Ich bin Rückzüger, aus der Schweiz nach Deutschland
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Ich bin Rückzüger, aus der Schweiz nach Deutschland
Ich bin Rückzüger, aus der Schweiz nach Deutschland Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. Zentrale Lörracher Strasse 50 c 79541 Lörrach – Brombach Tel: 07621 5083 Fax: 07621 5085 info@grenzgaenger.de Romanshornerstrasse 70 CH-8280 Kreuzlingen Tel: 071 6887803 Aus Deutschland 07531 697855 www.aufenthalter.ch www.grenzgaenger.de www.rueckzueger.de Copyright und Auflage 1. Auflage aus 08 / 2013 Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers © Copyright des Grenzgänger I•N•F•O e.V. © Copyright des Aufenthalter I•N•F•O e.V. ISBN 9783939039292 € 9,90 3 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Inhaltsverzeichnis Seite 4 _________________ Vorwort Seite 8 _________________ Die Kantone Seite 9 _________________ Währung Seite 10 _________________ Definition Grenzgänger Aufenthalter Wochenaufenthalter Seite 11 _________________ Bewilligung generell Seite 12 _________________ Bewilligung Grenzgänger Seite 13 _________________ Adressliste kantonale Behörden Seite 15 _________________ Schweizer Bürger als Aufenthalter in Deutschland Seite 17 _________________ Die Unterschiede Seite 20 _________________ Sozialversicherung Seite 21 _________________ Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Seite 22 _________________ Invalidenversicherung (IV) Seite 23 _________________ Personalvorsorgeeinrichtung (BVG) Seite 25 _________________ Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) Seite 26 _________________ Unfallversicherung (UVG) Seite 27 _________________ Krankenversicherung für Grenzgänger (KVG) Seite 28 _________________ Vier Möglichkeiten der Krankenversicherung Seite 30 _________________ Krankentagegeld (KTG) Seite 32 _________________ Arbeitslosenversicherung bei Grenzgängern (ALV) Seite 34 _________________ Kindergeld Seite 36 _________________ Elterngeld Seite 37 _________________ Kinderbetreuungsplatz Betreuungsgeld Seite 38 _________________ Steuern Grenzgänger Seite 41 _________________ Nettolohnberechnung Seite 42 _________________ 60-Tage-Regelung Seite 43 _________________ Übersiedlung von der Schweiz in die EU Seite 45 _________________ Führerschein und KFZ in Deutschland Seite 47 _________________ Bildung in Deutschland Seite 51 _________________ Staatliche Förderung der Vermögensbildung in D Seite 52 _________________ Zollvorschriften Seite 53 _________________ Beendigung Arbeitnehmertätigkeit Die Broschüren wurde mit größter Sorgfalt unter Einbezug moderner Technik erstellt. Eine Haftung für die Texte und Muster kann dennoch nicht übernommen werden. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 4 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Vorwort Diese Broschüre richtet sich in erster Linie an Personen, die mit dem Gedanken spielen, in der Schweiz zu arbeiten und in Deutschland zu wohnen, nachdem sie vorher in der Schweiz gewohnt haben. Es soll helfen, sich in den geltenden Vorschriften zurecht zu finden. Darüber hinaus ist zu empfehlen, sich unbedingt persönlich, vor Ort, beraten zu lassen. Die Schweiz ist kein EU-Staat. Eine Initiative zu Beitrittsverhandlungen wurde vom Schweizer Volk 1997 abgelehnt. Um doch mit den wichtigsten Handelspartnern zusammenzuarbeiten, wurden verschiedene bilaterale Verträge zwischen der EU und der Schweiz geschlossen. Das wichtigste Abkommen, die Personenfreizügigkeit, ist seit dem 01.06.2002 in Kraft und vollzieht einen 12-jährigen Prozess, an dessen Ende die volle Personenfreizügigkeit steht. Wer nicht Staatsangehöriger eines EU- / EFTA-Staates oder der Schweiz ist, sollte sich nochmals genau über seine Möglichkeiten informieren. Der Inhalt dieses Buches ist das Ergebnis gründlicher Recherchen und praktischer Erfahrung der letzten 30 Jahre in der Beratung von Grenzgängern und Aufenthaltern in der Schweiz. Der Autor Wichtig: Die Belange der Grenzgänger in die Schweiz sind in Arial geschrieben. Die Belange der Aufenthalter in der Schweiz sind in Arial kursiv geschrieben. Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden grundsätzlich nicht unterschieden, sondern jeweils in der einen oder anderen Form verwendet. Sie sind somit als gleichwertig zu betrachten. Fragen und Probleme sind stets an die Vereine zu richten. Für Verbesserungsvorschläge, Hinweise, Fehler oder aktuelle Änderungen bitten die Vereine um Mitteilung. Die Vereine Grenzgänger I•N•F•O e. V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nummer 1221. Aufenthalter I•N•F•O e. V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nummer 1562. Die Vereine Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz wurden gegründet, weil keine Anlaufstellen bestanden, die zentral über die Probleme des Arbeitens in der Schweiz beraten und informiert haben. Dank der vernetzten Arbeit mit anderen Organisationen, eines engagierten Teams und der Kontakte zu Steuerberatern, Rechtsanwälten und Versicherungsfachleuten konnten die Vereine erheblich von deren Kompetenz und jahrelanger Erfahrung profitieren. Die Vereine leisten jährlich über 15.000 Beratungen – telefonisch, schriftlich, per E-mail oder persönlich. Die Beratung, die Hilfe und Unterstützung sind kostenlos, von einer Vereinsmitgliedschaft nicht abhängig und verpflichten den Interessenten in keiner Weise. Somit sind die Vereine auf Spenden, Gönner und Fördermitglieder angewiesen. Die Vereine sind weder versicherungsberatend, noch rentenberatend oder steuerberatend tätig. Auch arbeiten die Vereine nicht gemeinnützig. Versicherungsfragen werden weitergeleitet an „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.“ . Wichtige Broschüre „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“ ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 5 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Der Werdegang der Vereine 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1998 1998 1999 1999 2000 2001 2001 2001 2001 2002 2002 2003 2003 2004 2004 2004 2004 2005 2005 2005 2005 2005 2005 2006 2006 2006 2006 2007 2007 2007 2007 2007 2008 2010 2011 2012 2013 2013 2013 2013 Gründung des Grenzgänger I•N•F•O Verein Broschüre: „Ich bin Grenzgänger in der Schweiz“ Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell Zusammenarbeit mit Steuerberatern Eintragung im Vereinsregister Nettolohnberechnung computergestützt Erste Webseite im Internet www.grenzgaenger.de Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter“ Differenzkindergeld Broschüre: „60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz“ Broschüre: „Ich bin Aufenthalter in der Schweiz“ Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell für Aufenthalter Gründung Aufenthalter I•N•F•O Verein www.aufenthalter.ch Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner“ Broschüre: „Ich suche einen Job in der Schweiz“ Enge Zusammenarbeit mit Behörden zur Einführung der bilateralen Verträge z. B. Arbeitsamt, KVG Schweiz Enge Zusammenarbeit mit den EURES-Beratern Computergestützte Vorsorgeberechnung Zusammenarbeit „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.“ Broschüre: „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“ www.sachversichert.ch, www.krankenversichert.ch Broschüre: „Ich bin Grenzgänger andersherum, von der Schweiz nach Deutschland“, Broschüre: „Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz www.verein.biz www.lohnabzuege.ch www.schweizjob.ch Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell EU für Aufenthalter Broschüre: „Ich bin Niedergelassener in der Schweiz“ www.niedergelassener.ch www.60tageregelung.de www.pensions-kassen.de Schutz Marken Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. durch das Europäische Markenamt www.3tesaeule.ch www.grenzgaengerimmobilien.de www.grenzgaengerrente.de Broschüre: „Ich bin Student in der Schweiz“ Broschüre:„Grenzgänger in die Schweiz und die steuerlichen Konsequenzen von Einmalauszahlungen aus der Schweizer Pensionskasse“ Copyright StB Dipl.-Kfm. G. Miessl, Konstanz www.schweizlohn.de „Was kann ich in der Schweiz verlangen?“ Richtwertesammlung www.wochenaufenthalt.ch Broschüre: „Steuererklärung erstellen als Grenzgänger“ Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und zahle Steuern" Broschüre: „Ich bin Rückzüger, aus der Schweiz nach Deutschland“ Broschüre: „Ich bin Grenzgänger mit Wochenaufenthalt in der Schweiz“ www.rueckzueger.de Expertenforum: Fragen Sie uns, wir antworten schnell und kompetent: www.verein.biz/formular_anfrage.htm Mitgliedsbeitrag und Gönnerbeitrag Der Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 24 pro Jahr. Einmalige Aufnahmegebühr EUR 10. Der Mitgliedsantrag steht im Internet zum Download bereit: www.verein.biz/wirueberuns.htm Ein Gönnerbeitrag ist möglich: Deutsche Bank Lörrach, Konto 16 74 373 00, BLZ 683 700 24, Kontoinhaber: Grenzgänger I•N•F•O e. V. oder Deutsche Bank Lörrach, Konto 16 74 373 01, BLZ 683 700 24, Kontoinhaber: Aufenthalter I•N•F•O e. V. Mitgliedsbeiträge sowie Gönnerbeiträge können gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 Einkommenssteuergesetz Deutschland als Werbungskosten angesetzt werden: Werbungskosten sind auch „Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.“ ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 6 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Datenschutz und Beratungskosten Die Vereine sind berechtigt, Beratungen gegen Honorar zu leisten; dies geschieht nach vorheriger Anzeige. Es wird dem Interessenten mitgeteilt und er willigt ein, dass personenbezogene Daten gespeichert werden, deren Löschung er jederzeit beantragen kann. Die Vereine Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. sowie „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V.“ verpflichten sich, alle Vorkehrungen zur Einhaltung der massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes zu treffen. Die Daten werden absolut vertraulich behandelt. Personendaten werden in der Regel in elektronischer Form aufbewahrt. Zugleich werden sämtliche Angaben nur mit ausdrücklichem Einverständnis an Drittpersonen weitergeleitet. Ebenso stimmt der Interessent einer Kontaktaufnahme - persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch - und der Betreuung durch die AktivMitglieder bzw. Berater der Vereine zu, bzw. der Kontaktaufnahme durch „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.“. Haftung Die Umsetzung der Ergebnisse aus den hier vorliegenden Informationen und den persönlichen Beratungen liegen außerhalb des Einflussbereiches des Grenzgänger I•N•F•O e. V. und des Aufenthalter I•N•F•O e. V., weshalb hierfür auch keine Haftung übernommen werden kann. Dies gilt sowohl für die Inhalte der veröffentlichten eigenen Broschüren und Websites als auch für die empfohlenen Broschüren und Websites. Gleiches gilt für die Beratungen persönlicher, elektronischer, schriftlicher oder telefonischer Artikel. Für die Inhalte und die Richtigkeit der in der Broschüre genannten Websites, Zeitungen, Zeitschriften, Adressen, Hotels, Pensionen, der Bahn-, Bus-, und Verkehrsverbindungen, einschließlich der hier genannten Preise, Öffnungszeiten, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail- und Websiteadressen sowie der Wohn- und Geschäftsadressen etc., kann keine Haftung übernommen werden. Broschüren Die Broschüren wurden mit größter Sorgfalt und unter Einbezug moderner Technik erstellt. Sie gehen vertieft auf besondere Fragen ein, die sich bei einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz – oder bei einem Wohnsitzwechsel in die Schweiz (mit oder ohne Arbeitsaufnahme) – stellen können. Gesetzliche oder sonstige Änderungen werden schnellstmöglich übernommen. Die Angaben sollen aber lediglich Informationen der allgemeinen Art darstellen, die nicht auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Personen innerhalb der Personengruppe Grenzgänger, Aufenthalter oder sonstiger Einrichtungen abgestimmt sind. Eine Haftung für die Texte und Muster kann dennoch nicht übernommen werden. Weitere Broschüren und Homepages ISBN Ich bin Grenzgänger in der Schweiz Ich bin Aufenthalter in der Schweiz Ich bin Niedergelassener in der Schweiz Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter Ich suche einen Job in der Schweiz 60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz Ich bin Student in der Schweiz Ich arbeite in der Schweiz und zahle Steuern Ich bin Rückzüger, aus der Schweiz nach Deutschland Ich bin Grenzgänger mit Wochenaufenthalt in der Schweiz 9783939039396 9783939039013 9783939039501 9783939039105 9783939039259 9783939039303 9783939039334 9783939039426 9783939039051 9783939039006 9783939039136 9783939039292 9783939039xxx www.grenzgaenger.de www.aufenthalter.ch www.niedergelassener.ch www.sachversichert.ch www.lohnabzuege.ch www.schweizlohn.de www.3tesaeule.ch www.pensions-kassen.de www.schweizjob.ch www.60tageregelung.de www.krankenversichert.de www.rueckzueger.de www.verein.biz www.wochenaufenthalt.ch www.grenzgaengerrente.de www.grenzgaengerimmobilien.de ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 7 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Unsere Dienstleistungen Persönliche Beratungsgespräche z. B. Bewilligung, Sozialversicherung, Umzug und Zoll, Krankenversicherungspflicht, Quellensteuer, Kindergeld Beratung Direktversicherung für Grenzgänger, Beratung 3te Säule für Aufenthalter elektronische Nettolohnberechnung für Grenzgänger und Aufenthalter günstige Versicherungsprämien durch Gruppen- oder Kollektivverträge über RE Dienstleistungen für Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. 1993 Erfindung des D – CH Krankenversicherungsmodell für Grenzgänger www.krankenversichert.de Günstige Versicherungsprämien für schweizerische Sach- und Personenversicherungen (Kfz, Hausrat-, Haftpflicht-, Rechtsschutzversicherung) in der Schweiz. www.sachversichert.ch Empfehlung schweizer Jobvermittler 13 verschiedene Broschüren 16 Homepages mit verschiedenen Themen und für unterschiedliche Probleme 100 MegaBite Formulare, I·N·F·O Blätter, Merkblätter, E-Formulare, amtliche Bekanntmachungen, Gesetzestexte, Broschüren, Kommentare etc. auf unserer Homepage www.verein.biz zum herunterladen. Expertenforum im Internet – Fragen und Antworten www.verein.biz/formular_anfrage.htm Regelmäßige Newsletter per E-Mail Individuelle Vorsorgeberechnung Vorsorgeberatung Steuerberaterempfehlungen Schweizer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht Drei Beratungsstandorte: Zentrale Lörrach-Brombach bei Basel, Stuttgart, CH Kreuzlingen am Bodensee täglich bis 19 Uhr zu erreichen Wissen und Know how seit 1980 Grenzgänger I•N•F•O e.V und Aufenthalter I•N•F•O e.V sind eingetragene Marken beim Europäischen Markenamt Immobilien für Grenzgänger im Grossraum Basel Was kann ich in der Schweiz verlangen?“ Richtwertesammlung, www.schweizlohn.de Quellennachweis: Länderinformationsschrift Schweiz, Bundesverwaltungsamt Köln, Deutschland, Eidgenössische Finanzverwaltung, Bern, Schweiz, Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, Schweiz, Eidgenössische Zollverwaltung, Bern, Schweiz, Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Schweiz, Bundesamt für Gesundheit, Bern, Schweiz, Bundesministerium der Finanzen, Berlin, Deutschland, Fachschriften Chambre de Commerce Allemagne - Suisse, Zürich, Schweiz, Basler Volkswirtschaftsbund, Basel, Schweiz, Bundesamt für Migration, Bern, Schweiz Bundesamt für Ausländerfragen, Bern, Schweiz, Bundesamt für Landestopographie, Bern, Schweiz, Bundesamt für Statistik, Bern, Schweiz, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Bern, Schweiz, Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Bern, Schweiz, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Bern, Schweiz, Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, Bern, Schweiz, Bundesfinanzhof München, Deutschland Fachschriften der Regio Basiliensis, Basel, Schweiz, Kanton Basel-Stadt, Schweiz, Kanton Basel-Land, Schweiz, Kanton Zürich, Schweiz Kanton St. Gallen, Schweiz Kanton Thurgau, Schweiz Kanton Aargau, Schweiz Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Deutschland Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung: © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. Lörracher Strasse 50 c 79541Lörrach-Brombach Telefon 07621 5083 Telefax 07621 5085 Romanshornerstrasse 70 CH 8280 Kreuzlingen Telefon 071 6887803 aus Deutschland 07531 697855 www.grenzgaenger.de info@grenzgaenger.de www.aufenthalter.ch info@aufenthalter.ch ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 8 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Die Kantone ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 9 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Währung Die Landeswährung ist der Schweizer Franken. Der ISO-Währungscode lautet CHF. Währungsrisiko Seit den 70er Jahren ist der Schweizer Franken gegenüber der D-Mark eine starke Währung. Nachfolgend die Wechselkurse des deutschen Finanzamts: Wechselkurs-Übersicht CHF 100 = x DM 1972: 80 DM 1998: 120 DM 1978: 130 DM 1999: 121 DM 1985: 120 DM 2000: 124 DM 1990: 110 DM 2001: 128 DM 1996: 120 DM 1997: 118 DM Wechselkurs-Übersicht CHF 100 = x EUR 2002: 68 EUR 2008: 63 EUR 2003: 65,50 EUR 2004: 65 EUR 2009: 66 EUR 2010: 72 EUR 2005: 64,50 EUR 2006: 63,50 EUR 2007: 60,50 EUR 2011: 81 EUR 2012: 82,50 EUR Schweizer Banken Ein Konto kann nur persönlich und vor Ort eröffnet werden. Benötigt werden der Personalausweis und ggf. die Bewilligung. Die Eröffnung des Kontos dauert z. B. bei der Postfinance ca. 14 Tage. Kontoführungsgebühren sind im Vergleich sehr hoch. Onlinebanking führt in der Regel zu Vergünstigungen. Wohnsitz im Ausland Für Grenzgänger und Wochenaufenthalter wird bei vielen Banken eine zusätzliche monatliche Gebühr erhoben. Deutsche Banken Ein Konto kann auch ohne persönliches erscheinen eröffnet werden, insbesondere bei den Internetbanken. Es muss aber immer eine Legitimationsprüfung erfolgen, dies wird durch ein spezielles Formular der jeweiligen Bank am Postschalter einer beliebigen Poststelle in Deutschland ermöglicht. Kontoführungsgebühren sind in Deutschland niedrig. Gehaltstransfer Die Gehaltszahlungen erfolgen unbar und werden in der Regel auf ein Konto bei einer Schweizer Bank überwiesen. Der monatliche Geldtransfer von der Schweiz in die EU ist gebührenfrei durch SEPA(Single Euro Payments Area). Je nach Bank werden die CHF zu verschiedenen Konditionen umgerechnet. Die Dauer der Überweisung sowie das Datum der Gutschrift können abweichen. Dies ist bei der Kontoeröffnung zu beachten. Ein Übertrag vom schweizer Arbeitgeber direkt auf ein EURO Konto wird nicht empfohlen, da dann wieder CHF zurückgewechselt werden müssen. Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung: © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. Lörracher Strasse 50 c 79541 Lörrach-Brombach Telefon 07621 5083 Telefax 07621 5085 Romanshornerstrasse 70 CH 8280 Kreuzlingen Telefon 071 6887803 aus Deutschland 07531 697855 www.grenzgaenger.de info@grenzgaenger.de www.aufenthalter.ch info@aufenthalter.ch ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 10 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Definition Grenzgänger, Aufenthalter und Wochenaufenthalter Grenzgänger Der Begriff „Grenzgänger“ wird wie folgt definiert: „Grenzgänger sind Staatsangehörige, die im Gebiet der einen Vertragspartei wohnen und im Gebiet der anderen Vertragspartei einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen.“ Diese Umschreibung des Grenzgängerbegriffs deckt sich nicht mit derjenigen, der für die Besteuerung zugrunde liegt. In der Definition des Grenzgängers aus der Sicht des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland - Schweiz (gültig seit 01. Januar 1994) wird auf das Erfordernis der regelmässigen Rückkehr nach der Arbeit an den Wohnort hingewiesen. Es ist somit zu beachten, dass die Grenzgängerbestimmungen des Sozialversicherungsrechts auch auf Personen Anwendung finden können, die nach den ausländerrechtlichen Vorschriften keine Grenzgänger-Bewilligung erhalten müssen. Oder ein sozialversicherungsrechtlicher Grenzgänger muss keine steuerrechtlicher Grenzgänger sind. Aufenthalter Der Begriff „Aufenthalter“ wird wie folgt definiert: „Aufenthalter sind Staatsangehörige, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen und dort einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen, aber nicht dessen Staatsangehörigkeit tragen.“ Wochenaufenthalter, richtig müsste es heissen Wochengrenzgänger Der Begriff Wochenaufenthalter entspringt dem schweizer Sprachgebrauch. Leider führte das zur Benutzung des Begriffs Wochenaufenthalter, der richtig Wochengrenzgänger heissen sollte, damit keine Verwechslung zum Aufenthalter entsteht. Der Aufenthalter wohnt dauerhaft in der Schweiz und pendelt in der Regel nicht. Woher kommt der Begriff Wochenaufenthalt im Verhältnis zum Europäischen Ausland Der Begriff Wochenaufenthalter ist im Verhältnis zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz EU entstanden. Zum 01.Juni 2007 wurde der Begriff Grenzgänger durch das Freizügigkeitsabkommen erweitert. Bis zu diesem Zeitpunkt musste der Grenzgänger gemäss den Regeln zur Erlangung einer Grenzgängerbewilligung im Grenzgebiet zur Schweiz wohnen und täglich in seinen Heimatstaat zurückkehren. Diese Regelung wurde erweitert, so dass der Grenzgänger nun nicht mehr aus dem Grenzgebiet kommen muss und nicht mehr täglich an seinen Wohnsitz zurückkehren muss. Es genügt die wöchentliche Rückkehr an den Wohnsitz in der EU. Schweizer Bürger als Grenzgänger Deutschland Schweiz Schweizer Bürger, die in Deutschland wohnen und täglich oder wöchentlich in die Schweiz zur Arbeit gehen, benötigen keine Genehmigung. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 11 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Bewilligung generell Wer in der Schweiz arbeiten möchte, benötigt eine Bewilligung – oder es muss zumindest eine Meldung an die entprechenden Behörden erfolgen. Diese Bewilligung oder Meldung hat vor Aufnahme einer Arbeit zu geschehen. Bewilligungsfrei 8 Tage innerhalb von 360 Tagen Strafbar Der Arbeitnehmer, welcher in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, ohne im Besitz einer gültigen Bewilligung zu sein, macht sich strafbar, unabhängig davon, ob als Grenzgänger oder Aufenthalter. Es genügt nicht, dass die Bewilligung beantragt ist, auch dann wird eine Verwarnung ergehen. Diese Verwarnung beträgt mindestens CHF 2.000. Der Arbeitnehmer hat die Bewilligung stets bei sich zu tragen und diese auf Verlangen der schweizerischen Grenzpolizei oder den Behörden vorzuweisen. Tourist Rechtmäßig eingereiste ausländische Besucher, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, benötigen für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keine Bewilligung. Nach drei Monaten muss der Aufenthalt in der Schweiz für mindestens einen Monat unterbrochen werden. Insgesamt darf der Aufenthalt höchstens sechs Monate innerhalb von zwölf Monaten betragen. Visumpflichtige Personen haben die im Visum eingetragene Aufenthaltsdauer zu beachten. 2. Kreis-Regelung für Bürger, die aus keinem EU- bzw. EFTA-Land kommen auch als Selbstständige Die Schweiz hat die Welt in 2 Kreise aufgeteilt: 1. Kreis EU / EFTA, 2. Kreis übrige Welt. Somit gelten für Personen, die nicht EU- oder EFTA-Bürger sind, die bestehenden Regeln des Bundesgesetzes über die Ausländerinnnen und Ausländer (AuG) vom 01.01.2008. Gesuchstellung für eine Bewilligung Um ein Gesuch vorschriftsmäßig prüfen und einen Entscheid treffen zu können, benötigt die ausstellende Behörde folgende Auskünfte und Unterlagen: namentliches Gesuch ggf. ein/zwei aktuelle Fotos Arbeitsvertrag aus dem ersichtlich das das Gehalt orts- und branchenüblich ist ganz selten in Einzelfällen heimatliches Führungszeugnis ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 12 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Bewilligung Grenzgänger Grenzgänger Der Grenzgänger als EU- / EFTA-Bürger benötigt keine Aufenthaltserlaubnis. Dem Grenzgänger wird eine Sonderbescheinigung ausgestellt, die sogenannte G-Bewilligung. Wechsel zwischen Grenzgänger und Aufenthalter Der Grenzgänger hat jederzeit die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung B zu beantragen. Geltungsdauer der Bewilligung Die Bewilligung wird erstmals in der Regel für fünf Jahre erteilt. Bei unsicherer Arbeitsmarktlage kommt auch eine kurzfristigere Bewilligung in Betracht. Verlängerung der Grenzgängerbewilligung Die Verlängerung erfolgt um weitere 5 Jahre, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt. Stellen- und Kantonswechsel Der Stellenwechsel und/oder der Kantonswechsel ist bei den schweizerischen Behörden meldepflichtig, ebenso ein Adressenwechsel oder Zivilstandswechsel. Es können sogenannte Mutationskarten verwendet werden. Wöchentliche Rückkehr Der Grenzgänger verpflichtet sich, einmal pro Woche an seinen Wohnsitz in der EU / EFTA zurückzukehren. Es ist der Aufenthalt in der ganzen Schweiz möglich. Alleine aus einem wöchentlichen Aufenthalt innerhalb der Schweiz lässt sich keine Besteuerung in der Schweiz ableiten. Wochenaufenthalter, richtig Wochengrenzgänger Die Grenzgänger Bewilligung erlaubt den wochenweisen Aufenthalt in der Schweiz, es ist eine Meldung an die schweizerische Einwohnergemeinde zu machen, anlog der Wohnsitzanmeldung. Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung: © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. Lörracher Strasse 50 c 79541 Lörrach-Brombach Telefon 07621 5083 Telefax 07621 5085 Romanshornerstrasse 70 CH 8280 Kreuzlingen Telefon 071 6887803 aus Deutschland 07531 697855 www.grenzgaenger.de info@grenzgaenger.de www.aufenthalter.ch info@aufenthalter.ch ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 13 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Adressliste der kantonalen Behörden, die zuständig sind für Grenzgänger- und Aufenthaltsund Wochenaufenthaltsbewilligung, richtig Grenzgängerbewilligung mit Wochenaufenthalt. AG Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau Tel.: 062/835 18 60 Fax: 062/835 18 38 AI Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell I.Rh., Marktgasse 2, 9050 Appenzell Tel.: 071/788 95 21 Fax: 071/788 94 59 AR Amt für Ausländerfragen, Dorfplatz 5, 9043 Trogen Tel.: 071/343 63 33 Fax: 071/343 63 39 BE Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern Tel.: 031/633 53 15 Fax: 031/633 47 39 Fremdenpolizei der Stadt Bern, Predigergasse 5, 3000 Bern 7 Tel.: 031/321 53 00 Fax: 031/321 53 81 Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neuengasse 28, 2502 Biel Tel.: 032/326 12 25 Fax: 032/326 12 91 BL Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf Tel.: 061/925 51 11 Fax: 061/921 04 24 BS Einwohnerdienste Basel Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel Tel.: 061/267 71 71 Fax.: 061/267 70 80 www.ewd-bs.ch FL Ausländer und Passamt, Heuweg 6, 9490 Vaduz/FL Tel.: 00423/236 61 41 Fax: 00423/236 61 66 FR Service de la police des étrangerset des passeports du canton de Fribourg, Rte d`Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot Tel.: 026/305 14 92 Fax: 026/466 17 85 GE Office cantonal de la population police des étrangers, Rue David-Dufour 1-3, 1211 Genève 8 Tel.: 022/327 41 11 Fax : 022/327 51 11 GL Kantonale Fremdenpolizei Pass- und Patentbüro, Hauptstrasse 8, 8750 Glarus Tel.: 055/646 62 20 Fax: 055/646 62 98 GR Amt für Polizeiwesen, Fremdenpolizei GR, Karlihof 4, 7000 Chur Tel.: 081/257 25 25 Fax: 081/257 21 46 JU Service de l’état civil et des habitants Main-d’œuvre étrangère, 1, rue du 24-Septembre, 2800 Delémont Tel.: 032/420 56 80 Fax: 032/420 56 81 LU Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern Tel.: 041/228 51 11 Fax: 041/210 15 87 NE Service des étrangers Section séjour et établissement, 28, rue de Tivoli, 2003 Neuchâtel Tel.: 032/889 63 10 Fax: 032/889 98 23 Office du chomage, Rue du Château 19, 2001 Neuchatel Tel.: 032/8896814 Fax: 032889/6272 NW Fremdenpolizei Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans Tel.: 041/618 44 90 /91 Fax: 041/618 44 87 OW Amt für Arbeit Obwalden Aufenthaltsregelungen, St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen Tel.: 041/666 66 70 Fax: 041/666 66 75 SG Ausländeramt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen Tel.: 071/229 31 11 Fax: 071/229 46 08 SH Kantonales Ausländeramt, Stadthausgasse 10, 8201 Schaffhausen Tel.: 052/632 74 76 Fax: 052/632 78 23 ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 14 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ SO Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn Tel.: 032/627 28 37 Fax: 032/627 22 67 SZ Fremdenpolizei des Kantons Schwyz, Steistegstrasse 13, 6431 Schwyz Tel.: 041/819 11 24 Fax: 041/819 22 79 TG Ausländeramt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld Tel.: 052/724 15 55 Fax: 052/724 15 56 TI Sezione dei permessi e dell’ Immigrazione, 6501 Bellinzona Tel.: 091/814 33 22 Fax: 091/825 18 26 UR Amt für Verwaltungspolizei Abt. Fremdenpolizei, Tellsgasse 3, 6460 Altdorf Tel.: 041/875 27 05 Fax: 041/875 27 92 VD Service de la population Secteur Etrangers, Avenue de Beaulieu 19, 1014 Lausanne Tel.: 021/316 46 46 Fax: 021/316 46 45 VS Service cantonal de l’état civil et des étrangers, Avenue de la Gare 39, 1950 Sion Tel.: 027/606 55 52 Fax: 027/606 55 54 ZG Kantonales Amt für Ausländerfragen, Verwaltungsgebäude 2, Abachstrasse 1, 6301 Zug Tel.: 041/728 50 50 Fax: 041/728 50 69 ZH Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich Tel.: 043/259 88 00 Fax: 043/259 88 10 Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur, Stadthausstrasse 21, 8402 Winterthur Tel.: 052/267 57 54 Fax: 052/267 57 55 Wohnsitzverlegung Der Wohnsitz einer Person befindet sich nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) an dem Ort, an dem sich diese mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Nach schweizerischem Recht kann niemand an mehreren Orten gleichzeitig seinen Wohnsitz haben (kein Nebenwohnsitz). Der Wohnsitz des Ehemannes gilt als Wohnsitz der Ehefrau, außer sie ist berechtigt, getrennt zu leben. Ein touristischer Aufenthalt in der Schweiz begründet keinen Wohnsitz. Dasselbe gilt für einen Studien- oder Kuraufenthalt. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 15 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Schweizer Bürger als Aufenthalter in Deutschland Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland für Schweizer Bürger Schweizer beantragen (als "Nicht-EU-Bürger") beim Ausländeramt eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland. Dies erfolgt zusammen mit der Wohnsitznahme beim zuständigen Amt der Wohn-Gemeinde. Nicht-EU-Angehörige, die mit einem Angehörigen eines EU-Staates verheiratet sind, erhalten in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung, sofern sie regulär eingereist sind (für visumspflichtige Länder mit einem gültigen Visum; für nichtvisumspflichtige Länder wie z.B. die Schweiz mit einem gültigen Reisepass). Die Aufenthaltsgenehmigung gilt gleich lang wie die Aufenthaltsgenehmigung des EU angehörigen Ehepartners, sofern dieser eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt. Für andere Drittstaatsangehörige gelten besondere Regelungen, die man beim jeweiligen Ausländeramt erfragen kann. Wer entscheidet über den Antrag und wie lange ist die Aufenthaltsgenehmigung gültig? Der Antrag wird von dem für Sie zuständigen Ausländeramt entschieden Unselbstständig Erwerbstätige Dauer des Aufenthalts Genehmigungsart Arbeitsvertrag in D bis drei Monate Keine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich Arbeitsvertrag in D von drei Monaten bis < Aufenthaltserlaubnis entsprechend der ein Jahr Dauer des Arbeitsvertrages Arbeitsvertrag in D für ein Jahr und mehr Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre Niedergelassene Selbständige Aufenthaltserlaubnis für zunächst fünf Jahre Rentner Aufenthaltserlaubnis für zunächst fünf Jahre Aufenthalt zur Stellensuche bis zu drei Monaten Keine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich drei bis sechs Monate Aufenthaltserlaubnis kann für die drei zusätzlichen Monate erteilt werden Welche Papiere? gültiger Schweizer Pass oder Identitätskarte. Passfoto nicht älter als 6 Monate ggf. Immatrikulationsbescheinigung für Studenten in Deutschland. Arbeitsvertrag bzw. Nachweis gesicherter Einkünfte. Wohnungsnachweis (z.B. Kauf- oder Mietvertrag, Wasser- oder Stromrechnung). Nachweis der Krankenversicherung. Muss in Deutschland gearbeitet werden oder ist auch nur Wohnen möglich? Mit dem Abkommen besteht grundsätzlich der Anspruch auf berufliche, wie geographische Mobilität innerhalb der EUStaaten. Wenn weiterhin (als Arbeitnehmer, oder Selbstständigerwerbender) in der Schweiz gearbeitet, aber in Deutschland gewohnt wird, gilt man in der EU als "Nichterwerbstätig". Als Nichterwerbstätiger muss der Nachweis erbracht werden, dass über ausreichende finanzielle Mittel verfügt wird, um keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Ferner muss ein Krankenversicherungsschutz bestehen, der sämtliche Risiken (insbesondere Krankheit und Unfall) abdeckt. Es wird zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Aufenthaltserlaubnis kann nach Ablauf um mindestens fünf Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung sollte in jedem Falle rechtzeitig vor Ablauf des jeweiligen Gültigkeitsdatums beantragt werden. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 16 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Schüler / Studenten aus der Schweiz in Deutschland Als Schüler / Student wird eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu 12 Monaten bei Vorlage einer Einschreibebestätigung erstellt. Ferner muss glaubhaft gemacht werden, dass ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sind. Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Bedarf verlängert. Die Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU sind nicht Teil der bilateralen Abkommen. Aufenthaltsgenehmigung, wenn in Deutschland eine Ferienwohnung vorhanden ist Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und der Aufenthalt nicht länger als 3 Tage pro Woche oder nicht mehr als 3 Monate pro Halbjahr in Deutschland dauert, braucht man keine Aufenthaltsgenehmigung. Eine polizeiliche Anmeldung ist Pflicht. Ummelden des Wohnsitzes nach Deutschland Bei Ummeldung muss zunächst am derzeitigen Wohnsitz eine Abmeldung erfolgen. Wo und wann Anmeldung in Deutschland? In Deutschland gilt die polizeiliche Meldepflicht. Sie verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen nach Einzug beim örtlichen Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes in Deutschland eine Anmeldung vorzunehmen. Kann ein Schweizer in Deutschland Immobilien erwerben? Wenn einem Schweizer Bürger in einem EU-Staat eine Aufenthaltsgenehmigung vorliegt und er dort wohnt, bestehen beim Erwerb von Immobilien dieselben Rechte wie bei einem EU-Bürger (Inländerbehandlung). Besteht ein Aufenthaltsrecht in einem EU-Staat, ist dies aber nicht der Hauptwohnsitz, stehen nur dann die gleichen Rechte zu, wenn die Immobilie der Berufsausübung dient. Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung: © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. Lörracher Strase 50 c 79541 Lörrach-Brombach Telefon 07621 5083 Telefax 07621 5085 Romanshornerstrasse 70 CH 8280 Kreuzlingen Telefon 071 6887803 aus Deutschland 07531 697855 www.grenzgaenger.de info@grenzgaenger.de www.aufenthalter.ch info@aufenthalter.ch ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 17 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Die Unterschiede Was bleibt beim Umzug nach Deutschland als Grenzgänger in die Schweiz bestehen? Rentenversicherungspflicht in der Schweiz AHV/IV b Zusätzliche betriebliche Rentenversicherungspflicht (Pensionskasse) BVG Unfallversicherungspflicht in der Schweiz für Beruf- und Freizeitunfall UVG Arbeitslosenversicherung in der Schweiz ALV Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist nicht automatisch geregelt Steuern in der Schweiz als Grenzgänger: nur Quellensteuer, Anrechnung auf die Einkommenssteuer. Krankenversicherungspflicht in der Schweiz, von der man sich befreien kann. Bewilligung, für Schweizer Bürger nicht notwendig zusätzlich ändert sich beim Umzug nach Deutschland: Kfz-, Hausrat-, Haftpflicht-, Rechtsschutzversicherung etc. in Deutschland Umzugsgut und Kfz einführen Führerschein in Deutschland Abmeldung in der Schweiz Für die Kinder: Schulsystem in Deutschland Riestermodell nicht möglich Girokonto bei einer deutschen Bank Grenzgängerbewilligung (gilt nicht für schweizer Bürger) Zusätzliche betriebliche Rentenversicherung analog 3te Säule möglich Was kann weiterhin in der Schweiz bestehen bleiben? Altersvorsorge (freiwillig) kann aber nicht von der deutschen Steuer abgesetzt werden Girokonto Geldanlagen Wie heissen die verschiednen Institutionen ? Altersrente Deutschland DRV früher BfA / LVA Schweiz AHV, Pensionskasse (PK) Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II Arbeitsunfall Auskünfte im Arbeitsrecht Berufsunfähigkeit Elternzeit Erwerbsunfähigkeit Familienzulage Freizeitunfall Hinterbliebenenrente Krankengeld Agentur für Arbeit Agentur für Arbeit Berufsgenossenschaft Gewerkschaften Private Versicherung 3 Jahre aber nur bei Beschäftigung in D DRV unbekannt private Unfallversicherung DRV Krankenversicherung bei Beschäftigung in D Arbeitsämter Schweiz (RAV) Hilflosenentschädigung Gemeinde SUVA, NBU Kantonale Einigungsämter IV, SUVA, PK 14 Wochen IV, SUVA, PK Arbeitgeber NBU, private Unfallversicherung AHV, PK Arbeitgeber, Kollektivkrankentagegeldversicherung Kindergeld /Kinderzulage Krankenversicherung Elterngeld Arbeitgeber oder Familienkasse D Arbeitgeber Grenzgänger I•N•F•O e. V. Aufenthalter I•N•F•O e. V. Je nach Einkommen bis zu EUR 1.600 pro Monat keine Leistungen in der Schweiz Mutterschaftsgeld Betreuungsplatz/-geld Pflegeleistungen Rehabilitationsleistungen Steuerrecht Siehe oben Gemeinde Pflegeversicherung DRV Finanzamt 14 Wochen bis zu CHF 172 pro Tag Keine Leistung in der Schweiz Nicht vorhanden SUVA, IV Kantonale Steuerämter ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 18 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Vorteile Beschäftigung in D / Grenzgänger in CH / Aufenthalter in CH aus der Sicht der Berater des Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. Berufstätigkeit in Deutschland günstige Lebenshaltungskosten kürzere Arbeitszeit mehr Urlaub mehr Feiertage 13. oder 14. Gehalt Werbungskostenabzug möglich Elternzeit mehr Kindergartenplätze Kündigungsschutz höheres Kindergeld Elterngeld Betreuungsplatz Betreuungsgeld als Grenzgänger in der Schweiz höhere Löhne und Gehälter günstige Lebenshaltungskosten mehr Kindergartenplätze in D freie Krankenversicherungswahl Wochenaufenthalt in CH möglich bessere Kollegialität Besserer Versicherungsschutz im Bereich: NBU, KTG, Pensionskasse höhere Rente durch BVG evtl. Wechselkursvorteil Einkaufsvorteile F / D / CH / AT / I Fortbildungsmöglichkeiten Kinderfreundlichkeit in D eventuell Differenzkindergeld und eventuell Familienzulagen Immobilienerwerb Schweiz Werbungskostenabzug möglich Elterngeld Betreuungsgeld Betreuungsplatz als Aufenthalter in der Schweiz höhere Löhne und Gehälter weniger Steuern reizvolles Wohnland Dreisprachigkeit sicheres Einkommen in CHF bessere Kollegialität Besserer Versicherungsschutz im Bereich: NBU, KTG,Pensionskasse höhere Rente durch BVG höheres ALV-Geld nach 5 Jahren Dauerwohnrecht Neutralität der Schweiz höherer Lebensstandard Wohnungen komplett mit EinbauKüche, Waschmaschine und Trockner Rückerstattung höherer Mehrwertsteuer auf EU-Waren mehr Dienstleistungen und höhere Qualität der Waren Einkaufsvorteil D / F / CH / AT / I bessere Fortbildungsmöglichkeiten Eventuell Familienzulage Immobilienerwerb Schweiz Nachteile Beschäftigung in D / Grenzgänger in CH / Aufenthalter in CH aus der Sicht der Berater des Grenzgänger I•N•F•O e. V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. Berufstätigkeit in Deutschland höhere Steuerbelastung geringeres Gehalt schwache Sozialleistungen Krankenversicherungspflicht als Grenzgänger in der Schweiz Steueranmeldung beim FA ¼-jährliche Steuerzahlungen höhere Steuern als in CH längere Arbeitszeiten längerer Weg zur Arbeit Beitrag zur Krankenversicherung zahlt Arbeitnehmer selbst weniger Urlaub weniger Feiertage leichter kündbar Wartezeiten am Zoll Ausländer in CH 14 Wochen Elternzeit kein Erziehungsgeld Immobilienbesitz beschränkt möglich 14 Wochen Mutterschaftsgeld als Aufenthalter in der Schweiz Verwaltungsaufwand beim Umzug hohe Mieten hohe Lebenshaltungskosten längere Arbeitszeiten Werbungskosten gar nicht oder nur beschränkt von der Steuer absetzbar Krankenversicherungsbeitrag zahlt Arbeitnehmer selbst weniger Urlaub weniger Feiertage leichter kündbar bei Arbeitslosigkeit muss die KV Prämie aus eigener Tasche weiter bezahlt werden Schulausbildung nicht immer gleich 14 Wochen Elternzeit, 14 Wochen Mutterschaftsgeld Immobilienbesitz beschränkt möglich kein BAföG Eingeschränkte Möglichkeit zur Bundestagswahl beschränkte Bewilligung L Ausländer in CH Behördengänge immer nur über das Konsulat in Bern Kfz muss eingeführt werden Führerschein Umschreibung Pflicht zur Krankenversicherung in der Schweiz kein Elterngeld, Betreuungsgeld/-platz Abmeldung in Deutschland ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 19 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Feiertage, vollständige Liste der Schweizer Feiertage, nach Kantonen, unter www.verein.biz Datum Schweiz Kantone BS, BL, AG, SO Neujahr ---Fasnacht ½ Tag Karfreitag Ostermontag Schweiz Kanton SH, TG, SG, ZH Österreich Liechtenstein Frankreich (Elsaß) 01.01. 06.01. Deutschland (BadenWürttemberg) Neujahr Heilige 3 Könige Rosenmontag Karfreitag Ostermontag 1. und 2. Jan. ------Karfreitag Ostermontag Neujahr 3 Könige ----Karfreitag Ostermontag Neujahr Heilige 3 Könige ------Ostermontag April 01.05. ---Tag der Arbeit Sechseläuten nachmitt. Tag der Arbeit ---Tag der Arbeit ---Tag de Arbeit 08.05. ---Christi Himmelfahrt ---Tag der Arbeit (BL, BS, SO) ---Auffahrt Jour de l‘an ------Vendredi saint Lundi des Pâques ---Fête du travaille ---Auffahrt ---Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Pfingstmontag Pfingstmontag Pfingstmontag ---Christi Himmelfahrt / Auffahrt Pfingstmontag Fronleichnam Fronleichnam ---- Fronleichnam Fronleichnam 14.07. 01.08. 15.08. ---------- ---Nationalfeiertag Mariä Himmelfahrt ---Nationalfeiertag ---- 08.09. Sept. 03.10. ---Knabenschiessen nachm. ---- --------Mariä Himmelfahrt Mariä Geburt --------- 26.10. ------Tag der deutschen Einheit ---- ------Mariä Himmelfahrt ----------- ---- ----- Nationalfeiertag ---- ---- 01.11. 25.12. 26.12. Allerheiligen Weihnachten Weihnachten Allerheiligen Weihnachten Weihnachten SG: Allerheiligen Weihnachten Stephanstag Allerheiligen Christfest Stefanitag Allerheiligen Weihnacht St. Stephanstag Toussaint Noël, St. Etiénne Noël, St. Etiénne ------- Fête de la victoire Ascencion Lundi de Pentecôte ---Fête Nationale ---Assomption ---------- ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 20 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Sozialversicherung Sozialversicherungsunterstellung nach den bilateralen Verträgen CH– EU Die Schweiz erkennt das EU-Koordinationsrecht für Soziale Sicherheit mit den EWG-Verordnungen 883/2004 und den Ausführungsbestimmungen 987/2009 an. Tätigkeit Unterstellung am Erwerbsort, nicht Sitz des Arbeitgebers. in nur einem Staat in mehreren Staaten Nichtselbstständigkeit geht vor Selbstständigkeit. Wohnort geht vor Erwerbsort Grundsatz für Unterstellung am Erwerbsort am Wohnort, falls dort überwiegend erwerbstätig; am Sitz des Arbeitgebers (für Arbeitnehmende) Ausnahmen Entsendung: gleichzeitig selbstständige und nichtselbstständige Tätigkeit am Ort der Haupttätigkeit (für Selbstständigerwerbende) Entsendung; gleichzeitig selbstständige und nichtselbstständige Tätigkeit Unterstellungsbeispiele, welchem Staat das Sozialversicherungsrecht zufällt Arbeitsort nichtselbstständig CH CH und EU EU EU mehrere Arbeitgeber CH CH CH EU EU CH EU EU Arbeitsort Selbstständig Wohnsitz CH CH CH EU CH CH3 CH2 CH und EU5 EU Wohnsitz EU 1 CH EU2 EU EU CH1 CH1,4 CH und EU5 EU ¹ Wer in Deutschland, Finnland, Italien, Österreich bzw. Portugal wohnt und im Wohnland krankenversichert ist, wird auf Gesuch von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit. ² Wer im gleichen EU-Staat wohnt und arbeitet, ist dem Versicherungssystem dieses Staates unterstellt. Wer nicht im gleichen EU-Staat wohnt und arbeitet, ist dem Versicherungssystem jenes Landes unterstellt, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet. ³ Wer in Belgien, Deutschland (Landwirtschaft), Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Portugal oder Schweden arbeitet, ist sowohl dem schweizerischen als auch dem Versicherungssystem jenes Landes, in dem die Selbstständigentätigkeit ausgeübt wird, unterstellt. 4 Wer in Belgien, Deutschland (im landwirtschaftlichen Bereich), Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Portugal oder Schweden arbeitet, ist den Versicherungssystemen beider Länder unterstellt. Wer in Dänemark oder Spanien wohnt, ist ebenfalls den Versicherungssystemen beider Länder unterstellt. 5 „CH und EU“ heißt, dass die Gesetzgebung der Schweiz für die Erwerbstätigkeit in der Schweiz Anwendung findet, während für die Erwerbstätigkeit in der EU die Gesetzgebung des jeweiligen EU-Staates gilt. Zusätzlich eine Beschäftigung in Deutschland Besteht in Deutschland ein Arbeitsverhältnis und ein zusätzliches Arbeitsverhältnis in der Schweiz , haben die Sozialversicherungen Vorrang, wo mehr wie 25 % der Arbeit geleistet wird. Wenn dies in Deutschland ist, sind die Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in Deutschland zu bezahlen. Es besteht insofern keinerlei Beitragspflicht in der Schweiz, da die Beiträge ausschließlich an die deutschen Versicherer abgeführt werden. Die schweizerische Pensionskasse (BVG), kann zu individuellen Beurteilungen und Zahlungen führen. Die Beitragsabführung erfolgt im Normalfall – wie bei jedem deutschen Arbeitgeber – über den Arbeitgeber mit entsprechender Zahlung an die deutsche Einzugsstelle oder auch über den Grenzgänger direkt im Selbstzahlerverfahren. Auf diese Regelungen wird in den Broschüren nicht weiter eingegangen. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 21 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Beiträge Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch am 01. Januar nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Als maßgebendes Erwerbseinkommen gilt in der Regel das aus einer Tätigkeit erzielte Bar- und Naturaleinkommen, also auch Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen. Auch Ferien- und Nebenjobs sind AHVpflichtig. Studierende Aufenthalter zahlen ab dem 01. Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahres auch Beiträge. Der AHV-Mindestbeitrag beläuft sich auf CHF 460 jährlich. Der Beitragssatz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer beträgt: 8,4 % für AHV, 1,4 % für IV, 0,5 % für EO, zusammen 10,3 % oder 5,15 % für Arbeitgeber und 5,15 % für Arbeitnehmer. Die monatlichen Beiträge werden vom Lohn / Gehalt abgezogen und vom Arbeitgeber zusammen mit seinen Beiträgen an die Ausgleichskasse bezahlt. Beitragsrückerstattung und Beitragsübertragung Die an die AHV bezahlten Beiträge werden nicht zurückerstattet und auch nicht an die Rentenversicherung im eigenen Land überwiesen. Ebenfalls ist keine freiwillige Beitragszahlung möglich, wenn kein Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz vorliegt. Das Heranziehen schweizerischer Beitragszeiten ist nur für die Eröffnung des Anspruchs auf eine Rente im Heimatland und nicht für deren Höhe von Belang. Leistungsansprüche und Verjährung Anspruch auf eine Altersrente entsteht, wenn mindestens während 12 Monaten Beiträge angerechnet werden können. Für den Bezug der Rente ist es nicht erforderlich, dass der Versicherte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Verjährung der Leistungsansprüche erfolgt 5 Jahre nach Anspruchsentstehung. Die AHV-Rente soll lediglich die Basis der finanziellen Altersvorsorge im Sinne einer Existenzsicherung bilden. Anspruch auf eine Vollrente der AHV haben Arbeitnehmer, die seit dem 20. Lebensjahr ohne Unterbrechung Beiträge an die AHV bezahlt haben, anderenfalls wird eine Teilrente ausbezahlt. Zum Bezug ordentlicher Altersrenten sind Frauen bei Erreichen das 64. Lebensjahres und Männer bei Erreichen des 65. Lebensjahres berechtigt. Für den Ehepartner ist seit der 10. AHV-Revision 1996 keine Ehepaarrente mehr vorgesehen. Erfüllung der deutschen Rentenvoraussetzungen Die schweizerischen Beitragsjahre werden für die Erfüllung der nach deutschem Recht vorausgesetzten fünfjährigen Wartezeit auf den Rentenanspruch angerechnet, sofern eine deutsche Versicherungszeit von mindestens 12 Monaten vorliegt und sich die schweizerischen nicht mit den deutschen Versicherungszeiten überschneiden. Das Heranziehen schweizerischer Beitragszeiten ist für die Rentenhöhe nicht von Belang. AHV Monatsrenten in CHF, gilt auch für die IV Jahreseinkommen AHV/IV Rente Witwen/Witwerrente Halbwaisenrente durchschnittlich aller Jahre 80 % 40 % 29.484 1.505 1.204 602 49.140 1.872 1.498 749 84.240 2.340 1.872 936 Die Übersicht vermittelt nur eine erste Orientierung. Für die Beurteilung jedes Einzelfalles sind ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. AHV-Vorbezug Die vorzeitige Pensionierung ist möglich, führt aber zu Kürzungen der Rente. Frauen Männer Vorbezug Kürzung Vorbezug Kürzung 1 Jahr 6,8 % 1 Jahr 6,8 % oder oder 2 Jahre 13,6 % 2 Jahre 13,6 % ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 22 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Invalidenversicherung (IV) Wer der AHV angehört, ist auch Mitglied der IV. Die IV schützt ihre Versicherten gegen die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Invalidität. Mit geeigneten Maßnahmen wird versucht, den Betroffenen wieder in das Erwerbsleben einzugliedern, nötigenfalls sollen Rentenleistungen seinen Existenzbedarf angemessen decken. Die IV ist keine Versicherung für Behandlungskosten bei Krankheit oder Unfall. Wartefrist IV-Leistungen werden frühestens nach drei Jahren Wartefrist ausbezahlt. Bemessung des Invaliditäts-Grades Der Invaliditäts-Grad wird durch Einkommensvergleich bestimmt: Das Einkommen, das der Versicherte mit Invalidität erzielt, wird verglichen Ein Versicherter erzielt mit Invalidität ein Jahreseinkommen von CHF 15.000 mit dem Einkommen, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte. Er könnte ohne Invalidität ein Jahreseinkommen von CHF 48.000 erzielen. (48.000 - 15.000) x 100 = 33.000 x 100 = 3.300 = 68,75 % 48.000 48.000 48 Leistung IV-Grad mindestens 70,0 % IV-Grad mindestens 60,0 % IV-Grad mindestens 50,0 % IV-Grad mindestens 40,0 % = ganze Rente = 3/4 Rente = 1/2 Rente = 1/4 Rente Jahreseinkommen AHV/IV Rente Witwen/Witwerrente Halbwaisenrente durchschnittlich aller Jahre 80 % 40 % 29.484 1.505 1.204 602 49.140 1.872 1.498 749 84.240 2.340 1.872 936 Die Übersicht vermittelt nur eine erste Orientierung. Für die Beurteilung jedes Einzelfalles sind ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Leistungsansprüche Im Falle der Invalidität durch Krankheit oder Unfall besteht Anspruch auf Maßnahmen zur Eingliederung bzw. Wiedereingliederung ins Erwerbsleben oder aber Rentenzahlung; wichtig ist aber die „Eingliederung vor Rente“. Einen Anspruch auf Renten aus der IV haben Grenzgänger aus der EU, wenn sie bei Eintritt der Invalidität in der Schweiz versichert sind und in den drei Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles während insgesamt mindestens 12 Monaten Beiträge bezahlt haben. Im Übrigen gelten dieselben Vorschriften wie für schweizer Bürger. Anträge für IV-Maßnahmen für Grenzgänger Sämtliche Anträge (Bearbeitungszeitraum ca. 4 Monate) für Wiedereingliederung, Umschulung usw. sind über die zu diesem Zweck eingerichtete Verbindungsstelle geltend zu machen, und zwar bei der Schweizerischen Ausgleichskasse Avenue Edmond-Vaucher 18 CH-1211 Genève 28, www.ahv.ch. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 23 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Personalvorsorgeeinrichtung (BVG) Die Personalvorsorgeeinrichtung soll zusammen mit der AHV die Fortführung des Lebensunterhalts als Rentner oder Pensionär gewährleisten. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist seit 01.01.1985 in Kraft. Broschüre „Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner“ www.pensions-kassen.de Versicherungspflicht Sie ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer in der Schweiz, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der größer ist als CHF 20.880. Von der Versicherungspflicht sind diejenigen Arbeitnehmer ausgeschlossen, die ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens 3 Monaten haben, nebenberuflich tätig und hauptberuflich bereits versichert sind und zumindest zu 2/3 erwerbsunfähig sind. Der Versicherungsschutz bezieht sich nach Vollendung des 17. Lebensjahres auf die Risiken Tod und Invalidität, nach Vollendung des 24. Lebensjahres sind Altersrenten zu finanzieren. Zu versichern ist mindestens der Teil des Jahreslohnes bis zu einer Höhe von CHF 84.540, wobei ein Betrag von CHF 24.360 abgezogen wird. Dieser Teil wird „koordinierter Lohn“ genannt und beträgt maximal CHF 59.160. Leistungen Es werden Altersrenten, Invalidenrente und ggf. Witwen- und Waisenrenten ausgerichtet. Verzinsung Die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden, ähnlich einer Lebensversicherung, angesammelt und verzinst, zu nachfolgenden Zinssätzen: 01.01.1985 01.01.2003 01.01.2004 01.01.2005 01.01.2008 01.01.2009 01.01.2012 bis 31.12.2002 bis 31.12.2003 bis 31.12.2004 bis 31.12.2007 bis 31.12.2008 bis 31.12.2011 bis lfd 4% 3,25 % 2,25 % 2,5 % 2,75 % 2% 1,5% Beiträge Individueller Beitrag von 7 % bis 18 % je nach Alter, zzgl. einer Risikoversicherung von ca. 1 – 3 % und 1 % Sondermaßnahmen sowie 0,05 % Sicherheitenfonds und Insolvenzdeckung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den hälftigen Anteil zu tragen. Die entsprechenden Unterlagen über die Personalvorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers müssen dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Austrittsleistung Bei Wechsel des Arbeitgebers in der Schweiz hat der Versicherte einen Anspruch auf eine Austrittsleistung. Tritt der Arbeitnehmer eine neue Stelle in der Schweiz an, so hat die frühere Pensionskasse die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Beim neuen Schweizer Arbeitgeber besteht ebenfalls die Pflicht zur Vorsorge. Das Freizügigkeitsgesetz schreibt den Pensionskassen die Berechnungsweise der Freizügigkeitsleistungen vor. Die Höhe der Austrittsleistungen muss, fachmännisch berechnet, den Versicherten regelmäßig mitgeteilt werden. Mögliche Berechnungsgrundlagen: Beitragsprimat: Leistungsprimat: Deckungskapital Barwert der erworbenen Leistungen = = Freizügigkeit Freizügigkeit ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 24 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Vorbezug während der Berufstätigkeit in der Schweiz Ein Vorbezug der Austrittsleistungen kann für den Erwerb von Wohneigentum erfolgen. Folgen: Reduzierung der Leistungen bei Tod und Invalidität Einbehalt einer Quellensteuer Vorbezug nach der Berufstätigkeit in der Schweiz (Freizügigkeitsleistung) Es besteht ein Barauszahlungsverbot der Freizügigkeitsleistung. Vom Barauszahlungsverbot nicht betroffen sind: Personen, die nach Verlassen der Schweiz keinem ausländischen Versicherungsobligatorium unterliegen; Personen, deren Austrittsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt; der überobligatorische Teil der Austrittsleistung; die Auszahlung von Geldern für den Erwerb von Wohneigentum im Sinne der Wohneigentumförderung; Eintritt in die Selbstständigkeit. Freizügigkeitskonto oder -policen Das Geld kann bei einer Bank auf ein Freizügigkeitskonto gestellt werden. Dieses Konto ist vergleichbar mit einem Sparkonto. Der Unterschied liegt darin, dass das Freizügigkeitskonto bis zum 60. Altersjahr (mit Ausnahmen) gesperrt ist. Die Verzinsung auf diesen Konten liegt meistens ¼ % bis ½ % höher als beim herkömmlichen Sparkonto in der Schweiz. Die Gelder können ebenso bei einer Versicherungsgesellschaft in Form einer Freizügigkeitspolice eingezahlt werden. Der Hauptunterschied besteht darin, dass gleichzeitig bestimmte Risiken versichert werden können. Versteuerung der Pensionskassenauszahlung Jeder Geldfluss ist steuerpflichtig, nach dem Alterseinkünftegesetz sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz. www.pensions-kassen.de Mindestumwandlungssatz: Um was geht es? In der beruflichen Vorsorge dient der Umwandlungssatz dazu, das Altersguthaben in eine jährliche Rente umzuwandeln. Für die obligatorische berufliche Vorsorge gilt ein Mindestumwandlungssatz. Pensionskassen, die eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Vorsorge anbieten, können einen abweichenden Umwandlungssatz anwenden, solange die erbrachten Leistungen mindestens den gesetzlichen Leistungen entsprechen. 2010 beträgt der Mindestumwandlungssatz 7,00 % für Männer und 6,95 % für Frauen. Das bedeutet, dass ein Mann, der 2010 das 65 Altersjahr erreicht und über ein gesetzliches Mindestguthaben von 100.000 Franken verfügt, eine Altersrente von 7000 Franken pro Jahr erhält (100.000 x 7,00). Im Jahr 2014 erhält er 6.800 Franken (100.000 x 6,80) Die schrittweise Abstufung sieht wie folgt aus: Männer Frauen 2010 7,00 % 6,95 % 2011 6,95 % 6,90 % 2012 6,90 % 6,85 % 2013 6,85 % 6,80 % 2014 6,80 % 6,80 % Gebundene Vorsorge (Säule 3a) Beiträge an die gebundene Vorsorge können in Deutschland nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden: Alternativ gibt es die Direktversicherung für Grenzänger, auch BAV genannt. Alternative: www.grenzgaengerrente.de Direktversicherung für Grenzgänger ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 25 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) An dieser Stelle sei ausdrücklich auf die Berufsunfähigkeit hingewiesen, da sich in Deutschland durch das Rentenreformgesetz 2001 eine Veränderung / Verschlechterung für die nach 1961 geborenen Versicherten ergeben hat. Ursachen von Berufsunfähigkeit Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates Erkrankungen des Herzens und des Gefäßsystems Geistes- und Nervenkrankheiten Unfälle sonstige Erkrankungen 35,1 % 24,9 % 17,5 % 10,8 % 12,2 % Berufe nach Ihrer Gefährlichkeit Handwerker Kaufmännische Angestellte Geschäftsführer kaufmännisch 59,0 % 16,0 % 11,0 % Geburtsjahrgang vor 1961 Rente wegen Berufsunfähigkeit: Der Versicherte kann weniger als die halbe Stundenzahl, die in seinem Beruf üblich ist, arbeiten. Berufsschutz Der Berufsunfähige konnte nicht auf jede Tätigkeit verwiesen werden. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (volle Rente). Voraussetzung bisher: Versicherter kann nicht mehr regelmäßig arbeiten. Keine Unterscheidung in volle oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Renten wurden in der Regel unbefristet ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gewährt. Renten wurden nur dann befristet gewährt, wenn begründete Aussicht bestand, dass sich der Gesundheitszustand in absehbarer Zeit bessert. Die Beweislast lag beim Versicherungsträger. Keine Kürzung der Erwerbsunfähigkeitsrente bei Rentenbezug vor dem 63. Lebensjahr Beispiel: Rentenbeginn mit 55 Jahren EUR 1.010 (ohne Kürzung) Keine Kürzung der Hinterbliebenenrente ab Geburtsjahrgang 1961 fällt weg keine Absicherung der „Berufsunfähigkeit“ Berufsschutz entfällt, volle Verweisbarkeit Keine Rente, wenn der Versicherte seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber irgendeine andere Tätigkeit voll ausüben könnte. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entfällt Jetzt gibt es nur noch: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (halbe Rente) Rente wegen voller Erwerbsminderung (volle Rente) Ob und in welcher Höhe ein Rentenanspruch besteht, ist abhängig vom Leistungsvermögen des Versicherten. 6 Stunden oder mehr = keine Rente 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden = halbe Rente weniger als 3 Stunden = volle Rente Befristete Rente wegen Erwerbsminderung Renten werden in der Regel nur noch befristet (bis zur Neuprüfung des Gesundheitszustandes) und erst ab dem 7. Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung gewährt. Jetzt werden Renten nur dann unbefristet gewährt, wenn unwahrscheinlich ist, dass sich der Gesundheitszustand in absehbarer Zeit bessert. Die Beweislast liegt beim Versicherten. Kürzung der Erwerbsminderungsrente bei Rentenbezug vor dem 63. Lebensjahr Der Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme beträgt: pro Monat 0,3% maximal 10,8% Auch die spätere Altersrente wird entsprechend gekürzt. Beispiel: Rentenbeginn mit 55 Jahren EUR 975 (Kürzung 10,8%) Stirbt der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres, ohne selbst eine Altersrente bezogen zu haben, sind auch bei der Hinterbliebenenrente Rentenabschläge hinzunehmen. pro Monat 0,3% maximal 10,8% www.grenzgengerrente.de ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 26 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Unfallversicherung (UVG) Versicherungspflicht Für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer gilt nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung eine PflichtUnfallversicherung. Versicherungsträger sind die schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), private Versicherungsgesellschaften, anerkannte Krankenkassen und öffentliche Unfallversicherungskassen. Bei einer Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden wöchentlich sind nur Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert, wobei der Weg zur Arbeit eingeschlossen ist. Versicherungsumfang Versichert sind Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle. Beruf Unfälle pro Tausend Beruf Arbeitnehmer Stahl- und Metallbau 262 Unterrichtswesen Kultur, Sport, Erholung 202 Banken Unfälle pro Tausend Arbeitnehmer 31 9 Prämienhöhe der Unfallversicherung Die Versicherungsprämien für die Berufsunfallversicherung trägt der Arbeitgeber. Die Prämien für Nichtberufsunfälle gehen in der Regel zu Lasten des Arbeitnehmers. Leistungen und Prämien richten sich nach dem versicherten Verdienst. Als versicherter Verdienst gilt das AHV-pflichtige Einkommen inkl. Familien- und Kinderzulagen bis höchstens CHF 126.000 pro Person und Jahr. Die Prämie reicht von 0% bis zu 4 % vom versicherten Verdienst, wenn der Arbeitgeber die Prämie trägt. Versicherungsleistungen Lohnausfall ab dem 3. Tag nach dem Unfall. Unfallrente bei Vollinvalidität 80 %, bei Teilinvalidität entsprechend weniger. Übergangsleistungen bei Berufskrankheiten: 80 % bis maximal 4 Jahre Hinterlassenenrenten: für Witwen und Witwer 40 % für Halbwaisen 15 % für Vollwaisen 25 % für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens 70 % Integritätsentschädigung, Einmalzahlung in Höhe eines Prozentsatzes, je nach Schädigungsgrad. Leistungsende Die Leistungen enden mit Eintritt der Altersrente; die Leistungen selbst werden alle 5 Jahre überprüft. Bei Veränderung des IV-Grades erfolgt Anpassung nach oben oder unten. Bei Beendigung der Arbeitnehmereigenschaft erlischt die Leistung nach 30 Tagen. Leistungseinschränkungen Die Leistungen aus der UVG können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Unfall grob fahrlässig verursacht wurde, bzw. selbst verschuldet wurde wie z. B. durch Alkohol am Steuer. Zusammen mit der AHV/IV-Rente kann maximal 90 % des versicherten Verdienstes erreicht werden. Vorgehen bei einem Unfall Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall unverzüglich melden. Versäumen der Versicherte oder seine Hinterlassenen die Unfallmeldung in unentschuldbarer Weise, so kann der Versicherer einzelne oder alle Leistungen für die Dauer des Versäumnisses oder generell um die Hälfte kürzen oder – bei absichtlich falscher Unfallmeldung – ganz verweigern. Unterlässt der Arbeitgeber die Unfallmeldung auf unentschuldbare Weise, so kann er vom Versicherer für die daraus entstehenden Kostenfolgen haftbar gemacht werden. Der Versicherte hat sich auf Kosten des Versicherers den angeordneten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 27 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Krankenversicherung für Grenzgänger (KVG) Es besteht Krankenversicherungspflicht (KVG) in der Schweiz ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit, auch rückwirkend. Broschüre „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“ www.krankenversichert.de, www.krankenversichert.ch Versicherungspflicht für Grenzgänger Wer sich nicht befreit, untersteht automatisch der Versicherungspflicht in der Schweiz. Grenzgänger aus Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien können sich befreien. Die Entscheidung, ob man sich im Wohn- oder im Beschäftigungsstaat versichert, ist definitiv und gilt auf Lebenszeit bzw. so lange, wie man das Land, in dem man der Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht verlässt. Die Pflicht endet bzw. das Optionsrecht kann neu gewählt werden: Beendigung der Grenzgängertätigkeit, Heirat oder Scheidung, Geburt oder Tod, erhebliche Reduzierung des Arbeitspensum Familienangehörige Die Familienangehörigen können sich selbst versichern und sind nicht an die Versicherung des Grenzgängers gebunden. Dieses Optionsrecht gilt nur für deutsche Grenzgänger. Bei Grenzgängern aus Frankreich, Italien und Österreich müssen die Familienangehörigen die gleiche Versicherung wie der Grenzgänger selbst wählen. Die Versicherungspflicht in der Schweiz kann nicht geändert werden Eine Befreiung für Grenzgänger ist nachträglich nicht möglich. Es kann nicht gewählt werden, bzw. das Optionsrecht besteht nicht bei: Wechsel des Arbeitsortes Wechsel des Arbeitgebers Wechsel des Kantons Wechsel des Berufs Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Grenzgänger Die Befreiung hat beim Kanton zu erfolgen. Die Befreiungsfrist beträgt 3 Monate ab Arbeitsbeginn. Nachfolgende Versicherte müssen sich befreien: privat Krankenversicherte, gesetzlich Krankenversicherte, Versicherte nach dem D-CH Krankenversicherungsmodell. Die gewählte Krankenversicherung muss Deckung in der Schweiz und in einem anderen EU-/EFTA-Staat gewähren. Die kantonalen Stellen sind für den Antrag auf Befreiung zuständig Aufgabe des Arbeitgebers Ein Zuschuss vom Arbeitgeber zur Krankenversicherung wird nicht bezahlt. Die Aufnahme in die Krankenversicherung erfolgt nicht über den Arbeitgeber. Der Grenzgänger muss die Versicherung binnen drei Monaten selbst in die Wege leiten. Dem Arbeitgeber obliegt eine Kontrollfunktion. Versicherungsumfang Sinnvoll kann nur eine Versicherung sein, die für den Arbeitnehmer Krankheitskosten in seinem Heimatland und in der Schweiz übernimmt. Dadurch können länger andauernde Behandlungen sowohl vor bzw. nach der Arbeit am Arbeitsort, als auch bei einem Aufenthalt in der Heimat durchgeführt werden. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 28 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Vier Möglichkeiten der Krankenversicherung für den Grenzgänger von D nach CH Broschüre: „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“ www.krankenversichert.de 1. Deutsche gesetzliche Krankenkasse Beitrag Der Beitrag der deutschen gesetzlichen Krankenkasse richtet sich bis zu einer Höchstgrenze, genannt Beitragsbemessungsgrenze nach dem in der Schweiz erzielten Brutto-Einkommen das sich aus Monatslohn plus Tantieme plus 13. Gehalt zusammensetzt, dann erfolgt die Umrechnung in Euro. Es wird der ermässigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse herangezogen, zuzüglich Pflegeversicherungsbeitrag. Leistung Sie erfolgt gemäß den Vorschriften der entsprechenden deutschen Gesetze. Versicherungsschutz für die Familienangehörigen in der Schweiz und im außereuropäischen Ausland besteht nicht. Ebenso werden nur bedingt Leistungen für Zahnersatz erbracht. Er sind verschiedene Selbstkosten zu tragen. 2. Deutsche private Krankenversicherung Beitrag Der Beitrag der deutschen privaten Krankenversicherung richtet sich nach dem Eintrittsalter. Der Beitrag ist pro Kopf zu berechnen; hinzukommt ein Beitrag für die Pflegepflichtversicherung. Leistung Sehr umfangreiche Leistungen, kleine Selbstbehalte, Europageltung, hohe Zahnkostenerstattung möglich. 3. Das D - CH Krankenversicherungsmodell für Grenzgänger genannt Grenzgängermodell Die Kombination einer schweizer Krankenkasse mit einer deutschen Zusatz-Krankenversicherung. Beitrag Es handelt sich um eine Pro-Kopf-Prämie, bei der Alter und Geschlecht eine gewisse Rolle spielen. Grundsätzlich besteht eine Franchise von CHF 300 und ein Selbstbehalt von 10% bis maximal CHF 700. Die Pflegepflichtversicherung in Deutschland sollte zusätzlich eingeschlossen werden. Leistung Es können Ärzte und Zahnärzte in der Schweiz, in Deutschland, in der EU sowie Krankenhäuser europaweit bzw. weltweit aufgesucht werden. Alternative Therapieformen sind in hohem Maße mitversichert. Versicherte gelten als Privatpatienten. Es werden hohe Leistungen im Bereich Zähne erbracht. 4. Krankenversicherung gemäß den bilateralen Verträgen Es handelt sich hierbei um die schweizerische Pflichtversicherung, in welche der Grenzgänger eintritt, wenn er sich nicht von der Krankenversicherungspflicht befreit. Beitrag Der Grenzgänger sowie die Familienangehörigen bezahlen eine Kopfprämie. Jede Person hat einen eigenen Beitrag. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 29 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Leistung In Deutschland: gesetzliche Leistungen aber nur Sachleistungen; in der Pflegeversicherung sind auch nur Sachleistungen versichert. In der Schweiz: gesetzliche Leistungen gemäß Krankenversicherungsgesetz: Arzt und Spital im Arbeitskanton, keine Zahndeckung. Grundsätzlich besteht eine Franchise von CHF 300 und ein Selbstbehalt von 10% bis maximal CHF 700. Besonderheit der Krankenversicherung nach den Bilateralen Verträgen In Deutschland muss ein sogenannter aushelfender Träger gesucht werden, über den die Leistungen mit der Schweizer Kasse abgerechnet werden müssen. Eine Direktabrechnung ist nicht möglich. Dem aushelfenden Träger ist ein Formular S1 der schweizerischen Krankenkasse vorzulegen. Eine Rückkehr in eine deutsche oder andere Krankenversicherung ist so lange wie die Grenzgängereigenschaft besteht, nicht möglich. Broschüre „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“ www.krankenversichert.de Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung: © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. Lörracher Strasse 50 c 79541 Lörrach-Brombach Telefon 07621 5083 Telefax 07621 5085 Romanshornerstrasse 70 CH 8280 Kreuzlingen Telefon 071 6887803 aus Deutschland 07531 697855 www.grenzgaenger.de info@grenzgaenger.de www.aufenthalter.ch info@aufenthalter.ch ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 30 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Krankentagegeld (KTG) Voraussetzung In der Schweiz bezahlt der Arbeitgeber, falls nichts anderes vereinbart wird, den Lohn bei Erkrankung des Arbeitnehmers nur dann weiter, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder es für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Gesetzliche „Minimum"-Regelung, gilt auch bei Mutterschaft Die Lohnfortzahlungspflicht besteht nach der gesetzlichen Regelung im ersten Dienstjahr für drei Wochen, danach für eine angemessen längere Zeit. Die Aufstellung zeigt den Anspruch auf Lohnfortzahlung in Wochen, nach Dienstjahren bzw. Kantonen: Dienstjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 Basel 3 Wochen 2 Monate 2 Monate 3 Monate 3 Monate 3 Monate 3 Monate 3 Monate 3 Monate 3 Monate 4 Monate 4 Monate 4 Monate 4 Monate 4 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate Bern 3 Wochen 1 Monat 2 Monate 2 Monate 3 Monate 3 Monate 3 Monate 3 Monate 3 Monate 4 Monate 4 Monate 4 Monate 4 Monate 4 Monate 5 Monate 5 Monate 5 Monate 5 Monate 5 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate Zürich 3 Wochen 8 Wochen 9 Wochen 10 Wochen 11 Wochen 12 Wochen 13 Wochen 14 Wochen 15 Wochen 16 Wochen 17 Wochen 18 Wochen 19 Wochen 20 Wochen 21 Wochen 22 Wochen 23 Wochen 24 Wochen 25 Wochen 26 Wochen 27 Wochen 28 Wochen 29 Wochen 30 Wochen 31 Wochen Arbeitsvertrag Es ist im Arbeitsvertrag festzulegen, für wie lange der Lohn im Krankheitsfall weiterbezahlt wird. Für die Zeit nach Beendigung der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers sollte eine existenzsichernde Krankentagegeldversicherung vorhanden sein. Diese kann in die Krankenversicherung eingeschlossen werden. Die Versicherung erhebt dafür einen zusätzlichen Beitrag. Arbeitgeber bieten Krankentagegeldversicherungen Viele schweizerische Arbeitgeber haben für Ihre Angestellten freiwillig eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Diese garantiert bei Krankheit, über das gesetzliche Minimum hinaus, während einer bestimmten Zeit, die Lohnfortzahlung, in der Regel 80% des Lohnes, während 720 Tagen. Beitragszahlung zur Krankentagegeldversicherung Die Beiträge zur Krankentagegeldversicherung können vom Arbeitgeber getragen werden. Meist muss der Arbeitnehmer die Beiträge tragen oder die Beiträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Diese Beiträge werden direkt vom Lohn einbehalten. Sollte der Arbeitgeber vollständig die Beiträge zur Krankentagegeldversicherung tragen, sind Teile der Beiträge steuerpflichtiges Einkommen. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 31 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Der Arbeitnehmer, der einer betrieblichen Taggeldversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) angehört, verliert mit Ausscheiden aus der Firma auch seinen Taggeldanspruch. Sein Versicherungsschutz bleibt nur dann bestehen, wenn er freiwillig der Einzelversicherung beitritt. Dies gilt auch bei Schwangerschaft. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kollektiv versichert ist. Bei einer Kündigung während einer Erkrankung bleibt der Taggeldanspruch auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen, und zwar bis zur vereinbarten Leistungsdauer. Kürzung des Krankentagegeldes Folgende Sportarten betrachten die Versicherungen in der Schweiz als Wagnisse, so dass Kürzungen des Krankentagegeldes erfolgen können: Autorennen, Extremkarate, Box- oder Fullcontact-Wettkämpfe, Motorboot- und Motorradrennen, Abfahrtsrennen mit Mountainbike, Skigeschwindigkeitsfahren, Tauchen tiefer als 40 Meter, Riverboogie (Wildwasserfahrt auf Schwimmbob), Snowrafting (Schlauchbootfahren auf Skipisten). Bei folgenden Sportarten kann die Versicherung im Einzelfall (bei zu hohem Risiko) ggf. Taggelder kürzen: Hängegleiterflüge, Kanu- und Kajakfahrten, Canyoning, Hochseesegeln, Alpinismus. Krankentagegeld und Mutterschaft Werdende Mütter sollten beachten, dass Mutterschaft Krankheit gleichgestellt ist und Leistungen nur im o. g. Rahmen erfolgen. Es sollte ein ausreichender Versicherungsschutz auch für die Lohnfortzahlung bestehen. Broschüre „Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter“ Gesetzlich geregelte Mutterschaftsversicherung Arbeitnehmerinnen und Selbstständigerwerbende bekommen nach der Entbindung 80 % des Lohnes 14 Wochen weiterbezahlt, maximal CHF 172 pro Tag. Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung: © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. Lörracher Strasse 50 c 79541 Lörrach-Brombach Telefon 07621 5083 Telefax 07621 5085 Romanshornerstrasse 70 CH 8280 Kreuzlingen Telefon 071 6887803 aus Deutschland 07531 697855 www.grenzgaenger.de info@grenzgaenger.de www.aufenthalter.ch info@aufenthalter.ch ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 32 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Arbeitslosenversicherung bei Grenzgängern (ALV) Das Abkommen über die Arbeitslosenversicherung zwischen der EU und der Schweiz sieht für den deutschen Grenzgänger im Fall von Arbeitsausfällen wegen Kurzarbeit, Konkurs oder schlechtem Wetter Leistungen in der Schweiz vor. Bei Vollarbeitslosigkeit sind Leistungen im Wohnland zu beantragen. Beiträge Der Beitrag ist 2,2 % des Lohnes bis zur Versicherungsgrenze von CHF 126.000 im Jahr. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte. Jahreslohn zwischen CHF 126.000 bis CHF 315.000 zusätzliche 1 %, je 0,5 %. Ablauf Eine Arbeitgeberbescheinigung ist bei den kantonalen Amtsstellen unter der Bezeichnung: EG Art. 67 VO 1408/71 für Grenzgänger erhältlich. Es ist nach dem Ausfüllen durch den Arbeitgeber wieder bei der Amtsstelle des Kantons, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde, einzureichen. Die kantonale Stelle erstellt das Formular E 301, oder – bei mehreren Arbeitsstellen – das Seco in Bern. Insolvenzentschädigung Wenn gegen den Arbeitgeber in der Schweiz Konkurs eröffnet wird und Lohnforderungen bestehen, sind durch die öffentlichen Arbeitslosenkassen 4 Monatslöhne gedeckt. Nicht-EU-/EFTA-Bürger in Deutschland als Grenzgänger in die Schweiz Es ist zu prüfen, ob bei Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung Die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung beträgt, ungeachtet ihrer Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, 78,4 % des Lohnes für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis zu einer Höchstgrenze von CHF 8.232. Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I in Deutschland Vom Bruttoarbeitsentgelt wird unter Berücksichtigung der bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden Lohnabzüge, z. B. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, ein pauschaliertes Nettoarbeitsentgelt ermittelt. Davon erhält eine Arbeitslose mit Kind zur Zeit 67 %, ohne Kind 60 %. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenkasse kranken- und pflegepflichtversichert. Der Berechnung des Bemessungsentgeltes wird das in den letzten 52 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der EU und in der Schweiz erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt. Daraus wird ein wöchentliches Bemessungsentgelt berechnet. Es erfolgt dann eine Zuordnung in eine Leistungsgruppe aufgrund der Lohnsteuerklasse. Vom Bemessungsentgelt werden folgende Pauschalen abgezogen. Daraus ergibt sich ein Leistungsentgelt. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer Beitrag zur Krankenversicherung, Beitrag zur Pflegeversicherung Beitrag zur Rentenversicherung Beitrag zur Arbeitsförderung (früher Arbeitslosenversicherung) Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach dem Lebensalter und danach, wie lange eine Vorbeschäftigung vorlag. Die Leistungsdauer beim Arbeitslosengeld I ist abhängig vom Alter. Ab dem 55. Lebensjahr mindestens 24 Monate versichert 12 Monate Leistung mindestens 30 Monate versichert 15 Monate Leistung mindestens 36 Monate versichert 18 Monate Leistung Ab dem 58. Lebensjahr mindestens 48 Monate versichert 24 Monate Leistung ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 33 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Arbeitslosengeld II bei Grenzgängern Es wird hilfebedürftigen Arbeitslosen bezahlt, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Offenlegung der Vermögensverhältnisse für Arbeitslosengeld II Dabei wird auch das Vermögen der im Haushalt lebenden Angehörigen und des Ehe-/Lebenspartners mit einbezogen. Das verwertbare Vermögen muss zunächst für den Lebensunterhalt verbraucht werden, wobei es für bestimmte Arten von Vermögen Freibeträge gibt. Verwertbare Vermögenswerte sind u. a. Sparbücher, Wertpapiere, Bargeld, aber auch private Lebens- und Rentenversicherungen sowie weitere Vermögensgegenstände wie Wohneigentum und Grundstücke. Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören z. B. angemessener Hausrat sowie ein angemessenes Fahrzeug. Geschütztes Vermögen, auch von Kindern Pro Lebensjahr wird ein Grundfreibetrag in Höhe von EUR 150 (mindestens EUR 3.100, maximal EUR 9.750 für Alleinstehende bzw. EUR 19.500 für Paare) gewährt. Vor dem 01.01.1948 Geborene erhalten einen Freibetrag von EUR 520 pro Lebensjahr, maximal jedoch EUR 33.800. Hat ein Kind ein Guthaben von mehr als EUR 3.100, wird der Zuschuss zum Unterhalt des Kindes nicht mehr bezahlt. Wohneigentum Ein selbst genutztes Haus von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (zulässige Größe 120 qm) werden nicht als Vermögen berücksichtigt. Freibetrag zur Altersversorgung Für die Altersversorgung gilt zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von EUR 250 pro Lebensjahr (max. EUR 16.250/ EUR 32.500) ein besonderer Freibetrag. Dieser Freibetrag setzt voraus, dass der Vertrag nicht vor dem 65. Lebensjahr endet. Zusätzlich muss das Kündigungsrecht vertraglich ausgeschlossen sein. Dieser Verzicht muss spätestens bei Beantragung von Arbeitslosengeld II ausgesprochen werden. Private Lebens- oder Rentenversicherungen ohne Verwertungsverzicht zählen zum Grundfreibetrag. Vermögen, das unbegrenzt vorhanden sein darf Vermögen, das zur Altersversorgung bestimmt ist und aus geförderten Beiträgen besteht, unterliegt besonderem Schutz und kann unbegrenzt vorhanden sein. Eine Anrechnung auf die Freibeträge erfolgt nicht. Dazu gehören: Förderrenten nach § 10 a EStG (Riester Modell) werden nicht angerechnet, wenn das Vermögen aus geförderten Beiträgen und Zulagen besteht. Leibrenten / Basisrenten: Leibrenten werden nicht angerechnet. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht beleihbar, nicht vererbbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind. Da ein Rückkauf damit ausgeschlossen ist, zählen sie nicht zum verwertbaren Vermögen und sind demnach nicht zu berücksichtigen. Betriebliche Altersversorgung: unverfallbare Ansprüche aus betrieblichen Altersversorgungen (Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Pensionskasse) werden nicht angerechnet. Drittrechte: Verträge, bei denen die Rechte abgetreten, verpfändet oder beliehen sind (z. B. zur Darlehensabsicherung), sind in der Höhe des Drittrechtes nicht verwertbar, da der Inhaber hierüber nicht frei verfügen kann. Job-Suchmaschinen in der Schweiz www.schweizjob.ch/links.htm Broschüre: „Ich suche einen Job in der Schweiz“ ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 34 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Kindergeld Die Berufstätigkeit eines Elternteils im Wohnland der Kinder und ein dort bestehender Anspruch auf Kindergeld geht dem Anspruch in dem anderen Staat vor. Sind allerdings die Leistungen des vorrangigen Staates niedriger, kann in dem anderen Staat ein Unterschiedsbetrag zu den niedriger ausfallenden Leistungen an einen dort anspruchsberechtigten anderen Elternteil gezahlt werden. Somit hat der Grenzgänger Anspruch auf Zulagen ausschließlich in der Schweiz. Ein Grenzgänger kann dann selbst im Wohnland kein Kindergeld mehr beantragen, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Kindergeld kann an einen im Wohnland anspruchsberechtigten anderen Elternteil gezahlt werden. Ein berufstätiger Elternteil (Grenzgänger) Bezug der Kinderzulage in der Schweiz. Die Differenz zum höheren Kindergeld im Wohnland kann durch den anderen Elternteil im Wohnland beantragt werden. Zwei berufstätige Elternteile (Grenzgänger und Nichtgrenzgänger) Die Berufstätigkeit eines Elternteils im Wohnland der Kinder geht dem Anspruch auf Familienleistungen im anderen Staat vor, somit hat der Nichtgrenzgänger im Wohnland das Kindergeld zu beziehen. Dies gilt nicht für Selbstständige, außer bei einer bestehenden Rentenversicherungspflicht (z. B. Künstlersozialversicherung). Es gilt auch nicht für Freiberufler. Bei geringfügiger Beschäftigung des anderen Ehegatten in Deutschland ist das Kindergeld in Deutschland zu beziehen. Personen, die Elterngeld beziehen, erhalten das Kindergeld im Wohnland. Personen, die sich bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis in Elternzeit befinden, erhalten im Wohnland das Kindergeld. Gleiches gilt für Empfänger von Arbeitslosengeld I bzw. Arbeitslosengeld II. Zwei berufstätige Elternteile (Grenzgänger und Grenzgänger) Bezug des Kindergeldes ausschließlich in der Schweiz . Kein Kindergeld im Wohnland (auch keine Differenz). Umrechungskurs CHF / EUR Der Umrechnungskurs der Familienkasse wird unregelmäßig angepasst. Höhe des deutschen Kindergeldes Erstes und zweites Kind viertes und jedes weitere Kind EUR 184 EUR 215 drittes Kind EUR 190 Es wird kein Kindergeld ausbezahlt, wenn das Einkommen des Kindes gewisse Grenzen überschreitet. Familienzulagen, Ausbildungszulagen und evtl. Geburtszulagen Eine freiwillige Zulage des jeweiligen Schweizer Arbeitgebers ist meist im Bankgewerbe oder in der chemischen Industrie üblich. Diese Leistung ist steuerpflichtig. Das Finanzamt prüft, ebenso wie jeder Steuerberater, ob Kosten angesetzt werden können: Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag, Haushaltsfreibetrag, Kinderbetreuungskosten, Unterhaltsaufwendungen und Ausbildungsfreibeträge. Gesetzlich geregelte Mutterschaftsversicherung in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Selbstständigerwerbende bekommen nach der Entbindung 80 % des Lohnes 14 Wochen weiterbezahlt, maximal CHF 172 pro Tag. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 35 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Regelungen zum Anspruch auf Kindergeld, Kinderzulage Situation Familie verheiratet Ledig Ledig verwitwet Erwerbstätigkeit Arbeitnehmer CH CH CH CH CH CH Erwerbstätigkeit anderer Elternteil XXX nicht erwerbstätig CH D, auch Minijob siehe oben zerstritten, allein erziehend+ Zulage Differenzzulagen CH CH D s. o. CH CH D** keine CH** s. o. keine keine XXX Selbstständig Erwerbstätiger mit Beiträgen zur Rentenversicherung; Beschäftigung mit Versicherungspflicht bei der Bundesanstalt für Arbeit; bei Bezug von Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, sowie bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis der Elternzeit; Beschäftigung als Beamter mit Besoldung, die bei einem Arbeitnehmer zu einer Pflichtversicherung gegen Arbeitslosigkeit führen würde ** der andere Elternteil, falls Leistung dort höher + wenn anderer Elternteil erwerbstätig ist in D, Zulage in D Diese Regelungen gelten für beide Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Kinderzulage Schweiz für Aufenthalter und Grenzgänger die kein D-Kindergeld erhalten Familien- und Kinderzulagen sind in der Schweiz steuerpflichtig Kanton AG AI AR BE BL BS FR GE GL GR JU LU NE NW OW SG SH SO SZ TG TI UR VD VS ZG ZH Kinderzulage Ausbildungszulage¹ Ansatz je Kind und Monat 200 200 200 230 200 200 230/250 200/300 200 220 250 200/210 200/250 240 200 200 200 200 200 200 200 200 200/370 275/375 300 200 250 250 250 290 250 250 290/310 250/350 250 270 300 250 280/330 270 250 250 250 250 250 250 250 250 250/420 425/525 300/350 250 Altersgrenze allgemeine 16 16 16 16 16 16 15 18 16 16 16 16 16 16 16 16 16 18 16 16 15 16 16 16 16 16 besondere² 20/25 18/25 18/25 20/25 25/25 25/25 20/25 18/18 18/25 20/25 25/25 18/25 20/25 18/25 25/25 18/25 18/25 18/25 18/25 18/25 20/20 18/25 20/25 20/25 20/25 20/25 Geburtszulage nur Aufenthalter ------------------------1.500 1.000/2.000 --------850 1.000 1.200 --------------------1.000 --------1.000 1.500 2.000/3.000 --------- ¹ Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage. In den Kantonen, die keine Ausbildungszulage kennen, wird die Kinderzulage bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet. ² Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige (ZH: mindererwerbsfähige) und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. Broschüre: Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 36 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Elterngeld Wer hat Anspruch auf Elterngeld Mindestens ein Elternteil ist in Deutschland erwerbstätig und hat in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Weiter Voraussetzungen Das Kind lebt im gleichen Haushalt, das Kind wird selbst betreut und es wird keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt. Das zu versteuernde Einkommen liegt Alleinerziehend nicht über EUR 250.000 bzw. bei verheiratet über EUR 500.000. Es darf maximal 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. In welcher Höhe wird Elterngeld gewährt Das Elterngeld ersetzt 65 % bis 67 % des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Nettoerwerbseinkommens, bis maximal EUR 1.800 pro Monat. Es gibt verschiedene Vorschriften die bei der Berechnung berücksichtigt werden müssen. Wohnsitz in Deutschland im Sinne des Elterngeldes Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland in Deutschland gemeldet und tatsächlich langfristig Lebensmittelpunkt in Deutschland und in Deutschland über Wohnraum steht zur verfügen, der jederzeit genutzt werden kann Der Wohnraum darf nicht (unter-)vermietet sein. Vorübergehende Auslandsaufenthalte Ein Auslandsaufenthalt zu Besuchs- und Erholungszwecken ist bis zu einem Jahr grundsätzlich möglich, sofern der Antragsteller nachweisen kann, dass die Wohnung in Deutschland beibehalten und diese jederzeit selbst genutzt werden kann. Der Wohnraum darf in der Zeit des Auslandsaufenthalts nicht (unter-)vermietet sein! Erwerbstätigkeit in der Schweiz Ist ein Elternteil in der Schweiz erwerbstätig, bleibt der Anspruch auf Elterngeld aufgrund des Wohnsitzes in Deutschland bestehen. Erwerbstätigkeit außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz Ist ein Elternteil während des Zeitraums, in dem Elterngeld beantragt wird, außerhalb Deutschlands, der EU, des EWR oder der Schweiz erwerbstätig, so besteht nur dann ein Anspruch auf Elterngeld, wenn der Nachweis erfolgt dass der Antragsteller weiterhin Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Wohnsitz in der Schweiz Hat der Antragsteller den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder der Schweiz, ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Elterngeld, dass ein Elternteil des Kindes in Deutschland erwerbstätig ist, sich in Elternzeit befindet oder Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Rente, Krankengeld) aus Deutschland erhält. Welcher Elternteil diese Voraussetzung erfüllt, ist für den Elterngeldanspruch unerheblich. Ausländische Mutterschaftsleistungen, wie beispielsweise die Mutterschaftsentschädigung (Schweiz) und ausländische, dem Elterngeld vergleichbare Familienleistungen, wie zum Beispiel das Complément de libre choix d'activité (Frankreich) werden auf das Elterngeld angerechnet. Wo wird das Elterngeld beantragt L-Bank Familienförderung, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe, www.l-bank.de ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 37 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Kinderbetreuungsplatz Betreuungsgeld Kinderbetreuungsplatz Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr haben Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Betreuungsgeld Eltern deren Kinder nach dem 31. Juli 2012 geboren wurden und die von dem Betreuungsplatz keinen Gebrauch machen erhalten bis August 2013 monatlich EUR 100 für Kinder im zweiten Lebensjahr, danach EUR 150 für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr. Elterngeld und Betreuungsgeld Betreuungsgeld kann an das Elterngeld anschliessen und ist unabhängig vom Grad der Erwerbstätigkeit der Eltern. Es wird dem Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag des Arbeitslosengeldes angerechnet. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 38 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Steuern Grenzgänger Die Vereine Grenzgänger INFO e.V. und Aufenthalter INFO e.V. sind nicht steuerberatend tätig. Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und zahle Steuern.“ Grenzgänger-Besteuerung im Verhältnis Deutschland - Schweiz Art. 15a Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen werden, werden in dem Vertragsstaat besteuert, in dem der Grenzgänger ansässig ist. Es gilt also das Wohnsitzstaatprinzip. Es besteht die falsche Meinung, das die bilateralen Verträge Schweiz – Europäische Union auch Auswirkungen auf das Steuerrecht haben. Im Wortlaut der Verträge heißt es unter Artikel 21 (1): „Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bleiben von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt. Insbesondere lassen die Bestimmungen dieses Abkommens die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Begriffsbestimmung des Grenzgängers unberührt.“ Der Hinweis auf die „Begriffsbestimmung des Grenzgängers“ zielt darauf ab, dass z. B. im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz von einer täglichen Rückkehr gesprochen wird, während in den bilateralen Verträgen immer wieder von einer wöchentlichen Rückkehr die Rede ist. In beiden Fällen handelt es sich aber immer um ein und denselben Grenzgänger. Zum Verständnis des Doppelbesteuerungsabkommens muss gesagt werden, dass es nur das Verhältnis eines Steuersubjektes zur Schweiz und zu Deutschland hin regelt. Das Doppelbesteuerungsabkommen ist nicht gültig für die Regelung von zwei oder mehreren Steuersubjekten untereinander. Ablauf Deutsche Grenzgänger im Sinne des DBA haben ihre Steuern in Deutschland zu entrichten, wobei 4,5 % des Bruttolohnes, genannt Quellensteuer, als Vorauszahlung auf die deutsche Steuer durch den Arbeitgeber in der Schweiz einbehalten werden. Diese Quellensteuer verbleibt dem Schweizer Staat. Quellensteuer Die einbehaltene Quellensteuer in Höhe von 4,5% wird an der deutschen Einkommenssteuer angerechnet. Grenzgänger mit regelmässiger Rückkehr nach der der Arbeit Formular Gre1 Ansässigkeitsbescheinigung Es muss eine Meldung beim Wohnsitz-Finanzamt erfolgen. Dort wird die Ansässigkeitsbescheinigung ausgehändigt, Formular „Gre1“, das unterschrieben und ausgefüllt an das Finanzamt zurückzugeben ist. Das Finanzamt bestätigt, dass der Wohnsitz in Deutschland ist. Der Grenzgänger erhält zwei Ausfertigungen zurück, wobei eine für den Arbeitgeber bestimmt ist. Die Ansässigkeitsbescheinigung wird nach einem Jahr mit Formular „Gre2“ verlängert. Kein „Gre1“ Sofern eine solche Bescheinigung nicht vorliegt, wird die volle Steuer des Arbeitsortstaates in Abzug gebracht. Auf diese Weise soll insbesondere vermieden werden, dass Grenzgänger in keinem der beiden Staaten ihre Einkünfte versteuern. S 2 - 76 Gleichzeitig wird der Fragebogen S 2 - 76 zur Ermittlung der Steuervorauszahlung, unter Anrechnung der Quellensteuer in der Schweiz, vom Finanzamt ausgehändigt. Dem Fragebogen S 2 - 76 ist auch eine Kopie des ersten Lohnausweises beizulegen. Nach Abgabe des Fragebogens erhält der Grenzgänger einen Vorauszahlungsbescheid. Steuerzahlung wann? Auf die Jahressteuer sind vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten: am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 39 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen Für Grenzgänger mit Wohnsitz in direkt an die Schweiz angrenzenden Staaten finden nachfolgende Regeln Anwendung: Besteuerung durch Tätigkeitsstaat (Schweiz) Ausländischer Wohnsitzstaat Deutschland X (1) X (2) Österreich X (3) X (2) Frankreich X (4) Italien X Liechtenstein X (5) (1) Der Schweiz steht ein prozentual limitierter Quellensteuerabzug von 4,5% der Bruttoeinkünfte zu. (2) Die in der Schweiz erhobene Quellensteuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat angerechnet. (3) Der Schweiz steht ein prozentual limitierter Quellensteuerabzug von 3 % der Bruttoeinkünfte zu. Bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber erfolgt die Besteuerung im Tätigkeitsstaat, Anrechnung in Österreich. (4) Ausnahme: Bei einer Tätigkeit in den Kantonen BL, BS, BE, NE, JU, SO, VS, VD erfolgt die Besteuerung durch Wohnsitzstaat; vgl. auch neue Festlegung des Grenzgängerbegriffs zum 01.03.2005, anders beim öffentlichrechtlichen Arbeitgeber. (5) Besteuerung im Arbeitsortstaat Kurs Schweizer Franken Der in Schweizer Franken ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn wird in Euro umgerechnet. Der maßgebende Durchschnittswechselkurs für das jeweilige Steuerjahr kann beim Finanzamt erfragt werden und ist auf dem Formular NGre angegeben. Steuererklärung Die Besteuerung richtet sich nach dem deutschen Steuerrecht. Dem Finanzamt ist der Jahreslohnausweis vorzulegen. Die notwendige Einkommensteuererklärung ist vom Grenzgänger jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Das Formular N Gre ersetzt beim Grenzgänger das Formular N. Die Erstellung einer Steuererklärung kann ausschließlich durch den Grenzgänger selbst oder durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erfolgen. Die Vereine sind nicht steuerberatend tätig. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer Auch für den Grenzgänger ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % aus der Steuerlast fällig, sowie die Kirchensteuer. Firmenwagen Ein vom schweizerischen Arbeitgeber – auch für den privaten Zweck – zur Verfügung gestellter Firmenwagen unterliegt in Deutschland der Besteuerung und zwar in der Regel nach der sogenannten 1%-Regelung vom Bruttoneuwert des Kfz. Lohnnebenleistungen Steuerfrei in Deutschland sind die Kinderzulagen bis zur Höhe des deutschen Kindergeldes; Familienzulagen sind steuerpflichtig. Teile der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen sind steuerfrei gemäß dem deutschen Steuergesetz. Geldwerter Vorteil Pauschalierte Spesen und andere pauschal ersetzten Zuschüsse (z. B. Fahrtkosten, Berufskleidung) sind als "Geldwerter Vorteil" zu versteuern. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 40 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Pensionskassenbeiträge Die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes sind auch im Zusammenhang mit der Pensionskasse (BVG) zu beachten. Dies gilt sowohl für die Einzahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile, für freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse, als auch für die Auszahlungen aus der Pensionskasse, bei Eintritt in die Rente oder bei Vorbezug, auch bei Immobilienerwerb. Aktien und Bezugsrechte Vom Arbeitgeber überlassene Aktien oder Bezugsanrechte sind in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem die Aktie erworben wurde. Ein Verfügungsrecht ist hierbei ohne Bedeutung. Mögliche Minderung vom Bruttoeinkommen nach dem Recht des Wohnlandes Werbungskosten (Mitgliedsbeitrag beim Grenzgänger I•N•F•O e. V.), Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Vorsorgeaufwendungen, Pauschbeträge oder andere nachgewiesene Ausgaben können nach dem geltenden Steuerrecht des Wohnlandes das zu versteuernde Einkommen reduzieren. Wochenaufenthalter im internationalen Verhältnis bei der Besteuerung Bei einem Wochenaufenthalter handelt es sich um einen Arbeitnehmer, der während der Arbeitswoche in der Schweiz wohnt und am Wochenende zu seinem Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt. Steuerliche Folge ist die Besteuerung der schweizer Lohneinkünfte in der Schweiz zum vollen Quellensteuertarif bei gleichzeitigem Progressionsvorbehalt in Deutschland. Das bedeutet, dass auf das deutsche Einkommen ein höherer Steuersatz angewendet wird als es ohne die schweizer Lohneinkünfte der Fall wäre. Der Vorbehalt des Doppelbesteuerungsabkommen bedeutet, dass es von diesem Grundsatz abweichende Bestimmungen geben kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Wochenaufenthalter, der während der Arbeitswoche in der Schweiz wohnt, eine tägliche Rückkehr an seinen deutschen Wohnsitz zumutbar ist. Für diesen Fall unterliegt der Wochenaufenthalter der Grenzgängerregelung: Die schweizer Quellensteuer i.H.v. 4,5 % wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Eine tägliche Rückkehr wird dann als zumutbar erachtet, wenn für den Arbeitnehmer keine Wohnsitzpflicht in der Schweiz besteht, die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort maximal 110 km beträgt oder die Fahrtzeit (hin und zurück) höchstens 3 Stunden dauert. Kommentar von Hr. Dr. Gössler: Es könnte sich leicht jemand im grenznahen Raum in Sicherheit wiegen als Wochenaufenthalter zu gelten und dann vom Finanzamt böse geweckt werden…. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 41 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ NETTOLOHNBERECHNUNG FÜR GRENZGÄNGER www.lohnabzuege.de Nettolohnberechnung www.lohnabzuege.de/nettolohnberechnung.htm Jahreslohn brutto (13 Gehälter sind nicht üblich) Zuzüglich Kinderzulage / Familienzulage jährlich Total brutto in Schweizer Franken Abzüge in der Schweiz Arbeitnehmeranteile AHV/IV (Alters- u. Hinterlassenen- / Invalidenversicherung) 5,15% ALV (Arbeitslosenversicherung) 1,1% Krankentagegeldversicherung 0% bis 3% je nach Arbeitgeber NBU Nichtbetriebsunfallversicherung z. B. SUVA 0% bis 4% je nach Arbeitgeber BVG (Personalvorsorge) Männer Frauen Prozente aus dem versicherten Lohn in X%* Alter 17 - 24 17 - 24 ca. 2,0%* 25 - 34 25 - 34 ca. 5,0%* 35 - 44 35 - 44 ca, 7,0%* 45 - 54 45 - 54 ca. 9,5%* 55 - 65 55 - 64 ca. 11,0%* *Arbeitnehmeranteil nach Alter X% inklusive Risikoversicherung, Sondermaßnahmen etc. CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF Berechnung: Bruttolohn, maximal CHF 83.520, abzüglich Koordinationsbetrag CHF 24.360 davon Prozentsatz X% gemäß aktuellem Alter Quellensteuer Nettolohn in der Schweiz Wechsel CHF in EUR: CHF ______________ ./. Kurs _______ = Abzüge in Deutschland Krankenversicherung/Pflegeversicherung Einkommenssteuern (4,5% Quellensteuer wird angerechnet), Kirchensteuer 8% bzw. 9% aus der Einkommenssteuer Solidaritätszuschlag 5,5% aus der Einkommenssteuer Nettolohn in Euro 4,5% CHF CHF EUR EUR EUR EUR EUR EUR Deutsche Einkommensteuertabelle Grundtabelle (ledig) Splittingtabelle (verheiratet) ohne Kirchensteuer 8 % oder 9 %, Solidaritätszuschlag 5,5 % zu versteuerndes Einkommen in Euro 12500 15000 17500 20000 22500 25000 27500 30000 32500 35000 37500 40000 42500 45000 47500 50000 55000 60000 65000 70000 75000 80000 85000 90000 95000 100000 110000 120000 130000 140000 150000 zu zahlende Einkommensteuer* Grundtabelle 1544 2189 2853 3555 4276 5025 5814 6620 7466 8329 9233 10153 11115 12091 13096 15187 17289 19391 21492 23594 25696 27797 29899 31986 34087 38291 42494 46697 50886 55089 zu zahlende Einkommensteuer* Splittingtabelle 0 0 350 798 1308 1866 2466 3090 3718 4370 5026 5706 6392 7102 7814 8542 10052 11618 13240 14922 16660 18454 20306 22216 24170 26194 30376 34580 38782 42972 47174 ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 42 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ 60-Tage-Regelung Grundlage Wird festgestellt, dass der Arbeitnehmer an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren konnte, fällt das Steuerrecht an den Schweizer Staat. Es ist dann in der Schweiz eine monatliche Quellensteuer zu entrichten, die in der Regel höher ist als 4,5% Quellensteuer für Grenzgänger. Der Nachweis dieser Nichtrückkehrtage erfolgt mit dem Formular Gre3. Jene Arbeitnehmer, deren Einkommen im betreffenden Jahr nur um die fixe Steuer von 4,5 % gekürzt worden sind, erhalten eine durch das kantonale Steueramt gemäß Quellensteuertarif berechnete Steuernachforderung. Broschüre: 60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz www.60tageregelung.de Quellensteuertarif Schweiz Die einzelnen Kantone haben unterschiedliche Quellensteuertarife Broschüre Ich arbeite in der Schweiz und zahle Steuern 60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Schweiz ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 43 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Übersiedlung von der Schweiz in die EU Was ist Übersiedlungsgut? Hausrat, d.h. alle persönlichen Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche, Möbel sowie Geräte, die bestimmt sind zum persönlichen Gebrauch durch den Begünstigten oder im Haushalt; private Fahrzeuge aller Art, d.h. Fahr- und Krafträder, Pkw (ggf. mit Anhänger), Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge; Haushaltsvorräte, sofern sie die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge nicht überschreiten - hierbei ist von der am alten Wohnort üblichen Menge auszugehen; Haus- und Reittiere; tragbare Instrumente und Geräte für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, sofern der Umziehende diese zur Ausübung seines Berufes benötigt. Nicht als Übersiedlungsgut gelten: alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren, Nutzfahrzeuge, gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbare Instrumente und Geräte für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten. Grundvoraussetzungen Dass der Übersiedelnde - bei dem es sich im Übrigen um eine natürliche Person handeln muss - seinen gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt . Des Weiteren muss der Übersiedelnde vor seiner Übersiedlung mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelebt, d.h. dort seinen gewöhnlichen Wohnsitz gehabt haben. Ausnahmen hiervon sind allerdings möglich, nämlich dann, wenn der Übersiedelnde nachweisen kann, dass er zumindest die Absicht hatte, zwölf oder mehr Monate außerhalb der EG zu leben. Dass die Waren dem Übersiedelnden tatsächlich gehören, und von ihm - im Falle nicht verbrauchbarer Waren - seit mindestens sechs Monaten vor der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in die EG benutzt worden sind. Der Nachweis erfolgt durch Rechnungen, Kaufverträge etc. Des Weiteren dürfen die Umzugsgüter am neuen Wohnort in der EG nur zu den gleichen Zwecken wie zuvor genutzt werden. Zeitpunkt Die Zollbefreiung kann nur dann gewährt werden, wenn das Übersiedlungsgut innerhalb von zwölf Monaten nach dem Umzug des Übersiedelnden von diesem in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Das muss nicht mit einem Mal geschehen, der Übersiedelnde kann sein Umzugsgut auch in mehreren Teilsendungen einführen, darf die ZwölfMonatsfrist aber insgesamt nicht überschreiten. Die Abfertigung der Waren als Übersiedlungsgut bei einer deutschen Zollstelle ist davon abhängig, dass die Waren zunächst in Deutschland zum begünstigten Zweck verwendet werden sollen, d.h. wenn der neue Wohnsitz - wenn auch nur vorübergehend - in Deutschland genommen wird. Werden Kraftfahrzeuge oder Sportflugzeuge als Übersiedlungsgut angemeldet, so ist anhand einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde nachzuweisen, dass das Fahrzeug bzw. das Flugzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen war. Zweckbindung Das bedeutet, dass der Eigentümer über die zollbefreiten Waren nur beschränkt verfügen kann. So darf er sie zwölf Monate lang - gerechnet ab der Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - keiner anderen Person überlassen, d.h. er darf sie insbesondere nicht: verleihen, verpfänden, vermieten, verkaufen oder verschenken. Verstößt der Begünstigte gegen diese Bestimmung, d.h. entzieht er die Waren der zollamtlichen Überwachung, entfällt die Zollbefreiung und die Abgaben für die betreffenden Waren werden - ungeachtet weiterer straf- oder bußgeldrechtlicher Ahndungen – nacherhoben. Einfuhrumsatzsteuer und besondere Verbrauchsteuern Waren, die als Übersiedlungsgut im Sinne des Gesetzes gelten und als solche unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sind sowohl von der Einfuhrumsatzsteuer als auch von den eventuell anfallenden besonderen Verbrauchsteuern befreit. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 44 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Formulare/Zollanmeldung Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden sollen, sind stets schriftlich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Für die Beantragung ist die Zollanmeldung für die Überführung von Übersiedlungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung zu verwenden. Vordrucke/Formulare Es ist das deutsche Zollformular 0350 zu verwenden. Vorzulegende Unterlagen Neben dem ausgefüllten Formular sind dem Zollamt bei der Einfuhr ein Verzeichnis der einzuführenden Waren vorzulegen. Im Verzeichnis ist das zollfreie Übersiedlungsgut aufzuführen. Gegenstände, auf die die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht zutreffen, sind am Schluss des Verzeichnisses als "zu verzollende Waren" anzugeben. Die Waren, die anläßlich der Übersiedlung eingeführt werden sollen, müssen vollständig im Verzeichnis aufgeführt sein. Das Zollamt kann die Vorlage weiterer Belege zur Überprüfung des Anspruchs auf Zollbefreiung verlangen, ebenso sind vorzulegen: • Abmeldebescheinigung des früheren Einwohnermeldeamtes • Reisepass oder Personalausweis Verzeichnis (nicht abschliessend) Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer, Küche, Büro, Garten Einrichtungsgegenstände Antiquitäten (über 100 Jahre alt) Musikinstrumente Gegenstände mit oder aus Elfenbein Sammlungen Elektrische Geräte aus Haushalt, Büro, Werkstatt Küchenutensilien Wäsche Waffen Pflanzen Tiere Sportgeräte Spielsachen Bücher, CD´s, DVD´s etc. Lebensmittel Alkoholische Getränke Andere Fahrzeuge als auf Form. 0350 aufgeführt Welche Gegenstände sind aufzulisten und wie? Art und Anzahl der Möbel Art und Anzahl der Bilder, Teppiche, Skulpturen, bes. Merkmale Art und Anzahl, allenfalls bes. Merkmale wie Künstler, Herkunft Art, Anzahl und Marke Art und Anzahl Art (Briefmarken, Münzen), Umfang (Anzahl Alben, Behälter etc.) Art, Anzahl und Marke Art und Anzahl Kartons oder Behälter (Geschirr, Gläser, Besteck) Art und Anzahl aus Küche und Bad, Bettwäsche Art, Anzahl, Marke, Nummer Art und Anzahl Gattung und Anzahl Art und Anzahl Art und Anzahl Anzahl Kartons Art und Menge Art und Menge Art, Marke, Typ Zoll Auf andere Waren, die von der Schweiz in einen EU-Staat transportiert werden, wird die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Zoll erhoben Tiere Tiere sind von der Zollbefreiung als Übersiedlungsgut grundsätzlich ausgeschlossen. Dennoch werden im Allgemeinen kleine Tiere wie Hunde, Katzen, Kanarienvögel und ähnliche Haustiere zollfrei zugelassen. Die grenztierärztlichen Vorschriften müssen jedoch beachtet werden. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 45 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Führerschein und Kfz in Deutschland Wenn beabsichtigt wird, länger als 3 Monate in Deutschland zu wohnen, muss der PKW nach dem Umzug umgemeldet werden. Deutsche Fahrerlaubnis Mit dem schweizer Führerschein darf noch sechs Monate nach dem Umzug in Deutschland fahren. Danach erlischt die Fahrberechtigung. Insgesamt besteht drei Jahre Zeit, um eine deutsche Fahrerlaubnis zu beantragen. Ablauf Das Fahrzeug muss bei der Motorfahrzeugkontrolle in der Schweiz abgemeldet werden. Diese verständigt ihrerseits von Amts wegen die deutsche Kfz-Steuerbehörde. Bei der zuständigen KFZ-Zulassungsstelle beim Landratsamt wird die Anmeldung eines Kraftfahrzeugs vorgenommen. Welche Papiere sind erforderlich? Unbedenklichkeitsbescheinigung Fahrzeugausweis Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes Versicherungsdoppelkarte Kfz-Schilder TÜV, Abgasuntersuchung Kfz-Versicherung Wenn die schweizer Versicherung eine Niederlassung oder einen Geschäftsbetrieb in Deutschland hat, kann diese beibehalten werden, ansonsten muss ein Wechsel zu einer deutschen Versicherung erfolgen Welche Versicherung muss für ein Kraftfahrzeug bestehen? Es wird eine Haftpflichtversicherung benötigt, die eventuelle Schäden, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung / dem Betrieb des jeweiligen Fahrzeugs ergeben, abdeckt. Zur Abdeckung der Schadenshaftpflicht im Ausland wird von den jeweiligen Versicherern die grüne Versicherungskarte (gegenseitige Anerkennung der Versicherungsverträge) ausgestellt. Diese ist ständig mit zu führen. Kfz-Steuer Viele Kfz sind in Deutschland steuerbefreit, Näheres bei der Zulassungsstelle. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 46 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Checkliste für den Umzug Dokumente Behörden Gesundheit Versicherungen (Gültigkeit der Versicherungen im Ausland prüfen) Krankenversicherung Altersvorsorge Post und Bank Ab- und Ummelden Umzug Allgemein Als Grenzgänger Reisepass Geburts-, Heirats-, Scheidungsurkunden Lebenslauf Zeugnisse Führerschein umschreiben Einwohnermeldeamt, Abmeldung Steueramt Kindergarten, Schule Wehrüberwachung Kfz Zulassung Impfpass Haus- und Zahnarzt Hausapotheke, Brille und Hilfsmittel, Gesundheitsbestimmungen für Einfuhr von Haustieren und Pflanzen Rechtsschutzversicherung (neu) Kfz-Versicherung (neu) Haftpflichtversicherung (neu) Hausratversicherung (neu) Grenzgänger Bewilligung erstellen kündigen 4 Möglichkeiten zur Krankenversicherungen als Grenzgänger möglich Eintritt Direktversicherung für Grenzgänger www.grenzgaengerrente.de 3. Säule muss geändert werden Arbeitgeber in Deutschland Aufenthaltsbewilligung zurückgeben Lohnsteuerkarte neu= ELStAM Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale AHV und Pensionskasse läuft weiter Unfallversicherung läuft weiter Rückkehr in die deutsche gesetzliche Krankenkasse Pensionskasse muss geregelt werden, Freizügigkeitspolice Rückkehr in die private oder gesetzliche deutsche Krankenkasse Eintritt Direktversicherung Nachsendeantrag bei der Post Bankeinzüge Daueraufträge prüfen Kreditkarten Sparverträge Darlehen Auslandskonto Wohnung, Haus Strom Gas Müllabfuhr Auto Vereinsmitgliedschaften Telefon, Internet Provider Radio, TV Zeitung, Zeitschriften CH: Billag D: GEZ Einfuhr- und Zollbestimmungen Spediteure Hausrat mitnehmen, verkaufen, einlagern Elektrogeräte (Stromstärke, Adapter) (CH andere Stecker als EU) Fahrkarten, Flugtickets, Reisegepäckversicherung Wichtige Adressen am neuen Wohnort ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 47 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Bildung in Deutschland Familie lebt in Deutschland, können die Kinder weiterhin auf eine Schule in der Schweiz? Grundsätzlich unterliegen Kinder der Schulpflicht in Deutschland und müssen deshalb eine deutsche Schule besuchen, normalerweise die Ihrem Wohnort nächstgelegene. Falls die Kinder (weiterhin) auf eine Schule in der Schweiz sollen, so wird hierzu die Zustimmung sowohl der deutschen als auch der schweizerischen Schulbehörde benötigt Zuständigkeit Im Rahmen der föderativen Staatsstruktur der Bundesrepublik Deutschland liegt die Zuständigkeit für das Schul- und Hochschulwesen überwiegend bei den einzelnen Bundesländern. Der Bund kann gesetzliche Regelungen nur im ausserschulischen Teil der Berufsbildung, über allgemeine Grundsätze des Hochschulwesens sowie bei den Ausbildungsbeihilfen treffen. Wegen dieser föderativen Bildungskompetenz kann es sich bei der nachfolgenden Darstellung des Bildungswesens nur um die Wiedergabe der Grundstruktur handeln. In einzelnen Ländern können dazu Abweichungen bestehen. Dauer Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder in der Bundesrepublik Deutschland nach der Vollendung des 6. Lebensjahres. Sie beträgt in der Regel 12 Jahre, davon 9 Vollzeitschuljahre (in Berlin-West, Bremen und Nordrhein-Westfalen 10 Vollzeitschuljahre) und 3 Teilzeitschuljahre entsprechend der Dauer der Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. unter berufsbildende Schulen). Der Schulbesuch ist an öffentlichen Schulen kostenfrei. Kindergarten Der Bereich der vorschulischen Erziehung umfasst Einrichtungen für Kinder im Alter von 3-6 Jahren – überwiegend Kindergärten, aber auch Vorklassen/Vorschulklassen. Der Besuch dieser Einrichtungen ist in der Regel freiwillig, aber kostenpflichtig. Primar Der Primarbereich des Bildungswesens umfasst die Grundschule mit den Jahrgangsstufen 1 - 4. Sie wird von allen Kindern gemeinsam besucht. Der Eintritt in die Grundschule erfolgt nach dem vollendeten 6. Lebensjahr. Auf der gemeinsamen Grundschule bauen die allgemeinbildenden Schulen im Sekundarbereich auf. Im wesentlichen sind dies folgende Schulformen: die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium, die Gesamtschule. Für leistungsschwache oder behinderte Schüler bestehen im Bereich der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen unterschiedliche Typen von Sonderschulen. Hauptschule umfasst in der Regel fünf Schuljahre – Jahrgangsstufe 5-9 bzw. 10, je nach den unterschiedlichen Regelungen der Länder. Sie führt bis zum Ende der allgemeinen Vollzeitschulpflicht. Die Hauptschulen vermitteln eine allgemeine Bildung. In den meisten Fällen schließt sich direkt eine berufliche Ausbildung im sogenannten Dualen System an. Realschule umfasst in der Normalform die Jahrgangsstufen 5 - 10. Sie kann im Anschluss an die Grundschule oder die Orientierungsstufe besucht werden. Der Abschluss der Realschule ist die Grundlage für mittelbar berufsqualifizierende Bildungsgänge und berechtigt zum Besuch weiterführender schulischer Ausbildungsgänge wie der Fachoberschule oder des Fachgymnasiums. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 48 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Gymnasium umfasst in der Normalform die Jahrgangsstufen 5 bis 13. In drei neuen Ländern (Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) ist das Gymnasium mit den Jahrgangsstufen 5 - 12 eingerichtet worden. Das Gymnasium vermittelt seinen Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung, die sich an den Erfordernissen eines späteren Hochschulstudiums orientieren soll. Mit der Abiturprüfung nach Jahrgangsstufe 13 (bzw. nach 12 Jahrgangsstufen) wird das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben. Dieses ist die Zugangsberechtigung zu einem Hauptstudium. Gesamtschule steht in der Mehrzahl der Länder als Regelschulart neben dem sogenannten gegliederten Schulwesen (Hauptschule, Realschule, Gymnasium). In ihr werden die verschiedenen Schularten zusammengefasst. Neben den beschriebenen herkömmlichen Schularten Hauptschule, Realschule, Gymnasium und der Gesamtschule gibt es in einzelnen Ländern seit 1991/92 neue Schularten, in denen die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule organisatorisch zusammengefasst werden. Dazu gehören die Mittelschule in Sachsen, die Sekundarschule im Saarland und in Sachsen- Anhalt sowie die Regelschule in Thüringen. Nähere Auskünfte werden in den jeweiligen Schulämtern erteilt. Eine berufliche Ausbildung nach Ende der Vollzeitschulpflicht (9 bzw. 10 Schuljahre) erfolgt entweder im sogenannten dualen System oder in beruflichen Vollzeitschulen. Im Bereich der beruflichen Bildung fällt die schulische Berufsausbildung in die Kompetenz der Länder. Hochschulen sind staatliche Bildungseinrichtungen der Länder (bis auf wenige Ausnahmen). Universitäten und Hochschulen haben Forschung, Lehre und Studium sowie die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zur Aufgabe. Dementsprechend haben sie Promotionsrecht und Habilitationsrecht. Das Studienangebot der Universitäten umfasst sowohl universitäre als auch Fachhochschulstudiengänge. Sie bieten damit Studiengänge von unterschiedlicher Dauer und mit unterschiedlichen Abschlüssen an. Pädagogischen Hochschulen haben die Aufgabe, Lehrer für Grundschulen und bestimmte Schularten der Sekundarstufe I sowie für Sonderschulen auszubilden. Die Ausbildung der Lehrer für Gymnasien und berufliche Schulen bzw. für die Sekundarstufe II findet indessen an Universitäten statt. Fachhochschulen bereiten durch eine praxisbezogene Ausbildung auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Grundlage auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie bieten kürzere Studiengänge vor allem im Ingenieurwesen und den Bereichen Wirtschaft, Sozialwesen, Landwirtschaft und Gestaltung an. Das Studienjahr gliedert sich in ein Winter- und Sommersemester. Für jeden Studiengang ist in der Prüfungsordnung eine Regelstudienzeit festgelegt, die angibt, in welcher Zeit ein Studium mit der angestrebten Prüfung abgeschlossen werden kann. Das Studium ist im allgemeinen gegliedert in einen ersten Abschnitt (Grundstudium), der mit der Zwischenprüfung abschließt, und einen zweiten Abschnitt (Hauptstudium) mit der Abschlussprüfung (Diplomprüfung oder Magisterprüfung). Ein Studium in Deutschland ist kostenfrei. Es sind lediglich Beiträge an die Studentenwerke und an die studentische Selbstverwaltung zu zahlen. Studenten und Studentinnen können eine finanzielle Förderung (BAFöG) erhalten, Anträge sind an das örtliche BAFöG-Amt zu richten. Um Studienplätze bewirbt man sich bei der jeweiligen Hochschule oder Fachhochschule. Ausländische Studienbewerber brauchen spezielle Antragsformulare, erhältlich beim Akademischen Auslandsamt, den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland und den Außenstellen des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Für den Zugang zum Studium an Hochschulen ist ein Zeugnis der Hochschulreife bzw. der Fachhochschulreife erforderlich. Die allgemeine Hochschulreife (Abitur) ermöglicht ein Studium alle angebotenen Fachgebiete, während die fachgebundene Hochschulreife dies nur für bestimmte Studiengänge an Universitäten/Hochschulen oder an Fachhochschulen erlaubt. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 49 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Bildung in Deutschland Weiterbildung (allgemein und berufsbezogen in vielfältiger Form) Jahr gangsstufe Abschluss zur beruflichen Weiterbildung Allgemeine Hochschulreife Fach schule Abend gymnasium, Kolleg Berufsqualifizierender Studienabschluss Universität Technische Universität/Hochschule Gesamthochschule Pädagogische Hochschule Kunsthochschule/Musikhochschule Fachhochschule Verwaltungsfachhochschule 13 Allgemeine Hochschulreife Gymnasiale Oberstufe 12 Fachhoch Basisqualifizierender Abschluss schulreife Berufsausbildung 11 in Berufsschule und Betrieb (Duales System) (Gymnasium, Berufliches Gymnasium, Fachgymnasium Gesamtschule) 10 Berufsfach Berufsgrundbildungsjahr schule (schulisch oder kooperativ) Abschlüsse Alter Tertiärer Bereich / Weiterbildung 19 Fachoberschule 18 Sekundar an Hauptschulen nach 9 oder 10 Jahren / Realschulabschluss Realschule Gymnasium 17 bereich II 16 15 16 10. Schul jahr 10 15 9 Haupt schule 8 7 Gesamt schule Sekundar 14 bereich I 13 12 Sonder schule 6 Orientierungsstufe 5 (schulformabhängig oder schulformunabhängig) 11 4 10 9 3 8 Primär 7 bereich 2 Sonder schule Grundschule 6 1 5 Sonder kinder Kindergarten garten (freiwillig) 4 Elementar bereich 3 ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 50 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Diplomanerkennung in der EU Diplome, Abschlüsse, Zeugnisse und Berufsausweise werden größtenteils gegenseitig anerkannt. In der EU gilt das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens in die grundsätzliche Gleichwertigkeit der berufsqualifizierenden Abschlüsse der anderen Mitgliedstaaten. Mit den Richtlinien 89/48/EWG (vom 21.12.1988), 92/51/EWG (vom 18.6.1992), 95/43 (vom 20.07.1994) und den Leitfaden wurde eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Diplome und sonstiger Befähigungsnachweise auf Hochschulniveau sowie aller Abschlüsse, die nicht einer dreijährigen Hochschulausbildung entsprechen, eingeführt. Das heißt aber nicht, dass national erworbene Bildungsabschlüsse automatisch EU-weit und in der Schweiz anerkannt wären oder sich aus diesem Grundsatz direkt gleiche Rechte ableiten ließen. Die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Diplome richtet sich an Personen, die in einem Mitgliedstaat für die Ausübung eines bestimmten Berufs qualifiziert sind, die diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) ausüben wollen und die - sofern dieser Beruf in dem Aufnahmestaat reglementiert ist - die Anerkennung der Abschlüsse beantragen möchte. Ist der betreffende Beruf dagegen im Aufnahmestaat nicht reglementiert, ist die Anerkennung des Befähigungsnachweise nicht zu beantragen. Es kann die betreffende Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat zu den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten wie Inländer aufgenommen werden. Die Anerkennung betrifft Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die eine Berufsausbildung abschließen. Grundsätzlich sind die Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise als solche anzuerkennen. Allerdings sieht die allgemeine Regelung keine automatische Anerkennung vor. Die Anerkennung wird bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates beantragt. Diese Behörde nimmt eine Einzelfallprüfung vor. Dabei wird überprüft, ob der reglementierte Beruf, mit dem übereinstimmt, zu dessen Ausübung im Herkunftsland die volle Qualifizierung besteht und dass Dauer und Inhalt der Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede zu Dauer und Inhalt der im Aufnahmestaat verlangten Ausbildung aufweisen. Decken sich die Berufe und ist die Ausbildung insgesamt ähnlich, muss die zuständige Behörde den Befähigungsnachweis ohne weiteres anerkennen. Wird hingegen nachgewiesen, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Berufen oder in bezug auf Dauer oder Inhalt der Ausbildung bestehen, können Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden. Allerdings kann stets nur eine einzige Ausgleichsmaßnahme vorgesehen werden. Außerdem muss die im Herkunftsland oder in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werden. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 51 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Staatliche Förderung der Vermögensbildung in Deutschland Vermögenswirksame Leistungen VwL ist Arbeitnehmern in der Schweiz nicht möglich. Direktversicherung oder Gehaltsumwandlung Die Beibehaltung der 3. Säule ist Grenzgängern in der Schweiz nicht möglich. Es muss ein neuer Direktversicherungsvertrag abgeschlossen werden. www.grenzgaengerrente.de Wohnungsbauprämie Bausparverträge werden für Grenzgänger in der Schweiz ohne Einschränkungen gefördert. Alterseinkünftegesetz Das Gesetz führt zu Änderungen bei der Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften. Es berücksichtigt im Wesentlichen das 3-Säulen-Prinzip: 1. Basisversorgung, gesetzliche und berufsständische Versorgung, neue private, kapitalgedeckte Leibrente 2. Zusatzversorgung, betriebliche Altersversorgung, Riestermodell, www.riestermodell.de 3. Kapitalanlage-Produkte Der Übergang zur vollständigen Besteuerung der Renten wird schrittweise erfolgen und zwar in 2 %-Schritten in den Jahren von 2005 bis 2021, danach in 1 %-Schritten. Die volle Besteuerung der Renten (100 %) wird 2040 erreicht. Ab 2005 werden aus der ausgezahlten Rente 50 % besteuert, die dann jährlich um 2 % steigen. Ab 2021 steigen sie um 1 %. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben und der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Übergang zur vollständigen Absetzbarkeit der Beiträge wird auch schrittweise erfolgen. Die Absetzbarkeit in Höhe von EUR 20.000 für ledige und EUR 40.000 bei verheirateten wird 2025 erreicht, wobei im Jahr 2005 60 % der Beiträge steuerlich abgesetzt werden können, jährlich 2 % steigend. Der sogenannte Ertragsanteil für Erträge aus sonstigen Rentenrechten wird herabgesetzt. Parallel dazu ist bis zum Jahr 2010 der frühere Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach dem bisherigen Recht weiterhin möglich. Ab 2010 wird dies schrittweise abgebaut. Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner“ Pensionskassen Die Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz wirken sich auf alle Rentenzahlungen sowie auf eine Einmalauszahlung aus der Pensionskasse aus. www.pensions-kassen.de Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung: © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. Lörracher Strase 50 c 79541 Lörrach-Brombach Telefon 07621 5083 Telefax 07621 5085 Romanshornerstrasse 70 CH 8280 Kreuzlingen Telefon 071 6887803 aus Deutschland 07531 697855 www.grenzgaenger.de info@grenzgaenger.de www.aufenthalter.ch info@aufenthalter.ch ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 52 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Zollvorschriften Für den Grenzverkehr und für den Reiseverkehr gelten unterschiedliche Zollvorschriften. Im Warenverkehr mit der Schweiz ist generell Zoll für alle Einfuhr- und Ausfuhrwaren in verschiedener Höhe zu entrichten. Abgabenfreiheit Nahrungsmittel für den privaten Gebrauch im eigenen Haushalt sind grundsätzlich abgabenfrei im Rahmen der Wertfreigrenze in Höhe von CHF 300. Ebenfalls abgabenfrei sind: Zigaretten 200 Stück Zigarren 50 Stück Alkoholische Getränke bis 15 % Vol. 2 Liter Alkoholische Getränke ab 15 % Vol. 1 Liter Butter 1 kg Rahm 1 Liter Milch 5 Liter Eier 2,5 Kilogramm Gemüse je Sorte 20 Kilogramm Früchte je Sorte 20 Kilogramm Getreide und Müllereierzeugnisse je Sorte 20 Kilogramm Kartoffelerzeugnisse 2,5 Kilogramm Fette und Margarine 4 Kilogramm Obstsäfte 3 Liter Fleisch und Wurstwaren 0,5 Kilogramm Weitere Regelungen sind zu beachten. Proviant und Reisegut haben eigene Sätze. Erleichterte Zollabfertigung für Grenzgänger und Grenzbewohner Die Zollämter geben zur Vereinfachung der Grenzformalitäten eine grüne Sichtdeklaration heraus. Die Verwendung dieser Plakette beschleunigt die Zollabfertigung, berechtigt aber nicht dazu, den Grenzübergang ohne Halt zu passieren. Durch die Plakette wird gegenüber dem Zoll verbindlich erklärt, dass gültige Grenzübertrittspapiere und lediglich erlaubte Waren im Rahmen der zugelassenen Freimengen mitgeführt werden. Bei Rückfragen stehen die Vereine zur Verfügung: © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e.V. Lörracher Strase 50 c 79541 Lörrach-Brombach Telefon 07621 5083 Telefax 07621 5085 Romanshornerstrasse 70 CH 8280 Kreuzlingen Telefon 071 6887803 aus Deutschland 07531 697855 www.grenzgaenger.de info@grenzgaenger.de www.aufenthalter.ch info@aufenthalter.ch ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 53 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ Beendigung der Arbeitnehmertätigkeit als Grenzgänger oder Aufenthalter Meldung an das deutsche Finanzamt Eine Mitteilung über die Beendigung der Tätigkeit ist insbesondere deswegen erforderlich, weil Auswirkungen auf die Pflicht zur Einkommensteuervorauszahlung eintreten können. Auch die Steuerpflichtige, die nur einen Teil des Jahres als Arbeitnehmerin in der Schweiz gearbeitet hat, muss über die Einkünfte eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Krankenversicherungswechsel Wird eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufgenommen, ist in den meisten Fällen der Eintritt in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Folge. Wenn das D-CH Krankenversicherungsmodell beibehalten wird, muss eine Unfalldeckung sowie eventuell Krankentagegeld mit eingeschlossen werden. Auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass keine versicherungslose Zeit und auch keine Doppelversicherung eintritt. Über die Möglichkeiten des Versicherungswechsels sollte sich der Arbeitnehmer frühzeitig informieren. www.pkversichert.de Nachricht an die AHV / IV Die Meldung an die AHV / IV erledigt der Arbeitgeber. Der AHV-Ausweis muss vom Arbeitnehmer aufbewahrt werden, da später mit Hilfe dieses Ausweises Ansprüche auf Leistungen der AHV / IV nachgewiesen werden können. Wichtig: Einen IK (individuellen Kontoauszug) bestellen um die Einzahlungen zu prüfen, online möglich unter: www.ahv.ch Nachricht an BVG (Pensionskasse) Die Meldung an die Pensionskasse erledigt der Arbeitgeber. Der obligatorischen Teils der Pensionskasse sollte gewinnbringend, als Aufbesserung der Rente, angelegt werden. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Jahr ist die Auszahlung des obligatorischen Pensionskassenguthabens möglich, ebenso bei nachfolgender Selbstständigkeit. Bei längerer Beschäftigung in der Schweiz oder bei anschliessender rentenpflichtigen Beschäftigung kann nur der überobligatorische Teil des Pensionskassenguthabens ausbezahlt werden. Mitteilung an die Pensionskasse, wie mit der Freizügigkeitsleistung verfahren werden soll, ist wichtig. Auszahlung ist nach dem deutschen Alterseinkünftegesetz zu besteuern. Zur Auszahlung des überobligatorischen Teils des Freizügigkeitsguthabens werden benötigt: • Bestätigung über die Rückgabe der Grenzgänger-Bewilligung oder Aufenthalts-Bewilligung, • Meldung des Einwohnermeldeamtes in Deutschland, dass der ständige Wohnsitz in Deutschland ist, • Unterschrift des Ehegatten. Für die Auszahlung der einbehaltenen Quellensteuer werden benötigt: • Sichtvermerk auf einem Formular der Pensionskasse, vom Finanzamt Deutschland. Arbeitslosigkeit Grenzgänger Der Arbeitgeber in der Schweiz muss eine Arbeitgeberbescheinigung erstellen, diese wird beim schweizerischen Arbeitsamt in ein Formular PD U 1 übertragen, zur Vorlage beim deutschen Arbeitsamt. Arbeitslosigkeit Aufenthalter Der Arbeitgeber in der Schweiz muss eine Arbeitgeberbescheinigung erstellen, diese wird beim schweizerischen Arbeitsamt vorgelegt, zur Berechnung des Arbeitslosengeldes, 70% oder 80% des letzten Nettolohnes. ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 54 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ B317 NORD Haagen Karlsruhe/ Basel E WI Ausfahrt Lörrach Haagen Bahnhof B317 SE B317 e ss tra rS e ch rra Lö Lauffenmühle A98 Ausfahrt Brombach Brombach Fe er str. RegioFreizeit Zentrum Steinen/ Schopfheim Bah nlin i e Kirche Hier finden Sie uns in Lörrach. A98 Rheinfelden Lörrach Innenstadt Richtung Allensbach Bhf Petershausen B33 Bodensee B33 Konstanz n Rhei B33 Zollanlage A7 Hier finden Sie uns in Kreuzlingen. 1 Bahnhof D Bahnhof CH Konstanzer Bucht Kreuzlingen (CH) 13 Romansho rner S trasse 1 13 Bottighofen Kreuzlingen 3 ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V. 55 __________________________________________________Rückzüger___________________________________________ ___________________________________________________________________________________________________________ © Grenzgänger I•N•F•O e.V. und Aufenthalter I•N•F•O e. V.