Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung salzhaltiger Abwässer
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Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung salzhaltiger Abwässer
Regierungspräsidium Kassel Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung salzhaltiger Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers in die Werra der K+S KALI GmbH Werk Neuhof-Ellers Am Kaliwerk 6 36119 Neuhof Aktenzeichen: 31.1/Hef - 79 f 12 – 220/001 Inhaltsverzeichnis A. Entscheidung ................................................................................ 1 I. Tenor ........................................................................................... 1 II. Unterlagen .................................................................................... 2 1. Antragsunterlagen .......................................................................... 2 2. Weitere Unterlagen ......................................................................... 2 III. Rechtsvorschriften .......................................................................... 3 IV. Inhalts- und Nebenbestimmungen gemäß § 13 WHG ............................ 4 1. Allgemeines .................................................................................. 4 2. Zulässige Konzentrationen ............................................................... 5 2.1. Hauptbestandteile ....................................................................... 5 2.2. Spurenbestandteile an Schwermetallen und weiteren Parametern ........ 5 3. Abgaberechtliche Festsetzungen ....................................................... 6 3.1. Jahresschmutzwassermenge ........................................................ 6 3.2. Überwachungswerte.................................................................... 6 4. Überwachung der Gewässerbenutzung .............................................. 6 4.1. Eigenkontrolle ............................................................................ 6 4.2. Staatliche Überwachung .............................................................. 7 V. Hinweise ...................................................................................... 8 VI. Kostenentscheidung/-festsetzung ...................................................... 8 B. Begründung .................................................................................. 9 I. Verfahren ..................................................................................... 9 1. Antragsgegenstand ........................................................................ 9 2. Verfahrensablauf .......................................................................... 11 3. Verfahrensrechtliche Bewertung ...................................................... 16 3.1. Zuständigkeit ........................................................................... 16 3.2. Öffentlichkeitsbeteiligung ........................................................... 18 3.2.1. Auslegung der Planunterlagen .................................................... 18 3.2.2. Erörterung ............................................................................... 20 II. Materielle Zulassungsvoraussetzungen gem. § 57 Abs. 1 WHG i.V.m. § 12 Abs. 1 u. 2 WHG ........................................................................... 21 1. Abwasser ................................................................................... 21 2. Emissionsbezogene Anforderungen an die Abwasserentsorgung gem. § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG ......................................................................... 21 2.1. Unanwendbarkeit der Anhänge der Abwasserverordnung ................. 22 2.1.1. Anhang 22 AbwV ...................................................................... 22 2.1.2. Anhang 51 AbwV ...................................................................... 23 2.2. Sonstiger Stand der Technik ....................................................... 24 2.2.1. Alternativenbetrachtung zur Reduzierung von Menge oder Fracht der anfallenden Salzabwässer .......................................................... 25 2.2.1.1. Keine Möglichkeit der Siedesalzproduktion aus den Rückständen .. 27 2.2.1.2. Keine untertägige Versatzmöglichkeit mit der Folge der Notwendigkeit einer übertägigen Aufhaldung ................................................... 27 2.2.1.3. Keine Möglichkeit der Verhinderung des Haldenwasseranfalls ....... 29 2.2.1.4. Keine Möglichkeit der Verrieselung ........................................... 30 2.2.1.5. Keine Möglichkeit der Eindampfung oder des Tiefkühlens der salzhaltigen Abwässer zu deren Minimierung ............................... 31 2.2.1.6. 2.2.2. 3. Keine Möglichkeit der Nanofiltration und Umkehrosmose .............. 31 Neben- und Spurenbestandteile .................................................. 32 Immissionsbezogene Anforderungen an die Abwassereinleitung gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG .................................................................. 35 3.1. Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung .......................... 35 3.2. Untersuchungsraum .................................................................. 37 3.3. Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen ............... 39 3.3.1. Szenarien 1 und 2 = Grundbelastung............................................ 39 3.3.1.1. Salzfracht ............................................................................ 40 3.3.1.2. Entwicklungsmöglichkeit ......................................................... 41 3.3.1.3. Ökologische Relevanz ........................................................... 42 3.3.2. 3.3.2.1. Szenario 4 = Ist-Zustand ............................................................ 44 Ökologischer Zustand ............................................................ 46 3.3.2.1.1. Phytoplankton und Phytobenthos.......................................... 47 3.3.2.1.2. Makrophyten .................................................................... 48 3.3.2.1.3. Makrozoobenthos .............................................................. 49 3.3.2.1.4. Fische ............................................................................. 51 3.3.2.2. Einstufung der Gewässerkörper in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen ......................................................... 52 FFH-Gebiete ........................................................................ 54 3.3.2.3. 3.3.3. Zukünftiger Zustand .................................................................. 56 Einleitung der Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers ................. 56 3.3.3.1. 3.3.3.2. Einleitung der Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers und dem Werk Werra ................................................................................... 58 Kompensation im Werk Werra.............................................. 58 3.3.3.2.1. 3.3.3.2.1.1. Mengenmäßige Kompensation ......................................... 59 3.3.3.2.1.2. Stoffliche Kompensation .................................................. 60 3.3.3.2.2. Einbindung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die bestehende Salzlaststeuerung ................................................................... 62 3.4. Bewertung der Umweltauswirkungen ............................................ 67 3.4.1. Schutzgut Wasser..................................................................... 68 Oberflächengewässer ............................................................ 68 3.4.1.1. 3.4.1.1.1. Verschlechterungsverbot .................................................... 69 3.4.1.1.2. Verbesserungsgebot .......................................................... 73 3.4.1.2. Grundwasser........................................................................ 75 3.4.1.3. Trinkwassergewinnung........................................................... 75 3.4.2. Pflanzen und Tiere .................................................................... 76 3.4.2.1. Pflanzen und Tiere ohne FFH-Gebiete ...................................... 76 3.4.2.2. FFH-Gebiete ........................................................................ 77 3.4.2.2.1. FFH-Verträglichkeitsprüfung „Werra zwischen Philippsthal und Herleshausen“ (DE-5125-350) .................................................. 78 3.4.2.2.1.1. Bestand ....................................................................... 78 3.4.2.2.1.2. Erhaltungsziele .............................................................. 79 3.4.2.2.2. NATURA 2000-Verträglichkeitsvorprüfung für die unterhalb des Pegels Gerstungen gelegenen FFH- und Vogelschutzgebiete ................... 82 3.4.2.2.3. Überschwemmungsbedingte Auswirkungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete................................................................. 84 3.4.2.2.4. Berücksichtigung kumulierender Vorhaben ............................. 86 3.4.3. Boden .................................................................................... 88 3.4.4. Sach- und Kulturgüter ................................................................ 92 3.4.5. Mensch................................................................................... 96 3.4.6. Wechselwirkungen .................................................................... 97 III. Ermessenserwägungen ................................................................. 98 1. Kein Entgegenstehen des sog. planerischen Bewirtschaftungsermessens................................................................................... 98 2. Öffentliche Belange .................................................................... 100 2.1. Keine Entsorgungsalternativen in andere Gewässer oder durch Versenkung ............................................................................... 100 2.2. Freizeit und Tourismus ............................................................ 102 2.3. Sonstige Planungen ................................................................ 102 2.3.1. Raumordnung ........................................................................ 103 2.3.2. Gemeindliche Planungshoheit ................................................... 103 3. Berücksichtigung der Interessen Dritter .......................................... 104 3.1. Eigentum .............................................................................. 105 3.1.1. Eigentum an Sachgütern .......................................................... 105 3.1.2. Fischereirechte ...................................................................... 106 3.2. Wassernutzungsrechte ............................................................ 107 IV. Einwendungen und Bedenken ...................................................... 108 1. Vollständigkeit der Unterlagen/Verfahrensfragen .............................. 108 1.1. Vollständigkeit der Unterlagen ................................................... 108 1.2. Übersichtlichkeit der Unterlagen ................................................ 109 1.3. Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde ........................................... 109 1.4. Beteiligung der Fischereigenossenschaften, Landwirtschaftskammern und der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West ...................................... 110 1.5. Forderungen nach Ausweitung des Untersuchungsraums der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ............................................... 111 1.6. Forderungen nach Ausweitung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auf weitere Schutzgüter ..................................................................... 113 1.7. 2. Forderung nach Erweiterung der FFH-Verträglichkeitsprüfung ......... 113 Art und Maß der geplanten Einleitung/Einleitungsprozedere ............... 116 2.1. Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung ..................................... 116 2.2. Herkunft und Beschaffenheit des Salzabwassers .......................... 116 2.3. Neben- und Spurenbestandteile der Salzabwässer ....................... 117 2.4. Berücksichtigung der Empfehlung des Runden Tisches und des Maßnahmenkonzepts .................................................................. 117 2.5. Salzlaststeuerung ................................................................... 118 2.6. Grenzwertüberschreitungen ...................................................... 119 2.7. Unzureichende Stapelkapazitäten und Betrachtung verschiedener Hochwasserpegel ....................................................................... 119 3. Stand der Technik/Alternativen ..................................................... 121 3.1. Alternativenprüfung ................................................................. 121 3.2. Einhaltung des Stands der Technik nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG ..... 124 4. Auswirkungen der Einleitung ........................................................ 125 4.1. Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot ........................................................................................ 125 4.2. Befristung der Einleiterlaubnis ................................................... 126 4.3. Notwendige Orientierung an Wirkwerten ..................................... 126 4.4. Ökologische Wirksamkeit der Kalium- und Magnesiumbelastung ..... 127 4.5. Auswirkungen der Aufbereitungshilfsstoffe und Schwermetalle ........ 127 4.6. Beeinträchtigung von Grundwasser und Boden ............................ 128 4.7. Beeinträchtigung der Wasserversorgung ..................................... 128 4.8. Beeinträchtigung von Eigentum ................................................. 132 4.9. Beeinträchtigung von Wassernutzungsrechten ............................. 133 4.10. Beeinträchtigung von Fischereirechten ....................................... 134 4.10.1. Ersatzmaßnahmen nach § 35 Abs. 3 S. 1 HFischG.................... 134 4.10.2. Anordnung von Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Nebenbestimmung................................................................ 134 4.10.3. Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, § 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG .................................... 135 4.11. Durchgängigkeit der Werra ....................................................... 136 4.12. Beeinträchtigungen durch Hochwasser ....................................... 138 4.13. Ausweitung der Messstellen und Probenahmen/Beweissicherung .... 139 5. Sonstige öffentliche und private Belange ........................................ 140 5.1. Kommunale Planungshoheit ..................................................... 140 5.2. Raumordnung ........................................................................ 140 5.3. Naherholung und Tourismus ..................................................... 140 5.4. Sicherheitsleistung .................................................................. 141 V. Begründung von Art und Maß der Gewässerbenutzung sowie der maßgeblichen Nebenbestimmungen und Hinweise ............................ 142 1. Befristung ................................................................................. 142 2. Jährliche Einleitmenge ................................................................ 144 3. Zulässige Konzentrationen ........................................................... 144 4. Grenzwerte am Pegel Gerstungen ................................................. 145 5. Kompensation im Werk Werra ...................................................... 145 6. Überwachung der Gewässerbenutzung .......................................... 146 7. Begründung der Kostenentscheidung ............................................. 146 C. Rechtsbehelfsbelehrung .............................................................. 147 1 A. Entscheidung Der K+S KALI GmbH Werk Neuhof-Ellers Am Kaliwerk 6 36119 Neuhof - nachfolgend Antragstellerin genannt - wird auf Antrag vom 05.07.2007, geändert durch Antrag vom 10.11.2008, unbeschadet der Rechte Dritter gem. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 u. 2 und 57 Abs. 1 WHG die nachfolgende wasserrechtliche Erlaubnis erteilt. Soweit Einwendungen nicht durch Nebenbestimmungen dieser Erlaubnis Rechnung getragen worden ist, werden sie zurückgewiesen. I. Tenor Der Antragstellerin wird die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Salzabwässern des Werks Neuhof-Ellers über die Einleitstelle bei Flst. 11/1, Flur 10, Gemarkung Philippsthal, in die Werra, Flst. 46/2, Flur 10, Gemarkung Philippsthal, befristet bis zum 31.12.2020 mit folgendem Inhalt erteilt: 1. Salzabwässer im Sinne dieser Erlaubnis sind die nach Zusammensetzung, Herkunft und Menge in den Antragsunterlagen beschriebenen salzhaltigen Haldenabwässer der Rückstandshalde Neuhof-Ellers, salzhaltigen Produktionsabwässer aus der Herstellung magnesium- und kaliumhaltiger Düngemittel des Werks Neuhof-Ellers und salzhaltigen Grubenwässer des Werks Neuhof-Ellers. 2. Die Einleitung darf die folgende Menge nicht überschreiten: 1,1 Mio. m3/a. 3. Es dürfen maximal 180 l/s in die Werra eingeleitet werden. 4. Die Einleitung darf nicht erfolgen, soweit am Pegel Gerstungen ein Pegelstand von 420 cm (≙149 m3/s) erreicht oder überschritten wird. 2 5. Die Einleitung ist nach Menge und Konzentration so vorzunehmen, dass unter Berücksichtigung der Vorbelastungen, der diffusen Einträge sowie der erlaubten Einleitungen des Werks Werra (Standorte Unterbreizbach -Thüringen- sowie Standorte Hattorf und Wintershall -Hessen-) am Pegel Gerstungen die Grenzwerte von 90 °dH Gesamthärte 2.500 mg/l Chlorid 200 mg/l Kalium 340 mg/l Magnesium nicht überschritten werden (24 h-Mischprobe). Diese Grenzwerte stehen unter dem Vorbehalt einer Anpassung für die Zeit nach dem Ablauf der Befristung der derzeitigen Einleiterlaubnis des Werks Werra vom 26.11.2003, 41.1/Hef 79 f 12-320/001, am 30.11.2012. II. Unterlagen 1. Antragsunterlagen Folgende mit Zugehörigkeitsvermerk versehene Unterlagen liegen dieser Entscheidung zugrunde und sind Bestandteil dieses Bescheides: Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis einer Einleitung der über die Salzwasserleitung herangeführten Salzwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers in die Werra an der Einleitstelle Philippsthal (Stand: Dezember 2009, Ordner 1 der mit Schreiben vom 31.05.2010 eingereichten Antragsunterlagen) und Erläuterung zur Salzabwasserentsorgung des Werks Neuhof-Ellers (Anlage 3 der mit Schreiben vom 13.10.2011 eingereichten Antragsunterlagen). 2. Weitere Unterlagen Umweltverträglichkeitsuntersuchung 2. Teil, Allgemeinverständliche Zusammenfassung, Anhang AP „Alternativenprüfung“, Kapitel J „FFH-Verträglichkeitsuntersuchung“ in Gestalt der Anlage 4 der mit Schreiben vom 13.10.2011 eingereichten Antragsunterlagen, 3 Kapitel J „NATURA 2000-Vorprüfung“ in Gestalt der Anlage 5 der mit Schreiben vom 13.10.2011 eingereichten Antragsunterlagen, Nachweis zur Beckenkapazität zum Antrag – Einleitung salzhaltiger Wässer des Werks Neuhof-Ellers in die Werra der Ingenieurgesellschaft SYDRO vom 23.12.2011, Bericht Salzabwassereinleitung in die Werra durch die K+S KALI GmbH – direkte Auswirkungen und Spätfolgen für Bauwerke aus bewehrtem und unbewehrtem Beton der TÜV NORD EnSys Hannover GmbH & Co. KG vom 11.01.2012 und Unterlage Ausuferungen bei Abflüssen < 149 m³/s, Wirkungen auf NATURA 2000Gebiete, Mai 2012. III. Rechtsvorschriften Die Erlaubnis ergeht insbesondere aufgrund nachfolgender Rechtsvorschriften: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), Bundesberggesetz (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163), Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) i.d.F. vom 15.01.2010 (GVBl. I S. 18), Hessisches Wassergesetz (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2010 (Hess. GVBl. I S. 548), Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20.12.2010 (Hess. GVBl. I S. 629, 2011 I S. 43), 4 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVPV Bergbau) vom 13.07.1990 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 03.09.2010 (BGBl. I S. 1261), Abwasserverordnung (AbwV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer - Oberflächengewässerverordnung (OGewV) vom 20.07.2011 (BGBl. I S. 1429), Verordnung über die NATURA 2000-Gebiete in Hessen vom 16.01.2008 (Hess. GVBI. l S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2010 (Hess. GVBl. I S. 629, 2011 I S. 43). Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten und Anerkennungsverfahren nach der Markscheider-Bergverordnung - Bergrechtliche Zuständigkeits- und Anerkennungsverordnung (BergZAV) vom 16.04.2008 (Hess. GVBl. I S. 697), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung über Verfahrensregelungen im Bereich des WirtschaftsstrafG 1954, des Eich-, Energieeinsparungs- u. Bergrechts vom 05.10.2011 (Hess. GVBl. I S. 661, 663) Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (WasserZustVO) vom 02.05.2011 (Hess. GVBl. I S. 198) und Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (EKVO) vom 23.07.2010 (Hess. GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Änderungsverordnung vom 30.05.2012 (GVBl. I S. 155). IV. Inhalts- und Nebenbestimmungen gemäß § 13 WHG Die Erlaubnis wird unter Festsetzung nachfolgender Inhalts- und Nebenbestimmungen erteilt: 1. Allgemeines 1.1. Die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers hat Vorrang vor der Einleitung der Abwässer des Werks Werra. 1.2. Das Salzabwasser ist unter Ausnutzung der Steuerungsmöglichkeiten und Speicherkapazitäten sowie unter Beachtung der festgesetzten Grenzwerte so einzuleiten, dass die Belastung im Wasser der Werra am Pegel Gerstungen möglichst geringen Schwankungen unterworfen ist und eine Vergleichmäßigung der Salzkonzentration erreicht wird. Schubweises Abstoßen (Schwallbetrieb) ist nicht zulässig. 5 1.3. Soweit eine Einleitung der Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers auf Grund des Abflusses der Werra oder einer drohenden Überschreitung der Grenzwerte am Pegel Gerstungen nicht möglich sein sollte, sind die Salzabwässer über das bestehende Stapelbecken am Standort Neuhof-Ellers sowie das geplante zusätzliche Stapelbecken an der Einleitstelle, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung der Stapelbecken des Standortes Hattorf, zwischen zu speichern. 1.4. Die Antragstellerin hat nach weiteren Möglichkeiten zur Reduzierung des Salzabwasseranfalls intensiv zu forschen. Ergeben sich wirtschaftlich zumutbare technische Maßnahmen zur Minimierung bzw. Verwertung und Entsorgung der anfallenden Salzabwässer, behält sich die Erlaubnisbehörde vor, die Einleitung der Salzabwässer in die Werra nachträglich zu beschränken oder zu untersagen. 2. Zulässige Konzentrationen An der Einleitstelle darf das Salzabwasser nur mit folgenden maximalen Konzentrationen eingeleitet werden: 2.1. Hauptbestandteile Kalium: 25 g/l Magnesium: 36 g/l Chlorid: 154 g/l Sulfat: 70 g/l Natrium: 59 g/l. 2.2. Spurenbestandteile an Schwermetallen und weiteren Parametern Parameter Überwachungswerte 2.2.1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 200 mg/l 2.2.2. Phosphor ges. 0,2 mg/l 2.2.3. Stickstoff ges. 65 mg/l 2.2.4. AOX 0,1 mg/l 6 3. 2.2.5. Quecksilber 0,001 mg/l 2.2.6. Cadmium 0,02 mg/l 2.2.7. Chrom 0,02 mg/l 2.2.8. Nickel 0,25 mg/l 2.2.9. Blei 0,2 mg/l 2.2.10. Kupfer 0,2 mg/l 2.2.11. Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 48 Abgaberechtliche Festsetzungen 3.1. Jahresschmutzwassermenge Die Jahresschmutzwassermenge (JSM) wird auf 700.000 m3 festgesetzt. 3.2. Überwachungswerte Die Abwasserabgabe wird für die unter 2.2.1. bis 2.2.11. festgesetzten Parameter festgesetzt. Die Einhaltung dieser Parameter wird in der qualifizierten Stichprobe überprüft. 4. Überwachung der Gewässerbenutzung 4.1. Eigenkontrolle 4.1.1. Das einzuleitende Salzabwasser ist täglich aus einer Stichprobe auf die Parameter Chlorid, Magnesium, Calcium, Kalium, Sulfat und Natrium zu analysieren. In einer monatlichen Beprobung ist der Untersuchungsumfang um die Parameter 2.2.1. bis 2.2.10. zu erweitern. Vierteljährlich ist eine Untersuchung auf die am Standort Neuhof-Ellers eingesetzten Aufbereitungshilfsstoffe durchzuführen. 4.1.2. Die Einleitung ist in Bezug auf Menge (m3/d) und Fracht (kg/s Chlorid, Magnesium und Calcium bzw. °dH, Kalium, Sulfat und Natrium) ermittelt aus einer täglichen Stichprobe in einem Betriebstagebuch zu protokollieren. Die Daten sind der Oberen Wasserbehörde wöchentlich, möglichst zusammen mit den 7 Daten der Eigenkontrolle des Werks Werra, in elektronischer Form vorzulegen. Die Ergebnisse der monatlich und vierteljährlich durchzuführenden Beprobungen sind unverzüglich vorzulegen. Die eingeleitete Abwassermenge ist über die Mengenmessanlage unmittelbar bei der Einleitstelle (IDM, Ltg. 1) kontinuierlich zu registrieren. Die Aufzeichnungen sind der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zugänglich zu machen. 4.1.3. Für die Durchflussmesseinrichtungen sind die Vorgaben der Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) analog anzuwenden. 4.1.4. Mit der regelmäßigen Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen Mengenmesseinrichtungen ist gem. EKVO eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfstelle zu beauftragen. Die Prüfberichte sind der Oberen Wasserbehörde vorzulegen. 4.1.5. Das bisherige biologische Monitoring in Werra und Weser ist fortzuführen. 4.1.6. Die Untersuchungen im Auenbereich (KAHLERT) sind alle 3 Jahre fortzuführen. 4.2. Staatliche Überwachung Zusätzlich zur Eigenkontrolle erfolgt eine staatliche Überwachung. Die Kosten für die staatliche Überwachung gemäß den nachfolgenden Regelungen trägt die Antragstellerin. 4.2.1. Zur Überwachung der Einleitung wird aus der Werra am Pegel Gerstungen täglich eine Probe (24 h-Mischprobe) entnommen und auf die Parameter Chlorid, Magnesium und Calcium bzw. Gesamthärte und Kalium untersucht. Ferner erfolgt eine kontinuierliche Leitfähigkeitsmessung- und -aufzeichnung. Monatlich wird eine Vollanalyse vorgenommen. Die Analyse wird durch die Genehmigungsbehörde unter Einschaltung eines von ihr beauftragten anerkannten Labors durchgeführt. 4.2.2. Die staatliche Überwachung der Einleitung (der Parameter gemäß 2.2.1. bis 2.2.10.) wird durch die Genehmigungsbehörde unter Einschaltung eines von ihr beauftragten anerkannten Labors durchgeführt. Die Durchführung einer Untersuchung zur Feststellung der Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) bleibt vorbehalten. Es werden jährlich mindestens vier Beprobungen unter Anwendung der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung durchgeführt. 8 V. Hinweise 1. Die Einleitung ist unabhängig davon zulässig, wie das Abwasser zur Einleitstelle transportiert wird. Die Einleitung ist insbesondere auch dann zulässig, wenn die zum Transport der Salzabwässer von Neuhof-Ellers nach Hattorf vorgesehene Rohrleitung aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht genutzt werden können sollte. 2. Die Einleitung der Abwässer des Werks Neuhof-Ellers kann nicht zeitgleich auf Grundlage der hiermit erteilten Einleiterlaubnis und der Einleiterlaubnis vom 26.11.2003, 41.1/Hef 79 f 12-320/001, zur Einleitung von Salzabwässern des Werks Werra in die Ulster und die Werra, die auch die Erlaubnis zur Einleitung von Haldenabwasser aus dem Werk Neuhof-Ellers umfasst, erfolgen. Bei Ausnutzung dieser Erlaubnis ist die gleichzeitige Nutzung der Einleiterlaubnis vom 26.11.2003 zur Einleitung von Abwässern des Werks Neuhof-Ellers ausgeschlossen. 3. Es wird darauf hingewiesen, dass die in der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 13.10.2011 ergänzend eingereichten Anlage 3 „Salzwassereinsparung (der Standorte Neuhof und Werra)“ enthaltene Selbstverpflichtungserklärung zur Kompensation der zukünftig erhöhten Einleitmenge des Werks Neuhof-Ellers durch entsprechende Verringerung der Einleitung aus dem Werk Werra verbindlich und Bestandteil der Erlaubnis ist. 4. Die Einleitung des Haldenabwassers in die Werra bei Philippsthal stellt keine dauerhafte Entsorgungslösung dar. Die Genehmigungsbehörde erwartet, dass eine nachhaltige Entsorgungslösung so schnell wie möglich realisiert wird. Die Unterlagen zur Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Rohrfernleitungen an die Weser bzw. Nordsee sind, wie schon in der Versenkerlaubnis vom 30.11.2011 ausgeführt, bis zum 30.06.2012 vorzulegen. Für die Einleitung von Salzabwasser in die Weser/ Nordsee sind, wie schon in der Versenkerlaubnis vom 30.11.2011 ausgeführt, die wasserrechtlichen Erlaubnisse im Jahr 2012 zu beantragen. VI. Kostenentscheidung/-festsetzung Der Bescheid ist kostenpflichtig. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Über die Kosten dieses Bescheides wird durch gesonderten Bescheid entschieden. 9 B. Begründung I. Verfahren 1. Antragsgegenstand Die Antragstellerin ist ein Bergwerksunternehmen des Kalibergbaus. Sie betreibt in Hessen und Thüringen das Werk Neuhof-Ellers (Hessen) sowie das Werk Werra, welches ein Verbundbergwerk der Standorte Hattorf (Hessen), Unterbreizbach (Thüringen) und Wintershall (Hessen) ist. An allen Standorten werden Kalirohsalze abgebaut und anschließend zur Verwertung als Düngemittel aufbereitet. Während des Abbaus kann aufgrund vorhandener natürlicher Einschlüsse salzhaltiges Wasser auftreten. Ferner fließt dem Grubengebäude mineralisiertes Wasser aus dem Liegenden zu. Die Durchführung des Abbaus erfordert die Haltung des Grubenwassers. Ein Teil dieser anfallenden Wässer kann unter Tage zur Herstellung und Instandhaltung der Fahrwege verwendet werden. Der übrige Teil wird nach über Tage verbracht und muss entsorgt werden. Im Jahre 2011 fielen im Werk Neuhof-Ellers 23.000 m3 salzhaltige Grubenwässer an. Weiterhin fallen salzhaltige Wässer sowohl bei der Aufbereitung des Rohsalzes während Revisionsarbeiten als auch bei der Ablagerung der verbleibenden festen Salzrückstände an. Das unter Tage gewonnene Rohsalz enthält die Wertstoffe Kaliumchlorid und Magnesiumsulfat. Das Rohsalz wird zur Trennung des Natriumchlorids von den Wertstoffen zunächst gemahlen. Aus dem gemahlenen Rohsalz wird im trockenen ESTA-Verfahren Kieserit abgetrennt und im Flotationsverfahren Sylvin. Bei laufendem Betrieb fallen im Werk Neuhof-Ellers keine zu entsorgenden Produktionswässer an, da die Flotationslösung in einem geschlossenen Wasserkreislauf fortwährend wiederverwendet werden kann und die elektrostatische Aufbereitung trocken erfolgt. Allein bei Stillständen aufgrund von Revisions- und Reparaturarbeiten fällt ein geringer Anteil Prozesswässer an, der der Entsorgung zugeführt werden muss. Im Jahre 2011 verblieben aus der Aufbereitung am Standort Neuhof-Ellers 50 m3 zu entsorgende salzhaltige Prozesswässer. Die bei der Aufbereitung anfallenden festen Salzrückstände werden am Standort Neuhof-Ellers seit 1957 aufgehaldet. Die Halde wurde durch Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Kassel vom 24.04.2003, 44/Hef – 76 d 40 – 11 – 303/28/111, zur Erweiterung auf eine Fläche von insgesamt 114 ha zugelassen. Die derzeit geschüttete Haldenfläche umfasst ca. 81 ha (Gesamtfläche). Zur planfestgestellten Haldenaufstandsfläche stehen unter Berücksichtigung der erforderlichen Freifläche für den haldenumgebenden Schutzstreifen noch rd. 27 ha als schüttbare Fläche zur Verfügung. Die zugelassene Haldenerweiterung ermöglicht eine weitere Schüttung der Halde bis zum Jahre 2035. 10 Auf die Halde trifft Niederschlagswasser auf, welches aufgrund des Kontakts mit den abgelagerten salzhaltigen Rückständen salzhaltig wird. Das auf die Halde treffende Niederschlagswasser, das teilweise den Haldenkörper durchdringt und teilweise an den Außenflanken der Halde abläuft, wird durch unterirdische Drainagesysteme und die Haldenrandgräben am Haldenfuß aufgefangen und gesammelt. In das Grundwasser gelangendes Haldensickerwasser wird im Umfeld der Halde über ein Entwässerungssystem mittels Pump- und Drainageeinrichtungen gesammelt und der Entsorgung zugeführt. Im Jahre 2010 wurden insgesamt 713.074 m³, im Jahre 2011 600.647 m³ Haldenabwasser aufgefangen und der Entsorgung zugeführt. Daneben fielen 2010 23.500 m³ Gruben- und 3.180 m³ Prozesswasser, 2011 23.000 m³ Gruben- und 50 m³ Prozesswasser an. Die zu entsorgende Salzabwassermenge betrug damit im Jahr 2010 insgesamt 739.754 m³ und im Jahr 2011 insgesamt 623.697 m³. Aufgrund des großen Haldenwasseranteils ist die anfallende Salzabwassermenge Niederschlagsschwankungen ausgesetzt. Der jährliche Haldenwasseranfall wird bis zum Jahre 2035 aufgrund des wachsenden Haldenkörpers zunehmen. Die Antragstellerin geht bis 2035 von einer Zunahme der jährlich zu entsorgenden salzhaltigen Abwässer auf 1.100.000 m3 ± 300.000 m³ aus. Die Schwankungsbreite von ± 300.000 m³ erklärt sich aus dem jährlich schwankenden Niederschlagswasseranfall. Bis 2020 hat die Antragstellerin eine Zunahme der am Standort Neuhof-Ellers zu entsorgenden Abwässer gegenüber den Vorjahren um etwa 150.000 m3 auf rd. 900.000 m3 ± 200.000 m3 prognostiziert. Die am Werk Neuhof-Ellers anfallenden und zu entsorgenden Salzabwässer setzen sich aus ca. 96,4 % Haldenwasser, ca. 0,4 % Produktionswasser und ca. 3,2 % Grubenwasser zusammen. Die Zusammensetzung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers beträgt 48 ± 11 g/l Natrium, 19 ± 6 g/l Kalium, 30 ± 6 g/l Magnesium, 134 ± 20 g/l Chlorid und 60 ± 10 g/l Sulfat. Neben den Salzionen enthalten die Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in geringen Mengen Neben- und Spurenbestandteile. Diese resultieren zum Teil aus dem Einsatz von Hilfsstoffen bei der Rohsalzaufbereitung mittels des ESTA- und FlotationsVerfahrens und sind zum Teil Folge der eingesetzten Werkstoffe im Aufbereitungsprozess. Für die Entsorgung der anfallenden salzhaltigen Abwässer lagen im Zeitpunkt der Planfeststellung der Haldenerweiterung eine Versenkerlaubnis sowie eine Erlaubnis zur Einleitung in die Fliede vor. Ein Antrag auf Verlängerung der Versenkerlaubnis und Erhöhung der zur Versenkung zugelassenen Menge war zum Zeitpunkt der Planfeststellung der Haldenerweiterung bereits gestellt; dem Antrag wurde mit Bescheid vom 21.10.2003 und sodann vom 15.12.2003 stattgegeben. Ab dem Jahr 2005 zeigte sich, dass der im Bereich Neuhof-Ellers prognostizierte Versenkraum im Plattendolomit nicht bestätigt werden konnte. Die Versenkung wurde reduziert und im Jahre 2008 eingestellt. Im Mai 2007 wurde damit begonnen, die im Werk Neuhof-Ellers anfallenden salzhaltigen Abwässer mittels LKW und Bahn zum Werk Werra, Standort Hattorf, zu transportieren und dort in die Werra einzuleiten. Die bis zum 30.11.2012 befristete Einleiterlaubnis des Regierungspräsidiums Kassel vom 11 26.11.2003, 41.1/Hef 79 f 12-320/001, zur Einleitung von Salzabwässern des Werks Werra in die Ulster und die Werra beinhaltet gleichzeitig die Erlaubnis zur Einleitung von Haldenwasser aus dem Werk Neuhof-Ellers. Dies hat der VGH Kassel mit Urteil vom 01.09.2011, 7 A 1736/10, S. 33, bestätigt. Das Regierungspräsidium Kassel hat der Antragstellerin bereits mit Nebenbestimmungen 4.3.3.2 und 4.2.3.4 des Planfeststellungsbeschlusses für die Erweiterung der Halde des Werks Neuhof-Ellers vom 24.04.2003 aufgegeben, für die langfristige Entsorgung der Haldenwässer eine Rohrleitung an einen geeigneten Vorfluter zu bauen und die dafür erforderliche Genehmigung zu beantragen, wenn die nachgewiesene Versenkzeit den Wert ≤ 10 Jahre erreicht. In Erfüllung der Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin den hiermit beschiedenen Antrag auf Einleitung der salzhaltigen Abwässer des Werks Neuhof-Ellers über eine mit Beschluss vom heutigen Tage zu dem Aktenzeichen 34/HEF-79 f 12-03-302-27/277 zugelassene Rohrleitung vom Werk Neuhof-Ellers in die Werra gestellt. 2. Verfahrensablauf Mit Schreiben vom 05.07.2007 beantragte die Antragstellerin beim Regierungspräsidium Kassel die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans gem. § 52 Abs. 2a BBergG für Bau und Betrieb einer rd. 62 km langen Rohrfernleitung zur Verbindung des Werks Neuhof-Ellers mit dem Standort Hattorf, über welche die im Werk Neuhof-Ellers anfallenden Salzabwässer zum Standort Hattorf verbracht werden können. Geplant und beantragt war zum damaligen Zeitpunkt der Einsatz der salzhaltigen Abwässer des Werks Neuhof-Ellers in der Kieserit-Wäsche des Werks Werra, Standort Hattorf. Nach der Antragstellung wurde 2008 die Kieserit-Wäsche des Werks Werra umgeplant und statt der bisherigen Nassgewinnung von Kieserit am Standort Hattorf die Umstellung auf ein trockenes, elektrostatisches Verfahren, das sogenannte ESTA-Verfahren, vorgesehen, die mit Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 15.02.2011 zugelassen wurde. Durch Einsatz des ESTA-Verfahrens am Standort Hattorf werden zukünftig rd. 3,5 Mio. m³ Salzabwasser, die bisher bei der Kieserit-Wäsche anfielen, eingespart. Gleichzeitig bedeutet die Umstellung der Kieserit-Gewinnung am Standort Hattorf vom bisherigen nassen Verfahren auf das trockene ESTA-Verfahren, dass die im Werk Neuhof-Ellers anfallenden Salzabwässer nicht zur Kieserit-Wäsche am Standort Hattorf eingesetzt werden können. Mit Schreiben vom 10.11.2008 beantragte die Antragstellerin daher die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für Bau und Betrieb einer Salzabwasserleitung vom Werk Neuhof-Ellers zum Werk Werra, Standort Hattorf, und die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung der salzhaltigen Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers an der Einleitstelle Philippsthal in die Werra. Durch die Einleitung sollen der durch die wasserrechtliche Erlaubnis vom 26.11.2003 für die Überwachungsstelle am Pegel Gerstungen festgesetzte Chloridgehalt von 2.500 mg/l sowie die ebenfalls durch Erlaubnis vom 26.11.2003 festgesetzte Härte von 90° dH (deutsche Härte) am Pegel 12 Gerstungen nicht überschritten werden. Die zugehörigen Antragsunterlagen wurden mit Schreiben vom 12.03.2009 überreicht. Die mit Schreiben vom 12.03.2009 eingereichten Antragsunterlagen wurden nachfolgend nochmals überarbeitet. Mit Schreiben vom 31.05.2010 überreichte die Antragstellerin die überarbeiteten Antragsunterlagen. Es handelt sich um insgesamt 17 Ordner, die beinhalten: Allgemeinverständliche Zusammenfassung, Antrag Einleitung Werra (Ordner 1), Projektbegründung und –beschreibung, Technische Antragsunterlagen gemäß TRFL, Bauwerksverzeichnis (Ordner 2), Lagepläne, Rohrlagerplätze, Stationspläne 1. Teil (Ordner 3), Lagepläne, Rohrlagerplätze, Stationspläne 2. Teil (Ordner 4), Lagepläne, Rohrlagerplätze, Stationspläne 3. Teil (Ordner 5), Bauordnungsrechtliche Unterlagen, Wasserrechtliche Anträge Leitungsbau 1. Teil (Ordner 6), Wasserrechtliche Anträge Leitungsbau 2. Teil, Raumnutzung, Forstrechtliche Würdigung (Ordner 7), Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) 1. Teil (Ordner 8), Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) 2. Teil (Ordner 9), NATURA 2000 Verträglichkeitsprüfung, Landschaftspflegerischer Begleitplan 1. Teil (Ordner 10), Landschaftspflegerischer Begleitplan 2. Teil (Ordner 11), Landschaftspflegerischer Begleitplan 3. Teil, Grundstücksverzeichnis 1. Teil (Ordner 12), Grundstücksverzeichnis 2. Teil (Ordner 13), Grundstücksverzeichnis 3. Teil (Ordner 14), Anhang AP Alternativenprüfung (Ordner 15), Anhang AP Alternativenprüfung (Ordner 16) und Anhang Baugrunduntersuchungen (Ordner 17). Die Antragsunterlagen enthalten sowohl Angaben zur Rohrfernleitung als auch Angaben zur wasserrechtlichen Einleitung. Spezifisch zur wasserrechtlichen Einleitung verhalten sich die allgemeinverständliche Zusammenfassung (in Teilen), der wasserrechtliche Antrag zur Einleitung in die Werra sowie die Umweltverträglichkeitsuntersuchung 2. Teil; daneben sind insbesondere auch der Anhang AP „Alternativenprüfung“ (Ordner 15 und 16) und Kapitel J „FFH-Verträglichkeitsuntersuchung“ der Antragsunterlagen für die wasserrechtliche Einleiterlaubnis von Bedeutung. Mit Schreiben vom 02.07.2010 übersandte das Regierungspräsidium Kassel die Antragsunterlagen nebst der vom Regierungspräsidium Kassel selbst bei der SYDRO Ingenieurgesellschaft beauftragten Prognose der Salzbelastung in Werra und Weser in der Nachbergbauphase vom Juni 2010 an die Träger öffentlicher Belange und forderte diese auf, bis zum 30.09.2010 eine Stellungnahme abzugeben. Beteiligt wurden im Verfahren der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis: Kreisausschuss des Landkreises Kassel, Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises, Magistrat der Stadt Heringen, Gemeindevorstand der Gemeinde Herleshausen, Magistrat der Stadt Wanfried, Magistrat der Stadt Eschwege, Gemeindevorstand der Gemeinde Meinhard, Magistrat der Stadt Bad Sooden-Allendorf, Magistrat der Stadt Witzenhausen, Gemeindevorstand der Gemeinde Reinhardshagen, Gemeindevorstand der Gemeinde Oberweser, Gutsbezirk Reinhardswald, Gemeindevorstand der Gemeinde Wahlsburg, Magistrat der Stadt Bad Karlshafen, Landkreis Göttingen, Landkreis Northeim, Landkreis Holzminden, Landkreis Schaumburg, Landkreis Nienburg/Weser, Landkreis Osterholz, Landkreis Diepholz, Landkreis Cuxhaven, Landkreis Wesermarsch, Magistrat der Stadt Bremerhaven, Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen, Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Zweckverband Naturpark, Niedersächsische Landesforsten, Niedersächsischer 13 Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, Wasser- und Schifffahrtsamt Verden, Wasser- und Schifffahrtsamt Bremerhaven, Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte, Hannover, Wasser- und Schifffahrtsamt Minden, Wasser- und Schifffahrtsamt Bremen, Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden, Wasser- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven, Stadt Hann. Münden, Stadt Uslar, Gemeinde Bodenfelde, Stadt Holzminden, Samtgemeinde Bevern, Flecken Polle, Stadt- und Samtgemeinde Bodenwerder-Polle, Stadt Hameln, Gemeinde Emmerthal, Stadt Hessisch Oldendorf, Stadt Rinteln, Gemeinde Stolzenau, Samtgemeinde Landesbergen, Samtgemeinde Liebenau, Samtgemeinde Marklohe, Stadt Nienburg/Weser, Samtgemeinde Eystrup, Samtgemeinde Grafschaft Hoya, Stadt Achim, Gemeinde Dörverden, Samtgemeinde Thedinghausen, Stadt Verden (Aller), Gemeinde Langwedel, Gemeinde Lemwerder, Gemeinde Weyhe, Gemeinde Steyerberg, Gemeinde Berne, Senat der Freien Hansestadt Bremen, Stadt Elsfleth, Stadt Brake (Unterweser), Gemeinde Stadland, Stadt Nordenham, Gemeinde Schwanewede, Gemeinde Loxstedt, Samtgemeinde Hagen, Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, Gemeindeverwaltung Pegestorf, Gemeindeverwaltung Fürstenberg, Samtgemeinde Heemsen, Gemeinde Leese, Gemeinde Landesbergen, Gemeinde Heinsen, Gemeinde Riede, Flecken Lauenförde, Solling (gemeindefreies Gebiet), Gemeinde Estorf, Gemeinde Balgen, Gemeinde Hassel (Weser), Gemeinde Hehlen, Gemeinde Heyen, Gemeinde Derental, Stadt Hoya, Gemeindeverwaltung Sandstedt, Gemeinde Hilgermissen, Gemeinde Eystrup, Gemeinde Schweringen, Flecken Bücken, Gemeinde Blender, Gemeinde Brevörde, Gemeinde Boffzen, Gemeinde Fürstenberg, Gemeinde Thedinghausen, Gemeinde Marklohe, Stadt Höxter, Stadt Porta Westfalica, Stadt Petershagen, Stadt Vlotho, Stadt Minden, Gemeinde Kalletal, Stadt Bad Oeynhausen, Bezirksregierung Detmold, Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen, Kreis Höxter, Kreis Lippe, Kreis Minden-Lübbecke, Kreis Herford, Thüringer Landesverwaltungsamt, Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Wartburgkreis, Stadtverwaltung Eisenach, Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, Landkreis Eichsfeld, Straßenbauamt Südwestthüringen, Straßenbauamt Nordthüringen Leinefelde, Landeswirtschaftsamt Bad Salzungen, Landwirtschaftsamt Leinefelde-Worbis, Thüringer Forstamt Bad Salzungen, Thüringer Forstamt Marksuhl, Thüringer Forstamt HainichWerratal, Thüringer Forstamt Heiligenstadt, DB Netz AG NL Südost, I.NF-SO-L4, Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Erfurt, DB Services Immobilien GmbH, Magistrat der Stadt Vacha, Gemeindevorstand der Gemeinde Dankmarshausen, Gemeindevorstand der Gemeinde Dippach, Magistrat der Stadt Berka/Werra, Gemeindevorstand der Gemeinde Gerstungen, Magistrat der Stadt Eisenach, Gemeindevorstand der Gemeinde Krauthausen, Magistrat der Stadt Creuzburg, Gemeindevorstand der Gemeinde Mihla, Gemeindevorstand der Gemeinde Ebenshausen, Gemeindevorstand der Gemeinde Frankenroda, Magistrat der Stadt Treffurt, Gemeindevorstand der Gemeinde Wahlhausen sowie Gemeindevorstand der Gemeinde Lindewerra. Mit Schreiben vom 18.08.2010 wurden zusätzlich die Landwirtschaftskammern Niedersachsen und Westfalen-Lippe beteiligt und um Stellungnahme bis zum 30.09.2010 gebeten. 14 Zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung forderte das Regierungspräsidium Kassel mit Schreiben vom 02.07.2010 die Gemeinden Philippsthal, Hohenroda, Künzell, Burghaun, Neuhof, Schenklengsfeld, Petersberg und Eichenzell, die Marktgemeinde Eiterfeld sowie die Städte Fulda und Hünfeld auf, das Vorhaben bekanntzumachen und die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen sowie die vom Regierungspräsidium Kassel beauftragte Prognose der SYDRO Ingenieurgesellschaft aus Juni 2010 in der Zeit vom 23.08.2010 bis einschließlich den 22.09.2010 zur allgemeinen Einsichtnahme auszulegen. Die Bekanntmachung wurde von den Gemeinden und Städten veranlasst. Die Auslegung erfolgte bei allen vorgenannten Gemeinden und Städten im Zeitraum vom 23.08.2010 bis zum 22.09.2010 während der allgemeinen Dienststunden. Die sich anschließende 2-wöchige Einwendungsfrist lief bis zum 06.10.2010. Zusätzlich veranlasste das Regierungspräsidium Kassel die Auslegung der Unterlagen in allen Anrainergemeinden und -kommunen von Werra und Weser bis zur Wesermündung in den Bundesländern Hessen, Thüringen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bremen. Die Auslegung erfolgte auch dort in der Zeit vom 23.08.2010 bis einschließlich dem 22.09.2010 durch die Kommunen bzw. Samtgemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung zur allgemeinen Einsichtnahme. Die sich anschließende 2-wöchige Einwendungsfrist lief bis zum 06.10.2010. Während der Einwendungsfrist wurden insgesamt rd. 5.000 Einwendungen erhoben. Von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange gaben folgende Beteiligte Stellungnahmen ab: Kreisausschuss des Landkreises Kassel (28.09.2010), Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises (29.09.2010), Magistrat der Stadt Heringen (24.08.2010), Magistrat der Stadt Wanfried (20.08.2010, 04.10.2010, 18.11.2011), Gemeindevorstand der Gemeinde Meinhard (29.09.2010), Magistrat der Stadt Bad Sooden-Allendorf (30.09.2010), Magistrat der Stadt Witzenhausen (28.09.2010, 17.11.2011), Magistrat der Stadt Bad Karlshafen (29.09.2010), Landkreis Göttingen (08.09.2010), Landkreis Northeim (29.09.2010), Landkreis Holzminden (26.10.2010), Landkreis Hameln-Pyrmont (26.10.2010), Landkreis Schaumburg (07.10.2010), Landkreis Nienburg/Weser (28.10.2010), Landkreis Osterholz (04.10.2010), Landkreis Diepholz (20.09.2010), Landkreis Cuxhaven (30.09.2010), Landkreis Wesermarsch (28.09.2010), Magistrat der Stadt Bremerhaven (27.09.2010), Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen (30.09.2010), Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (30.09.2010), Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte, Hannover (16.08.2010, 29.09.2010), Stadt Hann. Münden (29.09.2010), Stadt Holzminden (29.09.2010), Samtgemeinde Bevern (26.10.2010), Flecken Polle (04.10.2010), Stadt- und Samtgemeinde Bodenwerder-Polle (04.10.2010), Stadt Hameln (29.09.2010), Gemeinde Emmerthal, Stadt Hessisch Oldendorf (01.10.2010), Stadt Rinteln (29.09.2010), Gemeinde Stolzenau (16.11.2010), Samtgemeinde Landesbergen (03.11.2010), Samtgemeinde Liebenau (11.11.2010), Samtgemeinde Marklohe (05.10.2010), Stadt Nienburg/Weser (27.10.2010), Samtgemeinde Eystrup (15.09.2010), Samtgemeinde Grafschaft Hoya (27.10.2010), Stadt Achim (28.09.2010), Gemeinde Dörverden (27.09.2010), Samtgemeinde Thedinghausen, Stadt Verden (Aller) (30.09.2010), Gemeinde Langwedel, Gemeinde Lemwerder (28.09.2010), Gemeinde Weyhe (30.09.2010), Gemeinde Steyerberg (03.11.2010), Gemeinde Berne 15 (27.08.2010), Senat der Freien Hansestadt Bremen (16.08.2010), Stadt Elsfleth (28.09.2010), Stadt Brake (Unterweser) (28.09.2010), Gemeinde Stadland (27.08.2010), Stadt Nordenham (27.09.2010), Gemeinde Schwanewede (04.10.2010), Gemeindeverwaltung Pegestorf (05.10.2010, 26.10.2010), Samtgemeinde Heemsen (10.11.2010), Gemeinde Landesbergen (03.11.2010), Gemeinde Heinsen (04.10.2010), Solling (gemeindefreies Gebiet) (12.08.2010), Gemeinde Balge (05.10.2010), Gemeinde Hassel (Weser) (13.09.2010), Gemeinde Hehlen (04.10.2010), Gemeinde Heyen (30.09.2010), Stadt Hoya (19.10.2010), Gemeinde Brevörde (04.10.2010), Gemeinde Marklohe (05.10.2010), Stadt Höxter (05.10.2010), Stadt Porta Westfalica (20.09.2010), Stadt Petershagen (29.09.2010, 18.11.2011), Stadt Vlotho (30.09.2010), Stadt Minden (30.09.2010), Gemeinde Kalletal (11.10.2010), Stadt Bad Oeynhausen (30.09.2010), Bezirksregierung Detmold (30.09.2010), Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen, Kreis Höxter (18.10.2010), Kreis Lippe (12.09.2010), Kreis Minden-Lübbecke (20.09.2010), Kreis Herford (30.09.2010), Thüringer Landesverwaltungsamt (08.10.2010), Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (29.09.2010), Wartburgkreis (28.09.2010), Stadtverwaltung Eisenach (27.09.2010), Landratsamt UnstrutHainich-Kreis (17.08.2010), Landkreis Eichsfeld (28.09.2010), Straßenbauamt Südwestthüringen (29.07.2010), Straßenbauamt Nordthüringen Leinefelde (14.07.2010), Landeswirtschaftsamt Bad Salzungen (24.09.2010, 20.12.2010), Thüringer Forstamt Bad Salzungen (29.07.2010), Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Erfurt (06.08.2010), Gemeindevorstand der Gemeinde Gerstungen (28.09.2010, 17.11.2011), Gemeindevorstand der Gemeinde Mihla (28.09.2010) sowie der Magistrat der Stadt Treffurt (12.08.2010). Aufgrund der Einwendungen und Behördenstellungnahmen reichte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.10.2011 einen Ordner mit ergänzenden Unterlagen ein. Zu diesen gehörten eine Erläuterung zur Salzabwasserentsorgung des Werks Neuhof-Ellers (Anlage 3), eine überarbeitete Fassung des Kapitels J FFH-Verträglichkeitsprüfung (Anlage 4) und eine Ergänzung des Kapitels J mit einer Vorprüfung der stromabwärts der geplanten Einleitstelle Philippsthal gelegenen NATURA 2000-Gebiete (Anlage 5). Mit Schreiben vom 17.10.2011 wurden diese Unterlagen sämtlichen zuvor beteiligten Trägern öffentlicher Belange und Kommunen zugesandt. Ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.11.2011 gegeben. Eine Auslegung zur öffentlichen Einsichtnahme erfolgte nicht. Von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange nahmen Stellung: Gemeinde Stadland (14.10.2011), Samtgemeinde Hagen (20.10.2011), Gemeinde Berne (20.10.2011), Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis (24.10.2011), DB Services Immobilien GmbH (24.10.2011), Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 21/2R (26.10.2011), Landkreis Göttingen (26.10.2011), Stadt Porta Westfalica (27.10.2011), Gemeinde Schwanewede (31.10.2011), Stadt Verden (Aller) (02.11.2011), Stadt Hameln (01.11.2011), Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel (01.11.2011), Thüringen Forst (02.11.2011), Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Erfurt (24.10.2011), Seestadt Bremerhaven (01.11.2011), Gemeinde Gerstungen (02.11.2011), Stadt Witzenhausen (02.11.2011), Marktgemeinde Philippsthal (Werra) (04.11.2011), Straßenbauamt Thüringen (03.11.2011), Gemeinde Neuhof (04.11.2011), Gemeinde Herleshausen (04.11.2011), Samtgemeinde Boffzen (03.11.2011), Stadt Holzminden 16 (03.11.2011), Samtgemeinde Bodenwerder-Polle (03.11.2011), BUND Hessen e.V. (04.11.2011), Landkreis Osterholz (07.11.2011), Landratsamt Wartburgkreis (04.11.2011), Magistrat der Stadt Wanfried (07.11.2011), Bezirksregierung Detmold (07.11.2011), Kreisstadt Höxter (07.11.2011), Landkreis Kassel (03.11.2011), Landkreis Eichsfeld (04.11.2011), Verband Hessischer Sportfischer e.V. (05.11.2011), Landkreis Northeim (04.11.2011), Stadt Beverungen (07.11.2011), Stadt Minden (08.11.2011), Kreis Minden-Lübbecke (07.11.2011), Kreis Höxter (07.11.2011), Stadt Hann. Münden (08.11.2011), Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (18.11.2011), Bad Sooden-Allendorf (09.11.2011), Gemeinde Weyhe (08.11.2011), Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (08.11.2011), Landkreis Hameln-Pyrmont (08.11.2011), Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (08.11.2011), Thüringer Landesverwaltungsamt (08.11.2011), Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie (10.11.2011), Landkreis Nienburg/Weser (11.11.2011), Stadt Nienburg/Weser (11.11.2011), Landkreis Cuxhaven (10.11.2011), Kreis Lippe (11.11.2011), Stadt Bad Karlshafen (17.11.2011), Landwirtschaftsamt Bad Salzungen (15.11.2011), Landkreis Diepholz (21.11.2011), Stadt Eisenach (16.11.2011) und Samtgemeinde Marklohe (25.11.2011). Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Behördenstellungnahmen zur Planfeststellung der Rohrleitung wurden am 28.11.2011 mit den Einwendern, den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin im Landgasthaus „Imhof“, Hauswurzer Straße 4, 36119 Neuhof/Rommerz, mündlich erörtert. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Behördenstellungnahmen zum wasserrechtlichen Erlaubnisantrag wurden anschließend am 05.12.2011 mit den Einwendern, den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin im Landgasthaus „Imhof“ erörtert. Der Erörterungstermin war zuvor in sämtlichen Gemeinden und Kreisen, in denen die Antragsunterlagen auch bereits zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt worden waren, öffentlich und ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Erörterungstermin wurde auf Tonträger aufgezeichnet. Auf Grundlage der Tonaufnahme wurde eine schriftliche Niederschrift gem. § 68 Abs. 4 HVwVfG erstellt. 3. Verfahrensrechtliche Bewertung 3.1. Zuständigkeit Das Regierungspräsidium Kassel ist für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 19 Abs. 1 WHG aufgrund seiner Zuständigkeit für das Bergrecht zuständig. Zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundesberggesetz sind gemäß § 1 der Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten vom 16.04.2008 (GVBl. I S. 697) in Hessen die Regierungspräsidien. Örtlich zuständig für das Werk Neuhof-Ellers ist das Regierungspräsidium Kassel als Bergbehörde. Die bergrechtlich zuständige Planfeststellungsbehörde, das Regierungspräsidium Kassel, entscheidet gemäß § 19 Abs. 1 WHG auch über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis. 17 Gemäß § 19 Abs. 1 WHG ist dann, wenn für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird, die Planfeststellungsbehörde zuständig für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung. Im konkreten Fall ist auslösendes Vorhaben für die hiermit zugelassene Gewässerbenutzung die durch Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Kassel vom heutigen Tage zu dem Aktenzeichen 34/HEF-79 f 12-03-30227/277 zugelassene Rohrfernleitung vom Werk Neuhof-Ellers zum Werk Werra, Standort Hattorf, über welche die Salzabwässer des Werks Neuhof-Ellers zur geplanten Einleitstelle an der Werra transportiert werden. Die Rohrfernleitung ist aufgrund Wertung der zu befördernden salzhaltigen Abwässer als wassergefährdende Stoffe und der Länge der Rohrleitung von mehr als 40 km gemäß Anlage 1 Nr. 19.3.1 des UVPG umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig. Da es sich bei der Rohrfernleitung um eine Einrichtung des Bergwerksbetriebs Neuhof-Ellers im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG handelt, die dazu dient, im Bergwerksbetrieb anfallende Salzabwässer zu transportieren, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 57b Abs. 3 S. 1 BBergG i.V.m. § 1 Nr. 9 UVPV Bergbau i.V.m. Anlage 1 Nr. 19.3.1 UVPG im bergrechtlichen Verfahren durchzuführen. Die Rohrfernleitung ist gemäß § 52 Abs. 2a S. 1 BBergG bergrechtlich planfestzustellen und mit Datum vom heutigen Tage planfestgestellt. Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren verdrängt gem. § 57b Abs. 3 S. 1 BBergG das außerhalb des Bergrechts für Rohrfernleitungen zum Transport wassergefährdender Stoffe erforderliche Planfeststellungsverfahren aus § 20 Abs. 1 UVPG. § 19 Abs. 1 WHG begründet eine Zuständigkeitskonzentration. Die Entscheidung über die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung salzhaltiger Abwässer des Werks NeuhofEllers über die planfestgestellte Rohrfernleitung in die Werra ist von der für die Planfeststellung zuständigen Behörde – hier dem Regierungspräsidium Kassel – zu erteilen. § 19 Abs. 1 WHG begründet dagegen keine formelle Konzentrationswirkung dergestalt, dass die wasserrechtliche Erlaubnis von der bergrechtlichen Planfeststellung für die Rohrfernleitung konzentriert würde. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist daher zusätzlich zur bergrechtlichen Planfeststellung der Rohrfernleitung und gesondert von dieser zu erteilen (zur reinen Zuständigkeitskonzentration des § 19 Abs. 1 WHG: BVerwGE 133, 239, 249 Rn. 32; BVerwGE 125, 116, 279 f. Rn. 450; BVerwGE 123, 241, 242 f.). Gemäß § 19 Abs. 3 WHG ist die Entscheidung über die wasserrechtliche Erlaubnis im Falle der Erteilung durch die Planfeststellungsbehörde aufgrund Zuständigkeitskonzentration im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen. Zuständige Wasserbehörde ist gem. § 65 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548) grundsätzlich die untere Wasserbehörde. Abweichende Zuständigkeiten können gem. § 65 Abs. 2 S. 1 HWG durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheit zuständigen Ministerium geregelt werden. Eine derartige abweichende Regelung enthält § 1 Abs. Nr. 5 a) der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (WasserZustVO) vom 02.05.2011 (GVBl. I S. 198) für die Zulassung der Einleitung von gewerblichem Abwasser nach § 57 WHG. Danach ist für die Zulassung von Einleitungen von gewerblichem Abwasser in Gewässer nach §§ 57, 58 und 59 WHG mit Ausnahme von Einleitungen aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49, 50 und 52 der Abwasserverordnung die obere Wasserbehörde zustän- 18 dig. Obere Wasserbehörden sind gem. § 64 Abs. 2 HWG die Regierungspräsidien. Im konkreten Fall ist die örtlich zuständige obere Wasserbehörde für die Einleitung von Salzabwässern aus dem Werk Neuhof-Ellers in die Werra an der geplanten Einleitstelle Philippsthal das Regierungspräsidium Kassel. Eines zusätzlichen, gesonderten Einvernehmens der oberen Wasserbehörde bedarf es wegen der vorliegenden Behördenidentität mit der aufgrund bergrechtlicher Zuständigkeit gem. § 19 Abs. 1 WHG für die Erteilung der Einleiterlaubnis zuständigen Behörde daher nicht. Dies hat das BVerwG wiederholt für das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB entschieden, dessen es nicht bedarf, wenn die Funktionen der Baugenehmigungsbehörde und des Planungsträgers in ein und derselben Behörde gebündelt sind (BVerwGE 121, 339, 341 m.w.N.). Gleiches gilt im Falle des wasserrechtlichen Einvernehmenserfordernisses gem. § 19 Abs. 3 WHG. 3.2. Öffentlichkeitsbeteiligung Die wasserrechtliche Erlaubnis unterliegt grundsätzlich keinem Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren. Anderes gilt dann, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis für ein planfeststellungspflichtiges Vorhaben erteilt wird. In diesem Fall bewirkt § 19 Abs. 1 WHG zusätzlich zur Zuständigkeitskonzentration auch eine Verfahrenskonzentration. Das Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis richtet sich gem. § 11 HWG dann, wenn über die Erlaubnis gleichzeitig mit der bergrechtlichen Planfeststellung entschieden wird, nach den Vorschriften des einschlägigen Planfeststellungsrechts (zur Verfahrenskonzentration: BVerwGE 133, 239, 249 Rn. 32; BVerwGE 125, 116, 279 f. Rn. 450). Die wasserrechtliche Erlaubnis war daher in die Öffentlichkeitsbeteiligung über die planfeststellungsbedürftige Rohrfernleitung gem. § 73 Abs. 2 bis 6 HVwVfG einzubeziehen. 3.2.1. Auslegung der Planunterlagen Die Auslegung der Planunterlagen über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitung zum Transport der salzhaltigen Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers und der Antragsunterlagen über die Einleitung dieser Abwässer in die Werra wurde von den Gemeinden und Kreisen, in denen die Auslegung der Unterlagen erfolgte, ortsüblich bekannt gemacht. Die Unterlagen wurden für die Dauer eines Monats zur öffentlichen Einsichtnahme bei den Anrainergemeinden und -kommunen von Werra und Weser ausgelegt. Während der Auslegung und der sich anschließenden 2-wöchigen Einwendungsfrist bestand Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen. Die ausgelegten Unterlagen erfüllten die ihnen zukommende Anstoßfunktion für die Öffentlichkeitsbeteiligung, die nicht mit einer Genehmigungsfunktion zu verwechseln ist; es ist das Recht der Einwender, befürchtete Betroffenheiten aufgrund eines Vorhaben geltend zu machen und nicht Aufgabe der Einwender, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens zu prüfen (dazu zuletzt BVerwG, DVBl 2011, 1021 Rn. 19). 19 Weitere Unterlagen, als die ausgelegten, waren zur Erfüllung der Anstoßfunktion nicht auszulegen. Dies gilt insbesondere für Gutachten der Firma Ecoring, die Grundlage der Antragsunterlagen der Antragstellerin waren, für die von der SYDRO Ingenieurgesellschaft im Februar 2010 dem Runden Tisch vorgelegte Expertise „Bilanzierungs- und Prognosemodell zur Salzbelastung von Werra und Weser“ und für den Bericht des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie (HLUG) mit dem Titel „Einschätzung der Chloridbelastung der Werra durch diffuse Einträge für das Szenario nach Einstellung der Salzwassereinleitung und der Versenkung von Salzwässern“ aus 2009. Gutachten gehören nur dann zu den gem. § 73 Abs. 3 S. 1 HVwVfG auszulegenden Unterlagen, wenn ohne ihre Kenntnis die mit der Auslegung bezweckte Anstoßfunktion nicht erfüllt wird (so zuletzt BVerwG, DVBl 2011, 1021 Rn. 19). Dies gilt für die genannten Gutachten und Berichte nicht, da auch ohne deren Auslegung den potentiell Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst gemacht worden ist. Aus den Planunterlagen sind sowohl die Menge und Schädlichkeit des von der beantragten Einleitung umfassten Salzabwassers als auch deren Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter hinreichend deutlich hervorgegangen. Daher konnten Betroffenheiten auch ohne die genannten Unterlagen vollständig geltend gemacht werden. Eine Verpflichtung zur Auslegung weiterer Unterlagen, hinausgehend über die vom Regierungspräsidium Kassel eingeholte und ausgelegte „Prognose der Salzbelastung in Werra und Weser in der Nachbergbauphase“ der SYDRO Ingenieurgesellschaft aus Juni 2010, ergab sich auch nicht aus § 9 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 UVPG. Gemäß § 9 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 UVPG zusätzlich zu den Antragsunterlagen auszulegen sind entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben. Dabei handelt es sich nicht um Unterlagen des Vorhabenträgers, wie die von der Antragstellerin eingeholten Gutachten der Firma Ecoring, da die auszulegenden Unterlagen des Vorhabenträgers in § 9 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UVPG abschließend aufgeführt sind. Um nicht von der Antragstellerin beauftragte Untersuchungen handelt es sich dagegen bei der von der SYDRO Ingenieurgesellschaft für Systemhydrologie, Wasserwirtschaft und Informationssysteme erstellten Expertise „Bilanzierungs- und Prognosemodell zur Salzbelastung von Werra und Weser“, im Februar 2010 vorgelegt für den Runden Tisch (http://www.runder-tisch-werra.de/index.php?parent=1056),Bilanzierung sowie dem Bericht des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie („Einschätzung der Chloridbelastung der Werra durch diffuse Einträge für das Szenario nach Einstellung der Salzwassereinleitung und der Versenkung von Salzwässern“, 2009). Das SYDROGutachten sowie die HLUG-Stellungnahme waren aber deshalb nicht auszulegen, weil sie sich nicht zu dem vorliegenden Antragsgegenstand, der Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra, verhalten und damit nicht entscheidungsrelevant sind. Das von der Behörde eingeholte Gutachten der Firma SYDRO aus Juni 2010 wurde hingegen ausgelegt. Die mit Schreiben der Antragstellerin vom 13.10.2011 eingereichten ergänzenden Unterlagen erforderten keine ergänzende Auslegung zur öffentlichen Einsichtnahme. Soweit in diesen Unterlagen kleinräumige Trassenänderungen beschrieben und beantragt 20 wurden, erfolgte nach § 73 Abs. 8 S. 1 HVwVfG ein verkürztes Anhörungsverfahren der davon Betroffenen. Die weiteren eingereichten ergänzenden Unterlagen und damit auch die Unterlagen zur wasserrechtliche Einleitung enthielten keine Vorhabensänderung im Sinne des § 73 Abs. 8 HVwVfG, sondern reine Ergänzungen der Antragsunterlagen und erforderten daher nach dieser Vorschrift keine gesonderte Öffentlichkeitsbeteiligung. Ein ergänzendes Beteiligungsverfahren nach § 73 Abs. 8 HVwVfG ist nur im Falle einer Änderung des Vorhabens durchzuführen (BVerwG, NVwZ 1990, 366; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 73 Rn. 135). Diese Unterlagen dienten auch nicht der Vervollständigung ursprünglich unvollständiger Antragsunterlagen. Sie waren daher auch nicht nach § 73 Abs. 3 S. 1 HVwVfG auszulegen. Ergänzende oder überarbeitete Planunterlagen erfordern eine gesonderte (ergänzende) Auslegung nach § 73 Abs. 3 S. 1 HVwVfG nur dann, wenn allein durch ihre Offenlegung Betroffenheiten erstmals (vollständig) erkannt und geltend gemacht werden können, wenn also in ihrem Licht der ursprünglichen Auslegung die Anstoßwirkung gefehlt hat (Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 73 Rn. 135). Dies war vorliegend nicht der Fall, da bereits auf der Grundlage der ursprünglich ausgelegten Unterlagen die Betroffenheiten durch die Auswirkungen des geplanten Vorhabens erkennbar waren, so dass diese auch schon im Rahmen der ursprünglichen Anhörung durch Einwendungen geltend gemacht werden konnten und geltend gemacht wurden. 3.2.2. Erörterung Die Anhörungsbehörde hat von der nach § 73 Abs. 6 HVwVfG bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen (Amtlicher Teil) vom 14.11.2011 (Nr. 46, S. 1425) und in den Gemeinden, in denen zuvor die Auslegung erfolgte, öffentlich bekannt gemacht geworden. Die in § 73 Abs. 6 S. 6 HVwVfG geregelte individuelle Benachrichtigung der Einwender von dem Erörterungstermin konnte durch öffentliche Bekanntmachung nach Maßgabe des S. 7 ersetzt werden. Zusätzlich erfolgte eine ortsübliche Bekanntmachung nach § 73 Abs. 6 S. 5 HVwVfG in den Gemeinden, in denen die Form der ortsüblichen Bekanntmachung von der der öffentlichen Bekanntmachung abweicht. In den Fällen, in denen die vorgesehene Form der ortsüblichen Bekanntmachung mit der der öffentlichen Bekanntmachung übereinstimmte, ist im Veröffentlichungstext darauf hingewiesen worden, dass die öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins gleichzeitig auch die ortsübliche Bekanntmachung des Erörterungstermins umfasst (§ 73 Abs. 6 Satz 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 HVwVfG). Die Erörterung des Planfeststellungsvorhabens Rohrleitung fand am 28.11.2011 und die Erörterung der wasserrechtlichen Einleitung am 05.12.2011 in Neuhof/Rommerz statt. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen konnten während des Erörterungstermins mündlich vertieft werden. 21 II. Materielle Zulassungsvoraussetzungen gem. § 57 Abs. 1 WHG i.V.m. § 12 Abs. 1 u. 2 WHG Einschlägiger Prüfmaßstab der Zulassungsfähigkeit der beantragten Einleiterlaubnis ist § 57 Abs. 1 WHG (dazu 1.). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) liegen vor, da in Einklang mit § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering wie möglich gehalten werden (dazu 2.) und die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen i.S.d. § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG vereinbar ist (dazu 3.). 1. Abwasser Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 WHG sind vorliegend maßgeblich, da das aus dem Werk Neuhof-Ellers in die Werra einzuleitende Wasser Abwasser ist. Um Abwasser handelt es sich gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG bei Wasser, das durch gewerblichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde, sowie gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG bei Niederschlagswasser, das aus dem Bereich befestigter Flächen gesammelt wird. Als Schmutzwasser gelten gem. § 57 Abs. 1 S. 2 WHG ferner aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Flüssigkeiten. Damit stellt sowohl das auf der Halde als befestigte Fläche anfallende und am Haldenrand gesammelte Niederschlagswasser sowie das die Halde durchdringende und am Haldenfuß gesammelte Abwasser als auch das bei der Aufbereitung im Falle von Stillstands- und Wartungsarbeiten anfallende Prozesswasser, das aufgrund des gewerblichen Gebrauchs zur Aufbereitung verändert wird, Abwasser i.S.d. §§ 54 Abs. 1, 57 Abs. 1 WHG dar. Das weiterhin zur Einleitung beantragte Grubenwasser stellt als solches kein Abwasser dar (BVerwG, NVwZ 1993, 997 f.), wird aber aufgrund Vermischung mit den Produktions- und Haldenwässern und damit mit Abwasser vor der Einleitung zu Abwasser (OVG Thüringen, ZfB 2007, 142, 149 ff.). 2. Emissionsbezogene Anforderungen an die Abwasserentsorgung gem. § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG kann eine Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer nur erteilt werden, wenn Menge und Schädlichkeit des anfallenden Abwassers so gering gehalten werden, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Anforderungen, die dem Stand der Technik entsprechen, können gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 WHG in einer Rechtsverordnung festgelegt werden. Zu diesem Zweck wurde die Abwasserverordnung mit speziellen Vorgaben für die Abwässer verschiedener Herkunftsbereiche erlassen. Für Abwässer des Kalibergbaus ergibt sich daraus kein Stand der 22 Technik (dazu 2.1.). Auch außerhalb der Abwasserverordnung existiert kein Stand der Technik zur Reduzierung von Menge und Schadstoffen der Abwässer des Kalibergbaus, der über die von der Antragstellerin bereits vorgenommenen Maßnahmen hinausgeht. Die Menge der anfallenden Abwässer wird durch die Maßnahmen der Antragstellerin so gering wie möglich gehalten; daraus resultiert gleichzeitig eine geringstmögliche Menge der einzuleitenden Salzfracht (dazu 2.2.1.). Auch die sonstigen Schadstofffrachten sind so gering, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist (dazu 2.2.2.). 2.1. Unanwendbarkeit der Anhänge der Abwasserverordnung Für die Abwässer einzelner Herkunftsbereiche regelt die Abwasserverordnung (AbwV), neu gefasst durch Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), Anforderungen für das Einleiten. Die von der AbwV erfassten Herkunftsbereiche ergeben sich aus den Anhängen 1 bis 57. Der Kali-Bergbau und die in diesem Bereich anfallenden Abwässer gehören nicht zu den in den Anhängen 1 bis 57 AbwV erfassten Bereichen. Das gilt sowohl für die Aufhaldung der Salzrückstände und die dabei anfallenden Niederschlags- und Drainwässer, die nicht unter Anhang 51 AbwV fallen, als auch für die Salzabwässer aus den Aufbereitungsvorgängen des Rohsalzes, die nicht unter Anhang 22 AbwV fallen. 2.1.1. Anhang 22 AbwV Anhang 22 AbwV gilt gemäß Teil A „Anwendungsbereich“ Absatz 1 für Abwasser, das im Wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfällt. Nach diesen Maßstäben würde auch die Kaliproduktion den Anforderungen von Anhang 22 AbwV erfasst werden. In Anhang 22 Teil A „Anwendungsbereich“ Abs. 2 S. 2 ist jedoch ausdrücklich geregelt, dass die Vorgaben des Anhangs nicht für Abwasser, das aus der Herstellung von Kalidüngemitteln stammt, gelten. Hintergrund dieser Ausnahme der Herstellung von Kalidüngemitteln aus Anhang 22 AbwV ist, dass die Gewässerbelastung bei der Kaliindustrie im Wesentlichen durch die in Wasser leicht löslichen Chloride der Alkali- und Erdalkalimetalle hervorgerufen wird und es einen Stand der Technik zur Entfernung der gelösten Chloride aus dem Abwasser nicht gibt (BT-Drs. 16/8038 vom 13.02.2008). Die bei der Aufbereitung der Salze anfallenden Produktionswässer unterliegen damit den Vorgaben des Anhangs 22 – und auch den Vorgaben anderer Anhänge der AbwV – nicht. 23 2.1.2. Anhang 51 AbwV Anhang 51 AbwV regelt zulässige Schadstofffrachten für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen stammt. Auf die Aufhaldung von Rückständen der Salzgewinnung und -aufbereitung und die dabei anfallenden Niederschlags- und Drainwässer findet Anhang 51 jedoch keine Anwendung. Anhang 51 verhielt sich in seiner früheren Fassung – Allgemeine RahmenVerwaltungsvorschrift vom 08.09.1989 (GMBl. I S. 518, 527) – allein zu Siedlungsabfällen. Nach dem früheren Wortlaut waren bergbauliche Abfälle damit ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ausgenommen. Der aktuelle Wortlaut des Anhangs 51 AbwV differenziert nicht ausdrücklich zwischen konventionellen, dem KrWG unterfallenden Abfällen auf der einen und bergbaulichen Abfällen, die gem. § 2 Abs. 2 Nr. 7 KrWG dem Anwendungsbereich des KrWG nicht unterfallen, auf der anderen Seite. Aus Anhang 51, Abschnitt B „Allgemeine Anforderungen“, und der dort verwandten Begrifflichkeit „Deponien“ ergibt sich jedoch, dass Anhang 51 weiterhin das abfallrechtliche Verständnis des KrW-/AbfG zugrunde liegt. Nur das KrW-/AbfG spricht von Deponien; Anlagen zur Ablagerung bergbaulicher Abfälle sind dagegen Halden. Die Unanwendbarkeit des Anhangs 51 auf Salzabwässer von Salzhalden des Kalibergbaus wird auch durch die inhaltlichen Vorgaben des Anhangs bestätigt. Die für Gewässerbelastungen aufgrund der Kaliindustrie im Wesentlichen kennzeichnenden leicht löslichen Chloride der Alkali- und Erdalkalimetalle werden von Anhang 51 nicht gesondert erfasst. Auch die BMU/LAGA-Hinweise und Erläuterung zum Anhang 51 der AbwV: Oberirdische Ablagerung von Abfällen, Stand 3/2002, verhalten sich allein zu typischen Sickerwasserinhaltsstoffen verschiedener Deponiearten (Bauschuttdeponien, Deponien für Industrieabfälle, Siedlungsabfall- und Sonderabfalldeponien), nicht aber zu den leichtlöslichen Chloriden der Kaliindustrie. Der in Anhang 51 enthaltene Wert der Fischeigiftigkeit (GEi) wiederum ist so niedrig angesetzt, dass er unter Berücksichtigung der Salzlast der Abwässer des Kalibergbaus nicht eingehalten werden kann. Eine Anwendung des Anhangs 51 auf Halden des Kalibergbaus würde zudem der Wertung des Anhangs 22 und der dortigen ausdrücklichen Ausnahme der Herstellung von Kalidüngemitteln widersprechen. Es gibt keinen Stand der Technik, mit Hilfe dessen die Chloride aus dem Abwasser der Kalidüngemittelproduktion entfernt werden könnten. Ebenso und erst recht gibt es keinen Stand der Technik, der Chloride in den aufzuhaldenden Salzrückständen und die niederschlagsbedingte Auswaschung der Chloride mit der Folge einer Belastung des Niederschlagswassers verhindern könnte. Deshalb ist Anhang 51 schon aufgrund der dort verwandten Begrifflichkeiten und zudem in Ansehung der Wertung des Verordnungsgebers in Anhang 22 auf die Entsorgung der niederschlagsbedingten salzhaltigen Haldenwässer nicht anwendbar. Die Unanwendbarkeit der AbwV ergibt sich in der Konsequenz auch und erst recht für die naturbedingt mit Chloriden belasteten Grubenwässer, die allein aufgrund Vermischung mit den Abwässern der Aufbereitung und der Halde zu Abwässern werden. 24 2.2. Sonstiger Stand der Technik Der Umstand, dass Abwässer aus dem Kalibergbau von der Abwasserverordnung nicht erfasst werden, impliziert, dass es keinen verordnungsrechtlich festgelegten Stand der Technik zur Reduzierung der in den Salzabwässern enthaltenen Salzrückstände gibt. Auch ansonsten gibt es nach dem Stand der Technik für den Kalibergbau keine Verfahren zur Reduzierung der Abwassermengen und der Schadstofffracht der Abwässer, die über die von der Antragstellerin bereits verwendeten Verfahren und vorgenommenen Maßnahmen hinausgehen. Der Stand der Technik bemisst sich gem. § 3 Nr. 11 WHG nach dem Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Die Definition des § 3 Nr. 11 WHG beruht auf Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.01.2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie, ABl. L 24 vom 29.01.2008, S. 8), der die beste verfügbare Technik (BVT) als „den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, grundsätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern“ definiert. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind die Kriterien der Anlage 1 des WHG zu beachten. Zu diesen gehören unter anderem der Einsatz abfallarmer Technologien, der Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, die Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung, mit Erfolg erprobte vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die Art, Auswirkungen und Menge der Emissionen sowie Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 17 Abs. 2 der IVURichtlinie veröffentlicht werden. Der Stand der Technik bestimmt sich damit nach der vorhandenen fortschrittlichen Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen. Technisch Unmögliches oder in der praktischen Anwendung noch nicht Bewährtes kann nicht verlangt werden. Ebenso kann gespiegelt am Nutzen wirtschaftlich Unverhältnismäßiges nicht verlangt werden. Zu der Besten Verfügbaren Technik hat die Europäische Kommission Übersichten erstellt, die zuletzt im Jahre 2009 im „Reference Document on Best Available Techniques for Management of Tailings and Waste-Rock in Mining Activities“ niedergelegt wurden. Ergebnis dieses Dokuments ist, dass bei der Verarbeitung von Rohsalzen zu Kali über 78 % des Rohsalzes als Abfälle in fester oder flüssiger Form verbleiben. Dem entspricht der Wertstoffgehalt der im Werk Neuhof-Ellers gewonnenen Rohsalze von 25 % bis 27 %, aus dem sich ein Abfallanteil von 75 % bis 73 % ergibt. Das Umweltbundesamt hat im Juli 2004 ein BVT-Merkblatt zum „Management von Bergbauabfällen und Taubgestein“ über die besten verfügbaren Techniken der Kalige- 25 winnung veröffentlicht. Danach gibt es kein Standardverfahren des Kali-Bergbaus. Ein übergreifender Stand der Technik ist im Bereich der Kaliproduktion nicht definierbar, da die jeweils unterschiedlichen Standortbedingungen, die aus den geogenen Lagerstättenverhältnissen resultieren, betrachtet werden müssen. Sowohl die räumlichen Lagerstättenbedingungen als auch die Rohsalze unterscheiden sich an einzelnen Standorten und erfordern unterschiedliche Gewinnungs- und Aufbereitungsmaßnahmen. Unter anderem die in den Werken der Antragstellerin angewandten Techniken, nämlich das elektrostatische ESTA-Verfahren, die Aufhaldung der festen Rückstände sowie die Einleitung salzhaltiger Abwässer in Oberflächengewässer sind im BVT-Merkblatt als beste verfügbare Techniken beschrieben. Im Werk Neuhof-Ellers erfolgt die übertägige Aufbereitung im trockenen ESTAVerfahren und im bei Normalbetrieb abwasserfreien Flotationsverfahren. Das führt dazu, dass bei Normalbetrieb keine Produktionsabwässer anfallen, aber die anfallenden festen Rückstände aufzuhalden sind, mit der Folge des Anfalls von Haldenabwässern. Dies entspricht der besten verfügbaren Technik. Eine technisch anderweitige Entsorgungsmöglichkeit der anfallenden Halden-, Produktions- und Grubenwässer, als Einleitung in einen Vorfluter, steht nicht zur Verfügung. Der Einsatz der salzhaltigen Abwässer zu Produktionszwecken an anderen Standorten der Antragstellerin, konkret zum Einsatz in der Kieseritwäsche des Standorts Hattorf, wie ursprünglich angedacht, scheitert daran, dass die Kieseritwäsche am Standort Hattorf in ein trockenes ESTA-Verfahren umgestellt wird. Damit entfällt die Einsatzmöglichkeit der salzhaltigen Abwässer des Werks Neuhof-Ellers im Werk Hattorf, geht aber im Werk Hattorf eine Verringerung der dort anfallenden salzhaltigen Abwässer um rd. 3,5 Mio. m3/a einher, woraus sich eine insgesamt positive Jahresbilanz während der Bergbauphase ergibt. 2.2.1. Alternativenbetrachtung zur Reduzierung von Menge oder Fracht der anfallenden Salzabwässer Dass es über die bei der Antragstellerin verwendeten Verfahren hinaus keinen Stand der Technik zur weiteren Reduzierung der bei der Kalisalzgewinnung und -aufbereitung anfallenden Rückstände und der Salzabwassermengen sowie der Salzfracht gibt, zeigt auch die von der Antragstellerin mit den Antragsunterlagen vorgelegte Alternativenbetrachtung (Ordner 15 und 16). In dieser hat die Antragstellerin 16 denkbare Alternativen eines anderweitigen Umgangs mit den bei der Gewinnung der Rohsalze anfallenden festen und flüssigen Abfällen gewürdigt. Es handelt sich um die Alternativen: Versenken in andere Speichergesteine (AP 1), Rückbau der Halde (AP 2), Reduzierung der Aufhaldung bis zur Einstellung der Produktion (AP 3), Eindampfen (AP 4), Verregnen (AP 5), 26 Abdecken mit Bodenaushub (AP 6), Abdecken der Halde mit dünnen Schichten (AP 7), Abdecken mit Folien/Geotextilien (AP 8), Flutung des Bergwerks (AP 9), Rückgewinnung durch Tiefkühlen und anschließendes Eindampfen (AP 10), Rückgewinnung durch Nanofiltration und Eindampfung (AP 11), Umkehr-Osmose (AP 12), Einleiten in Fulda oder Main (AP 13), Versenkraum entlang der Trasse suchen (AP 14), Pipeline zur Nordsee (AP 15), LKW- oder Bahntransport (AP 16). Zwar ist eine Alternativenbetrachtung in einem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nicht zwingend. Aus der Alternativenbetrachtung ergibt sich aber gleichzeitig, dass es keine andere, bessere verfügbare Technik zur weiteren Reduzierung der bei der Kalisalzgewinnung und -aufbereitung anfallenden Rückstände und Salzabwassermengen sowie Schadstofffrachten gibt, als von der Antragstellerin eingesetzt wird. Dies belegen die von der Antragstellerin geprüften Alternativen (AP 2 bis 8 und AP 10 bis 12). Im Rahmen dieser Alternativenbetrachtung wurde untersucht, ob Möglichkeiten bestehen, die anfallenden festen Rückstände zu verwerten (AP 2), ob Möglichkeiten bestehen, die anfallenden festen Rückstände anderweitig zu entsorgen als durch Aufhaldung (AP 3), ob Möglichkeiten bestehen, den Anfall salzhaltigen Haldenabwassers im Zusammenhang mit den aufzuhaldenden Rückständen zu verhindern oder zu minimieren (AP 5 – 8) bzw. die Abwässer nach ihrem Anfall zu minimieren (AP 4 u. 10), und ob Möglichkeiten bestehen, die Salzfracht der Abwässer zu reduzieren (AP 11 u. 12). Die von der Antragstellerin weiter geprüften Alternativen AP 1, AP 9 und AP 13 – 15 verhalten sich nicht zu Alternativen zu einer Abwasserentsorgung, sondern zu Alternativen des Oberflächengewässers, in welches eingeleitet wird, bzw. zu Alternativen einer Versenkung des anfallenden Salzabwassers, also zu Entsorgungsalternativen. Diese Alternativen werden im Rahmen der Ermessenserwägungen unter IV. gewürdigt. Die betrachtete Alternative AP 16 „LKW- oder Bahntransport“ stellt insofern keine Alternative zu der beantragten Erlaubnis der Einleitung der in Neuhof-Ellers anfallenden Salzabwässer in die Werra dar, als sich nur die Art des Transports der Salzabwässer zur Werra unterscheiden würde, die Abwässer aber in gleicher Menge und Zusammensetzung in die Werra eingeleitet würden, so dass gleichermaßen über diese erlaubnisbedürftige Gewässerbenutzung entschieden werden müsste. Die Alternative AP 16 kann somit sowohl im Rahmen der Frage nach dem Stand der Technik als auch im Rahmen der Er- 27 messenserwägungen außer Betracht bleiben. 2.2.1.1. Keine Möglichkeit der Siedesalzproduktion aus den Rückständen Die Möglichkeit einer Aufbereitung der Rückstände zu NaCl wurde von der Antragstellerin in AP 2 untersucht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die entstehenden Siedesalze wirtschaftlich verwertbar wären. Zudem würden NaCl und KCI in gelöster Form als Abstoßlösung anfallen, die ebenfalls zu entsorgen wäre. Bezogen auf die jährliche Rückstandsmenge des Werks Neuhof-Ellers von rd. 2,7 Mio. t ergäben sich jährlich ca. 0,7 - 1 Mio. m³ Abstoßlösung. Dem stünde eine Ersparnis von insgesamt nur 0,7 Mio. m³ Haldenwässern bis zum voraussichtlichen Ende der Produktion im Jahr 2035 entgegen, so dass insgesamt keine Verringerung der anfallenden Salzabwässer erreicht werden könnte, sondern die Aufbereitung vielmehr eine negative Salzabwasserbilanz aufweist. 2.2.1.2. Keine untertägige Versatzmöglichkeit mit der Folge der Notwendigkeit einer übertägigen Aufhaldung Bei der Gewinnung von Rohsalzen im untertägigen Bergbau verbleiben Hohlräume, die mit Reststoffen verfüllt werden könnten. Während am Standort Unterbreizbach aufgrund des dort möglichen und durchgeführten Kuppenabbaus hohe Mächtigkeiten verfügbar sind, die einen Versatz zulassen, handelt es sich bei der im Bereich des Standorts Neuhof-Ellers abgebauten Lagerstätte um eine flache Lagerstätte mit nur geringen Abbauhöhen, woraus ein geringer für Versatzzwecke nutzbarer Hohlraumanteil resultiert. Zusätzlich ist der versatzfähige Hohlraumanteil durch die große räumliche Ausdehnung des Grubenfeldes mit weiten Wegen und den hohen Anteil nicht versetzbarer Infrastrukturstrecken beschränkt. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus dem geringen Einfallen und den sicherheitlichen Anforderungen an eine Trennung zwischen Gewinnungs- und Versatzbetrieb. Zum Zwecke der Einbringung der Rückstände als Trockenversatz mittels LHD-Technik müssten die Rückstände zunächst getrocknet werden, was zu CO2-Freisetzungen führen würde. Die von der Ingenieurgesellschaft Ercosplan erstellte Studie (Anhang AP 3) weist aus, dass die im Werk Neuhof-Ellers jährlich anfallenden Rückstände von rd. 2.300.000 t einer getrockneten Menge von 1.755.725 m3 entsprächen. Dem stehen aktuell in den Feldern Nordost und West-3 insgesamt rd. 11,1 Mio. m3 zu Versatzzwecken nutzbarer Hohlraum gegenüber. Die Nutzung dieses Hohlraums zum Zwecke des Trockenversatzes wäre aufgrund einer erreichbaren Verfülldichte von nur rd. 60 % bei Trockenversatz nach 6,2 Jahren erschöpft. Weitere Abbaubereiche könnten aufgrund des Erfordernisses der Trennung der Abbaubereiche von Versatzbereichen erst nach Beendigung des Abbaus zu Versatzzwecken genutzt werden. Bei Einbringung der Rückstände im Spülversatzverfahren könnte eine höhere mittlere Einbringdichte und damit ein höherer Verfüllgrad erzielt werden. Mittels Spülversatzver- 28 fahren könnte in den Feldern Nordost und West-3 ein Hohlraumvolumen von rd. 15,9 Mio. m3 effektiv genutzt werden, woraus sich ein ausreichendes Volumen für Verfüllmaßnahmen über 10 Jahre ergäbe. Dem gegenüberzustellen ist die mittels Versatz erreichbare Verbesserung, d.h. Reduzierung der salzhaltigen Haldenwässer. Die bereits geschüttete Halde mit einem derzeitigen Anfall von 700.000 m3 ± 200.000 m3 Salzabwässern im Jahr bliebe bestehen. Da Versatz nicht dauerhaft möglich wäre, sondern bei Einsatz der Spülversatztechnik für zunächst rd. 10 Jahre und anschließend, nach dem Auffahren neuer Bereiche und Einstellung des Abbaus in anderen Teilen, erneut ab etwa 2025, müsste zwischen 2022 und 2025 weiter aufgehaldet werden. Die Haldenwassermenge würde sich in dieser Zeit von derzeit rd. 700.000 m3 auf rd. 800.000 m3 pro Jahr erhöhen. Diese Haldenwassermenge würde dauerhaft auch in der Nachbetriebsphase anfallen. Verhindert werden könnte allein der Anfall zusätzlicher Haldenwässer und nur während der Versatzphasen; während dieser Phasen würde die Salzabwassermenge um etwa insgesamt 3,1 Mio. m3 verringert. Der Großteil des Haldenwassers würde auch weiterhin anfallen. Die in Unterbreizbach (Feld Pferdsdorf) angewendete Methode des Feuchtversatzes besteht aus einer Kombination der Verfahren des Spül- und des Trockenversatzes mittels LHD-Technik (Lader-Technik). Dabei wird eine Salzlösung zum hydraulischen Transport des Versatzgutes durch den Schacht und in die angrenzenden Bereiche der Grube genutzt – analog zum Spülversatz. Unter Tage findet eine Abtrennung der Transportflüssigkeit mittels Zentrifugen statt. Die Transportflüssigkeit wird wieder zurück nach über Tage gepumpt. Die verbleibende geringe Restfeuchte des Versatzmaterials ermöglicht den Weitertransport durch Bandanlagen und ein Einbringen des Rückstands in das Grubengebäude mittels LHD-Technik - analog zum Trockenversatz. Da es sich um eine Kombination der zuvor diskutierten Versatzverfahren des Spül- und des Trockenversatzes handelt, gelten die diesbezüglich getroffenen Aussagen. Die Hohlraumausnutzung und damit die Massen-Hohlraum-Bilanz bleiben unverändert. Die zu entsorgenden Salzabwassermengen sind aufgrund des Kreislaufsystems des Versatzbetriebs, abgesehen von einem geringen Anteil von Restflüssigkeit im Versatzmaterial, konstant. Auch insofern würde also der Großteil des Haldenwassers weiterhin anfallen. Die Aufhaldung fester Rückstände des Kali-Bergbaus ist im BVT-Merkblatt aus Juli 2004 als beste verfügbare Technik beschrieben. Untertägige Versatzmaßnahmen sind dagegen kein Stand der Technik zur Verhinderung des Anfalls salzhaltiger Haldenabwässer. Dies bestätigt eine Würdigung der für die Bestimmung des Standes der Technik gemäß Anlage 1 des WHG maßgeblichen Kriterien von Aufwand und Nutzen. Aus der von der Antragstellerin als Anhang AP 3 eingereichten Studie der Firma Ercosplan ergibt sich, dass die Einbringung von Trockenversatz im Vergleich zur Aufhaldung zu Mehrkosten der Entsorgung von rd. 12,70 €/t Rückstand führen würde; die Einbringung der Rückstände im Wege des Spülversatzes würde im Vergleich zur Aufhaldung der Rückstände zu Entsorgungsmehrkosten von 8,60 €/t Rückstand führen. Es ergäbe sich gemäß der Studie der Firma Ercosplan pro Tonne Fertigprodukt ein An- 29 stieg der Produktionskosten auf das 2,6-fache mit der Folge einer Mehrbelastung je Tonne Fertigprodukt von 36,10 € (Trockenversatz) bzw. 15,00 € (Feuchtversatz). Mittels Versatz könnte allein der in Neuhof-Ellers gegenüber dem heutigen Abwasseranfall aufgrund der Haldenerweiterung zukünftig zu erwartende Mehranfall an Abwasser verhindert werden. Die Haldenerweiterung ist durch Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Kassel vom 24.04.2003, 44/Hef – 76 d 40 – 11 – 303/28/111, unter Berücksichtigung des dadurch verursachten Anfalls von Haldenwässern zugelassen worden. Die Möglichkeit des Versatzes zur Vermeidung oder Minimierung der festen und flüssigen Rückstände wurde auch im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens für die Haldenerweiterung aufgrund der zu beachtenden Vermeidungsund Minimierungsgebote (§ 1a Abs. 2 WHG a.F., § 6a Abs.1 HENatG a.F., § 1 Nr. 1 BBergG) geprüft und aus wirtschaftlichen Gründen verworfen (Punkt 3.1.4.1 des Planfeststellungsbeschlusses Haldenerweiterung). Der Antragstellerin wurde in dem Planfeststellungsbeschluss für die Haldenerweiterung als Nebenbestimmung 4.1.4 aufgegeben, entsprechend dem technischen Fortschritt weiterhin Vermeidungs- und Minimierungsmöglichkeiten, unter anderem im Hinblick auf die Verbringung von Verarbeitungsrückständen unter Tage, zu prüfen und der Planfeststellungsbehörde alle 5 Jahre einen Nachweis über die Prüfung zu erbringen. Für den Fall, dass Versatz möglich und wirtschaftlich zumutbar bzw. aufgrund einer Änderung des untertägigen Abbauverfahrens oder aus sonstigen Gründen in großem Umfang notwendig wird, hat sich die Planfeststellungsbehörde vorbehalten, die Aufhaldung nachträglich durch ganz oder teilweisen Widerruf zu untersagen oder zu beschränken (Nebenbestimmungen 4.1.4 und 4.1.5). Der der Planfeststellungsbehörde im Jahr 2008 zur Erfüllung der Nebenbestimmung 4.1.4 erbrachte Nachweis hat gegenüber der vorherigen Betrachtung kein anderes Ergebnis vorgebracht. Angesichts des Umstands, dass auch bei Durchführung untertägiger Versatzmaßnahmen zum Zwecke der Reduzierung der aufzuhaldenden festen Rückstände die aufgrund der vorhandenden Halde anfallenden salzhaltigen Haldenabwässer von derzeit rd. 700.000 m3/a unverhinderbar weiter anfallen würden und während des hiermit zugelassenen Einleitzeitraums bis zum 31.12.2020 in die Werra einzuleiten wären und des Umstands, dass die durch die Aufhaldung anfallenden zusätzlichen Einleitmengen des Werks Neuhof-Ellers bis 2020 von rd. 150.000 m3/a durch Maßnahmen zur Verringerung des Salzabwasseranfalls im Werk Werra kompensiert werden, stellen sich die zur Durchführung untertägiger Versatzmaßnahmen von der Antragstellerin errechneten Kosten als unverhältnismäßig dar. 2.2.1.3. Keine Möglichkeit der Verhinderung des Haldenwasseranfalls Die Halde kommt unverhinderbar mit Niederschlagswasser in Kontakt, welches durch den Kontakt mit der Salzhalde salzhaltig wird. Das Haldenwasser stellt den wesentlichen Anteil des in die Werra einzuleitenden Abwassers des Werks Neuhof-Ellers dar. 30 Reduziert werden könnte der Haldenwasseranfall allein durch eine Abdeckung der Halde, die jedoch weder den Stand der Technik darstellt, noch die hiermit befristet zugelassene Einleitung salzhaltiger Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers entbehrlich machte. Dies ergeben die Alternativenbetrachtungen der Universität Kassel und der SIG UmweltProjekt GmbH Stendal (AP 6). Eine Abdeckung der Halde mit Bodenaushub und Bauschutt erforderte aufgrund des deutlich geringeren Schüttwinkels dieser Materialien bezogen auf die Halde des Werks Neuhof-Ellers mit einer Höhe von 180 m über Grund eine Abdeckmenge von 21.610 m3 pro laufendem Meter Haldenrand. Nach abgeschlossener Aufhaldung in 2035 wäre damit zur Abdeckung der Halde mit Bodenaushub und Bauschutt eine Schüttmasse von 108 Mio. m3 erforderlich. Das Haldenvorland würde sich dadurch drastisch erweitern und zu einem nahen Heranrücken der Halde an die Gemeinde Neuhof mit zusätzlichen nachteiligen Einwirkungen auf das Landschaftsbild führen. Der Zeitraum für die Aufschüttung würde – vorausgesetzt, die erforderlichen Massen wären verfügbar – mehrere 100 Jahre umfassen. Eine Abdeckung der Halde mit dünnen Schichten, etwa mit Kraftwerksaschen wie sie bei der Halde Sigmundshall in Niedersachsen verwendet werden, wäre mit weniger Materialeinsatz und weniger Flächenverbrauch verbunden. Erforderlich wären auch für diese Variante Schüttmengen in einer Größenordnung von 12 Mio. m3, die verfügbar sein müssten und aus denen keine anderen Schadstoffe im nennenswerten Umfang eluiert werden dürften. Die Abdeckphase würde unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit erforderlicher Massen einen Zeitraum von rd. 43 Jahren umfassen. Eine Abdeckung mit statischen Schichten (AP 7 und AP 8), nämlich Folien, wurde im Jahre 1991 im Kaliwerk Zielitz getestet. Ergebnis des Tests war, dass die Abdeckbahnen nach kurzer Zeit zu rutschen begannen und es dadurch im oberen Hangbereich zur Straffung und anschließenden Zerstörung der Bahnen kam. 2.2.1.4. Keine Möglichkeit der Verrieselung Die Ingenieurgesellschaft Ercosplan hat die Möglichkeit einer Verrieselung der Haldenwässer auf der Halde untersucht, um festzustellen, ob durch einen derartigen Kreislaufprozess eine Verdunstung der Salzabwässer mit der Folge einer Ausfällung der im Abwasser enthaltenen Salze an der Haldenoberfläche erreicht werden könnte (AP 5). Ergebnis der Prüfung war, dass dies in den Sommermonaten erreichbar wäre aber nicht über das gesamte Jahr. In der Jahresbilanz würde nicht die Verdunstung, sondern die Kondensation mit der Folge einer Zunahme der Abwassermenge dominieren. Selbst unter optimalen klimatischen Bedingungen könnten nur etwa 5 % der durch Verrieselung auf die Halde aufgebrachten Lösung und maximal 28 % der Niederschläge verdunsten. Die Restmenge würde sich aufsummieren und wäre erneut zu verrieseln, woraus eine kontinuierliche Zunahme der Verrieselungsmenge resultierte. Die Verrieselung stellt damit keine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit dar. 31 2.2.1.5. Keine Möglichkeit der Eindampfung oder des Tiefkühlens der salzhaltigen Abwässer zu deren Minimierung Auch die theoretischen Möglichkeiten eines Eindampfens oder Tiefkühlens der salzhaltigen Abwässer wurden von der Ingenieurgesellschaft Ercosplan untersucht (AP 4 u. AP 10). Zur Eindampfung von 1,1 Mio. m3 salzhaltiger Abwässer müsste eine Anlage mit einer möglichen Betriebszeit von 7.200 h/a und einem Durchsatz von 153 m3/h errichtet werden. Dafür wären rd. 238.000 t Heizdampf erforderlich. Die für Errichtung und Betrieb der Anlage anfallenden Kosten würden rd. 8 Mio. €/a betragen. Von den einzudampfenden 153 m3/h würden 55 t/h Kristallisat verbleiben, das nicht verwertbar wäre; eine Aufbereitung des Kristallisats würde erneut zum Anfall einer Salzlösung und zu aufzuhaldenden festen Rückständen führen. Der für das Eindampfen der Abwässer des Werks Neuhof-Ellers erforderliche Energie- und Kostenaufwand wäre insbesondere auch angesichts der verbleibenden Rückstände ökologisch und wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen; dies hat auch der Runde Tisch in seinen Empfehlungen vom 09.02.2010, S. 44, analog für das Werk Werra bereits so gewertet. Ein Tiefkühlen wurde im ehemaligen Kaliwerk Merkers erfolgreich betrieben, um dort aus der Salzlösung KCI zu gewinnen und am Standort Hattorf wird eine Laugentiefkühlung im Rahmen der Umsetzung des Maßnahmenpakets der Antragstellerin realisiert. Die Salzabwässer des Werks Neuhof-Ellers weisen jedoch aufgrund der dortigen Zusammensetzung des Rohsalzes eine sehr geringe KCI-Sättigung auf, die nicht kristallisiert werden kann. Auch eine Gewinnung von Sulfaten durch Tiefkühlen ist im Werk Neuhof-Ellers wenig aussichtsreich. Insgesamt lässt ein Tiefkühlen der Abwässer des Werks Neuhof-Ellers damit keine deutliche Reduzierung der Salzfracht des Abwassers erwarten. 2.2.1.6. Keine Möglichkeit der Nanofiltration und Umkehrosmose Weiterhin wurden die Möglichkeiten einer Nanofiltration, die im Bereich einer Teilentsalzung bzw. Teilenthärtung von Trinkwasser und auch von Abwasser häufig Anwendung findet, sowie einer Umkehrosmose, die zur Wasseraufbereitung und Trinkwassergewinnung verwendet wird, von der Ingenieurgesellschaft Ercosplan untersucht, aber als nicht machbar verworfen (AP 11 und AP 12). Die Nanofiltration, durch welche grundsätzlich eine Verringerung von Salzfrachten erreicht werden kann, wirkt durch zwei Filtrationen, die auf der ersten Stufe zu Ablagerungen zurückgehaltener Partikel und sodann durch Rückspülung auf der zweiten Stufe zum Abplatzen der Deckschicht der zurückgehaltenen Partikel und zu einem Stoffaustrag führen. Zur Umkehr der osmotischen Strömung ist ein Betriebsdruck, der durch den osmotischen Druck der Lösung bestimmt wird, erforderlich. Die im Salzabwasser des Werks Neuhof-Ellers enthaltenen Komponenten ergeben einen osmotischen Druck von 200 bar. Daraus ergibt sich ein erforderlicher Betriebsdruck für die Osmose von 65 bzw. 32 150 bar in den für die Salzrückhaltung durch Osmose erforderlichen Membranen. Diese Drücke liegen über den in der Literatur als technisch machbar ausgewiesenen maximalen Betriebsdrücken für die Nanofiltration gemischter Salzlösungen. Auch die Umkehrosmose erfordert einen Betriebsdruck, der durch den osmotischen Druck der Lösung bestimmt wird. Erforderlich wäre aufgrund der Komponenten der Salzabwässer des Werks Neuhof-Ellers ein Betriebsdruck von 300 bar. Osmotische Filter für Drücke > 150 bar werden nicht hergestellt. Damit ist festzuhalten, dass auch die von der Antragstellerin durchgeführten bzw. beauftragten Alternativenbetrachtungen belegen, dass die anfallende Salzabwassermenge und Salzfracht im Werk Neuhof-Ellers so gering gehalten wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Mit einer umfänglichen Alternativenprüfung hat sich bereits der Runde Tisch mit Blick auf das Werk Werra befasst. Die untersuchten Alternativen finden sich, bezogen auf das Werk Neuhof-Ellers, überwiegend in der von der Antragstellerin vorgelegten Alternativenprüfung wieder. Auch der Runde Tisch ist in seiner Empfehlung zu dem Ergebnis gekommen, dass es zumindest bis 2020 einer lokalen Entsorgung der anfallenden Salzabwässer bedarf. 2.2.2. Neben- und Spurenbestandteile Neben den Salzionen enthalten die Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in geringen Mengen Neben- und Spurenbestandteile. Diese resultieren zum Teil aus dem Einsatz von Aufbereitungshilfsstoffen bei der Rohsalzaufbereitung mittels des ESTA-Verfahrens und sind zum Teil Folge der eingesetzten Werkstoffe im Aufbereitungsprozess. Auch die Belastung des zu entsorgenden Salzabwassers mit den Neben- und Spurenbestandteilen steht der Einhaltung der geringstmöglichen Schädlichkeit des Salzabwassers nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht entgegen. Da die Anhänge 22 und 51 AbwV, wie unter 2.1. dargelegt, auf die Abwässer der Kaliaufbereitung und der Kaliaufhaldung unanwendbar sind, gilt dies für die anfallenden Abwässer insgesamt inklusive der in ihnen enthaltenen Bestandteile. Die im Zuge der Aufbereitung anfallenden Neben- und Spurenbestandteile dienen, soweit sie im Zusammenhang mit dem trockenen ESTA-Verfahren anfallen, gerade der Verringerung der Salzabwassermengen und können daher von den salzhaltigen Abwässern nicht getrennt betrachtet werden. Eine vorsorgliche Spiegelung der Schadstoffe an den Werten des Anhangs 51 AbwV belegt die geringstmögliche Schädlichkeit. Ausweislich einer im Auftrag des Regierungspräsidiums Kassel durchgeführten Probenahme des Instituts für Wasser-, Umweltund Qualitätskontrolle Dr. Nuss aus dem Jahr 2007 und der im Rahmen der Eigenkontrolle und staatlichen Überwachung durchgeführten Analysen des Abwassers aus Neuhof-Ellers werden die Werte des Anhangs 51 AbwV im Hinblick auf die dort unter- 33 suchten Parameter unterschritten. Parameter Analyse des Instituts Dr. Nuss Eigenkontrolle vom 08.12.2009 – 06.01.2012 (15 Messungen) Analyse staatliche Überwachung (13.09.2007) Analyse staatliche Überwachung (24.03.2010) Grenzwerte des Anhangs 51 AbwV Kupfer 0,04 mg/l 0,01-0,167 mg/l 0,02 mg/l 0,05 mg/l 0,5 mg/l Blei 0,06 mg/l 0,02-0,12 mg/l 0,02 mg/l 0,05 mg/l 0,5 mg/l Nickel 0,05 mg/l 0,07-0,166 mg/l 0,02 mg/l 0,1 mg/l 1 mg/l Zink 0,73 mg/l 2 mg/l Cadmium < 0,001 mg/l 0,004-0,01 mg/l < 0,001 mg/l < 0,001 mg/l 0,1 mg/l Chrom (gesamt) < 0,01 mg/l 0,001-0,017 mg/l < 0,01 mg/l 0,02 mg/l 0,5 mg/l Quecksilber < 0,001 mg/l 0,0002-0,0004 mg/l < 0,001 mg/l < 0,001 mg/l 0,05 mg/l AOX 0,07 mg/l 0,02-0,08 mg/l 0,04 mg/l CSB 160 mg/l 4-54 mg/l 57 mg/l 110 mg/l 200 mg/l Stickstoff (gesamt) 28 mg/l 13-37 mg/l 62 mg/l 27,1 mg/l 70 mg/l Phosphor (gesamt) 0,2 mg/l 0,2 mg/l < 0,1 mg/l 3 mg/l 0,5 mg/l Stichtagsmessungen des BSB5-Werts erfolgten im Zeitraum von Juni bis Dezember 2009 durch das Forschungsinstitut der Antragstellerin. Der ermittelte Wert lag im Bereich von 17-35 mg/l. Der Grenzwert des Anhangs 51 der Abwasserverordnung von 20 mg/l BSB5 wurde also teilweise überschritten. Bei einer Probenahme des SGS Fresenius Instituts aus dem Jahr 2009 wurde für den Parameter der Fischeigiftigkeit (GEi) der Wert 32 gemessen und dieser in den Antragsunterlagen für die Beschaffenheit der Abwässer aus Neuhof-Ellers angegeben. GEi gibt den Verdünnungsfaktor an, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht ökotoxisch auf Fischeier wirkt. Die Anforderung GEi 2 be- 34 deutet, dass das Abwasser bei einer Verdünnung von einem Volumenanteil Abwasser mit einem Volumenanteil Verdünnungswasser nicht mehr ökotoxisch ist. Das Ergebnis des mit Prüfverfahren nach DIN 38415-T6 durchgeführten GEi-Tests wird in sog. Verdünnungsstufen angegeben (z.B. 32, 48, 64). Mittlerweile liegen zwei weitere Analysen der Fischeigiftigkeit der aus Neuhof-Ellers stammenden Abwässer vom 03.05.2010 und vom 10.02.2011 des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vor, die jeweils eine Fischeigiftigkeit von GEi 48 ausweisen. Der einmalig ermittelte GEi-Wert von 32 ist hingegen als analytischer Ausreißer zu werten, der nicht die tatsächliche Beschaffenheit des Salzabwassers aus Neuhof-Ellers beschreibt. Aufgrund der Eigenheiten des Fischeigiftigkeits-Tests ist dieser für Analysefehler anfällig, die in Grenzbereichen zur Ausweisung einer höheren oder auch niedrigeren Verdünnungsstufe führt. Das Salzabwasser aus Neuhof-Ellers weist damit gegenüber der Vorgabe des Anhangs 51 AbwV von GEi 2 eine deutlich erhöhte Fischeigiftigkeit auf. Bei dem Salzabwasser aus NeuhofEllers bedarf es einer Verdünnung eines Volumenanteils Abwasser mit 47 Volumenanteilen Verdünnungswasser, um das Abwasser für Fischeier unschädlich zu machen. Dieser erhöhte Wert resultiert aus der hohen Belastung des Abwassers mit den Ionen Sulfat, Chlorid, Magnesium, Kalium und Natrium aufgrund der geogenen Eigenschaften des gewonnenen Salzes. Diese Salzbestandteile fallen unverhinderbar bei der Kalisalzgewinnung und -aufbereitung an und lassen sich, wie dargelegt, nach dem Stand der Technik nicht verhindern oder verringern. Dies ist gerade der Grund für die fehlende Anwendbarkeit des Anhangs 51 der Abwasserverordnung auf Abwässer der Kaliindustrie. Die Überschreitung des Parameters der Fischeigiftigkeit sowie des BSB5-Werts aus Anhang 51 AbwV, der aufgrund des hohen Salzgehalts der Abwässer nicht durch biologische Behandlung reduzierbar ist, widerlegt damit nicht die geringstmögliche Schädlichkeit der zu entsorgenden Salzabwässer. Die geringstmögliche Schädlichkeit der Abwässer mit Blick auf die in ihnen enthaltenen Salze ergibt sich daraus, dass die geringstmögliche Einleitmenge und damit die geringstmögliche Salzfracht nach dem Stand der Technik gewahrt ist. Die Unterschreitung der übrigen Werte des Anhangs 51 belegt, dass die zu entsorgenden Abwässer auch hinsichtlich der sonstigen Schadstoffe die geringstmögliche Schädlichkeit aufweisen. Die Neben- und Spurenbestandteile weisen auch keine ökotoxikologische Relevanz auf. Dies hat der VGH Kassel in seinem Urteil vom 01.09.2011, 7 A 1736/10, S. 25, bestätigt. Die Antragstellerin hat eine umweltbezogene Bewertung der in den Salzabwässern des Werks Neuhof-Ellers enthaltenen Aufbereitungshilfsstoffen und Spurenstoffe vorgenommen. Diese sollte klären, ob von den Aufbereitungshilfs- und Spurenstoffen eine ökotoxikologische Wirkung hervorgeht, oder diese Wirkung der Salzabwässer allein auf der durch die hohe Salzkonzentration der Salzabwässer verursachten Ökotoxizität (osmotischer Effekt) beruht. Dazu wurden Proben des Salzabwassers aus dem Werk durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz (NLWKN) vier standardisierten ökotoxikologischen Testverfahren (Fischeitest nach DIN 38415-T6, Daphnientest nach DIN 38412-L33, Algentest nach DIN 38412-L33 und 35 Leuchtbakterientest nach DIN EN ISO 11348-2) unterzogen. Parallel dazu wurden synthetisch hergestellte Salzlösungen, die eine analoge Salzkonzentration aufwiesen, jedoch keine Aufbereitungshilfs- und Spurenstoffe enthielten, gleichermaßen getestet. Ebenfalls wurden Wasserproben aus der Werra oberhalb (Unterrohn) und unterhalb (Gerstungen) der Salzabwassereinleitungen mit Hilfe der genannten Testverfahren untersucht. Der in der „Umweltbezogene Bewertung der in Salzabwässern des Werks Werra und Neuhof-Ellers enthaltenen Aufbereitungshilfs- und Spurenstoffe, März 2011“ vorgenommene Vergleich der Ergebnisse von Salzabwässern und synthetischen Salzlösungen lässt keinen Einfluss der Aufbereitungshilfsstoffe und sonstigen Spurenbestandteile auf die Ökotoxizität der Abwässer erkennen. Die Aufbereitungshilfs- und Spurenstoffe in den Salzabwässern zeigen in den durchgeführten ökotoxikologischen Testverfahren keine über die festgestellte Wirkung der gelösten Salze hinausgehenden zusätzlichen Effekte. Diese Ergebnisse wurden durch eine vom Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ) in Leipzig durchgeführte Bewertung der Wirkung der Aufbereitungshilfsstoffe neben der Salzbelastung sowie eine Recherche zur ökotoxikologischen Wirkung der Einzelsubstanzen aus Datenbanken und deren Zusammenwirkung (auch im Zusammenhang mit Salz) bestätigt. 3. Immissionsbezogene Anforderungen an die Abwassereinleitung gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG Neben den emissionsbezogenen Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG (Menge und Schädlichkeit) erfüllt die beantragte Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra auch die immissionsbezogenen und sonstigen Voraussetzungen. § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG stellt die Erlaubniserteilung unter den Vorbehalt, dass die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist. Dies entspricht den Vorgaben des § 12 Abs. 1 WHG (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 24). Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG darf eine Erlaubnis nicht erteilt werden, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG sind die sonstigen rechtlichen Anforderungen zu wahren. Schädliche Gewässerveränderungen sind durch die Einleitung nicht zu erwarten. Dies belegt die von der Antragstellerin eingereichte Umweltverträglichkeitsuntersuchung Teil B, Einleitung von Salzwässern aus Neuhof in die Werra des Ingenieur- und Planungsbüros LANGE GbR. 3.1. Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht der Einleitung ergibt sich nicht aus Anhang 1 des UVPG. Die Einleitung von Abwässern in ein Gewässer stellt keinen nach § 2 Abs. 1 u. 2 i.V.m. Anhang 1 des UVPG umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Tatbestand dar. 36 Eine Einleitung stellt auch kein „Projekt“ i.S.d. UVP-Richtlinie (85/337/EWG vom 27.06.1985) dar. Gemäß Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie handelt es sich bei Projekten um - die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, - sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen. Die Einleitung salzhaltiger Abwässer selbst beinhaltet keine Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen und stellt jedenfalls keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Naturschutzrechts dar. Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“ Davon erfasst werden nur Veränderungen des äußeren Erscheinungsbilds (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 14 BNatSchG Rn. 5). Diese dem nationalen Recht entstammende Eingriffsdefinition ist auf die EU-rechtliche Terminologie insoweit übertragbar, als auch Projekte im Sinne der UVP-Richtlinie nur solche Eingriffe in Natur und Landschaft sein können, die einen unmittelbaren Grundflächenbezug aufweisen (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 34 BNatSchG Rn. 5). Auch § 2 Abs. 2 Nr. 1 c UVPG nennt daher als UVP-pflichtige Vorhaben „die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme“, was erhellt, dass ausschließlich Natur und Landschaft in ihrer Gestalt verändernde Maßnahmen Projekte im Sinne der UVP-Richtlinie sind. Die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht resultiert aber unter Zugrundelegung der in der Literatur vertretenen Auffassung aus § 11 Abs. 1 WHG. Nach § 11 Abs. 1 WHG können Erlaubnis und Bewilligung für ein Vorhaben, das nach dem UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des UVPG entspricht. Diese Vorschrift kann durchaus als rein deklaratorische Regelung der Beachtung des Erfordernisses des UVPG im Falle eines gem. Anhang 1 Nr. 13 UVPG umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens verstanden werden. Anderes vertritt aber die Literatur, die der Auffassung ist, dass über § 11 Abs. 1 WHG auch grundsätzlich nicht umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Einleiterlaubnisse, dann, wenn sie notwendige Folge einer umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Anlage oder eines umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens sind, einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürften. Die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht eines Vorhabens, welches eine Gewässerbenutzung zur Folge hat, wirkt sich danach auf die wasserrechtliche Einleiterlaubnis mit der Folge aus, dass auch die wasserrechtliche Einleiterlaubnis umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig wird (so Czychowski/Reinhardt, WHG, § 11 Rn. 10 a.E.; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, 41. Erg.-Lfg., § 11 Rn. 3 unter Verweis auf die frühere Kommentierung des § 9 Rn. 4c). Das Regierungspräsidium Kassel hat sich vorsorglich entschlossen, die für die Rohrfernleitung gem. Anlage 1 Nr. 19.3.1 UVPG i.V.m. § 1 Nr. 9 UVPV Bergbau erforderliche 37 Umweltverträglichkeitsprüfung auf die wasserrechtliche Einleitung zu erstrecken. 3.2. Untersuchungsraum Die Werra ist Teil der Flussgebietseinheit Weser. Die Flussgebietseinheit umfasst die Weser mit den benachbarten Einzugsgebieten der Weser und der Jade. Die Bundesländer Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben Anteile unterschiedlicher Größe an der Flussgebietseinheit. Sie wurde von den Anrainerländern in die drei Koordinierungsräume Werra, Fulda/Diemel sowie Weser eingeteilt. Die geplante Einleitstelle liegt innerhalb des Koordinierungsraums der Werra. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung betrachtet wurde der Bereich zwischen Breitungen und dem Pegel Gerstungen. Darin liegen in flussabwärts aufgeführter Reihenfolge die folgenden im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm Hessen 2009-2015 vom 01.12.2009 (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 21.12.2009, Nr. 52 S. 3112) sowie im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm der Flussgebietsgemeinschaft Weser vom 22.12.2009 behandelten Wasserkörper bzw. Teile dieser: - DETH_41_170+222 Mittlere Werra bis Tiefenort - in diesem Wasserkörper liegt die Messstelle Breitungen, - DETH_41_155+170 Mittlere Werra von Tiefenort bis Vacha mit der Messstelle Vacha, - DEHE_41.4 Werra/Philippsthal – in diesem Wasserkörper liegt die geplante Einleitstelle, und - DETH_41_68+129 Untere Werra bis Heldrabach – in diesem Wasserkörper liegt der Pegel Gerstungen. Die Messstelle Breitungen liegt in Thüringen oberhalb der Salzbelastungszone der Werra; dort kann der salzfreie Zustand der Werra festgestellt werden. In Fließrichtung abwärts liegen die thüringischen Gemeinden Bad Salzungen, Tiefenort (Pegel Unterrohn), Dorndorf und Vacha; am Pegel Unterrohn kann die von der beantragten Einleitung des Werks Neuhof-Ellers und auch von der Einleitung des Werks Werra unabhängige, aus anderen Zuflüssen resultierende Salzbelastung der Werra ermittelt werden. Die geplante Einleitstelle liegt am Standort Hattorf des Werks Werra im hessischen Philippsthal. Der folgende Flussabschnitt führt über Heringen (Werra) bis Widdershausen in Hessen, sodann fließt die Werra über die Orte Dankmarshausen und Berka/Werra bis zum Pegel Gerstungen wieder durch Thüringen. Der Pegel Gerstungen stellt die relevante Messstelle zur Ermittlung der aus sämtlichen Einleitungen und diffusen Quellen resultierenden Salzbelastung dar. Am Pegel Gerstungen wird das Maximum der Salzbelastung der Werra gemessen. Im weiteren Verlauf flussabwärts nimmt die Salzlast aufgrund Verdünnung ab. Der Untersuchungsraum ist in hinreichender Weise bemessen worden. 38 Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UVPG der Ermittlung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt, hier der Einleitung von Abwässern des Werks Neuhof-Ellers auf die Werra. Die dafür maßgeblichen Ermittlungen und Bewertungen beziehen sich ausweislich § 6 Abs. 1 S. 1 UVPG auf die entscheidungserheblichen Auswirkungen. Der Untersuchungsraum ist anhand der entscheidungserheblichen Auswirkungen zu bemessen. Da das UVPG nicht selbst materielle Prüf- und Entscheidungsmaßstäbe normiert (BVerwGE 132, 261, 272 Rn. 42; BVerwGE 131, 352, 365 Rn. 34; BVerwGE 127, 259, 262 Rn. 23; BVerwGE 127, 272, 274 Rn. 16; BVerwGE 100, 238, 243), richtet sich die Entscheidungserheblichkeit der Angaben nach dem einschlägigen Fachrecht, hier dem Wasserrecht. Nur in dem Umfang, in dem Umweltauswirkungen einer Einleitung nach den wasserrechtlichen Maßstäben zu prüfen und entscheidungserheblich sind, sind sie auch in die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen (Appold, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 2 Rn. 59). Zur Bestimmung des maßgeblichen Auswirkungsbereichs einer wasserrechtlichen Einleitung heranzuziehen sind die immissionsbezogenen Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach schädliche oder durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sein dürfen. Dieses Erfordernis gilt für den gesamten Verlauf eines Gewässers. Dabei ist die Gewässervorbelastung aufgrund nicht steuerbarer diffuser Einträge sowie bereits durchgeführter Einleitungen zu beachten. Anderenfalls – bei Hinwegdenken bereits durchgeführter Einleitungen – wäre der Maßstab zur Ermittlung nachteiliger Veränderungen ein rein fiktiver, hypothetischer Gewässerzustand, was weder dem Ansatz des WHG noch des UVPG, Auswirkungen eines Vorhabens auf die tatsächliche Ist-Situation zu ermitteln, gerecht würde. Wird keine Einleiterlaubnis für ein vollständig neues Vorhaben beantragt, sondern die Fortführung einer auch bereits zuvor durchgeführten Einleitung und führt diese Einleitung an der Stelle der maximalen Belastung nicht zu einer nachteiligen Gewässerveränderung, kann – aufgrund der im weiteren Gewässerverlauf abnehmenden Belastung – davon ausgegangen werden, dass auch dort keine nachteiligen Veränderungen zu erwarten sind. Dies gilt auch mit Blick auf etwaige Besonderheiten eines Gewässers oder seiner Biozönose im Gewässerverlauf hinter der Stelle der Maximalbelastung. Etwaige Unterschiede der Gewässerbeschaffenheit hinter der Stelle der Maximalbelastung stellen Besonderheiten im Vergleich zu der Stelle der Maximalbelastung dar. Sie sind aber dann, wenn die Einleitung als solche im Vergleich zu den bisherigen Einleitungen unverändert ist, keinen von den früheren Einwirkungen veränderten Einwirkungen ausgesetzt. Der Untersuchungsraum konnte daher unter Einbeziehung eines nicht vorbelasteten Gewässerabschnitts oberhalb der Einleitstelle bis zur Stelle der maximalen Belastung am Pegel Gerstungen bemessen werden. Hinter dem Pegel Gerstungen finden weder weitere Salzeinleitungen statt, noch sind dort andere messbare Salzeintritte etwa durch diffuse Einträge zu verzeichnen. Hinter dem Pegel Gerstungen nehmen die Chloridkonzentration, der Härtegrad und auch die Konzentration sonstiger Belastungen, wie etwa Magnesium, Calcium und Kalium aufgrund Verdünnung sukzessive ab. 39 3.3. Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen Das Regierungspräsidium Kassel hatte als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach Maßgabe des § 11 UVPG auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen, der behördlichen Stellungnahmen sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit unter Einbeziehung der Ergebnisse eigener Ermittlungen eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens zu erarbeiten. Gegenstand der zusammenfassenden Darstellung sind verschiedene Szenarien unterschiedlicher Einwirkungen auf die Werra. In der von der Antragstellerin vorgelegten Umweltverträglichkeitsuntersuchung sind fünf Szenarien untersucht worden, in denen die jeweiligen Konzentrationen der Salzparameter in der Werra unter Berücksichtigung der verschiedenen Ursachen der Salzbelastung betrachtet werden. Mit dem Szenario 1 wird die von Einleitungen der Antragstellerin unabhängige Vorbelastung am Pegel Unterrohn dargestellt. Szenario 2 stellt die Salzfracht der Werra am Pegel Gerstungen unter Berücksichtigung sowohl der Vorbelastungen am Pegel Unterrohn als auch der diffusen Einträge dar. Szenario 3 schildert die Erhöhung der Salzkonzentration bei zusätzlicher Betrachtung der Einleitungen aus dem Werk Neuhof-Ellers. Szenario 4 stellt den derzeitigen Zustand unter Berücksichtigung sowohl der Vorbelastung am Pegel Unterrohn und der diffusen Einträge als auch der derzeitigen Einleitungen des Werks Neuhof-Ellers und des Werks Werra dar. Szenario 5 bezieht sich auf die zu erwartende Salzbelastung der Werra nach Beendigung der Bergbauphase. Die Auswirkungen der Szenarien 1 bis 4 werden nachfolgend betrachtet, um die Auswirkungen der beantragten Einleitung an einer hypothetischen Null-Variante, nämlich dem Zustand der Werra ohne Einleitungen der Antragstellerin (dazu 3.3.1.) und an dem derzeitigen Ist-Zustand, gekennzeichnet auch durch die Einleitungen der Antragstellerin (dazu 3.3.2.) zu spiegeln. Die von der Antragstellerin beantragte Einleitung von Abwässern des Werks Neuhof-Ellers wird im Rahmen der Betrachtung der daraus resultierenden Auswirkungen unter 3.3.3. sowohl singulär (dazu 3.3.3.1.) als auch in einer Summation mit der bis zum 30.11.2012 genehmigten und voraussichtlich auch danach fortzusetzenden Einleitung von Wässern des Werks Werra (dazu 3.3.3.2.) betrachtet. Szenario 5, das sich zu der Nachbergbauphase verhält, ist aufgrund der bis 2020 befristeten Einleiterlaubnis irrelevant. 3.3.1. Szenarien 1 und 2 = Grundbelastung Ohne die Einleitungen von Salzabwässern in die Werra durch die Antragstellerin bliebe diese durch die Vorbelastung am Pegel Unterrohn und diffuse Einträge dennoch salzbelastet. 40 3.3.1.1. Salzfracht Die Vorbelastung am Pegel Unterrohn ergibt sich aus anderen Salzabwassereinleitungen oberhalb des Kalireviers z. B. im Raum Bad Salzungen und dem natürlichen Salzgehalt der Werra. Die Höhe der Vorbelastung steht in Abhängigkeit zu den Abflüssen der Werra. Die größten diffusen Einträge liegen im Raum Tiefenort, also oberhalb der Einleitungen der Antragstellerin, und im Bereich Widdershausen/Dankmarshausen, also unterhalb der letzten Einleitung des Werks Werra (Standort Wintershall) in Heringen, aber oberhalb des Pegels Gerstungen. Hinzu kommen Einleitungen aus der Grube Springen. Die Auswirkungen der diffusen Einträge sind ebenso von den Abflüssen der Werra abhängig und unterliegen deutlichen Schwankungen. Die Vorbelastungen und die diffusen Einträge stellen Grundbelastungen im betrachteten Werra-Abschnitt dar, die sich im Gegensatz zu den einzuleitenden Salzabwässern durch die Antragstellerin nicht regulieren lassen. Grundbelastung der Werra Salz param eter Chlorid mg/l Kalium mg/l Magnesium mg/l Abflus s 7,66 m3/s 10 m3/s 30 m3/s 50 m3/s 7,66 m3/s 10 m3/s 30 m3/s 50 m3/s 7,66 m3/s 10 m3/s 30 m3/s 50 m3/ s Mittel 1.6361.819 1.2531.393 418465 251279 69160 53123 1841 1125 138295 106226 3676 2246 Max. 1.9652.148 1.5051.645 502549 301329 120211 91161 3154 1632 234391 180300 60100 3660 Min. 1.1501.290 384431 230258 62153 48118 1639 1024 114271 88208 3070 1842 1.5021.685 Bei niedrigen Abflüssen werden also maximale Chloridkonzentrationen um 2.000 mg/l, Kaliumkonzentrationen um 200 mg/l und Magnesiumkonzentrationen von über 350 mg/l erreicht. Bei hohen Abflüssen liegt die Chloridkonzentration um 250 mg/l, die Magnesiumkonzentration bei rd. 50 mg/l. 41 3.3.1.2. Entwicklungsmöglichkeit Die Grundbelastung der Werra steht in gewisser Abhängigkeit zur Versenkung von Salzabwasser durch die Antragstellerin. Die Versenkung salzhaltiger Abwässer des Werks Werra wurde zuletzt durch Erlaubnis des Regierungspräsidiums Kassel vom 30.11.2011, 31.1/Hef 79 f 12 – 330/001, bis zum 30.11.2015 zugelassen. Die diffusen Salzeinträge sind teils natürlichen Ursprungs und stammen aus dem Aufstieg geogen mineralisierter Tiefenwässer, zum Teil gibt es versenkbedingte diffuse Salzeinträge in Form von aufsteigenden, verdrängten Formationswässern oder versenkten Salzabwässern. Die diffusen Salzeinträge in der Werra sind seit ihrem Maximum von über 50 kg/s Chlorid in den 1980er Jahren auf derzeit etwa 13,6 kg/s Chlorid gesunken (Erlaubnis des Regierungspräsidiums Kassel vom 30.11.2011, 31.1/Hef 79 f 12 – 330/001, S. 33). Angesichts der in den vergangenen Jahren erfolgten Reduzierung der Versenkmengen und Versenkdrücke wird sich mit einer Verzögerung von etwa zehn Jahren eine zunehmende Reduzierung der diffusen Einträge einstellen. Auch die zuletzt zugelassenen Versenkmengen stellen zu den vorherigen eine Reduzierung dar, die mit entsprechender Verzögerung zu einer Verringerung der diffusen Einträge in die Werra führen wird. Ein großer Teil der rechnerisch ermittelten diffusen Einträge tritt auf der Strecke zwischen Heringen-Widdershausen und Gerstungen in die Werra über. Da in diesem Bereich zwischen der Werra und dem Kiessee Dankmarshausen eine hydraulische Verbindung besteht, können plötzliche Wasserspiegelschwankungen in der Werra zu stoßartigen Abflüssen salzhaltigen Wassers aus dem Kiessee in die Werra führen. Deshalb ist der Antragstellerin in der Versenkerlaubnis vom 30.11.2011 mit der Nebenbestimmung 9.b) aufgegeben worden, zur Vergleichmäßigung der diffusen Einträge in die Werra in den Ablaufgraben des Kiessees Dankmarshausen eine bewegliche Schwelle in Form einer Klappe o.ä. einzubauen, um so eine Unterbrechung der hydraulischen Verbindung zwischen der Werra und dem Kiessee Dankmarshausen zu erreichen. Ferner soll eine vollständige hydraulische Entkopplung des Kiessees von der Werra untersucht werden (Nebenbestimmung 9.c)). Auch bei sofortiger Einstellung der Versenktätigkeiten würden jedoch noch etwa zehn Jahre lang nicht unerhebliche diffuse Einträge durch aus dem Untergrund aufsteigendes Salzwasser zu erhöhten Salzbelastungen der Werra führen. Erst nachlaufend zum Ende der Versenkung werden die diffusen Einträge im Laufe der Zeit deutlich abnehmen. Nach Einschätzungen des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie wird das derzeitige Niveau der diffusen Einträge von derzeit 13,6 kg/s Chlorid auf Werte zwischen 7 und 10 kg/s Chlorid zurückgehen. Je nach Wassermenge in der Werra stellen sich dann Werte zwischen 350 und 650 mg/l Chlorid, in Trockenzeiten bis zu 1.000 mg/l Chlorid ein (Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, „Einschätzung der Chloridbelastung der Werra durch diffuse Einträge für das Szenario nach Einstellung der Salzwassereinleitung und der Versenkung von Salzwässern“; siehe auch Empfehlung des Runden Tisches Werra, S. 58). Die sich dann einstellenden Werte spiegeln Lebensbedingungen wider, in denen sensible Arten bzw. bestimmte Komponenten der Lebensgemeinschaft fehlen. Diese Werte würden unter Berücksichtigung der zuletzt erteilten Einleiterlaubnis etwa im Jahr 2025 erreicht. 42 Aufgrund der bisherigen Versenkung ist damit – unabhängig von der auch zukünftig aufgrund Erlaubnis des Regierungspräsidiums Kassel vom 30.11.2011, 31.1/Hef 79 f 12 – 330/001, bis zum 30.11.2015 zulässigen weiteren Versenkung – bis zum Jahre 2020 nicht mit einem Rückgang der Grundbelastung der Werra zu rechnen, der zu einer deutlichen Veränderung der Artenzusammensetzung oder einem Anstieg der vorhandenen Arten führt. 3.3.1.3. Ökologische Relevanz Die durch die Vorbelastung und die diffusen Einträge hervorgerufenen Spitzenbelastungen der Werra spiegeln Lebensbedingungen wider, in denen bereits robustere Arten bzw. bestimmte Komponenten der Lebensgemeinschaft fehlen oder sogar allein salztolerante Arten überleben können. In der Literatur werden für die verschiedenen Salzparameter unterschiedliche sog. Wirkwerte diskutiert, die Wertebereiche vorgeben, in denen sich naturnahe Lebensgemeinschaften einstellen können oder nicht. Die nachfolgende Tabelle aus der Empfehlung des Runden Tisches (S. 32) gibt Wertebereiche der Salzbelastung für Chlorid, Kalium und Magnesium und ihre biologische Bedeutung spezifisch auf Werra und Weser bezogen, unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Chlorid, Kalium und Magnesium (als 90-Perzentile) wieder. Bezeichnung Chlorid (mg/l) Kalium (mg/l) Magnesium (mg/l) Natürliche Hintergrundwerte ≤ 75 ≤5 ≤ 20 Wertebereiche für Lebensbedingungen naturnaher Lebensgemeinschaften 75-300 5-20 20-30 Wertebereiche für Lebensbedingungen, in denen sensible Arten bzw. bestimmte Komponenten der Lebensgemeinschaft fehlen 300-1.000 20-80 30-100 Wertebereiche für Lebensbedingungen, in denen robustere Arten bzw. bestimmte Komponenten der Lebensgemeinschaft fehlen 1.000-2.500 80-150 100-180 43 Wertebereiche für durch Salzbelastung geprägte Lebensgemeinschaften >2.500 >150 >180 Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser gibt in ihrem Arbeitspapier II Hintergrundund Orientierungswerte für physikalisch-chemische Komponenten (LAWA-AO, Rahmenkonzeption Monitoring, Teil B, Bewertungsgrundlagen und Methodenbeschreibungen, Stand: 07.03.2007) vor. Den allgemein physikalisch-chemischen Komponenten kommt eine unterstützende Bedeutung bei der Bewertung des ökologischen Zustands zu. Auch bei den von der LAWA vorgeschlagenen Werten handelt es sich um keine gesetzlich verbindlichen Grenzwerte oder allgemein anzustrebenden Sanierungswerte, sondern um Schwellenwerte. Schwellenwerte werden vorgeschlagen für - den Übergang vom „sehr guten“ zum „guten“ Zustand (nachfolgend „Hintergrundwerte“ genannt) und - den Übergang vom „guten“ zum „mäßigen“ Zustand/Potenzial (nachfolgend „Orientierungswerte“ genannt). Der Hintergrundwert für die Kenngröße Chlorid beträgt für die hier maßgeblichen großen Flüsse und Ströme eines Mittelgebirges – Typ 9.2, 10 – im Mittelwert 50 mg/l. Dieser Wert ist als Anforderung an den sehr guten ökologischen Zustand und das höchste ökologische Potenzial in die Oberflächengewässerverordnung aufgenommen worden (Anlage 6 zu § 5 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5, allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten, Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer, Oberflächengewässerverordnung - OGewV - vom 20.07.2011, BGBl. I S. 1429). Der Orientierungswert liegt für Chlorid bei 200 mg/l. Eine Überschreitung des Orientierungswerts dient als Hinweis auf mögliche ökologisch wirksame Defizite (LAWA, Arbeitspapier II, S. 2). Wissenschaftliche Untersuchungen (Dr. Beinlich, Landschaftsstation Höxter, Infoveranstaltung 05.02.2007 Beverungen; DVWK 1996; Arbeitsgruppe NRW) gehen davon aus, dass spätestens ab einem Chloridgehalt von 400 mg/l erhebliche Störungen in einem Süßwasserökosystem und damit verbunden ein deutlicher Artenrückgang der Biozönose eintreten. Für Kalium und Magnesium sehen weder die Oberflächengewässerordnung noch das LAWA-Papier Werte vor. Aus gutachterlichen Untersuchungen lässt sich jedoch ablesen, dass die Störschwelle für Kalium bei einer Konzentration von 80 mg/l liegt und für Magnesium ca. 150 mg/l beträgt (Ecoring 2008, S. 177). Dabei ist zu beachten, dass die Einwirkungsintensität dieser Stoffe alternativ besteht, also die genannte Konzentration eines jeden Stoffes jeweils einzeln für sich bereits eine biologisch-ökologische Störwirkung hervorrufen kann. Durch das Zusammenspiel der verschiedenen Stoffe kann die Störwirkung daher verstärkt werden. Zusätzlich kann sich das Verhältnis der im Gewässer vorhandenen Wirkstoffe zueinander negativ auf den ökologischen Zustand auswir- 44 ken. So kann es etwa bei einem Ca:Mg-Verhältnis von unter 2:1 zu schädlichen Auswirkungen auf Makrozoobenthos und Fischfauna kommen (Ecoring 2008, S. 23). Die bei niedrigen Abflüssen der Werra aufgrund der Grundbelastung zu verzeichnenden maximalen Chloridwerte um 2.000 mg/l, Kaliumbelastungen um 200 mg/l und Magnesiumkonzentrationen von über 350 mg/l liegen im Wertebereich für Lebensbedingungen, in denen robustere Arten bzw. bestimmte Komponenten der Lebensgemeinschaft fehlen. Bei hohen Abflüssen der Werra beträgt die Magnesiumkonzentration um 50 mg/l und die Chloridbelastung um 250 mg/l. Diese Chloridkonzentration liegt im Wertebereich für Lebensbedingungen naturnaher Lebensgemeinschaften. Naturnahe Lebensgemeinschaften könnten sich jedoch auch bei Betrachtung allein der Grundlast trotz temporär geeigneter Bedingungen nicht ansiedeln, da zeitweise auch deutlich höhere Belastungen zu verzeichnen wären. Diese temporär höheren Belastungen sind maßstabgebend für die ansiedlungsfähigen Lebensgemeinschaften. Auch die in Anbetracht der teilweise hohen Salzkonzentrationen im Grunde ansiedlungsfähigen salzresistenteren Lebensgemeinschaften wären aufgrund der fehlenden Steuerbarkeit der Vorbelastung und der diffusen Einträge und deren Abhängigkeit von den Abflüssen der Werra und den daraus resultierenden großen Schwankungen negativ beeinflusst. Die Schwankungen hätten beeinträchtigende Wirkungen auf die derzeit bestehende Gewässerökologie. In Monaten mit hohen Abflüssen würde eine geringe, in Monaten mit geringen Abflüssen hingegen eine hohe Salzbelastung bestehen. Derartige Veränderungen bedeuten physiologischen Stress für die aquatischen Organismen und könnten sowohl den jetzt etablierten (salzverträglichen) Lebensgemeinschaften die Grundlage entziehen, als auch eine dauerhafte Neuansiedlung weniger salzverträglicher Organismen verhindern (Ecoring 2008, S. 180). Die Werra weist aufgrund der Grundlast und deren abflussbedingter Schwankungen, die bis 2020 selbst bei sofortiger Einstellung der Versenkung und erst recht in Anbetracht der bis 30.11.2015 zugelassenen weiteren Versenkung nicht relevant abnehmen werden, auch unabhängig von den Direkteinleitungen der Salzabwässer Lebensbedingungen auf, in denen sich allein robustere bzw. salztolerante Arten etablieren können. 3.3.2. Szenario 4 = Ist-Zustand Szenario 4 betrachtet die Salzkonzentrationen in der Werra am Pegel Gerstungen unter Berücksichtigung sowohl der Vorbelastung am Pegel Unterrohn und der diffusen Einträge als auch der Einleitung der derzeit in Neuhof-Ellers und im Werk Werra anfallenden Salzabwässer auf Grundlage der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis vom 26.11.2003. Dieses Szenario entspricht damit dem derzeitigen tatsächlichen und genehmigten IstZustand. Unter Berücksichtigung der Salzlaststeuerung wurden am Pegel Gerstungen nach vollständiger Übernahme der Abwässer aus Neuhof-Ellers durch den Standort Hattorf von Mitte bis Ende des Jahres 2008 folgende Durchschnittswerte gemessen: 45 Durchschnittswerte der Gehalte der Salzparameter Chlorid, Sulfat, Magnesium, Kalium und Natrium in der Werra am Pegel Gerstungen unter Berücksichtigung der Vorbelastung am Pegel Unterrohn, der diffusen Einträge und der Einleitung der am Werk Neuhof-Ellers sowie am Werk Werra derzeit anfallenden Salzabwässer unter Berücksichtigung der Salzlaststeuerung Durchschnittsgehalt mg/l Minimaler Gehalt mg/l Maximaler Gehalt mg/l 1.930 +/- 360 680 2.602 Sulfat 400 +/- 70 167 581 Magnesium 264 +/- 45 114 352 Kalium 163 +/- 30 63 235 Natrium 781 +/- 230 244 1.245 Chlorid Im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.03.2011 (Internet-Datenbank der FGG Weser, Mittelwerte der Tageseinzelwerte 2010-2011 am Pegel Gerstungen) lag die durchschnittliche Chloridkonzentration bei 1.822 mg/l, die Sulfatkonzentration bei 409 mg/l, die Magnesiumkonzentration bei 269 mg/l, die Kaliumkonzentration bei 161 mg/l und die Natriumkonzentration bei 409 mg/l. Die für den Pegel Gerstungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 26.11.2003 festgesetzten Grenzwerte von 2.500 mg/l Chlorid und 90° dH gelten für sämtliche Einleitungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Schadstoffeinträge aus diffusen Einträgen und Vorbelastungen. Die Grenzwerte gelten somit unter Beachtung aller Wasserpfade. Die Einleitungen werden daher in Abhängigkeit der nicht steuerbaren Vorbelastungen und diffusen Einträge, der Abflüsse am Pegel Gerstungen und der Zusammensetzung der Salzabwässer durch die Antragstellerin gesteuert. Durch die Salzlaststeuerung wird sichergestellt, dass die für den Pegel Gerstungen geltenden Grenzwerte nicht durch die Einleitung von Salzabwässern überschritten werden.Drohen die Grenzwerte allein aufgrund der nicht steuerbaren Grundbelastung überschritten zu werden, wird die Einleitung von Salzabwässern in die Werra gestoppt. Die weiterhin anfallenden Salzabwässer werden in Stapelbecken gespeichert. Das Grundprinzip der Salzlaststeuerung setzt sich aus den Teilbereichen Bilanzierung, Fließzeit, Optimierung und Steuerung zusammen. Im Rahmen der Bilanzierung werden aus den hydrologischen Daten und den Einleitungsdaten, der Vorbelastung und der geogenen Einträge Einleitmengen von Salzabwasser ermittelt. Die Fließzeiten des Gewässers lassen sich aus Leitfähigkeitsmessung und Pegeldaten zwischen definierten Punkten bestimmen. Im Rahmen der Optimierung werden die Bilanzierung und die be- 46 stimmten Fließzeiten in Einleitmengen von Salzabwasser der Standorte umgerechnet. Den Standorten Hattorf und Unterbreizbach werden auf Grundlage der so bestimmten Einleitmengen feste Werte für die Einleitung vorgegeben. Dem Standort Wintershall kommt als letzte Einleitung die Aufgabe einer Feinsteuerung zu. Dort wird noch einmal der Salzgehalt der Werra bestimmt und die noch freie Einleitmenge für diesen Standort ermittelt. Auf Grundlage zugewiesener Quoten für Chlorid und Magnesium erhalten die Standorte konkrete Handlungsanweisungen für vorzunehmende Änderungen an den Einleitmengen (sogenannter Regelkreis der Salzlaststeuerung). Die Salzlaststeuerung sorgt für eine erhebliche Vergleichmäßigung des Chloridgehalts in der Werra. In Zeiten erhöhter Wasserführung wird vermehrt Salzabwasser in die Werra eingeleitet. Bis zu einem Abfluss von etwa 50 m3/s führt dies zu einer Aufhöhung und damit zur Vergleichmäßigung der Chloridkonzentration in der Werra (Ecoring, Biologischökologische Untersuchungen zur Abschätzung von Auswirkungen veränderter Salzeinleitungen auf die aquatische Flora und Fauna der Werra, Ergebnisse der Untersuchungen 2008-2009, Mai 2010, S. 14). Bei Abflüssen von über 50 m3/s sinkt der Salzgehalt der Werra durch die starke Verdünnung wieder ab. 3.3.2.1. Ökologischer Zustand Die Bewertung der ökologischen Qualität von Oberflächengewässern erfolgt auf der Basis der biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton (Freiwasseralgen) und Phytobenthos (Bewuchs der Gewässerböden und Uferbereiche), Makrophyten (höhere Wasserpflanzen), Makrozoobenthos (Wirbellosenfauna) und Pisces (Fische). Die Bewertung des ökologischen Zustands ist also von der Besiedlung des Gewässers abhängig. Die Zusammensetzung der derzeit bestehenden aquatischen Lebensgemeinschaften ist in der von der Antragstellerin vorgelegten Umweltverträglichkeitsuntersuchung beschrieben worden. Im Zeitraum zwischen 2004 und 2007 wurde im Auftrag der Antragstellerin durch die Firma Ecoring ein intensives biologisch-ökologisches Monitoring im Fließgewässersystem der Werra durchgeführt, das auch in den folgenden Jahren fortgeführt wurde. Die Untersuchungen zeigen, dass die Werra im für die Umweltverträglichkeitsprüfung relevanten Untersuchungsraum insgesamt in der Artenzusammensetzung verarmt und vornehmlich von salztoleranten sowie eutrophieanzeigenden Arten besiedelt ist. Die Anzahl der Arten und der Lebewesen nimmt mit Anstieg der Salzbelastung ab. Die MonitoringErgebnisse belegen jedoch durch Vergleich mit früheren Untersuchungen auch die positiven Auswirkungen der seit 2002 optimierten Salzlaststeuerung in der Werra auf die Fließgewässerbiozönose. Es ist seither eine leichte Verbesserung des ökologischen Zustands der Werra auf der gesamten Versalzungsstrecke erkennbar. Auch wurde in den Monitoring-Berichten nachgewiesen, dass die Chlorid-Belastung der Werra nicht als alleiniger und hauptsächlich verantwortlicher gütebegrenzender Stressor wirkt, sondern insbesondere die Ionenzusammensetzung der eingetragenen Salzabwässer sowie die Konzentrationen von Kalium und Magnesium die Biozönose negativ beeinflussen. Ursächlich wirken zudem die überhöhte Nährstoffbelastung sowie die mangelnde Gewäs- 47 serstrukturgüte. 3.3.2.1.1. Phytoplankton und Phytobenthos Das Phytobenthos und das Phytoplankton der Werra entwickeln während der Vegetationsperiode hohe Biomassen, mit zum Teil ungünstigen Auswirkungen auf den Sauerstoffhaushalt und die Biozönosen. Als mögliche Ursache dieser deutlich erhöhten Primärproduktion ist die düngende Wirkung der eingeleiteten Kalium- und Magnesiumverbindungen angesehen. Der Begriff Phytoplankton bezeichnet photoautrophes Plankton, u. a. bestehend aus Kieselalgen, Grünalgen und Blaualgen. Es baut als Primärproduzent mit Hilfe der Photosynthese aus Kohlenstoffdioxid und Nährstoffen seine Körpersubstanz (Biomasse) auf (Primärproduktion). Hohe Nährstoffgehalte führen im Frühjahr und im Sommer zu periodischen Algenmassenentwicklungen, die zwar bei Tageslicht erhebliche Mengen an biogenem Sauerstoff produzieren, gleichzeitig aber in Dunkelheit, also während der Nacht und bei größeren Wassertiefen, durch Atmung Sauerstoff verbrauchen. Bei unzureichender Lichtversorgung sterben diese Organismen ab und belasten durch ihren Abbau den Sauerstoffhaushalt der Gewässer (Sekundärverschmutzung). Kieselalgen (Diatomeen) sind eine Teilkomponente innerhalb der Bewertung des ökologischen Zustands von Fließgewässern nach Maßgabe der Wasserrahmenrichtlinie. Benthische Diatomeen zählen zu den wichtigsten Primärproduzenten in natürlichen und anthropogen überformten Fließgewässern. Ihnen kommt eine besondere Eignung als Bioindikator zu. Verfahren auf der Basis der Diatomeen existieren insbesondere für die Belastung mit organischen Stoffen, die Trophie/Nährstoffbelastung, die Versauerung und die Versalzung von Gewässern. An den Messstellen Vacha und Gerstungen zeigt der Diatomeenindex ebenso wie unterhalb der ersten aktiven Salzwassereinleitung in Dorndorf einen unbefriedigenden Zustand an (Ecoring 2010, S. 56). Die diffusen Salzeintritte zwischen Tiefenort und Dorndorf wirken sich auf die Diatomeen-Flora aus; die Auswirkungen sind jedoch deutlich geringer ausgeprägt als die Effekte der aktiven Salzabwassereinleitungen. Auf der gesamten Werra-Strecke zwischen Breitungen und Gerstungen sind neben der Salzbelastung auch die Belastungen mit organischen Abwässern, eine massive Eutrophierung sowie die strukturelle Degradation wirksame Gütestressoren (Ecoring 2010, S. 57). Unabhängig von unterschiedlichen Salzkonzentrationen wurden an den untersuchten Probestellen (Breitungen, Unterrohn, Vacha, Gerstungen, Letzter Heller) nahezu ausschließlich allgegenwärtig verbreitete, nährstoffliebende Arten nachgewiesen (Ecoring 2008, S. 42). Die durchgeführten Diatomeen-Analysen weisen eindeutig nach, dass die untersuchten Gewässerstrecken im Werra/Ulster-System mehrfach anthropogen belastet sind. Dies gilt insbesondere auch für die Werra-Abschnitte oberhalb der Versalzungszone. An allen untersuchten Gewässerabschnitten wurden erhebliche saprobielle (organische) Einleitungen bzw. Verschmutzungen sowie ein hohes Eutrophierungspotenzial durch erhöhte Nährstofffrachten nachgewiesen. Zusätzlich sind Be- 48 lastungen mit Schwermetallen (Kupfer, Cadmium, Zink) sowie Pflanzenschutzmitteln bekannt. Diese Belastungen und Gütebeeinträchtigungen verlieren auch innerhalb der Versalzungsstrecke nicht an Bedeutung, vielmehr gewinnt der Stressor „strukturelle Degradation“ in diesem Abschnitt an Bedeutung. Die Wirksamkeit der strukturellen Defizite wird u. a. an den erhöhten Anteilen planktischer Diatomeen in den Proben aus der unteren Werra deutlich (Ecoring 2008, S. 55). Der Anteil stark salztoleranter Arten hat sich am Pegel Gerstungen gegenüber dem Zeitraum vor 2007 stark verringert. Die Verteilung des Anteils an stark salztoleranten Diatomeen-Arten nimmt jedoch mit der Salzkonzentration der Werra zu (Ecoring 2010, S. 47 f.). Bezogen auf die Trophie-Indikation wurde festgestellt, dass die für die Werra vergleichsweise günstige Trophie-Klasse III (eutroph bis polytroph) lediglich an den Messstellen in Breitungen und Unterrohn angezeigt wird. Ab Vacha flussabwärts bis über die Messstelle Gerstungen hinaus sind dann durchweg hypertrophe Bedingungen anzutreffen. Das Phythoplankton der unteren Werra (Standort Letzter Heller) insgesamt wird überwiegend von halophilen, euthraphenten und toleranten Arten gebildet. Es indiziert die Summe der an der Werra wirksamen Stressoren (strukturelle Degradation, Salzbelastung, Euthrophierung durch Nährstoffbelastung und organische Abwässer). In den Jahren 2004 bis 2007 wurden deutliche qualitative und quantitative Veränderungen in den Planktongesellschaften nachgewiesen, die auf die reduzierten und vergleichmäßigten Salzlasten sowie das verstärkte Makrophytenvorkommen zurückzuführen sind. Die Entwicklung stabiler Makrophytenbestände wirkt wegen der Konkurrenzsituation um Licht und Nährstoffe im Wasserkörper verdrängend auf planktische Algen (Ecoring 2008, S. 70). Auch die Ergebnisse der Messungen aus den Uferbereichen der Werra (Phytobenthos) zeigen eine Dominanz von Blaualgen und Kieselalgen im benthischen Aufwuchs. Am Standort Gerstungen wurden im Jahresverlauf die jeweils höchsten Chlorophyl-aKonzentrationen des untersuchten Flussabschnitts gemessen. Am Standort Breitungen zählten im Jahr 2004 Grünalgen zur vorherrschenden Algengruppe, die in den Folgejahren von Blaualgen abgelöst wurden. Diese Entwicklung war in den Jahren 2006 und 2007 in allen Untersuchungsbereichen zu beobachten und steht möglicherweise mit den häufiger erhöhten Abflussmengen in Zusammenhang (Ecoring 2008, S. 56). Die benthische Primärproduktion weist Schwerpunkte in Breitungen und Gerstungen auf. Dort liegen die Nährstoffkonzentrationen im gesättigten und übersättigten Bereich. Im Abschnitt Gerstungen bewirken Kalium und Magnesium aus den eingeleiteten Salzabwässern zusätzlich eine Wachstumsförderung. Die Produktionsschwerpunkte liegen also oberhalb und im Zentrum der Versalzungszone (Ecoring 2008, S. 62). 3.3.2.1.2. Makrophyten Die in der Werra nachgewiesenen Arten von Makrophyten (Wasserpflanzen, ganz oder teilweise unter Wasser lebend) sind durchweg Störzeiger für die hohe Nährstoffbelas- 49 tung der Gewässer. Die Artenvielfalt der Makrophyten ist gering und die Häufigkeiten sind im Vergleich zu unbelasteten Gewässern über weite Strecken immer noch unzureichend. Dennoch konnte seit 2004 eine verstärkte Wiederbesiedlung mit Wasserpflanzen festgestellt werden. Diese Entwicklung wurde insbesondere in flachen, schnell strömenden Abschnitten beobachtet und umfasste auch die Werra-Abschnitte mit der höchsten Salzbelastung. Innerhalb der gesamten Versalzungsstrecke war jedoch der polyhalobe Darmtang Enteromorpha interstinalis weit verbreitet und bildet mitunter erhebliche Biomassen. Zeitlicher Schwerpunkt der Massenentwicklung ist dabei jeweils der Zeitraum zwischen Mai und Juli. Durch seine flächendeckende, die gesamte phototrophe Zone umfassende Besiedlung wird das tiefer gelegene Interstitial vollständig isoliert. Anaerobe, besiedlungsfeindliche Verhältnisse im Lückensystem der Sohle sind die Folge und wirken stark negativ auf die Besiedlung mit Wirbellosen sowie den Reproduktionserfolg von Fischen (Ecoring 2008, S. 73; Ecoring 2010, S. 62). Im Vergleich zu dem im Zeitraum vor 2002 beobachteten Vorkommen ist eine deutliche Ausbreitung der Grünalge Cladophora spp. in der Werra zu verzeichnen. Die Ausbreitung dieser Grünalge ist als weiterer Hinweis für eine Stabilisierung der aquatischen Lebensgemeinschaften in der Werra in Bezug auf die Salzbelastung zu werten (Ecoring 2010, S. 62). Die Tendenz der Ausbreitung der Makrophyten zeigt sich auch an weiteren Arten wie Teich-Wasserstern, krauses Laichkraut, Wasserknöterich und KammLaichkraut. Seit 2002 wurden je Untersuchungsjahr jeweils zwischen acht und zwölf Wasserpflanzenarten gefunden; dominierende Arten in 2009 waren das salztolerante Kamm-Laichkraut und das Ährige Tausendblatt. Während in den Jahren 2007 und 2008 kein weiterer deutlicher Anstieg im Deckungsgrad der Unterwasservegetation erkennbar war, ist die Anzahl der Nachweise von Wasserpflanzenarten im Jahr 2009 gegenüber den Vorjahren auf der Untersuchungsstrecke weiter angestiegen. Die gefundenen Arten weisen eine geringe bis mäßig-hohe Salztoleranz auf. Die vorliegend untersuchten Gewässerabschnitte weisen dennoch gegenüber einem unbelasteten, naturnahen Mittelgebirgsfluss eine geringe Artenvielfalt und abschnittsweise noch geringe Häufigkeiten auf. Bezüglich der Makrophytenbewertung wird der Gewässerabschnitt Philippsthal als mäßig, im weiteren Verlauf bis Witzenhausen als unbefriedigend eingestuft. Der sich daran anschließende Gewässerabschnitt oberhalb von Vacha wird als mäßig eingeordnet (Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren, Kapitel I - UVU Teil B, S. 41). 3.3.2.1.3. Makrozoobenthos Unter dem Begriff Makrozoobenthos werden die auf der Gewässersohle lebenden wirbellosen Kleinorganismen zusammengefasst. Die biologisch wirksame Salinität des Gewässers beeinflusst die Artenzusammensetzung der wirbellosen Fauna im Verlauf der Werra und stellt neben der Abwasser- und Nährstoffbelastung sowie den morpholo- 50 gischen Bedingungen eine entscheidende Steuergröße im funktionalen Netz des Flussökosystems dar. Seit dem Jahr 2002 konnten oberhalb der Versalzungszone in den Bereichen Breitungen und Unterrohn verschiedene anspruchsvollere Arten der Eintags- und Steinfliegenlarven in größeren Besiedlungsdichten nachgewiesen werden; insgesamt gibt es seit 1993 eine tendenzielle Zunahme der Artenzahlen. Im Jahr 2007 etwa konnten zwischen 47 und 53 Taxa festgestellt werden, Hübner (2007) konnte an der salzunbelasteten Messstelle Barchfeld, oberhalb von Bad Salzungen, sogar 75 Taxa des Makrozoobenthos feststellen. Im salzbelasteten Abschnitt der Werra zwischen der Ulstereinmündung und dem Bereich Gerstungen ist hinsichtlich der Makrozoobenthosbesiedlung eine Verarmung zu beobachten. Die Zusammensetzung der aquatischen wirbellosen Fauna nimmt mit Erhöhung der Salzbelastung an Artenreichtum ab und wird insbesondere von salztoleranten Arten wie dem getigerten Flohkrebs (Gammarus tigrinus), Wenigborstern (Oligochaeta) und verschiedenen Zuckmücken (Chironomiden) dominiert. Im salzbelasteten Abschnitt der Werra werden seit 2007 auch vermehrt gefährdete Arten der Wirbellosenfauna nachgewiesen (Ecoring 2010, S. 77). Zu den wenig salztoleranten Frühjahrsbesiedlern bei Gerstungen zählen Hakenkäfer, Köcherfliegen und andere Kleintiere wie Strudelwürmer. Unmittelbar nach der Inbetriebnahme der Salzlaststeuerung und der damit einhergehenden Vergleichmäßigung der Salzkonzentrationen war eine Verdoppelung der Artenzahlen in der Werra bei Gerstungen zu beobachten; im Jahr 2007 wurden dort bereits 17 Taxa nachgewiesen (Ecoring 2008, S. 81). Hübner stellte im Jahr 2007 13 Taxa an der Messstelle in Gerstungen fest (Antragsunterlagen, UVU Teil B, S. 42). Der Einfluss der Salzbelastung auf die Makrozoengemeinschaft der Werra wird auch bei Gegenüberstellung der ökologischen Zustandsklassen und den diesen zugrundeliegenden, für den vorliegenden Gewässertyp 9.2 bewertungsrelevanten Metrics für das Makrozoobenthos an den Messstellen Unterrohn und Gerstungen deutlich. In Unterrohn konnte zwischen 2004 und 2008 hinsichtlich der organischen Belastung („Saprobie“) durchweg der gute ökologische Zustand festgestellt werden, wohingegen am Pegel Gerstungen überwiegend der mäßige Zustand bestimmt wurde. Im Hinblick auf die allgemeine Degradation, die die morphologischen Defizite bewertet, liegt die Einstufung bei sehr gut bis unbefriedigend in Unterrohn und bei schlecht in Gerstungen. Der deutsche Faunaindex spiegelt den Anteil speziell angepasster, anspruchsvoller Arten wieder und lag zwischen 2004 und 2008 an der Messstelle Unterrohn bei Werten zwischen -0,271 und +0,441 (-2 = schlecht, +2 = sehr gut für den Fließgewässertyp 9.2); an der Messstelle Gerstungen hingegen bei Werten zwischen -2 und -1,083. Der Prozentsatz der metarhithral-Arten müsste im naturnahen Zustand eines Mittelgebirgsflusses einen Anteil von über 22 % aufweisen. An der Messstelle Unterrohn lagen die gemessenen Werte bei ca. 13-27 %, in Gerstungen bei nur 0-4 %. Der Metric EPT-% (abundance classes) umfasst den Anteil der Eintags-, Stein- und Köcherfliegen (Ephemeroptera, Plecoptera und Trichoptera) an der Gesamtindividuenzahl und liegt in 51 einem naturnahen Zustand bei über 50-60 %; die Anzahl der EPTCBO-Arten (Eintags-, Stein-, Köcherfliegen, Käfer, Muscheln und Libellen) muss in diesem Zustand gleichzeitig mindestens 17 betragen. Der EPT-Wert lag am Pegel Unterrohn in den Jahren 20042008 zwischen 12 und 59 %, am Pegel Gerstungen hingegen lediglich bei 0-35 %. Die Anzahl der EPTCBO-Arten betrug in Unterrohn 10-18, in Gerstungen 0-6 (Antragsunterlagen, UVU Teil B, S. 42 ff.). Insgesamt wird deutlich, dass die Artenzahl des Makrozoobenthos mit Anstieg der Chlorid- und Kaliumkonzentration sowie der Abnahme des Verhältnisses von Calcium zu Magnesium deutlich abnimmt, jedoch im zeitlichen Verlauf insgesamt ein Anstieg der Taxazahl zu verzeichnen ist. 3.3.2.1.4. Fische Der seit über einem Jahrhundert stattfindende Kalibergbau im Werra-Einzugsgebiet und die damit verbundene Salzabwassereinleitung haben in Werra und Weser auch starke Auswirkungen auf die Fischfauna gezeigt. Insbesondere die extrem hohen Chloridkonzentrationsspitzen von 20.000-40.000 mg/l in den Jahren zwischen 1950 und 1999 haben dazu geführt, dass die Anzahl sowie die Artenvielfalt stark eingeschränkt waren. Ungeachtet deutlicher Verbesserungen seit der Reduzierung der Salzabwassereinleitungen und der Inbetriebnahme der Salzlaststeuerung des Werks Werra, die für eine Vergleichmäßigung der Chloridbelastung sorgt und so zu verbesserten Lebensbedingungen für Fische beiträgt, hat sich wegen der noch immer hohen Schadstoffbelastung kein guter ökologischer Zustand eingestellt. Der von den Salzbelastungen betroffene Werraabschnitt ist auch weiterhin von salztoleranten Arten geprägt. In den Jahren von 2000 bis 2006 haben sich jedoch sowohl die Artenvielfalt (2004: 13; 2006: 19) als auch die Individuenzahl (2004: 133; 2006: 242) deutlich erhöht. Auch die Untersuchungen des LAVES (Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) aus dem Jahr 2009 (Elektrobefischungen von Abschnitten der Werra zwischen Breitungen und Creuzburg (im Jahr 2009, Bericht über den Fischbestand der Werra unter Berücksichtigung der Einleitung von Kaliabwässern, Juli 2010) haben ergeben, dass die in der Einleitungsstrecke liegenden Werraabschnitte im Vergleich zu den Ergebnissen der Jahre 1993-97 bzw. des Jahres 2002 erhebliche Verbesserungen des fischereilichen Zustandes aufweisen, die sich in Zunahmen von Artenzahl und Artendichte, Abundanz und z.T. der Biomasse bemerkbar machen. Allein in den Jahren 2007 und 2008 waren die Zahlen jedoch wieder rückläufig. In diesen Jahren bestanden gegenüber 2006 deutlich erhöhte Abflussmengen, was Ausräumungseffekte (Ecoring 2007) hervorgerufen haben kann. So lag der Jahresdurchschnittsabfluss im Jahr 2006 bei 27,9 m3 und an 46 Tagen im Jahr gab es Abflüsse von über 50 m3/s; 2007 betrug der Jahresdurchschnittsabfluss 36 m3/s; hohe Abflüsse von über 50 m3/s wurden an 78 Tagen gemessen. Die jüngsten Ergebnisse der jährlich stattfindenden Elektrobefischungen aus dem Jahr 2010 des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES, abrufbar unter: 52 www.laves.niedersachsen.de) wiederum zeigen im Hinblick auf die Abundanz eine Erholung zu den Werten der Vorjahre. Die Werte für Artendichte, Abundanz und Biomasse sind in dem oberhalb der Einleitung gelegenen Werraabschnitt jedoch auch weiterhin wesentlich höher als in den Bereichen der Einleitungsstrecke. Auch auf den Ernährungszustand der Fische wirken sich die hohen Versalzungszustände auch weiterhin negativ aus, während bei mittleren und niedrigen Salzgehalten aufgrund des guten Nahrungsangebotes an salztoleranten Flohkrebsen sich bei den Fischen ein sehr guter bis guter Ernährungszustand einstellt. Auch die Erkrankungsraten sind im Bereich der Einleitungsstrecke wesentlich höher als im oberhalb gelegenen nicht direkt von Kaliabwässern beeinflussten Werraabschnitt (LAVES 2009; Ecoring 2008, S. 116). Bei der Untersuchung der Jungfische im Jahr 2010 (Ecoring, Biologisch-ökologisches Monitoring zur Abschätzung von Auswirkungen veränderter Salzeinleitungen auf die aquatische Flora und Fauna der Werra - Jungfischuntersuchungen in der Werra zwischen Dankmarshausen und Unterrieden) hingegen konnte keine Kausalbeziehung zwischen vorhandenen Krankheitsbildern und dem gegebenen Salzgradienten hergestellt werden. Die vorhandenen Erkrankungen sind im Wesentlichen auf Parasitenbefall zurückzuführen. Die Untersuchung belegt zudem eine generelle Reproduktionsfähigkeit der Fische in der Werra. Quantitativ besonders bedeutsam sind die Arten Döbel, Hasel und Barbe. Zudem wurden diverse Altersstufen inkl. Jungfische der Mühlkoppe/Groppe nachgewiesen, was auf eine intakte Altersstruktur bei dieser für Fließgewässer des Mittelgebirges typischen Kleinfischart hinweist. Auch der Fitnessgrad, Ernährungszustand sowie das Abwachsen der Bestände sind überwiegend als gut zu bezeichnen. 3.3.2.2. Einstufung der Gewässerkörper in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen Der ökologische und der chemische Zustand der im Untersuchungsraum gelegenen vier Gewässerkörper sind unter Berücksichtigung der Belastung aus Salzeinträgen und sonstigen Belastungen in den Bewirtschaftungsplänen des Landes Hessen sowie der Flussgebietsgemeinschaft Weser bewertet worden. Art. 2 Nr. 17 WRRL definiert den ökologischen Zustand für Oberflächengewässer als „die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand“. Ein guter Zustand ist nach Art. 2 Nr. 18 WRRL der „Zustand eines Oberflächengewässerkörpers, der sich in einem zumindest guten ökologischen und chemischen Zustand befindet“. Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Gewässers erfolgt anhand einer Reihe von biologischen, hydromorphologischen, chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten. Insgesamt gibt es fünf Zustandsklassen für den ökologischen Zustand (sehr gut – gut – mäßig – unbefriedigend – schlecht). Der chemische Zustand 53 wird nur nach „gut“ und „nicht gut“ differenziert. Ein guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers ist nach der Definition des Art. 2 Nr. 24 WRRL „der chemische Zustand, der zur Erreichung der Umweltziele für Oberflächengewässer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) erforderlich ist, das heißt der chemische Zustand, den ein Oberflächenwasserkörper erreicht hat, in dem kein Schadstoff in einer höheren Konzentration als den Umweltqualitätsnormen vorkommt, die in Anhang IX und gemäß Artikel 16 Absatz 7 oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Umweltqualitätsnormen auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind“. Der mengenmäßige Zustand der vier im Untersuchungsraum liegenden Gewässerkörper - DETH_41_170+222 Mittlere Werra bis Tiefenort, DETH_41_155+170 Mittlere Werra von Tiefenort bis Vacha, DEHE_41.4 Werra/Philippsthal und DETH_41_68+129 Untere Werra bis Heldrabach - ist als gut eingestuft worden. Der Wasserkörper „Mittlere Werra bis Tiefenort“, in dem die Messstelle Breitungen liegt, ist hinsichtlich des ökologischen Zustands als mäßig eingestuft worden. Der ökologische Zustand der anderen drei Wasserkörper ist als schlecht eingeordnet worden. Der chemische Zustand der Wasserkörper „Mittlere Werra bis Tiefenort“, „Mittlere Werra von Tiefenort bis Vacha“ und „Untere Werra bis Heldrabach“ ist „gut“. Der chemische Zustand des Wasserkörpers Werra/Philippsthal ist nicht eingestuft worden (BWP FGG Weser, Anhang A, S. 7, S. 63). Der Wasserkörper Werra/Philippsthal wurde aufgrund der vorhandenen Freizeitnutzung, des Hochwasserschutzes und der Wasserspeicherung zur Stromerzeugung als „erheblich verändert“ eingeordnet. Eine Einstufung dieses Wasserkörpers hinsichtlich seines ökologischen Potenzials ist nicht vorgenommen worden. Neben der Wasserqualität in einem Gewässer ist auch dessen Struktur für den ökologischen Zustand mitentscheidend, da die Lebensbedingungen für Pflanzen und Tiere in und an Flüssen maßgeblich von den Strukturen des Gewässerbettes und der Auen bestimmt werden. Verbauung, Begradigungen, die Beseitigung von Röhricht und Ufergehölzen und die Nutzung der Auen bis unmittelbar an den Gewässerrand verändern den natürlichen Strukturreichtum eines Gewässers erheblich. Eine gut strukturierte Gewässersohle, variable Fließstrukturen, Kolke (Ausspülungen) und Flachwasserzonen, gute Anbindung des Gewässers mit einer naturbelassenen Aue, eine standortgerechte Ufervegetation und eine ausreichende Beschattung sowie eine gute Durchgängigkeit im Längsverlauf (keine unüberwindbaren Stau- und Absturzbauwerke) tragen zur guten Strukturgüte eines Gewässers bei. Die Wasserrahmenrichtlinie enthält in ihrem Anhang V für Flüsse unter den sogenannten hydromorphologischen Qualitätskomponenten die Aspekte Wasserhaushalt (Abfluss und Abflussdynamik, Verbindung zu Grundwasserkörpern), Durchgängigkeit des Flusses sowie die morphologischen Bedingungen (Tiefen- u. Breitenvariation, Struktur und Substrat des Flussbettes, Struktur der Uferzone). Diese Aspekte sind Hilfsgrößen, die 54 neben den maßgeblichen biologischen Qualitätskomponenten unterstützend herangezogen werden. Die Beschreibung und Bewertung des hydromorphologischen Zustandes eines Fließgewässers erfolgt in der Regel durch die Erfassung der Gewässerstrukturgüte. Die Werra ist im Flussabschnitt zwischen Breitungen und Gerstungen über weite Strecken in die Strukturgüteklassen 4 bis 6 (deutlich bis sehr stark verändert) einzuordnen. Die strukturelle Degradation der Flussmorphologie resultiert aus wasserbaulichen Maßnahmen, Laufbegradigungen, Stauregulierungen und Festlegungen der Ufer. Insgesamt beruhen die Beeinträchtigungen der Struktur der Gewässer, insbesondere ihrer Durchgängigkeit, auf der Schifffahrt, Landwirtschaft und Energieversorgung. 3.3.2.3. FFH-Gebiete Die zukünftige Einleitstelle befindet sich im FFH-Gebiet „Werra zwischen Philippsthal und Herleshausen“ (DE-5125-350). Das FFH-Gebiet ist 98 ha groß. Der im FFH-Gebiet liegende Abschnitt der Werra, in dem die Einleitung erfolgt, ist Teil des FFH-Gebiets. Auch der Pegel Gerstungen liegt in dem FFH-Gebiet. In dem Gebiet wurden im Zuge von Fischartenerhebungen in 2004/2006 die Groppe und 2006 das Bachneunauge in einem Teilbereich des Stärkelsbachs festgestellt. In der Grunddatenerhebung im Jahre 2009 wurde in einem Teilbereich des Stärkelsbachs zudem der prioritäre Lebensraumtyp Erlen- und Eschenwälder festgestellt. Geschützt wurde das Gebiet durch die NATURA 2000-Verordnung des Landes Hessen vom 16.01.2008 (GVBI. l, Nr. 4 vom 07.03.2008). Da im Jahre 2008 die Grunddatenerhebung für das Gebiet noch nicht abgeschlossen war – dies erfolgte erst in 2009 – wurden Erhaltungsziele in Anlage 3a der NATURA-2000-Verordnung für das FFH-Gebiet „Werra zwischen Philippsthal und Herleshausen“ allein für die Groppe (Cottus gobio) festgelegt, nämlich die - Erhaltung durchgängiger, strukturreicher Fließgewässer mit sandig-kiesiger Sohle und gehölzreichen Ufern, und die - Erhaltung von Gewässerhabitaten, die sich in einem zumindest guten ökologischen und chemischen Zustand befinden. Die Groppen-Population in der Werra konnte sich trotz der bisherigen Salzabwassereinleitungen entwickeln. Der Erhaltungszustand der Groppe wird hier insgesamt mit „gut“ bewertet, im Stärkelsbach sogar mit „sehr gut“. Für das Bachneunauge im Stärkelsbach wird der Erhaltungszustand insgesamt mit „gut“ bewertet. In den Jahren 2004 bis 2008 konnten Nachweise für Vorkommen der Groppe an der Probestelle des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) bei Gerstungen erbracht werden. Die Bestände waren bereits in 2008 als zunehmend zu bezeichnen. Die Grunddatenerhebung innerhalb des FFHGebiets durch das Institut für angewandte Ökologie im Auftrag des Landes Hessen be- 55 stätigte eine nahezu flächendeckende Besiedlung des oberen Werraabschnitts zwischen Philippsthal und Heringen durch die Groppe. Die seit Mai 2008 erfolgende vollständige Übernahme der derzeit in Neuhof-Ellers anfallenden Salzabwässer durch den Standort Hattorf und deren Einleitung in die Werra hat nicht zu einer Erhöhung der eingeleiteten Salzabwässer bzw. Schadstofffrachten oder einer negativen Veränderung der Gewässerqualität geführt, so dass auch die Gewässerhabitate der Groppe in der Werra nicht beeinträchtigt worden sind. Vielmehr wurden die aus Neuhof-Ellers übernommenen Salzabwassermengen in Volumen und Salzfracht durch die Reduzierung von Prozessabwasser des Kaliwerks Hattorf deutlich überkompensiert. Im Jahr 2009 wurden vom Dezernat Binnenfischerei des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) im Auftrag der Antragstellerin Strecken der Werra zwischen Breitungen und Creuzburg elektrisch befischt. Die elektrische Leitfähigkeit bezeichnet die Menge der gelösten Ladungen im Wasser und damit den Ionengehalt (positive Kationen und negative Anionen). Die Höhe des Ionengehalts spiegelt dabei die Stärke der elektrischen Leitfähigkeit wider; je mehr Ionen sich im Wasser befinden, desto besser leitet es den Strom. Im Abschnitt mit der höchsten Salzbelastung der Werra zwischen Dankmarshausen und Gerstungen lagen die Leitfähigkeitswerte in den Jahren 1993-1999 zwischen 7.150 und 12.640 μS/cm und es konnten nur die Fischarten Aal und Regenbogenforelle registriert werden. Im Berichtsjahr 2009 lag mit 5.600 μS/cm eine wesentlich niedrigere Leitfähigkeit vor. Auf 1.000 m befischten Ufer wurden vier Fischarten festgestellt, zu denen neben der Groppe noch Döbel, Hecht, und Dreistachliger Stichling gehörten. Die positive Entwicklung insbesondere der FFH-geschützten Art Groppe wird auch durch das von Ecoring vorgelegte Gutachten „Biologisch-ökologisches Monitoring zur Abschätzung von Auswirkungen veränderter Salzeinleitungen auf die aquatische Flora und Fauna der Werra - Jungfischuntersuchungen in der Werra zwischen Dankmarshausen und Unterrieden“ vom November 2010 bestätigt. Danach wurden im Jahr 2010 diverse Altersstufen inkl. Jungfische der Groppe nachgewiesen, was auf eine intakte Altersstruktur und die Reproduktionsfähigkeit dieser Fischart hinweist (Ecoring 2010, Zusammenfassung und Ausblick). Im weiteren Gewässerverlauf von Werra und Weser liegen bis zum meersalzbeeinflussten Watten- und Küstenmeer sieben FFH-Gebiete (Werra bis Treffurt mit Zuflüssen - DE 5328-305, Werraaue von Herleshausen - DE 4926-303, Teichfledermaus-Gewässer im Raum Nienburg - DE 3319-332, Weser zwischen Ochtummündung und Rekum - DE 2817-370, Nebenarm der Weser mit Strohauser Plate und Juliusplate - DE 2516-331, Unterweser - DE 2316-331, Weser bei Bremerhaven- DE 2417-370) und sechs Vogelschutzgebiete (Werraaue zwischen Breitungen und Creuzburg - DE 5127-401, Rhäden von Obersuhl und Auen an der mittleren Werra - DE 5026-401, Sollingvorland - DE 4022-431, Weseraue - DE 3519-401, Wesertalaue bei Landesbergen - DE 3420-401, Unterweser - DE 2617-401). 56 3.3.3. Zukünftiger Zustand Beantragt ist die zukünftige Einleitung von 1,1 Mio. m3 ± 300.000 m3 Salzabwässern des Werks Neuhof-Ellers. Unter Berücksichtigung allein dieser Abwässer ergäben sich die unter 3.3.3.1. dargestellten Auswirkungen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus die zusätzliche Einleitung des Werks Werra. Diese ist bis zum Auslaufen der derzeitigen Erlaubnis am 30.11.2012 zugelassen, so dass sich zeitliche Überschneidungen beider Einleitungen ergeben. Über eine Verlängerung der Einleiterlaubnis des Werks Werra nach dem 30.11.2012 ist später zu entscheiden. Eine Verlängerung der Einleiterlaubnis des Werks Werra ist beantragt und erscheint nicht ausgeschlossen, so dass unter 3.3.3.2. auch zeitliche Überschneidungen beider Einleitungen nach dem 30.11.2012 betrachtet werden. 3.3.3.1. Einleitung der Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers Eine Berücksichtigung allein der beantragten Einleitmenge des Werks Neuhof-Ellers sowie der Grundbelastung hätte gemäß Szenario 3 folgende Salzbelastung der Werra zur Folge: Berechnete durchschnittliche Salzkonzentrationen in der Werra unter Berücksichtigung der Vorbelastung am Pegel Unterrohn, der diffusen Einträge und der Einleitung allein der zukünftig (Haldenerweiterung) in Neuhof-Ellers anfallenden Salzabwässer (ohne Berücksichtigung der Salzlaststeuerung, Szenario 3 „zukünftig“) Salzparameter Chlorid mg/l Abfluss 7,66 m3/s Mittel Max. Min. 10 m3/s Magnesium mg/l 50 m3/s 7,66 m3/s 10 m3/s 30 m3/s 50 m3/s 7,66 m3/s 10 m3/s 30 m3/s 50 m3/s 2419 1853 618 371 187 143 48 29 308 236 79 48 - - - - - - - - - - 2602 1993 665 399 278 213 71 43 465 356 119 72 2748 2105 702 421 238 181 61 36 404 310 103 62 - - - - - - - - - - 2931 2245 749 449 329 251 84 50 561 430 143 86 2285 1750 514 350 180 138 46 28 284 218 73 44 - - 30 m3/s Kalium mg/l - - 57 - - - 2468 1890 631 - - - - - - - - - 378 271 208 69 42 441 338 113 68 Auch die Ingenieurgesellschaft SYDRO hat in ihrer vom Regierungspräsidium Kassel in Auftrag gegebenen „Prognose der Salzbelastung in Werra und Weser in der Nachbergbauphase“ aus Juni 2010 die aus der Einleitung der zukünftig in Neuhof-Ellers anfallenden vermehrten Haldenwässer resultierende Salzbelastung untersucht (Szenario „1“: Salzabwasser der Halde Neuhof-Ellers, Einleitung bei Philippsthal; 1,1 Mio. m3/a). Dabei wurden sowohl unterschiedliche Entwicklungen der diffusen Einträge (D = hohe diffuse Einträge, d = niedrige diffuse Einträge) als auch verschiedene hydrologische Voraussetzungen (hydrologisch „mittleres“ Jahr, hydrologisch „feuchtes“ Jahr, hydrologisch „trockenes“ Jahr“) zugrunde gelegt. Für den maximal belasteten Gewässerabschnitt der Werra im Bereich oberhalb von Gerstungen, unterhalb der geplanten Einleitstelle (Gewässerabschnitt „Heringen, Dankmarshausen, Dippach, Berka, Gerstungen“) ergeben sich auf Grundlage dieser Untersuchung folgende Werte: Salzparameter Chlorid 90-Perzentil (mg/l) Kalium 90-Perzentil (mg/l) Magnesium 90-Perzentil (mg/l) mittleres Jahr, D 1.600 139 256 mittleres Jahr, d 240 18 44 feuchtes Jahr, D 892 81 146 feuchtes Jahr, d 189 20 37 trockenes Jahr, D 2.436 211 390 trockenes Jahr, d 357 24 65 Aus beiden Tabellen ist ersichtlich, dass bei niedrigen Abflüssen maximale Chloridwerte von über 2.000 mg/l, Kaliumbelastungen über 200 mg/l und Magnesiumkonzentrationen um 400 mg/l erreicht würden. Diese Spitzenbelastungen spiegeln Lebensbedingungen wider, in denen allein salztolerante Arten überleben können. Zudem ist aus der SYDROPrognose ablesbar, dass die bei Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers beste- 58 henden Salzkonzentrationen in deutlicher Abhängigkeit zur Entwicklung der diffusen Einträge stehen. 3.3.3.2. Einleitung der Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers und dem Werk Werra Zusätzlich zu der hiermit zugelassenen Einleitung von Abwässern des Werks NeuhofEllers besteht die Erlaubnis des Regierungspräsidiums Kassel vom 26.11.2003 zur Einleitung von Abwässern des Werks Werra in die Werra, Diese Einleiterlaubnis ist bis zum 30.11.2012 befristet. Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 30.11.2011, ergänzt mit Schreiben vom 27.04.2012, die Erteilung einer neuen Erlaubnis für die Einleitung salzhaltiger Abwässer des Werks Werra in die Werra, die auch die Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers umfasst, beantragt. Über die Zulassungsfähigkeit der Einleitung salzhaltiger Abwässer des Werks Werra nach dem 30.11.2012 ist hier nicht zu entscheiden. Unabhängig davon ist mit dieser Erlaubnis sichergestellt, dass die zugelassene, zukünftig mengenmäßig erhöhte, Einleitung salzhaltiger Abwässer des Werks Neuhof-Ellers bei Ausnutzung der hiermit erteilten Genehmigung sowohl während des Zeitraums bis zum 30.11.2012 als auch nach dem 30.11.2012, wenn die Einleitung salzhaltiger Abwässer des Werks Werra auch dann fortgesetzt werden kann, nicht zu einer Erhöhung der bisherigen maximalen Einleitmenge salzhaltiger Abwässer der Werke Werra und NeuhofEllers führt. Die zukünftig von bisher durchschnittlich rd. 700.000 m3/a auf rd. 900.000 m3/a, max. 1,1 Mio. m³/a, erhöhte Einleitmenge des Werks Neuhof-Ellers wird durch eine Verringerung der Einleitmenge des Werks Werra kompensiert. Der zukünftige Zustand entspricht daher dem gegenwärtigen Ist-Zustand. 3.3.3.2.1. Kompensation im Werk Werra Durch betriebliche Veränderungen insbesondere an den Standorten des Werks Werra kommt es dauerhaft zu einer Verringerung der einzuleitenden Salzabwässer sowohl in Hinblick auf das Volumen als auf die Schadstofffracht. Die Kompensation ist insbesondere Gegenstand der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 13.10.2011 ergänzend eingereichten Anlage 3 „Salzwassereinsparung (der Standorte Neuhof und Werra)“. Die Antragstellerin gibt in dieser eine Selbstverpflichtungserklärung ab, dass es durch den prognostizierten Salzabwasseranstieg in Neuhof-Ellers nicht zu einer Erhöhung der insgesamt anfallenden und in die Werra einzuleitenden Salzabwassermenge kommen wird (mit Schreiben vom 13.10.2011 eingereichte Anlage 3). Zudem wird die Antragstellerin ihre Bemühungen, weitere Optimierungen der Produktion zu Gunsten der Umwelt zu erreichen und Einsparmöglichkeiten für Salzabwässer zu finden, fort. Die Erklärung ist auch ausweislich des Hinweises V.3. Bestandteil der Erlaubnis und damit für die Ausnutzung der Erlaubnis verbindlich. 59 3.3.3.2.1.1. Mengenmäßige Kompensation Die im Jahr 2007 teilweise und ab Mai 2008 vollständig erfolgte Übernahme der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers durch den Standort Hattorf hat aufgrund der dortigen Reduzierungen nicht zu einer Erhöhung der eingeleiteten Salzabwässer bzw. Schadstofffrachten geführt. Allein im Jahr 2007 konnten die technischen Einsparmaßnahmen noch nicht vollständig umgesetzt werden, so dass in diesem Jahr eine geringfügige Erhöhung der Einleitmengen und -frachten bestand. In den darauffolgenden Jahren wurden die aus Neuhof-Ellers übernommenen Salzabwassermengen in Volumen und Salzfracht durch die Reduzierung von Prozesswasser des Kaliwerks Hattorf deutlich überkompensiert. Zentrale Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die dortige Stilllegung der Kieseritwäsche. Das aktuell am Standort Neuhof-Ellers anfallende und zu entsorgende Salzabwasservolumen von rund 0,7 Mio. m3/a entspricht rund einem Drittel der bislang am Werk Werra eingesparten Salzabwassermenge (mit Schreiben vom 13.10.2011 eingereichte Anlage 3, S. 7 ff.). Zudem war kein Anstieg der versenkten Salzabwässer am Werk Werra zu verzeichnen. Im Jahr 2006, also vor der Übernahme der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers, wurden im Werk Werra 12,98 Mio. m3 Salzabwasser im Wege der Einleitung in die Werra und durch Versenkung in den Plattendolomit entsorgt. Im Jahr 2011 lag die entsorgte Salzabwassermenge insgesamt, also inklusive der Haldenwässer aus Neuhof-Ellers, bei 10,58 Mio. m3 und damit um etwa 2,4 Mio. m3 niedriger. Die von der Antragstellerin abgegebene Selbstverpflichtungserklärung zur Kompensation der zukünftig im Werk Neuhof-Ellers anfallenden zusätzlichen Abwässer durch Einsparungen in gleicher Höhe im Werk Werra gewährleistet auch zukünftig mindestens gleichbleibende Verhältnisse. Die Antragstellerin hat dem Regierungspräsidium Kassel eine Gesamtstrategie und ein Integriertes Maßnahmenkonzept (IMK) vorgelegt, in denen die in Absprache mit dem Runden Tisch geplanten Maßnahmen, deren zeitliche Umsetzung und Einsparpotenziale im Hinblick auf Volumen und Frachten aufgeführt sind. Die Strategie und das Konzept finden ihre Grundlage in der öffentlich-rechtlichen „Vereinbarung über einen Gesamtrahmen für eine nachhaltige Kali-Produktion in Hessen und Thüringen“ zwischen dem Land Hessen, dem Freistaat Thüringen und der K+S Kali GmbH vom 04.02.2009. Die Antragstellerin plant, mit den angekündigten technischen Maßnahmen den Salzabwasseranfall an den Werken Werra und Neuhof-Ellers von derzeit etwa 10,58 Mio. m³/a bis 2015 auf durchschnittlich 7 Mio. m³ jährlich zu reduzieren. In diesen Größen enthalten sind auch die aus dem Werk Neuhof-Ellers zu entsorgenden Salzabwässer. Bei den geplanten Maßnahmen am Werk Werra handelt es sich im Einzelnen um die folgenden: Die Umstellung der Nassgewinnung von Kieserit auf das trockene ESTA-Verfahren am Standort Hattorf ist mit Bescheid vom 15.02.2011 zugelassen worden. Der Baubeginn war im Sommer 2011. Mit der ESTA-Erweiterung sollen ca. 3,5 Mio. m³/a Salzabwasser eingespart werden. 60 Der Bau einer Tiefkühlanlage zur Verringerung des Härtegrads und des Kaliumgehalts im Salzabwasser am Standort Hattorf soll Ende 2015 fertiggestellt werden. Mit der Antragstellung ist nach dem im IMK vorgesehenen Zeitplan im Laufe des Jahres 2012 zu rechnen. Das Einsparungspotenzial durch die Tiefkühlanlage liegt bei ca. 50.000 m³/a. Weiterhin ist die technische Weiterentwicklung der Kieseritgewinnung am Standort Wintershall zur Reduzierung des Salzabwasseranfalls vorgesehen. Geplant ist der Aus- und Umbau der Flotation, um den Anfall der salzhaltigen Abwässer zu reduzieren (ca. 0,5 Mio. m³/a). Vom Thüringer Landesbergamt wurde im Mai 2011 für den Standort Unterbreizbach ein Sonderbetriebsplan für die Kalte Vorzersetzung zugelassen. Die geplanten Einsparungsmaßnahmen sind geeignet, die beabsichtigte Kompensation zu erzielen. Im Werk Neuhof-Ellers fielen im Jahr 2010 insgesamt 739.754 m³ und 2011 insgesamt 623.697 m3 salzhaltige Wässer an. Aufgrund der Haldenerweiterung ist gegenüber den Vorjahren bis 2020 mit einer Zunahme der zu entsorgenden Abwässer um ca. 150.000 m3/a auf etwa 900.000 m3/a ± 200.000 m3/a zu rechnen. Dieser Anstieg entwickelt sich sukzessive mit zunehmender Haldenschüttung, so dass pro Jahr unter Berücksichtigung auch der Schwankungsbreite bei besonders feuchten Jahren mit einer Zunahme von max. etwa 50.000 m3 zu rechnen ist. Allein mit der im Sommer 2011 begonnenen und bis Ende 2013 fertiggestellten ESTAErweiterung am Standort Hattorf wird die durch die Haldenerweiterung bis 2020 anfallende jährliche Mehrmenge von 150.000 m3 ± 200.000 m3 um ein Mehrfaches eingespart werden (insgesamt ca. 3,5 Mio. m³/a). Auch in besonders feuchten Jahren, in denen eine höhere Menge an Haldenwasser anfallen wird, ist demnach kein Anstieg der insgesamt an den Standorten Neuhof-Ellers und Werra anfallenden Salzabwässer zu befürchten. 3.3.3.2.1.2. Stoffliche Kompensation In der stofflichen Zusammensetzung der Salzabwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers und der aus dem Werk Werra bestehen nur äußerst geringe Unterschiede. Dies hat der VGH Kassel in seinem Urteil vom 01.09.2011, 7 A 1736/10, S. 25, über den Feststellungsantrag bezüglich der Einleitung von Salzabwässern aus Neuhof-Ellers auf Grundlage der Einleiterlaubnis aus dem Jahr 2003 bestätigt. Daher bedingt die mengenmäßige Kompensation auch die stoffliche Kompensation. Die im Wesentlichen gleiche Zusammensetzung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers und der aus dem Werk Werra bestätigt einen Vergleich der in diesen gelösten Salze. 61 Werk Werra (2005 – 2010) Werk Neuhof-Ellers (2007 – 2010) Kaliumchlorid 22 – 47 27 Magnesiumchlorid 35 – 193 44 Magnesiumsulfat 10 – 70 64 Natriumchlorid 30 – 202 111 Gelöste Salze in g/l Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass sich die chemische Zusammensetzung der Hauptbestandteile (gelöste Salze) der Abwässer des Werks Neuhof-Ellers im Rahmen der Schwankungsbreite der Salzabwassereinleitungen des Werks Werra bewegt. Die Konzentrationen der gelösten Salze im Haldenwasser von Neuhof-Ellers bewegen sich eher im unteren Bereich wie beim Kaliumchlorid und Magnesiumchlorid oder im mittleren Bereich wie beim Natriumchlorid. Nur die Magnesiumsulfatkonzentration liegt im oberen Schwankungsbereich (Vergleich der chemischen Zusammensetzungen der Haldenwässer des Werks Neuhof-Ellers mit den Salzwässern des Werks Werra, K+S, Juni 2011, S. 3). Auch der Umstand, dass im Werk Neuhof-Ellers das ESTA- und das Flotationsverfahren betrieben werden, bei denen organische Verbindungen (Aufbereitungshilfsstoffe) eingesetzt werden, deren Rückstände zum Teil in Spuren in den von der Einleiterlaubnis umfassten Salzabwässern vorhanden sind, führt nicht zu einer erhöhten Schadstoffeinleitung. Von den an den Standorten eingesetzten Aufbereitungshilfsstoffen können in den eingeleiteten Salzabwässern nur Salicylsäure, Fettsäure, Resorcylsäure, Zimtsäure und 4- Chlorbenzoesäure in geringen Konzentrationen nachgewiesen werden (wenige mg/l; teilweise liegen die Konzentrationen unterhalb der Nachweisgrenze). Die im Haldenwasser des Werks Neuhof-Ellers im Mittel nachgewiesenen Konzentrationen von Salicylsäure, Fettsäure und Resorcylsäure zeigen dabei immer geringere Werte als die eingeleiteten Salzabwässer der Standorte Hattorf und Wintershall. Auch die Konzentrationen möglicher Reaktionsprodukte der eingesetzten Aufbereitungshilfsstoffe (Derivate der Salicyl- und Benzoesäure, die im Bereich der Bestimmungsgrenzen von < 0,1 mg/l in den Salzabwässern vorhanden sind), die Summenparameter AOX (adsorbierbare organisch gebundene Halogene), TOC (Gehalt an organischen Kohlenstoff-Verbindungen) und CSB (chemischer Sauerstoffbedarf) sowie die Konzentrationen von Stickstoff-Verbindungen sind im Haldenwasser des Werks NeuhofEllers im Vergleich zu den eingeleiteten Salzabwässern der Standorte Hattorf und Wintershall nicht erhöht. Auch die Konzentrationen an nachgewiesen Metallen zeigen für das Haldenwasser von Neuhof-Ellers keine kritisch erhöhten Werte an (< 1 mg/l). Allein die Werte für Zink und Cadmium liegen etwas höher als die nachgewiesenen Konzent- 62 rationen der jeweiligen Metalle in den Salzabwässern des Werks Werra, jedoch ergibt sich daraus kein nachweisbarer ökotoxikologischer Effekt (Vergleich der chemischen Zusammensetzungen der Haldenwässer des Werks Neuhof-Ellers mit den Salzwässern des Werks Werra, K+S, Juni 2011, S. 4 ff., Anhang). 3.3.3.2.2. Einbindung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die bestehende Salzlaststeuerung Die Einleitung der hiermit zugelassenen Menge von max. 1,1 Mio. m3/a Salzabwasser aus dem Werk Neuhof-Ellers wird in die bestehende, unter 3.3.2. dargestellte Salzlaststeuerung eingebunden (Nebenbestimmung 1.2.). Auch für die Abwässer aus Neuhof-Ellers wird daher zunächst über eine 24Stundenmischprobe die Zusammensetzung der Salzabwässer in Bezug auf die Salzparameter Natrium, Kalium, Magnesium, Chlorid und Sulfat analysiert. Die Bestimmung der Einleitmenge erfolgt sodann über eine kalibrierte Durchflussmessung. Die danach jeweils für Neuhof-Ellers bestimmte Einleitmenge wird über eine separate Rohrleitung mit eigener Einleitstelle in die Werra geführt. Die beantragte Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra hat Vorrang vor der Einleitung von Salzabwässern der Standorte des Werks Werra. Die Einhaltung dieser Vorrangstellung wurde der Antragstellerin als Nebenbestimmung 1.1. in dem vorliegenden Bescheid auferlegt. Der Vorrang der Abwässer aus Neuhof-Ellers gegenüber den Abwässern aus dem Werk Werra beschränkt im Falle von Einleitengpässen die Einleitung der Abwässer aus Neuhof-Ellers und bedeutet damit eine faktische Einschränkung der für das Werk Werra geltenden Erlaubnis. Aufgrund des Umstands, dass die Antragstellerin den Vorrang der Einleitung der Abwässer aus Neuhof-Ellers in diesem Erlaubnisverfahren beantragt hat, konnte die Antragstellerin mit Nebenbestimmung 1.1. dieses Bescheids zur vorrangigen Einleitung der Abwässer des Werks Neuhof-Ellers verpflichtet werden. Die Notwendigkeit des Vorrangs der Abwässer aus Neuhof-Ellers beruht auf dem Umstand, dass der Großteil der aus diesem Werk zu entsorgenden Salzabwässer aus Haldenabwässern sowie Grubenwässern besteht, die unabhängig von der dortigen Produktion anfallen, also ohne dass deren Anfall durch Drosselung oder Abschalten der Aufbereitungsanlagen des Werks in Abhängigkeit der jeweils vorhandenen Einleit- und Stapelkapazitäten reduziert werden könnte. Auch das Aussetzen der weiteren Aufhaldung der Produktionsrückstände ermöglicht keine kurz- oder mittelfristige Reduzierung der anfallenden Salzabwassermengen. Der Großteil der Haldenwässer fällt auch unabhängig von der planfestgestellten Haldenerweiterung an. Die an den Standorten des Werkverbundes Werra anfallenden Salzabwassermengen stehen hingegen in deutlicher Abhängigkeit von der dortigen Produktion, so dass deren Anfall durch Drosselung oder Abschalten der Anlagen kurzfristig und signifikant reduziert werden kann. Daher ist der Antragstellerin bereits im Rahmen der Planfeststellung 63 der Haldenerweiterung mittels Nebenbestimmung 4.2.3.11 aufgegeben worden, im Werk Werra dafür Sorge zu tragen, dass die Salzabwässer der Halde Neuhof-Ellers bei Bedarf vorrangig vor den Salzabwässern des Werks Werra in die Werra eingeleitet werden. Diese Nebenbestimmung beansprucht auch weiterhin Gültigkeit und ist für die Steuerung der beantragten Einleitung sowie der Einleitung der Salzabwässer aus dem Werk Werra maßgeblich und daher in diesen Bescheid aufgenommen worden. Zur Einbindung des Salzabwassers aus Neuhof-Ellers in die Salzlaststeuerung des Werks Werra dient das mit Beschluss vom heutigen Tage planfestgestellte Stapelbecken mit einem Fassungsvermögen von 90.000 m³; der Einleitung wird also ein separates Sammelbecken vorgeschaltet. Zusammen mit dem bereits am Standort NeuhofEllers bestehenden 50.000 m³ großen Stapelbecken ergibt sich damit für die Salzabwässer aus Neuhof-Ellers ein Gesamtfassungsvermögen von 140.000 m³. Die Einleitung des Salzabwassers aus Neuhof-Ellers erfolgt nur bei Abflüssen der Werra < 149 m³/s gemessen am Pegel Gerstungen (Tenor I.4.). Durch den Einleitstopp bei derartig hohen Abflüssen werden großflächige Einträge von Salzabwässern aus NeuhofEllers in die Werraauen verhindert. Andererseits drohen die für den Pegel Gerstungen festgesetzten Grenzwerte (Tenor I.5.) bei sehr geringen Abflüssen allein bereits durch diffuse Einträge erreicht zu werden. Dies führt dazu, dass in der Regel bei Abflüssen in der Größenordnung ≤ 10 m³/s keine Salzabwässer in die Werra eingeleitet werden können. Diese Abflussgröße dient daher Folgenden als Kenngröße für die Bemessung der Stapelkapazitäten. Der Festsetzung einer Abflussgröße als Minimalabfluss, bei dessen Unterschreiten die Einleitung der Abwässer aus Neuhof-Ellers zwingend auszusetzen wäre, bedurfte es jedoch nicht, da für den Zustand der Gewässerbiologie und -chemie nicht die Abflussgröße, sondern die Einhaltung der für den Pegel Gerstungen festgesetzten Grenzwerte maßgeblich ist und die Einhaltung dieser Grenzwerte wegen schwankender diffuser Einträge nur über die Messung der Salzkonzentrationen, nicht hingegen über den Abfluss am Pegel Gerstungen sicher zu kontrollieren ist. Die Salzkonzentrationen in der Werra werden am Pegel Gerstungen kontinuierlich überwacht und die Einleitung bei drohenden Grenzwertüberschreitungen unabhängig von der tatsächlich bestehenden Abflussgröße frühzeitig eingestellt. Die stärkste Beanspruchung der Stapelbecken besteht daher in Zeiten, zu denen entweder wegen drohender Grenzwertüberschreitungen durch diffuse Einträge bei niedrigen Abflüssen oder wegen drohender Uferübertretungen der Werra keine Einleitung von Salzwasser erfolgen kann. Auch in länger andauernden Zeiten mit niedrigen Abflüssen reichen die Stapelkapazitäten aus, um den Salzabwasseranfall aufzufangen. Derart niedrige Abflüsse von etwa ≤ 10m³/s, bei denen die Grenzwerte am Pegel Gerstungen allein durch diffuse Einträge erreicht werden können, gehen mit geringem, da niederschlagsbedingtem Haldenwasseranfall einher. Im Werra- und im Fuldagebiet, in dem die Halde Neuhof-Ellers liegt, herrschen aufgrund der räumlichen Nähe und der ähnlichen Gegebenheiten als Mittelgebirgsregionen vergleichbare Witterungsbedingungen; insbesondere das Niederschlagsregime der beiden Einzugsgebiete weist ein ähnliches Verhalten auf (vgl. Sebastian Wittmann, Tritiumgestützte Wasserbilanzierung im Einzugsgebiet von Fulda und Werra, Diplomarbeit, Freiburg 2002, S. 7). Insofern ist nicht zu unterstellen, dass am 64 Pegel Gerstungen über längere Zeit sehr geringe Abflüsse herrschen, aber gleichzeitig an der Halde in Neuhof-Ellers eine längere Regenperiode besteht, in der - zeitversetzt hohe Haldenwassermengen anfallen. In den Jahren 1995 bis 2010 gab es durchschnittlich 36 Tage/Jahr mit Abflüssen ≤ 10 m³/s, in denen die Grenzwerte ggf. allein aufgrund diffuser Einträge erreicht werden könnten, so dass die Einleitung einzustellen ist. Die längsten Trockenphasen traten in den Jahren 1997 und 2003 auf. Das Jahr 2003 hatte mit 140 Tagen die höchste Anzahl an Tagen mit Abflüssen ≤ 10 m³/s. In der insgesamt von Juni - Dezember 2003 andauernden Trockenperiode gab es mehrwöchige Phasen, in denen der Abfluss am Pegel Gerstungen durchgängig unter 10 m3/s lag (http://datenbank.fggweser.de/weserdatenbank/index.php; Tagesmittelwerte am Pegel Gerstungen), von denen die längste vom 30.07.2003 bis 11.09.2003, also etwa sechs Wochen andauerte. In diesem Zeitraum fielen in Neuhof-Ellers 50.245 m3 Salzabwasser an. Dieser Menge stand eine damalige Speicherkapazität von 50.000 m3 gegenüber, so dass ein leichtes Stapeldefizit bestanden hätte, wenn die niedrigen Abflüsse kontinuierlich mit drohenden Grenzwertüberschreitungen einhergegangen wären. Mit dem geplanten zusätzlichen Stapelbecken von 90.000 m3 kann zukünftig hingegen ein Mehrfaches dieser Menge aufgefangen werden. Im gesamten Zeitraum Juni bis Dezember 2003 fielen in NeuhofEllers 164.801 m3 Haldenwasser an. Dieser Menge steht eine zukünftige Speicherkapazität von insgesamt 140.000 m³ für die Salzabwässer aus Neuhof-Ellers gegenüber, so dass rechnerisch ein Speicherdefizit bestand, wenn in dieser Zeit überhaupt keine Abwässer hätten eingeleitet werden können. Jedoch gab es im Zeitraum von Juni - Dezember 2003 auch immer wieder mehrtägige bis über eine Woche andauernde Phasen, in denen die Abflüsse über der Kenngröße von 10 m3/s lagen und in denen mangels drohender Grenzwertüberschreitungen Abwasser in die Werra eingeleitet werden konnte, so dass es nicht zu Speicherengpässen gekommen ist. Auch bei hohen Abflüssen von ≥ 149 m3/s am Pegel Gerstungen, bei denen keine Abwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra eingeleitet werden, kommt es nicht zu Kapazitätsengpässen. Im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2011 wurden insgesamt nur 17 Tage mit Abflüssen ≥ 149 m3/s (Weserdatenbank, Tagesmittelwerte – Abfluss, Pegel Gerstungen) und maximal sieben aufeinanderfolgende Tage mit derartig hohen Abflüssen (13.01.-19.01.2011) verzeichnet. Im Januar 2011 wurde mit 110,6 m3/s der höchste durchschnittliche Monatsmittelwert am Pegel Gerstungen seit dem Jahr 2000 verzeichnet. In diesem Zeitraum fielen in Neuhof-Ellers 46.792 m3 Haldenwasser an; dieser Menge steht eine Speicherkapazität von derzeit 50.000 m³ gegenüber. Ein weiteres Stapelbecken mit einem Fassungsvermögen von 90.000 m3 ist mit Beschluss vom heutigen Tage planfestgestellt worden. Einer Hochwasserphase geht ein langsamer Anstieg der Pegelstände und Abflussgeschwindigkeiten voraus, in denen durch die starke Verdünnung bei relativ hohen Abflüssen große Einleitkapazitäten bestehen und die Stapelbecken daher geleert werden können. Bei Erreichen von Abflüssen über 149 m3/s ist damit die Stapelkapazität vollständig verfügbar. Da hohe Abflüsse der Werra bei Regenzeiten nicht gleichzeitig auch mit einem hohen Haldenwasseranfall einhergehen, da das Niederschlagswasser erst zeitversetzt abgegeben wird, deckt die Gesamtkapazität der Stapelbecken den Salzabwasseranfall unter Berücksichtigung der zugelassenen 65 Grenzwerte und dem Einleitungsstopp bei Abflüssen ≥ 149 m³/s am Pegel Gerstungen ab. Die ausreichende Dimensionierung der Stapelbecken wird zudem durch die von der Antragstellerin eingereichte Untersuchung „Nachweis zur Beckenkapazität zum Antrag – Einleitung salzhaltiger Wässer des Werks Neuhof-Ellers in die Werra“ der Ingenieurgesellschaft SYDRO vom 23.12.2011 untermauert. In dieser Simulation wurden die Niederschlagswerte der Jahre 1978 bis 2007 unter Zugrundelegung der für die beantragte Einleitung maßgeblichen Grenzwerte sowie der Berücksichtigung des Einleitungsstopps ab 149 m3/s und des Vorrangs der Einleitung der Abwässer aus Neuhof-Ellers auf drei verschiedene Szenarien übertragen (A: Ist-Zustand der Halde ohne Produktion – 350.000-700.000 m3/a Haldenwasser am Standort Neuhof-Ellers, B: Prognosezustand 2015 inkl. 40 %iger Vergrößerung der Halde und Produktion - 350.000-950.000 m3/a sowie C: Prognosezustand Endausbau bei maximaler Haldengröße und eingestellter Produktion – 0,7-1,5 Mio. m3/a, dieses worst-case-Szenario enthält einen Zuschlag ggü. den im Antrag prognostizierten max. 1,4 Mio. m3/a Haldenwasser). Danach ergibt sich der größte prognostizierte Füllstand der für die Haldenwässer aus Neuhof-Ellers bestehenden bzw. mit Planfeststellungsbeschluss vom heutigen Tage zugelassenen Speicherbecken in allen drei Szenarien bei Zugrundelegung der lang anhaltenden Hochwassersituation vom März 1988. Dieses Hochwasser weist in der Messreihe des Pegels Gerstungen die größte Fülle im Zeitraum 1947 bis 2008 auf, die in etwa einem 100jährlichen Ereignis entspricht. Bei allen drei Szenarien ist jedoch auch bei Übertragung dieses Ereignisses kein Speicherengpass prognostiziert worden. Bei Szenario A beträgt die danach errechnete notwendige Speicherkapazität ca. 57.000 m3, bei Szenario B ca. 80.000 m3 und bei Szenario C etwa 135.000 m3. Diesen Größen stehen Speicherbecken von insgesamt 140.000 m3 Fassungsvermögen gegenüber, so dass dieses auch in Ausnahmesituationen ausreichen dimensioniert ist. Speicherengpässe und dadurch entstehende Beeinträchtigungen sind deshalb nicht zu unterstellen. Auch in Anbetracht der zu erwartenden Veränderungen der Niederschlagsbedingungen im Rahmen des Klimawandels sind für den Zeitraum der Geltungsdauer dieser Einleiterlaubnis keine Kapazitätsengpässe zu erwarten. Für den maßgeblichen Zeitraum bis 2020 liegen keine Erkenntnisse vor, dass sich das Niederschlagsregime derart verändern wird, dass es vermehrte Trocken- und/oder Starkregenperioden geben wird, in denen die Einleitung der Abwässer aus Neuhof-Ellers längerfristig auszusetzen wäre. Die im Rahmen eines Forschungsprojekts des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie (Klimawandel und seine Folgen in Hessen – Forschungsergebnisse von INKLIM 2012 II plus –, Februar 2010, http://klimawandel.hlug.de/forschungsprojekte/inklim-2012-baustein-ii-plus.html) gewonnenen Erkenntnisse lassen selbst für den hier nicht relevanten Zeitraum 2031-2060 („Jahrhundertmitte“) noch keine eindeutige Prognose zu: im Winter nimmt der Niederschlag leicht zu (1 bis 26 %), im Sommer ergeben sich ungleiche Vorzeichen (+ 9 % bis - 11 %). Erst gegen Ende des Jahrhunderts (2071-2100) ist für die Sommermonate mit Niederschlagsabnahmen (- 11 % bis - 15 %) zu rechnen und für die Wintermonate mit Niederschlagszunahmen (10 % bis 58 %). 66 Im Rahmen des genannten Projekts wurden zudem die Auswirkungen des Klimawandels auf das Abflussverhalten zweier Flussgebiete (Lahngebiet und hessisches Maingebiet) untersucht. Danach zeichnet sich zur Jahrhundertmitte für die Abflusswerte folgende Entwicklung ab: - Zunahme um 10 % im hydrologischen Winterhalbjahr (November bis April), - Abnahme um 15 % im hydrologischen Sommerhalbjahr (Mai bis Oktober), - Jahresabfluss-Zunahme um 5 % und - Rückgang des mittleren Niedrigwasserabflusses um 10 bis 15 %. Ungeachtet der Frage der Übertragbarkeit dieser Ergebnisse auf das Abflussverhalten der Werra lässt sich auch aus den dargelegten Ergebnissen nicht schließen, dass bis 2020 Veränderungen eintreten, die die ausreichende Dimensionierung der Speicherkapazitäten in Frage stellen. Für den Zeitraum 2021-2050 weist der Bericht (S. 3) ein Balkendiagramm aus, aus dem sich nur äußerst geringe Veränderungen gegenüber dem Zeitraum 1961-1990 ablesen lassen. Insofern kann aus den Untersuchungen des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie insgesamt nicht abgelesen werden, dass die bestehenden bzw. planfestgestellten Stapelbecken zur temporären Speicherung des Salzabwassers aus NeuhofEllers in Niedrig- und Hochwasserphasen bis zum Jahr 2020 unzureichend wären. Das Gegenteil ist der Fall, da der Bericht bis zum Jahre 2020 keine relevanten Klimaveränderungen ausweist. Hochwasser, das die Werraauen weiträumig überflutet, kann bei Abflüssen ≥ 149 m3/s am Pegel Gerstungen auftreten. Bei derartigen Abflüssen wird die Einleitung salzhaltiger Abwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra eingestellt. Mit dieser Beschränkung der Einleitung wird für den Großteil der Werraauen verhindert, dass in diese keine Abwässer aus Neuhof-Ellers eingetragen werden. Nur lokal begrenzt können Ausuferungen auch bei Abflüssen < 149 m³/s auftreten. Dies gilt für Teilabschnitte unterhalb der Einleitstelle Philippsthal bis ca. 2 km flussabwärts der Ortslage Lauchröden. Unterhalb dieses Bereichs bis zur Mündung gibt es Überschwemmungen der Werraauen in aller Regel nur bei Abflüssen > 149 m³/s. Fulda und Werra weisen keine derartig unterschiedlichen Abflussverhältnisse auf, dass auch eine Orientierung an den Abflüssen an den Pegeln der Fulda erfolgen müsste. Salzhaltige Abwässer aus Neuhof-Ellers könnten in die Weserauen gespült werden, wenn am Pegel Gerstungen niedrigere Abflüsse als 149 m3/s vorlägen, so dass Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra eingeleitet würden, zeitgleich jedoch in der Fulda derart hohe Wasserabflüsse herrschten, die ab dem Zusammenfluss der beiden Gewässer in Hann. Münden ein Hochwasser in die Auen der Weser auslösen könnten. Die Untersuchung der Hydrologie der Einzugsgebiete von Werra und Fulda zeigt, dass im Einzugsgebiet der Werra und Fulda vergleichbare Witterungsbedingungen und insbe- 67 sondere ein ähnliches Niederschlagsregime herrschen. Vergleicht man die Abflussverhältnisse der Fulda und Werra an den jeweils letzten Pegeln vor der Weser (Pegel Bonaforth für die Fulda und Pegel Letzter Heller für die Werra) anhand der in der Weser-Datenbank der Flussgebietsgemeinschaft Weser verfügbaren Daten im Zeitraum von 1977 bis 2007 wird deutlich, dass insbesondere die Abflussspitzen in aller Regel in sehr deutlicher Parallelität verlaufen. Besonders hohe Abflüsse der Fulda, die ein Hochwasser der Weser auslösen können, bei gleichzeitigen moderaten Abflüssen der Werra unter 149 m3/s sind danach äußerst unwahrscheinlich. Kommt es in seltenen Fällen dennoch zu Ausuferungen in die Auen, liegt bei derartig hohen Abflüssen eine sehr starke Verdünnung der aus Neuhof-Ellers in die Werra eingeleiteten Salzabwässer vor, so dass die Salzkonzentration in der Weser nach dem Zufluss der Fulda in Hann. Münden äußerst gering sind. Negative Auswirkungen der Überflutung sind insofern nicht zu erwarten, zumal die insgesamt in die Werra eingeleitete Salzabwassermenge durch die erteilte Erlaubnis nicht erhöht wird. Die im Rahmen der Salzlaststeuerung erfolgende Ausrichtung an den Abflüssen am Pegel Gerstungen ist daher ausreichend. Die Fortführung der Salzlaststeuerung unter Berücksichtigung der Einleitung der von dem Antrag umfassten Salzabwässer sorgt für eine Einhaltung der Grenzwerte am Pegel Gerstungen und eine Vergleichmäßigung der Schadstoffkonzentrationen in der Werra. Unter Berücksichtigung der im Werk Werra vorgesehenen Einsparungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie der Einbindung der beantragten Einleitung in die Salzlaststeuerung sind keine Veränderungen des derzeit bestehenden Zustands der Werra zu erwarten. Daher wird es auch keine zusätzlichen Auswirkungen der beantragten Gewässerbenutzung auf die relevanten Schutzgüter geben. 3.4. Bewertung der Umweltauswirkungen Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 12 UVPG auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung zu bewerten. Die Bewertung der Umweltauswirkungen dient der Vorbereitung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Sie erfolgt nachfolgend unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 1 S. 1 UVPG aufgeführten Schutzgüter Wasser, Tiere und Pflanzen, Boden, Sach- und Kulturgüter und Mensch. Die wasserrechtlich erlaubnispflichtige Einleitung ist, wie unter 3.1. dargelegt, nicht aus sich heraus umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig. Vielmehr ergibt sich die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht auf Grundlage der herrschenden Literaturmeinung gem. § 11 Abs. 1 WHG als Annex aus der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht der Rohrleitung zum Transport der Abwässer von Neuhof-Ellers nach Hattorf. Das lässt die Schlussfolgerung zu, dass Gegenstand der Annex-Umweltverträglichkeitsprüfung allein die Auswirkungen der Einleitung auf das Schutzgut Wasser nebst dessen Biozönose sind, nicht aber weitere Schutzgüter. Dennoch wurden im Rahmen der Bewertung vorsorglich alle in einer Verbindung zur Werra stehenden Schutzgüter und daher neben 68 den Schutzgütern Wasser sowie Tiere und Pflanzen auch die Schutzgüter Boden, Sachund Kulturgüter und Mensch sowie die Wechselwirkungen betrachtet. Nicht gesondert betrachtet wurden die Schutzgüter Luft, Klima und Landschaft, da diese von einer Einleitung ohne Gewässerveränderungen nicht berührt sind. Da die Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UVPG unselbständiger Bestandteil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, richten sich die Entscheidungsmaßstäbe nach dem einschlägigen Fachrecht, hier dem Wasserrecht. 3.4.1. Schutzgut Wasser 3.4.1.1. Oberflächengewässer Der mengenmäßige Zustand der vier im Untersuchungsraum liegenden Gewässerkörper – DETH_41_170+222 Mittlere Werra bis Tiefenort, DETH_41_155+170 Mittlere Werra von Tiefenort bis Vacha mit der Messstelle Vacha, DEHE_41.4 Werra/Philippsthal und DETH_41_68+129 Untere Werra bis Heldrabach – ist, wie unter 3.3.2.2. dargelegt, in den Bewirtschaftungsplänen als gut eingestuft. Daran wird sich durch die Einleitung der Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers nichts ändern. Die Erlaubnis beinhaltet nicht die Entnahme von Wasser, so dass keine Verringerung der Wassermenge zu befürchten ist. Auch wird die Einleitung der salzhaltigen Abwässer aus Neuhof-Ellers keinen relevanten Einfluss auf die Wasserführung der Werra haben, da die von der Einleiterlaubnis umfasste Abwassermenge < 1 ‰ der Mittelwasserabflussmenge beträgt und zur Einhaltung der Grenzwerte am Pegel Gerstungen nur eine abflussproportionale Salzabwassermenge eingeleitet wird. Der Wasserkörper „Mittlere Werra bis Tiefenort“, in dem die Messstelle Breitungen liegt, ist, wie unter 3.3.2.2. dargelegt, hinsichtlich des ökologischen Zustands als mäßig eingestuft worden. Der ökologische Zustand der anderen drei Wasserkörper ist als schlecht eingeordnet worden. Der chemische Zustand der Wasserkörper „Mittlere Werra bis Tiefenort“, „Mittlere Werra von Tiefenort bis Vacha“ und „Untere Werra bis Heldrabach“ ist, wie unter 3.3.2.2. dargelegt, „gut“. Der chemische Zustand des Wasserkörpers Werra/Philippsthal ist nicht eingestuft worden (BWP FGG Weser, Anhang A, S. 7, S. 63). Die teilweise schlechte bzw. mäßige Einstufung resultiert auch aus der Salzbelastung der Werra. Diese wird sich zukünftig – bis zum Befristungszeitpunkt in 2020 – aufgrund der Einleitung der Abwässer des Werks Neuhof-Ellers nicht negativ verändern, d.h. nicht verschlechtern. Dies gilt bei Betrachtung der zukünftigen Einleitung vermehrter Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers zuzüglich der bis zum 30.11.2012 genehmigten und ggf. auch darüber hinaus zuzulassenden Einleitung von Wässern aus dem Werk Werra; die zukünftig erhöhte Einleitmenge des Werks Neuhof-Ellers wird, wie unter 3.3.2.1. dargelegt, durch eine Verringerung der Einleitung des Werks Werra kompensiert, so dass die Gesamteinleitmenge im Vergleich zum Ist-Zustand unverändert bleibt. Dies gilt auch bei Betrachtung allein der zukünftigen Einleitmenge des Werks Neuhof-Ellers unter Ausblendung der Einleitmenge des Werks Werra, da sich die Schadstofffracht bei einer 69 Einleitung allein der Abwässer des Werks Neuhof-Ellers mit der im Vergleich zu einer Gesamtbetrachtung der Abwässer des Werks Neuhof-Ellers und des Werks Werra verringerten Abwassermenge ebenfalls verringern würde. Eine Verschlechterung des derzeitigen Gewässerzustands ist damit in beiden betrachteten Varianten ausgeschlossen. Gleichzeitig ist auch eine Verbesserung der Gewässerqualität bei Betrachtung einer Variante einer Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers und dem Werk Werra nicht zu erwarten. Dies ergibt sich bei gleichzeitiger Beibehaltung der Einleitung des Werks Werra zuzüglich zu der hiermit erlaubten Einleitung des Werks Neuhof-Ellers daraus, dass die Salzfrachten nicht verringert werden. Im Falle einer alleinigen zukünftigen Einleitung der Abwässer des Werks Neuhof-Ellers würde die Salzfracht dagegen verringert, ob sich daraus eine Umstufung der Gewässerqualität ergeben könnte, wäre aufgrund der unter 3.3.1. geschilderten Grundlast der Werra offen. Die beantragte Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra hat auch keine negative Wirkung auf die morphologischen Bedingungen des Gewässers und des Gewässerbetts, da sie nicht geeignet ist, strukturell auf diese einzuwirken. Weiterhin verstärkt die Einleitung auch nicht die Salzbelastung der Werra und Weser, die eine chemisch-physiologische Barriere darstellen könnte. Zudem haben sowohl anadrome als auch katadrome Wanderfischarten eine erhöhte Salzresistenz, sodass sich für diese Arten keine Einschränkung der Gewässerdurchgängigkeit ergeben kann. Die Perpetuierung des bisherigen Zustands verstößt nicht gegen die immissionsbezogenen wasserrechtlichen Vorgaben des § 57 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt WHG. Das Verschlechterungsverbot ist aufgrund gleichbleibenden Zustands gewahrt (dazu 3.4.1.1.1.). Das Verbesserungsgebot ist bis nach 2020 dispensiert (dazu 3.4.1.1.2.). 3.4.1.1.1. Verschlechterungsverbot Das Verschlechterungsverbot steht der beantragten Einleiterlaubnis nicht entgegen. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird. Oberirdische Gewässer, die nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine Verschlechterung im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 WHG vorliegt, ist der Status quo des Gewässers (Elgeti/Fries/Hurck, NuR 2006, 745, 747; Ginzky, NuR 2008, 147, 151), im konkreten Fall also der Zustand von Werra und Weser unter Berücksichtigung sowohl der Grundlast (Szenarien 1 und 2) als auch der derzeitigen Einleitung (Szenario 4). Die derzeitigen Einleitungen sind nicht aus der Betrachtung des Ist-Zustands auszuklammern. Die IstSituation wird auch durch die derzeitigen Einleitungen der Antragstellerin bestimmt. Anderenfalls – bei Hinwegdenken bereits durchgeführter Einleitungen – wäre der Maßstab 70 zur Ermittlung nachteiliger Veränderungen ein rein fiktiver, hypothetischer Gewässerzustand, was weder dem Ansatz des WHG noch des UVPG, Auswirkungen eines Vorhabens auf die tatsächliche Ist-Situation zu ermitteln und eine relevante Verschlechterung des Ist-Zustands zu verhindern, gerecht würde. Zudem würde bei einem Hinwegdenken bereits durchgeführter Einleitungen und damit als Ist-Zustand zu betrachtender Vorbelastungen dem Verbesserungsgebot kein relevanter Inhalt mehr zukommen, da auch das Erfordernis von Verbesserungen nur am Ist-Zustand und nicht an einem hypothetischen Null-Zustand ermittelt werden kann. Um festzustellen, ob eine Gewässerbenutzung eine Verschlechterung eines Gewässers herbeiführt, ist zunächst der durch die Gewässerbenutzung zukünftig zu erwartende ökologische Zustand mit dem aktuellen ökologischen Zustand zu vergleichen. Nach dem Verständnis der EU-Kommission liegt eine Verschlechterung des ökologischen Zustands nur bei einem Übergang in eine schlechtere Zustandsklasse vor, nicht hingegen bei einer Veränderung innerhalb einer Zustandsklasse (EU-Wasserdirektoren, Positionspapier „Ausnahmen von den Umweltzielen der Wasserrahmenrichtlinie“, 30.10.2006, S. 8, abrufbar unter www.wrrl-info.de). In der Literatur wird teilweise eine andere Auffassung vertreten. Dort ist umstritten, ob das Verschlechterungsverbot lediglich die Veränderung von einer vorgegebenen Zustandsklasse in die nächst niedrigere oder jede auch nur geringfügige negative Veränderung des Status quo untersagt (dazu u.a. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 27 Rn. 14). Die beantragte Einleitung stellt nach beiden Auffassungen keinen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot dar. Denn von der Einleitung der salzhaltigen Abwässer aus Neuhof-Ellers geht keine negative Veränderung der Schadstoffbelastung der Werra aus, da die insgesamt durch die Antragstellerin einzuleitenden Salzabwassermengen und Schadstofffrachten konstant bleiben. Daher werden sich die durchschnittlichen Schadstoffkonzentrationen in der Werra nicht erhöhen. Die zulässige Maximalbelastung am Pegel Gerstungen bleibt unverändert. Das in Neuhof-Ellers anfallende Salzabwasser wird seit 2007 teilweise und seit Mai 2008 vollständig nach Transport per Tanklastwagen und per Bahn in die Werra eingeleitet. Durch die Übernahme der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers durch den Standort Hattorf ist es nicht zu einer dortigen Erhöhung der Salzabwassermengen oder der Schadstofffrachten gekommen. Vielmehr wurden die am Standort Hattorf anfallenden Prozessabwässer deutlich verringert, so dass die aus Neuhof-Ellers transportierten Salzabwasser- und Schadstoffmengen überkompensiert wurden. Seit 2007 wurde durch die Antragstellerin kontinuierlich im Rahmen des Monitorings nachgewiesen, dass die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers zu keiner Erhöhung der Konzentrationen bzw. zu keiner Verschlechterung des ökologischen Zustands im Sinne der WRRL und des WHG der Werra zwischen der Ulstermündung und dem Pegel Gerstungen sowie den unterliegenden Wasserkörpern führten. Durch die von dieser Einleiterlaubnis umfassten zusätzlichen Haldenwässer, die durch die Erweiterung der Haldenfläche in Neuhof-Ellers anfallen werden (bis 2020 auf 900.000 m3 ± 200.000 m3), wird es zu keiner Erhöhung der insgesamt durch die Antrag- 71 stellerin in die Werra einzuleitenden Salzabwassermengen und Schadstofffrachten und somit zu keiner Verschlechterung des Gewässerzustandes kommen, weil gleichzeitig durch Kompensationsmaßnahmen im Werk Werra der Anfall von Salzabwasser in mindestens gleichem Maß reduziert wird. Auch in Bezug auf einzelne Schadstoffmengen (insbesondere für Kalium und die die Wasserhärte bestimmenden Faktoren Calcium und Magnesium) ergibt sich zukünftig aufgrund der Kompensation im Werk Werra keine höhere Belastung. Es kommt daher nicht zu einer Erhöhung der Salzfracht oder der Chlorid- und sonstigen Schadstoffkonzentration. Die entsprechende Selbstverpflichtungserklärung ist Bestandteil der mit Schreiben der Antragstellerin vom 13.10.2011 eingereichten ergänzenden Antragsunterlagen (mit Schreiben vom 13.10.2011 eingereichte Anlage 3) und daher dieser Erlaubnis. Auch der chemische Zustand der Wasserkörper wird sich aufgrund der gleichbleibenden Einleitung nicht verschlechtern. Dies bestätigt auch eine Betrachtung des chemischen Zustands nach Maßgabe des Art. 2 Nr. 24 WRRL. Der chemische Zustand wird nur nach „gut“ und „nicht gut“ differenziert. Ein guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers ist nach der Definition des Art. 2 Nr. 24 WRRL „der chemische Zustand, der zur Erreichung der Umweltziele für Oberflächengewässer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) erforderlich ist, das heißt der chemische Zustand, den ein Oberflächenwasserkörper erreicht hat, in dem kein Schadstoff in einer höheren Konzentration als den Umweltqualitätsnormen vorkommt, die in Anhang IX und gemäß Artikel 16 Absatz 7 oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Umweltqualitätsnormen auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind“. Nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 7 WRRL schlägt die Kommission Qualitätsnormen für die Konzentrationen der prioritären Stoffe in Oberflächenwasser, Sedimenten oder Biota vor. Die Tochterrichtlinie 2008/105/EG der Wasserrahmenrichtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik knüpft an Art. 16 der WRRL über Strategien gegen Wasserverschmutzung an. Sie legt in ihrem Anhang I 33 prioritäre und prioritär gefährliche Stoffe und für diese immissionsbezogene Umweltqualitätsnormen (Grenzwerte) für die Oberflächengewässer fest. Die Liste dieser Stoffe ist gleichzeitig die Anlage X „Prioritäre Stoffe“ der WRRL. Diese Liste ist auch in Anlage 7 „Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands“ der Oberflächengewässerverordnung übernommen worden. Das Abwasser aus Neuhof-Ellers enthält Spuren der prioritären Stoffe Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel. Deren Konzentrationen sind jedoch so gering, dass die für Binnenoberflächengewässer (WRRL) bzw. oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer (OGewV) festgesetzten Grenzwerte für den Jahresdurchschnitt (JD-UQN) aufgrund der bei Einleitung in die Werra eintretenden Verdünnung deutlich unterschritten werden. Bei einem durchschnittlichen Abfluss von 30 m³/s ergibt sich unter Zugrundelegung der maximalen Pumpleistung der Entleerungspumpe des Stapelbeckens VI, aus dem die Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra geleitet werden, von 0,180 m³/s ein Verdünnungsfaktor von etwa 1:166. 72 Prioritärer Stoff durchschnittlich im Abwasser aus Neuhof-Ellers enthaltene Konzentration (in µg/l) Konzentration bei Verdünnung der aus Neuhof-Ellers eingeleiteten Salzabwässer von 1:166 in der Werra in µg/l JD-UQN in µg/l Blei 50 0,3 7,2 Nickel 80 0,5 20 Cadmium 3 0,018 0,25 (für Wasserhärteklasse 5) 0,7 0,004 0,05 Quecksilber Auch bei Einbeziehung der Einleitung der Salzabwässer aus dem Werk Werra, die rd. die zehnfache Menge der Abwässer aus Neuhof-Ellers betragen, unter Berücksichtigung des Umstands, dass deren Zusammensetzung in etwa der der Abwässer aus NeuhofEllers entspricht, werden die europarechtlich vorgegebenen Grenzwerte unterschritten. Anhang IX der WRRL „Emissionsgrenzwerte und Umweltqualitätsnormen“ nimmt Bezug auf die in den Tochterrichtlinien der Richtlinie 76/464/EWG festgelegten Emissionsgrenzwerte und Qualitätsziele. Diese Tochterrichtlinien sind die Richtlinie über Quecksilberableitungen (82/176/EWG), die Richtlinie über Cadmiumableitungen (83/513/EWG), die Quecksilberrichtlinie (84/156/EWG) und die Richtlinie über Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (84/491/EWG) sowie die Richtlinie über die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe (86/280/EWG). Auch die in diesen Richtlinien enthaltenen Grenzwerte werden, soweit sie überhaupt auf die im Salzabwasser aus Neuhof-Ellers enthaltenen Spurenbestandteile anwendbar sind, deutlich unterschritten. Insofern bewirkt die beantragte Einleitung keine Schadstoffeinleitung, die der Erreichung des guten chemischen Zustands entgegenstehen oder eine Verschlechterung des chemischen Zustandes bewirken könnte. Mangels Anstiegs der Gewässerbelastung bis zum Pegel Gerstungen bewirkt die beantragte Einleitung auch in den unterhalb liegenden Wasserkörpern der Werra und Weser keine Verschlechterung deren chemischen oder ökologischen Zustands. 73 3.4.1.1.2. Verbesserungsgebot Die beantragte Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers widerspricht auch nicht dem Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG, wonach oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften sind, dass ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erreicht werden. Der gute Zustand ist gemäß § 29 Abs. 1 WHG grundsätzlich bis zum 22.12.2015 zu erreichen. Die zuständige Behörde kann diese Frist jedoch verlängern, wenn sich der Gewässerzustand nicht weiter verschlechtert und die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können, die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre (§ 29 Abs. 2 S. 1 WHG). Fristverlängerungen nach § 29 Abs. 2 S. 1 sind gemäß Abs. 3 WHG höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren zulässig. Die Gewährung einer Fristverlängerung und deren Begründung sind in den für jede Flussgebietseinheit aufzustellenden Bewirtschaftungsplan aufzunehmen (§ 83 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 2 WHG). Sowohl der Bewirtschaftungsplan Hessen als auch der der Flussgebietsgemeinschaft Weser für den Zeitraum 2009 – 2015 sehen vor, dass für die von den Salzabwassereinleitungen belasteten Oberflächenwasserkörper eine Fristverlängerung in Anspruch genommen wird (Bewirtschaftungsplan FGG Weser, S. 68, 79; Maßnahmenprogramm FGG Weser, S. 6; Bewirtschaftungsplan Hessen, S. 172; Maßnahmenprogramm Hessen, S. 119; in der Karte 5.3 „Erreichung der Bewirtschaftungsziele für Oberflächenwasserkörper (ökol. Zustand/Potenzial)“ des BWP FGG Weser ist die Werra bis kurz vor Hann. Münden mit „Fristverlängerung“ gekennzeichnet; gleiches gilt für die gesamte Weser). In der Tabelle des Anhangs A des Bewirtschaftungsplans FGG Weser sind die unterhalb der geplanten Einleitstelle liegenden Wasserkörper der Werra hinsichtlich der Frist zur Erreichung des guten Zustands folgendermaßen gekennzeichnet: - DEHE_41.4 Werra/Philippsthal: nach 22.12.2015 (Zeitpunkt aufgrund Unsicherheiten noch nicht bestimmbar), - DETH_41_68+129 untere Werra bis Heldrabach: 22.12.2027, - DEHE_41.2 Werra/Eschwege: nach 22.12.2015 (Zeitpunkt aufgrund Unsicherheiten noch nicht bestimmbar), und - DEHE_41.1 Werra/Niedersachsen: 22.12.2015. Diese Angabe im Bewirtschaftungsplan der FGG Weser dürfte unzutreffend sein. Auch für den Wasserkörper DEHE_41.1 Werra/Niedersachsen, der im Bewirtschaftungsplan der Flussgebietsgemeinschaft Weser mit „Frist: 1“, das heißt keiner Fristverlängerung gekennzeichnet ist, ist richtigerweise bereits eine Fristverlängerung avisiert. Dies ergibt 74 sich zum einen aus dem Niedersächsischen Beitrag für den Bewirtschaftungsplan der Flussgebietsgemeinschaft Weser aus Dezember 2009, S. 158, in dem für diesen Wasserkörper bestimmt ist, dass aufgrund technischer Gründe und der natürlichen Gegebenheiten eine Fristverlängerung erforderlich ist. Zum anderen ist dies auch aus dem Maßnahmenprogramm Hessen ersichtlich, in dessen „Anhang 3-1: Ergebnistabelle Maßnahmenprogramm Oberflächengewässer“ der Oberflächengewässerkörper DEHE_41.1 Werra/Niedersachsen hinsichtlich des ökologischen Gesamtzustands mit „as“, das heißt mit „Maßnahmenbeginn trotz Fristverlängerung „ab sofort“ (im 1. Turnus bis 2015)“, bezeichnet, also eine Fristverlängerung vorgesehen ist. Deshalb ist für diesen Wasserkörper auch in der Fortschreibung des Bewirtschaftungsplans der FGG Weser im Jahr 2015 eine Fristverlängerung zu erwarten. Grund für die aufgeführten Fristverlängerungen ist zum einen die zu erwartende Langfristigkeit der diffusen Belastungen aus dem Grundwasser, die selbst bei sofortiger Einstellung aller Einleitungen und der Versenkung eine Fristverlängerung erfordert, und zum anderen der Umstand, dass alle in Betracht zu ziehenden technischen Lösungen zur Verringerung des Salzabwasseranfalls bzw. der Salzabwassereinleitungen der Antragstellerin an ihrem Werk Werra einen hohen Planungs- und Durchführungsaufwand erfordern. Die Umsetzung eines anderen Entsorgungskonzepts als die Einleitung salzhaltiger Abwässer in die Werra ist bis zum 22.12.2015 nicht möglich, so dass für die von der Salzbelastung betroffenen Grundwasser- und Oberflächenwasserkörper Fristverlängerungen in Anspruch genommen werden (Bewirtschaftungsplan FGG Weser, S. 68, 79). Die genannten Gründe entsprechen den von dem Ausschuss „Oberirdische Gewässer und Küstengewässer“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) angegebenen Kriterien zulässiger Fristverlängerungen, nämlich „Natürliche Gegebenheiten“ und „Technische Durchführbarkeit“ (Gemeinsames Verständnis von Begründungen zur Fristverlängerungen nach § 25 c WHG (Art. 4 Abs. 4 WRRL) und Ausnahmen nach § 25 d Abs. 1 WHG (Art. 4 Abs. 5 WRRL), Fassung vom 18.03.2009). Die in den Bewirtschaftungsplänen vorgesehenen Fristverlängerungen gelten auch für die Gewässerabschnitte der Weser. Die Oberflächenwasserkörper der Weser sind in der Tabelle des Anhangs A des Bewirtschaftungsplans FGG Weser mit „Frist: 4“ gekennzeichnet. Dies bedeutet, dass für die Wasserkörper die Frist zur Erreichung des guten Zustands bis nach 22.12.2015 verlängert ist, der genaue Zeitpunkt aufgrund Unsicherheiten jedoch noch nicht bestimmbar ist. Die schrittweise Verlängerung des Zielerreichungsgebots zum guten ökologischen und chemischen Zustand entspricht dem von der LAWA vorgeschlagenen Vorgehen für Wasserkörper, die die Bewirtschaftungsziele wie vorliegend den guten ökologischen Zustand nicht bis zu dem in § 29 Abs. 1 WHG vorgesehenen Zeitrahmen erreichen. Bevor weniger strenge Umweltziele beantragt werden, soll eine Fristverlängerung mit Verbesserungsmaßnahmen in den nächsten Bewirtschaftungszeitraum führen. Die Erlaubnis zur Einleitung salzhaltiger Abwässer des Werks Neuhof-Ellers konnte daher über den 31.12.2015 hinaus erteilt werden. Über die Befristung der Erlaubnis bis 75 zum 31.12.2020 trägt das Regierungspräsidium Kassel dem Umstand Rechnung, dass eine weitere Verlängerung der Frist zur Verbesserung bis Ende 2027 noch nicht konkretisiert ist (dazu auch VI.2.) und zum anderen das Land Hessen derzeit davon ausgeht, dass eine weitere Einleitung salzhaltiger Abwässer des Kalibergbaus nach 2020 in die Werra nicht mehr erfolgen wird. 3.4.1.2. Grundwasser Eine Beeinträchtigung des Zustands der Grundwasserkörper ist durch die beantragte Einleitung des Salzabwassers aus dem Werk Neuhof-Ellers in die Werra nicht zu befürchten. Die Versenkung von Salzabwasser aus der Kaliindustrie führt zu punktuellen, regionalen Belastungen des Grundwassers, wovon fünf Grundwasserköper im Koordinierungsraum Werra und zwei Grundwasserkörper im Koordinierungsraum Fulda/Diemel betroffen sind. Die Auswirkungen der Salzabwasserversenkung auf das Grundwasser im Buntsandstein und Quartär sind aufgrund der hydrodynamischen Verhältnisse derart, dass selbst bei einer sofortigen Einstellung der Salzabwasserversenkung und sonstiger Einflüsse die Umweltziele bis 2015 nicht erreicht würden. Für die betroffenen Grundwasserkörper ist daher zunächst eine Fristverlängerung vorgesehen (Bewirtschaftungsplan FGG Weser, S. 79). Aus dem Bewirtschaftungsplan ergibt sich hingegen nicht, dass Grundwasserkörper durch eine Direkteinleitung von Salzabwässern in die Werra beeinträchtigt werden. Die bestehenden Verbindungen des salzbelasteten Oberflächengewässers Werra mit nahegelegenen Grundwasserkörpern bewirken keine Beeinträchtigungen dieser. Bei normalen Abflussverhältnissen herrschen sogenannte effluente Verhältnisse vor, in denen der Grundwasserspiegel in Flussnähe niedrig ist und Grundwasser aus dem Grundwasserleiter in die Vorflut abfließt. Es tritt nur im Uferbereich Uferfiltrat (= in die Aue infiltrierendes Werrawasser) auf. Es kommt also nicht zu Einträgen salzhaltigen Flusswassers in die Grundwasserkörper. Bei größerer Wasserführung in der Werra können influente Verhältnisse auftreten, in denen der Wasserspiegel eines offenen Gewässers höher ist als das hydraulische Potenzial des Grundwassers und Wasser aus dem Gewässer in den Grundwasserleiter hineinfließt. Dann kann also salzhaltiges Flusswasser in die Grundwasserkörper gelangen. Derartige Salzeinträge in Grundwasserkörper werden durch die beantragte Einleitung nicht verstärkt, da diese nicht zu erhöhten Einleitmengen oder Salzkonzentrationen in der Werra führen wird. 3.4.1.3. Trinkwassergewinnung Die beantragte Einleiterlaubnis wird nicht zu einer Erhöhung der Salz- oder sonstigen Schadstoffkonzentrationen in Werra und Weser führen, so dass die bestehenden Trinkwasserbrunnen nicht beeinträchtigt werden. 76 Aus dem Bewirtschaftungsplan 2009 für die Flussgebietsgemeinschaft Weser geht hervor, dass der Zustand aller Grundwasserkörper mit Trinkwasserentnahmen als gut eingestuft wird (Bewirtschaftungsplan FGG Weser 2009, S. 65). Die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra wird die Qualität dieser Wasserkörper nicht berühren, so dass auch insofern keine Gefährdung der Trinkwasserversorgung zu besorgen ist. Auch soweit Brauch- oder Trinkwasser aus Uferfiltrat gewonnen wird, ergeben sich aus der beantragten Einleitung keine erhöhten Aufwendungen, da sich aufgrund der gleichbleibenden Wasserqualität der Gewässer auch dieses nicht verändern wird. Die öffentliche Wasserversorgung als Bestandteil der allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung steht der Erteilung der beantragten Einleiterlaubnis damit nicht entgegen. Die Erhaltung der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist gesichert. Ein Versagensgrund, der nur vorliegt, wenn die Trink- und Brauchwasserversorgung quantitativ oder qualitativ erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist (VGH München, ZfW 1988, 425, 426; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 60. Erg.-Lfg. 2010, § 6 WHG Rn. 28), liegt daher nicht vor. 3.4.2. Pflanzen und Tiere Die in Gewässern lebenden Pflanzen und Tiere werden bereits über das Verschlechterungsverbot geschützt. Ist daher eine Verschlechterung eines Gewässers zu verneinen, spricht dies gleichzeitig dafür, dass auch die Schutzgüter Pflanzen und Tiere nicht nachteilig betroffen sind. Die in der Werra vorkommenden Arten werden durch die beantragte Einleitung nicht beeinträchtigt (dazu 3.4.2.1.). Auch die besonders geschützten Arten der FFH-Gebiete von Werra und Weser werden nicht nachteilig betroffen (dazu 3.4.2.2.). 3.4.2.1. Pflanzen und Tiere ohne FFH-Gebiete Die Durchschnittsgehalte von Chlorid, Magnesium und Kalium liegen in Wertebereichen für Lebensbedingungen, die durch die Salzbelastung geprägt sind. Die in der Werra nachgewiesenen Wasserpflanzen und Fische sind vornehmlich von der Salz- und Nährstoffbelastung des Gewässers geprägte Arten. Die Artenvielfalt ist gering und die Häufigkeiten sind im Vergleich zu unbelasteten Gewässern über weite Strecken immer noch unzureichend. Jedoch wird etwa seit dem Jahr 2000 ein stetiger, wenn auch langsamer Zuwachs der Arten und des Gesamtbestandes verzeichnet. Im Hinblick auf die Besiedlung der Werra mit Wasserpflanzen wurde im Vergleich zu den im Zeitraum vor 2002 beobachteten Vorkommen eine deutliche Ausbreitung der Grünalge Cladophora spp. in der Werra festgestellt. Die Ausbreitung dieser Grünalge ist ein Hinweis für eine Stabilisierung der aquatischen Lebensgemeinschaften in der Werra in Bezug auf die Salzbelastung (Ecoring 2010, S. 62). Die Tendenz der Ausbreitung der Makrophyten zeigt sich auch an weiteren Arten wie Teich-Wasserstern, krauses Laichkraut, Wasserknöterich und Kamm-Laichkraut. Seit 2002 wurden je Untersu- 77 chungsjahr jeweils zwischen acht und zwölf Wasserpflanzenarten gefunden; dominierende Arten in 2009 waren das salztolerante Kamm-Laichkraut und das Ährige Tausendblatt. Auch die Arten- sowie Individuenanzahl der Fische hat sich im letzten Jahrzehnt deutlich positiv entwickelt. Im Untersuchungsraum vornehmlich vorhandene Arten sind Aal, Barbe, Döbel, Gründling, Plötze und Stichling. Insbesondere für die Fischarten Döbel, Hasel und Barbe konnte zudem die Reproduktionsfähigkeit nachgewiesen werden. Auch der Fitnessgrad, Ernährungszustand sowie das Abwachsen der Bestände sind überwiegend als gut zu bezeichnen. Die durch Einführung der Salzlaststeuerung erzielte Vergleichmäßigung der Salzbelastung der Werra seit dem Jahr 2000 hat maßgeblich zu einer Zunahme der Arten und der Anzahl von Pflanzen und Fischen beigetragen (Ecoring 2008, S. 180 f.). Durch die gleichbleibende Salzabwassermenge und die Einbindung der beantragten Salzabwassereinleitung in die Salzlaststeuerung werden sich die durchschnittlichen Salzgehalte der Werra nicht verändern, so dass die Lebensbedingungen für die etablierten salztoleranten Arten gleich bleiben werden. Auch eine Beeinträchtigung der im Uferbereich angesiedelten Pflanzen und dort lebenden Tiere ist nicht zu befürchten, da die dortigen Lebensbedingungen gleichermaßen von der Einleitung der Salzabwässer aus NeuhofEllers unberührt bleiben. 3.4.2.2. FFH-Gebiete Einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bedürfen gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG Projekte, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Eine Definition des Begriffs „Projekte“ enthält das BNatSchG aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 10.01.2006, C-98/03 (ZuR 2006, 134 ff.) seit der Fassung vom 12.12.2007 nicht mehr. Eine Definition der Begrifflichkeit „Projekte“ enthält aber die UVP-Richtlinie (85/337/EWG vom 27.06.1985), auf die auch bei der Prüfung der FFH-Verträglichkeit zurückgegriffen werden kann (so ausdrücklich EuGH, EuZW 2004, 730, 731). Die Einleitung salzhaltiger Abwässer in die Werra wurde, wie unter 3.1 dargelegt, auf Grundlage des § 11 Abs. 1 WHG als Annex aus der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht der Rohrleitung zum Transport der Abwässer von Neuhof-Ellers nach Hattorf einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Auch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung der Einleitung als solcher wurde für das FFH-Gebiet im Bereich der Einleitstelle durchgeführt. Die Prüfung ergab die FFH-Verträglichkeit der Einleitung (dazu unter 3.4.2.2.1). Hinsichtlich unterhalb der Einleitstelle gelegener FFH-Gebiete wurde eine FFHVorprüfung mit dem Ergebnis der Entbehrlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt (dazu unter 3.4.2.2.2). 78 3.4.2.2.1. FFH-Verträglichkeitsprüfung „Werra zwischen Philippsthal und Herleshausen“ (DE-5125-350) Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist das FFH-Gebiet „Werra zwischen Philippsthal und Herleshausen“ (DE-5125-350), in dem sich die zukünftige Einleitstelle für die salzhaltigen Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers befindet. Der im FFH-Gebiet liegende Abschnitt der Werra ist Teil des FFH-Gebiets. Auch der Pegel Gerstungen liegt in dem FFH-Gebiet. In diesem Bereich treten die höchsten Salzbelastungen des Gewässers auf, danach nimmt die Salzbelastung in der Werra durch die stetige Verdünnung im weiteren Flussverlauf ab. Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie sind in den Erhaltungszielen in Anlage 3a der NATURA-2000-Verordnung des Landes Hessen, Stand 2008, für das FFHGebiet „Werra zwischen Philippsthal und Herleshausen“ nicht aufgeführt. Erst im Rahmen der Grunddatenerhebung von 2009 wurde im Teilbereich des Stärkelsbachs der prioritäre Lebensraumtyp 91E0 (Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern) erfasst. In der aktualisierten Fassung des Standard-Datenbogens für das FFH-Gebiet „Werra zwischen Philippsthal und Herleshausen“ von November 2011 wurde dieser Lebensraumtyp inzwischen ergänzt. Als Art gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie ist in den Erhaltungszielen in Anlage 3a der NATURA-2000-Verordnung des Landes Hessen, Stand 2008, für das FFH-Gebiet „Werra zwischen Philippsthal und Herleshausen“ allein die Groppe (Cottus gobio) aufgeführt. Das Bachneunauge wurde erst im Rahmen der Grunddatenerhebung von 2009 im Teilbereich des Stärkelsbachs festgestellt und inzwischen ebenfalls im Standard-Datenbogen ergänzt. Für die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist die Betrachtung der Groppe in der Werra ausreichend. Denn die Salzbelastung durch die Einleitung der Salzabwässer wirkt sich nur auf die Werra aus und erreicht nicht den Stärkelsbach mit dem Vorkommen von Groppe, Bachneunauge und dem prioritären Lebensraumtyp 91E0 (Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern). Der Stärkelsbach ist ein unterhalb der Einleitstelle gelegener Zufluss zur Werra Die lange Verrohrungsstrecke des Störkelsbachs und der massive Verbau in der Ortslage von Heimboldshausen wirken als Barriere für Fischarten und machen einen aktiven Austausch mit den Werra-Populationen unmöglich (vgl. Grunddatenerhebung von 2009). Gleiches gilt für einen Rückfluss der salzbelasteten Werrawässer zur dem prioritären Lebensraumtyp 91E0. 3.4.2.2.1.1. Bestand Im Jahr 2004 konnten Nachweise auf Vorkommen der Groppe an der Probestelle des LAVES bei Gerstungen erbracht werden. Die Fischartenerfassung im Jahr 2006 durch das Institut für angewandte Ökologie, die die Ergebnisse der bereits im Jahre 2004 durchgeführten Untersuchung umfasst, bestätigte eine nahezu flächendeckende Besiedlung der oberen Werra durch die Groppe und einen intakten Altersaufbau der GroppenPopulation. Untersuchungen des LAVES in 2008 ergaben einen zunehmenden Bestand. 79 Die positive Entwicklung insbesondere der FFH-geschützten Art Groppe wird auch durch das von Ecoring vorgelegte Gutachten „Biologisch-ökologisches Monitoring zur Abschätzung von Auswirkungen veränderter Salzeinleitungen auf die aquatische Flora und Fauna der Werra - Jungfischuntersuchungen in der Werra zwischen Dankmarshausen und Unterrieden“ vom November 2010 bestätigt. Danach wurden im Jahr 2010 diverse Altersstufen inkl. Jungfische der Groppe nachgewiesen, was auf eine intakte Altersstruktur und die Reproduktionsfähigkeit dieser Fischart hinweist (Ecoring 2010, Zusammenfassung und Ausblick). Einer über die Bestandsaufnahme im Zuge der Grunddatenerfassung und der Befischungen des LAVES sowie der Untersuchung des Büros Ecoring im Jahre 2010 hinausgehenden Bestandsaufnahme bedurfte es für die FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht. Die Daten sind hinreichend aktuell. Eine Zählung des Bestands der Groppen-Population war entbehrlich, da die – im Vergleich zu den bisherigen Einleitungen – unveränderte zukünftige Salzabwassereinleitung unter Berücksichtigung der Summation mit den Einleitungen des Werks Werra und der Vorbelastung zu keinen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele führt (dazu 3.4.2.2.1.2.), so dass eine konkretere Betrachtung des IstZustands nicht geboten war (ebenso zu einem vergleichbaren Fall: BVerwG, NJW 2010, 2534 Rn. 4). 3.4.2.2.1.2. Erhaltungsziele Für die Frage, ob die Einleitung geeignet ist, festgesetzte Erhaltungsziele oder den Schutzzweck des NATURA 2000-Gebietes erheblich zu beeinträchtigen, sind die in Anlage 3a der NATURA 2000-Verordnung festgesetzten Erhaltungsziele für die Groppe maßgeblich, nämlich die - Erhaltung durchgängiger, strukturreicher Fließgewässer mit sandig-kiesiger Sohle und gehölzreichen Ufern, und die - Erhaltung von Gewässerhabitaten, die sich in einem zumindest guten ökologischen und chemischen Zustand befinden. Ob ein Projekt ein Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist dabei der günstige Erhaltungszustand der geschützten Arten bzw. Lebensräume i.S.d. Legaldefinition des Art. 1 e) und i) der FFH-Richtlinie; der günstige Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwGE 130, 299, 333 f. Rn. 94; BVerwGE 128, 1, 22 Rn. 43). Mit der Begrifflichkeit der „Stabilität“ ist dabei die Fähigkeit gemeint, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren (BVerwGE 128, 1, 22 Rn. 43). Ist dies zu bejahen, ist auch bei einem aktuell ungünstigen Erhaltungszustand mit der Folge der Zielsetzung einer Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands davon auszugehen, dass die Aussichten, den 80 ungünstigen Erhaltungszustand in Zukunft zu verbessern, gegeben sind (Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung an Bundeswasserstraßen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Ziffer 6.3.1). Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Erhaltungsziels ist daher nur dann zu bejahen, wenn ein bestehender günstiger Erhaltungszustand nicht stabil bleibt, d.h. nach einer etwaigen Störung nicht wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückkehren kann bzw. ein ungünstiger Erhaltungszustand weiter verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindert (BVerwG, NJW 2010, 2534 Rn. 6 ff.). Dies ist hier zu verneinen. Eine erhebliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten wird im Falle luftgetragener Schadstoffe in der Regel auf Grundlage der critical loads and levels geprüft, die denjenigen Bodeneintrag bestimmen, bis zu dessen Erreichen nach aktuellem Erkenntnisstand langfristig keine signifikanten schädlichen Effekte an Ökosystemen und Teilen davon zu erwarten sind. Derartige critical loads and levels existieren für den Wasserpfad nicht. In der Wissenschaft werden aber, wie unter 3.3.1.3. dargelegt, für die verschiedenen Salzparameter sog. Wirkwerte diskutiert, die Wertebereiche vorgeben, in denen sich naturnahe Lebensgemeinschaften einstellen können oder nicht. Für Chlorid schlägt die LAWA als Hintergrundwert (Übergang vom „sehr guten“ zum „guten“ Zustand) für große Flüsse und Ströme eines Mittelgebirges 50 mg/l und als Orientierungswert (Übergang vom „guten“ zum „mäßigen“ Zustand/Potenzial) 200 mg/l vor. Auch Anlage 6 zu § 5 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 OGewV sieht für einen sehr guten ökologischen Zustand einen Chlorid-Mittelwert von 50 mg/l vor. Wissenschaftliche Untersuchungen (Dr. Beinlich, Landschaftsstation Höxter, Infoveranstaltung 05.02.2007 Beverungen; DVWK 1996; Arbeitsgruppe NRW) gehen davon aus, dass spätestens ab einem Chloridgehalt von 400 mg/l erhebliche Störungen in einem Süßwasserökosystem und damit verbunden ein deutlicher Artenrückgang der Biozönose eintreten. Diese Werte werden in der Werra deutlich überschritten. Die bei niedrigen Abflüssen der Werra aufgrund der Grundbelastung zu verzeichnenden maximalen Chloridwerte um 2.000 mg/l, Kaliumbelastungen um 200 mg/l und Magnesiumkonzentrationen von über 350 mg/l liegen im Wertebereich für Lebensbedingungen, in denen robustere Arten bzw. bestimmte Komponenten der Lebensgemeinschaft fehlen. Die Groppe hat in der Werra trotz der auch bisher hohen Salzbelastung einen günstigen Erhaltungszustand. Eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets kann daher nicht aufgrund der in Summation der beantragten Einleitung, der Einleitung salzhaltiger Abwässer des Werks Werra und der Vorbelastung auch zukünftig hohen Salzbelastung bejaht werden. Vielmehr ist die Ausprägung des FFH-Gebiets trotz der auch bisherigen Salzbelastung entscheidend und ist die Vorbelastung als maßgeblicher Referenzzustand für eine Beeinträchtigung heranzuziehen. Dass dies zulässig ist, bestätigt die Entscheidung des VGH Kassel vom 21.08.2009, 11 C 318/08 (BeckRS 2009, 39300). Danach konnte bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung des Ausbaus des Flughafens Frankfurt a.M. eine gegenwärtige Stickoxid-Belastung, die einen günstigen Erhaltungszustand von Lebensraumtypen bzw. Arten nicht verhinderte, als Irrelevanzschwelle angenommen werden. Der VGH Kassel führt aus: „Wenn diese Irrelevanzschwelle auch nach Verwirklichung 81 des zugelassenen Vorhabens nicht überschritten wird, kann eine vorhabensbedingte Beeinträchtigung der Lebensraumtypen mit der zu fordernden hinreichenden Gewissheit ausgeschlossen werden“ (VGH Kassel, amtl. Umdr., 1.4.2.3.3.3 – BeckRS 2009, 39300); das BVerwG hat diese Überlegungen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in Bezug genommen (BVerwG, 14.04.2011, 4 B 77/09, Rn. 21 BeckRS 2011, 50614). Gleiches gilt im konkreten Fall, in dem die langjährige Einleitung salzhaltiger Abwässer zukünftig nicht erhöht wird. Auf Grund der weiteren geplanten und zum Teil bereits in der Umsetzung befindlichen Reduktionsmaßnahmen an den Standorten des Werks Werra wird die beantragte Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers auch in Zukunft nicht zu einer Erhöhung der eingeleiteten Salzabwassermengen bzw. Schadstofffrachten führen. Auch wird die beantragte Einleitung in die bereits bestehende Salzlaststeuerung eingebunden, so dass sich die positiven Effekte der Vergleichmäßigung der Salzbelastungen fortsetzen werden. Die bisherigen Untersuchungen legen dar, dass sich eine reproduktionsfähige Population der Groppe in der Werra auch unter den vorhandenen Salzbelastungen entwickeln konnte. Bei gleichbleibenden Bedingungen der Schadstoffbelastung ist hinsichtlich dieses Faktors keine Verschlechterung des derzeitigenErhaltungszustands für die Groppe in der Werra zu erwarten.Da die Einleitung salzhaltiger Abwässer befristet wird, ist auch die Umsetzung des Entwicklungsziels, die hier ungünstige Habitatqualität für die Groppe wieder in einen günstigen Zustands zu bringen, langfristig möglich.Daher konnte die Verträglichkeit der Einleitung der Salzabwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers in die Werra mit den Erhaltungszielen des FFHGebiets „Werra zwischen Philippsthal und Herleshausen“ (DE-5125-350) festgestellt werden. Die Einleitung salzhaltiger Abwässer des Werks Neuhof-Ellers führt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Werra zwischen Philippsthal und Herleshausen“ i.S.d. § 34 Abs. 2 BNatSchG. Die Prüfung der FFH-Verträglichkeit ist nach § 16 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG vom 20.12.2010, GVBl. I S. 629, 2011 I S. 43) unselbstständiger Teil des jeweiligen Verwaltungs- oder Planungsverfahrens. Die erforderlichen Entscheidungen werden von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe getroffen. Zuständige Naturschutzbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel. Aufgrund Behördenidentität mit der Erlaubnisbehörde muss daher grundsätzlich kein Benehmen hergestellt werden, jedoch hat das Dezernat 27.2 (Schutzgebiete, Artenschutz, Landschaftspflege) in seiner Stellungnahme vom 18.11.2011 dargelegt, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets DE-5125-350 durch die beantragte Salzabwassereinleitung ausgeschlossen werden können. Das Benehmen des zuständigen Dezernats liegt damit vor. Die Erklärung des Dezernats 27.2 bezieht sich zwar nur auf den Zeitraum bis 2015 und damit auf den Zeitraum, für welchen die Antragstellerin die Umsetzung zusätzlicher Minderungsmaßnahmen geplant hat. Sie gilt aber unter der Voraussetzung einer auch nach 2015 nicht erhöhten Einleitung auch über 2015 hinaus. Da die Prüfungen des Regierungspräsidiums Kassel die Kompensationsfähigkeit der zukünftig erhöhten Einleitung des Werks Neuhof-Ellers durch eine geringere Einleitung des Werks Werra ergeben haben und die Antragstellerin die Kompensation im Rahmen einer Selbstverpflichtung zugesagt hat, steht auch die Zulassung der befris- 82 teten Einleitung bis 2020 in Einklang mit den Schutzzielen der FFH-Schutzgebietsausweisung und der Stellungnahme des Dezernats 27.2. 3.4.2.2.2. NATURA 2000-Verträglichkeitsvorprüfung für die unterhalb des Pegels Gerstungen gelegenen FFH- und Vogelschutzgebiete Für die unterhalb des Pegels Gerstungen gelegenen FFH- und Vogelschutz-Gebiete konnte im Rahmen einer FFH-Vorprüfung nachgewiesen werden, dass die geplante Einleitung von Salzabwässern aus Neuhof-Ellers in die Werra nicht geeignet ist, deren Erhaltungsziele zu gefährden, so dass eine umfassende Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG nicht erforderlich war. Die Prüfungspflicht nach § 34 BNatSchG wird aktiviert, wenn sich im Rahmen einer Vorprüfung („Screening“) herausstellt, dass die in Rede stehenden Vorhaben die für das jeweilige Gebiet festgelegten Erhaltungsziele bzw. eine besonders ausgewiesene Schutzzweckbestimmung zu gefährden drohen. Umgekehrt ausgedrückt ist eine Verträglichkeitsprüfung entbehrlich, wenn die Vorprüfung eindeutig ergibt, dass erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen entweder offensichtlich ausgeschlossen sind oder keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte in diese Richtung weisen (BVerwGE 128, 1, 29 Rn. 60; BVerwG, NVwZ 2008, 210 Rn. 6; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 61. Erg.-Lfg. 2011, § 34 BNatSchG Rn. 2). Dies ist vorliegend unter Berücksichtigung sowohl der maßgeblichen Erhaltungs- als auch der maßgeblichen Wiederherstellungsziele der im Gewässerverlauf von Werra und Weser gelegenen FFH-und Vogelschutzgebiete der Fall. Der Pegel Gerstungen ist der Punkt, an dem sämtliche Einleitungen aus den Werken Neuhof-Ellers und Werra inklusive der Vorbelastungen und diffusen Einträge erfasst werden. Hinter diesem Punkt nimmt die durch die Salzeinleitungen bestehende Belastung aufgrund der im Flussverlauf stattfindenden Verdünnung stetig ab. Die beantragte Einleitung bewirkt an der Stelle der maximalen Belastung, die im FFH-Gebiet „Werra zwischen Philippsthal und Herleshausen“ (DE-5125-350) liegt, keine nachteilige Gewässerveränderung. Aufgrund der im weiteren Gewässerverlauf abnehmenden Belastung und des Umstands, dass es nicht zu erhöhten Einleitungen kommen wird, kann davon ausgegangen werden, dass auch dort keine nachteiligen Veränderungen der in Würdigung der Vorbelastung der Gewässer und des dadurch gekennzeichneten Ist-Zustands ausgewiesenen Erhaltungsziele zu erwarten sind (ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 09.08.2011, 1 B 113/11, BeckRS 2011, 53393 zu den Folgen eines Vorhabens, das bereits am Eingriffsort der maximalen Belastung nicht zu einer nachteiligen Beeinträchtigung führt und daher auch im weiteren Flussverlauf keine nachteiligen Veränderungen erwarten lässt). Dies ergibt die anhand der vom HMUELV erstellten Unterlage „FFHVerträglichkeitsprüfung – Ja oder Nein?, Hinweise zum Erfordernis einer FFHVerträglichkeitsprüfung für Vorhaben in NATURA 2000-Gebieten oder deren Umgebung sowie zu besonderen Aspekten der FFH-Verträglichkeitsprüfung“ (September 2005) vorgenommene Vorprüfung (Anlage 5 „Vorprüfung der NATURA 2000-Gebiete stromabwärts der geplanten Einleitstelle“ der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 83 13.10.2011 eingereichten ergänzenden Antragsunterlagen). Danach können erhebliche Beeinträchtigungen der flussabwärts des Pegels Gerstungen gelegenen NATURA 2000Gebiete und deren Erhaltungs- sowie Schutzziele von vornherein ausgeschlossen werden, so dass auf eine weitergehende Verträglichkeitsuntersuchung verzichtet werden konnte. Mit Hilfe des in der HMUELV-Unterlage vorgesehenen sogenannten Schnelltests lässt sich klären, ob von dem Projekt aufgrund seiner Lagebeziehung ein NATURA 2000Gebiet betroffen sein kann. Dazu ist das geplante Vorhaben zunächst auf eine Reihe definierter Wirkfaktoren zu überprüfen (Veröffentlichung des Bundesamtes für Naturschutz: Lamprecht u.a., Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Endbericht, April 2004). Die Wirkfaktoren lassen sich in baubedingte Wirkungen, die temporär durch den Bau des Objektes wirken, und anlagen- und betriebsbedingte Wirkungen, die dauerhaft durch die Existenz und den Betrieb des Objektes wirken, unterscheiden. Die anhand dieses Schnelltests vorgenommene Ermittlung der grundsätzlichen Wirkungen, die vorhabenbedingt auftreten können, ergibt, dass die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra lediglich die stoffliche Einwirkung „Salz“ bewirkt, die betriebsbedingt und damit dauerhaft auftreten wird. Der Salzeintrag wirkt räumlich von der Einleitstelle flussabwärts für den weiteren Verlauf von Werra und Weser, da die salzhaltigen Abwässer nicht abgebaut werden, sondern sich die Salzkonzentrationen allein durch zuflussbedingte Verdünnungen im Verlaufe des Flusses immer weiter verringern. Auf die Wirkfaktorengruppen direkter Flächenentzug, Veränderung der Habitatstruktur/Nutzung, Veränderung abiotischer Standortfaktoren, Barriere- oder Fallwirkung/Individuenverlust, nicht-stoffliche Einwirkungen, Strahlung, gezielte Beeinflussung von Arten und Organismen und sonstigen Wirkfaktoren hat die Einleitung hingegen keinen Einfluss. Für die NATURA 2000-Gebiete im Bereich von Werra und Weser unterhalb des Pegels Gerstungen, von denen sieben FFH-Schutzgebiete (Werra bis Treffurt mit Zuflüssen DE 5328-305, Werraaue von Herleshausen - DE 4926-303, Teichfledermaus-Gewässer im Raum Nienburg - DE 3319-332, Weser zwischen Ochtummündung und Rekum - DE 2817-370, Nebenarm der Weser mit Strohauser Plate und Juliusplate - DE 2516-331, Unterweser - DE 2316-331, Weser bei Bremerhaven- DE 2417-370) und sechs Vogelschutzgebiete (Werra-Aue zwischen Breitungen und Creuzburg - DE 5127-401, Rhäden von Obersuhl und Auen an der mittleren Werra - DE 5026-401, Sollingvorland - DE 4022-431, Weseraue - DE 3519-401, Wesertalaue bei Landesbergen - DE 3420-401, Unterweser - DE 2617-401) sind, hat die Antragstellerin die maßgeblichen Bestandteile, die gemeldeten Lebensraumtypen nach Anhang I und II der FFH-Richtlinie, sowie deren Erhaltungsziele zusammengestellt (mit Schreiben vom 13.10.2011 eingereichte Anlage 5). Die Meldeangaben sind den Angaben des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) entnommen, die auf den Angaben der an die EU übermittelten Standarddatenbögen mit Stand 2010 basieren (http://www.bfn.de/0316_steckbriefe.html). Die jeweiligen Erhaltungsziele wurden bundeslandspezifisch abgefragt. 84 Zu berücksichtigen ist, dass die Erhaltungsziele von NATURA 2000-Schutzgebieten die Erhaltung eines bestehenden Zustands bezwecken. Alle FFH- und Vogelschutz-Gebiete im Bereich von Werra und Weser weisen also einen schutzwürdigen Zustand „trotz“ der langjährigen Einleitung salzhaltiger Abwässer aus dem Kali-Bergbau in die Werra auf. Die geschützten Vorkommen haben sich in ihrer derzeitigen geschützten Ausprägung gerade unter Einfluss des bestehenden Gewässerzustandes entwickelt. Die Wahrung der derzeitigen Erhaltungszustände der maßgeblichen Bestandteile der NATURA 2000Gebiete ist aufgrund der nicht eintretenden Verschlechterung damit gesichert. Die Fortführung der Einleitung salzhaltiger Abwässer unter Beibehaltung der auch bisher geltenden Grenzwerte am Pegel Gerstungen von 2.500 mg/l Chlorid und 90° dH steht dem Schutzzweck des FFH-Rechts nicht entgegen. Die beantragte Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers wird die NATURA 2000-Gebiete und deren Erhaltungsziele mangels Erhöhung der eingeleiteten Salzabwassermenge und Schadstofffrachten sowie der Salzkonzentration im Gewässer nicht beeinträchtigen. Auch das Einleitungsregime der Antragstellerin trägt dazu bei, dass keine Beeinträchtigungen der geschützten Arten zu erwarten sind. Die Einhaltung der Grenzwerte für die Chloridbelastung und die Wasserhärte wird durch die Salzlaststeuerung, die die Einleitung der salzhaltigen Abwässer in Abhängigkeit von Wasserführung der Werra regelt und die Vergleichmäßigung der Salzbelastung sicherstellt, gewährleistet. Soweit für die NATURA 2000-Gebiete Wiederherstellungsziele ausgewiesen sind (Teichfledermausgewässer im Raum Nienburg - DE 3319-332, Nebenarme der Weser mit Strohauser Plate und Juliusplate – DE 2516-331, Unterweser – DE 2316-331, Weser bei Bremerhaven – DE 2417-370, Weseraue – DE 3519-401 und Unterweser – DE 2617-401), werden auch diese Ziele nicht betroffen. Eine Beeinträchtigung von Wiederherstellungszielen setzt voraus, dass die Stabilität eines Gebiets und damit die Fähigkeit, nach Beendigung einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren, genommen wird (Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung an Bundeswasserstraßen, Ziffer 6.3.1). Eine derartige Wirkung kommt der Einleitung salzhaltiger Abwässer, die nur temporär zu einer Erhöhung der Salzfracht der Gewässer führt, nicht zu. 3.4.2.2.3. Überschwemmungsbedingte Auswirkungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete Die in der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 13.10.2011 eingereichten NATURA 2000-Vorprüfung vorgenommene Prognose der Beeinträchtigungen mit dem Ergebnis, dass vorhabenbedingte Beeinträchtigungen, die zu einer Verschlechterung der bestehenden Erhaltungszustände führen könnten, auszuschließen sind, bezieht sich allein auf die Wirkungen im Wasserkörper selbst. Zu untersuchende Wirkungen außerhalb des Wasserkörpers wurden unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Abwässer des Werks Neuhof-Ellers ab einem Werra-Abfluss von 149 m³/s am Pegel Gerstungen nicht mehr eingeleitet werden, und der Annahme, dass dieser Abfluss die beginnende Ausuferung in die Werraauen umfasste, ausgeschlossen. Nunmehr hat sich herausgestellt, dass unterhalb der Einleitstelle Philippsthal bis ca. 2 km flussabwärts der Ortslage 85 Lauchröden lokal begrenzt Ausuferungen in die Werraauen bereits bei Abflüssen > 80 m³/s auftreten können. In diesem Flussabschnitt liegen, im Wasserkörper und/oder den an die Werraufer grenzenden Auen, die FFH-Schutzgebiete, bzw. Teile dieser, „Werra zwischen Philippsthal und Herleshausen“ (DE 5125-350), „Werra bis Treffurt mit Zuflüssen“ (DE 5328-305), „Rohrlache von Heringen“ (DE 5026-301) und „Werraaue von Herleshausen“ (DE 4926-303) sowie die Vogelschutzgebiete „Werra-Aue zwischen Breitungen und Creuzburg“ (DE 5127-401) und „Rhäden von Obersuhl und Auen an der mittleren Werra“ (DE 5026-401). Das FFH-Gebiet „Werra zwischen Philippsthal und Herleshausen“ (DE-5125-350) umfasst allein den Wasserkörper, so dass überschwemmungsbedingte Auswirkungen von vornherein nicht zu betrachten sind. In den anderen NATURA 2000-Gebieten, die zumindest auch Bereiche außerhalb des Wasserkörpers in den Werraauen umfassen, sind hingegen auch überschwemmungsbedingte Auswirkungen des Vorhabens möglich. Die unterhalb des Pegels Gerstungen gelegenen NATURA 2000-Schutzgebiete „Werra bis Treffurt mit Zuflüssen“ (DE 5328-305), „Werraaue von Herleshausen“ (DE 4926-303) „Werra-Aue zwischen Breitungen und Creuzburg“ (DE 5127-401) und „Rhäden von Obersuhl und Auen an der mittleren Werra“ (DE 5026-401) waren – hinsichtlich der betrachteten Auswirkungen auf den Wasserkörper – bereits Gegenstand der von der Antragstellerin vorgelegten NATURA 2000-Vorprüfung (mit Schreiben vom 13.10.2011 eingereichte Anlage 5). Die Antragstellerin hat diese aufgrund der neuen Erkenntnisse über Ausuferungen mit der im Mai 2012 vorgelegten Unterlage „Ausuferungen bei Abflüssen < 149 m³/s, Wirkungen auf NATURA 2000-Gebiete“ um das oberhalb des Pegels Gerstungen in den Auen der Werra gelegene FFH-Gebiet „Rohrlache von Heringen“ (DE 5026-301), in dem überschwemmungsbedingte Auswirkungen der Einleitung der Abwässer aus Neuhof-Ellers möglich sind, erweitert. Zudem wurde in dieser Unterlage dargelegt, dass sich die im Rahmen der Vorprüfung angelegten Bewertungsmaßstäbe bezüglich der Auswirkungen auf den Wasserkörper inhaltlich auf die Aueflächen übertragen lassen. Auch für die NATURA 2000-Gebiete, die überschwemmungsbedingten Auswirkungen der Einleitung der Abwässer aus Neuhof-Ellers ausgesetzt sein können, sind vorhabenbedingte Beeinträchtigungen, die zu einer Verschlechterung der bestehenden Erhaltungszustände führen könnten, ausgeschlossen, so dass es einer NATURA 2000-Verträglichkeitsprüfung nicht bedarf. Die von der Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers betroffenen NATURA 2000Gebiete sind mit ihren Erhaltungszielen zu einem Zeitpunkt ausgewiesen worden, zu dem die in der Kaligewinnung und -aufbereitung anfallenden Abwässer bereits seit Jahrzehnten in die Werra eingeleitet worden waren und das Gewässer zeitweilig auch eine deutlich höhere Salzbelastung aufgewiesen hatte. Gleichermaßen bestanden bei Ausweisung der Gebiete die jahrzehntelangen überschwemmungsbedingten Einflüsse salzhaltiger Werrawässer auf die Auenbereiche. Die ausgewiesenen Lebensraumtypen und geschützten Arten konnten sich in den geschützten Gebieten also trotz der bestehenden Salzbelastung der Werra und entsprechend überschwemmungsbedingter Einwirkungen entwickeln bzw. ansiedeln. Die Vorbelastung ist als maßgeblicher Referenzzustand einer Beeinträchtigung heranzuziehen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 21.08.2009, 11 C 318/08, BeckRS 2009, 39300). 86 Die erlaubnisgegenständliche Einleitung der salzhaltigen Abwässer aus Neuhof-Ellers wird die überschwemmungsbedingten Einflüsse der salzhaltigen Werrawässer auf die betroffenen NATURA 2000-Gebiete nicht verändern, da die Salz- und Schadstoffkonzentrationen in der Werra und damit in den in die Auen ausgetragenen Überschwemmungswässern aufgrund der Kompensationen am Werk Werra auch zukünftig nicht erhöht werden. Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der (Teilbereiche der) NATURA 2000-Gebiete, in denen es bei Abflüssen < 149 m³/s zu Ausuferungen der Werra kommen kann, sind daher auch in den Auenbereichen nicht zu erwarten. 3.4.2.2.4. Berücksichtigung kumulierender Vorhaben Auch unter Einbeziehung der mit Beschluss der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, vom 15.07.2011, P-143.3/75, P.143.3/77, planfeststellten Außen- und Unterweservertiefung als kumulierendes Vorhaben ergibt sich, dass die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra mit den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete vereinbar ist. Durch die Weseranpassung wird sich die obere Grenze der Brackwasserzone in der Unterweser um bis zu 1000 m und die untere Grenze um bis zu 500 m stromauf verlagern. Betroffen ist in der Unterweser der Bereich von km 45 bis km 65; in der Außenweser zählt der Bereich von km 65 bis km 85 zur unteren Brackwasserzone. Durch die Stromaufverlagerung der unteren Grenze der Brackwasserzone um bis zu 500 m verkleinert sich dieser Bereich in der Außenweser entsprechend zugunsten marin geprägter Bereiche. Zudem wird die Salinität innerhalb der Brackwasserzone geringfügig zunehmen (Planfeststellungsbeschluss der WSV vom 15.07.2011, P-143.3/75, P.143.3/77, S. 245). Die Wertstufe verändert sich dadurch gegenüber dem derzeitigen Zustand nicht (S. 469). Die Erheblichkeit der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser - Wasserbeschaffenheit wird daher mit „unerheblich negativ“ bewertet (S. 474). Gleiches gilt für die anderen Schutzgüter (z.B. Zooplankton, S. 507 f.). Auch für die von der Verschiebung der Brackwasserzone und der Veränderung der Salinität betroffenen FFH-Gebiete (Nordteil des FFH-Gebietes „Unterweser“, „Weser bei Bremerhaven“, „Nationalpark Nds. Wattenmeer“, „Strohauser Platte“) und deren Erhaltungsziele sind keine darstellbaren Auswirkungen zu erwarten, da ein Nachweis der Verschiebung aufgrund der ohnehin bestehenden starken saisonalen und tidalen Dynamik der Position der Brackwasserzone kaum bzw. nur mit sehr langen Zeitreihen möglich ist (S. 871). Zudem werden kumulative Wirkungen der beantragten Salzabwassereinleitung mit der planfestgestellten Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenweser ausdrücklich ausgeschlossen. Auch bei einer Erhöhung der Fracht ohne Erhöhung der maximalen Chloridkonzentrationen in der Werra sei nicht zu erwarten, dass die Einleitung im Bereich der genannten FFH-Gebiete zu wahrnehmbaren biologischen Wirkungen führe (S. 982 f., 1060, 1074). Die beantragte Einleitung wird nicht zu einer Erhöhung der eingeleiteten Salzabwassermengen und damit nicht zu einer Erhöhung der Fracht führen, so dass biologische Wirkungen im Bereich der Außen- und Unterweser erst recht ausgeschlossen und Summationswirkungen der beiden Vorhaben verneint werden können. 87 Aufgrund des Ergebnisses der FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung, dass die beantragte Einleitung keine negative Gewässerveränderung und damit keine erhebliche Beeinträchtigung der in den Gewässern Werra und Weser liegenden FFH-Gebiete bewirkt, bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass durch die beantragte Einleiterlaubnis FFH-Gebiete, die mit Nebenarmen von Werra und Weser in Verbindung stehen, beeinträchtigt werden könnten. Insbesondere bleibt der Zufluss in diese Nebenarme aus Werra und Weser gegenüber dem derzeitigen Zustand von der beantragten Einleitung unberührt, so dass auch die Nebengewässer keine Beeinträchtigung erfahren werden. Daher konnten die mit Nebenarmen von Werra und Weser in Verbindung stehenden FFHGebiete im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung außer Betracht bleiben. Auch Schutzgebiete im Mündungsbereich der Nordsee, die einer natürlichen Salzkonzentration unterliegen, werden von den aus dem Werk Neuhof-Ellers in die Werra eingeleiteten Salzabwässern nicht negativ beeinträchtigt, so dass diese ebenso nicht zu betrachten sind. Der derzeit geltende und beantragte Grenzwert für Chlorid liegt bei 2.500 mg/l am Pegel Gerstungen. Bis in den tidebeeinflussten Raum Unterweser findet eine erhebliche Verdünnung der Konzentration statt. Die Salzbelastung der Weser in diesem Bereich ist aufgrund der Lage in der tidebeeinflussten Zone vielmehr auf den Salzgehalt der Nordsee als auf die Einleitungen der Antragstellerin in die Werra zurückzuführen. Der Salzgehalt der Nordsee beträgt im Bereich der Flussmündungen ca. 1,52,5 %. Er setzt sich aus Chlorid-, Natrium-, Sulfat-, Magnesium-, Calcium- und Kaliumionen zusammen und entspricht damit in etwa den Hauptbestandteilen (Chlorid, Sulfat, Natrium, Magnesium, Kalium) der Abwässer aus Neuhof-Ellers. Der ökologische Effekt der Salzabwässer auf Lebewesen beruht zuvorderst auf der hohen Ionenbelastung des Abwassers als solcher und dem dadurch hervorgerufenen osmotischen Effekt und erst in zweiter Linie auf dem Verhältnis der unterschiedlichen Ionen zueinander. Die ökologische Bedeutung der unterschiedlichen Ionenzusammensetzung des NordseeMeerwassers gegenüber den Salzabwässern aus Neuhof-Ellers kann durch deren bis in den tidebeeinflussten Bereich stattfindende starke Verdünnung allenfalls eine sehr marginale Bedeutung aufweisen. Auch die in den Salzabwässern aus Neuhof-Ellers zusätzlich zu den Salzionen vorhandenen Neben- und Spurenbestandteile sind in einer derart geringen Konzentration vorhanden, dass sie bereits am Pegel Gerstungen nicht mehr nachweisbar sind. Im weiteren Flussverlauf von Werra und Weser werden diese zusätzlich stetig verdünnt. Zudem wurde nachgewiesen, dass von den Neben- und Spurenbestandteilen in den Salzabwässern aus Neuhof-Ellers keine ökotoxikologische Relevanz ausgeht. Erst recht gehen von diesen daher im tidebeeinflussten Bereich der Weser keinerlei umweltschädigende Wirkungen aus. Eine negative Wirkung im Sinn einer Verschlechterung auf die dortigen Schutzgebiete bzw. die damit verbundenen Erhaltungsziele von Lebensraumtypen- und -arten durch die Einleitung der Salzwässer des Werks Neuhof-Ellers besteht daher nicht. Insofern war es nicht erforderlich, diese Gebiete in die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung einzubeziehen. 88 3.4.3. Boden Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden sind durch die beantragte Einleitung nicht zu erwarten. Bei normalen, d.h. niedrigen und mittleren Abflüssen in der Werra erfolgt überwiegend ein Zustrom von Grundwasser in die Werra (= effluente Grundwasserverhältnisse). Es tritt nur im Uferbereich Uferfiltrat (= in die Aue infiltrierendes Werrawasser) auf. Bei größerer Wasserführung tritt vermehrt Uferfiltrat auf, das auch weiter in die Aue hineinreicht (= influente Grundwasserverhältnisse). Der Boden wird von Niederschlagswasser durchlaufen, wodurch etwaige Salze wie Natrium- und Chlorid-Ionen, die nicht an den Bodentauscher sorbiert werden, aus dem Boden ausgewaschen werden. Die Salze werden bei Niederschlägen in tiefere, nicht durchwurzelte Bodenschichten ausgewaschen und mit der natürlichen Fließrichtung des Grundwassers teilweise wieder in die Werra gespült. Mit Beeinträchtigungen der Bodenstruktur oder des Pflanzenwachstums ist daher nicht zu rechnen. Hochwasser, das die Werraauen weiträumig überflutet, kann, wie dargestellt, erst bei Abflüssen ab 149 m3/s auftreten. Bei Abflüssen ≥ 149 m3/s am Pegel Gerstungen wird die Einleitung salzhaltiger Abwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra eingestellt. Ein Austrag salzhaltiger Abwässer aus Neuhof-Ellers wird damit für den Großteil der Werraauen ausgeschlossen. Nur lokal begrenzt, nämlich in Teilabschnitten unterhalb der Einleitstelle Philippsthal bis ca. 2 km flussabwärts der Ortslage Lauchröden, können Ausuferungen bereits bei Abflüssen ab 80 m³/s auftreten. Bei einem Abfluss von 80 m³/s ergibt sich unter Zugrundelegung der maximalen Pumpleistung der Entleerungspumpe des Stapelbeckens VI ein Verdünnungsfaktor von etwa 1:444. Die bei einer solchen Verdünnung des aus Neuhof-Ellers eingeleiteten Salzabwassers verursachten Schwermetallkonzentrationen unterschreiten sogar die in der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) aufgeführten Prüfwerte, bei deren Unterschreiten schädliche Bodenveränderungen ausgeschlossen werden können, deutlich. Bei größeren Abflüssen erhöht sich der Verdünnungsfaktor (bei 90 m3/s auf 1:500, bei 120 m³/s auf 1:666 und bei 140 m³/s auf 1:777), so dass sich die durch die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers verursachten Schadstoffkonzentrationen in der Werra und die bei Ausuferungen möglichen Einträge in die Auen entsprechend reduzieren. 89 Parameter durchschnittlich im Abwasser aus NeuhofEllers enthaltene Konzentration (in µg/l) Konzentration bei Verdünnung des aus Neuhof-Ellers eingeleiteten Abwassers von 1:444 in der Werra (in µg/l) Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden – Grundwasser der BBodSchV (3.1 des Anhangs 2) (in µg/l) Kupfer 60 0,14 50 Blei 50 0,11 25 Nickel 80 0,18 50 Cadmium 3 0,007 5 Chrom (gesamt) 12 0,03 50 Quecksilber 0,7 0,0016 1 Auch bei Einbeziehung der Einleitung der Salzabwässer aus dem Werk Werra, die rd. die zehnfache Menge der Abwässer aus Neuhof-Ellers betragen, werden die Prüfwerte der BBodSchV unterschritten. Keine Prüf- und Maßnahmenwerte enthält das bodenschutzrechtliche Regelwerk für die in den Abwässern aus der Kaliindustrie vornehmlich enthaltenen Salzionen. Dies lässt den Schluss zu, dass Salz nicht per se als boden- und grundwasserrelevanter Stoff gewertet wird. Unabhängig von rechtsverbindlichen Grenzwerten sind die von diesen ausgehenden Auswirkungen auf die Umwelt in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersuchen. Maßgeblich sind insofern die von einem Vorhaben zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen (vgl. § 6 Abs. 3 Nrn. 2-4 UVPG) auf die möglicherweise berührten Schutzgüter. Solche sind jedoch durch die mit der Erlaubnis gestatteten Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers nicht zu erwarten. Zwischen Philippsthal und Gerstungen und kurz unterhalb des Bereichs, in dem es lokal bereits bei Abflüssen von 80 m³/s zu Ausuferungen kommen kann, liegt die Messstelle Widdershausen. Die an dieser Messstelle gemessenen Konzentrationen entsprechen also in etwa denen, die bei hochwasserbedingenden Abflüssen in die Werrauauen gespült werden können. Der weiter flussabwärts gelegene Pegel Gerstungen erfasst auch die hinter der Messstelle Widdershausen in die Werra übertretenden diffusen Einträge und ist damit als der Punkt, an dem die höchsten Salzkonzentrationen bestehen, für die Steuerung der Einleitung maßgeblich. Abflüsse ≥ 80 m³/s gab es im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.09.2011 an der Messstelle Widdershausen, an insgesamt 77 Tagen, also an durch- 90 schnittlich ca. 16 Tagen im Jahr (www.fgg-weser.de, Weserdatenbank, Messstelle Widdershausen, Tageseinzelwerte Abfluss). Relevante schädliche Wirkungen für Böden sind bereits angesichts der nur geringen Anzahl von Tagen im Jahr, in denen Werraabflüsse ≥ 80 m3/s vorherrschen, nicht zu erwarten. Die Böden sind keinen dauernden Salzbelastungen ausgesetzt und können sich in der überwiegend überschwemmungsfreien Zeit regenerieren. Der Boden wird von Niederschlagswasser durchlaufen, wodurch etwaige Salze wie Natrium- und Chlorid-Ionen, die nicht an den Bodentauscher sorbiert werden, wieder aus dem Boden ausgewaschen werden. Die Salze werden in tiefere, nicht durchwurzelte Bodenschichten ausgewaschen und mit der natürlichen Fließrichtung des Grundwassers teilweise wieder in die Werra gespült. Der Chloridgehalt an der Messstelle Widdershausen betrug an den Tagen, an denen Abflüsse ≥ 80 m³/s vorlagen, im Durchschnitt ca. 1.170 mg/l (www.fgg-weser.de, Weserdatenbank, Messstelle Widdershausen, Tageseinzelwerte Chloridkonzentration). In dem betrachteten Zeitraum sind die Salzabwässer aus Neuhof-Ellers auf Grundlage der Einleiterlaubnis des Regierungspräsidiums Kassel vom 26.11.2003, 41.1/Hef 79 f 12320/001, in die Werra eingeleitet worden. Die Chloridkonzentration und die Konzentrationen der sonstigen Schadstoffe in der Werra werden durch die erlaubte Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Eller nicht erhöht, da die sich während der Laufzeit der Erlaubnis zukünftig von bisher durchschnittlich rd. 700.000 m3/a auf rd. 900.000 m3/a erhöhende Einleitmenge des Werks Neuhof-Ellers durch eine Verringerung der Einleitmenge des Werks Werra wenigstens kompensiert wird. Mit Beeinträchtigungen der Bodenstruktur oder des Pflanzenwachstums ist durch die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers nicht zu rechnen. Dies bestätigt die jüngste Untersuchung der Wendershäuser Aue bei Witzenhausen durch Kahlert aus dem Jahr 2011. Die ersten Untersuchungen der Wendershäuser Aue durch Kahlert im Jahr 1989 ergaben, dass die Salzgehalte der Böden gegenüber Normalböden im humiden Klima Mitteleuropas deutlich erhöht waren. Dies war Folge der vormaligen extrem hohen Chloridkonzentrationsspitzen der Werra von 20.000-40.000 mg/l und der großen Schwankungen der Salzkonzentrationen. Die elektrische Leitfähigkeit in der Bodenlösung wies Spitzenbelastungen von bis zu rd. 4.000 µS/cm auf. Die „No-Effect-Level“ als die Schwellenwerte, ab welchen es bei wenig oder moderat salztoleranten Kulturpflanzen zu Ertragseinbußen kommen kann, liegen hingegen bei 1.000 bzw. 2.000 µS/cm. Diese wurden also deutlich überschritten. Auch der Orientierungswert für den Natrium-Anteil an der Katiodenaustauschkapazität (KAK) von 5 %, anhand dessen sich Bodenveränderungen bemessen lassen, wurde im Jahr 1989 mit Werten bis zu 22,8 % an mehreren Probestellen deutlich überschritten, so dass aufgrund der dispergierenden Wirkung des Natriums eine beginnende bodenphysikalische Degradation nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Untersuchungen an denselben Probestellen in der Wendershäuser Aue durch Kahlert im Jahr 2011 und damit nach Einführung der Salzlaststeuerung in 2000 belegen, dass mit dem Rückgang der Salzbelastung der Werra auch eine deutliche Verbesserung der Bodenqualität, der Vegetation in den Auenbereichen und der Qualität des oberflächennahen Grundwassers eingetreten ist. Die elektrische Leitfähigkeit in der Bodenlösung lag an fast allen Probestellen innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Auenteile unterhalb oder nur geringfügig über dem No- 91 Effect-Level für wenig salztolerante Kulturpflanzen von 1.000 µS/cm. Die Maximalkonzentrationen des Chlorids im Bodensättigungsextrakt lagen im Jahr 2011 nahezu fünffach niedriger als im Jahr 1989. Die Anteile des Natriums an der potentiellen Kationenaustauschkapazität lag im Jahr 2011 an allen Probestellen innerhalb des effektiven Wurzelraumes (bis 1,3 m Bodentiefe) deutlich unter 5 %. Eine Beeinträchtigung zumindest salzunempfindlicher Kulturpflanzen, wie z.B. Weizen und Zuckerrüben, ist nicht zu erwarten. Die Verbesserung der für die Vegetation maßgeblichen Parameter spiegelt sich auch in den Untersuchungsergebnissen der Vegetation des Werraufers in der Wendershäuser Aue bei Witzenhausen wider. Bei der im Jahr 1989 durchgeführten Kartierung der dort vorhandenen Vegetation wurden überwiegend salzverträgliche Arten kartiert, die den für Uferrandbereiche von Gewässern typischen Röhrichtgürtel aus großwüchsigen, schilfartigen Pflanzen weitgehend ersetzten. Insgesamt war der Uferbewuchs spärlich und lückenhaft zwischen den Steinen der Uferbefestigung angesiedelt; die Ufer konnten leicht begangen werden. Am Werraufer bei Wendershausen wurden 8 Pflanzenarten angetroffen, die eine eine Salzzahl nach Ellenberg (1991) ≥ 2 aufwiesen; mehrere Arten wiesen sogar eine Salzzahl ≥ 5 auf. Die Zuordnung einer Salzzahl nach Ellenberg erfolgt in einer zehnstufigen Skala zwischen Arten, die niemals auf Böden mit zeitweilig höheren Chloridgehalten in der Bodenlösung vorkommen (Salzzahl 0, salzmeidende Arten) und solchen Arten, die in unterschiedlichem Maße erhöhte Chloridkonzentrationen tolerieren (Salzzahl 1 bis 9). Salzertragende Arten mit der Salzzahl 1 tolerieren dabei maximale Chloridkonzentrationen in der Bodenlösung innerhalb des Wurzelbereiches von bis zu 0,1 %, also 1.000 mg/l. Bei der Untersuchung im Jahr 2011 zeigte sich der Uferbewuchs wesentlich üppiger und in der Zusammensetzung verändert. Der Bewuchs ist heute in erster Linie durch Röhrichte sowie - zum Teil angepflanzte - Gehölze geprägt. Die 1989 in weiten Bereichen dominierenden salzverträglichen Arten traten im Jahr 2011 nur noch kleinflächig oder einzelexemplarisch auf. Die 1989 noch anzutreffenden ausgeprägten Salzpflanzen wurden 2011nicht mehr festgestellt. Der aufgefundene Ufergehölzgürtel ist in erster Linie durch Arten geprägt, die nach Ellenberg als salzmeidend eingestuft werden. Zwar liegen die sowohl 1989 als auch 2011 untersuchten Bereiche bei Witzenhausen flussabwärts der Bereiche, in denen lokal bereits bei Abflüssen von 80 m³/s Ausuferungen der Werra in die Auen auftreten können, so dass die jeweiligen Konzentrationen bei Witzenhausen niedriger sind. Dennoch lassen sich die Aussagen dieser Untersuchungen insofern auf die oberhalb des untersuchten Bereichs gelegenen, stärker belasteten Auen übertragen, als die Salzbelastung seit dem Jahr 2000 im gesamten Verlauf der Werra deutlich geringer und gleichmäßiger geworden ist. Es ist davon auszugehen, dass, trotz der in den überschwemmungsbetroffenen Bereichen auch weiterhin höheren Salzbelastungen der Werra, relevante Verbesserungen des Zustands der Böden, der Vegetation und des Grundwassers in sämtlichen Auenbereichen der Werra eingetreten sind. Auch die von Kahlert im Jahr 2011 durchgeführten Untersuchungen in der Sallmannshäuser Aue, zwischen Gerstungen und Herleshausen, und in der Herleshäuser Aue, also in Bereichen, die flussaufwärts der Wendershäuser Aue liegen, zeigen, dass das Ökosystem durch die Salzeinleitungen nicht dauerhaft gestört ist. In 92 diesen Gebieten bestehen aufgrund der größeren Nähe zu den Einleitstellen höhere Salzbelastungen der Werra. Insbesondere die Sallmannshäuser Aue wird in großen Teilen schon bei kleinen Hochwässern überflutet. Auch in diesen Gebieten lag die elektrische Leitfähigkeit im Bodensättigungsextrakt an den meisten Probestellen in den oberen Bodenschichten unterhalb des No-Effect-Levels für wenig salztolerante Arten von 1.000 µS/cm. Der Grenzwert für salztolerante Kulturpflanzen wie Weizen und Zuckerrüben wurde innerhalb des effektiven Wurzelraums an keiner Probestelle erreicht. Die Anteile des Natriums an der potentiellen Kationenaustauschkapazität lagen jedoch an manchen Probestellen in 1,0 bis 1,3 m Bodentiefe über dem Orientierungswert für beginnende Bodenveränderungen von 5 %. In der Herleshäuser Aue sind „Magere Flachlandmähwiesen“ (FFH-Lebensraumtyp 6510) vorhanden, die nach den für das FFH-Gebiet „Werraaue von Herleshausen“ (DE 4926-303) durchgeführten Grunddatenerhebungen fast ausschließlich durch Arten geprägt sind, die nach Ellenberg als salzmeidend einzustufen sind. Dies belegt, dass zumindest während der Vegetationsperiode eine dauerhaft für die Vegetation naturbetonter Ökosysteme nachteilig erhöhte Salzbelastung des Bodens nicht vorhanden ist. Mangels Erhöhung der Salz- und sonstigen Schadstoffkonzentrationen werden durch die zugelassene Einleitung der Salzabwässer der Werks Neuhof-Ellers keine erheblichen nachteiligen und damit für die Umweltverträglichkeitsprüfung relevanten Veränderungen verursacht. 3.4.4. Sach- und Kulturgüter Bauwerke und Bauteile aus Beton und Stahlbeton, die mit salzhaltigem Wasser in Berührung kommen (Brücken, Anlegeplätze), können durch dieses chemisch sowie korrosiv angegriffen werden. Aus der für die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte von der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) erstellten Stellungnahme „Relevanz der Einleitung chloridhaltigen Wassers für Wasserbauwerke der WSV im Bereich der Werra, der Weser und des MLK“ geht hervor, dass die Chloride und Sulfate eine Korrosion des Stahls hervorrufen, bzw. mit der eintretenden Leitfähigkeitserhöhung den Umsatz zwischen Anode (Ort der Abrostung) und Kathode (Ort der Sauerstoffreduktion) und somit die Korrosion fördern. Dies gilt auch, in Abhängigkeit zum pH-Wert und weiteren Eigenschaften des Betons, für Stahl in Beton. Beton selbst wird durch das Austauschverhalten von Calcium gegenüber Magnesium (Zerfall), wie auch durch Sulfat (Treiberscheinungen) gefährdet. Dies bestätigt auch ein im Auftrag der Antragstellerin erstellter „Bericht Salzabwassereinleitung in die Werra durch die K+S KALI GmbH – direkte Auswirkungen und Spätfolgen für Bauwerke aus bewehrtem und unbewehrtem Beton“ der TÜV NORD EnSys Hannover GmbH & Co. KG vom 11.01.2012. Die Beurteilung der sogenannten Betonaggressivität von Wasser erfolgt nach der DIN 4030. Diese gibt Grenzwerte zur Beurteilung des Angriffsgrades von Wässern vorwiegend natürlicher Zusammensetzung vor. Mit Hilfe verschiedener Untersuchungsparameter wird das Wasser in die Kategorien „schwach angreifend“, „stark angreifend“ und „sehr stark angreifend“ eingeordnet. 93 schwach angreifend stark angreifend sehr stark angreifend pH-Wert 6,5-5,5 5,5-4,5 < 4,5 kalklösende Kohlensäure 15-30 mg/l 30-60 mg/l > 60 mg/l Ammonium 15-30 mg/l 30-60 mg/l > 60 mg/l Magnesium 100-300 mg/l 300-1.500 mg/l > 1.500 mg/l Sulfat 200-600 mg/l 600-3.000 mg/l > 3.000 mg/l Der pH-Wert der Werra beträgt unter Berücksichtigung sämtlicher Salzabwassereinleitungen durch die Antragstellerin sowie der diffusen Einträge und Vorbelastungen am Pegel Gerstungen etwa 8,41 (Messung vom 08.07.2010, Ecoring 2010, S. 8). Insofern besteht keine Betonaggressivität des Werra-Wassers. Die für den Betonangriff maßgebliche Diffusion oder das kapillare Wandern der Ionen in der Betondeckung ist ein langsamer Prozess, für den nicht kurzzeitig auftretende Höchstwerte, sondern die über einen längeren Zeitraum bestehende Ionenbelastung maßgeblich ist (TÜV-Bericht, S. 23). Der Sulfatgehalt der Werra am Pegel Gerstungen liegt im Mittel bei 400 mg/l, der Magnesiumgehalt im Mittel bei 264 mg/l. Das Wasser der Werra ist also in beiden Fällen in die Kategorie „schwach angreifend“ einzuordnen. Es gilt jeweils die höchste Angriffsklasse, die aus den einzelnen chemischen Merkmalen ermittelt wurde. Wenn zwei oder mehrere angreifende Merkmale zu derselben Klasse führen, muss die Umgebung grundsätzlich der nächsthöheren Klasse zugeordnet werden (http://www.betontechnische-daten.de/6/6_2.htm). Daher ist vorliegend von stark angreifendem Wasser auszugehen. Bei Stahl- und Spannbetonbauteilen ist neben dem chemischen Angriff auf den Beton auch die Korrosion der eingelegten Stahlbewehrung bzw. der Spannglieder zu berücksichtigen. Die Abrostung erhöht sich mit dem Anstieg des Chloridgehalts des Wassers. Korrosionsstimulatoren wie Chlorid und Sulfat in Rostschichten führen dazu, dass die Korrosion nach Austrocknung und Wiederbefeuchtung rasch reaktiviert wird, und so die Abtragsraten an Spundwandbauwerken erhöht werden können. Jedoch fallen die jährlichen Abtragsraten nach Ausbildung einer stabilen Deckschicht deutlich ab (Bericht über eine Literaturrecherche zum Korrosionsverhalten unlegierter Eisenwerkstoffe in chloridhaltigem Flusswasser der TÜV NORD EnSys Hannover GmbH & Co. KG vom 10.01.2012, S. 21). Beton, der starken chemischen Angriffen ausgesetzt ist, muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit und Zusammensetzung besonderen Anforderungen entsprechen. So werden, um Beton vor chemisch-physikalischen Angriffen durch Wasserinhaltsstoffe zu schützen, bei der Herstellung des Betons besonders kalkarme oder spezielle 94 sulfatbeständige Zemente verwendet. Weiterhin wird die Dichtigkeit des Betons erhöht, um den Widerstand gegen chemische Angriffe zu verbessern. Es bestehen also Möglichkeiten, Betonbauwerke vor den schädlichen Einwirkungen des Salzwassers zu schützen und deren Standfestigkeit zu bewahren. Jüngere Bauwerke besitzen aufgrund der technischen Entwicklung einen größeren Widerstand gegenüber chemischen Einflüssen als ältere Bauwerke (TÜV-Bericht, S. 24). Auch Stahl kann gegen salzhaltiges Wasser wie Meerwasser ausgelegt werden; insbesondere bestehen Möglichkeiten, auf Stahloberflächen Korrosionsschutz in Form von Beschichtungen aufzutragen. Nach Maßgabe der DIN 1045 ist der Korrosionsschutz der Bewehrung durch eine an den Chloridangriff angepasste vorgegebene Mindestbetonüberdeckung sowie durch erhöhte Anforderungen an die Betonzusammensetzung sicherzustellen. Die Salzbelastung der Werra ist kein neuer Effekt, sondern besteht schon seit langer Zeit und befindet sich im historischen Vergleich derzeit auf niedrigem Niveau. In der Vergangenheit war die Salzkonzentration in der Werra um ein Vielfaches höher; es gab Spitzenbelastungen bis zu 40.000 mg/l Chlorid mit entsprechend hohen Sulfat- und Magnesiumbelastungen. In Betonbauwerken im Gewässer, die dort bereits früher, zu Zeiten höherer Salzfrachten der Werra errichtet wurden, hat sich durch osmotische Prozesse bereits eine starke Salzkonzentration gebildet, die heute höher ist als die Salzkonzentration im Wasser selbst. In der Betondeckung wird die große Ionenbelastung unmittelbar an der Bauoberteilfläche durch das nunmehr weniger salzbelastete Wasser ausgespült und dadurch weiter verringert. Der absolute Chloridgehalt im Bauteil sinkt. Durch die Umkehrung der Verhältnisse findet ein Konzentrationsausgleich statt, so dass der aktuelle Angriff der Salzabwässer nicht verstärkt wird, sondern weiter abnimmt. Jedoch können Korrosionseffekte durch verringerte Salzfrachten zwar vermindert aber nicht umgekehrt werden. Durch das im Beton bestehende Konzentrationsgefälle von außen nach innen steigt die Eindringtiefe der Chloride auch weiterhin an. Überschreitet der Chloridgehalt im Stahlbeton an der Bewehrungsoberfläche dabei einen kritischen Wert, kann Bewehrungskorrosion auftreten. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Jahre oder gar Jahrzehnte nach der Reduzierung des Chloridgehaltes in der Werra auf eigentlich für den Beton bzw. Stahlbeton unschädliche Werte Korrosionserscheinungen auftreten, die durch weiter eindringendes „Alt-Chlorid“ verursacht werden (TÜV-Gutachten, S. 25 f.). Diese Belastungen für Sachgüter entstehen unabhängig von der beantragten Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers, da diese auch bei Absenken des Chloridgehalts der Werra auf Trinkwasserniveau, also auch bei Einstellung sämtlicher Einleitungen, auftreten würden. Es handelt sich dabei also um Beeinträchtigungen durch die hohen Salzkonzentrationen der betroffenen Flüsse in der Vergangenheit, nicht aber um Auswirkungen der antragsgegenständlichen Einleitung. Die beantragte Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers wird nicht zu einer Verstärkung der Einflüsse des Flusswassers auf Sach- und Kulturgüter führen. Der Beton der Bauwerke, deren Teile nur bei Hochwasserereignissen in Kontakt mit Werra-Wasser stehen, wird durch die Ionen Mg²+, NH4+, Na+/K+ und SO42- in der Regel nicht geschädigt, da zum einen durch die dann bestehende starke Verdünnung eine niedrige Ionenkonzentration vorliegt und zum anderen die Eintrittshäufigkeit sowie die Einwirkungsdauer relativ gering sind. Chloridionen hingegen wirken katalytisch und kön- 95 nen daher schon in geringen Mengen und bei seltenem, kurzen Kontakt schädlich für den Bewehrungsstahl im Beton sein, was jedoch bei guter Bauausführung (relativ porenarme Oberfläche) und guter Konstruktion (rissverteilende Bewehrung) verhindert werden kann (TÜV-Bericht, S. 21). Mit salzhaltigen Wässern in Kontakt kommende Bauwerke können und müssen sich den Gewässerverhältnissen anpassen. Ein Anspruch auf unbelastete Gewässer besteht nicht. Die situationsbedingte Vorbelastung der Werra ist bei der Errichtung von Bauwerken mit Gewässerkontakt zu berücksichtigen. Dies gälte, wie mit den Szenarien 1 und 2 dargelegt, selbst dann, wenn keine weitere Einleitung gestattet würde. Da die hiermit zugelassene Einleitung keine Verschlechterung bewirkt und konstruktiver Schutz von Bauwerken gegen chemische sowie korrosive Zersetzungen möglich ist, sind keine unzulässigen Auswirkungen auf Sachgüter zu verzeichnen. Die durch die Einleitung salzhaltiger Abwässer möglichen Korrosionsfolgen erfordern eine Anpassung der Betreiber von Bauwerken im Gewässer an diese Bedingungen. Erforderlich sind ggf. verkürzte Revisionsintervalle, die allerdings auch in der Vergangenheit bereits erforderlich waren. Mit dem Vertreter der Betreiber der Wasserkraftwerke in der Werra bestand im Erörterungstermin Einigkeit, dass eine unveränderte Fortführung der Einleitung salzhaltiger Wässer zu keinen erhöhten Vorsorgeanforderungen des Betreibers führt, sondern nur eine erhöhte Salzfracht – ohne Kompensation im Werk Werra – eine Verkürzung der Prüfintervalle erforderte. Sollten dennoch Schäden an Sach- und Kulturgütern durch eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit hervorgerufen werden, würden dadurch ggf. Schadensersatzansprüche nach § 89 WHG ausgelöst. Die Wasserkraftwerke Spichra und Falken an der Werra sind als anerkannte technische Denkmäler geschützt. Das Wasserkraftwerk Falken wurde von 1912 bis 1913 erbaut und musste 1981 nach einem Turbinenschaden abgeschaltet werden, ist jedoch im Mai 1999 wieder in Betrieb genommen worden und kann jährlich etwa 3.300 Megawattstunden Elektroenergie erzeugen. Das von 1923 bis 1925 erbaute Wasserkraftwerk Spichra musste 1984 nach dem Bruch einer der beiden Wehrwalzen abgeschaltet werden, konnte jedoch im Jahr 1998 wieder in Betrieb genommen werden und verfügt über eine installierte Leistung von 1.100 kW. Beide Wasserkraftwerke haben die Salzbelastung der Werra über Jahrzehnte im funktionstüchtigen Zustand überdauert. Die derzeitigen Salzkonzentrationen sind im historischen Vergleich gering und werden auch durch die beantragte Einleiterlaubnis nicht erhöht, so dass durch diese nicht mit einer Beeinträchtigung der Substanz oder Funktionsfähigkeit dieser Kulturgüter zu rechnen ist. Die Einleitung salzhaltiger Abwässer des Werks Neuhof-Ellers führt nicht zu einer Zerstörung, Beseitigung oder Beeinträchtigung der Denkmäler und hat keine Auswirkungen auf den Stand oder das Erscheinungsbild der Denkmäler und stellt daher auch in Würdigung des Denkmalrechts keine denkmalrechtlich genehmigungspflichtige Maßnahmen i.S.d. § 16 Abs. 1 u. 2 HDSchG dar, was die fehlende Relevanz der Einleitung für die geschützten Denkmäler bestätigt. 96 3.4.5. Mensch Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind durch die beantragte Einleiterlaubnis nicht zu erwarten. Die in der Flussgebietseinheit Weser vorhandenen Badegewässer werden nach den jeweiligen Länderverordnungen, die der Umsetzung der EG-Richtlinie über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (2006/7/EG) dienen, untersucht und überwacht (Bewirtschaftungsplan FGG Weser, S. 27, 87; Informationen hinsichtlich der Qualität der EU-Badegewässer finden sich im Internet unter http://www.umweltbundesamt.de/gesundheit/badegewaesser/index.htm.). Dabei werden zur Überwachung der Wasserqualität vor allem die Konzentrationen an speziellen Indikatorbakterien für fäkale Verschmutzungen (Escherichia coli und intestinale Enterokokken) bestimmt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Baden in Abschnitten von Werra und Weser, die als Badegewässer ausgewiesen sind, sind auch aufgrund der durch die Einleitung gleichbleibenden Gewässerqualität daher nicht zu befürchten. Auch ein unfreiwilliger Kontakt mit dem Werra- und Weserwasser, hervorgerufen etwa durch das Kentern mit muskelkraftbetriebenen Booten, in Bereichen, in denen diese Gewässer nicht als Badegewässer ausgewiesen sind, führt aufgrund der gleichbleibenden, nicht gesundheitsschädlichen Salzkonzentration zu keinen gesundheitlichen Auswirkungen. So ist aus dem von der Antragstellerin eingereichten Sicherheitsdatenblatt (91/155/EG / 2001/58/EG) über die „Teilgesättigte Salzlösung“, also das in NeuhofEllers anfallende Salzabwasser mit einem Salzanteil von etwa 25 %, unter „3. Mögliche Gefahren“ ersichtlich, dass für diese keine R-Sätze also kodifizierte Warnhinweise zur Charakterisierung der Gefahrenmerkmale existieren. Zudem ist aufgeführt, dass das Salzabwasser kein Gefahrstoff im Sinne der Gefahrstoffverordnung bzw. der EGGefahrstoff-Richtlinie ist. Auch die unter „4. Erste Hilfe“ aufgeführten Hinweise belegen, dass bei Kontakt mit dem Werra-Wasser keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen drohen. So ist selbst bei Haut- und Augenkontakt mit der gesättigten Salzlösung allein erforderlich, Haut bzw. Augen gründlich mit Wasser abzuspülen. Auch bei Verschlucken des Salzwassers muss der Betroffene sich nur den Mund ausspülen und reichlich Wasser nachtrinken. Ärztliche Betreuung ist in aller Regel nicht erforderlich. Daher ist bei einer Verdünnung des Salzwassers um etwa das 500-fache mit keinen durch die Salzbelastung des Gewässers verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Kontakt mit dem oder Verschlucken des Werrawassers zu rechnen. Auch die Aufnahme von Trinkwasser, das aus Brunnen im Bereich von Werra und Weser stammt, wird keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen hervorrufen. Weder die Trinkwasserversorgung wird durch die Einleitung beeinträchtigt, noch die Qualität des Trinkwassers gefährdet. Zudem wird Trinkwasser ständig auf die Einhaltung der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung überprüft. 97 3.4.6. Wechselwirkungen Durch die Verpflichtung zur Ermittlung und Beschreibung von Wechselwirkungen der Vorhabensauswirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern wird gewährleistet, dass Umweltauswirkungen nicht nur isoliert für ein Schutzgut bewertet und als Summe von Einzelwirkungen angesehen werden. Vielmehr erfolgt durch diese Vorgabe eine integrative Betrachtung der jeweiligen Vorhabensauswirkungen auf die Umwelt. Unter Wechselwirkungen werden verstanden: - Monokausale Wirkungsketten, bei denen durch Vorhabensauswirkungen auf ein Schutzgut ein oder mehrere andere Schutzgüter ebenfalls positiv oder negativ beeinflusst werden, und - Dynamische Rückkopplungserscheinungen, bei denen durch Vorhabensauswirkungen auf ein Schutzgut eine oder mehrere andere Schutzgüter ebenfalls beeinflusst werden und hieraus eine weitere Veränderung des ersteren Schutzgutes resultiert (Rückkopplungsmechanismen). Die Einleitung der Abwässer aus Neuhof-Ellers wird wegen der Kompensationsmaßnahmen im Werk Werra nicht zu einer Erhöhung der insgesamt eingeleiteten Salzabwasser- und Schadstoffmengen führen, so dass durch sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind. Insofern gibt es weder Vorhabensauswirkungen auf ein Schutzgut, durch die ein oder mehrere andere Schutzgüter ebenfalls positiv oder negativ beeinflusst werden, noch Rückkopplungsmechanismen, die eine Einwirkung auf ein Schutzgut verstärken könnten. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und den sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist. Insgesamt liegen daher keine Versagensgründe nach §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 12 Abs. 1 WHG vor. 98 III. Ermessenserwägungen Liegt ein Versagensgrund nach § 12 Abs. 1 WHG nicht vor, steht die Zulassungsentscheidung nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 WHG im Bewirtschaftungsermessen der Wasserbehörde; ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Einleiterlaubnis besteht nicht. Die beantragte Einleiterlaubnis konnte auch unter Einbeziehung der für die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra maßgeblichen Ermessenserwägungen erteilt werden. Maßgebliche Ermessenserwägungen sind vorliegend die Umstände, dass die in NeuhofEllers anfallenden Salzabwässer nicht zu vermeiden sind, sowie, dass die Einleitung in die Werra als geeigneter Vorfluter die derzeit aus tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einzig verhältnismäßige und zeitnah umsetzbare Entsorgungsmöglichkeit darstellt. Zudem ergibt die Betrachtung der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter, dass diese nicht in qualifizierter oder gar unzumutbarer Weise berührt werden. Nach Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin und den von der Einleitung der Salzabwässer in die Werra berührten öffentlichen und individuellen Belangen ist dem Begehren der Antragstellerin daher bis zum 31.12.2020 unter den geregelten Auflagen und Bedingungen zu entsprechen. 1. Kein Entgegenstehen des sog. planerischen Bewirtschaftungsermessens Das Bewirtschaftungsermessen der Behörde wird maßgeblich durch die verbindlichen einzelfallbezogenen Gebote und Verbote der Maßnahmenprogramme (§ 82 WHG) gelenkt (VGH Kassel, Urteil vom 01.09.2011, 7 A 1736/10, S. 24). Seit der Umsetzung der WRRL in das deutsche Wasserrecht gibt es ein zweistufiges Bewirtschaftungsermessen, bestehend aus dem planerischen Bewirtschaftungsermessen bei der Formulierung der Maßnahmenprogramme auf der ersten Stufe und aus dem GestattungsBewirtschaftungsermessen auf Ebene der Entscheidung über den Einzelfall (Knopp, ZUR 2005, 505, 509 f.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 12 Rn. 49). Auch bei Fehlen zwingender Versagungsgründe des § 12 Abs. 1 WHG darf eine Gewässerbenutzung nicht gestattet werden, wenn diese nach den Vorgaben des Maßnahmenprogramms nicht zulässig ist. Derartige Versagungsgründe greifen vorliegend nicht ein. Die in die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne aufzunehmenden Maßnahmen lassen sich in grundlegende und ergänzende Maßnahmen unterscheiden. Art. 11 Abs. 3 WRRL zählt abschließend die grundlegenden Maßnahmen auf. Diesen ist gemeinsam, dass sie durch abstrakt generelle Regelungen in entsprechenden Gesetzen, Verordnungen und verbindlichen Instrumenten zum Schutz der Umwelt und insbesondere der Gewässer in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen (Darstellung der nach Art. 11 Abs. 3 WRRL zu ergreifenden grundlegenden Maßnahmen und die An- 99 gabe der hierfür bestehenden Vorschriften auf Bundes- und Landesebene in Tab. C1 des Anhangs C des BWP FGG Weser, S. 77 ff.). Für die hier in Frage stehende Direkteinleitung maßgeblich sind insbesondere das in Art. 11 Abs. 3 Buchstabe g) WRRL vorgesehene Genehmigungserfordernis bei Einleitungen sowie Emissionsbegrenzungen für die betreffenden Schadstoffe. Dieser Vorgabe entsprechen insbesondere der in § 8 Abs. 1 WHG vorgesehene Erlaubnisvorbehalt für Gewässerbenutzungen im Allgemeinen und die Maßgaben des § 57 WHG für Einleitungen von Abwasser in Gewässer im Besonderen. Aus dem Maßnahmenprogramm ergibt sich damit, dass Begrenzungen für Einleitungen über Punktquellen im Wesentlichen über die im WHG sowie in den Landeswassergesetzen vorgesehenen Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren zu regeln sind (Maßnahmenprogramm FGG Weser, Anhang C S. 101). Die beantragte Einleitung von Salzabwässern in die Werra steht in Einklang mit den insofern relevanten Vorschriften, insbesondere den Vorgaben des § 57 WHG, und entspricht damit den vorgesehenen grundlegenden Maßnahmen. Darüber hinaus enthalten das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit Weser sog. ergänzende Maßnahmen im Sinne von § 82 Abs. 4 WHG und Art. 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG. Für den Teilraum Werra – Planungseinheit Untere Werra ist für die Oberflächengewässer insofern etwa die Reduzierung punktueller Stoffeinträge aus dem Bergbau vorgesehen (Maßnahmenprogramm FGG Weser, Anhang C - geplante Maßnahmen für Oberflächengewässer, S. 49; Bewirtschaftungsplan FGG Weser, S. 105). Die bislang vorgesehenen und in der Diskussion befindlichen konkretisierten Maßnahmen zur Reduzierung der Salzeinträge in die Werra, wie etwa das von der Antragstellerin vorgelegte Investitionsprogramm zur Reduzierung der anfallenden Salzabwässer auf ca. 7 Mio. m3/a ab dem Jahr 2015, benötigen jedoch vielfach eine über den ersten Bewirtschaftungszyklus hinausgehende Zeit, bis sie wirken. Grund hierfür sind einerseits die langen Zeiträume, die für die planerische, rechtliche und technische Durchführung benötigt werden, und andererseits die natürlichen Gegebenheiten wie insbesondere die Gewässerstruktur und die diffusen Einträge, die eine Wirkung erst später eintreten lassen. Daher werden für alle betroffenen Grundwasser- und Oberflächenwasserkörper Fristverlängerungen in Anspruch genommen. Weder das Maßnahmenprogramm noch der Bewirtschaftungsplan der FGG Weser für den Zeitraum 2009-2015 enthalten über die gesetzlichen Vorgaben der §§ 57, 12 WHG hinaus Vorgaben, nach denen eine zumindest zeitweise weitere Einleitung von Salzabwasser in die Werra nicht zugelassen werden könnte. Im Gegenteil belegen die in den Plänen angesprochenen Fristverlängerungen sowie die Ausführungen zur zeitlichen Dauer bis zur Umsetzung verbessernder Maßnahmen, dass eine temporäre weitere Salzabwassereinleitung zugelassen werden kann. Solange also keine andere verhältnismäßige Entsorgungsmöglichkeit zur Verfügung steht, ist die Einleitung mit Hilfe der Optimierung der Einleitverfahren (Salzlaststeuerung), technischer Maßnahmen zur Reduzierung des Salzabwasseranfalls durch Änderung der Produktionsverfahren und dauerhaft einer veränderten Strategie der Entsorgung der Rückstände (z.B. standortferne Entsorgung, Verlegung der Einleitstellen) zu optimieren und zu reduzieren; bei der 100 Maßnahmenauswahl und Festlegung der Bewirtschaftungsziele sind die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belange zu berücksichtigen (Bewirtschaftungsplan FGG Weser, S. 68). In Würdigung dessen, dass die Antragstellerin weitreichende Maßnahmen zur Reduzierung des Salzabwasseranfalls und damit auch der Salzeinträge in die Werra ab 2015 vorgesehen hat und mit der jetzigen Einleiterlaubnis nicht über eine dauerhafte Einleitung in die Werra entschieden wird, steht das planerische Bewirtschaftungsermessen der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen. 2. Öffentliche Belange 2.1. Keine Entsorgungsalternativen in andere Gewässer oder durch Versenkung Die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra stellt die einzige zeitnah umsetzbare und geeignete Entsorgungsmöglichkeit dar. Ausreichende Möglichkeiten zur Versenkung der Abwässer in Gesteinsschichten oder in ein anderes Oberflächengewässer stehen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung bzw. lassen sich nicht in gebotener Zeit realisieren. Die Versenkung der antragsgegenständlichen Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in Gesteine unterhalb der Salinarbasis stellt keine geeignete Entsorgungsmöglichkeit dar (AP 1), da im Raum Neuhof keine ausreichenden Versenkkapazitäten zur Verfügung stehen. Die bis 1989 betriebene Versenkung unterhalb der Salinarbasis musste aufgrund der Gefahr der Bildung von Gesteinsrissen aufgegeben werden, da versenkte Salzabwässer in andere Grundwasserhorizonte hätten aufsteigen können. Untersuchungen und Versuche in weiteren Gesteinsschichten ergaben, dass diese dicht waren, so dass keine nennenswerte Flüssigkeitsaufnahme erreicht werden konnte. Zudem besteht die Möglichkeit, dass bei einer mit hohem Druck betriebenen Verpressung ein Salzlösungsvorkommen in der Grube Neuhof-Ellers nachteilig beeinflusst wird. Auch entlang der Trasse der Rohrleitung im Bereich der Ortschaft Marbach steht kein ausreichender bzw. sicherer Versenkraum zur Verfügung (AP 14). In diesem Bereich befinden sich zahlreiche Trinkwassererfassungen, die durch die für die Versenkung notwendige Verdrängung der natürlichen Plattendolomitwässer sowie Mischwässer in darüber liegende Grundwasserleiter oder Vorfluter gefährdet würden. Die Versenkung stellt daher insgesamt für die in Neuhof-Ellers anfallenden Salzabwässer keine verhältnismäßige Alternative zur Einleitung dieser Salzabwässer in die Werra dar. Anderes ergibt sich nicht aus der Erlaubnis des Regierungspräsidiums Kassel vom 30.11.2011, 31.1/Hef 79 f 12 – 330/001; damit wurde allein die Versenkung von Salzabwässern des Werks Werra und der zugehörigen Standorte Hattorf in Philippsthal, Wintershall in Heringen und Unterbreizbach in Unterbreizbach bis Ende 2015 zugelassen. Die Abwässer des Werks Neuhof-Ellers sind davon nicht umfasst. Auch die von der Ingenieurgesellschaft Ercosplan untersuchte Flutung des Bergwerks nach Beendigung des Abbaus (AP 9) stellt nach deren Ergebnissen keine mögliche Al- 101 ternative dar. Unabhängig davon kommt eine Flutung während des hier zugelassenen Einleitzeitraums bis 2020 wegen des betriebenen untertägigen Bergbaus nicht in Betracht. Weiterhin stehen keine geeigneten anderen Oberflächengewässer zur Verfügung, in die die Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in der gebotenen Zeit eingeleitet werden könnten. Die Erteilung einer Einleiterlaubnis für den Main ist aus rechtlichen Erwägungen nicht zulässig (AP 13). Die Einleitung der Salzabwässer in den Main würde zu einem Anstieg dessen Chloridgehalts von derzeit ca. 50 mg/l bei Frankfurt/Main führen und könnte damit jedenfalls bei Annahme eines Verbots auch einer graduellen Veränderung gegen das Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG verstoßen. Zudem mündet der Main in den Rhein und damit in ein internationales Gewässer. Der Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in den Main steht damit auch das internationale Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride mit dem Zusatzprotokoll vom 25. September 1991 entgegen, da eine solche zu einem Anstieg des Chloridgehalts im Rhein führen würde. Nach Maßgabe des Art. 5 Nr. 1 S. 1 dieses Zusatzprotokolls treffen die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Steigerung der im Rheineinzugsgebiet abgeleiteten Chlorid-Ionen-Mengen. Dem würde eine Zulassung einer bislang nicht gestatteten Einleitung von Salzabwässern in den Main mit Auswirkungen auf den Chloridgehalt des Rheins widersprechen. Auch die Einleitung der Salzabwässer in die Fliede/Fulda ist wegen Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG keine zulässige Entsorgungsalternative (AP 13). Die Einleitung von Salzabwässern in den Vorfluter Fliede bestimmt sich nach der bis zum 30.11.2019 befristeten Erlaubnis des Regierungspräsidiums Kassel vom 23.11.2009, 31.1/Hef 79 f 12-220/001, in welcher Grenzwerte von 180 mg/l Chlorid sowie 13° dH festgelegt sind. Unter Einhaltung dieser Grenzwerte lassen sich nur maximal 5-8 % der antragsgegenständlichen Salzabwässer entsorgen. Für eine vollständige Entsorgung der Salzabwässer in den Vorfluter Fliede wäre eine deutliche Erhöhung der derzeit bestehenden Grenzwerte notwendig, was wegen des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist. Die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra hingegen ist unter Beibehaltung der auch bislang bestehenden Grenzwerte möglich, so dass ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht vorliegt. Weitere nahegelegene Oberflächengewässer stehen für eine Einleitung der Salzabwässer nicht zur Verfügung. Auch die Einleitung der Salzabwässer an einen ökologisch verträglichen Einleitungspunkt im Bereich der Nordsee kommt unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Salzabwässer aus Neuhof-Ellers nicht zu vermeiden sind und zeitnah einer sicheren Entsorgungsmöglichkeit zugeführt werden müssen, kurzfristig nicht als Alternative zur Einleitung in die Werra in Betracht (AP 15; Empfehlung des Runden Tisches). Die Entsorgung der Salzabwässer mittels Rohrleitung in die Werra ist relativ kurzfristig realisierbar, wohingegen eine überregionale Fernleitung einer zeitaufwendigen Planungs- 102 und Bauphase bedarf. Auch nach Einschätzung des Runden Tisches bedarf es bis 2020 einer lokalen Entsorgung. Die Einleitung in die Werra stellt daher die derzeit einzige in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verhältnismäßige Entsorgungsmöglichkeit der in Neuhof-Ellers zwangsläufig anfallenden Salzabwässer dar. 2.2. Freizeit und Tourismus Werra- und Weser-Tal sind durch ihre landschaftliche Attraktivität beliebte Freizeit-, Erholungs- und Urlaubsregionen. Ein negativer Einfluss der Salzbelastung der Werra und auch der Weser auf die Vermarktungspotenziale der Regionen für den Tourismus ist jedoch nicht messbar (Empfehlung des Runden Tisches, S. 20). Insbesondere hat sich die Region seit dem deutlichen Rückgang der bis zum Ende des 20. Jahrhunderts vorzufindenden enormen Salzbelastungen deutlich erholt. Die gewährte Gewässerbenutzung wird keine negative Veränderung der Gewässerqualität hervorrufen, so dass auch keine Beeinträchtigungen für den Tourismus zu befürchten sind. Auch eine Beeinträchtigung von Erholungs- und Badegewässern, die bei Hochwasser von der Werra überflutet werden, ist durch die geplante Einleitung nicht zu befürchten. Die Einleitung salzhaltiger Abwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra bei Abflüssen ≥ 149 m3/s am Pegel Gerstungen eingestellt. Nur lokal begrenzt können Ausuferungen auch bei Abflüssen < 149 m³/s auftreten. Die beantragte Einleitung wird nicht zu einer Erhöhung des insgesamt in die Werra eingeleiteten Salzabwassers oder der Salzkonzentration im Gewässer führen, so dass sich die in diesem Bereich potentiell möglichen Einträge von salzhaltigen Werrawässern in Erholungs- und Badegewässer nicht verstärken werden. Die in der Flussgebietseinheit Weser vorhandenen Badegewässer werden zudem nach den jeweiligen Länderverordnungen, die der Umsetzung der EG-Richtlinie über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (2006/7/EG) dienen, untersucht und überwacht (Bewirtschaftungsplan FGG Weser, S. 27, 87; Informationen hinsichtlich der Qualität der EU-Badegewässer finden sich im Internet unter http://www.umweltbundesamt.de/gesundheit/badegewaesser/index.htm.). Dabei werden zur Überwachung der Wasserqualität vor allem die Konzentrationen an speziellen Indikatorbakterien für fäkale Verschmutzungen (Escherichia coli und intestinale Enterokokken) bestimmt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Baden auch in Abschnitten von Werra und Weser, die als Badegewässer ausgewiesen sind, sind daher nicht zu befürchten. 2.3. Sonstige Planungen Auch die Vorgaben sonstiger Planungen werden durch die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers nicht in rechtlich relevanter Weise berührt. Über das Planungsinstrumentarium des WHG (insbes. Maßnahmenprogramme) hinaus wird das behördliche Bewirtschaftungsermessen auch durch die Vorgaben sonstiger Planungen beeinflusst. 103 Planungen sind nicht nur dann zu beachten, wenn sie als Rechtsnorm oder in einem förmlichen Verfahren ergehen, jedoch müssen sie räumlich und sachlich bereits hinreichend konkretisiert sein und damit ein Stadium erreicht haben, das ausreichend verlässliche Schlüsse auf ihre Verwirklichung gestattet (BVerwGE 85, 155, 159; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 12 Rn. 54). 2.3.1. Raumordnung Der beantragten Einleitung stehen keine Programme oder Pläne der Raumordnung entgegen. Nach Maßgabe der sog. Raumordnungsklausel des § 82 Abs. 1 S. 2 WHG sind bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie deren Grundsätze und sonstige Erfordernisse zu berücksichtigen. Das Maßnahmenprogramm der Flussgebietsgemeinschaft Weser wurde unter Beachtung dieser Raumordnungsklausel erstellt und zwischen den Bundesländern Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen abgestimmt. Das Maßnahmenprogramm als flussgebiets- und damit raumbezogenes planerisches Instrument berücksichtigt die relevanten Vorgaben der Raumplanung, so dass für die Einleitung relevante raumordnerische Belange in diesem Programm bereits erfasst sind. Die beantragte Einleitung widerspricht nicht den Vorgaben des Maßnahmenprogramms und bewegt sich damit auch im Rahmen dessen Umsetzung der raumordnerischen Vorgaben. Zudem gehen von der Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra keine raumbezogenen Auswirkungen aus, die mit den Grundsätzen, Zielen und Erfordernissen der Raumordnung korrelieren könnten. Durch die Einleitung salzhaltiger Abwässer wird weder in den Flussverlauf eingegriffen, noch werden sonstige Auswirkungen auf die Raumnutzung begründet. Eine Beeinträchtigung der raumordnerischen Festlegungen und Ziele durch die beantragte Einleitung salzhaltiger Abwässer ist schließlich auch deshalb ausgeschlossen, weil sich der Zustand der von der Einleitung betroffenen Gewässer nicht verändern wird. Diesen bestehenden Zustand mussten sämtliche Planungen der Raumordnung zugrunde legen, so dass diese bereits unter Würdigung der Salzabwassereinleitungen erfolgten. 2.3.2. Gemeindliche Planungshoheit Der beantragten Einleitung steht nicht die gemeindliche Planungshoheit der Werra- und Weseranlieger entgegen. Die Planungshoheit umfasst die Befugnis, voraussehbare Entwicklungen längerfristig zu steuern, insbesondere für das eigene Gebiet die Bodennutzung festzulegen (Jarass, GG Kommentar, 10. Aufl. 2009, Art. 28 Rn. 13). Sie ist Teil der nach Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltung. Das Grundgesetz gewährt Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie greift jedoch nicht absolut, so dass eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nur dort angenommen wird, wo ihr Wesensgehalt im Kern angetastet wird oder gemeindliche Aufgaben entzogen werden (Jarass, GG Kommentar, 10. Aufl. 2009, Art. 28 Rn. 22; Maunz, in: Ders./Dürig, Grund- 104 gesetz Kommentar, 61. Erg.-Lfg. 2011, Art. 28 Rn. 52 f.). Die Planungshoheit als Bestandteil der Selbstverwaltungsgarantie wird berührt, wenn ein Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebietes entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (BVerfGE 69, 256, 261; BVerfGE 81, 95, 106; Jarass, GG Kommentar, 10. Aufl. 2009, Art. 28 Rn. 19). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gemeinden müssen die vorhandenen tatsächlichen Gegebenheiten und räumlichen Strukturen in ihre konkreten Planungsabsichten bereits eingestellt, also die derzeitige Salzbelastung der Werra bzw. Weser berücksichtigt haben. Diese wird sich durch die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers nicht negativ verändern, so dass bereits getätigte Planungen nicht gestört werden. Auch zukünftige Planungen müssen sich an den jeweils vorhandenen Umständen ausrichten, so dass eine im Rahmen der Gesetze erteilte und ausgeübte Einleiterlaubnis von Salzabwässern in ein Oberflächengewässer diesen nicht entgegensteht. Mangels negativer Veränderungen ist die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers zudem nicht geeignet, kommunale Einrichtungen zu beeinträchtigen. 3. Berücksichtigung der Interessen Dritter Die Erteilung der Erlaubnis zur Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra entspricht dem Wohl der Allgemeinheit und steht im Einklang mit den Interessen Einzelner im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 WHG. Bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung muss die Erlaubnisbehörde auch die Interessen Dritter, die von der beantragten Gewässerbenutzung berührt werden, berücksichtigen (BVerwG, ZfW 1988, 271, 272 f.). Der objektiven behördlichen Pflicht, im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme allerdings erst bei individualisierter und qualifizierter Betroffenheit des Dritten, also wenn dieser zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und seine Belange durch die beantragte Gewässerbenutzung in gravierender Weise betroffen sein werden (BVerwGE 78, 40, 44; VGH Kassel, Urteil vom 01.09.2011, 7 A 1736/10, S. 24). Dem genannten Personenkreis steht ein Anspruch auf ermessensgerechte, also Rücksicht nehmende Beachtung und Würdigung seiner Belange zu; eine Rücksichtnahme auf lediglich geringfügige und daher zumutbare Nachteile ist jedoch nicht geboten (BVerwG, DVBl 2004, 1563, 1564; BayVGH, ZfW 2009, 228, 230). Aus dem Gebot der Rücksichtnahme resultiert ein Recht auf Abwehr der Gewässerbenutzung, wenn sich die Gestattung dieser im Hinblick auf Belange des Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstellt (VGH Kassel, Urteil vom 01.09.2011, 7 A 1736/10, S. 24). Eine derartige rücksichtslose Gewässerbenutzung liegt bereits deshalb nicht vor, weil die beantragte Salzabwassereinleitung auch von ihren Auswirkungen auf individuelle Rechte Dritter der Einleitung entspricht, die bereits zuvor auf Grundlage einer gültigen Er- 105 laubnis durchgeführt worden ist und keine unzumutbaren Nachteile für Belange Dritter hervorgerufen hat. Auch für die Frage der Erheblichkeit der Einwirkungen, die von der beantragten Gewässerbenutzung auf Rechte und Belange Dritter ausgehen, können die realen Belastungen nicht außer Betracht bleiben. Insofern ist ausschlaggebend, ob eine Verschlechterung der tatsächlich und rechtlich bestehenden Situation eintritt (VGH München, ZUR 2004, 304); die situationsbedingte Vorbelastung ist daher als Ausgangspunkt zu berücksichtigen. So ist etwa für Lärmimmissionen anerkannt, dass die Lärmschutzbelange der Betroffenen nur dann in die planerische Abwägung einzubeziehen sind, wenn die Lärmbelastung durch das Planvorhaben ansteigt. Das gilt selbst dann, wenn die für den Planfall prognostizierten Belastungswerte oberhalb der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle liegen (BVerwG, NVwZ 2009, 50; BVerwGE 110, 81, 86 f.). Wo bereits eine hohe Belastung besteht, kann nicht der Schutz in Anspruch genommen werden, der einem nicht derart vorbelasteten Bereich zuzubilligen ist. Vorbelastungen, die bereits langjährig tatsächlich bestehen, gehören zu den maßgebenden Faktoren, durch die die Situation der im Einwirkungsbereich liegenden Grundstücke geprägt wird (BVerwG, NJW 1979, 64, 69). Dies gilt sowohl für Luftemissionen als auch für Gewässerbelastungen. 3.1. Eigentum Zu den zu berücksichtigenden Interessen Dritter gehört das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum. Das Eigentum wird jedoch gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nicht schrankenlos gewährleistet. Eine Versagung einer Erlaubnis aufgrund entgegenstehender Eigentumsrechte kommt nur in Betracht, wenn der Eingriff den wesentlichen Kernbereich der Rechtsposition berührt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 12 Rn. 59). 3.1.1. Eigentum an Sachgütern Zum geschützten Eigentum gehören die beweglichen und unbeweglichen Sachen, die korrosiven oder anderen chemischen Beeinflussungen durch das im Fluss geführte Wasser ausgesetzt sein können. Dies steht der Erteilung der Einleiterlaubnis jedoch nicht entgegen, da von der Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers keine Erhöhung der Salzbelastung der Werra und damit keine substanzverletzenden Wirkungen ausgehen. Bauwerke und Bauteile, die mit dem Werrawasser in Berührung kommen (Brücken, Anlegeplätze), können durch bautechnische Maßnahmen gegen chemische und korrosive Zersetzungen geschützt werden. Derartige bautechnische Maßnahmen mussten bereits in der Vergangenheit aufgrund der seit langem bestehenden Salzbelastung der Werra ergriffen werden. Derartige Maßnahmen müssen auch zukünftig bei Neuerrichtungen ergriffen werden. Die situationsbedingte Vorbelastung muss bei der Errichtung baulicher Anlagen, die mit salzhaltigen Abwässern in Berührung kommen, berücksichtigt werden. 106 Erlaubnis und Bewilligung geben nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 WHG keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit. Deshalb besteht grundsätzlich erst recht kein Anspruch Dritter ohne besonderen Titel auf Zufluss unbelasteter Wässer zum Schutz des Eigentums. Unterlieger haben ein Recht auf Zufluss von Wasser in bestimmter Menge und Güte dann, wenn eine Minderung oder Beseitigung eines bestehenden Zuflusses die Nutzung des Grundstücks des Unterliegers schlechthin oder den Bestand seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes ernsthaft in Frage stellt, der Unterlieger also schwer und unerträglich getroffen würde (BVerwGE 36, 248). Deshalb ist der grundsätzlich bestehende Einfluss von salzhaltigen Flusswässern auf Bauwerke und Bauteile nicht geeignet, der Erteilung einer Erlaubnis, die den Gewässerzustand gegenüber dem derzeitig bestehenden Zustand nicht negativ verändern wird, entgegenzustehen. Dies gilt insbesondere für Bauwerke und Bauteile, die seit dem Bestehen der Salzbelastung von Werra und Weser in die Gewässer bzw. in deren Einflussbereich gebaut worden sind. Zu einer zusätzlichen Belastung überfluteten Eigentums kommt es nicht. 3.1.2. Fischereirechte Die nach Maßgabe des Landesrechts eingeräumten Fischereirechte stellen Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG dar und sind insofern als private Belange bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu berücksichtigen. Die beantragte Einleitung der salzhaltigen Abwässer aus Neuhof-Ellers ist jedoch nicht geeignet, in der Flussgebietseinheit Weser gewährte Fischereirechte zu beeinträchtigen. Die geschützten Inhalte der Fischereirechte bestimmen sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Allen gemein ist das Recht zur Hege und Aneignung von Fischen und anderen nutzbaren Wassertieren in oberirdischen Gewässern. Fischereirechte erstrecken sich jedoch allein auf das, was der jeweilige Zustand des Gewässers an fischereirechtlicher Nutzung ermöglicht; sie entfalten hingegen keine umfassende Gewährleistung einmal gegebener Möglichkeiten und gewähren gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen nur einen beschränkten Schutz (VGH München, Beschluss vom 03.06.2008 – 22 ZB 08.76, BeckRS 2008, 36272). Eingriffe in Fischereirechte liegen daher auch nur dann vor, wenn Fischbestände vernichtet werden oder in sonstiger Weise in den Kernbereich des Fischereirechtes eingegriffen wird, d.h. das Recht gänzlich oder teilweise aufgehoben wird (BVerwG, NVwZ 1997, 919, 920; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 823 Rn. 155). Andere Behinderungen des Fischfangs stellen keine Beeinträchtigung des Fischereiberechtigten in diesem Sinne dar. Des Weiteren müssen Fischereiberechtigte auch konkurrierende Nutzungsrechte dulden (BGH, NJWRR 2007, 1319 ff.). Auch Fanggründe von Berufsfischern sind nur insoweit eigentumsrechtlich geschützt, als durch ihren Verlust die Existenz des eingerichteten und ausgeübten Fischereibetriebes gefährdet wird (Nds. OVG, ZfW 2010, 225). Derartige substanzverletzende Eingriffe in bestehende Fischereirechte oder Fanggründe sind durch die Ausübung der beantragten Einleiterlaubnis schon deshalb nicht zu erwar- 107 ten, weil diese nicht zu einer negativen Veränderung der bestehenden Gewässerqualität führen wird und so die Lebensräume für Fische nicht beeinträchtigt werden. Die fischereirechtliche Nutzung ist daher nicht betroffen. Vielmehr wird die Möglichkeit der Ausübung von Fischereirechten auch künftig mindestens in der Form und dem Ausmaß bestehen bleiben, wie sie auch bislang an Werra und Weser besteht. 3.2. Wassernutzungsrechte Die bestehenden Wassernutzungsrechte werden durch die beantragte Einleitung von Salzabwässern in die Werra nicht verletzt. Der durch § 26 WHG gestattete Eigentümerund Anliegergebrauch umfasst unter anderem die Wässerung von anliegenden Feldern und das Tränken von Weidevieh, gewährt jedoch keine absoluten Rechte, die andere Gewässerbenutzungen ausschließen könnten; vielmehr müssen die Berechtigten auch konkurrierende Gewässernutzungsrechte dulden. Der Eigentümer bzw. Anlieger eines Gewässers soll mittels der aus § 26 WHG gewährten Rechte den Vorteil aus der Lage des Grundstücks ziehen, wie er umgekehrt auch deren Nachteile, einschließlich der Unterhaltungskosten, tragen muss. Der Eigentümerund Anliegergebrauch vermittelt jedoch keine aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ableitbare Rechtsstellung (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 26 Rn. 3 f.). Eigentümer und Anlieger haben auf Grundlage des § 26 WHG in Einklang mit § 10 Abs. 2 WHG keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit und damit auch keinen Anspruch auf Verhinderung von durch andere Gewässerbenutzer erfolgenden unmittelbaren wasserbezogenen Schmälerungen oder Unmöglichmachung des bisherigen Eigentümer- und Anliegergebrauchs (Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 26 Rn. 4). Ist also eine Einleitung von Abwässern nach den einschlägigen Vorschriften des Wasserrechts erlaubnisfähig, steht ihr eine durch sie eintretende Veränderung des nach § 26 WHG gewährten Eigentümer- und Anliegergebrauchs nicht entgegen. Zudem ist durch die beantragte Einleiterlaubnis keine negative Veränderung der Gewässerqualität zu erwarten. Eine Veränderung des für die Zuwässerung genutzten Gewässers mit gesundheitsgefährdenden Auswirkungen auf das Vieh oder Beeinträchtigungen für Pflanzen ist daher nicht zu befürchten. 108 IV. Einwendungen und Bedenken Von Einwendern, Betroffenen, Behörden und anerkannten Naturschutzvereinigungen wurden Einwendungen, Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen sowie Anträge gestellt. Soweit diesen nicht durch die wasserrechtliche Erlaubnis Rechnung getragen wird, werden sie zurückgewiesen. Das Regierungspräsidium Kassel hat sich mit allen Einwendungen und Stellungnahmen inhaltlich auseinandergesetzt. Die schriftlich erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wurden im Vorfeld des Erörterungstermins gewürdigt. Im Erörterungstermin wurde Einwendern und Behörden Gelegenheit gegeben, die Einwendungen und Stellungnahmen in Anwesenheit von Vertretern des Regierungspräsidiums Kassel mündlich zu vertiefen. Im Nachgang zum Erörterungstermin hat das Regierungspräsidium Kassel die Ergebnisse der Erörterung gewürdigt. Aufgrund der großen Zahl von Einwendungen und Behördenstellungnahmen kann in der Erlaubnis nicht zu jeder Einwendung und Behördenstellungnahme Stellung genommen werden. Das ist auch nicht notwendig, da der Inhalt der Einwendungen und Behördenstellungnahmen durch Würdigung derselben Eingang in die Entscheidungsfindung gefunden hat. Die Einwendungen und Behördenstellungnahmen werden nachfolgend zusammengefasst und auf Grundlage der Struktur des Erörterungstermins behandelt. 1. Vollständigkeit der Unterlagen/Verfahrensfragen 1.1. Vollständigkeit der Unterlagen Es wurde gerügt, dass in den ausgelegten Unterlagen in Bezug genommene Gutachten nicht ausgelegt wurden und daher eine Überprüfung der Angaben nicht möglich gewesen sei. Diese Rüge verkennt, dass nicht sämtliche für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorhabens erforderlichen Unterlagen auszulegen sind, sondern nur die Unterlagen, die erforderlich sind, potentiell Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen. Zum Zwecke der Erfüllung der Anstoßfunktion genügt eine übergeordnete Unterlage, die das Vorhaben und die von ihm ausgehenden Auswirkungen erkennen lässt, um eine Prüfung der Betroffenheiten Einzelner als Laien zu ermöglichen (BVerwG, DVBl 2011, 1021 Rn. 19). Gutachten sind nur dann auszulegen, wenn ohne ihre Kenntnis die mit der Auslegung bezweckte Anstoßfunktion verfehlt würde (BVerwG, DVBl 2011, 1021 Rn. 19; BVerwG, NVwZ 2011, 626, 627 Rn. 12; BVerwGE 98, 339, 344). Dies gilt für die ergänzenden Gutachten nicht, da auch ohne deren Auslegung den potentiell Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst gemacht worden ist. Aus den Planunterlagen sind sowohl die Menge und Schädlichkeit des von der beantragten Einleiterlaubnis umfassten Salzabwassers als auch deren Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter hinreichend deutlich hervorgegangen. Daher konnten Betroffenheiten auch ohne die genannten Unterlagen vollständig geltend gemacht werden. 109 Eine Verpflichtung zur Auslegung ergänzender Gutachten ergab sich auch nicht aus § 9 Abs. 1b Nr. 2 UVPG, da die Gutachten, soweit es sich um Gutachten der Antragstellerin handelte, nicht der Disposition des Regierungspräsidiums Kassel unterlagen und sonstige dem Regierungspräsidium Kassel im Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegende Unterlagen keine entscheidungserheblichen Inhalte im Sinne der Norm enthielten. 1.2. Übersichtlichkeit der Unterlagen Es wurde gerügt, dass die für die Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen insbesondere aufgrund darin enthaltener Doppler unübersichtlich gewesen seien. Zutreffend ist, dass die im Rahmen des Verfahrens ausgelegten Unterlagen umfangreich waren, da sie sich sowohl zu dem beantragten Vorhaben der Errichtung einer Rohrleitung als auch zu der beantragten Einleitung von Abwässern in die Werra verhielten. Eine übersichtliche Zusammenschau ermöglichte unabhängig von der Gesamtheit der Unterlagen die allgemeinverständliche Zusammenfassung. Es wurde eingewendet, dass nur der sog. digitale Planungsordner eine hinreichende Information ermöglicht hätte, dieser aber nicht im Rahmen der Auslegung zur Verfügung gestanden habe. Dieser Einwand verkennt, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung auf Grundlage des § 73 Abs. 2 u. 3 S. 1 HVwVfG durch Auslegung des Plans erfolgt; die Begrifflichkeit der „Auslegung“ impliziert bereits eine papierliche Verfügbarkeit. Die ausgelegten Unterlagen enthielten inhaltlich die Informationen wie die den beteiligten Behörden zur Verfügung gestellte CD-ROM. Damit war die Auslegung inhaltlich nicht defizitär und entsprach den Vorgaben des § 73 Abs. 2, 3 HVwVfG. Die Angaben in den Antragsunterlagen sind auch nicht widersprüchlich. Zwar lag bestimmten Gutachten in den Ordnern 15 und 16 (z.B. das der Fa. Ercosplan zu AP 3) teilweise noch die ursprüngliche Absicht der Antragstellerin zugrunde, die antransportierten Abwässer im Rahmen der Kieseritwäsche zu verwenden. Aus den Antragsunterlagen ist aber ersichtlich, dass entgegen dem ursprünglichen Vorhaben eine dauerhafte Erlaubnis für die Einleitung in die Werra beantragt wird. An dem Inhalt der in den Antragsunterlagen enthaltenden Ausführungen und deren Relevanz - z.B. von der Fa. Ercosplan zum Versatz - ändert sich nichts. 1.3. Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde Einwender rügten, die Entscheidung allein der für wasserrechtliche Erlaubnisse zuständigen Landesbehörde ohne ausdrückliches Einvernehmen der übrigen Anrainerländer von Werra und Weser widerspreche den Anforderungen des europäischen und deutschen Rechts an die einheitliche, kooperative und effektive Flussgebietsverwaltung nach Art. 3 WRRL und § 7 WHG. Dieser Einwand verkennt die Beteiligung und Zusammenarbeit der Länder auf Ebene der Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne einer Flussgebietseinheit. 110 Gemäß § 7 Abs. 1 WHG sind Gewässer nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Zu diesem Zweck regelt § 7 Abs. 2 WHG, dass die Länder untereinander ihre Planungen und Maßnahmen koordinieren, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Bewirtschaftung dies erfordern. Die maßgeblichen Instrumente der nach § 7 Abs. 2 WHG vorgesehenen Koordinierung sind Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne (OVG Bremen, Beschluss vom 09.08.2011 – 1 B 113/11, BeckRS 2011, 53393). Auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung haben sich die Länder Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Flussgebietsgemeinschaft Weser zusammengeschlossen, zu der auch die Werra gehört. In dem länderübergreifenden Gremium „Weserrat“ werden die notwendigen fachlichen und strategischen Inhalte flussgebietsweiter Aktivitäten beschlossen und koordiniert. Die Ministerkonferenz hat dazu den gemeinsamen Bewirtschaftungsplan der Flussgebietsgemeinschaft Weser vom 22.12.2009 beschlossen. Damit ist die länderübergreifende Abstimmung erfolgt. Der Bewirtschaftungsplan der FGG Weser ist unter Berücksichtigung der Salzlast der Werra ergangen. Aufgrund der Salzlast enthält der Bewirtschaftungsplan für alle Gewässerkörper bereits jetzt den Hinweis, dass Fristverlängerungen zur Erreichung eines guten Zustands in Anspruch genommen werden. Für die Entscheidung über Einleiterlaubnisse sind weiterhin allein die Länder zuständig, die dabei die Vorgaben der Bewirtschaftungsplanung beachten müssen. Eine Verpflichtung der Erlaubnisbehörde, für eine Entscheidung über eine Einleitung auf ihrem Hoheitsgebiet die Zustimmung der Wasserbehörden der übrigen Bundesländer einzuholen, folgt aus dem Koordinierungsgebot nicht (BVerwG, Beschluss vom 09.03.2010 – 7 B 3.10, Rn. 14 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 09.08.2011 – 1 B 113/11, BeckRS 2011, 53393). 1.4. Beteiligung der Fischereigenossenschaften, Landwirtschaftskammern und der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West Es wurde die zusätzliche, individuelle Beteiligung von Fischereigenossenschaften und der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (WSD West) beantragt. Aufgrund des Umstands, dass die Belange der Landwirtschaft teilweise von den Landwirtschaftskammern vertreten werden, wurden die Landwirtschaftskammern Niedersachsen und WestfalenLippe nachträglich mit Schreiben vom 18.08.2010 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 30.09.2010 gebeten. Eine zusätzliche Beteiligung der Fischereigenossenschaften und der WSD West war jedoch nicht erforderlich. Nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. HVwVfG fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans zur Stellungnahme auf. Der Behördenbegriff ist weit. Auch die Fischereigenossenschaften nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und sind damit Behörden im Sinne des § 1 Abs. 2 HVwVfG (OVG Lüneburg, Urteil vom 08.07.2004, 8 KN 43/02). Sie werden jedoch durch die Einleitung salzhaltiger Abwässer des Werks Neuhof-Ellers nicht in ihrem Aufgabenbereich berührt, weshalb eine Beteiligung gem. § 73 Abs. 2 S. 1 HVwVfG nicht erforderlich war. Die Be- 111 hördeneigenschaft der niedersächsischen Fischereigenossenschaften ergibt sich daraus, dass sie unter anderem zum Erlass von Verwaltungsakten nach dem Nds. FischG berechtigt sind, nämlich nach § 36 Nds. FischG zur Erhebung von Beiträgen von ihren Mitgliedern. Zudem schließen die Fischereigenossenschaften nach § 24 Abs. 2 S. 2 Nds. FischG anstelle ihrer Mitglieder Pachtverträge für die Fischerei innerhalb ihres Bezirkes ab und erteilt für diesen Bezirk anstelle der Mitglieder Fischereierlaubnisse. Insoweit erfolgt die Aufgabenwahrnehmung jedoch in Form des Privatrechts. Die Einleitung der Salzabwässer wirkt sich auf diese Befugnisse nicht aus. Deshalb war eine zusätzlich zur Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgende Beteiligung der Fischereigenossenschaften nicht erforderlich und nicht möglich. Die Fischereigenossenschaften konnten sich zur Wahrung ihrer Rechte im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren ebenso beteiligen, wie sonstige sich betroffen fühlende Teile der Öffentlichkeit. Zuständige Fischereibehörden im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. sind vielmehr die Landkreise, kreisfreien Städte, ggf. Gemeinden und - sofern z.B. in Nordrhein Westfalen noch existent - die Bezirksregierungen. In Hessen ist obere Fischereibehörde das Regierungspräsidium Kassel, untere Fischereibehörde sind die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte (§ 44 HFischG). Diese Stellen wurden im Rahmen des Verfahrens nach § 73 Abs. 2 HVwVfG beteiligt. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West wurde nicht beteiligt, da ihr Zuständigkeitsbereich weder Teile der Werra noch der Weser umfasst (siehe Wasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, http://www.wsdwest.wsv.de/wir_ueber/region/wasserstrassenbereich.html). Werra und Weser liegen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Mitte und Nordwest, die individuell beteiligt worden sind. Unabhängig davon erfolgte die Stellungnahme der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte, unter Beteiligung der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nordwest, Ost und West, den nachgeordneten Wasser- und Schifffahrtsämtern, der Bundesanstalt für Gewässerkunde in Koblenz, der Bundesanstalt für Wasserbau in Karlsruhe sowie in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West hat also im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben, die im Rahmen der Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin Berücksichtigung gefunden hat. Eine über § 73 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. HVwVfG hinausgehende Beteiligung Träger öffentlicher Belange, wie etwa in § 4 Abs. 1 S. 1 BauGB vorgesehen, regelt das HVwVfG nicht. Eine zusätzliche, individuelle Beteiligung der Fischereigenossenschaften und der WSD West war danach nicht erforderlich. 1.5. Forderungen nach Ausweitung des Untersuchungsraums der Umweltverträglichkeitsuntersuchung Es wurde gerügt, die vorgelegte Umweltverträglichkeitsprüfung sei in räumlicher Hinsicht nicht ausreichend, weil die Beschreibung des Ist-Zustandes und der Auswirkungen 112 der beantragten Einleitung nur bis zum Pegel Gerstungen erfolgte. Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung müsse den gesamten Verlauf der Werra und Weser umfassen, da die Salzkonzentration im Verlauf von Werra und Weser nur verdünnt, aber nicht abgebaut werde, so dass bis zur Nordsee Auswirkungen möglich seien. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UVPG unselbständiger Bestandteil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient. Das UVPG begründet keine eigenen, vom Fachrecht abweichenden materiellen Prüf- und Entscheidungsmaßstäbe (BVerwGE 132, 261, 272 Rn. 42; BVerwGE 131, 352, 365 Rn. 34; BVerwGE 127, 259, 262 Rn. 23; BVerwGE 127, 272, 274 Rn. 16; BVerwGE 100, 238, 243). Nur in dem Umfang, in dem Umweltauswirkungen einer Einleitung nach den wasserrechtlichen Maßstäben zu prüfen und entscheidungserheblich sind, sind sie auch in die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen (Appold, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2011, § 2 Rn. 59). Maßgebend für die Erteilung einer Direkteinleitungsgenehmigung ist gem. § 57 Abs. 1 WHG i.V.m. § 12 Abs. 1 WHG, dass schädliche oder durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sein dürfen. Das bestimmt sich aus einem Vergleich der jetzigen Situation zu der mit der beantragten Benutzung zu erwartenden Situation. Da die Einleitung salzhaltiger Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers nicht zu einer Veränderung im Sinne einer Zunahme der einzuleitenden Gesamtwasser- und Salzmenge führen wird und aufgrund weiterer Verdünnung ab dem Pegel Gerstungen die Salzfracht sukzessive abnimmt, kommt es auch hinter dem Pegel Gerstungen zu keinen nachteiligen Gewässerveränderungen, weshalb diese Bereiche nicht in den Untersuchungsraum aufzunehmen waren. Der Umstand, dass die derzeit gültige wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung in die Werra am 30.11.2012 ausläuft, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar könnte sich der ökologische Zustand der Werra ohne weitere Einleitungen verbessern, so dass die erlaubte Einleitung einen denkbaren, sich gegenüber dem heutigen Zustand besseren ökologischen Zustand dann wiederum verschlechtern könnte. Im Rahmen des § 6 Abs. 3 Nr. 4 UVPG verlangt der Gesetzgeber aber nur die Beschreibung des derzeitigen Ist-Zustandes. Nicht erforderlich ist eine Prognose dahingehend, welcher Ist-Zustand sich einstellt, wenn nach 2012 die bestehende wasserrechtliche Erlaubnis ausläuft, geschweige denn, wie sich der Ist-Zustand nach der Bergbauphase einstellen wird. Insofern brauchte die Antragstellerin in den Antragsunterlagen diese hypothetischen IstZustände zu verschiedenen Zeitpunkten nicht zu prognostizieren. Die Notwendigkeit einer räumlichen Ausweitung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ergab sich auch nicht aus dem Vorbringen, dass leichtere, geringer mineralisierte Formationswässer über die am Nordrand der Gerstunger Mulde gelegene Störungszone von Sallmannshausen - Lauchröden in die Werra entlastet würden (Abschlussbericht der K+S zu den Ergebnissen der Grundwasseruntersuchung, Gerstunger Mulde, erstellt von Pippig & Beer 2006, S. 6). Unterhalb der genannten Störungszone ist in Wartha eine Messstation eingerichtet worden, die im Auftrag des Landes Thüringen vom Regierungspräsidium Kassel betrieben wird. Dort wird die Leitfähigkeit der Werra kontinuier- 113 lich gemessen und aufgezeichnet. Eine Erhöhung der Leitfähigkeit gegenüber dem Pegel Gerstungen ist bislang nicht festgestellt worden. Es bestehen also hinter diesem keine messbaren diffusen Einträge, so dass auch die genannte Störungszone keine Veranlassung gibt, den Untersuchungsraum über den Pegel Gerstungen hinaus auszuweiten. Hinter dem Pegel Gerstungen nehmen die Chloridkonzentration, der Härtegrad und auch die Konzentration sonstiger Belastungen, wie etwa Magnesium, Calcium und Kalium aufgrund Verdünnung sukzessive ab. 1.6. Forderungen nach Ausweitung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auf weitere Schutzgüter Einwender rügten, die vorgelegte UVU sei aus inhaltlicher Sicht unzureichend, da sie nur bestimmte Schutzgüter (Wasser, Pflanzen, Tiere) betrachtet, andere hingegen ausgenommen hat. Die Umweltverträglichkeitsprüfung der Einleitung ist – unter Zugrundelegung der herrschenden Literaturmeinung zu § 11 WHG – reiner Annex der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht der Rohrleitung. Im Fokus der Annex-Umweltverträglichkeitsprüfung steht daher das Schutzgut Wasser. Die Auswirkungen des umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens der Rohrleitung auf andere Schutzgüter sind in der Umweltverträglichkeitsprüfung der Rohrleitung selbst behandelt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung der wasserrechtlichen Einleitung war daher primär auf das Schutzgut Wasser zu richten. Betrachtet wurden zudem die mit dem Schutzgut Wasser in Kontakt stehenden Tiere und Pflanzen, Sach- und Kulturgüter, Böden sowie der Mensch und mögliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Nicht gesondert betrachtet wurden die Schutzgüter Luft, Klima und Landschaft, da diese von einer Einleitung ohne Gewässerveränderungen nicht berührt sind. 1.7. Forderung nach Erweiterung der FFH-Verträglichkeitsprüfung Die von Einwendern unter Inbezugnahme der Muschelfischerentscheidung des EuGH (EuGH, EuZW 2004, 730 ff.) erhobene Forderung einer Aktualisierung der Bestandsaufnahme des an der geplanten Einleitstelle gelegenen und einer FFHVerträglichkeitsprüfung unterzogenen FFH-Gebiets Werra zwischen Philippsthal und Herleshausen (DE-5125-350) ist unbegründet. Mit der Muschelfischerentscheidung vom 07.09.2004, C-127/02, hat der EuGH entschieden, dass auch wiederkehrend zuzulassende Vorhaben, wie die Herzmuschelfischerei im Wattenmeer, Projekte darstellen, die dann, wenn sie FFH-Gebiete erheblich beeinträchtigen können, einer FFHVerträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind; dem steht der Umstand, dass diese Tätigkeiten bereits seit Jahren ausgeübt werden, nicht entgegen (EuGH, Rn. 21 ff.). Soweit sich aus der Muschelfischerentscheidung Rückschlüsse für die Einleiterlaubnis ziehen lassen, nämlich dass der Umstand, dass auch bisher bereits salzhaltige Abwässer der Werke der Antragstellerin in die Werra eingeleitet wurden, eine FFH- 114 Verträglichkeitsprüfung nicht per se entbehrlich macht, ist dies im Verfahren beachtet worden. Die Auswirkungen der beantragten Einleitung an der Einleitstelle wurden einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterzogen. Die im weiteren Gewässerverlauf verzeichneten FFH-Gebiete wurden einer Vorprüfung auf mögliche erhebliche Beeinträchtigungen unterzogen. Aus der Muschelfischerentscheidung des EuGH ergibt sich darüber hinaus nicht, dass vor der Zulassung eines Vorhabens eine „tagesaktuelle“ Überprüfung des Zustands des Schutzgebiets erfolgen müsste. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung hat sich an den festgesetzten Schutzzielen des Gebiets zu orientieren. Diese beinhalten für das Gebiet DE-5125-350 ausweislich der Verordnung über NATURA-2000-Gebiete in Hessen zum Schutz der Groppe die Erhaltung durchgängiger strukturreicher Fließgewässer und die Erhaltung von Gewässerhabitaten, die sich in einem zumindest guten ökologischen und chemischen Zustand befinden. Diese Schutzziele sind Grundlage der Verträglichkeitsprüfung und in Würdigung der Auswirkungen eines Vorhabens sowie etwaiger Summationseffekte mit anderen Vorhaben zu prüfen. Dabei konnte auf Grundlage der Erkenntnis, dass im Rahmen der Fischartenerhebung im Jahr 2004 und 2006 trotz auch damaliger Einleitung salzhaltiger Abwässer ein intakter Altersaufbau der Groppe festgestellt werden konnte und die Jungfischuntersuchungen von Ecoring im Jahr 2010 diverse Altersstufen der Groppe bestätigten, auch im Zeitpunkt der FFHVerträglichkeitsprüfung und der Zulassungsentscheidung von einem intakten Altersaufbau der Groppe ausgegangen werden. Dafür, dass diese Erkenntnisse nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Planfeststellung entsprechen (nur dann läge ausweislich der Entscheidung des BVerwG vom 14.04.2011, 7 B 77/09 Rn. 66, BeckRS 2011, 50614, ein Fehler vor), liegen keine Anhaltspunkte vor. Im Rahmen der FFHVerträglichkeitsprüfung waren allein die Auswirkungen der Einleitung des Werks Neuhof-Ellers unter Berücksichtigung der Auswirkungen sowohl der Vorbelastung als auch der Einleitung des Werks Werra zu prüfen. Die Generalanwältin Kokott hat in ihren Schlussanträgen vom 29.01.2004 im Muschelfischerverfahren ausdrücklich betont, dass sich dann, wenn Auswirkungen von Jahr zu Jahr gleich bleiben, leicht unter Verweis auf die Prüfungen der Vorjahre feststellen lässt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen festzustellen sind (Schlussanträge Rn. 38). Da sich die Groppe trotz der in früheren Jahren noch stärkeren Salzbelastung der Werra entwickeln konnte, ist dies ein Beleg für die fehlende Beeinträchtigung der Groppe durch weitere – nicht erhöhte, sondern auch zukünftig gleich bleibende – Einleitungen. Die von Einwendern gerügte Verkennung von Wiederherstellungszielen ausgewiesener FFH- und Vorgelschutzgebiete liegt nicht vor. Die zu schützenden Erhaltungsziele von FFH- oder Vogelschutzgebieten umfassen nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG immer die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands. Soweit ein Schutzzustand daher in einer Schutzausweisung noch nicht als günstig bewertet werden konnte, dient die Schutzausweisung automatisch der Wiederherstellung eines günstigen Zustands. Dies bedeutet nicht, dass Projekte aufgrund des Wiederherstellungsziels nicht verwirklicht werden könnten. Eine Beeinträchtigung von Wiederherstellungszielen liegt nicht schon dann vor, wenn ein Projekt die Wiederherstellung zeitlich verzögert. Eine Beeinträchtigung von Wiederherstellungszielen setzt vielmehr voraus, dass die Stabilität eines Gebiets und damit die Fähigkeit, nach Beendi- 115 gung einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren, genommen wird (Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung an Bundeswasserstraßen Ziffer 6.3.1). Eine derartige Wirkung kommt der Einleitung salzhaltiger Abwässer, die nur temporär zu einer Erhöhung der Salzfracht der Gewässer führt, nicht zu. Es wurde gefordert, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf sämtliche Schutzgebiete entlang Werra und Weser bis hin zur Nordsee auszuweiten. Zudem müssten auch solche Schutzgebiete einbezogen werden, die außerhalb des Wasserkörpers liegen. Gegenstand der von der Antragstellerin vorgelegten FFH-Verträglichkeitsprüfung (in Gestalt der mit Schreiben vom 13.10.2011 eingereichten Anlage 4) ist das FFH-Gebiet „Werra zwischen Philippsthal und Herleshausen“ (DE-5125-350), in dem sich die geplante Einleitstelle für die salzhaltigen Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers befindet. Erhebliche Beeinträchtigungen dieses Gebietes und der Erhaltungsziele durch die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra sind zu verneinen. Die Fließgewässerstruktur und die Durchgängigkeit der Werra werden durch die Einleitung nicht verändert; diese hat keinen negativen Einfluss auf sandig-kiesige Sohlen oder gehölzreiche Ufer. Auch die Salzbelastung im Sinne ihrer chemischen Barriere, die der Durchgängigkeit des Gewässers entgegenstehen könnte, wird durch die beantragte Einleitung nicht erhöht. Zudem wurden von der Antragstellerin die NATURA 2000-Gebiete bis zur Wesermündung einer FFH-Vorprüfung unterzogen. Die Vorprüfung ergab, dass die Einleitung der Abwässer des Werks Neuhof-Ellers nicht geeignet ist, die NATURA 2000-Gebiete im weiteren Gewässerverlauf erheblich zu beeinträchtigen, so dass für diese eine umfassende Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG nicht erforderlich war. Dies gilt auch für die NATURA 2000-Gebiete, die in den Bereichen der Werraauen liegen, in denen es lokal bei Abflüssen < 149 m³/s zu Überschwemmungen kommen kann. Die Erhaltungsziele von NATURA 2000-Schutzgebieten bezwecken die Erhaltung eines bestehenden Zustands; dabei handelt es sich um einen Zustand, der „trotz“ der langjährigen Einleitung salzhaltiger Abwässer aus dem Kali-Bergbau in die Werra entstanden ist und dem daher die Einleitung von Salzabwässern nicht entgegensteht. Vielmehr haben sich die Vorkommen in ihrer derzeitigen geschützten Ausprägung gerade unter Einfluss des bestehenden Gewässerzustandes entwickelt. Die Wahrung der derzeitigen Erhaltungszustände der maßgeblichen Bestandteile der NATURA 2000-Gebiete ist aufgrund der nicht eintretenden Verschlechterung damit gesichert. Einwender (Landkreise Cuxhaven und Osterholz) machten geltend, dass ein Planfeststellungsbeschluss zur Vertiefung der Außen- und Unterweser ergangen sei und sich durch dieses Ausbauvorhaben die Brackwasserzone weiter flussaufwärts verschieben werde. Daher müsse dieses Vorhaben als kumulierendes Vorhaben mit in die FFHVerträglichkeitsbetrachtung eingestellt werden. Aus dem Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, vom 15.07.2011, P-143.3/75, P.143.3/77, zur Außen- und Unterweservertiefung ergibt sich, dass die durch diese eintretende Verschiebung der Brackwasserzone und Veränderung der Salinität lediglich „unerheblich negativ“ auf die Schutzgüter ein- 116 wirkt. Auch für die betroffenen FFH-Gebiete (Nordteil des FFH-Gebietes „Unterweser“, „Weser bei Bremerhaven“, „Nationalpark Nds. Wattenmeer“, „Strohauser Platte“) und deren Erhaltungsziele sind keine darstellbaren Auswirkungen zu erwarten. Zudem werden kumulative Wirkungen der beantragten Salzabwassereinleitung mit der planfestgestellten Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenweser ausdrücklich ausgeschlossen. Auch bei einer Erhöhung der Fracht ohne Erhöhung der maximalen Chloridkonzentrationen in der Werra sei nicht zu erwarten, dass die Einleitung im Bereich der genannten FFH-Gebiete zu wahrnehmbaren biologischen Wirkungen führe (Planfeststellungsbeschluss, S. 982 f., 1060, 1074). Die beantragte Einleitung wird nicht zu einer Erhöhung der eingeleiteten Salzabwassermengen und damit nicht zu einer Erhöhung der Fracht führen, so dass biologische Wirkungen im Bereich der Außen- und Unterweser und Summationswirkungen erst recht ausgeschlossen werden können. Auch unter Einbeziehung der planfestgestellten Außen- und Unterweservertiefung als kumulierendes Vorhaben ergibt sich daher, dass die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra mit den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete vereinbar ist. 2. Art und Maß der geplanten Einleitung/Einleitungsprozedere 2.1. Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung Einwender rügten, die isoliert beantragte Einleiterlaubnis für Salzabwässer aus NeuhofEllers berücksichtige nicht ausreichend die sonstigen Einleitungen und die Versenkung durch die Antragstellerin; vielmehr sei eine integrierte Einleiterlaubnis unter Zulassung neuer, deutlich reduzierter Grenzwerte erforderlich. Die sonstigen Salzabwassereinleitungen der Antragstellerin in die Werra sind nicht Gegenstand des vorliegenden Erlaubnisverfahrens, werden jedoch im Hinblick auf die Erlaubnisfähigkeit der beantragten Gewässerbenutzung ebenso wie nicht steuerbare diffuse Einträge als Vorbelastungen berücksichtigt und sind in den Antragsunterlagen hinreichend dargelegt. Eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Einleitungen durch die Antragstellerin und sonstiger Vorbelastungen findet insofern statt, als für diese insgesamt ein einheitlicher Grenzwert am Pegel Gerstungen gilt, der nicht überschritten werden darf und dessen Einhaltung mittels der integrierten Salzlaststeuerung reguliert wird. Für den Fall, dass die Erlaubnis zur Einleitung salzhaltiger Abwässer des Werks Werra nach dem 30.11.2012 nicht verlängert oder mit verringerten Grenzwerten erteilt werden sollte, ist eine Reduzierung der für diese Erlaubnis maßgeblichen Grenzwerte vorbehalten. 2.2. Herkunft und Beschaffenheit des Salzabwassers Einwender rügten, dass die Antragsunterlagen Herkunft und Beschaffenheit des Salzabwassers nach Art, Menge und Anteil an der Gesamteinleitung nicht ausreichend darlegten. Die in den Antragsunterlagen zu findenden Angaben zu Herkunft und Beschaffenheit der Abwässer waren jedoch zur Erfüllung der Anstoßfunktion ausreichend, da sie 117 die Menge und die chemische Zusammensetzung der am Standort Neuhof-Ellers anfallenden und in die Werra einzuleitenden Salzabwässer hinreichend genau beschreiben. 2.3. Neben- und Spurenbestandteile der Salzabwässer Die Antragsunterlagen enthielten nach Auffassung von Einwendern nur unzureichende Informationen über die sonstigen Abwasserinhaltsstoffe wie Schwermetalle, Aufbereitungshilfsstoffe sowie über deren Gefährlichkeit. In den ausgelegten Antragsunterlagen sind aber die Neben- und Spurenbestandteile des in Neuhof-Ellers anfallenden Salzabwassers in Hinblick auf Herkunft, Art, Menge und mögliche Reaktions- und Folgeprodukte hinreichend dargestellt worden. Zudem wurde dargelegt, dass diese die ökotoxikologische Wirkung der Salzabwässer nicht verstärken. 2.4. Berücksichtigung der Empfehlung des Runden Tisches und des Maßnahmenkonzepts Es wurde vorgebracht, die Antragsunterlagen beachteten nicht ausreichend die Empfehlung des Runden Tisches und legten nur unzureichend die geplanten Maßnahmen zur Reduzierung der Einleitmengen dar. Die Antragstellerin hat der Erlaubnisbehörde eine Gesamtstrategie und ein Integriertes Maßnahmenkonzept (IMK) vorgelegt, in denen die in Absprache mit dem Runden Tisch geplanten Maßnahmen, deren zeitliche Umsetzung und Einsparpotenziale im Hinblick auf Volumen und Frachten aufgeführt sind. Die Strategie und das Konzept finden ihre Grundlage in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung „über einen Gesamtrahmen für eine nachhaltige Kali-Produktion in Hessen und Thüringen“ zwischen dem Land Hessen, dem Freistaat Thüringen und der K+S Kali GmbH vom 04.02.2009. Die Antragstellerin plant, mit den angekündigten technischen Maßnahmen wie etwa der Umstellung auf das trockene ESTA-Verfahren am Standort Hattorf, dem Aus- und Umbau der Flotation am Standort Wintershall und der Kalten Vorzersetzung in Unterbreizbach den derzeitigen Salzabwasseranfall von insgesamt 10,58 Mio. m³ bis 2015 auf 7 Mio. m³ zu reduzieren. In dieser Gesamtmenge enthalten sind auch die zu entsorgenden Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers und damit die von der beantragten Einleiterlaubnis umfassten Salzabwässer. Die im Werk Neuhof-Ellers zukünftig mit zunehmender Haldenschüttung anfallenden Mehrmengen, die entsorgt werden müssen, werden durch eine Verringerung der einzuleitenden Abwassermenge des Werks Werra kompensiert. Die geplanten Maßnahmen entsprechen den Empfehlungen des Runden Tisches. Auch nach 2015 wird der aufgrund der Haldenerweiterung zu erwartende Mehranfall kompensiert werden und die durchschnittliche Menge von ca. 7 Mio. m3/a anfallenden Salzabwässern in den Werken Werra und Neuhof-Ellers nicht ansteigen. Die Antragstellerin hat in den Antragsunterlagen eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben, dass es durch den prognostizierten Salzabwasseranstieg in Neuhof-Ellers 118 nicht zu einer Erhöhung der insgesamt anfallenden und in die Werra einzuleitenden Salzabwassermenge kommen wird (mit Schreiben vom 13.10.2011 eingereichte Anlage 3). 2.5. Salzlaststeuerung Einwender rügten unter Berufung auf die Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) vom 13.09.2010, dass Konzentrationstäler durch die Einbindung der Einleitung der Salzabwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers in die Salzlaststeuerung aufgefüllt würden und dadurch für die Entwicklung der Fischlarven und Jungfische im Frühjahr und Frühsommer notwendige zeitliche Korridore mit moderaten Konzentrationstälern verschwinden würden. Die Stellungnahme des LAVES enthält richtigerweise keine dahingehende ausdrückliche Aussage, dass das Auffüllen der Konzentrationstäler negative ökologische Wirkungen hervorrufen kann. Ob oder wie sich die beantragte Einleitung von 1,1 Mio. m3/a (± 300.000 m3/a) auf den Fischbestand auswirke, so das LAVES, könne nicht prognostiziert werden. Es sei sowohl denkbar, dass durch das Auffüllen der Konzentrationstäler und durch die damit verbundene weitere Vergleichmäßigung der Konzentrationen eine Verminderung des physiologischen Stresses der Fische bewirkt werde, und es so möglicherweise zu weiteren Verbesserungen der fischereilichen Situation komme, als auch, dass durch das Auffüllen der Konzentrationstäler empfindlichen Fischlarven und Jungfischen zeitliche Korridore mit moderaten Konzentrationsverhältnissen in der Entwicklungsphase genommen würden. Da es durch die geplante Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers nicht zu einer Erhöhung der insgesamt durch die Antragstellerin in die Werra eingeleiteten Salzabwassermenge kommt, kommt es im Vergleich zur bestehenden Situation nicht zu einer Veränderung. Die Einleitung der Salzabwässer aus NeuhofEllers ist seit jeher in die bestehende integrierte Salzlaststeuerung des Werks Werra eingebunden. Negative Auswirkungen der Salzlaststeuerung werden durch Untersuchungsergebnisse des Büros Ecoring widerlegt. Die durch Einführung der Salzlaststeuerung erzielte Vergleichmäßigung der Salzbelastung der Werra hat seit dem Jahr 2000 maßgeblich zu einer deutlichen Zunahme der Arten und der Anzahl von Pflanzen und Fischen beigetragen (Ecoring 2008, S. 180 f.; Ecoring 2010, S. 14). Zudem belegen die Jungfischuntersuchungen der Firma Ecoring aus dem Jahr 2010 eine generelle Reproduktionsfähigkeit der Fische in der Werra. Quantitativ besonders bedeutsam sind die Arten Döbel, Hasel und Barbe. Zudem wurden diverse Altersstufen inkl. Jungfische der Mühlkoppe/Groppe nachgewiesen, was auf eine intakte Altersstruktur bei dieser für Fließgewässer des Mittelgebirges typischen Kleinfischart hinweist. 119 2.6. Grenzwertüberschreitungen Es wurde gerügt, die Salzlaststeuerung gewähre nicht hinreichend die Einhaltung der Grenzwerte am Pegel Gerstungen und Grenzwertüberschreitungen seien nicht ausgeschlossen. Die für den Pegel Gerstungen festgesetzten Grenzwerte von 2.500 mg/l Chlorid und 90° dH gelten für die Einleitung aus den Werken Werra und Neuhof-Ellers. Zur Einhaltung dieser Grenzwerte sind die Belastungen im Wasser aus diffusen Einträgen und sonstigen Vorbelastungen zu berücksichtigen. Die Grenzwerte gelten daher unter Berücksichtigung aller Wasserpfade. Die Einleitung der Salzabwässer durch die Antragstellerin wird durch die integrierte Salzlaststeuerung so reguliert, dass die Grenzwerte unterschritten werden. Etwaige Überschreitungen der Grenzwerte sind allein deshalb nicht ausgeschlossen, weil allein die nicht zu regulierenden diffusen Einträge zu erhöhten Salzlasten > 2.500 mg/l Chlorid führen können. Sind die diffusen Einträge so hoch, müssen die Einleitungen aus den Werken Werra und Neuhof-Ellers insgesamt ausgesetzt werden. Für die weiterhin anfallenden Salzabwässer stehen ausreichend Speicherkapazitäten zur Verfügung. Durch die Salzlaststeuerung ist gewährleistet, dass es durch Einleitungen der Antragstellerin nicht zu Grenzwertüberschreitungen kommt. 2.7. Unzureichende Stapelkapazitäten und Betrachtung verschiedener Hochwasserpegel Einwender rügten, dass die Stapelkapazitäten bei langen Hoch- bzw. Niedrigwasserphasen nicht ausreichend seien und die Stapelbecken bei Hochwasser in der Werra und Ulster überschwemmt werden könnten. Zur Einbindung des salzhaltigen Abwassers aus Neuhof-Ellers in die Salzlaststeuerung des Werks Werra ist von der Vorhabenträgerin der Bau eines Stapelbeckens mit 90.000 m³ Fassungsvermögen geplant. Zusammen mit dem bereits am Standort Neuhof-Ellers bestehenden 50.000 m³ großen Stapelbecken ergibt sich ein Gesamtfassungsvermögen von 140.000 m³. Diese Kapazität genügt zur Erfassung der anfallenden Abwassermengen sowohl bei sehr geringen Abflüssen, bei denen eine Einleitung von Salzabwässern wegen drohender Grenzwertüberschreitungen aufgrund diffuser Einträge nicht erfolgen kann, als auch bei sehr hohen Abflüssen ≥ 149 m³/s, während derer die Einleitung wegen drohender weiträumiger Überflutungen gestoppt wird. Im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2011 wurden insgesamt nur 17 Tage mit Abflüssen ≥ 149 m3/s (Weserdatenbank, Tagesmittelwerte – Abfluss, Pegel Gerstungen) und maximal sieben aufeinanderfolgende Tage mit derartig hohen Abflüssen (13.01.19.01.2011) verzeichnet. Im Januar 2011 wurde mit 110,6 m3/s der höchste durchschnittliche Monatsmittelwert am Pegel Gerstungen seit dem Jahr 2000 verzeichnet. In diesem Zeitraum fielen in Neuhof-Ellers 46.792 m3 Haldenwasser an. Die längste Trockenperiode mit Abflüssen niedriger als die Kenngröße von 10 m3/s gab es im Jahr 120 2003, in dem mit 140 Tagen die höchste Anzahl an Tagen mit derartig niedrigen Abflüssen verzeichnet wurde. In einer mehrmonatigen Trockenperiode fielen in Neuhof-Ellers 164.801 m3 Haldenwasser an; jedoch gab es zwischendurch mehrtägige Phasen mit höheren Abflüssen, in denen keine Grenzwertüberschreitungen drohten und daher Abwässer eingeleitet werden konnten, so dass eine zukünftige Stapelkapazität von 140.000 m3 ausreichend bemessen ist. Einwender machten geltend, dass die Bemessung der Speicherkapazitäten nicht genügend die Möglichkeit lokal eng begrenzter Niederschläge berücksichtige. Im Werra- und im Fuldagebiet, in dem die Halde Neuhof-Ellers liegt, herrschen aufgrund der räumlichen Nähe und der ähnlichen Gegebenheiten als Mittelgebirgsregionen jedoch vergleichbare Witterungsbedingungen; insbesondere das Niederschlagsregime der beiden Einzugsgebiete weist ein ähnliches Verhalten auf (vgl. Sebastian Wittmann, Titriumgestützte Wasserbilanzierung im Einzugsgebiet von Fulda und Werra, Diplomarbeit, Freiburg 2002, S. 7). Insofern ist nicht zu unterstellen, dass am Pegel Gerstungen über längere Zeit sehr niedrige Abflüsse mit drohenden Grenzwertüberschreitungen aufgrund diffuser Einträge herrschen, aber gleichzeitig an der Halde in Neuhof-Ellers eine längere Regenperiode besteht, in der - zeitversetzt - hohe Haldenwassermengen anfallen, die zu Speicherengpässen führen. Die ausreichende Speicherkapazität wird auch durch den von der Antragstellerin eingereichten „Nachweis zur Beckenkapazität zum Antrag, Einleitung salzhaltiger Wässer des Werks Neuhof-Ellers in die Werra“ der Ingenieurgesellschaft SYDRO vom 23.12.2011 belegt. Einwender rügten zudem, dass die Orientierung allein an den Abflüssen am Pegel Gerstungen unzureichend sei. Vielmehr seien auch Pegel an der Fulda zu betrachten. Fulda und Werra wiesen deutlich unterschiedliche Abflussverhältnisse auf, die Berücksichtigung finden müssten. Der BUND übermittelte zum Beleg im Nachgang zum Erörterungstermin durch das Flussbüro Erfurt Pegeldaten der vergangenen Jahre der Pegel Letzter Heller (Werra) und Bonaforth (Fulda), aus denen Tageswerte abgelesen werden können, an denen beide Gewässer deutlich unterschiedliche Abflüsse aufwiesen. Die Untersuchung der Hydrologie der Einzugsgebiete von Werra und Fulda zeigt aber, dass im Einzugsgebiet der Werra und Fulda vergleichbare Witterungsbedingungen und insbesondere ein ähnliches Niederschlagsregime herrschen. Vergleicht man die Abflussverhältnisse der Fulda und Werra an den jeweils letzten Pegeln vor der Weser (Pegel Bonaforth für die Fulda und Pegel Letzter Heller für die Werra) anhand der in der Weser-Datenbank der Flussgebietsgemeinschaft Weser verfügbaren Daten im Zeitraum von 1977 bis 2007, wird deutlich, dass insbesondere die Abflussspitzen in aller Regel in sehr deutlicher Parallelität verlaufen. Besonders hohe Abflüsse der Fulda, die ein Hochwasser der Weser auslösen können, bei gleichzeitigen moderaten Abflüssen der Werra unter 149 m3/s sind danach äußerst unwahrscheinlich. Aus den vom BUND vorgelegten Daten geht nicht hervor, dass die hohen Abflüsse der Fulda - bei gleichzeitig moderaten Abflüssen der Werra < 149 m3/s am Pegel Gerstungen - geeignet sind, Hochwässer mit Ausuferungen in die Auen der Weser auszulösen. Denn es fehlen Angaben dazu, ab welchen Fulda-Abflüssen überhaupt Weser-Hochwasser ausgelöst wer- 121 den kann. Käme es bei den vom BUND angeführten Fulda-Abflüssen tatsächlich zu Ausuferungen in die Auen der Weser, läge bei derartig hohen Abflüssen eine sehr starke Verdünnung der aus Neuhof-Ellers in die Werra eingeleiteten Salzabwässer vor. Die Salzkonzentrationen in der Weser sind nach dem Zufluss der Fulda in Hann. Münden bei unterstellten hohen Abflüssen so gering, dass nicht von negativen Auswirkungen auszugehen ist. Insgesamt ist daher die Ausrichtung am Pegel Gerstungen ausreichend. 3. Stand der Technik/Alternativen 3.1. Alternativenprüfung Es wurde gerügt, es habe keine ausreichende Alternativenbetrachtung stattgefunden; betrachtete Alternativen wie Versatz, Abdeckung und Eindampfung seien in unzulässiger Weise verworfen worden. Die Antragstellerin hat zahlreiche Alternativen eines anderweitigen Umgangs mit den bei der Gewinnung der Rohsalze anfallenden festen und flüssigen Abfällen in der in den Ordnern 15 und 16 enthaltenen Alternativenbetrachtung gewürdigt. Insgesamt wurden 16 Alternativen betrachtet, die alle keine derzeit realistischen Varianten ergeben. Zwar ist eine Alternativenbetrachtung in einem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nicht zwingend. Aus einer Alternativenbetrachtung kann sich aber gleichzeitig ergeben, dass es keine andere, besser verfügbare Technik gibt, als eingesetzt wird. Eine technisch anderweitige Entsorgungsmöglichkeit der anfallenden Halden-, Produktions- und Grubenwässer als deren Einleitung in einen Vorfluter steht nach der Alternativenbetrachtung nicht zur Verfügung. Der Einsatz der salzhaltigen Abwässer zu Produktionszwecken an anderen Standorten der Antragstellerin, konkret zum Einsatz in der Kieseritwäsche des Standorts Hattorf, wie ursprünglich angedacht, scheitert daran, dass die Kieseritwäsche am Standort Hattorf in ein trockenes ESTA-Verfahren umgestellt wird. Damit entfällt die Einsatzmöglichkeit der salzhaltigen Abwässer des Werks Neuhof-Ellers im Werk Hattorf, geht aber im Werk Hattorf eine Verringerung der dort anfallenden salzhaltigen Abwässer um rd. 3,5 Mio. m3/a einher, woraus sich eine insgesamt positive Bilanz ergibt. Ein Eindampfen des salzhaltigen Abwassers scheitert an der relativ geringen Salzkonzentration des am Standort Neuhof-Ellers anfallenden salzhaltigen Abwassers, das eine Verdampfung ökologisch und wirtschaftlich nicht rechtfertigt. An dieser Einschätzung ändert auch das seitens der Stadt Witzenhausen im Erörterungstermin vorgestellte Konzept zur Entsorgung der salzhaltigen Abwässer nichts. Nach Auffassung der Stadt Witzenhausen sei es möglich, im Rahmen des von der Fa. DONG Energy geplanten GuD-Kraftwerks in Ludwigsau im Landkreis Bad Hersfeld mittels der erzeugten Abwärme den gesamten Abwasserstrom der Antragstellerin im hessisch-thüringischen Kaligebiet einschließlich der Abwässer aus Neuhof-Ellers einzudampfen. Der übrigbleibende feste Rückstand könne dann nach untertage gebracht 122 werden. Nach den mündlichen Erläuterungen der Stadt Witzenhausen in dem Erörterungstermin sei mit einer Realisierung des GuD-Kraftwerks frühestens in zwei bis drei Jahren zu rechnen. In dem Erörterungstermin hat die Antragsstellerin Zweifel an der technischen Realisierbarkeit geäußert aber zugesagt, diesem Konzept nachzugehen. Im Nachgang zum Erörterungstermin wurden entsprechende Ausführungen der Antragstellerin hierzu eingefordert. In den nachgereichten Ausführungen hat die Antragstellerin die Zweifel konkretisiert, die sie mündlich bereits in dem Erörterungstermin vorgetragen hat. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragstellerin liegen derzeit keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass das geplante Kraftwerk tatsächlich gebaut und zudem über die technischen Einrichtungen verfügen wird, um die anfallende Salzabwassermenge zu verdampfen. Für die Eindampfung von Salzabwässern ist eine erhebliche Menge an thermischer Energie (Wärmeenergie) notwendig. Die Abwärme aus einem Kraftwerk zur Stromerzeugung kann dafür nicht genutzt werden, da deren Temperatur bei nur etwa 35°C und damit weit unterhalb der Temperatur des in Verdampferanlagen genutzten Primärdampfes von etwa 130°C liegt. Eine Nutzung der Abwärme zur Eindampfung von Salzabwässern wäre allein durch den Einsatz von Wärmepumpen zu erzielen, würde aber den Einsatz großer Strommengen erfordern, so dass die Effizienz des Kraftwerks zur Stromerzeugung deutlich reduziert würde. Das Dezernat 33 (Immissionsschutz) des Regierungspräsidiums Kassel bestätigt die in den Ausführungen der Antragstellerin geäußerten Zweifel an der technischen Realisierbarkeit der Eindampfung der Salzabwässer. In seiner Stellungnahme vom 07.05.2012 heißt es: „Die durch die K+S KALI GmbH gemachten Ausführungen sind sowohl in ihrer Herleitung als auch in der Bewertung fachlich nicht zu beanstanden. Da nach Ausführungen während des Erörterungstermins ausschließlich ungenutzte Abwärme für eine mögliche Eindampfung der salzhaltigen Wässer herangezogen werden soll, reduzieren sich die nutzbaren Energiebereiche auf die Energieinhalte im Abgas des GuD-Kraftwerks und die im Kühlkreislauf vor den Kühltürmen. Beide sind in der derzeitigen Planung des Kraftwerks aufgrund des Temperaturniveaus nicht für die Verdampfung geeignet. Um am Standort Ludwigsau effektiv und in dem hier maßgeblichen Umfang salzhaltige Wässer verdampfen zu können, müssten am Kraftwerk Veränderungen vorgenommen werden, die Effizienz hinsichtlich Stromerzeugung –Zweck der Anlage- deutlich verschlechtern würden. Auch ohne diese Einschränkungen im energetischen Bereich wären umfangreiche Änderungen im Gesamtkonzept der Anlage erforderlich. 123 Als Spitzenlast/Mittellastkraftwerk wird dieses nach dem Strombedarf betrieben. Es ist somit davon auszugehen, dass kein dauerhafter Betrieb über 365 d/a und auch nicht immer mit der maximalen Kapazität erfolgen wird. Am Standort müssten somit Stapelmöglichkeiten für die salzhaltigen Wässer geschaffen werden, die bei Geringlast oder Stillstand des Kraftwerkes nicht eingedampft werden können. Analog verhält es sich mit den Eindampfungsrückständen. Diese müssten auch am Standort des Kraftwerks zwischengelagert werden, wofür derzeit keine Flächen vorgesehen sind. Der damit einhergehende Fahrzeugverkehr für die Abfuhr der Eindampfungsrückstände ist lärmseitig bisher nicht berücksichtigt und es ist zweifelhaft, ob die flächenbezogenen Schallleistungspegel des Bebauungsplanes eine derartige Lärmbelastung zulassen würden.“ Dem Stand der Technik entspricht das vorgeschlagene Entsorgungskonzept damit nicht. Letztendlich bedarf es der Einleiterlaubnis derzeit auch unabhängig von der technischen Realisierbarkeit der Eindampfung durch die o.a. Konzeption für die zwangsläufig am Standort Neuhof-Ellers anfallenden Salzabwässer, da diese ohnehin erst in mind. 2-3 Jahren umgesetzt werden könnte. Ändert sich die Realisierbarkeit der Eindampfung während der Laufzeit der erteilten Einleiterlaubnis derart, dass diese Entsorgungsform dem aktuellen Stand der Technik entspricht, kann dem durch Änderung bzw. Widerruf der Einleiterlaubnis Rechnung getragen werden. Weiterhin wurde gerügt, dass die Einbringung der Salzrückstände als Versatz in die untertägigen Grubenbaue nicht geprüft worden sei. Die Einbringung der Rückstände als Trockenversatz bzw. im Spülversatzverfahren war jedoch Gegenstand der Alternativenprüfung (Ordner 15 Anhang AP, AP 3 – Reduzierung der Aufhaldung bis Einstellung der Produktion). Die Studie der ERCOSPLAN Ingenieursgesellschaft Geotechnik und Bergbau mbH belegt, dass die Einbringung von vorab getrockneten Verarbeitungsrückständen als Trockenversatz oder die Anwendung der Spülversatztechnologie zwar technisch machbar, aber nicht unter ökologisch und wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen möglich ist. Zudem könnte damit nur der Erweiterung der Rückstandshalde entgegengewirkt werden, so dass der Großteil der Haldenwässer auch weiterhin anfallen und entsorgt werden müsste. Für einen nachträglichen Versatz der bereits aufgehaldeten Rückstände nach Beendigung der aktiven Bergbauphase steht in den gefahrlos zugänglichen Teilen des Grubengebäudes kein ausreichendes Hohlraumvolumen zur Verfügung. Gleiches gilt für die von Einwendern angesprochene, in Unterbreizbach (Feld Pferdsdorf) angewendete Methode des Feuchtversatzes. Dieses Verfahren besteht aus einer Kombination der Verfahren des Spül- und des Trockenversatzes mittels LHD-Technik (Lader-Technik). Der wesentliche Unterschied liegt in der Verlagerung der Trocknung des Rückstands von über nach unter Tage. Die Hohlraumausnutzung und damit die Massen-Hohlraum-Bilanz bleiben unverändert. Die Kosten für den untertägigen Versatz der festen Rückstände wären angesichts der dadurch zu er- 124 zielenden Reduzierung des zukünftigen Haldenwasseranfalls im Werk Neuhof-Ellers unverhältnismäßig. Auch die Abdeckung der Halde hat die Antragstellerin als AP 6 und AP 7 geprüft. Ergebnis der Prüfung war, dass die dafür erforderliche Gestaltung aufgrund des erforderlichen deutlich flacheren Schüttwinkels von Bodenmaterialien zu einem nicht vertretbaren und nicht umsetzbaren zusätzlichen Flächenverbrauch von rd. 233 m Breite am Haldenfuß führen würde. Auch die dafür benötigten Bodenmengen von ca. 108 Mio. m3 wären kaum beschaffbar. Eine Abdeckung mit dünnen Schichten würde ein Material mit einem ähnlich hohen Schüttwinkel wie Salz erfordern. Dies erforderte eine Materialmenge von rd. 12 Mio. m3, deren Verfügbarkeit nicht gewährleistet ist. Zudem betrüge der Zeitraum zur Abdeckung der Halde rd. 43 Jahre, womit der Anfall der zur Einleitung beantragten Haldenwässer nicht verhindert werden könnte. Weiterhin wurde geltend gemacht, durch den Einsatz des ESTA-Verfahrens unter Tage könne die weitere Aufhaldung von Kalirückstandssalzen vermieden und so der Haldenwasseranfall verringert werden. Der Einsatz des ESTA-Verfahrens unter Tage mit der Möglichkeit des dortigen Verbleibs der anfallenden Rückstände wird in Zielitz in einer Versuchsanlage erprobt, ist aber insbesondere aufgrund der noch nicht vorliegenden abschließenden Ergebnisse nicht als Stand der Technik anzusehen. Zudem handelt es sich bei dem in Zielitz in der Erprobung befindlichen Verfahren um eine untertägige Vorabtrennung, die aufgrund der mineralogischen Zusammensetzung des Salzes an der Werra (Kieseritgehalt) im Werk Neuhof-Ellers von vornherein weniger geeignet ist (Empfehlung Runder Tisch, S. 44). 3.2. Einhaltung des Stands der Technik nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG Es wurde vorgebracht, die beantragte Einleiterlaubnis beachte nicht die emissionsbezogenen Anforderungen des § 57 WHG und den danach einzuhaltenden Stand der Technik. Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG kann eine Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer nur erteilt werden, wenn Menge und Schädlichkeit des anfallenden Abwassers so gering gehalten werden, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Anforderungen, die dem Stand der Technik entsprechen, können gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 WHG in einer Rechtsverordnung festgelegt werden. Zu diesem Zweck wurde die Abwasserverordnung mit speziellen Vorgaben für die Abwässer verschiedener Herkunftsbereiche erlassen. Für Abwässer des Kalibergbaus ergibt sich daraus kein Stand der Technik. In Anhang 22 Teil A „Anwendungsbereich“ Abs. 2 ist ausdrücklich geregelt, dass die Vorgaben des Anhangs nicht für Abwasser, das aus der Herstellung von Kalidüngemitteln stammt, gelten. Auch Anhang 51 AbwV, der zulässige Schadstofffrachten für Abwasser regelt, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen auf Deponien stammt, ist auf die Aufhaldung von Rückständen der Salzgewinnung und -aufbereitung und die dabei anfallenden Niederschlagswässer 125 nicht anwendbar. Anhang 51 AbwV findet keine Anwendung auf bergbautypische Abfälle, also auf Halden. Zudem gibt es keinen Stand der Technik, der Chloride in den aufzuhaldenden Salzrückständen und die niederschlagsbedingte Auswaschung der Chloride mit der Folge einer Belastung des Niederschlagswassers verhindern könnte. Auch außerhalb der Abwasserverordnung existiert kein Stand der Technik zur Reduzierung von Menge oder Schädlichkeit der Abwässer des Kalibergbaus, der über die von der Antragstellerin bereits vorgenommenen Maßnahmen hinausgeht. Nach dem Ergebnis der Alternativenbetrachtung stehen keine tatsächlich und wirtschaftlich adäquaten Alternativen zur Verhinderung oder weiteren Reduzierung des Salzabwasseranfalls in Neuhof-Ellers oder anderweitigen kurzfristig umzusetzenden Entsorgungsalternativen zur Verfügung. Dies gilt auch für die von Einwendern vorgebrachte Alternative der Eindampfung. Die von der Antragstellerin verwendeten Methoden der Gewinnung, Aufbereitung und Entsorgung fester und flüssiger Rückstände gelten auch im internationalen Vergleich als beste verfügbare Techniken. Insbesondere auch das am Standort NeuhofEllers verwendete ESTA-Verfahren stellt die derzeit beste verfügbare Technik in der Kaliaufbereitung dar. Durch das ESTA-Verfahren konnte der Salzabwasseranfall auf ein Viertel der ursprünglichen Menge reduziert werden. Den emissionsbezogenen Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG wird daher entsprochen. 4. Auswirkungen der Einleitung 4.1. Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot Einwender haben vorgebracht, die beantragte Einleitung bedeute einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot des WHG bzw. der WRRL. Durch die von der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis umfassten zusätzlichen Haldenwässer, die durch die Erweiterung der Haldenfläche in Neuhof-Ellers anfallen werden (bis 2020 ca. 150.000 m3), wird es jedoch zu keiner Erhöhung der insgesamt durch die Antragstellerin in die Werra einleitbaren Salzabwassermengen und Schadstofffrachten und somit zu keiner Verschlechterung des Gewässerzustandes kommen, weil gleichzeitig durch Kompensationsmaßnahmen im Werk Werra der Anfall von Salzabwasser mindestens in gleichem Maß reduziert wird. Die Annahme der Einwender, die Einleitmenge des Werks Neuhof-Ellers werde sich von bisher rd.700.000 m3/a auf zukünftig rd. 1,1 Mio. m3/a erhöhen, ist mit Blick allein auf die Einleitmenge des Werks NeuhofEllers und die hiermit ausgesprochene Befristung der Einleiterlaubnis bis zum 31.12.2020 insoweit zutreffend, als es zu einer Erhöhung der Einleitmenge auf rd. 900.000 m3/a ± 200.000 m3/a kommen wird. Damit geht jedoch unter Berücksichtigung des Ist-Zustands der bisherigen Einleitung von Salzabwässern der Werke Werra und Neuhof-Ellers keine Veränderung und vor allem keine Erhöhung der Gesamteinleitmenge einher, da die zukünftig erhöhte Einleitmenge des Werks Neuhof-Ellers durch Maßnahmen im Werk Werra zur Reduzierung des dortigen Salzabwasseranfalls kompensiert wird, so dass die Gesamteinleitmenge beider Werke nicht erhöht wird und da- 126 her keine Veränderung zum Ist-Zustand vorliegt. Aufgrund der gleichen stofflichen Zusammensetzung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers und dem Werk Werra geht mit der mengenmäßigen Kompensation auch die stoffliche Kompensation einher (VGH Kassel, 01.09.2011, 7 A 1736/10, S. 25). Daher liegt kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor. Die Einleitung verstößt zudem nicht gegen das Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG. Sowohl der Bewirtschaftungsplan Hessen als auch der der Flussgebietsgemeinschaft Weser für den Zeitraum 2009 – 2015 sehen vor, dass für die von den Salzabwassereinleitungen belasteten Oberflächenwasserkörper eine Fristverlängerung in Anspruch genommen wird (Bewirtschaftungsplan FGG Weser, S. 68, 79; Maßnahmenprogramm FGG Weser, S. 6; Bewirtschaftungsplan Hessen, S. 172; Maßnahmenprogramm Hessen, S. 119; in der Karte 5.3 „Erreichung der Bewirtschaftungsziele für Oberflächenwasserkörper (ökol. Zustand/Potenzial)“ des BWP FGG Weser ist die gesamte Werra bis kurz vor Hann. Münden mit „Fristverlängerung“ gekennzeichnet; gleiches gilt für die gesamte Weser). 4.2. Befristung der Einleiterlaubnis Es wurde gefordert, die Einleiterlaubnis allenfalls befristet zu erteilen. Die von der Antragstellerin unbefristet beantragte wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwässern aus dem Werk Neuhof-Ellers ist von der Zulassungsbehörde befristet bis 2020 erteilt worden. Damit ist den Einwendungen hinreichend Rechnung getragen worden. Die Notwendigkeit der Befristung ergab sich daraus, dass – ohne eine Festsetzung abweichender, weniger strenger Bewirtschaftungsziele gem. § 30 WHG – das wasserwirtschaftliche Ziel des Erreichens eines guten ökologischen und chemischen Zustands auch für die Werra gilt und allein die Fristsetzung zur Erreichung dieses Ziels auf den Zeitpunkt nach 2020 verschoben wurde. 4.3. Notwendige Orientierung an Wirkwerten Einwender brachten vor, dass ein Festhalten an den beantragten Grenzwerten unzulässig sei; die festzusetzenden und einzuhaltenden Grenzwerte müssten sich an anerkannten ökologischen Wirkwerten orientieren. WHG, WRRL und Oberflächengewässerverordnung geben keine verbindlichen Grenzwerte für Salzbelastungen von Gewässern vor. Die Erlaubnisfähigkeit von Direkteinleitungen von Abwässern richtet sich nach §§ 57 Abs. 1, 12 WHG. Danach darf es insbesondere nicht zu schädlichen Gewässerveränderungen kommen. Die sogenannten Wirkwerte spielen nur insofern eine Rolle, als sich der ökologische Zustand eines Gewässers anhand der biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton (Freiwasseralgen) und Phytobenthos (Bewuchs der Gewässerböden und Uferbereiche), Makrophyten (höhere Wasserpflanzen), Makrozoobenthos (Wirbellosenfauna) und Pisces (Fische) 127 bemisst, also von der Besiedlung des Gewässers abhängig ist. Verschlechtern sich die Lebensbedingungen, die in unterschiedlichen Stufen von sogenannten Wirkwerten beschrieben werden, derart, dass in der Folge die Besiedlung eines Gewässers abnimmt und verarmt, liegt eine schädliche Gewässerveränderung vor. Die beantragte Einleitung wird jedoch keine Erhöhung der Einleitmengen und -frachten oder eine Erhöhung der festzusetzenden Grenzwerte zur Folge haben, so dass weder ein Anstieg der durchschnittlichen noch der Maximalbelastung der Werra und auch der Weser zu besorgen ist. Die Lebensbedingungen für Flora und Fauna werden sich daher nicht verschlechtern, so dass auch keine schädliche Gewässerveränderung eintreten wird. Die Frist zur Erreichung des guten Zustands, für den der Orientierungswert von 200 mg/l Chlorid vorgesehen wird, ist bis mindestens 2021 verlängert. 4.4. Ökologische Wirksamkeit der Kalium- und Magnesiumbelastung Einwender rügten, der Antrag auf Direkteinleitung berücksichtige nicht ausreichend, dass nicht nur die Chloridbelastung schädliche Auswirkungen habe, sondern insbesondere auch die durch die Einleitung verursachte Kalium- und Magnesiumkonzentration Störungen für Flora und Fauna hervorrufe. Die Kalium- und Magnesiumbelastung des Abwassers beruht ebenso wie die Chloridbelastung auf der Wasserlöslichkeit der Chloride der Alkali- und Erdalkalimetalle. Einen Stand der Technik zur Entfernung der gelösten Chloride aus dem salzhaltigen Abwasser gibt es nicht. Die Magnesiumkonzentration in der Werra wird über den für den Pegel Gerstungen geltenden Grenzwert von 90° dH erfasst. Aufgrund der Zusammensetzung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers resultiert aus der maximalen Gesamthärte von 90° dH zugleich eine maximale Kaliumkonzentration von 200 mg/l. Es besteht eine Selbstverpflichtung der Antragstellerin, dass dieser Konzentrationswert am Pegel Gerstungen 200 mg/l nicht überschritten werden darf. Der maximale Konzentrationswert von Kalium und Magnesium ist zudem mit diesem Bescheid verbindlich festgelegt worden. Weder die Kalium- noch die Magnesiumbelastung des Gewässers wird durch die beantragte Einleitung erhöht, so dass es nicht zu vermehrten Auswirkungen dieser Stoffe auf Flora und Fauna kommen wird. 4.5. Auswirkungen der Aufbereitungshilfsstoffe und Schwermetalle Einwender rügten, dass die Auswirkungen der Aufbereitungshilfsstoffe und in den Salzabwässern enthaltenen Schwermetalle auf das Gewässer nicht hinreichend geprüft worden seien; die zu befürchtenden schädlichen Auswirkungen der Zusatzstoffe machten die Einleitung unzulässig. Nach einer Untersuchung des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) sind allein die Salzkonzentrationen ökotoxikologisch relevant. Dies wurde vom VGH Kassel in seinem Urteil vom 01.09.2011, 7 A 1736/10, 128 S. 25, bestätigt. Die in den Salzabwässern über die Kalisalzbestandteile Chlorid, Magnesium, Kalium, Natrium und Sulfat hinaus enthaltenen anderen Stoffe und Verbindungen (Nährstoffe, Metalle, Aufbereitungshilfsstoffe und deren Reaktionsprodukte) sind nur in sehr geringen Konzentrationen vorhanden und für die ökotoxikologische Wirkung der einzuleitenden Salzabwässer vernachlässigbar. 4.6. Beeinträchtigung von Grundwasser und Boden Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden oder des Grundwassers sind durch die beantragte Einleitung nicht zu erwarten. Bei niedrigen und mittleren Abflüssen in der Werra erfolgt überwiegend ein Zustrom von Grundwasser in die Werra; bei größerer Wasserführung tritt vermehrt Uferfiltrat auf, das auch weiter in die Aue hineinreicht. Die in die Uferbereiche einströmenden Salze werden bei Niederschlägen in tiefere, nicht durchwurzelte Bodenschichten ausgewaschen und mit der natürlichen Fließrichtung des Grundwassers teilweise wieder in die Werra gespült. Eine Einleitung salzhaltiger Abwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra findet bei Abflüssen ab 149 m3/s Hochwasser nicht statt. Damit wird weiträumig verhindert, dass Abwässer aus Neuhof-Ellers in die Werraauen eingetragen werden. Nur lokal begrenzt, unterhalb der Einleitstelle Philippsthal bis ca. 2 km flussabwärts der Ortslage Lauchröden, gibt es Bereiche, in denen Ausuferungen auch bei Abflüssen < 149 m³/s auftreten können. Auch in diesen Bereichen kommt es durch die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers mangels Erhöhung der Konzentrationen in der Werra und angesichts des Umstands, dass überschwemmungsbedingende Werraabflüsse von mindestens 80 m3/s nur an wenigen Tagen im Jahr vorherrschen, so dass sich die Böden in der überwiegend überschwemmungsfreien Zeit regenerieren können, nicht zu schädlichen Bodenveränderungen. 4.7. Beeinträchtigung der Wasserversorgung Zahlreiche Gemeinden bzw. kommunale Wasserversorgungsunternehmen an Werra und Weser rügten, die beantragte Einleitung führe zu einer Beeinträchtigung ihrer Brunnen und gefährde so die Trink- sowie Brauchwassergewinnung und damit die öffentliche Wasserversorgung. Die Trinkwasserversorgung ist gem. § 50 Abs. 1 WHG eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, die wiederum in ihrer konkreten Ausgestaltung Bestandteil der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG ist (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 50 Rn. 13). Die Erhaltung der öffentlichen Wasserversorgung ist gesichert, so dass kein Grund für die Versagung einer Gewässerbenutzung vorliegt, wenn die Trink- und Brauchwassergewinnung keinen quantitativ oder qualitativ erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist (Bay. VGH, ZfW 1988, 425, 426; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 60. Erg.-Lfg. 2010, § 6 WHG Rn. 28). Solche erhebliche Beeinträchtigungen sind aufgrund des Umstands, dass die beantragte Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers 129 nicht zu einer Erhöhung der Salzfrachten oder Schadstoffkonzentrationen in Werra und Weser führen wird, nicht zu erwarten. Auch die Konzentrationen im Uferfiltrat, aus dem die Brunnen teilweise gespeist werden, bleiben dementsprechend gleich. Die Stadt Witzenhausen machte geltend, dass durch eine Erhöhung der Salzfracht der Werra eine Veränderung der eingeleiteten Salze und die drohenden Einträge in die flussnahen Brunnen deren Nutzung gefährdet würde. Die Brunnen „Eschenbornrasen“ und „In der Aue“ würden ganz oder teilweise aus Uferfiltrat gespeist. Auf Grund des erhöhten Chloridgehalts seien diese beiden Brunnen seit geraumer Zeit für die Trinkwasserversorgung nicht mehr nutzbar. Zurzeit könne dort noch Industriewasser (Brauchwasser) gewonnen werden. Eine Gefährdung der Nutzung dieser Brunnen durch die beantragte Einleitung ist nicht ersichtlich. Insbesondere wird diese aufgrund der Kompensationen im Werk Werra weder zu einer Erhöhung der Salzfracht noch zu einer Veränderung der eingeleiteten Salze führen; aufgrund der gleichen Zusammensetzung der Salzabwässer aus den Werken Neuhof-Ellers und Werra geht mit der mengenmäßigen Kompensation zugleich die stoffliche Kompensation einher. Aus dem „Erläuterungsbericht zum Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen Eschenbornrasen durch die Stadtwerke Witzenhausen GmbH“, Bestandteil des Bescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 16.10.2007, geht zunächst hervor, dass dieser Brunnen von vornherein der Gewinnung von Brauchwasser und nicht der Trinkwasserversorgung diente (S. 5). Weiterhin ist ersichtlich, dass der für den Brunnen genutzte Grundwasserleiter überwiegend aus anderen Leitern gespeist wird und ein direkter Einfluss der Werra auf die Wasserführung des Brunnens weitestgehend ausgeschlossen werden kann (S. 12 f.). Weiterhin wird dargelegt, dass die festgestellten schwankenden NaCl-Gehalte in keinem Fall durch Zuflüsse von Uferfiltrat der Werra erklärt werden können. Der Grundwasserleiter wird sowohl durch relativ junges Wasser aus dem Verbreitungsgebiet des Buntsandsteins und Uferfiltrat der Gelster als auch durch stärker mineralisierte Tiefenwässer gespeist. Für die Brauchwassernutzung ergeben sich keine Probleme; allein für höherwertige Nutzungen (Trinkwasser) ist das Rohwasser des Brunnens jedoch nur bedingt geeignet, obwohl die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung im Wesentlichen eingehalten werden (S. 15). Aus dem Bericht geht demnach hervor, dass der Brunnen keinen Kontakt mit der Werra aufweist, so dass eine Einleitung von Salzabwässern in dieses Gewässer keinen negativen Einfluss auf dessen Funktionsfähigkeit aufweist; dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die beantragte Einleitung keine Verschlechterung der Gewässerqualität der Werra hervorrufen wird. Auch in dem „Erläuterungsbericht zum Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Quellwasser aus dem Brunnen „In der Aue“ durch die Stadtwerke Witzenhausen GmbH“, Bestandteil des Bescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 15.04.2005, ist dargelegt, dass der Grundwasserleiter am Brunnenstandort überwiegend aus anderen Leitern gespeist wird, ein Einfluss der Werra auf die Wasserführung des Brunnens weitestgehend ausgeschlossen werden kann und ein Eindringen 130 von Uferfiltrat der Werra auszuschließen sei (S. 12 f.). Es wird zudem ausdrücklich dargelegt, dass die festgestellten NaCl-Gehalte in keinem Fall durch Zuflüsse von Uferfiltrat der Werra erklärt werden können (S. 15). Auch für diesen Brunnen ist eine Einschränkung der Nutzbarkeit für die Brauchwassergewinnung daher nicht zu befürchten. Die Stadt Vlotho hat in ihrem Schreiben vom 21.06.2011 an die Antragstellerin ausdrücklich dargelegt, dass eine Gefährdung der Grundwassergüte im Einzugsgebiet der Brunnen der Stadtwerke Vlotho GmbH, die einen Anteil ihres Zustromes aus Uferfiltrat der Weser beziehen, nicht besteht, wenn die bestehende Chloridkonzentration der Weser, wie sie seit 1999 vorliegt, durch die beantragte Einleitung nicht erhöht wird. Auch aus den von der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle sowie der Stadt Beverungen auf Anfrage der Antragstellerin zur Auskunftserteilung nach § 3 Nds. UIG bezüglich Trink- bzw. Brauchwasserbrunnen übermittelten Unterlagen ergeben sich keinerlei Hinweise auf die behauptete Gefährdung der Trink- und Brauchwasserversorgung durch die beantragte Einleitung. Aus den Unterlagen geht vielmehr hervor, dass die Grenzwerte der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001- vom 28. November 2011, BGBl. I S. 2370, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011, BGBl. I S. 3044) durchgängig weit unterschritten werden. Dies gilt insbesondere für den Chloridgehalt, der in den genommenen Proben etwa 20-40 mg/l aufweist und damit deutlich unter dem Grenzwert von 250 mg/l liegt. Zudem wird allein eine starke hydraulische Beeinflussung der Weser auf das Grundwasser dargelegt. Diese ist jedoch unabhängig von der bestehenden und beantragten Einleitung von Salzabwässern und hat keine Erhöhung der Salzgehalte in dem zur Trink- und Brauchwasserversorgung genutzten Grundwasser zur Folge. Aus den von der Stadt Wanfried übermittelten Unterlagen lässt sich keine Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch die beantragte Einleitung ableiten. Aus einem zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Stadt erstellten Hydrogeologischen Gutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 20.07.1989 geht zwar hervor, dass die Nähe zur versalzten Werra ein gewisses Gefährdungspotential darstellt (S. 5), jedoch ergeben die in den folgenden Jahren kontinuierlich durchgeführten Analysen nicht, dass sich diese Gefährdung realisiert hätte. Die Analysen der Brunnenwässer weisen zeitweise Überschreitungen des Grenzwertes für Sulfat auf. In dem angesprochenen Gutachten ist ausgeführt, dass der leicht erhöhte Sulfatgehalt des Wassers geogenen Ursprungs ist (S. 6). Der Chloridgehalt hingegen schwankt in den aufgeführten Messergebnissen im Bereich von 17-33 mg/l und damit deutlich unterhalb des für Trinkwasser bestehenden Grenzwertes. Wenn eine starke Beeinflussung der Werra und damit die Einleitung von Salzabwässern der Antragstellerin Ursache für die Überschreitung von Grenzwerten wäre, bestünde dieser Einfluss für alle Salzparameter und müsste sich insbesondere auch in erheblich erhöhten Chloridwerten widerspiegeln. Solche liegen jedoch nicht vor. 131 Die Gemeinde Gerstungen machte geltend, von der Salzabwassereinleitung in besonderer Weise und in besonderem Maße in ihrem Aufgabenbereich der öffentlichen Wasserversorgung betroffen zu sein. Die geplante zusätzliche Einleitung von Salzabwässern in die Werra führe dazu, dass die festgelegten Grenzwerte eher erschöpft würden, so dass weniger Kapazität für die Einleitung von aus dem Plattendolomit der Gerstunger Mulde zurück zu fördernden Salzabwässern bestehe. Daher würden sich die in der Gerstunger Mulde versenkten Salzabwässer noch mehr als bisher im Untergrund aufstauen und die Trinkwassergewinnungsanlagen und die Wasserversorgung der Gemeinde Gerstungen gefährden. Dieser Vortrag lässt jedoch außer Acht, dass für eine Rückförderung von Salzabwässern aus der Gerstunger Mulde nach Ablauf des bis zum 31.05.2009 befristeten Betriebsplans gar keine Zulassung mehr besteht (VGH Kassel, Urteil vom 01.09.2011, 7 A 1736/10, amtl. Umdruck, S. 28). Die geltend gemachte mittelbare Gefährdung der Wasserversorgung ist damit gegenstandslos. Auch hinsichtlich anderer Brunnen liegen keinerlei Hinweise auf eine Gefährdung der Brauch- bzw. Trinkwasserversorgung durch die beantragte Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra vor. Auch für Brunnen, die im Überschwemmungsgebiet der Werra liegen und damit bei Hochwasser der Werra überschwemmt werden könnten, besteht keine Gefährdung. In Hessen liegt allein eine Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt Eschwege im Stadtteil Frieda in einem Überschwemmungsgebiet. Die Chloridkonzentration dieses Brunnens beträgt < 35 mg/l und liegt damit deutlich unter dem für Trinkwasser maßgeblichen Grenzwert von 250 mg/l. Gleiches gilt für die in Thüringen in Überschwemmungsgebieten liegenden Brunnen Hy Buchenau 1/1952 (Schachtbrunnen Ebenau), dessen Chloridkonzentration ca. 45 mg/l aufweist, und Hy Creuzburg 2/1978 (Am Sportplatz) mit einer Chloridkonzentration von etwa 26 mg/l. Die überschwemmungsbedingten Einträge werden sich durch die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers mangels Anstiegs der Salzkonzentrationen in der Werra nicht erhöhen, so dass eine Gefährdung der Trinkwassergewinnung auch im Uferbereich ausgeschlossen ist. Die Grundwasserbelastung wird zudem durch die Messpegel der Trinkwassergewinnungsanlagen kontrolliert. Würden dort Überschreitungen der Trinkwassergrenzwerte etwa für Chlorid (250 mg/l) und Nitrat (50 mg/l) festgestellt, müsste zunächst kontrolliert werden, ob dies auf die Salzlast der Werra und Weser zurückzuführen ist. Sodann müssten ggf. Aufbereitungsmaßnahmen und die Verteilung der dafür notwendigen Kosten geprüft werden. Derartige Überschreitungen sind jedoch aufgrund der derzeitigen Grundwassersituation nicht zu erwarten. So geht aus dem Bewirtschaftungsplan 2009 für die Flussgebietsgemeinschaft Weser hervor, dass der Zustand aller Grundwasserkörper mit Trinkwasserentnahmen als gut eingestuft worden ist (Bewirtschaftungsplan FGG Weser 2009, S. 65). Die Stadt Bad Sooden-Allendorf befürchtete die Gefährdung ihres mit Verordnung vom 22.11.2006 für die Heilquellen „Betriebsbrunnen" und „Gradierwerksbrunnen" festge- 132 setzten Heilquellenschutzgebietes. Bereits bei Festsetzung des Heilquellenschutzgebietes aufgrund der genannten Verordnung wurden auf Grundlage der Erlaubnis vom 26.11.2003 salzhaltige Abwässer in die Werra eingeleitet. Seit Übernahme der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers durch den Standort Hattorf Mitte des Jahres 2007 ist es nicht zu relevanten Erhöhungen der Schadstoffe und Salzfrachten gekommen. Vielmehr wurde die eingeleitete Salzabwassermenge seither sukzessive reduziert. Auch die zukünftig zu erwartende schrittweise Erhöhung der Salzabwassermengen aus Neuhof-Ellers infolge der Haldenerweiterung wird nicht zu einer Steigerung der insgesamt durch die Antragstellerin eingeleiteten Abwassermengen führen, da diese gleichzeitig durch Einsparungen am Werk Werra kompensiert werden. Auch die Salzfrachten werden sich insofern nicht erhöhen. Eine Gefährdung des Heilquellenschutzgebietes ist daher nicht anzunehmen. 4.8. Beeinträchtigung von Eigentum Landwirte, die auf Ackerflächen in der Herleshäuser Werraaue u.a. Zuckerrüben, Mais und Gerste anbauen, machten geltend, dass ihre Felder bei Hochwasser der Werra überflutet würden und durch das salzhaltige Überflutungswasser Ertragseinbußen zu verzeichnen seien. Insbesondere in Senken auf den Feldern und Äckern stehe das Wasser längere Zeit, so dass es durch eine verzögerte Versickerung aufgrund stauender Bodenschichten den Boden sukzessive mit Salz anreichere. Durch den Bau der Rohrleitung und die Einleitung der durch diese transportierten Abwässer sei eine zusätzliche Belastung der Werra mit Salz und anderen Schadstoffen zu erwarten. Die privaten Belange und Rechte Dritter sind bei der Erlaubniserteilung im Rahmen des behördlichen Bewirtschaftungsermessens zu berücksichtigen (BVerwG, ZfW 1988, 271, 272 f.). Danach kommt eine Versagung einer Erlaubnis wegen Eigentumsbeeinträchtigungen jedoch nur dann in Betracht, wenn die Gewässerbenutzung den wesentlichen Kernbereich der Rechtsposition berührt, diese sich etwa für ein privates Unternehmen existenzvernichtend auswirkt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 12 Rn. 59). Derart existenzbedrohende Beeinträchtigungen oder Gesamtausfälle der Ernte werden von den Einwendern nicht geltend gemacht und sind durch die erlaubte Gewässerbenutzung nicht zu erwarten. Auch für die Frage der Erheblichkeit der Einwirkungen, die von der beantragten Gewässerbenutzung auf Rechte und Belange Dritter ausgehen, können die bereits bestehenden Belastungen nicht außer Betracht bleiben. Maßgeblich ist auch insofern, ob eine Verschlechterung der tatsächlich und rechtlich bestehenden Situation eintritt (VGH München, ZUR 2004, 304); die situationsbedingte Vorbelastung ist daher als Ausgangspunkt zu berücksichtigen. Die bisher bestehenden Einwirkungen der durch die Antragstellerin zulässigerweise eingeleiteten Salzabwässer auf bei Hochwasser der Werra überflutete landwirtschaftlich genutzte Flächen bleiben mangels Erhöhung der Salzbelastung der Werra gleich. Eine Versalzung des Bodens ist aufgrund der Auswaschungseffekte der Niederschläge nicht zu erwarten. 133 An zwei Standorten in der Herleshäuser Werraaue wurden von der Antragstellerin aus mit Stauwasser gefüllten Senken Wasserproben entnommenen und auf die für eine eventuelle Salzbelastung im Überflutungswasser relevanten Parameter Natrium und elektrische Leitfähigkeit überprüft. Die Proben wiesen eine Natriumkonzentration von 23 bzw. 21 mg/l und eine Leitfähigkeit von 284 bzw. 325 µS/cm auf und lagen damit weit unter den nach der Trinkwasserverordnung einzuhaltenden Grenzwerten (200 mg/l Na bzw. Leitfähigkeit von max. 2790 µS/cm bei 25°C). Gleiches gilt für die aus den Analyseergebnissen der Natriumgehalte des beprobten Stauwassers in Korrelation zu den Daten der täglichen Eigenüberwachung am Pegel Gerstungen abgeleiteten Chloridkonzentrationen (67 bzw. 61 mg/l ggü. dem Grenzwert der TrinkwV von 250 mg/l). Substanzverletzende Einwirkungen auf landwirtschaftlich genutzte Flächen sind daher nicht zu erwarten. Auch im Hinblick auf mit dem salzhaltigen Werrawasser in Berührung kommende Bauwerke liegen durch die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers keine Beeinträchtigungen vor, die der Erlaubniserteilung entgegenstehen. Zwar weist das salzhaltige Werrawasser eine angreifende Wirkung auf Beton und Stahlbeton auf. Durch osmotische Prozesse hat sich in den Betonbauwerken, die mit dem Werra-Wasser in Berührung kommen, jedoch bereits eine starke Salzkonzentration gebildet, die heute höher ist als die Salzkonzentration im Wasser selbst. Durch die Umkehrung der Verhältnisse findet ein Konzentrationsausgleich statt, so dass der Angriff der Salzabwässer nicht verstärkt wird, sondern heute immer weiter abnimmt. Zudem ist die erhöhte Salzkonzentration der Werra seit langer Zeit bekannt, so dass Bauwerke an den jeweils im Hinblick auf salzresistente Baustoffe und Bauweisen bestehenden Stand der Technik angepasst werden konnten. Auch Stahlwasserbauten und Uferbefestigungen sind einer dem Salzgehalt der Werra und Weser geschuldeten erhöhten Korrosion ausgesetzt. Die Abrostung erhöht sich mit dem Chloridgehalt des Wassers. Auch Stahl kann aber gegen salzhaltiges Wasser wie Meerwasser ausgelegt werden; insbesondere bestehen Möglichkeiten, auf Stahloberflächen Korrosionsschutz in Form von Beschichtungen aufzutragen. Ein erhöhter Revisionsbedarf von Bauwerken im Wasser ist aufgrund der gleichbleibenden Salzfracht und konzentration nicht zu erwarten. 4.9. Beeinträchtigung von Wassernutzungsrechten Einwender rügten, die beantragte Gewässerbenutzung beeinträchtige bestehende Wassernutzungsrechte. Die dauerhafte Einleitung salzhaltiger Abwässer in die Werra führe zu erheblichen Störungen der erlaubten Entnahme von Wasser aus Weser und Werra, zudem werde die Zuwässerung von Gräbensystemen durch höhere Salzfrachten erschwert, was negative Auswirkungen auf den Viehbetrieb habe. Der durch § 26 WHG gestattete Eigentümer- und Anliegergebrauch gewährt jedoch keine absoluten Rechte, die andere Gewässerbenutzungen ausschließen könnten, vielmehr müssen die Berech- 134 tigten auch konkurrierende Gewässernutzungsrechte dulden. Eigentümer und Anlieger haben auf Grundlage des § 26 WHG in Einklang mit § 10 Abs. 2 WHG keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit und damit auch keinen Anspruch auf Verhinderung anderer Gewässerbenutzungen. Zudem ist durch die beantragte Einleiterlaubnis keine negative Veränderung der Gewässerqualität zu erwarten. Eine Veränderung des für die Zuwässerung genutzten Gewässers mit gesundheitsgefährdenden Auswirkungen auf das Vieh oder Beeinträchtigungen für Pflanzen ist daher ebenso nicht zu befürchten wie Erschwernisse für die Zuwässerung von Gräbensystemen. 4.10. Beeinträchtigung von Fischereirechten Die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers beeinträchtige die Ausübung bestehender Fischereirechte; zudem wurden Entschädigungszahlungen wegen erwarteter Einbußen bei Ausübung ihrer Fischereirechte bzw. Ersatzzahlungen für Fischbesatzmaßnahmen gefordert. Die beantragte Einleitung löst keine Zahlungsverpflichtungen der Antragstellerin auf Grundlage des Hessischen Fischereigesetzes (dazu 4.10.1.) aus. Zudem waren auch keine Anordnung von Ausgleichszahlungen (dazu 4.10.2.) und keine Nebenbestimmung zur Auferlegung von Beiträgen zu den Kosten von Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (dazu 4.10.3.) in die Erlaubnis aufzunehmen. 4.10.1. Ersatzmaßnahmen nach § 35 Abs. 3 S. 1 HFischG Nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 S. 1 HFischG haben die Verursacherinnen und Verursacher von unvermeidbaren Schädigungen des Fischbestands durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken oder durch den Entzug von Wasser den betroffenen Fischereirechtsinhabern geeignete Ersatzmaßnahmen zu leisten. Schädigungen der Fischflora, die durch die Einleitung von Abwasser hervorgerufen werden, sind von diesen fachrechtlich vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nicht erfasst. Weitergehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben jedoch nach § 35 Abs. 3 S. 2 HFischG ausdrücklich unberührt, so dass nicht von einer abschließenden Regelung ausgegangen werden kann, die Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen Vorschriften ausschlösse. 4.10.2. Anordnung von Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Nebenbestimmung Nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 S. 1 WHG darf eine Bewilligung, wenn zu erwarten ist, dass eine Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und dieser Einwendungen erhebt, nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen ausgeglichen werden. Als ausgleichspflichtige Folge einer Gewässerbenutzung sind auch Beeinträchtigungen der Fischereirechte anzuse- 135 hen. Schädigt eine Benutzung Flora und Fauna eines Gewässers und geht dadurch der Ertrag der Fischerei zurück, wird auf die bestehenden Fischereirechte nachhaltig eingewirkt (BVerwG, ZfW 2005, 231). § 14 WHG regelt den Erlass von Bewilligungen, trifft hingegen keine Bestimmungen über Erlaubnisse. § 13 WHG enthält keine ausdrückliche Maßgabe für Entschädigungszahlungen sondern nur die allgemeine Vorgabe, dass Nebenbestimmungen auch zu dem Zweck zulässig sind, nachteilige Wirkungen für andere auszugleichen. Insofern wird vertreten, dass eine Anordnung von Ausgleichszahlungen bei nachteiligen Wirkungen nicht als auf § 13 WHG gestützte Auflage ergehen kann (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 13 Rn. 27). Diese unterschiedliche Behandlung scheint aufgrund des Umstands, dass § 89 WHG nicht bei durch Bewilligung gewährten Gewässerbenutzungen eingreift, sondern allein bei Erlaubnissen, so dass bei diesen keine Nebenbestimmung erforderlich ist, gerechtfertigt. Aber auch ungeachtet der Frage, ob die Festsetzung einer Entschädigung auch als Nebenbestimmung zu einer Erlaubnis erteilt werden kann, war eine solche hier schon deshalb nicht in den Bescheid aufzunehmen, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Fischereirechte gewähren keinen unbeschränkten Schutz (BVerfGE 70, 191, 199 f.). Ausgleichspflichtige Eingriffe in Fischereirechte werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Fischbestände vernichtet werden oder in sonstiger Weise in den Kernbereich des Fischereirechtes eingegriffen wird, d.h. das Recht gänzlich oder teilweise aufgehoben wird (BVerwG, NVwZ 1997, 919, 920; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 823 Rn. 155). Andere Behinderungen des Fischfangs stellen keine Beeinträchtigung des Fischereiberechtigten in diesem Sinne dar. Fischereiberechtigte müssen auch konkurrierende Nutzungsrechte dulden (BGH, NJW-RR 2007, 1319). Ein Eingriff in Fischereirechte durch die beantragte Einleiterlaubnis liegt auch deshalb nicht vor, weil sich die Gewässerqualität durch diese nicht nachteilig verändern wird. Der Zuwachs der Haldenflächen in Neuhof-Ellers und der damit verbundene zusätzliche Anfall von salzhaltigem Abwasser ändert nichts an der Schadstoffbelastung der Werra, da gleichzeitig durch Kompensationsmaßnahmen im Werk Werra der Anfall von Salzabwasser mindestens in gleichem Maß reduziert wird. Soweit die Ausübung des Fischereirechts daher bislang an Werra und Weser möglich war, wird dies auch künftig der Fall sein. Eine nachteilige Einwirkung im Sinne des § 14 Abs. 3 S. 1 WHG liegt daher nicht vor. 4.10.3. Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, § 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG Die zuständige Behörde kann durch Nebenbestimmung dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Be- 136 einträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen, § 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG. Die Auferlegung von Beiträgen geschieht in der Weise, dass der Unternehmer sich an der Finanzierung überörtlicher, gegebenenfalls noch zu treffender Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen beteiligt. Der Kostenbeitrag kann sich unter anderem auf Fischbesatzkosten beziehen (Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 61. Erg.-Lfg. 2011, WHG, § 13 Rn. 79 ff.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 13 Rn. 141). Die vorliegende Gewässerbenutzung unterliegt jedoch der Abgabepflicht nach dem AbwAG. Nach überwiegender Auffassung ist § 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG für Abwassereinleitungen im Geltungsbereich des AbwAG nicht anzuwenden, da hierfür auch ohne förmliche Erteilung einer Auflage eine Abgabe zu errichten ist, die zweckgebunden (§ 13 AbwAG) für Maßnahmen zu Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte zu verwenden ist (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 13 Rn. 137). Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, etwa weil mit den nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG zu erhebenden Kostenbeiträgen nicht, wie nach Maßgabe des § 13 AbwAG, allein Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität finanziert werden, sondern auch solche Maßnahmen, die erst die weiteren Folgen der Gewässerbenutzung ausgleichen sollen (z.B. Fischbesatzmaßnahmen), war vorliegend keine derartige Nebenbestimmung in den Erlaubnisbescheid aufzunehmen, weil der Regelungszweck nicht erfüllt ist. Denn die Vorschrift dient gerade dazu, unvermeidbare Beeinträchtigungen solcher Benutzungen auszugleichen, die grundsätzlich zu versagen wären, jedoch aus übergeordneten Gründen des Allgemeinwohls gestattet werden (Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 61. Erg.-Lfg. 2011, WHG, § 13 Rn. 79). Diese Fallkonstellation greift vorliegend nicht ein. 4.11. Durchgängigkeit der Werra Es wurde gerügt, die Erteilung der beantragten Einleiterlaubnis habe negativen Einfluss auf die Durchgängigkeit der Werra und stehe den Anstrengungen zur Verbesserung der Gewässerstrukturgüte entgegen. Weiterhin wurde vorgebracht, die Einleitung verstärke die negativen Auswirkungen verkehrlicher Unterhaltungsmaßnahmen. Die beantragte Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra hat keine negative Wirkung auf die morphologischen Bedingungen des Gewässers und des Gewässerbetts, da sie nicht geeignet ist, strukturell auf diese einzuwirken. Weiterhin verstärkt die Einleitung auch nicht die Salzbelastung der Werra und Weser, die eine chemisch-physiologische Barriere darstellen könnte. Eine Verschlechterung der Durchgängigkeit wird durch die Einleitung des salzhaltigen Abwassers aus Neuhof-Ellers nicht hervorgerufen, da die Schadstofffracht und somit auch die Schadstoffkonzentration aufgrund von Kompensationsmaßnahmen im Werk Werra nicht erhöht werden. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) rügte, die beantragte Einleitung korreliere mit ihrer Verpflichtung nach § 34 Abs. 3 WHG, bei Stauanlagen an Bun- 137 deswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Durchgängigkeit durchzuführen. Die Werra ist auf einer Strecke von 89 km ab Falken bis zum Unterwasser der Staustufe „Letzter Heller“ bei Hann. Münden, die Weser ist auf ihrer ganzen Länge eine Bundeswasserstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.05.2007, BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 27.04.2010, BGBl. I S. 540). Die durch Stauanlagen, wie z.B. Wehre, eingeschränkte Gewässerdurchgängigkeit muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen wiederhergestellt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Die Durchgängigkeit der Bundeswasserstraßen ist daher soweit wiederherzustellen, dass bis 2015, bei Fristverlängerungen bis 2021 bzw. 2027 ein guter ökologischer Zustand bzw. bei nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern ein gutes ökologisches Potenzial erreicht wird. Soweit Maßnahmen an Stauanlagen ergriffen werden, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen, kommen diese lokal sowohl stationären Fischen als auch den vorhandenen salztoleranten Arten zugute. Soweit die derzeitige Salzbelastung der Werra und Weser eine chemische Barriere bildet, kann das Potenzial der Verbesserung der in Rede stehenden Maßnahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit an Stauanlagen wie an sonstigen wasserbaulichen Anlagen für salzempfindliche Fische derzeit noch nicht ausgeschöpft werden, die Wirkungen bleiben also zunächst beschränkt. Dies steht der Erteilung der Erlaubnis zur Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers in die Werra jedoch nicht entgegen, weil die Salzbelastung nicht erhöht wird und für die von den Salzabwassereinleitungen betroffenen Wasserkörper der Werra und Weser jedenfalls im Hinblick auf die Salzbelastung der Gewässer Fristverlängerungen zur Erreichung des guten ökologischen Zustands in Anspruch genommen werden. Die Maßnahmen zur Verbesserung werden mit Abnahme der Salzbelastungen verzögert, aber letztlich ihre volle Wirkung entfalten können, so dass ihr Potenzial, zum Erreichen eines guten ökologischen Zustands beizutragen, nicht verloren geht. Weiterhin ist die beantragte Einleitung der salzhaltigen Abwässer aus Neuhof-Ellers nicht - wie vom WSV vorgetragen - geeignet, die negativen Auswirkungen der verkehrlichen Unterhaltungsmaßnahmen an Bundeswasserstraßen zu verstärken. Der Bund ist nach Art. 89 GG Eigentümer der Bundeswasserstraßen. Als solcher ist er wie jeder andere Eigentümer verpflichtet, seine Gewässer wasserwirtschaftlich zu unterhalten. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 4 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 S. 1 WHG. Dem Bund bzw. der für ihn handelnden WSV obliegen damit Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung der Bundeswasserstraßen gemäß § 39 WHG. Dementsprechend sieht auch § 7 Abs. 1 WaStrG vor, dass die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen Hoheitsaufgaben des Bundes sind. Nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 S. 1 WaStrG umfasst die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. 138 Nach § 39 Abs. 1 S. 2 WHG gehören zur Gewässerunterhaltung insbesondere die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen und die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. Die Direkteinleitung von Abwässern in ein Gewässer ist nicht geeignet, negativ auf dessen Wasserabfluss oder Schiffbarkeit, die Abführung oder Rückhaltung von Wasser oder die Uferbefestigung einzuwirken. Daher ist nicht ersichtlich, wie diese die negativen Auswirkungen entsprechender verkehrlicher Unterhaltungsmaßnahmen verstärken könnten. Summationseffekte sind insofern nicht zu erwarten. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 – 31 WHG maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichtigen, § 8 Abs. 1 WaStrG. Neben diese passive Beachtenspflicht hinzugekommen ist mit Aufnahme des § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 WHG die „Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen“. Dieses Merkmal der aktiven Förderung soll ausweislich der Gesetzesbegründung „einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30“ WHG leisten (BT-Drs. 16/12275, S. 63). Ungeachtet der fraglichen Verfassungsgemäßheit dieser Vorschrift (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 39 Rn. 49), steht auch diese Verpflichtung der WSV nicht der Erteilung der Einleiterlaubnis entgegen, da die beantragte Einleiterlaubnis in Einklang mit dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot und damit mit den Bewirtschaftungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes steht. Insofern sind die Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung mit zulassungsfähigen Gewässerbenutzungen in Einklang zu bringen. 4.12. Beeinträchtigungen durch Hochwasser Einwender rügten, die Einleitung der zusätzlichen Salzabwässer führe bei Hochwasser zu verstärkten Beeinträchtigungen von Auen und Überschwemmungsgebieten; zudem müssten auch durch regional unterschiedliche Niederschläge im Werra- und Fuldagebiet hervorgerufene Hochwässer der Weser betrachtet werden. Weiträumige Einträge aus den Salzabwässern aus Neuhof-Ellers in die Werraauen werden durch einen Einleitungsstopp bei Abflüssen ab 149 m3/s ausgeschlossen. Durch die beantragte Gewässerbenutzung wird es nicht zur Einleitung zusätzlicher Salzabwassermengen kommen, so dass es auch in den Bereichen, in denen bei Abflüssen < 149 m³/s lokal begrenzte Überschwemmungen auftreten können, durch die erlaubte Einleitung nicht zu verstärkten Salzwassereinträgen oder Beeinträchtigungen kommt. 139 Weiterhin weisen Fulda und Werra keine derartig unterschiedlichen Abflussverhältnisse auf, dass auch eine Orientierung an den Abflüssen an den Pegeln der Fulda erfolgen müsste. Die Untersuchung der Hydrologie der Einzugsgebiete von Werra und Fulda zeigt, dass im Einzugsgebiet der Werra und Fulda vergleichbare Witterungsbedingungen und insbesondere ein ähnliches Niederschlagsregime herrschen. Vergleicht man die Abflussverhältnisse der Fulda und Werra an den jeweils letzten Pegeln vor der Weser (Pegel Bonaforth für die Fulda und Pegel Letzter Heller für die Werra) anhand der in der Weser-Datenbank der Flussgebietsgemeinschaft Weser (www.fgg-weser.de) verfügbaren Daten im Zeitraum von 1977 bis 2007, wird deutlich, dass insbesondere die Abflussspitzen in sehr deutlicher Parallelität verlaufen. Besonders hohe Abflüsse der Fulda, die ein Hochwasser der Weser auslösen können, bei gleichzeitigen moderaten Abflüssen der Werra unter 149 m3/s, bei denen weiterhin Salzabwässer aus NeuhofEllers eingeleitet würden, sind also sehr unwahrscheinlich. 4.13. Ausweitung der Messstellen und Probenahmen/Beweissicherung Es wurde gefordert, dass auch an der geplanten Einleitstelle Messungen und Probenahmen erforderlich seien; zudem sei die Ausrichtung allein an Grenzwerten in Gerstungen unzureichend, auch die Einhaltung der Zielwerte in Bremen müsste gesichert und kontrolliert werden. Weiterhin werden Maßnahmen der Beweissicherung im Hinblick auf den Fischbestand und den Zustand der Auen sowie landwirtschaftlich genutzter Flächen gefordert. Die Grenzwerte für den Pegel Gerstungen entsprechen den auch bislang geltenden Grenzwerten, werden also nicht erhöht werden. Ab dem Pegel Gerstungen finden eine sukzessive Verdünnung der eingeleiteten Salzabwässer und damit ein stetiges Absinken der Salzkonzentrationen statt. An der Einleitstelle finden regelmäßig Probenahmen der Zusammensetzung statt, durch die die Einhaltung der Festsetzungen von Art und Maß der Direkteinleitung kontrolliert wird. Durch die Einhaltung des Grenzwerts von 2.500 mg/l Chlorid am Pegel Gerstungen wird gleichzeitig gewährleistet, dass der Chloridgehalt in der Mittelweser bei Bremen 350 mg/l nicht übersteigt. In den Jahren 2007-2011 wurde dieser Wert am Pegel Hemelingen, flussaufwärts von Bremen gelegen, nur zweimal überschritten (www.fgg-weser.de, Weserdatenbank, Pegel Hemelingen, 14-Tages-Mittelwerte 2007-2011). Im Durchschnitt lag der Chloridgehalt in diesem Zeitraum bei ca. 240 mg/l. Maßnahmen zur Beweissicherung kommen nur dann in Betracht, wenn überwiegende Gründe dafür sprechen, dass nachteilige Wirkungen eintreten werden, nicht hingegen, wenn die befürchteten nachteiligen Wirkungen unwahrscheinlich sind (BVerwG, NVwZ 2001, 429, 430; OVG Koblenz, ZfW 1993, 173; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 13 Rn. 117). Nach § 16 Abs. 2 HWG kann die zuständige Behörde zur Feststellung von Tatsachen, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde (Beweissicherungsverfahren). 140 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da durch die beantragte Einleitung keine negative Veränderung des Status quo der betroffenen Gewässer zu erwarten ist. 5. Sonstige öffentliche und private Belange 5.1. Kommunale Planungshoheit Anrainergemeinden von Werra und Weser rügten, die beantragte Einleitung beeinträchtige ihre Planungshoheit als Teil der von Art. 28 Abs. 2 GG umfassten kommunalen Selbstverwaltung. Gemeinden müssen die vorhandenen tatsächlichen Gegebenheiten und räumlichen Strukturen in ihre konkreten Planungsabsichten jedoch bereits eingestellt, also die derzeitige Salzbelastung der Werra bzw. Weser berücksichtigt haben. Diese wird sich durch die Einleitung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers nicht negativ verändern. 5.2. Raumordnung Einwender rügten, der Erlaubniserteilung stünden Programme oder Pläne der Raumordnung entgegen. Die beantragte Einleitung widerspricht jedoch nicht den Vorgaben des Maßnahmenprogramms und bewegt sich damit im Rahmen dessen Umsetzung der raumordnerischen Vorgaben. Eine Beeinträchtigung der raumordnerischen Festlegungen und Ziele durch die beantragte Einleitung salzhaltiger Abwässer ist nicht zu besorgen, weil sich der Zustand der von der Einleitung betroffenen Gewässer nicht verändern wird. Diesen bestehenden Zustand mussten sämtliche Planungen der Raumordnung zugrundelegen, so dass diese bereits unter Würdigung der Salzabwassereinleitungen erfolgten. 5.3. Naherholung und Tourismus Es wurde gerügt, die Einleitung habe negative Auswirkungen auf die Wasserqualität und damit auf Naherholung und Tourismus an Werra und Weser; insbesondere bestehe eine Gefährdung von überschwemmten Badeseen. Werra- und Weser-Tal sind durch ihre landschaftliche Attraktivität beliebte Freizeit-, Erholungs- und Urlaubsregionen. Ein negativer Einfluss der Salzbelastung der Werra und auch der Weser auf die Vermarktungspotenziale der Regeionen für den Tourismus ist jedoch nicht messbar (Empfehlung des Runden Tisches, S. 20). Die gewährte Gewässerbenutzung wird keine negative Veränderung der Gewässerqualität hervorrufen, so dass auch keine Beeinträchtigungen für den Tourismus zu befürchten sind. 141 5.4. Sicherheitsleistung Es wurde gerügt, dass bereits im Zulassungsverfahren der Haldenerweiterung im Jahre 2003 die Entsorgung der anfallenden Haldenwässer hätte geklärt werden müssen. Unabhängig davon, dass die Haldenerweiterung bestandkräftig zugelassen und nicht Gegenstand des jetzigen wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens ist, ist dem entgegenzuhalten, dass es im Zeitpunkt der Zulassung der Haldenerweiterung deshalb keiner zusätzlichen Einleiterlaubnis bedurfte, weil Einleiterlaubnisse vorlagen, die auch die Entsorgung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers erfassten. Dies hat der VGH Kassel in seinem Urteil vom 01.09.2011, 7 A 1736/10, S. 33, ausdrücklich bestätigt. Zur langfristigen Entsorgung der Haldenwässer hat das Regierungspräsidium Kassel als Planfeststellungsbehörde der Haldenerweiterung der Antragstellerin in Nebenbestimmung Nr. 4.2.3.2. die Errichtung einer Rohrleitung zu einem geeigneten Vorfluter aufgegeben. Es wurde gefordert, die Antragstellerin zu einer Sicherheitsleistung zur Absicherung der Entsorgung der auch noch in über 100 Jahren anfallenden Haldenwässer zu verpflichten. Das Wasserrecht sieht die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung für wasserrechtliche Einleiterlaubnisse nicht vor. Dafür besteht auch deshalb kein Bedarf, weil die wasserrechtliche Einleiterlaubnis nur befristet bis zum Jahre 2020 erteilt wird. Gefordert werden kann eine Sicherheitsleistung gem. § 56 Abs. 2 BBergG im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren. Das Erfordernis einer Sicherheitsleistung wurde jedoch im Planfeststellungsverfahren der Haldenerweiterung im Jahre 2003 in Anbetracht des Stammkapitals der Antragstellerin von 120 Mio. € und der weiteren Gewinnerzielung der Antragstellerin im Rahmen ihrer bergbaulichen Tätigkeit verneint. Im Planfeststellungsbeschluss ist ausgeführt: „Die K+S Kali GmbH verfügt über ein voll eingezahltes Stammkapital von 120 Mio. € und ist aufgrund der Betriebstätigkeit als Gewinnungsbetrieb im Bereich von Kali- und Magnesiumprodukten in der Lage, die Kosten für die erforderliche langzeitsichere Entsorgung der Haldenwässer während der Bergbauphase anzusammeln und das Kostenrisiko für eine langzeitsichere Entsorgung der Haldenwässer abzudecken“ (Planfeststellungsbeschluss, S. 100). Mit Nebenbestimmung Nr. 4.1.7. des Planfeststellungsbeschlusses zur Haldenerweiterung wurde der Antragstellerin die Verpflichtung auferlegt, über den Zeitraum der Aufhaldung Rückstellungen auch für die langzeitsichere Entsorgung anzusammeln und dies der Bergbehörde regelmäßig nachzuweisen. Einer zusätzlichen Sicherung im wasserrechtlichen Verfahren ist das wasserrechtliche Verfahren nicht zugänglich und bedarf es auch nicht. 142 V. Begründung von Art und Maß der Gewässerbenutzung sowie der maßgeblichen Nebenbestimmungen und Hinweise 1. Befristung Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Salzabwasser in die Werra wurde von der Antragstellerin unbefristet beantragt. Sie konnte jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde nur bis zum 31.12.2020 befristet erteilt werden. Wasserrechtliche Erlaubnisse müssen nicht, können aber aufgrund ihrer Ausgestaltung als Ermessensentscheidung nach § 13 Abs. 1 WHG befristet erteilt werden (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 13 Rn. 16). Es bestehen keine Rechtsvorschriften über die Bemessung der Frist. Die Dauer der Befristung hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, die die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen hat. Die Bemessung der Frist muss sich an den Belangen des Allgemeinwohls orientieren und dem Interessenausgleich der Beteiligten dienen, zum Beispiel auch dem Unternehmer ermöglichen, das von ihm eingesetzte Kapital zu amortisieren (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 13 Rn. 18). Eine Befristung bis Ende 2020 trägt dem Erfordernis einer mittelfristig gesicherten Entsorgungsmöglichkeit Rechnung. Da die zu entsorgenden Abwässer des Werks NeuhofEllers unverhinderbar anfallen, der Abwasseranfall insbesondere auch nicht durch eine Betriebseinstellung gestoppt werden könnte, kam eine nur auf wenige Jahre befristete Einleiterlaubnis nicht in Betracht. Mit einer Befristung bis 2020 wird dem Erfordernis der Entsorgungssicherheit für die unvermeidbaren Haldenwässer Rechnung getragen, für die auch in den kommenden Jahren kein anderer, weniger belastender und zumutbarer Entsorgungsweg zur Verfügung steht. Die Befristung der Erlaubnis bis zum 31.12.2020 trägt der im Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Kassel vom 24.04.2003, 44/Hef – 76 d 40 – 11 – 303/28/111, zur Haldenerweiterung aufgenommenen Nebenbestimmung Nr. 4.2.3.2 Rechnung. Mit dieser Nebenbestimmung wurde der Antragstellerin aufgegeben, zur langfristigen Entsorgung der Haldenwässer eine Rohrleitung an einen geeigneten Vorfluter zu errichten. Die genannte Nebenbestimmung wird auch nach dem Auslaufen der hiermit erteilten Erlaubnis weiterhin Gültigkeit haben, so dass die Antragstellerin bereits vor Ablauf der in den Bescheid aufgenommenen Befristung verpflichtet ist, geeignete Möglichkeiten einer langfristigen Entsorgung der Haldenwässer zu überprüfen sowie entsprechende Anträge vorzubereiten und zu stellen. Wird im Rahmen der Fortschreibung des Bewirtschaftungsplans der FGG Weser im Jahr 2015 für die betroffenen Wasserkörper eine Fristverlängerung zur Erreichung des guten ökologischen Zustands über das Jahr 2021 hinaus festgeschrieben, ist gegebenenfalls über eine weitere lokale Entsorgung zu entscheiden. Zudem sind überregionale Einleitungen in die Weser bzw. in die Nordsee in Betracht zu ziehen und entsprechende Planungen aufzunehmen. Die Unterlagen zur Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Rohrfernleitungen an die Weser bzw. Nordsee sind bis zum 30.06.2012 vorzule- 143 gen. Für die Einleitung von Salzabwasser in die Weser/ Nordsee sind die wasserrechtlichen Erlaubnisse im Jahr 2012 zu beantragen (Hinweis V.4.). Die mit Beschluss vom heutigen Tage planfestgestellte Rohrleitung nach Philippsthal könnte dann als erstes Teilstück einer neuen Rohrfernleitung dienen. Eine Befristung bis 2020 steht auch der geplanten sogenannten integralen Gesamtbetrachtung nicht entgegen. Wird die mit Antrag vom 30.11.2011, ergänzt am 27.04.2012, beantragte Erlaubnis für das Werk Werra nicht erteilt oder werden im Wege dieses Erlaubnisverfahrens neue Grenzwerte für den Pegel Gerstungen festgelegt, werden diese durch nachträgliche Anpassung auch für die hiermit erteilte Einleiterlaubnis Geltung beanspruchen. Diesbezüglich ist ein Vorbehalt unter I.5. der Entscheidung aufgenommen worden. Auch eine Befristung der Erlaubnis nur bis zu dem in § 29 Abs. 1 WHG genannten Zeitpunkt des 22.12.2015, bis zu dem grundsätzlich ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer zu erreichen ist, war aufgrund der erfolgten Verlängerung dieser Frist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (Bewirtschaftungsplan FGG Weser, S. 79; Bewirtschaftungsplan Hessen, S. 172; Maßnahmenprogramm FGG Weser, S. 5 f.; Maßnahmenprogramm Hessen, S. 119) nicht erforderlich. Die Fristverlängerung trägt dem Umstand Rechnung, dass selbst bei sofortiger Einstellung der Direkteinleitungen und der Versenktätigkeiten durch die Antragstellerin noch etwa zehn Jahre lang erhebliche diffuse Einträge durch aus dem Untergrund aufsteigendes Salzwasser zu erhöhten Chloridkonzentrationen sowie Magnesium- und Kaliumbelastungen der Werra führen und die Erreichung des guten ökologischen Zustands verhindern würden. Nach einem Stopp der Versenkung werden die diffusen Einträge im Laufe der Zeit zwar deutlich abnehmen, nach Einschätzungen des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie wird das derzeitige Niveau der diffusen Einträge von etwa 13,6 kg/s auf Werte zwischen 7 und 10 kg/s zurückgehen. Je nach Wassermenge in der Werra stellen sich dann Werte zwischen 350 und 650 mg/l Chlorid, in Trockenzeiten bis zu 1.000 mg/l Chlorid ein (Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, „Einschätzung der Chloridbelastung der Werra durch diffuse Einträge für das Szenario nach Einstellung der Salzwassereinleitung und der Versenkung von Salzwässern“; siehe auch Empfehlung des Runden Tisches Werra, S. 58). Bei extremen Bedingungen können noch wesentlich höhere Chloridkonzentrationen vorliegen. Ein Rückgang auf null ist nicht zu erwarten, da auch vor Beginn der Salzabwasserversenkung natürliche diffuse Einträge von Salzwässern in die Werra existierten und das nun zutretende Salzabwasser gegenüber den natürlichen Formationswässern stärker salzhaltig ist. Auch langfristig wird nach dem Ende der Versenkung eine höhere Salzbelastung der Werra erhalten bleiben als vor Beginn der Versenkung bestand. Aufgrund der fehlenden Steuerbarkeit der diffusen Einträge wäre bei einer sofortigen Einstellung der Salzabwassereinleitungen durch die dann bestehenden erheblichen Schwankungen der Salzkonzentrationen in der Werra über ökologische Wirkgrenzen hinweg mit beeinträchtigenden Wirkungen auf die derzeit bestehende Gewässerökologie zu rechnen. In Monaten mit hohen Abflüssen würde eine geringe, in Monaten mit 144 geringen Abflüssen hingegen eine hohe Salzbelastung bestehen. Derartige Veränderungen könnten sowohl den jetzt etablierten (salzverträglichen) Lebensgemeinschaften die Grundlage entziehen als auch eine dauerhafte Neuansiedlung weniger salzverträglicher Organismen verhindern. Insofern ist es wegen der andauernden erheblichen diffusen Einträge auch aus gewässerökologischer Sicht sinnvoll, auch weiterhin durch die Salzlaststeuerung regulierte Salzabwassereinleitungen in die Werra zuzulassen, die eine Vergleichmäßigung der Salzbelastungen erzielen. Die bis zum Auslaufen dieser Einleiterlaubnis angestrebten weiteren Reduzierungsmaßnahmen ermöglichen es, die Einleitungen durch die Antragstellerin im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf die durch die diffusen Einträge bestehende Belastungssituation abzustimmen und die Konzentration am Pegel Gerstungen schrittweise und in angemessenen Fristen zu reduzieren. Jedoch gewährt die Inanspruchnahme einer Fristverlängerung nach § 29 Abs. 2 WHG keine dauerhafte Befreiung von dem Erfordernis, einen guten ökologischen und chemischen Zustand auch für die Werra und die Weser zu erreichen, so dass die beantragte Einleiterlaubnis nicht unbefristet erteilt werden konnte. Insbesondere steht noch nicht fest, wie lange die Frist letztlich verlängert wird, ob also für alle von der Salzbelastung betroffenen Gewässerkörper über das Jahr 2021 hinaus in den fortzuschreibenden Bewirtschaftungsplänen eine Fristverlängerung bis 2027 erfolgen wird. Daher konnte die Einleiterlaubnis auf Grundlage der derzeitigen Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nicht über das Jahr 2020 hinaus erteilt werden. Eine Einstellung der Einleitung von Salzabwässern in die Werra ab 2020 entspricht auch den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes Hessen. 2. Jährliche Einleitmenge Die Antragstellerin hat die Einleitung von jährlich 1,1 Mio. m3 ± 300.000 m3 beantragt. Die Zulassung wurde auf die Einleitung von jährlich 900.000 m3 ± 200.000 m3 beschränkt. Die Beschränkung ergibt sich aus der Befristung der Einleiterlaubnis bis zum 31.12.2020. Die beantragte Menge von 1,1 Mio. m3 ± 300.000 m3 ist die von der Antragstellerin für den Zeitraum ab 2035 nach vollständiger Schüttung der Halde des Werks Neuhof-Ellers gemäß Planfeststellungsbeschluss der Haldenerweiterung vom 24.04.2003, 44/HEF-76 d 40 – 11 – 303/28/111, errechnete Menge. Da die wasserrechtliche Erlaubnis bis zum 31.12.2020 befristet wurde, bedarf es der Zulassung nur der bis dahin und damit vor vollständiger Schüttung der Halde anfallenden Abwässer. Bis Ende 2020 hat die Antragstellerin gegenüber dem derzeitigen Anfall einen Zuwachs der jährlichen Abwassermenge des Werks Neuhof-Ellers von etwa 150.000 m3 auf 900.000 m3 ± 200.000 m3 also auf eine Menge von max. 1,1 Mio. m³ prognostiziert, die hiermit allein zugelassen werden konnte. 3. Zulässige Konzentrationen Die Salzbelastung der Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers und damit deren Schädlichkeit wird so gering gehalten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Da- 145 her konnten die tatsächlichen Salzkonzentrationen als einzuhaltende maximale Konzentrationen festgesetzt werden (Nebenbestimmung 2.1.). Die festgesetzten Konzentrationen der in den Salzabwässern enthaltenen Spurenbestandteile an Schwermetallen und weiteren Parametern (Nebenbestimmung 2.2.) beruhen auf den bisher vorgenommenen Analysen des Salzabwassers aus Neuhof-Ellers. Die als zulässige Konzentrationen für Schwermetalle und sonstige Parameter festgesetzten Werte unterschreiten die, auf die Abwässer aus der Kaliindustrie nicht anwendbaren, zulässigen Konzentrationen nach Anhang 51 der AbwV. Allein der Wert der Fischeigiftigkeit (GEi) wird überschritten. Dieser erhöhte Wert resultiert aus der hohen Belastung der Salzabwässer aus Neuhof-Ellers mit den Ionen Sulfat, Chlorid, Magnesium, Kalium und Natrium aufgrund der geogenen Eigenschaften des gewonnenen Salzes. Diese Salzbestandteile fallen unverhinderbar bei der Kalisalzgewinnung und -aufbereitung an und lassen sich nach dem Stand der Technik nicht verhindern oder verringern. 4. Grenzwerte am Pegel Gerstungen Die beantragten Grenzwerte für den Pegel Gerstungen von 2.500 mg/l Chlorid und 90° dH sowie die festgesetzten Grenzwerte für Magnesium und Kalium konnten unter Berücksichtigung der Fristverlängerung des Verbesserungsgebots über das Jahr 2015 hinaus und des Umstands, dass nach Maßgabe der §§ 13, 18 Abs. 1 WHG ein Widerruf der Erlaubnis sowie der Erlass nachträglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen möglich sind, zugelassen werden. Die Festsetzung geringerer Grenzwerte war derzeit aufgrund der noch bis zum 30.11.2012 gültigen Einleiterlaubnis des Werks Werra mit entsprechenden Grenzwerten nicht möglich. Werden in einer zukünftigen Einleiterlaubnis für das Werk Werra für den Pegel Gerstungen neue, niedrigere Grenzwerte festgesetzt, die die vorliegend gegenständliche Einleitung der Salzabwässer aus dem Werk NeuhofEllers als Vorbelastung einbeziehen, sollen diese auch für die jetzt erteilte Erlaubnis gelten. Insofern ist dann eine Anpassung der hier erteilten Einleiterlaubnis an die zukünftige Erlaubnis erforderlich. Diesbezüglich ist der Vorbehalt unter I.5. der Entscheidung aufgenommen worden. Sollte für das Werk Werra keine neue Einleiterlaubnis für den Zeitraum nach dem 30.11.2012 erteilt werden, wäre ebenfalls eine Anpassung der dann allein für die Abwässer des Werks Neuhof-Ellers geltenden Grenzwerte erforderlich. 5. Kompensation im Werk Werra Die Kompensation des Mehranfalls an Haldenwasser im Werk Neuhof-Ellers durch das Werk Werra konnte der Antragstellerin nicht als Nebenbestimmung zu der hiermit erteilten Einleiterlaubnis aufgegeben werden, da eine solche eine Einschränkung der für das Werk Werra geltenden Einleiterlaubnis vom 26.11.2003, 41.1/Hef 79 f 12-320/001, bedeutete. Die Erlaubnis für das Werk Werra ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insofern war es nur möglich aber aufgrund der Selbstverpflichtung der Antragstellerin zugleich ausreichend, darauf hinzuweisen, dass die von ihr in der mit Schreiben 146 vom 13.10.2011 ergänzend eingereichten Anlage 3 „Salzwassereinsparung (der Standorte Neuhof und Werra)“ enthaltene Selbstverpflichtungserklärung zur Kompensation der zukünftig erhöhten Einleitmenge des Werks Neuhof-Ellers durch entsprechende Verringerung der Einleitung aus dem Werk Werra verbindlich und Bestandteil der vorliegenden Erlaubnis ist. Dies wird vom Regierungspräsidium Kassel durch Kontrolle der jährlichen Gesamt-Einleitmenge der Werke Neuhof-Ellers und Werra unter Berücksichtigung der hydrologischen Verhältnisse des jeweiligen Jahres verifiziert. 6. Überwachung der Gewässerbenutzung Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) WHG durch Nebenbestimmung Maßnahmen anordnen, die der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen. Insofern kommen etwa Maßnahmen der unternehmerischen Selbstkontrolle in Betracht, sowie Mitteilungspflichten und die Duldung entsprechender behördlicher Kontrollen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 13 Rn. 110; Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 13 Rn. 30). Unabhängig davon besteht die im Rahmen der Gewässeraufsicht gesetzlich vorgeschriebene amtliche Überwachung durch die zuständigen Behörden. Die Beobachtungsmaßnahmen (Untersuchungen, Erhebungen, Messungen, Feststellungen) müssen im Einzelnen nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beurteilung des Einzelfalls angeordnet werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass sie geeignet sind, die mit der Gewässerbenutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen, dass sie praktikabel und wirksam und aus dem Ursachenzusammenhang zwischen Benutzung und Auftreten möglicher Gefahren begründet sind (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 13 Rn. 115). Diesen Vorgaben entspricht die der Antragstellerin unter Nebenbestimmung 4. aufgegebene Überwachung der erlaubten Gewässerbenutzung, die sich aus der Eigenkontrolle (Nebenbestimmung 4.1.) und der Staatlichen Überwachung (Nebenbestimmung 4.2.) zusammensetzt. 7. Begründung der Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 2, 3, 9, 11, 23 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fassung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrens- und verwaltungskostenrechtlicher Vorschriften vom 09.07.2009 (GVBl. I S. 253) i.V.m. Nr. 16033 des Verwaltungskostenverzeichnisses der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (VwKostO-MULV) vom 16.12.2003 (GVBl. I S. 362), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.04.2008 (GVBl. I S. 656). 147 C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Erlaubnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Kassel, Tischbeinstraße 32, 34121 Kassel, erhoben werden. Bad Hersfeld, den 25.06.2012 (Dr. Lübcke) Regierungspräsident