Kein Monopol auf „Kinder“
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Kein Monopol auf „Kinder“
Quelle Seite Rubrik Autor Financial Times Deutschland vom 02.10.2007 32 Recht und Steuern Dr. Harald Wiggenhorn Kein Monopol auf „Kinder“ Ein Wort wie „Kinder“ hat lediglich beschreibenden Charakter und ist über die grafische Gestaltung hinaus nicht schutzfähig. BGH vom 20. September 2007 Az.: I ZR 6/05 und I ZR 94/04 Nach einem ersten Anlauf im Jahre 2003 ist der Süßwarenhersteller Ferrero vor dem Bundesgerichtshof (BGH) endgültig mit dem Versuch gescheitert, das Wort „Kinder“ als Marke für seine Produktfamilie rund um die „Kinder Schokolade“ zu monopolisieren. Die Karlsruher Richter bestätigten entsprechende Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Köln und Hamburg. Diese Gerichte hatten je eine Klage von Ferrero abgewiesen, mit denen das Unternehmen, gestützt auf seine Marke „Kinder“, versucht hatte, den Wettbewerbern Haribo und Zott die Benutzung des Wortbestandteils „Kinder“ in den Zeichen „Kinder Kram“ und „Kinderzeiten“ zu verbieten. Der BGH verwehrte Ferrero das markenrechtliche Blanko-Privileg für alle künftig denkbaren Kombinationen des Wortes Kinder, wie etwa „Kinder-Lutscher“, „Kinder-Lakritz“ oder „Kinder-Bonbon“. Der Wortbestandteil „Kinder“ sei beschreibend und deute für die Warengattung „Schokolade“ nur auf den anvisierten Abnehmerkreis hin, nämlich Kinder. Konsequenterweise kann bei einer entsprechenden Wort- / Bildmarke nur noch die grafische Gestalt Schutzkraft entfalten. Da aber die angegriffenen Zeichen „Kinder-Kram“ und „Kinderzeiten“ ganz anders gestaltet waren, fehlte es insoweit an einer Verwechslungsgefahr. Ferrero konnte nicht nachweisen, dass ein Wort wie „Kinder“ im Geschäftsverkehr und Handel als alleiniger Hinweis auf das Unternehmen verstanden wird. DR. HARALD WIGGENHORN ist Rechtsanwalt und Counsel bei RP RICHTER & PARTNER in München. PDF wurde mit FinePrint pdfFactory-Prüfversion erstellt. http://www.context-gmbh.de