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Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers Aktuelle Hinweise und aktuelle Rechtsprechung zur 6. Auflage (Stand 1.1.2014) Seit der Drucklegung der 5. Auflage des Titels „Die Vergütung des Betreuers“ sind einige bedeutende Änderungen eingetreten. Am wichtigsten und für Betreuer sicherlich am erfreulichsten dürfte der Wegfall der Umsatzsteuerpflicht sein, der aufgrund der unabhängig von der Umsatzsteuerpflicht immer in gleicher Höhe zu zahlenden Stundensätze zu einer nicht unerheblichen Einkommenssteigerung führt. Daneben gibt es etliche neuere Entscheidungen des BGH, der seit dem 1.9.2009 als „dritte Instanz“ auch für Fragen der Vergütung zuständig ist. Im Anschluss an Erläuterungen zur Umsatzsteuerbefreiung geben wir deshalb einen Überblick über die seit der Drucklegung dieses Buches veröffentlichten vergütungsrelevanten Entscheidungen des BGH. I. Die Umsatzsteuerbefreiung (im Buch: Rn. 1880 ff.) 1. Die Gesetzesänderung Nach langem Ringen kam eine (ursprünglich schon für den 1.1.2013 geplante) Regelung zustande, nach der die Vergütung für Berufsbetreuer seit dem 1. Juli 2013 nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Enthalten ist dies in dem „AmtshilferichtlinieUmsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)“, das Ergebnis eines parlamentarischen Vermittlungsverfahrens war. In § 4 UStG, der die Befreiungen von der Umsatzsteuer regelt, wurde die Auflistung von umsatzsteuerfreien Leistungen ergänzt durch: Nr. 16 k) Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908i Abs. 1 in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 des BGB vergütet werden, oder ... (der bisherige Buchstabe k wird dann im Anschluss als Buchstabe l angefügt) und Nr. 25 c) Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden. Das Gesetz sieht jetzt also vor, dass die Vergütungen für Tätigkeiten als Vormund und als Ergänzungspfleger ebenfalls umsatzsteuerfrei sind. Umsatzsteuerpflichtig bleiben aber der Ersatz für berufliche Dienste gem. § 1835 Abs. 3 BGB sowie die Vergütungen für Abwesenheitspflegschaften, Nachlasspflegschaften, Sammlungspflegschaften, Pflegschaften für einen unbekannten Beteiligten, Verfahrenspflegschaften und Verfahrensbeistandschaften. Anders als für Betreuer/innen ergibt sich daraus für beruflich tätige Vormünder leider eine Verschlechterung: Diese erhalten keine Inklusivstundensätze (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG), bekommen deshalb in Zukunft also auch entsprechend weniger ausgezahlt, für sie entfällt aber ebenfalls die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Der Einkommensverlust dürfte für diese Tätigkeiten ca. 4 % betragen. Allerdings werden vermutlich die meisten Betreuer solche Tätigkeiten lediglich nebenberuflich ausüben und deshalb von der Kleinunternehmerregelung des § 19 UstG Gebrauch machen können. Nicht irritieren lassen darf man sich von der Verwendung der Bezeichnung „Einrichtungen“ – auch Einzelunternehmer sind Einrichtungen in diesem Sinne, die Neuregelung soll also nicht nur für Betreuungsvereine gelten. –1– 2. Einzelheiten zur Umsetzung der Gesetzesänderung Inkrafttreten Gemäß Artikel 31 Abs. 4 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes ist die Umsatzsteuerbefreiung am 1. Juli 2013 in Kraft getreten. Umfang der sich ergebenden Einkommenserhöhung Wie hoch die Steigerung des Nettoeinkommens im Einzelfall tatsächlich ist, hängt aber davon ab, wie hoch der Anteil der Betriebsausgaben am Umsatz ist und wie der Einkommenssteuersatz des betreffenden Betreuers ist – die genaue Steigerung des Nettoeinkommens muss deshalb jeder Betreuer anhand dieser Daten individuell für sich errechnen. Grob kann man von einer Steigerung des Nettoeinkommens i.H.v. ca. 10 % ausgehen. Verfahren in der Übergangszeit Da die Vergütung aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 25.4.2013 auch schon vor dem 1.7.2013 nicht umsatzsteuerpflichtig war (siehe dazu unten) und diese inzwischen im Bundessteuerblatt (2013 Teil 2, Seite 976) veröffentlicht und damit allgemeinverbindlich geworden ist, kommt es auf die ursprünglich vom Bundesfinanzministerium (BMF) vorgegebene Übergangsregelung nicht mehr an. Vorsteuerabzug bei Erzielung umsatzsteuerpflichtiger und umsatzsteuerfreier Tätigkeiten – (z.B., wenn neben der Tätigkeit als Berufsbetreuer auch Verfahrenspflegschaften geführt werden) – Hier muss unterschieden werden: Wenn eine Anschaffung bzw. Ausgabe direkt einer bestimmten Tätigkeit zugeordnet werden kann, bestimmt sich die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach dem Charakter dieser Tätigkeit. Hierzu ein Beispiel: Betreuer B fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem Anhörungstermin in einem Betreuungsverfahren. Da die Betreuervergütung ab 2013 keine Umsatzsteuer mehr enthält, ist der Vorsteuerabzug bzgl. der im Fahrpreis enthaltenen Umsatzsteuer nicht möglich. Fährt er aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln, um Angelegenheiten wegen einer Verfahrenspflegschaft zu erledigen, kann er die im Fahrpreis enthaltene Umsatzsteuer vollständig abziehen. Kauft er sich schließlich noch ein neues Faxgerät, das er sowohl für Schriftverkehr im Rahmen der Betreuungsarbeit als auch für die Arbeit als Verfahrenspfleger verwendet, kann er die dabei gezahlte Umsatzsteuer anteilig abziehen und muss einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab wählen. Das dürfte die prozentuale Aufteilung entsprechend der Anteile an steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Einnahmen sein. Ein Rechenbeispiel: Das Faxgerät kostet 100,– € netto, darauf entfallen 19% Umsatzsteuer, insgesamt bezahlt er also 119,– €. Wenn er 1/6 seiner Einnahmen für Tätigkeiten als Verfahrenspfleger erhält und es sich bei den restlichen 5/6 um Betreuervergütung handelt, könnte er dementsprechend 1/6 der gezahlten Umsatzsteuer – also 3,17 € – in Abzug bringen. Das BMF hatte dem BdB e.V. dazu in einem Schreiben (Schreiben des BMF v. 10.12.2012 mit dem Geschäftszeichen IV D 3 - S 7130/10/10002) mitgeteilt: „Sofern Vorsteuerbeträge, –2– sowohl mit Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (wie z. B. aus der Tätigkeit als Verfahrenspfleger i. S. d. §§ 276, 277 FamFG), als auch mit Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, erfolgt eine Aufteilung nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel (§15 Abs. 4 UStG). Die Verwendung eines Umsatzschlüssels als Aufteilungsmaßstab ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.“ 3. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Az.: V R 7/11) In einem Gerichtsbescheid vom 25. April 2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Umsatzsteuerfreiheit der Betreuervergütung bereits aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. G der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. G Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) folgt. Auf Grundlage dieser Entscheidung kann in der Vergangenheit gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangt werden, sofern die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde. Diese Entscheidung wurde im Bundessteuerblatt 2013, Teil 2, auf Seite 976 veröffentlicht und gilt damit als allgemeinverbindlich. Die dort enthaltenen Grundsätze sind deshalb in allen noch offenen – also nicht rechtskräftig beschiedenen – Fällen anzuwenden. In einem Rundschreiben vom 22.11.2013 (Geschäftszeichen: IV D 3 -S 7172/13/10001, BStBl. 2013, Teil 1, S. 1590) macht das BMF einige Vorgaben zur Umsetzung dieser Entscheidung: Anwendungsbereich Wegen der Vergleichbarkeit der Leistungen soll dies – wie auch die Gesetzesänderung – ebenfalls für Vormünder und Ergänzungspfleger gelten. Bestandskraft von Steuerbescheiden Ein Anspruch auf Rückzahlung ist nur gegeben, wenn die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist. Die Festsetzungsverjährung ist in den §§ 169 ff. AO geregelt. Solange kein (bestandskräftiger) Bescheid besteht, kann die vom Finanzamt entgegengenommene oder (vorläufig) festgesetzte Steuer noch jederzeit neu berechnet werden, sie ist also noch frei änderbar. Diese Möglichkeit endet erst, wenn die sogenannte Festsetzungsverjährung eintritt. Diese Festsetzungsverjährung tritt bzgl. der Umsatzsteuer nach vier Jahren ein. Der Ablauf dieser Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist: Wenn eine Steuererklärung oder -anmeldung abzugeben ist, beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung/Anmeldung abgegeben wurde. Anträge auf Steuerfestsetzung oder auf Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung sowie Rechtsmittel gegen einen Steuerbescheid führen zur so genannten Hemmung der Ablauffrist – d.h., dass die Festsetzungsverjährung zunächst nicht eintritt. In Bezug auf bereits gezahlte Umsatzsteuer ergibt sich daraus Folgendes: Bzgl. der Umsatzsteuer wird regelmäßig zu Beginn des Folgejahres die Jahressteuererklärung abgegeben, für das Jahr 2009 ist das also überwiegend Anfang des Jahres 2010 geschehen. Die vierjährige Frist für die Festsetzungsverjährung beginnt also mit Ende des Jahres 2010 zu laufen und endet deshalb Ende des Jahres 2014. Sofern bisher kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt, können für diesen Zeitraum noch bis Ende dieses Jahres (2014) Änderungsanträge gestellt werden. Das gilt erst Recht für die nachfolgenden Jahre. Für das Jahr 2008 ist allerdings im Regelfall – sofern nicht bereits wie u.a. von den Berufsverbänden empfohlen, rechtzeitig Anträge auf Rückzahlung gestellt worden sind, um –3– den Eintritt der Festsetzungsverjährung zu verhindern – bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten (Abgabe der Steuererklärung üblicherweise Anfang 2009, Beginn der 4-JahresFrist Anfang 2010, Ablauf demnach Ende 2013), für 2008 und frühere Jahre wären Festsetzungs- oder Änderungsanträge deshalb jetzt nicht mehr möglich. Weitere Voraussetzung ist – wie bereits geschrieben –, dass noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Insoweit gibt es im Wesentlichen drei Fallkonstellationen: 1. Die Umsatzsteuer wurde überwiesen und zu Beginn des Folgejahres wurde eine Jahressteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt hat die Zahlung entgegengenommen und sonst nichts unternommen oder lediglich eine Mitteilung über die erhaltenen Beträge übersandt. Dann gibt es keinen „richtigen“ Bescheid, der bestandskräftig werden könnte. Bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung kann das Finanzamt die Steuer deshalb noch anders festsetzen. 2. Auch hier wurde die Umsatzsteuer regelmäßig überwiesen und zu Beginn des Folgejahres wurde eine Jahressteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt hat das Geld entgegengenommen und einen Jahressteuerbescheid übersandt. Weil das Finanzamt sich aber die Möglichkeit offen halten wollte, die Angaben in der Steuererklärung noch näher zu überprüfen (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) wurde der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erteilt. Das bedeutet, dass das Finanzamt es sich ausdrücklich vorbehalten hat, den Bescheid noch abzuändern, deshalb wurde er nicht bestandskräftig und kann – wie auch in der ersten Fallvariante – bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung noch geändert werden. 3. Diese Möglichkeit kommt seltener vor: Auch hier wurde die Umsatzsteuer regelmäßig überwiesen und zu Beginn des Folgejahres wurde eine Steuererklärung abgegeben. Das Finanzamt verschickte aber nach einiger Zeit einen Jahressteuerbescheid, der nicht unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt wurde (z.B., weil die Angaben schon näher überprüft wurden und das Finanzamt deshalb keinen Anlass für diesen Vorbehalt mehr sah). Dann wurde der Bescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig und kann deshalb nicht mehr geändert werden. Falls solche bestandskräftigen Steuerbescheide bzgl. der Umsatzsteuer existieren, könnte für die betreffenden Jahre deshalb keine Rückzahlung der abgeführten Umsatzsteuer mehr erreicht werden. Vergütungsanträge müssen nur eingeschränkt korrigiert werden In Bezug auf die Erforderlichkeit der Korrektur von Vergütungsanträgen, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde (siehe dazu § 14c UStG), legt das BMF fest, dass eine solche Korrektur nicht erforderlich ist, wenn sich der Anspruch wegen Mittellosigkeit gegen die Staatskasse gerichtet hat, in den übrigen Fällen wird allerdings eine Korrektur von „Rechnungen“ verlangt (wobei auch eine zusammengefasste Korrekturmeldung zu akzeptieren ist). Allerdings ist unklar, was das BMF mit seiner Vorgabe erreichen will und was genau mit einer „Rechnung“ gemeint ist. Zweck der „Rechnungs“-Korrektur kann es ja nur sein, dass der Rechnungsempfänger keinen unberechtigten Vorsteuerabzug mit einer solchen „falschen Rechnung“ vornehmen kann. Es ist sowieso kaum vorstellbar, dass ein Betreuter die Betreuungskosten von eigenen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen in Abzug bringen kann. Allenfalls kann es ganz vereinzelte Fälle geben, in denen der Betreute eine eigene Firma hatte und es zu den Aufgaben des Betreuers gehörte, im Rahmen der Vermögenssorge auch Angelegenheiten –4– dieser Firma zu regeln und die Kosten der Betreuung deshalb teilweise als Betriebskosten berücksichtigt worden sind. Und vor allem erhält ein Betreuter vom Betreuer im Regelfall keine Rechnung, sondern er erhält lediglich den Vergütungsbeschluss des Betreuungsgerichts. Es dürfte also darauf ankommen, was in diesem Beschluss stand. Und falls das Gericht tatsächlich etwas über enthaltene Umsatzsteuer in den Beschluss aufgenommen hat, wäre das zwar nun falsch, den Beschluss könnte aber nur das Gericht selbst korrigieren; ein Betreuer kann keine Gerichtsbeschlüsse ändern. Wenn man es genau nimmt, können deshalb nur Fälle betroffen sein, in denen ein Betreuer nach Erhalt des Beschlusses noch eine zusätzliche Rechnung an den Betreuten oder seinen Erben geschickt hat (z.B., wo er die Vermögenssorge nicht innehatte). Berichten nach haben mehrere Finanzämter eine entsprechende Begründung bereits akzeptiert und eine Rückzahlung der Umsatzsteuer nicht von dem Nachweis einer Rechnungskorrektur abhängig gemacht. Besteuerung der Rückzahlung Das BMF geht in einem früheren Schreiben davon aus, dass die Rückzahlung – jedenfalls im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung – als Betriebseinnahme zum Zeitpunkt des Zuflusses anzusehen und dementsprechend bei der Einkommenssteuer zu berücksichtigen ist. Wegen der Steuerprogression kann sich das im Vergleich zu der Besteuerung, die stattgefunden hätte, wenn die Umsatzsteuer gar nicht erst gezahlt worden wäre, ungünstig auswirken. Eine Möglichkeit, dies zu vermeiden, wäre die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG – danach werden „außerordentliche Einkünfte“ nach etwas geänderten Grundsätzen besteuert, die die Auswirkungen der Progression abmildern. Das BMF schließt die Anwendung dieser Vorschrift auf Steuerrückzahlungen aus. Allerdings ist auch zu dieser Frage ein Verfahren vor dem BFH anhängig (Az: III R 5/12). Wer möchte, könnte gegen die Nichtanwendung des § 34 EStG auf die Rückzahlung deshalb wieder Einspruch einlegen und beantragen, dass das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BFH in dem o.g. Verfahren ruhend gestellt wird. Vorher sollte aber jeder für sich durchrechnen oder von seinem Steuerberater durchrechnen lassen, ob die mögliche Steuerersparnis und der mit einem solchen Verfahren verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Finanziell ist die Anwendung vor allem interessant, wenn ein eher geringes Jahreseinkommen und eine hohe Rückzahlung zusammentreffen. II. Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Seit dem Druck dieses Buches sind zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Vergütungsfragen ergangen. Viele dieser Entscheidungen betreffen die Einstufung in die Vergütungsstufen des § 4 VBVG (siehe dazu die Rn. 499 ff., 1471 ff.). Hier zeichnet sich leider ab, dass etliche Betreuer plötzlich niedriger eingestuft werden als zuvor – für Betreuer, die oft schon über Jahre hinweg den höchsten Stundensatz erhalten haben, ist es eine finanzielle Katastrophe, wenn sie nun im Extremfall nur noch den niedrigsten Stundensatz (und damit für die gleiche Arbeit 40 % weniger Vergütung) erhalten sollen. Schließlich vertraut ein Betreuer nach einiger Zeit auf den Bestand dieses Stundensatzes und geht im privaten oder beruflichen Bereich finanzielle Verpflichtungen ein, die nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können. Von diesen Herabstufungen sind nach Schätzung des BdB e.V. bisher über 2 % der beruflich tätigen Betreuer betroffen. Einen auf die Zukunft gerichteten Vertrauensschutz hat der BGH bisher abgelehnt, lediglich der Anspruch der Staatskasse auf Rückzahlung –5– in der Vergangenheit zu hoch ausgezahlter Vergütung soll zeitlich begrenzt sein. Es bleibt abzuwarten, ob die neue Regierung, die immerhin Verbesserungen des Betreuungsrechts als Ziel in den Koalitionsvertrag aufgenommen hat, bereit ist, auch das Vergütungssystem zu ändern und eine gewisse Verlässlichkeit in Bezug auf die Stundensätze zu schaffen. Daneben betreffen etliche Entscheidungen des BGH aber auch andere vergütungsrechtliche Fragestellungen. Nachfolgend befindet sich deshalb eine Übersicht über die seit Anfang 2012 ergangenen Entscheidungen des BGH zu Vergütungsfragen. Duisburg und Hamburg im Januar 2014 Horst Deinert Kay Lütgens Anlage: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH): BGH Beschluss vom 18.1.2012 – XII ZB 409/10 FamRZ 2012, 619 = http://lexetius. com/2012,334 Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch eine abgeschlossene Lehre, ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus. BGH Beschluss vom 18.1.2012 – XII ZB 461/10 http://lexetius.com/2012, 335 Die absolvierte Ausbildung zur Facharbeiterin für Datenverarbeitung ist nicht betreuungsrelevant. Auch die abgelegte Ausbilderprüfung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die der Prüfung zugrunde liegende Ausbildung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht einer Lehre gleichzusetzen sei, jedenfalls fehlt es aber an der Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse im Kernbereich. Von den nachgewiesenen Kenntnissen – Grundfragen der Berufsbildung, Planung und Durchführung der Ausbildung, Jugendliche in der Ausbildung, Rechtsgrundlagen und praktische Unterweisung – habe allenfalls die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich Rechtsgrundlagen für die Führung einer Betreuung nutzbares Wissen vermitteln können. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen rechtfertige gleichermaßen keinen höheren Stundensatz; diese erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Der Mediations-Lehrgang ist bereits aufgrund der Stundenzahl nicht mit einer in der Regel mehrjährigen Ausbildung iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vergleichbar. BGH Beschlüsse vom 25.1.2012 XII ZB 461/11 FamRZ 2012, 627 = http://lexetius.com/2012,415 XII ZB 497/11 FamRZ 2012, 629 = http://lexetius.com/2012,416 XII ZB 605/10 BtPrax 2012, 118 = http://lexetius.com/2012,419 a) Die – gemäß § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangenen – Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers aus § 1908i Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 1835, 1836 BGB verjähren in drei Jahren, § 195 BGB. –6– b) Die Mittellosigkeit des Betreuten iSv § 1836d BGB steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen und führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB. c) Die Übergangsregelung des Art 229 § 23 EGBGB findet auf den Regressanspruch aus § 1836e BGB keine Anwendung. BGH Beschlüsse vom 8.2.2012 XII ZB 230/11 http://lexetius.com/2012,447 XII ZB 231/11 http://lexetius.com/2012,448 XII ZB 232/11 BtPrax 2012, 129 (Ls) Das abgeschlossene FH-Studium der Versorgungstechnik ist im Kernbereich nicht auf die Vermittlung für eine Betreuung besonders nutzbarer Fachkenntnisse gerichtet gewesen. Die erfolgreiche Teilnahme am Zertifikationskurs für Berufsbetreuer des Instituts „Weinsberger Forum“ ist weder einem Hochschulstudium noch einer Lehre gleichzusetzen. Es fehlt bereits an einem Abschluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit des § 11 VBVG keinen Gebrauch gemacht hat, verfassungswidrig ist. Denn dies führe nicht dazu, dass gegen Gesetzeszweck und Wortlaut des § 4 VBVG Ausbildungen vergütungserhöhend berücksichtigt werden könnten. Der Beteiligte kann sich auch nicht aufgrund der bisher bewilligten Vergütung von 44 € pro Stunde auf Vertrauensschutz berufen. BGH Beschluss vom 4.4.2012; XII ZB 447/11 BtPrax 2012, 165 a) Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18.1.2012 – XII ZB 409/10 , FamRZ 2012, 629). b) Die an einer Sparkassenakademie absolvierte Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule nicht vergleichbar. Hinweis der Red: ebenso BGH Nichtzulassungsbeschluss zur Sprungrechtsbeschwerde vom 9.5.2012 – XII ZB 545/11, FamRZ 2012, 1213; in Bezug auf den Abschluss als „Diplomierter Bankbetriebswirt ADG“ nach Absolvierung eines genossenschaftlichen Bankführungsseminars an der Akademie Deutscher Genossenschaften eV. BGH Beschluss vom 11.4.2012; XII ZB 459/10 BtPrax 2012, 163 Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 292, 168 FamFG können Gegenansprüche, die darauf gestützt werden, der Betreuer habe sein Amt mangelhaft geführt, nicht berücksichtigt werden. BGH Beschluss vom 2.5.2012; XII ZB 393/11 BtPrax 2012, 173 Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Besondere Kenntnisse iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die – bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet – über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. –7– Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist deshalb ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts entfiel nur ein untergeordneter Teil der Ausbildung des Beteiligten zu 2 (FH-Diplom in Verfahrenstechnik) auf möglicherweise betreuungsrelevante Fächer. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht diese Fächer nicht als zum Kernbereich des Studiums gehörend angesehen hat. Zu Recht ist das LG auch davon ausgegangen, dass Lebens- und Berufserfahrung grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen sind. Denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern. BGH Beschluss vom 9.5.2012; XII ZB 481/11 BtPrax 2012, 162 a) Die für die Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 5 VBVG maßgebende Dauer der Betreuung richtet sich auch bei einem Betreuerwechsel nach dem Beginn der ersten angeordneten Betreuung. Das gilt auch für den Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer. b) Die Erweiterung des Aufgabenkreises des neuen Betreuers führt ebenso wenig wie die Nichtausübung der Betreuertätigkeit durch den früheren Betreuer zu einer Ausnahme von dieser Berechnung der Dauer der Betreuung. BGH Beschluss vom 27.6.2012 – XII ZB 685/11 BtPrax 2012, 205 Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Anwalt zuziehen würde. Dieser Aufwendungsersatzanspruch erlischt gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird. BGH Beschluss vom 15.8.2012 – XII ZB 442/11 BtPrax 2012, 253 Ist der Beschwerdewert iSd § 61 Abs. 1 FamFG von 600 Euro nicht erreicht, hat der in einem Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG tätige Rechtspfleger die eingelegte Beschwerde als Erinnerung auszulegen und sie bei Nichtabhilfe dem Betreuungsrichter zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. BGH Beschluss vom 22.8.2012 – XII ZB 474/11 BtPrax 2012, 252 Der Verfahrenspfleger kann entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts für den Betreuten die Einrede der Verjährung von Regressansprüchen nach § 1836e BGB nicht erheben. Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um eine Einrede im materiellen. Sie ändert die materielle Rechtslage und weist damit einen rechtsgeschäftsähnlichen Charakter auf Deshalb kann die Einrede grundsätzlich nur der Schuldner bzw. sein gesetzlicher Vertreter. BGH Beschluss vom 22.8.2012 – XII ZB 319/11 BtPrax 2012, 251 Zu den die Betreuervergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhöhenden besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnissen (DDR-Studienabschluss in sozialer Betriebswirtschaft nicht vergütungssteigernd). –8– BGH Beschluss vom 12.9.2012 – XII ZB 543/11 BtPrax 2012, 249 Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers: Hat das BetrG den anwaltlichen Verfahrenspfleger in einem Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit iSd § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. BGH Beschluss vom 12.9.2012 – XII ZB 27/12 BtPrax 2012, 250 Bekanntgabe der Betreuerbestellung: Eine Betreuerbestellung ist dem Betreuer bei Aufgabe des Beschlusses zur Post mit dessen Zugang bekannt gegeben. Die Vermutung der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG schließt einen früheren Zugang nicht aus. BGH Beschluss vom 24.10.2012 – IV ZB 13/12 FamRZ 2013, 295 Gemäß § 168 FamFG i.V.m. § 1962 BGB setzt das NachlassG auf Antrag eine dem Nachlasspfleger zu bewilligende Vergütung fest. Nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB richtet sich bei berufsmäßiger Führung der Nachlasspflegschaft die Vergütung nach dem VBVG. Der Nachlasspfleger kann bei Mittellosigkeit die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VBVG zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen. Nach § 2 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch aber, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird. Ob die Vergütungsanträge des Nachlasspflegers im vorliegenden Fall diesen Anforderungen genügen, erscheint fraglich, der Bundesgerichtshof konnte diese Frage offen lassen, weil im konkreten Fall der Ausschlussfrist nach § 2 VBVG der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht: er kann auch gegenüber der gesetzlichen Ausschlussfrist von § 2 VBVG durchgreifen. Die Berufung auf eine Ausschlussfrist ist dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner den Gläubiger gerade durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten hat, was vorliegend der Fall gewesen ist BGH Beschluss vom 7.11.2012 – XII ZB 17/12 BtPrax 2013, 29 Nicht frei von Rechtsfehlern ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die gesamte Regressforderung der Landeskasse zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbeschlusses noch nicht verjährt sei. Wie der Senat entschieden hat, verjähren die – gemäß § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangenen – Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers in drei Jahren. Zugleich hat der Senat entschieden, dass die Mittellosigkeit des Betreuten iSv § 1836d BGB dem Verjährungsbeginn nicht entgegensteht und nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB führt. Schließlich findet die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 EGBGB auf den Regressanspruch aus § 1836e BGB keine Anwendung. Die auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche für das Jahr 2007 waren demnach zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbeschlusses im November 2011 verjährt. BGH Beschluss vom 9.1.2013 – XII ZB 478/11 BtPrax 2013, 67 a) Soweit die Staatskasse den Betreuer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG vergütet hat, geht der Vergütungsanspruch auch bei Mittellosigkeit des Betreuten uneingeschränkt auf sie über. b) Das im Sozialhilferecht geltende „Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat“ gilt für den auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch nicht. BGH Beschluss vom 6.2.2013 – XII ZB 582/12 BtPrax 2013, 65 a) Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist. –9– Für den Umfang des dem Betreuer gemäß § 5 VBVG zu vergütenden Zeitaufwands ist demgegenüber darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war. b) Zum Einsatz eines Hausgrundstücks im Rahmen des § 1836c BGB iVm § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. BGH Beschluss vom 20.2.2013 – XII ZB 610/11 BtPrax 2013, 113 a) Die Vergütung des Berufsvormunds erfolgt gem § 3 Abs. 1 Satz 1 VBVG nach Zeitaufwand zu einem Mindeststundensatz von 19,50 €. Der Stundensatz erhöht sich auf 25 €, wenn der Vormund über besondere für die Vormundschaft nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat und auf 33,50 €, wenn er solche Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Die Höhe der Vergütung des Berufsvormunds ist daher nicht allein davon abhängig, ob er über besondere für die Vormundschaft nutzbare Kenntnisse verfügt. Seine Qualifikation wird im Interesse problemloser Handhabbarkeit auch von der Art seiner Ausbildung abhängig b) Ob ein Berufsvormund im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Das Beschwerdegericht war auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem für das vorausgegangene Jahr im vereinfachten Verwaltungsverfahren zugebilligten Stundensatz von 25 € festzuhalten. Das Gericht war nämlich bei der Festsetzung des beantragten Stundensatzes von der unzutreffenden Angabe des Beteiligten ausgegangen, er sei Jurist und habe das erste juristische Staatsexamen abgelegt. Daraus, dass in Berlin und den anderen Bundesländern eine Prüfung zur Nachqualifizierung gemäß § 11 VBVG inzwischen nicht mehr angeboten wird, ergibt sich kein Anspruchauf einen höheren Stundensatz. Die Landesgesetzgeber sind nicht dazu verpflichtet, entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen. Dafür, dass durch die in § 3 Abs. 1 VBVG festgelegten Stundensätze den Vormündern generell unangemessen niedrige Einkünfte zugemutet werden, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. BGH Beschluss vom 27.2.2013 – XII ZB 543/12 BtPrax 2013, 110 Die Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer gem. § 5 V VBVG zu vergütenden Monate erfolgt nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten. BGH Beschluss vom 27.2.2013 – XII ZB 492/12 com/2013,718 FamRZ 2013, 781 = http://lexetius. Zur Höhe des dem Berufsbetreuer gemäß § 4 VBVG zu vergütenden Stundensatzes. Die Ausbildung zur Sozialwirtin (BFZ-FH) bei den beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft in Kooperation mit der Fachhochschule Ravensburg-Weingarten ist im Hinblick auf Art und Umfang nicht mit einer Ausbildung an einer Hochschule zu vergleichen. Das Gericht war auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem zuvor von dem Rechtspfleger im Verwaltungsverfahren der Betreuerin zugebilligten Stundensatz von 44 € für die Zukunft festzuhalten. BGH Beschluss vom 13.3.2013 – XII ZB 26/12 BtPrax 2013, 109 Die Ausschlussfrist des § 2 VBVG zur Geltendmachung der Betreuervergütung beginnt für den Anspruch auf pauschale Vergütung zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch gemäß § 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann. – 10 – BGH Beschluss vom 13.3.2013 – XII ZB 398/12 com/2013,1115 FamRZ 2013, 946 = http://lexetius. Begehrt ein Verein, der als Pfleger bestellt ist, seine Entlassung und die Bestellung seines Mitarbeiters, um entsprechend den Vorschriften zum Betreuungsrecht eine Vergütung beanspruchen zu können, ist diesem Antrag grundsätzlich stattzugeben, auch wenn der Verein bei seiner Bestellung nach der seinerzeit geltenden Rechtslage keinen Vergütungsanspruch hatte. BGH Beschluss vom 20.3.2013 – XII ZB 207/12 BtPrax 2013, 108 Ein Berufsbetreuer, der gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf den vollen Stundensatz des § 4 Abs. 1 VBVG. Eine Kürzung in Höhe der Umsatzsteuer findet nicht statt. BGH Beschluss vom 20.3.2013 – XII ZB 231/12 BtPrax 2013, 107 Die Vergütungsregelung des § 6 VBVG kann über die dort genannten Sonderfälle des Verhinderungsbetreuers aus Rechtsgründen und des Sterilisationsbetreuers hinaus nicht analog auf Betreuer angewandt werden, die nur für eine Angelegenheit bestellt worden sind. BGH Beschluss vom 10.4.2013 – XII ZB 349/12 FamRZ 2013, 1029 Zur Vergleichbarkeit einer Ausbildung des Betreuers mit einer Hochschulausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG. Die Regelung des Einigungsvertrages, wonach der Abschluss eines Studiums als Diplomjurist an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs berechtigt, schließt lediglich die Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs aus. Dazu, ob diese staatlich reglementierte Ausbildung und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht, enthält der Einigungsvertrag keine Aussage. Um dies beurteilen zu können, bedarf es der Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche. Darüber hinaus ist zu klären, ob durch diese Ausbildung für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse vermittelt worden sind (Zurückverweisung an das LG). BGH Beschluss vom 24.4.2013 – XII ZB 10/13 http://lexetius.com/2013,1303 Die zur Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellte Beteiligte verlangt Festsetzung ihrer Vergütung gemäß §§ 4, 5 VBVG ausgehend von einem Stundensatz in Höhe von 44 €. Das AG hat eine Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € zuerkannt. Die Beschwerde der Beteiligten ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde. Das Beschwerdegericht hat in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Ausbildung einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar ist. Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass sie weiterhin den ihr zuvor im Verwaltungsverfahren zugebilligten Stundensatz von 44 € erhält, besteht nicht. BGH Beschluss vom 15.5.2013 – XII ZB 283/12 http://lexetius.com/2013,2190 a) Wie die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist auch die Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, nicht mit der Beschwerde anfechtbar. b) Die Statthaftigkeit der Beschwerde lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend. – 11 – BGH Beschluss vom 19.6.2013 – XII ZB 357/11 BtPrax 2013, 206 Die Abtretung des Anspruchs auf Betreuervergütung durch einen zum Betreuer bestellten Rechtsanwalt an eine anwaltliche Verrechnungsstelle verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn sie ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgt. BGH Beschluss vom 7.8.2013 – XII ZB 233/13 FamRZ 2013, 1883 Es besteht ein Anspruch auf pauschale Vergütung eines Berufsbetreuers bis zur gerichtlichen Aufhebung seines Betreuerstatus. BGH Beschluss vom 23.10.2013 – XII ZB 429/13 http://openjur.de/u/657132.html Durch die im Rahmen eines erfolgreichen Hochschulstudiums in der ehemaligen DDR zur Diplomlehrerin für Russisch und Geschichte erfolgte Ausbildung in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Didaktik und Methodik wurden besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vermittelt. BGH Beschluss vom 30.10.2013 – XII ZB 23/13 http://lexetius.com/2013,4454 Die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum „Betriebswirt (VWA)“ mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung. BGH Beschluss vom 6.11.2013 – XII ZB 86/13 http://lexetius.com/2013,4497 a) Die materielle Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG findet keine analoge Anwendung auf die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung durch die Staatskasse. b) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist. BGH Beschluss vom 13.11.2013 – XII ZB 612/12 http://lexetius.com/2013,4697 Wie der Senat bereits entschieden hat, steht dem Verfahrensbeistand neben der in § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelten Vergütungspauschale kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu. Denn diese sind vom Tatbestandsmerkmal der „Aufwendungen“ in § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG umfasst. Dies kann zwar in Einzelfällen auch mit Blick auf gegebenenfalls erhebliche Fahrtkosten des Verfahrensbeistands dazu führen, dass die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstellt. Das ist aber mit Blick auf die bewusste gesetzgeberische Entscheidung gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem und die dieser zugrunde liegende Zielvorstellung hinzunehmen. Die Abrechnung nach Fallpauschalen trifft in Anbetracht der Senatsrechtsprechung zur Auslegung von § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 auch nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken (...). Die allein auf eine behauptete Unzumutbarkeit der Vergütungshöhe im vorliegenden Einzelfall abstellenden Erwägungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. – 12 –