Bewässerungen - Wasserwirtschaft Steiermark

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Bewässerungen - Wasserwirtschaft Steiermark
Leitfaden für die Errichtung
landwirtschaftlicher
Bewässerungsanlagen
2
Inhaltsverzeichnis
1.
Einleitung
Seite
3
2.
Rechtliche Grundlagen
Seite
4
2.1
Wasserrechtliche Bewilligungspflichten
Seite
7
2.2
Naturschutzrechtliche Bewilligungspflichten
Seite
8
Fachliche Grundlagen
Seite
10
3.1
Bewässerungswasser - Qualität
Seite
10
3.2
Bewässerungswasser - Quantität
Seite
11
3.3
Wasserdargebot
Seite
13
Wasserwirtschaftliche Interessen
Seite
14
4.1
Wasserbedarf
Seite
14
4.2
Entnahme Bewässerungswasser aus Oberflächengewässern
Seite
14
4.3
Entnahme Bewässerungswasser aus dem Grundwasser
Seite
15
4.4
Öffentliche Wasserversorgungsanlagen
Seite
15
4.5
Bewässerungswasser aus Niederschlags- und
Seite
15
Seite
16
Abstimmung mit wasserwirtschaftlicher Planung
Seite
16
Förderungen
Seite
18
Förderungsrichtlinien
Seite
18
5.1.1 Übersicht – Förderungsablauf
Seite
20
Projektsablauf
Seite
21
5.2.1 Vorgangsweise bei Wasserbezug aus dem Grundwasser
Seite
21
Seite
22
Seite
23
3.
4.
Drainagewässern
4.6
Maßnahmen zur Reduzierung des
Bewässerungswasserbedarfs
4.7
5.
5.1
5.2
oder Oberflächengewässer
5.2.2
Vorgangsweise bei Wasserbezug vom
Niederschlagswasser oder Drainagewasser
6.
Anhang
3
1. Einleitung
Die Bewirtschaftung hochwertiger landwirtschaftlicher Kulturen erfordert unter anderem eine
bestmögliche Wasserverfügbarkeit. Unzureichende Niederschlagsverhältnisse in Menge und
zeitlicher Verteilung - in Verbindung mit Qualitäts- und Liefergarantien durch die Landwirtschaft
- erfordern zunehmend eine gezielte Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen.
Die Entnahme von Bewässerungswasser bringt jedoch vielfach wasserwirtschaftliche
Nutzungskonflikte bzw. führt zu Einschränkungen in der Entnahme aus Grund- und
Oberflächenwasser.
Die Problematik liegt in oftmals nicht steuerbaren Wasserentnahmen aus
Oberflächengewässern in Niederwasserzeiten. So ergeben sich bei geringer Wasserführung
der Flüsse und Bäche durch Wasserentnahmen zusätzliche Belastungen für den ökologischen
Zustand der Gewässer. Im Fall von bestehenden Einleitungen von gereinigten Abwässern kann
es bei mangelnder Vorflut zu einer Überschreitung von Immissionsgrenzwerte kommen. Durch
die Wasserentnahmen können weiters fremde Rechte, wie z.B. die der Wasserkraftnutzung
oder der Fischerei beeinträchtigt werden.
Die Studie „Wasser für die Landwirtschaft“ * weist unter der Annahme, dass für die Dauer eines
Monates im Sommer (ohne Niederschlag) hochwertige landwirtschaftliche Kulturen künstlich
bewässert werden müssen, einen maximalen Bewässerungswasserbedarf von ca. 8,3 Mio. m3
für einen derartigen Monat auf. Der Bedarf an Bewässerungswasser ist vor allem in den
östlichen und südlichen Regionen der Steiermark gegeben, die sensible wasserwirtschaftliche
Verhältnisse (u.a. geringe Niederschläge und Grundwasservorkommen, intensive genutzte
Fließgewässer) aufweisen. Daraus ist die große wasserwirtschaftliche Bedeutung einer
abgestimmten und koordinierten Bewässerung ableitbar.
Ziel dieses wasserwirtschaftlichen Strategiepapiers ist die Abstimmung wasserwirtschaftlicher
Interessen mit den Anforderungen an eine Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen im Sinne
einer nachhaltigen Wassernutzung. D.h. die Wasserentnahmen sind am jeweiligen
Regenerationsvermögen auszurichten und einer gesamthaften Wasserbewirtschaftung
einzuordnen. Das Strategiepapier ist als Grundlage für die wasserwirtschaftliche Beurteilung
von Anträgen auf eine wasserrechtliche Bewilligung von Bewässerungsanlagen anzusehen.
* Studie „Wasser für die Landwirtschaft“, 2004, ZT-GmbH Kaiser & Mach im Auftrag der FA19A
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2. Rechtliche Grundlagen
Im Wesentlichen gilt das Wasserrechtsgesetz in der geltenden Fassung als rechtliche
Grundlage zur Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen bei der Beurteilung und
Genehmigung landwirtschaftlicher Bewässerungsanlagen.
Mit der Wasserrechtsgesetznovelle 2003 wurden die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie der
Europäischen Union übernommen. Generell gilt die Erreichung des guten chemischen und
guten ökologischen Zustands aller Gewässer. Im Rahmen der Erstellung des nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplanes sind nach Bestandsanalyse erforderlichenfalls Maßnahmen
zur Erreichung des Zielzustandes zu legen. Vorab gilt jedoch grundsätzlich ein
Verschlechtungsverbot im Zusammenhang mit der Erteilung neuer wasserrechtlicher
Bewilligungen.
Ziele
§30(1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen
Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen
vermieden werden können,
3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme
und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf
ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der
vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, u.a. durch spezifische Maßnahmen zur
schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen
Schadstoffen gewährleistet wird.
Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser
verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise
Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren
Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer
zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten
werden können.
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§30(2) Abs.1 soll beitragen
1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere
der Freihaltung von Überflutungsräumen;
2. zu einer ausreichenden Versorgung (§13) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität,
wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;
3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;
4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler
Übereinkommen.
§30(3)
1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der
natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer
Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit
und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen
Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen
Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der
Schutz des Grundwassers verstanden.
3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte
Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der
Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen
Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des
Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.
Maß und Art der Wasserbenutzung
§13(1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des
Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf
das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den
wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie
auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach
dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.
§13(2) Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten
zustehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht
bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern
die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.
§13(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß
Gemeinden, Ortschaften der einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von
Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und
Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.
§13(4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß
ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers
sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten
bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche
Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.
6
Wasserwirtschaftliche Planung
§55(1) Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt
a) die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im
Lande,
b) die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,
c) die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,
d) die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,
e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (§§34,
35, 37), für Verordnungen gemäß §33 Abs.2, für Sanierungsprogramme gemäß §33d, für
Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß §33f, für
wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen gemäß §54 sowie für Regionalprogramme
gemäß §55g Abs.1 Z1,
f)
die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern,
g) die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung
im Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei.
§55(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt
insbesondere
a) die fachliche Koordinierung der Tätigkeit der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane in den
Ländern,
b) die Behandlung von wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen und von solchen, die für
mehrere Länder von Bedeutung sind,
c) die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die wasserwirtschaftliche Planung (Abs.1
lit.a) bis e),
d) auf Grund der Bestandsaufnahmen die überörtliche zusammenfassende
wasserwirtschaftliche Planung für eine den wasserwirtschaftlichen Planungsgrundsätzen
entsprechende Ordnung der nationalen Teile der Flussgebietseinheiten oder ihrer Teile
(Planungsräume) aufzustellen und der Entwicklung anzupassen.
§55(3) Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befassung der
Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem
wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen.
§55(4) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem
Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem
Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem
Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören,
im Fall der Parteistellung beizuziehen. Die Parteistellung einschließlich der
Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts ist in Wahrnehmung seiner
Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs.1 lit.a bis g, insbesondere
unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenoder Regionalprogramm) festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren
nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche
Bestimmungen mit angewendet werden (AWG 2002, UVP-G 2000, GewO 1994) gegeben.
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2.1
Wasserrechtliche Bewilligungspflichten
Entnahme von Wasser aus einem Fließgewässer
Öffentliche Gewässer:
Die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern, welche über den Gemeingebrauch
hinausgeht, bedarf in jedem Fall einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Als Voraussetzung für eine wasserrechtliche Bewilligung gilt unter anderem folgendes:
ƒ
keine Verschlechterung im Oberflächengewässer
ƒ
genügend Restwassermenge im Gewässer
ƒ
kontrollierbare Entnahme von Wasser
Private Gewässer:
Die Benutzung der privaten Gewässer steht grundsätzlich denjenigen zu, denen sie gehören.
Für die Benutzung dieser Privatgewässer bedarf es dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung,
wenn öffentliche Interessen nicht berührt werden und hinsichtlich fremder Rechte
entsprechende Zustimmungen (Dienstbarkeitsverträge) vorliegen.
Entnahme von Wasser aus dem Grundwasser
Der Grundeigentümer benötigt für die Benutzung des Grundwassers keine wasserrechtliche
Bewilligung, wenn die Entnahme nur für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf
vorgesehen ist und in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
Soll das Wasser auch für andere Liegenschaften Verwendung finden oder werden fremde
Rechte betroffen, so ist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.
Die Nutzung artesischer Wasservorkommen ist in jedem Fall wasserrechtlich
bewilligungspflichtig.
Entnahme von gespeichertem Wasser aus Drainage- und Niederschlagswasser
Die Nutzung von Drainagewasser oder von Niederschlagswasser mittels Speicherbecken
bedarf im allgemeinem keiner wasserrechtlichen Bewilligung.
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2.2
Naturschutzrechtliche Bewilligungspflichten
Naturschutzrechtlich relevante Vorhaben
Speicherbecken sowie Entnahmebauwerke gelten als Bauten und Anlagen und können daher
nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz bewilligungspflichtig sein.
Ein Ansuchen um Bewilligung ist erforderlich
ƒ
In Landschaftsschutzgebieten, ausgenommen bei landwirtschaftlicher Unerlässlichkeit
ƒ
In Naturschutzgebieten, in der Umgebung eines Naturdenkmales und eines geschützten
Landschaftsteiles, wenn das Vorhaben nicht dem Schutzzweck widerspricht und
ƒ
Innerhalb oder außerhalb von Europaschutzgebieten, wenn eine Eignung einer erheblichen
Beeinträchtigung der Schutzgüter nicht ausgeschlossen werden kann.
Im Planungsstadium wird empfohlen die hauptamtlichen Naturschutzbeauftragten in den
Baubezirksleitungen des jeweiligen Bezirkes zu kontaktieren.
Die Ansuchen um eine naturschutzrechtliche Bewilligung sind überwiegend an die jeweilige
Bezirkshauptmannschaft zu richten, bei Europaschutzgebieten ist die Fachabteilung 13C, 8010
Graz, Karmeliterplatz 2 zuständig.
Aus Sicht des Naturschutzes ist bei der Ausgestaltung von Speicherbecken folgendes zu
berücksichtigen:
ƒ
Zumindest an einer Stelle ein flach auslaufendes Ufer, um sogenannte „Ökofallen“ für
Kleinlebewesen zu vermeiden. Dieses ist auch bei einer späteren Räumung von Vorteil.
Falls dies in begründeten Fällen nicht möglich ist, sind zumindest aufschwimmende
Ausstiegsstege mit Querbrettern oder eine komplette kleintier- und amphibiensichere
Umzäunung der Anlage (wie auch bei Gülleteichen) vorzusehen.
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Aus naturschutzfachlicher Sicht sind für die Errichtung von Speicherbecken folgende Kriterien
bei der Beurteilung der Standorteignung positiv bzw. negativ zu bewerten:
Positiv:
Ackerflächen, Futterwiesen (3-mähdig),
Negativ:
Extensiv genutzte Wiesen (1-2 mähdig, bzw. Feuchtwiesen),
Flächen mit geschützten Arten und /oder geschützten
Lebensräumen laut Roter Liste bzw. FFH- und Vogelschutz
Richtlinie und Vertragsnaturschutzflächen
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind bei Wasserentnahmen aus natürlich fließenden
Gewässern folgende Kriterien positiv bzw. negativ zu bewerten:
Positiv:
Sammlung von Oberflächenwässern in Überwasserzeiten,
Meteorwässer von überbauten Flächen,
aus nur zeitweilig wasserführende Fließgewässern,
Drainagewässer
Negativ:
Entnahme unter dem MQ bzw. Q95 laut Hydrografischem
Gutachten
Bei einer Häufung mehrerer Entnahmen aus einem Fließgewässerabschnitt ist die
Summenwirkung zu beachten.
10
3. Fachliche Grundlagen
Im folgenden wird unter Bezugnahme auf den ÖWAV Arbeitsbehelf Nr.11 „Empfehlungen für
Bewässerungswasser“ aus dem Jahr 2003 ein fachlicher Überblick dargestellt.
3.1
Bewässerungswasser – Qualität
Die qualitativen Anforderungen an das Bewässerungswasser haben gegenüber dem
vorhandenen quantitativen Wasserdargebot einen untergeordneten Stellenwert. Konkrete
Richtwerte/ Konzentrationen über die Eignung des Wassers zur Bewässerung der einzelnen
Kulturen können dem ÖWAV Arbeitsbehelf entnommen werden.
Physikalische Beschaffenheit
Die physikalischen Anforderungen – Schwebstoffe - richten sich vor allem an die
Bewässerungsanlagen selbst (Verstopfungsgefahr).
Angemerkt wird, dass die optimale Bewässerungstemperatur für Bewässerungswasser
zwischen 20°C und 25°C liegt, sodass sich diesbezüglich eine Zwischenspeicherung positiv
auswirkt.
Chemische Beschaffenheit
Die chemischen Anforderungen richten sich vor allem an die unterschiedliche Verträglichkeit
der einzelnen Pflanzen.
Für folgende Inhaltstoffe sind im ÖWAV Arbeitsbehelf Richtwerte für eine
Pflanzenverträglichkeit angeführt:
Salzgehalt (gelöste Mineralsalze)/ Natrium, Calcium, Magnesium/ Karbonat und
Hydrogencarbonat/ Chlorid/ Nitrat/ Bor/ Spurenelemente
Hygienische Beschaffenheit
Die hygienischen Anforderungen richten sich im Gegensatz zu den chemisch-physikalischen
Anforderungen ausschließlich auf den Menschen selbst. Unterschieden wird dabei die
Bewässerungsart bzw. die Art des Kontaktes des Bewässerungswassers mit der Pflanze. So ist
bei einer Tröpfchenbewässerung die Gefahr einer oberflächigen Belastung der Pflanze mit
Krankheitserregern nicht gegeben.
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3.2
Bewässerungswasser – Quantität
Die erforderlichen Bewässerungsmengen hängen im wesentlichen von den
Niederschlagsverhältnissen sowie der Kulturpflanze selbst ab. Weiters wird der Bedarf von den
örtlichen Gegebenheiten, wie Boden- und Geländeverhältnisse, sowie vom
Bewässerungsverfahren beeinflusst.
Aufgrund des begrenzten Wasserdargebotes kommt daher einer bestmöglichen Nutzung des
Wasserbedarfs durch eine optimierte Bewässerung besondere Bedeutung zu. Folgende
Faktoren beeinflussen den Bedarf an Bewässerungswasser:
Bewässerungsmethoden
Im wesentlichen wird zwischen einer Beregnung – mit den Unterarten der Frostschutz-,
Schönungs- und Mikroberegnung – und einer Tröpfchenbewässerung unterschieden.
ƒ
Beregnung: Wasserabgabe mittels stationären Kleinflächeregnern bis zu mobilen
Beregnungsmaschinen
o
Rohr-Schlauch-Beregnung:
Für kleinere Flächen (Gemüseanbau)
o
Roll-Regner:
Höhere Wasserverluste
o
Rohrtrommel Beregnungsmaschinen:
Nutzbare Arbeitsbreite ca. 75m
o
Kreisberegnungsmaschinen:
Für große Flächen ab 25 ha, stationär
ƒ
Frostschutzberegnung:
Z.B. um die Obstblüte vor Spätfrösten zu schützen
ƒ
Schönungsberegnung:
Kurzeitige Beregnung von Kernobstfrüchten vor der Obsternte
ƒ
Mikroberegnung:
Sparsame Bewässerungsmethode, vor allem in Glashäusern
ƒ
Tropfbewässerung:
Sparsame Bewässerungsmethode, vor allem für Dauerkulturen
(z.B. Obst)
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Bewässerungswasserbedarf - Pflanzenkultur
Der Bewässerungswasserbedarf hängt des weiteren stark vom spezifischen Wasserbedarf der
Pflanzenkultur sowie der zeitlichen Verteilung ab.
Standardwerte für eine Berechnung des Bewässerungswasserbedarfs:
Durchschnittliche jährliche Bewässerungswassermengen bei durchschnittlichen
Niederschlagsverhältnissen (550 mm) und durchschnittlichen Bodenverhältnissen
Feldgemüse
330 mm
Foliengemüse
750 mm
Getreide
40 mm
Mais
150 mm
Obst
250 mm
Bewässerungssteuerung
Für eine optimale Bewässerung ist die Berücksichtigung der Bodenwasserverhältnisse
erforderlich. Es soll nur dann bewässert werden, wenn die Bodenwasserreserven im
Wurzelraum für eine rasche Ergänzung des Verdunstungsverlustes nicht mehr ausreichen,
wobei die Menge des ausgebrachten Wassers auf die Speicherfähigkeit des Bodens
abgestimmt sein muss.
Als Steuerungsmethode hat sich u.a. die einfache Gipsblockmethode bewährt.
Wasseraufnahmefähigkeit von Böden
Richtwerte für die Wasseraufnahmefähigkeit betragen ca. 15 mm/h für Sand und ca. 8 mm/h für
lehmige Böden. Höhere Beregnungsintensitäten können zu Verschlemmungen bzw. Erosionen
führen und verschwenden somit das begrenzte Wasserdargebot.
13
3.3
Wasserdargebot
Das Bewässerungswasser kann grundsätzlich aus dem Grundwasser, einem
Oberflächengewässer oder aus gespeichertem Niederschlagswasser bezogen werden. Als
Sonderfall ist auch die Nutzung von öffentlichen Trinkwasserversorgungen möglich.
Die Wahl der Wasserentnahme hängt stark von den örtlichen Verhältnissen ab, wobei in der
Steiermark ca. 2/3 der bewilligten Bewässerungen aus Oberflächengewässern und ca. 1/3 aus
dem Grundwasser erfolgen.
Als Grundlage für die Ermittlung des Wasserdargebotes dienen die Hydrografischen
Aufzeichnungen der einzelnen Messstationen im jeweiligen Einzugsgebiet, bzw. örtliche
Brunnen mit bekannten Grundwasserverhältnissen.
Hydrografische Messdaten – Grundwasser:
Das Grundwassermessstellennetz der Hydrografie umfasst praktisch alle wichtigen
Grundwasserfelder der Steiermark mit derzeit 626 Grundwasserbeobachtungsstellen.
Entsprechende Daten liegen bei der FA19A, Referat Hydrografie auf bzw. sind über das
Internet abrufbar. (http://www.wasserwirtschaft.steiermark.at)
Hydrografische Messdaten – Oberflächengewässer:
Das Oberflächengewässer-Messstellennetz der Hydrografie umfasst derzeit 157 Pegel zur
Wasserstandsaufzeichnung. Es wird unterschieden zwischen sogenannten Bundesstationen,
die laut Hydrografiegesetz verordnet sind und deren Daten im Hydrografischen Jahrbuch
veröffentlicht werden, und den Landesstationen, die nur intern ausgewertet werden.
Entsprechende Daten liegen bei der FA19A, Referat Hydrografie auf bzw. sind über das
Internet abrufbar. (http://www.wasserwirtschaft.steiermark.at)
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4. Wasserwirtschaftliche Interessen
Gemäß WRG §55(1) sind vom wasserwirtschaftlichem Planungsorgan wasserwirtschaftliche
Interessen im Zuge seiner Aufgaben wahrzunehmen und entsprechend zu vertreten. Im
folgenden werden Grundsätze über wasserwirtschaftliche Interessen zur Wasserentnahme für
landwirtschaftliche Bewässerungen angeführt.
4.1
Wasserbedarf
Grundsätzlich ist für eine wasserrechtliche Bewilligung einer Bewässerungsanlage der
Bewässerungsbedarf entsprechend nachzuweisen. Diesbezüglich ist die Angabe der maximal
erforderlichen Bewässerungswassermenge pro Kulturart zu treffen.
Zur Kontrolle der Auflagen bzw. der wasserwirtschaftlichen Interessen im Betrieb von
bewilligten Bewässerungsanlagen sind geeignete Maßnahmen (z.B. Wasserzähler)
vorzusehen und Aufzeichnungen zu führen, die von Verwaltungsorganen eingesehen werden
können.
4.2
Entnahme von Bewässerungswasser aus Oberflächengewässer
Eine Wasserentnahme aus Oberflächengewässern ist grundsätzlich nur mittels eines
Entnahmebauwerks vorzusehen. Damit kann die Wasserentnahme bei ausreichender
Wasserführung des Vorfluters geregelt und gesichert werden. Ergänzend ist ein
Speicherbecken zu errichten, falls eine Bewässerung auch bei Unterschreiten der
Mindestwasserführung erforderlich ist. Mit dieser Einrichtung wird sichergestellt, dass Wasser
nur bei einer ausreichenden Wasserführung dem Vorfluter entnommen, zwischengespeichert
und bei Bedarf für die Bewässerung zur Verfügung steht.
Das zulässige Maß der Entnahme von Bewässerungswasser bei ausreichender Wasserführung
des Fließgewässers ergibt sich unter der Berücksichtung fremder Rechte, wie z.B. Fischerei,
Kraftwerksbetreibern und Abwassereinleitungen. Des weiteren ist die Erhaltung der
ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers zu gewährleisten. Die ausreichende
Wasserführung liegt in Abhängigkeit der vorliegenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse
zwischen dem mittleren Abfluss (MQ) 1) und dem Q95 Abfluss 2) . Die exakte Festlegung erfolgt
im wasserrechtlichem Bewilligungsverfahren und ist neben der Berücksichtigung fremder
Rechte auch vom derzeitigen Zustand bzw. dem Zielzustand des jeweiligen Gewässers gemäß
Wasserrahmenrichtlinie abhängig. Weiteres ist die Qualitätszielverordnung Chemie
Oberflächengewässer vom 2. März 2006 zu berücksichtigen, die für eine Verdünnungsrechnung
das NJMQ (langjährig niedrigstes Jahresmittel eines Abflusses) vorsieht.
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1)
Mittelwasser: Arithmetisches Mittel aller Tagesmittel des Wasserstandes oder des Abflusses während eines
anzugebenden längeren Zeitabschnittes
2)
Q95-Abfluss: Der Q95-Abfluss wird im langjährigen Durchschnitt an 347 Tagen (95%) des Jahres erreicht oder
überschritten.
Vielfach erfolgt der Bedarf an Bewässerungswasser gleichzeitig mit Niederwasserführungen der
Vorfluter. Daraus ergibt sich das Erfordernis eines Zwischenspeicherns (Speicherbecken).
Diese Speicherteiche sind bevorzugt im Nebenschluss zum Vorfluter anzulegen und werden bei
einer über dem Mittelwasser liegenden Wasserführung befüllt. Zur Minimierung der
Verdunstungsverluste sollte die Oberfläche klein gehalten werden.
4.3
Entnahme von Bewässerungswasser aus dem Grundwasser
Die Entnahme von Bewässerungswasser aus dem Grundwasser ist grundsätzlich möglich,
sofern die Grundwasserneubildungsrate nicht überschritten wird.
Sollte die Brunnenergiebigkeit nicht ausreichen den Spitzenbedarf an Bewässerungswasser
abzudecken, ist ebenfalls eine Zwischenspeicherung erforderlich.
Im Fall der Nutzungen von Uferfiltraten ist sicher zustellen, dass es dabei zu keiner
Beeinflussung der Wasserführung des Vorfluters unterhalb der Mittelwasserführung kommt.
4.4
Öffentliche Wasserversorgungsanlagen
Im Sonderfalle und bei extremen Bedarfsspitzen kann auch die Nutzung von öffentlichen
Trinkwasserversorgungsanlagen vorgesehen werden. Diese Nutzung ist nur im Einvernehmen
mit dem Wasserversorgungsunternehmen möglich.
4.5
Bewässerungswasser aus Niederschlags- und Drainagewässern
Die Nutzung von gesammelten und gespeicherten Niederschlags- bzw. Drainagewässern für
Bewässerungszwecke ist - bei positiven bodenmechanisch und bautechnischen
Rahmenbedingungen - der Entnahmen aus Oberflächengewässer und Grundwasser zu
bevorzugen.
Die Nutzung von Tiefendrainagewässern über einen Speicherteich für die Bewässerung wird in
einem Pilotprojekt bereits erprobt.
Die Sammlung und Speicherung von Niederschlagswässern von Dachflächen und nicht
verunreinigten befestigten Flächen kann je nach örtlichen Verhältnissen zur Abdeckung des
Bewässerungswasserbedarf ausreichen.
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4.6
Maßnahmen zur Reduzierung des Bewässerungswasserbedarfs
Im wasserwirtschaftlichem Interesse liegen vorrangig alle Maßnahmen zur Reduzierung des
Bewässerungswasserbedarfs sowie für einen schonenden Umgang mit den vorhandenen
Ressourcen. Dazu zählen unter anderem wassersparende Bewässerungsmethoden oder auch
standortgerechte Pflanzenkulturen. Weiteres sollten Verdunstungsverluste des brachliegenden
Bodens durch entsprechende Zwischensaaten reduziert werden.
Bewässerungszeitplan
Zur Reduzierung des Spitzenwasserbedarfs bei gleichzeitiger Bewässerung mehrerer Kulturen
ist eine Abstimmung der Landwirte untereinander erforderlich. Weiteres können
Verdunstungsverluste durch einen geeigneten Bewässerungszeitpunkt (z.B. in der Nacht bzw.
in den frühen Morgenstunden) vermieden werden.
4.7
Abstimmung mit wasserwirtschaftlichen Planungen
Aufgrund der witterungsabhängigen Erfordernis einer landwirtschaftlichen Bewässerung wird es
in manchen Fällen zu Konfliktsituationen zwischen einzelnen Konsensinhabern kommen. Aus
diesem Grund wird über die wasserwirtschaftliche Planung versucht für kritische
Einzugsgebiete überregionale Bewässerungspläne zu erstellen, die konkrete
wasserwirtschaftlich verträgliche Bewässerungsmöglichkeiten aufzeigen und im
wasserrechtlichem Bewilligungsverfahren als Grundlage für die Beurteilung von Anträgen für
eine Bewilligung gelten. Ein Bewässerungsplan für das obere Raabtal (Bezirk Weiz) unter
Einbeziehung der betroffenen Landesdienststellen, der Landwirtschaftskammer sowie örtlichen
Bewässerungsgenossenschaften und Interessensvertreter wurde erstellt und wurde begonnen
erste Maßnahmen zur Umsetzung einzuleiten.
Ein weiterer Plan wird für das untere Raabtal derzeit erarbeitet.
Wasserwirtschaftliche Interessen werden im Zuge von Planungsanzeigen sowie im Zuge der
wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vom wasserwirtschaftlichem Planungsorgan
(vertreten durch die Fachabteilung 19A) wahrgenommen.
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Bei Entnahme aus Oberflächengewässern für Bewässerungen ist für die Errichtung der
Entnahme die Zustimmung vom Verwalter des Öffentlichen Wassergutes erforderlich.
Gemäß Vereinbarung mit der Abteilung 19 können die Baubezirksleitungen diesbezügliche
Zustimmungen erteilen.
Die Landwirtschaftskammer als direkter Ansprechpartner der Landwirte soll über eine
Kontaktperson laufend über aktuelle wasserwirtschaftliche Entwicklungen für Bewässerungen
informiert werden. Weiteres sollen die Förderungen für Bewässerungen als
Steuerungsinstrument für wasserwirtschaftliche Interessen eingesetzt werden.
Die Wasserrechtsbehörde, sowie die wasserbautechnischen ASV sollen über die erarbeiteten
wasserwirtschaftlichen Interessen informiert werden. Bei Vorliegen von konkreten
überregionalen Bewässerungsplänen sollen diese als Grundlage für neue Bewilligungen
herangezogen werden.
18
5. Förderungen
Im Rahmen des Landesprogramms 2005 – 2007 zur Förderung landwirtschaftlicher
Bewässerungen und der Beauftragung mit der Abwicklung durch das Land Steiermark fördert
die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft bestimmte Bewässerungsvorhaben der
steirischen Landwirtschaft.
Mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung wurde die Förderung von
Bewässerungsanlagen für hochwertige landwirtschaftliche Kulturen mit dem Ziel der Ertragsund Qualitätssicherung geregelt. Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch die Kammer für
Land- und Forstwirtschaft. Eine Voraussetzung zur Förderung ist dabei die Übereinstimmung
des Bewässerungsvorhabens mit den wasserwirtschaftlichen Zielen des Landes, die im
folgenden unter dem Punkt „Wasserwirtschaftliche Interessen“ näher erläutert werden.
Nachstehend ist ein Auszug aus den Förderungsrichtlinien dargestellt.
5.1 Förderungsrichtlinien
Förderungsziele
¾ Ertrags- und Qualitätssicherung und Vermeidung von Ernteausfällen hochwertiger
landwirtschaftlicher Kulturen
¾ Erhaltung einer vielfältigen Kulturlandschaft und einer bäuerlich strukturierten Landwirtschaft
durch Errichtung von Bewässerungsanlagen zum Ausgleich natürlicher Niederschlagsdefizite
in Trockenperioden
Förderungswerber
¾ Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
¾ Wassergenossenschaften und Interessentengemeinschaften mit Sitz in der Steiermark
Förderungsgegenstand
Bewässerungsanlagen in der Steiermark für folgende landwirtschaftliche Kulturen:
Obst, Wein, Gemüse, Saatmais, Spezialkulturen in Folientunnel, Baumschulen, Hopfen.
Förderungsbedingungen
Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen bei der Vergabe und Durchführung von
Bauleistungen
Einhaltung aller wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bestimmungen
und Vorgaben.
Mit der Errichtung geförderter Anlagenteile darf erst nach Genehmigung des
Förderungsantrages und nach Rechtskraft sämtlicher erforderlichen Bewilligungen sowie nach
Vorliegen einer Förderungszusage begonnen werden. Gilt für Projekte, die ab 1.1.2005
beantragt werden.
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Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des Förderungsnehmers zur widmungsgemäßen
Verwendung der Förderungsmittel und allenfalls einer Gebarungskontrolle im Sinne des § 6
bzw. § 8 Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz (LGBL 59/82) zur Rückerstattung nicht
widmungsgemäß verwendeter Förderungsmittel zur Aufbewahrung der Belege über die
erhaltenen Förderungsmittel und den Nachweis über deren Verwendung über einen Zeitraum
von mindestens 7 Jahre ab Erhalt der Förderung.
Bewässerungsprojekte können zur Gänze entweder nur im Landesprogramm oder nur im
Förderprogramm der Ländlichen Entwicklung abgewickelt werden.
Die Maßnahme entspricht den wasserwirtschaftlichen Zielen des Landes Steiermark.
Im Förderprogramm Ländliche Entwicklung eingereichte Bewässerungsprojekte können nur
nach dieser Richtlinie behandelt werden, wenn sie die Zugangsvoraussetzung zum
Landesprogramm erfüllen und es sich um ein Vorhaben mit Wassersammlung und
Wasserspeicherung handelt.
Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden im Wasserverbrauch effizienten
Einrichtungen der Wasserverteilung.
Die Förderungszusage muss vor Baubeginn vorliegen.
Projektberatung
Vor einer Förderungsbeantragung kann der Projektwerber Beratung in Anspruch nehmen:
Die Grundberatung erfolgt durch die zuständige Bezirkskammer.
Im Rahmen dieser Beratung wird vereinbart, welche Dienststellen in weiterer Folge
einzubeziehen sind, wie zum Beispiel Fachberatungsdienst.
Beratung durch die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft:
Fachberatungsdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Pflanzenbau, Obstbau,
Garten/Gemüsebau) zur vertieften Beratung betreffend Bewässerungsbedarf,
Bewässerungstechnik, etc.
Beratung durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung:
Wasserwirtschaftliche Fachberatung betreffend wasserwirtschaftliche Ziele des Landes
Steiermark durch die FA 19A - Wasserwirtschaft
Fachtechnische Beratung betreffend bauliche Gestaltung für Pkt. 3.1 durch die FA 19B –
Schutzwasserwirtschaft und Bodenwasserhaushalt
Alle oben angeführten Beratungsformen werden von der Kammer und der Abteilung 19 des
Amtes der Steiermärkischen Landesregierung kostenlos durchgeführt.
Förderungsabwicklung
Die Abteilung Betriebswirtschaft der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft besorgt die
zentrale Evidenz der Förderungsanträge und überprüft die Förderfähigkeit der Anträge.
Im Falle einer geplanten Wasserentnahme aus Fließgewässern oder aus dem Grundwasser ist
eine Stellungnahme der FA19A – Wasserwirtschaftliche Planung zur Beurteilung des
Vorhabens auf Übereinstimmung mit wasserwirtschaftlichen Zielen einzuholen.
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5.1.1 Übersicht – Förderungsablauf
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5.2 Projektsablauf
5.2.1 Vorgangsweise bei Wasserbezug aus dem Grundwasser oder
Oberflächengewässer
Kontaktaufnahme:
Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft:
Generelle Beratung, insbesondere betreffend Planungsanzeige,
wasserrechtliche Bewilligung und Förderung
Baubezirksleitung:
Fachliche Erstberatung
Projektierung/ Planung:
Beauftragung eines fachkundigen Planers mit der Erstellung von
Projektsunterlagen
Antrag auf Bewilligungen:
Wasserrechtliche Bewilligung - Bezirkshauptmannschaft
Naturschutzrechtliche Bewilligung - Bezirkshauptmannschaft/ FA13C
(in Abhängigkeit von der Lage der geplanten Bauwerke)
Antrag auf Förderung:
Kammer für Land- und Forstwirtschaft (sh. Ablaufschema)
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5.2.2 Vorgangsweise bei Wasserbezug vom Niederschlagswasser,
Drainagewasser
Kontaktaufnahme:
Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft:
Generelle Beratung, insbesondere auch betreffend Förderung
Baubezirksleitung:
Fachliche Erstberatung
Projektierung/ Planung:
Beauftragung eines fachkundigen Planers mit der Erstellung
von Projektsunterlagen
Antrag auf Bewilligungen:
Wasserrechtliche Bewilligung unter bestimmten Umständen
erforderlich (z.B. Bauwerke im Hochwasserabflussbereich, HQ30),
Bezirkshauptmannschaft
Naturschutzrechtliche Bewilligung – Bezirkshauptmannschaft/ FA13C
(in Abhängigkeit von der Lage der geplanten Bauwerke)
Baubehördliche Bewilligung - Bürgermeister
(z.B. für Speicherteiche)
Antrag auf Förderung:
Kammer für Land- und Forstwirtschaft (sh. Ablaufschema)
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6. Anhang
Kontakte:
Baubezirksleitungen, insbesondere:
BBL Graz-Umgebung, Leonhardstraße 84, 8010 Graz (Tel.: 0316/ 877 – 5131)
BBL Feldbach, Bismarckstraße 11-13, 8330 Feldbach (Tel.: 03152/ 2511 – 301)
BBL Hartberg, Rochusplatz 2, 8230 Hartberg (Tel.: 03332/ 6000 – 301)
BBL Leibnitz, Marburgerstraße 75, 8435 Wagna (Tel.: 03452/ 82097 – 0)
Bezirkshauptmannschaften, insbesondere:
BH Graz-Umgebung, Bahnhofgürtel 85, 8021 Graz (Tel.: 0316/ 7075 – 0)
BH Voitsberg, Schillerstraße 10, 8570 Voitsberg (Tel.: 03142/ 21520)
BH Weiz, Birkfelderstraße 28, 8160 Weiz (Tel.: 03172/ 600 – 0)
BH Feldbach, Bismarckstraße 11-13, 8330 Feldbach (Tel.: 03152/ 2511 – 0)
BH Radkersburg, Hauptplatz 34, 8490 Bad Radkersburg (Tel.: 03476/ 4004 – 0)
BH Hartberg, Rochusplatz 2, 8230 Hartberg (Tel.: 03332/ 606 - 0)
BH Fürstenfeld, Realschulstraße 1, 8280 Fürstenfeld (Tel.: 03382/ 5025 - 0)
BH Leibnitz, Kadagasse 12, 8430 Leibnitz (Tel.: 03452/ 82911 – 0)
BH Deutschlandsberg, Kirchengasse 12, 8530 Deutschlandsberg (Tel.: 03462/ 2606)
Fachabteilung 13C Naturschutz,
Karmeliterplatz 2, 8010 Graz (Tel.: 0316/ 877 – 2653)
Fachabteilung 19A Wasserwirtschaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft,
Stempfergasse 7, 8010 Graz (Tel.: 0316/ 877 – 2025)
Fachabteilung 19B Schutzwasserwirtschaft und Bodenwasserhaushalt,
Stempfergasse 7, 8010 Graz (Tel.: 0316/ 877 – 2544)
Landwirtschaftskammer Steiermark,
Hammerlinggasse 3, 8010 Graz (Tel.: 0316/ 8050)
Förderungsabwicklung (DI Thomaser, DW1262),
Pflanzenbau (DI Mayer, DW 1261), Obstbau (Dr. Mazelle, DW1207)
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Impressum:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Fachabteilung 19A – Wasserwirtschaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft
Leiter der Fachabteilung: Dipl.-Ing. Johann Wiedner
Projektsleiter: Dipl.-Ing. Peter Rauchlatner
Homepage: http://www.wasserwirtschaft.steiermark.at/cms/beitrag/10178489/4578743
in Zusammenarbeit mit:
Landwirtschaftskammer Steiermark, Dipl.-Ing. Arno Mayer
Fachabteilung 13C – Naturschutz, Dipl.-Ing. Karl Fasching
Bezirkshauptmannschaft – Weiz, Dr. Helmut Gauster
Graz, März 2006