Muster-Bedingungsstruktur III: Tiere
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Muster-Bedingungsstruktur III: Tiere
Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Muster-Bedingungsstruktur III (Stand: Januar 2015) Tiere Tiere in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben: Muster-Bedingungsstruktur II Mitversichert ist bei der V nach Ziff. 1.1 und 1.2 sowie Ziff. 2.2.5 die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. 1. Private Tierhaltung 1.1 Hunde Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen V-Bedingungen für die Haftpflicht-V (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des VN als Hundehalter. Jagdhunde, für die bereits V-Schutz durch eine Jagdhaftpflicht-V besteht, sind nicht mitversichert. Für den Einschluss von Mietsachschäden (1) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. (2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen − − − − Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektround Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Glasschäden, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann, Schäden infolge von Schimmelbildung. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der V-Summe für Sachschäden je V-Fall EUR ......, begrenzt auf EUR ...... für alle V-Fälle des V-Jahres. 1.2 Reit- und Zugtiere Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen V-Bedingungen für die Haftpflicht-V (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des VN als Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.). Zu Ziff. 1.1 und 1.2: a. Auslandsschäden Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu … Jahren: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden V-Fällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. b. Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge Es gilt Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.4.3 und Ziff. 7.4.4. c. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt je Versicherungsfall EUR …. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt EUR …. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers: … 1.3 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 1.3.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) , soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. 2 Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Ein Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Schädigung des Bodens. 1.3.2 Nicht versichert sind 1.3.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 1.3.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 1.3.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der gemäß AT Ziff. 2 vereinbarten Versicherungssumme EUR …….. 1.3.4 Ausland Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB und Muster-Bedingungsstruktur III Ziff. 1.1 und 1.2 a. im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 2. Gewerbliche Tierhaltung V-Schutz im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7. − - Auslandsschäden Es gilt AT Ziff. 7.7 mit folgender Erweiterung von AT Ziff. 7.7.1: e. − aus Anlass einer vorübergehenden gewerblichen Tätigkeit bis zu einem Jahr im europäischen Ausland. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von mitversicherten Tieren. Nicht versichert ist im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basis-V und Ziff. 2.7 des Umwelthaftpflicht-Modells die Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Düngemitteln. 2.1 Imkereien 2.2 Gewerbliche Mast- und Zuchtbetriebe, Zuchtviehgenossenschaften 2.2.1 Kälber- und Schweinemästereien Beitragsberechnung nach der Höchstzahl der im V-Jahr gleichzeitig vorhandenen Tiere Geflügelmast-, Geflügelzucht- und Legehennenbetriebe Fischzuchtbetriebe Fischereibetriebe sonstige Zuchtbetriebe einschl. Zuchtviehgenossenschaften Großvieh (z.B. Stiere, Hengste) Kleinvieh (z.B. Eber, Schaf- und Ziegenböcke) 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.2.5.1 2.2.5.2 3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche von Genossen/Gesellschaftern und ihren Angehörigen wegen Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt durch bei ihnen eingestellte Zuchttiere. 2.3 Hundezucht, Hundedressur, Hundehandel 2.3.1 2.3.2 2.3.3 Stammhunde und nicht zum Verkauf bestimmte Hunde gezüchtete und zum Verkauf bestimmte Hunde, soweit über drei Monate alt zur Dressur übernommene Hunde Beitragsberechnung nach der Gesamtzahl der im V-Jahr übernommenen Hunde. Hundehandel 2.3.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten (Scheinverbrechern). 2.4 Wanderschäfereien Nicht mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Flurschäden. Falls besonders vereinbart: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden anlässlich des Ausbrechens von Schafherden aus dem Pferch. Beitragsberechnung nach der Höchstzahl der im V-Jahr gleichzeitig vorhandenen Tiere. 2.4.1 2.4.2 2.4.3 ohne Mit-V von Flurschäden mit Mit-V von Flurschäden Hunde 2.5 Tier- und Viehhandel (lebende Tiere) Zoologischer Handel: Muster-Bedingungsstruktur I Ziff. 12.5 Beitragsberechnung nach der Zahl der gehandelten Tiere – ausgenommen Ziff. 2.5.3 2.5.1 2.5.1.1 2.5.1.2 Viehhandel und Viehkommissionäre mit eigenem Stall ohne eigenen Stall 2.5.2 Schlachthofkommissionäre 2.5.3 2.5.3.1 2.5.3.1 Viehtransporteure und Einsender mit eigenem Stall ohne eigenen Stall 2.6 Besamungsinstitute und -stationen 4