Fall Mietvertrag
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Fall Mietvertrag
Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler V vermietet an M eine Wohnung zum 1.6. Diese hatte bereits bei Vertragsschluss ein undichtes Dach, durch welches Regen eindrang. Ein teures Gemälde des M wurde daher beim nächsten Regenguss zerstört. Der Schaden beträgt 15.000 €. Zudem ist die Wohnung aufgrund der eingetretenen Nässe nur teilweise bewohnbar. M verlangt von V daher 15.000 €. Auch will er einen Teil der Mietkosten zurückhaben. Zu Recht? A. M kann gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 15.000 € gemäß § 536 a I BGB haben. I. M und V haben einen wirksamen Mietvertrag gemäß § 535 BGB geschlossen. II. Die Mietsache müsste einen Mangel haben. Ein Mangel liegt vor , wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertraglichen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist. Das Dach der Wohnung war undicht. Insofern konnte bei Regen Wasser in die Wohnung gelangen. Die überlassene Mietsache war daher bereits bei Vertragsschluss wegen des beschädigten Daches mangelhaft, § 536 BGB. III. Grundsätzlich haftet der Vermieter bei einem anfänglichen Mangel der Mietsache ohne Verschulden (sog. Garantiehaftung). Dies gilt unstreitig für sog. Mangelschäden. Strittig ist die Rechtslage jedoch für sog. Mangelfolgeschäden, also Schäden, die an den Rechtsgütern des Mieters infolge des Mangels eingetreten sind. Teilweise wird vertreten, diese Schäden nur bei einem Verschulden unter den Voraussetzungen des § 280 I BGB zu ersetzen. Die h.M. geht jedoch davon aus, dass auch der Mangelfolgeschaden von der Rechtsfolge des § 536 a I BGB erfasst wird. Aufgrund der Garantiehaftung muss V den Mangel daher nicht zu vertreten haben. M kann daher gem. § 536 a BGB von V den Schaden i.H.v. 15.000 € ersetzt verlangen. B. M kann gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der Mietkosten gem. § 812 I 1, 1. Var. BGB haben. I. Etwas erlangt: Eigentum an den Mietkosten (+) II. Durch Leistung: ziel- und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (+) III. Ohne Rechtsgrund: grundsätzlich stellt der Mietvertrag gem. § 535 BGB einen Rechtsgrund dar. Allerdings tritt mit Auftreten eines Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich einschränkt, eine gesetzliche Mietminderung ein, die vom Mieter nicht erklärt werden muss. Bereits bei Vertragsschluss lag ein Mietmangel i.S.v. § 536 BGB vor. Die Wohnung war teilweise nicht bewohnbar, so dass der vertragsgemäße Gebrauch nicht unerheblich eingeschränkt war. Wie hoch die Mietminderung ist, muss am Einzelfall geklärt werden. In dieser Höhe hat M daher ohne Rechtsgrund geleistet. M kann somit von V den zu viel gezahlten Mietpreis gem. § 812 I 1, 1. Var. BGB zurückverlangen. (Anmerkung: ist die Wohnung insgesamt nicht bewohnbar aufgrund des Mangels, hat der Mieter gem. § 536 a BGB einen Anspruch auf Zahlung des Mehrbetrages für eine Ersatzwohnung, Palandt/Weidenkaff, § 536 a Rn. 14).