"Finkenweg/Adlerstraße" - Änderung des Bebauungsplanes Nr. III/1
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"Finkenweg/Adlerstraße" - Änderung des Bebauungsplanes Nr. III/1
st ra ße 99 9 99 9 Kindergarten 986 /16 10 1023/12 /11 1043 14 1043/8 367.55 368.57 367.52 366.0 366.08 1039/9 3 366.0 967 12 .0 364 g best. Stützm auer a 5/18 358.06 8.0 35 1039/20 1039/23 7. n 10 64 / 1061/7 5 3a 3b 1 1064/6 Straßenbegrenzungslinie 17 9 11a 15 11b 7 13 Baugrenze Aufschüttungen und Abgrabungen zur Herstellung des Straßenkörpers Flächen für Nebengebäude, Garagen, Carports und Stellplätze Flächen für Nebengebäude, Garagen, Carports und Stellplätze, bei denen abweichend von § 4 (3) der GaStS keine Aufstellflächen zum öffentlichen Straßenraum vorgeschrieben sind vorgeschriebene Firstrichtung und Lage 0,6 Als Fassadengestaltung sind Putz, Holz, Sichtmauerwerk und Glas zulässig, als Fassadenfarben vorwiegend helle und gedeckte Farben, grelle und glänzende Farben sowie andere glänzende Fassadenverkleidungen sind nicht zulässig. Pflanzgebot Obst- bzw. Laubbaum (lagegebunden; Baum der Wuchsklasse I) Als Einfriedungen zum Straßenraum sind Laubgehölzhecken, Holzlattenzäune mit senkrechter Lattung sowie mit Laubgehölzhecken hinterpflanzte Stabgitterzäune aus Metall zulässig. Die maximal zulässige Höhe der Zäune beträgt 1,30 m über Gehsteig- bzw. Fahrbahnoberkante. An den übrigen Grundstücksgrenzen sind außerdem Maschendrahtzäune mit einer maximalen Höhe von 1,30 m zulässig. Für Einfriedungen aus Holz sind graue und braune Farbtöne zulässig, für Stabgitterund Maschendrahtzäune graue und grüne Farbtöne. zwei Vollgeschosse als Höchstmaß Pflanzgebot Obst- bzw. Laubbaum (nicht lagegebunden; Baum der Wuchsklasse II) maximal zulässige Grundflächenzahl GRZ Erhaltungsgebot für Bäume und Hecken maximal zulässige Geschossflächenzahl GFZ private Grünfläche, Zweckbestimmung Erhalt Streuobstbestand Als Einfriedung zum Straßenraum ist auch eine Kombination einer max. 50 cm hohen Stützmauer aus Naturstein zur Abfangung des Geländes in Verbindung mit einem max. 1,00 m hohen Zaun zulässig. 7. Aufschüttungen und Abgrabungen offene Bauweise V öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Verkehrsbegleitgrün E nur Einzelhäuser zulässig L öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung landschaftliche Grünfläche WH 6,00 m maximal zulässige Wandhöhe FH 8,20 m maximal zulässige Firsthöhe Zeichnerische Hinweise vorgeschlagene Grundstücksgrenze maximal zulässige Höhe der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens (m üNN) bestehende Grundstücksgrenze 1036 SD max. 45°, PD max. 20°, FD Zwerchhäuser sind nur dann zulässig, wenn sie die maximale Wandhöhe von 6,00 m nicht überschreiten. Die Gesamtbreite des Zwerchhauses auf einer Gebäudeseite darf maximal 4 m entsprechen, sowie 50 % der Länge des Hauptdaches nicht überschreiten. Pro Gebäude ist nur ein Zwerchhaus zulässig. Der Mindestabstand des Zwerchhauses zum Ortgang des Daches beträgt 2,00 m waagerecht gemessen. 6. Einfriedungen o OKF 1062 Kniestockhöhe 1062/5 Stützmauern zur Herstellung des Straßenkörpers Pflanzgebot Obst- bzw. Laubbaum (lagegebunden; Baum der Wuchsklasse II) Allgemeines Wohngebiet, je Wohngebäude 2 Wohneinheiten zulässig Bei Gebäuden mit Dachneigung über 35° beträgt die maximal zulässige 963/2 /6 als Höhe des Außenmauerwerks /7 zwischen der Oberkante Rohdecke /8 des Dachgeschosses und der Unterkante Fußpfette des Dachtragwerks maximal 50 /62 /9 /10 /63 cm. Bei Gebäuden mit Dachneigung von weniger als 35° sind Kniestöcke und /11 Dachgauben nicht zulässig. Ruh weg hen Buc 17 2 1 1062/2 1061/6 3 1075/16 Der Dachüberstand am Giebel (Ortgang) darf maximal 30 cm, der Dachüberstand der Traufe maximal 50 cm betragen, 963/3 bei Flachdächern an allen Seiten 50 cm. 1b 1065/19 1061/5 Private Verkehrserschließung 0,3 354.0 963/5 1065/3 1061/4 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches 1075/35 II Dacheinschnitte und sichtbare, frei auskragende Pfetten, sowie in ganzer Länge vor Eichenstr aße den Giebelscheiben verlaufende Dachsparren sind unzulässig. 1060 1061/3 1075/33 WA 2 Wo 6.0 355.0 5 5 3 33 11 1065/4 1 5/37 35 9 107 4 Als Dacheindeckung sind rote, braune oder dunkelgraue Dachziegel oder Dachsteine zulässig. Bei Gebäuden mit einer Dachneigung bis 20° sind ebenfalls Gründächer und Metalldeckungen zulässig. Unabhängig von der Dachneigung sind Glasdächer, 1057 Sonnenkollektoren sowie Fotovoltaikanlagen gestattet. 1057/2 357.85 15 31 1075/ 1058/1 HFP(NN): 357.68 358.24 0 107 21 37 29 b 5/3 8 1058/3 1058/4 358.28 1060/1 35 23 6 1058 358.07 358.0 23 107 OKF 359,75 9. 35 6 8 10 0 357.70 1075/17 /10 1a 359.20 358.0 1075/4 5. Gestaltungsfestsetzungen 1056/7 1056/11 1056/8 1056/3 1056 359.95 0 Zeichnerische Festsetzungen A 20a 15 1039/12 363. 0 1039/2 1058/2 Fi 25 b 25 a 5/3 we .0 360 1034/2 359. 1075/15 107 /6 967/56 16 V OKF 359,50 nk en 10 34 1034/15 Die maximale Wandhöhe beträgt 3,00 m bezogen auf den Fertigfußboden. 26 /16 361.0 1039 1039/13 ,50 7 27 357.32 1 363.0 362.0 OKF 362 1056/4 3 4/4 109 0/1 4 V 034/8 Bei Carports sind1054 Pultdächer mit maximal 10° Dachneigung mit Metalldeckungen oder begrünte Flachdächer zulässig. Am Bühl 367.0 365.0 1054/2 1052 19 39 10 1038/ 8.0 36 3 1 V .0 365 1056/9 1075 /13 1075 /12 1054/3 1039/22 22a 22b 6 12 1039/19 24b 41 /21 1059/3 m 1075 ,50 13b 3 14 OKF 363 13a 1 2 1039/15 5 1059 4,50 103 18 1053/3 Bei Garagen sind Pultdächer bis max. 10° Dachneigung, Flachdächer sowie Satteldächer in der Dachneigung des Hauptgebäudes zulässig. Für Pultdächer sind Metalldeckungen oder extensive Dachbegrünungen zulässig, Flachdächer sind zwingend 1054/1zu begrünen. Die Dacheindeckung von Garagen mit Satteldächern ist der Deckung des Hauptgebäudes anzupassen. 1 75 9 7, 36 50 eg Drosselweg 7 F OK 7, 36 16 9.0 50 F 8/ 36 8, 36 OK nw Am Bühl F OK 50 7, 1073/3 1053 ,25 362.93 16 a FH 8,20 m 1074 1039/18 3 00 36 1075/9 1039/16 OKF 364 4.0 ße 32 1074/7 1074/8 1039/11 363.38 Fin 368.0 tE ra 1075/ 1074/281074/6 1074/16 1074/27 6 1036/1 59 /1 36 6 31 10 1034/3 1075/8 1074/20 L 20 1075/11 8 OKF 366,50 Nebengebäude im Sinne des § 14 BauNVO mit einem Rauminhalt von mehr als 20 m³ sind nur innerhalb der Baugrenzen oder der Flächen für Nebengebäude, 4 Garagen und Carports zulässig, Nebengebäude mit einem Rauminhalt bis 20 m³ sind 1053/4 1053/5 auch außerhalb der Baugrenzen oder der Flächen für Nebengebäude, Garagen und Carports zulässig. 8 1059/4 1075/3 1075/19 10 363.13 F Obere Seelach 074/18 7 7 1075/30 1036 ke 1034/5 1075/2 1075/14 SD max. 45°, PD max. 20°, FD 10 9b 9, OK WH 6,00 m 1075/29 5/26 II ns 9a 36 0 .0 50 5 36 7, o 1075 OKF 364 ,75 1039/3 0,6 he 7 F OK 6. 36 1075/20 Eic 5 .0 36 F 0,3 13 9 36 0 8. 7.0 OK e ss 5 1075/24 1050 Garagen, Carports und Stellplätze sind innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen sowie innerhalb der Baugrenzen zulässig. 364.37 1034/14 22 4. Stellplätze, Nebengebäude, Garagen und Carports 367.08 OKF 366,50 368.12 18a WA 2 Wo 1051/1 1039/6 36 00 8, 5 ga 1034/6 1075/28 12 OKF 368,50 367.01 gs lin 1034/7 1039/10 364.63 368.01 er 6 1050/5 1050/2 6,50 m 368.49 Sp 2 1039/4 ,25 1038/2 36 4.0 7 /1 1034/13 Die Abstandsflächen nach Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind einzuhalten. 1050/3 1039/25 1037 1035 1034/20 1075/27 A 366.54 368.91 367.75 28 1075/22 3. Abstandsflächen 1050/4 1051 OKF 365 OKF 367,25 367.63 F 36 3 34 10 1034/10 1075/23 OKF 368,75 368.92 1034/12 1039/7 365.21 36 OK 1 1 /1 1034/9 1040 368.84 365.35 34 H 369.88 363.51 11 /2 10 w eu OKF 368,50 370.04 OKF 370,25 1035/1 eg 8 0.0 /1 6 19 35 /2 33 /3 OKF 369,75 37 367.31 10 Lerchenstraße 1026/1 370.20 0 29 31 10 10 32 10 369.37 1.0 ,0 369 F 369.94 2 2 10 OK 367.91 OKF 371,00 37 7/ 367.94 10 /3 29 10 /3 31 369.62 1031/1 1033/6 OKF 371,75 38 /4 10 1033 5 1038 370.13 10 364.89 OKF 366 ,2 371.26 9 371.76 1044/8 Soweit sich der Erdgeschossfertigfußboden eines Gebäudes nicht auf einheitlicher Höhe befindet (z.B. bei versetzten Ebenen), so ist die jeweils am höchsten gelegene 1043/2 Ebene maßgeblich, sowohl für die einzuhaltende Höheneinstellung, als auch für die Ermittlung der zulässigen Höhen von Wand und First. 1 1029 1044/6 1044/5 368.11 366.84 108 16 1044/4 2 /10 15 369.25 4 967/33 368.21 369.98 6 18 1042/3 Die maximal zulässigen Höhen für die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens (OKF) beziehen sich auf „Normal Null" und werden entsprechend in m über NN festgesetzt. stei 371.51 12 Am 371.87 1044/3 Lerchenstraße 371.94 371.70 1042/1 369.36 /11 1044/7 370.92 370.93 Die Sockelhöhe als Maß zwischen der tatsächlichen Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens und dem zukünftigen Gelände darf an der Bergseite maximal 30 cm betragen. 1044/10 1043 /5 1043 /4 Adle rstra ße 17 371.15 HFP(NN): 371.18 8 967/24 5b 16 1041/5 372.0 1044/1 1044/9 20 aße Falkenstr 6b 8 10 7 1043/3 Die maximal zulässige Firsthöhe ist das Maß zwischen der tatsächlichen Höhe des Erdgeschossfertigfußbodens und der Oberkante des Firstes. 1044/13 5a 1027 367.22 986 7 4b 4c 4d 6a 1041/3 1026/2 1044/12 1043/9 1a 4/1 Die maximal zulässige Wandhöhe ist das Maß zwischen der tatsächlichen Höhe des Erdgeschossfertigfußbodens und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. 1044 20 2 986/21 98 6 nw eg 986/ /20986/22 17 967/11 lle ite 1043 1042 371.59 1027/1 2b Festgesetzt wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO. Nach § 1 Abs. 6 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 9 BauNVO werden gewerblich betriebene Funkanlagen, auch als Nebenanlagen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 Nr. 4 a BayBO, ausgeschlossen. 2a 2. Maß der baulichen Nutzung 1041/4 1075/25 me 4a 5 Finkenweg him 1041/2 1026 1031 4b 3 3 1025/2 1042/4 102 1025/1 1030 3/ 1 23 5 Sc 1023/9 1023/15 21 2/ 3 1028 102 104 3 25 1041 1023/11 1024 16 1029/2 1. Art der baulichen Nutzung 1 18 1023/14 986/23 6 1023/10 1025 8 1023/8 1025/3 1090/11 1041/1 7 1023/6 1023/7 24 7a 1023/13 1043/ 4a 1023/5 9/ Textliche Festsetzungen /24 Markt Heroldsberg: Bebauungsplan Nr. III/1 K "Finkenweg/Adlerstraße" Änderung des Bebauungsplanes Nr. III/1 A "Am Bühl" im Bereich Finkenweg/Adlerstraße 99 967 986 986/18 12 10 1020/4 30 13 1023/16 999/29 ler 99 14 9/ 9 10 43 /1 0 2 1023 999/23 99 9/ Ad /3 5 20 1020/2 8b 999/22 99 9/ 31 8a 999/25 10 1020/7 1023/17 999/21 999/26 999/27 999/13 hl Am Bü 16 zulässige Dachformen: symmetrisches Satteldach, Pultdach und Flachdach mit maximal zulässigen Dachneigungen in Grad Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Verkehrsberuhigter Bereich Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Fußweg bestehende Flurnummern Höhenlinien 368.01 Einfriedungen sind ohne Sockel auszuführen, um Kleintieren den Durchschlupf zu ermöglichen. Nadelgehölzhecken (z.B. Thuja) sind als Einfriedungen unzulässig. Zulässig sind Aufschüttungen jeweils bis zu 1,25 m gegenüber dem natürlichen Gelände, jedoch maximal bis zur tatsächlichen Oberkante des Fertigfußbodens des Erdgeschosses. Abgrabungen sind jeweils bis zu 1,25 m gegenüber dem natürlichen Gelände zulässig, jedoch maximal bis zur mittleren Höhe des natürlichen Geländes an der talseitigen Grundstücksgrenze und maximal 20 cm unterhalb des Fertigfußbodens des Untergeschosses. Die sich daraus ergebende Geländeoberfläche ist maßgebend für die Bestimmung der Sockelhöhe. Abgrabungen und Aufschüttungen sind durch Böschungen abzufangen oder durch Stützmauern aus Naturstein, Gabionen oder intensiv begrünte Betonmauern zu sichern. 8. Grünordnung, Pflanzbindungen und Pflanzflächen bestehende Hauptgebäude Im Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche sind Geländeveränderungen, sowie die Errichtung von Terrassen und Gartenhäuser nicht zulässig. bestehende Nebengebäude Je 500 m² privater Grundstücksfläche ist ein Baum (Wuchsklasse I und II) zu pflanzen. Vorhandene, zu erhaltende Bäume können hierauf angerechnet werden. vorgeschlagene Bebauung Für sämtliche Baum- und Strauchpflanzungen sind heimische, standortgerechte Gehölzarten aus den entsprechenden Kategorien der Pflanzliste zu verwenden. Bodendenkmal Die als Pflanzgebot festgesetzten Bäume sind mit Bäumen der Wuchsklasse I und II anzulegen. (s. Pflanzliste) Für die Pflanzgebote gilt, dass die Anpflanzungen artenentsprechend zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang entsprechend Artenliste nachzupflanzen sind. Auch bei Abgang der zu erhaltenden Bäume sind Nachpflanzungen entsprechend Artenliste durchzuführen. Stellplätze sowie die Zufahrten zu Stellplätzen, Garagen und überdachten Stellplätzen sind unversiegelt bzw. mit wassergebundener Decke und breitflächiger Versickerung (z.B. Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine etc. mit einem Grünflächenanteil von mind. 30%) anzulegen. Alle Flächen auf den Baugrundstücken, die nicht durch Gebäude, Wege, Zufahrten, Lagerflächen oder Stellplätze in Anspruch genommen werden, sind als Vegetationsflächen gärtnerisch zu gestalten. Der während der Baumaßnahme anfallende Oberboden ist zu sichern und einer Wiederverwendung zuzuführen. Satzung des Bebauungsplanes Nr. III/1K "Finkenweg/Adlerstraße", Änderung des Bebauungsplanes Nr. III/1 A "Am Bühl" im Bereich Finkenweg/Adlerstraße Der Markt Heroldsberg erlässt gemäß Beschluss des Bauausschusses vom ............... aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung, der Bayerischen Bauordnung sowie der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern jeweils in der zum Zeitpunkt der Aufstellung gültigen Fassung folgende Satzung des Bebauungsplanes Nr. III/1K "Finkenweg/Adlerstraße". Textliche Hinweise §1 Für den im Planblatt abgegrenzten Bereich wird ein Bebauungsplan aufgestellt. 1. Für die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten gilt die Dachgaubensatzung des Marktes Heroldsberg. §2 Der Bebauungsplan besteht aus Textteil sowie Planzeichnung. 2. Für den Änderungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Garagen- und Stellplatzsatzung (GaStS) des Marktes Heroldsberg, soweit in diesem Bebauungsplan keine weitergehenden Festsetzungen getroffen werden. §3 Der Bebauungsplan wird mit dem Tag der Bekanntmachung nach § 10 BauGB rechtsverbindlich. 3. Im Geltungsbereich ist das Bodendenkmal (D-5-6432-0056) kartiert. Gemäss § 8 Bay. Denkmalschutzgesetz sind bei Bau- und Erdarbeiten auftretende Funde von Bodenaltertümern und Denkmälern unverzüglich dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Nürnberg, Burg 4 zu melden. Des Weiteren sollte vor Beginn der Aushubarbeiten das Landesamt verständigt werden. 4. Auf geringst mögliche Befestigung des Bodens ist zu achten. Als festgesetzter wasserdurchlässiger Aufbau gelten versickerungsfähige Beläge wie Rasenpflaster, Rasengittersteine oder Drainpflaster. §4 Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten alle früheren planungsrechtlichen Festsetzungen und Ortsvorschriften für das Gebiet außer Kraft. Heroldsberg, den ........... 5. Wände von Garagen und Carports sollen mit Kletterpflanzen begrünt werden. 6. Die Sammlung von Regenwasser in Zisternen und die Nutzung desselben für die Gartenbewässerung und die Toilettenspülung werden als geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Trinkwasserverbrauchs und zur Verringerung der Abflussspitze empfohlen. 7. Bei baulichen und sonstigen Veränderungen des Geländes ist der Oberboden so zu schützen, dass er jederzeit zur Gartenanlage oder sonstigen Kulturzwecken verwendet werden kann. Er ist in seiner ganzen Stärke abzuheben und zu lagern. Bei längerer Lagerung sind die Mieten mit einjährigen Pflanzen anzusäen. In der Bauphase sind Boden und Grundwasser vor Schadstoffeintrag zu schützen. Zur Minimierung der Bodenverdichtung darf das Befahren mit schweren Baumaschinen nur bei geeigneten Bodenverhältnissen durchgeführt werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen wird verdichteter Boden tiefgründig gelockert. 8. Bei einem Betrieb von haustechnischen Anlagen (z.B. Klimageräte, Abluftführungen, Wärmepumpen) gelten in der Summe folgende Immissionsrichtwerte für Lärm an betroffenen fremden Wohnräumen: - Immissionsort im allgemeinen Wohngebiet: tags (06.00-22.00): 55 dB(A), nachts (22.00-06.00): 40 dB(A), (Siegel) Verfahrensvermerke A) Der Gemeinderat des Marktes Heroldsberg hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 25.10.2007 die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 01.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. B) Der Entwurf der Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 04.08.2009 wurde mit der Begründung gemäss § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 14.09.2009 bis 16.10.2009 sowie erneut gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in der Fassung vom 27.04.2010, ergänzt am 01.06.2010 in der Zeit vom 09.09.2010 bis 11.10.2010, in der Fassung vom 05.07.2011 in der Zeit vom 09.08.2011 bis 09.09.2011 sowie in der Fassung vom 06.03.2012 in der Zeit vom 10.04.2012 bis 24.04.2012 öffentlich ausgelegt. C) Der Markt Heroldsberg hat mit Beschluss des Bauausschusses vom 12.06.2012 die Bebauungsplanänderung gem. § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 06.03.2012, red. geändert am 12.06.2012 als Satzung beschlossen. Der Nachweis über die Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte obliegt den jeweiligen Betreibern. Im Bedarfsfall kann hierzu die Vorlage eines Nachweises angeordnet werden. Es gelten die Regelungen der TA Lärm. Pflanzliste Für die Auswahl der Pflanzen werden folgende standorttypische Arten festgesetzt: Bäume I. Wuchsklasse (10-25 m); für Stellplätze, Eingrünung und öffentlichen Straßenbereich: Acer platanoides Spitz-Ahorn Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn Quercus robur Stiel-Eiche Tilia cordata Winter-Linde Bäume II. Wuchsklasse (10-15 m); für Eingrünung im Straßenraum: Acer campestre Feld-Ahorn Carpinus betulus Hainbuche Crataegus monogyna Eingriffeliger Weissdorn Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weissdorn Malus sylvestris Holzapfel Obstgehölze Bodenständige Sorten Hochstämme gem. Liste LPV Prunus avium Vogelkirsche Prunus padus Traubenkirsche Pyrus communis Holzbirne Salix caprea Sal-Weide Sorbus aria Mehlbeere Sorbus aucuparia Eberesche Bäume II. Wuchsklasse (10-15 m); für Pflanzungen im privaten Gartenbereich: Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Malus sylvestris Holzapfel Obstgehölze Bodenständige Sorten Hochstämme gem. Liste LPV Pyrus communis Holzbirne Sorbus aria Mehlbeere Sträucher für Eingrünung im privaten Gartenbereich, öffentliche Grünfläche: Corylus avellana Hasel Cornus sanguinea Bluthartriegel Cornus mas Kornelkirsche Ligustrum vulgare Liguster (giftig, ungeeignet für öffentliche Grünfläche) Lonicera xylosteum Heckenkirsche (giftig, ungeeignet für öffentliche Grünfläche) Prunus spinosa Schlehe Rhamnus cathartica Echer Kreuzdorn (ungeeignet für öffentliche Grünfläche) Rhamnus frangula Faulbaum (ungeeignet für öffentliche Grünfläche) Ribes alpinum Alpen-Johannisbeere Ribes nigrum Schwarze Johannisbeere Ribes uva-crispa Wilde Stachelbeere Rosa arvensis Feldrose Rosa canina Hundsrose Rosa glauca Hechtrose Rosa pimpinellifolia Bibernellrose Rosa rubiginosa Weinrose Rubus idaeus Himbeere Sambucus nigra Schwarzer Holunder Viburnum lantana Wolliger Schneeball (ungeeignet für öffentliche Grünfläche) Sträucher für Heckenelemente (z. T. schnittverträglich) auf privaten Grünflächen: Cornus mas Kornelkirsche (schnittverträglich) Cornus sanguinea Bluthartriegel Carpinus betulus Hainbuche (schnittverträglich) Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn (schnittverträglich) Fagus silvatica Rotbuche (schnittverträglich) Ligustrum vulgare Liguster (schnittverträglich) Rosa canina Hundsrose Rosa pimpinellifolia Bibernellrose Rosa rubiginosa Weinrose (schnittverträglich) Viburnum opulus Gemeiner Schneeball Viburnum lantana Wolliger Schneeball Die Obstsorten sollten gemäß der Liste des Landschaftspflegeverbands Mittelfranken ausgewählt werden. Zusätzlich empfiehlt sich die Nachfrage beim zuständigen Kreisfachberater, der unteren Naturschutzbehörde oder dem ansässigen Obst- und Gartenbauverein. Qualitäten und Mindestgrößen Güteklasse A, Bund Deutscher Baumschulen Pflanzgrößen: Bäume/Hochstämme mindestens 3x verpflanzt mit Ballen, Stammumfang 16-18 cm bei Wuchsklasse II, Stammumfang 18-20 cm bei Wuchsklasse I Solitärsträucher, Stammbüsche 3x verpflanzt mit Ballen, Höhe 150/175/200 cm, Pflanzgröße für Hecken: Sträucher 2x verpflanzt, Höhe 60-100/100-150 cm, Bodendeckende Gehölze 3-9 Stück pro m², 2 x verpflanzt mit Ballen, Höhe/Breite 20-30 cm. .............................................. (J. Schalwig, 1. Bürgermeister) Heroldsberg, den ......................... (Siegel) D) .............................................. (J. Schalwig, 1. Bürgermeister) Die Bebauungsplanänderung wurde am ............ gemäss § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Bebauungsplanänderung ist damit in Kraft getreten. Heroldsberg, den ......................... (Siegel) .............................................. (J. Schalwig, 1. Bürgermeister) Markt Heroldsberg Bebauungsplan Nr. III/1 K "Finkenweg/Adlerstraße" - Änderung des Bebauungsplans Nr. III/1 A "Am Bühl" im Bereich Finkenweg/Adlerstraße N M 1:1000 aufgestellt: geändert: 04.08.2009 27.04.2010, 01.06.2010, 05.07.2011, 06.03.2012, red. geä. 12.06.2012 WEGNER STADTPLANUNG bearbeitet: Kusebauch/Schulz gezeichnet: Kusebauch geprüft: Wegner Bertram Wegner Dipl.-Ing. Architekt Stadtplaner SRL Tiergartenstraße 4c 97209 Veitshöchheim Tel. 0931/9913870 Fax 0931/9913871 info@wegner-stadtplanung.de www.wegner-stadtplanung.de