Teilegutachten TEILEGUTACHTEN

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Teilegutachten TEILEGUTACHTEN
Nr. 2147/00
vom 12.08.2000
Teilegutachten
Blatt 1 von 9
Prüflaboratorium
Fahrzeugtechnik
Fahrzeugteile
: Schwellerrohre, Heckbügel, Frontbügel und Unterfahrschutz für DAIHATSUFahrzeuge Typ J1 (Handelsbez. TERIOS oder FEROZA) ab Modelljahr 2000
Fz-Teile-Typen : DT/2, DT/3, DT/10, DT/11 und DT/12
Auftraggeber : S⋅O⋅R Automobil-Zubehörkonzepte, D-33818 Leopoldshöhe
TÜV NORD STRASSENVERKEHR GMBH
Prüflaboratorium Fahrzeugtechnik
Am TÜV 1, D-30519 Hannover
Akkreditiert von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes
Bundesrepublik Deutschland, unter der DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00004-96
TEILEGUTACHTEN
über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßem
Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen gemäß § 19 (3) Nr. 4 StVZO
0.
Art der Umrüstung
: Schwellerrohre
Heckbügel
Frontbügel
Unterfahrschutz
Auftraggeber / Hersteller
: S⋅O⋅R Automobil-Zubehörkonzepte
Bahnhofstr. 17-27
D-33818 Leopoldshöhe
Hinweise für den Fahrzeughalter
Unverzügliche Durchführung und Bestätigung der Anbauabnahme
Durch die vorgenommene Änderung erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges,
wenn nicht unverzüglich die gemäß § 19 (3) StVZO vorgeschriebene Abnahme des
Ein- oder Anbaus durchgeführt und bestätigt wird oder festgelegte Auflagen nicht eingehalten werden.
Das Fahrzeug ist unter Vorlage dieses Teilegutachtens unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem
Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Durchführung
und Bestätigung der vorgeschriebenen Abnahme des Ein- oder Anbaus (Änderungsabnahme) vorzuführen.
Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Änderungsumfang auf die Durchführung einer
technischen Maßnahme am Fahrzeug erstreckt und/oder ob für die Fahrzeugpapiere
relevante Angaben geändert werden sollen.
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Fahrzeugtechnik
Fahrzeugteile
: Schwellerrohre, Heckbügel, Frontbügel und Unterfahrschutz für DAIHATSUFahrzeuge Typ J1 (Handelsbez. TERIOS oder FEROZA) ab Modelljahr 2000
Fz-Teile-Typen : DT/2, DT/3, DT/10, DT/11 und DT/12
Auftraggeber : S⋅O⋅R Automobil-Zubehörkonzepte, D-33818 Leopoldshöhe
Einhaltung von Hinweisen und Auflagen
Die unter den Ziffern III. und IV. aufgeführten Hinweise und Auflagen sind zu beachten.
Mitführen von Dokumenten
Nach durchgeführter Abnahme ist die ausgestellte Bestätigung der Änderungsabnahme
mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen; dies entfällt nach erfolgter Berichtigung der Fahrzeugpapiere.
Berichtigung der Fahrzeugpapiere
Die Berichtigung der Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis nach § 18 (5) StVZO oder Anhängerverzeichnis) durch die zuständige Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) ist durch den Fahrzeughalter entsprechend der
Festlegung in der Änderungsabnahme zu beantragen.
Weitere Festlegungen sind der Änderungsabnahme zu entnehmen.
I.
Verwendungsbereich
Die unter Ziffer II. aufgeführten Fahrzeugteile mit den angegebenen Ausführungen
dürfen an den in der Anlage 1./1 (Verwendungsbereich) aufgeführten Fahrzeugen unter
Beachtung der dort angegebenen Auflagen und Hinweise verwendet werden.
Siehe Anlage 1./1
II.
Beschreibung des Teiles / Änderungsumfanges
2.1.
Teilehersteller
: S⋅O⋅R Automobil-Zubehörkonzepte
D-33818 Leopoldshöhe
2.2.
Fabrik-/Handelsmarke
: S⋅O⋅R
2.3.
Teileart
: Anbauteile, siehe Ziffern 2.4. und 2.9.
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Fahrzeugteile
: Schwellerrohre, Heckbügel, Frontbügel und Unterfahrschutz für DAIHATSUFahrzeuge Typ J1 (Handelsbez. TERIOS oder FEROZA) ab Modelljahr 2000
Fz-Teile-Typen : DT/2, DT/3, DT/10, DT/11 und DT/12
Auftraggeber : S⋅O⋅R Automobil-Zubehörkonzepte, D-33818 Leopoldshöhe
2.4.
2.5.
Teiletypen und Ausführungen
DT/2
Ausf. A
: Schwellerrohre für die rechte und linke Fahrzeugseite
DT/3
Ausf. A
: Heckbügel für die rechte und linke Fahrzeugseite
DT/10
Ausf. A
: Einteiliger Frontbügel mit einer Querstrebe und
beidseitigen Nebenbügeln
DT/11
Ausf. A
: Einteiliger Frontbügel mit einer Querstrebe
DT/11
Ausf. B
: Einteiliger Frontbügel mit einer Querstrebe und
fünf Unterfahrschutzstreben
DT/12
Ausf. A
: Einteiliger Unterfahrschutz mit drei Schutzstreben
Ausf. A
: SCHWELLERROHR
Kennzeichnungen
DT/2
HERST.: S⋅O⋅R
TYP: DT/2
AUSF.: A
DT/3
Ausf. LR
: HECKBÜGEL
HERST.: S⋅O⋅R
TYP: DT/3
AUSF.: A
DT/10
Ausf. A
: FRONTBÜGEL
HERST.: S⋅O⋅R
TYP: DT/10
AUSF.: A
DT/11
Ausf. A, B
: FRONTBÜGEL
HERST.: S⋅O⋅R
TYP: DT/11
AUSF.: A
DT/12
Ausf. A
: UNTERFAHRSCHUTZ
HERST.: S⋅O⋅R
TYP: DT/12
AUSF.: A
FRONTBÜGEL
HERST.: S⋅O⋅R
TYP: DT/11
AUSF.: B
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Fahrzeugteile
: Schwellerrohre, Heckbügel, Frontbügel und Unterfahrschutz für DAIHATSUFahrzeuge Typ J1 (Handelsbez. TERIOS oder FEROZA) ab Modelljahr 2000
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2.6.
Art und Ort der Kennzeichnungen
DT/2
: Fabrikschild auf Rohr vorn ww. hinten, im angebauten Zustand von der Seite ww. von unten
lesbar
DT/3
: Fabrikschild auf Rohr, im angebauten Zustand
von hinten ww. von unten lesbar
DT/10, DT/11 u. DT/12
: Fabrikschild auf Querstrebe links, im angebauten Zustand von vorn ww. von unten lesbar
2.7.
Werkstoffe
: Siehe Anlage 2./1
2.8.
Bestandteile
: Siehe Ziffer 2.4.
2.9.
Umfang/Beschreibung der Umrüstung
2.9.1.
Schwellerrohre DT/2 Ausf. A
Je eine einteilige Konstruktion für die rechte und linke Fahrzeugseite, spiegelsymmetrisch ausgeführt, bestehend aus einem der Fahrzeugkontur angepasstem gebogenen
Stahlrohr (60 mm Rohr-Ø) und Halterungen.
2.9.2.
Heckbügel DT/3 Ausf. A
Je eine einteilige Konstruktion für die rechte und linke Fahrzeugseite, spiegelsymmetrisch ausgeführt, bestehend aus einem abgebogenen Stahlrohr (48 mm Rohr-Ø) und
Halterungen.
2.9.3.
Frontbügel DT/10 Ausf. A
Einteilige Schweißkonstruktion, bestehend aus einem Hauptbügel (60 mm Rohr-Ø),
einer Querstrebe (38 mm Rohr-Ø), je einem seitlichen Nebenbügel rechts und links
(38 mm Rohr-Ø) und Halterungen.
2.9.4.
Frontbügel DT/11 Ausf. A
Einteilige Schweißkonstruktion, bestehend aus einem Hauptbügel (60 mm Rohr-Ø),
einer Querstrebe (42 mm Rohr-Ø) und Halterungen.
2.9.5.
Frontbügel DT/11 Ausf. B
Wie Frontbügel DT/11 Ausf. A, jedoch zusätzlich mit fünf Unterfahrschutzstreben (42
mm Rohr-Ø).
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2.9.6.
Unterfahrschutz DT/12 Ausf. A
Einteilige Schweißkonstruktion, bestehend aus einem Hauptbügel (42 mm Rohr-Ø),
drei Schutzstreben (42 mm Rohr-Ø) und Halterungen.
2.10.
Befestigung
Die Fahrzeugteile werden unter Verwendung der zum Lieferumfang gehörenden Befestigungsteile und -mittel gemäß den zum Lieferumfang gehörenden Montageanleitungen am Fahrzeug verschraubt.
2.11.
Gewichte und Abmessungen
Die Änderungen des Leergewichts und der Fahrzeugabmessungen durch den Anbau
der Fahrzeugteile sowie die Abmessungen der Fahrzeugteile sind in der Anlage 2./1
angegeben.
2.12.
Weitere Angaben
Weitere Angaben zu den Werkstoffen, zur Oberflächenbeschaffenheit, zur Lackierbarkeit, zu den Halterungen und zu den Rohrkappen siehe Anlage 2./1.
III.
Hinweise zur Kombinierbarkeit mit weiteren Änderungen
Die Änderung gemäß dem vorliegenden Teilegutachten gilt nur für ansonsten serienmäßige Fahrzeuge. Die Zulässigkeit der Änderung in Kombination mit weiteren Änderungen ist ggf. durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für
den Kraftfahrzeugverkehr gesondert nachzuweisen.
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: Schwellerrohre, Heckbügel, Frontbügel und Unterfahrschutz für DAIHATSUFahrzeuge Typ J1 (Handelsbez. TERIOS oder FEROZA) ab Modelljahr 2000
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IV.
Auflagen und Hinweise
Auflagen für den Einbaubetrieb (die Fachwerkstatt)
Siehe Anlage 1./1
Auflagen und Hinweise zum Anbau
Siehe Anlage 1./1
Auflagen und Hinweise für die Änderungsabnahme
Siehe Anlage 1./1
Auflagen und Hinweise für den Fahrzeughalter
Siehe hierzu Ziffer 0. und Anlage 1./1
Berichtigung der Fahrzeugpapiere
Für eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere nach dem Anbau der Fahrzeugteile werden
die folgenden Angaben vorgeschlagen (beispielsweise für den gleichzeitigen Anbau
der Teile DT/2 Ausf. A, DT/3 Ausf. A, DT/10 Ausf. A und DT/12 Ausf. A):
Ziff. 13 (Länge)
Ziff. 14 (Leergewicht)
Ziff. 33 (Bemerkungen)
: + 70 MM
: + 31 KG
: ZIFF. 13 U. 14: M. S⋅O⋅R-UNTERFAHRSCHUTZ
DT/12 AUSF. A I. VERB. FRONTBUEGEL DT/10
AUSF. A, SCHWELLERROHREN DT/2 AUSF. A
U. HECKBUEGELN DT/3 AUSF. A*
V.
Prüfgrundlagen und Prüfergebnisse
Mit den unter Ziffer II. beschriebenen Teilen erfüllen die unter Ziffer I. bzw. in der
Anlage 1./1 genannten Fahrzeuge unter Beachtung der in der Anlage 1./1 aufgeführten
Hinweise und Auflagen die Anforderungen der StVZO, im Einzelnen:
5.1.
Fahrverhalten
Durch den Anbau der Fahrzeugteile sind bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Fahrzeugs keine negativen Auswirkungen zu erwarten.
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5.2.
Äußere Gestaltung
Die geprüften Muster wurden im angebauten Zustand bezüglich der nach außen weisenden Kanten gemäß RL 74/483/EWG einschließlich aller Änderungen bis
87/354/EWG positiv begutachtet.
5.3.
Befestigung am Fahrzeug
Die Befestigung der Fahrzeugteile am Fahrzeug unter Verwendung der zum Lieferumfang gehörenden Befestigungsteile ist bei Beachtung der vom Teilehersteller mitzuliefernden Montageanleitungen als sicher und dauerhaft anzusehen.
5.4.
Abschleppeinrichtung vorn
Nach dem Anbau der Frontbügel sind die vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Abschleppeinrichtungen nicht mehr verwendungsfähig. Im Bedarfsfall muss zum Abschleppen das Abschleppseil am Hauptrohr des Frontbügels rechts oder links im Nahbereich der unteren Frontbügelhalterung angebracht werden.
5.5.
Abschleppeinrichtung hinten
Nach dem Anbau der Heckbügel bleibt die vom Fahrzeughersteller vorgesehene hintere Abschleppeinrichtung weiterhin uneingeschränkt verwendungsfähig.
5.6.
Amtliches Kennzeichen vorn
5.6.1.
Nach dem Anbau des Frontbügels DT/10 Ausf. A muss das amtliche Kennzeichen
weiterhin an den dafür vorgesehenen serienmäßigen Befestigungsstellen des Fahrzeugs angebracht werden; die erforderliche geometrische Sichtbarkeit bleibt erhalten.
5.6.2.
Nach dem Anbau der Frontbügel DT/11 Ausf. A oder DT/11 Ausf. B muss das amtliche Kennzeichen an den dafür vorgesehenen Befestigungsstellen der Frontbügel angebracht werden.
5.6.3.
Nach dem Anbau des Unterfahrschutzes DT/12 Ausf. A in Verbindung mit dem
Frontbügel DT/10 Ausf. A muss das amtliche Kennzeichen an den dafür vorgesehenen
Befestigungsstellen des Unterfahrschutzes angebracht werden.
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5.7.
Amtliches Kennzeichen hinten
Nach dem Anbau der Heckbügel muss das amtliche Kennzeichen weiterhin an den
dafür vorgesehenen serienmäßigen Befestigungsstellen des Fahrzeugs angebracht werden; die erforderliche geometrische Sichtbarkeit bleibt erhalten.
5.8.
Lichttechnische Einrichtungen vorn und hinten
Die Anforderungen bezüglich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge gemäß RL 76/756/EWG einschließlich aller Änderungen bis
97/28/EG werden auch erfüllt, wenn die genannten Fahrzeugteile am Fahrzeug angebracht sind.
5.9.
Sichtfeld nach vorn und hinten
Das Sichtfeld wird durch den Anbau der Fahrzeugteile nicht beeinträchtigt.
5.10.
Ansatzpunkte für Wagenheber
Die vom Fahrzeughersteller für den bordeigenen Wagenheber vorgesehenen Wagenheber-Ansatzpunkte bleiben nach dem Anbau der Schwellerrohre DT/2 Ausf. A weiterhin verwendungsfähig, wenn im Bedarfsfall der mitgelieferte Adapter für den Wagenheber verwendet wird.
VI.
Anlagen
Zeichn.-Nr. Stand
1./1
2./1
3./1
3./2
4./1
Verwendungsbereich, Auflagen und Hinweise (2 Blatt) DT-V
Technische Angaben (Tabelle Maße und Gewichte
sowie weitere technische Angaben, 2 Blatt)
DT-TA1
Fotoblatt, Anbau der Teile DT/2 Ausf. A,
DT/3 Ausf. A, DT/10 Ausf. A und DT/12 Ausf. A
DT-F1
Fotoblatt, Anbau der Teile
DT/2 Ausf. A, DT/3 Ausf. A und DT/11 Ausf. A
sowie
DT/2 Ausf. A, DT/3 Ausf. A und DT/11 Ausf. B
DT-F2
Vordruck zum Nachweis über das Teilegutachten und
über die Bestätigung des ordnungsgemäßen Anbaus
---
11.08.00
11.08.00
11.08.00
11.08.00
---
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Auftraggeber : S⋅O⋅R Automobil-Zubehörkonzepte, D-33818 Leopoldshöhe
VII.
Schlussbescheinigung
7.1.
Der Auftraggeber des vorliegenden Teilegutachtens unterhält ein Qualitätssicherungssystem. Die Anforderungen der DIN EN ISO 9001 - und damit auch die Anforderungen gemäß Pkt. 2.1 der Anlage XIX zur StVZO - werden erfüllt (TÜV CERT Zertifikat-Registrier-Nr. 08 / 102 / 9185 / 5).
7.2.
Die zur Prüfung vorgestellten Fahrzeugteile entsprechen den vorstehenden Angaben.
Es wird bescheinigt, dass die in der Anlage 1./1 (Verwendungsbereich) aufgeführten
Fahrzeuge nach dem sach- und fachgerechten Anbau der Fahrzeugteile insoweit den
heute gültigen Vorschriften der StVZO sowie den hierzu vom Bundesminister für Verkehr erlassenen heute gültigen Anweisungen und Richtlinien entsprechen.
Gegen den Anbau der Fahrzeugteile an diese Fahrzeuge bestehen unter Beachtung der
angegebenen Auflagen und Hinweise keine technischen Bedenken.
Dieses Teilegutachten umfasst neun Blätter und die unter Ziffer VI. aufgeführten Anlagen. Es darf nur vom Auftraggeber und nur im vollen Wortlaut vervielfältigt und
weitergegeben werden.
Eine auszugsweise Vervielfältigung und Veröffentlichung ist nur nach schriftlicher
Genehmigung des Prüflaboratoriums Fahrzeugtechnik zulässig.
Es verliert seine Gültigkeit
• bei technischen Änderungen der Fahrzeugteile,
• wenn die im Verwendungsbereich genannten Fahrzeuge in Teilen geändert werden,
die die Verwendung der Fahrzeugteile beeinträchtigen können sowie
• bei Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen.
Hannover, den 12.08.2000
SF/Wh
Obering. Dipl.-Ing. Welsch
Amtlich anerkannter Sachverständiger
Anlage 4./1
Prüflaboratorium
Fahrzeugtechnik
Anlage zum Teilegutachten Nr. 2147/00
NACHWEIS
über die Erlaubnis / die Genehmigung / das Teilegutachten / das Mustergutachten gemäß
§ 19 Abs. 4 Satz 1 StVZO.
Für die eine/n: Frontbügel DT/10 und DT/11, Heckbügel DT/3 und Schwellerrohre DT/2 und den Unterfahrschutz DT/12
des Herstellers/Importeurs: S⋅⋅O⋅⋅R Automobil-Zubehörkonzepte, D-33818 Leopoldshöhe
- liegt eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO/Bauartgenehmigung nach § 22 a StVZO / Genehmigung im
Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 StVZO*)
mit Erlaubnis-/ Genehmigungs-Nr.:
entfällt
- liegt ein Teilegutachten / Prüfbericht / Mustergutachten*) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem
Ein- oder Anbau des/der
Techn. Dienstes / Techn. Prüfstelle / aaS.*) TÜV NORD STRASSENVERKEHR GMBH
Prüflaboratorium Fahrzeugtechnik
mit Gutachten-Nr. / Bericht-Nr.:
2147/00
Datum:
12.08.2000
bzw.
Kennzeichnung:
Stempel
vor.
BESTÄTIGUNG
des ordnungsgemäßen Anbaus gem. § 19 Abs. 3 StVZO
Hiermit wird bestätigt, dass der Anbau des im Nachweis genannten Bauteils am Fz.: Handelsbez. TERIOS *) FEROZA *)
Fahrzeughersteller: DAIHATSU (J)
Fahrzeug-Ident.-Nr:
ordnungsgemäß erfolgte und das Fahrzeug insoweit den geltenden Vorschriften entspricht.
Vorangegangene zulässige Änderungen gemäß Fahrzeugschein / Anbaubestätigung / Teile-ABE*)
wurden berücksichtigt.
Bemerkungen / Hinweise / Auflagen (siehe Teilegutachten):
Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist erforderlich / nicht vorgeschrieben aber möglich*)
Untersuchungsbericht / Gutachten-Nr.:
Unterschrift und Name
a.a.S.o.P./ Prüfing.
Ort u. Datum der Abnahme:
Stempel
DATEN für Fahrzeugbrief
1 Fahrzeug- und
33 Bemerkungen
Aufbauart
5 Antriebsart
6
-1
7 Leistung/kW bei min
8 Hubraum
9 Nutz-/Aufliegelast
13
12
Länge
Breite
14 Leergewicht kg
mitten
17 Räder u./o. Gleisketten
20 Größen
vorn
21 bezeich.
mitte/hinten
23 fung
Höhe
18
hinten
Zahl der
Achsen
19
vorn
24
Einleitungsbremse
bar
Anhängekupplung
DIN 740..- Form u. Größe
Anhängelast kg bei
Anhänger m. Bremse
27
30 Standgeräusch dB(A)
31
28
davon angetriebene Achsen
mitte/hinten
Überdr. a. Bremsanschl.
26
Zul. Gesamtgewicht kg
15
16 Zul. Achslast kg vorn
22 der Berei-
Rauminhalt
des Tanks m³
Sitzplätze einschl.
Führerpl. u. Nots.
10
11 Steh-/Liegeplätze
Maße über
alles mm
Höchstgeschw.
km/h
29
25 Zweileitungsbremse
Anhängekuppl.
Prüfzeichen
bei Anhänger
ohne Bremse
Fahrgeräusch
dB(A)
Die im vorliegenden Fz-Brief / Fz-Schein*) in Spalte
unter Ziffer
beschriebenen Angaben müssen entsprechend im Fz-Brief gestrichen werden.
*) Nichtzutreffendes streichen
bar
u. Ziffer 33, Zeile
Anlage 2./1
Blatt 1 von 2
11.08.2000, Zeichn.-Nr. DT-TA1
1.
Prüflaboratorium
Fahrzeugtechnik
Gewichte und Teileabmessungen
Bezeichnung
des
Anbauteils
2.
TECHNISCHE ANGABEN
zum Teilegutachten Nr. 2147/00
Typbezeichnung
und
Ausführung
LeerNutzTeileabmessungen in mm
***)
gewicht
last
in kg *) in kg **) Länge
Breite
Höhe
Schwellerrohre
DT/2
Ausf. A
+ 10
entfällt
1535
80
74
Heckbügel
DT/3
Ausf. A
+ 3
entfällt
195
410
100
Frontbügel
DT/10
Ausf. A
+ 11
entfällt
295
1510
715
Frontbügel
DT/11
Ausf. A
+ 7
entfällt
285
925
490
Frontbügel
DT/11
Ausf. B
+ 12
entfällt
285
925
490
Unterfahrschutz DT/12
Ausf. A
+ 7
entfällt
215
600
370
Änderungen der Fahrzeugabmessungen durch den Anbau
Bezeichnung
des
Anbauteils
Typbezeichnung
und
Ausführung
Änderungen der Fahrzeugabmessungen
in mm
Länge
Breite
Höhe
Schwellerrohre
DT/2
Ausf. A
0
0
0
Heckbügel
DT/3
Ausf. A
0
0
0
Frontbügel
DT/10
Ausf. A
+ 70
0
0
Frontbügel
DT/11
Ausf. A
+ 75
0
0
Frontbügel
DT/11
Ausf. B
+ 75
0
0
Unterfahrschutz DT/12
Ausf. A
+ 75 **)
0
0
*)
Änderung des Fz-Leergewichts durch das Anbauteil/die Anbauteile einschl. Befestigungsmaterial
**) Der Anbau des Unterfahrschutzes DT/12 Ausf. A darf nur gemeinsam mit dem Anbau des
Frontbügels DT/10 Ausf. A erfolgen. Die Änderung der Fahrzeuglänge entspricht der durch
den Frontbügel DT/10 Ausf. A.
***) Die Angaben Länge, Breite und Höhe zu den Teileabmessungen beziehen sich auf die
Hauptachsen des Fahrzeugs, Teile hierbei in Anbaulage.
Anlage 2./1
TECHNISCHE ANGABEN
zum Teilegutachten Nr. 2147/00
Blatt 2 von 2
11.08.2000, Zeichn.-Nr. DT-TA1
3.
Prüflaboratorium
Fahrzeugtechnik
Angaben zu den Werkstoffen
Rohre
:
wahlweise :
lose Stahlteile (Halter o.ä.)
:
angeschweißte Stahlteile (Halter o.ä.) :
oder
:
Präzisionsstahlrohre St37-2
nichtrostende Stahlrohre (1.4301)
St37
St37 in Verbindung mit St37-2-Rohren
nichtrostender Stahl in Verbindung mit Stahlrohren 1.4301
: Kunststoff (PVC ww. PE)
Rohrkappen
Befestigungsteile (Schrauben,
Muttern, Scheiben etc.)
4.
: Nichtrostende Qualitäten
Angaben zur Oberflächenbeschaffenheit/Lackierbarkeit
- Die Teile aus St37-2 sind kunststoffummantelt (mattschwarz) und überlackierbar.
- Die wahlweise lieferbaren nichtrostenden Stahlteile sind wahlweise elektropoliert oder
verchromt; sie sind nicht lackierbar.
- Die Kunststoffkappen sind mattschwarz eingefärbt und nicht lackierbar.
Hinweis: Nach der Durchführung von Lackierarbeiten bei überlackierbaren Teilen muss
das Fabrikschild weiterhin gut lesbar sein.
5.
Angaben zu den Rohrenden
6.
Angaben zu den Haltern
Fahrzeugteil
: Die Rohrenden sind durch eingeklebte Kunststoffkappen dauerhaft entschärft.
Typbezeichnung
und Ausführung
Angeschweißt sind am Fahrzeugteil
Halterungen zur Befestigung
am Fahrzeug
von Zusatzdes amtlichen
scheinwerfern Kennzeichens
Schwellerrohre
DT/2
Ausf. A
ja
entfällt
entfällt
Heckbügel
DT/3
Ausf. A
ja
entfällt
nein
Frontbügel
DT/10
Ausf. A
ja
ja
nein
Frontbügel
DT/11
Ausf. A
ja
ja
ja
Frontbügel
DT/11
Ausf. B
ja
ja
ja
Unterfahrschutz
DT/12
Ausf. A
ja
nein
ja
Anlage 3./1
11.08.2000
Zeichn.-Nr.: DT-F1
FOTOBLATT
zum Teilegutachten Nr. 2147/00
PrüflaboratoriumF
ahrzeugtechnik
Dargestellt ist der gleichzeitige Anbau des Frontbügels DT/10 Ausf. A,
des Unterfahrschutzes DT/12 Ausf. A, der Schwellerrohre DT/2 Ausf. A
und der Heckbügel DT/3 Ausf. A
Anlage 3./2
11.08.2000
Zeichn.-Nr.: DT-F2
FOTOBLATT
zum Teilegutachten Nr. 2147/00
PrüflaboratoriumF
ahrzeugtechnik
Dargestellt ist der gleichzeitige Anbau des Frontbügels DT/11 Ausf. A, der
Schwellerrohre DT/2 Ausf. A und der Heckbügel DT/3 Ausf. A (Bild oben)
sowie
der gleichzeitige Anbau des Frontbügels DT/11 Ausf. B, der Schwellerrohre
DT/2 Ausf. A und der Heckbügel DT/3 Ausf. A (Bild unten)
Anlage 1./1
Blatt 1 von 2
11.08.2000, Zeichn.-Nr.: DT-V
Verwendungsbereich,
Auflagen und Hinweise
Prüflaboratorium
Fahrzeugtechnik
zum Teilegutachten Nr. 2147/00
Verwendungsbereich:
FahrzeugArt
Typ
PKW
J1
FahrzeugHersteller
Nr. der
EG-Typgenehmigung
Handelsbezeichnung
DAIHATSU MOTOR CO. LTD.
OSAKA/JAPAN
SIEHE
HINWEISE
A) B)
TERIOS
oder
FEROZA
FahrzeugVarianten
Auflagen
und
Hinweise
SIEHE
A) B) C) 1) 2)
HINWEIS C) 3) 4) 5) 6) 7)
8) 9) 10) ------
Die Anbauteile sind unter Beachtung der nachstehenden Auflagen und Hinweise verwendbar.
Der Anbau muss nach den jedem Teilesatz beizufügenden Montageanleitungen unter Verwendung der zum Lieferumfang gehörenden Befestigungsteile und -mittel erfolgen.
Auflagen und Hinweise:
A) Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigungs-Nummer e6*95/54*0042*ab Extension 02 (Modelljahr 2000 ab 11.1999)
B) Das vorliegende Teilegutachten gilt auch für Fahrzeuge, die auf Grund
• von fortgeschriebenen Erweiterungen zu der o.g. Genehmigung (z.B.: *03 anstatt *02)
• bzw. von Anpassungen an den aktuellen Richtlinienstand (z.B. *98/14* anstatt *95/54*)
gefertigt werden, sofern die Fahrzeuge in allen Bereichen, die für den Anbau der Fahrzeugteile relevant sind, technisch identisch sind mit Fahrzeugen gemäß der o.g. Genehmigung.
Hinweis: Der in der Typgenehmigungsnummer enthaltene erste Abschnitt (z.B.: e6*) sowie die zugeteilte Grundgenehmigungsnummer im dritten Abschnitt (z.B.: *0042*) bleiben jedoch für den
Fahrzeugtyp über seine Laufzeit unverändert erhalten.
C) 5-türige Fahrzeug-Varianten/-Versionen mit 2420 mm Radstand
1) Der Anbau der Frontbügel DT/10 Ausf. A oder DT/11 Ausf. A oder DT/11 Ausf. B ist nur
zulässig in Verbindung mit dem serienmäßigen Frontstoßfänger.
2) Der Anbau des Unterfahrschutzes DT/12 Ausf. A ist nur zulässig in Verbindung mit dem
Frontbügel DT/10 Ausf. A.
3) Nach dem Anbau der Frontbügel DT/10 oder DT/11 muss zum Abschleppen das Abschleppseil am Frontbügel-Hauptrohr rechts oder links im Nahbereich der unteren FrontbügelHalterung angebracht werden.
4) Bei Anbau des Frontbügels DT/10 Ausf. A ist das vordere amtliche Kennzeichen an den
vorgesehenen serienmäßigen Befestigungsstellen am Frontstoßfänger anzubringen.
5) Bei Anbau der Frontbügel DT/11 Ausf. A oder Ausf. B ist das vordere amtliche Kennzeichen an den vorgesehenen Befestigungsstellen am Frontbügel anzubringen.
6) Bei Anbau des Unterfahrschutzes DT/12 Ausf. A in Verbindung mit dem Frontbügel DT/10
Ausf. A ist das vordere amtliche Kennzeichen an den vorgesehenen Befestigungsstellen am
Unterfahrschutz anzubringen.
Anlage 1./1
Blatt 2 von 2
11.08.2000, Zeichn.-Nr.: DT-V
Verwendungsbereich,
Auflagen und Hinweise
Prüflaboratorium
Fahrzeugtechnik
zum Teilegutachten Nr. 2147/00
Auflagen und Hinweise (Fortsetzung):
7) Der An- oder Abbau von Scheinwerfern an die zum Anbau von Scheinwerfern vorgesehenen
Frontbügel ist dem Fahrzeughalter möglich ohne nachträgliche Anbauabnahme.
Die Verwendung der Scheinwerfer ist nur paarweise zulässig (2 Scheinwerfer für Fernlicht
oder 2 Nebelscheinwerfer). Hierbei sind die höchstzulässige Anzahl der Fernscheinwerfer (2
oder 4 in Abhängigkeit von der Art/Anzahl der serienmäßigen Scheinwerfer mit FernlichtFunktion) und die höchstzulässige Lichtstärke*) gemäß ECE-R 48 zu beachten.
*) Die größte Lichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden
können, darf 225.000 cd, was einer Kennzahl von 75 entspricht, nicht überschreiten.
8) Der Anbau der Schwellerrohre DT/2 Ausf. A ist nur paarweise zulässig. Hinweis: Die Ansatzpunkte für den Wagenheber sind bei angebauten Schwellerrohren weiterhin verwendungsfähig, wenn im Bedarfsfall der im Lieferumfang enthaltene Adapter für den Wagenheber verwendet wird.
9) Der Anbau der Heckbügel DT/3 Ausf. A ist nur paarweise zulässig in Verbindung mit dem
serienmäßigen Heckstoßfänger.
10) Nach dem Anbau der Fahrzeugteile ist keine Änderung der Angaben in den Fahrzeugpapieren erforderlich. Es ist jedoch grundsätzlich ist zu beachten:
- Bei zeitgleichem oder zeitlich versetztem Anbau mehrerer Fahrzeugteile wird bei einer Änderung
der Fahrzeugbreite um mehr als 50 mm und/oder der Fahrzeuglänge um mehr als 250 mm (§§ 32
und 34 StVZO) eine Berichtigung der Angaben in den Fahrzeugpapieren gemäß § 27 (1) StVZO
erforderlich.
- Das sich ergebende Mehrgewicht durch die angebauten Fahrzeugteile ist grundsätzlich als Zuladung anzusehen, durch die die „Nutzlast“ des Fahrzeugs entsprechend verringert wird.