Die Aktivitäten des Europarats auf strafrechtlichem Gebiet

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Die Aktivitäten des Europarats auf strafrechtlichem Gebiet
Die Aktivitäten des Europarats
auf strafrechtlichem Gebiet
unter besonderer Berücksichtigung
der Europäischen Menschenrechtskonvention
Katharina Krauß
Ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiterin am Max-Planck-Institut
für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg i.Br.
258
Aktivitäten des Europarats
Inhaltsübersicht
Vorbemerkung ................................................................................................. 260
1.
2.
3.
"Gesetzgebung": In Kraft getretene Konventionen ................................ 262
1.0
Vorbemerkung ......................................................................................... 262
1.1
Kernstrafrecht ......................................................................................... 263
1.2
Nebenstrafrecht ....................................................................................... 264
1.2.1 Medienrecht/Presserecht .............................................................. 264
1.2.2 Sonstiges ...................................................................................... 264
1.4
Strafvollzugsrecht .................................................................................... 264
1.5
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen ............................................. 274
1.6
Menschenrechte ....................................................................................... 274
Reformvorhaben ....................................................................................... 274
2.0
Vorbemerkung ......................................................................................... 274
2.1
Kernstrafrecht ......................................................................................... 275
2.1.1 Besonderer Teil ............................................................................ 275
2.1.2 Sanktionensystem ......................................................................... 276
2.2
Nebenstrafrecht .......................................................................................
2.2.1 Umweltschutz(straf)recht .............................................................
2.2.2 Wirtschaftsstrafrecht ....................................................................
2.2.3 Medienrecht/Presserecht ..............................................................
2.2.4 Arzt(straf)recht .............................................................................
2.2.5 Sonstiges ......................................................................................
2.3
Formelles Strafrecht ................................................................................ 280
2.3.1 Strafverfahrensrecht ..................................................................... 280
2.4
Strafvollzugsrecht .................................................................................... 281
2.5
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen ............................................. 282
2.5.1 Internationale Verbrechen ............................................................ 282
2.5.2 Sonstige Rechtshilfe und neue Formen der Rechtshilfe ............... 283
2.6
Menschenrechte ....................................................................................... 284
277
277
277
278
278
280
Rechtsprechung: Die Spruchpraxis des EuGMR und der EuKMR ........ 286
Inhaltsübersicht
4.
259
3.0
Vorbemerkung ......................................................................................... 286
3.1
Die Rechtsprechung zu den jeweiligen Konventionsnormen ............... 286
Literatur .................................................................................................... 315
4.0
Vorbemerkung .........................................................................................
4.0.1 Umfang der nachgewiesenen Literatur .........................................
4.0.2 Europarat generell ........................................................................
4.0.3 Einheitliches europäisches Recht? ...............................................
315
315
315
316
4.4
Strafvollzugsrecht .................................................................................... 316
4.5
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen ............................................. 317
4.5.1 Auslieferung, Abschiebung und Asyl .......................................... 317
4.5.2 Money-Laundering ....................................................................... 319
4.6
Menschenrechte: Europäische Menschenrechtskonvention ................
4.6.0 EuMRK allgemein ........................................................................
4.6.1 Abgrenzung zu anderen Menschenrechtsschutzsystemen ............
4.6.2 Allgemeine Fragen und Lehren zur EuMRK ...............................
4.6.3 Spezielle Artikel der EuMRK ......................................................
4.6.4 Beschwerdeverfahren nach der EuMRK ......................................
319
319
322
324
328
332
Abkürzungsverzeichnis I: Staatenschlüssel ..................................................... 334
Abkürzungsverzeichnis II: Allgemeine Begriffe ............................................. 336
Anhang I: Ratifikationstabelle ......................................................................... 341
Anhang II: Fundstellen zu EuGMR-Entscheidungen ..................................... 350
Der Bericht basiert auf der Konzeption der vorausgegangenen Berichte
von Professor Dr. Otto Lagodny.
260
Aktivitäten des Europarats
Vorbemerkung
In dem vorliegenden Bericht werden alle Konventionen und entsprechende Reformvorhaben des Europarats mit Bezug zum Strafrecht bis zum 2.1.1996 berücksichtigt.
Die Rechtsprechungsübersicht schließt mit der Entscheidung des EuGMR im
Fall Brannigan und McBride [UK] vom 26.5.1993 an den Vorbericht an und endet mit der Entscheidung C. [B] des EuGMR vom 7.8.1996.
Die Berichte des Antifolterausschusses (CPT) und Stellungnahmen der betroffenen Staaten wurden bis Februar 1996 in den Bericht aufgenommen.
Literaturbeiträge fanden bis Ende des Jahres 1995 Berücksichtigung. Ausnahmsweise wurden Beiträge auch aus dem Jahr 1996 aufgeführt.
Der Europarat ist nunmehr auf 39 Mitglieder angewachsen. Hinzugekommen sind
seit dem Vorbericht
-
Lettland (10.2.1995),
Albanien (13.7.1995), Moldawien (13.7.1995),
die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (9.11.1995),
die Ukraine (9.11.1995),
Rußland (28.2.1996).
Von den anderen Staaten des ehemaligen Ostblocks haben Beitrittsgesuche gestellt:
-
Bosnien-Herzegovina, Kroatien und Weißrußland (Stand 22.1.1996).
Die Parlamente dieser Staaten haben zudem einen speziellen Gästestatus in der
Parlamentarischen Versammlung des Europarats.1
Die Aufnahme in den Europarat erfolgt nicht ohne weiteres. Insbesondere die
Einhaltung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit (rule of law) sind ein
entscheidender Prüfstein.
1
Den zudem Armenien, Aserbeidschan und Georgien innehaben (18th Conference of European Ministers of Justice, Report by the Secretary General on the legal activities of the
Council of Europe May 1992-May 1994 [zitiert: Report 1994], S. 87).
Vorbemerkung
261
Vgl. dazu die im Auftrag der Parlamentarischen Versammlung erstellten Berichte von
Drzemczewski, Andrew, Ensuring compatibility of domestic law with the European
Convention on Human Rights prior to ratification: the Hungarian model. HRLJ
1995, 241-260,
Kuhn, Edith, Compatibilité du droit hongrois avec la CEDH: Travail préparatoire
avant la ratification. RUDH 1995, 200-212,
Freeland, Sir John/Jörundsson, Gautzur, Report on developing legislation, human
rights and the rule of law in the former Yugoslav Republic of Macedonia. HRLJ
1995, 365-371,
Hall, Sir Basil/Matscher, Franz, Rapport sur la législation de la République de Slovénie. RUDH 1994, 242-247,
Hall, Sir Basil/Pettiti, Louis-Edmond, Rapport sur les droits de l'homme en Slovaquie. RUDH 1994, 65-73,2
Jungwiert, Karel/Nowicki, Marek A., Report on the legislation of the Republic of
Moldova. HRLJ 1994, 383-394,
Loucaides, Loukis G./Makarczyk, Jersy, Les droits de l'homme dans la République
albanaise. RUDH 1994, 310-315,
Matscher, Franz/Liddy, Jane, Rapport sur les droits de l'homme en République
tchèque. RUDH 1994, 61-65,
Matscher, Franz/Thune, Gro Hillestad, Report on the legislation of the Republic of
Croatia. HRLJ 1995, 326-344,
Mornella Rodriguez, José Maria/Soyer, Jean-Claude, Report on the legislation of
the Ukraine. HRLJ 1995, 344-265,
Spielmann, Alphonse/Frowein, Jochen A., Les droits de l'homme en Roumanie.
RUDH 1994, 247-255,
Bernhardt, Rudolf/Trechsel, Stefan/Weitzel, Albert/Ermacora, Felix, Report on the
conformity of the legal order of the Russian Federation with Council of Europe
standards. HRLJ 1994, 249-300.
So wurde das russische Beitrittsgesuch wegen der militärischen Operation in
Tschetschenien von der Parlamentarischen Versammlung für einige Monate aufgeschoben, da Rußland gegen internationale Verpflichtungen und gegen Menschenrechtsprinzipien verstoße.3 In der Entschließung der Parlamentarischen Ver2
3
Zum Beitritt der Tschechischen Republik und Slowakiens Flauss, Jean-François,
Convention européenne des droits de l'homme et succession d'Etats aux traités: une curiosité, la décision du Comité des Ministres du Conseil de l'Europe en date du 30 juin 1993
concernant la République tchèque et la Slovaquie, RUDH 1994, 1-5.
Resolution 1055 (1995) on Russia's request for membership in the light of the situation in
Chechnya (Council of Europe, Information sheet No. 36, January-June 1995, Human
Rights [H/INF (95) 3], Straßburg 1995 [im folgenden zitiert: Information sheet No. 36],
S. 108).
262
Aktivitäten des Europarats
sammlung zur Aufnahme Rußlands in den Europarat vom 25.1.1996 hieß es aber
letztlich: "Wenn auch Rußland noch nicht allen Normen des Europarats gerecht
wird, so ist die Integration der Isolierung vorzuziehen."4 Auch andere Mitglieder
sind "... offensichtlich aus übergeordneten politischen Erwägungen - nicht aufgrund ihres bereits voll gewährleisteten konventionskonformen Menschenrechtsstandards, sondern in der Erwartung - und gegen das Versprechen - aufgenommen
worden, daß sie diesen Standard baldmöglichst verwirklichen".5
Der Europarat hat deshalb ein Hilfsprogramm ins Leben gerufen, um die neuen Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der konventionsrechtlichen Menschenrechtsstandards zu
unterstützen. Dazu:
Drzemczewski, Andrew, The Council of Europe's cooperation and assistance programmes with Central and Eastern European countries in the human rights field.
HRLJ 1993, 229-248.
Der Europäische Rat erwägt einen Beitritt der EU zur EuMRK.6 Aus diesem
Grunde wurde ein Gutachten über die Vereinbarkeit eines solchen Beitritts mit
dem EG-Vertrag beantragt, wobei bereits ein Sitzungsbericht zur Vorbereitung
der mündlichen Verhandlung am 7.11.1995 (Gutachten 2/94) veröffentlicht wurde.7 Darin wurde der Beitritt sehr kontrovers diskutiert.
1.
"Gesetzgebung": In Kraft getretene Konventionen
1.0
Vorbemerkung
Unter Ziffer 1 werden solche Konventionen von strafrechtlicher Relevanz erwähnt, die entweder seit dem Vorbericht in Kraft getreten sind oder bei denen
sich seit dem Vorbericht Relevantes ergeben hat (z.B. Ratifikation durch die Bundesrepublik).
4
5
6
7
EuGRZ 1995, 692.
Bartsch, Hans-Jürgen, Die Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes
1991-1993, NJW 1994, 1321-1329 (1327).
Hierzu siehe etwa auch die "Resolution 1068 (1995) on the accession of the European
Community to the European Convention on Human Rights" der Parlamentarischen Versammlung vom 27.9.1995 (Council of Europe, Information sheet No. 37, July-December
1995, Human Rights [H/INF (96) 1], Straßburg 1996 [im folgenden zitiert: Information
sheet No. 37], S. 104).
EuGRZ 1995, 692-698; zum Verhältnis der EU zur EuMRK vgl. auch die Literatur unter
Ziffer 3.
Gesetzgebung
263
Unter Ziffer 2 - "Reformvorhaben" - werden sowohl die seit dem Vorbericht neu
ausgearbeiteten und zur Zeichnung aufgelegten, aber noch nicht in Kraft getretenen Konventionen erörtert, als auch solche, die erst in den Ausschüssen beraten
und vorbereitet werden.
Die Konventionen des Europarats werden in der amtlichen Sammlung unter
fortlaufender Numerierung veröffentlicht:8
European Treaties Series (E.T.S.). Hrsg. Europarat. Straßburg,
Welcher Staat welche Konvention signiert und ratifiziert hat, kann wiederum
der Tabelle im Anhang entnommen werden. Sie basiert auf der jetzt zweimonatlich aktualisierten Übersicht:
Council of Europe (Ed.), Chart showing signatures and ratification of conventions
and agreements concluded within the Council of Europe.9
Sie ist hinsichtlich des Ratifikationsstands aktueller als das Bundesgesetzblatt, Teil II,
weil sie schon die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Europarat berücksichtigen
kann, während das Bundesgesetzblatt erst (z.T. auch - rechtsstaatlich nicht hinnehmbar mit erheblicher Verzögerung) das Inkrafttreten für den ratifizierenden Staat bekanntgibt.
Zwischen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde und Inkrafttreten ist oft eine Frist von
einem bis zu drei Monaten vorgesehen.
Speziell für die Abkommen, an denen die Bundesrepublik beteiligt ist, sei hier
nochmals auf die jährlich erscheinende Veröffentlichung hingewiesen:
Bundesminister der Justiz (Hrsg.), Fundstellennachweis B, Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands.
Bundesanzeiger.
Hier sind die - jedenfalls im Sinne des BGBl. - aktuellen Vertragspartner ebenfalls
nachgewiesen.
1.1
Kernstrafrecht
Auf diesem Gebiet haben sich keine Änderungen ergeben.
8
9
Zur Funktion der Explanatory Reports, vgl. O. Lagodny, Die Aktivitäten des Europarats
unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention, in: A.
Eser/B. Huber (Hrsg.), Strafrechtsentwicklung in Europa 3. Landesberichte 1986/1988 über
Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur, Teilbd. 2, Freiburg i.Br. 1990, S. 1323 f.
Bestelladresse: Conseil de l'Europe, Service de l'édition et de la documentation, F-67075
Strasbourg Cedex. Erstanschaffungspreis ca. 120 F, Preis der Ergänzungslieferungen im
Jahr ca. 90 F.
264
Aktivitäten des Europarats
1.2
Nebenstrafrecht
1.2.1
Medienrecht/Presserecht
Zu der am 1.5.1993 in Kraft getretenen und von der Bundesrepublik inzwischen
ratifizierten ➨ European Convention on Transfrontier Television (1989, E.T.S.
Nr. 132) besteht ein ständiges Komitee, welches mit der Bearbeitung von Fragen
zur Interpretation und Anwendung dieser Konvention befaßt ist.10
1.2.2
Sonstiges
Inzwischen in Kraft getreten11 ist die ➨ European Convention on the Protection
of the Archeological Heritage [revised] (1992, E.T.S. Nr. 143).
1.4
Strafvollzugsrecht
Mittlerweile haben alle Europaratstaaten bis auf die erst jüngst beigetretenen Staaten12 die ➨ European Convention for the Prevention of Torture and Inhuman or
Degrading Treatment or Punishment13 (1987, E.T.S. Nr. 126) ratifiziert.
Mit dem ➨ Protocol No. 1 to the European Convention for the Prevention of
Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (1993, E.T.S. Nr.
151), welches die Bundesrepublik signiert hat, wird Staaten, die nicht dem Europarat angehören, die Gelegenheit gegeben, der CPT beizutreten. Dadurch werden
die Möglichkeiten des Europarats verbessert, insbesondere auf den Demokratisierungsprozeß in Zentral- und Osteuropa Einfluß zu nehmen.14
Das ebenfalls von Deutschland signierte ➨ Protocol No. 2 to the European Convention for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or
Punishment (1993, E.T.S. Nr. 152) betrifft das Auswahlverfahren der Mitglieder
des CPT.15
10
11
12
13
14
15
Information sheet No. 36, S. 115; Information sheet No. 37, S. 111.
Von D aber nur signiert.
AL, AND, LR, LT (welches aber schon signiert hat), MK, MD und UA (zum Staatenschlüssel siehe Abkürzungsverzeichnis I).
BGBl. 1989 II, 946; 1990 II, 491.
Report 1994, S. 33.
Report 1994, S. 33.
Gesetzgebung
265
Nachdem im wesentlichen alle Vertragsstaaten einmal besucht worden sind, wird
das CPT wahrscheinlich eine wachsende Zahl von Besuchen vornehmen, die nach
Lage der Umstände als notwendig erscheinen ("ad-hoc-Besuche").16 In den Berichten über die Besuche des CPT beanstandete der Ausschuß insbesondere in
polizeilichen Einrichtungen immer wieder dieselben folgenden Mißstände: Schon
bei der polizeilichen Festnahme habe der Festgenommene nicht das Recht, unverzüglich Angehörige oder Dritte zu benachrichtigen, einen Anwalt auch bei den
Vernehmungen hinzuzuziehen, einen Arzt nach eigener Wahl aufzusuchen, eine
medizinische Untersuchung außer Hör- und Sichtweite der Beamten vornehmen
zu lassen. Außerdem fehle ein Merkblatt mit den Rechten des Festgenommenen in
einer für ihn verständlichen Sprache und ein Verhaltenskodex für Vernehmungen.
Vernehmungen sollten zudem elektronisch aufgezeichnet werden. Auffallend bei
den Antworten der jeweiligen Staaten ist, daß auf die Rüge faktischer Mißstände
mit dem Hinweis auf die Existenz oder die Schaffung normativer Regelungen
reagiert wird, auch wenn es sich offensichtlich um ein reines Problem tatsächlichen Verhaltens bzw. der Normumsetzung handelt. Darüber hinaus wurde in den
einzelnen Staaten u.a. gerügt:
Belgien17
*
Polizeiliche Einrichtungen: Kritisiert wird, daß das Risiko einer schlechten Behandlung insbesondere von Ausländern nicht ausgeschlossen ist. Die Zellen seien nicht überall
in einem guten Zustand. Die Verpflegung der Häftlinge lasse teilweise zu wünschen übrig.
*
Haftanstalten für Ausländer: Die Behandlung auszuweisender Personen auf dem
Wege zum Flugzeug sei nicht immer gut und der Zustand einiger Anstalten in einem unmenschlichen und entwürdigenden Zustand.
*
Strafvollzugsanstalten: Einige Anstalten seien überbelegt sowie die sanitäre Ausstattung und die Beschäftigungsmöglichkeiten mangelhaft. Lang andauernde Sonderhaftbedingungen für gefährliche Häftlinge sollten verbessert werden. Kritisiert wurde auch, daß
die medizinische Versorgung teilweise von unqualifiziertem Personal ausgeführt werde.
Die infrastrukturelle und personelle Ausstattung eines Teils der psychiatrischen Abteilungen sei nicht aktzeptabel.
Dazu die belgische Regierung:18
*
Polizeiliche Einrichtungen: Den Empfehlungen des CPT bezüglich der Ausbildung
der Beamten und der Untersuchung und Verfolgung von Übertretungen werde umfassend
16
17
18
Report 1994, S. 32.
Rapport au Gouvernement de la Belgique relatif à la visite effectuée par le Comité européen pour la prévention de la torture et des peines ou traitements inhumains ou dégradants
(CPT) en Belgique du 14 au 23 novembre 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 15.
Rapport intérimaire du Gouvernement belge en réponse au rapport du CPT relatif à sa
visite en Belgique du 14 au 23 novembre 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (95) 6.
266
Aktivitäten des Europarats
nachgekommen. Den Empfehlungen des CPT entsprechende Vorschriften über den Standard von Zellen und die Verpflegung der Häftlinge würden demnächst erlassen.
*
Haftanstalten für Ausländer: Die Beamten hätten klare Anweisung, die Auszuweisenden nicht unnötig schlecht zu behandeln und Klagen werde entschieden nachgegangen. Andererseits sei eine vorsichtige Behandlung angesichts heftiger Gegenwehr zuweilen schwierig. Die gerügten Anstalten würden teilweise nur vorübergehend benutzt, im
übrigen werde man sich um eine Verbesserung der Situation bemühen.
*
Strafvollzugsanstalten: Seit den siebziger Jahren laufe ein Renovierungsprogramm
für die Haftanstalten, das vorübergehend zu Platzproblemen führe. Neue Anstalten würden deshalb zusätzlich gebaut. Außerdem würden kurze oder untergeordnete Strafen nicht
vollzogen, oder frühzeitig aufgehoben. Gefährliche Häftlinge würden nicht total, sondern
nur von anderen Häftlingen isoliert. Die medizinische Versorgung werde verbessert.
Finnland19
Die Regierung antwortete folgendermaßen auf den Bericht über den Besuch in Finnland:20
*
Einige Rechte der Inhaftierten bei polizeilichen Ermittlungen seien bereits gesetzlich
festgeschrieben. Die Information der Festgenommenen über ihre Rechte soll noch verbessert werden. Gegen die Überbelegung in Entziehungsanstalten würden Maßnahmen ergriffen. Die medizinische Versorgung sei zufriedenstellend. Systematische und langfristige Projekte gegen Gewalt unter den Häftlingen laufen. Die Bedingungen der Einzelhaft
sollen verbessert werden.
Frankreich21
Die französische Regierung führte ihre Antwort zum Bericht des CPT22 folgendermaßen
fort:
*
Polizeiliche Einrichtungen: Die Regierung besteht darauf, daß Mißhandlungen äußerst selten vorkommen. Im übrigen versuche man, etwaigen Tendenzen entgegenzuwirken, z.B. durch entsprechende Ausbildung und durch Anweisungen der Vorgesetzten
sowie entsprechende Vorschriften im Code de déontologie de la Police Nationale.
*
Haftanstalten für Ausländer: In den Haftanstalten für Ausländer seien die Ausländer
seit 1993 nicht mehr in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt. Die Anstalten sollen zudem
19
20
21
22
Response of the Finnish Government to the report of the CPT on the visit to Finland from
10 to 20 May 1992, Europarat-Dokument CPT/Inf (93) 16; Follow-up report of the Finnish Government in response to the report of the CPT on its visit to Finland from 10 to 20
May 1992, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 3.
Zu diesem Bericht vgl. O. Lagodny/S. Reisner, Die Aktivitäten des Europarats auf strafrechtlichem Gebiet unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention, in: A. Eser/B. Huber (Hrsg.), Strafrechtsentwicklung in Europa 4. Landesberichte 1989/1992 über Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur, Teilbd. 2,
Freiburg i.Br. 1994 (im folgenden nur noch "Vorbericht"), S. 1690.
Rapport de suivi du Gouvernement français en réponse au rapport du CPT relatif à sa
visite en France du 27 octobre au 8 novembre 1991, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 1.
Zum Bericht des CPT und der ersten Antwort der Regierung vgl. Vorbericht, S. 1691.
Gesetzgebung
267
vergrößert werden. Die Anweisungen, die abzuschiebenden Ausländer nicht medikamentös ruhigzustellen, seien immer noch in Kraft.
*
Strafvollzugsanstalten: Die Überbelegung in einigen Anstalten sei weiter verringert
und die Beschäftigungsmöglichkeiten erweitert worden.
*
Psychiatrische Anstalten: Die Renovierung der psychiatrischen Anstalten habe begonnen. Das Personal sei verstärkt worden.
Vom 20. bis 22.7.1994 stattete das CPT Frankreich erneut einen Besuch ab:23
*
Die Delegation konnte auf der Basis der ihr in der kurzen Zeit zugänglichen Informationen eine leichte Verbesserung der polizeilichen Übergriffe in Paris feststellen. Die
Aufmerksamkeit der französischen Behörden sollte jedoch in dieser Hinsicht nicht nachlassen.
*
Die französische Regierung verspricht in ihrer Antwort weitere Verbesserungen.
Griechenland
Der Bericht des CPT über den Besuch in Griechenland rügt:24
*
Polizeiliche Einrichtungen: Eine große Anzahl von Mißhandlungen und teilweise
sogar Folter durch die Polizei insbesondere gegenüber Personen, die des Drogenhandels
oder schwerer Delikte verdächtigt waren, wurden gerügt. Kritisiert wurde auch, daß Festgenommene oft erst nach 24 Stunden anwaltlichen Beistand hinzuziehen können. Der
Zustand der Zellen sei zum Teil sehr schlecht.
*
Strafvollzugsanstalten: Nicht wenige Berichte über Gewalt gegenüber Gefangenen
in einer Haftanstalt seien bekannt geworden. Die Haftanstalten seien allgemein sehr überfüllt und personell schlecht ausgestattet. Gerügt wurden auch verbesserungswürdige
Beschäftigungsmöglichkeiten, mangelnde Hygiene, Isolierung von HIV-Infizierten, mangelnde Protokollierung von Verletzungen. In einer Haftanstalt würden Häftlinge, die psychische Hilfe benötigten, nur toleriert und kontrolliert.
*
Psychiatrische Anstalten: Aufgrund der mangelnden personellen und materiellen
Ausstattung sollten die Lebens- und Versorgungsbedingungen teilweise dringend verbessert werden.
Dazu die griechische Regierung:25
*
Bei der Ausbildung der Beamten werde der Schutz der Menschenrechte ausführlich
behandelt und solle noch verbessert werden. Verbesserungen der hygienischen Bedingungen seien vorgenommen worden. Einige Empfehlungen der CPT seien bereits umgesetzt worden, einige schon vorher Gesetz gewesen. Die Vorwürfe bezüglich der Mißhandlungen und Folter weist die griechische Regierung als zu vage und allein basierend auf
den Behauptungen der Betroffenen zurück. Es würden bereits Programme zur Verbesse23
24
25
Rapport au Gouvernement de la République française relatif à la visite effectuée par le
CPT en France du 20 au 22 juillet 1994 et réponse du Gouvernement de la République
française (CPT/Inf (96) 2).
Report to the Government of Greece on the visit to Greece carried out by the CPT from 14
to 26 March 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 20.
Response of the Government of Greece to the report of the CPT on its visit to Greece
from 14 to 26 March 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 21.
268
Aktivitäten des Europarats
rung der personellen und materiellen Ausstattung der psychiatrischen Einrichtungen laufen.
Großbritannien
Im Bericht über den Besuch in Nordirland rügt der CPT:26
*
Polizeiliche Einrichtungen: Festgestellt wurden Klagen über Mißhandlungen durch
die Sicherheitskräfte bei der Festnahme von Personen, die der Begehung terroristischer
Akte verdächtigt wurden. Außerdem seien Behauptungen darüber bekannt geworden, daß
ein großer Teil der Verdächtigen, die gemäß dem Prevention of Terrorism (Temporary
Provisions) Act 1989 verhaftet werden, während ihrer Haft psychisch und zuweilen auch
physisch mißhandelt werden.
*
Strafvollzugsanstalten: Überbelegung, mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten und
der schlechte Zustand der Zellen in einigen Anstalten wurden kritisiert. Gerügt wurde vor
allem auch die Isolierung von Häftlingen, die terroristische Akte begangen hatten, als
Druckmittel, um diese zu einer Einwilligung für ihre Verlegung in bestimmte Gefängnisse zu bewegen.
Dazu die britische Regierung:27
*
Die Regierung wies auf die gefährliche Situation für die Beamten bei der Verhaftung wegen terroristischer Akte hin. Behauptungen über Mißhandlungen von Terroristen
seien eher unglaubwürdig, ihnen werde aber in jedem Fall nachgegangen. Verbesserungen bezüglich der Haftbedingungen seien teilweise schon erreicht worden.
Irland28
*
Polizeiliche Einrichtungen: Im Lichte aller ihr zugänglichen Informationen bekam
die Delegation den Eindruck, daß ein nicht zu vernachlässigendes Risiko der Mißhandlung vor allem in Dublin bestehe. Die Beschwerdemöglichkeiten und Kontrollen sollten
verbessert werden. Die Haftbedingungen variierten von sehr gut bis schlecht.
*
Strafvollzugsanstalten: Die Mehrheit des Personals behandle die Insassen menschlich und würdig, doch seien scheinbar in einigen Gefängnissen zuweilen Mißhandlungen
vorgekommen. Die Effektivität der Beschwerdemöglichkeit für die Insassen lasse einige
Wünsche offen. Weiterhin bemängelte die Delegation Überbelegung und unzureichende
sanitäre Einrichtungen. Die Möglichkeiten zu sportlichen und anderen Aktivitäten könnten verbessert und die medizinische Versorgung in zeitlicher Hinsicht verlängert werden.
Dazu die irische Regierung:29
26
27
28
29
Report to the Government of the United Kingdom on the visit to Northern Ireland carried
out by the CPT from 20 to 29 July 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 17.
Response of the Government of the United Kingdom to the report of the CPT on its visit
to Northern Ireland from 20 to 29 July 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 18.
Report to the Irish Government on the visit to Ireland carried out by the CPT from 26
September to 5 October 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (95) 14.
Response of the Irish Government to the report of the CPT on its visit to Ireland from 26
September to 5 October 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (95) 15.
Gesetzgebung
269
*
Polizeiliche Einrichtungen: Die Behauptungen über Mißhandlungen seien teilweise
nicht überprüfbar oder unglaubwürdig. Rechtliche Garantien seien jedenfalls vorhanden.
Im übrigen werde eine Verbesserung der Ausbildung der Polizisten und des Personals
sowie eine regelmäßige Inspektion angestrebt.
*
Strafvollzugsanstalten: Die irische Regierung betonte, daß Leitung, Ausbildung,
Überwachung und Beschwerdemöglichkeiten grundsätzlich dem erforderlichen Standard
entsprechen. Hinsichtlich der Haftbedingungen seien in den letzten Jahren schon erhebliche Fortschritte erzielt worden, und es sollen weitere folgen. Problematisch sei jedoch die
finanzielle Situation, die die Verbesserungen etwas verlangsamten. Eine Erhöhung der
medizinischen Versorgung sei geplant.
Island30
*
Polizeiliche Einrichtungen: Gerügt wird vor allem, daß die Polizeibeamten Untersuchungshäftlinge jederzeit ohne richterliche oder staatsanwaltliche Anordnung wieder für
weitere Vernehmungen in Gewahrsam nehmen können. Dies könne zu Mißbrauch führen.
*
Strafvollzugsanstalten: Gründe für Einzelhaft im Untersuchungsverfahren sollten
schriftlich festgehalten und den Betroffenen einschließlich ihres Beschwerderechts mitgeteilt werden. In einigen Anstalten ließen Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten zu
wünschen übrig. Gerügt wurde der unzureichende Schutz vertraulicher medizinischer
Daten. Außerdem wurde kritisiert, daß die Häftlinge für ihre medizinische Versorgung
zum Teil bezahlen müßten, was bei manchen zu Unterversorgung wegen Geldmangels
führe.
Dazu die isländische Regierung:31
*
Teilweise existierten die angeregten Regeln schon. Es werde untersucht, ob der freie
Zugang der Polizeibeamten zu Untersuchungshäftlingen abgeschafft werden soll. Die
Behörden seien angewiesen worden, die gerügten Beschäftigungs- und Arbeitsmängel in
den Strafvollzugsanstalten zu beheben.
Italien32
*
Polizeiliche Einrichtungen: Dem CPT seien Klagen darüber bekannt geworden, daß
insbesondere Ausländer und Personen, die des Drogenhandels verdächtigt werden, nicht
selten bei ihrer Festnahme mehr oder weniger mißhandelt würden. Einige Zellen seien in
einem nicht zufriedenstellenden Zustand.
*
Strafvollzugsanstalten: Teilweise bestünden extreme Verständigungsschwierigkeiten
zwischen dem Personal und ausländischen Häftlingen. Die Haftbedingungen in einigen
Anstalten seien unmenschlich und entwürdigend, da sie überbelegt seien, ihre hygienischen Bedingungen zu wünschen übrig ließen und das Beschäftigungsprogramm äußerst
limitiert sei. Die psychiatrischen Abteilungen seien teilweise personell und materiell unzureichend ausgestattet
30
31
32
Report to the Icelandic Government on the visit to Iceland carried out by the CPT from 6
to 12 July 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 8.
Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 16.
Rapport au Gouvernement de l'Italie relatif à la visite effectuée par le CPT en Italie du 15
au 27 mars 1992, Europarat-Dokument CPT/Inf (95) 1.
270
Aktivitäten des Europarats
*
Psychiatrische Anstalten: In einer Anstalt sei die materielle Ausstattung miserabel
und die Beschäftigungsmöglichkeiten seien schlecht. Gerügt wurde zudem, daß Insassen
zum Teil eingesperrt bleiben, weil die externe Infrastruktur für die Betreuung fehle.
Dazu die italienische Regierung:33
*
Die Ausstattung der Zellen sei teilweise bereits verbessert worden. Im Hinblick auf
Sprachprobleme von Ausländern in Gefängnissen würden die wesentlichen Anstaltsregeln in die gängigen Sprachen übersetzt, in einigen Anstalten würden Sprachkurse auch
für das Personal angeboten und das Erlernen einer Fremdsprache bei der Ausbildung des
Personals vorgesehen. In jedem Fall, in dem Mißhandlungen gemeldet werden, würden
entsprechende Verfahren eingeleitet. Um die Überbelegung zu beheben, würden neue
Gebäude gebaut und alte renoviert. Verbesserungen bezüglich der Beschäftigungsmöglichkeiten würden vorgenommen. Die bemängelte Situation in den psychiatrischen Abteilungen soll behoben werden.
Liechtenstein34
*
Strafvollzugsanstalten: Das CPT kritisierte im wesentlichen nur, daß die Arbeitsmöglichkeiten und der Ausgang im Freien extrem begrenzt seien. Außerdem sollten die
Beschäftigungsmöglichkeiten für isolierte Häftlinge und die personelle Situation insbesondere nachts verbessert werden.
Dazu die Regierung:35
*
Die Beschäftigungsmöglichkeiten für Gefängnisinsassen seien und würden auch in
Zukunft weiter verbessert. Man habe damit begonnen, das Personal zu verstärken.
Luxemburg36
*
Polizeiliche Einrichtungen: Die Zellen seien teilweise nur in einem mittelmäßigen
Zustand.
*
Strafvollzugsanstalten: Die Sonderhaftbedingungen für einige Häftlinge würden
diese teilweise zu sehr isolieren und seien für eine längere Dauer als Strafe inakzeptabel.
Die psychiatrische Betreuung sei teilweise unzureichend.
Dazu die Regierung:37
33
34
35
36
37
Réponse du Gouvernement de l'Italie au rapport du CPT relatif à sa visite effectuée en
Italie du 15 au 27 mars 1992, Europarat-Dokument CPT/Inf (95) 2.
Rapport au Gouvernement de la Principauté du Liechtenstein relatif à la visite effectuée
par le CPT au Liechtenstein du 14 au 16 avril 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (95) 7.
Europarat-Dokument CPT/Inf (95) 8.
Rapport au Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg relatif à la visite effectuée
par le CPT au Luxembourg du 17 au 25 janvier 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (93)
19.
Rapport intérimaire du Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg en réponse au
rapport du CPT relatif à sa visite au Luxembourg du 17 au 25 janvier 1993, EuroparatDokument CPT/Inf (94) 5.
Gesetzgebung
271
*
Ein Teil der beanstandeten Zellen würde nicht mehr benutzt; die übrigen sind nach
Ansicht der Regierung in ausreichendem Zustand. An der Verbesserung der Sonderhaftbedingungen und der psychiatrischen Betreuung werde gearbeitet.
Niederlande
Die Regierung antwortete folgendermaßen auf den Bericht des CPT38 über seinen Besuch
in den Niederlanden:39
*
Polizeiliche Einrichtungen: Die Dauer der Haft in Polizeizellen solle dadurch verringert werden, daß die Kapazität der Untersuchungsgefängnisse erhöht und weitere
Rechtsmittel gegen die Haft geschaffen werden.
*
Haftanstalten für Ausländer: Die Ordnungsrichtlinien und die Rechte würden den
Gefangenen nun bei ihrer Aufnahme durch mehrsprachige Broschüren bekannt gemacht.
Außerdem werde zusätzliches Betreuungspersonal eingestellt.
*
Strafvollzugsanstalten: Die Beschäftigungsmöglichkeiten würden vergrößert und der
Ausgang im Freien verlängert werden. Die 24stündige Anwesenheit jeweils einer Krankenschwester und die Erste-Hilfe-Ausbildung des Gefängnispersonals würden eine ausreichende Erste Hilfe gewährleisten. Das gerügte Verhältnis zwischen Gefangenen und
Personal in einer Haftanstalt sei durch eine teilweise Auswechslung des Personals verbessert worden. Der Aufenthalt in speziellen Haftanstalten soll etwa durch erweiterte Beschäftigungsmöglichkeiten erleichtert werden und zudem regelmäßig überprüft werden.
Die Aufzeichnung der Ergebnisse medizinischer Untersuchungen und das Verfügungsrecht der Gefangenen darüber seien gesetzlich vorgesehen.
Norwegen40
*
Polizeiliche Einrichtungen: Gerügt wurde, daß bei Vernehmungen zum Teil psychologischer Druck auf die Befragten ausgeübt werde und daß Untersuchungshäftlinge jederzeit ohne richterliche oder staatsanwaltliche Anordnung wieder in polizeilichen Gewahrsam genommen werden könnten, um dort vernommen zu werden.
*
Haftanstalten für Ausländer: Angeregt wurden eine systematische medizinische Eingangsuntersuchung und ein mehrsprachiges Informationsheft über ihre Rechte, das anwendbare Verfahren und die Regeln der Anstalt.
*
Strafvollzugsanstalten: Gerügt wurde die nicht selten vorkommende Einzelhaft, die
zum Teil als Druckmittel mißbraucht werde. Angeregt wurde eine systematische medizinische Eingangsuntersuchung auch der Untersuchungshäftlinge.
Dazu die norwegische Regierung:41
*
Die Regierung verweist auf bereits vorhandene gesetzliche Regelungen, die den
Empfehlungen der Kommission bezüglich der Einzelhaft entsprechen. Im übrigen sei die
38
39
40
41
Zu diesem Bericht siehe den Vorbericht, S. 1693.
Response of the Netherlands Government to the report of the CPT on its visit to the Netherlands from 30 August to 8 September 1992, Europarat-Dokument CPT/Inf (93) 20.
Report to the Norwegian Government on the visit to Norway carried out by the CPT from
27 June to 6 July 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 11.
Response of the Norwegian Government to the report of the CPT on its visit to Norway
from 27 June to 6 July 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 12.
272
Aktivitäten des Europarats
Information der Betroffenen über die mögliche Einzelhaft vorgesehen, die aber nach geltendem Recht nicht als Druckmittel mißbraucht werden dürfe. Untersuchungshäftlinge
müßten einen Fragebogen zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Aufgrund dieser Informationen
würden sie gegebenenfalls unverzüglich medizinisch versorgt.
Portugal42
*
Polizeiliche Einrichtungen: Dem CPT sei eine relativ große Zahl von Beschwerden
über Mißhandlungen durch die Polizei bekanntgeworden. Die Zellen seien teilweise in
sehr schlechtem Zustand.
*
Strafvollzugsanstalten: Festgestellt wurden Behauptungen über Mißhandlungen
durch das Personal. Kritisiert wurde auch, daß in einer Anstalt eine Art von Isolationshaft
über einen langen Zeitraum vorkomme. In einigen Anstalten seien die materielle Ausstattung sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten sehr schlecht und die Zellen überbelegt. Die
medizinische Versorgung sei unzureichend.
Die Antwort der Regierung:
*
Polizeiliche Einrichtungen: Nach Ansicht der Regierung kommen Mißhandlungen
durch die Polizei nur ausnahmsweise vor. Es seien Anweisungen ergangen, den Zustand
der Zellen zu verbessern.
*
Strafvollzugsanstalten: Die Behauptungen über Mißhandlungen durch Personal seien untersucht worden und für unglaubwürdig befunden worden. Die Isolationshaft werde
nur aus Sicherheitsgründen angeordnet. Wenn möglich, würden diese Häftlinge u.a. in
spezielle Sicherheitstrakte verlegt sowie Reintegrationsversuche unternommen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten, die materielle Ausstattung und die medizinische Versorgung
seien in den letzten Jahren verbessert worden und würden weiter verbessert. Problematisch und hinderlich sei weiterhin die Überbelegung.
Schweden43
*
Strafvollzugsanstalten: Das CPT empfiehlt, daß für U-Häftlinge die Gelegenheit zur
Beschäftigung außerhalb der Zellen in manchen Anstalten verbessert werden und die
Empfehlungen des CPT eine schnellere Umsetzung finden sollten. Der Kontakt der UHäftlinge zu anderen Personen werde immer noch in nicht angemessenem Umfang eingeschränkt; Rechtsmittel hiergegen seien unzureichend. Um Mißbrauch zu vermeiden, solle
ein formelles Disziplinarverfahren geschaffen werden. Ausländer, die aufgrund des Ausländerrechts und nicht wegen der Begehung von Straftaten festgehalten werden, sollten
nicht in Gefängnissen inhaftiert werden.
Dazu die schwedische Regierung:44
42
43
44
Report to the Portuguese Government on the visit to Portugal carried out by the CPT from
19 to 27 January 1992 and Response of the Portuguese Government, Europarat-Dokument
CPT/Inf (94) 9.
Report to the Swedish Government on the visit to Sweden carried out by the CPT from 23
to 26 August 1994, Europarat-Dokument CPT/Inf (95) 5.
Response of the Swedish Government to the report of the CPT on its visit to Sweden from
23 to 26 August 1994, Europarat-Dokument CPT/Inf (95) 12.
Gesetzgebung
273
*
Beim Bau neuer Gefängnisse würden die unzureichenden Beschäftigungsmöglichkeiten für U-Häftlinge berücksichtigt, entsprechende Verbesserungen in bereits bestehenden Anstalten seien jedoch aus finanziellen Gründen schwierig. Beschränkungen des
Kontakts für U-Häftlinge sollen in Zukunft auf das absolut Notwendige begrenzt werden.
Ein Verfahren zur Schaffung eines formellen Disziplinarverfahrens gebe es bereits.
Ungarn45
*
Polizeiliche Einrichtungen: Im Lichte der gesamten der Delegation zugänglichen
Informationen kam das CPT zu dem Schluß, daß bei Verhaftungen in Budapest ein nicht
zu vernachlässigendes Risiko der Mißhandlung bestehe. Außerdem stellte das CPT fest,
daß die materiellen Haftbedingungen von gut bis zu extrem schlecht reichten. Es kritisierte zudem, daß Untersuchungshäftlinge zum Teil monatelang in polizeilichen Einrichtungen inhaftiert seien, in denen nur unzureichende Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden.
*
Strafvollzugsanstalten: Besonders vorbildlich seien die Beziehungen zwischen Personal und Insassen. Bemängelt wurden jedoch die teilweise extreme Überbelegung und
die fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten. Die medizinische Versorgung sei akzeptabel. Kritisiert wurde aber die durch nichts zu rechtfertigende Absonderung von Häftlingen, die HIV-positiv seien.
*
Haftanstalten für Ausländer: Dem CPT wurden einige Beschwerden über Mißhandlungen bekannt. Die Haftbedingungen und hygienischen Standards seien sehr schlecht,
die Ernährung unangemessen. Ferner wurden die fehlenden Betätigungsmöglichkeiten
bemängelt. Insgesamt betrachtet seien die Lebensbedingungen in diesen Anstalten unmenschlich und entwürdigend.
Die ungarische Regierung kommentierte den CPT-Bericht bislang folgendermaßen:46
*
Polizeiliche Einrichtungen: Priorität soll die Errichtung neuer und Renovierung alter
Polizeizellen haben. Einige Maßnahmen zur Verbesserung der Haftbedingungen seien
initiiert worden. Die Informationen der CPT über Mißhandlungen seien jedoch unzureichend. Im übrigen bestünden Schwierigkeiten hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten
insbesondere für kurzfristige Reformen.
*
Strafvollzugsanstalten: Zur Verminderung der Überbelegung soll eine 600 Personen
fassende Anstalt eingerichtet werden. Weiterhin soll ein langfristiger Plan zur Verbesserung der Haftanstalten entworfen werden, der insbesondere die Möglichkeiten der Vermeidung der Trennung vom familiären und Arbeitsumfeld berücksichtigen soll. Berufliche Fortbildungsbedingungen sollen ausgeweitet werden.
1996 sind u.a. Besuche in folgenden Ländern geplant: Dänemark, Deutschland,
Frankreich, Polen, der Schweiz und Zypern.
45
46
Report to the Hungarian Government on the visit to Hungary carried out by the CPT from
1 to 14 November 1994 and Comments of the Hungarian Government, EuroparatDokument CPT/Inf (96) 5.
Siehe vorige Fußnote.
274
1.5
Aktivitäten des Europarats
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Am 1.4.1995 in Kraft getreten47 ist die ➨ European Convention on Mutual
Administrative Assistance in Tax Matters (1988, E.T.S. Nr. 127), die einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen der Steuerkontrolle vorsieht.
1.6
Menschenrechte
Anders als das Protokoll No. 1148 ist das ➨ Protocol No. 9 to the Convention for
the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (1990, E.T.S.
Nr. 140)49 mittlerweile in Kraft getreten, welches allerdings nur im Verhältnis zu
den Staaten gilt, die ihm beigetreten sind. Art. 3-5 schaffen das Recht von Einzelpersonen (oder der "nongovernmental" Organisation bzw. einer Gruppe von Einzelpersonen), die Beschwerde selbst vor den Gerichtshof zu bringen.50 Gegensteuernd zu den erweiterten Möglichkeiten regelt allerdings Art. 5 die Einrichtung
einer Kammer des EuGMR, die anstelle des Plenums entscheiden kann, ob eine
Konventionsverletzung vorliegt, "if the case does not raise a serious question affecting the interpretation or application of the Convention and does not for any
other reason warrant consideration by the Court". Erste Beschwerden, mit denen
sich der EuGMR aufgrund dieses Protokolls befassen mußte, sind etwa W.S. [A],
Colacioppo [I], Capoccia [I], die sich jeweils gegen die Dauer eines Strafverfahrens richteten und von der besagten Kammer des EuGMR (am 13.9.1995) abgewiesen wurden.
2.
Reformvorhaben
2.0
Vorbemerkung
Berichte zu folgenden Themenkomplexen werden in verschiedenen Kommissionen und Expertengruppen vorbereitet:
47
48
49
50
Von D aber noch nicht ratifiziert.
Dazu unten 2.6.
Abgedruckt auch bei S. Uhlig/W. Schomburg/O. Lagodny, Gesetz über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) mit Erläuterungen der wichtigsten internationalen Vereinbarungen, Auszügen aus einschlägigen Rechtsquellen sowie mit Rechtshilfetabellen.
Beck'sche Kurzkommentare, Bd. 47, C.H. Beck München 1992, XXXVI, 844 S., Anhang
D, und in HRLJ 12 (1991), 51-59.
Vgl. Vorbericht, S. 1701.
Reformvorhaben
-
275
die Auswirkung neuer Kommunikationstechnologien auf Menschenrechte
und demokratische Werte,51
die Informationsfreiheit,52
die Abschaffung der Todesstrafe,53
ein europäisches Modellstrafrecht.54
Das European Committee on Crime Problems erarbeitet folgende Themen:
-
die Strafrechtspflege (management of criminal justice);55
Statistiken, Daten und Trends für Kriminalität und Strafjustiz.56
2.1
Kernstrafrecht
2.1.1
Besonderer Teil
In der ➨ Recommendation 1275 (1995) on the fight against racism, xenophobia,
anti-Semitism and intolerance (der Parlamentarischen Versammlung vom
28.6.1995) wird dem Ministerkomitee u.a. empfohlen, weitere Maßnahmen zur
Freilassung von Personen einzuleiten, die allein wegen gewaltloser Werbung für
die Anerkennung ethnischer und linguistischer Minderheiten gefangen gehalten
werden.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der dritten European Ministerial Conference on Equality between Women and Men (21.-22.10.1993) verdammten u.a. in
einer Resolution gegen Vergewaltigung und sexuellen Mißbrauch von Frauen jede
Form der Gewalt gegen Frauen und erklärten, daß es sich dabei um eine Menschenrechtsverletzung handele. Das Steering Committee for Equality between
Women and Men (CEDG) setzte Expertengruppen zur Erarbeitung von Interventionsstrategien, einschließlich Gesetzgebungsmaßnahmen, gegen Frauenhandel
und erzwungene Prostitution sowie zur Erarbeitung eines Aktionsplans gegen
Gewalt gegen Frauen ein.57 Die Parlamentarische Versammlung forderte die Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer Resolution 1018 (1994) on equality of
51
52
53
54
55
56
57
Steering Committee on the Mass Media (Information sheet No. 36, S. 115).
Steering Committee on the Mass Media (Information sheet No. 36, S. 115).
Committee on Legal Affairs and Human Rights (Report 1994, S. 90).
Committee on Legal Affairs and Human Rights (Report 1994, S. 90).
Report 1994, S. 83.
Report 1994, S. 83.
Report 1994, S. 36; Information sheet No. 36, 114.
276
Aktivitäten des Europarats
rights between women and men (vom 24.1.1994) auf, jede Form der sexuellen
Tätlichkeit (assault) am Arbeitsplatz für strafbar zu erklären.58
Die Arbeit des Europarats über Computer-Related Crime59 wird durch das European Committee on Crime Problems und eine Expertengruppe fortgesetzt, die einen Entwurf zu einer Recommendation on criminal procedural law questions
connected with the use of information technology erarbeiten.
Im Anschluß an die Resolution No. 1 on civil, administrative and criminal
aspects of corruption (Valetta, Juni 1994) der europäischen Justizministerinnen
und -minister60 setzten deren Vertreter im Rahmen des Europarats eine multidisziplinäre Arbeitsgruppe ein, die geeignete Mittel im Rahmen eines Aktionsprogramms gegen Korruption auf internationaler Ebene untersuchen soll.61 Auf strafrechtlichem Gebiet sollen die Experten u.a. zu Fragen der "Wäsche der
Korruptionsprodukte" unabhängig vom Tatort, der Konfiskation dieser Produkte
und ihrer Äquivalente, der Verantwortung juristischer Personen, der Korruption
im Bereich der Politik sowie zur Internationalen Rechtshilfe Stellung beziehen.
Auch die Erarbeitung einer internationalen Konvention gegen Korruption soll von
den Experten erwogen werden.
2.1.2
Sanktionensystem
In der ➨ Recommendation 1246 (1994) on the abolition of capital punishment
zeigt sich die Parlamentarische Versammlung äußerst betroffen darüber, daß immer noch sowohl in einigen Europaratstaaten als auch in Staaten mit speziellem
Gästestatus die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist und sogar vollzogen wird.
Sie fordert das Ministerkomitee zur Vereinbarung eines Zusatzprotokolls zur
EuMRK bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe in Friedens- und in Kriegszeiten auf. Weiterhin empfiehlt sie einen Kontrollmechanismus zur Abschaffung
der Todesstrafe unter der Verantwortung des Generalsekretariats einzurichten.
Auch die Mehrheit des Steering Committee for Human Rights ist für die Einfüh58
59
60
61
Report 1994, S. 275.
Vgl. Vorbericht, S. 1703 f.
Hierzu: Council of Europe, Administrative, civil and penal aspects, including the role of
the judiciary, in the fight against corruption (Proceedings, Valleta, Malta, 14-15 June
1994).
Council of Europe, Information sheet No. 35, July-December 1994, Human Rights
(H/INF (95) 2), Straßburg 1995 (im folgenden zitiert: Information sheet No. 35), S. 83.
Erste Sitzungen haben bereits stattgefunden, vgl. Council of Europe (Hrsg.), Press release,
Calendar of major meetings, March 1996 (Ref. 96 (96)), S. 2.
Reformvorhaben
277
rung eines entsprechenden Protokolls zur EuMRK, das die unterzeichnenden Staaten verpflichtet, die Todesstrafe unter keinen Umständen wieder einzuführen.62
Die Twentieth Criminological Research Conference (1993) (PC-CRC) vom 22.25.11.1993 über "Psychosocial interventions in the criminal justice system"
befaßte sich u.a. mit psychosozialen Interventionen mit dem Ziel, den TäterOpfer-Konflikt z.B. im Rahmen von Mediations- und Kompensationsprogrammen
zu lösen.
2.2
Nebenstrafrecht
2.2.1
Umweltschutz(straf)recht
Die Expertengruppe, die zu Problemen des Umweltschutzes im Rahmen des
materiellen Strafrechts eine Konvention sowie eine Empfehlung zu diesbezüglichen prozessualen Fragen vorbereitet,63 hat bislang entsprechende Artikel über
die Definition von Umweltstraftaten, über Untersuchungs- und vorläufige Maßnahmen, die Kooperation zwischen den zuständigen Behörden, Sanktionen, die
Haftung juristischer Personen, Wiederherstellung der Umwelt etc. entworfen.64
Fragen des Schadensersatzrechts für Umweltschäden werden in der noch nicht in
Kraft getretenen Convention on Civil Liability for Damage65 Resulting from Activities Dangerous to the Environment geregelt.
Von Deutschland ratifiziert wurde das noch nicht in Kraft getretene ➨ Protocol
of Amendment to the European Convention for the Protection of Animals kept for
Farming Purposes (1992, E.T.S. Nr. 145), welches Vorschriften zum Schutz der
Tiere vor quälerischer Massentierhaltung enthält.
2.2.2
Wirtschaftsstrafrecht
Von mittelbarem wirtschaftsstrafrechtlichem Interesse ist die immer noch nicht in
Kraft getretene ➨ European Convention on Certain International Aspects of
Bankruptcy (1990, E.T.S. Nr. 136).
62
63
64
65
Information sheet No. 35, S. 105.
Vgl. Vorbericht, S. 1705 f.
Report 1994, S. 82.
E.T.S. Nr. 150 (1993).
278
Aktivitäten des Europarats
2.2.3
Medienrecht/Presserecht
In der Recommendation 1277 (1995) on migrants, ethnic minorities and media
vom 30.6.1995 fordert die Parlamentarische Versammlung die Mitgliedstaaten
u.a. auf, gesetzliche Verbote der Anstiftung zu Rassismus und Faschismus in den
Medien zu stärken.
Eine Expertengruppe (MM-S-IN) versucht Mittel gegen Intoleranz und insbesondere Haßreden (hate speech) zu finden.66 Eine weitere Expertengruppe (MM-SEP) arbeitet gesetzliche und politische Strategien zum Schutze der Pressefreiheit
und Art. 10 EuMRK aus.
Eine Group of Specialists on Sound and Audiovisual Piracy erarbeitet praktische
Methoden zur Bekämpfung der illegalen Vervielfältigung.67
2.2.4
Arzt(straf)recht
Die ➨ Recommendation No. R (1993) 6 of the Committee of Ministers to member
states concerning prison and criminological aspects of the control of transmissible diseases including aids and related health problems in prison (vom
18.10.1993)68 bringt gegenüber den Mitgliedstaaten u.a. zum Ausdruck, daß die
Anonymität von HIV-Infizierten und Aids-Opfern gewahrt bleiben sollte und eine
automatische Isolierung oder Internierung von HIV-Positiven nicht gerechtfertigt
ist. Vorrangig sollten präventive Maßnahmen, wie etwa eine ausreichende
Aufklärung und Information der Gefangenen und des Personals sowie die Einhaltung von Hygienevorschriften, durchgeführt werden. Sanktionen für die Übertragung der Krankheiten sollten erst als letztes Mittel gewählt werden. Die Anwendung von Strafrecht wird empfohlen gegenüber Personen, die trotz Informationen und Aufklärungskampagnen gegen die Ausbreitung von HIV/Aids das
Leben, die physische Integrität oder die Gesundheit anderer gefährdet haben. Gesundheitsfürsorgebeamte oder Ärzte, die gegen die üblichen Behandlungsregeln
zur Vorbeugung gegen die Ausbreitung der Krankheit verstoßen haben oder die
ihre Behandlungspflicht gegenüber HIV-Infizierten vernachlässigt haben, sollten
mit Disziplinarmaßnahmen oder, falls angemessen, sogar strafrechtlich belangt
werden.
66
67
68
Information sheet No. 36, S. 115.
Information sheet No. 37, S. 110; siehe auch Council of Europe, The fight against sound
and audiovisual piracy - Handbook.
Vgl. zu diesem Thema auch den Vorbericht, S. 1708.
Reformvorhaben
279
Der Lenkungsausschuß zu Fragen der Bioethik (Steering Committee on Bioethics) hat einen Entwurf einer Rahmen-Konvention, die allgemeine Standards
zum Schutz des Menschen im Zusammenhang mit der Entwicklung der biomedizinischen Wissenschaften aufstellen soll, ausgearbeitet.69 Zu diesem Entwurf hat
die Parlamentarische Versammlung in ihrer Stellungnahme (Opinion No. 184
(1995)) vom 2.2.1995 einige Änderungsvorschläge gemacht: So sollen insbesondere die fremdnützige Forschung an nicht-einwilligungsfähigen Personen sowie
die Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken ohne Ausnahme
verboten werden - Themen, die neben Fragen des Datenschutzes und genetischer
Tests auch in der Öffentlichkeit heftig diskutiert werden. Daraufhin wurde ein
neuer, als vertraulich deklarierter Entwurf erstellt.70 In Vorbereitung sind zugleich
vier ergänzende Protokolle zu dieser Konvention, die Fragen der Organtransplantation, der medizinischen Forschung am Menschen, des Schutzes des Embryos
und des Foetus und der Genetik betreffen werden.71
Vergleiche zu diesem Themengebiet auch
Byk, Christian, On a draft of a European convention on bioethics [polnisch].
Pa×stwo i Prawo 48 (1993), S. 33-43,
Byk, Christian, The European Convention on bioethics. Journal of medical ethics
1993, 13-16,
Furkel, François (Hrsg.), Bioethik und Menschenrechte (Schriftenreihe Annales
Universitatis Saraviensis; 127). Heymanns Köln u.a. 1993, X, 153 S.
Gillon, Raanan, Biomedical ethics in Europe - a need for the POBS? Journal of medical ethics 1993, 3-4,
Klinkhammer, Gisela, Auf der Suche nach einem Konsens. Biomedizinische Ethik in
Europa. DÄBl. 1994, 1036,
Klinkhammer, Gisela, Entwurf einer europäischen Bioethik-Konvention: Nach Proteststurm zurückgewiesen. DÄBl. 1994, 1801-1802,
Klinkhammer, Gisela, BÄK-Stellungnahme zur Bioethik-Konvention. Modifikation
einiger Punkte gewünscht. DÄBl. 1995, 21-22,
Quintana, Octavio, International bioethics? The role of the Council of Europe. Journal of medical ethics 1993, 5-6,
69
70
71
Council of Europe (Hrsg.), Draft Convention for the protection of Human Rights and
dignity of the Human being with regard to the application of biology and medicine: Bioethics Convention, and explanatory report, Directorate of Legal Affairs (DIR/JUR (94) 2),
Straßburg 1994.
Von der Initiative gegen die Bioethik-Konvention wurde dieser aber öffentlich gemacht
und in der Frankfurter Rundschau vom 5.12.1995 in einer nicht-offiziellen Rohübersetzung
abgedruckt. Danach wurden die Bedenken der Parlamentarischen Versammlung gegen die
fremdnützige Forschung an nicht-einwilligungsfähigen Personen nicht berücksichtigt.
Information sheet No. 36, 78-80. Zu diesem Thema siehe auch: Council of Europe, Bioethics in Europe.
280
Aktivitäten des Europarats
Rogers, Arthur/Durand, Denis, Bioethics in Europe. Council of Europe Press
Straßburg 1995.
In der Recommendation 1260 (1995) on the International Conference on Population and Development (Cairo, 5-13 September 1994): follow-up by the Council of
Europe and its member states (vom 3.2.1995)72 schlägt die Parlamentarische Versammlung dem Ministerkomitee vor, den Vertragsstaaten zu empfehlen, die Entscheidung der Familien über die Anzahl ihrer Kinder und deren Geburtszeitpunkt
zu respektieren.
2.2.5
Sonstiges
In mehreren Recommendations73 fordert das Ministerkomitee Frankreich, Griechenland, Irland, Italien und Spanien im Hinblick auf Art. 1 II der Social Charter
(Verbot der Zwangsarbeit) zum Widerruf von Vorschriften auf, die die Möglichkeit der Bestrafung von Seeleuten bzw. im Falle Spaniens auch von Fliegern in
Situationen vorsehen, die nicht die Sicherheit des Schiffes oder Leib und Leben
der an Bord befindlichen Personen betreffen. Von Irland wird außerdem der Widerruf von Vorschriften verlangt, die die Sanktionierung von Seeleuten wegen
Verschwörungen im Hinblick auf Handelskonflikte vorsehen.74
2.3
Formelles Strafrecht
2.3.1
Strafverfahrensrecht
Ein neues Committee of Experts on Intimidation of Witnesses and the Rights of
the Defence (PC-WI) erarbeitet eine Empfehlung für das European Committee on
Crime Problems über Zeugenschutz, der die Rechte der Verteidigung wahrt.75
72
73
74
75
Information sheet No. 36, S. 94.
Recommendations No. R ChS (1995) 3/R ChS (94) 2 on the application of the European
Social Charter by France during the year 1991 (13th supervision cycle - part I)/1989-1990
(12th supervision cycle); Recommendation No. R ChS (1995) 4 on the application of the
European Social Charter by Greece during the period 1990-91 (13th supervision cycle part I); Recommendation No. R ChS (1995) 3 on the application of the European Social
Charter by Ireland during the period of 1989-91 (13th supervision cycle - part I); Recommendation No. R ChS (1995) 7/R ChS (94) 4 on the application of the European Social
Charter by Italy during the year 1991 (13th supervision cycle - part I)/1989-1990 (12th
supervision cycle); Recommendation No. R ChS (1995) 9/R ChS (94) 5 on the application
of the European Social Charter by Spain during the year 1991 (13th supervision cycle part I)/1989-1990 (12th supervision cycle).
Information sheet No. 36, S. 70; Information sheet No. 35, S. 77 ff.
Vgl. etwa Council of Europe (Hrsg.), Press release, Ref. 639 (96), Calendar of major
meetings, January 1996, S. 3.
Reformvorhaben
281
Am 13.10.1994 sprach das Ministerkomitee eine Empfehlung zu der Unabhängigkeit, den Fähigkeiten und der Rolle der Richterinnen und Richter76 aus und autorisierte die Veröffentlichung des Explanatory Memorandum.
2.4
Strafvollzugsrecht
Die Recommendation 1257 (1995) (der Parlamentarischen Versammlung) on
conditions of detention in Council of Europe member states kritisiert die zunehmende Überbelegung der Gefängnisse in Europa und fordert das Ministerkomitee u.a. auf, das European Committee on Crime Problems (CDPC) zu beauftragen, nach Gegenmaßnahmen wie alternativen Freiheitsstrafen (z.B. durch
elektronische Kontrolle) und Entkriminalisierungsmöglichkeiten zu forschen.
In der Recommendation 1245 (1994) on the detention of persons pending trial
(vom 30.6.1994) empfiehlt die Parlamentarische Versammlung dem Ministerkomitee ihre Recommendation No. R (1980) 11, um u.a. folgende Prinzipien zu erweitern:
-
U-Haft sollte ausnahmsweise und nur bei einer zu erwartenden substantiellen
Strafe angeordnet werden.
-
Die Anordnung darf nur nach einem Verfahren erfolgen, an dem die Staatsanwaltschaft und die betroffene Person, die zwingend anwaltlichen Beistand
haben muß, beteiligt waren.
-
Die Dauer der U-Haft muß gesetzlich auf höchstens sechs Monate bei geringeren Straftaten und auf höchstens 18 Monate bei schweren Straftaten festgelegt sein. Diese Begrenzungen dürfen in keinem Fall überschritten werden.
Der vom Europarat veröffentlichte Prison Information Bulletin soll als Verbindung zwischen den nationalen Gefängnisbehörden, ihrem Personal und dem Europarat sowie der Verbreitung von für diese Stellen relevanten Informationen dienen.77 Insbesondere zwischen dem Secretariat of the Crime Problems Division
und den Gefängnisbehörden ist außerdem ein Informationsaustauschprogramm
entwickelt worden, welches Behörden ermöglicht, schnell Informationen über
Gesetzgebung oder Statistiken bezüglich Gefängnissen zu erhalten.78
76
77
78
Recommendation No. R (94) 12 on the independence, efficiency and role of judges (Information sheet No. 35, S. 83).
Report 1994, S. 84.
Report 1994, S. 85.
282
Aktivitäten des Europarats
Der Lenkungsausschuß für Menschenrechte (Steering Committee for Human
Rights - CDDH) beauftragte eine Arbeitsgruppe damit, einen Entwurf für ein Zusatzprotokoll zur EuMRK auszuarbeiten, welches zusätzliche Rechte bei Freiheitsentzug gewährleisten soll.79 In dem Entwurf sollen folgende Rechte enthalten sein: das Recht auf Information über die Gründe des Freiheitsentzugs, auf
Benachrichtigung eines Anwalts sowie einer weiteren Person, das Recht, anwaltlichen Beistand zu beauftragen und ein Anspruch auf unentgeltliche Übersetzung,
das Recht auf angemessene Gesundheitsfürsorge sowie das Verbot medizinischer
Versuche ohne Einwilligung.
Der Council for Penological Co-operation (PC-R-CP) erarbeitet nun eine Recommendation relating to the ethics of health care in prison.80
Ein Committee of Experts on Staff concerned with the Implementation of Sanctions erarbeitet den Entwurf einer Empfehlung bezüglich des im Sanktionenvollzug beschäftigten Personals sowie den Entwurf für eine europäische Richtlinie
über einen "code of ethics" für dieses Personal.81
Zur ➨ Recommendation No. R (1993) 6 of the Committee of Ministers to member
states concerning prison and criminological aspects of the control of transmissible diseases including aids and related health problems in prison (vom
18.10.1993) siehe oben 2.2.4.
2.5
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
2.5.1
Internationale Verbrechen
Die Parlamentarische Versammlung wiederholt ihre Forderung nach einer Einrichtung eines International Court to Judge War Crimes82 in der Recommendation 1218 (1993) on establishing an international court to try serious violations of
international humanitarian law (vom 27.9.1993) und fordert das Ministerkomitee
u.a. auf, die Errichtung dieses Gerichtshofs im Rahmen der Vereinten Nationen in
jeder Hinsicht zu unterstützen und die Mitgliedstaaten ebenfalls dazu zu veranlassen. Außerdem solle dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Einrichtung
79
80
81
82
Information sheet No. 36, S. 112; Information sheet No. 37, S. 106.
Report 1994, S. 84.
Council of Europe (Hrsg.), Press release, Calendar of major meetings, March 1996 (Ref.
96 (96)), S. 2.
Vgl. Vorbericht, S. 1712.
Reformvorhaben
283
von regionalen Kammern für einen zukünftigen ständigen Gerichtshof vorgeschlagen werden, wobei mit der Einrichtung einer europäischen Kammer begonnen werden könne.83 Auch das Committee of Legal Advisers on Public International Law beschäftigt sich mit diesem Thema und diskutierte etwa in seiner
Sitzung im März 1996 den Statutsentwurf eines ständigen Internationalen UNGerichtshofs.84
Die Parlamentarische Versammlung verdammt in der Resolution 994 (1993) on
the massive and flagrant violations of human rights in the territory of the former
Yugoslavia (vom 3.2.1993) zum wiederholten Male im ehemaligen Jugoslawien
begangene Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie die Einrichtung von Konzentrationslagern, Folter und systematische Massenvergewaltigungen und bestätigt ihre Entschlossenheit, Delegationen von Vertragsstaaten und Staaten mit Gästestatus auszuschließen, wenn diese das Embargo gegen Serbien und Montenegro
nicht einhalten.
Ein ➨ Agreement on illicit traffic by sea, implementing article 17 of the United
Nations Convention against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic
Substances (the 1988 Vienna Convention) liegt seit dem 31.1.1995 zur Zeichnung
auf. Die Vereinbarung sieht beispielsweise internationale Zusammenarbeit auf
diesem Gebiet vor, regelt die Zuständigkeiten und enthält Verfahrensvorschriften.
Eine Projektgruppe (PC-TP) untersucht Probleme im Bereich des Strafrechts und
der Kriminalpolitik, die insbesondere durch die Öffnung der Grenzen zwischen
den Mitgliedstaaten sowie durch demographische und politische Veränderungen
entstanden sind. Im ersten Stadium ihrer Arbeit hat sich die Gruppe u.a. mit Veränderungen der Struktur und des Ausmaßes von Verbrechen, vor allem von organisiertem Verbrechen, befaßt sowie mit den Verbesserungsmöglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit und der Harmonisierung der Gesetzgebung.
2.5.2
Sonstige Rechtshilfe und neue Formen der Rechtshilfe
Das Ministerkomitee fordert in mehreren Recommendations85 vom 22.6.1995
Griechenland, Irland und Schweden im Hinblick auf Art. 19 VIII der Social
83
84
85
Report 1994, S. 267.
Council of Europe (Hrsg.), Press release, Calendar of major meetings, March 1996 (Ref.
96 (96)), S. 3.
No. R ChS (1995) 5 on the application of the European Social Charter by Greece during
the period 1990-91 (13th supervision cycle - part I); Recommendation No. R ChS (1995)
6 on the application of the European Social Charter by Ireland during the period 1989-91
284
Aktivitäten des Europarats
Charter (security against expulsion) auf, Rechtsmittel gegen bestimmte Ausweisungs- bzw. Deportationsentscheidungen zur Verfügung zu stellen.
Bei ihrem 529. Treffen (Februar 1995) erwiderten die Vertreter des Ministerkomitees die Recommendation 1249 (1994) of the Parliamentary Assembly und entschieden, eine Ad Hoc Working Party on co-operation in the Mediterranean basin einzurichten, die die Zusammenarbeit zwischen den Staaten des Europarats
und dieser Region fördern soll, und zwar insbesondere auch auf dem Gebiet der
Bekämpfung des Drogenhandels und -konsums und des Rassismus. An dieser Zusammenarbeit sind auch die Mittelmeerstaaten sehr interessiert.86
In der Resolution 1042 (1994) on deserters and draft resisters from the republics
of the former Yugoslavia fordert die Parlamentarische Versammlung die Vertragsstaaten auf, hinsichtlich von Deserteuren und Wehrpflichtverweigerern aus
dem ehemaligen Jugoslawien Art. 3 EuMRK ausreichend zu berücksichtigen und
ihre Ab- oder Ausweisung erst anzuordnen, wenn diese amnestiert wurden und in
völliger Sicherheit zurückkehren können.
2.6
Menschenrechte
Das ➨ Protocol No. 11 to the European Convention for the Protection of Human
Rights and Fundamental Freedoms, restructuring the control machinery established thereby (E.T.S. Nr. 155),87 welches die Schaffung eines einheitlichen und
einzigen Gerichtshofs anstelle der Kommission und des Gerichtshofs für Menschenrechte vorsieht, ist von der Bundesrepublik mittlerweile ratifiziert worden,
aber noch nicht in Kraft getreten. Alle Mitgliedstaaten haben es unterzeichnet und
15 haben das Protokoll, das zum Inkrafttreten der Ratifikation noch aller übrigen
Mitgliedstaaten bedarf, ratifiziert.
Zu diesem Zusatzprotokoll vergleiche den
Explanatory Report, abgedruckt in: HRLJ 1994, 91-101; RUDH 1994, 91-101,
86
87
(13th supervision cycle - part I); Recommendation No. R ChS (1995) 10 on the application of the European Social Charter by Sweden during the period 1990-91 (13th supervision cycle - part I).
Council of Europe (Hrsg.), Press release, Directorate of Information, Balanced development in the Mediterranean: one of the priorities for the future of Europe, Ref. 459 (95).
HRLJ 1994, 86-91; RUDH 1994, 86-91; vgl. auch Vorbericht, S. 1702.
Reformvorhaben
285
und die Reden anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls von Catherine
Lalumière, Willy Claes und Louis Jung (HRLJ 1994, 101 f.; RUDH 1994, 101 f.)
sowie
Drzemczewski, Andrew/Meyer-Ladewig, Jens, Grundzüge des neuen EMRK-Kontrollmechanismus nach dem am 11. Mai 1994 unterzeichneten Reform-Protokoll
(Nr. 11). EuGRZ 1994, 317-322,
Janssen-Petvtschin, Geneviève, Le Protocole n°11 à la Convention européenne des
droits de l'homme. RTDH 5 (1994), 583-500,
Schermers, Henry G., The Eleventh Protocol to the European Convention on Human
Rights. ELRev. 19 (1994), 367-384,
Schermers, Henry G., The merger of the Commission and Court of Human Rights.
Protocol 11 to the European convention on human rights. Vortrag vor dem EuropaInstitut der Universität des Saarlandes, Saarbrücken, den 9. Dezember 1994. Vorträge, Reden und Berichte aus dem Europa-Institut, Bd. 317, Sektion Rechtswissenschaft. Europa-Institut Saarbrücken 1994, 16 S.
Trechsel, Stefan, Sulla riforma del sistema europeo di protezione dei diritti
dell'uomo. RivIntDU 6 (1993), 640-668.
In der Resolution 1030 (1994) on the arrest and detention of six members of the
Turkish Grand National Assembly on 2 and 3 March 199488 fordert die Parlamentarische Versammlung die türkischen Behörden auf, ihre Anklage gegen die
sechs Abgeordneten, die sich auf politische und angeblich verräterische Äußerungen stützt, zurückzuziehen. Weiterhin sollen diese aus der Haft entlassen werden,
da sie sonst ihre Arbeit als Repräsentanten nicht ausführen können.89
In seiner ➨ Declaration on compliance with commitments accepted by member
states of the Council of Europe (vom 10.11.1994) entschied das Ministerkomitee,
alle diesbezüglichen Fragen, insbesondere der Demokratie, Menschenrechte und
Rechtsstaatlichkeit, die ihm
-
von den Mitgliedstaaten,
dem Generalsekretariat oder
auf der Basis einer Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung
angetragen werden, in einer konstruktiven Weise zu behandeln und die Mitgliedstaaten durch Dialoge und Kooperation in der Einhaltung ihrer Verpflichtungen
zu unterstützen. Die Vertreter der Minister erarbeiten nun die Art und Weise, wie
das Ministerkomitee dabei im einzelnen effektiv vorgehen könnte.90
88
89
90
HRLJ 1994, 247 f.
Council of Europe, Information sheet No. 34, January-June 1994, Human Rights (H/INF
(95) 1), Straßburg 1995, S. 100 f.
Information sheet No. 35, S. 80.
286
Aktivitäten des Europarats
3.
Rechtsprechung: Die Spruchpraxis des EuGMR
und der EuKMR 91
3.0
Vorbemerkung
Aufgrund des Beitritts weiterer Mitgliedstaaten zum Europarat und deren Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des EuGMR wurde die Reform des Beschwerdeverfahrensrechts vor den bereits stark belasteten Konventionsorganen dringend
erforderlich. Die Vertragsstaaten einigten sich auf die oben beschriebene Schaffung einer einzigen Instanz, die allerdings noch nicht durchgeführt wurde.92 Bedeutungsvoll ist weiterhin die mittlerweile in Kraft getretene Verfahrensänderung,
die auch Individuen das Recht gewährt, den Gerichtshof mit einer Sache zu befassen.93 Die Entscheidungen des EuGMR mit strafrechtlichem Bezug haben in den
letzten Jahren nicht mehr wesentlich zugenommen (von 1992 bis 1995 jeweils
zwischen 20-30 Entscheidungen pro Jahr). Berücksichtigt wurde die Rechtsprechung bis zum Urteil des EuGMR im Fall C. [B] vom 7.8.1996.94 Die Fundstellennachweise zu den Urteilen finden sich in der Tabelle im Anhang.
3.1
Die Rechtsprechung zu den jeweiligen Konventionsnormen
Auslegung der EuMRK
Im Fall Imbrioscia [CH]95 wies der EuGMR erneut darauf hin, daß die in der
Konvention gewährten Rechte nicht theoretisch und illusorisch wirken sollen,
sondern effizient und praktizierbar.96
Artikel 2 (Recht auf Leben)
Die Sache McCann u.a. [UK] betraf die Erschießung von drei Mitgliedern der
IRA, die der Vorbereitung eines Bombenanschlags verdächtig waren, durch engli91
92
93
94
95
96
Um den Rahmen der Arbeit nicht zu sprengen, wurde nur eine Auswahl der EuKMREntscheidungen in den Bericht aufgenommen.
Protocol No. 11 to the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, restructuring the control machinery established thereby (E.T.S. Nr.
155; HRLJ 1994, 86-91; RUDH 1994, 86-91); siehe oben 2.6 und auch den Vorbericht,
S. 1702.
Siehe oben 1.6
Siehe unter Art. 8.
Ausführlich zu diesem Fall siehe unten Art. 6 I und 6 III c.
Siehe zu dieser Rechtsprechung auch die Fälle Lala [NL] und Pelladoah [NL] unten Art. 6 I
und 6 III c
Rechtsprechung
287
sche Sicherheitskräfte auf Gibraltar. Der EuGMR stellte in diesem Fall fest, daß
der Schutzbereich des Art. 2 EuMRK nicht nur vorsätzliche Tötungen umfasse.
Anschließend befand er die englische Rechtslage und -praxis sowie das konkrete
Untersuchungsverfahren bezüglich des Vorfalls als vereinbar mit der Konvention.
Im Gegensatz dazu verletzten aber die konkreten Umstände des Falles Art. 2.
Zwar sei den Soldaten, die die IRA-Mitglieder erschossen, nichts vorzuwerfen, da
sie aufgrund der ihnen fälschlicherweise gegebenen Informationen davon ausgehen mußten, daß sie fast nur auf diese Weise den Tod Unschuldiger durch die
unmittelbare Zündung der Bomben verhindern konnten. Vorzuwerfen war den
staatlichen Stellen aber die Durchführung und Planung des Vorgangs, weil vor
dem Vorfall genug Zeit und Informationen vorhanden waren, um andere Strategien zu entwickeln. Aus diesem Grunde sei die Tötung keine unbedingt erforderliche Gewaltanwendung gewesen.
Artikel 3 (Unmenschliche Behandlung/Folter)
Im Fall Klaas [D] ging der EuGMR im Gegensatz zur EuKMR mangels neuer
Beweise von der Richtigkeit der Sachverhaltswürdigung durch die nationalen Gerichte aus, die eine unverhältnismäßige polizeiliche Gewaltanwendung bei der
Festnahme der Bf wegen einer Trunkenheitsfahrt nicht für erwiesen gehalten hatten, obwohl sie dabei erhebliche Verletzungen davongetragen hatte. In drei abweichenden Sondervoten (Pettiti, Walsh, Spielmann) wurde vor allem die Würdigung des Sachverhalts durch den EuGMR kritisiert, der auf die grundsätzliche
Frage der Beweislast nicht ausreichend eingegangen sei.
Im Fall Ribitsch [A] konstatierte der EuGMR nun, daß er durch die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung der nationalen Instanzen nicht mehr gebunden werde,
als durch die der Kommission. Er hielt Art. 3 für verletzt, weil der Bf bei seiner
Verhaftung durch einen Polizisten Verletzungen erlitten hatte, die durch eine entwürdigende und unmenschliche Behandlung zustandegekommen seien. Der
EuGMR hielt das gegenteilige Vorbringen des Polizisten, der in einem Strafverfahren wegen des Vorfalls in zweiter Instanz freigesprochen worden war, nicht für
überzeugend. Außerdem betonte der EuGMR, daß der Freispruch des Polizisten
unter Berufung auf die Unschuldsvermutung Österreich nicht von seinen Konventionsverpflichtungen entbinde.
Artikel 5 I (Garantien bei Freiheitsentzug)
Der österreichische Vorbehalt, wonach die Garantien des Art. 5 EuMRK nicht auf
bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen im Verwaltungsverfahren anwendbar
288
Aktivitäten des Europarats
sind, ist mit Art. 64 EuMRK vereinbar und daher wirksam, so daß die Festnahme
des Bf im Fall Chorherr [A]97 wegen einer angeblichen Verwaltungsstraftat Art. 5
I nicht verletzte.
Ein Hausarrest und dessen besondere polizeiliche Überwachung stellen keinen
Freiheitsentzug im Sinne des Art. 5 I dar, sondern eine nach Art. 2 des 4. ZP zu
behandelnde Freiheitsbeschränkung (Raimondo [I]).98
Artikel 5 I b (Freiheitsentzug zur Erzwingung der Erfüllung einer vom Gesetz
vorgeschriebenen Verpflichtung)99
Im Fall Benham [UK] war der Bf vom Magistrates' Court zu drei Monaten Haft
verurteilt worden, weil er schuldhaft die "poll tax" nicht bezahlt habe. Dieses Urteil hob der Divisional Court wegen mangelhafter Beweislage wieder auf. Der
EuGMR hielt die bereits vollzogene Haft des Bf nicht für unrechtmäßig, zum einen, weil das Urteil des Magistrates' Court nicht mit derart schweren Fehlern behaftet war, daß es nach englischem Recht nichtig war, und zum anderen, weil es
nicht als willkürlich erschien. Art. 5 sei daher nicht verletzt worden.
Artikel 5 I c (Freiheitsentzug bei Straftatverdacht)
In der Rechtssache Quinn [F] war der Bf elf Stunden in Haft gehalten worden,
nachdem die unmittelbar vollstreckbare Entscheidung über seine unverzügliche
Freilassung aus der U-Haft ergangen war. Da eine Verzögerung in diesem Ausmaß durch nichts gerechtfertigt wurde, war eine Verletzung des Art. 5 I zu bejahen.
Der EuGMR hielt die Aufrechterhaltung der Haft des Bf im Fall Kemmache [F]
nicht für unrechtmäßig im Sinne der Konvention, da die nationalen Entscheidungen weder machtmißbräuchlich noch willkürlich waren und der Bf jederzeit einen
Antrag auf Freilassung vorbringen konnte.
Bei der Auslegung und Anwendung der Konvention berücksichtigt der EuGMR
die besondere Natur des Terrorismus, die Bedrohung einer demokratischen Gesellschaft durch diesen und die dringende Notwendigkeit, ihn zu bekämpfen. In
der Sache M. u.a. Murray [UK] ging es um die Verhaftung der Bf wegen des Ver97
98
99
Ausführlicher zu diesem Fall siehe unter Art. 10.
Ausführlich zu diesem Fall siehe Art. 6 I, 1. ZP Art. 1 und 4. ZP Art. 2.
Vgl. auch Kolly, Gilbert, Anordnung der Beugehaft: Entscheid über eine strafrechtliche
Anklage? RFJ/FZR 1992, 27-35; zu diesem Fall siehe auch Art. 6 III c.
Rechtsprechung
289
Verdachts terroristischer Aktivitäten aufgrund des Emergency Northern Ireland
Act 1978, wonach die Verhaftung einer Person durch die Armee zulässig ist, gegen die sie einen ehrlichen und echten (genuine and honest) Verdacht hegt. Der
EuGMR überprüfte nicht dieses Gesetz, sondern ob im konkreten Fall ein "hinreichender Verdacht" im Sinne des Art. 5 I c vorlag, wobei er nicht so hohe Anforderungen an dessen Nachweis durch die britische Regierung stellte wie im Hinblick
auf konventionelle Straftaten. Einerseits dürfen geheime Quellen und damit die
Sicherheit und das Leben anderer dadurch nicht gefährdet werden. Damit der
EuGMR aber überprüfen kann, ob die Substanz des Art. 5 I c angetastet wurde,
muß andererseits ein gewisses Ausmaß an Informationen durch die Regierung
vorgebracht werden, was hier bejaht wurde.
Im Hinblick auf die Frage, ob die Verhaftung zum Zwecke der Vorführung der
Bf vor die zuständige Gerichtsbehörde vorgenommen wurde, hält sich der
EuGMR nicht für kompetent, seine Einschätzung der Lage an die Stelle der nationalen Gerichte zu setzen, zumal die Bf vor dem EuGMR zu diesem Punkt nichts
Neues vorgebracht hat.100
Artikel 5 I f (Abschiebungs- bzw. Auslieferungshaft)
Im Fall Quinn [F] befand sich der Bf, ein US-Staatsbürger, vom 4.8.1989 bis
19.7.1991 aufgrund eines entsprechenden schweizerischen Ersuchens in französischer Auslieferungshaft, was nach Art. 5 I f grundsätzlich gerechtfertigt war. Im
konkreten Fall lag aber ein Verstoß gegen diese Vorschrift wegen der exzessiven
Dauer von fast zwei Jahren vor, die der Bf nicht verschuldet hatte.
Artikel 5 II (Unverzügliche Mitteilung der Haftgründe)
Gemessen an den Umständen des Falles wurde im Fall M. u.a. Murray [UK] eine
Mitteilung der Haftgründe im Wege der Vernehmung wenige Stunden nach der
Festnahme als ausreichend angesehen.101
Artikel 5 III
-
Dauer der U-Haft (Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen
Frist)
100 Siehe zu dieser Rechtsprechung auch den Fall Klaas [D] unter Art. 3.
101 Ausführlich zu diesem Problem siehe schon den im Vorbericht dargestellten Fall Fox,
Campbell und Hartley [UK], S. 1718.
290
Aktivitäten des Europarats
In den Fällen Yagci und Sargin [T] und Mansur [T] wurde die Angemessenheit
der Dauer der U-Haft verneint: Zwar konnte der EuGMR nur über die Dauer der
U-Haft vom 22.1.1990, an dem die Türkei die Rechtsprechung des EuGMR gemäß Art. 46 anerkannte, bis zur Freilassung der Bf Yagci und Sargin am 4.5.1990
bzw. bis zur Verurteilung des Bf Mansur am 19.2.1991 urteilen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die fortdauernde U-Haft konventionsgemäß war, berücksichtigte der EuGMR aber, daß die Bf zuvor schon für über zwei Jahre bzw. für über
fünf Jahre in U-Haft gewesen waren.
Beide Entscheidungen begründete der EuGMR damit, daß die Höhe der zu erwartenden Strafe allein den Verdacht einer Fluchtgefahr nicht rechtfertigen kann.
Weiterhin reichten stereotype Begründungen zur Ablehnung der Freilassung nicht
aus. Auch die Existenz schwerwiegender Indizien für die Schuld könnten für sich
genommen die U-Haft nicht rechtfertigen.
Im Fall Van der Tang [E] hielt der Gerichtshof die Dauer der U-Haft des Bf von
drei Jahren und zwei Monaten vor allem wegen der ausreichend begründeten
Fluchtgefahr für zulässig, da der Bf niederländischer Staatsangehöriger war, seinen Lebensmittelpunkt in den Niederlanden hatte und wegen der Schwere der zu
erwartenden Strafe. Zudem war der Fall des Bf selbst zwar nicht komplex. Die
zulässige Verbindung dieses Falles mit landesweiten Ermittlungen gegen Drogenhandel durch kriminelle Organisationen erhöhte jedoch die Komplexität der Untersuchungen.
Artikel 5 IV
-
Recht auf kontradiktorisches Haftprüfungsverfahren
Obwohl die obligatorische lebenslange Freiheitsstrafe (mandatory life sentence)
sowohl ein punitives als auch ein präventives Element enthält, ist sie doch in eine
andere Kategorie einzuordnen als die im Ermessen stehenden lebenslange Freiheitsstrafe (discretionary life sentence), da die obligatorische Strafe automatisch
als Strafe für einen Mord unabhängig von Gefahrenerwägungen auferlegt wird.
Im Fall Wynne [UK]102 war der Bf sowohl auf der Basis einer obligatorischen als
auch aufgrund einer unbestimmten lebenslangen Freiheitsstrafe inhaftiert. Für den
EuGMR war hier maßgeblich, daß die Entscheidung über die Freilassung des
Häftlings im Falle der obligatorischen Freiheitsstrafe allein dem Ministerium obliegt, das an keine richterlichen Empfehlungen gebunden ist und andere als
102 Zu dieser Entscheidung siehe Stephanie Palmer, Redefining the meaning of life: the early
release of life prisoners, C.L.J. 1994, 480-491.
Rechtsprechung
291
Gefährlichkeitserwägungen berücksichtigen kann. Bei einer obligatorischen Freiheitsstrafe genügten deshalb das ursprüngliche Gerichts- und das Berufungsverfahren den Anforderungen des Art. 5 IV.103 Da aus diesem Grunde eine gerichtliche Überprüfung der Haft wegen der im Ermessen stehenden Freiheitsstrafe
für den Bf keinen Sinn hatte, wurde deren Erfordernis nicht geprüft.
In den Entscheidungen Hussain und Singh [UK] ging es um die Vereinbarkeit der
unbestimmten Jugendstrafe (detention at Her Majesty's pleasure) mit Art. 5 IV.
Die Bf waren im jugendlichen Alter jeweils wegen Mordes verurteilt worden,
wobei ihre Strafen eine bestimmte Freiheitsentzugsdauer mit Strafzweck und eine
unbestimmte Zeit umfaßten, welche nur mit dem Schutz der Bevölkerung gerechtfertigt werden kann. Die unbestimmte Jugendstrafe sei daher der im Ermessen
stehenden Freiheitsstrafe (discretionary life sentence) ähnlich. Der EuGMR bejahte eine Verletzung des Art. 5 IV EuMRK, da das englische Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unbestimmten Jugendstrafe nicht den konventionsrechtlichen Anforderungen entspreche. Art. 5 IV erfordere in Fällen wie
diesen eine mündliche, adversatorische Verhandlung mit der Möglichkeit der anwaltlichen Vertretung und der Ladung und Befragung von Zeugen.
Im Fall Kampanis [GR] hätte nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch der
Bf angesichts der Dauer der in U-Haft verbrachten Zeit (25 Monate) bei der Verhandlung über seine Freilassung anwesend sein müssen. Da der Bf keine ausreichende Gelegenheit zur Teilnahme an der Verhandlung hatte, war gegen die erforderliche Waffengleichheit verstoßen worden.
Artikel 6 I (Strafverfahrensgrundsätze)
-
Anwendbarkeit der Strafverfahrensgrundsätze104
Der Begriff der strafrechtlichen Anklage des Art. 6 EuMRK ist autonom auszulegen. Im Fall Benham [UK], in dem dem Bf vom Magistrates' Court eine Haftstrafe wegen Nichtbezahlung der "poll tax" in Höhe von £ 325 auferlegt worden
war, hielt der EuGMR wegen der Art des Verfahrens und der Höhe der möglichen
Sanktion von drei Monaten Freiheitsentzug die Strafverfahrensgrundsätze für anwendbar.105
103 Siehe hierzu auch den Fall Thynne, Wilson und Gunnell [UK] im Vorbericht, S. 1723.
104 Vgl. auch Kolly, Gilbert, Anordnung der Beugehaft: Entscheid über eine strafrechtliche
Anklage? RFJ/FZR 1992, 27-35.
105 Zu diesem Fall siehe auch Art. 5 I b.
292
Aktivitäten des Europarats
Der Strafrechtsbegriff der EuMRK richtet sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGMR nach drei Kriterien: 1. Nach der rechtlichen Einordnung der
fraglichen Handlung nach nationalem Recht, 2. nach der Natur der fraglichen
Handlung und 3. nach der Art und dem Ausmaß der Schwere der Sanktion des
fraglichen Verhaltens. Die Sanktionierung der ungebührlichen Äußerungen des Bf
in einem Verfahren nach schwedischem Prozeßrecht mit jeweils 1.000 Kronen
wurde im Fall Ravnsborg [S] durch das Gericht desselben Verfahrens angeordnet.
Es handelte sich nach Ansicht des EuGMR eher um Disziplinarmaßnahmen, so
daß es Art. 6 in seiner strafrechtlichen Bedeutung nicht für anwendbar hielt. Auch
im Fall Putz [A] entschied der EuGMR, daß die dem Bf auferlegten Bußgelder
wegen Störung des Gerichts, welche mit der Androhung von Freiheitsentzug bis
zu zehn Tagen bei Nichtzahlung versehen werden konnten, keine Strafe im Sinne
des Art. 6 darstellten. In der Sache Bendenoun [F]106 ging es um ein Verfahren
vor den Verwaltungsgerichten, in dem sich der Bf gegen eine zusätzliche Steuereinschätzung des Finanzamts wendete. Nach Ansicht des EuGMR hatte diese zusätzliche Steuereinschätzung einen strafrechtlichen Charakter im Sinne des
Art. 6 I, erstens weil sie auf eine Vorschrift gestützt wurde, welche nicht nur für
eine bestimmte Gruppe mit einem besonderen Status galt, zweitens weil diese
Vorschrift sowohl Abschreckung als auch Strafe bezweckte und die zusätzliche
Steuereinschätzung nicht als Kompensation für einen Schaden gedacht war und
schließlich weil die Steuereinschätzung im konkreten Fall ein substantielles Ausmaß hatte.
Ein Hausarrest und dessen besondere polizeiliche Überwachung sind wegen ihres
präventiven Zwecks nicht mit einer Strafandrohung gleichzusetzen. Das diese
Maßnahmen betreffende Verfahren war daher im Fall Raimondo [I]107 nicht auf
eine Entscheidung über die Stichhaltigkeit der gegen den Bf erhobenen Anklage
im Sinne des Art. 6 gerichtet.
Gegenstand der Sache Air Canada [UK]108 war die Beschlagnahme eines Flugzeugs der Bf und deren Aufhebung unter der Bedingung der Zahlung von £ 50.000.
Diese Maßnahmen ergingen wegen des Fundes eines in dem Flugzeug durch Unbekannte geschmuggelten Containers mit 331 kg Cannabisharz und wegen zahl106 Siehe zu diesem Fall auch Art. 6 I und Hartmann, A.R./van Russen Groen, P.M., "Criminal charge" uitgekleed? NJB 69 (1994), 1520-1526; Szafran, David, Le plaignant et les
garanties de l'article 6 de la Convention européenne des droits de l'homme, RTDH 6
(1995), 126-134 (Anmerkung zur Kommissionsentscheidung); Viering, M.L.W.M., Het arrest Bendenoun: een stap terug? MJB 69 (1994), 1061-1063.
107 Ausführlich zu diesem Fall siehe Art. 5 I, 1. ZP Art. 1 und 4. ZP Art. 2.
108 Zu diesem Fall siehe auch Wadham, John/Leach, Philip, EHRLR 1995, 81.
Rechtsprechung
293
reicher ähnlicher Vorkommnisse in früheren Fällen bei Air Canada-Flügen. Bei
den Maßnahmen handelte es sich nach Ansicht des EuGMR nicht um eine "Strafe" im Sinne des Art. 6, unter anderem weil kein Strafgericht mit der Sache befaßt
war und weil bei der Nichtzahlung der £ 50.000 kein Strafverfahren drohte.
In den Sachen Gradinger, Palaoro, Pfarrmeier, Pramstaller, Schmautzer und
Umlauft [A]109 waren die Bf wegen einer Baurechts- bzw. verschiedener Straßenverkehrsverletzungen mit Bußgeldern unter Androhung von Freiheitsentzug bei
Nichtzahlung belangt worden. Obwohl die Tatbestände und die anschließenden
Verfahren in den Verwaltungsrechtsbereich fielen, waren sie nach Ansicht des
EuGMR strafrechtlicher Natur.
-
Geltungszeitraum
Der primäre Zweck des Art. 6 im Hinblick auf Strafverfahren ist zwar, ein faires
Verfahren vor einem Gericht, das über die Stichhaltigkeit strafrechtlicher Anklagen zu entscheiden hat, zu garantieren. Daraus folgt aber nicht, daß diese Vorschrift keine Anwendung auf vorgerichtliche Verfahren findet. Die Garantien des
Art. 6, insbesondere seines Abs. 3, können für ein vorgerichtliches Verfahren von
Relevanz sein, wenn und insoweit ein dort erfolgter Mangel die Fairneß des Verfahrens ernsthaft beeinträchtigen könnte (Imbrioscia [CH]).110
-
Angemessene Verfahrensdauer111
In den folgenden Fällen wurde die Angemessenheit der Verfahrensdauer verneint:
-
11 Jahre und 8 Monate, davon 5 Jahre und 8 Monate Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, bis diese ihre Unzuständigkeit feststellten: Allenet de
Ribemont [F]112 (Komplexität des Falles und Verhalten des Bf keine ausreichende Rechtfertigung);
-
2 Jahre und 5 Monate unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer von 2 Jahren und 2 Monaten, welche vor der Anerkennung der Rechtsprechung des
EuGMR durch die Türkei lag: Yagci und Sargin [T]113 (Fall nicht komplex,
Verhalten der Bf verursachte Dauer nur in geringem Ausmaß);
109 Siehe zu diesen Entscheidungen auch weiter unten unter Art. 6 I und unter 7. ZP Art. 4.
110 Ausführlich zu diesem Fall unter Art. 6 III c.
111 Zu den relevanten Grundsätzen gemäß der ständigen Rechtsprechung vgl. den Vorbericht
S. 1727.
112 Ausführlich zu diesem Fall siehe Art. 6 II.
113 Ausführlich zu diesem Fall oben unter Art. 5 III.
294
Aktivitäten des Europarats
-
1 Jahr und 3 Monate unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer von mehr
als 7 Jahren, welche vor der Anerkennung der Rechtsprechung des EuGMR
durch die Türkei lag: Mansur [T]114 (Fall nicht komplex, Bf trug keinerlei
Verantwortung);
-
7 Jahre und 2 Monate: Hentrich [F]115 (zumal viel für Bf auf dem Spiel
stand);
-
5 Jahre und 11 Monate unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer von fast
9 Jahren, welche vor der Anerkennung der Rechtsprechung des EuGMR
durch die Türkei lag: Mitap und Müftüoglu [T] (Fall zwar komplex, aber keine Rechtfertigung für eine Dauer dieses Ausmaßes).
Im folgenden Fall wurde die Angemessenheit der Verfahrensdauer bejaht:
-
4 Jahre und 5 Monate: Vendittelli [I]116 (zwar kein komplexer Fall, aber zwei
Instanzen mit Sache befaßt und Bf trägt Teil der Verantwortung für die Dauer);
-
4 Jahre und 4 Monate: Acquaviva [F]: Zwar handelte es sich nicht um einen
rechtlich komplexen Fall, aber die politisch angespannte Lage auf Korsika
sowie das Verhalten der Bf verlängerten die Dauer. Im übrigen bestand hier
die Sondersituation, daß die Bf Nebenkläger im nationalen Strafverfahren
waren, Art. 6 aber in erster Linie dem Schutz der Beschuldigten und der
Strafrechtspflege dient.
Zahlreiche Beschwerden gegen die Dauer des Strafverfahrens, die von den Bf
aufgrund des 9. Zusatzprotokolls (E.T.S. Nr. 140)117 selbst vor den Gerichtshof
gebracht wurden, hat eine Kammer des EuGMR abgewiesen, da eine Beurteilung
dieses Falles durch das Ministerkomitee auf der Basis der ständigen Rechtsprechung des EuGMR zu der Frage der angemessenen Verfahrensdauer ausreiche.
-
Fair trial: Verhältnis von Abs. 3 zu Abs. 1
Die Garantien des Art. 6 III EuMRK sind besondere Aspekte des in Art. 6 I
EuMRK gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren. Aus diesem Grunde be-
114 Ausführlich zu diesem Fall oben unter Art. 5 III.
115 Ausführlich zu diesem Fall siehe Art. 6 I.
116 Siehe zu diesem Fall auch unten 1. ZP Art. 1 sowie Danovi, Remo, Le delai raisonnable
de la procédure et le droit au respect des biens, en Italie, RTDH 6 (1995), 447-453.
117 Vgl. auch oben 1.6.
Rechtsprechung
295
gutachtet der EuGMR Beschwerden im Lichte des Art. 6 I i.V.m. III (siehe nur
Lala [NL]; Melin [F]; Poitrimol [F]).
-
Fair trial: Waffengleichheit
Im Fall Bendenoun [F]118 war dem Bf in einem Steuerstrafverfahren der Zugang
zu den seinen Fall betreffenden Akten vom Finanzamt verwehrt worden, während
den Verwaltungsgerichten Dokumente aus diesen Akten übermittelt worden waren. Der EuGMR sah entgegen der Ansicht der EuKMR darin keinen Verstoß gegen die Waffengleichheit bzw. gegen die Verteidigungsrechte des Bf, unter anderem weil die Begründetheit der Anklage nicht auf die den Verwaltungsgerichten
zugänglichen Dokumente gestützt worden war, weil der Bf im übrigen nicht einmal kurz begründet hatte, warum er den Zugang zu den Akten verlangte und weil
er während eines anderen Verfahrens Zugang zu diesen Akten gehabt hatte.
Das französische Verfahren bezüglich der Ausübung des Grundstücksvorkaufsrechts im Fall Hentrich [F] war nach Ansicht des EuGMR willkürlich und unfair
gewesen und verstieß gegen das Prinzip der Waffengleichheit, da das zugrundeliegende Gesetz unbestimmt und unvorhersehbar gewesen sei und der Bf kein ausreichendes rechtliches Gehör vor der Ausübung des Vorkaufsrechtes gewährt
worden sei.
Im Fall Bulut [A]119 nahm der EuGMR eine Verletzung des Art. 6 EuMRK an,
weil die Anklage Bemerkungen zum Rechtsmittel des Bf vorbringen konnte, ohne
daß die Verteidigung davon erfuhr und darauf reagieren konnte.
-
Fair trial: kontradiktorisches Verfahren
Art. 6 garantiert eine effektive Teilnahme an einem Strafverfahren, was auch ein
Recht einschließt, die Verhandlung zu hören und sie zu verfolgen. Für die außergewöhnlichen Hörprobleme des Bf konnte Großbritannien im Fall Stanford [UK]
aber nicht verantwortlich gemacht werden, weil weder der Bf noch seine Anwälte
während der fraglichen Verhandlung eine entsprechende Beschwerde erhoben
hatten. Denn ein Vertragsstaat der EuMRK ist für das Verhalten eines Verteidigers wegen der Unabhängigkeit des Anwaltsstandes nur dann verantwortlich,
wenn ein Mangel an effektiver Verteidigung durch den Anwalt offensichtlich ist
oder dem Staat in ausreichender Weise zur Kenntnis gebracht wird.
118 Siehe zu diesem Fall auch Art. 6 I.
119 Siehe zu diesem Fall auch unter Art. 6 I.
296
-
Aktivitäten des Europarats
Fair trial: persönliche Anwesenheit bei der Verhandlung
Dem Fall Botten [NOR] lag eine Beschwerde über die Aufhebung des erstinstanzlichen Freispruchs und die Verurteilung des Bf wegen fahrlässiger Tötung im Amt
(Art. 78 Abs. 1 des norwegischen Militärstrafrechts) ohne dessen persönliche Ladung und Anhörung durch den norwegischen Obersten Gerichtshof zugrunde. Der
Bf hatte zwar die Möglichkeit gehabt, zu dem öffentlichen und mündlichen Verfahren persönlich zu erscheinen, hatte davon jedoch auf den Rat seines ihn vertretenden Anwalts hin abgesehen. Der EuGMR war dennoch der Meinung, daß die
Verurteilung des Bf Art. 6 I verletze, weil der Oberste Gerichtshof verpflichtet
war, den Bf angesichts dessen, was insbesondere für seine Karriere auf dem Spiel
stand, vom Amts wegen zu laden. Denn ohne persönlichen Eindruck könne das
Gericht weder die Strafbarkeits- noch die Strafzumessungsfragen umfassend beurteilen.
Da sich das Rechtsmittel des Bf im Fall Bulut [A]120 nicht gegen die Einschätzung der Schuldfragen, sondern nur gegen die Würdigung der vorhandenen Beweise richtete, begründete der Mangel der mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren keine Verletzung des Art. 6 EuMRK.
-
Fair trial: unabhängiges-unparteiisches Gericht
Allein die Tatsache, daß ein Richter in demselben Fall schon einmal eine Entscheidung getroffen hat, rechtfertigt noch kein Mißtrauen gegenüber seiner
Unparteilichkeit, sondern es kommt auf die Tragweite und die Natur der Entscheidung an. Im Fall Nortier [NL]121 mußte der Strafrichter bei seinen Entscheidungen bezüglich der U-Haft des Bf nur summarisch feststellen, ob die Staatsanwaltschaft prima-facie-Gründe für die Anklage des Bf hatte. Befürchtungen
bezüglich der Parteilichkeit des Jugendrichters waren unter diesen Umständen
nicht objektiv gerechtfertigt. In der Sache Saraiva de Carvalho [P] war derselbe
Richter, der eine Zwischenentscheidung über die Akzeptierung der Anklage
(despacho de pronúncia) getroffen und zudem entschieden hatte, den Bf in der
Untersuchungshaft zu belassen, auch ein Strafrichter im nachfolgenden Verfahren. Da der Richter bei dem despacho de pronúncia von einem begründeten Tatverdacht nicht überzeugt sein mußte und bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft nur eine grobe Überprüfung stattfinden mußte, bestand nach Ansicht
des EuGMR auch in diesem Fall nicht einmal ein objektiver Anschein für die
120 Siehe zu diesem Fall auch weiter unten unter Art. 6 I.
121 Compernolle, Jacques van, Evolution et assouplissement de la notion d'impartialité objective, RTDH 5 (1994), 437-444.
Rechtsprechung
297
Parteilichkeit des Richters. Im Fall Bulut [A]122 war die Beschwerde wegen der
Befangenheit eines Mitglieds des erkennenden Gerichts, das bereits im Vorverfahren in seiner Eigenschaft als Untersuchungsrichter zwei Zeugen befragt hatte,
jedenfalls unbegründet. Denn die geringfügigen Amtshandlungen des subjektiv
offensichtlich unvoreingenommenen Richters, der im Vorverfahren weder eine
Einschätzung der Beweislage noch der Schuld des Beschuldigten vornehmen
mußte, begründeten keinen objektiven Anschein mangelnder Unabhängigkeit oder
Unparteilichkeit. Im übrigen konnte sich der Bf auch deshalb nicht in dieser Hinsicht auf die Konvention berufen, weil er seine nationalen Rechtsmittel gegen die
Teilnahme des Richters nicht wahrgenommen hatte.
Im Fall Thomann [CH] war der BF wegen Unauffindbarkeit in Abwesenheit verurteilt worden. Auf seinen Antrag wurde das Verfahren in derselben Instanz in
seiner Anwesenheit wiederholt, jedoch in derselben Gerichtsbesetzung. Er wurde
wiederum zu einer nur geringfügig milderen Strafe verurteilt. Nach Ansicht des
EuGMR beinhaltet dieses Verhalten objektiv betrachtet keinen Verstoß gegen die
Garantie der Unparteilichkeit des Gerichts, da das Gericht im wiederholten Verfahren in keiner Weise an seine Entscheidungen im ersten Verfahren gebunden
war. Würde man eine andere Gerichtsbesetzung verlangen, würde zudem einem
Angeklagten, der zunächst abwesend ist, im Gegensatz zum anwesenden ein zusätzliches Verfahren in derselben Instanz mit anderen Richtern zur Verfügung
gestellt und er damit bevorzugt. Außerdem müßte sich eine größere Anzahl von
Richterinnen oder Richtern in den Fall und seine Akten einarbeiten, was einer
Beschleunigung des Verfahrens und einer Entscheidung "in angemessener Frist"
entgegenstünde.
Gegenstand der Beschwerde Holm [SWE] war das Verfahren vor einem Geschworenengericht, das aufgrund einer Privatklage darüber zu entscheiden hatte,
ob bestimmte Passagen eines Buches den Bf schwer beleidigten. Die starken Verbindungen der Angeklagten und fünf der neun Geschworenen zu einer schwedischen Partei, sowie die politische Natur der fraglichen Passagen des Buches, die
ebenfalls für dieselbe Partei von Belang waren, gaben genug Anlaß für berechtigte Zweifel an der objektiven Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Geschworenengerichts, so daß der EuGMR Art. 6 I für verletzt hielt.
Im Strafverfahren gegen den Bf im Fall Pullar [UK]123 war einer der 15 Geschworenen ein Angestellter der Firma eines der Hauptbelastungszeugen. Der
122 Siehe zu diesem Fall auch weiter oben zu Art. 6 I.
123 Siehe zu dieser Beschwerde auch Art. 6 III d.
298
Aktivitäten des Europarats
EuGMR bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, gemäß der von der persönlichen Unparteilichkeit der Gerichtsmitglieder ausgegangen werden muß, bis das
Gegenteil bewiesen ist. Im konkreten Fall verneinte der EuGMR eine Parteilichkeit des Gerichts, u.a. weil die Arbeit des Angestellten des Zeugen keinen Bezug
zu der angeklagten Tat hatte und weil ihm zudem bereits vor Beginn des Prozesses gekündigt worden war.
Die Formulierung und informelle Diskussion eines Urteilsentwurfs durch Mitglieder des Gerichts schon vor der Verhandlung ist nicht konventionswidrig, wenn
der Entwurf nicht bindend ist (Kremzow [A]).124
Die vom EuGMR herausgearbeiteten Grundsätze zur Unparteilichkeit eines Gerichts gelten sowohl für Berufs- wie für Laienrichter und Geschworene (Remli [F]).
Im Fall Remli hatte die Verteidigung vor des Cour d'assises behauptet, daß ein
Geschworener kurz vor der Hauptverhandlung des Verfahrens gegen zwei Nordafrikaner eine rassistische Bemerkung gemacht habe, und die Aufnahme dieses
Vorgangs zu den Akten beantragt. Die Cour d'assises lehnte den Antrag jedoch ab
und überprüfte den Vorgang nicht, sondern nahm nur die schriftliche Aussage
einer Zeugin hierzu zu den Akten. Dadurch wurde dem Bf das letztmögliche
Rechtsmittel gegen die Beteiligung des fraglichen Geschworenen am Verfahren genommen. Nach Ansicht des EuGMR verpflichtet Art. 6 I die nationalen Gerichte,
ihre Unparteilichkeit zu überprüfen, sobald Umstände auftreten, die den Verdacht
der Parteilichkeit nicht als völlig unbegründet erscheinen lassen. Da diese Überprüfung hier nicht erfolgt war, sah der EuGMR die Konvention als verletzt an.
-
Recht auf Zugang zu einem Gericht
Gegenstand der Sache Fayed [UK] war eine Untersuchung gegen die Bf und ihre
Firma durch Inspektoren der Regierung und die Veröffentlichung deren Ergebnisse, was die Bf in ihrer Ehre und ihrem Ruf schädigte. Wegen der Immunität
(defence of privilege) der Inspektoren konnten die Bf gegen das Ergebnis der Untersuchung weder eine Verleumdungsklage noch eine andere gerichtliche Überprüfung herbeiführen. Da die Untersuchung und die Verweigerung des Rechtsweges zum einen ein legitimes Ziel hatten, nämlich die rückhaltlose Unterstützung des öffentlichen Interesses an einer seriösen Leitung öffentlicher Unternehmen und zum anderen verhältnismäßig war, da zahlreiche Garantien ein faires
Untersuchungsverfahren und die Wahrheitsfindung sicherten, deren Einhaltung
die Bf gerichtlich überprüfen lassen konnten, verneinte der EuGMR einen Verstoß
gegen Art. 6.
124 Ausführlich zu diesem Fall siehe Art. 6 III b.
Rechtsprechung
299
In den Sachen Gradinger,125 Palaoro, Pfarrmeier, Pramstaller, Schmautzer und
Umlauft [A] konnten die Bf gegen die ihnen auferlegten Bußgelder (mit Androhung von Freiheitsentzug bei Nichtzahlung) das österreichische Verfassungsgericht sowie das Verwaltungsgericht anrufen. Da beide Gerichte keine volle Rechtsprechungsgewalt hinsichtlich Rechts- und Tatsachenfragen hatten, bestand für
die Bf nach Ansicht des EuGMR kein den Anforderungen des Art. 6 EuMRK entsprechender Zugang zu einem Gericht.126
-
Verzicht auf Rechte aus der EuMRK
Ein Verzicht auf Anwesenheit und persönliche Verteidigung bei der Verhandlung
muß, wenn er für die Zwecke der Konvention wirksam sein soll, unmißverständlich erwiesen und von Mindestgarantien begleitet sein, die seiner Bedeutung angemessen sind. Im Fall Poitrimol [F]127 hatte der Bf auf sein Recht auf persönliche Anwesenheit und Verteidigung klar verzichtet. Dies bedeutete aber nicht
gleichzeitig einen Verzicht auf das Recht auf Verteidigerbeistand, da für dieses
die persönliche Anwesenheit des Bf nicht Voraussetzung ist.
-
Anwendungsgebiet des Artikel 6 I
Art. 6 I ist nicht anwendbar auf das Verfahren gemäß §§ 89 I, 90 I, 591a II der
niederländischen StPO, in dem ein ehemals Angeklagter bestimmte ihm durch das
mittlerweile beendete Strafverfahren entstandene Kosten ersetzt verlangen kann,
da die entsprechenden Vorschriften keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne der
Konvention gewähren (Leutscher [NL];128 Masson und Van Zon [NL]).
-
zivilrechtliche Ansprüche von Verbrechensopfern
Im Fall Hamer [F] ging es darum, ob die Bf im Strafverfahren wegen des Todes
ihres Bruders als Nebenklägerin in Rechten aus Art. 6 I betroffen war. In diesem
Fall129 hatten die Strafgerichte nach Ansicht des EuGMR nicht über "zivilrechtliche Ansprüche" der Bf nach Art. 6 I zu entscheiden, weil die Bf in dem Strafverfahren keine Schadensersatzansprüche geltend machte. Der Ausgang des Strafverfahrens sei außerdem nicht entscheidend für ihre Aussichten gewesen, in einem
125 Siehe zu dieser Entscheidung auch unter 7. ZP Art. 4.
126 Der österreichische Vorbehalt, wonach die Garantien des Art. 5 EuMRK nicht auf bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen im Verwaltungsverfahren anwendbar sind, war
in diesen Fällen nicht einschlägig.
127 Ausführlich zu diesem Fall siehe Art. 6 III c.
128 Zu diesem Fall siehe ausführlich unter Art. 6 II.
129 Anders als in den Fällen Acquaviva [F] und Tomasi [F] (zu diesem Fall siehe Vorbericht,
S. 1716).
300
Aktivitäten des Europarats
Zivilverfahren Ersatzansprüche geltend zu machen. Im übrigen habe die Bf ohnehin keine Anstalten gemacht, in irgendeiner Weise Schadensersatz einzuklagen.
Da es im vorliegenden Strafverfahren also nicht um die "zivilrechtlichen Ansprüche" der Bf gegangen sei, könne sie sich deshalb auch nicht auf Art. 6 I berufen.
Artikel 6 II (in dubio-Grundsatz)
Die Unschuldsvermutung kann nicht nur durch Gerichte, sondern auch durch andere Behörden verletzt werden. Im Fall Allenet de Ribemont [F]130 wurde
Art. 6 II dadurch verletzt, daß zwei hohe Polizeibeamte, die die Ermittlungen wegen eines Mordes leiteten, den Bf auf einer Pressekonferenz ohne Qualifizierung
und Vorbehalte als den Anstifter zu dem Mord bezeichneten.
Art. 6 II gibt kein Recht auf Ersatz der Verteidigungskosten im Falle des Abbruchs eines Strafverfahrens. Die Verweigerung dieser Kosten an sich kommt
auch nicht einer Strafe gleich. Dennoch kann eine Verletzung des Art. 6 II vorliegen, wenn die Begründung für die Verweigerung einer Feststellung der Schuld
entspricht, ohne daß in gesetzlicher Weise ein Schuldnachweise geführt wurde
und ohne daß sich der Betroffene angemessen verteidigen konnte. Im Fall Leutscher [NL] verneinte der EuGMR eine Verletzung des Art. 6 II. Das niederländische Gerichte hatte bei seiner Verweigerung der Erstattung bestimmter Verteidigungskosten nur ein immer noch bestehendes Verdachtsmoment berücksichtigt,
und der Bf hatte angemessen Gelegenheit gehabt, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen. Im Fall Sekanina [A]131 bejahte der EuGMR hingegen eine
Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Verweigerung einer Entschädigung für U-Haft, die mit der Begründung erfolgt war, es bestünden trotz des
rechtskräftigen Freispruch noch ernsthafte Verdachtsgründe für die Schuld des Bf.
- Schweigerecht
In der Sache John Murray [UK] ging es um die Frage, ob aus dem Schweigen des
Bf während des Ermittlungs- und Hauptverfahrens nachteilige Schlüsse gezogen
werden durften.132 Dabei hielt der EuGMR zunächst fest, daß das Recht, bei poli130 Spielmann, Dean, Procès équitable et présomption d'innocence, RTDH 6 (1995), 661-672.
131 Wagner, Brigitta, L'indemnisation d'une détention provisoire suivie d'un acquittement,
RTDH 5 (1994), 563-567.
132 Literatur zum Schweigerecht: Frommel, Stefan N., The European Court of Human Rights
and the right of the accused to remain silent: can it be invoked by taxpayers? Intertax
1993, 520-549; Garnon, Romain/Garnon, Antoine, Anmerkung zu EuGMR Funke [F]
(Vorbericht, S. 1733), JCP, Ed. G 67 (1993), Jurisprudence 243-245; Huber, Barbara,
Das Schweigen in England, in: J. Arnold/B. Burkhardt/W. Gropp/H.-G. Koch (Hrsg.),
Rechtsprechung
301
zeilicher Befragung zu schweigen, und das Verbot des Selbstbelastungszwangs
durch internationale Standards anerkannt seien und zum Kern eines fairen Verfahrens gehörten. Die Frage der Konventionsverletzung im Einzelfall sei jedoch unter
Berücksichtigung der Situationen, in denen Schlüsse gezogen werden, dem Gewicht der Schlußfolgerungen im Rahmen der Beweislage und dem Ausmaß des
Zwanges zu beurteilen. Im vorliegenden Fall lehnte der EuGMR eine Verletzung
des Art. 6 I i.V.m. II EuMRK vor allem deshalb ab, weil die englischen Gerichte
aus dem Schweigen des Bf nur den vernünftigerweise nachvollziehbaren Schluß
gezogen hatten, der Bf habe keine entlastende Erklärung für das Vorhandensein
der ihn schwer belastenden übrigen Beweise und Umstände, unter denen er verhaftet worden war.
Artikel 6 III a (Recht auf Information über Anklage)
Gegenstand der Sache Gea Catalán [E] war die Verurteilung des Bf u.a. aufgrund
Art. 529 Abs. 7 des spanischen StGB (Betrugsdelikt), obwohl sich die Anklage
während der gesamten Hauptverhandlung auf den 1. Absatz dieser Bestimmung
gestützt hatte. Der EuGMR verneinte entgegen der einhelligen Ansicht der
EuKMR eine Verletzung des Art. 6 III a, vor allem da ein offensichtlicher
Schreibfehler vorgelegen hatte und das Untersuchungsgericht seinen Eröffnungsbeschluß eindeutig auf Art. 529 Abs. 7 des spanischen StGB gestützt hatte.
Artikel 6 III b (Vorbereitungsmöglichkeit der Verteidigung)
Im Fall Kremzow [A]133 wurde allein dem Anwalt des Bf, nicht dem Bf selbst,
drei Wochen vor dem Gerichtstermin eine Stellungnahme des Generalprokurators
(croquis) zu einer Nichtigkeitsbeschwerde des Bf zugänglich gemacht. Einsicht in
dieses croquis hätte der Anwalt schon früher beantragen können. Anders als die
EuKMR vertrat der EuGMR die Ansicht, daß ausreichende Zeit und Gelegenheit
zur Formulierung einer Erwiderung zu dem croquis bestand. Auch die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts auf den Verteidiger des Bf hielt der EuGMR für
vereinbar mit Art. 6.
Aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Anwalt mußte der Bf, der sich nicht anwaltlich vertreten ließ, im Fall Melin [F] wissen, wie er so rechtzeitig Kenntnis
von den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils erlangen konnte, die ihm
Grenzüberschreitungen, edition iuscrim Freiburg i.Br. 1995, S. 137-147; Michael,
James/Emmerson, Ben, Current Topic: The Right to Silence. EHRLR 1995, 4-19.
133 Siehe zu diesem Fall auch Art. 6 III c.
302
Aktivitäten des Europarats
entsprechend der französischen Rechtslage nicht zugeschickt werden mußten, daß
er einen Schriftsatz für die Revisionsverhandlung vorbereiten konnte.
Artikel 6 III c (Recht auf Verteidigung in eigener Person oder durch Verteidiger)
-
"free legal assistance"
Nach Ansicht des EuGMR ist in der Regel eine anwaltliche Vertretung im Interesse der Rechtspflege erforderlich, wenn möglicherweise Freiheitsentzug droht.
Da im Fall Benham [UK]134 ein Freiheitsentzug von bis zu drei Monaten drohte
und zudem die Rechtslage nicht einfach war, führte die fehlende anwaltliche Vertretung des Bf vor dem Magistrates' Court zu einer Verletzung des Art. 6 I, III c.
In der Sache Maxwell [UK] war der Bf wegen eines Hauseinbruchs und wegen
tätlichen Angriffs auf den Besitzer zu fünf Jahren Haft verurteilt worden, der Bf
im Fall Boner [UK] zu acht Jahren Haft wegen bewaffneten Raubüberfalls. Beiden Bf verweigerte Großbritannien "free legal assistance" für ein Rechtsmittel
gegen ihre Verurteilung, was nach Ansicht des EuGMR konventionswidrig war,
und zwar wegen der Höhe der drohenden Strafe, und da es den Bf ohne die anwaltliche Vertretung nicht möglich war, die Rechtsfragen sachkundig vorzutragen
und sich effektiv zu verteidigen, sowie weil das Appellationsgericht in beiden
Fällen eine weitreichende und endgültige Entscheidungsbefugnis hatte.135
-
Recht auf effektive Verteidigung
Im Fall Tripodi [I] hatte der von der Bf angerufene Kassationsgerichtshof nur
über Rechtsfragen und über bereits schriftlich vorgebrachte Argumente zu verhandeln. Aus diesem Grunde und weil ihr Verteidiger keine weiteren Maßnahmen
zur Sicherung der Verteidigung der Bf als einen Antrag auf Vertagung der Verhandlung unternommen hatte, lehnte der EuGMR eine Konventionsverletzung
wegen der gesundheitlich bedingten Abwesenheit des Verteidigers bei der Kassationsverhandlung entgegen der Ansicht der EuKMR ab.
Die Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung als solche garantiert noch nicht
einen effektiven Beistand im Sinne von Art. 6 III c. Verantwortung für mangelnden anwaltlichen Beistand und für das Verhalten eines Verteidigers trifft die Vertragsstaaten wegen der Unabhängigkeit dieses Berufsstands aber nur, wenn dieser
Zustand offensichtlich war oder dem Staat in ausreichender Weise zur Kenntnis
134 Siehe zu diesem Fall auch unter Art. 5 I b.
135 Vgl. Vorbericht, S. 1734.
Rechtsprechung
303
gebracht wurde. Im Fall Imbrioscia [CH] war dem Bf sofort ein neuer Anwalt
beigeordnet worden, nachdem die erste Verteidigerin noch im Vorverfahren ihre
Vertretung niedergelegt hatte. Auch die fehlende Benachrichtigung der beiden
Anwälte von einem Teil der Vernehmungen im Ermittlungsverfahren stellte unter
Berücksichtigung aller Umstände des Falles keine Verletzung der Konvention dar.
Für die außergewöhnlichen Hörprobleme des Bf konnte Großbritannien im Fall
Stanford [UK] nicht verantwortlich gemacht werden, weil weder der Bf noch seine Anwälte während der fraglichen Verhandlung eine entsprechende Beschwerde
erhoben hatten.
In der Sache John Murray [UK] vertrat der EuGMR die Ansicht, daß Art. 6 I,
III c EuMRK das Recht auf anwaltlichen Beistand im Vorverfahren enthalte,
wenn aus dem Verhalten eines Beschuldigten in diesem Stadium negative Konsequenzen für die Aussichten des nachfolgenden Verfahrens entstehen könnten.
Dieses Recht sei zwar einschränkbar. Im konkreten Fall durfte es jedoch nicht
beschränkt werden, da für den Beschuldigten das Dilemma bestand, entweder mit
nachteiligen Folgen zu schweigen oder mit möglicherweise ungünstigen Konsequenzen das Schweigen zu brechen. Da dem Bf die Zuziehung seines Anwalts
während der ersten 48 Stunden seiner polizeilichen Vernehmung verweigert worden war, bejahte der EuGMR eine Verletzung der Konvention.
-
Abwesenheitsurteil
Im Fall Kremzow [A]136 wurden in einer Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde im wesentlichen nur Rechtsfragen bezüglich des Verfahrens behandelt.
Deshalb war es mit der Konvention vereinbar, daß nicht der Bf, sondern nur sein
Anwalt dabei anwesend sein durfte. In der Berufungsverhandlung über die Strafe
wurde jedoch auch über Tatsachen entschieden. Da dabei für den Bf sehr viel auf
dem Spiel stand, war das Gericht sogar ohne entsprechenden Antrag des Bf positiv verpflichtet, dessen Anwesenheit bei der Verhandlung sicherzustellen.
-
Recht auf anwaltliche Vertretung bei Abwesenheit
Auch wenn Angeklagte trotz Ladung - sogar unentschuldigt - nicht zu ihrer
Hauptverhandlung erscheinen, sind sie nicht ihres Rechts beraubt, anwaltlich verteidigt zu werden. Dies gilt um so mehr, wenn gegen ein Abwesenheitsurteil kein
Widerspruch eingelegt werden kann. Im Fall Poitrimol [F]137 hielt der EuGMR
136 Siehe zu diesem Fall auch Art. 6 III b und Art. 6 I.
137 Siehe zu diesem Fall auch oben Art. 6 I und Roggen, François, L'application de l'article
421 du code d'instruction criminelle (belge) face à l'ârret Poitrimol, RTDH 6 (1995), 623645.
304
Aktivitäten des Europarats
die Ignorierung der anwaltlichen Vertretung des Bf, der sich einem Haftbefehl
durch Flucht entzog, in der Berufungsinstanz sowie bei der Revisionseinlegung
für konventionswidrig. Denn zum einen hatte dadurch der Bf in der Berufungsinstanz keinerlei Chancen, rechtliche oder tatsächliche Argumente gegen die Anschuldigungen vorzubringen, zum anderen wurde noch nicht einmal überprüft, ob
die Abwesenheit des Bf tatsächlich unberechtigt war. Einen Konventionsverstoß
nahm der EuGMR auch in der Sache Pelladoah [NL] an, in der dem Anwalt des
abwesenden Bf in der letzten Tatsacheninstanz, in der das Strafmaß des Bf wegen
Drogenhandels auf neun Jahre erhöht wurde, dessen Vertretung verweigert worden war, obwohl er hierzu bereit und durch den Bf beauftragt war. Unter ähnlichen Umständen hielten die Konventionsorgane Art. 6 EuMRK im Fall Lala [NL]
für verletzt. Der Bf war zu einer Verhandlung nicht erschienen aus Furcht vor der
Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe, weil er eine Geldsumme nicht bezahlen
konnte, zu der er in einem anderen Fall verurteilt worden war.
Das Recht, gemäß Art. 6 Abs. 3c EuMRK durch einen Anwalt verteidigt zu werden, darf zudem nicht an unangemessene Formalitäten gebunden werden, wenn es
nicht theoretisch, sondern effektiv und praktikabel sein soll. Die nationalen Gerichte haben sicherzustellen, daß ein Verfahren fair ist und demgemäß, daß ein
Verteidiger, der der Verhandlung zu dem offensichtlichen Zweck beiwohnt, den
Angeklagten in dessen Abwesenheit zu verteidigen, Gelegenheit hat, dies zu tun
(Lala [NL]; Pelladoah [NL]).
Artikel 6 III d (Recht auf Zeugenbefragung und -benennung)138
-
Anonyme Beweispersonen/Zeugen vom Hörensagen
In der Sache Saïdi [F] bestätigte der EuGMR zunächst seine ständige Rechtsprechung, gemäß der die Verwertung indirekter Zeugenaussagen grundsätzlich unproblematisch ist, wenn den Angeklagten in angemessener und ausreichender
Weise Gelegenheit gegeben wird, die sie belastenden Aussagen zu bestreiten und
deren Urheber im Zeitpunkt der Aussage oder zu einer anderen Zeit zu befragen.139 Im Fall Saïdi [F] war der Bf ausschließlich auf der Basis der Aussagen
von kleinen Drogendealern und -abhängigen verurteilt worden, die weder er noch
sein Anwalt zu irgendeinem Zeitpunkt befragen konnten. Der EuGMR erkennt
138 Zur im Vorbericht (S. 1740) beschriebenen Entscheidung Edwards [UK] vgl. Stewart
Field/James Young, Disclosure, Appeals and Procedural Traditions: Edwards v. United
Kingdom, Crim.L.R. 1994, 264-271.
139 Siehe hierzu etwa die Entscheidungen Kostovski [NL], Windisch [A] und Lüdi [CH] im
Vorbericht, S. 1737-1739.
Rechtsprechung
305
zwar die Schwierigkeiten bei der Drogenkriminalitätsbekämpfung und insbesondere bei der Erlangung von entsprechenden Beweisen an, wie auch den großen
Schaden, den die Gesellschaft durch das Drogenproblem erleidet. Solche Erwägungen rechtfertigten aber nach seiner Meinung nicht eine Beschränkung der Verteidungsrechte in diesem Ausmaß, weshalb er Art. 6 für verletzt hielt.
Allein die Anonymität einer Beweisperson verhindert nach Ansicht der EuKMR
noch nicht ihre effektive Befragung. So hielt die Kommission die Beschwerde X.
[UK]140 für offensichtlich unbegründet, in der es um ein Strafverfahren wegen
terroristischer Aktivitäten ging. Mehrere anonyme Zeugen waren in der Hauptverhandlung zu von ihnen erstelltem Filmmaterial befragt worden, während sie
sich hinter einem Wandschirm befanden, so daß sie nur von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht und den Verteidigern gesehen werden konnten. In der Beschwerde Liefveld [NL]141 ging es um ein Strafverfahren, in dem zum einen ein
anonymer Anruf verwertet worden war, und zum anderen die Aussage eines anonymen Zeugen, der von der Untersuchungsrichterin in Kenntnis seiner Identität
unter Eid vernommen worden war. Im Verlaufe des Verfahrens hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers auf Initiative der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit
gehabt, dem zweiten anonymen Zeugen über die Untersuchungsrichterin Fragen
zu stellen, die der Zeuge an einem seine Stimme verzerrenden Telefon beantwortete, soweit dies seine Anonymität nicht gefährdete. Die Kommission hielt die
Beschwerde für offensichtlich unbegründet und somit für unzulässig, zumal die
Aussage auch durch andere Beweise gestützt wurde. Die Beschwerde Van Mechelen [NL], in der verdeckte Ermittler auf ähnliche Weise in begrenztem Umfang
befragt werden konnten, erklärte sie hingegen für zulässig.
Sowohl die Kommission als auch der Gerichtshof hielten die Beschwerde Doorson [NL] für begründet. Auch in diesem Fall waren die Aussagen von anonymen
Zeugen verwertet worden, allerdings hatten sich die niederländischen Gerichte
nicht entscheidend auf diese Aussagen gestützt. Maßgeblich war in diesem Fall
insbesondere, daß sowohl der Verteidiger des Bf als auch der Untersuchungsrichter die Zeugen befragen konnten, wobei letzterer zudem die Glaubwürdigkeit sowie die Gründe der Zeugen für ihren Wunsch, anonym zu bleiben, überprüft hatte.
Im Strafverfahren gegen den Bf im Fall Pullar [UK]142 hatte ein Belastungszeuge
erst nach der ersten Instanz eine schriftliche Aussage gemacht, welche die Staatsanwaltschaft sowohl dem Rechtsmittelgericht als auch der Verteidigung vorgelegt
140 EHRR 15 (1993) CD 113 (114).
141 Kommission 11.1.1994, Bschw.Nr. 19331/29, unveröffentlicht.
142 Siehe zu dieser Beschwerde auch unter Art. 6 I.
306
Aktivitäten des Europarats
hatte. Obwohl dem Bf keine Gelegenheit gegeben worden war, diese Aussage
durch Befragung des Zeugen zu überprüfen, verneinte der EuGMR in diesem Falle eine Verletzung des Art. 6 I i.V.m. III d, weil die Verteidigung mehrere Möglichkeiten ungenutzt gelassen hatte, gegen die Einführung dieser Aussage in den
Prozeß vorzugehen bzw. die Vernehmung des Zeugen zu erreichen.
Artikel 7 I (nullum crimen, nulla poena sine lege)
In der Sache Jamil [F] ging es darum, ob es sich bei der Androhung der Haft zur
Erzwingung der Zahlung einer Zollgebühr wegen Drogenschmuggels aufgrund
des Gesetzes von 1987 zur Verhinderung des Drogenhandels um eine "Strafe" im
Sinne des Art. 7 I 2 handelte. Der Begriff der Strafe im Sinne des Art. 7 I 2 ist
autonom auszulegen.143 Die Frage des Strafcharakters beurteilt der EuGMR in der
Regel zunächst danach, ob die fragliche Maßnahme infolge einer Verurteilung
oder Strafrechtsverletzung auferlegt wurde sowie nach dem Verfahren der Auferlegung. Weiterhin berücksichtigt werden die Einordnung der fraglichen Maßnahme im nationalen Recht, ihre Natur und ihr Zweck sowie ihre Schwere. Im Fall
Jamil [F] wurde die Zollgebühr durch Strafgerichte in einem strafrechtlichen
Kontext auferlegt, nämlich dem Kampf gegen die Drogenkriminalität. Da die angedrohte Haft zudem abschrecken sollte, wurde sie vom EuGMR für eine "Strafe"
im Sinne des Art. 7 I 2 gehalten. Aus diesem Grunde verstieß die rückwirkende
Anwendung des Gesetzes von 1987, die zu einer Erhöhung der angedrohten Haft
von vier auf 24 Monate führte, gegen die Konvention.
Bei der confiscation order gemäß dem Gesetz über den Drogenhandel aus dem
Jahre 1986 (G 1986) handelte es sich im Fall Welch [UK] um eine Strafe im Sinne
des Art. 7 I 2, vor allem weil sich die Konfiskation nicht nur auf den durch den
Drogenhandel erzielten tatsächlichen Gewinn richtete und weil im Falle der
Nichtleistung die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe bestand. Da sich der Bf unstreitig vor Inkrafttreten des G 1986 wegen Drogenhandels strafbar gemacht hatte,
war somit eine Verletzung des Art. 7 I zu bejahen.
Die Entscheidungen C.R. und S.W. [UK] behandelten die Frage, ob die Bf wegen
Vergewaltigung in der Ehe nach common law bestraft werden durften, obwohl
1736 durch ein englisches Gericht festgestellt worden war, daß ein Mann seine
Ehefrau nicht vergewaltigen könne. Der EuGMR betonte in dieser Entscheidung
die Bedeutung des Art. 7, welche durch seine absolute Geltung auch in Notstands143 Vgl. auch die Rechtsprechung zu dem Begriff der "strafrechtlichen Anklage" im Sinne des
Art. 6 EuMRK.
Rechtsprechung
307
und Kriegszeiten (Art. 15) hervorgehoben werde. Art. 7 enthalte Grundsätze zum
Schutz vor willkürlicher Strafverfolgung; Strafrecht dürfe nicht extensiv zum
Nachteil der Angeklagten ausgelegt werden, und ein Straftatbestand müsse klar
definiert sein. Jedoch gebe es in jedem Rechtssystem ein unvermeidbares Element
der Interpretation, Klarstellung zweifelhafter Punkte und Anpassung an sich verändernde Umstände. Art. 7 solle diesen Prozeß nicht verhindern, vorausgesetzt
daß diese Entwicklung mit der Substanz eines Straftatbestands übereinstimme und
voraussehbar sei. Die Entscheidung der englischen Gerichte, Vergewaltigung in
der Ehe grundsätzlich für strafbar zu halten, sei nichts anderes gewesen, als die
Fortsetzung einer seit Jahren voranschreitenden Einschränkung der Immunität
innerhalb der Ehe durch das englische case-law. Die Strafbarkeit des offensichtlich entwürdigenden erzwungenen Geschlechtsverkehrs in der Ehe stimme im
übrigen mit der Substanz des Vergewaltigungsstraftatbestands überein. Die beiden
Verurteilungen waren daher voraussehbar und sowohl mit Art. 7 als auch mit den
fundamentalen Prinzipien der EuMRK, insbesondere mit dem Schutz der Menschenwürde und der Freiheit, vereinbar.
In der Sache G. [F] ging es um die Frage, ob die Bestrafung des Bf u.a. wegen
Bestechung gemäß der Neufassung der Art. 332 f. des französischen StGB für
Handlungen, die der Bf bereits vor der Neufassung begangen hatte, gegen Art. 7 I
EuMRK verstieß. Der EuGMR verneinte diese Frage, weil der Bf auch gemäß der
alten Fassung in der Auslegung der Rechtsprechung strafbar und die Anwendung
der Neufassung für ihn günstig war.
Artikel 8 (Recht auf Privat- und Familienleben)
Das heimliche Photographieren der ersten Bf und die Umstände ihrer Verhaftung durch die Armee, wie die Versammlung ihrer gleichfalls beschwerdeführenden Angehörigen für kurze Zeit in einem Raum, waren nach Ansicht des EuGMR
im Fall M. u.a. Murray [UK]144 gerechtfertigt im Hinblick auf die Gefahren durch
den Terrorismus und die extrem gespannte Situation bei Verhaftungen wegen terroristischer Aktivitäten.
-
Aufzeichnung von Telefongesprächen
In der Sache A. [F] sah der EuGMR in der Aufzeichnung eines Telefongespräches
über einen Mordplan durch eine Privatperson mit Hilfe eines hochrangigen Polizeibeamten einen Eingriff in die Korrespondenz der Angerufenen. Der Eingriff
144 Ausführlich zu diesem Fall siehe unter Art. 5 I c.
308
Aktivitäten des Europarats
war nicht gerechtfertigt, da eine Rechtsgrundlage für die Aufzeichnung im französischen Recht nicht vorhanden war.
-
Ausweisung
Gegenstand der Sache Nasri [F] war die bevorstehende Abschiebung eines Algeriers, der taub, stumm und Analphabet war, da dieser mehrfach zum Teil schwere
Straftaten begangen hatte. Der EuGMR hielt die Abschiebung nach Algerien für
unverhältnismäßig, unter anderem weil die genannten Behinderungen das Leben
des Bf mit seiner Familie, mit der er sein ganzes Leben verbracht hatte, besonders
wichtig machten. Zudem hatte die Mehrheit der Familie des Bf, der selbst kein
Arabisch verstand, die französische Staatsangehörigkeit und keine engen Bindungen zu Algerien.
Dagegen sah der EuGMR (anders als die EuKMR) im Fall Boughanemi [F] die
Ausweisung des tunesischen Bf nicht als Verstoß gegen Art. 8 an. Zwar bejahte er
einen Eingriff in das Recht des Bf auf Privatleben, da dessen nichteheliches Kind
sowie seine Eltern und Geschwister in Frankreich lebten. Jedoch war die Ausweisung nach Ansicht des EuGMR verhältnismäßig und damit gerechtfertigt im Sinne
des Art. 8 II, denn der Bf habe nicht vorgetragen, daß er keine Bindungen mehr zu
Tunesien habe oder die arabische Sprache nicht spreche. Außerdem habe er die
tunesische Staatsangehörigkeit behalten. Ausschlaggebend sei aber vor allem die
hohe Strafe von insgesamt vier Jahren, die gegen ihn u.a. wegen eines besonders
schweren Falles von Zuhälterei verhängt worden sei. Diese Umstände würden die
familiären und persönlichen Bindungen des Bf, der über 20 Jahre in Frankreich
gelebt hatte, überwiegen.
Einen ähnlich gelagerten Fall betraf die Beschwerde C. [B]. Auch in diesem Fall
bejahte der EuGMR zwar einen Eingriff in Art. 8 I wegen der Ausweisung eines
Marokkaners aus Belgien, der dort seit seinem elften Lebensjahr mit seinen Eltern
und Geschwistern sowie mit seinem dort geborenen Sohn zusammengelebt, eine
Ausbildung erfahren und im Familienbetrieb gearbeitet hatte. Die Ausweisung sei
jedoch ebenfalls gemäß Art. 8 II gerechtfertigt gewesen, da der Bf zum einen ins
Gewicht fallende Verbindungen zu Marokko unterhalten hatte: So hatte er soziale
Beziehungen sowie die marokkanische Staatsbürgerschaft behalten und sprach die
Landessprache. Zum anderen spielte für den Gerichtshof die Schwere der vom Bf
in Belgien begangenen Straftaten (u.a. Cannabishandel mit mehr als 7 kg), wegen
der er zu einer hohen Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden war, eine
entscheidende Rolle.
Rechtsprechung
309
Artikel 10 (Meinungsfreiheit)
Gegenstand der Sache Otto-Preminger-Institut [A]145 war die Beschlagnahme des
Films "Das Liebeskonzil" infolge einer Strafanzeige wegen des Verdachts der
Verunglimpfung religiöser Lehren durch die Vorführung dieses Films und dessen
Einziehung. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGMR beschränkt sich die
Meinungsäußerungsfreiheit nicht nur auf "Nachrichten" und "Ideen", die positiv
aufgenommen oder als inoffensiv oder indifferent angesehen werden, sondern
umfaßt auch solche, die vom Staat oder von Teilen der Bevölkerung als schockierend, verletzend oder störend angesehen werden. Dies seien die Voraussetzungen
für Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die eine "demokratische
Gesellschaft" nicht existieren könnte. Allerdings müsse die EuMRK als Ganzes
gelesen und ausgelegt werden. Nach Ansicht des EuGMR kann es in gewissen
demokratischen Gesellschaften als notwendig angesehen werden, unangemessene
Angriffe auf Objekte religiöser Verehrung Sanktionen oder vorbeugenden Maßnahmen zu unterwerfen, vorausgesetzt, daß diese verhältnismäßig sind. Es sei
nicht möglich, für ganz Europa ein einheitliches Konzept für die Bedeutung der
Religion in der Gesellschaft zu finden. Sie könne sogar innerhalb eines Landes
variieren. Bei der Frage der Notwendigkeit eines Eingriffs stehe den nationalen
Autoritäten daher ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die österreichischen
Maßnahmen bezweckten den Schutz religiöser Gefühle vor öffentlichen Äußerungen anderer und waren noch durch den beschriebenen Ermessensspielraum gedeckt.
Die Sache Prager und Oberschlick [A]146 betraf einen Zeitungsartikel, der scharfe Kritik gegenüber bestimmten österreichischen Richtern beinhaltete. Die Bestrafung des Autors und des Herausgebers der Zeitung wegen Verleumdung war
nicht konventionswidrig, da der Zweck der Bestrafung sowie der Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Justiz und der Ruf der betroffenen Richter im
konkreten Fall das Recht auf Pressefreiheit überwog, zumal wenig Fakten die
schwerwiegenden Behauptungen des Autors stützten.
Der Fall Chorherr [A] hatte die Festnahme und dreistündige Haft des Bf bei einer
Militärzeremonie zum Gegenstand, bei der der Bf mit einem Plakat für ein Volks145 Siehe zu diesem Fall auch unten Art. 25 und Haarscher, Guy, Le blasphémateur et le raciste, RTDH 6 (1995), 418-422; Rigaux, François, La liberté d'expression et ses limites,
RTDH 6 (1995), 400-415; Wachsmann, Patrick, La religion contre la liberté d'expression:
sur un arrêt regrettable de la Cour européenne des droits de l'homme, RUDH 1994, 441449.
146 Zu diesem Fall siehe auch unten Art. 25.
310
Aktivitäten des Europarats
begehren "für eine Abstimmung gegen Abfangjäger" warb. Der EuGMR hielt diese freiheitsentziehenden Maßnahmen für vereinbar mit Art. 10 und insbesondere
für verhältnismäßig und zwar wegen der Bedeutung der konkreten Zeremonie,
weil der Bf mit Unruhe und Störungen durch seine Demonstration und mit angemessenen polizeilichen Gegenmaßnahmen bei dieser Veranstaltung rechnen mußte und weil die Gegenmaßnahmen nicht seine Meinungsäußerungsfreiheit behindern, sondern die Störungen der sichtbehinderten Zuschauer beseitigen sollte.
Die Ausweisung der Bf, deutsches Mitglied des Europäischen Parlaments, aus
Polynesien einen Tag nach einer friedlichen und genehmigten Demonstration, auf
der sie aufgrund einer Einladung der örtlichen Parteien für die Unabhängigkeit
Polynesiens und gegen Atomtests plädiert hatte sowie das darauf folgende Einreiseverbot nach Neukaledonien verstießen im Fall Piermont [F]147 gegen Art. 10.
Denn ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit, zumal als gewählte Repräsentantin, überwog das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und
territorialen Integrität trotz der örtlichen politischen Spannungen und bevorstehenden Wahlen.
Die strafrechtliche Belangung eines Fernsehjournalisten wegen der Unterstützung
der Verbreitung rassistischer Bemerkungen durch ein Interview mit Rechtsradikalen ist nicht "notwendig in einer demokratischen Gesellschaft", wenn die Sendung, in der das Interview gezeigt wird, objektiv gesehen nicht das Ziel der
Verbreitung dieser Ansichten hat und sich der Journalist deutlich von diesen Meinungen distanziert (Jersild [DK]).148
Im Fall Goodwin [UK] war ein Journalist von den englischen, nationalen Gerichten aufgrund des Contempt of Court Act 1981 verurteilt worden, seine Informationsquelle bezüglich der Finanzkrise einer Firma offenzulegen, über die er zu
berichten beabsichtigte. Da er der Anordnung nicht Folge leistete, wurde ihm zudem auferlegt, eine Geldsumme in Höhe von £ 5.000 zu zahlen. Der EuGMR bejahte eine Konventionsverletzung, weil die Verurteilung unverhältnismäßig war:
Die Anordnung zur Offenlegung einer journalistischen Informationsquelle könne
nur wegen eines überragenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein. Ein derartiges Interesse habe jedoch im konkreten Fall nicht vorgelegen, weil der Schutz
147 Wadham, John/Leach, Philip, EHRLR 1995, 84.
148 Cohen-Jonathan, Discrimination raciale et liberté d'expression, A propos de l'arrêt de la
Cour européenne des droits de l'homme du 23 septembre 1994, Jersild contre Danmark
(RUDH 1995, 32), RUDH 1995, 1-13; Haarscher, Guy, Le blasphémateur et le raciste,
RTDH 6 (1995), 418-422; Rigaux, François, La liberté d'expression et ses limites, RTDH
6 (1995), 400-415.
Rechtsprechung
311
der Firma vor dem endgültigen Ruin durch die Veröffentlichung ihrer Krise und
der damit zusammenhängenden Arbeitsplätze hinreichend durch eine zuvor ergangene richterliche Verfügung an die gesamte Presse gewährleistet war, den Artikel des Bf nicht zu veröffentlichen.
Gegenstand der Sache Casado Coca [E]149 waren durch die barcelonische Anwaltschaft ergangene Disziplinarmaßnahmen gegenüber einem Anwalt, der in
einer Zeitung seinen Namen, seinen Beruf und die Adresse seiner Kanzlei annonciert hatte. In dieser Entscheidung stellte der EuGMR zunächst klar, daß Art. 10
auch auf Informationen kommerzieller Natur anwendbar ist. Außerdem handelte
es sich bei der Strafe um einen staatlichen Eingriff, da die Anwaltschaft in einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Verfolgung öffentlicher Interessen zusammengeschlossen war und die Disziplinarmaßnahmen gerichtlich bestätigt
worden waren. Das Ziel der Maßnahmen, die Wahrung des Respekts vor der Anwaltschaft, die eine Vermittlerrolle zwischen der Öffentlichkeit und den Gerichten
einnehme, hielt der EuGMR für legitim. Unter dem Hinweis auf die Komplexität
des Themas des Werbeverbots für Anwälte und Anwältinnen, welches häufig auf
die kulturellen Traditionen der Mitgliedstaaten zurückginge und zudem im Wandel sei, verneinte der EuGMR eine Überschreitung des staatlichen Ermessensspielraums zu jenem Zeitpunkt (1982/83) und hielt die Disziplinarmaßnahmen für
verhältnismäßig.
Artikel 13 (Beschwerderecht auf nationaler Ebene)
-
Art. 5 IV ist lex specialis zu Art. 13 (M. u.a. Murray [UK])
Die "schwachen" Erfolgsaussichten einer Beschwerde vor den nationalen Instanzen im Fall M. u.a. Murray [UK] berührten nicht die "Wirksamkeit" des vorhandenen Rechtsschutzes im Sinne des Art. 13.
Im Fall Brannigan und McBride [UK]150 ging es um die Verhaftung der Bf in
Nordirland und die Verlängerung ihrer Haft wegen des Verdachts terroristischer
Betätigung, ohne daß eine richterliche Haftprüfung erfolgte. Da den Bf aber ein
habeas-corpus-Verfahren die Rechtmäßigkeitsüberprüfung ermöglichte, sah der
EuGMR Art. 13 nicht als verletzt an.
149 Halperin, Michel A., Liberté d'expression, professions libérales et publicité commerciale,
RTDH 6 (1995), 75-82.
150 Siehe zu diesem Fall auch Art. 15.
312
Aktivitäten des Europarats
Artikel 15 (Einschränkung der Konventionsrechte in Notstandsfällen)
Im Fall Brannigan und McBride [UK]151 hielt der EuGMR die Außerkraftsetzung
des Art. 5 III EuMRK durch Großbritannien für gültig, da es sich bei der
Einschätzung, daß in Nordirland ein Notstand bestehe, der eine Verhaftung und
Verlängerung der Haft ohne gerichtliches Verfahren erfordere, unter Berücksichtigung aller Umstände innerhalb seines Ermessensspielraums gehalten habe.
Weiterhin sei der Notstand gemäß Art. 4 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte amtlich kundgemacht worden, so daß die Außerkraftsetzung auch
nicht mit anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen Großbritanniens kollidierte.
1. Zusatzprotokoll, Artikel 1 (Eigentumsgarantie)
Die Beschlagnahme des Flugzeugs in der Sache Air Canada [UK]152 der Bf und
deren Aufhebung unter der Bedingung der Zahlung von £ 50.000 waren durch das
Interesse an der Verhinderung der Einfuhr von Drogen gerechtfertigt, zumal Air
Canada dagegen ein ausreichender innerstaatlicher Rechtsschutz zur Verfügung
stand.
Gegenstand des Falles Raimondo [I] war die Beschlagnahme bzw. die Einziehung
von Fahrzeugen und Immobilien des Bf aufgrund des Verdachts seiner Zugehörigkeit zu einer mafiaartigen Vereinigung. Diese Maßnahmen waren nach Ansicht des EuGMR grundsätzlich im Sinne des zweiten Absatzes des Art. 1 des 1.
ZP, der wegen der Vorläufigkeit der Maßnahmen einschlägig war, gerechtfertigt,
da sie auf die Einziehung der Frucht unrechtmäßiger und gemeinschädlicher
Handlungen gerichtet waren. Außerdem waren sie im Hinblick auf die extreme
Wirtschaftsmacht einer Organisation wie der "Mafia" verhältnismäßig.
Nicht vereinbar mit dem Art. 1 des 1. ZP war dagegen, daß die Maßnahmen bezüglich einiger Vermögensgegenstände des Bf teils sieben Monate, teils vier Jahre
und acht Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft seines Freispruchs und der
Verfügung der Rückgabe der Gegenstände weiter aufrechterhalten wurden. Im
Fall Vendittelli [I] bedeutete die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Wohnung des Bf für sieben Monate, nachdem der Freispruch des Bf rechtskräftig geworden war, eine unverhältnismäßige Beschwer des Bf und stellte daher eine Verletzung des Art. 1 II des 1. ZP dar.
151 Siehe zu diesem Fall auch Art. 13.
152 Ausführlich zu diesem Fall siehe Art. 6 I.
Rechtsprechung
313
4. Zusatzprotokoll Artikel 2 (Fortbewegungsfreiheit)
Im Fall Raimondo [I]153 waren der Hausarrest und die polizeiliche Überwachung
wegen des Verdachts der Mafiazugehörigkeit des Bf im Hinblick auf die Bedrohung der demokratischen Gesellschaft durch diese Organisation mit Art. 2 des 4.
ZP grundsätzlich vereinbar. Der EuGMR kritisierte aber scharf, daß der am
4.7.1986 gerichtlich beschlossene Widerruf dieser Maßnahmen erst am 2.12.1986
ausgefertigt und damit rechtskräftig geworden war, und konstatierte eine Konventionsverletzung zumindest im Hinblick auf die 18tägige Dauer der Umsetzung des
Widerrufs.
7. Zusatzprotokoll Artikel 4 (ne bis in idem)
Auf den Fall Gradinger [A]154 war das 7. Zusatzprotokoll anwendbar. Denn zum
einen entsprach die österreichische Deklaration, wonach Art. 3 und 4 dieses Zusatzprotokolls ausschließlich auf strafrechtliche Verfahren im Sinne des österreichischen Strafverfahrensrechts anwendbar sind, wegen mangelnder Bestimmtheit
nicht den Anforderungen des Art. 64 EuMRK, so daß sie keinen wirksamen Vorbehalt bildete. Zum anderen war das fragliche "neue" Verfahren erst nach dem
Inkrafttreten dieses Protokolls entschieden worden, so daß das Zusatzprotokoll
bereits für dieses Verfahren Geltung beanspruchte. Obwohl die beiden Verurteilungen des Bf in Österreich auf verschiedene Vorschriften mit unterschiedlicher
Zielrichtung, Natur und Reichweite gestützt worden waren, hielt der EuGMR
Art. 4 des 7. ZP für verletzt, da sie denselben Sachverhalt betrafen.
Artikel 25 (Individualbeschwerde)
Eine Person kann ein Opfer im Sinne von Art. 25 EuMRK sein, wenn direkt in
die Ausübung eines ihrer Konventionsrechte eingegriffen wird. In der Sache OttoPreminger-Institut (OPI) [A]155 stellte der EuGMR fest, daß das OPI als Opfer
der Einziehung des Films "Das Liebeskonzil" angesehen werden mußte, obwohl
es nicht selbst Inhaber der Filmrechte war. Denn aufgrund der Einziehung konnte
das OPI den Film nicht mehr in Österreich zeigen. Zudem wurde die Rechtmäßigkeit der vorhergehenden vorläufigen Beschlagnahme, die fraglos eine Beschwer
für das OPI bedeutete, durch die Einziehungsentscheidung bestätigt. Schließlich
wurde der Geschäftsführer des OPI im Einziehungsverfahren als "Haftungsbetei153 Ausführlich zu diesem Fall siehe 1. ZP Art. 1.
154 Siehe zu diesem Fall auch Art. 6 I.
155 Ausführlich zu diesem Fall siehe Art. 10.
314
Aktivitäten des Europarats
ligter" behandelt. Im Fall Prager und Oberschlick [A]156 konnte auch der Herausgeber der Zeitschrift, in der der Artikel veröffentlicht worden war, mit dem
sich der Autor strafbar machte, geltend machen, Opfer im Sinne der Konvention
zu sein, auch wenn er letztlich keinen materiellen Schaden erlitt. Denn er wurde
wegen der Veröffentlichung verurteilt und haftete neben dem Autor für dessen
Bußgeld und die Prozeßkosten.
Die Beschwerde Stamoulakatos [GR] erklärte der EuGMR für unzulässig, da sie
sich gegen Verfahren richtete, die den Zeitraum vor dem 20.11.1985 betrafen, in
dem eine Individualbeschwerde aufgrund der Erklärung Griechenlands zu Art. 25
nicht möglich war.
Artikel 26 (Frist und Rechtswegerschöpfung)
Die Sechs-Monats-Frist beginnt erst mit der Entscheidung über das letzte
Rechtsmittel, wenn dieses nicht als völlig fruchtlos erscheinen mußte (A. [F]).157
Obwohl die Cour d'assises im Fall Remli [F]158 bezüglich der behaupteten Beschwer des Bf eine unbeschränkte Entscheidungsmacht innehatte, begann die
Sechs-Monats-Frist erst nach dem Urteil der vom Bf angerufenen Cour de cassation an zu laufen, da deren Anrufung zwar nicht sehr aussichtsreich, aber dennoch
- auch angesichts der Tatsache, daß dieses Gericht zur Rechtswegerschöpfung in
der Regel angerufen werden muß - nicht völlig fruchtlos war. Die Sechs-MonatsFrist wurde somit im Fall Remli [F] eingehalten.
Die Einlegung von Rechtsmitteln, die jedenfalls nicht zu einem weiterreichenden
Ergebnis als die von der Bf eingelegten führen würden, ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Art. 26 (A. [F])159. Werden in einer Rechtsmittelinstanz auch Tatsachen verhandelt und steht für den Bf dabei sehr viel auf dem
Spiel, besteht eine positive Verpflichtung des Gerichts aus Art. 6 I i.V.m. III c
auch ohne entsprechenden Antrag des Bf, dessen Anwesenheit bei der Verhandlung sicherzustellen. Im Fall Kremzow [A]160 ging es u.a. um die Erhöhung der
Freiheitsstrafe des Bf auf lebenslänglich. In einem solchen Fall ist daher keine
Rechtsmittelerschöpfung bezüglich des Antrags des Bf auf Teilnahme an der Verhandlung zu prüfen.
156
157
158
159
160
Ausführlich zu diesem Fall unter Art. 10.
Ausführlich zu diesem Fall siehe oben Art. 8
Ausführlich zu diesem Fall siehe unter Art. 6 I.
Ausführlich zu diesem Fall siehe oben Art. 8.
Siehe zu diesem Fall auch oben Art. 6 III b und Art. 6 III c.
315
Literatur
Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Beschwerde gegen die Dauer der U-Haft im Fall Van der Tang [E],161 aus der
der Bf nach drei Jahren unter Auflagen freigelassen wurde, war nicht aufgrund der
"clean hands" doctrine gemäß Art. 49 VerfO aus dem Gerichtsregister zu löschen, weil der Bf gegen die Auflagen verstieß und floh.
4.
Literatur
4.0
Vorbemerkung
4.0.1
Umfang der nachgewiesenen Literatur
Mit der zunehmenden Bedeutung des Europarats und seiner Konventionen wächst
auch die Zahl der Publikationen auf diesem Gebiet, wobei der Schwerpunkt der
Veröffentlichungen immer noch eindeutig auf der EuMRK liegt.
Wichtige Hilfsmittel für Recherchen sind weiterhin die Bibliographie des Heidelberger Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht:
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Public
International Law - A Current Bibliography of Articles. Springer-Verlag Berlin u.a.
(zweimal jährlich, Nachweis von Zeitschriften-Aufsätzen)
sowie die in der Zeitschrift
Europarecht. Nomos Baden-Baden (viermal jährlich)
dokumentierten Literaturhinweise.
Wegen der notwendigen Begrenzung des Umfangs des Berichts wurden Literaturbeiträge in Aufsätzen nur in Ausnahmefällen angeführt.
4.0.2
Europarat generell
Allgemeine Übersichten
Allgemeine Übersichten über die Tätigkeit des Europarats sind zu finden bei
Burban, Jean-Louis, Le Conseil de l'Europe. 2. Aufl. (Que sais-je; 885). Presses
Universitaires de France Paris 1993, 125 S.
161 Eine ausführliche Darstellung dieses Falles findet sich unter Art. 5 III.
316
Aktivitäten des Europarats
Klepacki, Zbigniew M., Rada Europy: 1949-1991. Totus Bialystok 1991, 72 S. [polnisch],
Krantz, Daniela, Bericht über die Tätigkeit des Europarates im Jahre 1992. GYIL 36
(1993), 461-494.
Siehe auch
Digest of legal activities of international organizations and other institutions, hrsg.
vom Istituto Internazionale per l'Unificazione de Diritto Privato [Roma]. 2. Aufl.
Dobbs Ferry New York u.a., Loseblatt-Ausgabe,
Mroz, John Edwin (Ed.), Securing the Euro-Atlantic bridge: the Council of Europe
and the United States. Inst. for the East-West Stud. u.a. New York u.a. 1993, 85 S.
4.0.3
Einheitliches europäisches Recht?
Sieber, Ulrich (Hrsg.), Jus criminale; 1. Europäische Einigung und europäisches
Strafrecht. Beiträge zum Gründungssymposium der Vereinigung für Europäisches
Strafrecht e.V. Heymanns Köln 1993, XIII, 212 S.
Quelle politique pénale pour l'Europe? Travaux du Colloque international organisé
par l'Association de Recherches Pénales Européennes, sous la direction de Mireille
Delmas-Marty. Economica Paris 1993, XV, 372 S.
Schaffner, Urs, Vereinigte Staaten von Europa? Der Einfluß von externen Faktoren
auf die Integrationsentwicklung von neun internationalen staatlichen Organisationen
in Europa (Europäische Hochschulschriften: 31, 235). Peter Lang Bern u.a. 1993,
246 S.
4.4
Strafvollzugsrecht
Schabas, William A., The abolition of the death penalty in international law. Grotius
Publ. Cambridge 1993, 384 S.
Zur European Convention for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment siehe
Cassese, Antonio, The European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment Comes of Age. In: Niels Blokker/
Sam Muller (Eds.), Towards More Effective Supervision by International Organizations. Essays in Honour of Henry G. Schermers. Martinus Nijhoff Dordrecht u.a.
1994, S. 115-125,
Cohen-Jonathan, Gérard, Le Comité européen pour la prévention de la torture et la
déclaration publique relative à la Turquie. R.G.DI.P. 97 (1993), 419-428,
Jenkinson, Deborah, Torture? In Europe? A study of the European Convention for
the Prevention of Torture. Quaker Council for European Affairs Brüssel 1993, 64 S.
317
Literatur
4.5
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zum schnellen Zugriff auf die Rechtsquellen siehe
European inter-state co-operation in criminal matters: The Council of Europe's legal
instruments. Collection of texts compared and edited by Ekkehart MüllerRappard/M. Cherif Bassiouni. 2. Aufl. Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1993, Bd. 1:
LXXXVII, 826 S.; Bd. 2: 898 S.
4.5.1
Auslieferung, Abschiebung und Asyl
Zu diesem Thema finden sich mehrere Aufsätze im dritten Band der Festschrift
für Henry G. Schermers, "The Dynamics of the Protection of Human Rights in
Europe. Essays in Honour of Henry G. Schermers", Rick Lawson/Matthijs de
Blois (Eds.). Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1994", nämlich:
Van Dijk, Pieter, Article 3 ECHR and Asylum Law and Policy in the Netherlands. S.
123-153,
Ermacora, Felix, Problems of the Application of the European Convention on Human Rights in Asylum Cases. S. 155-163,
Frowein, Jochen Abr., Male Captus Male Detentus - a Human Right. S. 175-185.
Siehe außerdem:
Alleweldt, Ralf, Protection against expulsion under Article 3 of the European Convention on Human Rights. EJIL/JEDI 4 (1993), 360-376,
Bedi, Satyadeva, Extradition in international law and practice. Discovery Publ.
House New Delhi 1991, Bd. 1: 343 S.; Bd. 2: 345-693 S.
Blakesley, Christopher L., Terrorism, drugs, international law, and the protection of
human liberty: a comparative study of international law, its nature and role, and impact in matters of terrorism, drug trafficking, war, and extradition. Transnational
Publishers. Ardley-on-Hudson New York 1991, 349 S.
Cholewinski, Ryszard, Strasbourg's "hidden agenda"? The protection of secondgeneration migrants from expulsion under Article 8 of the European Convention on
Human Rights. NQHR 12 (1994), 287-306,
Lagodny, Otto/Reisner, Sigrun, Extradition Treaties and "Emergency Brake" Judgments. A Comparative European Survey. Finnish Yearbook of International
Law 2 (1993), 237-297,
Lagodny, Otto/Schomburg, Wolfgang, International Cooperation in Criminal Matters
and Rights of the Individual from a German Perspective. European Journal of
Crime, Criminal Law and Criminal Justice 2 (1994), 379-405,
Lagodny, Otto/Schomburg, Wolfgang, Neuere Entwicklungen im Recht der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. StV 1994, 393-402,
318
Aktivitäten des Europarats
Lagodny, Otto/Schomburg, Wolfgang, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen:
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Peter Gilles (Hrsg.), Transnationales Prozeßrecht/Transnational Aspects of Procedural Law - Deutsche Landesberichte zur Weltkonferenz für Prozeßrecht in
Taormina, Sizilien 1995 - German Reports for the World Conference on Procedural
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Mole, Nuala, Constructive Deportation and the European Convention. EHRLR
1995, 63-71,
Parisi, Nicoletta, Estradizione e diritti dell'uomo: fra diritto internazionale, convenzionale e generale (Giustizia penale e problemi internazionali: Studi; 4). Giuffrè
Mailand 1993, XIII, 119 S.
P˜achta, Micha˜, Transfer of prisoners under international instruments and domestic legislation: a comparative study. Eigenverlag Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht Freiburg i.Br. 1993, 565 S.
Vogler, Theo, Auslieferung bei drohender Todesstrafe - ein Dauerthema. NJW 1994,
1433-1436,
Zaïri, Anna, Le principe de la spécialité de l'extradition au regard des droits de
l'homme (Bibliothèque de sciences criminelles; 27). Libr. Générale de Droit et de
Jurisprudence Paris 1992, 181 S.
und beachte insbesondere die Schnellübersicht zum Ratifikationsstand der Europaratsübereinkommen:
Schomburg, Wolfgang, Internationale vertragliche Rechtshilfe in Strafsachen.
Schnellübersicht insbesondere über die Partnerstaaten der Europaratsübereinkommen - Aktualisierung zum 1.1.1995. NJW 1995, 243-244.
Speziell zu dem Fällen Soering,162 Beljoudi163 und Vilvarajah:164
Bossuyt, Marc/Lammerant, Isabelle, La conformité à la Convention européenne des
droits de l'homme des mesures d'éloignement du territoire de demandeurs d'asile déboutés. RTDH 4 (1993), 417-430,
Carlier, Jean-Yves, Vers l'inderdiction d'expulsion des étrangers intégrés? RTDH 4
(1993), 449-466,
Kitamura, Yasuzo, Judgement of the European Court of Human Rights in the "Soering case". Kumamoto Hogaku 1990, 1-42 [japanisch].
Zu Schengen nur eine Auswahl:
Achermann, Alberto u.a. (Hrsg.), Schengen und die Folgen: der Abbau der Grenzkontrollen in Europa. Stämpfli Bern 1995, 263 S.
162 Siehe bereits die Literatur im Vorbericht, S. 1756 f.
163 Vorbericht, S. 1743 f.
164 Vorbericht, S. 1715.
319
Literatur
Kattau, Thomas, Strafverfolgung nach Wegfall der europäischen Grenzkontrollen:
eine Untersuchung der Schengener Abkommen (Forschungen zur Kriminalpolitik 7).
Centaurus Pfaffenweiler 1993, 291 S.
Renault, Gaëlle, Schengen, un modèle pour l'Europe pénale? (Les dossiers du Journal des tribunaux; 6). Larcier Brüssel 1995, 141 S.
Schomburg, Wolfgang, Strafrecht und Rechtshilfe im Geltungsbereich von Schengen II. NJW 1995, 1931-1936.
4.5.2
Geldwäsche
Alford, Duncan E., Anti-money laundering regulations: a burden on financial institutions. N.C.J. Int'l L. & Com. Reg. 19 (1994), 437-468,
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Zagaris, Bruce/Castilla, Sheila M., Constructing an international financial enforcement subregime: the implementation of anti-money-laundering policy. Brooklyn J.
Int'l L. 19 (1993), 871-965.
4.6
Menschenrechte: Europäische Menschenrechtskonvention
4.6.0
EuMRK allgemein
Zur Reform der EuMRK vergleiche die Literaturangaben unter 1.6 sowie
Meyer-Ladewig, Jens, Strukturreform und Erweiterung der materiellen Reichweite
des europäischen Menschenrechtsschutzes. Vortrag vor dem Europa-Institut der Universität des Saarlandes, Saarbrücken, den 12. April 1994. Vorträge, Reden und Berichte aus dem Europa-Institut; 309, Rechtswissenschaft. Europa-Institut Saarbrücken 1994, 21 S.
de Vey Mestdagh, Karel, Reform of the European Convention on Human Rights in a
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Vol. III. Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1994, S. 337-360.
Zu Menschenrechten in Europa und der EuMRK allgemein
Beddard, Ralph, Human rights and Europe. 3. Aufl. Grotius Publications Cambridge
1993, XXV, 278 S.
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Aktivitäten des Europarats
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Lysén, Göran, Europas grundlag: europakonventionen om mänskliga rättigheter.
2. Aufl. Iustus Uppsala 1993, 135 S.
Macdonald, R.St.J. (Ed.), The European System for the protection of human rights.
Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1992, 940 S.
Macdonald, R.St.J. u.a. (Eds.) The European system for the protection of human
rights. Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1993, XXIX, 940 S.
Mik, Cezary, Rechtliche Gestalt des europäischen Menschenrechtsschutzes. Comer
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Robertson, Arthur H./Merrills, John G., Human Rights in Europe: a study of the
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De Salvia, Michele, Lineamenti di diritto europeo dei diritti dell'uomo (Collana dell'Istituto Internazionale di Studi sui Diritto dell'Uomo; 19). CEDAM Padua 1991,
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Soyer, Jean-Claude/Salvia, Michel de, Convention européenne des droits de
l'homme: le recours individuel supranational: mode d'emploi. LGDJ Paris 1992,
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Sudre, Frédéric, La Convention européenne des droits de l'homme. 2. Aufl. (Que
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Thürer, Daniel, Aktuelle Fragen zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Publikationen des Europa-Instituts Zürich 8). Schulthess Zürich 1994, 127 S.
Verso un' Europa dei diritti dell'uomo. A cura di Mireille Delmas-Marty. CEDAM
Padua 1994, IX, 355 S.
Übersichten
-
Gerichtshof 165
Eine alphabetische Liste aller bis zum 23.6.1994 ergangenen 469 Urteile des
EuGMR ist abgedruckt in: EuGRZ 1994, 352-355, sowie die Fundstellen dieser
Urteile in der EuGRZ, HRLJ und RUDH in: EuGRZ 1994, 356-372.
165 Sowie z.T. auch Kommission.
Literatur
321
Vergleiche im übrigen
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de Blois, Matthijs, The Fundamental Freedom of the European Court of Human
Rights. In: Rick Lawson/Matthijs de Blois (Eds.), The Dynamics of the Protection of
Human Rights in Europe. Essays in Honour of Henry G. Schermers. Vol. III. Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1994, S. 35-59,
Casenove, Emmanuelle, Ordre juridique et democratie dans la jurisprudence de la
cour européenne des droits l'homme. HS-Schrift Picaride Univ. Diss. 1994, 416 S.
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dell'Istituto Internazionale di Studi sui Diritti dell'Uomo 13). CEDAM Padua 1990,
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Merrills, John G., Development of international law by the European Court of Human Rights. 2. Aufl. (Melland Schill monographs in international law). Manchester
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-
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1993). Revista de Instituciones Europeas 20 (1993), 667-682; (febrero-junio 1993).
Revista de Instituciones Europeas 20 (1993), 1035-1048.
Kommentare zur EuMRK
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322
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La convention européenne des droits de l'homme. Commentaire article par article,
sous la direction de Louis-Edmond Pettiti u.a. Economica Paris 1995, XI, 1230 S.
In neuer Auflage wird demnächst erscheinen
Frowein, Jochen Abr./Peukert, Wolfgang, Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention. 2. Aufl. Engel Kehl u.a.
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Kehl u.a. 1993, VIII, 251 S.
Caraccioli, Ivo (Ed.), Imprese e fisco nell'Europa del '92: applicazione della Convenzione europea dei diritti dell'uomo. Atti del convegno di studi. Trieste, 17-18 novembre 1989 (Collana dell'Istituto Internazionale di Studi sui Diritto dell'Uomo 18).
CEDAM Padua 1991, 112 S.
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non-discrimination: proceedings of the 7th Colloquy on the European Convention
on Human Rights organised by the Secretariat General of the Council of Europe, in
collaboration with the Danish, Finnish, Norwegian and Swedish Institutes of Human Rights, Copenhagen, Oslo, Lund (30 May - 2 June 1990). Engel Kehl u.a. 1995,
XIII, 346 S.
Gerin, Guido (Ed.), Convenzione europea dei diritti dell'uomo: 40 anniversario
(Collana dell'Istituto Internazionale di Studi sui Diritti dell'Uomo 20). CEDAM Padua 1991, 58 S.
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vom 4.-6. Oktober 1993 anläßlich des Gipfeltreffens des Europarats in Wien vom 8.9. Oktober 1993 (Verwaltungswissenschaftliche Studien der Verwaltungsakademie
des Bundes 4). Orac Wien 1994, 208 S.
Pettiti, Louis-Edmond (Ed.), La Convention européenne des droits de l'homme: actes
de la journée d'études du 16 novembre 1991, organisée à Lille (Droit et justice 12).
Edition Nemesis Brüssel 1992, 101 S.
4.6.1
Abgrenzung zu anderen Menschenrechtsschutzsystemen
Zum Vergleich mit den Schutzmechanismen anderer Menschenrechtsschutzverfahren:
Literatur
323
Beatty, David M. (Ed.), Human Rights and judicial review: a comparative perspective (International studies in human rights 34). Martinus Nijhoff Dordrecht u.a.
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Brüssel 1992, 150 S.
Benedek, Wolfgang u.a. (Eds.), Regional systems of human rights protection in Africa, America and Europe. Contributions to the programme. [3. Afro-AmericoEuropean Conference, Strasbourg 15-19th June 1992]. Proceedings of the conference. Friedrich-Naumann-Stiftung Brüssel 1992, 41 S.
Bloed, Arie u.a. (Eds.), Monitoring human rights in Europe. Comparing international
procedures and mechanisms (International studies in human rights 30). Martinus
Nijhoff Dordrecht u.a. 1993, XVI, 338 S.
Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte: Dokumente und Materialien. 2. Aufl. Mezdunarodnye Otnosenija Moskau 1993, 698 S. [russisch],
Mower, Alfred G., Regional human rights: a comparative study of the West European and inter-American systems (Studies in human rights 12). Greenwood Press
New York u.a. 1991, 177 S.
Sanjosé Gil, Amparo, La proteccion de los derechos humanos en el ambito del derecho internacional (Alternativas). Tirant lo Blanch Valencia 1993, 150 S.
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Rights and the European Convention on Human Rights. NJCM-Bull. 19 (1994),
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Wachsmann, Patrick, Les droits de l'homme. 2. Aufl. (Connaissance du droit). Dalloz Paris 1995, IX, 142 S.
Zum Verhältnis der EuMRK zu anderen internationalen Verpflichtungen ihrer
Mitgliedstaaten:
Cohen-Jonathan, Gérard, Les rapports entre la Convention européenne des Droits
de l'Homme et les autres traités conclus par les Etats Parties. In: Rick Lawson/ Matthijs de Blois (Eds.), The Dynamics of the Protection of Human Rights in Europe. Essays in Honour of Henry G. Schermers. Vol. III. Martinus Nijhoff Dordrecht u.a.
1994, S. 79-111,
und zu den nationalen Verfassungen
Jann, Peter, Verfassungsrechtlicher und internationaler Schutz der Menschenrechte:
Konkurrenz oder Ergänzung? EuGRZ 1994, 1-15,
Kirchhof, Paul, Verfassungsrechtlicher Schutz und internationaler Schutz der Menschenrechte: Konkurrenz oder Ergänzung? EuGRZ 1994, 16-44,
324
Aktivitäten des Europarats
Robert, Jacques, Constitutional and international protection of human rights: Competing or complementary systems? HRLJ 1994, 1-23.
4.6.2
Allgemeine Fragen und Lehren zur EuMRK
Allgemeine Auslegungsfragen
Reindel, Florian, Auslegung menschenrechtlicher Verträge am Beispiel der Spruchpraxis des UN-Menschenrechtsausschusses, des Europäischen und des Interamerikanischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Europarecht - Völkerrecht 53). VVF
München 1995, 178 S.
Tomuschat, Christian, What is a 'Breach' of the European Convention on Human
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of Human Rights in Europe. Essays in Honour of Henry G. Schermers. Vol. III.
Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1994, S. 315-335.
Vergleiche auch:
Bergmann, Jan Michael, Das Menschenbild der Europäischen Menschenrechtskonvention (Saarbrücker Studien zum internationalen Recht 1). Nomos Baden-Baden
1995, 319 S.
Speziell zum Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Interpretation der
Konventionsrechte:
Olinga, Alain-Didier/Picheral, Caroline, La théorie de la marge d'appréciation dans
la jurisprudence récente de la Cour européenne des droits de l'homme. RTDH 6
(1995), 567-604.
Beschränkungsmöglichkeiten der EuMRK-Rechte
Bauer, Monika, Vorbehalte zu Menschenrechtsverträgen. Diss. München 1994, 281 S.
Loucaides, Loukis G., Restrictions or limitations on the rights guaranteed by the
European Convention on Human Rights. FYBIL 4 (1993), 334-387.
EuMRK und das nationale Recht der Mitgliedstaaten
Allgemein zum Einfluß der EuMRK auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten:
The domestic implementation of the European Convention on Human Rights in
Eastern and Western Europe: proceedings of the seminar held in Leiden, 24-26 October 1991 (All-European human rights yearbook 2). Engel Kehl u.a. 1993, 251 S.
Gardner, J.P. (Ed.), Aspects of incorporation of the European Convention of Human
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Literatur
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Kilian, Dieter, Die Bindungswirkungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auf die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten der
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Polakiewicz, Jörg, Die Verpflichtungen der Staaten aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Beiträge zum ausländischen öffentlichen
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Smith, Eva, Anvendelse af Den Europæiske Menneskerettighedskonvention vet danske domstole. UfR 1994, 99-107.
Allgemein zu den Nordischen Staaten
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Deutschland
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Kleeberger, Wolfgang, Die Stellung der Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland: Versuch einer
Neubestimmung (Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung 353). VVF
München 1992, X, 183 S.
Uerpmann, Robert, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die deutsche
Rechtsprechung: ein Beitrag zum Thema Völkerrecht und Landesrecht (Schriften
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Frankreich
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Der Schwerpunkt der Abhandlungen von
Haefliger, Arthur, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz:
Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis. Stämpfli Bern
1993, 396 S.
Villiger, Mark E., Handbuch der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):
unter besonderer Berücksichtigung der schweizerischen Rechtslage. Schulthess Zürich 1993, 469 S.
liegt auf der Erörterung der EuMRK und der Rechtsprechung ihrer Organe selbst.
Türkei
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und ihre Anwendung. Turhan Kitabevi Ankara 1994, XX, 374 S. [türkisch],
Rumpf, Christian, Höchstrichterliche Anwendung von Menschenrechtsverträgen im
türkischen Recht. EuGRZ 1995, 147-151.
Seitdem die Menschenrechte in der Rechtsprechung des EuGH in Luxemburg
immer mehr an Bedeutung erlangen, stellt sich die Frage, welchen Einfluß die
EuMRK auf das EU-Recht und somit indirekt auch auf das nationale Recht der
Mitgliedstaaten ausübt. Im übrigen wird auch der Beitritt der EU zur EuMRK erwogen.
Chowlik-Lanfermann, Ellen, Grundrechtsschutz in der Europäischen Union: Bestand, Tendenzen und Entwicklungen (Europäische Hochschulschriften: Reihe 2,
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Lawson, Rick, Confusion and Conflict? Diverging Interpretations of the European
Convention on Human Rights in Strasbourg and Luxembourg. In: Rick Lawson/Matthijs de Blois (Eds.), The Dynamics of the Protection of Human Rights in
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Marangopoulos-Stiftung für Menschenrechte, Athen). Nomos Baden-Baden 1993,
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Monet, Hubert, La Communauté européenne et la Convention européenne des droits
de l'homme. RTDH 5 (1994), 501-518,
Pérez Vera, Elisa, El Tratado de la Unión Europea y los derechos humanos. Revista
de Instituciones Europeas 20 (1993), 459-484,
Pipkorn, Jörn, La Communauté européenne et la Convention européenne des droits
de l'homme. RTDH 4 (1993), 221-241,
Schermers, Henry G., The protection of human rights in the European Community:
Referat im Rahmen der Vortragsreihe "Europäisches Wirtschaftsrecht nach Maastricht", Bonn 22. November 1993 (Vorträge und Berichte/Zentrum für Europäisches
Wirtschaftsrecht 36). Bonn 1994, 27 S.
4.6.3
Spezielle Artikel der EuMRK
Art. 2 (Recht auf Leben)
Harris, David, The Right to Life Under the European Convention on Human Rights.
MJ (Antwerp) 1994, 122-138.
Art. 3 (Unmenschliche Behandlung/Folter)
Zum Fall Herczegfalvy166 und Behandlungsmethoden in psychiatrischen Anstalten:
Callewaert, Johan, L'affaire Herczegfalvy ou le traitement psychiatrique à l'épreuve
de l'article 3 ... et vice versa. RTDH 4 (1993), 433-443.
Körperliche Züchtigung und der Fall Costello-Roberts:167
Mazière, Pierre, Conventions internationales - Convention européenne des droits de
l'homme. Châtiment corporel dans une école privée britannique. JCP Ed. G 68
(1994), Jurisprudence 206-209.
Art. 5 (Garantien bei Freiheitsentzug)
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U.J.Int'l L & Pol'y 9 (1994), 653-687,
166 Vorbericht, S. 1716.
167 Vorbericht (Anm. 20), S. 1716.
Literatur
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Josipoviç, Ivo, Pre-trial detention and arrest in international law: the European Convention on Human Rights and the legal practice of the European Commission and
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Die strafrechtlichen Aspekte der Abhandlung
Wachenfeld, Margaret G., The human rights of the mentally ill in Europe: under the
European Convention on Human Rights (Publications; 30). Danske Center for Menneskrettigheder Kopenhagen 1992, 115 S.
beziehen sich hauptsächlich auf Art. 5, aber auch auf Art. 3, 6 und 8 EuMRK.
Zum Freiheitsentzug nach strafrechtlicher Verurteilung und zum Fall Droz und
Janousek [F und E]:168
Cohen-Jonathan, Gérard/Flauss, Jean-François, Convention européenne des droits
de l'homme et exécution des condamnations pénales prononcées à l'étranger. RTDH
5 (1994), 98-115.
Art. 5 und 6 betrifft:
Pittaro, Paolo, Processo equo e procedimento di esecuzione penale. RivIntDU 6
(1993), 25-39.
Art. 6 (Rechte des Angeklagten)
Boulan, Fernand, La Convention européenne des droits de l'homme et le droit pénal
procédural (Vorträge, Reden und Berichte aus dem Europa-Institut 252). EuropaInstitut Saarbrücken 1991, 20 S.
Donatsch, Andreas, Der Strafbefehl sowie ähnliche Verfahrenserledigungen mit
Einsprachemöglichkeit, insbesondere aus dem Gesichtswinkel von Art. 6 EMRK.
SchwZStR 112 (1994), 317-349,
Pettiti, Louis, Una limitazione nell'applicazione dell'art. 6 per rafforzare il nocciolo
duro della Convenzione europea. RivIntDU 5 (1992), 839-854,
Stavros, Stephanos, The guarantees for accused persons under Article 6 of the European Convention on Human Rights: an analysis of the application of the conventions
and a comparison with other instruments (International studies in human rights 24).
Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1993, 388 S.
168 Vorbericht (Anm. 20), S. 1717.
330
Aktivitäten des Europarats
Valkenburg, Wim, Some Standards of Art. 6 Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms and the Dutch Criminal Procedure: TFLR 3
(1993), 5-23,
Viering, Marc L., Het toepassingsgebied van artikel 6 EVRM. Tjeenk Willink Zwolle 1994, XIII, 243 S.
Zu strafprozessualen Zwangsmitteln:
Aall, Jørgen, Noen straffeprosessuelle tvangsmidler og menneskrettighetene. TfR
107 (1994), 584-660.
Unter anderem zur Verfahrensdauer:
Wilfinger, Peter, Das Gebot effektiven Rechtschutzes in Grundgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention: Konkretisierungsansätze zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Europäische Hochschulschriften: Reihe 2, Rechtswissenschaft, 1785). Peter Lang Frankfurt a.M. u.a. 1995, XVI, 259 S.
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Gerichts:
Danelius, Hans, L'indipendenza e l'imparzialità della giustizia alla luce della giurisprudenza della Corte europea dei diritti dell'uomo. RivIntDU 5 (1992), 443-452,
Tschumper, Rudolf, Inwiefern verlangt Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Aufteilung richterlicher Funktionen innerhalb des Verfahrens? SchwZStR 111 (1993), 413-427.
Als Echo zu den Entscheidungen Kostovski, Windisch, und Lüdi etc. sind zahlreiche Beiträge zu indirekten Beweisen, anonymen Zeugenaussagen und zur Einführung des Wissens von V-Leuten in ein Strafverfahren erschienen. Hier nur eine
Auswahl:
Corboz, Bernard, L'agent infiltré. SchwZStR 111 (1993), 307-342,
Joachim, Norbert, Anonyme Zeugen im Strafverfahren - Neue Tendenzen in der
Rechtsprechung. StV 1992, 245-249,
Joset, Pierre/Ruckstuhl, Niklaus, V-Mann-Problematik aus der Sicht der Verteidigung. SchwZStR 111 (1993), 355-374,
Osborne, Craig, Hearsay and the European Court of Human Rights. Crim.L.R.
1993, 255-267,
De Valkeneer, Christian, L'infiltration et la Convention européenne des droits de
l'homme. RTDH 4 (1993), 313-334.
Die Revue trimestrielle des droits de l'homme widmete im Jahre 1995 ein gesamtes Heft dem Disziplinarrecht, mit (u.a.) folgenden Beiträgen:
Andersen, Robert, Convention européenne des droits de l'homme et répression disciplinaire dans la fonction publique française, 201-244,
Literatur
331
de Beco, Réginald, Le droit disciplinaire et les détenus, en belgique, 315-339,
Delmas-Marty, Mireille, Réflexions sur le pouvoir disciplinaire, 155-160,
Delpérée, Francis, Conclusion - synthèse, Le droit disciplinaire. Unité ou diversité?
343-350,
Garpon, Antoine/Salas, Denis, Le droit disciplinaire des magistrats français: Quis
custiodiet custodes? 193-200,
Lambert, Pierre, Les droits relatifs à l'administration de la justice disciplinaire dans
la jurisprudence des organes de la Convention européenne des droits de l'homme,
161-174.
Art. 8 (Recht auf Privat- und Familienleben)
Denis-Linton, Martine, L'extension du champ d'application de l'article 8 de la
Convention européenne des droits de l'homme. RFDA 9 (1993), 541-548.
Durchsuchungen und der Miailhe-Fall:169
Yernault, Dimitri, Les pouvoirs d'investigations de l'administration face à la délinquance économique: les locaux professionnels et l'article 8 de la Convention européenne. RTDH 5 (1994), 121-136
und zum Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts (Niemietz-Fall):170
Lambert, Pierre/Rigaux, François, Perquisition au cabinet d'un avocat et droit au
respect de la vie privée, de la correspondance et du domicile. RTDH 4 (1993), 470481.
Art. 9 (Religionsfreiheit)
Garay, Alain/Goni, Philippe, Les témoins de Jéhovah face au service national en
France: des prisonniers d'opinion? RTDH 5 (1994), 359-389.
Zum Fall Kokkinakis:171
Rigaux, François, L'incrimination du prosélytisme face à la liberté d'expression.
RTDH 5 (1994), 144-159.
Art. 10 (Meinungsfreiheit)
Bonet Correa, Jordi, El derecho a la información en el Convenio Europeo de los Derechos Humanos (Manuales; 24). PPU Barcelona 1994, III, 451 S.
169 Vorbericht (Anm. 20), S. 1743.
170 Vorbericht (Anm. 20), S. 1743.
171 Vorbericht (Anm. 20), S. 1744.
332
Aktivitäten des Europarats
Eggen, Kyrre, Ærekrenkender ytringer. Rettspraksis under Den europeiske menneskerettighetskonvensjon art. 10. M & R 12 (1994), 353-372 [summary in English],
Pukall, Kirstin, Meinungsvielfalt im Rundfunk nach der audio-visuellen Revolution.
Verfassungs-, wettbewerbs- und europarechtliche Aspekte. Europäische Hochschulschriften: Reihe 2, Rechtswissenschaft, 1484. Peter Lang Frankfurt a.M. 1994, 225 S.
Art. 15 (Einschränkung der EuMRK in Kriegs- und Notfällen)
Fronhöfer, Dirk, Der internationale Menschenrechtsschutz bei inneren Konflikten
(Theorie und Forschung; 306: Rechtswissenschaften 20). Roderer Regensburg 1994,
141 S.
Art. 50 (Entschädigung)
Dannemann, Gerhard, Schadensersatz bei Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention: eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Haftung nach Art. 50
EMRK (Völkerrecht, Europarecht, Staatsrecht 13). Heymanns Köln u.a. 1994, XXI,
512 S.
Allgemein zur Wiedergutmachung von Menschenrechtsverletzungen:
Traßl, Michael, Die Wiedergutmachung von Menschenrechtsverletzungen im Völkerrecht (Schriften zum Völkerrecht 111). Duncker & Humblot Berlin 1994, 148 S.
4.6.4
Beschwerdeverfahren nach der EuMRK
Allgemein
Clements, Luke J., European human rights: taking a case under the Convention.
Sweet & Maxwell London 1994, XLVIII, 338 S.
Zum Beschwerdeverfahren
Fasselt-Rommé, Ursula, Parteiherrschaft im Verfahren vor dem EuGH und dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: zur Rolle des öffentlichen Interesses
im internationalen Prozeßrecht (Schriften des Europa-Instituts der Universität des
Saarlandes - Rechtswissenschaft 1). Nomos Baden-Baden 1993, 181 S.
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Zwart, Tom, The admissibility of human rights petitions: the case law of the European Commission of Human Rights and the Human Rights Committee (International
studies in human rights 36). Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1994, XII, 246 S.
Zwart, Tom, Standing to Sue in Human Rights Litigation: Abstract and Hypothetical
Cases. In: Rick Lawson/Matthijs de Blois (Eds.), The Dynamics of the Protection of
Human Rights in Europe. Essays in Honour of Henry G. Schermers. Vol. III. Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1994, S. 361-382.
Literatur
333
Wirkungen der Entscheidungen des EuGMR
Martens, S.K., Individual Complaints under Article 53 of the European Convention
on Human Rights. In: Rick Lawson/Matthijs de Blois (Eds.), The Dynamics of the
Protection of Human Rights in Europe. Essays in Honour of Henry G. Schermers.
Vol. III. Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1994, S. 253-292.
Einstweilige Anordnungen
Van Boven, Theo, Facing Urgent Human Rights Cases; Legal and Diplomatic Action. In: Rick Lawson/Matthijs de Blois (Eds.), The Dynamics of the Protection of
Human Rights in Europe. Essays in Honour of Henry G. Schermers. Vol. III. Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1994, S. 61-78,
Callewaert, Johan, La Cour européenne des droits de l'homme et l'urgence. RTDH 5
(1994), 391-403.
Beweisrecht
Kokott, Juliane, Beweislastverteilung und Prognoseentscheidungen bei der Inanspruchnahme von Grund- und Menschenrechten (Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht 110). Springer Berlin u.a. 1993, XXIV, 482 S.
334
Aktivitäten des Europarats
Abkürzungsverzeichnis I: Staatenschlüssel
A
Österreich
AL
Albanien
AND
Andorra
B
Belgien
BG
Bulgarien
CH
Schweiz
CY
Zypern
CZ
Tschechische Republik
D
Bundesrepublik Deutschland
DK
Dänemark
E
Spanien
EW
Estland
F
Frankreich
FIN
Finnland
GR
Griechenland
H
Ungarn
I
Italien
IRL
Irland
ISL
Island
LIE
Liechtenstein
LR
Lettland
LT
Litauen
LUX
Luxemburg
MD
Moldawien
MK
Ehemalige Yugoslawische Republik Mazedonien
ML
Malta
NL
Niederlande
NOR
Norwegen
P
Portugal
PL
Polen
RO
Rumänien
SK
Slowakei
335
Abkürzungsverzeichnis I
SLO
Slowenien
SM
San Marino
SWE
Schweden
T
Türkei
UA
Ukraine
UK
Vereinigtes Königreich
336
Aktivitäten des Europarats
Abkürzungsverzeichnis II: Allgemeine Begriffe
AFDI
Annuaire Français de Droit International, Paris/F
AJDA
Actualité Juridique Droit Administratif, Paris/F
AJICL/RADIC
African Journal of International and Comparative
Law/Revue Africain de Droit International Comparé,
Hertford/UK
AJIL
American Journal of International Law,
Washington D.C./USA
AJP/PJA
Aktuelle Juristische Praxis/Pratique Juridique Actuelle,
Lachen/CH
Am. U.J.Int'l L & Pol'y
The American University Journal of International Law
and Policy, Washington, D.C./USA
American J.Intl'l L.
American Journal of International Law,
Washington, D.C./USA
BAnz
Bundes-Anzeiger
Bf
Beschwerdeführer/in
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BR-Drs.
Bundesrats-Drucksache, zitiert nach Wahlperiode und
fortlaufender Nummer
BYIL
British Yearbook of International Law, London/UK
Case W. Res.J. Int'l L.
Case Western Reserve Law Review, Cleveland/USA
CEDAM
Casa Editrice Dott. Antonio Milani
CEDH
Convention européenne des droits de l'homme
C.L.J.
Cambridge Law Journal
CMLR
Common Market Law Review, London/UK
CPP
Code de procédure pénale
CPT
European Committee for the Prevention of Torture and
Inhuman or Degrading Treatment or Punishment
CR
Computer und Recht
CrimLR.
The Criminal Law Review
DÄBl.
Deutsches Ärzteblatt
337
Abkürzungsverzeichnis II
EHRLR
European Human Rights Law Review, London/UK
EHRR
European Human Rights Reports, London/UK
EJIL/JEDI
European Journal of International Law/
Journal européen de droit international, Florenz/I
ELRev.
European Law Review, London/UK
E.T.S.
European Treaties Series
EU
Europäische Union
EuAlÜbk
Europäisches Auslieferungsübereinkommen
(E.T.S. Nr. 24)
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
EuGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EuGRZ
Europäische Grundrechte-Zeitschrift
EuKMR
Europäische Kommission für Menschenrechte
EuMRK
Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
EuRHÜbk
Europäisches Rechtshilfeübereinkommen (E.T.S. Nr. 30)
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
FYBIL
The Finnish Yearbook of International Law,
Helsinki/FIN
Georgia J.Int'l & Comp. L.
Georgia Journal of International and Comparative Law,
Athens/USA
GYIL
German Yearbook of International Law, Berlin/D
Hous. J.Int'l L.
Houston Journal of International Law. Houston/USA
HRLJ
Human Rights Law Journal, Straßburg/F und
Arlington/USA
HRQ
Human Rights Quarterly, Baltimore/USA
IBLA
Information Bulletin on Legal Activities within the
Council of Europe and its Member States, Straßburg/F
ICLQ
International and Comparative Law Quarterly,
London/UK
Ir.J.Eur.L.
Irish Journal of European Law, Dublin/IRL
JbEurIntegr
Jahrbuch für Europäische Integration
338
Aktivitäten des Europarats
JCP
Juris-Classeur Périodique/La Semaine Juridique, Paris/F
JR
Juristische Rundschau
Jura
Juristische Ausbildung
JZ
Juristen-Zeitung
KSZE
Konferenz zur Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa
LA.L.Rev.
Louisiana Law Review, Baton Rouge, Louisiana/USA
LGDJ
Librairie Générale de Droit et de Jurisprudence
LoR
Lov og Rett, Oslo/NOR
Media L. & Pract.
Tolley's Journal of Media Law and Practice, Croydon/UK
Michigan J. Int'l L.
Michigan Journal of International Law, Ann Arbor/USA
MR
Mennesker of Rettigheter, Oslo/NOR
MJ
Magyar Jog, Budapest/H
MJ (Antwerp)
Maastricht Journal of European and Comparative Law,
Antwerpen/B, Baden-Baden/D
MLR
Modern Law Review, Oxford/UK und Cambridge/USA
N.C.J. Int'l L. & Com. Reg.
North Carolina Journal of International Law and Commercial Regulation, Chapel Hill/USA
New L.J.
New Law Journal, London/UK
NILR
Netherlands International Law Review, Leiden/NL
NJB
Nederlands Juristenblad, Zwolle/NL
NJCM-Bull.
Nederlands Tijdschrift voor de Mensenrechten,
s'-Gravenhage/NL
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NQHR
Netherlands Quarterly of Human Rights, Deventer/NL
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Nw.J.Int'l L. & Bus.
Northwestern Journal of International Law and Business,
Chicago/USA
ÖJZ
Österreichische Juristen-Zeitung, Wien/A
ÖRZ
Österreichische Richterzeitung, Wien/A
339
Abkürzungsverzeichnis II
PECHR
Publications of the European Court of Human Rights,
Straßburg/F
PiP
Pa×stwo i Prawo, Polska Akademia Nauk Instytut Nauk
Prawnych, Warschau/PL
PM
Pressemitteilungen des Europarats, Straßburg/F
R.C.D.I.P.
Revue critique de droit international privé, Paris/F
RFDA
Revue Française de Droit Administratif, Paris/F
RFJ/FZR
Revue Fribourgoise de Jurisprudence/Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung, Fribourg/CH
Rev.Inf.Legisl.
Revista de Informaço Legislativa, Brasilia/Brasilien
Rev.Dr.ULB
Revue de Droit de l'Université Libre de Bruxelles,
Brüssel/B
RFDA
Revue Française de Droit Administratif, Paris/F
RJT
Revue Juridique Thémis, Montréal/Kanada
RDIDC
Revue de droit international et de droit comparé,
Brüssel/B
RDS
Recueil Dalloz Sirey, Paris/F
RGDIP
Revue générale de droit international public, Paris/F
RivIntDU
Rivista Internazionale dei Diritti dell'Uomo, Mailand/I
RSC
Revue de Science Criminelle et de Droit Pénal Comparé,
Paris/F
RTDE
Revue Trimestrielle de Droit Européen, Paris/F
RTDH
Revue Trimestrielle des Droits de l'Homme, Brüssel/B
RUDH
Revue Universelle des Droits de l'Homme, Straßburg/F
RW
Rechtskundig Weekblad, Antwerpen/B
SchwJbIntR
Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht,
Zürich/CH
SchwZBl
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, Zürich/CH
SchwZStR
Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bern/CH
Scots L. Times
The Scots Law Times, Edinburg/UK
SJZ
Schweizerische Juristen-Zeitung, Zürich/CH
StV
Strafverteidiger
340
Aktivitäten des Europarats
SZIER/RSDIE
Schweizerische Zeitschrift für internationales und
europäisches Recht/Revue Suisse de Droit International
et de Droit Européen, Zürich/CH
TBP
Tijdschrift voor Bestuurswetenschappen en Publiekrecht,
Brüssel/B
TFLR
The Tilburg Foreign Law Review, Tilburg/NL
TfR
Tidsskrift for Rettvitenskap, Oslo/NOR
THRHR
Tydskrif vir Hedendaagse Romeins-Hollandse Reg,
Durban/Südafrika
Va.J.Int'l L.
Virginia Journal of International Law, Virginia/USA
Vanderbilt J.Transnat'l L.
Vanderbilt Journal of Transnational Law, Nashville/USA
VerfO
Verfahrensordnung
wistra
Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht
YEL
Yearbook of European Law, Oxford/UK
ZaöRV
Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und
Völkerrecht
ZfRVgl
Zeitschrift für Rechtsvergleichung, Wien/A
ZP
Zusatzprotokoll
ZRP
Zeitschrift für Rechtspolitik
ZStW
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
Anhang I
341
Anhang I
Ratifikationstabelle zum Stand der Signaturen und Ratifikationen der strafrechtsrelevanten Europarats-Konventionen
Die Tabelle basiert auf der "Chart showing signature and ratification of conventions and agreements concluded within the Council of Europe", Council of
Europe, Straßburg, Stand: 8. November 1996.
Abkürzungen:
Staatenschlüssel: vgl. Abkürzungsverzeichnis I
S = signiert, aber noch nicht ratifiziert
Fettdruck = Änderung gegenüber Vorbericht)
R = signiert und ratifiziert
(Fettdruck = Änderung gegenüber Vorbericht)
Anmerkungen zur Tabelle:
Bei Nr. 5 (Anerkennung der EuKMR- bzw. EuGMR-Kompetenz) ist angegeben, ab welchem Zeitpunkt für welche Dauer das Verfahren anerkannt ist; (a) = anerkannt bis gegenteilig entschieden oder auf unbestimmte Zeit; (b) = erneuert durch stillschweigende Verlängerung.
Die Zusatzprotokolle zur EuMRK Nr. 3 und Nr. 5 (= E.T.S. Nr. 45 bzw. 55 zu Verfahrensfragen) wurden bereits in den Haupttest der Konvention integriert. Neu beigetretene
Staaten können die EuMRK nur mit diesen Ergänzungen signieren bzw. ratifizieren.
342
Aktivitäten des Europarats
Stand: 2.9.1996
Staat
in Kraft
ab
A
Nr. 2 (1949)
Immunität
10.9.1952
R
Nr. 5 EMRK (1950)
a) Beirat
3.9.1953
R
Konvention
AL AND
S
R
B
BG
CH
CY
R
R
R
R
R
R
R
R
CZ
R
D
DK
E
EW
F
FIN GR
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
H
I
R
R
R
R
R
R
Nr. 5 EMRK
b) (Kom) Art. 25
Indiv.beschwerde
1997
1999 1997 1995 1995 1998 1997 1999 1997 1995 1999 1999 1990 1997 1992 1997
(b)
(b)
(b)
(a)
(b)
5 J.
Nr. 5 EMRK
c) (GH) Art. 46
Indiv.beschwerde
1997
1999 1997 1992 1974 1995 1997 1999 1997 1990 1999 1994 1990 1994 1992 1997
(b) (a)
(b)
(a)
(b)
3 J.
5 J.
5 J.
Nr. 9 (1952)
1. ZP EMRK
18.5.1954
R
R
R
S
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
18.4.1960
R
S
R
R
R
R
R
R
R
S
R
R
R
R
R
Nr. 30 (1959)
EuRLUbk
12.6.1962
R
R
R
R
S
R
R
R
R
S
R
R
R
R
R
Nr. 44 (1963)
2. ZP EMRK
21.9.1970
R
R
R
R
R
R
R
R
R
S
R
R
R
R
R
Nr. 46 (1963)
4. ZP EMRK
2.5.1968
R
R
S
-
R
R
R
R
S
R
R
R
-
R
R
22.8.1975
R
R
-
-
S
S
-
R
-
S
-
R
Nr. 52 (1964)
18.7.1972
Straßenverkehrsdelikte
S
S
-
-
R
S
R
-
R
-
S
-
S
-
R
-
R
R
R
R
R
R
-
R
-
R
17.12.1969
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
Nr. 67 (1969)
Verfahren vor EKMR/
EGMR
17.4.1971
R
R
S
R
R
R
R
R
R
R
-
R
R
Nr. 70 (1970)
Intern. Geltung von
Strafurteilen
26.7.1974
R
S
-
-
R
S
R
R
-
-
S
-
S
Nr. 24 (1957)
EuAlUbk
Nr. 51 (1964)
Überwachung
bedingt Entlassener
Nr. 53 (1965)
Außerterritoriale Rund- 19.10.1967
funksendungen
Nr. 62 (1968)
Inform. ausl. Recht
S
S
R
R
343
Ratifikationstabelle
IRL ISL LIE LR LT LUX MD MK ML
R
R
R
R
R
S
R
R
S
S
NL NOR
P
PL
RO RUS SK SLO SM SWE
R
R
R
R
R
S
R
R
R
R
R
R
R
S
R
R
T
UA UK sonst. nicht
EUR-Staaten
R
R
R
R
R
R
R
R
1960 1997
(a)
1998 2001
1997 1979 1997 1978 1993 1994
(a)
(b) (b)
(a)
2 J. 3 J.
1992 1994 1998 1952 1999
(b) (a)
(a)
5 J.
2001
1994( 1997
a)
1998 2001
1997 1979 1997 1978 1993 1994
(a)
(b) (b)
(a)
2 J. 3 J.
1992 1994 1998 1996 1999
(b) (a)
(a)
5 J.
2001
R
R
S
R
S
R
R
R
R
R
R
S
R
R
R
-
-
-
R
-
-
-
R
R
R
R
R
R
-
S
R
R
R
R
R
R
S
R
R
R
R
S
R
S
R
R
R
R
R
R
S
S
R
R
R
R
R
S
S
-
R
R
-
S
S
S
S
S
R
R
R
R
R
S
R
R
-
R
R
R
S
R
-
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
S
R
-
R
-
R
-
R
S
-
S
-
S
-
-
R
S
-
S
-
R
R
R
R
-
R
R
R
R
R
R
R
R
R
S
-
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
-
R
S
-
R
R
S
-
-
R
R
-
S
S
S
S
R
Israel
R 27.9.1967
Kroatien
25.4.1995
R Israel
27.9.1967
S
R
S
R
R
-
BosnienHerzegovina
30.3.1995
Kroatien
15.12.1994
Costa Rica
R 15.3.1976
Rußland
12.2.1991
344
Aktivitäten des Europarats
Staat
Konvention
Nr. 71 (1970)
Wiedereingliederung
Minderjähriger
in Kraft
ab
A
AL AND
B
BG
CH
CY
CZ
D
DK
E
S
-
-
-
R
R
-
-
-
-
R
R
-
S
-
R
R
R
R
R
noch nicht
in Kraft
S
S
-
-
-
30.3.1978
R
S
-
-
-
Nr. 82 (1974)
Verbrechen gegen
Menschlichkeit
noch nicht
in Kraft
-
S
-
-
Nr. 86 (1975)
1. ZP EAÜ
20.8.1979
-
-
R
R
R
28.4.1983
-
-
-
R
S
4.8.1978
R
R
-
R
R
31.8.1979
R
R
R
R
R
Nr. 98 (1978)
2. ZP EAÜ
5.6.1983
R
-
R
R
R
S
R
Nr. 99 (1978)
ZP ERhÜ
12.4.1982
R
S
R
S
S
S
1.1.1983
-
R
-
S
Nr. 101 (1978)
Schußwaffen
1.7.1982
-
-
-
Nr. 108 (1981)
Datenschutz
1.10.1985
R
R
1.7.1985
R
R
Nr. 73 (1972)
Übertragung der
Strafverfolgung
Nr. 88 (1976)
Führerscheinentzug
Nr. 90 (1977)
Terrorismus
Nr. 97 (1978)
ZP-Informationen
ausl. Recht Nr. 62
Nr. 100 (1978)
Informationsaustausch
Vw.-Sachen
Nr. 112 (1983)
Überstellung
verurteilter
Personen
EW
F
FIN GR
H
I
S
-
S
-
R
-
-
S
-
-
S
-
-
-
-
S
R
-
S
-
R
-
R
S
R
R
R
S
R
R
S
R
R
R
R
R
R
R
S
-
R
S
R
R
R
R
R
S
R
R
R
R
R
-
R
-
-
-
-
-
-
R
-
R
R
R
S
-
-
S
-
R
-
-
S
R
R
R
R
R
R
S
S
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
S
R
R
S
S
S
-
345
Ratifikationstabelle
IRL ISL LIE LR LT LUX MD MK ML
NL NOR
P
PL
RO RUS SK SLO SM SWE
-
-
S
-
S
-
-
-
S
S
S
-
R
R
S
-
-
-
-
-
R
-
-
R
-
S
-
R
R
R
R
S
-
R
-
-
S
S
-
S
R
R
R
R
R
R
R
R
S
R
-
R
R
R
R
R
R
R
-
R
-
-
R
R
R
R
S
S
R
-
S
S
-
R
R
R
R
S
S
-
-
R
-
-
-
R
-
R
-
R
S
R
-
R
-
R
-
R
-
R
R
R
-
R
S
R
S
S
R
R
R
R
R
R
R
R
UA UK sonst. nicht
EUR-Staaten
-
-
R
-
R
R
-
-
-
-
R
-
R
-
- Kroatien
25.1.1995
R
-
-
-
R
-
R
R
S
-
R
S
-
R
R
R Kroatien
25.1.1995
-
R
R
R
-
-
S
-
-
R
S
S
-
R
R
R
R
S
R
S
R
R
T
R
R
-
R
R
-
R
-
Bosnien- Herzegovina
29.12.1994
Kroatien
14.9.1994
R
R
R
R
USA 11.3.1985
Kanada
R 13.5.1985
Bahamas
(12.11.91)
Trinidad/Tobago
22.3.1994
Kroatien
25.1.1995
346
Aktivitäten des Europarats
Staat
in Kraft
ab
A
B
BG
CH
CY
CZ
D
DK
E
EW
F
1.3.1985
R
S
-
R
-
R
R
R
R
S
R
R
Nr. 116 (1983)
Opferentschädigung
1.2.1988
-
-
-
R
S
S
R
-
R
Nr. 117 (1984)
7. ZP EMRK
1.11.1988
R
-
S
R
-
R
S
R
S
R
Nr. 118 (1985)
8. ZP EMRK
1.1.1990
R
R
R
R
R
R
R
R
R
S
Nr. 119 (1985)
Kulturelles Eigentum
noch nicht
in Kraft
-
-
-
-
S
-
-
-
Nr. 120 (1985)
Zuschauer-Gewalt
1.11.1985
R
R
S
R
R
R
-
R
R
Nr. 126 (1987)
Folterprävention
1.2.1989
R
R
R
R
R
R
R
R
R
1.4.1995
-
S
-
-
-
-
R
1.10.1991
-
-
-
-
R
-
1.5.1993
S
-
-
R
R
Nr. 133 (1989)
Insider-Trading
1.10.1991
-
-
-
-
S
Nr. 134 (1989)
Pharmacopoeia
1.11.1992
R
R
-
R
R
Nr. 135 (1989)
Anti-Doping
1.3.1990
R
S
R
R
R
Konvention
Nr. 114 (1983)
6. ZP EMRK
(Todesstrafe)
Nr. 127 (1988)
Vw.-Rechtshilfe in
Steuersachen
Nr. 130 (1989)
Insider-Trading
Nr. 132 (1989)
Grenzüberschreitendes Fernsehen
AL AND
R
S
S
S
S
R
H
I
S
R
R
R
S
-
-
R
R
R
R
R
R
R
R
R
R
-
-
S
-
S
S
R
R
R
R
R
S
R
R
R
R
R
-
-
R
-
-
-
-
-
-
R
-
-
-
R
-
S
R
R
S
R
R
-
-
-
-
R
-
-
-
R
R
R
R
R
R
-
R
R
R
R
R
R
R
R
R
S
FIN GR
347
Ratifikationstabelle
IRL ISL LIE LR LT LUX MD MK ML
R
R
R
-
-
R
R
-
R
R
-
S
R
-
S
R
R
R
S
R
R
-
-
-
-
S
-
S
S
NL NOR
P
PL
R
R
R
R
-
-
R
R
-
-
RO RUS SK SLO SM SWE
R
R
R
T
R
R
-
-
-
R
S
R
-
S
R
S
S
-
R
R
S
S
R
S
R
R
R
R
S
R
R
S
S
R
R
R
R
R
R
S
R
R
R
R
R
-
-
-
S
-
-
-
S
R
S
R
R
R
R
S
S
R
R
R
R
R
R
-
-
S
R
-
S
-
-
R
R
-
-
S
R
S
R
S
R
-
-
-
R
R
-
-
R
-
R
-
R
R
R
-
R
R
S
S
R
R
R
R
R
S
-
S
R
R
S
R
S
UA UK sonst. nicht
EUR-Staaten
S
R
Kroatien
R 27.1.1993
Rußland
12.2.1991
BosnienHerzegovina
29.12.1994
R
R
-
R
R
R
R
R
R
R
-
R
-
-
S
S
R
-
R
S
R
S
R
-
R
-
R
R
-
R
-
R BosnienHerzegovina
29.12.1994
Kroatien
14.9.1994
R
R
R
R
S
S
R
USA
13.2.1991
R Vatikan
7.1.1993
Australien
R 5.10.1994
BosnienHerzegovina
29.12.1994
Kanada
6.3.1996
Kroatien
27.1.1993
Rußland
12.2.1991
348
Aktivitäten des Europarats
Staat
in Kraft
ab
A
B
BG
CH
CY
D
DK
E
Nr. 136 (1990)
Bankrott
noch nicht
in Kraft
-
S
-
-
R
S
-
-
Nr. 140 (1990)
9. ZP EMRK
1.10.1994
R
R
-
R
R
R
R
R
-
1.9.1993
S
S
R
R
S
S
S
S
S
Nr. 143 (1992)
Archäologisches Erbe
25.5.1995
-
-
R
R
-
S
S
S
Nr. 145 (1992)
Tierschutz
noch nicht
in Kraft
S
S
-
R
R
R
R
-
Nr. 146 (1992)
10. ZP EMRK
noch nicht
in Kraft
R
R
-
R
R
R
R
R
-
Nr. 149 (1993)
Doppelstaatsangehörigkeit
24.3.1995
-
-
-
-
-
-
-
-
Nr. 150 (1993)
Umweltschutz
noch nicht
in Kraft
-
-
-
-
S
-
-
Nr. 151 (1993)
1. ZP-Folterprävention
noch nicht
in Kraft
R
S
R
S
R
Nr. 152 (1993)
2. ZP-Folterprävention
noch nicht
in Kraft
R
S
R
S
Nr. 155 (1993)
11. ZP EMRK
noch nicht
in Kraft
R
R
R
Nr. 156 (1995)
Drogenhandel auf See
noch nicht
in Kraft
Nr. 161 (1996)
Individualbeschwerdeverfahren
noch nicht
in Kraft
Konvention
Nr. 141 (1990)
Geldwäsche/
Gewinnabschöpfung
Nr.
162
6. ZP zu Nr. 2
(1996) noch nicht
in Kraft
AL AND
S
R
S
R
CZ
EW
F
FIN GR
H
I
S
-
S
-
S
S
R
S
R
R
S
R
S
-
R
R
R
S
R
S
S
R
S
-
-
R
S
R
S
S
R
-
-
R
-
-
-
R
-
-
-
-
S
S
-
S
S
R
R
S
R
R
R
-
R
S
R
R
S
R
R
R
R
-
R
R
R
S
R
R
R
S
R
S
R
S
S
S
S
S
S
S
S
S
349
Ratifikationstabelle
IRL ISL LIE LR LT LUX MD MK ML
-
-
-
R
S
S
-
NL NOR
P
PL
S
-
-
-
-
-
S
R
S
R
R
R
R
R
S
-
R
R
S
-
R
S
R
S
R
-
-
S
-
-
R
R
-
-
R
R
R
R
R
R
R
-
-
-
-
-
R
-
-
S
S
-
S
-
S
-
R
R
S
R
S
R
R
R
R
S
R
S
R
R
R
R
S
S
R
S
S
R
RO RUS SK SLO SM SWE
R
S
S
S
UA UK sonst. nicht
EUR-Staaten
-
-
S
-
R
R
R
S
-
S
S
R
-
Australien
R 28.9.1992 (S)
S
R
S
S Vatikan
9.2.1994 (S)
-
R
-
-
S
R
R
R
R
-
R
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
R
S
R
R
S
R
R
S
R
S
R
R
R
S
R
R
S
R
R
S
R
S
R
S
R
S
S
R
S
R
R
S
S
S
S
S
R
T
S
S
S
S
S
S
S
S
S
S
R
S
Anhang II: Übersicht zu den Entscheidungen des EuGMR
Fall
beklagter
Staat
Aktenzeichen
Datum
bejaht
A.
F
40/1992/385/463
23.11.1993
Acquaviva
F
45/1994/492/574
21.11.1995
Air Canada
UK
9/1994/456/537
5.5.1995
Allenet de Ribemont
F
3/1994/450/529
10.2.1995
Bendenoun
F
3/1993/398/476
24.2.1994
Benham
UK
Boner
UK
Botten
Boughanemi
Verletzung
verneint
8
Serie A/277-B;
RUDH 93, 340;
ÖJZ 94, 392-394
6I
Serie A/333-A
6 I, Art. 1 Serie A/316;
ZP 1
EHRLR 95, 77-81;
EHRR 20 (95) 150-188
6 I, II
Serie A/308;
ÖJZ 95, 509-511;
RTDH 6 (1995) 657-661
6 I, Art. 1 Serie A/284;
ZP 1
RUDH 94, 14-21;
ÖJZ 94, 634 f.
10.6.1996
6 I, IIIc
30/1993/425/504
28.10.1994
6 IIIc
NOR
50/1994/497/579
19.2.1996
6I
F
16/1995/522/608
24.4.1996
350
Fundstellen
5 Ib, V
Serie A/300-B;
EHRR 19 (95) 246;
ÖJZ 95, 273 f.
ÖJZ 96, 675-677
8
ÖJZ 96, 834-836
Fall
Brannigan, McBride
beklagter
Staat
Aktenzeichen
Datum
Verletzung
UK
5/1992/350/423-424
26.5.1993
5 III, IV,
13
59/1994/506/588
22.2.1996
6I
7.8.1996
8, 14
bejaht
Fundstellen
verneint
Serie A/258-B;
HRLJ 14 (84) 184;
RUDH 93, 304;
ÖJZ 94, 64-70
Bulut
A
C.
B
Casado Coca
E
8/1993/403/481
24.2.1994
10
Chorherr
A
22/1992/367/441
25.8.1993
5, 10
Serie A/266-B
UK
48/1994/495/577
22.11.1995
7
Serie A/335-C
E
42/1993/437/516
26.4.1994
Doorson
NL
54/1994/501/583
26.3.1996
6 I, IIId
Fayed
UK
28/1993/423/502
21.9.1994
6I
Serie A/294-B;
HRLJ 1994,344-358
Fouquet
F
53/1994/500/582
31.1.1996
G.
F
29/1994/476/557
27.9.1995
7
Serie A/325-B;
ÖJZ 96, 150-151
Gea Catalán
E
10/1994/457/538
10.2.1995
6 IIIa
C.R.
Díaz Ruano
351
beigelegt
ÖJZ 96, 430-434
Serie A/285;
RTDH 6 (1995),69;
HRLJ 1994,184-188
RUDH 1994, 191-194
Serie A/285-B;
HRLJ 1994, 211f.;
RUDH 94,289-291
ÖJZ 96, 715-718
beigelegt
Serie A/309
Fall
beklagter
Staat
Aktenzeichen
Datum
Verletzung
bejaht
Fundstellen
verneint
ÖJZ 96, 795-798;
HRLJ 1994, 111-117
Goodwin
UK
16/1994/463/544
27.3.1996
10
Gradinger
A
33/1994/480/562
23.10.1995
6 I, Art.4
ZP 7
Hamer
F
Hentrich
F
23/1993/418/497
22.9.1994
6 I, II,
Art.1 ZP 1
SWE
44/1992/389/467
25.11.1993
6I
Hurtado
CH
37/1993/432/511
28.1.1994
beigelegt
Hussain
UK
55/1994/502/584
21.2.1996
5 IV
Imbrioscia
CH
32/1992/377/451
24.11.1993
Jamil
F
11/1994/458/539
8.6.1995
7I
Serie A/320
Jersild
DK
36/1993/431/510
23.9.1994
10
Serie A/298;
ÖJZ 95, 227-230;
RTDH 6 (1995), 469-485;
HRLJ 1994, 361-371;
RUDH 95, 32-42;
NStZ 95, 237-240
Holm
7.8.1996
352
Serie A/328-C
6I
Serie A/296-A;
HRLJ 1994,317-328
RUDH 1995, 42-52
Serie A/279-A;
ÖJZ 94, 522-524
Serie A/280-A;
RUDH 1994,159 f.;
EuGRZ 94,219
6 I, IIIc
Serie A/275;
RUDH 93, 345;
ÖJZ 94, 517-519
Fall
beklagter
Staat
Aktenzeichen
Datum
Verletzung
bejaht
verneint
Kampanis
GR
19/1994/466/547
13.7.1995
Kemmache
(Nr. 3)
F
45/1993/440/519
24.11.1994
5 Ic
Serie A/296-C;
ÖJZ 95, 394 f.
Klaas
D
27/1992/372/446
22.9.1993
3, 8
Serie A/269;
EuGRZ 94, 106-110;
RUDH 93, 436;
ÖJZ 94, 349-352;
NJW 94, 1463-1465
Kremzow
A
29/1992/374/448
21.9.1993
6 I, IIIc 6 I, II, IIIb, Serie A/268-B;
(teilweise), c (teilwei- RUDH 93, 361;
se)
ÖJZ 94, 210-212;
(nicht erörEuGRZ 1995, 537-540;
tert: 13, 14
i.V.m. 6 I)
HRLJ 1994,342-344
Lala
NL
25/1993/420/499
22.9.1994
6 I, IIIc
(nicht erörtert: 6 II)
Leutscher
NL
52/1994/499/581
26.3.1996
McCann u.a.
UK
17/1994/464/545
27.11.1995
2
T
14/1994/461/542
8.6.1995
5 III, 6 I
Mansur
353
5 IV (teilweise)
Fundstellen
5 IV (teil- Serie A/324
weise)
Serie A/297-A;
ÖJZ 95, 196-198
6 I, II
ÖJZ 96, 677
Serie A/324;
EHRLR 95,97-111;
ÖJZ 96, 233-238
Serie A/321
Fall
beklagter
Staat
Aktenzeichen
Datum
bejaht
Masson,
Van Zon
NL
30/1994/477/558559
28.9.1995
Maxwell
UK
31/1993/426/505
28.10.1994
Melin
F
16/1992/361/435
22.6.1993
Mitap,
Müftüoglu
T
Morganti
F
Murray, M. u.a.
Murray, John
Nasri
Verletzung
verneint
6I
6 IIIc
Serie A/327-A;
ÖJZ 96, 191-193
Serie A/300-C;
EHRR 19 (95) 97
6 I, IIIb, c Serie A/261-A;
RUDH 93, 416;
EHRR 17 (94) 1;
ÖJZ 94, 104 f.
25.3.1996
6I
38/1995/544/630
13.7.1995
5 III (nicht
erörtert, da
gem. 32 I
unzulässig)
UK
13/1993/408/487
28.10.1994
UK
41/1994/488/570
8.2.1996
6 I,IIIc
F
18/1994/465/546
13.7.1995
8 (nicht
erörtert: 3)
354
Fundstellen
Serie A/322-C
5 I, II, V, Serie A/300-A;
8, 13
HRLJ 1994, 331-342
(teilweise
nicht erörtert)
6 I,II
Times Law Report 9.2.1996;
ÖJZ 96, 627-631
HRLJ 1994, 39-51
Serie A/322-B
Fall
beklagter
Staat
Aktenzeichen
Datum
Verletzung
bejaht
Fundstellen
verneint
Nortier
NL
31/1992/376/450
24.8.1993
6I
Serie A/267;
RUDH 93, 419;
ÖJZ 94, 213 f.;
RTDH 5 (1994), 429-437
Otto-PremingerInstitut
A
11/1993/406/485
20.9.1994
10
Serie A/295-A;
EHRR 19 (95) 34;
ÖJZ 95, 154-158;
RUDH 94,463-471;
RTDH 6 (1995), 455-467;
HRLJ 1994,371-378
Palaoro
A
36/1994/483/565
23.10.1995
6I
Serie A/329-B
Pelladoah
NL
27/1993/422/501
22.9.1994
6 I, IIIc
Serie A/297-B
Pfarrmeier
A
37/1994/484/566
23.10.1995
6I
Serie A/329-C
Piermont
F
5/1994/452/531-532
27.4.1995
Poitrimol
F
39/1992/384/462
23.11.1993
6 I, IIIc
Prager,
Oberschlick
A
13/1994/460/541
26.4.1995
(nicht erörtert: 14
i.V.m. 10)
355
10 (nicht Art. 2 ZP 4 Serie A/314;
erörtert: 14
EHRLR 95,81-84
i.V.m. 10)
Serie A/277-A;
RUDH 93, 421;
ÖJZ 94, 467;
RTDH 5 (1996), 615-623
10
Serie A/313
Fall
Pramstaller
Pullar
beklagter
Staat
A
Aktenzeichen
Datum
Verletzung
bejaht
35/1994/482/564
UK
23.10.1995
verneint
6I
10.6.1996
Fundstellen
Serie A/329-A
6 I, IIId
Putz
A
57/1994/504/586
22.2.1996
6I
Quinn
F
47/1993/442/521
22.3.1995
5 I (nicht
erörtert: 18)
Raimondo
I
1/1993/396/474
22.2.1994
Art. 1 ZP 1 6, Art. 1 Serie A/281-A;
(teilweise), ZP 1 (teil- RUDH 94,21-25
weise)
Art. 2 ZP 4
Ravnsborg
SWE
5/1993/400/478
23.3.1994
O’Reilly
IRL
58/1995/564/650
4.10. u.
15.12.1995
6 I (nicht
erörtert)
Remli
F
4/1995/510/593
23.4.1996
6I
ÖJZ 96, 831-834
Ribitsch
A
42/1994/489/571
4.12.1995
3
Serie A/336;
ÖJZ 96, 148-150;
EuGRZ 96, 504-514
Saïdi
F
33/1992/378/452
20.9.1993
6 I, IIId
Saraiva de Carvalho
P
14/1993/409/488
22.4.1994
356
ÖJZ 96, 434-436
5 III
6
Serie A/311
Serie A/238-B;
ÖJZ 94, 707-709
Serie A/261-C;
RUDH 93, 352;
ÖJZ 94, 322
6I
Serie A/286-B;
ÖJZ 95, 36 f.
Fall
Scherer
beklagter
Staat
Aktenzeichen
Datum
Verletzung
bejaht
Fundstellen
verneint
CH
19/1993/414/493
25.3.1994
nicht erörtert wegen
Versterbens
d. Bf
Schmautzer
A
31/1994/478/560
23.10.1995
6I
Serie A/328-A
Sekanina
A
21/1992/366/440
25.8.1993
6 II
Serie A/266-A;
RUDH 93, 358;
ÖJZ 93, 816-818;
RTDH 5 (1994), 557-563
Singh
UK
56/1994/503/585
21.2.1996
5 IV
Stamoulakatos
GR
30/1992/375/449
26.10.1993
griechischer Vorbehalt zu
Art. 25
Stanford
UK
50/1992/395/473
23.2.1994
6I
Serie A/282-A;
ÖJZ 94, 600 f.;
HRLJ 94,188-190;
RUDH 94,31f.
S.W.
UK
47/1994/494/576
22.11.1995
7I
Serie A/335-B;
ÖJZ 96, 356-357
Thomann
CH
10.6.1996
6I
22.2.1994
6 I, IIIc
Tripodi
I
4/1993/399/477
357
Serie A/287
Serie A/271
Serie A/281-B;
ÖJZ 94, 564 f.
Fall
beklagter
Staat
Aktenzeichen
Datum
Verletzung
bejaht
Umlauft
A
32/1994/479/561
23.10.1995
Van der Tang
E
26/1994/473/554
13.7.1995
Vendittelli
I
24/1993/419/498
18.7.1994
Art. 1 ZP 1
Welch
UK
1/1994/448/527
9.2.1995
7I
Wynne
UK
26/1993/421/500
18.7.1994
6/1994/453/533-534
8.6.1995
Yagci, Sargin
T
358
verneint
6I
Serie A/328-B
5 III
6I
Serie A/325
Serie A/293-A;
RTDH 6 (1995),443;
HRLJ 1994,328-330
Serie A/307-A
5 IV
5 III, 6 I
Fundstellen
Serie A/294-A
Serie A/319