DIN 14090 - Flächen für die Feuerwehr

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DIN 14090 - Flächen für die Feuerwehr
Gemeinde Lobbach
Freiwillige Feuerwehr
74931 Lobbach
Flächen für die Feuerwehr
Nach DIN 14090
Für die Feuerwehr ist von öffentlichen Verkehrsflächen aus eine ausreichende Zu- oder
Durchfahrt, zu Gebäuden geringer Höhe ein ausreichender Zu- oder Durchgang zu allen
Gebäudeseiten zu schaffen, von denen aus es notwendig werden kann, Menschen zu retten.
Führt der zweite Rettungsweg über eine nur für Hubrettungsgeräte erreichbare Stelle, so
sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Zu- und
Durchfahrten, Bewegungsflächen und Aufstellflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge
ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind ständig frei zu halten.
Feuerwehrzugänge müssen geradlinig, ebenerdig und mindestens 1,25 m breit sein.
Durchgänge müssen an jeder Stelle eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Für
Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m.
$1,25
Feuerwehrzugang nach
DIN 14090,
(Maße in m)
$
1
Bei Durchgang
lichte Höhe $2m
1
Feuerwehrzufahrten sind befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen
Verkehrsfläche direkt in Verbindung stehen.
Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 m
über der Geländeoberfläche liegt, ist anstelle eines Zu- oder Durchganges eine
Feuerwehrzufahrt oder –
bei Überbauungen- eine Feuerwehrdurchfahrt zu erstellen.
Mindestens eine Außenwand von Gebäuden mit notwendigen Fenstern muss mit den
fahrbaren Leitern der Feuerwehr erreichbar sein.
Zu Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche
entfernt sind, sollten Zu- oder Durchfahrten vorhanden sein.
Feuerwehrzufahrten sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer
Achslast von 10 t befahren werden können. Über Hofkellerdecken u. ä. führende
Feuerwehrzufahrten sind nach der Brückenklasse 30 (DIN 1072) zu bemessen.
Mit der Brückenklasse 30 nach DIN 1072 ist die Tragfähigkeit der Brücke mit 30 t bezeichnet.
Sie ist die nächste Brückenklasse, die nach dieser Norm über dem zulässigen
Gesamtgewicht der schwersten genormten Feuerwehrfahrzeuge liegt.
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Die Belastung darf, sofern die Flächen nur von Feuerwehrfahrzeugen benutzt werden,
vorwiegend ruhend ohne Schwingbeiwert angesetzt werden, wobei mit normalen
Sicherheiten bzw. zulässigen Spannungen zu rechnen ist. Weitergehende Angaben
bezüglich der statischen Bemessung siehe neben der DIN 1055 Teil 3 auch Mitteilung des
Deutschen Instituts für Bautechnik, Sonderheft 2 vom 08.06.1978 auf Seite 11.
Geradlinig geführte Feuerwehrzufahrten müssen eine Breite von mindestens 3 m haben.
Wird eine geradlinig geführte Feuerwehrzufahrt oder eine Feuerwehrdurchfahrt auf einer
Länge von mehr als 12 m auf beiden Seiten von Wänden, Pfeilern o. ä. begrenzt, so ist sie
auf mindestens 3,5 m zu verbreitern.
Feuerwehrdurchfahrten müssen an jeder Stelle eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m
haben. Bei Steigungen oder Gefälle unmittelbar vor oder nach einer Durchfahrt ist zu prüfen,
ob die lichte Höhe von 3,5 m ausreicht.
Bei nicht geradlinig geführten Feuerwehrzufahrten oder –
durchfahrten muss ihre Breite
den nachstehenden Mindestwerten entsprechen:
Außendurchmesser der Kurve
über
über
über
über
über
21 –
24 m
24 –
30 m
30 –
40 m
40 –
80 m
80 –
140 m
140 m
Mindestbreite
5,0 m
4,5 m
4,0 m
3,5 m
3,2 m
3,0 m
Die Verbreiterung von Feuerwehrzufahrten oder –
durchfahrten muss 11 m vor der Kurve
beginnen. Der Außendurchmesser einer Kurve darf 21 m nicht unterschreiten. Dies gilt auch
für das Einbiegen von der öffentlichen Verkehrsfläche von der Fahrbahnmitte aus. Bei
Anfahrten aus verschiedenen Richtungen müssen diese Bedingungen für jede
Anfahrtsrichtung eingehalten sein.
Nicht geradlinig geführte
Feuerwehrzufahrt (Beispiel
für Außendurchmesser
21 m nach DIN 14090,
Maße in m)
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Fahrspuren (z. B. in gärtnerischen Anlagen) anstelle vollbefestigter Feuerwehrzufahrten
müssen ebenfalls für eine Achslast von 10 t befestigt sein. Die Fahrspuren müssen eine
Breite von je 1,1 m haben. Der Abstand zwischen den Fahrspuren muss 0,8 m betragen.
Steigungen oder Gefälle in Feuerwehrzufahrten dürfen 10% nicht überschreiten.
Übergänge von einer Steigung oder einer Waagerechten in ein Gefälle oder umgekehrt sind
mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden. Stufen dürfen sich im Bereich dieser
Übergänge nicht befinden.
Stufen dürfen in den übrigen Bereichen von Feuerwehrzufahrten (z. B. Randsteine) nicht
höher sein als 8 cm und müssen mehr als 10 m voneinander entfernt sein.
Für Hochhäuser muss eine Feuerwehrzufahrt bis zu den für den Löschangriff geeigneten
Eingängen zu den Treppenräumen und bis zu den Einspeisungsstellen der Steigleitungen
angelegt sein. Sie muss im Bereich der Eingänge zu den Treppenräumen und den
Einspeisungsflächen der Steigleitungen eine ausreichend große Bewegungsfläche für die
Feuerwehr haben.
Es kann gestattet werden, dass die Zufahrten und die Bewegungsflächen bis zu 15 m von
den Eingängen oder Einspeisungsstellen entfernt bleiben, wenn wegen des Brandschutzes
keine Bedenken bestehen.
Kennzeichnung: Auf die Feuerwehrzufahrten ist durch Hinweisschilder nach DIN 4066 mit
der Aufschrift „
Feuerwehrzufahrt“
aufmerksam zu machen. Die Hinweisschilder müssen eine
Mindestgröße von 210 mm x 594 mm haben. Sie müssen von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus leicht erkennbar sein. Die Schilder sind rechts unten mit einer amtlichen
Kennzeichnung (z. B. Siegelmarke) zu versehen.
Hinweisschild für Feuerwehrzufahrt
Ausführung nach DIN 4066; weißer Grund, roter Rand, schwarze Schrift.
Feuerwehrzufahrt
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Anbringung in einer Höhe zwischen 2,20 m (Schildunterkante) und 2,50 m (Schildoberkante)
an einem Verkehrszeichenträger oder einer anderen Befestigungsfläche, am Schnittpunkt
zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und privatem Grund.
Bei größeren Wohnanlagen ist für einen schnellen Einsatz ein Lageplan mit den
verschiedenen Feuerwehrzufahrten unbedingt erforderlich.
Die Feuerwehrzufahrten müssen eine auch im Winter jederzeit deutlich sichtbare
Randbegrenzung haben (z. B. durch Pfähle 50 cm hoch, weiß gestrichen mit einem
schwarzen oberen Ende, durch Büsche u. dgl.) und müssen jederzeit von der Feuerwehr
benutzbar sein.
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Die Zufahrtsmöglichkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche ist durch Absenkung des
Randsteines deutlich zu machen. Für die Absenkung des Randsteines ist der Einbiegeradius
für die Zufahrt nach dem jeweiligen Außendurchmesser der Kurve zu berücksichtigen.
Sperrbalken oder Sperrpfosten in Feuerwehrzufahrten dürfen nur mit
Verschlusseinrichtungen nach DIN 14925 versehen sein, die mit der Hebelschneide des
Feuerwehrbeils nach DIN 14924 oder den Hydrantenschlüsseln A oder B nach DIN 3223
geöffnet werden können.
Werden als Zufahrtsmöglichkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche aus Parkbuchten,
Pflanzgräben, Gehwege und Grundstücksbegrenzungen überquert müssen diese ebenfalls
wie Feuerwehrzufahrten angelegt und befestigt sein.
Aufstellflächen sind befestigte Flächen auf dem Grundstück (auch Feuerwehrzufahrten).
Sie sind zum Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich und so anzuordnen, dass alle
zum Retten von Personen notwendigen Fenster erreicht werden können. Sie müssen es
ermöglichen, fahrbare Leitern in einem Abstand von mindestens 3 m und höchstens 9 m, bei
mehr als 18 m Brüstungshöhe in einem Abstand von höchstens 6 m von der Außenwand
aufzustellen.
Die Breite der befestigten Aufstellfläche muss die Aufstellung eines
Hubrettungsfahrzeuges nach DIN 14701 Teil 1 ermöglichen, jedoch mindestens 3,5 m
betragen.
Entlang der Aufstellfläche muss auf der dem Gebäude abgewandten Seite ein mindestens
2 m breiter Geländestreifen ohne feste Hindernisse frei bleiben. Ist die Aufstellfläche breiter
als 3,5 m, verringert sich die breite des freizuhaltenden Geländestreifens um das halbe Maß
der Verbreiterung der Aufstellfläche.
Zwischen Aufstellfläche und der anzuleiternden Außenwand dürfen keine baulichen Anlagen,
Bäume o. dgl. Sein, die den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen behindern.
Die Aufstellfläche ist so zu befestigen, dass sie einer Punktlast (Auflagedruck) von
mindestens 80 N/cm2 standhält.
Für Aufstellflächen über Hofkellerdecken u. ä. gilt für die Festigkeit die Bemessung nach
Brückenklasse 30 (siehe DIN 1072).
Verläuft die Fahrtrichtung der Aufstellfläche parallel zur anleiternden Außenwand, muss die
Aufstellfläche 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen. Führt die Fahrtrichtung der
Aufstellfläche senkrecht auf die anzuleiternde Außenwand hin, so ist sie bis auf 1 m Abstand
an diese Außenwand heranzuführen. In diesem Fall muss beiderseits der Aufstellfläche ein
mindestens 1,25 m breiter Geländestreifen auf einer Länge von mindestens 11 m frei
bleiben.
Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge müssen in einer Ebene liegen und dürfen in keiner
Richtung mehr als 5 % geneigt sein.
Aufstellfläche parallel zur
Außenwand nach DIN 14090
(Maße in m)
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Aufstellfläche senkrecht zur
Außenwand nach DIN 14090
(Maße in m)
Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge sind mit dem Hinweisschild nach DIN 4066 Teil 2
mit der Aufschrift „
Fläche für die Feuerwehr“
zu kennzeichnen.
Bewegungsflächen sind befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen
Verkehrsfläche direkt oder über Feuerwehrzufahrten in Verbindung stehen. Sie können zur
Aufstellung von Feuerwehrfahrzeugen, zur Entnahme und Bereitstellung von Geräten und
zur Entwicklung von Rettungs- und Löscheinsätzen gefordert werden. Bewegungsflächen
können gleichzeitig Aufstellflächen sein.
Bewegungsflächen sind so anzuordnen, dass sie zwar außerhalb des Bereiches
herabfallender Bauteile liegen, die Entfernung zu Angriffswegen, Rettungswegen,
Feuerlöscheinrichtungen aber möglichst klein werden. Die Bewegungsfläche ist so zu
bemessen, dass für jedes nach dem Alarmplan vorzusehende Fahrzeug eine Fläche von
mindestens 7 m x 12 m zur Verfügung steht. Die Befestigung ist für eine Achslast von 10 t zu
bemessen. Führen Bewegungsflächen über bauliche Anlagen wie Hofkellerdecken o. ä., so
sind diese Anlagen nach Brückenbauklasse 30 (siehe DIN 1072) zu bemessen. Sind
Bewegungsflächen gleichzeitig Aufstellflächen, gelten die Anforderungen für Aufstellflächen
entsprechend.
Auf Privatgrund können Gemeinden eine zusätzliche Beschilderung für die Flächen der
Feuerwehr fordern. Jede Beschilderungsstelle sollte aus einem Zeichen Nr. 283 StVO und
einem Zusatzschild nach DIN 4066 mit der Aufschrift „
Anfahrtszone für Feuerwehr“
bestehen. Durch Pfeile am Zeichen 283 müssen der Anfang und das Ende der Zone
erkennbar sein.
Der maximale Abstand zwischen zwei Halteverbotszeichen sollte, je nach örtlichen
Gegebenheiten, 25 –
40 m betragen. Bei längeren Feuerwehranfahrtszonen ist zusätzlich ein
Halteverbotszeichen mit zwei Pfeilen als Wiederholungszeichen erforderlich.
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