Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule
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Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule
Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule (ThürSOFOS) Vom 24. April 1997 (GVBl. S. 170) Geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2008 (GVBl. S. 283) Inhaltsübersicht §§ Erster Teil Allgemeines Geltungsbereich 1 Zweiter Teil Organisation, Aufnahme Erster Abschnitt Organisation Organisationsformen Fachrichtungen, Schwerpunkte Stundentafeln 2 3 4 Zweiter Abschnitt Aufnahme Anmeldung Aufnahmevoraussetzungen Aufnahmeprüfung für die Fachrichtung Gestaltung Aufnahme Zulassungsbeschränkungen Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs 5 6 7 8 9 10 11 Dritter Teil Versetzung, Zeugnisse Erster Abschnitt Versetzung Versetzung Wiederholte Leistungsfeststellung Zweiter Abschnitt 12 12a Zeugnisse Zeugnisse Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis 13 14 15 Vierter Teil Abschlussprüfung Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung Information der Schüler Prüfungskommission, Fachprüfungskommission Zuhörer Verschwiegenheitspflicht Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben Durchführung der schriftlichen Prüfung Bewertung der schriftlichen Prüfung Vornoten Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses Wiederholung der Abschlussprüfung Rücktritt, Versäumnis Täuschung Einsichtnahme 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Fünfter Teil Externenprüfung Zulassungsvoraussetzungen Zulassungsantrag, Zulassung Prüfung Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis 31 32 33 34 Sechster Teil Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung Gleichstellungsklausel Inkrafttreten, Außerkrafttreten Erster Teil 35 36 37 Allgemeines § 1 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Fachoberschulen. Sie gilt nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 23. März 1994 ( GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen. (2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen. Zweiter Teil Organisation, Aufnahme Erster Abschnitt Organisation § 2 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Organisationsformen (1) Der Unterricht erfolgt in den Klassenstufen 11 und 12 im Klassenverband in Vollzeitunterricht. In der Klassenstufe 11 findet zusätzlich zum allgemeinen und fachtheoretischen Unterricht ein Praktikum statt. (2) Der Unterricht in den Wahlpflichtfächern, Arbeitsgemeinschaften sowie besonderen Fördermaßnahmen kann klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch klassenstufenübergreifend sowie schulform- und schulartübergreifend eingerichtet werden. Er kann in unabweisbaren Fällen auch für Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. Über das Angebot von Wahlpflichtfächern, Arbeitsgemeinschaften und besonderen Fördermaßnahmen in den staatlichen Fachoberschulen entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz. § 3 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Fachrichtungen, Schwerpunkte (1) Es können Bildungsgänge in folgenden Fachrichtungen eingerichtet werden: 1. Wirtschaft und Verwaltung mit den Schwerpunkten Allgemeine Wirtschaft, Hotellerie und Tourismus sowie Medienwirtschaft, 2. Technik mit den Schwerpunkten Metall-, Elektro-, Bau-, Medien- und Informationstechnik, Allgemeine Technik und Optik, 3. Gesundheit und Soziales, 4. Gestaltung sowie 5. Ernährung und Hauswirtschaft. (2) Die Zulassung weiterer Fachrichtungen und Schwerpunkte bedarf der Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. § 4 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Stundentafeln (1) Der Unterricht bestimmt sich nach den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 5. (2) Der allgemeine Unterricht ist fachrichtungsübergreifend, der berufsbezogene Unterricht ist fachrichtungsbezogen und gliedert sich in den fachtheoretischen Unterricht sowie ein Praktikum. (3) Bei der Fremdsprache handelt es sich um eine von der 5. Klasse der Regelschule fortgeführte Fremdsprache. Zweiter Teil Organisation, Aufnahme Zweiter Abschnitt Aufnahme § 5 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Anmeldung (1) Die Anmeldung für den Schulbesuch erfolgt bis zum 31. März des Jahres. (2) Schüler, die den nach Absatz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden in der Regel nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen. § 6 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Aufnahmevoraussetzungen (1) Die Aufnahme in die Klassenstufe 11 setzt voraus: 1. den Realschulabschluss oder 2. einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss. (2) Die Aufnahme in die Klassenstufe 12 setzt einen der in Absatz 1 genannten Bildungsabschlüsse und 1. den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufs oder einer mindestens zweijährigen einschlägigen schulischen Berufsausbildung mit einer staatlichen Prüfung oder mit einer einschlägigen Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder 2. eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung voraus. (3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann auf Vorschlag der Schule Ausnahmen von den Aufnahmevoraussetzungen genehmigen, wenn der Bewerber einen den nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Voraussetzungen gleichwertigen Bildungsstand und beruflichen Werdegang nachweisen kann. Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden. (4) Die Aufnahme in eine Klasse mit der Fachrichtung Gestaltung setzt zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme an der Aufnahmeprüfung nach § 7 voraus. § 7 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Aufnahmeprüfung für die Fachrichtung Gestaltung (1) In der Aufnahmeprüfung für die Fachrichtung Gestaltung hat der Bewerber seine bildnerischpraktischen Fähigkeiten nachzuweisen. Die Aufnahmeprüfung soll etwa 270 Minuten, das anschließende Auswertungsgespräch mit dem Bewerber soll etwa 15 Minuten dauern. Die Aufnahmeprüfung ist auf zwei Tage zu verteilen. (2) Eine Aufnahmekommission regelt den Ablauf des Verfahrens, bestimmt und bewertet die Prüfungsarbeiten und unterrichtet die Bewerber über das Ergebnis der Aufnahmeprüfung. Der Aufnahmekommission gehören an: 1. der Schulleiter oder ein Vertreter als Vorsitzender, 2. mindestens zwei vom Schulleiter berufene Lehrer, die über eine einschlägige Lehrbefähigung verfügen sollen. Für alle Beschlüsse der Aufnahmekommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (3) Die Entscheidung über die Aufnahme wird den Eltern, bei volljährigen Bewerbern nur diesen selbst, mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen. § 8 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Aufnahme (1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe des § 6; über die Aufnahme in eine Klasse der Fachrichtung Gestaltung entscheidet die Aufnahmekommission nach § 7 Abs. 2 Satz 1. § 9 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Zulassungsbeschränkungen (1) Ist die Anzahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Schule angehören. (2) Bei der Auswahl der Bewerber werden zunächst 5 v. H. der Plätze für Bewerber berücksichtigt, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden Plätzen werden bis zu 15 v. H. für die Bewerber vorgehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit. Bei gleichlanger Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben; sofern diese noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit von 120 Minuten zu schreiben, die sich an den Anforderungen des Realschulabschlusses unter besonderer Berücksichtigung von Aufgabenstellungen aus dem Bereich desjenigen Bildungsganges orientiert, den der Bewerber belegen will. (3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Rangfolge vergeben. § 10 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen (1) Schüler mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache so weit beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können. (2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so können die Schüler in Ausnahmefällen vorläufig in die Schule aufgenommen werden. In der Regel nach sechs Wochen prüft die Klassenkonferenz, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der Schule rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluss muss der Schüler die Schule verlassen. § 11 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs (1) Hat für einen Schüler, der den Besuch einer Fachoberschule unterbrochen hat und wieder in diese aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule vorläufig, ob und in welche Klassenstufe der Schüler aufgenommen wird; im Falle einer Ablehnung entscheidet er endgültig. Soweit es um die Aufnahme in eine Klasse der Fachrichtung Gestaltung geht, entscheidet die Aufnahmekommission nach § 7 Abs. 2 Satz 1. (2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten Klassenstufe oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluss muss der Schüler die Schule verlassen. Dritter Teil Versetzung, Zeugnisse Erster Abschnitt Versetzung § 12 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Versetzung Ein Schüler wird versetzt, wenn er mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern erreicht hat und sein Praktikum mit 'bestanden' bewertet worden ist. Hat ein Schüler mehr als ein Viertel des Praktikums versäumt, so ist dieses in der Regel mit 'nicht bestanden' zu bewerten. § 12a ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Wiederholte Leistungsfeststellung (1) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Fächern eine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem dieser Fächer unterziehen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung können sie die Klassenstufe weiter besuchen, in die sie versetzt werden wollen. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellung wird von der Prüfungskommission festgelegt. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist die neue Jahresnote mindestens 'ausreichend', ist der Schüler versetzt und erhält darüber ein neues Zeugnis. Die Aufgabenstellungen für die wiederholte Leistungsfeststellung sind den Themenbereichen des letzten Schulhalbjahres, in dem das Fach unterrichtet worden ist, zu entnehmen. (2) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1 erbracht haben oder die die wiederholte Leistungsfeststellung nicht bestanden haben, oder weil deren Praktikum mit 'nicht bestanden' bewertet worden ist, können erst nach erfolgreicher Wiederholung des Schuljahres zum folgenden Schuljahr zugelassen werden. (3) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das Schuljahr wiederholen will, hat dies dem Schulleiter rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. (4) Schüler, die auch nach Wiederholung des Schuljahres die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen die Fachoberschule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 15 Abs. 2. Dritter Teil Versetzung, Zeugnisse Zweiter Abschnitt Zeugnisse § 13 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Zeugnisse Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen. § 14 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr Am letzten Schultag vor den Winterferien werden Zeugnisse für das Schulhalbjahr, am letzten Schultag vor den Sommerferien Zeugnisse für das Schuljahr ausgestellt. § 15 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis (1) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler die Abschlussprüfung nach § 26 Abs. 3 bestanden hat. Im Zeugnis der Fachhochschulreife wird die Durchschnittsnote ausgewiesen; sie ist das arithmetische Mittel aller Endnoten der Fächer des Pflichtunterrichts. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (2) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule vorzeitig oder ohne die Abschlussprüfung nach § 26 Abs. 3 bestanden zu haben verlässt. Als Noten sind die des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen einzutragen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen. Schülern, die die Schule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlussprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten einzutragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im Abgangszeugnis unter "Bemerkungen" die Fächer anzugeben, in denen sich der Schüler der Prüfung unterzogen hat. Bei Schülern, die das Schuljahr oder einzelne Prüfungsfächer nach § 27 Abs. 1 oder 2 erfolglos wiederholt haben, ist darüber in das Abgangszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. (3) Auf den Zeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Thema der Facharbeit, die im Rahmen des Unterrichtsfachs Wissenschaftliche Arbeitsmethoden erstellt wird, auszuweisen. (4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses nach Absatz 1 oder 2 ist das Schulverhältnis beendet. Vierter Teil Abschlussprüfung § 16 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. (2) Die schriftliche Prüfung findet in den Fächern Deutsch und Mathematik, der fortgeführten Fremdsprache sowie dem Schwerpunktfach statt. Schwerpunktfach ist 1. in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung das Fach Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen, 2. in der Fachrichtung Technik das Profilfach, 3. in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Fach Sozialwissenschaft, 4. in der Fachrichtung Gestaltung das Fach Gestaltungslehre und 5. in der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft das Fach Ernährungslehre. (3) Die schriftliche Prüfung in der Fachrichtung Gestaltung, Schwerpunktfach Gestaltungslehre, enthält auch Aufgaben zur Prüfung praktischer Fertigkeiten. (4) Die Bearbeitungszeit einschließlich der Einlesezeit beträgt im schriftlichen Prüfungsteil: 1. 2. 3. 4. 5. im Fach Deutsch in der fortgeführten Fremdsprache im Fach Mathematik im Schwerpunktfach nach Absatz 2 Satz 2 im Schwerpunktfach Gestaltungslehre 270 Minuten, 210 Minuten, 210 Minuten, 270 Minuten, 330 Minuten. (5) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Fächer des Pflichtunterrichts außer Sport. Die Sachgebiete der Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen entnommen und auch bei einer Schwerpunktbildung den beiden Halbjahren der letzten Klassenstufe zuzuordnen sein. Die Aufgabenvorschläge werden von dem Lehrer erstellt, der das Lerngebiet im letzten Jahr der Ausbildung unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer). Unterrichten mehrere Lehrer in einem Lerngebiet, wirken sie zusammen. Die Prüfungskommission ist für die Genehmigung der Prüfungsaufgaben verantwortlich. Sie ist nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. (6) Jeder Schüler wird mindestens in einem Fach mündlich geprüft. Die Festlegung der Prüfungsfächer erfolgt nach § 25 Abs. 1 Satz 1. Eine mündliche Prüfung findet in den Fächern statt, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote in dem jeweiligen Fach ergeben. In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind und in denen die Vornote schlechter als 'ausreichend' lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen stattfinden. (7) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn nach den Vornoten und den Noten der schriftlichen Prüfung feststeht, dass der Schüler die Abschlussprüfung nicht bestehen kann. Der Schüler ist hierüber von der Prüfungskommission zwei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zu unterrichten. § 17 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Information der Schüler Die Prüfungsbestimmungen werden den Schülern nach § 6 Abs. 1 zu Beginn der Klassenstufe 11, Schülern nach § 6 Abs. 2 zu Beginn der Klassenstufe 12 erläutert. § 18 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Prüfungskommission, Fachprüfungskommission (1) An jeder Fachoberschule, an der Abschlussprüfungen durchgeführt werden, ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht. (2) Das zuständige Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Fällen kann auch der Stellvertreter des Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission: 1. den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden berufen worden ist, 2. Vorsitzende der Fachprüfungskommissionen sowie 3. mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. (4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe: 1. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten, 2. die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sicher, 3. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern, 4. die Schüler mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen, 5. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen. 6. Festlegungen zu protokollieren sowie 7. das Ergebnis der Abschlussprüfung nach § 26 Abs. 4 festzusetzen. (5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen. (6) Für jedes mündliche Prüfungsfach wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet, die aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Unterrichtsfächern und sind für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses nach § 26 Abs. 1 zuständig. (7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder jeder Fachprüfungskommission: 1. den Vorsitzenden, 2. den prüfenden Lehrer (Fachprüfer) und 3. einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit auch Lehrer des jeweiligen Faches sein soll, als Schriftführer. Fachprüfer nach Satz 1 Nr. 2 soll der unterrichtende Lehrer sein. Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission. (8) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. (9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden. (11) Ein Vertreter des Schulamtes oder des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle an Stelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen. § 19 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Zuhörer (1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen. (2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer nach Absatz 1 auch ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen. (3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein Vertreter :des Schulträgers und, mit Genehmigung des Schulamtes, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Voraussetzung dafür ist, dass der Schüler ihrer Anwesenheit bei seiner Prüfung zustimmt. § 20 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie die an der mündlichen Prüfung teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. § 21 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben (1) Die Abschlussprüfung findet im letzten Halbjahr der Klassenstufe 12 statt. (2) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekannt gegeben. (3) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Fächer sowie für die schriftlichen Nachprüfungen werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. (4) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Wiederholungsprüfung werden vom unterrichtenden Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungskommission ist nicht an die Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. § 22 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Durchführung der schriftlichen Prüfung (1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 29 hingewiesen. (2) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern angefertigt. (3 ) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss insbesondere enthalten: 1. den Vermerk über die Belehrung nach Absatz 1, 2. das Prüfungsfach, 3. die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit, 4. das Ergebnis der Befragung nach § 28 Abs. 2 Satz 1, 5. Täuschungen und Täuschungsversuche sowie 6. Beginn und Ende der Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden. (4) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben. (5) Bei den Arbeiten dürfen nur die vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden. § 23 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Bewertung der Schriftlichen Prüfung (1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer als Erstkorrektor zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten. Kann aus besonderen Gründen der unterrichtende Lehrer nicht Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission hierfür einen anderen Lehrer. (2) Für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein zweiter Lehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note "ausreichend" erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note. (3) Die endgültige Note wird auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor unterschrieben; im Falle des Absatzes 2 Satz 2 obliegt dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. (4) Schwer wiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen. (5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Schüler spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. § 24 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Vornoten Auf der Grundlage der Schuljahresnoten und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während der gesamten Ausbildung wird der Leistungsstand des Schülers in den einzelnen Fächern des Pflichtunterrichts durch den unterrichtenden Lehrer jeweils in einer Vornote zusammengefasst. Die Vornoten werden den Schülern spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben. § 25 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung (1) Spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung legen die Fachprüfungskommissionen gemeinsam fest, in welchen Fächern jeder Prüfungsteilnehmer mündlich geprüft wird. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung. (2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern. (3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten. (4) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab; aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer hierfür bestimmen. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen. (5) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt auf der Grundlage der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note für die mündliche Prüfung in dem jeweiligen Fach fest. (6) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muss die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung, einschließlich Täuschungen oder Täuschungsversuche, und die Note enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen: Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen. § 26 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses (1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung eines Prüfungsteilnehmers berät die Fachprüfungskommission das Ergebnis der gesamten Prüfung im jeweiligen Fach und setzt dafür die Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet. (2) Die Note der mündlichen Prüfung und die Endnote im jeweiligen Fach werden dem Prüfungsteilnehmer im Anschluss an die mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission bekannt gegeben. (3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in den Fächern des Pflichtunterrichts mindestens die Endnote 'ausreichend' erreicht wurde. (4) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten mündlichen Prüfung des jeweiligen Prüfungsjahrgangs stellt die Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer von der Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen. § 27 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Wiederholung der Abschlussprüfung (1) Schüler, die die Abschlussprüfung in bis zu zwei Fächern mit einer schlechteren Note als 'ausreichend' abgeschlossen haben, können sie in diesen Fächern innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen. (2) Schüler, die schlechtere Leistungen als in Absatz 1 beschrieben erbracht oder die Prüfungsfächer nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten Schuljahres einmal zu einer erneuten Abschlussprüfung zuzulassen. Für die Bildung der Vornoten in allen Fächern gilt § 24 mit der Maßgabe, dass die Leistungen, die der Schüler im Wiederholungsjahr erzielt hat, besonders zu berücksichtigen sind. (3) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen; das Schulverhältnis verlängert sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Der Termin für die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülern rechtzeitig bekannt gegeben. (4) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt. (5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. § 28 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Rücktritt, Versäumnis (1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung, eines Prüfungsteils oder einzelner Prüfungsfächer verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. (2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich im Stande fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muss für einen Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission und für die mündliche Prüfung beim Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei einer mündlichen Prüfung der Vorsitzende der Fachprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (3) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit "ungenügend" bewertet. § 29 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Täuschung Wer bei der Prüfung in einem Fach täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren Prüfungsteilnahme in diesem Fach ausgeschlossen. Die gesamte Prüfung in diesem Fach gilt als mit "ungenügend" bewertet. § 30 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Einsichtnahme Der Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschriften über seine mündlichen Prüfungen nehmen. Dieses Recht steht bei minderjährigen Schülern auch den Eltern zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme. Fünfter Teil Externenprüfung § 31 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung für Externe kann zugelassen werden, wer am 1. März des Prüfungsjahres das 19. Lebensjahr vollendet haben wird. (2) Die Zulassung zur Prüfung für Externe setzt den Nachweis über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung und einen schulischen Abschluss nach § 6 Abs. 1 voraus. An die Stelle einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung kann eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung treten. (3) Schüler des beruflichen Gymnasiums werden frühestens nach dem Besuch von zwei Halbjahren des Kurssystems in der Qualifikationsphase (12/II) zur Prüfung für Externe in einer einschlägigen Fachrichtung zugelassen. Sie erhalten bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über den schulischen Teil der Fachhochschulreife. (4) Schüler des beruflichen Gymnasiums nach Absatz 3 Satz 1 müssen für den Erwerb der Fachhochschulreife über den schulischen Teil hinaus eine ausreichende berufliche Tätigkeit nachweisen. Der Nachweis kann durch 1. ein mindestens einjähriges ununterbrochenes einschlägiges Praktikum in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder in einer öffentlichen Verwaltung, das durch ein betriebliches Zeugnis nachzuweisen ist, oder 2. eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder eine entsprechende Ausbildung in einem Beamtenverhältnis erbracht werden. Das Praktikum nach Satz 2 Nr. 1 ist nach der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als Verwaltungsvorschrift zu erfassenden Praktikumsordnung für die Ausbildung von Fachoberschülern zu gestalten, durch einen Praktikantenvertrag zu begründen und sein erfolgreicher Abschluss durch ein Praktikantenzeugnis zu belegen. An die Stelle des Praktikums nach Satz 2 Nr. 1 kann eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit treten. Bei Nachweis dieser ausreichender beruflichen Tätigkeit erteilt die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife. § 32 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Zulassungsantrag, Zulassung (1) Die Zulassung zur Prüfung für Externe ist bis zum 1. März eines Jahres bei dem Staatlichen Schulamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Prüfung stattfindet (zuständiges Schulamt). (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungswegs in tabellarischer Form, 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf, 3. Schulabschlusszeugnisse, die die Bildungsvoraussetzungen belegen, in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie, 4. Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit, 5. ein Bericht, aus dem hervorgeht, wie sich der Bewerber auf die Externenprüfung der Fachoberschule vorbereitet hat; die Fächer und Gebiete, im Fach Deutsch und in der fortgeführten Fremdsprache auch die Werke der Dichter und Schriftsteller, mit denen sich der Bewerber besonders eingehend beschäftigt hat, sollen angegeben werden, 6. eine Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich gleichartigen Prüfungen unterzogen hat und dass er nicht gleichzeitig einen anderen Antrag auf Ablegung der Prüfung für Externe gestellt hat. (3) Über den Zulassungsantrag entscheidet das zuständige Schulamt. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen. (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber 1. die Fachhochschulreife oder die Hochschulreife bereits besitzt, 2. nicht eine für die gewählte Ausbildungsrichtung einschlägige Berufsausbildung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 nachweist, 3. sich zweimal ohne Erfolg einer Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife unterzogen hat oder 4. im betreffenden Schuljahr Schüler einer Fachoberschule war. (5) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber 1. die Zulassung nicht fristgemäß beantragt oder 2. nicht die notwendigen Unterlagen oder Erklärungen vorlegt. (6) Das zuständige Schulamt weist die zugelassenen Bewerber einer staatlichen Fachoberschule seines Zuständigkeitsbereiches zur Prüfung zu. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, die Prüfung für Externe innerhalb eines Jahres abzulegen. § 33 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, die beide gleichgewichtet werden. (2) Der Bewerber nimmt am schriftlichen Teil der Abschlussprüfung der Fachoberschule nach § 16 Abs. 2 bis 4 teil. (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. die vier Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 16 Abs. 2, 2. das Fach Sozial- und Rechtskunde sowie 3. das Fach Angewandte Naturwissenschaft. Die Dauer der mündlichen Prüfung in einem Fach beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. (4) Die Prüfungsteilnehmer werden in jedem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer mündlich geprüft. Auf die mündliche Prüfung in einem der vier Fächer nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 kann von der Fachprüfungskommission verzichtet werden, wenn in diesem Fach in der schriftlichen Prüfung mindestens mit "gut" bewertete Leistungen erbracht wurden. (5) Bei Externen, die Teilnehmer an Fernlehrgängen waren, die von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen sind, werden auf Antrag die Noten der Fächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung nach § 16 Abs. 2 sind, aus dem Zeugnis des Fernlehrgangs in das Abschlusszeugnis übernommen, wenn jenes nicht früher als ein Jahr vor Zulassung zur Abschlussprüfung ausgestellt wurde. (6) Die Prüfungsbestimmungen werden den Bewerbern mit der Zulassung nach § 32 Abs. 3 bekannt gegeben. (7) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils über die Prüfungskommission, Fachprüfungskommission, Verschwiegenheitspflicht, Durchführung und Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend. § 34 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis (1) Das Ergebnis der Prüfung in dem einzelnen Prüfungsfach wird von der jeweiligen Fachprüfungskommission auf der Grundlage der Leistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung festgesetzt; im Zweifel gibt die Note der schriftlichen Prüfung den Ausschlag. Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Note 'ausreichend' erreicht wurde. (2) Nach Beendigung der Prüfung stellt die Prüfungskommission anhand der Bewertungen nach Absatz 1 das Ergebnis der Prüfung fest; es lautet "bestanden'" oder "nicht bestanden"'. Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen. (3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife für Externe. § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 bleibt unberührt. (4) Externen, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme und die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt. (5) Externe, die die Prüfung oder einzelne Fächer nicht bestanden haben, können sie nach Maßgabe des § 27 wiederholen; an die Stelle der Wiederholung des Schuljahres nach § 27 Abs. 2 Satz 1 tritt die erneute Beantragung der Externenprüfung nach § 32 Abs. 1. Sechster Teil Schlussbestimmungen § 35 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Übergangsbestimmung Für Schüler, die zum Schuljahr 2007/2008 in die Klassenstufe 12 aufgenommen werden, erfolgt die Ausbildung nach den Stundentafeln und die Prüfung im Schuljahr 2007/2008 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule geltenden Fassung. § 36 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Gleichstellungsklausel Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 37 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft. Anlage 1 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Stundentafel für die Fachoberschule Fachrichtung: Wirtschaft und Verwaltung Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 _______________________ Pflichtunterricht Allgemeiner Unterricht Deutsch Mathematik Englisch Religionslehre/Ethik Sport 1 2 2 1 1 4 6 4 - Fachtheoretischer Unterricht Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen Volkswirtschaftslehre Angewandte Naturwissenschaft Kommunikationstechniken Sozial- und Rechtskunde 3 1 1 1 6 2 2 2 2 Wissenschaftliche Arbeitsmethoden - 2 Profilfach je Schwerpunkt Allgemeine Wirtschaft: Spezielle Betriebswirtschaftslehre Hotellerie und Tourismus: Hotel- und Tourismuslehre Medienwirtschaft: Medienmanagement 2 4 Praktikum (1) - 2 Wahlpflichtunterricht(2) ___________________________________________________________________________ 15 36 Gesamt (1) Amtl. Anm.: 18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12 Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden. (2) Amtl. Anm.: Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts. Anlage 2 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) Stundentafel für die Fachoberschule Fachrichtung: Technik Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 _______________________ Pflichtunterricht Allgemeiner Unterricht Deutsch Mathematik Englisch Religionslehre/Ethik Sport 1 2 2 1 1 4 6 4 - Fachtheoretischer Unterricht Technik 2 - Angewandte Naturwissenschaft Kommunikationstechniken Sozial- und Rechtskunde Betriebswirtschaftslehre Wissenschaftliche Arbeitsmethoden 1 1 1 - 6 2 2 2 Profilfach je Schwerpunkt Metalltechnik: Metalltechnik Elektrotechnik: Elektrotechnik Bautechnik: Bautechnik Medientechnik: Medientechnik Informationstechnik: Informationstechnik Allgemeine Technik: Allgemeine Technik Optik: Optik 3 8 Praktikum (1) - 2 Wahlpflichtunterricht(2) ___________________________________________________________________________ 15 36 Gesamt (1) Amtl. Anm.: 18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12 Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden. (2) Amtl. Anm.: Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts. Anlage 3 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1) Stundentafel für die Fachoberschule Fachrichtung: Gesundheit und Soziales Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 _______________________ Pflichtunterricht Allgemeiner Unterricht Deutsch Mathematik Englisch Religionslehre/Ethik Sport 1 2 2 1 1 4 6 4 - Fachtheoretischer Unterricht Gesundheitslehre Sozialwissenschaft Sozialmanagement Angewandte Naturwissenschaft Kommunikationstechniken Sozial- und Rechtskunde Wissenschaftliche Arbeitsmethoden 2 2 1 2 1 - 3 7 2 3 1 2 2 Praktikum (1) - 2 Wahlpflichtunterricht(2) ___________________________________________________________________________ 15 36 Gesamt (1) Amtl. Anm.: 18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12 Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden. (2) Amtl. Anm.: Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts. Anlage 4 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1) Stundentafel für die Fachoberschule Fachrichtung: Gestaltung Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 _______________________ Pflichtunterricht Allgemeiner Unterricht Deutsch 1 4 Mathematik Englisch Religionslehre/Ethik Sport 2 2 1 1 6 4 - Fachtheoretischer Unterricht Gestaltungslehre Grafische Darstellungstechniken Angewandte Naturwissenschaft Kommunikationstechniken Sozial- und Rechtskunde Betriebswirtschaftslehre Wissenschaftliche Arbeitsmethoden 3 2 1 1 1 - 6 6 2 2 2 2 Praktikum (1) - 2 Wahlpflichtunterricht(2) ___________________________________________________________________________ 15 36 Gesamt (1) Amtl. Anm.: 18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12 Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden. (2) Amtl. Anm.: Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts. Anlage 5 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen Anlage 5 (zu § 4 Abs. 1) Stundentafel für die Fachoberschule Fachrichtung: Ernährung und Hauswirtschaft Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 _______________________ Pflichtunterricht Allgemeiner Unterricht Deutsch Mathematik 1 2 4 6 Englisch Religionslehre/Ethik Sport 2 1 1 4 - Fachtheoretischer Unterricht Ernährungslehre Hauswirtschaft Angewandte Naturwissenschaft Kommunikationstechniken Sozial- und Rechtskunde Betriebswirtschaftslehre Wissenschaftliche Arbeitsmethoden 3 2 1 1 1 - 6 4 4 2 2 2 Praktikum (1) - 2 Wahlpflichtunterricht(2) ___________________________________________________________________________ 15 36 Gesamt (1) Amtl. Anm.: 18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12 Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden. (2) Amtl. Anm.: Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.