K.e. BLAS+-IJDO

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SATZUNG
§ 1 - Name - Sitz- Geschäftsjahr
a)
Der Verein führt den Namen "K.C.Bushido"
Ersoll in das Vereinsregistereingetragen werden.
Erhat seinen Sitzin Radolfzell
b)
Das Geschäftsjahr istdas Kalenderjahr
c)
Gerichtsstand istRadolfzell
§ 2 - ZWeckdes Vereins.
a)
Zweck des Vereins istdie Förderung des sports, Der Verein istselbstlostätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtscHaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Esdarf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
b)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "SteuerbegünstigteZwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 - Karate
Karate - japanisches Karate - ist eine Kampfkunst, in der alle Gliedmaßen
hauptsächlich in Tritten, Stößen und Schlägen zu Angriffen und zur Verteidigung
eingesetzt werden. Ziel des Karate ist es, in der körperlichen und geistigen
Auseinandersetzung mit dieser Kampfkunst unter Achtung des sportlichen Gegners
die Persönlichkeitzu entfalten.
§ 4 - Mitgliedschaft,
Mitglied
kann
jede
natürliche
Person, unabhängig
von
Geschlecht,
Staatsangehörigkeit und Konfession werden, die einen einwandfreien Leumund
besitzt.
Für die Mitglieder des K.C. Bushido Vereins sind ferner die für Einzelmitglieder
einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Karate Verbandes Baden
Württemband direkt verbindlich.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen
Aufnahmeantrage zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Jedes Mitglied ist
ab dem 18. Lebensjahr stimmberechtigt.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
a)
Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich mit Ihrem Vereinsbeitritt zugleich der
Satzung und den darin abgeleiteten Ordnungen des Deutschen Karate Verbandes
und des Karate Verbandes Baden Württemberg.
b)
Die Mietgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins, des
Karate Verbandes Baden Württemberg und des Deutschen Karate Verbandes. Es
berechtigt zur Ausübung des Stimmrechtsin der MitgliedeNersammlung.
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SATZUNG
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
c)
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur unbedingten Beachtung dieser Satzung und zur
pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Sofern nicht besondere Gründe
vorliegen, soll jedes Mitglied aktiv am Sportbetrieb teilnehmen und pünktlich zu den
Veranstaltungen erscheinen. Den Anweisungen des Trainersbzw. dessen Vertreters ist
unbedingt Folge zu leisten.
d)
Der Vorstand kann höher graduierte Mitglieder verpflichten, den Trainer ehrenamtlich
zu unterstützen und im Bedarfsfallzu vertreten.
e)
Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, solange die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht
geleistet sind; sie erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft.
§ 6 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
A)
B)
C)
Tod
Austrittserklärung
Ausschluß
Der Austritt kann schriftlich mit einer Fristvon einem Monat zum Ende eines Halbjahres
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein
Mitglied
a)
b)
c)
nachhaltig gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt, insbesondere
wenn er länger als 6 Monate mit der Bezahlung der Beiträge im Rückstand ist.
Der Ausschlußbefreit nicht von der Zahlung der fälligen Beträge.
Veranstaltungen des Vereins nachhaltig stört, oder den Weisungen des Trainers
nicht Folge leistet.
sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig macht und deshalb
rechtskräftig verurteilt wird.
Scheidet ein Mitglied aus, so hat er kein Anspruch auf Abfindung
Vereinsvermögen.
aus dem
§ 7 - Beirat
Der Beirat ist die Vertretung des EinzelmitgliedesgegenÜber der Vorstandschaft. Es
sollte je 15 Mitglieder ein Beirat gestellt werden. Die Beiräte werden von den
Mitgliedern gestellt und gewählt. Desweiteren sind Sie zuständig als Berufungsinstanz
für Vereinsstrafen gem. § 6 Abs. C und entscheiden über die Berufung.
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SATZUNG
§ 8 - Vereinsvertretung Geschäftsbefugnis und Vorstand
a)
Der 1. Vorstand und 2. Vorstand sind Alleinvorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des BGB
und vertretten jeweils allein den Verein nach außen.
b)
Der Vertreter istverpflichtet, in alle Verträge die im Namen des Vereins abgeschlossen
werden, die Bestimmung aufzunehmen, daß der Verein für die Erfüllungdes Vertrages
nur mit dem Vereinsvermögen haftet, nicht aber die Vereinsmitglieder als
Gesamtschuldner mit Ihrem ganzen Vermögen.
c)
Der Vorstand ist Entscheidungsberechtigt über die ordentlichen Geschäftsvorfälle des
Vereines, d.h. alle Geschäfte die zur täglichen Abwicklung des Vereines anfallen.
d)
Der Gesamtvorstand besteht aus:
dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Dojoleiter
Trainer
Schriftführer
Kassenwart
Zusätzlich werden von der Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer gewählt, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen aber über eine Eignung zur Prüfung verfügen
müssen.
e)
Der Vorstand ist nur bei der Teilnahme von min. 4 Vorstandsmitgliedern beschlußfähig.
Zur Beschlußfassung bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder des Gesamtvorstandes. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende,
bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
f)
Dem Gesamtvorstand obliegen alle Vereinsentscheidungen.
g)
Der Gesamtvorstand, die 2 Kassenprüfer und die Beiräte werden
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
h)
Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes istehrenamtlich
i)
Der Schriftführer hat über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung eine
Niederschrift anzufertigen. Bei dessen Verhinderung muß ein Protokollar bestimmt
werden aus dessen Protokoll der Schriftführerdann die Niederschrift anzufertigen hat.
Jedes Protokoll istvom Schriftführer und 1.Vorsitzenden zu unterschreiben.
j)
Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen. Zahlungen von mehr als 100,00DM
sind vom 1. Vorstand oder bei dessen Abwesenheit von dessen Vertreter zu
genehmigen.
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von
der
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SATZUNG
§ 9 - Trainer
Der Vorstand bestellt die Trainerund setzt deren Vergütung fest.
§ 10- Beitrag
\\
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung festgelegt. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Beiträge gemäß Aufnahmeantrag bis 15. Januar bzw. 15. Juli per
Bankeinzugoder Überweisungzu entrichten.
Mitglieder, die nach dem 30. Juni eintreten, bezahlen nur den Halbjahresbeitrag.
Trainer und Vorstandsschaft sind voncer Bezahlung der Mitgliedsbeiträge befreit,
müssenjedoch den Verbandsbeitrag entrichten. Der Vorstand kann in Härtefälle den
Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.
§ 11- MitgliedeNersammlung
a)
In jedem 2. Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird
vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muß
mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich den Mitgliedern
zugegangen sein.
Anträge zur Hauptversammlung müssen 14 Tage vorher schriftlich dem 1.
Vorsitzenden oder Vertreter zugestelltwerden.
b)
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn
es das
Vereinsinteressenach Auffassung des Vorstandeserfordert, oder 3/4 der anwesenden
Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufungverlangt.
c)
In der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende,bei dessenVerhinderung der 2.
Vorsitzende den Vorsitz.
d)
Die Beschlüsseder Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Zu der Beschlußfassungüber eine Satzungsänderung oder über die Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von~/f- der Mitglieder erforderlich.
§ 12- Haftung
Der Verein haftet für alle Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von Ihm
abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherungen. Darüber hinaus gehende
Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für
mitgebrachte Gegenstände und Geldbeträge, die während der Übungsstunden
oder bei Veranstaltungen abhanden kommen.
§ 13- Auflösung des Vereins
Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene MitgliedeNersammlung kann die
Auflösung des Vereins beschließen. Diese MitgliedeNersammlung beschließt
gleichzeitig über die endgültige Verwendung des Vereinsvermögens und ernennt bis
zu 3 Vereinsmitglieder zu Liquidatoren.
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