Freie und Hansestadt Hamburg

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Freie und Hansestadt Hamburg
Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Bergedorf
Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und
Umwelt - Postfach 800380 - 21003 Hamburg
Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und
Umwelt
Bauprüfung - B/WBZ 2
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Wentorfer Straße 38a
21029 Hamburg
Telefax
040 - 4 279 06 - 047
E-Mail
Baupruefung@bergedorf.hamburg.de
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Ansprechpartnerin: ###
Telefon - ###
GZ.: B/WBZ/01493/2013
Hamburg, den 17. Juni 2014
Verfahren
Eingang
Vorbescheidsverfahren nach § 63 HBauO
23.04.2013
Grundstück
Belegenheit
Baublock
Flurstück
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601-018
4411 in der Gemarkung: Lohbrügge
Nutzungsänderung - FKK-Club
NEGATIVER VORBESCHEID
Nach § 63 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung werden
unbeschadet der Rechte Dritter die im Antrag gestellten Fragen beantwortet.
Der Vorbescheid gilt zwei Jahre (§ 73 Abs. 2 HBauO).
Grundlage der Entscheidung
Grundlage der Entscheidung ist bzw. sind
-
der Bebauungsplan Lohbrügge 68
mit den Festsetzungen:
in Verbindung mit:
GE III, GRZ 0.8, GFZ 2.0
der Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968
Termine nach Vereinbarung unter der
Telefon-Nr.: 42891 - 4000
Kunden-WC
Aufzug
Öffentliche Verkehrsmittel:
S2, S21 Bergedorf
Bus 235 Rathaus Bergedorf
alle Busse Mohnhof
-
der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans Lohbrügge 68
-
die Verordnung über die Veränderungssperre
Logbrügge 68 – Änderung Teilbereich
Gebiet östlich Havighorster Weg / nördlich Reinbeker Redder
Beantwortung der Einzelfragen
1.
Sind Umbau und Nutzungsänderung des Gebäudes "Havighorster Weg 16" zu
einem FKK-Club planungsrechtlich zulässig?
Nein - Zur Sicherung der Planung ist eine Veränderungssperre für einen Teilbereich
des Bebauungsplans Lohbrügge 68 für zwei Jahre festgesetzt worden.
Die Verordnung über diese Veränderungssperre wurde am 30.05.2014 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 27 veröffentlicht.
Eine Ausnahme von der Veränderungssperre kann nicht zugelassen werden.
Begründung
Durch die Änderung des Bebauungsplans Lohbrügge 68 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung des Vergnügungsstättenkonzepts geschaffen werden.
Insbesondere soll die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten sowie von sexuellen
Dienstleistungs- und Einzelhandelsangeboten geregelt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle
einlegen (§ 70 VwGO).
Gebühr
Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid.
Unterschrift
Weitere Anlagen
Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG
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B/WBZ/01493/2013
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Anlage
STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG
Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 13
HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt.
Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt:
Art der Baumaßnahme: Änderung, Nutzungsänderung
Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude
Zahl der Vollgeschosse: 1 Vollgeschoss
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