Versetzungen
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plus+ Informationspaket Versetzungen Entscheidungshilfen für Firmenchefs – Dos und Don'ts im Arbeitsrecht (Teil II): Versetzungen Auch im Umgang mit bereits eingestellten Mitarbeitern können sich eine ganze Reihe von Konflikten ergeben, die u.U. die Notwendigkeit arbeitsrechtlicher Schritte mit sich bringen. Dabei ist im Regelfall weniger an persönliche Animositäten oder Spannungen zwischen mehreren Beschäftigten zu denken, als an Verhaltensweisen oder Umstände, die den einzelnen Mitarbeiter betreffen, insgesamt aber auch für die gesamte Abteilung oder den Betrieb zu einer Belastung werden können. Eine wichtige Möglichkeit, derartige Konflikte auszuräumen ist die innerbetriebliche Versetzung. Um einen Mitarbeiter dauerhaft in einem anderen Bereich oder Ort einzusetzen, bedarf es jedoch im Regelfall einer ordentlichen oder außerordentlichen Änderungskündigung (vgl. § 15 Kündigungsschutzgesetz). Damit ist gemeint, dass wesentliche Inhalte des gesamten Arbeitsverhältnisses (und nicht nur einzelne Bestimmungen) abgewandelt und geändert werden. Änderungskündigung bestehen aus zwei Teilen: 1) der eigentlichen Kündigung 2) dem gleichzeitig ausgesprochen Vertragsangebot für ein neues Arbeitsverhältnis. Als Kündigung unterliegt auch die Änderungskündigung den Bestimmungen des Kündigungsschutzes sowie bestimmten Kündigungsfristen. Auch gelten besondere Schutzregelungen für Schwangere und Erziehende, Schwerbehinderte, Wehr- und Ersatzdienstpflichtige sowie Betriebsratsmitglieder. Und auch ansonsten gelten die allgemeinen Grundsätze einer Kündigung: Der Arbeitgeber hat Tatsachen zu beweisen, die eine Änderungskündigung bedingen. Der Arbeitnehmer trägt im Streitfall die Beweislast für eine etwaig fehlerhafte soziale Auswahl. Wichtig: Der Betriebsrat muss jeder Änderungskündigung zustimmen (vgl. § 102 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz). Allerdings darf er sein Plazet in der Regel nur dann verweigern, wenn die geplante Versetzung gegen arbeits- oder tarifvertragliche Bestimmungen verstößt. Vorteil für Entscheider: Der Maßstab, ob ein ausreichender Grund für eine ordentliche Änderungskündigung vorliegt, ist deutlich niedriger anzusetzen als bei der ordentlichen Kündigungen, da es hierbei nicht um den eigentlichen Verlust eines Arbeitsplatzes, sondern lediglich um Veränderungen in punkto Arbeitsbedingungen geht. Bei Arbeitnehmern, für die kein Kündigungsschutz besteht (z.B. kurzfristige Beschäftigung), sind Änderungskündigungen ohnehin sinnlos, da Veränderungen des Arbeitsvertrags durch einfache Kündigung erreicht werden können. Vorsicht! Grundsätzlich unwirksam sind Änderungskündigungen, die als Versuch des Abbaus tariflich gesicherter Leistungen verstanden werden können (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 10.02.99; Az.: 2 AZR 422/98). Dos und Don'ts vor / bei innerbetrieblichen Versetzungen: Arbeitsvertragsklauseln, denen zufolge "Änderungen des Einsatzgebietes oder -ortes vorbehalten" werden? Versetzung von Mitarbeitern ohne Änderungskündigung und Zustimmung des Betriebsrates? Versetzung von Mitarbeitern bei gleichzeitig Kürzung der Vergütung? Versetzung in einen Tätigkeitsbereich, der laut Stellenbeschreibung deutlich niedrige oder höhere Anforderungen an den Beschäftigten stellt? ja nein 9 ' ' ' LEXsoft plus+ - Ihr aktueller Informationsdienst aus dem MBO-Verlag Seite 1 von 2 MBO Verlag GmbH, Feldstiege 100, 48161 Münster, Tel. (0 25 33) 93 00 0, Fax 93 00 50, www.lexsoft.de plus+ Informationspaket Versetzungen LEXsoft plus+ - Ihr aktueller Informationsdienst aus dem MBO-Verlag Seite 2 von 2 MBO Verlag GmbH, Feldstiege 100, 48161 Münster, Tel. (0 25 33) 93 00 0, Fax 93 00 50, www.lexsoft.de