1 Allgemeine Bedingungen 310-056 Bootsversicherung 10
Transcription
1 Allgemeine Bedingungen 310-056 Bootsversicherung 10
Allgemeine Bedingungen Bootsversicherung 1.3 SOS International: B.V. Nederlandse Hulpverleningsorganisatie SOS International (Hilfsorganisation). 1.4 Boothulp: die Organisation von Hilfe über SOS International (Bootshilfe). 1.5 Versicherungsnehmer: die Person, die eine Versicherung bei der Europeesche abgeschlossen hat. 1.6 Versicherte: Der Versicherungsnehmer, der/die Passagier(e) und die Bootsbesatzung und/oder derjenige, der mit Zustimmung des Versicherungsnehmers das Boot nutzt. 1.7 Prämie: Prämie, Kosten und Versicherungssteuer. 1.8 Auszahlung (von Versicherungsleistungen): Vergütung von Schäden, Kosten oder Verlusten. 1.9 Boot: das in der Police beschriebene Boot mit: 1.9.1 der Schiffsausrüstung 1.9.2 der montieren Ausstattung 1.9.3 dem/den in der Police beschriebenen Motor(en) 1.9.4 das Begleitboot, einschließlich eventuellem Außenbordmotor, wenn dies in der Police aufgeführt ist 1.9.5 ein (gemietetes) Rettungsfloß 1.9.6 nautische Geräte und Installationen 1.10 Fortbewegungskomponenten: Mittel, die zur mechanischen Fortbewegung des Boots dienen und die zu diesem gehören, darunter: 1.10.1 der Motor mit Wendegetriebe 1.10.2 der Antrieb, bestehend aus Schraubenwelle und Schraube 1.10.3 das Instrumentenbord mit Verkabelung 1.11 Originaler Schiffsmotor: ein neuer, als Schiffsmotor gelieferter und vom Hersteller des Boots oder des Motors eingebauter Motor. Ein Motor, der vorher als Fahrzeug- oder als Industriemotor genutzt wurde, und der anschließend zum Schiffsmotor umgebaut wurde, wird nicht als Originaler Schiffsmotor angesehen. Falls zutreffend, wird unter dem Originalen Schiffsmotor auch ein Außenbordmotor verstanden. 1.12 Inventar: die nicht unter “Boot” verstandenen Sachen, die sich an Bord befinden oder die zeitweilig am Kai (Ufer) untergebrachten Sachen, die zum Inventar des Versicherten gehören; ausgenommen Uhren, Kameras, Wertgegenstände, Geld, geldwerte Papiere und Brillen. 1.13 Fahrzeug bzw. Transportmittel: ein Personenwagen, Campingfahrzeug oder ein Lieferwagen, dessen Führung mit dem Führerschein B zulässig ist. 1.14 Neuwert: der Betrag, der unmittelbar vor dem Schaden für die Wiederbeschaffung von neuen Sachen derselben Beschaffenheit und Qualität hätte aufgewendet werden müssen. 1.15 Tageswert: der Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung (aktueller Wert). 1.16 Innewohnender Mangel: eine nachteilige Eigenschaft in oder an der versicherten Sache oder eines Teils derselben, die bei Sachen derselben Art normalerweise nicht auftritt (Eigenmangel). 1.17 Abgeschlossener Raum: ein mit einem funktionsfähigen Schloss abgeschlossener Raum, aber nicht ein abgeschlossenes Gelände, der, ausgenommen von einem Befugten mithilfe eines Schlüssels, nicht betreten werden kann. 1.18 abgeschlossenes Gelände: ein ringsum eingezäuntes Gelände, das, abgesehen von einer befugten Person mit Hilfe eines Schlüssels, nicht betreten werden kann 1.19 Beraubung: die Situation, in der eine andere Person das versicherte Objekt gegen den Willen des Versicherten mit oder ohne Gewalt widerrechtlich in ihren Besitz bringt, während der Versicherte sich in unmittelbarer Umgebung des versicherten Objekts befindet 1.20 Geprüft und genehmigt: eine Übersicht der von der Europeesche geprüften und genehmigten Sicherheitsprodukte ist auf der Internetpräsenz der Europeesche (www.europeesche.nl) einsehbar oder auf Anfrage bei der Europeesche erhältlich. 1.21 öffentliche Straße: alle für den öffentlichen Verkehr zugänglichen Straßen oder Wege einschließlich der dazugehörigen Brücken und Unterführungen sowie einschließlich der zu den Straßen gehörenden Bürgersteige und Grün- oder Seitenstreifen. Zu öffentlichen Straßen wird auch das Gebiet innerhalb eines Abstands von 15 Meter von der öffentlichen Straße gezählt 310-056 10-08 Gliederung der Bedingungen nach Artikel: ALLGEMEINES 1 Beschreibung der Begriffe 2 Geltungsdauer der Versicherung 3 Geltungsdauer der Versicherungsdeckung 4 Prämie 5 Versicherungsgebiet 6 Allgemeine Ausschlussbestimmungen 7 Aufgabenerfüllung von SOS International 8 Hinreichende Sicherungsmaßnahmen und Wartung 9 Allgemeine Pflichten 10 Allgemeine Schadensregulierung 11 Selbstbeteiligung 12 Doppelversicherung 13 Änderung des Versicherungsgegenstands 14 Anpassung Prämie/Bedingungen 15 Rückforderung für nicht versicherte Leistungen 16 Verjährungsfrist der Ansprüche 17 Anschrift 18 Konflikte/Beschwerden 19 Personendaten RUBRIKEN Gesetzliche Haftung Hilfeleistung Kasko + Kasko Brand/Diebstahl Diebstahl Brand Unfallversicherung Schiffsbesatzung/Passagiere 20 Deckung 21 Besondere Ausschlussbestimmungen 22 Besondere Pflichten 23 Schadensregulierung 21 Auszahlung von Versicherungsleistungen 25 Berechtigte 26 Deckungsfälle 27 Deckung 28 Besondere Ausschlussbestimmungen 29 Besondere Pflichten 30 Schadensregulierung 31 Deckung 32 Deckung 33 Deckung 34 Deckung 35 Deckung 36 Besondere Ausschlussbestimmungen 37 Besondere Pflichten 38 Schadensregulierung 39 Wertbestimmung bei einem Schaden 40 Auszahlung von Versicherungsleistungen 41 Berechtigte 42 Deckung 43 Berechtigte 44 Klauseln zur Deckung von Fällen von Terrorismus Dieser Text bildet eine wortgetreue Űbersetzung der amtlichen Niederländischen Fassung dieser Bedingungen, deren Auslegung im Falle von Streitigkeiten ausschliesslich massgebend ist. 1 Beschreibung der Begriffe In der Police und in den Bedingungen wird verstanden unter: 1.1 Europeesche: die Europeesche Verzekering Maatschappij N.V. (das Versicherungsunternehmen) 1.2 Europeesche Hulplijn: Service per Telefon (+31 20 65 15 777). 1 1.22 Kurzhalt: eine kurze Pause zum Ausruhen bzw. Essen auf der Hinreise zum oder auf der Rückreise vom Bestimmungsort bzw. auf einer Durchreise. 1.23 Bewachter Yachthafen: ein Yachthafen mit einem Hafenmeister. Sachverhalts die Versicherung nicht abgeschlossen hätte. Die Versicherung endet an dem im Kündigungsschreiben genannten Datum oder in Ermangelung dessen am Datum des Kündigungsschreibens. 2.9 Mit dem Ende der Versicherung für das Boot erlischt die Versicherung in ihrer Gesamtheit. 2 Geltungsdauer der Versicherung 2.1 Die Versicherung ist ab dem in der Police angegebenen Tag des Inkrafttretens wirksam. 2.2 Die Versicherung wird für die in der Police bezeichnete Versicherungsdauer (Geltungsdauer) abgeschlossen, und sie verlängert sich jeweils zum Vertragsende stillschweigend um die in der Police bezeichnete Zahl von Monaten. 2.3 Die Deckung kann ab dem Datum des Verkaufs des Bootes in Erwartung des Kaufs eines anderen Bootes unterbrochen werden. Das neu angeschaffte Boot wird unter dem noch laufenden Versicherungsvertrag versichert. Eine Unterbrechung oder Einschränkung der Deckung wegen mangelnder Möglichkeit, das Boot zu benutzen, ist ausgeschlossen. 2.4 Die Versicherung endet: 2.4.1 zum Vertragsende, wenn der Versicherungsnehmer mindestens 2 Monate vor diesem Tag in einem an die Europeesche gerichteten Schreiben die Versicherung gekündigt hat. 2.4.2 mit dem Tag des Schadensfalls, nachdem ein Schaden am Boot durch Vergütung auf der Grundlage des (wirtschaftlichen) Totalverlusts reguliert wurde. 2.4.3 wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz nach außerhalb der Niederlande verlegt. Wenn das Boot jedoch seinen festen Liegeplatz in den Niederlanden beibehält, und der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz (weiterhin) in Europa hat, bleibt die Versicherungsdeckung in Kraft. 2.4.4 wenn das Boot einen festen Liegeplatz außerhalb der Niederlande erhält. 2.4.5 bei allen Eigentums- oder Anteilsübertragungen des Versicherungsgegenstands selbst oder im Zusammenhang mit demselben, wobei die faktische Verfügungsgewalt darüber verloren geht. Der Versicherungsnehmer oder seine Erben sind verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen nach dem Eintritt eines Umstands, der zum Ende der Versicherung geführt hat, der Europeesche diesbezüglich Mitteilung zu machen. 2.5 Der Versicherte hat das Recht auf Beendigung der Versicherung: 2.5.1 innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Versicherte von einem Ereignis, das für die Europeesche zu einer Zahlungsverpflichtung führen kann, Kenntnis erhalten hat 2.5.2 innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Europeesche aufgrund dieser Versicherung eine Zahlung geleistet oder abgewiesen hat 2.5.3 innerhalb von 2 Monaten, nachdem die Europeesche dem Versicherten gegenüber einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht bei Abschluss der Versicherung reklamiert hat 2.6 Die Europeesche hat das Recht, die Versicherung zu beenden: 2.6.1 zum Vertragsende, wenn die Europeesche mindestens 2 Monate vor diesem Tag die Versicherung schriftlich gekündigt hat. 2.6.2 innerhalb von 30 Tagen nachdem die Europeesche von einem Schadensfall Kenntnis bekommen hat, der für die Europeesche die Verpflichtung zu einer Versicherungsleistung beinhalten kann. 2.6.3 innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Europeesche aufgrund dieser Versicherung eine Versicherungsleistung erbracht oder eine solche abgelehnt hat. 2.6.4 innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Europeesche von einer Risikoänderung Kenntnis bekommen hat, die so beschaffen ist, dass sie die Versicherung nicht fortführen will. 2.6.5 wenn der Versicherte im Zusammenhang mit einem Schadensfall vorsätzlich eine falsche Darstellung des Sachverhalts abgegeben hat. 2.6.6 wenn der Versicherte länger als 2 Monate mit der Prämienzahlung in Verzug ist und die Europeesche den Versicherten nach dem Fälligkeitstag angemahnt hat. 2.7 In den in Artikel 2.5 und 2.6.2 bis 2.6.5 genannten Fällen endet die Versicherung an dem im Kündigungsschreiben genannten Datum, jedoch frühestens 2 Monate nach dem Datum des Kündigungsschreibens, sofern die Kündigung nicht mit einem vorsätzlichen Täuschungsversuch des Versicherten gegenüber der Europeesche in Verbindung steht. 2.8 Die Versicherung endet innerhalb von 2 Monaten nach der Feststellung, dass der Versicherte bei Abschluss der Versicherung der Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist und dabei in der Absicht gehandelt hat, die Europeesche zu täuschen, in dem Sinne, dass die Europeesche bei Kenntnis des wahren 3 Geltungsdauer der Versicherungsdeckung 3.1 Die Geltungsdauer der Deckung entspricht der Geltungsdauer der Versicherung. 3.2 Die vollständige Deckung wird unterbrochen, wenn der Versicherte es länger als 14 Tage nach dem Prämienfälligkeitsdatum versäumt hat, die Prämie zu zahlen. Die Unterbrechung hat rückwirkende Kraft bis zum Prämienfälligkeitsdatum. Die Deckung tritt 24 Stunden nach Eingang der ausstehenden Prämie und eventueller Inkassokosten bei der Europeesche wieder in Kraft. Für Ereignisse, die während der Unterbrechung eintreten, werden keine Zahlungen geleistet. 4 Prämie 4.1 Zahlung 4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Prämie als Vorauszahlung zu entrichten. 4.1.2 Die Zahlung der geschuldeten Prämie ist als Zahlung für 12 Monate oder weniger möglich. 4.1.3 Die Zahlung von geschuldeten Kosten ist nur als Gesamtzahlung möglich. Diese Kosten werden zum nächsten Fälligkeitstermin eingezogen. 4.1.4 Wenn die Police bestimmt, dass die Zahlung in Raten von unter einer Zahlung für 12 Monate zu geschehen hat, wird die Zahlungsaufforderung bei einer vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin einmalig wiederholt. Wenn innerhalb von 10 Tagen nach einer solchen wiederholten Zahlungsaufforderung keine Prämie eingegangen ist, verfällt die Zahlungsregelung. Die Rate(n) für die/den verbleibenden Zahlungstermin(e) ist/sind dann sofort und insgesamt fällig. 4.2 Prämienerstattung Mit Ausnahme einer Kündigung wegen eines vorsätzlichen Täuschungsversuchs gegenüber der Europeesche wird die laufende Prämie bei einer zwischenzeitlichen Kündigung im Sinne von Artikel 2.4.3 bis 2.4.5, 2.5 und 2.6.2 bis 2.6.4 auf angemessene Weise reduziert. Wenn im laufenden Versicherungsjahr ein gedeckter Schaden entstanden ist, findet bei einer zwischenzeitlichen Kündigung keine Prämienerstattung statt. Des Weiteren muss die Versicherung mindestens 12 Monate in Kraft gewesen sein. Bei einer Prämienerstattung werden stets Bearbeitungsgebühren in Höhe von € 12,50 in Abzug gebracht. 4.3 Schadenfreiheitsrabatt Durch jedes schadenfreie Versicherungsjahr entsteht, bei unveränderter Fortsetzung der Versicherung, der Anspruch auf einen Prämienrabatt für das folgende Jahr gemäß der nachstehenden Tabelle: Schadenfreie Jahre 0 1 2 3 4 5 6 7 8 und mehr Rabatt gegenüber der letzten Prämienzahlung 0 % 10 % 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % 40 % 40 % Rabatt nach 1 Schaden Rabatt nach 2 Schäden 0 % 0 % 0 % 0 % 10 % 15 % 20 % 25 % 40 % (Stufe 7) 0 0 0 0 0 0 0 0 15 % % % % % % % % % Erhaltung des Schadenfreiheitsrabatts: Nur im Fall der Gewährung eines Rabattsatzes von 40% während 2 aufeinander folgender Jahre durch die Europeesche wird bei Vergütung eines Schadens in einem Versicherungsjahr bei der nächsten Prämienfälligkeit keine Kürzung des Schadenfreiheitsrabatts vorgenommen. 4.4 Ein Schaden hat keine Auswirkung auf den Schadenfreiheitsrabatt, wenn: 4.4.1 die von der Europeesche geleistete Versicherungsleistung nicht insgesamt gegenüber dem Verursacher, der nicht der Versicherte ist, im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen für seine Haftung geltend gemacht werden kann. 4.4.2 die Europeesche eine Versicherungsleistung aufgrund der Rubrik Hilfeleistungen erbracht hat. 4.4.3 die Europeesche eine Versicherungsleistung für Telekommunikationskosten erbracht hat. 2 4.4.4 die Europeesche ausschließlich eine Versicherungsleistung für Schäden am Begleitboot erbracht hat. 4.4.5 mit Zustimmung von der Europeesche Kosten aus der Verteidigung gegen Ansprüche entstanden sind. 6.2.5 Bei der Teilnahme an Wettkämpfen auf See mit dem Boot. 6.2.6 Wenn mit einem Boot mit Außenbordmotor von über 25 PS (18,4 kW) oder Heckantrieb oder mit einem offenen Boot mit eingebautem Benzinmotor von über 50 PS (36,7 kW) an Wettkämpfen, ausgenommen an Wasserski-Wettkämpfen, teilgenommen wird. 6.2.7 Bei der Teilnahme an Wasserski-Rennen. 6.3 Es erfolgt keine Zahlungsleistung bei Diebstahl und dessen Folgen, wenn Boot/Bootshänger und/oder Teile davon auf oder an öffentlichen Straßen oder innerhalb eines Umkreises von 15 Meter davon abgestellt oder zurückgelassen wurde(n), sofern es sich dabei nicht um eine in Artikel 8.6 genannte Situation handelte. 6.4 Versicherungsleistungen oder Hilfeleistungen werden nicht für Schäden gewährt, die als direkte oder indirekte Folge von Krieg, Unruhen oder einer Atomkernreaktion entstanden sind. 6.4.1 Unter “Krieg, Unruhen” werden verstanden: Bewaffneter Konflikt, Bürgerkrieg, Aufstand, Unruhen oder Wirren im Land, Aufruhr und Meuterei. Die sechs aufgeführten Formen von “Krieg, Unruhen”, sowie die Definition derselben, sind Bestandteil des Textes, den der Verband der Versicherer (Verbond van Verzekeraars) am 2. November 1981 beim Bezirksgericht (Arrondissementsrechtbank) in 's-Gravenhage hinterlegt hat. 6.4.2 Unter “Atomkernreaktion” wird jede Kernreaktion verstanden, bei der Energie freigesetzt wird. 5 Versicherungsgebiet 5.1 Abhängig von den Angaben in der Police gilt die Versicherung für das ganze Jahr, es sei denn, Anderslautendes wird angegeben, in einem der folgenden Fahrgewässer: Europa (Europa) - auf allen Flüssen und Binnengewässern, sowie für Fahrten auf See im Bereich von 15 Seemeilen der Küstengewässer der zu Europa gehörenden Länder. Meeresfahrt (Zeevart) - enthält Europa, wie oben bestimmt, zuzüglich für den Zeitraum vom 1. April bis zum 1. November eines jeden Jahres diejenigen Meergewässer, die im Bereich von 63° Nördliche Breite, 25° Östliche Länge, 15° Westliche Länge und 45° Nördliche Breite liegen. Meeresfahrt + (Zeevaart +) - enthält Europa, wie oben bestimmt, zuzüglich für den Zeitraum vom 1. April bis zum 1. November eines jeden Jahres diejenigen Meergewässer, die im Bereich von 63° Nördliche Breite, 30° Östliche Länge, 15° Westliche Länge und 35° Nördliche Breite liegen. Dieses Versicherungsgebiet wird zusätzlich durch einen Streifen von 20 Seemeilen vor der Küste von Nordafrika beschränkt, ausgenommen davon ist die Straße von Gibraltar. Niederlande (Nederland) - enthält die Niederlande sowie einen Streifen von 5 Seemeilen vor der Küste des Landes. 5.2 Gleichzeitig wirkt die Versicherung im versicherten Fahrgebiet: - während des Aufenthalts des Boots außerhalb des Wassers, einschließlich des aus dem Wasser Holen und des zu Wasser Lassen. - während des Transports über Land und Wasser mit dafür bestimmten Transportmitteln. 7 Aufgabenerfüllung von SOS International 7.1 SOS International wird seine Hilfsleistungen in enger Zusammenarbeit und Absprache mit den Versicherten, deren Familienangehörigen oder deren Partei, und in angemessener Frist vornehmen; es sei denn, staatliche Vorschriften oder andere widrige Umstände machen die Durchführung dieser Leistungen unmöglich. SOS International ist dabei frei in der Wahl derjenigen, die bei solchen Hilfsleistungen hinzugezogen werden. 7.2 SOS International darf im Namen der Versicherten oder deren Partei Verpflichtungen eingehen. 7.3 SOS International hat das Recht, im Vorab die erforderlichen finanziellen Garantien zu verlangen, insoweit wie die aus der Leistung ihrer Dienste entstehenden Kosten nicht von dieser Versicherung gedeckt sind. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, entfällt sowohl die Pflicht von SOS International zur Leistung der angeforderten Dienste als auch die im Zusammenhang damit ansonsten bestehende Deckung der Versicherung. 7.4 SOS International ist, ausgenommen bei eigenen Versäumnissen oder Fehlern, nicht für Schäden haftbar, die infolge von Fehlern oder Versäumnissen Dritter entstanden sind; dies unbeschadet der eigenen Haftung solcher Dritten. 6 Allgemeine Ausschlussbestimmungen 6.1 In den folgenden Fällen wird für den Versicherten oder für dessen Partei keine Versicherungsleistung erbracht: 6.1.1 Es wurden unwahre Angaben gemacht und/oder eine falsche Darstellung des Sachverhalts abgegeben. In diesem Fall verfällt das Recht auf Versicherungsleistungen für die gesamte Forderung, einschließlich der Teile, für die keine unwahren Angaben gemacht und/oder keine falsche Darstellung des Sachverhalts abgegeben wurden. 6.1.2 eine oder mehrere vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch den Interessen der Europeesche geschadet hat. Ferner wird jeglicher Anspruch auf Zahlungsleistung hinfällig, wenn der Versicherte oder der Versicherte die in Artikel 9.1.3 und 9.1.4 genannten Verpflichtungen im Versuch, die Europeesche zu täuschen, nicht erfüllt hat, es sei denn, dass die Täuschung die Hinfälligkeit des Anspruchs nicht rechtfertigt. 6.1.3 mit Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bewusster oder unbewusster Leichtsinnigkeit oder willentlich einen Schaden verursacht hat. 6.2 In den folgenden Fällen wird keine Versicherungsleistung oder Hilfeleistung bei Schäden oder Verlusten gewährt: 6.2.1 Der Schiffsführer bzw. der Fahrer stand dermaßen unter dem Einfluss von alkoholhaltigen Getränken oder von betäubenden, aufputschenden oder artgleichen Mitteln, dass ihm die Führung des Boots bzw. des Transportmittels von Rechts wegen untersagt war oder untersagt gewesen wäre. 6.2.2 Für Fahrten, bei denen der Schiffsführer nicht im Besitz des gesetzlich vorgeschriebenen Bootsführerscheins ist/war, es sei denn, dieser kann den Nachweis erbringen, dass er alle geltenden Regeln bei der Fahrt beachtet hat. 6.2.3 Bei Vermietung des Boots, bei der Nutzung als fester Wohnsitz (Ausnahme: Nutzung für den Urlaub) oder bei geschäftlicher Nutzung. 6.2.4 Bei oder als Folge des Begehens einer erfolgten oder versuchten Straftat oder der Beteiligung an derselben. 8 Hinreichende Sicherungsmaßnahmen und Wartung Wenn die nachfolgenden Maßnahmen getroffen wurden, liegen hinlängliche Sicherungs- und Wartungsmaßnahmen vor. 8.1 Außenbordmotor: montiert mit Knebeln: geprüftes Außenbordmotor-Schloss montiert mit durch den Bootsspiegel geführten Bolzen: geprüftes Mutternschloss 8.2 Bootshänger mit oder ohne Boot: geprüfte Radkralle und geprüftes Kupplungsschloss. Bei einem kurzen Halt wird lediglich ein geprüftes Kupplungsschloss verlangt. Die Vorsichtsmaßnahme gilt auch, wenn das Boot auf einem nicht mitversicherten Bootshänger abgestellt wird. 8.3 Halterung (Heckdrive): geprüftes Halterung-Schloss/Mutternschloss 8.4 Begleitboot: geprüfte Kette/geprüftes Drahtseil mit geprüftem Schloss 8.5 Offene Boote: geprüfte Kette/geprüftes Drahtseil mit geprüftem Schloss 8.6 Abweichend von Artikel 6 Allgemeine Ausschlussbestimmungen besteht an oder auf öffentlichen Straßen Deckung: - im Falle eines Liegeplatzes vor dem Haus im Wasser - beim Unterstellen auf einem abgeschlossenen Gelände/in einem abgeschlossenen Raum 3 - beim Unterstellen/im Falle eines Liegeplatzes in einem Abstand von über 15 Meter von der öffentlichen Straße - beim Zurücklassen des Bootes/Bootshängers für die Dauer von maximal 24 Stunden auf einer Bootsfahrt - beim Ab-/Unterstellen des Bootes außerhalb des Wassers für die Dauer von maximal 48 Stunden in Sichtweite der Wohnung - bei einem kurzen Halt auf einer Fahrt mit dem Boot auf dem Bootshänger - bei Beraubung. Allgemeines: 8.7 Das Boot muss mit tauglichen Festmacherleinen vertäut sein. 8.8 An Bord eines Kajütbootes muss an einem gut sichtbaren Platz ein funktionsfähiger Feuerlöscher von mindestens 2 kg vorhanden sein. 8.9 An Bord eines Bootes mit 2 oder mehr Innenbordmotoren von jeweils mindestens 250 PS muss eine automatische Feuerlöschvorrichtung im Motorraum installiert sein. 8.10 An Bord eines Bootes mit einem oder mehreren eingebauten Benzinmotoren muss eine funktionsfähige, funkenfreie Abluftvorrichtung im Motorraum installiert sein. 8.11 Die versicherten Sachen sind rechtzeitig und wirksam zu warten und zu pflegen. 8.12 Die versicherten Sachen sind ausreichend gegen Frost zu schützen. 8.13 Beim Verlassen des Bootes müssen lose Gegenstände von Bord mitgenommen oder in einem abgeschlossenen Raum aufbewahrt werden. 8.14 Außerhalb der Fahrsaison müssen nautische und audiovisuelle Geräte von Bord genommen werden, es sei denn, diese Anforderung stellt aufgrund der Art der Montage der Geräte für den Versicherten eine unbillige Forderung dar. 8.15 Außerhalb der Fahrsaison müssen die Segel trocken in einem abgeschlossenen Raum gelagert werden. 10 Allgemeine Schadensregulierung 10.1 Die Regulierung (Das Regulieren lassen) des Schadens obliegt der Europeesche. Dabei nutzt sie die vom Versicherten erteilten Daten und Informationen. Auf Verlangen der Europeesche muss der Versicherte die Original-Reparaturrechnungen vorlegen. 10.2 Die Europeesche hat das Recht, Sachen auf eigene Kosten reparieren oder austauschen zu lassen, wenn die beschädigten oder verloren gegangenen Sachen nach billigem Ermessen zur Reparatur geeignet sind oder ausgetauscht werden können. 10.3 Durch die Gewährung von Versicherungsleistungen gehen die Ansprüche des Versicherten gegenüber Dritten auf die Europeesche über. 10.4 Die versicherte Sache kann in keinem Fall zugunsten der Europeesche aufgegeben werden. 10.5 Nach einem Schaden bleiben die Versicherungssummen für die Geltungsdauer der Versicherung bestehen. 11 Selbstbeteiligung 11.1 Für alle Boote fällt standardmäßig eine Selbstbeteiligung aufgenommen in der Police an. Diese Selbstbeteiligung gilt auch für Schäden, die (ausschließlich) am Inventar entstanden sind. 11.2 Für den Bootshänger fällt standardmäßig eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 50,- an. 11.3 Wenn ein Schaden an den oder der Verlust der versicherten Sachen nicht im vollem Umfang von der haftbaren Drittpartei ersetzt werden kann, wird die Selbstbeteiligung anteilig erstattet. 11.4 In Bezug auf die Rubriken Hilfeleistung, Telekommunikationskosten, Hilfekosten, Bergungskosten, Totalverlust des Boots oder gesetzliche Haftung fällt keine Selbstbeteiligung an. 11.5 Wenn sich aus der Police die Gültigkeit einer freiwilligen zusätzlichen Selbstbeteiligung ergibt, so fällt diese vor der standardmäßigen Selbstbeteiligung an. Die freiwillige zusätzliche Selbstbeteiligung fällt auch bei einem Totalverlust an. 9 Allgemeine Pflichten 9.1 Der Versicherte oder dessen Partei ist verpflichtet: 9.1.1 sich an die Bestimmungen des Artikels “Hinreichende Sicherungsmaßnahmen und Wartung” zu halten. 9.1.2 alles in seinen Kräften stehende zur Vermeidung, Verringerung oder Begrenzung von Schäden zu unternehmen. 9.1.3 der Europeesche und/oder SOS International volle Mitwirkung zu gewähren und alles zu unterlassen, was der Europeesche schaden könnte 9.1.4 der Europeesche jedes Ereignis, aus dem der Europeesche die Pflicht zu einer Versicherungsleistung entstehen kann, sobald er davon Kenntnis hat oder haben sollte, zu melden 9.1.5 Unfälle mit Todesfolge müssen dem Telefondienst der Europeesche (Europeesche Hulplijn - Telefonnummer +31 20 65 15 777) innerhalb von 24 Stunden bekannt gegeben werden. Auch diese Mitteilung muss schnellstmöglich, mindestens aber 48 Stunden vor dem Begräbnis oder der Einäscherung, der Europeesche schriftlich angezeigt werden. 9.1.6 einen Nachweis der Umstände zu erbringen, die zu einer Forderung nach Versicherungsleistungen führen. 9.1.7 die Original-Beweisstücke vorzulegen. 9.1.8 einen Nachweis der Eigentumsrechte an Boot, Antriebsanlage und Bootshänger zu erbringen 9.1.9 bei einem Diebstahl, bei einer zeitweiligen Entführung („Spaßtour“), beim Abhandenkommen, bei Unterschlagung, bei böswilliger Beschädigung, der Weiterfahrt bzw. der Fahrerflucht durch die Gegenpartei nach einem Unfall von einem solchen Vorkommnis unverzüglich und am Ort des Geschehens Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der schriftliche Nachweis einer solchen Anzeige muss der Europeesche vorgelegt werden. 9.1.10 unverzüglich alle in dieser Sache erhaltenen Schreiben, Vorladungen und anderen Schriftstücke unbeantwortet an die Europeesche weiterzuleiten. 9.1.11 alle Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die der Versicherte gegenüber Dritten hat, bis zum Maximum der von der Europeesche erhaltenen Versicherungsdeckung, zusammen mit allen Beweisstücken für solche Ansprüche an die Europeesche zu übertragen. 9.1.12 alle Anschriftenänderungen der Europeesche umgehend bekannt zu geben. 9.1.13 beim Zurücklassen oder bei Lagerung des Boots außerhalb der Niederlande dies der Europeesche unverzüglich mitzuteilen. 9.1.14 die Europeesche im Voraus zu benachrichtigen, wenn er beabsichtigt, das Boot im Laufe der Versicherung des Bootes mit einer Autogasanlage auszurüsten 12 Doppelversicherung Wenn (als ob diese Versicherung nicht bestünde) Ansprüche auf Versicherungsleistungen aufgrund einer anderen Versicherung geltend gemacht werden können, sei diese älteren oder neueren Datums, oder aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen Vorschrift, dann tritt diese vorliegende Versicherung erst an letzter Stelle ein. In einem solchen Fall sind die Versicherungsleistungen aus dieser Versicherung nur für den Betrag zu leisten, der den Betrag übersteigt, auf den der Versicherte anderweitig Anspruch geltend machen kann. Diese Bestimmung gilt nicht für die Rubrik Unfälle. 13 Änderung des Versicherungsgegenstands 13.1 Wenn die Versicherung für ein anderes Boot abgeschlossen wird, wird die Prämie für die nicht genutzte Versicherungsdauer als Prämie für dieses Boot verrechnet. 13.2 Wenn die Versicherung ausgesetzt wurde, muss die Aktivierung der Versicherung für ein anderes Boot innerhalb von 24 Stunden nach der Aussetzung erfolgen. 14 Anpassung Prämie/Bedingungen 14.1 Die Europeesche hat das Recht, die Prämie und/oder die Bedingungen aller Versicherungen in einer bestimmten Gruppe (en bloc) zu ändern. Wenn diese Versicherung zu dieser Gruppe gehört, dann hat die Europeesche das Recht, die Prämie und/oder die Bedingungen dieser Versicherung gemäß der Änderung und an einem durch die Europeesche zu bestimmenden Zeitpunkt anzupassen. 14.2 Die Europeesche unterrichtet den Versicherten schriftlich über die Änderungen bei der Prämie und/oder den Bedingungen. Wenn der Versicherte mit einer Änderung nicht einverstanden ist, muss er innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung durch die Europeesche dieselbe schriftlich diesbezüglich benachrichtigen. Wenn die Europeesche keine Mitteilung des Versicherten erhält, geht sie davon aus, dass der Versicherte mit der Änderung einverstanden ist. Wenn der Versicherte die Änderung nicht akzeptiert, endet die entsprechende Versicherung mit dem Tag, an dem die Änderung in Kraft tritt. 14.3 Die Möglichkeit, die Versicherung zu kündigen, besteht nicht, wenn: - die Änderung der Prämie und/oder der Bedingungen infolge von gesetzlichen Bestimmungen oder Vorschriften erfolgt; - die Europeesche die Prämie senkt, die Deckung aber nicht ändert; - die Europeesche die Deckung ausweitet, die Prämie aber nicht ändert. 4 15 Rückforderung für nicht versicherte Leistungen Der Versicherte ist verpflichtet, Rechnungen der Europeesche und/oder von SOS International für Leistungen, Kosten und dergleichen, für die im Rahmen dieser Versicherung keine Deckung besteht, innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu bezahlen. Wenn diese Rechnungen nicht begleichen werden, kann der Einzug per Inkasso vorgenommen werden. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Versicherten. Pflicht zur Bergung 20.2 Die Kosten für die Hebung, Bergung und Räumung des Boots auf Kosten der Behörden. Prozesskosten 20.3 Die mit Zustimmung der Europeesche gemachten Kosten der Verteidigung gegen Ansprüche gehen zu Lasten der Europeesche. Für diese Kosten gilt ein Höchstbetrag. Stellung von Sicherheiten 20.4 Wenn zur Wahrung der Rechte von Geschädigten von einer ausländischen Behörde die Stellung von Sicherheiten verlangt wird, um die Aufhebung einer Beschlagnahme des Boots zu erwirken oder um einen Versicherten auf freien Fuß setzen zu können, wird die Europeesche eine solche Sicherheit mit höchstens € 25.000,- je Fall vorschießen. 20.5 Der Versicherte ist verpflichtet, die Europeesche zu ermächtigen, über die Sicherheit zu verfügen, sobald diese wieder freigegeben wird. Außerdem muss er alles in seinen Kräften stehende tun, um die Europeesche bei der Wiedergewinnung des Vorschusses zu unterstützen. Gelingt dies nicht, muss der Versicherte den vorgeschossenen Betrag innerhalb von 12 Monaten zurückzahlen. 16 Verjährungsfrist der Ansprüche Hat die Europeesche hinsichtlich einer Forderung ihren endgültigen Standpunkt schriftlich mitgeteilt, verfallen alle Ansprüche gegen die Europeesche anlässlich des entsprechenden Schadensfalls nach 6 Monaten. Diese Frist beginnt mit dem Versanddatum der oben genannten Mitteilung der Europeesche. 17 Anschrift Mitteilungen der Europeesche an den Versicherungsnehmer werden rechtswirksam an seine letzte, der Europeesche bekannten Anschrift, oder an denjenigen, durch dessen Vermittlung die Versicherung abgeschlossen wurde, gesendet. 21 Besondere Ausschlussbestimmungen 21.1 Nicht versichert ist die Haftung für folgende Schäden: 21.1.1 die dem/den Versicherten zugefügt wurden sowie Schäden an den bzw. der Verlust von Sachen des/der Versicherten. 21.1.2 die mit dem oder von dem in der Police aufgeführten Bootshänger verursacht wurden, wenn dieser mit einem KFZ verbunden ist oder nachdem er davon gelöst wurde bzw. sich davon gelöst hat, und noch nicht sicher außerhalb des Verkehrs zum Stillstand gekommen ist. 21.1.3 die mit dem oder durch das Boot während des Transports mit einem KFZ verursacht wurden. 21.1.4 die mit gezogenen Wasserski verursacht wurden, bei denen mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h gefahren wurde und/oder beim Einsatz derselben außerhalb von Wasserski-Bereichen und/oder außerhalb eines für Schnellfahrten zugelassenen Fahrgewässers. 21.1.5 die sich aus einem Vertrag ergeben. 21.2 Geldbußen werden nicht erstattet. 18 Streitfälle/Beanstandungen Streitfälle und/oder Beanstandungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben können, werden vorlegt bei: - Directie van Europeesche Verzekeringen, Postbus 12920, 1100 AX Amsterdam-ZO, Niederlande (Unternehmensleitung) - KiFiD (Beschwerdeinstitut Finanzielle Dienstleistung), Postbus 93257, 2509 AG Den Haag, Niederlande - dem zuständigen Gericht in den Niederlanden, nach Wahl des Versicherten oder seiner Partei. Für diesen Vertrag gilt niederländisches Recht. 19 Personendaten Beim Antrag auf eine Versicherung bzw. Finanzdienstleistung werden Personendaten erfragt. Diese Daten werden von der Europeesche für den Abschluss und die Ausführung von Verträgen, für die Durchführung von Marketingaktivitäten, zur Vermeidung und Bekämpfung von Betrug gegenüber Finanzinstitutionen, zur statistischen Auswertung sowie zur Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen verwendet. In Zusammenhang mit einer fundierten Annahmepraxis kann die Europeesche Informationen über Ihre Person bei der Stiftung CIS in Zeist (NL) einholen. In diesem Rahmen können Mitglieder der Stiftung CIS auch untereinander Daten austauschen. Damit sollen Risiken ausgeschlossen und Betrug verhindert werden. Dabei gelangt das Privacy-Reglement der Stiftung CIS zur Anwendung (siehe auch www.stichtingcis.nl). Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten findet der Verhaltenskodex "Verwerking Persoonsgegevens Financiële Instellingen” (Verarbeitung von Personendaten Finanzdienstleister) Anwendung. Eine Verbraucherbroschüre mit diesem Kodex können Sie auf Anfrage bei der Europeesche erhalten oder unter www.europeesche.nl einsehen. Der vollständige Text des Kodex findet sich auf der Website des Versicherungsverbands „Verbond van Verzekeraars“ unter www.verzekeraars.nl. Daneben können Sie den Verhaltenskodex auch beim Verbond van Verzekeraars (Postbus 93450, 2509 AL Den Haag) anfordern. Weitere Informationen erteilt Ihnen Ihr Versicherungsberater. 22 Besondere Pflichten Der Versicherte ist verpflichtet: 22.1 sich aller Handlungen und/oder Entscheidungen im Rahmen der Schadensregulierung zu enthalten. 22.2 wenn er von der geschädigten Partei verklagt wird, die tatsächliche Führung des Prozesses der Europeesche zu überlassen, und dem ihm von der Europeesche zugeordneten Rechtsvertreter alle erforderlichen Vollmachten zu gewähren. 23 Schadensregulierung Nur die Europeesche ist berechtigt nach eigenem Ermessen Forderungen von Geschädigten anzuerkennen, abzuweisen, durch Zahlung zu regeln, sich gegen diese zu verteidigen, diesbezüglich Vorschüsse zu leisten, Einigungen einzugehen oder Vergleiche abzuschließen und dergleichen zu tun. Die diesbezüglich von der Europeesche getroffenen Entscheidungen sind für den Versicherten bindend. 24 Auszahlung von Versicherungsleistungen Die Auszahlung beläuft sich für alle Versicherten zusammen auf höchstens den in der Police aufgeführten Betrag je Schadensfall. Wenn aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen die Haftung auf einen geringeren Betrag beschränkt ist, stellt dieser geringere Betrag die höchste Auszahlungssumme dar. Die nachstehenden Bestimmungen gelten ergänzend zu oder abweichend von den vorstehenden Bestimmungen. Rubrik Gesetzliche Haftung 20 Deckung 20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftung des Versicherten, in seiner Eigenschaft als Privatperson, ohne jeden Zusammenhang mit seinem Beruf, seinem Geschäft oder seiner bezahlten Funktion, für Schäden, die mit dem oder durch das Boot, durch gezogene Wasserski oder durch den in der Police aufgeführten Bootshänger verursacht werden. Außerdem ist die gesetzliche Haftung des Versicherten gegen gezogene Wasserski versichert. 25 Berechtigte Der Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht für den Geschädigten. 5 Rubrik Hilfeleistung 26 Deckungsfälle 26.1 Ausfall des Boots. Hierunter wird die Unmöglichkeit verstanden, die Fahrt auf geeigneten Wasserwegen fortzusetzen wegen: 26.1.1 eines Schadens am Boot oder des Verlusts des Boots durch einen beliebigen Schadensfall, auch als Folge oder bestehend aus einem innewohnenden Mangel des Boots. 26.1.2 Blockierung der Wasserstraßen nach den Niederlanden. 26.2 Ausfall des Transportmittels oder des Bootshängers, hinter dem bzw. auf dem das Boot für die Reise mitgenommen wurde. Hierunter wird die Unmöglichkeit verstanden, die Reise fortzusetzen wegen: 26.2.1 eines Schadens am Transportmittel oder des Verlusts des Transportmittels oder des Bootshängers durch Brand, Diebstahl, “Spaßtour”, Explosion, Selbstentzündung oder eines anderweitigen Schadensfalls, auch als Folge eines innewohnenden Mangels. 26.2.2 ein plötzlich auftretender Defekt am Transportmittel (dieses darf nicht älter als 60 Monate sein) oder am Bootshänger, auch als Folge eines innewohnenden Mangels. 26.2.3 Bergrutsch, Lawine, Überschwemmung oder anderweitige Naturkatastrophe im Ausland. 26.3 Ausfall des Schiffsführers bzw. des Fahrers. Dies gilt bei Ausfall der oben Genannten während der Reise infolge von Krankheit, eines Unfalls oder aufgrund einer ärztlichen Empfehlung wegen der die oben Genannten nicht in der Lage sind, die Führung des Boots oder des Transportmittels fortzusetzen, wobei eine Genesung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu erwarten ist, und wobei die übrigen Versicherten nicht in der Lage oder nicht befugt sind, die Führung/Lenkung zu übernehmen. 29 Besondere Pflichten Der Versicherte ist verpflichtet: 29.1 im Fall eines Ausfalls des Fahrers, des Schiffsführers, des Boots, des Transportmittels oder des Bootshängers am Erhalt einer von SOS International geforderten Vollmacht des Eigentümers des Boots oder des Transportmittels bzw. des Bootshängers mitzuwirken. 29.2 dafür zu sorgen, dass rechtzeitig und frei über das Boot oder das Transportmittel bzw. den Bootshänger verfügt werden kann. Insoweit wie dies nicht der Fall ist, gehen die dadurch entstandenen Kosten zu Lasten des Versicherten. Wenn die freie Verfügung über das Boot oder das Transportmittel bzw. den Bootshänger durch die Nichtzahlung von Rechnungen und dergleichen verhindert wird, ist der Versicherte verpflichtet, SOS International diesbezüglich genau zu unterrichten und in den Besitz der nötigen Geldmittel zur Bezahlung zu bringen. SOS International ist erst nach der Erfüllung dieser Verpflichtungen zur Leistung von Hilfe verpflichtet. 29.3 in allen Fällen, in denen eine Berufung auf diese Rubrik erfolgen muss, sich schnellstmöglich und immer vorab mit SOS International unter Angabe der Versicherungsdaten in Verbindung zu setzen. 30 Schadensregulierung 30.1 Eine Auszahlung von Versicherungsleistungen findet nur nach Vorlage aller Original-Rechnungen und unter Abzug von eventuellen Rabatten oder Nachlässen statt. 30.2 Sowohl für den Eintritt des Versicherungsfalls als auch für den sich daraus ergebenden Schaden, Kosten und dergleichen liegt die Beweislast beim Versicherten. Er ist entsprechend verpflichtet, die Originale von schriftlichen Erklärungen der Polizei, von Ärzten, von Werkstattbesitzern und dergleichen vorzulegen. 27 Deckung Die “Bootshilfe” (Boothulp) umfasst: 27.1 die Kosten des von SOS International organisierten Transports des Boots und des Gepäcks, ab einem Liegeplatz bis zum Kai oder an das Ufer in der Nähe einer Adresse in den Niederlanden. Ein solcher Transport findet nicht statt, wenn dessen Kosten den Tageswert des Boots zum gegebenen Zeitpunkt übersteigen. Wenn aus diesem Grund entschieden wird, das Boot im Ausland zurückzulassen, besteht ein Anspruch auf Vergütung der organisatorischen Kosten, die SOS International für den Import oder die Vernichtung des Boots im entsprechenden Land entstanden sind. In diesem Fall sind die Zollgebühren und die Kosten für die Vernichtung des Boots Bestandteil der Deckung dieser Versicherung. 27.2 Einsetzen eines Ersatz-Schiffsführers oder einer ErsatzFahrers durch SOS International, wenn der Schiffsführer bzw. der Fahrer ausgefallen ist. Diese wird das Boot bzw. das Transportmittel und das Gepäck zusammen mit dem Versicherten, soweit für diesen Platz vorhanden ist, an eine vom Versicherten aufzugebende Adresse in den Niederlanden zurückführen. Die hierbei entstehenden Kosten (das Honorar und die Reise- und Übernachtungskosten des Ersatz-Schiffsführers oder des Ersatz-Fahrers) fallen unter die Deckung dieser Versicherung; ausgenommen davon sind Kraftstoffkosten, Schleusen-, Hafen-, Wegenutzungsgebühren und anderweitige gleichartige Kosten. 27.3 die Zusendung von Ersatzteilen durch SOS International, die vor Ort entweder gar nicht oder nicht kurzfristig erhältlich sind. Die Kosten aus dem Kauf der bestellten Ersatzteile, die Zollgebühren und eventueller Rücksendungen gehen zu Lasten des Versicherten, wenn und insoweit wie diese nicht Bestandteil der Deckung dieser Versicherung sind. Rubrik Kasko + (Casco +) Diese Deckung gilt nur, wenn diese Rubrik in der Police aufgeführt ist. 31 Deckung Boot 31.1 Versichert ist der Schaden am Boot oder der Verlust des Boots durch einen Schadensfall, auch infolge eines innewohnenden Mangels. 31.2 Versichert ist der Schaden, der aus einem innewohnenden Mangel am Boot und am Originalmotor des Bootes besteht, sofern dieser Motor nicht älter als 60 Monate ist, unter der Bedingung: 31.2.1 dass der Versicherte beim Abschluss der Versicherung keine Kenntnis von diesem Fehler hatte 31.2.2 dass der Versicherte die Instandsetzungskosten nicht gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten geltend machen kann 31.2.3 dass der Versicherte nicht freiwillig auf den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Hersteller oder dem Lieferanten verzichtet hat. 31.3 Wenn das Boot mit einem Original-Schiffsmotor ausgerüstet ist, der nicht älter als 60 Monate ist, ist ein Schaden versichert, der aus einem innewohnenden Mangel der Fortbewegungsvorrichtung besteht oder der zum Verlust der Fortbewegungsvorrichtung infolge eines innewohnenden Mangels führt. 31.4 Ein Schaden am oder der Verlust des Bootes sowie der innewohnende Mangel und/oder der Folgeschaden eines innewohnenden Mangels müssen innerhalb der Laufzeit der Versicherung festgestellt und der Europeesche gemeldet worden sein. Hier gilt eine Ausnahme: Wenn die Feststellung des Ereignisses innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Beendigung der Versicherung erfolgt und ein von der Europeesche anerkanntes, zum Zweck des Kaufs erstelltes Prüfgutachten jüngeren Datums vorliegt, besteht unbeschadet der Bestimmung in Artikel 12 ein Leistungsanspruch. Der Schaden oder Verlust selbst muss innerhalb der Laufzeit der Versicherung entstanden sein. 31.5 Bei der Altersbestimmung des Motors wird vom 31. Dezember des Baujahrs des Motors ausgegangen. Inventar 31.6 Versichert sind Schäden am Inventar oder Verlust des Inventars durch: 31.6.1 Zusammenstoß, Schiffbruch, Stranden, Sinken und artgleichen, dem Boot zugestoßenen Schadensfällen, auch infolge eines innewohnenden Mangels. 31.6.2 Blitzschlag, Brand, Explosion und Selbstentzündung, auch infolge eines innewohnenden Mangels. 31.6.3 Diebstahl, Unterschlagung und Abhandenkommen des ganzen Boots, sowie “Spaßtouren”. 28 Besondere Ausschlussbestimmungen 28.1 Versicherungs- oder Hilfsleistungen werden nicht gewährt beim Ausfall des Boots oder des Transportmittels bzw. des Bootshängers infolge von: 28.1.1 einem Defekt, der auf einfache Weise zu beheben oder zu vermeiden wäre, wie z.B. ein leerer Kraftstofftank oder ein undichter Reifen. 28.1.2 übermäßige Belastung des Boots oder des Transportmittels bzw. des Bootshängers. 28.2 Versicherungs- oder Hilfsleistungen werden nicht für Schäden gewährt, die entstanden sind: 28.2.1 während dem Fahrer unwiderruflich die Fahrerlaubnis entzogen wurde. 28.2.2 während der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen, für das Transportmittel gesetzlich vorgeschriebenen Fahrerlaubnis war. 28.2.3 durch normale Abnutzung und/oder durch mangelnde Wartung. 6 31.6.4 Diebstahl oder Vandalismus nach dem Einbruch in einen abgeschlossenen Raum des Boots oder einem Einbruch in einen abgeschlossenen Raum am Kai bzw. Ufer. Bootshänger (Gilt nur, wenn sich aus der Police ergibt, dass dieser mitversichert ist.) 31.7 Versichert ist der Schaden am oder der Verlust des in der Police aufgeführten Bootshängers durch: 31.7.1 Blitzschlag, Brand, Explosion und Selbstentzündung, auch infolge eines innewohnenden Mangels. 31.7.2 eine anderweitige äußere Einwirkung, auch infolge eines innewohnenden Mangels. 31.7.3 Diebstahl und Abhandenkommen. Vorrichtungen zur Verhinderung von Diebstahl 31.8 Im Fall eines gedeckten Schadens am Boot oder am Bootshänger ist über die Versicherungssumme für das Boot oder den Bootshänger hinaus der Schaden an oder der Verlust von Vorrichtungen zur Verhinderung von Diebstahl, wie z.B. ein geprüftes Schloss und/oder eine geprüfte Radsperre, bis zu einer Höchstsumme von € 1.000,- je Schadensfall versichert. Außergewöhnliche Kosten 31.9 Versicherungsleistungen werden gewährt für Kosten, die notwendigerweise im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall gemacht werden für: 31.9.1 die Bewachung und den Transport des versicherten Gutes zur nächstgelegenen Werkstatt, wo der durch diese Versicherung gedeckte Schaden repariert werden kann. 31.9.2 die Hebung und die Räumung, wenn das ganze Boot verloren gegangen ist. 31.9.3 die Miete für eine Ersatzunterkunft im Urlaub, wenn das Boot mit einer fest eingerichteten Kajüte und fest eingerichteten Schlafplätzen ausgestattet ist/war, und das Boot während des Urlaubs infolge eines laut dieser Rubrik versicherten Schadenfalls verloren ging oder so beschädigt wurde, dass es unbewohnbar ist. Die Versicherungsleistung beträgt höchstens € 250,- pro Tag für alle Versicherten zusammen, mit einer Höchstsumme von € 2.500,- je Schadensfall. Bei der Auszahlung der Versicherungsleistungen werden die Beträge abgezogen, die unter normalen Umständen entstanden wären, bzw. etwaige Rückvergütungen. 31.9.4 die Rückreise der Versicherten in die Niederlande, wenn das Boot als einziges Transportmittel zum und vom Urlaubsort genutzt wurde, und das Boot infolge eines laut dieser Rubrik versicherten Schadenfalls verloren ging oder so beschädigt wurde, dass das Boot nicht mehr als Transportmittel genutzt werden kann. Die Versicherungsleistung beträgt höchstens € 2.000,- je Schadensfall für alle Versicherten zusammen. 31.9.5 Telekommunikationskosten für den Kontakt mit SOS International bis zu einer Höchstsumme von € 100,- je Schadensfall. 31.9.6 die Kosten für Rettung, Hilfe und Bergung sowie anderweitige Kosten zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden. 31.9.7 zusätzliche Transportkosten im Zusammenhang mit einem versicherten Schadensfall. Diese Kosten werden mit bis zu 10% der von der Europeesche gezahlten Versicherungsleistung mit einer Höchstsumme von € 250,- je Schadensfall vergütet. Besondere Pflichten 31.10 Der Versicherte muss eine schriftliche Erklärung des Lieferanten bzw. des Herstellers vorlegen, dass der Schaden nicht unter die Gewährleistung fällt. Besondere Ausschlussbestimmungen 31.11 Für Schäden am Boot oder für den Verlust des Boots, der/die aufgrund von Blasenbildung in Kunststoffen, wie z.B. Polyester entstehen/entsteht oder deren Folge sind/ist, die durch einen allmählichen Prozess wie z.B. Osmose verursacht werden, werden keine Versicherungsleistungen gewährt. 31.12 Diese Ausschlussbestimmung gilt nicht, wenn: 31.12.1 die Blasenbildung innerhalb von 36 Monaten nach dem Baujahr (zu rechnen ab dem 31. Dezember des jeweiligen Jahres) des Boots festgestellt wird und 31.12.2 das Boot sich im Besitz des ersten Eigentümers befindet und 31.12.3 das Boot seit dem Erstkauf bei der Europeesche versichert ist. Rubrik Kasko (Casco) Diese Deckung gilt nur, wenn diese Rubrik in der Police aufgeführt ist. 32 Deckung Boot 32.1 Versichert ist der Schaden am Boot oder der Verlust des Boots durch einen Schadensfall, auch infolge eines innewohnenden Mangels. Die Kosten für die Beseitigung des innewohnenden Mangels selbst sind nicht versichert. 32.2 Versichert sind die Folgen eines innewohnenden Mangels der Fortbewegungsvorrichtung, wenn durch den innewohnenden Mangel einer der folgenden Schadensfälle eingetreten ist: Zusammenstoß, Brand, Kentern, Explosion, Schiffbruch, Stranden, Selbstentzündung, Sinken und artgleichen, dem Boot zugestoßenen Schadensfällen. Die Kosten für die Beseitigung des innewohnenden Mangels selbst sind nicht versichert. Inventar 32.3 Versichert sind Schäden am Inventar oder Verlust des Inventars durch: 32.3.1 Zusammenstoß, Schiffbruch, Stranden, Sinken und artgleichen, dem Boot zugestoßenen Schadensfällen, auch infolge eines innewohnenden Mangels. 32.3.2 Blitzschlag, Brand, Explosion und Selbstentzündung, auch infolge eines innewohnenden Mangels. 32.3.3 Diebstahl, Unterschlagung und Abhandenkommen des ganzen Boots, sowie “Spaßtouren”. 32.3.4 Diebstahl oder Vandalismus nach dem Einbruch in einen abgeschlossenen Raum des Boots oder dem Einbruch in einen abgeschlossenen Raum am Kai bzw. Ufer. Bootshänger (Gilt nur, wenn sich aus der Police ergibt, dass dieser mitversichert ist.) 32.4 Versichert ist der Schaden am Bootshänger oder der Verlust des in der Police aufgeführten Bootshängers durch: 32.4.1 Blitzschlag, Brand, Explosion und Selbstentzündung, auch infolge eines innewohnenden Mangels. 32.4.2 eine anderweitige äußere Einwirkung, auch infolge eines innewohnenden Mangels. 32.4.3 Diebstahl und Abhandenkommen. Vorrichtungen zur Verhinderung von Diebstahl 32.5 Im Fall eines gedeckten Schadens am Boot oder am Bootshänger ist über die Versicherungssumme für das Boot oder den Bootshänger hinaus der Schaden an oder der Verlust von Vorrichtungen zur Verhinderung von Diebstahl, wie z.B. ein geprüftes Schloss und/oder eine geprüfte Radsperre, bis zu einer Höchstsumme von € 750,- je Schadensfall versichert. Außergewöhnliche Kosten 32.6 Versicherungsleistungen werden gewährt für Kosten, die notwendigerweise im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall gemacht werden für: 32.6.1 die Bewachung und den Transport des versicherten Gutes zur nächstgelegenen Werkstatt, wo der durch diese Versicherung gedeckte Schaden repariert werden kann. 32.6.2 die Hebung und die Räumung, wenn das ganze Boot verloren gegangen ist. 32.6.3 die Miete für eine Ersatzunterkunft im Urlaub, wenn das Boot mit einer fest eingerichteten Kajüte und fest eingerichteten Schlafplätzen ausgestattet ist/war, und das Boot während des Urlaubs infolge eines laut dieser Rubrik versicherten Schadenfalls verloren ging oder so beschädigt wurde, dass es unbewohnbar ist. Die Versicherungsleistung beträgt höchstens € 125,- pro Tag für alle Versicherten zusammen, mit einer Höchstsumme von € 1.250,- je Schadensfall. Bei der Auszahlung der Versicherungsleistungen werden die Beträge abgezogen, die unter normalen Umständen entstanden wären, bzw. etwaige Rückvergütungen. 32.6.4 die Rückreise der Versicherten in die Niederlande, wenn das Boot als einziges Transportmittel zum und vom Urlaubsort genutzt wurde, und das Boot infolge eines laut dieser Rubrik versicherten Schadenfalls verloren ging oder so beschädigt wurde, dass das Boot nicht mehr als Transportmittel genutzt 7 werden kann. Die Versicherungsleistung beträgt höchstens € 1.000,- je Schadensfall für alle Versicherten zusammen. 32.6.5 Telekommunikationskosten für den Kontakt mit SOS International bis zu einer Höchstsumme von € 100,- je Schadensfall. 32.6.6 die Kosten für Rettung, Hilfe und Bergung sowie anderweitige Kosten zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden. 32.6.7 zusätzliche Transportkosten im Zusammenhang mit einem versicherten Schadensfall. Diese Kosten werden mit bis zu 10% der von der Europeesche gezahlten Versicherungsleistung mit einer Höchstsumme von € 250,- je Schadensfall vergütet. Bedingungen für die Deckung 32.7 Versicherungsleistungen für Schäden oder Verlust werden nur gewährt, wenn: 32.7.1 sowohl der Schaden oder der Verlust als auch der Schadensfall während der Geltungsdauer der Versicherung eintritt. 32.7.2 die Folgen des innewohnenden Mangels während der Geltungsdauer der Versicherung festgestellt wurden und der Europeesche gemeldet wurden. wie z.B. ein geprüftes Schloss und/oder eine geprüfte Radsperre, bis zu einer Höchstsumme von € 500,- je Schadensfall versichert Außergewöhnliche Kosten 34.3 Versicherungsleistungen werden gewährt für Kosten, die notwendigerweise im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall gemacht werden für: 34.3.1 die Bewachung und den Transport des versicherten Gutes zur nächstgelegenen Werkstatt, wo der durch diese Versicherung gedeckte Schaden repariert werden kann. 34.3.2 die Hebung und die Räumung, wenn das ganze Boot verloren gegangen ist. 34.3.3 Die Kosten für Rettung, Hilfe und Bergung sowie anderweitige Kosten zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden. 34.3.4 zusätzliche Transportkosten im Zusammenhang mit einem versicherten Schadensfall. Diese Kosten werden mit bis zu 10% der von der Europeesche gezahlten Versicherungsleistung mit einer Höchstsumme von € 250,- je Schadensfall vergütet. Bedingungen für die Deckung 34.4 Versicherungsleistungen für Schäden oder Verlust werden nur gewährt, wenn sowohl der Schaden oder der Verlust als auch der Schadensfall während der Geltungsdauer der Versicherung eintritt.. Rubrik Brand/Diebstahl Diese Deckung gilt nur, wenn diese Rubrik in der Police aufgeführt ist. 33 Deckung Boot 33.1 Versichert ist der Schaden am Boot oder der Verlust des Boots durch: 33.1.1 Blitzschlag, Brand, Explosion und Selbstentzündung, auch infolge eines innewohnenden Mangels. 33.1.2 Diebstahl, Einbruch, Unterschlagung, “Spaß-Touren” und Abhandenkommen des ganzen Boots, sowie versuchter Diebstahl, versuchter Einbruch und versuchte “Spaß-Touren”. Außerdem werden Versicherungsleistungen für Kaskoschäden gewährt, die in der Zeit entstanden sind, als sich das Boot in fremdem Besitz befand. Vorrichtungen zur Verhinderung von Diebstahl 33.2 Im Fall eines gedeckten Schadens am Boot, ist über die Versicherungssumme für das Boot hinaus der Schaden an oder der Verlust von Vorrichtungen zur Verhinderung von Diebstahl, wie z.B. ein geprüftes Schloss und/oder eine geprüfte Radsperre, bis zu einer Höchstsumme von € 500,- je Schadensfall versichert. Außergewöhnliche Kosten 33.3 Versicherungsleistungen werden gewährt für Kosten, die notwendigerweise im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall gemacht werden für: 33.3.1 die Bewachung und den Transport des versicherten Gutes zur nächstgelegenen Werkstatt, wo der durch diese Versicherung gedeckte Schaden repariert werden kann. 33.3.2 die Hebung und die Räumung, wenn das ganze Boot verloren gegangen ist. 33.3.3 die Kosten für Rettung, Hilfe und Bergung sowie anderweitige Kosten zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden. 33.3.4 zusätzliche Transportkosten im Zusammenhang mit einem versicherten Schadensfall. Diese Kosten werden mit bis zu 10% der von der Europeesche gezahlten Versicherungsleistung mit einer Höchstsumme von € 250,- je Schadensfall vergütet. Bedingungen für die Deckung 33.4 Versicherungsleistungen für Schäden oder Verlust werden nur gewährt, wenn: 33.4.1 sowohl der Schaden oder der Verlust als auch der Schadensfall während der Geltungsdauer der Versicherung eintritt. 33.4.2 die Folgen des innewohnenden Mangels während der Geltungsdauer der Versicherung festgestellt wurden und der Europeesche gemeldet wurden. Rubrik Brand Diese Deckung gilt nur, wenn diese Rubrik in der Police aufgeführt ist. 35 Deckung Boot 35.1 Versichert ist der Schaden am Boot oder der Verlust des Boots durch Blitzschlag, Brand, Explosion und Selbstentzündung, auch infolge eines innewohnenden Mangels. Außergewöhnliche Kosten 35.2 Versicherungsleistungen werden gewährt für Kosten, die notwendigerweise im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall gemacht werden für: 35.2.1 die Bewachung und den Transport des versicherten Gutes zur nächstgelegenen Werkstatt, wo der durch diese Versicherung gedeckte Schaden repariert werden kann. 35.2.2 die Hebung und die Räumung, wenn das ganze Boot verloren gegangen ist. 35.2.3 die Kosten für Rettung, Hilfe und Bergung sowie anderweitige Kosten zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden. 35.2.4 zusätzliche Transportkosten im Zusammenhang mit einem versicherten Schadensfall. Diese Kosten werden mit bis zu 10% der von der Europeesche gezahlten Versicherungsleistung mit einer Höchstsumme von € 250,- je Schadensfall vergütetet. Bedingungen für die Deckung 35.3 Versicherungsleistungen für Schäden oder Verlust werden nur gewährt, wenn sowohl der Schaden oder der Verlust als auch der Schadensfall während der Geltungsdauer der Versicherung eintritt. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle Rubrikenbedingungen. 36 Besondere Ausschlussbestimmungen Versicherungsleistungen werden nicht für Schäden oder Verlust gewährt, die: 36.1 aus den Reparaturkosten von normaler Abnutzung bestehen. 36.2 am Boot durch normale Abnutzung entstanden sind, wenn die nicht vorgenommene Auswechslung der von der Abnutzung betroffenen Komponente(n) dem Versicherten vorzuhalten ist. 36.3 durch allmähliche Einwirkung von Licht, Feuchtigkeit, Boden-, Wasser- und/oder Luftverunreinigung entstanden sind; es sei denn, die allmähliche Einwirkung wurde durch eine unvermittelte, heftige Ausbildung einer Verunreinigung ausgelöst und der Versicherte hat deren Folgen nach billigem Ermessen nicht vermeiden können. 36.4 durch oder während einer Beschlagnahme oder Sicherstellung entstanden sind, ausgenommen Zusammenstoß oder Verkehrsunfall. 36.5 durch Wertminderung des versicherten Gutes entstanden sind, sowie finanzieller Einbußen aufgrund der Unmöglichkeit, das versicherte Gut nutzen zu können. 36.6 am Boot aufgrund von Blasenbildung in Kunststoffen wie z.B. Polyester entstanden sind oder in deren Folge aufgetreten sind, und die durch einen allmählichen Prozess wie z.B. Osmose verursacht wurden. Rubrik Diebstahl Diese Deckung gilt nur, wenn diese Rubrik in der Police aufgeführt ist. 34 Deckung Boot 34.1 Versichert ist der Schaden am Boot oder der Verlust des Boots durch Diebstahl, Einbruch, Unterschlagung, “Spaß-Touren” und Abhandenkommen des ganzen Boots, sowie versuchter Diebstahl, versuchter Einbruch und versuchte “Spaß-Touren”. Außerdem werden Versicherungsleistungen für Kaskoschäden gewährt, die in der Zeit entstanden sind, als sich das Boot in fremdem Besitz befand. Vorrichtungen zur Verhinderung von Diebstahl 34.2 Im Fall eines gedeckten Schadens am Boot, ist über die Versicherungssumme für das Boot hinaus der Schaden an oder der Verlust von Vorrichtungen zur Verhinderung von Diebstahl, 8 39.4 Wenn sich aus der Police ergibt, dass das Boot auf der Grundlage einer festen Taxierung versichert ist, gilt ab dem in der Police aufgeführten Datum für eine Frist von 36 Monaten der gemäß Artikel 7:960 Burgerlijk Wetboek festgestellte taxierte Wert des Boots als die Versicherungssumme. Nach dem Verstreichen dieser Frist muss das Boot erneut gemäß Artikel 7:960 Burgerlijk Wetboek taxiert werden. Wenn keine Taxierung stattgefunden hat, wird der Wert bei einem Schadensfall gemäß den Allgemeinen Bedingungen bestimmt. 39.5 Wenn sich aus der Police ergibt, dass das Boot auf der Grundlage einer festen Summe versichert ist (Taxierung durch die Parteien), gilt ab dem in der Police aufgeführten Datum für eine Frist von 36 Monaten der festgestellte Wert als Versicherungssumme. Nach dem Verstreichen dieser Frist wird der Wert bei einem Schadensfall gemäß den Allgemeinen Bedingungen bestimmt. 39.6 Grundlage für die Versicherungsleistung für einen Außenbordmotor ist der Neuwert mit folgender Abschreibung: 15% während des ersten Jahres, und anschließend jährlich ein Abzug von 10% auf das Ergebnis der vorherigen Abschreibung. 39.6.1 Für einen Außenbordmotor von bis zu 25 PS (18,4 kW), der nicht älter als 36 Monate ist, und von dem der Versicherte der Ersteigentümer ist, gilt der Neuwert als Grundlage bei der Berechnung der Versicherungsleistung. 39.6.2 Bei Diebstahl aber nur wenn der Außenbordmotor mit einem geprüften Schloss gesichert war oder wenn in einen abgeschlossenen Raum eingebrochen wurde. 39.6.3 Der Versicherte muss den Kaufbeleg und die Schlüsselnummer des geprüften Schlosses der Europeesche auf Verlangen vorlegen. 39.6.4 Bei der Bestimmung des Alters des Außenbordmotors wird vom 31. Dezember des Baujahrs des Außenbordmotors ausgegangen. Inventar 39.7 Grundlage für die Berechnung der Versicherungsleistung ist: 39.7.1 der Neuwert bis höchstens zur Versicherungssumme, aber wenn der Tageswert der beschädigten oder verloren gegangenen Güter weniger als 40% des Neuwerts beträgt, gilt der Tageswert als Grundlage der Versicherungsleistung. 39.7.2 Wenn der Versicherte keinen Nachweis für den Wert und das Alter des Inventars erbringen kann, wird der Wert auf der Grundlage eines geschätzten Tageswerts festgestellt. 37 Besondere Pflichten Der Versicherte ist verpflichtet: 37.1 bei einem Schaden am versicherten Gut die beschädigte(n) Komponente(n) aufzubewahren und mit der Reparatur zu warten, um so der Europeesche die Möglichkeit zu bieten, die beschädigte(n) Komponente(n) zu untersuchen, so dass sie den Umfang und die Ursache des Schadens feststellen kann. 37.2 im Zeitraum, nachdem der Schadensfall der Europeesche gemeldet wurde und bevor die Untersuchung abgeschlossen ist, regelmäßig bei der Polizei nachzufragen, ob sich das versicherte Gut eventuell wieder angefunden hat, und wenn dies der Fall ist, die Europeesche umgehend diesbezüglich zu informieren. 37.3 an der im Artikel “Schadensregulierung” beschriebenen Übertragung und der Unterzeichnung der dazu dienenden Erklärung mitzuwirken. 38 Schadensregulierung 38.1 Die Europeesche verzichtet in Bezug auf die aufgrund dieser Versicherung gewährten Versicherungsleistungen auf ihr Recht auf Schadenersatz gegenüber dem Versicherten; ausgenommen bei Versicherungsleistungen, die für vom Versicherten absichtlich herbeigeführte Schäden geleistet wurden. 38.2 Bei Diebstahl, Unterschlagung oder Abhandenkommen des versicherten Gutes entsteht der Anspruch auf Auszahlung von Versicherungsleistungen erst nach dem Ablauf von 30 Tagen, nachdem der Schadensfall der Europeesche gemeldet wurde, und nachdem der von der Europeesche eingeschaltete Sachverständige den Schaden untersucht hat. 38.3 Die Europeesche hat das Recht, bei Diebstahl, Unterschlagung oder Abhandenkommen des versicherten Gutes für die Gewährung von Versicherungsleistungen das Eigentumsrecht an den verloren gegangenen Sachen zu erhalten, einschließlich aller zugehörigen Unterlagen, Hilfsmittel und sonstigen Sachen. 38.4 Die Europeesche hat das Recht, etwaige Überreste an Dritte zu übertragen. 38.5 Wenn die Europeesche eine verloren gegangene Sache erfolgreich wiedergewinnen konnte, hat der Versicherte das Recht, das Eigentum an der Sache gegen Rückzahlung der diesbezüglich an ihn gezahlten Versicherungsleistungen zurückzuerhalten. 38.6 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenssumme hat der Versicherte das Recht, gegen den Sachverständigen der Europeesche einen anderen Sachverständigen zu benennen. Die Kosten für diesen Sachverständigen obliegen dann dem Versicherten. 38.7 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Sachverständigen über die Höhe der Schadenssumme haben diese beiden gemeinsam einen dritten Sachverständigen zu benennen. Dessen Schadensfeststellung muss innerhalb des Rahmens der beiden anderen Schätzungen bleiben, und sie ist verbindlich. Die Kosten für diesen Sachverständigen tragen die Europeesche und der Versicherte jeweils zur Hälfte. 40 Auszahlung von Versicherungsleistungen Boot/Bootshänger Der Höchstsatz bei der Versicherungsleistung beträgt: 40.1 bei Totalverlust den festgestellten Wert abzüglich des Werts der Überreste. 40.2 Bei einer Beschädigung werden Versicherungsleistungen für die Reparaturkosten bis höchstens zum festgestellten Auszahlungsbetrag abzüglich einer unterstellten Wertsteigerung (“neu für alt”) gewährt. Ein solcher Abzug betrifft nur die Materialkosten und entsprechend nicht den Arbeitslohn; es sei denn, dass nach dem Urteil des Sachverständigen, der den Schaden untersucht, die entsprechenden (Ersatz-) Teile auch ohne das Eintreten des Versicherungsfalls sich offensichtlich in einem Zustand befinden, der eine Reparatur des versicherten Gutes ohnehin erforderlich gemacht hätte. Unter Reparatur wird auch der Austausch eines Teils bzw. von Teilen des versicherten Gutes verstanden. 40.2.1 Wenn sich aus der Police ergibt, dass das Boot auf der Grundlage des Neuwerts, einer festen Schätzung oder eines Festbetrags versichert war, wird bei Schäden an den Spritzwasserabdeckungen, (Deck-) Planen und -Segeln und dem Takelwerk eine Reparatur oder ein Austausch von (Ersatz-) Teilen ausschließlich unter Abzug einer unterstellten Wertsteigerung (“neu für alt”) vorgenommen. 40.3 Bei einer Beschädigung, ohne dass innerhalb von 6 Monaten eine Reparatur vorgenommen wird, 50% der Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer bis zur Höhe des festgestellten Auszahlungsbetrags. 40.4 Bei einem durch die Versicherung gedeckten Schaden kann auf Verlangen des Versicherten, in Absprache mit der und 39 Wertbestimmung bei einem Schaden Boot/Bootshänger 39.1 Grundlage für die Berechnung der Versicherungsleistung ist der Tageswert bis maximal zur Höhe der Versicherungssumme. 39.2 Für ein neues, auf einer Werft gebautes Boot stellt während der ersten 12 Monate der Neuwert bis maximal zur Höhe der Versicherungssumme die Grundlage für die Versicherungsleistung dar. Diese Bestimmung gilt nur dann, wenn der Versicherte der Ersteigentümer ist. Bei der Bestimmung des Alters wird das Datum der Auslieferung an den Versicherten zu Grunde gelegt. 39.3 Wenn sich aus der Police ergibt, dass ein neues, auf einer Werft gebautes Boot auf der Grundlage von 36 Monaten Neuwert versichert ist, gilt, dass während der ersten 36 Monate der Neuwert bis zu einer Höchstsumme von 110% der Versicherungssumme Grundlage für die Versicherungsleistung ist. Diese Bestimmung gilt nur dann, wenn der Versicherte der Ersteigentümer ist. Bei der Bestimmung des Alters wird das Datum der Auslieferung an den Versicherten zu Grunde gelegt. 9 1.2.3 die Hinterbliebenen des Versicherten; wenn und insoweit wie diese einen Anspruch auf Leistungen für die Kosten des Lebensunterhalts auf der Grundlage eines Versicherungsfalls geltend machen können, für den aufgrund dieser Versicherung Anspruch auf Rechtsschutz besteht. 1.3 Befugter Rechtsvertreter: ein diesbezüglich befugter Rechtsvertreter (Jurist), der aufgrund der einschlägigen Vorschriften für die Prozessbevollmächtigung in dem (eventuell) notwendigen gerichtlichen oder administrativen Verfahren den erforderlichen Rechtsbeistand gewähren darf. nach Genehmigung durch die Europeesche, eine Überprüfung der Qualität der Reparatur vorgenommen werden. Diese Prüfung wird von einem von der Europeesche benannten Sachverständigen durchgeführt. Inventar Der Höchstsatz bei der Versicherungsleistung beträgt: 40.5 bei Totalverlust, den festgestellten Wert abzüglich des Werts der Überreste. 40.6 bei einer Beschädigung, die Reparaturkosten bis zur Höhe des festgestellten Auszahlungsbetrags, abzüglich des Werts der Überreste. 2 Versicherungsgebiet, zuständiges Gericht, geltendes Recht Rechtsschutz wird gewährt in: 2.1 Europa und den Ländern rund um das Mittelmeer, wenn ein Gericht eines dieser Länder zuständig ist, und wenn das Recht eines dieser Länder gilt, im Fall von: 2.1.1 Schadenersatzansprüchen für entstandene Schäden an Leib und Gut 2.1.2 Strafsachen 2.1.3 Streitigkeiten aus Abschlepp- und Reparaturverträgen; 2.2 in den Niederlanden in allen anderen Fällen, wenn ein niederländisches Gericht zuständig ist und niederländisches Recht gilt. 41 Berechtigte 41.1 Das Recht auf Versicherungsleistungen besteht für den Versicherungsnehmer. 41.2 Die Versicherungsleistungen können an den Versicherungsnehmer oder auch an denjenigen ausgezahlt werden, durch dessen Vermittlung die Versicherung abgeschlossen wurde. Rubrik Unfälle Schiffsbesatzung/Passagiere Diese Deckung gilt nur, wenn diese Rubrik in der Police aufgeführt ist.. 42 Deckung 42.1 Versichert sind die Folgen von Unfällen: 42.1.1 die der/die Versicherte(n) während einer Erholungszeit an Bord des in der Police aufgeführten Boots, einschließlich des an und von Bord Gehens, erlitten haben. 42.1.2 die der Versicherungsnehmer während einer Erholungszeit auf dem Freizeitfahrzeug einer Drittpartei erlitten hat. 42.2 Der Versicherer versichert pro Schadensfall alle gemeinsam Versicherten für Unfälle mit Todesfolge oder bleibender Invalidität während der Geltungsdauer der Versicherung bis höchstens zur Höhe der in der Police aufgeführten Versicherungssummen. Die Versicherungssumme für die Kosten der ärztlichen Behandlung beträgt € 1.500,-. 42.3 Hierfür gelten die Bedingungen der Persönlichen Unfallversicherung (Persoonlijke Ongevallenverzekering), wie diese zum Zeitpunkt des Unfalls von der Europeesche festgelegt waren. 3 Deckung Allgemeines 3.1 Versichert ist das Risiko, dass der Versicherte in einem Streitfall einen Rechtsbeistand aufgrund eines Schadensfalls benötigt, wenn: 3.1.1 der Schadensfall und der sich daraus ergebende Bedarf an einem Rechtsbestand während der Geltungsdauer der Versicherung eintreten. 3.1.2 der Bedarf an einem Rechtsbeistand zu Beginn der Versicherungsdeckung nach billigem Ermessen nicht vorhersehbar war. 3.2 Unter Rechtsbeistand wird hier verstanden: 3.2.1 die Erteilung einer Rechtsberatung zur Vermeidung oder zur Lösung eines den Versicherten betreffenden (drohenden) Rechtsstreits; 3.2.2 die Wahrnehmung der Rechtsinteressen des Versicherten in einem Streitfall, von dem dieser betroffen ist, durch: - die Wahrnehmung der Verteidigung des Versicherten, gerichtlich und außergerichtlich, gegen (strafrechtliche) Forderungen; - das Einreichen und die Verteidigung gegen Antrags- und Klageschriften im Namen des Versicherten; - die Ausführung von Urteilen, Verfügungen oder Schiedssprüchen; 3.2.3 die Vergütung oder den Vorschuss von und für Kosten des Rechtsbeistands, die sich aus den vorgenannten Aktivitäten ergeben, gemäß der näheren Beschreibung in Artikel 3.6. 3.3 Bei Zweifel am Bestehen eines Streitfalls muss der Versicherte auf Verlangen von DAS den Streitfall durch den Bericht eines Juristen belegen, der in Absprache mit DAS benannt wird. Versicherte Aktivitäten 3.4 Bei Vorfällen und/oder Schadensfällen, die mit dem versicherten Fahrzeug und/oder dem in der Police aufgeführten Bootshänger in Zusammenhang gebracht werden können, hat der Versicherte Anspruch auf den nachstehend beschriebenen Rechtsschutz durch DAS. 3.5 Wenn der Versicherte bei der Ausübung der nachgenannten Aktivitäten von einem Streitfall betroffen ist, hat er Anspruch auf Rechtsbeistand, wenn und insoweit wie es für ihn in diesem Streitfall um geldwerte Belange geht. 3.6 Die versicherten Aktivitäten sind: 3.6.1 Teilnahme am Wasserverkehr mit dem versicherten Fahrzeug und/oder dem in der Police aufgeführten Bootshänger; 3.6.2 die Verfügbarkeit, die Wartung und das Ersetzen des versicherten Fahrzeugs bzw. des Bootshängers. Unvermögen 3.7 DAS vergütet dem Versicherten den Schaden infolge einer unerlaubten Handlung eines Dritten, wenn und insoweit wie dieser die in Artikel 12.1 genannte Selbstbeteiligung übersteigt, höchstens aber € 750,-. Dies gilt, wenn die Realisierung von Schadenersatzansprüchen durch das Unvermögen der Gegenpartei scheitert; es sei denn, der Versicherte kann den Schaden anderweitig ersetzt bekommen. Kaution 3.8 DAS schießt dem Versicherten einen Betrag bis höchstens € 12.500,- vor, wenn durch eine ausländische Behörde im Zusammenhang mit einer gedeckten Strafsache für die Frei- 43 Berechtigte 43.1 Beim Tod des Versicherten besteht Anspruch auf Versicherungsleistungen nur für die gesetzlichen Erben; ausgenommen davon sind etwaige staatliche Ansprüche. Bei bleibender Invalidität hat der betreffende Versicherte Anspruch auf die Versicherungsleistungen. 43.2 Die Versicherungsleistungen können an den Versicherungsnehmer oder auch an denjenigen ausgezahlt werden, durch dessen Vermittlung die Versicherung abgeschlossen wurde. 43.3 Die Auszahlung gilt als Beleg für alle Versicherten. 44 Klauseln zur Deckung von Fällen von Terrorismus Hiermit wird bekannt gemacht, dass die “Klauseln zur Deckung von Fällen von Terrorismus bei der niederländischen Rückversicherungsgesellschaft für Terrorismusschäden - Clausuleblad terrorismedekking bij de Nederlandse herverzekeringsmaatschappij voor Terrorismeschaden N.V.’ für diese Versicherung gilt. Diese Klauseln wurden Ihnen am 15. Juli 2003 als Anlage zu einer flächendeckenden Versendung in den gesamten Niederlanden zugestellt. Auf Anfrage senden wir diese nochmals (gratis) zu. Sie können den Text auch unter www.terrorismeverzekerd.nl oder www.europeesche.nl im Internet einsehen. Die nachstehend aufgeführten Bedingungen “Boot-Rechtsschutz Bootrechtsbijstand” gelten nur, wenn die Deckung BootRechtsschutz in der Police als Bestandteil der Versicherung aufgeführt ist. Boot-Rechtsschutz RB Boot 2002 310-054 03-05 1 Beschreibung der Begriffe In den Bedingungen wird verstanden unter: 1.1 DAS: DAS Nederlandse Rechtsbijstand Verzekeringmaatschappij N.V., Postbus 23000, NL 1100 DM Amsterdam, Niederlande (das Versicherungsunternehmen) 1.2 Versicherte: 1.2.1 der Versicherungsnehmer 1.2.2 der vom Versicherungsnehmer bevollmächtigte Schiffsführer, die Schiffsbesatzung bzw. die Passagiere, die der Deckung durch die Versicherung gemäß Artikel 3.6.1 unterliegen. 10 lassung des Versicherten, für die Rückgabe seines Bootsführerscheins oder für die Aufhebung einer Beschlagnahme seines versicherten Fahrzeugs die Zahlung einer Kaution verlangt wird. 3.9 Durch die Annahme des Vorschusses ermächtigt der Versicherte DAS unwiderruflich, über das versicherte Gut zu verfügen, sobald dieses wieder freigegeben wird, und er übernimmt die Verpflichtung, DAS bei der unverzüglichen Wiedergewinnung des Vorschusses in vollem Umfang seine Mitwirkung zu verleihen. Der Versicherte ist verpflichtet, den Vorschuss schnellstmöglich zurückzuzahlen; in jedem Fall aber innerhalb eines Jahres, nachdem dieser gewährt wurde. 5.6 Im Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines befugten Juristen gemäß den Vorschriften des Gesetzes Aufsicht über das Versicherungswesen (Wet Toezicht Verzekeringswezen), folgt DAS der Wahl des Versicherten. In anderen Fällen oder im Fall der Beauftragung eines externen Juristen obliegt diese Wahl DAS. 5.7 DAS haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch einen externen Juristen entstehen. 5.8 DAS ist befugt, keinen (weiteren) Beistand zu gewähren, wenn das Interesse an der Sache die entstandenen (und noch entstehenden) Kosten für den Rechtsbeistand nicht aufwiegt. In einem solchen Fall wird DAS einen Betrag zur Verfügung stellen, der den Belangen der Sache entspricht. 4 Kosten des Rechtsbeistands 4.1 Die Kosten für den Rechtsbeistand umfassen: 4.1.1 die internen Kosten: die Kosten für den bei der DAS angestellten Juristen; 4.1.2 die folgenden externen Kosten: - Honorare und Vorschüsse, wenn und insoweit wie diese allgemein üblich sind, für die externen Juristen, die von DAS hinzugezogen werden; - die Kosten für Zeugen, wenn und insoweit wie diese vom Gericht auferlegt werden; - die dem Versicherten obliegenden Verfahrenskosten oder die Prozesskosten, zu denen er in einem abschließenden Urteil verurteilt wird. - die notwendigen, in Absprache mit DAS entstehenden Reiseund Aufenthaltskosten, wenn das persönliche Erscheinen vor dem ausländischen Gericht angeordnet oder vom eingeschalteten Juristen dringend verlangt wird. - die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Urteils anfallen. 4.2 Für die Vergütung kommen nicht in Betracht: 4.2.1 die in Artikel 4.1.2 genannten externen Kosten, soweit sie eine vertraglich geregelte Kostenobergrenze pro Inanspruchnahme eines Juristen überschreiten. Wenn aus einem Tatbestand oder einem Bündel von Tatbeständen mehrere Ansprüche auf Rechtsbeistand erwachsen, dann gilt die Kostenobergrenze für diese Ansprüche zusammen. 4.2.2 die externen Kosten, die aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Regelung als Schadenersatz erstattet, verrechnet oder durch Dritte vergütet werden können (ausgenommen Ansprüche aufgrund des Gesetzes über den Rechtsbeistand Wet op de Rechtsbijstand). DAS schießt diese Kosten vor. 6 Ausschlussbestimmungen DAS gewährt keinen Rechtsbeistand (einschließlich der Rechtsberatung): 6.1 bei Fällen, in denen der Versicherte eine kraft dieser Bedingungen ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt hat; 6.2 bei Streitfällen über die Nutzung des Fahrzeugs (Vermietung, Transport, Prüfungen und Unterricht usw.); 6.3 bei Streitfällen über den Kauf eines Freizeitfahrzeugs aus zweiter Hand; es sei denn, dieses wurde bei einer Werft oder einem offiziellen Händler gekauft; 6.4 in steuerrechtlichen Angelegenheiten (Erbschaftssteuern, Kosten, Abgaben, Gebühren, Beiträge, Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern); 6.5 bei Streitfällen über das Entstehen von oder die Übernahme von Forderungen Dritter durch Abtretung, Schuldwandlung, Subrogation oder Bürgschaft; 6.6 bei der Verteidigung gegen Forderungen aufgrund einer unerlaubten Handlung oder dafür eintretende Regressmaßnahmen; 6.7 bei Strafsachen, wenn es sich dabei um Vorsatz oder bedingten Vorsatz eines Versicherten handelt; 6.8 bei Streitfällen, die durch eine bewaffnete Auseinandersetzung, Bürgerkrieg, Aufstand, Unruhen im Inland, Aufruhr, Arbeitskämpfe oder Streiks entstanden sind oder die durch diese verursacht wurden; 6.9 bei Streitfällen, die durch eine Atomkernreaktion verursacht wurden, bei dieser aufgetreten sind oder sich aus dieser ergeben haben; ganz gleich, wie diese Reaktion entstanden ist. 7 Pflichten im Schadensfall Der Versicherte ist verpflichtet, alle Fälle, bei denen die Versicherungsdeckung für den Boot-Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll, schnellstmöglich der Europeesche zu melden, dabei die Versicherungsdaten zu übermitteln und eine möglichst vollständige Darstellung des Geschehens abzugeben. 5 Gewährung von Rechtsschutz 5.1 Der Rechtsschutz wird von DAS gewährt. DAS garantiert den Einsatz aller beim Unternehmen angestellten Juristen. Die Art der Maßnahmen wird mit dem Versicherten abgestimmt, und er wird über die Möglichkeit der Realisierung des gewünschten Ergebnisses unterrichtet. 5.2 DAS vergütet die sich daraus ergebenden externen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von € 25.000,- pro Inanspruchnahme des Rechtsbeistands. Diese Kostenobergrenze gilt für alle Ansprüche zusammen, die sich aus einem Tatbestand oder einem Bündel von Tatbeständen ergeben. 5.3 DAS muss keinen Rechtsschutz gewähren, wenn neben dem Versicherten auch andere interessierte Parteien Maßnahmen ergreifen (wollen). Wenn DAS keinen Rechtsschutz gewährt, vergütet DAS den Anteil des Versicherten an den gemeinsam entstandenen Kosten für den Rechtsbeistand. 5.4 Falls die Verfahrensführung wegen des Verfahrensmonopols nicht von DAS selbst vorgenommen werden kann, überträgt DAS diese an einen Rechtsanwalt oder einen dazu befugten Juristen. In Betracht kommen Rechtsanwälte oder befugte Juristen, die für ein in den Niederlanden zu führendes Verfahren in den Niederlanden zugelassen oder dort niedergelassen sind, bzw. die bei einem ausländischen Gericht zugelassen sind, wenn die Sache dort verhandelt werden muss. 5.5 Dem Rechtsanwalt, dem befugten Rechtsvertreter und anderen externen Juristen Aufträge zu erteilen obliegt einzig und allein DAS nach Absprache mit dem Versicherten. Solche Aufträge werden stets im Namen des Versicherten erteilt. Der Versicherte bevollmächtigt DAS hierzu unwiderruflich. 8 Wartefrist 8.1 DAS gewährt keinen Rechtsschutz für Ansprüche, die sich aus Tatbeständen oder Umständen ergeben oder mit diesen im Zusammenhang stehen, die innerhalb von 3 Monaten nach dem Abschluss der Versicherung eingetreten sind. 8.2 DAS beruft sich nicht auf die Bestimmung in Artikel 8.1, wenn: 8.2.1 diese Versicherung unmittelbar an eine artgleiche Versicherung anschließt, und der Versicherte daraus das Fortbestehen derselben Rechte ableiten könnte; 8.2.2 der Versicherte das Entstehen dieser Tatbestände oder Umstände beim Abschluss der Versicherung nicht vorhersehen konnte. Auf Verlangen von DAS muss er dies nachweisen. 9 Interessenkonflikte Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn beide Parteien in einem Streitfall Ansprüche auf Rechtsschutz durch DAS haben. In diesem Fall gilt Folgendes: 9.1 Wenn es sich um einen Streitfall zwischen dem Versicherungsnehmer und einem auf einer Police aufgeführten Mitversicherten handelt, wird DAS ausschließlich dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz gewähren; 11 9.2 Wenn es sich um einen Streitfall zwischen zwei Mitversicherten auf einer Police handelt, wird DAS ausschließlich dem Versicherten Rechtsschutz gewähren, der vom Versicherungsnehmer bestimmt wird; 9.3 Wenn es sich um einen Streitfall zwischen zwei Versicherten auf zwei verschiedenen Policen handelt, haben beide Versicherte einen Anspruch auf Rechtsbeistand durch einen Rechtsanwalt oder einen befugten Rechtsvertreter nach eigener Wahl und auf Kosten von DAS. 10 Regelung von Streitfällen 10.1 Wenn der Versicherte mit dem Urteil von DAS über die Realisierbarkeit von Ansprüchen oder die Art der Verfahrensführung nicht einverstanden ist, kann er verlangen, diese Meinungsverschiedenheit einem niederländischen Rechtsanwalt seiner Wahl vorzulegen. 10.2 DAS legt dann diese Meinungsverschiedenheit, mit allen relevanten Akten, dem ausgewählten Rechtsanwalt vor, und fordert von diesem eine Stellungnahme. Auf Wunsch kann der Versicherte auch seine Auffassung des Streitfalls noch einmal vortragen. Das Urteil des Rechtsanwalts ist für DAS bindend. Die Kosten gehen stets zu Lasten von DAS. 10.3 Wenn der Versicherte sich mit der Entscheidung des Rechtsanwalts nicht einverstanden erklären kann, kann er die Weiterbehandlung der Sache, dann aber auf eigene Kosten und eigene Gefahr, fortsetzen. Wird ihm dadurch, ganz oder teilweise, Recht gegeben, bezahlt DAS, bis zur Obergrenze der Versicherungssumme, die billigerweise entstandenen Kosten für den Rechtsbeistand. 10.4 Das Recht, einen Streitfall über die Auslegung oder die Anwendbarkeit dieser Bedingungen einem Gericht vorzulegen, verfällt nach Ablauf von 12 Monaten, nachdem DAS den eigenen Standpunkt schriftlich vorgelegt hat. 11 Schadenfreiheitsrabatt Ein auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen im Zusammenhang mit schadenfreien Versicherungsjahren eingeräumter Schadenfreiheitsrabatt gilt nicht für die Prämie für den Boot-Rechtschutz. 12 Selbstbeteiligung 12.1 Für die in Artikel 3.7 genannte Versicherungsdeckung gilt eine Selbstbeteiligung von € 125,-. 12.2 Selbstbeteiligungen, die in den Allgemeinen Bedingungen oder in den Klauseln genannt werden, gelten nicht für den BootRechtsschutz. 12