Die Aktivitäten des Europarats auf strafrechtlichem Gebiet
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Die Aktivitäten des Europarats auf strafrechtlichem Gebiet
Die Aktivitäten des Europarats auf strafrechtlichem Gebiet unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention Katharina Krauß Ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiterin am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg i.Br. 258 Aktivitäten des Europarats Inhaltsübersicht Vorbemerkung ................................................................................................. 260 1. 2. 3. "Gesetzgebung": In Kraft getretene Konventionen ................................ 262 1.0 Vorbemerkung ......................................................................................... 262 1.1 Kernstrafrecht ......................................................................................... 263 1.2 Nebenstrafrecht ....................................................................................... 264 1.2.1 Medienrecht/Presserecht .............................................................. 264 1.2.2 Sonstiges ...................................................................................... 264 1.4 Strafvollzugsrecht .................................................................................... 264 1.5 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen ............................................. 274 1.6 Menschenrechte ....................................................................................... 274 Reformvorhaben ....................................................................................... 274 2.0 Vorbemerkung ......................................................................................... 274 2.1 Kernstrafrecht ......................................................................................... 275 2.1.1 Besonderer Teil ............................................................................ 275 2.1.2 Sanktionensystem ......................................................................... 276 2.2 Nebenstrafrecht ....................................................................................... 2.2.1 Umweltschutz(straf)recht ............................................................. 2.2.2 Wirtschaftsstrafrecht .................................................................... 2.2.3 Medienrecht/Presserecht .............................................................. 2.2.4 Arzt(straf)recht ............................................................................. 2.2.5 Sonstiges ...................................................................................... 2.3 Formelles Strafrecht ................................................................................ 280 2.3.1 Strafverfahrensrecht ..................................................................... 280 2.4 Strafvollzugsrecht .................................................................................... 281 2.5 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen ............................................. 282 2.5.1 Internationale Verbrechen ............................................................ 282 2.5.2 Sonstige Rechtshilfe und neue Formen der Rechtshilfe ............... 283 2.6 Menschenrechte ....................................................................................... 284 277 277 277 278 278 280 Rechtsprechung: Die Spruchpraxis des EuGMR und der EuKMR ........ 286 Inhaltsübersicht 4. 259 3.0 Vorbemerkung ......................................................................................... 286 3.1 Die Rechtsprechung zu den jeweiligen Konventionsnormen ............... 286 Literatur .................................................................................................... 315 4.0 Vorbemerkung ......................................................................................... 4.0.1 Umfang der nachgewiesenen Literatur ......................................... 4.0.2 Europarat generell ........................................................................ 4.0.3 Einheitliches europäisches Recht? ............................................... 315 315 315 316 4.4 Strafvollzugsrecht .................................................................................... 316 4.5 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen ............................................. 317 4.5.1 Auslieferung, Abschiebung und Asyl .......................................... 317 4.5.2 Money-Laundering ....................................................................... 319 4.6 Menschenrechte: Europäische Menschenrechtskonvention ................ 4.6.0 EuMRK allgemein ........................................................................ 4.6.1 Abgrenzung zu anderen Menschenrechtsschutzsystemen ............ 4.6.2 Allgemeine Fragen und Lehren zur EuMRK ............................... 4.6.3 Spezielle Artikel der EuMRK ...................................................... 4.6.4 Beschwerdeverfahren nach der EuMRK ...................................... 319 319 322 324 328 332 Abkürzungsverzeichnis I: Staatenschlüssel ..................................................... 334 Abkürzungsverzeichnis II: Allgemeine Begriffe ............................................. 336 Anhang I: Ratifikationstabelle ......................................................................... 341 Anhang II: Fundstellen zu EuGMR-Entscheidungen ..................................... 350 Der Bericht basiert auf der Konzeption der vorausgegangenen Berichte von Professor Dr. Otto Lagodny. 260 Aktivitäten des Europarats Vorbemerkung In dem vorliegenden Bericht werden alle Konventionen und entsprechende Reformvorhaben des Europarats mit Bezug zum Strafrecht bis zum 2.1.1996 berücksichtigt. Die Rechtsprechungsübersicht schließt mit der Entscheidung des EuGMR im Fall Brannigan und McBride [UK] vom 26.5.1993 an den Vorbericht an und endet mit der Entscheidung C. [B] des EuGMR vom 7.8.1996. Die Berichte des Antifolterausschusses (CPT) und Stellungnahmen der betroffenen Staaten wurden bis Februar 1996 in den Bericht aufgenommen. Literaturbeiträge fanden bis Ende des Jahres 1995 Berücksichtigung. Ausnahmsweise wurden Beiträge auch aus dem Jahr 1996 aufgeführt. Der Europarat ist nunmehr auf 39 Mitglieder angewachsen. Hinzugekommen sind seit dem Vorbericht - Lettland (10.2.1995), Albanien (13.7.1995), Moldawien (13.7.1995), die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (9.11.1995), die Ukraine (9.11.1995), Rußland (28.2.1996). Von den anderen Staaten des ehemaligen Ostblocks haben Beitrittsgesuche gestellt: - Bosnien-Herzegovina, Kroatien und Weißrußland (Stand 22.1.1996). Die Parlamente dieser Staaten haben zudem einen speziellen Gästestatus in der Parlamentarischen Versammlung des Europarats.1 Die Aufnahme in den Europarat erfolgt nicht ohne weiteres. Insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit (rule of law) sind ein entscheidender Prüfstein. 1 Den zudem Armenien, Aserbeidschan und Georgien innehaben (18th Conference of European Ministers of Justice, Report by the Secretary General on the legal activities of the Council of Europe May 1992-May 1994 [zitiert: Report 1994], S. 87). Vorbemerkung 261 Vgl. dazu die im Auftrag der Parlamentarischen Versammlung erstellten Berichte von Drzemczewski, Andrew, Ensuring compatibility of domestic law with the European Convention on Human Rights prior to ratification: the Hungarian model. HRLJ 1995, 241-260, Kuhn, Edith, Compatibilité du droit hongrois avec la CEDH: Travail préparatoire avant la ratification. RUDH 1995, 200-212, Freeland, Sir John/Jörundsson, Gautzur, Report on developing legislation, human rights and the rule of law in the former Yugoslav Republic of Macedonia. HRLJ 1995, 365-371, Hall, Sir Basil/Matscher, Franz, Rapport sur la législation de la République de Slovénie. RUDH 1994, 242-247, Hall, Sir Basil/Pettiti, Louis-Edmond, Rapport sur les droits de l'homme en Slovaquie. RUDH 1994, 65-73,2 Jungwiert, Karel/Nowicki, Marek A., Report on the legislation of the Republic of Moldova. HRLJ 1994, 383-394, Loucaides, Loukis G./Makarczyk, Jersy, Les droits de l'homme dans la République albanaise. RUDH 1994, 310-315, Matscher, Franz/Liddy, Jane, Rapport sur les droits de l'homme en République tchèque. RUDH 1994, 61-65, Matscher, Franz/Thune, Gro Hillestad, Report on the legislation of the Republic of Croatia. HRLJ 1995, 326-344, Mornella Rodriguez, José Maria/Soyer, Jean-Claude, Report on the legislation of the Ukraine. HRLJ 1995, 344-265, Spielmann, Alphonse/Frowein, Jochen A., Les droits de l'homme en Roumanie. RUDH 1994, 247-255, Bernhardt, Rudolf/Trechsel, Stefan/Weitzel, Albert/Ermacora, Felix, Report on the conformity of the legal order of the Russian Federation with Council of Europe standards. HRLJ 1994, 249-300. So wurde das russische Beitrittsgesuch wegen der militärischen Operation in Tschetschenien von der Parlamentarischen Versammlung für einige Monate aufgeschoben, da Rußland gegen internationale Verpflichtungen und gegen Menschenrechtsprinzipien verstoße.3 In der Entschließung der Parlamentarischen Ver2 3 Zum Beitritt der Tschechischen Republik und Slowakiens Flauss, Jean-François, Convention européenne des droits de l'homme et succession d'Etats aux traités: une curiosité, la décision du Comité des Ministres du Conseil de l'Europe en date du 30 juin 1993 concernant la République tchèque et la Slovaquie, RUDH 1994, 1-5. Resolution 1055 (1995) on Russia's request for membership in the light of the situation in Chechnya (Council of Europe, Information sheet No. 36, January-June 1995, Human Rights [H/INF (95) 3], Straßburg 1995 [im folgenden zitiert: Information sheet No. 36], S. 108). 262 Aktivitäten des Europarats sammlung zur Aufnahme Rußlands in den Europarat vom 25.1.1996 hieß es aber letztlich: "Wenn auch Rußland noch nicht allen Normen des Europarats gerecht wird, so ist die Integration der Isolierung vorzuziehen."4 Auch andere Mitglieder sind "... offensichtlich aus übergeordneten politischen Erwägungen - nicht aufgrund ihres bereits voll gewährleisteten konventionskonformen Menschenrechtsstandards, sondern in der Erwartung - und gegen das Versprechen - aufgenommen worden, daß sie diesen Standard baldmöglichst verwirklichen".5 Der Europarat hat deshalb ein Hilfsprogramm ins Leben gerufen, um die neuen Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der konventionsrechtlichen Menschenrechtsstandards zu unterstützen. Dazu: Drzemczewski, Andrew, The Council of Europe's cooperation and assistance programmes with Central and Eastern European countries in the human rights field. HRLJ 1993, 229-248. Der Europäische Rat erwägt einen Beitritt der EU zur EuMRK.6 Aus diesem Grunde wurde ein Gutachten über die Vereinbarkeit eines solchen Beitritts mit dem EG-Vertrag beantragt, wobei bereits ein Sitzungsbericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 7.11.1995 (Gutachten 2/94) veröffentlicht wurde.7 Darin wurde der Beitritt sehr kontrovers diskutiert. 1. "Gesetzgebung": In Kraft getretene Konventionen 1.0 Vorbemerkung Unter Ziffer 1 werden solche Konventionen von strafrechtlicher Relevanz erwähnt, die entweder seit dem Vorbericht in Kraft getreten sind oder bei denen sich seit dem Vorbericht Relevantes ergeben hat (z.B. Ratifikation durch die Bundesrepublik). 4 5 6 7 EuGRZ 1995, 692. Bartsch, Hans-Jürgen, Die Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes 1991-1993, NJW 1994, 1321-1329 (1327). Hierzu siehe etwa auch die "Resolution 1068 (1995) on the accession of the European Community to the European Convention on Human Rights" der Parlamentarischen Versammlung vom 27.9.1995 (Council of Europe, Information sheet No. 37, July-December 1995, Human Rights [H/INF (96) 1], Straßburg 1996 [im folgenden zitiert: Information sheet No. 37], S. 104). EuGRZ 1995, 692-698; zum Verhältnis der EU zur EuMRK vgl. auch die Literatur unter Ziffer 3. Gesetzgebung 263 Unter Ziffer 2 - "Reformvorhaben" - werden sowohl die seit dem Vorbericht neu ausgearbeiteten und zur Zeichnung aufgelegten, aber noch nicht in Kraft getretenen Konventionen erörtert, als auch solche, die erst in den Ausschüssen beraten und vorbereitet werden. Die Konventionen des Europarats werden in der amtlichen Sammlung unter fortlaufender Numerierung veröffentlicht:8 European Treaties Series (E.T.S.). Hrsg. Europarat. Straßburg, Welcher Staat welche Konvention signiert und ratifiziert hat, kann wiederum der Tabelle im Anhang entnommen werden. Sie basiert auf der jetzt zweimonatlich aktualisierten Übersicht: Council of Europe (Ed.), Chart showing signatures and ratification of conventions and agreements concluded within the Council of Europe.9 Sie ist hinsichtlich des Ratifikationsstands aktueller als das Bundesgesetzblatt, Teil II, weil sie schon die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Europarat berücksichtigen kann, während das Bundesgesetzblatt erst (z.T. auch - rechtsstaatlich nicht hinnehmbar mit erheblicher Verzögerung) das Inkrafttreten für den ratifizierenden Staat bekanntgibt. Zwischen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde und Inkrafttreten ist oft eine Frist von einem bis zu drei Monaten vorgesehen. Speziell für die Abkommen, an denen die Bundesrepublik beteiligt ist, sei hier nochmals auf die jährlich erscheinende Veröffentlichung hingewiesen: Bundesminister der Justiz (Hrsg.), Fundstellennachweis B, Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands. Bundesanzeiger. Hier sind die - jedenfalls im Sinne des BGBl. - aktuellen Vertragspartner ebenfalls nachgewiesen. 1.1 Kernstrafrecht Auf diesem Gebiet haben sich keine Änderungen ergeben. 8 9 Zur Funktion der Explanatory Reports, vgl. O. Lagodny, Die Aktivitäten des Europarats unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention, in: A. Eser/B. Huber (Hrsg.), Strafrechtsentwicklung in Europa 3. Landesberichte 1986/1988 über Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur, Teilbd. 2, Freiburg i.Br. 1990, S. 1323 f. Bestelladresse: Conseil de l'Europe, Service de l'édition et de la documentation, F-67075 Strasbourg Cedex. Erstanschaffungspreis ca. 120 F, Preis der Ergänzungslieferungen im Jahr ca. 90 F. 264 Aktivitäten des Europarats 1.2 Nebenstrafrecht 1.2.1 Medienrecht/Presserecht Zu der am 1.5.1993 in Kraft getretenen und von der Bundesrepublik inzwischen ratifizierten ➨ European Convention on Transfrontier Television (1989, E.T.S. Nr. 132) besteht ein ständiges Komitee, welches mit der Bearbeitung von Fragen zur Interpretation und Anwendung dieser Konvention befaßt ist.10 1.2.2 Sonstiges Inzwischen in Kraft getreten11 ist die ➨ European Convention on the Protection of the Archeological Heritage [revised] (1992, E.T.S. Nr. 143). 1.4 Strafvollzugsrecht Mittlerweile haben alle Europaratstaaten bis auf die erst jüngst beigetretenen Staaten12 die ➨ European Convention for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment13 (1987, E.T.S. Nr. 126) ratifiziert. Mit dem ➨ Protocol No. 1 to the European Convention for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (1993, E.T.S. Nr. 151), welches die Bundesrepublik signiert hat, wird Staaten, die nicht dem Europarat angehören, die Gelegenheit gegeben, der CPT beizutreten. Dadurch werden die Möglichkeiten des Europarats verbessert, insbesondere auf den Demokratisierungsprozeß in Zentral- und Osteuropa Einfluß zu nehmen.14 Das ebenfalls von Deutschland signierte ➨ Protocol No. 2 to the European Convention for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (1993, E.T.S. Nr. 152) betrifft das Auswahlverfahren der Mitglieder des CPT.15 10 11 12 13 14 15 Information sheet No. 36, S. 115; Information sheet No. 37, S. 111. Von D aber nur signiert. AL, AND, LR, LT (welches aber schon signiert hat), MK, MD und UA (zum Staatenschlüssel siehe Abkürzungsverzeichnis I). BGBl. 1989 II, 946; 1990 II, 491. Report 1994, S. 33. Report 1994, S. 33. Gesetzgebung 265 Nachdem im wesentlichen alle Vertragsstaaten einmal besucht worden sind, wird das CPT wahrscheinlich eine wachsende Zahl von Besuchen vornehmen, die nach Lage der Umstände als notwendig erscheinen ("ad-hoc-Besuche").16 In den Berichten über die Besuche des CPT beanstandete der Ausschuß insbesondere in polizeilichen Einrichtungen immer wieder dieselben folgenden Mißstände: Schon bei der polizeilichen Festnahme habe der Festgenommene nicht das Recht, unverzüglich Angehörige oder Dritte zu benachrichtigen, einen Anwalt auch bei den Vernehmungen hinzuzuziehen, einen Arzt nach eigener Wahl aufzusuchen, eine medizinische Untersuchung außer Hör- und Sichtweite der Beamten vornehmen zu lassen. Außerdem fehle ein Merkblatt mit den Rechten des Festgenommenen in einer für ihn verständlichen Sprache und ein Verhaltenskodex für Vernehmungen. Vernehmungen sollten zudem elektronisch aufgezeichnet werden. Auffallend bei den Antworten der jeweiligen Staaten ist, daß auf die Rüge faktischer Mißstände mit dem Hinweis auf die Existenz oder die Schaffung normativer Regelungen reagiert wird, auch wenn es sich offensichtlich um ein reines Problem tatsächlichen Verhaltens bzw. der Normumsetzung handelt. Darüber hinaus wurde in den einzelnen Staaten u.a. gerügt: Belgien17 * Polizeiliche Einrichtungen: Kritisiert wird, daß das Risiko einer schlechten Behandlung insbesondere von Ausländern nicht ausgeschlossen ist. Die Zellen seien nicht überall in einem guten Zustand. Die Verpflegung der Häftlinge lasse teilweise zu wünschen übrig. * Haftanstalten für Ausländer: Die Behandlung auszuweisender Personen auf dem Wege zum Flugzeug sei nicht immer gut und der Zustand einiger Anstalten in einem unmenschlichen und entwürdigenden Zustand. * Strafvollzugsanstalten: Einige Anstalten seien überbelegt sowie die sanitäre Ausstattung und die Beschäftigungsmöglichkeiten mangelhaft. Lang andauernde Sonderhaftbedingungen für gefährliche Häftlinge sollten verbessert werden. Kritisiert wurde auch, daß die medizinische Versorgung teilweise von unqualifiziertem Personal ausgeführt werde. Die infrastrukturelle und personelle Ausstattung eines Teils der psychiatrischen Abteilungen sei nicht aktzeptabel. Dazu die belgische Regierung:18 * Polizeiliche Einrichtungen: Den Empfehlungen des CPT bezüglich der Ausbildung der Beamten und der Untersuchung und Verfolgung von Übertretungen werde umfassend 16 17 18 Report 1994, S. 32. Rapport au Gouvernement de la Belgique relatif à la visite effectuée par le Comité européen pour la prévention de la torture et des peines ou traitements inhumains ou dégradants (CPT) en Belgique du 14 au 23 novembre 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 15. Rapport intérimaire du Gouvernement belge en réponse au rapport du CPT relatif à sa visite en Belgique du 14 au 23 novembre 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (95) 6. 266 Aktivitäten des Europarats nachgekommen. Den Empfehlungen des CPT entsprechende Vorschriften über den Standard von Zellen und die Verpflegung der Häftlinge würden demnächst erlassen. * Haftanstalten für Ausländer: Die Beamten hätten klare Anweisung, die Auszuweisenden nicht unnötig schlecht zu behandeln und Klagen werde entschieden nachgegangen. Andererseits sei eine vorsichtige Behandlung angesichts heftiger Gegenwehr zuweilen schwierig. Die gerügten Anstalten würden teilweise nur vorübergehend benutzt, im übrigen werde man sich um eine Verbesserung der Situation bemühen. * Strafvollzugsanstalten: Seit den siebziger Jahren laufe ein Renovierungsprogramm für die Haftanstalten, das vorübergehend zu Platzproblemen führe. Neue Anstalten würden deshalb zusätzlich gebaut. Außerdem würden kurze oder untergeordnete Strafen nicht vollzogen, oder frühzeitig aufgehoben. Gefährliche Häftlinge würden nicht total, sondern nur von anderen Häftlingen isoliert. Die medizinische Versorgung werde verbessert. Finnland19 Die Regierung antwortete folgendermaßen auf den Bericht über den Besuch in Finnland:20 * Einige Rechte der Inhaftierten bei polizeilichen Ermittlungen seien bereits gesetzlich festgeschrieben. Die Information der Festgenommenen über ihre Rechte soll noch verbessert werden. Gegen die Überbelegung in Entziehungsanstalten würden Maßnahmen ergriffen. Die medizinische Versorgung sei zufriedenstellend. Systematische und langfristige Projekte gegen Gewalt unter den Häftlingen laufen. Die Bedingungen der Einzelhaft sollen verbessert werden. Frankreich21 Die französische Regierung führte ihre Antwort zum Bericht des CPT22 folgendermaßen fort: * Polizeiliche Einrichtungen: Die Regierung besteht darauf, daß Mißhandlungen äußerst selten vorkommen. Im übrigen versuche man, etwaigen Tendenzen entgegenzuwirken, z.B. durch entsprechende Ausbildung und durch Anweisungen der Vorgesetzten sowie entsprechende Vorschriften im Code de déontologie de la Police Nationale. * Haftanstalten für Ausländer: In den Haftanstalten für Ausländer seien die Ausländer seit 1993 nicht mehr in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt. Die Anstalten sollen zudem 19 20 21 22 Response of the Finnish Government to the report of the CPT on the visit to Finland from 10 to 20 May 1992, Europarat-Dokument CPT/Inf (93) 16; Follow-up report of the Finnish Government in response to the report of the CPT on its visit to Finland from 10 to 20 May 1992, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 3. Zu diesem Bericht vgl. O. Lagodny/S. Reisner, Die Aktivitäten des Europarats auf strafrechtlichem Gebiet unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention, in: A. Eser/B. Huber (Hrsg.), Strafrechtsentwicklung in Europa 4. Landesberichte 1989/1992 über Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur, Teilbd. 2, Freiburg i.Br. 1994 (im folgenden nur noch "Vorbericht"), S. 1690. Rapport de suivi du Gouvernement français en réponse au rapport du CPT relatif à sa visite en France du 27 octobre au 8 novembre 1991, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 1. Zum Bericht des CPT und der ersten Antwort der Regierung vgl. Vorbericht, S. 1691. Gesetzgebung 267 vergrößert werden. Die Anweisungen, die abzuschiebenden Ausländer nicht medikamentös ruhigzustellen, seien immer noch in Kraft. * Strafvollzugsanstalten: Die Überbelegung in einigen Anstalten sei weiter verringert und die Beschäftigungsmöglichkeiten erweitert worden. * Psychiatrische Anstalten: Die Renovierung der psychiatrischen Anstalten habe begonnen. Das Personal sei verstärkt worden. Vom 20. bis 22.7.1994 stattete das CPT Frankreich erneut einen Besuch ab:23 * Die Delegation konnte auf der Basis der ihr in der kurzen Zeit zugänglichen Informationen eine leichte Verbesserung der polizeilichen Übergriffe in Paris feststellen. Die Aufmerksamkeit der französischen Behörden sollte jedoch in dieser Hinsicht nicht nachlassen. * Die französische Regierung verspricht in ihrer Antwort weitere Verbesserungen. Griechenland Der Bericht des CPT über den Besuch in Griechenland rügt:24 * Polizeiliche Einrichtungen: Eine große Anzahl von Mißhandlungen und teilweise sogar Folter durch die Polizei insbesondere gegenüber Personen, die des Drogenhandels oder schwerer Delikte verdächtigt waren, wurden gerügt. Kritisiert wurde auch, daß Festgenommene oft erst nach 24 Stunden anwaltlichen Beistand hinzuziehen können. Der Zustand der Zellen sei zum Teil sehr schlecht. * Strafvollzugsanstalten: Nicht wenige Berichte über Gewalt gegenüber Gefangenen in einer Haftanstalt seien bekannt geworden. Die Haftanstalten seien allgemein sehr überfüllt und personell schlecht ausgestattet. Gerügt wurden auch verbesserungswürdige Beschäftigungsmöglichkeiten, mangelnde Hygiene, Isolierung von HIV-Infizierten, mangelnde Protokollierung von Verletzungen. In einer Haftanstalt würden Häftlinge, die psychische Hilfe benötigten, nur toleriert und kontrolliert. * Psychiatrische Anstalten: Aufgrund der mangelnden personellen und materiellen Ausstattung sollten die Lebens- und Versorgungsbedingungen teilweise dringend verbessert werden. Dazu die griechische Regierung:25 * Bei der Ausbildung der Beamten werde der Schutz der Menschenrechte ausführlich behandelt und solle noch verbessert werden. Verbesserungen der hygienischen Bedingungen seien vorgenommen worden. Einige Empfehlungen der CPT seien bereits umgesetzt worden, einige schon vorher Gesetz gewesen. Die Vorwürfe bezüglich der Mißhandlungen und Folter weist die griechische Regierung als zu vage und allein basierend auf den Behauptungen der Betroffenen zurück. Es würden bereits Programme zur Verbesse23 24 25 Rapport au Gouvernement de la République française relatif à la visite effectuée par le CPT en France du 20 au 22 juillet 1994 et réponse du Gouvernement de la République française (CPT/Inf (96) 2). Report to the Government of Greece on the visit to Greece carried out by the CPT from 14 to 26 March 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 20. Response of the Government of Greece to the report of the CPT on its visit to Greece from 14 to 26 March 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 21. 268 Aktivitäten des Europarats rung der personellen und materiellen Ausstattung der psychiatrischen Einrichtungen laufen. Großbritannien Im Bericht über den Besuch in Nordirland rügt der CPT:26 * Polizeiliche Einrichtungen: Festgestellt wurden Klagen über Mißhandlungen durch die Sicherheitskräfte bei der Festnahme von Personen, die der Begehung terroristischer Akte verdächtigt wurden. Außerdem seien Behauptungen darüber bekannt geworden, daß ein großer Teil der Verdächtigen, die gemäß dem Prevention of Terrorism (Temporary Provisions) Act 1989 verhaftet werden, während ihrer Haft psychisch und zuweilen auch physisch mißhandelt werden. * Strafvollzugsanstalten: Überbelegung, mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten und der schlechte Zustand der Zellen in einigen Anstalten wurden kritisiert. Gerügt wurde vor allem auch die Isolierung von Häftlingen, die terroristische Akte begangen hatten, als Druckmittel, um diese zu einer Einwilligung für ihre Verlegung in bestimmte Gefängnisse zu bewegen. Dazu die britische Regierung:27 * Die Regierung wies auf die gefährliche Situation für die Beamten bei der Verhaftung wegen terroristischer Akte hin. Behauptungen über Mißhandlungen von Terroristen seien eher unglaubwürdig, ihnen werde aber in jedem Fall nachgegangen. Verbesserungen bezüglich der Haftbedingungen seien teilweise schon erreicht worden. Irland28 * Polizeiliche Einrichtungen: Im Lichte aller ihr zugänglichen Informationen bekam die Delegation den Eindruck, daß ein nicht zu vernachlässigendes Risiko der Mißhandlung vor allem in Dublin bestehe. Die Beschwerdemöglichkeiten und Kontrollen sollten verbessert werden. Die Haftbedingungen variierten von sehr gut bis schlecht. * Strafvollzugsanstalten: Die Mehrheit des Personals behandle die Insassen menschlich und würdig, doch seien scheinbar in einigen Gefängnissen zuweilen Mißhandlungen vorgekommen. Die Effektivität der Beschwerdemöglichkeit für die Insassen lasse einige Wünsche offen. Weiterhin bemängelte die Delegation Überbelegung und unzureichende sanitäre Einrichtungen. Die Möglichkeiten zu sportlichen und anderen Aktivitäten könnten verbessert und die medizinische Versorgung in zeitlicher Hinsicht verlängert werden. Dazu die irische Regierung:29 26 27 28 29 Report to the Government of the United Kingdom on the visit to Northern Ireland carried out by the CPT from 20 to 29 July 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 17. Response of the Government of the United Kingdom to the report of the CPT on its visit to Northern Ireland from 20 to 29 July 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 18. Report to the Irish Government on the visit to Ireland carried out by the CPT from 26 September to 5 October 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (95) 14. Response of the Irish Government to the report of the CPT on its visit to Ireland from 26 September to 5 October 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (95) 15. Gesetzgebung 269 * Polizeiliche Einrichtungen: Die Behauptungen über Mißhandlungen seien teilweise nicht überprüfbar oder unglaubwürdig. Rechtliche Garantien seien jedenfalls vorhanden. Im übrigen werde eine Verbesserung der Ausbildung der Polizisten und des Personals sowie eine regelmäßige Inspektion angestrebt. * Strafvollzugsanstalten: Die irische Regierung betonte, daß Leitung, Ausbildung, Überwachung und Beschwerdemöglichkeiten grundsätzlich dem erforderlichen Standard entsprechen. Hinsichtlich der Haftbedingungen seien in den letzten Jahren schon erhebliche Fortschritte erzielt worden, und es sollen weitere folgen. Problematisch sei jedoch die finanzielle Situation, die die Verbesserungen etwas verlangsamten. Eine Erhöhung der medizinischen Versorgung sei geplant. Island30 * Polizeiliche Einrichtungen: Gerügt wird vor allem, daß die Polizeibeamten Untersuchungshäftlinge jederzeit ohne richterliche oder staatsanwaltliche Anordnung wieder für weitere Vernehmungen in Gewahrsam nehmen können. Dies könne zu Mißbrauch führen. * Strafvollzugsanstalten: Gründe für Einzelhaft im Untersuchungsverfahren sollten schriftlich festgehalten und den Betroffenen einschließlich ihres Beschwerderechts mitgeteilt werden. In einigen Anstalten ließen Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten zu wünschen übrig. Gerügt wurde der unzureichende Schutz vertraulicher medizinischer Daten. Außerdem wurde kritisiert, daß die Häftlinge für ihre medizinische Versorgung zum Teil bezahlen müßten, was bei manchen zu Unterversorgung wegen Geldmangels führe. Dazu die isländische Regierung:31 * Teilweise existierten die angeregten Regeln schon. Es werde untersucht, ob der freie Zugang der Polizeibeamten zu Untersuchungshäftlingen abgeschafft werden soll. Die Behörden seien angewiesen worden, die gerügten Beschäftigungs- und Arbeitsmängel in den Strafvollzugsanstalten zu beheben. Italien32 * Polizeiliche Einrichtungen: Dem CPT seien Klagen darüber bekannt geworden, daß insbesondere Ausländer und Personen, die des Drogenhandels verdächtigt werden, nicht selten bei ihrer Festnahme mehr oder weniger mißhandelt würden. Einige Zellen seien in einem nicht zufriedenstellenden Zustand. * Strafvollzugsanstalten: Teilweise bestünden extreme Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Personal und ausländischen Häftlingen. Die Haftbedingungen in einigen Anstalten seien unmenschlich und entwürdigend, da sie überbelegt seien, ihre hygienischen Bedingungen zu wünschen übrig ließen und das Beschäftigungsprogramm äußerst limitiert sei. Die psychiatrischen Abteilungen seien teilweise personell und materiell unzureichend ausgestattet 30 31 32 Report to the Icelandic Government on the visit to Iceland carried out by the CPT from 6 to 12 July 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 8. Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 16. Rapport au Gouvernement de l'Italie relatif à la visite effectuée par le CPT en Italie du 15 au 27 mars 1992, Europarat-Dokument CPT/Inf (95) 1. 270 Aktivitäten des Europarats * Psychiatrische Anstalten: In einer Anstalt sei die materielle Ausstattung miserabel und die Beschäftigungsmöglichkeiten seien schlecht. Gerügt wurde zudem, daß Insassen zum Teil eingesperrt bleiben, weil die externe Infrastruktur für die Betreuung fehle. Dazu die italienische Regierung:33 * Die Ausstattung der Zellen sei teilweise bereits verbessert worden. Im Hinblick auf Sprachprobleme von Ausländern in Gefängnissen würden die wesentlichen Anstaltsregeln in die gängigen Sprachen übersetzt, in einigen Anstalten würden Sprachkurse auch für das Personal angeboten und das Erlernen einer Fremdsprache bei der Ausbildung des Personals vorgesehen. In jedem Fall, in dem Mißhandlungen gemeldet werden, würden entsprechende Verfahren eingeleitet. Um die Überbelegung zu beheben, würden neue Gebäude gebaut und alte renoviert. Verbesserungen bezüglich der Beschäftigungsmöglichkeiten würden vorgenommen. Die bemängelte Situation in den psychiatrischen Abteilungen soll behoben werden. Liechtenstein34 * Strafvollzugsanstalten: Das CPT kritisierte im wesentlichen nur, daß die Arbeitsmöglichkeiten und der Ausgang im Freien extrem begrenzt seien. Außerdem sollten die Beschäftigungsmöglichkeiten für isolierte Häftlinge und die personelle Situation insbesondere nachts verbessert werden. Dazu die Regierung:35 * Die Beschäftigungsmöglichkeiten für Gefängnisinsassen seien und würden auch in Zukunft weiter verbessert. Man habe damit begonnen, das Personal zu verstärken. Luxemburg36 * Polizeiliche Einrichtungen: Die Zellen seien teilweise nur in einem mittelmäßigen Zustand. * Strafvollzugsanstalten: Die Sonderhaftbedingungen für einige Häftlinge würden diese teilweise zu sehr isolieren und seien für eine längere Dauer als Strafe inakzeptabel. Die psychiatrische Betreuung sei teilweise unzureichend. Dazu die Regierung:37 33 34 35 36 37 Réponse du Gouvernement de l'Italie au rapport du CPT relatif à sa visite effectuée en Italie du 15 au 27 mars 1992, Europarat-Dokument CPT/Inf (95) 2. Rapport au Gouvernement de la Principauté du Liechtenstein relatif à la visite effectuée par le CPT au Liechtenstein du 14 au 16 avril 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (95) 7. Europarat-Dokument CPT/Inf (95) 8. Rapport au Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg relatif à la visite effectuée par le CPT au Luxembourg du 17 au 25 janvier 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (93) 19. Rapport intérimaire du Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg en réponse au rapport du CPT relatif à sa visite au Luxembourg du 17 au 25 janvier 1993, EuroparatDokument CPT/Inf (94) 5. Gesetzgebung 271 * Ein Teil der beanstandeten Zellen würde nicht mehr benutzt; die übrigen sind nach Ansicht der Regierung in ausreichendem Zustand. An der Verbesserung der Sonderhaftbedingungen und der psychiatrischen Betreuung werde gearbeitet. Niederlande Die Regierung antwortete folgendermaßen auf den Bericht des CPT38 über seinen Besuch in den Niederlanden:39 * Polizeiliche Einrichtungen: Die Dauer der Haft in Polizeizellen solle dadurch verringert werden, daß die Kapazität der Untersuchungsgefängnisse erhöht und weitere Rechtsmittel gegen die Haft geschaffen werden. * Haftanstalten für Ausländer: Die Ordnungsrichtlinien und die Rechte würden den Gefangenen nun bei ihrer Aufnahme durch mehrsprachige Broschüren bekannt gemacht. Außerdem werde zusätzliches Betreuungspersonal eingestellt. * Strafvollzugsanstalten: Die Beschäftigungsmöglichkeiten würden vergrößert und der Ausgang im Freien verlängert werden. Die 24stündige Anwesenheit jeweils einer Krankenschwester und die Erste-Hilfe-Ausbildung des Gefängnispersonals würden eine ausreichende Erste Hilfe gewährleisten. Das gerügte Verhältnis zwischen Gefangenen und Personal in einer Haftanstalt sei durch eine teilweise Auswechslung des Personals verbessert worden. Der Aufenthalt in speziellen Haftanstalten soll etwa durch erweiterte Beschäftigungsmöglichkeiten erleichtert werden und zudem regelmäßig überprüft werden. Die Aufzeichnung der Ergebnisse medizinischer Untersuchungen und das Verfügungsrecht der Gefangenen darüber seien gesetzlich vorgesehen. Norwegen40 * Polizeiliche Einrichtungen: Gerügt wurde, daß bei Vernehmungen zum Teil psychologischer Druck auf die Befragten ausgeübt werde und daß Untersuchungshäftlinge jederzeit ohne richterliche oder staatsanwaltliche Anordnung wieder in polizeilichen Gewahrsam genommen werden könnten, um dort vernommen zu werden. * Haftanstalten für Ausländer: Angeregt wurden eine systematische medizinische Eingangsuntersuchung und ein mehrsprachiges Informationsheft über ihre Rechte, das anwendbare Verfahren und die Regeln der Anstalt. * Strafvollzugsanstalten: Gerügt wurde die nicht selten vorkommende Einzelhaft, die zum Teil als Druckmittel mißbraucht werde. Angeregt wurde eine systematische medizinische Eingangsuntersuchung auch der Untersuchungshäftlinge. Dazu die norwegische Regierung:41 * Die Regierung verweist auf bereits vorhandene gesetzliche Regelungen, die den Empfehlungen der Kommission bezüglich der Einzelhaft entsprechen. Im übrigen sei die 38 39 40 41 Zu diesem Bericht siehe den Vorbericht, S. 1693. Response of the Netherlands Government to the report of the CPT on its visit to the Netherlands from 30 August to 8 September 1992, Europarat-Dokument CPT/Inf (93) 20. Report to the Norwegian Government on the visit to Norway carried out by the CPT from 27 June to 6 July 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 11. Response of the Norwegian Government to the report of the CPT on its visit to Norway from 27 June to 6 July 1993, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 12. 272 Aktivitäten des Europarats Information der Betroffenen über die mögliche Einzelhaft vorgesehen, die aber nach geltendem Recht nicht als Druckmittel mißbraucht werden dürfe. Untersuchungshäftlinge müßten einen Fragebogen zu ihrer Gesundheit ausfüllen. Aufgrund dieser Informationen würden sie gegebenenfalls unverzüglich medizinisch versorgt. Portugal42 * Polizeiliche Einrichtungen: Dem CPT sei eine relativ große Zahl von Beschwerden über Mißhandlungen durch die Polizei bekanntgeworden. Die Zellen seien teilweise in sehr schlechtem Zustand. * Strafvollzugsanstalten: Festgestellt wurden Behauptungen über Mißhandlungen durch das Personal. Kritisiert wurde auch, daß in einer Anstalt eine Art von Isolationshaft über einen langen Zeitraum vorkomme. In einigen Anstalten seien die materielle Ausstattung sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten sehr schlecht und die Zellen überbelegt. Die medizinische Versorgung sei unzureichend. Die Antwort der Regierung: * Polizeiliche Einrichtungen: Nach Ansicht der Regierung kommen Mißhandlungen durch die Polizei nur ausnahmsweise vor. Es seien Anweisungen ergangen, den Zustand der Zellen zu verbessern. * Strafvollzugsanstalten: Die Behauptungen über Mißhandlungen durch Personal seien untersucht worden und für unglaubwürdig befunden worden. Die Isolationshaft werde nur aus Sicherheitsgründen angeordnet. Wenn möglich, würden diese Häftlinge u.a. in spezielle Sicherheitstrakte verlegt sowie Reintegrationsversuche unternommen. Die Beschäftigungsmöglichkeiten, die materielle Ausstattung und die medizinische Versorgung seien in den letzten Jahren verbessert worden und würden weiter verbessert. Problematisch und hinderlich sei weiterhin die Überbelegung. Schweden43 * Strafvollzugsanstalten: Das CPT empfiehlt, daß für U-Häftlinge die Gelegenheit zur Beschäftigung außerhalb der Zellen in manchen Anstalten verbessert werden und die Empfehlungen des CPT eine schnellere Umsetzung finden sollten. Der Kontakt der UHäftlinge zu anderen Personen werde immer noch in nicht angemessenem Umfang eingeschränkt; Rechtsmittel hiergegen seien unzureichend. Um Mißbrauch zu vermeiden, solle ein formelles Disziplinarverfahren geschaffen werden. Ausländer, die aufgrund des Ausländerrechts und nicht wegen der Begehung von Straftaten festgehalten werden, sollten nicht in Gefängnissen inhaftiert werden. Dazu die schwedische Regierung:44 42 43 44 Report to the Portuguese Government on the visit to Portugal carried out by the CPT from 19 to 27 January 1992 and Response of the Portuguese Government, Europarat-Dokument CPT/Inf (94) 9. Report to the Swedish Government on the visit to Sweden carried out by the CPT from 23 to 26 August 1994, Europarat-Dokument CPT/Inf (95) 5. Response of the Swedish Government to the report of the CPT on its visit to Sweden from 23 to 26 August 1994, Europarat-Dokument CPT/Inf (95) 12. Gesetzgebung 273 * Beim Bau neuer Gefängnisse würden die unzureichenden Beschäftigungsmöglichkeiten für U-Häftlinge berücksichtigt, entsprechende Verbesserungen in bereits bestehenden Anstalten seien jedoch aus finanziellen Gründen schwierig. Beschränkungen des Kontakts für U-Häftlinge sollen in Zukunft auf das absolut Notwendige begrenzt werden. Ein Verfahren zur Schaffung eines formellen Disziplinarverfahrens gebe es bereits. Ungarn45 * Polizeiliche Einrichtungen: Im Lichte der gesamten der Delegation zugänglichen Informationen kam das CPT zu dem Schluß, daß bei Verhaftungen in Budapest ein nicht zu vernachlässigendes Risiko der Mißhandlung bestehe. Außerdem stellte das CPT fest, daß die materiellen Haftbedingungen von gut bis zu extrem schlecht reichten. Es kritisierte zudem, daß Untersuchungshäftlinge zum Teil monatelang in polizeilichen Einrichtungen inhaftiert seien, in denen nur unzureichende Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden. * Strafvollzugsanstalten: Besonders vorbildlich seien die Beziehungen zwischen Personal und Insassen. Bemängelt wurden jedoch die teilweise extreme Überbelegung und die fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten. Die medizinische Versorgung sei akzeptabel. Kritisiert wurde aber die durch nichts zu rechtfertigende Absonderung von Häftlingen, die HIV-positiv seien. * Haftanstalten für Ausländer: Dem CPT wurden einige Beschwerden über Mißhandlungen bekannt. Die Haftbedingungen und hygienischen Standards seien sehr schlecht, die Ernährung unangemessen. Ferner wurden die fehlenden Betätigungsmöglichkeiten bemängelt. Insgesamt betrachtet seien die Lebensbedingungen in diesen Anstalten unmenschlich und entwürdigend. Die ungarische Regierung kommentierte den CPT-Bericht bislang folgendermaßen:46 * Polizeiliche Einrichtungen: Priorität soll die Errichtung neuer und Renovierung alter Polizeizellen haben. Einige Maßnahmen zur Verbesserung der Haftbedingungen seien initiiert worden. Die Informationen der CPT über Mißhandlungen seien jedoch unzureichend. Im übrigen bestünden Schwierigkeiten hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten insbesondere für kurzfristige Reformen. * Strafvollzugsanstalten: Zur Verminderung der Überbelegung soll eine 600 Personen fassende Anstalt eingerichtet werden. Weiterhin soll ein langfristiger Plan zur Verbesserung der Haftanstalten entworfen werden, der insbesondere die Möglichkeiten der Vermeidung der Trennung vom familiären und Arbeitsumfeld berücksichtigen soll. Berufliche Fortbildungsbedingungen sollen ausgeweitet werden. 1996 sind u.a. Besuche in folgenden Ländern geplant: Dänemark, Deutschland, Frankreich, Polen, der Schweiz und Zypern. 45 46 Report to the Hungarian Government on the visit to Hungary carried out by the CPT from 1 to 14 November 1994 and Comments of the Hungarian Government, EuroparatDokument CPT/Inf (96) 5. Siehe vorige Fußnote. 274 1.5 Aktivitäten des Europarats Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Am 1.4.1995 in Kraft getreten47 ist die ➨ European Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters (1988, E.T.S. Nr. 127), die einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen der Steuerkontrolle vorsieht. 1.6 Menschenrechte Anders als das Protokoll No. 1148 ist das ➨ Protocol No. 9 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (1990, E.T.S. Nr. 140)49 mittlerweile in Kraft getreten, welches allerdings nur im Verhältnis zu den Staaten gilt, die ihm beigetreten sind. Art. 3-5 schaffen das Recht von Einzelpersonen (oder der "nongovernmental" Organisation bzw. einer Gruppe von Einzelpersonen), die Beschwerde selbst vor den Gerichtshof zu bringen.50 Gegensteuernd zu den erweiterten Möglichkeiten regelt allerdings Art. 5 die Einrichtung einer Kammer des EuGMR, die anstelle des Plenums entscheiden kann, ob eine Konventionsverletzung vorliegt, "if the case does not raise a serious question affecting the interpretation or application of the Convention and does not for any other reason warrant consideration by the Court". Erste Beschwerden, mit denen sich der EuGMR aufgrund dieses Protokolls befassen mußte, sind etwa W.S. [A], Colacioppo [I], Capoccia [I], die sich jeweils gegen die Dauer eines Strafverfahrens richteten und von der besagten Kammer des EuGMR (am 13.9.1995) abgewiesen wurden. 2. Reformvorhaben 2.0 Vorbemerkung Berichte zu folgenden Themenkomplexen werden in verschiedenen Kommissionen und Expertengruppen vorbereitet: 47 48 49 50 Von D aber noch nicht ratifiziert. Dazu unten 2.6. Abgedruckt auch bei S. Uhlig/W. Schomburg/O. Lagodny, Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) mit Erläuterungen der wichtigsten internationalen Vereinbarungen, Auszügen aus einschlägigen Rechtsquellen sowie mit Rechtshilfetabellen. Beck'sche Kurzkommentare, Bd. 47, C.H. Beck München 1992, XXXVI, 844 S., Anhang D, und in HRLJ 12 (1991), 51-59. Vgl. Vorbericht, S. 1701. Reformvorhaben - 275 die Auswirkung neuer Kommunikationstechnologien auf Menschenrechte und demokratische Werte,51 die Informationsfreiheit,52 die Abschaffung der Todesstrafe,53 ein europäisches Modellstrafrecht.54 Das European Committee on Crime Problems erarbeitet folgende Themen: - die Strafrechtspflege (management of criminal justice);55 Statistiken, Daten und Trends für Kriminalität und Strafjustiz.56 2.1 Kernstrafrecht 2.1.1 Besonderer Teil In der ➨ Recommendation 1275 (1995) on the fight against racism, xenophobia, anti-Semitism and intolerance (der Parlamentarischen Versammlung vom 28.6.1995) wird dem Ministerkomitee u.a. empfohlen, weitere Maßnahmen zur Freilassung von Personen einzuleiten, die allein wegen gewaltloser Werbung für die Anerkennung ethnischer und linguistischer Minderheiten gefangen gehalten werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der dritten European Ministerial Conference on Equality between Women and Men (21.-22.10.1993) verdammten u.a. in einer Resolution gegen Vergewaltigung und sexuellen Mißbrauch von Frauen jede Form der Gewalt gegen Frauen und erklärten, daß es sich dabei um eine Menschenrechtsverletzung handele. Das Steering Committee for Equality between Women and Men (CEDG) setzte Expertengruppen zur Erarbeitung von Interventionsstrategien, einschließlich Gesetzgebungsmaßnahmen, gegen Frauenhandel und erzwungene Prostitution sowie zur Erarbeitung eines Aktionsplans gegen Gewalt gegen Frauen ein.57 Die Parlamentarische Versammlung forderte die Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer Resolution 1018 (1994) on equality of 51 52 53 54 55 56 57 Steering Committee on the Mass Media (Information sheet No. 36, S. 115). Steering Committee on the Mass Media (Information sheet No. 36, S. 115). Committee on Legal Affairs and Human Rights (Report 1994, S. 90). Committee on Legal Affairs and Human Rights (Report 1994, S. 90). Report 1994, S. 83. Report 1994, S. 83. Report 1994, S. 36; Information sheet No. 36, 114. 276 Aktivitäten des Europarats rights between women and men (vom 24.1.1994) auf, jede Form der sexuellen Tätlichkeit (assault) am Arbeitsplatz für strafbar zu erklären.58 Die Arbeit des Europarats über Computer-Related Crime59 wird durch das European Committee on Crime Problems und eine Expertengruppe fortgesetzt, die einen Entwurf zu einer Recommendation on criminal procedural law questions connected with the use of information technology erarbeiten. Im Anschluß an die Resolution No. 1 on civil, administrative and criminal aspects of corruption (Valetta, Juni 1994) der europäischen Justizministerinnen und -minister60 setzten deren Vertreter im Rahmen des Europarats eine multidisziplinäre Arbeitsgruppe ein, die geeignete Mittel im Rahmen eines Aktionsprogramms gegen Korruption auf internationaler Ebene untersuchen soll.61 Auf strafrechtlichem Gebiet sollen die Experten u.a. zu Fragen der "Wäsche der Korruptionsprodukte" unabhängig vom Tatort, der Konfiskation dieser Produkte und ihrer Äquivalente, der Verantwortung juristischer Personen, der Korruption im Bereich der Politik sowie zur Internationalen Rechtshilfe Stellung beziehen. Auch die Erarbeitung einer internationalen Konvention gegen Korruption soll von den Experten erwogen werden. 2.1.2 Sanktionensystem In der ➨ Recommendation 1246 (1994) on the abolition of capital punishment zeigt sich die Parlamentarische Versammlung äußerst betroffen darüber, daß immer noch sowohl in einigen Europaratstaaten als auch in Staaten mit speziellem Gästestatus die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist und sogar vollzogen wird. Sie fordert das Ministerkomitee zur Vereinbarung eines Zusatzprotokolls zur EuMRK bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe in Friedens- und in Kriegszeiten auf. Weiterhin empfiehlt sie einen Kontrollmechanismus zur Abschaffung der Todesstrafe unter der Verantwortung des Generalsekretariats einzurichten. Auch die Mehrheit des Steering Committee for Human Rights ist für die Einfüh58 59 60 61 Report 1994, S. 275. Vgl. Vorbericht, S. 1703 f. Hierzu: Council of Europe, Administrative, civil and penal aspects, including the role of the judiciary, in the fight against corruption (Proceedings, Valleta, Malta, 14-15 June 1994). Council of Europe, Information sheet No. 35, July-December 1994, Human Rights (H/INF (95) 2), Straßburg 1995 (im folgenden zitiert: Information sheet No. 35), S. 83. Erste Sitzungen haben bereits stattgefunden, vgl. Council of Europe (Hrsg.), Press release, Calendar of major meetings, March 1996 (Ref. 96 (96)), S. 2. Reformvorhaben 277 rung eines entsprechenden Protokolls zur EuMRK, das die unterzeichnenden Staaten verpflichtet, die Todesstrafe unter keinen Umständen wieder einzuführen.62 Die Twentieth Criminological Research Conference (1993) (PC-CRC) vom 22.25.11.1993 über "Psychosocial interventions in the criminal justice system" befaßte sich u.a. mit psychosozialen Interventionen mit dem Ziel, den TäterOpfer-Konflikt z.B. im Rahmen von Mediations- und Kompensationsprogrammen zu lösen. 2.2 Nebenstrafrecht 2.2.1 Umweltschutz(straf)recht Die Expertengruppe, die zu Problemen des Umweltschutzes im Rahmen des materiellen Strafrechts eine Konvention sowie eine Empfehlung zu diesbezüglichen prozessualen Fragen vorbereitet,63 hat bislang entsprechende Artikel über die Definition von Umweltstraftaten, über Untersuchungs- und vorläufige Maßnahmen, die Kooperation zwischen den zuständigen Behörden, Sanktionen, die Haftung juristischer Personen, Wiederherstellung der Umwelt etc. entworfen.64 Fragen des Schadensersatzrechts für Umweltschäden werden in der noch nicht in Kraft getretenen Convention on Civil Liability for Damage65 Resulting from Activities Dangerous to the Environment geregelt. Von Deutschland ratifiziert wurde das noch nicht in Kraft getretene ➨ Protocol of Amendment to the European Convention for the Protection of Animals kept for Farming Purposes (1992, E.T.S. Nr. 145), welches Vorschriften zum Schutz der Tiere vor quälerischer Massentierhaltung enthält. 2.2.2 Wirtschaftsstrafrecht Von mittelbarem wirtschaftsstrafrechtlichem Interesse ist die immer noch nicht in Kraft getretene ➨ European Convention on Certain International Aspects of Bankruptcy (1990, E.T.S. Nr. 136). 62 63 64 65 Information sheet No. 35, S. 105. Vgl. Vorbericht, S. 1705 f. Report 1994, S. 82. E.T.S. Nr. 150 (1993). 278 Aktivitäten des Europarats 2.2.3 Medienrecht/Presserecht In der Recommendation 1277 (1995) on migrants, ethnic minorities and media vom 30.6.1995 fordert die Parlamentarische Versammlung die Mitgliedstaaten u.a. auf, gesetzliche Verbote der Anstiftung zu Rassismus und Faschismus in den Medien zu stärken. Eine Expertengruppe (MM-S-IN) versucht Mittel gegen Intoleranz und insbesondere Haßreden (hate speech) zu finden.66 Eine weitere Expertengruppe (MM-SEP) arbeitet gesetzliche und politische Strategien zum Schutze der Pressefreiheit und Art. 10 EuMRK aus. Eine Group of Specialists on Sound and Audiovisual Piracy erarbeitet praktische Methoden zur Bekämpfung der illegalen Vervielfältigung.67 2.2.4 Arzt(straf)recht Die ➨ Recommendation No. R (1993) 6 of the Committee of Ministers to member states concerning prison and criminological aspects of the control of transmissible diseases including aids and related health problems in prison (vom 18.10.1993)68 bringt gegenüber den Mitgliedstaaten u.a. zum Ausdruck, daß die Anonymität von HIV-Infizierten und Aids-Opfern gewahrt bleiben sollte und eine automatische Isolierung oder Internierung von HIV-Positiven nicht gerechtfertigt ist. Vorrangig sollten präventive Maßnahmen, wie etwa eine ausreichende Aufklärung und Information der Gefangenen und des Personals sowie die Einhaltung von Hygienevorschriften, durchgeführt werden. Sanktionen für die Übertragung der Krankheiten sollten erst als letztes Mittel gewählt werden. Die Anwendung von Strafrecht wird empfohlen gegenüber Personen, die trotz Informationen und Aufklärungskampagnen gegen die Ausbreitung von HIV/Aids das Leben, die physische Integrität oder die Gesundheit anderer gefährdet haben. Gesundheitsfürsorgebeamte oder Ärzte, die gegen die üblichen Behandlungsregeln zur Vorbeugung gegen die Ausbreitung der Krankheit verstoßen haben oder die ihre Behandlungspflicht gegenüber HIV-Infizierten vernachlässigt haben, sollten mit Disziplinarmaßnahmen oder, falls angemessen, sogar strafrechtlich belangt werden. 66 67 68 Information sheet No. 36, S. 115. Information sheet No. 37, S. 110; siehe auch Council of Europe, The fight against sound and audiovisual piracy - Handbook. Vgl. zu diesem Thema auch den Vorbericht, S. 1708. Reformvorhaben 279 Der Lenkungsausschuß zu Fragen der Bioethik (Steering Committee on Bioethics) hat einen Entwurf einer Rahmen-Konvention, die allgemeine Standards zum Schutz des Menschen im Zusammenhang mit der Entwicklung der biomedizinischen Wissenschaften aufstellen soll, ausgearbeitet.69 Zu diesem Entwurf hat die Parlamentarische Versammlung in ihrer Stellungnahme (Opinion No. 184 (1995)) vom 2.2.1995 einige Änderungsvorschläge gemacht: So sollen insbesondere die fremdnützige Forschung an nicht-einwilligungsfähigen Personen sowie die Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken ohne Ausnahme verboten werden - Themen, die neben Fragen des Datenschutzes und genetischer Tests auch in der Öffentlichkeit heftig diskutiert werden. Daraufhin wurde ein neuer, als vertraulich deklarierter Entwurf erstellt.70 In Vorbereitung sind zugleich vier ergänzende Protokolle zu dieser Konvention, die Fragen der Organtransplantation, der medizinischen Forschung am Menschen, des Schutzes des Embryos und des Foetus und der Genetik betreffen werden.71 Vergleiche zu diesem Themengebiet auch Byk, Christian, On a draft of a European convention on bioethics [polnisch]. Pa×stwo i Prawo 48 (1993), S. 33-43, Byk, Christian, The European Convention on bioethics. Journal of medical ethics 1993, 13-16, Furkel, François (Hrsg.), Bioethik und Menschenrechte (Schriftenreihe Annales Universitatis Saraviensis; 127). Heymanns Köln u.a. 1993, X, 153 S. Gillon, Raanan, Biomedical ethics in Europe - a need for the POBS? Journal of medical ethics 1993, 3-4, Klinkhammer, Gisela, Auf der Suche nach einem Konsens. Biomedizinische Ethik in Europa. DÄBl. 1994, 1036, Klinkhammer, Gisela, Entwurf einer europäischen Bioethik-Konvention: Nach Proteststurm zurückgewiesen. DÄBl. 1994, 1801-1802, Klinkhammer, Gisela, BÄK-Stellungnahme zur Bioethik-Konvention. Modifikation einiger Punkte gewünscht. DÄBl. 1995, 21-22, Quintana, Octavio, International bioethics? The role of the Council of Europe. Journal of medical ethics 1993, 5-6, 69 70 71 Council of Europe (Hrsg.), Draft Convention for the protection of Human Rights and dignity of the Human being with regard to the application of biology and medicine: Bioethics Convention, and explanatory report, Directorate of Legal Affairs (DIR/JUR (94) 2), Straßburg 1994. Von der Initiative gegen die Bioethik-Konvention wurde dieser aber öffentlich gemacht und in der Frankfurter Rundschau vom 5.12.1995 in einer nicht-offiziellen Rohübersetzung abgedruckt. Danach wurden die Bedenken der Parlamentarischen Versammlung gegen die fremdnützige Forschung an nicht-einwilligungsfähigen Personen nicht berücksichtigt. Information sheet No. 36, 78-80. Zu diesem Thema siehe auch: Council of Europe, Bioethics in Europe. 280 Aktivitäten des Europarats Rogers, Arthur/Durand, Denis, Bioethics in Europe. Council of Europe Press Straßburg 1995. In der Recommendation 1260 (1995) on the International Conference on Population and Development (Cairo, 5-13 September 1994): follow-up by the Council of Europe and its member states (vom 3.2.1995)72 schlägt die Parlamentarische Versammlung dem Ministerkomitee vor, den Vertragsstaaten zu empfehlen, die Entscheidung der Familien über die Anzahl ihrer Kinder und deren Geburtszeitpunkt zu respektieren. 2.2.5 Sonstiges In mehreren Recommendations73 fordert das Ministerkomitee Frankreich, Griechenland, Irland, Italien und Spanien im Hinblick auf Art. 1 II der Social Charter (Verbot der Zwangsarbeit) zum Widerruf von Vorschriften auf, die die Möglichkeit der Bestrafung von Seeleuten bzw. im Falle Spaniens auch von Fliegern in Situationen vorsehen, die nicht die Sicherheit des Schiffes oder Leib und Leben der an Bord befindlichen Personen betreffen. Von Irland wird außerdem der Widerruf von Vorschriften verlangt, die die Sanktionierung von Seeleuten wegen Verschwörungen im Hinblick auf Handelskonflikte vorsehen.74 2.3 Formelles Strafrecht 2.3.1 Strafverfahrensrecht Ein neues Committee of Experts on Intimidation of Witnesses and the Rights of the Defence (PC-WI) erarbeitet eine Empfehlung für das European Committee on Crime Problems über Zeugenschutz, der die Rechte der Verteidigung wahrt.75 72 73 74 75 Information sheet No. 36, S. 94. Recommendations No. R ChS (1995) 3/R ChS (94) 2 on the application of the European Social Charter by France during the year 1991 (13th supervision cycle - part I)/1989-1990 (12th supervision cycle); Recommendation No. R ChS (1995) 4 on the application of the European Social Charter by Greece during the period 1990-91 (13th supervision cycle part I); Recommendation No. R ChS (1995) 3 on the application of the European Social Charter by Ireland during the period of 1989-91 (13th supervision cycle - part I); Recommendation No. R ChS (1995) 7/R ChS (94) 4 on the application of the European Social Charter by Italy during the year 1991 (13th supervision cycle - part I)/1989-1990 (12th supervision cycle); Recommendation No. R ChS (1995) 9/R ChS (94) 5 on the application of the European Social Charter by Spain during the year 1991 (13th supervision cycle part I)/1989-1990 (12th supervision cycle). Information sheet No. 36, S. 70; Information sheet No. 35, S. 77 ff. Vgl. etwa Council of Europe (Hrsg.), Press release, Ref. 639 (96), Calendar of major meetings, January 1996, S. 3. Reformvorhaben 281 Am 13.10.1994 sprach das Ministerkomitee eine Empfehlung zu der Unabhängigkeit, den Fähigkeiten und der Rolle der Richterinnen und Richter76 aus und autorisierte die Veröffentlichung des Explanatory Memorandum. 2.4 Strafvollzugsrecht Die Recommendation 1257 (1995) (der Parlamentarischen Versammlung) on conditions of detention in Council of Europe member states kritisiert die zunehmende Überbelegung der Gefängnisse in Europa und fordert das Ministerkomitee u.a. auf, das European Committee on Crime Problems (CDPC) zu beauftragen, nach Gegenmaßnahmen wie alternativen Freiheitsstrafen (z.B. durch elektronische Kontrolle) und Entkriminalisierungsmöglichkeiten zu forschen. In der Recommendation 1245 (1994) on the detention of persons pending trial (vom 30.6.1994) empfiehlt die Parlamentarische Versammlung dem Ministerkomitee ihre Recommendation No. R (1980) 11, um u.a. folgende Prinzipien zu erweitern: - U-Haft sollte ausnahmsweise und nur bei einer zu erwartenden substantiellen Strafe angeordnet werden. - Die Anordnung darf nur nach einem Verfahren erfolgen, an dem die Staatsanwaltschaft und die betroffene Person, die zwingend anwaltlichen Beistand haben muß, beteiligt waren. - Die Dauer der U-Haft muß gesetzlich auf höchstens sechs Monate bei geringeren Straftaten und auf höchstens 18 Monate bei schweren Straftaten festgelegt sein. Diese Begrenzungen dürfen in keinem Fall überschritten werden. Der vom Europarat veröffentlichte Prison Information Bulletin soll als Verbindung zwischen den nationalen Gefängnisbehörden, ihrem Personal und dem Europarat sowie der Verbreitung von für diese Stellen relevanten Informationen dienen.77 Insbesondere zwischen dem Secretariat of the Crime Problems Division und den Gefängnisbehörden ist außerdem ein Informationsaustauschprogramm entwickelt worden, welches Behörden ermöglicht, schnell Informationen über Gesetzgebung oder Statistiken bezüglich Gefängnissen zu erhalten.78 76 77 78 Recommendation No. R (94) 12 on the independence, efficiency and role of judges (Information sheet No. 35, S. 83). Report 1994, S. 84. Report 1994, S. 85. 282 Aktivitäten des Europarats Der Lenkungsausschuß für Menschenrechte (Steering Committee for Human Rights - CDDH) beauftragte eine Arbeitsgruppe damit, einen Entwurf für ein Zusatzprotokoll zur EuMRK auszuarbeiten, welches zusätzliche Rechte bei Freiheitsentzug gewährleisten soll.79 In dem Entwurf sollen folgende Rechte enthalten sein: das Recht auf Information über die Gründe des Freiheitsentzugs, auf Benachrichtigung eines Anwalts sowie einer weiteren Person, das Recht, anwaltlichen Beistand zu beauftragen und ein Anspruch auf unentgeltliche Übersetzung, das Recht auf angemessene Gesundheitsfürsorge sowie das Verbot medizinischer Versuche ohne Einwilligung. Der Council for Penological Co-operation (PC-R-CP) erarbeitet nun eine Recommendation relating to the ethics of health care in prison.80 Ein Committee of Experts on Staff concerned with the Implementation of Sanctions erarbeitet den Entwurf einer Empfehlung bezüglich des im Sanktionenvollzug beschäftigten Personals sowie den Entwurf für eine europäische Richtlinie über einen "code of ethics" für dieses Personal.81 Zur ➨ Recommendation No. R (1993) 6 of the Committee of Ministers to member states concerning prison and criminological aspects of the control of transmissible diseases including aids and related health problems in prison (vom 18.10.1993) siehe oben 2.2.4. 2.5 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 2.5.1 Internationale Verbrechen Die Parlamentarische Versammlung wiederholt ihre Forderung nach einer Einrichtung eines International Court to Judge War Crimes82 in der Recommendation 1218 (1993) on establishing an international court to try serious violations of international humanitarian law (vom 27.9.1993) und fordert das Ministerkomitee u.a. auf, die Errichtung dieses Gerichtshofs im Rahmen der Vereinten Nationen in jeder Hinsicht zu unterstützen und die Mitgliedstaaten ebenfalls dazu zu veranlassen. Außerdem solle dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Einrichtung 79 80 81 82 Information sheet No. 36, S. 112; Information sheet No. 37, S. 106. Report 1994, S. 84. Council of Europe (Hrsg.), Press release, Calendar of major meetings, March 1996 (Ref. 96 (96)), S. 2. Vgl. Vorbericht, S. 1712. Reformvorhaben 283 von regionalen Kammern für einen zukünftigen ständigen Gerichtshof vorgeschlagen werden, wobei mit der Einrichtung einer europäischen Kammer begonnen werden könne.83 Auch das Committee of Legal Advisers on Public International Law beschäftigt sich mit diesem Thema und diskutierte etwa in seiner Sitzung im März 1996 den Statutsentwurf eines ständigen Internationalen UNGerichtshofs.84 Die Parlamentarische Versammlung verdammt in der Resolution 994 (1993) on the massive and flagrant violations of human rights in the territory of the former Yugoslavia (vom 3.2.1993) zum wiederholten Male im ehemaligen Jugoslawien begangene Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie die Einrichtung von Konzentrationslagern, Folter und systematische Massenvergewaltigungen und bestätigt ihre Entschlossenheit, Delegationen von Vertragsstaaten und Staaten mit Gästestatus auszuschließen, wenn diese das Embargo gegen Serbien und Montenegro nicht einhalten. Ein ➨ Agreement on illicit traffic by sea, implementing article 17 of the United Nations Convention against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances (the 1988 Vienna Convention) liegt seit dem 31.1.1995 zur Zeichnung auf. Die Vereinbarung sieht beispielsweise internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet vor, regelt die Zuständigkeiten und enthält Verfahrensvorschriften. Eine Projektgruppe (PC-TP) untersucht Probleme im Bereich des Strafrechts und der Kriminalpolitik, die insbesondere durch die Öffnung der Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten sowie durch demographische und politische Veränderungen entstanden sind. Im ersten Stadium ihrer Arbeit hat sich die Gruppe u.a. mit Veränderungen der Struktur und des Ausmaßes von Verbrechen, vor allem von organisiertem Verbrechen, befaßt sowie mit den Verbesserungsmöglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit und der Harmonisierung der Gesetzgebung. 2.5.2 Sonstige Rechtshilfe und neue Formen der Rechtshilfe Das Ministerkomitee fordert in mehreren Recommendations85 vom 22.6.1995 Griechenland, Irland und Schweden im Hinblick auf Art. 19 VIII der Social 83 84 85 Report 1994, S. 267. Council of Europe (Hrsg.), Press release, Calendar of major meetings, March 1996 (Ref. 96 (96)), S. 3. No. R ChS (1995) 5 on the application of the European Social Charter by Greece during the period 1990-91 (13th supervision cycle - part I); Recommendation No. R ChS (1995) 6 on the application of the European Social Charter by Ireland during the period 1989-91 284 Aktivitäten des Europarats Charter (security against expulsion) auf, Rechtsmittel gegen bestimmte Ausweisungs- bzw. Deportationsentscheidungen zur Verfügung zu stellen. Bei ihrem 529. Treffen (Februar 1995) erwiderten die Vertreter des Ministerkomitees die Recommendation 1249 (1994) of the Parliamentary Assembly und entschieden, eine Ad Hoc Working Party on co-operation in the Mediterranean basin einzurichten, die die Zusammenarbeit zwischen den Staaten des Europarats und dieser Region fördern soll, und zwar insbesondere auch auf dem Gebiet der Bekämpfung des Drogenhandels und -konsums und des Rassismus. An dieser Zusammenarbeit sind auch die Mittelmeerstaaten sehr interessiert.86 In der Resolution 1042 (1994) on deserters and draft resisters from the republics of the former Yugoslavia fordert die Parlamentarische Versammlung die Vertragsstaaten auf, hinsichtlich von Deserteuren und Wehrpflichtverweigerern aus dem ehemaligen Jugoslawien Art. 3 EuMRK ausreichend zu berücksichtigen und ihre Ab- oder Ausweisung erst anzuordnen, wenn diese amnestiert wurden und in völliger Sicherheit zurückkehren können. 2.6 Menschenrechte Das ➨ Protocol No. 11 to the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, restructuring the control machinery established thereby (E.T.S. Nr. 155),87 welches die Schaffung eines einheitlichen und einzigen Gerichtshofs anstelle der Kommission und des Gerichtshofs für Menschenrechte vorsieht, ist von der Bundesrepublik mittlerweile ratifiziert worden, aber noch nicht in Kraft getreten. Alle Mitgliedstaaten haben es unterzeichnet und 15 haben das Protokoll, das zum Inkrafttreten der Ratifikation noch aller übrigen Mitgliedstaaten bedarf, ratifiziert. Zu diesem Zusatzprotokoll vergleiche den Explanatory Report, abgedruckt in: HRLJ 1994, 91-101; RUDH 1994, 91-101, 86 87 (13th supervision cycle - part I); Recommendation No. R ChS (1995) 10 on the application of the European Social Charter by Sweden during the period 1990-91 (13th supervision cycle - part I). Council of Europe (Hrsg.), Press release, Directorate of Information, Balanced development in the Mediterranean: one of the priorities for the future of Europe, Ref. 459 (95). HRLJ 1994, 86-91; RUDH 1994, 86-91; vgl. auch Vorbericht, S. 1702. Reformvorhaben 285 und die Reden anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls von Catherine Lalumière, Willy Claes und Louis Jung (HRLJ 1994, 101 f.; RUDH 1994, 101 f.) sowie Drzemczewski, Andrew/Meyer-Ladewig, Jens, Grundzüge des neuen EMRK-Kontrollmechanismus nach dem am 11. Mai 1994 unterzeichneten Reform-Protokoll (Nr. 11). EuGRZ 1994, 317-322, Janssen-Petvtschin, Geneviève, Le Protocole n°11 à la Convention européenne des droits de l'homme. RTDH 5 (1994), 583-500, Schermers, Henry G., The Eleventh Protocol to the European Convention on Human Rights. ELRev. 19 (1994), 367-384, Schermers, Henry G., The merger of the Commission and Court of Human Rights. Protocol 11 to the European convention on human rights. Vortrag vor dem EuropaInstitut der Universität des Saarlandes, Saarbrücken, den 9. Dezember 1994. Vorträge, Reden und Berichte aus dem Europa-Institut, Bd. 317, Sektion Rechtswissenschaft. Europa-Institut Saarbrücken 1994, 16 S. Trechsel, Stefan, Sulla riforma del sistema europeo di protezione dei diritti dell'uomo. RivIntDU 6 (1993), 640-668. In der Resolution 1030 (1994) on the arrest and detention of six members of the Turkish Grand National Assembly on 2 and 3 March 199488 fordert die Parlamentarische Versammlung die türkischen Behörden auf, ihre Anklage gegen die sechs Abgeordneten, die sich auf politische und angeblich verräterische Äußerungen stützt, zurückzuziehen. Weiterhin sollen diese aus der Haft entlassen werden, da sie sonst ihre Arbeit als Repräsentanten nicht ausführen können.89 In seiner ➨ Declaration on compliance with commitments accepted by member states of the Council of Europe (vom 10.11.1994) entschied das Ministerkomitee, alle diesbezüglichen Fragen, insbesondere der Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, die ihm - von den Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat oder auf der Basis einer Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung angetragen werden, in einer konstruktiven Weise zu behandeln und die Mitgliedstaaten durch Dialoge und Kooperation in der Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen. Die Vertreter der Minister erarbeiten nun die Art und Weise, wie das Ministerkomitee dabei im einzelnen effektiv vorgehen könnte.90 88 89 90 HRLJ 1994, 247 f. Council of Europe, Information sheet No. 34, January-June 1994, Human Rights (H/INF (95) 1), Straßburg 1995, S. 100 f. Information sheet No. 35, S. 80. 286 Aktivitäten des Europarats 3. Rechtsprechung: Die Spruchpraxis des EuGMR und der EuKMR 91 3.0 Vorbemerkung Aufgrund des Beitritts weiterer Mitgliedstaaten zum Europarat und deren Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des EuGMR wurde die Reform des Beschwerdeverfahrensrechts vor den bereits stark belasteten Konventionsorganen dringend erforderlich. Die Vertragsstaaten einigten sich auf die oben beschriebene Schaffung einer einzigen Instanz, die allerdings noch nicht durchgeführt wurde.92 Bedeutungsvoll ist weiterhin die mittlerweile in Kraft getretene Verfahrensänderung, die auch Individuen das Recht gewährt, den Gerichtshof mit einer Sache zu befassen.93 Die Entscheidungen des EuGMR mit strafrechtlichem Bezug haben in den letzten Jahren nicht mehr wesentlich zugenommen (von 1992 bis 1995 jeweils zwischen 20-30 Entscheidungen pro Jahr). Berücksichtigt wurde die Rechtsprechung bis zum Urteil des EuGMR im Fall C. [B] vom 7.8.1996.94 Die Fundstellennachweise zu den Urteilen finden sich in der Tabelle im Anhang. 3.1 Die Rechtsprechung zu den jeweiligen Konventionsnormen Auslegung der EuMRK Im Fall Imbrioscia [CH]95 wies der EuGMR erneut darauf hin, daß die in der Konvention gewährten Rechte nicht theoretisch und illusorisch wirken sollen, sondern effizient und praktizierbar.96 Artikel 2 (Recht auf Leben) Die Sache McCann u.a. [UK] betraf die Erschießung von drei Mitgliedern der IRA, die der Vorbereitung eines Bombenanschlags verdächtig waren, durch engli91 92 93 94 95 96 Um den Rahmen der Arbeit nicht zu sprengen, wurde nur eine Auswahl der EuKMREntscheidungen in den Bericht aufgenommen. Protocol No. 11 to the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, restructuring the control machinery established thereby (E.T.S. Nr. 155; HRLJ 1994, 86-91; RUDH 1994, 86-91); siehe oben 2.6 und auch den Vorbericht, S. 1702. Siehe oben 1.6 Siehe unter Art. 8. Ausführlich zu diesem Fall siehe unten Art. 6 I und 6 III c. Siehe zu dieser Rechtsprechung auch die Fälle Lala [NL] und Pelladoah [NL] unten Art. 6 I und 6 III c Rechtsprechung 287 sche Sicherheitskräfte auf Gibraltar. Der EuGMR stellte in diesem Fall fest, daß der Schutzbereich des Art. 2 EuMRK nicht nur vorsätzliche Tötungen umfasse. Anschließend befand er die englische Rechtslage und -praxis sowie das konkrete Untersuchungsverfahren bezüglich des Vorfalls als vereinbar mit der Konvention. Im Gegensatz dazu verletzten aber die konkreten Umstände des Falles Art. 2. Zwar sei den Soldaten, die die IRA-Mitglieder erschossen, nichts vorzuwerfen, da sie aufgrund der ihnen fälschlicherweise gegebenen Informationen davon ausgehen mußten, daß sie fast nur auf diese Weise den Tod Unschuldiger durch die unmittelbare Zündung der Bomben verhindern konnten. Vorzuwerfen war den staatlichen Stellen aber die Durchführung und Planung des Vorgangs, weil vor dem Vorfall genug Zeit und Informationen vorhanden waren, um andere Strategien zu entwickeln. Aus diesem Grunde sei die Tötung keine unbedingt erforderliche Gewaltanwendung gewesen. Artikel 3 (Unmenschliche Behandlung/Folter) Im Fall Klaas [D] ging der EuGMR im Gegensatz zur EuKMR mangels neuer Beweise von der Richtigkeit der Sachverhaltswürdigung durch die nationalen Gerichte aus, die eine unverhältnismäßige polizeiliche Gewaltanwendung bei der Festnahme der Bf wegen einer Trunkenheitsfahrt nicht für erwiesen gehalten hatten, obwohl sie dabei erhebliche Verletzungen davongetragen hatte. In drei abweichenden Sondervoten (Pettiti, Walsh, Spielmann) wurde vor allem die Würdigung des Sachverhalts durch den EuGMR kritisiert, der auf die grundsätzliche Frage der Beweislast nicht ausreichend eingegangen sei. Im Fall Ribitsch [A] konstatierte der EuGMR nun, daß er durch die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung der nationalen Instanzen nicht mehr gebunden werde, als durch die der Kommission. Er hielt Art. 3 für verletzt, weil der Bf bei seiner Verhaftung durch einen Polizisten Verletzungen erlitten hatte, die durch eine entwürdigende und unmenschliche Behandlung zustandegekommen seien. Der EuGMR hielt das gegenteilige Vorbringen des Polizisten, der in einem Strafverfahren wegen des Vorfalls in zweiter Instanz freigesprochen worden war, nicht für überzeugend. Außerdem betonte der EuGMR, daß der Freispruch des Polizisten unter Berufung auf die Unschuldsvermutung Österreich nicht von seinen Konventionsverpflichtungen entbinde. Artikel 5 I (Garantien bei Freiheitsentzug) Der österreichische Vorbehalt, wonach die Garantien des Art. 5 EuMRK nicht auf bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen im Verwaltungsverfahren anwendbar 288 Aktivitäten des Europarats sind, ist mit Art. 64 EuMRK vereinbar und daher wirksam, so daß die Festnahme des Bf im Fall Chorherr [A]97 wegen einer angeblichen Verwaltungsstraftat Art. 5 I nicht verletzte. Ein Hausarrest und dessen besondere polizeiliche Überwachung stellen keinen Freiheitsentzug im Sinne des Art. 5 I dar, sondern eine nach Art. 2 des 4. ZP zu behandelnde Freiheitsbeschränkung (Raimondo [I]).98 Artikel 5 I b (Freiheitsentzug zur Erzwingung der Erfüllung einer vom Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung)99 Im Fall Benham [UK] war der Bf vom Magistrates' Court zu drei Monaten Haft verurteilt worden, weil er schuldhaft die "poll tax" nicht bezahlt habe. Dieses Urteil hob der Divisional Court wegen mangelhafter Beweislage wieder auf. Der EuGMR hielt die bereits vollzogene Haft des Bf nicht für unrechtmäßig, zum einen, weil das Urteil des Magistrates' Court nicht mit derart schweren Fehlern behaftet war, daß es nach englischem Recht nichtig war, und zum anderen, weil es nicht als willkürlich erschien. Art. 5 sei daher nicht verletzt worden. Artikel 5 I c (Freiheitsentzug bei Straftatverdacht) In der Rechtssache Quinn [F] war der Bf elf Stunden in Haft gehalten worden, nachdem die unmittelbar vollstreckbare Entscheidung über seine unverzügliche Freilassung aus der U-Haft ergangen war. Da eine Verzögerung in diesem Ausmaß durch nichts gerechtfertigt wurde, war eine Verletzung des Art. 5 I zu bejahen. Der EuGMR hielt die Aufrechterhaltung der Haft des Bf im Fall Kemmache [F] nicht für unrechtmäßig im Sinne der Konvention, da die nationalen Entscheidungen weder machtmißbräuchlich noch willkürlich waren und der Bf jederzeit einen Antrag auf Freilassung vorbringen konnte. Bei der Auslegung und Anwendung der Konvention berücksichtigt der EuGMR die besondere Natur des Terrorismus, die Bedrohung einer demokratischen Gesellschaft durch diesen und die dringende Notwendigkeit, ihn zu bekämpfen. In der Sache M. u.a. Murray [UK] ging es um die Verhaftung der Bf wegen des Ver97 98 99 Ausführlicher zu diesem Fall siehe unter Art. 10. Ausführlich zu diesem Fall siehe Art. 6 I, 1. ZP Art. 1 und 4. ZP Art. 2. Vgl. auch Kolly, Gilbert, Anordnung der Beugehaft: Entscheid über eine strafrechtliche Anklage? RFJ/FZR 1992, 27-35; zu diesem Fall siehe auch Art. 6 III c. Rechtsprechung 289 Verdachts terroristischer Aktivitäten aufgrund des Emergency Northern Ireland Act 1978, wonach die Verhaftung einer Person durch die Armee zulässig ist, gegen die sie einen ehrlichen und echten (genuine and honest) Verdacht hegt. Der EuGMR überprüfte nicht dieses Gesetz, sondern ob im konkreten Fall ein "hinreichender Verdacht" im Sinne des Art. 5 I c vorlag, wobei er nicht so hohe Anforderungen an dessen Nachweis durch die britische Regierung stellte wie im Hinblick auf konventionelle Straftaten. Einerseits dürfen geheime Quellen und damit die Sicherheit und das Leben anderer dadurch nicht gefährdet werden. Damit der EuGMR aber überprüfen kann, ob die Substanz des Art. 5 I c angetastet wurde, muß andererseits ein gewisses Ausmaß an Informationen durch die Regierung vorgebracht werden, was hier bejaht wurde. Im Hinblick auf die Frage, ob die Verhaftung zum Zwecke der Vorführung der Bf vor die zuständige Gerichtsbehörde vorgenommen wurde, hält sich der EuGMR nicht für kompetent, seine Einschätzung der Lage an die Stelle der nationalen Gerichte zu setzen, zumal die Bf vor dem EuGMR zu diesem Punkt nichts Neues vorgebracht hat.100 Artikel 5 I f (Abschiebungs- bzw. Auslieferungshaft) Im Fall Quinn [F] befand sich der Bf, ein US-Staatsbürger, vom 4.8.1989 bis 19.7.1991 aufgrund eines entsprechenden schweizerischen Ersuchens in französischer Auslieferungshaft, was nach Art. 5 I f grundsätzlich gerechtfertigt war. Im konkreten Fall lag aber ein Verstoß gegen diese Vorschrift wegen der exzessiven Dauer von fast zwei Jahren vor, die der Bf nicht verschuldet hatte. Artikel 5 II (Unverzügliche Mitteilung der Haftgründe) Gemessen an den Umständen des Falles wurde im Fall M. u.a. Murray [UK] eine Mitteilung der Haftgründe im Wege der Vernehmung wenige Stunden nach der Festnahme als ausreichend angesehen.101 Artikel 5 III - Dauer der U-Haft (Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist) 100 Siehe zu dieser Rechtsprechung auch den Fall Klaas [D] unter Art. 3. 101 Ausführlich zu diesem Problem siehe schon den im Vorbericht dargestellten Fall Fox, Campbell und Hartley [UK], S. 1718. 290 Aktivitäten des Europarats In den Fällen Yagci und Sargin [T] und Mansur [T] wurde die Angemessenheit der Dauer der U-Haft verneint: Zwar konnte der EuGMR nur über die Dauer der U-Haft vom 22.1.1990, an dem die Türkei die Rechtsprechung des EuGMR gemäß Art. 46 anerkannte, bis zur Freilassung der Bf Yagci und Sargin am 4.5.1990 bzw. bis zur Verurteilung des Bf Mansur am 19.2.1991 urteilen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die fortdauernde U-Haft konventionsgemäß war, berücksichtigte der EuGMR aber, daß die Bf zuvor schon für über zwei Jahre bzw. für über fünf Jahre in U-Haft gewesen waren. Beide Entscheidungen begründete der EuGMR damit, daß die Höhe der zu erwartenden Strafe allein den Verdacht einer Fluchtgefahr nicht rechtfertigen kann. Weiterhin reichten stereotype Begründungen zur Ablehnung der Freilassung nicht aus. Auch die Existenz schwerwiegender Indizien für die Schuld könnten für sich genommen die U-Haft nicht rechtfertigen. Im Fall Van der Tang [E] hielt der Gerichtshof die Dauer der U-Haft des Bf von drei Jahren und zwei Monaten vor allem wegen der ausreichend begründeten Fluchtgefahr für zulässig, da der Bf niederländischer Staatsangehöriger war, seinen Lebensmittelpunkt in den Niederlanden hatte und wegen der Schwere der zu erwartenden Strafe. Zudem war der Fall des Bf selbst zwar nicht komplex. Die zulässige Verbindung dieses Falles mit landesweiten Ermittlungen gegen Drogenhandel durch kriminelle Organisationen erhöhte jedoch die Komplexität der Untersuchungen. Artikel 5 IV - Recht auf kontradiktorisches Haftprüfungsverfahren Obwohl die obligatorische lebenslange Freiheitsstrafe (mandatory life sentence) sowohl ein punitives als auch ein präventives Element enthält, ist sie doch in eine andere Kategorie einzuordnen als die im Ermessen stehenden lebenslange Freiheitsstrafe (discretionary life sentence), da die obligatorische Strafe automatisch als Strafe für einen Mord unabhängig von Gefahrenerwägungen auferlegt wird. Im Fall Wynne [UK]102 war der Bf sowohl auf der Basis einer obligatorischen als auch aufgrund einer unbestimmten lebenslangen Freiheitsstrafe inhaftiert. Für den EuGMR war hier maßgeblich, daß die Entscheidung über die Freilassung des Häftlings im Falle der obligatorischen Freiheitsstrafe allein dem Ministerium obliegt, das an keine richterlichen Empfehlungen gebunden ist und andere als 102 Zu dieser Entscheidung siehe Stephanie Palmer, Redefining the meaning of life: the early release of life prisoners, C.L.J. 1994, 480-491. Rechtsprechung 291 Gefährlichkeitserwägungen berücksichtigen kann. Bei einer obligatorischen Freiheitsstrafe genügten deshalb das ursprüngliche Gerichts- und das Berufungsverfahren den Anforderungen des Art. 5 IV.103 Da aus diesem Grunde eine gerichtliche Überprüfung der Haft wegen der im Ermessen stehenden Freiheitsstrafe für den Bf keinen Sinn hatte, wurde deren Erfordernis nicht geprüft. In den Entscheidungen Hussain und Singh [UK] ging es um die Vereinbarkeit der unbestimmten Jugendstrafe (detention at Her Majesty's pleasure) mit Art. 5 IV. Die Bf waren im jugendlichen Alter jeweils wegen Mordes verurteilt worden, wobei ihre Strafen eine bestimmte Freiheitsentzugsdauer mit Strafzweck und eine unbestimmte Zeit umfaßten, welche nur mit dem Schutz der Bevölkerung gerechtfertigt werden kann. Die unbestimmte Jugendstrafe sei daher der im Ermessen stehenden Freiheitsstrafe (discretionary life sentence) ähnlich. Der EuGMR bejahte eine Verletzung des Art. 5 IV EuMRK, da das englische Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unbestimmten Jugendstrafe nicht den konventionsrechtlichen Anforderungen entspreche. Art. 5 IV erfordere in Fällen wie diesen eine mündliche, adversatorische Verhandlung mit der Möglichkeit der anwaltlichen Vertretung und der Ladung und Befragung von Zeugen. Im Fall Kampanis [GR] hätte nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch der Bf angesichts der Dauer der in U-Haft verbrachten Zeit (25 Monate) bei der Verhandlung über seine Freilassung anwesend sein müssen. Da der Bf keine ausreichende Gelegenheit zur Teilnahme an der Verhandlung hatte, war gegen die erforderliche Waffengleichheit verstoßen worden. Artikel 6 I (Strafverfahrensgrundsätze) - Anwendbarkeit der Strafverfahrensgrundsätze104 Der Begriff der strafrechtlichen Anklage des Art. 6 EuMRK ist autonom auszulegen. Im Fall Benham [UK], in dem dem Bf vom Magistrates' Court eine Haftstrafe wegen Nichtbezahlung der "poll tax" in Höhe von £ 325 auferlegt worden war, hielt der EuGMR wegen der Art des Verfahrens und der Höhe der möglichen Sanktion von drei Monaten Freiheitsentzug die Strafverfahrensgrundsätze für anwendbar.105 103 Siehe hierzu auch den Fall Thynne, Wilson und Gunnell [UK] im Vorbericht, S. 1723. 104 Vgl. auch Kolly, Gilbert, Anordnung der Beugehaft: Entscheid über eine strafrechtliche Anklage? RFJ/FZR 1992, 27-35. 105 Zu diesem Fall siehe auch Art. 5 I b. 292 Aktivitäten des Europarats Der Strafrechtsbegriff der EuMRK richtet sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGMR nach drei Kriterien: 1. Nach der rechtlichen Einordnung der fraglichen Handlung nach nationalem Recht, 2. nach der Natur der fraglichen Handlung und 3. nach der Art und dem Ausmaß der Schwere der Sanktion des fraglichen Verhaltens. Die Sanktionierung der ungebührlichen Äußerungen des Bf in einem Verfahren nach schwedischem Prozeßrecht mit jeweils 1.000 Kronen wurde im Fall Ravnsborg [S] durch das Gericht desselben Verfahrens angeordnet. Es handelte sich nach Ansicht des EuGMR eher um Disziplinarmaßnahmen, so daß es Art. 6 in seiner strafrechtlichen Bedeutung nicht für anwendbar hielt. Auch im Fall Putz [A] entschied der EuGMR, daß die dem Bf auferlegten Bußgelder wegen Störung des Gerichts, welche mit der Androhung von Freiheitsentzug bis zu zehn Tagen bei Nichtzahlung versehen werden konnten, keine Strafe im Sinne des Art. 6 darstellten. In der Sache Bendenoun [F]106 ging es um ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in dem sich der Bf gegen eine zusätzliche Steuereinschätzung des Finanzamts wendete. Nach Ansicht des EuGMR hatte diese zusätzliche Steuereinschätzung einen strafrechtlichen Charakter im Sinne des Art. 6 I, erstens weil sie auf eine Vorschrift gestützt wurde, welche nicht nur für eine bestimmte Gruppe mit einem besonderen Status galt, zweitens weil diese Vorschrift sowohl Abschreckung als auch Strafe bezweckte und die zusätzliche Steuereinschätzung nicht als Kompensation für einen Schaden gedacht war und schließlich weil die Steuereinschätzung im konkreten Fall ein substantielles Ausmaß hatte. Ein Hausarrest und dessen besondere polizeiliche Überwachung sind wegen ihres präventiven Zwecks nicht mit einer Strafandrohung gleichzusetzen. Das diese Maßnahmen betreffende Verfahren war daher im Fall Raimondo [I]107 nicht auf eine Entscheidung über die Stichhaltigkeit der gegen den Bf erhobenen Anklage im Sinne des Art. 6 gerichtet. Gegenstand der Sache Air Canada [UK]108 war die Beschlagnahme eines Flugzeugs der Bf und deren Aufhebung unter der Bedingung der Zahlung von £ 50.000. Diese Maßnahmen ergingen wegen des Fundes eines in dem Flugzeug durch Unbekannte geschmuggelten Containers mit 331 kg Cannabisharz und wegen zahl106 Siehe zu diesem Fall auch Art. 6 I und Hartmann, A.R./van Russen Groen, P.M., "Criminal charge" uitgekleed? NJB 69 (1994), 1520-1526; Szafran, David, Le plaignant et les garanties de l'article 6 de la Convention européenne des droits de l'homme, RTDH 6 (1995), 126-134 (Anmerkung zur Kommissionsentscheidung); Viering, M.L.W.M., Het arrest Bendenoun: een stap terug? MJB 69 (1994), 1061-1063. 107 Ausführlich zu diesem Fall siehe Art. 5 I, 1. ZP Art. 1 und 4. ZP Art. 2. 108 Zu diesem Fall siehe auch Wadham, John/Leach, Philip, EHRLR 1995, 81. Rechtsprechung 293 reicher ähnlicher Vorkommnisse in früheren Fällen bei Air Canada-Flügen. Bei den Maßnahmen handelte es sich nach Ansicht des EuGMR nicht um eine "Strafe" im Sinne des Art. 6, unter anderem weil kein Strafgericht mit der Sache befaßt war und weil bei der Nichtzahlung der £ 50.000 kein Strafverfahren drohte. In den Sachen Gradinger, Palaoro, Pfarrmeier, Pramstaller, Schmautzer und Umlauft [A]109 waren die Bf wegen einer Baurechts- bzw. verschiedener Straßenverkehrsverletzungen mit Bußgeldern unter Androhung von Freiheitsentzug bei Nichtzahlung belangt worden. Obwohl die Tatbestände und die anschließenden Verfahren in den Verwaltungsrechtsbereich fielen, waren sie nach Ansicht des EuGMR strafrechtlicher Natur. - Geltungszeitraum Der primäre Zweck des Art. 6 im Hinblick auf Strafverfahren ist zwar, ein faires Verfahren vor einem Gericht, das über die Stichhaltigkeit strafrechtlicher Anklagen zu entscheiden hat, zu garantieren. Daraus folgt aber nicht, daß diese Vorschrift keine Anwendung auf vorgerichtliche Verfahren findet. Die Garantien des Art. 6, insbesondere seines Abs. 3, können für ein vorgerichtliches Verfahren von Relevanz sein, wenn und insoweit ein dort erfolgter Mangel die Fairneß des Verfahrens ernsthaft beeinträchtigen könnte (Imbrioscia [CH]).110 - Angemessene Verfahrensdauer111 In den folgenden Fällen wurde die Angemessenheit der Verfahrensdauer verneint: - 11 Jahre und 8 Monate, davon 5 Jahre und 8 Monate Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, bis diese ihre Unzuständigkeit feststellten: Allenet de Ribemont [F]112 (Komplexität des Falles und Verhalten des Bf keine ausreichende Rechtfertigung); - 2 Jahre und 5 Monate unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer von 2 Jahren und 2 Monaten, welche vor der Anerkennung der Rechtsprechung des EuGMR durch die Türkei lag: Yagci und Sargin [T]113 (Fall nicht komplex, Verhalten der Bf verursachte Dauer nur in geringem Ausmaß); 109 Siehe zu diesen Entscheidungen auch weiter unten unter Art. 6 I und unter 7. ZP Art. 4. 110 Ausführlich zu diesem Fall unter Art. 6 III c. 111 Zu den relevanten Grundsätzen gemäß der ständigen Rechtsprechung vgl. den Vorbericht S. 1727. 112 Ausführlich zu diesem Fall siehe Art. 6 II. 113 Ausführlich zu diesem Fall oben unter Art. 5 III. 294 Aktivitäten des Europarats - 1 Jahr und 3 Monate unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer von mehr als 7 Jahren, welche vor der Anerkennung der Rechtsprechung des EuGMR durch die Türkei lag: Mansur [T]114 (Fall nicht komplex, Bf trug keinerlei Verantwortung); - 7 Jahre und 2 Monate: Hentrich [F]115 (zumal viel für Bf auf dem Spiel stand); - 5 Jahre und 11 Monate unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer von fast 9 Jahren, welche vor der Anerkennung der Rechtsprechung des EuGMR durch die Türkei lag: Mitap und Müftüoglu [T] (Fall zwar komplex, aber keine Rechtfertigung für eine Dauer dieses Ausmaßes). Im folgenden Fall wurde die Angemessenheit der Verfahrensdauer bejaht: - 4 Jahre und 5 Monate: Vendittelli [I]116 (zwar kein komplexer Fall, aber zwei Instanzen mit Sache befaßt und Bf trägt Teil der Verantwortung für die Dauer); - 4 Jahre und 4 Monate: Acquaviva [F]: Zwar handelte es sich nicht um einen rechtlich komplexen Fall, aber die politisch angespannte Lage auf Korsika sowie das Verhalten der Bf verlängerten die Dauer. Im übrigen bestand hier die Sondersituation, daß die Bf Nebenkläger im nationalen Strafverfahren waren, Art. 6 aber in erster Linie dem Schutz der Beschuldigten und der Strafrechtspflege dient. Zahlreiche Beschwerden gegen die Dauer des Strafverfahrens, die von den Bf aufgrund des 9. Zusatzprotokolls (E.T.S. Nr. 140)117 selbst vor den Gerichtshof gebracht wurden, hat eine Kammer des EuGMR abgewiesen, da eine Beurteilung dieses Falles durch das Ministerkomitee auf der Basis der ständigen Rechtsprechung des EuGMR zu der Frage der angemessenen Verfahrensdauer ausreiche. - Fair trial: Verhältnis von Abs. 3 zu Abs. 1 Die Garantien des Art. 6 III EuMRK sind besondere Aspekte des in Art. 6 I EuMRK gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren. Aus diesem Grunde be- 114 Ausführlich zu diesem Fall oben unter Art. 5 III. 115 Ausführlich zu diesem Fall siehe Art. 6 I. 116 Siehe zu diesem Fall auch unten 1. ZP Art. 1 sowie Danovi, Remo, Le delai raisonnable de la procédure et le droit au respect des biens, en Italie, RTDH 6 (1995), 447-453. 117 Vgl. auch oben 1.6. Rechtsprechung 295 gutachtet der EuGMR Beschwerden im Lichte des Art. 6 I i.V.m. III (siehe nur Lala [NL]; Melin [F]; Poitrimol [F]). - Fair trial: Waffengleichheit Im Fall Bendenoun [F]118 war dem Bf in einem Steuerstrafverfahren der Zugang zu den seinen Fall betreffenden Akten vom Finanzamt verwehrt worden, während den Verwaltungsgerichten Dokumente aus diesen Akten übermittelt worden waren. Der EuGMR sah entgegen der Ansicht der EuKMR darin keinen Verstoß gegen die Waffengleichheit bzw. gegen die Verteidigungsrechte des Bf, unter anderem weil die Begründetheit der Anklage nicht auf die den Verwaltungsgerichten zugänglichen Dokumente gestützt worden war, weil der Bf im übrigen nicht einmal kurz begründet hatte, warum er den Zugang zu den Akten verlangte und weil er während eines anderen Verfahrens Zugang zu diesen Akten gehabt hatte. Das französische Verfahren bezüglich der Ausübung des Grundstücksvorkaufsrechts im Fall Hentrich [F] war nach Ansicht des EuGMR willkürlich und unfair gewesen und verstieß gegen das Prinzip der Waffengleichheit, da das zugrundeliegende Gesetz unbestimmt und unvorhersehbar gewesen sei und der Bf kein ausreichendes rechtliches Gehör vor der Ausübung des Vorkaufsrechtes gewährt worden sei. Im Fall Bulut [A]119 nahm der EuGMR eine Verletzung des Art. 6 EuMRK an, weil die Anklage Bemerkungen zum Rechtsmittel des Bf vorbringen konnte, ohne daß die Verteidigung davon erfuhr und darauf reagieren konnte. - Fair trial: kontradiktorisches Verfahren Art. 6 garantiert eine effektive Teilnahme an einem Strafverfahren, was auch ein Recht einschließt, die Verhandlung zu hören und sie zu verfolgen. Für die außergewöhnlichen Hörprobleme des Bf konnte Großbritannien im Fall Stanford [UK] aber nicht verantwortlich gemacht werden, weil weder der Bf noch seine Anwälte während der fraglichen Verhandlung eine entsprechende Beschwerde erhoben hatten. Denn ein Vertragsstaat der EuMRK ist für das Verhalten eines Verteidigers wegen der Unabhängigkeit des Anwaltsstandes nur dann verantwortlich, wenn ein Mangel an effektiver Verteidigung durch den Anwalt offensichtlich ist oder dem Staat in ausreichender Weise zur Kenntnis gebracht wird. 118 Siehe zu diesem Fall auch Art. 6 I. 119 Siehe zu diesem Fall auch unter Art. 6 I. 296 - Aktivitäten des Europarats Fair trial: persönliche Anwesenheit bei der Verhandlung Dem Fall Botten [NOR] lag eine Beschwerde über die Aufhebung des erstinstanzlichen Freispruchs und die Verurteilung des Bf wegen fahrlässiger Tötung im Amt (Art. 78 Abs. 1 des norwegischen Militärstrafrechts) ohne dessen persönliche Ladung und Anhörung durch den norwegischen Obersten Gerichtshof zugrunde. Der Bf hatte zwar die Möglichkeit gehabt, zu dem öffentlichen und mündlichen Verfahren persönlich zu erscheinen, hatte davon jedoch auf den Rat seines ihn vertretenden Anwalts hin abgesehen. Der EuGMR war dennoch der Meinung, daß die Verurteilung des Bf Art. 6 I verletze, weil der Oberste Gerichtshof verpflichtet war, den Bf angesichts dessen, was insbesondere für seine Karriere auf dem Spiel stand, vom Amts wegen zu laden. Denn ohne persönlichen Eindruck könne das Gericht weder die Strafbarkeits- noch die Strafzumessungsfragen umfassend beurteilen. Da sich das Rechtsmittel des Bf im Fall Bulut [A]120 nicht gegen die Einschätzung der Schuldfragen, sondern nur gegen die Würdigung der vorhandenen Beweise richtete, begründete der Mangel der mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren keine Verletzung des Art. 6 EuMRK. - Fair trial: unabhängiges-unparteiisches Gericht Allein die Tatsache, daß ein Richter in demselben Fall schon einmal eine Entscheidung getroffen hat, rechtfertigt noch kein Mißtrauen gegenüber seiner Unparteilichkeit, sondern es kommt auf die Tragweite und die Natur der Entscheidung an. Im Fall Nortier [NL]121 mußte der Strafrichter bei seinen Entscheidungen bezüglich der U-Haft des Bf nur summarisch feststellen, ob die Staatsanwaltschaft prima-facie-Gründe für die Anklage des Bf hatte. Befürchtungen bezüglich der Parteilichkeit des Jugendrichters waren unter diesen Umständen nicht objektiv gerechtfertigt. In der Sache Saraiva de Carvalho [P] war derselbe Richter, der eine Zwischenentscheidung über die Akzeptierung der Anklage (despacho de pronúncia) getroffen und zudem entschieden hatte, den Bf in der Untersuchungshaft zu belassen, auch ein Strafrichter im nachfolgenden Verfahren. Da der Richter bei dem despacho de pronúncia von einem begründeten Tatverdacht nicht überzeugt sein mußte und bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft nur eine grobe Überprüfung stattfinden mußte, bestand nach Ansicht des EuGMR auch in diesem Fall nicht einmal ein objektiver Anschein für die 120 Siehe zu diesem Fall auch weiter unten unter Art. 6 I. 121 Compernolle, Jacques van, Evolution et assouplissement de la notion d'impartialité objective, RTDH 5 (1994), 437-444. Rechtsprechung 297 Parteilichkeit des Richters. Im Fall Bulut [A]122 war die Beschwerde wegen der Befangenheit eines Mitglieds des erkennenden Gerichts, das bereits im Vorverfahren in seiner Eigenschaft als Untersuchungsrichter zwei Zeugen befragt hatte, jedenfalls unbegründet. Denn die geringfügigen Amtshandlungen des subjektiv offensichtlich unvoreingenommenen Richters, der im Vorverfahren weder eine Einschätzung der Beweislage noch der Schuld des Beschuldigten vornehmen mußte, begründeten keinen objektiven Anschein mangelnder Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit. Im übrigen konnte sich der Bf auch deshalb nicht in dieser Hinsicht auf die Konvention berufen, weil er seine nationalen Rechtsmittel gegen die Teilnahme des Richters nicht wahrgenommen hatte. Im Fall Thomann [CH] war der BF wegen Unauffindbarkeit in Abwesenheit verurteilt worden. Auf seinen Antrag wurde das Verfahren in derselben Instanz in seiner Anwesenheit wiederholt, jedoch in derselben Gerichtsbesetzung. Er wurde wiederum zu einer nur geringfügig milderen Strafe verurteilt. Nach Ansicht des EuGMR beinhaltet dieses Verhalten objektiv betrachtet keinen Verstoß gegen die Garantie der Unparteilichkeit des Gerichts, da das Gericht im wiederholten Verfahren in keiner Weise an seine Entscheidungen im ersten Verfahren gebunden war. Würde man eine andere Gerichtsbesetzung verlangen, würde zudem einem Angeklagten, der zunächst abwesend ist, im Gegensatz zum anwesenden ein zusätzliches Verfahren in derselben Instanz mit anderen Richtern zur Verfügung gestellt und er damit bevorzugt. Außerdem müßte sich eine größere Anzahl von Richterinnen oder Richtern in den Fall und seine Akten einarbeiten, was einer Beschleunigung des Verfahrens und einer Entscheidung "in angemessener Frist" entgegenstünde. Gegenstand der Beschwerde Holm [SWE] war das Verfahren vor einem Geschworenengericht, das aufgrund einer Privatklage darüber zu entscheiden hatte, ob bestimmte Passagen eines Buches den Bf schwer beleidigten. Die starken Verbindungen der Angeklagten und fünf der neun Geschworenen zu einer schwedischen Partei, sowie die politische Natur der fraglichen Passagen des Buches, die ebenfalls für dieselbe Partei von Belang waren, gaben genug Anlaß für berechtigte Zweifel an der objektiven Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Geschworenengerichts, so daß der EuGMR Art. 6 I für verletzt hielt. Im Strafverfahren gegen den Bf im Fall Pullar [UK]123 war einer der 15 Geschworenen ein Angestellter der Firma eines der Hauptbelastungszeugen. Der 122 Siehe zu diesem Fall auch weiter oben zu Art. 6 I. 123 Siehe zu dieser Beschwerde auch Art. 6 III d. 298 Aktivitäten des Europarats EuGMR bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, gemäß der von der persönlichen Unparteilichkeit der Gerichtsmitglieder ausgegangen werden muß, bis das Gegenteil bewiesen ist. Im konkreten Fall verneinte der EuGMR eine Parteilichkeit des Gerichts, u.a. weil die Arbeit des Angestellten des Zeugen keinen Bezug zu der angeklagten Tat hatte und weil ihm zudem bereits vor Beginn des Prozesses gekündigt worden war. Die Formulierung und informelle Diskussion eines Urteilsentwurfs durch Mitglieder des Gerichts schon vor der Verhandlung ist nicht konventionswidrig, wenn der Entwurf nicht bindend ist (Kremzow [A]).124 Die vom EuGMR herausgearbeiteten Grundsätze zur Unparteilichkeit eines Gerichts gelten sowohl für Berufs- wie für Laienrichter und Geschworene (Remli [F]). Im Fall Remli hatte die Verteidigung vor des Cour d'assises behauptet, daß ein Geschworener kurz vor der Hauptverhandlung des Verfahrens gegen zwei Nordafrikaner eine rassistische Bemerkung gemacht habe, und die Aufnahme dieses Vorgangs zu den Akten beantragt. Die Cour d'assises lehnte den Antrag jedoch ab und überprüfte den Vorgang nicht, sondern nahm nur die schriftliche Aussage einer Zeugin hierzu zu den Akten. Dadurch wurde dem Bf das letztmögliche Rechtsmittel gegen die Beteiligung des fraglichen Geschworenen am Verfahren genommen. Nach Ansicht des EuGMR verpflichtet Art. 6 I die nationalen Gerichte, ihre Unparteilichkeit zu überprüfen, sobald Umstände auftreten, die den Verdacht der Parteilichkeit nicht als völlig unbegründet erscheinen lassen. Da diese Überprüfung hier nicht erfolgt war, sah der EuGMR die Konvention als verletzt an. - Recht auf Zugang zu einem Gericht Gegenstand der Sache Fayed [UK] war eine Untersuchung gegen die Bf und ihre Firma durch Inspektoren der Regierung und die Veröffentlichung deren Ergebnisse, was die Bf in ihrer Ehre und ihrem Ruf schädigte. Wegen der Immunität (defence of privilege) der Inspektoren konnten die Bf gegen das Ergebnis der Untersuchung weder eine Verleumdungsklage noch eine andere gerichtliche Überprüfung herbeiführen. Da die Untersuchung und die Verweigerung des Rechtsweges zum einen ein legitimes Ziel hatten, nämlich die rückhaltlose Unterstützung des öffentlichen Interesses an einer seriösen Leitung öffentlicher Unternehmen und zum anderen verhältnismäßig war, da zahlreiche Garantien ein faires Untersuchungsverfahren und die Wahrheitsfindung sicherten, deren Einhaltung die Bf gerichtlich überprüfen lassen konnten, verneinte der EuGMR einen Verstoß gegen Art. 6. 124 Ausführlich zu diesem Fall siehe Art. 6 III b. Rechtsprechung 299 In den Sachen Gradinger,125 Palaoro, Pfarrmeier, Pramstaller, Schmautzer und Umlauft [A] konnten die Bf gegen die ihnen auferlegten Bußgelder (mit Androhung von Freiheitsentzug bei Nichtzahlung) das österreichische Verfassungsgericht sowie das Verwaltungsgericht anrufen. Da beide Gerichte keine volle Rechtsprechungsgewalt hinsichtlich Rechts- und Tatsachenfragen hatten, bestand für die Bf nach Ansicht des EuGMR kein den Anforderungen des Art. 6 EuMRK entsprechender Zugang zu einem Gericht.126 - Verzicht auf Rechte aus der EuMRK Ein Verzicht auf Anwesenheit und persönliche Verteidigung bei der Verhandlung muß, wenn er für die Zwecke der Konvention wirksam sein soll, unmißverständlich erwiesen und von Mindestgarantien begleitet sein, die seiner Bedeutung angemessen sind. Im Fall Poitrimol [F]127 hatte der Bf auf sein Recht auf persönliche Anwesenheit und Verteidigung klar verzichtet. Dies bedeutete aber nicht gleichzeitig einen Verzicht auf das Recht auf Verteidigerbeistand, da für dieses die persönliche Anwesenheit des Bf nicht Voraussetzung ist. - Anwendungsgebiet des Artikel 6 I Art. 6 I ist nicht anwendbar auf das Verfahren gemäß §§ 89 I, 90 I, 591a II der niederländischen StPO, in dem ein ehemals Angeklagter bestimmte ihm durch das mittlerweile beendete Strafverfahren entstandene Kosten ersetzt verlangen kann, da die entsprechenden Vorschriften keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne der Konvention gewähren (Leutscher [NL];128 Masson und Van Zon [NL]). - zivilrechtliche Ansprüche von Verbrechensopfern Im Fall Hamer [F] ging es darum, ob die Bf im Strafverfahren wegen des Todes ihres Bruders als Nebenklägerin in Rechten aus Art. 6 I betroffen war. In diesem Fall129 hatten die Strafgerichte nach Ansicht des EuGMR nicht über "zivilrechtliche Ansprüche" der Bf nach Art. 6 I zu entscheiden, weil die Bf in dem Strafverfahren keine Schadensersatzansprüche geltend machte. Der Ausgang des Strafverfahrens sei außerdem nicht entscheidend für ihre Aussichten gewesen, in einem 125 Siehe zu dieser Entscheidung auch unter 7. ZP Art. 4. 126 Der österreichische Vorbehalt, wonach die Garantien des Art. 5 EuMRK nicht auf bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen im Verwaltungsverfahren anwendbar sind, war in diesen Fällen nicht einschlägig. 127 Ausführlich zu diesem Fall siehe Art. 6 III c. 128 Zu diesem Fall siehe ausführlich unter Art. 6 II. 129 Anders als in den Fällen Acquaviva [F] und Tomasi [F] (zu diesem Fall siehe Vorbericht, S. 1716). 300 Aktivitäten des Europarats Zivilverfahren Ersatzansprüche geltend zu machen. Im übrigen habe die Bf ohnehin keine Anstalten gemacht, in irgendeiner Weise Schadensersatz einzuklagen. Da es im vorliegenden Strafverfahren also nicht um die "zivilrechtlichen Ansprüche" der Bf gegangen sei, könne sie sich deshalb auch nicht auf Art. 6 I berufen. Artikel 6 II (in dubio-Grundsatz) Die Unschuldsvermutung kann nicht nur durch Gerichte, sondern auch durch andere Behörden verletzt werden. Im Fall Allenet de Ribemont [F]130 wurde Art. 6 II dadurch verletzt, daß zwei hohe Polizeibeamte, die die Ermittlungen wegen eines Mordes leiteten, den Bf auf einer Pressekonferenz ohne Qualifizierung und Vorbehalte als den Anstifter zu dem Mord bezeichneten. Art. 6 II gibt kein Recht auf Ersatz der Verteidigungskosten im Falle des Abbruchs eines Strafverfahrens. Die Verweigerung dieser Kosten an sich kommt auch nicht einer Strafe gleich. Dennoch kann eine Verletzung des Art. 6 II vorliegen, wenn die Begründung für die Verweigerung einer Feststellung der Schuld entspricht, ohne daß in gesetzlicher Weise ein Schuldnachweise geführt wurde und ohne daß sich der Betroffene angemessen verteidigen konnte. Im Fall Leutscher [NL] verneinte der EuGMR eine Verletzung des Art. 6 II. Das niederländische Gerichte hatte bei seiner Verweigerung der Erstattung bestimmter Verteidigungskosten nur ein immer noch bestehendes Verdachtsmoment berücksichtigt, und der Bf hatte angemessen Gelegenheit gehabt, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen. Im Fall Sekanina [A]131 bejahte der EuGMR hingegen eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Verweigerung einer Entschädigung für U-Haft, die mit der Begründung erfolgt war, es bestünden trotz des rechtskräftigen Freispruch noch ernsthafte Verdachtsgründe für die Schuld des Bf. - Schweigerecht In der Sache John Murray [UK] ging es um die Frage, ob aus dem Schweigen des Bf während des Ermittlungs- und Hauptverfahrens nachteilige Schlüsse gezogen werden durften.132 Dabei hielt der EuGMR zunächst fest, daß das Recht, bei poli130 Spielmann, Dean, Procès équitable et présomption d'innocence, RTDH 6 (1995), 661-672. 131 Wagner, Brigitta, L'indemnisation d'une détention provisoire suivie d'un acquittement, RTDH 5 (1994), 563-567. 132 Literatur zum Schweigerecht: Frommel, Stefan N., The European Court of Human Rights and the right of the accused to remain silent: can it be invoked by taxpayers? Intertax 1993, 520-549; Garnon, Romain/Garnon, Antoine, Anmerkung zu EuGMR Funke [F] (Vorbericht, S. 1733), JCP, Ed. G 67 (1993), Jurisprudence 243-245; Huber, Barbara, Das Schweigen in England, in: J. Arnold/B. Burkhardt/W. Gropp/H.-G. Koch (Hrsg.), Rechtsprechung 301 zeilicher Befragung zu schweigen, und das Verbot des Selbstbelastungszwangs durch internationale Standards anerkannt seien und zum Kern eines fairen Verfahrens gehörten. Die Frage der Konventionsverletzung im Einzelfall sei jedoch unter Berücksichtigung der Situationen, in denen Schlüsse gezogen werden, dem Gewicht der Schlußfolgerungen im Rahmen der Beweislage und dem Ausmaß des Zwanges zu beurteilen. Im vorliegenden Fall lehnte der EuGMR eine Verletzung des Art. 6 I i.V.m. II EuMRK vor allem deshalb ab, weil die englischen Gerichte aus dem Schweigen des Bf nur den vernünftigerweise nachvollziehbaren Schluß gezogen hatten, der Bf habe keine entlastende Erklärung für das Vorhandensein der ihn schwer belastenden übrigen Beweise und Umstände, unter denen er verhaftet worden war. Artikel 6 III a (Recht auf Information über Anklage) Gegenstand der Sache Gea Catalán [E] war die Verurteilung des Bf u.a. aufgrund Art. 529 Abs. 7 des spanischen StGB (Betrugsdelikt), obwohl sich die Anklage während der gesamten Hauptverhandlung auf den 1. Absatz dieser Bestimmung gestützt hatte. Der EuGMR verneinte entgegen der einhelligen Ansicht der EuKMR eine Verletzung des Art. 6 III a, vor allem da ein offensichtlicher Schreibfehler vorgelegen hatte und das Untersuchungsgericht seinen Eröffnungsbeschluß eindeutig auf Art. 529 Abs. 7 des spanischen StGB gestützt hatte. Artikel 6 III b (Vorbereitungsmöglichkeit der Verteidigung) Im Fall Kremzow [A]133 wurde allein dem Anwalt des Bf, nicht dem Bf selbst, drei Wochen vor dem Gerichtstermin eine Stellungnahme des Generalprokurators (croquis) zu einer Nichtigkeitsbeschwerde des Bf zugänglich gemacht. Einsicht in dieses croquis hätte der Anwalt schon früher beantragen können. Anders als die EuKMR vertrat der EuGMR die Ansicht, daß ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Formulierung einer Erwiderung zu dem croquis bestand. Auch die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts auf den Verteidiger des Bf hielt der EuGMR für vereinbar mit Art. 6. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Anwalt mußte der Bf, der sich nicht anwaltlich vertreten ließ, im Fall Melin [F] wissen, wie er so rechtzeitig Kenntnis von den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils erlangen konnte, die ihm Grenzüberschreitungen, edition iuscrim Freiburg i.Br. 1995, S. 137-147; Michael, James/Emmerson, Ben, Current Topic: The Right to Silence. EHRLR 1995, 4-19. 133 Siehe zu diesem Fall auch Art. 6 III c. 302 Aktivitäten des Europarats entsprechend der französischen Rechtslage nicht zugeschickt werden mußten, daß er einen Schriftsatz für die Revisionsverhandlung vorbereiten konnte. Artikel 6 III c (Recht auf Verteidigung in eigener Person oder durch Verteidiger) - "free legal assistance" Nach Ansicht des EuGMR ist in der Regel eine anwaltliche Vertretung im Interesse der Rechtspflege erforderlich, wenn möglicherweise Freiheitsentzug droht. Da im Fall Benham [UK]134 ein Freiheitsentzug von bis zu drei Monaten drohte und zudem die Rechtslage nicht einfach war, führte die fehlende anwaltliche Vertretung des Bf vor dem Magistrates' Court zu einer Verletzung des Art. 6 I, III c. In der Sache Maxwell [UK] war der Bf wegen eines Hauseinbruchs und wegen tätlichen Angriffs auf den Besitzer zu fünf Jahren Haft verurteilt worden, der Bf im Fall Boner [UK] zu acht Jahren Haft wegen bewaffneten Raubüberfalls. Beiden Bf verweigerte Großbritannien "free legal assistance" für ein Rechtsmittel gegen ihre Verurteilung, was nach Ansicht des EuGMR konventionswidrig war, und zwar wegen der Höhe der drohenden Strafe, und da es den Bf ohne die anwaltliche Vertretung nicht möglich war, die Rechtsfragen sachkundig vorzutragen und sich effektiv zu verteidigen, sowie weil das Appellationsgericht in beiden Fällen eine weitreichende und endgültige Entscheidungsbefugnis hatte.135 - Recht auf effektive Verteidigung Im Fall Tripodi [I] hatte der von der Bf angerufene Kassationsgerichtshof nur über Rechtsfragen und über bereits schriftlich vorgebrachte Argumente zu verhandeln. Aus diesem Grunde und weil ihr Verteidiger keine weiteren Maßnahmen zur Sicherung der Verteidigung der Bf als einen Antrag auf Vertagung der Verhandlung unternommen hatte, lehnte der EuGMR eine Konventionsverletzung wegen der gesundheitlich bedingten Abwesenheit des Verteidigers bei der Kassationsverhandlung entgegen der Ansicht der EuKMR ab. Die Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung als solche garantiert noch nicht einen effektiven Beistand im Sinne von Art. 6 III c. Verantwortung für mangelnden anwaltlichen Beistand und für das Verhalten eines Verteidigers trifft die Vertragsstaaten wegen der Unabhängigkeit dieses Berufsstands aber nur, wenn dieser Zustand offensichtlich war oder dem Staat in ausreichender Weise zur Kenntnis 134 Siehe zu diesem Fall auch unter Art. 5 I b. 135 Vgl. Vorbericht, S. 1734. Rechtsprechung 303 gebracht wurde. Im Fall Imbrioscia [CH] war dem Bf sofort ein neuer Anwalt beigeordnet worden, nachdem die erste Verteidigerin noch im Vorverfahren ihre Vertretung niedergelegt hatte. Auch die fehlende Benachrichtigung der beiden Anwälte von einem Teil der Vernehmungen im Ermittlungsverfahren stellte unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles keine Verletzung der Konvention dar. Für die außergewöhnlichen Hörprobleme des Bf konnte Großbritannien im Fall Stanford [UK] nicht verantwortlich gemacht werden, weil weder der Bf noch seine Anwälte während der fraglichen Verhandlung eine entsprechende Beschwerde erhoben hatten. In der Sache John Murray [UK] vertrat der EuGMR die Ansicht, daß Art. 6 I, III c EuMRK das Recht auf anwaltlichen Beistand im Vorverfahren enthalte, wenn aus dem Verhalten eines Beschuldigten in diesem Stadium negative Konsequenzen für die Aussichten des nachfolgenden Verfahrens entstehen könnten. Dieses Recht sei zwar einschränkbar. Im konkreten Fall durfte es jedoch nicht beschränkt werden, da für den Beschuldigten das Dilemma bestand, entweder mit nachteiligen Folgen zu schweigen oder mit möglicherweise ungünstigen Konsequenzen das Schweigen zu brechen. Da dem Bf die Zuziehung seines Anwalts während der ersten 48 Stunden seiner polizeilichen Vernehmung verweigert worden war, bejahte der EuGMR eine Verletzung der Konvention. - Abwesenheitsurteil Im Fall Kremzow [A]136 wurden in einer Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde im wesentlichen nur Rechtsfragen bezüglich des Verfahrens behandelt. Deshalb war es mit der Konvention vereinbar, daß nicht der Bf, sondern nur sein Anwalt dabei anwesend sein durfte. In der Berufungsverhandlung über die Strafe wurde jedoch auch über Tatsachen entschieden. Da dabei für den Bf sehr viel auf dem Spiel stand, war das Gericht sogar ohne entsprechenden Antrag des Bf positiv verpflichtet, dessen Anwesenheit bei der Verhandlung sicherzustellen. - Recht auf anwaltliche Vertretung bei Abwesenheit Auch wenn Angeklagte trotz Ladung - sogar unentschuldigt - nicht zu ihrer Hauptverhandlung erscheinen, sind sie nicht ihres Rechts beraubt, anwaltlich verteidigt zu werden. Dies gilt um so mehr, wenn gegen ein Abwesenheitsurteil kein Widerspruch eingelegt werden kann. Im Fall Poitrimol [F]137 hielt der EuGMR 136 Siehe zu diesem Fall auch Art. 6 III b und Art. 6 I. 137 Siehe zu diesem Fall auch oben Art. 6 I und Roggen, François, L'application de l'article 421 du code d'instruction criminelle (belge) face à l'ârret Poitrimol, RTDH 6 (1995), 623645. 304 Aktivitäten des Europarats die Ignorierung der anwaltlichen Vertretung des Bf, der sich einem Haftbefehl durch Flucht entzog, in der Berufungsinstanz sowie bei der Revisionseinlegung für konventionswidrig. Denn zum einen hatte dadurch der Bf in der Berufungsinstanz keinerlei Chancen, rechtliche oder tatsächliche Argumente gegen die Anschuldigungen vorzubringen, zum anderen wurde noch nicht einmal überprüft, ob die Abwesenheit des Bf tatsächlich unberechtigt war. Einen Konventionsverstoß nahm der EuGMR auch in der Sache Pelladoah [NL] an, in der dem Anwalt des abwesenden Bf in der letzten Tatsacheninstanz, in der das Strafmaß des Bf wegen Drogenhandels auf neun Jahre erhöht wurde, dessen Vertretung verweigert worden war, obwohl er hierzu bereit und durch den Bf beauftragt war. Unter ähnlichen Umständen hielten die Konventionsorgane Art. 6 EuMRK im Fall Lala [NL] für verletzt. Der Bf war zu einer Verhandlung nicht erschienen aus Furcht vor der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe, weil er eine Geldsumme nicht bezahlen konnte, zu der er in einem anderen Fall verurteilt worden war. Das Recht, gemäß Art. 6 Abs. 3c EuMRK durch einen Anwalt verteidigt zu werden, darf zudem nicht an unangemessene Formalitäten gebunden werden, wenn es nicht theoretisch, sondern effektiv und praktikabel sein soll. Die nationalen Gerichte haben sicherzustellen, daß ein Verfahren fair ist und demgemäß, daß ein Verteidiger, der der Verhandlung zu dem offensichtlichen Zweck beiwohnt, den Angeklagten in dessen Abwesenheit zu verteidigen, Gelegenheit hat, dies zu tun (Lala [NL]; Pelladoah [NL]). Artikel 6 III d (Recht auf Zeugenbefragung und -benennung)138 - Anonyme Beweispersonen/Zeugen vom Hörensagen In der Sache Saïdi [F] bestätigte der EuGMR zunächst seine ständige Rechtsprechung, gemäß der die Verwertung indirekter Zeugenaussagen grundsätzlich unproblematisch ist, wenn den Angeklagten in angemessener und ausreichender Weise Gelegenheit gegeben wird, die sie belastenden Aussagen zu bestreiten und deren Urheber im Zeitpunkt der Aussage oder zu einer anderen Zeit zu befragen.139 Im Fall Saïdi [F] war der Bf ausschließlich auf der Basis der Aussagen von kleinen Drogendealern und -abhängigen verurteilt worden, die weder er noch sein Anwalt zu irgendeinem Zeitpunkt befragen konnten. Der EuGMR erkennt 138 Zur im Vorbericht (S. 1740) beschriebenen Entscheidung Edwards [UK] vgl. Stewart Field/James Young, Disclosure, Appeals and Procedural Traditions: Edwards v. United Kingdom, Crim.L.R. 1994, 264-271. 139 Siehe hierzu etwa die Entscheidungen Kostovski [NL], Windisch [A] und Lüdi [CH] im Vorbericht, S. 1737-1739. Rechtsprechung 305 zwar die Schwierigkeiten bei der Drogenkriminalitätsbekämpfung und insbesondere bei der Erlangung von entsprechenden Beweisen an, wie auch den großen Schaden, den die Gesellschaft durch das Drogenproblem erleidet. Solche Erwägungen rechtfertigten aber nach seiner Meinung nicht eine Beschränkung der Verteidungsrechte in diesem Ausmaß, weshalb er Art. 6 für verletzt hielt. Allein die Anonymität einer Beweisperson verhindert nach Ansicht der EuKMR noch nicht ihre effektive Befragung. So hielt die Kommission die Beschwerde X. [UK]140 für offensichtlich unbegründet, in der es um ein Strafverfahren wegen terroristischer Aktivitäten ging. Mehrere anonyme Zeugen waren in der Hauptverhandlung zu von ihnen erstelltem Filmmaterial befragt worden, während sie sich hinter einem Wandschirm befanden, so daß sie nur von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht und den Verteidigern gesehen werden konnten. In der Beschwerde Liefveld [NL]141 ging es um ein Strafverfahren, in dem zum einen ein anonymer Anruf verwertet worden war, und zum anderen die Aussage eines anonymen Zeugen, der von der Untersuchungsrichterin in Kenntnis seiner Identität unter Eid vernommen worden war. Im Verlaufe des Verfahrens hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers auf Initiative der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit gehabt, dem zweiten anonymen Zeugen über die Untersuchungsrichterin Fragen zu stellen, die der Zeuge an einem seine Stimme verzerrenden Telefon beantwortete, soweit dies seine Anonymität nicht gefährdete. Die Kommission hielt die Beschwerde für offensichtlich unbegründet und somit für unzulässig, zumal die Aussage auch durch andere Beweise gestützt wurde. Die Beschwerde Van Mechelen [NL], in der verdeckte Ermittler auf ähnliche Weise in begrenztem Umfang befragt werden konnten, erklärte sie hingegen für zulässig. Sowohl die Kommission als auch der Gerichtshof hielten die Beschwerde Doorson [NL] für begründet. Auch in diesem Fall waren die Aussagen von anonymen Zeugen verwertet worden, allerdings hatten sich die niederländischen Gerichte nicht entscheidend auf diese Aussagen gestützt. Maßgeblich war in diesem Fall insbesondere, daß sowohl der Verteidiger des Bf als auch der Untersuchungsrichter die Zeugen befragen konnten, wobei letzterer zudem die Glaubwürdigkeit sowie die Gründe der Zeugen für ihren Wunsch, anonym zu bleiben, überprüft hatte. Im Strafverfahren gegen den Bf im Fall Pullar [UK]142 hatte ein Belastungszeuge erst nach der ersten Instanz eine schriftliche Aussage gemacht, welche die Staatsanwaltschaft sowohl dem Rechtsmittelgericht als auch der Verteidigung vorgelegt 140 EHRR 15 (1993) CD 113 (114). 141 Kommission 11.1.1994, Bschw.Nr. 19331/29, unveröffentlicht. 142 Siehe zu dieser Beschwerde auch unter Art. 6 I. 306 Aktivitäten des Europarats hatte. Obwohl dem Bf keine Gelegenheit gegeben worden war, diese Aussage durch Befragung des Zeugen zu überprüfen, verneinte der EuGMR in diesem Falle eine Verletzung des Art. 6 I i.V.m. III d, weil die Verteidigung mehrere Möglichkeiten ungenutzt gelassen hatte, gegen die Einführung dieser Aussage in den Prozeß vorzugehen bzw. die Vernehmung des Zeugen zu erreichen. Artikel 7 I (nullum crimen, nulla poena sine lege) In der Sache Jamil [F] ging es darum, ob es sich bei der Androhung der Haft zur Erzwingung der Zahlung einer Zollgebühr wegen Drogenschmuggels aufgrund des Gesetzes von 1987 zur Verhinderung des Drogenhandels um eine "Strafe" im Sinne des Art. 7 I 2 handelte. Der Begriff der Strafe im Sinne des Art. 7 I 2 ist autonom auszulegen.143 Die Frage des Strafcharakters beurteilt der EuGMR in der Regel zunächst danach, ob die fragliche Maßnahme infolge einer Verurteilung oder Strafrechtsverletzung auferlegt wurde sowie nach dem Verfahren der Auferlegung. Weiterhin berücksichtigt werden die Einordnung der fraglichen Maßnahme im nationalen Recht, ihre Natur und ihr Zweck sowie ihre Schwere. Im Fall Jamil [F] wurde die Zollgebühr durch Strafgerichte in einem strafrechtlichen Kontext auferlegt, nämlich dem Kampf gegen die Drogenkriminalität. Da die angedrohte Haft zudem abschrecken sollte, wurde sie vom EuGMR für eine "Strafe" im Sinne des Art. 7 I 2 gehalten. Aus diesem Grunde verstieß die rückwirkende Anwendung des Gesetzes von 1987, die zu einer Erhöhung der angedrohten Haft von vier auf 24 Monate führte, gegen die Konvention. Bei der confiscation order gemäß dem Gesetz über den Drogenhandel aus dem Jahre 1986 (G 1986) handelte es sich im Fall Welch [UK] um eine Strafe im Sinne des Art. 7 I 2, vor allem weil sich die Konfiskation nicht nur auf den durch den Drogenhandel erzielten tatsächlichen Gewinn richtete und weil im Falle der Nichtleistung die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe bestand. Da sich der Bf unstreitig vor Inkrafttreten des G 1986 wegen Drogenhandels strafbar gemacht hatte, war somit eine Verletzung des Art. 7 I zu bejahen. Die Entscheidungen C.R. und S.W. [UK] behandelten die Frage, ob die Bf wegen Vergewaltigung in der Ehe nach common law bestraft werden durften, obwohl 1736 durch ein englisches Gericht festgestellt worden war, daß ein Mann seine Ehefrau nicht vergewaltigen könne. Der EuGMR betonte in dieser Entscheidung die Bedeutung des Art. 7, welche durch seine absolute Geltung auch in Notstands143 Vgl. auch die Rechtsprechung zu dem Begriff der "strafrechtlichen Anklage" im Sinne des Art. 6 EuMRK. Rechtsprechung 307 und Kriegszeiten (Art. 15) hervorgehoben werde. Art. 7 enthalte Grundsätze zum Schutz vor willkürlicher Strafverfolgung; Strafrecht dürfe nicht extensiv zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt werden, und ein Straftatbestand müsse klar definiert sein. Jedoch gebe es in jedem Rechtssystem ein unvermeidbares Element der Interpretation, Klarstellung zweifelhafter Punkte und Anpassung an sich verändernde Umstände. Art. 7 solle diesen Prozeß nicht verhindern, vorausgesetzt daß diese Entwicklung mit der Substanz eines Straftatbestands übereinstimme und voraussehbar sei. Die Entscheidung der englischen Gerichte, Vergewaltigung in der Ehe grundsätzlich für strafbar zu halten, sei nichts anderes gewesen, als die Fortsetzung einer seit Jahren voranschreitenden Einschränkung der Immunität innerhalb der Ehe durch das englische case-law. Die Strafbarkeit des offensichtlich entwürdigenden erzwungenen Geschlechtsverkehrs in der Ehe stimme im übrigen mit der Substanz des Vergewaltigungsstraftatbestands überein. Die beiden Verurteilungen waren daher voraussehbar und sowohl mit Art. 7 als auch mit den fundamentalen Prinzipien der EuMRK, insbesondere mit dem Schutz der Menschenwürde und der Freiheit, vereinbar. In der Sache G. [F] ging es um die Frage, ob die Bestrafung des Bf u.a. wegen Bestechung gemäß der Neufassung der Art. 332 f. des französischen StGB für Handlungen, die der Bf bereits vor der Neufassung begangen hatte, gegen Art. 7 I EuMRK verstieß. Der EuGMR verneinte diese Frage, weil der Bf auch gemäß der alten Fassung in der Auslegung der Rechtsprechung strafbar und die Anwendung der Neufassung für ihn günstig war. Artikel 8 (Recht auf Privat- und Familienleben) Das heimliche Photographieren der ersten Bf und die Umstände ihrer Verhaftung durch die Armee, wie die Versammlung ihrer gleichfalls beschwerdeführenden Angehörigen für kurze Zeit in einem Raum, waren nach Ansicht des EuGMR im Fall M. u.a. Murray [UK]144 gerechtfertigt im Hinblick auf die Gefahren durch den Terrorismus und die extrem gespannte Situation bei Verhaftungen wegen terroristischer Aktivitäten. - Aufzeichnung von Telefongesprächen In der Sache A. [F] sah der EuGMR in der Aufzeichnung eines Telefongespräches über einen Mordplan durch eine Privatperson mit Hilfe eines hochrangigen Polizeibeamten einen Eingriff in die Korrespondenz der Angerufenen. Der Eingriff 144 Ausführlich zu diesem Fall siehe unter Art. 5 I c. 308 Aktivitäten des Europarats war nicht gerechtfertigt, da eine Rechtsgrundlage für die Aufzeichnung im französischen Recht nicht vorhanden war. - Ausweisung Gegenstand der Sache Nasri [F] war die bevorstehende Abschiebung eines Algeriers, der taub, stumm und Analphabet war, da dieser mehrfach zum Teil schwere Straftaten begangen hatte. Der EuGMR hielt die Abschiebung nach Algerien für unverhältnismäßig, unter anderem weil die genannten Behinderungen das Leben des Bf mit seiner Familie, mit der er sein ganzes Leben verbracht hatte, besonders wichtig machten. Zudem hatte die Mehrheit der Familie des Bf, der selbst kein Arabisch verstand, die französische Staatsangehörigkeit und keine engen Bindungen zu Algerien. Dagegen sah der EuGMR (anders als die EuKMR) im Fall Boughanemi [F] die Ausweisung des tunesischen Bf nicht als Verstoß gegen Art. 8 an. Zwar bejahte er einen Eingriff in das Recht des Bf auf Privatleben, da dessen nichteheliches Kind sowie seine Eltern und Geschwister in Frankreich lebten. Jedoch war die Ausweisung nach Ansicht des EuGMR verhältnismäßig und damit gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 II, denn der Bf habe nicht vorgetragen, daß er keine Bindungen mehr zu Tunesien habe oder die arabische Sprache nicht spreche. Außerdem habe er die tunesische Staatsangehörigkeit behalten. Ausschlaggebend sei aber vor allem die hohe Strafe von insgesamt vier Jahren, die gegen ihn u.a. wegen eines besonders schweren Falles von Zuhälterei verhängt worden sei. Diese Umstände würden die familiären und persönlichen Bindungen des Bf, der über 20 Jahre in Frankreich gelebt hatte, überwiegen. Einen ähnlich gelagerten Fall betraf die Beschwerde C. [B]. Auch in diesem Fall bejahte der EuGMR zwar einen Eingriff in Art. 8 I wegen der Ausweisung eines Marokkaners aus Belgien, der dort seit seinem elften Lebensjahr mit seinen Eltern und Geschwistern sowie mit seinem dort geborenen Sohn zusammengelebt, eine Ausbildung erfahren und im Familienbetrieb gearbeitet hatte. Die Ausweisung sei jedoch ebenfalls gemäß Art. 8 II gerechtfertigt gewesen, da der Bf zum einen ins Gewicht fallende Verbindungen zu Marokko unterhalten hatte: So hatte er soziale Beziehungen sowie die marokkanische Staatsbürgerschaft behalten und sprach die Landessprache. Zum anderen spielte für den Gerichtshof die Schwere der vom Bf in Belgien begangenen Straftaten (u.a. Cannabishandel mit mehr als 7 kg), wegen der er zu einer hohen Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden war, eine entscheidende Rolle. Rechtsprechung 309 Artikel 10 (Meinungsfreiheit) Gegenstand der Sache Otto-Preminger-Institut [A]145 war die Beschlagnahme des Films "Das Liebeskonzil" infolge einer Strafanzeige wegen des Verdachts der Verunglimpfung religiöser Lehren durch die Vorführung dieses Films und dessen Einziehung. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGMR beschränkt sich die Meinungsäußerungsfreiheit nicht nur auf "Nachrichten" und "Ideen", die positiv aufgenommen oder als inoffensiv oder indifferent angesehen werden, sondern umfaßt auch solche, die vom Staat oder von Teilen der Bevölkerung als schockierend, verletzend oder störend angesehen werden. Dies seien die Voraussetzungen für Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die eine "demokratische Gesellschaft" nicht existieren könnte. Allerdings müsse die EuMRK als Ganzes gelesen und ausgelegt werden. Nach Ansicht des EuGMR kann es in gewissen demokratischen Gesellschaften als notwendig angesehen werden, unangemessene Angriffe auf Objekte religiöser Verehrung Sanktionen oder vorbeugenden Maßnahmen zu unterwerfen, vorausgesetzt, daß diese verhältnismäßig sind. Es sei nicht möglich, für ganz Europa ein einheitliches Konzept für die Bedeutung der Religion in der Gesellschaft zu finden. Sie könne sogar innerhalb eines Landes variieren. Bei der Frage der Notwendigkeit eines Eingriffs stehe den nationalen Autoritäten daher ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die österreichischen Maßnahmen bezweckten den Schutz religiöser Gefühle vor öffentlichen Äußerungen anderer und waren noch durch den beschriebenen Ermessensspielraum gedeckt. Die Sache Prager und Oberschlick [A]146 betraf einen Zeitungsartikel, der scharfe Kritik gegenüber bestimmten österreichischen Richtern beinhaltete. Die Bestrafung des Autors und des Herausgebers der Zeitung wegen Verleumdung war nicht konventionswidrig, da der Zweck der Bestrafung sowie der Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Justiz und der Ruf der betroffenen Richter im konkreten Fall das Recht auf Pressefreiheit überwog, zumal wenig Fakten die schwerwiegenden Behauptungen des Autors stützten. Der Fall Chorherr [A] hatte die Festnahme und dreistündige Haft des Bf bei einer Militärzeremonie zum Gegenstand, bei der der Bf mit einem Plakat für ein Volks145 Siehe zu diesem Fall auch unten Art. 25 und Haarscher, Guy, Le blasphémateur et le raciste, RTDH 6 (1995), 418-422; Rigaux, François, La liberté d'expression et ses limites, RTDH 6 (1995), 400-415; Wachsmann, Patrick, La religion contre la liberté d'expression: sur un arrêt regrettable de la Cour européenne des droits de l'homme, RUDH 1994, 441449. 146 Zu diesem Fall siehe auch unten Art. 25. 310 Aktivitäten des Europarats begehren "für eine Abstimmung gegen Abfangjäger" warb. Der EuGMR hielt diese freiheitsentziehenden Maßnahmen für vereinbar mit Art. 10 und insbesondere für verhältnismäßig und zwar wegen der Bedeutung der konkreten Zeremonie, weil der Bf mit Unruhe und Störungen durch seine Demonstration und mit angemessenen polizeilichen Gegenmaßnahmen bei dieser Veranstaltung rechnen mußte und weil die Gegenmaßnahmen nicht seine Meinungsäußerungsfreiheit behindern, sondern die Störungen der sichtbehinderten Zuschauer beseitigen sollte. Die Ausweisung der Bf, deutsches Mitglied des Europäischen Parlaments, aus Polynesien einen Tag nach einer friedlichen und genehmigten Demonstration, auf der sie aufgrund einer Einladung der örtlichen Parteien für die Unabhängigkeit Polynesiens und gegen Atomtests plädiert hatte sowie das darauf folgende Einreiseverbot nach Neukaledonien verstießen im Fall Piermont [F]147 gegen Art. 10. Denn ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit, zumal als gewählte Repräsentantin, überwog das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und territorialen Integrität trotz der örtlichen politischen Spannungen und bevorstehenden Wahlen. Die strafrechtliche Belangung eines Fernsehjournalisten wegen der Unterstützung der Verbreitung rassistischer Bemerkungen durch ein Interview mit Rechtsradikalen ist nicht "notwendig in einer demokratischen Gesellschaft", wenn die Sendung, in der das Interview gezeigt wird, objektiv gesehen nicht das Ziel der Verbreitung dieser Ansichten hat und sich der Journalist deutlich von diesen Meinungen distanziert (Jersild [DK]).148 Im Fall Goodwin [UK] war ein Journalist von den englischen, nationalen Gerichten aufgrund des Contempt of Court Act 1981 verurteilt worden, seine Informationsquelle bezüglich der Finanzkrise einer Firma offenzulegen, über die er zu berichten beabsichtigte. Da er der Anordnung nicht Folge leistete, wurde ihm zudem auferlegt, eine Geldsumme in Höhe von £ 5.000 zu zahlen. Der EuGMR bejahte eine Konventionsverletzung, weil die Verurteilung unverhältnismäßig war: Die Anordnung zur Offenlegung einer journalistischen Informationsquelle könne nur wegen eines überragenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein. Ein derartiges Interesse habe jedoch im konkreten Fall nicht vorgelegen, weil der Schutz 147 Wadham, John/Leach, Philip, EHRLR 1995, 84. 148 Cohen-Jonathan, Discrimination raciale et liberté d'expression, A propos de l'arrêt de la Cour européenne des droits de l'homme du 23 septembre 1994, Jersild contre Danmark (RUDH 1995, 32), RUDH 1995, 1-13; Haarscher, Guy, Le blasphémateur et le raciste, RTDH 6 (1995), 418-422; Rigaux, François, La liberté d'expression et ses limites, RTDH 6 (1995), 400-415. Rechtsprechung 311 der Firma vor dem endgültigen Ruin durch die Veröffentlichung ihrer Krise und der damit zusammenhängenden Arbeitsplätze hinreichend durch eine zuvor ergangene richterliche Verfügung an die gesamte Presse gewährleistet war, den Artikel des Bf nicht zu veröffentlichen. Gegenstand der Sache Casado Coca [E]149 waren durch die barcelonische Anwaltschaft ergangene Disziplinarmaßnahmen gegenüber einem Anwalt, der in einer Zeitung seinen Namen, seinen Beruf und die Adresse seiner Kanzlei annonciert hatte. In dieser Entscheidung stellte der EuGMR zunächst klar, daß Art. 10 auch auf Informationen kommerzieller Natur anwendbar ist. Außerdem handelte es sich bei der Strafe um einen staatlichen Eingriff, da die Anwaltschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Verfolgung öffentlicher Interessen zusammengeschlossen war und die Disziplinarmaßnahmen gerichtlich bestätigt worden waren. Das Ziel der Maßnahmen, die Wahrung des Respekts vor der Anwaltschaft, die eine Vermittlerrolle zwischen der Öffentlichkeit und den Gerichten einnehme, hielt der EuGMR für legitim. Unter dem Hinweis auf die Komplexität des Themas des Werbeverbots für Anwälte und Anwältinnen, welches häufig auf die kulturellen Traditionen der Mitgliedstaaten zurückginge und zudem im Wandel sei, verneinte der EuGMR eine Überschreitung des staatlichen Ermessensspielraums zu jenem Zeitpunkt (1982/83) und hielt die Disziplinarmaßnahmen für verhältnismäßig. Artikel 13 (Beschwerderecht auf nationaler Ebene) - Art. 5 IV ist lex specialis zu Art. 13 (M. u.a. Murray [UK]) Die "schwachen" Erfolgsaussichten einer Beschwerde vor den nationalen Instanzen im Fall M. u.a. Murray [UK] berührten nicht die "Wirksamkeit" des vorhandenen Rechtsschutzes im Sinne des Art. 13. Im Fall Brannigan und McBride [UK]150 ging es um die Verhaftung der Bf in Nordirland und die Verlängerung ihrer Haft wegen des Verdachts terroristischer Betätigung, ohne daß eine richterliche Haftprüfung erfolgte. Da den Bf aber ein habeas-corpus-Verfahren die Rechtmäßigkeitsüberprüfung ermöglichte, sah der EuGMR Art. 13 nicht als verletzt an. 149 Halperin, Michel A., Liberté d'expression, professions libérales et publicité commerciale, RTDH 6 (1995), 75-82. 150 Siehe zu diesem Fall auch Art. 15. 312 Aktivitäten des Europarats Artikel 15 (Einschränkung der Konventionsrechte in Notstandsfällen) Im Fall Brannigan und McBride [UK]151 hielt der EuGMR die Außerkraftsetzung des Art. 5 III EuMRK durch Großbritannien für gültig, da es sich bei der Einschätzung, daß in Nordirland ein Notstand bestehe, der eine Verhaftung und Verlängerung der Haft ohne gerichtliches Verfahren erfordere, unter Berücksichtigung aller Umstände innerhalb seines Ermessensspielraums gehalten habe. Weiterhin sei der Notstand gemäß Art. 4 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte amtlich kundgemacht worden, so daß die Außerkraftsetzung auch nicht mit anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen Großbritanniens kollidierte. 1. Zusatzprotokoll, Artikel 1 (Eigentumsgarantie) Die Beschlagnahme des Flugzeugs in der Sache Air Canada [UK]152 der Bf und deren Aufhebung unter der Bedingung der Zahlung von £ 50.000 waren durch das Interesse an der Verhinderung der Einfuhr von Drogen gerechtfertigt, zumal Air Canada dagegen ein ausreichender innerstaatlicher Rechtsschutz zur Verfügung stand. Gegenstand des Falles Raimondo [I] war die Beschlagnahme bzw. die Einziehung von Fahrzeugen und Immobilien des Bf aufgrund des Verdachts seiner Zugehörigkeit zu einer mafiaartigen Vereinigung. Diese Maßnahmen waren nach Ansicht des EuGMR grundsätzlich im Sinne des zweiten Absatzes des Art. 1 des 1. ZP, der wegen der Vorläufigkeit der Maßnahmen einschlägig war, gerechtfertigt, da sie auf die Einziehung der Frucht unrechtmäßiger und gemeinschädlicher Handlungen gerichtet waren. Außerdem waren sie im Hinblick auf die extreme Wirtschaftsmacht einer Organisation wie der "Mafia" verhältnismäßig. Nicht vereinbar mit dem Art. 1 des 1. ZP war dagegen, daß die Maßnahmen bezüglich einiger Vermögensgegenstände des Bf teils sieben Monate, teils vier Jahre und acht Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft seines Freispruchs und der Verfügung der Rückgabe der Gegenstände weiter aufrechterhalten wurden. Im Fall Vendittelli [I] bedeutete die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Wohnung des Bf für sieben Monate, nachdem der Freispruch des Bf rechtskräftig geworden war, eine unverhältnismäßige Beschwer des Bf und stellte daher eine Verletzung des Art. 1 II des 1. ZP dar. 151 Siehe zu diesem Fall auch Art. 13. 152 Ausführlich zu diesem Fall siehe Art. 6 I. Rechtsprechung 313 4. Zusatzprotokoll Artikel 2 (Fortbewegungsfreiheit) Im Fall Raimondo [I]153 waren der Hausarrest und die polizeiliche Überwachung wegen des Verdachts der Mafiazugehörigkeit des Bf im Hinblick auf die Bedrohung der demokratischen Gesellschaft durch diese Organisation mit Art. 2 des 4. ZP grundsätzlich vereinbar. Der EuGMR kritisierte aber scharf, daß der am 4.7.1986 gerichtlich beschlossene Widerruf dieser Maßnahmen erst am 2.12.1986 ausgefertigt und damit rechtskräftig geworden war, und konstatierte eine Konventionsverletzung zumindest im Hinblick auf die 18tägige Dauer der Umsetzung des Widerrufs. 7. Zusatzprotokoll Artikel 4 (ne bis in idem) Auf den Fall Gradinger [A]154 war das 7. Zusatzprotokoll anwendbar. Denn zum einen entsprach die österreichische Deklaration, wonach Art. 3 und 4 dieses Zusatzprotokolls ausschließlich auf strafrechtliche Verfahren im Sinne des österreichischen Strafverfahrensrechts anwendbar sind, wegen mangelnder Bestimmtheit nicht den Anforderungen des Art. 64 EuMRK, so daß sie keinen wirksamen Vorbehalt bildete. Zum anderen war das fragliche "neue" Verfahren erst nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls entschieden worden, so daß das Zusatzprotokoll bereits für dieses Verfahren Geltung beanspruchte. Obwohl die beiden Verurteilungen des Bf in Österreich auf verschiedene Vorschriften mit unterschiedlicher Zielrichtung, Natur und Reichweite gestützt worden waren, hielt der EuGMR Art. 4 des 7. ZP für verletzt, da sie denselben Sachverhalt betrafen. Artikel 25 (Individualbeschwerde) Eine Person kann ein Opfer im Sinne von Art. 25 EuMRK sein, wenn direkt in die Ausübung eines ihrer Konventionsrechte eingegriffen wird. In der Sache OttoPreminger-Institut (OPI) [A]155 stellte der EuGMR fest, daß das OPI als Opfer der Einziehung des Films "Das Liebeskonzil" angesehen werden mußte, obwohl es nicht selbst Inhaber der Filmrechte war. Denn aufgrund der Einziehung konnte das OPI den Film nicht mehr in Österreich zeigen. Zudem wurde die Rechtmäßigkeit der vorhergehenden vorläufigen Beschlagnahme, die fraglos eine Beschwer für das OPI bedeutete, durch die Einziehungsentscheidung bestätigt. Schließlich wurde der Geschäftsführer des OPI im Einziehungsverfahren als "Haftungsbetei153 Ausführlich zu diesem Fall siehe 1. ZP Art. 1. 154 Siehe zu diesem Fall auch Art. 6 I. 155 Ausführlich zu diesem Fall siehe Art. 10. 314 Aktivitäten des Europarats ligter" behandelt. Im Fall Prager und Oberschlick [A]156 konnte auch der Herausgeber der Zeitschrift, in der der Artikel veröffentlicht worden war, mit dem sich der Autor strafbar machte, geltend machen, Opfer im Sinne der Konvention zu sein, auch wenn er letztlich keinen materiellen Schaden erlitt. Denn er wurde wegen der Veröffentlichung verurteilt und haftete neben dem Autor für dessen Bußgeld und die Prozeßkosten. Die Beschwerde Stamoulakatos [GR] erklärte der EuGMR für unzulässig, da sie sich gegen Verfahren richtete, die den Zeitraum vor dem 20.11.1985 betrafen, in dem eine Individualbeschwerde aufgrund der Erklärung Griechenlands zu Art. 25 nicht möglich war. Artikel 26 (Frist und Rechtswegerschöpfung) Die Sechs-Monats-Frist beginnt erst mit der Entscheidung über das letzte Rechtsmittel, wenn dieses nicht als völlig fruchtlos erscheinen mußte (A. [F]).157 Obwohl die Cour d'assises im Fall Remli [F]158 bezüglich der behaupteten Beschwer des Bf eine unbeschränkte Entscheidungsmacht innehatte, begann die Sechs-Monats-Frist erst nach dem Urteil der vom Bf angerufenen Cour de cassation an zu laufen, da deren Anrufung zwar nicht sehr aussichtsreich, aber dennoch - auch angesichts der Tatsache, daß dieses Gericht zur Rechtswegerschöpfung in der Regel angerufen werden muß - nicht völlig fruchtlos war. Die Sechs-MonatsFrist wurde somit im Fall Remli [F] eingehalten. Die Einlegung von Rechtsmitteln, die jedenfalls nicht zu einem weiterreichenden Ergebnis als die von der Bf eingelegten führen würden, ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Art. 26 (A. [F])159. Werden in einer Rechtsmittelinstanz auch Tatsachen verhandelt und steht für den Bf dabei sehr viel auf dem Spiel, besteht eine positive Verpflichtung des Gerichts aus Art. 6 I i.V.m. III c auch ohne entsprechenden Antrag des Bf, dessen Anwesenheit bei der Verhandlung sicherzustellen. Im Fall Kremzow [A]160 ging es u.a. um die Erhöhung der Freiheitsstrafe des Bf auf lebenslänglich. In einem solchen Fall ist daher keine Rechtsmittelerschöpfung bezüglich des Antrags des Bf auf Teilnahme an der Verhandlung zu prüfen. 156 157 158 159 160 Ausführlich zu diesem Fall unter Art. 10. Ausführlich zu diesem Fall siehe oben Art. 8 Ausführlich zu diesem Fall siehe unter Art. 6 I. Ausführlich zu diesem Fall siehe oben Art. 8. Siehe zu diesem Fall auch oben Art. 6 III b und Art. 6 III c. 315 Literatur Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen Die Beschwerde gegen die Dauer der U-Haft im Fall Van der Tang [E],161 aus der der Bf nach drei Jahren unter Auflagen freigelassen wurde, war nicht aufgrund der "clean hands" doctrine gemäß Art. 49 VerfO aus dem Gerichtsregister zu löschen, weil der Bf gegen die Auflagen verstieß und floh. 4. Literatur 4.0 Vorbemerkung 4.0.1 Umfang der nachgewiesenen Literatur Mit der zunehmenden Bedeutung des Europarats und seiner Konventionen wächst auch die Zahl der Publikationen auf diesem Gebiet, wobei der Schwerpunkt der Veröffentlichungen immer noch eindeutig auf der EuMRK liegt. Wichtige Hilfsmittel für Recherchen sind weiterhin die Bibliographie des Heidelberger Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht: Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Public International Law - A Current Bibliography of Articles. Springer-Verlag Berlin u.a. (zweimal jährlich, Nachweis von Zeitschriften-Aufsätzen) sowie die in der Zeitschrift Europarecht. Nomos Baden-Baden (viermal jährlich) dokumentierten Literaturhinweise. Wegen der notwendigen Begrenzung des Umfangs des Berichts wurden Literaturbeiträge in Aufsätzen nur in Ausnahmefällen angeführt. 4.0.2 Europarat generell Allgemeine Übersichten Allgemeine Übersichten über die Tätigkeit des Europarats sind zu finden bei Burban, Jean-Louis, Le Conseil de l'Europe. 2. Aufl. (Que sais-je; 885). Presses Universitaires de France Paris 1993, 125 S. 161 Eine ausführliche Darstellung dieses Falles findet sich unter Art. 5 III. 316 Aktivitäten des Europarats Klepacki, Zbigniew M., Rada Europy: 1949-1991. Totus Bialystok 1991, 72 S. [polnisch], Krantz, Daniela, Bericht über die Tätigkeit des Europarates im Jahre 1992. GYIL 36 (1993), 461-494. Siehe auch Digest of legal activities of international organizations and other institutions, hrsg. vom Istituto Internazionale per l'Unificazione de Diritto Privato [Roma]. 2. Aufl. Dobbs Ferry New York u.a., Loseblatt-Ausgabe, Mroz, John Edwin (Ed.), Securing the Euro-Atlantic bridge: the Council of Europe and the United States. Inst. for the East-West Stud. u.a. New York u.a. 1993, 85 S. 4.0.3 Einheitliches europäisches Recht? Sieber, Ulrich (Hrsg.), Jus criminale; 1. Europäische Einigung und europäisches Strafrecht. Beiträge zum Gründungssymposium der Vereinigung für Europäisches Strafrecht e.V. Heymanns Köln 1993, XIII, 212 S. Quelle politique pénale pour l'Europe? Travaux du Colloque international organisé par l'Association de Recherches Pénales Européennes, sous la direction de Mireille Delmas-Marty. Economica Paris 1993, XV, 372 S. Schaffner, Urs, Vereinigte Staaten von Europa? Der Einfluß von externen Faktoren auf die Integrationsentwicklung von neun internationalen staatlichen Organisationen in Europa (Europäische Hochschulschriften: 31, 235). Peter Lang Bern u.a. 1993, 246 S. 4.4 Strafvollzugsrecht Schabas, William A., The abolition of the death penalty in international law. Grotius Publ. Cambridge 1993, 384 S. Zur European Convention for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment siehe Cassese, Antonio, The European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment Comes of Age. In: Niels Blokker/ Sam Muller (Eds.), Towards More Effective Supervision by International Organizations. Essays in Honour of Henry G. Schermers. Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1994, S. 115-125, Cohen-Jonathan, Gérard, Le Comité européen pour la prévention de la torture et la déclaration publique relative à la Turquie. R.G.DI.P. 97 (1993), 419-428, Jenkinson, Deborah, Torture? In Europe? A study of the European Convention for the Prevention of Torture. Quaker Council for European Affairs Brüssel 1993, 64 S. 317 Literatur 4.5 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Zum schnellen Zugriff auf die Rechtsquellen siehe European inter-state co-operation in criminal matters: The Council of Europe's legal instruments. Collection of texts compared and edited by Ekkehart MüllerRappard/M. Cherif Bassiouni. 2. Aufl. Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1993, Bd. 1: LXXXVII, 826 S.; Bd. 2: 898 S. 4.5.1 Auslieferung, Abschiebung und Asyl Zu diesem Thema finden sich mehrere Aufsätze im dritten Band der Festschrift für Henry G. Schermers, "The Dynamics of the Protection of Human Rights in Europe. Essays in Honour of Henry G. Schermers", Rick Lawson/Matthijs de Blois (Eds.). Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1994", nämlich: Van Dijk, Pieter, Article 3 ECHR and Asylum Law and Policy in the Netherlands. S. 123-153, Ermacora, Felix, Problems of the Application of the European Convention on Human Rights in Asylum Cases. S. 155-163, Frowein, Jochen Abr., Male Captus Male Detentus - a Human Right. S. 175-185. Siehe außerdem: Alleweldt, Ralf, Protection against expulsion under Article 3 of the European Convention on Human Rights. EJIL/JEDI 4 (1993), 360-376, Bedi, Satyadeva, Extradition in international law and practice. Discovery Publ. House New Delhi 1991, Bd. 1: 343 S.; Bd. 2: 345-693 S. Blakesley, Christopher L., Terrorism, drugs, international law, and the protection of human liberty: a comparative study of international law, its nature and role, and impact in matters of terrorism, drug trafficking, war, and extradition. Transnational Publishers. Ardley-on-Hudson New York 1991, 349 S. Cholewinski, Ryszard, Strasbourg's "hidden agenda"? The protection of secondgeneration migrants from expulsion under Article 8 of the European Convention on Human Rights. NQHR 12 (1994), 287-306, Lagodny, Otto/Reisner, Sigrun, Extradition Treaties and "Emergency Brake" Judgments. A Comparative European Survey. Finnish Yearbook of International Law 2 (1993), 237-297, Lagodny, Otto/Schomburg, Wolfgang, International Cooperation in Criminal Matters and Rights of the Individual from a German Perspective. European Journal of Crime, Criminal Law and Criminal Justice 2 (1994), 379-405, Lagodny, Otto/Schomburg, Wolfgang, Neuere Entwicklungen im Recht der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. StV 1994, 393-402, 318 Aktivitäten des Europarats Lagodny, Otto/Schomburg, Wolfgang, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Deutschland - International judicial cooperation in criminal matters: Germany. In: Peter Gilles (Hrsg.), Transnationales Prozeßrecht/Transnational Aspects of Procedural Law - Deutsche Landesberichte zur Weltkonferenz für Prozeßrecht in Taormina, Sizilien 1995 - German Reports for the World Conference on Procedural Law in Taormina, Sicily 1995, S. 43-76, Mole, Nuala, Constructive Deportation and the European Convention. 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Schnellübersicht insbesondere über die Partnerstaaten der Europaratsübereinkommen - Aktualisierung zum 1.1.1995. NJW 1995, 243-244. Speziell zu dem Fällen Soering,162 Beljoudi163 und Vilvarajah:164 Bossuyt, Marc/Lammerant, Isabelle, La conformité à la Convention européenne des droits de l'homme des mesures d'éloignement du territoire de demandeurs d'asile déboutés. RTDH 4 (1993), 417-430, Carlier, Jean-Yves, Vers l'inderdiction d'expulsion des étrangers intégrés? RTDH 4 (1993), 449-466, Kitamura, Yasuzo, Judgement of the European Court of Human Rights in the "Soering case". Kumamoto Hogaku 1990, 1-42 [japanisch]. Zu Schengen nur eine Auswahl: Achermann, Alberto u.a. (Hrsg.), Schengen und die Folgen: der Abbau der Grenzkontrollen in Europa. Stämpfli Bern 1995, 263 S. 162 Siehe bereits die Literatur im Vorbericht, S. 1756 f. 163 Vorbericht, S. 1743 f. 164 Vorbericht, S. 1715. 319 Literatur Kattau, Thomas, Strafverfolgung nach Wegfall der europäischen Grenzkontrollen: eine Untersuchung der Schengener Abkommen (Forschungen zur Kriminalpolitik 7). Centaurus Pfaffenweiler 1993, 291 S. Renault, Gaëlle, Schengen, un modèle pour l'Europe pénale? (Les dossiers du Journal des tribunaux; 6). Larcier Brüssel 1995, 141 S. Schomburg, Wolfgang, Strafrecht und Rechtshilfe im Geltungsbereich von Schengen II. NJW 1995, 1931-1936. 4.5.2 Geldwäsche Alford, Duncan E., Anti-money laundering regulations: a burden on financial institutions. N.C.J. Int'l L. & Com. Reg. 19 (1994), 437-468, Gilmore, William C., Dirty money: the evolution of money laundering countermeasures (European issues). Council of Europe Press Straßburg 1995, 317 S. Zagaris, Bruce/Castilla, Sheila M., Constructing an international financial enforcement subregime: the implementation of anti-money-laundering policy. Brooklyn J. Int'l L. 19 (1993), 871-965. 4.6 Menschenrechte: Europäische Menschenrechtskonvention 4.6.0 EuMRK allgemein Zur Reform der EuMRK vergleiche die Literaturangaben unter 1.6 sowie Meyer-Ladewig, Jens, Strukturreform und Erweiterung der materiellen Reichweite des europäischen Menschenrechtsschutzes. Vortrag vor dem Europa-Institut der Universität des Saarlandes, Saarbrücken, den 12. April 1994. Vorträge, Reden und Berichte aus dem Europa-Institut; 309, Rechtswissenschaft. Europa-Institut Saarbrücken 1994, 21 S. de Vey Mestdagh, Karel, Reform of the European Convention on Human Rights in a Changing Europe. In: Rick Lawson/Matthijs de Blois (Eds.), The Dynamics of the Protection of Human Rights in Europe. Essays in Honour of Henry G. Schermers. Vol. III. Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1994, S. 337-360. Zu Menschenrechten in Europa und der EuMRK allgemein Beddard, Ralph, Human rights and Europe. 3. Aufl. Grotius Publications Cambridge 1993, XXV, 278 S. Cameron, Iain/Eriksson, Maja Kirilova, An introduction to the European Convention on Human Rights. 2. Aufl. Iustus Uppsala 1995, 179 S. Gomien, Donna, Short guide to the European Convention on Human Rights. Documente europene. Ed. ALL Bucuresti 1993, 180 S. [rumänisch], 320 Aktivitäten des Europarats Harris, D.J./O'Boyle, M./Warbrick, C., Law of the European Convention on Human Rights. Butterworths London u.a. 1995, 753 S. Heffernan, Liz (Ed.), Human rights: a European perspective. Round Hall Press u.a. Dublin 1994, 437 S. Hitters, Juan C., Derecho internacional de los derechos humanos. 1. Convenio europeo de derechos humanos. El pacto de San José de Costa Rica. La Carta Social Europea. Ed. Ediar Buenos Aires 1991, 555 S. Lysén, Göran, Europas grundlag: europakonventionen om mänskliga rättigheter. 2. Aufl. Iustus Uppsala 1993, 135 S. 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Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1994, S. 79-111, und zu den nationalen Verfassungen Jann, Peter, Verfassungsrechtlicher und internationaler Schutz der Menschenrechte: Konkurrenz oder Ergänzung? EuGRZ 1994, 1-15, Kirchhof, Paul, Verfassungsrechtlicher Schutz und internationaler Schutz der Menschenrechte: Konkurrenz oder Ergänzung? EuGRZ 1994, 16-44, 324 Aktivitäten des Europarats Robert, Jacques, Constitutional and international protection of human rights: Competing or complementary systems? HRLJ 1994, 1-23. 4.6.2 Allgemeine Fragen und Lehren zur EuMRK Allgemeine Auslegungsfragen Reindel, Florian, Auslegung menschenrechtlicher Verträge am Beispiel der Spruchpraxis des UN-Menschenrechtsausschusses, des Europäischen und des Interamerikanischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Europarecht - Völkerrecht 53). VVF München 1995, 178 S. Tomuschat, Christian, What is a 'Breach' of the European Convention on Human Rights? In: Rick Lawson/Matthijs de Blois (Eds.), The Dynamics of the Protection of Human Rights in Europe. Essays in Honour of Henry G. Schermers. Vol. III. Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1994, S. 315-335. Vergleiche auch: Bergmann, Jan Michael, Das Menschenbild der Europäischen Menschenrechtskonvention (Saarbrücker Studien zum internationalen Recht 1). Nomos Baden-Baden 1995, 319 S. Speziell zum Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Interpretation der Konventionsrechte: Olinga, Alain-Didier/Picheral, Caroline, La théorie de la marge d'appréciation dans la jurisprudence récente de la Cour européenne des droits de l'homme. RTDH 6 (1995), 567-604. Beschränkungsmöglichkeiten der EuMRK-Rechte Bauer, Monika, Vorbehalte zu Menschenrechtsverträgen. Diss. München 1994, 281 S. Loucaides, Loukis G., Restrictions or limitations on the rights guaranteed by the European Convention on Human Rights. FYBIL 4 (1993), 334-387. EuMRK und das nationale Recht der Mitgliedstaaten Allgemein zum Einfluß der EuMRK auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten: The domestic implementation of the European Convention on Human Rights in Eastern and Western Europe: proceedings of the seminar held in Leiden, 24-26 October 1991 (All-European human rights yearbook 2). Engel Kehl u.a. 1993, 251 S. Gardner, J.P. (Ed.), Aspects of incorporation of the European Convention of Human Rights into domestic law. British Institute of International & Comparative Law London 1993, 119 S. Literatur 325 Hofman, J.A./Sap, J./Sewandono, I., Beginselen van europees constitutioneel recht. Kluwer Antwerpen 1993, XVI, 174 S. Kilian, Dieter, Die Bindungswirkungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auf die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Hochschulschriften: Reihe 2, 1477). 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Der Schwerpunkt der Abhandlungen von Haefliger, Arthur, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz: Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis. Stämpfli Bern 1993, 396 S. Villiger, Mark E., Handbuch der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): unter besonderer Berücksichtigung der schweizerischen Rechtslage. Schulthess Zürich 1993, 469 S. liegt auf der Erörterung der EuMRK und der Rechtsprechung ihrer Organe selbst. Türkei Gölcüklü, Feyyaz/Gözübüyük, Seref, Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Anwendung. Turhan Kitabevi Ankara 1994, XX, 374 S. [türkisch], Rumpf, Christian, Höchstrichterliche Anwendung von Menschenrechtsverträgen im türkischen Recht. EuGRZ 1995, 147-151. Seitdem die Menschenrechte in der Rechtsprechung des EuGH in Luxemburg immer mehr an Bedeutung erlangen, stellt sich die Frage, welchen Einfluß die EuMRK auf das EU-Recht und somit indirekt auch auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten ausübt. Im übrigen wird auch der Beitritt der EU zur EuMRK erwogen. Chowlik-Lanfermann, Ellen, Grundrechtsschutz in der Europäischen Union: Bestand, Tendenzen und Entwicklungen (Europäische Hochschulschriften: Reihe 2, 1572). Lang Frankfurt a.M. u.a. 1994, 414 S. Lawson, Rick, Confusion and Conflict? Diverging Interpretations of the European Convention on Human Rights in Strasbourg and Luxembourg. In: Rick Lawson/Matthijs de Blois (Eds.), The Dynamics of the Protection of Human Rights in Europe. Essays in Honour of Henry G. Schermers. Vol. III. Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1994, S. 219-252, 328 Aktivitäten des Europarats Iliopoulos-Strangas, Julia (Hrsg.), Grundrechtsschutz im europäischen Raum: der Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen Menschenrechtskonvention ... Referate des internationalen Seminars der Marangopoulos-Stiftung für Menschenrechte, Athen, vom 14. Januar bis 12. Februar 1991 (Schriftenreihe der Marangopoulos-Stiftung für Menschenrechte, Athen). 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Art. 3 (Unmenschliche Behandlung/Folter) Zum Fall Herczegfalvy166 und Behandlungsmethoden in psychiatrischen Anstalten: Callewaert, Johan, L'affaire Herczegfalvy ou le traitement psychiatrique à l'épreuve de l'article 3 ... et vice versa. RTDH 4 (1993), 433-443. Körperliche Züchtigung und der Fall Costello-Roberts:167 Mazière, Pierre, Conventions internationales - Convention européenne des droits de l'homme. Châtiment corporel dans une école privée britannique. JCP Ed. G 68 (1994), Jurisprudence 206-209. Art. 5 (Garantien bei Freiheitsentzug) Faulkner, Elizabeth A., The rights to habeas corpus: only in the other Americas. Am. U.J.Int'l L & Pol'y 9 (1994), 653-687, 166 Vorbericht, S. 1716. 167 Vorbericht (Anm. 20), S. 1716. Literatur 329 Human rights and pre-trial detention. A handbook of international standards relating to pre-trial detention. hrsg. vom Centre for Human Rights, Geneva; Crime Prevention and Criminal Justice Branch, Vienna (Professional training series; 3). 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Art. 5 und 6 betrifft: Pittaro, Paolo, Processo equo e procedimento di esecuzione penale. RivIntDU 6 (1993), 25-39. Art. 6 (Rechte des Angeklagten) Boulan, Fernand, La Convention européenne des droits de l'homme et le droit pénal procédural (Vorträge, Reden und Berichte aus dem Europa-Institut 252). EuropaInstitut Saarbrücken 1991, 20 S. Donatsch, Andreas, Der Strafbefehl sowie ähnliche Verfahrenserledigungen mit Einsprachemöglichkeit, insbesondere aus dem Gesichtswinkel von Art. 6 EMRK. SchwZStR 112 (1994), 317-349, Pettiti, Louis, Una limitazione nell'applicazione dell'art. 6 per rafforzare il nocciolo duro della Convenzione europea. RivIntDU 5 (1992), 839-854, Stavros, Stephanos, The guarantees for accused persons under Article 6 of the European Convention on Human Rights: an analysis of the application of the conventions and a comparison with other instruments (International studies in human rights 24). Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1993, 388 S. 168 Vorbericht (Anm. 20), S. 1717. 330 Aktivitäten des Europarats Valkenburg, Wim, Some Standards of Art. 6 Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms and the Dutch Criminal Procedure: TFLR 3 (1993), 5-23, Viering, Marc L., Het toepassingsgebied van artikel 6 EVRM. Tjeenk Willink Zwolle 1994, XIII, 243 S. Zu strafprozessualen Zwangsmitteln: Aall, Jørgen, Noen straffeprosessuelle tvangsmidler og menneskrettighetene. TfR 107 (1994), 584-660. Unter anderem zur Verfahrensdauer: Wilfinger, Peter, Das Gebot effektiven Rechtschutzes in Grundgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention: Konkretisierungsansätze zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Europäische Hochschulschriften: Reihe 2, Rechtswissenschaft, 1785). Peter Lang Frankfurt a.M. u.a. 1995, XVI, 259 S. Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Gerichts: Danelius, Hans, L'indipendenza e l'imparzialità della giustizia alla luce della giurisprudenza della Corte europea dei diritti dell'uomo. RivIntDU 5 (1992), 443-452, Tschumper, Rudolf, Inwiefern verlangt Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Aufteilung richterlicher Funktionen innerhalb des Verfahrens? SchwZStR 111 (1993), 413-427. Als Echo zu den Entscheidungen Kostovski, Windisch, und Lüdi etc. sind zahlreiche Beiträge zu indirekten Beweisen, anonymen Zeugenaussagen und zur Einführung des Wissens von V-Leuten in ein Strafverfahren erschienen. Hier nur eine Auswahl: Corboz, Bernard, L'agent infiltré. SchwZStR 111 (1993), 307-342, Joachim, Norbert, Anonyme Zeugen im Strafverfahren - Neue Tendenzen in der Rechtsprechung. StV 1992, 245-249, Joset, Pierre/Ruckstuhl, Niklaus, V-Mann-Problematik aus der Sicht der Verteidigung. SchwZStR 111 (1993), 355-374, Osborne, Craig, Hearsay and the European Court of Human Rights. Crim.L.R. 1993, 255-267, De Valkeneer, Christian, L'infiltration et la Convention européenne des droits de l'homme. RTDH 4 (1993), 313-334. Die Revue trimestrielle des droits de l'homme widmete im Jahre 1995 ein gesamtes Heft dem Disziplinarrecht, mit (u.a.) folgenden Beiträgen: Andersen, Robert, Convention européenne des droits de l'homme et répression disciplinaire dans la fonction publique française, 201-244, Literatur 331 de Beco, Réginald, Le droit disciplinaire et les détenus, en belgique, 315-339, Delmas-Marty, Mireille, Réflexions sur le pouvoir disciplinaire, 155-160, Delpérée, Francis, Conclusion - synthèse, Le droit disciplinaire. Unité ou diversité? 343-350, Garpon, Antoine/Salas, Denis, Le droit disciplinaire des magistrats français: Quis custiodiet custodes? 193-200, Lambert, Pierre, Les droits relatifs à l'administration de la justice disciplinaire dans la jurisprudence des organes de la Convention européenne des droits de l'homme, 161-174. Art. 8 (Recht auf Privat- und Familienleben) Denis-Linton, Martine, L'extension du champ d'application de l'article 8 de la Convention européenne des droits de l'homme. RFDA 9 (1993), 541-548. Durchsuchungen und der Miailhe-Fall:169 Yernault, Dimitri, Les pouvoirs d'investigations de l'administration face à la délinquance économique: les locaux professionnels et l'article 8 de la Convention européenne. RTDH 5 (1994), 121-136 und zum Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts (Niemietz-Fall):170 Lambert, Pierre/Rigaux, François, Perquisition au cabinet d'un avocat et droit au respect de la vie privée, de la correspondance et du domicile. RTDH 4 (1993), 470481. Art. 9 (Religionsfreiheit) Garay, Alain/Goni, Philippe, Les témoins de Jéhovah face au service national en France: des prisonniers d'opinion? RTDH 5 (1994), 359-389. Zum Fall Kokkinakis:171 Rigaux, François, L'incrimination du prosélytisme face à la liberté d'expression. RTDH 5 (1994), 144-159. Art. 10 (Meinungsfreiheit) Bonet Correa, Jordi, El derecho a la información en el Convenio Europeo de los Derechos Humanos (Manuales; 24). PPU Barcelona 1994, III, 451 S. 169 Vorbericht (Anm. 20), S. 1743. 170 Vorbericht (Anm. 20), S. 1743. 171 Vorbericht (Anm. 20), S. 1744. 332 Aktivitäten des Europarats Eggen, Kyrre, Ærekrenkender ytringer. Rettspraksis under Den europeiske menneskerettighetskonvensjon art. 10. M & R 12 (1994), 353-372 [summary in English], Pukall, Kirstin, Meinungsvielfalt im Rundfunk nach der audio-visuellen Revolution. Verfassungs-, wettbewerbs- und europarechtliche Aspekte. Europäische Hochschulschriften: Reihe 2, Rechtswissenschaft, 1484. Peter Lang Frankfurt a.M. 1994, 225 S. Art. 15 (Einschränkung der EuMRK in Kriegs- und Notfällen) Fronhöfer, Dirk, Der internationale Menschenrechtsschutz bei inneren Konflikten (Theorie und Forschung; 306: Rechtswissenschaften 20). Roderer Regensburg 1994, 141 S. Art. 50 (Entschädigung) Dannemann, Gerhard, Schadensersatz bei Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention: eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Haftung nach Art. 50 EMRK (Völkerrecht, Europarecht, Staatsrecht 13). Heymanns Köln u.a. 1994, XXI, 512 S. Allgemein zur Wiedergutmachung von Menschenrechtsverletzungen: Traßl, Michael, Die Wiedergutmachung von Menschenrechtsverletzungen im Völkerrecht (Schriften zum Völkerrecht 111). Duncker & Humblot Berlin 1994, 148 S. 4.6.4 Beschwerdeverfahren nach der EuMRK Allgemein Clements, Luke J., European human rights: taking a case under the Convention. Sweet & Maxwell London 1994, XLVIII, 338 S. Zum Beschwerdeverfahren Fasselt-Rommé, Ursula, Parteiherrschaft im Verfahren vor dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: zur Rolle des öffentlichen Interesses im internationalen Prozeßrecht (Schriften des Europa-Instituts der Universität des Saarlandes - Rechtswissenschaft 1). Nomos Baden-Baden 1993, 181 S. Zulässigkeitsvoraussetzungen Zwart, Tom, The admissibility of human rights petitions: the case law of the European Commission of Human Rights and the Human Rights Committee (International studies in human rights 36). Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1994, XII, 246 S. Zwart, Tom, Standing to Sue in Human Rights Litigation: Abstract and Hypothetical Cases. In: Rick Lawson/Matthijs de Blois (Eds.), The Dynamics of the Protection of Human Rights in Europe. Essays in Honour of Henry G. Schermers. Vol. III. Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1994, S. 361-382. Literatur 333 Wirkungen der Entscheidungen des EuGMR Martens, S.K., Individual Complaints under Article 53 of the European Convention on Human Rights. In: Rick Lawson/Matthijs de Blois (Eds.), The Dynamics of the Protection of Human Rights in Europe. Essays in Honour of Henry G. Schermers. Vol. III. Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1994, S. 253-292. Einstweilige Anordnungen Van Boven, Theo, Facing Urgent Human Rights Cases; Legal and Diplomatic Action. In: Rick Lawson/Matthijs de Blois (Eds.), The Dynamics of the Protection of Human Rights in Europe. Essays in Honour of Henry G. Schermers. Vol. III. Martinus Nijhoff Dordrecht u.a. 1994, S. 61-78, Callewaert, Johan, La Cour européenne des droits de l'homme et l'urgence. RTDH 5 (1994), 391-403. Beweisrecht Kokott, Juliane, Beweislastverteilung und Prognoseentscheidungen bei der Inanspruchnahme von Grund- und Menschenrechten (Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht 110). Springer Berlin u.a. 1993, XXIV, 482 S. 334 Aktivitäten des Europarats Abkürzungsverzeichnis I: Staatenschlüssel A Österreich AL Albanien AND Andorra B Belgien BG Bulgarien CH Schweiz CY Zypern CZ Tschechische Republik D Bundesrepublik Deutschland DK Dänemark E Spanien EW Estland F Frankreich FIN Finnland GR Griechenland H Ungarn I Italien IRL Irland ISL Island LIE Liechtenstein LR Lettland LT Litauen LUX Luxemburg MD Moldawien MK Ehemalige Yugoslawische Republik Mazedonien ML Malta NL Niederlande NOR Norwegen P Portugal PL Polen RO Rumänien SK Slowakei 335 Abkürzungsverzeichnis I SLO Slowenien SM San Marino SWE Schweden T Türkei UA Ukraine UK Vereinigtes Königreich 336 Aktivitäten des Europarats Abkürzungsverzeichnis II: Allgemeine Begriffe AFDI Annuaire Français de Droit International, Paris/F AJDA Actualité Juridique Droit Administratif, Paris/F AJICL/RADIC African Journal of International and Comparative Law/Revue Africain de Droit International Comparé, Hertford/UK AJIL American Journal of International Law, Washington D.C./USA AJP/PJA Aktuelle Juristische Praxis/Pratique Juridique Actuelle, Lachen/CH Am. U.J.Int'l L & Pol'y The American University Journal of International Law and Policy, Washington, D.C./USA American J.Intl'l L. American Journal of International Law, Washington, D.C./USA BAnz Bundes-Anzeiger Bf Beschwerdeführer/in BGBl. Bundesgesetzblatt BR-Drs. Bundesrats-Drucksache, zitiert nach Wahlperiode und fortlaufender Nummer BYIL British Yearbook of International Law, London/UK Case W. Res.J. Int'l L. Case Western Reserve Law Review, Cleveland/USA CEDAM Casa Editrice Dott. Antonio Milani CEDH Convention européenne des droits de l'homme C.L.J. Cambridge Law Journal CMLR Common Market Law Review, London/UK CPP Code de procédure pénale CPT European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment CR Computer und Recht CrimLR. The Criminal Law Review DÄBl. Deutsches Ärzteblatt 337 Abkürzungsverzeichnis II EHRLR European Human Rights Law Review, London/UK EHRR European Human Rights Reports, London/UK EJIL/JEDI European Journal of International Law/ Journal européen de droit international, Florenz/I ELRev. European Law Review, London/UK E.T.S. European Treaties Series EU Europäische Union EuAlÜbk Europäisches Auslieferungsübereinkommen (E.T.S. Nr. 24) EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften EuGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift EuKMR Europäische Kommission für Menschenrechte EuMRK Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EuRHÜbk Europäisches Rechtshilfeübereinkommen (E.T.S. Nr. 30) EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht FYBIL The Finnish Yearbook of International Law, Helsinki/FIN Georgia J.Int'l & Comp. L. Georgia Journal of International and Comparative Law, Athens/USA GYIL German Yearbook of International Law, Berlin/D Hous. J.Int'l L. Houston Journal of International Law. Houston/USA HRLJ Human Rights Law Journal, Straßburg/F und Arlington/USA HRQ Human Rights Quarterly, Baltimore/USA IBLA Information Bulletin on Legal Activities within the Council of Europe and its Member States, Straßburg/F ICLQ International and Comparative Law Quarterly, London/UK Ir.J.Eur.L. Irish Journal of European Law, Dublin/IRL JbEurIntegr Jahrbuch für Europäische Integration 338 Aktivitäten des Europarats JCP Juris-Classeur Périodique/La Semaine Juridique, Paris/F JR Juristische Rundschau Jura Juristische Ausbildung JZ Juristen-Zeitung KSZE Konferenz zur Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa LA.L.Rev. Louisiana Law Review, Baton Rouge, Louisiana/USA LGDJ Librairie Générale de Droit et de Jurisprudence LoR Lov og Rett, Oslo/NOR Media L. & Pract. Tolley's Journal of Media Law and Practice, Croydon/UK Michigan J. Int'l L. Michigan Journal of International Law, Ann Arbor/USA MR Mennesker of Rettigheter, Oslo/NOR MJ Magyar Jog, Budapest/H MJ (Antwerp) Maastricht Journal of European and Comparative Law, Antwerpen/B, Baden-Baden/D MLR Modern Law Review, Oxford/UK und Cambridge/USA N.C.J. Int'l L. & Com. Reg. North Carolina Journal of International Law and Commercial Regulation, Chapel Hill/USA New L.J. New Law Journal, London/UK NILR Netherlands International Law Review, Leiden/NL NJB Nederlands Juristenblad, Zwolle/NL NJCM-Bull. Nederlands Tijdschrift voor de Mensenrechten, s'-Gravenhage/NL NJW Neue Juristische Wochenschrift NQHR Netherlands Quarterly of Human Rights, Deventer/NL NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Nw.J.Int'l L. & Bus. Northwestern Journal of International Law and Business, Chicago/USA ÖJZ Österreichische Juristen-Zeitung, Wien/A ÖRZ Österreichische Richterzeitung, Wien/A 339 Abkürzungsverzeichnis II PECHR Publications of the European Court of Human Rights, Straßburg/F PiP Pa×stwo i Prawo, Polska Akademia Nauk Instytut Nauk Prawnych, Warschau/PL PM Pressemitteilungen des Europarats, Straßburg/F R.C.D.I.P. Revue critique de droit international privé, Paris/F RFDA Revue Française de Droit Administratif, Paris/F RFJ/FZR Revue Fribourgoise de Jurisprudence/Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung, Fribourg/CH Rev.Inf.Legisl. Revista de Informaço Legislativa, Brasilia/Brasilien Rev.Dr.ULB Revue de Droit de l'Université Libre de Bruxelles, Brüssel/B RFDA Revue Française de Droit Administratif, Paris/F RJT Revue Juridique Thémis, Montréal/Kanada RDIDC Revue de droit international et de droit comparé, Brüssel/B RDS Recueil Dalloz Sirey, Paris/F RGDIP Revue générale de droit international public, Paris/F RivIntDU Rivista Internazionale dei Diritti dell'Uomo, Mailand/I RSC Revue de Science Criminelle et de Droit Pénal Comparé, Paris/F RTDE Revue Trimestrielle de Droit Européen, Paris/F RTDH Revue Trimestrielle des Droits de l'Homme, Brüssel/B RUDH Revue Universelle des Droits de l'Homme, Straßburg/F RW Rechtskundig Weekblad, Antwerpen/B SchwJbIntR Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht, Zürich/CH SchwZBl Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, Zürich/CH SchwZStR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bern/CH Scots L. Times The Scots Law Times, Edinburg/UK SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung, Zürich/CH StV Strafverteidiger 340 Aktivitäten des Europarats SZIER/RSDIE Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht/Revue Suisse de Droit International et de Droit Européen, Zürich/CH TBP Tijdschrift voor Bestuurswetenschappen en Publiekrecht, Brüssel/B TFLR The Tilburg Foreign Law Review, Tilburg/NL TfR Tidsskrift for Rettvitenskap, Oslo/NOR THRHR Tydskrif vir Hedendaagse Romeins-Hollandse Reg, Durban/Südafrika Va.J.Int'l L. Virginia Journal of International Law, Virginia/USA Vanderbilt J.Transnat'l L. Vanderbilt Journal of Transnational Law, Nashville/USA VerfO Verfahrensordnung wistra Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht YEL Yearbook of European Law, Oxford/UK ZaöRV Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht ZfRVgl Zeitschrift für Rechtsvergleichung, Wien/A ZP Zusatzprotokoll ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Anhang I 341 Anhang I Ratifikationstabelle zum Stand der Signaturen und Ratifikationen der strafrechtsrelevanten Europarats-Konventionen Die Tabelle basiert auf der "Chart showing signature and ratification of conventions and agreements concluded within the Council of Europe", Council of Europe, Straßburg, Stand: 8. November 1996. Abkürzungen: Staatenschlüssel: vgl. Abkürzungsverzeichnis I S = signiert, aber noch nicht ratifiziert Fettdruck = Änderung gegenüber Vorbericht) R = signiert und ratifiziert (Fettdruck = Änderung gegenüber Vorbericht) Anmerkungen zur Tabelle: Bei Nr. 5 (Anerkennung der EuKMR- bzw. EuGMR-Kompetenz) ist angegeben, ab welchem Zeitpunkt für welche Dauer das Verfahren anerkannt ist; (a) = anerkannt bis gegenteilig entschieden oder auf unbestimmte Zeit; (b) = erneuert durch stillschweigende Verlängerung. Die Zusatzprotokolle zur EuMRK Nr. 3 und Nr. 5 (= E.T.S. Nr. 45 bzw. 55 zu Verfahrensfragen) wurden bereits in den Haupttest der Konvention integriert. Neu beigetretene Staaten können die EuMRK nur mit diesen Ergänzungen signieren bzw. ratifizieren. 342 Aktivitäten des Europarats Stand: 2.9.1996 Staat in Kraft ab A Nr. 2 (1949) Immunität 10.9.1952 R Nr. 5 EMRK (1950) a) Beirat 3.9.1953 R Konvention AL AND S R B BG CH CY R R R R R R R R CZ R D DK E EW F FIN GR R R R R R R R R R R R R H I R R R R R R Nr. 5 EMRK b) (Kom) Art. 25 Indiv.beschwerde 1997 1999 1997 1995 1995 1998 1997 1999 1997 1995 1999 1999 1990 1997 1992 1997 (b) (b) (b) (a) (b) 5 J. Nr. 5 EMRK c) (GH) Art. 46 Indiv.beschwerde 1997 1999 1997 1992 1974 1995 1997 1999 1997 1990 1999 1994 1990 1994 1992 1997 (b) (a) (b) (a) (b) 3 J. 5 J. 5 J. Nr. 9 (1952) 1. ZP EMRK 18.5.1954 R R R S R R R R R R R R R R R 18.4.1960 R S R R R R R R R S R R R R R Nr. 30 (1959) EuRLUbk 12.6.1962 R R R R S R R R R S R R R R R Nr. 44 (1963) 2. ZP EMRK 21.9.1970 R R R R R R R R R S R R R R R Nr. 46 (1963) 4. ZP EMRK 2.5.1968 R R S - R R R R S R R R - R R 22.8.1975 R R - - S S - R - S - R Nr. 52 (1964) 18.7.1972 Straßenverkehrsdelikte S S - - R S R - R - S - S - R - R R R R R R - R - R 17.12.1969 R R R R R R R R R R R R R Nr. 67 (1969) Verfahren vor EKMR/ EGMR 17.4.1971 R R S R R R R R R R - R R Nr. 70 (1970) Intern. Geltung von Strafurteilen 26.7.1974 R S - - R S R R - - S - S Nr. 24 (1957) EuAlUbk Nr. 51 (1964) Überwachung bedingt Entlassener Nr. 53 (1965) Außerterritoriale Rund- 19.10.1967 funksendungen Nr. 62 (1968) Inform. ausl. Recht S S R R 343 Ratifikationstabelle IRL ISL LIE LR LT LUX MD MK ML R R R R R S R R S S NL NOR P PL RO RUS SK SLO SM SWE R R R R R S R R R R R R R S R R T UA UK sonst. nicht EUR-Staaten R R R R R R R R 1960 1997 (a) 1998 2001 1997 1979 1997 1978 1993 1994 (a) (b) (b) (a) 2 J. 3 J. 1992 1994 1998 1952 1999 (b) (a) (a) 5 J. 2001 1994( 1997 a) 1998 2001 1997 1979 1997 1978 1993 1994 (a) (b) (b) (a) 2 J. 3 J. 1992 1994 1998 1996 1999 (b) (a) (a) 5 J. 2001 R R S R S R R R R R R S R R R - - - R - - - R R R R R R - S R R R R R R S R R R R S R S R R R R R R S S R R R R R S S - R R - S S S S S R R R R R S R R - R R R S R - R R R R R R R R R R R R R R R R R R S R - R - R - R S - S - S - - R S - S - R R R R - R R R R R R R R R S - R R R R R R R R R R R - R S - R R S - - R R - S S S S R Israel R 27.9.1967 Kroatien 25.4.1995 R Israel 27.9.1967 S R S R R - BosnienHerzegovina 30.3.1995 Kroatien 15.12.1994 Costa Rica R 15.3.1976 Rußland 12.2.1991 344 Aktivitäten des Europarats Staat Konvention Nr. 71 (1970) Wiedereingliederung Minderjähriger in Kraft ab A AL AND B BG CH CY CZ D DK E S - - - R R - - - - R R - S - R R R R R noch nicht in Kraft S S - - - 30.3.1978 R S - - - Nr. 82 (1974) Verbrechen gegen Menschlichkeit noch nicht in Kraft - S - - Nr. 86 (1975) 1. ZP EAÜ 20.8.1979 - - R R R 28.4.1983 - - - R S 4.8.1978 R R - R R 31.8.1979 R R R R R Nr. 98 (1978) 2. ZP EAÜ 5.6.1983 R - R R R S R Nr. 99 (1978) ZP ERhÜ 12.4.1982 R S R S S S 1.1.1983 - R - S Nr. 101 (1978) Schußwaffen 1.7.1982 - - - Nr. 108 (1981) Datenschutz 1.10.1985 R R 1.7.1985 R R Nr. 73 (1972) Übertragung der Strafverfolgung Nr. 88 (1976) Führerscheinentzug Nr. 90 (1977) Terrorismus Nr. 97 (1978) ZP-Informationen ausl. Recht Nr. 62 Nr. 100 (1978) Informationsaustausch Vw.-Sachen Nr. 112 (1983) Überstellung verurteilter Personen EW F FIN GR H I S - S - R - - S - - S - - - - S R - S - R - R S R R R S R R S R R R R R R R S - R S R R R R R S R R R R R - R - - - - - - R - R R R S - - S - R - - S R R R R R R S S R R R R R R R R R R R R S R R S S S - 345 Ratifikationstabelle IRL ISL LIE LR LT LUX MD MK ML NL NOR P PL RO RUS SK SLO SM SWE - - S - S - - - S S S - R R S - - - - - R - - R - S - R R R R S - R - - S S - S R R R R R R R R S R - R R R R R R R - R - - R R R R S S R - S S - R R R R S S - - R - - - R - R - R S R - R - R - R - R R R - R S R S S R R R R R R R R UA UK sonst. nicht EUR-Staaten - - R - R R - - - - R - R - - Kroatien 25.1.1995 R - - - R - R R S - R S - R R R Kroatien 25.1.1995 - R R R - - S - - R S S - R R R R S R S R R T R R - R R - R - Bosnien- Herzegovina 29.12.1994 Kroatien 14.9.1994 R R R R USA 11.3.1985 Kanada R 13.5.1985 Bahamas (12.11.91) Trinidad/Tobago 22.3.1994 Kroatien 25.1.1995 346 Aktivitäten des Europarats Staat in Kraft ab A B BG CH CY CZ D DK E EW F 1.3.1985 R S - R - R R R R S R R Nr. 116 (1983) Opferentschädigung 1.2.1988 - - - R S S R - R Nr. 117 (1984) 7. ZP EMRK 1.11.1988 R - S R - R S R S R Nr. 118 (1985) 8. ZP EMRK 1.1.1990 R R R R R R R R R S Nr. 119 (1985) Kulturelles Eigentum noch nicht in Kraft - - - - S - - - Nr. 120 (1985) Zuschauer-Gewalt 1.11.1985 R R S R R R - R R Nr. 126 (1987) Folterprävention 1.2.1989 R R R R R R R R R 1.4.1995 - S - - - - R 1.10.1991 - - - - R - 1.5.1993 S - - R R Nr. 133 (1989) Insider-Trading 1.10.1991 - - - - S Nr. 134 (1989) Pharmacopoeia 1.11.1992 R R - R R Nr. 135 (1989) Anti-Doping 1.3.1990 R S R R R Konvention Nr. 114 (1983) 6. ZP EMRK (Todesstrafe) Nr. 127 (1988) Vw.-Rechtshilfe in Steuersachen Nr. 130 (1989) Insider-Trading Nr. 132 (1989) Grenzüberschreitendes Fernsehen AL AND R S S S S R H I S R R R S - - R R R R R R R R R R - - S - S S R R R R R S R R R R R - - R - - - - - - R - - - R - S R R S R R - - - - R - - - R R R R R R - R R R R R R R R R S FIN GR 347 Ratifikationstabelle IRL ISL LIE LR LT LUX MD MK ML R R R - - R R - R R - S R - S R R R S R R - - - - S - S S NL NOR P PL R R R R - - R R - - RO RUS SK SLO SM SWE R R R T R R - - - R S R - S R S S - R R S S R S R R R R S R R S S R R R R R R S R R R R R - - - S - - - S R S R R R R S S R R R R R R - - S R - S - - R R - - S R S R S R - - - R R - - R - R - R R R - R R S S R R R R R S - S R R S R S UA UK sonst. nicht EUR-Staaten S R Kroatien R 27.1.1993 Rußland 12.2.1991 BosnienHerzegovina 29.12.1994 R R - R R R R R R R - R - - S S R - R S R S R - R - R R - R - R BosnienHerzegovina 29.12.1994 Kroatien 14.9.1994 R R R R S S R USA 13.2.1991 R Vatikan 7.1.1993 Australien R 5.10.1994 BosnienHerzegovina 29.12.1994 Kanada 6.3.1996 Kroatien 27.1.1993 Rußland 12.2.1991 348 Aktivitäten des Europarats Staat in Kraft ab A B BG CH CY D DK E Nr. 136 (1990) Bankrott noch nicht in Kraft - S - - R S - - Nr. 140 (1990) 9. ZP EMRK 1.10.1994 R R - R R R R R - 1.9.1993 S S R R S S S S S Nr. 143 (1992) Archäologisches Erbe 25.5.1995 - - R R - S S S Nr. 145 (1992) Tierschutz noch nicht in Kraft S S - R R R R - Nr. 146 (1992) 10. ZP EMRK noch nicht in Kraft R R - R R R R R - Nr. 149 (1993) Doppelstaatsangehörigkeit 24.3.1995 - - - - - - - - Nr. 150 (1993) Umweltschutz noch nicht in Kraft - - - - S - - Nr. 151 (1993) 1. ZP-Folterprävention noch nicht in Kraft R S R S R Nr. 152 (1993) 2. ZP-Folterprävention noch nicht in Kraft R S R S Nr. 155 (1993) 11. ZP EMRK noch nicht in Kraft R R R Nr. 156 (1995) Drogenhandel auf See noch nicht in Kraft Nr. 161 (1996) Individualbeschwerdeverfahren noch nicht in Kraft Konvention Nr. 141 (1990) Geldwäsche/ Gewinnabschöpfung Nr. 162 6. ZP zu Nr. 2 (1996) noch nicht in Kraft AL AND S R S R CZ EW F FIN GR H I S - S - S S R S R R S R S - R R R S R S S R S - - R S R S S R - - R - - - R - - - - S S - S S R R S R R R - R S R R S R R R R - R R R S R R R S R S R S S S S S S S S S 349 Ratifikationstabelle IRL ISL LIE LR LT LUX MD MK ML - - - R S S - NL NOR P PL S - - - - - S R S R R R R R S - R R S - R S R S R - - S - - R R - - R R R R R R R - - - - - R - - S S - S - S - R R S R S R R R R S R S R R R R S S R S S R RO RUS SK SLO SM SWE R S S S UA UK sonst. nicht EUR-Staaten - - S - R R R S - S S R - Australien R 28.9.1992 (S) S R S S Vatikan 9.2.1994 (S) - R - - S R R R R - R - - - - - - - - - - - - - - - R S R R S R R S R S R R R S R R S R R S R S R S R S S R S R R S S S S S R T S S S S S S S S S S R S Anhang II: Übersicht zu den Entscheidungen des EuGMR Fall beklagter Staat Aktenzeichen Datum bejaht A. F 40/1992/385/463 23.11.1993 Acquaviva F 45/1994/492/574 21.11.1995 Air Canada UK 9/1994/456/537 5.5.1995 Allenet de Ribemont F 3/1994/450/529 10.2.1995 Bendenoun F 3/1993/398/476 24.2.1994 Benham UK Boner UK Botten Boughanemi Verletzung verneint 8 Serie A/277-B; RUDH 93, 340; ÖJZ 94, 392-394 6I Serie A/333-A 6 I, Art. 1 Serie A/316; ZP 1 EHRLR 95, 77-81; EHRR 20 (95) 150-188 6 I, II Serie A/308; ÖJZ 95, 509-511; RTDH 6 (1995) 657-661 6 I, Art. 1 Serie A/284; ZP 1 RUDH 94, 14-21; ÖJZ 94, 634 f. 10.6.1996 6 I, IIIc 30/1993/425/504 28.10.1994 6 IIIc NOR 50/1994/497/579 19.2.1996 6I F 16/1995/522/608 24.4.1996 350 Fundstellen 5 Ib, V Serie A/300-B; EHRR 19 (95) 246; ÖJZ 95, 273 f. ÖJZ 96, 675-677 8 ÖJZ 96, 834-836 Fall Brannigan, McBride beklagter Staat Aktenzeichen Datum Verletzung UK 5/1992/350/423-424 26.5.1993 5 III, IV, 13 59/1994/506/588 22.2.1996 6I 7.8.1996 8, 14 bejaht Fundstellen verneint Serie A/258-B; HRLJ 14 (84) 184; RUDH 93, 304; ÖJZ 94, 64-70 Bulut A C. B Casado Coca E 8/1993/403/481 24.2.1994 10 Chorherr A 22/1992/367/441 25.8.1993 5, 10 Serie A/266-B UK 48/1994/495/577 22.11.1995 7 Serie A/335-C E 42/1993/437/516 26.4.1994 Doorson NL 54/1994/501/583 26.3.1996 6 I, IIId Fayed UK 28/1993/423/502 21.9.1994 6I Serie A/294-B; HRLJ 1994,344-358 Fouquet F 53/1994/500/582 31.1.1996 G. F 29/1994/476/557 27.9.1995 7 Serie A/325-B; ÖJZ 96, 150-151 Gea Catalán E 10/1994/457/538 10.2.1995 6 IIIa C.R. Díaz Ruano 351 beigelegt ÖJZ 96, 430-434 Serie A/285; RTDH 6 (1995),69; HRLJ 1994,184-188 RUDH 1994, 191-194 Serie A/285-B; HRLJ 1994, 211f.; RUDH 94,289-291 ÖJZ 96, 715-718 beigelegt Serie A/309 Fall beklagter Staat Aktenzeichen Datum Verletzung bejaht Fundstellen verneint ÖJZ 96, 795-798; HRLJ 1994, 111-117 Goodwin UK 16/1994/463/544 27.3.1996 10 Gradinger A 33/1994/480/562 23.10.1995 6 I, Art.4 ZP 7 Hamer F Hentrich F 23/1993/418/497 22.9.1994 6 I, II, Art.1 ZP 1 SWE 44/1992/389/467 25.11.1993 6I Hurtado CH 37/1993/432/511 28.1.1994 beigelegt Hussain UK 55/1994/502/584 21.2.1996 5 IV Imbrioscia CH 32/1992/377/451 24.11.1993 Jamil F 11/1994/458/539 8.6.1995 7I Serie A/320 Jersild DK 36/1993/431/510 23.9.1994 10 Serie A/298; ÖJZ 95, 227-230; RTDH 6 (1995), 469-485; HRLJ 1994, 361-371; RUDH 95, 32-42; NStZ 95, 237-240 Holm 7.8.1996 352 Serie A/328-C 6I Serie A/296-A; HRLJ 1994,317-328 RUDH 1995, 42-52 Serie A/279-A; ÖJZ 94, 522-524 Serie A/280-A; RUDH 1994,159 f.; EuGRZ 94,219 6 I, IIIc Serie A/275; RUDH 93, 345; ÖJZ 94, 517-519 Fall beklagter Staat Aktenzeichen Datum Verletzung bejaht verneint Kampanis GR 19/1994/466/547 13.7.1995 Kemmache (Nr. 3) F 45/1993/440/519 24.11.1994 5 Ic Serie A/296-C; ÖJZ 95, 394 f. Klaas D 27/1992/372/446 22.9.1993 3, 8 Serie A/269; EuGRZ 94, 106-110; RUDH 93, 436; ÖJZ 94, 349-352; NJW 94, 1463-1465 Kremzow A 29/1992/374/448 21.9.1993 6 I, IIIc 6 I, II, IIIb, Serie A/268-B; (teilweise), c (teilwei- RUDH 93, 361; se) ÖJZ 94, 210-212; (nicht erörEuGRZ 1995, 537-540; tert: 13, 14 i.V.m. 6 I) HRLJ 1994,342-344 Lala NL 25/1993/420/499 22.9.1994 6 I, IIIc (nicht erörtert: 6 II) Leutscher NL 52/1994/499/581 26.3.1996 McCann u.a. UK 17/1994/464/545 27.11.1995 2 T 14/1994/461/542 8.6.1995 5 III, 6 I Mansur 353 5 IV (teilweise) Fundstellen 5 IV (teil- Serie A/324 weise) Serie A/297-A; ÖJZ 95, 196-198 6 I, II ÖJZ 96, 677 Serie A/324; EHRLR 95,97-111; ÖJZ 96, 233-238 Serie A/321 Fall beklagter Staat Aktenzeichen Datum bejaht Masson, Van Zon NL 30/1994/477/558559 28.9.1995 Maxwell UK 31/1993/426/505 28.10.1994 Melin F 16/1992/361/435 22.6.1993 Mitap, Müftüoglu T Morganti F Murray, M. u.a. Murray, John Nasri Verletzung verneint 6I 6 IIIc Serie A/327-A; ÖJZ 96, 191-193 Serie A/300-C; EHRR 19 (95) 97 6 I, IIIb, c Serie A/261-A; RUDH 93, 416; EHRR 17 (94) 1; ÖJZ 94, 104 f. 25.3.1996 6I 38/1995/544/630 13.7.1995 5 III (nicht erörtert, da gem. 32 I unzulässig) UK 13/1993/408/487 28.10.1994 UK 41/1994/488/570 8.2.1996 6 I,IIIc F 18/1994/465/546 13.7.1995 8 (nicht erörtert: 3) 354 Fundstellen Serie A/322-C 5 I, II, V, Serie A/300-A; 8, 13 HRLJ 1994, 331-342 (teilweise nicht erörtert) 6 I,II Times Law Report 9.2.1996; ÖJZ 96, 627-631 HRLJ 1994, 39-51 Serie A/322-B Fall beklagter Staat Aktenzeichen Datum Verletzung bejaht Fundstellen verneint Nortier NL 31/1992/376/450 24.8.1993 6I Serie A/267; RUDH 93, 419; ÖJZ 94, 213 f.; RTDH 5 (1994), 429-437 Otto-PremingerInstitut A 11/1993/406/485 20.9.1994 10 Serie A/295-A; EHRR 19 (95) 34; ÖJZ 95, 154-158; RUDH 94,463-471; RTDH 6 (1995), 455-467; HRLJ 1994,371-378 Palaoro A 36/1994/483/565 23.10.1995 6I Serie A/329-B Pelladoah NL 27/1993/422/501 22.9.1994 6 I, IIIc Serie A/297-B Pfarrmeier A 37/1994/484/566 23.10.1995 6I Serie A/329-C Piermont F 5/1994/452/531-532 27.4.1995 Poitrimol F 39/1992/384/462 23.11.1993 6 I, IIIc Prager, Oberschlick A 13/1994/460/541 26.4.1995 (nicht erörtert: 14 i.V.m. 10) 355 10 (nicht Art. 2 ZP 4 Serie A/314; erörtert: 14 EHRLR 95,81-84 i.V.m. 10) Serie A/277-A; RUDH 93, 421; ÖJZ 94, 467; RTDH 5 (1996), 615-623 10 Serie A/313 Fall Pramstaller Pullar beklagter Staat A Aktenzeichen Datum Verletzung bejaht 35/1994/482/564 UK 23.10.1995 verneint 6I 10.6.1996 Fundstellen Serie A/329-A 6 I, IIId Putz A 57/1994/504/586 22.2.1996 6I Quinn F 47/1993/442/521 22.3.1995 5 I (nicht erörtert: 18) Raimondo I 1/1993/396/474 22.2.1994 Art. 1 ZP 1 6, Art. 1 Serie A/281-A; (teilweise), ZP 1 (teil- RUDH 94,21-25 weise) Art. 2 ZP 4 Ravnsborg SWE 5/1993/400/478 23.3.1994 O’Reilly IRL 58/1995/564/650 4.10. u. 15.12.1995 6 I (nicht erörtert) Remli F 4/1995/510/593 23.4.1996 6I ÖJZ 96, 831-834 Ribitsch A 42/1994/489/571 4.12.1995 3 Serie A/336; ÖJZ 96, 148-150; EuGRZ 96, 504-514 Saïdi F 33/1992/378/452 20.9.1993 6 I, IIId Saraiva de Carvalho P 14/1993/409/488 22.4.1994 356 ÖJZ 96, 434-436 5 III 6 Serie A/311 Serie A/238-B; ÖJZ 94, 707-709 Serie A/261-C; RUDH 93, 352; ÖJZ 94, 322 6I Serie A/286-B; ÖJZ 95, 36 f. Fall Scherer beklagter Staat Aktenzeichen Datum Verletzung bejaht Fundstellen verneint CH 19/1993/414/493 25.3.1994 nicht erörtert wegen Versterbens d. Bf Schmautzer A 31/1994/478/560 23.10.1995 6I Serie A/328-A Sekanina A 21/1992/366/440 25.8.1993 6 II Serie A/266-A; RUDH 93, 358; ÖJZ 93, 816-818; RTDH 5 (1994), 557-563 Singh UK 56/1994/503/585 21.2.1996 5 IV Stamoulakatos GR 30/1992/375/449 26.10.1993 griechischer Vorbehalt zu Art. 25 Stanford UK 50/1992/395/473 23.2.1994 6I Serie A/282-A; ÖJZ 94, 600 f.; HRLJ 94,188-190; RUDH 94,31f. S.W. UK 47/1994/494/576 22.11.1995 7I Serie A/335-B; ÖJZ 96, 356-357 Thomann CH 10.6.1996 6I 22.2.1994 6 I, IIIc Tripodi I 4/1993/399/477 357 Serie A/287 Serie A/271 Serie A/281-B; ÖJZ 94, 564 f. Fall beklagter Staat Aktenzeichen Datum Verletzung bejaht Umlauft A 32/1994/479/561 23.10.1995 Van der Tang E 26/1994/473/554 13.7.1995 Vendittelli I 24/1993/419/498 18.7.1994 Art. 1 ZP 1 Welch UK 1/1994/448/527 9.2.1995 7I Wynne UK 26/1993/421/500 18.7.1994 6/1994/453/533-534 8.6.1995 Yagci, Sargin T 358 verneint 6I Serie A/328-B 5 III 6I Serie A/325 Serie A/293-A; RTDH 6 (1995),443; HRLJ 1994,328-330 Serie A/307-A 5 IV 5 III, 6 I Fundstellen Serie A/294-A Serie A/319