Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

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Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg
Zentrale Bezügestelle
des Landes Brandenburg
Stand April 2010
Informationen zum Versorgungsrecht, Teil 3 1)
Das vorliegende Informationsblatt enthält Hinweise zur Ruhensberechnung beim
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten.
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Allgemeines
In § 3 Zweites Beamtenversorgungsergänzungsgesetz sind die sich beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
Renten ergebenden Auswirkungen geregelt (Ruhensregelung). Daneben ist beim Zusammentreffen von Mindestversorgungsbezügen mit Renten zusätzlich noch § 14 Abs. 5 BeamtVG zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Rentenzeiten mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in der Versorgung zusammentreffen, sondern nur darauf, ob neben der Versorgung
eine Rente zusteht. Eine Rente ist auch dann anzurechnen, wenn sie nicht beantragt, abgefunden oder darauf verzichtet wurde. Dies gilt auch, wenn an Stelle der Rente eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt wird.
Zu berücksichtigende Renten
Zu den anzurechnenden Renten gehören:
- Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (z. B. der Deutschen Rentenversicherung Bund – ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte),
- Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (z. B. der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe – VBL, kommunale Zusatzversorgungskassen),
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie einen dem Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) entsprechenden
Betrag überschreiten (z. B. Berufsgenossenschaften, Landesunfallkassen, Gemeindeunfallversicherungsverbände),
- Renten, die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen
zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden,
- nachfolgende Leistungen, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst
mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat:
-
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
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Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung.
Nicht zu berücksichtigende Renten bzw. Rentenanteile
Nicht anzurechnen sind
- bei Ruhestandsbeamten eine Hinterbliebenenrente aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
- bei Witwen und Waisen Renten auf Grund eigener Beschäftigung oder Tätigkeit,
- Rentenanteile auf Grund freiwilliger Versicherung, zu denen der Arbeitgeber nicht mindestens die Hälfte der Beiträge oder
entsprechende Zuschüsse geleistet hat.
1)
Das nachfolgende Informationsblatt soll einen Überblick bieten. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtsansprüche können aus dem Informationsblatt nicht hergeleitet werden.
ZBB 702/4 - 06/2010 -
Rentenanrechnung nach § 3 Zweites Beamtenversorgungsergänzungsgesetz
Zu einem Ruhensbetrag kommt es, wenn die Summe aus Ruhegehalt und Rente eine gesondert zu berechnende Höchstgrenze überschreitet (§ 3 Zweites Beamtenversorgungsergänzungsgesetz). Wird die Höchstgrenze überschritten, ist der Versorgungsbezug um den übersteigenden Teil zu mindern.
Die Berechnung der Höchstgrenze ist vergleichbar mit der Berechnung des Ruhegehaltes. Dabei ist eine fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Grundgehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
zugrunde zu legen. Beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Waisengeld) mit Renten ist bei der
Berechnung der Höchstgrenze der entsprechende Anteilssatz der Hinterbliebenenversorgung (z. B. 60 bzw. 55 v. H. bei Witwen) zu berücksichtigen.
Fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit ist die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt in den Ruhestand. Abzuziehen
sind allerdings Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden können, die sog. systemnahen Zeiten (§ 12a BeamtVG).
Rentenanrechnung nach § 14 Abs. 5 BeamtVG
Bemisst sich das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten nach der Mindestversorgung (z.B. amtsabhängige Mindestversorgung
i. H. v. 35 v. H. wegen geringer Dienstzeiten), ist zusätzlich zu der vorab beschriebenen Ruhensregelung eine weitere „Rentenanrechnung“ vorzunehmen. Dabei ist die Rente bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und
dem Betrag der Mindestversorgung auf die Mindestversorgung anzurechnen. Im Ergebnis verbleibt beim Zusammentreffen
von Mindestversorgung und Rente in der Regel das sog. erdiente Ruhegehalt als Bruttozahlbetrag.
Vorstehende Ausführungen gelten sinngemäß ebenfalls bei der Gewährung von Hinterbliebenenversorgung.
Beispielsberechnung 1 (zu § 3 Zweites Beamtenversorgungsergänzungsgesetz): Ruhestand ab 65. Lebensjahr und Rente
Sachverhalt: Fortsetzung der Beispielsberechnung 1 aus „Informationen zum Versorgungsrecht, Teil 1“. Danach hat Frau
Mustermann bei Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres (ab 01.06.2014) zunächst Anspruch auf Ruhegehalt i. H. v. 1.536,78 €. Frau M. erhält eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von ca.
540,00 €. Es ist daher eine Ruhensberechnung nach § 3 Zweites Beamtenversorgungsergänzungsgesetz vorzunehmen.
1. Berechnung der Höchstgrenze
a) Fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit (v. 15.05.1966 bis 31.05.2014)
=
b) Fiktiver Ruhegehaltssatz: 48,05 Jahre x 1,875 v. H.
= 90,10 v. H., höchstens 75 v. H.
c)
48 Jahre
17 Tage
= 48,05 Jahre
Fiktive ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Stand 1. März 2010):
Grundgehalt BesGr. A 11 (Endstufe)
Familienzuschlag Stufe 1
Allgemeine Zulage
Summe
=
=
=
3.393,16 €
111,40 €
75,35 €
3.579,91 €
d) Verringerung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge per Anpassungsfaktor:
3.579,91 € x 0,9675
=
3.463,56 €
=
2.597,67 €
Ruhegehalt vor Ruhensberechnung
Rente
Summe
=
=
=
1.536,78 €
540,00 €
2.076,78 €
Übersteigender Betrag
=
0,00 €
e) Höchstgrenze: 75,00 v. H. von 3.463,56 €
2. Berechnung des Ruhensbetrages
Da die Höchstgrenze von 2.597,67 € durch die Summe aus Ruhegehalt und Rente von 2.076,78 € nicht überschritten wird,
bleibt das volle Ruhegehalt zu zahlen = 1.536,78 €/brutto.
2
Beispielsberechnung 2 (zu § 3 Zweites Beamtenversorgungsergänzungsgesetz und § 14 Abs. 5 BeamtVG)
Sachverhalt: Steueramtmann Herzig (Bes.Gr. A 11, Stufe 10, verheiratet) ist in den Ruhestand getreten. Die zu berücksichtigende ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt 15 Jahre, daraus ergibt sich zunächst ein erdienter Ruhegehaltssatz von
28,13 v. H. (15 Jahre x 1,875 v. H.). Neben dem Ruhegehalt hat Herr Herzig Anspruch auf eine Altersrente i. H. v. 700,00 €.
Folgende Berechnungen sind durchzuführen (Stand 01.03.2010):
1. Berechnung des Ruhegehaltes
Besoldungsgruppe
Grundgehalt
Familienzuschlag St. 1
allgemeine Zulage
ruhegehaltfähige Dienstbezüge
vermindert um Anpassungsfaktor
Ruhegehaltssatz
Ruhegehalt
Erhöhungsbetrag (§ 14 Abs. 4)
Zahlbetrag/brutto
„erdientes Ruhegehalt“
amtsabhängige MV *
amtsunabhängige MV *
A11 (Stufe 10)
A 11 (Stufe 10)
A 4 (Endstufe)
3.237,83 €
1.966,14 €
111,40 €
106,06 €
75,35 €
3.424,58 €
3.424,58 €
2.072,20 €
3.313,28 €
28,13 v. H. ** --->
35 v. H.
65 v. H.
(932,03 €)
1.198,60 €
1.346,93 €
30,68 €
1.377,61 €
*
MV = Mindestversorgung, der zur Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führende Anpassungsfaktor ist im Rahmen der
Mindestversorgung nicht zu berücksichtigen
** Da der Mindestruhegehaltssatz von 35 v. H. nicht erreicht wird, ist mit 35 v. H. (ohne Anpassungsfaktor) weiterzurechnen
Als Zwischenergebnis kommt hier zunächst die sog. amtsunabhängige Mindestversorgung i. H. v. 1.377,61 € zum Tragen.
2. Berechnung der Ruhensregelung nach § 3 Zweites Beamtenversorgungsergänzungsgesetz
Höchstgrenze: 75,00 v.H. von 3.463,56 € *
=
2.597,67 €
Ruhegehalt vor Ruhensberechnung
Rente
Summe
=
=
=
1.377,61 €
700,00 €
2.077,61 €
Übersteigender Betrag
=
0,00 €
Berechnung des Ruhensbetrages
*
Zur Berechnung der Höchstgrenze siehe vorstehendes Beispiel 1.
Da die Höchstgrenze von 2.597,67 € durch die Summe aus Ruhegehalt und Rente von 2.077,61 € nicht überschritten wird,
verbleibt als Zwischenergebnis das volle Ruhegehalt i. H. v. = 1.377,61 €.
3. Berechnung der Ruhensregelung nach § 14 Abs. 5 BeamtVG
Mindestversorgung ohne Erhöhungsbetrag
abzüglich „erdientes Ruhegehalt“
Ruhensbetrages
=
=
=
1.346,93 €
932,03 €
414,90 €
Mindestversorgung
abzüglich Ruhensbetrag
Zahlbetrag/brutto
=
=
=
1.377,61 €
414,90 €
962,71 €
In dem vorgenannten Beispiel ist neben der Rente ein Ruhegehalt i. H. v. 962,71 €/brutto zu zahlen.
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