Haftbefehl 20050530 - vaeter
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Haftbefehl 20050530 - vaeter
. StA Freiburg . .. . . . . . ... . Az.:200 JsJ6387104,. . . .U,. . . . .. , . . ... -. . . . , '. . . . . . . :,.L .. . .. . . - - . . , h .. ~aftbefehl , . . . . Gegen d. ~esch. Christopher Richard SMITH, geb. 23.05.1953 i n ThurrocWUK, britischer Staatsangehöriger, whft. in F48600 Geiswasser, 1I Grand Rue z.Zt. in Strafhaft in der JVA Waldshut-Tiengen, Aukenstelle Lörrach, - wird die ~ntersuchungshaftangeordnet. D. Besch. liegt zur Last, auf ~ n i n ' jeweils d neu gefassten Entschlusses folgende strafbare Handlungen begangen zu haben: - 1. Der Beschuldigte hielt sich ab Freitag, 07.05.2004 bis längstens Montag, 10.05.2004 in der Wohnung der Margit m u f , um dort auf die gemeinsame Tochter Noela -ährend der Abwesenheit von Frau -aufzupassen. Als der Beschuldigte die Wohnung verließ nahm gehörende Gegenstände an und mit sich nach Franker folgende der Frau reich, um diese zu behalten: - 1 Fahrrad der Marke "Schauff, ID-Nr. 90112857, Wert ca. 180 E; 1 DVD-Player der Marke CyberHome CH-DVD 402 Multi-Region, Wert Ca. 49,- E; 3 DVDs im Wert von ca. 50,- E. . - 2. Der Beschuldigte hatte bei Verlassen der Wohnung in Gundelfingen die gemeinsame Tochter Noela, für welche Margit -das alleinige elterliche Sorgerecht zusteht, nach was dem Beschuldigten bewusst ist, im Einverständnis der Margit -mit GeiswasserIFrankreichgenommen. Als Frau -am 11.05.2004 vereinbarungsgemäß ihre Tochter abholen wollte und sich deshalb nach Geiswasser begab, verweigerte der Beschuldigte die Herausgabe des am 28.1 1.2001 geborenen Kindes. 3. Bei einem erneuten Versuch der Margit -am 19.05.2004, den Beschuldigten dazu zu bewegen, das Kind herauszugeben, ergab sich folgendes Tatgeschehen: Gegen 12.00 Uhr konnte Frau '-''Tin deren Begleitung sich Herr SamJaphet -efand, den Beschuldigten auf einem Waldweg bei Geiswasser, wo er gerade '. W-SM #Sa# p p p p p p p p p p 144 p p p p p p p nn\ p p U-PC-I-~, p p p p p . . p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p p - . p p p p ' .,.,,...r~.. -..' ... .. . . . . . . . . . . . . : .. . .. < ' . . .. . - . .. - . . ... . ,..: . . .. . . . . . . .. .. ..r . ........................... .... .... .. : ,. .Y* . . . . ... und versuchte ihn mit Zurufen von Frau abzul&nkeni Der Beschuldigte drehte sich um und schlug mit dem Beil, die Axtseite dem Opfer zugewandt, mindestens 5 bis 6 mal in Richtung des Kopfes von ~ e r m Einer der Schläge traf den Geschädigten mit dem Stiel der Axt im Schulterbereich. In der Folge wollte der Beschuldigte sich was Herr -durch erwieder der davoneilenden Margit '-zuwenden, neutes Zurrufen und Zugehen auf den Beschuldigten unterbinden wollte. Der Beschuldigte m , dem es aber gelang, den drehte sich sodann erneut in Richtung des Herrn m Beschuldigten zu Boden zu ringen. Trotzdem konnte der Beschuldigte mit dem Beil Schläge gegen das Opfer zu führen. Herr erlitt hierdurch diverse Abschürfungen und Hämatome, darunter eine ca. 5 cm lange kratzerartige Hautläsion am rechtsseitigen Hinterkopf, im Bereich des Bauchnabels 2 parallele je Icm lange Hautschütfungen mit Unterblutungen, am Oberrand des linken Schulterblattes eine rechtwinkelige (Kantenlängen 5 cm und 3 cm) Hämatomverfärbung, in mittlerer Höhe der Brustwirbelsäule eine 3 cm durchmessende druckschmerzhafte Hämatomverfärbung, eine annähernd quadratisch geformte (Kantenlänge ca. 2,3 cm), unterblutete Hautabschürfung am rechten Oberarm und Hautabschürfungen am rechten Handrücken. Schließlich konnte sich Herraus der Lage befreien und zusammen mit Frau -und dem Kind mit dem PKW flüchten. . ' D. Besch. wird daher beschuldigt, tatmehrheitlich im Fall Ziff. 1fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, im Fall Ziff. 2 ein Kind einem Elternteil im Ausland vorenthalten zu haben, nachdem es dorthin verbracht worden ist und im Fall Ziff. 3 durch dieselbe Handlung in 2 Fällen eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben, wobei die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen und in einem Fall nur versucht wurde, strafbar als Diebstahl, Entziehung Minderjähriger und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körpewerietzung gemäß §§ 242,235 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. StGB . 9 5 Nr. 6 a ,223,224,22,52 i.V.m. § 7 Abs. 1 ,53 . ' . . ....:. -.. . . . .. . ... . .. . . . . -. . ,. . .. .. ,. ..' . .. . ; :.i . . . . . .. . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . : ,, >.,>. . . . . . . .;... ..?V....'.. . . . . . .. . . " : . .;: " ..!'..Z..'..<., . .,:.. ...... :'3 . ..... . . . hrh. .. r; . . : : ) ? . : ~ t : 'strafantrag wegender~at ~ lub lt. .. ::.-..,' j... .;. Ziff..2 w ~ $. . . ~. . ' :., ~ & &Im . ~.. . . . . . , v&-folgung ein,besond&jje$öfientliche&,~nteress .-. . . . . . . . . .._F.:: . . :.!gen geboten:ist. : .. .,>.-: . .. ..... -,. . . . , . , . . . . . .... . . . ,. . %,. . .. .. ,.: _ ' . . , ' . . ? . . > ...: . _.,. . . % . . . . . .. . . .. . ... .... . _ ! . 1 .. .:.. , . / . .- ,. .. . , . . . . ' L : . . . . .: " .. ._. . . < - . . ,;;.:...C!:' .. ... ...... . ,'r,. . I - C . . . ...:.,L.:::;... . ..... i . \ . . : i.. . . . . .. . . . . .-. .. . . . . . . Der dringende Tatver(.jacfii ergibt Si&& dem der Emimungen,. insbesondere aus den Angaben der ~eschädi~te" Margit nd Sam-Japhet m o w i e aus den Untersuchungenider VefiekUngedescieschädigten durch Dr. Große Perdekamp vom Institut fbr Rechtsmedizinder Universität Freiburg. . . . ., ., . . . . .. . .. . .... ... .,..... -.... ,: . Es besteht der ~aftbrundder Fluchtgefahr gemäß § 1t2 Abs. 2 Nr. 2 StPO, da bei Würdigung der Umstände die Gefahrsteht, daß d. Besch. sich dem Strafverfahren entziehen werde. D. Besch. hat im Inland keinen Lebensmittelpunkt und verfügt über keine sozialen Bindungen. Er lehnt den polizeilichen Erkenntnissen zu Folge staatliche Autoritäten ab und wiirde sich auch aus diesem Grund einem Strafverfahren nicht stellen. Schließlich ist auf Grund der Aktivitäten des Beschuldigten durch Einschaiten einer Frau Jo de 'i gegenüber dem Kreisjugendamt per e-mail vorstellig geworden war, mit dem Ziel, das Sorgerecht von Frau i n Frage zu stellen, und auf Grund eigener Drohungen per e-mail, sich . des Kindes zu bemächtigen, zu befürchten, dass er dieses Vorhaben weiter verfolgen und sich bei passender Gelegenheit ins Ausland absetzen wird. Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass als Anschlusshaft eine Abschiebehaft notiert ist. Auch bei Berücksichtigungdes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abc. 1 Satz 2 StP0)ist die Anordnung der Untersuchungshaft geboten. Eine andere, weniger einschnei dende Maßnahme verspricht derzeit - keinen Erfolg (3 116 StPO). - Ur. Ct3ckr&h Richter(in) am Amtsge ,.. ' ." . ,.' '