Az.: 4 K 130/14
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Az.: 4 K 130/14
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 130/14 Urteil des Einzelrichters vom 04.05.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: KN Unterposition 8543 7090, Taric-Warennummer 8539 1000 90 0, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 Leitsatz: LED-Leuchtmittel in Form einer Glühlampe (Retrofit-LED) mit Schraubsockel, Kondensatornetzteil und LED-Modul sind in die Unterposition 8543 7090 KN (andere elektrische Maschinen mit eigener Funktion, anderweitig weder genannt noch inbegriffen) einzureihen. Es handelt sich nicht um Leuchtdioden im Sinne der Position 8541 40 KN oder um innenverspiegelte Scheinwerferlampen, andere als für zivile Luftfahrzeuge im Sinne der Taric-Warennummer 8539 1000 90 0. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 ist weder direkt noch analog anwendbar. Überschrift: Zolltarif: Einreihung von LED-Leuchtmitteln (Retrofit-LED) Tatbestand: Die Klägerin begehrt eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), mit der LEDLeuchtmittel in die Position 8541 KN, hilfsweise 8539 KN eingereiht werden. Die Klägerin beantragte am 10.12.2013 beim Beklagten eine vZTA, mit der drei LEDLeuchtmittel (Artikelnummern …-1, …-2 und …-3), die als Ersatz für konventionelle Glühlampen im Wohnbereich dienen, in die Position 8539 1000 90 0 eingereiht werden sollten. Die LED-Leuchtmittel werden mit einer Spannung von 230 Volt und einer Leistung von 4 W bzw. 10 W betrieben. Sie bestehen aus einer matten Kunststoffabdeckung in Birnen-, Kerzen- oder Tropfenform nach der Art einer herkömmlichen Glühlampe und einem Schraubsockel (E14- bzw. E27-Gewinde). Auf einer mit weiteren elektrischen Bauelementen bestückten Schaltung befinden sich mehrere Leuchtdioden, die mit Kabeln über ein Kondensatornetzteil mit dem Schraubsockel verbunden sind (im Folgenden: LED-Leuchtmittel). Der Beklagte erteilte für diese Waren unter dem 20.01.2014 die vZTA-Nr. DE …-1, mit der die LED-Leuchtmittel in die Taric-Warennummer 8543 7090 99 0 als andere elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, im Kap. 85 KN anderweitig weder genannt noch inbegriffen, eingereiht wurden. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.01.2014 Einspruch ein. Aus der beantragten Position lasse sich wenigstens die Zugehörigkeit zu Leuchtmitteln ableiten, was bei der Einreihung, die der Beklagte vorgenommen habe, nicht der Fall sei. Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) München vom 19.02.2014 legte der Beklagte mit Schreiben vom 06.03.2014 seine Auffassung dar: Mit Ausnahme der Maschinen, Apparate und Geräte, die in Kap. 84 KN einzureihen seien, würden alle elektrischen Maschinen, Apparate und Geräte sowie deren Teile von Kap. 85 KN erfasst, sofern sie nicht vom Abschnitt XVI KN ausgenommen seien. Damit sei jedes elektrische Erzeugnis, das namentlich nicht genannt, oder dessen Funktion in einer Position des Kap. 85 KN aufgeführt sei, zolltarifrechtlich eine Maschine i. S. v. Kap. 85 KN. Die LED-Leuchtmittel seien aus elektrischen Komponenten zusammengesetzt und arbeiteten elektrisch, d. h. ihre Arbeitsweise beruhe auf den Eigenschaften und Wirkungen der Elektrizität. Sie seien nicht nach Anm. 1 zu Abschnitt XVI KN und Anm. 1 zu Kap. 85 KN vom Abschnitt XVI KN bzw. vom Kap. 85 KN ausgenommen. Auch wenn sie als Ersatz für herkömmliche Glühlampen dienten, die in der Position 8539 KN namentlich genannt seien, könnten sie nicht in diese Position eingereiht werden, da sie von ihrem Wortlaut nicht erfasst seien. Da sie jedoch in ihrer Funktion mit den Glühlampen der Position 8539 KN vergleichbar seien, handele es sich um „elektrische Geräte mit eigener Funktion“. Weil sie nicht durch die Anm. 1 zu Abschnitt XVI KN oder die Anm. 1 zu Kap. 85 KN aus dem Kap. 85 KN ausgewiesen würden, bliebe nur, sie als elektrische Geräte mit eigener Funktion der Position 8543 KN zuzuweisen. Im Hinblick darauf, dass sie keiner der anderen Unterposition zuzuordnen seien, seien sie in die Position 8543 7090 99 0 einzureihen. Unter Hinweis darauf, dass Konkurrenten mit einer anderen Zolltarifnummer verzollen könnten, erhielt die Klägerin ihren Einspruch aufrecht. Mit Einspruchsentscheidung vom 13.06.2014 wies der Beklagte unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 06.03.2014 den Einspruch zurück. Sofern andere Wirtschaftsbeteiligte vermeintlich gleichartige Waren unter Verwendung andere Zolltarifposition verzollen könnten, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Mit der am 09.07.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt nunmehr vor, dass die LED-Leuchtmittel zumindest in die Position 8541 4010 KN einzureihen seien. Die vom Beklagten ausgewählte Zolltarifposition enthalte keinerlei Hinweis auf LED-Leuchtmittel. Es handele sich nicht um elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, sondern um Leuchtmittel, die ohne Verbindung mit anderen Gerätschaften keine eigene Funktion hätten. Da sie herkömmliche Glühbirnen ersetzten, seien sie in dieselbe Position einzureihen. Es stelle außerdem eine Ungleichbehandlung dar, dass die Firma A LED-Leuchtmittel unter der Zolltarifposition 8539 einführen könne. Die Klägerin legte eine Einfuhranmeldung vor, nach der das Hauptzollamt B am 13.11.2013 LED-Leuchtmittel unter der Unterposition 8541 4010 00 KN abgefertigt habe. Würde die Argumentation des Beklagten zutreffen, müssten auch Kompaktleuchtstofflampen (sog. Energiesparlampen) ebenfalls der Position 8543 KN zugewiesen werden. Tatsächlich würden diese aber von der Unterposition 8539 31 KN als „Glühkathoden-Leuchtstofflampen“ erfasst. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der vZTA Nr. DE …-1 vom 20.01.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.06.2014 zu verpflichten, ihr eine vZTA zu erteilen, mit der die LED-Leuchtmittel in die Unterposition 8541 4010 KN, hilfsweise in die Taric-Warennummer 8539 1000 90 0 eingereiht werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Die LEDLeuchtmittel seien nicht als Leuchtdioden in die Position 8541 KN einzureihen. In dieser Position würden ausdrücklich vier durch Semikolons getrennte Warengruppen unterschieden, wobei nur die lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente (Unterposition 8541 40 KN) aus Modulen oder Tafeln bestehen könnten. Da die anderen Warengruppen nicht mit diesem Zusatz versehen seien, könnten die anderen erwähnten Bauelemente, also auch die Leuchtdioden aus der dritten Warengruppe, nur dann in diese Position eingereiht werden, wenn sie einzeln eingeführt würden. Leuchtdioden seien elektronische Halbleiterbauelemente mit zwei elektrischen Anschlüssen (Kathode und Anode), die nur in eine Richtung (sog. Durchlassrichtung) Strom durchließen und den sog. Lumineszenz-Effekt aufwiesen. Hiermit werde die Umwandlung von elektrischer Energie in (sichtbare und unsichtbare) Strahlungsenergie bezeichnet. Sie unterschieden sich demnach grundlegend von den lichtempfindlichen Halbleiterbauelementen (Fotoelementen) aus der zweiten Warengruppe der Position 8541 KN, die Licht aufnähmen. Aufgrund ihrer Zusammensetzung seien die LED-Leuchtmittel keine einzelnen Halbleiterbauelemente. Da sie keiner anderen Position in Kap. 85 KN zuzuordnen seien, müssten sie in die Auffangposition 8543 KN eingereiht werden. Dies sei innerhalb der Europäischen Union unstreitig. Dies ergebe sich aus gültigen britischen, niederländischen, französischen, polnischen und österreichischen vZTAen. Hinsichtlich der von der Klägerin genannten Einfuhr von LED-Leuchtmitteln, die zunächst unter der Unterposition 8541 4010 KN abgefertigt worden seien, sei zwischenzeitlich ein Einreihungsgutachten zu einem Ergebnis gekommen, dass die Ware der Unterposition 8543 7090 99 0 zugeordnet werden müsse. Eine abweichende Einreihungspraxis bei anderen Einführern sei dem Beklagten nicht bekannt. Das Gericht nimmt weiter Bezug auf das vorgelegte Einspruchsheft sowie das Protokoll des Erörterungstermins. Entscheidungsgründe: I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 90 Abs. 2 FGO) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO). II. Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Ablehnung der beantragten vZTA ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), weil sie keinen Anspruch auf antragsgemäße Erteilung der vZTA gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EG L 302/1; Zollkodex – ZK) hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt sind (EuGH, Urt. v. 20.11.2014, Rs. C-666/13, Rn. 24; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 29 m. w. N.; BFH, Beschl. v. 28.04.2014, VII R 48/13, Rn. 29; Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 – jeweils zitiert nach juris). Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (st. Rspr., siehe nur: EuGH, Urt. v. 20.11.2014 Rs. C-666/13, Rn. 25; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 30 m. w. N.; BFH, Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 – jeweils zitiert nach juris). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Einreihung der LED-Leuchtmittel in die Unterposition 8541 4010 KN gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23.07.1987 (ABl. EG L 256/1) in der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BFH, Urt. v. 06.08.2013, VII R 15/12, juris, Rn. 10; Lange, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, 226. EL, Febr. 2014, § 101 FGO, Rn. 25 m. w. N.) geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 vom 16.10.2014 (ABl. EU L 312/1) noch in die hilfsweise geltend gemachte Warennummer 8539 1000 90 0 des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften (Taric) gemäß Art. 2 VO (EWG) Nr. 2658/87 (dazu 2.). Der Beklagte hat die Ware zutreffend in die Taric-Warennummer 8543 7090 99 0 eingereiht (dazu 3.). 1. Die LED-Leuchtmittel sind nicht der Unterposition 8541 4010 KN zuzuordnen, da sie vom Wortlaut dieser Unterposition nicht erfasst sind. Die Position 8541 KN lautet: Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle: Von den vier, jeweils durch Semikolons abgetrennten Produktgruppen, kommt vorliegend lediglich die dritte Gruppe („Leuchtdioden“) in Betracht, die in der Unterposition 8541 40 KN enthalten ist. Sie lautet: 8541 40 lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden: 8541 40 10 – – Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden 8541 40 90 – – andere Da nach ihrem Wortlaut in der Unterposition 8541 40 KN nur lichtempfindliche Halbleiterbauelemente auch in Form von Modulen oder Tafeln enthalten sind, folgt im Umkehrschluss, dass Leuchtdioden nur einzeln, in sog. diskreter Form, von der Unterposition 8541 4010 KN erfasst sind (so bereits FG Hamburg, Urt. v. 18.07.2014, 4 K 3/13, juris, Rn. 36 f.; FG Sachsen, Urt. v. 22.05.2014, 7 K 728/13, juris, Rn. 28, vgl. auch FG Freiburg, Urt. v. 15.12.2009, 11 K 188/05, juris, Rn. 21). Bei den LEDLeuchtmitteln handelt es sich nicht um diskrete Leuchtdioden. Ihr Aufbau ist viel komplexer, da sie mehrere andere funktionsrelevante Bauteile enthalten. Zunächst verfügen die LED-Leuchtmittel über einen Schraubsockel. Hierüber wird der Strom zu den Leuchtdioden geleitet, die auf einer Platine angeordnet sind. Zwischen Schraubsockel und Leuchtdioden befindet sich ein Kondensatornetzteil, das den Strom gleichrichtet und auf die von den LEDs benötigte Voltzahl heruntertransformiert. Ohne diese Bauteile könnte das LED-Leuchtmittel nicht eingesetzt werden. An diesem Ergebnis ändert auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 vom 25.09.2014 (ABl. EU L 287/9) nichts, mit der vier verschiedene LED-Module in die Unterposition 8541 4010 KN eingereiht wurden. Sie ist weder direkt (dazu 1.1) noch analog (dazu 1.2) auf die LED-Leuchtmittel anwendbar. 1.1 Die Verordnung (EU) Nr. 1037/2014 ist nicht direkt anwendbar. Einreihungsverordnungen gelten nur für Waren, die mit den Waren, die Anlass zu der Verordnung gegeben haben, identisch sind (EuGH, Urt. v. 13.07.2006, Rs. C-14/05, juris, Rn. 29; BFH, Beschl. v. 10.02.2014, VII R 39/12, juris, Rn. 25; FG München, Urt. v. 04.12.2014, 14 K 2827/11, juris, Rn. 32). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie oben dargestellt, bestehen die LED-Leuchtmittel neben der Platine, auf der LEDs angeordnet sind, aus weiteren funktionsrelevanten Bauteilen. 1.2 Die LED-Leuchtmittel sind nicht im Lichte der Verordnung (EU) Nr. 1037/2014 unter die Unterposition 8541 4010 KN zu fassen, weil die Verordnung auch nicht analog anzuwenden ist. Eine analoge Anwendung einer Tarifierungsverordnung ist grundsätzlich möglich, um eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer zu erreichen (EuGH, Urt. v. 13.07.2006, C-14/05, juris, Rn. 32; Urt. v. 04.03.2004, C-130/02, juris, Rn. 35). Es darf allerdings nicht zu einer rückwirkenden Anwendung einer Tarifierungsverordnung kommen, soweit die Verordnung hierfür keine Hinweise enthält (EuGH, Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-472/12, juris, Rn. 57; Urt. v. 18.04.2002, Rs. C-290/00, juris, Rn. 21 m. w. N.). Eine Analogie setzt in der Sache voraus, dass die Produkte, die nach der Einreihungsverordnung tarifiert werden sollen, denjenigen entsprechen, die der Einreihungsverordnung zugrunde lagen (EuGH, Urt. v. 13.07.2006, Rs. C-14/05, juris, Rn. 32; Urt. v. 04.03.2004, Rs. C-130/02, juris, Rn. 35). Hierzu muss deren Warenbeschreibung in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmen (FG München, Urt. v. 04.12.2014, 14 K 2827/11, juris, Rn. 32). Maßgeblich sind nur die einreihungsrelevanten Merkmale (vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2006, C-14/05, juris, Rn. 34). Nach diesen Grundsätzen kommt eine analoge Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1037/2014 nicht in Betracht. Möglicherweise ist die Platine mit den einzelnen LEDs, die sich in den LEDLeuchtmitteln befindet, mit den von der Verordnung (EU) Nr. 1037/2014 erfassten LED-Modulen vergleichbar. Dies kann jedoch dahinstehen, weil die LED-Leuchtmittel über mehrere einreihungsrelevante technische Bauteile verfügen, die sie deutlich von den LED-Modulen der Verordnung (EU) Nr. 1037/2014 unterscheiden. Zum einen gibt der Schraubsockel, der die LED-Leuchtmittel nicht nur mit einer Leuchte verbindet, sondern auch für die Stromversorgung sorgt, den LED-Leuchtmitteln ein besonderes Gepräge. Er definiert nämlich ihren Einsatzbereich. Sie können (nur) als Ersatz für herkömmliche Glühbirnen in eine Leuchte mit einem E14- bzw. E27Gewinde eingeschraubt werden. Die LEDs der Verordnung (EU) Nr. 1037/2014 können dagegen nicht in einem Schraubsockel eingeschraubt werden. Ferner verfügen die LED-Leuchtmittel über ein Transformatorennetzteil, das den Anschluss an das Hausstromnetz ermöglicht. Auch dies ist bei den LEDs der Verordnung (EU) Nr. 1037/2014, bei denen es sich um Bauteile handelt, nicht der Fall. 2. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Die LED-Leuchtmittel sind nicht der TaricWarennummer 8539 1000 90 0 (innenverspiegelte Scheinwerferlampen, andere als für zivile Luftfahrzeuge) zuzuordnen. Die Position 8539 KN erfasst elektrische Glühlampen und Entladelampen, die Unterposition 8539 1000 KN innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units). Die TARIC-Unterpositionen hierzu lauten: 8539 1000 10 0 8539 1000 90 0 – – für zivile Luftfahrzeuge – – andere Die LED-Leuchtmittel können nicht in die Taric-Warennummer 8539 1000 90 0 eingereiht werden, weil es sich nicht um Glühlampen handelt. Bei einer Glühlampe fließt elektrischer Strom durch einen Wolframdraht, der erhitzt wird und so sichtbare elektromagnetische Strahlung emittiert. Die LED-Leuchtmittel dagegen sind Halbleiterdioden und arbeiten elektrisch, d. h. ihre Arbeitsweise beruht auf den Eigenschaften und Wirkungen der Elektrizität. Auch wenn im Ergebnis beide Leuchtmittel sichtbares Licht emittieren, unterscheiden sich Glühlampen und LEDLeuchtmittel fundamental in ihrer Wirkungsweise, so dass eine Einreihung in die Position 8539 KN nicht in Betracht kommt. 3. Der Beklagte hat die Ware zutreffend in die Taric-Warennummer 8543 7090 99 0 eingereiht. Die Position 8543 KN ist eine Auffangposition für elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, die in Kapitel 85 KN weder genannt noch inbegriffen sind. Da die LED-Leuchtmittel – wie oben dargelegt – weder in die Position 8539 KN, 8541 KN noch in eine sonstige Position des Kap. 85 KN einzureihen sind, und ihre Arbeitsweise auf den Eigenschaften und Wirkungen der Elektrizität beruht, unterfallen sie der Position 8543 KN. Da sie keiner der in der Auffangunterposition 8543 7090 KN genannten Produkte zuzuordnen sind, sind sie als andere elektrische Maschinen einzureihen. Diese Einreihungsauffassung bestätigt eine Avise zum Harmonisierten System. Derartige Avisen stellen eine wichtige Auslegungshilfe dar (EuGH, Beschluss v. 19.01.2005, Rs. C-206/03, juris, Rn. 24). Nach dieser Avise, die der Ausschuss für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation (WZO) bei seiner 53. Sitzung im März 2014 angenommen hat und die innerhalb der Europäischen Union ab dem 07.10.2014 gilt (ABl. EU C 352/1), werden LED-Leuchtmittel, die als Ersatz für herkömmliche Glühlampen dienen, in die Unterposition 8543 70 HS eingereiht. Die streitgegenständlichen Produkte sind bauartgleich mit den Waren, die Grundlage für die Avise sind. Die Auffassung des Beklagten wird zuletzt dadurch untermauert, dass die WZO mit Wirkung vom 1. Januar 2017 die neue Unterposition 8539.50 (Light-emitting diode [LED] lamps) ins Harmonisierte System eingefügt hat (WZO-Dok. NG0212B1, Amendments to the nomenclature appended as an annex to the Convention accepted pursuant to the Recommendation of 27 June 2014 of the Customs Cooperation Council). Damit wird nämlich deutlich, dass es bisher keine spezielle Zolltarifposition für LED-Leuchtmittel gibt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, weil es im vorliegenden Fall um die Anwendung einer gefestigten Rechtsprechung auf einen konkreten Sachverhalt geht.