Ausbildungstarif für Gärtner der Fachrichtung Garten
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Ausbildungstarif für Gärtner der Fachrichtung Garten
Geschäftsbereich 4 Berufsbildung, Fachschulen Die wichtigsten Tarifvereinbarungen für Auszubildende in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus - gültig ab 01.01.2014 - Vergütungen bei 3-jährigem Ausbildungsvertrag ab 01.01.2014 ab 01.08.2014 ab 01.08.2015 ab 01.08.2016 Euro Euro Euro Euro im 1. Ausbildungsjahr 560,00 620,00 680,00 740,00 im 2. Ausbildungsjahr 660,00 720,00 780,00 840,00 im 3. Ausbildungsjahr 750,00 810,00 870,00 930,00 vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Vollendung des 18. Lebensjahres im 1. Ausbildungsjahr 605,00 650,00 725,00 800,00 im 2. Ausbildungsjahr 720,00 775,00 825,00 900,00 im 3. Ausbildungsjahr 810,00 875,00 925,00 1.000,00 ab 01.01.2014 ab 01.08.2014 ab 01.08.2015 ab 01.08.2016 Euro Euro Euro Euro im 1. Ausbildungsjahr 560,00 620,00 680,00 740,00 im 2. Ausbildungsjahr 715,00 765,00 825,00 885,00 Vergütungen bei 2-jährigem Ausbildungsvertrag vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Vollendung des 18. Lebensjahres im 1. Ausbildungsjahr 610,00 650,00 725,00 800,00 im 2. Ausbildungsjahr 735,00 800,00 870,00 945,00 Die Anwendung der Staffel "Nach Vollendung des 18. Lebensjahres" erfolgt jeweils nach Ablauf des Monats, in dem der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ausbildungszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Werden Auszubildende, die über 18 Jahre alt sind, zur Mehrarbeit herangezogen, so ist diese zu vergüten (die genaue Regelung ist dem Tarifvertrag zu entnehmen). Urlaub Der Grundurlaub für Auszubildende beträgt 30 Arbeitstage je Jahr. 1. Auszubildende haben Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, wenn sie mindestens 6 Monate im Kalenderjahr beschäftigt sind. 2. Werden Auszubildende im Kalenderjahr weniger als 6 Monate beschäftigt, so ist Ihnen als anteiliger Urlaub 1/12 des Jahresurlaubs pro Monat zu gewähren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 01. Juli oder später tritt eine Zwölftelung des Jahresurlaubs nicht ein, sondern der Arbeitgeber hat dann den vollen Erholungsurlaub zu gewähren. Entstehen bei der Zwölftelung des Urlaubs Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, so sind sie auf volle Urlaubstage aufzurunden. Kleinere Bruchteile bleiben ohne Anrechnung (§ 5 Bundesurlaubsgesetz). Stand: Januar 2014