Kapitel 1 - Rules and standards
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Kapitel 1 - Rules and standards
VI Klassifikations- und Bauvorschriften Ergänzende Vorschriften und Richtlinien 1 Containertechnik 1 Richtlinien für den Bau, die Reparatur und die Prüfung von Containern Ausgabe 1995 Diese Richtlinien treten am 1. April 1995 in Kraft. Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft Unternehmenszentrale Vorsetzen 35, 20459 Hamburg Tel.: +49 40 36149-0 Fax: +49 40 36149-200 headoffice@gl-group.com www.gl-group.com Es gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" in der jeweils gültigen Fassung (siehe Klassifikations- und Bauvorschriften, I - Schiffstechnik, Teil 0 - Klassifikation und Besichtigungen). Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft gestattet. Verlag: Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft, Hamburg Druck: Gebrüder Braasch GmbH, Hamburg VI - Teil 1 GL 1995 Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Seite 3 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 A. B. C. D. E. F. Abschnitt 2 A. B. Abschnitt 3 A. B. Abschnitt 4 A. Abschnitt 5 A. B. C. Abschnitt 6 A. Allgemeine Richtlinien und Hinweise Allgemeine Prüfbedingungen ..................................................................................................... Prüfungsarten ............................................................................................................................. Bauweise (Entwurfsgrundlagen) ................................................................................................ Werkstoffe .................................................................................................................................. Fügeverfahren ............................................................................................................................ Kennzeichnung und Dokumentation .......................................................................................... 1- 1 1- 3 1- 5 1- 7 1- 11 1- 14 Anforderungen und Prüfungen Allgemeine Anforderungen ........................................................................................................ Prüfungen (Erprobungen) ........................................................................................................... 2- 1 2- 1 Thermal-Container Allgemeine Anforderungen ........................................................................................................ Kühl- und/oder Heizeinrichtungen für Thermal-Container ........................................................ 3- 1 3- 5 Reparaturen an Containern Zulassungsrichtlinien für die Autorisierung von Container-Reparatur-Betrieben ...................... 4- 1 Spezial-Container für den Einsatz auf Seeschiffen und meerestechnischen Einheiten Allgemeines ............................................................................................................................... Baulicher Brandschutz ............................................................................................................... Spezial-Container, Elektrische Anlagen ..................................................................................... 5- 1 5- 1 5- 2 Tankcontainer Begriffsbestimmung ................................................................................................................... 6- 1 Stempel ...................................................................................................................................... Plakette ....................................................................................................................................... Muster ........................................................................................................................................ B- 1 B- 1 B- 3 Anhang A Anhang B A. B. C. Anhang C VI - Teil 1 GL 1995 Abschnitt 1 A Allgemeine Richtlinien und Hinweise Kapitel 1 Seite 1–1 Abschnitt 1 Allgemeine Richtlinien und Hinweise A. Allgemeine Prüfbedingungen 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Richtlinien gelten für Container und deren ein- oder angebaute Kühl-, Heiz-, Befüll-, Entleerungs- und Sicherheitseinrichtungen. 1.1.1 Diese Richtlinien gelten sinngemäß auch für andere Transportbehälter, wie z. B. Wechselbehälter und Spezialcontainer für den Einsatz auf meerestechnischen Einheiten. 1.2 Container im Sinne dieser Richtlinien sind mehrfach verwendbare Transportbehälter, die 2.2 Es wird auf die internationalen Containernormen, insbesondere ISO 1496 “Series 1 Freight Containers – Specification and Testing“ und auf die entsprechenden EN-Normen für Wechselbehälter hingewiesen. 2.3 Die Bedingungen für die Zulassung von Containern nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) sind grundsätzlich erfüllt, wenn die Container diesen Richtlinien entsprechend gebaut und geprüft sind. – offen oder geschlossen, kasten-, tank- oder plattformartig ausgebildet sind; 2.4 Für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern sind die jeweils geltenden nationalen und/oder internationalen Vorschriften zu beachten. – von dauerhafter Beschaffenheit und so widerstandsfähig sind, daß sie allen zu erwartenden Transportbeanspruchungen standhalten; 3. – mit Einrichtungen versehen sind, die ihre leichte Handhabung ermöglichen, insbesondere beim Umschlag von einem Beförderungsmittel auf ein anderes. 1.3 Diese Richtlinien gelten für den Bau und die Prüfung von neuen Containern sowie für die Zustandsüberprüfung von gebrauchten Containern und deren Reparatur. 1.4 Container, die nicht in vollem Umfang der Definition in 1.2 entsprechen, oder für die besondere Einsatzbedingungen gelten, können in Anlehnung an diese Richtlinien und/oder entsprechend einer vereinbarten Spezifikation geprüft werden. 2. Mitgeltende Vorschriften und Normen 2.1 Für den Bau von Containern mit allen Einrichtungen gelten sinngemäß: I – Schiffstechnik, Teil 1, Kapitel 2 – Maschinenanlagen“ der Abschnitt 1 “Allgemeine Vorschriften und Hinweise“, Kapitel 3 – Bauvorschriften für elektrische Anlagen, Kapitel 4, Abschnitt 2 – Bauvorschriften für Kühlanlagen sowie II – Werkstoff- und Schweißtechnik die Teile 1, 2 und 3. Prüfvorgang 3.1 Die Prüfung von Containern durch den GL erstreckt sich im Normalfall auf die Entwurfsunterlagen, die Erprobungen und die Produktion (Arten von Prüfungen: siehe B.). 3.2 Über das Ergebnis der Prüfungen stellt der GL (die Hauptverwaltung oder der zuständige Besichtiger) ein Zertifikat bzw. eine Bescheinigung aus. Als Prüfhinweis auf dem Container selbst dienen, je nach Container- und Prüfart, Schilder, Schlagstempel und Plakette (siehe F-Kennzeichnung und Dokumentation). 4. Betriebszulassungen 4.1 Betriebe, in denen Container oder dafür bestimmte Zulieferteile hergestellt bzw. Container repariert werden, müssen hinsichtlich der Werkstatteinrichtungen, der Qualitätskontrolle, der Herstellungsverfahren und der handwerklichen Fähigkeiten des Personals für die auszuführenden Arbeiten geeignet sein. Die Eignung wird dem Betrieb durch eine Zulassung bescheinigt. Kapitel 1 Seite 1–2 4.2 Abschnitt 1 B VI - Teil 1 GL 1995 Allgemeine Richtlinien und Hinweise Allgemeine Darstellung des Ablaufes der Containerprüfung Auftrag Zeichnungsprüfung HV (Hauptverwaltung) Zulassungsbescheinigung Betriebsbesichtigung Typenprüfung Typzertifikat HV HV oder Besichtiger HV oder Besichtiger HV Serienüberwachung Bescheinigung durch Besichtiger Abnahmebescheinigung & Fertigmeldung Besichtiger Besichtiger Spezifikationsbauaufsicht (Owner's Inspection) ContainerZertifikat Auftragsabhängig HV / EDV 4.3 Der vom Betrieb zu stellende Zulassungsantrag soll Angaben über Fertigungsumfang, Organisation, technische Einrichtungen und Fertigungsverfahren sowie über die Qualifikation des ausführenden Personals - einschließlich Aufsichtspersonal - enthalten (siehe Schweißvorschriften des GL, Anhang A). Nach Prüfung des Antrages und Besichtigung kann die Zulassung ausgesprochen werden. Die Zulassung kann danach wieder für eine Geltungsdauer von 3 Jahren erteilt werden. 4.4 Die Geltungsdauer einer Zulassung nach diesen Vorschriften beträgt 3 Jahre. Werden während der Geltungsdauer der Zulassung laufend Arbeiten unter Aufsicht des GL durchgeführt, so kann die Geltungsdauer der Zulassung auf Antrag ohne weitere Überprüfung um jeweils 3 Jahre verlängert werden. 4.7 Über die Eignung und Zulassung in schweißtechnischer Hinsicht siehe auch E.1. 4.5 Wurden länger als ein Jahr keine Arbeiten unter Aufsicht des GL durchgeführt, so kann die Zulassung nach Ablauf der Geltungsdauer auf Antrag nur dann erneut erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür auch weiterhin gegeben sind und dieses bei einer erneuten Betriebsbegehung nachgewiesen wird. 4.6 Der GL ist in Kenntnis zu setzen von Änderungen der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsverfahren oder der Zusammensetzung und Qualifikation des Personals, welche die Voraussetzungen für die Zulassung berühren. B. Prüfungsarten 1. Prüfung der Entwurfs- und Fertigungsunterlagen 1.1 Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung der Hauptverwaltung des GL rechtzeitig vor Beginn der Fertigung und der Erprobung einzureichen. VI - Teil 1 GL 1995 1.2 Abschnitt 1 B Allgemeine Richtlinien und Hinweise Die Prüfungsunterlagen umfassen: a) Zeichnungen, aus denen Anordnung, Abmessungen und Werkstoffe der Bauteile des Containers hervorgehen. b) Angaben über vorgesehene Fügeverfahren (Schweißung) und Verbindungen. c) Angaben über die Herkunft wichtiger Zulieferteile (z. B. Beschläge, Boden- und Wandelelemente), d) rechnerische Nachweise, soweit für den betreffenden Containertyp üblich bzw. erforderlich, e) bei Thermalcontainern zusätzlich Unterlagen gemäß Abschnitt 3, A.2., f) für die CSC-Zulassung zusätzliche Unterlagen in Abhängigkeit mit der jeweils zuständigen Zulassungsbehörde. 1.3 Die geprüften Unterlagen werden, mit dem Prüfstempel des GL versehen, zugesandt an: Kapitel 1 Seite 1–3 2.3 Die Typprüfungen können zu verschiedenen Zeitpunkten und mit unterschiedlicher Häufigkeit durchgeführt werden. Der GL unterscheidet nach: 2.3.1 Prototypprüfung ist die erstmalige Prüfung einer Neuentwicklung oder einer stark geänderten Konstruktion. Der Container wird im allgemeinen als Einzelstück gefertigt. Werkstoffnachweise müssen jedoch vorliegen und Ausführung und Werkstoffe denjenigen der geplanten Serie entsprechen. 2.3.2 Typprüfung dient dem in 2.1 genannten Nachweis, insbesondere in den Fällen, in denen nach der Prototypprüfung (2.3.1) noch Änderungen in der Konstruktion durchgeführt wurden. Der zu prüfende Container muß ein Produkt aus der Serie sein und sollte den ersten 10 Containern entnommen werden. Der GL kann die Prototypprüfung als Typprüfung anerkennen, wenn keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden. – den Hersteller – die zuständige GL Inspektion 2.3.3 Folgetypprüfung sind Wiederholungen der Typprüfung und können notwendig sein bei großen Bauserien, bei Umstellungen in der Fertigung oder bei längerer Unterbrechung in der Fertigung einer Serie. – die jeweilige Zulassungsbehörde (soweit erforderlich), Folgetypprüfungen werden von Fall zu Fall festgelegt. Die durchzuführenden Änderungen oder die zu beachtenden Hinweise werden durch Eintragungen in die Prüfunterlagen und/oder im Begleitschreiben bekanntgegeben. Die Zeichnungen müssen dem zu prüfenden Containertyp eindeutig zugeordnet sein, so daß sie auch dem Besichtiger als Unterlage bei der Prüfung und Ausstellung von Bescheinigungen dienen können. 1.4 Sind andere prüfende Stellen beteiligt, so sind die Unterlagen in vorher zu vereinbarender Stückzahl einzureichen. 2. Typprüfungen 2.1 Die der Prüfung der Unterlagen folgende "Typprüfung" dient dem Nachweis, daß der Containertyp in bezug auf Festigkeit und Funktion den Anforderungen entspricht. Die erforderlichen Prüfungen sind in den Abschnitten 2 und 3 beschrieben und werden in Anwesenheit eines GL-Besichtigers durchgeführt. 2.2 Über den Verlauf der Typprüfung wird ein Protokoll erstellt und bei akzeptablem Ergebnis ein Zertifikat ausgestellt (vgl. F.). Als Protokoll-Formular ist ein vom GL herausgegebener Vordruck zu verwenden. 3. Prüfungen während der Fertigung 3.1 Überwachung der Fertigung Zur Kontrolle der Übereinstimmung der Container einer Serie mit dem gemäß 2. geprüften Container führt der GL durch seine Besichtiger eine Überwachung der Fertigung durch. Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach den Anforderungen an die betreffenden Container und nach der Art des Prüfauftrages Die Art der Überwachung wird in den ausgestellten Bescheinigungen und am einzelnen Container kenntlich gemacht, vgl. F. 3.2 Zum Nachweis gleichbleibender Ausführung in der Serie ist dem Besichtiger des GL Einblick zu gewähren in die Dokumentation der werksinternen Qualitätskontrolle. 3.3 Wiederholungsprüfungen können neben den Kontrollen entsprechend 3.2 als Festigkeits- und Funktionsprüfungen notwendig sein. Art und Häufigkeit dieser Prüfungen hängen ab vom Containertyp, der zu befördernden Ladung und der Seriengröße; nähere Angaben hierfür sind in den Abschnitten 2 und 3 enthalten. Kapitel 1 Seite 1–4 Abschnitt 1 B Allgemeine Richtlinien und Hinweise VI - Teil 1 GL 1995 4. Prüfung von Imprägnierungen und Beschichtungen 5. 4.1 Imprägnierungen 5.1 Zur Feststellung der Eignung eines Containers für die Beladung mit einem empfindlichen, aggressiven oder sonst ungewöhnlichen Ladegut, z. B. hinsichtlich der Dichtheit, der Sauberkeit, der Isolierung, des Kältemaschineneinsatzes oder sonstiger Ausrüstung sowie der Bauweise allgemein, führt der GL Besichtigungen auf besondere Anforderung durch (z. B. "Buttertest"). 4.1.1 Der GL prüft auf Antrag die Erfüllung der Imprägniervorschriften bestimmter Behörden, wie z. B. des “Australian Quarantine and Inspection Service“ (Schutz gegen Schädlingsbefall). Die Probestücke werden durch den Besichtiger des GL stichprobenweise ausgewählt und müssen eindeutig gekennzeichnet werden (GL-Probenstempel). Die Proben sollen nach Möglichkeit so geschnitten sein, daß sich ihr Volumen errechnen läßt. 4.1.2 Die Proben sind zusammen mit einer Zuordnungsliste an die Hauptverwaltung des GL einzusenden. Die Zuordnungsliste muß enthalten: – die laufende Probennummer – die Chargennummer – die Kurzbezeichnung des Bauteils (Dach, Seiten, Stirnwand oder Boden) – den Lieferanten des Bauteils – den Empfänger (Container-Hersteller) – die Bezeichung des Imprägniermittels – das Datum der Entnahme. Die Probe braucht nur die laufende Probennummer, das Entnahmedatum und den GL-Probenstempel zu tragen. 4.1.3 Zur Reduzierung des Prüfaufwandes können vom Hersteller beigebrachte Unterlagen, insbesondere Zertifikate unabhängiger Institute, anerkannt werden. Eine Zuordnungsmöglichkeit der Unterlagen zu den gelieferten Chargen muß gegeben sein. 4.1.4 Das Ergebnis der Prüfung einer ordnungsgemäßen Imprägnierung wird in den Zertifikaten bzw. in Bescheinigungen bestätigt. 5.2 Wenn die Verladung solcher Güter dem Zulassungsverfahren einer Behörde unterliegt, ist der Prüfantrag über diese Behörde zu leiten. 6. Prüfung gebrauchter Container 6.1 Prüfungen zur Feststellung des Erhaltungszustandes 6.1.1 Einzelne Container, Teile von Serien oder Serien von Containern können im Rahmen bestehender Vorschriften - z. B. CSC - auf ihren Erhaltungszustand und ihre Betriebssicherheit hin vom GL überprüft werden. 6.1.2 Die Prüfung kann außer einer eingehenden Besichtigung (insbesondere der Bodengruppe) auch Belastungs- und Funktionsproben umfassen. Die Auswahl der zu prüfenden Container (bei Stichprobenprüfungen) und die Häufigkeit der Prüfungen sind im Einzelfall, abhängig von Containerart, Alter und Seriengröße, zu vereinbaren. 6.1.3 Der GL kann nach besonderer Vereinbarung die regelmäßige Zustandsüberwachung von Containern (Serie) übernehmen, z. B. in Verbindung mit Reparaturüberwachungen gemäß 6.3. 6.2 Beschichtungen Die Überprüfung des Aufbaues eines Anstrichs oder einer sonstigen Oberflächenbehandlung und der damit verbundenen Vorbereitungsarbeit (Sandstrahlen etc.) während der Produktion von Containern oder an gebrauchten Containern bedarf eines besonderen Auftrages an den GL und erfolgt nur nach Vereinbarung. Prüfungen zur Erneuerung von Zertifikaten An Containern, bei denen die Gültigkeit des Zertifikates von wiederkehrenden Prüfungen in bestimmten Zeitabständen abhängt, z. B. von der hydrostatischen Druckprobe bei Tankcontainern, sind die Prüfungen in Anwesenheit eines GL-Besichtigers durchzuführen. 6.3 4.2 Prüfung der Eignung für bestimmte Ladungen Prüfung von Reparaturen 6.3.1 Zur Feststellung und Ermittlung eines Schadens sowie zur Prüfung eines Containers nach durchgeführter Reparatur kann ein Besichtiger des GL hinzugezogen werden. 6.3.2 Im Falle von Tankcontainern, bei denen die Gültigkeit des Zertifikates vom sicheren Zustand abhängt, ist bei schweren Schäden die Hauptverwaltung VI - Teil 1 GL 1995 Abschnitt 1 C Allgemeine Richtlinien und Hinweise Kapitel 1 Seite 1–5 des GL zu benachrichtigen. Reparaturzeichnungen, aus denen Anordnung, Abmessungen und Werkstoffe hervorgehen sind bei der HV einzureichen. Vor Wiederindienststellung des Containers ist ein Besichtiger hinzuzuziehen, der die erforderlichen Prüfungen beaufsichtigt. 2.3 Die Festlegung eines nominellen (ISO-) Bruttogewichts für einen Container oder eine Containerserie schließt nicht aus, daß Prototypen oder bestimmte Container einer Serie oder auch bestimmte Bauteile von Containern für höhere maximal zulässige Bruttogewichte ausgelegt und geprüft werden können. 6.3.3 Der GL überwacht die Qualität von Containerreparaturen in von ihm geprüften und autorisierten Werkstätten. Diese Überwachung des Reparaturstandards erfolgt stichprobenartig und ist unabhängig von Besichtigungen einzelner Container gemäß 6.3.1 und 6.3.2 (vgl. Abschnitt 4.). 2.4 Angaben über Abmessungen und Gewichte auf den Containern und in Zertifikaten sind übereinstimmend mit der jeweiligen Spezifikation und nach Möglichkeit für eine Bauserie einheitlich zu machen. Sind größere Gewichtsabweichungen aufgrund der Bauweise nicht zu vermeiden, muß die Art der Kennzeichnung und Dokumentation besonders vereinbart werden. Bei Tankcontainern kann je nach Ladegut die Feststellung und Dokumentation des jeweiligen Eigengewichtes zweckmäßig sein. C. Bauweise (Entwurfsgrundlagen) 1. Allgemeines Die im folgenden aufgeführten Grundsätze gelten für Container und soweit anwendbar für Wechselbehälter aller Größen und Typen. Sie sind im wesentlichen auf die geltenden Normen (ISO und EN) ausgerichtet. 2. Abmessungen, Gewichte, Toleranzen 2.1 Die im Anhang A gezeigten Tabellen geben die Hauptabmessungen, Gesamtgewichte und wichtigsten Toleranzen der nach ISO 1496 (Reihe 1) genormten Container wieder. Auf mögliche Abweichungen bei einzelnen Bauarten wird gegebenenfalls im Abschnitt 2 unter “Konstruktive Anforderungen“ hingewiesen. 2.2 Die im Anhang A angegebenen maximal zulässigen Bruttogewichte sind durch Norm festgelegte Höchstgewichte. Brutto-, Netto- und Taragewichte werden gemäß der gebräuchlichen Regelung wie folgt definiert: R = P + T R = ist das maximal zulässige Bruttogewicht des Containers P = ist das maximal zulässige Ladungsgewicht (max. Netto) und T = ist das Gewicht des leeren Containers oder das durchschnittliche Taragewicht einer Containerserie. Ausrüstungsteile (z. B: Zurrelemente, Kühleinrichtungen), die normalerweise auch bei Leerfahrten am Container befestigt bleiben, sind in T enthalten. 2.5 Am Container dürfen keine Teile fest angebracht werden, welche über die Nenn-Außenmaße (Länge, Breite, Höhe) hinausragen. 3. Bauweise 3.1 Hauptelemente 3.1.1 Ein Container besteht in der Regel aus einem Boden- und einem Dachrahmen, die durch Eckpfosten miteinander verbunden sind. 3.1.2 Die Eckkonstruktion, die als Auflager für den Transport, zum Anheben, Verriegeln und als Standelement beim Stapeln dient, kann als Teil des Eckpfostens oder als selbständiges, mit dem Eckpfosten kraftschlüssig verbundenes Bauelement ausgebildet werden. 3.1.3 Boden, Wände, Türen und Dach werden, soweit vorgesehen, in das Rahmenwerk eingelegt bzw. eingehängt und mit diesem - je nach Werkstoff und Bauweise - verschweißt, verschraubt, vernietet, verbolzt oder verklebt. Zur Aufnahme der Belastungen senkrecht zur Fläche können Versteifungen vorgesehen werden, sofern die Beplattung dazu nicht in der Lage ist. 3.2 Konstruktive Einzelheiten 3.2.1 Eckpfosten und Eckbeschläge 3.2.1.1 Die Eckpfosten sollen eine ausreichende Wanddicke haben oder so durch Sicken oder andere Versteifungen verstärkt sein, daß die Druck- und Biegebeanspruchungen aus der Stapelbelastung beulsicher aufgenommen werden können. Der Eckpfostenquerschnitt muß voll an die Eckbeschläge angeschlossen werden, indem entweder ein ausreichender Überstand der Eckbeschläge gegenüber Kapitel 1 Seite 1–6 Abschnitt 1 C Allgemeine Richtlinien und Hinweise den Eckpfostenflanken gewählt, oder durch Anschrägen (HV-Naht) für eine ausreichende Schweißverbindung gesorgt wird (siehe auch Abschnitt 1, E.1.5). 3.2.1.2 Für die Eckkonstruktion (Eckbeschläge) sind solche Werkstoffe und Abmessungen zu wählen, daß die hohen, auch stoßartigen Betriebsbeanspruchungen sicher aufgenommen werden können. Gegossene Eckbeschläge entsprechend internationaler Norm sind im Anhang A (Abb. A.1 und A.2) wiedergegeben. Geschweißte Eck- und Befestigungsbeschläge müssen hinsichtlich Festigkeit und Abmessungen den gültigen Normen entsprechen. Die Schweißausführung muß so gewählt werden, daß Spaltkorrosion ausgeschlossen wird. Schweißausführungen bedürfen der GL Zulassung. Die Qualitätssicherung ist mit dem GL abzustimmen. Der Überstand der Eckbeschläge gegenüber der Dachund Bodenkonstruktion soll betragen: 11 mm – 17,5 mm 6 mm 3.2.2 gegenüber dem tiefsten Punkt des Bodenwerks einschließlich der Endquerträger, aber ausschließlich der unteren Längsträger. Gegenüber den unteren Längsträgern sollte ein Überstand von 4 mm verbleiben. gegenüber dem höchsten Punkt des Daches einschließlich der oberen Längsträger und evtl. Schrauben- oder Nietköpfe. Boden 3.2.2.1 Die unteren Eckbeschläge müssen alle im Container auftretenden Belastungen allein aufnehmen und übertragen können. 3.2.2.2 Bodenquerträger und Bodenplatten oder Bodenplanken müssen den auftretenden Belastungen durch Ladung der Fahrzeuge (Gabelstapler) standhalten. Bei der Bemessung eines Holzbodens, insbesondere eines Plankenbodens, ist die häufige Lastwiederholung (Radlasten) im Hinblick auf die nicht konstant bleibende Tragfähigkeit des Holzes und auf die mögliche Streuung der Holzqualität zu beachten. 3.2.2.3 Kein Teil der Bodengruppe darf sich bei einer gleichmäßig auf den Fußboden wirkenden dynamischen oder entsprechenden statischen Belastung (1,8 R) mehr als 6 mm unter die unteren Auflageflächen der Bodeneckbeschläge durchbiegen (siehe Abschnitt 2, A.2.2). Die Bodengruppe muß allen Kräften, besonders seitlichen Kräften, standhalten, die durch die Ladung im Einsatz entstehen. VI - Teil 1 GL 1995 3.2.2.4 Der Boden muß gegen kurzzeitiges Unterfluten dicht und gegen Rost und Fäulnis ausreichend geschützt sein. Fugen zwischen Metall und Holzboden, besonders an den Stirnseiten der Holzteile, müssen mit einer geeigneten, nicht versprödenden Dichtmasse ausgefüllt werden. 3.2.2.5 In Türnähe wird wegen des erhöhten Verschleißes eine Verstärkung bzw. Abdeckung des Bodens (Einfahrblech) empfohlen. 3.2.2.6 Im Bereich des Rezesses für Sattelschlepper (Goosenecktunnel) sind zur Aufnahme der Radlasten und des Ladungsdruckes Verstärkungen vorzusehen. Dies geschieht in der Regel durch Tunnellängs- und -querträger sowie durch entsprechend tragfähige Tunneldecken. Die genormten Abmessungen des Goosenecktunnels sind in Abb. A.3 des Anhanges A angegeben. 3.2.2.7 Werden in den Bodenlängsträgern Ausschnitte für Gabelstaplertaschen oder sonstige Öffnungen angeordnet, ist für einen ausreichenden Verschuß der Verstärkungslaschen zu sorgen. Die genormten Abmessungen und Abstände von Gabelstaplertaschen sind in Abb. A.4 des Anhanges A angegeben. 3.2.2.8 Werden an den Bodenlängsträgern Greifkanten angeordnet, sind diese gemäß der in Abb. A.5 des Anhanges A dargestellten Norm auszuführen. 3.2.2.9 Mit Hinblick auf die örtliche Beanspruchung der Bodenlängsträger durch Auflaufstöße beim Schienentransport ist besonders der Bereich des Anschlusses der Bodenlängsträger an die Eckbeschläge sorgfältig auszuführen und ggf. zu verstärken bzw. auszusteifen. 3.2.2.10 Um beim Straßentransport eine zu hohe Beanspruchung des Bodens und der Querträger des Containers einerseits und der Längsträger des Fahrzeuges andererseits zu vermeiden, muß entweder – genügend Berührungsfläche entsprechend Abb. A.6 des Anhanges A vorliegen, oder – eine genügende Anzahl ausreichend fester Querträger angeordnet werden, die gegenüber den übrigen Querträgern aber vorstehen können. Vorgeschriebene Anzahl und Abstände dieser Querträger sind in Abb. A.7 bis Abb. A.15 des Anhanges A angegeben. Die von den Auflagerflächen zu übertragende Höchstlast darf den Wert 2 R einschließlich Zuschlag für dynamische Lastfälle nicht übersteigen. Die Berührungsflächen eines glatten Bodens oder der Unterseiten derjenigen Querträger eines Bodenwerkes, die zur Übertragung der Kräfte VI - Teil 1 GL 1995 Abschnitt 1 D Allgemeine Richtlinien und Hinweise auf ein Fahrzeug dienen, sollen auf einer Ebene liegen, deren konstruktiver Abstand von der Unterseite der Eckbeschläge gemäß 3.2.1.2 zwischen 11 mm und 17,5 mm betragen soll. 3.2.3 Dach 3.2.3.1 Dächer sind so auszubilden, daß sich möglichst wenig Wasser ansammeln kann. Eine Vorwölbung wird empfohlen. Sollen Dächer nicht nur begehbar sein, sondern auch Ladung tragen, muß darauf ausdrücklich unter Angabe des zu erwartenden Flächendruckes hingewiesen und eine entsprechende Prüfung vorgenommen werden. 3.2.3.2 Im Bereich der Eckbeschläge sollen Verstärkungen, z. B. Dopplungen von mindestens 4 mm Dikke, angeordnet werden, und zwar derart, daß bei einem gleichzeitigen Versatz des Hubrahmens (Spreader) von nicht weniger als 200 mm in Querrichtung und 225 mm in Längsrichtung das Dachblech noch geschützt wird. 3.2.3.3 Die Spriegel für die Planenabdeckung von “Open-top“-Containern sollen so ausgebildet oder bemessen sein, daß eine kraftschlüssige Verbindung zwischen den oberen Längsträgern gewährleistet ist (vgl. Abschnitt 2, B.2.6). 3.2.3.4 Losnehmbare Dachelemente müssen so verriegelt und gesichert werden können, daß eine falsche Handhabung ausgeschlossen ist und/oder der Zustand der Verriegelung und der Sicherungen vom Boden (außen) aus visuell überprüft werden kann, auch wenn sich der Container auf einem Eisenbahnwagen befindet. 3.2.4 Wände 3.2.4.1 Wandelemente sind untereinander und mit den umgebenden Rahmen so zu verbinden, daß unter den zu erwartenden wiederholten Belastungen Festigkeit, Maßhaltigkeit und Wetterdichtheit in ausreichender Weise erhalten bleiben (siehe auch E., Fügeverfahren). Kapitel 1 Seite 1–7 müssen Türen, Klappen und Mannlöcher sowie die zugehörigen Verschlußelemente allen Belastungen standhalten, die gemäß Abschnitt 2 für die zugehörigen Bauelemente gelten. 3.2.5.2 Können Klappen oder Mannlochdeckel nicht kraftschlüssig in das umgebende Bauteil eingefügt werden, ist die Öffnung ggf. besonders auszusteifen. 3.2.5.3 Die erforderlichen Dichtungen müssen unempfindlich, elastisch und dauerhaft sein; sie dürfen auch bei starker Sonneneinstrahlung nicht verspröden und müssen beständig gegenüber der zu transportierenden Ladung sein. 3.2.6 Sonstige Hinweise Im Container sind im allgemeinen in ausreichender Weise Zurrvorrichtungen vorzusehen, um die Ladung gegen Verschiebungen im Seegang oder bei sonstigen Neigungen sichern zu können. Ausführung und Umfang dieser Einrichtungen unterliegen den Bedingungen des Verwenders. D. Werkstoffe 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Für alle tragenden Teile von Containern sowie für Behälter, Rohrleitungen und Armaturen von Containern für flüssige oder gasförmige Ladung dürfen nur Werkstoffe mit gewährleisteten Eigenschaften (z. B. Festigkeit, ggf. Zähigkeit bei tiefen Temperaturen, Abkantbarkeit, Schweißeignung, Korrosions- bzw. Fäulnisbeständigkeit) verwendet werden. Sofern nachstehend nichts anderes angegeben ist oder Sondervereinbarungen getroffen werden, sind dafür die Werkstoffvorschriften des GL 1, anerkannte Normen, z. B. DIN EN 10025 oder andere, vergleichbare Regelwerke zugrunde zu legen. Für Tankcontainer zur Beförderung gefährlicher Güter sind zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. 3.2.4.2 Klappbare oder losnehmbare Wände oder Teilwände müssen so verriegelt und gesichert werden, daß eine falsche Handhabung ausgeschlossen und/ oder der Zustand der Verriegelungen und der Sicherungen vom Boden (außen) aus visuell überprüft werden kann. 3.2.5 Türen, Klappen und Mannlöcher 3.2.5.1 Türen, Klappen und Mannlöcher sind Bestandteile der umgebenden Bauelemente wie Wände, Dächer, Böden, Tankmäntel usw. Im Grenzfall ersetzen sie jene Bauelemente, z. B. die zweiflügelige Tür eines Stückgutcontainers eine Endwand. Infolgedessen –––––––––––––– 1 Klassifikations- und Bauvorschriften II, Werkstoff- und Schweißtechnik, Teil 1 – Metallische Werkstoffe. Kapitel 1 Seite 1–8 Abschnitt 1 D Allgemeine Richtlinien und Hinweise 1.2 Im allgemeinen dürfen nur Werkstoffe solcher Hersteller verwendet werden, die vom GL zugelassen sind. Die Zulassung erfolgt nach den Vorschriften des GL; sie ist bei der Hauptverwaltung des GL zu beantragen. Der GL kann auf Antrag Zulassungen anderer neutraler Prüfstellen anerkennen oder eine Zulassung aufgrund der Ergebnisse von laufenden Prüfungen der Erzeugnisse aussprechen. 1.3 Sofern nachstehend nichts anderes gefordert wird, sind die Werkstoffe mindestens durch Werkszeugnisse z. Z. nach DIN 50049 (EN 10204) zu belegen. Für Stahlguß sowie für Werkstoffe von Containern für gefährliche Ladung sind Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 C (GL) nach EN 10204 vorzulegen. In Sonderfällen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers sind Kontrollprüfungen unter Aufsicht des GL an der Lieferung selbst vorzunehmen. Alle Werkstoffe und Bauteile müssen so gekennzeichnet sein, daß eine einwandfreie Identifizierung des Herstellerwerkes, der Werkstoffsorte sowie der Schmelze möglich ist. Über die Kennzeichnung von Gußstücken siehe unter 2.2.9. Eckbeschläge muß die Anforderungen nach Absatz 2.2.3 erfüllen. Stahlgußsorten nach anderen Vorschriften oder Normen dürfen mit Zustimmung des GL ebenfalls verwendet werden, wenn sie den oben genannten Sorten hinsichtlich ihrer mechanischen Gütewerte und der Schweißeignung gleichwertig sind. 2.2.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für Stahlgußstücke - ausgenommen für Eckbeschläge die Güteanforderungen und Prüfbedingungen gemäß Kapitel 2 der Werkstoffvorschriften des Germanischen Lloyd in Verbindung mit den Normen. 2.2.3 Stahlguß für Eckbeschläge muß den nachstehenden Bedingungen entsprechen: – Stahlwerkstoffe 2.1 Gewalzte Stähle 2.1.1 Für die Teile gemäß 1.1 dürfen normal- und höherfeste Schiffbaustähle nach den Werkstoffvorschriften des GL sowie schweißgeeignete Baustähle z. B. nach DIN EN 10025 oder Rohrwerkstoffe z. B. nach DIN 1626, DIN 1629 verwendet werden. Mit Zustimmung des GL dürfen auch andere, gleichwertige Baustähle mit einer Streckgrenze von mindestens 235 N/mm2 verwendet werden. Die Anforderungen an Sonderstähle z. B. wetterfeste Baustähle, kaltzähe oder hochfeste Stähle mit Mindeststreckgrenzen über 355 N/mm2, werden von Fall zu Fall festgelegt. 2.1.2 Für untergeordnete, nicht tragende Teile von Containern sind solche Baustähle zu verwenden, die neben ausreichender Festigkeit insbesondere die für den jeweiligen Anwendungsfall zu fordernden Eigenschaften (z. B. Abkantbarkeit, Schweißeignung) aufweisen. Schweißverbindungen zwischen diesen und den Stählen nach 2.1.1 dürfen sich nicht nachteilig auf die Bauteile auswirken. – Stahlguß 2.2.1 Für Gußstücke gemäß 1.1 dürfen die Stahlgußsorten GS–38, GS–45 und GS–52 nach DIN 1681 sowie GS–C 25 nach DIN 17245 und Stahlgußsorten nach DIN 17182 verwendet werden. Stahlguß für Die mechanischen Eigenschaften müssen den Anforderungen nach Tabelle 1.2 entsprechen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des GL. 2.2.4 Die Stahlgußstücke müssen je nach Gußsorte entweder normalgeglüht oder vergütet geliefert werden. 2.2.5 Stahlgußstücke dürfen keine Fehler (z. B. Lunker, Blasen, Risse) aufweisen, welche die Verwendung und angemessene Verarbeitung beeinträchtigen können. Unbedeutende Sand- und Schlackenstellen, kleine Kaltschweißstellen und kleine Schülpen sind nötigenfalls auszumulden. 2.2.6 Das Beseitigen von Fehlern (auch von sogenannten Schönheitsfehlern) durch Schweißen ist nur mit dem Einverständnis des GL zu lässig 2. Unter Beachtung der Werkstoffvorschriften des GL, Kapitel 2, Abschnitt 4.A. sind vor Beginn solcher Schweißarbeiten das Schweißverfahren, die Wärmebehandlung und der Umfang der Prüfung mit dem GL zu vereinbaren. –––––––––––––– 2 2.2 Die Zusammensetzung jeder Schmelze muß der Tabelle 1.1 entsprechen und ist durch den Hersteller zu bescheinigen. Abweichungen von der chemischen Zusammensetzung bedürfen der Zustimmung des GL. 1.4 Für Thermal-Container sind außerdem die unter Abschnitt 3, A.3.1.1 aufgeführten Bedingungen zu beachten. 2. VI - Teil 1 GL 1995 Voraussetzungen für die Erteilung der Schweißgenehmigung sind: Einsatz geschulter und bei der Arbeit überwachter Schweißer. Verwendung geeigneter und zugelassener Zusatzwerkstoffe, sachgemäße Ausarbeitung und Rißprüfung der Fehlstellen, ggf. Vorwärmung zum Schweißen auf ca. 100 °C, anschließendes Spannungsarmglühen, bei größeren Fehlstellen erneutes Normalglühen, Bearbeitung der Schweißstellen und Rißprüfung mittels zerstörungsfreier Prüfverfahren. VI - Teil 1 GL 1995 Abschnitt 1 Tabelle 1.1 Chemische Zusammensetzung (Schmelzenanalyse) 1 D Kapitel 1 Seite 1–9 Allgemeine Richtlinien und Hinweise Zusammensetzung (%) C max 0,20 1 Mn 0,90 bis 1,50 Si max P max S max Cr max Ni max Cu max Mo max Alsol 2 min Cr+Ni+Cu+Mo max 0,50 0,035 0,035 0,25 0,30 0,20 0,08 0,015 0,70 Das Kohlenstoff-Äquivalent C eq = C + Mn 6 − Cr + Mo + V 5 + Ni + Cu 15 (%) darf 0,45 % nicht überschreiben. 2 Aluminium kann teilweise oder vollständig durch andere feinkornbildende Elemente ersetzt werden. Tabelle 1.2 Mechanische Eigenschaften Streckgrenze Zugfestigkeit Bruchdehnung Brucheinschnürung Kerbschlagarbeit ReH Rm [N/mm²] [N/mm²] A5 [%] min Z [%] min KV 1 [Joule] min bei – 20 °C 2 430 bis 600 25 40 27 min 220 1 Mittelwert aus 3 Proben: Ein Einzelwert darf niedriger als der Mittelwert sein, aber nicht weniger als 70 % des Mittelwertes betragen 2 Werden in Sonderfällen tiefere Prüftemperaturen vom Besteller gefordert, sind diese mit dem GL zu vereinbaren. 2.2.7 Die Prüfung erfolgt bei allen Stahlgußsorten durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuche. Für die Probenentnahme sind die Gußstücke nach Schmelzen und Wärmebehandlungenslosen geordnet zu Prüfeinheiten zusammenzufassen. Bei Container-Eckbeschlägen ist von je 400 Gußstükken, die aus der gleichen Schmelze stammen, ein Stück durch ein geeignetes Verfahren auf innere Fehler zu untersuchen. Die Proben sind im allgemeinen anzugießen und dürfen erst nach der endgültigen Wärmebehandlung und Stempelung abgetrennt werden. Ist ein Angießen nicht möglich, sind nach Abstimmung mit dem Besichtiger Proben aus überzähligen Stücken oder getrennt gegossenen Probekörpern zu entnehmen. 2.2.8 Bei einer Werkstoffprüfung durch den GL sind dem Besichtiger alle Gußstücke zur Überprüfung der Gußbeschaffenheit und Maßkontrolle vorzulegen. Maßkontrollen und Besichtigungen erfolgen im Regelfall stichprobenweise. Auf Verlangen des Besichtigers sind zerstörungsfreie Prüfungen, z. B. mittels Magnetpulver- oder Farbeindringverfahren durchzuführen, wenn Verdacht auf unzulässige Fehler besteht. 2.2.9 Jedes Gußstück muß mit dem Zeichen des Herstellers und der Schmelznummer (mindestens die letzten 3 Ziffern) gekennzeichnet sein. Über zusätzliche Kennzeichnungen, z. B. Zeichnungs- oder Positionsnummer, sind Vereinbarungen zwischen Besteller und Gießerei zu treffen. Kapitel 1 Seite 1–10 Abschnitt 1 D VI - Teil 1 GL 1995 Allgemeine Richtlinien und Hinweise Bei der Werkstoffprüfung durch den GL ist jedes vom Besichtiger geprüfte Gußstück mit dem Prüfstempel G L zu kennzeichnen; alle anderen Stücke der Lieferung erhalten den Stempel für die losweise Prüfung 3. 3.2 Gußlegierungen 3.2.1 Hinsichtlich der Korrosionsbeständigkeit von Aluminium-Gußlegierungen gilt 3.1.1 sinngemäß. Folgende Gußlegierungen nach DIN 1725, Teil 2 können verwendet werden, siehe Tabelle 1.3. Proben und Stücke, denen Proben entnommen werden, sind mit dem Probenstempel 2.3 zu kennzeichnen. Nichtrostende Stähle 2.3.1 Nichtrostende Stähle sind im Hinblick auf ihre Korrosionsbeständigkeit bei dem zu transportierenden Ladegut und unter Berücksichtigung der Verarbeitungsbedingungen (Schweißen) auszuwählen. Sofern im einzelnen nichts anderes vereinbart wurde, kommen dafür die Stähle nach DIN 17440 oder - nach Zustimmen des GL - gleichartige Stähle nach anderen Vorschriften oder Normen in Betracht. 3.2.2 Aluminium-Gußlegierungen müssen ausreichende Güteeigenschaften für den jeweiligen Verwendungszweck haben. Eckbeschläge aus AluminiumGußlegierungen bedürfen der besonderen Zulassung durch den GL, dabei sind ausreichende Festigkeitseigenschaften nachzuweisen. Tabelle 1.3 2.3.2 Für Schweißkonstruktionen dürfen nur die schweißgeeigneten Sorten mit gewährleisteter Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion im geschweißten Zustand (ohne Wärmebehandlung) verwendet werden. Dies sind im allgemeinen die Titanoder Tantal-/Niobstabilisierten Sorten oder diejenigen mit abgesenktem Kohlenstoffgehalt von etwa 0,02 % bis max. 0,05 % C. 3. Aluminiumlegierungen 3.1 Knetlegierungen 3.1.1 Aluminium-Knetlegierungen müssen ausreichende Korrosionsbeständigkeit in Seeatmosphäre aufweisen. Sofern im Einzelfalle nichts anderes vereinbart wurde, sind die Legierungen Al Mg 3, Al Mg 4,5 Mn, Al Mg Si 0,5, Al Mg Si 0,7 oder Al Mg Si 1 nach DIN 1725, Teil 1 zu verwenden. 3.1.2 Chemische Zusammensetzung und mechanische Gütewerte sollen den Werkstoffvorschriften des GL bzw. den Normen entsprechen. Für Schweißkonstruktionen darf nur mit der Festigkeit im weichen Zustand gerechnet werden. Der GL kann der Anwendung höherer Festigkeitskennwerte zustimmen, wenn ein entsprechender Nachweis z. B. in einer Zulassungsprüfung erbracht wird. –––––––––––––– 3 Anstelle der Stempelung kann bei Zustimmung des GL für die Identifizierung von Stücken mit GL-Prüfung auch eine andere Kennzeichnung erfolgen, z. B. eingegossene Kennbuchstaben GL. Seewassergeeignete Gußlegierungen Aluminium- Werkstoff-Bezeichnung nach DIN 1725, Teil 2 Seewassereignung nach DIN 1725, Teil 2 G–/GK–Al Si 12 G–/GK–Al Si 10 Mg wa G–/GK–Al Si 9 Mg wa G–/GK–Al Si 7 Mg wa G–/GK–Al Si 5 Mg ka/wa G–/GK–Al Mg 3 G–/GK–Al Mg 3 Si G–/GK–Al Mg 5 G/–GK–Al Mg 5 Si Gd–Al Mg 9 gut gut gut gut gut ausgezeichnet sehr gut ausgezeichnet sehr gut sehr gut 4. Holzwerkstoffe 4.1 Hersteller von Holzbauteilen für Container (Massiv-, Stäbchen- oder Sperrhölzer) sollen über eine unabhängige Werkskontrolle verfügen. Ein Labor mit geeigneten und geeichten Prüfinstrumenten sollte zur Verfügung stehen. 4.2 Für alle bei der Containerherstellung verwendeten Holzbauteile dürfen nur bewährte Holzarten verarbeitet werden, d. h. Hölzer mit einer guten Wasser- und Witterungs-, Pilz- und Insektenbeständigkeit, mit guten, dem Verwendungszweck entsprechenden mechanischen Eigenschaften und einem geringen Quell- und Schwindvermögen. 4.3 Massivholz Im Containerbau verwendetes gewachsenes Holz muß langfaserig und von guter Beschaffenheit, d. h. splintfrei, frei von schädlichen Ästen und anderen Fehlern sein. Drehwüchsiges oder überspänig geschnittenes Holz darf nicht verwendet werden. Die verwendeten Hölzer müssen entweder gut abgelagert und ausreichend getrocknet sein oder in geeigneten Trockenanlagen fachgerecht getrocknet werden. VI - Teil 1 GL 1995 4.4 Abschnitt 1 E Allgemeine Richtlinien und Hinweise Sperrholz, Stäbchenholz Sperrholz und andere, aus verleimten Teilstücken bestehende Holzelemente, müssen in allen Lagen/Teilen aus Hölzern ausreichender Festigkeit entsprechend dem jeweiligen Verwendungszweck bestehen. Die Gütebedingungen für Sperrholzplatten sind entsprechend der Norm DIN 68705, Blatt 2, oder gleichwertigen Normen festzulegen. Bei der Herstellung der Sperrholzplatten usw. sind bewährte Leimarten zu verwenden. Die Leimverbindungen müssen den Normen DIN 68705 AW 100 sowie DIN 53251 und DIN 53255 entsprechen. 4.5 Holzschutz Alle Hölzer sollten durch Imprägnieren mit einem bewährten Holzschutzmittel gegen Pilz- und/oder Insektenbefall geschützt werden (vgl. B.4.). Die Unterseite der Fußbodenhölzer sollte möglichst durch geeignete Maßnahmen (z. B. mit Phenolharz) gegen Feuchtigkeit versiegelt werden. 5. Kunststoffe 5.1 Glasfaserverstärkte Kunststoffe als Beschichtung von Wand- und Dachelementen müssen in bewährter Qualität und Ausführung aufgebracht werden. Die Festigkeit von Beschichtung und Kernlagen (Holz, Kunststoff usw.) müssen entsprechend den Anforderungen nach Abschnitt 2, B.2. aufeinander abgestimmt sein. Der GL kann besondere Nachweise verlangen. 5.2 Kunststoffe, die als Beschichtung oder Isolierung in Containern verwendet werden, müssen den auftretenden klimatischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten und dürfen keine für Gesundheit und Ladung schädlichen Stoffe ausscheiden (siehe auch Abschnitt 3, A.3). 5.3 Hinsichtlich der Anforderungen an Dichtungselemente siehe C.3.2.5. E. Fügeverfahren 1. Schweißen 1.1 Betriebliche Voraussetzungen 1.1.1 Betriebe, die Schweißarbeiten an Containern durchführen wollen, müssen dafür vom GL zugelassen sein (siehe auch Abschnitt 1, A.4.). Für Tankcontainer zur Beförderung gefährlicher Güter sind die TCZulassungsrichtlinien zu beachten. Die Betriebe müssen über geeignete Einrichtungen verfügen, die eine fachgerechte und einwandfreie Ausführung der Kapitel 1 Seite 1–11 Schweißungen ermöglichen. Dies sind u. a. witterungsgeschützte Arbeitsplätze, Maschinen und Einrichtungen für eine fachgerechte Vorbereitung der Schweißstöße, betriebssichere Schweißmaschinen und -geräte, stationäre oder transportable Trockenräume bzw. -schränke zur Aufbewahrung der Schweißzusätze und -hilfsstoffe. 1.1.2 Für den Zusammenbau und das Schweißen empfiehlt es sich, Vorrichtungen zu verwenden, um die Maßhaltigkeit der Bauteile zu gewährleisten. Die Vorrichtungen sollen so beschaffen sein, daß die Schweißnähte gut zugänglich sind und in möglichst günstiger Position (siehe hierzu u. a. auch 1.6.5) geschweißt werden können. Heftschweißungen sollen möglichst vermieden werden. 1.2 Schweißer, Schweißaufsicht 1.2.1 Alle Schweißarbeiten an Bauteilen gemäß Abschnitt 1, D.1.1 dürfen nur von ausreichend geprüften und vom GL anerkannten Schweißern mit gültigen Schweißerprüfungen ausgeführt werden. Die Schweißer müssen nach DIN EN 287 oder - nach Zustimmung des GL - nach anderen, vergleichbaren Normen in einer (oder mehreren) Prüfgruppen so geprüft sein, daß der jeweilige Einsatzbereich (Werkstoffe, Bauteildicken, Schweißverfahren und -positionen, Schweißzusätze usw.) damit abgedeckt ist. Die ergänzenden Bestimmungen in den Schweißvorschriften des GL über Ein- und Ausschlüsse sind zu beachten (z. B. die Forderung nach zusätzlichen Kehlnahtprüfstücken, wenn auch Kehlnähte geschweißt werden sollen). Schweißer, die Fallnähte schweißen sollen, müssen auch in dieser Position geprüft sein (siehe hierzu 1.3.1 und 1.6.5). 1.2.2 Bezüglich der Geltungsdauer (in der Regel 2 Jahre), der Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Schweißerprüfungen und bezüglich der Wiederholungsprüfungen gelten die Angaben in der Norm DIN EN 287 bzw. in den Schweißvorschriften des GL. 1.2.3 Jeder Betrieb, der Schweißarbeiten ausführt, muß über eine dem Betrieb angehörende Schweißaufsichtperson verfügen, deren fachliche Qualifikation dem GL nachzuweisen ist. Je nach Art und Umfang der auszuführenden Schweißarbeiten kann die Schweißaufsicht z. B. durch einen Schweißfachingenieur, Schweißtechniker oder einen Schweißfachmann erfolgen. Die Schweißaufsicht muß vom GL anerkannt werden. Veränderungen beim Schweißaufsichtspersonal sind dem GL unaufgefordert mitzuteilen. Die Schweißaufsicht hat Vorbereitung und Ausführung der Schweißarbeiten verantwortlich zu überwachen (siehe dazu auch 1.6.8). Kapitel 1 Seite 1–12 1.3 Abschnitt 1 E Schweißverfahren, Verfahrensprüfungen 1.3.1 Es dürfen nur solche Schweißverfahren eingesetzt werden, deren Eignung für den jeweiligen Anwendungszweck aufgrund allgemeiner Erfahrungen gegeben oder in einer Verfahrensprüfung nachgewiesen worden ist. Verfahrensprüfungen unter Aufsicht des GL sind zum Nachweis einwandfreier betrieblicher Handhabung und ausreichende Gütewerte unter Fertigungsbedingungen im Anwenderbetrieb in jedem Fall für das Fallnahtschweißen und das einseitige Schweißen von Hohlprofilen an Eckbeschlägen durchzuführen. Der GL kann darüber hinaus auch für andere Schweißverfahren oder Werkstoffe (z. B. Sonderbaustähle) Verfahrensprüfungen fordern. 1.3.2 Prüfumfang, Probestücke, Proben und Anforderungen werden je nach beantragtem Anwendungsbereich von Fall zu Fall sinngemäß nach den GLSchweißvorschriften festgelegt. Bei Verfahrensprüfungen eingesetzte Schweißer gelten nach erfolgreichem Abschluß als geprüft mit dem jeweiligen Schweißverfahren bzw. an den jeweiligen Werkstoffen. Sollen bei später erweiterter Anwendung des Verfahrens weitere Schweißer oder Bedienungsgruppen eingesetzt werden, sind diese entsprechend auszubilden und zu prüfen (siehe 1.2.1). 1.4 VI - Teil 1 GL 1995 Allgemeine Richtlinien und Hinweise Schweißzusätze und -hilfsstoffe 1.4.1 Alle verwendeten Schweißzusätze und -hilfsstoffe (z. B. Stabelektroden, Draht-Gas-Kombinationen usw.) müssen vom GL nach den GLSchweißvorschriften zugelassen sein. Der erforderliche Gütegrad richtet sich nach den zu verschweißenden Grundwerkstoffen 1.4.2 Für normalfeste Schiffbaustähle und vergleichbare Baustähle wie die Stahlsorten Fe 360 oder Fe 430 nach DIN EN 10025 (siehe Abschnitt 1, D.2.1.1) dürfen Schweißzusätze und -hilfsstoffe aller Gütegrade genommen werden. Für höherfeste Schiffbaustähle und vergleichbare Baustähle wie z. B. Fe 510 nach DIN EN 10025 sind Schweißzusätze und -hilfsstoffe mit Gütegrad 2 Y oder 3 Y (ggf. mit Zusatzzeichen H 15, H 10 oder H 5) einzusetzen. Für das Schweißen von unberuhigten Baustählen und von Stahlguß sind letztere zu bevorzugen. 1.4.3 Über den Geltungsbereich der Zulassungen von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen für andere Werkstoffe (z. B. nichtrostende, austenitische Stähle oder Aluminiumlegierungen) siehe in den Schweißvorschriften des GL. 1.4.4 Schweißzusätze und -hilfsstoffe für andere Werkstoffe können auch zusammen mit dem Verfahren geprüft und zugelassen werden. Derartige Zulassungen bleiben jedoch auf den Anwenderbetrieb beschränkt und gelten längstens ein Jahr, sofern nicht Wiederholungsprüfungen durchgeführt werden. So mitgeprüfte Schweißzusätze und -hilfsstoffe dürfen durch andere gleichwertige, mit entsprechendem Gütegrad vom GL zugelassene, ersetzt werden. 1.5 Gestaltung der Schweißverbindungen 1.5.1 Die Schweißverbindungen sollen bei der Konstruktion von vornherein so geplant werden, daß sie bei der Fertigung gut zugänglich sind und in möglichst günstiger Schweißfolge und Schweißposition hergestellt werden können. Dabei ist darauf zu achten, daß nach der Fertigung möglichst geringe Eigenspannungen und Verwerfungen in den Bauteilen zurückbleiben. Geringe Abstände der Schweißverbindungen voneinander sowie örtliche Häufungen von Schweißungen sollen vermieden werden. 1.5.2 Das Schweißen in kaltverformten Bereichen mit mehr als 5 % bleibender Dehnung ist an Baustählen mit Neigung zur Reckalterung möglichst zu vermeiden. An Schiffbaustählen und vergleichbaren Baustählen (z. B. der Gütegruppen B, D, D 1, D 2, DD 1 und DD 2 nach DIN EN 10025) darf in Kaltverformten und den angrenzenden Bereichen geschweißt werden, wenn folgende Mindestbiegeradien (innen) nicht unterschritten werden (siehe Tabelle 1.4). Tabelle 1.4 Blechdickenbereich über 4 über 8 bis 4 mm bis 8 mm bis 12 mm Mindestbiegeradius (innen) 1 × Blechdicke 1,5 × Blechdicke 2,0 × Blechdicke Aus Gründen der Abkantbarkeit kann ein größerer Biegeradius als oben angegeben erforderlich werden. 1.5.3 Stumpfnahtverbindungen (z. B. I-, V- oder X-Nähte) und Eck- oder Kreuzverbindungen (z. B. HV-Nähte) sollen so vorgesehen werden, daß grundsätzlich über den vollen Blech- oder Profilquerschnitt durchgeschweißt werden kann. Dazu sind die Bauteile je nach Blechdicke mit entsprechenden Nahtformen nach DIN Normen (z. B. DIN 8551, DIN 8552 usw.) mit ausreichendem Öffnungswinkel, genügendem Luftspalt und möglichst geringer Steghöhe vorzubereiten. Besondere Nahtformen bedürfen der Zustimmung durch den GL, erforderlichenfalls werden die Nahtformen im Zusammenhang mit einer Verfahrensprüfung festgelegt. 1.5.4 Kehlnahtverbindungen sind möglichst beidseitig durchlaufend vorzusehen (siehe C.3.2.1). Für das Einschweißen von Wänden in das Rahmenwerk kann innen unterbrochene Schweißung gewählt werden. In VI - Teil 1 GL 1995 Abschnitt 1 E Allgemeine Richtlinien und Hinweise Kapitel 1 Seite 1–13 Tanks dürfen nur beidseitig durchlaufende Kehlnähte oder Ausschnittschweißung vorgesehen werden, wobei die Kehlnähte abdichtend um die Steifen- oder Ausschnittenden herumgezogen werden müssen. Die Nahtdicke richtet sich nach der jeweiligen Beanspruchung und ist im Zweifelsfalle rechnerisch nachzuweisen. Das a-Maß soll 0,7 t (t = Dicke des dünneren Teils) nicht übersteigen. Ausgenommen bei Wänden und ähnlichen Dünnblech-Bauteilen soll eine Kehlnahtdicke von a = 2,5 mm, an Eckbeschlägen von a = 3,5 mm nicht unterschritten werden. 1.6.5 Die Schweißarbeiten sollen in möglichst günstiger Schweißposition ausgeführt werden. Das Schweißen in Fallnahtposition an Eckbeschlägen ist möglichst zu vermeiden und darf an der Verbindung Eckbeschlag - Ecksäule auch nach einer Verfahrensprüfung für das Fallnahtschweißen allgemein und unbeschadet der Zulassung der Schweißzusätze- und -hilfsstoffe nicht ausgeführt werden. Durch eine geeignete Schweißfolge ist dafür zu sorgen, daß die Schrumpfung der Nähte möglichst wenig behindert wird. 1.5.5 Überlappte Schweißverbindungen sollen nur bei relativ niedrig beanspruchten Bauteilen und möglichst nur parallel zur Hauptbeanspruchungsrichtung angewendet werden. Die Überlappungsbreite soll mindestens 1,5 t + 15 mm betragen, wobei t die Dikke des dünneren Bleches ist. Die Kehlnähte sind nach 1.5.4 auszuführen. 1.6.6 Beim Schweißen ist auf gleichmäßigen Einbrand, einwandfreies Durchschweißen und gleichmäßige, nicht zu stark überhöhte Nahtoberflächen zu achten. Beim Mehrlagenschweißen ist Schlacke der vorhergehenden Lagen sauber zu entfernen. Risse (auch gerissene Heftstellen), größere Poren oder Schlackeneinschlüsse usw. dürfen nicht überschweißt werden; sie sind auszuarbeiten. 1.6 Herstellung und Prüfung 1.6.1 Die Bauteile müssen im Bereich der Schweißung sauber und trocken sein. Zunder, Rost, Brennschlacke, Fett, Farbe (ausgenommen zugelassene Fertigungsbeschichtungen bis etwa 20 µ Schichtdicke) und Schmutz sind vor dem Schweißen sorgfältig zu entfernen. Werden Bleche, Profile oder Bauteile vor dem Schweißen mit einer korrosionsmindernden Fertigungsbeschichtung (Shop-Primer) versehen, so darf diese die Güte der Schweißverbindungen nicht beeinträchtigen. 1.6.2 Beim Vorbereiten und Zusammenpassen der Bauteile ist darauf zu achten, daß vorgeschriebene Nahtformen und Stegabstände (Luftspalte) eingehalten werden. Bei geringer Überschreitung des zulässigen Stegabstandes darf dieser durch Auftragsschweißen auf den Nahtflanken vermindert werden. Füllstücke oder Drähte dürfen nicht eingeschweißt werden. Größere Lücken dürfen durch Einschweißen eines genügend großen Blechstreifens oder Profilabschnittes geschlossen werden. 1.6.3 Bleche und Profile müssen genau fluchten, insbesondere bei durch kreuzende Bauteile unterbrochenen Verbänden. Ein Kantenversatz von mehr als 15 % der Blech- oder Profildicke, maximal jedoch 3 mm, ist nicht zulässig. 1.6.4 Der Arbeitsbereich ist beim Schweißen vor Witterungseinflüssen zu schützen. Bei Kälte (unter 0 °C) ist durch geeignete Maßnahmen (Abdecken, Anwärmen der Eckbeschläge) für einwandfreie Ausführung der Schweißverbindungen zu sorgen. Bei Temperaturen unter – 10 °C darf nicht mehr geschweißt werden. Schnelle Abkühlung - insbesondere beim Schweißen der Eckbeschläge - ist zu vermeiden. 1.6.7 Die Ausbesserung größerer Material- oder Arbeitsfehler darf erst nach Zustimmung des GL erfolgen. Geringfügige Oberflächenfehler sollen möglichst nur durch flaches Ausschleifen beseitigt werden. Tiefergehende Fehler sind sauber auszuarbeiten und nachzuschweißen. Falls bei Rissen nicht eine ganze oder teilweise Erneuerung des Bauteils verlangt wird oder Risse mit Zustimmung des GL ausgeschweißt werden dürfen, sind Länge und Verlauf durch ein geeignetes Prüfverfahren eindeutig festzustellen, der Riß über die Enden hinaus auszuarbeiten und danach zu verschweißen. 1.6.8 Durch sorgfältige betriebsseitige Kontrolle ist eine fachgerechte, einwandfreie und vollständige Ausführung der Schweißungen sicherzustellen (siehe auch 1.2.2). Der GL überprüft die Schweißarbeiten stichprobenweise während der Fertigung und ggf. bei der abschließenden Besichtigung nach Fertigstellung. Der GL kann unzureichend kontrollierte Bauteile zurückweisen und eine erneute Vorstellung nach erfolgreicher betriebsseitiger Kontrolle und ggf. erfolgten Ausbesserungen verlangen. 1.6.9 Im Zweifelsfalle kann der GL zusätzliche Prüfungen (z. B. zerstörungsfreie Prüfungen zum Nachweis einwandfreier Nahtgüte) an wichtigen Bauteilen verlangen. Art und Umfang der Prüfungen werden vom GL von Fall zu Fall festgelegt. Über die Prüfung von Tankcontainern siehe Abschnitt 6. 2. Schraub-, Niet- und Bolzenverbindungen 2.1 Es wird vorausgesetzt, daß normgerechte und in der Bestellerspezifikation festgelegte Verbindungselemente zur Anwendung kommen und die Verbin- Kapitel 1 Seite 1–14 Abschnitt 1 F Allgemeine Richtlinien und Hinweise dungen nach dem Stand der Technik ausgeführt werden. 2.2 Die ausreichende Festigkeit einer Verbindung gilt im allgemeinen als erwiesen, wenn die Prüfungen gemäß Abschnitt 2 ohne Beanstandungen durchgeführt worden sind. In besonderen Fällen kann vom GL eine Verfahrensprüfung verlangt werden. Rechnerische Nachweise sind ggf. mit den Prüfunterlagen einzureichen. 2.3 Alle Elemente der Verbindung sollen seewasserbeständig sein. Ein späterer Korrosionsschutzanstrich wird als nicht ausreichend angesehen. Auf die Möglichkeit von Spalt- und Kontaktkorrosion ist besonders zu achten. Bei Tank- und Schüttgutcontainern müssen die Verbindungselemente außerdem beständig gegen die vorgesehenen Medien sein. 2.4 Verbindungen zwischen Stahl- und Aluminium-Bauteilen müssen in bewährter Weise korrosionshemmend ausgeführt werden. 2.5 In bestimmten Fällen sind die Schraubverbindungen zu sichern. Das kann insbesondere gelten für die Befestigung von Kältemaschinensätzen oder Teilen davon, sowie für Sicherheitsventile und Armaturen. 2.6 Bezüglich der zolltechnischen Sicherung von Schraubverbindungen gelten die behördlichen Vorschriften. 2.7 Es muß nachgewiesen werden, daß durch das Schlagen der Niete keine Versprödung des Nietwerkstoffes auftritt. 3. Klebverbindungen 3.1 Die Eignung (Haltbarkeit) von Klebverbindungen (z. B. zur Befestigung von Wandelementen) ist in einer Verfahrensprüfung nachzuweisen. Art und Umfang dieser Prüfung ist in jedem Einzelfalle zu vereinbaren. Vorliegende Erfahrungen können hierbei berücksichtigt werden. VI - Teil 1 GL 1995 F. Kennzeichnung und Dokumentation 1. Kennzeichnung 1.1 Container, die gemäß B.3.1 geprüft wurden, werden gekennzeichnet mit: a) einer Klebe-Plakette gemäß Anhang B, B., normalerweise auf der linken Tür (Tankcontainer: neben dem Tank-Typen-Schild) b) Zusätzlich wird bei Tankcontainern auf dem Typenschild des Tanks die Nummer des Typzertifikates (FC-Nr.), der GL-Stempel sowie die Tank-Prüfnummer eingeschlagen. 1.2 GL-Stempel und -Plaketten beziehen sich auf den Neu-(Ablieferungs-)Zustand des Containers. Ihre Erneuerung nach Reparatur oder Verlust ist nur nach Rücksprache mit der Hauptverwaltung oder der zuständigen Inspektion des GL statthaft. Plaketten werden nur vom GL ausgegeben. 1.3 CSC-Schild: Das im Rahmen des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) erforderliche “SicherheitsZulassungsschild“ muß dauerhaft angebracht, feuerund korrosionsbeständig sein und die im Anhang B, B.2. gezeigten Angaben enthalten. Die Zulassungsbezeichnung wird von der zuständigen Zulassungsbehörde festgelegt. 1.4 Kennzeichnungen, die die zolltechnische Überprüfung betreffen, sind nach den Bestimmungen der zuständigen Behörde anzubringen. 1.5 Für den Transport gefährlicher Güter ist die Kennzeichnung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. IMO-Code) vorzunehmen. 1.6 Kennzeichnungen im Zusammenhang mit Zulassungen für den Eisenbahnverkehr (z. B. entsprechend den UIC-Bedingungen) sind nach den Bestimmungen der Bahnverwaltungen vorzunehmen. 3.2 Hinsichtlich Nahtvorbereitung und Verarbeitungsbedingungen sind die Hinweise des KlebstoffHerstellers zu beachten. 1.7 Sind Bauteile aus Holz aufgrund besonderer Vorschriften imprägniert und überprüft worden, können die Container mit einer den jeweiligen nationalen Vorschriften entsprechenden. dauerhaft angebrachten Plakette gekennzeichnet werden. 3.3 Die Bestandteile der Klebverbindungen müssen gegen die zu erwartenden klimatischen und chemischen Einwirkungen unempfindlich und im Hinblick auf die zu fahrende Ladung unschädlich sein. 1.8 Im übrigen ist für die Kennzeichnung von Containern die internationale Norm ISO 6346 “Freight containers - Coding, identification and marking“ zu beachten. VI - Teil 1 GL 1995 Abschnitt 1 2. Dokumentation 2.1 Typzertifikat F Allgemeine Richtlinien und Hinweise 2.1.1 Die Prüfung des Containertyps, d. h., die Prüfung der Unterlagen (Zeichnungen usw.) und die Belastungs- und Funktionsprüfungen, werden im Typzertifikat (siehe Anhand B, C.1.) bescheinigt. Es enthält weiterhin die wichtigsten Angaben über Typ und Bauart, Hersteller und Besteller. 2.1.2 Bei kleineren Serien kann nach Abstimmung mit der Hauptverwaltung des GL für das Typzertifikat auf die Ergebnisse der Vorserie Bezug genommen werden. 2.2 Kapitel 1 Seite 1–15 Einzelzertifikate 2.2.1 Die Prüfung der einzelnen Container einer Serie (Fertigungsüberwachung und Fertigprüfung nach B.3.1) wird im Einzelzertifikat bestätigt (siehe Anhang B, C.2. bzw. C.3.). 2.2.2 Bei Containern, die nach B.6.1.3 periodischen Prüfungen unterzogen werden, können Einzelzertifikate erneuert bzw. deren Gültigkeit verlängert werden. 2.2.3 Sonderprüfungen, Reparatur- und Schadensbesichtigungen an Containern können von der GLHauptverwaltung oder der ausführenden Inspektion formlos bescheinigt werden. VI - Teil 1 GL 1995 Abschnitt 2 B Kapitel 1 Seite 2–1 Anforderungen und Prüfungen Abschnitt 2 Anforderungen und Prüfungen A. Allgemeine Anforderungen 1. Lastannahmen 1.1 Die für die einzelnen Bauteile maßgebenden Belastungen ergeben sich aus den Prüfbedingungen gemäß B., soweit nicht vom Besteller abweichende Angaben gemacht werden. Bei der Wahl der Sicherheitsbeiwerte gegenüber den möglichen Versagensformen sind Werkstoffermüdung, übliche bauliche Ungenauigkeiten und mögliche Qualitätsunterschiede der Werkstoffe (Holz !) zu berücksichtigen. 1.2 Soll vom GL die Übereinstimmung mit dem CSC-Gesetz und den ISO-Normen bescheinigt werden, sind bei der Typprüfung mindestens die Prüflasten nach B., aufzubringen. 1.3 Sollen Dächer nicht nur begehbar sein, sondern auch Ladung tragen (z. B. Thermalcontainer für hängende Ladung), ist die vom Besteller angegebene Belastung bei der Bemessung und Prüfung zu berücksichtigen (vgl. Abschnitt 3, A.5.2.2). 2. Verformungen 2.1 Nach den Belastungsprüfungen B.2.1 bis 2.14 darf der Container keine bleibenden Verformungen aufweisen, die seine Brauchbarkeit und Verkehrssicherheit (Tragfähigkeit, Dichtheit) beeinträchtigen. Richtwerte für einige zulässige bleibende Verformungen siehe B. Tabelle 2.3. 2.2 Elastische Verformungen unter Last sind abhängig von der Bauweise, ihre Zulässigkeit wird bestimmt von den jeweiligen Transportbedingungen. Der Rücksprung der Bodenkonstruktion gemäß Abschnitt 1, C.3.2.1.2 muß innerhalb des dort angegebenen Bereichs so gewählt werden, daß sich die Unterseite der Bodengruppe bei Beladung des Containers auf 1,8 R nicht tiefer als 6 mm unter die unteren Auflageflächen der Eckbeschläge durchbiegt. 2.3 Die Endrahmenkonstruktion soll so steif sein, daß eine Querkraft von 150 kN am höchsten Punkt dieser Ebene die Summe der Längsänderungen der Diagonalen nicht größer werden läßt als 60 mm. 2.4 Die Seitenrahmenkonstruktion soll so steif sein, daß eine Schubkraft von 75 kN am höchsten Punkt dieser Ebene keine größere Längsverschiebung am Kraftangriff als 25 mm bewirkt. 2.5 Plattform-Container mit starren oder klappbaren Endwänden müssen so steif sein, daß eine Schubkraft von 50 kN angreifend am oberen Eckbeschlag keine größere Längsverschiebung als 42 mm bewirkt. B. Prüfungen (Erprobungen) 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Die nachstehend aufgeführten Erprobungen sind Mindestanforderungen an ISO-Stückgutcontainer und, soweit anwendbar, an alle Sonderarten von Containern der ISO-Containerreihe 1 (siehe Anhang A Tabelle A.1). Sie sollten auch Grundlage sein für die Prüfung von nicht der Norm entsprechenden Containern. 1.2 Die Festigkeitsprüfungen werden nach diesen Richtlinien ausschließlich statisch durchgeführt, um vergleichbare und wiederholbare Prüfdaten sicherzustellen. Dynamische Lastanteile sind in den Prüflasten durch Zuschläge erfaßt. Demgemäß ist dafür Sorge zu tragen, daß die Prüflasten langsam (ohne merkliche Verzögerung bzw. Beschleunigung) aufgebracht werden und mindestens für die Dauer von 5 Minuten wirksam bleiben. 1.3 An bestimmten Stellen des zu prüfenden Containers müssen bei den Versuchen Verformungsmessungen vorgenommen werden. Es ist darauf zu achten, daß vor und nach dem Aufbringen von Lasten oder Kräften Nullmessungen durchgeführt werden. Zur Protokollführung empfehlen wir das GL Protokoll über die Typprüfung, in dem auch die o. g. .Meßstellen angegeben sind. 1.4 Wiederholungsprüfungen (vgl. Abschnitt 1, B.3.3): Für die Häufigkeit von Wiederholungen einzelner Prüfungen während der Fertigung gibt die Tabelle A.3 im Anhang A einen Anhalt. Das genaue Prüfprogramm ist im Einzelfall festzulegen. 1.5 Die laufende Überprüfung (WerkstoffIdentität, Arbeitsausführung, Maßhaltigkeit, Funktionsprobe der Verschlüsse, Dichtheit) erfolgt stichprobenweise während der Fertigung nach Maßgabe des Besichtigers. Kapitel 1 Seite 2–2 Abschnitt 2 B VI - Teil 1 GL 1995 Anforderungen und Prüfungen 1.6 Die Versuche nach B.2., können innerhalb einer vollständigen Typprüfung in beliebiger Reihenfolge durchgeführt werden, mit folgenden Ausnahmen: Versuch Nr. 1 (Stapeln) ist vor Versuch Nr. 2 und 3 (Heben an den oberen und unteren Eckbeschlägen) durchzuführen. Versuch Nr. 13 (Wetterdichtheit) ist als letzter durchzuführen. 1.7 Bei der Schubbelastung der Türwand ist unter halber Prüflast Spritzwasserdichtheit für die Türdichtung erforderlich (vgl. Abschnitt 2, B.2.9 und B.2.13). 1.8 Die Prüflasten sind so aufzubringen, daß die Steifheit des belasteten Bauteils nicht verändert und die beabsichtigte Wirkung (gleichmäßig verteilte bzw. Einzellast) erreicht wird. 2. Beschreibung der Prüfungen 2.1 Versuch Nr. 1 – Stapeln werden. Die Werte sind nachstehender Tabelle zu entnehmen. Hinweis: Die Prüflast von 3.392 kN pro Container ist vom 9fach Stapeln hergeleitet, d. h. 8 Container mit einem Gewicht von je 24.000 kg bei einer Beschleunigung von 1,8 g werden auf einen Container gestapelt. (Die Eckpfosten solcher Container werden mit 848 kN geprüft.) Es ist darauf zu achten, daß die Ebene der Lastaufbringung und die Ebene der Unterstützung am Container während der Prüfungen horizontal und unverändert bleiben. Die Kraft muß über eine Zwischenplatte mit der Grundfläche eines Eckbeschlages eingeleitet werden. Jede Zwischenplatte soll gleichzeitig um 25,4 mm in Querrichtung und 38 mm in Längsrichtung versetzt werden. An Plattformcontainern mit klappbaren Endwänden ist die Stapelprüfung auch in geklapptem Zustand der Endwände durchzuführen. Diese Prüfung soll zeigen, ob ein voll beladener Container das darüber gestapelte Gesamtgewicht gemäß untenstehender Tabelle tragen kann. Dabei sind die schiffsseitig auftretenden Beschleunigungen und der durch Lose in den Führungsschienen bedingte Versatz zu berücksichtigen. Der zu prüfende Container ist mit seinen unteren Eckbeschlägen oder mit den entsprechenden Ecken auf vier ebene Sockel zu stellen. Die Sockel müssen mittig unter den Eckbeschlägen angeordnet sein und etwa die gleiche Grundfläche wie die Eckbeschläge haben. Der Fußboden des Containers muß mit einer gleichmäßg verteilten Last so beladen werden, daß das Gesamtgewicht des Containers 1,8 R beträgt. Der Container soll mit Vertikallasten beaufschlagt werden, die entweder auf alle 4 Eckbeschläge gleichzeitig oder auf jedes Paar eines Endes aufgebracht 2.2 Versuch 2 – Heben an den oberen Eckbelägen Diese Prüfung soll zeigen, daß Container an den oberen Eckbeschlägen mit einem lotrecht angreifenden Lastaufnahmemittel angehoben werden können. Container der Größen 1 D, 1 DX, 1 E und 1 F müssen mit Anschlaggeschirren üblicher Bauweise so angehoben werden, daß der Winkel der Seilstränge 30 ° zur Senkrechten beträgt. Gleichzeitig soll diese Prüfung zeigen, ob die Tragfähigkeit des Fußbodens ausreicht, den beim Kranbetrieb mit beladenen Containern auftretenden Beschleunigungskräften standzuhalten. Tabelle 2.1 Container-Typ 1 A, 1 AA + 1 AAA + 1 AX 1 B, 1 BB + 1 BBB + 1 BX 1 C, 1 CC + 1 CX 1 D + 1 DX Gesamt-Prüflast (alle 4 Eckpfosten gleichzeitig) Prüflast je Endrahmen Zulässiges Stapelungsgewicht [kN] [kN] [kg] 3.392 3.392 3.392 896 1696 1696 1696 448 192.000 192.000 192.000 50800 VI - Teil 1 GL 1995 Abschnitt 2 B Anforderungen und Prüfungen Der Fußboden des Containers muß mit einer gleichmäßig verteilten Last so beladen werden, daß das Gesamtgewicht des Containers 2 R beträgt. Der Container ist an den vier oberen Ecken so anzuheben, daß keine größeren Beschleunigungs- oder Verzögerungskräfte auftreten. An Plattformcontainern mit festen und klappbaren Endwänden sind bei der Beladung auf 1 R folgende Maße, über die oberen Eckbeschläge gemessen einzuhalten: Tabelle 2.2 L max. leer L min. auf 1 R beladen 1 AAA, 1 AA, 1 A und 1 AX 12.202 12.172 1 BBB, 1 BB, 1 B und 1 BX 9.135 9.105 1 CC, 1 C und 1 CX 6.068 6.042 Container-Typ L = Längenabstand der Eckbeschlagsaußenkanten 2.3 Versuch 3 – Heben an den unteren Eckbeschlägen Diese Prüfung soll zeigen, daß der Container mit Anschlagmitteln angehoben werden kann, die nur an den unteren Eckbeschlägen angreifen und an einem Querbaum in der Mitte über dem Container befestigt sind. Diese Prüfung muß an Containern aller Größen durchgeführt werden. Sie muß auch an Containern der Größen 1 E und 1 F durchgeführt werden, wenn diese mit unteren Eckbeschlägen ausgerüstet sind. Der Fußboden des Containers muß mit einer gleichmäßig verteilten Last so beladen werden, daß das Gesamtgesicht des Containers 2 R beträgt. Der Container muß vorsichtig Eckbeschlägen so angehoben merklichen Beschleunigungskräfte auftreten. Die Hubkräfte einem Winkel von 30° an den vier unteren werden, daß keine oder Verzögerungssind einzuleiten unter zur Waagerechten bei Container der Größen 1 AAA, 1 AA, 1 A und 1 AX 37° zur Waagerechten bei Containern der Größen 1 BBB, 1 BB, 1 B und 1 BX 45° zur Waagerechten bei Containern der Größen 1 CC, 1 C und 1 CX 60° zur Waagerechten bei Containern der Größen 1 D und 1 DX. Kapitel 1 Seite 2–3 Der Abstand der Wirkungslinien der Hubkräfte von den Außenflächen der Eckbeschläge darf nicht mehr als 38 mm betragen. Beim Anheben darf die Hebeeinrichtung nur an den unteren Eckbeschlägen anliegen. Sie muß den in der Umschlagpraxis üblichen Anschlagmitteln entsprechen. 2.4 Versuch 4 – Längsbelastung des Bodens Diese Prüfung soll zeigen, daß der Container äußeren Kräften in Längsrichtung standhalten kann, die durch dynamische Belastungen bis 2 g bei Eisenbahntransporten hervorgerufen werden. Container aller Größen sowie Container der Größen 1 E und 1 F mit Bodeneckbeschlägen sollen in Längsrichtung belastet werden. Container der Größen 1 E und 1 F sind zusätzlich auch in Querrichtung zu belasten. Der Fußboden des Containers muß mit einer gleichmäßig verteilten Last so beladen werden, daß das Gesamtgewicht des Containers 1 R beträgt. Der Container ist an einem Ende durch die unteren Löcher der Bodeneckbeschläge zu verankern. Eine insgesamt 2 R betragende horizontal wirkende Kraft soll durch die unteren Öffnungen der anderen Eckbeschläge eingeleitet werden, zuerst als Druckkraft und dann als Zugkraft. 2.5 Versuch 5 – Belasten der Endwand Diese Prüfung soll zeigen, daß der Container äußeren Kräften in Längsrichtung standhalten kann, die durch dynamische Belastungen bis 2 g bei Eisenbahntransporten hervorgerufen werden. Jedes Ende eines Containers ist zu prüfen, wenn ein Ende geschlossen und das andere mit einer Tür ausgerüstet ist. Im Falle symmetrischer Konstruktion braucht nur ein Ende geprüft zu werden. Container müssen einer inneren Belastung von 0,4 × P ausgesetzt werden. Bulkcontainer und Container der Größen 1 E und 1 F sollen einer inneren Belastung von 0,6 × P ausgesetzt werden. Die innere Belastung muß gleichmäßig über die zu prüfende Wand verteilt sein. Die Anordnung muß eine freie Durchbiegung der Wand erlauben. 2.6 Versuch 6 – Belasten der Seitenwände Diese Prüfung soll zeigen, ob der Container in der Lage ist, den sich aus den Schiffsbewegungen ergebenden Kräften standzuhalten. Beide Seitenwände (oder nur eine bei symmetrischen Konstruktionen) müssen mit einer gleichmäßig verteilten Last von 0,6 × P einzeln von innen belastet werden. Die Belastung muß so aufgebracht werden, Kapitel 1 Seite 2–4 Abschnitt 2 B Anforderungen und Prüfungen daß die Seitenwand und der obere und untere Längsträger frei durchbiegen können. Oben offene Container sind so zu prüfen, wie sie im Einsatz verwendet werden, d. h. z. B. mit eingelegten Dachspriegeln. Bei 40’ Containern können besondere Vereinbarungen getroffen werden. 2.7 Versuch 7 – Belasten des Daches Diese Prüfungen sollen zeigen, ob ein festes Dach a) den Lasten standhält, die darauf arbeitende Personen verursachen oder b) sofern es für das Tragen hängender Lasten vorgesehen ist, eine der Belastung entsprechende Tragfähigkeit, mindestens aber 1.490 kg/m nutzbarer Container-Innenlänge, aufweist, wenn dabei eine vertikale Beschleunigung von 2 g berücksichtigt wird. Die Prüfungen sind wie folgt durchzuführen: a) b) 2.8 Eine Last von 300 kg wird an der schwächsten Stelle des Containerdaches gleichmäßig über eine Fläche von 600 × 300 mm verteilt aufgebracht. Das Dach wird mit dem zweifachen Gewicht der vorgesehenen hängenden Ladung, mindestens jedoch mit 2 × 1.490 kg/m belastet, wobei der Container nur auf seinen 4 unteren Eckbeschlägen steht. Versuch 8 – Belasten des Bodens Diese Prüfung soll zeigen, daß ein Containerboden den konzentrierten dynamischen Beanspruchungen standhält, die durch das Be- und Entladen mit Gabelstaplern oder ähnlichen Geräten entstehen. Die Prüfung wird an Container aller Größen durchgeführt. Die Prüfung ist mit einem gummibereiften Testfahrzeug auszuführen. Das Fahrzeug muß eine Achslast von 5.460 kg aufweisen, d. h. je Rad 2.730 kg. Das Nennmaß der Radbreite muß 180 mm sein und der Mittenabstand der beiden Räder muß 760 mm betragen. Dabei muß die Berührungsfläche von einem Rechteck mit den Seiten 185 × 100 mm umschrieben sein. Jedes Rad muß innerhalb des o. a. Bereiches eine tatsächliche Berührungsfläche von nicht mehr als 142 cm2 haben. 2.9 Versuch 9 – Schubbelastung der Endwände (Querrichtung) Diese Prüfung soll zeigen, daß Container den Querkräften standhalten, die sich in den Endrahmen aus den Schiffsbewegungen ergeben. VI - Teil 1 GL 1995 Der zu prüfende Container wird in unbeladenem Zustand (T) mit seinen unteren Eckbeschlägen auf vier ebene Sockel gestellt und durch deren untere Öffnungen so verankert, daß keine senkrechten Bewegungen möglich sind. Die Verankerung einer Endwand in Querrichtung darf nur an dem Eckbeschlag erfolgen, der dem Lastangriff diagonal gegenüberliegt. Wenn die beiden Endrahmen getrennt geprüft werden, ist die vertikale Verankerung nur an dem zu prüfenden Endrahmen vorzusehen. Kräfte von 150 kN sollen entweder einzeln oder gleichzeitig in jeden der oberen Eckbeschläge an einer Seite des Containers eingeleitet werden, und zwar parallel zur Endwand und Bodenebene. Die Kräfte müssen zuerst als Druck- und dann als Zugkraft auf die Eckbeschläge wirken. Haben die Container gleiche Eckwände, braucht nur eine Endwand geprüft zu werden. Wenn die Endwand erheblich asymmetrisch bezüglich ihrer senkrechten Mittellinie ist, so ist von beiden Seiten zu prüfen. 2.10 Versuch 10 – Schubbelastung der Seitenwände (Längsrichtung) Diese Prüfung soll zeigen, daß Container den Längskräften in den Seitenrahmen standhalten, die sich aus den Schiffsbewegungen ergeben. Der zu prüfende Container wird im unbeladenen Zustand (T) mit seinen unteren Eckbeschlägen auf vier ebene Sockel gestellt und durch deren untere Öffnungen so verankert, daß keine senkrechten Bewegungen möglich sind. Die Verankerung einer Seitenwand in Längsrichtung darf nur an dem Eckbeschlag erfolgen, der dem Lastangriff diagonal gegenüberliegt. Kräfte von 75 kN sollen entweder einzeln oder gleichzeitig in jeden der oberen Eckbeschläge an einem Ende des Containers eingeleitet werden, und zwar parallel zur Seitenwand und Bodenebene. Die Kräfte müssen zuerst als Druck- und dann als Zugkraft auf die Eckbeschläge wirken. An Plattformcontainern mit festen oder klappbaren Endwänden sollen an einem oder beiden oberen Eckbeschlägen einer Endwand Kräfte von 50 kN eingeleitet werden, und zwar parallel zur Seiten- und Bodenebene. Die Kräfte sollen als Druck (nach innen) und dann als Zug aufgebracht werden. Die Auslenkung der Endwand darf 42 mm nicht überschreiten. Es braucht nur eine von zwei gleichen Seitenwänden geprüft zu werden. VI - Teil 1 GL 1995 2.11 Abschnitt 2 B Versuch 11 – Anheben mittels Gabelstapler Diese Prüfung soll zeigen, daß Container der Größen 1 CC, 1 C, 1 CX, 1 D, 1 E und 1 F den beim Heben und Verfahren mit Gabelstaplern auftretenden Belastungen standhalten. a) Für Container der Größen 1 CC, 1 C und 1 CX, die nur mit einem Satz Gabelstaplertaschen ausgerüstet sind und Container der Größe 1 D, 1 DX, 1 E und 1 F: Der Fußboden des Containers muß mit einer gleichmäßig verteilten Last so beladen werden, daß das Gesamtgewicht des Containers 1,6 R beträgt. Er muß auf zwei waagerechten Querbalken lagern, die je 200 mm breit sind und von der Seitenwandfläche des Containers gemessen 1.828 mm 3 mm in die Gabelstaplertaschen hineinragen. Die Querbalken sollen auf Mitte Gabelstaplertaschen liegen. b) Für Container der Größe 1 CC, 1 C und 1 CX, die mit zwei Satz Gabelstaplertaschen ausgerüstet sind: Für die äußeren Gabelstaplertaschen gilt das Verfahren nach a) für die inneren Gabelstaplertaschen gilt folgendes Verfahren: Der Fußboden muß mit einer gleichmäßig verteilten Last so beladen werden, daß das Gesamtgewicht des Containers 0,625 R beträgt. Er muß auf zwei waagerechten Querbalken entsprechend a) lagern, die in die zusätzlichen inneren Gabelstaplertaschen eingesetzt worden sind. 2.12 Kapitel 1 Seite 2–5 Anforderungen und Prüfungen Versuch 12 – Anheben mittels Greifzangen Diese Prüfung soll zeigen, daß entsprechend ausgerüstete Container beim Umschlag mit Greifzangen den Belastungen standhalten. Der zu prüfende Container muß beladen werden mit einer gleichmäßig verteilten Last auf dem Fußboden, so daß das Gesamtgewicht des Containers 1,25 R beträgt. Der Container muß an den für die Greifzangen ausgerüsteten vier Stellen unterstützt werden. Jede Unterstützungsfläche sollte 32 × 254 mm groß sein und frei von der Sicherheitsleiste angeordnet werden. 2.13 Versuch 13 – Wetterdichtheit Diese Prüfung soll zeigen, daß der Container geeignet ist, seine Ladung gegen Feuchtigkeit von außen hinreichend zu schützen. Zur Prüfung aller äußeren Fugen und Nähte ist ein Wasserstrahl aus einer Düse von 12,5 mm Durchmesser, bei einem Druck von ungefähr 1 bar entsprechend einer Wassersäule von 10 m, zu benutzen. Diese Düse muß im Abstand von 1,5 m zum zu prüfenden Container gehalten werden. Der Strahl muß mit einer Geschwindigkeit von 100 mm/s weiterbewegt werden. Prüfverfahren mit mehreren Düsen sind nur zulässig, wenn jede Fuge oder Naht am Container so erfaßt wird, wie es bei einer feststehenden Düse der Fall ist. Hinsichtlich der Kombination dieses Versuches mit Versuch Nr. 9 siehe Abschnitt 2, B.1.7. 2.14 Versuch 14 – Zugbelastung der Zurrösen Diese Prüfung soll zeigen, ob die Zurrpunkte eines entsprechend ausgerüsteten Containers, die sich aus der Schiffsbewegung ergebenen dynamischen Ladungskräften, standhält. Der zu prüfende Zurrpunkt ist mit einer Prüflast zu belasten, die das 1,5fache der vorgegebenen Zurrkraft beträgt. Die Prüflast soll möglichst unter einem Winkel von ca. 45° zur Horizontalen aufgebracht werden und mindestens 5 min. gehalten werden. Kapitel 1 Seite 2–6 Tabelle 2.3 Nr. Abschnitt 2 B Containerprüfungs Grundlagen Umfang der Typprüfung und / oder Entwurfsanforderungen Prüfprozedur Meßpunkt Eckpfosten Querträger 1 Stapeln Bodenlängsträger innere Beladung Heben an den 4 oberen EckbeBodenlängsschlägen träger Zulässige Werte elastische dauerhafte Verformung Verformung [mm] [mm] Prüfbeladung oder Prüflast Vertikale Last je Eckpfosten 848 kN für: 1 A, 1 AA, 1 AAA, 1 AX 1,8 R–T Beladung 1 B, 1 BB, 1 BBB, 1 BX gleichmäßig über den 1 C, 1 CC, 1 CX Boden verteilt. 224 kN für 1 D Container. Mit einem Versatz von: – 25 mm in Querrichtung – 38 mm in Längsrichtung Die Hebelast soll wie folgt aufgebracht werden Querträger 2 VI - Teil 1 GL 1995 Anforderungen und Prüfungen 2,0 R–T Beladung vertikal: gleichmäßig über den Boden verteilt. 40’ Länge 30’ Länge 20’ Länge 3 4 Heben an den 4 unteren EckbeBodenlängsschlägen träger Längsbelastung Bodenlängsdes Bodens träger 30° zur Horizontalen: 37° zur Horizontalen: 45° zur Horizontalen: 60° zur Horizontalen: 6 ** 3 40’ Länge: 4 6 ** 30’ Länge: 3 20’ Länge: 3 3 30’ Länge. 3 Die Hebelast soll wie folgt aufgebracht werden: 2,0 R–T Beladung gleichmäßig über den Boden verteilt. 2 40’ Länge: 4 60° zur Horizontalen: 10’ Länge Querträger 4,5 40’ 30’ 20’ 10’ Eine horizontale Last soll durch 1,0 R–T Beladung die unteren Eckbeschläge, erst gleichmäßig über den als Druck und dann als Zug zu Boden verteilt. den Verankerungspunkten aufgebracht werden. 20’ Länge: 3 3 40’ Länge: 4 30’ Länge: 3 20’ Länge: 3 vertikal: 40’ Länge: 4 30’ Länge: 3 20’ Länge: 3 10’ Länge: 2 horizontal: entspr. ISOStand: 668 Innere Belastung gleichmäßig über die Wand verteilt bei 40’ Länge 5 Festigkeit der Endwände einschließlich Türen Siehe GLTypprüfungsbericht eines Containers U| |V 20’ Länge | 10’ Länge | W 30’ Länge unbeladen 0,4 P Für 20’ drucklosen TrockenSchüttgut Containern und 10’ Längen von 0,6 P 6 * Festigkeit der Seitenwände Siehe GLTypprüfungsbericht eines Containers Wände: 9 * Türen: 6 * UV 9 * W 20’ Länge U V7* 10’ Länge W 40’ Länge unbeladen Innere Belastung, gleichmäßig über die Wand verteilt 0,6 P 30’ Länge Die zulässigen Werte für dauerhafte Verformungen sind nur anzuwenden, wenn die Rücksprünge ausreichend sind, d. h. die Standardaußenabmessungen nicht überschritten werden. ** Maximale zul. Durchbiegung unter die Aufstandsfläche der Eckbeschläge. VI - Teil 1 GL 1995 Abschnitt 2 Tabelle 2.3 Containerprüfungs Grundlagen (Fortsetzung) Nr. 7 8 Umfang der Typprüfung und / oder Entwurfsanforderungen Dachfestigkeit Festigkeit des Bodens B Kapitel 1 Seite 2–7 Anforderungen und Prüfungen Prüfprozedur Meßpunkt Schwächster Bereich des Daches innere Beladung Zulässige Werte Prüfbeladung oder Prüflast 300 kg werden gleichmäßig über eine Fläche von 600 mm × 300 mm im schwächsten Bereich des Daches verteilt. unbeladen Querträger einschließlich Längsträger unbeladen Testfahrzeug: Prüflast: 5460 kg Radstand: 760 mm Radaufstandsfläche: 142 cm2 / pro Rad 150 kN horizontal: Querverwindung (Quer steifigkeit) Siehe GLTypprüfungsbericht eines Containers 3 Wenn hängende Lasten transportiert werden sollen, muß das Dach mit zweifacher Entwurfslast geprüft werden, mindestens mit 2 × 1490 kg/m 4 Das Testfahrzeug soll über die gesamte Bodenfläche des Containers bewegt werden. Goosenecktunnel 9 dauerhafte elastische Verformung Verformung [mm] [mm] unbeladen Die Lasten sollen zuerst als Druck und dann als Zug an den oberen Eckbeschlägen aufgebracht werden Bei einer Prüflast von 75 kN ist Wetterdichtheit der Türen erforderlich. 5 Die Differenz der DiagonalLängenänderung soll nachstehend Werte nicht überschreiten. 60 10 25 40’ Länge: 9 30’ Länge: 8 20’ Länge. 6 75 kN horizontal: Längsverwin10 dung (Längssteifigkeit) Siehe-GL Typprüfungsbericht eines Containers unbeladen Nicht anzuwenden bei 10’ Containern. 1. Gabelstaplertaschen für Benutzung im beladenen Zustand: Querträger Heben an den Gabelstapler11 taschen (wo vorhanden) Prüflast ist gleichmäßig über den Boden verteilt. Bodenlängsträger Die Lasten sollen erst als Druck und dann als Zug an den oberen Eckbeschlägen aufgebracht werden. 3 1,6 R–T 2. Gabelstaplertaschen für Leertransport 0,625 R–T 40’ Länge: 5 30’ Länge: 4 20’ Länge: 3 10’ Länge: 3 Kapitel 1 Seite 2–8 Tabelle 2.3 Nr. Abschnitt 2 B VI - Teil 1 GL 1995 Anforderungen und Prüfungen Containerprüfungs Grundlagen (Fortsetzung) Umfang der Typprüfung und / oder Entwurfsanforderungen Prüfprozedur Meßpunkt Querträger Heben an der Basis der 12 BodenlängsGreifkante (wo vorhanden) träger 13 Wetterdichtheit Ladungssicherungssystem (soweit 14 vorhanden) entsprechend Anhang F der ISO 1496-1 alle Verbindungen und Nähte Verankerungspunkte Laschpunkte Unterstützung Querträger der Lastüber15 tragungsflächen (entsprechend Querträger Anhang B der ISO 1496-1) innere Beladung Zulässige Werte Prüfbeladung oder Prüflast dauerhafte elastische Verformung Verformung [mm] [mm] 3 1,25 R–T Beladung ist gleichmäßig über den Boden verteilt. unbeladen unbeladen Hebelasten sollen an den 4 Greifkanten vertikal aufgebracht werden. Düsendurchmesser: Druck, Wasser: Abstand der Düse zum Container: Fortschrittsge schwindigkeit: 40’ Länge: 5 30’ Länge: 4 20’ Länge: 3 10’ Länge: 3 12,5 mm 1 bar 1,5 m Es soll kein Wasser in den Container eindringen. 100 mm/sek. 1,5fache vorgesehene Last muß aufgebracht werden (bzgl. Zugwinkel siehe Anhang F, ISO 1496-1) 0,5 R–T Prüflast auf jedem Lastübertragungspaar (1,5 R–T)/n Prüflast auf jedem Paar von Zwischenübertragungsflächen: n = Anzahl der Flächenpaare Keine Verformungen – an der Zurreinrichtung – an der Containerstruktur VI - Teil 1 GL 1995 Abschnitt 3 A Kapitel 1 Seite 3–1 Thermal-Container Abschnitt 3 Thermal-Container A. Allgemeine Anforderungen 1. Begriffsbestimmung 1.1 Thermal-Container sind Container, deren Wände, Türen, Boden und Dach mit einer Isolierung versehen sind, so daß der Wärmedurchgang zwischen inneren und äußeren Begrenzungsflächen verringert wird. 1.1.1 Isolier-Container sind Thermal-Container ohne Kühl- oder Heizeinrichtungen. 1.1.2 Kühl-Container sind Thermal-Container, die von einem Verbrauchskühlmittel, wie Eis, Trokkeneis oder Flüssiggas oder von einem mechanischen Kältemaschinensatz oder einer Absorptions-Kälteanlage gekühlt werden. 1.1.3 Heiz-Container sind mit Heizeinrichtungen. Thermal-Container 1.1.4 Kühl- und Heiz-Container sind ThermalContainer, die außer mit Einrichtungen gemäß 1.1.2 auch mit Heizeinrichtungen ausgerüstet sind. 1.1.5 Anbau-Kühlgeräte sind Kälte- und/oder wärmeerzeugende Aggregate oder Einrichtungen zum zeitweiligen Anbau an Isolier–Container (Clip-onGeräte). 1.1.6 MA-Container sind Kühl- und Heizcontainer, die für den Kühltransport unter modifizierter Atmosphäre geeignet sind. 1.1.7 CA-Container sind Kühl- und Heizcontainer mit Einrichtungen zur Erzeugung und Regelung der Atmosphäre. 2. Prüfungsunterlagen Zusätzlich zu den in Abschnitt 1, B.1 aufgeführten, sind bei Thermal-Containern folgende Unterlagen zur Prüfung einzureichen: – Zeichnungen und Angaben über die Isolierung – Angaben über Hersteller, Typ und Leistung der vorgesehenen Kühl- und Heizeinrichtungen. – Bei zusätzlicher Prüfung der Kühl-/Heizeinrichtungen sind außerdem die in B.2 aufgeführten Unterlagen einzureichen. 3. Anforderungen an die Einrichtungen und Ausführung von Thermal-Containern 3.1 Allgemeines 3.1.1 Die für den Bau von Thermal-Containern verwendeten Werkstoffe müssen korrosionsbeständig sein oder durch geeignete Maßnahmen dauerhaft gegen Korrosion geschützt werden. Für die Kühlluft beaufschlagten Teile der Container-Innenräume sowie für die entsprechenden Bauteile der Kühl- und/oder Heizeinrichtungen sind Werkstoffe zu verwenden, die keinen schädlichen Einfluß auf das Ladegut haben. 3.1.2 Jeder Thermal-Container muß luftdicht verschließbar sein. Zur Normalausführung gehört eine zweiflügelige Stirnwandtür. Die andere Stirnwand ist, wenn es sich nicht um Isolier-Container nach A.1.1.1 handelt, so anzuordnen und auszuführen, daß sie innerhalb der genormten Container-Abmessungen die erforderlichen Kühl- und/oder Heizeinrichtungen aufnehmen kann, oder die in Lage und Größe genormten, absperrbaren Öffnungen für den zeitweiligen, luftseitigen Anschluß von Anbau-Kühlgeräten aufweist. Dabei können nach Anschluß dieser Einrichtungen die Normalabmessungen des Containers überschritten werden. 3.1.3 Die innere Oberfläche muß so beschaffen sein, daß eine gründliche Reinigung leicht möglich ist. Die üblichen Reinigungsmittel und -methoden dürfen keinen nachteiligen Einfluß auf die Verkleidung haben. 3.1.4 Es ist dafür zu sorgen, daß Reinigungswasser vollständig abfließen kann. 3.2 Isolierung 3.2.1 Isolierwerkstoffe für Thermal-Container sollen geruchlos sein und möglichst keine Feuchtigkeit aufnehmen. 3.2.2 Die Isolierung ist auf der im Normalbetrieb wärmeren Seite mit einer wasserdampfdichten Verkleidung zu versehen. 3.2.3 Die Isolierung der einzelnen Begrenzungsflächen soll hinsichtlich ihrer Wärmedämmung gleichwertig sein. Bei der Dachisolierung ist die stärkere Sonneneinstrahlung zu berücksichtigen. Kapitel 1 Seite 3–2 3.3 Abschnitt 3 A Belüftung Wenn eine Belüftung des Innenraumes vorgesehen ist, sind die Luftöffnungen gegen den Eintritt von Wasser zu schützen. Die Öffnungen sind möglichst im oberen Bereich anzubringen und mit einem Verschluß zu versehen. 3.4 VI - Teil 1 GL 1995 Thermal-Container Entwässerungen 3.4.1 Die Luftkühler sind mit Leckwannen und ausreichenden Abflüssen zu versehen. 5. Prüfungen von Thermal-Containern 5.1 Allgemeines 5.1.1 Der Thermal-Container und die ein- oder angebauten Einrichtungen sind auf Arbeitsausführung zu überprüfen, wobei gleichzeitig der Schutz empfindlicher Bauteile gegen Beschädigung zu kontrollieren ist (siehe auch Abschnitt 1, B.). 5.1.2 Für die bei den Prüfungen zu benutzenden Meßgeräte sind nachstehende Abweichungen zulässig: 3.4.2 Für den Betrieb notwendige Entwässerungseinrichtungen müssen unter allen Betriebs- und Temperaturbedingungen selbsttätig arbeiten. Temperatur-Meßgeräte: 0,5 K Leistungs-Meßgeräte: 2 % 3.4.3 Absperrbare Entwässerungen müssen von außen bedienbar sein. Durchfluß-Meßgeräte 3 % Druck-Meßgeräte 5 % 3.5 Temperaturüberwachungseinrichtungen 3.5.1 Für die Messung der ContainerInnentemperatur sind mindestens zwei voneinander unabhängige Meßstellen mit getrennten Ablesemöglichkeiten vorzusehen, um die Temperaturen von außerhalb kontrollieren zu können. 3.5.2 Sofern keine besonderen Anforderungen gestellt werden, ist ein maximaler Gesamtfehler von 0,5 K für Anzeige- und Meßgenauigkeit zulässig. 3.6 Ausführung und Bemessung der Kühleinrichtungen 5.2 Festigkeitsprüfungen 5.2.1 Für diese Prüfungen gelten, soweit anwendbar, die in Abschnitt 2, B.2.1 – B.2.14 gemachten Angaben. 5.2.2 Wenn Thermal-Container für den Transport hängender Ladung vorgesehen sind, ist die Eignung der Dachkonstruktion für die Aufnahme dieser Belastung festzustellen (siehe auch Abschnitt 2, B.2.7). 5.2.3 Festigkeitsprüfungen sind mit eingebauten Kühl- und/oder Heizeinrichtungen oder gleichwertigen Einrichtungen durchzuführen, sofern diese zur Festigkeit des Containers beitragen. Siehe B.3. 4. Kennzeichnung Hinsichtlich der Kennzeichnung von ThermalContainern ist über die Anforderungen in Abschnitt 1, F. hinaus zu beachten: 4.1 Der nutzbare Rauminhalt ist außen am Container anzugeben. 4.2 Wenn Kühlcontainer mit Trockeneis- oder Flüssiggaskühlung betrieben werden, ist ein entsprechender Hinweis auffällig außen am Container anzubringen. 4.3 MA/CA-Container sind hinsichtlich der Erstickungsgefahr durch Sauerstoffmangel zu kennzeichnen. 4.4 Wenn Thermal-Container für die Beförderung hängender Ladung vorgesehen und eingerichtet sind, ist die maximal zulässige Tragfähigkeit für eine solche Ladung in Türnähe im Container anzugeben. 5.3 Dichtheitsprüfung 5.3.1 Allgemeines 5.3.1.1 Die Dichtheitsprüfung ist grundsätzlich nach Durchführung aller Festigkeitsprüfungen gemäß 5.2 und vor den Prüfungen zur Ermittlung des Wärmedurchgangs gemäß 5.4 durchzuführen. 5.3.1.2 Innen- und Außentemperatur des Containers sollen während der Dichtheitsprüfung zwischen 15 °C und 25 °C liegen; die Differenz zwischen beiden darf jedoch nicht größer als 3 K sein. 5.3.1.3 Der zu prüfende Thermal-Container muß sich im normalen Ausrüstungszustand befinden und in der üblichen Weise geschlossen sein. 5.3.1.4 Innerhalb der genormten ContainerAbmessungen vorgesehene Kühl- und/oder Heizeinrichtungen müssen während der Prüfung eingebaut sein. 5.3.1.5 Container, die in einer Stirnwand absperrbare Öffnungen für den zeitweiligen, luftseitigen Anschluß VI - Teil 1 GL 1995 Abschnitt 3 A Kapitel 1 Seite 3–3 Thermal-Container von Anbau-Kühlgeräten haben, werden ohne diese Geräte mit normal geschlossenen Öffnungen geprüft. 5.3.2 Versuchsdurchführung Die Dichtheitsprüfung wird bei einem inneren Überdruck von 250 Pa 10 Pa durchgeführt. Der für die Aufrechterhaltung dieses Druckes notwendige Luftstrom, gemessen in m3/h, ist die Luftleckrate. 5.3.3 Anforderungen 5.3.3.1 Für Kühl- und Heizcontainer nach 5.3.1.4 in der unter 3.1.2 beschriebenen Ausführung darf die Luftleckrate nicht größer als 10 m3/h sein. 5.3.3.2 Für Isolier-Container nach 5.3.1.5 darf die Luftleckrate nicht größer als 8 m3/h sein. 5.3.3.3 Für jede gegenüber 3.1.2 zusätzlich eingebaute Tür darf der in 5.3.3.1 bzw. 5.3.3.2 genannte Wert um 5 m3/h überschritten werden. 5.3.3.4 Die Luftleckrate für MA/CA-Container ist jeweils im Einzelfall zu vereinbaren. 5.4 Ermittlung des Wärmedurchgangs 5.4.1 Allgemeines 5.4.1.1 Die Ermittlung des Wärmedurchgangs soll erst erfolgen, wenn die Festigkeitsprüfungen und die Dichtheitsprüfung durchgeführt wurden. 5.4.1.2 Der Container soll sich dabei in einem normalen Ausrüstungszustand befinden und in üblicher Weise geschlossen sein. Innerhalb der genormten Container-Abmessungen vorgesehene Kühl- und/oder Heizeinrichtungen sollen während der Prüfung eingebaut sein. 5.4.1.3 Wegen des geringeren Aufwandes wird der Wärmedurchgang üblicherweise in einem Aufheizversuch ermittelt. Wenn die Prüfung jedoch als Kühlversuch durchgeführt werden soll, sind darüber mit dem GL besondere Vereinbarungen zu treffen. 5.4.1.4 Der Aufheizversuch ist in einem Prüfraum durchzuführen, der gegen Sonneneinstrahlung geschützt und so eingerichtet ist, daß die in 5.4.2.3 b) und d) genannten Temperaturdifferenzen eingehalten werden. Die Oberflächen des Prüfraumes dürfen keine besonderen strahlungsreflektierenden Eigenschaften haben. 5.4.2 Begriffe 5.4.2.1 Der Wärmedurchgang ist durch die GesamtWärmedurchgangsrate U wie folgt definiert: U = Q Θi − Θ e WK Q [W] elektrische Heizleistung Lüfterwärme einschließlich Θe [°C] mittlere Außentemperatur des Containers Θi [°C] mittlere Innentemperatur des Containers Die mittlere Außentemperatur Θe des Containers ist das arithmetische Mittel der 12 Temperaturen, die in 10 cm Abstand von den Außenwänden an den 8 Ecken und in der Mitte der Seitenwände, des Daches und des Bodens gemessen werden. Die mittlere Innentemperatur Θi des Containers ist das arithmetische Mittel der 12 Temperaturen, die in 10 cm Abstand von den Innenwänden an den 8 Ecken und in der Mitte der Seitenwände, des Daches und des Bodens gemessen werden. 5.4.2.2 Die mittlere Wandtemperatur Θ errechnet sich aus: Θ = Θi + Θe 2 °C Sie soll während des Beharrungszustandes zwischen 20 °C und 32 °C liegen. Dabei soll die Differenz zwischen Innen- und Außentemperatur nicht weniger als 20 K betragen. 5.4.2.3 Der Beharrungszustand liegt vor, wenn außer 5.4.2.2 folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die maximale Differenz zwischen der kältesten und der wärmsten Meßstelle im Container beträgt zu irgendeinem Zeitpunkt 3 K. b) Die maximale Differenz zwischen der kältesten und der wärmsten Meßstelle außerhalb des Containers beträgt zu irgendeinem Zeitpunkt 3 K. c) Die maximale Differenz zwischen zwei beliebigen Mittelwerten der Innentemperatur Θi beträgt 1,5 K. d) Die maximale Differenz zwischen zwei beliebigen Mittelwerten der Außentemperatur Θe beträgt 1,5 K. e) Die maximale Differenz zwischen der kleinsten und der größten Heizleistung Q beträgt 3 % der kleinsten Heizleistung. 5.4.2.4 Der Wärmedurchgangskoeffizient k ergibt sich aus: k = U A W m2 K Kapitel 1 Seite 3–4 Abschnitt 3 A 6. worin A = Ae ⋅ Ai m2 d. h. das geometrische Mittel aus der Außenfläche Ae und der Innenfläche Ai des Containers. 5.4.3 Versuchsdurchführung 5.4.3.1 Der mit Einrichtungen zum Beheizen und zur Luftumwälzung ausgerüstete Container ist im Prüfraum so aufzustellen, daß allseitig eine Luftbewegung stattfinden kann. 5.4.3.2 Die Luftbewegung außerhalb des Containers soll überall möglichst gleichmäßig sein und auf halber Containerlänge in 10 cm Abstand vom Dach und von den Seitenwänden 2 m/s nicht überschreiten. 5.4.3.3 Die Luftbewegung im Container muß so groß sein, daß die unter 5.4.2.3 a) genannten Bedingungen erfüllt werden. 5.4.3.4 Die Beheizung des Containers muß elektrisch erfolgen. Die Heizung ist so einzuregulieren, daß die Bedingungen gemäß 5.4.2.3 erfüllt werden. Die Innentemperatur darf jedoch keine Werte erreichen, die für die verwendeten Werkstoffe unzulässig sind. 5.4.3.5 Sämtliche Temperaturmeßstellen und die Containerwände sind vor Wärmestrahlung zu schützen. 5.4.3.6 Nach Erreichen des Beharrungszustandes gemäß 5.4.2.3 sind die Temperaturen und Heizleistungen halbstündlich über eine Dauer von 8 Stunden zu messen. 5.4.4 VI - Teil 1 GL 1995 Thermal-Container Anforderungen Prüfumfang von Thermal-Containern bei Serienfertigung 6.1 Die Prototypprüfung eines Thermal-Containers erfolgt nach 5. Wenn der Thermal-Container einschließlich seiner Kühl- und/oder Heizeinrichtung zur Prüfung gestellt wird, erfolgt zusätzlich die Funktionsprüfung nach B.9. Sofern Vereinbarungen über die Bescheinigung der Kälteleistung getroffen wurden, erfolgt eine zusätzliche Leistungsprüfung gemäß B.8. 6.2 Die Wiederholung einzelner Prüfungen innerhalb einer Fertigungsserie erfolgt im allgemeinen gemäß Anhang A, Tabelle A.3. Damit ergibt sich folgende Regelung: 6.2.1 Die Dichtheitsprüfung nach 5.3 wird an jedem Container einer Serie durchgeführt. 6.2.2 Die Funktionsprüfung nach B.9 wird an jeder Kühl- und/oder Heizeinrichtung durchgeführt. 6.2.3 Die an einem Container einer Serie vorgenommene Ermittlung des Wärmedurchgangs nach 5.4 wird für Fertigungsserien von 100 Containern als ausreichend angesehen, wenn es in einer solchen Serie keine Änderungen der Konstruktion, der verwendeten Werkstoffe oder der Fertigungsmethoden gibt. 6.2.4 Bei Fertigungsserien von mehr als 100 Containern ist die Anzahl der durchzuführenden Wärmedurchgangsmessungen nach 5.4 mit dem GL zu vereinbaren. 6.2.5 Bei Fertigungsserien von mehr als 100 Containern kann der GL, auf Antrag des Herstellers die an einem Container der Serie durchgeführte Wärmedurchgangsmessung für maximal 200 Container als ausreichend anerkennen, wenn der Hersteller ein Qualitätssicherungssystem nach einer anerkannten Norm (z. B. ISO 9000) eingerichtet hat und unterhält. Nach der unter 5.4.2 aufgeführten Formel wird die Gesamt-Wärmedurchgangsrate ermittelt, die den für den jeweiligen Verwendungszweck vom Besteller festgelegten Wert nicht überschreiten darf. 6.2.6 Die Anzahl der an Kühl- und/oder Heizeinrichtungen durchzuführenden Leistungsprüfungen erfolgt gemäß B.10.2.1. Desgleichen kann nach 5.4.2.4 auch der Wärmedurchgangskoeffizient bestimmt werden. 7. Hinweise für die Aufstellung von ThermalContainern an Bord 5.4.5 7.1 Allgemeines Gleichwertige Prüfverfahren Sofern der Wärmedurchgang von Thermal-Containern auf der Grundlage anderer Prüfnormen oder Regelwerke ermittelt wird (z. B. ATP-Übereinkommen) wird das Prüfergebnis unter Hinweis auf das verwendete Regelwerk durch den GL bestätigt. Dies setzt voraus, daß das jeweilige Prüfverfahren gleichwertig ist. 7.1.1 Vor Aufstellung von Thermal-Containern an Bord ist zu prüfen, ob die elektrische Energieversorgung an Bord für den zusätzlichen Betrieb dieser Container ausreicht. 7.1.2 Thermal-Container und ihre Einrichtungen müssen für die Beförderung an Deck geeignet sein. VI - Teil 1 GL 1995 Abschnitt 3 B Kapitel 1 Seite 3–5 Thermal-Container 7.1.3 Die Aufstellung der Container hat so zu erfolgen, daß Temperaturkontrollen auch bei schlechtem Wetter möglich sind. Diese Brennstoffe dürfen nur unter Aufsicht der Bordleitung bei abgestellten und kalten Motoren nachgefüllt werden. 7.2 7.4.5 Der Bordbetrieb von Verbrennungsmotoren mit gasförmigen Brennstoffen ist nicht zulässig. Vor Anbordstellen solcher Aggregate sind alle nicht völlig entleerten und nicht gasfreien Brennstoffbehälter abzubauen und in besonders dafür zugelassenen Räumen gut gehaltert zu lagern. Aufstellung an Deck Bei Aufstellung an Deck sind die Container möglichst gegen Seeschlag zu schützen. 7.3 Aufstellung unter Deck 7.3.1 Bei Aufstellung unter Deck ist zu beachten, daß Kühlanlagen mit luftgekühlten Verflüssigern einen entsprechend großen Frischluftbedarf haben. 7.5 Bedienungsanleitung Für jeden Kühl-Container ist eine Bedienungsanleitung mit an Bord zu geben. Als Berechnungsgrundlage für den Mindestluftbedarf können folgende Leistungsdaten zugrunde gelegt werden: – 20’-Kühlcontainer ca. 7,5 kW – 40’-Kühlcontainer ca. 11,0 kW Bei gemischter Ladung (Tiefkühlladung/Fruchtladung) kann in der Regel mit einem leistungsmindernden Faktor von ca. 0,7 gerechnet werden. Eine möglichst gleichmäßige Temperaturverteilung innerhalb solcher Laderäume ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch Luftkanalsysteme sicherzustellen. 7.3.2 Kühlcontainer, deren Kühleinrichtungen mit Trockeneis oder Flüssiggas arbeiten, dürfen nicht unter Deck gefahren werden. 7.4 Verbrennungsmotorantrieb 7.4.1 Thermal-Container, die mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstet sind, dürfen unter Deck aufgestellt werden, wenn der Flammpunkt des verwendeten flüssigen Brennstoffes 60 °C oder höher ist. 7.4.2 Bei Verwendung flüssiger Brennstoffe, deren Flammpunkt unter 60 °C liegt, sind die Brennstofftanks vor der Aufstellung unter Deck völlig zu entleeren oder abzubauen. Die abgebauten Brennstofftanks bzw. der abgefüllte Brennstoff sind in einem besonders dafür zugelassenen Raum zu lagern. 7.4.3 Der Betrieb von Verbrennungsmotoren unter Deck ist auch bei der unter 7.4.1 beschriebenen Aufstellung nicht zulässig. 7.4.4 Der Betrieb von Verbrennungsmotoren, deren flüssiger Brennstoff einen Flammpunkt unter 60 °C hat, ist auf dem freien Deck zugelassen, wenn er den gesetzlichen Bestimmungen der für die Unfallverhütung und die Sicherheit in der Seeschiffahrt zuständigen nationalen Stellen nicht widerspricht. B. Kühl- und/oder Heizeinrichtungen für Thermal-Container 1. Geltungsbereich 1.1 Die folgenden Richtlinien gelten für Kälteund/oder wärmeerzeugende Einrichtungen, die in Thermal-Containern integriert oder als Anbaugeräte (Clip-on) ausgeführt sind. 1.2 Leistungsprüfungen gemäß 8. sind durchzuführen, wenn Leistungsdaten von Kälte- und/oder wärmeerzeugenden Einrichtungen durch den GL bescheinigt werden sollen. Solche Bescheinigungen können in Verbindung mit dem Thermal-Container oder getrennt ausgestellt werden. 2. Prüfungsunterlagen Folgende Unterlagen sind zur Prüfung einzureichen: – Beschreibung der Kühl- und/oder Heizeinrichtungen und Berechnung der Wärmebilanz – Zeichnungen über die Anordnung der Kühlund/oder Heizeinrichtungen – Zeichnungen des Kältemittelverdichters sowie Zeichnung der Kurbelwelle – Zeichnungen aller Apparate und Behälter unter Kältemittel- oder Flüssiggasdruck – schematische Darstellung des Kältemittelkreislaufes – Angaben über Temperatur-Meßeinrichtungen – Wirkschaltplan der elektrischen Einrichtungen mit allen erforderlichen Anschlußdaten Kapitel 1 Seite 3–6 3. 3.1 Abschnitt 3 B VI - Teil 1 GL 1995 Thermal-Container Ausführung und Bemessung der Kühleinrichtung Anzahl der Kältemaschinensätze und Bemessungsgrundlagen 3.1.1 Für jeden Kühl-Container ist eine Kühleinrichtung vorzusehen, die - bis auf die Versorgung mit elektrischer Energie - unabhängig arbeitet. 3.1.2 Ist nur ein Kältemaschinensatz vorhanden, ist er so zu bemessen, daß die geforderte tiefste Innentemperatur des Containers unter maximaler Umgebungstemperatur bei einer täglichen Betriebszeit von höchstens 18 Stunden gehalten werden kann. Als Umgebungstemperatur ist 38 °C einzusetzen, wenn keine höheren Temperaturen festgelegt sind. 3.1.3 Sind zwei oder mehrere Kältemaschinensätze für die Versorgung eines Containers vorgesehen, muß die geforderte tiefste Innentemperatur auch nach Ausfall eines beliebigen Kältemaschinensatzes im Dauerbetrieb gehalten werden können. 3.3 3.3.1 Es sind Vorkehrungen zu treffen, durch die beim Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdrukkes der Verdichterantrieb selbsttätig abgeschaltet wird. 3.3.2 Absperrbare Behälter und Apparate unter Druck, in denen sich flüssiges Kältemittel befindet, müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein. Abblasendes Kältemittel muß gefahrlos abgeleitet werden. 3.3.3 Bei Verwendung eines Kältemittels der Gruppe 1 und einem Füllgewicht der Anlage bis zu 25 kg kann der Einbau eines Überdruckschalters, der beim Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes den Verdichterantrieb - ohne Rücksicht auf die Antriebsart - selbsttätig abschaltet, als ausreichende Sicherheitseinrichtung zugelassen werden. Dabei wird vorausgesetzt, daß die Absperrorgane von allseitig absperrbaren Behältern, die flüssiges Kältemittel enthalten, nicht für betriebsmäßige Betätigung eingerichtet sind. 3.4 3.1.4 Sind zwei völlig getrennte Kühlanlagen, jede mit eigenem Verdampfer, für die Kühlung des Containers vorgesehen, können sie gemeinsam wie ein Kältemaschinensatz unter 3.1.2 betrachtet werden, d. h., sie müssen gemeinsam die geforderte tiefste Innentemperatur bei einer täglichen Betriebszeit von höchstens 18 Stunden aufrechterhalten. 3.1.5 Kühlcontainer für die Beförderung gefährlicher Ladung (z. B. Peroxid), sind mit zwei voneinander unabhängigen Kühlanlagen auszurüsten. Jede dieser Kühlanlagen muß allein die unter 3.1.2 genannten Bedingungen erfüllen. Wenn die in Betrieb befindliche Kühlanlage ausfällt oder sie wegen einer Störung die geforderte Innentemperatur nicht einhält, muß die Reserve-Anlage automatisch die Kühlung im Container übernehmen. Sofern Störungen einer im Betrieb befindlichen Kühlanlage an eine ständig besetzte Stelle gemeldet werden, kann auf eine automatische Umschaltung verzichtet werden. 3.2 Sicherheitseinrichtungen Betriebsmanometer Saug- und Druckmanometer sind bei Verwendung von Kältemitteln der Gruppe 1 und einem Füllgewicht bis 50 kg nur für den Leistungsversuch oder den Funktionsprobelauf erforderlich. Sie können nach der Erprobung entfernt werden, die Anschlüsse müssen jedoch für spätere Kontrollmessungen zugänglich bleiben. 3.5 Sonstiges Für nicht gesondert aufgeführte Arten von Einrichtungen gelten die Angaben unter 3.1 bis 3.4, 5. sowie 7. soweit anwendbar, sinngemäß. 4. Ausführung und Bemessung von Heizeinrichtungen 4.1 Bemessungsgrundlagen Heizeinrichtung sind so zu bemessen, daß bei einer Umgebungstemperatur von – 20 °C eine Innentemperatur von + 16 °C bei einer täglichen Betriebszeit von 18 Stunden gehalten werden kann, soweit nicht besondere Bestellerwünsche zu berücksichtigen sind. Betriebsdrücke 5. 3.2.1 Für Kältemaschinen mit luftgekühlten Verflüssigern und den üblichen Kältemitteln gelten als zulässiger Betriebsüberdruck: Kältemittel R 22 25 bar, Kältemittel R 134 a 17 bar Elektrische Einrichtungen 5.1 Alle Teile der elektrischen Anlage müssen dem Stand der Technik im Hinblick auf den Einsatz an Bord von Seeschiffen entsprechen (siehe auch GLBauvorschriften Teil 1, Kapitel 3 “Elektrische Anlagen“ sowie ISO 1496-2, Abschnitt 7 “Electrical aspects of thermal containers“). VI - Teil 1 GL 1995 Abschnitt 3 B 5.2 Alle für die Verwendung an Bord von Seeschiffen vorgesehenen elektrischen Anlagenteile sind so auszuwählen und zu bemessen, daß sie bei den im normalen Bordbetrieb auftretenden Spannungs- und Frequenzabweichungen betriebsfähig bleiben. 5.3 Alle verwendeten E-Motoren sind für Dauerbetrieb auszulegen und einer Prüfung in einem geeigneten Prüffeld zu unterziehen. 5.4 Der Leistungsbedarf sollte je Kühlcontainer 15 kW nicht überschreiten. 5.5 Die Länge des flexiblen Anschlußkabels soll mindestens 15 m bzw. Containerlänge + 6 m betragen. Hierfür sollen Gummischlauchleitungen der Type “HO7RN-F“ oder gleichwertige Leitungen verwendet werden. 6. Fernüberwachung von ThermalContainern 6.1 Sofern die Fernüberwachung der ThermalContainer durch Datenübertragung über eine elektrische Versorgungsleitung erfolgt, sind die Anforderungen der ISO-Norm 10368 zu beachten. 7. Kennzeichnung Vom Kühlanlagenhersteller sind auf einem dauerhaft angebrachten Schild mindestens folgende Angaben zu machen: Hersteller, Baujahr, Fabrik-Nummer, Kapitel 1 Seite 3–7 Thermal-Container Typenbezeichnung und Kältemittel und Füllgewicht, 8.1.3 Der Container ist in einem Prüfraum aufzustellen, in dem Temperaturen eingehalten werden können, die dem späteren Einsatz des Containers entsprechen. Wenn das nicht möglich ist, entscheidet der GL über die Umrechnungsmethode vom Prüfzustand auf den normalen Betriebszustand. 8.2 Versuchsdurchführung 8.2.1 Nachdem die genannten Umgebungsbedingungen erreicht sind, wird die Kühl- oder Heizeinrichtung in Betrieb genommen. Nach Erreichen des Beharrungszustandes sind folgende Meßdaten in Intervallen von ≤ 30 min aufzuzeichnen: – Temperaturen innerhalb und außerhalb des Containers – Leistungsaufnahme der schließlich der Lüfter Zusatzheizung ein- 8.2.2 Nach Erreichen des Beharrungszustandes sind die Auslegungstemperaturen für die Dauer von mindestens 8 h konstant zu halten. 8.2.3 Für die Leistungsprüfung einer Kühleinrichtung wird anschließend im Innenraum eine zusätzliche Heizlast von mindestens 25 % des für die Bezugsdaten gültigen Gesamtwärmedurchganges aufgeschaltet. Die geforderten Innentemperaturen sind für die Dauer von weiteren 4 h konstant zu halten. 8.2.4 Einzelheiten über Leistungsmessungen von Kühleinrichtungen, die nicht auf dem Prinzip Kältemaschine mit zwangsbelüftetem Verdampfer arbeiten, sind im Einzelfall mit dem GL zu vereinbaren. 8.3 Anforderungen 8.3.1 Kühleinrichtungen elektrische Anschlußdaten, und, falls Verbrennungsmotoren vorhanden: Flammpunkt des verwendeten flüssigen Brennstoffes. 8. Leistungsprüfung der Kühl- und/oder Heizeinrichtungen 8.1 Allgemeines 8.1.1 Durch die Leistungsprüfung ist eine für den vorgesehenen Verwendungszweck des ThermalContainers ausreichende Bemessung der Kühlund/oder Heizeinrichtungen nachzuweisen. 8.1.2 Die für Leistungsprüfungen vorgesehenen Kühl- und/oder Heizeinrichtungen sind im allgemeinen in Verbindung mit einem Thermal-Container mit bekanntem Wärmedurchgang zu messen. Es ist nachzuweisen, daß die geforderten Innentemperaturen unter Berücksichtigung der in 8.2.3 genannten Bedingungen gehalten werden können. 8.3.2 Heizeinrichtungen Es ist nachzuweisen, daß die geforderten Innentemperaturen bei einer Einschaltdauer von maximal 75 % für die Dauer von mindestens 4 h gehalten werden können. Dabei ist der Unterschied des Wärmedurchgangs zwischen dem an der Prüfung benutzten Containerund den Bezugsdaten des entsprechenden Containertyps zu berücksichtigen. 9. Funktionsprüfung der Kühl- und/oder Heizeinrichtungen 9.1 Durch die Funktionsprüfung ist festzustellen, daß die Betriebszustände “Kühlen“, “Abtauen“ und, Kapitel 1 Seite 3–8 Abschnitt 3 B VI - Teil 1 GL 1995 Thermal-Container soweit vorgesehen, “Heizen“ einwandfrei und mit jeder vorgesehenen Antriebsart gefahren werden können. nach 8. bzw. 9. ist mit dem GL zu vereinbaren. Dabei werden vorliegende Erfahrungen und die am Prototyp gemessene Leistungsreserve berücksichtigt. 9.2 Der automatische Betrieb der Kühl- und/oder Heizeinrichtungen ist durch Verstellung des Raumthermostaten zu prüfen. 9.3 Die einwandfreie Funktion der Sicherheitseinrichtungen (z. B. Überdruck- und Unterdruckschalter) sowie der Temperaturmess- und Registriereinrichtungen ist nachzuweisen. 10. Prüfumfang von Kühl- und/oder Heizeinrichtungen bei Serienfertigung 10.1 Die Prototypprüfung einer Kühl- und/oder Heizeinrichtung erfolgt nach 8. und 9. siehe auch 1.2. 10.2 10.2.2 Die Funktionsprüfung nach 9. ist in der Regel an jeder Kühl- und/oder Heizeinrichtung durchzuführen. Bei größeren Fertigungsserien können auf Antrag des Herstellers Prüfungen nach einem vereinbarten Stichprobensystem durchgeführt werden vorausgesetzt, – der Hersteller unterhält ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem, – über die Funktionsprüfung der einzelnen Kühlund/oder Heizeinrichtungen werden vom Hersteller Protokolle angefertigt. Prüfungen innerhalb einer Fertigungsserie 10.2.1 Die Anzahl der an Kühl- und/oder Heizeinrichtungen durchzuführenden Leistungsprüfungen VI - Teil 1 GL 1995 Abschnitt 4 A Kapitel 1 Seite 4–1 Reparaturen an Containern Abschnitt 4 Reparaturen an Containern A. Zulassungsrichtlinien für die Autorisierung von Container-Reparatur-Betrieben 1. Zulassung des Betriebes 1.1 Betriebe, die mit Autorisierung des GL arbeiten wollen, bedürfen einer Zulassung durch den GL gemäß Abschnitt 1, A.4. 1.2 Dem GL sind eine Person aus der Betriebsleitung sowie dessen Vertreter zu benennen, die als Werkssachverständige für die Einhaltung der Zulassungsbedingungen verantwortlich sind. Weiterhin sind dem GL die mit der Schweißaufsicht im Betrieb verantwortlich beauftragte und entsprechend ausgebildete Schweißaufsichtsperson und dessen Vertreter zu benennen. 1.3 Der autorisierte Betrieb verpflichtet sich, die Wartungs- und Reparaturarbeiten in Eigenverantwortung entsprechend den Festlegungen dieses Abschnittes durchzuführen. 2. Beginn festgestellte Eignung berühren. Neue Arbeitsverfahren, insbesondere die Anwendung eines für den Betrieb neuen Schweißverfahrens, sind dem GL anzuzeigen. 3. Ausführung von Reparaturen 3.1 Für die Güte der Ausführung von Reparaturarbeiten und die Übereinstimmung mit diesen Richtlinien ist in jedem Falle der Betrieb verantwortlich. Auf besondere Anforderung kann die ordnungsgemäße Reparatur vom GL bescheinigt werden. 3.2 Beim Austausch von Bauteilen ist auf die Gleichwertigkeit der neuen Teile zu achten, besonders im Falle der tragenden Hauptelemente. 3.3 Auf die Anwendung der für den jeweiligen Werkstoff geeigneten und vom GL dafür zugelassenen Schweißzusatzwerkstoffe ist besonders zu achten. In Zweifelsfällen sollte die zuständige GL-Inspektion oder die Hauptverwaltung konsultiert werden. Besichtigung 2.1 Der GL vergewissert sich durch Stichprobenbesichtigungen, daß der bei der Zulassung festgestellte Standard des Betriebes und die Qualität der Arbeiten gewahrt bleiben. 2.2 Die zuständige GL-Inspektion, ggf. die HV, ist zu benachrichtigen, wenn ein Container repariert werden soll, bei dem die Gültigkeit des Zertifikates von regelmäßigen Besichtigungen und Prüfungen abhängt, dieses gilt insbesondere für Tankcontainer, oder wenn der Auftraggeber die Überprüfung des Schadens oder der Reparatur durch den GL ausdrücklich fordert bzw. wenn eine besondere Bescheinigung ausgestellt werden soll. 2.3 Dem Besichtiger des GL ist jederzeit der Zugang zu allen Betriebseinrichtungen, die der Container-Reparatur dienen, und auf Verlangen Einblick in die Unterlagen über die Materialkontrolle zu gewähren, soweit sie sich auf die technische Qualität beziehen. 2.4 Der GL ist in Kenntnis zu setzten von Änderungen in der Betriebseinrichtung, in Arbeitsverfahren oder in der Zusammensetzung und Qualifikation des Personals, welche die Voraussetzungen für die zu 3.4 Neu einzuschweißende Teilstücke von Trägern sollten eine Länge von 2 × Trägerhöhe (Profilhöhe), mindestens jedoch 300 mm haben. 3.5 Eckpfosten sollten als Ganzes ausgewechselt werden. Das Einschweißen von Teilstücken ist nur bedingt zulässig und erfordert sorgfältige Vorbereitung der Anschlußstellen und der Schweißnaht. 3.6 Beulen in Blechbauteilen sollen nur dann durch Richten beseitigt werden, wenn sie flach und nicht durch Knicke begrenzt sind. Andernfalls ist ein neues Teilstück einzusetzen. 3.7 Holz-Bauteile 3.7.1 Reparaturen an Holz-Bauteilen, insbesondere an Sperrholz-Elementen, sind nach bewährten, mit dem Auftraggeber und dem GL abgestimmten Verfahren durchzuführen, besondere Verarbeitungs-Richtlinien von glasfaserverstärkten Kunststoffen (Beschaffenheit der Werkstatt) sind zu beachten. 3.7.2 Bei Austausch von Holzelementen sind die Imprägniervorschriften zu beachten. Eine AnstrichImprägnierung ist nicht ausreichend. Kapitel 1 Seite 4–2 Abschnitt 4 A 3.8 Alle Reparaturen sind so auszuführen, daß der vorschriftsmäßige Zoll-Verschlußzustand wiederhergestellt wird. 4. VI - Teil 1 GL 1995 Reparaturen an Containern Prüfungen, Kennzeichnung 4.1 Für normale Stückgutcontainer werden nach erfolgter Reparatur Belastungsprüfungen nicht gefordert, da auch beim Neubau nicht jeder einzelne Container einer Serie den Belastungsprüfungen unterzogen wird. In begründeten Fällen, nach umfangreichen oder in der Ausführung zweifelhaften Reparaturen, kann jedoch der Besichtiger des GL eine Belastungsprüfung des betreffenden Teiles verlangen. 4.2 Im Falle der Reparatur von Containern, bei denen die Gültigkeit eines Zertifikates von regelmäßigen Besichtigungen abhängt, werden Belastungsprüfungen nur stichprobenweise gefordert, wenn nicht aufgrund der Art des Schadens oder der Ausführung der Reparatur begründeter Zweifel besteht, ob die normale Tragfähigkeit der betroffenen Bauteile wiederhergestellt ist, und wenn nicht die Gültigkeit des Zertifikates von der Belastungsprüfung (z. B. hydrostatische Druckprüfung bei Tankcontainern) abhängig ist. 4.3 Dichtheitsprüfungen, z. B. nach Türreparaturen, können im Betrieb im allgemeinen ohne Hinzuziehung eines GL-Besichtigers durchgeführt werden. Ausgenommen sind Dichtheitsprüfungen an Tankcontainern und an Kühl- und Heizmittelsystemen, bei denen in der Regel im Zusammenhang mit der Funktionserprobung ein GL-Besichtiger hinzuzuziehen ist. 4.4 Kennzeichnungen 4.4.1 Kennzeichnungen im Zusammenhang mit einem Zertifikat, dessen Gültigkeit von regelmäßigen Besichtigungen abhängt, sind, ggf. entsprechend den Anweisungen des hinzugezogenen Besichtigers zu erneuern. 4.4.2 Soll eine Kennzeichnung der Reparatur mit einem Hinweis auf die Autorisierung des Betriebes erfolgen, so ist die Form dieser Kennzeichnung mit der GL-Hauptverwaltung abzustimmen. VI - Teil 1 GL 1995 Abschnitt 5 B Kapitel 1 Seite 5–1 Spezial-Container für den Einsatz auf Seeschiffen und meerestechnischen Einheiten Abschnitt 5 Spezial-Container für den Einsatz auf Seeschiffen und meerestechnischen Einheiten A. Allgemeines 2.2.2 Die unter 2.2.1 geforderten Widerstandsmomente gelten für 1. Auf dem freien Deck aufgestellte und mit Personal besetzte Container sind hinsichtlich der Festigkeit wie Unterkunftsräume auf Seeschiffen bzw. meerestechnischen Einheiten zu betrachten. – einen Steifenabstand a = 500 [mm] – eine Steifenlänge l = 2300 [mm] Bei abweichenden Maßen ist zu inerpolieren. 1.1 Die Container müssen die Bedingungen der Abschnitte 1 und 2 dieser Richtlinien erfüllen. 1.2 Container, die im multi-modalen Verkehr, d. h. im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden sollen, bedürfen einer CSC-Zulassung. Die erforderliche Baumusterprüfung wird bei entsprechender Beauftragung vom GL zertifiziert. 1.3 sind: Special-Container im Sinne dieser Richtlinie – Wohn- und Schlafcontainer – Messe- und Aufenthaltscontainer – Büro- und Meßcontainer – Labor- und Werkstattcontainer 1.4 Die Bedingungen für Lagercontainer sind nach Rücksprache mit der Hauptverwaltung des GL festzulegen. 2. Dimensionierung 2.1 Beplattung 2.3 Werden Wände und Dächer entsprechend Punkt 2 dimensioniert, so genügt ein entsprechender rechnerischer Nachweis. 3. Türen 3.1 Die Festigkeit der Türen muß der Wandfestigkeit entsprechen. Als Türverschluß sind mindestens 2 Vorreiber vorzusehen. Container auf dem freiliegenden Wetterdeck sollen eine Türsüllhöhe von mindestens 200 mm - gemessen über Deck - haben. 4. Fenster 4.1 Fenster in Spezialcontainern sind entsprechend DIN-ISO 1751 und 3903 einzubauen. Für den Transport des Containers werden zum Schutz der Fenster von außen vorsetzbare Blenden empfohlen. 2.1.1 Die Plattendicke für Wände, Dächer und Fußböden muß mindestens 4 mm betragen. 2.2 Versteifungen 2.2.1 Der Container ist an seinem Aufstellungsort (Wetterdeck des Schiffes) Wind, Wetter und Seeschlag ausgesetzt. Das Widerstandsmoment einschließlich der Platte darf nachstehende Werte nicht unterschreiten. a) ungeschützte Frontwand W = 63 cm³ b) geschützte Frontwand, Seiten- und Rückwand W = 30 cm³ B. Baulicher Brandschutz 1. Wohn- und Bürocontainer 1.1 Grundsätzlich sind diese Container brandschutztechnisch wie Unterkunftsräume auf Seeschiffen bzw. meerestechnischen Einheiten zu betrachten (siehe Teil 1 – Seeschiffe, Kapitel 1, Abschnitt 22 der Bauvorschriften für Seeschiffe bzw. Teil 1 – Seeschiffe, Kapitel 4, Abschnitt 11 der Bauvorschriften für meerestechnische Einheiten). Kapitel 1 Seite 5–2 Abschnitt 5 C Spezial-Container für den Einsatz auf Seeschiffen und meerestechnischen Einheiten VI - Teil 1 GL 1995 1.2 Alle verwendeten Isoliermaterialien, Wände, Unterbauten, Wand- und Deckenverkleidungen müssen nichtbrennbar 1 und zugelassen sein. C. Spezial-Container, Elektrische Anlagen 1. Allgemeines 1.3 Unterste Decksbeläge müssen, falls verwendet, aus schwerentflammbarem 2 und zugelassenem Werkstoff bestehen, der bei erhöhten Temperaturen nicht zu Vergiftungs- oder Explosionsgefahr führt. Grundsätzlich gelten für alle elektrischen Einrichtungen die Klassifikations- und Bauvorschriften, Teil 1 – Seeschiffe, Kapitel 3 “Elektrische Anlagen“ des Germanischen Lloyd. 1.4 Wand- und Deckenbeschichtungen sowie Farben müssen ein geringes Brandausbreitungsvermögen 3 haben und zugelassen sein und dürfen keine außgewöhnlichen Mengen von Rauch und sonstigen giftigen Stoffen erzeugen. 2. 2. Besonderheiten 2.1 Personenschutz Für den Personenschutz an Prüf- und Arbeitsplätzen sind Fi-Schalter und NOT-AUS-Schalter vorzusehen. Werkstatt- und Laborcontainer 2.1 Die Einordnung der Container entsprechend den Vorschriften für Seeschiffe bzw. meerestechnische Einheiten ist abhängig von der Zweckbestimmung (Art des Labors, Arbeiten mit offenem Feuer, usw.) und ist jeweils nach Rücksprache mit der Hauptverwaltung des GL vorzunehmen. 2.2 Grundsätzlich gelten die Anforderungen entsprechend den Punkten 1.2 bis 1.4 jedoch müssen Decksbeläge, falls verwendet, bei Arbeiten mit offenem Feuer aus Stahlblech, Beton oder gleichwertigem Material bestehen. 2.2 Schutzart innerhalb des Containers IP 22. Schutzart außerhalb des Containers IP 56. Falls mit zeitweiser Überflutung gerechnet werden muß, Schutzart IP 67. 2.3 4. Nach Rücksprache mit der Hauptverwaltung des GL bzw. und Zustimmung der zuständigen Flaggenstaatsverwaltung kann von den zuvor genannten Forderungen im Einzelfall abgewichen werden (z. B. bei Einbau von Brandmeldern). Erdung Der Container (Außenseite) ist mit dem Schiffskörper leitend zu verbinden. 2.4 3. Zeichnungen mit den Angaben über die baulichen Brandschutzeinrichtungen sowie Angaben über Typ, Hersteller und GL-Zulassung (bei deutschen Schiffen See-BG) der Materialien und Konstruktionen sind vorab zur Genehmigung einzureichen. Schutz gegen Fremdkörper und Wasser Explosionsschutz Bei Aufstellung in explosionsgefährdeten Bereichen sind die jeweils gültigen GL-Vorschriften zu beachten. 2.5 E-Versorgung Die Stromversorgung der Container muß von einer separaten Verteilung gespeist und abgeschaltet werden können. An der Verteilung muß zu erkennen sein, ob die Verteilung Spannung führt und welcher Abgang eingeschaltet ist. Steckvorrichtungenen (Kraftstromkreise > 16 A AC oder 10 A DC) müssen so verriegelt sein, daß weder das Einstecken noch das Ziehen des Steckers möglich ist, wenn die Kontaktbuchsen unter Spannung stehen. 2.6 –––––––––––––– 1 Es wird auf die von der IMO mit Entschließung A.472 (XII) angenommenen Richtlinien für den Nachweis der Nichtbrennbarkeit von Werkstoffen verwiesen. 2 Es wird auf die von der IMO mit Entschließung A.687 (17) angenommenen Richtlinien für Prüfverfahren für unterste Decksbeläge verwiesen. 3 Es wird auf die von der IMO mit Entschließung A.653 (16) angenommene Richtlinien für die Beurteilung der Feuergefährlichkeit von Werkstoffen verwiesen. Fluchtwegbeleuchtung (Akku-Notleuchte) Bei Ausfall der Stromversorgung ist die Ausleuchtung des Fluchweges (Containertür) mittels einer AkkuLeuchte sicherzustellen. Die Bereitschaftsschaltung muß jederzeit verfügbar sein. 2.7 Signal- und Sprechanlagen Für den Notfall (Generalalarm) ist ein Alarmgeber (Glocke oder Lautsprecher) vorzusehen. VI - Teil 1 GL 1995 Abschnitt 6 A Kapitel 1 Seite 6–1 Tankcontainer Abschnitt 6 Tankcontainer A. Begriffsbestimmung Als Tankcontainer im Sinne dieses Abschnittes gelten, wenn nicht anderweitig festgelegt, auch Tankwechselbehälter und andere transportable Tanks. Die auf die unterschiedlichen Tankcontainertypen im einzelnen anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen sind vor Prüfbeginn festzulegen. 1. Ladegüter Tankcontainer dienen zum Transport von flüssigen, gasförmigen oder festen (z. B. pulverförmigen) Ladegütern in loser Form. Diese Ladegüter sind als gefährliche Güter oder als nicht gefährliche Güter klassifiziert. 1.1 Gefährliche Güter 2.2 Tankcontainer für nicht gefährliche Güter Tankcontainer für den Transport von nicht gefährlichen Gütern müssen dem aktuellen Stand der Technik und den auf die vorgesehenen Verkehrswege anzuwendenden nationalen und internationalen Bestimmungen entsprechend. Der Germanische Lloyd führt die nach diesen Bestimmungen sowie nach ggf. auch zur Anwendung kommenden behördlichen Vorschriften erforderlichen Prüfungen (einschließlich der wiederkehrenden Prüfungen ) durch (siehe 2.3). 2.3 Prüfungen Der Germanische Lloyd führt folgende Prüfungen durch: Ladegüter, die nach mindestens einem nationalen oder internationalen Code, Regelwerk o. ä. in eine (oder mehrere) Gefahrgutklasse(n) eingestuft werden können, gelten als gefährliche Güter. – Prüfung der Entwurfs- und Fertigungsunterlagen (Zeichnungsprüfung) (einschließlich Prüfung des Containers auf Basis ISO 1496-3) – Prüfung des Baumusters/Typprüfung 1.2 – Einzelabnahmeprüfung – Überwachung der Serienfertigung – Wiederholungsprüfungen – bei zugelassenen Tanks: Nicht gefährliche Güter Ladegüter, die nicht unter die in 1.1 genannten Ladegüter fallen, gelten als nicht gefährliche Ladegüter. 2. Zulassung 2.1 Tankcontainer für gefährliche Güter Tankcontainer für den Transport von gefährlichen Gütern müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck und den auf die vorgesehenen Verkehrswege anzuwendenden nationalen und internationalen Bestimmungen zugelassen werden. Diese Zulassungen werden in der Regel von den zuständigen Behörden erteilt. Der Germanische Lloyd führt nach Autorisierung durch die entsprechende Behörde die erforderlichen Prüfungen (einschließlich der wiederkehrenden Prüfungen) in Übereinstimmung mit den zur Anwendung kommenden Bestimmungen durch (siehe 2.3). alle 2 1/2 Jahre eine Dichtheitsprüfung und visuelle Prüfung alle 5 Jahre: 2.4 eine Dichtheitsprüfung, visuelle Prüfung und Druckprüfung. Zertifizierung Die an den Tankcontainern durchgeführten Prüfungen werden durch die Ausgabe von Zertifikaten (u. a. Einzel- und Typzertifikat für Prüfungen an neuen Tankcontainern, Bescheinigung über wiederkehrende Prüfungen) bestätigt. VI - Teil 1 GL 1995 Kapitel 1 Seite A–1 Anhang A Anhang A Tabelle A.1 Gewichte-Abmessungen und Toleranzen ISO zulässiges Bezeichnung BruttoGewicht des Containers [kg] Außenmaße Abstand der Lochmitte der Eckbeschläge Länge L Höhe H Breite B in der Länge S in der Breite P [mm] [mm] [mm] [mm] [mm] zulässige Differenz zulässige Differenz d 1 der Diagonalen d 2 der Diagonalen [mm] [mm] 19 10 16 10 13 10 10 10 0* * 2.896 −5 1 AAA 0 1 AA 30.480 0 12.192 − 10 1A 2.591 −5 0 2.438 −5 0 2.438 − 5 0 11.990 − 10 0 2.260 − 4 < 2.438 1 AX 0* * 2.896 −5 1 BBB 0 1 BB 25.400 0 9.125 − 10 1B 0 2.438 −5 0 2.438 − 5 0 8.923 − 10 0 2.260 − 4 < 2.438 1 BX 0 2.591 −5 1 CC 1C 2.591 −5 24.000 0 6.058 − 6 1 CX 0 2.438 −5 0 2.438 − 5 0 5.854 − 6 0 2.260 − 4 < 2.438 0 2.591 −5 1 DD 1D 1 DX 10.160 0 2.991 − 5 0 2.438 −5 0 2.438 − 5 0 2.788 − 5 0 2.260 − 4 < 2.438 1 Zulässige Differenz der Diagonalen der Lochmitten der Eckbeschläge von Boden- und Dachflächen. 2 Zulässige Differenz der Diagonalen der Lochmitten der Eckbeschläge an den Stirnwänden, siehe nachstehende Abbildung. ** In einigen Ländern bestehen Vorschriften hinsichtlich Fahrzeug- und Ladungshöhen (z. B. für den Straßen- und Schienentransport). Kapitel 1 Seite A–2 VI - Teil 1 GL 1995 Anhang A Tabelle A.2 Tank Thermal Plattform ohne Endwand Plattform mit Endwand Prüfung ohne Dach ("Open top") Nr. Stückgut Schüttgut Container - Art 1 Stapeln 2 Heben oben 3 Heben unten 4 Längsbelasten Boden x 5 Belasten der Endwand x 6 Belasten der Seitenwand 7 Belasten des Daches 8 Belasten des Bodens 9 Schubbelast. der Endwand 2 10 Schubbelast. der Seitenwand 11 Anheben Gabelstapler 1 1 1 1 1 12 Anheben Greifkanten 1 1 1 1 1 13 Wetterdichtigkeit 14 Zurrungsauge 15 U-Wert-Ermittlung 16 Kühlversuch 17 Kopfstand 18 Seitenlagen 19 Druckprüfung 20 Auflauftest 1) sofern vorhanden 2) Laufstege und Leitern 1 x Als Ersatz für mit x) gekennzeichnete Tests VI - Teil 1 GL 1995 Kapitel 1 Seite A–3 Anhang A Tabelle A.3 Type of repeat or intermediate test Weatherproofness test of door in accordance with Section 2, B.2.13 Measurement of air leakage rate in accordance with Section 3, A.5.3 Weatherproofness test of entire container in accordance with Section 2, B.2.13 (guide value) Lifting test in accordance with Section 2, B.2.2 or tensile test on corner posts with load 0.5 R Loading the floor on accordance with Section 2, B.2.8 Repeat type test for thermal containers (guide value) For series of over 100, see Section 3, A.6.2.5 Stacking test for general cargo containers (guide value) Repeat type test for general cargo containers (guide value) Number of containers produced 1 10 50 100 250 1000 Kapitel 1 Seite A–4 VI - Teil 1 GL 1995 Anhang A B -B 16,0 min. 20,5 164,5 min. B A B R R A 1,5 51,0 +1,5 0 R 51,0 +1,5 0 0 -1,5 +1,5 0 ,5 +1 0 89,0 1 0 1,5 24 63,5 R 6,5 R 14,5 ±1,5 101,5 0 1,5 33,5 +2 0 R 6,0 +20 73,0 min. R6 0 -1,5 0 1,5 R 36,5 0 1,5 28,5 6,5 +1,50 x 45° R 12,5 ±1,5 +1,5 0 19,0 79,5 A-A R 12,5 max. 149 min. 0 1,5 16,0 min. 11 min. 20,5 max. 20,5 1,50 min. 11 min. 20,5 max. 0 1,5 Auszug aus ISO 1161 Abb. A.1 Norm-Eckbeschläge – Oberer Eckbeschlag 63,5 +1,5 0 VI - Teil 1 GL 1995 Kapitel 1 Seite A–5 Anhang A ±1,5 R 6,5 +1 ,5 0 51,0 +1,5 0 +1,5 0 4 63,5 12 89,0 0 1,5 R 14,5 0 -1,5 A-A 51+1,50 0 1,5 R B R R 6,0 +20 A R6 B-B R 12,5 max. 20,5 max. 11,0 min. 20,5 149 min. 0 1,5 16 min. 20,5 max. 11,0 min. 164,5 min. 20,5 1,5 B 28,5 6,5+1,50 x 45° +1,5 0 R 79,5 R A 16,0 min. 0 1,5 Auszug aus ISO 1161 Abb. A.2 Norm-Eckbeschläge – Unterer Eckbeschlag +2 0 Kapitel 1 Seite A–6 VI - Teil 1 GL 1995 Anhang A Vorderkante des Endquerträgers A D Lt Unterkante des Bodenträgers Ansicht A Xt Yt Z Abmessung [mm] Länge Breite Höhe Lt 3.150 bis 3.500 D 6 + 12 Wt 930 max. Xt 1.029 Yt +3 0 1.070 min. 1.130 max. Z 25 min. Bt 120 bt C 0 3 35 min. 70 max. 12.5 +5 1,5 Auszug aus ISO1496/I Abb. A.3 Goosenecktunnel C Bt bt Wt VI - Teil 1 GL 1995 Kapitel 1 Seite A–7 Anhang A Y B´ X D C C´ B Y X A´ D D C´ C A Basis [Aufstandsfläche] Y-Y X-X Abmessungen Lasttaschen Leertaschen [mm] [mm] Container A 1CC 1C, 1CX 1D 1DX B C D 2.050 ± 50 355 min. 115 min. 20 min. 900 ± 50 305 min. 102 min. 20 min. Auszug aus ISO 1496/I Abb. A.4 Gabelstaplertaschen A´ 900 ± 50 B´ C´ 305 min. 102 min. Kapitel 1 Seite A–8 Anhang A VI - Teil 1 GL 1995 Mitte der Greiferkanten 1AAA, 1AA, 1A, 1AX 1BBB, 1BB, 1B, 1BX 1CC, 1C, 1CX X X 600 min. Hebebereich 4876 DIN EN 283 4876 +100 -6 gilt nur für Wechselbehälter ±6 1D, 1DX X X 2500 Hebebereich Die Innenseite der Halteleiste 0 darf nicht mehr als 12 2 von diesem Teil der Wand zurückstehen Die Innenseite der Halteleiste 0 darf nicht mehr als 12 2 von diesem Teil der Wand zurückstehen Unterkante der Eckbeschläge 12 51 min. Unterkante der Eckbeschläge 2400 min. 2400 min. Wo an den Enden Stopper vorgesehen sind, sollen diese, wie gezeigt angeschrägt werden X-X X-X Typ 1 Typ 2 Abb. A.5 Greifkanten 300 min. 0 2 100 min. 51 min. Q~ ~35° 0 2 80 min. 12 100 min. Q~ ~35° 6 +20 6 +20 300 min. Die Kontaktfläche soll flach und eben sein, die Ecken sauber und winklig Anhang A Kapitel 1 Seite A–9 350 350 250 Einzelheiten über Anforderungen an Lastübertragungsflächen der Container - Bodengruppen für den Fahrzeugtransport 250 VI - Teil 1 GL 1995 Abb. A.6 Boden-Auflagenflächen Lastübertragungsflächen für Container der Größen 1CC, 1C oder 1CX 1700 bis 2000 1700 bis 2000 Minimum Forderung : 4 Lastübertragungsflächen - Paare Abb. A.7 1000 bis 2000 1000 bis 2000 Anforderung bei 5 Lastübertragungsflächen - Paaren Abb. A.8 Kapitel 1 Seite A–10 Anhang A VI - Teil 1 GL 1995 Lastübertragungsflächen für Container der Größen 1BBB, 1BB, 1B oder 1BX 1700 bis 2000 1700 bis 2000 Minimum Forderung: 5 Lastübertragungsflächen - Paare Abb. A.9 1000 bis 2000 1000 bis 2000 Anforderung bei 6 Lastübertragungsflächen - Paaren Abb. A.10 Lastübertragungsflächen für Container der Größen 1AAA, 1AA, 1A oder 1AX 1700 bis 2000 1700 bis 2000 Minimum Forderung: 5 Lastübertragungsflächen - Paare Abb. A.11 VI - Teil 1 GL 1995 Anhang A Kapitel 1 Seite A–11 1700 bis 2000 1700 bis 2000 Anforderung bei 6 Lastübertragungsflächen - Paaren Abb. A.12 Lastübertragungsflächen für Container der Größen 1AAA, 1AA, 1A oder 1AX mit Gooseneck-Tunnel 1700 bis 2000 1000 bis 2000 3150 bis 3500 Minimum Forderung: 6 Lastübertragungsflächen - Paare Abb. A.13 1000 bis 2000 1000 bis 2000 3150 bis 3500 Anforderung bei 7 Lastübertragungsflächen - Paaren Abb. A.14 Anhang A Kapitel 1 Seite A–12 VI - Teil 1 GL 1995 A B A A B B A 10 00 bis 20 B 31 00 50 bis 0 25 35 00 0 35 0 25 35 0 25 Minimum Forderung für Lastübertragungsflächen im Goosenecktunnelbereich Abb. A.15 VI - Teil 1 GL 1995 Anhang A Kapitel 1 Seite A–13 Container - Abmessungen Größe Breite Höhe 53' (16150mm) 8' 6" (2591mm) 9' 6 1/2" 49' (14935mm) 2600mm 9' 6" (2896mm) 2600mm 9' 6" (2896mm) 2x24 1/2' (2x7442 mm) Länge (Seitenansicht) 51 48' (14630mm) 8' 6" (2591mm) 9' 6 1/2" 45' (13716mm) 8' (2438mm) 9' 6" 9' 6 1/2" 43' (13103mm) 8' (2438mm) 40' ISO (12192mm) 8' (2438mm) 8' 8' 6" 2500mm 8' 6" 9' 6" * 40' EURO (12192mm) * 40' Bell Lines (12192mm) 2500mm 35' (10660mm) 8' (2438mm) 8' 6" 30' (9125mm) 8' (2438mm) 8' 8' 6" 24' (Matson) (7430mm) 8' od. 8' 6" (2438mm or 2591mm) 8' 6" 9' 6" 8' (2438mm) 8' 8' 6" 2x20' (2x6058mm) 76 9' 9' 6" 9' 6" Common for all containers in the transverse measure from center to center point of the holes ^ 2259 mm of corner castings = * to EURO-/ "Bell Lines"Container view on top 2259 mm 2438 2600 mm 8' 2500 Die angegebenen Abmessungen der nicht ISO-genormten Containergrößen sind vorläufig. Abb. A.16 VI - Teil 1 GL 1995 Anhang B Kapitel 1 Seite B–1 B Anhang B A. Stempel 1 Zulassungsland, Zulassungsbezeichnung entsprechend dem Beispiel in Zeile 1. (Das Zulassungsland sollte mit dem Unterscheidungszeichen angegeben werden, das im internationalen Straßenverkehr für die Angabe des Zulassungslandes von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) verwendet wird.) 2 Datum (Monat und Jahr) der Herstellung. 3 Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers oder bei vorhandenen Containern, für die diese Nummer nicht bekannt ist, die von der Verwaltung zugeteilte Nummer. 4 Höchstes Bruttogewicht (kg und lbs). 1. Wenn möglich auf der linken Tür bei NormalContainern (Box-Containern), bei Plattform-Containern und Flats möglichst geschützt in der Nähe des CSC-Schildes. 5 Zulässiges Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs). 2. 6 Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (kg und lbs). 7 Die Stirnwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Stirnwände so gebaut sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,4 mal der höchsten zulässigen Nutzlast, d. h. 0,4 P. 8 Die Seitenwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Seitenwände so gebaut sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,6 mal der höchsten zulässigen Nutzlast, d. h. 0,6 P. 9 Datum (Monat und Jahr) der ersten Instandhaltungsprüfung bei neuen Containern und ggf. die Daten (Monat und Jahr) der folgenden Überprüfungen. G L auf den linken unteren Eckbeschlag 1. an der Türseite. B. Plakette TYPE-TESTED (Farbe: rot) CSC-Schild Das Sicherheits-Zulassungsschild, entsprechend dem nachstehend abgebildeten Muster, ist in Form eines dauerhaften nicht korrodierenden, feuerfesten rechtekkigen Schildes auszuführen, dessen Abmessungen mindestens 200 mm × 100 mm betragen. Die Aufschrift "CSC Sicherheits-Zulassung", deren Buchstaben eine Höhe von mindestens 8 mm haben müssen, sind auf dem Schild einzustanzen, einzuprägen oder in sonstiger dauerhafter und lesbarer Form anzugeben; alle anderen Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 5 mm groß sein. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 D-HH-0010/GL 2099 DATE MANUFACTURED IDENTIFICATION No. MAXIMUM GROSS WEIGHT ALLOWABLE STACKING WEIGHT FOR 1,8 g kg RACKING TEST LOAD VALUE ≥ 200 mm kg lb lb kg lb ≥ 100 mm CSC SAFETY APPROVAL Kapitel 1 Seite B–2 3. Anhang B VI - Teil 1 GL 1995 B Zulassung von neuen Containern Internationales Übereinkommen über sichere Container International Convention for Safe Containers (CSC) Antrag auf Zulassung Zeichnungsprüfung Prototyp - Prüfung GL - Typ Zertifikat Zulassung des Container-Typs durch die Zulassungsbehörde und Bestätigung der CSC - Zulassungs Nr. Bauüberwachung der Containerserie entsprechend dem CSC - Gesetz (Regel 6) GL - Zertifizierung jedes Containers Der Eigner des Containers ist veranwortlich für die Erhaltung des sicheren Zustandes Wartung und Prüfung Alternative (1) Alternative (2) Der Zeitraum zwischen dem Datum der Herstellung des Containers und dem Datum der ersten Überprüfung darf nicht mehr als fünf Jahre betragen ACEP Die Container unterliegen einem genehmigten, Überwachungsprogramm durch die CSC - Zulassungsbehörde Weitere Wiederholungsprüfungen sollen mindestens alle 30 Monate stattfinden (2,5 Jahre ) VI - Teil 1 GL 1995 Anhang B C. Muster 1. Typ-Zertifikat Kapitel 1 Seite B–3 C Ausfertigung Datum Date Typ-Zertifikat für Container Nr. Type Certificate for Containers CSC-Zulassungsbezeichnung CSC approval Reference Ein Container des unten beschriebenen Typs wurde einer Typ-Prüfung unterzogen. A Container of the type described below underwent a type-test. Die Bedingungen des CSC sind erfüllt. The CSC conditions are fulfilled. Der Container enspricht in vollem Umfange The Container corresponds soweit anwendbar fully where applicable den ISO-Empfehlungen und den Richtlinien des G.L. für den Bau und die Prüfung von Containern. to the ISO Recommendation and the Requirements of G.L. for the Construction and Testing of Containers. ISO-(DIN) Normbezeichnung Designation Typbezeichnung des Herstellers / Lieferers: Type designation of the manufacturer / supplier Ort und Datum der Typ-Prüfung: Place and date of type test Die Container dieser Serie erhalten nachstehende Plakette The Container in this series will be provided with the following label kg = lbs T: kg = lbs : m3 = cu.ft. U-Wert der Isolierung : W/K Zul. Gesamtgewicht R : Permissible gross weight M IS AN C H E R LL O GE R TYPE-TESTED Leergewicht Tare weight Y D "Der Germanische Lloyd wählt seine Besichtiger und alle übrigen Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, sorgfältig aus. Er übernimmt jedoch keine Haftung für Schäden, die durch Fehlentscheidungen oder Verschulden dieser Personen entstehen. Der Ausschuß der Haftung gilt auch zugunsten der genannten Personen selbst. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg. Es gilt deutsches Recht." Copy Netto-Rauminhalt Net cubic capacity 18 6 7 U-factor of the isulation Dieses Zertifikat gilt für die mit folgenden Identifizierungsnummern versehenen Container, die dem geprüften Typ entsprechen: This Certificate is valid for the containers with the following identification numbers which correspond to the type tested Bau-Nrn. des Herstellers: Serial nos. of manufacteurer Laufende Fertigungsüberwachung und Fertigprüfung jedes Containers der Serie. Stichprobenweise Fertigungsüberwachung der Serie. Continuous production control and individual inspection. Random inspection of production Hersteller: Eigner: Manufacturer Owner Lieferer: Betreiber: Supplier Operator Besichtiger des Germanischen Lloyd Surveyor to Germanischer Lloyd X = ausgeführt / performed F55 - 95 Kapitel 1 Seite B–4 Anhang B VI - Teil 1 GL 1995 C Zeichnungsprüfvermerke vom Tagebuch Nr.: notes on examination of drawing, dated diary No. Bauweise, Werkstoff (Kurzbeschreibung) - Constructions, Material (brief description) Wood immunization treatment (according to Makers statement): Innenmaße: Länge: internal dimensions length mm Breite: mm width Höhe: mm height Türöffnung: Breite: door opening width mm Höhe: mm height Besondere Bemerkungen Lfd. Umfang der Typ-Prüfung - Extent of the Type Test Additional remarks Nr. Zul. Stapelungsgewicht bei 1,8g (CSC) 1. Stapeln stacking Belastung je Eckpfosten load per corner post F= 2. Heben an den oberen Eckbeschlägen lifting from the top corner fittings 3. (2 R) Längsbeanspruchung des restaint (longitudinal) Bodenrahmens 5. Stirnwand-Belastung strength of end walls Seitenwand-Belastung side wall strength test 7. Dach-Belastung 9. ° 2R 1R pro Seite / per side P P=R-T P P=R-T F= kN floor strength F= kN Verwindung (Belastung in Querrichtung) F= kN F= kN strength of the roof 8. α= (2 R) 4. 6. senkrecht – vertical Heben an den unteren Eckbeschlägen lifting from the bottom corner fittings kN Boden-Belastung (Radlasten) rigidity (transverse) 10. Verwindung (Belastung in Längsrichtung) rigidity (longitudinal) 11. Gabelstaplertaschen-Test fork lift pockets test Beladen auf loaded to 12. Prüfung der Spritzwasserdichtigkeit weatherproofness test 13. Sonstige Prüfungen: other tests X = ausgeführt / performed 1,6 R 0,625 R Allowable stacking weight for 1,8g (CSC) kg "Germanischer Lloyd will use their best endeavours to ensure that their Surveyors and all other personnel whose services are employed for the proper execution of thr functions of the Society will be carefully selected. It is however, to be understood that the Society is in no circumstances whatever to be held responsible or liable for any damage arising in consequence of any act or mission of these persons. This exemption from liability also applies to the persons mentioned in the preceding sentences themselves. Exclusice jurisdiction and place of performance is Hamburg. German law is applicable." Typ-Zertifikat (Fortsetzung) VI - Teil 1 GL 1995 2. Anhang B Kapitel 1 Seite B–5 C Einzel-Zertifikat (Stückgut-Container) Individual Certificate (General Cargo Container) Container Certificate No. CSC-Approval Reference THIS IS TO CERTIFY that the container described below corresponds to the prototype which has been constructed and tested in accordance with the GL Regulations and ISO Recommendations. The quality control arrangements at the manufacturer’s works and the random tests are kept under continuous review by the Surveyor to Germanischer Lloyd. The CSC conditions are fulfilled. ISO-Type: Tare weight T: Max. Payload P: Max. Gross weight R: Net-Cube: Stacking test load: Racking test load: GL-Type approval No. * : Date of inspection * : Manufacturer / Supplier: Manufacturer’s serial No.: Date of manufacture: Operator: Owner: Owner’s identification marking: Operator’s identification marking: Remarks: Hamburg, F 64/86 * the stamp will be found on the left corner post, the label nearby at a protected place. Surveyor to Germanischer Lloyd Kapitel 1 Seite B–6 3. Anhang B VI - Teil 1 GL 1995 C Sammel-Zertifikat (Stückgut-Container) Container Certificate No. CSC-Approval Reference THIS IS TO CERTIFY that the containers described below correspond to the prototype wich has been c in accordance with the GL Regulations and ISO Recommendations. The quality control arrangements at works and the random tests are kept under continuous review by the Surveyor to Germanischer Lloyd are fulfilled. ISO-Type: R: Max. Gross weight P: Max. Payload T: Tare weight : Net Cube Allowable Stacking Weight for 1,8 g : Racking test load: : Manufacturer / Supplier Date of inspection from to Owner Owner`s Operator`s Manufacturer`s Operator identification marking identification markingserial No. GLCertificate No. 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 Remarks: Hamburg, Checked: *) the stamp will be found on the left corner post, the label nearby at a protected place. F 64a/90 Surveyor to Germanischer Lloyd VI - Teil 1 GL 1995 Kapitel 1 Seite C–1 Anhang C Anhang C Liste der wichtigsten Normen für den Containerbau Das internationale Normenwerk für Container besteht z. Z. aus folgenden Normen, Normenentwürfen und Empfehlungen: ISO 668 Series 1 freight containers – Classification dimensions and ratings ISO 830 Freight containers – Terminology ISO 1161 Series 1 Freight containers – Corner fittings – Specification ISO 1894 General purpose Series 1 freight containers – Minimum internal dimensions ISO 6346 Freight containers – Coding, identification and marking ISO 6359 Freight containers – Consolidated data plate ISO 3874 Series 1 Freight containers – Handling and securing ISO 8323 Freight containers – Air / surface (intermodel) general purpose containers – Specification and tests ISO 1496-1 Series 1 freight containers – Specification and testing Part 1: General cargo containers for general purposes ISO 1496-2 Series 1 freight containers – Specification and testiing Part 2: Thermal containers ISO 1496-3 Series 1 freight containers – Specification and testing Part 3: Tank containers for liquids, gases and pressurized dry bulk ISO 1496-4 Series 1 freight containers – Specification and testing Part 4: Non-pressurized containers for dry bulk ISO 1496-5 Series 1 freight containers – Specification and testing Part 5: Platform and platform – based containers Kapitel 1 Seite C–2 Anhang C Liste der wichtigsten Normen für den Bau von Wechselbehältern EN 283 Wechselbehälter Prüfung EN 284 Wechselbehälter der Klasse C Maße und allgemeine Anforderungen EN 452 Wechselbehälter der Klasse A DIN 15190 Teil 101 Binnencontainer Hauptmaße, Eckbeschläge, Prüfungen VI - Teil 1 GL 1995