Informationen zur Lohnsteuer

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Informationen zur Lohnsteuer
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Das Wichtigste in Kürze
Sehr geehrte Damen und Herren,
die amtlichen Sachbezugwerte für Mahlzeiten wurden ab 1.1.2011 erhöht (Tz. 1).
Nachdem das BMF im Oktober rückwirkend zum 01.01.2010 die maßgebenden Beträge für
umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen bei beruflich veranlassten
Umzügen erhöht hatte, wurden mit Schreiben vom 30.12.2101 nochmals neue Beträge bekannt gemacht, die für Umzüge, die nach dem 31.12.2010 beendet werden, gelten (Tz. 2).
Die Lohnsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung wurden durch die LStÄR 2011 an Rechtsänderungen aus den in den letzten Jahren ergangenen Gesetzen, Verwaltungsentscheidungen
und höchstrichterlicher Rechtsprechung angepasst. Soweit sie nicht ohnehin eine klarstellende Erläuterung der Rechtslage darstellen, sind sie im Wesentlichen für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 enden, bzw. für sonstige Bezüge, die dem
Mitarbeiter nach dem 31.12.2010 zufließen. Die für den Lohnsteuerabzug wichtigen Änderungen werden in diesem Infoletter dargestellt (Tz. 3).
Der Bundesfinanzhof hat am 22.12.2010 auf seiner Homepage drei Urteile zur Versteuerung
des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit
einem Firmenwagen veröffentlicht. Die Reaktion der Finanzverwaltung zu diesen Urteilen
steht noch aus. Wir möchten die wesentlichen Aussagen der Urteile kurz darstellen (Tz. 4).
Mit freundlichen Grüßen
WTS Aktiengesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Susanne Weber
Steuerberaterin
Kersten Weißig
Steuerberater
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Inhalt
1. Sachbezugswerte ab 1.1.2011 ............................................................................................................... 3
2. Neue Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen............. 3
3. Wesentliche Änderungen durch die LStÄR 2011 ............................................................................... 4
3.1. Steuerfreie Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber .......................................................... 4
3.2. Altersteilzeit ........................................................................................................................................... 4
3.3. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen ................................ 5
3.4. Arbeitgeberveranlassung von Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten ............................................ 5
3.5. Nutzung des Firmenwagens zu anderen Einkunftsarten .............................................................. 6
3.6. Unfallkosten mit dem Firmenwagen.................................................................................................. 6
3.7. Zuzahlungen für die Nutzung des Firmenwagens .......................................................................... 7
3.8. Methodenwahl für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ........................................................... 8
3.9. Regelmäßige Arbeitsstätte.................................................................................................................. 8
3.10. Kilometergeld bei Auswärtstätigkeit mit dem Firmenwagen ...................................................... 9
3.11. Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen........................................ 9
3.12. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandreisen ............................................................... 10
3.13. Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeiten .......................................................................... 10
3.14. Besonderheiten beim Hotelfrühstück: Sammelposten für Nebenleistungen ........................ 11
3.15. Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung ........................................................... 11
3.16. Fort- und Weiterbildungskosten .................................................................................................... 13
3.17. Berechnung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen ................................................................ 13
3.18. Arbeitgeberzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte .... 13
3.19. Änderung des Lohnsteuerabzugs ................................................................................................. 14
3.20. Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG........................................................................................... 15
4. Aktuelle BFH-Rechtsprechung zum geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen .............................................................................. 16
Lohnsteuer-Infoletter 01/2011 – 13.01.2011
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1. Sachbezugswerte ab 1.1.2011
Zum 1.1.2011 wurden die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt vom Arbeitgeber erhalten, erhöht1.
Sie betragen nunmehr
für ein Mittag- oder Abendessen
für ein Frühstück
2,83 Euro
1,57 Euro
(bisher 2,80 Euro)
(unverändert)
Die Sachbezugswerte gelten z.B. für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Mitarbeiter abgibt und für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Dienstreise oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Eine übliche Beköstigung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nur
vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 € (inkl. USt) nicht übersteigt (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2
LStR 2011).
Auch für Unterkünfte ist ein amtlicher Sachbezugswerte festgelegt. Er beträgt in 2011 206 €.
Ist der Unterkunftswert nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Unterkunft auch mit dem
ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, falls dieser geringer ist.
Im Gegensatz zur Unterkunft ist eine Wohnung eine in sich abgeschlossene Einheit von
Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Der Wert einer freien
oder verbilligten Wohnung ist grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten.
Falls dies mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Wohnung 2011
mit monatlich 3,59 € je qm bzw. – bei einfacher Ausstattung ohne Sammelheizung oder ohne
Bad oder Dusche – mit 2,91 € je qm im Monat angesetzt werden.
2. Neue Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind
im Sinne des § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt 1.612 € (bisher 1.603 €).
Der steuerliche Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
für Verheiratete 1.279 € (bisher 1.271 €) und für Ledige 640 € (bisher 636 €). Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit
Ausnahme des Ehegatten um 282 €. Bisher betrug der Erhöhungsbetrag 280 €.
Die neuen Werte gelten für Umzüge, die nach dem 31.12.2010 beendet werden2.
1
2
BMF-Schreiben vom 17.12.2009, Az: IV C 5 – S 2334/10/10008
BMF-Schreiben vom 30.12.2010, Az: IV C 5 – S 2353/08/10007
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3. Wesentliche Änderungen durch die LStÄR 2011
3.1. Steuerfreie Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber
(R 3.13 und R 3.16 LStÄR 2011)
Der BFH hatte klargestellt3, dass § 3 Nr. 16 EStG auch dann zur Anwendung kommt, wenn
der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuwendet. Der Wert von Mahlzeiten kann also als Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der steuerlich möglichen Pauschalen steuerfrei bleiben. Diese Rechtsprechung wird von
der Finanzverwaltung angewendet und in die LStÄR 2011 übernommen.
Arbeitgebern soll aber auch weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Der Arbeitgeber hat daher
ein Wahlrecht, die Mahlzeiten mit dem ortsüblichen Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder dem
Sachbezugswert anzusetzen.
Bei Ansatz des Sachbezugswerts kann die Mahlzeit nicht im Rahmen des § 3 Nr. 16 EStG
steuerfrei bleiben und wird auch nicht in die monatliche 44 € - Sachbezugsfreigrenze (§ 8
Abs. 2 Satz 9 EStG) einbezogen.
Wird die Mahlzeit mir dem ortsüblichen Wert angesetzt, darf nach der LStÄR 2011 die Vereinfachungsregelung der R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR (Ansatz mit 96 % des tatsächlichen Preises inkl. USt) nicht angewendet werden, das heißt es sind die tatsächlichen Kosten der
Mahlzeit (inkl. Getränke, Trinkgeld) maßgebend.
Der Arbeitgeber kann für jeden Mitarbeiter entscheiden, ob die Bewertung der Mahlzeit mit
dem amtlichen Sachbezugswert oder dem ortsüblichen Wert erfolgen und dann in die monatliche 44 € - Sachbezugsfreigrenze einbezogen werden soll. Nach Auffassung der Verwaltung
muss er diese Entscheidung jedoch für alle in einem Kalendermonat an einen Mitarbeiter
gestellten Mahlzeiten einheitlich treffen und darf die Methode während des Kalendermonats
nicht wechseln. Hierdurch ist bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit (Dienstreise) über den
Monatswechsel eine Bindung an die gewählte Bewertungsmethode für zwei Kalendermonate
möglich4.
Die Regelungen zur Bewertung von Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten sind auch bei der
Abgabe von Mahlzeiten während einer Bildungsmaßnahme anzuwenden.
Sie gelten bereits ab dem 1.1.2010.
3.2. Altersteilzeit
(R 3.28 LStÄR 2011)
Die LStR 2011 stellt klar, dass die Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge und zusätzliche
Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Nr. 28 EStG weiterhin gilt, auch wenn die Bundes3
4
BFH - Urteil vom 19.11.2008, BStBl 2009 II, 547
vgl. Verfügung des Bayer. Landesamt für Steuern vom 24.11.2009, S 2334.1.1.-6/8 St 32/St33
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agentur für Arbeit nach dem 31.12.2009 begonnene Altersteilzeit nicht mehr durch Zuschüsse fördert. Für die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge müssen lediglich die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes erfüllt sein (Vollendung des 55. Lebensjahres, Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte).
3.3. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen
(R 3.33 Abs. 5 LStÄR 2011)
Verschiedene Steuerbefreiungen oder Pauschalierungsmöglichkeiten sind davon abhängig,
dass die betreffende Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt
wird.
Dazu gehören z.B. steuerfreie Kindergartenzuschüsse (§ 3 Nr. 33 EStG), steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (bis zu 500 € im Kalenderjahr, § 3
Nr. 34 EStG), die kostenlose oder verbilligte Übereignung eines Personalcomputers an einen
Mitarbeiter und Barzuschüsse für die Internetnutzung, die mit 25 % pauschal versteuert werden können (und dann beitragsfrei in der Sozialversicherung sind) oder auch Fahrtkostenzuschüsse, die mit 15 % pauschal versteuert werden können (die dann ebenfalls beitragsfrei in
der Sozialversicherung sind). Auch die Pauschalversteuerung nach § 37 b Abs. 2 EStG setzt
voraus, dass die betreffende Sachzuwendung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Eine Leistung wird zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt, wenn eine zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich
schuldet. Keine zusätzliche Leistung liegt vor, wenn eine zweckbestimmte Leistung unter
Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung gewährt wird.
Allerdings kann die zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf eine andere freiwillige
Sonderzahlung, z.B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht werden. Der Arbeitgeber
kann auch verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbieten und den übrigen Mitarbeitern eine freiwillige Sonderzahlung gewähren.
3.4. Arbeitgeberveranlassung von Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten
(R 8.1 Abs. 8 LStÄR 2011)
Die Abgabe einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeit
bestimmt hat. Hierzu war es bislang erforderlich, dass sich der Arbeitgeber vor Beginn der
Auswärtstätigkeit direkt mit dem Unternehmen schriftlich in Verbindung setzt, das dem Mitarbeiter die Mahlzeiten zur Verfügung stellen soll.
Nunmehr reicht es für die Arbeitgeberveranlassung regelmäßig aus, wenn
a) die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und
b) die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.
Hat der Arbeitgeber die Abgabe von Mahlzeiten veranlasst, ist es unerheblich, wie die Rechnung beglichen wird. Es ist daher unschädlich, wenn der Mitarbeiter die Kosten verauslagt
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(z.B. mit seiner Firmenkreditkarte) und der Arbeitgeber diese Auslagenerstattung steuerfrei
ersetzt.
Die Regelung zur Arbeitgeberveranlassung von Mahlzeiten ist bereits rückwirkend ab
1.1.2010 anwendbar.
3.5. Nutzung des Firmenwagens zu anderen Einkunftsarten
(R 8.1 Abs. 9 LStÄR 2011)
Während die Finanzverwaltung für den Bereich der Firmenwagengestellung an Selbständige
und Gewerbetreibende regelt, dass die Nutzung des Firmenwagens im Rahmen anderer
Einkunftsarten zu einem gesondert zu erfassenden geldwerten Vorteil führt5, bestimmt die
LStÄR 2011, dass für den Mitarbeiterbereich die Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens zu
anderen Einkunftsarten mit der Versteuerung des 1% - Werts abgegolten ist.
Beispiel:
Der Mitarbeiter hat neben seiner nichtselbständigen Arbeit eine vermietete Wohnung,
die von seinem Wohnort 500 Kilometer entfernt liegt. Aufgrund eines Mieterwechsels
fährt er in einem Kalenderjahr dreimal zu dieser Wohnung. Er benutzt hierfür den von
seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen, für den der geldwerte Vorteil nach der 1 % - Methode versteuert wird.
Auch wenn die Fahrten anfallen, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, muss kein gesonderter geldwerter Vorteil erfasst werden. Die Fahrten sind mit
dem 1 % - Wert abgegolten.
3.6. Unfallkosten mit dem Firmenwagen
(R 8.1 Abs. 9 LStÄR 2011)
Bisher waren bei Anwendung der 1 % - Methode alle Unfallkosten mit Versteuerung der pauschalen Werte abgegolten. Wurde der geldwerte Vorteil anhand der tatsächlichen Kosten
des Firmenwagens und einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ermittelt, waren alle Unfallkosten in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einzubeziehen, egal ob sich der Unfall auf der
Dienstfahrt oder einer privaten Fahrt ereignet hatte. Die Unfallkosten erhöhten somit den
Kilometersatz, mit dem die privaten Fahrten versteuert werden mussten.
Ab 2011 gehören zu den Gesamtkosten für die Fahrtenbuchmethode nur die Kosten, die
unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung anfallen. Daher sollen u.a. Beiträge für einen auf den Namen des
Mitarbeiters ausgestellten Schutzbrief, Straßen – oder Tunnelbenutzungsgebühren und Unfallkosten nicht mehr in die Ermittlung der Gesamtkosten einzubeziehen sein. Analog sind
bei der 1 % Regelung die Unfallkosten nicht mit der Versteuerung des 1 % -Werts abgegolten.
5
vgl. BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl 2009 I, 1326
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Deshalb müssen künftig Unfallkosten grundsätzlich gesondert als geldwerter Vorteil erfasst
werden. Dies gilt allerdings nur für Unfälle auf Privatfahrten und wenn der Arbeitgeber einen
Anspruch auf Schadensersatz gegen den Mitarbeiter hat (z.B. Trunkenheitsfahrt) und der
Arbeitgeber auf diesen Schadensersatz verzichtet. Erstattungen der Versicherung sind zu
berücksichtigen, so dass der geldwerte Vorteil in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts anzusetzen ist. Wenn keine Versicherung besteht, darf der Arbeitgeber so verfahren, als ob er
eine Versicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 € hätte. Bei einem Unfall auf einer
Dienstfahrt oder Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte braucht kein
geldwerter Vorteil versteuert zu werden, da insoweit wieder Werbungskosten vorliegen würden.
Aus Vereinfachungsgründen dürfen Unfallkosten bis zur Höhe von 1.000 € (zuzüglich USt) je
Schaden als Reparaturkosten angesehen werden und sind insoweit doch in die Gesamtkosten bei der Fahrtenbuchmethode einzubeziehen bzw. mit der Versteuerung des 1 % -Werts
abgegolten.
Das folgende Schaubild soll die steuerliche Behandlung der Unfallkosten ab 2011 verdeutlichen:
Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers aufgrund des Unfalls
ja*
arbeitsrechtliche Prüfung
nein**
Schadensersatzanspruch
wird geltend gemacht
ja
nein
steuerpflichtiger
Arbeitslohn, soweit
Versicherung nicht zahlt***
Vereinfachungsregelung: Wahlrecht
* z.B. Privatfahrt, Trunkenheitsfahrt
**z.B. Dienstfahrt und FWA (wenn keine
Trunkenheitsfahrt), höhere Gewalt, Unfall
verursacht durch Dritten
*** Selbstbeteiligung Kaskoversicherung
oder Gesamtkosten wenn Versicherung
nicht zahlt (z.B. Trunkenheitsfahrt),
wenn keine Kaskoversicherung besteht:
1.000 €
<= 1.000 € zuzügl. USt
ja
als Reparaturkosten ansehen
• 1% Regelung: Abgeltung
• Fahrtenbuchmethode: Erhöhung Gesamtkosten
nein
in voller Höhe
steuerpflichtiger
Arbeitslohn
3.7. Zuzahlungen für die Nutzung des Firmenwagens
(R 8.1. Abs. 9 LStÄR 2011)
Grundsätzlich gilt: zahlt der Mitarbeiter an den Arbeitgeber für die Nutzung des Kraftfahrzeugs ein Entgelt, mindert dies den Nutzungswert. Dies gilt sowohl für pauschale als auch
für kilometerbezogene Zuzahlungen.
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Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens können im Zahlungsjahr auf
den Nutzungswert angerechnet werden. Es kann sich jedoch kein negativer Nutzungswert
ergeben. In die LStÄR wurden nun die Regelungen des BMF-Schreibens vom 6.2.20096 aufgenommen: Wenn die Zuzahlung höher ist als der zu versteuernde geldwerte Vorteil, kann
die übersteigende Zahlung in den darauffolgenden Jahren auf den geldwerten Vorteil für das
jeweilige Kraftfahrzeug angerechnet werden.
3.8. Methodenwahl für die Ermittlung des geldwerten Vorteils
(R 8.1. Abs. 9 LStÄR)
Für das Lohnsteuerabzugsverfahren müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter einvernehmlich
festlegen, ob der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden soll oder
nach der sog. 1 % - Methode. Das Verfahren darf während des Kalenderjahres bei ein und
demselben Fahrzeug nicht gewechselt werden.
Der Mitarbeiter kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung eine andere Methode
der Ermittlung des geldwerten Vorteils wählen. Hier stellt die LStÄR 2011 klar, dass auch in
diesem Fall ein Wechsel von der einen zur anderen Methode während des Kalenderjahres
für das gleiche Fahrzeug nicht zulässig ist.
3.9. Regelmäßige Arbeitsstätte
(9.4. Abs. 3 LStÄR 2011)
Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist nach der LStÄR 2011 auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Mitarbeiter durchschnittlich im Kalenderjahr an
einem Arbeitstag je Arbeitswoche7 aufgesucht wird oder auf Grund der dienst- oder arbeitsrechtlichen Vereinbarung aufzusuchen ist.
Für die Prüfung der „46 Tage Regelung“ soll es nach der Auffassung der Finanzverwaltung
nicht nur darauf ankommen, ob der Mitarbeiter tatsächlich an einem Tag pro Woche die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers aufgesucht hat, sondern ob er arbeitsvertraglich verpflichtet war, diese an einem Arbeitstag pro Woche aufzusuchen.
Beispiel
Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbaren, dass der Mitarbeiter an 4 Tagen in der Woche
zuhause arbeitet und nur an einem Tag pro Woche in den Betrieb kommt.
Beispiel
Ein Mitarbeiter ist nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, einmal pro Woche in den Betrieb zu kommen, um Aufträge abzurechnen, an einem Meeting teilzunehmen oder
ähnliches. Wegen einer länger andauernden Krankheit sucht er den Betrieb tatsächlich
nur an 20 Tagen im Kalenderjahr auf.
In beiden Fällen ist nach der LStÄR von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen.
6
7
BStBl 2009 I, 412
Bei 6 Wochen Urlaub: 52 Wochen abzüglich 6 Wochen für Urlaub = 46 Tage
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Die „46 Tage- Regelung“ gilt im Übrigen nicht bei einem Wechsel der Tätigkeit (z.B. Versetzung eines Außendienstmitarbeiters in den Innendienst) und bei einer vorübergehenden
Auswärtstätigkeit (z.B. befristete Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des
Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens.
Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind unabhängig von der Dauer der
dortigen Tätigkeit keine regelmäßigen Arbeitsstätten, wenn die Mitarbeiter im Rahmen des
Dienstverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen müssen. In einigen Fällen geht die Finanzverwaltung also weiterhin von einer regelmäßigen Arbeitsstätte an außerbetrieblichen Einrichtungen aus (z.B. Outsourcing-Fälle, bestimmte Fälle
bei Leihmitarbeitern).
3.10. Kilometergeld bei Auswärtstätigkeit mit dem Firmenwagen
(R 9.5 Abs 2 LStÄR 2011)
Wird dem Mitarbeiter für die Auswärtstätigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein
Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, darf der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze
nicht - auch nicht teilweise - steuerfrei erstatten. Diese Einschränkung, dass das Kilometergeld nicht erstattet werden darf, bezieht sich auf das Dienstverhältnis, aus dem das Fahrzeug gestellt wurde.
Beispiel
Der Ehepartner des Mitarbeiters unternimmt mit dem Firmenwagen des Mitarbeiters
eine Dienstreise.
Der Arbeitgeber des Ehepartners darf Kilometergeld steuerfrei erstatten. Für den Mitarbeiter entsteht für diese zusätzliche Nutzung kein zusätzlicher geldwerter Vorteil.
Dieser ist als Privatnutzung mit der 1 % Versteuerung abgegolten.
3.11. Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen
(R 9.10 Abs. 2 LStÄR 2011)
Wird ein Kraftfahrzeug von einer anderen Person als dem Mitarbeiter, dem das Kraftfahrzeug
von seinem Arbeitgeber zur Nutzung überlassen ist, für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt, kann diese andere Person die Entfernungspauschale nach
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen;
entsprechendes gilt für den Mitarbeiter, dem das Kraftfahrzeug von seinem Arbeitgeber überlassen worden ist, für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitstätte im Rahmen
eines anderen Dienstverhältnisses.
Beispiel:
Der Ehepartner des Mitarbeiters führt mit dem Firmenwagen des Mitarbeiters Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch.
Der Ehepartner kann in seiner Steuererklärung die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen.
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3.12. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandreisen
(R 9.6. Abs. 3 LStÄR 2011)
Bei Schiffsreisen ist grundsätzlich das für Luxemburg geltende Auslandstagegeld maßgebend. Für das Personal auf deutschen Staatsschiffen sowie für das Personal auf Schiffen der
Handelsmarine unter deutscher Flagge auf Hoher See gilt jedoch das Inlandstagegeld. Lediglich für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung ist das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.
3.13. Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeiten
(R 9.7 Abs. 1 LStÄR 2011)
Benutzt der Mitarbeiter im Rahmen einer Dienstreise (Auswärtstätigkeit) ein Mehrbettzimmer
gemeinsam mit Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis stehen, darf
der Arbeitgeber nur die Aufwendungen steuerfrei erstatten, die bei Inanspruchnahme eines
Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter wird auf einer Dienstreise aus privaten Gründen von seiner Ehefrau begleitet.
Der Arbeitgeber darf im Rahmen der Reisekostenerstattung nur die Kosten steuerfrei
erstatten, die bei Benutzen eines Einzelzimmers angefallen wären.
Da die steuerliche Beurteilung als Dienstreise inzwischen nicht mehr nach 3 Monaten automatisch endet, sondern diese unter Umständen auch mehrere Jahre vorliegen kann, kommt
es durchaus vor, dass bei Dienstreisen die gesamte Familie des Mitarbeiters am Dienstreiseort lebt.
Für diese Fälle regelt die LStÄR, dass für die steuerfreie Erstattung der Unterkunftskosten
die Mehraufwendungen auszuscheiden sind, die dadurch anfallen, dass der Mitarbeiter ein
Haus oder eine Wohnung gemeinsam mit Personen benutzt, die zu seinem Arbeitgeber in
keinem Dienstverhältnis stehen.
Dies gilt sowohl bei längerfristigen Dienstreisen im Inland als auch bei der grenzüberschreitenden Entsendung von Mitarbeitern. In Bezug auf Entsendungsfälle hat sich die Finanzverwaltung vor einiger Zeit zu diesem Thema geäußert8. Danach kann aus Vereinfachungsgründen die 60 qm – Regelung analog der doppelten Haushaltführung angewendet werden,
um die durch die Familienmitnahme verursachten Mehraufwendungen zu ermitteln. Die Begrenzung auf den ortsüblichen Durchschnittsmietzins ist in diesem Fall nicht erforderlich. Es
sind aber auch durchaus andere Aufteilungsmaßstäbe denkbar.
8
OFD Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 34/2010 vom 12.7.2010
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3.14. Besonderheiten beim Hotelfrühstück: Sammelposten für Nebenleistungen
(R 9.7 Abs. 1 LStÄR 2011, R 9.8 Abs. 1 LStÄR)
Seit dem 1.1.2010 gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % für die kurzfristige Übernachtung in Hotels und Pensionen – jedoch nur für Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen. Die Verpflegung und insbesondere das Frühstück unterliegen weiterhin dem
regulären Steuersatz von 19 %.
Ist in der Hotelrechnung nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen,
kann diese nach R 9.7 Abs. 1 LStR um einen pauschalen Betrag für das Frühstück gekürzt
werden (20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden, derzeit also
4,80 € bei Übernachtungen im Inland), um den als Übernachtungskosten steuerfrei
erstattbaren Betrag zu ermitteln.
Die Finanzverwaltung ermöglicht Arbeitgebern die Anwendung dieser Regelung – trotz unterschiedlicher Umsatzsteuersätze für Übernachtung und Frühstück – weiterhin, wenn in der
Rechnung die Beherbergungsleistung gesondert neben einem Sammelposten für Nebenleistungen (z.B. als Business-Package) ausgewiesen ist, ohne dass der Preis für die Verpflegung erkennbar ist.
In diesen Fällen ist der Sammelposten um 4,80 € zu kürzen. Der verbleibende Teil des
Sammelpostens für die Nebenleistungen ist als Reisenebenkosten zu behandeln, wenn seine Bezeichnung keinen Anlass für die Vermutung gibt, dass steuerlich nicht anzuerkennende
Nebenleistungen darin enthalten sind (etwa private Telefongespräche, Massagen, Minibar
oder Pay-TV).
Nicht alle Hotelrechnungen enthalten aber einen solchen „Sammelposten“ für nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen. Es gibt weiterhin Übernachtungsrechnungen, die die Kosten für das Frühstück gesondert ausweisen und in denen das Frühstück auch als solches bezeichnet ist.
Für diese Fälle sollte gewährleistet sein, dass Hotelfrühstücke stets auf Veranlassung des
Arbeitgebers abgegeben werden, so dass sie mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet
werden können (vgl. Tz. 3.4.). Hat der Arbeitgeber das Frühstück nicht veranlasst, ist die
Kostenerstattung für das – in der Rechnung erkennbare - Frühstück in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die korrekte Ausstellung der Rechnung auf den Arbeitgeber hat somit
nicht nur für den Vorsteuerabzug, sondern auch für die Bewertung des Frühstücks eine große Bedeutung erlangt.
3.15. Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung
(9.11 LStÄR 2011)
Die LStÄR 2011 stellt zunächst klar, dass die Regelungen für doppelte Haushaltsführung
nicht gelten, wenn der Mitarbeiter vorübergehend am auswärtigen Beschäftigungsort tätig
wird und dort übernachtet (Dienstreise/Auswärtstätigkeit).
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Wesentlicher Unterschied bei der steuerlichen Berücksichtigung für Mehraufwendungen bei
doppelter Haushaltsführung im Vergleich zur Auswärtstätigkeit ist, dass das EStG die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung auf die notwendigen Mehraufwendungen begrenzt.
Notwendige Aufwendungen liegen nach Auffassung des BFH9 nur insoweit vor, wie sie für
eine Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entstehen.
Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung in die LStÄR übernommen und regelt, dass
die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung anzuerkennen sind, soweit sie notwendig und
angemessen sind.
Ab 2011 dürfen bei der Erstattung der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung
durch den Arbeitgeber die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden; in diesem Falle ist die Erstattung steuerfrei, soweit sie die Summe der steuerfrei zulässigen Einzelerstattungen nicht übersteigt. Das sind z.B.:
· Fahrtkosten für die erste und letzte Fahrt
· wöchentliche Familienheimfahrt
· Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten
· Zweitwohnung (60 qm – Grenze!)
· evtl. zu zahlende Zweitwohnungssteuer
· Umzugskosten, die einzeln nachgewiesen sind (keine Umzugskostenpauschale)
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor,
wenn ein Mitarbeiter seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort
wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt
begründet, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Dies gilt allerdings nicht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom
Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist oder feststeht.
Beispiel:
Die Familie verlegt den Lebensmittelpunkt in den Sommermonaten in ein Ferienhaus
und die Wohnung am Beschäftigungsort wird nur noch tageweise von einem der beruflich tätigen Ehegatten genutzt.
Die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen beginnt bereits beim Bezug
der Wohnung am Beschäftigungsort (die während der Sommermonate zur Zweitwohnung wird) zu laufen.
Wenn der Mitarbeiter seinen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt, sind die Umzugskosten keine Werbungskosten, sondern Kosten der privaten
Lebensführung. Entsprechendes gilt für Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort durch die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung
am Beschäftigungsort entstehen; es sei denn, dass dieser Umzug wie z.B. im Falle eines
Arbeitsplatzwechsels ausschließlich beruflich veranlasst ist. Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort für den Umzug in eine andere,
9
BFH-Urteil vom 9.8.2007, BStBl. II, 820
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ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Zweitwohnung am Beschäftigungsort entstehen, können aber berücksichtigt werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Die
Pauschale für sonstige Umzugsauslagen kann aber auch in diesen Fällen nicht steuerfrei
erstattet werden.
3.16. Fort- und Weiterbildungskosten
(R 19.7 LStÄR 2011)
Ist der Mitarbeiter Rechnungsempfänger für eine Weiterbildungsmaßname, ist dies für ein
ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers unschädlich, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere
Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat.
Dies war bereits in Ländererlassen10 zugelassen worden. Dort wurde allerdings noch gefordert, dass der Arbeitgeber die steuerfrei erstatteten Beträge auf der Original-Rechnung vermerken und eine Kopie der Rechnung (mit diesem Vermerk) zum Lohnkonto nehmen muss.
So soll sichergestellt werden, dass der Mitarbeiter die steuerfrei erstatteten Beträge nicht
nochmals als Werbungskosten geltend macht. Diese Anforderungen finden sich in der LStR
zwar nicht, es ist jedoch weiterhin ratsam, einen entsprechenden Vermerk auf der OriginalRechnung vorzunehmen.
3.17. Berechnung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen
(R 39b.6 LStÄR 2011)
Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug sind bisher bei der Ermittlung
des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns die im Kalenderjahr früher gezahlten sonstigen
Bezüge, die nach der sog. Fünftelregelung versteuert wurden, nur mit einem Fünftel in die
Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns eingeflossen. Künftig ist dieser Arbeitslohn voll anzusetzen, da sich auch aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
3.18. Arbeitgeberzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
(R 40.2 Abs. 6 LStÄR 2011)
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber für Zuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte des Mitarbeiters, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet
werden, die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 15
% errechnen. Diese Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Sie
ist der Höhe nach begrenzt auf den Betrag, den der Mitarbeiter in seiner Steuererklärung als
Werbungskosten geltend machen könnte, wenn der Arbeitgeber die Pauschalierung nicht
vornehmen würde (Entfernungspauschale). Nach dem die Entfernungspauschale rückwirkend wieder ab dem 1. Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden
kann, wird die LStR 2011 entsprechend angepasst.
10
FinMin NRW v. 26.06.2009, DB 2009, 2070; OFD Rheinland/Münster v. 28.07.2009, DB 2009, 1679
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Die Pauschalierung ist möglich:
a) bei Nutzung eines Firmenwagens
für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung eines
Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei behinderten Mitarbeitern
i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG11 in vollem Umfang. Bei allen anderen Mitarbeitern bis zur
Höhe der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG; aus Vereinfachungsgründen kann unterstellt werden, dass das Kraftfahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.
b) bei Barzuschüssen
bei behinderten Mitarbeitern i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG in vollem Umfang.
Bei allen anderen Mitarbeitern,
· wenn sie den eigenen oder einen von einem Dritten zur Nutzung überlassenen Pkw
nutzen: in Höhe der Entfernungspauschale; aus Vereinfachungsgründen kann unterstellt werden, dass an 15 Arbeitstagen monatlich Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte unternommen werden.
· wenn sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen: in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
des Mitarbeiters, gleiches gilt bei verbilligter Sammelbeförderung und Flugstrecken,
· wenn sie andere Verkehrsmittel benutzen (z.B. Taxi, Fahrrad, Motorrad): in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen des Mitarbeiters, maximal 4.500 € im Kalenderjahr.
· Bei Benutzung eines Motorrads, Motorrollers, Mopeds, Mofas oder Fahrrads können
zur Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen auch die als Reisekostenerstattung
möglichen pauschalen Kilometersätze angesetzt werden; aus Vereinfachungsgründen kann auch hier unterstellt werden, dass an 15 Arbeitstagen monatlich Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unternommen werden.
Die pauschal besteuerten Bezüge mindern die abziehbaren Werbungskosten und müssen
deshalb in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen werden.
3.19. Änderung des Lohnsteuerabzugs
(R 41c Abs. 4 LStÄR 2011)
Der Arbeitgeber darf bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer erstatten oder noch nicht erhobenen Lohnsteuer nachträglich einbehalten, wenn ihm
der Mitarbeiter eine Lohnsteuerkarte mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor
Vorlage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer
bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung. Im letztgenannten Fall ist der Arbeitgeber sogar dazu verpflichtet, wenn ihm das
wirtschaftlich zuzumuten ist. Die nachträgliche Einbehaltung ist auch insoweit zulässig, als
dadurch die Pfändungsfreigrenzen unterschritten werden.
Wenn die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer den auszuzahlenden Barlohn übersteigt,
hatte der Arbeitgeber bislang die nachträgliche Einbehaltung insgesamt zu unterlassen und
dem Finanzamt eine Anzeige nach § 41 c Abs. 4 EStG zu erstatten. Ab 2011 muss der Ar11
Grad der Behinderung mind. 70% oder mind. 50% und in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt
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beitgeber die nachträgliche Einbehaltung in Höhe des auszuzahlenden Barlohns vornehmen
und dem Finanzamt nur für den übersteigenden Betrag eine Anzeige nach § 41c Abs. 4
EStG erstatten.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter, dem ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlassen wurde, teilt dem Arbeitgeber im November mit, dass er im August umgezogen ist und für die Fahrten zwischen
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein höherer geldwerter Vorteil zu versteuern
ist. Der auszuzahlende Barlohn beträgt 1.800 €, die aufgrund der verspäteten Meldung
der neuen Anzahl an Kilometern nachträglich einzubehaltende Steuer beträgt 1.900 €.
Der Arbeitgeber muss in Höhe von 1.800 € die Lohnsteuer nachträglich einbehalten
und für den übersteigenden Betrag von 100 € dem Finanzamt eine Anzeige nach § 41
c Abs. 4 EStG erstatten.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug grundsätzlich noch ändern
darf.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter, dem ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlassen wurde, teilt dem Arbeitgeber im Februar mit, dass er im November des letzten Jahres umgezogen ist und für die
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein höherer geldwerter
Vorteil zu versteuern ist. Der Arbeitgeber hat die elektronische Lohnsteuerbescheinigung unmittelbar nach der Gehaltsabrechnung für Dezember an die Finanzverwaltung
übermittelt und darf daher den Lohnsteuerabzug für das Vorjahr nicht mehr ändern (§
41 c Abs. 3 Satz 1 EStG).
Der Arbeitgeber muss dem Finanzamt für die für das Vorjahr nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer unverzüglich eine Anzeige nach § 41 c Abs. 4 Nr. 3 EStG erstatten
und darf lediglich die Januarabrechnung korrigieren, um die zutreffende Versteuerung
für die neuen Entfernungskilometer vorzunehmen.
3.20. Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG
(R 42e Abs. 1 LStÄR 2011)
Arbeitgeber haben nach §42e EStG Anspruch, von ihrem Betriebsstättenfinanzamt darüber
Auskunft zu erhalten, wie ein bestimmter Sachverhalt lohnsteuerlich zu beurteilen ist. In der
Vergangenheit wurden Anrufungsauskünfte lediglich als Wissenserklärung des Finanzamts
angesehen, die den Arbeitgeber von der Haftung für die Lohnsteuer befreien, wenn er sich
an sie hält. Nachdem der BFH entschieden hatte, dass es sich bei der Anrufungsauskunft
um einen Verwaltungsakt handelt12, kann der Arbeitgeber inzwischen auch gegen eine Anrufungsauskunft Einspruch einlegen.
12
BFH-Urteil vom 30. April 2009 VI R 54/07, soll im BStBl. veröffentlicht werden
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Neu ist ab 2011, dass das Finanzamt die Gültigkeit einer Anrufungsauskunft auch zeitlich
befristen kann. Inwieweit Finanzämter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden,
bleibt abzuwarten.
4. Aktuelle BFH-Rechtsprechung zum geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen
In einigen Urteilen vom 4. April 200813 hatte der BFH entschieden, dass die 0,03 %Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn der Mitarbeiter seinen Dienstwagen tatsächlich
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.
Nach Auffassung des BFH bildet der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale. Für seine Ermittlung kommt es ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen auf
dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag von der
Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs je Entfernungskilometer vorzunehmen.
Mit dem BMF-Schreiben vom 23.10.200814 hatte die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass belegt.
In drei neuen Urteilen vom 22.9.201015 hält der BFH jedoch an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG
einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Mitarbeiter den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG
hat nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten, sondern bezweckt lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich
aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen.
Es bleibt abzuwarten wie die Finanzverwaltung auf diese Urteile reagieren wird.
Im Fall des Urteils VI R 57/09 nutzte der Mitarbeiter den Dienstwagen auch für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und besteuerte diese Nutzung monatlich mit 0,03 %
des Bruttolistenpreises der Fahrzeuge für jeden Entfernungskilometer von der Wohnung zur
Arbeitsstätte. Mit der Einkommensteuererklärung machte er geltend, dass zwar 228 Fahrten
nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG versteuert, tatsächlich aber nur 94 Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte im jeweiligen Kalenderjahr durchgeführt worden seien und begehrte die
Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Differenzbetrags als Werbungskosten. Der
BFH entschied, dass der Zuschlag nur insoweit gerechtfertigt sei, als tatsächlich Werbungs13
VI R 85/04, BStBl II 2008, 887 und VI R 68/05, BStBl II 2008, 890
BStBl 2008 I ,961
15
VI R 55/09, VI R 57/09, VI R 54/09, alle am 22.12.2010 auf der Homepage des BFH veröffentlicht
14
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kosten überhöht zum Ansatz kommen konnten. Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb
darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist.
Im Urteil VI R 55/09 bestätigt der BFH, dass die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3
EStG nicht formell verfassungswidrig zustande gekommen ist. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt die vom Mitarbeiter geführten Fahrtenbücher als nicht ordnungsgemäß verworfen,
weil Angaben zu den Zwecken der dienstlichen Fahrten und aufgesuchten Personen/Firmen
überwiegend fehlten. Es hatte den geldwerte Vorteil aus der Pkw-Nutzung auf Grundlage der
1 %-Regelung und der 0,03 %-Regelung versteuert. Der BFH bestätigte, dass der Vorteil aus
der Kraftfahrzeugnutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der konkreten Anzahl der Fahrten zu ermitteln ist.
Im Urteil VI R 54/09 bestätigt der BFH, dass die 0,03%-Zuschlagsregelung nur zur Anwendung kommt, wenn und soweit der Mitarbeiter den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt und zwar auch dann, wenn das Kraftfahrzeug
ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen wird, nicht aber
für eine sonstige private Nutzung. Denn es entspricht dem Zweck als Korrekturposten, wenn
die 0,03 %-Zuschlagsregelung unabhängig von der 1 %-Regelung zur Anwendung kommt
und ausgleicht, dass der Mitarbeiter durch einen Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat, obwohl ihm angesichts der Dienstwagenüberlassung
dafür kein Aufwand entstanden war.
Daneben beinhaltet das letztgenannte Urteil weitere Aussagen, die über die lohnsteuerliche
Praxis bedeutsam sein könnten. Unter anderem lässt der BFH offen, ob an der Rechtsprechung weiterhin festzuhalten ist, dass die arbeitgeberseitige Fahrergestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil begründet.
Mit Urteil vom 27.09.199616 hatte der BFH entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung eines Fahrers durch den Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung Arbeitsstätte
für den Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil begründet. Nun bezweifelt er, ob an dieser Auffassung weiter festzuhalten ist.
Gegen sie könnte nach Ansicht des BFH sprechen, dass die Überlassung eines Fahrers
letztlich eine Arbeitsbedingung darstellt, die im Grundsatz nicht anders zu behandeln ist wie
andere Personalüberlassungen durch den Arbeitgeber für die Zwecke der Berufsausübung
des Mitarbeiters. Diese Personalüberlassung dient auch nicht privaten Zwecken des Mitarbeiters. Denn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen zu den beruflich veranlassten Fahrten. Deshalb sind solche Fahrten, soweit keine gesetzlichen Sonderregelungen getroffen sind, im Grundsatz nicht anders zu behandeln als andere beruflich veranlasste
Fahrten, die ebenfalls zu keinem weiteren Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils führen, wenn der Arbeitgeber dafür einen Chauffeur zur Verfügung stellt.
16
BStBl II 1997, 147
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