Musikfreunde ” Fidelia“ Wormersdorf 1923 SATZUNG § 1 NAME

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Musikfreunde ” Fidelia“ Wormersdorf 1923 SATZUNG § 1 NAME
Musikfreunde Fidelia“ Wormersdorf 1923
”
SATZUNG
§1
NAME UND SITZ
1. Der Verein führt den Namen Musikfreunde Fidelia“ Wormersdorf
”
1923 mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung. Er hat seinen Sitz in
Rheinbach-Wormersdorf.
§2
ZWECK DES VEREINS
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgaben-Ordnung (AO) in ihrer jeweils
gültigen Fassung; insbesondere durch die Förderung und Pflege der
Musik. Besonderer Wert wird auf die Förderung und musikalische
Ausbildung von Jugendlichen gelegt. Zu diesem Zweck gibt sich der
Verein eine Jugendordnung. Die Förderung geschieht selbstlos, es
werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
2. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
4. Der Verein enthält sich jeglicher konfessioneller oder politischer
Tätigkeit.
5. Die Farben des Vereins sind Blau-Weiß.
§3
MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Verein umfaßt:
• Jugendliche Mitglieder
• Ordentliche Mitglieder
• Fördernde Mitglieder
• Ehrenmitglieder
3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des jeweiligen
Kalenderjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst im Rahmen des
Vereins nicht musikalisch betätigen, aber im übrigen die Interessen
des Vereins fördern.
5. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein und seine
Ziele besonders verdient gemacht haben. Ihnen wird die
Ehrenmitgliedschaft verliehen. Über die Verleihung entscheidet der
Gesamtvorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit.
6. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Gesamtvorstand. Mit der Aufnahme erkennt das
Mitglied die Satzung des Vereins an.
§4
BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der
Unterschriftsleistung auf dem Anmeldeformular, sofern der
Gesamtvorstand die Neuaufnahme nicht ablehnt.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
3. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines Kalenderjahres
erklärt werden. Es bedarf der Schriftform.
4. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§5
AUSSCHLUSS EINES MITGLIEDES
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei:
• schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins,
• gröblichen und wiederholten Verstößen gegen die
Vereinskameradschaft,
• gröblicher Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der
Vereinssatzung,
• Nichtbezahlung des Jahresbeitrages nach vorheriger Mahnung.
2. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der
Gesamtvorstand. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
3. Mit dem Ausschluß erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sachleistungen oder Spenden ist ausgeschlossen.
4. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist auf Antrag Gelegenheit zu geben,
auf der nächsten Mitgliederversammlung einen Beschluß über seinen
Ausschluß zu erwirken. Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand eingegangen sein. Geht
ein solcher Antrag ein, ruht der Beschluß des Vorstandes bis zur
nächsten Mitgliederversammlung.
§6
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder sind aufgefordert, an den Mitgliederversammlungen
des Vereins teilzunehmen. Sie sind berechtigt, ab dem 14.
Lebensjahr, Anträge zu stellen und Stimmrecht auszuüben. Jedes
Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
2. Allen stimmberechtigten Mitgliedern steht sowohl das aktive als auch
das passive Wahlrecht zu.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
• die Satzung einzuhalten,
• die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und dem
Verein keinen Schaden zuzufügen,
• die Vereinsgegenstände, insbesondere Instrumente, Uniformen
und Notenmaterial schonend und pfleglich zu behandeln,
• die festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen rechtzeitig
zu entrichten.
§7
ORGANE
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
§8
ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. In jedem Kalenderjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung
abzuhalten.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen u.a.:
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes,
• Entgegennahme des Rechnungsberichtes des Schatzmeisters,
• Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Geschäftsführers,
• Entgegennahme des Berichtes des Jugendleiters,
• Bericht der Kassenprüfer,
• Entlastung des Gesamtvorstandes,
• Wahl des Gesamtvorstandes,
• Wahl der zwei Kassenprüfer,
• Festsetzung von Beiträgen,
• Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
• Verschiedenes
3. Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied
mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen.
4. Jedes Mitglied kann beantragen, daß ein von ihm bezeichneter
Gegenstand auf die Tagesordnung der ordentlichen
Mitgliederversammlung gesetzt wird. Der Antrag soll dem
Gesamtvorstand mindestens sieben Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und begründet
sein. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende,
sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes
oder auf Antrag ein zu wählender Versammlungsleiter.
5. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
6. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der
eingebrachte Antrag als abgelehnt.
7. Auf Antrag von mindestens 20 % der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder ist geheim abzustimmen. Bei geheimer Abstimmung ist
vor der Stimmabgabe genau vorzuschreiben, mit welchem Stichwort
gegen, und mit welchem Stichwort für den Antrag gestimmt wird und
mit welchem Stichwort Stimmenthaltung geübt wird. Bei Wahlen von
Personen dürfen nur vorgeschlagene Namen auf dem Stimmzettel
vermerkt werden. Alle dieser Regelung nicht entsprechenden
Stichworte machen die Stimme ungültig.
8. Kandidieren bei einer Wahl mehrere Personen, ist geheim
abzustimmen.
9. Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn der
Antrag auf der den Mitgliedern schriftlich mitgeteilten Tagesordnung
steht. Satzungsänderungen können nur auf einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§9
AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen:
• auf Beschluß des Gesamtvorstandes,
• auf schriftlichen Antrag von 15 % der Mitglieder. Der Antrag
muß Zweck und Gründe der Einberufung enthalten.
2. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied
mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen.
3. § 8 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 bis 9 gelten entsprechend.
§ 10
VORSTAND
1. Der Vorstand arbeitet:
• als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
–
–
–
–
dem
dem
dem
dem
Vorsitzenden,
stellvertretenden Vorsitzenden,
Schatzmeister und
Geschäftsführer.
• als Gesamtvorstand, bestehend aus
–
–
–
–
–
–
–
dem
dem
dem
dem
dem
dem
zwei
geschäftsführenden Vorstand,
stellvertretenden Schatzmeister,
Protokollführer,
Jugendleiter,
Zeugwart,
Pressewart,
Beisitzern.
2. Sitz mit beratender Stimme im Gesamtvorstand haben auch der
Notenwart und der Aktivensprecher, obwohl sie diesem nicht
angehören, da sie nicht gewählt, sondern vom Gesamtvorstand, auf
Vorschlag der aktiven Mitglieder, berufen werden.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die
Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
müssen voll geschäftsfähig im Sinne des BGB sein.
4. Der Gesamtvorstand wird von der ordentlichen
Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Gesamtvorstand
bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen
Gesamtvorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Das Amt eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes endet, wenn ihm
von der Mitgliederversammlung mit 67 % Mehrheit das Vertrauen
entzogen wird. In diesem Fall hat dieselbe Versammlung ein neues
Vorstandsmitglied zu wählen.
6. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von
dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter
oder einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet. Er tritt
zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei
Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn
mindestens fünf Vorstandsmitglieder - davon mindestens zwei des
geschäftsführenden Vorstandes -anwesend sind. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein
anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl als
Ersatzmann zu berufen.
7. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören u.a.:
• die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder,
• die Bewilligung von Ausgaben,
• Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern,
• er ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die der Betrieb eines
Musikvereins mit sich bringt.
8. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf
Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er
erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung es durch den
Gesamtvorstand nicht bedarf.
9. Die Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister oder seinem
Stellvertreter geführt. Der Schatzmeister hat über alle
Geschäftsvorkommnisse Buch zu führen und am Ende des
Geschäftsjahres einen Rechnungsbericht zu fertigen. Der
Rechnungsbericht ist schriftlich in der Weise zu erstellen, daß über
das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht erstattet wird. Neben einer
Darstellung der Einnahmen und Ausgaben ist eine Übersicht über
Forderungen und Schulden zu erstellen. Der Rechnungsbericht ist
nach der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Einsicht den
Mitgliedern bereitzuhalten.
§ 11
BEITRÄGE
1. Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Es wird ein Beitrag pro
Kalenderjahr erhoben, dessen Höhe von der ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt werden kann.
2. Mit einstimmigem Beschluß des Gesamtvorstandes können die
Beiträge auf Antrag in begründeten Einzelfällen ermäßigt, gestundet
oder in Raten gezahlt werden, wenn dieses aus zwingenden Gründen
angezeigt erscheint.
§12
KASSENPRÜFUNG
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die
dem Gesamtvorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer
haben die Buch- und Kassenführung zu prüfen.
2. Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung
einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 13
PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
AUFLÖSUNG
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt
“Auflösung des Vereins“
stehen.
2. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens die
Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der
Beschluß selbst bedarf einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine
neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen
an die Stadt Rheinbach, die es unmittelbar ausschließlich für
gemeinnützige, insbesondere kulturelle Zwecke im Ortsteil
Wormersdorf zu verwenden hat.
§ 15
INKRAFTTRETEN
Die Satzung ist am 13. Mai 1986 errichtet worden und tritt am 01. Juni
1986 in Kraft. Die vorstehende Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung genehmigt.
Wormersdorf, den 13. Mai 1986
Nachsatz:
Die Änderungen auf Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung
vom 30. März 1990 sind Bestandteil der vorliegenden Fassung.