BESTEUERUNG VON IMMOBILIENMÄKLER
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BESTEUERUNG VON IMMOBILIENMÄKLER
BESTEUERUNG VON IMMOBILIENMÄKLER-PROVISIONEN insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Doppelbesteuerungsrecht von Wolfgang Maute, Dr.iur.HSG, dipl. Steuerexperte, first.advisory.ag, Frauenfeld Verwaltungsrat Weibel Hess & Partner AG, Stans 1. 2. 3. 4. 5. 6. AUSGANGSLAGE GESETZLICHE GRUNDLAGEN BEMESSUNGSRAGEN VERFAHRENSFRAGEN GESTALTUNGSHINWEISE SCHLUSSFOLGERUNG UND WEITERES VORGEHEN ANLAGE: BUNDESGERICHTSENTSCHEID VOM 8.1.2002 1. AUSGANGSLAGE 1.1. Bundesgerichtsentscheid vom 8. Januar 2002 i.S. X SA c. Verwaltungsgericht des Kantons Waadt und kantonale Steuerverwaltung des Kantons Genf (2P.289/2000) Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid (Pra 2002 Nr. 106, S. 610 ff.) entschieden, dass im interkantonalen Verhältnis Provisionen einer Immobilienmäklerin (Aktiengesellschaft) am Liegenschaftsort und nicht am Geschäftsort zu versteuern sind. Zur Begründung wird im wesentlichen festgehalten, dass der Eigentümer auf einen Teil des Wertes der Liegenschaft verzichte zugunsten des Mäklers. In diesem Sinne erziele der Mäkler in engem Zusammenhang mit der Liegenschaft einen Gewinn, auch wenn er nur über ein persönliches, auf einem Mäklervertrag beruhendes Recht verfüge und es sich – wie beim Immobilienhändler – zum Teil auch um Entgelt für seine persönliche Tätigkeit handle. Er sei an der Veräusserung beteiligt und verfüge zumindest teilweise wirtschaftlich darüber. Im weiteren sei nicht einzusehen, wieso eine gleichartige Tätigkeit einmal am Belegenheitsort des Grundstücks und einmal am Sitz des Steuerpflichtigen besteuert werden sollte, je nachdem ob sie von einem Immobilienhändler oder von einem Immobilienmäkler ausgeführt werde. In einem alten Entscheid vom 18.7.1935 hätte das Bundesgericht bereits erwogen, Mäkler und Händler gleichzustellen. Zudem sei es überflüssig und sehr schwierig, allfällig eine Unterscheidung für den Anteil – selbst den üblichen – der Vergütung, die auf der berufsmässigen Tätigkeit des Mäklers beruhe, vom Anteil, der von einer sich aus äusseren Umständen ergebenden Wertsteigerung des Grundstücks herrühre, auseinanderzuhalten. Ein Splitting komme deshalb nicht in Frage. Auch aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 StHG lasse sich nichts herleiten. Da sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 2001 verwirklicht habe, seien diese Bestimmungen nicht anwendbar, müssten jedoch auch berücksichtigt werden, um für die Zukunft gültige Lösungen zu finden. Das Bundesgericht verweist auf die Kritik an der Konzeption, wonach bei natürlichen Personen der Immobilienhandel und die Immobilienmäkelei im internati1 onalen und interkantonalen Verhältniss eine wirtschaftliche Zugehörigkeit vorliege; bei juristischen Personen hingegen gelte dies nur im internationalen Verhältnis. Abschliessend folgen noch Ausführungen betreffend Übernahme der Aufwendungen der Liegenschaftenvermittler, insbesondere deren Gewinnungskosten und einer allfälligen Pauschalierung dieses Aufwandes. 1.2. Erste Kritik Das Bundesgericht hat unter der Prämisse entschieden, dass es ausdrückliche Kollisionsvorschriften betreffend Mäklerprovisionen bei Immobilien aufstellen wolle. Kollisionsnormen sind jedoch nicht direkt anwendbar, es braucht zusätzlich eine gesetzliche (kantonale) Bestimmung. Betreffend heutiger Gesetzeslage – nach Inkrafttreten des StHG – wäre jedoch auch die Frage zu prüfen gewesen, ob die Bestimmungen betreffend Immobilenvermittlung direkt anwendbar wären (vgl. Ziff. 2 nachfolgend). Das Bundesgericht hat ausdrücklich eine persönliche Komponente betreffend wirtschaftlicher Handänderung aufgeführt und somit den Tatbestand der wirtschaftlichen Anknüpfung erweitert. Gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a StHG sind den Veräusserungen die Rechtsgeschäfte gleichgestellt, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken. Neben den Hauptarten von wirtschaftlichen Veräusserungen (Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft, Kettenhandel) werden in der Praxis beispielsweise die entgeltliche Begründung, die Übertragung oder der Verzicht bei Kaufsrechten, Vorkaufsrechten oder Rückkaufsrechten erwähnt. In der Lehre ist unbestritten bei der wirtschaftlichen Handänderung massgebend - die rechtsgeschäftliche Übertragung der wesentlichen Teile der Verfügungsgewalt über Grundeigentum; - fehlende grundbuchliche Mutation. Es stellt sich somit die Frage, ob ein solcher Sachverhalt ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Grundstückgewinnsteuerrecht mit einer solchen Steuer erfasst werden könnte (vgl. Ziff. 3 nachfolgend). 1.3. Zwischenergebnis Bei juristischen Personen kann eine wirtschaftliche Zugehörigkeit beim Vermitteln von Grundstücken nur im internationalen Verhältnis angenommen werden. Bei natürlichen Personen besteht aufgrund des eingangs erwähnten Bundesgerichtsentscheids und der gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene (StHG) und den kantonalen, gesetzlichen Ausführungsbestimmungen eine Rechtsunsicherheit. Die nachfolgenden Ausführungen wenden sich zunächst den gesetzlichen Grundlagen zu (Ziff. 2), um sich dann den Bemessungs- und Verfahrensfragen bei natürlichen Personen zuzuwenden. 2 2. GESETZLICHE GRUNDLAGEN 2.1. Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) Ausschlaggebend für die nachfolgenden Ausführungen sind Art. 4 Abs. 1 und 21 Abs. 2 StHG: Art. 4 Abs. 1 StHG (Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit) „Natürliche Personen ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton (...) Grundstücke (....) vermitteln oder damit handeln.“ Art. 21 Abs. 2 StHG (Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit) „Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: (...) b. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln.“ Der Handel mit im Kanton gelegenen Grundstücken war bereits früher Anknüpfungstatbestand für die beschränkte Steuerpflicht. Dagegen stellt das Vermitteln von im Kanton gelegenen Grundstücken einen neuen Anknüpfungstatbestand des StHG dar. Nach einhelliger Auffassung der Lehre (vgl. die Hinweise in Erw. 4 c. bb. des erwähnten Bundesgerichtsentscheids) handelt es sich bei der Einordnung der Vermittlung von Grundstücken unter Art. 4 Abs. 1, also unter die Anknüpfungstatbestände mit internationaler und interkantonaler Bedeutung, um ein gesetzgeberisches Versehen, da kaum anzunehmen war, dass damit eine Neuerung in das interkantonale Steuerrecht eingeführt werden sollte. Zudem hat der Gesetzgeber die natürlichen und juristischen Personen kaum unterschiedlich behandeln wollen; bei letzteren gilt das Vermitteln von Immobilien nur im internationalen Verhältnis als Anknüpfungspunkt. Das Bundesgericht hält lediglich dagegen, dass dies nur teilweise begründet sei. Es sei wohl beizupflichten, dass keine unterschiedliche Regelung gewollt sei, es fände sich jedoch kein Hinweis in den Materialien, dass die für juristische Personen gewählte Lösung die gewollte sei. Zudem dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass damit die ganze Rechtsprechung zur Besteuerung des interkantonalen Liegenschaftenhandels in Frage gestellt werde. M.E. ist somit die Frage nach der „richtigen“ Lösung vom Bundesgericht noch nicht beantwortet worden. 2.2. Kantonale Regelungen Wird auf die einhellige Lehre abgestützt, dass es sich BEI Art. 4 Abs. 1 StHG um eine redaktionelle Ungenauigkeit handle, ist zu fragen, wie die Kantone diese Bestimmung umgesetzt haben. Stellvertretend die Regelung des Kantons Zürich: § 4 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (wirtschaftliche Zugehörigkeit) 3 „Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie (...) b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende, persönliche Nutzungsrechte haben. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie (...) d) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln; (...)“ Vergleicht man die kantonalen Gesetzestexte, ist festzustellen, dass diese ähnliche Wortlaute aufweisen , so AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR und ZG: Ein entsprechender Anknüpfungspunkt wird explizit nur im internationalen Verhältnis erwähnt.. In den Kantonen FR, GE, JU, LU, OW, TI und VS besteht jedoch eine hanezu wörtliche Wiedergabe der StHG-Regelung.. Es scheint somit, dass die kantonalen Gesetzgeber bereits das redaktionelle Versehen stillschweigend korrigiert hätten. Der Kommentar zum Zürcher Steuergesetz (N. 44 zu § 4) geht denn auch sinngemäss davon aus, dass der Zürcher Gesetzgeber dieses Versehen korrigieren durfte. Andere kantonale Verlautbarungen sind nicht zu finden, erst recht nicht offizielle Stellungsnahmen. Dennoch stellt sich die Frage der direkten Anwendbarkeit von Art. 4 StHG. Dieses legt die wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte für eine wirtschaftliche Zugehörigkeit und damit einer beschränkten Steuerpflicht im Kanton abschliessend fest. Die Kantone sind deshalb verpflichtet, diese Tatbestände zu übernehmen und können nicht zusätzliche Anknüpfungspunkte festlegen. Die Gesetzesbestimmungen finden sich wiederum im StHG: Art. 72 Abs. 2 und 3 StHG (Anpassung der kantonalen Gesetzgebung) „(...) Nach Ablauf dieser Frist findet das Bundesrecht direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht. Die Kantonsregierung erlässt die erforderlichen vorläufigen Vorschriften.“ Das StHG ist ein Rahmengesetz und die Bestimmungen richten sich an den kantonalen Gesetzgeber. Einzelne Bestimmungen sind jedoch so ausgestaltet, dass diese ohne Weiterungen unmittelbar umgesetzt werden können. Art. 4 StHG betreffend wirtschaftlicher Zugehörigkeit kann durchaus eine solche Norm darstellen. Der direkten Anwendung sind jedoch auch Grenzen gesetzt. Bei Unklarheiten wird die Kantonsregierung ermächtigt, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen. Vorliegendenfalls besteht, wie in Ziff. 3 nachfolgend aufgezeigt wird, neben der grundsätzlichen Anwendung des Tatbestandes der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im interkantonalen Verhältnis bei Vermitteln von Immobilien, eine Regelung, welche Steuerart anzuwenden ist. 4 2.3. Zwischenergebnis Das Bundesgericht hat sich nicht intensiv über die Frage der „richtigen“ Lösung auseinandergesetzt. Der Entscheid basiert auf kollisonsrechtlichen Fragestellungen, und nicht etwa auf der Frage nach der direkten Anwendbarkeit von Art. 4 StHG. Nachdem die kantonalen Gesetzgeber anscheinendend stillschweigend das Versehen korrigierten, ist der Wille zur Anwendung des wirtschaftlichen Tatbestandes des „Vermittelns von Immobilien“ im interkantonalen Verhältnis äusserst zurückhaltend ausgefallen. Dies bestätigen auch die mündlichen Aussagen von mehreren Angehörigen kantonaler Steuerverwaltungen aus verschiedenen Kantonen. In der Arbeitsgruppe der Schweizerischen Steuerkonferenz betreffend Steuerharmonisierung scheint auch keine einheitliche Meinung vorzuherrschen. Nur durch eine Gesetzesrevision könnte Klarheit verschafft werden. Es wäre auch zu prüfen, ob die Kantonsregierungen als Adressat von Art. 72 Abs. 3 StHG nicht Rechtssicherheit schaffen sollten durch entsprechende Verlautbarungen zur Anwendung des Vermittlungstatbestandes von Immobilien im interkantonalen Verhältnis. 3. BEMESSUNGSFRAGEN 3.1. Ausgangslage Wird unterstellt, dass der Tatbestand des Vermittelns von Immobilien im interkantonalen Verhältnis eine wirtschaftliche Zugehörigkeit auslöst, stellt sich die Frage nach der Anwendung der Besteuerungsart: ordentliche Besteuerung aufgrund einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit bzw. Anwendung der Grundstückgewinnsteuer. Dabei ist allenfalls auf die kantonalen Grundstückgewinnsteuersysteme abzustellen. 3.2. Art der Besteuerung Insbesondere bei der Regelung der Grundstückgewinnsteuer im StHG kann man erkennen, dass sich der Bund als Rahmengesetzgeber betätigt hat. Für die Erfassung mit der Grundstückgewinnsteuer sind drei Voraussetzungen ausschlaggebend: Vorliegen eines Grundstückgewinns, ein Grundstück, eine Handänderung. Diese Voraussetzungen sind bei einer Vermittlung nicht erfüllt, liegt doch keine Einräumung einer wirtschaftlichen Eigentümerstellung oder eine Verbesserung vor. Eine weitergehende Auslegung des wirtschaftlichen Eigentums ist abzulehnen. Eine dingliche Rechtstelllung des Mäklers an der Liegenschaft kann nicht begründet werden. Die Besteuerung richtet sich m.E. somit bei der Vermittlungstätigkeit nach der ordentlichen Einkommensbesteuerung. Dies ist für die Vermittlungstätigkeit im internationalen Verhältnis auch anerkannt (vgl. N. 49 zu § 4 des Zürcher Kommentars). 5 3.3. Steuerausscheidung Unterstellt man eine Steuerpflicht der Vermittlungstätigkeit aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im interkantonalen Verhältnis , stellt sich die Frage nach der Zuscheidung des Steuersubstrats. Das Bundesgericht hält fest, dass der Liegenschaftsvermittler sowie der Liegenschaftshändler den gleichen Ausscheidungsregeln unterstehen sollen. Bei der Steuerausscheidung in Nichtbetriebsstättekantonen gelten folgende Grundsätze: Für die Vermögensbesteuerung gelten die allgemeinen Grundsätze der objektmässigen Zuweisung der Aktiven und der proportionalen Schuldenverlegung nach Lage der Aktiven. Ein Vermögenswert dürfte allerdings bei der reinen Vermittlung in einem Nichtbetriebsstättekanton kaum vorliegen. Für die Einkommenssteuer werden die laufenden Erträge inkl. Verwaltungskostenanteil der Liegenschaften objektmässig auf die Belegenheitskantone verlegt. Der Sitzkanton bzw. andere Belegenheitskantone haben allfällige Aufwandüberschüsse zufolge Überwiegens der Gewinnungskosten über den laufenden Ertrag nicht zu übernehmen. Diese wären mit künftigen Gewinne zu verrechnen. Auf der anderen Seite hat der Belegenheitskanton mit Ausnahme eines Verwaltungskostenanteils keine allgemeinen Geschäftsunkosten zu übernehmen und daher auch keinen Anteil an einem allfälligen Geschäftsverlust zu tragen, der am Hauptsteuerdomizil entstanden ist. Der Unkostenanteil wird in der Regel mit einem pauschalen Prozentsatz festgelegt: bei Liegenschaftenhändlern mit 5 % des Verkaufspreises und bei Generalbauunternehmern mit 8 % der Bausumme. Es wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass 5 % des Verkaufspreises bei Liegenschaftsvermittlungen zu hoch angesetzt sei. Das Bundesgericht hat diesen Punkt zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Bei der Steuerausscheidung in Betriebsstättekantonen gelten folgende Grundsätze: Sofern der Immobilenmäkler in einem vom Hauptsteuerdomizil abweichenden Kanton ständige körperliche Einrichtungen unterhält, denen Betriebsstättequalität zukommt (z.B. Zweigniederlassungen), erfolgt die Steuerausscheidung quotenmässig. Das Vermögen ist regelmässig im Verhältnis der Bruttoaktiven der Betriebsstätte(n) zu den Gesamtbruttoaktiven des Unternehmens auf die einzelnen Steuerdomizile aufzuteilen. Jeder Kanton besteuert seinen Anteil zur Gesamtprogression nach den eigenen kantonalen Regeln. Betreffend Einkommensausscheidung wird bei Führung von Betriebsstättebuchhaltungen gestützt darauf ausgeschieden, sog. direkte Methode. Muss auf Hilfsfaktoren abgestellt werden, sog. indirekte Methode, kommen Aktiven oder die Umsätze als Ausscheidungskriterien in Betracht. 6 3.4. Zwischenergebnis Nach der hier vertretenen Auffassung unterliegen Mäklerprovisionen der Einkommensbesteuerung und nicht einer Spezialeinkomenssteuer (Grundstückgewinnsteuer). Aus diesem Hintergrund wären bei Annahme der wirtschaftlichen Zugehörigkeit die entsprechenden Ausscheidungsregeln zu beachten. 4. VERFAHRENSFRAGEN 4.1. Veranlagungsverfahren Die Veranlagung, welche der Steuerhoheit mehrerer Kantone unterstehen, erfolgt in jedem Kanton nach den Vorschriften des betreffenden Kantons über das Veranlagungsverfahren. Übergeordnet bestimmt das StHG und insbesondere Art. 2 der VO zum StHG, dass auch bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit dort ein Veranlagungsverfahren durchgeführt wird. Die Steuererklärungspflicht kann dann durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder Sitzkantons erfüllt werden. Zudem hat die Steuerbehörde des Hauptsteuerdomizils die Pflicht, den Steuerbehörden von Nebensteuerdomizilen anderer Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung kostenlos mitzuteilen. 4.2. Rechtsmittelverfahren Die im Veranlagungsverfahren getroffenen Entscheide können vom Steuerpflichtigen nach Massgabe des kantonalen Rechts mit den kantonalen Rechtsmitteln wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots angefochten werden. Zudem kann auch eine staatsrechtliche Beschwerde in Doppelbesteuerungsangelegenheiten ohne Ausnutzung des kantonalen Rechtsmittelweges eingereicht werden, beispielsweise eine Kompetenzbeschwerde. Das Beschwerderecht verwirkt bei Anerkennung der Steuerpflicht trotz Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs, bei vorbehaltloser Zahlung oder Verletzung der Mitwirkungspflicht. 4.3. Verwirkung des Besteuerungsrechts Die Verwirkungseinrede kann nur von einem Kanton erhoben werden, nicht aber von der steuerpflichtigen Person, sofern mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange zugewartet wird (bei periodischen Steuern später als ein Jahr nach Ablauf der Steuerperiode) und ein anderer Kanton sonst zur Rückerstattung von Steuern verpflichtet werden müsste, die er formell ordnungsgemäss und in guten Treuen sowie entschuldbarer Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hatte. 7 4.4. Zwischenergebnis Fraglich ist, ob bei Annahme einer wirtschaftlicher Zugehörigkeit die Steuererklärungspflicht wahrgenommen werden müsste und dadurch eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons im Kanton des Nebensteuerdomizils eingereicht werden müsste. Problematisch erscheint diese Pflicht aus der Sicht, dass die kantonalen Gesetzgebungen keine eigenständige kantonale Norm aufweisen. Kann die kantonale Steuerbehörde aufgrund des Art. 4 Abs. 1 StHG eine direkte Steuererklärungspflicht ableiten und ist bei deren Verletzung eine Ordnungswidrigkeit mit Bussensanktionen anzunehmen. M.E. geht insbesondere die steuerstrafrechtliche Sanktionierung zu weit; selbst die unaufgeforderte Einreichungspflicht kann einem Steuerpflichtigen nicht zugemutet, wenn aus der kantonalen Gesetzgebung keine Steuerpflicht ersichtlich ist. 5. GESTALTUNGSHINWEISE 5.1. Mäkelei durch juristische Personen Unbestritten ist, dass bei der Mäkelei von juristischen Personen im interkantonalen Verhältnis keine wirtschaftliche Zugehörigkeit gegeben ist. Deshalb würde beispielsweise die Gründung einer GmbH die steuerliche Zugehörigkeit klar ordnen. Es gilt jedoch zu beachten, dass diese mit entsprechender Infrastruktur ausgestattet sein muss. Dies bedingt jedoch einen erhöhten administrativen Aufwand. 5.2. Ausnutzung fehlender Besteuerungsgrundlage? Nachdem die Kantone keine Anknüpfung ins innerkantonale Recht aufgenommen haben, fehlt diesen somit die interne Besteuerungsgrundlage. Würden also solche Kommissionen für die Vermittlung ausserkantonaler Liegenschaften unbesteuert bleiben? Wird diese Frage bejaht – der Widerstand der kantonalen Veranlagungsbehörden ist wohl denkbar -, müsste demnach die Firmenstruktur bei Vermittlung von Liegenschaften überdacht werden. 5.3. Abrechnungsmodus Es stellt sich die Frage, ob Abrechnungsmethoden nach Zeitaufwand, welche den persönlichen Einsatz und deren Kosten (Spesen) dokumentieren, eine Änderung der Betrachtung aufdrängt. Das StHG bestimmt die wirtschaftliche Anknüpfung und nicht die Art der Verrechnung. M.E. ändert sich an der wirtschaftlichen Anknüpfung nichts. Im weitern kann man sich die Frage stellen, wenn die Zahlung der Vermittlungsprovision durch den Käufer erfolgt, sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängt. Auch hier festzuhalten, dass die Anknüpfung die Vermittlungsprovision ist und nicht der Zahlende ist. 8 5.4. Veranlagungsverfahren/ Vorbescheid Es steht den Steuerpflichtigen offen, bei konkreten Sachverhalten bei den zuständigen kantonalen Veranlagungsbehörden einen Vorbescheid über die Steuerpflicht einzuholen. Auf alle Fälle drängt sich auf, in der entsprechenden Steuererklärung einen Hinweis auf den Sachverhalt, d.h. das Vorliegen ausserkantonaler Vermittlungsprovisionen, anzubringen. 5.5. Generelle Stellungsnahmen von den Steuerverwaltungen Für eine Meinungsübersicht kann sich eine kantonale Umfrage mit entsprechenden Stellungsnahmen aufdrängen. Auf diese könnte man sich allerdings in einem Rechtsmittelverfahren nicht beziehen , da nur generelle Aussagen gemacht werden. Allenfalls drängt sich eine offizielle Kontaktnahme des Branchenverbandes mit der Schweizerischen Steuerkonferenz auf bzw. mit deren Arbeitsgruppe „Gesetzgebung“. 5.6. Parlamentarische Vorstösse auf kantonaler Ebene Nachdem die Kantone gefordert waren, das StHG umzusetzen, könnte auf kantonaler Ebene versucht werden, parlamentarische Vorstösse zu lancieren. 5.7. Vorstoss Gesetzesänderung betreffend StHG Um eindeutige Rechtsicherheit zu erlangen, müsste versucht werden, das StHG zu ändern. 5.8. Erneute gerichtliche Beurteilung Bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts (z.B. Geltendmachung des Fehlens einer internen Besteuerungsgrundlage) könnte erneut der Rechtsweg bestritten werden. Dies dürfte allerdings bis zur Rechtskraft eine längere Zeitperiode in Anspruch nehmen. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND WEITERES VORGEHEN Das Bundesgericht hat nicht entschieden, welches die „richtige“ Lösung ist, d.h. ob im interkantonalen Verhältnis die natürlichen Personen aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ein Nebensteuerdomizil begründen. Deshalb ist vorerst auf den Gesetzestext abzustellen, auf den sich sowohl Veranlagungsbehörde als auch Steuerpflichtige berufen können. Die kantonalen Behörden haben die Bestimmung mehrheitlich nicht ins kantonale Recht überführt. 9 Dadurch entsteht eine Rechtsunsicherheit, die nicht hingenommen werden kann. Deshalb ist zu prüfen, welche Schritte betreffend Klärung im Gesetzgebungsverfahren in Angriff genommen werden sollen. In der Zwischenzeit stehen die vorbeugenden Möglichkeiten offen, die Abwicklung der Vermittlungsprovisionen über eine juristische Person vorzunehmen oder in jedem Einzelfall einen Vorbescheid zu erwirken. Frauenfeld, 10. Januar 2003 10