Unternehmerische Betätigung in Frankreich

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Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Ernst & Young
Assurance | Tax & Legal | Transactions | Advisory
Die internationale Ernst & Young-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung,
Steuer- und Rechtsberatung und Transaktionsberatung sowie in den Advisory Services. Rund
152.000 Mitarbeiter sind durch gemeinsame Werte und einen hohen Qualitätsanspruch
verbunden. Ihr Ziel ist es, das Potenzial ihrer Mitarbeiter und Mandanten zu erkennen
und zu entfalten.
Frankreich
Die internationale Ernst & Young-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von
Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig
und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen
Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung nach britischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere
Informationen finden Sie unter www.ey.com
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Unternehmerische
Betätigung in
Frankreich
2012 - 2013
© 2012 EYGM Limited.
All rights reserved
Studio Ernst & Young - 1208SG112
Titelfoto © Jean Isenmann
Fußgängerbrücke “Passerelle” im Garten der zwei Ufer
Architekt: Marc Mimram
Architekt DPLG & Ingenieur ENPC
Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte
Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl diese Publikation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt
wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht
den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers.
Jegliche Haftung seitens der EYGM Limited und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der internationalen Ernst & Young-Organisation
wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden.
Equipe Franco-Allemande
Deutsch-Französisches Team
Unternehmerische
Betätigung
in Frankreich
2012 - 2013
Das Ernst & Young-Netzwerk bietet
Dienstleistungen in den Bereichen
Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung,
Rechts- und Unternehmensberatung
in den wichtigsten Städten der Welt an.
© 2012 EYGM Limited
All Rights Reserved
Vorwort
Unternehmer, die in Frankreich geschäftlich tätig sind
oder es werden wollen, benötigen aktuelle, verlässliche
und zugängliche Informationen.
Ziel dieser Publikation ist es, der Geschäftswelt einen
Einblick in das Investitionsklima, das Steuerrecht, das
Wirtschaftsrecht, das Arbeitsrecht, das Finanzwesen
und die kulturellen Aspekte in Frankreich in deutscher
Sprache zu liefern.
Diese Veröffentlichung ist durch das deutschfranzösische Team von Ernst & Young verfasst worden,
das zwischenzeitlich schon seit über zwanzig Jahren
besteht. Von unseren verschiedenen Standorten in den
wichtigsten französischen und deutschen Städten aus
unterstützen Sie die über 100 zweisprachigen
Mitglieder unseres Teams in den Sparten Rechts- und
Steuerberatung, Unternehmensberatung und
Wirtschaftsprüfung.
Die Französische Außenhandelskammer in
Deutschland, das Deutsch-Französische BusinessCenter „IPN-Eurocentre“ sowie die
Wirtschaftsförderungsgesellschaft „Alsace
International“ haben uns durch Beiträge unterstützt.
Soweit nicht anders vermerkt, ist „Unternehmerische
Betätigung in Frankreich“ auf dem Stand vom
1. September 2012, d.h. beinhaltet die im Sommer
2012 verabschiedeten Reformen im Bereich
Arbeitsrecht und Steuerrecht. Weitere Reformen
werden zum Jahresende erwartet.
Gerne wird Sie unser Team zum gegebenen Zeitpunkt
über die kommenden Reformen informieren.
Für das deutsch-französische Team
Dr. Luc Julien-Saint-Amand, Koordinator
Avocat, Partner
A │ Umfeld
1 A.1 Allgemeines
1 Bevölkerung und Gebiet
1 Regierung und politisches System
1 Rechtliche Grundlagen
2 Leben in Frankreich
3 Wirtschaftsindikatore
3 A.2 Wirtschaftsstruktur
Sektoren
4 4 Außenhandel
5 Wichtigste Handelspartner
5 Transportsystem
6 A.3 Finanzsektor
7 Zentralbank
7 Wertpapiere
7 Unternehmensfinanzierung
8 B │ Investitionen in Frankreich
Attraktivität von Frankreich
B.1 Investitionsförderung
10 10 10 Rahmenbedingungen
10 Unterstützung bei Investitionen und Arbeitsplatzschaffung
12 B.2 Vorschriften für ausländische Investitionen
Investitionserklärung
B.3 Außenhandel
17 17 17 Import
18 Export
18 Unternehmerische Betätigung in Frankreich
C │ Wirtschaftsrecht
19 C.1 Handelsrecht und Vertrieb in Frankreich
19 Allgemeines zum Handelsrecht
19 Vertrieb
21 Werbung
26 C.2 Gesellschaftsrecht
28 Vertretungsbüro
28 Zweigniederlassung
28 Kapitalgesellschaften
29 „Société Anonyme“, „SA“ (Aktiengesellschaft )
29 „Société par Actions Simplifiée“, „SAS“ (vereinfachte
Aktiengesellschaft )
33 „Société à Responsabilité Limitée“, „SARL“ (Gesellschaft mit
beschränkter Haftung)
35 „Societas Europaea“, „SE“ (Europäische Gesellschaft)
37 Personengesellschaften und ähnliche Rechtsformen
39 C.3 Mergers and Acquisitions
43 Erwerb von Betrieben oder Teilbetrieben
43 Erwerb von Gesellschaftsanteilen
44 Umstrukturierung von Unternehmen
46 C.4 Wettbewerbsrecht
48 Französisches Wettbewerbsrecht
48 EU-Wettbewerbsrecht
50 C.5 Schutzrechte
53 C.6 Insolvenzrecht
55 D │ Steuerrecht
59 D.1 Gesamtüberblick
59 Direkte Steuern
59 Indirekte Steuern
60 Rechtsquellen des Steuerrechts
60 Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Haushaltsgesetz
60 Finanzverwaltung
61 Abgabe von Steuererklärungen
61 Steuerfestsetzung / Rechtsbehelfe
62 Steuerzahlung
63 Steuerprüfungen
64 Strafzuschläge und Zinsen
65 Verjährung
65 D.2 Besteuerung von französischen Unternehmen
66 Körperschaftsteuer: Besteuerung der Kapitalgesellschaften
66 Steuergutschriften
73 Besteuerung von Personengesellschaften und ähnlichen
Rechtsformen
80 D.3 Besteuerung ausländischer Unternehmen und ausländischer
Einkünfte
80 Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)
80 Besteuerung ausländischer Unternehmen
81 Besteuerung ausländischer Einkünfte
83 D.4 Gewerbesteuer / territoriale Wirtschaftsabgabe
87 D.5 Umsatzsteuer
88 D.6 Besteuerung von natürlichen Personen
90 Einkommenbesteuerung von Ansässigen
Einkommenbesteuerung von Nichtansässigen
92 97 Steuerplanung
101 Erbschafts- und Schenkungsteuer
108 D.7 Sonstige Steuern
110 Kraftfahrzeugsteuer
110 Lohnabgabe
110 Immobiliensteuer
110 Verbrauchsabgaben
111 Zölle
111 Registersteuer (Verkehrsteuer)
111 Grundbesitzabgabe / Grundsteuer
112 Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Wohnabgabe
112 E │ Arbeitsrecht und Sozialversicherung
E.1 Arbeitsverträge
113 113 Probezeit
114 Befristete Arbeitsverträge
114 E.2 Arbeitnehmervertretung
116 Arbeitnehmervertreter („Délégués du personnel“)
116 Betriebsrat („Comité d‘entreprise“)
116 Vertreter des Betriebsrats („Comité d’entreprise“) in den
Leitungsorganen von Unternehmen
118 Europäischer Betriebsrat („Comité d’entreprise européen“)
118 Ausschuss für Hygiene-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen
(„Comité d’hygiène, de sécurité et des conditions de travail“,
„CHSCT“)
118 Gewerkschaften
120 Beschäftigungs- und Kompetenzplanung („Gestion prévisionnelle
des emplois et des compétences“, „GPEC“)
120 Neue Verpflichtung im Rahmen der Bekämpfung der
Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau
121 Individuelles Datenblatt über das Bestehen einer beschwerlichen
Arbeit („fiche individuelle d’exposition à la pénibilité“)
121 Neue Verpflichtung zur Vorbeugung einer beschwerlichen Arbeit
(„penibilité“)
122 Behinderung der Ausübung der Arbeitnehmervertretung („délit
d’entrave“)
123 E.3 Arbeitszeit , Urlaub, Feiertage
123 Arbeitszeit
123 Feiertage
126 E.4 Spesenerstattung
127 E.5 Arbeitnehmergewinnbeteiligung
127 Gewinnbeteiligung („Participation des salariés aux résultats de
l’entreprise“)
128 Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Erfolgsbeteiligung („Intéressement“)
128 Arbeitnehmer -Sparprogamme
129 Behandlung bezüglich der Steuer- und Sozialabgaben
129 E.6 Kündigung von Arbeitnehmern
130 Kündigung aus personenbezogenen Gründen
131 Betriebsbedingte Kündigung
131 Versetzung in den Ruhestand
133 Aufhebungsvertrag („Rupture conventionnelle“)
134 E.7 Spezielle Vorschriften für ausländische Arbeitnehmer
134 Einreisevisum
134 Aufenthalt
135 Arbeitsaufnahme
135 Entsendung nach Frankreich
136 E.8 Sozialversicherung
F │ Rechnungslegung
F.1 Allgemeine Vorschriften
136 139 139 Buchhaltung und Euro
139 Buchhaltung und Aufzeichnungen
139 Vorbereitung und Abgabe von Jahresabschlüssen
139 Verpflichtung einer SA zur Berichterstattung
140 Zusätzliche Veröffentlichungsvorschriften für größere
Gesellschaften
140 Prüfungsanforderungen für Konzerne
141 F.2 Rechtsquellen der Rechnungslegungsvorschriften
143 Handelsrecht
143 Empfehlungen und Regelungen
143 Steuerrecht
143 Allgemeiner Kontenplan
143 F.3 Buchführungsgrundsätze und -praktiken
144 Grundsätze des Jahresabschlusses
144 Buchführungsmethoden
144 Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Buchführungsgrundsätze
144 F.4 Finanzberichterstattung
148 F.5 Prüfungsanforderungen
149 F.6 Aufgaben der Abschlussprüfer
149 F.7 Berufsstand
150 F.8 Vergleich der französischen und der deutschen Buchführung 151 G │ Interkulturelle Unterschiede
154 G.1 „Frankreich lohnt sich“
154 G.2 Verhandlung
155 Verhandlungsstrategien
155 1. Kontaktaufnahme
158 2. Bedarfs- und Motivationsanalyse (B&MA)
159 3. Argumentationsphase
160 4. Abschluss und Angebot
161 G.3 Führung von Außendienstmitarbeitern
161 Vertriebssteuerung
161 Zielvorgaben
162 Reporting
163 G.4 Kommunikation
164 G.5 Leadership
166 H │ Erfolgreicher Vertrieb in Frankreich
168 H.1 Marktstudien pro - contra
168 H.2 Vertreter pro - contra
169 H.3 Fest angestellte Außendienst-Mitarbeiter pro - contra
170 H.4 Firmengründung pro - contra
170 Unternehmerische Betätigung in Frankreich
I │ Anhang
172 Anhang 1: Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge
172 Anhang 2: Individuelle Einkommensteuer (2011)
174 Anhang 3: Vermögensteuersätze (2012)
176 Anhang 4: Erbschaftsteuersätze (2012)
177 Anhang 5: Territoriale Wirtschaftsabgabe („Contribution Economique
Territoriale“)
179 Anhang 6: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach
französischen Grundsätzen
181 Anhang 7: Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Frankreich189 Anhang 8: Literaturverzeichnis
216 J │ Wichtige Adressen und Telefonnummern
217 K │ Ernst & Young
223 L │ Index
239 Unternehmerische Betätigung in Frankreich
A │ Umfeld
A │ Umfeld
A.1 Allgemeines
Bevölkerung und Gebiet
100. Frankreich hat eine Bevölkerung von 65 Millionen und ein Gebiet von
632.834 Quadratkilometern (mit den Überseedepartements und
Überseegebieten). Mit über 11,7 Millionen Einwohnern ist Paris mit den
umliegenden Gebieten („Ile-de-France“) der am dichtesten besiedelte
Teil des Landes (978 Einwohner pro Quadratkilometer). Danach sind die
Regionen „Rhône-Alpes“ (6,1 Millionen Einwohner; 141 Einwohner pro
Quadratkilometer) und „Provence-Alpes-Côte d’Azur“ (4,9 Millionen
Einwohner; 157 Einwohner pro Quadratkilometer) die größten Regionen
Frankreichs. 2010 hatte Frankreich in Europa die höchste Geburtenrate
mit 2,01 Kindern pro Frau. Deutschland seinerseits hatte eine
Geburtenrate i.H.v. 1,3 Kindern pro Frau1.
Regierung und politisches System
101. Gemäß der Verfassung der Fünften Republik von 1958 liegt die
Exekutive („Pouvoir Exécutif“) in den Händen des „Président de la
République“ (Präsident) und der Regierung, die Legislative („Pouvoir
Législatif“) in den Händen des Parlaments, das aus der
Nationalversammlung und dem Senat besteht. Der Präsident und die
Mitglieder der Nationalversammlung werden durch direkte Wahlen für
einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt.
Die Regierung besteht aus einem Premierminister, der vom Präsidenten
ernannt wird, sowie aus anderen Ministern, die auf Vorschlag des
Premierministers vom Präsidenten ernannt werden.
Frankreich ist in 22 Regionen, 95 Inlandsdepartements, 4
Überseedepartements und mehrere Überseegebiete gegliedert. Die
Regionen und Departements werden als Gebietskörperschaften von
gewählten „Conseils Régionaux“ (Regionalräten) und von „Conseils
Généraux“ (Räten auf Departementsebene) sowie als
Verwaltungsgebiete von Vertretern der Regierung verwaltet. Das
Aufgabengebiet der Gebietskörperschaften umfasst überwiegend die
lokale Wirtschaftsplanung und -entwicklung, die Städteplanung und den
Wohnungsbau. Die Finanzierung wird durch lokale Steuern und
Subventionen des Staates gewährleistet.
102. In Frankreich besteht ein Mehrparteiensystem. Die bedeutenden
politischen Parteien lassen sich in folgende Blöcke einteilen:
1
Quelle: Eurostat, Natalité et fécondité au sein de l’Union Européenne
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
1
►
Links: „Parti Socialiste“, „PS“ (Sozialistische Partei), „Verts“
(Grüne), „Parti de gauche“, „PG“
►
Rechts: „Union pour un Mouvement Populaire“, „UMP“
►
Zentrum: „Mouvement Démocrate“, „MoDem“
►
Rechtspopulist: „Front National“
François Hollande von der „“Parti Socialiste“, „PS“, wurde im Mai 2012
für eine Mandatszeit von 5 Jahren als Präsident gewählt. Sein
Premierminister ist Jean-Marc Ayrault.
Rechtliche Grundlagen
103. Das französische Rechtssystem beruht auf folgenden Rechtsquellen
(wobei die europäischen Rechtsquellen nicht aufgezählt sind):
►
►
►
►
►
►
►
Verfassung („Constitution“) von 1958;
Verfassungsergänzende Gesetze („lois organiques“) müssen von
beiden Kammern genehmigt und vom Verfassungsgericht als
verfassungsmäßig anerkannt werden;
Internationale Abkommen („traités internationaux“) mit anderen
Staaten;
Sonstige Gesetze („lois“) müssen vom Parlament („Sénat“ und
„Assemblée nationale“) verabschiedet werden;
Verordnungen („ordonnances“) werden aufgrund eines
Ermächtigungsgesetzes von der Regierung verkündet und vom
Parlament nachträglich genehmigt. Ist dies der Fall, so erhalten sie
nachträglich Gesetzeskraft;
Erlasse („décrets“), die Angelegenheiten regeln, die aufgrund der
Verfassungsbestimmungen nicht gesetzlich geregelt werden können
oder die zur Anwendung eines Gesetzes erlassen werden;
Verordnungen („arrêtés“), die von den jeweiligen Ministern,
Lokalbehörden („préfets“) und Bürgermeistern („maires“) erlassen
werden. Diese präfektoralen bzw. kommunalen Verordnungen sind
nur lokal für die entsprechenden Departments oder Gemeinden
bindend.
Ein Investor sollte die in Frankreich geltende Rechtslage kennen, um
rechtliche Formalitäten und Vorschriften beachten zu können.
2
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Leben in Frankreich
Bildung
104. Frankreich verfügt über ein breit gefächertes Bildungssystem. Kinder
zwischen 6 und 16 Jahren (14 Jahre im Falle einer Lehre) sind
schulpflichtig. Die Schulen unterstehen überwiegend dem staatlichen,
zentralistisch organisierten Schulsystem und sind kostenlos. Ungefähr
1/6 der Schulen in Frankreich sind privat und erheben Schulgebühren.
Eine Reihe internationaler und zweisprachiger Schulen stehen für
verschiedene Altersgruppen zwischen Kindergarten und Oberstufe zur
Verfügung.
Die Hochschulbildung wird durch die staatlichen Universitäten,
pädagogischen Hochschulen, Schulen für Wirtschaft und Technik und die
renommierten „Grandes Ecoles“ (spezialisierte Eliteuniversitäten)
gewährleistet.
Medizinische Versorgung
105. Frankreich besitzt ein ausgezeichnetes medizinisches
Versorgungssystem, das eine Vielzahl von Leistungen umfasst. Die
Kosten für die medizinische Versorgung werden in erster Linie durch die
Sozialversicherungsbeiträge gedeckt. Auch eine zusätzliche private
medizinische Versorgung ist möglich.
Freizeit und Tourismus
106. Als ein Land mit reichem Kulturgut bietet Frankreich seinen Besuchern
viele Städte, Orte und Landschaften von architektonischem, kulturellem
und historischem Interesse. Die ländlichen Gegenden Frankreichs sind
für ihre Schönheit bekannt. Südfrankreich ist unverändert ein besonders
beliebtes Urlaubsziel.
Wirtschaftsindikatore
Wachstum
107. Im Jahr 2011 betrug die Frankreichs Wachstumsrate 1,7%.
Inflationsrate
108. Sie lag 2011 bei 2,5%.
Zahlungsbilanz
109. Im Jahr 2011 zeigte die laufende Zahlungsbilanz einen Verlust von 38,9
Mrd. Euro2.
2
http://www.banque-france.fr/fr/statistiques/economie/economie-balance/economie-balanceanalyse.htm
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
3
Arbeitslosigkeit
110. Anfang 2012 liegt die Arbeitslosenquote in Frankreich bei 10,0%.
Euro
111. Frankreich bildet mit Belgien, Deutschland, Finnland, Griechenland,
Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal,
Spanien und inzwischen auch Zypern, Slowenien, der Slowakei und Malta
das sogenannte „Euroland“3. Die Euro Münzen und Banknoten sind am
1. Januar 2002 erstmals in Umlauf gebracht worden.
A.2 Wirtschaftsstruktur
Sektoren
112. Den bedeutendsten Anteil an der Gesamtwirtschaft bildet der
Dienstleistungssektor, gefolgt vom Industriebereich. Daneben spielen
der Bausektor, der Transportsektor und die Landwirtschaft eine wichtige
Rolle.
Neben dem ständigen Zuwachs des Dienstleistungssektors in den letzten
Jahren verzeichnen insbesondere der Finanzsektor und die
Freizeitindustrie eine beträchtliche Steigerungsrate. Trotz beständiger
prozentualer Abnahme der Industrieproduktion seit den 60er Jahren
gehört Frankreich auch weiterhin zu den führenden Industrienationen.
Durch Verschmelzungen („fusions“), Unternehmenszusammenschlüsse
(„concentrations“) und Joint-Ventures erfolgte in den letzten 10 Jahren
im Industriebereich ein Strukturwandel. Insbesondere in den Bereichen
der Stahl-, Textil- und Automobilindustrie, aber auch in den Bereichen
der Telekommunikation und der Informatik haben ausländische
Investoren zu dieser Veränderung erheblich beigetragen. Seit 1998 ist
der Anteil ausländischer Investoren an börsennotierten Unternehmen
des CAC 40 größer als der Anteil französischer Anleger.
113. Die verarbeitende Industrie, der Nahrungsmittelsektor und der
Bausektor bilden die heutigen Schwerpunkte der französischen
Industrie. Darüber hinaus verfügt Frankreich über eine erfolgreiche
Raumfahrt- und Rüstungsindustrie, was nicht zuletzt darauf
zurückzuführen ist, dass Frankreich die größten Streitkräfte Europas
besitzt.
3
4
http://www.ecb.europa.eu/euro/intro/html/map.fr.html
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
114. Aufgrund seines Reichtums an fruchtbarem Land ist Frankreich einer
der größten landwirtschaftlichen Produzenten innerhalb der
Europäischen Union (EU). Den Hauptanteil an landwirtschaftlichen
Exporten bilden Getreide, Wein, Molkereiprodukte und Früchte.
Ausgedehnte Wälder sorgen für Nutzholz.
Obwohl Frankreich über wichtige Bodenschätze verfügt - Erdgas, Kohle,
Öl und Eisen - wird der Hauptbedarf durch Importe gedeckt. Die
französische Stahlindustrie befindet sich im Nordosten des Landes.
Das Kernkraftwerknetz Frankreichs gilt als das zweitgrößte der Welt und
deckt 75% des Elektrizitätsbedarfs, wobei die Produktionskosten unter
dem europäischen Durchschnitt liegen. Pro Einwohner gerechnet ist
Frankreich der größte Kernkraftstromproduzent der Welt.
Außenhandel
115.
Produkte
Export für 2011 (in
Millionen Euro)
Import für 2011 (in
Millionen Euro)
Landwirtschaftliche Produkte
16.002
11.451
Erneuerbare Energie und
Elektrizität
11.684
60.534
Nahrungsmittelsektor
40.931
34.096
Erdölprodukte
13.117
26.667
Mechanische, elektronische,
Elektro- und
Computerprodukte
81.651
102.107
Transportindustrie
86.276
75.311
167.707
193.944
Andere Industrieprodukte
Quelle: Finanzministerium („Ministère des Finances“)
Wichtigste Handelspartner
116. Frankreichs wichtigster Handelspartner ist unangefochten Deutschland.
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Handelspartner Frankreichs
im Jahre 2011:
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
5
Import
(in Millionen Euro)
Europäische Union
Deutschland
Italien
Export
(in Millionen Euro)
293.824
256.882
86.249
69.737
36.990
34.475
214.020
164.052
China
41.166
17.894
USA
28.510
23.441
Russland
13.946
7.467
Drittländer
Quelle: Finanzministerium („Ministère des Finances“)
Transportsystem
117. Frankreich verfügt über eine hervorragende Infrastruktur, insbesondere
im Bereich des Schienenverkehrs. Mit dem „TGV“ („Train à Grande
Vitesse“ = Hochgeschwindigkeitszug) ist es möglich, die Strecke
Strasbourg - Paris (500 km) in 2h17 zurückzulegen. Der „TGV Est“
verbindet auch Frankfurt mit Paris in 3h35. In der Zwischenzeit lässt
sich auch die Strecke Strasbourg – Lyon mit dem TGV Rhin-Rhône in ca.
3h40 zurücklegen.
Die „TGV“-Strecken wurden in den letzten Jahren zwischen allen großen
Städten Frankreichs, nach London (durch den „Eurotunnel“) und nach
Brüssel und Köln erweitert. Seit Juni 2001 ist der „TGV Méditerranée“ in
Funktion: er verbindet Paris mit Marseille (900 km) in drei Stunden. Die
niedrige Einwohnerkonzentration Frankreichs erlaubt sowohl die
Realisierung solcher staatlichen Projekte, als auch den Bau industrieller
Anlagen.
Nach London hat Paris den größten Flughafenkomplex und den größten
Passagierverkehr in Europa. Paris verfügt über zwei Flughäfen: Orly (im
Südwesten von Paris) und Roissy-Charles de Gaulle (im Norden).
6
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
A.3 Finanzsektor
Zentralbank
118. Die „Banque de France“ ist als Zentralbank Frankreichs Bestandteil des
Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), zusammen mit der
Europäischen Zentralbank (EZB) und den anderen nationalen
Zentralbanken. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verfolgt sie vorrangig
das Ziel, die Preisstabilität des Euro zu gewährleisten.
119. Das Dienstleistungsangebot französischer Banken umfasst klassische
Bankdienstleistungen, wie z.B.:
►
Gewährung kurz- und mittelfristiger Darlehen ;
►
Einräumung von Kontokorrentkrediten;
►
Absicherung gegen Zins- und Währungsrisiken;
►
„Cash Management“.
Venture Kapital-Gesellschaften spielen eine immer wichtigere und
weiterreichende Rolle bei der Versorgung kleinerer Unternehmen mit
Kapital.
Wertpapiere
Börsen
120. Seit September 2000 waren die Börsen von Paris, Amsterdam und
Brüssel Bestandteile einer einzigen Unternehmensgruppe, Euronext N.V.
Die portugiesische Börse hatte sich 2002 dieser Gruppe angeschlossen.
2007 haben sich die Euronext Gruppe und der New York Stock Exchange
zusammengeschlossen. Die neue Gruppe NYSE Euronext ist heute die
weltweit größte Börse. Die Bezeichnung der Pariser Wertpapierbörse
bleibt Euronext Paris S.A. Sie stellt das Zentrum des französischen
Börsenmarktes („Bourse“) dar.
Börseneinführung
121. Eine Gesellschaft, deren Aktien an der Börse gehandelt werden sollen,
muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So sind beispielsweise
Aktien zum Handel an der französischen Börse, zum Vertrieb über
Banken oder für den direkten Vertrieb am Markt auszugeben. Der
Zugang zur Börse setzt u.a. die Erfüllung bestimmter Auflagen voraus,
wie z.B. regelmäßige Veröffentlichungen von Berichten. Börsennotierte
Unternehmen unterliegen der Aufsicht der „Autorité des marchés
financiers“, „AMF“.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
7
Börsenzulassung ausländischer Gesellschaften (EU)
122. Ausländische Unternehmen mit Sitz in der EU haben ihre Zulassung an
der offiziellen Börse bei der „AMF“ zu beantragen. Der dafür
vorgesehene innerhalb der EU einheitliche Antrag erfordert folgende
Pflichtangaben:
►
►
►
eine Informationsliste („Auflistung der Unternehmensaktivitäten“),
die auch bei der Börsenzulassung französischer Gesellschaften
erforderlich ist. Gesellschaften mit Sitz in der EU können die
Anerkennung der Liste ihres Heimatlandes beantragen (EU-Richtlinie
Nr. 87-345 vom 22. Juni 1987);
eine Übersetzung, falls nötig;
bestimmte, zusätzliche Informationen zur Veröffentlichung in
Frankreich.
Für die Zulassung am sogenannten „freien“ Markt („Marché Libre“) ist
für EU-Gesellschaften ein der „AMF“ vorzulegendes
Informationsschreiben vorgesehen, in dem sich die Gesellschaft
vorstellt. Sie muss außerdem verschiedene Anlagen beifügen. Die
Zulassung ist gebührenpflichtig.
Unternehmensfinanzierung
Finanzierungsalternativen
123. Für ausländische und inländische Investoren gelten heute gleiche
Finanzierungsbedingungen, so dass die Finanzierungskosten für
ausländische Unternehmen niedriger als in der Vergangenheit sind. Die
von Banken veröffentlichten Zinssätze lassen in der Regel Spielraum für
individuelle Verhandlungen.
Kapitalausstattung
124. Der Erwerb einer bestehenden Gesellschaft oder die Errichtung einer
neuen Gesellschaft unterliegt im Prinzip keinen Beschränkungen (vgl.
jedoch Rz. 346). Der ausländische Investor kann grundsätzlich die
Kapitalausstattung frei bestimmen.
Stammkapital
125. In der Regel beträgt das Mindeststammkapital einer Gesellschaft:
►
►
8
Für die Rechtsform der SA („Société Anonyme“) ist ein
Mindestkapital i.H.v. 37.000 € erforderlich (vgl. Rz. 317);
Für die Rechtsform der SARL („Société à Responsabilité Limitée“) ist
kein Mindestkapital erforderlich (vgl. Rz. 329);
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
►
►
Seit dem 1. Januar 2009 ist für eine Kapitalgesellschaft in der
Rechtsform einer SAS („Société par Actions Simplifiée“) auch kein
Mindestkapital mehr erforderlich (vgl. Rz. 324);
120.000 € für eine SE („Societas Europeae“) (vgl. Rz. 335).
Sollte aufgrund von Verlusten das Eigenkapital weniger als 50% des
Stammkapitals betragen, sind besondere Sanierungsvorschriften zu
beachten. Den Begriff der Überschuldung nach deutschem bzw.
österreichischem Recht gibt es in dieser Form in Frankreich nicht. Im
Rahmen der Insolvenz ist der Begriff „Zahlungsunfähigkeit“ von
zentraler Bedeutung.
Eigenkapital/Fremdkapital-Verhältnis
126. Die Abzugsfähigkeit von Zinsen kann bestimmten Einschränkungen
unterliegen (vgl. Rz. 433).
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
9
B │ Investitionen in Frankreich
B │ Investitionen in Frankreich
Attraktivität von Frankreich
200. Die Zahlen von Auslandsinvestitionen sind 2011 in Europa um 4%
gestiegen4. Dabei ist Frankreich 2011 der drittattraktivste Standort für
Investitionen in Europa nach Großbritannien und Deutschland. Die
Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (crédit d‘impôt
recherche), trägt erheblich zur Förderung von neuen
Unternehmensniederlassungen besonders im R & D-Bereich bei.
B.1 Investitionsförderung
(Dieser Abschnitt wurde in Zusammenarbeit mit der
Wirtschaftsförderungsgesellschaft Alsace International bearbeitet)
Rahmenbedingungen
201. Insbesondere aufgrund des Potenzials des französischen Markts und
seiner geographischen Lage ist Frankreich einer der bevorzugten
Investitionsstandorte in Europa.
Der EU-Vertrag in der Fassung von Amsterdam bestimmt, dass die
staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich
welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder
Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen
drohen, mit dem EU-Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den
Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Beihilfen zur
Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder
Wirtschaftsgebiete verstoßen nicht gegen die Regeln des
Binnenmarktes, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise
verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen.
Die europäische Kommission überprüft regelmäßig die gewährten
staatlichen Unterstützungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten. Das französische Unterstützungsprogramm 2007-2013
wurde von der europäischen Kommission genehmigt.
Diese Maßnahmen werden in vielen Fällen mit der Raumordnungspolitik
gekoppelt und dienen der Unterstützung von Investitionen in Regionen,
die einer Strukturanpassung bedürfen. Demnach können in den
subventionierten Gebieten die Finanzierungszuschüsse zwischen 10%
und 35% der Gesamtinvestition betragen. In einigen besonders
4
Ernst & Young Attractiveness Survey 2011
10
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
förderungswürdigen Gebieten sind auch Freistellungen von den
Sozialbeiträgen in einem gewissen Rahmen möglich.
Dort, wo keine spezifischen Förderungsmaßnahmen Anwendung finden,
liegen die maximalen Fördersätze zwischen 7,5% und 15% für kleine und
mittlere Unternehmen* und, gemäß den EU-Vorgaben, bei maximal
200.000 € über einen Zeitraum von 3 Jahren für größere Unternehmen.
Einige Förderprogramme insbesondere in den Bereichen Forschung und
Entwicklung sowie Ausbildung fallen nicht unter diese Einschränkung.
Der Großteil dieser Subventionen wird von der EU, der französischen
Regierung, den Gebietskörperschaften (Regionen, „Départements“ und
Gemeinden) sowie von bestimmten Umstrukturierungsgesellschaften
vergeben.
Bei den besagten Fördermaßnahmen handelt es sich in erster Linie um
Subventionen , Steuererleichterungen oder vergünstigte Darlehen , vor
allem im Immobilienbereich.
*Nach der Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 werden
die KMU wie folgt definiert:
Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die
►
►
►
weniger als 50 Mitarbeiter und
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens
10 Mio. Euro haben und
zu weniger als 25% des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder
indirekt von Nicht-KMU kontrolliert werden.
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
►
►
►
weniger als 250 Mitarbeiter und
einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine
Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben und
zu weniger als 25% des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder
indirekt von Nicht-KMU kontrolliert werden.
In die Schwellenwerte gehen ebenfalls die Werte der Unternehmen
ein, von welchen mehr als 25% des Kapitals oder der Stimmrechte
gehalten werden.
Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten
Jahresabschluss. Das Antrag stellende Unternehmen erwirbt bzw.
verliert den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinander
folgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- bzw.
überschreitet.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
11
Unterstützung bei Investitionen und Arbeitsplatzschaffung
1) Subventionen
Raumordnungsprämie: „Prime d’Aménagement du Territoire“ („PAT“)
202. Die PAT ist eine Prämie zum Zweck der Unterstützung von Investitionen,
die in verschiedenen Gebieten Frankreichs Anwendung finden. Es sind
zwei Kategorien zu unterscheiden:
►
►
die „PAT für Industrie- und Dienstleistungsaktivitäten“, in
ausgewählten Zonen;
die „PAT für Forschung, Entwicklung und Innovation“ in ganz
Frankreich.
Unterstützung von Industrie- und Dienstleistungsprojekten
203. In den Gebieten, in denen die „PAT für Industrie- und
Dienstleistungsaktivitäten“ anwendbar ist, erhalten größere
Unternehmen eine Unterstützung in Höhe von 10 bis 15% ihrer
Gesamtinvestition (je nach Ort der Ansiedlung). Für kleinere und mittlere
Unternehmen beträgt diese Unterstützung 20 bis 35% ihrer
Gesamtinvestition. Die Höchstgrenze dieser Prämie liegt bei 15.000 €
für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz.
Voraussetzung für den Erhalt dieser Unterstützung im Falle einer
Unternehmensgründung ist jedoch die Schaffung von 25 Arbeitsplätzen
und die Realisierung einer Investition von mindestens 5 Mio. Euro oder
die Schaffung von mindestens 50 Arbeitsplätzen.
Unterstützung von Projekten in Forschung, Entwicklung und Innovation
204. Unterstützt werden Unternehmen in ganz Frankreich, die umfassende
Forschungsprogramme im industriellen Bereich oder experimentelle
Entwicklungsprojekte durchführen. Die Höhe der Prämie liegt zwischen
15.000 und 25.000 € für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz und
umfasst zwischen 25 und 60% der Kosten je nach Unternehmensgröße.
Voraussetzung für den Erhalt dieser Subvention ist die Schaffung von 20
neuen Arbeitsplätzen oder die Realisierung von Forschungs- und
Entwicklungsinvestitionen von mindestens 7,5 Mio. Euro.
Des Weiteren bestehen steuerliche Anreize (Crédit impôt recherche), die
zur Förderung der Forschung und der Entwicklung in erheblichem Masse
beitragen (vgl. Rz. 215, 430).
12
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Weitere Hilfen in den Bereichen der Forschung und Entwicklung (FuE) und
Innovationen
205. Die französische Agentur zur Betreuung und Finanzierung von
Forschungs- und Entwicklungs-Aktivitäten und Innovationen OSEO stellt
u. a. folgende Fördermaßnahmen zur Verfügung:
Hilfe für technologische Partnerschaften („Aide au Partenariat
Technologique“, „APT“)
206. Die API ist ein Vorschuss bis 50.000 €, um die Entwicklung neuer
technologischer Produkte bei kleinen und mittelständischen
Unternehmen (weniger als 2.000 Mitarbeiter) zu unterstützen. Jedes
Jahr erhalten ungefähr 1.000 Unternehmen diese Hilfe.
Hilfe für die Innovationsentwicklung
207. Um die Innovationsprojekten zu fordern und vereinfachen, kann OSEO
einen Zuschuss beziehungsweise ein zinsloses Darlehen gewähren.
Hilfe für die Gründung von innovativen Unternehmen
208. Um die Gründung von innovativen Unternehmen zu fördern, kann OSEO
einen Zuschuss für die Finanzierung der Gründung des Unternehmens
bis 30.000 € gewähren.
Weitere Unterstützungsmaßnahmen für Investitionen und die Schaffung von
Arbeitsplätzen
209. Sowohl die Gebietskörperschaften (Regionen und Departements) als
auch die Arbeitsämter (Pôle Emploi) und
Umstrukturierungsgesellschaften bieten finanzielle Unterstützung, um
Investitionen zu fördern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Dazu einige
Beispiele:
Unterstützung für die Einstellung von Arbeitsuchenden
210. Die Arbeitsämter bieten eine Vielfalt von Maßnahmen an, um die
Integration von Arbeitsuchenden in die Arbeitswelt zu fördern.
Diese Maßnahmen beruhen in der Regel auf einer befristeten
Übernahme der Lohnkosten oder der Freistellung von Sozialbeiträgen.
Arbeitslose, die ein Unternehmen gründen oder übernehmen, werden
ebenfalls von bestimmten Arbeitgeberbeiträgen befreit.
In der Regel sind diese Maßnahmen vom Standort unabhängig, so dass
die Unternehmen diese Subventionierung auch in nicht geförderten
Gebieten beantragen können.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
13
Die Arbeitsämter arbeiten in diesem Zusammenhang direkt mit den
Unternehmen zusammen.
Regionale Fördermaßnahmen
211. Die französischen Regionen haben alle Förderprogramme für Investoren
entwickelt. Zielgruppe dieser Fördermaßnahmen sind in der Regel kleine
und mittlere Unternehmen.
Diese Programme können je nach Region recht unterschiedlich
ausfallen. Sie umfassen u. a.:
►
►
►
Subventionen für die Einstellung von Arbeitskräften im allgemeinen
(z.B. 5.000 bis 10.000 €/Arbeitsplatz), für gewisse Kategorien
(Führungskräfte) oder in gewissen Wirtschaftsbereichen;
Subventionen oder Darlehen für Anlageinvestitionen bzw. –
modernisierung;
Finanzielle Unterstützung für externe Beratungskosten.
Die Höchstgrenzen der finanziellen Unterstützung sind von Region zu
Region unterschiedlich. Sie bewegen sich jedoch im Rahmen der in
Frankreich gültigen Fördersätze.
Lokale Hilfestellung beim Erwerb von Immobilien
212. Zahlreiche Gemeinden oder andere lokale Gremien wie z.B.
Handelskammern, öffentliche Kredit- und Mietimmobiliengesellschaften
stellen Industrie-, Technologie- oder Gewerbeparks zur Verfügung. Sie
verkaufen, vermieten oder leasen Grundstücke und helfen bei der
Finanzierung. Von den Gemeinden können Finanzierungszuschüsse bis
zu 25% der Anschaffungskosten für ein neues Gebäude in Form von
Preisnachlässen oder von zinslosen Darlehen gewährt werden, wenn
damit die Schaffung neuer Arbeitsplätze verbunden ist.
Regionale Beschäftigungsprämie: „Prime régionale à l’Emploi“ („PRE“)
213. Diese Unterstützung ist nur in bestimmten Regionen anwendbar (z.B
Région Limousin). Die Voraussetzungen (unter anderem
Arbeitnehmerzahl und Jahresumsatz des Unternehmens) sind
regionalabhängig.
Die betroffenen Unternehmen erhalten bis zu 20% des Bruttogehalts
über 3 Jahre mit einem Höchstsatz je nach Region von bis zu 11.000 €
für jeden geschaffenen oder erhaltenen festen Arbeitsplatz. Die
maximale Anzahl der prämienbegünstigten Unternehmen ist
regionalabhängig.
14
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Beihilfen für Arbeitnehmereinstellung und Ausbildung
214. In Frankreich steht eine Vielfalt von Maßnahmen zur Förderung der
Arbeitnehmereinstellung und Ausbildung zur Auswahl. In der Regel sind
diese Maßnahmen vom Standort unabhängig, so dass die Unternehmen
diese Subventionierung auch in nicht geförderten Gebieten, wie etwa im
Großraum Paris, beantragen können. Das Arbeitsamt (Pôle Emploi)
verwaltet die meisten dieser Maßnahmen und arbeitet direkt mit den
Unternehmen zusammen.
Unter anderem stehen folgende Maßnahmen zur Verfügung:
Bei der Einstellung einer Führungskraft kann ein Unternehmen einen
Zuschuss von bis zu 50% des Gehaltes und der Lohnnebenkosten
erhalten (bis maximal 30.000 €), wenn diese Führungskraft unbefristet
angestellt wird („Hilfe für die Einstellung von Führungskräften“, „Aide au
recrutement des cadres“, „ARC“). Diese Unterstützung wird von den
Regionen erteilt, ihr Betrag kann also je nach Region unterschiedlich
sein.
Bei der Ausbildung von Jugendlichen zwischen 16 und 25 Jahren ist ein
Unternehmen berechtigt, einen Zuschuss in Höhe von 1.000 bis 5.000 €
jährlich sowie eine Befreiung von verschiedenen Abgaben zu
beantragen.
Bei der Einstellung eines Langzeitarbeitslosen kann das Unternehmen
ebenfalls mit Steuererleichterungen und Prämien rechnen.
Im Rahmen des Programms „Formation Préalable à l’Embauche“
übernimmt das Arbeitsamt für Arbeitsuchende, die neu eingestellt
werden, bei Bedarf nicht nur die Ausbildungskosten, sondern auch die
während der Dauer der Ausbildung anfallenden Lohnkosten. Sollte
jedoch die Ausbildung nicht den Zielen des Arbeitgebers entsprechen,
besteht für ihn kein Einstellungszwang des auszubildenden
Arbeitsuchenden.
2) Steuervergünstigungen
Steuergutschrift für Forschungstätigkeit („Crédit Impôt Recherche“, „CIR“)
215. Seit 2008 beträgt die Steuergutschrift 30% der qualifizierenden
Forschungs- und Entwicklungsausgaben bis zu 100 Mio. Euro und 5% der
Ausgaben über 100 Mio. Euro. Im ersten Jahr findet ein erhöhter
Prozentsatz von 40% und im zweiten Jahr von 35% Anwendung. Es
handelt sich hierbei um eine Steuergutschrift, die auf die geschuldete
Körperschaftssteuer angerechnet wird. Sollte die Gutschrift die
Steuerlast überschreiten,
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
15
besteht die Möglichkeit, in den ersten fünf Jahren eine Auszahlung zu
beantragen.
Körperschaft- und Einkommensteuer
216. Um die Ansiedlung von Unternehmen in benachteiligten Gebieten (sog.
„Zones Franches Urbaines“, „ZFU“) zu unterstützen, werden diese
Unternehmen unter gewissen Bedingungen von der Körperschaft- und
Einkommensteuer aber auch den Sozialabgaben ganz oder teilweise
befreit. Für die ersten fünf Jahre beträgt die Befreiung 100%, während
der fünf folgenden Jahre beläuft sie sich auf 60%, 40% bzw. 20%. Diese
Befreiung ist auf einen Gesamtbetrag von 100.000 € pro Zeitraum von
12 Monaten zzgl. 5.000 € pro Einwohner der „ZFU“, der bei dem
Unternehmen mindestens sechs Monate in Vollzeit beschäftigt war,
begrenzt.
Es können jedoch nur kleine Unternehmen im Sinne der EU-Definition (s.
Rz. 201) in den Genuss dieser Befreiungen kommen. Diese kleinen
Unternehmen dürfen auch nicht zu 25% oder mehr unmittelbar oder
mittelbar von Unternehmen gehalten werden, die mehr als 250
Mitarbeiter beschäftigen und entweder einen Umsatz von über 50 Mio. €
erzielen oder eine Bilanzsumme von über 43 Mio. € aufweisen (d.h. die
die Grenzwerte der mittleren Unternehmen überschreiten).
Befreiung von der Mindestkörperschaftsteuer („Imposition forfaitaire
annuelle“, „IFA“)
217. Eine Mindestkörperschaftsteuer, deren Höhe sich nach dem
Geschäftsumsatz der Gesellschaft bemisst, ist jährlich zu zahlen, selbst
wenn Verluste geschrieben werden. Jedoch ist das Unternehmen
während der ersten drei Jahre nach seiner Gründung von der
Mindestkörperschaftsteuer befreit. Ab 2014 wird diese
Mindestkörperschaftsteuer jedoch für alle Unternehmer abgeschafft.
Gewerbesteuer / territoriale Wirtschaftsabgabe
218. Gebietskörperschaften können Unternehmen je nach Region und nach
Größe des Unternehmens von der Gewerbesteuer /territorialen
Wirtschaftsabgabe während eines Zeitraums von maximal 5 Jahren
befreien. Diese Befreiung erfolgt unabhängig von anderen
Subventionen .
3) Vergünstigte Darlehen und Risikokapital
219. Französische Unternehmensgruppen z.B. EDF, Arcelor, Aventis,
Thomson CSF, GIAT Industries oder Elf, haben
Umstrukturierungsgesellschaften gegründet, die bei der
16
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Umstrukturierung ihrer Belegschaft und der wirtschaftlichen
Umgestaltung ihrer Produktionsgesellschaften eine unterstützende Rolle
spielen sollen. Diese Firmengruppen gewähren z.B. Darlehen zu
günstigeren Konditionen mit oder ohne Absicherung durch eine
Bürgschaft.
Darüber hinaus können sich öffentliche Finanzierungsgesellschaften,
z.B. Risikokapitalgesellschaften, als Minderheitsaktionäre am Kapital
beteiligen.
B.2 Vorschriften für ausländische Investitionen
Investitionserklärung
220. Auf der Grundlage des Artikels L.151-1 ff. des Währungs- und
Finanzgesetzbuchs („Code monétaire et financier“) sind manche
Direktinvestitionen aus EU- oder Drittstaaten lediglich meldepflichtig.
Nur in Ausnahmefällen ist eine vorherige Genehmigung erforderlich,
nämlich dann, wenn der Wirtschaftsminister erfährt, dass eine
ausländische Investition dazu führt, dass wesentliche öffentliche
Interessen wie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die
Volksgesundheit oder der reibungslose Ablauf von Verwaltungstätigkeit
beeinträchtigt werden.
Der Minister besitzt eine Untersagungs- und eine Sanktionsbefugnis in
Höhe des Doppelten der Investitionssumme, wenn die unter diesen
Umständen verlangten Formalitäten nicht erfüllt werden.
221. Nach der Rechtsverordnung Nr. 2005-1739 vom 30. Dezember 2005
gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Investition zwischen
Gesellschaften erfolgt, die alle derselben Unternehmensgruppe
angehören, d.h. die zu mehr als 50% ihres Stammkapitals oder ihrer
Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar von derselben Person gehalten
werden.
B.3 Außenhandel
222. Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU vom 9. Mai 2008 (AEUVertrag) hat die Vorschriften des EG-Vertrags bezüglich des
Außenhandels übernommen. Artikel 30 des AEU-Vertrags (ehemaliger
Artikel 25 des EG-Vertrags) verbietet alle Ein- und Ausfuhrzölle oder
Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
17
Import
223. Nach Artikel 34 AEU-Vertrag (ehemaliger Artikel 28 EG-Vertrag) sind
mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher
Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten der EU verboten.
Als Folge sind Waren oder Dienstleistungen, die in einem Mitgliedstaat
rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, in der gesamten EU
grundsätzlich verkehrsfähig.
Für bestimmte Güter, wie verschreibungspflichtige Arzneimittel, Gold,
lebende Tiere und Pflanzen sind weiterhin Kontrollen oder
Genehmigungen vorgesehen.
Export
224. Nach Artikel 35 AEU-Vertrag (ehemaliger Artikel 29 EG-Vertrag) sind
mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher
Wirkung zwischen EU-Mitgliedstaaten verboten.
Exporteure außerhalb der EU haben im Allgemeinen im Voraus bzw.
zusammen mit den Zolldokumenten zum Zeitpunkt des Exportes eine
Exporterklärung einzureichen.
Aus politischen Gründen können gewisse Produkte (z.B. Waffen und
Kunstgegenstände) ohne vorherige Erlaubnis nicht ausgeführt werden.
Eine Exportgenehmigung ist ebenfalls für Spitzentechnologieprodukte,
Nukleartechnik, chemische und petrochemische Produkte,
Transportausrüstung und Datenverarbeitungssysteme einzuholen.
Darüber hinaus kann der Export einiger Güter aus wirtschaftlichen
Gründen vorübergehend beschränkt werden.
18
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
C │ Wirtschaftsrecht
C │ Wirtschaftsrecht
C.1 Handelsrecht und Vertrieb in Frankreich
Allgemeines zum Handelsrecht
Betrieb eines Gewerbes
300. Für Ausländer, die geschäftlich in Frankreich tätig werden wollen, sei es
als Einzelpersonen oder als Geschäftsführer eines Unternehmens, gelten
folgende Regelungen:
►
►
EU-Staatsangehörige sowie isländische, norwegische und
liechtensteinische Staatsangehörige sind von jeglicher Formalität
befreit, abgesehen von der Pflicht zur Anmeldung beim
Bürgermeisteramt, wenn sie ihren Wohnsitz in Frankreich haben.
Für nicht EU-Staatsangehörige hingegen muss wie folgt
unterschieden werden:
−
Soll ein Wohnsitz in Frankreich begründet werden, muss eine
vorläufige Aufenthaltsgenehmigung bei der zuständigen
örtlichen Behörde („Préfecture“ oder französisches Konsulat)
beantragt werden, die dazu berechtigt, eine berufliche Tätigkeit
in Frankreich auszuüben („carte de séjour temporaire autorisant
à exercer une activité professionnelle“).
−
Soll kein Wohnsitz in Frankreich begründet werden, genügt eine
einfache Genehmigung der am Ort der Ausübung der
beruflichen Tätigkeit zuständigen Behörde („Préfecture“).
301. Einige gewerbliche Tätigkeiten setzen ein Diplom (z.B. Apotheker,
Immobilienmakler logistisches Unternehmen) oder eine besondere
Genehmigung (z.B. Banken, Versicherungsunternehmen oder
Unternehmen, die an der Börse tätig sind) voraus. Teilweise ist bei
industriellen Tätigkeiten (z.B. im Bereich Chemie) eine behördliche
Genehmigung erforderlich.
Der zukünftige Unternehmer, der eine handwerkliche Tätigkeit in
Frankreich ausüben will und dafür ins französische Handwerkregister
(„Répertoire des Métiers“) angemeldet werden soll, soll an einer
verbindlichen Ausbildung teilnehmen, wenn er noch keine
entsprechende Geschäftsführungserfahrung hat. Dies gilt ebenso für die
ausländischen Unternehmer.
Personen, die wegen Betruges, Untreue oder anderer strafrechtlich
relevanter Verstöße gegen das Gesellschaftsrecht verurteilt wurden,
sind kaufmännische Tätigkeiten untersagt.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
19
Handelsstreitigkeiten
302. Handelsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten oder Handelsgesellschaften
werden grundsätzlich von Handelsgerichten („Tribunaux de commerce“)
entschieden, deren Richter unter den Kaufleuten ausgewählt werden
(mit Ausnahme der Departement des Elsass-Lothringen, wo die Richter
Berufsrichter sind). In der Praxis sind jedoch viele Kaufleute zu einer
Einigung auf dem Wege eines allgemeinen Verfahrens vor einem
Schiedsgericht („Tribunal arbitral“) bereit, selbst wenn vertraglich keine
Schiedsgerichtsklausel vorgesehen ist.
Form von Handelsverträgen
303. Handelsverträge bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form. Das
Gesetz sieht einen Numerus Clausus von Verträgen, die schriftlich
verfasst werden müssen, vor. Einige wenige müssen notariell
beurkundet werden (z.B. Verkauf von Immobilien). Durch das Gesetz
vom 15. März 2011 wurde ins französische Recht die rechtsanwaltliche
Urkunde („acte d’avocat“) eingeführt. Es handelt sich um eine
Privaturkunde mit Gegenzeichnung eines französischen Rechtsanwalts,
welcher bestätigt, die Vertragsparteien vor der Unterzeichnung des
Vertrages beraten zu haben. Diese Form trägt der Rechtssicherheit bei.
Gewerbliches Eigentum („propriété commerciale“)
304. Gewerbetreibende oder Gesellschaften, die Gebäude besitzen oder
mieten, können spezielle Rechte beanspruchen. Ein Mieter hat z.B.
Anspruch auf Verlängerung des Mietvertrages oder auf eine Begrenzung
der Mieterhöhungen. Ein derartiges Recht ist unter Umständen
entgeltlich übertragbar. Dieses Recht wird in Frankreich „propriété
commerciale“ genannt.
Voraussetzung für diese Rechte ist, dass der Mieter französischer
Staatsbürger, Angehöriger der EU oder anderer bestimmter Staaten
sowie im französischen Handelsregister eingetragen ist. Diese
Voraussetzung wurde durch die französische „Cour de cassation“ am 9.
November 2011 als rechtswidrig erklärt, da sie eine durch Artikel 14 der
Europäischen Menschenrechtskonvention verbotene Diskriminierung
darstellen. Weiterhin müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
►
►
►
20
Der Mieter übt in den gemieteten Räumen eine gewerbliche Tätigkeit
aus, der er seit mindestens drei Jahren nachgeht;
Die Räume werden geschäftlich genutzt;
Die vertragliche Mietdauer beträgt mindestens neun Jahre, wobei
dem Mieter das Recht vorbehalten bleibt, den Vertrag alle drei Jahre
zu kündigen.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Vertragsabschlüsse im Fernabsatz („e-commerce“)
305. Die EU-Richtlinien 97/7/EG vom 20. Mai 1997 und 2000/31/EG vom 8.
Juni 2000 (die sog. „e-commerce-Richtlinien“) geben die Regeln für
grenzüberschreitende Verträge unter Abwesenden vor. Insbesondere
sind gewisse Informationspflichten zu erfüllen. Diese EU-Richtlinien
wurden durch das Gesetz vom 21. Juni 2004 umgesetzt. In erster Linie
hat dieses Gesetz den Abschluss von Verträgen per Internet anerkannt
und ihre juristische Sicherheit verstärkt. Des Weiteren war es die Absicht
des Gesetzgebers, das Vertrauen der Verbraucher zu stärken, den
Absatz von Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erleichtern
und die Sicherheit der Geschäfte zu verbessern. Dieses Gesetz
verpflichtet den Verkäufer, verschiedenen Informationspflichten, z.B.
Haupteigenschaft und Gesamtbetrag der Ware oder der Dienstleistung,
vollständige Identifizierung des Fernverkäufers, Verkaufsbedingungen,
u.a. Zahlungs- und Lieferbedingungen gegenüber dem Käufer
nachzukommen. Dem Käufer steht ein Widerrufsrecht innerhalb von 7
Tagen zu.
Des Weiteren wurden die Rechte des Fernkäufers durch das Gesetz vom
3. Januar 2008 bezüglich der Entwicklung des Wettbewerbs zu Gunsten
der Verbraucher (sog. „Loi Chatel pour le développement de la
concurrence au service des consommateurs“) noch verstärkt, indem die
Ausübung des Widerrufsrechts erleichtert wurde.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Richtlinie 1999/93 über die
elektronische Unterschrift erlassen. Mit Gesetz vom 13. März 2000
(Artikel 1316-1 ff. „Code civil“ - frz. Bürgerliches Gesetzbuch) hat
Frankreich die Richtlinie in das nationale Recht umgesetzt. Danach
besitzt die elektronische Unterschrift die gleiche Wirkung wie die
handschriftliche Unterschrift. Sie wird als zuverlässiges
Identifizierungsverfahren anerkannt. Angesichts der Betrugsrisiken wird
sich die Bestätigung der Unterschrift der Urkunde auf eine
Verschlüsselung oder auf eine Drittbestätigung stützen müssen. Im Falle
eines Konflikts zwischen dem elektronischen Dokument und dem auf
Papier erstellten Schriftstück beurteilt der Richter nach sämtlichen
Beweismitteln die glaubwürdigere Urkunde, was nicht bedeutet, dass
diese Frage nicht im Voraus durch die Parteien beigelegt werden kann.
Grundsätzlich kann die elektronische Unterschrift nur zu Beweiszwecken
vor dem Richter geltend gemacht werden.
Vertrieb
Allgemeine Geschäftsbedingungen
306. Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in Frankreich kein besonderes
Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen. Die folgenden
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
21
Bemerkungen betreffen die allgemeinen Geschäftsbedingungen
zwischen Handelspartnern. Für Verbraucher finden besondere Regeln
Anwendung.
In Frankreich ist die Mitteilung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
zwingend vorgeschrieben, soweit der Handelspartner dies verlangt.
Außerdem könnte die Nichtvorlage der allgemeinen
Geschäftsbedingungen dem Geschäftspartner gegenüber als
Diskriminierung angesehen werden. Seit dem Gesetz vom 2. August
2005 werden die allgemeinen Verkaufsbedingungen als „Basis für die
kaufmännischen Verhandlungen“ betrachtet. Die allgemeinen
Verkaufsbedingungen müssen folgende Informationen enthalten: die
Preistafel und die Verkaufsbedingungen (u. a. Zahlungsbedingungen,
Rabatt). Es ist möglich, verschiedene allgemeine Geschäftsbedingungen
je nach Kundenkategorie (mit Hinblick z. B. auf den Umsatz oder die
Vertriebsart) zu verfassen. Wichtig ist, dass für Kunden, die sich in der
gleichen Situation befinden, die gleichen allgemeinen
Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Auf Kunden, die sich nicht in
der gleichen Situation befinden, können verschiedene allgemeine
Geschäftsbedingungen angewandt werden. Des Weiteren können
besondere Geschäftsbedingungen vereinbart werden, wenn ihr
Abschluss durch die Besonderheit der gewährleisteten Dienstleistungen
begründet wird.
Wir empfehlen bei Vertrieb in Frankreich, die deutschen (bzw.
österreichischen, schweizerischen) allgemeinen Geschäftsbedingungen
dem französischen Recht anzupassen.
Infolge des Gesetzes vom 3. Januar 2008 (2008-3) bezüglich der
Entwicklung des Wettbewerbs zu Gunsten der Verbraucher (sog. „Loi
Chatel pour le développement de la concurrence au service des
consommateurs“) müssen Zulieferer und Händler bzw.
Dienstleistungserbringer eine sog. einheitliche Vereinbarung
(„convention unique“) abschließen, um die Rahmenbedingungen der zu
erfolgenden Verkäufe und zu erbringenden Dienstleistungen festzulegen
(Artikel L. 441-7 des frz. Handelsgesetzbuchs-Code de commerce).
Die Vereinbarung muss die Bedingungen der verschiedenen zwischen
dem Zulieferer und dem Händler bzw. Dienstleistungserbringer
verhandelten Geschäfte festlegen. Es gibt drei verschiedene Arten von
Geschäften, deren Bedingungen in der einheitlichen Vereinbarung
festgelegt werden müssen:
►
22
Die Verkäufe, deren Bedingungen notwendigerweise auf den
allgemeinen Verkaufsbedingungen des Zulieferers basieren (Verweis
des Artikels L. 441-7 des „Code de commerce“ auf den Artikel L.
441-6 des „Code de commerce“);
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
►
►
Die im Rahmen des Weiterverkaufs an den Endverbraucher durch
den Händler erbrachten Dienstleistungen, um die Vermarktung der
Produkte des Zulieferers zu fördern;
Und die anderen Dienstleistungen, die weder mit dem Verkauf der
Produkte des Verkäufers an den Händler noch mit dem
Weiterverkauf dieser Produkte an den Endverbraucher im
Zusammenhang stehen.
Die festzulegenden Bedingungen betreffen den Gegenstand der
gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien, deren
Erfüllungsmodalitäten, deren Preis sowie die ggf. betroffenen Produkte
bzw. Leistungen.
Die Vereinbarung kann entweder die Form eines einheitlichen
Dokuments oder die Form eines mit mehreren Durchführungsverträgen
gekoppelten Rahmenvertrags einnehmen.
Die Vereinbarung muss innerhalb von zwei Monaten nach Erteilung des
ersten Auftrags abgeschlossen werden.
Werden diese Vorschriften nicht beachtet, droht eine Geldstrafe i.H.v.
75.000 €.
Zahlungsbedingungen
307. Durch das Gesetz bezüglich der Modernisierung der Wirtschaft („Loi de
Modernisation de l’Economie“, „LME“) vom 4. August 2008 wurden die
auf die Zahlungsbedingungen anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften
wesentlich geändert.
Ab dem 1. Januar 2009 wurden die Zahlungsfristen drastisch gekürzt.
Zwischen Unternehmen beträgt nun die maximale Zahlungsfrist 60 Tage
oder 45 Tage zum Monatsende, wenn keine andere spezifische
Vorschrift anwendbar ist. Die Frist beginnt mit dem Rechnungsdatum
oder dem Lieferungsdatum zu laufen. Abweichende Vereinbarungen sind
jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich (beispielsweise
durch berufliche Übereinkommen). Die zivil- und strafrechtlichen
Geldstrafen bezüglich der Zahlungsbedingungen wurden weiter
verstärkt. Bei Nicht-Beachtung der geregelten Frist kann eine
zivilrechtliche Geldstrafe bis zu 2 Mio. Euro oder 10% des globalen
Umsatzes erhoben werden. Die Quote der Verzugszinsen wurde
ebenfalls erhöht (3 mal höher als die gesetzliche Verzugszinsquote). Die
Erstattung der Inkassokosten können auch vom Gläubiger verlangt
werden.
Falls Vermerke auf den Rechnungen oder Lieferscheinen fehlen, kann
außerdem eine strafrechtliche Geldstrafe bis zu 375.000 € oder 50%
des Rechnungsbetrags erhoben werden. Der Abschlussprüfer muss
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
23
gemäß Artikel L. 441-6-1 des französischen Handelsgesetzbuchs einen
Bericht über die Einhaltung der Zahlungsbedingungen erstellen, in dem
er die Wahrhaftigkeit und das Übereinstimmen der Angaben des
Jahresabschlusses mit dem Geschäftsbericht prüft.
Vertriebsform
308. Die in Deutschland, Österreich oder in der Schweiz ansässigen
Unternehmen können ihre Produkte / Dienstleistungen unmittelbar ins
Ausland bzw. nach Frankreich verkaufen. Auch möglich ist eine
Vertretung dieser Unternehmen in Frankreich. Diesbezüglich bestehen
nach französischem Recht hauptsächlich drei unterschiedliche Formen
von Vertriebssystemen.
Der Handelsvertreter
309. Der Handelsvertreter verkauft die Ware im Namen und auf Rechnung
des Auftraggebers.
Unter bestimmten Bedingungen begründet das deutsche Unternehmen
keine Betriebstätte im steuerrechtlichen Sinn in Frankreich, wenn es
seine Tätigkeit durch einen Handelsvertreter in Frankreich ausübt. Der
Handelsvertreter muss dafür tatsächlich selbständig sein, was nach dem
deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen voraussetzt, dass
er im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt.
Im Prinzip unterliegt die Leistung des Handelsvertreters der
Umsatzsteuer in dem EU-Mitgliedstaat des Auftraggebers (Anwendung
des Reverse-Charge-Verfahrens).
Nach dem französischen Recht, entsprechend der EU-Richtlinie von
1991, ist der Handelsvertreter berechtigt, bei Vertragsbeendigung eine
Entschädigung zu verlangen.
Im Gegensatz zum deutschen Recht beschränkt das französische Gesetz
den Ausgleichsanspruch nicht auf die Höhe einer Jahres-Provision. Es
wird der Schaden ersetzt, den der Handelsvertreter tatsächlich erleidet.
Die Richter verwenden bei ihrer Prüfung mehrere Kriterien; die
Rechtsprechung gewährt zum Teil bis zu zwei Jahre Provision als
Schadenersatz.
Der Kommissionär
310. Der Kommissionär handelt in eigenem Namen, aber auf Rechnung des
Kommittenten, somit ist die Kundschaft die Kundschaft des
Kommissionärs.
Die Vergütung des Kommissionärs muss dem „arm’s length principle“
(Fremdvergleich) entsprechen. Andernfalls besteht für den
24
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Kommissionär bzw. seinen Kommittenten ein Steuerrisiko hinsichtlich
der französischen bzw. der deutschen Verrechnungspreisregelung.
Des Weiteren kann unter bestimmten Bedingungen die Tätigkeit eines
Kommissionärs in Frankreich eine Betriebstätte im steuerrechtlichen
Sinn begründen (vgl. Rz. 442).
Was die Umsatzsteuer betrifft, kommt es auf die genaue vertragliche
Gestaltung an.
Bei Vertragsbeendigung ist der Kommissionär in der Regel nur dann
berechtigt eine Entschädigung zu beziehen, wenn die Beendigung
missbräuchlich herbeigeführt wurde.
Der Eigenhändler
311. Der Eigenhändler kauft und verkauft die Waren in eigenem Namen und
auf eigene Rechnung.
Vertreibt das deutsche Unternehmen Waren in Frankreich durch ein
vertraglich gebundenes, aber als Eigenhändler handelndes
Unternehmen, so besteht in der Regel kein Risiko der Einstufung als
Betriebsstätte durch die Finanzbehörden (Betriebsstättenrisiko).
Bei der Beendigung eines Vertrages mit einem Eigenhändler muss die
Kündigungsfrist beachtet werden. Er hat jedoch keinen Anspruch auf
Entschädigung. Nach Artikel L.442-6, I-5 des Handelsgesetzbuchs
(„Code de Commerce“) trägt der Vertragspartner eine zivilrechtliche
Haftung und ist dazu verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, wenn er
eine Handelsbeziehung ohne angemessene Kündigungsfrist beendet.
Die in dem Vertrag enthaltene Frist ist dabei irrelevant, die
Kündigungsfrist muss unter anderem die Dauer der Handelsbeziehung
und die Handelsbräuche berücksichtigen. Die Rechtsprechung schreibt
eine strenge Anwendung dieser Bestimmung vor.
Der Richter ist nicht dazu berechtigt, den Kündigungsgrund zu
überprüfen. Er darf nur die Angemessenheit der Kündigungsfrist im
Hinblick auf die Dauer der Handelsbeziehung oder die Handelsbräuche
prüfen. Wird eine angemessene Kündigungsfrist nicht beachtet, kann die
gekündigte Partei einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem
Vertragspartner mit Anwendung des Grundsatzes der vollen
Wiedergutmachung des durch die Kündigung verursachten Schadens
geltend machen.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
25
Werbung
Französisches Recht
312. Die geltende Definition der Werbung im französischen Recht stammt aus
der in der EU-Richtlinie Nr. 84/450/EWG über irreführende Werbung
enthaltenen Definition, die durch die EU-Richtlinie Nr. 2006/114/EG
ersetzt worden ist: Jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels,
Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Gemäß
Artikel L581-3 des französischen Umweltschutzgesetzbuchs („Code de
l’environnement“) gilt als Werbung jede zweckbestimmte Beschriftung,
Bauform oder Bild, die bzw. das dazu dient, die Öffentlichkeit zu
informieren oder sie aufmerksam zu machen.
Die „Autorité de Régulation Professionnelle de la Publicité“, „ ARPP“ ist
seit Juni 2008 die französische Selbstregulierungsbehörde, die die
Kontrolle über die Werbetätigkeit der Unternehmen ausübt. Sie ersetzt
das „Bureau de Vérification de la Publicité“, „BVP“. Das „BVP“ wurde
von der Werbebranche zu dem Zweck gegründet, die Lauterkeit der
Handlungen den Mitbewerbern und den Verbrauchern gegenüber zu
gewährleisten. Diese Behörde führt sowohl vorherige als auch
nachträgliche Kontrollen des Inhalts der Äußerungen durch. Sie kann
disziplinäre Maßnahmen gegen die Mitglieder erheben. Ihre Tätigkeit ist
komplementär zum gerichtlich gewährten Schutz.
Für die Fernsehwerbung ist der oberste Fernsehrat („Conseil Superieur
de l’Audiovisuel“, „CSA“) verantwortlich.
Nach dem mehrmals abgeänderten Gesetz Nr. 86-1067 vom 30.
September 1986 in der Fassung der EU-Richtlinie Nr. 2006/114/CE
„Fernsehen ohne Grenzen“, muss die Werbung als solche eindeutig
erkennbar und darf nicht irreführend sein. Als allgemeine Regeln gelten
auch für die sonstigen Kommunikationsmittel die Wahrheitspflicht, die
Wahrung der guten Sitten und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Es bestehen Beschränkungen der Werbung für Waffen, Alkoholika,
Tabakwaren (allgemeines Verbot) und Pharmazieprodukte. Geldstrafen
bis zu 75.000 € können bei Verstößen verhängt werden.
Alle Mitteilungen müssen auf Französisch verfasst oder zumindest per
Untertitel übersetzt werden (Gesetz „Toubon“ vom 4. August 1994).
Die Werbeausgaben sind grundsätzlich abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt
ausdrücklich den Abzug von Sponsoringausgaben für philanthropische,
wissenschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle Veranstaltungen.
26
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Betriebsgeschenke sind abzugsfähig, soweit sie im unmittelbaren
Interesse des Unternehmens gemacht werden und ihr Wert nicht
übermäßig ist.
EU-Werberecht
313. Die Richtlinie über irreführende Werbung (Nr. 2006/114/EG) enthält
zwar Regeln über unlauteren Wettbewerb, sieht aber lediglich eine
Mindestharmonisierung vor. Folglich dürfen die Mitgliedstaaten
strengere Vorschriften erlassen, die den innergemeinschaftlichen freien
Waren- und Dienstleistungsverkehr einschränken können. Eine Werbung
ist gemäß Artikel 2 der Richtlinie dann irreführend, wenn sie in
irgendeiner Weise - einschließlich ihrer Aufmachung - die Personen, an
die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu
täuschen geeignet ist und infolge der ihr innewohnenden Täuschung
deren wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen
Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist.
Die deutsche Rechtssprechung legt den § 3 des deutschen UWG (Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb) sehr streng aus: Der Verbraucher
nimmt Werbung demnach nur oberflächlich wahr. Damit ist die Gefahr
einer Irreführung grundsätzlich hoch. Im Gegensatz dazu gilt in
Frankreich und europaweit das Verbraucherleitbild einer grundsätzlich
informationsbereiten, interessierten Person: Dies erlaubt eine größere
Freiheit für Unternehmen, die den Absatz ihrer Produkte fördern wollen.
Der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften hat bereits mehrmals
die deutsche Gesetzgebung als im Widerspruch zum EG-Vertrag stehend
beurteilt.
Im Sinne der Richtlinie Nr. 2006/114/EG bedeutet vergleichende
Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen
Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem
Mitbewerber angeboten werden, erkenntlich macht. Durch das Gesetz
vom 17. Mai 2011 wurde die französische Definition der vergleichenden
Werbung (Artikel L.121-8 des französischen Verbrauchsgesetzbuches)
angepasst, damit sie mit der europäischen Definition harmonisiert wird.
Die vergleichende Werbung:
1. darf nicht irreführend sein;
2. darf nur Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder
dieselbe Zweckbestimmung vergleichen;
3. muss in objektiver Weise eine oder mehrere wesentliche, relevante,
nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und
Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehört, vergleichen;
4. darf auf dem Markt keine Verwechslung zwischen dem Werbenden
und einem Mitbewerber verursachen.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
27
C.2 Gesellschaftsrecht
Investoren können verschiedene Rechtsformen für ihre Investitionen in
Frankreich wählen: Vertretungsbüros, Zweigniederlassungen, Personen- oder
Kapitalgesellschaften. Die Wahl hängt von der beabsichtigten Art und Dauer der
Tätigkeit in Frankreich und von den rechtlichen sowie steuerlichen Fragen, die
sich bei der jeweiligen Rechtsform für den Investor ergeben, ab.
Vertretungsbüro
314. Das Vertretungsbüro („Bureau de représentation“) ist rechtlich und
wirtschaftlich unselbständig: Es bleibt Teil des ausländischen
Stammhauses. Im Allgemeinen wird ein Vertretungsbüro zu dem Zwecke
errichtet, Marktinformationen zu beschaffen und für den Absatz der
Produkte des Stammhauses zu werben. Es ist nicht berechtigt,
Geschäfte auf eigene Rechnung abzuschließen. Das Vertretungsbüro
unterliegt keiner Ertragssteuerpflicht.
Zweigniederlassung
315. Die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft stellt juristisch
keine selbständige Rechtsform dar, sie wird jedoch steuerlich als
selbständig behandelt. Für ausländische Investoren kann die Errichtung
einer Zweigniederlassung vorteilhaft sein, da die rechtlichen
Formalitäten und die Gründungskosten niedriger sind; so ist zwar eine
Geschäftsführung erforderlich, jedoch weder ein Mindestkapital noch
eine eigene Satzung.
Die Errichtung einer Zweigniederlassung („succursale“) ist somit
unkompliziert. Dennoch besteht in der Praxis zwischen der Errichtung
einer Zweigniederlassung und der Gründung einer Kapitalgesellschaft
kein wesentlicher Unterschied. Die wesentlichen formellen
Anforderungen sind identisch, wobei jedoch ein grundsätzlicher
Unterschied darin besteht, dass die Satzung einer französischen
Kapitalgesellschaft den rechtlichen Anforderungen des französischen
Handelsrechts entsprechen muss. Es ist zu beachten, dass das
ausländische Stammhaus für Schulden der französischen
Zweigniederlassung mithaftet und den französischen Steuerbehörden
seine Buchhaltung vorzulegen hat, wenn berechtigte Zweifel an den
Abschlüssen der französischen Zweigniederlassung bestehen. Darüber
hinaus sind die Jahresabschlüsse des Stammhauses nebst Übersetzung
in französischer Sprache in Frankreich dem Handelsregister („Registre
du Commerce et des Sociétés“) vorzulegen, soweit es sich bei diesem um
eine Kapitalgesellschaft bzw. eine GmbH & Co. KG handelt.
28
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Die gesetzlichen Bestimmungen für Geschäftsführer französischer
Gesellschaften sind in der Regel auf Leiter von Zweigniederlassungen
ebenfalls anzuwenden. Ein Zweigniederlassungsleiter muss mit einer
Vollmacht zum Abschluss der vorgesehenen Rechtsgeschäfte
ausgestattet sein.
Kapitalgesellschaften
316. Das französische Gesellschaftsrecht ist im französischen „Code civil“
sowie im „Code de Commerce“ kodifiziert.
Bei Kapitalgesellschaften steht das Kapital im Vordergrund und nicht die
Gesellschafter. Das französische Recht unterscheidet vier Arten von
Kapitalgesellschaften, die „Société Anonyme“, „SA“ (Aktiengesellschaft
), die „Société par Actions Simplifiée“, „SAS“ (vereinfachte
Aktiengesellschaft), die „Société en Commandite par Actions“, „SCA“
(Kommanditgesellschaft auf Aktien ) und die „Société Européenne“,
„SE“.
Aktionäre einer „SA“ und Gesellschafter einer „SAS“ haften nur in Höhe
ihrer Einlagen. Die „SCA“, die in der Praxis selten vorkommt,
unterscheidet zwei Arten von Gesellschaftern. Mindestens ein
Gesellschafter ist „Commandité“ (Komplementär) und haftet
unbeschränkt; der oder die „Commanditaires“ (Kommanditisten) haften
nur bis zur Höhe ihrer Einlagen. Die steuerliche Behandlung der „SCA“
ist nicht mit der deutschen KG vergleichbar. Die Einkünfte von
Komplementären und Kommanditisten einer „SCA“ unterliegen in der
Regel der Körperschaftsteuer (Artikel 206 Absatz 1 des Allgemeinen
Steuergesetzbuches, „Code General des Impôts“, „CGI“). Jedoch kann
der Komplementär für die Einkommensteuer optieren.
Die „Société à responsabilité limitée“, „SARL“ (Gesellschaft mit
beschränkter Haftung) ist eine Mischform zwischen einer
Personengesellschaft (die Anteile sind wie bei einer
Personengesellschaft nicht frei übertragbar) und einer
Kapitalgesellschaft (die Haftung der Gesellschafter ist wie bei einer „SA“
beschränkt).
„Société Anonyme“, „SA“ (Aktiengesellschaft )
317. Die „Société Anonyme“ entspricht im Wesentlichen der deutschen
Aktiengesellschaft . In Frankreich sind von den rund 1.679.315
bestehenden Gesellschaften 53.106 Aktiengesellschaften („Sociétés
Anonymes“)5. Darunter befinden sich häufig mittelständische und auch
kleinere Unternehmen.
5
Quelle: Insee, REE (Répertoire des Entreprises et des Etablissements – Siren), Stand: 1. Januar
2010
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
29
Mindestgrundkapital
318. Das Mindestkapital einer „SA“ beträgt 37.000 €, wobei 50% bei der
Gründung und der Rest innerhalb von fünf Jahren ab der Eintragung ins
Handelsregister eingezahlt werden müssen.
Aktionäre
319. Das Grundkapital der „SA“ ist von mindestens sieben Gesellschaftern zu
zeichnen. Diese Anzahl muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Falls die
Gesellschafteranzahl unter das Mindestniveau fällt, kann auf gerichtliche
Auflösung der Gesellschaft nur dann erfolgreich geklagt werden, wenn
dieser Umstand länger als ein ganzes Jahr andauert (Artikel L.225-247
„Code de Commerce“). Des Weiteren darf die Auflösung nicht gerichtlich
ausgesprochen werden, wenn am Tag des Beschlusses der
Auflösungsgrund nicht mehr besteht.
Die Gesellschafter werden mindestens einmal im Jahr innerhalb von
sechs Monaten nach dem Abschluss des Geschäftsjahres zu einer
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen, um den Jahresabschluss
zu genehmigen und darüber zu beschließen, ob und in welcher Höhe
Gewinne ausgeschüttet werden.
Die „SA“ und die „SCA“, die zur Aufstellung eines konsolidierten
Abschlusses verpflichtet sind, müssen diesen von der ordentlichen
Hauptversammlung genehmigen lassen.
Verwaltungsorgane
320. Die laufende Geschäftsführung obliegt entweder:
►
►
Einem Verwaltungsrat („Conseil d’Administration“), der einen
Vorsitzenden („Président du Conseil d’Administration“) nebst einem
Geschäftsführer („Directeur Général“ od. „Directeur Général
Délégué“) wählt (klassisches System), oder;
Einem Vorstand („Directoire“), der von einem Aufsichtsrat („Conseil
de Surveillance“) ernannt wird.
Der Geschäftsführer oder der Vorstand vertritt die Gesellschaft
gegenüber Dritten und ist mit weitestreichenden Befugnissen
ausgestattet, um bei allen Gelegenheiten im Namen der Gesellschaft
handeln zu können. Die von der Satzung festgelegten Beschränkungen
der Befugnisse des Geschäftsführers oder des Vorstands sind gegenüber
Dritten nicht wirksam.
Es bestehen strenge Regeln bezüglich der Kumulierung der Mandate in
verschiedenen Gesellschaften.
30
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Eine natürliche Person darf nicht mehr als fünf Verwaltungsmandate zur
gleichen Zeit in französischen Aktiengesellschaften ausüben. Diese
Beschränkung ist jedoch nur auf natürliche Personen (unter diese
Definition fallen die ständigen Vertreter einer juristischen Person)
anwendbar; dies bedeutet, dass eine juristische Person eine
unbeschränkte Zahl von Mandaten kumulieren darf. Die Vorschriften
bezüglich der Kumulierung der Mandate umfassen Ausnahmen für
Konzerne und für abhängige Unternehmen.
Die Kumulierung eines Mandats mit einem Arbeitsvertrag ist ebenfalls
nur begrenzt möglich. Grundsätzlich kann z.B. eine Aktiengesellschaft
mit einem amtsausübenden Verwaltungsratsmitglied keinen
Arbeitsvertrag abschließen. Das sog. „Warsmann-Gesetz“ vom 22. März
2012 (Gesetz Nr. 2012-387) hat diese Regel für mittelständische
Unternehmen jedoch gelockert.
Sofern es in der Satzung nicht anders vorgesehen ist, darf die
Geschäftsordnung des Verwaltungsrats bzw. des Aufsichtsrats für
bestimmte Beschlüsse vorsehen, dass die Verwaltungsrats- und
Aufsichtsratsmitglieder für die Berechnung des Quorums und der
Mehrheit als anwesend angesehen werden, wenn sie per Videokonferenz
an der Sitzung teilnehmen. Dasselbe gilt für die Hauptversammlungen,
wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht; die Beschlussfassung
erfolgt mit qualifizierter Mehrheit (Zweidrittelmehrheit).
Artikel R. 225-75 des frz. Handelsgesetzbuchs („Code de commerce“)
ermöglicht durch Ausfüllen eines Formulars eine Fernabstimmung
(selbst per E-Mail). Diese Möglichkeit muss aber in der Satzung
vorgesehen werden.
In börsennotierten „SA“ werden den Verwaltungsorganen verstärkte
Pflichten auferlegt, insbesondere die Verpflichtung für den Vorsitzenden
des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats, einen jährlichen Bericht über den
Stand der Vorbereitung und der Organisation der Maßnahmen des
Vorstands und über das interne Kontrollsystem zu erstatten. Dieser
Bericht wird den Aktionären zur Verfügung gestellt und beim
Handelsregister hinterlegt. Sein Inhalt ist nicht gesetzlich festgelegt, ist
aber durch die Stellungnahmen der verschiedenen Interessenvertreter
der Wirtschaft und der Gesetzgebung definiert. Der Bericht enthält
insbesondere Angaben zu den folgenden Themenbereichen: Das
Gesamtkontrollumfeld, die Beurteilung der Risiken, die eingeführten
Prozesse und Kontrollen sowie deren Wirksamkeit, Information und
Kommunikation über das interne Kontrollsystem innerhalb des
Unternehmens, die Regeln und Grundsätze zur Festlegung der
Vorstandsvergütungen.
Zur Kontrolle der Gesellschaft gehört ebenfalls die Pflicht zur Bestellung
von unabhängigen Abschlussprüfern.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
31
Vergütung der Geschäftsführer und Mitglieder des Vorstands in
börsennotierten Aktiengesellschaften
321. In Folge der verschiedenen Skandale, die die Gewährung sog. „Golden
Parachutes“ betreffen, hat der französische Gesetzgeber die Regeln
bezüglich der Vergütung bzw. Austrittsentschädigung der
Geschäftsführer bzw. Mitglieder des Vorstands in börsennotierten
Aktiengesellschaften deutlich verschärft.
Seit dem Gesetz vom 26. Juli 2005 (sog. „Loi Breton“) zur Sicherheit
und Modernisierung der Wirtschaft unterliegen die Vergütungen,
Austrittsentschädigungen, sowie alle übrigen Begünstigungen zu
Gunsten der Geschäftsführer und Mitglieder des Vorstands
börsennotierter Gesellschaften dem sog. Verfahren der
zustimmungspflichtigen Geschäfte („procédure des conventions
règlementées“) (s.u.), d.h. diese bedürfen insbesondere der vorherigen
Zustimmung des Verwaltungsrats.
Das sog. Gesetz „Loi TEPA“ vom 21. August 2007 hat diese
Vorschriften noch verschärft, indem es für die Wirksamkeit des
Abschlusses dieser Geschäfte betreffend die Vergütung und
Entschädigung der Geschäftsführer und Mitglieder des Vorstands
börsennotierter Gesellschaften weitere Voraussetzungen hinzugefügt
hat, insbesondere die Veröffentlichung der Genehmigungsentscheidung
des Verwaltungsrats und die Berücksichtigung der Leistungen des
Begünstigten bei der Festlegung der Vergütung bzw. Entschädigung im
Hinblick auf die Ergebnisse der Gesellschaft (vgl. Rz. 603 ff).
Das Gesetz „TEPA“ hat auch in steuerrechtlicher Hinsicht die Regeln
bezüglich besonderer Vergütungssysteme insbesondere der
Aktienoptionen (sog. „stock options “) und der unentgeltlichen oder
verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen abgeändert.
Das Sozialversicherungsgesetz für 2008 hat ebenfalls Vorschriften
betreffend diese besonderen Vergütungs- bzw.
Mitarbeiterbeteiligungssysteme eingeführt.
Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge
322. Verträge zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Geschäftsführer,
einem ihrer Verwaltungsratsmitglieder oder einem ihrer Aktionäre,
dessen Wahlrechtsanteil bei über 10% liegt, benötigen in der Regel die
vorherige Zustimmung bzw. Genehmigung des Verwaltungsrates und die
nachträgliche Zustimmung der Hauptversammlung der Aktionäre.
32
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Aktienübertragung
323. Aktien sind zwischen Aktionären frei übertragbar. Die Möglichkeit der
Vinkulierung (Beschränkung der Übertragbarkeit) ist gesetzlich
eingeschränkt.
Die im Fall einer Aktienübertragung auf den Preis bzw. Verkehrswert der
Aktien erhobene Verkehrssteuer , beträgt 3% unter 200.000 €, 0,5% ab
200.000 € bis zu 500 Mio. Euro, und 0,25% über 500 Mio. Euro. Diese
Besteuerungsregeln wurden durch das Haushaltsgesetz für 2012 neu
eingeführt. Zu beachten ist, dass dieses Gesetz Übergangsregelungen
vorsieht.
Die Steuer fällt an, unabhängig davon, ob ein schriftlicher Vertrag in
Frankreich unterzeichnet worden ist oder nicht. Wird kein Vertrag
unterzeichnet, ist die Übertragung der Aktien spätestens einen Monat
nach der Abtretung den Steuerbehörden zu erklären. Für börsennotierte
Aktiengesellschaften fällt bei einer Aktienübertragung grundsätzlich
keine Verkehrssteuer an, es sei denn, es wurde ein
Aktienübertragungsvertrag unterzeichnet.
Die Übertragung der Aktien erfolgt durch einen schriftlichen Eintrag in
das Aktienbuch der Gesellschaft. Ein notarieller Vertrag ist nicht
erforderlich.
Ein Regierungsgesetz vom 24. Juni 2004 hat die Kategorie der
Vorzugsaktien „actions de préférence“ geschaffen. Diese Art von Aktien
ersetzt verschiedene Aktienkategorien (u. a. Prioritätsaktien „actions
privilégiées“, Investitionszertifikat „certificat d’investissement“). Die
Vorzugsaktien gewähren ihren Trägern sehr unterschiedliche Rechte,
wie z.B. Vorzugsrechte auf Dividenden oder auf den Nettoertrag der
Liquidation, Rechte auf umfangreichere finanzielle Information, Rechte
auf bevorzugte Zuteilung von Sitzen in den Geschäftsführungsorganen.
Eine einfache Kapitalmehrheit, d.h. 50% des Grundkapitals zuzüglich
einer Stimme, verschafft die Kontrolle über die Gesellschaft. Für eine
Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Kapitaleinlagen erfolgen in bar oder in Form von Sacheinlagen wie z.B.
Grundbesitz , Patente , „Know-how“, Forderungen oder Maschinen. Der
Wert der Sacheinlage unterliegt der Prüfung eines durch das
Handelsgericht bestellten Prüfers. Sacheinlagen müssen im Gegensatz
zu Bareinlagen unmittelbar erbracht werden.
„Société par Actions Simplifiée“, „SAS“ (vereinfachte
Aktiengesellschaft )
324. Die „SAS“ „Société par Actions Simplifiée“ ist mit der sog. „kleinen AG“
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
33
in Deutschland vergleichbar. Im Gegensatz zum deutschen Recht handelt
es sich bei der „SAS“ um eine eigenständige Gesellschaftsform und nicht
nur um eine besondere Ausprägung der Aktiengesellschaft , wie dies bei
der sog. „kleinen AG“ der Fall ist.
Diese Rechtsform wird häufig gewählt, da sie im Vergleich zur „SA“ oder
zur „SARL“ insbesondere folgende Vorteile aufzeigt:
1. Die „SAS“ bietet freie Gestaltungsmöglichkeit bezüglich der
Geschäftsführung: das Gesetz schreibt nur die Bestellung eines
Präsidenten vor. Weitere Geschäftsführungsorgane können frei in
der Satzung vorgesehen werden.
2. Die „SAS“erlaubt eine Trennung zwischen Kapital und
Entscheidungsbefugnis, da die Erteilung der Stimmrechte nicht
zwingend der Verteilung des Kapitals entsprechen muss.
3. Die „SAS“ kann in Form einer Einmanngesellschaft gegründet
werden (sog. „SASU“ – „Société par actions simplifiée
unipersonnelle“).
4. Im Vergleich zur „Société à responsabilité limitée“ liegt keine
Beschränkung bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen vor.
5. Im Allgemeinen sind in dem Gesetz weite Gestaltungsspielräume
vorgesehen, die es erlauben, in der Satzung besondere Regelungen,
z.B. für die Hauptversammlung , die Übertragung von Aktien und den
Eintritt neuer Aktionäre festzusetzen.
Die „SAS“ bietet also eine sehr große Flexibilität im Vergleich zu
anderen Gesellschaftsformen.
Mindestgrundkapital
325. Für die „SAS“ schreibt das Gesetz kein Mindestgrundkapital vor.
Bezüglich der Einzahlung gelten dieselben Regeln wie für die „SA“ (vgl.
Rz. 317). Für die„SAS“ ist ein Börsengang nicht möglich.
Gesellschafter
326. Eine Mindestanzahl der Gesellschafter ist für die „SAS“ nicht
vorgesehen: Unter besonderen Umständen darf eine einzige, selbst
natürliche Person eine „SAS“ gründen.
Die Haftung der Gesellschafter ist begrenzt. Nach Artikel L.227-1 des
französischen Handelsgesetzbuchs („Code de Commerce“) kann die
„SAS“ von „einer oder mehreren Personen, die für Verluste lediglich in
Höhe der von ihnen geleisteten Einlage haften“ gegründet werden.
Damit kann nunmehr eine lediglich mit dem gesetzlichen Mindestkapital
ausgestattete Gesellschaft im Wege einer Gesellschaftsumwandlung
Gesellschafter oder gar Alleingesellschafter einer „SAS“ werden.
34
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Der „Code de Commerce“ verlangt für die betroffenen juristischen
Personen die Rechtsfähigkeit, daher darf z.B. eine atypische stille
Gesellschaft („Société en participation“) kein „SAS“-Gesellschafter sein.
Verwaltungsorgane
327. Die Satzung bestimmt die Regeln, wie die Gesellschaft geführt wird. Die
gesetzliche Vertretungsmacht gegenüber Dritten steht dem Präsidenten
sowie dem ,,Directeur Général“, soweit ein solcher bestellt wird, zu.
Überschreitet die „SAS“ mindestens zwei der folgenden drei Kriterien,
ist ein Abschlussprüfer zu bestellen:
Umsatz
2.000.000 €
Bilanzsumme
1.000.000 €
Mitarbeiteranzahl
20
Des Weiteren ist ein Abschlussprüfer zu bestellen, wenn die Gesellschaft
ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des Artikels L.
233-16 des frz. Handelsgesetzbuchs darstellt.
Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge
328. Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vorsitzenden oder
anderen Geschäftsführern oder einem ihrer Aktionäre, deren
Wahlrechtsanteil bei über 10% liegt, unterliegen einer nachträglichen
Kontrolle der Gesellschafter, benötigen aber keine vorherige
Zustimmung.
Aktienübertragung
329. Die Aktienübertragung kann frei durch die Satzung bestimmt werden.
Was die abzuführende Verkehrsteuer im Fall einer Aktienübertragung
anbelangt, gelten dieselben Regeln wir für die „SA“ (vgl. Rz. 323).
„Société à Responsabilité Limitée“, „SARL“ (Gesellschaft mit
beschränkter Haftung)
Mindeststammkapital
330. Das Mindeststammkapital für die „SARL“ kann frei in dem
Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden, was praktisch bedeutet, dass
es 1 € betragen kann. Bareinlagen sind bei der Gesellschaftsgründung
nur in Höhe von 20% ihres Betrags einzuzahlen. Der Rest muss innerhalb
von fünf Jahren ab der Eintragung ins Handelsregister eingezahlt
werden.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
35
Gesellschafter
331. Eine „SARL“ kann zwischen einem und 100 Gesellschaftern haben. Zu
beachten ist, dass eine juristische Person nicht Alleingesellschafter
mehrerer „SARL“ und dass eine „SARL“ mit einem einzigen
Gesellschafter (sogenannte „EURL“, „Entreprise Unipersonnelle à
Responsabilité Limitée“) nicht selbst Alleingesellschafter einer „EURL“
sein darf.
Die Gesellschafter unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der
Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, soweit die gesetzlichen
Vorschriften zur Investitionskontrolle beachtet werden.
Geschäftsführung
332. Eine „SARL“ hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die zugleich
Gesellschafter sein können. Die Geschäftsführer werden von den
Gesellschaftern bestellt. Eine satzungsmäßige Beschränkung der
Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer entfaltet in der Regel im
Außenverhältnis keine Wirkung. Im Gegensatz zum deutschen Recht
vertritt Dritten gegenüber jeder Geschäftsführer die Gesellschaft allein
und unbeschränkt, auch wenn die Satzung etwas anderes bestimmt
(diese anderweitige Bestimmung gilt nur im Innenverhältnis).
Die Gesellschafter haben nach französischem Gesellschaftsrecht kein
Weisungsrecht. Bei der „SARL“ existiert kein Beirat; die Bildung eines
Aufsichtsrates ist zwar möglich, aber in der Praxis selten.
Überschreitet die „SARL“ mindestens zwei der folgenden drei Kriterien,
ist ein Abschlussprüfer zu bestellen:
Umsatz
3.100.000 €
Bilanzsumme
1.550.000 €
Mitarbeiteranzahl
50
Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge
333. Verträge zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Geschäftsführer
oder Gesellschafter unterliegen einer nachträglichen Kontrolle der
Gesellschafter, benötigen aber keine vorherige Zustimmung,
vorausgesetzt, die Gesellschaft hat einen Abschlussprüfer oder der
Geschäftsführer ist gleichzeitig Gesellschafter.
36
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Anteilsübertragung
334. Anteile können unter den Gesellschaftern ohne Beschränkung
übertragen werden, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt
etwas anderes. Die Übertragung auf Dritte bedarf der Zustimmung der
Hälfte der Gesellschafter, die zusammen mindestens 3/4 des
Stammkapitals halten.
Jede Anteilsübertragung setzt die Schriftform voraus und unterliegt in
der Regel einer Verkehrsteuer in Höhe von 3% des Verkehrswerts der
Anteile unter Anwendung eines Freibetrags (23.000 € x Anzahl der
übertragenen Anteile/Anzahl aller Anteile).
Die Kontrolle über die Gesellschaft wird durch eine einfache Mehrheit
von 50% des Stammkapitals zuzüglich einer Stimme gesichert. Für eine
Satzungsänderung muss zwischen der vor dem 3. August 2005
gegründeten "SARL" und den anderen Gesellschaften unterschieden
werden. Für erstere ist eine 3/4 Mehrheit für eine Satzungsänderung
erforderlich, während für die anderen eine 2/3 Mehrheit genügt.
„Societas Europaea“, „SE“ (Europäische Gesellschaft)
335. Der Ministerrat der EU hat am 8. Oktober 2001 eine Verordnung (Nr.
2001/2157) und eine Richtlinie (Nr. 2001/86) hinsichtlich der
Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea) verabschiedet, die beide
am 8. Oktober 2004 in Kraft getreten sind. Grundsätzlich gleicht die
Europäische Gesellschaft einer Aktiengesellschaft , die ihre Tätigkeit in
mindestens zwei Mitgliedstaaten ausübt und die entsprechend dem
europäischen Zeitgeist ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen
anderen verlegen und sich an grenzüberschreitenden Verschmelzungen
beteiligen kann.
In Frankreich hat das Gesetz zur Vertrauensbildung und Modernisierung
der Wirtschaft (“Loi pour la confiance et la modernisation de
l’économie”) erst am 26. Juli 2005 die EU-Verordnung und Richtlinie
vom 8. Oktober 2001 umgesetzt und die Europäische Gesellschaft in das
französische Recht eingeführt. Dennoch war dieses Gesetz aufgrund des
Mangels einer Ausführungsverordnung nicht ausreichend, um die
Gründung Europäischer Gesellschaften in Frankreich zu erlauben. Die
lang erwarteten Verordnungen Nr. 2006-448 und Nr. 2006-1360
wurden jeweils am 16. April und 9. November 2006 veröffentlicht und
traten unverzüglich in Kraft. Diese Verordnungen regeln insbesondere
die Modalitäten der Gründung einer Europäischen Gesellschaft und
deren Sitzverlegung.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
37
Mindestgrundkapital
336. Die Europäische Gesellschaft wird nach dem Recht eines der
Mitgliedstaaten mit einem Mindestgrundkapital i.H.v. 120.000 €
gegründet.
Aktionäre
337. Die Gründung einer „SE“kann durch vier verschiedene Verfahren
erfolgen: Umwandlung einer AG nationalen Rechts, Verschmelzung von
AGs (oder entsprechenden Gesellschaftsformen in anderen
Mitgliedstaaten), Errichtung einer Holdinggesellschaft von AGs oder
GmbHs (oder entsprechenden Gesellschaftsformen in anderen
Mitgliedstaaten) oder in Form einer gemeinsamen Tochtergesellschaft
von jeder Gesellschaftsform (Kapital- oder Personengesellschaft). Im
ersten Fall muss die AG seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht
eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft bzw.
Zweigniederlassung haben. Im zweiten Fall müssen mindestens zwei der
beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten
unterliegen. In den zwei letzten Fällen müssen mindestens zwei
Gesellschaften eine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
Darüber hinaus kann eine SE selbst eine Einmanntochtergesellschaft in
Form einer SE gründen.
In allen diesen Gründungsverfahren muss ein spezielles
Verhandlungsgremium (“groupe spécial de négociation”) eingerichtet
werden, in dem gemäß frz. Recht u.a. Mitglieder der Gewerkschaften
sitzen. Ziel dieses Gremiums ist es, über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft zu verhandeln.
Geschäftsführung
338. Als Organe der Europäischen Gesellschaft sind vorgesehen: die
Hauptversammlung der Aktionäre sowie entweder ein Leitungs- und ein
Aufsichtsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsrat , der
einen Vorsitzenden („Président du Conseil d’Administration“) nebst
einem Geschäftsführer („Directeur Général“ od. „Directeur Général
Délégué“) wählt (monistisches System).
Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge
Keine besonderen Vorschriften sind für die zustimmungspflichtigen
Geschäftsverträge bei einer Europäischen Gesellschaft frz. Rechts
vorgesehen. Infolgedessen und gemäß Artikel 10 der Verordnung wird
die Europäische Gesellschaft in Frankreich wie eine “Société Anonyme”
hinsichtlich der zustimmungspflichtigen Geschäftsverträge behandelt.
38
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Aktienübertragung
339. Die Übertragung der Aktien einer Europäischen Gesellschaft frz. Rechts
unterliegt denselben Vorschriften wie die Aktienübertragung einer
„société anonyme“. Jedoch bietet die „SE“ frz. Rechts eine größere
Gestaltungsmöglichkeit im Vergleich zur „société anonyme“. Der frz.
Gesetzgeber hat der nicht börsennotierten SE die Möglichkeit gegeben,
in der Satzung Stabilitäts- und Überwachungsklauseln der Aktionäre
einzuführen. Diese Gestaltungsmöglichkeit betrifft z.B. das Verbot
Aktien zu veräußern, die Vinkulierungsklausel für Aktienübertragungen
oder Klauseln hinsichtlich Vorverkaufsrechten, Vorzugsrechten und
Weigerungsrechten usw.
Am 22. August 2012 waren insgesamt 1.379 Europäische
Gesellschaften eingetragen6. Bis jetzt zeigt sich, dass die meisten davon
in Tschechien und Deutschland gegründet werden. Darunter befinden
sich viele Vorratsgesellschaften. Europäische Gesellschaften mit
operativer Tätigkeit sind vorwiegend in Deutschland ansässig. Am 15.
Februar 2012 waren in Frankreich 23 Europäische Gesellschaften
eingetragen; in Deutschland waren es demgegenüber ca. 200.
Um diese Unterschiede in Bezug auf die Verteilung der Europäischen
Gesellschaften erklären zu können und den Status der „SE“ggf. zu
verbessern, hat die Europäische Kommission eine Studie über die
Funktionsweise und Auswirkungen des Status der Europäischen
Gesellschaft in Auftrag gegeben, welche von Ernst & Young, Société
d’Avocats erstellt wurde. Die Europäische Kommission hat diese Studie
auf ihrer Webseite veröffentlicht7.
Personengesellschaften und ähnliche Rechtsformen
„Société civile“ (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
340. Die „Société civile“ entspricht der deutschen Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (sog. „GbR“ oder „BGB-Gesellschaft“).
Diese Gesellschaftsform ist in dem frz. Zivilgesetzbuch („Code civil“)
geregelt.
Die Gesellschafter der „Société civile“ haften gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt, jedoch nicht
gesamtschuldnerisch.
Die „Société civile“ ist eine besonders verbreitete Gesellschaftsform bei
Freiberuflern und in dem Bereich der Vermögensverwaltung. Viele
Unternehmen nutzen die „Société civile“ in Form einer sog. „Société
6
Quelle : ETUI ECDB, http://ecdb.worker-participation.eu
Ernst & Young Studie über die „SE“:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/se/study_SE_9122009_en.pdf
7
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
39
civile Immobilière“ („SCI“) (Immmobiliengesellschaft), um ihre
Immobilien zu verwalten, was sowohl rechtlich als auch steuerlich von
Vorteil sein kann. Auf die „SCI“ sind besondere steuerliche Regeln
anwendbar, unter anderem was die Anteilsveräußerung anbelangt.
„Société en Nom Collectif“, „SNC“ (Offene Handelsgesellschaft)
341. Die „Société en Nom Collectif“, „SNC“ ist vergleichbar mit der deutschen
offenen Handelsgesellschaft. Wie allgemein bei Personengesellschaften
üblich, haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für sämtliche
Verbindlichkeiten der Personengesellschaft. Dennoch ist die „SNC“
aufgrund ihrer Flexibilität und der Besteuerung eine beliebte Rechtsform
(kein Mindestkapital , kein Verwaltungsrat , Möglichkeit der
Ausschüttung von kapital- und stimmrechtsunabhängigen
Gewinnanteilen).
Die „SNC“ verfügt nach französischem Recht über eine eigene
Rechtspersönlichkeit, obwohl ihre Gesellschafter unbeschränkt und
gesamtschuldnerisch haften. Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts
anderes bestimmt wird, werden Gewinne und Verluste im Verhältnis der
Beteiligung am Kapital verteilt. Eine Änderung dieses
Verteilungsschlüssels erfordert einen einstimmigen Beschluss der
Gesellschafter. Eine „SNC“ muss ihren Jahresabschluss nicht
veröffentlichen. Etwas anderes gilt insbesondere dann, wenn die
Gesellschafter ihrerseits ausschließlich beschränkt haftende
Gesellschaften sind (EU-Richtlinie Nr. 90/605/EWG vom 8. November
1990).
Was die Pflicht zur Bestellung eines Abschlussprüfers betrifft, unterliegt
die „SNC“ den für die „SARL“ vorgesehenen Regeln (vgl. Rz. 322). Jeder
Gesellschafter darf aber die Bestellung einklagen, selbst wenn die
quantitativen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die „SNC“ bietet unter Umständen auch aus steuerlicher Sicht Vorteile.
Sie selbst ist nicht steuerpflichtig, sondern ausschließlich die
Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil, soweit diese nicht für die
Körperschaftsteuer optiert haben (vgl. D.).
„Société en Commandite Simple“, „SCS“ (Kommanditgesellschaft)
342. Bei der „Société en Commandite Simple“, „SCS“
(Kommanditgesellschaft) haftet mindestens ein Gesellschafter
(„Commanditaire“ - Kommanditist) bis zur Höhe seiner Einlagen und
mindestens ein anderer Gesellschafter („Commandité“ - Komplementär)
in vollem Umfang persönlich. Kommanditisten sind nicht zur
Geschäftsführung befugt. Die in Deutschland sehr verbreitete
Rechtsform der GmbH & Co. KG ist in Frankreich nicht gesetzlich
40
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
geregelt. Dennoch ist es auch in Frankreich erlaubt, eine
Kommanditgesellschaft zu gründen, deren einziger persönlich haftender
Gesellschafter eine „SARL“ ist. Hieraus ergeben sich dann jedoch
haftungsrechtliche Fragen. Die auf die „SCS“ anwendbare
Steuerregelung ist nicht mit der auf die deutsche GmbH & Co KG
anwendbaren Steuerregelung vergleichbar.
„Groupement d’Intérêt Economique“, „G.I.E.“ (wirtschaftliche
Interessenvereinigung) und „Groupement Européen d’Intérêt Economique“,
„G.E.I.E.“ (europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung)
343. Die „Groupement d’Intérêt Economique“ (wirtschaftliche
Interessenvereinigung) ist in einem speziellen Gesetz geregelt. Sie ist
eine geeignete Struktur für die Zusammenarbeit von verschiedenen
Unternehmen. Die „G.I.E.“ weist Elemente der atypischen stillen
Gesellschaft und der „SARL“ auf. Eine „G.I.E.“ kann Gewinne erzielen,
obwohl dies nicht ihr eigentlicher Zweck ist. Der Gewinn wird im
Verhältnis der Mitgliederanteile verteilt. Die Gesellschafter eines „G.I.E.“
haften gesamtschuldnerisch und unbegrenzt für deren
Verbindlichkeiten.
Seit dem 1. Juli 1989 ist es für Unternehmen aus verschiedenen EUStaaten möglich, eine „Groupement Européen d’Intérêt Economique“,
„G.E.I.E.“ (europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) zu
gründen. Sowohl die „G.I.E.“, als auch die „G.E.I.E.“ des französischen
Rechts besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit.
„Société en participation“ (atypische stille Gesellschaft)
344. Eine „société en participation“ (atypische stille Gesellschaft) erfordert
nicht die Eintragung in das Handelsregister . Sie ist je nach Art der
Tätigkeit der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, zivilrechtlicher
oder handelsrechtlicher Natur. Sie ist keine juristische Person.
„Société créée de fait“ (faktische Gesellschaft)
345. Dieselben Vorschriften wie für die „Société en participation“ sind für die
„Société créée de fait“ anwendbar. Diese besondere Gesellschaftsform
beruht auf einem Verhalten von Personen gegenüber Dritten, das den
Rechtsschein begründet, sie seien „tatsächliche“ Gesellschafter. In der
Praxis wird diese Form im Rahmen von Streitigkeiten entweder zwischen
den Gesellschaftern selbst oder zwischen Gläubigern und „faktischen“
Gesellschaftern relevant. Sie ist keine juristische Person.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
41
„Coopérative“ (Genossenschaft)
346. Die Mitglieder einer „Coopérative“ (Genossenschaft) können
Lieferanten, Kunden, Hersteller oder Arbeitnehmer sein. Gewinne
werden nicht im Verhältnis der Beteiligung, sondern unter
Berücksichtigung der getätigten Geschäfte verteilt.
Es gibt verschiedene Arten von Genossenschaften
(Einkaufsgenossenschaften, Baugenossenschaften usw.). Die allgemein
auf Genossenschaften anwendbaren Regeln wurden von einem Gesetz
von 1947 (Gesetz Nr. 47-1775 vom 10. September 1947) festgelegt.
Darüber hinaus sind ggf. besondere Regeln je nach Art der
Genossenschaft zu beachten.
Der Europarat hat am 22. Juli 2003 eine Verordnung über den Status
der europäischen Genossenschaft verabschiedet. Der Schwerpunkt
wurde auf die Grundprinzipien des Status der Genossenschaften gelegt
sowie auf die Fähigkeit, sich gegen die Konkurrenz des „kapitalistischen“
Bereichs zu wehren. Die wichtigsten Bestimmungen sind folgende:
►
►
►
►
Die Mitglieder können eine Vergütung entsprechend dem Umfang
der mit ihnen getätigten Geschäfte oder der von ihnen geleisteten
Arbeit erhalten (Artikel 66),
Jedes Mitglied hat unabhängig von der Anzahl seiner Anteile eine
Stimme (Artikel 59-1),
Eine Genossenschaft kann unter gewissen Bedingungen nutzende
oder investierende Nicht-Mitglieder und investierende (nicht
nutzende) Mitglieder zulassen (Artikel 1-4 und 14-1),
Die europäische Genossenschaft kann ihre Tätigkeiten über eine
Tochtergesellschaft ausüben (Artikel 1-3).
Mit diesen Regeln scheint das Ideal der Genossenschaft in die Ferne zu
rücken und der wirtschaftlichen Realität Platz zu machen.
Durch das Gesetz Nr. 2008-89 vom 30. Januar 2008 und das Gesetz Nr.
2008-649 vom 3. Juli 2008 wurden die EU-Verordnung und die EURichtlinie zum Status der Europäischen Genossenschaft in das
französische Recht umgesetzt. Die Verordnung Nr. 2009-767 vom 22.
Juni 2009 hat die konkreten Bedingungen dieser Gesetze festgelegt.
42
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
C.3 Mergers and Acquisitions
347. Obwohl in Frankreich ein Unternehmenskauf sowohl in der Form des
Erwerbs von einzelnen (oder allen) Wirtschaftsgütern des Unternehmens
(„asset deal “) als auch in der Form des Erwerbs von
Unternehmensanteilen („share deal“) möglich ist, ist der Erwerb von
Unternehmensanteilen (Beteiligungen) in der Praxis häufiger
anzutreffen. Da Unternehmensumwandlungen und Verschmelzungen in
Frankreich gegebenenfalls steuersparend durchgeführt werden können,
erfolgen sie häufig im Anschluss an einen Unternehmenskauf.
Erwerb von Betrieben oder Teilbetrieben
348. Der direkte Erwerb eines bestehenden Betriebes oder von Betriebsteilen,
stellt manchmal den einfachsten Weg für eine Investition in Frankreich
dar. Der Käufer tritt einerseits nicht in die Schulden und
Verbindlichkeiten des Verkäufers ein und erreicht andererseits eine
gestaffelte Abschreibungsbasis entsprechend seinen
Anschaffungskosten. Der Goodwill ist in Frankreich in der Regel für
Steuerzwecke nicht abschreibungsfähig.
Die folgenden Grundsätze sollten u. a. bei einem Erwerb von
(Teil )Betrieben beachtet werden:
►
►
►
►
Der unmittelbare Erwerb des (Teil-)Betriebs löst in der Regel
erhebliche Verkehrssteuern aus. Die grundsätzlich vom Käufer zu
tragende Verkehrsteuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig;
Auf Verkäuferseite entstehende Veräußerungsgewinne sind von der
veräußernden Gesellschaft zu versteuern, bevor diese als Dividende
an die Gesellschafter ausgeschüttet werden können;
Gläubiger verpfändeter Vermögensgegenstände können gerichtliche
Schritte einlegen um den Verkauf zu verhindern, wenn der
vereinbarte Verkaufspreis unter dem Beleihungswert liegt;
Mit Artikel 58 des Gesetzes vom 2. August 2005 zugunsten der
kleinen und mittleren Unternehmen, erläutert durch eine
Verordnung vom 26. Dezember 2007, wurde ein Vorkaufsrecht der
Gemeinden eingerichtet, sobald die Veräußerung eines
Handwerksbetriebes, eines Handelsbetriebes oder eines
gewerblichen Mietvertrags beabsichtigt wird (Artikel L 214-1 bis L
214-3 des Stadtplanungsgesetzbuches und Artikel L 145-2, II des
Handelsgesetzbuches). Die Möglichkeit für die Gemeinden, dieses
Vorkaufsrecht auszuüben, ist durch die Abgrenzung eines
Schutzperimeters bezüglich Handel und Handwerksgewerbe durch
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
43
einen veröffentlichten Gemeinderatsbeschlusses mit vorheriger
Stellungnahme durch die Handelskammer und die
Handwerkskammer bedingt, innerhalb dessen die Veräußerungen
von Handwerksbetrieben, Handelsbetrieben oder gewerblichen
Mietverträgen dem Vorkaufsrecht unterworfen sind (Artikel L 2141, Absatz 1 des Stadtplanungsgesetzbuches). Falls ein solcher
Schutzperimeter besteht, hat der Verkäufer vor Unterzeichnung des
Kaufvertrages eine bestimmte Erklärung bezüglich der
beabsichtigten Veräußerung zu erstellen und der Gemeinde durch
Einschreiben mit Rückschein zukommen zu lassen (sog. „déclaration
d’intention d‘aliéner“). Ist diese Erklärung nicht erfolgt, kann bis zu
fünf Jahre nach Unterzeichnung des Vertrages die Veräußerung
durch gerichtliche Entscheidung als unwirksam erklärt werden. Übt
die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht aus, ist sie verpflichtet, spätestens
ein Jahr nach dem Erwerb des Betriebs diesen weiterzuveräußern.
Sie ist außerdem verpflichtet, vom Erwerb bis zur
Weiterveräußerung des Unternehmens das Geschäft weiter zu
betreiben.
Anzumerken ist, dass im Prinzip die Abschreibung des Goodwills in
Frankreich nicht möglich ist. Eine Entscheidung des obersten
französichen Verwaltungsgerichts („Conseil d’Etat“) hat aber unter
besonderen Voraussetzungen eine Möglichkeit gegeben, Teile des
Goodwills abzuschreiben. Nach dieser Entscheidung kann eine
Abschreibung des Goodwills ausnahmsweise erfolgen, wenn:
1. Die wertmäßigen Bestandteile des Goodwills in der Bilanz deutlich
getrennt ausgewiesen werden;
2. Die Bestandteile des Goodwills mit Sicherheit mit der Zeit an Wert
verlieren werden.8
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung von der
Finanzverwaltung bislang nicht anerkannt wird. Tatsächliche
Wertverluste nicht abschreibungsfähiger Anlagen (so wie Goodwill )
können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen durch eine
Rückstellung berücksichtigt werden.
Erwerb von Gesellschaftsanteilen
349. Unternehmenskäufe in Frankreich erfolgen überwiegend auf dem Wege
des Anteilserwerbs, da dieser neben rechtlichen Überlegungen mit
geringeren steuerlichen Kosten für den Veräußerer verbunden ist.
8
CE, 1er octobre 1999, arrêt n° 177809 Section, ministre c/ Sté Foncia Particimo venant aux droits
de la SA Franco-Suisse de gestion
44
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Steuerliche Auswirkungen
350. Der Veräußerer versteuert den ihm entstehenden Gewinn zu einem
begünstigten Steuersatz:
►
►
Seit dem 1. Januar 2012 ist ein von natürlichen Personen erzielter
Veräußerungsgewinn ab dem ersten Euro mit einem ermäßigten
Steuersatz von 34,5% zu versteuern.
Für Anteilsveräußerungen bezüglich Kapitalgesellschaften ist zu
unterscheiden zwischen:
−
Anlagewertpapieren („titres de placement“), das heißt Anteile,
die mit der Absicht angeschafft werden, einen
Veräußerungsgewinn zu erzielen. In diesem Fall unterliegt die
Kapitalgesellschaft dem Körperschaftsteuersatz i.H.v. 33 1/3%;
−
Anteilspapieren („titres de participation“), das heißt Anteile,
deren langfristiger Besitz für die Ausübung der Tätigkeit der
Gesellschaft grundlegende Bedeutung hat und ihr eine
Einflussnahme auf die gehaltene Gesellschaft erlaubt. In diesem
Fall ist die Anteilsveräußerung grundsätzlich 90% steuerfrei
(eine Quote in Höhe von 10% der Veräußerungsgewinne
unterliegt dem normalen Steuersatz), wenn die Anteilspapiere
seit weniger als zwei Jahren gehalten worden sind.
Die bei einer Anteilsveräußerung anfallende Verkehrsteuer (vgl. Rz.
493) ist im Allgemeinen vom Käufer zu tragen.
Der Erwerber kann bei einem Anteilserwerb keine Neubewertung der
Vermögensgegenstände der Zielgesellschaft vornehmen. Der über den
Nettobuchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter des
Gesellschaftsvermögens hinausgehende Kaufpreis unterliegt somit nicht
der steuerlichen Abschreibung. Ebenso wenig ist eine Abschreibung der
erworbenen Beteiligung selbst möglich.
Anders als nach deutschem Recht erlaubt es der Erwerb einer
französischen Personengesellschaft nicht, eine Ergänzungs- oder
Sonderbilanz für steuerliche Zwecke zu erstellen. Demzufolge gibt es
keine steuerliche Aufstockung der Aktiva der erworbenen
Personengesellschaft.
Rechtliche Grundlagen
351. Ausländische Investoren sollten stets die Kapitalstruktur einer
französischen Kapitalgesellschaft analysieren, bevor sie über eine
Investition entscheiden. Aus diesem Grunde sollten die Satzung und
sonstige Unternehmensverträge, insbesondere zwischen Gesellschaft
und Gesellschaftern, im Vorfeld einer Investition detailliert geprüft
werden.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
45
Zu beachten ist, dass bei einer „SA“, einer „SE“ und einer „SARL“ die
Sperrminorität grundsätzlich 34% der Stimmrechte beträgt, In der „SAS“
werden die Gesellschaftermehrheit und das Quorum in der Satzung frei
bestimmt. Die einfache Mehrheit ist bei allen Kapitalgesellschaften ab
50% der Stimmrechte zuzüglich einer Stimme gesichert.
Im Gegensatz zum Erwerb der einzelnen Vermögensgegenstände ist der
Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft mit der Übernahme sämtlicher
Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft verbunden. Eine Beschränkung ist
möglich, wenn der Verkäufer rechtsverbindlich Garantien und
Entschädigungen zusichert (z. B. „garantie d’actif et de passif“).
Umstrukturierung von Unternehmen
Verschmelzungen
352. Die Richtlinie N90/434/EWG vom 23. Juli 1990 über Verschmelzungen
und Unternehmensspaltungen zwischen Unternehmen aus zwei oder
mehreren EU-Staaten wurde ins französische Recht umgesetzt. Artikel
210-0 A des allgemeinen Steuergesetzbuchs („Code Général des
Impôts“, „CGI“) bestimmt, dass Verschmelzungen („fusions“) auf zwei
Arten erfolgen können:
Bei der Verschmelzung durch Aufnahme eines Unternehmens geht das
Vermögen einer oder mehrerer Gesellschaften (übertragende
Gesellschaften) auf eine andere Gesellschaft (übernehmende
Gesellschaft) über, wobei die übertragenden Gesellschaften erlöschen.
Bei der Verschmelzung durch Neugründung wird eine neue Gesellschaft
gegründet, auf die das Vermögen der mindestens zwei übertragenden
Gesellschaften übergeht.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Verschmelzungen von
körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften durch Aufnahme eines
Unternehmens, bei denen die Gesellschafter der übertragenden
Gesellschaft Anteile oder Aktien der übernehmenden Gesellschaft
erhalten.
Artikel 210-A des allgemeinen Steuergesetzbuchs ermöglicht der
Gesellschaft für eine steuerneutrale Regelung zu optieren. Diese kann
kurz wie folgt umrissen werden:
In den Fällen der Einbringung der Einlage zum Verkehrswert, werden die
durch die Übertragung des Gesellschaftsvermögens entstehenden
Übertragungsgewinne für abschreibungsfähiges Anlagevermögen
grundsätzlich nicht auf der Ebene der übertragenden Gesellschaft
besteuert, es sei denn, letztere optiert für die Besteuerung dieser
Übertragungsgewinne. Wenn die Verschmelzung zum Marktwert (und
46
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
nicht zum Buchwert) realisiert wird, erfolgt die Besteuerung innerhalb
eines Zeitraumes von fünf Jahren (bzw. für Immobilien grundsätzlich
fünfzehn Jahre). Die übernehmende Gesellschaft kann ihrerseits
Abschreibungen auf den aufgestockten Wert des abschreibungsfähigen
Anlagevermögens berechnen.
Auf nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter entfallende
Übertragungsgewinne werden erst dann besteuert, wenn diese von der
übernehmenden Gesellschaft veräußert werden. Ein Firmenwert gilt in
Frankreich als nicht abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut. Für die
Berechnung des Veräußerungsgewinns ist der Anschaffungspreis der
Wirtschaftsgüter bei der übertragenden Gesellschaft maßgeblich.
Die von der übertragenden Gesellschaft gebildeten Rückstellungen
gehen auf die übernehmende Gesellschaft über und werden nicht
steuerlich aufgelöst, es sei denn, ihre Grundlage entfällt durch die
Verschmelzung.
Verlustvorträge der übertragenden Gesellschaft können mit Gewinnen
der übernehmenden Gesellschaft verrechnet werden, wenn die
Finanzverwaltung vorab den Verlustübertrag genehmigt. Die
Genehmigung wird nach objektiven Kriterien erteilt und liegt daher nicht
mehr im Ermessen der Finanzverwaltung.
Gemäβ dem zweiten Steueränderungsgesetz für 2012 werden für
Wirtschaftsjahre, die ab dem 4. Juli 2012 enden, die Bedingungen für
verbindliche Genehmigungen zur Übertragung von Verlustvorträgen im
Rahmen von Umstrukturierungen strenger; die Genehmigungen werden
unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
►
►
Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft darf seit Entstehen der
Verluste nicht wesentlich verändert worden sein, in Bezug auf Art,
Umfang, Kundenstamm oder Produktionsmittel;
Die übernehmende Gesellschaft muss sich in Zukunft nicht nur dazu
verpflichten, die Geschäftstätigkeit fortzuführen, sondern auch,
diese nicht wesentlich zu verändern.
Für Verschmelzungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen
ermäßigte Verkehrssteuern (pauschal 375 €; 500 €, wenn das Grundbzw. Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft mehr als 225.000
€ nach der Verschmelzung beträgt).
Unternehmensspaltungen
353. Bei der Aufspaltung („scission“) einer Gesellschaft übertragen die
Gesellschafter gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen das gesamte
Gesellschaftsvermögen auf zwei oder mehrere Gesellschaften. Bei einer
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
47
Spaltung in Form der Ausgliederung („apport partiel d’actifs“) wird nur
ein Betriebsteil gegen Gesellschaftsanteile zugunsten einer oder
mehrerer Gesellschaften übertragen.
Die steuerlich günstige Behandlung von Verschmelzungen gilt ohne
besondere Genehmigung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: ein
oder mehrere vollständige und autonome Geschäftszweige müssen
übertragen werden und die übertragende Gesellschaft muss sich dazu
verpflichten, die Gesellschaftsanteile der übernehmenden Gesellschaft
mindestens drei Jahre zu halten. Grundsätzlich bleibt der
Anschaffungspreis eines Vermögensgegenstandes bei der
übertragenden Gesellschaft Grundlage für die Berechnung späterer
Veräußerungsgewinne. Sind die obengenannten Bedingungen nicht
erfüllt, so kann die steuerliche Vorzugsbehandlung auf Antrag gewährt
werden.
Handelt es sich bei der übernehmenden Gesellschaft um eine
ausländische Gesellschaft, so ist eine steuerbegünstigte
Umstrukturierung im Voraus genehmigungspflichtig.
Die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung bzw.
Aufspaltung ist durch die EU-Richtlinie 2005/56 vom 26. Oktober 2005
vorgesehen. Jede betroffene Gesellschaft muss nach ihren eigenen
nationalen Gesetzen handeln. Gemeinsame Regelungen wurden aber aus
Erleichterungsgründen vorgelegt. Diese EU-Richtlinie wurde durch das
Gesetz Nr. 2008-649 vom 3.Juli 2008 und die Verordnungen Nr. 2008116 vom 31. Oktober 2008 und Nr. 2009-11 vom 5. Januar 2009 ins
französische Recht umgesetzt.
C.4 Wettbewerbsrecht
Französisches Wettbewerbsrecht
354. Vereinbarungen, die gegen die Prinzipien der Marktwirtschaft
verstoßen, wie z.B. Kartellvereinbarungen oder der Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung, sollen verhindert werden, ebenso
wettbewerbseinschränkende Handlungen, wie z.B. Weiterverkäufe zu
Verlustpreisen oder der Boykott bestimmter Konsumenten.
« Autorité de la Concurrence » (Kartellamt )
355. Die Einhaltung des Wettbewerbsrechts wird durch die „Autorité de la
Concurrence“, ein unabhängiges Gremium aus Richtern, qualifizierten
48
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Fachleuten und Vertretern verschiedener Industriebereiche, kontrolliert,
das seit dem 2. März 2009 den „Conseil de la Concurrence“ ersetzt.
Zusammenschlüsse zwischen einem oder mehreren Unternehmen sind
im Prinzip nicht erlaubt, wenn sie den Wettbewerb beschränken. Ein
genehmigungsbedürftiger Zusammenschluss von Unternehmen liegt
grundsätzlich vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind:
►
►
der weltweite Gesamtumsatz der betroffenen Unternehmen beträgt
mehr als 150 Mio. Euro;
mindestens zwei dieser Unternehmen erreichen einen
Gesamtumsatz von über 50 Mio. Euro in Frankreich.
Die Genehmigung in Frankreich ist nicht erforderlich, wenn der
Zusammenschluss von Unternehmen in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle der
Marktkonzentration von Unternehmen fällt.
Die Kontrolle der Zusammenschlüsse wurde mit dem Gesetz „Loi de
modernisation de l’Economie“, „LME“ vom 4. August 2008 von der
„Autorité de la Concurrence“ übernommen. Die betroffenen
Unternehmen müssen dem Kartellamt eine amtliche Bekanntmachung
zukommen lassen. Das Unternehmenskonzentrationsprojekt wird von
der „Autorité de la Concurrence“ geprüft. Falls keine ernsthafte
Bedenken besteht, trifft sie ihre Entscheidung innerhalb von fünf und
zwanzig Arbeitstagen. Ausnahmsweise kann der Finanzminister
aufgrund strategischer Gründe eine Angelegenheit überprüfen und eine
diskrepante Entscheidung treffen.
Falls keine Entscheidung ausdrücklich geäußert wird, gilt der
Zusammenschluss als genehmigt.
356. Kartellabsprachen, die den Wettbewerb auf einem Markt verhindern,
beschränken oder ändern sind verboten, insbesondere wenn diese
Vereinbarungen:
►
den Zutritt zum Markt für andere Unternehmen begrenzen;
►
die freie Festsetzung der Preise verhindern;
►
►
die Absatzmärkte und Investitionen kontrollieren oder den
technischen Fortschritt begrenzen;
die Märkte oder Bezugsquellen aufteilen.
Wettbewerbsbeschränkende Marktbeherrschungen durch ein oder
mehrere Unternehmen sind verboten:
►
wenn diese Marktbeherrschung den inneren Markt oder einen
wesentlichen Teil dieses sog. Markts betrifft;
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
49
►
wenn Kunden oder Lieferanten sich gegenüber diesem
marktbeherrschenden Unternehmen in einer wirtschaftlichen
Abhängigkeit befinden.
Wettbewerbsbeschränkende Handlungen sind nur dann zulässig, wenn
sie auf der Grundlage eines Gesetzes oder einer Verordnung erfolgen,
dem wirtschaftlichen Fortschritt dienen, insbesondere durch die
Schaffung und Vermehrung von Arbeitsplätzen, und ein ausreichender
Verbraucherschutz gewährleistet ist (Artikel L. 420-4 des Code de
commerce).
Die „Autorité de la Concurrence“ ist berechtigt, nachzuprüfen, ob
Absprachen oder marktbeherrschende Stellungen vorliegen, die den
Wettbewerb beschränken.
Verlustgeschäfte („revente à perte“)
Um die Preissenkung zu fördern, wurde durch das Gesetz bezüglich der
Entwicklung des Wettbewerbs zu Gunsten der Verbraucher vom 3.
Januar 2008 (sog. „Loi Chatel pour le développement de la concurrence
au service des consommateurs“) der Schwellenwert betreffend die
Verlustgeschäfte (« seuil de revente à perte ») herabgesetzt.
Bereits 2005 wurde diese Schwelle deutlich gesenkt, indem es den
Vertreibern erlaubt wurde, einen Teil der zugunsten des Vertreibers
bestehenden Preisspanne (sog. „marge arrière“) von dieser Schwelle
abzuziehen.
Das Gesetz „Loi Chatel“ ermöglicht es jetzt, vom Einkaufspreis die
gesamten finanziellen, als Prozentsätze des Nettostückpreises
erscheinenden Begünstigungen, die vom Verkäufer gewährt werden,
abzuziehen.
Die betroffenen finanziellen Begünstigungen können auch in
Sachleistungen oder anderen verschiedenartigen Dienstleistungen
bestehen.
EU-Wettbewerbsrecht
357. Als Mitglied der EU untersteht Frankreich den Wettbewerbsvorschriften
des Vertrags über die Arbeitsweise der EU vom 9. Mai 2008, „AEUVertrag“ (Artikel 101 und 102, ehemalige Artikel 81 und 82 des EGVertrags).
Artikel 101 verbietet Absprachen zwischen Unternehmen, die die
Wettbewerbsfähigkeit auf dem europäischen Binnenmarkt
beeinträchtigen. Allerdings können solche wettbewerbsbehindernden
Vereinbarungen gemäß Artikel 101 Absatz 3 des AEU-Vertrags
genehmigt werden, wenn sie:
50
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
►
zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur
Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts
beitragen;
►
den Verbraucher in angemessener Weise schützen;
►
den Wettbewerb nicht völlig ausschalten.
Die Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission
N°330/2010 vom 20. April 2010 über die Anwendung des Artikels 101
Absatz 3 des AEU-Vertrags (Artikel 81 Absatz 3 des EU-Vertrages) auf
bestimmte Gruppen von sog. „vertikalen Vereinbarungen“ stellt eine
Konkretisierung der im Absatz 3 des Artikels 101 enthaltenen
Ausnahme dar. Eine solche „vertikale Vereinbarung“ ist ein
kommerzielles oder industrielles Abkommen zwischen Unternehmen, die
auf demselben Markt tätig sind.
Nach der Verordnung besteht für die betroffenen vertikalen
Vereinbarungen eine Vermutung, dass sie sich außerhalb des
Geltungsbereichs des Verbots befinden: Es handelt sich dabei um solche
Absprachen wie über den Kauf oder Verkauf von Waren oder
Dienstleistungen, die zwischen nicht miteinander im Wettbewerb
stehenden Unternehmen, zwischen bestimmten Wettbewerbern oder
von bestimmten Vereinigungen des Wareneinzelhandels geschlossen
werden, sowie um Nebenabsprachen zur Übertragung oder Nutzung
geistiger Eigentumsrechte ebenso wie umfassende
Vertriebsbeschränkungen durch Alleinbezugs- und
Alleinvertriebsbindungen, durch selektive Vertriebs- und
Franchisingssysteme und durch Handelsvertreterverträge.
Die Vermutung entfällt, wenn der auf den Lieferanten entfallende
Marktanteil am relevanten Markt 30% überschreitet.
In jedem Fall müssen die in den Absprachen enthaltenen
Wettbewerbsbeschränkungen für die Herbeiführung der beabsichtigten
günstigen Auswirkungen unerlässlich sein
(Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).
Schließlich sind laut der Verordnung vom 16. Dezember 2002 die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermächtigt, die Begünstigung
durch diese Gruppenfreistellung zu entziehen, wenn die Vereinbarung
Auswirkungen hervorruft, die mit Artikel 101 Absatz 3 unvereinbar sind,
und die auf dem Gebiet des betreffenden Staates oder einem Teil
desselben eintreten.
358. Artikel 102 richtet sich gegen den Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung durch eine oder mehrere EUGesellschaften. Gemäß der Verordnung des Rates vom 20. Januar 2004
ist ein beabsichtigtes Kartell mit „europäischer Dimension“ vor dessen
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
51
Vollzug der Europäischen Kommission anzuzeigen.
Sofern nicht jedes beteiligte Unternehmen zwei Drittel seines EUUmsatzes in einem einzigen EU-Staat erwirtschaftet, liegt eine
Machtkonzentration „europäischer Dimension“ vor, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind:
►
►
der weltweit von allen beteiligten Unternehmen erzielte Umsatz
übersteigt 5 Mrd. Euro;
der innerhalb der EU realisierte Gesamtumsatz von mindestens zwei
beteiligten Unternehmen beträgt mehr als 250 Mio. Euro.
Sind diese zwei Bedingungen nicht erfüllt, ist trotzdem von einer
Mehrheitskonzentration „europäischer Dimension“ auszugehen, wenn
folgende Voraussetzungen vorliegen:
►
►
►
►
der weltweit von allen beteiligten Unternehmen erzielte Umsatz
übersteigt 2,5 Mrd. Euro;
der mindestens innerhalb von drei EU-Mitgliedstaaten jeweils
erzielte Umsatz aller beteiligten Unternehmen übersteigt 100 Mio.
Euro;
in jedem der mindestens drei oben erwähnten EU-Mitgliedstaaten
beträgt der erzielte Gesamtumsatz für mindestens zwei der
beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Mio. Euro;
der innerhalb der EU realisierte Gesamtumsatz von mindestens zwei
beteiligten Unternehmen übersteigt jeweils 100 Mio. Euro.
Die EU-Kommission prüft innerhalb eines Monats (von 25 bis 35
Werktagen) ab der Mitteilung, inwieweit das gemeldete Vorhaben eine
Monopolstellung verursacht bzw. verstärkt oder den freien Wettbewerb
innerhalb der EU einschränkt. Bestehen Bedenken in Bezug auf die
Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Regeln der EU, werden
weitergehende Untersuchungen eingeleitet. Innerhalb von weiteren vier
Monaten (von 90 bis 110 Werktage) erfolgt sodann die Genehmigung
oder die Anordnung von Änderungen des geplanten Vorhabens. Sollte
eine mit den Regeln der EU unvereinbare Machtkonzentration bereits
verwirklicht worden sein, ist die Kommission befugt, eine Trennung der
Unternehmen oder die Beendigung des gemeinsamen Vorhabens
anzuordnen. Innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums muss die
Kommission ihre Entscheidung treffen.
Bestehen auf dem Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates
Wettbewerbsbeschränkungen durch eine Konzentration „europäischer
Dimension“, erfolgt die Prüfung durch die Kommission (s.o.) oder durch
die zuständigen Nationalbehörden.
52
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
C.5 Schutzrechte
Patente
359. Innerhalb der EU bestehen parallel ein nationales, ein europäisches und
ein internationales Patentschutzsystem.
In Frankreich sind Patente beim Patentamt („Institut National de la
Propriété Industrielle“, „INPI“) anzumelden, welches die Patentierbarkeit
überprüft und feststellt, ob bereits vergleichbare Patente eingetragen
sind. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Schutzdauer beträgt 20
Jahre.
EDV-Programme sowie Erfindungen, die nicht für gewerbliche oder
industrielle Zwecke verwendbar sind, oder die gegen die öffentliche
Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, sind nicht patentierbar.
Alternativ kann eine Bescheinigung („certificat d’utilité“) beantragt
werden, da das entsprechende Verfahren in der Regel weniger
zeitaufwendig ist. Im Gegensatz zu Patenten hat diese Bescheinigung
jedoch nur eine Schutzdauer von 6 Jahren (nicht verlängerbar).
Was Europa anbelangt, wurde das Münchener Abkommen über die
Erteilung des europäischen Patents vom 5. Oktober 1973 von 36
Staaten unterzeichnet, darunter Deutschland und Frankreich. Am 13.
Dezember 2007 ist die Reform des europäischen
Patentübereinkommens (Convention sur le brevet européen) in Kraft
getreten. Es wurden vor allem wichtige Verbesserungen hinsichtlich des
Erteilungsverfahrens eingeführt.
Das europäische Patentamt in München ist verantwortlich für die
Eintragung.
Das europäische Patent unterliegt den nationalen Regelungen jedes
einzelnen Staates, für den es erteilt wird: Die Wirkungsweise eines in
Frankreich anerkannten Patents wird vom französischem Recht
bestimmt, daher ist die Mitarbeit erfahrener Spezialisten sehr wichtig.
Warenzeichen
360. Wie für Patente besteht ein dreifaches Warenzeichenschutzsystem
(nationales, europäisches und internationales) innerhalb der EU.
In Frankreich kann ein Produkt oder eine Dienstleistung
kennzeichnendes Warenzeichen (Marke) beim „INPI“ eingetragen
werden, wobei Inhaber älterer, ähnlicher Warenzeichen gegen die
Eintragung Einspruch erheben können. „Im Rechtssinne ist eine Marke
ein Zeichnen, das dazu dient, die Waren und Dienstleistungen eines
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
53
Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden“9. Anträge,
Eintragungen und Verlängerungen sind gebührenpflichtig. Die
Schutzdauer für ein eingetragenes Warenzeichen beträgt 10 Jahre, mit
Verlängerungsmöglichkeit. Wird ein eingetragenes Warenzeichen länger
als fünf Jahre nicht verwendet, kann es auf Verlangen Dritter gelöscht
werden.
Das „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt “ („HABM“) ist das Amt
der EU für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern und
befindet sich in Alicante, Spanien. Eine Gemeinschaftsmarke ist eine
Marke, die in der gesamten EU gültig ist, und die bei dem HABM
eingetragen wird. Sie muss von der internationalen Marke für das Gebiet
der EU abgegrenzt werden. Bei der Eintragung einer
Gemeinschaftsmarke müssen die Bestimmungen der
Gemeinschaftsmarkenverordnung beachtet werden. Heute gilt die
Grundverordnung (GMV) Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke. Sie gewährt die Möglichkeit, eine Marke zugleich
in sämtlichen EU-Staaten zu schützen. Die Schutzdauer für eine
europäische Marke beträgt 10 Jahre ab Anmeldung, wobei die
Eintragung beliebig oft um jeweils 10 Jahre verlängert werden kann.
Laut Artikel 7 I der Richtlinie 2008/95/EG vom 22. Oktober 2008 (ExArtikel 7 I der Markenrichtlinie von 1988) gewährt die Marke ihrem
Inhaber nicht das Recht, Dritten die Nutzung der Marke hinsichtlich
derjenigen Waren zu verbieten, die unter dieser Marke von ihm selbst
oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr
gebracht worden ist. Derselbe Grundsatz wird auch für Patente
angewandt. Die Regel gilt in Deutschland und in Frankreich.
Die Verordnung Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum
Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist anzuwenden, wenn ein
Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer
geographischen Herkunft besteht. Soweit eine Anmeldung der
geschützten geographischen Angaben und den geschützten
Ursprungsbezeichnungen erfolgt, wird ausschließlich nach der EUVerordnung Schutz gewährleistet. Darüber hinaus sind die
geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen im
französischen Recht seit der Reform vom 29. Oktober 2007 im
Schutzrechtsbuch geregelt.
Software
361. Seit 1994 besteht für Software ein gesetzlicher Copyright-Schutz mit
einer Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod seines Erfinders. Es
besteht keine Eintragungspflicht.
9
54
Was ist eine Marke?, Website: http://oami.europa.eu
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Geschmacksmuster
362. Durch Eintragung bei dem INPI kann das Geschmacksmuster fünf Jahre
geschützt werden. Der Schutz kann jeweils um weitere fünf Jahre
verlängert werden, jedoch begrenzt auf maximal 25 Jahre.
Nach der Verordnung Nr. 6/2002 vom 12. Dezember 2001 kann ein
gemeinschaftliches Geschmacksmuster durch eine Eintragung beim
HABM, „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt “ in sämtlichen EUStaaten zugleich geschützt werden.
„Know-how“
363. Das „Know-how“ kann nicht Objekt eines absoluten Rechts sein, wenn es
nicht als Patent eingetragen ist. Ein vertraglicher Schutz ist jedoch
möglich.
Lizenzverträge über Schutzrechte
364. Die Eintragung der Lizenzverträge bei dem „INPI“ bedingt deren Wirkung
gegenüber Dritten.
C.6 Insolvenzrecht
365. Das französische Insolvenzrecht ist im sechsten Buch des „Code de
Commerce“ in den Artikeln L. 610-1 bis L. 680-7 geregelt.
Seit 2005 wird das Insolvenzrecht in Frankreich regelmäßig reformiert.
Von dem ursprünglich auf die Interessen des Unternehmens und die
Erhaltung der Arbeitsplätze ausgerichteten Text des Jahres 1985 hat es
sich in den letzten Jahren zu einer immer größeren Berücksichtigung
der Gläubigerinteressen und zu einer stärkeren Insolvenzprävention hin
entwickelt.
Das sechste Buch des „Code de Commerce“ enthält im Wesentlichen fünf
Verfahren:
1. Die Insolvenzvorbeugung durch
1.1.
gerichtliche Einsetzung eines sog. „mandataire ad’hoc“ als
„Krisenmanager“;
1.2.
Einleitung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens
mit den Gläubigern („conciliation“);
2. Das Präventive Sanierungsverfahren oder Rettungsverfahren
(„sauvegarde“), dessen Besonderheit darin besteht, dass es bereits
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
55
und ausschließlich vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit („cessation
des paiements“) durchgeführt werden kann (inspiriert vom
Chapter 11 des amerikanischen Bankruptcy Act);
3. Die eigentlichen Insolvenzverfahren, unterteilt in
3.1. das Sanierungsverfahren („redressement judiciaire“) und,
3.2. das Liquidations-(Konkurs-)verfahren („liquidation judiciaire“),
im Rahmen dessen die Gesellschaft liquidiert wird.
366. Anzumerken ist, dass das französische Recht als Eröffnungsgrund eines
ordentlichen Insolvenzverfahrens („redressement“ oder „liquidation
judiciaire“) ausschließlich den Eintritt der sog. Zahlungsunfähigkeit
(„cessation des paiements“) des Insolvenzschuldners zulässt.
Den Tatbestand der Überschuldung kennt das französische Recht im
Gegensatz zum deutschen Recht nicht. Gemäß der gesetzlichen
Definition in Artikel L. 631–1 Absatz 1 des Code de commerce befindet
sich der Insolvenzschuldner dann im Zustand der Zahlungsunfähigkeit,
wenn den fällig gewordenen Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners
keine ausreichenden unverzüglich bzw. kurzfristig verfügbaren
Vermögensgegenstände gegenüber stehen („impossibilité de faire face
au passif exigible avec son actif disponible“).
367. Gemäß Artikel L. 631–4 und L. 640–4 des „Code de Commerce“ ist der
Insolvenzschuldner gesetzlich verpflichtet, spätestens 45 Tage nach
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Antrag auf Eröffnung eines
ordentlichen Insolvenzverfahrens zu stellen. Das zuständige Gericht ist
grundsätzlich das Handelsgericht des Sitzes des Schuldners. Diese
Antragsverpflichtung gilt nur dann nicht, wenn der Insolvenzschuldner –
freiwillig – vor dem Ablauf der 45 Tage-Frist die Eröffnung eines
außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens („conciliation“) beantragt
hat.
Auch ein Gläubiger kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
beantragen.
368. Die Eröffnung aller Verfahren wird durch Urteil ausgesprochen. Im
Eröffnungsurteil wird der Insolvenzrichter („juge commissaire“) ernannt,
ebenso wie die wesentlichen Funktionsträger des Verfahrens, d.h. der
Insolvenzverwalter („administrateur judiciaire“) und der
Gläubigervertreter („mandataire judiciaire“, früher „représentant des
créanciers“) im Rettungs- und im Sanierungsverfahren, der Liquidator
(„liquidateur“) im Liquidationsverfahren. Das Eröffnungsurteil wird im
Handelsregister bzw. bei Nichtkaufleuten in den entsprechenden
Registern eingetragen und im „BODACC“ („Bulletin Officiel des Annonces
Civiles et Commerciales“) veröffentlicht.
56
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
An das Eröffnungsurteil schließt sich in der Regel eine
Beobachtungsperiode („période d’observation“) an, deren Dauer im
Eröffnungsurteil festgelegt wird. Sie beträgt höchstens 6 Monate, kann
aber unter bestimmten Bedingungen per Urteil des Insolvenzgerichts
verlängert werden. Während der Beobachtungsperiode wird der Betrieb
des Unternehmens fortgeführt.
Anzumerken ist, dass es im französischen Recht keine Nichteröffnung
des Verfahrens mangels Masse gibt.
369. Eine der wesentlichen Auswirkungen der Eröffnung eines Rettungs- bzw.
Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens für die Gläubiger ist das
allgemeine Zahlungsverbot für Forderungen, die vor
Verfahrenseröffnung entstanden sind. Diese Forderungen müssen
gemäß Artikel L. 622–24 Absatz 1 des „Code de Commerce“ angemeldet
werden. Artikel L. 622–24 Absatz 1 des „Code de Commerce“ bestimmt
als Grundsatz, dass alle Gläubiger, deren Forderungen vor der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens entstanden sind, diese innerhalb einer
Zweimonatsfrist ab Veröffentlichung des Eröffnungsurteils beim
Gläubigervertreter („mandataire judiciaire“) bzw. Liquidator anmelden
müssen. Für nicht in Frankreich ansässige Gläubiger verlängert sich
diese Frist um 2 Monate. Grundsätzlich hat der „mandataire judiciaire“
bzw. der Liquidator die bekannten, d.h. die anhand der
Buchungsunterlagen des Schuldners zu identifizierenden Gläubiger,
innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Verfahrenseröffnung zu
informieren und sie auf die Erforderlichkeit der Forderungsanmeldung
hinzuweisen.
Nach Ablauf der Anmeldungsfrist prüft der „mandataire judiciaire“ bzw.
der Liquidator die angemeldeten Forderungen. Auf der Grundlage der
Vorschläge des „mandataire judiciaire“ entscheidet der Insolvenzrichter
über die Zulassung oder Ablehnung der Forderung. Dieser
Prüfungsvorgang kann sich über mehrere Monate hinziehen.
Die zugelassenen Forderungen werden dann nach Abschluss der
Beobachtungsperiode im Rahmen eines vom Gericht verabschiedeten
Rettungs- oder Sanierungsplans je nach Rang der Forderungen und
entsprechend den verfügbaren finanziellen Mitteln des Schuldners ganz
oder nur teilweise, meistens in Raten, beglichen. Eine sog. „Verteilung
der Masse“ und Bezahlung einer entsprechenden Insolvenzquote an
jeden Gläubiger ähnlich wie im deutschen Recht erfolgt im französischen
Insolvenzverfahren nur im Fall einer Liquidation.
370. Unternehmenskauf aus der Insolvenz
Befindet sich ein Unternehmen in der Insolvenz („Procédure de
Sauvegarde oder Redressement Judiciaire“), so können dessen Anteile
bzw. Aktien nicht mehr übernommen werden. Es können lediglich der
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
57
Betrieb oder Betriebsteile verkauft werden. Die Anbieter müssen dem
Insolvenzverwalter ein Angebot zukommen lassen, woraufhin letzterer
eventuell Nachbesserungen verlangen kann. Nach Auswertung durch
den Insolvenzverwalter werden dem Insolvenzgericht die verschiedenen
Angebote vorgelegt. Das Insolvenzgericht prüft die Angebote und
entscheidet darüber, welcher Anbieter den Zuschlag erhält. Bei der
Prüfung der Angebote wird die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit, die
Anzahl der aufrechterhaltenen Arbeitsplätze sowie der vom Anbiter
gebotene Preis berücksichtigt.
Es empfiehlt sich in der Regel, vorab eine Due Diligence durchzuführen.
58
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
D │ Steuerrecht
D │ Steuerrecht
D.1 Gesamtüberblick
400. Die Mehrzahl aller Steuern wird durch die französische Zentralregierung
erhoben, wobei bestimmte Abgaben den Gebietskörperschaften zugute
kommen. Das französische Steuersystem ist durch eine vergleichsweise
niedrige Einkommenbesteuerung sowie durch eine relativ hohe
Körperschaftsteuer und relativ hohe indirekte Steuern gekennzeichnet.
Die Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge und sonstige
Sozialabgaben ist hoch. Dafür sind die französischen gesetzlichen
Kranken- bzw. Rentenversicherungen sehr effizient.
Neben Ertragsteuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer) werden
Umsatzsteuer sowie Verkehrssteuern erhoben. Daneben sind lokale
Steuern an Departements und Gemeinden zu zahlen, die im Allgemeinen
an das Vermögen und bestimmte Übertragungsvorgänge anknüpfen.
Das französische Steuerrecht findet auch auf Korsika sowie in den
Überseedepartements Martinique, Guadeloupe, Réunion (im indischen
Ozean) und Französisch Guyana Anwendung. Allerdings gelten für diese
Gebiete ermäßigte Steuersätze. Die überseeischen Gebiete von
Neukaledonien und Französisch Polynesien verfügen über eigene
Steuersysteme und sind durch Steuerabkommen mit Frankreich
verbunden. Monaco wird hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Zölle wie
ein Bestandteil Frankreichs behandelt.
Direkte Steuern
401. Unternehmen in Frankreich unterliegen der Ertragsbesteuerung
(Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer), der neuen territorialen
Wirtschaftsabgabe (ersetzt seit 2010 die Gewerbesteuer), der
Grundsteuer, Lohnabgaben sowie sonstigen Abgaben. Natürliche
Personen unterliegen der Einkommen- und Vermögensteuer sowie
verschiedenen lokalen Steuern und Abgaben.
Die Beitreibung der direkten Steuern erfolgt durch die „Direction
Générale des Finances Publiques“, welche aus der Verschmelzung der
„Direction générale des impôts“ und der „Direction générale de la
comptabilité publique“ entstanden ist. Die „Direction générale des
finances publiques“ besteht vorwiegend aus dezentralisierten
Geschäftsstellen auf Departementsebene und regionaler Ebene.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
59
Indirekte Steuern
402. Die bedeutendste indirekte Steuer ist die Umsatzsteuer („Taxe sur la
Valeur Ajoutée“, „TVA“). Daneben fallen Verkehrssteuern für die
Übertragung von bestimmten Gütern oder Rechten sowie bei Gründung
oder Umstrukturierung von Gesellschaften an. Weitere Steuern oder
Abgaben werden bei Finanzgeschäften, Versicherungsverträgen sowie
beim Verkauf von bestimmten Gütern (u.a. Alkohol, Tabak, Öl) erhoben.
Rechtsquellen des Steuerrechts
403. Das französische Steuerrecht beruht auf den folgenden Rechtsquellen:
►
►
►
►
►
►
Gesetze des französischen Parlaments, insbesondere das jährlich
gegen Ende Dezember verabschiedete Haushaltsgesetz („Loi de
Finances“). Sämtliche Steuergesetze sind im Allgemeinen
Steuergesetzbuch („Code Général des Impôts“) zusammengefasst.
Durchführungsverordnungen („décrets“ und „arrêtés“) zur
Umsetzung der Steuergesetze, die durch die Regierung erlassen
werden. Sie sind ebenfalls Bestandteil des „Code Général des
Impôts“.
Entscheidungen der höchsten gerichtlichen Instanz, des „Conseil
d’Etat“ (oberster Verwaltungsgerichtshof). Dieser ist für direkte
Steuern und Umsatzsteuer zuständig, während sich die „Cour de
Cassation“ (Kassationsgerichtshof) mit Verkehrssteuern und
sonstigen Abgaben befasst.
Richtlinien der Verwaltung („instructions administratives“) sowie
Stellungnahmen des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zu
Einzelfragen, auf die sich Steuerpflichtige berufen können, soweit
eine Veröffentlichung erfolgt ist.
Doppelbesteuerungsabkommen, die Vorrang vor nationalem
Steuerrecht haben.
Verordnungen und Richtlinien der EU. Entscheidungen des
europäischen Gerichtshofes über die Unvereinbarkeit einer
französischen Rechtsnorm mit EU-Recht haben unmittelbare
Auswirkung auf das französische Steuerrecht.
Haushaltsgesetz
404. Im September jeden Jahres wird dem Parlament der
Haushaltsgesetzentwurf („Projet de Loi de Finances“) vorgelegt, der als
60
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Haushaltsgesetz bis Ende Dezember zu verabschieden ist. Dieses Gesetz
legt den Regierungshaushalt für das kommende Jahr sowie Änderungen
der Einkommenbesteuerung für das laufende Jahr fest.
Gesetzesänderungen können während des Jahres im Rahmen eines
Nachtragshaushaltes vorgenommen werden („Loi de Finances
rectificative“).
Finanzverwaltung
405. Die Finanzverwaltung ist für die Verwaltung direkter und indirekter
Steuern zuständig.
Abgabe von Steuererklärungen
406. Unternehmen haben grundsätzlich eine Steuererklärung innerhalb von
drei Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres abzugeben.
Unternehmen mit Jahresabschluss zum 31. Dezember können die
Erklärung bis zum 2. Arbeitstag nach dem 1. Mai des Folgejahres
abgeben (vgl. Rz. 408); in Frankreich ansässige natürliche Personen bis
zum 31. Mai (verlängerte Frist bis Mitte Juni bei Erklärung über
Internet). Die Steuererklärung bezieht sich jeweils auf das Vorjahr.
Die Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen sind elektronisch
abzugeben, sofern das Unternehmen im Vorjahr einen Nettoumsatz von
mehr als 15 Mio. Euro bzw. vom 1. Oktober 2011 an im Hinblick auf die
Umsatzsteuer einen Nettoumsatz von mehr als 230.000 € erzielt hat
oder aber in den Zuständigkeitsbereich einer besonderen Abteilung der
zentralen Finanzbehörde für Großunternehmen („Direction des Grandes
Entreprises“) gehört. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der
Nettoumsatz oder die Bilanzsumme des Geschäftsjahres der Gesellschaft
oder einer Tochtergesellschaft sich auf mindestens 400 Mio. Euro
beläuft. Es reicht ebenfalls aus, wenn im Rahmen einer Organschaft eine
Organgesellschaft eine der vorstehenden Voraussetzungen erfüllt.
Für einkommensteuerpflichtige Gesellschaften beträgt der Grenzwert
für die Pflicht zur Abgabe einer Online-Erklärung 80.000 €:
►
ab dem 1. Januar 2014 für Körperschaftsteuererklärungen;
►
ab dem 1. Januar 2013 für Umsatzsteuererklärungen.
Die Verpflichtung zur Abgabe von elektronischen Steuererklärungen
findet:
►
ab dem 1. Januar 2012 für Körperschaftssteuererklärungen
►
und ab dem 1. Januar 2014 für Umsatzsteuererklärungen
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
61
auf alle körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften Anwendung
(unabhängig von ihrem Umsatz).
Ab dem 1. Januar 2015 (für die Körperschaftserklärungen) und ab dem
1. Januar 2014 (für die Umsatzsteuererklärungen) sind alle
einkommsteuerpflichtigen Gesellschaften unabhängig von ihrem Umsatz
betroffen.
Auch eine in Frankreich beschränkt steuerpflichtige Person muss bei der
französischen Steuerbehörde eine Steuererklärung einreichen, wobei je
nach Wohnsitzstaat besondere Abgabefristen gelten (30. Juni für
Deutschland, Österreich und die Schweiz).
Steuerfestsetzung / Rechtsbehelfe
407. In Frankreich gilt grundsätzlich das Selbstermittlungsprinzip, d.h. das zu
versteuernde Einkommen wird grundsätzlich durch den
Steuerpflichtigen selbst festgesetzt. Seit 2007 wird durch das
Finanzamt eine auf der Grundlage der durch den Arbeitgeber
übermittelten Informationen bereits teilweise ausgefüllte
Steuererklärung an die steuerpflichtigen natürlichen Personen
verschickt, die nachzuprüfen und/oder zu vervollständigen ist. Wird das
zu versteuernde Einkommen anlässlich einer Steuerprüfung berichtigt,
besteht die Möglichkeit eines zweistufigen Widerspruchverfahrens.
Die „Verwaltungsstufe“ beginnt mit der Stellungnahme des
Steuerpflichtigen zum Berichtigungsbescheid. Bestätigt der
Steuerinspektor trotz eines Widerspruches des Steuerpflichtigen seine
bisherige Position schriftlich, ergeht ein Steuerbescheid durch die
Steuereinnahmebehörde. In besonderen Fällen kann jedoch der
Widerspruch vor der Zustellung des Betreibungsbescheids für die
Steuernachforderung vor einer speziellen Kommission („Commission
Départementale des Impôts directs et des taxes sur le chiffre d’affaires“
oder „Commission Nationale des Impôts directs et des taxes sur le chiffre
d’affaires“ für große Unternehmen) verhandelt werden, welche eine
begründete Stellungnahme abgibt. Abgesehen von einigen Ausnahmen
trägt die Steuerverwaltung, wenn eine dieser Kommissionen angerufen
wurde, unabhängig von der Stellungnahme der Kommission, die
Beweislast im Falle eines Gerichtsverfahrens.
Nach Erhalt des Steuerbescheides steht dem Steuerpflichtigen der
Rechtsweg offen. Zunächst kann er Einspruch („réclamation
contentieuse“) bei dem zuständigen Finanzamt einlegen.
Wird der Steuerbescheid nicht geändert, kann der Steuerpflichtige Klage
vor dem Verwaltungsgericht („Tribunal Administratif“) erheben. Gegen
62
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
das Urteil des Verwaltungsgerichts kann in den meisten Fällen Berufung
vor einem Berufungsgericht eingelegt werden („Cour Administrative
d’Appel“). Letzte Instanz ist der oberste Verwaltungsgerichtshof
(„Conseil d’Etat“). Für bestimmte Steuerarten (Schenkungs- und
Erbschaftsteuer, sonstige Verkehrsteuern...) sind dagegen die
Zivilgerichte zuständig („Tribunal de Grande Instance“ in erster Instanz,
„Cour d’Appel“ als Berufungsinstanz und „Cour de Cassation“ als letzte
Instanz).
Während des Rechtsbehelfsverfahrens kann der Steuerpflichtige einen
Zahlungsaufschub beantragen, der in der Regel unter der
Voraussetzung der Vorlage einer Bankbürgschaft gewährt wird. Von
einigen Ausnahmen abgesehen, ist ein Zahlungsaufschub nicht mehr
möglich, sobald sich das Verfahren vor dem „Conseil d’Etat“ befindet.
Steuerzahlung
408. Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer ist ein
Vorauszahlungssystem vorgesehen.
Für die Körperschaftsteuer (vgl. Rz. 427) werden vierteljährliche
Vorauszahlungen zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15.
Dezember erhoben, die auf dem steuerpflichtigen Einkommen des
Vorjahres basieren. Eine über die Vorauszahlungen hinausgehende
Abschlusszahlung ist spätestens am Fünfzehnten des vierten Monats
nach dem Bilanzstichtag fällig, d.h. eine Gesellschaft mit Bilanzstichtag
zum 31. Dezember 2011 muss ihre Steuererklärung grundsätzlich bis
zum 31. März 2012 einreichen (in der Praxis ist diese Frist jedoch bis
zum ersten Arbeitstag, der auf den 1. Mai folgt, verlängert) und ihre
Abschlusszahlung bis zum 15. April 2012 leisten. Für neugegründete
Gesellschaften bestehen Sonderregelungen.
409. Eine Mindest-Körperschaftsteuer („IFA“), bemessen nach dem Umsatz
des letzten Geschäftsjahres der Gesellschaft, ist jährlich am 15. März zu
zahlen, selbst wenn Verluste geschrieben werden. Der Betrag dieser
Steuer hängt vom Nettoumsatz des Vorjahres ab. Für 2012 beträgt die
Steuer:
►
0 € für einen Nettoumsatz von maximal 15 M€;
►
20.500 € für einen Nettoumsatz zwischen 15 M€ und 75 M€;
►
32.750 € für einen Nettoumsatz zwischen 75 M€ und 500 M€;
►
110.000 € für einen Nettoumsatz von mindestens 500 M€.
Die IFA stellt eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar.
Diese Steuer wird ab 2014 abgeschafft.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
63
410. Natürliche Personen leisten Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe
eines Drittels der Vorjahressteuer zum 15. Februar und zum 15. Mai.
Der verbleibende Restbetrag ist im September zu bezahlen. Alternativ
kann ein Vorauszahlungssystem in zehn monatlichen Raten gewählt
werden, wobei die Endabrechnung im November sowie eventuell im
Dezember (falls der Saldo mehr als eine monatliche Rate beträgt)
erfolgt.
Steuerprüfungen
411. Es gibt verschiedene Arten von Steuerprüfungen, insbesondere:
►
►
►
►
Die Betriebsprüfung („vérification de comptabilité“) ist die übliche
Prüfungsform für Unternehmen. Der Betriebsprüfer prüft im Prinzip
die Bücher des Unternehmens in der Regel an dessen Sitz.
Die Aktenprüfung („contrôle sur pièces“) ist die geläufige Form der
Steuerprüfung bei natürlichen Personen; sie findet aber auch bei
Unternehmen Anwendung. Der zuständige Steuerprüfer vergleicht
die Steuererklärung mit den ihm zur Verfügung stehenden
Informationen, z.B. Vorjahreserklärungen oder Erklärungen anderer
Steuerpflichtiger. Zusätzlich können vom Steuerpflichtigen weitere
Belege angefordert werden, die innerhalb einer Frist von mindestens
zwei Monaten einzureichen sind. Andernfalls kann eine Besteuerung
von Amts wegen vorgenommen werden.
Bei der sog. Prüfung der persönlichen Situation eines
Steuerpflichtigen („examen contradictoire de la situation fiscale
personnelle“) erfolgt auf der Grundlage des Vermögens und
Lebensstandards des Steuerpflichtigen eine Überprüfung der
erklärten Einkünfte. Unter Berücksichtigung der bekannten
Ausgaben kann durch den Steuerprüfer das wahrscheinliche
Einkommen des Steuerpflichtigen geschätzt werden.
Das Finanzgesetz 2008 hat die „procédure de flagrance“ eingeführt.
Diese findet bei betrügerischen Handlungen oder verdeckter/nicht
registrierter Tätigkeit Anwendung und ermöglicht die Erhebung von
Steuern vor dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Erklärungen. Der
Gesetzestext sieht u.a. Pfändungen und Geldstrafen in Höhe von
5.000 € bis 20.000 € (je nach Umsatz) vor.
Unter gewissen Voraussetzungen kann auch eine Prüfung auf Antrag
des Steuerzahlers erfolgen.
Zu beachten ist, dass in Frankreich offiziell keine regelmäßigen
Betriebsprüfungen vorgesehen sind.
64
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Strafzuschläge und Zinsen
412. Für verspätet erklärte oder gezahlte Steuern sowie für Steuern, die auf
nicht deklarierte Einkünfte entfallen, werden Strafen und Zinsen
festgesetzt.
Zahlungsverzug führt zur Verzinsung der geschuldeten Summe in Höhe
von 0,40% pro Monat. Zusätzlich wird ein Strafzuschlag fällig, der bei
der Einkommensteuer und den lokalen Steuern 10% und bei den übrigen
Steuern (wie z.B. der Umsatz-, der Körperschaft- oder der
Vermögensteuer) 5% des geschuldeten Steuerbetrages beträgt.
Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung werden auf die zu zahlende
Steuer Verspätungszinsen in Höhe von 0,40% pro Monat nebst einem
Strafzuschlag von 10% erhoben. Die Strafe erhöht sich auf 40%, wenn
die Steuererklärung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer
behördlichen Mahnung eingereicht wird, und auf 80%, wenn der
Steuerpflichtige einer nicht registrierten Tätigkeit nachgeht („activité
occulte“).
Bei Angabe eines zu niedrigen Einkommens werden Verzugszinsen von
0,40% pro Monat fällig. Zusätzliche Strafen in Höhe von 40% werden bei
Handlungen gegen Treu und Glauben und in Höhe von 80% bei
betrügerischen Handlungen oder Rechtsmissbrauch erhoben. Im
Rahmen der Einkommensteuer wird zusätzlich zu den Verzugszinsen ein
Strafzuschlag von 10% fällig, es sei denn der Steuerpflichtige
regularisiert seine Erklärung innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung
durch die Behörden oder unterliegt bereits den Strafen in Höhe von 40%
bzw. 80%.
Verjährung
413. Bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer und der neuen
territorialen Wirtschaftsabgabe, die die Gewerbesteuer ersetzt, können
grundsätzlich nur das laufende Kalenderjahr und die drei
Kalendervorjahre einer Steuerprüfung unterzogen werden. Ungeachtet
dieser Frist können unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche
Verlustvorträge, die aus weiter zurückliegenden Jahren auf Ergebnisse
noch offener Geschäftsjahre übertragen wurden, geprüft werden. Bei
betrügerischen Handlungen, die zu einer Anzeige führen, kann die
Verjährungsfrist um zwei Jahre verlängert werden. Die regelmäßige
Verjährungsfrist wird von 3 auf 10 Jahre erhöht, falls die Tätigkeit nicht
bei den zuständigen Behörden registriert wurde und keine Erklärungen
abgegeben wurden („activité occulte“). Im Rahmen der „Procédure de
flagrance“ beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Wird in Situationen, in
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
65
denen die Abgabe einer Vermögensteuer- oder Erwerbssteuererklärung
erforderlich ist, keine derartige Erklärung abgegeben, so liegt die
Verjährungsfrist bei 6 Jahren.
D.2 Besteuerung von französischen
Unternehmen
Körperschaftsteuer: Besteuerung der Kapitalgesellschaften
Steuerpflichtige Gesellschaften
414. Aktiengesellschaften („Société Européenne“-„SE“, „Société Anonyme“„SA“ oder „Société par Action Simplifiée“-„SAS“),
Kommanditgesellschaften auf Aktien, französische Betriebstätten
ausländischer Gesellschaften und prinzipiell auch Gesellschaften mit
beschränkter Haftung („Société à Responsabilité Limitée“, „SARL“)
unterliegen der Körperschaftsteuer („impôt sur les sociétés“).
Offene Handelsgesellschaften („Société en Nom Collectif“, „SNC“) sowie
Kommanditgesellschaften („Société en Commandite Simple“, „SCS“) für die Komplementäranteile – können für die Körperschaftsbesteuerung
optieren. Andererseits kann eine Familien-„SARL“, die im Prinzip der
Körperschaftsteuer unterliegt, für die Einkommensteuer optieren. Diese
Entscheidung kann nicht widerrufen werden. Der Gewinnanteil der
Kommanditisten unterliegt zwingend der Körperschaftsteuer auf Ebene
der Kommanditgesellschaft.
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
415. Das zu versteuernde Einkommen wird aus der Handelsbilanz abgeleitet,
wobei gegebenenfalls steuerliche Korrekturen (z.B. steuerfreie oder
reduziert besteuerte Einkünfte oder steuerlich nicht abziehbare
Ausgaben) erfolgen.
Territorialität der Körperschaftsteuer
416. In Frankreich gilt das Territorialitätsprinzip.
Körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften mit Sitz in Frankreich oder
im Ausland unterliegen der französischen Körperschaftsteuer nur mit
dem in Frankreich erzielten Gewinn. Gewinne einer Gesellschaft mit Sitz
im Ausland gelten unter dem Vorbehalt eines von dieser Regel
abweichenden Doppelbesteuerungsabkommens als in Frankreich erzielt,
soweit diese:
66
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
►
►
►
auf eine Betriebstätte in Frankreich (der Begriff der Betriebstätte
geht insbesondere aus der Definition in Artikel 2 Absatz 7 des
Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Frankreich (s.
Anhang) und den diesbezüglichen Kommentaren hervor) entfallen,
oder;
durch einen vollständigen Geschäftszyklus in Frankreich entstanden
sind, z.B. Kauf und Verkauf von Waren innerhalb Frankreichs, und;
über einen abhängigen Vertreter in Frankreich erzielt werden.
Aufgrund des Territorialitätsprinzips werden Einkünfte einer
ausländischen Tochtergesellschaft oder Betriebstätte unter Vorbehalt
der DBA-Bestimmungen nicht in Frankreich besteuert. Die mit diesen
Einkünften verbundenen ausländischen Steuergutschriften können in
Frankreich grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (zu den
Ausnahmen vgl. Rz. 429, Dividenden).
Ebenso sind Ausgaben, die eine französische Muttergesellschaft
zugunsten ausländischer Tochtergesellschaften tätigt, in Frankreich
grundsätzlich nicht abzugsfähig. Verluste einer ausländischen
Tochtergesellschaft können nicht mit französischen Einkünften der
Muttergesellschaft verrechnet werden. Ausnahmsweise konnte mit der
Genehmigung des Finanzministeriums eine Weltsteuerkonsolidierung
erfolgen. Diese Weltsteuerkonsolidierung wurde für alle Geschäftsjahre
mit Abschluss zum 6. September 2011 oder einem späteren Datum
abgeschafft. Ist jedoch bei Auslandsverlusten im Ausland keine
Geltendmachung dieser Verluste möglich, besteht die Möglichkeit, sich
u. U. auf die EuGH-Rechtssprechung in der Rechtssache Marks &
Spencer vom 13. Dezember 2005 (RS C-446/03) und
Folgeentscheidungen zu berufen.
Lizenzerträge
417. Lizenzerträge, die eine französische Gesellschaft aus Patenten erhält,
werden nicht dem Rohertrag hinzugerechnet, wenn die zugrunde
liegenden industriellen Schutzrechte als Anlagevermögen bilanziert sind.
Sie werden - ab dem zweiten Geschäftsjahr nach dem Erwerb, wenn
entgeltlich erworben - gesondert mit einem reduzierten
Körperschaftsteuersatz besteuert. Dieser Steuersatz beträgt 15% für
körperschaftssteuerpflichtige Unternehmen und 16% zzgl.
Sozialabgaben für Unternehmen, die der Einkommensteuer unterliegen.
Diese ermäßigte Besteuerung ermöglicht attraktive Steuerplanungen.
Bewertung der Aktiva
418. In der Regel wird das Anlagevermögen mit den ursprünglichen
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
67
Nettoanschaffungskosten einschließlich Anschaffungsnebenkosten wie
Zölle, Installations- und Montagekosten bewertet. Die Umsatzsteuer
gehört nicht zu den Anschaffungskosten, sofern sie als Vorsteuer
geltend gemacht werden kann.
419. Grundsätzlich können auf Wirtschaftsgüter steuerlich abzugsfähige
Abschreibungen vorgenommen werden. Sollte sich der Wert der Aktiva
(mit Ausnahme des immateriellen Anlagevermögens und der Vorräte)
erhöhen, können unter gewissen Bedingungen Zuschreibungen bis zur
Höhe des Marktwertes vorgenommen werden. Der Betrag des
Wertzuwachses ist grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig.
420. Vorräte werden mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren
Marktwert zum Schluss des Geschäftsjahres bewertet, wobei in der
Bilanz grundsätzlich die Anschaffungskosten ausgewiesen werden. Ist
der Marktwert geringer, wird eine gesonderte Wertberichtigung in Form
einer Rückstellung gebildet. Vorratsvermögen kann auch mit den
durchschnittlichen Anschaffungskosten bewertet werden. Die „First-inFirst-out” („FIFO”) Methode, sowie die „Coût Unitaire Moyen Pondéré“
(„CUMP“ - Methode des gewogenen Durchschnitts) dürfen angewandt
werden, andere Verbrauchsfolgeverfahren, z.B. „Last-in-First-out”
(„LIFO”) sind nicht zulässig.
421. Forderungen und Schulden werden zum Nominalwert bilanziert. Die
endgültige und zweifelsfreie Uneinbringlichkeit einer Forderung führt zu
einem außerordentlichen Verlust. Bestehen am Ende des
Geschäftsjahres ganz oder teilweise Zweifel an der Einbringlichkeit einer
Forderung, kann eine Rückstellung gebildet werden.
Forderungen und Schulden in ausländischer Währung (z.B. U.S. Dollar,
Yen, usw.) sind in der Bilanz in Euro auszuweisen und am Ende des
Geschäftsjahres entsprechend dem Wechselkurs zum Bilanzstichtag zu
bewerten. Wechselkursgewinne oder -verluste sind zu berücksichtigen.
422. Wertpapiere sind grundsätzlich zum Anschaffungspreis in der Bilanz
anzusetzen, sie unterliegen jedoch einer Bewertung am Ende des
Geschäftsjahres, wobei die Bewertungsmethode von der Art der
Beteiligung abhängt. Nicht realisierte Wertsteigerungen bleiben
unberücksichtigt, wohingegen bei erwarteten Wertminderungen
grundsätzlich eine steuerlich abzugsfähige Rückstellung gebildet werden
kann.
Rücklagen und Rückstellungen
423. In Frankreich wird zwischen Rücklagen („réserves“) - kumulierten
Gewinnen - und Rückstellungen („provisions“) unterschieden.
Kapitalrücklagen kennt man in Frankreich nicht.
68
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, eine gesetzliche Rücklage in
Höhe von 10% des Gesellschaftsstammkapitals zu bilden. Bis zur
Erreichung der endgültigen Höhe sind jährlich mindestens 5% des
Gewinns nach Steuern in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Andere
Rücklagen können gemäß Satzung oder Gesellschafterbeschluss gebildet
werden.
Von den Rückstellungen für Wertberichtigungen sind die
reglementierten Rückstellungen und die Rückstellungen für Risiken und
Aufwendungen zu unterscheiden.
Reglementierte Rückstellungen (vergleichbar mit den Sonderposten mit
Rücklageanteil in Deutschland) werden nicht für tatsächliche Ausgaben
oder Verluste gebildet, sondern beruhen auf steuerlichen
Begünstigungen. Reglementierte Rückstellungen sind beispielsweise:
►
Rückstellungen für Kursschwankungen von Rohmaterialien;
►
Rückstellungen für Preissteigerungen bei Vorräten.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Rückstellungen für Risiken und
Aufwendungen setzt einen entsprechenden Ausweis in der Bilanz
voraus. Die zugrunde liegenden Ausgaben oder Verluste müssen klar
feststellbar sein und ihren Ursprung im laufenden Geschäftsjahr haben.
Darüber hinaus muss die Rückstellung für einen abzugsfähigen Verlust
bzw. eine abzugsfähige Aufwendung gebildet worden sein. Bei Eintritt
des Verlustes oder des Aufwandes erfolgt eine Verrechnung mit der
Rückstellung, während die Rückstellung ertragswirksam aufzulösen ist.
Ausgaben
424. Ausgaben im unmittelbaren Interesse des Unternehmens sind
grundsätzlich abzugsfähig. Nur bis zu einer bestimmten Höhe
abzugsfähig sind insbesondere die jährlichen Abschreibungen von
Personenkraftwagen sowie Leasingraten. Unangemessene Ausgaben
sind nicht oder nur zum Teil abzugsfähig. Besondere
Informationspflichten gegenüber den Steuerbehörden bestehen
hinsichtlich der Vergütungen, Reisekosten und sonstigen Ausgaben für
die höchstbezahlten Mitarbeiter.
Wertberichtigung und Abschreibungen
425. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Abschreibungen setzt einen
genauen buchmäßigen Nachweis voraus, wobei sich die Nutzungsdauer
abschreibungsfähiger Wirtschaftsgüter in der Regel nach der
Zugehörigkeit zu den verschiedenen Wirtschaftszweigen richtet. Seit
Einführung der „IFRS“-Grundsätze Anfang 2005 erfolgt jedoch die
Abschreibung einzelner abtrennbarer Bestandteile eines
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
69
Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens individuell entsprechend der
jeweiligen Nutzungsdauer.
Maschinen sowie zum überwiegenden Teil Büroausstattung,
Wirtschaftsgüter für die wissenschaftliche Forschung, Lager- und
Hotelausstattung können degressiv abgeschrieben werden. Entgeltlich
erworbene Software kann über 12 Monate abgeschrieben werden. Die
Abschreibungsdauer für Patente oder industrielles Know-how richtet
sich nach ihrer Schutz- bzw. Nutzungsdauer.
Steuerlich unzulässig sind Abschreibungen für Grundstücke, Goodwill
(Firmenwert, Kundenstamm, …) sowie in der Regel auch für
Warenzeichen. Tatsächliche Wertverluste nicht abschreibungsfähiger
Anlagen können unter bestimmten Voraussetzungen durch eine
Rückstellung berücksichtigt werden.
Veräußerungsgewinne
426. Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen werden steuerlich
entweder als kurzfristige („plus-values à court terme“) oder langfristige
(„plus-values à long terme“) Veräußerungsgewinne eingestuft.
Grundsätzlich gelten als langfristige Veräußerungsgewinne nur noch
Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen und laufende Gebühren
aus Urheberrechten.
Für Veräußerungsgewinne aus Patenten ist ein reduzierter Steuersatz
von 15% für körperschaftssteuerpflichtige Unternehmen und 16% zzgl.
Sozialabgaben für Unternehmen, die der Einkommensteuer unterliegen,
anwendbar, sofern der Veräuβerer und der Erwerber keine verbundenen
Unternehmen sind. Die kurzfristigen Veräußerungsgewinne gelten als
laufender Gewinn und unterliegen dem allgemeinen
Körperschaftsteuersatz (vgl. Rz. 427). Veräußerungsverluste aus
Patenten stellen unabhängig davon, wie lange sich das Patent im
Eigentum des Unternehmens befand, kurzfristige Veräußerungsverluste
dar und werden folglich mit den Gewinnen des Geschäftsjahres, in dem
die Veräusserung erfolgte, verrechnet.
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf langfristiger Beteiligungen sind
für Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2012 beginnen bzw. ab dem
21. September 2011 enden, zu 90% steuerlich freigestellt (statt wie
zuvor zu 95%); eine Quote in Höhe von 10% (früher 5%) der
Veräußerungsgewinne unterliegt folglich dem normalen Steuersatz.
Langfristige Veräußerungsverluste sind nicht mehr abzugsfähig.
70
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Steuersätze der Körperschaftsteuer
427. Der Steuersatz für 2010 beträgt 33 1/3%, allerdings ist ab einer
Körperschaftsteuerschuld von 763.000 € ein Zuschlag in Höhe von 3,3%
der Körperschaftsteuer als „Contribution Sociale sur les Bénéfices“
(„CSB“) hinzuzufügen.
Kleinere Unternehmen, die die folgenden drei Bedingungen erfüllen,
unterliegen nicht der Sozialbeitragspflicht „CSB“ und unterliegen mit
einem Anteil ihrer Gewinne (≤ 38.120 €) einem ermäβigten
Körperschaftsteuersatz zu 15%:
►
Umsatz von weniger als 7,63 Mio. Euro;
►
Voll eingezahltes Stammkapital;
►
Kapitalanteile, die mindestens in Höhe von 75% von natürlichen
Personen oder Gesellschaften derselben Größenordnung gehalten
werden.
Für Wirtschaftsjahre mit Abschlusszwischen dem 31. Dezember 2011
und dem 30. Dezember 2013 unterliegen Gesellschaften mit einem
Umsatz über 250 Mio. Euro einem Sonderzuschlag in Höhe von 5% auf
den Körperschaftsteuerbeitrag zu 33 1/3% (d.h. ohne den Zuschlag von
3,3%), woraus sich ein effektiver Steuersatz von 36,1% ergibt.
Das zweite Steueränderungsgesetz für 2012 sieht vor, dass ein Teil des
Zuschlages von 5% zur selben Zeit zu zahlen ist, wie die letzte
Körperschaftsteuervorauszahlung.
Diese Vorauszahlung beläuft sich auf 75% des Zuschlages für
Gesellschaften, deren Einkommen unter 1 Mrd. Euro liegt und auf 95%
für diejenigen Gesellschaften, deren Umsatz diese Grenze überschreitet.
Diese neue Vorschrift verpflichtet die betroffenen Gesellschaften, und
insbesondere auch die Organträger eines Organkreises, dazu, ihr zu
versteuerndes Einkommen des Wirtschaftsjahres zu schätzen.
Zinsen auf Nachzahlungen finden grundsätzlich Anwendung, wenn die
Abweichung zwischen geschätzter Steuerlast und tatsächlicher
Steuerlast mindestens 20% und mindestens 100.000 € bzw. 400.000 €
(je nach Höhe des Umsatzes der Gesellschaft) beträgt.
Verluste
428.
Verlustvortrag
Die Steuerverluste können im Prinzip in Frankreich unbegrenzt auf
spätere Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Jedoch ist der Betrag der
Verlustvorträge, der angerechnet werden kann, seit dem zweiten
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
71
Nachtragshaushaltsgesetz für 2011, das am 21. September 2011 in
Kraft getreten ist, in seiner Höhe beschränkt. Und zwar können die nicht
ausgeglichenen Verluste in den folgenden Veranlagungszeiträumen nur
bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von einer Million Euro
unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60% des eine Million Euro
übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor
Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen
Abzugsbeträgen abgezogen werden.
Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 4. Juli 2012 enden, wurden durch das
zweite Nachtragshaushaltsgesetz für 2012 weitere Einschränkungen bei
steuerlichen Verlustvorträgen umgesetzt (bereits zuvor führte die
Änderung der tatsächlichen Tätigkeit oder des Gesellschaftszwecks zum
Wegfall der Verlustvorträge, doch waren diese Begriffe bis dato nicht
gesetzlich definiert).
Eine „Änderung der Geschäftstätigkeit”, die zu einem Wegfall der
Verlustvorträge führt, liegt vor, wenn eine Geschäftstätigkeit
hinzugefügt oder beendet wird und dies im betroffenen oder im
folgenden Wirtschaftsjahr zu einer Erhöhung oder einer Verringerung
um mehr als 50% entweder des Umsatzes oder der durchschnittlichen
Anzahl der Mitarbeiter und des durchschnittlichen Anlagevermögens
führt (jeweils im Vergleich zum letzten Wirtschaftsjahr vor der Änderung
der Geschäftstätigkeit).
Gesellschaften können dennoch ihre Verlustvorträge weiter nutzen,
wenn eine verbindliche Genehmigung seitens der Finanzverwaltung
eingeholt wird, was folgende Nachweise erfordert:
►
►
Der zeitweise Verlust von Produktionsmitteln hat außersteuerliche
Gründe oder;
Die Änderung der Geschäftstätigkeit ist für die Fortführung des
Geschäftes und die Erhaltung von Arbeitsplätzen unerlässlich.
Gesellschaften, die über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten nicht
mehr über ihre “Produktionsmittel” verfügen / ihre „Produktionsmittel“
verlieren oder die nicht mehr über ihre “Produktionsmittel” verfügen /
ihre „Produktionsmittel“ verlieren, bevor anschliessend die Mehrheit
ihrer Anteile übertragen wird, können ihre Verlustvorträge nicht mehr
nutzen (bislang hatte der Gesetzgeber diesbezüglich nichts Genaues
vorgesehen und die Rechtsprechung war auch bei längeren
Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit recht nachsichtig, was den
Wegfall der Verlustvorträge anbelangt).
Verlustrücktrag
Für Geschäftsjahre, die ab dem 21. September 2011 beginnen, können
72
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Verluste bis zu einem Betrag von 1Mio. Euro vom Gesamtbetrag der
Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums
abgezogen werden (zuvor bestand diese Rücktragsmöglichkeit für die
drei vorausgehenden Veranlangungszeiträume und war in ihrem Betrag
nicht beschränkt). Mit der hieraus resultierenden Forderung kann die
Körperschaftsteuer der fünf auf das Geschäftsjahr der
Verlustfeststellung folgenden Geschäftsjahre beglichen werden.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann nach Ablauf dieser Frist eine
Auszahlung der Forderung (in voller Höhe oder teilweise) bewirkt
werden.
Steuergutschriften
Ausländische Steuergutschriften
429. Grundsätzlich werden ausländische Steuergutschriften aufgrund des
Territorialitätsprinzips in Frankreich nicht berücksichtigt. Im Ausland
besteuerte Einkünfte, die in Frankreich ebenfalls steuerpflichtig sind,
werden aus diesem Grunde nur in Höhe des Nettobetrages nach Abzug
der ausländischen Steuerlast besteuert. Abweichend davon sehen die
von Frankreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, z.B.
mit Deutschland, Österreich und der Schweiz, häufig die Anrechnung
einer im Ausland einbehaltenen Quellensteuer vor.
Dividendenausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften an ihre
französische Muttergesellschaft sind unter bestimmten
Voraussetzungen in Frankreich steuerbefreit, jedoch ist eine
Kostenpauschale in Höhe von 5% der Dividendenausschüttungen bei der
Gewinnermittlung dem steuerlichen Gewinn der Muttergesellschaft
hinzuzurechnen (vgl. Rz. 432).
Steuergutschrift für Forschung („crédit d’impôt recherche“)
430. Forschungsausgaben des Unternehmens berechtigen zu einer
Steuergutschrift, die in ihrer Art in Europa einzigartig ist. Jährlich
werden im Rahmen der Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung
über 5 Mrd. Euro geltend gemacht. Frankreich ist somit für
Unternehmen, die in der Forschung und Entwicklung tätig sind, ein
besonders attraktiver Standort.
Geförderte Ausgaben sind insbesondere:
►
►
Abschreibungen von überwiegend der Forschung dienenden Aktiva,
die im Neuzustand erworben bzw. hergestellt worden sind;
Personalausgaben für ausschließlich in der Forschung tätige
Mitarbeiter;
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
73
►
Sonstige Ausgaben, die pauschal auf 75% der oben genannten
Abschreibungen und 50% der oben genannten Personalkosten
festgesetzt werden.
Bis 2004 berechtigten nur Forschungsausgaben, die in Frankreich
getätigt wurden, zu dieser Steuergutschrift. Diese Beschränkung wurde
jedoch für nicht EU-rechtskonform erklärt und daher aufgegeben.
Seither werden Forschungsausgaben berücksichtigt, sofern sie:
►
►
im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Ergebnisses
berücksichtigt werden;
auf Forschungsarbeiten zurückzuführen sind, die in einem
Mitgliedsstaat der EU oder der EWG ausgeführt wurden, sofern
zwischen diesem Staat und Frankreich ein
Doppelbesteuerungsabkommen besteht, welches ein
Amtshilfeverfahren zur Bekämpfung von Steuerumgehung vorsieht.
Forschungsausgaben, die im Rahmen von Forschungsarbeiten anfallen,
die an private Unternehmen oder staatlich zugelassene Fachleute
vergeben wurden, berechtigen nur bedingt zu einer Steuergutschrift.
Seit 2008 beläuft sich die Steuergutschrift auf den folgenden Betrag:
►
►
Steuergutschrift von 30% der Forschungsausgaben bis zu 100 Mio.
Euro Forschungsausgaben des Jahres, darüber hinaus
Steuergutschrift in Höhe von 5% der Forschungsausgaben;
Für Unternehmen, die zum ersten Mal die Steuergutschrift geltend
machen bzw. in den letzten fünf Jahren die Steuergutschrift nicht in
Anspruch genommen haben (sie selbst oder auch verbundene
Unternehmen), beträgt die Steuergutschrift im ersten Jahr 40% und
im zweiten Jahr 35%.
Die Steuergutschrift wird auf die Körperschaftssteuerschuld bzw.
Einkommensteuerschuld angerechnet. Übersteigt die Gutschrift die für
das Jahr der getätigten Forschungsausgaben fällige Steuer, so entsteht
eine Forderung gegenüber dem französischen Staat.
Grundsätzlich kann eine Auszahlung der Forderung beantragt werden,
wenn über drei Jahre hinweg keine vollständige Anrechnung möglich ist.
Für 2009 und 2010 konnte ausnahmsweise eine umgehende
Auszahlung beantragt werden. Seit 2011 sind nur bestimmte
Unternehmen berechtigt, eine umgehende Auszahlung der Forderung zu
beantragen (KMU im Sinne des EU-Rechts, neu gegründete
Unternehmen, Unternehmen mit dem Status „junge und innovative
Unternehmen“ („jeunes entreprises innovantes“) und Unternehmen, die
einem Insolvenzverfahren unterliegen).
74
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Dividendenausschüttungen
431. Um die Steuerausfälle durch die Aufhebung der Quellensteuer auf
französische Dividenden, die an ausländische Investmentfonds
ausgeschüttet werden, auszugleichen, sieht das zweite
Steueränderungsgesetz für 2012 vor, dass ausschüttende
Gesellschaften eine neue Steuer von 3% auf Dividenden zu leisten haben.
Französische und ausländische Gesellschaften sowie sonstige
Körperschaften und Organisationen, die in Frankreich der
Körperschaftsteuer unterliegen, mit Ausnahme bestimmter
Investmentvehikel und kleiner und mittlerer Unternehmen (nach
europarechtlicher Definition) unterliegen dieser Abgabe auf (offene und
verdeckte) Gewinnausschüttungen mit einigen besonderen Ausnahmen,
insbesondere:
►
►
Ausschüttungen innerhalb eines Organkreises („intégration fiscale“),
einschließlich Gewinnausschüttungen im Jahr des Austritts aus der
Organschaft, wenn die Ausschüttung vor dem Austritt erfolgte;
Sachausschüttungen in Form von Aktien (unter gewissen
Bedingungen).
Diese Abgabe soll steuerlich keine abzugsfähige Betriebsausgabe
darstellen und nicht auf Steuervergütungsbeträge und Erstattungen aus
Verlustrückträgen anrechenbar sein. Die Abgabe ist bis zum Ende des
zweiten Monats zu zahlen, der der Auszahlung der Gewinnausschüttung
folgt. Verdeckte Gewinnausschüttungen gelten mit Ende des
Wirtschaftsjahres als realisiert.
Die neue Abgabe ist auf Gewinnausschüttungen anwendbar, die nach
Veröffentlichung des zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes für 2012
erfolgen (d.h. ab dem 18. August 2012).
Auch Gewinne von französischen Betriebsstätten ausländischer
Gesellschaften (nach Abzug der französischen Körperschaftsteuer) sind
hiervon betroffen (sie gelten grundsätzlich als an ausländische
Gesellschafter ausgeschüttet, vgl. Rz. 442), es sei denn, sie werden in
den Betrieb in Frankreich investiert.
Schachtelprivileg
432. Dividendenerträge aus einer Beteiligung von mindestens 5% am Grundbzw. Stammkapital der ausschüttenden Gesellschaft unterliegen nach
internem französischem Recht einem Schachtelprivileg. Die
Steuerbefreiung beträgt jedoch nicht 100%, da die Muttergesellschaft
bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns grundsätzlich einen
Kostenanteil in Höhe von 5% der Dividendenausschüttung (inkl.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
75
Gutschriften aus ausländischer Quelle) dem steuerpflichtigen Gewinn
hinzuzurechnen hat.
Die Hinzurechnung dieser Kostenpauschale führt bei Bestehen einer
Organschaft zu keiner Besteuerung, da der Organträger bei der
steuerlich konsolidierten Gewinnermittlung den Kostenanteil in Höhe
von 5% steuermindernd geltend machen kann. Diese Regelung gilt
jedoch nicht für Dividendenausschüttungen, die im ersten Geschäftsjahr
nach Gründung der Organschaft vorgenommen werden.
Voraussetzung für das Schachtelprivileg ist, dass die Aktien oder Anteile
an der ausschüttenden Gesellschaft namentlich entweder bei der
Muttergesellschaft oder bei einem durch die Finanzverwaltung
ermächtigten Finanzinstitut registriert sind. Zusätzlich müssen die
Anteile oder Aktien gegen Kapitaleinlagen der Muttergesellschaft
ausgegeben oder vom Anteilseigner mit der Verpflichtung erworben
worden sein, die Anteile mindestens zwei Jahre zu halten.
Zinsen
433. Seit dem 1. März 2010 sind Zinszahlungen an Nicht-Ansässige
grundsätzlich (ohne Einhaltung weiterer Formalitäten)
quellensteuerbefreit, sofern der Bezugsberechtigte nicht in einem nicht
kooperierenden Land oder Territorium (Etat ou territoire non coopératif)
ansässig ist.
Ist der Bezugsberechtigte jedoch in einem solchen Staat ansässig (die
Liste der betroffenen Staaten wird jedes Jahr neu veröffentlicht), so
unterliegt jede Zinszahlung grundsätzlich einer Quellensteuer i.H.v. 50%,
es sei denn, der Zinsschuldner ist in der Lage nachzuweisen, dass die
Geschäfte, die der Zinszahlung zugrunde liegen, eine hauptsächliche
Zielsetzung oder Wirkung haben, die nicht in der Verlagerung dieser
Einkünfte in einen nicht kooperierenden Staat besteht.
Bei Gesellschafterdarlehen sind Fremdfinanzierungsregelungen nach
nationalem Recht zu beachten. Seit dem 1. Januar 2007 gelten für die
Abzugsfähigkeit von Gesellschafterzinsen von Konzernunternehmen
folgende Regelungen:
Zinsen, die eine französische körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft
für ein Darlehen durch eine nahe stehende Person zahlt, sind nur dann
abzugsfähig, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Das Stamm- oder
Grundkapital der Gesellschaft muss in voller Höhe einbezahlt sein. Der
Zinssatz darf bei Gesellschafterdarlehen den durchschnittlichen
effektiven Bankzinssatz (Jahreszinssatz) für Darlehen an Unternehmen
mit variabler Verzinsung und einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren
(für Gesellschaften, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht
76
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
beträgt der Zinssatz für 2011 3,99%) nicht überschreiten. Bei Darlehen
an verbundene Gesellschaften gilt ebenfalls dieser Zinssatz oder der
marktübliche Zinssatz, falls dieser höher ist.
Zinsen, die den maximalen Zinssatz überschreiten sind dem zu
versteuernden Einkommen hinzuzurechnen.
Im Falle einer Unterkapitalisierung sind auch Zinsen, die den maximalen
Zinssatz nicht überschreiten, dem zu versteuernden Einkommen
hinzuzurechnen. Eine Unterkapitalisierung liegt vor, wenn folgende
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
►
►
►
die Summe der an Konzernunternehmen gezahlten Zinsen beträgt
mehr als 25% des Betriebsergebnisses (vor Abzug bestimmter
Posten) des darlehensnehmenden Unternehmens;
die von Konzernunternehmen gewährten Darlehen überschreiten
150% des Eigenkapitals der darlehensnehmenden Gesellschaft;
die Gesellschaft erhält weniger Zinsen von Konzernunternehmen als
sie an Konzernunternehmen zahlt.
Beträgt der theoretisch hinzuzurechnende Betrag weniger als
150.000 € oder kann das Unternehmen nachweisen, dass seine
Verschuldung unter der Konzernverschuldung liegt, so erfolgt keine
Hinzurechnung. In Deutschland beläuft sich der entsprechende Betrag
auf 3 Mio. Euro; d.h. in Frankreich sind die KMU grundsätzlich stärker
von der Abzugsbeschränkung betroffen.
Die hinzugerechneten Zinsen können unter bestimmten Bedingungen in
den Folgejahren als Abzug geltend gemacht werden.
Gemäß Artikel 223 B Absatz 7 des französischen Steuergesetzbuches
(„CGI“) muss eine Organträgerin (im Jahr des Kaufs und in den 14
folgenden Jahren bzw. seit dem 1. Januar 2007 in den 8 folgenden
Jahren) einen Teil der finanziellen Aufwendungen aller
Organgesellschaften zum Gesamtertrag der Organschaft hinzurechnen,
wenn eine Gesellschaft der Organschaft von Personen, die diese
Gesellschaft direkt oder indirekt kontrollieren, die Beteiligung an einer
anderen Gesellschaft kauft, die auch Mitglied der Organschaft wird. Seit
dem 1. Januar 2007 findet diese Regelung auch Anwendung, wenn die
erworbene Gesellschaft mit der erwerbenden Gesellschaft oder einer
anderen Organgesellschaft verschmolzen wird.
Für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2012 beginnen, sind
finanzielle Aufwendungen für den Erwerb von Beteiligungen (oder für
die eine Vermutung besteht, dass sie sich auf den Erwerb einer
Beteiligung beziehen) nicht abzugsfähig, wenn die erwerbende
Gesellschaft nicht in der Lage ist, den Nachweis zu erbringen, dass sie
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
77
(oder eine andere französische Gesellschaft der Gruppe) tatsächlich die
Geschäftsführungsentscheidungen im Hinblick auf die Beteiligung trifft
und eine Kontrolle über oder einen Einfluss auf die erworbene
Gesellschaft ausübt. Diese Regelung greift jedoch unter gewissen
Voraussetzungen nicht (wenn der Wert der Beteiligung weniger als
1 Mio. Euro beträgt, wenn das Unternehmen in der Lage ist,
nachzuweisen, dass der Erwerb der Beteiligung nicht über Darlehen
finanziert wurde, oder wenn die Verschuldung auf Gruppenebene über
der Verschuldung des Unternehmens liegt).
Lizenzgebühren
434. Lizenzgebühren, die für Patente, Warenzeichen, „Copyrights“ oder
„Know-how“ an Nichtansässige gezahlt werden, unterliegen unter
gewissen Umständen nach nationalem französischem Recht einer
Kapitalertragsteuer von 33 1/3%. Dieser Satz verringert sich aufgrund
von DBA-Regelungen auf 0% für Deutschland und Österreich und unter
bestimmten Voraussetzungen auf 5% für die Schweiz. Um einen
Anspruch auf diese Reduzierung bzw. Befreiung zu haben, muss ein
bestimmtes Verfahren eingehalten werden.
Eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer ist darüber hinaus unter
bestimmten Voraussetzungen für Lizenzgebühren vorgesehen, die eine
französische Gesellschaft an eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU
ansässige Muttergesellschaft zahlt. Unter anderem müssen folgende
Voraussetzungen gegeben sein:
►
►
►
►
Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft an der
Tochtergesellschaft von 25%;
ununterbrochene Mindesthaltedauer der Beteiligung von 24
Monaten (oder Halteverpflichtung von 24 Monaten);
unbeschränkte Steuerpflicht der Tochter- und der
Muttergesellschaft;
Organisation der Tochtergesellschaft in einer der festgelegten
Gesellschaftsformen französischen Rechts: „SARL“ (GmbH), „SA“
(Aktiengesellschaft), „SAS“ (vereinfachte Aktiengesellschaft), „SCS“
(Kommanditgesellschaft auf Aktien), „SE“ (Europäische
Gesellschaft).
Seit dem 1. März 2010 unterliegen Lizenzgebühren einer Quellensteuer
i.H.v. 50%, wenn sie an Personen gezahlt werden, die in einem nicht
kooperierenden Land oder Territorium niedergelassen oder ansässig
sind.
78
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Managementgebühren
435. An Nichtansässige gezahlte Managementgebühren unterliegen
grundsätzlich einem Quellensteuerabzug von 33 1/3%. Zu beachten ist,
dass nach den DBA mit Deutschland, Österreich und der Schweiz die
Managementgebühren in Frankreich steuerfrei sind, sofern der
Empfänger dort keine ständige gewerbliche Einrichtung hat.
Verrechnungspreise
436. Verrechnungspreise für Transaktionen zwischen verbundenen
Unternehmen sind grundsätzlich nach dem Fremdvergleichsprinzip
(„dealing at arm’s-length“) zu ermitteln (vgl. Rz. 446).
Organschaft in Frankreich
437. Eine körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft, die unmittelbar oder
mittelbar mindestens 95% der Anteile an einer anderen französischen
körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft hält, kann mit dieser
Gesellschaft eine Organschaft errichten, sofern die Muttergesellschaft
nicht selbst zu 95% von einer französischen
körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft gehalten wird, die von dieser
Organschaft ausgeschlossen ist.
Die Organschaft ermöglicht, Verluste und Gewinne der verschiedenen
Gesellschaften des Organkreises zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt
nach getrennter Aufstellung der Bilanzen der jeweiligen Gesellschaften
und Korrekturen zur Zwischengewinneliminierung. Die Steuerschuld
trägt der Organträger.
Im Gegensatz zu Deutschland sind die Umsatzsteuer und die
Gewerbesteuer von der Organschaft ausgeschlossen. Unter gewissen
Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, auf Ebene der einer
Unternehmensgruppe vorstehenden Gesellschaft die Bezahlung der
Umsatzsteuer der zu der Gruppe gehörenden Gesellschaften zu
zentralisieren und gegebenenfalls auch eine zentrale Rückerstattung
von Umsatzsteuerkrediten zu bewirken (insbesondere müssen hierzu
mindestens 50% des Kapitals oder der Stimmrechte der zu der Gruppe
gehörenden Gesellschaften von der vorstehenden Gesellschaft mittelbar
oder unmittelbar gehalten werden und die einzelnen Gesellschaften
verpflichtet sein, elektronische Steuererklärungen bei der „Direction
Générale des Entreprises“ abzugeben).
Um der EuGH-Rechtsprechung (Rechtssache „Papillon“, C-418/07, 27.
November 2008) Rechnung zu tragen, sind die Regeln betreffend die
Organschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2010 geändert worden (für die
Vergangenheit besteht die Möglichkeit, über ein Verfahren eine
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
79
Rückerstattung u. U. zuviel bezahlter Steuern zu bewirken). Es ist
seither möglich, auch französische Gesellschaften, die nur unmittelbar
über eine ausländische, nicht zu der Organschaft gehörende
Tochtergesellschaft gehalten werden, in die Organschaft mit
einzubeziehen, sofern diese Tochtergesellschaft in einem Mitgliedsstaat
der EU oder einem Staat der EWR, der mit Frankreich ein
Doppelbesteuerungsabkommen mit Amtshilfeklausel abgeschlossen hat,
ansässig ist und dort einer der französischen Körperschaftsteuer
entsprechenden Besteuerung unterliegt.
Besteuerung von Personengesellschaften und ähnlichen Rechtsformen
Personengesellschaften
438. Französische Personengesellschaften (z.B. offene Handelsgesellschaften
oder Kommanditgesellschaften) unterliegen entweder der
Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer (vgl. Rz. 414). Für
Personengesellschaften, die der Einkommensteuer unterliegen, erfolgt
die Besteuerung auf Gesellschafterebene, obwohl die
Personengesellschaft das Steuersubjekt ist.
Sonstige Rechtsformen
439. Die Einkünfte nicht gewinnorientierter Vereinigungen unterliegen
grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer, es sei denn, es handelt sich
um bestimmte Einkünfte, die mit einem reduzierten Satz von 24% (z.B.
Einkünfte aus der Vermietung eines Gebäudes) bzw. 15% (z.B.
Dividenden) besteuert werden. Anzumerken ist, dass die
Verwaltungsrichtlinie vom 15. September 1998 Kriterien zur
Bestimmung der Körperschaftsteuerpflicht einer nicht
gewinnorientierten Vereinigung vorsieht. Diese Verwaltungsanweisung
sowie die weiteren seither hierzu veröffentlichten Anweisungen sind in
einer Verwaltungsanweisung vom 18. Dezember 2006
zusammengefasst.
D.3 Besteuerung ausländischer Unternehmen
und ausländischer Einkünfte
Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)
440. Bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte ist grundsätzlich die
Anwendbarkeit eines DBA zu prüfen. In aller Regel dient das OECD-
80
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Musterabkommen als Modell für die von Frankreich abgeschlossenen
DBA. Entsprechend dem für Unternehmen geltenden
Territorialitätsprinzip werden sämtliche Einkünfte aus französischer
Quelle in Frankreich besteuert, während Einkünfte aus ausländischen
Betriebsstätten und Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften in
der Regel steuerfrei sind (vgl. Rz. 448).
Besteuerung ausländischer Unternehmen
441. Ausländische Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich der
französischen Körperschaftsteuer für in Frankreich erzielte Einkünfte.
Als solche gelten die Einkünfte einer in Frankreich gelegenen
Betriebstätte oder einer in Frankreich eingetragenen und damit dort
steueransässigen Gesellschaft.
Betriebsstätten
442. Die Gewinne von Zweigniederlassungen bzw. Betriebsstätten
ausländischer Kapitalgesellschaften unterliegen der französischen
Körperschaftsteuer zum Regelsteuersatz.
Nach französischem Steuerrecht gelten Nettogewinne einer
Betriebsstätte grundsätzlich als an die ausländische Gesellschaft
ausgeschüttet und unterliegen damit einer Quellensteuer von 25%, es sei
denn die Betriebsstätte weist nach, dass die Gewinne nicht übertragen
wurden. Eine Befreiung von der Quellensteuer gilt für Gewinne
ausländischer Gesellschaften, die uneingeschränkt der
Körperschaftsteuer unterliegen und deren tatsächlicher Sitz sich in
einem anderen Mitgliedsstaat der EU befindet. Auch sehen diverse
Doppelbesteuerungsabkommen (insbesondere auch die DBA mit
Deutschland, der Schweiz und Österreich) eine Herabsetzung der
Quellensteuerauf 0% vor.
Portfolioeinkünfte
443. Ausländische Gesellschaften, die in Frankreich nicht gewerblich tätig
sind, unterliegen der Kapitalertragsteuer lediglich mit ihren in
Frankreich erzielten Einkünften.
Dividendenausschüttungen von in Frankreich
körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften an ausländische
Unternehmen unterliegen grundsätzlich nach nationalem französischem
Recht einer Quellensteuer von 30% (25% bei Dividenden, die vor dem 1.
Januar 2012 ausgeschüttet wurden). Eine Befreiung von der
Quellensteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen für Dividenden
vorgesehen, die eine französische Gesellschaft an eine in einem anderen
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
81
Mitgliedstaat der EU ansässige Muttergesellschaft zahlt (Mutter-TochterRichtlinie). Aufgrund der entsprechenden DBA werden
Dividendenausschüttungen an deutsche, schweizerische oder
österreichische Gesellschafter, die Kapitalgesellschaften sind und eine
Mindestbeteiligung von 10% halten, grundsätzlich auf Antrag von der
Quellensteuer befreit. Es muss dafür eine festgelegte Verfahrensweise
eingehalten werden.
Werden Dividenden an eine ausländische Personengesellschaft
ausgeschüttet, so besteht unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit,
im Hinblick auf die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
durch die Personengesellschaft „hindurchzusehen“.
Auf Dividenden, die an Bezugsberechtigte in nicht kooperierenden
Ländern oder Territorien ausgezahlt werden, findet seit dem 1. Januar
2012 eine Quellensteuer i.H.v. 55% Anwendung (zuvor war seit dem 1.
März 2010 eine Quellensteuer i.H.v. 50% anwendbar).
„Headquarters“ („quartiers généraux“) und Logistikzentren
444. Ausländische Gesellschaften, deren „Headquarters“ oder
Logistikzentren sich in Frankreich befinden, unterliegen einer
begünstigten Besteuerung. Die
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage kann mit der französischen
Steuerverwaltung ausgehandelt werden und hat grundsätzlich einer
Gewinnspanne zu entsprechen, die als ein Prozentsatz der laufenden
Betriebskosten ausgedrückt werden kann.
Die Entschädigung und Erstattung von Aufwendungen zugunsten
ausländischer Arbeitnehmer, die vorübergehend in Frankreich in einem
„Headquarter“ oder Logistikzentrum arbeiten, sind nach der
Verwaltungsanordnung vom 21. Januar 1997 steuerlich wie folgt zu
behandeln. Die gezahlten Beträge können:
1. von der Einkommensteuer freigestellt werden, so z.B.
Umzugskosten, Reisekosten, Schulgebühren oder Aufenthaltskosten;
2. auf Antrag des „Headquarters“ bzw. des Logistikzentrums und unter
besonderen Bedingungen einer vereinfachten Behandlung
unterliegen: das „Headquarter“ bzw. das Logistikzentrum unterliegt
für diese gezahlten Summen der Körperschaftsteuer und die
Arbeitnehmer sind ihrerseits von Einkommensteuer freigestellt;
3. der Einkommensteuer unterliegen. Dies betrifft u. a. die
Entsendungsprämie sowie die Erstattung von Personalkosten.
Die europäische Kommission hatte in einer Verlautbarung vom 16. Mai
2003 (IP/03/698) entschieden, dass die Besteuerung der französischen
82
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Headquarters zum Teil dem EU-Recht widerspricht. Daraufhin hat die
französische Finanzverwaltung durch einen Erlass vom 14. August 2003
(4 C – 6 – 03) folgende Änderungen eingeführt:
►
►
Headquarters sind nicht mehr von der Körperschaftmindeststeuer
befreit;
Aufwendungen für Subunternehmer fließen in die
Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ein.
Besteuerung ausländischer Einkünfte
Steueroasen und Regelungen des Rechtsmissbrauchs
445. Eine französische körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft, die
entweder mittelbar oder unmittelbar eine Beteiligung von mindestens
50% an einer ausländischen, niedrig besteuerten Gesellschaft hält oder
die unmittelbar ein Unternehmen im Ausland betreibt, das im Ausland
begünstigt besteuert wird, unterliegt einer erweiterten Besteuerung.
Unter einem Niedrigsteuerland ist hierbei ein Staat zu verstehen, in dem
die Besteuerung von Gewinnen bzw. Einkünften unter der Hälfte der
Steuer liegt, die in Frankreich unter entsprechenden Bedingungen
angefallen wäre (Artikel 238 A „CGI“).
Die Gewinne dieses ausländischen Unternehmens unterliegen der
französichen Körperschaftsteuer, wenn es sich um eine Betriebstätte
oder Zweigniederlassung handelt. Handelt es sich bei dem ausländischen
Unternehmen um eine eigene Rechtsperson, so gilt der Anteil der
Gewinne, der der Beteiligung der französischen Muttergesellschaft
entspricht, als Kapitaleinkünfte, die als solche auf Ebene der
Muttergesellschaft zu besteuern sind. Steuerliche Verluste der
ausländischen Gesellschaft bzw. des Unternehmens sind in Frankreich
nicht abzugsfähig.
Der Schwellenwert beträgt nicht 50%, sondern nur 5%, sofern mehr als
50% der Anteile der niedrig besteuerten Gesellschaft entweder von in
Frankreich ansässigen und gemeinsam handelnden Unternehmen oder
von Unternehmen, die mittelbar oder unmittelbar unter der Kontrolle
oder Abhängigkeit eines französischen Unternehmens stehen, gehalten
werden.
Die spezielle Besteuerung findet in zwei Fällen keine Anwendung:
►
Tätigkeit/Zweck der Gesellschaft
−
Für Wirtschaftsjahre, die bis zum 30. Dezember 2012 enden,
findet die Hinzurechnungsbesteuerung keine Anwendung, wenn
die Nicht-EU-Tochtergesellschaft tatsächlich eine industrielle
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
83
►
−
oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Wenn das Einkommen dieser
Gesellschaft jedoch zu mehr als 20% oder 50% (je nach Fall) aus
vermögensverwaltenden Tätigkeiten oder Umsätzen mit
verbundenden Unternehmen stammt, finden die
Hinzurechnungsvorschriften Anwendung, außer wenn die
französische Gesellschaft nachweisen kann, dass die
Einschaltung der Gesellschaft hauptsächlich aus
nichtsteuerlichen Gründen erfolgte. Seit dem 1. Januar 2010
gilt diese Ausnahme jedoch nicht mehr in Fällen, in denen die
ausländische Tochtergesellschaft in einem nicht
kooperierenden Staat oder Gebiet ansässig ist, es sei denn, die
französische Gesellschaft ist in der Lage, gewisse Nachweise
(insbesondere im Hinblick auf den Zweck und die Wirkung der
Einschaltung der ausländischen Gesellschaft) zu erbringen.
−
Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2012 enden,
können französische Gesellschafter von Nicht-EU
Tochtergesellschaften noch von einer Nicht-Anwendungs-Regel
Gebrauch machen, wenn sie nachweisen, dass die Einschaltung
der Tochtergesellschaft in einem steuergünstigen Land
hauptsächlich außersteuerlichen Zielen dient und andere
Hintergründe hat als die Verlagerung von Gewinnen in ein
steuerbegünstigtes Land. Dieser Nachweis gilt als geführt,
wenn die Tochtergesellschaft vorwiegend industrielle oder
gewerbliche Tätigkeiten in dem steuerbegünstigen Land ausübt.
Diese Regelung findet auch in Bezug auf Gesellschaften
Anwendung, die in nicht kooperativen Staaten oder Gebieten
ansässig sind.
Die Tochtergesellschaft oder unmittelbare Betriebsstätte befindet
sich innerhalb der EU, vorausgesetzt, die
Tochtergesellschaft/Betriebsstätte kann nicht als Gestaltung zur
Umgehung der französischen Besteuerung angesehen werden.
Ein ähnliches System ist auch für natürliche Personen anwendbar, die
eine Beteiligung über 10% an einer ausländischen, niedrig besteuerten
Gesellschaft halten (vgl. Rz. 468).
Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen, die eine in
Frankreich ansässige (natürliche oder juristische) Person an eine in einer
Steueroase ansässige Person zahlt, sind nur dann in Frankreich
steuerlich abzugsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass tatsächlich
Leistungen erbracht wurden und die Verrechnung dem
Fremdvergleichsprinzip („dealing at arm’s-length“) entspricht. Ist der
Bezugsberechtigte in einem nicht kooperierenden Land oder Territorium
84
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
ansässig, so setzt die Abzugsfähigkeit für Geschäftsjahre ab dem
1. Januar 2011 u. a. voraus, dass der Schuldner nachweist, dass die
Geschäftsvorgänge, denen die Zahlungen entsprechen, eine andere
hauptsächliche Zielsetzung und Wirkung als die Lokalisierung in dem
betreffenden ausländischen Land bzw. Territorium haben.
Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen
446. Französische Gesellschaften, die mit verbundenen Unternehmen im
Ausland Geschäftsbeziehungen unterhalten, müssen das
Fremdvergleichsprinzip beachten. Um Gewinnverschiebungen „über die
Grenze“ zu verhindern, müssen die zwischen den verbundenen
Gesellschaften vereinbarten Verrechnungspreise für Lieferungen oder
Dienstleistungen angemessen sein, d.h. dem Preis entsprechen, der
unabhängigen Dritten berechnet worden wäre.
Zu hohe Kaufpreise oder zu niedrige Verkaufspreise werden
steuerrechtlich korrigiert, indem der vom Fremdvergleichspreis
abweichende Betrag dem zu versteuernden Gewinn hinzugerechnet
wird. Die französische Finanzverwaltung verfügt über die Möglichkeit,
juristische, wirtschaftliche und buchhalterische Auskünfte über die
Feststellung von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen
Unternehmen anzufordern. Das Verfahren, das eine Beantwortungsfrist
von 2 bis 3 Monaten unter Androhung einer Strafe von 10.000 € pro
Prüfungsjahr vorsieht, findet jedoch grundsätzlich nur dann Anwendung,
wenn die im Rahmen einer normalen Betriebsprüfung gegebenen
Auskünfte als unzureichend erachtet werden.
Zum 1. Januar 2010 ist des Weiteren eine neue Dokumentationspflicht
im Bereich der Verrechnungspreise in Kraft getreten. Diese Regeln
finden Anwendung auf Unternehmen deren Jahresumsatz oder
Bruttoaktiva 400 Mio. Euro oder mehr betragen bzw. die zum
Jahresabschluss mittelbar oder unmittelbar eine Beteiligung von über
50% an dem Stammkapital oder den Stimmrechten einer in Frankreich
oder im Ausland gegründeten bzw. ansässigen juristischen Person
halten oder von einer juristischen Person, die die diese Kriterien im
Hinblick auf Umsatz bzw. Aktiva erfüllt, zu den genannten Bedingungen
gehalten werden. Auch Gesellschaften, die zu einer Organschaft
gehören, die zumindest eine Gesellschaft zählt, welche die oben
genannten Kriterien erfüllt, haben die neuen Dokumentationspflichten
zu beachten.
Diese Gesellschaften müssen der französischen Steuerverwaltung im
Falle einer steuerlichen Außenprüfung eine Dokumentation zur
Verfügung stellen, die es ermöglicht, die angewandte
Verrechnungspreispolitik mit allen verbundenen Unternehmen zu
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
85
überprüfen. Diese Dokumentation, die die bestehenden
Dokumentationspflichten betreffend die einzelnen Geschäftsvorgänge
nicht ersetzt, sondern ergänzt, hat eine gewisse Anzahl von
Informationen zu enthalten, die durch den einschlägigen Gesetzestext
aufgezählt werden und die sich sowohl auf das französische
Unternehmen als auch auf die verbundenen ausländischen Unternehmen
beziehen. Ist keine Dokumentation vorhanden oder erweist sich die
Dokumentation als mangelhaft, kann eine Strafe i.H.v. 5% der
verlagerten Gewinne (mindestens jedoch 10.000 € pro Geschäftsjahr)
verhängt werden.
Dividenden
447. Ausländische Dividenden, die nach Frankreich ausgeschüttet werden,
unterliegen in einigen Fällen einem Quellensteuerabzug. Auf Antrag
kann diese Quellensteuer reduziert werden bzw. vollständig entfallen.
Grundsätzlich unterliegen die aus Deutschland, Österreich und der
Schweiz ausgeschütteten Dividenden einer reduzierten 15%igen
Quellensteuer. Darüber hinaus ist die Dividendenausschüttung
zugunsten einer „SA“, „SAS“, „SE“ bzw. einer „SARL“ aus einer
deutschen oder einer österreichischen 10%igen Mindestbeteiligung von
der Kapitalertragsteuer befreit. In Deutschland ist eine
Mindestinhaberschaft von 12 Monaten vorgesehen, andernfalls liegt der
Quellensteuersatz bei 5%. Wird der Beteiligungszeitraum von 12
Monaten erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung der
Kapitalertragsteuer erfüllt, wird die entrichtete fünfprozentige
Quellensteuer auf Antrag wieder erstattet. Dividenden aus der Schweiz
kommen unter gewissen Bedingungen auch in den Genuss der
Körperschaftsteuerbefreiung, wenn der französische Empfänger eine
Beteiligung in Höhe von mindestens 10% hält.
448. Ausländische Dividenden (z.B. aus Deutschland, Österreich und der
Schweiz) werden in Frankreich grundsätzlich unter Berücksichtigung
einer Steuergutschrift besteuert, sofern nicht schachtelbegünstigte und
damit steuerfreie Dividendenerträge vorliegen (vgl. Rz. 432).
Zinsen
449. Zinseinkünfte aus dem Ausland können mangels DBA zwischen
Frankreich und dem Quellenstaat einer Doppelbesteuerung unterliegen,
falls im Ausland trotz der Steuerpflicht in Frankreich eine Quellensteuer
erhoben wird. Bei Zinseinkünften aus DBA-Ländern ist für den Fall der
Einbehaltung der Quellensteuer eine Steuergutschrift in Frankreich
vorgesehen. Diese Steuergutschrift ist nicht auf spätere Geschäftsjahre
vortragbar und geht daher verloren, wenn der französische Empfänger
Verluste aufweist.
86
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Gemäß den Regelungen der jeweiligen DBA unterliegen Zinseinkünfte
aus Deutschland, Österreich und der Schweiz keiner Quellensteuer.
Dabei ist jeweils ein besonderes Verfahren einzuhalten.
Veräußerungsgewinne
450. Im Allgemeinen sind Veräußerungsgewinne im Ansässigkeitsstaat des
Veräußerers zu besteuern. Bei Vorliegen eines DBA mit Frankreich wird
eine Doppelbesteuerung durch die Gewährung einer Steuergutschrift
vermieden, wenn französische Veräußerer auch im Ausland besteuert
werden. Den Bestimmungen der meisten DBA zufolge sind
Veräußerungserlöse aus Grundbesitz bzw. Unternehmen ausschließlich
im Belegenheitsstaat, d.h. in dem Staat, in dem der Grundbesitz bzw.
das Unternehmen liegt, zu besteuern.
D.4 Gewerbesteuer / territoriale
Wirtschaftsabgabe
451. Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 wurde die französische Gewerbesteuer
(„taxe professionnelle“) durch eine neue Steuer, die sog. „territoriale
Wirtschaftsabgabe“ („contribution économique territoriale“, kurz
„CET“), ersetzt.
Die „CET“ setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
►
►
zum einen die "Grundabgabe der Unternehmen" („cotisation foncière
des entreprises“, kurz „CFE“), die einen Prozentsatz des Mietwerts
der dem Unternehmen zur Verfügung stehenden
grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter darstellt (d.h. bewegliche
Wirtschaftsgüter werden im Vergleich zu der Gewerbesteuer nicht
mehr berücksichtigt);
zum anderen eine "Wertschöpfungsabgabe der Unternehmen"
(„cotisation sur la valeur ajoutée des entreprises“, kurz „CVAE“), die
auf der Wertschöpfung basiert und zu einem in Abhängigkeit von
dem erzielten Umsatz progressiven Satz (0,01 bis 1,5%) berechnet
wird.
Die „CET“ ist auf 3% der Wertschöpfung begrenzt.
Für neugegründete Unternehmen besteht die Möglichkeit, unter
Einhaltung gewisser Bedingungen eine zeitlich begrenzte Befreiung von
der „CFE“ und eventuell auch eine (vollständige oder u.U. nur teilweise)
Befreiung von der „CVAE“ zu beantragen.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
87
Durch die Neuregelung ergeben sich im Hinblick auf die Steuerbelastung
der Unternehmen gewisse Verschiebungen. Die produzierende Industrie
ist durch die Reform der Bemessungsgrundlage begünstigt, wohingegen
Dienstleistungsunternehmen insbesondere durch die Besteuerung der
Wertschöpfung i.d.R. eine höhere Steuerbelastung als in der
Vergangenheit zu verzeichnen haben. Auch unterliegen im
Immobilienbereich einige Steuerzahler, die in der Vergangenheit keine
Gewerbesteuer zu bezahlen hatten, nun der Besteuerung.
Diese Aspekte betreffend die territoriale Wirtschaftsabgabe sollten in die
strategische Überlegung mit einbezogen werden, wenn es gilt, die
interessanteste Vertriebsart (Eigenhändler, Handelsvertreter, usw.) für
Frankreich zu ermitteln.
D.5 Umsatzsteuer
452. Die Umsatzsteuer („Taxe sur la Valeur Ajoutée“, „TVA“ vgl. Rz. 402) ist
eine auf den Mehrwert entfallende indirekte Steuer. Innerhalb der EU
sind die Umsatzsteuer-Regelungen durch EU-Richtlinien weitgehend
harmonisiert.
Abgesehen von bestimmten steuerbefreiten Umsätzen (insbesondere
Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen, sowie
bestimmte Bank- und Finanzdienstleistungen) unterliegt in Frankreich
grundsätzlich jede Lieferung oder Dienstleistung der Umsatzsteuer und
berechtigt Unternehmer zum Abzug der Vorsteuer. Die Einfuhr von
Waren aus Drittländern sowie der innergemeinschaftliche Erwerb sind
ebenfalls in Frankreich zu besteuern.
Der Regelumsatzsteuersatz beträgt 19,6% (die 2012 vorgesehene
Erhöhung des Steuersatzes von 19,6% auf 21,2% ist durch das zweite
Nachtragshaushaltsgesetz für 2012 abgeschafft worden). Für gewisse
Produkte und Dienstleistugen bestehen zwei reduzierte Steuersätze von
5,5% (z.B. für Nahrungsmittel - mit einigen Ausnahmen -, gewisses
medizinisches Material und Pflegedienstleistungen an ältere abhängige
oder an behinderte Personen, Gas, Strom, …) und 7% (z.B. Verkauf von
Nahrungsmitteln, die zum Verzehr vor Ort bestimmt sind, d.h.
Mahlzeiten in Restaurants, Mahlzeiten zum Mitnehmen und gelieferte
Mahlzeiten, die zu einem sofortigen Verkehr bestimmt sind,
Personentransport, …). Ausserdem gibt es einen besonderen Steuersatz
von 2,1%, der z.B. auf Medikamente Anwendung findet.
Auf den monatlich zu erstellenden Umsatzsteuererklärungen sind
sämtliche Umsätze, Vorsteueransprüche und die sich ergebende
88
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Steuerschuld bzw. Steuererstattungsansprüche anzugeben. Daneben
sind aufgrund der EU-Harmonisierungsrichtlinien innergemeinschaftliche
Lieferungen und Erwerbe in einer monatlichen Intrastat-Meldung
(„Déclaration des échanges de biens“, „DEB“) zu erfassen. Falls die
Eingangslieferungen im Laufe des Vorjahres einen Wert von 460.000
Euro nicht überschreiten, besteht keine Pflicht zur Abgabe von IntrastatErklärungen. Die DEB kann online ausgefüllt werden. Seit dem 1. Juli
2010 ist die Online-Abgabe der Intrastat-Meldung Pflicht für
Unternehmen, die (im Laufe des Jahres oder des letzten Kalenderjahres)
Waren von einem Wert von über 2.300.000 Euro ein- oder ausgeführt
haben.
Im Rahmen der Einführung des sog. Mehrwertsteuerpakets wurde eine
zusammenfassende Meldung für Dienstleistungen eingeführt
(„Déclaration Européenne des Services“, “DES“ ), in der seit dem 1.
Januar 2010 gewisse an Unternehmer aus anderen Mitgliedsstaaten
erbrachte Dienstleistungen aufzuführen sind. Diese Meldung ist
monatlich online zu erstellen.
In der Regel ist der Leistungserbringer Steuerschuldner. Wenn
nichtansässige Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU Lieferungen und
Dienstleistungen in Frankreich erbringen, die der französischen
Umsatzsteuer unterliegen, sind sie verpflichtet, einen französischen
Fiskalvertreter („Représentant fiscal“) zu ernennen. Dieser
Fiskalvertreter muss sich bei der französischen Finanzverwaltung
anmelden, um die erforderlichen Formalitäten und Zahlungen im Namen
des nichtansässigen Unternehmers zu erfüllen. Durch dieses Verfahren
erhält der nichtansässige Unternehmer eine französische UmsatzsteuerID-Nummer. Unternehmer mit Sitz in der EU können sich, wenn sie in
Frankreich umsatzsteuerpflichtig sind, in Frankreich registrieren lassen
und eine USt-ID-Nr. beantragen, ohne einen Fiskalvertreter zu ernennen.
Seit dem 1. September 2006 ist im Falle einer in Frankreich
umsatzpflichtigen Lieferung oder Dienstleistung, die von im Ausland
ansässigen Unternehmern erbracht wird, grundsätzlich der
Leistungsempfänger Steuerschuldner. Letzterer wickelt die
Umsatzsteuer über das Reverse-Charge-Verfahren ab
(„autoliquidation“), vorausgesetzt, er besitzt in Frankreich eine
Umsatzsteuer-ID-Nummer.
Seit dem 1. Januar 2010 gelten neue Regelungen im Hinblick auf den
Leistungsort bei der Erbringung von Dienstleistungen. In der Mehrheit
der Fälle gilt nunmehr eine Dienstleistung als am Ort des
Leistungsempfängers erbracht (Abwicklung der Umsatzsteuer durch
Letzteren über das Reverse-Charge-Verfahren). Eine umsatzsteuerliche
Registrierung ausländischer Unternehmer ist daher nur noch in
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
89
besonderen Fällen (z.B. Geschäftsvorgänge mit Nicht-Unternehmern)
erforderlich.
Gemäß den umsatzsteuerlichen Regelungen auf europäischer Ebene
haben europäische, d.h. u.a. auch deutsche und österreichische
Unternehmer (unter gewissen Voraussetzungen auch Unternehmer aus
der Schweiz) Anspruch auf die Erstattung von in Frankreich gezahlten
Vorsteuern. Hierfür ist ein spezielles Vorsteuervergütungsverfahren
vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2010 gelten geänderte Regelungen im
Hinblick auf die Rückerstattung der Vorsteuer zugunsten von
ausländischen Unternehmern. Hierbei gilt es zu unterscheiden zwischen
Unternehmern aus EU-Mitgliedsstaaten und Unternehmern aus
Drittstaaten. Ein vereinfachtes Verfahren findet für die Unternehmer
anderer Mitgliedsstaaten Anwendung: die Anträge auf Rückerstattung
sind bis zum 30. September des Folgejahres über ein elektronisches
Portal im eigenen Mitgliedsstaat zu stellen.
Gemäß der 13. Umsatzsteuer EU-Richtlinie vom 17. November 1986 gilt
auch für Unternehmen aus Drittländern das Prinzip der Erstattung von in
Frankreich gezahlten Vorsteuern. Die Anträge auf Rückerstattung, die
von Unternehmen aus Drittstaaten gestellt werden, unterliegen jedoch
strengeren Formvorschriften. Die Einhaltung der Antragsfrist (30. Juni
des Folgejahres bei Jahresvergütungsanträgen), die Stellung des
Antrages in französischer Sprache (Formular 3559) und die Beilegung
von Originalrechnungen sind Grundvoraussetzungen für die Zulassung
eines Vergütungsantrags. Ausserdem muss der Antragsteller einen
Fiskalvertreter, der in Frankreich umsatzsteuerpflichtig ist und für den
Rückerstattungsantrag verantwortlich sein wird, bestellen und diesen
Fiskalvertreter bei der frz. Steuerverwaltung anmelden. Der Antrag
muss an die folgende Adresse geschickt werden:
Service de remboursement de la TVA
10 rue du Centre
93465 NOISY LE GRAND CEDEX
D.6 Besteuerung von natürlichen Personen
453. Natürliche Personen unterliegen mit ihrem Einkommen einem
progressiven Steuersatz. Der Höchststeuersatz beträgt für 2011 und
voraussichtlich auch 2012 erzieltes Einkommen 41%
(zuzüglichSozialabgaben, die in gewissen Fällen Anwendung finden, vgl.
Rz. 455). Beträgt die Gesamtsteuerbelastung mehr als 50% des
steuerpflichtigen Einkommens, wird der übersteigende Steuerbetrag auf
90
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Antrag erstattet (sogenannter „bouclier fiscal“, wörtlich „steuerlicher
Schutzschild“, vgl. Rz. 484).
Ab 2013 soll der Spitzensteuersatz für den Teil des Einkommens, der
150.000 Euro (für Alleinstehende) bzw. 300.000 Euro (für zusammen
veranlagte Paare) übersteigt, auf 45% erhöht werden.
Für Einkommen (mit gewissen Ausnahmen, u.a. Veräusserungsgewinne)
über 1.000.000 Euro (für Alleinstehende) bzw. 2.000.000 Euro (für
zusammen veranlagte Paare) wird die Gesamtsteuerbelastung auf 75%
ansteigen. Diese Massnahme soll für einen befristeten Zeitraum
eingeführt werden, wobei der genaue zeitliche Rahmen bislang nicht
präzisiert wurde.
Durch die Inanspruchnahme von Steuerabzugsbeträgen und
Steuervergünstigungen (die jedoch regelmässig weiter eingeschränkt
werden) sowie durch die optimale Anwendung von
Doppelbesteuerungsabkommen kann für in Frankreich tätige Ausländer
die effektive Einkommensteuerbelastung in vielen Fällen reduziert
werden. Die durchschnittliche Einkommensteuerbelastung natürlicher
Personen in Frankreich ist im internationalen Vergleich und
insbesondere im Vergleich zu Deutschland grundsätzlich eher niedrig
(vgl. Beispiel im Anhang 2).
Ab einem Einkommen von 250.000 € bzw. 500.000 € für
Alleinstehende und 500.000 € bzw. 1 Mio. € für zusammen veranlagte
Paare findet erstmalig ab der Besteuerung der Einkünfte des Jahres
2011 ausserdem eine „Reichensteuer“ von 3% bzw. 4% (je nach
Gesamteinkommen) Anwendung. Diese Zusatzbesteuerung soll in Kraft
bleiben, bis das französische Haushaltsdefizit ausgeglichen ist.
454. Eine natürliche Person kann steuerlich in Frankreich ansässig sein, wenn
sich ihre Familie, der Hauptaufenthalt, die berufliche Tätigkeit
(mindestens 183 Tage im Kalenderjahr) oder der Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Frankreich befinden. Hat eine Person ihren
Steuerwohnsitz zugleich in zwei Ländern, so muss anhand des
einschlägigen DBA festgestellt werden, in welchem der beiden
Vertragsländer diese Person steuerlich ansässig ist.
Verfügt eine Person in Frankreich und in Deutschland oder Österreich
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie gemäß DBA als in Frankreich
ansässig, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen dort befindet
(vereinfachte Regelungen gelten für die Schweiz). Kann dieser nicht
bestimmt werden oder verfügt sie in keinem der Vetragsstaaten über
eine ständige Wohnstätte, so ist der gewöhnliche Aufenthalt
ausschlaggebend. Lässt sich hierdurch die Ansässigkeit auch nicht
bestimmen, so ist auf die Staatsangehörigkeit abzustellen.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
91
Personen, die in Frankreich ansässig sind, unterliegen mit ihrem
Welteinkommen der Einkommensteuer in Frankreich, während
Nichtansässige lediglich mit Einkünften, die aus französischen Quellen
stammen, besteuert werden.
455. Nahezu sämtliche Einkünfte in Frankreich ansässiger Personen
unterliegen zusätzlich zur Einkommensteuer folgenden Sozialabgaben:
der „Contribution Sociale Généralisée“, „CSG“ in Höhe von 7,5% für
Löhne und Gehälter und in Höhe von 8,2% für Kapitaleinkünfte.
Ausserdem wird eine „Contribution au Remboursement de la Dette
Sociale“, „CRDS“ (Abgabe für die Rückzahlung der
Sozialversicherungsschuld) in Höhe von 0,5% erhoben. Die
Bemessungsgrundlage der „CSG“ und „CRD“ auf Löhne und Gehälter
beläuft sich seit dem 1. Januar 2012 auf 98,25% der Gehaltszahlungen
(zuvor waren es 97%). In Höhe von 2,4% sind die „CRDS“ und die „CSG“
bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage nicht
abzugsfähig (d. h. nur 5,1 bzw. 5,8% der „CSG“ sind abzugsfähig). Bei
Kapitaleinküften kommt eine zusätzliche Sozialabgabe („Prélèvement
social“) zu der „CSG“ und der „CRDS“ hinzu. Der Satz dieser
Sozialabgabe ist für gewisse Einkunftsarten („revenus du patrimoine“,
insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
Veräusserungsgewinne aus der Veräusserung von Wertpapieren) mit
Wirkung zum 1. Januar 2011 von 2,2% auf 3,4% und mit Wirkung zum 1.
Januar 2012 auf 5,4% erhöht worden.
Für weitere Einkunftsarten („produits de placement“, insbesondere
Zinsen, Dividenden, Veräusserungsgewinne aus der Veräusserung von
Immobilien) wurde der Satz mit Wirkung zum 1. 0ktober 2011 von 2,2%
auf 3,4% und mit Wirkung zum 1. Juli 2012 von 3,4% auf 5,4% gebracht.
Hinzu kommen Zusatzabgaben i.H.v. 0,3% und 1,1%.
Einkommenbesteuerung von Ansässigen
Grundsätze
456. Das steuerpflichtige Einkommen wird unter Berücksichtigung des
Einkommens des Ehegatten und der unselbständigen Kinder berechnet
(„Zusammenveranlagung“). Das französische Steuerrecht unterscheidet
dabei sieben Einkunftsarten, die jeweils unterschiedlich ermittelt
werden. Auf die Gesamtsumme aller Einkünfte wird ein progressiver
Einkommensteuersatz angewandt.
Einkunftsarten
457. Im Folgenden wird jede dieser Einkunftsarten kurz dargestellt.
92
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
458. Steuerpflichtige Löhne, Gehälter, Pensionen und Leibrenten verstehen
sich grundsätzlich als Nettobetrag, d.h. nach Abzug der Sozialabgaben.
Bei Löhnen und Gehältern können Steuerpflichtige zunächst die
Arbeitnehmersozialabgaben voll abziehen und anschließend einen
Pauschalabzug für Werbungskosten (berufsbedingte Aufwendungen) in
Höhe von 10% vornehmen, begrenzt auf einen festgelegten
Höchstbetrag (14.157 € für 2011).
459. Gewerbliche Einkünfte („bénéfices industriels et commerciaux“, „BIC“)
bilden die Besteuerungsgrundlage von Unternehmern. Abgesehen von
bestimmten Ausnahmen (z. B. Rückstellung für die Wertberichtigung
bestimmter Wertpapiere) entsprechen die Vorschriften zur Ermittlung
der einkommensteuerpflichtigen gewerblichen Einkünfte den
Vorschriften zur Ermittlung der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge.
Für langfristige Veräußerungsgewinne beträgt der Steuersatz 16%, zzgl.
8,7% „CSG“ und „CRDS“, zzgl. 3,4% / 5,4% (ab 1. Januar 2012)
Sozialabgaben und 0,3% + 1,1% Zusatzabgabe. Die
Steuerbemessungsgrundlage von Selbständigen für ihre gewerblichen
Einkünfte erhöht sich um 25%, wenn sie sich nicht freiwillig einer
vorherigen Kontrolle durch anerkannte Buchhaltungszentren („Centres
de gestion agréés“) unterziehen.
460. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit („bénéfices non commerciaux“)
bestehen hauptsächlich aus Einkünften aus einer freiberuflichen
Tätigkeit sowie aus Zinsen und Lizenzgebühren, die von NichtGewerbetreibenden vereinnahmt werden. Im Unterschied zu
gewerblichen Einkünften, bei denen ein Betriebsvermögensvergleich
(„comptabilité d’engagement“) geführt werden muss, muss bei
Einkünften aus selbstständiger Arbeit grundsätzlich eine EinnahmenÜberschussrechnung („comptabilité de caisse“) geführt werden. Für
langfristige Veräußerungsgewinne beträgt der Steuersatz 16%, zzgl.
8,7% „CSG“ und „CRDS“, zzgl. 3,4% / 5,4% (ab 1. Januar 2012)
Sozialabgaben und 0,3% + 1,1% Zusatzabgabe. Für Pauschalabzüge
gelten die gleichen Regelungen wie bei gewerblichen Einkünften.
461. Einkünfte aus Landwirtschaft unterliegen Sonderregelungen. Die
Einnahmen-Überschussrechnung ist zulässig.
462. Einkünfte, die geschäftsführende Gesellschafter von bestimmten
Gesellschaften erhalten, unterliegen besonderen Vorschriften.
463. Kapitaleinkünfte bestehen vorwiegend aus Dividenden und Zinsen. Für
Dividenden gilt das sogenannte Teileinkünfteverfahren (Abschlag von
40%, d.h. nur 60% der Einkünfte unterliegen der Besteuerung). Ein
Steuerfreibetrag von 1.525 € für Ledige und 3.050 € für Ehegatten wird
für Dividenden aus französischen Anteilen oder Anteilen von
Gesellschaften, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben,
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
93
gewährt. Für Zinseinkünfte können Steuerpflichtige für eine
Pauschalsteuer („prélèvement forfaitaire libératoire“) optieren, deren
Satz in der Regel 39,5% beträgt (seit dem 1. Januar 2012
Pauschalsteuer von 24%, zuvor 19% zzgl. 13,5% bzw. seit dem 1. Juli
2012 15,5% Sozialabgaben). Es besteht auch die Möglichkeit für
Dividendeneinkünfte für eine pauschale Besteuerung („prélèvement
forfaitaire“) i.H.v. 21% (seit dem 1. Januar 2012, zuvor 19%, zzgl.
Sozialabgaben von 13,5% bzw. seit dem 1. Juli 2012 15,5%) zu optieren.
Diese pauschale Steuer wird auf den Bruttobetrag der Dividenden
angewandt (d.h. kein vorheriger Abzug von Aufwendungen und Kosten).
Die Option kann nach der Auszahlung nicht mehr rückgängig gemacht
werden.
464. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen in Frankreich
der Besteuerung, wenn sie von in Frankreich ansässigen Personen
bezogen werden (Besteuerung der Welteinkünfte) oder wenn sich die
vermieteten Objekte in Frankreich befinden (die Besteuerung von in
Frankreich nicht ansässigen Steuerzahlern erfolgt grundsätzlich zu
einem Mindestsatz von 20%).
Von den bezogenen Mieten können diverse Kosten abgezogen werden
(z.B. Wartungs- und Reparaturkosten, Verwaltungskosten,
Versicherungskosten, Zinsen, usw.). Das französische Steuerrecht sieht
grundsätzlich bei nicht gewerblichen Einkünften aus
Immobilieneigentum keine Abschreibungsmöglichkeiten vor.
Allerdings bestehen zahlreiche Sondervorschriften für verschiedene
Investitionsmodelle im Immobilienbereich, die bei Einhaltung
spezifischer Bedingungen zu unterschiedlichen Steuerbegünstigungen
führen (hier sind in der Tat auch Abschreibungsmöglichkeiten
vorgesehen). Auch bei der Geltendmachung von Verlusten bestehen in
diesem Zusammenhang Sonderregelungen.
Von nicht in Frankreich ansässigen Personen bezogene Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung aus französischer Quelle unterliegen seit
dem 1. Januar 2012 nicht nur der französischen Einkommenssteuer,
sondern auch den Sozialabgaben i.H.v. 15,5% (vgl. Rz. 455), die bis
dahin nur auf in Frankreich ansässige Steuerzahler Anwendung fanden.
Veräußerungsgewinne, Exit Tax
465. Gewinne aus Veräußerungen von börsennotierten und nicht
börsennotierten Wertpapieren unterliegen der Besteuerung zu einem
Satz von insgesamt 34,5% (19% zzgl. 15,5% Sozialabgaben seit dem 1.
Januar 2012, zuvor 13,5%). Durch das Haushaltsgesetz für 2006 war
unter bestimmten Bedingungen für Aktiengewinne eine progressive
Freistellung der Einkommensteuer eingeführt worden. Nach dieser
94
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Regelung hätte sich nach dem 6. Jahr des Haltens der Wertpapiere ein
Abschlag von jeweils einem Drittel pro Jahr ergeben, mit der Folge, dass
nach dem 8. Jahr die Gewinne freigestellt gewesen wären. Die
Sozialabgaben wären jedoch weiterhin zu zahlen gewesen. Diese
Befreiung hätte auf Veräußerungen ab dem 1. Januar 2012 Anwendung
gefunden. Bevor sie zum ersten Mal Anwendung finden konnte, ist diese
Regelung jedoch wieder abgeschafft worden. Bei der Veräußerung von
Beteiligungen an KMU durch den sich zur Ruhe setzenden
Geschäftsführer kann die oben beschriebene Befreiung jedoch unter
gewissen Bedingungen angewandt werden.
Gewinne aus der Veräusserung von Aktien oder Anteilen an
körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften, die nach dem 1. Januar
2011 erzielt wurden / werden, können unter gewissen Bedingungen zu
einem Steueraufschub berechtigen, vorausgesetzt, der erzielte Gewinn
wird wieder in den Erwerb einer Beteiligung an einer
körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft investiert. Wird diese
Beteiligung anschliessend über eine Dauer von mindestens fünf Jahren
gehalten, so ist der ursprüngliche Veräusserungsgewinn definitiv
steuerfrei. Diese Befreiung betrifft jedoch nur die
Veräusserungsgewinnbesteuerung; die Sozialabgaben (15,5%) sind
weiterhin zu zahlen.
Der Verkauf von Anteilen an einer Personengesellschaft, in der der
Veräußerer nicht tätig ist, unterliegt ebenfalls der Besteuerung zum
Satz von 34,5%. Ist der Verkäufer in der Gesellschaft tätig, wird der
Veräußerungsgewinn als gewerblich („professionnel“) eingestuft.
Hierbei sind besondere Vorschriften, wie z.B. die Unterscheidung
zwischen lang- und kurzfristigen Veräußerungsgewinnen und bestimmte
Freistellungen zu beachten.
Seit dem 3. März 2011 kann die Verlegung des Wohnsitzes von
Frankreich ins Ausland unter gewissen Bedingungen zu einer
Wegzugsbesteuerung führen (Besteuerung von stillen
Veräusserungsgewinnen betreffend Beteiligungen oder Wertpapiere,
Besteuerung von Veräusserungsgewinnen aus dem Tausch oder Verkauf
von Aktien oder Anteilen, für die bislang ein Steueraufschub geltend
gemacht wurde, Besteuerung von Forderungen, die aus einem Anspruch
auf Zahlung eines zusätzlichen Kaufpreises aufgrund einer vertraglichen
Klausel z.B. Indexklausel / Earn-Out-Klausel resultieren). Es besteht die
Möglichkeit, unter gewissen Umständen und Bedingungen einen
Aufschub dieser Wegzugsbesteuerung zu bewirken (z.B. wenn der
Wohnsitz in einen anderen EU-Staat oder einen Staat der EWR verlegt
wird, der mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen mit
Amtshilfeklausel abgeschlossen hat). Eine Steuerbefreiung wird u.a.
gewährt, wenn der Steuerzahler erneut seinen Wohnsitz nach Frankreich
verlegt.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
95
Gewinne aus der Veräußerung von Grundbesitz oder Anteilen an
einkommensteuerpflichtigen Gesellschaften, deren Aktiva zu mehr als
50% aus Immobilien bestehen, werden seit dem 1. Januar 2012 zu
32,5% und seit dem 1. Juli 2012 zu 34,5% (einschliesslich
Sozialabgaben) besteuert.
Bis zum 1. Februar 2012 führte die Anwendung einer Freipauschale von
10% pro Jahr ab dem fünften Haltejahr zu einer 100%igen
Steuerbefreiung nach Ablauf einer Haltedauer von mindestens fünfzehn
Jahren. Darüber hinaus galt für vor dem 21. September 2011 erzielte
Veräusserungsgewinne ein Freibetrag in Höhe von 1.000 €. Seit dem 1.
Februar 2012 greift die 100%ige Steuerbefreiung erst nach einer
Haltedauer von mindestens dreissig Jahren (ab dem 5. Haltejahr findet
eine Freipauschale von 2%, ab dem 17. Haltejahr eine Freipauschale von
4% und ab dem 24. Haltejahr eine Freipauschale von 8% pro Haltejahr
Anwendung). Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien, in denen
der Veräußerer seinen ersten Wohnsitz hat, bleiben unter bestimmten
Bedingungen von der Besteuerung befreit.
Abzüge und Steuergutschriften
466. Diverse Steuererleichterungen, Steuerbefreiungen oder
Steueranrechnungsguthaben finden im Rahmen der Ermittlung der
Jahressteuerschuld Berücksichtigung. Da diese regelmäßigen
Veränderungen unterliegen, führen wir hier nur eine Auswahl von
Steuererleichterungen an:
►
Bestimmte Aufwendungen für ökologisch nachhaltige
Baumassnahmen am ersten Wohnsitz;
►
Spenden an bestimmte Organisationen;
►
Kinderbetreuungskosten;
►
Kosten für eine Haushaltshilfe usw.
Diese steuerlichen Begünstigungen werden regelmässig weiter
zurückgeschraubt und unter immer strenger werdenden Bedingungen
gewährt. Der Gesamtbetrag gewisser Steuerbegünstigungen ist
gedeckelt; für 2011 betrug der maximale Betrag 18.000 € und 6% des
steuerbaren Einkommens, für 2012 sind es 18.000 € und 4% des
steuerbaren Einkommens.
Ehe- und Familiensplitting
467. In Frankreich wird die Einkommensteuer („impôt sur le revenu des
personnes physiques“) unter Berücksichtigung des sogenannten
„quotient familial“ (Familiensplitting) ermittelt (vgl. Berechnungsbeispiel
in Anhang 2).
96
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Für Ehegatten / gemeinsam veranlagte Paare ohne Kinder wird das
Familieneinkommen zum Zweck der Steuerberechnung halbiert
(Splittingfaktor 2). Bei unselbständigen Kindern wird das
Familiensplitting wie folgt angewandt: 0,5 Anteile für das erste und das
zweite Kind, 1 Anteil pro Kind ab dem dritten. Bei einem Paar mit zwei
abhängigen Kindern wird das zusammenveranlagte Einkommen somit
durch den Faktor 3 (1 + 1 + 0,5 + 0,5) geteilt. Für jeden der Anteile wird
die Steuer gesondert berechnet, anschließend werden die einzelnen
Beträge addiert.
Sonderregeln bestehen für Alleinerziehende.
Im Falle der Trennung sind diese Aspekte insbesondere im Jahr der
Trennung mit besonderer Vorsicht zu behandeln. Gleiches gilt bei
Kindern, die teilweise bei der Mutter, teilweise beim Vater leben.
Die durch dieses Familiensplitting entstehende Steuerersparnis ist für
2011 auf 2.336 Euro „pro Kind“ beschränkt (d.h. für jeden 0,5-Anteil,
der über die 2 Anteile der Ehegatten / Partner bzw. den einen Anteil des
allein stehenden Steuerpflichtigen hinausgeht).
Bei mindestens 2 Kindern wird zusätzlich ein nicht steuerpflichtiges
Kindergeld ausgezahlt.
Besteuerung ausländischer Einkünfte
468. Eine in Frankreich ansässige natürliche Person, die mittel- oder
unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10% an einer in einer
Steueroase gelegenen Gesellschaft hält, deren Aktiva vorwiegend aus
Finanzanlagen bestehen, unterliegt einer erweiterten Besteuerung. Sie
hat in Frankreich den Gewinn der ausländischen Gesellschaft in der ihrer
Beteiligung entsprechenden Höhe zu versteuern, auch wenn keine
Gewinnausschüttung erfolgt. Seit dem 1. Januar 2010 gilt diese
Beteiligung von 10% als vorhanden, wenn die natürliche Person
Wirtschaftsgüter oder Rechte an eine juristische Person in ein nicht
kooperierendes Land oder Territorium übertragen hat. Die Besteuerung
findet jedoch keine Anwendung, wenn die juristische Person in einem
Mitgliedsstaat der EU niedergelassen oder gegründet ist und das Halten
der Beteiligung oder der Geschäftsbetrieb nicht als eine künstliche
Gestaltung zur Umgehung der Anwendung der Bestimmungen des
französischen Steuerrechts betrachtet werden kann.
Einkommenbesteuerung von Nichtansässigen
Grundsätze
469.
In Frankreich nichtansässige Personen unterliegen nach den
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
97
entsprechenden DBA-Regelungen grundsätzlich nur mit bestimmten, aus
Frankreich stammenden Einkünften der französischen Besteuerung.
Beispielsweise können Einkünfte aus einer französischen Betriebstätte,
von einem französischen Arbeitgeber gezahlte oder für
Tätigkeitsausübung in Frankreich bezogene Gehälter, Mieteinnahmen
oder Veräußerungsgewinne aus Grundbesitz usw. in Frankreich
besteuert werden.
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
470. Die von Nichtansässigen bezogenen Gehälter unterliegen einer
Quellensteuer, deren Steuersatz in Abhängigkeit von der Höhe des
Einkommens steigt. Für 2012 erzielte Einkünfte gelten die folgenden
stufenweisen Steuersätze:
Höhe des Einkommens (in Euro) /je:
Steuersatz
Jahr
Monat
Woche
Tag
0%
bis 14.245
bis 1.187
bis 274
bis 46
12%
bis 41.327
bis 3.444
bis 795
bis 132
20%
über 41.327
über 3.444
über 795
über 132
Arbeiten die betroffenen Nichtansässigen nicht zu 100% ihrer
Arbeitszeit in Frankreich, werden nur die tatsächlich in Frankreich
gearbeiteten Tage für die Berechnung der Lohnquellensteuer
berücksichtigt.
Für den Teil des Einkommens, der den Quellensteuersätzen von 0% und
12% unterliegt, hat die Lohnquellensteuer befreiende Wirkung. Wird der
Quellensteuersatz von 20% erreicht, ist eine
Jahreseinkommensteuererklärung abzugeben (Abgabefrist für in
Deutschland ansässige Personen: 30. Juni des Folgejahres). Die bereits
in Höhe von 20% abgeführte Quellensteuer wird auf die zu ermittelnde
Einkommensteuer angerechnet.
Wohnungseigentum
471. Nichtansässige mit Wohnungseigentum in Frankreich unterliegen, auch
wenn sie keine französischen Einkünfte erhalten, grundsätzlich einer
fiktiven Einkommensteuer, die auf der Grundlage des Dreifachen des
Mietwertes des Wohneigentums berechnet wird. Diese Regel findet
98
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
jedoch keine Anwendung für Nichtansässige aus Ländern, mit denen
Frankreich ein DBA abgeschlossen hat (u.a. Deutschland, Österreich und
die Schweiz).
Dividendeneinkünfte
472. Eine 30%ige Kapitalertragsteuer wird unter dem Vorbehalt anders
lautender DBA-Regelungen bei Dividendenausschüttungen an
Nichtansässige erhoben (seit dem 1. Januar 2012 21% für natürliche
Personen, die in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig sind, zuvor 19%). Der
Quellensteuersatz beläuft sich auf 55%, wenn die Auszahlung in ein nicht
kooperierendes Land oder Territorium erfolgt. Unter bestimmten
Voraussetzungen unterliegen Dividendenausschüttungen an Ansässige
in Deutschland, Österreich und der Schweiz einer reduzierten
Kapitalertragsteuer bzw. kommen in den Genuss einer
Kapitalertragssteuerbefreiung. Erklärungspflichten müssen hierfür
eingehalten werden (vgl. Rz. 443).
Zinseinkünfte
473. Seit dem 1. März 2010 findet die bis dato anwendbare Quellensteuer auf
Zinszahlungen an Nicht-Ansässige (für die bereits zahlreiche Ausnahmen
galten) nur noch bei Zahlungen in nicht kooperierende Länder oder
Territorien Anwendung.
Lizenzeinkünfte
474. Lizenzgebühren, die an Nichtansässige gezahlt werden, unterliegen nach
nationalem Recht unter Umständen einer Kapitalertragsteuer in Höhe
von 33 1/3% (seit dem 1. März 2010 beträgt der Steuersatz 50% bei
Zahlungen in nicht kooperierende Länder oder Territorien). Auf der
Grundlage des deutsch-französischen und des österreichischfranzösischen DBA findet diese Quellenbesteuerung grundsätzlich keine
Anwendung. Das DBA Frankreich/Schweiz sieht jedoch eine reduzierte
Quellensteuer in Höhe von 5% vor.
Veräußerungen von Immobilien und Anteilen an Immobiliengesellschaften
475. Aufgrund des nationalen französischen Rechts unterliegen Gewinne, die
von nicht in Frankreich ansässigen Steuerzahlern aus der Veräußerung
von Grundbesitz und Anteilen an Gesellschaften, deren Aktiva
überwiegend aus Immobilien bestehen, erzielt werden, grundsätzlich
einer Quellensteuer in Höhe von 33 1/3%. Seit dem 1. Januar 2010
findet derselbe Satz auf Veräußerungsgewinne aus der regelmäßigen
Veräußerung („à titre habituel“) von Immobilien Anwendung. Die
Quellensteuer beträgt nur 19% für Gewinne aus der Veräußerung von
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
99
Immobilien durch eine natürliche Person mit Wohnsitz innerhalb der EU
oder der EWG. Das zweite Nachtragshaushaltsgesetz für 2012 sieht vor,
dass Veräußerungsgewinne aus französischen Immobilien ausländischer
Steuerpflichtiger (natürliche Personen) zusätzlich zur Einkommensteuer
auch den allgemeinen Sozialabgaben von 15,5% unterliegen. Diese
Regelung findet auf ab dem 18. August 2012 erzielte
Veräußerungsgewinne Anwendung. Seit dem 1. März 2010 beträgt der
Steuersatz 50%, wenn der Veräußerer in einem nicht kooperierenden
Land oder Territorium ansässig ist. Das Besteuerungsrecht für die
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
durch eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland steht aber
Deutschland zu. In diesem Fall fällt die französische Quellensteuer nicht
an.
Grenzgänger
476. Der Grenzgängerstatus stellt eine Sonderregelung im Hinblick auf den
Grundsatz der Besteuerung im Staat der Tätigkeitsausübung (Artikel 13
Absatz 1 des DBA Deutschland-Frankreich) dar.
Ein Arbeitnehmer, der die Bedingungen des Grenzgängerstatus erfüllt,
wird gemäß Artikel 13 Absatz 5 des DBA Deutschland-Frankreich in
seinem Ansässigkeitsstaat besteuert. Der Grenzgänger muss
insbesondere in dem einem Vertragstaat über seine ständige
Wohnstätte verfügen und im anderen Vertragstaat einer
unselbständigen Tätigkeit nachgehen, wobei er in der Regel jeden Tag
an den Ort seiner ständigen Wohnstätte zurückkehren muss. Kehrt er an
mehr als 45 Tagen bzw. bei nicht ganzjähriger Tätigkeit 20% der
Arbeitstage („schädliche Nichtrückkehrtage“) nicht in seinen
Wohnsitzstaat zurück, so verliert er den Grenzgängerstatus und sein
Einkommen ist im Tätigkeitsstaat zu besteuern. Die Frage, ob eine
Person Grenzgänger ist oder nicht, muss somit jedes Jahr neu gestellt
werden.
In Deutschland ansässige Personen fallen unter diese Bestimmungen,
wenn sie in deutschen Gemeinden wohnen, die höchstens 20 km von der
Grenze entfernt liegen und einer französischen Gemeinde arbeiten, die
ebenfalls nicht mehr als 20 km von der Grenze entfernt ist.
In Frankreich ansässige Personen gelten als Grenzgänger, wenn sie ihre
ständige Wohnstätte in einem französischen Grenzdepartement haben
und in einer deutschen Gemeinde arbeiten, die höchstens 30 km von der
Grenze entfernt liegt.
Spezifische Steuerformulare sind für Grenzgänger vorgesehen.
Auch im Hinblick auf die Sozialversicherung existiert ein
100
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Grenzgängerbegriff, doch unterscheidet sich dieser zumindest teilweise
von dem steuerlichen Grenzgängerbegriff.
Steuerplanung
477. Die optimale Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen in
Verbindung mit der Inanspruchnahme der französischen
Steuervergünstigungen kann zu erheblichen Steuereinsparungen für
natürliche Personen führen.
Kurzfristige Entsendung nach Frankreich
478. Bei einer Entsendung nach Frankreich von nicht länger als 12 Monaten
kann unter Umständen eine Steuerpflicht in Frankreich dadurch
vermieden werden, dass in keinem Kalenderjahr eine Anwesenheit von
mehr als 183 Tagen in Frankreich besteht. Voraussetzung dazu ist, dass
der Mitarbeiter aus einem Land entsandt wird, mit dem Frankreich ein
entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, und
dass die Kosten für diesen Mitarbeiter von einem nicht in Frankreich
ansässigen Arbeitgeber getragen werden.
Langfristige Entsendung nach Frankreich
479. Im Falle einer langfristigen Entsendung wird der ausländische
Mitarbeiter zweifelsohne einen Wohnsitz in Frankreich begründen.
Steuervergünstigungen sind deshalb nur im Jahr der Einreise und im
Jahr der Beendigung seiner Entsendung zu erzielen. Im Jahr der
Ankunft in Frankreich sowie im Jahr der Beendigung der Tätigkeit ist nur
das anteilig in Frankreich erzielte Einkommen zu versteuern. Damit ist es
grundsätzlich vorteilhaft, die Entsendung in Frankreich in der Mitte des
Kalenderjahres zu beginnen bzw. zu beenden, wobei auch die
Besteuerung im Heimatland des Mitarbeiters in die Steuerplanung
einzubeziehen ist. Darüber hinaus kann unter Einhaltung gewisser
Bedingungen ein Teil der Vergütung, der für die Entsendung gezahlt
wird, in den ersten 6 Jahren einkommensteuerbefreit werden,
vorausgesetzt der ausländische Mitarbeiter hat in den 5 Jahren vor
seiner Entsendung keinen Wohnsitz in Frankreich begründet. Dies kann
im Einzelfall zu sehr interessanten Steuerplanungen führen.
Bei Beendigung der Entsendung und Wohnsitzverlegung zurück in den
Heimatstaat oder einen anderen Staat sind ggfs. auch die
Bestimmungen zur Exit Tax (vgl. Rz. 465) zu beachten.
Steuerpflichtige Sachbezüge
480. Von einem französischen Arbeitgeber gewährte geldwerte Vorteile
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
101
werden grundsätzlich auf der Basis ihres Marktwertes besteuert. In
2003 sind für sozialversicherungsrechtliche Zwecke Pauschalen
eingeführt worden, die alternativ zu den tatsächlichen Kosten
angewandt werden können. Bekanntestes Beispiel ist die private
Nutzung des betriebseigenen PKW, die grundsätzlich jährlich mit 9% der
Anschaffungskosten inkl. Umsatzsteuer (12% falls der Unternehmer
ebenfalls die Kraftstoffkosten trägt) angesetzt werden kann. Bei
geleasten Fahrzeugen sind 30% bzw. bei Kraftstoffübernahme durch den
Arbeitgeber 40% der Leasingkosten (d.h. Kosten für Miete, Wartung,
Versicherung sowie ggfs. Kraftstoff) anzusetzen. Hierbei ist zu
beachten, dass in Frankreich die USt aus dem Erwerb von PKW nicht als
Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Besondere Regeln zur
Ermittlung des geldwerten Vorteils gelten ebenfalls für vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellte Wohnungen.
Arbeitsverträge mit Arbeitgebern in verschiedenen Staaten
481. Die Mehrzahl der mit Frankreich abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen sieht die sogenannte 183-TageRegelung vor. Nach dem DBA Deutschland-Frankreich wird ein in
Deutschland ansässiger Arbeitnehmer nur dann in Frankreich
einkommensteuerpflichtig, wenn er unter anderem mehr als 183 Tage
im Kalenderjahr in Frankreich verbringt, und/oder er einen
französischen Arbeitgeber hat oder wenn sein Arbeitgeber die anteiligen
Kosten für seine Entsendung einer Betriebstätte in Frankreich in
Rechnung stellt.
Ist ein Arbeitnehmer demnach in Frankreich steuerpflichtig, kann unter
bestimmten Voraussetzungen für Arbeitstage, die er außerhalb von
Frankreich tätig ist, der auf diese Arbeitstage rechnerisch entfallende
Gehaltsanteil aus der französischen Besteuerungsgrundlage
herausgenommen werden. In der Regel wird damit im Vergleich zu einer
ausschließlichen Besteuerung in Frankreich eine insgesamt niedrigere
Steuerbelastung erreicht.
Reisetätigkeit
482. Mitarbeiter, die häufig außerhalb Frankreichs geschäftlich tätig sind,
sollten mit ihren Arbeitgebern eine Vereinbarung treffen, die eine
Zuordnung von anteiligen Einkünften zum In- und Ausland vorsieht. Auf
diese Weise kann das steuerliche Einkommen u. U. um den Teil, der auf
Reisen und die Tätigkeit im Ausland entfällt, gekürzt werden.
Überlassung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer („Stock Options“)
483. Bei der steuerlichen Behandlung der Überlassung von Aktien an
102
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Arbeitnehmer ist zwischen dem Erwerb der Option, der Ausübung der
Option (d.h. dem Kauf der Aktie) und der späteren Veräußerung der
Aktie zu unterscheiden. Während der Erwerb der Kaufoption
steuerneutral erfolgt, ist bereits zum Zeitpunkt der Optionsausübung die
Differenz zwischen Marktwert und Optionspreis, soweit diese 5% des
Marktwertes übersteigt, als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Die steuerliche Behandlung von Stock Options kann wie folgt
zusammengefasst werden:
1. Bei Ausübung des Optionsrechts unterliegt der Teil des
Preisnachlasses, der am Tag der Gewährung der Option 5% des
Aktienwertes überschreitet, der Sozialversicherung sowie der
Einkommensteuer im Jahr der Ausübung der Option (geldwerter
Vorteil). Die Ausübung der Option löst keine sofortige Besteuerung
aus.
2. Bei der späteren Veräußerung der Aktien muss unterschieden
werden:
Der Gewinn (Differenzbetrag zwischen dem Wert der Aktie bei der
Ausübung der Option und dem Anschaffungspreis), der sich aus der
Ausübung der Option ergibt, unterliegt als geldwerter Vorteil aus
unselbständiger Arbeit der normalen Einkommensteuer. Artikel163 bis
des „CGI“ sieht jedoch bei qualifizierenden Stock-Option-Plänen für
Aktienoptionen, die mindestens 4 Jahre gehalten werden, ein
besonderes Steuerregime vor. Der Anteil des Gewinns bis 152.500 €
unterliegt einer Besteuerung von 30% (45,5% mit Sozialabgaben). Der
152.500 € übersteigende Betrag unterliegt einer Besteuerung von 41%
(56,5% mit Sozialabgaben). Diese Steuersätze können jedoch auf 18%
(33,5% mit Sozialabgaben) bei bis zu 152.500 € Gewinn, bzw. 30%
(45,5%) bei über 152.500 € Gewinn reduziert werden, wenn der
Anteilseigner für erworbene Aktien eine zusätzliche Haltefrist von 2
Jahren nach der vierjährigen Sperrfrist respektiert. Ausserdem findet
eine spezifische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerabgabe in Höhe von 30%
(Arbeitgeber) und 10% (Arbeitnehmer) Anwendung. Diese Sätze von 30%
und 10% wurden durch das zweite Nachtragshaushaltsgesetz für 2012
festgelegt und finden, was den Arbeitgeberbetrag anbelangt, auf
Optionsgewährungen ab dem 11. Juli 2012, was den
Arbeitnehmerbetrag anbelangt, auf Veräusserungen ab dem 18. August
2012 Anwendung. Hierdurch verliert dieses besondere Steuerregime in
gewissem Masse seinen steuerlichen Anreiz.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
103
Preis Veräusserungsgew inn 34,5% (19% + 15,5%) Ausübungsgewinn 30% oder 41% zzgl. Sozialabgaben 15,5% Bis 5% Rabatt
Preisnachlass, ggfs. als geldwerter Vorteil zu versteuern Optionspreis Options‐
erwerb Options‐ ausübung Verkauf Zeit Der Veräußerungsgewinn (Differenzbetrag zwischen dem Verkaufspreis
und dem Wert der Aktie bei Ausübung der Option) unterliegt dem
pauschalen Steuersatz von 19% (zzgl.15,5% Sozialabgaben, d.h. effektiv
34,5%).
Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer
483 bis. Die Zuteilung von Gratisaktien an Arbeitnehmer ist in Frankreich durch
die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs („Code de Commerce“)
geregelt und steht gewissen Kapitalgesellschaften („Société Anonyme“ –
„SA“, „Société par Actions Simplifiée“ – „SAS“, „Société en Commandite
par Actions“ – „SCA“) offen.
Über die Zuteilung der Aktien entscheidet die außerordentliche
Hauptversammlung, die dem Verwaltungsrat oder dem Vorstand
genehmigt, bereits existierende Aktien den Arbeitnehmern zuzuteilen
oder neue Aktien auszugeben. Die außerordentliche Hauptversammlung
legt darüber hinaus fest, nach welcher Frist die Aktien definitiv in das
Eigentum des Arbeitnehmers übergehen und über welche Frist der
Arbeitnehmer anschliessend die Aktien halten muss (jeweils mindestens
zwei Jahre). Sind alle Bedingungen des sog. qualifizierenden
Gratisaktienplans („plan qualifiant“) erfüllt (insbesondere Einführung des
Plans und Zuteilung durch die zuständigen Gesellschaftsorgane sowie
Einhaltung der beiden genanneten Fristen), kann eine spezifische
Besteuerung Anwendung finden.
104
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Die steuerliche Behandlung der qualifizierenden Gratisaktienpläne lässt
sich in zwei Aspekte aufteilen:
►
►
Der Vorteil aus der Gewährung der Gratisaktien entspricht dem Wert
der Aktien zum Zeitpunkt des Erwerbs (d.h. am Ende der
Zuteilungsfrist) und wird zu 30% zzgl Sozialabgaben i.H.v. 15,5%
besteuert, d.h. eine Gesamtbelastung von 45,5%. Alternativ kann für
die Anwendung der Einkommensteuer optiert werden (die
Sozialabgaben sind jedoch weiterhin die Sozialabgaben für Einkünfte
aus Kapitalanlage). Die Besteuerung wird erst durch die
Veräusserung der Aktien ausgelöst. Darüber hinaus fällt eine
spezifische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerabgabe in Höhe von 30%
(Arbeitgeber) und 10% (Arbeitnehmer) an. Die Sätze von 30% und
10% wurden durch das zweite Nachtragshaushaltsgesetz für 2012
festgelegt und finden, was den Arbeitgeberbetrag anbelangt, auf
Zuteilungen ab dem 11. Juli 2012, was den Arbeitnehmerbetrag
anbelangt, auf Veräusserungen ab dem 18. August 2012
Anwendung. Hierdurch verlieren die qualifizierenden
Gratisaktienpläne in gewissem Masse ihren steuerlichen Anreiz.
Der Veräusserungsgewinn (Differenzbetrag zwischen dem
Veräusserungswert und Wert der Aktie zum Zeitpunkt des Erwerbs)
unterliegt dem pauschalen Steuersatz von 19% zzgl. Sozialabgaben
15,5%, d.h. einer Gesamtbelastung von 34,5%.
Andernfalls („plan non qualifiant“) unterliegt der Gewinn aus der
Zuteilung der Aktien der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben wie
eine zusätzliche Gehaltszahlung (die Besteuerung wird durch die
definitive Zuteilung am Ende der Zuteilungsfrist, d.h. nicht erst durch
die Veräusserung ausgelöst). Zum Zeitpunkt der Veräusserung der
Aktien wird der Veräusserungsgewinn steuerlich wie ein
Veräusserungsgewinn aus der Veräusserung von
Kapitalanlagevermögen behandelt.
Bei Nicht-Einhaltung der Haltedauer eines qualifizierenden Plans wird
der Gewinn aus der Zuteilung der Aktien der Einkommenssteuer und den
Sozialabgaben wie eine zusätzliche Gehaltszahlung unterworfen (zum
Zeitpunkt der – im Hinblick auf den Plan vorzeitigen – Veräusserung).
Auch hier unterliegt der Veräusserungsgewinn der Besteuerung wie ein
Veräusserungsgewinn aus der Veräusserung von
Kapitalanlagevermögen.
Besonderheiten im internationalen Kontext: Bei Nicht-Ansässigen
Arbeitnehmern findet grundsätzlich eine Quellensteuer Anwendung.
Nicht in Frankreich sozialversicherungspflichtige Personen unterliegen
nicht den spezifischen Arbeitnehmer- / Arbeitgeberabgaben. Nicht in
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
105
Frankreich ansässige Personen unterliegen mit diesen Einkünften nicht
den französischen Sozialabgaben.
Vermögensteuer
484. In Frankreich ansässige natürliche Personen unterliegen mit ihrem
Weltvermögen der Vermögensteuer („Impôt de Solidarité sur la
Fortune“), soweit das steuerpflichtige Gesamtvermögen einen gewissen
Betrag (1.300.000 € für 2012) überschreitet Es handelt sich hierbei
nicht mehr wie früher um einen Freibetrag, sondern einen Grenzwert,
dessen Überschreiten zu einer Besteuerung des gesamten Vermögens
führt. Bei nichtansässigen natürlichen Personen wird lediglich das
französische Vermögen erfasst.
Zum steuerpflichtigen Vermögen gehören Grundbesitz, Finanzanlagen,
Autos, Möbel, Schmuck, Bargeld usw., während andere Vermögenswerte
unter bestimmten Voraussetzungen von der Vermögensteuer befreit
sind, z.B. Kunstwerke, Betriebsvermögen („biens professionnels“).
Weitere Steuerbefreiungen ergeben sich aus einigen DBA (z.B.
Deutschland, Österreich und Schweiz). In Frankreich befindliche
Immobilien, die von einem Nichtansässigen gehalten werden, fliessen in
die Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer ein.
Das Bruttovermögen kann um Darlehen und andere Verbindlichkeiten
vermindert werden. Liegt der Wert des steuerpflichtigen
Gesamtvermögens unter 3.000.000 €, so beträgt der Steuersatz 0,25%,
liegt er bei 3.000.000 € oder darüber, so beträgt der
Vermögenssteuersatz 0,50%.
Der sog. „bouclier fiscal“ (wörtlich übersetzt „steuerlicher
Schutzschild“), der unter gewissen Bedingungen eine Begrenzung der
Gesamtlast der direkten Steuern eines Steuerzahlers auf 50% seiner
Einkünfte vorsah, ist ab 2013 nicht mehr anwendbar (vgl. auch Rz.
453).
Eine neue Reform der französischen Vermögenssteuer wird für 2013
erwartet.
Für zum 1. Januar 2012 vermögensteuerpflichtige Personen mit einem
Vermögen von mehr als 1.300.000 € führt das zweite
Nachtragshaushaltsgesetz für 2012 eine Sonderabgabe zur
Vermögenssteuer ein.
Diese Sonderabgabe wird wie folgt berechnet (diese stufenweise
Berechnungstabelle entspricht der Tabelle der Vermögenssteuer vor der
Vermögenssteuerreform):
106
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Steuerpflichtiges Nettovermögen (in €)
Bis 800.000
Satz
0
Von 800.000 bis 1.310.000
0,55
Von 1.310.000 bis 2.570.000
0,75
Von 2.570.000 bis 4.040 000
1,00
Von 4.040.000 bis 7.710.000
1,30
Von 7.710.000 bis 16.790.000
1,65
Ab 16.790.000
1,80
Die Vermögenssteuer 2012 kann auf diese Sonderabgabe angerechnet
werden, wobei, falls die Vermögenssteuer 2012 die Sonderabgabe
überschreiten sollte, keine Rückerstattung des Differenzbetrags
vorgesehen ist.
Der Gesetzestext sieht keine Begrenzung der Vermögenssteuer vor.
Vermögende Personen (im Sinne der Vermögenssteuer) mit geringen
Einkünften könnten daher in eine finanziell heikle Situation geraten.
Daher hat das französische Verfassungsgericht die Sonderabgabe zwar
für verfassungsgemäss anerkannt, jedoch darauf hingewiesen, dass dies
voraussetzt, dass der Gesetzgeber noch einen
Begrenzungsmechanismus einführt.
Für eine in Frankreich steueransässige natürliche Person, welche
ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird gemäß
Artikel 19 DBA Deutschland-Frankreich das außerhalb Frankreichs
belegene Vermögen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage der
Vermögensteuer einbezogen. Diese Vergünstigung gilt jedoch nur für die
ersten fünf Jahre, die auf das Jahr folgen, in dem die natürliche Person
in Frankreich ansässig geworden ist.
Dies gilt auch für Personen, die zunächst für mindestens drei Jahre den
Status einer in Frankreich steueransässigen Person verlieren und
daraufhin erneut in Frankreich ansässig werden.
Seit August 2008 besteht eine entsprechende Regelung im nationalen
französischen Recht für Personen, die, nachdem sie mindestens fünf
Jahre außerhalb Frankreichs ansässig waren, in Frankreich ansässig
werden (unabhängig von der Staatsangehörigkeit).
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
107
Erbschafts- und Schenkungsteuer
Erbschaftsteuer
485. Die Erbschaftsteuer („droit de succession“) entfällt auf das
Gesamtnettovermögen von in Frankreich ansässigen Erblassern und ist
von den Erben zu zahlen.
Auch wenn der Erblasser nicht in Frankreich seinen letzten Wohnsitz
hatte, jedoch die Erben in Frankreich ansässig sind oder womöglich nur
in Frankreich belegenes Vermögen zur Erbmasse gehört, fallen
grundsätzlich Erbschaftssteuern in Frankreich an.
Von überlebenden Ehegatten und Lebenspartnern i.S.d. „PACS“ durch
Erbfall erworbenen Vermögensgegenstände sind grundsätzlich in voller
Höhe steuerbefreit. Für Verwandte in gerader auf- und absteigender
Linie war ein Grundfreibetrag von 159.325 €, für Geschwister von
15.932 €, für Nichten und Neffen von 7.967 Euro vorgesehen.
Ansonsten gilt ein allgemeiner Grundfreibetrag von 1.594 € (Zahlen für
2012). Das zweite Nachtragshaushaltsgesetz für 2012 hat für
Schenkungen und Erbschaften ab dem 18. August 2012 diesen
Grundfreibetrag für Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie
auf 100.000 € gesenkt.
Dem Staat vermachte Kunstgegenstände, Lebensversicherungen des
Verstorbenen (bedingt) und bestimmte andere Vermögensgegenstände
sind freigestellt.
Unter Berücksichtigung der bestehenden
Doppelbesteuerungsabkommen kann die Übertragung von in einem
anderen Staat befindlichen Vermögensgegenständen in Frankreich
steuerfrei sein. Dies gilt z.B. für Österreich, die Schweiz und auch
Deutschland (seit dem Inkrafttreten des
Doppelbesteuerungsabkommens vom 12. Oktober 2006 am 3. April
2009).
486. Die progressiven Steuersätze der Erbschaftsteuer berücksichtigen den
Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Für Verwandte in gerader Linie
beträgt der Steuersatz zwischen 5% und 45% (vgl. Anlage 4). Bei
Geschwistern beträgt der Steuersatz 35% bei einem Vermögen bis zu
24.430 € (2012), ansonsten 45%. Weiter entfernte Verwandte (bis zum
vierten Grad) werden mit einem Satz von 55% besteuert, alle anderen
Erben mit einem Satz von 60%.
Schenkungsteuer
487. Sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, unterliegt eine
Schenkung durch einen in Frankreich Ansässigen bzw. an eine in
108
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Frankreich ansässige Person oder eines in Frankreich belegenden
Vermögenswerts grundsätzlich der französischen Schenkungsteuer
(„droit de donation“) zu Steuersätzen, die denen der Erbschaftsteuer
entsprechen (Ausnahme: Erbschaft zwischen Ehegatten ist steuerfrei,
die Schenkung jedoch nicht). Schenkungen zwischen Lebenspartnern
i.S.d. „PACS“ werden wie Schenkungen zwischen Ehegatten behandelt
(Freibetrag von 80.724 € und gleiche Schenkungssteuertarife von 5%
bis 45% wie bei Ehegatten). Auf Schenkungen zwischen Verwandten in
direkter Linie, Geschwistern, an Nichten und Neffen finden dieselben
Grundfreibeträge wie bei Übertragungen durch Erbschaft Anwendung.
Für Schenkungen zwischen Verwandten in gerader auf- und
absteigender Linie ist der Grundfreibetrag wie bei der Erbschaftssteuer
durch das zweite Nachtragshaushaltsgesetz für 2012 ab dem 18.
August 2012 auf 100.000 € gesenkt worden.Ein Grundfreibetrag in
Höhe von 31.865 € für Geldschenkungen zugunsten von Kindern,
Enkelkindern oder Nichten und Neffen (in Ermangelung näherer
Verwandter) wird unter gewissen Bedingungen gewährt. Außerdem
besteht auch ein Grundfreibetrag in Höhe von 31.865 € für
Schenkungen zugunsten von Enkelkindern, der sich mit dem oben
genannten Grundfreibetrag kumuliert.
Darüber hinaus besteht auch ein weiterer Grundfreibetrag in Höhe von
5.310 € für Schenkungen zugunsten von Enkelkindern, der kumulativ
mit dem obengenannten Grundfreibetrag angewandt werden kann.
Die Freibeträge lebten nach einer Frist von zehn Jahren wieder auf
(sechs Jahre vor dem 31. Juli 2011). Mit Wirkung ab dem 18. August
2012 hat das zweite Nachtragshaushaltsgesetz für 2012 diese Frist auf
fünfzehn Jahre verlängert.
In deutsch-französischen Erbschafts- oder Schenkungsfällen ist der Erbe
bzw. Beschenkte grundsätzlich mit den im Vergleich zu Deutschland
hohen französischen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern konfrontiert,
wenn sich der nach französischem Recht zu beurteilende Wohnsitz des
Erblassers bzw. Schenkers oder des Erben bzw. Beschenkten zum
Zeitpunkt der Übertragung in Frankreich befand. Durch das
Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und
Schenkungsteuer wird im Ergebnis die Steuerbelastung von
Vermögensübertragungen in der Regel auf das jeweils höhere
französische oder deutsche Niveau hochgeschleust.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
109
D.7 Sonstige Steuern
Kraftfahrzeugsteuer
488.
Für Personenkraftwagen gilt eine CO2-ausstoßabhängige Steuer. Der
Steuertarif kann hier bis zu 27 € pro Gramm ausgestoßenem CO2
betragen.
Für Personenkraftwagen von Geschäftsführern oder Angestellten, für
die eine Kilometerpauschale erstattet wird, fällt seit dem 1. Januar
2006 je nach den gefahrenen Kilometern eine Kraftfahrzeugsteuer in
Höhne von 25%, 50%, 75% oder 100% der leistungsabhängigen bzw. CO2ausstoßabhängigen Steuer an, wobei ein Grundfreibetrag von 15.000 €
Anwendung findet.
Die Kraftfahrzeugsteuer („Taxe sur les véhicules des sociétés“) ist für
einkommensteuerpflichtige Gesellschaften als Betriebsausgabe
abzugsfähig, jedoch nicht für körperschaftsteuerpflichtige
Gesellschaften.
Lohnabgabe
489. Unternehmen, die nicht oder nur teilweise umsatzsteuerpflichtig sind,
unterliegen einer Lohnabgabe („taxe sur les salaires“). Diese
Lohnabgabe beträgt für 2012 4,25% der Löhne bis 7.604 € pro Jahr;
8,5% der Löhne zwischen 7.604 und 15.185 € pro Jahr, und 13,6% der
Löhne, die 15.185 € pro Jahr übersteigen.
In Frankreich besteht keine mit der deutschen Lohnsteuer vergleichbare
Quellenbesteuerung. Die Arbeitnehmer müssen ihre Löhne und Gehälter
mit ihren anderen Einkünften jährlich erklären (vgl Rz. 453 ff.).
Immobiliensteuer
490. Juristische Personen (seit dem 1. Januar 2008 Erweiterung auf Trust,
Treuhand -„Fiducie“- oder gleichartige Institutionen), die in Frankreich
über Grundbesitz oder grundstücksgleiche Rechte verfügen, unterliegen
grundsätzlich einer Immobiliensteuer in Höhe von 3% des Marktwerts
des Grundbesitzes. Die Bemessungsgrundlage wird jährlich zum
1. Januar festgesetzt. Eine Steuererklärung muss zum 15. Mai
abgegeben werden; gleichzeitig ist die Steuer zu entrichten.
Juristische Personen mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat (z.B.
Deutschland und Österreich) oder einem Land, mit dem Frankreich ein
DBA mit Amtshilfeabkommen oder ein DBA mit Diskriminierungsverbot
110
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
(z.B. die Schweiz) abgeschlossen hat, können unter bestimmten
Bedingungen eine Freistellung von dieser Immobiliensteuer beantragen.
Verbrauchsabgaben
491. Auf Tabak, Benzin, alkoholische Getränke u.a. werden verschiedene
Verbrauchsabgaben erhoben.
Zölle
492. Innerhalb der EU bzw. EWG festgelegte Zölle werden auf
Wareneinfuhren aus Nicht-EU-Ländern erhoben. Sondervereinbarungen
mit bestimmten Ländern sind zu beachten.
Registersteuer (Verkehrsteuer)
493. Folgende Transaktionen unterliegen in Frankreich der Verkehrsteuer
(„Droits d’enregistrement“):
►
►
Immobilien-Transaktionen: Verkehrsteuer in Höhe von 5,09% (der
Verkauf von Wohnungsgrundstücken, von noch zu bauenden
Wohnungen und der Verkauf neuer Wohnungen, d.h. die seit
weniger als 5 Jahren fertig gestellt sind und zum ersten Mal
veräußert werden, unterliegen jedoch der Umsatzsteuer zu einem
Satz von 19,6%).
Verkauf von Gesellschaftsanteilen:
−
Verkehrsteuer von 3% bei einer „SARL“ (nach einem Abzug von
23.000 € x Anzahl der veräußerten Anteile / Anzahl der Anteile
insgesamt).
−
Bei einer nicht börsennotierten „SA“ oder einer „SAS“ beträgt
die Verkehrsteuer:


vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012: 3% bis zu einem
Veräusserungswert von 200.000 €, 0,5% von 200.000 € bis
500.000.000 € und 0,25% über 500.000.000 €.
ab dem 1. August 2012: 0,1%, auf den gesamten
Veräusserungswert (ohne Obergrenze; bis zum 31.
Dezember 2011 war der Betrag der Verkehrssteuer auf
Aktienveräusserungen auf 5.000 € begrenzt). Auch bei
einer börsennotierten „SA“ findet die oben beschriebene
Verkehrsteuer Anwendung, falls die Übertragung mit
schriftlichem Vertrag erfolgt.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
111
►
►
►
−
Insbesondere bei der Übertragungen von Anteilen oder Aktien
innerhalb einer Unternehmensgruppe im Sinne des Art. 233-3
des Code de Commerce kann seit dem 1. August 2012 unter
gewissen Bedingungen eine Befreiung von der Verkehrsteuer
bewirkt werden.
−
Wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, deren Aktiva
überwiegend aus Immobilien bestehen, beträgt die
Verkehrsteuer 5%.
Verkauf eines Kundenstamms („fonds de commerce“, „clientèle“):
Verkehrsteuer zu einem Satz von 3% ab 23.000 € bis 200.000 €. Ab
200.000 € 5%.
Verkauf von Patenten: Verkehrsteuer von 125 € unter bestimmten
Bedingungen.
Kapitalausstattung: bei der Gründung einer Gesellschaft fällt in der
Regel keine Registersteuer an. Dagegen fällt bei der
Kapitalerhöhung grundsätzlich eine pauschale Verkehrsteuer an.
Diese beträgt 375 € pro Bareinlage, falls das Stammkapital der
Gesellschaft 225.000 € nicht überschreitet und 500 € pro
Bareinlage in den anderen Fällen. Für Sacheinlagen kann sich die
Verkehrsteuer auf 5% erhöhen.
Grundbesitzabgabe / Grundsteuer
494. Auf bebauten und unbebauten Grundbesitz wird eine Grundbesitzabgabe
(„taxe foncière sur les propriétés bâties et non bâties“) auf der Basis des
steuerlichen Wertes erhoben.
Wohnabgabe
495. Für jede private Wohnung ist durch den Benutzer (genauer gesagt, die
Person, der die Wohnung zur Nutzung zur Verfügung steht, unabhängig
davon, ob sie diese auch effektiv nutzt) eine Wohnabgabe („taxe
d’habitation“) zu entrichten, deren Satz wie bei der Gewerbesteuer /
„territoriale Wirtschaftsabgabe“ und der Grundbesitzabgabe lokal
festgelegt wird. Für die Besteuerung wird stets die Situation zum
1. Januar eines jeden Jahres in Betracht genommen. Es besteht ein
Bergrenzungsmechanismus der Wohnabgabe in Abhängigkeit von den
Einkünften des Steuerzahlers.
112
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
E │ Arbeitsrecht und Sozialversicherung
E │ Arbeitsrecht und Sozialversicherung
500
Rechtsquellen des französischen Arbeitsrechts bestehen aus Gesetzen,
Verordnungen, Tarifverträgen („conventions collectives“),
Kollektivvereinbarungen („accords collectifs d’entreprise“),
Betriebsordnungen („règlements intérieurs“), gewohnheitsrechtlichen
Regelungen, Rechtsprechung usw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben
mindestens die bindenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten, es sei
denn, der anwendbare Tarifvertrag sieht eine für den Arbeitnehmer
günstigere Regelung vor (wobei gewisse Ausnahmen bestehen).
Betriebsordnungen („règlements intérieurs“) sind in Unternehmen mit
mindestens 20 Mitarbeitern zwingend aufzustellen. Diese müssen
Regelungen über Gesundheits- und Sicherheitsfragen, sowie allgemeine
Bestimmungen in Bezug auf Sanktionen und Disziplinarmaßnahmen
enthalten.
Über die kollektiven und nationalen Regelungen hinausgehend sind
selbstverständlich die europäischen und internationalen Rechtsquellen
zu beachten.
In Elsass-Mosel gelten bestimmte, aus dem deutschen Recht stammende
Regelungen z.B. in Bezug auf Wettbewerbsverbotsklauseln,
Sonntagsarbeit, Lohnfortzahlung oder Kündigungsfristen. Darüber
hinaus gelten besondere Sozialversicherungsvorschriften.
E.1 Arbeitsverträge
501
Arbeitsverträge sind grundsätzlich schriftlich (EU-Richtlinie Nr.
91/533/EWG vom 14. September 1991) und unbefristet („Contrat à
durée indéterminée“, „CDI“) abzuschließen, es sei denn, die
Vertragspartner einigen sich ausdrücklich auf einen befristeten
Arbeitsvertrag („Contrat à durée déterminée“, „CDD“).
Gemäß der entsprechenden EU-Richtlinie muss ein schriftliches
Dokument bestimmte grundlegende Informationen enthalten:
1. Name und Anschrift der Vertragsparteien;
2. Arbeitsort, oder falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem
bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, Hinweis darauf, dass der
Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann;
3. Stellenbezeichnung und kurze Charakterisierung oder Beschreibung
der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit;
4. Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
5. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, deren Laufzeit;
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
113
6. Dauer des Jahresurlaubs, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat,
oder die Modalitäten der Gewährung und der Festlegung des
Jahresurlaubs;
7. Kündigungsfristen bzw. Modalitäten ihrer Festsetzung;
8. Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der
Zuschläge und sonstigen Bestandteile des Arbeitsentgelts und
dessen Fälligkeit;
9. Vereinbarte Arbeitszeit ;
10.Angabe der Tarifverträge und/oder Kollektivvereinbarungen, die auf
das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Probezeit
502
Nach französischem Recht ist es möglich, mit dem Arbeitnehmer eine
Probezeit zu vereinbaren unter der Bedingung, dass eine solche
ausdrücklich und schriftlich festgelegt wird. Die Vereinbarung einer
Probezeit ermöglicht es, für jede Partei zu prüfen, dass die Arbeit den
gegenseitigen Erwartungen entspricht und falls nicht, das
Arbeitsverhältnis zu beenden, ohne dies besonders begründen zu
müssen.
Die nach dem Gesetz vorgesehene Höchstdauer, welche zwingend zu
beachten ist, beträgt für den Arbeiter („ouvriers“) oder Angestellten
(„employés“) zwei Monate, für den Angestellten in gehobener Stellung
(„agent de maîtrise“) und das technische Personal („technicien“) drei
Monate und für den höheren Angestellten („cadre“) vier Monate. Ein
Tarifvertrag kann durchaus eine kürzere Dauer vorsehen. Eine
Verlängerung bis zu maximal der gleichen Dauer ist möglich, d.h.
insgesamt 4, 6 und 8 Monate. Hinsichtlich dieser Verlängerung ist zu
beachten, dass eine solche Möglichkeit nur besteht, wenn diese in einem
Branchentarifvertrag und im Arbeitsvertrag selbst ausdrücklich
vorgesehen ist.
Bezüglich der Beendigung der Probezeit haben sowohl der Arbeitnehmer
als auch der Arbeitgeber die jeweils andere Partei innerhalb einer
bestimmten Frist über die Beendigung zu informieren. Die Frist beträgt
je nach Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers zwischen 24 und 48
Stunden für den Arbeitnehmer und zwischen 24 Stunden und einem
Monat für den Arbeitgeber.
Befristete Arbeitsverträge
503
114
Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge ist nur eingeschränkt zulässig,
wobei die Dauer der Beschäftigung vertraglich festzulegen ist. Die
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
erlaubte Höchstdauer beträgt, eine einmalige Verlängerung der
ursprünglichen Vertragsdauer eingeschlossen, in der Regel 18 Monate
bzw. unter gewissen Voraussetzungen 24 Monate. Sie kann aber auch
kürzer sein. Die Vergütung eines befristet eingestellten Arbeitnehmers
muss derjenigen eines unbefristet beschäftigten Arbeitnehmers
entsprechen.
Befristete Arbeitsverträge sind in folgenden Fällen zulässig:
►
►
►
►
►
►
Zeitlich begrenzter Ersatz eines angestellten Arbeitnehmers (z. B.
wegen Urlaub, Krankheit, Unfall, usw.);
Ersatz eines Mitarbeiters, der das Unternehmen verlassen hat, da
die entsprechende Stelle gestrichen wird (Ersatz bis zur
Stellenstreichung);
Ersatz eines Mitarbeiters, der seine Stelle noch nicht angetreten hat;
Befristete Personalaufstockung durch saisonalbedingte oder
unvorhergesehene Tätigkeitsschwankung (z.B. Sonderschichten,
Sonderprojekte);
Geschäftsbranchen, in denen der Abschluss zeitlich befristeter
Arbeitsverträge üblich ist;
Staatliche Sonderprogramme zur Verminderung der Arbeitslosigkeit
(insbesondere Ausbildungsverträge).
Befristete Arbeitsverträge sind nicht zulässig:
►
Bei gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten;
►
Um streikende Mitarbeiter zu ersetzen;
►
►
Zur Besetzung einer Arbeitsstelle, die bereits vorher durch einen für
eine befristete Dauer eingestellten Arbeitnehmer besetzt war;
Bei befristeten Tätigkeitsschwankungen, wenn innerhalb der 6
vorherigen Monate eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt ist
(hinsichtlich des von der Kündigung betroffenen Postens).
Vor dem vertraglich vorgesehenen Ende des befristeten Vertrages ist es
normalerweise nicht möglich, den Vertrag zu beenden. Es bestehen
jedoch fünf Ausnahmen:
►
Einverständnis beider Parteien;
►
Schweres Fehlverhalten („faute grave“);
►
Höhere Gewalt („force majeure“);
►
►
Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags durch den
Arbeitnehmer (mit einem anderen Arbeitgeber);
Durch die Arbeitsmedizin („médecin du travail“) festgestellte
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
115
Am Ende des Vertrages haben die Arbeitnehmer Anrecht auf eine
10%ige Prämie auf die gesamten Bezüge im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses („prime de précarité“), die jedoch in einigen
Branchen mit Tarifvertrag zur Erleichterung des Zugangs zur
Berufsbildung auf 6% reduziert werden kann.
E.2 Arbeitnehmervertretung
Das französische kollektive Arbeitsrecht sieht verschiedene Arten der
Arbeitnehmervertretung vor:
Arbeitnehmervertreter („Délégués du personnel“)
510
Bei Gesellschaften mit mindestens 11 Mitarbeitern ist eine jeweils für im
Prinzip 4 Jahre von den Mitarbeitern gewählte Arbeitnehmervertretung
(„Délégués du Personnel“,“DP“) zu bilden, deren Mitgliederzahl von der
Belegschaft des Unternehmens abhängt; von 1 Mitglied (1 ordentliches
Mitglied und 1 stellvertretendes Mitglied) bei Unternehmen mit 11 bis zu
25 Arbeitnehmern, bis zu 45 Mitgliedern (45 ordentliche Mitglieder und
45 stellvertretende Mitglieder) bei Unternehmen mit über 10.000
Arbeitnehmern. Die Arbeitnehmervertreter können sich nach Ablauf
ihrer Amtszeit erneut zur Wahl stellen. Ein allgemeinverbindlich
erklärter Tarifvertrag oder eine Kollektivvereinbarung kann die Dauer
der Amtszeit auf zwei bis vier Jahre festlegen.
Ihre Aufgabe besteht in der Vertretung der Arbeitnehmer hinsichtlich
der Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften durch den
Arbeitgeber, in monatlichen Besprechungen mit dem Arbeitgeber und in
der Information der Arbeitnehmer über wichtige Angelegenheiten. Sie
unterrichten die Arbeitsinspektion über eventuelle arbeitsrechtliche
Verstöße.
Betriebsrat („Comité d‘entreprise“)
511
Bei Unternehmen, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich einen Betriebsrat („Comité
d’Entreprise“, „CE“), zu bilden. Der Vorsitz im Betriebsrat wird vom
Arbeitgeber wahrgenommen. Dies stellt einen großen Unterschied zum
deutschen Recht dar.
In Unternehmen, die aus mehreren Betrieben bestehen, wählen die
Arbeitnehmer einen Betriebsrat („Comité d’établissement“) und einen
Unternehmensrat („Comité central d’entreprise“). In
116
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Unternehmenskonzernen wird ein zusätzlicher Konzernrat („Comité de
groupe“) errichtet.
Unternehmen mit weniger als 200 Arbeitnehmern haben die Möglichkeit,
einen Personalausschuss („Délégation Unique du Personnel“, „DUP“) zu
gründen, der die Funktion des Betriebsrats und die der
Arbeitnehmervertreter in sich vereint.
Die Mitglieder des „Comité d’Entreprise“ werden gewählt. Die Anzahl der
Mitglieder des „Comité d’Entreprise“ hängt von der Belegschaft des
Unternehmens ab; von 3 Mitgliedern (3 ordentliche Mitglieder und 3
stellvertretende Mitglieder) bei Unternehmen mit 50 bis zu 75
Arbeitnehmern, bis zu 15 Mitgliedern bei Unternehmen mit über 10.000
Arbeitnehmern (d.h. 15 ordentliche Mitglieder und 15 stellvertretende
Mitglieder). Die Mitglieder werden grundsätzlich für eine Dauer von vier
Jahren gewählt und können sich nach Ablauf ihrer Amtszeit erneut zur
Wahl stellen. Ein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag oder eine
Kollektivvereinbarung kann wie auch bei den Arbeitnehmervertretern
die Dauer der Amtszeit auf zwei bis vier Jahre festlegen.
Das „Comité d’Entreprise” ist ein beratendes Organ, zuständig für den
Informationsaustausch hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des
Unternehmens und der personellen Angelegenheiten, wie z.B.
Entlohnung, Vergünstigungen, Firmenpolitik und Arbeitsbedingungen.
Die gegenüber dem Betriebsrat bestehende Informations- und
Anhörungspflicht ist von der bloßen Informationspflicht gegenüber dem
Betriebsrat zu unterscheiden. Nur im Falle einer Anhörungspflicht gibt
der Betriebsrat ein Votum ab. Im Unterschied zu Deutschland steht dem
Betriebsrat allerdings (außer in sehr wenigen Fällen) kein Vetorecht zu.
Der Betriebsrat trifft sich mindestens alle zwei Monate in Unternehmen
(in der Praxis alle Monate) mit weniger als 150 Arbeitnehmern (außer
bei einer „Délégation Unique du Personnel“) und einmal pro Monat in
Unternehmen mit über 150 Arbeitnehmern. Er wird in Fragen der
Unternehmensstrategie und im Rahmen anderer wirtschaftlicher
Entscheidungen angehört. Für gewisse Fragen hat der Betriebsrat die
Möglichkeit, auf Kosten des Arbeitgebers einen Gutachter zu bestellen.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, alle vom Betriebsrat
gestellten Fragen zu beantworten und den Betriebsrat in gleicher Weise
wie die Gesellschafter über den allgemeinen Stand des Unternehmens zu
informieren.
Darüberhinaus hat der Betriebsrat soziale und kulturelle Aufgaben (z.B.
Kantine, Sport und Freizeitgestaltung).
Um seine Aufgabe wahrnehmen zu können, erhält der Betriebsrat vom
Unternehmen zusätzlich zu einem Budget für die sozialen und
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
117
kulturellen Aufgaben einen finanziellen Zuschuss in Höhe von
mindestens 0,2% der jährlichen Bruttolohn- und Gehaltssumme, wobei
dieser finanzielle Zuschuss keinesfalls niedriger sein darf als der
durchschnittliche Höchstbetrag der letzen drei Jahre.
Vertreter des Betriebsrats („Comité d’entreprise“) in den Leitungsorganen
von Unternehmen
512
Der Betriebsrat hat das Recht, Vertreter in die Sitzungen des
Verwaltungsrats einer „SA“ oder des Leitungsorgans einer „SAS“ zu
entsenden, wobei diesen Vertretern kein Stimmrecht zusteht.
Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Handelsgesellschaft, hat
der Betriebsrat das Recht, zwei seiner Mitglieder in die
Hauptversammlung zu entsenden. Bei jeder Entscheidung, für die ein
einstimmiger Beschluss der Gesellschafter erforderlich ist, besteht eine
Anhörungspflicht.
Europäischer Betriebsrat („Comité d’entreprise européen“)
513
Am 5. Juni 2009 ist die EU-Richtlinie 2009/38/EG über die Einrichtung
eines Europäischen Betriebsrates („Comité d’entreprise européen“) in
Kraft getreten. Sie ersetzt die EU-Richtlinie 94/45/EG vom 22.
September 1994. Ziel der Neufassung der Richtlinie war es unter
anderem, die Rechtsicherheit zu stärken, das Verhältnis zwischen dem
Europäischen Betriebsrat und den nationalen Arbeitnehmervertretungen
genauer zu bestimmen und die Anhörungs- und Unterrichtungspflichten
zu präzisieren. Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Europäischen
Betriebsrats betrifft Unternehmen und Unternehmensgruppen, die
gemeinschaftsweit mindestens 1.000 Arbeitnehmer und davon jeweils
mindestens 150 Arbeitnehmer in mindestens zwei EU Mitgliedstaaten
beschäftigen. Die Gründung des europäischen Betriebsrats erfolgt durch
Initiative des herrschenden Unternehmens, nach Verhandlungen mit den
Sozialpartnern. Der Europäische Betriebsrat hat die Stärkung des Rechts
auf grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer zum Zweck.
Ausschuss für Hygiene-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen („Comité
d’hygiène, de sécurité et des conditions de travail“, „CHSCT“)
514
118
Bei Unternehmen, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, ein „CHSCT“ zu bilden. Der Ausschuss ist im
Bereich der Überwachung der Sicherheits- und Arbeitsbedingungen der
Mitarbeiter sowie des Gesundheitsschutzes tätig und analysiert die
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
beruflichen Risiken (insbesondere denen schwangere Frauen ausgesetzt
sein können) und die Belastung der Arbeitnehmer angesichts der
Beschwerlichkeit der Arbeit. Der Ausschuss verfügt über eine
Vorschlagsbefugnis, sowie über eine wichtige beratende Rolle. In der
Praxis spielt dieses Organ im Rahmen von Umstrukturierungen eine
immer größere Rolle. In diesem Fall muss er vor dem Betriebsrat
angehört werden. Der Arbeitsschutzausschuss muss u.a. vor jeder
wesentlichen Änderung eines Arbeitsplatzes, welche sich aus
Veränderungen im Bereich Maschinen, Produkte oder
Arbeitsorganisation (Geschwindigkeit und Produktivität inbegriffen)
ergibt, informiert und angehört werden.
In diesem Fall hat er die Möglichkeit, auf Kosten des Arbeitgebers einen
Gutachter zu bestellen, was zu einer Verlängerung des Verfahrens um
bis zu 45 Tage und einem Anstieg der Kosten führen kann.
Der „CHSCT“ trifft sich mindestens alle drei Monate oder öfter, wenn
dies in der Gesellschaft üblich ist, im Falle eines Unfalls, auf Anfrage von
zwei Mitgliedern oder anlässlich eines bestimmten Projekts.
Der „CHSCT“ besteht aus dem Arbeitgeber, einer
Belegschaftsvertretung (die Anzahl der Vertreter variiert je nach der
Belegschaft; von 3 Mitgliedern bei Unternehmen mit 50 bis zu 99
Arbeitnehmern, bis zu 9 Mitgliedern bei Unternehmen mit über 1.500
Arbeitnehmern), gewissen Personen mit besonderen Qualifikationen,
u.a. Betriebsarzt, ggfs. Arbeitsinspektor usw.
Das Unternehmen ist verpflichtet, dem „CHSCT“ verschiedene
Dokumente über die Unternehmenslage bezüglich Hygiene-, Sicherheitsund Arbeitsbedingungen zur Verfügung zu stellen, um in diesem
Zusammenhang eine Anhörung zu ermöglichen. Insbesondere muss der
Arbeitgeber dem „CHSCT“ das sog. „Dokument über die Einschätzung
der Risiken“ („Document unique sur l’évaluation des risques“) zur
Verfügung stellen, das alle im Unternehmen identifizierten Risiken
auflistet. Dieses Dokument ist von allen Unternehmen zu erstellen, d.h.
auch von Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, ein „CHSCT“ zu
bilden.
Außerdem muss der Arbeitgeber durch Kontrollen, Präventions-,
Begleit- und gegebenenfalls auch Disziplinarmaßnahmen die Einhaltung
der Regelungen und Verbote (Sicherheitsregelungen, Rauchen,
Mobbing…) sicherstellen. Die Nichteinhaltung kann sowohl für den
Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer strafrechtliche Konsequenzen
haben.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
119
Gewerkschaften
515
In Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern können Vertreter
der Gewerkschaften („délégués syndicaux“) ernannt werden. Sie haben
insbesondere die Aufgabe, Kollektivvereinbarungen zu verhandeln und
abzuschließen. In Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern
haben die Gewerkschaften die Möglichkeit, den gewählten
Arbeitnehmervertreter als Gewerkschaftsvertreter zu ernennen.
Allgemein ist zu bemerken, dass die Mitgliederzahl der Gewerkschaften
in den letzten Jahren ständig gesunken ist. Um dieser Tendenz
entgegenzuwirken, wurde das Gewerkschaftsrecht durch das Gesetz
vom 20. August 2008 („Loi portant rénovation de la démocratie sociale
et portant réforme du temps de travail“) grundlegend geändert.
Dieses Gesetz hat insbesondere die unwiderlegbare Beweisvermutung
der Repräsentativität, die bisher für die fünf größten Gewerkschaften
(CFDT, CFE-CGC, CFTC, CGT und FO) galt, abgeschafft. Um in einem
Unternehmen handeln zu können, muss nunmehr jede Gewerkschaft ihre
Repräsentationsfähigkeit in diesem Unternehmen nachweisen und bei
der letzten Wahl der Arbeitnehmervertretung mindestens 10% der
abgegebenen Stimmen erhalten haben. Ein potentieller
Gewerkschaftsvertreter muss selbst ebenfalls 10% der abgegebenen
Stimmen erhalten haben, um als ein solcher Vertreter ernannt werden
zu können.
Die Ernennung der Gewerkschaftsvertreter erfolgt nicht mehr einseitig
von der Gewerkschaft für eine unbefristete Dauer, sondern ist zeitlich an
die Dauer des anderen, vom Arbeitnehmer ausgeübten Amtes gebunden.
Dies bedeutet, dass das Amt des Gewerkschaftsvertreters bei jeder Wahl
der Personalvertretung erneut zur Disposition steht.
Die Gewerkschaften , die nicht repräsentativ im Unternehmen sind,
haben die Möglichkeit, einen Sektionsvertreter im Unternehmen zu
bestimmen (der sog. „représentant de la section syndicale“). Mit
Ausnahme der Verhandlung und des Abschlusses von Tarifverträgen,
besitzt dieser grundsätzlich sämtliche Befugnisse eines
Gewerkschaftsvertreters.
Beschäftigungs- und Kompetenzplanung („Gestion prévisionnelle des
emplois et des compétences“, „GPEC“)
516
120
Unternehmen und Konzerne mit mehr als 300 Beschäftigten (sowie
Unternehmen, die der Pflicht unterliegen, einen europäischen
Betriebsrat zu bilden oder jene, die in Frankreich mindestens 150
Arbeitnehmer beschäftigen) müssen alle drei Jahre Verhandlungen über
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
die Arbeitsplätze im Rahmen der sog. Beschäftigungs- und
Kompetenzplanung durchführen („Gestion prévisionnelle des emplois et
des compétences“ - „GPEC“).
Bei diesen Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern, d.h. dem
Arbeitgeber und den Gewerkschaften , muss der Arbeitgeber die
Sozialpartner (zumindest) über die Firmenstrategie und die
vorhersehbaren Auswirkungen auf Beschäftigung und Löhne
informieren. Dies kann als Instrument zur Antizipation der Bedürfnisse
der Arbeitnehmer genutzt werden, da auf dieser Grundlage berufliche
Fortbildungen, individuelle Beratungen und Bewertungen, usw.
entwickelt werden können.
Neue Verpflichtung im Rahmen der Bekämpfung der Ungleichbehandlung
zwischen Mann und Frau
517
Ab dem 1. Januar 2012, sind Arbeitgeber, die mindestens 50
Arbeitnehmer beschäftigen, neben den bereits geltenden
Verpflichtungen bezüglich der Übergabe an die Personalvertretung
sowie an den Betriebsrat eines Berichts über die vergleichende Situation
zwischen Mann und Frau außerdem verpflichtet, Verhandlungen über
eine Kollektivvereinbarung zur Bekämpfung der Ungleichbehandlung
zwischen Mann und Frau einzuleiten. Wenn die Verhandlungen scheitern
oder es keinen Gewerkschaftsvertreter im Unternehmen gibt, so ist die
Gesellschaft verpflichtet, einseitig einen Aktionsplan zur Bekämpfung
der Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau zu erstellen.
Für Gesellschaften, die nicht durch eine/einen
Kollektivvereinbarung/Aktionsplan abgedeckt sind, ist eine Strafzahlung
vorgesehen. Die Höhe dieser Strafzahlung beträgt 1% der an die
Arbeitnehmer ausgezahlten Bruttogehälter für den Zeitraum, in dem die
Gesellschaft nicht von einer/einem derartigen
Kollektivvereinbarung/Aktionsplan abgedeckt ist. Die Strafzahlung wird
von dem „Directeur Régional des Entreprises, de la Concurrence, de la
Consommation, du Travail et de l'Emploi (DIRECCTE)“ festgelegt, wobei
die Gesellschaft über einer Frist von sechs Monaten verfügt, um die
Situation zu berichtigen.
Individuelles Datenblatt über das Bestehen einer beschwerlichen Arbeit
(„fiche individuelle d’exposition à la pénibilité“)
518
Artikel L.4121-3-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches (geschaffen
durch das Gesetz Nr. 2010- 1330 vom 9. November 2010) verpflichtet
den Arbeitgeber, ein individuelles Datenblatt für Arbeitnehmer zu
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
121
erstellen, die einem Faktor der „beschwerlichen Arbeit“ ausgesetzt sind,
wobei dieser Faktor zusammenhängt mit:
►
►
►
einer besonderen physischen Beanspruchung (manuelles Heben von
Lasten, beschwerliche Arbeitspositionen, Tätigkeiten, die mit
mechanischen Vibrationen verbunden sind),
Arbeiten in einem aggressiven Umfeld (gefährliche chemische Mittel,
Überdruckbedingungen, extreme Temperaturen, Lärm),
oder bestimmten Arbeitsrhythmen (Nachtarbeit, sich ständig
wiederholende Arbeitsvorgänge, Arbeit in aufeinanderfolgenden und
sich abwechselnden Schichten),
und der zu bleibenden, erkennbaren und irreversiblen Schäden für die
Gesundheit führen kann.
Die Verordnungen Nr. 2012-134 und 2012-136 vom 30. Januar 2012
und der Erlass vom 30. Januar 2012 bestimmen den Inhalt und die
Modalitäten der Übermittlung dieses Datenblattes ("fiche de prévention
des expositions").
Diese Verpflichtung findet seit dem 1. Februar 2012 unabhängig von der
Anzahl der Mitarbeiter in der Gesellschaft Anwendung.
Neue Verpflichtung zur Vorbeugung einer beschwerlichen Arbeit
(„penibilité“)
519
Ab dem 1. Januar 2012 sind Unternehmen ab einer gewissen Anzahl
von Arbeitnehmern verpflichtet, eine/einen
Kollektivvereinbarung/Aktionsplan zur Vorbeugung einer
beschwerlichen Arbeit („pénibilité“) zu erstellen (entweder auf der
Grundlage von Verhandlungen mit den Gewerkschaften mittels einer
Kollektivvereinbarung oder einseitig durch den Arbeitgeber mittels eines
Aktionsplans). Diese Verpflichtung trifft Gesellschaften, die mindestens
50 Arbeitnehmer beschäftigen oder einer Unternehmensgruppe mit
mindestens 50 Arbeitnehmern angehören und bei welchen/ welcher
wenigstens 50% Arbeitnehmer bestimmten Risikofaktoren hinsichtlich
einer beschwerlichen Arbeit ausgesetzt sind.
Für Gesellschaften, die nicht durch eine/einen solche/solchen
Kollektivvereinbarung/Aktionsplan oder im Falle einer Gesellschaft mit
weniger als 300 Arbeitnehmern durch eine Kollektivvereinbarung auf
Ebene der Branche oder durch tarifvertragliche Bestimmungen
abgedeckt sind, kann eine Strafzahlung festgesetzt werden. Die Höhe
dieser Strafzahlung beträgt maximal 1% der an die von der
beschwerlichen Arbeit betroffen Arbeitnehmer ausgezahlten
Bruttogehälter für den Zeitraum, in dem die Gesellschaft nicht von
einer/einem Kollektivvereinbarung/Aktionsplan abgedeckt ist.
122
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Die Strafzahlung wird von dem „Directeur Régional des Entreprises, de la
Concurrence, de la Consommation, du Travail et de l'Emploi (DIRECCTE)“
festgelegt, wobei die Gesellschaft über einer Frist von sechs Monaten
verfügt, um die Situation zu berichtigen.
Behinderung der Ausübung der Arbeitnehmervertretung („délit d’entrave“)
520
Hinsichtlich der Regelungen zur Arbeitnehmervertretung ist zu
beachten, dass sich der Arbeitgeber bei deren Nichtbeachtung der
Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Behinderung der
Ausübung der Arbeitnehmervertretung aussetzt und den
Arbeitnehmervertretern gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet sein
kann. Darüber hinaus kann in bestimmten Fällen das Verfahren bzw. die
Entscheidungen des Arbeitgebers auf Anordnung des Richters
suspendiert bzw. aufgehoben werden.
E.3 Arbeitszeit , Urlaub, Feiertage
530
Das französische Arbeitsgesetzbuch regelt Fragen betreffend
Arbeitszeit , Überstunden, Urlaub und Sonderurlaub. Daneben werden in
Tarifverträgen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften
weitere Vereinbarungen mit landesweiter oder regionaler Geltung
getroffen. Außer in bestimmten Fällen können diese Vereinbarungen nur
zugunsten des Arbeitnehmers vom Gesetz abweichen.
Arbeitszeit
531
Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden pro Woche (d.h. 151,67
Stunden pro Monat). Es handelt sich jedoch nur um eine Grenze für die
Berechnung der Überstunden. Die betriebliche oder individuelle
Arbeitszeit kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Die
Möglichkeit, die Arbeitszeiten im Unternehmen flexibler zu gestalten
wird gesetzlich geregelt, muss jedoch ggf. zusätzlich tarifvertraglich
bestimmt werden (jährliche Arbeitsdauer, Überstundenpauschale…). Die
Unternehmen haben die Möglichkeit, in Arbeitsverträgen oder durch
innerbetriebliche Kollektivvereinbarungen eine höhere betriebliche
Wochen-, Monats- oder Jahresarbeitszeit vorzusehen und die Zuschläge
für Überstunden monatlich pauschal zu zahlen.
Während eine Wochen- oder Monatspauschale mit jedem Arbeitnehmer
abgeschlossen werden kann, kann eine jährliche Stunden– oder
Tagespauschale nur mit bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern, wie
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
123
z.B. den leitenden Angestellten („cadres“), die über einen gewissen
Initiativ– und Verantwortungsspielraum verfügen, abgeschlossen werden
und dies auch nur unter der Bedingung, dass dies im Arbeitsvertrag
vorgesehen ist und eine Kollektivvereinbarung oder ein Tarifvertrag
diese Möglichkeit vorsieht. Allerdings hat eine neue Rechtsprechung die
Möglichkeit, eine Tagespauschale vorzusehen, eingeschränkt bzw. für
manche Tarifverträge nicht anerkannt.
Für Führungskräfte der obersten Ebene („cadres dirigeants“) gelten die
gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit hingegen nicht, wobei
jedoch nur wenige Arbeitnehmer als „Führungskräfte der obersten
Ebene“ qualifiziert werden können.
Überstunden
532
Die Überstunden berechtigen zu einem Gehaltszuschlag, dessen Höhe
von Kollektivvereinbarungen oder von allgemeinverbindlich erklärten
Tarifverträgen festgelegt wird.
Mangels Tarifvertrag oder Kollektivvereinbarung ist die Zuschlagsrate
gesetzlich festgelegt:
►
Vergütung der 36. bis 43. Stunde zu 125%;
►
Vergütung der Stunden ab der 44. Stunde zu 150%.
Dieser Gehaltszuschlag kann durch eine gleichwertige
Ausgleichsruhezeit („repos compensateur de remplacement“) ersetzt
werden, wenn diese Möglichkeit in einer Kollektivvereinbarung oder vom
Tarifvertrag, von einer sonstigen kollektiven Vorschrift oder in
bestimmten Fällen vom Arbeitgeber vorgesehen wird.
Die besonderen Befreiungen für Überstunden sind ab dem 1. September
2012 abgeschafft worden (außer in Sonderfällen und insbesondere
betreffend die Arbeitgeberabgaben für Unternehmen mit weniger als 20
Arbeitnehmern). Die Befreiung von der Einkommensteuer wurde ab
1. August 2012 abgeschafft.
Jährliches Überstundenkontingent
533
Die jährliche Anzahl von Überstunden wird von einer
Kollektivvereinbarung oder, mangels einer solchen, vom Tarifvertrag
bestimmt. Bei Fehlen derartiger Vereinbarungen beläuft sich das
gesetzliche Überstundenkontingent auf 220 Stunden pro Jahr und im
Fall einer variablen Arbeitszeitgestaltung über das Jahr auf 130
Stunden.
Mit der Reform der Arbeitszeitregelungen ist es nicht mehr erforderlich,
den Arbeitsinspektor („Inspecteur du travail“) über die im Rahmen des
124
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Kontingents geleisteten Überstunden zu informieren (jedoch müssen
Arbeitsvertretung und Betriebsrat informiert werden). Auch bedarf es
nicht mehr seiner ausdrücklichen Zustimmung bei Überschreitung des
Überstundenkontingents.
Für den Fall, dass das Überstundenkontingent überschritten wird, haben
die Arbeitnehmer neben dem Gehaltszuschlag einen Anspruch auf eine
obligatorische Ausgleichsruhezeit („contrepartie obligatoire en repos“),
deren Dauer von einer Kollektivvereinbarung festgelegt wird. Nach dem
Gesetz hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine
Ausgleichsruhezeit von 100% (50% in Unternehmen, die höchstens 20
Arbeitnehmer beschäftigen).
Mindestlohn
534
Damit den Arbeitnehmern ein gewisser Lebensstandard gewährleistet
wird, ist in Frankreich ein gesetzlicher Mindestarbeitslohn vorgesehen.
Seit dem 1. Juli 2012 beträgt der Mindestlohn 9,40 € brutto pro Stunde,
d.h. 1.425,67 € pro Monat (für eine 35-Stunden-Woche).
Urlaub
535
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf fünf Wochen
Urlaub pro Jahr. Grundsätzlich stehen damit dem Arbeitnehmer für
jeden Monat 2 ½ Werktage Urlaub zu. Der Haupturlaub sollte in der Zeit
vom 1. Mai bis 31. Oktober genommen werden, wobei abweichende
Vereinbarungen möglich sind. In der Praxis nehmen die französischen
Arbeitnehmer in der Regel 3 bis 4 Wochen Urlaub in den Monaten Juli
oder August und eine Woche am Jahresende bzw. zu Ostern. Manche
Tarifverträge sehen zusätzliche Urlaubstage vor, insbesondere nach
einer gewissen Betriebszugehörigkeit.
Sonderurlaub
536
Gesetzlich vorgesehener Sonderurlaub von einem bis zu vier Tagen ist
bei bestimmten Familienereignissen, wie z.B. bei der Geburt eines
Kindes, bei Hochzeiten oder Todesfällen zu gewähren. Tarifverträge
können eine vorteilhaftere Dauer des Sonderurlaubs für den
Arbeitnehmer vorsehen.
Ausgleichstage für die Reduzierung der Arbeitszeit („Journées de réduction
du temps de travail“ – sog. „RTT“) / Ruhetage
537
Seit der Reform der 35-Stunden-Woche existiert in Frankreich der
Begriff der sog. „RTT“, der im Rahmen von mehreren Formen der
Organisation der Arbeitszeit angetroffen werden kann. Diese
Ausgleichstage werden insbesondere Arbeitnehmern gewährt, die
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
125
gewöhnlich mehr als 35 Stunden pro Woche, aber auf einen Monat oder
ein Jahr gerechnet im Durchschnitt 35 Stunden pro Woche arbeiten.
Auch im Rahmen der Regelung der Arbeitszeit in Form einer jährlichen
Tagespauschale („forfait jours“) kommt der Arbeitnehmer zum
Ausgleich in den Genuss von 9 bis 12 zusätzlichen freien Tagen pro Jahr
in Form von Ruhetagen.
Feiertage
538
Der einzige Feiertag, an dem der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung
gesetzlich verpflichtet ist, ist der 1. Mai. Darüber hinaus sieht das
Mensualisierungsabkommen („accord de mensualisation“) für weitere
Feiertage für die meisten Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung vor. Die
meisten Unternehmen schließen ihre Betriebe an den folgenden
nationalen Feiertagen:
(Die fettgedruckten Feiertage fallen nicht immer auf dasselbe Datum)
Neujahrstag
1. Januar
Ostermontag
Tag der Arbeit
1. Mai
Waffenstillstand 1945
8. Mai
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Nationalfeiertag
14. Juli
Maria Himmelfahrt
15. August
Allerheiligen
1. November
Waffenstillstand 1918
11. November
Weihnachten
25. Dezember
Dazu kommen gemäß Lokalrecht (Elsass-Mosel)
Zweiter Weihnachtsfeiertag
26. Dezember
Karfreitag
Die Arbeitnehmer müssen einen jährlichen zusätzlichen und nicht
vergüteten Solidaritätsarbeitstag leisten. Jeder Betrieb kann den
Zeitpunkt dieses Solidaritätstages selbst bestimmen, es sei denn, eine
Kollektivvereinbarung oder ein Tarifvertrag sieht eine besondere
Regelung vor.
126
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
E.4 Spesenerstattung
540
Die sozialrechtlichen Aspekte der Pauschalbewertung der Spesen und
der geldwerten Vorteile können durch zwei Systeme geregelt werden.
Der Arbeitgeber kann entweder die tatsächlich entstandenen Kosten
(gegen Vorlage des entsprechenden Beleges) erstatten oder eine
Kostenpauschale gewähren. Bei Zahlung einer Kostenpauschale gelten
Höchstgrenzen, welche jährlich bestimmt werden. Alle darüber
hinausgehenden Beträge werden als zusätzliches Gehalt betrachtet und
unterliegen somit der Sozialversicherung . Für Geschäftsführer findet
ausschließlich die Regelung der Rückerstattung der tatsächlich
entstandenen Kosten gegen Vorlage der entsprechenden Belege
Anwendung.
E.5 Arbeitnehmergewinnbeteiligung
550
Das französische Arbeitsrecht sieht mehrere Arten der
Gewinnbeteiligung zugunsten der Arbeitnehmer vor. Es handelt sich
dabei um eine zusätzliche, kollektive und variable Vergütung, die
aufgrund der Höhe der Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen und
ggf. zusätzlich der Einkommensteuer sehr attraktiv ist. Sie kann jedoch
die Vergütung der Mitarbeiter nicht ersetzen. Angesichts der Höhe der
französischen Sozialversicherungsbeiträge und aufgrund der Tatsache,
dass keine Beitragsbemessungsgrenzen im eigentlichen Sinne existieren,
ist die Gewinnbeteiligung in französischen Unternehmen im Gegensatz
zu Deutschland von besonderem Interesse.
Die Gewinnbeteiligung und die Erfolgsbeteiligung werden im Rahmen
einer Kollektivvereinbarung zwischen dem Unternehmen und den
Gewerkschaften oder dem Betriebsrat oder auch durch Zustimmung von
zwei Dritteln der Belegschaft beschlossen.
In Unternehmen mit mindestens 1 und bis zu 250 Arbeitnehmern ist es
nunmehr für folgende Organträger unter gewissen Bedingungen
möglich, sowohl den Vermögensbildungsplan („plan d’épargne“) als auch
die Erfolgsbeteiligung („intéressement“) in Anspruch zu nehmen:
Präsident, Generaldirektor, Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstandes.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
127
Gewinnbeteiligung („Participation des salariés aux résultats de
l’entreprise“)
551
Gesellschaften mit mehr als 50 Arbeitnehmern sind verpflichtet, einen
Teil des Gewinns nach Steuern zugunsten aller Arbeitnehmer zu
thesaurieren („participation des salariés aux résultats de l’entreprise“).
Die Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern sind hiervon nicht
ausgeschlossen, sie haben durchaus die Möglichkeit, das System
freiwillig einzuführen.
Die Ansprüche der Arbeitnehmer unterliegen einer Sperrfrist, die in der
Regel 5 Jahre beträgt. Jedoch hat der Arbeitnehmer die Wahl, sich die
Beträge sofort auszahlen zu lassen, wobei er diese dann zu versteuern
hat (die sofortige Auszahlung stellt jedoch die Sozialabgabenbefreiung,
die mit der Gewinnbeteiligung verbunden ist, nicht in Frage), oder diese
Beträge für 5 Jahre sperren zu lassen und damit von steuerlichen
Abgaben zu befreien. Die Gesellschaft kann darüber hinaus nach dem
Abschluss des Geschäftsjahres entscheiden, ergänzend zum fälligen
Gewinnanteil einen Zuschuss zu zahlen.
Erfolgsbeteiligung („Intéressement“)
552
Unabhängig von ihrer Größe können alle Unternehmen ein Abkommen
über eine freiwillige Erfolgsbeteiligung („accords d’intéressement“)
abschließen bzw. bestehende Abkommen abändern. Der Gesamtbetrag
dieser Erfolgsbeteiligung kann bis zu 20% des Gehaltsvolumens aller
Arbeitnehmer betragen. Die Zuwendungen sind sozialversicherungsfrei,
sofern die Erfolgsbeteiligung kollektiv und die Berechnung vom Ergebnis
des Unternehmens oder von Leistungskriterien abhängig ist. Die
Aufteilung der Erfolgsbeteiligung zwischen den einzelnen
Arbeitnehmern kann einheitlich erfolgen, nach Gehalt oder nach
Anwesenheit während des betroffenen Geschäftsjahres. Um von
bestimmten Steuerbefreiungen zu profitieren, muss sich der
Arbeitnehmer dafür entscheiden, die fälligen Jahresbeträge im Rahmen
des Unternehmenssparplanes anzulegen. Die Gesellschaft kann darüber
hinaus nach Abschluss des Geschäftsjahres entscheiden, ergänzend zu
dem fälligen Anteil und innerhalb der Grenze von 20% des
Gehaltsvolumens einen Zuschuss zu zahlen. Die Dauer einer solchen
Vereinbarung beträgt in der Regel drei Jahre. Die Vereinbarung kann
jedoch um weitere drei Jahre stillschweigend verlängert werden.
553
Gewinnbeteiligungsprämie
Unter gewissen Bedingungen sind Handelsgesellschaften, die gewöhnlich
mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet, allen
128
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligungsprämie auszuzahlen, wenn sie
ihren Gesellschaftern oder Aktieninhabern Dividenden ausschütten,
deren Betrag, pro Geschäftsanteil oder Aktie den für die zwei letzten
Geschäftsjahre ausgeschütteten durchschnittlichen Dividendenbetrag
überschreiten (Gesetz Nr. 2011 894 vom 28. Juli 2011).
Grundsätzlich ist diese Prämie im Rahmen einer Grenze von 1.200 € pro
Arbeitnehmer und pro Jahr frei von Sozialversicherungsbeiträgen,
unterliegt jedoch der Sozialpauschale („forfait social“) zu Lasten des
Arbeitgebers und der „CSG-CRDS“ zu Lasten des Begünstigten. Die
Prämie ist auf Ebene der Gesellschaft steuerlich abzugsfähig, unterliegt
jedoch in voller Höhe der Einkommenssteuer auf Ebene des
Bezugsberechtigten.
Arbeitnehmer -Sparprogamme
554
Der Vermögensbildungsplan „Plan d’épargne” ist ein kollektives und
freiwilliges Sparsystem, das den Arbeitnehmern die Möglichkeit gibt, mit
der Hilfe ihres Unternehmens ein Wertpapierportfolio zu erstellen.
Verschiedene Formen von Anlagen sind vorgesehen:
►
►
der betriebliche Vermögensbildungsplan „PEE“ („plan d’épargne
entreprise“) und der überbetriebliche Vermögensbildungsplan „PEI“
(„plan d’épargne interentreprises“);
der Vermögensbildungsplan für die Betriebsrente „PERCO“ („plan
d’épargne pour la retraite collectif“).
Ab dem 1. Januar 2013 werden alle Unternehmen, die eine
Gewinnbeteiligung abgeschlossen haben, ein Sparsystem einrichten
müssen („PEE“, „PEI“ oder „PERCO“).
Behandlung bezüglich der Steuer- und Sozialabgaben
555
Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen sind Zahlungen in
diesem Zusammenhang steuer- und sozialversicherungsfrei.
Das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2009 („loi de
financement de la sécurité sociale pour 2009“) hat allerdings einen sog.
„Sozialpauschalbetrag“ („forfait social“) eingeführt, der im Jahre 2012
bis zum 31. Juli 2012 8% und ab dem 1. August 2012 20% beträgt und
auf die Beträge anfällt, die im Rahmen der
Arbeitnehmergewinnbeteiligung gezahlt werden (sowie auf den
Arbeitgeberanteil in Bezug auf die Betriebsrente und auf die
Arbeitgeberbeiträge zur Finanzierung der Zusatzvorsorgeversicherung).
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
129
Die auszuzahlenden Beträge unterliegen auch seitens des
Arbeitnehmers den „CSG-CRDS“-Abgaben (siehe Kapitel
Sozialversicherung ).
E.6 Kündigung von Arbeitnehmern
560
Eine Kündigung („licenciement“) von Arbeitnehmern ist unabhängig vom
Personalbestand der Gesellschaft zulässig, soweit der Arbeitgeber einen
ernsthaften und wichtigen Grund („cause réelle et sérieuse“) zur
Kündigung vorbringen kann. Im Streitfall sind die Arbeitsgerichte
(„Conseil de Prud’hommes“) zuständig. Ein Arbeitnehmer kann sowohl
aus personenbezogenen, als auch aus betriebsbedingten Gründen
entlassen werden.
Wird die Entlassung durch das Arbeitsgericht als ungerechtfertigt
betrachtet, ist die Gesellschaft dazu verpflichtet, Schadensersatz zu
zahlen. Die Höhe des Schadensersatzes beläuft sich auf mindestens 6
Bruttomonatsgehälter, wenn der Arbeitnehmer bei Zustellung der
Kündigung mindestens 2 Jahre Betriebszugehörigkeit hatte und die
Gesellschaft mindestens 11 Arbeitnehmer beschäftigt (Artikel L.1235-3
i. V. m. L.1235-5 des Arbeitsgesetzbuches). Darüber hinaus muss der
Arbeitgeber der Arbeitslosenversicherungskasse einen Teil- oder den
Gesamtbetrag des Arbeitslosengeldes erstatten, das dem entlassenen
Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung bis zum Tag der
Gerichtsentscheidung (bis zu einer Höchstgrenze von sechs
Arbeitslosengeldraten) gewährt wurde. In den anderen Fällen hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung, die sich nach dem
genauen Umfang des erlittenen Schadens richtet.
Alle Arbeitnehmervertreter profitieren von einem
Sonderkündigungsschutz. So muss der Arbeitgeber vor Aussprache
einer Kündigung erst die Erlaubnis des Arbeitsinspektors einholen.
Dieser Kündigungsschutz erstreckt sich auch auf Kandidaten für das
Mandat eines Arbeitnehmervertreters und ehemalige
Arbeitnehmervertreter, sofern seit dem Ende ihrer Amtszeit nicht mehr
als sechs Monate vergangen sind.
In Frankreich besteht außerdem für den Arbeitnehmer die Möglichkeit,
im Anschluss an eine Kündigung in bestimmten Fällen und für eine
bestimmte Dauer (maximal neun Monate), seine „prévoyance“
(Vorsorge) und / oder seine „mutuelle“ (Zusatzkrankenversicherung)
beizubehalten. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer im Rahmen der
Vertragsbeendigung auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm die
Beibehaltung anzubieten.
130
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Kündigung aus personenbezogenen Gründen
561
Die Gründe sind in der Person (z.B. Arbeitsunfähigkeit) oder im
Verhalten des Arbeitnehmers, wie zum Beispiel unzureichende
Leistungen, Nichterfüllung des Arbeitsvertrages oder Verstoß gegen
betriebliche Regelungen zu finden. Im Streitfall muss der Arbeitgeber die
vorgetragenen Kündigungsgründe beweisen können.
Der Arbeitgeber hat sich bei einer Kündigung genau an den gesetzlich
vorgesehenen Verfahrensablauf zu halten. Dieser sieht vor, dass dem
Arbeitnehmer eine Einladung zum Vorgespräch zugesandt werden muss.
Das Vorgespräch dient dazu, den Arbeitnehmer über den Grund seiner
Kündigung zu informieren und seine Erklärungen anzuhören. Eine
anschließende schriftliche Kündigung per Einschreiben mit Rückschein
muss eine genaue Angabe der Kündigungsgründe und ggf. die
Arbeitnehmeransprüche bezüglich des individuellen Fortbildungsrechts
(„droit individuel à la formation“ - „DIF“) und der Beibehaltung der
„prévoyance“ und/ oder „mutuelle“ enthalten. Der Arbeitnehmer hat
Anspruch auf Zahlung einer gesetzlich oder tarifvertraglich bzw.
arbeitsvertraglich vorgesehenen Abfindung („indemnité de
licenciement“).
Betriebsbedingte Kündigung
562
Bei betriebsbedingten Kündigungen darf der Kündigungsgrund nicht in
der Person des Arbeitsnehmers liegen, sondern muss auf der Streichung
oder auf der von dem Mitarbeiter verweigerten Änderung eines
wesentlichen Bestandteils seines Arbeitsvertrages beruhen, die
ihrerseits durch einen der folgenden Tatbestände gerechtfertigt sein
muss:
►
►
►
►
Ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten, die durch keine
anderweitigen Maßnahmen behoben werden können;
Technologische Veränderungen;
Notwendige Umstrukturierungen, die für den Erhalt der
Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens unvermeidlich sind;
Einstellung des Unternehmensbetriebs.
Darüber hinaus sind betriebsbedingte Kündigungen nur zulässig, wenn
keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den betreffenden
Arbeitnehmer vorhanden ist (innerhalb der Gesellschaft und der Gruppe
in Frankreich und im Ausland).
Wenn das Verfahren nicht korrekt eingehalten wird oder wenn der
Kündigungsgrund nicht gerechtfertigt ist, kann die Kündigung als eine
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
131
Kündigung ohne ernsthaften und wichtigen Grund oder sogar als nichtig
betrachtet werden.
Das Verfahren der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen hängt von
der Größe des Unternehmens sowie von der Anzahl der betroffenen
Arbeitnehmer ab. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer
gesetzlich, tariflich oder arbeitsvertraglich vorgesehenen Abfindung
(„indemnité de licenciement“).
Das Einzelkündigungsverfahren ist grundsätzlich genauso geregelt wie
das Kündigungsverfahren aus personenbezogenen Gründen. Einige
Besonderheiten sind jedoch in Abhängigkeit von der Anzahl der
Arbeitnehmer in der/im Gruppe/Betrieb und der Anzahl der
Kündigungen zu beachten. Insbesondere muss der Arbeitgeber in
Betrieben mit weniger als 1.000 in der Unternehmensgruppe in Europa
beschäftigten Mitarbeitern jeden betroffenen Arbeitnehmer darauf
hinweisen, dass er die Möglichkeit hat, beim Arbeitsamt einen sog.
„contrat de sécurisation professionnelle“ („CSP“) abzuschließen, im
Rahmen dessen seine beruflichen Kompetenzen bewertet und ihm
Begleitmaßnahmen für seine berufliche Wiedereingliederung
vorgeschlagen werden.
In Betrieben mit mehr als 1.000 in der Unternehmensgruppe in Europa
beschäftigten Mitarbeitern oder in Gesellschaften oder Konzernen, die
der Verpflichtung, einen Konzernrat („Comité de groupe“) oder einen
Europäischen Betriebsrat („Comité d’entreprise européen“)
einzurichten, unterliegen und mehr als 1.000 Arbeitnehmer
beschäftigen, muss der Arbeitgeber Fortbildungsmaßnahmen („congé de
reclassement“) anbieten. Im Anschluss daran erhält jeder Arbeitnehmer
ein Kündigungsschreiben, das eine Begründung und eine Zusicherung
der bevorzugten Wiedereinstellung („priorité de réembauchage“)
enthält. Das Kündigungsschreiben muss den Arbeitnehmer ebenfalls
darauf hinweisen, dass eine Kündigungsklage innerhalb einer Frist von
zwölf Monaten ab Zustellung des Kündigungsschreibens möglich ist. Die
französische Arbeitsaufsichtsbehörde ist über die Kündigung zu
informieren.
Außerdem muss sich die Gesellschaft in bestimmten Fällen verpflichten,
einen finanziellen Beitrag für die Wiederbelebung der
Arbeitsmarktregion („revitalisation du bassin d’emploi“) zu zahlen, wenn
eine Massenentlassung durchgeführt wird.
Massenentlassungen („licenciement collectif pour motif économique“)
sind vorab mit den Personalvertretern und den betroffenen
Arbeitnehmern zu besprechen.
Ab einer Anzahl von 50 Mitarbeitern sind Unternehmen verpflichtet,
einen „Plan de sauvegarde de l’emploi“, sog. „PSE“, (Programm zur
132
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Erhaltung der Arbeitsplätze) zu erstellen, wenn grundsätzlich mehr als 9
Arbeitnehmer in 30 Tagen (auch finden ggf. bestimmte zusätzliche
Schwellenwerte Anwendung) von dem Vorhaben betroffen sind, weil ihre
Stelle abgeschafft wurde oder weil sie eine Änderung ihres
Arbeitsvertrages verweigert haben. Wird diese Verpflichtung nicht
erfüllt, sind die Kündigungen nichtig. Die Arbeitsaufsichtsbehörde ist
über den Verlauf des Verfahrens zu unterrichten.
Versetzung in den Ruhestand
563
In Frankreich kann der Arbeitnehmer entweder auf eigene Initiative hin
in Ruhestand gehen (sog. „départ à la retraite“) oder auf die Initiative
des Unternehmens in den Ruhestand versetzt werden (sog. „mise à la
retraite“). Für jede dieser beiden Möglichkeiten muss ein bestimmtes
Verfahren beachtet werden.
Der Mitarbeiter darf mit Erreichen des Rentenalters jederzeit auf eigene
Initiative unter Vorbehalt einer Kündigungfrist in Ruhestand gehen. Der
Arbeitgeber kann seinerseits einen Mitarbeiter nicht vor seinem 70.
Lebensjahr in den Ruhestand versetzen. Zwischen 65 und 70 Jahren
kann er dem Mitarbeiter eine Versetzung in den Ruhestand lediglich
vorschlagen, aber kann ihm den Ruhestand nicht aufzwingen.
Vertragliche Vereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis
automatisch mit Erreichen des Rentenalters endet, sind nach
französischem Recht unzulässig.
Im Falle eines Renteneintritts, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine
Entschädigung, welche auf der Basis der Betriebszugehörigkeit und des
durchschnittlichen Gehalts berechnet wird. Im Falle einer Versetzung in
den Ruhestand auf Initiative der Gesellschaft ist auf die
Rentenentschädigung eine Abgabe fällig. Die Höhe dieser Abgabe
beträgt unabhängig vom Alter 50% der Entschädigung.
Um die Beschäftigung der Senioren zu fördern, wurde mit dem Gesetz
zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2009 eine neue
Verhandlungspflicht in diesem Bereich für Unternehmen mit 50 oder
mehr Mitarbeitern und Unternehmen, die unabhängig von der
Mitarbeiterzahl einer Unternehmensgruppe mit wenigstens 50
Mitarbeitern angehören, eingeführt. Die Nichteinleitung dieser
Verhandlungen wird mit einem Bußgeld in Höhe von 1% der an die
Mitarbeiter gezahlten Bruttogehälter belegt. Dieses Bußgeld muss für
jeden Monat, für den die Gesellschaft keine Kollektivvereinbarung oder
keinen Aktionsplan hat, gezahlt werden.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
133
Aufhebungsvertrag („Rupture conventionnelle“)
564
Das Gesetz vom 25. Juni 2008 hat eine Möglichkeit geschaffen, den
Arbeitsvertrag einvernehmlich zu beenden. Diese Form der Beendigung
des Arbeitsvertrages unterscheidet sich jedoch grundlegend von einem
Aufhebungsvertrag nach deutschem Recht. Der Unterzeichnung dieses
Aufhebungsvertrags haben ein oder mehrere Vorgespräche
vorauszugehen. Der Aufhebungsvertrag selbst erlangt erst Gültigkeit
nach Ablauf einer Widerrufsfrist von 15 Tagen und nach der
Genehmigung durch die zuständige Arbeitsverwaltung, die mit Vorlage
der Vereinbarung 15 Werktage hat, um das vorschriftsmäßige
Zustandekommen der Vereinbarung zu prüfen. Der Arbeitnehmer hat
Anspruch auf eine Entschädigung, deren Betrag nicht unter dem der
Kündigungsentschädigung liegen darf. Er hat darüber hinaus Anspruch
auf Arbeitslosengeld. Diese Form der Beendigung des Arbeitsvertrages
darf jedoch nicht die Umgehung der Vorschriften über die
betriebsbedingte Kündigung zum Ziel haben.
E.7 Spezielle Vorschriften für ausländische
Arbeitnehmer
570
Die Bedingungen bezüglich der Einreise in Frankreich und des
Arbeitsmarktzugangs von ausländischen Arbeitnehmern hängen davon
ab, ob der Betroffene EU-Bürger ist oder nicht.
Einreisevisum
571
Alle Bürger der EU, die Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums
(Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie die Bürger der Schweiz
genießen Freizügigkeit innerhalb der EU. Diese Bürger sind
dementsprechend bei der Einreise nach Frankreich keiner Visumspflicht
unterworfen. Es ist lediglich erforderlich, dass sie über einen Reisepass
oder einen Personalausweis verfügen.
Für alle anderen Ausländer ist für die Einreise nach Frankreich ein Visum
erforderlich (außer für einige Länder im Falle eines Aufenthalts von
weniger als 3 Monaten). Das Visum ist bei dem französischen Konsulat
im Staat des Wohnsitzes zu beantragen.
134
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Aufenthalt
572
Die Bürger eines der 27 Mitgliedstaaten, des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder der Schweiz benötigen keine
Aufenthaltsgenehmigung („titre de séjour“) mehr, um sich in Frankreich
aufzuhalten. Der Besitz einer solchen Genehmigung kann jedoch
bestimmte administrative Schritte vereinfachen (z.B. für den Erhalt
eines Bankdarlehens). Die Aufenthaltsgenehmigung dient darüber
hinaus als Nachweis des Wohnsitzes in Frankreich. Für Bürger mit
bulgarischer und rumänischer Staatsangehörigkeit gilt bis 2014 ein
Übergangszeitraum und diese müssen ab einem Aufenthalt von mehr als
drei Monaten in Frankreich einen Aufenthaltstitel besitzen, um einer
beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können.
Für alle nicht EU-Ausländer wird bei einem Aufenthalt in Frankreich von
mehr als drei Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt. Seit dem
1. Juni 2009 gelten bestimmte Visa für die Dauer von maximal 12
Monaten gleichzeitig als Aufenthaltsgenehmigung. Was die sonstigen
Aufenthaltsgenehmigungen anbelangt, sind diese bei der Präfektur oder
im Rathaus des Wohnsitzes zu beantragen bzw. zu verlängern.
Arbeitsaufnahme
573
Die Bürger der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der
Schweiz genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Eine Ausnahme gilt
lediglich für die Bürger Bulgariens und Rumäniens, die während einer
Übergansphase bis 2014 für den Abschluss eines Arbeitsvertrages eine
Arbeitserlaubnis benötigen. Sie genießen ebenso auch in Frankreich
unter bestimmten Bedingungen die Freiheit, Dienstleistungen zu
erbringen und können in diesem Rahmen ihre Angestellten nach
Frankreich entsenden, unabhängig davon, ob diese Bürger desselben
Staates oder eines Drittstaates sind.
Einem Arbeitgeber ist es möglich, im Rahmen eines
Dienstleistungsvertrages Arbeitnehmer nach Frankreich zu entsenden,
unter der Bedingung, dass sie gewöhnlich und rechtmäßig eingestellt
wurden und unter dem Vorbehalt, dass sie zuvor bei der
Arbeitsinspektion des Sektors, in welchem die Dienstleistung erbracht
wird, gemeldet werden, die Bescheinigung über die Entsendung (A1)
erhalten haben und das französische Recht hinsichtlich des gesetzlichen
oder tariflichen Mindestlohns, des Urlaubs und der Arbeitszeiten
Anwendung findet.
Die Nicht-EU-Bürger benötigen, um in Frankreich eingestellt werden zu
können, eine Aufenthaltserlaubnis. Die Erlaubnis unterliegt je nach
Arbeitsmarktsituation in Frankreich strengen Voraussetzungen. Bei
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
135
einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Frankreich ist zwingend
beim Amt für Immigration und Integration („Office d’immigration et
d’intégration“ – Ofii ») eine arbeitsmedizinische Untersuchung
durchzuführen und ein Aufenthaltstitel bei der zuständigen Präfektur zu
beantragen. Es handelt sich hier um allgemeine Regelungen. Im
Einzelfall (Familienangehörige, höhere leitende Angestellte…) können
besondere Vorschriften Anwendung finden.
Entsendung nach Frankreich
574
Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, die vorübergehend nach
Frankreich entsendet werden, müssen grundsätzlich bei der
französischen Arbeitsinspektion („Inspection du travail“) am Ort der
Dienstleistungserbringung vom Arbeitgeber angemeldet werden.
Das Gesetz legt fest, welche Informationen übermittelt werden müssen,
unter anderem Auftraggeber- und Mitarbeiterinformationen sowie die
Anschrift, wo die Dienstleistung erbracht wird, die Dauer der
Dienstleistung, usw. und welche Dokumente übermittelt werden müssen:
►
►
►
die Arbeitserlaubnis nicht-europäischer Mitarbeiter;
ein Dokument, das eine medizinische Untersuchung im Heimatland
bescheinigt (die medizinische Überprüfung muss gleichwertig zu der
französischen sein);
wenn die Entsendung länger als einen Monat dauert, die
Gehaltsabrechnungen von jedem Mitarbeiter (mit Angabe des
Mindestgehalts, der Bezahlung des Lohns, des Zuschlags für
Überstunden, des bezahlten Urlaubs und von Feiertagen, des
anwendbaren Tarifvertrags, der Arbeitszeit , usw.).
Diese Dokumente müssen auf alle Fälle ins Französische übersetzt
werden. Außerdem verpflichtet das Gesetz ausländische Gesellschaften,
einen Vertreter der Gesellschaft für die Dauer der Dienstleistung zu
ernennen.
Falls diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, läuft das Unternehmen
Gefahr, strafrechtlich verurteilt zu werden.
E.8 Sozialversicherung
580
136
Frankreich verfügt über ein obligatorisches nationales
Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer . Es
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
besteht hinsichtlich der „Grundversicherung“ keine Möglichkeit, sich bei
einer privaten Krankenversicherung anzumelden. Die Sozialversicherung
umfasst fünf verschiedene Bereiche: Krankenversicherung
(einschließlich Mutterschutz, Invalidität und Tod), Altersversorgung,
Familienversorgung, Arbeitslosigkeit , Unfallversicherung. Das
Sozialversicherungssystem wird durch Beiträge der Arbeitnehmer und
der Arbeitgeber finanziert.
Darüber hinaus gewähren französische Unternehmen in der Regel
freiwillige Krankenzusatzversicherungen („mutuelles“). Diese
Zusatzleistungen variieren von Unternehmen zu Unternehmen und sind
für die verschiedenen Arbeitnehmergruppen unterschiedlich.
Der Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung beträgt etwa 40 bis
50% der Bruttovergütung und der Arbeitnehmeranteil liegt bei ca. 20 bis
25% der Bruttovergütung (vgl. Anhang 1). Für Gehälter, die niedriger
sind als das 1,6-Fache des gesetzlich vorgeschriebenen monatlichen
Mindestlohns („SMIC“), d.h. unter 2.281,072 € im Jahre 2012 für 35
Stunden pro Woche liegen, wird der Arbeitgeberanteil stark reduziert
(sog. „réduction Fillon“).
Beschäftigt ein ausländisches Unternehmen Arbeitnehmer in Frankreich,
ohne in diesem Zusammenhang eine eigens hierfür vorgesehene
Struktur (z.B. Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) zu
gründen, so sind für diese Arbeitnehmer unabhängig von dem Ort ihrer
Tätigkeitsausübung in Frankreich die Sozialversicherungsbehörden in
Straßburg zuständig.
Um die betrieblichen Tarifverhandlungen zu fördern, sieht das Gesetz
zur Stärkung des Arbeitseinkommens („Loi en faveur des revenus du
travail“) vom 3. Dezember 2008 vor, die Befreiungen und
Erleichterungen von Sozialabgaben um 10% zu mindern oder ganz zu
streichen, sollte ein Unternehmen es unterlassen, die obligatorischen
Verhandlungen einzuleiten.
Für ausländische Arbeitnehmer kann unter bestimmten
Voraussetzungen die Beitragspflicht in der französischen
Sozialversicherung durch entsprechende
Sozialversicherungsabkommen, die Frankreich mit anderen Ländern
abgeschlossen hat, vermieden werden (z.B. EU-Verordnung
Nr.1408/71, die im Hinblick auf die meisten Fälle seit dem 1. Mai 2010
durch die neue Verordnung Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 ersetzt
worden ist). Bei Vorlage einer Bescheinigung der
Sozialversicherungsanstalt des Heimatlandes (A1) werden EUAngehörige, die nach Frankreich entsandt werden, weiterhin der
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
137
Sozialversicherungspflicht des Heimatlands unterworfen und von den
Zahlungen an die französische Sozialversicherung befreit. Dies ist
nunmehr für eine maximale Dauer von 24 Monaten möglich, wobei
Ausnahmenregelungen unter gewissen Voraussetzungen möglich sind.
Die bisherige Befreiung von der Versicherungspflicht im Entsendestaat
für die ersten 12 Monate und ihre Verlängerung auf Antrag für weitere
12 Monate sowie die erforderliche Unterrichtung des
Beschäftigungsstaates entfallen.
Was die Arbeitnehmer aus Drittstaaten anbelangt, findet die EUVerordnung Nr. 1408/71 weiterhin Anwendung.
138
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
F │ Rechnungslegung
F │ Rechnungslegung
F.1
Allgemeine Vorschriften
Buchhaltung und Euro
600. Seit dem 1. Januar 2002 besteht die Pflicht, die Bücher in Euro zu
führen.
Buchhaltung und Aufzeichnungen
601. Das französische Handelsrecht sieht für alle Unternehmen die
Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle vor. Die Buchhaltung besteht
aus einem Journal, einem Hauptbuch nebst Buchungsverzeichnis und
einem Inventarbuch, in dem ein Register der jährlichen Bilanzen und
eine Zusammenfassung der Bilanzüberschriften enthalten sind.
Die Aufbewahrungsfrist für Buchhaltungsunterlagen beträgt zehn Jahre
ab dem Datum der letzten Eintragung.
Vorbereitung und Abgabe von Jahresabschlüssen
602. Das Handelsrecht berücksichtigt die Grundsätze der vierten
Gesellschaftsrechtsrichtlinie der EU bezüglich der Erstellung von
Jahresabschlüssen.
Zum Jahresende hat jede Gesellschaft einen Jahresabschluss zu
erstellen, der aus Bilanz , Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang
besteht. Die Frist zur Fertigstellung dieser Dokumente hängt von der
Rechtsform des Unternehmens ab.
“SA” (AG), “SE”, “SAS” (vereinfachte AG), “SARL” (GmbH) und in
bestimmten Fällen auch Personengesellschaften haben ihren
Jahresabschluss nebst Lagebericht und Bestätigungsvermerk des
Abschlussprüfers, soweit erforderlich (vgl. Rz. 315f), dem
Handelsgericht vorzulegen. Diese Unterlagen müssen spätestens einen
Monat nach der den Jahresabschluss feststellenden Hauptversammlung
offengelegt werden, wobei die Hauptversammlung grundsätzlich nicht
später als sechs Monate nach dem Bilanzstichtag abgehalten werden
soll.
Jahresabschlüsse werden in der durch das Handelsrecht
vorgeschriebenen Form verfasst. Aufgrund der prinzipiellen
Übereinstimmung von Handels- und Steuerrecht besteht keine
Steuerbilanz als solche. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
139
werden als Bestandteil der jährlichen Ertragssteuererklärung bei der
Steuerbehörde eingereicht. Die Feststellung des zu versteuernden
Ergebnisses erfolgt in Form einer Nebenrechnung zum Jahresabschluss .
Verpflichtung einer SA zur Berichterstattung
603. Das Gesetz zur finanziellen Sicherheit („Loi de Sécurité Financière“) vom
1. August 2003 schreibt vor, dass der Vorstandsvorsitzende (ggf.
Vorsitzende des Aufsichtsorgans) einen jährlichen Bericht über den
Stand der Vorbereitung und der Organisation der Maßnahmen des
Vorstands sowie über das eingeführte interne Kontrollsystem zu
erstatten hat. Diese Vorschrift gilt seit 2009 nur noch für
börsennotierte „SA“ und „SCA“. Dieser Bericht wird den Aktionären zur
Verfügung gestellt und beim Amtsgericht hinterlegt. Sein Inhalt ist nicht
gesetzlich festgelegt, ist aber durch die Stellungnahmen der
verschiedenen Interessenvertreter der Wirtschaft und der Gesetzgebung
definiert. Der Bericht enthält Angaben zu den folgenden
Themenbereichen: das Gesamtkontrollumfeld, die Beurteilung der
Risiken, die eingeführten Prozesse und Kontrollen sowie deren
Wirksamkeit, die Information und die Kommunikation über das interne
Kontrollsystem innerhalb des Unternehmens.
Zusätzliche Veröffentlichungsvorschriften für größere Gesellschaften
604. Zusätzliche Berichterstattungspflichten wurden 1984 gesetzlich
festgelegt, um einen rechtzeitigen Schutz vor finanziellen
Schwierigkeiten zu gewähren. Alle gewerblich tätigen Gesellschaften,
deren Umsatz vor Steuern 18 Mio. Euro erreicht oder die mindestens
300 Mitarbeiter beschäftigen, haben eine jährliche Prognose über den
Kapitalfluss, halbjährliche Überschlagsrechnungen und
Liquiditätsdarstellungen vorzulegen. Zusätzlich müssen sie die
Mittelherkunft und -verwendung als einen Teil der jährlichen
Rechnungslegung darstellen. Ein entsprechender Bericht der
Geschäftsführung muss diesen Unterlagen beiliegen.
Die Geschäftsführung oder der Verwaltungsrat bei einer „SA“, bzw. der
Aufsichtsrat , hat diese Unterlagen vorzubereiten und dem
Abschlussprüfer und dem Betriebsrat vorzulegen.
Der Abschlussprüfer und der Betriebsrat verfügen gegenüber der
Geschäftsführung über ein Auskunftsrecht, wenn Unterlagen fehlen oder
ungeeignet sind, sowie wenn finanzielle Schwierigkeiten offenbar
werden. Danach kann der Prüfer den Geschäftsführer und in einem
zweiten Schritt den Verwaltungsrat bzw. den Aufsichtsrat dazu
auffordern, Stellung zu der schwierigen finanziellen Lage zu nehmen. Er
140
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
kann auch in einem letzten Schritt die Aktionäre schriftlich darüber in
Kenntnis setzen, dass die Angaben der Geschäftsführung zur
Gewährleistung der Fortführung des Geschäftes unzureichend sind. Der
Betriebsrat muss über den Ausgang dieser Prüfungsvorgänge
unterrichtet werden.
Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Konzerne ab einer
bestimmten Größenordnung (vgl. Rz. 605) haben zusätzlich
Konzernabschlüsse zu erstellen und diese beim Handelsgericht
einzureichen.
Börsennotierte Gesellschaften müssen Halbjahresinformationen über die
Tätigkeit und Ergebnisse der Gesellschaft bekannt geben.
Prüfungsanforderungen für Konzerne
605. Die französische Gesetzgebung berücksichtigt die Grundsätze der
siebten Gesellschaftsrechts-Richtlinie der EU. Gesellschaften haben
jährlich Konzernabschlüsse zu erstellen bzw. zu veröffentlichen, falls sie
andere Gesellschaften wesentlich beeinflussen und bestimmte
wirtschaftliche Daten überschreiten.
Eine Gesellschaft gilt als beherrschende Gesellschaft, wenn sie
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte einer anderen
Gesellschaft hält. Es ist auch ausreichend, wenn sie unmittelbar oder
mittelbar 40% der Stimmrechte besitzt, falls keiner der anderen
Gesellschafter eine wesentliche Beteiligung hat, d.h. unmittelbar oder
mittelbar mindestens 20% der Stimmrechte besitzt.
Folgende Konsolidierungsmethode n kommen zur Anwendung:
►
►
►
Gesellschaften, die ausschließlich von einer Gesellschaft beherrscht
werden, sind nach der Vollkonsolidierungsmethode zu konsolidieren;
Gesellschaften, die von mehreren Gesellschaften gemeinsam
beherrscht werden, sind nach der Quotenkonsolidierung zu
konsolidieren;
Gesellschaften, bei der eine weitere Gesellschaft einen wesentlichen
Einfluss ausüben kann (mindestens 20% der Stimmrechte), sind nach
der Eigenkapitalmethode (“Equity-Methode”) zu konsolidieren.
Im Anhang der Konzernabschlüsse sind der Konsolidierungskreis sowie
die Konsolidierungsmethoden, die wesentlichen und prinzipiellen
Buchführungsgrundsätze und Bewertungsmethoden anzugeben.
Es bestehen bestimmte Befreiungen von der Verpflichtung,
Konzernabschlüsse zu erstellen. Dies gilt für kleine Konzerne, die
mindestens zwei der drei folgenden Kriterien nicht erfüllen: Umsatz über
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
141
30 Mio. Euro, Bilanzsumme über 15 Mio. Euro oder Belegschaft über
250 Mitarbeiter, sowie für Gesellschaften, die über ihre
Muttergesellschaft in den Konzernabschluss einbezogen werden.
Insbesondere gelten Freistellungen im Rahmen der siebten EU-Richtlinie,
wenn sämtliche der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
►
►
►
►
Konzernabschlüsse werden bei einer anderen Gesellschaft als der
französischen Holding erstellt und erfüllen die Anforderungen der
siebten EU-Richtlinie;
Unabhängige Prüfer nehmen zu diesem Konzernabschluss Stellung;
Es liegt eine französische Übersetzung der Konzernabschlüsse vor,
die der französischen Holding zugänglich ist;
Zusätzliche Informationen über Anlagen, bestimmte
Abschlusspositionen, Nettoergebnis, Nettowert der Aktiva und Zahl
der Beschäftigten bei dem französischen Teilkonzern sind
anzugeben, falls die oberste Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb
der EU hat.
Konzernabschlüsse sind durch den Abschlussprüfer der
Muttergesellschaft zusammen mit den Abschlussprüfern der
konsolidierten Gesellschaften zu prüfen.
Gemäß dem Gesetz Nr. 2001-420 vom 15. Mai 2001 (“Loi relative aux
nouvelles régulations économiques”) müssen die zu Konzernabschlüssen
verpflichteten Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
Aktien den Konzernabschluss von der Hauptsammlung genehmigen
lassen.
Entsprechend dem Gesetz vom 6. April 1998 wurde in Frankreich ein
Komitee zur Festlegung von allgemeinen Buchführungsgrundsätzen
geschaffen, welche auf sämtliche Unternehmen Anwendung finden. Die
EG Verordnung CE 1606/2002 verpflichtet französische börsennotierte
Gesellschaften ab dem 1. Januar 2005, ihre konsolidierten Bilanzen auf
der Grundlage von „IFRS“-Regeln zu erstellen. Bei nicht börsennotierten
Unternehmen besteht ein Wahlrecht, den konsolidierten Abschluss nach
„IFRS“-Regeln zu erstellen.
142
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
F.2 Rechtsquellen der
Rechnungslegungsvorschriften
Handelsrecht
606. Die Buchführungsregeln sind in Frankreich im Wesentlichen gesetzlich
festgelegt. Der Hauptteil dieser gesetzlichen Vorschriften befindet sich
im Handelsgesetzbuch („Code de commerce“).
Empfehlungen und Regelungen
607. Buchführungsempfehlungen und Stellungnahmen werden durch den
„Conseil National de la Comptabilité“ („CNC“), einem aus Vertretern der
Berufspraxis, Vertretern der Industrie, Beamten und Vertretern der
Gewerkschaften zusammengesetzten Beirat, ausgearbeitet. Die
„Autorité des Marchés Financiers“, die französische
Börsenaufsichtsbehörde (vgl. Rz. 122), stellt zusätzliche Regelungen für
börsennotierte Gesellschaften auf.
Steuerrecht
608. Der „Code Général des Impôts“ (französisches Steuergesetzbuch)
enthält eine Reihe von Buchführungsregeln, wie z.B. die Verpflichtung,
Jahresabschlüsse für die Steuererklärung in einer bestimmten Form zu
erstellen, oder bestimmte Bewertungsmethoden zu verwenden.
Grundsätzlich sind Aufwendungen nur dann steuerlich abzugsfähig,
wenn sie in der Buchhaltung erfasst sind.
Allgemeiner Kontenplan
609. Das Hauptwerk des „CNC“ ist der allgemeine Kontenplan („plan
comptable général“), der 1947 verfasst und 1982 den Anforderungen
der vierten Gesellschaftsrechtsrichtlinie der EU angepasst wurde. Eine
weitere Überarbeitung des Kontenplans erfolgte in 1999. Dieser
allgemeine Kontenplan ist per Rechtsverordnung für
allgemeinverbindlich erklärt worden. Er enthält nicht nur eine
Aufstellung der Buchführungsposten, sondern auch Begriffsdefinitionen
sowie detaillierte Vorschriften zur Bilanzierung und Bewertung von
Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten.
Der allgemeine Kontenplan ist eine Zusammenfassung der zahlreichen
Gesetzestexte und Grundsätze im
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
143
Bereich der Buchhaltung . Einige Empfehlungen des „CNC“ bezüglich
bestimmter Buchhaltungsprobleme wurden in den allgemeinen
Kontenplan aufgenommen.
F.3
Buchführungsgrundsätze und -praktiken
Grundsätze des Jahresabschlusses
(eine zweisprachige Fassung der Bilanz und des GuV nach französischen
Grundsätzen befindet sich im Anhang 6)
610. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses sind folgende Grundsätze zu
beachten:
►
Fortführung der Unternehmenstätigkeit;
►
Stetigkeit der Bewertungsgrundsätze und –methoden;
►
Vorsichtsprinzip bei der Bewertung;
►
Grundsatz der Periodenabgrenzung;
►
Grundsatz der Bilanzidentität;
►
Saldierungsverbot;
►
Vorrang der Realität vor dem Anschein;
►
Grundsatz der Bilanzklarheit.
Buchführungsmethoden
611. Die Buchführungsmethode n eines Unternehmens sind im Anhang des
Jahresabschlusses zu erläutern. Änderungen der Methoden sind zu
begründen und ihre Auswirkungen rechnerisch darzulegen. Derartige
Änderungen können gesetzlich erforderlich sein, um ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Unternehmens zu
gewährleisten.
Buchführungsgrundsätze
612. Die folgenden Grundsätze gelten für Einzelabschlüsse. Sie können unter
bestimmten Voraussetzungen bei Konzernabschlüssen modifiziert
angewendet werden.
144
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Sachanlagen
613. Sachanlagen werden grundsätzlich mit den Anschaffungskosten
bewertet, es sei denn, sie werden neu bewertet. Die Neubewertung kann
aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder freiwillig vorgenommen
werden. Bei einer freiwilligen Neubewertung unterliegen die steuerlich
aufgelösten stillen Reserven der laufenden Ertragsbesteuerung. Die
Neubewertung ist bei sämtlichen Sach- und Finanzanlagen, jedoch ohne
immaterielle Vermögensgegenstände, möglich. Ein Wertverlust wird
durch Abschreibung oder durch eine Rückstellung für besondere
Verluste berücksichtigt.
Seit dem 1. Januar 2005 ist in Frankreich die Regelung CRC 2002-10 in
Kraft getreten. Diese Regelung sieht vor, dass für wesentliche
Sachanlagen die Komponentenmethode angesetzt werden muss, d.h. ein
Anlagengut muss in mehrere Komponenten aufgeteilt werden, wenn
diese eine kürzere Nutzungsdauer als der Grundbestandteil des
Anlagengutes haben.
Die Abschreibungsmethoden und -zeiträume müssen gemäß dieser
neuen Richtlinie der wirtschaftlichen Nutzungsdauer entsprechen. Die
degressive Abschreibungsmethode kann auch weiterhin als
wirtschaftliche Methode genutzt werden, wenn der Werteverzehr des
Anlagengutes am besten durch diese Methode widergespiegelt wird. Die
Möglichkeit zusätzlicher steuerlicher Abschreibungen i.d.R. durch die
Bildung einer Rückstellung kann auch weiterhin als eine steuerliche
Begünstigung vorgenommen werden.
Geleaste Sachanlagen sind nicht auf der Aktivseite der Bilanz , sondern
im Bilanzanhang aufzuführen. Dort sind u.a. die Anschaffungskosten der
geleasten Sachanlagen anzugeben. Des Weiteren müssen im Anhang die
Abschreibungen der geleasten Anlagen angegeben werden, die das
Unternehmen hätte vornehmen müssen, wenn es die Sachanlagen
erworben hätte. Der Anhang muss ebenfalls Angaben über den
jährlichen Mietzins, der als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, enthalten.
Beteiligungen und Wertpapiere („titres de participation et de placement“)
614. Der allgemeine Kontenplan sieht vier Arten von Finanzanlagen vor:
Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, Portfolio-Anlagen,
sonstige Finanzanlagen und spekulative Wertpapiere.
615. Eine Beteiligung an einem verbundenen Unternehmen im Sinne des
allgemeinen Kontenplans liegt vor, wenn:
►
Die Aktien aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots (“offre
publique d’achat” - “OPA”) oder Umtauschangebots („offre publique
d’échange“ – „OPE“) erworben wurden, oder;
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
145
►
wenn die Anteile bzw. Aktien mindestens 10% des Kapitals einer
Gesellschaft darstellen.
Derartige Beteiligungen werden erworben, um eine gewisse Kontrolle
über die Gesellschaft auszuüben oder um die langfristigen Beziehungen
mit dieser Gesellschaft zu sichern. Beteiligungen werden bei Erwerb zu
Anschaffungskosten ohne Erwerbsnebenkosten bewertet. Zum
Jahresende wird eine Wertberichtigung für jede einzelne Investition und
nicht pauschal für alle Investitionen durchgeführt, falls der Nettowert
(Nutzwert für das Unternehmen) zu diesem Zeitpunkt gesunken ist.
Zusätzliche Informationen über Tochtergesellschaften oder verbundene
Unternehmen sind am Ende des Geschäftsjahres im Anhang und
Lagebericht anzugeben.
616. Portfolio-Finanzanlagen sind mittel- oder langfristig gehaltene
Wertpapiere. Sie werden zum Anschaffungswert (ohne
Erwerbsnebenkosten) aktiviert und unterliegen gegebenenfalls einer
Wertberichtigung zum Jahresende, falls ihr Wert am Bilanzstichtag
niedriger ist als der Anschaffungswert. Der „CNC“ empfiehlt, den Wert
dieser Anlagen am Anfang und am Ende eines Geschäftsjahres,
verglichen mit ihrem Buchwert, im Jahresabschluss anzugeben. Die
Bewertungsmethode ist anzuzeigen.
617. Sonstige Finanzanlagen sind, abgesehen von Beteiligungen an
verbundenen Unternehmen, diejenigen, die eine Gesellschaft mitteloder langfristig hält, ohne dass diese für die Unternehmenstätigkeit als
notwendig angesehen werden. Sie werden mittels der
Anschaffungskosten bzw. zum niedrigeren Marktwert bewertet.
618. Spekulative Wertpapiere werden zur kurzfristigen Weiterveräußerung
erworben. Die Bewertungsgrundsätze zu den sonstigen Finanzanlagen
sind entsprechend anzuwenden.
Immaterielles Anlagevermögen
619. Gründungskosten und vergleichbare Kosten (z.B. Kosten der Aufnahme
des Geschäftsbetriebes, Forschungskosten) sind Aufwendungen, die
entweder innerhalb von fünf Jahren abgeschrieben werden oder direkt
als Aufwand gebucht werden können. Solange Ausbildungsausgaben und
Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen nicht vollständig
abgeschrieben wurden, sind Dividendenausschüttungen nur beschränkt
möglich.
Ein Firmenwert ist nur bei entgeltlichem Erwerb zu aktivieren. Er kann
handelsrechtlich abgeschrieben werden, soweit es sich nicht um einen
rechtlich geschützten Firmenwert handelt (vgl. Rz. 425).
146
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Vorratsvermögen
620. Vorratsvermögen wird auf der Grundlage der Anschaffungskosten bzw.
selbst hergestellte Wirtschaftsgüter auf der Grundlage ihrer
Herstellungskosten bewertet. Lagerkosten gehören nur dann zu den
Anschaffungskosten, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen
erfüllt sind. Die Lagerkosten können entweder mit der gewichteten
Durchnittskostenmethode oder mit der „First in-First out“-Methode
berechnet werden. Ist am Bilanzstichtag der Marktpreis eines
Wirtschaftsgutes des Vorratsvermögens niedriger als sein
Anschaffungspreis, so wird eine Wertberichtigung in Höhe des
Differenzbetrags gebildet, so dass eine Bewertung zum Marktpreis
erfolgt.
Rückstellungen
621. Rückstellungen werden gebildet, um einen Mittelabfluss aus einem am
Stichtag vorhandenen Risiko oder zukünftige Aufwendungen zu
berücksichtigen, wobei der Zeitpunkt des Mittelabflusses nicht genau
bekannt ist. So werden z.B. Risiken aus anhängigen Gerichtsverfahren,
bzw. bereits verursachte aber noch nicht verausgabte Aufwendungen
rückgestellt.
Eine Rückstellung für Entlassung von Mitarbeitern oder ein Sozialplan
kann allerdings nicht zum Jahresende rückgestellt werden, wenn die
jeweilige Maßnahme nicht dem(n) Betroffenen vor Bilanzstichtag
mitgeteilt wurde.
Pensionsrückstellungen
622. Betriebspensionszusagen gibt es in Frankreich im allgemeinen Fall nicht.
Beim Eintritt eines Mitarbeiters in den Ruhestand wird ihm in der Regel
eine Einmalzahlung gewährt. Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von
der Tarifvereinbarung und der Betriebszugehörigkeit.
Diese Verpflichtung kann in Frankreich entweder in Form einer
Rückstellung oder als sonstige finanzielle Verpflichtung im Anhang
ausgewiesen werden.
Die Stellungnahme des „CNC“ aus dem Jahre 2000 empfiehlt allerdings,
diese Verpflichtung als Rückstellung zu passivieren.
Rücklagen
623. 5% des jährlichen Nettogewinns von Kapitalgesellschaften sind laut
Gesetz in Rücklagen einzustellen. Diese gesetzliche Rücklagepflicht
entfällt, wenn der Gesamtbetrag der gesetzlichen Rücklage 10% des
Nominalbetrages des einbezahlten
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
147
Gesellschaftskapitals erreicht hat. Die Rücklage kann mit Verlusten
verrechnet werden.
Verbuchung von Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten
624. Fremdwährungsforderungen oder -verbindlichkeiten sind mit dem
Wechselkurs zum Bilanzstichtag umzurechnen. Wechselkursdifferenzen
werden wie folgt behandelt: Nichtrealisierte Gewinne werden nicht
berücksichtigt, nicht realisierte Verluste werden in Form einer
Rückstellung berücksichtigt.
Die angewandten Methoden zur Berücksichtigung von
Währungsdifferenzen sind im Anhang des Jahresabschlusses zu
erläutern.
F.4
Finanzberichterstattung
625. Form und Inhalt der Buchführung sind im allgemeinen Kontenplan
definiert. Darüber hinaus sind von der Steuerverwaltung
vorgeschriebene Formvorschriften zum Jahresabschluss zu beachten.
Nicht börsennotierte Gesellschaften haben einen detaillierten
Jahresabschluss zu erstellen, wenn sie zwei der drei folgenden
Bedingungen in einem der zwei vorangehenden Geschäftsjahre erfüllen:
►
Über 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt;
►
Umsatz über 7,3 Mio. Euro;
►
Bilanzsumme über 3,65 Mio. Euro.
Kleine Gesellschaften können vereinfachte Abschlüsse erstellen, wenn
sie zwei der drei folgenden Bedingungen erfüllen:
►
Nicht mehr als 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt;
►
Umsatz nicht höher als 534.000 €;
►
Bilanzsumme nicht höher als 267.000 €.
Vereinfachte Abschlüsse enthalten lediglich die Hauptposten der Bilanz ,
sowie der Gewinn- und Verlustrechnung.
Für mittelgroße Gesellschaften sind, mit Ausnahme des verkürzten
Anhangs, keine Erleichterungen vorgesehen.
Die gesetzliche Änderung der Buchführungsvorschriften im Jahre 1982
und der allgemeine Kontenplan von 1983 fordern entsprechend der
vierten EU-Richtlinie eine Trennung von Betriebsergebnis,
Finanzergebnis und außerordentlichem Ergebnis in der Gewinn- und
148
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Verlustrechnung. Außerordentliche Erträge resultieren aus Geschäften,
die nicht die normale Geschäftstätigkeit des Unternehmens betreffen.
Der Anhang muss ausreichende Zusatzinformationen zur Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung enthalten, um ein vollständiges Bild der
Geschäfte und der finanziellen Situation eines Unternehmens zu
gewährleisten.
F.5
Prüfungsanforderungen
626. Aktiengesellschaften müssen mindestens einen Abschlussprüfer
(„Commissaire aux Comptes“) bestellen. Börsennotierte Gesellschaften
oder Gesellschaften, die Konzernabschlüsse veröffentlichen, haben zwei
Abschlussprüfer zu bestellen.
Die „SARL“ sowie Personengesellschaften sind verpflichtet, einen
Abschlussprüfer zu bestellen, wenn sie im Laufe des Wirtschaftsjahres
zwei der folgenden Kriterien erreichen:
►
Über 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt;
►
Gesamtumsatz über 3,1 Mio. Euro;
►
Bilanzsumme über 1,55 Mio. Euro.
Seit dem 1. Januar 2009, ist eine „SAS“ verpflichtet, einen
Abschlussprüfer zu bestellen, wenn die Kontrolle über die Gesellschaft
durch eine juristische Person ausgeübt wird oder wenn sie zwei der
folgenden Kriterien erreicht:
F.6
►
Über 20 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt;
►
Gesamtumsatz über 2 Mio. Euro;
►
Bilanzsumme über 1 Mio. Euro.
Aufgaben der Abschlussprüfer
627. Zusätzlich zu der allgemeinen Stellungnahme zum Jahresabschluss hat
der Abschlussprüfer bei Kapitalgesellschaften einen Sonderbericht über
unmittelbare oder mittelbare Geschäftsbeziehungen zwischen der
Gesellschaft und den Geschäftsführern vorzulegen. Bei einer „SARL“
umfasst dieser Sonderbericht auch Verträge zwischen Gesellschaftern
und der Gesellschaft.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
149
Für eine börsennotierte „SA“ ist der Abschlussprüfer gemäß dem Gesetz
zur finanziellen Sicherheit („Loi de Sécurité Financière“) vom 1. August
2003 für Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2003 beginnen, dazu
verpflichtet, in einem Sonderbericht zum Prüfungsbericht seine
Feststellungen zum Bericht des Vorstandsvorsitzenden über das interne
Kontrollsystem sowie über den Prozess der Gewinnung und der
Verarbeitung der Finanz- und Rechnungswesensdaten darzustellen
(bezüglich des Berichts des Vorstandsvorsitzenden verweisen wir auf Rz.
320 und 603).
Ein Gesetz bezüglich der Einhaltung des Zahlungsziels für Lieferanten ist
seit dem 1. Januar 2009 in Kraft („Loi de Modernisation de
l’Economie“). Alle Unternehmen, deren Jahresabschluss einer
Wirtschaftsprüfung unterliegt, müssen in ihrem Geschäftsbericht
Informationen bezüglich des Zahlungsziels für Lieferanten (für alle
laufenden Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2009) veröffentlichen. Im
Rahmen des Prüfungsauftrags muss der Abschlussprüfer eventuell
festgestellte Unregelmäßigkeiten in seinem Prüfungsbericht vermerken.
Weitere Aufgaben des Abschlussprüfers bestehen bei Gesellschaften, die
sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden.
F.7
Berufsstand
628. Wirtschaftsprüfer („Experts-Comptables“) und Abschlussprüfer
(„Commissaire aux Comptes“) sind in getrennten, staatlich geregelten
Berufsständen organisiert. Wie in Deutschland ist es nicht zulässig,
Buchführung und Prüfung einer Gesellschaft zugleich vorzunehmen.
Abschlussprüfer unterstehen dem Justizministerium, Wirtschaftsprüfer
dem Finanz- und Wirtschaftsministerium.
Zugang zur Organisation der Abschlussprüfer („Compagnie Nationale
des Commissaires aux Comptes“) haben französische Abschlussprüfer,
Abschlussprüfer eines Mitgliedstaates der EU, sowie derjenigen Länder,
die französischen Abschlussprüfern ihrerseits einen vergleichbaren
Zugang zu den Berufsorganisationen gewähren. Der Zugang zum Beruf
des Abschlussprüfers ist an gewisse Ausbildungsvoraussetzungen, eine
mindestens zweijährige praktische Erfahrung in diesem Bereich und an
eine Aufnahmeprüfung gebunden.
Ein Abschlussprüfer muss unabhängig sein. Unabhängigkeitsregeln
wurden im Dezember 2005 durch den „Code de Déontologie“ ergänzt.
Grundsätzlich darf der Abschlussprüfer sowie die Mitglieder seines
Firmennetzwerks von der geprüften Gesellschaft keine anderen
150
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Vergütungen erhalten als diejenigen, die von der Abschlussprüfung
herrühren.
Diese Unabhängigkeitsregeln, die von dem „Code de Déontologie“
definiert werden, wurden in der Definition der möglichen
Dienstleistungen im Rahmen des „NEP DDL“ („Normes d’Exercice
Professionnel et Diligences Directement Liées“) präzisiert. Diese „NEP
DDL“ betreffen folgende Leistungen:
►
NEP 9010: Wirtschaftsprüfung
►
NEP 9020: Limitierte Prüfung
►
NEP 9030: Bescheinigungen
►
NEP 9040: Vereinbarte Prozesse
►
NEP 9050: Konsultationen
►
NEP 9060: Firmenkäufe
►
NEP 9070: Unternehmensverkäufe
►
NEP 9080: Beratungen
F.8 Vergleich der französischen und der
deutschen Buchführung
Rahmenbedingungen
629. Ein Hauptunterschied zwischen der deutschen und der französischen
Rechnungslegung besteht in dem Einfluss des Steuerrechts auf die
handelsrechtliche Rechnungslegung. In Deutschland sind Handels- und
Steuerrecht eng miteinander verknüpft, während in Frankreich das
steuerliche Ergebnis durch eine Überleitungsrechnung auf offiziellen
Formblättern ermittelt wird.
Wesentliche Prinzipien der Buchführung
630. Im Großen und Ganzen gelten dieselbe Prinzipien („True and fair view“,
Abgrenzungsprinzip/Realisationsprinzip, Stetigkeitsgrundsatz,
Einheitlichkeit der Bewertung, Einzelbewertungsgrundsatz). Wesentliche
Unterschiede sind jedoch aufgrund folgender abweichender Regelungen
möglich:
Das Vorsichtsprinzip hat in Frankreich wie in Deutschland einen
erheblichen Einfluss, der jedoch in Deutschland von größerer Bedeutung
ist. Im Zweifel ist in Deutschland das Vorsichtsprinzip gegenüber
konkurrierenden Prinzipien vorrangig. Im Gegensatz dazu kann in
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
151
Frankreich das Vorsichtsprinzip durch einen anderen
Bilanzierungsgrundsatz verdrängt werden.
Das Nominalwertprinzip gilt grundsätzlich in beiden Ländern, jedoch
wird dieses in Frankreich z.B. bei einer möglichen Neubewertung zu
Zeitwerten für Sach- und Finanzanlagevermögen durchbrochen.
Fristen der Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses
631.
Aufstellungspflicht
Deutschland
Frankreich
spätestens 3 Monate nach
Ende des Geschäftsjahres
spätestens 4 Monate nach
Ende des Geschäftsjahres für
die Aktiengesellschaften mit
einem Verwaltungsrat
für die kleinen
Kapitalgesellschaften 6
Monate nach Ende des
Geschäftsjahres
spätestens 3 Monate nach
Ende des Geschäftsjahres für
die Aktiengesellschaften mit
einem Aufsichtsrat
Feststellung/Genehmigung
spätestens 8 Monate nach
Ende des Geschäftsjahres
spätestens 6 Monate nach
dem Jahresabschluss
Offenlegung
spätestens 12 Monate nach
Ende des Geschäftsjahres
spätestens 1 Monat nach
Feststellung/Genehmigung
durch die Hauptversammlung
Bilanzerstellung
632. Zwischen französischer und deutscher Buchführung besteht ein
wesentlicher Unterschied dahingehend, dass die Bilanzerstellung in
Frankreich vor dem Gewinnverwendungsbeschluss durch die
Hauptversammlung erfolgt. Demgegenüber besteht in Deutschland ein
Wahlrecht, dem zufolge die Bilanzerstellung sowohl vor als auch nach
der vollständigen bzw. teilweisen Gewinnverwendung stattfinden kann.
Bestimmung der Nutzungsdauer
633. Sowohl in Deutschland als auch in Frankreich ist die Nutzungsdauer von
Anlagevermögen nicht gesetzlich bestimmt. In beiden Ländern ist auf
typisierende (steuerliche) Abschreibungstabellen zurückzugreifen, wobei
jedoch den französischen Abschreibungssätzen i.d.R. eine längere
Nutzungsdauer zugrunde liegt.
Seit Inkrafttreten der Regelung CRC 2002-10 wird verstärkt von dieser
steuerlichen Abschreibungstabelle abgewichen, und die
Abschreibungsdauer aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen
Nutzungsdauer festgelegt.
152
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Immaterielles Anlagevermögen
634. Für Aufwendungen zur Gründung des Unternehmens und der
Kapitalbeschaffung sowie bei selbst erstellten immateriellen
Vermögensgegenständen (Patente , Lizenzen, Warenzeichen) gilt in
Deutschland ein Ansatzverbot. In Frankreich gilt im Gegensatz dazu ein
Ansatzwahlrecht: für Aufwendungen zur Gründung des Unternehmens
und Kapitalbeschaffung ist eine Aktivierung und anschließende
Abschreibung über 5 Jahre zulässig.
Seit Inkrafttreten der Regelung CRC 2004-06 (ab dem 1. Januar 2005)
wird allerdings empfohlen, manche solcher Aufwendungen jetzt direkt in
den Aufwand zu verbuchen (z.B. interne Kosten zum Markenaufbau,
Ingangsetzungskosten, usw.).
Rückstellungen für latente Steuern
635. Nach den deutschen Buchführungsregelungen besteht für diese Posten
ein Aktivierungswahlrecht und eine Passivierungspflicht, während nach
französischen Buchführungsregelungen für Einzelabschlüsse keine
latenten Steuern gebucht werden.
Form und Inhalt des Anhangs
636. In Deutschland und Frankreich sind die gleichen Prinzipien anwendbar.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
153
G │ Interkulturelle Unterschiede
G │ Interkulturelle Unterschiede
G.1 „Frankreich lohnt sich“
700. Trotz der Offenheit des französischen Markts und der Tatsache, dass
deutsche Produkte einen guten Ruf und ein hohes Ansehen genießen,
scheitern viele deutsche Firmen bei ihren Exportbemühungen und
behaupten Frankreich sei ein „closed shop“. Dies ist jedoch in vielen
Fällen nur eine Ausrede derer, die bisher nicht zu einer minimalen
Anpassung an die Besonderheiten des französischen Markts bereit
waren. Oft mangelt es an Sprachkenntnissen - aber nicht nur. Viel öfter
mangelt es an der Akzeptanz anderer Marktgegebenheiten (Nachfrage,
Geschäftsusancen, usw.) und anderer Mentalitäten, sprich anderer
Kulturen. Zwischen Deutschen und Franzosen gibt es viele Ähnlichkeiten
aber auch zahlreiche Unterschiede. Für viele deutsche Geschäftsleute
charakterisieren sich Franzosen durch ein nicht nachvollziehbares
Verhalten. Die Ähnlichkeiten mit anderen Völkern empfinden wir alle als
selbstverständlich, die Unterschiede jedoch werden oft auf Anhieb nicht
wahrgenommen. Und wenn sie wahrgenommen werden, werden sie oft
als störend empfunden. Unterschiedliche Verhandlungsmethoden und
Verhalten können als Unwilligkeit, wenn nicht sogar als hinterlistiges
Kalkül interpretiert werden, was negative Reaktionen, oftmals sogar
Aggressivität oder ein inadäquates Verhandeln zur Folge haben kann.
Die Deutschen könnten versucht sein, zu sagen, die Franzosen „ticken
nicht richtig“ – auch wenn sie letztlich nur anders ticken! Bei
verschiedenen Aspekten des Berufslebens herrscht lediglich eine andere
Rationalität - „andere Völker, andere Sitten“ wie es heißt. Interkulturelle
Aspekte müssen grundsätzlich genau unter die Lupe genommen werden,
um die Hintergründe richtig verstehen zu können.
701. Da jeder Mensch nach Symbiose und Harmonie mit seiner Umwelt und
seinem menschlichen Umfeld strebt, bedarf es einer Normierung des
Verhaltens. Jedes Volk erarbeitet dafür einen Verhaltenskodex, der mit
der Zeit total verinnerlicht wird. Eigene Verhaltensweisen werden erst
dann bewusst, wenn man in Kontakt und Interaktion mit anderen
Kulturen tritt. Die Unterschiede und das „Anderssein“ können zu
Missverständnissen und Spannungen bis hin zu Ablehnung und
Konflikten führen. Man sollte stets versuchen, sich auf andere
einzustellen, die kulturelle Logik des anderen zu verstehen, die
regionalen und lokalen Besonderheiten zu respektieren oder sich diese
sogar zu Eigen zu machen. Dies bedarf Aufgeschlossenheit, Neugier und
eines gewissen Maßes an Toleranz. Regelmäßig auf den anderen
einzugehen macht die Zusammenarbeit zwar anstrengend, aber auch
spannend. Im Folgenden werden wir versuchen, dem deutschen bzw.
154
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
deutschsprachigen Leser einen Einblick in die „Funktionsweise“ der
Franzosen zu gewähren und anhand eines Vergleichs mit typisch
deutschen Funktions- und Verhaltensweisen ein besseres gegenseitiges
Verständnis zu ermöglichen.
G.2 Verhandlung
Verhandlungsstrategien
702. Deutschland
Im Land des „Spezialistentums“ liegt die Expertise sowohl beim
Lieferanten als auch beim Kunden, der über einen ganzen Stab von
Spezialisten verfügt.
Konzepte und Verhandlungsziele werden intern so weit wie möglich
ausgearbeitet und als Projekt strukturiert, bevor man auf die Kunden
zugeht. Wir nennen dies die sequenzielle, lineare Verhandlung.
703. Frankreich
Entstehung eines neuen Projektes und Verhandlung auf operativer
Ebene
Produkte und Sortimente werden regelmäßig neu ausgearbeitet - ob es
einen objektiven Grund dafür gibt (wie etwa Mitbewerber oder spezielle
Kundenwünsche) oder nicht. Bei einem Projektstart existiert in den
meisten Fällen noch kein genau definiertes gewünschtes Ergebnis,
sondern eher eine grobe Zielvorstellung. So heißt es oft "l’idée c’est que
…" (die Idee ist, dass…) und diese Idee muss jetzt umgesetzt werden.
Die Begriffe „Konzept“ / „concept“ sind ein berühmtes Beispiel für einen
sogenannten „faux ami“, einen falschen Freund. Das französische
„concept“ entspricht bei Weitem nicht dem deutschen „Konzept“.
Während das deutsche „Konzept“ einen bereits durchstrukturierten
Projektplan bezeichnet, ist das französische „concept“ eher eine mehr
oder weniger grobe Vorstellung, die noch konkretisiert werden muss.
Wird in Frankreich ein neues Projekt angegangen, so strebt man meist
radikal neue Wege an, um sich signifikant von der Konkurrenz zu
differenzieren.
Da das „concept“ noch kein ausgereifter Plan ist, kann man
selbstverständlich nicht die sequentielle Verhandlungsmethode
einsetzen.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
155
Die Umsetzung des „concept“ besteht darin, dass man einen „Allround
Brainstorm“ generiert. Jedem ist es gestattet, seine Ideen einfließen zu
lassen.
Da man hier ständig neue Ideen sucht, ist man dementsprechend stets
bemüht neue Lieferanten mit in die Überlegungen einzubeziehen.
Dieses beschriebene Brainstorming wir nicht nur intern betrieben,
sondern auch mit den Kunden / Lieferanten.
Der Lieferant soll beim Weiterkommen helfen. Er darf keine passive
Rolle spielen, indem er lediglich nach Pflichtenheft arbeitet, sondern
muss in Form von intensiver Beratung sein gesamtes Know-how
einbringen. Vom Lieferanten wird eine konzeptionelle Beteiligung am
Projekt mit projektbezogenen Individuallösungen erwartet.
Standardlösungen „von der Stange“ sind nicht gefragt. Das bedeutet,
dass bei der Akquise eine ausführliche Bedarfs- und Motivationsanalyse
durchgeführt werden muss.
(Auf dieses Thema wird zu einem späteren Zeitpunkt näher
eingegangen.)
Weitere Etappen der Verhandlung
„Eine Entscheidung ist kein kontinuierlicher Prozess.“
Auf der Grundlage dieses Postulats wird ersichtlich, dass Franzosen
generell eher dialektisch-iterativ arbeiten.
Erste Etappe der Verhandlung auf operativer Ebene:
704. In der ersten Etappe verliert der Generalist kaum Zeit für Detailfragen.
Sie besteht bei ihm hauptsächlich in der Vorselektion der Lieferanten.
Dabei werden die Lieferanten berücksichtigt, die die
Hauptanforderungen erfüllen und auch die erforderlichen Kapazitäten
vorweisen können.
Es wird nach Schwachstellen und Knackpunkten gesucht.
Endgültige Entscheidung auf Managementebene:
705. Frankreich ist ein relativ zentralisiertes Land. Die Zentralisierung
besteht nicht nur auf politischer Ebene, sondern auch in der Wirtschaft.
Je größer die Struktur, desto höher die Ebene, auf der entschieden wird.
Wenn die Machbarkeit auf operativer Ebene sichergestellt ist, beginnt
die Entscheidungsphase auf der Managementebene: Experten validieren
und Entscheidungsträger entscheiden. Die operative Ebene muss bei
jedem Vorschlag darlegen können, warum sie diese oder jene Lösung
empfiehlt. Dafür benötigt sie triftige Argumente, wenn sie nicht riskieren
möchte, dass das Projekt blockiert wird.
156
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Umgang im Rahmen von Verhandlungen auf Managementebene –
Lobbying und Networking
Franzosen sind sehr menschenorientiert, Vertrauen ist
menschenbezogen.
„Wichtig ist, wen ich kenne.“ Entscheidungen werden auf operativer
Ebene vorbereitet, aber auf Managementebene getroffen.
Aus diesem Grund genügt es nicht, nur Kontakte auf der operativen
Ebene zu pflegen, man muss auch Kontakte auf der Managementebene
herstellen, um Entscheidungsprozesse beeinflussen zu können. Es
bedarf einer durchdachten Vernetzungsstrategie, eines wahrhaftigen
Networking.
Für den Beziehungsaufbau muss man Events organisieren, die
Gelegenheit bieten, Visitenkarten auszutauschen, mit dem Ziel das
„Carnet d’adresse“ (Visitenkartensammlung) auszubauen - wobei
Franzosen meist sehr enthusiastisch sind.
Diese Events lassen sich wie folgt unterscheiden:
„Berufliche Events“ auf der Expertenebene / Sachbearbeiterebene:
Entweder auf einer Messe oder anlässlich eines Kolloquiums
beziehungsweise einer „Roadshow“. Dies sollten Events sein, die echtes
Interesse wecken, das heißt Events mit strategischen
Experteninformationen.
„Gesellige Events“ auf Managementebene: wie zum Beispiel
Veranstaltungen anlässlich eines Jubiläums, Einweihungen oder auch
kulturelle oder sportliche Events.
Um Interesse zu wecken, müssen Kontaktmöglichkeiten auf hohem
Niveau geboten werden, das heißt die Geschäftsleitung muss präsent
sein und gegebenenfalls sogar Prominenz aus der Wirtschaft, Politik
oder Kultur.
Verhandlungstaktik
706. Der französische Verkaufsakt ist sehr graduell gestaltet. Für die
Franzosen ist die deutsche Methode meistens zu direkt und vermittelt
ihnen den Eindruck, man wolle sie überrollen. Dies führt nicht selten zu
Konfrontationen.
Das 4-Phasen-Modell einer Verhandlung:
1. „Contact“ - Kontaktaufnahme:
In der ersten Phase geht es darum, den Menschen kennenzulernen und
eine Kundenbeziehung aufzubauen; dies unterliegt einem bestimmten
Zeremoniell.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
157
2. „Connaître“ - Bedarfs- und Motivationsanalyse:
In der zweiten Phase werden die wahren Bedürfnisse, der Bedarf und die
Wünsche des Kunden identifiziert.
3. „Convaincre“ - Argumentationsphase:
In der dritten Phase geht es um das gezielte Anbringen von
Verkaufsargumenten, die Beseitigung von Einwänden und Identifizierung
von Kaufsignalen.
4. „Conclure“ - Abschluss und Angebot
Erst nach Durchlaufen der ersten drei Phasen kommt es zum
tatsächlichen Geschäftsabschluss.
1. Kontaktaufnahme
Der erste Eindruck ist oft der richtige … vor allem wenn er schlecht ist.
Daher ist der erste Eindruck sehr wichtig.
707. Deutschland
Zweck
Man ist sachorientiert. Wenn man zusammenkommt, geht man davon
aus, dass alle Parteien klare Intentionen haben. Der Kontakt auf
zwischenmenschlicher Ebene hält sich in Grenzen.
Art
Man hält keine lange Vorrede und erlaubt sich keine persönlichen
Abschweifungen - „Geschäft ist Geschäft – Schnaps ist Schnaps“,
„Business is Business“. Stattdessen stellt man das Unternehmen und
seine Funktion vor und kommt schnell zum eigentlichen Grund des
Treffens. Das heißt, man steigt direkt mit der berühmten „Präsentation“
in die Verhandlung ein.
In Deutschland betrachtet man dieses Verhalten als sachlich, es wird als
Zeichen von Professionalität gewertet.
Informelle Gespräche werden als Zeitverlust empfunden.
708. Frankreich
Zweck
Man ist personenorientiert. Individualisten müssen zuerst Vertrauen
aufbauen, bevor sie mit anderen zusammenkommen.
158
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Hier müssen alle menschlichen Bedürfnisse berücksichtigt werden – und
zwar auf funktionaler, auf sozialer und selbstverständlich auch auf
emotionaler Ebene.
Ziel 1: Kontaktperson einschätzen – Freundschaft schließen
In der Regel legen Franzosen großen Wert darauf, mit Menschen
zusammenzuarbeiten, die sie sympatisch finden und mit denen die
Zusammenarbeit Spaß macht. Mit zunehmender Konkurrenz wird jedoch
auch in Frankreich eine solche Einstellung immer seltener. Es bleibt
jedoch nach wie vor eine Grundausrichtung der Franzosen,
zwischenmenschlichen Beziehungen den Vorrang zu geben.
Ziel 2: Kontaktperson einschätzen – Sicherheit
Generalisten gehen davon aus, dass es im Rahmen des Geschäftslebens
Vorkommnisse gibt, die Planung und Projektänderungen erforderlich
machen.
Um beim Eintreten solcher Ereignisse mögliche Konflikte zu vermeiden,
will man das Empathievermögen des zukünftigen Partners abschätzen.
Man will prüfen, ob er in der Lage ist, sich in die Problematik eines
anderen zu versetzen und ob er sowohl während der Verhandlung als
auch nach der Verhandlung loyal sein wird, falls sich Probleme auftun.
Art
Es empfiehlt sich, nicht sofort auf der Sachebene zu kommunizieren:
Man darf nicht zu direkt sein und nicht „mit der Tür ins Haus fallen“.
Hierbei kann Folgendes helfen:
Vorgespräche über nicht professionelle Themen – „zum Aufwärmen“.
Amerikaner nennen dies „Ice breaker“.
2. Bedarfs- und Motivationsanalyse (B&MA)
709. Deutschland
Der Experte erwartet von seinem Ansprechpartner konkrete Lösungen
für den Alltag. Vertrauen ist sachbezogen. Er erwartet, dass man ihn
anhand von erprobten Verfahren überzeugt. Da man möglichst schnell
zum Ziel kommen möchte, setzt man auf die weit verbreitete
„Präsentation“. Das Unternehmen sowie spezifische Produkte und
Leistungen werden vorgestellt, Alleinstellungsmerkmale und Referenzen
werden hervorgehoben.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
159
710. Frankreich
Die Erwartungen eines „Generalisten- Kunden“ gehen in Richtung
Beratung, weg von der Leistungsschau. Wichtig sind für ihn nicht das
Angebot, sondern seine eigenen Bedürfnisse. Man muss globales
Verständnis der Interessenlage des Kunden beweisen, was u.U. die
Durchführung einer Bedarfs- und Motivationsanalyse, um die
Bedürfnisse der Beteiligten in Erfahrung zu bringen, erforderlich machen
kann. Das sofortige Argumentieren ohne fundierte B&MA kann ständige
Einwände zur Folge haben. Behauptungen erzeugen hauptsächlich
Widerspruch und ohne Befragung gerät man meistens in eine Sackgasse.
Es bedarf einer wahrhaftigen „Fragekultur“.
3. Argumentationsphase
711. Deutschland
Der Experte will überzeugt werden. Nur konkrete Lösungen überzeugen
ihn.
Dafür muss man vom Detail zum Allgemeinen argumentieren. Man muss
überzeugen und beweisen, d. h. man muss alles genauestens darlegen.
Alle MNV (Merkmale, Nutzen und Vorteile) - features and benefits müssen dargestellt und mit verschiedensten Details, Zahlen und Fakten
untermauert werden. Man erwartet eine klare, präzise und geschlossene
Argumentation mit präzisen und fundierten Alleinstellungsmerkmalen.
Alles muss im kleinsten Detail durchdacht werden, denn „Der Teufel
steckt im Detail“.
Viele Fakten, Details, Zahlen - alle so genannten „hard facts“ - müssen
geliefert werden. Hier heißt es überzeugen, nicht überreden. Die
Soziologen sprechen bei einer Argumentation, die hauptsächlich auf
Fakten und Details beruht, von einer induktiven Argumentation.
712. Frankreich
Während sich der Spezialist, der sofort zum Punkt kommen will, mit
einer induktiven Argumentation begnügt, ist es für den Generalisten
dagegen wichtig, alle Zusammenhänge zu verstehen. Ansonsten ist er
verunsichert. Der Generalist will davon überzeugt werden, dass die
Lösung nicht nur allgemein gut ist, sondern dass sie auch seinen
individuellen Bedürfnissen entspricht. Der Kunde wünscht nicht nur eine
rein technische Kompetenz, sondern eine globale Beratungskompetenz.
Erst in einem zweiten Schritt ist auf die technischen Details einzugehen.
160
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
4. Abschluss und Angebot
713. Deutschland
In der Regel wird ein Angebot angefertigt, d. h. die Ideallösung nach
eigenem „Know-how“ im Sinne des „one best way“ von Taylor. Das
Angebot wird sehr detailliert - strikt nach dem Pflichtenheft ausgearbeitet. Alle Preise werden bis ins kleinste Detail durchkalkuliert.
Selbstverständlich bietet man wenn möglich abgesicherte
Standardlösungen an und, falls der Kunde abweichende Vorstellungen
hat, so bietet man Standardlösungen mit Abänderungen an.
714. Frankreich
Der Individualist hingegen will keine Standardlösungen, sondern
Individuallösungen – „tailor made solutions“. Der Generalist will beraten,
aber nicht beeinflusst werden. Für ihn führen immer mehrere Wege zum
Ziel und er will sich selbst eine Meinung bilden. Im Sinne seiner
Handlungsfreiheit will er nicht nur eine sogenannte beste Lösung („one
best way“), selbst wenn diese Lösung aus Sicht des Lieferanten die
Beste wäre. Der Franzose wird meist die Standardlösung – im Sinne des
deutschen „bei uns ist es so“ - abwehren, wenn nicht sogar ganz
ablehnen. Ihm muss man verschiedene Szenarien vorstellen, das heißt,
ein modulares und flexibles Angebot mit Optionen und Varianten
unterbreiten.
G.3 Führung von Außendienstmitarbeitern
Vertriebssteuerung
715. Deutschland
In deutschen Hochschulen werden im Vergleich zu Frankreich wesentlich
weniger Außendienstmitarbeiter ausgebildet. Die Außendiensttätigkeit
wird auch nicht als Tätigkeit angesehen, die ein Hochschuldiplom
erforderlich macht.
Generell ist zu beobachten, dass die berufliche Karriere des
Außendienstmitarbeiters intern begonnen wird und der Mitarbeiter
später in den Außendienst wechselt. Hierbei werden verschiedene
Schritte durchlaufen:
►
►
Support eines anderen Außendienstmitarbeiters oder eines
Projektleiters
Zuweisung kleiner Kunden
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
161
►
Übernahme von größeren bis hin zu „Key Accounts“.
716. Frankreich
Die in Frankreich ausgebildeten Außendienstmitarbeiter werden ganz
gezielt – nach dem Motto „wenn man nicht zur Tür hineinkommt, dann
eben durchs Fenster“ - auf Kaltakquise trainiert und gehen in der Regel
recht zielstrebig (um nicht zu sagen manchmal fast aggressiv) auf ihre
Verhandlungspartner zu. Andererseits orientiert sich ihr
Verkaufsverhalten stark an den Kundenwünschen, so dass die
Margenerwartungen der Unternehmen u.U. nicht ausreichend
berücksichtigt werden.
Dieses kundenorientierte Verkaufen entspricht zwar den Erwartungen
der französischen Zielunternehmen, kann aber zur Folge haben, dass sie
zu sehr auf Individuallösungen eingehen, welche möglicherweise schwer
beziehungsweise gar nicht umsetzbar sind. Diese Dynamik ist zwar von
Nutzen, kann jedoch bei der Preiskalkulation, der Projektarbeit, usw.
einen hohen Energieverlust verursachen und sollte dementsprechend
kanalisiert werden. Blinder Aktivismus muss vermieden werden, indem
man die Außendienstler steuert. Da Individualisten allerdings ihren
Freiraum brauchen, ist es empfehlenswert, bei der Vertriebssteuerung
dementsprechend vorsichtig vorzugehen. Andernfalls läuft man Gefahr,
dass Dienstanweisungen umgegangen werden.
Zielvorgaben
"If you don’t know where you want to go, the chances to get there are
quite low.” (Schottische Weisheit)
717. Deutschland
Langfristige Effizienz bedarf Zielstrebigkeit. Diesbezüglich gilt es, auf
mehrere Fragen einzugehen:
►
►
Mittel-/Prozess-Orientierung (genaue Aufgabendefinition und
Schritte zu deren Ausführung) oder Zielorientierung (Zieldefinition
in Form von Ergebnissen)?
Verfolgt man kollektive oder individuelle Ziele?
In Deutschland geht man davon aus, dass die Zielsetzung realistisch und
angemessen sein muss, um keine demotivierende Wirkung auszulösen.
Die Formel für die in Deutschland optimale Zieldefinition lautet SMART:
162
►
S Spezifisch
►
M Messbar
►
A Anspruchsvoll
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
►
R Realistisch
►
T Terminiert
Man stellt auf eindeutige Anweisungen und auf die Festlegung der
einzelnen Maßnahmen und Meilensteine ab, d.h. man erstellt klare
Aktionspläne. Soziologen bezeichnen dies als „Prozesswegorientierung“.
Außerdem sind die Ziele hauptsächlich Kollektivziele.
718. Frankreich
Individualisten sind es gewohnt, mit ihren Mitmenschen im
Wettbewerbsverhältnis zu stehen. Sie wollen an persönlichen Zielen, an
individuellen Zielen gemessen werden. Außerdem haben sie das
Bedürfnis nach einer größtmöglichen Autonomie und dementsprechend
auch globalen Zielvorgaben.
Dabei sollten drei Szenarien vorgesehen werden:
►
►
►
„Worst case“: Festlegen eines Minimalziels, kein Bonus;
„Common case“: Festlegen eines realistisch erreichbaren Ziels,
mittlerer Bonus;
„Best case“: Festlegen eines Maximalziels (eines Wunschziels), hohe
finanzielle Anreize / Incentives
Auch hoch angesetzte Ziele werden bei entsprechender Honorierung
(Boni, Incentives) akzeptiert. Herausforderungen („des challenges“, „se
dépasser“) gehören zum „vertrieblichen Ethos“.
Reporting
719. Deutschland
Das Reporting ist hauptsächlich schriftlich und besteht im Wesentlichen
aus Besuchsberichten.
720. Frankreich
„Franzosen lassen sich nicht gerne in die Karten schauen und gewähren
ungern Transparenz“ - behauptete einst ein deutscher Vertriebsleiter.
Diese Äußerung ist wahr und falsch zugleich.
Wahr, wenn man es als selbstverständlich erachtet, dass Reporting
schriftlich ist.
Falsch, wenn man auch verbale Kommunikation als Reporting
betrachtet.
Begegnet ein Manager seinen Mitarbeitern stets mit einem offenen Ohr
und organisiert regelmäßige Mitarbeitergespräche und
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
163
Vertriebsmeetings, so verfügt er in der Regel über alle Informationen,
die er braucht, um den Vertrieb erfolgreich steuern zu können.
Franzosen erstellen nur ungern Tätigkeitsberichte zur Anzahl der
telefonisch angesprochenen Unternehmen, die Anzahl der geplanten
bzw. getätigten Besuche, die Anzahl der Angebote, die offenen
Angebote mit Erfolgsprognose, usw. Sie sind der Meinung, dass sie nicht
anhand ihrer Alltagsabläufe, sondern anhand ihrer Ergebnisse bewertet
werden sollten. Analytische Berichte über Marktgegebenheiten und tendenzen kann man von Absolventen der Business schools erwarten,
jedoch nicht von einem Vertriebstechniker.
G.4 Kommunikation
Die Formalisierung der Geschäftsabläufe hat einen sehr großen Einfluss
auf die Kommunikation.
721. Deutschland
In Deutschland gibt es für alles einen Prozess. Sobald Entscheidungen
getroffen wurden, werden die Abläufe präzise festgelegt.
Man ist hier „regelorientiert“, denn schriftliche Anweisungen
garantieren dem Unternehmen einen ordnungsgemäßen Ablauf und dem
Mitarbeiter eine gewisse Sicherheit (wenn sie sich an die „ordentlichen“
Prozesse halten, kann ihnen niemand etwas vorwerfen - auch wenn
etwas schief geht). Man organisiert soviel wie möglich und alles wird bis
ins Detail durchdacht. Prozesse unterliegen einem sehr hohen
„Formalisierungsgrad“ - für alles gibt es ein „Schema F“. In dieser
prozessorientierten Welt ist alles dokumentiert und der Arbeitsplatz der
Menschen ist gesichert, wenn diese die ihnen übertragenen Aufgaben
vorschriftsgemäß ausführen. Dies ist ein echter Luxus im Vergleich zu
anderen Ländern. Dementsprechend konzentriert sich jeder auf seine
Zuständigkeiten und Kompetenzbereiche, auf seine Aufgaben. Da alles
dokumentiert ist, ist eine Kommunikation mit den Kollegen im Alltag
nicht unbedingt erforderlich. Man hört hier und da, dass deutsche
mundfaul seien. Der Mensch, d.h. das Individuum spielt eine eher
untergeordnete Rolle. Man könnte dies sogar als eine Art von
„Vernachlässigung der menschlichen Kontakte“ – in Einzelfällen bis hin
zu echter „Abgrenzung“ – betrachten. Als Konsequenz sind regelmäßige
Meetings zur Koordination der Arbeit der einzelnen Experten
unentbehrlich.
164
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
722. Frankreich
Die Franzosen bestehen auf ihrer Autonomie und fühlen sich durch zu
viele Regeln eingeengt. Für sie ist Taylor der Teufel, der den Menschen
mit seinen Prozessen zum Sklaven machen will.
Man könnte davon ausgehen, dass Unternehmen dieser Einstellung mit
Widerstand begegnen. Es ist aber nicht so, denn auch Unternehmen
streben nach größtmöglicher Flexibilität und sehen dementsprechend
von einer starken Formalisierung der Abläufe ab. Letztlich zeigen sowohl
Mitarbeiter als auch Unternehmer starke Zurückhaltung bei
Standardisierungsfragen.
Henri Fayol selbst sagte « Toutes les fois que c'est possible, les relations
doivent être verbales. On y gagne en rapidité, en clarté, et en harmonie»
- wann immer es möglich ist sollte die Kommunikation verbal sein. Man
gewinnt dabei an Geschwindigkeit, an Klarheit und an Harmonie. Es wäre
übertrieben zu sagen, man empfinde in Frankreich das Organisieren als
Last. Nichtsdestotrotz sollte man nur so viel Regelwerk wie eben nötig
einführen.
In großen Unternehmen werden selbstverständlich - wie bei den
Amerikanern - straffe Prozesse festgelegt. Da diese Prozesse jedoch
meist von der Hierarchie angeordnet werden, sind sie nicht immer eins
zu eins umsetzbar.
723. Aufgrund mangelnder formaler Anweisungen muss sich jeder selbst
vergewissern, dass er über alle notwendigen Informationen verfügt.
Jeder Einzelne muss sich die für ihn erforderlichen Informationen
beschaffen und sich auf dem Laufenden halten. „Aller à la pêche aux
informations“ - hier gibt es keine „Bringschuld“ sondern eine
„Holschuld“.
Daher entfalten Franzosen eine sehr intensive mündliche
Informationsübermittlung, das heißt eine hauptsächlich verbale
Kommunikation.
Sie müssen sich ständig mit anderen „abstimmen“ und praktizieren ein
kontinuierliches Feedback, die „permanente Kommunikation“. Im
Internetzeitalter spricht man von „Communication en ligne“ (Online
Kommunikation).
Jeder Kontakt ist Anlass zum Austausch, auch der kurze Plausch neben
der Kaffeemaschine. Dabei mag sich durchaus der eine oder andere
wegen des Lärms und des vermeintlichen Zeitverlusts beklagen und sich
fragen, wer die ganze Arbeit erledigt.
Ein weiterer Grund für diese intensive verbale Kommunikation beruht
auf der Tatsache, dass Mitarbeiter in Frankreich im Gegensatz zu
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
165
Mitarbeitern in Deutschland in Bezug auf die Sicherheit ihres Postens
oder in Bezug auf ihre Aufstiegsmöglichkeiten kaum über eine Garantie
verfügen. Ihre Stellenbeschreibung ist meistens sehr allgemein gehalten
und sie können sich nicht an ihre Aufgabe „klammern“, um ihren
Arbeitsplatz zu sichern.
Aus diesem Grund entwickeln Franzosen oft eine sehr intensive
Vernetzungsstrategie, suchen ständig „Verbündete“ und halten
permanenten Kontakt zu ihren Übergeordneten, um ihre Akzeptanz im
Unternehmen kontinuierlich überprüfen zu können und mögliche
Aufstiegschancen zu nutzen. Sie bilden Netzwerke – „work and network“
heißt es hier. All dies verstärkt die Menschenorientierung der Franzosen.
Der Franzose nutzt jede Gelegenheit, sich mit seinen Vorgesetzten über
Abläufe zu verständigen, um gleichzeitig die Qualität ihrer Beziehungen
zu verbessern. Ein Manager muss dementsprechend ständig verfügbar
sein, seine Tür offen lassen, ständig auf seine Mitarbeiter zugehen Managing by wandering around - sogar seine Handynummer verteilen
und bereit sein, außerhalb der regulären Arbeitszeiten angerufen zu
werden.
G.5 Leadership
“Ein Volk führen oder es begleiten?” Napoléon oder Sun Tsu?
724. Deutschland
In gemeinschaftsorientierten Völkern erleben die Mitarbeiter einen
langsamen, aber stetigen hierarchischen Aufstieg. Dazu bedarf es neben
Leistung auch eines positiven Verhaltens gegenüber der Gruppe, das
heißt absolute Loyalität den direkten Vorgesetzten und Kollegen
gegenüber. Man kann dies als "integrative Strategie" bezeichnen.
Managen heißt, das funktionelle Arbeitsumfeld der Mitarbeiter mittels
einer sehr präzisen Aufgabenstellung und einer ordentlichen Aus- und
Weiterbildung zum Erlernen der optimalen Prozesse zu optimieren, um
eine kollektive Effizienz zu erzielen.
Leadership beinhaltet die Begleitung der Mitarbeiter in Form einer
echten Funktion als Coach. Die Aufgabe des Managers besteht nicht
darin, selber, anstelle seiner Mitarbeiter verschiedene Aufgaben
auszuführen, sondern darin, zu delegieren und alle Abläufe zu sichern.
725. Frankreich
In dem individualistischen Umfeld wird Autorität akzeptiert, solange sie
Werte vermittelt. Der Leader muss Charisma besitzen und eine
166
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
unumstrittene „Führungspersönlichkeit“ sein, um anerkannt zu werden.
Abgesehen davon hat der Leader nicht nur zu delegieren, sondern muss
auch selber mitwirken und zeigen, dass er in der Lage ist, dieselben
Aufgaben wie seine Mitarbeiter zu bewältigen – wenn möglich sogar
etwas besser als sie. Der Leader hat eine Vorbildfunktion. Leadership
bedeutet, die Gruppe zu mobilisieren und Dynamik in das Team zu
bringen.
St. Augustin sagte einst „nur wer selbst brennt, kann andere anzünden“.
Der Franzose sagt „Point n’est besoin de leader aux convictions
anémiques“ - Führungskraft ohne Überzeugungskraft bringt nichts.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
167
H │ Erfolgreicher Vertrieb in Frankreich
H │ Erfolgreicher Vertrieb in Frankreich
800. Keine Frage – Frankreich ist für viele deutsche Unternehmen ein
bedeutender und strategisch wichtiger Zielmarkt.
Bei der konkreten Ausgestaltung des Frankreich-Vertriebs zeigen sich in
der Praxis jedoch spezifische Herausforderungen, die es adäquat zu
berücksichtigen und zu meistern gilt. Nur dann ist eine optimale und
nachhaltige Ausschöpfung der Marktpotentiale möglich.
Sprache, Mentalität, vertriebliche Mechanismen und
Unternehmenskultur seien beispielhaft genannt, wenn es um
vertriebsrelevante Unterschiede zwischen Frankreich und Deutschland
geht.
Wie gestalte ich vor diesem Hintergrund meine Vertriebsarchitektur?
Wie finde ich gegebenenfalls geeignete Vertriebspartner bzw.
Handelsvertreter? Ist diese Vertriebsvariante für mein Unternehmen
überhaupt geeignet? Benötigt mein deutsches Unternehmen eine eigene
Frankreich-Präsenz? Wie sehen die konkreten Marktpotentiale und
Absatzchancen in Frankreich aus?
Dies sind zentrale Fragestellungen, sowohl bei einer Neubegehung des
französischen Markts als auch bei einer gebotenen Umstrukturierung
des Frankreich-Vertriebs. Sie sollen nachfolgend zumindest skizzenhaft
erörtert werden:
►
Marktstudien pro – contra
►
Vertreter pro – contra
►
Fest angestellte Außendienstmitarbeiter pro - contra
►
Firmengründung pro - contra
H.1 Marktstudien pro - contra
801. Unternehmen stehen mitunter vor der Entscheidung:
Lohnt es sich nach Frankreich zu gehen? Habe ich überhaupt Chancen
auf einen rentablen Marktanteil? Welche Voraussetzungen muss ich
erfüllen? Welche Vertriebsstrategie ist die beste? Häufig sind wir zu
Beginn mit diesen oder ähnlichen Fragestellungen konfrontiert. Und mit
der Frage, ob zu deren Klärung eine Marktstudie erforderlich ist.
Nicht selten lassen sich diese Fragen ohne größeren Aufwand
unmittelbar aus unserer täglich gelebten Frankreichpraxis heraus
beantworten. Mitunter ist jedoch im Vorfeld eine tiefergehende
Erstmarkt-Analyse angezeigt.
168
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Die Praxis gerade auch in Frankreich zeigt, dass die Antwort vor Ort zu
suchen ist:
►
beim potentiellen Kunden
►
beim potentiellen Partner / Vertreter
Ihnen müssen Sie sich stellen! Sie erklären Ihnen, wie gut Sie sind und
wo Sie sich anpassen oder noch verbessern müssen.
Sind Marktstudien tatsächlich erforderlich, können diese in vielen Fällen
als operative Markttests bzw. Feldtests durchgeführt werden.
H.2 Vertreter pro - contra
802. Die Vertreterlösung* kann je nach Produkt- und Marktcharakteristik ein
probates Mittel für eine effiziente Vor-Ort-Kundenbetreuung in
Frankreich sein. Allerdings wird sie in ihrer Bedeutung nicht selten überbzw. vom zu leistenden Managementaufwand her unterschätzt. Gerade
französische Handelsvertreter lassen sich häufig sehr schwer steuern
und einbinden. Qualifizierte Informationen über den französischen Markt
fließen meist nur spärlich und das Ausschöpfen vorhandener
Umsatzpotentiale gestaltet sich unbefriedigend. Mitunter steht und fällt
der gesamte Frankreich-Vertrieb mit einer einzigen - nicht
weisungsabhängigen - Person. Die Abhängigkeit des Unternehmens ist
groß und die direkten Einflussmöglichkeiten auf den französischen Markt
sind, aufgrund von Kommunikations- und Mentalitätsbarrieren, stark
eingeschränkt.
Voraussetzung für eine effiziente Vertreterlösung ist in jedem Fall die
adäquate Einbindung der Vertreter in eine transparente und
durchgriffsfähige Vertriebsstruktur. Über Vertriebsinstrumente – etwa in
Form eines eigenen Back-Office – lässt sich eine effiziente Kontrolle und
Steuerung sicherstellen. Abhängigkeiten werden verringert und
Kundenbeziehungen langfristig abgesichert. Eine systematische
Suchmethodik bei der Vertreterauswahl verringert die Willkürlichkeit
und optimiert die Auswahl geeigneter Partner.
*Neben der klassischen Variante des freien Handelsvertreters („Agent
Commercial“) existiert in Frankreich die Variante des angestellten
Handelsvertreters; dieser sogenannte „Voyageur représentant placier“
(VRP) ist eine französische Besonderheit. Es ist ratsam, sich im
Bedarfsfall hierzu näher zu informieren.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
169
H.3 Fest angestellte Außendienst-Mitarbeiter
pro - contra
803. Für die Kundenbetreuung vor Ort ist, neben der Zusammenarbeit mit
freien Handelsvertretern/Vertriebspartnern, die Rekrutierung fest
angestellter Mitarbeiter eine Variante zur Gestaltung des
Außendienstes. Diese Vertriebsvariante stellt sich speziell bei stark
erklärungsbedürftigen Produkten / Projekten bzw. beim Key-AccountGeschäft als besonders effizient (Schlagworte: Motivation, Steuerung,
Führung) und mittelfristig auch als günstig (Schlagwort: VertreterAusgleichsansprüche) heraus. In jedem Fall lohnt sich im Vorfeld, unter
Berücksichtigung der spezifischen Situation in Frankreich ein
sorgfältiges Abwägen der jeweiligen Vertriebsalternativen.
Wie finde ich gute Außendienstmitarbeiter? Während leitende
Mitarbeiter häufig über einschlägige Personalberater rekrutiert werden,
bieten entsprechende Internetportale auch in Frankreich beste
Möglichkeiten zur Rekrutierung von Mitarbeitern vor Ort. Es wird meist
eine erstaunlich hohe und qualitativ gute Bewerberquote generiert und
die Rekrutierungskosten können relativ niedrig gehalten werden.
In Ergänzung empfiehlt sich ein eigenes, vertriebsorientiertes BackOffice in Frankreich, welches ausschließlich dem deutschen Mutterhaus
verpflichtet ist. Hierdurch wird einerseits dem französischen
Außendienstmitarbeiter der Rücken freigehalten und er kann seine Zeit
und Kraft seinen akquisitorischen Aufgaben widmen. Andererseits beugt
das Unternehmen der Entstehung eines „französischen Fürstentums“
vor, welches zu viel ungewünschtes Eigenleben entwickelt. Mit einem
effizienten, vertriebsorientierten Back-Office verfügt das Unternehmen
bereits über eine erste eigene französische Vertriebsstruktur - ohne
übermäßige Infrastrukturkosten.
H.4 Firmengründung pro - contra
804. Ist die Gründung einer französischen Gesellschaft erforderlich? Diese
Frage lässt sich nicht allgemein beantworten und ist neben steuerlichen
und rechtlichen Aspekten sehr stark vom Entwicklungsgrad des
Frankreich-Vertriebs eines jeden Unternehmens abhängig. In der
Startphase ist die Gründung einer Tochtergesellschaft in vielen Fällen
überdimensioniert und nicht unbedingt erforderlich, während bei einer
guten Entwicklung des Frankreich-Vertriebs eine weitere Strukturierung
angezeigt sein kann.
170
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Unabhängig von der „juristischen Präsenz“ kann sich die
„kommunikative Präsenz“, etwa in Form eines Verbindungsbüros,
bereits im Aufbaustadium des Frankreich-Vertriebs als sinnvoll und
hilfreich erweisen, um beispielsweise unmittelbar im eigenen Namen „als
Franzose in Frankreich“ auftreten zu können und dem Vertrieb von
Beginn an die nötige Transparenz und Stabilität zu verleihen, ohne
hierbei hohe Anfangsinvestitionen zu tätigen. Eine Vielzahl der
Unternehmen, die heute über eine eigene Tochtergesellschaft in
Frankreich verfügen, sind diesen Weg erfolgreich gegangen.
Andererseits ist im Auge zu behalten, dass auch der Übergang von einer
Frankreich-Präsenz ohne Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft
in Frankreich zu der Gründung einer französischen Tochtergesellschaft
gewisse Schwierigkeiten bergen kann und es in manchen Fällen von
Anfang an empfehlenswert erscheint, eine eigene französische
Gesellschaft zu gründen.
Fazit
805. Für viele deutsche Unternehmen ist Frankreich ein sehr attraktiver
Markt. Bei der konkreten Vertriebsgestaltung sind wie oben skizziert
eine Reihe von Parametern zu berücksichtigen, die von entscheidender
Bedeutung für den Erfolg sind. In aller Regel lässt sich eine passende
Frankreichstrategie aber ohne allzu großen finanziellen Aufwand
definieren und praktisch umsetzen.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
171
I │ Anhang
I │ Anhang
Anhang 1: Sozial- und
Rentenversicherungsbeiträge
Die folgende Tabelle veranschaulicht die Beitragsraten zur Sozialversicherung
für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze („plafond de la sécurité sociale“) von 3.031 € für
das Jahr 2012 (ab dem 1. August 2012).
Kranken-, Mutterschafts-,
Invaliditäts-, und
Todesfallversicherung,
Altersversicherung,
Familienbeihilfen,
Solidaritätszuschlag
Altersversicherung (bis zum
31.10.2012)
Arbeitsunfallversicherung
Wohngeld
Zusatzwohngeld in G. mit
≥ 20 AN
Transport in G. mit > 9 AN
Arbeitslosenversicherung inkl.
AGS
Zusatzrentenversicherung
(für Nicht-Führungskräfte)
inkl. AGFF
Zusatzrentenversicherung
(für Führungskräfte)
inkl. AGFF und
obligatorischer Zusatzvers.
für den Todesfall
CET
APEC
Pauschaler Sozialbeitrag
(„forfait social“) in G. mit
> 9 AN
172
Gesamter
Beitragssatz
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Bemessungsgrundlage
20,95%
20,1%
0,85%
gesamter
Bruttolohn
+1,5% im
Elsass
+1,5% im
Elsass
14,95%
8,30%
6,65%
abhängig von der Risikoklasse der Betriebstätigkeit
0,1%
0,1%
0,4%
0,4%
0,5%
variabel
variabel
-
6,7%
4,3%
2,4%
9,5%
22,2%
5,7%
13,3%
3,8%
8,9%
11%
22,5%
7,2%
13,9%
3,8%
8,6%
20,30%
0,35%
0,06%
20%
freie Aufteilung
0,22%
0,036%
20%
0,13%
0,024%
-
bis 3.031 €
bis 3.031 €
bis 3.031 €
über 3.031 €
gesamter
Bruttolohn
bis 12.124
bis 3.031 €
zw. 3.031 €
und 9.093 €
bis 3.031 €
zw. 3.031 €
und 12.124 €
zw. 12.124€
und 24.248 €
bis 24.248 €
bis 12.124 €
VorsorgeBeitrag
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Allgemeiner Sozialbeitrag
(„CSG“)
Beitrag zur Rückzahlung der
Sozialversicherungsschuld
(„CRDS“)
Berufsausbildungsbeitrag
(„Taxe apprentissage“)
Lohnabgabe
(„Taxe sur les salaires“) für
Nichtumsatzsteuerpflichtige
(„Employeurs non assujettis à
TVA“)
Beitrag zur Berufsfortbildung
(„Participation à la formation“)
In G. mit < 10 AN
In G. mit ≥ 10 AN und < 20 AN
In G. mit ≥ 20 AN
In G. mit befristeten
Arbeitsverträgen
(„CDD“)
Wohnungsbaubeitrag
(„Participation construction“)
nur in G. mit ≥ 20 AN
Gesamter
Beitragssatz
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Bemessungsgrundlage
7,5%
-
7,5%
gesamter
Bruttolohn
(nach Reduktion
von 1,75% bis
145.488 €)
gesamter
Bruttolohn
0,5%
0,5%
0,68%
0,44%
in ElsassMosel
4,25%
8,5%
0,68%
0,44%
in ElsassMosel
4,25%
8,5%
13,6%
13,6%
0,55%
0,55%
1,05%
1,6%
1,05%
1,6%
1%
0,45%
1%
0,45%
-
-
bis 7.604 €
zw. 7.604 €
und 15.185 €
über 15.185 €
-
gesamter
Bruttolohn
gesamter
Bruttolohn
des „CDD“
gesamter
Bruttolohn
G. = Gesellschaft
AN = Arbeitnehmer
AG = Arbeitgeber
Das System der Beitragsbemessungsgrenzen ermöglicht es, je nach Lohnhöhe
unterschiedliche Sozialversicherungssätze anzuwenden. Bsp.: Ein monatliches
Gehalt eines höheren Angestellten („cadre“) in Höhe von 4.000 € unterliegt
einem Zusatzrentenversicherungssatz von 11% für 3.031 € und 22,5% für die
übrigen 969 €, während auf ein Gehalt in Höhe von 2.000 € ein Satz von 11%
anzuwenden ist.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
173
Anhang 2: Individuelle Einkommensteuer (2011)
Familiensituation
Familiensplitting (F)
Ledig, geschieden, verwitwet,ohne
Unterhaltsverpflichtung
1
Verheiratet/oder über PACS verbunden
2
Verheiratet, mit einem Kind
2,5
Verheiratet, mit zwei Kindern
3
Verheiratet, mit drei Kindern
4
Verheiratet, mit vier Kindern
5
usw.
Einkommen im Jahr 2011
E/F (in Euro)
Maximaler
Steuersatz
Bis 5.963
0%
Einkommensteuer (in Euro)
Von 5.963 bis 11.896
5,5%
(E × 0,055) - ( 327,97 × F)
Von 11.896 bis 26.420
14,0%
(E × 0,14) - (1.339,13 × F)
Von 26.420 bis 70.830
30,0%
(E × 0,30) - (5.566,33 × F)
Ab 70.830
41,0%
(E × 0,41) - ( 13.357,63 × F)
Die Einkommensteuersätze wurden bislang am Ende jeden Jahres der Inflation
angepasst. Durch das Nachtragshaushaltsgesetz für 2011 wurde jedoch eine
Steuersatzanpassungssperre eingeführt, d.h. es gelten dieselben
Einkommensteuersätze für 2011 und 2012. Für Folgejahre wurde festgelegt,
dass dieselben Einkommensteuersätze solange Anwendung finden sollen, bis
das Haushaltsdefizit unter 3% des Bruttoinlandproduktes zu liegen kommt.
174
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Sonderzuschlag „Reichensteuer“
Einkommen im Jahr 2012 (in
Euro)
Steuersatz für
Ledige,
Verwitwete und
Geschiedene
Steuersatz für
Verheiratete und
zusammen veranlagte
Lebenspartner
Bis 250.000
0%
0%
Von 250.000 bis 500.000
3%
0%
Von 500.000 bis 1.000.000
4%
3%
Ab 1.000.000
4%
4%
Dieser Sonderzuschlag wurde ab dem Veranlagungsjahr 2011 eingeführt.
Beispiel für eine individuelle Einkommensteuerberechnung
Ehepartner 1
(Euro)
Ehepartner 2
(Euro)
Gehälter nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge und
abzugsfähigen „CSG“ und „CRDS“
120.000
30.000
10% Abzug für berufliche
Aufwendungen (max. 14.157 €)
(12.000)
(3.000)
zu versteuernde Gehälter
108.000
27.000
Erhaltene Dividenden von frz. Aktien
Freibetrag von 40%
üblicher Dividendenfreibetrag*
1.800
720
(3.050)
zu versteuernde Erträge
135.000
entfallende Einkommensteuer für
2011 auf 135.000 €
Reingewinne aus Veräußerungen
von Wertpapieren
29.367
6 900
Steuer auf 6.900 € zu 34,5%
Gesamte Einkommensteuer
Euro
2.381
30.916
*Freibetrag beschränkt auf 3.050 € (verheiratete Ehepaare)
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
175
Anhang 3: Vermögensteuersätze (2012)
Zu versteuerndes Vermögen*:
Nettoanteil ab 2012 (in Euro)
Satz %
Bis 1.300.000
0,00
Vermögen < 3.000.000
0,25
Vermögen > 3.000.000
0,50
*Unter bestimmten Bedingungen ist Betriebsvermögen nicht zu versteuern.
s. auch Rz.484.
Sonderabgabe zur Vermögensteuer 2012
Nettoanteil ab 2012 (in Euro)
Satz %
Bis 800.000
0,00
Von 800.000 bis 1.310.000
0,55
Von 1.310.000 bis 2.570.000
0,75
Von 2.570.000 bis 4.040.000
1,00
Von 4.040.000 bis 7.710.000
1,30
Von 7.710.000 bis 16.790.000
1,65
Ab 16.790.000
1,80
176
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Anhang 4: Erbschaftsteuersätze (2012)
Steuersätze für eine Erbschaft in gerader Linie:
Nettoanteil Euro
Satz %
Bis
5
8.072
Von 8.072 bis
12.109
10
Von 12.109 bis
15.932
15
Von 15.932 bis
552.324
20
Von 552.324 bis
902.838
30
Von 902.838 bis
1.805.677
40
Ab
1.805.677
45
Hinweis: Eine Reduzierung der Erbschaftsteuer bei Schenkung ist unter
verschiedenen Bedingungen möglich, wobei u.a. der Grundfreibetrag nach 15
Jahren erneut gewährt wird.
Für Übertragungen an Verwandte in direkter aufsteigender Linie und an Kinder
beträgt der Grundfreibetrag 100.000 €.
Erbschaften zwischen Ehegatten und über PACS verbundenen Partnern sind
steuerfrei.
Steuersätze für eine Erbschaft zwischen Geschwistern:
Nettoanteil Euro
Satz %
Bis 24.430
35
Ab 24.430
45
Grundfreibetrag 15.932 €
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
177
Steuersätze für eine Erbschaft zwischen weiter entfernt Verwandten:
Satz %
Bis zu Verwandten 4. Grades
55
Weiter entfernt verwandte Personen oder ohne
Verwandtschaftsverhältnisse
60
178
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Anhang 5: Territoriale Wirtschaftsabgabe
(„Contribution Economique Territoriale“)
Reform zum 1. Januar 2010: Abschaffung der Gewerbesteuer („Taxe
Professionnelle“) und Schaffung einer neuen Steuer, der
territorialenWirtschaftsabgabe („CET“).
Hypothese:
Mittlere Unternehmen / Industrie
Umsatz: 65 Mio. Euro
Wertschöpfung*: 20 Mio. Euro
Grundstücke: 500.000 Euro
Gebäude: 8 Mio. Euro
*Differenz zwischen dem Umsatz des Unternehmens (einschliesslich weiterer
Posten wie laufende Erträge, aktivierte Eigenleistungen, Zuschüsse, usw.) und
externen Einkäufen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Dienstleistungen, sonstige
Aufwendungen, jedoch mit gewissen Ausnahmen).
1) Grundabgabe der Unternehmen („Cotisation Foncière des Entreprises“ –
„CFE“)
Mietwert der Räumlichkeiten, die für die
Geschäftstätigkeit genutzt werden
(8.500.000 € x 8%)
680.000
Abschlag von 30% für industrielle Unternehmen
476.000
Anwendbarer Steuersatz (abhängig von der jeweiligen
Gemeinde), z.B. 25%
119.000
Verwaltungskosten (3%)
Gesamtbetrag „CFE“
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
3.570
122.570
179
2) Wertschöpfungsabgabe der Unternehmen („Cotisation sur la Valeur
Ajoutée des Entreprises“ – „CVAE“)
Umsatz
65 Mio. Euro
Wertschöpfung (< 85% Umsatz)
20 Mio. Euro
Anwendbarer Steuersatz (zwischen 0,01% und 1,5%,
1,5% wenn Umsatz > 50 Mio. Euro)
1,5%
„CVAE“
Zusatzsteuer (d.h. 7,508% für 2011)
Verwaltungskosten (1%)
300.000
22.524
3.225
Gesamtbetrag „CVAE“
325.749
Gesamtbetrag „CET“
448.319
Die „CET“ („CFE“ + „CVAE“) ist auf maximal 3% der Wertschöpfung begrenzt
(im Beispiel oben 20 Mio. Euro x 3% = 600.000 € > 448.319 €; somit greift die
Begrenzung nicht).
180
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Anhang 6: Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung nach französischen Grundsätzen
N° 10937*14
D.G.I. N° 2050 2012
BILAN - ACTIF
1
Formulaire obligatoire (article 53A du
Code général des impôts).
Désignation de l'entreprise :
Durée de l'exercice exprimée en nombre de mois* :
Adresse de l'entreprise :
Durée de l'exercice précédent* :
Numéro SIRET* :
Code APE :
Exercice N, clos le : 31/12/20N
Déclaratio n so uscrite en €
Brut
31/12/20N-1
Net
AA
Capital so uscrit no n appelé (I)
Net
0
0
AE
0
Co ncessio n, brevets et dro its similaires
AF
AG
0
Fo nds co mmercial (1)
AH
AI
0
IMMOBILISATIONS
INCORPORELLES
AC
AD
A utres immo bilisatio ns inco rpo relles
AJ
AK
0
A vances et aco mptes sur immo bilisatio ns inco rpo relles
AL
AM
0
IMMOBILISATIONS
CORPORELLES
AB
Frais de dévelo ppement*
Frais d'établissement*
Terrains
AN
AO
0
Co nstructio ns
AP
AQ
0
Installatio ns techniques, matériels et o utillage industriels
AR
AS
0
0
ACTIF CIRCULANT
COMPTES DE
REGULARISATION DIVERS CREANCES
STOCKS*
IMMOBILISATIONS
FINANCIERES (2)
ACTIF IMMOBILISÉ*
Amort issement s, provisions
A utres immo bilisatio ns co rpo relles
AT
AU
Immo bilisatio ns en co urs
AV
AW
0
A vances et aco mptes
AX
AY
0
P articipatio ns évaluées selo n la métho de de mise en
équivalence
CS
CT
0
A utres participatio ns
CU
CV
0
Créances rattachées à des participatio ns
BB
BC
0
A utres titres immo bilisés
BD
BE
0
P rêts
BF
BG
0
A utres immo bilisatio ns financières*
BH
BI
0
TOTAL (II) BJ
0 BK
M atières premières, appro visio nnements
BL
BM
0
En co urs de pro ductio n de biens
BN
BO
0
En co urs de pro ductio n de services
BP
BQ
0
P ro duits intermédiaires et finis
BR
BS
0
0
0
0
M archandises
BT
BU
A vances et aco mptes versés sur co mmandes
BV
BW
0
Clients et co mptes rattachés* (3)
BX
BY
0
A utres créances (3)
BZ
CA
0
Capital so uscrit et appelé, no n versé
CB
CC
0
Valeurs mo bilières de placement (do nt actio ns pro pres)
CD
CE
0
Dispo nibilités
CF
CG
0
Charges co nstatées d'avance* (3) (E)
CH
CI
0
TOTAL (III) CJ
0 CK
Frais d'émissio n d'emprunt à étaler*
P rimes de rembo ursement des o bligatio ns
Ecarts de co nversio n actif*
(IV)
0
0
CL
0
(V) CM
0
(VI) CN
0
0
TOTAL GÉNÉRAL (I à VI) CO
0 1A
(2) Part à moins d'un an
Renvois : (1) Dont droit au bail
0
des immobilisat ions
0
CP
0
(3) Par t à plus d'un an
0
CR
f inancières net t es
Clause de réserve de propriét é :
immobilisat ions :
St ocks :
Créances :
* Des explicatio ns co ncernant cette rubrique so nt do nnées dans la no tice n° 2032
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
181
N° 10937*14
D.G.I. N° 2050 2012
BILANZ - AKTIVA
1
Formular gemäß Artikel 53A des frz.
Steuergesetzbuches).
Name der Gesellschaft :
Dauer des betreffenden Geschäftsjahres in Monaten* :
Adresse der Gesellschaft :
Dauer des vorangegangenen Geschäftsjahres* :
Steuernummer* :
APE-Nummer :
Geschäftsjahr N, endet am : 31/12/20N
In €ausgestellte Erklärung
Brut t o
IMMATERIELLE
ANLAGEWERTE
ANLAGEVERMÖGEN*
FINANZANLAGEN (2) SACHANLAGENVERMÖGEN
VORRÄTE*
UMLAUFVERMÖGEN
DIVERSE FORDERUNGEN
31/12/20N-1
Net t o
AA
A usstehende, nicht eingefo rderte Einlagen (I)
RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
Tilgung und Rückst ellungen
Net t o
0
A nlaufko sten*
AB
AC
0
Entwicklungsko sten*
AD
AE
0
Ko nzessio nen, gewerbliche Schutzrechte und
ähnliche Rechte
AF
AG
0
Firmenwert (1)
AH
AI
0
So nstige immaterielle A nlagewerte
AJ
AK
0
A nzahlungen auf immaterielle A nlagewerte
AL
AM
0
Grundstücke
AN
AO
0
B auten
AP
AQ
0
M aschinen und maschinelle A nlagen
AR
AS
0
0
So nstiges Sachanlagenvermö gen
AT
AU
A nlagen in B au
AV
AW
0
A nzahlungen
AX
AY
0
B eteiligungen geschätzt nach Equity-M etho de
CS
CT
0
So nstige B eteiligungen
CU
CV
0
Fo rderungen mit B eteiligungscharakter
BB
BC
0
Wertpapiere
BD
BE
0
A usleihungen
BF
BG
0
So nstige Finanzanlagen*
BH
BI
0
SUMME (II) BJ
0 BK
Ro h- Hilfsbetriebssto ffe
BL
BM
0
Unfertige Erzeugnisse
BN
BO
0
Leistungen in A bwicklung
BP
BQ
0
Unfertige Erzeugnisse (Zwischenpro dukte)
und fertige Erzeugnisse
BR
BS
0
0
0
0
Waren
BT
BU
A nzahlungen für bestellte Waren
BV
BW
0
Fo rderungen aus Lieferungen und Leistungen und
so nstige P o sten mit gleichem Fo rderungscharakter * (3)
BX
BY
0
So nstige Fo rderungen (3)
BZ
CA
0
A usstehende, eingefo rderte Einlagen
CB
CC
0
Wertpapiere (davo n eigene A ktien)
CD
CE
0
Geldko nten
CF
CG
0
Im Vo raus gebuchte A ufwendungen* (3) (E)
CH
CI
0
SUMME (III) CJ
0 CK
(IV)
A nleihebegebungsgebühren*
Rückzahlungsagio bei Obligatio nen
P o sitive Wechselkursdifferenzen*
0
CM
0
(V CN
0
0 1A
(2) Ant eil bei einer
Lauf zeit
Anlagewert e :
0
CL
GESAMTSUMME (I bis VI) CO
Anmerkungen : (1) davon Miet recht
Eigent umsrecht klausel :
(V)
0
CP
Vorrät e :
0
0
0
0
0
(3) Ant eil bei einer
Lauf zeit
Forderungen :
* Erklärungen zu dieser Ziffer finden Sie in dem Vermerk Nr. 2032
182
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
2
N° 10938 * 14
BILAN - PASSIF avant répartition
D.G.I. N° 2051 2012
Formulaire obligatoire (article 53A du
Code général des impôts).
Désignation de l'entreprise :
Exercice N
Capital so cial o u individuel (1)* (do nt versé………………………………………..)
P rimes d'émissio n, de fusio n, d'appo rts, ……
CAPITAUX PROPRES
Ecarts de réévaluatio n (2)*
DB
EK
(do nt écart d'équivalence
DC
DD
Réserve légale (3)
DE
Réserves statutaires o u co ntractuelles
Réserves réglementées (3)*
A utres réserves
( Dont réser ve spéciale des pr ovisions pour
f luct uat ion des cours)
( Dont r éser ve r elat ive à l'achat d'œuvr es originales d'ar t ist es vivant s) *
B1
DF
EJ
DG
Repo rt à no uveau
DH
RÉSULTA T DE L'EXERCICE (bénéfice o u perte)
DI
Subventio ns d'investissement
DJ
P ro visio ns réglementées*
DK
Provisions pour
risques et
charges
Autres fonds
propres
TOTAL (I)
DM
A vances co nditio nnées
DN
TOTAL (II)
DP
P ro visio ns po ur charges
DQ
TOTAL (III)
DS
A utres emprunts o bligataires
DT
DETTES (4)
EI
0
0
0
0
0
0
0
0
DV
Dettes fo urnisseurs et co mptes rattachés
DX
DY
Dettes sur immo bilisatio ns et co mptes rattachés
DZ
A utres dettes
EA
EB
P ro duits co nstatés d'avance (4)
(V)
Ecarts de co nversio n passif*
TOTAL GÉNÉRAL (I à V)
Ecart de réévaluatio n inco rpo ré au capital
EC
ED
EE
1B
Réserve spéciale de réévaluatio n (1959)
1C
Ecart de réévaluatio n libre
1D
Réserve de réévaluatio n (1976)
1E
(3)
Do nt réserve réglementée des plus-values à lo ng terme*
EF
(4)
Dettes et pro duits co nstatés d'avance à mo ins d'un an
EG
(5)
Do nt co nco urs bancaires co urants et so ldes créditeurs de banques et CCP
EH
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
0
DW
Dettes fiscales et so ciales
Do nt
0
DU
(Dont emprunt s part icipat if s)
TOTAL (IV)
RENVOIS
DR
Emprunts o bligataires co nvertibles
A vances et aco mptes reçus sur co mmandes en co urs
(2)
DO
P ro visio ns po ur risques
Emprunts et dettes financières diverses
(1)
DL
P ro duits des émissio ns de titres participatifs
Emprunts et dettes auprès des établissements de crédit (5)
Compt e r égul.
Exercice N-1
DA
183
2
N° 10938 * 14
BILANZ - PASSIVA vor Verteilung
D.G.I. N° 2051 2012
Formular gemäß Artikel 53A des frz.
Steuergesetzbuches
Name der Gesellschaft :
Geschäftsjahr N
Gezeichnetes Kapital (1)* (davo n eingezahlt:………………………………………..)
P rämien (Einbringungen, Verschmelzungen, …)
Neubewertungsrücklage (2)*
DB
(davo n Ä quivalenzdifferenz)
EK
DC
EIGENKAPITAL
Gesetzliche Rücklage (3)
DD
Satzungsmäßige und vertragliche Rücklagen
DE
(Davon Sonder rücklagen der
Reglementierte Rücklagen (3)*
A ndere
Gewinnrücklagen
Rückst ellungen auf gr und der
(Davon Sonder rücklagen in Bezug auf den Kauf von or iginalen
Kunst werken von lebenden Künst ler) *
B1
DF
EJ
DG
DH
Ergebnisvo rtrag
JA HRESERGEB NIS (Überschuss o der Fehlbetrag)
DI
Investitio nszuschüsse
DJ
DK
So nderpo sten mit Rücklageanteil*
RÜCK-STELLUNGEN
FÜR RISIKEN UND
AUFWENDUNGEN
POSTEN MIT
EIGENKAPITALCHARAKTER
SUMME (I)
VERBINDLICHKEITEN (4)
Geschäftsjahr N-1
DA
P artizipatio nsanteile
DL
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
DM
B edingte A nzahlungen
DN
SUMME (II)
DO
Rückstellungen für Risiken
DP
Rückstellungen für A ufwendungen
DQ
SUMME (III)
DR
Wandelschuldverschreibungen
DS
A ndere Schuldverschreibungen
DT
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (5)
A nleihen und so nstige
Finanzverbindlichkeiten
DU
(davon Anteilspapiere)
EI
DV
Erhaltene A nzahlungen auf B estellungen
DW
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und angegliederte Ko nten
DX
Steuer- und So zialversicherungsverbindlichkeiten
DY
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem A nlagevermö gen und angegliederte Ko nten
DZ
So nstige Verbindlichkeiten
EA
Rechnungsabgrenzungs-
Im Vo raus verbuchte Erträge (4)
EB
post en
SUMME (IV)
GESAMTSUMME (I bis V)
ANMERKUNGEN
(1)
(2)
Neubewertungsrücklage
Davo n
EC
(VED
Unterschiedsbetrag aus Währungsumrechnungen*
EE
1B
Neubewertungsrücklage (1959)
1C
Freie Neubewertungsrücklage
1D
Neubewertungsrücklage (1976)
1E
Davo n Rücklage für langfristige B uchgewinne*
EF
(4)
Im Vo raus gebuchte Verbindlichkeiten und Erträge mit einer Laufzeit vo n weniger als 1Jahr
EG
(5)
Davo n laufende B ankko nten und P o stschecks
EH
(3)
* Erklärungen zu dieser Ziffer finden Sie in dem Vermerk Nr. 2032
184
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
N° 10167 * 16
Formulaire obligatoire (article 53A
du Code général des impôts).
3
COMPTE DE RÉSULTAT DE L'EXERCICE (En liste) D.G.I. N° 2052 2012
Désignation de l'entreprise :
Exercice N
PRODUITS D'EXPLOITATION
Exercice (N-1)
Export at ions et livraisons
intracommunaut aires
France
Tot al
Ventes de marchandises*
FA
FB
FC
0
Production vendue
biens*
FD
FE
FF
0
services*
FG
FH
FI
0
FJ
0 FK
0 FL
0
0
0
0
Chiffres d'affaires nets*
Production stockée*
FM
Production immobilisée*
FN
Subventions d'exploitation
FO
Reprises sur amortissements et provisions, transferts de charges* (9)
FP
Autres produits (1) (11)
FQ
Total des produits d'exploitation (2) (I) FR
Achats de marchandises (y co mpris dro its de do uane)*
FS
Variation de stock (marchandises)*
CHARGES D'EXPLOITATION
FT
Achats de matières premières et autres approvisionnements ( y co mpris dro its de do uane)* FU
Variation de stock (matières premières et approvisionnements)*
FV
Autres achats et charges externes (3) (6bis)*
FW
FX
Salaires et traitements*
FY
Charges sociales (10)
FZ
DOTATIONS
D'EXPLOITATION
Impôts, taxes, versements assimilés*
Sur immoblisations :
- dotations aux amortissements*
GA
- dotations aux provisions *
GB
Sur actif circulant : dotations aux provisions
GC
Pour risques et charges : dotations aux provisions
Autres charges (12)
GD
GE
Total des charges d'exploitation (4) (II) GF
0
0
GG
0
0
0
0
Opérations en
commun
1 - RÉSULTAT D'EXPLOITATION (I - II)
Bénéfice attribué ou perte transférée*
(III)
Perte supportée ou bénéfice transféré*
(IV)
GH
GI
PRODUITS FINANCIERS
Produits financiers de participations (5)
GJ
Produits des autres valeurs mobilières et créances de l'actif immobilisé
Autres intérêts et produits assimilés (5)
GL
Reprises sur provisions et transferts de charges
GM
Différences positives de change
GN
Produits nets sur cessions de valeurs mobilières de placement
Total des produits financiers (V)
CHARGES
FINANCIERES
GK
GO
GP
Dotations financières aux amortissements et provisions*
GQ
Intérêts et charges assimilées (6)
GR
Différences négatives de change
GS
Charges nettes sur cessions de valeurs mobilières de placement
GT
Total des charges financières (VI) GU
0
0
2 - RÉSULTAT FINANCIER (V - VI)
GV
0
0
3 - RÉSULTAT COURANT AVANT IMPÔTS (I-II+III-IV +V - VI)
GW
0
0
* Des explicatio ns co ncernant cette rubrique so nt do nnées dans la no tice n° 2032
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
185
N° 10167 * 16
Formular gemäß Artikel 53A des frz.
Steuergesetzbuches.
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG DES
GESCHÄFTSJAHRES
3
D.G.I. N° 2052 2012
Name der Gesellschaft :
Geschäft sjahres N
Innergemeinschaf tliche
Ausfuhrgeschäf te und
Lieferungen
BETRIEBLICHE ERTRÄGE
Frankreich
Geschäf tsjahr (N-1)
Summe
Verkauf von Handelsw aren*
FA
FB
FC
0
Verkauf von
Waren*
FD
FE
FF
0
Dienstleistungen*
FG
FH
FI
0
FJ
0 FK
0 FL
0
0
0
0
Nettoumsatzerlöse*
Bestandveränderung*
FM
Aktivierte Eigenleistungen*
FN
Subvention im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit
FO
Auflösung von Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und
Aufw andsverlagerungen* (9)
Sonstige Erträge (1) (11)
FQ
FP
FS
Bestandveränderungen (Handelsw aren)*
FT
Einkauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (einschl. Zollgebühren)*
FU
Bestandveränderungen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe)*
FV
Sonstige externe Käufe und Aufw endungen (3) (6bis)*
FW
Steuern, Abgaben und ähnliche Aufw endungen*
FX
Löhne und Gehälter*
FY
Sozialabgaben (10)
FZ
Abschreibungen, Zuführung-gen
zu Wertberichtigungen und
Rückstellungen
BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN
Summer der betrieblichen Erträge (2) (I) FR
Einkauf von Handelsw aren (einschl. Zo llgebühren)*
Auf das Anlagevermögen :
- Abschreibungen*
GA
- Wertberichtigungen *
GB
Auf das Anlagevermögen : Wertberichtigungen
GC
Für Risiken und Aufw endungen : Rückstellungen
GD
Sonstige Aufw endungen (12)
GE
Summe der betrieblichen Aufw endungen (4) (II) GF
0
0
GG
0
0
0
0
FINANZERTRÄGE
Gemeinsame
Geschäfte
1 - BETRIEBSERGEBNIS (I - II)
Gew innanteil oder Verlustübertrag*
(III)
Verlustanteil oder Gew innübertrag*
(IV)
GH
GI
Finanzerträge aus Beteiligungen (5)
GJ
Finanzerträge aus sonstigen Wertpapieren und Finanzanlagen
GK
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (5)
GL
Auflösung von Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und
Aufw andsverlagerungen
GM
Währungsgew inne
GN
Nettogew inne aus dem Verkauf von Wertpapieren des Umlaufvermögens
GO
FINANZAUFWENDUNGEN
Summer der Finanzerträge (V) GP
Zuführungen zu Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen*
Zinsen und ähnliche Aufw endungen (6)
GQ
GR
Währungsverluste
GS
Nettoverluste aus dem Verkauf von Wertpapieren des Umlaufvermögens
GT
Summer der Finanzaufw endungen (VI)
2 - FINANZERGEBNIS (V - VI)
3 - ERGENIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT VOR STEUER (I-II+III-IV +V - VI)
0
0
GV
0
0
GW
0
0
GU
* Erklärungen zu dieser Ziffer finden Sie in dem Vermerk Nr. 2032
186
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
D.G.I. N° 2053 2012
COMPTE DE RÉSULTAT DE L'EXERCICE (Suite)
4
N° 10947 * 14
Formulaire obligatoire (article 53A
du Code général des impôts).
Désignation de l'entreprise :
PRODUITS
EXCEPTIONNELS
CHARGES
EXCEPTIONNELLES
E xe rc ic e N
Produits exceptionnels sur opérations de gestion
Charges exceptionnelles sur opérations de gestion (6bis)
HA
Produits exceptionnels sur opérations en capital*
HB
Reprises sur provisions et transfert de charges
HC
Total des produits exceptionnels (7)
(VII)
0
0
HH
0
0
HI
0
0
HF
Dotations exceptionnelles aux amortissements et provisions
HG
Total des charges exceptionnelles (7)
(VIII)
4 - RÉSULTAT EXCEPTIONNEL (VII - VIII)
Participation des salariés aux résultats de l'entreprise
(IX) HJ
Impôts sur les bénéfices*
(X)
HK
TOTAL DES PRODUITS (I+III+V+VII)
HL
0
0
TOTAL DES CHARGES (II+IV+VI+VIII+IX+X)
HM
0
0
HN
0
0
5 - BÉNÉFICE OU PERTE (Total des produits - total des charges)
(1) Dont produits nets partiels sur opérations à long terme
(3)
HD
HE
Charges exceptionnelles sur opérations en capital*
(2)
E xe rc ic e N - 1
HO
Dont produits de locations immobilières
HY
Dont produits d'exploitation afférents à des exercices antérieurs (à détailler au (8) ci-desso us)
1G
Dont crédit-bail mobilier *
HP
Dont crédit-bail immobilier
HQ
(4) Dont charges d'exploitation afférentes à des exercices antérieurs (à détailler au (8) ci-dess 1H
(5) Dont produits concernant les entreprises liées
1J
(6) Dont intérêts concernant les entreprises liées
RENVOIS
(6bis)
IK
Dont dons faits à des organismes d'intérêt général (art. 238 bis du C.G.I.)
HX
(9) Dont transferts de charges
A1
(10) Dont cotisations personnelles de l'exploitant (13)
A2
(11) Dont redevances pour concessions de brevets, de licences (produits)
A3
(12) Dont redevances pour concessions de brevets, de licences (charges)
(13)
(7)
Dont primes et cotisations complémentaires
personnelles : facultatives
A6
Obligato ires
A4
A9
Détail des produits et charges exceptionnels (si le no mbre de lignes est insuffisant, repro duire le cadre
(7) et le jo indre en annexe) :
(8) Détail des produits et charges sur exercices antérieurs :
Exercice N
Charges
Pr oduit s
except ionnelles
except ionnels
Exercice N
Charges ant érieures
Produit s ant érieurs
* Des explicatio ns co ncernant cette rubrique so nt do nnées dans la no tice n° 2032
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
187
N° 10947 * 14
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG DES
GESCHÄFTSJAHRES
4
Formular gemäß Artikel 53A des
frz. Steuergesetzbuches
D.G.I. N° 2053 2012
(Fortsetzung)
Name der Gesellschaft:
AUSSERORDENTLICHE
ERTRÄGE
Im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit
AUSSERORDENTLICHE
AUFWENDUNGEN
G e s c hä f t s ja hr G e s c hä f t s ja hr
N
N -1
Im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit (6bis)
HA
Im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen*
HB
Auflösung von Wertberichtigungen, Rückstellungen und Aufw andsverlagerungen
HC
Summe der außerordentlichen Erträge (7)
(VII)
HD
0
0
HE
Im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen*
HF
Zuführungen zu Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
HG
Summe der außerordentlichen Aufw endungen (7)
(VIII)
HH
0
0
4 - AUSSERORDENTLICHES ERGEBNIS (VII - VIII)
HI
0
0
Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer
HJ
Körperschaftsteuer*
(X)
HL
0
0
SUMME DER AUFWENDUNGEN (II+IV+VI+VIII+IX+X)
HM
0
0
HN
0
0
5 - GEWINN ODER VERLUST (Sum m e der Erträge - Sum m e der Aufw endungen)
(1) Davon abgegrenzte Nettoerlöse aus langfristigen Geschäften
(2)
(3)
HK
SUMME DER ERTRÄGE (I+III+V+VII)
HO
Davon Erträge aus Vermietung und Verpachtung
HY
Davon Erträge aus vorangegangenen Geschäftsjahren (unter (8) unten genauer aufzuführen)
1G
Davon Mobilienleasing*
HP
Davon Immobilienleasing
HQ
(4) Davon Aufw endungen aus vorangegangenen Geschäftsjahren (unter (8) unten genauer a 1H
(5) Davon Erträge von verbundenen Unternehmen
1J
(6) Davon Zinsen an verbundene Unternehmen
IK
ANMERKUNGEN
(6bis)
Davon Spenden für gemeinschaftliche Zw ecke (Artikel 238 bis des frz. SteuergesetzbucheHX
(9) Davon Aufw andsverlagerungen
A1
(10) Davon private Beiträge des Gew erbebetreibenden (13)
A2
(11) Davon Gebühren für Erteilung von Patenten, Lizenzen (Erträge)
A3
(12) Davon Gebühren für Erteilung von Patenten, Lizenzen (Aufw endungen)
(13)
(7)
Davon zusätzliche private Prämien und Beiträge
: fakultativ
A6
Verbindlich
A4
A9
Geschäftsjahr N
Auflistung der außerordentlichen Erträge und Aufw endungen
(so llten die Zeilen nicht ausreichen, bitte Feld (7) nachdrucken und als A nhang beifügen) :
(8) Auflistung der Erträge und Aufw endungen aus vorangegangenen Geschäftsjahren :
Außerordent liche
Außerordent liche
Auf wendungen
Ert räge
Geschäftsjahr N
Frühere
Fr ühere Ert räge
* Erklärungen zu dieser Ziffer finden Sie in dem Vermerk Nr. 2032
188
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Anhang 7: Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland-Frankreich
Text des Doppelbesteuerungsabkommens „Einkommensteuer “
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und
Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 in der
Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen
vom 28. September 1989 und 20. Dezember 2001.
Art.1 [Zweck des Abkommens; sachlicher Geltungsbereich]
(1) Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, daß die in einem der
Vertragsstaaten ansässigen Personen doppelt zu Steuern herangezogen
werden, die nach dem Rechte dieser Staaten unmittelbar vom Einkommen
oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die
Vertragsstaaten, die Länder, die Departements, die Gemeinden oder
Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden,
(2) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:
1. in der Französischen Republik:
a. l'impôt sur le revenu des personnes physiques - taxe proportionnelle et
surtaxe progressive (Steuer vom Einkommen natürlicher Personen Proportionalsteuer und Progressivsteuer),
b. le versement forfaitaire applicable à certains bénéfices des professions
non commerciales (Pauschsteuer von bestimmten Gewinnen der freien
Berufe),
c. l'impôt sur les bénéfices des sociétés et autres personnes morales
(Steuer von den Gewinnen der Gesellschaften und anderer juristischer
Personen),
d. la contribution des patentes (Gewerbesteuer ),
e. la taxe d'apprentissage (Lehrlingsabgabe),
f. la contribution foncière sur les propriétés bâties et non bâties
(Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke),
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
189
g. (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) l'impôt de solidarité sur la fortune
(Solidaritätsteuer vom Vermögen).
2. in der Bundesrepublik Deutschland:
a.
die Einkommensteuer ,
b. die Körperschaftsteuer,
c. die Abgabe Notopfer Berlin,
d. die Vermögensteuer,
e. die Gewerbesteuer ,
f. die Grundsteuer .
(3) Dieses Abkommen ist auch auf alle anderen ihrem Wesen nach gleichen
oder ähnlichen Steuern anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in
einem der Vertragsstaaten oder in einem Gebiet eingeführt werden, auf das
dieses Abkommen nach Artikel 27 ausgedehnt worden ist.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden im beiderseitigen
Einvernehmen alle etwaigen Zweifel darüber klären, für welche Steuern das
Abkommen zu gelten hat.
Art. 2 [Begriffsbestimmungen]
(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gilt folgendes:
1. Der Begriff "Frankreich", in geographischem Sinne verwendet, umfaßt nur
das französische Mutterland ("France métropolitaine") und die
überseeischen Departements (Guadeloupe, Guayana, Martinique, Réunion).
2. Der Begriff "Bundesrepublik", in geographischem Sinne verwendet, umfaßt
das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland.
3. Der Begriff "Person" bedeutet:
a. natürliche Personen;
b. juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen,
gelten als juristische Personen.
4.
a. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff "eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Rechte
dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthaltes, des
Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist.
190
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
b. Ist nach Buchstabe a) eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten
ansässig, so gilt folgendes:
(aa) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über
eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu
dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen).
(bb) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaate die Person den
Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der
Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(cc) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der
Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt.
(dd) Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragsstaaten an, so werden
die zuständigen Behörden der Vertragsta aten die Frage im beiderseitigen
Einvernehmen regeln.
c. Ist nach Buchstabe a) eine juristische Person in beiden Vertragsstaaten
ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der
Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dies gilt auch für
Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach
den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen
Personen sind.
5. Im Sinne dieses Abkommens ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
eines Unternehmens der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der
geschäftlichen Oberleitung befindet.
6. Der Begriff "deutsches Unternehmen" bedeutet ein gewerbliches
Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person
betrieben wird.
Der Begriff "französisches Unternehmen" bedeutet ein gewerbliches
Unternehmen, das von einer in Frankreich ansässigen Person betrieben
wird.
Die Begriffe "Unternehmen eines der Vertragsstaaten" und "Unternehmen
des anderen Vertragsstaates" bedeuten je nach dem Zusammenhang ein
deutsches Unternehmen oder ein französisches Unternehmen.
7. Der Begriff "Betriebstätte" bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der
die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
a.
Als Betriebstätten gelten insbesondere:
(aa) ein Ort der Leitung,
(bb) eine Zweigniederlassung ,
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
191
(cc) eine Geschäftsstelle,
(dd) eine Fabrikationsstätte,
(ee) eine Werkstätte,
(ff) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen,
(gg) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet.
b.
Als Betriebstätten gelten nicht:
(aa) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;
(bb) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden
Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung;
(cc) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden
Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung
durch ein anderes Unternehmen;
(dd) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum
Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen
für das Unternehmen;
(ee) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur
Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung
oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen
vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
c.
Eine Person, die in einem Vertragsstaate für ein Unternehmen des
anderen Vertragsstaates tätig ist - mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Buchstabens e) - gilt als eine in dem
erstgenannten Staate belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht
besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge
abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei
denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für
das Unternehmen beschränkt.
d. Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertragsstaaten wird so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Staate, wenn
es durch einen Vertreter, der nicht Vertreter im Sinne des Buchstabens
e) ist, im Gebiete des anderen Staates Prämien empfängt oder durch den
Vertreter auf diesem Gebiet gelegene Risiken versichert.
e. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen
Vertragsstaate, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler,
192
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält,
sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
f. Die Tatsache, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft
eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder
durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen
unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften nicht
zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft.
8. Der Begriff "zuständige Behörden" im Sinne dieses Abkommens bedeutet
auf seiten Frankreichs das Ministère des Finances (Direction Générale des
Impôts) und auf seiten der Bundesrepublik den Bundesminister der
Finanzen.
(2) Für die Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragsstaaten
wird jeder Begriff, der nicht in diesem Abkommen bestimmt worden ist, die
Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in diesem Staat in
Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls
der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert.
Art. 3 [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs und
des lebenden oder toten Inventars der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe) können nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem
dieses Vermögen belegen ist.
(2) Der Begriff "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach den Gesetzen
des Vertragsstaates, in dem das Vermögen belegen ist.
(3) Rechte, auf die die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Grundstücke
Anwendung finden, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen und
Rechte auf veränderliche oder feste Lizenzgebühren für die Ausbeutung
von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen gelten für die
Anwendung dieses Artikels als unbewegliches Vermögen; Schiffe gelten
nicht als unbewegliches Vermögen.
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten auch für die Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der
Nutzung des unbeweglichen Vermögens einschließlich der Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft. Sie gelten ebenfalls für die Gewinne aus der
Veräußerung von unbeweglichem Vermögen.
(5) Die Absätze (1) bis (4) gelten auch für die Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen von Betrieben, die nicht land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
193
sind, und für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der
Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dient.
Art. 4 [Einkünfte der Unternehmen]
(1) Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten können nur in
diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen in dem
anderen Staate durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich tätig ist.
Ist das Unternehmen auf diese Weise gewerblich tätig, so können in dem
anderen Staate die Gewinne des Unternehmens besteuert werden, jedoch
nur insoweit, als sie der Betriebstätte zugerechnet werden können. Dieser
Teil der Gewinne kann in dem erstgenannten Vertragsstaate nicht besteuert
werden.
(2) Ist ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten in dem anderen Staate
durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich tätig, so sind dieser
Betriebstätte diejenigen Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen
können, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder
ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt
und mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, Geschäfte wie ein
unabhängiges Unternehmen getätigt haben würde.
(3) Anteile eines Mitunternehmers an den Gewinnen eines Unternehmens, das
in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer offenen
Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft betrieben wird, und
Anteile an den Gewinnen einer "société de fait", einer "association en
participation" oder einer "société civile" französischen Rechts können nur in
dem Staate besteuert worden, in dem das Unternehmen eine Betriebstätte
hat, jedoch nur in Höhe des Anteils des Mitunternehmers an den auf die
Betriebstätte entfallenden Gewinnen.
(4) Die Absätze (1) und (3) gelten sowohl für die durch unmittelbare
Verwaltung und Nutznießung als auch für die durch Vermietung oder jede
andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten
Einkünfte sowie für Gewinne aus der Veräußerung des Unternehmens im
ganzen, eines Anteils am Unternehmen, eines Teiles des Unternehmens
oder eines dem Unternehmen dienenden Gegenstandes.
(5) Gewinne, die ein Unternehmen in einem der Vertragsstaaten erzielt hat,
dürfen einer in dem anderen Staate belegenen Betriebstätte weder ganz
noch teilweise deshalb zugerechnet werden, weil das Unternehmen in
diesem anderen Staate Güter oder Waren lediglich eingekauft hat.
(6) Bei der Ermittlung des aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten
Gewinns ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte
auszugehen. Dabei sind alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben
194
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
einschließlich eines Anteils an den Generalunkosten des Unternehmens zu
berücksichtigen. In besonderen Fällen kann bei der Ermittlung des Gewinns
der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden; bei
Versicherungsunternehmen ist in solchen Fällen das Verhältnis der
Prämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Prämieneinnahmen
des Unternehmens zu Grunde zu legen.
(7) Absatz (1) ist entsprechend auf die Gewerbesteuer (contribution des
patentes) anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als
dem gewerblichen Gewinn erhoben wird.
(8) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich gegebenenfalls
über die Grundsätze der Aufteilung der Gewinne des Unternehmens
verständigen, wenn eine ordnungsgemäße Buchführung nicht vorhanden
ist, aus der die Gewinne, die auf die in ihrem Gebiete belegenen
Betriebstätten entfallen, genau und gesondert hervorgehen.
(9) Die Absätze (1) und (3) sind nicht dahin auszulegen, daß sie einem der
Vertragsstaaten verbieten, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die
Einkünfte zu besteuern, die ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates
aus Quellen innerhalb des erstgenannten Staates bezieht (Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen, Dividenden ), wenn diese Einkünfte keiner im
Gebiete des erstgenannten Staates belegenen Betriebstätte zugerechnet
werden können.
Art. 5 [Gewinnkorrektur bei verbundenen Unternehmen]
Wenn ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten an der Geschäftsleitung oder
an dem finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder die gleichen Personen an der
Geschäftsleitung oder an dem finanziellen Aufbau eines Unternehmens eines
der Vertragsstaaten und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, und wenn in diesen Fällen im
Verhältnis beider Unternehmen zueinander für ihre kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die
sich von den Bedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen
Unternehmen vereinbart würden, so können Gewinne, die ohne diese
Bedingungen einem der Unternehmen zugeflossen wären, aber infolge dieser
Bedingungen nicht zugeflossen sind, den Gewinnen dieses Unternehmens
hinzugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
195
Art. 6 [Einkünfte aus Schifffahrt und Luftfahrt]
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaate besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen,
können nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem sich der Ort
der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines
Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt
er als in dem Vertragsstaate befindlich, in dem der Heimathafen des
Schiffes liegt. Hat das Schiff keinen Heimathafen in einem der
Vertragsstaaten, so gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung als in
dem Vertragsstaate befindlich, in dem die Person, die das Schiff betreibt,
ansässig ist.
(4) Die Absätze (1) und (2) sind entsprechend auf die Gewerbesteuer
(contribution des patentes) anzuwenden, die nach einer anderen
Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird.
Art. 7 [Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen]
(1) Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft können nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in
dem der Veräußerer ansässig ist.
(2) Absatz (1) gilt nicht, wenn die veräußerte Beteiligung zum Vermögen einer
Betriebstätte gehört, die der Veräußerer im anderen Staat unterhält. In
diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.
Art. 8 [Französische Ausschüttungsteuer]
(1) (Revisionsprotokoll vom 9.6.1969) In der Bundesrepublik ansässige
Gesellschaften, die in Frankreich eine Betriebstätte unterhalten, „werden
nicht zur Ausschüttungsteuer („impôt de distribution“) im Sinne des Artikels
115 quinquiès des Code général des Impôts herangezogen.“
Der der französischen Proportionalsteuer tatsächlich unterliegende
Teilbetrag der Gewinnausschüttung darf jedoch ein Viertel der Einkünfte
nicht übersteigen, die nach dem oben angeführten Artikel 109-2
steuerpflichtig sind; dabei dürfen diese Einkünfte den Betrag der von der
französischen Betriebstätte erzielten gewerblichen Gewinne nicht
196
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
übersteigen, der nach diesem Abkommen bei der Veranlagung der
Betriebstätte zu der impôt sur les bénéfices des sociétés (Steuer von den
Gewinnen der Gesellschaften) zugrunde zu legen ist.
Kann die Gesellschaft entsprechend den Bedingungen, die die Zustimmung
der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gefunden haben,
nachweisen, daß mehr als drei Viertel der Gesamtheit ihrer Aktien , ihrer
Gründeranteile (Genußscheine) oder ihrer Gesellschaftsanteile in der
Bundesrepublik ansässigen Personen gehören, so ist der nach dem
vorstehenden Unterabsatz der französischen Steuer unterliegende
Teilbetrag der Gewinnausschüttungen entsprechend herabzusetzen.
(2) Eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft darf in Frankreich wegen
ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung oder an dem Kapital einer in
Frankreich ansässigen Gesellschaft oder wegen irgendeiner anderen
Geschäftsbeziehung zu dieser Gesellschaft nicht zur taxe proportionnelle
sur le revenu des capitaux mobiliers (Proportionalsteuer für die Einkünfte
aus beweglichem Kapitalvermögen) herangezogen werden.
Art. 9 [Dividenden ]
(1) (Revisionsprotokoll vom 9.6.1969) „Dividenden , die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.“
(2) Jeder der Vertragsstaaten behält das Recht, die Steuer von Dividenden
nach seinen Rechtsvorschriften im Abzugsweg (an der Quelle) zu erheben.
Der Steuerabzug darf jedoch 15 vom Hundert des Bruttobetrages der
Dividenden nicht übersteigen.
(3) (Zusatzabkommen vom 20.12.2001) „Dividenden , die eine in Frankreich
ansässige Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige
Kapitalgesellschaft zahlt, der mindestens 10 von Hundert des
Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören, können
abweichend von Absatz 2 in Frankreich nicht besteuert werden.“
(4) (Zusatzabkommen vom 20.12.2001) „Eine in der Bundesrepublik ansässige
Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft Dividenden
bezieht, erhät die Vorsteuer (précompte) erstattet, sofern diese von der
Gesellschaft für diese Dividenden entrichtet worden ist. Der Bruttobetrag
der erstatteten Vorsteuer (précompte) gilt für die Zwecke dieses
Abkommens als Dividende. Auf ihn finden die Absätze 2 und 2 Anwendung.“
(5) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „Werden die Dividenden von einer in
der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in Frankreich
ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt, der mindestens 10 vom Hundert des
Kapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören, so darf abweichend von
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
197
Absatz 2 die in der Bundesrepublik im Abzugsweg (an der Quelle) erhobene
Steuer nicht übersteigen:
►
►
10 vom Hundert des Bruttobetrags der ab 1. Januar 1990 bis 31.
Dezember 1991 gezahlten Dividenden ;
5 vom Hundert des Bruttobetrags der ab 1. Januar 1992 gezahlten
Dividenden .“
(6) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „Der in diesem Artikel verwendete
Ausdruck "Dividenden " bedeutet Einkünfte aus Aktien , Genußrechten oder
Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung. Ungeachtet der
anderen Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Zwecke der
Absätze 2 bis 5 auch die folgenden Einkünfte als Dividenden:
a. Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die
ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, wie Ausschüttungen behandelt
werden; und
b. in der Bundesrepublik Deutschland
►
►
Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als
stiller Gesellschafter,
Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen und
ähnliche gewinnabhängige Vergütungen sowie Ausschüttungen auf
Anteilscheine an einem Investmentvermögen.“
(7) (Revisionsprotokoll vom 9.6.1969) „Soweit Frankreich nach den Artikeln 4
und 6 das Recht zur Besteuerung von Gewinnen der in Artikel 4 Absatz (3)
erwähnten Gesellschaften zusteht, können die aus diesen Gewinnen
stammenden Einkünfte, die die französischen Gesetzesvorschriften als
Dividenden ansehen, nach Absatz (2) dieses Artikels besteuert werden.“
(8) Die Absätze (1) bis (5) gelten nicht, wenn der Bezugsberechtigte der
Dividenden im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte hat und die Anteile
zum Vermögen dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 4
anzuwenden.
(9) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „Die unter Absatz 6 fallenden Einkünfte
aus Rechten oder Anteilen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der
Genußrechte oder Genußscheine und im Fall der Bundesrepublik der
Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller
Gesellschafter und der Einkünfte aus partiarischen Darlehen und
Gewinnobligationen), die bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners
abzugsfähig sind, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach
dem Recht dieses Staates besteuert werden.“
198
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Art. 10 [Zinsen ]
(1) Zinsen und sonstige Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenscheinen,
Darlehen und Depots oder irgendeiner anderen Forderung können ohne
Rücksicht darauf, ob sie durch Grundpfandrechte gesichert sind oder nicht,
nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte
ansässig ist.
(2) Absatz (1) gilt nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Zinsen oder der
sonstigen Einkünfte im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte hat und die
Forderung zum Vermögen dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist
Artikel 4 anzuwenden.
Art. 11 [Aufsichtsratsvergütungen]
(1) Tantiemen, Anwesenheitsgelder und sonstige Vergütungen, die Mitglieder
des Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften
auf Aktien oder Mitglieder ähnlicher Organe in dieser Eigenschaft erhalten,
können vorbehaltlich des Absatzes (2) nur in dem Vertragsstaate besteuert
werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.
(2) Jeder der Vertragsstaaten behält das Recht, die Steuer von den in Absatz
(1) bezeichneten Einkünften nach seinen Rechtsvorschriften im Abzugsweg
(an der Quelle) zu erheben.
(3) Vergütungen, die die in Absatz (1) bezeichneten Personen in anderer
Eigenschaft beziehen, sind je nach Art der Vergütung nach Artikel 12 oder
nach Artikel 13 zu behandeln.
Art. 12 [Einkünfte aus selbständiger Arbeit]
(1) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und alle übrigen Einkünfte aus Arbeit,
die nicht in den Artikeln 13 und 14 aufgeführt sind, können nur in dem
Vertragsstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der
die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird.
(2) Eine freiberufliche Tätigkeit gilt nur dann als in einem der Vertragsstaaten
ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit unter Benutzung einer
ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung
ausübt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine
selbständige Tätigkeit von Künstlern, Berufssportlern, Artisten,
Vortragskünstlern oder anderen Personen handelt, die in Form von
öffentlichen Darbietungen ausgeübt wird.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
199
(3) Artikel 4 Absatz (4) gilt sinngemäß.
Art. 13 [Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit]
(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können vorbehaltlich der
Vorschriften der nachstehenden Absätze nur in dem Vertragsstaate
besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte
herrühren, ausgeübt wird. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
gelten insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder
sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen als den in
Artikel 14 bezeichneten Personen gezahlt oder gewährt werden.
(2) Entgelte für eine Tätigkeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges
im internationalen Verkehr oder an Bord eines der Binnenschiffahrt
dienenden Schiffes ausgeübt wird, können nur in dem Vertragsstaate
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet. Erhebt dieser Staat keine Steuer von diesen
Entgelten, so können sie in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem
die Bezugsberechtigten ansässig sind.
(3) Absatz (1) gilt nicht für die in einem der Vertragsstaaten ansässigen
Studenten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen des anderen
Vertragsstaates nicht länger als 183 Tage in einem Kalenderjahr
beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten.
Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit können nur in dem Staate besteuert
werden, in dem der Student ansässig ist.
(4) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „Ungeachtet des Absatzes 1 können
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im
anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im
erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
1. der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183
Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und
2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber
gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
3. die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen
Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat
hat.“
(5) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „
a. Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 können Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines
VertragsstaatVertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu
der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des
200
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
anderen VertragsstaatVertragsstaats haben, nur in diesem anderen
Staat besteuert werden;
b. das Grenzgebiet jedes VertragsstaatVertragsstaats umfaßt die
Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der
Grenze entfernt liegt;
c. die Regelung nach Buchstabe a gilt auch für alle Personen, die ihre
ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements haben
und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz oder teilweise
höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt.“
(6) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „Ungeachtet der Absätze 1 bis 4
können Vergütungen, die ein in einem VertragsstaatVertragsstaat
ansässiger Arbeitnehmer auf Grund einer unselbständigen Arbeit erhält, die
er im anderen VertragsstaatVertragsstaat im Rahmen eines Vertrags mit
einem Arbeitnehmerverleiher ausübt, im anderen Staat besteuert werden.
Diese Vergütungen können auch in dem Staat besteuert werden, in dem der
Arbeitnehmer ansässig ist. Die VertragsstaatVertragsstaaten können die
Zahlung der auf diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres
innerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder
sie dafür haftbar machen.“
(7) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „Im Sinne dieses Artikels umfaßt der
Ausdruck "unselbständige Arbeit" insbesondere die in einer der
Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaft ausgeübten Leitungs- und
Geschäftsführungsaufgaben.“
(8) Private Ruhegehälter und Leibrenten können nur in dem
VertragsstaatVertragsstaate besteuert werden, in dem der
Bezugsberechtigte ansässig ist.
Art. 14 [Bezüge aus öffentlichen Kassen]
(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer
der VertragsstaatVertragsstaaten, ein Land oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes an in dem anderen Staat
ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere
Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können
nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden. Dies gilt jedoch nicht,
wenn die Vergütungen an Personen gezahlt werden, die die
Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzen, ohne zugleich
Staatsangehörige des erstgenannten Staates zu sein; in diesem Falle
können die Vergütungen nur von dem Staate besteuert werden, in dem
diese Personen ansässig sind.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
201
(2) Absatz (1) Satz 1 gilt auch für
1. Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden;
2. Pensionen, Leibrenten und andere wiederkehrende oder nicht
wiederkehrende Bezüge, die von einem der
VertragsstaatVertragsstaaten, einem Land oder einer juristischen
Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes als
Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von
Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.
(3) Absatz (1) gilt nicht für Zahlungen für Dienstleistungen, die im
Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen
Tätigkeit eines der beiden VertragsstaatVertragsstaaten, eines Landes oder
einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder
Landes stehen.
Art. 15 [Lizenzgebühren ]
(1) Lizenzgebühren und andere Vergütungen für die Benutzung oder das Recht
auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder
wissenschaftlichen Werken einschließlich kinematographischer Filme, von
Patenten, Markenrechten, Gebrauchsmustern, Plänen, geheimen Verfahren
und Formeln oder ähnlichen Gütern oder Rechten werden nur in dem
Vertragsstaate besteuert, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.
(2) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für
die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Ausrüstungen und für die Überlassung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
behandelt.
(3) Veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Bergwerken,
Steinbrüchen oder anderen Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen
gelten nicht als Lizenzgebühren .
(4) Absatz (1) gilt auch für Einkünfte aus der Veräußerung der in den Absätzen
(1) und (2) genannten Güter und Rechte.
(5) Die Absätze (1) bis (4) gelten nicht, wenn der Bezugsberechtigte der
Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen in dem Vertragsstaat, aus dem
diese Einkünfte stammen, eine Betriebstätte unterhält oder eine feste
Geschäftseinrichtung, die der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit oder
einer anderen selbständigen Tätigkeit dient, und wenn diese
Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen dieser Betriebstätte oder festen
Geschäftseinrichtung zuzurechnen sind. In diesem Falle hat der genannte
Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
202
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Art. 16 [Gastlehrtätigkeit]
Hochschullehrer oder Lehrer, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind
und während eines vorübergehenden Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren
eine Vergütung für eine Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule
oder einer anderen Lehranstalt in dem anderen Staat erhalten, können
hinsichtlich dieser Vergütung nur in dem erstgenannten Staate besteuert
werden.
Art. 17 [Studium oder Ausbildung]
Studenten, Lehrlinge und Praktikanten aus einem der Vertragsstaaten, die sich
in dem anderen Staat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung
aufhalten, sind in dem anderen Staat hinsichtlich der Bezüge steuerbefreit, die
sie in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern aus dem Ausland
empfangen.
Art. 18 [Sonstige Einkünfte]
Einkünfte, die in den vorhergehenden Artikeln nicht behandelt sind, können nur
in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte, dem
diese Einkünfte zustehen, ansässig ist.
Art. 19 [Vermögensteuer]
(Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 3, das einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat
liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2) Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft oder einer juristischen Person,
deren Betriebsvermögen im wesentlichen aus unbeweglichem Vermögen,
das in einem der Vertragsstaaten liegt, oder aus Rechten an diesem
Vermögen besteht, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
das unbewegliche Vermögen liegt. Für die Zwecke dieser Bestimmung bleibt
das unbewegliche Vermögen außer Betracht, das von der Gesellschaft oder
der juristischen Person für ihren eigenen gewerblichen oder
landwirtschaftlichen Betrieb oder zur Ausübung einer nichtgewerblichen
Tätigkeit eingesetzt wird.
(3) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die
ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
203
das zu einer ständigen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen
Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert
werden.
(4) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben
werden, und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
(6) Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird im Fall einer in Frankreich
ansässigen natürlichen Person, welche die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt, ohne die französische Staatsangehörigkeit zu besitzen, bei der
Veranlagung zur Solidaritätsteuer vom Vermögen, das außerhalb
Frankreichs gelegene Vermögen, das ihr am 1. Januar jedes der fünf
Kalenderjahre gehört, die auf das Jahr folgen, in dem sie in Frankreich
ansässig geworden ist, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage für jedes
dieser fünf Jahre einbezogen. Verliert die Person für mindestens drei Jahre
die Eigenschaft einer in Frankreich ansässigen Person und wird sie darauf
erneut in Frankreich ansässig, so wird das außerhalb Frankreichs gelegene
Vermögen, das ihr am 1. Januar jedes der fünf Kalenderjahre gehört, die
auf das Jahr folgen, in dem sie wieder in Frankreich ansässig geworden ist,
nicht in die Steuerbemessungsgrundlage für jedes dieser fünf Jahre
einbezogen.“
Art. 20 [Beseitigung der Doppelbesteuerung; Steuererleichterungen im
Wohnsitzstaat]
(Revisionsprotokoll vom 29.6.1969) „(1) Bei Personen, die in der
Bundesrepublik ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden
vorbehaltlich der Buchstaben b) und c) die aus Frankreich stammenden
Einkünfte und die in Frankreich gelegenen Vermögensteile
ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert
werden können. Diese Bestimmung schränkt das Recht der
Bundesrepublik nicht ein, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte
und Vermögensteile bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu
berücksichtigen.
b. (Zusatzabkommen vom 20.12.2001) Bei Dividenden ist Buchstabe a nur
auf die Nettoeinkünfte anzuwenden, die den Dividenden entsprechen,
204
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
die von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der
Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der
mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der
erstgenannten Gesellschaft gehören. Diese Bestimmung gilt auch für
Beteiligungen, deren Dividenden unter den vorstehenden Satz fallen
würden.
c. (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) Die französische Steuer, die nach
diesem Abkommen auf andere als die unter Buchstabe b fallenden
Dividenden sowie auf die unter Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 6
fallenden Einkünfte, die aus Frankreich stammen, erhoben werden, wird
unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die
Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer
angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt.
Die in Artikel 9 Absatz (7) angeführten Einkünfte gelten für die Anwendung
dieses Buchstabens nicht als Dividenden .
(2) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) Bei Personen, die in Frankreich
ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a. Gewinne und andere positive Einkünfte, die aus der Bundesrepublik
stammen und die dort nach diesem Abkommen besteuert werden
können, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie einer in
Frankreich ansässigen Person zufließen. Die deutsche Steuer ist für die
Berechnung der in Frankreich steuerpflichtigen Einkünfte nicht
abzugsfähig. Der Empfänger hat jedoch Anspruch auf einen
Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer, in deren
Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind. Dieser
Steueranrechnungsbetrag entspricht
(aa) bei den unter Artikel 9 Absatz 2 fallenden Einkünften einem Betrag, der
dem Betrag der nach diesem Absatz in der Bundesrepublik gezahlten Steuer
entspricht. Der etwaige Mehrbetrag wird dem Steuerpflichtigen nach dem
im französischen Recht für die Steuergutschrift vorgesehenen Verfahren
erstattet;
(bb) bei den unter Artikel 9 Absätze 5 und 9, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel
13 Absatz 6 fallenden Einkünften dem Betrag der nach diesen Artikeln in
der Bundesrepublik gezahlten Steuer. Er darf jedoch den Betrag der auf
diese Einkünfte entfallenden französischen Steuer nicht übersteigen;
(cc) bei allen anderen Einkünften dem Betrag der diesen Einkünften
entsprechenden französischen Steuer. Diese Bestimmung gilt insbesondere
auch für die Einkünfte, die unter Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel
6 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 1 und 2 und Artikel 14
fallen.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
205
b. Optiert eine in Frankreich ansässige Gesellschaft für die Besteuerung
der Gewinne unter Zugrundelegung der konsolidierten Konten, die
insbesondere die Ergebnisse der in der Bundesrepublik ansässigen
Tochtergesellschaften oder der in der Bundesrepublik gelegenen
Betriebstätten umfassen, so schließen die Bestimmungen des
Abkommens die Anwendung der im französischen Recht im Rahmen
dieser Regelung geltenden Vorschriften zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nicht aus.
c. Das Vermögen, das nach Artikel 19 in der Bundesrepublik besteuert
werden kann, kann auch in Frankreich besteuert werden. Die in der
Bundesrepublik von diesem Vermögen erhobene Steuer verleiht den in
Frankreich ansässigen Personen Anspruch auf eine Steueranrechnung in
Höhe der in der Bundesrepublik erhobenen Steuer, wobei aber die
Anrechnung den Betrag der auf dieses Vermögen entfallenden
französischen Steuer nicht übersteigen darf. Angerechnet wird auf die
Solidaritätsteuer vom Vermögen, in deren Bemessungsgrundlage das
betreffende Vermögen enthalten ist.
(3) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) Verwendet eine in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige Gesellschaft aus Frankreich stammende Einkünfte
zur Dividendenausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der
Ausschüttungsbelastung für die Körperschaftsteuer nach den Vorschriften
des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.“
Art. 21 [Diskriminierungsverbot]
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen
Vertragsstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen
die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Der Begriff "Staatsangehörige" bedeutet:
1. in bezug auf Frankreich alle natürlichen Personen, die die französische
Staatsangehörigkeit besitzen;
2. in bezug auf die Bundesrepublik alle Deutschen im Sinne des Artikels
116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
3. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen
Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden
Recht errichtet worden sind.
206
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
(3) Staatenlose dürfen in einem Vertragsstaate keiner Besteuerung oder einer
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
(4) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaate hat, darf in dem anderen
Vertragsstaate nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von
Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen Vertragsstaat
verpflichtet, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen
Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des
Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem
Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(5) Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise,
unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen
Person oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser
Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaate keiner
Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere
ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder
unterworfen werden können.
(6) In diesem Artikel bedeutet der Begriff "Besteuerung" Steuern jeder Art und
Bezeichnung.
(7) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „
a. Die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen auf Schenkungen oder
Erbschaften, die das Recht eines der Vertragsstaaten zugunsten dieses
Staates, seiner Länder oder seiner Gebietskörperschaften vorsieht,
gelten auch für juristische Personen gleicher Art des anderen
Vertragsstaats.
b. Die Anstalten des öffentlichen Rechts, die gemeinnützigen Anstalten
sowie die nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organe, Vereinigungen,
Institutionen und Stiftungen, die in einem der Vertragsstaaten
gegründet oder errichtet worden und auf religiösem,
wissenschaftlichem, künstlerischem, kulturellem, erzieherischem oder
mildtätigem Gebiet tätig sind, genießen im anderen Vertragsstaat unter
den im Recht dieses Staates vorgesehenen Voraussetzungen die
Befreiungen oder anderen Vergünstigungen bei den Steuern auf
Schenkungen oder Erbschaften, die den in diesem anderen Staat
gegründeten oder errichteten Rechtsträgern gleicher Art gewährt
werden.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
207
Diese Befreiungen oder anderen Vergünstigungen gelten jedoch nur, wenn
diese Rechtsträger im erstgenannten Staat ähnliche Befreiungen oder
Vergünstigungen genießen.“
Art. 22 [Gegenseitige Amts- und Rechtshilfe
(1) Die Vertragsstaaten werden sich bei der Veranlagung und Erhebung der in
Artikel 1 bezeichneten Steuern gegenseitig Amts- und Rechtshilfe
gewähren.
(2) Zu diesem Zwecke kommen die Vertragsstaaten dahin überein, daß sich ihre
zuständigen Behörden gegenseitig insbesondere die steuerlichen Auskünfte
erteilen, die ihnen zur Verfügung stehen oder die sie sich auf Grund ihrer
gesetzlichen Vorschriften beschaffen können, und die zur Durchführung
dieses Abkommens sowie zur Verhinderung der Steuerhinterziehung
erforderlich sind. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheimzuhalten und nur
solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen
Vorschriften mit der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne
dieses Abkommens beauftragt sind.
(3) Die Vorschriften dieses Artikels dürfen nicht dahin ausgelegt werden, daß
sie einen der Vertragsstaaten verpflichten, dem anderen Staat Auskünfte zu
erteilen, die er nach seinem eigenen Steuerrecht nicht verlangen kann oder
die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis verletzen würden. Die
Vorschriften dieses Artikels dürfen auch nicht dahin ausgelegt werden, daß
sie einen der Vertragsstaaten verpflichten, Verwaltungsmaßnahmen
durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder seiner Verwaltungspraxis
abweichen. Das Auskunftsersuchen kann auch abgelehnt werden, wenn der
ersuchte Staat die Auskünfte für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder
seine Sicherheit zu gefährden oder seine allgemeinen Interessen zu
beeinträchtigen.
(4) Stellt der Vertragsstaat, der die Auskünfte erhält, fest, daß sie nicht den
Tatsachen entsprechen, so wird die zuständige Behörde dieses Staates, falls
sie glaubt, daß dies tunlich und für den anderen Staat von Interesse ist, die
erhaltenen Unterlagen so bald wie möglich der zuständigen Behörde des
anderen Staates unter Angabe des Grundes der Rücksendung und der von
ihr festgestellten Tatsachen zurücksenden.
Art. 23 [Gegenseitige Beitreibungshilfe]
(1) Die Vertragsstaaten werden sich bei einer entsprechend ihren gesetzlichen
Vorschriften durchgeführten Erhebung von Steuern, Abgaben,
Steuerzuschlägen („majorations de droits“, „droits en sus“),
208
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Verspätungszuschlägen, Zinsen und Kosten gegenseitig Hilfe und Beistand
leisten, wenn diese Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates
rechtskräftig geschuldet sind.
(2) Dem Ersuchen sind die Urkunden beizufügen, die nach den Gesetzen des
ersuchenden Staates erforderlich sind, um nachzuweisen, daß die
einzuziehenden Beträge rechtskräftig geschuldet sind.
(3) Liegen diese Urkunden vor, so wird der ersuchte Staat die Zustellungen,
Einziehungs- und Beitreibungsmaßnahmen in dem ersuchten Staate nach
den Gesetzen durchführen, die für die Einziehung und Beitreibung seiner
eigenen Steuern gelten. Insbesondere sind die Vollstreckungstitel in der
Form auszufertigen, die in den gesetzlichen Vorschriften dieses Staates
vorgesehen ist.
(4) Ist gegen Steuerforderungen noch ein Rechtsmittel zulässig, so kann der
Gläubigerstaat für die Wahrung seiner Rechte von dem anderen Staate
verlangen, daß die Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, die nach den
gesetzlichen Vorschriften des anderen Staates zulässig sind.
Art. 24 [Diplomatisches Personal]
(1) Für die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der
beiden Vertragsstaaten gelten die folgenden besonderen Vorschriften.
Diese Mitglieder werden im Empfangsstaate zu den in Artikel 1
bezeichneten Steuern nur mit den in Artikel 3 genannten Einkünften und
den in Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe a) und b) behandelten Vermögen
herangezogen oder soweit die Steuer im Abzugsweg (an der Quelle)
erhoben wird. Dies gilt auch für Personen, die in den Diensten dieser
Vertretungen oder ihrer Mitglieder stehen.
(2) Absatz (1) gilt für die genannten Personen nur, wenn sie die
Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und außerhalb ihres
Amtes oder Dienstes im anderen Staate keinen Beruf, kein Gewerbe und
keine andere, nicht nur gelegentliche gewinnbringende Tätigkeit ausüben.
(3) Für Wahlkonsuln gelten die Absätze (1) und (2) nicht. Wahlkonsuln, die nur
die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, werden mit ihren
Dienstbezügen, die sie als Entgelt für die Tätigkeit als Konsuln erhalten, im
Empfangsstaate nicht zu den Steuern vom Einkommen herangezogen.
(4) Werden auf Grund dieses Artikels die Einkünfte oder das Vermögen im
Empfangsstaate nicht besteuert, so bleibt ihre Besteuerung dem
Entsendestaate vorbehalten.
(5) Dieser Artikel berührt nicht die weitergehenden Befreiungen, die
gegebenenfalls nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
209
Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten gewährt
werden; soweit auf Grund dieser weitergehenden Befreiungen Einkünfte
oder Vermögen im Empfangsstaate nicht besteuert werden, bleibt ihre
Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.
Art. 25 [Verständigungsverfahren]
(1) Weist eine Person nach, dass Maßnahmen der Finanzbehörden der
Vertragsstaaten für sie bei den in Artikel 1 bezeichneten Steuern die
Wirkung einer Doppelbesteuerung gehabt haben oder haben können, so
kann sie sich an den Staat wenden, in dem sie ansässig ist.
(2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so kann sich die
zuständige Behörde dieses Staates mit der zuständigen Behörde des
anderen Staates verständigen, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden.
(3) Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen
nicht geregelt sind, sowie zur Beseitigung von Schwierigkeiten und
Zweifeln, die bei der Anwendung dieses Abkommens auftreten, werden sich
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen.
(4) Erweist es sich als zweckmäßig, eine Verständigung durch mündliche
Besprechungen herbeizuführen, so kann damit eine gemischte Kommission
beauftragt werden, die aus Vertretern der Verwaltungen der
Vertragsstaaten gebildet wird; die Vertreter werden von den zuständigen
Behörden bestimmt.
Art. 25a [Schiedskommission]
(Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „
(1) In den in Artikel 25 genannten Fällen können die zuständigen Behörden,
wenn sie nicht innerhalb von 24 Monaten vom Tag des Eingangs des
Antrags des oder der Steuerpflichtigen an gerechnet zu einer
Verständigung kommen, vereinbaren, eine Schiedskommission anzurufen.
(2) Diese Kommission wird für jeden Einzelfall auf folgende Weise gebildet:
jeder Vertragsstaat benennt ein Mitglied; die beiden Mitglieder benennen in
gegenseitigem Einvernehmen einen Angehörigen eines dritten Staates, der
zum Vorsitzenden ernannt wird. Alle Mitglieder müssen innerhalb von drei
Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem die zuständigen Behörden sich
darauf geeinigt haben, den Fall der Schiedskommission zu unterbreiten,
benannt werden.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, und wird keine
andere Vereinbarung getroffen, so kann jeder Vertragsstaat den
210
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs ersuchen, die
erforderlichen Benennungen vorzunehmen.
(4) Die Schiedskommission entscheidet nach den Grundsätzen des Völkerrechts
und insbesondere nach den Bestimmungen dieses Abkommens. Sie setzt
selbst ihr Verfahren fest. Der Steuerpflichtige hat das Recht, von der
Kommission gehört zu werden oder schriftliche Anträge einzureichen.
(5) Die Entscheidungen der Schiedskommission werden mit Stimmenmehrheit
der Mitglieder gefasst und sind verbindlich. Die Abwesenheit oder
Stimmenthaltung eines der von den Vertragsstaaten benannten beiden
Mitglieder hindert die Kommission nicht, eine Entscheidung zu treffen. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.“
Art. 25b [Abzugsbesteuerung und Erstattungsverfahren]
(Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „
(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden , Zinsen ,
Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat
ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg (an der Quelle)
erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des
Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen
Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg (an der
Quelle) erhobene Steuer ist jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen zu
erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder
entfällt. Der Empfänger kann jedoch die unmittelbare Anwendung des
Abkommens im Zeitpunkt der Zahlung beantragen, wenn das
innerstaatliche Recht des betreffenden Staates dies zulässt.
(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das
Kalenderjahr der Zahlung der Dividenden , Zinsen , Lizenzgebühren oder
anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.
(3) Die Steuerpflichtigen müssen jedem nach Absatz 1 eingereichten Antrag
eine Wohnsitzbestätigung von den Steuerbehörden des Vertragsstaats
beifügen, in dem sie ansässig sind.
(4) Eine Einrichtung für die kollektive Anlage in Wertpapieren (O.P.C.V.M.), die
in einem Vertragsstaat liegt, in dem sie keiner der in Artikel 1 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten
Steuern unterliegt, und die aus Quellen im anderen Vertragsstaat
stammende Dividenden oder Zinsen bezieht, kann die Steuerermäßigungen
oder -befreiungen oder anderen im Abkommen vorgesehenen
Vergünstigungen für den Teil dieser Einkünfte global beantragen, der den
Rechten entspricht, die im erstgenannten Staat ansässige Personen an der
Einrichtung (O.P.C.V.M.) halten.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
211
(5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die
Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren
zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen
oder -befreiungen festlegen.“
Art. 26 [Verwaltungsanordnungen]
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die
Verwaltungsmaßnahmen treffen, die für die Anwendung dieses Abkommens
notwendig sind.
(2) Diese Behörden können durch Vereinbarung die Maßnahmen der Amts- und
Rechtshilfe, die in den Artikeln 22 und 23 vorgesehen sind, ausdehnen auf
die Veranlagung und Erhebung von
1. Steuern, die in Artikel 1 dieses Abkommens bezeichnet sind und sich auf
einen vor dem Inkrafttreten des Abkommens liegenden Zeitraum
beziehen;
2. Steuern und Abgaben, die nicht unter Artikel 1 bezeichnet sind.
(3) (Revisionsprotokoll vom 9.6.1969) „Die zuständigen Behörden werden sich
darüber verständigen, daß die in den Artikeln 8, 9 und 20 dieses
Abkommens vorgesehenen Maßnahmen nicht Personen zugute kommen, die
nicht in der Bundesrepublik ansässig sind.“
Art. 27 [Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs]
(1) Die Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens kann ganz oder
teilweise mit den gegebenenfalls als notwendig erachteten Änderungen auf
jedes Gebiet ausgedehnt werden, für dessen internationale Beziehungen
Frankreich verantwortlich ist, und in dem Steuern erhoben werden, die den
Steuern im Sinne dieses Abkommens entsprechen.
(2) Die in Absatz (1) vorgesehene Ausdehnung des Geltungsbereichs wird von
den Vertragsstaaten durch Noten festgelegt, die auf diplomatischem Wege
ausgetauscht werden; in diesen Noten werden das Gebiet, auf das der
Geltungsbereich ausgedehnt werden soll, und die Voraussetzungen für die
Ausdehnung niedergelegt. Die Vorschriften, die auf Grund des vorstehend
erwähnten Notenwechsels ganz oder teilweise oder mit den gegebenenfalls
notwendigen Änderungen in ihrem Geltungsbereich ausgedehnt werden,
werden in dem bezeichneten Gebiete mit Wirkung von dem in den Noten
bestimmten Datum angewandt.
(3) Nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem die Ausdehnung des
Geltungsbereichs entsprechend den Absätzen (1) und (2) wirksam
212
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
geworden ist, kann jeder der Vertragsstaaten jederzeit durch schriftliche
Kündigung , die dem anderen Staat auf diplomatischem Wege zugeleitet
wird, die Anwendung der Vorschriften in jedem der Gebiete aufheben, für
das eine Ausdehnung des Geltungsbereichs vorgesehen ist; in diesem Falle
sind die Vorschriften in dem betreffenden Gebiete von dem auf die
Kündigung folgenden 1. Januar an nicht mehr anzuwenden, ohne daß
dadurch die Anwendung dieser Vorschriften in Frankreich und in jedem
anderen Gebiete berührt wird, auf das der Geltungsbereich ausgedehnt
wurde und das im Kündigungsschreiben nicht erwähnt ist.
(4) Sobald dieses Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Frankreich nicht
mehr gilt, gilt es auch nicht mehr gegenüber den Gebieten, auf die es nach
diesem Artikel ausgedehnt worden ist, es sei denn, daß die Vertragsstaaten
ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
(5) Bei der Anwendung dieses Abkommens auf ein Gebiet, auf das es
ausgedehnt worden ist, gelten die Bezugnahmen des Abkommens auf
Frankreich auch als Bezugnahmen auf das betreffende Gebiet.
Art. 28 [Berlinklausel]
(1) Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens auf das Land Berlin gelten die
Bezugnahmen auf die Bundesrepublik auch als Bezugnahmen auf das Land
Berlin.
Art. 29 [Ratifizierung, zeitliche Anwendung]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen
so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft und ist erstmals anzuwenden auf
1. die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden ,
Zinsen und sonstigen Erträgen, die in den Artikeln 9, 10 und 11
bezeichnet sind und die seit dem 1. Januar 1958 gezahlt werden;
2. die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr 1957
festgesetzt werden;
3. die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr 1957 erhoben
werden.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
213
Art. 30 [Vertragsdauer, Kündigung ]
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.
(2) Vom 1. Januar 1962 an kann jeder der Vertragsstaaten während der ersten
vier Monate eines Kalenderjahres das Abkommen gegenüber dem anderen
Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. In diesem Falle
verliert das Abkommen seine Gültigkeit mit Wirkung vom 1. Januar des auf
die Kündigung folgenden Jahres. Die Vorschriften des Abkommens sind
dann letztmals anzuwenden auf
a. die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden ,
Zinsen und sonstigen Erträgen, die in den Artikeln 9, 10 und 11
bezeichnet sind und die vor Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden,
das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine
Gültigkeit verliert;
b. die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr festgesetzt
werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen
seine Gültigkeit verliert;
c. die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben
werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen
seine Gültigkeit verliert.
Art. 30a [Gegenseitige Mitteilung von Steuerrechtsänderungen]
(Revisionsprotokoll vom 9.6.1969)
(1) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates sind verpflichtet, den
zuständigen Behörden des anderen Staates die Änderungen mitzuteilen, die
in ihren Rechtsvorschriften über die Besteuerung der Gesellschaften und
der Ausschüttungen eingetreten sind. Diese Mitteilung soll nach
Verkündung dieser Änderungen gegeben werden.
(2) Die Vertragsstaaten werden sich miteinander ins Benehmen setzen, um bei
den Bestimmungen dieses Abkommens die Änderungen herbeizuführen, die
infolge der im vorstehenden Absatz (1) angeführten Änderungen notwendig
werden.
Art. 31 [DBA von 1934]
Das deutsch-französische Abkommen vom 9. November 1934 zur Vermeidung
der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiete der
direkten Steuern wird aufgehoben. Die von dem einen oder anderen
Vertragsstaat auf Grund der Nummer 15 des Schlußprotokolls des genannten
214
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Abkommens gestundeten Steuern gelten als erlassen. Die Vorschriften des
genannten Abkommens, nach denen diese Stundungen gewährt werden, sind
letztmals anzuwenden auf
1. die Steuern, die von den in Artikel 9 des genannten Abkommens
bezeichneten Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen erhoben
werden, die vor dem 1. Januar 1958 gezahlt worden sind;
2. die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr 1956
festgesetzt werden;
3. die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr 1956 erhoben
werden.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
215
Anhang 8: Literaturverzeichnis
Veröffentlichungen des deutsch-französischen Teams („Equipe francoallemande“) von Ernst & Young:
„Passerelles Franco-Allemandes / Deutsch-Französisches Informationsblatt“:
Recht- und Steuernews, zweisprachig.
„Unternehmerische Betätigung in Frankreich“: Informationsbroschüre für
deutsche Investoren über das wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Umfeld
in Frankreich (in deutscher Sprache).
„La pratique des Affaires en Allemagne à l’usage des entreprises françaises“:
Informationsbroschüre für französische Investoren über das wirtschaftliche,
rechtliche und steuerliche Umfeld in Deutschland (in französischer Sprache).
„Beck’sches Steuerberater Handbuch“, Kapitel Französisches Steuerrecht (in
deutscher Sprache), Dr. Luc Julien-Saint-Amand, Guillaume Rubechi.
„Beck’sche Steuerkommentare Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung“,
Kapitel Frankreich: Ergänzende Kommentierung (in deutscher Sprache), Dr.
Luc Julien-Saint-Amand, Jacques-Henry de Bourmont.
„Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit über
Konvergenzpunkte bei der Unternehmensbesteuerung“.
Andere Veröffentlichungen:
„Différences culturelles et management“, von Gilles Untereiner (Französische
Industrie- und Handelskammer in Deutschland – CCFA), 2004, Edition Maxima.
„Deutsch-französische Geschäftsbeziehungen erfolgreich managen: Spielregeln
für die Zusammenarbeit auf Fach- und Führungsebene“, von Jochen Peter
Breuer und Pierre de Bartha, 4. Auflage 2012, Springer Gabler Verlag.
216
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
J │ Wichtige Adressen und Telefonnummern
J │ Wichtige Adressen und Telefonnummern
Für einen Anruf aus dem Ausland ist die internationale Vorwahl für Frankreich
[+33] vor der eigentlichen Telefonnummer zu wählen.
Allgemein
Ambassade de la République Fédérale d'Allemagne
(Botschaft der Bundesrepublik Deutschland)
13 avenue Franklin Roosevelt
75008 Paris
Tel.: (0)1 53 83 45 00
www.paris.diplo.de
Ambassade de France en Allemagne
(Französische Botschaft)
Pariser Platz 5
10117 Berlin
Tel.: 030/590 03 9000
www.botschaft-frankreich.de
A.F.E.P.
(Association Française des Entreprises Privées)
11 avenue Delcassé
75008 Paris
Tel.: (0)1 43 59 65 35
Centre Français du Commerce Extérieur (UBIFRANCE)
(Französisches Zentrum für den Auslandshandel)
77, boulevard Saint-Jacques
75998 Paris Cedex 14
Tel.: (0)1 40 73 30 00
www.ubifrance.fr
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
217
Chambre de Commerce Française en Allemagne
(Französische Industrie- und Handelskammer in Deutschland e.V.)
Lebacher Strasse 4
66113 Saarbrücken
Tel.: 0681/99 63 0
www.ccfa.de
Chambre Franco-Allemande de Commerce et d'Industrie
(Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer)
18, rue Balard
75015 Paris
Tel.: (0)1 40 58 35 35
www.francoallemand.com
Chambre de Commerce et d'Industrie de Paris
(Industrie- und Handelskammer Paris)
27, avenue de Friedland
75382 Paris Cedex 8
Tel.: (0)1 55 65 55 65
www.ccip.fr
JPB Consulting SARL (Internationale
Unternehmensberatung für transkulturelle Wertschöpfung)
41, chemin de Halage
77000 La Rochette
Tel.: (0)1 64 79 71 79
www.jpb.net
Ministère de l'Economie et des Finances
(Wirtschafts- und Finanzsministerium)
139, rue de Bercy
75012 Paris
Tel.: (0)1 40 04 04 04
www.finances.gouv.fr
218
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Ministère des Affaires Etrangères et Européennes
(Außenministerium)
37, quai d'Orsay
75007 Paris
Tel.: (0)1 43 17 53 53
www.diplomatie.gouv.fr
Ministère du Travail, de l'Emploi, de la Formation Professionnelle et du
Dialogue social
(Arbeitsministerium)
127, rue Grenelle
75007 Paris
Tel.: (0)1 44 38 38 38
www.travail-emploi.gouv.fr
Mouvement des Entreprises de France (MEDEF)
(Französischer Arbeitgeberverband)
55, avenue Bosquet
75007 Paris
Tel.: (0)1 53 59 19 19
www.medef.com
Institut National de la statistique et des études économiques
(Nationales Institut für Wirtschaftsstatistiken und -studien)
18, boulevard A. Pinard
75014 Paris
Tel.: (0)1 41 17 50 50
www.insee.fr
Institut National de la propriété industrielle
(Nationales Institut für Schutzrechte)
26 bis, rue de Saint-Pétersbourg
75008 Paris
Tel.: 0820 213 213 (Nr. gültig von Frankreich aus)
www.inpi.fr
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
219
Autorité des Marchés Financiers
(Börsenkommission)
17, place de la Bourse
75082 Paris Cedex 2
Tel.: (0)1 53 45 60 00
www.amf-france.org
Centre des Impôts des non-résidents
(Finanzamt für beschränkt Steuerpflichtige)
TSA 10010 – 10 rue du Centre
93160 Noisy-le-Grand Cedex
Tel.: (0)1 57 33 83 00
Fax: (0)1 57 33 82 66
Email: nonresidents@dgfip.finances.gouv.fr
Les Conseillers du Commerce Extérieur de la France (CNCCEF)
Comité National
(Französische Handelsräte)
22, avenue Franklin Roosevelt
75008 Paris
Tel.: (0)1 53 83 92 92
Section Allemagne
Präsident: Marie-Jeanne Derouin
Langenscheidt Fachverlag
Postfach 40 11 20
80711 München
Tel.: 089/2898 6539
marie-jeanne.derouin@langenscheidt.de
Centre des Liaisons Européennes et Internationales de Sécurité Sociale
11 rue de la tour des Dames
75436 Paris cedex 09
Tel.: (0)1 45 26 33 41
220
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Wirtschaftsförderungen Frankreich
Invest in France Agency
c/o Französische Botschaft
Martin-Luther-Platz 26
D-40212 Düsseldorf
Tel.: 0211 54 22 67 0
DATAR
8, rue de Penthièvre
75800 Paris Cedex 08
Tel.: (0)1 40 65 12 34
ADERLY
(Agence pour le développement économique de la Région lyonnaise)
Place de la bourse
69289 Lyon Cedex 02
Tel.: (0)4 72 40 57 50
ADIRA
(Agence de développement économique du Bas-Rhin)
3, quai Kléber
67000 Strasbourg
Tel.: (0)3 88 52 82 82
ALSACE INTERNATIONAL
(Agence de développement économique de l‘Alsace à l’international):
Château Kiener
24 rue de Verdun
68000 Colmar
Tel.: (0)3 89 20 82 68
Le Sébastopol
3 quai Kléber
67000 Strasbourg
Tel.: (0)3 89 20 82 68
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
221
CAHR
(Comité d’Action économique du Haut-Rhin)
24, Rue Verdun
68000 Colmar
Tel.: (0)3 89 41 80 05
Moselle Développement
1, rue du Pont Moreau
57000 Metz
Tel.: (0)3 87 30 82 31
CAPEMM Meurthe-et-Moselle
(Comité d’aménagement, de promotion et d‘expansion de Meurthe-etMoselle)
48, rue du Sergent Blandan
54000 Nancy
Tel.: (0)3 83 90 54 00
222
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
K │ Ernst & Young
K │ Ernst & Young
In einem zunehmend globalen und komplexen Geschäftsumfeld möchten Sie
sichergehen, dass Ihre Rechtsanwälte die Sachverhalte so effizient und effektiv
wie möglich für Sie regeln. Daher arbeiten wir eng mit unseren Kollegen aus der
Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Transaktions- und Unternehmensberatung von
Ernst & Young zusammen.
Die Ernst & Young Société d’Avocats ist eine unabhängige Gesellschaft und
bietet in Kooperation mit anderen Ernst & Young-Dienstleistern Rechtsberatung
in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts an. Mit mehr als 700 Rechtsanwälten
in 20 Ländern in Europa verbinden wir praxisbezogene Rechts- und
Steuerberatung mit spezifischer internationaler Branchenerfahrung.
Unser Branchenschwerpunkt liegt auf folgenden Sparten: Automobilindustrie,
Bank- und Finanzwesen, Energie- und Versorgungsunternehmen,
Gesundheitswesen, Immobilienwirtschaft, Konsumgüterindustrie, Life Science,
Öffentlicher Sektor, Private Equity und Technologie.
Kurze und direkte Wege sind für eine zeitnahe und effiziente Umsetzung von
Projekten entscheidend. Daher finden Sie uns an allen großen
Wirtschaftsstandorten in Frankreich.
Unsere Rechtsanwälte sind auf folgende Rechtsgebiete spezialisiert:
►
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Arbeits- und Sozialrecht
Beihilfenrecht
Financial Services
Asset Management
Versicherungen
Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht
Handels- und Vertriebsrecht
Immobilienrecht
IP/IT, Datenschutz
Mergers & Acquisitions
Nachfolgeberatung
Öffentliches Recht
Restrukturierung und Insolvenzrecht
Steuerrecht
Steuerstrafrecht
Internetadresse: www.ey-avocats.com
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
223
Büros von Ernst & Young in Frankreich
Internationale Ländervorwahl für Frankreich: [+33]
Ostfrankreich
Paris
Strasbourg
Paris La Défense
Tour Europe
20, place des Halles
67000 Strasbourg
Tel.: (0)3 88 15 24 40
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)3 88 15 24 50
Tour First
1 place des Saisons
TSA 14444
92037 Paris La Défense Cedex
Tel.: (0)1 46 93 60 00
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)1 46 93 70 00
Nancy
34, rue Stanislas
54000 Nancy
Tel.: (0)3 83 36 30 30
Südfrankreich
Marseille
Montpellier
408, avenue du Prado – BP 116
13267 Marseille Cedex 08
Tel.: (0)4 91 23 98 00
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)4 91 23 99 00
1025, rue Henri Becquerel
CS 39520
34961 Montpellier Cedex 2
Tel.: (0)4 67 13 31 00
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)4 67 13 32 00
Monaco
Nice
14 boulevard des moulins
98000 Monte Carlo
France
Tel.: +377 92 16 54 00
400, Promenade des Anglais
BP 33124
06203 Nice Cedex 3
Tel.: (0)4 97 18 80 80
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel. : (0)4 97 18 80 80
224
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Fortsetzung
Nordfrankreich
Region Rhône-Alpes
Lille
Lyon
14, rue du Vieux Faubourg
59042 Lille Cedex
Tel.: (0)3 28 04 35 00
Ernst & Young Société d’Avocats
Tél.: (0)3 28 04 35 35
Tour Oxygène
10-12 boulevard Marius Vivier Merle
69393 Lyon
Tel.: (0)4 78 63 16 16
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)4 78 63 17 17
Grenoble
60 Rue des Berges
Mini Parc Polytec - Batiment
Tramontane
38027 Grenoble
Tel.: (0)4 76 85 18 00
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)4 76 85 18 10
Westfrankreich
Südwestfrankreich
Nantes
Bordeaux
Immeuble le Prisme
3 rue E. Masson
44000 Nantes
Tel.: (0)2 51 17 43 00
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)2 51 17 50 00
Quai de Bacalan
Hangar 16
33070 Bordeaux Cedex
Tel.: (0)5 57 85 46 00
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)5 57 85 47 00
Rennes
Toulouse
2, bis place Saint-Mélaine
35000 Rennes
Tel.: (0)2 23 45 12 10
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)2 23 45 12 11
Le Compans - Immeuble B
1, place Alfonse Jourdain
BP 98536
31685 Toulouse Cedex 6
Tel.: (0)5 62 15 43 43
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)5 61 21 37 31
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
225
Büros von Ernst & Young in Deutschland
Internationale Ländervorwahl für Deutschland: [+49]
Die folgenden Büros betreuen sowohl inländische als auch ausländische
Mandanten.
Berlin
Eschborn/Frankfurt (Main)
Ernst & Young GmbH
Friedrichstraße 140
10117 Berlin
Tél.: (49)(30)25 471 0
Fax: (49)(30)25 471 550
Ernst & Young GmbH
Mergenthalerallee 3-5
65760 Eschborn
Tél.: (49)(6196)996 0
Fax: (49)(6196)996 550
Bremen
Essen
Ernst & Young GmbH
Lloydstraße 4-6
28217 Bremen
Tél.: (49)(421)33 574 0
Fax: (49)(421)33 574 550
Ernst & Young GmbH
Wittekindstraße 1 A
45131 Essen
Tél.: (49)(201)2421 0
Fax: (49)(201)2421 550
Dortmund
Freiburg
Ernst & Young GmbH
Westfalendamm 11
44141 Dortmund
Tél.: (49)(231)55011 0
Fax: (49)(231)55011 550
Ernst & Young GmbH
EY Tower / Bismarckallee 15
79098 Freiburg
Tél.: (49)(761)1508 0
Fax: (49)(761)1508 23250
Dresden
Hamburg
Ernst & Young GmbH
Forststraße 2a
01099 Dresden
Tél.: (49)(351)4840 0
Fax: (49)(351)4840 550
Ernst & Young GmbH
Rothenbaumchaussee 78
20148 Hamburg
Tél.: (49)(40)36 132 0
Fax: (49)(40)36 132 550
226
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Fortsetzung
Düsseldorf
Hannover
Ernst & Young GmbH
Graf-Adolf-Platz 15
40213 Düsseldorf
Tél.: (49)(211)9352 0
Fax: (49)(211)9352 550
Ernst & Young GmbH
Landschaftstraße 8
30159 Hannover
Tél.: (49)(511)8508 0
Fax: (49)(511)8508 550
Erfurt
Heilbronn
Ernst & Young GmbH
Barbarossahof 18
99092 Erfurt
Tél.: (49)(361)6589 0
Fax: (49)(361)6589 550
Ernst & Young GmbH
Titotstraße 8
74072 Heilbronn
Tél.: (49)(7131)9391 0
Fax: (49)(7131)9391 550
Köln
Ravensburg
Ernst & Young GmbH
Ludwigstraße 8
50667 Köln
Tél.: (49)(221)2779 0
Fax: (49)(221)2779 550
Ernst & Young GmbH
Gartenstraße 86
88212 Ravensburg
Tél.: (49)(751)3551 0
Fax: (49)(751)3551 550
Leipzig
Saarbrücken
Ernst & Young GmbH
Grimmaische Straße 25
04109 Leipzig
Tél.: (49)(341)2526 0
Fax: (49)(341)2526 550
Ernst & Young GmbH
Heinrich-Böcking-Straße 6-8
66121 Saarbrücken
Tél.: (49)(681)2104 0
Fax: (49)(681)2104 550
Mannheim
Singen
Ernst & Young GmbH
Theodor-Heuss-Anlage 2
68165 Mannheim
Tél.: (49)(621)4208 0
Fax: (49)(621)4208 550
Ernst & Young GmbH
Maggistraße 5
78224 Singen
Tél.: (49)(7731)9970 10
Fax: (49)(7731)9970 11
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
227
München
Stuttgart
Ernst & Young GmbH
Arnulfstraße 126
80636 München
Tél.: (49)(89)14331 0
Fax: (49)(89)14331 17225
Ernst & Young GmbH
Mittlerer Pfad 15
70499 Stuttgart-Weilimdorf
Tél.: (49)(711)9881 0
Fax: (49)(711)9881 550
Nürnberg
Villingen-Schwenningen
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Forchheimer Straße 2
90425 Nürnberg
Tél.: (49)(911)3958 0
Fax: (49)(911)3958 550
Ernst & Young GmbH
Max-Planck-Straße 11
78052 Villingen-Schwenningen
Tél.: (49)(7721)801 0
Fax: (49)(7721)801 550
Büros von Ernst & Young in Österreich
Internationale Ländervorwahl für Österreich: [+43]
Klagenfurt
Ernst & Young
Eiskellerstraße 5
A-9020 Klagenfurt
Tel.: (463) 50 10 00
Linz
Ernst & Young
Blumauerstraße 46
A-4020 Linz
Tel.: (732) 790 790
228
Salzburg
Ernst & Young
Sterneckstraße 33
A-5020 Salzburg
Tel.: (662) 20 55
Wien
Ernst & Young
Wagramer Straße 19
A-1220 Wien
Tel.: (1) 211 70 0
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Büros von Ernst & Young in der Schweiz
Internationale Ländervorwahl für die Schweiz: [+41]
Basel
Ernst & Young
Aeschengraben 9
Postfach
CH-4002 Basel
Tel.: (58) 286 86 86
Bern
Ernst & Young
Belpstraße 23
Postfach
CH-3001 Bern
Tel.: (58) 286 61 11
Lausanne
Ernst & Young
Place Chauderon 18
CH-1002 Lausanne
Tel.: (58) 286 51 11
Zug
Ernst & Young
Bundesplatz 1
P.O. Box 5272
CH-6304 Zug
Tel.: (58) 286 75 55
Genf
Zürich
Ernst & Young
59, route de Chancy
CH-1213 Genf /Petit-Lancy 1
Tel.: (58) 286 56 56
Ernst & Young
Maagplatz 1
CH-8005 Zürich
Tel.: (58) 286 31 11
Weitere Büros befinden sich in den folgenden Städten:
Aarau
Lugano
Luzern
St. Gallen
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
229
Ansprechpartner für Zusammenarbeit:
Frankreich / Deutschland
Equipe Franco-Allemande / Deutsch-Französisches Team
Frankreich
Internationale Vorwahl für Frankreich: [+33]
Straßburg/Nancy
Steuerabteilung
Dr. Luc Julien-Saint-Amand
Tel: (3) 88 15 24 54
Eric Brucker
Tel: (3) 88 22 87 74
Annette Ludemann
Tel: (3) 88 15 24 51
Rechtsberatung
Cécile Puijalon-Radu
Tel: (3) 88 15 46 83
Aurélie Denonnin
Tel: (3) 88 15 24 52
Arbeitsrecht
Céline Kammerer
Tel: (3) 88 22 87 77
Prüfungsabteilung
Philippe Rahms
Tel: (3) 88 15 24 42
Matthieu Diss
Tel: (3) 88 22 87 35
Advisory
Damien Flauder
Tel: (3) 88 15 24 63
230
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Paris
Steuerabteilung
Philippe Legentil
Tel: (1) 55 61 12 48
Regis Houriez
Tel: (1) 55 61 12 06
Caroline Steinert
Tel: (1) 55 61 14 96
Rechtsberatung
Nicola Lohrey
Tel: (1) 55 61 14 37
Prüfungsabteilung
William Zanotti
Tel: (1) 46 93 81 99
Brigitte Geny
Tel: (1) 46 93 67 60
Transaction
Marita Maier
Advisory Services
Tel: (1) 55 61 06 55
Lyon
Steuerabteilung
Xavier Duquenne
Tel: (4) 78 17 59 09
Rechtsberatung
Didier Laresche
Tel: (4) 78 63 17 86
Laurence Espinasse
Tel: (4) 78 63 17 28
Advisory
Fabrice Reynaud
Tel: (4) 78 17 56 71
Bordeaux
Steuer-/Rechtsberatung
Johan Gaulin
Tel: (5) 57 85 47 38
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
231
Lille
Steuer-/Rechtsberatung
Quentin Wemaere
Tel: (3) 28 04 36 77
Arbeitsrecht
Paule Welter
Tel: (3) 28 04 37 07
Marseille/Nice
Steuer-/Rechtsberatung
Pierre-André Lormant
Tel: (4) 91 23 99 08
Montpellier
Steuer-/Rechtsberatung
Pierre Bonnafous
Tel: (4) 67 13 32 01
Nantes/Rennes
Steuer-/Rechtsberatung
Philippe Vailhen
Tel: (2) 51 17 50 02
Toulouse
Steuer-/Rechtsberatung
Johan Gaulin
Tel: (5) 57 85 47 38
Prüfungsabteilung
Jérôme Guirauden
Tel: (5) 62 15 43 34
232
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Deutschland
Internationale Vorwahl für Deutschland: [+49]
Berlin
Steuerabteilung
Ute Witt
Tel: (30) 25471 21660
Rechtsberatung
Dr. Cornelius Grossmann
Tel: (30) 25471 25050
Dortmund
Steuerabteilung
Maren Emmer
Tel: (231) 55011 10665
Düsseldorf
Steuerabteilung
Ines Leffers
Tel: (211) 9352 16008
Bertrand Monfort
Tel: (211) 9352 14322
Mark Olaf Gebauer
Tel: (211) 9352 18151
Rechtsberatung
Dr. Nicole Franke
Tel: (211) 9352 23800
Eschborn/Frankfurt(Main)
Steuerabteilung
Robert Prätzler
Tel: (6196) 996 19 016
Tim Hackemann
Tel: (6196) 996 21 718
Rechtsberatung
Heike Jagfeld-Emmerich
Tel: (6196) 996 28 035
Arbeitsrecht
Bärbel Kuhlmann
Tel: (6196) 996 11 336
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
233
Prüfungsabteilung
Martine Jeanneaux
Tel: (6196) 996 27 475
Essen
Steuerabteilung
Sören Goebel
Tel: (231) 55011 22212
Freiburg
Prüfungsabteilung
Dr. Eckart Wetzel
Tel: (761) 1508 23131
Steuerabteilung
Aline Neubrand
Tel: (761) 1508 23160
Hamburg
Rechtsberatung
Ilja Schneider
Tel: (40) 36132 25778
Hannover
Steuerabteilung
Dr. Henrik Ahlers
Tel: (511) 8508 17668
Rechtsberatung
Frank Schäfer
Tel: (511) 8508 23755
Heilbronn
Steuerabteilung
Roland Häussermann
Tel: (7131) 9391 13046
Mannheim
Steuerabteilung
Dr. Jürgen Staiger
Tel: (621) 4208 12231
234
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Holger Baumgart
Tel: (621) 4208 22281
München
Steuerabteilung
Andrea Kopf
Tel: (89) 14331 13642
Rechtsberatung
Dr. Peter Katko
Tel: (89) 14331 25951
Arbeitsrecht
Dr. Karsten Umnuß
Tel: (89) 14331 22220
Nürnberg
Rechtsberatung
Jörg Leißner
Tel: (911) 3958 28369
Anja Lohmeier
Tel: (911) 3958 28699
Saarbrücken
Prüfungsabteilung
Thomas Witsch
Tel: (681) 2104 13200
Steuerabteilung
Ludger Rankers
Tel: (681) 2104 27638
Stuttgart
Steuerabteilung
Peter Dörrfuß
Tel: (711) 9881 15 276
Dr. Andreas Sinz
Tel: (711) 9881 23 220
Steffen Böhlmann
Tel: (711) 9881 15 178
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
235
Rechtsberatung
Dr. Christian Bosse
Arbeitsrecht
Iris Tauth
Tel: (711) 9881 25 772
Tel: (711) 9881 12 862
Prüfungsabteilung
Alexander Müller
Tel: (711) 9881 19 334
236
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Büros von Ernst & Young weltweit
Afghanistan
Island
Pakistan
Ägypten
Israel
Palästinische Gebiete
Albanien
Italien
Panama
Algerien
Jamaika
Paraguay
Angola
Japan
Peru
Äquatorialguinea
Jordanien
Philippinen
Argentinien
Kaimaninseln
Polen
Armenien
Kambodscha
Portugal
Aruba
Kanada
Ruanda
Aserbaidschan
Kasachstan
Rumänien
Äthiopien
Katar
Russische Föderation
Australien
Kenia
Sambia
Bahamas
Kolumbien
Saudi-Arabien
Bahrain
Kongo
Schweden
Barbados
Korea
Schweiz
Belgien
Kroatien
Senegal
Bermuda
Kuwait
Serbien
Bolivien
Laos
Seychellen
Botsuana
Lettland
Simbabwe
Brasilien
Libanon
Singapur
Brunei Darussalam
Libyen
Slowakei
Bulgarien
Litauen
Slowenien
Chile
Luxemburg
Spanien
China
Macao
Sri Lanka
Costa Rica
Madagaskar
Südafrika
Dänemark
Malawi
Syrien
Deutschland
Malaysia
Taiwan
Dominikanische Republik
Malediven
Tansania
Ecuador
Malta
Thailand
El Salvador
Marokko
Trinidad und Tobago
Estland
Mauritius
Tschechische Republik
Fidschi
Mazedonien
Tunesien
Finnland
Mexiko
Türkei
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
237
Frankreich
Mexiko
Uganda
Gabun
Mikronesien
Ukraine
Georgien
Moldavien
Ungarn
Ghana
Mongolei
Uruguay
Griechenland
Mosambik
Usbekistan
Guam
Namibia
Venezuela
Guatemala
Neuseeland
Vereinigte Arabische Emirate
Guinea
Nicaragua
Vereinigte Staaten von Amerika
Honduras
Niederlande
Vereinigtes Königreich
Hong Kong
Niederländische Antillen
Vietnam
Indien
Nigeria
Weißrussland
Indonesien
Norwegen
Zypern
Irak
Oman
Irland
Österreich
238
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
L │ Index
L │ Index
A
Abschlussprüfer
Abschreibungen
Aktien
Aktiengesellschaft
Aktienübertragung
Anlagevermögen
Anteilserwerb
Arbeitnehmer
Arbeitnehmervertretung
Arbeitserlaubnis
Arbeitslosigkeit
Arbeitsvertrag
Arbeitszeit
asset deal
Aufenthaltsgenehmigung
Aufsichtsrat
Ausgliederung
605, 626ff
613
323, 324
316, 324, 335
323, 329, 339
613, 619
349
500, Anhang 1
510, 515, 520
573
110, 580
501
530
348
300, 572
320, 604
353
B
Bilanz
Binnenmarkt
Börse
Buchführungsgrundsätze
Buchführungsmethode
Buchhaltung
602, 625, Anhang 6
201, 357
120
606, 610
611
600, 610
C
Crédit Impôt Recherche (C.I.R.)
(Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung)
215, 410
D
Darlehen
Dividenden
Doppelbesteuerungsabkommen
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
126, 433
431, 447, 472
416, Anhang 7
239
E
Einkommensteuer
Entsendung
216, 456, 469
478, 574
F
Feiertage
Förderung
538
201, 215
G
Gewerbesteuer
Gewerbliches Eigentum
Gewerkschaften
Goodwill
Grenzgänger
Grundsteuer
218, 451
304
515
348, 425
476
490, 494
H
Handelsregister
Hauptversammlung
315
319, 338
I
Importe
115
J
Jahresabschluss
602, 610, 631
K
Kapitalbeschaffung
Kapitalgesellschaft
Kartellamt
Konsolidierungsmethode
Kontenplan
Konzernabschluss
Körperschaftssteuer
Kündigung
318
316, 414
354, 357
605
609
605
414
560
L
Lizenzgebühren
Lizenzverträge
Lohnabgabe
240
434
364
Anhang 1
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
M
Mindestkapital
Mindestlohn
Monopolstellung
Muttergesellschaft
125
534
354, 357
605
P
Patente
Personalausschuss
Personengesellschaften
Portfolio-Finanzanlagen
359
510
340
616
R
Rechnungslegung
Rechtsquellen
Rücklagen
Rückstellungen
600
103, 500, 606
623
423, 622, 635
S
Schiedsgericht
Sozialversicherung
Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (C.I.R.)
stock options
Subventionen
302
580, Anhang 1
215, 430
321, 483
202
Ü
Überschuldung
125
U
Umsatzsteuer
Umstrukturierung
452
352
V
Veräußerungsgewinn
verbundene Unternehmen
Verkehrssteuer
Verschmelzungen
Verwaltungsrat
Vorratsvermögen
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
426
436, 615
493
347
320, 338
620
241
W
Wertberichtigung
Wirtschaftsprüfer
615
626
Z
Zinsen
Zweigniederlassung
242
412, 433, 449
315
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Wir bedanken uns bei Bertrand Linder von der Wirtschaftsförderungsgesellschaft
ALSACE INTERNATIONAL für die Erstellung des Kapitels
“B.1. Unternehmensfinanzierung“.
ALSACE INTERNATIONAL
Château Kiener
24 rue de Verdun
F-68000 Colmar
Tel.: (+33) 03 89 20 82 68
www.alsace-international.eu
Ebenso bedanken wir uns bei
Gilles Untereiner, Hauptgeschäftsführer der „Chambre de Commerce et d’Industrie
Française en Allemagne“/
Französische Aussenhandelskammer in Deutschland e.V., für die Erstellung des Kapitels
“G. Interkulturelle Unterschiede”.
CCFA Chambre de Commerce et d’Industrie Française en Allemagne/
Französische Aussenhandelskammer in Deutschland e.V.
STRATEGY & ACTION International GmbH
Lebacher Strasse 4 - 66113 Saarbrücken
Rue de Champ de Mars - F-57 200 Sarreguemines
Tel.: 0049 (0) 681.99.63.120
g.untereiner@e-netmail.com - www.strategy-action.com
sowie bei Wolfram Reiser und Claude Fröhlicher des IPN-EUROCENTRE
(Deutsch-Französisches Business-Center)
für die Erstellung des Kapitels “H. Konkrete Überlegungen für die Vertriebsorganisation“.
IPN-EUROCENTRE S.A.
50 Avenue d’Alsace
F-68025 Colmar cedex
Tel.: (+33) 03 89 20 43 78
www.ipn-eurocentre.de
Seitens Ernst & Young haben bei dieser Publikation mitgewirkt:
Barbara Braun, Nelly Burgard, Laurence Cuillier, Matthieu Diss, Valérie Haeffelé, Heike
Harnau, Veronika Hejclova, Luc Julien-Saint-Amand, Céline Kammerer, Diane Kuentz,
Annette Ludemann, Anne Mousty, Cécile Puijalon-Radu, Philippe Rahms, Alexis Sardyga,
Mélanie Schmittheisler, Nadja Seuwen.
Ernst & Young
Assurance | Tax & Legal | Transactions | Advisory
Die internationale Ernst & Young-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung,
Steuer- und Rechtsberatung und Transaktionsberatung sowie in den Advisory Services. Rund
152.000 Mitarbeiter sind durch gemeinsame Werte und einen hohen Qualitätsanspruch
verbunden. Ihr Ziel ist es, das Potenzial ihrer Mitarbeiter und Mandanten zu erkennen
und zu entfalten.
Frankreich
Die internationale Ernst & Young-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von
Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig
und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen
Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung nach britischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere
Informationen finden Sie unter www.ey.com
www.ey.com/fr
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Betätigung in
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Deutsch-Französisches Team