1 Allgemeine Bedingungen 310-056 Bootsversicherung 10

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1 Allgemeine Bedingungen 310-056 Bootsversicherung 10
Allgemeine Bedingungen
Bootsversicherung
1.3
SOS International: B.V. Nederlandse Hulpverleningsorganisatie SOS International (Hilfsorganisation).
1.4
Boothulp: die Organisation von Hilfe über SOS
International (Bootshilfe).
1.5
Versicherungsnehmer: die Person, die eine Versicherung bei der Europeesche abgeschlossen hat.
1.6
Versicherte: Der Versicherungsnehmer, der/die Passagier(e) und die Bootsbesatzung und/oder derjenige, der mit
Zustimmung des Versicherungsnehmers das Boot nutzt.
1.7
Prämie: Prämie, Kosten und Versicherungssteuer.
1.8
Auszahlung (von Versicherungsleistungen):
Vergütung von Schäden, Kosten oder Verlusten.
1.9
Boot: das in der Police beschriebene Boot mit:
1.9.1 der Schiffsausrüstung
1.9.2 der montieren Ausstattung
1.9.3 dem/den in der Police beschriebenen Motor(en)
1.9.4 das Begleitboot, einschließlich eventuellem Außenbordmotor, wenn dies in der Police aufgeführt ist
1.9.5 ein (gemietetes) Rettungsfloß
1.9.6 nautische Geräte und Installationen
1.10
Fortbewegungskomponenten: Mittel, die zur mechanischen Fortbewegung des Boots dienen und die zu diesem
gehören, darunter:
1.10.1 der Motor mit Wendegetriebe
1.10.2 der Antrieb, bestehend aus Schraubenwelle und
Schraube
1.10.3 das Instrumentenbord mit Verkabelung
1.11
Originaler Schiffsmotor: ein neuer, als Schiffsmotor
gelieferter und vom Hersteller des Boots oder des Motors
eingebauter Motor. Ein Motor, der vorher als Fahrzeug- oder als
Industriemotor genutzt wurde, und der anschließend zum
Schiffsmotor umgebaut wurde, wird nicht als Originaler
Schiffsmotor angesehen. Falls zutreffend, wird unter dem
Originalen Schiffsmotor auch ein Außenbordmotor verstanden.
1.12
Inventar: die nicht unter “Boot” verstandenen Sachen, die
sich an Bord befinden oder die zeitweilig am Kai (Ufer)
untergebrachten Sachen, die zum Inventar des Versicherten
gehören; ausgenommen Uhren, Kameras, Wertgegenstände,
Geld, geldwerte Papiere und Brillen.
1.13
Fahrzeug bzw. Transportmittel: ein Personenwagen,
Campingfahrzeug oder ein Lieferwagen, dessen Führung mit dem
Führerschein B zulässig ist.
1.14
Neuwert: der Betrag, der unmittelbar vor dem Schaden
für die Wiederbeschaffung von neuen Sachen derselben Beschaffenheit und Qualität hätte aufgewendet werden müssen.
1.15
Tageswert: der Neuwert abzüglich der Wertminderung
durch Alter und Abnutzung (aktueller Wert).
1.16
Innewohnender Mangel: eine nachteilige Eigenschaft in
oder an der versicherten Sache oder eines Teils derselben, die
bei Sachen derselben Art normalerweise nicht auftritt
(Eigenmangel).
1.17
Abgeschlossener Raum: ein mit einem funktionsfähigen
Schloss abgeschlossener Raum, aber nicht ein abgeschlossenes
Gelände, der, ausgenommen von einem Befugten mithilfe eines
Schlüssels, nicht betreten werden kann.
1.18
abgeschlossenes Gelände: ein ringsum eingezäuntes
Gelände, das, abgesehen von einer befugten Person mit Hilfe
eines Schlüssels, nicht betreten werden kann
1.19
Beraubung: die Situation, in der eine andere Person das
versicherte Objekt gegen den Willen des Versicherten mit oder
ohne Gewalt widerrechtlich in ihren Besitz bringt, während der
Versicherte sich in unmittelbarer Umgebung des versicherten
Objekts befindet
1.20
Geprüft und genehmigt: eine Übersicht der von der
Europeesche geprüften und genehmigten Sicherheitsprodukte ist
auf der Internetpräsenz der Europeesche (www.europeesche.nl)
einsehbar oder auf Anfrage bei der Europeesche erhältlich.
1.21
öffentliche Straße: alle für den öffentlichen Verkehr
zugänglichen Straßen oder Wege einschließlich der dazugehörigen Brücken und Unterführungen sowie einschließlich der zu
den Straßen gehörenden Bürgersteige und Grün- oder Seitenstreifen. Zu öffentlichen Straßen wird auch das Gebiet innerhalb
eines Abstands von 15 Meter von der öffentlichen Straße gezählt
310-056
10-08
Gliederung der Bedingungen nach Artikel:
ALLGEMEINES
1 Beschreibung der Begriffe
2 Geltungsdauer der Versicherung
3 Geltungsdauer der Versicherungsdeckung
4 Prämie
5 Versicherungsgebiet
6 Allgemeine Ausschlussbestimmungen
7 Aufgabenerfüllung von SOS International
8 Hinreichende Sicherungsmaßnahmen und Wartung
9 Allgemeine Pflichten
10 Allgemeine Schadensregulierung
11 Selbstbeteiligung
12 Doppelversicherung
13 Änderung des Versicherungsgegenstands
14 Anpassung Prämie/Bedingungen
15 Rückforderung für nicht versicherte Leistungen
16 Verjährungsfrist der Ansprüche
17 Anschrift
18 Konflikte/Beschwerden
19 Personendaten
RUBRIKEN
Gesetzliche Haftung
Hilfeleistung
Kasko +
Kasko
Brand/Diebstahl
Diebstahl
Brand
Unfallversicherung
Schiffsbesatzung/Passagiere
20 Deckung
21 Besondere
Ausschlussbestimmungen
22 Besondere Pflichten
23 Schadensregulierung
21 Auszahlung von
Versicherungsleistungen
25 Berechtigte
26 Deckungsfälle
27 Deckung
28 Besondere
Ausschlussbestimmungen
29 Besondere Pflichten
30 Schadensregulierung
31 Deckung
32 Deckung
33 Deckung
34 Deckung
35 Deckung
36 Besondere
Ausschlussbestimmungen
37 Besondere Pflichten
38 Schadensregulierung
39 Wertbestimmung bei einem
Schaden
40 Auszahlung von
Versicherungsleistungen
41 Berechtigte
42 Deckung
43 Berechtigte
44 Klauseln zur Deckung von
Fällen von Terrorismus
Dieser Text bildet eine wortgetreue Űbersetzung der amtlichen
Niederländischen Fassung dieser Bedingungen, deren Auslegung
im Falle von Streitigkeiten ausschliesslich massgebend ist.
1
Beschreibung der Begriffe
In der Police und in den Bedingungen wird verstanden unter:
1.1
Europeesche:
die
Europeesche
Verzekering
Maatschappij N.V. (das Versicherungsunternehmen)
1.2
Europeesche Hulplijn: Service per Telefon
(+31 20 65 15 777).
1
1.22
Kurzhalt: eine kurze Pause zum Ausruhen bzw. Essen
auf der Hinreise zum oder auf der Rückreise vom
Bestimmungsort bzw. auf einer Durchreise.
1.23
Bewachter Yachthafen: ein Yachthafen mit einem
Hafenmeister.
Sachverhalts die Versicherung nicht abgeschlossen hätte. Die
Versicherung endet an dem im Kündigungsschreiben genannten
Datum oder in Ermangelung dessen am Datum des
Kündigungsschreibens.
2.9
Mit dem Ende der Versicherung für das Boot erlischt die
Versicherung in ihrer Gesamtheit.
2
Geltungsdauer der Versicherung
2.1
Die Versicherung ist ab dem in der Police angegebenen
Tag des Inkrafttretens wirksam.
2.2
Die Versicherung wird für die in der Police bezeichnete
Versicherungsdauer (Geltungsdauer) abgeschlossen, und sie
verlängert sich jeweils zum Vertragsende stillschweigend um die
in der Police bezeichnete Zahl von Monaten.
2.3
Die Deckung kann ab dem Datum des Verkaufs des
Bootes in Erwartung des Kaufs eines anderen Bootes unterbrochen werden. Das neu angeschaffte Boot wird unter dem noch
laufenden Versicherungsvertrag versichert. Eine Unterbrechung
oder Einschränkung der Deckung wegen mangelnder Möglichkeit,
das Boot zu benutzen, ist ausgeschlossen.
2.4
Die Versicherung endet:
2.4.1 zum Vertragsende, wenn der Versicherungsnehmer mindestens 2 Monate vor diesem Tag in einem an die Europeesche
gerichteten Schreiben die Versicherung gekündigt hat.
2.4.2 mit dem Tag des Schadensfalls, nachdem ein Schaden
am Boot durch Vergütung auf der Grundlage des (wirtschaftlichen) Totalverlusts reguliert wurde.
2.4.3 wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz nach
außerhalb der Niederlande verlegt. Wenn das Boot jedoch seinen
festen Liegeplatz in den Niederlanden beibehält, und der
Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz (weiterhin) in Europa hat,
bleibt die Versicherungsdeckung in Kraft.
2.4.4 wenn das Boot einen festen Liegeplatz außerhalb der
Niederlande erhält.
2.4.5 bei allen Eigentums- oder Anteilsübertragungen des
Versicherungsgegenstands selbst oder im Zusammenhang mit
demselben, wobei die faktische Verfügungsgewalt darüber
verloren geht. Der Versicherungsnehmer oder seine Erben sind
verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen nach dem Eintritt eines
Umstands, der zum Ende der Versicherung geführt hat, der
Europeesche diesbezüglich Mitteilung zu machen.
2.5
Der Versicherte hat das Recht auf Beendigung der
Versicherung:
2.5.1 innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Versicherte von
einem Ereignis, das für die Europeesche zu einer Zahlungsverpflichtung führen kann, Kenntnis erhalten hat
2.5.2 innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Europeesche
aufgrund dieser Versicherung eine Zahlung geleistet oder
abgewiesen hat
2.5.3 innerhalb von 2 Monaten, nachdem die Europeesche dem
Versicherten gegenüber einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht bei Abschluss der Versicherung reklamiert hat
2.6 Die Europeesche hat das Recht, die Versicherung zu
beenden:
2.6.1 zum Vertragsende, wenn die Europeesche mindestens 2
Monate vor diesem Tag die Versicherung schriftlich gekündigt
hat.
2.6.2 innerhalb von 30 Tagen nachdem die Europeesche von
einem Schadensfall Kenntnis bekommen hat, der für die
Europeesche die Verpflichtung zu einer Versicherungsleistung
beinhalten kann.
2.6.3 innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Europeesche
aufgrund dieser Versicherung eine Versicherungsleistung
erbracht oder eine solche abgelehnt hat.
2.6.4 innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Europeesche von
einer Risikoänderung Kenntnis bekommen hat, die so beschaffen
ist, dass sie die Versicherung nicht fortführen will.
2.6.5 wenn der Versicherte im Zusammenhang mit einem
Schadensfall vorsätzlich eine falsche Darstellung des
Sachverhalts abgegeben hat.
2.6.6 wenn der Versicherte länger als 2 Monate mit der
Prämienzahlung in Verzug ist und die Europeesche den
Versicherten nach dem Fälligkeitstag angemahnt hat.
2.7
In den in Artikel 2.5 und 2.6.2 bis 2.6.5 genannten Fällen
endet die Versicherung an dem im Kündigungsschreiben
genannten Datum, jedoch frühestens 2 Monate nach dem Datum
des Kündigungsschreibens, sofern die Kündigung nicht mit einem
vorsätzlichen Täuschungsversuch des Versicherten gegenüber
der Europeesche in Verbindung steht.
2.8
Die Versicherung endet innerhalb von 2 Monaten nach
der Feststellung, dass der Versicherte bei Abschluss der
Versicherung der Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist und
dabei in der Absicht gehandelt hat, die Europeesche zu täuschen,
in dem Sinne, dass die Europeesche bei Kenntnis des wahren
3
Geltungsdauer der Versicherungsdeckung
3.1
Die Geltungsdauer der Deckung entspricht der Geltungsdauer der Versicherung.
3.2
Die vollständige Deckung wird unterbrochen, wenn der
Versicherte es länger als 14 Tage nach dem Prämienfälligkeitsdatum versäumt hat, die Prämie zu zahlen. Die Unterbrechung
hat rückwirkende Kraft bis zum Prämienfälligkeitsdatum. Die
Deckung tritt 24 Stunden nach Eingang der ausstehenden Prämie
und eventueller Inkassokosten bei der Europeesche wieder in
Kraft. Für Ereignisse, die während der Unterbrechung eintreten,
werden keine Zahlungen geleistet.
4
Prämie
4.1
Zahlung
4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Prämie als
Vorauszahlung zu entrichten.
4.1.2 Die Zahlung der geschuldeten Prämie ist als Zahlung für
12 Monate oder weniger möglich.
4.1.3 Die Zahlung von geschuldeten Kosten ist nur als
Gesamtzahlung möglich. Diese Kosten werden zum nächsten
Fälligkeitstermin eingezogen.
4.1.4 Wenn die Police bestimmt, dass die Zahlung in Raten von
unter einer Zahlung für 12 Monate zu geschehen hat, wird die
Zahlungsaufforderung bei einer vollständigen oder teilweisen
Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin einmalig wiederholt. Wenn
innerhalb von 10 Tagen nach einer solchen wiederholten
Zahlungsaufforderung keine Prämie eingegangen ist, verfällt die
Zahlungsregelung. Die Rate(n) für die/den verbleibenden
Zahlungstermin(e) ist/sind dann sofort und insgesamt fällig.
4.2
Prämienerstattung
Mit Ausnahme einer Kündigung wegen eines vorsätzlichen
Täuschungsversuchs gegenüber der Europeesche wird die
laufende Prämie bei einer zwischenzeitlichen Kündigung im Sinne
von Artikel 2.4.3 bis 2.4.5, 2.5 und 2.6.2 bis 2.6.4 auf
angemessene Weise reduziert. Wenn im laufenden Versicherungsjahr ein gedeckter Schaden entstanden ist, findet bei einer
zwischenzeitlichen Kündigung keine Prämienerstattung statt. Des
Weiteren muss die Versicherung mindestens 12 Monate in Kraft
gewesen sein. Bei einer Prämienerstattung werden stets
Bearbeitungsgebühren in Höhe von € 12,50 in Abzug gebracht.
4.3
Schadenfreiheitsrabatt
Durch jedes schadenfreie Versicherungsjahr entsteht, bei
unveränderter Fortsetzung der Versicherung, der Anspruch auf
einen Prämienrabatt für das folgende Jahr gemäß der
nachstehenden Tabelle:
Schadenfreie
Jahre
0
1
2
3
4
5
6
7
8 und mehr
Rabatt gegenüber
der letzten
Prämienzahlung
0 %
10 %
15 %
20 %
25 %
30 %
35 %
40 %
40 %
Rabatt nach
1 Schaden
Rabatt nach
2 Schäden
0 %
0 %
0 %
0 %
10 %
15 %
20 %
25 %
40 % (Stufe 7)
0
0
0
0
0
0
0
0
15
%
%
%
%
%
%
%
%
%
Erhaltung des Schadenfreiheitsrabatts:
Nur im Fall der Gewährung eines Rabattsatzes von 40% während
2 aufeinander folgender Jahre durch die Europeesche wird bei
Vergütung eines Schadens in einem Versicherungsjahr bei der
nächsten Prämienfälligkeit keine Kürzung des Schadenfreiheitsrabatts vorgenommen.
4.4 Ein Schaden hat keine Auswirkung auf den Schadenfreiheitsrabatt, wenn:
4.4.1 die von der Europeesche geleistete Versicherungsleistung nicht insgesamt gegenüber dem Verursacher, der nicht
der Versicherte ist, im Zusammenhang mit den gesetzlichen
Bestimmungen für seine Haftung geltend gemacht werden kann.
4.4.2 die Europeesche eine Versicherungsleistung aufgrund
der Rubrik Hilfeleistungen erbracht hat.
4.4.3 die Europeesche eine Versicherungsleistung für Telekommunikationskosten erbracht hat.
2
4.4.4 die Europeesche ausschließlich eine Versicherungsleistung für Schäden am Begleitboot erbracht hat.
4.4.5 mit Zustimmung von der Europeesche Kosten aus der
Verteidigung gegen Ansprüche entstanden sind.
6.2.5 Bei der Teilnahme an Wettkämpfen auf See mit dem
Boot.
6.2.6 Wenn mit einem Boot mit Außenbordmotor von über 25
PS (18,4 kW) oder Heckantrieb oder mit einem offenen Boot mit
eingebautem Benzinmotor von über 50 PS (36,7 kW) an
Wettkämpfen, ausgenommen an Wasserski-Wettkämpfen,
teilgenommen wird.
6.2.7 Bei der Teilnahme an Wasserski-Rennen.
6.3
Es erfolgt keine Zahlungsleistung bei Diebstahl und
dessen Folgen, wenn Boot/Bootshänger und/oder Teile davon auf
oder an öffentlichen Straßen oder innerhalb eines Umkreises von
15 Meter davon abgestellt oder zurückgelassen wurde(n), sofern
es sich dabei nicht um eine in Artikel 8.6 genannte Situation
handelte.
6.4
Versicherungsleistungen oder Hilfeleistungen werden
nicht für Schäden gewährt, die als direkte oder indirekte Folge
von Krieg, Unruhen oder einer Atomkernreaktion entstanden sind.
6.4.1 Unter “Krieg, Unruhen” werden verstanden: Bewaffneter
Konflikt, Bürgerkrieg, Aufstand, Unruhen oder Wirren im Land,
Aufruhr und Meuterei. Die sechs aufgeführten Formen von “Krieg,
Unruhen”, sowie die Definition derselben, sind Bestandteil des
Textes, den der Verband der Versicherer (Verbond van
Verzekeraars) am 2. November 1981 beim Bezirksgericht
(Arrondissementsrechtbank) in 's-Gravenhage hinterlegt hat.
6.4.2 Unter “Atomkernreaktion” wird jede Kernreaktion
verstanden, bei der Energie freigesetzt wird.
5
Versicherungsgebiet
5.1
Abhängig von den Angaben in der Police gilt die
Versicherung für das ganze Jahr, es sei denn, Anderslautendes
wird angegeben, in einem der folgenden Fahrgewässer:
Europa (Europa)
- auf allen Flüssen und Binnengewässern, sowie für Fahrten auf
See im Bereich von 15 Seemeilen der Küstengewässer der zu
Europa gehörenden Länder.
Meeresfahrt (Zeevart)
- enthält Europa, wie oben bestimmt, zuzüglich für den Zeitraum
vom 1. April bis zum 1. November eines jeden Jahres diejenigen
Meergewässer, die im Bereich von 63° Nördliche Breite, 25°
Östliche Länge, 15° Westliche Länge und 45° Nördliche Breite
liegen.
Meeresfahrt + (Zeevaart +)
- enthält Europa, wie oben bestimmt, zuzüglich für den Zeitraum
vom 1. April bis zum 1. November eines jeden Jahres diejenigen
Meergewässer, die im Bereich von 63° Nördliche Breite, 30°
Östliche Länge, 15° Westliche Länge und 35° Nördliche Breite
liegen. Dieses Versicherungsgebiet wird zusätzlich durch einen
Streifen von 20 Seemeilen vor der Küste von Nordafrika
beschränkt, ausgenommen davon ist die Straße von Gibraltar.
Niederlande (Nederland)
- enthält die Niederlande sowie einen Streifen von 5 Seemeilen
vor der Küste des Landes.
5.2
Gleichzeitig wirkt die Versicherung im versicherten
Fahrgebiet:
- während des Aufenthalts des Boots außerhalb des Wassers,
einschließlich des aus dem Wasser Holen und des zu Wasser
Lassen.
- während des Transports über Land und Wasser mit dafür
bestimmten Transportmitteln.
7
Aufgabenerfüllung von SOS International
7.1
SOS International wird seine Hilfsleistungen in enger
Zusammenarbeit und Absprache mit den Versicherten, deren
Familienangehörigen oder deren Partei, und in angemessener
Frist vornehmen; es sei denn, staatliche Vorschriften oder andere
widrige Umstände machen die Durchführung dieser Leistungen
unmöglich. SOS International ist dabei frei in der Wahl
derjenigen, die bei solchen Hilfsleistungen hinzugezogen werden.
7.2
SOS International darf im Namen der Versicherten oder
deren Partei Verpflichtungen eingehen.
7.3
SOS International hat das Recht, im Vorab die
erforderlichen finanziellen Garantien zu verlangen, insoweit wie
die aus der Leistung ihrer Dienste entstehenden Kosten nicht von
dieser Versicherung gedeckt sind. Wenn diese Voraussetzung
nicht erfüllt ist, entfällt sowohl die Pflicht von SOS International
zur Leistung der angeforderten Dienste als auch die im
Zusammenhang damit ansonsten bestehende Deckung der
Versicherung.
7.4
SOS International ist, ausgenommen bei eigenen
Versäumnissen oder Fehlern, nicht für Schäden haftbar, die
infolge von Fehlern oder Versäumnissen Dritter entstanden sind;
dies unbeschadet der eigenen Haftung solcher Dritten.
6
Allgemeine Ausschlussbestimmungen
6.1
In den folgenden Fällen wird für den Versicherten oder für
dessen Partei keine Versicherungsleistung erbracht:
6.1.1 Es wurden unwahre Angaben gemacht und/oder eine
falsche Darstellung des Sachverhalts abgegeben. In diesem Fall
verfällt das Recht auf Versicherungsleistungen für die gesamte
Forderung, einschließlich der Teile, für die keine unwahren
Angaben gemacht und/oder keine falsche Darstellung des
Sachverhalts abgegeben wurden.
6.1.2 eine oder mehrere vertragliche Verpflichtungen nicht
erfüllt und dadurch den Interessen der Europeesche geschadet
hat. Ferner wird jeglicher Anspruch auf Zahlungsleistung hinfällig,
wenn der Versicherte oder der Versicherte die in Artikel 9.1.3 und
9.1.4 genannten Verpflichtungen im Versuch, die Europeesche zu
täuschen, nicht erfüllt hat, es sei denn, dass die Täuschung die
Hinfälligkeit des Anspruchs nicht rechtfertigt.
6.1.3 mit Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bewusster oder
unbewusster Leichtsinnigkeit oder willentlich einen Schaden
verursacht hat.
6.2
In den folgenden Fällen wird keine Versicherungsleistung
oder Hilfeleistung bei Schäden oder Verlusten gewährt:
6.2.1 Der Schiffsführer bzw. der Fahrer stand dermaßen unter
dem Einfluss von alkoholhaltigen Getränken oder von
betäubenden, aufputschenden oder artgleichen Mitteln, dass ihm
die Führung des Boots bzw. des Transportmittels von Rechts
wegen untersagt war oder untersagt gewesen wäre.
6.2.2 Für Fahrten, bei denen der Schiffsführer nicht im Besitz
des gesetzlich vorgeschriebenen Bootsführerscheins ist/war, es
sei denn, dieser kann den Nachweis erbringen, dass er alle
geltenden Regeln bei der Fahrt beachtet hat.
6.2.3 Bei Vermietung des Boots, bei der Nutzung als fester
Wohnsitz (Ausnahme: Nutzung für den Urlaub) oder bei
geschäftlicher Nutzung.
6.2.4 Bei oder als Folge des Begehens einer erfolgten oder
versuchten Straftat oder der Beteiligung an derselben.
8
Hinreichende Sicherungsmaßnahmen und Wartung
Wenn die nachfolgenden Maßnahmen getroffen wurden, liegen
hinlängliche Sicherungs- und Wartungsmaßnahmen vor.
8.1
Außenbordmotor:
montiert mit Knebeln: geprüftes Außenbordmotor-Schloss
montiert mit durch den Bootsspiegel geführten Bolzen: geprüftes
Mutternschloss
8.2
Bootshänger mit oder ohne Boot:
geprüfte Radkralle und geprüftes Kupplungsschloss. Bei einem
kurzen Halt wird lediglich ein geprüftes Kupplungsschloss
verlangt. Die Vorsichtsmaßnahme gilt auch, wenn das Boot auf
einem nicht mitversicherten Bootshänger abgestellt wird.
8.3
Halterung (Heckdrive):
geprüftes Halterung-Schloss/Mutternschloss
8.4
Begleitboot:
geprüfte Kette/geprüftes Drahtseil mit geprüftem Schloss
8.5
Offene Boote:
geprüfte Kette/geprüftes Drahtseil mit geprüftem Schloss
8.6
Abweichend von Artikel 6 Allgemeine Ausschlussbestimmungen besteht an oder auf öffentlichen Straßen Deckung:
- im Falle eines Liegeplatzes vor dem Haus im Wasser
- beim Unterstellen auf einem abgeschlossenen Gelände/in
einem abgeschlossenen Raum
3
- beim Unterstellen/im Falle eines Liegeplatzes in einem Abstand
von über 15 Meter von der öffentlichen Straße
- beim Zurücklassen des Bootes/Bootshängers für die Dauer von
maximal 24 Stunden auf einer Bootsfahrt
- beim Ab-/Unterstellen des Bootes außerhalb des Wassers für
die Dauer von maximal 48 Stunden in Sichtweite der Wohnung
- bei einem kurzen Halt auf einer Fahrt mit dem Boot auf dem
Bootshänger
- bei Beraubung.
Allgemeines:
8.7
Das Boot muss mit tauglichen Festmacherleinen vertäut
sein.
8.8
An Bord eines Kajütbootes muss an einem gut sichtbaren
Platz ein funktionsfähiger Feuerlöscher von mindestens 2 kg
vorhanden sein.
8.9
An Bord eines Bootes mit 2 oder mehr Innenbordmotoren
von jeweils mindestens 250 PS muss eine automatische
Feuerlöschvorrichtung im Motorraum installiert sein.
8.10
An Bord eines Bootes mit einem oder mehreren eingebauten Benzinmotoren muss eine funktionsfähige, funkenfreie
Abluftvorrichtung im Motorraum installiert sein.
8.11
Die versicherten Sachen sind rechtzeitig und wirksam zu
warten und zu pflegen.
8.12
Die versicherten Sachen sind ausreichend gegen Frost zu
schützen.
8.13
Beim Verlassen des Bootes müssen lose Gegenstände
von Bord mitgenommen oder in einem abgeschlossenen Raum
aufbewahrt werden.
8.14
Außerhalb der Fahrsaison müssen nautische und audiovisuelle Geräte von Bord genommen werden, es sei denn, diese
Anforderung stellt aufgrund der Art der Montage der Geräte für
den Versicherten eine unbillige Forderung dar.
8.15
Außerhalb der Fahrsaison müssen die Segel trocken in
einem abgeschlossenen Raum gelagert werden.
10
Allgemeine Schadensregulierung
10.1
Die Regulierung (Das Regulieren lassen) des Schadens
obliegt der Europeesche. Dabei nutzt sie die vom Versicherten
erteilten Daten und Informationen. Auf Verlangen der
Europeesche muss der Versicherte die Original-Reparaturrechnungen vorlegen.
10.2
Die Europeesche hat das Recht, Sachen auf eigene
Kosten reparieren oder austauschen zu lassen, wenn die
beschädigten oder verloren gegangenen Sachen nach billigem
Ermessen zur Reparatur geeignet sind oder ausgetauscht werden
können.
10.3
Durch die Gewährung von Versicherungsleistungen
gehen die Ansprüche des Versicherten gegenüber Dritten auf die
Europeesche über.
10.4
Die versicherte Sache kann in keinem Fall zugunsten der
Europeesche aufgegeben werden.
10.5
Nach einem Schaden bleiben die Versicherungssummen
für die Geltungsdauer der Versicherung bestehen.
11
Selbstbeteiligung
11.1
Für alle Boote fällt standardmäßig eine Selbstbeteiligung
aufgenommen in der Police an. Diese Selbstbeteiligung gilt auch
für Schäden, die (ausschließlich) am Inventar entstanden sind.
11.2
Für den Bootshänger fällt standardmäßig eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 50,- an.
11.3
Wenn ein Schaden an den oder der Verlust der versicherten Sachen nicht im vollem Umfang von der haftbaren Drittpartei
ersetzt werden kann, wird die Selbstbeteiligung anteilig erstattet.
11.4
In Bezug auf die Rubriken Hilfeleistung, Telekommunikationskosten, Hilfekosten, Bergungskosten, Totalverlust des
Boots oder gesetzliche Haftung fällt keine Selbstbeteiligung an.
11.5
Wenn sich aus der Police die Gültigkeit einer freiwilligen
zusätzlichen Selbstbeteiligung ergibt, so fällt diese vor der
standardmäßigen Selbstbeteiligung an. Die freiwillige zusätzliche
Selbstbeteiligung fällt auch bei einem Totalverlust an.
9
Allgemeine Pflichten
9.1
Der Versicherte oder dessen Partei ist verpflichtet:
9.1.1 sich an die Bestimmungen des Artikels “Hinreichende
Sicherungsmaßnahmen und Wartung” zu halten.
9.1.2 alles in seinen Kräften stehende zur Vermeidung,
Verringerung oder Begrenzung von Schäden zu unternehmen.
9.1.3 der Europeesche und/oder SOS International volle
Mitwirkung zu gewähren und alles zu unterlassen, was der
Europeesche schaden könnte
9.1.4 der Europeesche jedes Ereignis, aus dem der
Europeesche die Pflicht zu einer Versicherungsleistung entstehen
kann, sobald er davon Kenntnis hat oder haben sollte, zu melden
9.1.5 Unfälle mit Todesfolge müssen dem Telefondienst der
Europeesche (Europeesche Hulplijn - Telefonnummer +31 20 65
15 777) innerhalb von 24 Stunden bekannt gegeben werden.
Auch diese Mitteilung muss schnellstmöglich, mindestens aber 48
Stunden vor dem Begräbnis oder der Einäscherung, der
Europeesche schriftlich angezeigt werden.
9.1.6 einen Nachweis der Umstände zu erbringen, die zu einer
Forderung nach Versicherungsleistungen führen.
9.1.7 die Original-Beweisstücke vorzulegen.
9.1.8 einen Nachweis der Eigentumsrechte an Boot,
Antriebsanlage und Bootshänger zu erbringen
9.1.9 bei einem Diebstahl, bei einer zeitweiligen Entführung
(„Spaßtour“), beim Abhandenkommen, bei Unterschlagung, bei
böswilliger Beschädigung, der Weiterfahrt bzw. der Fahrerflucht
durch die Gegenpartei nach einem Unfall von einem solchen
Vorkommnis unverzüglich und am Ort des Geschehens Anzeige
bei der Polizei zu erstatten. Der schriftliche Nachweis einer
solchen Anzeige muss der Europeesche vorgelegt werden.
9.1.10 unverzüglich alle in dieser Sache erhaltenen Schreiben,
Vorladungen und anderen Schriftstücke unbeantwortet an die
Europeesche weiterzuleiten.
9.1.11 alle Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die der
Versicherte gegenüber Dritten hat, bis zum Maximum der von der
Europeesche erhaltenen Versicherungsdeckung, zusammen mit
allen Beweisstücken für solche Ansprüche an die Europeesche
zu übertragen.
9.1.12 alle Anschriftenänderungen der Europeesche umgehend
bekannt zu geben.
9.1.13 beim Zurücklassen oder bei Lagerung des Boots
außerhalb der Niederlande dies der Europeesche unverzüglich
mitzuteilen.
9.1.14 die Europeesche im Voraus zu benachrichtigen, wenn er
beabsichtigt, das Boot im Laufe der Versicherung des Bootes mit
einer Autogasanlage auszurüsten
12
Doppelversicherung
Wenn (als ob diese Versicherung nicht bestünde) Ansprüche auf
Versicherungsleistungen aufgrund einer anderen Versicherung
geltend gemacht werden können, sei diese älteren oder neueren
Datums, oder aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen
Vorschrift, dann tritt diese vorliegende Versicherung erst an
letzter Stelle ein. In einem solchen Fall sind die Versicherungsleistungen aus dieser Versicherung nur für den Betrag zu leisten,
der den Betrag übersteigt, auf den der Versicherte anderweitig
Anspruch geltend machen kann. Diese Bestimmung gilt nicht für
die Rubrik Unfälle.
13
Änderung des Versicherungsgegenstands
13.1
Wenn die Versicherung für ein anderes Boot abgeschlossen wird, wird die Prämie für die nicht genutzte
Versicherungsdauer als Prämie für dieses Boot verrechnet.
13.2
Wenn die Versicherung ausgesetzt wurde, muss die
Aktivierung der Versicherung für ein anderes Boot innerhalb von
24 Stunden nach der Aussetzung erfolgen.
14
Anpassung Prämie/Bedingungen
14.1
Die Europeesche hat das Recht, die Prämie und/oder die
Bedingungen aller Versicherungen in einer bestimmten Gruppe
(en bloc) zu ändern. Wenn diese Versicherung zu dieser Gruppe
gehört, dann hat die Europeesche das Recht, die Prämie
und/oder die Bedingungen dieser Versicherung gemäß der
Änderung und an einem durch die Europeesche zu bestimmenden Zeitpunkt anzupassen.
14.2
Die Europeesche unterrichtet den Versicherten schriftlich
über die Änderungen bei der Prämie und/oder den Bedingungen.
Wenn der Versicherte mit einer Änderung nicht einverstanden ist,
muss er innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung durch die
Europeesche dieselbe schriftlich diesbezüglich benachrichtigen.
Wenn die Europeesche keine Mitteilung des Versicherten erhält,
geht sie davon aus, dass der Versicherte mit der Änderung
einverstanden ist.
Wenn der Versicherte die Änderung nicht akzeptiert, endet die
entsprechende Versicherung mit dem Tag, an dem die Änderung
in Kraft tritt.
14.3
Die Möglichkeit, die Versicherung zu kündigen, besteht
nicht, wenn:
- die Änderung der Prämie und/oder der Bedingungen infolge
von gesetzlichen Bestimmungen oder Vorschriften erfolgt;
- die Europeesche die Prämie senkt, die Deckung aber nicht
ändert;
- die Europeesche die Deckung ausweitet, die Prämie aber nicht
ändert.
4
15
Rückforderung für nicht versicherte Leistungen
Der Versicherte ist verpflichtet, Rechnungen der Europeesche
und/oder von SOS International für Leistungen, Kosten und
dergleichen, für die im Rahmen dieser Versicherung keine
Deckung besteht, innerhalb von 30 Tagen nach dem
Rechnungsdatum zu bezahlen. Wenn diese Rechnungen nicht
begleichen werden, kann der Einzug per Inkasso vorgenommen
werden. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des
Versicherten.
Pflicht zur Bergung
20.2
Die Kosten für die Hebung, Bergung und Räumung des
Boots auf Kosten der Behörden.
Prozesskosten
20.3
Die mit Zustimmung der Europeesche gemachten Kosten
der Verteidigung gegen Ansprüche gehen zu Lasten der
Europeesche. Für diese Kosten gilt ein Höchstbetrag.
Stellung von Sicherheiten
20.4
Wenn zur Wahrung der Rechte von Geschädigten von
einer ausländischen Behörde die Stellung von Sicherheiten
verlangt wird, um die Aufhebung einer Beschlagnahme des Boots
zu erwirken oder um einen Versicherten auf freien Fuß setzen zu
können, wird die Europeesche eine solche Sicherheit mit
höchstens € 25.000,- je Fall vorschießen.
20.5
Der Versicherte ist verpflichtet, die Europeesche zu
ermächtigen, über die Sicherheit zu verfügen, sobald diese
wieder freigegeben wird. Außerdem muss er alles in seinen
Kräften stehende tun, um die Europeesche bei der
Wiedergewinnung des Vorschusses zu unterstützen. Gelingt dies
nicht, muss der Versicherte den vorgeschossenen Betrag
innerhalb von 12 Monaten zurückzahlen.
16
Verjährungsfrist der Ansprüche
Hat die Europeesche hinsichtlich einer Forderung ihren endgültigen Standpunkt schriftlich mitgeteilt, verfallen alle Ansprüche
gegen die Europeesche anlässlich des entsprechenden
Schadensfalls nach 6 Monaten. Diese Frist beginnt mit dem
Versanddatum der oben genannten Mitteilung der Europeesche.
17
Anschrift
Mitteilungen der Europeesche an den Versicherungsnehmer
werden rechtswirksam an seine letzte, der Europeesche
bekannten Anschrift, oder an denjenigen, durch dessen
Vermittlung die Versicherung abgeschlossen wurde, gesendet.
21
Besondere Ausschlussbestimmungen
21.1
Nicht versichert ist die Haftung für folgende Schäden:
21.1.1 die dem/den Versicherten zugefügt wurden sowie
Schäden an den bzw. der Verlust von Sachen des/der
Versicherten.
21.1.2 die mit dem oder von dem in der Police aufgeführten
Bootshänger verursacht wurden, wenn dieser mit einem KFZ
verbunden ist oder nachdem er davon gelöst wurde bzw. sich
davon gelöst hat, und noch nicht sicher außerhalb des Verkehrs
zum Stillstand gekommen ist.
21.1.3 die mit dem oder durch das Boot während des Transports
mit einem KFZ verursacht wurden.
21.1.4 die mit gezogenen Wasserski verursacht wurden, bei
denen mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h gefahren
wurde und/oder beim Einsatz derselben außerhalb von Wasserski-Bereichen und/oder außerhalb eines für Schnellfahrten
zugelassenen Fahrgewässers.
21.1.5 die sich aus einem Vertrag ergeben.
21.2
Geldbußen werden nicht erstattet.
18
Streitfälle/Beanstandungen
Streitfälle und/oder Beanstandungen, die sich aus diesem Vertrag
ergeben können, werden vorlegt bei:
- Directie van Europeesche Verzekeringen, Postbus 12920,
1100 AX Amsterdam-ZO, Niederlande (Unternehmensleitung)
- KiFiD (Beschwerdeinstitut Finanzielle Dienstleistung),
Postbus 93257, 2509 AG Den Haag, Niederlande
- dem zuständigen Gericht in den Niederlanden, nach Wahl des
Versicherten oder seiner Partei.
Für diesen Vertrag gilt niederländisches Recht.
19
Personendaten
Beim Antrag auf eine Versicherung bzw. Finanzdienstleistung
werden Personendaten erfragt. Diese Daten werden von der
Europeesche für den Abschluss und die Ausführung von
Verträgen, für die Durchführung von Marketingaktivitäten, zur
Vermeidung und Bekämpfung von Betrug gegenüber Finanzinstitutionen, zur statistischen Auswertung sowie zur Erfüllung
von gesetzlichen Verpflichtungen verwendet. In Zusammenhang
mit einer fundierten Annahmepraxis kann die Europeesche
Informationen über Ihre Person bei der Stiftung CIS in Zeist (NL)
einholen. In diesem Rahmen können Mitglieder der Stiftung CIS
auch untereinander Daten austauschen. Damit sollen Risiken
ausgeschlossen und Betrug verhindert werden. Dabei gelangt
das Privacy-Reglement der Stiftung CIS zur Anwendung (siehe
auch www.stichtingcis.nl). Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten findet der Verhaltenskodex "Verwerking
Persoonsgegevens Financiële Instellingen” (Verarbeitung von
Personendaten
Finanzdienstleister)
Anwendung.
Eine
Verbraucherbroschüre mit diesem Kodex können Sie auf Anfrage
bei der Europeesche erhalten oder unter www.europeesche.nl
einsehen. Der vollständige Text des Kodex findet sich auf der
Website des Versicherungsverbands „Verbond van Verzekeraars“
unter www.verzekeraars.nl. Daneben können Sie den
Verhaltenskodex auch beim Verbond van Verzekeraars (Postbus
93450, 2509 AL Den Haag) anfordern. Weitere Informationen
erteilt Ihnen Ihr Versicherungsberater.
22
Besondere Pflichten
Der Versicherte ist verpflichtet:
22.1
sich aller Handlungen und/oder Entscheidungen im
Rahmen der Schadensregulierung zu enthalten.
22.2
wenn er von der geschädigten Partei verklagt wird, die
tatsächliche Führung des Prozesses der Europeesche zu
überlassen, und dem ihm von der Europeesche zugeordneten
Rechtsvertreter alle erforderlichen Vollmachten zu gewähren.
23
Schadensregulierung
Nur die Europeesche ist berechtigt nach eigenem Ermessen
Forderungen von Geschädigten anzuerkennen, abzuweisen,
durch Zahlung zu regeln, sich gegen diese zu verteidigen,
diesbezüglich Vorschüsse zu leisten, Einigungen einzugehen
oder Vergleiche abzuschließen und dergleichen zu tun. Die
diesbezüglich von der Europeesche getroffenen Entscheidungen
sind für den Versicherten bindend.
24
Auszahlung von Versicherungsleistungen
Die Auszahlung beläuft sich für alle Versicherten zusammen auf
höchstens den in der Police aufgeführten Betrag je Schadensfall.
Wenn aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen die Haftung auf
einen geringeren Betrag beschränkt ist, stellt dieser geringere
Betrag die höchste Auszahlungssumme dar.
Die nachstehenden Bestimmungen gelten ergänzend zu oder
abweichend von den vorstehenden Bestimmungen.
Rubrik Gesetzliche Haftung
20
Deckung
20.1
Versichert ist die gesetzliche Haftung des Versicherten, in
seiner Eigenschaft als Privatperson, ohne jeden Zusammenhang
mit seinem Beruf, seinem Geschäft oder seiner bezahlten
Funktion, für Schäden, die mit dem oder durch das Boot, durch
gezogene Wasserski oder durch den in der Police aufgeführten
Bootshänger verursacht werden. Außerdem ist die gesetzliche
Haftung des Versicherten gegen gezogene Wasserski versichert.
25
Berechtigte
Der Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht für den
Geschädigten.
5
Rubrik Hilfeleistung
26
Deckungsfälle
26.1
Ausfall des Boots.
Hierunter wird die Unmöglichkeit verstanden, die Fahrt auf
geeigneten Wasserwegen fortzusetzen wegen:
26.1.1 eines Schadens am Boot oder des Verlusts des Boots
durch einen beliebigen Schadensfall, auch als Folge oder
bestehend aus einem innewohnenden Mangel des Boots.
26.1.2 Blockierung der Wasserstraßen nach den Niederlanden.
26.2
Ausfall des Transportmittels oder des Bootshängers,
hinter dem bzw. auf dem das Boot für die Reise mitgenommen
wurde. Hierunter wird die Unmöglichkeit verstanden, die Reise
fortzusetzen wegen:
26.2.1 eines Schadens am Transportmittel oder des Verlusts des
Transportmittels oder des Bootshängers durch Brand, Diebstahl,
“Spaßtour”, Explosion, Selbstentzündung oder eines anderweitigen Schadensfalls, auch als Folge eines innewohnenden
Mangels.
26.2.2 ein plötzlich auftretender Defekt am Transportmittel
(dieses darf nicht älter als 60 Monate sein) oder am Bootshänger,
auch als Folge eines innewohnenden Mangels.
26.2.3 Bergrutsch, Lawine, Überschwemmung oder anderweitige
Naturkatastrophe im Ausland.
26.3
Ausfall des Schiffsführers bzw. des Fahrers.
Dies gilt bei Ausfall der oben Genannten während der Reise
infolge von Krankheit, eines Unfalls oder aufgrund einer ärztlichen
Empfehlung wegen der die oben Genannten nicht in der Lage
sind, die Führung des Boots oder des Transportmittels fortzusetzen, wobei eine Genesung innerhalb einer angemessenen Frist
nicht zu erwarten ist, und wobei die übrigen Versicherten nicht in
der Lage oder nicht befugt sind, die Führung/Lenkung zu
übernehmen.
29
Besondere Pflichten
Der Versicherte ist verpflichtet:
29.1
im Fall eines Ausfalls des Fahrers, des Schiffsführers,
des Boots, des Transportmittels oder des Bootshängers am
Erhalt einer von SOS International geforderten Vollmacht des
Eigentümers des Boots oder des Transportmittels bzw. des
Bootshängers mitzuwirken.
29.2
dafür zu sorgen, dass rechtzeitig und frei über das Boot
oder das Transportmittel bzw. den Bootshänger verfügt werden
kann. Insoweit wie dies nicht der Fall ist, gehen die dadurch
entstandenen Kosten zu Lasten des Versicherten. Wenn die freie
Verfügung über das Boot oder das Transportmittel bzw. den
Bootshänger durch die Nichtzahlung von Rechnungen und
dergleichen verhindert wird, ist der Versicherte verpflichtet, SOS
International diesbezüglich genau zu unterrichten und in den
Besitz der nötigen Geldmittel zur Bezahlung zu bringen. SOS
International ist erst nach der Erfüllung dieser Verpflichtungen zur
Leistung von Hilfe verpflichtet.
29.3
in allen Fällen, in denen eine Berufung auf diese Rubrik
erfolgen muss, sich schnellstmöglich und immer vorab mit SOS
International unter Angabe der Versicherungsdaten in Verbindung
zu setzen.
30
Schadensregulierung
30.1
Eine Auszahlung von Versicherungsleistungen findet nur
nach Vorlage aller Original-Rechnungen und unter Abzug von
eventuellen Rabatten oder Nachlässen statt.
30.2
Sowohl für den Eintritt des Versicherungsfalls als auch für
den sich daraus ergebenden Schaden, Kosten und dergleichen
liegt die Beweislast beim Versicherten. Er ist entsprechend
verpflichtet, die Originale von schriftlichen Erklärungen der
Polizei, von Ärzten, von Werkstattbesitzern und dergleichen
vorzulegen.
27
Deckung
Die “Bootshilfe” (Boothulp) umfasst:
27.1
die Kosten des von SOS International organisierten
Transports des Boots und des Gepäcks, ab einem Liegeplatz bis
zum Kai oder an das Ufer in der Nähe einer Adresse in den
Niederlanden. Ein solcher Transport findet nicht statt, wenn
dessen Kosten den Tageswert des Boots zum gegebenen
Zeitpunkt übersteigen. Wenn aus diesem Grund entschieden
wird, das Boot im Ausland zurückzulassen, besteht ein Anspruch
auf Vergütung der organisatorischen Kosten, die SOS
International für den Import oder die Vernichtung des Boots im
entsprechenden Land entstanden sind. In diesem Fall sind die
Zollgebühren und die Kosten für die Vernichtung des Boots
Bestandteil der Deckung dieser Versicherung.
27.2
Einsetzen eines Ersatz-Schiffsführers oder einer ErsatzFahrers durch SOS International, wenn der Schiffsführer bzw. der
Fahrer ausgefallen ist. Diese wird das Boot bzw. das
Transportmittel und das Gepäck zusammen mit dem
Versicherten, soweit für diesen Platz vorhanden ist, an eine vom
Versicherten aufzugebende Adresse in den Niederlanden
zurückführen. Die hierbei entstehenden Kosten (das Honorar und
die Reise- und Übernachtungskosten des Ersatz-Schiffsführers
oder des Ersatz-Fahrers) fallen unter die Deckung dieser
Versicherung; ausgenommen davon sind Kraftstoffkosten,
Schleusen-, Hafen-, Wegenutzungsgebühren und anderweitige
gleichartige Kosten.
27.3
die Zusendung von Ersatzteilen durch SOS International,
die vor Ort entweder gar nicht oder nicht kurzfristig erhältlich sind.
Die Kosten aus dem Kauf der bestellten Ersatzteile, die
Zollgebühren und eventueller Rücksendungen gehen zu Lasten
des Versicherten, wenn und insoweit wie diese nicht Bestandteil
der Deckung dieser Versicherung sind.
Rubrik Kasko + (Casco +)
Diese Deckung gilt nur, wenn diese Rubrik in der Police
aufgeführt ist.
31
Deckung
Boot
31.1
Versichert ist der Schaden am Boot oder der Verlust des
Boots durch einen Schadensfall, auch infolge eines
innewohnenden Mangels.
31.2
Versichert ist der Schaden, der aus einem
innewohnenden Mangel am Boot und am Originalmotor des
Bootes besteht, sofern dieser Motor nicht älter als 60 Monate ist,
unter der Bedingung:
31.2.1 dass der Versicherte beim Abschluss der Versicherung
keine Kenntnis von diesem Fehler hatte
31.2.2 dass der Versicherte die Instandsetzungskosten nicht
gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten geltend machen kann
31.2.3 dass der Versicherte nicht freiwillig auf den
Schadensersatzanspruch gegenüber dem Hersteller oder dem
Lieferanten verzichtet hat.
31.3
Wenn das Boot mit einem Original-Schiffsmotor
ausgerüstet ist, der nicht älter als 60 Monate ist, ist ein Schaden
versichert, der aus einem innewohnenden Mangel der
Fortbewegungsvorrichtung besteht oder der zum Verlust der
Fortbewegungsvorrichtung infolge eines innewohnenden Mangels
führt.
31.4
Ein Schaden am oder der Verlust des Bootes sowie der
innewohnende Mangel und/oder der Folgeschaden eines
innewohnenden Mangels müssen innerhalb der Laufzeit der
Versicherung festgestellt und der Europeesche gemeldet worden
sein. Hier gilt eine Ausnahme: Wenn die Feststellung des
Ereignisses innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der
Beendigung der Versicherung erfolgt und ein von der
Europeesche anerkanntes, zum Zweck des Kaufs erstelltes
Prüfgutachten jüngeren Datums vorliegt, besteht unbeschadet der
Bestimmung in Artikel 12 ein Leistungsanspruch. Der Schaden
oder Verlust selbst muss innerhalb der Laufzeit der Versicherung
entstanden sein.
31.5
Bei der Altersbestimmung des Motors wird vom 31.
Dezember des Baujahrs des Motors ausgegangen.
Inventar
31.6
Versichert sind Schäden am Inventar oder Verlust des
Inventars durch:
31.6.1 Zusammenstoß, Schiffbruch, Stranden, Sinken und
artgleichen, dem Boot zugestoßenen Schadensfällen, auch
infolge eines innewohnenden Mangels.
31.6.2 Blitzschlag, Brand, Explosion und Selbstentzündung,
auch infolge eines innewohnenden Mangels.
31.6.3 Diebstahl, Unterschlagung und Abhandenkommen des
ganzen Boots, sowie “Spaßtouren”.
28
Besondere Ausschlussbestimmungen
28.1
Versicherungs- oder Hilfsleistungen werden nicht gewährt
beim Ausfall des Boots oder des Transportmittels bzw. des
Bootshängers infolge von:
28.1.1 einem Defekt, der auf einfache Weise zu beheben oder
zu vermeiden wäre, wie z.B. ein leerer Kraftstofftank oder ein
undichter Reifen.
28.1.2 übermäßige Belastung des Boots oder des Transportmittels bzw. des Bootshängers.
28.2
Versicherungs- oder Hilfsleistungen werden nicht für
Schäden gewährt, die entstanden sind:
28.2.1 während dem Fahrer unwiderruflich die Fahrerlaubnis
entzogen wurde.
28.2.2 während der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen, für das
Transportmittel gesetzlich vorgeschriebenen Fahrerlaubnis war.
28.2.3 durch normale Abnutzung und/oder durch mangelnde
Wartung.
6
31.6.4 Diebstahl oder Vandalismus nach dem Einbruch in einen
abgeschlossenen Raum des Boots oder einem Einbruch in einen
abgeschlossenen Raum am Kai bzw. Ufer.
Bootshänger (Gilt nur, wenn sich aus der Police ergibt, dass
dieser mitversichert ist.)
31.7
Versichert ist der Schaden am oder der Verlust des in der
Police aufgeführten Bootshängers durch:
31.7.1 Blitzschlag, Brand, Explosion und Selbstentzündung,
auch infolge eines innewohnenden Mangels.
31.7.2 eine anderweitige äußere Einwirkung, auch infolge eines
innewohnenden Mangels.
31.7.3 Diebstahl und Abhandenkommen.
Vorrichtungen zur Verhinderung von Diebstahl
31.8
Im Fall eines gedeckten Schadens am Boot oder am
Bootshänger ist über die Versicherungssumme für das Boot oder
den Bootshänger hinaus der Schaden an oder der Verlust von
Vorrichtungen zur Verhinderung von Diebstahl, wie z.B. ein
geprüftes Schloss und/oder eine geprüfte Radsperre, bis zu einer
Höchstsumme von € 1.000,- je Schadensfall versichert.
Außergewöhnliche Kosten
31.9
Versicherungsleistungen werden gewährt für Kosten, die
notwendigerweise im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall gemacht werden für:
31.9.1 die Bewachung und den Transport des versicherten
Gutes zur nächstgelegenen Werkstatt, wo der durch diese
Versicherung gedeckte Schaden repariert werden kann.
31.9.2 die Hebung und die Räumung, wenn das ganze Boot
verloren gegangen ist.
31.9.3 die Miete für eine Ersatzunterkunft im Urlaub, wenn das
Boot mit einer fest eingerichteten Kajüte und fest eingerichteten
Schlafplätzen ausgestattet ist/war, und das Boot während des
Urlaubs infolge eines laut dieser Rubrik versicherten Schadenfalls
verloren ging oder so beschädigt wurde, dass es unbewohnbar
ist. Die Versicherungsleistung beträgt höchstens € 250,- pro Tag
für alle Versicherten zusammen, mit einer Höchstsumme von
€ 2.500,- je Schadensfall. Bei der Auszahlung der Versicherungsleistungen werden die Beträge abgezogen, die unter normalen
Umständen entstanden wären, bzw. etwaige Rückvergütungen.
31.9.4 die Rückreise der Versicherten in die Niederlande, wenn
das Boot als einziges Transportmittel zum und vom Urlaubsort
genutzt wurde, und das Boot infolge eines laut dieser Rubrik
versicherten
Schadenfalls verloren ging oder so beschädigt wurde, dass das
Boot nicht mehr als Transportmittel genutzt werden kann. Die
Versicherungsleistung beträgt höchstens € 2.000,- je Schadensfall für alle Versicherten zusammen.
31.9.5 Telekommunikationskosten für den Kontakt mit SOS
International bis zu einer Höchstsumme von € 100,- je Schadensfall.
31.9.6 die Kosten für Rettung, Hilfe und Bergung sowie
anderweitige Kosten zur Vermeidung oder Verringerung von
Schäden.
31.9.7 zusätzliche Transportkosten im Zusammenhang mit
einem versicherten Schadensfall. Diese Kosten werden mit bis zu
10% der von der Europeesche gezahlten Versicherungsleistung
mit einer Höchstsumme von € 250,- je Schadensfall vergütet.
Besondere Pflichten
31.10 Der Versicherte muss eine schriftliche Erklärung des
Lieferanten bzw. des Herstellers vorlegen, dass der Schaden
nicht unter die Gewährleistung fällt.
Besondere Ausschlussbestimmungen
31.11 Für Schäden am Boot oder für den Verlust des Boots,
der/die aufgrund von Blasenbildung in Kunststoffen, wie z.B.
Polyester entstehen/entsteht oder deren Folge sind/ist, die durch
einen allmählichen Prozess wie z.B. Osmose verursacht werden,
werden keine Versicherungsleistungen gewährt.
31.12 Diese Ausschlussbestimmung gilt nicht, wenn:
31.12.1 die Blasenbildung innerhalb von 36 Monaten nach dem
Baujahr (zu rechnen ab dem 31. Dezember des jeweiligen
Jahres) des Boots festgestellt wird und
31.12.2 das Boot sich im Besitz des ersten Eigentümers befindet
und
31.12.3 das Boot seit dem Erstkauf bei der Europeesche
versichert ist.
Rubrik Kasko (Casco)
Diese Deckung gilt nur, wenn diese Rubrik in der Police
aufgeführt ist.
32
Deckung
Boot
32.1
Versichert ist der Schaden am Boot oder der Verlust des
Boots durch einen Schadensfall, auch infolge eines innewohnenden Mangels. Die Kosten für die Beseitigung des innewohnenden
Mangels selbst sind nicht versichert.
32.2
Versichert sind die Folgen eines innewohnenden Mangels
der Fortbewegungsvorrichtung, wenn durch den innewohnenden
Mangel einer der folgenden Schadensfälle eingetreten ist:
Zusammenstoß, Brand, Kentern, Explosion, Schiffbruch,
Stranden, Selbstentzündung, Sinken und artgleichen, dem Boot
zugestoßenen Schadensfällen. Die Kosten für die Beseitigung
des innewohnenden Mangels selbst sind nicht versichert.
Inventar
32.3
Versichert sind Schäden am Inventar oder Verlust des
Inventars durch:
32.3.1 Zusammenstoß, Schiffbruch, Stranden, Sinken und
artgleichen, dem Boot zugestoßenen Schadensfällen, auch
infolge eines innewohnenden Mangels.
32.3.2 Blitzschlag, Brand, Explosion und Selbstentzündung,
auch infolge eines innewohnenden Mangels.
32.3.3 Diebstahl, Unterschlagung und Abhandenkommen des
ganzen Boots, sowie “Spaßtouren”.
32.3.4 Diebstahl oder Vandalismus nach dem Einbruch in einen
abgeschlossenen Raum des Boots oder dem Einbruch in einen
abgeschlossenen Raum am Kai bzw. Ufer.
Bootshänger (Gilt nur, wenn sich aus der Police ergibt, dass
dieser mitversichert ist.)
32.4
Versichert ist der Schaden am Bootshänger oder der
Verlust des in der Police aufgeführten Bootshängers durch:
32.4.1 Blitzschlag, Brand, Explosion und Selbstentzündung,
auch infolge eines innewohnenden Mangels.
32.4.2 eine anderweitige äußere Einwirkung, auch infolge eines
innewohnenden Mangels.
32.4.3 Diebstahl und Abhandenkommen.
Vorrichtungen zur Verhinderung von Diebstahl
32.5
Im Fall eines gedeckten Schadens am Boot oder am
Bootshänger ist über die Versicherungssumme für das Boot oder
den Bootshänger hinaus der Schaden an oder der Verlust von
Vorrichtungen zur Verhinderung von Diebstahl, wie z.B. ein
geprüftes Schloss und/oder eine geprüfte Radsperre, bis zu einer
Höchstsumme von € 750,- je Schadensfall versichert.
Außergewöhnliche Kosten
32.6
Versicherungsleistungen werden gewährt für Kosten, die
notwendigerweise im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall gemacht werden für:
32.6.1 die Bewachung und den Transport des versicherten
Gutes zur nächstgelegenen Werkstatt, wo der durch diese
Versicherung gedeckte Schaden repariert werden kann.
32.6.2 die Hebung und die Räumung, wenn das ganze Boot
verloren gegangen ist.
32.6.3 die Miete für eine Ersatzunterkunft im Urlaub, wenn das
Boot mit einer fest eingerichteten Kajüte und fest eingerichteten
Schlafplätzen ausgestattet ist/war, und das Boot während des
Urlaubs infolge eines laut dieser Rubrik versicherten Schadenfalls
verloren ging oder so beschädigt wurde, dass es unbewohnbar
ist. Die Versicherungsleistung beträgt höchstens € 125,- pro Tag
für alle Versicherten zusammen, mit einer Höchstsumme von
€ 1.250,- je Schadensfall. Bei der Auszahlung der Versicherungsleistungen werden die Beträge abgezogen, die unter
normalen Umständen entstanden wären, bzw. etwaige
Rückvergütungen.
32.6.4 die Rückreise der Versicherten in die Niederlande, wenn
das Boot als einziges Transportmittel zum und vom Urlaubsort
genutzt wurde, und das Boot infolge eines laut dieser Rubrik
versicherten Schadenfalls verloren ging oder so beschädigt
wurde, dass das Boot nicht mehr als Transportmittel genutzt
7
werden kann. Die Versicherungsleistung beträgt höchstens
€ 1.000,- je Schadensfall für alle Versicherten zusammen.
32.6.5 Telekommunikationskosten für den Kontakt mit SOS
International bis zu einer Höchstsumme von € 100,- je Schadensfall.
32.6.6 die Kosten für Rettung, Hilfe und Bergung sowie anderweitige Kosten zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden.
32.6.7 zusätzliche Transportkosten im Zusammenhang mit
einem versicherten Schadensfall. Diese Kosten werden mit bis zu
10% der von der Europeesche gezahlten Versicherungsleistung
mit einer Höchstsumme von € 250,- je Schadensfall vergütet.
Bedingungen für die Deckung
32.7
Versicherungsleistungen für Schäden oder Verlust
werden nur gewährt, wenn:
32.7.1 sowohl der Schaden oder der Verlust als auch der
Schadensfall während der Geltungsdauer der Versicherung
eintritt.
32.7.2 die Folgen des innewohnenden Mangels während der
Geltungsdauer der Versicherung festgestellt wurden und der
Europeesche gemeldet wurden.
wie z.B. ein geprüftes Schloss und/oder eine geprüfte Radsperre,
bis zu einer Höchstsumme von € 500,- je Schadensfall versichert
Außergewöhnliche Kosten
34.3
Versicherungsleistungen werden gewährt für Kosten, die
notwendigerweise im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall gemacht werden für:
34.3.1 die Bewachung und den Transport des versicherten
Gutes zur nächstgelegenen Werkstatt, wo der durch diese
Versicherung gedeckte Schaden repariert werden kann.
34.3.2 die Hebung und die Räumung, wenn das ganze Boot
verloren gegangen ist.
34.3.3 Die Kosten für Rettung, Hilfe und Bergung sowie
anderweitige Kosten zur Vermeidung oder Verringerung von
Schäden.
34.3.4 zusätzliche Transportkosten im Zusammenhang mit
einem versicherten Schadensfall. Diese Kosten werden mit bis zu
10% der von der Europeesche gezahlten Versicherungsleistung
mit einer Höchstsumme von € 250,- je Schadensfall vergütet.
Bedingungen für die Deckung
34.4
Versicherungsleistungen für Schäden oder Verlust
werden nur gewährt, wenn sowohl der Schaden oder der Verlust
als auch der Schadensfall während der Geltungsdauer der
Versicherung eintritt..
Rubrik Brand/Diebstahl
Diese Deckung gilt nur, wenn diese Rubrik in der Police
aufgeführt ist.
33
Deckung
Boot
33.1
Versichert ist der Schaden am Boot oder der Verlust des
Boots durch:
33.1.1 Blitzschlag, Brand, Explosion und Selbstentzündung,
auch infolge eines innewohnenden Mangels.
33.1.2 Diebstahl, Einbruch, Unterschlagung, “Spaß-Touren” und
Abhandenkommen des ganzen Boots, sowie versuchter
Diebstahl, versuchter Einbruch und versuchte “Spaß-Touren”.
Außerdem werden Versicherungsleistungen für Kaskoschäden
gewährt, die in der Zeit entstanden sind, als sich das Boot in
fremdem Besitz befand.
Vorrichtungen zur Verhinderung von Diebstahl
33.2
Im Fall eines gedeckten Schadens am Boot, ist über die
Versicherungssumme für das Boot hinaus der Schaden an oder
der Verlust von Vorrichtungen zur Verhinderung von Diebstahl,
wie z.B. ein geprüftes Schloss und/oder eine geprüfte Radsperre,
bis zu einer Höchstsumme von € 500,- je Schadensfall versichert.
Außergewöhnliche Kosten
33.3
Versicherungsleistungen werden gewährt für Kosten, die
notwendigerweise im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall gemacht werden für:
33.3.1 die Bewachung und den Transport des versicherten
Gutes zur nächstgelegenen Werkstatt, wo der durch diese
Versicherung gedeckte Schaden repariert werden kann.
33.3.2 die Hebung und die Räumung, wenn das ganze Boot
verloren gegangen ist.
33.3.3 die Kosten für Rettung, Hilfe und Bergung sowie anderweitige Kosten zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden.
33.3.4 zusätzliche Transportkosten im Zusammenhang mit
einem versicherten Schadensfall. Diese Kosten werden mit bis zu
10% der von der Europeesche gezahlten Versicherungsleistung
mit einer Höchstsumme von € 250,- je Schadensfall vergütet.
Bedingungen für die Deckung
33.4
Versicherungsleistungen für Schäden oder Verlust
werden nur gewährt, wenn:
33.4.1 sowohl der Schaden oder der Verlust als auch der
Schadensfall während der Geltungsdauer der Versicherung
eintritt.
33.4.2 die Folgen des innewohnenden Mangels während der
Geltungsdauer der Versicherung festgestellt wurden und der
Europeesche gemeldet wurden.
Rubrik Brand
Diese Deckung gilt nur, wenn diese Rubrik in der Police
aufgeführt ist.
35
Deckung
Boot
35.1
Versichert ist der Schaden am Boot oder der Verlust des
Boots durch Blitzschlag, Brand, Explosion und Selbstentzündung,
auch infolge eines innewohnenden Mangels.
Außergewöhnliche Kosten
35.2
Versicherungsleistungen werden gewährt für Kosten, die
notwendigerweise im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall gemacht werden für:
35.2.1 die Bewachung und den Transport des versicherten
Gutes zur nächstgelegenen Werkstatt, wo der durch diese
Versicherung gedeckte Schaden repariert werden kann.
35.2.2 die Hebung und die Räumung, wenn das ganze Boot
verloren gegangen ist.
35.2.3 die Kosten für Rettung, Hilfe und Bergung sowie
anderweitige Kosten zur Vermeidung oder Verringerung von
Schäden.
35.2.4 zusätzliche Transportkosten im Zusammenhang mit
einem versicherten Schadensfall. Diese Kosten werden mit bis zu
10% der von der Europeesche gezahlten Versicherungsleistung
mit einer Höchstsumme von € 250,- je Schadensfall vergütetet.
Bedingungen für die Deckung
35.3
Versicherungsleistungen für Schäden oder Verlust
werden nur gewährt, wenn sowohl der Schaden oder der Verlust
als auch der Schadensfall während der Geltungsdauer der
Versicherung eintritt.
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle Rubrikenbedingungen.
36
Besondere Ausschlussbestimmungen
Versicherungsleistungen werden nicht für Schäden oder Verlust
gewährt, die:
36.1
aus den Reparaturkosten von normaler Abnutzung
bestehen.
36.2
am Boot durch normale Abnutzung entstanden sind,
wenn die nicht vorgenommene Auswechslung der von der
Abnutzung betroffenen Komponente(n) dem Versicherten
vorzuhalten ist.
36.3
durch allmähliche Einwirkung von Licht, Feuchtigkeit,
Boden-, Wasser- und/oder Luftverunreinigung entstanden sind;
es sei denn, die allmähliche Einwirkung wurde durch eine
unvermittelte, heftige Ausbildung einer Verunreinigung ausgelöst
und der Versicherte hat deren Folgen nach billigem Ermessen
nicht vermeiden können.
36.4
durch oder während einer Beschlagnahme oder
Sicherstellung entstanden sind, ausgenommen Zusammenstoß
oder Verkehrsunfall.
36.5
durch Wertminderung des versicherten Gutes entstanden
sind, sowie finanzieller Einbußen aufgrund der Unmöglichkeit,
das versicherte Gut nutzen zu können.
36.6
am Boot aufgrund von Blasenbildung in Kunststoffen wie
z.B. Polyester entstanden sind oder in deren Folge aufgetreten
sind, und die durch einen allmählichen Prozess wie z.B. Osmose
verursacht wurden.
Rubrik Diebstahl
Diese Deckung gilt nur, wenn diese Rubrik in der Police
aufgeführt ist.
34
Deckung
Boot
34.1
Versichert ist der Schaden am Boot oder der Verlust des
Boots durch Diebstahl, Einbruch, Unterschlagung, “Spaß-Touren”
und Abhandenkommen des ganzen Boots, sowie versuchter
Diebstahl, versuchter Einbruch und versuchte “Spaß-Touren”.
Außerdem werden Versicherungsleistungen für Kaskoschäden
gewährt, die in der Zeit entstanden sind, als sich das Boot in
fremdem Besitz befand.
Vorrichtungen zur Verhinderung von Diebstahl
34.2
Im Fall eines gedeckten Schadens am Boot, ist über die
Versicherungssumme für das Boot hinaus der Schaden an oder
der Verlust von Vorrichtungen zur Verhinderung von Diebstahl,
8
39.4
Wenn sich aus der Police ergibt, dass das Boot auf der
Grundlage einer festen Taxierung versichert ist, gilt ab dem in der
Police aufgeführten Datum für eine Frist von 36 Monaten der
gemäß Artikel 7:960 Burgerlijk Wetboek festgestellte taxierte Wert
des Boots als die Versicherungssumme. Nach dem Verstreichen
dieser Frist muss das Boot erneut gemäß Artikel 7:960 Burgerlijk
Wetboek taxiert werden. Wenn keine Taxierung stattgefunden
hat, wird der Wert bei einem Schadensfall gemäß den
Allgemeinen Bedingungen bestimmt.
39.5
Wenn sich aus der Police ergibt, dass das Boot auf der
Grundlage einer festen Summe versichert ist (Taxierung durch
die Parteien), gilt ab dem in der Police aufgeführten Datum für
eine Frist von 36 Monaten der festgestellte Wert als
Versicherungssumme. Nach dem Verstreichen dieser Frist wird
der Wert bei einem Schadensfall gemäß den Allgemeinen
Bedingungen bestimmt.
39.6
Grundlage für die Versicherungsleistung für einen Außenbordmotor ist der Neuwert mit folgender Abschreibung:
15% während des ersten Jahres, und anschließend jährlich ein
Abzug von 10% auf das Ergebnis der vorherigen Abschreibung.
39.6.1 Für einen Außenbordmotor von bis zu 25 PS (18,4 kW),
der nicht älter als 36 Monate ist, und von dem der Versicherte der
Ersteigentümer ist, gilt der Neuwert als Grundlage bei der
Berechnung der Versicherungsleistung.
39.6.2 Bei Diebstahl aber nur wenn der Außenbordmotor mit
einem geprüften Schloss gesichert war oder wenn in einen
abgeschlossenen Raum eingebrochen wurde.
39.6.3 Der Versicherte muss den Kaufbeleg und die Schlüsselnummer des geprüften Schlosses der Europeesche auf
Verlangen vorlegen.
39.6.4 Bei der Bestimmung des Alters des Außenbordmotors
wird vom 31. Dezember des Baujahrs des Außenbordmotors
ausgegangen.
Inventar
39.7
Grundlage für die Berechnung der Versicherungsleistung
ist:
39.7.1 der Neuwert bis höchstens zur Versicherungssumme,
aber wenn der Tageswert der beschädigten oder verloren
gegangenen Güter weniger als 40% des Neuwerts beträgt, gilt
der Tageswert als Grundlage der Versicherungsleistung.
39.7.2 Wenn der Versicherte keinen Nachweis für den Wert und
das Alter des Inventars erbringen kann, wird der Wert auf der
Grundlage eines geschätzten Tageswerts festgestellt.
37
Besondere Pflichten
Der Versicherte ist verpflichtet:
37.1
bei einem Schaden am versicherten Gut die
beschädigte(n) Komponente(n) aufzubewahren und mit der
Reparatur zu warten, um so der Europeesche die Möglichkeit zu
bieten, die beschädigte(n) Komponente(n) zu untersuchen, so
dass sie den Umfang und die Ursache des Schadens feststellen
kann.
37.2
im Zeitraum, nachdem der Schadensfall der Europeesche
gemeldet wurde und bevor die Untersuchung abgeschlossen ist,
regelmäßig bei der Polizei nachzufragen, ob sich das versicherte
Gut eventuell wieder angefunden hat, und wenn dies der Fall ist,
die Europeesche umgehend diesbezüglich zu informieren.
37.3
an der im Artikel “Schadensregulierung” beschriebenen
Übertragung und der Unterzeichnung der dazu dienenden
Erklärung mitzuwirken.
38
Schadensregulierung
38.1
Die Europeesche verzichtet in Bezug auf die aufgrund
dieser Versicherung gewährten Versicherungsleistungen auf ihr
Recht auf Schadenersatz gegenüber dem Versicherten; ausgenommen bei Versicherungsleistungen, die für vom Versicherten
absichtlich herbeigeführte Schäden geleistet wurden.
38.2
Bei Diebstahl, Unterschlagung oder Abhandenkommen
des versicherten Gutes entsteht der Anspruch auf Auszahlung
von Versicherungsleistungen erst nach dem Ablauf von 30
Tagen, nachdem der Schadensfall der Europeesche gemeldet
wurde, und nachdem der von der Europeesche eingeschaltete
Sachverständige den Schaden untersucht hat.
38.3
Die Europeesche hat das Recht, bei Diebstahl, Unterschlagung oder Abhandenkommen des versicherten Gutes für die
Gewährung von Versicherungsleistungen das Eigentumsrecht an
den verloren gegangenen Sachen zu erhalten, einschließlich aller
zugehörigen Unterlagen, Hilfsmittel und sonstigen Sachen.
38.4
Die Europeesche hat das Recht, etwaige Überreste an
Dritte zu übertragen.
38.5
Wenn die Europeesche eine verloren gegangene Sache
erfolgreich wiedergewinnen konnte, hat der Versicherte das
Recht, das Eigentum an der Sache gegen Rückzahlung der
diesbezüglich an ihn gezahlten Versicherungsleistungen
zurückzuerhalten.
38.6
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenssumme hat der Versicherte das Recht, gegen den Sachverständigen der Europeesche einen anderen Sachverständigen zu
benennen. Die Kosten für diesen Sachverständigen obliegen
dann dem Versicherten.
38.7
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden
Sachverständigen über die Höhe der Schadenssumme haben
diese beiden gemeinsam einen dritten Sachverständigen zu
benennen. Dessen Schadensfeststellung muss innerhalb des
Rahmens der beiden anderen Schätzungen bleiben, und sie ist
verbindlich. Die Kosten für diesen Sachverständigen tragen die
Europeesche und der Versicherte jeweils zur Hälfte.
40
Auszahlung von Versicherungsleistungen
Boot/Bootshänger
Der Höchstsatz bei der Versicherungsleistung beträgt:
40.1
bei Totalverlust den festgestellten Wert abzüglich des
Werts der Überreste.
40.2
Bei einer Beschädigung werden Versicherungsleistungen
für die Reparaturkosten bis höchstens zum festgestellten
Auszahlungsbetrag abzüglich einer unterstellten Wertsteigerung
(“neu für alt”) gewährt. Ein solcher Abzug betrifft nur die
Materialkosten und entsprechend nicht den Arbeitslohn; es sei
denn, dass nach dem Urteil des Sachverständigen, der den
Schaden untersucht, die entsprechenden (Ersatz-) Teile auch
ohne das Eintreten des Versicherungsfalls sich offensichtlich in
einem Zustand befinden, der eine Reparatur des versicherten
Gutes ohnehin erforderlich gemacht hätte. Unter Reparatur wird
auch der Austausch eines Teils bzw. von Teilen des versicherten
Gutes verstanden.
40.2.1 Wenn sich aus der Police ergibt, dass das Boot auf der
Grundlage des Neuwerts, einer festen Schätzung oder eines
Festbetrags versichert war, wird bei Schäden an den Spritzwasserabdeckungen, (Deck-) Planen und -Segeln und dem
Takelwerk eine Reparatur oder ein Austausch von (Ersatz-)
Teilen ausschließlich unter Abzug einer unterstellten
Wertsteigerung (“neu für alt”) vorgenommen.
40.3
Bei einer Beschädigung, ohne dass innerhalb von 6
Monaten eine Reparatur vorgenommen wird, 50% der Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer bis zur Höhe des festgestellten
Auszahlungsbetrags.
40.4
Bei einem durch die Versicherung gedeckten Schaden
kann auf Verlangen des Versicherten, in Absprache mit der und
39
Wertbestimmung bei einem Schaden
Boot/Bootshänger
39.1
Grundlage für die Berechnung der Versicherungsleistung
ist der Tageswert bis maximal zur Höhe der Versicherungssumme.
39.2
Für ein neues, auf einer Werft gebautes Boot stellt
während der ersten 12 Monate der Neuwert bis maximal zur
Höhe der Versicherungssumme die Grundlage für die Versicherungsleistung dar. Diese Bestimmung gilt nur dann, wenn der
Versicherte der Ersteigentümer ist. Bei der Bestimmung des
Alters wird das Datum der Auslieferung an den Versicherten zu
Grunde gelegt.
39.3
Wenn sich aus der Police ergibt, dass ein neues, auf
einer Werft gebautes Boot auf der Grundlage von 36 Monaten
Neuwert versichert ist, gilt, dass während der ersten 36 Monate
der Neuwert bis zu einer Höchstsumme von 110% der
Versicherungssumme Grundlage für die Versicherungsleistung
ist. Diese Bestimmung gilt nur dann, wenn der Versicherte der
Ersteigentümer ist. Bei der Bestimmung des Alters wird das
Datum der Auslieferung an den Versicherten zu Grunde gelegt.
9
1.2.3 die Hinterbliebenen des Versicherten; wenn und insoweit
wie diese einen Anspruch auf Leistungen für die Kosten des
Lebensunterhalts auf der Grundlage eines Versicherungsfalls
geltend machen können, für den aufgrund dieser Versicherung
Anspruch auf Rechtsschutz besteht.
1.3
Befugter Rechtsvertreter: ein diesbezüglich befugter
Rechtsvertreter (Jurist), der aufgrund der einschlägigen
Vorschriften für die Prozessbevollmächtigung in dem (eventuell)
notwendigen gerichtlichen oder administrativen Verfahren den
erforderlichen Rechtsbeistand gewähren darf.
nach Genehmigung durch die Europeesche, eine Überprüfung
der Qualität der Reparatur vorgenommen werden. Diese Prüfung
wird
von
einem
von
der
Europeesche
benannten
Sachverständigen durchgeführt.
Inventar
Der Höchstsatz bei der Versicherungsleistung beträgt:
40.5
bei Totalverlust, den festgestellten Wert abzüglich des
Werts der Überreste.
40.6
bei einer Beschädigung, die Reparaturkosten bis zur
Höhe des festgestellten Auszahlungsbetrags, abzüglich des
Werts der Überreste.
2
Versicherungsgebiet, zuständiges Gericht, geltendes
Recht
Rechtsschutz wird gewährt in:
2.1
Europa und den Ländern rund um das Mittelmeer, wenn
ein Gericht eines dieser Länder zuständig ist, und wenn das
Recht eines dieser Länder gilt, im Fall von:
2.1.1 Schadenersatzansprüchen für entstandene Schäden an
Leib und Gut
2.1.2 Strafsachen
2.1.3 Streitigkeiten aus Abschlepp- und Reparaturverträgen;
2.2
in den Niederlanden in allen anderen Fällen, wenn ein
niederländisches Gericht zuständig ist und niederländisches
Recht gilt.
41
Berechtigte
41.1
Das Recht auf Versicherungsleistungen besteht für den
Versicherungsnehmer.
41.2
Die Versicherungsleistungen können an den Versicherungsnehmer oder auch an denjenigen ausgezahlt werden, durch
dessen Vermittlung die Versicherung abgeschlossen wurde.
Rubrik Unfälle Schiffsbesatzung/Passagiere
Diese Deckung gilt nur, wenn diese Rubrik in der Police
aufgeführt ist..
42
Deckung
42.1
Versichert sind die Folgen von Unfällen:
42.1.1 die der/die Versicherte(n) während einer Erholungszeit an
Bord des in der Police aufgeführten Boots, einschließlich des an
und von Bord Gehens, erlitten haben.
42.1.2 die der Versicherungsnehmer während einer Erholungszeit auf dem Freizeitfahrzeug einer Drittpartei erlitten hat.
42.2
Der Versicherer versichert pro Schadensfall alle gemeinsam Versicherten für Unfälle mit Todesfolge oder bleibender
Invalidität während der Geltungsdauer der Versicherung bis
höchstens zur Höhe der in der Police aufgeführten Versicherungssummen. Die Versicherungssumme für die Kosten der
ärztlichen Behandlung beträgt € 1.500,-.
42.3
Hierfür gelten die Bedingungen der Persönlichen Unfallversicherung (Persoonlijke Ongevallenverzekering), wie diese
zum Zeitpunkt des Unfalls von der Europeesche festgelegt waren.
3
Deckung
Allgemeines
3.1
Versichert ist das Risiko, dass der Versicherte in einem
Streitfall einen Rechtsbeistand aufgrund eines Schadensfalls
benötigt, wenn:
3.1.1 der Schadensfall und der sich daraus ergebende Bedarf
an einem Rechtsbestand während der Geltungsdauer der
Versicherung eintreten.
3.1.2 der Bedarf an einem Rechtsbeistand zu Beginn der
Versicherungsdeckung nach billigem Ermessen nicht vorhersehbar war.
3.2
Unter Rechtsbeistand wird hier verstanden:
3.2.1 die Erteilung einer Rechtsberatung zur Vermeidung oder
zur Lösung eines den Versicherten betreffenden (drohenden)
Rechtsstreits;
3.2.2 die Wahrnehmung der Rechtsinteressen des Versicherten
in einem Streitfall, von dem dieser betroffen ist, durch:
- die Wahrnehmung der Verteidigung des Versicherten,
gerichtlich
und
außergerichtlich,
gegen
(strafrechtliche)
Forderungen;
- das Einreichen und die Verteidigung gegen Antrags- und
Klageschriften im Namen des Versicherten;
- die
Ausführung
von
Urteilen,
Verfügungen
oder
Schiedssprüchen;
3.2.3 die Vergütung oder den Vorschuss von und für Kosten
des Rechtsbeistands, die sich aus den vorgenannten Aktivitäten
ergeben, gemäß der näheren Beschreibung in Artikel 3.6.
3.3
Bei Zweifel am Bestehen eines Streitfalls muss der
Versicherte auf Verlangen von DAS den Streitfall durch den
Bericht eines Juristen belegen, der in Absprache mit DAS
benannt wird.
Versicherte Aktivitäten
3.4
Bei Vorfällen und/oder Schadensfällen, die mit dem
versicherten Fahrzeug und/oder dem in der Police aufgeführten
Bootshänger in Zusammenhang gebracht werden können, hat der
Versicherte Anspruch auf den nachstehend beschriebenen
Rechtsschutz durch DAS.
3.5
Wenn der Versicherte bei der Ausübung der
nachgenannten Aktivitäten von einem Streitfall betroffen ist, hat er
Anspruch auf Rechtsbeistand, wenn und insoweit wie es für ihn in
diesem Streitfall um geldwerte Belange geht.
3.6
Die versicherten Aktivitäten sind:
3.6.1 Teilnahme am Wasserverkehr mit dem versicherten
Fahrzeug und/oder dem in der Police aufgeführten Bootshänger;
3.6.2 die Verfügbarkeit, die Wartung und das Ersetzen des
versicherten Fahrzeugs bzw. des Bootshängers.
Unvermögen
3.7
DAS vergütet dem Versicherten den Schaden infolge
einer unerlaubten Handlung eines Dritten, wenn und insoweit wie
dieser die in Artikel 12.1 genannte Selbstbeteiligung übersteigt,
höchstens aber € 750,-. Dies gilt, wenn die Realisierung von
Schadenersatzansprüchen durch das Unvermögen der Gegenpartei scheitert; es sei denn, der Versicherte kann den Schaden
anderweitig ersetzt bekommen.
Kaution
3.8
DAS schießt dem Versicherten einen Betrag bis
höchstens € 12.500,- vor, wenn durch eine ausländische Behörde
im Zusammenhang mit einer gedeckten Strafsache für die Frei-
43
Berechtigte
43.1
Beim Tod des Versicherten besteht Anspruch auf
Versicherungsleistungen nur für die gesetzlichen Erben;
ausgenommen davon sind etwaige staatliche Ansprüche. Bei
bleibender Invalidität hat der betreffende Versicherte Anspruch
auf die Versicherungsleistungen.
43.2
Die Versicherungsleistungen können an den Versicherungsnehmer oder auch an denjenigen ausgezahlt werden, durch
dessen Vermittlung die Versicherung abgeschlossen wurde.
43.3
Die Auszahlung gilt als Beleg für alle Versicherten.
44
Klauseln zur Deckung von Fällen von Terrorismus
Hiermit wird bekannt gemacht, dass die “Klauseln zur Deckung
von Fällen von Terrorismus bei der niederländischen Rückversicherungsgesellschaft für Terrorismusschäden - Clausuleblad
terrorismedekking bij de Nederlandse herverzekeringsmaatschappij voor Terrorismeschaden N.V.’ für diese Versicherung
gilt. Diese Klauseln wurden Ihnen am 15. Juli 2003 als Anlage zu
einer flächendeckenden Versendung in den gesamten Niederlanden zugestellt. Auf Anfrage senden wir diese nochmals (gratis)
zu. Sie können den Text auch unter www.terrorismeverzekerd.nl
oder www.europeesche.nl im Internet einsehen.
Die nachstehend aufgeführten Bedingungen “Boot-Rechtsschutz Bootrechtsbijstand” gelten nur, wenn die Deckung BootRechtsschutz in der Police als Bestandteil der Versicherung
aufgeführt ist.
Boot-Rechtsschutz
RB Boot 2002
310-054
03-05
1
Beschreibung der Begriffe
In den Bedingungen wird verstanden unter:
1.1
DAS: DAS Nederlandse Rechtsbijstand Verzekeringmaatschappij N.V., Postbus 23000, NL 1100 DM Amsterdam,
Niederlande (das Versicherungsunternehmen)
1.2
Versicherte:
1.2.1 der Versicherungsnehmer
1.2.2 der
vom
Versicherungsnehmer
bevollmächtigte
Schiffsführer, die Schiffsbesatzung bzw. die Passagiere, die der
Deckung durch die Versicherung gemäß Artikel 3.6.1 unterliegen.
10
lassung des Versicherten, für die Rückgabe seines
Bootsführerscheins oder für die Aufhebung einer Beschlagnahme
seines versicherten Fahrzeugs
die Zahlung einer Kaution
verlangt wird.
3.9
Durch die Annahme des Vorschusses ermächtigt der
Versicherte DAS unwiderruflich, über das versicherte Gut zu
verfügen, sobald dieses wieder freigegeben wird, und er
übernimmt die Verpflichtung, DAS bei der unverzüglichen
Wiedergewinnung des Vorschusses in vollem Umfang seine
Mitwirkung zu verleihen. Der Versicherte ist verpflichtet, den
Vorschuss schnellstmöglich zurückzuzahlen; in jedem Fall aber
innerhalb eines Jahres, nachdem dieser gewährt wurde.
5.6
Im Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines
befugten Juristen gemäß den Vorschriften des Gesetzes Aufsicht
über das Versicherungswesen (Wet Toezicht Verzekeringswezen), folgt DAS der Wahl des Versicherten. In anderen Fällen
oder im Fall der Beauftragung eines externen Juristen obliegt
diese Wahl DAS.
5.7
DAS haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit
der Verfahrensführung durch einen externen Juristen entstehen.
5.8
DAS ist befugt, keinen (weiteren) Beistand zu gewähren,
wenn das Interesse an der Sache die entstandenen (und noch
entstehenden) Kosten für den Rechtsbeistand nicht aufwiegt. In
einem solchen Fall wird DAS einen Betrag zur Verfügung stellen,
der den Belangen der Sache entspricht.
4
Kosten des Rechtsbeistands
4.1
Die Kosten für den Rechtsbeistand umfassen:
4.1.1 die internen Kosten: die Kosten für den bei der DAS
angestellten Juristen;
4.1.2 die folgenden externen Kosten:
- Honorare und Vorschüsse, wenn und insoweit wie diese
allgemein üblich sind, für die externen Juristen, die von DAS
hinzugezogen werden;
- die Kosten für Zeugen, wenn und insoweit wie diese vom
Gericht auferlegt werden;
- die dem Versicherten obliegenden Verfahrenskosten oder die
Prozesskosten, zu denen er in einem abschließenden Urteil
verurteilt wird.
- die notwendigen, in Absprache mit DAS entstehenden Reiseund Aufenthaltskosten, wenn das persönliche Erscheinen vor
dem ausländischen Gericht angeordnet oder vom eingeschalteten
Juristen dringend verlangt wird.
- die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines
Urteils anfallen.
4.2
Für die Vergütung kommen nicht in Betracht:
4.2.1 die in Artikel 4.1.2 genannten externen Kosten, soweit sie
eine vertraglich geregelte Kostenobergrenze pro Inanspruchnahme eines Juristen überschreiten. Wenn aus einem Tatbestand
oder einem Bündel von Tatbeständen mehrere Ansprüche auf
Rechtsbeistand erwachsen, dann gilt die Kostenobergrenze für
diese Ansprüche zusammen.
4.2.2 die externen Kosten, die aufgrund einer vertraglichen
oder gesetzlichen Regelung als Schadenersatz erstattet, verrechnet oder durch Dritte vergütet werden können (ausgenommen
Ansprüche aufgrund des Gesetzes über den Rechtsbeistand Wet op de Rechtsbijstand). DAS schießt diese Kosten vor.
6
Ausschlussbestimmungen
DAS gewährt keinen Rechtsbeistand (einschließlich der Rechtsberatung):
6.1
bei Fällen, in denen der Versicherte eine kraft dieser
Bedingungen ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt hat;
6.2
bei Streitfällen über die Nutzung des Fahrzeugs
(Vermietung, Transport, Prüfungen und Unterricht usw.);
6.3
bei Streitfällen über den Kauf eines Freizeitfahrzeugs aus
zweiter Hand; es sei denn, dieses wurde bei einer Werft oder
einem offiziellen Händler gekauft;
6.4
in steuerrechtlichen Angelegenheiten (Erbschaftssteuern,
Kosten, Abgaben, Gebühren, Beiträge, Einfuhrzölle und
Verbrauchssteuern);
6.5
bei Streitfällen über das Entstehen von oder die Übernahme von Forderungen Dritter durch Abtretung, Schuldwandlung, Subrogation oder Bürgschaft;
6.6
bei der Verteidigung gegen Forderungen aufgrund einer
unerlaubten Handlung oder dafür eintretende Regressmaßnahmen;
6.7
bei Strafsachen, wenn es sich dabei um Vorsatz oder
bedingten Vorsatz eines Versicherten handelt;
6.8
bei Streitfällen, die durch eine bewaffnete Auseinandersetzung, Bürgerkrieg, Aufstand, Unruhen im Inland, Aufruhr,
Arbeitskämpfe oder Streiks entstanden sind oder die durch diese
verursacht wurden;
6.9
bei Streitfällen, die durch eine Atomkernreaktion verursacht wurden, bei dieser aufgetreten sind oder sich aus dieser
ergeben haben; ganz gleich, wie diese Reaktion entstanden ist.
7
Pflichten im Schadensfall
Der Versicherte ist verpflichtet, alle Fälle, bei denen die
Versicherungsdeckung für den Boot-Rechtsschutz in Anspruch
genommen werden soll, schnellstmöglich der Europeesche zu
melden, dabei die Versicherungsdaten zu übermitteln und eine
möglichst vollständige Darstellung des Geschehens abzugeben.
5
Gewährung von Rechtsschutz
5.1
Der Rechtsschutz wird von DAS gewährt. DAS garantiert
den Einsatz aller beim Unternehmen angestellten Juristen. Die
Art der Maßnahmen wird mit dem Versicherten abgestimmt, und
er wird über die Möglichkeit der Realisierung des gewünschten
Ergebnisses unterrichtet.
5.2
DAS vergütet die sich daraus ergebenden externen
Kosten bis zu einem Höchstbetrag von € 25.000,- pro Inanspruchnahme des Rechtsbeistands. Diese Kostenobergrenze gilt für alle
Ansprüche zusammen, die sich aus einem Tatbestand oder
einem Bündel von Tatbeständen ergeben.
5.3
DAS muss keinen Rechtsschutz gewähren, wenn neben
dem Versicherten auch andere interessierte Parteien Maßnahmen ergreifen (wollen). Wenn DAS keinen Rechtsschutz
gewährt, vergütet DAS den Anteil des Versicherten an den
gemeinsam entstandenen Kosten für den Rechtsbeistand.
5.4
Falls die Verfahrensführung wegen des Verfahrensmonopols nicht von DAS selbst vorgenommen werden kann, überträgt
DAS diese an einen Rechtsanwalt oder einen dazu befugten
Juristen. In Betracht kommen Rechtsanwälte oder befugte
Juristen, die für ein in den Niederlanden zu führendes Verfahren
in den Niederlanden zugelassen oder dort niedergelassen sind,
bzw. die bei einem ausländischen Gericht zugelassen sind, wenn
die Sache dort verhandelt werden muss.
5.5
Dem Rechtsanwalt, dem befugten Rechtsvertreter und
anderen externen Juristen Aufträge zu erteilen obliegt einzig und
allein DAS nach Absprache mit dem Versicherten. Solche
Aufträge werden stets im Namen des Versicherten erteilt. Der
Versicherte bevollmächtigt DAS hierzu unwiderruflich.
8
Wartefrist
8.1
DAS gewährt keinen Rechtsschutz für Ansprüche, die
sich aus Tatbeständen oder Umständen ergeben oder mit diesen
im Zusammenhang stehen, die innerhalb von 3 Monaten nach
dem Abschluss der Versicherung eingetreten sind.
8.2
DAS beruft sich nicht auf die Bestimmung in Artikel 8.1,
wenn:
8.2.1 diese Versicherung unmittelbar an eine artgleiche
Versicherung anschließt, und der Versicherte daraus das
Fortbestehen derselben Rechte ableiten könnte;
8.2.2 der Versicherte das Entstehen dieser Tatbestände oder
Umstände beim Abschluss der Versicherung nicht vorhersehen
konnte.
Auf Verlangen von DAS muss er dies nachweisen.
9
Interessenkonflikte
Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn beide Parteien in einem
Streitfall Ansprüche auf Rechtsschutz durch DAS haben.
In diesem Fall gilt Folgendes:
9.1
Wenn es sich um einen Streitfall zwischen dem
Versicherungsnehmer und einem auf einer Police aufgeführten
Mitversicherten handelt, wird DAS ausschließlich dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz gewähren;
11
9.2
Wenn es sich um einen Streitfall zwischen zwei
Mitversicherten auf einer Police handelt, wird DAS ausschließlich
dem Versicherten Rechtsschutz gewähren, der vom Versicherungsnehmer bestimmt wird;
9.3
Wenn es sich um einen Streitfall zwischen zwei Versicherten auf zwei verschiedenen Policen handelt, haben beide
Versicherte einen Anspruch auf Rechtsbeistand durch einen
Rechtsanwalt oder einen befugten Rechtsvertreter nach eigener
Wahl und auf Kosten von DAS.
10
Regelung von Streitfällen
10.1
Wenn der Versicherte mit dem Urteil von DAS über die
Realisierbarkeit von Ansprüchen oder die Art der Verfahrensführung nicht einverstanden ist, kann er verlangen, diese
Meinungsverschiedenheit einem niederländischen Rechtsanwalt
seiner Wahl vorzulegen.
10.2
DAS legt dann diese Meinungsverschiedenheit, mit allen
relevanten Akten, dem ausgewählten Rechtsanwalt vor, und
fordert von diesem eine Stellungnahme. Auf Wunsch kann der
Versicherte auch seine Auffassung des Streitfalls noch einmal
vortragen. Das Urteil des Rechtsanwalts ist für DAS bindend. Die
Kosten gehen stets zu Lasten von DAS.
10.3
Wenn der Versicherte sich mit der Entscheidung des
Rechtsanwalts nicht einverstanden erklären kann, kann er die
Weiterbehandlung der Sache, dann aber auf eigene Kosten und
eigene Gefahr, fortsetzen. Wird ihm dadurch, ganz oder teilweise,
Recht gegeben, bezahlt DAS, bis zur Obergrenze der
Versicherungssumme, die billigerweise entstandenen Kosten für
den Rechtsbeistand.
10.4
Das Recht, einen Streitfall über die Auslegung oder die
Anwendbarkeit dieser Bedingungen einem Gericht vorzulegen,
verfällt nach Ablauf von 12 Monaten, nachdem DAS den eigenen
Standpunkt schriftlich vorgelegt hat.
11
Schadenfreiheitsrabatt
Ein auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen im
Zusammenhang mit schadenfreien Versicherungsjahren eingeräumter Schadenfreiheitsrabatt gilt nicht für die Prämie für den
Boot-Rechtschutz.
12
Selbstbeteiligung
12.1
Für die in Artikel 3.7 genannte Versicherungsdeckung gilt
eine Selbstbeteiligung von € 125,-.
12.2
Selbstbeteiligungen, die in den Allgemeinen Bedingungen
oder in den Klauseln genannt werden, gelten nicht für den BootRechtsschutz.
12