B4-44-13 - Bundeskartellamt
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B4-44-13 - Bundeskartellamt
4. Beschlussabteilung B 4 – 44/13 FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VERFÜGUNG GEM. § 40 ABS. 2 GWB – Öffentliche Version – Beschluss In dem Verwaltungsverfahren 1. Ziemann Sicherheit Holding GmbH Gewerbestr. 19-23 79227 Schallstadt – Beteiligte zu 1. – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Milbank, Tweed; Hadley & McCloy LLP RA Dr. Alexander Rinne Maximilianstraße 15 80539 München Telefax-Nr.: 089-25559-3700 2. unicorn Geld- und Wertdienstleistungen GmbH Lange Laube 7 30159 Hannover – Beteiligte zu 2. – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Norton Rose RA Dr. Michael Jürgen Werner Stephanstraße 15 60313 Frankfurt am Main Telefax-Nr.: 069-69 505096 100 3. Prosegur Compania de Seguridad SA SpanienCalle Pajaritos 24 28007 Madrid Spanien – Beigeladene zu 3. – 2 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Clifford Chance RA Marc Besen Königsallee 59 40215 Düsseldorf Telefax-Nr.: 0211-4355 5600 zur Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen1 (GWB) hat die 4. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes am 18. Juli 2013 beschlossen: I. Das mit Schreiben vom 10. Mai 2013 angemeldete Vorhaben der Ziemann Sicherheit Holding GmbH, Schallstadt, alle Anteile an der Unicorn Geld- und Wertdienstleistungen GmbH, Hannover, zu erwerben, wird freigegeben. II. Die Gebühr für diese Entscheidung wird auf […] Euro (in Worten: […] Euro) festgesetzt und den Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern auferlegt. Dabei wird die gesondert festzusetzende Gebühr von […] Euro für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens angerechnet. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750). 3 Gründe I. (1) Das Vorhaben Die Ziemann Sicherheit Holding GmbH, Schallstadt (im Folgenden: Ziemann) beabsichtigt, 100% der Anteile an der Unicorn Geld- und Wertdienstleistungen GmbH, Hannover, (im Folgenden: Unicorn) zu erwerben. II. Die beteiligten Unternehmen A. Die Zusammenschlussbeteiligten (2) 1. Ziemann Sicherheit Holding GmbH a. Tätigkeit und Struktur des Unternehmens Ziemann ist die Obergesellschaft der Ziemann-Gruppe. Das Unternehmen hält unmittelbar 100% der Anteile an der Ziemann Sicherheit GmbH, Schallstadt, die wiederum 100% der Anteile an der LGZ Lübecker Geldzentrale GmbH, Lübeck, hält. Daneben hält Ziemann auch eine Mehrheitsbeteiligung von 60% an der Ziemann Valor GmbH, Nürnberg. 2 (3) Ziemann ist ein überregional tätiges Sicherheitsunternehmen und ausschließlich in Deutschland tätig. Im Bereich Bargelddienstleistungen bietet Ziemann über die Ziemann Sicherheit GmbH den Transport und die Bearbeitung von Bargeld (Banknoten und Münzen) sowie die Einzahlung bei der Bundesbank an. Dabei übernimmt Ziemann sowohl die Bargeldentsorgung als auch die Bargeldversorgung. Kunden des Unternehmens stammen überwiegend aus dem Bereich Handel und Banken. Das Dienstleistungsportfolio umfasst auch die Befüllung und Leerung sowie die Durchführung und Absicherung der technischen Betreuung von Geldautomaten. Im Bereich der Wertelogistik bietet das Unternehmen den Transport von Edelmetallen und sonstigen Wertgegenständen (z.B. Belegen) an. Daneben bietet Ziemann im Bereich Sicherheitsdienste weitere Dienstleistungen an. Hierzu gehören z.B. der Betrieb von Notrufzentralen, Empfangs- und Pfortendienst, Aufzugsbefreiung, Alarmintervention, Werk- und Objektschutz, Streifen- und Revierdienst sowie Veranstaltungsdienst.3 2 3 Die verbleibenden Anteile werden zu 25% bzw. 15% von zwei natürlichen Personen gehalten. Vgl. Anmeldung vom 10.05.2013, S. 2f., Bl. 4f. d.A. 4 (4) Ziemann betreibt bundesweit 12 Standorte. Hierbei handelt es sich um 8 Standorte mit Fahrzeugpark und Cash Center zur Bargeldbearbeitung sowie um 4 reine Fahrstützpunkte4. Die Standorte liegen im Wesentlichen in BadenWürttemberg (Mannheim, Karlsruhe, Stuttgart, Villingen, Schallstadt, Lörrach und Ulm), in Bayern (Nürnberg, München und Rosenheim) sowie im saarländischen Bexbach. Daneben unterhält das Unternehmen einen Standort in Lübeck in Schleswig-Holstein, den Ziemann durch Übernahme der Lübecker Geldzentrale im Jahr 2012 erworben hat. Ziemann verfügt insgesamt über […] gepanzerte und […] nicht gepanzerte Fahrzeuge und beschäftigt […] Mitarbeiter.5 (5) Bargelddienstleistungen werden von Ziemann mit eigener Infrastruktur in Teilen von Nord- bzw. Süddeutschland angeboten: Von Lübeck aus werden die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg sowie Teile von MecklenburgVorpommern bedient. Im Süden bietet das Unternehmen seine Leistungen in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland an. (6) Ziemann ist darüber hinaus als Kooperationspartner für zwei Unternehmen am Markt tätig, die selbst nicht über eine eigene operative Infrastruktur zur Leistungserbringung verfügen, sondern Verträge mit Kunden schließen und zur Leistungserbringung verschiedene Bargelddienstleister beauftragen (im Folgenden: „Makler“). Dies sind die Soltrx Transaction Services GmbH, Düsseldorf, (im Folgenden: STS) und die Cash Logistik Security AG, Düsseldorf, (im Folgenden: Cash Logistik). Ziemann ist Aktionär der Cash Logistik und hält 10,76% der im Umlauf befindlichen Aktien.6 Des Weiteren arbeitet Ziemann mit anderen Dienstleistern bei der Erbringung überregionaler Aufträge zusammen.7 Zu den Vertragspartnern, für die Ziemann Subunternehmerleistungen erbringt, gehört auch die […], mit der im Jahr 2012 rund […] € Umsätze erzielt wurden.8 Ziemann ist Mitglied in der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.V., Bad Homburg, (im Folgenden: BDGW) und stellt dort einen der Vorstände. 4 Fahrstützpunkte werden als Ausgangspunkte für Fahrten zu Kundenstandorten (Stopps) genutzt. Der Betrieb eines Cash Centers zur Bearbeitung der bei Kunden abgeholten Gelder ist mit diesen Standorten nicht verbunden. 5 Vgl. Anmeldung vom 10.05.2013, S. 3, Bl. 5 d.A. sowie Antwort Ziemann zur Frage 7 des Auskunftsbeschlusses vom 18.03.2013 im Zusammenschlussverfahren Prosegur/Brink's B4-18/13. 6 Vgl. B4-18/13, Antwort der Cash Logistik AG vom 21.05.2013 zur Aktionärsstruktur des Unternehmens; entsprechend Angaben Email RAin Dr. Mühlbach, Milbank, Tweed, Hadley & McCloy, vom 10.07.2013, Bl. 1113 f. d.A. 7 Vgl. Antwort Ziemann zur Frage 12 des Auskunftsbeschlusses vom 18.03.2013 im Zusammenschlussverfahren Prosegur/Brink's B4-18/13. 8 Vgl. Email RAin Dr. Mühlbach, Milbank, Tweed, Hadley & McCloy, vom 9.07.2013, Bl. 1111 f. d.A. 5 b. (7) Umsätze Seit 2008 ist Ziemann Teil der Hannover Finanz Gruppe.9 Diese hält über sieben Fondsgesellschaften insgesamt 80 % der Anteile an Ziemann. Im abgelaufenen Geschäftsjahr erzielte die Hannover Finanz Gruppe einen weltweiten Umsatz von […] €, europaweit von […] Mio. € und deutschlandweit von […] Mio. €. (8) Im Bereich Bargelddienstleistungen erzielte Ziemann im Geschäftsjahr 2012 Umsatzerlöse in Höhe von mehr als […] Mio. € und erreichte damit bei einer deutschlandweiten Betrachtung einen umsatzbezogenen Anteil von mehr als [10-15]% aller tätigen Unternehmen.10 Im Bereich Sicherheitsdienste erzielte Ziemann im vergangenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von […] €.11 (9) 2. Unicorn Geld- und Wertdienstleistungen GmbH a. Tätigkeit und Struktur des Unternehmens Unicorn ist ein auf Geld- und Werttransporte spezialisiertes Unternehmen. Sonstige Sicherheitsdienstleistungen gehören nicht zum Portfolio angebotener Dienstleistungen. Unicorn holt bzw. liefert Bargeld bei Kunden ab. Das Unternehmen bietet ebenfalls Dienstleistungen rund um den Betrieb von Geldautomaten an. In seinen Cash Centern führt Unicorn die Geldbearbeitung (Zählen von Banknoten und Münzen) durch und organisiert die Einzahlung der Kundengelder über die Bundesbank auf ein Konto des Kunden. Im Rahmen des Münzgeldrecycling betreibt das Unternehmen Münzkassen im Auftrag der DZ Bank und beliefert Kunden mit Wechselgeld aus den bei ihr eingelagerten Münzbeständen. Im Rahmen der Wertelogistik12 werden Wertgegenstände für Kunden transportiert. In diesem Zusammenhang bietet Unicorn auch Beleglogistik als Teildienstleistung an.13 Bargelddienstleistungen und Wertelogistik erbringt Unicorn in einheitlichen Geschäftsbereichen, mit den gleichen gepanzerten Fahrzeugen, einem einheitlichen Personalbestand und teilweise sogar innerhalb derselben Touren zu den verschiedenen Kunden. 9 Vgl. B4-75/08; die Hannover Finanz-Gruppe hält keine weiteren Beteiligungen an Unternehmen, die im Bereich Bargelddienstleistungen tätig sind. 10 Der bundesweite Umsatzanteil dient lediglich dem Größenvergleich der Dienstleister. Der Markt für Bargelddienstleistungen ist regional abzugrenzen. 11 Vgl. Angaben in der Anmeldung vom 10.05.2013, S. 6, Bl. 8 d.A. 12 Unicorn verweist in ihrer Antwort auf den Auskunftsbeschluss vom 18.03.2013 darauf, dass die von der Beschlussabteilung im Auskunftsbeschluss als Werttransport bezeichnete Dienstleistung „in der Branche üblicherweise als Wertelogistik (WLOG)“ bezeichnet wird. 13 Übernahme und Ablieferung von Schriftstücken. 6 (10) Zur Erbringung der Dienstleistungen gegenüber Kunden betreibt Unicorn 15 Standorte, von denen einige als Fahrstützpunkt, die überwiegende Anzahl jedoch als kombinierte Fahrstützpunkte mit Cash Centern zur Geldbearbeitung betrieben werden. Von den einzelnen Standorten aus erbringt Unicorn seine Dienstleistungen in einem beschränkten Umkreis um den jeweiligen Standort. Unicorn verfügt insgesamt über rund […] gepanzerte Fahrzeuge und beschäftigt knapp […] Mitarbeiter.14 (11) Mit den derzeit betriebenen Standorten deckt Unicorn größere Gebiete Deutschlands mit eigener Infrastruktur ab, ist jedoch nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet tätig: Unicorn bietet Bargelddienstleistungen im Westen Deutschlands und rund um seine Niederlassungen in Stuttgart und Berlin an. Im Jahre 2012 hat Unicorn verschiedene Niederlassungen mit der Brink's, getauscht und dadurch sein Liefergebiet angepasst. Unicorn hat die Brink's-Niederlassungen Stuttgart, Saarlouis und Solingen übernommen und im Gegenzug seine Niederlassungen in Sietzsch (bei Leizig), Weimar und Kassel an Brink's abgegeben.15 Daneben hat Unicorn im Jahr 2012 auch Standorte im Süden Baden-Württembergs geschlossen.16 In Gebieten, in denen Unicorn selbst keine Leistungen erbringt, Kunden jedoch die Erbringung von Bargelddienstleistungen vertraglich zugesagt hat, bedient sich das Unternehmen verschiedener Wettbewerber mit einer entsprechenden Gebietsabdeckung als Subunternehmer. Umgekehrt wird Unicorn auch als Subunternehmer für Wettbewerber tätig, wenn deren Geschäftsgebiete einzelne Kundenstandorte nicht umfassen. Bei den Subunternehmerverträgen kann es sich um ad-hoc-Verträge oder um Rahmenverträge handeln. Mit Brink's und anderen am Markt tätigen Unternehmen bestehen Kooperationen über die Erbringung von Bargelddienstleistungen gegenüber Kunden. Allein die für Brink's auf der Basis eines Rahmenvertrags erbrachten Tätigkeiten beliefen sich für das Jahr 2012 auf ein Umsatzvolumen von rund […] Mio. €.17 Unicorn wird auch für die Cash Logistik als Auftragnehmer tätig. Darüber hinaus ist Unicorn Mitglied in der BDGW. 14 Vgl. Antwort Unicorn zur Frage 7 des Auskunftsbeschlusses vom 15.03.2013 im Verfahren B4-18/13 sowie Angaben in der Anmeldung vom 10.05.2013, S. 6, Bl. 8 d.A. 15 B9-23/12. 16 Vgl. Antworten von Unicorn zu Frage 11 des Auskunftsbeschlusses vom 18.03.2013 im Verfahren B4-18/13. 17 Schriftsatz RA Dr. Karenfort, Salans (jetzt Dentons), vom 04.03.2013, Antwort zu Frage 11 b, Seite 9., Anlage 8 (Anlage 8 Kartellamt_Frage 11b_Brinks.v3.130227_(Kooperationspartner für Brink's).XLSX), Bl. 227 d.A. B418/13. 7 b. (12) Umsätze Unicorn erzielte im vergangenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von […] Mio. €. Das Unternehmen gehört damit auf Basis der erzielten Umsätze, neben Ziemann und der KÖTTER Geld- & Wertdienste GmbH & Co. KG (im Folgenden: Kötter) sowie der Beigeladenen Prosegur Compania de Seguridad SA (im Folgenden Prosegur SA), die in Deutschland über ihre 100%-ige Tochtergesellschaft Prosegur GmbH (im Folgenden: Prosegur) tätig ist, und Brink´s zur Gruppe der fünf größten Anbieter in Deutschland. Unicorn erreichte im Geschäftsjahr 2012 bei einer deutschlandweiten Betrachtung einen umsatzbezogenen Anteil von über [10-15] %. B. Die Beigeladene Prosegur 1. (13) Tätigkeit und Struktur des Unternehmens Die Prosegur SA ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Madrid, Spanien. Es handelt sich um ein international tätiges Sicherheitsdienstleistungsunternehmen, das über diverse Tochterunternehmen weltweit tätig ist und nach eigenen Angaben das drittgrößte Sicherheitsunternehmen der Welt ist.18 Außer in Deutschland ist Prosegur SA in Europa in Spanien, Frankreich, Portugal und Luxemburg tätig. Nach eigenen Angaben ist Prosegur in den meisten Ländern, in denen der Konzern tätig ist, „Marktführer“ im Bereich Sicherheitsdienstleistungen. Die von Prosegur SA angebotenen Dienstleistungen umfassen Bewachung (z.B. Flughafensicherheit, Großveranstaltungen, Geolokalisierung und GPSVerfolgung, Warentransportschutz und den Betrieb mobiler Kontrollzentren), Bargelddienstleistungen sowie Planung, Installation und Wartung von integrierten Sicherheits- und Brandschutzkonzepten. (14) Prosegur SA ist seit dem Erwerb der SecurLog GmbH mit dem hundertprozentigen Tochterunternehmen Prosegur GmbH, Düsseldorf, in Deutschland tätig. Die in Deutschland angebotenen Dienstleistungen umfassen Geldund Werttransporte, Geldbearbeitung, Geldautomatendienstleistungen (im Folgenden auch: SB-Services), KurierServices und Sicherheitstechnik.19 18 Prosegur ist in 17 Ländern vertreten und beschäftigt weltweit mehr als 155.000 Mitarbeiter an über 400 Standorten und verfügt über 3.800 gepanzerte Werttransportfahrzeuge (http://www.prosegur.de/DE/Prosegurweltweit/DatenFakten/index.htm), Bl. 1101 d.A. 19 Zum Dienstleistungsangebot von Prosegur vergleiche http://www.prosegur.de/DE/Services/index.htm, Bl. 1102 d.A. 8 (15) Das Dienstleistungsspektrum von Prosegur umfasst das gesamte Spektrum der Bargelddienstleistungen. Hierzu gehören sowohl der Geldtransport wie auch die Geldbearbeitung. Das Angebot richtet sich an Kunden aus den Bereichen Handel und Banken. Auch die Betreuung von Geldautomaten (auch Geldausgabeautomaten (GAA)) im Auftrag von Zahlungsinstituten20 bietet Prosegur an. Bei einer bundesweiten Betrachtung läge der Anteil Prosegurs am deutschlandweiten Umsatz im Bereich Bargelddienstleistungen bei [25 - 30 %]. (16) Prosegur ist nach eigener Darstellung in Deutschland Marktführer im Geldund Werttransport21 und verfügt über 29 Niederlassungen, welche gleichmäßig über ganz Deutschland verteilt sind. Prosegur hat annähernd 800 gepanzerte Fahrzeuge im Einsatz.22 Das Unternehmen beschäftigt 3.200 Mitarbeiter und erzielte im vergangenen Jahr Umsätze in Deutschland in Höhe von 151 Mio. €.23 Durch das Netz bundesweiter Niederlassungen, mit denen in der Regel der Betrieb eines Cash Centers zur Geldbearbeitung verbunden ist, ist Prosegur der einzige Anbieter von Geld- und Wertdienstleistungen in Deutschland, welcher diese flächendeckend im gesamten Bundesgebiet ohne Inanspruchnahme von Kooperationspartnern anbieten kann, keine Subunternehmer zur Durchführung eigener Aufträge einsetzt und auch selbst nicht als Subunternehmer für Wettbewerber tätig wird.24 (17) Prosegur ist Mitglied der BDGW und stellt dort einen stellvertretenden Vorsitzenden. (18) Prosegur SA beabsichtigt die Übernahme der Brink's Deutschland GmbH und der Brink's Transport & Service GmbH (im Folgenden zusammen als Brink's bezeichnet) und hat das Vorhaben beim Bundeskartellamt angemeldet (B418/13). Es wird gleichzeitig mit diesem Verfahren durch eine mit Bedingungen verbundene Freigabe abgeschlossen. Brink's bietet mit derzeit neun Niederlassungen das gesamte Angebot von Bargelddienstleistungen auf verschiedenen Regionalmärkten an. Das Unternehmen betreibt verschiedene Cash Center zur Bargeldbearbeitung. 20 Geldautomaten werden in Deutschland nicht ausschließlich von Kreditinstituten betrieben. Auch die nach § 8 Abs. 1 ZAG zugelassenen Zahlungsinstitute können solche Dienstleistungen anbieten. 21 Vgl. http://www.prosegur.de/DE/ProsegurinDeutschland/index.htm, Stand 28.06.2013, Bl. 1100 d.A. 22 http://www.prosegur.de/web/groups/de/documents/repositorio/prwebc012758.pdf, Stand 07.07.2013, Bl. 1096 f. d.A. 23 Vgl. http://www.prosegur.de/web/groups/de/documents/gestion_web/prwebc014237.pdf, Stand 08.07.2013, Bl. 1098 f. d.A. 24 Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 4. 9 2. (19) Umsätze Im Geschäftsjahr 2011 erzielte Prosegur SA weltweit Umsatzerlöse in Höhe von 2,81 Mrd. €.25 Im Geschäftsjahr 2012 steigerte Prosegur SA seinen Gesamtumsatz um mehr als 30% auf über 3,6 Mrd. €.26 Der Jahresüberschuss des Konzerns lag mit 172 Mio. € 2,7% über dem Wert des Vorjahres.27 III. Verfahrensgang A. Anmeldung und Frist (20) Mit Schreiben vom 10. Mai 2013, eingegangen per Fax am selben Tag, haben die Beteiligten das Zusammenschlussvorhaben beim Bundeskartellamt angemeldet. Das Schreiben ist auf dem Postweg mit Anlagen am 13. Mai 2013 eingegangen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013, Eingang per Fax am selben Tag, wurden die Umsatzangaben der Hannover-Finanz Gruppe für das Geschäftsjahr 2012 korrigiert, weshalb der Fristlauf für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens frühestens zu diesem Zeitpunkt einsetzte. (21) Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 wurden die Vertreter der Zusammenschlussbeteiligten vom Bundeskartellamt gem. § 40 Abs. 1 GWB über den Eintritt in das Hauptprüfverfahren unterrichtet (Monatsbrief). Die Vertreter der Beteiligten haben den Erhalt der Mitteilung jeweils mit Empfangsbekenntnis, beide Eingänge per Fax am 6. Juni 2013, bestätigt. B. Beiladung (22) Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 hat Prosegur SA die Beiladung zum Verfahren beantragt. Den Zusammenschlussbeteiligten wurde hierzu jeweils mit Schreiben vom 16. Mai 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. Mai 2013 gegeben. Mit separaten Schreiben vom 21. Mai 2013 erklärten die Bevollmächtigten der Zusammenschlussbeteiligten, keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Am 29. Mai 2013 hat das Bundeskartellamt Prosegur SA zum Verfahren beigeladen.28 25 Vgl. http://www.prosegur.de/DE/Presse/PRWEBC011076, Stand 09.07.2013, Bl. 1092 f. d.A. Umsatz 2012 weltweit gem. Pressemeldung Prosegur vom 27.02.2013: 3,669 Mrd. €, vgl. http://www.prosegur.de/web/groups/de/documents/repositorio/prwebc013992.pdf, Stand 28.06.2013, Bl. 1106 f. d.A. 27 http://www.prosegur.de/web/groups/de/documents/repositorio/prwebc013992.pdf, Stand 28.06.2013, Bl. 1106 f. d.A. 28 Die Zusammenschlussbeteiligten sind beide Beigeladene im Zusammenschlussverfahren Prosegur/Brink's (B4-18/13). Sie kennen daher den Entscheidungsentwurf des Bundeskartellamtes und hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. 26 10 C. Rechtliches Gehör (23) Den Zusammenschlussbeteiligten wurde am 11. Juli 2013 der Entwurf der Freigabeentscheidung übermittelt. Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 erklärten die Beteiligten, keine Anmerkungen machen zu wollen. Den Beigeladenen wurde der Entwurf des Freigabeschreiben am 16. Juli 2013 übermittelt. Die Beigeladenen erklärten ebenfalls mit Schreiben vom 16. Juli 2013, keine Anmerkungen zum Freigabeschreiben zu haben.29 D. Ermittlungen (24) Das Bundeskartellamt kann sich bei der Beurteilung der vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen sachlichen und räumlich relevanten Märkte im Wesentlichen auf die Ermittlungsergebnisse aus dem Zusammenschlussverfahren Prosegur/Brink's (B4-18/13) stützen. Im Rahmen der Marktermittlungen zum Verfahren Prosegur/Brink’s wurden die Wettbewerbsverhältnisse auf dem sachlichen Markt für Bargelddienstleistungen bundesweit umfassend ermittelt. In jenem Verfahren hatte das Bundeskartellamt von den Beteiligten, ihren Wettbewerbern und Kunden mehrfach Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Herausgabe von Unterlagen, insbesondere zu filialund postleitzahlenbezogenen Umsätzen, verlangt (§ 59 Abs. 1 GWB). Da die beiden Zusammenschlussvorhaben denselben sachlich relevanten Markt betreffen, sind die Ergebnisse auch für dieses Verfahren von Relevanz. 1. (25) Beteiligte Im Zusammenschlussverfahren B4-18/13 führte das Bundeskartellamt am 17. April 2013 ein Gespräch mit Unicorn. Es wurde insbesondere die Anbieterund Nachfragestruktur auf den regionalen Märkten für Bargeldienstleistungen erörtert. (26) Die Zusammenschlussbeteiligten wurden im Rahmen der Ermittlungen zu den Umsätzen ihrer Niederlassungen auf der Basis 5-stelliger Postleitzahlen befragt. 2. (27) 29 Wettbewerber Mit Auskunftsbeschluss (auf Grundlage von § 59 GWB) vom 18. März 2013 befragte das Bundeskartellamt im Zusammenschlussverfahren B4-18/13 alle Geld- und Wertdienstleister, welche Mitglied der BDGW sind, sowie alle E-Mail RA Besen, Clifford Chance, vom 16. Juli 2013, Bl. 1287 d.A. 11 anderen von den Zusammenschlussparteien in diesem Verfahren genannten Wettbewerber, welche im Bereich Cash Services oder Werttransporte tätig sind. Die Fragen dienten insbesondere der sachlichen Marktabgrenzung und der Ermittlung der räumlich relevanten Märkte. Außerdem dienten die Fragen der Feststellung der Marktvolumina und der Marktanteile. Die Angaben zu den Umsätzen der befragten Unternehmen sind teilweise (insbesondere für die Märkte Saarlouis (Saarland), Frankfurt a.M., Stuttgart und Lüneburg (Hamburg) auch für dieses Verfahren relevant. (28) 3. Makler Mit E-Mail vom 15. April 2013 befragte das Bundeskartellamt im Zusammenschlussverfahren B4-18/13 die Anbieter von Bargelddienstleistungen, die diese nicht selbst erbringen, sondern an Kooperationspartner vergeben. Dies diente der Ermittlung des Geschäftsmodells der Unternehmen und deren Funktion sowie deren Bedeutung für den Markt für Bargelddienstleistungen. 4. (29) Nachfrager Mit Auskunftsbeschluss vom 28. Mai 2013 befragte das Bundeskartellamt im Zusammenschlussverfahren B4-18/13 Finanzinstitute und Handelsunternehmen. Die Fragen dienten der Ermittlung des Nachfrageverhaltens bedeutender Nachfrager (regional oder überregional), insbesondere ob diese bei der Entscheidung über die Auftragsvergabe strategische Überlegungen zum Erhalt einer bestimmten Anbieterstruktur anstellen. IV. Formelle Untersagungsvoraussetzungen A. Anwendungsbereich des GWB (30) Das Vorhaben hat Auswirkungen in Deutschland, da beide Unternehmen in Deutschland tätig sind und hier Umsätze erzielen (§ 130 Abs. 2 GWB). Aufgrund der Höhe der Umsatzerlöse findet die Zusammenschlusskontrolle Anwendung. Die Umsatzerlöse der beteiligten Unternehmen lagen im vergangenen Geschäftsjahr weltweit über 500 Mio. € (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Ziemann und Unicorn erzielten jeweils mehr als 25 Mio. € Umsatzerlöse im Inland, sodass auch die Umsatzschwellen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 GWB überschritten werden. 12 (31) Die Europäische Kommission ist für die fusionskontrollrechtliche Prüfung des Zusammenschlusses nicht zuständig (§ 35 Abs. 3 GWB). Die Schwellenwerte der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (FKVO) werden nicht überschritten. B. Zusammenschlusstatbestand (32) Der Erwerb von 100% der Anteile an Unicorn durch Ziemann erfüllt die Zusammenschlusstatbestände des § 37 Absatz 1 Nr. 2 (Kontrollerwerb) und des Nr. 3 lit. a) GWB (Anteilerwerb über 50%). V. Materielle Untersagungsvoraussetzungen (33) Das Zusammenschlussvorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB. (34) Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB ist ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, zu untersagen. Dies gilt dann nicht, wenn die Beteiligten gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB nachweisen können, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder wenn ein Bagatellmarkt im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB betroffen ist. A. Rahmenbedingungen des Wettbewerbs im Bereich der Geld- und Werttransportdienstleistungen 1. (35) Dienstleistung Bargelddienstleister erbringen Dienstleistungen im Bargeldkreislauf. Sie übernehmen zum einen die Bargeldversorgung der Banken und Geldautomaten sowie die Versorgung des Handels mit Wechselgeld. Die Gelder werden von der Bundesbank auf Rechnung des Kunden abgeholt, konfektioniert30 und ausgeliefert. Zum anderen übernehmen Bargelddienstleister die Bargeldentsorgung der beispielsweise im Handel anfallenden Gelder. Hierbei ist zwischen Münzgeld und Notengeld zu unterscheiden. Banknoten werden sortiert und auf Echtheit und Beschädigungen geprüft. Anschließend müssen diese durch den 30 Der Bargelddienstleister teilt die von der Bundesbank abgeholten Bargeldbestände nach Vorgaben des Kunden für die jeweiligen Stopps und verpackt diese für den Transport. Hierzu gehört auch die Befüllung der Kassetten für Geldautomaten. 13 Bargelddienstleister zur Einzahlung auf ein Kundenkonto zu einer Bundebankfiliale gebracht werden. Bei Münzgeld existiert neben der Einzahlung in Form von standardisierten Losgrößen (Normcontainern) bei der Bundesbank die Möglichkeit, dieses wieder in den Verkehr zu bringen (Münzgeldrecycling). Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) regelt, dass Bargeldrecycling nur mit einer Lizenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgen darf. Kein Gelddienstleister besitzt aktuell eine solche Lizenz. Bargelddienstleistern ist es jedoch möglich, Cash Recycling in Kooperation mit einer Bank durchzuführen. Banken führen hierzu sogenannte Münzkassen bei Bargelddienstleistern, in denen Münzgeldbestände der Banken verwahrt werden. Hier kann rücklaufendes Münzgeld eingezahlt werden, welches z.B. als Wechselgeld wieder in den Verkehr gebracht werden kann. Die Münzen können so dem Kundenkonto gutgeschrieben und dem Bargeldverkehr erneut zugeführt werden, ohne dass diese bei der Bundesbank eingezahlt wurden. Bargeldkreislauf Alternativer Kreislauf mit Cash-Recycling Münzkasse bei Bargelddienstleister Bundesbank Handel Handel Bank Bank/Handel Kunde Kunde Abbildung 1 - Bargeldkreislauf (36) Wesentlicher Faktor für die effiziente Leistungserbringung ist ein Mindestumsatz in einem bestimmten Gebiet pro Standort. Dieser Mindestumsatz wird von den Anbietern z.B. auch auf der Basis der jeweiligen Stopp-Dichte - Stopps pro Stunde bei Touren zur Erbringung von Bargelddienstleistungen - berechnet. Für einen erfolgreichen Marktauftritt ist daher ein Kundennetzwerk von bestimmter Größe und einem bestimmten Zuschnitt erforderlich. Hierzu gehören in der Regel ein oder mehrere sogenannte Trägerkunden, die in einem Gebiet Dienstleistungen für mehrere Stopps nachfragen und die Basis für eine wirtschaftliche Tourendurchführung darstellen. Dies können Banken oder Handelsunternehmen mit einer ausreichenden Anzahl von Niederlassungen in einer Region sein. Die Stoppdichte bei Touren für Trägerkunden kann durch zusätzliche Stopps bei kleineren Nachfragern mit einer geringeren Zahl an Stopps erhöht werden. Hat 14 ein Bargelddienstleister nur einen oder zwei Trägerkunden, kann dies dazu führen, dass es für ihn unrentabel wird, in bestimmten Gebieten tätig zu bleiben. Beispiele hierfür sind ITT31 und Arndt Sicherheit und Service32. Nach der Insolvenz des Drogeriemarkt-Betreibers Anton Schlecker im Frühjahr 2012 zog sich ITT vollständig aus Berlin zurück. Arndt Sicherheit und Service geriet durch die Insolvenz selbst in finanzielle Schwierigkeiten, sodass sich das Unternehmen aus dem Bereich der Bargelddienstleistungen zurückgezogen hat. (37) Es gibt außerdem Anzeichen dafür, dass sogenannte Insellösungen, bei denen verschiedene Niederlassungen ein nicht zusammenhängendes Gebiet darstellen, von Anbietern nicht dauerhaft erfolgreich aufrecht erhalten werden können. Dies war einer der Gründe für den Niederlassungstausch zwischen Brink’s und Unicorn (B9-23/12).33 2. (38) Anbieter Anders als in den meisten Nachbarstaaten ist die Anbieterstruktur der Bargelddienstleister in Deutschland heterogen. Es existieren derzeit lokale, regionale, überregionale und ein einziger bundesweiter Anbieter (Prosegur) am Markt. Überregionale Anbieter sind die Zusammenschlussbeteiligten sowie Kötter und Brink’s. Diese Unternehmen decken größere Regionen – aber nicht das ganze Bundesgebiet - ab. Daneben existieren regionale mittelständische Anbieter wie ITT, WSN34, Götz35, WSD36 oder die SVG AG37, die ihre Tätigkeit auf eine Region konzentrieren.38 Zusätzlich existieren verschiedene lokale Anbieter, die Bargelddienstleistungen in der Regel von einem Standort aus anbieten. Insgesamt sind in Deutschland etwa 60 Bargelddienstleister tätig, von denen der Großteil regionale oder lokale Anbieter sind. (39) Grenzüberschreitend tätige Anbieter sind auf dem deutschen Markt derzeit allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang tätig. Der einzige, im Rahmen der Ermittlungen bekannt gewordener Dienstleister aus Österreich (Geldservice Austria, GSA), der in Süddeutschland Dienstleistungen von den Standorten Salzburg und Bregenz aus erbracht hat, hat seine Tätigkeit 31 ITT Industrie- und Transportschutz Thüringen GmbH, Erfurt. Arndt – Sicherheit und Service GmbH & Co. KG, Fürth. 33 Vgl. Rdnr. 11. 34 WSN Sicherheit und Service GmbH, Neubrandenburg. 35 Götz Management – Holding AG, Regensburg. 36 WSD Security und Service GmbH, Winterbach. 37 SVG Sicherheitsverwaltungs AG, Wilhelmshaven. 38 Diese beschäftigen jeweils zwischen 250 und 400 Mitarbeitern an 3-5 Standorten, verfügen jeweils über zwischen 50 und 100 Fahrzeugen und machen jeweils einen Umsatz von mehr als 10 Mio. €. 32 15 aufgrund bestehender europarechtlicher Rahmenbedingungen wieder 39 eingestellt. (40) Regionale und lokale Anbieter beauftragen zum Teil andere Bargelddienstleister in Form von Subunternehmerverträgen, um Kunden bedienen zu können, deren Nachfrage über das eigene Tätigkeitsgebiet hinaus geht. (41) Die meisten Anbieter am Markt sind Unternehmen, die in der BDGW organisiert sind. Auch wenige nicht in der BDGW organisierte Unternehmen sind im Markt tätig, jedoch nur in sehr geringem Umfang. Die Mitgliedschaft in der BDGW wird von Nachfragern regelmäßig zur Bedingung für die Beauftragung gemacht, da diese Prüfungsleistungen in Form der BDGW Sicherheitsstandards bei den Mitgliedsunternehmen durchführt. 3. (42) Makler Neben den am Markt tätigen Anbietern von Bargelddienstleistungen sind auch verschiedene Unternehmen tätig, welche Bargelddienstleistungen an Kunden vertreiben, ohne über eine eigene Infrastruktur zur Erbringung der Dienstleistung gegenüber dem Kunden zu verfügen. Hierzu zählen z.B. die STS, ein Tochterunternehmen der Commerzbank AG, die Cashy-Service GmbH, ein Unternehmen des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes, welches seine Leistungen den angeschlossenen Sparkassen anbietet sowie die Cash Logistik als Gemeinschaftsunternehmen von Bargelddienstleistern, an dem auch Ziemann beteiligt ist (vgl. Rdnr. 6). (43) Die beiden erstgenannten Unternehmen schließen Verträge mit Kunden über die zu erbringenden Dienstleistungen ab und beauftragen am Markt tätige Anbieter von Bargelddienstleistungen mit der Erbringung der Dienstleistung. Die Cash Logistik schließt ebenfalls Dienstleistungsverträge mit Kunden, wobei in diesen Fällen ein Großteil der Leistungserstellung durch Aktionäre des Unternehmens erbracht wird. Soweit erforderlich beauftragt die Cash Logistik aber auch andere Anbieter mit Bargelddienstleistungen gegenüber ihren Kunden. 39 der Erbringung von Die EU-Verordnung VO 1214/2012 schreibt nach Aussage des entsprechenden Dienstleisters Sicherheitsstandards für die eingesetzten Fahrzeuge vor, die für die Leistungserbringung in Österreich nicht erforderlich sind, weshalb es Fahrzeuge mit entsprechender Größe und Panzerung in Österreich nicht gibt. Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 18. 16 (44) Die zukünftige Stellung der Cash Logistik wird auch davon abhängen, ob Ziemann nach Ausbau des eigenen Netzes weiterhin bereit sein wird, die Dienstleistungen für die Cash Logistik zu erbringen.40 4. (45) Nachfrager Nachfrager nach Bargelddienstleistungen sind Unternehmen, bei denen im Rahmen der Geschäftstätigkeit Bargeld in einem Umfang anfällt, dass eine Einzahlung durch eigenes Personal nicht in Frage kommt. Nachfrager können dabei z.B. Unternehmen des Handels, Hotels und Gaststätten, Automatenbetreiber (z.B. Tabak-, Getränke-, Park- und Fahrscheinautomaten) oder auch Banken sein, die Bargeldbestände bei der Bundesbank abrufen und dort einzahlen, um die Filialen mit ausreichend Bargeld zu versorgen. Die Dienstleistungen für Banken sind in der Regel teurer als die Dienstleistungen für Handelsunternehmen. Die Nachfrage nach Bargelddienstleistungen gehört für keines der befragten Unternehmen zu seinem Kerngeschäft (vgl. dazu Rdnr. 50). (46) Die Abnehmer fragen Dienstleistungen für unterschiedlich große Regionen und mit unterschiedlich hoher Stoppzahl nach. Es existieren bundesweite Nachfrager, regionale Nachfrager mit mehreren Stopps und kleine Nachfrager, die zum Teil nur einen Stopp nachfragen. (47) Das Verhalten der Nachfrager ist nach wie vor geprägt von den Betrugsskandalen der Firmen Heros und Arnolds im Jahre 2006, welche in ganz erheblichem Ausmaß Kundengelder veruntreuten.41 Dies führte zur Insolvenz und insbesondere im Fall Heros zu erheblichen Verlusten bei den Kunden, was wiederum eine starke Verunsicherung der Nachfrager zur Folge hatte. Diese Verunsicherung gegenüber Bargelddienstleistern ist nach wie vor im Markt verbreitet. (48) Obwohl im Markt von Anbietern von Bargelddienstleistungen die Ansicht vertreten wird, Preiserhöhungen seien seither nur schwer durchzusetzen gewesen, erklären Nachfrager, dass Preisanpassungen immer wieder akzeptiert werden. Die Ermittlungen haben aber auch Hinweise darauf ergeben, dass die Beigeladene, die erst seit 2012 in Deutschland tätig ist, 40 Die weitere Beteiligung von Ziemann an dem Gemeinschaftsunternehmen könnte auch unter § 1 GWB Fragen aufwerfen. 41 Im Fall Heros wurden 27 Mio. € an Kundengeldern veruntreut, die Manager des Unternehmens dafür 2007 zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Heros war ein bundesweites Sicherheitsunternehmen mit 4600 Mitarbeitern und wurde nach der Insolvenz von SecurLog übernommen, welche wiederum am 30. Dezember 2011 durch Prosegur erworben wurde. 17 derzeit eine Expansionsstrategie betreibt und dafür ihre Finanzkraft einsetzt. Dies könnte auch dazu beigetragen haben, dass das Preisniveau im Vergleich zu anderen europäischen Staaten nach Einschätzung der Anbieter und Nachfrager von Bargelddienstleistungen niedrig ist. (49) Größere, bundesweit tätige Unternehmen organisieren die Auftragsverteilung zentral, um die Einhaltung einheitlicher Leistungsanforderungen und Risikobewertungsmaßstäbe sicherzustellen. Allerdings vergeben sehr wenige Unternehmen die Bargelddienstleistung zentral an einen Dienstleister. Die nicht zentrale Vergabe an einen einzigen Dienstleister erfolgt zum einen wegen der regional unterschiedlichen Anbieterstruktur. Zum anderen erfolgt die regionale Auftragsvergabe unter Risikogesichtspunkten, um das Risiko im Zusammenhang mit den in Anspruch genommenen Dienstleistern zu streuen und zu vermeiden, dass Probleme mit einem Dienstleister zu erheblichen Verlusten oder Versorgungsproblemen führen. (50) Desweiteren unterscheiden sich die Nachfrager in Bezug auf ihre Sicherheitsanforderungen und ihre Preissensitivität. Da die Kosten der Bargelddienstleister nicht das Kerngeschäft der Nachfrager betreffen und nur einen kleinen Kostenblock dieser Unternehmen ausmachen, sind die Unternehmen zum Teil weniger preissensitiv, als sie dies im Bereich ihres Kerngeschäfts sind. Nachfrager aus dem Bereich des Handels sind zwar in der Regel preissensibler und eher bereit, den Anbieter zu wechseln, als Nachfrager aus dem Bereich der Banken. Letztere stellen regelmäßig noch stärker die Aspekte der Sicherheit und Bonität sowie der vertrauensvollen Zusammenarbeit in den Vordergrund. Für alle Nachfrager steht die Sicherheit sehr viel stärker im Fokus ihres Nachfrageprofils als dies bei der Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen im Bereich ihres Kerngeschäfts der Fall ist. Damit versuchen sie einerseits, das Betrugsrisiko zu minimieren und sich vor Leistungsausfall im Falle einer Insolvenz des Dienstleisters zu schützen. Andererseits soll der damit verbundene Aufwand für die Nachfrager möglichst minimiert werden, da es hierbei eben nicht um das Kerngeschäft geht. Dies spiegelt sich in der Tatsache wider, dass die Nachfrager nicht regelmäßig formalisierte Ausschreibungen durchführen. Viele Nachfrager überprüfen stattdessen durch formlose Anfragen bei Wettbewerbern in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen das regionale Preisniveau, ohne tatsächlich den Anbieter zu wechseln. Vertragsbeziehungen sind daher de facto regelmäßig von erheblicher Dauer. 18 B. Sachliche Marktabgrenzung (51) Der sachliche Markt, auf dem die Beteiligten tätig sind, ist der Markt für Bargelddienstleistungen (im Folgenden auch: Cash Services). Darunter fallen sowohl der Transport von Münz- und Papiergeld vom und zum Kunden (CIT: Cash in Transit), die Bearbeitung des Geldes in einem Cash Center sowie die von Kreditinstituten und Finanzinstituten nachgefragte Befüllung und Wartung von Geldautomaten inklusive der Durchführung und Bewachung des Störungsmanagements. (52) Nicht dem sachlich relevanten Markt zuzurechnen sind Werttransporte bzw. die Wertelogistik, die im Streckengeschäft erbracht werden, sowie sonstige Sicherheits- und Bewachungsdienstleistungen. 1. (53) Vorgehen bei der Abgrenzung eines eigenständigen Marktes für Bargelddienstleistungen inklusive der Befüllung und Wartung von Geldautomaten Bei der Frage der sachlichen Marktabgrenzung hat das Bundeskartellamt die Darstellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die Ergebnisse der Befragung der von den Beteiligten benannten Wettbewerber und Nachfrager sowie die bisherige Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes sowie der Europäischen Kommission berücksichtigt. 2. (54) Vortrag der Zusammenschlussbeteiligten zur sachlichen Marktabgrenzung Die Zusammenschlussbeteiligten haben die genaue Marktabgrenzung in ihrer Anmeldung offen gelassen. Es sprechen aus Sicht der Beteiligten die überwiegenden Argumente für einen einheitlichen Markt für Bargelddienstleistungen mit den Bereichen Transport, Geldbearbeitung und Geldautomatendienste. Nach Einschätzung der Zusammenschlussbeteiligten erbringen in Deutschland ca. 90% der Marktteilnehmer Dienstleistungen in sämtlichen Segmenten der Bargelddienstleistungen. Für die Anbieter sei ein Wechsel zwischen Geldautomatendienstleistungen und Transportdienstleistungen problemlos möglich. Transportdienstleistungen und Geldautomatendienstleistungen würden von denselben Dienstleistern auf denselben Routen und mit denselben Fahrzeugen erbracht. Ebenso würden die Geldbearbeitung und die Transportdienstleistungen von denselben Anbietern erbracht und nicht getrennt angeboten. Für einen weiter abzugrenzenden Markt, der Sicherheitsdienstleistungen umfasse, spreche, 19 dass zahlreiche Anbieter sowohl Geld- und Wertdienstleistung als auch Sicherheits- und Bewachungsdienstleistung anböten.42 (55) In der Antwort Unicorns auf den Auskunftsbeschluss vom 18.03.2013 im Verfahren B4-18/13 erklärte Unicorn, dass Geldtransporte in der Regel auf festen Routen und Werttransporte auf Abruf des Kunden erfolgen würden. Außerdem finde keine Bearbeitung der Wertgegenstände statt. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Geldt- und Werttransporten sei, dass Geldtransporte immer von einem Standort aus getätigt würden, Werttransporte jedoch in der Regel überregionale Transporte seien, was eine Anbindung der Standorte untereinander erfordere.43 3. (56) Vortrag der Beigeladenen Die Beigeladene hat im Rahmen des Zusammenschlussverfahren B4-18/13 (Prosegur/Brink’s) in der Anmeldung vom 1. Februar 2013 auf einen einheitlichen Markt für Sicherheitsdienstleistungen abgestellt, dem das Marktsegment für Bargelddienstleistungen zuzurechnen sei. Sie begründet dies damit, dass zumindest die größeren Anbieter am Markt eine Vielzahl von Sicherheitsdienstleistungen anböten, die auch zu einem gewissen Grad miteinander verbunden seien. Außerdem würden Großabnehmer wie Banken und Einzelhandelsketten eine Vielzahl solcher Dienstleistungen nachfragen.44 (57) Im Verhältnis zwischen Bargelddienstleistungen und Werttransporten, die zumindest im Rahmen des Transportvorgangs zu einem Teil im Rahmen der selben Touren erfolgten, mit denen auch die Bargelddienstleistungen erbracht würden, geht die Beigeladene dagegen von deutlichen Unterschieden bei der Erbringung dieser Dienstleistungen aus. Sie stellt dar, dass die Leistungen in der Regel getrennt nachgefragt werden. Sie führt weiter aus, dass selbst bei Kunden, welche beide Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die Nachfrage aus getrennten organisatorischen Einheiten erfolgte.45 Auch hinsichtlich der Anbieterstruktur weist die Beigeladene darauf hin, dass Bargelddienstleister in der Regel Werttransporte nur als sogenanntes „Mitnahmegeschäft“ durchführen würden, während Unternehmen wie DHL, UPS, DPD und FedEx, die Paketdienste erbringen, in diesem Zusammenhang standardmäßig ebenfalls Werttransporte durchführen würden.46 Nach der Darstellung der 42 Vgl. Anmeldung, S. 9, Bl. 11 d.A. Vgl. Antwort Unicorn zu Frage 2 des Auskunftsbeschlusses im Verfahren B4-18/13 vom 18.03.2013, nicht vertrauliche Fassung Seite 7. 44 Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 21. 45 Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 21. 46 Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 22. 43 20 Beigeladenen existieren auf Werttransporte spezialisierte Anbieter, die keine Cash-Services anbieten.47 (58) Prosegur stellt dar, dass der überwiegende Teil des eigenen Geschäfts im Bereich von Werttransporten für Kunden mit einem regelmäßigen Sendungsaufkommen erbracht werde und es sich dabei im Wesentlichen um eine Dienstleistung handele, die der eines Paketdienstleisters entspreche. Allerdings übernehme Prosegur lediglich Aufträge von gewerblichen Kunden, mit denen vorab ein Rahmenvertrag oder ein Einzeltransportvertrag abgeschlossen worden sei, in dem Haftungs- und Versicherungsfragen geklärt wurden. Die Lieferungen können sowohl an gewerbliche als auch private Empfänger gerichtet sein. Lediglich Aufträge von Privatpersonen führe Prosegur nicht durch.48 4. (59) In den bisher getroffenen fusionskontrollrechtlichen Entscheidungen des Bundeskartellamtes und der Europäischen Kommission wurde die Frage der sachlichen Marktabgrenzung nicht abschließend entschieden. a. (60) Bisherige Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes und der Europäischen Kommission Die Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission Europäische Kommission hat im Jahr 2004 im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens Group 4 Falck/Securicor (Comp/M. 3396) bei der sachlichen Marktabgrenzung einen Markt für Cash In Transit (CIT) abgegrenzt. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung darauf abgestellt, dass Cash-Services den Transport von Bargeld (CIT), Bargeldbearbeitung (Cash Management) sowie Werttransporte umfassen können. Im Rahmen der sachlichen Marktabgrenzung hatte die Kommission andere Dienstleistungen, wie die Geldbearbeitung (Cash Management) oder Werttransporte, nicht mit in den Markt einbezogen, da es in diesen Bereichen nicht zu Überschneidungen hinsichtlich der Tätigkeiten der am Zusammenschluss Beteiligten kam.49 Im Zusammenhang mit CIT-Dienstleistungen hatte die Kommission auch Dienstleistungen einbezogen, die im Rahmen der Befüllung und Wartung von Geldautomaten erbracht werden, obwohl diese Dienstleistungen von 47 Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 22. Exemplarisch werden die VIA Mat International GmbH, Raunheim, und die G4Si, Neu-Isenburg, als reine Wertdienstleister genannt. Beide Unternehmen haben gegenüber der Beschlussabteilung bestätigt Werttransporte aber keine Bargelddienstleistungen anzubieten. 48 Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 22. 49 Vgl. Entscheidung der Kommission im Zusammenschlussverfahren Group 4 Falck / Securicor, COMP/M. 3396 vom 28.05.2004, Rdnr. 10. 21 Unternehmen erbracht werden, deren Mitarbeiter besondere Fähigkeiten benötigen, die die Wartung und Störungsbeseitigung der Geräte umfasst. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung dargelegt, dass nicht alle auf dem Markt tätigen Unternehmen beide Dienstleistungen anbieten und somit nicht für alle Nachfrager in gleicher Weise als Anbieter in Frage kommen. Insbesondere hat die Europäische Kommission die fehlende Umstellungsflexibilität der Anbieter in Bezug auf Geldautomatendienstleistungen gesehen und bezüglich der Auswahlentscheidung von Kunden für einen bestimmten Anbieter thematisiert. Da aber die Überschneidungen der Tätigkeitsgebiete der Beteiligten sowohl Dienstleistungen zur Befüllung und Wartung von Geldautomaten sowie traditionelle CIT-Dienstleistungen umfassten, hatte die Kommission beide Dienstleistungen einem Markt zugerechnet. b. (61) Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes In der bisherigen Entscheidungspraxis hatte das Bundeskartellamt einen Markt für Bargelddienstleistungen abgegrenzt und dabei sowohl den Geldtransport als auch die Geldbearbeitung sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldautomaten (Befüllen und Wartung) in den sachlich relevanten Markt mit einbezogen. Gegen die Abgrenzung eigenständiger sachlicher Märkte in Bezug auf die Teilleistungen sprach bisher, dass diese Dienstleistungen in der Regel von Kunden am Markt nicht separat nachgefragt und von den Unternehmen am Markt regelmäßig gemeinsam erbracht werden. Abgegrenzt hatte das Bundeskartellamt bisher den Markt für Bargelddienstleistungen von den Dienstleistungen im Bereich Sicherheits- und Bewachungsdienstleistungen, auch wenn diese von Unternehmen häufig gemeinsam mit Cash-Services angeboten werden. Entscheidend hierfür war die Tatsache, dass diese Dienstleistungen aus Nachfragesicht nicht als austauschbar angesehen und nicht notwendiger Weise zusammen nachgefragt werden.50 (62) 50 5. Ergebnis der Ermittlungen a. Transport und Bearbeitung von Bargeld bildet den relevanten Markt für Bargelddienstleistungen Die befragten Wettbewerber bestätigen, dass Bargelddienstleistungen aus dem Transport von Bargeld zwischen Cash Center und Standort des Kunden bestehen und die Dienstleistung die Bearbeitung des Bargeldes (Münzen und Banknoten) sowie die Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank beinhaltet. Vgl. Bundeskartellamt, Tätigkeitsbericht 2005/2006, Geldtransporte, S. 150. 22 Die Ermittlungen haben darüber hinaus ergeben, dass in der Regel auch die einfache technische Betreuung von Geldautomaten zum Portfolio der Wettbewerber gehört. Die Antworten der befragten Unternehmen zeigen aber auch, dass es spezialisierte Anbieter gibt, die ausschließlich oder zu einem überwiegenden Anteil nur einzelne Teilleistungen aus dem Bereich der Bargelddienstleistungen erbringen. Zum Beispiel erbringen Dienstleister wie die Siba security service GmbH, Berlin,51 und die Securicoin GmbH, München,52 Bargelddienstleistungen im Wesentlichen im Bereich der Münzgeldbearbeitung. Beide erbringen z.B. keine Geldautomatendienstleistungen, Siba erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit Banknoten nur in geringem Umfang. Andere Unternehmen gaben an, lediglich Bargeldtransporte anzubieten und Cash Center von Wettbewerbern für die Bargeldbearbeitung in Anspruch zu nehmen (Protect & Secure GmbH).53 Da diese spezialisierten Anbieter jedoch nicht prägend für den Markt sind, geht das Bundeskartellamt von einem einheitlichen Markt für Bargelddienstleistungen aus. b. (63) Keine Unterscheidung nach der Art der Nachfrager (Handel/Banken) Die Befragung der Wettbewerber bestätigt, dass Bargelddienstleistungen von Anbietern nicht nach Kundengruppen zu unterscheiden sind, insbesondere eine Differenzierung zwischen Handel, Banken und sonstigen Nachfragern im Sinne von jeweils eigenständigen sachlich relevanten Märkten nicht sachgerecht ist. Die befragten Anbieter von Bargelddienstleistungen erbringen Dienstleistungen regelmäßig gegenüber Kunden aus verschiedenen Branchen. Vielfach stellten die befragten Wettbewerber zwar die unterschiedlichen Preisstrukturen im Vergleich zwischen Banken und Handelsunternehmen dar, betonen aber auch die Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den beiden Kundengruppen (Unicorn), wobei die Bankkunden als Basis für die Planung profitabler Touren gesehen werden, auf denen die Einbeziehung der preissensiblen Handelskunden erfolgt. c. (64) 51 Eigenständiger Markt für Werttransporte Die Ermittlungen haben ergeben, dass Bargelddienstleistungen und Werttransporte unterschiedlichen sachlichen Märkten zuzurechnen sind. Unterschiede resultieren daraus, dass es sich bei letztgenannten um den Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 24. Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 24. 53 Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 24. 52 23 reinen Transport eines Wertgegenstandes handelt, ohne dass dieser bearbeitet wird, wie dies standardmäßig bei Bargelddienstleistungen der Fall ist.54 Soweit Unternehmen Werttransporte im Sinne des Transportes von Wertgegenständen erbringen, stellen zwar einige von ihnen dar, dass sie diese Dienstleistung für Auftraggeber erbringen, die auch Bargelddienstleistungen in Anspruch nehmen (z.B. HEROS Geld- und Werttransport GmbH). Sie bestätigen aber die Sichtweise der Beteiligten, dass diese Leistung von Bargelddienstleistern häufig als bloßes Mitnahmegeschäft und nicht als separate Leistung erbracht wird.55 Anders als Bargelddienstleistungen wird der überregionale Transport von Wertgegenständen als Punkt-zu-Punkt Verbindung nachgefragt. Daher müssen Anbieter ein im Vergleich zu Bargelddienstleistungen aufwendigeres Netzwerk aufbauen. Werttransporte sind eher mit den Dienstleistungen eines Paketdienstes zu vergleichen als mit Bargelddienstleistungen. Sie werden im Rahmen eines aufgebauten Logistiknetzwerkes überregional erbracht. Anbieter in diesem Bereich sind dementsprechend insbesondere Paketunternehmen, die über ein entsprechendes Netzwerk verfügen, bzw. Prosegur mit seinem flächendeckenden Niederlassungsnetz. Nachfrager sind zudem nicht nur Banken und Handelsunternehmen, sondern auch Uhren- und Schmuckgeschäfte. d. (65) Eigenständiger Markt für Sicherheitsdienste Sicherheitsdienste und Bewachungsdienste sind nicht dem Markt für Bargelddienstleistungen zuzurechnen. Zum einen ist aus Sicht der Anbieter keine unmittelbare Angebotsumstellung zwischen Bargelddienstleistungen und 54 Vgl. Antwort Unicorn zu Frage 2 des Auskunftsbeschlusses vom 15.03.2013, nicht vertrauliche Fassung Seite 7. Teile der befragten Wettbewerber haben die Frage, welche Dienstleistungen sie in den Bereichen der Cash Services und der Werttransporte erbringen so interpretiert, dass die Teilleistung Bargeldbearbeitung dem Bereich Cash Services zuzurechnen sei und die Teilleistung Bargeldtransport (Cash in Transit: CIT) dem Werttransport. Insofern machen Sie Angaben zu einer Tätigkeit im Bereich Werttransporte, ohne damit den überregionalen Transport mit Wertgegenständen zu meinen. Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 25. 55 Die Unterscheidung, dass Unternehmen den Bargeldtransport als Werttransport erfasst haben, hat auch Auswirkung bei der Verteilung der Umsätze der einzelnen Unternehmen. Während die Umsätze der Zusammenschlussbeteiligten sich ausschließlich auf Bargelddienstleistungen beziehen und keine Werttransporte enthalten, hat die Beschlussabteilung bei Wettbewerbern die Summe der Umsätze zu Cash Services und Werttransporten erfasst. Soweit Unternehmen dabei tatsächlich Angaben zu Umsätzen mit Werttransporten und nicht den Bargeldtransporten gemacht haben, wurden diese Umsätze bei der wettbewerblichen Beurteilung in das Marktvolumen einbezogen. Dieses Vorgehen wirkt sich bei der Ermittlung der Marktanteile zu Gunsten der Beteiligten aus, da es den Umsatz der Wettbewerber mit Bargelddienstleistungen tendenziell überzeichnet; im Ergebnis wären die Differenzen aber nicht so groß, dass eine genaue Zuordnung der Umsätze zu einer anderen Bewertung dieses Zusammenschlussvorhabens führen würde. 24 Sicherheitsdienstleistungen möglich, da diese mit unterschiedlichem Personal und unterschiedlichen Fahrzeugen durchgeführt werden. Zum anderen besteht aus Nachfragersicht keine Austauschbeziehung zwischen den Dienstleistungen. Diese werden von unterschiedlichen Unternehmen, mindestens jedoch von unterschiedlichen Unternehmenseinheiten nachgefragt. Auch wenn zahlreiche Firmen sowohl Bargelddienstleistungen als auch Sicherheitsdienstleistungen anbieten, so sind die Sicherheitsdienste in diesen Unternehmen jedenfalls organisatorisch getrennt von den Bargelddienstleistungen. Es gibt eine Vielzahl von Spezialanbietern, die keine Bargelddienstleistungen sondern entweder nur Sicherheitsoder Bewachungsdienstleistungen oder Sicherheitsdienste in Kombination mit anderen Dienstleistungen wie z.B. Gebäudereinigung anbieten. C. Räumliche Marktabgrenzung (66) Die Märkte für Bargelddienstleistungen sind regional abzugrenzen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ermittlungen zum Beschaffungsverhalten der Nachfrager. Dieses Nachfrageverhalten ist im Wesentlichen geprägt durch die unterschiedliche räumliche Verteilung der Anbieter von Bargelddienstleistungen. Als Ergebnis der Ermittlungen geht das Bundeskartellamt vorliegend von separaten räumlichen Märkten in Stuttgart, Frankfurt, Saarlouis (Saarland) und Lüneburg (Hamburg) aus und hat die wettbewerblichen Bedingungen in diesen Markträumen - soweit erforderlich im Detail untersucht. 1. (67) Das Konzept der räumlichen Marktabgrenzung Zur Ermittlung der Wettbewerbskräfte, denen die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ausgesetzt sind, muss neben der sachlichen Marktabgrenzung der Markt auch in räumlicher Hinsicht abgegrenzt werden. Die räumliche Marktabgrenzung ist ein Hilfskonstrukt zur Beantwortung der Frage, ob das Unternehmen nach dem Zusammenschluss ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist bzw. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.56 (68) 56 Ebenso wie für die sachliche Marktabgrenzung gilt auch hier das Bedarfsmarktkonzept. Demzufolge ist für die Zusammenschlusskontrolle der Nachfragemarkt räumlich relevant, auf den sich das Zusammenschlussvorhaben auswirkt. Er umfasst diejenigen Nachfrager, die Vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2006, DB-Regio/üstra, KVR 5/05, zitiert nach juris, Rdnr. 29. 25 nach den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Falles als Abnehmer für das Angebot der Zusammenschlussbeteiligten in Betracht kommen und die die wettbewerblichen Handlungsmöglichkeiten der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen beschränken können. Der räumliche Markt grenzt den Kreis der Nachfrager ab, auf den es für die Beurteilung des Zusammenschlusses ankommt und bildet das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen ihre Leistungen anbieten.57 (69) Dabei ist allein auf die tatsächlichen Bezugsalternativen der Nachfragerer abzustellen. Bezugsalternativen, die von den Nachfragern tatsächlich nicht oder kaum wahrgenommen werden, bleiben insoweit unberücksichtigt.58 (70) Der räumliche Markt soll ein Gebiet bilden, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Hierfür kommen u.a. Marktzutrittsschranken und erhebliche Unterschiede bei den Marktanteilen in Betracht.59 (71) Das Bundeskartellamt hat demzufolge die sich aus den einzelnen Niederlassungen der Beteiligten ergebenden Liefergebiete für Bargelddienstleistungen und die tatsächliche Nachfrage der Abnehmer von Bargelddienstleistungen untersucht und der räumlichen Marktabgrenzung zu Grunde gelegt. (72) 2. Bisherige Praxis des Bundeskartellamtes und der Europäischen Kommission a. Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes In den bisher vom Bundeskartellamt zu prüfenden Zusammenschlüssen, in denen sachlich relevante Märkte für Bargelddienstleistungen abgegrenzt wurden, konnte die Frage, ob es sich bei diesen Dienstleistungen um bundesweite oder regionale Märkte handelt, mangels 60 Entscheidungserheblichkeit stets offen bleiben. 57 Vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2008, KVR 26/07, Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, zitiert nach juris, Rdnr. 69. Ebenda, Rdnr. 65 (Fußnote 2). 59 Vgl. Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. der Europäischen Gemeinschaften,(97/C 372/03), S. 6 Rdnr. 8; Artikel 9 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L24 v. 29.01.2004. 60 Vgl. Bundeskartellamt, Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 2005/2006, Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, BT-Drucksache16/5710 vom 15.06.2007, S. 150. 58 26 b. (73) Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission Im Rahmen der Abgrenzung eines räumlich relevanten Marktes für CITDienstleistungen61 hat die Europäische Kommission im Fusionskontrollverfahren Comp/M. 3396 (Group 4 Falck / Securicor) ebenfalls keine abschließende Entscheidung getroffen. Explizit ausgeschlossen hat die Kommission in der Entscheidung einen Markt, der größer ist als das Gebiet eines einzelnen Mitgliedstaates.62 Die Ermittlungen der Europäischen Kommission ergaben zum damaligen Zeitpunkt keine grenzüberschreitenden Angebote in diesem Bereich. Für Länder wie Luxemburg und die Niederlande kam die Europäische Kommission zu dem Ergebnis, dass die CITDienstleistungen dort jeweils auf einem nationalen Markt erbracht werden. Für das Vereinigte Königreich wurde zum Zwecke der Entscheidung ein regionaler Markt abgegrenzt, welcher das Gebiet von Schottland umfasste. (74) Für Deutschland wurde in der Entscheidung keine abschließende räumliche Marktabgrenzung getroffen, da der Zusammenschluss auch bei Abgrenzung regionaler Märkte nicht zu Wettbewerbsproblemen führte.63 Die Beteiligten des Kommissionsverfahrens hatten vorgetragen, dass die Geschäftsgebiete rund um eine Niederlassung durch einen Radius zwischen 50 km und 80 km in städtischen Gebieten mit einer höheren Nachfragerdichte beschrieben werden könnten, während sie in ländlicheren Gebieten einen Radius zwischen 150 km und 200 km aufwiesen. Die größeren Radien der Geschäftsgebiete in ländlichen Gegenden konnten die Ermittlungen der Europäischen Kommission allerdings nicht bestätigen. (75) In ihrer Entscheidung verweist die Europäische Kommission darauf, dass aufgrund fehlender Transparenz für die Nachfrageseite die Wettbewerbssituation in einem regionalen Markt nicht ohne Weiteres auf andere regionale Märkte übertragen werden könne. Durch das Fehlen von Preislisten auf nationaler Ebene seien Anbieter mit einem sich überschneidenden Geschäftsgebiet zwar zu einer gegenseitigen Anpassung der Preise gezwungen, allerdings nur in den Gebieten, in denen sie tatsächlich im Wettbewerb zueinander stehen. Die Bildung eines größeren Marktes aufgrund sich „fortpflanzender“ Wettbewerbskräfte hatte die Europäische Kommission in ihrer Entscheidung abgelehnt. 61 CIT: Cash-in-Transit (Bargeldtransport als Teilleistung). Rdnr. 33. 63 Rdnr. 38. 62 27 (76) 3. Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur räumlichen Marktabgrenzung a. Vortrag der Zusammenschlussbeteiligten Die Zusammenschlussbeteiligten vertreten in ihrer Anmeldung die Ansicht, dass die überwiegenden Gründe für einen deutschlandweiten Markt sprechen.64 (77) Bezüglich der Nachfrager-Seite sei es so, dass eine Vielzahl von Kunden Bargelddienstleistungen bundesweit nachfragen und Aufträge bundesweit ausschreiben würden. Die größten Kunden der Zusammenschlussbeteiligten seien bundesweit tätig und hätten dementsprechend einen bundesweiten Bedarf an Bargelddienstleistungen. Die Zusammenschlussbeteiligten räumen allerdings ein, dass regelmäßig bundesweit ausgeschriebene Aufträge aus Risikogründen in mehrere Lose regional unterteilt werden. (78) Bezüglich der Angebotsseite erklären die Zusammenschlussbeteiligten, dass wesentliche Bargelddienstleister – wenn nicht bundesweit – dann jedenfalls überregional tätig seien. Darüber hinaus könnten auch Bargelddienstleister, die nicht bundesweit tätig sind, durch Kooperationen oder Beauftragung von Subunternehmen bundesweite bzw. überregionale Aufträge annehmen. Auch die Makler (u.a. die Cash Logistik sowie die STS) nehmen bundesweit Aufträge entgegen Kooperationspartner. (79) und verteilen diese auf ihre regionalen Trotz ihrer Auffassung, dass es sich bei Bargelddienstleistungen um einen bundesweiten Markt handelt, gehen die Zusammenschlussbeteiligten auch auf Aspekte ein, die für eine regionale Marktabgrenzung sprechen. So sei ihre Tätigkeit auf ein bestimmtes Geschäftsgebiet um den jeweiligen regionalen Standort beschränkt. Das Einzugsgebiet eines Cash-Centers umfasse – je nach den ökonomischen Gegebenheiten an den einzelnen Standorten – regelmäßig 75 bis 100 km um den jeweiligen Standort, wobei die tatsächliche Ausdehnung des Gebietes im Einzelfall noch enger oder aber auch weiter sein könne. (80) Unicorn führt verschiedene Faktoren an, welche die Ausdehnung der Leistungserbringung in geographischer Hinsicht beschränken würden. Hierzu gehörten u.a. Arbeitszeitbeschränkungen der Geldtransportmitarbeiter. Innerhalb dieser Arbeitszeitgrenzen erfüllten die Mitarbeiter im Rahmen der Touren vor- und nachgelagerte Tätigkeiten wie Fahrzeugübernahme, Kontrolle 64 Vgl. Anmeldung vom 10.05.2013, S. 10f., Bl. 12f. d.A. 28 und Beladen des Fahrzeuges. Außerdem entfalle ein wesentlicher Teil der Tätigkeit auf die Abholung von und Belieferung der Kunden mit Bargeld (Stoppzeiten). In Anbetracht der begrenzten durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeiten und der zumeist in Innenstadtlagen gelegenen Kundenstandorte verbleibe damit nur ein Teil der Arbeitszeiten für die reinen Fahrtzeiten, weshalb die Aktionsradien um die Niederlassungen beschränkt seien.65 Dies entspricht im Übrigen auch dem Vortrag von Unicorn in vorhergehenden Zusammenschlussverfahren.66 (81) Auch Ziemann nennt Faktoren, welche das Tätigkeitsgebiet eines Dienstleisters im Bereich Bargeldtransporte beschränken würden. Insbesondere sei das Verhältnis von Fahrtzeit (An- und Abfahrt) zu der Leistungsdauer vor Ort zu berücksichtigen. Erst durch eine hohe Kundenanzahl (Netzdichte) ergebe sich danach ein ökonomisch sinnvolles Verhältnis zwischen den beiden Werten.67 b. (82) Vortrag der Beigeladenen Die Beigeladene spricht sich für die Abgrenzung eines zumindest bundesweiten Marktes für Bargelddienstleistungen aus. Aus den Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Bargeldtransports leitet sie eine Tendenz in Richtung grenzüberschreitender Märkte ab. (83) Die Beigeladene betont in diesem Zusammenhang, dass eine geographische Marktabgrenzung des Marktes für Bargelddienstleistungen, die enger wäre als eine bundesweite Marktabgrenzung, die wirtschaftliche Realität der Bargelddienstleistungsindustrie nicht zutreffend widerspiegeln würde.68 Dies ergebe sich daraus, dass durch Kooperationsvereinbarungen auch kleinere Anbieter bundesweit tätig werden könnten, zum Beispiel als Kooperationspartner der Cash Logistik oder der Commerzbank-Tochter STS. Die Kooperationsvereinbarungen führten danach zu einem einheitlichen Preisniveau und homogenen Wettbewerbsbedingungen in Deutschland. Auch durch die Schließung von Bundesbankfilialen, über die die Einzahlung des Bargeldes auf die Kundenkonten erfolge, werde es binnen kurzer Zeit zu einer 65 Vgl. Antwort der Beteiligten Unicorn zu Frage 6 des Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamtes vom 15.03.2013 im Verfahren Porsegur/Brink's (B4-18/13). 66 B9-122/07 SecurLog GmbH / DBI Wertdienste GmbH, Protokoll vom 30. August 2007 über ein Gespräch im Bundeskartellamt vom 27. August 2007, S.3. 67 Vgl. Antwort der Beteiligten Ziemann zu Frage 6 des Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamtes vom 18.03.2013. 68 Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 29. 29 Vergrößerung der Geschäftsgebiete und durch den daraus resultierenden Wettbewerbsdruck zu einem bundesweiten Markt kommen. Schließlich führt die Beigeladene das Nachfrageverhalten bestimmter größerer Kunden mit einem überregionalen bzw. nationalen Bedarf an Bargelddienstleistungen als Beleg für einen überregionalen bzw. bundesweiten Markt an. Auch die Fähigkeit der Wettbewerber, über die kurzfristige Errichtung neuer Niederlassungen (Fahrstützpunkte bzw. Cash Center) ihre Geschäftsgebiete auszudehnen, zeige, dass die Marktzutrittsschranken gering seien und bundeweit homogenen Wettbewerbsbedingungen herrschten. (84) 4. Ergebnis der Marktuntersuchung a. Keine grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wettbewerbern Wettbewerb durch grenzüberschreitend tätige Unternehmen, die Bargelddienstleistungen in Deutschland erbringen, ist derzeit nicht zu beobachten und scheint mit den Anforderungen Rechtsvorschriften in der Praxis schwer zu vereinbaren. (85) aus europäischen Generell gilt zwar, dass die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums69 die Beseitigung von Handelshemmnissen innerhalb des Euro Währungsraumes im Bereich Geldtransportdienstleistungen zum Ziel hat. Geldtransportdienstleistungen sollen demnach grenzüberschreitend möglich sein und erleichtert werden. Geldtransportdienstleister können in anderen Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen anbieten oder Bargeldbestände bei nationalen Zentralbanken anderer Euro-Mitgliedstaaten einzahlen. Hierzu müssen die Dienstleister aber eine „Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte“ erwerben, die von einer Behörde des Herkunftslandes des Dienstleisters vergeben wird.70 (86) Von den Zusammenschlussbeteiligten wurde allerdings lediglich die Geldservice Austria (GSA) als grenzüberschreitend tätiger Anbieter dieser Dienstleistungen in Deutschland genannt. Die GSA hat solche Dienstleistungen in Deutschland in der Vergangenheit tatsächlich angeboten, diese Tätigkeit aber aufgrund der Anforderungen aus der genannten EU- 69 Vgl. ABl. Der Europäischen Union L 316 vom 29.11.2011, S. 1–20. In Deutschland wird eine solche Lizenz auf Antrag vom Bundesamt für Güterverkehr erteilt (vgl. http://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Verkehrsaufgaben/Marktzugang/EUGeldtransport/geldtransport_node.html, Stand 13.06.2013), Bl. 1110 d.A. 70 30 Verordnung in der Zwischenzeit wieder einstellen müssen. Als Grund nannte das Unternehmen die Anforderungen an die Panzerung der für die grenzüberschreitenden Transporte einzusetzenden Fahrzeuge, die in dieser Ausführung in Österreich nicht zur Verfügung stehen. Auch für Transporte in nicht gepanzerten Fahrzeugen mit entsprechender Sicherheitstechnik, die gem. Art. 14 und Art. 15 der VO 1214/2011 grundsätzlich vorgesehen seien, erteile das Bundesamt für Güterverkehr derzeit keine Lizenz. (87) In Deutschland tätige Anbieter sind zwar in anderen europäischen Staaten tätig, erbringen diese Dienstleistungen jedoch über eigene Niederlassungen im jeweiligen Staat. Auch die Kunden fragen die Dienstleistungen nicht grenzüberschreitend nach. Insbesondere die Anbieterstruktur unterscheidet sich in Deutschland von der in anderen europäischen Staaten erheblich. Die Ermittlungen des Bundeskartellamtes haben keinen weiteren Wettbewerber ergeben, der seine Dienstleistungen grenzüberschreitend – also über eine nicht im Inland befindliche Niederlassung – erbringt. b. Kein bundesweiter Markt für Bargelddienstleistungen (1) Verhalten der Nachfrager (88) Die Nachfrager nach Bargelddienstleistungen decken ihren Bedarf am Markt im Wesentlichen regional, wenngleich größere Nachfrager Ausschreibungen und Verhandlungen dieser Dienstleistungen zentral durchführen.71 Unternehmen, die die Beschaffung von Bargelddienstleistungen zentral organisieren, wollen damit sicherstellen, dass die Anforderungen insbesondere an Bonität und Zuverlässigkeit im gesamten Unternehmen bei der Nachfrage einheitlich definiert und beachtet werden. In der Mehrzahl vergeben diese Unternehmen die Aufträge aber nicht an einen einzigen Anbieter von Bargelddienstleistungen, sondern an mehrere Anbieter, die einzelne Regionen abdecken. Derart wenige Unternehmen beauftragen zentral nur einen Anbieter, dass dieses Nachfrageverhalten nicht für den Markt prägend ist. Auch für Handelsunternehmen mit einem größeren Filialnetz ist die Beauftragung eines einzelnen Bargelddienstleisters unüblich. In der Regel diversifizieren diese Unternehmen ihre Nachfrage und beauftragen verschiedene regional tätige Unternehmen für jeweils einen Teil der Gesamtleistung. Damit passen sie ihr Nachfrageverhalten der Struktur regional tätiger Unternehmen an. Das gleiche gilt auch für die befragten bundesweit tätigen Kreditinstitute. 71 Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 32. 31 (89) Nachfrager mit einem geringen Auftragsvolumen fragen ebenfalls bei den vor Ort ansässigen Unternehmen nach. Lokal oder regional tätige Kreditinstitute wie Sparkassen oder Volks- und Raiffeisenbanken beauftragen fast ausnahmslos einen der vor Ort mit einer Niederlassung tätigen Anbieter und ziehen nur solche als alternative Unternehmen im Falle eines Anbieterwechsels in Betracht. (2) Räumliche Reichweite der Anbieter von Bargelddienstleistungen (90) Die Zusammenschlussbeteiligten verfügen, wie fast alle im Bereich Bargelddienstleistungen tätigen Unternehmen, über ein Niederlassungsnetz, das lediglich Teile des Bundesgebietes abdeckt. Lediglich die Beigeladene Prosegur verfügt über eine Vielzahl von bundesweit verteilten Standorten, die eine bundesweite Marktabdeckung erlauben. Die jeweiligen mittelständischen Unternehmen der Branche sind ihrerseits nicht bundesweit tätig und haben selbst zusammen – über ihre gemeinsame Leistungserbringung in der Cash Logistik - nur ein solch geringes Marktgewicht, dass sie derzeit keiner nennenswerten Zahl von Nachfragern eine Alternative für eine zentrale Beschaffung bieten könnten.72 (91) Schließlich überlappen sich die Markträume nicht in einer Art und Weise, dass dies wiederum zu einer bundesweiten Marktabgrenzung führen würde. Die Wettbewerbsbedingungen sind vielmehr in den einzelnen Markträumen auf Grund der unterschiedlichen Anbieter- und Nachfragerstruktur unterschiedlich. (92) Die Zusammenschlussbeteiligten bieten Bargelddienstleistungen für 95% ihrer Kunden73 in einem durchschnittlichen Radius von ca. […] km um den jeweiligen Standort der Niederlassung an.74 (93) 72 Ziemann gibt die Einzugsradien der betriebenen Niederlassungen für 95% der eigenen Kunden mit […] km bzw. […] km an.75 Die entsprechenden Angaben Keines der im Rahmen der Ermittlungen befragten Handelsunternehmen oder überregional oder regional tätigen Kreditinstitute hat die Cash Logistik als Bezugsalternative benannt. 73 Alle Tätigkeitsgebiete von Anbietern von Bargelddienstleistungen wurden auf der Basis der Entfernungen zu 95% der Kunden ermittelt. Die Entfernungsangaben (vgl. nachfolgende Abbildungen Nr. 2-13) resultieren aus den Antworten der Wettbewerber zu dem Auskunftsbeschluss vom 18.03.2013 im Verfahren B4-18/13. 74 Vgl. Antworten von Unicorn und Ziemann als Beigeladene im Verfahren Prosegur/Brink‘s (Durchschnittswert für alle Niederlassungen). 75 Vgl. Antwort von Ziemann auf Frage 3 des Auskunftsbeschlusses vom 18.03.2013 im Verfahren Prosegur/Brink's (B4-18/13). 32 von Unicorn liegen für die eigenen Niederlassungen zwischen […] km und […] km (durchschnittlich bei […]km).76 (94) Die in dem Verfahren Prosegur/Brink’s (B4-18/13) befragten Wettbewerber bestätigen in den Antworten die regionale Ausdehnung der Geschäftsgebiete und die regionale Marktabgrenzung. Sie haben angegeben, im Durchschnitt in einem Umkreis von […] km um ihren jeweiligen Standort tätig zu sein. Die Einzelangaben schwanken dabei zwischen […] km und […] km.77 (95) Auf Rückfrage haben Unternehmen dargestellt, dass ihre Umsätze nicht gleichverteilt innerhalb des angegebenen Radius erzielt werden, sodass eine Radiusbetrachtung keine hinreichend zuverlässige Vorgehensweise zur Beurteilung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsgebietes eines Anbieters ermöglicht. Ein Beispiel hierfür ist das Unternehmen Kötter, das eine Niederlassung in Bremen betreibt, deren Tätigkeitsgebiet auf Basis der Radiusangabe auch den Großraum um Hamburg beinhalten würde. Auf Basis 2-stelliger Postleitzahlenbereiche hat das Unternehmen seine Angaben konkretisiert und dargestellt, dass in Hamburg keine Bargelddienstleistungen erbracht werden, ein geringes Auftragsvolumen jedoch über Subunternehmer abgewickelt wird. (96) Die Tätigkeitsgebiete der von den Zusammenschlussbeteiligten betriebenen Niederlassungen stellen sich wie folgt dar: […] Abbildung 2 - Tätigkeitsgebiete der von Ziemann betriebenen Niederlassungen […] Abbildung 3 - Tätigkeitsgebiete der von Unicorn betriebenen Niederlassungen (97) Neben den Beteiligten gibt es derzeit noch drei weitere Unternehmen, die bei einer bundesweiten Betrachtung einen Anteil am Gesamtumsatz der Branche von mehr als 10% erzielen würden und als bundesweite oder überregionale Wettbewerber anzusehen sind, weil deren Tätigkeit auf mehrere Bundesländer ausgerichtet ist. Auch die graphische Darstellung der Tätigkeitsgebiete dieser Wettbewerber zeigt die unterschiedlichen räumlichen Tätigkeitsschwerpunkte 76 Vgl. Antwort von Unicorn auf Frage 3 des Auskunftsbeschlusses vom 18.03.2013 im Verfahren Prosegur/Brink's (B4-18/13). 77 Durchschnitt aller standortbezogenen Entfernungsangaben zu Frage 5 des Auskunftsbeschlusses an Wettbewerber vom 18.03.2013. 33 der einzelnen Unternehmen.78 Die Anbieter treffen jeweils nur in speziellen Regionen als Wettbewerber aufeinander, weshalb es nicht zu homogenen Wettbewerbsstrukturen auf Basis einer bundesweiten Betrachtung kommt. Bei den drei Unternehmen handelt es sich um die Beigeladene Prosegur, die als einzige bundesweit tätig ist, um Brink’s sowie um Kötter. (98) Für die Beigeladene Prosegur gelten vergleichbare Tätigkeitsgebiete. 95% der Kunden werden in einem Radius um die jeweiligen Niederlassungen von durchschnittlich ca. […] km mit Bargelddienstleistungen bedient79: […] Abbildung 4 - Tätigkeitsgebiete der von Prosegur betriebenen Niederlassungen (99) Brink's bedient 95% seiner Kunden in einem Radius von durchschnittlich […] km um die jeweiligen Niederlassungen. (100) Für Brink‘s stellen sich die Tätigkeitsgebiete seiner Niederlassungen demnach wie folgt dar: […] Abbildung 5 - Tätigkeitsgebiete der von Brink's betriebenen Niederlassungen (101) Das Geschäftsgebiet des ebenfalls überregional tätigen Wettbewerbers Kötter ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt. Auch hier zeigt sich die regionale Ausdehnung der Tätigkeiten der einzelnen Niederlassungen. […] Abbildung 6 - Tätigkeitsgebiete der von Kötter betriebenen Niederlassungen (102) Neben diesen überregional tätigen Unternehmen sind noch eine Reihe von Unternehmen tätig, die – gemessen an den bundesweiten Umsatzerlösen am Markt – jeweils Anteile von mehr als 1% erreichen würden.80 Es handelt sich um die Unternehmen 78 • Götz Geld- und Wertdienste GmbH & Co. KG (Götz), • ITT Industrie- und Transportschutz Thüringen (ITT), • WSN Sicherheit und Service GmbH (WSN), • WSD-Security GmbH (WSD), Die Angaben zu den Liefergebieten der dargestellten Wettbewerber basieren auf den Angaben der Unternehmen zu Frage 5 des Auskunftsbeschlusses vom 18.03.2013 im Zusammenschlussverfahren Prosegur/Brink's (B4-18/13). 79 Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 34f. 80 Alle anderen Unternehmen bieten Bargelddienstleistungen von einem einzigen Standort aus in einem noch engeren Einzugsgebiet an und erreichen bei einer bundesweiten Betrachtung jeweils nur Anteile an den Gesamtumsätzen des Marktes von unter 1%. Auch wenn deren regional beschränkte Tätigkeit offensichtlich nicht für eine bundesweite Marktabgrenzung relevant erscheinen, kann deren Tätigkeit bei der materiellen Beurteilung der Wettbewerbssituation durchaus von Bedeutung sein (vgl. Tätigkeit der HLS in Hamburg). 34 • SVG AG mit ihren Tochterunternehmen TranSecurity Werttransporte & Sicherheitsservice GmbH und MST Sicherheitstransportgesellschaft Mecklenburg mbH (SVG) • GSB Security Gesellschaft für Geld- und Werttransporte mbH (GSB) und • GWS Sicherheitsservice Geld-, Wert- und Sachtransporte GmbH (GWS Magdeburg). b.i.g. sicherheit gmbh (b.i.g.) • […] Abbildung 7 - Tätigkeitsgebiete der von Götz betriebenen Niederlassungen […] Abbildung 8 - Tätigkeitsgebiete der von ITT betriebenen Niederlassungen […] Abbildung 9 - Tätigkeitsgebiete der von WSN betriebenen Niederlassungen […] Abbildung 10 - Tätigkeitsgebiete der von WSD-Security GmbH betriebenen Niederlassungen […] Abbildung 11 - Tätigkeitsgebiete der von SVG AG (MST und TranSecurity) betriebenen Niederlassungen […] Abbildung 12 - Tätigkeitsgebiete der von GSB betriebenen Niederlassungen […] Abbildung 13 - Tätigkeitsgebiet der von GWS Magdeburg betriebenen Niederlassung (103) Die grafische Darstellung der Tätigkeitsgebiete dieser Unternehmen zeigt die regionale Ausrichtung von deren Tätigkeit und bestätigt damit die regional unterschiedlich ausgeprägten Wettbewerbsverhältnisse. 35 (3) Tätigkeit von Maklern führt nicht zu einem bundesweit einheitlichen Preisniveau (104) Auch die Existenz von Unternehmen wie Cash Logistik und STS, die ihren Kunden Bargelddienstleistungen anbieten ohne eigene Ressourcen zur Leistungserbringung vorzuhalten, führt nicht zu einer Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedingungen am Markt. (105) Diese selbst auf Gewinnerzielung ausgerichteten Unternehmen können nur dann Leistungen am Markt absetzen, wenn es ihnen gelingt, einen Mehrwert gegenüber Kunden zu vermarkten. Hierzu sind sie aber auf die am Markt tätigen Anbieter von Bargelddienstleistungen angewiesen, da sie nur so – ohne eigen Infrastruktur – die geschuldete Dienstleistung gegenüber dem Kunden erbringen können. Sie stehen dabei im unmittelbaren Wettbewerb zu den Anbietern von Bargelddienstleistungen. Nur dann, wenn die Transaktionskosten für den Nachfrager bei der Bildung kleinerer als bundesweiter Lose höher sind als der Preisaufschlag, den ein Makler auf die Preise der Dienstleister kalkuliert, kann das Angebot eines Maklers überhaupt erfolgreich sein. Dies ist aber bisher nicht in nennenswertem Umfang der Fall. (106) Derzeit erreichen diese Unternehmen, gemessen am bundesweiten Absatz von Bargelddienstleistungen, jeweils einen Anteil von weniger als 5%. Daher kommt diesen Angeboten ohnehin keine marktprägende Wirkung zu. Aufgrund ihrer Abhängigkeit von Bargelddienstleistern bei der Leistungserbringung ist auch nicht zu erwarten, dass sich Prognosezeitraums wesentlich ändern wird. diese Rolle innerhalb des (4) Auswirkungen der Bundesbankstrategie zur Reduzierung der Zahl ihrer Niederlassungen (107) Im Zusammenschlussverfahren Prosegur/Brink's (B4-18/13) haben die Beteiligten vorgetragen, dass die geplanten Schließungen verschiedener Bundesbankniederlassungen innerhalb des Prognosezeitraums Auswirkungen auf die räumliche Marktabgrenzung haben werden. Das Bundeskartellamt konnte nicht feststellen, dass eine solche Bundesbankstrategie innerhalb des Prognosezeitraums dazu führen würde, dass sich ein nationaler Markt für Bargelddienstleistungen herausbildet. (108) Selbst wenn die Bundesbank, wie geplant, die Anzahl ihrer Filialen bis zum Jahr 2015 von derzeit 41 auf 35 reduzieren sollte,81 werden sich die 81 Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 49. 36 Tätigkeitsgebiete der oben dargestellten Wettbewerber als Reaktion darauf nicht notwendig verändern. In jedem dieser Gebiete werden weiterhin Filialen der Bundesbank existieren, über welche Bargelddienstleistungen ermöglicht werden. Die Reduzierung des Filialnetzes der Bundesbank wird vermutlich eher zu einer Erhöhung der Fahrtwege von den Cash Centern der Anbieter zu der entsprechenden Bundesbank-Filiale führen, was sich preiserhöhend auf die Erbringung der Dienstleistungen auswirken dürfte. Nachfrager haben diesbezüglich die Erwartung geäußert, dass diese Entwicklung zu Lasten der kleineren Anbieter am Markt gehen werde. In erster Linie wird sich dies aber auf die regional tätigen Anbieter beziehen, die in der Regel der Gruppe der Anbieter zuzurechnen sind, die weniger als 1% Anteil am bundesweiten Gesamtumsatz mit Bargelddienstleistungen erreichen und nicht auf die mittelständischen Anbieter wie z.B. WSN, ITT oder SVG. Diese regionalen Anbieter müssten dann nämlich im Vergleich zu ihrem begrenzten Tätigkeitsgebiet längere Distanzen zurücklegen. (5) Zwischenergebnis (109) Nach Würdigung aller Ermittlungsergebnisse handelt es sich bei dem sachlich relevanten Markt für Bargelddienstleistungen nicht um einen bundesweiten Markt. c. Abgrenzung regionaler Märkte für Bargelddienstleistungen (110) Der Zusammenschluss zwischen Ziemann und Unicorn wird sich auf verschiedenen regionalen Märkten auswirken. Angesichts der Wettbewerbssituation kann die abschließende Abgrenzung der einzelnen regionalen Märkte in den einzelnen Gebieten aber dahinstehen, da unter allen denkbaren Abgrenzungen eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs ausgeschlossen ist. (111) Die Abgrenzung der einzelnen näher untersuchten regionalen Märkte beruht auf der Analyse der Lieferströme der Beteiligten, den Angaben von Wettbewerbern zur regionalen Ausrichtung ihrer Tätigkeit sowie der Analyse des Nachfrageverhaltens der befragten großen Nachfragern, deren Nachfrage mehr als 30% des bundesweiten Nachfragevolumens ausmacht. […] Abbildung 14 - Standorte und Liefergebiete der Niederlassungen der 82 Zusammenschlussbeteiligten (Ziemann (hell); Unicorn (dunkel)) 82 Die Darstellung der Standorte und Einzugsgebiete der Niederlassungen der Zusammenschlussbeteiligten beinhaltet nicht die Standorte von Wettbewerbern. 37 (112) Aufgrund der weitgehend unterschiedlichen Geschäftsgebiete der Zusammenschluss-beteiligten kommt es zu wesentlichen Überschneidungen der Unicorn Niederlassungen in Stuttgart, Saarlouis (Saarland), Frankfurt, sowie Lüneburg mit Hamburg. (113) Angesichts der Struktur der am Markt tätigen Wettbewerber kann die genaue räumliche Marktabgrenzung für die Markträume Stuttgart, Saarlouis (Saarland), Frankfurt und Lüneburg (Hamburg) offen bleiben. Das Bundeskartellamt betrachtet als engste Marktabgrenzung die Liefergebiete des Zielunternehmens, da für Kunden in diesen Räumen durch das Zusammenschlussvorhaben ein Wettbewerber entfällt. D. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung (114) Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben erfüllt nicht die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB. Es ist nicht zu erwarten, dass durch den Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, weder durch die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung noch durch sonstige den Wettbewerb erheblich behindernde unilaterale oder koordinierte Effekte. Die Würdigung der Wettbewerbsbedingungen auf den relevanten Märkten ergibt vielmehr, dass die Verhaltensspielräume der Zusammenschlussbeteiligten auch nach dem Zusammenschluss hinreichend beschränkt sind. 1. Einschränkung der Verhaltensspielräume der Beteiligten nach Vollzug des Zusammenschlusses (115) Nach Vollzug des Zusammenschlusses wird Ziemann auf allen relevanten Märkten für Bargelddienstleistungen einem Wettbewerbsdruck ausgesetzt sein, der die Verhaltensspielräume hinreichend begrenzt. Dies ergibt sich zum einen dadurch, dass auf allen Märkten unterschiedliche überregionale Anbieter tätig sind. Zum anderen begegnet Ziemann mit Prosegur einem Wettbewerber, der auf all diesen Märkten eine erhebliche Marktposition innehat, der durch seine Anteilseigner über Finanzkraft verfügt und diese einsetzen kann, um die Verhaltensspielräume seiner Wettbewerber zu begrenzen und der eine expansive Marktstrategie verfolgt (vgl. Rdnr. 118 ff.). Für Prosegur bestehen auch wirtschaftliche Anreize, seine Finanzkraft für eine Expansion einzusetzen, wenn Ziemann nach Vollzug des Zusammenschlusses seine Preise Dienstleistungen verringern würde. erhöhen oder die Qualität seiner 38 a. Zusammentreffen zwischen Ziemann und den größten Wettbewerbern auf den relevanten Märkten für Bargelddienstleistungen (116) Ziemann wird nach dem Zusammenschluss zum zweitgrößten deutschen Unternehmen im Bereich Bargelddienstleistungen hinter Prosegur, das durch die Übernahme von Brink's seinerseits seine Position als größter in Deutschland tätiger Anbieter weiter ausbauen könnte und in verschiedenen Regionalmärkten zum Marktführer würde bzw. seine Marktführerschaft weiter ausbauen könnte (Zusammenschlussverfahren B4-18/13). Durch den Zusammenschluss wird Ziemann sein Tätigkeitsgebiet zwar über Süd- und Norddeutschland hinaus ausdehnen. Die Gebiete, in denen Ziemann fortan tätig sein wird, werden dagegen nicht – wie dies bei Prosegur der Fall ist – das gesamte Bundesgebiet umfassen, sondern z.B. weite Teile der östlichen Bundesländer nicht abdecken. Kötter als drittstärkster Anbieter in Deutschland wird nach Vollzug des Zusammenschlusses Ziemann/Unicorn wegen der Ausdehnung des Tätigkeitsgebietes durch Ziemann auch umsatzbezogen deutlich hinter die Zusammenschlussbeteiligten sowie hinter Prosegur zurückfallen. (117) Ziemann wird nach dem Zusammenschluss auf jedem der von Ziemann bedienten Regionalmärkte mit Prosegur als bundesweit tätigem Anbieter zusammentreffen. Allerdings würden die konkrete Verteilung der Marktanteile, die Marktführerschaft, das Ausmaß der Marktanteilsabstände und die jeweils dort tätigen regionalen und lokalen Wettbewerber von Regionalmarkt zu Regionalmarkt erheblich differieren. Mit Kötter und anderen mittelständischen Unternehmen sind zudem eine Reihe von Anbietern in den von Ziemann nach dem Zusammenschluss bearbeiteten Regionalmärkten als tatsächliche Wettbewerber oder als potentielle Wettbewerber in den angrenzenden Marktgebieten tätig, die insgesamt erwarten lassen, dass der vorliegende Zusammenschluss nicht zu einer erheblichen Erweiterung der unilateralen Verhaltensspielräume des fusionierten Unternehmens und darüber hinaus der anderen Anbieter auf den betroffenen Märkten führen wird. Es ist auch auf keinem der betroffenen Märkte die Entstehung von kollektiver Marktbeherrschung als koordinieter Effekt des Zusammenschlusses zu erwarten. 39 b. Wettbewerbsdruck durch Prosegur wird die Verhaltensspielräume von Ziemann auch in den Kerngeschäftsgebieten des Unternehmens hinreichend kontrollieren (118) Die Verhaltensspielräume der Zusammenschlussparteien werden auch deshalb zukünftig hinreichend beschränkt bleiben, weil das Unternehmen auf allen vorliegend betroffenen Märkten dem Wettbewerbsdruck durch Prosegur ausgesetzt bleibt. Die Stärke von Prosegur als Wettbewerber beruht auf seiner etablierten Marktposition und der jeweils ausgewogenen Kundenstruktur auf den vorliegend betroffenen Märkten. Durch den Zusammenschluss mit Brink’s würde diese sogar weiter verstärkt. Prosegur wäre darüber hinaus aufgrund der bestehenden Finanzkraft zu jeder Zeit in der Lage, Wachstums- und Verdrängungsstrategien umzusetzen, auch in den Kerngebieten von Ziemann in Baden-Württemberg und Bayern, in denen Ziemann über eine starke Marktstellung verfügt. (119) Prosegur ist Teil der Prosegur SA-Gruppe, dem drittgrößten Sicherheitsunternehmen weltweit mit insgesamt mehr als 150.000 Mitarbeitern und einer Tätigkeit in 15 Ländern in Mittel- und Südamerika, Europa und Asien. Prosegur SA erzielt im Jahre 2012 weltweit Umsätze von mehr als 3,6 Mrd. €. Im Geschäftsjahr 2011 stieg der weltweite Umsatz um annähernd 10%, im Geschäftsjahr 2012 konnte Prosegur den Umsatz sogar um mehr als 30% steigern, was sowohl durch organisches Wachstum als auch durch Umsetzung einer Akquisitionsstrategie erreicht wurde..83 Für das erste Quartal 2013 meldet Prosegur SA ein erneutes Umsatzwachstum um 9,6%.84 Auch der Jahresüberschuss des Unternehmens konnte im vergangenen Jahr um 2,7% gesteigert werden und lag bei mehr als 170 Mio. €. Für externes Wachstum durch Übernahmen von 20 Wettbewerbern investierte das Unternehmen in den vergangenen 2 Jahren mehr als 570 Mio. €.85 (120) Als einziges Unternehmen der Sicherheitsbranche verfügt Prosegur SA aufgrund regionaler Diversifizierung und der Qualität des Kundenstamms sowie der finanziellen Stabilität des Unternehmens und anderer Faktoren über ein Standard & Poors Rating, welches dazu beigetragen hat, dass Prosegur im Frühjahr 2013 eine 5-jährige Anleihe über 500 Mio. € am Kapitalmarkt zu 83 Vgl. http://www.prosegur.de/web/groups/de/documents/repositorio/prwebc013992.pdf, Stand 22.06.2013, Bl. 1106 d.A. 84 Vgl. http://www.prosegur.de/web/groups/de/documents/gestion_web/prwebc014230.pdf, Stand 22.06.2013, Bl. 1103 f. d.A. 85 Vgl. http://www.prosegur.de/web/groups/de/documents/repositorio/prwebc013992.pdf, Stand 22.06.2013, Bl. 1106 d.A. 40 einem Zinssatz von 2,75% platzieren konnte.86 Hierdurch war Prosegur in der Lage eine Umschuldung bestehender Kredite inklusive Laufzeitverlängerung und einer Reduzierung des Zinsaufwands zu realisieren.87 Dass Prosegur SA seine finanzielle Stärke auch zu Gunsten seines deutschen Tochterunternehmens Prosegur einsetzt, ergibt sich beispielshaft aus dem vorgelegten Jahresabschluss für das Jahr 2011, nach dem Prosegur SA finanzielle Mittel zunächst für einen Drei-Jahres-Zeitraum bis zum Jahr 2014 in Höhe von […] € zusichert.88 Die Ermittlungen haben gezeigt, dass Prosegur als preisaggressiver Wettbewerber auftritt. Zudem verdeutlicht u.a. der angestrebte Erwerb von Brink's, dass Prosegur in Deutschland eine expansive Marktstrategie verfolgt. 2. Die vom Zusammenschluss betroffenen Märkte im Einzelnen a. Markt Stuttgart (1) Marktgebiet und Marktvolumen (121) Der Zusammenschluss wird unabhängig von der genauen Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes nicht dazu führen, dass wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Bargelddienstleistungen im Raum Stuttgart erheblich behindert wird. Es ist insbesondere nicht zu erwarten, dass aus dem Zusammenschluss die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Zusammenschlussbeteiligten resultiert. (122) Der Zusammenschluss wird sich auf die Wettbewerbssituation in einem Gebiet um Stuttgart als Zentrum auswirken. Unicorn betreibt in Stuttgart eine Niederlassung und bedient von dieser aus Nachfrager in einem Umkreis von ca. […] km. Durch den Zusammenschluss ändert sich für die Kunden in dem so abgegrenzten Bereich die Wettbewerbssituation, da ein relevanter Anbieter in diesem Marktraum entfällt. Das Liefergebiet der Stuttgarter Niederlassung von Unicorn auf der Basis der Lieferungen in 5-stellige Postleitzahlgebiete, in dem rund 90% des Umsatzes erzielt werden, stellt sich wie folgt dar: […] Abbildung 15 - Marktraum Stuttgart (123) Auf dem so abgegrenzten Markt wurden im vergangenen Jahr Umsätze von mehr als 34 Mio. € erzielt. 86 http://www.prosegur.de/web/groups/de/documents/gestion_web/prwebc014083.pdf, Stand 22.06.2013, Bl. 1094 d.A. 87 Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 68. 41 (2) Marktanteile und Marktanteilsabstände (124) Unabhängig von der konkreten Marktabgrenzung im Großraum Stuttgart wird Ziemann durch den Zusammenschluss über eine Marktstellung verfügen, die, gemessen an den Marktanteilen, die Vermutungsschwelle für die Erreichung einer marktbeherrschenden Stellung von 40% (§ 18 Abs. 4 GWB) geringfügig überschreitet. Wettbewerber im Markt Stuttgart Umsatz Marktanteil Unicorn […] […] [25-30]% [10-15]% Zusammenschlussbeteiligte […] […]% Ziemann WSD-Security GmbH [35-40%] Prosegur [10-15%] b.i.g. sicherheit gmbh [10-15%] elko Sicherheit GmbH [1-5%] DB Vertrieb GmbH <1% Marktvolumen 34,2 Mio. € 100% Tabelle 1 - Marktstruktur auf dem Markt Stuttgart (basierend auf den Angaben für das Jahr 2012) (125) Durch den Zusammenschluss kommt es zu erheblichen Marktanteilsadditionen. Ziemann wird seinen Marktanteil um mehr als [10-15]%-Punkte auf über 40% ausbauen können. In dem relevanten Marktgebiet werden neben den Zusammenschlussbeteiligten noch drei weitere Unternehmen mit nennenswerten Marktanteilen tätig sein. Hierzu gehört die WSD-Security GmbH mit einem Marktanteil zwischen 35% und 40%89 sowie die Beigeladene Prosegur mit einem Anteil zwischen 10% und 15% und die b.i.g. Sicherheit, Karlsruhe, mit einem Marktanteil von ebenfalls zwischen 10% und 15%. Sonstige Anbieter erreichen nur geringe Marktanteile. Hierzu gehören die elko Sicherheit, Aalen, mit einem Marktanteil zwischen 1% und 5% sowie die DB Vertrieb GmbH, Sindelfingen, mit weniger als 1% Marktanteil. (126) In das Marktvolumen einbezogen wurden die postleitzahlengenauen Umsätze der Zusammenschlussbeteiligten und Prosegur. Für WSD-Security GmbH wurden die Umsätze ihrer Niederlassungen im Marktraum vollständig einbezogen, für b.i.g security service GmbH, Karlsruhe, wurden diejenigen 88 Vgl. Prosegur GmbH, Düsseldorf, Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 Stand 06.07.2013, www.unternehmensregister.de. 89 Die Umsätze der drei Niederlassungen im Marktraum wurden vollständig einbezogen. Eine postleitzahlengenaue Ermittlung der Umsätze war nicht möglich. 42 Umsätze einbezogen, die das Unternehmen in einem Umkreis von 100 km um Stuttgart erzielt. Insoweit unterzeichnet dieses Vorgehen den Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten und Prosegurs. Gleichwohl ist nicht zu erwarten, dass die wettbewerbliche Würdigung bei einer postleitzahlengenauen Erfassung der Umsätze aller Anbieter zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, weil hierfür nicht in erster Linie die konkrete Höhe der Marktanteile, sondern deren Verteilung und die zugrundeliegende Marktstruktur entscheidend sind. Es steht im Einklang mit dem Vorgehen des Bundeskartellamtes bei der Ermittlung der Marktvolumina im Zusammenschlussverfahren Prosegur/Brink's (B4-18/13). (3) Marktstruktur (127) WSD ist ein mittelständisches Unternehmen mit Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg. Dort betreibt das Unternehmen insgesamt vier Standorte einschließlich Cash-Center. Drei der Standorte liegen innerhalb des hier relevanten Marktes in Ludwigsburg, Winterbach und Metzingen in einer Entfernung von weniger als 30 km um Stuttgart. Einen weiteren Standort betreibt das Unternehmen in Konstanz, ebenfalls in Baden-Württemberg. Das Unternehmen setzt über 100 Fahrzeugen im Geld- und Werttransport ein und versorgt damit Kunden aus den Bereichen Banken, Sparkassen, Post, Handel und Industrie.90 (128) Erst zu Beginn des Jahres 2013 hat die IWS Industriewerkschutz eine Niederlassung in Heilbronn eröffnet. Damit ist ein weiteres Unternehmen durch Ausweitung des bisherigen Geschäftsgebietes in den Markt eingetreten. Für das Jahr 2013 wird das Unternehmen voraussichtlich einen Marktanteil in Höhe von 1-5% erreichen. (129) Die Beigeladene Prosegur erreicht einen umsatzbezogenen Marktanteil zwischen 10% und 15% auf dem relevanten Markt. Damit verfügt Prosegur im Raum Stuttgart und Baden-Württemberg insgesamt über eine gefestigte Marktstellung. Neben der Niederlassung in Stuttgart betreibt Prosegur zwei weitere Standorte in Karlsruhe und in Donaueschingen. Zudem verfügt Prosegur über eine herausragende Finanzkraft. Auch haben die Ermittlungen ergeben, dass der mögliche Vollzug des Zusammenschlusses zwischen der Beigeladenen Prosegur und Brink's die Wettbewerbsstruktur zu Gunsten von Prosegur verändern würde. Zwar ist Brink's seit dem Niederlassungstausch mit Unicorn im vergangenen Jahr nicht mehr in Stuttgart tätig, hält jedoch 90 Vgl. http://wsd-security.de/#trans, Stand 07.07.2013, Bl. 1109 d.A. 43 weiterhin Verträge mit Kunden, für die Unicorn derzeit als Subunternehmer Bargelddienstleistungen im Stuttgarter Raum erbringt. Prosegur würde nach Vollzug des Zusammenschlusses mit Brink’s nach Einschätzung des Bundeskartellamtes – anders als Brink's – aufgrund des bundesweiten Niederlassungsnetzes keine Kooperationen mit Wettbewerbern eingehen und diese Subunternehmerverträge daher kündigen. In der Folge würde Prosegur die Dienstleistungen selbst erbringen. Es handelt sich dabei um eine Umsatzvolumen von […] Mio. € mit wenigen großen Kunden.91 Spätestens zum Ende des Jahres 2013 würde die Marktstellung von Prosegur nach Einschätzung des Bundeskartellamtes daher um diesen Umsatzanteil verstärkt, die Marktstellung von Ziemann/Unicorn würde sich entsprechend verringern. (130) Aufgrund der Anbieterstruktur mit WSD als regionalem Anbieter mit einer etablierten Marktposition und einer gemischten Kundenstruktur und Prosegur als deutschlandweit tätigem Anbieter mit einer gefestigten und sich - nach Vollzug der Fusion zwischen Prosegur und Brink’s - voraussichtlich weiter verstärkenden Marktposition ist nicht zu erwarten, dass es zu einem erheblichen Zuwachs von Marktmacht der Zusammenschlussbeteiligten als nicht koordinierter Wirkung des Zusammenschlusses kommen wird. (131) Aufgrund der fortbestehenden Asymmetrie der Anbieter insbesondere in Bezug auf die räumliche Ausdehnung ihres jeweiligen Geschäftsgebiets ist auch die Entstehung einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung als koordinierter Wirkung des Zusammenschlusses nicht zu erwarten. Dies gilt sowohl in Bezug auf eine mögliche marktbeherrschende Stellung von Ziemann (nach dem Zusammenschluss mit Unicorn) gemeinsam mit Prosegur (nach Vollzug des Zusammenschlusses mit Brink’s) als auch bezogen auf eine mögliche marktbeherrschende Stellung der beiden bereits Genannten und WSD. Im erstgenannten Fall ist zudem davon auszugehen, dass WSD und die weiteren im Marktgebiet tätigen Anbieter als Außenwettbewerber in der Lage wären, eine implizite Koordinierung zwischen Ziemann und Unicorn dauerhaft zu stören. (4) Alternative Marktbetrachtung 91 Vgl. Schreiben RA Dr. Werner, Norton Rose, vom 05.06.2013, Bl. 393f. d.A. sowie Schreiben RA Dr. Rinne, Milbank vom 25.06.2013. 44 (132) Auch bei einer weiteren räumlichen Marktabgrenzung wird der Zusammenschluss nicht dazu führen, dass wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird. (133) Südlich des so definierten Marktes ist Unicorn mit drei und Prosegur mit zwei Niederlassungen vertreten. Zudem kann eine Überschneidung des Tätigkeitsgebietes der Zusammenschlussbeteiligten im Südwesten (Offenburg, Freiburg bis an die Grenze zur Schweiz) aufgrund der zurückzulegenden Straßenkilometer ausgeschlossen werden.92 (134) Im Norden des Raumes Stuttgart schließt sich der Raum Frankfurt und Nürnberg an, sowie im Osten der Raum München. Da auf diesen Märkten starke Wettbewerber vertreten sind, kann auch bei einer alternativen regionalen Marktabgrenzung, welche Teile dieser Gebiete umfasst, eine Behinderung des Wettbewerbs aufgrund des Zusammenschlusses ausgeschlossen werden. (135) Eine Berücksichtigung des Saarlandes kann aufgrund der zurückzulegenden Straßenkilometer ausgeschlossen werden.93 b. Markt Saarlouis (Saarland) […] Abbildung 16 - Wettbewerber im Liefergebiet von Unicorn in Saarlouis (Saarland) (136) Bei dem Markt Saarlouis (Saarland) handelt es sich um einen Bagatellmarkt im Sinne von § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GWB. Im vergangenen Jahr wurden auf dem regionalen Markt weniger als 15 Mio. € umgesetzt. (137) Die Niederlassung von Unicorn liegt in Saarlouis. Unicorn hat angegeben, in einem Umkreis von […] km rund 95% der Kunden zu bedienen.94 Ein wesentlicher Teil dieses Umkreises liegt außerhalb von Deutschland, wobei weder Unicorn noch andere Wettbewerber grenzüberschreitend tätig werden. (138) Selbst unter vollständiger Einbeziehung aller Umsätze der im Umkreis von ca. 125 km um die Unicorn Niederlassung gelegenen Standorte von Wettbewerbern liegen diese Gesamtumsätze unter 14 Mio. €. Wettbewerber, die nur über eine weiter entfernte Niederlassung verfügen, bleiben außer 92 Die Entfernung von Stuttgart nach Offenburg beträgt etwa 150 km und nach Freiburg etwa 200 km. Die Entfernung zwischen Stuttgart und Kaiserslautern beträgt etwa 200 km und zwei Autostunden. 94 Vgl. Unicorn, Antwort zu Frage 5 des Auskunftsbeschlusses vom 18.03.2013 im Verfahren B4-18/13 (Prosegur/Brink's). 93 45 Betracht, da mit zunehmender Entfernung Kraftstoffkosten steigen und auch Fahrtzeiten in das Marktgebiet in einem Ausmaß zunehmen, dass keine homogenen Wettbewerbsbedingungen mehr gegeben wären. In die Berechnung des Marktvolumens einbezogen hat das Bundeskartellamt neben den Umsätzen der Unicorn Niederlassung in Saarlouis und der Ziemann Niederlassung in Bexbach auch die Umsätze von Prosegur in Neunkirchen, von Chorus Security Service GmbH & Co. KG in Trier sowie der Firma BS Beck Sicherheitsdienst GmbH & Co. KG mit den Niederlassungen in Simmern, Kaiserslautern und Völklingen. Auch die Security Service USS GmbH, Mannheim, wurde mit all ihren Umsätzen im Bereich Bargelddienstleistungen in das Marktvolumen einbezogen. c. Markt Frankfurt […] Abbildung 17 - Wettbewerber Wettbewerber im Liefergebiet von Unicorn in Frankfurt a.M. (139) Der Zusammenschluss wird unabhängig von der genauen Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes nicht dazu führen, dass wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Bargelddienstleistungen im Raum Frankfurt erheblich behindert wird. (140) Bei Abgrenzung eines Marktes unter Berücksichtigung des Radius, in dem Unicorn 95% der eigenen Kunden bedient, verfügen alle großen Wettbewerber über Niederlassungen innerhalb diesem Gebiet. Neben den Zusammenschlussbeteiligten sind im Raum Frankfurt auch Prosegur, Brink's und Kötter als starke Dienstleister mit Niederlassungen vertreten. Einzig die Niederlassung der Erwerberin Ziemann liegt in Mannheim und damit am Rand des so definierten Gebietes. Ihr Einzugsgebiet reicht dabei jedoch bis nach Frankfurt und damit weit in das Liefergebiet von Unicorn hinein. Auch regional stärkere mittelständische Wettbewerber wie die ITT Industrie- und Transportschutz Thüringen GmbH mit einer Niederlassung in Offenbach sowie die IWS Industrie-Werkschutz GmbH in Aschaffenburg sind in diesem Gebiet tätig. 46 Wettbewerber im Markt Frankfurt Ziemann Unicorn Zusammenschlussbeteiligte gemeinsam Umsatz Marktanteil […] […] […] [10-15]% [10-15]% […]% Prosegur [25-30%] Brink's [10-15%] Prosegur/Brink's gemeinsam [35-40%] KÖTTER Geld- & Wertdienste GmbH & Co. KG [15-20%] IWS Industrie-Werkschutz GmbH ITT Industrie- und Transportschutz Thüringen GmbH [10-15%] [5-10%] BS Beck Sicherheitsdienst GmbH & Co. KG [1-5%] Security Service USS GmbH [1-5%] GEORGI GmbH & Co. KG - Transporte GWD Geld- Wert- Daten- transporte GmbH & Co. KG [<1%] DB Vertrieb GmbH / Deutsche Bahn AG [<1%] Security-Guard-Service Sicherheitsdienste GmbH [<1%] [<1%] Marktvolumen 42.091.994,33 100,00% Tabelle 2 - Wettbewerbssituation auf dem Markt in Frankfurt a.M. (basierend auf den Angaben für das Jahr 2012) (141) Auf dem so abgegrenzten Markt wurden im vergangenen Jahr Umsätze von mehr als 42 Mio. € erzielt. Die Zusammenschlussbeteiligten erreichten auf diesem Markt einen umsatzbezogenen Marktanteil von [25-30]%. Die Umsätze der Niederlassung in Gießen wurden vollständig hinzugerechnet, da das Liefergebiet nahezu vollständig innerhalb dieses Marktraums liegt. Die Umsätze der Niederlassung in Koblenz und die Umsätze Ziemanns innerhalb dieses Marktraumes wurden postleitzahlenbezogen berücksichtigt. Prosegur und Brink's würden nach Vollzug des geplanten Zusammenschlusses einen Anteil von 35-40% erreichen. Kötter erreichte als drittstärkster Wettbewerber noch einen Anteil von 10-15%. Nachfolgende mittelständische Unternehmen (IWS und ITT) erreichen Marktanteile von 10-15% bzw. 5-10%. Die sonstigen Unternehmen erreichen nur geringe Marktanteile (Georgi, GWD, DB Vertrieb GmbH, Security Guard) von jeweils unter 1% Marktanteil. (142) Aufgrund dieser Anbieterstruktur ist nicht zu erwarten, dass es zu einem wesentlichen Zuwachs von Marktmacht als nicht koordinierte Wirkung des Zusammenschlusses kommen wird. Mit Prosegur ist ein Wettbewerber auf dem Markt tätig, der zum einen mit einem Marktanteil von mehr als 35% nach Vollzug des Zusammenschlusses mit Brink's über einen deutlichen Marktanteilsvorsprung verfügt und der hinsichtlich seiner 47 Unternehmensstruktur und seiner Finanzkraft bereits ohne diesen Zusammenschluss in der Lage ist, einseitige Preiserhöhungsspielräume der Zusammenschlussbeteiligten einzuschränken. Auch die Tätigkeit von Kötter sowie der weiteren mittelständischen Unternehmen wie IWS Werkschutz GmbH, Offenbach, und ITT Industrie- und Transportschutz Thüringen, Offenbach, sichern das Fortbestehen wirksamen Wettbewerbs auch nach Vollzug des hier zu prüfenden Zusammenschlusses. Der Wettbewerbsdruck durch diese Anbieter als Außenseiter im Verhältnis zu einer möglichen kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Ziemann nach Vollzug des Zusammenschlusses und Prosegur nach Vollzug des Zusammenschlusses mit Brink’s sowie die fortbestehende Asymmetrie von Ziemann und Prosegur insbesondere in Bezug auf die räumliche Ausdehnung ihres jeweiligen Geschäftsgebiets lassen auch nicht die Entstehung einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Ziemann und Prosegur als koordinierter Wirkung des vorliegenden Zusammenschlusses erwarten. (143) Nördlich von Frankfurt kommt es aufgrund des Zusammenschlusses zu keinen Marktanteilsadditionen. Desweiteren sind hier starke Wettbewerber am Markt vertreten. Südlich und östlich schließen sich ebenfalls Gebiete an, in denen starke Wettbewerber mit Niederlassungen vertreten sind. Jede weitere regionale Marktabgrenzung wird folglich ebenfalls zu keiner Einschränkung eines wirksamen Wettbewerbs führen. 48 d. Markt Lüneburg (Hamburg) […] Abbildung 18 - Markt Lüneburg (Hamburg) (144) Der Zusammenschluss wird unabhängig von der genauen Abgrenzung eines räumlich relevanten Marktes nicht dazu führen, dass wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Bargelddienstleistungen im Markt Lüneburg (mit Hamburg) erheblich behindert wird. Aufgrund der Anbieterstruktur ist nicht zu erwarten, dass es zu einem wesentlichen Zuwachs von Marktmacht als nicht koordinierter Wirkung des Zusammenschlusses kommen wird. Vielmehr verbessert dieser Zusammenschluss bereits die bestehenden Marktstrukturen. Noch bedeutsamer ist der vorliegende Zusammenschluss für die Marktstrukturen, wenn es zu einem Vollzug des Zusammenschlussvorhabens Prosegur/Brink's käme. 49 Wettbewerber im Markt Lüneburg (Hamburg) Ziemann Unicorn Zusammenschlussbeteiligte gemeinsam Umsatz […] […] […] Marktanteil [5-10]% [10-15]% […]% Prosegur [35-40%] Brink's [20-25%] Prosegur/Brink's gemeinsam HLS Hamburger Logistik Service GmbH MST Sicherheitstransportgesellschaft Mecklenburg mbH (SVG AG) [60-65%] [10-15%] [5-10%] 20.429.027 100,0% Tabelle 3 - Wettbewerbssituation auf dem Markt Lüneburg (Hamburg) (145) In dem durch den Lieferradius der Unicorn Niederlassung beschriebenen Einzugsgebiet, in dem Bargelddienstleistungen angeboten werden, erzielt Unicorn mehr als 99% der Gesamtumsätze dieser Niederlassung. Dem auf diese Weise abgegrenzten Gebiet wurden die Umsätze von Ziemann und Unicorn sowie von Prosegur und Brink's postleitzahlengenau zugeordnet. Da das Gebiet auch Hamburg umfasst, wurden außerdem die Gesamtumsätze der HLS Hamburger Logistik Service GmbH, Hamburg, eines Tochterunternehmens der Haspa, mit Dritten insgesamt im Umsatzvolumen berücksichtigt. Soweit von der MST Sicherheitstransportgesellschaft Mecklenburg mbH, Wittenförden, Umsatzangaben für 2-stellige Postleitzahlengebiete vorlagen, wurden diese Umsätze ebenfalls in das Marktvolumen einbezogen. Insgesamt werden auf dem so abgegrenzten Markt im vergangenen Jahr mehr als 20 Mio. € umgesetzt. (146) Die Zusammenschlussbeteiligten erreichen gemeinsam weniger als 20% Marktanteil und liegen damit immer noch deutlich hinter Prosegur, das über einen Marktanteil zwischen 35% und 40% verfügt und nach dessen Übernahme mehr als 60% des Marktvolumens halten würde. Die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung oder solcher Verhaltensspielräume der Zusammenschlussbeteiligten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung wesentlichen Wettbewerbs führen, ist dabei ausgeschlossen. (147) Aufgrund der fortbestehenden Asymmetrie von Ziemann und Prosegur insbesondere in Bezug auf die räumliche Ausdehnung ihres jeweiligen Geschäftsgebiets ist auch die Entstehung einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung als koordinierter Wirkung des Zusammenschlusses nicht zu erwarten. 50 Dagegen spricht auch der Wettbewerbsdruck durch die weiteren im Marktgebiet tätigen Anbieter HLS und MST, von denen zu erwarten ist, dass sie als Außenwettbewerber in der Lage sind, eine implizite Koordinierung zwischen Ziemann und Prosegur dauerhaft zu stören. (148) Vielmehr erreicht Ziemann gerade erst nach Vollzug des hier in Rede stehenden Zusammenschlusses eine Marktstellung, die erwarten lässt, dass das Unternehmen gegenüber Prosegur in der Lage ist, dessen Verhaltensspielräume auch nach deren möglichem Zusammenschluss mit Brink's dauerhaft einzuschränken. (149) Bei Abgrenzung eines größeren räumlichen Marktes wird der Zusammenschluss aufgrund fehlender Marktanteilsadditionen und starker Wettbewerber ebenfalls unter keinen denkbaren Umständen zu einer Behinderung wirksamen Wettbewerbs führen. VI. Zusammenfassende Gesamtbetrachtung (150) Ziemann hat am 10. Mai 2013 – zunächst unvollständig – das Vorhaben angemeldet, sämtliche Anteile an Unicorn zu erwerben. (151) Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB ist ein Zusammenschluss zu untersagen, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Dies gilt dann nicht, wenn die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen bzw. die Untersagungsvoraussetzungen des Satzes 1 auf einem Markt vorliegen, auf dem seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sich mithin um einen Bagatellmarkt handelt. (152) Das Bundeskartellamt ist auf der Grundlage der Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zusammenschluss auf keinem der betroffenen regionalen Märkte (Stuttgart, Frankfurt a.M., Saarlouis (Saarland) oder Lüneburg (Hamburg)), auf denen es zu Überschneidungen zwischen den Geschäftsgebieten der Beteiligten kommt, zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs führen wird. 51 (153) Diese Einschätzung ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung aller für die Märkte relevanten und für sie prägenden Strukturkriterien. (154) Ziemann überschreitet – bis auf den Marktraum Stuttgart – auf keinem der anderen räumlich relevanten Märkte die Vermutungsschwelle für eine marktbeherrschende Stellung. Lediglich auf dem Stuttgarter Markt würde Ziemann nach dem Zusammenschluss einen Marktanteil von mehr als 40% erreichen. Derzeit sind auf allen relevanten Märkten in einem solchen Ausmaß Wettbewerber tätig, dass die Verhaltensspielräume von Ziemann dauerhaft einschränkt werden, weshalb auch nicht mit unilateralen Effekten zu rechnen ist, die zu einer erheblichen Einschränkung wirksamen Wettbewerbs im Sinne des neu formulierten § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB führen werden. Insbesondere mit Prosegur ist ein bundesweit tätiger Wettbewerber am Markt tätig, der auch mittels seiner Finanzkraft zur dauerhaften Einschränkung entstehender Verhaltensspielräume in der Lage sein wird. Daneben sind auf den regionalen Märkten jeweils unterschiedliche mittelständische Unternehmen tätig, deren jeweiligen Marktstellungen ebenfalls in dem ihnen möglichen Ausmaß zu einer Einschränkung der Verhaltensspielräume der Zusammenschlussbeteiligten beitragen werden. VII. Gebühren (155) Die Freigabe eines Zusammenschlussvorhabens ist als Amtshandlung der Kartellbehörde nach § 40 GWB gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB gebührenpflichtig. Die Kartellbehörde kann hierfür Gebühren bis zu 50.000 €, bei besonders großer wirtschaftlicher Bedeutung und außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand bis zu 100.000 € erheben (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 GWB). Die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39 Abs. 1 GWB ist gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB ebenfalls gebührenpflichtig. Auf die Gebühr für die Freigabe ist die Gebühr für die Anmeldung des Zusammenschlusses anzurechnen (§ 80 Abs. 1 Satz 4 GWB). (156) Die Höhe der Gebühr bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 GWB nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde (Kostendeckungsprinzip) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat (Äquivalenzprinzip). Dabei kommt der wirtschaftlichen Bedeutung des Zusammenschlusses die relativ größere Bedeutung zu. Sie ergibt sich regelmäßig aus den von dem Zusammenschluss erwarteten wirtschaftlichen Vorteilen für die anmeldenden Unternehmen und den Auswirkungen auf den 52 betroffenen Markt. Für die wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenschlusses auf Seiten der Unternehmen sind wiederum indiziell deren Umsätze auf den relevanten Märkten und die Marktanteile von Bedeutung.95 Dabei ist innerhalb des Gebührenrahmens dem durchschnittlichen Fall die Mittelgebühr als angemessene Gebühr zuzuordnen. Diese beträgt nach dem derzeit geltenden Gebührenrahmen 25.000 €. Von diesem Mittelwert sind, abhängig von der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung und dem Arbeitsaufwand, Zu- oder Abschläge vorzunehmen, deren Höhe im Ermessen der Kartellbehörde liegt.96 (157) Dem angemeldeten Zusammenschlussvorhaben misst das Bundeskartellamt eine über dem Durchschnitt liegende wirtschaftliche Bedeutung zu. Durch das Zusammenschlussvorhaben kommt es zu erheblichen Marktanteilsadditionen auf einer Reihe von regionalen Märkten. Die Zusammenschlussbeteiligten gehören zu den fünf bedeutendsten Anbietern von Bargelddienstleistungen in Deutschland. Nach dem Zusammenschluss haben die Zusammenschlussbeteiligten zum Teil Marktanteile, die über der Vermutungsgrenze des § 18 Abs. 4, 5 GWB liegen. Der sachliche und personelle Aufwand der Kartellbehörde lag über dem Durschnitt. Dem Bundeskartellamt wurde eine unvollständige Anmeldung übermittelt. Im Rahmen des Zusammenschlusses wurden sehr umfangreiche Unterlagen eingereicht. Hierzu zählen insbesondere auch die wöchentlichen Berichte der Unternehmensberatung Dr. Wieselhuber & Partner. Hinzu kommen die komplexen Ermittlungen zur Erhebung des Marktvolumens auf Basis fünfstelliger Postleitzahlen und der Marktanteile Zusammenschluss betroffenen regionalen Märkten. auf den vom (158) In Anbetracht aller für die Bemessung der Gebühr ausschlaggebenden Kriterien ist im vorliegenden Fall für die Freigabe eine Gebühr in Höhe von insgesamt € […],- angemessen. (159) Die gesondert zu erhebenden Gebühr für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens wurde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf € […],- festgesetzt. (160) Kostenschuldner sind nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m § 80 Abs. 1 Nr. 2, § 40 GWB die Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner (§ 80 Abs. 6 Satz 3 GWB). Dabei wird in Bezug auf die Anmelderinnen die gesondert 95 Vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.4.2008, VI-Kart 2/08 (V) m.w.N. 96 Vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.2.2010, VI-Kart 11/09 (V) m.w.N. 53 festzusetzende Gebühr von € […],- für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens angerechnet. (161) Die Gebühren von € […],- sind mit Zustellung dieses Beschlusses fällig und binnen eines Monats nach Zustellung zu überweisen auf das Konto der Bundeskasse Trier IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20 Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken BIC: MARKDEF 1590 Bitte geben Sie als Verwendungszweck unbedingt das Kassenzeichen 810600277378 und das Datum des Beschlusses an; ansonsten kann die Zahlung nicht bearbeitet werden. (162) Sollte bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der Zustellung keine oder keine vollständige Zahlung erfolgen, so können für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden (§ 80 Abs. 8 GWB, § 1 Abs. 2 KartKostVO i.V.m. § 18 Abs. 1 VwKostG). Bei Überweisungen aus dem Ausland fallen im Allgemeinen Bankspesen an. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass dem Konto des Bundeskartellamtes die volle Gebühr gutgeschrieben wird. (163) Die als Auslagen neben den Gebühren festzusetzenden Kosten i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 3 GWB werden gesondert erhoben. VIII. Vollzugsanzeige (164) Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens die Pflicht nach § 39 Abs. 6 GWB unberührt lässt, den Vollzug des Zusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen. 54 IX. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde eröffnet. Sie ist schriftlich binnen einer mit Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat beim Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt jedoch, wenn sie innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingeht. Die Beschwerde ist durch einen beim Bundeskartellamt oder beim Beschwerdegericht einzureichenden Schriftsatz zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses und kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die – gegebenenfalls auch neuen – Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. _______________ Schulze _______________ Dr. Mehler _______________ Jakobi Sie werden darauf hingewiesen, dass die Entscheidung – dem Tenor nach – im Bundesanzeiger (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 GWB) sowie – im Volltext – im Internet veröffentlicht wird. Sie werden daher gebeten, der Beschlussabteilung innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses ggf. schriftlich mitzuteilen, ob die Entscheidung Geschäftsgeheimnisse enthält, die vor der Veröffentlichung zu löschen sind. Bitte begründen Sie, warum es sich bei den von Ihnen ggf. gewünschten Löschungen um Geschäftsgeheimnisse handelt. Sollte die zuständige Beschlussabteilung innerhalb von 7 Tagen keine Nachricht von Ihnen erhalten, geht das Bundeskartellamt davon aus, dass diese Entscheidung keine Geschäftsgeheimnisse enthält, und wird sie veröffentlichen. 55 Inhaltsverzeichnis I. II. Das Vorhaben ..................................................................................................................... 3 Die beteiligten Unternehmen ............................................................................................ 3 A. Die Zusammenschlussbeteiligten ................................................................................... 3 1. Ziemann Sicherheit Holding GmbH ............................................................................ 3 a. Tätigkeit und Struktur des Unternehmens ............................................................ 3 b. Umsätze .................................................................................................................. 5 2. Unicorn Geld- und Wertdienstleistungen GmbH ....................................................... 5 a. Tätigkeit und Struktur des Unternehmens ............................................................ 5 b. Umsätze .................................................................................................................. 7 B. Die Beigeladene Prosegur .............................................................................................. 7 1. Tätigkeit und Struktur des Unternehmens ................................................................ 7 2. Umsätze ...................................................................................................................... 9 III. Verfahrensgang .................................................................................................................. 9 A. Anmeldung und Frist ...................................................................................................... 9 B. Beiladung ........................................................................................................................ 9 C. Rechtliches Gehör ........................................................................................................ 10 D. Ermittlungen ................................................................................................................. 10 1. Beteiligte .................................................................................................................. 10 2. Wettbewerber .......................................................................................................... 10 3. Makler ...................................................................................................................... 11 4. Nachfrager ................................................................................................................ 11 IV. Formelle Untersagungsvoraussetzungen ......................................................................... 11 A. Anwendungsbereich des GWB ..................................................................................... 11 B. Zusammenschlusstatbestand ....................................................................................... 12 V. Materielle Untersagungsvoraussetzungen ...................................................................... 12 A. Rahmenbedingungen des Wettbewerbs im Bereich der Geld- und Werttransportdienstleistungen ........................................................................................... 12 1. Dienstleistung ........................................................................................................... 12 2. Anbieter .................................................................................................................... 14 3. Makler ...................................................................................................................... 15 4. Nachfrager ................................................................................................................ 16 B. Sachliche Marktabgrenzung ......................................................................................... 18 1. Vorgehen bei der Abgrenzung eines eigenständigen Marktes für Bargelddienstleistungen inklusive der Befüllung und Wartung von Geldautomaten ..... 18 2. Vortrag der Zusammenschlussbeteiligten zur sachlichen Marktabgrenzung.......... 18 3. Vortrag der Beigeladenen ........................................................................................ 19 4. Bisherige Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes und der Europäischen Kommission ...................................................................................................................... 20 a. Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission ........................................... 20 b. Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes ..................................................... 21 5. Ergebnis der Ermittlungen ....................................................................................... 21 a. Transport und Bearbeitung von Bargeld bildet den relevanten Markt für Bargelddienstleistungen............................................................................................... 21 b. Keine Unterscheidung nach der Art der Nachfrager (Handel/Banken) ............... 22 c. Eigenständiger Markt für Werttransporte ........................................................... 22 d. Eigenständiger Markt für Sicherheitsdienste ....................................................... 23 56 C. Räumliche Marktabgrenzung ....................................................................................... 24 1. Das Konzept der räumlichen Marktabgrenzung ...................................................... 24 2. Bisherige Praxis des Bundeskartellamtes und der Europäischen Kommission........ 25 a. Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes ..................................................... 25 b. Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission ........................................... 26 3. Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur räumlichen Marktabgrenzung .................... 27 a. Vortrag der Zusammenschlussbeteiligten ........................................................... 27 b. Vortrag der Beigeladenen .................................................................................... 28 4. Ergebnis der Marktuntersuchung ............................................................................ 29 a. Keine grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wettbewerbern ........................... 29 b. Kein bundesweiter Markt für Bargelddienstleistungen ....................................... 30 (1) Verhalten der Nachfrager ............................................................................... 30 (2) Räumliche Reichweite der Anbieter von Bargelddienstleistungen ................ 31 (3) Tätigkeit von Maklern führt nicht zu einem bundesweit einheitlichen Preisniveau ............................................................................................................... 35 (4) Auswirkungen der Bundesbankstrategie zur Reduzierung der Zahl ihrer Niederlassungen ....................................................................................................... 35 (5) Zwischenergebnis ........................................................................................... 36 c. Abgrenzung regionaler Märkte für Bargelddienstleistungen .............................. 36 D. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung ............................................................................ 37 1. Einschränkung der Verhaltensspielräume der Beteiligten nach Vollzug des Zusammenschlusses ......................................................................................................... 37 a. Zusammentreffen zwischen Ziemann und den größten Wettbewerbern auf den relevanten Märkten für Bargelddienstleistungen........................................................ 38 b. Wettbewerbsdruck durch Prosegur wird die Verhaltensspielräume von Ziemann auch in den Kerngeschäftsgebieten des Unternehmens hinreichend kontrollieren ... 39 2. Die vom Zusammenschluss betroffenen Märkte im Einzelnen ............................... 40 a. Markt Stuttgart..................................................................................................... 40 (1) Marktgebiet und Marktvolumen .................................................................... 40 (2) Marktanteile und Marktanteilsabstände ....................................................... 41 (3) Marktstruktur ................................................................................................. 42 (4) Alternative Marktbetrachtung ....................................................................... 43 b. Markt Saarlouis (Saarland) ................................................................................... 44 c. Markt Frankfurt .................................................................................................... 45 d. Markt Lüneburg (Hamburg) ................................................................................. 48 VI. Zusammenfassende Gesamtbetrachtung ........................................................................ 50 VII. Gebühren...................................................................................................................... 51 VIII. Vollzugsanzeige ............................................................................................................ 53 IX. Rechtsmittelbelehrung ..................................................................................................... 54 57 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 - Bargeldkreislauf............................................................................................. 13 Abbildung 2 - Tätigkeitsgebiete der von Ziemann betriebenen Niederlassungen....... 32 Abbildung 3 - Tätigkeitsgebiete der von Unicorn betriebenen Niederlassungen ........ 32 Abbildung 4 - Tätigkeitsgebiete der von Prosegur betriebenen Niederlassungen ...... 33 Abbildung 5 - Tätigkeitsgebiete der von Brink's betriebenen Niederlassungen .......... 33 Abbildung 6 - Tätigkeitsgebiete der von Kötter betriebenen Niederlassungen ........... 33 Abbildung 7 - Tätigkeitsgebiete der von Götz betriebenen Niederlassungen.............. 34 Abbildung 8 - Tätigkeitsgebiete der von ITT betriebenen Niederlassungen ................ 34 Abbildung 9 - Tätigkeitsgebiete der von WSN betriebenen Niederlassungen ............. 34 Abbildung 10 - Tätigkeitsgebiete der von WSD-Security GmbH betriebenen Niederlassungen ...................................................................................................... 34 Abbildung 11 - Tätigkeitsgebiete der von SVG AG (MST und TranSecurity) betriebenen Niederlassungen ............................................................................... 34 Abbildung 12 - Tätigkeitsgebiete der von GSB betriebenen Niederlassungen ........... 34 Abbildung 13 - Tätigkeitsgebiet der von GWS Magdeburg betriebenen Niederlassung .................................................................................................................................... 34 Abbildung 14 - Standorte und Liefergebiete der Niederlassungen der Zusammenschlussbeteiligten (Ziemann (hell); Unicorn (dunkel)) ................... 36 Abbildung 15 - Marktraum Stuttgart .................................................................................... 40 Abbildung 16 - Wettbewerber im Liefergebiet von Unicorn in Saarlouis (Saarland)... 44 Abbildung 17 - Wettbewerber Wettbewerber im Liefergebiet von Unicorn in Frankfurt a.M. ............................................................................................................................ 45 Abbildung 18 - Markt Lüneburg (Hamburg) ....................................................................... 48 Tabellenverzeichnis Tabelle 1 - Marktstruktur auf dem Markt Stuttgart (basierend auf den Angaben für das Jahr 2012)................................................................................................................. 41 Tabelle 2 - Wettbewerbssituation auf dem Markt in Frankfurt a.M. (basierend auf den Angaben für das Jahr 2012) .................................................................................. 46 Tabelle 3 - Wettbewerbssituation auf dem Markt Lüneburg (Hamburg) ....................... 49