"Finkenweg/Adlerstraße" - Änderung des Bebauungsplanes Nr. III/1

Transcription

"Finkenweg/Adlerstraße" - Änderung des Bebauungsplanes Nr. III/1
st
ra
ße
99
9
99
9
Kindergarten
986
/16
10
1023/12
/11
1043
14
1043/8
367.55
368.57
367.52
366.0
366.08
1039/9
3
366.0
967
12
.0
364
g
best. Stützm
auer
a
5/18
358.06
8.0
35
1039/20
1039/23
7.
n
10
64
/
1061/7
5
3a
3b
1
1064/6
Straßenbegrenzungslinie
17
9
11a
15
11b
7
13
Baugrenze
Aufschüttungen und Abgrabungen zur
Herstellung des Straßenkörpers
Flächen für Nebengebäude, Garagen,
Carports und Stellplätze
Flächen für Nebengebäude, Garagen, Carports
und Stellplätze, bei denen abweichend von § 4 (3)
der GaStS keine Aufstellflächen zum öffentlichen
Straßenraum vorgeschrieben sind
vorgeschriebene Firstrichtung und Lage
0,6
Als Fassadengestaltung sind Putz, Holz, Sichtmauerwerk und Glas zulässig, als
Fassadenfarben vorwiegend helle und gedeckte Farben, grelle und glänzende
Farben sowie andere glänzende Fassadenverkleidungen sind nicht zulässig.
Pflanzgebot Obst- bzw. Laubbaum
(lagegebunden; Baum der Wuchsklasse I)
Als Einfriedungen zum Straßenraum sind Laubgehölzhecken, Holzlattenzäune mit
senkrechter Lattung sowie mit Laubgehölzhecken hinterpflanzte Stabgitterzäune aus
Metall zulässig. Die maximal zulässige Höhe der Zäune beträgt 1,30 m über
Gehsteig- bzw. Fahrbahnoberkante.
An den übrigen Grundstücksgrenzen sind außerdem Maschendrahtzäune mit einer
maximalen Höhe von 1,30 m zulässig.
Für Einfriedungen aus Holz sind graue und braune Farbtöne zulässig, für Stabgitterund Maschendrahtzäune graue und grüne Farbtöne.
zwei Vollgeschosse als Höchstmaß
Pflanzgebot Obst- bzw. Laubbaum
(nicht lagegebunden; Baum der Wuchsklasse II)
maximal zulässige Grundflächenzahl GRZ
Erhaltungsgebot für Bäume und Hecken
maximal zulässige Geschossflächenzahl GFZ
private Grünfläche, Zweckbestimmung
Erhalt Streuobstbestand
Als Einfriedung zum Straßenraum ist auch eine Kombination einer max. 50 cm
hohen Stützmauer aus Naturstein zur Abfangung des Geländes in Verbindung mit
einem max. 1,00 m hohen Zaun zulässig.
7. Aufschüttungen und Abgrabungen
offene Bauweise
V
öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung
Verkehrsbegleitgrün
E
nur Einzelhäuser zulässig
L
öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung
landschaftliche Grünfläche
WH 6,00 m
maximal zulässige Wandhöhe
FH 8,20 m
maximal zulässige Firsthöhe
Zeichnerische Hinweise
vorgeschlagene Grundstücksgrenze
maximal zulässige Höhe der Oberkante des
Erdgeschossfertigfußbodens (m üNN)
bestehende Grundstücksgrenze
1036
SD max. 45°, PD max. 20°, FD
Zwerchhäuser sind nur dann zulässig, wenn sie die maximale Wandhöhe von 6,00 m
nicht überschreiten. Die Gesamtbreite des Zwerchhauses auf einer Gebäudeseite
darf maximal 4 m entsprechen, sowie 50 % der Länge des Hauptdaches nicht
überschreiten. Pro Gebäude ist nur ein Zwerchhaus zulässig. Der Mindestabstand
des Zwerchhauses zum Ortgang des Daches beträgt 2,00 m waagerecht gemessen.
6. Einfriedungen
o
OKF
1062
Kniestockhöhe
1062/5
Stützmauern zur Herstellung des
Straßenkörpers
Pflanzgebot Obst- bzw. Laubbaum
(lagegebunden; Baum der Wuchsklasse II)
Allgemeines Wohngebiet,
je Wohngebäude 2 Wohneinheiten zulässig
Bei Gebäuden mit Dachneigung
über 35° beträgt die maximal zulässige
963/2
/6
als Höhe des Außenmauerwerks
/7
zwischen der Oberkante Rohdecke
/8
des Dachgeschosses und der Unterkante
Fußpfette des Dachtragwerks maximal 50
/62
/9
/10
/63
cm. Bei Gebäuden mit Dachneigung
von
weniger
als 35° sind Kniestöcke und
/11
Dachgauben nicht zulässig.
Ruh
weg
hen
Buc
17
2
1
1062/2
1061/6
3
1075/16
Der Dachüberstand am Giebel (Ortgang) darf maximal 30 cm, der Dachüberstand
der Traufe maximal 50 cm betragen,
963/3 bei Flachdächern an allen Seiten 50 cm.
1b
1065/19
1061/5
Private Verkehrserschließung
0,3
354.0
963/5
1065/3
1061/4
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
1075/35
II
Dacheinschnitte und sichtbare, frei auskragende Pfetten, sowie in ganzer Länge vor
Eichenstr
aße den Giebelscheiben verlaufende Dachsparren sind unzulässig.
1060
1061/3
1075/33
WA
2 Wo
6.0
355.0
5
5
3
33
11
1065/4
1
5/37
35
9
107
4
Als Dacheindeckung sind rote, braune oder dunkelgraue Dachziegel oder
Dachsteine zulässig. Bei Gebäuden mit einer Dachneigung bis 20° sind ebenfalls
Gründächer und Metalldeckungen zulässig. Unabhängig von der Dachneigung sind
Glasdächer,
1057 Sonnenkollektoren sowie Fotovoltaikanlagen gestattet.
1057/2
357.85
15
31
1075/
1058/1
HFP(NN):
357.68
358.24
0
107
21
37
29
b
5/3
8
1058/3
1058/4
358.28
1060/1
35
23
6
1058
358.07
358.0
23
107
OKF 359,75
9.
35
6
8
10
0
357.70
1075/17
/10
1a
359.20
358.0
1075/4
5. Gestaltungsfestsetzungen
1056/7
1056/11
1056/8 1056/3
1056
359.95
0
Zeichnerische Festsetzungen
A
20a
15
1039/12
363.
0
1039/2
1058/2
Fi
25
b
25
a
5/3
we
.0
360
1034/2
359.
1075/15
107
/6
967/56
16
V
OKF 359,50
nk
en
10
34
1034/15
Die maximale Wandhöhe beträgt 3,00 m bezogen auf den Fertigfußboden.
26
/16
361.0
1039
1039/13
,50
7
27
357.32
1
363.0
362.0
OKF 362
1056/4
3
4/4
109
0/1
4
V
034/8
Bei Carports sind1054
Pultdächer mit maximal 10° Dachneigung mit Metalldeckungen
oder begrünte Flachdächer zulässig.
Am Bühl
367.0
365.0
1054/2
1052
19
39
10
1038/
8.0
36
3
1
V
.0
365
1056/9
1075
/13
1075
/12
1054/3
1039/22
22a 22b
6
12
1039/19
24b
41
/21
1059/3
m
1075
,50
13b
3
14
OKF 363
13a
1
2
1039/15
5
1059
4,50
103
18
1053/3
Bei Garagen sind Pultdächer bis max. 10° Dachneigung, Flachdächer sowie
Satteldächer in der Dachneigung des Hauptgebäudes zulässig. Für Pultdächer sind
Metalldeckungen oder extensive Dachbegrünungen zulässig, Flachdächer sind
zwingend
1054/1zu begrünen. Die Dacheindeckung von Garagen mit Satteldächern ist der
Deckung des Hauptgebäudes anzupassen.
1
75
9
7,
36
50
eg
Drosselweg
7
F
OK
7,
36
16
9.0
50
F
8/
36
8,
36
OK
nw
Am Bühl
F
OK
50
7,
1073/3
1053
,25
362.93
16
a
FH 8,20 m
1074
1039/18
3
00
36
1075/9
1039/16
OKF 364
4.0
ße
32
1074/7
1074/8
1039/11
363.38
Fin
368.0
tE
ra
1075/
1074/281074/6 1074/16
1074/27
6
1036/1
59
/1
36
6
31
10
1034/3
1075/8
1074/20
L
20
1075/11
8
OKF 366,50
Nebengebäude im Sinne des § 14 BauNVO mit einem Rauminhalt von mehr als
20 m³ sind nur innerhalb der Baugrenzen oder der Flächen für Nebengebäude,
4
Garagen und Carports zulässig, Nebengebäude mit einem Rauminhalt bis 20 m³ sind
1053/4
1053/5 auch außerhalb
der Baugrenzen oder der Flächen für Nebengebäude, Garagen und
Carports zulässig.
8
1059/4
1075/3
1075/19
10
363.13
F
Obere Seelach
074/18
7
7
1075/30
1036
ke
1034/5
1075/2
1075/14
SD max. 45°, PD max. 20°, FD
10
9b
9,
OK
WH 6,00 m
1075/29
5/26
II
ns
9a
36
0
.0
50
5
36
7,
o
1075
OKF 364
,75
1039/3
0,6
he
7
F
OK
6.
36
1075/20
Eic
5
.0
36
F
0,3
13
9
36
0
8.
7.0
OK
e
ss
5
1075/24
1050
Garagen, Carports und Stellplätze sind innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen
sowie innerhalb der Baugrenzen zulässig.
364.37
1034/14
22
4. Stellplätze, Nebengebäude, Garagen und Carports
367.08
OKF 366,50
368.12
18a
WA
2 Wo
1051/1
1039/6
36
00
8,
5
ga
1034/6
1075/28
12
OKF 368,50
367.01
gs
lin
1034/7
1039/10
364.63
368.01
er
6
1050/5
1050/2
6,50 m
368.49
Sp
2
1039/4
,25
1038/2
36
4.0
7
/1
1034/13
Die Abstandsflächen nach Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind
einzuhalten.
1050/3
1039/25
1037
1035
1034/20
1075/27
A
366.54
368.91
367.75
28
1075/22
3. Abstandsflächen
1050/4
1051
OKF 365
OKF 367,25
367.63
F
36
3
34
10
1034/10
1075/23
OKF 368,75
368.92
1034/12
1039/7
365.21
36
OK
1
1
/1
1034/9
1040
368.84
365.35
34
H
369.88
363.51
11
/2
10
w
eu
OKF 368,50
370.04
OKF 370,25
1035/1
eg
8
0.0
/1
6
19
35
/2
33
/3
OKF 369,75
37
367.31
10
Lerchenstraße
1026/1
370.20
0
29
31
10
10
32
10
369.37
1.0
,0
369
F
369.94
2
2
10
OK
367.91
OKF 371,00
37
7/
367.94
10
/3
29
10
/3
31
369.62
1031/1
1033/6
OKF 371,75
38
/4
10
1033
5
1038
370.13
10
364.89
OKF 366
,2
371.26
9
371.76
1044/8
Soweit sich der Erdgeschossfertigfußboden eines Gebäudes nicht auf einheitlicher
Höhe befindet (z.B. bei versetzten Ebenen), so ist die jeweils am höchsten gelegene
1043/2
Ebene maßgeblich, sowohl für die einzuhaltende Höheneinstellung, als auch für die
Ermittlung der zulässigen Höhen von Wand und First.
1
1029
1044/6
1044/5
368.11
366.84
108
16
1044/4
2
/10
15
369.25
4
967/33
368.21
369.98
6
18
1042/3
Die maximal zulässigen Höhen für die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens (OKF) beziehen sich auf „Normal Null" und werden entsprechend in m
über NN festgesetzt.
stei
371.51
12
Am
371.87
1044/3
Lerchenstraße
371.94
371.70
1042/1
369.36
/11
1044/7
370.92
370.93
Die Sockelhöhe als Maß zwischen der tatsächlichen Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens und dem zukünftigen Gelände darf an der Bergseite maximal 30 cm
betragen.
1044/10
1043
/5
1043
/4
Adle
rstra
ße
17
371.15
HFP(NN):
371.18
8
967/24
5b
16
1041/5
372.0
1044/1
1044/9
20
aße
Falkenstr
6b
8
10
7
1043/3
Die maximal zulässige Firsthöhe ist das Maß zwischen der tatsächlichen Höhe des
Erdgeschossfertigfußbodens und der Oberkante des Firstes.
1044/13
5a
1027
367.22
986
7
4b
4c
4d
6a
1041/3
1026/2
1044/12
1043/9
1a
4/1
Die maximal zulässige Wandhöhe ist das Maß zwischen der tatsächlichen Höhe des
Erdgeschossfertigfußbodens und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der
Dachhaut.
1044
20
2
986/21
98
6
nw
eg 986/ /20986/22
17
967/11
lle
ite
1043
1042
371.59
1027/1
2b
Festgesetzt wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO. Nach § 1
Abs. 6 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 9 BauNVO werden gewerblich betriebene Funkanlagen,
auch als Nebenanlagen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 Nr. 4 a BayBO, ausgeschlossen.
2a
2. Maß der baulichen Nutzung
1041/4
1075/25
me
4a
5
Finkenweg
him
1041/2
1026
1031
4b
3
3
1025/2
1042/4
102
1025/1
1030
3/
1
23
5
Sc
1023/9
1023/15
21
2/
3
1028
102
104
3
25
1041
1023/11
1024
16
1029/2
1. Art der baulichen Nutzung
1
18
1023/14
986/23
6
1023/10
1025
8
1023/8
1025/3
1090/11
1041/1
7
1023/6
1023/7
24
7a
1023/13
1043/
4a
1023/5
9/
Textliche Festsetzungen
/24
Markt Heroldsberg: Bebauungsplan Nr. III/1 K "Finkenweg/Adlerstraße" Änderung des Bebauungsplanes Nr. III/1 A "Am Bühl" im Bereich
Finkenweg/Adlerstraße
99
967
986
986/18
12
10
1020/4
30
13
1023/16
999/29
ler
99 14
9/
9
10
43
/1
0
2
1023
999/23
99
9/
Ad
/3
5
20
1020/2
8b
999/22
99
9/
31
8a
999/25
10
1020/7
1023/17
999/21
999/26
999/27
999/13
hl
Am Bü
16
zulässige Dachformen: symmetrisches Satteldach,
Pultdach und Flachdach
mit maximal zulässigen Dachneigungen in Grad
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung:
Verkehrsberuhigter Bereich
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung:
Fußweg
bestehende Flurnummern
Höhenlinien
368.01
Einfriedungen sind ohne Sockel auszuführen, um Kleintieren den Durchschlupf zu
ermöglichen.
Nadelgehölzhecken (z.B. Thuja) sind als Einfriedungen unzulässig.
Zulässig sind Aufschüttungen jeweils bis zu 1,25 m gegenüber dem natürlichen
Gelände, jedoch maximal bis zur tatsächlichen Oberkante des Fertigfußbodens des
Erdgeschosses.
Abgrabungen sind jeweils bis zu 1,25 m gegenüber dem natürlichen Gelände
zulässig, jedoch maximal bis zur mittleren Höhe des natürlichen Geländes an der
talseitigen Grundstücksgrenze und maximal 20 cm unterhalb des Fertigfußbodens
des Untergeschosses.
Die sich daraus ergebende Geländeoberfläche ist maßgebend für die Bestimmung
der Sockelhöhe.
Abgrabungen und Aufschüttungen sind durch Böschungen abzufangen oder durch
Stützmauern aus Naturstein, Gabionen oder intensiv begrünte Betonmauern zu
sichern.
8. Grünordnung, Pflanzbindungen und Pflanzflächen
bestehende Hauptgebäude
Im Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche sind Geländeveränderungen,
sowie die Errichtung von Terrassen und Gartenhäuser nicht zulässig.
bestehende Nebengebäude
Je 500 m² privater Grundstücksfläche ist ein Baum (Wuchsklasse I und II) zu
pflanzen. Vorhandene, zu erhaltende Bäume können hierauf angerechnet werden.
vorgeschlagene Bebauung
Für sämtliche Baum- und Strauchpflanzungen sind heimische, standortgerechte
Gehölzarten aus den entsprechenden Kategorien der Pflanzliste zu verwenden.
Bodendenkmal
Die als Pflanzgebot festgesetzten Bäume sind mit Bäumen der Wuchsklasse I und II
anzulegen. (s. Pflanzliste)
Für die Pflanzgebote gilt, dass die Anpflanzungen artenentsprechend zu pflegen, zu
erhalten und bei Abgang entsprechend Artenliste nachzupflanzen sind. Auch bei
Abgang der zu erhaltenden Bäume sind Nachpflanzungen entsprechend Artenliste
durchzuführen.
Stellplätze sowie die Zufahrten zu Stellplätzen, Garagen und überdachten Stellplätzen sind unversiegelt bzw. mit wassergebundener Decke und breitflächiger
Versickerung (z.B. Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine etc. mit einem
Grünflächenanteil von mind. 30%) anzulegen.
Alle Flächen auf den Baugrundstücken, die nicht durch Gebäude, Wege, Zufahrten,
Lagerflächen oder Stellplätze in Anspruch genommen werden, sind als
Vegetationsflächen gärtnerisch zu gestalten.
Der während der Baumaßnahme anfallende Oberboden ist zu sichern und einer
Wiederverwendung zuzuführen.
Satzung des Bebauungsplanes Nr. III/1K
"Finkenweg/Adlerstraße", Änderung des
Bebauungsplanes Nr. III/1 A "Am Bühl" im
Bereich Finkenweg/Adlerstraße
Der Markt Heroldsberg erlässt gemäß Beschluss des Bauausschusses
vom ............... aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches, der
Baunutzungsverordnung, der Bayerischen Bauordnung sowie der
Gemeindeordnung des Freistaates Bayern jeweils in der zum Zeitpunkt
der Aufstellung gültigen Fassung folgende Satzung des
Bebauungsplanes Nr. III/1K "Finkenweg/Adlerstraße".
Textliche Hinweise
§1
Für den im Planblatt abgegrenzten Bereich wird ein Bebauungsplan
aufgestellt.
1. Für die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten gilt die
Dachgaubensatzung des Marktes Heroldsberg.
§2
Der Bebauungsplan besteht aus Textteil sowie Planzeichnung.
2. Für den Änderungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Garagen- und Stellplatzsatzung (GaStS) des Marktes Heroldsberg, soweit in diesem Bebauungsplan keine
weitergehenden Festsetzungen getroffen werden.
§3
Der Bebauungsplan wird mit dem Tag der Bekanntmachung nach
§ 10 BauGB rechtsverbindlich.
3. Im Geltungsbereich ist das Bodendenkmal (D-5-6432-0056) kartiert. Gemäss
§ 8 Bay. Denkmalschutzgesetz sind bei Bau- und Erdarbeiten auftretende Funde
von Bodenaltertümern und Denkmälern unverzüglich dem Bayerischen Landesamt
für Denkmalpflege, Außenstelle Nürnberg, Burg 4 zu melden. Des Weiteren sollte
vor Beginn der Aushubarbeiten das Landesamt verständigt werden.
4. Auf geringst mögliche Befestigung des Bodens ist zu achten. Als festgesetzter
wasserdurchlässiger Aufbau gelten versickerungsfähige Beläge wie Rasenpflaster,
Rasengittersteine oder Drainpflaster.
§4
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten alle früheren
planungsrechtlichen Festsetzungen und Ortsvorschriften für das Gebiet
außer Kraft.
Heroldsberg, den ...........
5. Wände von Garagen und Carports sollen mit Kletterpflanzen begrünt werden.
6. Die Sammlung von Regenwasser in Zisternen und die Nutzung desselben für die
Gartenbewässerung und die Toilettenspülung werden als geeignete Maßnahmen
zur Reduzierung des Trinkwasserverbrauchs und zur Verringerung der Abflussspitze empfohlen.
7. Bei baulichen und sonstigen Veränderungen des Geländes ist der Oberboden so
zu schützen, dass er jederzeit zur Gartenanlage oder sonstigen Kulturzwecken
verwendet werden kann. Er ist in seiner ganzen Stärke abzuheben und zu lagern.
Bei längerer Lagerung sind die Mieten mit einjährigen Pflanzen anzusäen. In der
Bauphase sind Boden und Grundwasser vor Schadstoffeintrag zu schützen. Zur
Minimierung der Bodenverdichtung darf das Befahren mit schweren Baumaschinen
nur bei geeigneten Bodenverhältnissen durchgeführt werden. Nach Abschluss der
Baumaßnahmen wird verdichteter Boden tiefgründig gelockert.
8. Bei einem Betrieb von haustechnischen Anlagen (z.B. Klimageräte,
Abluftführungen, Wärmepumpen) gelten in der Summe folgende
Immissionsrichtwerte für Lärm an betroffenen fremden Wohnräumen:
- Immissionsort im allgemeinen Wohngebiet: tags (06.00-22.00): 55 dB(A),
nachts (22.00-06.00): 40 dB(A),
(Siegel)
Verfahrensvermerke
A)
Der Gemeinderat des Marktes Heroldsberg hat in seiner
öffentlichen Sitzung vom 25.10.2007 die Änderung des
Bebauungsplanes beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 01.11.2007 ortsüblich
bekannt gemacht.
B)
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung in der Fassung vom
04.08.2009 wurde mit der Begründung gemäss § 3 Abs. 2 BauGB
in der Zeit vom 14.09.2009 bis 16.10.2009 sowie erneut gemäß
§ 4a Abs. 3 BauGB in der Fassung vom 27.04.2010, ergänzt am
01.06.2010 in der Zeit vom 09.09.2010 bis 11.10.2010, in der
Fassung vom 05.07.2011 in der Zeit vom 09.08.2011 bis
09.09.2011 sowie in der Fassung vom 06.03.2012 in der Zeit vom
10.04.2012 bis 24.04.2012 öffentlich ausgelegt.
C)
Der Markt Heroldsberg hat mit Beschluss des Bauausschusses vom
12.06.2012 die Bebauungsplanänderung gem. § 10 Abs. 1 BauGB
in der Fassung vom 06.03.2012, red. geändert am 12.06.2012 als
Satzung beschlossen.
Der Nachweis über die Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte obliegt den
jeweiligen Betreibern. Im Bedarfsfall kann hierzu die Vorlage eines Nachweises
angeordnet werden. Es gelten die Regelungen der TA Lärm.
Pflanzliste
Für die Auswahl der Pflanzen werden folgende standorttypische Arten festgesetzt:
Bäume I. Wuchsklasse (10-25 m); für Stellplätze, Eingrünung und öffentlichen
Straßenbereich:
Acer platanoides
Spitz-Ahorn
Acer pseudoplatanus
Berg-Ahorn
Quercus robur
Stiel-Eiche
Tilia cordata
Winter-Linde
Bäume II. Wuchsklasse (10-15 m); für Eingrünung im Straßenraum:
Acer campestre
Feld-Ahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Crataegus monogyna
Eingriffeliger Weissdorn
Crataegus laevigata
Zweigriffeliger Weissdorn
Malus sylvestris
Holzapfel
Obstgehölze
Bodenständige Sorten Hochstämme gem. Liste LPV
Prunus avium
Vogelkirsche
Prunus padus
Traubenkirsche
Pyrus communis
Holzbirne
Salix caprea
Sal-Weide
Sorbus aria
Mehlbeere
Sorbus aucuparia
Eberesche
Bäume II. Wuchsklasse (10-15 m); für Pflanzungen im privaten Gartenbereich:
Acer campestre
Feldahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Malus sylvestris
Holzapfel
Obstgehölze
Bodenständige Sorten Hochstämme gem. Liste LPV
Pyrus communis
Holzbirne
Sorbus aria
Mehlbeere
Sträucher für Eingrünung im privaten Gartenbereich, öffentliche Grünfläche:
Corylus avellana
Hasel
Cornus sanguinea
Bluthartriegel
Cornus mas
Kornelkirsche
Ligustrum vulgare
Liguster (giftig, ungeeignet für öffentliche Grünfläche)
Lonicera xylosteum
Heckenkirsche (giftig, ungeeignet für öffentliche Grünfläche)
Prunus spinosa
Schlehe
Rhamnus cathartica
Echer Kreuzdorn (ungeeignet für öffentliche Grünfläche)
Rhamnus frangula
Faulbaum (ungeeignet für öffentliche Grünfläche)
Ribes alpinum
Alpen-Johannisbeere
Ribes nigrum
Schwarze Johannisbeere
Ribes uva-crispa Wilde
Stachelbeere
Rosa arvensis
Feldrose
Rosa canina
Hundsrose
Rosa glauca
Hechtrose
Rosa pimpinellifolia
Bibernellrose
Rosa rubiginosa
Weinrose
Rubus idaeus
Himbeere
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
Viburnum lantana
Wolliger Schneeball (ungeeignet für öffentliche Grünfläche)
Sträucher für Heckenelemente (z. T. schnittverträglich) auf privaten Grünflächen:
Cornus mas
Kornelkirsche (schnittverträglich)
Cornus sanguinea
Bluthartriegel
Carpinus betulus
Hainbuche (schnittverträglich)
Crataegus monogyna
Eingriffeliger Weißdorn (schnittverträglich)
Fagus silvatica
Rotbuche (schnittverträglich)
Ligustrum vulgare
Liguster (schnittverträglich)
Rosa canina
Hundsrose
Rosa pimpinellifolia
Bibernellrose
Rosa rubiginosa
Weinrose (schnittverträglich)
Viburnum opulus
Gemeiner Schneeball
Viburnum lantana
Wolliger Schneeball
Die Obstsorten sollten gemäß der Liste des Landschaftspflegeverbands Mittelfranken
ausgewählt werden. Zusätzlich empfiehlt sich die Nachfrage beim zuständigen
Kreisfachberater, der unteren Naturschutzbehörde oder dem ansässigen Obst- und
Gartenbauverein.
Qualitäten und Mindestgrößen
Güteklasse A, Bund Deutscher Baumschulen
Pflanzgrößen:
Bäume/Hochstämme mindestens 3x verpflanzt mit Ballen, Stammumfang 16-18 cm bei
Wuchsklasse II, Stammumfang 18-20 cm bei Wuchsklasse I
Solitärsträucher, Stammbüsche 3x verpflanzt mit Ballen, Höhe 150/175/200 cm,
Pflanzgröße für Hecken: Sträucher 2x verpflanzt, Höhe 60-100/100-150 cm,
Bodendeckende Gehölze 3-9 Stück pro m², 2 x verpflanzt mit Ballen, Höhe/Breite 20-30 cm.
..............................................
(J. Schalwig, 1. Bürgermeister)
Heroldsberg, den .........................
(Siegel)
D)
..............................................
(J. Schalwig, 1. Bürgermeister)
Die Bebauungsplanänderung wurde am ............ gemäss § 10 Abs.
3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Bebauungsplanänderung ist damit in Kraft getreten.
Heroldsberg, den .........................
(Siegel)
..............................................
(J. Schalwig, 1. Bürgermeister)
Markt Heroldsberg
Bebauungsplan Nr. III/1 K "Finkenweg/Adlerstraße" - Änderung des
Bebauungsplans Nr. III/1 A "Am Bühl" im Bereich Finkenweg/Adlerstraße
N
M 1:1000
aufgestellt:
geändert:
04.08.2009
27.04.2010, 01.06.2010,
05.07.2011, 06.03.2012,
red. geä. 12.06.2012
WEGNER
STADTPLANUNG
bearbeitet: Kusebauch/Schulz
gezeichnet: Kusebauch
geprüft:
Wegner
Bertram Wegner
Dipl.-Ing. Architekt Stadtplaner SRL
Tiergartenstraße 4c 97209 Veitshöchheim
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