Musikfreunde ” Fidelia“ Wormersdorf 1923 SATZUNG § 1 NAME
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Musikfreunde ” Fidelia“ Wormersdorf 1923 SATZUNG § 1 NAME
Musikfreunde Fidelia“ Wormersdorf 1923 ” SATZUNG §1 NAME UND SITZ 1. Der Verein führt den Namen Musikfreunde Fidelia“ Wormersdorf ” 1923 mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung. Er hat seinen Sitz in Rheinbach-Wormersdorf. §2 ZWECK DES VEREINS 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgaben-Ordnung (AO) in ihrer jeweils gültigen Fassung; insbesondere durch die Förderung und Pflege der Musik. Besonderer Wert wird auf die Förderung und musikalische Ausbildung von Jugendlichen gelegt. Zu diesem Zweck gibt sich der Verein eine Jugendordnung. Die Förderung geschieht selbstlos, es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. 2. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 4. Der Verein enthält sich jeglicher konfessioneller oder politischer Tätigkeit. 5. Die Farben des Vereins sind Blau-Weiß. §3 MITGLIEDSCHAFT 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Der Verein umfaßt: • Jugendliche Mitglieder • Ordentliche Mitglieder • Fördernde Mitglieder • Ehrenmitglieder 3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst im Rahmen des Vereins nicht musikalisch betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern. 5. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben. Ihnen wird die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Über die Verleihung entscheidet der Gesamtvorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 6. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. §4 BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT 1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auf dem Anmeldeformular, sofern der Gesamtvorstand die Neuaufnahme nicht ablehnt. 2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. 3. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines Kalenderjahres erklärt werden. Es bedarf der Schriftform. 4. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. §5 AUSSCHLUSS EINES MITGLIEDES 1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei: • schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins, • gröblichen und wiederholten Verstößen gegen die Vereinskameradschaft, • gröblicher Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Vereinssatzung, • Nichtbezahlung des Jahresbeitrages nach vorheriger Mahnung. 2. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 3. Mit dem Ausschluß erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachleistungen oder Spenden ist ausgeschlossen. 4. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, auf der nächsten Mitgliederversammlung einen Beschluß über seinen Ausschluß zu erwirken. Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand eingegangen sein. Geht ein solcher Antrag ein, ruht der Beschluß des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung. §6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 1. Die Mitglieder sind aufgefordert, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie sind berechtigt, ab dem 14. Lebensjahr, Anträge zu stellen und Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. 2. Allen stimmberechtigten Mitgliedern steht sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht zu. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet: • die Satzung einzuhalten, • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und dem Verein keinen Schaden zuzufügen, • die Vereinsgegenstände, insbesondere Instrumente, Uniformen und Notenmaterial schonend und pfleglich zu behandeln, • die festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen rechtzeitig zu entrichten. §7 ORGANE Organe des Vereins sind: • die Mitgliederversammlung • der Vorstand §8 ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. In jedem Kalenderjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. 2. Der Mitgliederversammlung obliegen u.a.: • Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes, • Entgegennahme des Rechnungsberichtes des Schatzmeisters, • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Geschäftsführers, • Entgegennahme des Berichtes des Jugendleiters, • Bericht der Kassenprüfer, • Entlastung des Gesamtvorstandes, • Wahl des Gesamtvorstandes, • Wahl der zwei Kassenprüfer, • Festsetzung von Beiträgen, • Beschlußfassung über vorliegende Anträge, • Verschiedenes 3. Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. 4. Jedes Mitglied kann beantragen, daß ein von ihm bezeichneter Gegenstand auf die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt wird. Der Antrag soll dem Gesamtvorstand mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und begründet sein. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes oder auf Antrag ein zu wählender Versammlungsleiter. 5. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. 6. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Antrag als abgelehnt. 7. Auf Antrag von mindestens 20 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen. Bei geheimer Abstimmung ist vor der Stimmabgabe genau vorzuschreiben, mit welchem Stichwort gegen, und mit welchem Stichwort für den Antrag gestimmt wird und mit welchem Stichwort Stimmenthaltung geübt wird. Bei Wahlen von Personen dürfen nur vorgeschlagene Namen auf dem Stimmzettel vermerkt werden. Alle dieser Regelung nicht entsprechenden Stichworte machen die Stimme ungültig. 8. Kandidieren bei einer Wahl mehrere Personen, ist geheim abzustimmen. 9. Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn der Antrag auf der den Mitgliedern schriftlich mitgeteilten Tagesordnung steht. Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. §9 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen: • auf Beschluß des Gesamtvorstandes, • auf schriftlichen Antrag von 15 % der Mitglieder. Der Antrag muß Zweck und Gründe der Einberufung enthalten. 2. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. 3. § 8 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 bis 9 gelten entsprechend. § 10 VORSTAND 1. Der Vorstand arbeitet: • als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus – – – – dem dem dem dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister und Geschäftsführer. • als Gesamtvorstand, bestehend aus – – – – – – – dem dem dem dem dem dem zwei geschäftsführenden Vorstand, stellvertretenden Schatzmeister, Protokollführer, Jugendleiter, Zeugwart, Pressewart, Beisitzern. 2. Sitz mit beratender Stimme im Gesamtvorstand haben auch der Notenwart und der Aktivensprecher, obwohl sie diesem nicht angehören, da sie nicht gewählt, sondern vom Gesamtvorstand, auf Vorschlag der aktiven Mitglieder, berufen werden. 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen voll geschäftsfähig im Sinne des BGB sein. 4. Der Gesamtvorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Gesamtvorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. 5. Das Amt eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes endet, wenn ihm von der Mitgliederversammlung mit 67 % Mehrheit das Vertrauen entzogen wird. In diesem Fall hat dieselbe Versammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. 6. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder - davon mindestens zwei des geschäftsführenden Vorstandes -anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl als Ersatzmann zu berufen. 7. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören u.a.: • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder, • die Bewilligung von Ausgaben, • Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern, • er ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die der Betrieb eines Musikvereins mit sich bringt. 8. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung es durch den Gesamtvorstand nicht bedarf. 9. Die Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister oder seinem Stellvertreter geführt. Der Schatzmeister hat über alle Geschäftsvorkommnisse Buch zu führen und am Ende des Geschäftsjahres einen Rechnungsbericht zu fertigen. Der Rechnungsbericht ist schriftlich in der Weise zu erstellen, daß über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht erstattet wird. Neben einer Darstellung der Einnahmen und Ausgaben ist eine Übersicht über Forderungen und Schulden zu erstellen. Der Rechnungsbericht ist nach der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Einsicht den Mitgliedern bereitzuhalten. § 11 BEITRÄGE 1. Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Es wird ein Beitrag pro Kalenderjahr erhoben, dessen Höhe von der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt werden kann. 2. Mit einstimmigem Beschluß des Gesamtvorstandes können die Beiträge auf Antrag in begründeten Einzelfällen ermäßigt, gestundet oder in Raten gezahlt werden, wenn dieses aus zwingenden Gründen angezeigt erscheint. §12 KASSENPRÜFUNG 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die dem Gesamtvorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Buch- und Kassenführung zu prüfen. 2. Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. § 13 PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE 1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 14 AUFLÖSUNG 1. Zur Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins“ stehen. 2. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beschluß selbst bedarf einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Rheinbach, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige, insbesondere kulturelle Zwecke im Ortsteil Wormersdorf zu verwenden hat. § 15 INKRAFTTRETEN Die Satzung ist am 13. Mai 1986 errichtet worden und tritt am 01. Juni 1986 in Kraft. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. Wormersdorf, den 13. Mai 1986 Nachsatz: Die Änderungen auf Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 30. März 1990 sind Bestandteil der vorliegenden Fassung.