Fachbeitrag Artenschutz

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Fachbeitrag Artenschutz
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Anlage D3.3
Fachbeitrag Artenschutz
April 2015
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
- Dokumentenprüfblatt Erstellt für
Erstellt von
Schluchseewerk AG
Säckinger Str. 67,
79725 Laufenburg
faktorgruen
Merzhauser Straße 110
79100 Freiburg
gezeichnet
Matthias Dahmen
Dipl.-Biogeograph
Christoph Laule
M.Sc. ETH Umwelt-Natw.
Eric Lippe
Landschaftsarchitekt
Stauzielerhöhung Wehrabecken
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Revisionsverlauf
Rev. Datum
Autor
Geprüft von
Freigegeben von Beschreibung
00
23.05.204
Dahmen
Laule
Lippe
Ersterstellung
01
01.07.2014 Dahmen
Laule
Lippe
Überarbeitung nach Rückmeldung SW
02
01.08.2014 Dahmen
Laule
Lippe
Anpassung an Umplanung
03
29.08.2014 Dahmen
Laule
Lippe
Einarbeiten Kommentare SW
und Qualitätssicherung
04
13.04.15
Lippe
Lippe
Überarbeitung nach Vollständigkeitsprüfung
Laule
Stauzielerhöhung Wehrabecken
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INHALTSVERZEICHNIS
1.
2.
3.
Einleitung .................................................................................................................... 6
1.1
Anlass und Ausgangslage ................................................................................... 6
1.2
Lage des Plangebiets .......................................................................................... 7
1.3
Rechtliche Vorgaben zum Artenschutz im BNatSchG .......................................... 8
1.4
Methoden und Datengrundlage............................................................................ 9
1.4.1
Relevanzprüfung .......................................................................................... 9
1.4.2
Bestandserfassung ....................................................................................... 9
1.4.3
Weitere Datengrundlage ............................................................................... 9
1.4.4
Prüfschritte der artenschutzrechtlichen Prüfung ...........................................10
Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkfaktoren ..............................................11
2.1
Beschreibung des Vorhabens .............................................................................11
2.2
Beschreibung der Wirkfaktoren des Vorhabens ..................................................12
2.2.1
Betriebsbedingte Wirkfaktoren .....................................................................12
2.2.2
Anlagenbedingte Wirkfaktoren .....................................................................15
2.2.3
Baubedingte Wirkfaktoren............................................................................15
Relevanzprüfung........................................................................................................18
3.1
Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie .............................................................18
3.1.1
4.
3.2
Europäische Vogelarten......................................................................................23
3.3
Vermeidungsmaßnahmen...................................................................................26
Darstellung von Bestand und Betroffenheit der relevanten Arten ...............................27
4.1
5.
Prüfschritte ..................................................................................................18
Methodische Vorgehensweise ............................................................................27
4.1.1
Formblätter ..................................................................................................27
4.1.2
Beurteilung vorhabenbedingter Lärmemissionen .........................................27
4.2
Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (92/43 EWG) ......................................29
4.3
Europäische Vogelarten......................................................................................45
Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatschG ......................................................70
5.1
Anlass des Ausnahmeverfahrens .......................................................................70
5.2
Rechtlicher Hintergrund ......................................................................................70
5.3
Erfüllung der Anforderungen des Ausnahmeverfahrens ......................................71
5.3.1
Beschreibung der FCS-Maßnahmen ...........................................................74
Seite i
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6.
Zusammenfassung / Ergebnis ...................................................................................80
6.1
Aufgabenstellung / Inhalt der Prüfung .................................................................81
6.2
Prüfungsergebnisse ............................................................................................82
6.3
Fazit....................................................................................................................83
Literatur- / Quellenverzeichnis ..........................................................................................84
Anhang .............................................................................................................................86
Anhang 1 - Tabellen zur Lärmempfindlichkeit von Vögeln .............................................86
Seite ii
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ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1.1: Lage des Wehrastausees; in violett die Naturraumgrenze. ............................ 7
Abbildung 2.1: Lageplan
der
Vorhabenbestandteile
und
der
erforderlichen
Maßnahmen (abgeändert nach [12]) ........................................................... 12
Abbildung 2.2: Grafische Darstellung des Betriebsregimes 2012 inkl. Angabe der
Häufigkeit/Dauer der Wasserstände. ........................................................... 13
Abbildung 3.1: Brutvogelnachweise aus den Jahren 2009 und 2010 .................................. 24
TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 3.1:
Relevanzprüfung der Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie .................... 19
Tabelle 3.2:
Nachgewiesene Brutvogelarten und ihre Gefährdung in BadenWürttemberg und Deutschland (Anh. I: Anhang I, S: streng geschützt) ....... 25
Tabelle 6.1:
Prüfungsergebnisse .................................................................................... 82
Tabelle 0.1:
Einstufung der Vogelarten hinsichtlich ihrer Empfindlichkeit gemäß [18]
inkl. Angabe der Prognose-Instrumente und -Werte .................................... 86
Tabelle 0.2:
Übersicht über Artengruppen und Prognose-Instrumente (nach [18]) .......... 87
Seite iii
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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abs
Absatz
AG
Aktiengesellschaft
Anh.
Anhang
Art.
Artikel
AZ
Aktenzeichen
BNatSchG
Gesetz
über
Naturschutz
und
Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz)
BVerwG
Bundesverwaltungsgesetz
BVerwGE
Entscheidungen
des
Bundesverwaltungsgerichts
(amtliche
Sammlung)
bspw.
beispielsweise
BW
Baden-Württemberg
bzw.
beziehungsweise
CEF
continuous
ecological
functionality-measures;
Übersetzung:
Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion
D
Deutschland
dB(A)
Dezibel (A-Bewertung)
d. h.
das heißt
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EWG
Europäischer Gerichtshof
FCS
favourable
conservation
status-measures;
Übersetzung:
Sicherungsmaßnahmen eines günstigen Erhaltungszustandes von
Populationen
FFH
Fauna-Flora-Habitat
gem.
gemäß
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
inkl.
inklusive
i. V. m.
in Verbindung mit
i. d. R.
in der Regel
Juris
Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland
K
Kompensationsmaßnahme
Seite iv
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Kap.
Kapitel
km
Kilometer
KW
Kraftwerk
LBP
Landschaftspflegerischer Begleitplan
L148
Landesstraße 148
LUBW
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz BadenWürttemberg
m
Meter
mind.
mindestens
m ü. NN
Meter über Normal-Null
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
Nr.
Nummer
NuR
Natur und Recht (Zeitschrift)
PSW
Pumpspeicherwerk
Rn.
Randnummer
S
streng geschützt
sog.
sogenannte
u. a.
unter anderem
Urt.
Urteil
UVM
Ministerium
für
Umwelt,
Naturschutz
und
Verkehr
Baden-
Württemberg
UVS
Umweltverträglichkeitsstudie
v.
von
v. a.
vor allem
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
z. B.
zum Beispiel
zusätzl.
zusätzlich
Seite v
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1.
1.1
EINLEITUNG
ANLASS UND AUSGANGSLAGE
Die Schluchseewerk AG, gegründet 1928, mit Sitz in Laufenburg am Hochrhein, betreibt im
südlichen Schwarzwald fünf Pumpspeicherkraftwerke mit einer installierten Turbinenleistung
von rd. 1.862 MW und mit rd. 1.604 MW Leistung im Pumpbetrieb. Die Kraftwerke sind in die
Werksgruppen Schluchsee und Hotzenwald unterteilt. Zur Werksgruppe Schluchsee gehören
die Kraftwerke Häusern, Witznau und Waldshut, die Werksgruppe Hotzenwald setzt sich aus
den Kraftwerken Säckingen und Wehr zusammen.
Die Schluchseewerk AG plant eine Erweiterung des Nutzvolumens in den beiden bestehenden Pumpspeicherkraftwerken KW Wehr und KW Säckingen im Südschwarzwald / Hotzenwald in Form einer Stauzielerhöhung beim Wehrabecken des KW Wehr und beim Eggbergbecken des KW Säckingen. Hierbei soll die speicherbare Energiemenge des jeweiligen Beckens um mind. 5 % (KW Wehr: 5,2 %) vergrößert werden.
Diese Beckenerweiterung wird notwendig, da es im Zuge der Energiewende vermehrt zu
Situationen kommen wird, in welchen die volatilen erneuerbaren Energieträger nicht den
Bedarf abdecken können oder wo aufgrund von Verbrauchs- und Erzeugungsabweichungen
der Bedarf für schnell verfügbare Primär- und Sekundärregelleistung notwendig wird. Pumpspeicherkraftwerke können hierbei eine wesentliche Rolle übernehmen, da sie Regelleistung
schnell und kostengünstig bereitstellen können und zusätzlich in der Lage sind, in Zeiten
einer Überkapazität, als Stromspeicher vorhandene Energie aus erneuerbarer Erzeugung
einzulagern und diese bei Bedarf wieder der Energieversorgung zuzuführen.
Im Energiekonzept 2010 wurden durch die Bundesregierung Leitlinien für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung formuliert. Ein Ausbau von Speicherkapazitäten wird dabei als notwendig erachtet und mittelfristig die Erschließung deutscher Potentiale für Pumpspeicherkraftwerke sowie langfristig die Einbindung von ausländischen Pumpspeicherkraftwerken als zentrales Handlungsfeld angesehen. Als nächster
Schritt wurde hierbei vorgesehen, das Energiewirtschaftsgesetzt zu novellieren und neue
Speicherkraftwerke, insbesondere Pumpspeicherkraftwerke und andere Stromspeicher, länger als bisher von den Entgelten für den Netzzugang freizustellen (Energiekonzept der Bundesregierung vom 28.09.2010).
In der Novelle zu § 118 Abs. 6 EnWG wurde 2012 festgelegt, dass Anlagen zur Speicherung
elektrischer Energie, die nach dem 31.12.2008 neu errichtet und ab dem 04.08.2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden Energie ab Inbetriebnahmen für 20 Jahre von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt sind. Des Weiteren wurde in der Novelle für bestehende Pumpspeicherkraftwerke, deren Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 % oder deren speicherbare Energiemenge um mindestens 5 % nach dem 04.08.2011 erhöht wurde, ab Inbetriebnah-
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me eine Befreiung von Entgelten für den Netzzugang von 10 Jahren hinsichtlich des Bezugs
der zu speichernden Energie gewährt.
Der vorliegende artenschutzrechtliche Fachbeitrag behandelt allein die Stauzielerhöhung
beim Wehrabecken des KW Wehr; die Umweltplanungen zur Stauzielerhöhung beim Eggbergbecken des KW Säckingen werden in einem getrennten Genehmigungsverfahren vorgenommen.
1.2
LAGE DES PLANGEBIETS
Das Wehrabecken befindet sich im südlichen Schwarzwald (Regierungsbezirk Freiburg, Region Hochrhein-Bodensee) nordöstlich der Ortslage von Wehr (Landkreis Waldshut), liegt
jedoch rund 60 m höher als der Ort. Der See ist von den bewaldeten, steilen Hängen des
Unteren Wehratales umgeben. Er erstreckt sich über knapp 2 km Länge und ist rund 400 m
breit [1]. Naturräumlich ist es dem Naturraum Hochschwarzwald zuzuordnen; der Naturraum
Dinkelberg schließt im Westen in einer Entfernung von rund 500 m an (vgl. Abbildung 1.1).
Abbildung 1.1: Lage des Wehrabeckens; in violett die Naturraumgrenze
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1.3
RECHTLICHE VORGABEN ZUM ARTENSCHUTZ IM BNATSCHG
Ziel des besonderen Artenschutzes sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG besonders und streng geschützten Arten (wobei die streng geschützten Arten eine Teilmenge
der besonders geschützten Arten darstellen).
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten (Zitat),
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu
zerstören
Neben diesen Zugriffsverboten gelten Besitz- und Vermarktungsverbote.
Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten bei Eingriffen im Bereich der hier durchzuführenden
Plangenehmigung die aufgeführten Verbotstatbestände nur für nach europäischem Recht
geschützte Arten, d. h. die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten und die europäischen Vogelarten. Es liegt außerdem dann kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44
Abs. 1 Nr. 3 vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist oder wenn dies
durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erreicht werden kann. Die Aussage des Gesetzestextes, dass bei der Durchführung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen die mit der
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbundene unvermeidliche Beeinträchtigungen von Individuen vom Verbot in § 44 Bas. 1 Nr. 1 ausgenommen werden, wurde durch
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2011, AZ. 9 A 12/10, außer Kraft gesetzt.
Wenn die Bestandteile des Vorhabens dazu führen, dass Verbotstatbestände eintreten, ist
die Planung grundsätzlich unzulässig. Es ist jedoch nach § 45 BNatSchG eine Ausnahme
von den Verboten möglich, wenn
-
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen und
-
es keine zumutbaren Alternativen gibt und
-
der günstige Erhaltungszustand für die Arten trotz des Eingriffs gewährleistet bleibt.
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1.4
METHODEN UND DATENGRUNDLAGE
1.4.1 Relevanzprüfung
In der Artenschutzprüfung sind alle Arten zu behandeln, die im Wirkungsraum des Projektes
von den Wirkungen des Projektes betroffen sein könnten. Arten, deren Habitatansprüche im
Untersuchungsgebiet nicht erfüllt sind bzw. die im Naturraum nicht auftreten oder die gegenüber den vorhabenspezifischen Wirkfaktoren keine Empfindlichkeit aufweisen, werden nicht
betrachtet.
1.4.2 Bestandserfassung
Die Bestandserfassung der Landlebensräume erfolgt aufgrund vorhandener Daten und Literaturauswertungen. Dazu werden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
-
Informationen aus der UVS des Projekts PSW Atdorf [2] hinsichtlich Pflanzen und deren Lebensräume
-
Informationen aus der UVS des Projekts PSW Atdorf [2] hinsichtlich Tiere und deren
Lebensräume
-
Fledermauserfassungen an ausgewählten Standorten (Gewann Schindelgraben und
Mühlgrabental) durch die Freiburger Institut für angewandte Tierökologie GmbH (Frinat) im Jahr 2013 [3]
-
Daten / Ergebnisse aus der Erstellung des Managementsplans für das FFH-Gebiet
„Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra“ [4]
Die Darstellung der Bestandssituation im Wehrabecken / in der Wehra erfolgen anhand folgender Daten / Parameter:
-
Beurteilung der ökologischen Bedeutung der Wehra anhand von Daten der UVS des
Projektes PSW Atdorf [2]: Ergebnisse der Erhebungen 2010 hinsichtlich Makrozoobenthos, Fische und Krebse
1.4.3 Weitere Datengrundlage
Neben den Ergebnissen der Bestandserfassungen wurden folgende Datengrundlagen ausgewertet und zur Abschätzung, ob Vorkommen im Untersuchungsgebiet möglich sind, herangezogen:
-
Im Portrait - die Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie, UVM, 2010 [5]
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-
Die Bände des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg:

Die Libellen Baden-Württembergs, Sternberg/Buchwald, Band 1 + 2 [6]

Die Säugetiere Baden-Württembergs, Braun/Dieterlen, Band 1 + 2 [7]

Die Vögel Baden-Württembergs, Hölzinger, Bände: Singvögel 1, Singvögel 2,
Nicht-Singvögel 2, Nicht-Singvögel 3 [8]

Die Schmetterlinge Baden-Württembergs, Ebert/Rennwald, Band1 + 2 [9]

Die Amphibien & Reptilien Baden-Württembergs, Laufer/Fritz/Sowig [10]
1.4.4 Prüfschritte der artenschutzrechtlichen Prüfung
Folgende Prüfschritte werden durchgeführt (Kap. 2-4):
1. Darstellen der Wirkfaktoren, die von dem Vorhaben ausgehen
2. Relevanzprüfung: Um diejenigen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG besonders geschützten Arten (-gruppen) zu identifizieren, die von dem Vorhaben betroffen sein könnten,
wird eine Relevanzprüfung durchgeführt.
3. Darstellen von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen oder vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen. Diese müssen in funktionalem Zusammenhang zur betroffenen Lebensstätte stehen und zum Zeitpunkt des Eingriffs wirksam sein, um die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu gewährleisten.
4. Bestandsdarstellung und Prognose der Betroffenheit in art- oder artengruppenbezogenen Formblättern. Hinsichtlich der Betroffenheit ist zu prüfen, ob
-
es zur Tötung, Verletzung, Entnahme oder Fang von Individuen kommt, und
ob bzw. wie diese zu vermeiden sind
-
durch die Planung eine erhebliche Störung während der in § 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG genannten Zeiten eintritt, durch die sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtert.
-
es zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art kommt.
Die Zerstörung von Nahrungs- und Jagdhabitaten ist nur dann relevant,
wenn sie einen essenziellen Bestandteil des Habitats darstellen und für die
betroffenen Individuen nicht an anderer Stelle in ähnlicher Form zur Verfügung stehen.
5. Gegebenenfalls: Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gegeben sind.
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2.
BESCHREIBUNG DES VORHABENS UND SEINER WIRKFAKTOREN
2.1
BESCHREIBUNG DES VORHABENS
Um für das Pumpspeicherkraftwerk Wehr eine 5 %-ige Erhöhung der gespeicherten Energie
zu erreichen, ist eine Erhöhung des Stauziels im Wehrabecken um 0,90 m notwendig (von
419,00 m ü. NN auf 419,90 m ü. NN), was einer Erhöhung des derzeitigen Nutzvolumens um
rd. 220 000 m³ entspricht [11].
Das Vorhaben ist mit mehreren Maßnahmen verbunden, die im Folgenden kurz erläutert und
in Abbildung 2.1 dargelegt werden:
-
Verlagerung der Stauwurzel flussaufwärts um 34 m bei einem mittleren Abfluss der
Wehra bzw. um 41 m beim Abfluss eines 1 000-jährlichen Hochwassers (HQ1 000)
-
Erhöhung des maximalen Wasserspiegels und dadurch bedingt (temporäre) Überflutungen bislang nicht überfluteter Bereiche
-
Anbringen von ca. 90 cm hohen Wellenumlenkern an der Leitplanke entlang der
Dammkrone (wasserseitig) zur Wiederherstellung des Freibordes
-
Erhöhung des Segmentschützes der Hochwasserentlastung
-
Anhebung bzw. Erhöhung der Belüftungseinrichtungen an der Luftseite des Durchflussbauwerks
-
Höherlegung der L148 sowie des parallel verlaufenden Wanderweges im Bereich des
Betriebsgeländes zur Sicherstellung des nötigen Freibordes auf ca. 450 m Länge inkl.
einer Uferverbauung in Form eines Steinsatzes (3:1) auf einer Länge von ca. 335 m
-
verstärkter Einstau im Schindelgraben sowie im Mühlgrabenbach, da die jeweiligen
Einmündungen in das Becken bereits aktuell unterhalb des Stauziels liegen
-
Anpassen des Auslaufs der Kläranlage und des Benzin- und Koaleszenzabscheiders
des Betriebsgeländes sind auf das neue Stauziel
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Abbildung 2.1: Lageplan der Vorhabenbestandteile und der erforderlichen Maßnahmen (abgeändert nach [12])
2.2
BESCHREIBUNG DER WIRKFAKTOREN DES VORHABENS
Bei den Wirkfaktoren wird unterschieden zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen. Die gemäß [11] zu berücksichtigenden Wirkfaktoren werden in diesem Sinne eingeteilt und kurz erläutert.
2.2.1 Betriebsbedingte Wirkfaktoren
Unter betriebsbedingte Auswirkungen fallen jene, die durch den Betrieb der Anlage hervorgerufen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die bestehende Anlage und ihre Betriebsweise die genehmigte Bestandssituation darstellen und bei der Ermittlung und Bewertung der Vorhabenwirkungen daher nur die beantragten Veränderungen gegenüber der bestehenden Anlage und ihrer Betriebsweise betrachtet werden. Gegenstand des Antrags sind
die Erhöhung des bislang genehmigten Stauziels von 419,00 m ü. NN auf 419,90 m ü. NN
und der zusätzliche Staubetrieb zwischen dem bislang genehmigten Stauziel und dem neuen
Stauziel. Der Staubetrieb bis 419,00 m ü. NN ist nicht Gegenstand des Antrags. Seine Zulässigkeit und Modalitäten (wie z. B. die Häufigkeit des Anfahrens des bisherigen Absenkbzw. Stauziels) richten sich auch künftig nach den bereits erteilten Genehmigungen. Die
Auswirkungen des bis 419,00 m ü. NN bereits genehmigten Betriebs sind daher nicht zu betrachten.
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Bei der Untersuchung der betriebsbedingten Auswirkungen müssen zudem zwei Fälle unterschieden werden: Zum einen der „zukünftige Normalbetrieb“, zum anderen der „lang anhaltende maximale Einstau“.
-
„Zukünftiger Normalbetrieb“:
Hierbei wird das Regime betrachtet, dass im normalen Betrieb des Kraftwerkes gefahren wird, d. h. Stromproduktion zur Deckung des Energiebedarfs bei hoher Nachfrage bzw. Speicherung von Energie bei geringer Nachfrage.
Deshalb basiert die folgende Beschreibung des zukünftigen Normalbetriebes auf dem
Betriebsregime des Jahres 2012, wie es aus dem Sicherheitsbericht [13] hervorgeht.
Es ist davon auszugehen, dass sich der zukünftige Normalbetrieb nicht wesentlich
vom aktuellen Normalbetrieb unterscheidet.
Im Jahr 2012 wurden weder das konzessionierte
Absenkziel noch das konzessionierte Stauziel je
erreicht. Die meiste Zeit des Jahres schwankte
der tägliche Wassergang im Bereich zwischen
399,00 m ü. NN und 411 m ü. NN.
An etwa 30 % der Tage wurde ein Tiefstand zwischen 396,00 m ü. NN und 399,00 m ü. NN erreicht; an zwei Tagen Ende Dezember wurde ein
Stand von 396,00 m. ü. NN knapp unterschritten.
Die
Tage
mit
einem
Tiefstand
unter
399,00 m ü. NN verteilen sich relativ gleichmäßig
über das ganze Jahr; eine gewisse Häufung der
Tiefststände ist zwischen August und Dezember
zu verzeichnen.
An etwa 28 % der Tage wurde ein Hochstand von
über 411,00 m. ü. NN erreicht. Dies war vor allem
in den Zeiträumen von Anfang Januar bis Mitte
Februar, Anfang April bis Ende Juni und Ende
August bis Anfang Oktober der Fall. Zwischen
Mitte Februar bis Ende März wurden keine Hochstände über 411,00 m. ü. NN erreicht. Lediglich
an zwei Tagen (Anfang Januar und Mitte September) wurde ein Höchststand (2012) zwischen
415,00 m ü. NN und 416,00 m ü. NN erreicht.
Abbildung 2.2: Grafische Darstellung
des Betriebsregimes 2012 inkl. Angabe
der Häufigkeit/Dauer der Wasserstände.
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Das Stauziel von 419,00 m ü. NN wurde damit
durchgehend um mehrere Meter unterschritten
(vgl. Abbildung 2.2).
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Für das zukünftige Betriebsregime, wie für das bestehende, ist davon auszugehen,
dass es in unregelmäßigen Zeitabständen auch zu kurzfristigen, d. h. stundenweisen,
Einstauungen bis zum Stauziel (heute 419,00 m ü. NN, zukünftig 419,90 m ü. NN)
kommen kann.
-
„Lang anhaltender maximaler Einstau“:
Da für das beantragte Vorhaben keine Änderung des bisher schon zulässigen Maßes
an Häufigkeit und Dauer von Wasserhochständen vorgesehen ist, muss auch untersucht werden, welche Auswirkungen zu erwarten sind, wenn es zu einem lang andauernden Einstau beim neuen Stauziel kommt, wie dies bspw. im Falle einer Revision des Oberbeckens für mehrere Monate der Fall sein kann.
Lang anhaltende Einstauungen bis zum neuen Stauziel sind nur selten zu erwarten.
Ein Maximalstau kommt auch zum jetzigen Zeitpunkt beim aktuellen Stauziel gemäß
gültiger Konzession im aktuellen Betrieb nicht vor.
Eine Revision des Oberbeckens erfolgt befundabhängig, i. d. R. in Intervallen von
20 - 30 Jahren, wobei es sich nicht immer um eine Totalrevision mit einem kompletten Einstau des Wassers aus dem Hornbergbecken im Wehrabecken handeln muss.
Daran wird sich zukünftig nichts ändern.
Die Untersuchung der Auswirkungen erfolgt aus einem Vergleich zwischen aktuellem
und zukünftigem Zustand. Zu berücksichtigen ist die Differenz zwischen dem aktuellen und dem zukünftigen „lang anhaltenden maximalen Einstau“. Ein Unterschied
ergibt sich lediglich hinsichtlich der Stauziele.
Folgende betriebsbedingte Wirkungen werden für diese beiden Fälle betrachtet:
-
Veränderung Wasserhaushalt quantitativ
Durch das Vorhaben vergrößert sich das gespeicherte Wasservolumen beim
Stauziel im Vergleich zur Bestandssituation. Dies hat auch zur Folge, dass
sich durch die Erhöhung des Wasserspiegels der Stauwurzelbereich stromaufwärts in die Wehra verlagert.
-
Flächenbeanspruchung
Im Betrieb werden beim neuen Stauziel zukünftig größere Flächen überstaut
als bisher. Dies betrifft sowohl das Becken als auch den stromaufwärts verlagerten Stauwurzelbereich. Neue betriebsbedingte Auswirkungen ergeben sich
ausschließlich für den Höhenbereich zwischen dem derzeit zulässigen Stauziel von 419,00 m ü. NN und dem zukünftig zulässigen Stauziel von
419,90 m ü. NN, d. h. einem Streifen rings um das Becken sowie im Bereich
der Stauwurzel.
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
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-
Veränderung Funktionszusammenhänge
Im Bereich der Stauwurzel ändert sich bei einer Einstauung bis zum Stauziel
die Qualität der Vernetzung zwischen Gewässer und Umgebung.
-
Veränderung Erscheinungsbild der Landschaft
Durch die vergrößerte Wasserfläche beim Stauziel und die Verlagerung der
Stauwurzel stromaufwärts können sich Auswirkungen ergeben.
Auf eine Betrachtung außergewöhnlicher Störfälle wird gemäß [25] verzichtet.
2.2.2 Anlagenbedingte Wirkfaktoren
Unter anlagebedingte Wirkungen fallen jene, die durch die baulichen Anlagen an sich hervorgerufen werden:
-
Veränderung Wasserhaushalt quantitativ
Das Speichervolumen im Wehrabecken wird vergrößert. Die Menge der Sickerwässer im Damm werden gegenüber der bestehenden, genehmigten Situation jedoch nicht verändert.
-
Flächenbeanspruchung
Für die Höherlegung der L148 ist eine Flächenbeanspruchung notwendig.
-
Veränderung Funktionszusammenhänge
Durch die Anlagenerweiterungen und -anpassungen (vor allem Wellenumlenker und Steinsatz im Bereich der Straßenhöherlegung) kann es zu einer Barrierewirkung zwischen Gewässer und Umgebung kommen.
-
Veränderung Erscheinungsbild der Landschaft
Durch die Anlagenerweiterungen können sich Auswirkungen auf das Landschaftsbild ergeben.
2.2.3 Baubedingte Wirkfaktoren
Baubedingte Wirkungen sind jene, die durch Baumaßnahmen hervorgerufen werden; sie
sind, im Gegensatz zu den anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen, zeitlich befristet:
-
Lärmemissionen
Diskontinuierliche Lärmimmissionen sind zum einen durch den Baustellenverkehr gegeben, zum anderen durch die Bauarbeiten selbst, insbesondere
durch die Montage der Wellenumlenker, die Anpassung am Schütz der Ergänzenden Hochwasserentlastung, ggf. durch diverse Schremmarbeiten zur
Anpassung weiterer bestehender Bauwerke sowie durch die Baumaßnahmen,
die für die Höherlegung der L148 notwendig werden.
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-
Erschütterungen
Bei ggf. notwendigen Schremmarbeiten sind lokale Erschütterungen oder Vibrationen zu erwarten.
-
Emissionen (gasförmig, flüssig, Staub)
Gasförmige Emissionen entstehen durch den Baustellenverkehr und die Baumaßnahmen. Bei den Bauarbeiten kann es darüber hinaus zur Entstehung
von Staub sowie flüssigen Emissionen kommen.
-
Veränderung Wasserhaushalt qualitativ
Eine potenzielle Beeinträchtigung der Oberflächengewässer, aber auch des
Grundwassers, kann sich durch Baustellenabwasser ergeben. Ebenso kann
dies in einem Störfall relevant werden (bspw. Austreten von Ölen oder Kohlenwasserstoffen bei Baugeräten oder Eintrag von flüssigen Emissionen ins
Gewässer).
-
Veränderung Wasserhaushalt quantitativ
Während der Bauzeiten kann es zu einer Einleitung von gereinigten Bauwässern kommen.
-
Flächenbeanspruchung
Temporär werden Flächen für die Baustelleneinrichtung sowie für Transport
und Lagerung benötigt. Im Zuge der Baumaßnahmen entlang der L148 muss
ein Teil des wasserseitig angrenzenden Gehölzstreifens für die Errichtung des
Steinsatzes (Uferverbauung) gerodet werden.
Hinweis: Um einen ausreichenden Arbeitsbereich (vor allem i. S. eines Schwenkbereichs) zu gewährleisten, müssen weitere Bereiche des Gehölzstreifens auf den Stock
gesetzt werden. Die Gehölze in diesem Bereich können jedoch wieder aufwachsen.
Der Gehölzrückschnitt fand bereits im Rahmen einer im Herbst / Winter 2014 durchgeführten Pflegemaßnahme statt. Zur Sicherung der Böschung muss in regelmäßigen
Abständen der Bewuchs an der Luftseite der Sperre sowie an der Uferböschung der
L148 zurückgenommen oder entfernt werden, um Beeinträchtigungen der Böschung
durch Sturm- oder Erdbebenschäden vorzubeugen. Dies ist eine behördliche Auflage
zur Standsicherheit der Anlagen. Diese Pflegemaßnahmen erfolgen nach einer vorhergehenden visuellen Begehung bedarfsabhängig in unregelmäßigen Abständen
außerhalb der Schutzzeiten gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG. Hierbei werden im
Wesentlichen Bäume mit einer Höhe von mehr als 5 m entfernt, stellenweise der Gehölzbestand auch vollständig zurückgeschnitten. Letztmalig wurde eine derartige Unterhaltsmaßnahme an der Böschung des Wehrabeckens entlang der L148 wie bereits
angesprochen im Herbst / Winter 2014 im Rahmen einer behördlichen Vollsperrung
der L148 durchgeführt. Im Streckenabschnitt des durch die Stauzielerhöhung betroffenen Bereichs der L148 sind keine weiteren baubedingten Gehölzrückschnitte erforderlich.
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-
Veränderung Funktionszusammenhänge
Temporär kommt es während den Baumaßnahmen zu Einschränkungen der
Nutzbarkeit des Weges über die Dammkrone und die Ergänzende Hochwasserentlastung sowie des Wanderweges parallel zur L148 zwischen Wehradamm und Betriebsgelände des KW Wehr.
-
Veränderung Erscheinungsbild der Landschaft
Temporär sind Auswirkungen durch Baustelleneinrichtung, Transport- und Lagerflächen sowie Eingriffe in Vegetationsflächen zu erwarten.
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3.
RELEVANZPRÜFUNG
3.1
ARTEN DES ANHANG IV DER FFH-RICHTLINIE
3.1.1 Prüfschritte
Zu Beginn der Relevanzprüfung werden die in Baden-Württemberg aktuell vorkommenden
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie [14] sowie die Arten der Vogelschutzrichtlinie einbezogen (alle europäischen Vogelarten).
Aus dieser Gesamtartenliste werden in der Relevanzprüfung alle Arten herausgefiltert, deren
vorhabenbedingte Betroffenheit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Dabei werden folgende Kriterien in aufeinanderfolgenden Prüfschritten angewandt:
-
-
Vorkommen L (gemäß Literaturangaben): Das Vorkommen der Art im Gebiet / Naturraum wird mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Datengrundlage für diese
Feststellung ist:

Grundlagenwerke des Artenschutzprogrammes [6, 7, 8, 9, 10]

Im Portrait - Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie [5]

Artensteckbriefe der LUBW [15]
Vorkommen U (gemäß Untersuchungen): Das Vorkommen der Art wird in der maximalen Einstaufläche und im relevanten Umfeld mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Als Umfeld werden 300 m ab der aktuell einstaubaren Wasserlinie berücksichtigt. Für die Artengruppe der Vögel wird auf Grund ihrer erhöhten Lärmempfindlichkeit und Mobilität ein 500 m Umfeld ab der aktuell einstaubaren Wasserlinie
berücksichtigt. Datengrundlage für diese Feststellung ist:

Informationen aus der UVS des Projekts PSW Atdorf [2] hinsichtlich Pflanzen
und deren Lebensräume

Informationen aus der UVS des Projekts PSW Atdorf [2] hinsichtlich Tieren
und deren Lebensräume

Fledermauserfassungen an ausgewählten Standorten (Gewann Schindelgraben und Mühlgrabental) durch die Freiburger Institut für angewandte Tierökologie GmbH (Frinat) im Jahr 2013 [3]

Daten / Ergebnisse aus der Erstellung des Managementsplans für das FFHGebiet „Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra“ [4]

Beurteilung der ökologischen Bedeutung der Wehra anhand von Daten der
UVS des Projektes PSW Atdorf [2]: Ergebnisse der Erhebungen 2010 hinsichtlich Makrozoobenthos, Fische und Krebse
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-
Die Lebensraumansprüche der Art werden im vorhabenrelevanten Wirkungsbereich
nicht erfüllt. Die erforderlichen Habitatstrukturtypen sind nicht vorhanden. Ein Vorkommen und damit eine verbotstatbeständige Betroffenheit der Art kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
-
Die Lebensraumansprüche der Art werden in der maximalen Einstaufläche nicht erfüllt. Die erforderlichen Habitatstrukturtypen sind nicht vorhanden. Ein Vorkommen
der Art in dieser turnusmäßig direkt betroffenen Fläche kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Im Umfeld werden die Habitatansprüche der Art
möglicherweise erfüllt oder die Art wurde dort nachgewiesen. Die Wirkungsempfindlichkeit gegenüber den vorhabenbedingten Wirkfaktoren ist jedoch so gering, dass
eine verbotstatbeständige Betroffenheit mit hinreichender Sicherheit auszuschließen
ist.
Das Zutreffen eines Kriteriums reicht aus, um die Art auszuschließen. Nur die in der Relevanzprüfung nicht ausgeschiedenen Arten werden der danach folgenden detaillierten artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen. Die vorhabenbedingte Betroffenheit der Arten, die in
der Spalte "weitere Prüfung" der nachfolgenden Tabelle 3.1 mit "ja" aufgeführt werden, wird
in Kapitel 4 ermittelt. Für die in dieser Spalte mit "nein" notierten Arten ist keine weitere Prüfung durchzuführen, da ihre verbotstatbeständige Betroffenheit mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen wird.
Tabelle 3.1:
Relevanzprüfung der Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
Bezugsraum:  zusätzl. Einstaufläche
Art des Anhang IV der FFH-Richtlinie
 300 m Umfeld  Einstaufläche und Umfeld
Ausschlussgründe/irrelevant weil:
weitere
Prüfung Kein Vorkommen der Art im Gebiet
(L: nach Literaturangabe; U: nach Untersuchungen)
keine potenziellen Lebensräume vorhanden
gegen Projektwirkungen unempfindlich
Säugetiere
Biber (Castor fiber)
nein
 kein Vorkommen (U)
Feldhamster (Cricetus cricetus)
nein
 keine Lebensräume
Wildkatze (Felis sylvestris)
nein
 unempfindlich
Luchs (Lynx lynx)
nein
 unempfindlich
Haselmaus (Muscardinus avellanarius)
ja
-
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
ja
(1
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
ja
(1
Nymphenfledermaus (Myotis alcathoe)
nein
 kein Vorkommen (U)
-
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)
ja
(1
Große Bartfledermaus (Myotis brandtii)
ja
(1
-
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
ja
(1
-
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Bezugsraum:  zusätzl. Einstaufläche
Art des Anhang IV der FFH-Richtlinie
 300 m Umfeld  Einstaufläche und Umfeld
Ausschlussgründe/irrelevant weil:
weitere
Prüfung Kein Vorkommen der Art im Gebiet
(L: nach Literaturangabe; U: nach Untersuchungen)
keine potenziellen Lebensräume vorhanden
gegen Projektwirkungen unempfindlich
Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)
ja
(1
-
Großes Mausohr (Myotis myotis)
ja
(1
-
Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)
ja
(1
-
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
ja
(1
-
Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
ja
(1
-
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
ja
(1
-
Weißrandfledermaus (Pipistrellus kuhlii)
ja
(1
-
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
ja
(1
-
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
ja
(1
-
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
nein
 kein Vorkommen (U)
Braunes Langohr (Plecotus auritus)
nein
 kein Vorkommen (U)
Graues Langohr (Plecotus austriacus)
nein
 kein Vorkommen (U)
Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus)
ja
(1
-
Nordfledermaus (Eptesicus nilssonii)
ja
(1
-
Große Hufeisennase
nein
 kein Vorkommen (U)
Schlingnatter (Coronella austriaca)
ja
-
Europäische Sumpfschildkröte
nein
 kein Vorkommen (L)
Zauneidechse (Lacerta agilis)
ja
-
Westliche Smaragdeidechse
nein
 kein Vorkommen (L)
Mauereidechse (Podarcis muralis)
ja
-
Äskulapnatter (Zamenis longissimus)
nein
 kein Vorkommen (L)
Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans)
nein
 kein Vorkommen (U)
Gelbbauchunke (Bombina variegata)
nein
 kein Vorkommen (L/U)
Kreuzkröte (Bufo calamita)
nein
 kein Vorkommen (L/U)
Wechselkröte (Bufo viridis)
nein
 kein Vorkommen (L/U)
Europäischer Laubfrosch (Hyla arborea)
nein
 kein Vorkommen (L/U)
Knoblauchkröte (Pelobates fuscus)
nein
 kein Vorkommen (L/U)
(Rhinolophus ferrumequm)
Reptilien
(Emys orbicularis)
(Lacerta bilineata)
Amphibien
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Bezugsraum:  zusätzl. Einstaufläche
Art des Anhang IV der FFH-Richtlinie
weitere
 300 m Umfeld  Einstaufläche und Umfeld
Ausschlussgründe/irrelevant weil:
Prüfung Kein Vorkommen der Art im Gebiet
(L: nach Literaturangabe; U: nach Untersuchungen)
keine potenziellen Lebensräume vorhanden
gegen Projektwirkungen unempfindlich
Moorfrosch (Rana arvalis)
nein
 kein Vorkommen (L/U)
Springfrosch (Rana dalmatina)
nein
 kein Vorkommen (L/U)
Kleiner Wasserfrosch (Rana lessonae)
nein
 kein Vorkommen (L/U)
Alpensalamander (Salamandra atra)
nein
 kein Vorkommen (L/U)
Kammmolch (Triturus cristatus)
nein
 kein Vorkommen (U)
Heldbock (Cerambyx cerdo)
nein
 kein Vorkommen (L)
Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer
nein
 kein Vorkommen (L)
Eremit (Osmoderma eremita)
nein
 kein Vorkommen (L)
Alpenbock (Rosalia alpina)
nein
 kein Vorkommen (L)
Wald-Wiesenvögelchen (Coenonympha hero)
nein
 kein Vorkommen (U)
Haarstrangeule (Gortyna borelii)
nein
 kein Vorkommen (U)
Eschen-Scheckenfalter (Hypodryas maturna)
nein
 kein Vorkommen (U)
Gelbringfalter (Lopinga achine)
nein
 kein Vorkommen (U)
Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
nein
 kein Vorkommen (U)
Blauschillernder Feuerfalter (Lycaena helle)
nein
 kein Vorkommen (U)
Schwarzfleckiger Ameisen-Bläuling
nein
 kein Vorkommen (U)
nein
 kein Vorkommen (U)
nein
 kein Vorkommen (U)
Apollofalter (Parnassius apollo)
nein
 kein Vorkommen (U)
Schwarzer Apollofalter
nein
 kein Vorkommen (U)
nein
 kein Vorkommen (U)
Asiatische Keiljungfer (Gomphus flavipes)
nein
 kein Vorkommen (U)
Zierliche Moosjungfer (Leucorrhinia caudalis)
nein
 kein Vorkommen (U)
Käfer
(Graphoderus bilineatus)
Schmetterlinge
(Maculinea arion)
Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling
(Maculinea nausithous)
Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling
(Maculinea teleius)
(Parnassius mnemosyne)
Nachtkerzenschwärmer
(Proserpinus proserpina)
Libellen
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Bezugsraum:  zusätzl. Einstaufläche
Art des Anhang IV der FFH-Richtlinie
weitere
 300 m Umfeld  Einstaufläche und Umfeld
Ausschlussgründe/irrelevant weil:
Prüfung Kein Vorkommen der Art im Gebiet
(L: nach Literaturangabe; U: nach Untersuchungen)
keine potenziellen Lebensräume vorhanden
gegen Projektwirkungen unempfindlich
Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis)
nein
 kein Vorkommen (U)
Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia)
nein
 kein Vorkommen (U)
Sibirische Winterlibelle (Sympecma paedisca)
nein
 kein Vorkommen (U)
Zierliche Tellerschnecke (Anisus vorticulus)
nein
 kein Vorkommen (L)
Bachmuschel (Unio crassus)
nein
 kein Vorkommen (L)
Dicke Trespe (Bromus grossus)
nein
 kein Vorkommen (L/U)
Frauenschuh (Cypripedium calceolus)
nein
 kein Vorkommen (U)
Sumpf-Siegwurz (Gladiolus palustris)
nein
 kein Vorkommen (L/U)
Silberscharte (Jurinea cyanoides)
nein
 kein Vorkommen (L/U)
Liegendes Büchsenkraut
nein
 kein Vorkommen (L/U)
Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii)
nein
 kein Vorkommen (L/U)
Kleefarn (Marsilea quadrifolia)
nein
 kein Vorkommen (L/U)
Bodensee-Vergißmeinnicht
nein
 kein Vorkommen (L/U)
nein
 kein Vorkommen (L)
nein
 kein Vorkommen (U)
Weichtiere
Farn- und Blütenpflanzen
(Lindernia procumbens)
(Myosotis rehsteineri)
Sommer-Schraubenstendel
(Spiranthes aestivalis)
Europäischer Dünnfarn
(Trichomanes speciosum )
1) In Kapitel 4 erfolgt eine Prüfung für die Artengruppe; eine artbezogene Einzelprüfung ist nicht erforderlich
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3.2
EUROPÄISCHE VOGELARTEN
Die Erfassung der Vögel im Rahmen der UVS zum PSW Atdorf [2] erfolgte in den Jahren
2009 und 2010. In beiden Erfassungsjahren wurden die besonders schutzrelevanten Arten
flächendeckend kartiert (Revierkartierung). Die Revierkartierung wurde nach den methodischen Standards von [16] (in [17]) durchgeführt. Hierzu wurden alle zu untersuchenden Flächen im Zeitraum von Februar bis Juni an mindestens fünf Tagen (früh morgens bis in den
Vormittag) und drei Nächten begangen.
Artnachweise aus 2009:
Aus dem Erfassungsjahr 2009 liegen im 500 m-Umfeld des Wehrabeckens vier Artnachweise vor (vgl. Abbildung 3.1). Zum einen der Nachweis eines Stars (Sturnus vulgaris) rund
400 m südwestlich des Dammes, zum anderen drei Nachweise des Gimpels (Pyrrhula pyrrhula) (oberhalb des Schindelgrabens; 300 m südlich des Betriebsgeländes; 250 m östlich
des Betriebsgeländes). Beide Arten werden auf der Roten Liste der Brutvogelarten BadenWürttembergs [18] als Arten der Vorwarnliste geführt. Deutschlandweit gelten beiden Arten
als nicht gefährdet [19].
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Artnachweise aus 2010:
Für 2010 liegen deutlich mehr Nachweise als für das Jahr 2009 vor (vgl. Abbildung 3.1).
Abbildung 3.1: Brutvogelnachweise aus den Jahren 2009 und 2010
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
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In nachfolgender Tabelle 3.2 sind die im 500 m-Umfeld des Wehrabeckens nachgewiesenen
Arten und ihre Gefährdung in Baden-Württemberg und Deutschland aufgelistet.
Tabelle 3.2:
Art (deutsch)*
Nachgewiesene Brutvogelarten und ihre Gefährdung in Baden-Württemberg
und Deutschland (Anh. I: Anhang I, S: streng geschützt)
Art (lateinisch)
Gefährdung
B-W
Gefährdung
D
EUVogelschutzRichtlinie
streng geschützte Art
Nachweise südlich der Linie Wolfristkopf - Talsperre - Schindelgraben
Gebirgsstelze
(3 x)
Motacilla cinerea
ungefährdet
ungefährdet
-
-
Kolkrabe
Corvus corax
ungefährdet
ungefährdet
-
-
Kuckuck
Cuculus canorus
gefährdet
Vorwarnliste
-
-
Mäusebussard
Buteo buteo
ungefährdet
ungefährdet
-
S
Schwarzspecht
Dryocopus martius
ungefährdet
ungefährdet
Anh. I
S
Star
Sturnus vulgaris
Vorwarnliste
ungefährdet
-
-
Waldkauz
Strix aluco
ungefährdet
ungefährdet
-
S
Waldlaubsänger
Phylloscopus sibilatrix
stark gefährdet
ungefährdet
-
-
Wasseramsel
Cinclus cinclus
ungefährdet
ungefährdet
-
-
Nachweise am Westufer zwischen Wolfristkopf und Brauchwasserentnahme
Gebirgsstelze
Motacilla cinerea
ungefährdet
ungefährdet
-
-
Gimpel (2 x)
Pyrrhula pyrrhula
Vorwarnliste
ungefährdet
-
-
Mäusebussard
Buteo buteo
ungefährdet
ungefährdet
-
S
Raufußkauz
Aegolius funereus
Vorwarnliste
ungefährdet
Anh. I
S
Rotmilan
Milvus milvus
ungefährdet
ungefährdet
Anh. I
S
Schwarzspecht
Dryocopus martius
ungefährdet
ungefährdet
Anh. I
S
Trauerschnäpper (2 x)
Ficedula hypoleuca
Vorwarnliste
ungefährdet
-
-
Waldlaubsänger
(3 x)
Phylloscopus sibilatrix
stark gefährdet
ungefährdet
-
-
Nachweise am Ostufer zwischen Brauchwasserentnahme und Betriebsgelände
Berglaubsänger
Phylloscopus bonelli
Gebirgsstelze
vom Aussterben
bedroht
ungefährdet
-
S
Motacilla cinerea
ungefährdet
ungefährdet
-
-
Gimpel
Pyrrhula pyrrhula
Vorwarnliste
ungefährdet
-
-
Waldkauz
Strix aluco
ungefährdet
ungefährdet
-
S
Waldlaubsänger
(3 x)
Phylloscopus sibilatrix
stark gefährdet
ungefährdet
-
-
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Art (deutsch)*
Art (lateinisch)
Gefährdung
B-W
Gefährdung
D
EUVogelschutzRichtlinie
streng geschützte Art
Nachweise am Ostufer zwischen Betriebsgelände und Schindelgraben
Gebirgsstelze
Motacilla cinerea
ungefährdet
ungefährdet
-
-
Gimpel (2 x)
Pyrrhula pyrrhula
Vorwarnliste
ungefährdet
-
-
Waldkauz
Strix aluco
ungefährdet
ungefährdet
-
S
Waldlaubsänger
(2 x)
Phylloscopus sibilatrix
stark gefährdet
ungefährdet
-
-
3.3
VERMEIDUNGSMAßNAHMEN
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Arten
des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder europäischer Vogelarten zu vermeiden bzw. zu
mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände in Kapitel 4 erfolgt unter Berücksichtigung
dieser Maßnahmen.
Hinweis: Die Nummerierung der nachfolgenden Maßnahmen ist identisch mit der Nummerierung der gleichen Maßnahmen im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP; siehe Anlage
D3.1 zum Erläuterungsbericht).
-
Maßnahme V1: Für die Baustelleneinrichtung und für die Materiallagerung werden
nur bereits zum jetzigen Zeitpunkt (teil-)befestigte Flächen verwendet. Bei den befestigten Flächen handelt es sich um Flächen auf der Dammkrone, im Bereich der Ergänzenden Hochwasserentlastung und des Durchflussbauwerkes, auf dem Betriebsgelände des KW Wehr und im Bereich des Sperrenkraftwerkes. Im Bereich des Holzlagerplatzes im Gewann Schindelgraben wird ausschließlich die südliche Hälfte des
teilbefestigten, geschotterten, naturschutzfachlich geringwertigen Bereich entlang der
L148 genutzt, nicht jedoch der Bereich hinter der Abschrankung, der einen hochwertigen Lebensraum für Amphibien, Reptilien, Tag- und Nachtfalter, Laufkäfer und
Wildbienen sowie der Haselmaus darstellt sowie die nördliche Hälfte entlang der
L148, der als Wanderparkplatz bestehen bleibt.
-
Maßnahme V2: Um die an die Lagerfläche im Bereich Schindelgraben angrenzende
Feldhecke mittlerer Standorte vor Beeinträchtigungen zu schützen, ist als Vermeidungsmaßnahme die Errichtung eines mobilen Bauzauns vorzusehen (vgl. Anhang 3
zum LBP, Plan „Maßnahmen I“).
-
Rechtlicher Hinweis: Zur Höherlegung der L148 müssen auf einer Länge von max.
450 m die Gehölze zwischen Straße und Becken gerodet (ca. 45 m²) oder auf den
Stock gesetzt werden (ca. 1.900 m²), wobei das Auf-den-Stock-Setzen im Rahmen
der Unterhaltsmaßnahme der Böschung erfolgt. Dies darf gem. § 39 BNatSchG nicht
im Zeitraum zwischen dem 01. März und dem 30. September erfolgen.
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4.
4.1
DARSTELLUNG VON BESTAND UND BETROFFENHEIT DER RELEVANTEN ARTEN
METHODISCHE VORGEHENSWEISE
4.1.1 Formblätter
Für die Vogelarten und den gemäß Relevanzprüfung (Kapitel 3.1) weiter zu untersuchenden
einzelnen Arten wird in Formblättern zunächst der Erhaltungszustand angegeben. Für die
Vögel richtet sich dieser nach dem Status der Art in der Roten Liste BW [18] (nicht aufgeführt: günstig, auf Vorwarnliste: ungünstig / unzureichend, aufgeführt: ungünstig / schlecht).
Für Säugetiere und Reptilien wird der Erhaltungszustand gemäß [20] angegeben. Die Angaben zum Status in der Roten Liste Baden-Württembergs und der Roten Liste Deutschlands
erfolgen gemäß [7], [21] und [19]. Weiter werden die Bestandssituation und dann die Betroffenheit durch das Vorhaben dargestellt. Abgeprüft werden die einzelnen Verbote des
§ 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG sowie ggf. die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG.
Gefährdete Vogelarten (Arten der Roten Liste BW und D inkl. Vorwarnliste, des Anhang I der
EU-Vogelschutz-Richtlinie und streng geschützte Arten) werden Art-für-Art behandelt, während die ungefährdeten und ubiquitären Arten in einer Gruppe zusammengefasst werden.
Die gleiche Vorgehensweise gilt für die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. Die gruppenweise Darstellung kommt hier für die Artengruppe der Fledermäuse zur Anwendung. Fledermäuse können Sommerquartiere und Jagdgebiete in der Antragsfläche nutzen. Sie
zeichnen sich gegenüber den in Kapitel 2.2 dargestellten Wirkfaktoren aber durch eine hohe
Flexibilität im räumlich-ökologischen Zusammenhang aus.
4.1.2 Beurteilung vorhabenbedingter Lärmemissionen
Grundlagen zur Problematik „Vögel und Lärm“ liegen kaum vor. Lediglich die Arbeitshilfe
„Vögel und Straßenverkehr“ [22] betrachtet die Auswirkungen von Straßenverkehrslärm auf
Vogelarten. Mangels fehlender Informationen bzgl. Baulärms wird daher die Empfindlichkeit
der vorkommenden Vogelarten im Folgenden mittels Analogieschluss aus den Untersuchungen von [22] abgeleitet. Nach [22] können Vogelarten in Gruppen unterschiedlicher Empfindlichkeit eingeteilt werden. Die Einteilung der Vogelarten des Untersuchungsraumes ist in
Anhang 1 ersichtlich. Die folgenden Prognosen der lärmbedingten Auswirkungen orientieren
sich an dieser Einteilung.
Hinsichtlich der Einwirkung von Schall auf Tierlebensräume - insbesondere Vogellebensräume - ist zwischen kontinuierlichem und diskontinuierlichem Lärm zu unterscheiden. Bei
der Bewertung der vorhabenbezogenen Lärmauswirkungen wird von einer nichtkontinuierlichen Schallkulisse ausgegangen. Sehr kurzzeitig auftretende Spitzen-Schall-
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druckpegel bzw. intermittierende Schallquellen haben eine weitaus geringere Wirkungsrelevanz als kontinuierliche Schallquellen [22]. Die beeinträchtigende Wirkung des Schalls auf
Vögel resultiert nicht oder nur nachrangig aus Schreck- und Vergrämungseffekten, sondern
aus der dauerhaften Maskierung (Überdeckung) der verschiedenen Kommunikationsfunktionen der Vögel. Insbesondere die Funktionen Partnerfindung, Gefahrenwahrnehmung, Kontaktkommunikation und Revierverteidigung können gestört werden. Dabei wird deutlich, dass
die größten Beeinträchtigungen während der Paarungs- und Brutzeit zu erwarten sind.
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4.2
ARTEN NACH ANHANG IV DER FFH-RICHTLINIE (92/43 EWG)
Durch das Vorhaben betroffene Artengruppen
Fledermausarten, die im Vorhabengebiet
und / oder dessen Umfeld Nahrungshabitate
oder Ruhestätten aufweisen
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Art
Erhaltungszustand
1
Rote Liste-Status
BW
D
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
ungünstig / schlecht
1
1
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
unklar
2
V
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)
ungünstig / unzureichend
2
3
Große Bartfledermaus (Myotis brandtii)
ungünstig / unzureichend
1
2
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
günstig
3
-
Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)
ungünstig / unzureichend
R
1
Großes Mausohr (Myotis myotis)
günstig
2
3
Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)
günstig
3
3
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
günstig
2
3
Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
ungünstig / unzureichend
2
G
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
ungünstig / unzureichend
i
3
Weißrandfledermaus (Pipistrellus kuhlii)
günstig
D
-
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
günstig
i
G
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
günstig
3
-
Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus)
unklar
i
G
Nordfledermaus (Eptesicus nilssonii)
unklar
-
2
Rote Listen: 1 vom Aussterben bedroht, 2 stark gefährdet, 3 gefährdet, V Art der Vorwarnliste,
G Gefährdung anzunehmen, R extrem seltene Art, i gefährdete wandernde Art, D Daten mangelhaft
1
Einschätzung abgeleitet aus [20]
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Seite 29
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Artengruppen
Fledermausarten, die im Vorhabengebiet
und / oder dessen Umfeld Nahrungshabitate
oder Ruhestätten aufweisen
2. Bestandsdarstellung / Vorkommen im Untersuchungsgebiet
Vorkommen im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
Im Rahmen der UVS zum PSW Atdorf [2] wurde eine Habitatanalyse für die Artengruppe der Fledermäuse vorgenommen. Diese gründet auf der Vegetationsstruktur und auf Artnachweisen. Die Ergebnisse dieser Habitatanalyse bildeten die Grundlage für eine stärker generalisierte Darstellung der
Fledermauslebensräume im sonstigen Untersuchungsgebiet, zu dem der hier betrachtete Bereich im
Umfeld des Wehrabeckens zählt. Zudem wurden im Jahr 2013 [3] an zwei Standorten im Plangebiet
(Gewann Schindelgraben und Mühlgrabental) Untersuchungen mittels Netzfängen und Batcordern
vorgenommen.
Bezüglich Fledermäusen konnten im Gewann Schindelgraben durch Netzfänge nur die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) nachgewiesen werden (zwei männliche Individuen). Rufaufnahmen
stammten vorwiegend von Zwergfledermäusen, es konnten jedoch auch Rufe des Artenpaares Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusi) / Weißrandfledermaus (Pipistrellus kuhlii) und von Individuen
der Artengruppen Myotis und Nyctaloid aufgezeichnet werden. Da von beiden Artengruppen keine
Netzfänge gelangen, kann nicht festgestellt werden, um welche Art(en) es sich handelt. Mögliche
vorkommende Arten aus der Artengruppe Myotis sind Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Wimperfledermaus (Myotis emarginatus), Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Bechsteinfledermaus (Myotis
bechsteinii), Mausohr (Myotis myotis) und Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), aus der Artengruppe Nyctaloid die Arten Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri), Abendsegler (Nyctalus notula), Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Nordfledermaus (Eptesicus nilssonii) und Zweifarbfledermaus
(Vespertilio murinus). Für keine dieser Arten bzw. Artengruppen stellt das Gewann Schindelgraben
ein essenzielles Jagdhabitat oder eine wichtige Leitstruktur dar. Vielmehr wird die Fläche nur überflogen, um zu den eigentlichen Jagdgebieten zu gelangen. Dabei handelt es sich um die umgebenden
Wälder und für die Artengruppe Nyctaloid möglicherweise um das Wehrabecken, das grundsätzlich
ein geeignetes Jagdgebiet darstellt.
Anhand von Netzfängen im Mühlgraben konnten Mops- (Barbastella barbastellus), Zwerg- und Bartfledermaus nachgewiesen werden (jeweils ein männliches Individuum). Mittels Batcordern konnten
zudem Rufe des Artenpaares Rauhautfledermaus / Weißrandfledermaus und der Artengruppe
Nyctaloid aufgenommen werden. Die Aktivität war auch in diesem Bereich gering. Hinweise auf Flugkorridore gibt es keine. Wie bereits beim Gewann Schindelgraben gilt auch hier, dass der untersuchte
Bereich in einem gewissen Maße genutzt wird, die Hauptjagdgebiete befinden sich jedoch schwerpunktmäßig in den umgebenden Wäldern und über dem Wehrabecken sowie dem Aufstaubereich
des Mühlgrabenbaches.
Gemäß Habitatanalyse sind die alten Buchenwälder, die vor allem im nordwestlichen und im nördlichen Bereich des Wehrabeckens vorkommen, der hauptsächliche Lebensraum des großen Mausohrs. Die ebenfalls vorwiegend im nördlichen Bereich vorkommenden alten Eichen-, Schlucht- und
Blockschuttwälder bilden den hauptsächlichen Lebensraum der Bechsteinfledermaus.
Die jungen Buchen- und Buchenmischwälder, die einen Großteil der Wälder am Westufer ausmachen, verfügen nur über eine geringe natürliche Quartiersdichte. Sie stellen aber günstige Jagdhabitate für Arten dar, die ihre Beute am Boden aufnehmen (v. a. Mausohr). Ähnliches gilt für die jungen
Eichen-, Schlucht- und Blockwälder, die im nordwestlichen Plangebiet am Westufer vorkommen.
Diese sind allerdings vor allem als Jagdhabitat für Arten geeignet, die ihre Beute an der Vegetation
aufnehmen. Die hauptsächlich im Bereich nördlich des Betriebsgeländes vorkommenden geschlossenen Vegetationsbestände stellen Jagdhabitate für Arten dar, die im freien Luftraum jagen. Schlagfluren und Gehölzaufwuchs kommen sowohl am West- als auch am Ostufer (wasserseitig der L 148)
vor. Diese dienen saisonal als Jagdhabitate für Fransenfledermaus und Zwergfledermaus.
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 30
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Artengruppen
Fledermausarten, die im Vorhabengebiet
und / oder dessen Umfeld Nahrungshabitate
oder Ruhestätten aufweisen
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. CEF-Maßnahmen
3.1 Vermeidungsmaßnahmen:
nicht erforderlich
3.2 Funktionserhaltende Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF):
nicht erforderlich
3.3 Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.2 (Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, Vorsorgemaßnahmen)
-
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl,
weiter bei 4.1 b)
Ein vorhabenbedingtes Verletzen oder Töten kann mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden.
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos führen?
wenn ja: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
4.2
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d. h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten
[§ 44 (1) Nr. 2]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)
erforderlich
Bei einem mehrmonatigen Einstau kommt es in dem schmalen vorhabenbedingten Einstaubereich zum Absterben der Vegetation. Dadurch verändert sich
der Uferbereich als Leitstruktur und Nahrungshabitat. Dies hat jedoch keine
negativen Auswirkungen, da nach wir vor eine Leitstruktur vorhanden ist und
durch die Sukzession eines natürlichen Waldtraufs, in Kombination mit neu
entstandenem Totholz, eine Aufwertung des Nahrungshabitats stattfindet.
Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Populationen kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
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Seite 31
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Artengruppen
Fledermausarten, die im Vorhabengebiet
und / oder dessen Umfeld Nahrungshabitate
oder Ruhestätten aufweisen
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)
Es ist nicht auszuschließen, dass bei einem mehrmonatigen Einstau Bäume
absterben, die Baumhöhlen aufweisen, welche als Tagesquartiere genutzt werden. Bei fortlaufendem Zersetzungsprozess gehen diese Ruhestätten langfristig
verloren.
b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
Auch nach dem Absterben der Bäume im Einstaubereich sind potenzielle
Baumhöhlen noch nutzbar. Im weiteren zeitlichen Verlauf schafft die natürliche
Dynamik der umgebenden Waldgebiete neue Baumhöhlen, die dann besiedelt
werden können.
Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird weiterhin erfüllt.
5. Erfordernis einer Ausnahme
Ist gemäß den Prüfergebnissen in 4.1, 4.2 und 4.3
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich?
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 32
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Haselmaus (Muscardinus avellanarius)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Erhaltungszustand2
grün
günstig
gelb
ungünstig/unzureichend
rot
ungünstig/schlecht
grau
unbekannt
Rote Liste-Status
Baden-Württemberg
G
(Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt)
Deutschland
G
(Gefährdung unbekannten Ausmaßes)
2. Bestandsdarstellung / Vorkommen im Untersuchungsgebiet
Vorkommen im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
Im Rahmen der UVS zum PSW Atdorf [2] konnten im Gewann Schindelgraben zwei Nester der Haselmaus festgestellt werden. Basierend auf der Artkenntnis wurde zudem eine Habitatanalyse für die
Haselmaus durchgeführt. Demnach sind potenzielle Lebensräume im Umfeld des Wehrabeckens
sowohl entlang des West- als auch des Ostufers vorhanden. Für das Ostufer ist jedoch eine Einschränkung vorzunehmen. So stellt der Gehölzstreifen (Saumbereich) entlang der L148 gemäß [2]
(Rev. A., Einlage D.I-2 - 2.2.4, S. 90) zwar einen optimalen Lebensraum mit hohem Futterangebot für
die Haselmaus dar. Diese Einstufung beruht jedoch ausschließlich auf den vorhandenen Strukturen
des Biotoptyps, Nachweise der Haselmaus liegen für diesen Bereich nicht vor. Ein Vorkommen der
Haselmaus ist aus folgenden Gründen in diesem Bereich als unwahrscheinlich anzunehmen:
 Der Gehölzstreifen auf der östlichen Beckenböschung ist durch die L148 von den Waldbeständen südlich des Betriebsgeländes Wehr, in denen die Haselmaus nachgewiesen wurde,
getrennt. Der Abstand zwischen den Gehölzstreifen und Waldflächen beträgt zwischen 12
und 15 m. Lücken vom mehr als 6 m werden von den baumkronenbewohnenden Haselmäusen jedoch kaum noch überwunden.
 Zur Sicherung der Böschung muss in regelmäßigen Abständen der Bewuchs an der Uferböschung an der L148 zurückgenommen oder entfernt werden. Dies ist eine behördliche Auflage, da es andernfalls durch Sturm- und Erdbebenereignisse zu einer Beeinträchtigung der
Böschung kommen kann. Hierbei werden im Wesentliche Bäume größer 5 m entfernt, stellenweise wird der Bewuchs auch komplett zurückgenommen.
Am Ostufer zwischen Becken und Straße kann ein Vorkommen der Haselmaus daher mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. CEF-Maßnahmen
3.1 Vermeidungsmaßnahmen:
Vermeidungsmaßnahme V1: Im Bereich des Holzlagerplatzes im Gewann Schindelgraben wird ausschließlich der teilbefestigte, geschotterte, sehr geringwertige Bereich entlang der L148 genutzt, nicht
jedoch der Bereich hinter der Abschrankung
Rechtlicher Hinweis: Zur Höherlegung der L148 müssen auf einer Länge von max. 450 m die Gehölze zwischen Straße und Becken gerodet (ca. 45 m²) bzw. auf den Stock gesetzt werden (ca.
1.900 m²), wobei das Auf-den-Stock-Setzen im Rahmen der Unterhaltsmaßnahme der Böschung
erfolgt. Dies darf gem. § 39 BNatSchG nicht im Zeitraum zwischen dem 01. März und dem
30. September erfolgen.
2
Einschätzung abgeleitet aus [18]
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Seite 33
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Haselmaus (Muscardinus avellanarius)
3.2 Funktionserhaltende Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF):
nicht möglich (vgl. Punkt 5 des Steckbriefs)
3.3 Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.2 (Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, Vorsorgemaßnahmen)
-
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl,
weiter bei 4.1 b)
Bei einem Einstau innerhalb der Winterschlafzeit (Mitte September bis April)
bestehen die Gefahr des Ertrinkens und der damit verbundene Verlust von Individuen. Eine Flucht der Tiere ist zu dieser Jahreszeit nicht möglich.
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos führen?
wenn ja: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
Gemäß [2] sind v. a. ufernahe, durch maximalen Einstau teilweise betroffene,
Bereiche als Lebensraum geeignet. Bei einem winterlichen maximalen Einstau,
ist mit dem Ertrinken der im Einstaubereich überwinternden Individuen zu rechen.
Eine signifikante, über die natürliche Fluktuation hinausgehende, Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos ist demnach gegeben.
4.2
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d. h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten
[§ 44 (1) Nr. 2]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)
erforderlich
Bei einem maximalen Einstau innerhalb der Winterschlaf- bzw. Aufzuchtzeit ist
nicht auszuschließen, dass es zu einer Störung von Individuen kommt. Betroffen wären Individuen, deren Nester unmittelbar angrenzend an den maximalen
Einstaubereich liegen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
lokalen Population ist hierdurch jedoch nicht zu erwarten.
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)
Tritt ein maximaler Einstau ein, kommt es innerhalb dieses Zeitraumes zu einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Einstaubereich.
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 34
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Haselmaus (Muscardinus avellanarius)
b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ja
Nein
Ja
Nein
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
Der gemäß Habitatanalyse geeignete Lebensraum setzt sich auch außerhalb
des maximalen Einstaubereichs fort. Es ist demnach davon auszugehen, dass
die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
5. Erfordernis einer Ausnahme
Ist gemäß den Prüfergebnissen in 4.1, 4.2 und 4.3
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich?
Gemäß den Prüfergebnissen in 4.1 ist eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG
erforderlich (Eintreten des Tötungstatbestandes; CEF-Maßnahmen hierfür nicht
ausreichend bzw. zulässig). Die sich daraus ergebenden Auswirkungen und
das weitere Vorgehen werden in Kapitel 5 näher erläutert.
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Seite 35
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Mauereidechse (Podarcis muralis)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Erhaltungszustand3
Rote Liste-Status
grün
günstig
Baden-Württemberg
2
(stark gefährdet)
gelb
ungünstig/unzureichend
Deutschland
V
(Vorwarnliste)
rot
ungünstig/schlecht
2. Bestandsdarstellung / Vorkommen im Untersuchungsgebiet
Vorkommen im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
Im Rahmen der Kartierungen zu [2] wurde die Mauereidechse am Schüttdamm nachgewiesen. Als
maximale Anzahl wurden bei einer Begehung 101 Individuen, davon 17 juvenile, kartiert. Weitere
potenzielle Lebensräume befinden sich entlang des Südwestufers des Wehrabeckens [2].
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. CEF-Maßnahmen
3.1 Vermeidungsmaßnahmen:
nicht möglich
3.2 Funktionserhaltende Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF):
nicht möglich (vgl. Punkt 5 des Steckbriefs)
3.3 Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.2 (Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, Vorsorgemaßnahmen)
-
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
Ja
Nein
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl,
weiter bei 4.1 b)
Bei einem Einstau innerhalb der Wintermonate, in denen die Mauereidechse
eine Winterruhe hält (Oktober bis Mitte März) [10], bestehen die Gefahr des
Ertrinkens und der damit verbundene Verlust von Individuen. Eine Flucht der
Tiere ist zu dieser Jahreszeit nicht möglich. Auch zur Entwicklungsphase der
Gelege (Mai bis August) [10] besteht die Gefahr, dass diese durch einen Einstau absterben.
3
Einschätzung abgeleitet aus [18]
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Seite 36
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Mauereidechse (Podarcis muralis)
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Verletzungs- oder Tötungsrisikos führen?
wenn ja: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
Gemäß [2] sind auch ufernahe, durch maximalen Einstau betroffene Bereiche
als Lebensraum geeignet. Bei einem winterlichen maximalen Einstau, ist mit
dem Ertrinken der im Einstaubereich überwinternden Individuen zu rechen.
Eine signifikante, über die natürliche Fluktuation hinausgehende, Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos ist demnach gegeben.
4.2
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d. h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten
[§ 44 (1) Nr. 2]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)
erforderlich
Bei einem maximalen Einstau zu Zeiten der Winterruhe ist nicht auszuschließen, dass es zu einer Störung von Individuen kommt. Betroffen wären Individuen, die unmittelbar angrenzend an den maximalen Einstaubereich überwintern.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist
hierdurch jedoch nicht zu erwarten. Denn gemäß [2] liegen die geeigneten Lebensräume größtenteils außerhalb des maximalen Einstaubereichs. Die Individuen dieser Bereiche sind nicht betroffen und können nach dem Einstauereignis die ufernahen Teillebensräume wieder besiedeln.
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)
Tritt ein maximaler Einstau ein, kommt es innerhalb dieses Zeitraumes zu einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Einstaubereich.
b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
Der gemäß [2] geeignete Lebensraum liegt größtenteils außerhalb des maximalen Einstaubereichs und ist nicht betroffen. Demnach ist davon auszugehen,
dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
wird.
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Seite 37
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Mauereidechse (Podarcis muralis)
5. Erfordernis einer Ausnahme
Ist gemäß den Prüfergebnissen in 4.1, 4.2 und 4.3
Ja
Nein
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich?
Gemäß den Prüfergebnissen in 4.1 ist eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG
erforderlich (Eintreten des Tötungstatbestandes; CEF-Maßnahmen hierfür nicht
ausreichend bzw. zulässig). Die sich daraus ergebenden Auswirkungen und
das weitere Vorgehen werden in Kapitel 5 näher erläutert.
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Seite 38
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Zauneidechse (Lacerta agilis)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Erhaltungszustand4
Rote Liste-Status
grün
günstig
Baden-Württemberg
V
(Vorwarnliste)
gelb
ungünstig/unzureichend
Deutschland
V
(Vorwarnliste)
rot
ungünstig/schlecht
2. Bestandsdarstellung / Vorkommen im Untersuchungsgebiet
Vorkommen im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
Im Rahmen der Kartierungen zu [2] wurde die Zauneidechse in zwei Probeflächen nachgewiesen.
Zum einen handelt es sich um den als Holzlagerplatz genutzten Bereich des Gewanns Schindelgraben inkl. der näheren Umgebung, zum anderen um den Bereich des Mühlgrabentales oberhalb des
Betriebsgeländes. Gemäß [2] befinden sich potenzielle Lebensräume am Ostufer des Wehrabeckens,
beidseits der L 148, unterhalb des Schüttdamms und am Südwestufer des Wehrabeckens.
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. CEF-Maßnahmen
3.1 Vermeidungsmaßnahmen:
Vermeidungsmaßnahme V 1: Im Bereich des Holzlagerplatzes im Gewann Schindelgraben wird ausschließlich der teilbefestigte, geschotterte, sehr geringwertige Bereich entlang der L 148 genutzt,
nicht jedoch der Bereich hinter der Abschrankung
3.2 Funktionserhaltende Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF):
nicht möglich (vgl. Punkt 5 des Steckbriefs)
3.3 Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.2 (Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, Vorsorgemaßnahmen)
-
4
Einschätzung abgeleitet aus [18]
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Seite 39
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Zauneidechse (Lacerta agilis)
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl,
weiter bei 4.1 b)
Bei einem Einstau innerhalb der Wintermonate, in denen die Zauneidechse
eine Winterruhe hält (Mitte September bis Mitte März) [10], bestehen die Gefahr
des Ertrinkens und der damit verbundene Verlust von Individuen. Eine Flucht
der Tiere ist zu dieser Jahreszeit nicht möglich. Auch zur Entwicklungsphase
der Gelege (Mitte Mai bis Mitte August) [10] besteht die Gefahr, dass diese
durch einen Einstau absterben.
Durch die Baumaßnahmen zur Höherlegung der L148 kann es im Bereich des
geplanten Steinsatzes zur Tötung von Individuen kommen.
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos führen?
wenn ja: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
Gemäß [2] sind auch ufernahe, durch maximalen Einstau betroffene Bereiche
als Lebensraum geeignet. Bei einem winterlichen maximalen Einstau ist mit
dem Ertrinken der im Einstaubereich überwinternden Individuen zu rechen.
Eine signifikante, über die natürliche Fluktuation hinausgehende, Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos ist demnach gegeben.
4.2
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d. h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten
[§ 44 (1) Nr. 2]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)
erforderlich
Bei einem maximalen Einstau zu Zeiten der Winterruhe ist nicht auszuschließen, dass es zu einer Störung von Individuen kommt. Betroffen wären Individuen, die unmittelbar angrenzend an den maximalen Einstaubereich überwintern.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist
hierdurch jedoch nicht zu erwarten. Denn gemäß [2] liegen die geeigneten Lebensräume größtenteils außerhalb des maximalen Einstaubereichs. Die Individuen dieser Bereiche sind nicht betroffen und können nach dem Einstauereignis die ufernahen Teillebensräume wieder besiedeln.
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Seite 40
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Zauneidechse (Lacerta agilis)
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)
Tritt ein maximaler Einstau ein, kommt es innerhalb dieses Zeitraumes zu einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Einstaubereich.
b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
Der gemäß [2] geeignete Lebensraum liegt größtenteils außerhalb des maximalen Einstaubereichs bzw. des durch Höherlegung der L148 betroffenen Bereiches und ist nicht betroffen. Demnach ist davon auszugehen, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
5. Erfordernis einer Ausnahme
Ist gemäß den Prüfergebnissen in 4.1, 4.2 und 4.3
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich?
Gemäß den Prüfergebnissen in 4.1 ist eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG
erforderlich (Eintreten des Verbotstatbestandes; CEF-Maßnahmen hierfür nicht
ausreichend bzw. zulässig). Die sich daraus ergebenden Auswirkungen und
das weitere Vorgehen werden in Kapitel 5 näher erläutert.
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 41
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Schlingnatter (Coronella austriaca)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Erhaltungszustand5
Rote Liste-Status
grün
günstig
Baden-Württemberg
3
(gefährdet)
gelb
ungünstig/unzureichend
Deutschland
3
(gefährdet)
rot
ungünstig/schlecht
2. Bestandsdarstellung/Vorkommen im Untersuchungsgebiet
Vorkommen im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
Ein Artnachweis konnte bei den Kartierungen zu [2] nicht erbracht werden. Gemäß [2] ist im Untersuchungsgebiet aber ein geeigneter Lebensraum vorhanden. Dieser ist identisch mit dem der Mauereidechse und liegen südlich des Schüttdamms und am Südwestufer des Wehrabeckens.
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. CEF-Maßnahmen
3.1 Vermeidungsmaßnahmen:
nicht möglich
3.2 Funktionserhaltende Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF):
nicht möglich (vgl. Punkt 5 dieses Steckbriefes)
3.3 Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.2 (Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, Vorsorgemaßnahmen)
-
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
Ja
Nein
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl,
weiter bei 4.1 b)
Bei einem Einstau innerhalb der Wintermonate, in denen die Schlingnatter eine
Winterruhe hält (Oktober bis Mitte April) [10], bestehen die Gefahr des Ertrinkens und der damit verbundene Verlust von Individuen. Eine Flucht der Tiere ist
zu dieser Jahreszeit nicht möglich.
5
Einschätzung abgeleitet aus [18]
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 42
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Schlingnatter (Coronella austriaca)
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Verletzungs- oder Tötungsrisikos führen?
wenn ja: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
Gemäß [2] sind auch ufernahe, durch maximalen Einstau betroffene Bereiche
als Lebensraum geeignet. Bei einem winterlichen maximalen Einstau, ist mit
dem Ertrinken der im Einstaubereich überwinternden Individuen zu rechen.
Eine signifikante, über die natürliche Fluktuation hinausgehende, Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos ist demnach gegeben.
4.2
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d. h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten
[§ 44 (1) Nr. 2]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)
erforderlich
Bei einem maximalen Einstau zu Zeiten der Winterruhe ist nicht auszuschließen, dass es zu einer Störung von Individuen kommt. Betroffen wären Individuen, die unmittelbar angrenzend an den maximalen Einstaubereich überwintern.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist
hierdurch jedoch nicht zu erwarten. Denn gemäß [2] liegen die geeigneten Lebensräume größtenteils außerhalb des maximalen Einstaubereichs. Die Individuen dieser Bereiche sind nicht betroffen und können nach dem Einstauereignis die ufernahen Teillebensräume wieder besiedeln.
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)
Tritt ein maximaler Einstau ein, kommt es innerhalb dieses Zeitraumes zu einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Einstaubereich.
b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
Der gemäß [2] geeignete Lebensraum liegt größtenteils außerhalb des maximalen Einstaubereichs und wird nicht betroffen. Demnach ist davon auszugehen, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin
erfüllt wird.
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 43
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Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Schlingnatter (Coronella austriaca)
5. Erfordernis einer Ausnahme
Ist gemäß den Prüfergebnissen in 4.1, 4.2 und 4.3
Ja
Nein
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich?
Gemäß den Prüfergebnissen in 4.1 ist eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG
erforderlich (Eintreten des Tötungstatbestandes; CEF-Maßnahmen hierfür nicht
ausreichend bzw. zulässig). Die sich daraus ergebenden Auswirkungen und
das weitere Vorgehen werden in Kapitel 5 näher erläutert.
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 44
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Fachbeitrag Artenschutz
4.3
EUROPÄISCHE VOGELARTEN
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Kuckuck (Cuculus canorus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Erhaltungszustand6
Rote Liste-Status
grün
günstig
Baden-Württemberg
3 (gefährdet)
gelb
ungünstig/unzureichend
Deutschland
V (Art der Vorwarnliste)
rot
ungünstig/schlecht
EU-Vogelschutzrichtlinie streng geschützte Art
-
2. Bestandsdarstellung / Vorkommen im Untersuchungsgebiet
Vorkommen im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
Ein Brutstandort des Kuckucks liegt 350 m südwestlich des Staudamms.
Kartendarstellung in Abbildung 3.1
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. CEF-Maßnahmen
3.1 Vermeidungsmaßnahmen:
für den Kuckuck nicht erforderlich
3.2 Funktionserhaltende Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF):
für den Kuckuck nicht erforderlich
3.3 Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.2 (Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, Vorsorgemaßnahmen)
Es besteht eine ausreichende Distanz zwischen Vorhabenbereich und Brutstandort (≥ 350 m)
6
Einschätzung abgeleitet aus [18]
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 45
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Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art: Artname deutsch (wissenschaftlich)
Kuckuck (Cuculus canorus)
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl,
weiter bei 4.1 b)
Lebensstätten des Kuckucks sind nicht von Eingriffen betroffen
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos führen?
wenn ja: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
4.2
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d. h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten
[§ 44 (1) Nr. 2]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)
erforderlich
Der Kuckuck zeichnet sich durch eine mittlere Lärmempfindlichkeit aus (Gruppe 2 nach [22]). Bei einer diskontinuierlichen Lärmeinwirkung sind die Störeffekte ab einer Distanz von 100 m vernachlässigbar [22]. Beide Brutstandorte liegen in > 400 m Entfernung zu Lärm emittierenden Baumaßnahmen. Dadurch
besteht keine lärmbedingte Betroffenheit.
Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
Es finden keine Eingriffe in das Brutgebiet des Kuckucks statt.
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)
b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
5. Erfordernis einer Ausnahme
Ist gemäß den Prüfergebnissen in 4.1, 4.2 und 4.3
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich?
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 46
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Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Mäusebussard (Buteo buteo)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Erhaltungszustand7
Rote Liste-Status
grün
günstig
Baden-Württemberg
* (ungefährdet)
gelb
ungünstig/unzureichend
Deutschland
* (ungefährdet)
rot
ungünstig/schlecht
EU-Vogelschutzrichtlinie streng geschützte Art
S
2. Bestandsdarstellung / Vorkommen im Untersuchungsgebiet
Vorkommen im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
Brutstandorte des Mäusebussards liegen > 100 m westlich der Stauwurzel und > 200 m westlich des
Staudamms.
Kartendarstellung in Abbildung 3.1
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. CEF-Maßnahmen
3.1 Vermeidungsmaßnahmen:
für den Mäusebussard nicht erforderlich
3.2 Funktionserhaltende Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF):
für den Mäusebussard nicht erforderlich
3.3 Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.2 (Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, Vorsorgemaßnahmen)
-
7
Einschätzung abgeleitet aus [18]
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 47
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Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art: Artname deutsch (wissenschaftlich)
Mäusebussard (Buteo buteo)
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl,
weiter bei 4.1 b)
Lebensstätten des Mäusebussards sind nicht von Eingriffen betroffen
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos führen?
wenn ja: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
4.2
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d. h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten
[§ 44 (1) Nr. 2]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)
erforderlich
Der Mäusebussard zeigt eine sehr geringe Lärmempfindlichkeit (Gruppe 5 nach
[22]). Am Horst finden keine vorhabenbedingten Störungen statt. Auch Nahrungshabitate sind nicht betroffen.
Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)
Es finden keine Eingriffe in das Brutgebiet des Mäusebussards statt.
b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
5. Erfordernis einer Ausnahme
Ist gemäß den Prüfergebnissen in 4.1, 4.2 und 4.3
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich?
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 48
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Schwarzspecht (Dryocopus martius)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Erhaltungszustand8
Rote Liste-Status
grün
günstig
Baden-Württemberg
* (ungefährdet)
gelb
ungünstig/unzureichend
Deutschland
* (ungefährdet)
rot
ungünstig/schlecht
EU-Vogelschutzrichtlinie Anh. I
streng geschützte Art
S
2. Bestandsdarstellung / Vorkommen im Untersuchungsgebiet
Vorkommen im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
Brutstandorte des Schwarzspechts liegen > 100 m westlich der Stauwurzel und > 400 m westlich des
Staudamms.
Kartendarstellung in Abbildung 3.1
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. CEF-Maßnahmen
3.1 Vermeidungsmaßnahmen:
für den Schwarzspecht nicht erforderlich
3.2 Funktionserhaltende Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF):
für den Schwarzspecht nicht erforderlich
3.3 Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.2 (Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, Vorsorgemaßnahmen)
-
8
Einschätzung abgeleitet aus [18]
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 49
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Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art: Artname deutsch (wissenschaftlich)
Schwarzspecht (Dryocopus martius)
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl,
weiter bei 4.1 b)
Lebensstätten des Schwarzspechts sind nicht von Eingriffen betroffen
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos führen?
wenn ja: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
4.2
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d. h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten
[§ 44 (1) Nr. 2]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)
erforderlich
Der Schwarzspecht zeichnet sich durch eine mittlere Lärmempfindlichkeit aus
(Gruppe 2 nach [22]). Bei einer diskontinuierlichen Lärmeinwirkung sind die
Störeffekte ab einer Distanz von 100 m vernachlässigbar [22]. Beide Brutstandorte liegen in > 400 m Entfernung zu Lärm emittierenden Baumaßnahmen.
Dadurch besteht keine lärmbedingte Betroffenheit.
Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)
Es finden keine Eingriffe in das Brutgebiet des Schwarzspechts statt.
b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
5. Erfordernis einer Ausnahme
Ist gemäß den Prüfergebnissen in 4.1, 4.2 und 4.3
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich?
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 50
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Star (Sturnus vulgaris)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Erhaltungszustand9
Rote Liste-Status
grün
günstig
Baden-Württemberg
V (Vorwarnliste)
gelb
ungünstig/unzureichend
Deutschland
* (ungefährdet)
rot
ungünstig/schlecht
EU-Vogelschutzrichtlinie streng geschützte Art
-
2. Bestandsdarstellung / Vorkommen im Untersuchungsgebiet
Vorkommen im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
Ein Brutstandort des Stars liegt > 400 m südwestlich des Staudamms.
Kartendarstellung in Abbildung 3.1
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. CEF-Maßnahmen
3.1 Vermeidungsmaßnahmen:
für den Star nicht erforderlich
3.2 Funktionserhaltende Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF):
für den Star nicht erforderlich
3.3 Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.2 (Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, Vorsorgemaßnahmen)
-
9
Einschätzung abgeleitet aus [18]
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 51
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art: Artname deutsch (wissenschaftlich)
Star (Sturnus vulgaris)
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl,
weiter bei 4.1 b)
Lebensstätten des Stars sind nicht von Eingriffen betroffen
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos führen?
wenn ja: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
4.2
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d. h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten
[§ 44 (1) Nr. 2]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)
erforderlich
Der Star zeichnet sich durch eine schwache Lärmempfindlichkeit aus (Gruppe 4
nach [22]). Bei einer diskontinuierlichen Lärmeinwirkung sind die Störeffekte ab
einer Distanz von 100 m vernachlässigbar [22]. Beide Brutstandorte liegen in
> 400 m Entfernung zu Lärm emittierenden Baumaßnahmen. Dadurch besteht
keine lärmbedingte Betroffenheit.
Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)
Es finden keine Eingriffe in das Brutgebiet des Stars statt.
b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
5. Erfordernis einer Ausnahme
Ist gemäß den Prüfergebnissen in 4.1, 4.2 und 4.3
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich?
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 52
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Waldkauz (Strix aluco)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Erhaltungszustand10
Rote Liste-Status
grün
günstig
Baden-Württemberg
* (ungefährdet)
gelb
ungünstig/unzureichend
Deutschland
* (ungefährdet)
rot
ungünstig/schlecht
EU-Vogelschutzrichtlinie streng geschützte Art
S
2. Bestandsdarstellung / Vorkommen im Untersuchungsgebiet
Vorkommen im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
Brutstandorte des Waldkauzes liegen > 400 m südlich des Staudamms, > 400 m östlich der L148 und
> 200 m vom östlich der L148 auf Höhe der Stauwurzel.
Kartendarstellung in Abbildung 3.1
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. CEF-Maßnahmen
3.1 Vermeidungsmaßnahmen:
für den Waldkauz nicht erforderlich
3.2 Funktionserhaltende Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF):
für den Waldkauz nicht erforderlich
3.3 Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.2 (Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, Vorsorgemaßnahmen)
-
10
Einschätzung abgeleitet aus [18]
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 53
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art: Artname deutsch (wissenschaftlich)
Waldkauz (Strix aluco)
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl,
weiter bei 4.1 b)
Lebensstätten des Waldkauzes sind nicht von Eingriffen betroffen
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos führen?
wenn ja: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
4.2
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d. h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten
[§ 44 (1) Nr. 2]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)
erforderlich
Der Waldkauz zeichnet sich durch eine mittlere Lärmempfindlichkeit aus (Gruppe 2 nach [22]). Bei einer diskontinuierlichen Lärmeinwirkung sind die Störeffekte ab einer Distanz von 100 m vernachlässigbar [22]. Beide Brutstandorte liegen in > 400 m Entfernung zu Lärm emittierenden Baumaßnahmen. Dadurch
besteht keine lärmbedingte Betroffenheit.
Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)
Es finden keine Eingriffe in das Brutgebiet des Waldkauzes statt.
b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
5. Erfordernis einer Ausnahme
Ist gemäß den Prüfergebnissen in 4.1, 4.2 und 4.3
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich?
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 54
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Waldlaubsänger (Phylloscopus sibilatrix)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Erhaltungszustand11
Rote Liste-Status
grün
günstig
Baden-Württemberg
2 (stark gefährdet)
gelb
ungünstig/unzureichend
Deutschland
* (ungefährdet)
rot
ungünstig/schlecht
EU-Vogelschutzrichtlinie streng geschützte Art
-
2. Bestandsdarstellung / Vorkommen im Untersuchungsgebiet
Vorkommen im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
Im Umfeld des Vorhabens liegen folgende Brutstandorte des Waldlaubsängers:
-
400 m südlich des Staudamms
-
2 benachbarte Brutstandorte > 200 m östlich der L148
-
> 400 m östlich der L148
-
2 Brutstandorte > 300 m östlich der L148
-
> 400 m östlich der L148 auf Höhe der Stauwurzel
-
> 50 m westlich der Stauwurzel
-
2 Brutstandorte > 50 m westlich des Wehrabeckens
Kartendarstellung in Abbildung 3.1
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. CEF-Maßnahmen
3.1 Vermeidungsmaßnahmen:
für den Waldlaubsänger nicht erforderlich
3.2 Funktionserhaltende Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF):
für den Waldlaubsänger nicht erforderlich
3.3 Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.2 (Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, Vorsorgemaßnahmen)
-
11
Einschätzung abgeleitet aus [18]
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 55
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art: Artname deutsch (wissenschaftlich)
Waldlaubsänger (Phylloscopus sibilatrix)
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl,
weiter bei 4.1 b)
Lebensstätten des Waldlaubsängers sind nicht von Eingriffen betroffen
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos führen?
wenn ja: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
4.2
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten
[§ 44 (1) Nr. 2]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)
erforderlich
Der Waldlaubsänger zeichnet sich durch eine schwache Lärmempfindlichkeit
aus (Gruppe 4 nach [22]). Bei einer diskontinuierlichen Lärmeinwirkung sind die
Störeffekte ab einer Distanz von 100 m vernachlässigbar [22]. Sieben der zehn
Brutstandorte weisen ohnehin eine höhere Distanz zum Vorhabengebiet auf.
Bei den verbleibenden drei Brutstandorten ist die Distanz zu Lärm emittierenden Baumaßnahmen > 200 m. Dadurch besteht keine lärmbedingte Betroffenheit.
Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)
Es finden keine Eingriffe in das Brutgebiet des Waldlaubsängers statt.
b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
5. Erfordernis einer Ausnahme
Ist gemäß den Prüfergebnissen in 4.1, 4.2 und 4.3
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich?
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 56
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Gimpel (Pyrrhula pyrrhula)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Erhaltungszustand12
Rote Liste-Status
grün
günstig
Baden-Württemberg
V (Vorwarnliste)
gelb
ungünstig/unzureichend
Deutschland
* (ungefährdet)
rot
ungünstig/schlecht
EU-Vogelschutzrichtlinie streng geschützte Art
-
2. Bestandsdarstellung / Vorkommen im Untersuchungsgebiet
Vorkommen im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
Im Umfeld des Vorhabens liegen folgende Brutstandorte des Gimpels:
-
> 100 m östlich der L148
-
> 80 m östlich der L148
-
> 300 m östlich der L148
-
> 200 m westlich der Stauwurzel
-
> 200 m westlich des Wehrabeckens
Kartendarstellung in Abbildung 3.1
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. CEF-Maßnahmen
3.1 Vermeidungsmaßnahmen:
für den Gimpel nicht erforderlich
3.2 Funktionserhaltende Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF):
für den Gimpel nicht erforderlich
3.3 Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.2 (Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, Vorsorgemaßnahmen)
-
12
Einschätzung abgeleitet aus [18]
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 57
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art: Artname deutsch (wissenschaftlich)
Gimpel (Pyrrhula pyrrhula)
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl,
weiter bei 4.1 b)
Lebensstätten des Gimpels sind nicht von Eingriffen betroffen
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos führen?
wenn ja: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
4.2
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d. h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten
[§ 44 (1) Nr. 2]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)
erforderlich
Der Gimpel gilt als Lärm unempfindlich (Gruppe 5 nach [22]). Dadurch besteht
keine lärmbedingte Betroffenheit [22].
Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)
Es finden keine Eingriffe in das Brutgebiet des Gimpels statt.
b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
5. Erfordernis einer Ausnahme
Ist gemäß den Prüfergebnissen in 4.1, 4.2 und 4.3
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich?
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 58
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Raufußkauz (Aegolius funereus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Erhaltungszustand13
Rote Liste-Status
grün
günstig
Baden-Württemberg
V (Vorwarnliste)
gelb
ungünstig/unzureichend
Deutschland
* (ungefährdet)
rot
ungünstig/schlecht
EU-Vogelschutzrichtlinie Anh. I
streng geschützte Art
S
2. Bestandsdarstellung / Vorkommen im Untersuchungsgebiet
Vorkommen im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
Ein Brutstandort des Raufußkauzes liegt > 200 m westlich des Wehrabeckens.
Kartendarstellung in Abbildung 3.1
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. CEF-Maßnahmen
3.1 Vermeidungsmaßnahmen:
für den Raufußkauz nicht erforderlich
3.2 Funktionserhaltende Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF):
für den Raufußkauz nicht erforderlich
3.3 Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.2 (Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, Vorsorgemaßnahmen)
-
13
Einschätzung abgeleitet aus [18]
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 59
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art: Artname deutsch (wissenschaftlich)
Raufußkauz (Aegolius funereus)
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl,
weiter bei 4.1 b)
Lebensstätten des Raufußkauzes sind nicht von Eingriffen betroffen
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos führen?
wenn ja: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
4.2
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d. h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten
[§ 44 (1) Nr. 2]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)
erforderlich
Der Raufußkauz zeichnet sich durch eine hohe Lärmempfindlichkeit aus (Gruppe 1 nach [22]). Bei einer diskontinuierlichen Lärmeinwirkung sind die Störeffekte ab einer Distanz von 100 m vernachlässigbar [22]. Der Brutstandort weist
eine Distanz von > 400 m zu Lärm emittierenden Baumaßnahmen auf. Dadurch
besteht keine lärmbedingte Betroffenheit.
Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)
Es finden keine Eingriffe in das Brutgebiet des Raufußkauzes statt.
b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
5. Erfordernis einer Ausnahme
Ist gemäß den Prüfergebnissen in 4.1, 4.2 und 4.3
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich?
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 60
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Rotmilan (Milvus milvus)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Erhaltungszustand14
Rote Liste-Status
grün
günstig
Baden-Württemberg
* (ungefährdet)
gelb
ungünstig/unzureichend
Deutschland
* (ungefährdet)
rot
ungünstig/schlecht
EU-Vogelschutzrichtlinie Anh. I
streng geschützte Art
S
2. Bestandsdarstellung / Vorkommen im Untersuchungsgebiet
Vorkommen im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
Ein Brutstandort des Rotmilan liegt > 200 m westlich des Wehrabeckens.
Kartendarstellung in Abbildung 3.1
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. CEF-Maßnahmen
3.1 Vermeidungsmaßnahmen:
für den Rotmilan nicht erforderlich
3.2 Funktionserhaltende Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF):
für den Rotmilan nicht erforderlich
3.3 Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.2 (Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, Vorsorgemaßnahmen)
-
14
Einschätzung abgeleitet aus [18]
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 61
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art: Artname deutsch (wissenschaftlich)
Rotmilan (Milvus milvus)
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl,
weiter bei 4.1 b)
Lebensstätten des Rotmilans sind nicht von Eingriffen betroffen
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos führen?
wenn ja: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
4.2
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d. h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten
[§ 44 (1) Nr. 2]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)
erforderlich
Der Rotmilan gilt als Lärm unempfindlich (Gruppe 5 nach [22]). Dadurch besteht
keine lärmbedingte Betroffenheit.
Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)
Es finden keine Eingriffe in das Brutgebiet des Rotmilans statt.
b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
5. Erfordernis einer Ausnahme
Ist gemäß den Prüfergebnissen in 4.1, 4.2 und 4.3
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich?
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 62
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Trauerschnäpper (Ficedula hypoleuca)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Erhaltungszustand15
Rote Liste-Status
grün
günstig
Baden-Württemberg
V (Vorwarnliste)
gelb
ungünstig/unzureichend
Deutschland
* (ungefährdet)
rot
ungünstig/schlecht
EU-Vogelschutzrichtlinie streng geschützte Art
-
2. Bestandsdarstellung / Vorkommen im Untersuchungsgebiet
Vorkommen im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
Zwei Brutstandorte des Trauerschnäppers liegen > 100 m westlich des Wehrabeckens.
Kartendarstellung in Abbildung 3.1
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. CEF-Maßnahmen
3.1 Vermeidungsmaßnahmen:
für den Trauerschnäpper nicht erforderlich
3.2 Funktionserhaltende Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF):
für den Trauerschnäpper nicht erforderlich
3.3 Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.2 (Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, Vorsorgemaßnahmen)
-
15
Einschätzung abgeleitet aus [18]
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 63
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art: Artname deutsch (wissenschaftlich)
Trauerschnäpper (Ficedula hypoleuca)
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl,
weiter bei 4.1 b)
Lebensstätten des Trauerschnäppers sind nicht von Eingriffen betroffen
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos führen?
wenn ja: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
4.2
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d. h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten
[§ 44 (1) Nr. 2]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)
erforderlich
Der Trauerschnäpper zeichnet sich durch eine schwache Lärmempfindlichkeit
aus (Gruppe 4 nach [22]). Bei einer diskontinuierlichen Lärmeinwirkung sind die
Störeffekte ab einer Distanz von 100 m vernachlässigbar [22]. Beide Brutstandorte liegen in > 200 m Entfernung zu Lärm emittierenden Baumaßnahmen.
Dadurch besteht keine lärmbedingte Betroffenheit.
Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)
Es finden keine Eingriffe in das Brutgebiet des Trauerschnäppers statt.
b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
5. Erfordernis einer Ausnahme
Ist gemäß den Prüfergebnissen in 4.1, 4.2 und 4.3
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich?
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 64
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (wissenschaftlich)
Berglaubsänger (Phylloscopus bonelli)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Erhaltungszustand16
grün
günstig
gelb
ungünstig/unzureichend
rot
ungünstig/schlecht
Rote Liste-Status
Baden-Württemberg
1 (vom Aussterben bedroht)
Deutschland
* (ungefährdet)
EU-Vogelschutzrichtlinie streng geschützte Art
S
2. Bestandsdarstellung / Vorkommen im Untersuchungsgebiet
Vorkommen im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
Ein Brutstandort des Berglaubsängers liegt > 200 m östlich der L 148.
Kartendarstellung in Abbildung 3.1
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. CEF-Maßnahmen
3.1 Vermeidungsmaßnahmen:
für den Berglaubsänger nicht erforderlich
3.2 Funktionserhaltende Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF):
für den Berglaubsänger nicht erforderlich
3.3 Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.2 (Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, Vorsorgemaßnahmen)
-
16
Einschätzung abgeleitet aus [18]
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 65
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Art: Artname deutsch (wissenschaftlich)
Berglaubsänger (Phylloscopus bonelli)
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl,
weiter bei 4.1 b)
Lebensstätten des Berglaubsängers sind nicht von Eingriffen betroffen
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos führen?
wenn ja: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
4.2
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d. h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten
[§ 44 (1) Nr. 2]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)
erforderlich
Der Berglaubsänger wird bei [22] nicht berücksichtigt. Da der Brutstandort
> 200 m von Lärm emittierenden Baumaßnahmen entfernt liegt und bei einer
diskontinuierlichen Lärmeinwirkung die Störeffekte ab einer Distanz von 100 m
vernachlässigbar sind [22], besteht keine lärmbedingte Betroffenheit.
Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
Es finden keine Eingriffe in das Brutgebiet des Berglaubsängers statt.
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)
b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
5. Erfordernis einer Ausnahme
Ist gemäß den Prüfergebnissen in 4.1, 4.2 und 4.3
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich?
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 66
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Artengruppe
Arten allgemeiner Bedeutung, die im Untersuchungsgebiet brüten oder potentielle
Bruthabitate vorfinden
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Art
Erhaltungs17
zustand
Rote Liste-Status
B-W
D
EUVogelschutzrichtlinie
streng
geschützte Art
Amsel (Turdus merula)
günstig
-
-
-
-
Buchfink (Fringilla coelebs)
günstig
-
-
-
-
Buntspecht (Dendrocopos major)
günstig
-
-
-
-
Eichelhäher (Garrulus glandarius)
günstig
-
-
-
-
Elster (Pica pica)
günstig
-
-
-
-
Gebirgsstelze (Motacilla cinerea)
günstig
-
-
-
-
Kleiber (Sitta europaea)
günstig
-
-
-
-
Kohlmeise (Parus major)
günstig
-
-
-
-
Kolkrabe (Corvus corax)
günstig
-
-
-
-
Misteldrossel (Turdus viscivorus)
günstig
-
-
-
-
Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla)
günstig
-
-
-
-
Rabenkrähe (Corvus corone)
günstig
-
-
-
-
Ringeltaube (Columba palumbus)
günstig
-
-
-
-
Rotkehlchen (Erithacus rubecula)
günstig
-
-
-
-
Singdrossel (Turdus philomelos)
günstig
-
-
-
-
Wasseramsel (Cinclus cinclus)
günstig
-
-
-
-
Zaunkönig (Troglodytes troglodytes)
günstig
-
-
-
-
Zilpzalp (Phylloscopus collybita)
günstig
-
-
-
-
17
Einschätzung abgeleitet aus [18]
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 67
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Artengruppe
Arten allgemeiner Bedeutung, die im Untersuchungsgebiet brüten oder potentielle
Bruthabitate vorfinden
2. Bestandsdarstellung / Vorkommen im Untersuchungsgebiet
Vorkommen im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
Im näheren Umfeld des Wehrabeckens wurden Brutstandorte der Gebirgsstelze, des Kolkraben und
der Wasseramsel nachgewiesen. Diejenigen des Kolkraben und der Wasseramsel liegen > 200 m
entfernt vom Vorhabengebiet. Die Gebirgsstelze weist sechs Brutstandorte im Untersuchungsgebiet
auf, die teilweise nur wenige Meter von der zukünftigen maximalen Einstaufläche entfernt liegen.
Für die verbleibenden Arten wurden keine Brutstandorte kartiert, ihr Vorkommen im Untersuchungsgebiet ist aber sehr wahrscheinlich.
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. CEF-Maßnahmen
3.1 Vermeidungsmaßnahmen:
Rechtlicher Hinweis: Zur Höherlegung der L148 müssen auf einer Länge von max. 450 m die Gehölze zwischen Straße und Becken gerodet oder auf den Stock gesetzt werden. Dies darf
gem. § 39 BNatSchG nicht im Zeitraum zwischen dem 01. März und dem 30. September erfolgen.
3.2 Funktionserhaltende Maßnahmen (z. B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen / CEF):
nicht erforderlich
3.3 Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.2 (Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, Vorsorgemaßnahmen)
-
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
Ja
Nein
Ja
Nein
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl,
weiter bei 4.1 b)
Es ist nicht auszuschließen, dass es bei boden- oder strauchbrütenden Arten
während eines maximalen Einstaus zu Brutverlusten kommt. Diese Arten weisen mit großer Wahrscheinlichkeit eine hohe Siedlungsdichte im Gebiet auf und
sind nicht vorrangig auf den Einstaubereich als Brutstätte angewiesen. Deshalb
ist davon auszugehen, dass nur ein geringer Teil der lokalen Population im
Einstaubereich des Wehrabeckens brütet.
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos führen?
Ein maximaler Einstau tritt unregelmäßig und nicht generell zur Brutzeit auf. Ein
Großteil der lokalen Population der betroffenen Arten brütet außerhalb des Einstaubereichs. Im Einstaubereich sind nur sehr wenige Individuen betroffen.
Eine signifikante, über die natürliche Fluktuation hinausgehende, Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisiko ist demnach nicht gegeben.
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 68
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Durch das Vorhaben betroffene Artengruppe
4.2
Arten allgemeiner Bedeutung, die im Untersuchungsgebiet brüten oder potentielle
Bruthabitate vorfinden
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten
[§ 44 (1) Nr. 2]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)
erforderlich
Es ist nicht völlig auszuschließen, dass es durch Störungen aufgrund von Baumaßnahmen oder Einstauereignissen während der Brutzeit zu einem geringeren Bruterfolg kommt. Die Arten weisen jedoch einen günstigen Erhaltungszustand auf und sind in der Lage sich schnell an leichte Veränderungen ihres
Lebensraumes anzupassen.
Die Arten zeichnen sich durch eine schwache oder keine Lärmempfindlichkeit
aus (Gruppe 4 / 5 nach [22]). Dadurch besteht höchstens eine untergeordnete
bzw. keine lärmbedingte Betroffenheit. Lediglich der Buntspecht (Gruppe 2
nach [22]) zeigt eine mittlere Lärmempfindlichkeit. Bei diskontinuierlicher
Lärmemission wäre er nur betroffen, wenn der Brutstandort < 100 m zu Baumaßnahmen liegt [22]. Generell wirken die Baumaßnahmen nur für eine begrenzte Zeit. Danach ist ein Ausgleich der eventuell verringerten Reproduktionsraten möglich.
Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Populationen kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)
Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer Überschwemmung Fortpflanzungsstätten zerstört werden.
b) Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich
In unmittelbarer Umgebung sind gleichwertige Lebensräume vorhanden. Die
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird weiterhin erfüllt.
5. Erfordernis einer Ausnahme
Ist gemäß den Prüfergebnissen in 4.1, 4.2 und 4.3
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich?
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 69
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
5.
AUSNAHMEVERFAHREN NACH § 45 ABS. 7 BNATSCHG
5.1
ANLASS DES AUSNAHMEVERFAHRENS
Durch das Vorhaben der Stauzielerhöhung sind Teile potenzieller Lebensräume der vier folgenden, in Anhang IV der FFH-Richtlinie gelisteten Arten, betroffen:
-
Haselmaus (Muscardinus avellanarius)
-
Mauereidechse (Podarcis muralis)
-
Zauneidechse (Lacerta agilis)
-
Schlingnatter (Coronella austriaca)
Ob diese potenziell geeigneten Lebensräume tatsächlich von Individuen der Arten genutzt
werden, wurde nicht ermittelt. Aufgrund der vorhandenen Habitate und dem Vorkommen der
Arten in der näheren Umgebung kann ein Vorkommen in den potenziell geeigneten Lebensräumen, und damit ein Eintreten des Tötungstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG, nicht ausgeschlossen werden. Da ein Eintreten des Tötungstatbestands nicht
mittels Maßnahmen vermieden werden kann, wird eine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7
BNatSchG beantragt.
5.2
RECHTLICHER HINTERGRUND
Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden können
im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG zulassen. Bei der Durchführung eines Ausnahmeverfahrens gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ist die Erfüllung folgender Anforderungen nachzuweisen:
1. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art müssen vorliegen (§ 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG).
2. Zumutbare Alternativen dürfen nicht gegeben sein (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG).
3. Der Erhaltungszustand der Populationen einer Art darf sich nicht verschlechtern (§ 45
Abs. 7 Satz 2 BNatSchG).
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 70
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
5.3
ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN DES AUSNAHMEVERFAHRENS
Im Folgenden werden die in Kapitel 5.2 genannten Voraussetzungen des Ausnahmeverfahrens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG projektbezogen erörtert:
1. Alternativenprüfung:
Nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG darf eine Ausnahme nur zugelassen werden,
wenn keine zumutbaren Alternativen gegeben sind. Dabei muss grundsätzlich die Lösung gewählt werden, die ohne oder mit geringeren Verstößen gegen die Zugriffsverbote auskommt. Eine Alternativlösung setzt voraus, dass sich die Planungsziele mit
dieser Alternative erreichen lassen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich nicht um eine Alternative, sondern um ein anderes Vorhaben.
Wie oben dargestellt wurde, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran,
dass Speicherkapazitäten für die Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen
(insbesondere Windstrom und Solarstrom) geschaffen werden. Die Schluchseewerk
AG stellt solche Speicherkapazitäten mit den von ihr betriebenen Pumpspeicherkraftwerken zur Verfügung. Die Schluchseewerk AG will zusätzliche Speicherkapazitäten durch den Neubau des PSW Atdorf schaffen. Darüber hinaus sollen die bestehenden Pumpspeicherkraftwerke, soweit möglich, erweitert werden.
Eine Erweiterung kommt nur an eigenen Pumpspeicherkraftwerken der Schluchseewerk AG in Betracht. Da die Schluchseewerk AG mit dem PSW Atdorf bereits ein
sehr großes Neubauprojekt betreibt, das erhebliche Finanzmittel bindet, kommen aus
wirtschaftlicher Sicht nur solche Erweiterungen in Betracht, die mit geringem Kapitalaufwand zu realisieren sind. Die Erweiterungen müssen gem. § 118 Abs. 6 EnWG
förderfähig sein. Aus diesen Prämissen folgt, dass die Schluchseewerk AG Erweiterungen anstrebt, die die Speicherkapazität in dem gem. § 118 Abs. 6 EnWG vorausgesetzten Umfang erhöhen. Wesentlich größere Erweiterungen sind angesichts des
damit verbundenen Kapitalbedarfs und der damit verbundenen Umweltbeanspruchung nicht vorgesehen. Für die Prüfung zumutbarer Alternativen folgt hieraus, dass
ein (weiterer) Neubau eines Pumpspeicherkraftwerkes ein anderes Vorhaben wäre.
Als Alternativen sind nur Alternativen für Erweiterungen in der dargestellten Größenordnung am Standort PSW Wehr und an anderen Pumpspeicherkraftwerken der
Schluchseewerk AG zu betrachten.
Eine solche Untersuchung wurde durchgeführt. Ausgehend von § 118 Abs. 6 EnWG
kommen an jedem Pumpspeicherkraftwerk der Schluchseewerk AG theoretisch folgende Erweiterungen in Betracht:
-
die Turbinenleistung könnte um mehr als 7,5 % erhöht werden oder
-
die Pumpleistung könnte um mehr als 7,5 % erhöht werden oder
-
die gespeicherte Energie könnte um mehr als 5 % erhöht werden.
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 71
Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
Die Turbinen- und Pumpleistung kann an keinem der bestehenden Pumpspeicherkraftwerke der Schluchseewerk AG mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand und
mit vertretbaren Umweltauswirkungen erhöht werden. Für eine Erhöhung der Turbinenleistung müssten die bestehenden Triebwasserwege erweitert werden und umfangreiche Maßnahmen an den Turbinen und an der hydraulischen Auslegung der
jeweiligen Anlage erfolgen. Für eine Erhöhung der Pumpleistung müssten die bestehenden Pumpen ersetzt oder die Kraftwerke mit zusätzlichen Pumpen ausgerüstet
werden. Keine dieser Maßnahmen ist wirtschaftlich darstellbar. In Betracht kommen
deshalb nur Erweiterungsvorhaben, die die gespeicherte Energie um etwas mehr als
5 % erhöhen. Das setzt voraus, dass das Unterbecken und das Oberbecken (oder eines der beiden Becken) so erweitert werden, dass entsprechend größerer Stauraum
geschaffen wird.
Eine Überprüfung der bestehenden Pumpspeicherkraftwerke der Schluchseewerk AG
hat ergeben, dass eine solche Erweiterung der Beckenkapazität nur beim PSW Wehr
und beim PSW Säckingen möglich ist. Das Oberbecken des PSW Wehr (Hornbergbecken) weist bereits die erforderliche Kapazität auf. Das Unterbecken (Wehrabecken) kann in dem erforderlichen Umfang erweitert werden. Dieses Vorhaben ist Gegenstand des vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens.
Beim PSW Säckingen steht ausreichend Stauraum im Rhein als Unterbecken zur
Verfügung. Hier wird das Oberbecken (Eggbergbecken) erweitert. Dieses Vorhaben
setzt die Schluchseewerk AG ebenfalls um. Es ist Gegenstand eines separaten Verfahrens.
Weitere Pumpspeicherkraftwerke der Schluchseewerk AG bestehen in der Werksgruppe Schluchsee mit den Kraftwerken Häusern, Witznau und Waldshut. Diese
Kraftwerke, die nur über kleine Ausgleichsbecken verfügen, müssen als Kraftwerkskaskade zwischen dem Rhein als Unterbecken und dem Schluchsee als Oberbecken
betrachtet werden. Eine Erhöhung der gespeicherten Energie durch einen Ausbau eines Ausgleichsbeckens stellt keine Alternative dar, da durch die Anlagen- und Beckengröße nur ein kleiner Betrag erbracht wird, der für das Gesamtsystem Schluchseegruppe keine Bedeutung hat. Eine Erweiterung des Schluchsees als Oberbecken
kommt ebenfalls nicht in Betracht. Würde hier das Nutzvolumen um 5,5 % erhöht
werden, müsste das derzeit nutzbare Volumen von 99 478 000 m³ auf
105 000 000 m³ erweitert werden. Dies entspräche einer Stauzielerhöhung von rund
1,1 m. Eine solche Stauzielerhöhung würde umfangreiche Maßnahmen an der Staumauer erforderlich machen und hätte erhebliche sonstige Auswirkungen am Schluchsee. Angesichts dessen scheiden Erweiterungen im Bereich der Werksgruppe
Schluchsee als mögliche Alternative aus. Die verbleibenden beiden Erweiterungsmöglichkeiten (Erweiterung des Wehrabeckens und Erweiterung des Eggbergbeckens) will die Schluchseewerk AG umsetzen. Sonstige Alternativen zu dem geplanten Vorhaben bestehen nicht.
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Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
2. Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses:
Der Begriff des überwiegenden öffentlichen Interesses setzt eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen des öffentlichen Interesses und
dem Artenschutz voraus. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein „zwingender“
Grund keine Sachzwänge erfordert, denen niemand ausweichen kann. Gemeint ist
vielmehr ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches
Handeln (BVerwGE 130, 299 Rn. 153). Nach diesen Kriterien sprechen im vorliegenden Fall zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für das Erweiterungsvorhaben.
Wie bereits dargestellt wurde, sind in erheblichem Umfang zusätzliche Speicherkapazitäten für regenerativ erzeugten Strom erforderlich. Pumpspeicherkraftwerke stellen
derzeit die einzige großtechnisch realisierbare, praktisch erprobte und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand herzustellende Speicherlösung dar. Pumpspeicherkraftwerke stellen die Speicherkapazität zur Verfügung, die unter den Rahmenbedingungen der Energiewende dringend zur Energieversorgung und zur Netzstabilisierung
benötigt wird. Damit besteht aus energiewirtschaftlichen Gründen, nämlich unter dem
Gesichtspunkt der Versorgungssicherheit, ein erhebliches öffentliches Interesse am
Zubau und an der Erweiterung von Pumpspeicherkraftwerken. Dass speziell auch die
Erweiterung bestehender Pumpspeicherkraftwerke ein wesentlicher Baustein im
Rahmen der zum Gelingen der Energiewende erforderlichen Maßnahmen darstellt,
belegt die Regelung in § 118 Abs. 6 EnWG, die entsprechende Erweiterungen wie die
vorliegende ausdrücklich fördert. Das bringt die staatliche Einschätzung zum Ausdruck, dass ein erheblicher Bedarf an solchen Erweiterungen besteht und dass die
Umsetzung entsprechender Vorhaben einem öffentlichen Interesse von besonderem
Gewicht dient.
Hinzu kommt, dass die Nutzung der Wasserkraft in Pumpspeicherkraftwerken auch
dem Klimaschutz dient. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass
regenerative Energieträger zur Stromerzeugung genutzt werden. In BadenWürttemberg ist dies gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben. In § 24 Abs. 1 WG hat
der Gesetzgeber festgestellt, dass die Wasserkraft im Interesse des Klimaschutzes
und der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien genutzt werden soll.
Ähnliche Aussagen enthält das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg in allgemeinerer Form. Durch diese gesetzlichen Bestimmungen wird dem Belang des Klimaschutzes durch Nutzung der Wasserkraft ein erhebliches Gewicht beigemessen.
Stellt man diesen gewichtigen öffentlichen Interessen die Schutzziele des Artenschutzes gegenüber, dann ist festzustellen, dass das Vorhaben eher geringfügig in
Natur und Landschaft eingreift. Auch wenn dabei artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht werden können, erscheint dieser Eingriff im Vergleich mit den dargestellten Zielsetzungen als hinnehmbar.
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Stauzielerhöhung Wehrabecken
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Dabei kann ergänzend berücksichtigt werden, dass den Gesichtspunkten des Artenschutzes insoweit Rechnung getragen wird, als durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen Arten nicht verschlechtert. Insgesamt sprechen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Zulassung der Ausnahme.
3. Erhaltungszustand der Populationen:
Im Falle der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) ist der Erhaltungszustand gemäß
[20] unbekannt. Daher wird hier präventiv von einem ungünstigen / schlechten Erhaltungszustand ausgegangen. Für die Zauneidechse (Lacerta agilis) gibt [20] einen ungünstigen / unzureichenden Erhaltungszustand an, während die Mauereidechse (Podarcis muralis) und die Schlingnatter (Coronella austriaca) als günstig eingestuft werden.
In § 45 Abs. 7 BNatSchG wird Bezug genommen auf Art. 16 Abs. 1 der FFHRichtlinie. Er setzt voraus, dass „die Populationen der betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“. Wenn sich die Population bereits in einem schlechten Erhaltungszustand befindet, kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Ausnahme weder den ungünstigen Erhaltungszustand weiter verschlechtert noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes behindert [23]. Ausweichmöglichkeiten der Population auf angrenzende Gebiete sind dabei
ebenso zu berücksichtigen wie FCS-Maßnahmen, die den Erhaltungszustand der Art
sichern oder verbessern [24].
Durch das Vorhaben der Stauzielerhöhung werden lediglich Teile der Lebensräume
der vier genannten Arten betroffen. Was bedeutet, dass auch nur Teilmengen der jeweiligen Populationen durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Da aber keine fundierte Datengrundlage über die Nutzungsintensität der betroffenen Teillebensräume
und die Populationsgröße der jeweiligen Art existiert, kann eine Verschlechterung des
entsprechenden Erhaltungszustandes nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem
Grund werden vorsorglich FCS-Maßnahmen umgesetzt. Diese dienen der langfristigen Stabilisation und dem Erhalt der Populationen.
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Stauzielerhöhung Wehrabecken
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5.3.1 Beschreibung der FCS-Maßnahmen
Maßnahme K1 (vergleiche LBP in Anlage D3.1 zum Erläuterungsbericht):
Reptilienteilfläche: Oberhalb der bestehenden Gabionen wird im unteren Böschungsbereich auf ca. 6 700 m² (entspricht etwas mehr als der Hälfte der landseitigen Dammfläche) als Kompensation für die durch den höheren Einstau betroffenen
potenziellen Lebensräume in Höhe von ca. 1 900 m² ein für Reptilien, speziell für
Zaun- und Mauereidechse sowie Schlingnatter, geeignetes Habitatmosaik angelegt
und zukünftig gepflegt. Das Habitatmosaik besteht aus mit Sträuchern bestockten Bereichen, Flächen mit dichter sowie lückiger Ruderalvegetation und geeigneten Strukturen für Sonnen- und Eiablageplätze sowie für Winterquartiere.
2009 wurde für diesen Bereich im Zuge des Neubaus des Sickerfußes die Genehmigung einer befristeten Waldumwandlung erteilt mit der Auflage, die Fläche nach Beendigung der Bautätigkeit zu rekultivieren. Die auferlegte Rekultivierung wurde bereits vorgenommen, sodass sich auf der Reptilienteilfläche zum jetzigen Zeitpunkt
Bäume und Sträucher mit einer Höhe von ca. 0,5 m bis max. 2,5 m befinden.
Ein zu dichter, flächiger Gehölzbewuchs ist für die Reptilienarten nicht geeignet, da
sie auf offene bis locker bewachsene Flächen und Säume angewiesen sind. Die
Maßnahmenfläche wird daher weitestgehend offen gehalten. Um dennoch ausreichend Saumstrukturen und Rückzugsflächen zur Thermoregulierung anbieten zu
können, werden zum einen die angrenzenden Waldbestände mit strauch- und strukturreichen Waldrändern inkl. Saum ausgestattet, zum anderen innerhalb der Maßnahmenfläche rund vier bis fünf größere Strauchgruppen inkl. Saumbereich angelegt.
Soweit möglich, soll dazu der vorhandene Strauchbestand genutzt werden. Vorhandene, geeignete Einzelsträucher sollen als Trittsteine ebenfalls erhalten bleiben.
Die Waldränder sind unschematisch und gebuchtet anzulegen. Sofern zusätzlich zu
den vorhandenen Gehölzen weitere Pflanzungen notwendig werden, wird für Sträucher zweckmäßigerweise ein Pflanzverband von mindestens 2 x 3 m und für locker
darüberstehende Bäume 2. Ordnung ein solcher von 5 x 10 m bis 10 x 10 m gewählt.
Die Mischung der verschiedenen Arten sollte truppweise mit jeweils 3 - 7 Pflanzen einer Art erfolgen. Zusätzlich werden die neu angelegten Waldränder mit Sonderstrukturen ausgestattet, bspw. Steinhaufen oder Totholzstrukturen.
Da die Maßnahmenfläche weiterhin mit Waldsträuchern bestanden bleibt und eine
Vernetzungsfunktion im Waldverbund wahrnimmt, ist gemäß Aussage der zuständigen Forstbehörde keine Waldumwandlung notwendig.
Im Nordwesten der Maßnahmenfläche befinden sich bestehende Steinschüttungen,
die bereits von der Mauereidechse genutzt werden. Auf der restlichen Fläche werden
zusätzlich weitere Steinhaufen bzw. -linsen angelegt sowie Totholzhaufen errichtet
und teilweise mit Sandlinsen versehen.
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Stauzielerhöhung Wehrabecken
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Zum einen wird dadurch eine Nutzung der gesamten Fläche durch die Reptilien möglich, zum anderen kann die Fläche als Verbindungskorridor zwischen den beiden Talseiten fungieren.
Der vorhandene krautige Bewuchs entspricht aktuell noch den Anforderungen an ein
geeignetes Reptilienhabitat (Bereiche mit dichterer und mit lückigerer Vegetation),
sodass in dieser Hinsicht bei der Umsetzung der Maßnahme zunächst keine Arbeiten
vorgenommen werden müssen.
Um die Funktion der Reptilienfläche dauerhaft sicherzustellen, ist hinsichtlich des Unterhaltes folgendes zu beachten:

Steinhaufen, -linsen, Totholzhaufen und Sandlinsen sind jährlich in den Sommermonaten auf eine Beschattung durch Gehölze zu überprüfen. Ggf. sind
beschattende Gehölze zurückzuschneiden oder zu entfernen. Dabei sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der
Pflanzen gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG auch im Zeitraum vom 01. März
bis zum 30. September zulässig. Bei Vorhandensein einer Vogelbrutstätte
sind Pflegeschnitte im entsprechenden Gehölzbereich zu unterlassen. Werden Steinriegel stark von der Vegetation überwachsen (bspw. Brombeeren,
Winden etc.), ist diese ebenfalls zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Ein
teilflächiger lockerer Überwuchs ist hingegen durchaus erwünscht.

Die Totholzhaufen sind jährlich hinsichtlich ihres Zustandes zu überprüfen und
bei Bedarf zu ergänzen bzw. zu erneuern. Eine Ergänzung bzw. Erneuerung
wird notwendig, wenn der Totholzhaufen mehrheitlich niedriger als die umgebende Vegetation ist.

Bei der Waldrandpflege sind fruchttragende und seltene Sträucher zu fördern.

Die Waldsäume sind alle drei Jahre zu mähen, um ein Gehölzeinwuchs zu unterbinden. Kommen schnell wachsende Gehölze wie Robinien oder Brombeeren auf, sind diese jährlich zu entfernen bzw. zurückzuschneiden.

Der offene Bereich wird in mehrere Teilflächen unterteilt (die genaue Anzahl
ist im Rahmen der Ausführungsplanung abschließend festzulegen). Jede Teilfläche wird in einen 3-Jahres-Rhythmus gemäht, sodass ständig sowohl Bereiche mit lückiger als auch dichterer Vegetation vorhanden sind. Bei der
Mahd ist zu beachten, dass in einem Umkreis von ca. 1,5 m um die Steinriegel keine Mahd erfolgt (eine Ausnahme bildet die Entnahme von beschattenden Gehölzen). Im Rahmen der Ausführungsplanung wird für den Pflegetrupp
eine Handreichung inkl. Plandarstellung des Mahdrhythmus erarbeitet.
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Stauzielerhöhung Wehrabecken
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Betrachtung zur Wirksamkeit der Teilmaßnahme:

Flächen- / Maßnahmeneignung: Die vorgesehene Maßnahmenfläche wird
derzeit in Randbereichen intensiv, im überwiegenden Teil der Fläche jedoch
nur vereinzelt durch Reptilien (Mauereidechse) genutzt. Grundsätzlich ist somit auf einem Großteil der Fläche ein gutes Aufwertungspotenzial gegeben.
Hinzukommt, dass es sich bei der vorgesehenen Maßnahmenfläche um eine
Aufforstungsfläche handelt. Der Baumbewuchs ist derzeit zwischen 0,5 m und
2,5 m hoch (siehe Ausführungen weiter oben). Ohne die vorgesehene Maßnahme wird die Fläche in absehbarer Zeit aufgrund des wachsenden Bewuchses und der damit einhergehenden stärkeren Beschattung für die Reptilienarten Zaun- und Mauereidechse sowie Schlingnatter kein geeignetes Habitat mehr darstellen. Durch die vorgesehene Maßnahme wird die Habitatqualität aufgewertet und langfristig sichergestellt. Fläche und Maßnahme sind daher gut für den vorgesehenen Ausgleich geeignet.

Erreichbarkeit der Fläche für betroffene Individuen: Die vorgesehene Maßnahmenfläche stellt einen Ersatz für Reptilienlebensräume dar, die aufgrund
des höheren Einstaus am Westufer zwischen Beckenrand und Wald sowie am
Ostufer zwischen Beckenrand und dem straßenbegleitenden Gehölzstreifen
beeinträchtigt werden. Individuen, die sich am Westufer befinden, müssen
sich zur Erreichung der vorgesehenen Maßnahmenfläche entlang des Ufers
nach Süden bewegen. Dabei ist zunächst der Stollengraben, ein Gewässer 2.
Ordnung, zu queren, anschließend der vom Wehradamm nach Nordwesten
verlaufende Forstweg. Beide stellen für die Reptilienarten zwar Barrieren dar,
sind jedoch gut überwindbar (geringe Breite, wenig Verkehr). Individuen, die
sich am Ostufer befinden, müssen sich ebenfalls nach Süden bewegen. Dabei
sind zunächst das Einlass- und anschließend das Auslassbauwerk zu passieren. Zum Schluss muss die Dammkrone überquert werden. Ein Passieren der
beiden Bauwerke ist problemlos möglich. Die befestigte Dammkrone stellt
zwar eine Barriere dar, ist aber gut überwindbar (geringe Breite, wenig Verkehr).
Insgesamt kann somit von einer funktionalen Wirksamkeit der vorgesehenen Reptilien-Maßnahme ausgegangen werden.
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Haselmausteilfläche: Zwischen der Dammkrone und den neu zu erstellenden Reptilienhabitaten befindet sich ein ca. 6 300 m² großer Gehölzstreifen (maximale Breite:
ca. 40 m). Es handelt sich dabei um ein neophytenreiches Stangenholz, bestehend
aus Robinie (Robinia pseudoacacia), Esche (Fraxinus excelsior), Hainbuche (Carpinus betulus), Tanne (Abies alba), Kiefer (Pinus sylvestris), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Buche (Fagus sylvatica) und Vogelkirsche (Prunus avium).
Um den sich durch den erhöhten Einstau ergebenden Verlust potenzieller Haselmaushabitate in Höhe von ca. 2 200 m² zu kompensieren, ist dieser Gehölzstreifen so
aufzuwerten und zu pflegen, dass er als Lebensraum für die Haselmaus und Verbindungskorridor zwischen den Talseiten fungieren kann.
Der Bestand ist aufzulichten, wobei prioritär die Robinie zu entnehmen ist. Auf die
Entnahme von fruchttragenden Bäumen wie der Vogelkirsche soll verzichtet werden.
Die Durchforstung ist so durchzuführen, dass ein lockerer bis lichter Bestand entsteht, sodass ausreichend Sonne für eine gute Naturverjüngung vorhanden ist. Die
Auflichtung ist ungleichmäßig vorzunehmen, sodass sich Baumgruppen und Verjüngungsflächen mosaikartig abwechseln. Ggf. entstehende offene Bereiche sollten eine
Größe von 6 m nicht überschreiten, da die Haselmaus größere Abstände kaum noch
überwindet.
Wie bereits bei der Reptilienteilfläche dargelegt, wird unterhalb des bestehenden Gehölzstreifens ein Waldrand mit Saum angelegt. Die Waldränder sind unschematisch
und gebuchtet anzulegen. Sofern zusätzlich zu den vorhandenen Gehölzen weitere
Pflanzungen notwendig werden, wird für Sträucher zweckmäßigerweise ein Pflanzverband von mindestens 2 x 3 m und für locker darüberstehende Bäume 2. Ordnung
ein solcher von 5 x 10 m bis 10 x 10 m gewählt. In diesem Bereich sind vorwiegend
fruchttragende Waldsträucher und Waldbäume 2. Ordnung anzupflanzen. Ggf. können hierzu auch Waldsträucher und –bäume aus der vor kurzem aufgeforsteten Fläche unterhalb verwendet werden. Die Mischung der verschiedenen Arten sollte
truppweise mit jeweils 3 - 7 Pflanzen einer Art erfolgen. Zusätzlich werden die neu
angelegten Waldränder mit Sonderstrukturen ausgestattet, bspw. Steinhaufen oder
Totholzstrukturen. In diesem Bereich überschneiden sich somit beide Maßnahmenteilflächen, da die strukturreichen Waldränder sowohl von den Reptilien als auch der
Haselmaus genutzt werden können.
Der Gehölzstreifen ist gemäß der guten forstwirtschaftlichen Praxis und den Zielen
der naturnahen Waldwirtschaft so zu pflegen, dass der mosaikartige, lichte Bestand
erhalten bleibt. Im Rahmen der Ausführungsplanung wird für den Pflegetrupp eine
Handreichung inkl. Plandarstellung des Durchforstungsrhythmus erarbeitet.
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Betrachtung zur Wirksamkeit der Teilmaßnahme:

Flächen- / Maßnahmeneignung: Eine aktuelle Nutzung der vorgesehenen
Maßnahmenfläche durch Haselmäuse ist aufgrund des dichten Bewuchses
des Gehölzstreifens und dem geringen Vorkommen fruchttragender Gehölze
als unwahrscheinlich einzustufen, auch wenn ein Vorhandensein einzelner Individuen nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich besteht für die vorgesehene Maßnahmenfläche somit ein Aufwertungspotenzial.
So kann der Gehölzbestand durch die vorgesehene Maßnahme derart umgestaltet werden, dass dieser flächig für Haselmäuse gut geeignet ist.

Erreichbarkeit der Fläche für betroffene Individuen: Die vorgesehene Maßnahmenfläche stellt einen Ersatz für Haselmauslebensräume dar, die aufgrund des höheren Einstaus am Westufer zwischen Beckenrand und Wald
beeinträchtigt werden. Individuen, die sich am Westufer befinden, müssen
sich zur Erreichung der vorgesehenen Maßnahmenfläche entlang des Ufers
nach Süden bewegen. Dabei ist zunächst der Stollengraben, ein Gewässer
2. Ordnung, zu queren, anschließend der vom Wehradamm nach Nordwesten
verlaufende Forstweg. Beide stellen für die Haselmaus zwar Barrieren dar,
sind jedoch aufgrund des Ineinandergreifens der Baumkronen gut überwindbar (geringe Breite, wenig Verkehr).
Insgesamt kann somit von einer funktionalen Wirksamkeit der vorgesehenen HaselmausMaßnahme ausgegangen werden.
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5.4
WIRKSAMKEITS-ÜBERPRÜFUNG
Auch wenn von einer funktionalen Wirksamkeit der FCS-Maßnahme für die betroffenen Reptilienarten sowie die Haselmaus ausgegangen werden kann (vgl. Wirksamkeits-Abschätzung
in Kap.5.3.1), empfiehlt sich eine nach folgendem Aufbau ablaufende systematische Überprüfung der Wirksamkeit der auf dem Wehradamm durchzuführenden FCS-Maßnahme:
-
Schritt 1:
Vor Umsetzung des Vorhabens: Ermittlung der Dichte / Anzahl aktuell auf der Maßnahmenfläche vorkommender Individuen der Arten Mauer- und Zauneidechse,
Schlingnatter und Haselmaus mittels artspezifisch anerkannter Erfassungsmethoden
(Zeitraum: Frühjahr bis Herbst 2015)
Mit den Bestandserfassungen aus Schritt 1 wird der Ist-Zustand auf der Maßnahmenfläche
erhoben. Im Rahmen der UVS zum PSW Atdorf [9] wurde 2012 ein Vorkommen der Mauereidechse (Nachweis von 101 Individuen) auf dem Wehradamm festgestellt. Durch die aktuelle Kartierung wird zum einen die aktuelle Größe dieser bekannten Population erhoben, zum
anderen, ob und, wenn ja, in welcher Individuendichte die anderen drei Arten (Zauneidechse,
Schlingnatter und Haselmaus) derzeit auf der Maßnahmenfläche vorkommen. Die Ergebnisse dieser Kartierung zeigen den Ausgangszustand der Populationen vor Umsetzung des
Vorhabens und vor Umsetzung der FCS-Maßnahme. Sie dienen als Maßstab zur Beurteilung
der Populationsdichten in den Folgejahren nach der Umsetzung der FCS-Maßnahme.
Im Anschluss an die Kartierungen können die Gehölzmaßnahmen (Auflichtung des dichten
Gehölzbestandes im oberen Bereich des Wehradammes und Entnahme der überzähligen
Gehölze auf der Reptilienfläche) im Herbst / Winter 2015 / 16 umgesetzt und die Sonderstrukturen (Steinriegel, Totholzstrukturen, Sandlinsen etc.) im Frühjahr 2016 angelegt werden. Die Maßnahmenfläche könnte damit ab dem Frühjahr 2016 durch Individuen der betroffenen Arten besiedelt werden.
-
Schritt 2:
Ermittlung der Dichte / Anzahl der auf der Maßnahmenfläche vorkommenden Individuen der betroffenen Arten zwei Jahre nach der Maßnahmenumsetzung (voraussichtlicher Zeitraum: Frühjahr bis Herbst 2018)
Mit den Ergebnissen aus Schritt 2 kann eine Aussage getroffen werden, ob die Maßnahmenfläche durch die betroffenen Arten neu besiedelt wird bzw. ob die Individuendichte im Vergleich mit dem Istzustand / Ausgangszustand zugenommen hat oder zumindest gleich geblieben ist (Erfolgskontrolle). Darauf basierend ist in Absprache mit den zuständigen Behörden die Notwendigkeit weiterer Wirksamkeits-Überprüfungen einschließlich Umfang und
Häufigkeit dieser Überprüfungen im Einvernehmen festzulegen.
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Stauzielerhöhung Wehrabecken
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6.
ZUSAMMENFASSUNG / ERGEBNIS
6.1
AUFGABENSTELLUNG / INHALT DER PRÜFUNG
Im vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurde das Vorhaben der Schluchseewerk AG untersucht, das Stauziel im Wehrabecken um 0,90 m (von 419,00 m ü. NN auf
419,90 m ü. NN) zu erhöhen. Dabei wurde überprüft, ob durch das Vorhaben die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG eintreten und welche Maßnahmen
gegebenenfalls getroffen werden müssen, um dies zu vermeiden.
Die Prüfung berücksichtigt die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie die
europäischen Vogelarten. Zur Bestandserfassung wurde auf folgende Datengrundlage zurückgegriffen:
-
Informationen aus der UVS des Projekts PSW Atdorf [2] hinsichtlich Pflanzen und deren Lebensräume sowie hinsichtlich Tiere und deren Lebensräume
-
Fledermauserfassungen an ausgewählten Standorten (Gewann Schindelgraben und
Mühlgrabental) durch die Freiburger Institut für angewandte Tierökologie GmbH (FrInaT) im Jahr 2013 [3]
-
Daten / Ergebnisse aus der Erstellung des Managementplans für das FFH-Gebiet
„Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra“ [4]
-
Beurteilung der ökologischen Bedeutung der Wehra anhand von Daten der UVS des
Projektes PSW Atdorf [2]: Ergebnisse der Erhebungen 2010 hinsichtlich Makrozoobenthos, Fische und Krebse
Zunächst wurden in einer Relevanzprüfung auf Grundlage vorhandener Daten die Arten
ausgesondert, bei denen aufgrund ihrer Verbreitung, ihrer allgemeinen Habitatansprüche
oder ihrer Unempfindlichkeit gegenüber den Wirkfaktoren des Projektes eine Betroffenheit
grundsätzlich ausgeschlossen werden konnte.
Danach wurde für folgende Arten eine genauere Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durchgeführt:
-
Reptilien: Auf Grundlage einer Habitatanalyse und den Bestandserhebungen von
Teilflächen [2] treten im Einwirkungsbereich des Vorhabens die Arten Mauereidechse, Zauneidechse und Schlingnatter auf. Für diese Arten kann ein Verstoß gegen den Verbotstatbestand der Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) bei maximalem
Einstau und den Bauarbeiten zur Höherlegung eines Abschnittes der L148 nicht ausgeschlossen werden. CEF-Maßnahmen sind nicht möglich, da die diesbezügliche
Regelung in § 44 Abs. 5 BNatSchG nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
14.07.2011 (AZ. 9 A 12/10) nicht im Einklang mit der höherrechtlichen Regelung in
der FFH-Richtlinie steht. Deshalb werden ein Ausnahmeverfahren gem. § 45 Abs. 7
BNatSchG durchgeführt und FCS-Maßnahmen für die Arten umgesetzt.
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Stauzielerhöhung Wehrabecken
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-
Haselmaus: Auf Grundlage einer Habitatanalyse und den Bestandserhebungen von
Teilflächen [2] tritt im Einwirkungsbereich des Vorhabens die Haselmaus auf. Für diese Art kann ein Verstoß gegen den Verbotstatbestand der Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG) bei maximalem Einstau zu Zeiten der Winterruhe nicht ausgeschlossen
werden. CEF-Maßnahmen sind nicht möglich, da die diesbezügliche Regelung in
§ 44 Abs. 5 BNatSchG nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2011
(AZ. 9 A 12/10) nicht im Einklang mit der höherrechtlichen Regelung in der
FFH-Richtlinie steht. Deshalb werden ein Ausnahmeverfahren gem. § 45 Abs. 7
BNatSchG durchgeführt und FCS-Maßnahmen für die Art umgesetzt.
-
Fledermäuse: Für diese Artengruppe erfolgte eine gruppenweise Prüfung. Diese
kommt zu dem Ergebnis, dass das Eintreten der Verbotstatbestände der Tötung sowie der erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 & Nr. 2 BNatSchG) mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- bzw.
Ruhestätten ist zwar möglich; da die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang jedoch weiterhin gegeben ist, liegt kein artenschutzrechtlicher Verstoß vor.
-
Vögel: 2009 und 2010 wurden die naturschutzfachlich relevanten Arten flächendeckend kartiert (Revierkartierung von Arten der Roten Liste einschließlich Arten der
Vorwarnliste, Arten des Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie und streng geschützten
Arten) [2]. Zusätzlich wurde mittels Habitatpotenzialanalyse der Bestand an weit verbreiteten Arten (sog. "Allerweltsarten") ermittelt. Die artenschutzrechtliche Prüfung
ergab für alle Vogelarten, dass das Eintreten der Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 BNatSchG) mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
6.2
PRÜFUNGSERGEBNISSE
Tabelle 6.1: Prüfungsergebnisse
Artengruppe
Ist ein Eintritt d. Verbotstatbestände (§ 44 Abs.1
BNatSchG) möglich?
Vermeidungsmaßnahme
Fazit
FCS-Maßnahmen
Reptilien
Ja,
Nicht möglich
Ein Ausnahmeverfahren gem.
§ 45 Abs. 7
BNatSchG wird
durchgeführt
Sind erforderlich
Tötungsverbotstatbestand
Haselmaus
Ja,
Nicht möglich
Tötungsverbotstatbestand
Fledermäuse Nein
(ökologische Funktion im
räumlichen Zusammenhang weiterhin gegeben)
Vögel
Nein
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Nicht erforderlich Die VerbotstatNicht erforderlich
bestände (§ 44
Abs.1 BNatSchG)
treten nicht ein
Nicht erforderlich
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Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
6.3
FAZIT
Hinsichtlich der Artengruppen der Fledermäuse und Vögel verstößt das Vorhaben "Stauzielerhöhung Wehrabecken" nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG. Für die Arten Mauereidechse, Zauneidechse, Schlingnatter und Haselmaus kann ein Eintreten des Tötungstatbestands nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden. Daher wird ein Ausnahmeverfahren gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
durchgeführt.
Freiburg, den 13.04.2015
Christoph Laule, M.Sc. ETH Umwelt-Natw.
Matthias Dahmen, Dipl.-Biogeograph,
Eric Lippe, Landschaftsarchitekt
www.faktorgruen.de
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Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
LITERATUR- / QUELLENVERZEICHNIS
[1]
Schluchseewerk AG (o. J.): Technische Daten Kavernenkraftwerk Wehr. pdf-Datei abgerufen
am 04.04.2014 auf http://www.schluchseewerk.de/standorte/hotzenwaldgruppe/kraftwerkwehr/
[2]
ILF Beratende Ingenieure (2013): PSW Atdorf – Umweltverträglichkeitsstudie. Stand:
08.12.2014
[3]
FrInaT (2013): Pumpspeicherkraftwerk Atdorf – Zusätzliche Fledermauserfassung an ausgewählten Standorten.
[4]
IFÖ & WWL (in Bearbeitung): Managementplan für das FFH-Gebiet 8313_341 „Weidfelder bei
Gersbach und an der Wehra“ und Vogelschutzgebiet 8114-441 „Südschwarzwald“.
[5]
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg, 2010: Im Portrait - die
Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie. 4. Aufl. 175 S.
[6]
Sternberg, K., Buchwald, R. (Hrsg.) 1999: Die Libellen Baden-Württembergs. Bd. 1. Im Rahmen des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg. Ulmer, Stuttgart. 468 S.
Sternberg, K., Buchwald, R. (Hrsg.) 2000: Die Libellen Baden-Württembergs. Bd.2. Im Rahmen des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg. Ulmer, Stuttgart. 712 S.
[7]
Braun, M., Dieterlen, F. (Hrsg.) 2003: Die Säugetiere Baden-Württembergs. Bd.1. Im Rahmen
des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg. Ulmer, Stuttgart. 687 S.
Braun, M., Dieterlen, F. (Hrsg.) 2003: Die Säugetiere Baden-Württembergs. Bd.2. Im Rahmen
des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg. Ulmer, Stuttgart. 704 S.
[8]
Hölzinger, J. (Hrsg.) (1997): Die Vögel Baden-Württembergs – Singvögel 2. Im Rahmen des
Artenschutzprogramms Baden-Württemberg. Ulmer, Stuttgart. 939 S.
Hölzinger, J. (Hrsg.) (1999): Die Vögel Baden-Württembergs – Singvögel 1. Im Rahmen des
Artenschutzprogramms Baden-Württemberg. Ulmer, Stuttgart. 861 S.
Hölzinger J. (Hrsg.) (2001a): Die Vögel Baden-Württembergs – Nicht-Singvögel 2. Im Rahmen
des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg. Ulmer, Stuttgart. 880 S.
Hölzinger J. (Hrsg.) (2001b): Die Vögel Baden-Württembergs – Nicht-Singvögel 3. Im Rahmen
des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg. Ulmer, Stuttgart. 547 S.
[9]
Ebert, G. (Hrsg.) (1991): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Bd. 1: Tagfalter I. Im
Rahmen des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg. Ulmer, Stuttgart. 552 S.
Ebert, G. (Hrsg.) (1991): Die Schmetterlinge Baden-Württembergs. Bd. 2: Tagfalter II. Im
Rahmen des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg. Ulmer, Stuttgart. 535 S.
[10]
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Stauzielerhöhung Wehrabecken
Fachbeitrag Artenschutz
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[24]
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150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
Seite 85
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ANHANG
ANHANG 1 - TABELLEN ZUR LÄRMEMPFINDLICHKEIT VON VÖGELN
Tabelle 0.1:
Art
Einstufung der Vogelarten hinsichtlich ihrer Empfindlichkeit gemäß [18] inkl.
Angabe der Prognose-Instrumente und -Werte
Gruppe
Effektdistanz
Fluchtdistanz
Lärmempfindlichkeit
(kritischer Schallpegel
an Verkehrswegen)
Raufußkauz
1
---
20 m
hoch (47 dB(A) nachts)**
Kuckuck
2
300 m*
---
mittel (58 dB(A) tags)**
Schwarzspecht
2
300 m*
---
mittel (58 dB(A) tags)**
Waldkauz
2
500 m*
---
mittel (58 dB(A) tags)**
Gebirgsstelze
4
200 m*
---
gering (---)
Waldlaubsänger
4
200 m*
---
gering (---)
Trauerschnäpper
4
200 m*
---
gering (---)
Star
4
100 m*
---
gering (---)
Kolkrabe
5
---
500 m
gering (---)
Mäusebussard
5
---
200 m
gering (---)
Gimpel
5
100 m
---
gering (---)
Rotmilan
5
---
300 m
gering (---)
Wasseramsel
5
100 m
---
gering (---)
Berglaubsänger
---
---
---
gering (---)
* Bei einer nicht-kontinuierlichen Schallkulisse verringert sich die maßgebliche Entfernung auf 100 m. Zwischen Straße
(Schallquelle) und einer Entfernung von 100 m verringert sich die Habitateignung pauschal um 20 %. Entfernungen von über
100 m sind hinsichtlich Beeinträchtigungen vernachlässigbar.
** Die Angaben eines kritischen Schallpegels gelten für eine kontinuierliche Schallkulisse. Von einer solchen kann beim hier
geprüften Vorhaben nicht ausgegangen werden. Im hier vorliegenden Fall einer nicht-kontinuierlichen Schallkulisse sind zur
Bewertung möglicher Beeinträchtigungen die Effekt- bzw. Fluchtdistanzen anzuwenden.
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
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Tabelle 0.2:
Übersicht über Artengruppen und Prognose-Instrumente (nach [18])
Gruppe
Kurzcharakterisierung
Prognose-Instrumente
Gruppe 1
Brutvögel mit hoher Lärmempfindlichkeit
kritischer Schallpegel bzw. Fluchtdistanz
Gruppe 2
Brutvögel mit mittlerer Lärmempfindlichkeit
kritischer Schallpegel, Effektdistanz
Gruppe 3
Brutvögel mit erhöhtem Prädationsrisiko bei
Lärm
kritischer Schallpegel, Effektdistanz
Gruppe 4
Brutvögel mit untergeordneter Lärmempfindlichkeit
Effektdistanz
Gruppe 5
Brutvögel ohne spezifisches Abstandsverhalten
zu Straßen (u. a. Brutkolonien)
Effektdistanz, Fluchtdistanz
Gruppe 6
Rastvögel und Überwinterungsgäste
artspezifischer Störradius
150413_SEW_UM_saP_Unterschrift_Rev4.doc
artspezifischer Störradius der Brutkolonie
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