KONZ 2011 1000 ganz legale Steuertricks
Transcription
KONZ 2011 1000 ganz legale Steuertricks
Franz Konz KONZ 2011 1000 ganz legale Steuertricks Der erfolgreichste Steuerratgeber Deutschlands im 27. Jahr 21 Wehe dem Staat, der dem Volk durch zu hohe Steuern die Lust am Arbeiten nimmt. (Steuerprofessor Eugen Schmalenbach, Universität Köln) I. Allgemeine Steuertipps 1. Steuervergünstigungen Neben der Verpflichtung zum Zahlen haben Sie das Recht, ich meine sogar 1 geradezu die Pflicht, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Die Steuervergünstigungen werden nicht aus Gnade und Barmherzigkeit gewährt, sondern stehen Ihnen gesetzmäßig zu. Steuervergünstigungen holen Sie dadurch heraus, dass Sie sie in der Steuererklärung geltend machen. Es sind im Groben: ● Zulagen und Zuschüsse (z. B. Arbeitnehmersparzulage, Riester-Zulage für die private Altersversorgung), ● steuerfreie Einnahmen, ● berufliche Ausgaben (Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben), ● persönliche, aber durch Gesetz begünstigte Aufwendungen in Form von Sonderausgaben oder ● außergewöhnliche Kosten der privaten Lebensführung (außergewöhnliche Belastung), ● Inanspruchnahme von Sonderfreibeträgen. Das sind hauptsächlich: Kinderfreibeträge, Ausbildungsfreibetrag, Freibetrag für Alleinerziehende, Körperbehindertenpauschbetrag, Pflegepauschbetrag, ● Inanspruchnahme von Kürzungen beim Steuertarif, wie z. B. der Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte, für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, für die Belastung von Einkünften mit Gewerbesteuer, des Steuerabzugs für Parteispenden, ● Abzug aller betrieblichen Ausgaben, ● Inanspruchnahme von steuersparenden Rücklagen und Investitionsabzugsbeträgen, ● Verlagerung von Einnahmen (bei Überschussrechnung z. B. einfach die Rechnung später oder früher ausstellen), ● Einbeziehung von Kapitaleinkünften in die Steuererklärung, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, um einen Teil der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte erstattet zu bekommen, ● vertragliche Abmachungen, z. B. Arbeitsverträge, Mietverträge oder Darlehensverträge mit Angehörigen, ● Rechtsformänderungen des Unternehmens, ● Auswerten der wichtigsten diesbezüglichen Gesetzeslücken (die Ihnen der Verfasser hier auftut) mS 22 I. Allgemeine Steuertipps Das Steuerrecht ist der sich ständig wiederholende Versuch, manisch-depressives Irresein als Ausfluss höchster Vernunft darzustellen. (Der Verfasser) 2. Die Jahres-(Abschnitts-)Besteuerung, die Einkommensteuerprogression und das Existenzminimum 2 Die Jahresabschnittsbesteuerung ist eines der grundlegenden Prinzipien der Einkommensteuer. Dahinter verbirgt sich die Regelung des § 25 EStG, nach der die Einkommensteuer im Jahresrhythmus nach dem Einkommen berechnet und erhoben wird, das Sie in dem jeweiligen Kalenderjahr bezogen haben. Für die Höhe der Steuer ist es also unter Umständen entscheidend, in welchem Jahr Ihr Einkommen anfällt. Wegen der Finanzkrise unternimmt der Fiskus den etwas halbherzigen Versuch, durch geringfügige Steuersenkungen das Nettoeinkommen der Bürger zu erhöhen. Dieses zusätzliche Einkommen soll der Steuerzahler möglichst für private Ausgaben nutzen und so helfen, den stotternden Wirtschaftsmotor wieder auf Touren zu bringen. Der Steuersatz in Deutschland ist seit Jahren nicht fest geregelt. Die prozentuale Belastung wächst vielmehr mit steigendem Einkommen. Man spricht deshalb von Steuerprogression. Die Progression trifft vor allem mittlere Einkommen und wirkt sich besonders bei schwankenden Einkünften nachteilig aus. Zur Zeit ist der Steuertarif mit folgenden Eckwerten geregelt: mS 2010 Steuersatz 0% 14 % progressiv steigend 42 % 45 % Einkommensgrenzen 0– 8 004 € 8 005 € – 13 469 € 13 470 € – 52 881 € 52 882 € – 250 730 € ab 250 731 € Wie sehr Ihnen der Fiskus durch die Steuerprogression in die Tasche langt, will ich Ihnen an einem Beispiel zeigen: Angenommen, Sie sind ledig. Bei einem Einkommen von 25 000 € zahlen Sie 2010 an Steuern 4 106 €. Das sind 16,42 %. Verdoppelt sich Ihr Einkommen auf 50 000 €, sind schon 12 847 € fällig. Ihr Steuersatz beträgt nun bereits 25,69 %. Die ganze Misere wird erst so richtig deutlich, wenn Sie sich die Steuerbelastung für die zweiten 25 000 € ansehen. Dafür bittet Sie der Fiskus mit sage und schreibe 8 741 € zur Kasse. Das ist mehr als doppelt so viel wie für die ersten 25 000 € und entspricht einem Steuersatz von 34,69 %. Wichtig ist also, der Steuerprogression die Schärfe zu nehmen – ihr ganz ausweichen können Sie nicht. 3 Steuerfreistellung des Existenzminimums Die Steuerfreistellung des Existenzminimums erfolgt bei der Einkommensteuer im Wesentlichen über den Grundfreibetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer anfällt. Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer beträgt zurzeit: 3. Wie hoch ist meine Steuerersparnis? 23 Jahr Alleinstehende zusammen veranlagte Ehegatten 2009 7 834 € 15 668 € 2010 8 004 € 16 008 € Durch den Grundfreibetrag und weitere in die Lohnsteuertabellen eingearbeitete Freibeträge bleibt 2010 Arbeitslohn in folgender Höhe steuerfrei: Steuerklasse II III Monatslohn 889,49 € I / IV 1 019,24 € 1 684,16 € 95,66 € V 0,83 € VI Jahreslohn 10 673,99 € 12 230,99 € 20 209,99 € 1 147,99 € 9,99 € 3. Wie hoch ist meine Steuerersparnis? »Wie überschlage ich schnellstens, ob das Finanzamt mir genug erstattet 4 hat?«, fragen Sie. Ich gebe Ihnen dazu ganz einfache Steuerbelastungstabellen (¬ Rz 5 f.) an die Hand, mit denen sich leicht nachprüfen lässt, ob das Finanzamt richtig erstattet oder nicht. Mit anderen Worten, ob es die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen auch voll anerkannt hat. mS Um die Steuerbelastung für Sie als Arbeitnehmer herauszufinden, wenn Sie ausschließlich Arbeitseinkünfte beziehen, verwenden Sie die Steuerbelastungstabelle so, dass Sie zunächst von Ihrem Jahresbruttolohn folgende Beträge abziehen: 1. Berufliche Aufwendungen (Werbungskosten), bei aktiven Arbeitnehmern mindestens Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 €. Sind Sie Pensionär, reduziert sich dieser Freibetrag auf 102 €. 2. Sonderausgabenpauschbetrag; wenn Sie allein veranlagt werden von 36 €, bei Zusammenveranlagung und Witwensplitting von 72 €. 3. 70 % der Rentenversicherungsbeiträge abzgl. des Arbeitgeberanteils, 7,96 % des Bruttolohns für Krankenversicherung und 0,975 % des Bruttolohns für Pflegeversicherung (ggf. zzgl. 0,25 % bei kinderlosen Arbeitnehmern). Als privat Krankenversicherter ziehen Sie die von der Krankenversicherung bescheinigten Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab. Der verbleibende Betrag ist das zu versteuernde Einkommen (erste Spalte der Steuerbelastungstabellen). Die Steuerbelastung ergibt sich für Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I aus der Grundtabelle (¬ Rz 5) und für Arbeitnehmer mit der Steuerklasse III aus der Splittingtabelle (¬ Rz 6). Sie müssen jetzt nur noch die Kosten, die Sie absetzen können, mit dem Prozentsatz multiplizieren, der der Belastung der letzten 1 000 € entspricht. Das Ergebnis ist in etwa Ihre Steuerersparnis. 24 5 I. Allgemeine Steuertipps mS 4. Steuerbelastungstabellen a) Steuerbelastung nach der Grundtabelle 2010 Zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer insgesamt nach Grundtabelle € € 8 000 9 000 10 000 11 000 12 000 13 000 14 000 15 000 16 000 17 000 18 000 19 000 20 000 22 000 24 000 26 000 28 000 30 000 32 000 34 000 0 148 315 501 705 927 1 165 1 410 1 659 1 912 2 171 2 433 2 701 3 249 3 815 4 400 5 004 5 625 6 265 6 923 % 0 1,6 3,2 4,6 5,9 7,1 8,3 9,4 10,4 11,2 12,1 12,8 13,5 14,8 15,9 16,9 17,9 18,8 19,6 20,4 Belastung der letzten 1 000 € % 0 15,8 17,6 19,5 21,3 23,1 24,2 24,7 25,1 25,6 26,0 26,5 27,0 27,9 28,8 29,7 30,6 31,5 32,4 33,4 Zu versteuerndes Einkommen € 36 000 38 000 40 000 42 000 44 000 46 000 48 000 50 000 55 000 60 000 65 000 70 000 75 000 80 000 85 000 90 000 95 000 100 000 110 000 120 000 Einkommensteuer insgesamt nach Grundtabelle € 7 599 8 294 9 007 9 738 10 488 11 256 12 042 12 847 14 928 17 028 19 128 21 228 23 328 25 428 27 528 29 628 31 728 33 828 38 028 42 228 Belastung der letzten 1 000 € % % 21,1 21,8 22,5 23,2 23,8 24,5 25,1 25,7 27,1 28,4 29,4 30,3 31,1 31,8 32,4 32,9 33,4 33,8 34,6 35,2 34,3 35,2 36,1 37,0 37,9 38,9 39,8 40,7 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 Liegt Ihr Einkommen als Alleinstehender über 250 731 €, so liegt die Belastung des darüber hinausgehenden Einkommens durchgehend bei 45 %. 6 b) Steuerbelastung nach der Splittingtabelle (nur für Verheiratete!) 2010 Zu versteuerndes Einkommen € 16 000 17 000 18 000 19 000 20 000 22 000 24 000 26 000 Einkommensteuer insgesamt nach Grundtabelle € 0 142 296 458 630 1 002 1 410 1 854 % 0 0,8 1,6 2,4 3,2 4,6 5,9 7,1 Belastung der letzten 1 000 € % 0 14,9 15,8 16,7 17,6 19,5 21,3 23,1 Zu versteuerndes Einkommen € 48 000 50 000 55 000 60 000 65 000 70 000 75 000 80 000 Einkommensteuer insgesamt nach Grundtabelle € 7 630 8 212 9 702 11 250 12 856 14 518 16 238 18 014 % 15,9 16,4 17,6 18,8 19,8 20,7 21,7 22,5 Belastung der letzten 1 000 € % 28,8 29,2 30,4 31,5 32,7 33,8 35,0 36,1 5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester Zu versteuerndes Einkommen € 28 000 30 000 32 000 34 000 36 000 38 000 40 000 42 000 44 000 46 000 Einkommensteuer insgesamt nach Grundtabelle € 2 330 2 820 3 318 3 824 4 342 4 866 5 402 5 944 6 498 7 060 % 8,3 9,4 10,4 11,2 12,1 12,8 13,5 14,2 14,8 15,3 Belastung der letzten 1 000 € % 24,2 24,7 25,1 25,6 26,0 26,5 27,0 27,4 27,9 28,3 Zu versteuerndes Einkommen € 85 000 90 000 95 000 100 000 110 000 120 000 130 000 140 000 150 000 160 000 25 Einkommensteuer insgesamt nach Grundtabelle € 19 848 21 740 23 688 25 694 29 856 34 056 38 256 42 456 46 656 50 856 % 23,4 24,2 24,9 25,7 27,1 28,4 29,4 30,3 31,1 31,8 Belastung der letzten 1 000 € % 37,3 38,4 39,5 40,7 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 42,0 Liegt Ihr Einkommen als Verheirateter über 501 462 €, so liegt die Belastung des darüber hinausgehenden Einkommens durchweg bei 45 %. Was ärgern Sie sich groß über die Steuer! Ihr Geld ist doch nicht weg – es hat nur ein anderer! (Unbekannt) 5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester Legen Sie Teile Ihres Arbeitslohns als vermögenswirksame Leistungen (VL) 7 an! Sie sichern sich die Arbeitnehmersparzulage bei Anlagen in Sparverträge über Wertpapiere, Vermögensbeteiligungen und Beteiligungen am Arbeitgeberunternehmen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen max. 20 000 € / 40 000 € (Alleinstehende / Ehegatten) beträgt. Bei einer Anlage in Wohnungsbauanlagen, wie z. B. Bausparverträge, liegt die Einkommensgrenze mit 17 900 € / 35 800 € (Alleinstehende / Ehegatten) etwas niedriger. Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage ist von der Anlageform abhängig. Sie beträgt bei Anlage in Sparverträge über Wertpapiere, Vermögensbeteiligungen und Beteiligungen am Arbeitgeberunternehmen seit 2009 20 % von max. 400 €. Andere Anlagen – in erster Linie Bausparbeiträge – werden nur mit 9 % von höchstens 470 € gefördert. In den meisten Fällen müssen Sie nicht den ganzen Betrag aus der eigenen Tasche zahlen; viele Arbeitgeber übernehmen die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen in voller Höhe oder zahlen zumindest einen Zuschuss. Die Arbeitnehmersparzulage wird jährlich mit Ihrem Einkommensteuerbescheid zusammen festgesetzt. Eine Auszahlung, die nicht die bisher festgesetzten Prämien gefährdet, kann in aller Regel erst nach Ablauf einer Sperrfrist von sieben Jahren erfolgen. Sie warten also im Zweifel bis zu sieben Jahre auf die Auszahlung der Sparzulage. 26 8 I. Allgemeine Steuertipps Im Einzelnen ist die Sparzulagenbegünstigung wie folgt geregelt: Die AN-Sparzulage beträgt 20 % für VL von max. 400 € jährlich, die angelegt werden in: ● Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen, ● Wertpapierkaufverträge, ● Beteiligungsverträge oder Beteiligungskaufverträge, ● Aktien, die zum Börsenhandel oder zum Handel im Inland zugelassen sind, ● Gewinnschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen des Arbeitgebers oder von inländischen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ● Anteilscheine an Aktienfonds inländischer Kapitalgesellschaften (Wertpapiersondervermögen, Wertpapierbestand zu mindestens 60 % Aktien und stille Beteiligungen), ● Anteilscheine an Beteiligungssondervermögen inländischer Kapitalgesellschaften (Bestand an Wertpapieren und stillen Beteiligungen muss mindestens 60 % Aktien und stille Beteiligungen enthalten), ● Genussscheine, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden und zum Börsenhandel bzw. zum Handel im Inland zugelassen sind, ● Genossenschaftsguthaben an inländischen Kreditgenossenschaften (z. B. Volksbanken), ● GmbH-Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers, ● stille Beteiligungen am Unternehmen des inländischen Arbeitgebers oder an einem inländischen am arbeitgebenden Unternehmen durch Vertrag gesellschaftsrechtlich beherrschend beteiligten Unternehmen, ● Anteilsscheine an speziellen Mitarbeiterbeteiligungs-Investmentfonds, bei denen mindestens 60 % des Kapitals wieder in die Unternehmen investiert werden, die ihren Mitarbeitern entsprechende Fondsanteile als Mitarbeiterbeteiligung überlassen, ● eine Darlehensforderung gegen den in- oder ausländischen Arbeitgeber; eine Förderung in Höhe von 9 % erhalten Sie für Anlagen bis 470 € in ● Bausparverträgen und ● Verträgen nach dem WoPG und zum Wohnungsbau. Unter Anlage zum Wohnungsbau ist zu verstehen: Erwerb oder Entschuldung von Wohnungseigentum, Bezahlung von Handwerkerrechnungen für Wohnungsbauarbeiten. Das gilt auch für Ferien- und Wochenendwohnungen! 5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 27 zur Anlage Vermögenswirksame Leistungen Zum Nachweis Ihrer vermögenswirksamen Leistungen stellt Ihnen das Anlageinstitut eine »Anlage VL« aus, die Sie Ihrer Steuererklärung beifügen müssen. 9 Bausparen Die Vorteile gegenüber anderen Sparformen liegen auf der Hand; Bausparen ist eine der wenigen vom Staat durch Prämien geförderten Anlageformen. Zudem gibt es für Bausparbeiträge, die nach dem Vermögensbildungsgesetz eingezahlt werden, eine Arbeitnehmersparzulage. Für Ihre Bausparbeiträge haben Sie zunächst Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie. Die beträgt grundsätzlich 8,8 % von max. 512 € / 1 024 € Beiträgen (Alleinstehende / Verheiratete). Eine Wohnungsbauprämie können allerdings nur diejenigen beanspruchen, deren Einkommen unter 25 600 € bzw. bei Verheirateten unter 51 200 € liegt. Einschränkungen für Bausparverträge Mit dem Eigenheimrentengesetz wurde dem Bausparvertrag als reine Geldanlagemöglichkeit weitgehend der Garaus gemacht. Für Bausparverträge, die nach dem 31. 12. 2008 abgeschlossen wurden (Neuvertrag), gibt es eine Bausparprämie nur noch, wenn entweder der Bausparer selbst die Mittel aus dem Vertrag unmittelbar für den Wohnungsbau einsetzt oder er den Vertrag abtritt und der neue Vertragsinhaber die Mittel unmittelbar für Wohnungsbauzwecke verwendet. Bei allen Verträgen, die ab 2009 abgeschlossen wurden bzw. werden oder bei denen die erste Sparrate erst nach dem 31. 12. 2008 floss, muss die Bausparprämie zurückgezahlt werden, falls das Geld nicht wohnungswirtschaftlich verwendet wird. Allerdings soll das nur für die Bausparprämie gelten. Fließen vermögenswirksame Leistungen in den Bausparvertrag, bleibt die Arbeitnehmersparzulage erhalten. Ausnahme für junge Bausparer! Für Bausparer, die bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt weiterhin – also auch für Neuverträge ab 2009 –, dass nach Ab- 28 I. Allgemeine Steuertipps lauf der Sperrfrist von sieben Jahren über das Bausparguthaben frei verfügt werden kann. Dies kann jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Wohnungsbauprämie gibt es dann für Einzahlungen der letzten sieben Sparjahre bis zur Verfügung über das vorhandene Sparkapital. Zu Ausnahmen bei vorzeitiger Verfügung wegen sozialer Härtefälle siehe ¬ Rz 14. Als neuer Vertrag gilt auch, wenn bei einem Bausparvertrag nach dem 31. 12. 2008 die Bausparsumme erhöht wird. Hatten Sie z. B. 2007 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 10 000 € abgeschlossen und stocken diesen 2011 auf 30 000 € auf, gilt der Vertrag nur zu einem Drittel als uneingeschränkt begünstigter Altvertrag. 10 Achtung! Fangeisen: Abschlussgebühren für Bausparvertrag Abschlussgebühren können Sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen, wenn der Bausparvertrag in engem zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Bauvorhaben steht, aus dem Sie Mieteinkünfte erzielen wollen (BFH-Urt. v. 24. 7. 1990 – BStBl 1990 II S. 975) oder wenn Sie mit dem Bausparvertrag die Hypothek ablösen wollen (BFH-Urt. v. 1. 10. 2002 – II R 12 / 00). Prämientabelle Personenkreis Alleinstehende begünstigte Sparleistung je Kalenderjahr max. Wohnungsbauprämie %Satz € Vermögenswirksames Sparen Sparzulage Zusätz liche Sparleistung %Satz € staatlich Wohnungsgeförderte bauprämie + GesamtArbeitsparnehmerleistung Sparzulage 512 8,8 45,05 470 9 42,30 982 87,35 Verheiratete* (1 AN) 1 024 8,8 90,10 470 9 42,30 1 494 132,40 Verheiratete* (2 AN) 1 024 8,8 90,10 940 9 84,60 1 964 174,70 * Die Ehe muss während des ganzen Kalenderjahres, für das Wohnungsbauprämie beansprucht wird, bestanden haben, und die Ehegatten dürfen während des Kalenderjahres nicht dauernd getrennt gelebt haben. Die Einkommensgrenzen sind unterschiedlich hoch; sie betragen für die Wohnungsbauprämie 25 600 € / 51 200 €, für die Arbeitnehmersparzulage dagegen nur 17 900 € / 35 800 € (Alleinstehende / Verheiratete). 5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 29 Mit der richtigen Strategie schnell zu Baugeld kommen! Anmerkung: Wohnungsbauprämie + Arbeitnehmersparzulage = Ihr Gewinn 11 Größten Gewinn bei kleinstem Risiko bringen Ihnen Verträge, die sich schnell umschlagen. Denn als Bausparer brauchen Sie praktisch keine Mindestvertragsdauer einzuhalten. Die im Gesetz genannte Sperrfrist von sieben Jahren steht nur auf dem Papier. Stets darf nach Zuteilung des Bausparvertrags über die Mittel ohne Sperrfristen verfügen, wer das Geld für ein Bauvorhaben verwendet. Dabei geht es großzügig zu. Der Kauf bestimmter Immobilienzertifikate (geschlossener Immobilienfonds) gilt ebenso als Bauvorhaben wie Ausgaben für kleinere Umbauten oder Energiesparmaßnahmen. Auch Mieter können den Bausparvertrag zur Finanzierung von Renovierungs- und Umbaukosten in ihrer Mietwohnung einsetzen. Überdies lassen sich Hypotheken mit Bausparverträgen ablösen – ohne Rücksicht auf Mindestfristen. Wenn Sie schlau sind, machen Sie Folgendes: Schließen Sie als Verheirateter einen Vertrag über 6 000 € ab und zahlen unmittelbar vor Ende des Jahres 1 000 € bei der Bausparkasse ein. Am Ende des folgenden und des dritten Jahres und dann sofort zu Beginn des vierten Jahres nochmals je 1 000 €, insgesamt also 4 000 €. Prämien und Zinsen erhöhen dann Ihr Guthaben auf ca. 4 500 €. Der Clou: Die tatsächliche Vertragsdauer beträgt etwas mehr als zwei Jahre – Sie bekommen aber Prämien für vier Jahre! Wegen der hohen Ansparsumme können Sie schnell mit der Zuteilung und einem zinsgünstigen Darlehen rechnen. 12 Einkommensgrenzen 25 600 / 51 200 € Sie sollten wissen, bis zu welchem Bruttoarbeitslohn Ihnen auf jeden Fall noch Arbeitnehmersparzulage und Bausparprämie zustehen, wenn keine anderen Einkünfte hinzukommen. Übersicht zu Einkommensgrenzen 2010 Alleinstehende Einkommensgrenze + Arbeitnehmerpauschbetrag + Sonderausgabenpauschbetrag + Vorsorgepauschale Bruttoarbeitslohn (Grenze) * beide Ehegatten beziehen Arbeitslohn Verheiratete* Verheiratete 25 600 € 51 200 € 920 € 1 840 € 36 € 72 € 4 007 € 8 014 € 30 563 € 61 126 € 30 I. Allgemeine Steuertipps Werden Verluste aus anderen Quellen, z. B. vermieteten Immobilien, höhere Werbungskosten oder Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, erhöht sich die Bruttoarbeitslohngrenze natürlich um diese Mehrbeträge. Auch Kinder erhöhen die Bruttoarbeitslohngrenzen. 13 Selbst wenn Ihr Bausparvertrag noch nicht abgelaufen ist, können Sie sich mit dem Bauspargeld Einbaumöbel kaufen. Denn Einbaumöbel gehören zum wesentlichen Bestandteil eines Hauses, und deshalb sind Bauspargelder auch innerhalb der Sperrfrist »wohnungswirtschaftlich« einsetzbar, ohne auf Prämien oder Steuervorteile verzichten zu müssen. Will das Finanzamt nicht mitmachen, verweisen Sie es auf das BFH-Urteil vom 29. 10. 1976 (BStBl 1977 II S. 152). Auch der Mieter kann für eine Renovierung seiner Mietwohnung ein Bauspardarlehen prämienbegünstigt einsetzen (§ 2 Abs. 2 S. 8 WoPG). Die Beiträge müssen auf sieben Jahre festgelegt werden, wenn die Prämie erhalten bleiben soll. Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags (vielleicht infolge Geldmangels) muss man gutgeschriebene Prämien natürlich zurückzahlen. 14 Wird vor Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren bei Inanspruchnahme der Wohnungsbauprämie die Bausparsumme ausgezahlt, abgetreten oder beliehen, handelt es sich um eine sog. schädliche Rückzahlung, die den Verlust der Prämien nach sich zieht. Das gilt übrigens unabhängig davon, ob der Bausparvertrag vor 2009 oder später abgeschlossen wurde. Werden allerdings die innerhalb der Sperrfrist empfangenen Beträge für den Bau oder Erwerb eines ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäudes verwendet, ist die vorzeitige Auszahlung, Abtretung oder Beleihung unschädlich, soweit die empfangenen Beträge nicht höher sind als die Baukosten. Das gilt auch bei der Verwendung für den Bau eines Gebäudes, das nur zum Teil Wohnzwecken dient, sofern die empfangenen Beträge nicht höher sind als die auf diesen Teil entfallenden Baukosten (BFH-Urt. v. 27. 11. 1964 – BStBl 1965 III S. 214). Die Prämien brauchen – egal ob Alt- oder Neuvertrag – trotz Verfügung über die Bausparsumme vor Ablauf der Sperrfrist in folgenden Fällen nicht zurückgezahlt zu werden: ● Der Bausparer oder sein Ehegatte verstirbt oder wird völlig erwerbsunfähig. Stirbt der Prämiensparer, können die Erben den Vertrag fortsetzen. ● Der Bausparer ist seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos. 15 Achtung! Es können nur die Bausparkassenbeiträge berücksichtigt werden, die bis zur vollen oder teilweisen Erlangung (Auszahlung) des Bauspardarlehens entrichtet werden. Dazu gehören nicht nur die vertraglich bestimmten Beiträge, 5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 31 sondern auch darüber hinaus geleistete freiwillige Beiträge, die auf das Bausparguthaben gutgeschriebenen Zinsen, die man zur Beitragszahlung verwendet, sowie die beim Abschluss eines Bausparvertrags anfallenden Abschlussgebühren (Umschreibegebühren). Finanzierungsmöglichkeiten, an die kaum jemand denkt Wie, Sie können die Wohnungsbauprämie nicht bekommen, weil Ihr Ein- 16 kommen zu hoch ist? Dann lassen Sie doch Ihren Vater oder eines Ihrer Kinder den Vertrag schließen! Das spätere Baudarlehen können sie Ihnen dann für den Bau oder die Renovierung von Wohnraum abtreten. mS Denn: Bei einer Abtretung von Bausparvertragsansprüchen ist im Fall der Auszahlung der Bausparsumme innerhalb der Sperrfrist die Nachversteuerung auszusetzen, wenn der Erstsparer (Vater, Kind) eine Erklärung des Eingetretenen (Sie selbst) beibringt, dass dieser die Bausparsumme unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für sich oder Angehörige verwendet (Nachweis: § 2 Abs. 2 WoPG). Das funktioniert übrigens auch noch prima bei Neuverträgen ab 2009. Treten Sie Ihren Bausparvertrag an einen nahen Verwandten ab! Bauspargelder können also unter nahen Verwandten weitergegeben werden, ohne dass Prämien- oder Steuervorteile verlorengehen. So kann man Bausparmittel, die man bei Auszahlung der Bausparsumme, bei Rückzahlung der Bausparverträge oder bei Beleihung oder Abtretung von Bausparvertragsansprüchen vor Ablauf der Sperrfrist (sieben Jahre) erhält, Angehörigen überlassen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Gelder für Ihre wohnwirtschaftlichen Zwecke oder die Ihrer Angehörigen (§ 15 AO) verwendet werden, auch nach Ablauf der Sperrfrist. Sparen Verwandte mit, indem sie ebenfalls Bausparverträge abschließen, bekommt grundsätzlich jeder von ihnen zunächst einmal die Bausparprämie. Indem sie dann später die Anspüche aus ihren Verträgen an Sie abtreten, lässt sich so ein mehrfacher Prämienbezug bei nur einem einzigen Bauvorhaben erreichen. mS 32 17 I. Allgemeine Steuertipps Verwandte sind: ● Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern) sowie zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie (Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen), ● Verschwägerte in gerader Linie (z. B. Schwiegersöhne) und Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie (z. B. Ehemann der Schwester), ● Verlobte, ● durch Annahme an Kindes statt in gerader Linie Verbundene (Adoptivkinder und -eltern), Pflegeeltern und Pflegekinder, ● der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht. Achtung! Ehegatten bilden zusammen mit ihren unter 16 Jahre alten Kindern eine Höchstbetragsgemeinschaft. Alle Sparleistungen der Familienmitglieder werden zusammengerechnet. Für die Übertragung von Bauspargeldern auf andere Konten nach Zuteilung des Vertrags benötigen die Bausparkassen in der Regel folgende Unterlagen: 1. eine Willenserklärung des Bausparers, dass ein Sparguthaben aus dem zugeteilten bzw. beliehenen Vertrag an einen Verwandten überwiesen werden soll, 2. einen Darlehensantrag, wenn der Verwandte auch das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen möchte und nicht nur die Ansparsumme, 3. vom Verwandten den Nachweis über die eigene wohnwirtschaftliche Verwendung. In folgenden Fällen ist eine formelle Vertragsübertragung erforderlich: ● Der Bausparer, also der helfende Verwandte, will eine Mithaftung für weitergehende Bauspardarlehen ausschließen. ● Der begünstigte Verwandte, also der Bauherr, will die Schuldzinsen als Werbungskosten geltend machen. Anmerkung: Sie brauchen jedes Jahr die neueste Ausgabe dieses Steuerratgebers. Manchmal ist es nur ein einziger neuer oder geänderter Trick, der Ihnen wieder einen großen Steuervorteil bringt. 18 Das Eigenheimrentengesetz – Wohn-Riester Um nach Wegfall der Eigenheimzulage die Schaffung selbstgenutzten Wohneigentums weiterhin zu fördern, wurde mit dem »Eigenheimrentengesetz« die Riester-Förderung auf den Kauf oder den Bau einer Wohnung oder eines Hauses ausgedehnt. Gleichzeitig wurden vor allem Bausparverträge in die RiesterFörderung mit einbezogen. Wie bei der Eigenheimzulage ist bei der Wohn-Riester-Förderung Voraussetzung, dass die geförderte Immobilie ausschließlich selbst bewohnt wird. 5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 33 Begünstigte Investitionen ● Kauf einer Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses, ● Bau einer Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses, ● Erwerb von Genossenschaftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften, wenn später eine Wohnung dieser Genossenschaft bezogen wird, ● Erwerb von Dauerwohnrechten, etwa in einem Seniorenheim, ● Tilgung von Darlehen, die für die Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden. Förderung gibt es nur für den Hauptwohnsitz! Die geförderte Immobilie muss Ihr Hauptwohnsitz sein. Damit sind Ferien- und Wochenendhäuser von der Eigenheimrentenförderung ausgeschlossen. Zudem wird nur der Bau, der Erwerb oder die Entschuldung einer Immobilie gefördert, nicht jedoch Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten. Gefördert werden also auch künftig vor allem die Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie und Sparverträge, die auf einen Immobilienerwerb abzielen. Da kommt dann wieder der gute alte Bausparvertrag ins Spiel. Förderfähig sind demnach ● Bausparverträge, aber auch andere Sparverträge, wenn diese eine Darlehensoption beinhalten. Zuerst werden also wie bisher eigene (Bau-)Sparbeiträge angesammelt und als Altersvorsorgebeiträge mit Riester-Zulage bzw. Sonderausgabenabzug gefördert. Nach der Ansparphase können Sie die geförderten Eigenmittel für eine begünstigte Investition verwenden. Zusätzlich ist eine Darlehensaufnahme möglich, bei der die entsprechenden Tilgungsleistungen auf das Darlehen weiter gefördert werden. ● Zertifizierte reine Darlehensverträge; hier nehmen Sie ohne vorherige Ansparung von Eigenmitteln ein Darlehen zum Erwerb der selbstgenutzten Immobilie auf. Die Riester-Förderung erhalten Sie dann für die Tilgungsleistungen auf das Darlehen. ● Vorfinanzierungsdarlehen; ein zertifizierungsfähiges Vorfinanzierungsdarlehen besteht aus einem tilgungsfreien Darlehen in Kombination mit einem Sparvertrag, bei dem bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart wird, dass das Sparkapital zur Darlehenstilgung eingesetzt wird. Die Riester-Zulagen werden dem Darlehensvertrag gutgeschrieben und dienen somit als Tilgung. Die vollständige Darlehenstilgung muss allerdings bis zum 68. Lebensjahr erfolgen. 34 I. Allgemeine Steuertipps Bei allen Varianten, bei denen die Darlehenstilgung aus Riester-geförderten Verträgen erfolgen soll, ist Voraussetzung, dass Sie persönlich oder Ihr Ehegatte zum durch Riester begünstigten Personenkreis gehören und das Darlehen für eine selbstgenutzte Wohnimmobilie verwenden, die nach dem 31. 12. 2007 gekauft oder gebaut wird. Die Riester-Zulagen werden in diesem Fall unmittelbar und zu 100 % für die Darlehenstilgung eingesetzt. 19 Wer kann »wohn-riestern«? Die Wohn-Riester-Förderung können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie in Deutschland wohnen oder hier zumindest Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu folgendem Personenkreis gehören: ● Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, ● Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte, ● Beamte und Empfänger von Amtsbezügen, ● Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit, ● Kindererziehende während der rentenrechtlich zu berücksichtigenden Zeiten, ● Bezieher von Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten, ● Pensionäre, die eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten. Auch als Selbständiger können Sie von der Wohn-Riester-Förderung profitieren! Wie Sie sehen, sind Sie als Selbständiger von den Möglichkeiten der WohnRiester-Förderung ausgeschlossen. Mit einem einfachen Kniff lässt sich dieses Problem umgehen: Mit einem Ehegattenarbeitsverhältnis schaffen Sie sich eine mittelbare Vergünstigung – und profitieren gleichzeitig davon, dass durch den Arbeitslohn und die Abgaben aus dem Arbeitsverhältnis Betriebsausgaben für Sie anfallen. Wichtig ist hier allerdings, dass der Arbeitslohn des Ehegatten sozialversicherungspflichtig ist, also über einen Minijob hinausgeht. Die Abgaben an die Sozialversicherung werden zum großen Teil schon dadurch kompensiert, dass sich aus den Rentenbeiträgen später ein Rentenversicherungsanspruch für den Ehegatten ergibt und dieser zudem nun für kleines Geld in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. mS 5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 35 Als zusätzliches Bonbon gibt es darüber hinaus nun wie gesagt auch für Sie die Riester-Förderung, was sich vor allem dann lohnt, wenn Sie Kinder haben. 20 Wie hoch ist die Förderung? Für entsprechende Beiträge, z. B. Bausparbeiträge, bestehen pro Jahr folgende Ansprüche auf Riester-Zulage: ● für jeden rentenversicherungspflichtigen Erwachsenen 154 €, ● für jedes Kind, das vor 2008 geboren ist, 185 €, ● für jedes Kind, das ab 2008 geboren wurde, sogar 300 € jährlich; ● einmaliger Berufseinsteigerbonus von 200 € im ersten Jahr für Sparer, die bei Vertragsabschluss noch keine 25 Jahre alt waren. Alternativ können Beiträge bis zu 2 100 € auch als Sonderausgaben abgezogen werden. Auf die sich daraus ergebende Einkommensteuerersparnis wird allerdings der Anspruch auf Zulagen angerechnet. 21 Das Problem der nachgelagerten Besteuerung Wie normale Riester-Verträge folgt auch das »Wohn-Riestern« dem Prinzip der Förderung von Ansparleistungen und der späteren nachgelagerten Besteuerung. Nur wird beim Wohn-Riestern im Alter nicht eine tatsächlich gezahlte Rente besteuert, sondern ein fiktiver Betrag. Im Prinzip besteuert der Fiskus die durch die frühere Förderung eingesparten Kosten für das Wohnen im Alter. Das in die Finanzierung der selbstgenutzten Immobilie eingeflossene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital wird dazu in einem speziellen Verrechnungsposten – dem sog. Wohnförderkonto – erfasst. Auf diesem Wohnförderkonto werden die durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug geförderten Beiträge, die Zulagen selbst und die eventuellen darüber hinausgehenden Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug aufgezeichnet. Zusätzlich wird dieses Konto pro Jahr um eine fiktive Verzinsung von 2 % erhöht. Dieser fiktive Betrag wird ab einem im Wohn-Riester-Vertrag vereinbarten Zeitpunkt – zwischen Vollendung des 60. und spätestens des 68. Lebensjahres – in monatlichen Raten als fiktives Einkommen angerechnet. Bis dahin ist das Kapital gebunden. Wird es vor Erwerb einer Immobilie für nicht geförderte Zwecke entnommen, müssen alle Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden. Das eingezahlte Kapital und die bis dahin tatsächlich erwirtschafteten Zinsen können allerdings beliebig verwendet werden. Wird dagegen eine gefördert erworbene Immobilie z. B. durch Verkauf, Vermietung oder aus anderen Gründen aufgegeben, wird der Betrag des Wohnförderkontos sofort und in voller Höhe als Einkommen besteuert. 36 I. Allgemeine Steuertipps Sie können die Versteuerung vermeiden! Eine Rückzahlung der Zulagen und Steuervorteile bzw. eine vorzeitige Versteuerung des Wohnförderkontos lässt sich allerdings vermeiden. Sie haben dazu folgende Möglichkeiten: ● Bei einem Verkauf der Immobilie zahlen Sie einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontostandes in einen anderen riester-zertifizierten Altersvorsorgevertrag ein (z. B. Riester-Rentenversicherung) oder reinvestieren ihn innerhalb von vier Jahren nach Verkauf in eine andere förderfähige Wohnung. ● Bei einer Vermietung der Immobilie wegen beruflich bedingten Umzugs schließen Sie einen befristeten Mietvertrag ab und erklären darin, dass Sie die Wohnung später wieder selbst nutzen wollen. Dies muss spätestens bei Vollendung des 67. Lebensjahres der Fall sein. ● Wird die Selbstnutzung infolge einer Ehescheidung beendet, ist dies unschädlich, wenn die eheliche Wohnung aufgrund richterlicher Entscheidung dem Ehegatten des Riester-Sparers zugewiesen wird. ● Verstirbt der Wohn-Riester-Sparer, führt dies nicht zu einer schädlichen Beendigung der Selbstnutzung, wenn die Wohnung vom Ehepartner weiter selbst genutzt wird. Besteuerung nach Eintritt in den Ruhestand Für die Besteuerung können Sie zwischen zwei Alternativen wählen. 1. Verrentung Der Betrag aus dem Wohnförderkonto wird dazu gleichmäßig auf den Zeitraum zwischen dem vertragsgemäßen Besteuerungsbeginn und der Vollendung des 85. Lebensjahres aufgeteilt, also auf 17 bis max. 25 Jahre. In jedem Jahr wird dann ein entsprechender Teilbetrag vom Wohnförderkonto abgezogen und als sonstige Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung versteuert. Ob sich daraus eine Steuer ergibt und wie hoch diese letztlich ist, hängt vom individuellen Steuersatz im Ruhestand ab. Beispiel Auf Ihrem Wohnförderkonto ist ein Betrag von 72 000 € erfasst. Sie gehen mit 67 Jahren in Rente, bis zur Vollendung Ihres 85. Lebensjahres vergehen also 18 Jahre. Der jährlich zu versteuernde Betrag beläuft sich demnach auf 72 000 € ÷ 18 Jahre = 3 000 € 5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 37 2. Sofortversteuerung In diesem Fall werden bei Eintritt in den Ruhestand 70 % des auf dem Wohnförderkonto erfassten Betrags auf einen Schlag als »sonstige Einkünfte« mit dem persönlichen Steuersatz ohne weitere Steuerermäßigung besteuert. Die restlichen 30 % bleiben unversteuert. Beispiel Auf Ihrem Wohnförderkonto ist ein Betrag von 72 000 € erfasst. Sie gehen mit 67 Jahren in Rente und wählen die Sofortversteuerung. Im Jahr des Rentenbeginns müssen demnach 72 000 € × 70 % = 50 400 € versteuert werden. Auch nach Beginn der Besteuerung – ob nun als Verrentung oder als Sofortversteuerung – bleibt die Nutzungsbindung der Immobilie erhalten. Wird die Immobilie in der »Auszahlungsphase«, zu dessen Beginn die Sofortversteuerung gewählt wurde, verkauft oder vermietet, muss bis zum zehnten Jahr nach Beginn der Auszahlungsphase das Doppelte der noch nicht besteuerten 30 % des Wohnförderkontos versteuert werden und vom elften bis zum 20. Jahr das Einfache dieses Betrags. Wird die geförderte Immobilie in der Versteuerungsphase veräußert, bevor der Betrag lt. Wohnförderkonto vollständig versteuert ist, muss der Restbetrag grundsätzlich voll versteuert werden. Dies lässt sich allerdings z. B. dadurch vermeiden, dass Sie einen entsprechenden Betrag in eine andere selbstgenutzte Immobilie investieren, etwa Ihr selbstgenutztes Haus verkaufen und mit dem Erlös einen Platz in einem Seniorenwohnheim erwerben. Tod des Anspruchsberechtigten Verstirbt der Wohn-Riester-Berechtigte, kann grundsätzlich sein Ehegatte die Wohnung unschädlich weiter nutzen. Der Ehepartner muss dann allerdings auch die Versteuerung fortführen. In allen anderen Fällen gilt der Restbetrag des Wohnförderkontos mit dem Tod als schädlich verwendet. Die Erben müssen diesen Betrag in der letzten Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen in voller Höhe nachgelagert versteuern. Dieses Werk entspricht dem ehemaligen Großen Konz. Besuchen Sie uns im Internet: www.knaur-ebook.de http://www.facebook.com/knaurebook http://twitter.com/knaurebook Völlig überarbeitete Neuausgabe 2011 für das Jahr 2010 und die zurückliegende Steuererklärung Copyright © 2010 der eBook Ausgabe by Knaur eBook. Ein Unternehmen der Droemerschen Verlagsanstalt Th. Knaur Nachf. GmbH & Co. KG, München. Alle Rechte vorbehalten. Das Werk darf – auch teilweise – nur mit Genehmigung des Verlags wiedergegeben werden. Umschlaggestaltung: fpm factor product münchen Satz: Vornehm Mediengestaltung GmbH, München ISBN 978-3-426-40447-8