Dr. Kessler Herbert
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Dr. Kessler Herbert
Deschler Ramona Von: Gesendet: An: Betreff: Staudacher Manuela im Auftrag von ZZP Amt d Vlbg Landesregierung Mittwoch, 16. Juli 2014 07:42 ZZP Gesetzgebung WG: Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf betr. Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes -----Ursprüngliche Nachricht----Von: Dr. Herbert Kessler [mailto:herbert.kessler@notar-kessler.at] Gesendet: Dienstag, 15. Juli 2014 20:34 An: ZZP Amt d Vlbg Landesregierung Betreff: Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf betr. Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes -- Sehr geehrte Damen und Herren! Zum obgenannten Begutachtungsentwurf möchte ich folgende Stellungnahme abgeben: In § 16 Abs 4 ist die Errichtung nur im Falle der lit. b gestattet, im Falle eines Wohnteils eines Maisäß- oder Vorsäßgebäudes darf nur eine Bewilligung nach lit. c erteilt werden. Hier gehört meines Erachtens ergänzt, daß auch im Falle der lit. c die Errichtung (oder Wiedererrichtung) von Wohnungen und Wohnräumen zulässig ist, wenn die in lit. c genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Lit. c sieht eine Verordnung der Gemeindevertretung vor, die Flächen erfasst, die als Maisäß oder Vorsäß genutzt werden oder früher genutzt wurden und aufgrund ihrer Charakteristik als Kulturlandschaft erhaltenswert sind. Nun gibt es in Maisäßgebieten immer wieder Objekte, die aufgrund geänderter Nutzungsverhältnisse oder geänderter Eigentumsverhältnisse über längere Zeit dem Verfall preisgegeben sind, oder aufgrund von Elementarereignissen zB Brandschaden vernichtet wurden, ein Wiederaufbau aus welchen Gründen immer (zB fehlende Wirtschaftlichkeit der Investition oder mangelnde Verkehrserschließung) nicht innerhalb der für die Bestandsregelung geltenden Frist wiederaufgebaut werden konnten. Solche Objekte können für die Erhaltung der Maisäß-Kulturlandschaft jedoch die gleiche Bedeutung haben wie bereits bestehende Objeke und ihr dauerhafter Verlust durch Verhinderung einer Wiederaufbaumöglichkeit bedeutet jedenfalls auch einen dauerhaften Verlust einens Teiles der Kulturlandschaft. § 16 Abs 4 lit c fixiert somit den derzeit gegebenen Gebäudebestand ohne zu bedenken, daß auch verlorengegangene Objekte durch deren Wiedererrichtung zum Erhalt der Kuturlandschaft beitragen können, wo doch gerade in lit. c die Erhaltung der Kulturlandschaft niedergeschrieben wird und auch ausdrücklich auf die frühere Nutzung als Maisäß oder Vorsäß verwiesen wird. Aus diesen Gründen würde ich die Errichtung oder zumindest die Wiedererrichtung für den Fall der lit. c gestatten, verweise auf das von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz im Jahr 2005 ausgearbeitete Konzept, das bereits damals einen Wiederaufbau im Interesse des Erhaltes der Kuturlandschaft mit Sonderwidmung und Bewirtschaftungsverpflichtung vorgesehen hat und ersuche um Berücksichtigung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Herbert Kessler Notariat Dr. Herbert Kessler 1 Bahnhofstraße 8a A - 6700 Bludenz +43 (0)5552 63187 kanzlei@notar-kessler.at 2