MERKBLATT Listen und Verzeichnisse der bauvorlageberechtigten

Transcription

MERKBLATT Listen und Verzeichnisse der bauvorlageberechtigten
MERKBLATT
Listen und Verzeichnisse der bauvorlageberechtigten Ingenieure und qualifizierten Tragwerksplaner der Ingenieurkammer Sachsen
Stand: 2007-01-02
I. Rechtslage
1. Bauvorlageberechtigte Ingenieure
In Sachsen müssen Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden gem. § 65 Abs. 1 SächsBO von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt ist u. a. wer in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte
Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist (§65 Abs. 2 SächsBO i. V. m. § 18 SächsIngKG).
2. Qualifizierte Tragwerksplaner
Der Standsicherheitsnachweis gem. § 66 Abs. 1 SächsBO i. V. m. § 18 a SächsIngKG muss in Sachsen
bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind
von einem Bauingenieur oder einem Architekten mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in einer von der Ingenieurkammer Sachsen zu führenden Liste eingetragen ist.
3. Gültigkeit der Listeneintragung
In Sachsen ist die Listeneintragung der bauvorlageberechtigten Ingenieure gem. § 18 Abs. 4 SächsIngKG fünf Jahre gültig. Sie wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der bauvorlageberechtigte Ingenieur nachweist, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung als
Entwurfsverfasser für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden praktisch tätig war oder Fortbildungsveranstaltungen in seiner Fachrichtung besucht hat. Das gleiche gilt auch gem. § 19 Abs. 2
SächsIngKG für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure.
Auch die Listeneintragung der qualifizierten Tragwerksplaner ist gem. § 18 a Abs. 4 SächsIngKG fünf
Jahre gültig. Sie wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der qualifizierte Tragwerksplaner nachweist, dass er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung Standsicherheitsnachweise für Bauvorhaben nach § 66 Abs. 2 SächsBO bearbeitet oder Fortbildungsveranstaltungen
in seiner Fachrichtung besucht hat. Das gleiche gilt auch gem. § 19 Abs. 2a SächsIngKG für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen qualifizierten Tragwerksplaner.
Die bis zum 30. September 2004 vorgenommenen Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und ausgestellten Bescheinigungen zur Bauvorlageberechtigung für
auswärtige Ingenieure behalten bis zum 30. September 2009 ihre Gültigkeit.
Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) sowie das Sächsische Ingenieurkammergesetz (SächsIngkG)
stehen Ihnen unter www.ing-sn.de/ingkammer/regularien als Download zur Verfügung.
II. Voraussetzungen für die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse
1. Grundsätze
Die Ingenieurkammer Sachsen führt die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure, die Liste der
qualifizierten Tragwerksplaner sowie die Verzeichnisse der auswärtigen Ingenieure (vgl. §§ 18, 18 a,
19 SächsIngKG). Die Eintragung in die Listen bzw. Verzeichnisse und deren Fortschreibung nach fünf
Jahren erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag.
Seite 1 von 4
2. Antragsvoraussetzungen
Zugangsvoraussetzungen für die Eintragung in die Listen/Verzeichnisse der bauvorlageberechtigten Ingenieure und qualifizierten Tragwerksplaner
BAUVORLAGEBERECHTIGUNG
formale Voraussetzungen
mit dem Antrag einzureichende Unterlagen
Recht zur Führung der Berufsbe- - Diplomurkunde und Zeugnis des abgeschlossenen Bauingezeichnung „Ingenieur“ aufgrund nieurstudiums*
einer Ausbildung im Bauingeni- - amtliches Führungszeugnis, nicht älter als sechs Monate
eurwesen
fachliche Voraussetzungen
mindestens zwei Jahre Berufser- - geeignete Auswahl kompletter Projekte genehmigungsfahrung als Entwurfsverfasser für pflichtiger Gebäude jeweils mit Bauantrag
die Errichtung und Änderung von - alternativ für auswärtige Ingenieure (ohne Wohnsitz oder
Gebäuden
berufliche Niederlassung in Sachsen): aktuelle gleichwertige
Listeneintragung in einem anderen Bundesland
QUALIFIZIERTER T RAGWERKSPLANER
formale Voraussetzungen
mit dem Antrag einzureichende Unterlagen
- Recht zur Führung der Berufsbe- - Diplomurkunde und Zeugnis des abgeschlossenen Bauingezeichnung „Ingenieur“ aufgrund nieur-/ Architekturstudiums* oder
einer Ausbildung im Bauingeni- - Nachweis der Eintragung in die Architektenliste der Archieurwesen oder
tektenkammer eines Bundeslandes
- Recht zur Führung der Berufsbe- - amtliches Führungszeugnis, nicht älter als sechs Monate
zeichnung „Architekt“ nach dem
Sächs. Architektengesetz i. d. F.
vom 28.06.2002
fachliche Voraussetzungen
mindestens drei Jahre Berufser- - Fachbögen für eine ausreichende Anzahl von Objekten mit
fahrung in der Tragwerksplanung
jeweils folgenden Angaben und Anlagen:
- Angabe der für die Statik des Objektes aufgewendeten Bearbeitungszeit in Monaten
- Deckblatt des Prüfberichtes
- Deckblatt der Statik und Inhaltsverzeichnis
- Vorbemerkung und Positionspläne
- alternativ für auswärtige Ingenieure und Architekten (ohne
Wohnsitz oder berufl. Niederlassung in Sachsen): aktuelle
gleichwertige Listeneintragung in einem anderen Bundesland
- Prüfingenieure
für
Standsicherheit:
aktueller Anerkennungsbescheid der Bestellungskörperschaft ist ausreichend
Zur besseren Einschätzung, ob Sie für die geforderten 36
Monate Berufserfahrung genügend Fachbögen eingereicht
haben, bitten wir Sie, je Objekt die Bearbeitungszeiträume
für die Standsicherheitsnachweise plausibel in Monaten zu
bewerten und einzutragen.
Nutzen Sie bitte auch den unteren Teil, um uns weitere
Hinweise für den Nachweis Ihrer 3-jährigen Berufserfahrung zu geben. Aus den eingereichten Unterlagen muss
ersichtlich sein, dass Sie der Ersteller des Standsicherheitsnachweises sind.
* entfällt bei Antragstellung zur Eintragung in 2. Liste/Verzeichnis
Seite 2 von 4
3. Auswärtige Antragsteller
Auch Bauingenieure bzw. Architekten aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland, die in
Sachsen weder ihren Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, sind bei einer Tätigkeit
als bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser bzw. als qualifizierter Tragwerksplaner bei der Ingenieurkammer Sachsen eintragungspflichtig. Sie werden in einem Verzeichnis der auswärtigen Ingenieure geführt und erhalten auf Antrag eine Bescheinigung als bauvorlageberechtigter Ingenieur
bzw. qualifizierter Tragwerksplaner. Die Eintragung kann ohne nähere Prüfung erfolgen, wenn bereits eine gleichwertige Eintragung in eine entsprechende Liste eines anderen Bundeslandes vorliegt. Diese ist ausreichend für den Nachweis der fachlichen Voraussetzung. Falls eine solche
gleichwertige Listeneintragung nicht vorgelegt werden kann, oder im anderen Bundesland geringere Anforderungen an die Listeneintragung gestellt werden, ist der Nachweis über die Berufserfahrung zur Entwurfsverfassertätigkeit bzw. in der Tragwerksplanung nach den Anforderungen wie für
sächsische Bauingenieure bzw. Architekten zu führen.
III. Verfahren
Der formgebundene Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ingenieurkammer Sachsen, Kleine Brüdergasse 5, 01067 Dresden schriftlich einzureichen. Antragsvordrucke sind über die
Geschäftsstelle erhältlich oder im Internet unter http://www.ing-sn.de/mitgliedschaft abrufbar.
Die Geschäftsstelle prüft die Anträge und Unterlagen auf Vollständigkeit und leitet sie an den Eintragungssausschuss weiter. Die Prüfung der fachlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfolgt ausschließlich durch den Eintragungssausschuss, als unabhängiges Gremium der Ingenieurkammer
Sachsen. Dieser kann die Vorlage weiterer Unterlagen vom Antragsteller anfordern oder von diesem weitere Auskünfte einholen. Die Entscheidung über die Eintragung in die jeweilige Liste bzw.
Verzeichnis oder deren Versagung trifft der Eintragungsausschuss. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses kann der Antragsteller nach Zustellung
des Bescheides, mit dem die Entscheidung mitgeteilt wird, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
IV. Gebühren
1.
Grundsätze
Für das Verfahren zur Eintragung in die Listen bzw. Verzeichnisse sowie die laufende Arbeit mit
diesen Listen werden prinzipiell jeweils gleiche Gebühren erhoben. Für die konkrete Höhe der Gebühr ist allerdings die Reihenfolge der Eintragung von Bedeutung, da auf die Prüfung formaler Voraussetzungen, die bereits bei der ersten Liste geprüft wurden, bei der zweiten Liste verzichtet wird.
Prüfingenieure für Standsicherheit werden gebührenfrei auf Antrag in die Liste der qualifizierten
Tragwerksplaner eingetragen und geführt.
Gebührentabelle für die Verzeichnisse der Bauvorlageberechtigten
Ingenieure (BVB) und qualifizierten Tragwerksplaner (qTWP)
Eintragungsverfahren Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen
- einmalige Zahlung Nicht-Mitglieder und
auswärtige Ingenieure bei Verfahren
gemäß §19 Abs. 2a Nr. 2 SächsIngKG
Auswärtige Ingenieure bei Verfahren
gemäß §19 Abs. 2a Nr. 1 SächsIngKG
Anhörungen
ab der 2. Anhörung für jede weitere Anhörung
Listenführung
Mitglieder der
- jährliche Zahlung Ingenieurkammer Sachsen
Nicht-Mitglieder und auswärtige Ingenieure
1. Liste
2. Liste
250,00 EUR
150,00 EUR
425,00 EUR
250,00 EUR
125,00 EUR
70,00 EUR
425,00 EUR
425,00 EUR
45,00 EUR
85,00 EUR
45,00 EUR
Seite 3 von 4
M
e
r
k
b
l
2.
Erläuterungen
2.1.
Listenführung
Mit der Listenführung bzw. der Führung der Verzeichnisse auswärtiger Ingenieure werden von der
Ingenieurkammer Sachsen für die eingetragenen Ingenieure öffentlichkeitswirksame, die Akquisition unterstützende sowie qualitätssichernde, dem Verbraucherschutz verpflichtete Leistungen
erbracht, wie z.B.:
-
die öffentliche Listen- bzw. Verzeichnisführung und die damit verbundene Datenaktualisierung
inklusive entsprechender Softwarepflege,
die Veröffentlichung der Listen bzw. Verzeichnisse im Internet (www.ing-sn.de/experten-online)
sowie Zustellung an die Bauverwaltungen in Sachsen,
die fortlaufende Information und Beratung sowie Behandlung von Rückfragen gegenüber Bauverwaltungen, privaten und öffentlichen Auftraggebern und
das bedarfsgerechte Angebot qualifizierter Weiterbildungsmaßnahmen (www.ingsn.de/veranstaltungen).
Für diese Leistungen und die damit verbundenen Aufwendungen werden sowohl für die Listenführung bauvorlageberechtigter Ingenieure als auch der qualifizierten Tragwerksplaner bzw. Führung der entsprechenden Verzeichnisse auswärtiger Ingenieure jährliche Gebühren erhoben. Die
Gebühren werden jeweils zu Beginn des Jahres fällig.
V. Ansprechpartner
Bei Fragen stehen Ihnen als Ansprechpartner in unserer Geschäftsstelle zur Verfügung:
Frau Schwibs, Telefon: 0351/4383373, E-Mail: eintragung@ing-sn.de
Frau Ziegler, Telefon: 0351/4383365, E-Mail: ziegler@ing-sn.de
Seite 4 von 4