Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei - dobler
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Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei - dobler
Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei wirtschaftlichen Betätigungen der öffentlichen Hand DobleR & PARTNER Dr. jur. Ernst Ulrich Dobler Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater & Rechtsreferendar Till Bendschneider Die relevanten Steuerarten Grundsteuer Grunderwerbsteuer Körperschaft des öffentlichen Rechts Körperschaftsteuer Gewerbeertragsteuer www.dobler-partner.de Umsatzsteuer Körperschaftsteuer www.dobler-partner.de Übersicht zur Besprechung der Körperschaftsteuer Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt) Besteuerung Steuerbefreiungen Steuerplanung Ursache und Voraussetzung der Steuerpflicht Grund für die Steuerpflicht d.ö.H: Sicherung der Wettbewerbsneutralität Voraussetzung der Steuerpflicht: Wirtschaftliche Unternehmung der öffentlichen Hand Begriff der wirtschaftlichen Unternehmung: Einrichtungen und Anlagen der Gemeinde, die auch von einem Privatunternehmer mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden können. (Ausführungsanweisung zu § 67 DGO) www.dobler-partner.de Die Organisationsformen der Verwaltung bei wirtschaftlichen Unternehmungen Organisationsform Grad der Selbständigkeit Entscheidungsorgan Regiebetrieb Rechtlich und wirtschaftlich unselbständig Bürgermeister & Gemeinderat Eigenbetrieb Rechtlich unselbständig Bürgermeister & Gemeinderat Eigengesellschaft Rechtlich und Wirtschaftlich selbständig Gesellschafterversammlung Betriebsführung Verwaltungsleiter Werkleitung Geschäftsführung Steuerpflicht Im Rahmen von BgA §1 I Nr.6 KStG Im Rahmen von BgA (§1 I Nr.6 KStG) Je nach Rechtsform (§1 I Nr.1-5 KStG) Zulässige Rechtsformen von Eigengesellschaften (§103 I, 1 Nr.4 GemO BW) Kapitalgesellschaften AG Vereine GmbH e.V. Mischformen Kg a.A. Genossenschaften GmbH & Co.Kg eGmbH AG & Co. KG www.dobler-partner.de Stiftungen Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Der Betrieb gewerblicher Art Katalog-BgA (§ 4 III KStG): Versorgungsbetriebe für Wasser Gas Elektrizität Wärme Verkehrsbetriebe Hafenbetriebe Sonstige BgA (§ 4 I,V KStG): Einrichtung wirtschaftliche Tätigkeit Einnahmeerzielung nachhaltige Tätigkeit wirtschaftliche Heraushebung kein Hoheitsbetrieb www.dobler-partner.de Die BgA-Merkmale I Merkmale einer Einrichtung (Abschn. 5 IV KStR): Gesonderte Leitung Besonderer Geschäftskreis Separate Buchführung Ähnliche Merkmale Beträchtlicher Umsatz (250 TDM) www.dobler-partner.de Die BgA-Merkmale II Wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen: Keine reine Vermögensverwaltung (§14 S.1 AO) (aber bankähnliche Geschäfte = Gewerbebetrieb) Insbesondere Betriebsverpachtung (§ 4 IV KStG) Keine Gewinnerzielungsabsicht (§4 I, 2 KStG) erforderlich (nur Einnahmenerzielungsabsicht) Nachhaltigkeit: Absicht der wiederholten Betätigung (dann schon bei erstmaliger Betätigung) Wirtschaftliche Heraushebung: Tätigkeit von einigem Gewicht (60 TDM Jahresumsatz) gem. Abschn. 5 V KStR www.dobler-partner.de Die BgA-Merkmale III Kein Hoheitsbetrieb gem. § 4 V KStG: (keine Ausübung öffentlicher Gewalt) öffentliche Gewalt= Der ö.H. vorbehaltene Tätigkeit Der ö.H. eigentümliche Tätigkeit Wettbewerbsneutrale Tätigkeit Ausübung überwiegend öffentlicher Gewalt Berücksichtigung der aktuellen rechtlichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse www.dobler-partner.de Beispiele für die Ausübung öffentlicher Gewalt aus der Rechtsprechung des BFH Hausmüllentsorgung (im Wandel) Abwasserbeseitigung (Im Wandel) Hilfsgeschäfte (Verkauf von Müllsäcken, Einnahmen aus privaten Telefonaten von Dienstapparaten) www.dobler-partner.de Amtshilfe & BgA Begriff: Jede ergänzende Hilfe, die eine Behörde auf Ersuchen einer anderen leistet. Problem: Amtshilfe danach sowohl im unternehmerischen als auch im hoheitlichen Bereich denkbar Amtshilfe im Unternehmensbereich: Wenn Aufgabe auch von privatem Unternehmen ausgeführt werden könnte Amtshilfe im Hoheitsbereich: Bei Übertragung von Hoheitsaufgaben Wenn Hilfe durch Privaten Unternehmer nicht möglich Mitunternehmerschaften & BgA Beteiligungen der ö.H. an einer Mitunternehmerschaft (OHG, KG oder gewerblich tätige GbR) oder gewerblich geprägten Personengesellschaft (GmbH & Co. KG; AG & Co. KG sofern keine nat.Pers. Geschäftsführer) gelten regelmäßig als BgA www.dobler-partner.de Die gängigsten BgA Amtsblatt mit Anzeigenwerbung Verkauf von KfZ-Zeichen (Zulassungsstelle) Konzerthäuser, Theater, Museen,VHS etc. Altenheime, Jugendheime Krankenhäuser, Bäder, Sportanlagen etc. Parkhäuser und bewachte Parkplätze Märkte, Markthallen, Fuhrpark Ratskeller, Gaststätten mit Inventar verpachtet Versorgungsbetriebe (s.o) www.dobler-partner.de Die Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand in Abhängigkeit von der gewählten Organisationsform Körperschaft des öffentlichen Rechts Regiebetrieb Eigenbetrieb Steuerpflicht gem. § 1 Nr.6 KStG nur im Rahmen von BgA i.S.v. § 4 I, V KStG www.dobler-partner.de Eigengesellschaft Rechtsformabhängige Steuerpflicht gem. § 1 I Nr.1-5 KStG Übersicht zur Besprechung der Körperschaftsteuer Steuerpflicht der öffentlichen Hand Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt) Besteuerung Steuerbefreiungen Steuerplanung Steuersubjekt und Steuerobjekt Steuersubjekt: Bei Regie- und Eigenbetrieben: die Trägerkörperschaft Bei Eigen- und Beteiligungsgesellschaften: die Gesellschaft selbst Steuerobjekt: Gewinn der BgA/ Gesellschaften (§ 8 I KStG ) Gewinnermittlungssubjekt: Für BgA von Regiebetrieben und Eigenbetrieben: Grundsatz: Die einzelnen BgA als „virtuelle Kapitalgesellschaften“ Ausnahme: Zusammenfassung bei wirtschaftlich-technischer Verflechtung (siehe Steuerplanung) Für Eigen-und Beteiligungsgesellschaften: Die jeweilige Gesellschaft www.dobler-partner.de Arten der steuerlichen Gewinnermittlung Buchführungspflichtige Betriebe: Betriebsvermögensvergleich nach § 5 I EStG Nicht buchführungspflichtige Betriebe: Überschuß-Rechnung nach § 4 III EStG Begriff der Buchführung: Buchführung = Bilanzierung, d.h. Erfassung von Beständen www.dobler-partner.de Zweck der kaufmännischen Buchführung Klare übersichtliche und nachprüfbare Dokumentation von Vermögen und Vermögensentwicklung für Gläubigerschutz Beweissicherung Selbstinformation Gesellschaftsschutz und Sicherung des Rechtsverkehrs www.dobler-partner.de Bestandteile der Buchführung Grundbuch (zeitlich) Hauptbuch (sachlich nach Konten) Geschäftsfreundebuch (Debitoren, Kreditoren) Inventarbuch Scheck- und Wechselbuch Warenbuch Lohn- und Gehaltsbuch u.a.m. www.dobler-partner.de Anforderungen an die Buchführung Eintragungen müssen vollständig richtig zeitgerecht geordnet und in lebender Sprache sein Geschäftsvorfälle müssen sich in Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen www.dobler-partner.de Belege Funktion: Brücke zwischen Geschäftsvorfall und Verbuchung Anforderungen an den Inhalt: Belegtext (Erläuterung Geschäftsvorfall) Zu buchender Betrag (bzw. Mengen- und Wertangabe) Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls Unterschrift o.a. Bestätigung Kontierung Belegnummer Buchungsdatum Buchungsbestätigung www.dobler-partner.de Bilanzierungspflicht Eröffnungsbilanz Inventur Bilanz GuV-Rechnung Anlagenspiegel Lagebericht (bei großen und mittelgroßen Kap.ges.) www.dobler-partner.de Quellen der Buchführungspflicht Buchführungspflicht für Eigenbetriebe (§6 EigBVO BW i.V.m. §140 AO): Buchführungspflicht für alle Eigenbetriebe i.S.v. § 1 EigBG i.V.m. § 102 I,III Satz 1 Nr.1-3 GemO BW Die steuerliche Buchführungspflicht bei gewerblichen Unternehmungen (§ 141 AO): Umsatzgrenze von 260.000 Euro / Kalenderjahr Gewinngrenze von 25.000 Euro / Kalenderjahr Sonderregelungen für Land-und Forstwirtschaft Handelsrechtliche Buchführungspflicht für Kaufleute (§ 238 HGB i.V.m. §140 AO): Buchführungspflicht für alle Kaufleute Die Kaumannsbegriffe des HGB Formeller Kaufmannsbegriff der §§ 2,5 HGB (immer relevant außer bei Eigenbetrieben) Kaufmann kraft Eintragung Formeller Kaufmannsbegriff des § 6 HGB (relevant für Eigengesellschaften) Formkaufmann Tätigkeitsbezogener Kaufmannsbegriff (§ 1 I HGB) (relevant für BgA von Regiebetrieben) Kaufmann ist, wer ein Gewerbe betreibt, das Handelsgewerbe ist Der Tätigkeitsbezogene Kaufmannsbegriff Gewerbe: Offene planmäßige selbständige erlaubte von Gewinnerzielungsabsicht getragene nicht künstlerische, wissenschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit Betreiben: Ein Gewerbe betreibt derjenige, in dessen Namen die Geschäfte getätigt werden (bei BgA die jeweilige Trägerkörperschaft) Handelsgewerbe: Jeder Gewerbebetrieb, es sein denn, daß er nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (Vermutung). Übersicht zum Kaufmannsbegriff Kaufleute kraft Gewerbebetrieb Istkaufleute § 1 HGB Kannkaufleute §2 i.V.m §5 HGB www.dobler-partner.de kraft Rechtsform § 3, 278 AktG §13 III GmbHG §17 II GenG i.V.m. § 6 II HGB Übersicht zur Art der Gewinnermittlung bei Betrieben der öffentlichen Hand Trägerkörperschaft Eigenbetriebe BgA Regiebetriebe Kein BgA Eigen-und Beteiligungsgesellschaften BgA Kaufmann gem. §1 / 2 i.V.m. 5 HGB § 140 AO i.V.m. § 6 EigBVO BW BV-Vergleich (§ 5 I EStG) Kein Kaufmann Umsatz / Gewinn > 260 / 25 T Euro (§141 AO) Keine steuerliche Gewinnermittlung BV-Vergleich (§ 5 I EStG) Kaufmann gem. §6/ 2 i.V.m. 5/ 1 HGB Umsatz / Gewinn < 260 / 25 T Euro (§141 AO) Ü-Rechnung BV-Vergleich (§ 4 III EStG) (§ 5 I EStG) Die Steuerliche Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich Formel gem. § 5 I EStG: Gewinn = BV 02 – BV 01 + Entnahmen – Einlagen Begriff des Betriebsvermögens: Alle WG, die unmittelbar (notwendiges Betriebsvermögen) oder mittelbar (gewillkürtes Betriebsvermögen) dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, abzüglich der Schulden, Rücklagen etc. Wesen: Richtige Periodenzurechnung, d.h. Erfassung nach wirtschaftlicher Verursachung Abgrenzung Betriebs- / Privatvermögen bei Mitunternehmerschaften Notwendiges Betriebsvermögen: betriebliche Nutzung > 50 % Notwendiges Privatvermögen: betriebliche Nutzung < 10 % Gewillkürtes Betriebsvermögen (Wahlrecht): betriebliche Nutzung 10-50 % nur mittelbarer betrieblicher Nutzen Bilanzierung und Bewertung der WG Grundsatz: Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§5 I EStG) Kollidierende Bewertungs-Wahlrechte: Umgekehrte Maßgeblichkeit (einheitliche Ausübung) Folge des Maßgeblichkeitsgrundsatzes: Geltung der GoB auch für die Steuerbilanz Die wichtigsten GoB: Bilanzwahrheit / Bilanzklarheit Bilanzkontinuität Stichtagsprinzip Vorsichtsprinzip Realisationsprinzip / Imparitätsprinzip Ergänzung der handelsbilanziellen Vorschriften durch steuerliche Normen Aktivierung einzelner WG (§ 5 II f. EStG) Passivierung (keine Drohverlustrückstellungen) Bewertung von WG (§6 EStG) AfA (§ 7-7k EStG) Abziehbarkeit von Betriebsausgaben (§§4 V EStG und 10 KStG) www.dobler-partner.de Sonstige steuerliche Besonderheiten für Buchführungspflichtige Tägliche Erfassung der Kasseneinnahmen (§ 146 I AO) Aufbewahrung der Bücher im Inland (§146 II AO) Keine Veränderungen an Büchern (§146 IV AO) Aufbewahrungsfristen (§ 147 III AO): 10 Jahre: Bücher, Inventare, Abschlüsse, Lageberichte und Buchungsbelege 6 Jahre: Handels- und Geschäftsbriefe u.a.m. www.dobler-partner.de Die Steuerliche Gewinnermittlung mittels Überschuß-Rechnung Formel gem. § 4 III EStG: Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben Gemeinsamkeiten von Überschuß-Rechnung und BVVergleich: Abgrenzung Betriebsvermögen/ Privatvermögen Bemessung Anschaffungs- und Herstellungskosten Afa-Regelungen Gleichheit des Totalgewinns Hauptunterschiede zum BV-Vergleich: Keine Bestandskonten (aber Inventar) Kein gewillkürtes Betriebsvermögen Zu- und Abflußprinzip (§11 EStG) Keine Teilwertabschreibungen Wechsel der Gewinnermittlungsart Hauptfälle: Betriebsveräußerung des §4 III-Rechners Betriebsaufgabe des § 4 III-Rechners Konsequenz: Korrekturrechnung zur Bestimmung des BV wegen § 16 II, 2 EStG erforderlich www.dobler-partner.de Leistungsbeziehungen zwischen BgA und Trägerkörperschaft Beispiele: Darlehensverträge Miet-und Pachtverträge Spenden von BgA an die Trägerkörperschaft Mittelbare öffentliche Zuschüsse an BgA Steuerliche Konsequenz: Wenn der betrieblichen Ebene zugehörig: Anerkennung von Verträgen trotz zivilrechtlicher Unwirksamkeit Wenn der trägerschaftlichen Ebene zugehörig: Verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) / Verdeckte Einlage www.dobler-partner.de Begriff der VGA / verdeckten Einlage VGA: Verdeckte Einlage: Vermögensminderung/ verhinderte Vermögensmehrung Vermögensmehrung/ verhinderte Vermögens minderung beruhend auf Gesellschaftsverhältnis Beruhend auf Gesellschaftsverhältnis einkommenswirksam einkommenswirksam ohne Gewinnverteilungsbeschluß Nicht offene Einlage www.dobler-partner.de Anerkennung von Darlehen Steuerlich anerkannte Darlehen an BgA: Steuerlich nicht anerkannte Darlehen an BgA: Voraussetzung (Abschn.28 III,4 KStR): Voraussetzung (Abschn.28 III, 4 KStR): Eigenkapitalquote ≥ 30% Folge: Zinsen = Betriebsausgaben Eigenkapitalquote < 30% Folge: Zinsen = VGA Darlehen = Eigenkapital www.dobler-partner.de Mietverträge mit BgA Steuerlich anerkannte Vermietung/ Verpachtung an BgA: Steuerlich nicht anerkannte Vermietung/ Verpachtung an BgA: Voraussetzung (Abschn.28 IV KStR): Voraussetzung (Abschn.28 IV KStR): WG ≠ wesentliche Betriebsgrundlage Folge: Miete = Betriebsausgabe WG = wesentliche Betriebsgrundlage Folge: Miete = VGA WG = Betriebsvermögen www.dobler-partner.de Spenden von / an BgA Spenden BgA Trägerkörperschaft Grundsätzlich abzugsfähig nach § 9 I Nr.2 KStG VGA, wenn ein „ordentlicher Geschäftsleiter“ die Spende nicht auch an einen Nicht-Träger geleistet hätte. Mittelbare öffentliche Zuschüsse an BgA: Zweckgebundene Zuschüsse: AK/HK-Minderung gem. Abschn.34 III EStR Nicht zweckgebundene Zuschüsse: Eigenkapitalstärkung gem. §8 III EigBVO www.dobler-partner.de Betragsbestimmung bei VGA Verrechnungspreise: Fremdvergleichsgrundsatz Preisvergleichsmethode Wiederverkaufspreismethode www.dobler-partner.de Kostenaufschlagsmethode Übersicht zur Besprechung der Körperschaftsteuer Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt) Besteuerung Steuerbefreiungen Steuerplanung Besteuerung der laufenden Einkünfte von BgA Einheitlicher Körperschaftsteuersatz: 25% Zusätzlich Kapitalertragsteuer: 10% (§ 43a EStG) Grund für die Kapitalertragsteuer: Bei Körperschaften des Privatrechts gilt auf Ebene der Anteilseigner das Halbeinkünfteverfahren § 20 I Nr.10 EStG wertet Gewinnweitergabe von BgA an die Trägerkörperschaft als Gewinnausschüttung, da sonst Bevorzugung von jPdöR www.dobler-partner.de Besteuerung von Dividenden Auf Ebene der Kapitalgesellschaft: 25 % Körperschaftsteuer Auf Ebene der jPdöR: 20 % Kapitalertragsteuer (§ 2 Nr.2 KStG i.V.m. § 43a EStG) auf die Hälfte der Dividenden (Halbeinkünfteverfahren) Hälftige Erstattung auf Antrag nach § 44c II Nr.2 EStG (soweit nicht BgA oder steuerbefreit) www.dobler-partner.de Besteuerung in Veräußerungsfällen I Die Veräußerung / Aufgabe von BgA: Besteuerung der Veräußerungsgewinne: BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit: freigestellt BgA ohne eigene Rechrtspersönlichkeit: 25% KSt Rückfall nicht veräußerter WG an den Träger Auflösung und Versteuerung enthaltener stiller Reserven Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen: Veräußerungsgewinne nach § 8b II KStG generell freigestellt (seit 2002) www.dobler-partner.de Besteuerung in Veräußerungsfällen II Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft: Verkauf der Einzelwirtschaftsgüter (Asset-Deal) Käufer: Verteilung der stillen Reserven für Afa auf Einzel-WG Firmenwert Verkäufer: Versteuerung der Veräußerungsgewinne mit 25% KSt www.dobler-partner.de Übersicht zur Besprechung der Körperschaftsteuer Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt) Besteuerung Steuerbefreiungen Steuerplanung Befreite Unternehmungen Rechtsfähige Pensions-,Sterbe-und Krankenkassen Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften Vereine, die Wohnungen herstellen oder vermieten (§5 I Nr.10 EStG) Im Bereich der Land-und Forstwirtschaft eingeschränkt tätig sind Wirtschaftsförderungsgesellschaften (§ 5 I Nr.18 KStG) Betriebe, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§ 5 I Nr.9 KStG) www.dobler-partner.de Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 5 I Nr.9 KStG: Körperschaft / Personenvereinigung, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecken dient und keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. www.dobler-partner.de Katalog steuerbegünstigter Zwecke (§ 52 I, II AO) Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet: Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung, Kunst, Kultur, Religion, Völkerverständigung Umwelt-, Landschafts-, Denkmalschutz etc. Jugendhilfe, Altenhilfe, Sport Tierzucht, Pflanzenzucht, Brauchtum etc. www.dobler-partner.de Anforderungen an die Satzung Satzungszweck muß sehr genau formuliert werden, da Steuerbegünstigung an der Satzung gemessen wird! (§ 60 I AO) Satzung und Befreiungserfordernisse müssen während des gesamten Veranlagungszeitraumes übereinstimmen! (§60 II AO) Rückwirkende Anpassung an die Erfordernisse der Befreiung nicht möglich! www.dobler-partner.de Unmittelbarkeit (§ 57 I AO) Grundsatz: Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke durch die Körperschaft selbst (oder Hilfspersonen) Ausnahmen nach § 58 AO: Wenn Satzungszweck Beschaffung von Mitteln (Z.B.Fördervereine) für andere steuerbegünstigte Körperschaften (A 2 AOE) Sofern Weitergabe nicht Satzungszweck nur Weitergabe von 50% unschädlich (A 2 AOE) Personalgestellung für steuerbegünstigte Zwecke (§ 58 Nr.3 AO) Raumüberlassung für steuerbegünstigte Zwecke (§58 Nr.4 AO) Ausschließlichkeit (§ 56 AO) Grundsatz: Die Körperschaft darf nur ihre steuerbegünstigten (keine eigenwirtschaftlichen) Zwecke verfolgen! Ausnahmen: Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung (Z.B. Besucher-Cafeteria im Krankenhaus) www.dobler-partner.de Kein Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) Begriff des wGb: Selbständige Tätigkeit Nachhaltige Tätigkeit Erzielung von Einnahmen/anderen Vermögensvorteilen Keine reine Vermögensverwaltung (Z.B. Vermietung von Grundstücken) Zusammenfassung von wGb: Mehrere wGb derselben jPdöR, die nicht Zweckbetrieb sind werden als ein wGb behandelt! www.dobler-partner.de Sonstiges zum wGb Besteuerungsgrenze (§ 64 III AO): Einnahmen aus wGb bis zu 30.678 Euro sind freigestellt Verlustbehandlung bei wGb (keine Zweckbetriebe): Ertragsteuerlich: separate Einnahmenermittlung (Zuordnungsprobleme) Gemeinnützigkeitsrechtlich: Verlust der Gemeinnützigkeit bei Verlustausgleich aus Mitteln des gemeinnützigen Trägers www.dobler-partner.de Beispiele für wGb Krankenhaus-Apotheke-Cafeteria-Wäscherei etc. Entgeltliche Überlassung von Arbeitskräften Entgeltliche Überlassung von Parkplätzen Herausgabe einer Festschrift mit Inseratenwerbung Veräußerung gesammelten Altmaterials (A 1 AOE) Entgeltliche Lieferung von Speisen an Dritte durch Krankenhausküche Universitätsdruckerei www.dobler-partner.de Zweckbetriebe Sonderregelung für Zweckbetriebe (§ 64 AO): Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der Zweckbetrieb ist, behält die Steuerbefreiung. Voraussetzungen des Zweckbetriebs (§ 65 f. AO): Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der seiner Gesamtrichtung nach dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen. Die steuerbegünstigten Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden. Der Betrieb tritt nicht in größerem Umfang und nicht mehr als unvermeidbar in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben. Einzelne Zweckbetriebe (§ 68 AO) Altenheime, Pflegeheime etc. Kindergärten, Jugendherbergen etc. Behindertenwerkstätten Kulturelle Einrichtungen (Museen, Theater etc.) Volkshochschulen (Im Rahmen eigener Kurse) Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen www.dobler-partner.de Übersicht zur Besprechung der Körperschaftsteuer Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt) Besteuerung Steuerbefreiungen Steuerplanung Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten Zusammenfassung von BgA Umwandlung von BgA in Eigengesellschaften Einlage von Beteiligungen in BgA www.dobler-partner.de Zusammenfassung von BgA I Ziel einer Zusammenfassung von BgA aus steuerlicher Sicht: Steuerersparnis durch Ermöglichung des Verlustausgleichs Formelle Voraussetzung einer Zusammenfassung von BgA: Beschluß des zuständigen Organs www.dobler-partner.de Zusammenfassung von BgA II Außersteuerliche Konsequenzen einer Zusammenfassung für die BgA: Gemeinsame Leitung Gemeinsame Satzung Gemeinsame Buchführung Denkbare Varianten der Zusammenfassung von BgA: Zusammenfassung BgA/Hoheitsbetrieb Zusammenfassung BgA/BgA Zusammenfassung verpachteter BgA Einbringung von BgA in eine Kapitalgesellschaft Zusammenfassung von BgA III Zusammenfassung BgA/ Hoheitsbetrieb Steuerlich nicht zulässig Zusammenfassung BgA/ BgA Für gleichartige BgA generell zulässig Für sonstige BgA nur zulässig bei enger wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung www.dobler-partner.de Zusammenfassung von BgA IV Gleichartige BgA (Abschn. 5 IX, 1+4 KStR): Verkehrsbetriebe (auch des ruhenden Verkehrs) Hafen- und Flughafenbetriebe Versorgungsbetriebe (Strom, Gas, Wasser) Enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung (Abschn. 5 IX, 2 KStR): Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich Verflechtung von einigem Gewicht gefordert www.dobler-partner.de Zusammenfassung von BgA V Zusammenfassung verpachteter BgA (Abschn. 5 X KStR): Nur für gleichartige Betriebe zulässig Pächtermehrheit unbeachtlich Keine separate Behandlung in der gemeindlichen Haushaltsführung Einbringung mehrerer BgA in eine Kapitalgesellschaft: Zulässig, wenn BgA auch als solche zusammenfaßbar wären (Abschn. 5 XIa KStR) Andernfalls Gestaltungsmißbrauch (§ 42 AO) www.dobler-partner.de Folgen einer Zusammenfassung von BgA Verlustverrechnung: Für Verluste nach Zusammenfassung möglich Verlustvortrag für verbleibende Verluste (§ 10d EStG): Vor der Zusammenfassung entstandene Verluste eines BgA sind nur von den übrigen positiven Einkommensteilen abzuziehen, die innerhalb des Gesamteinkommens auf diesen BgA entfallen Nach der Zusammenfassung entstehende Verluste sind voll vortragsfähig Verlustrücktrag für verbleibende Verluste (§ 10d EStG): Verlustrücktrag auf Jahre vor der Zusammenfassung nur bei Verrechnung mit Einkommen aus gleichem BgA möglich Verlustrücktrag auf Jahre nach der Zusammenfassung unproblematisch möglich Umwandlung von BgA in Eigengesellschaften Ziel einer Umwandlung von BgA in Eigengesellschaften: Steuerersparnis durch Ermöglichung des Verlustausgleichs mittels des Instituts der körperschaftsteuerlichen Organschaft (d.h. EAV für mindestens 5 Jahre) Sicht der Finanzverwaltung (Abschn. 5 XIa KStR): Steuerlich nur anerkannt, wenn BgA auch als solche zusammenfassbar wären (sonst § 42 AO) www.dobler-partner.de Einlage von Beteiligungen in BgA I Ziel der Einlage von Beteiligungen in BgA: Steuerersparnis durch Verrechnung der Gewinne aus der Beteiligung mit den Verlusten des BgA Nutzung von Körperschaftsteuerguthaben Voraussetzungen: Beteiligung muß (durch eindeutigen Beschluß) mit dem Teilwert in das gewillkürte Betriebsvermögen eingelegt werden! (§6 I Nr.5b EStG ist nicht anwendbar, der Gedanke des §12 I,2 UmwStG gilt entsprechend!) Jährlicher steuerlicher Jahresabschluß erforderlich (darf aus Kameralistischer Buchhaltung entwickelt werden) Vorsicht wegen § 42 AO! Regelmäßig unproblematisch bei Beteiligungen unter 100% Einlage von Beteiligungen in BgA II Problem: Verlustverrechnung nur bei Ausschüttung/ Verlustzuweisung Optimierung: Körperschaftsteuerliche Organschaft Organschaft: Finanzielle Eingliederung: (Beteiligung > 50%) Gewinnabführungsvertrag www.dobler-partner.de Gewerbeertragsteuer www.dobler-partner.de Einführung zur Gewerbeertragsteuer Steuerart: Objektsteuer, das Gewerbe, d.h. auch Personengesellschaften / Mitunternehmerschaften sind Steuersubjekt Berechtigter: Die Gemeinden Bund und Länder (Umlage) Verfahren: Meßbetragsermittlung (Finanzamt) Festsetzung der Steuer (Gemeinde) www.dobler-partner.de Begriff des Gewerbebetriebs I Steuerpflichtig (§ 2 I GewStG) ist: Jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird Begriff des Gewerbebetriebs (§15 II EStG): Eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen , unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb. www.dobler-partner.de Begriff des Gewerbebetriebs II Begriff des Gewerbebetriebs (Gwb): Begriff des Betriebs gewerblicher Art (BgA): Selbständige Tätigkeit Wirtschaftliche Tätigkeit Nachhaltige Tätigkeit Nachhaltige Tätigkeit Gewinnerzielungsabsicht Einnahmeerzielungsabsicht Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Keine Land- und Forstwirtschaft, Keine selbständige Arbeit Keine Vermögensverwaltung Einrichtung Wirtschaftliche Heraushebung Kein Hoheitsbetrieb Begriff des Gewerbebetriebs III Gewinnerzielungsabsicht: Unternehmer muß bestrebt sein, sein Vermögen durch gewerbliche Tätigkeit zu mehren Gewinnerzielungsabsicht bei erstrebter Kapitalverzinsung im Rahmen der Gebührenkalkulation Keine Gewinnerzielungsabsicht, wenn Gewinne nur erwirtschaftet werden um bereits eingetretene oder ernsthaft drohende Verluste oder Kosten abzudecken. Bei Abkehr von der Gewinnerzielungsabsicht ausdrücklicher Beschluß erforderlich Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Betrieb bietet seine Leistungen gegen Entgelt der Allgemeinheit an Kundenkreis kann durch Branche, und Leistungsfähigkeit des Betriebs beschränkt sein Steuerschuldner Steuerschuldner: Der Unternehmer Unternehmerbegriff: Unternehmer ist der Träger des Gewerbebetriebs (bei BgA die jeweilige jPdöR) Paradoxon: Gemeinde als Trägerkörperschaft muß u.U. Gewerbesteuer an sich selbst zahlen Wegen Umlage aber kein Nullsummenspiel www.dobler-partner.de Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt) Steuerobjekt: Gewerbeertrag Ausgangspunkt: Gewinn nach EStG/KStG Wesentliche Hinzurechnungen: 50% der Entgelte für Dauerschulden 50% der Miet-und Pachtzinsen für WG des Anlagevermögens im Eigentum eines anderen (außer Grundstücke) Ausländische Steuern, sofern bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz Wesentliche Kürzungen: 1,2 % des zum BV des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes Steuerbefreite Gewerbebetriebe Betriebe, die gemeinnützige Zwecke verfolgen (s.o.) Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften, die von der Körperschaftssteuerbefreit sind (s.o.) Pensions-,Sterbe- und Krankenkassen, soweit von der KSt befreit (s.o.) Krankenhäuser,Altenheime,Pflegeheime etc. von jPdöR Wirtschaftsförderungsgesellschaften, soweit von der KSt befreit (s.o.) www.dobler-partner.de Steuerplanung Wie bei der Körperschaftsteuer www.dobler-partner.de Die Umsatzsteuer www.dobler-partner.de Übersicht zur Besprechung der Umsatzsteuer Einführung Steuersubjekt Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt) Steuersatz Vorsteuerabzug Steuerplanung Die Wirkungsweise der Umsatzsteuer Steuerart: Verbrauchsteuer System: Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug Wirkungsweise: Besteuerung jeder Produktions-,Handels- und Dienstleistungsstufe (allphasen) Bemessungsgrundlage ist jeweils der Leistungsgegenwert ohne Umsatzsteuer (netto) Vorsteuerabzug bewirkt Besteuerung nur der Wertschöpfung (Mehrwertsteuer) Zahllast: Saldo von Ausgangs-Ust und Vorsteuer Modellbeispiel für die Wirkungsweise der Umsatzsteuer Unternehmer U1 liefert Ware für 100 DM + 16% an Unternehmer U2, der die Ware für 200 DM + 16% an Unternehmer U3, der die Ware für 300 DM +16% an Den Endverbraucher EV liefert. Lieferung Lieferung Lieferung U1 U2 U3 Bezahlung: 116 DM Bezahlung: 232 DM 32 DM USt 48 DM USt 16 DM USt Finanzamt: +16DM 16 DM VSt Finanzamt: -16 DM+32 DM EV 32 DM VSt Finanzamt: -32 DM+48 DM Bezahlung: 348 DM Besteuerungsverfahren Steuerentstehung (§ 13 UStG): Bei vereinbarten Entgelten: Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes in den der Zeitpunkt der Leistungserbringung fällt Bei vereinnahmten Entgelten: Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in den der Zeitpunkt der Vereinnahmung fällt Besteuerungszeitraum: Kalenderjahr Voranmeldungen: monatlich (ab 6.136 Euro Vorjahressteuer) oder vierteljährlich www.dobler-partner.de Abzugsverfahren (seit 1.1.2002 entfallen) Ehemalige Regelung (§18 VIII UStG i.V.m. UStR233): Sowohl Hoheitsbereich als auch Unternehmensbereich von jPdöR mußten Umsatzsteuer einbehalten, wenn Aufträge für Werklieferungen oder sonstige Leistungen an im Ausland ansässige Unternehmer vergeben werden. wenn ein sicherungsübereigneter Gegenstand vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer geliefert wird wenn im Zwangsversteigerungsverfahren ein Grundstück vom Schuldner an den Ersteher geliefert wird Überleitungsvorschrift (§27 IV,2 UStG): Anrechnung unter Geltung des alten Rechts im Abzugsverfahren bezahlter Steuern auf die Steuerschuld des Empfängers. www.dobler-partner.de Übersicht zur Besprechung der Umsatzsteuer Einführung Steuersubjekt Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt) Steuersatz Vorsteuerabzug Steuerplanung Der Unternehmer I Steuersubjekt: Der Unternehmer Unternehmerbegriff nach § 2 I ,1 UStG: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Unternehmerfähigkeit (wer): Natürliche Personen Juristische Personen des Privatrechts (Z.B. Eigengesellschaften) Personenvereinigungen ohne Rechtsfähigkeit Juristische Personen des öffentlichen Rechts www.dobler-partner.de Der Unternehmer II Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit: Allgemein: Jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§2 I,3 UStG) Ausnahme: JPdöR nur gewerblich/beruflich tätig im Rahmen von BgA oder Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§2 III,1 UStG) Selbständigkeit: Die Tätigkeit übt selbständig aus, wer das Unternehmerrisiko trägt (Umkehrschluß aus § 2 II UStG) www.dobler-partner.de Grundsatz der Unternehmenseinheit Jeder Unternehmer betreibt nur ein Unternehmen Alle BgA von jPdöR bilden ein Unternehmen, den Unternehmensbereich der Trägerkörperschaft Umsätze zwischen verschiedenen BgA sind Innenumsätze Leistungen des Unternehmens an die Betriebe außerhalb des Unternehmensbereichs der Trägerkörperschaft sind Entnahmen (§3 Ib UStG) www.dobler-partner.de BgA-Begriff im Umsatzsteuerrecht Aktuell (§ 2 III,1 UStG): Verweis auf den BgA-Begriff des KStG Problem: Gemeinschaftswidrigkeit der Norm ? EUGH zum Unternehmerbegriff: jPdöR nur im Rahmen öffentlicher Gewalt kein Unternehmer Öffentliche Gewalt nur formal sonderrechtliche Tätigkeiten Korrektiv: Größere Wettbewerbsverzerrung Folge: Vermögensverwaltung als unternehmerische Tätigkeit BFH: Partielle Gemeinschaftswidrigkeit von § 2 III,1 UStG bei größerer Wettbewerbsverzerrung durch Steuerfreiheit der Vermögensverwaltung Übersicht zur Besprechung der Umsatzsteuer Einführung Steuersubjekt Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt) Steuersatz Vorsteuerabzug Steuerplanung Steuerbarkeit / Steuerpflicht Steuerbare Umsätze: Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland erbringt (§1 I Nr.1 UStG) Einfuhr (§ 1 I Nr.4 UStG) Innergemeinschaftlicher Erwerb (§1 I Nr.5 UStG) Steuerpflichtige Umsätze: Alle steuerbaren Umsätze, die nicht steuerbefreit sind www.dobler-partner.de Steuerbare Umsätze: Die Lieferung I Begriff der Lieferung (§ 2 I UStG i.V.m. UStR 24): Lieferung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand (außer Geld) Lieferweg allgemein: Lieferer: Wer sich verpflichtet hat eine Sache zu verkaufen Abnehmer: Wer im Verpflichtungsgeschäft als Auftraggeber auftritt Lieferwege bei der Einschaltung von Erfüllungsgehilfen: Beförderungslieferung: Übergabe von Ware vom Lieferer (L) an Arbeitnehmer (AN), Transport durch AN zu Abnehmer (A), Übergabe von AN des L an AN des A: Lieferweg Lieferauftrag Lieferer AN Abnehmer Warenweg AN Steuerbare Umsätze: Die Lieferung II Gebrochene Beförderungslieferung: Übergabe von Ware von L bzw. AN an Frachtführer (F), Transport durch F zu A Übergabe an AN des A: Lieferweg Lieferauftrag Lieferer AN Abnehmer Warenweg AN Frachtführer Fazit: Einschaltung von Erfüllungsgehilfen ohne Auswirkung auf den Lieferweg Lieferweg nicht identisch mit Warenweg Lieferweg verläuft entgegengesetzt zum Lieferauftrag Steuerbare Umsätze: Die Lieferung III Lieferweg bei Reihengeschäften (3 VI, 5 UStG): Fall:L hat die von A bestellte Ware nicht vorrätig. Er bestellt seinerseits bei V und beauftragt diesen, direkt an A zu liefern: V Lieferweg Lieferweg Lieferauftrag Lieferauftrag L A Warenweg Fazit: Es liegen so viele Lieferungen vor, wie Umsatzgeschäfte abgeschlossen wurden Jede Lieferung erfolg in Gegenrichtung der Bestellung www.dobler-partner.de Steuerbare Umsätze: Die Lieferung IV Lieferort allgemein (§3 VI-VIII UStG): Bei Beförderungs-/Versendungslieferung (auch Abholung): Ort wo die Beförderung beginnt Bei anderen Lieferungen (Besitzkonstitut etc.): Ort wo sich der Gegenstand bei der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet Lieferort bei Reihengeschäften (UStR 31a V): Warenweg wird der Beförderungslieferung zugerechnet Für die weiteren Lieferungen gelten die allgemeinen Grundsätze www.dobler-partner.de Steuerbare Umsätze: Die Lieferung V Beispiel: K in Bern bestellt bei V in Karlsruhe einen Kachelofen. V hat diesen nicht vorrätig und bestellt ihn bei H in Mannheim. H wird von V beauftragt den Kachelofen unmittelbar an K zu übergeben. K holt den Ofen ab und bringt ihn nach Bern (UStR 31a VIII). Sonstige Lieferung H in Mannheim Beförderungslieferung V in Karlsruhe K in Bern K Grenze Lösung: Lieferort des V: Mannheim (§ 3 VI,1 UStG) Lieferort des H: Mannheim (§ 3 VII, 2 Nr.1 UStG) Steuerbare Umsätze: Die Lieferung VI Problem: Beförderung erfolgt durch Unternehmer innerhalb der Beförderungskette Gesetz: Beförderer wird widerleglich als Abnehmer fingiert Problem: Beförderung durch Unternehmer innerhalb der Beförderungskette Beispiel: K in Bern bestellt bei V in Karlsruhe einen Kachelofen. V hat diesen nicht vorrätig undgilt bestellt ihn bei als H inAbnehmer Mannheim. Lösung: Beförderer widerleglich (§ H 3 wird VI,6 von V beauftragt UStG) den Kachelofen unmittelbar an K zu übergeben. K holt den OfenBeispiel: ab und bringt ihn nach Bern 31a IX). einen K in Bern bestellt bei(UStR V in Karlsruhe Beförderungslieferung Lieferung Kachelofen. V bestellt den Ofen beiSonstige H in Mannheim. V holt den Ofen bei H ab und befördert ihn zu K. H in Mannheim V in Karlsruhe K in Bern V Grenze Lösung: Lieferort des H: Mannheim (§ 3 VI, 1 UStG) Lieferort des V: Bern (§ 3 VII, 2 Nr.2 UStG) Steuerbare Umsätze: Die Lieferung VII Der Lieferung gleichgestellte Umsätze: Entnahmen für private Zwecke (§3 Ib Nr.1 UStG) Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen an das Personal für private Zwecke (§ 3 Ib Nr.2 UStG) Jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes (§ 3 Ib Nr.3 UStG) Voraussetzung für die Gleichstellung: Gegenstand muß zum Vorsteuerabzug berechtigt haben www.dobler-partner.de Steuerbare Umsätze: Die sonstige Leistung I Begriff der sonstigen Leistung: Alle Leistungen, die keine Lieferungen sind (Haupt-und Nebenleistungen) Leistungsweg: Die sonstige Leistung erfolgt stets an denjenigen, der den Auftrag erteilt hat Ort der sonstigen Leistung (§ 3a,b UStG): Grundsatz: Leistungsort ist, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Ursprungslandprinzip) Falls Empfänger kein Unternehmer und kein Wohnsitz in der EU an seinem Wohnsitz / Sitz Falls Empfänger kein Unternehmer und Wohnsitz / Sitz in der EU am Sitzort des Leistenden Steuerbare Umsätze: Die sonstige Leistung II Ausnahmen vom Ursprungslandprinzip: Leistungsspezifische Leistungsorte (§ 3a II UStG): Bei Grundstücken: Grundstücksort Bei künstlerische / sportliche Leistungen: Ort des Tätigwerdens Bei Vermittlungsleistungen: Wo Vermittelnder Umsatz Beförderungsleitungen: Wo Beförderung bewirkt (§ 3b UStG) Bestimmungslandprinzip (§ 3a III,IV UStG): Übertragung von Urheberrechten rechtliche, wirtschaftliche oder technische Beratung Übersetzungen Darlehensgewährung Personalgestellung Vermietung bewegliche Gegenstände (ausg. Beförderungsmittel) Telekommunikationsleistungen www.dobler-partner.de Steuerbare Umsätze: Leistungsaustausch Leistung gegen Entgelt: Leistung und Entgelt Mehrere Beteiligte (sonst nicht steuerbarer Innenumsatz) Wirtschaftliche Verknüpfung von Leistung und Entgelt Fehlender Leistungsaustausch: Schenkung Schadensersatz www.dobler-partner.de Steuerbare Umsätze: Lieferung / Leistung eines Unternehmers Leistung eines Unternehmers im Rahmen des Unternehmens (UStR20): Leistungen nur steuerbar, wenn von Unternehmer für das Unternehmen (nicht privat) ausgeführt. Konsequenz für jPdöR: Nur Leistungen im Unternehmensbereich betroffen Leistungen im Hoheitsbereich nicht steuerbar www.dobler-partner.de Steuerbare Umsätze: Einfuhr Begriff: Nur Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet (§1 I Nr.4 UStG) Steuerbarkeit: Stets steuerbar, auch im Hoheitsbereich von jPdöR Lieferort bei Einfuhrumsätzen (§ 3 VIII UStG): Fall: Beförderungslieferung aus dem Drittlandsgebiet ins Inland, wenn Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer Folge: Verlagerung des Lieferortes ins Inland Zweck: Ermöglichung des Vorsteuerabzugs auch bei der Einfuhrumsatzsteuer www.dobler-partner.de Steuerbare Umsätze: Innergemeinschaftlicher Erwerb I Begriff: Gegenstand gelangt aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland (§ 1 I Nr.5 i.V.m. § 1a UStG) Steuerbarkeit: Stets steuerbar, auch im Hoheitsbereich von jPdöR, sofern Umsatzgrenze von 25 TDM überschritten (§ 1a III Nr.2 UStG) und/oder sofern nach § 1a IV UStG zur Erwerbsbesteuerung optiert wird www.dobler-partner.de Steuerbare Umsätze: Innergemeinschaftlicher Erwerb II Vorsteuerabzug: Wird nur im Unternehmensbereich gewährt Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs: Grundsatz: Am Ende der Beförderung/ Versendung Ausnahme: Bei Verwendung einer UStID ist Verlagerung möglich www.dobler-partner.de Steuerbefreiungen: Lieferungen Ausfuhrlieferungen: Begriff: nur Lieferungen in das Drittlandsgebiet Für hoheitl. Bereich von jPdöR ohne Bedeutung Im Unternehmensbereich steuerbefreit (§4 Nr.1a UStG) Innergemeinschaftliche Lieferungen: Begriff: Lieferungen aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet Für hoheitl. Bereich von jPdöR ohne Bedeutung Im Unternehmensbereich steuerbefreit (§4 Nr.1b UStG) www.dobler-partner.de Steuerbefreiungen: sonstige Leistungen Gewährung und Vermittlung von Krediten Umsätze, die unter die Grunderwerbsteuer fallen Wett-und Lotterieumsätze Umsätze der öffentlichen Spielbanken Umsätze der Post, die dem Postwesen dienen Vermietung/ Verpachtung von Grundstücken Umsätze aus dem Betrieb der Krankenhäuser etc. Umsätze der Sozialversicherungen Umsätze öffentlicher kultureller Einrichtungen Lieferung von Gegenständen für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist www.dobler-partner.de Steuerpflichtige Vermietungsleistungen Steuerfreie Vermietungsleistungen: Vermietung und Verpachtung von Grundstücken Überlassung von Grundstücken zur Nutzung aufgrund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrages Bestellung, Übertragung und Überlassung der Ausübung dinglicher Nutzungsrechte Steuerpflichtige Vermietungsleistungen: Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden Vermietung von Parkplätzen Kurzfristige Vermietung von Campingplätzen Vermietung von Betriebsvorrichtungen www.dobler-partner.de Steuerbefreiungen: Einfuhren/ innergemeinschaftlicher Erwerb Steuerbefreiung nach § 5 UStG für Einfuhr von: Wertpapieren Geld Anlagegold Organen, Muttermilch etc. Wasserfahrzeugen incl. Zubehör Gegenständen die von Schuldnern der Einfuhrumsatzsteuer direkt nach der Einfuhr für innergemeinschaftliche Lieferungen verwendet werden Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb: Wie bei der Einfuhr www.dobler-partner.de Übersicht zur Besprechung der Umsatzsteuer Einführung Steuersubjekt Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt) Steuersatz Vorsteuerabzug Steuerplanung Steuersatz Regelsteuersatz: 16% Ermäßigter Steuersatz: 7% Für Lebensmittel, Trinkwasser, Bücher, Tierhaltung und Pflanzenzucht, Künstlerische Umsätze (sofern nicht befreit) Kulturelle Umsätze (sofern nicht befreit) Gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Umsätze (sofern nicht befreit) www.dobler-partner.de Übersicht zur Besprechung der Umsatzsteuer Einführung Steuersubjekt Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt) Steuersatz Vorsteuerabzug Steuerplanung Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Überblick Unternehmer (jPdöR mit Unternehmensbereich) Regelbesteuerung Steuerpflichtige Leistungen (keine Befreiung) Leistungen an das Unternehmen (Unternehmensbereich) Gesonderter Ausweis der geschuldeten Umsatzsteuer (Rechnung) Kein Vorsteuerabzugsverbot (§ 15 I a,b, II UStG) www.dobler-partner.de Die einzelnen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges Regelbesteuerung: Kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Umsatz ≤ 32.500 DM) Keine Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG Rechnung gem. § 14 UStG mit: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers Name und Anschrift des Empfängers Art und Umfang der Leistung Zeitpunkt der Leistung Entgelt der Leistung Auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer www.dobler-partner.de Vorsteuerabzugsverbote 50% der für die Anschaffung oder Miete von Fahrzeugen aufgewendeten Umsatzsteuer, die auch privat verwendet werden (§15 Ib UStG) Gegenstände, die der Unternehmer verwendet für: steuerfreie Umsätze Umsätze im Ausland, die im Inland steuerfrei wären Unentgeltliche Leistungen, die bei Entgeltlichkeit steuerfrei wären Reise-,Verpflegungs- und Umzugskosten des Unternehmers (§15 Ia Nr.2 UStG) www.dobler-partner.de Vorsteuerberichtigung Voraussetzungen: WG, das dem Unternehmen auf Dauer dient Abziehbare Vorsteuer aus AK/HK für dieses WG Vorsteuerrelevante Nutzungsänderung bei WG in einem Folgejahr Änderung der Nutzungsverhältnisse im maßgeblichen Berichtigungszeitraum Durchführung der Berichtigung: Anteilige Verteilung der abziehbaren Vorsteuer auf den ganzen Berichtigungszeitraum Vorsteuerberichtigung für Differenzbetrag (§ 44 UStDV) www.dobler-partner.de Übersicht zur Besprechung der Umsatzsteuer Einführung Steuersubjekt Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt) Steuersatz Vorsteuerabzug Steuerplanung Instrumente der Umsatzsteuerplanung Option zur Umsatzsteuerpflicht Verträge besonderer Art www.dobler-partner.de Option zur Umsatzsteuer I Ausgangslage: Kein Vorsteuerabzug für steuerfreie Umsätze Beispiele für steuerfreie Umsätze: Betrieb der Krankenhäuser Betrieb von Alten-und Pflegeheimen Typische Umsätze von Museen, Orchestern, Theatern, Büchereien,Tierparks etc. Vermietung/Verpachtung von Grundstücken www.dobler-partner.de Option zur Umsatzsteuer II Optionsmöglichkeit (§ 9 UStG): Sinnvoll, wenn bei Investitionen hohe Vorsteuer anfällt Folgen einer Optionsausübung: Trägerkörperschaft darf auf Leistungen an BgA entfallende Vorsteuer von eigener Umsatzsteuerschuld abziehen. Übersteigen die Abzugsbeträge die Steuerschuld, entsteht ein Erstattungsanspruch Vorsicht! Kein Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen ohne Optionsmöglichkeit (Krankenhäuser,Theater etc.) www.dobler-partner.de Option zur Umsatzsteuer III Voraussetzungen der Option: Ausübung durch schlüssiges Verhalten (Z.B. Abrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis) Jederzeit möglich Leistung muß von Unternehmer an Unternehmer im Rahmen des Unternehmens erfolgen Es müssen steuerbare Umsätze ausgeführt werden: Vorsteuerabzug beim „erfolglosen“ Unternehmer neuerdings erlaubt Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung nur, wenn steuerpflichtige Entnahme vorliegt (kein Innenumsatz, keine Befreiung) www.dobler-partner.de Option zur Umsatzsteuer IV Vorsteuerberichtigung bei Nutzungsänderung: Begriff der Nutzungsänderung: Nutzungsänderung wenn sich durch die geänderte Inanspruchnahme des Wirtschaftsgutes ein anderer Vorsteuerabzug ergeben würde Berichtigungszeitraum: 10 Jahre für AK/HK im Zusammenhang mit Grundstücken 5 Jahre bei anderen AK/HK Durchführung der Berichtigung: Es ist für jedes Jahr der Nutzungsänderung ein anteiliger Ausgleich herzustellen www.dobler-partner.de Option zur Umsatzsteuer V Arten der Nutzungsänderung: Veräußerung / Entnahme: Grundsätzlich Nutzungsänderung, sofern Verwendungsfähigkeit gegeben (§ 15a II, 2 UStG) Wechsel der Besteuerungsform: Nutzungsänderung nur, wenn neue Besteuerungsform zur Steuerfreiheit von zuvor steuerpflichtigen Umsätzen führt! (Z.B. Wechsel eines LuF-Betriebes von allgemeiner Besteuerung zu Besteuerung nach Durchschnittssätzen und umgekehrt) Rechtsänderung: Nutzungsänderung, sofern zuvor steuerpflichtige Umsätze nun steuerfrei www.dobler-partner.de Verträge besonderer Art I Problem der gemischten Nutzungsüberlassung: Beispiel: Gemeinde G errichtet ein Schwimmbad. vormittags: unentgeltlich Nutzung durch Schulen nachmittags: entgeltlicher Publikumsverkehr EUGH: Wahlrecht der Gemeinde Vollständige Zuordnung zum Unternehmensbereich oder Teilweise Zuordnung zum Unternehmensbereich Ziel: Erlangung des vollständigen Vorsteuerabzugs www.dobler-partner.de Verträge besonderer Art II Folgen einer teilweisen Zuordnung zum BgA: Überlassung an Schulen nicht steuerbar (Hoheitsbereich) Vorsteuerabzug nur für den steuerpflichtig genutzten Teil der Anschaffungen Folgen einer Vollständigen Zuordnung zum BgA: Überlassung an Schulen wird steuerbar (Entnahme) Wegen § 4 Nr.12 (Vermietung) aber partielle Steuerbefreiung Dann auch nur partieller Vorsteuerabzug Tip: Vollständige Zuordnung zum BgA und Parallele Nutzung des Schwimmbades durch Schulen und Bürger (dann keine Vermietung sondern Vertrag besonderer Art) Dann kompletter Vorsteuerabzug