Az.: 4 K 130/14

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Az.: 4 K 130/14
FINANZGERICHT HAMBURG
Az.: 4 K 130/14
Urteil des Einzelrichters vom 04.05.2015
Rechtskraft: rechtskräftig
Normen: KN Unterposition 8543 7090, Taric-Warennummer 8539 1000 90 0,
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014
Leitsatz: LED-Leuchtmittel in Form einer Glühlampe (Retrofit-LED) mit
Schraubsockel, Kondensatornetzteil und LED-Modul sind in die Unterposition 8543
7090 KN (andere elektrische Maschinen mit eigener Funktion, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen) einzureihen. Es handelt sich nicht um Leuchtdioden im
Sinne der Position 8541 40 KN oder um innenverspiegelte Scheinwerferlampen,
andere als für zivile Luftfahrzeuge im Sinne der Taric-Warennummer 8539
1000 90 0.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 ist weder direkt noch analog
anwendbar.
Überschrift: Zolltarif: Einreihung von LED-Leuchtmitteln (Retrofit-LED)
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), mit der LEDLeuchtmittel in die Position 8541 KN, hilfsweise 8539 KN eingereiht werden.
Die Klägerin beantragte am 10.12.2013 beim Beklagten eine vZTA, mit der drei LEDLeuchtmittel (Artikelnummern …-1, …-2 und …-3), die als Ersatz für konventionelle
Glühlampen im Wohnbereich dienen, in die Position 8539 1000 90 0 eingereiht
werden sollten. Die LED-Leuchtmittel werden mit einer Spannung von 230 Volt und
einer Leistung von 4 W bzw. 10 W betrieben. Sie bestehen aus einer matten
Kunststoffabdeckung in Birnen-, Kerzen- oder Tropfenform nach der Art einer
herkömmlichen Glühlampe und einem Schraubsockel (E14- bzw. E27-Gewinde). Auf
einer mit weiteren elektrischen Bauelementen bestückten Schaltung befinden sich
mehrere Leuchtdioden, die mit Kabeln über ein Kondensatornetzteil mit dem
Schraubsockel verbunden sind (im Folgenden: LED-Leuchtmittel).
Der Beklagte erteilte für diese Waren unter dem 20.01.2014 die vZTA-Nr. DE …-1,
mit der die LED-Leuchtmittel in die Taric-Warennummer 8543 7090 99 0 als andere
elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, im Kap. 85 KN
anderweitig weder genannt noch inbegriffen, eingereiht wurden.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.01.2014 Einspruch ein. Aus der
beantragten Position lasse sich wenigstens die Zugehörigkeit zu Leuchtmitteln
ableiten, was bei der Einreihung, die der Beklagte vorgenommen habe, nicht der Fall
sei.
Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums
der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) München vom 19.02.2014 legte der Beklagte mit
Schreiben vom 06.03.2014 seine Auffassung dar: Mit Ausnahme der Maschinen,
Apparate und Geräte, die in Kap. 84 KN einzureihen seien, würden alle elektrischen
Maschinen, Apparate und Geräte sowie deren Teile von Kap. 85 KN erfasst, sofern
sie nicht vom Abschnitt XVI KN ausgenommen seien. Damit sei jedes elektrische
Erzeugnis, das namentlich nicht genannt, oder dessen Funktion in einer Position des
Kap. 85 KN aufgeführt sei, zolltarifrechtlich eine Maschine i. S. v. Kap. 85 KN. Die
LED-Leuchtmittel seien aus elektrischen Komponenten zusammengesetzt und
arbeiteten elektrisch, d. h. ihre Arbeitsweise beruhe auf den Eigenschaften und
Wirkungen der Elektrizität. Sie seien nicht nach Anm. 1 zu Abschnitt XVI KN und
Anm. 1 zu Kap. 85 KN vom Abschnitt XVI KN bzw. vom Kap. 85 KN ausgenommen.
Auch wenn sie als Ersatz für herkömmliche Glühlampen dienten, die in der Position
8539 KN namentlich genannt seien, könnten sie nicht in diese Position eingereiht
werden, da sie von ihrem Wortlaut nicht erfasst seien. Da sie jedoch in ihrer Funktion
mit den Glühlampen der Position 8539 KN vergleichbar seien, handele es sich um
„elektrische Geräte mit eigener Funktion“. Weil sie nicht durch die Anm. 1 zu
Abschnitt XVI KN oder die Anm. 1 zu Kap. 85 KN aus dem Kap. 85 KN ausgewiesen
würden, bliebe nur, sie als elektrische Geräte mit eigener Funktion der Position 8543
KN zuzuweisen. Im Hinblick darauf, dass sie keiner der anderen Unterposition
zuzuordnen seien, seien sie in die Position 8543 7090 99 0 einzureihen.
Unter Hinweis darauf, dass Konkurrenten mit einer anderen Zolltarifnummer
verzollen könnten, erhielt die Klägerin ihren Einspruch aufrecht.
Mit Einspruchsentscheidung vom 13.06.2014 wies der Beklagte unter Bezugnahme
auf sein Schreiben vom 06.03.2014 den Einspruch zurück. Sofern andere
Wirtschaftsbeteiligte vermeintlich gleichartige Waren unter Verwendung andere
Zolltarifposition verzollen könnten, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis
führen.
Mit der am 09.07.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie trägt nunmehr vor, dass die LED-Leuchtmittel zumindest in die Position 8541
4010 KN einzureihen seien. Die vom Beklagten ausgewählte Zolltarifposition enthalte
keinerlei Hinweis auf LED-Leuchtmittel. Es handele sich nicht um elektrische
Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, sondern um Leuchtmittel, die
ohne Verbindung mit anderen Gerätschaften keine eigene Funktion hätten. Da sie
herkömmliche Glühbirnen ersetzten, seien sie in dieselbe Position einzureihen. Es
stelle außerdem eine Ungleichbehandlung dar, dass die Firma A LED-Leuchtmittel
unter der Zolltarifposition 8539 einführen könne.
Die Klägerin legte eine Einfuhranmeldung vor, nach der das Hauptzollamt B am
13.11.2013 LED-Leuchtmittel unter der Unterposition 8541 4010 00 KN abgefertigt
habe. Würde die Argumentation des Beklagten zutreffen, müssten auch
Kompaktleuchtstofflampen (sog. Energiesparlampen) ebenfalls der Position 8543 KN
zugewiesen werden. Tatsächlich würden diese aber von der Unterposition 8539 31
KN als „Glühkathoden-Leuchtstofflampen“ erfasst.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der vZTA Nr. DE …-1 vom 20.01.2014 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 13.06.2014 zu verpflichten, ihr eine vZTA zu
erteilen, mit der die LED-Leuchtmittel in die Unterposition 8541 4010 KN,
hilfsweise in die Taric-Warennummer 8539 1000 90 0 eingereiht werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Die LEDLeuchtmittel seien nicht als Leuchtdioden in die Position 8541 KN einzureihen. In
dieser Position würden ausdrücklich vier durch Semikolons getrennte Warengruppen
unterschieden,
wobei
nur
die
lichtempfindlichen
Halbleiterbauelemente
(Unterposition 8541 40 KN) aus Modulen oder Tafeln bestehen könnten. Da die
anderen Warengruppen nicht mit diesem Zusatz versehen seien, könnten die
anderen erwähnten Bauelemente, also auch die Leuchtdioden aus der dritten
Warengruppe, nur dann in diese Position eingereiht werden, wenn sie einzeln
eingeführt würden. Leuchtdioden seien elektronische Halbleiterbauelemente mit zwei
elektrischen Anschlüssen (Kathode und Anode), die nur in eine Richtung (sog.
Durchlassrichtung) Strom durchließen und den sog. Lumineszenz-Effekt aufwiesen.
Hiermit werde die Umwandlung von elektrischer Energie in (sichtbare und
unsichtbare) Strahlungsenergie bezeichnet. Sie unterschieden sich demnach
grundlegend von den lichtempfindlichen Halbleiterbauelementen (Fotoelementen)
aus der zweiten Warengruppe der Position 8541 KN, die Licht aufnähmen. Aufgrund
ihrer
Zusammensetzung
seien
die
LED-Leuchtmittel
keine
einzelnen
Halbleiterbauelemente. Da sie keiner anderen Position in Kap. 85 KN zuzuordnen
seien, müssten sie in die Auffangposition 8543 KN eingereiht werden. Dies sei
innerhalb der Europäischen Union unstreitig. Dies ergebe sich aus gültigen
britischen, niederländischen, französischen, polnischen und österreichischen
vZTAen. Hinsichtlich der von der Klägerin genannten Einfuhr von LED-Leuchtmitteln,
die zunächst unter der Unterposition 8541 4010 KN abgefertigt worden seien, sei
zwischenzeitlich ein Einreihungsgutachten zu einem Ergebnis gekommen, dass die
Ware der Unterposition 8543 7090 99 0 zugeordnet werden müsse. Eine
abweichende Einreihungspraxis bei anderen Einführern sei dem Beklagten nicht
bekannt.
Das Gericht nimmt weiter Bezug auf das vorgelegte Einspruchsheft sowie das
Protokoll des Erörterungstermins.
Entscheidungsgründe:
I.
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren
(§ 90 Abs. 2 FGO) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a
Abs. 3, 4 FGO).
II.
Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache weder mit dem Haupt- noch mit
dem Hilfsantrag Erfolg. Die Ablehnung der beantragten vZTA ist nicht rechtswidrig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), weil sie keinen
Anspruch auf antragsgemäße Erteilung der vZTA gemäß Art. 12 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Union (ABl. EG L 302/1; Zollkodex – ZK) hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und
der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche
Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften
zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den
Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN)
festgelegt sind (EuGH, Urt. v. 20.11.2014, Rs. C-666/13, Rn. 24; Urt. v. 17.07.2014,
Rs. C-480/13, Rn. 29 m. w. N.; BFH, Beschl. v. 28.04.2014, VII R 48/13, Rn. 29; Urt.
v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 – jeweils
zitiert nach juris). Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System
(HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel
für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (st. Rspr., siehe nur: EuGH, Urt. v.
20.11.2014 Rs. C-666/13, Rn. 25; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 30 m. w. N.;
BFH, Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 –
jeweils zitiert nach juris). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin
weder einen Anspruch auf Einreihung der LED-Leuchtmittel in die Unterposition 8541
4010 KN gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche
und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23.07.1987
(ABl. EG L 256/1) in der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
(BFH, Urt. v. 06.08.2013, VII R 15/12, juris, Rn. 10; Lange, in:
Hübschmann/Hepp/Spitaler, 226. EL, Febr. 2014, § 101 FGO, Rn. 25 m. w. N.)
geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 vom
16.10.2014 (ABl. EU L 312/1) noch in die hilfsweise geltend gemachte
Warennummer 8539 1000 90 0 des Integrierten Tarifs der Europäischen
Gemeinschaften (Taric) gemäß Art. 2 VO (EWG) Nr. 2658/87 (dazu 2.). Der Beklagte
hat die Ware zutreffend in die Taric-Warennummer 8543 7090 99 0 eingereiht (dazu
3.).
1. Die LED-Leuchtmittel sind nicht der Unterposition 8541 4010 KN zuzuordnen, da
sie vom Wortlaut dieser Unterposition nicht erfasst sind. Die Position 8541 KN lautet:
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche
Halbleiterbauelemente
(einschließlich
Fotoelemente,
auch
zu
Modulen
zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte
piezoelektrische Kristalle:
Von den vier, jeweils durch Semikolons abgetrennten Produktgruppen, kommt
vorliegend lediglich die dritte Gruppe („Leuchtdioden“) in Betracht, die in der
Unterposition 8541 40 KN enthalten ist. Sie lautet:
8541 40
lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente,
auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden:
8541 40 10 – – Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden
8541 40 90 – – andere
Da nach ihrem Wortlaut in der Unterposition 8541 40 KN nur lichtempfindliche
Halbleiterbauelemente auch in Form von Modulen oder Tafeln enthalten sind, folgt im
Umkehrschluss, dass Leuchtdioden nur einzeln, in sog. diskreter Form, von der
Unterposition 8541 4010 KN erfasst sind (so bereits FG Hamburg, Urt. v. 18.07.2014,
4 K 3/13, juris, Rn. 36 f.; FG Sachsen, Urt. v. 22.05.2014, 7 K 728/13, juris, Rn. 28,
vgl. auch FG Freiburg, Urt. v. 15.12.2009, 11 K 188/05, juris, Rn. 21). Bei den LEDLeuchtmitteln handelt es sich nicht um diskrete Leuchtdioden. Ihr Aufbau ist viel
komplexer, da sie mehrere andere funktionsrelevante Bauteile enthalten. Zunächst
verfügen die LED-Leuchtmittel über einen Schraubsockel. Hierüber wird der Strom
zu den Leuchtdioden geleitet, die auf einer Platine angeordnet sind. Zwischen
Schraubsockel und Leuchtdioden befindet sich ein Kondensatornetzteil, das den
Strom gleichrichtet und auf die von den LEDs benötigte Voltzahl
heruntertransformiert. Ohne diese Bauteile könnte das LED-Leuchtmittel nicht
eingesetzt werden. An diesem Ergebnis ändert auch die Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 1037/2014 vom 25.09.2014 (ABl. EU L 287/9) nichts, mit der vier
verschiedene LED-Module in die Unterposition 8541 4010 KN eingereiht wurden. Sie
ist weder direkt (dazu 1.1) noch analog (dazu 1.2) auf die LED-Leuchtmittel
anwendbar.
1.1 Die Verordnung (EU) Nr. 1037/2014 ist nicht direkt anwendbar.
Einreihungsverordnungen gelten nur für Waren, die mit den Waren, die Anlass zu der
Verordnung gegeben haben, identisch sind (EuGH, Urt. v. 13.07.2006, Rs. C-14/05,
juris, Rn. 29; BFH, Beschl. v. 10.02.2014, VII R 39/12, juris, Rn. 25; FG München,
Urt. v. 04.12.2014, 14 K 2827/11, juris, Rn. 32). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie
oben dargestellt, bestehen die LED-Leuchtmittel neben der Platine, auf der LEDs
angeordnet sind, aus weiteren funktionsrelevanten Bauteilen.
1.2 Die LED-Leuchtmittel sind nicht im Lichte der Verordnung (EU) Nr. 1037/2014
unter die Unterposition 8541 4010 KN zu fassen, weil die Verordnung auch nicht
analog anzuwenden ist. Eine analoge Anwendung einer Tarifierungsverordnung ist
grundsätzlich möglich, um eine kohärente Auslegung der KN und die
Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer zu erreichen (EuGH, Urt. v. 13.07.2006,
C-14/05, juris, Rn. 32; Urt. v. 04.03.2004, C-130/02, juris, Rn. 35). Es darf allerdings
nicht zu einer rückwirkenden Anwendung einer Tarifierungsverordnung kommen,
soweit die Verordnung hierfür keine Hinweise enthält (EuGH, Urt. v. 17.07.2014, Rs.
C-472/12, juris, Rn. 57; Urt. v. 18.04.2002, Rs. C-290/00, juris, Rn. 21 m. w. N.). Eine
Analogie setzt in der Sache voraus, dass die Produkte, die nach der
Einreihungsverordnung tarifiert werden sollen, denjenigen entsprechen, die der
Einreihungsverordnung zugrunde lagen (EuGH, Urt. v. 13.07.2006, Rs. C-14/05,
juris, Rn. 32; Urt. v. 04.03.2004, Rs. C-130/02, juris, Rn. 35). Hierzu muss deren
Warenbeschreibung in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der
einzureihenden Ware übereinstimmen (FG München, Urt. v. 04.12.2014, 14 K
2827/11, juris, Rn. 32). Maßgeblich sind nur die einreihungsrelevanten Merkmale
(vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2006, C-14/05, juris, Rn. 34). Nach diesen Grundsätzen
kommt eine analoge Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1037/2014 nicht in
Betracht. Möglicherweise ist die Platine mit den einzelnen LEDs, die sich in den LEDLeuchtmitteln befindet, mit den von der Verordnung (EU) Nr. 1037/2014 erfassten
LED-Modulen vergleichbar. Dies kann jedoch dahinstehen, weil die LED-Leuchtmittel
über mehrere einreihungsrelevante technische Bauteile verfügen, die sie deutlich von
den LED-Modulen der Verordnung (EU) Nr. 1037/2014 unterscheiden. Zum einen
gibt der Schraubsockel, der die LED-Leuchtmittel nicht nur mit einer Leuchte
verbindet, sondern auch für die Stromversorgung sorgt, den LED-Leuchtmitteln ein
besonderes Gepräge. Er definiert nämlich ihren Einsatzbereich. Sie können (nur) als
Ersatz für herkömmliche Glühbirnen in eine Leuchte mit einem E14- bzw. E27Gewinde eingeschraubt werden. Die LEDs der Verordnung (EU) Nr. 1037/2014
können dagegen nicht in einem Schraubsockel eingeschraubt werden. Ferner
verfügen die LED-Leuchtmittel über ein Transformatorennetzteil, das den Anschluss
an das Hausstromnetz ermöglicht. Auch dies ist bei den LEDs der Verordnung (EU)
Nr. 1037/2014, bei denen es sich um Bauteile handelt, nicht der Fall.
2. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Die LED-Leuchtmittel sind nicht der TaricWarennummer 8539 1000 90 0 (innenverspiegelte Scheinwerferlampen, andere als
für zivile Luftfahrzeuge) zuzuordnen. Die Position 8539 KN erfasst elektrische
Glühlampen und Entladelampen, die Unterposition 8539 1000 KN innenverspiegelte
Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units). Die TARIC-Unterpositionen hierzu
lauten:
8539 1000 10 0
8539 1000 90 0
– – für zivile Luftfahrzeuge
– – andere
Die LED-Leuchtmittel können nicht in die Taric-Warennummer 8539 1000 90 0
eingereiht werden, weil es sich nicht um Glühlampen handelt. Bei einer Glühlampe
fließt elektrischer Strom durch einen Wolframdraht, der erhitzt wird und so sichtbare
elektromagnetische Strahlung emittiert. Die LED-Leuchtmittel dagegen sind
Halbleiterdioden und arbeiten elektrisch, d. h. ihre Arbeitsweise beruht auf den
Eigenschaften und Wirkungen der Elektrizität. Auch wenn im Ergebnis beide
Leuchtmittel sichtbares Licht emittieren, unterscheiden sich Glühlampen und LEDLeuchtmittel fundamental in ihrer Wirkungsweise, so dass eine Einreihung in die
Position 8539 KN nicht in Betracht kommt.
3. Der Beklagte hat die Ware zutreffend in die Taric-Warennummer 8543 7090 99 0
eingereiht. Die Position 8543 KN ist eine Auffangposition für elektrische Maschinen,
Apparate und Geräte mit eigener Funktion, die in Kapitel 85 KN weder genannt noch
inbegriffen sind. Da die LED-Leuchtmittel – wie oben dargelegt – weder in die
Position 8539 KN, 8541 KN noch in eine sonstige Position des Kap. 85 KN
einzureihen sind, und ihre Arbeitsweise auf den Eigenschaften und Wirkungen der
Elektrizität beruht, unterfallen sie der Position 8543 KN. Da sie keiner der in der
Auffangunterposition 8543 7090 KN genannten Produkte zuzuordnen sind, sind sie
als andere elektrische Maschinen einzureihen.
Diese Einreihungsauffassung bestätigt eine Avise zum Harmonisierten System.
Derartige Avisen stellen eine wichtige Auslegungshilfe dar (EuGH, Beschluss v.
19.01.2005, Rs. C-206/03, juris, Rn. 24). Nach dieser Avise, die der Ausschuss für
das Harmonisierte System der Weltzollorganisation (WZO) bei seiner 53. Sitzung im
März 2014 angenommen hat und die innerhalb der Europäischen Union ab dem
07.10.2014 gilt (ABl. EU C 352/1), werden LED-Leuchtmittel, die als Ersatz für
herkömmliche Glühlampen dienen, in die Unterposition 8543 70 HS eingereiht. Die
streitgegenständlichen Produkte sind bauartgleich mit den Waren, die Grundlage für
die Avise sind.
Die Auffassung des Beklagten wird zuletzt dadurch untermauert, dass die WZO mit
Wirkung vom 1. Januar 2017 die neue Unterposition 8539.50 (Light-emitting diode
[LED] lamps) ins Harmonisierte System eingefügt hat (WZO-Dok. NG0212B1,
Amendments to the nomenclature appended as an annex to the Convention
accepted pursuant to the Recommendation of 27 June 2014 of the Customs Cooperation Council). Damit wird nämlich deutlich, dass es bisher keine spezielle
Zolltarifposition für LED-Leuchtmittel gibt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, weil es im
vorliegenden Fall um die Anwendung einer gefestigten Rechtsprechung auf einen
konkreten Sachverhalt geht.