Arbeitszeugnisse - Fakultät Wirtschafts
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Arbeitszeugnisse - Fakultät Wirtschafts
CAREER SERVICE JOBTALK | SEMINARE | BERATUNG Arbeitszeugnisse Wissenswertes Rechtliche Aspekte Überprüfungsfragen Zeugnisse für Praktikanten Linktipps und Fachliteratur Die Top-Ten der Zeugnismängel Career Service der WISO-Fakultät Von-Melle-Park 9, 20146 Hamburg; Zimmer A 108 Telefon: 040 - 42838-2790; Email:Erdmute.Schmidt@wiso.uni-hamburg.de Stand 14.10.2007 Arbeitszeugnisse – Wissenswertes Auch bei Arbeitszeugnissen hat sich viel verändert Der Arbeitsmarkt Der Arbeitsmarkt hat sich verändert. Aus dem Käufermarkt der 70er und 80er Jahren ist ein Verkäufermarkt geworden. Bewerber müssen sich im Wettbewerb um die knappen Arbeitsplätze behaupten und ihre Chancen mit einer attraktiven Bewerbung optimieren. Dazu gehört auch ein gutes Arbeitszeugnis. Die Anforderungen Die Unternehmen stellen neue Anforderungen an Mitarbeiter und Führungskräfte. Der ständige Wandel und die Anpassung an Märkte und Kundenwünsche erfordern lernbereite, veränderungswillige, engagierte Mitarbeiter, die selbständig und eigenverantwortlich arbeiten. Dies muss sich zwangsläufig in den Leistungsbeurteilungen der Arbeitszeugnisse widerspiegeln. Da Arbeitszeugnisse „wohlwollend“ formuliert sein müssen, kommt es mehr denn je auf die Differenzierung an. Es kommt heute nicht nur bei Führungskräften neben der fachlichen Qualifikation auf soziale Fähigkeiten an, auf die „emotionale Intelligenz“. Das muss sich in einer präzisen Sprache ausdrücken und nicht in Floskeln, wie das beim Zeugniscode der Fall ist. Aber was ist heute ein gutes Arbeitszeugnis? In vielen Arbeitszeugnissen wir die Leistung nur pauschal bewertet: "...hat stets zu unserer vollen Zufriedenheit gearbeitet." Genügt das? Nein. Ein aussagefähiges Arbeitszeugnis muss auch etwas aussagen über die fachliche und soziale Kompetenz, die Arbeitsergebnisse und darüber, welchen Nutzen ein Mitarbeiter dem Unternehmen gebracht hat, wie Umsatzsteigerung, Kostensenkung, neue Ideen eingebracht, Konzepte umgesetzt, Projekte durchgeführt, Kundenzufriedenheit gesteigert usw. Kurzinformation über die rechtlichen Aspekte (Keine Rechtsberatung) Wer hat Anspruch? Der Zeugnisanspruch ergibt sich aus dem Gesetz (BGB, HGB, GewO usw.) und aus den Tarifverträgen. Im BGB ist der Anspruch so formuliert: § 630 (Pflicht zur Zeugniserteilung) Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teile ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. 1. Grundsatz Einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, auf ein einfaches oder qualifiziertes, haben nur abhängig Beschäftigte, freie Mitarbeiter nicht. Das BGB meint „Endzeugnisse“. Arbeitnehmer haben bei bestimmten Anlässen auch einen Anspruch auf ein „Zwischenzeugnis“, wie z.B. bei Wechsel des Vorgesetzten oder Versetzung. 2. Grundsatz: Der Mitarbeiter muss das Zeugnis ausdrücklich verlangen. Wer ein Zeugnis haben will, muss dies seinem Arbeitgeber mitteilen. Anspruch haben auch leitende Angestellte nach § 5, Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz, angestellte Geschäftsführer, Teilzeitkräfte, Aushilfen und Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen. 2 Rechtliche Anforderungen an Form und Inhalt FORM Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Arbeitszeugnis in einer ganz bestimmten Form zu erstellen. Ein Arbeitnehmer kann lediglich verlangen, dass sein Arbeitszeugnis auf einem Geschäftsbogen geschrieben wird, im Format DIN A 4, und zwar mit Schreibmaschine oder PC und nicht mit der Hand. BEURTEILUNGSSPIELRAUM Der Zeugnisaussteller ist frei bei der Wortwahl und Satzstellung. Bei der Beschreibung der Tätigkeit sind ihm enge Grenzen gesetzt. Bei der Bewertung von Führung und Leistung dagegen hat er einen beträchtlichen Beurteilungsspielraum (BAG AP zu § 630 BGB). Er kann frei entscheiden, welche positiven und negativen Eigenschaften und Fähigkeiten er mehr hervorheben will als andere. Er muss allerdings die folgenden Grundsätze dabei beachten: WAHRHEITSPFLICHT Ein Arbeitszeugnis muss wahr sein und alle wesentlichen Tatsachen enthalten, die für eine Gesamtbeurteilung von Bedeutung sind und an denen ein künftiger Arbeitgeber ein „berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse“ haben könnte. Dabei ist der Arbeitgeber nicht zur schonungslosen Offenbarung aller ungünstigen Vorkommnisse verpflichtet. Für die Richtigkeit muss der Zeugnisaussteller geradestehen. Stellt sich später heraus, dass Zeugnisaussagen falsch sind, muss der Aussteller das Zeugnis zurückfordern und berichtigen. Das muss er aber nur dann tun, wenn es sich um eine „Kernaussage“ handelt, wie etwa dann, wenn sich nach dem Ausscheiden herausstellt, dass der Mitarbeiter die Firma betrogen hat und im Arbeitszeugnis „Ehrlichkeit“ bescheinigt worden ist. Im Zweifel geht Wahrheit vor Wohlwollen. (BAG 23.6.1969 - 5 AZ 560/58) VERSTÄNDIGES WOHLWOLLEN (Toleranz, Verständnis, Nachsicht) Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf das berufliche Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren (BGH 26.11.63, DB 1964, S. 517). Im übrigen ergibt sich das verständige Wohlwollen auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Unvorteilhaftes oder Negatives darf dann nicht im Arbeitszeugnis stehen, wenn es sich um einen Einzelfall handelt. VOLLSTÄNDIGKEIT Vollständig heißt: Das Zeugnis darf keine Lücken enthalten. Es müssen alle für die Beurteilung der Leistung und der Führung wichtigen Dinge erwähnt werden. Der Zeugnisaussteller darf nichts auslassen, was der Zeugnisleser üblicherweise erwartet. So darf bei einer ehrlichen Kassiererin nicht der Hinweis fehlen, dass sie ehrlich ist, bei einer tüchtigen Sekretärin, dass sie selbständig arbeitet oder bei einem guten Einkäufer, dass er Verhandlungsgeschick besitzt. INDIVIDUALITÄT Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Leistung und Führung individuell zu formulieren. Er darf keine schablonenhaften Formulierungen benutzen. Er muss vielmehr auf die unverwechselbaren Besonderheiten des Arbeitnehmers eingehen, nämlich darauf, was diesen Arbeitnehmer von anderen unterscheidet. 3 Soll man selbst einen Zeugnisentwurf formulieren? Wer sicher gehen will, dass er wirklich ein gutes oder sehr gutes Zeugnis bekommt, sollte seinen Zeugnisentwurf selbst formulieren. Gibt es nicht Gründe, die dagegen sprechen? Ist es nicht Sache des Arbeitsgebers, das Zeugnis zu formulieren? Man kann doch schlecht von sich selbst sagen, dass man exzellent gearbeitet hat, oder? Nicht wenige Firmen sind froh darüber, wenn der Mitarbeiter selbst einen Zeugnisentwurf schreibt. Ein aussagekräftiges Zeugnis zu formulieren bedeutet für eine Firma einen beträchtlichen Zeitaufwand, der sich nicht unmittelbar auf die Produktivität oder Effizienz niederschlägt. Ein Zeugnis zu formulieren gehört auch nicht zur Lieblingsbeschäftigung von Personalreferenten oder Geschäftsführern. Es gibt Firmen, Zeugnisaussteller, die nicht so recht wissen, wie ein Arbeitszeugnis formuliert sein muss, das den rechtlichen Anforderungen genüg. Das Spannungsverhältnis zwischen Wahrheit und Wohlwollen auszutarieren erfordert ein wenig Erfahrung und Fingerspitzengefühl. In manch kleineren Unternehmen tun sich die Inhaber schwer, die richtigen Worte zu finden. Es ist ihre Sache nicht, ein Arbeitszeugnis zu formulieren. Einem Mitarbeiter, dem man vertraut, kommt man gerne entgegen. Warum sollte er sein Zeugnis nicht gleich selbst formulieren? Er weiß, was seine Aufgaben tatsächlich gewesen sind, welche Verantwortung er getragen, welche Projekte er erfolgreich abgeschlossen hat. 4 Überprüfungsfragen Bevor Sie ein Zeugnis in seiner Gesamtheit bewerten, ist es nützlich, es im einzelnen zu analysieren. Folgender Fragenkatalog soll dazu als Hilfsmittel dienen: 1. Ist die Gliederung des Zeugnisses vollständig und reihenfolgerichtig? 2. Sind alle wesentlichen Tätigkeiten aufgeführt? 3. Enthält das Zeugnis eine zusammenfassende und/oder Teilleistungsbeurteilung? - Sind die Bewertungen positiv/negativ? Sind alle erbrachten Leistungen von der Bewertung erfaßt? Werden Selbstverständlichkeiten besonders hervorgehoben? Werden ggf. besondere Qualifikationen gewürdigt? 4. Enthält das Zeugnis eine Beurteilung des Sozialverhaltens? - Wurde sowohl das Verhalten zu Vorgesetzten als auch zu Kollegen und ggf. Mitarbeitern erwähnt? Gehört der Umgang mit Publikum (Patienten, Kindern, Kunden etc.) zum Tätigkeitsbereich ? Wurde darauf eingegangen? 5. Wird die Kündigungs-Initiative aus dem Zeugnis ersichtlich? 6. Enthält das Zeugnis eine Schlußformel? 7. Korrespondieren Dank und Wünsche mit dem übrigen Inhalt? 8. Stimmt das Verhältnis von Darstellung und Beurteilung? 9. Paßt die Länge zur Relevanz der Position? 10. Ist das Zeugnis im formalen Bereich frei von Mängeln? 5 Praktikanten-Zeugnisse sind wichtig Auch kurzzeitig Beschäftigte, wie etwa Praktikanten oder Semesterferien-Jobber, sollten sich über ihre Tätigkeit ein Zeugnis ausstellen lassen. Ferienjob, Praktikum oder die sehr interessante und vielleicht auch schon verantwortungsvolle studentische Mitarbeit sind beendet und Student will sich wieder der Uni zuwenden. Der aus einem Unternehmen Ausscheidende richtet dann häufig eine Anfrage wegen eines Arbeitszeugnisses an den direkten Vorgesetzten oder die Personalabteilung. So machte es auch die Berliner Studentin des Wirtschaftsingenieurwesens, Inga Scholz, als sie mit ihrer kurzen aber intensiven Vollzeittätigkeit bei einem mittelständischen Automobilzulieferer aufhörte. Zu hören bekam Sie die freundliche aber verwunderte Antwort: „Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis? Sie waren doch gerade mal sechs Wochen bei uns. Eine Bescheinigung, dass Sie bei uns waren, schreibe ich Ihnen gerne. Mehr kann das aber nicht sein." Erst nach längerem hin und her hatte Scholz ihren Abteilungsleiter überzeugt, ihr eine ausführliche Beurteilung auszustellen. Inga Scholz: „Das war eine Gratwanderung. Denn einerseits war mir sehr daran gelegen, dass mir eine wichtige Arbeitserfahrung, die ich machen konnte, detailliert bescheinigt wurde. Andererseits wollte ich die guten Beziehungen zu dem Unternehmen nicht aufs Spiel setzen." Die Studentin hat ihr Zeugnis zum guten Schluss bekommen und ihren Ansprechpartner im Unternehmen durch ihre Beharrlichkeit und ihren überzeugenden Auftritt in eigener Sache sogar noch positiv beeindruckt, wie sie sagt. Ein Anspruch besteht, wenn... Der Zeugnisexperte Klaus Schiller dazu: „Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis besteht bereits nach einer Tätigkeit von einem Monat. Danach ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Stelle in dem Zeugnis näher zu beschreiben. Auch differenzierte Aussagen zu Leistung und Verhalten sollten in dem Zeugnis enthalten sein." Schiller, der mit seinem Unternehmen unter www.arbeitszeugnis.de seit mehreren Jahren Zeugnisse prüft und schreibt, erlebt regelmäßig, „dass wichtige Bestandteile, die nun einmal in ein Zeugnis hineingehören, gerade in Arbeitszeugnissen für kurzfristige Beschäftigungen fehlen." Petra Droste, Beraterin im Career Center der Universität Bremen, fasst ihre Erfahrungen zu diesem Thema so zusammen: „Viele Studierende wissen nicht, dass sie sich für qualifizierte Jobs Zeugnisse ausstellen lassen sollten. Hier ist sicherlich eine Menge Aufklärungsarbeit notwendig! Ein detailliertes Zeugnis lohnt sich immer - auch für sechs bis acht Wochen -, vorausgesetzt allerdings, dass eine qualifizierte Arbeit ausgeübt wurde." Ähnlich sieht das Silke Hell, die im Career Center der Universität Hohenheim Absolventen berät: „Für einen Hochschulabgänger ist fast jedes aussagekräftige, qualifizierte Zeugnis wertvoll, da von einem potentiellen Arbeitgeber nur so die Praxis-Fähigkeiten und überfachlichen Fähigkeiten beurteilt werden können. Wenn der Ferienjob anspruchsvoll oder einschlägig für die berufliche Orientierung gewählt wurde, sollte auch für einen kurzen Zeitraum ein Zeugnis angefordert werden. Allerdings nicht für Kellnerjobs oder ähnliche Tätigkeiten. Eine bloße Bescheinigung kann ein solches Zeugnis nicht ersetzen." Thomas Redekop, von der Personalmanagement Service GbR, erläutert näher, welche Mängel bei Zeugissen für kurzfristige Tätigkeiten am häufigsten auftreten: „Wir haben festgestellt, dass die Leistungsbeschreibung oft zu kurz gehalten ist. Die wird meistens mit ein, zwei schmalen Sätzen abgehandelt. Wir empfehlen deshalb, selbst einen ausführlichen und vollständigen Entwurf anzufertigen und den im Unternehmen als Vorschlag mit der Bitte um Übernahme vorzulegen." 6 Linktipps Wer so ein Zeugnis selber schreiben will, findet im Buchhandel viel Ratgeberliteratur mit Vorlagen und Textbausteinen. Gute Tipps und vielfältige Informationen zum Thema gibt es auch im Internet: www.arbeitsrecht.de www.arbeitszeugnis.de www.jobware.de www.jurathek.de www.zdf.de/ratgeber www.zeugnistest.de (aus: unicum.de) Fachliteratur zum Arbeitszeugnis Aus einer Vielzahl von Ratgebern über Arbeitszeugnisse haben wir die folgenden drei Fachbücher ausgewählt, die in keiner großen Personabteilung fehlen. Prof. Dr. Arnulf Weuster/ Brigitte Scheer, "Arbeitszeugnisse in Textbausteinen", Richard Boorberg Verlag, 400 Seiten, 19,50 € Neben einer sehr ausführlichen und leicht verständlichen Einführung in die Zeugnischreibung stellt das Buch im zweiten Teil ein ausgereiftes System von ca. 2700 (!) Textbausteinen bereit, das es ermöglicht, in rationeller Weise die gewünschten wahren Aussagen und Wertungen für ein verständig-wohlwollendes Zeugnis zusammenzustellen. Dem Personalverantwortlichen erlaubt es ebenso wie dem Bewerber, ein Zeugnis im Rahmen des Bewerbungsverfahrens einwandfrei zu analysieren und so Fehlentscheidungen in beiderseitigem Interesse zu vermeiden. Günter Huber, "Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis", Rudolf Haufe Verlag, 233 Seiten, 25,51 € Dieser Ratgeber versetzt Arbeitnehmer in die Lage, ein erhaltenes Arbeitszeugnis zu analysieren und die Zeugnissprache bzw. den "Zeugnis-Geheimcode" zu entschlüsseln. Hierauf aufbauend bietet es konkrete Hilfestellung bei der Umsetzung eines Rechtsanspruchs auf Zeugnisberichtigung. "Sein persönliches Verhalten war stets vorbildlich, ... stets einwandfrei, ... im wesentlichen einwandfrei" - Zeugnisfloskeln, die sehr ähnlich klingen, aber deutliche qualitative Abstufungen der Bewertung signalisieren. Dieser leicht verständliche Ratgeber hilft dem betroffenen Arbeitnehmer zu erkennen, ob ihm ein gutes Zeugnis ausgestellt wurde oder ob sich zwischen den Zeilen - trotz wohlklingender Formulierungen - nachteilige Bewertungen verbergen. Die zahlreichen Zeugnismuster und die Erläuterungen der rechtlichen Rahmenbedingungen befähigen den Leser, sachgerechte Verbesserungsvorschläge zu formulieren und auch durchzusetzen. Hein Schleßmann, "Das Arbeitszeugnis", Verlag Wirtschaft und Recht, 224 Seiten, 20 € Das Buch führt anhand der neusten Rechtssprechung und Literatur praxisnah in die schwierigen Fragen des Zeugnisrechts ein. 7 Die "TOP TEN" der Zeugnismängel (aus: arbeitszeugnis.de) Sie passieren so schnell – und keiner hat sie bemerkt: Fehler im Arbeitszeugnis. Trotz massenhaft Literatur zum Thema und fertigen Textbausteinen scheitern häufig auch Profis am Spagat zwischen Wahrheitsgehalt und gesetzlicher Wohlwollenspflicht, wie eine Studie von arbeitszeugnis.de zeigt. In jedem zweiten Zeugnis fanden die PMS-Zeugnistester gravierende Mängel. Das Schlimmste daran: Werden diese Mängel nicht rechtzeitig behoben, können sich Arbeitszeugnisse als ausgesprochen nachtragend erweisen. Damit Sie sich diesen Ärger bei der nächsten Bewerbung ersparen können, haben wir die zehn häufigsten Fehler für Sie zusammengestellt und analysiert. Angaben fehlen: Beredtes Schweigen Wenn wichtige Bewertungen oder ganze Passagen fehlen, kann das zwei Gründe haben: Entweder hat der Autor des Zeugnisses diese Angaben schlicht und einfach vergessen oder er hat bewusst darauf verzichtet. Um sich keinen Ärger mit dem Arbeitsgericht einzuhandeln, lässt der Vorgesetzte, der das Zeugnis ausstellt, Bewertungen bei denen der Arbeitnehmer schlecht abschneidet, viel sagend weg. Unter Personalern heißt diese weit verbreitete Technik „beredtes Schweigen“. Wenn also beispielsweise ein Designer in seinem Arbeitszeugnis für seine „äußerst sorgfältige Arbeitsweise“ gelobt wird, eine Bewertung zur Kreativität aber ausbleibt, muss er sich nicht wundern, wenn ihn potenzielle Arbeitgeber aufgrund des Arbeitszeugnisses für einen peniblen Pedanten halten, der womöglich auch noch sehr ungeschickt und langsam arbeitet. Lob unglaubwürdig: Gefälligkeitszeugnis Ein vor Lob überschäumendes Einser-Zeugnis ist keinesfalls eine Garantie für optimale Erfolgschancen bei einer Neubewerbung – jedenfalls nicht, wenn sich die Lobeselogen allzu auffällig als Teil eines Gefälligkeitszeugnisses entpuppen. Warum? Hinter einem Gefälligkeitszeugnis verbirgt sich meist eine unfreiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gerät das Zeugnis also trotz kurzer Beschäftigungsdauer sehr umfangreich und reiht pauschale Superlative ohne wirklich persönliche Würdigung aneinander, dann handelt es sich augenscheinlich um ein Gefälligkeitszeugnis. Insbesondere bei Insolvenzen und betriebsbedingten Kündigungen ist Vorsicht geboten. Zeugnissprache unprofessionell: Eigenentwurf Wenn Arbeitgeber den Eigenentwurf eines Arbeitnehmers akzeptieren und unterzeichnen, wollen sie - wie auch beim Gefälligkeitszeugnis – eine Kündigung möglichst konfliktfrei und versöhnlich gestalten. Die Chance, einen Eigenentwurf einzureichen, sollten Sie unbedingt nutzen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten; die Fehlermöglichkeiten in Eigenentwürfen sind unbegrenzt! Vor allem am ausgeglichenen Verhältnis von Wahrheit und Wohlwollen scheitern viele Zeugnis-Selbst-Schreiber - ohne es zu merken. In der Folge entstehen unglaubwürdige Wertungen, an denen jeder Personaler erkennt, dass sich hier jemand selbst lobt. Sie sollten sich übrigens nicht darauf verlassen, dass Sie Ihr Personalleiter auf mögliche Fehler aufmerksam macht. Dieser hat erfahrungsgemäß kein Interesse, Mitarbeitern die Feinheiten der Zeugnissprache zu erklären. Und auch wenn der selbst entworfene Zeugnistext komplett übernommen wird, bleibt dem Arbeitgeber noch Raum für eine Distanzierung: Wenn der Arbeitgeber nicht über, sondern unter der maschinenschriftlichen Namenswiederholung unterschreibt. 8 missverständliche Textbausteine: uneinheitliche Bedeutung Zeugnisfachbücher oder Zeugniserstellungs-Software bieten einen ganzen Katalog hilfreicher Textbausteine. Auf der sicheren Seite ist man damit trotzdem nicht, denn die Autoren wenden sehr unterschiedliche Maßstäbe an. Zum Beispiel empfiehlt der Autor Günter Huber in seinem weit verbreiteten Fachbuch „Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis“ (Haufe Verlag) für die Note 3 bei der Arbeitsbefähigung diesen Baustein anzuwenden: „Seine folgerichtige Denkweise kennzeichnet seine sichere Urteilsfähigkeit in vertrauten Zusammenhängen. Er findet brauchbare Lösungen“. Personal-Entscheider, die das Buch von Huber nicht kennen, würden diese Formulierung weit schlechter als Note 3 einschätzen. Zum Vergleich: Die Note 5 klingt bei Huber so: „Im vertrauten Zusammenhang kann er sich im Wesentlichen auf seine Urteilsfähigkeit stützen.“ Wer Fehlinterpretationen des eigenen Zeugnisses ausschließen will, sollte also nicht nur die Einschätzung des ursprünglichen Autors kennen, sondern auch berücksichtigen, wie ein Zeugnisleser die Aussagen instinktiv deutet. abweichender Aufbau: Formfehler Bei einer Stellenausschreibung hat derjenige Bewerber die besseren Karten, dessen Zeugnisse auf den ersten Blick dem allgemein üblichen Aufbau entsprechen. Insbesondere Aufgaben, Gesamtnote und Er-folge des Bewerbers sollten sofort erkennbar sein. Wer es nicht weiß: Jedes Arbeitszeugnis besteht aus den Abschnitten „Einleitung“, „Werdegang“, „Stellenbeschreibung“, „Leistungs- und Verhal-tens-teil“ und „Beendigungsformel“. Die Abschnitte „Werdegang“ und „Stellenbeschreibung“ müssen sachlich und vor allem wertungsfrei gehalten sein. Im Leistungsteil bewertet der Zeugnisaussteller nacheinander Arbeitsbereitschaft, Arbeitsbefähigung und Fachwissen. Danach folgen Angaben zur praktischen Umsetzung, das heißt zur Arbeitsweise und zum Arbeitserfolg. Der Leistungs-teil endet mit der Leistungszusammenfassung (z.B. „...erledigte alle Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit“). Erst anschließend folgt die Bewertung des Verhaltens. nachträgliche Änderungen: Widersprüche Wenn sich Arbeitnehmer nachträglich für eine Aufwertung ihres Zeugnisses einsetzen, gehen ihnen oft wichtige Passagen durch die Lappen. Beispiel: Der Arbeitgeber bescheinigt dem ausgeschiedenen Mitarbeiter wunschgemäß, dass er seine Aufgaben zur „vollsten Zufriedenheit“ erfüllt hat. Fehlt jedoch im Zeugnis dieses offenbar ausgezeichneten Mitarbeiters die Dankes- und Bedauernsformel, so wirkt die Beurteilung der - für sich gesehen - sehr guten Leistung unglaubwürdig. Personal-Entscheider erkennen an diesem Widerspruch sofort, dass dieses Zeugnis sehr wahrscheinlich Ergebnis einer Nachverhandlung ist. versteckte Kritik: Verschlüsselungen Verschlüsselungstechniken erlauben es dem Zeugnisaussteller, negative Urteile zwischen den Zeilen zu äußern, ohne dass sie für den ungeübten Leser erkennbar sind. PersonalEntscheider bedienen sich – neben dem schon erwähnten „beredten Schweigen“ – insbesondere dieser drei Techniken: Negationstechnik: Während im normalen Sprachgebrauch eine doppelte Verneinung die Aussage verstärkt (z.B. „nicht unerheblich“ = wichtig), bewirkt sie in der Zeugnissprache eine Abwertung. Gab das Verhalten eines Beurteilten beispielsweise „keinen Anlass zu Beanstandungen“, dann war es aber auch nicht gerade lobenswert. Passivierungstechnik: Aussagen wie „die Aufgaben, die ihm übertragen wurden, führte er zielstrebig aus“ verweisen auf mangelnde Eigeninitiative. Ausweichtechnik: Unwichtiges und Selbstverständliches wird gegenüber den wirklich wichtigen Aussagen hervorgehoben, z.B. wenn einem Werbegrafiker ein besonders sparsamer Umgang mit Betriebsmitteln bescheinigt wird. 9 TIP: Eine detaillierte Erklärung der Verschlüsselungstechniken finden Sie hier schlechter Eindruck: Stil- und Rechtschreibfehler Rechtschreibfehler, Tippfehler und stilistische Mängel sind pures Gift für das Zeugnis. Dabei kann sich der Zeugnisempfänger nicht darauf berufen, dass die Fehler jemand anderes gemacht hat. Schließlich hätte er diese Mängel bemerken und reklamieren müssen. Häufigster Fehler: Personalpronomen werden groß geschrieben, obwohl es sich nicht um eine Anrede handelt („Alle Aufgaben erledigte Sie...“, „Dabei umfasste Ihr Aufgabengebiet...“). Auch ein nicht durchgängig eingehaltener Blocksatz entwertet ein Zeugnis. persönliche Note fehlt: geringe Wertschätzung In einem sehr guten Zeugnis sprechen die Erfolge für sich selbst. Konkrete Beispiele können daher die Glaubwürdigkeit eines Zeugnisses unterstreichen und ihm eine persönliche Note geben. Fehlen diese Beispiele, mangelt es entweder an Erfolgen oder an Wertschätzung. Ein anderer Weg mangelnde Wertschätzung auszudrücken: Das Zeugnis wird von einer unwichtigen Person unterschrieben. Im Idealfall unterzeichnen der Geschäftsführer und der direkte Vorgesetzte. Mängel nicht beseitigt: nachlässiger Bewerber Wer sich in ungekündigter Stellung erfolgreich neu bewirbt, misst seinem Zeugnis keine entscheidende Bedeutung zu. Die Quittung kommt erst bei der übernächsten Neubewerbung – dann können unvorteilhafte Zeugnisaussagen zu einem echten Problem werden. In aller Regel ist es da aber zu spät; nach gültiger Rechtssprechung ist dem ehemaligen Arbeitgeber nach Monaten oder sogar Jahren nicht mehr zuzumuten, sich noch einmal mit dem Sachverhalt zu befassen. Und so bleibt das Zeugnis was es ist: eine Karrierebremse mit Langzeitwirkung. TIP: Ihre Fragen zu Zeugnismängeln beantworten wir gerne per E-Mail oder unter der PMS Zeugnis-Hotline 030/ 420 285 24 (zum Ortstarif). arbeitszeugnis.de ist eine Dienstleistung der Personalmanagement Service (PMS) GbR 10