Satzung NABU Kreisverband Rhein-Erft in der Fassung vom 16
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Satzung NABU Kreisverband Rhein-Erft in der Fassung vom 16
Satzung in der Fassung vom 16. März 2012 § 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen „NATURSCHUTZBUND Deutschland im RHEIN-ERFT KREIS e.V., Landesverband NRW“ (im folgenden mit NABU Rhein-Erft abgekürzt). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen. 2. Der Name des Kreisverbands besteht aus dem vollen Namen des Bundesverbands und dem Zusatz Kreisverband Rhein-Erft. Das Logo wird mit dem Untertitel „Kreisverband Rhein-Erft“ betitelt. Die Verbandsfarbe ist Blau. 3. Der Verein hat seinen Sitz in 50374 Erftstadt. 4. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Rhein-Erft-Kreises. 5. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsgebietes Orts- und Jugendgruppen gründen und Vertrauensleute einsetzen. § 2 Zwecke und Aufgaben 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. 2. Zweck des NABU Rhein-Erft sind Schutz und Pflege der Natur mit ihrer Tier- und Pflanzenwelt, sowie Förderung naturverbundener Landschaftsgestaltung unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. 3. Maßnahmen zum Schutze der Umwelt mit Unterstützung von Privatpersonen, Behörden, Organisationen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu betreiben. Seine Maßnahmen sind insbesondere: a) die Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu verbessern, b) natürliche Lebensräume zu pflegen und neu zu schaffen, c) Gefahren und Behinderungen für den Lebensraum der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt abzuwehren, d) den Natur- und Umweltschutzgedanken öffentlich zu vertreten und zu verbreiten, e) bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes mitzuhelfen, f) auf die Gesetzgebung einzuwirken und für den konsequenten Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften einzutreten, g) bei Planungen mitzuwirken, die für die Erhaltung einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt bedeutsam sind, h) Veröffentlichungen über Naturschutz, Umweltschutz und Landschaftspflege herauszuheben sowie Vorträge, Führungen, Lehrgänge und Ausstellungen insbesondere auch für die Jugend - zu veranstalten, i) den Tierschutz zu fördern. Seite 1 von 6 4. Der NABU Rhein-Erft hält Verbindung zu allen wichtigen Organisationen und Einrichtungen sowie Privatpersonen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. § 3 Mitglieder 1. Mitglieder können werden: - jede unbeschränkt natürliche und juristische Person, - Körperschaften des Öffentlichen Rechts - und nicht rechtsfähige Vereine. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller diese Satzung an. 2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. 3. Ehrenmitglieder werden vom erweiterten Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. 4. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmenantrag entscheidet der Vorstand. Jeder Aufnahmeantrag gilt als genehmigt, wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages die Aufnahme unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. 5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. 6. Die Mitgliedschaft kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt schriftlich über den Vorstand oder den NABUBundesverband. 7. Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gröblich gegen die Ziele nach § 2 verstößt, kann vom Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. 8. Der Beschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Empfang des Bescheides Beschwerde einlegen, über die der erweiterte Vorstand entscheidet. 9. Korporative Mitglieder des NABU Rhein-Erft sind juristische Personen. Diese Mitglieder können mit dem NABU Rhein-Erft bei wechselseitiger Mitgliedschaft eine Beitragsbefreiung auf Gegenseitigkeit vereinbaren. § 4 Geschäftsjahr 1. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr 2. Die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung erfolgt jedes Jahr. § 5 Beiträge 1. Der jährliche Mindestbeitrag der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes festgesetzt. Er ist bundeseinheitlich anteilig auf den Bundesverband, die Landesverbände und deren Kreis- und Stadtverbände aufgeschlüsselt: Im Mindestbeitrag ist der Bezug des Verbandsorgans „Naturschutz heute“ enthalten. Spenden oder Zuschüsse gehören dem NABU Rhein-Erft, soweit das Mitglied oder der Spender nicht ausdrücklich eine andere Verwendung wünscht. 2. Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn bis 31. Dezember des laufenden Jahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde. Seite 2 von 6 3. Die Höhe des Beitrages von juristischen Personen (korporative Mitglieder), Vereinen oder Gesellschaften bestimmt der erweiterte Vorstand. § 6 Leitung des Naturschutzbundes 1. Die Organe des NABU Rhein-Erft sind: 1. die Mitgliedersammlung, 2. der Vorstand, 3. der erweiterte Vorstand. 2. Der NABU Rhein-Erft wird vom Vorstand und vom erweiterten Vorstand geleitet. 3. Der Vorstand/erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine erneute Abstimmung erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag in der gestellten Form als abgelehnt. 4. Der NABU Rhein-Erft kann zur Erfüllung der Ziele und Aufgaben nach § 2 Ortsgruppen und.Jugendgruppen einrichten; diese haben keine vereinsrechtliche Selbstständigkeit. § 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem bis drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, seinem Stellvertreter dem Schriftführer, dem Schatzmeister, seinem Stellvertreter sowie dem Jugendsprecher. 2. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt auf 4 Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Mitglied mit der kommissarischen Weiterführung dessen Geschäfte beauftragen bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird für den Rest der laufenden Amtszeit neu gewählt. 3.Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Die Stellvertreter sind jedoch im Innenverhältnis an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden. § 8 Mitgliederversammlung 1. Jährlich findet im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder oder des Vorstandes kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. 2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt 3 Wochen vor Tagungstermin durch den Vorstand schriftlich; sie wird eine Woche vorher in der Tagespresse bekannt gegeben. 3. Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Diese Anträge müssen unter Punkt „Verschiedenes“ der Tagesordnung behandelt werden. 4. Die Leitung der gesamten Mitgliederversammlung obliegt dem amtierenden Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter. 5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nichts anderes durch die Satzung bestimmt ist. Abwesende Mitglieder können ihre Stimmen schriftlich vor Eröffnung der Versammlung dem Vorstand abgeben. 6. Über die Mitgliederversammlung wird durch den gewählten Protokollführer ein Protokoll angefertigt, das von diesem und dem Vorsitzenden unterschrieben wird. Seite 3 von 6 7. Zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gehören: 1. Wahl des Protokollführers für die Dauer der gesamten Mitgliederversammlung, 2. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer, 3. die Entlastung des Vorstandes, 4. Vorstellung des Haushaltsrahmenplanes, 5. Satzungsänderungen, die mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn der erweiterte Vorstand einstimmig dem Antrag zustimmt, andernfalls mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung, 6. die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden, 7. Ernennung von Ehrenmitgliedern, 8. Wahlen: a) Ernennung eines unabhängigen Wahlleiters b) Wahlvorschläge und Abstimmung zum Vorstand. c) Wahlvorschläge und Abstimmung zu den Ortsgruppenvertretern d) Wahlvorschläge und Abstimmung zum Beirat e) Wahlvorschläge und Abstimmung zu den Kassenprüfern f) Wahlvorschläge für die Delegierten zur Landesvertreterversammlung § 9 Erweiterter Vorstand 1. Dem erweiterten Vorstand gehören an: a) Der Vorstand b) ein Vertreter jeder Ortsgruppe c) der Beirat d) ein Vertreter der korporativen Mitglieder 2. Aufgaben des erweiterten Vorstandes Der erweiterte Vorstand hat, neben den an anderer Stelle in dieser Satzung festgehaltenen Aufgaben und Befugnissen, insbesondere: a) die Grundlinien der Tätigkeiten des NABU Rhein-Erft und seiner Untergliederungen festzusetzen und alle wesentlichen Aktionen durchführungsreif zu beschließen, sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten, b) den von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Haushaltsrahmenplan zum bindenden Haushaltsplan zu erarbeiten und die Einhaltung des Haushaltsplanes im laufenden Geschäftsjahr zu überwachen. Der erweiterte Vorstand kann zur Lösung bestimmter Aufgaben und zur Beratung verschiedener Organe Arbeitskreise bilden. Der erweiterte Vorstand hat das Recht, Mitglieder und Experten von Fall zu Fall zu Sitzungen einzuladen. Dabei haben die Eingeladenen kein Stimmrecht. 3. Die Vertreter der Ortsgruppen für den erweiterten Vorstand werden auf zwei Jahre bestellt. Wiederwahl ist möglich. Seite 4 von 6 § 10 Der Beirat 1. Der Beirat wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. 2. Der Beirat besteht aus höchstens 11 Personen, die nicht unbedingt Mitglied des NABU Rhein-Erft sein müssen. 3. Die Mitglieder sollen besondere Erfahrung und Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturund Umweltschutzes besitzen. 4. Der Beirat hat folgende Aufgaben: a) den Vorstand zu beraten, b) den Vorstand auf notwendige Maßnahmen rechtzeitig hinzuweisen, c) bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des NABU Rhein-Erft als Schlichtungsstelle zu dienen. § 11 Verwaltung der Mittel 1. Der Vorstand hat die Finanzmittel des NABU Rhein-Erft sowie das Vermögen des NABU Rhein-Erft zur Durchführung der in § 2 angeführten Zwecke und Aufgaben zu verwenden. 2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3. Der Verein hat das Recht, Spenden und Zuwendungen entgegenzunehmen, Grundbesitz zu erwerben, zu pachten und darüber zur Durchführung der Aufgaben zu verfügen. 4. Keine Person darf durch Verwaltungskosten, die dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Höchstens jedoch nach den Sätzen der Reisekostenverordnung des Landes NordrheinWestfalen, Die Höhe der Vergütungen wird vom erweiterten Vorstand festgesetzt. 5. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 12 Haftung 1. Der Verein haftet zivilrechtlich nur mit dem Vereinsvermögen. § 13 Allgemeine Bestimmungen 1. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung hauptamtliche Mitglieder einzusetzen; sofern es die finanzielle Situation des Vereins erlaubt. Die Einstellung und Entlassung eventueller hauptamtlicher Mitarbeiter bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. 2. Hauptamtliche Mitarbeiter des NABU Rhein-Erft können nicht Vorstandsmitglied sein. 3. Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4. Über die in den verschiedenen Organen gefassten Beschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften anzufertigen. 5. Die Geschäftsberichte des Vorstandes sowie die Haushaltspläne sind entweder mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden, oder müssen in der Geschäftsstelle sowie. bei den jeweiligen Ortsgruppen zur Einsicht für alle Mitglieder vorliegen. 6. Die Geschäfte der Ortsgruppen und Jugendgruppen richten sich nach dieser gültigen Satzung. Seite 5 von 6 § 14 Allgemeine Bestimmungen zu Wahlen 1. Die Wahlen erfolgen offen; dem Verlangen nach geheimer Wahl ist stattzugeben. 2. Gewählt wird in Sammelabstimmung; es kann jedoch Einzelabstimmung beschlossen werden. 3. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung für bestimmte Wahlen vorsieht. 4. Eine Amtsdauer verlängert sich höchstens um sechs Monate, wenn Neuwahlen nicht früher stattfinden können. 5. Den Ortsgruppen stehen selbständige Wahlen zu. § 15 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung geschehen und bedarf einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abwesende. Mitglieder können ihre Stimmen schriftlich abgeben. 2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des NABU Rhein-Erft an den Naturschutzbund Deutschland, Landesverband NRW, der es unmittelbar und ausschließlich für den Natur- und Umweltschutz zu verwenden hat. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16. März 2012 in Kerpen-Horrem beschlossen. Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister am 16.01.2014 in Kraft. Seite 6 von 6