B4-44-13 - Bundeskartellamt

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B4-44-13 - Bundeskartellamt
4. Beschlussabteilung
B 4 – 44/13
FUSIONSKONTROLLVERFAHREN
VERFÜGUNG GEM. § 40 ABS. 2 GWB
– Öffentliche Version –
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
1. Ziemann Sicherheit Holding GmbH
Gewerbestr. 19-23
79227 Schallstadt
– Beteiligte zu 1. –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
Milbank, Tweed; Hadley & McCloy LLP
RA Dr. Alexander Rinne
Maximilianstraße 15
80539 München
Telefax-Nr.: 089-25559-3700
2. unicorn Geld- und Wertdienstleistungen GmbH
Lange Laube 7
30159 Hannover
– Beteiligte zu 2. –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
Norton Rose
RA Dr. Michael Jürgen Werner
Stephanstraße 15
60313 Frankfurt am Main
Telefax-Nr.: 069-69 505096 100
3. Prosegur Compania de Seguridad SA
SpanienCalle Pajaritos 24
28007 Madrid
Spanien
– Beigeladene zu 3.
–
2
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
Clifford Chance
RA Marc Besen
Königsallee 59
40215 Düsseldorf
Telefax-Nr.: 0211-4355 5600
zur Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen1 (GWB) hat die 4. Beschlussabteilung des
Bundeskartellamtes am 18. Juli 2013 beschlossen:
I. Das mit Schreiben vom 10. Mai 2013 angemeldete Vorhaben der Ziemann
Sicherheit Holding GmbH, Schallstadt, alle Anteile an der Unicorn Geld- und
Wertdienstleistungen GmbH, Hannover, zu erwerben, wird freigegeben.
II. Die Gebühr für diese Entscheidung wird auf
[…] Euro
(in Worten: […] Euro)
festgesetzt und den Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern auferlegt.
Dabei wird die gesondert festzusetzende Gebühr von […] Euro für die Anmeldung
des Zusammenschlussvorhabens angerechnet.
1
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1750).
3
Gründe
I.
(1)
Das Vorhaben
Die Ziemann Sicherheit Holding GmbH, Schallstadt (im Folgenden: Ziemann)
beabsichtigt, 100% der Anteile an der Unicorn Geld- und Wertdienstleistungen
GmbH, Hannover, (im Folgenden: Unicorn) zu erwerben.
II. Die beteiligten Unternehmen
A. Die Zusammenschlussbeteiligten
(2)
1.
Ziemann Sicherheit Holding GmbH
a.
Tätigkeit und Struktur des Unternehmens
Ziemann ist die Obergesellschaft der Ziemann-Gruppe. Das Unternehmen hält
unmittelbar 100% der Anteile an der Ziemann Sicherheit GmbH, Schallstadt,
die wiederum 100% der Anteile an der LGZ Lübecker Geldzentrale GmbH,
Lübeck, hält. Daneben hält Ziemann auch eine Mehrheitsbeteiligung von 60%
an der Ziemann Valor GmbH, Nürnberg. 2
(3)
Ziemann ist ein überregional tätiges Sicherheitsunternehmen und
ausschließlich in Deutschland tätig. Im Bereich Bargelddienstleistungen bietet
Ziemann über die Ziemann Sicherheit GmbH den Transport und die
Bearbeitung von Bargeld (Banknoten und Münzen) sowie die Einzahlung bei
der Bundesbank an. Dabei übernimmt Ziemann sowohl die Bargeldentsorgung
als auch die Bargeldversorgung. Kunden des Unternehmens stammen
überwiegend
aus
dem
Bereich
Handel
und
Banken.
Das
Dienstleistungsportfolio umfasst auch die Befüllung und Leerung sowie die
Durchführung und Absicherung der technischen Betreuung von
Geldautomaten. Im Bereich der Wertelogistik bietet das Unternehmen den
Transport von Edelmetallen und sonstigen Wertgegenständen (z.B. Belegen)
an.
Daneben bietet Ziemann im Bereich Sicherheitsdienste weitere
Dienstleistungen an. Hierzu gehören z.B. der Betrieb von Notrufzentralen,
Empfangs- und Pfortendienst, Aufzugsbefreiung, Alarmintervention, Werk- und
Objektschutz, Streifen- und Revierdienst sowie Veranstaltungsdienst.3
2
3
Die verbleibenden Anteile werden zu 25% bzw. 15% von zwei natürlichen Personen gehalten.
Vgl. Anmeldung vom 10.05.2013, S. 2f., Bl. 4f. d.A.
4
(4)
Ziemann betreibt bundesweit 12 Standorte. Hierbei handelt es sich um 8
Standorte mit Fahrzeugpark und Cash Center zur Bargeldbearbeitung sowie
um 4 reine Fahrstützpunkte4. Die Standorte liegen im Wesentlichen in BadenWürttemberg (Mannheim, Karlsruhe, Stuttgart, Villingen, Schallstadt, Lörrach
und Ulm), in Bayern (Nürnberg, München und Rosenheim) sowie im
saarländischen Bexbach. Daneben unterhält das Unternehmen einen Standort
in Lübeck in Schleswig-Holstein, den Ziemann durch Übernahme der
Lübecker Geldzentrale im Jahr 2012 erworben hat. Ziemann verfügt
insgesamt über […] gepanzerte und […] nicht gepanzerte Fahrzeuge und
beschäftigt […] Mitarbeiter.5
(5)
Bargelddienstleistungen werden von Ziemann mit eigener Infrastruktur in
Teilen von Nord- bzw. Süddeutschland angeboten: Von Lübeck aus werden
die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg sowie Teile von MecklenburgVorpommern bedient. Im Süden bietet das Unternehmen seine Leistungen in
Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland an.
(6)
Ziemann ist darüber hinaus als Kooperationspartner für zwei Unternehmen am
Markt tätig, die selbst nicht über eine eigene operative Infrastruktur zur
Leistungserbringung verfügen, sondern Verträge mit Kunden schließen und
zur Leistungserbringung verschiedene Bargelddienstleister beauftragen (im
Folgenden: „Makler“). Dies sind die Soltrx Transaction Services GmbH,
Düsseldorf, (im Folgenden: STS) und die Cash Logistik Security AG,
Düsseldorf, (im Folgenden: Cash Logistik). Ziemann ist Aktionär der Cash
Logistik und hält 10,76% der im Umlauf befindlichen Aktien.6 Des Weiteren
arbeitet Ziemann mit anderen Dienstleistern bei der Erbringung überregionaler
Aufträge zusammen.7 Zu den Vertragspartnern, für die Ziemann
Subunternehmerleistungen erbringt, gehört auch die […], mit der im Jahr 2012
rund […] € Umsätze erzielt wurden.8 Ziemann ist Mitglied in der
Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.V., Bad Homburg, (im
Folgenden: BDGW) und stellt dort einen der Vorstände.
4
Fahrstützpunkte werden als Ausgangspunkte für Fahrten zu Kundenstandorten (Stopps) genutzt. Der Betrieb
eines Cash Centers zur Bearbeitung der bei Kunden abgeholten Gelder ist mit diesen Standorten nicht
verbunden.
5
Vgl. Anmeldung vom 10.05.2013, S. 3, Bl. 5 d.A. sowie Antwort Ziemann zur Frage 7 des Auskunftsbeschlusses
vom 18.03.2013 im Zusammenschlussverfahren Prosegur/Brink's B4-18/13.
6
Vgl. B4-18/13, Antwort der Cash Logistik AG vom 21.05.2013 zur Aktionärsstruktur des Unternehmens;
entsprechend Angaben Email RAin Dr. Mühlbach, Milbank, Tweed, Hadley & McCloy, vom 10.07.2013, Bl. 1113
f. d.A.
7
Vgl. Antwort Ziemann zur Frage 12 des Auskunftsbeschlusses vom 18.03.2013 im Zusammenschlussverfahren
Prosegur/Brink's B4-18/13.
8
Vgl. Email RAin Dr. Mühlbach, Milbank, Tweed, Hadley & McCloy, vom 9.07.2013, Bl. 1111 f. d.A.
5
b.
(7)
Umsätze
Seit 2008 ist Ziemann Teil der Hannover Finanz Gruppe.9 Diese hält über
sieben Fondsgesellschaften insgesamt 80 % der Anteile an Ziemann. Im
abgelaufenen Geschäftsjahr erzielte die Hannover Finanz Gruppe einen
weltweiten Umsatz von […] €, europaweit von […] Mio. € und deutschlandweit
von […] Mio. €.
(8)
Im Bereich Bargelddienstleistungen erzielte Ziemann im Geschäftsjahr 2012
Umsatzerlöse in Höhe von mehr als […] Mio. € und erreichte damit bei einer
deutschlandweiten Betrachtung einen umsatzbezogenen Anteil von mehr als
[10-15]% aller tätigen Unternehmen.10 Im Bereich Sicherheitsdienste erzielte
Ziemann im vergangenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von […] €.11
(9)
2.
Unicorn Geld- und Wertdienstleistungen GmbH
a.
Tätigkeit und Struktur des Unternehmens
Unicorn ist ein auf Geld- und Werttransporte spezialisiertes Unternehmen.
Sonstige Sicherheitsdienstleistungen gehören nicht zum Portfolio angebotener
Dienstleistungen. Unicorn holt bzw. liefert Bargeld bei Kunden ab. Das
Unternehmen bietet ebenfalls Dienstleistungen rund um den Betrieb von
Geldautomaten an. In seinen Cash Centern führt Unicorn die Geldbearbeitung
(Zählen von Banknoten und Münzen) durch und organisiert die Einzahlung der
Kundengelder über die Bundesbank auf ein Konto des Kunden. Im Rahmen
des Münzgeldrecycling betreibt das Unternehmen Münzkassen im Auftrag der
DZ Bank und beliefert Kunden mit Wechselgeld aus den bei ihr eingelagerten
Münzbeständen. Im Rahmen der Wertelogistik12 werden Wertgegenstände für
Kunden transportiert. In diesem Zusammenhang bietet Unicorn auch
Beleglogistik als Teildienstleistung an.13 Bargelddienstleistungen und
Wertelogistik erbringt Unicorn in einheitlichen Geschäftsbereichen, mit den
gleichen gepanzerten Fahrzeugen, einem einheitlichen Personalbestand und
teilweise sogar innerhalb derselben Touren zu den verschiedenen Kunden.
9
Vgl. B4-75/08; die Hannover Finanz-Gruppe hält keine weiteren Beteiligungen an Unternehmen, die im Bereich
Bargelddienstleistungen tätig sind.
10
Der bundesweite Umsatzanteil dient lediglich dem Größenvergleich der Dienstleister. Der Markt für
Bargelddienstleistungen ist regional abzugrenzen.
11
Vgl. Angaben in der Anmeldung vom 10.05.2013, S. 6, Bl. 8 d.A.
12
Unicorn verweist in ihrer Antwort auf den Auskunftsbeschluss vom 18.03.2013 darauf, dass die von der
Beschlussabteilung im Auskunftsbeschluss als Werttransport bezeichnete Dienstleistung „in der Branche
üblicherweise als Wertelogistik (WLOG)“ bezeichnet wird.
13
Übernahme und Ablieferung von Schriftstücken.
6
(10)
Zur Erbringung der Dienstleistungen gegenüber Kunden betreibt Unicorn 15
Standorte, von denen einige als Fahrstützpunkt, die überwiegende Anzahl
jedoch als kombinierte Fahrstützpunkte mit Cash Centern zur Geldbearbeitung
betrieben werden. Von den einzelnen Standorten aus erbringt Unicorn seine
Dienstleistungen in einem beschränkten Umkreis um den jeweiligen Standort.
Unicorn verfügt insgesamt über rund […] gepanzerte Fahrzeuge und
beschäftigt knapp […] Mitarbeiter.14
(11)
Mit den derzeit betriebenen Standorten deckt Unicorn größere Gebiete
Deutschlands mit eigener Infrastruktur ab, ist jedoch nicht flächendeckend im
gesamten Bundesgebiet tätig: Unicorn bietet Bargelddienstleistungen im
Westen Deutschlands und rund um seine Niederlassungen in Stuttgart und
Berlin an. Im Jahre 2012 hat Unicorn verschiedene Niederlassungen mit der
Brink's, getauscht und dadurch sein Liefergebiet angepasst. Unicorn hat die
Brink's-Niederlassungen Stuttgart, Saarlouis und Solingen übernommen und
im Gegenzug seine Niederlassungen in Sietzsch (bei Leizig), Weimar und
Kassel an Brink's abgegeben.15 Daneben hat Unicorn im Jahr 2012 auch
Standorte im Süden Baden-Württembergs geschlossen.16 In Gebieten, in
denen Unicorn selbst keine Leistungen erbringt, Kunden jedoch die
Erbringung von Bargelddienstleistungen vertraglich zugesagt hat, bedient sich
das Unternehmen verschiedener Wettbewerber mit einer entsprechenden
Gebietsabdeckung als Subunternehmer. Umgekehrt wird Unicorn auch als
Subunternehmer für Wettbewerber tätig, wenn deren Geschäftsgebiete
einzelne Kundenstandorte nicht umfassen. Bei den Subunternehmerverträgen
kann es sich um ad-hoc-Verträge oder um Rahmenverträge handeln. Mit
Brink's und anderen am Markt tätigen Unternehmen bestehen Kooperationen
über die Erbringung von Bargelddienstleistungen gegenüber Kunden. Allein
die für Brink's auf der Basis eines Rahmenvertrags erbrachten Tätigkeiten
beliefen sich für das Jahr 2012 auf ein Umsatzvolumen von rund […] Mio. €.17
Unicorn wird auch für die Cash Logistik als Auftragnehmer tätig. Darüber
hinaus ist Unicorn Mitglied in der BDGW.
14
Vgl. Antwort Unicorn zur Frage 7 des Auskunftsbeschlusses vom 15.03.2013 im Verfahren B4-18/13 sowie
Angaben in der Anmeldung vom 10.05.2013, S. 6, Bl. 8 d.A.
15
B9-23/12.
16
Vgl. Antworten von Unicorn zu Frage 11 des Auskunftsbeschlusses vom 18.03.2013 im Verfahren B4-18/13.
17
Schriftsatz RA Dr. Karenfort, Salans (jetzt Dentons), vom 04.03.2013, Antwort zu Frage 11 b, Seite 9., Anlage 8
(Anlage 8 Kartellamt_Frage 11b_Brinks.v3.130227_(Kooperationspartner für Brink's).XLSX), Bl. 227 d.A. B418/13.
7
b.
(12)
Umsätze
Unicorn erzielte im vergangenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von […] Mio.
€. Das Unternehmen gehört damit auf Basis der erzielten Umsätze, neben
Ziemann und der KÖTTER Geld- & Wertdienste GmbH & Co. KG (im
Folgenden: Kötter) sowie der Beigeladenen Prosegur Compania de Seguridad
SA (im Folgenden Prosegur SA), die in Deutschland über ihre 100%-ige
Tochtergesellschaft Prosegur GmbH (im Folgenden: Prosegur) tätig ist, und
Brink´s zur Gruppe der fünf größten Anbieter in Deutschland. Unicorn
erreichte im Geschäftsjahr 2012 bei einer deutschlandweiten Betrachtung
einen umsatzbezogenen Anteil von über [10-15] %.
B. Die Beigeladene Prosegur
1.
(13)
Tätigkeit und Struktur des Unternehmens
Die Prosegur SA ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Madrid,
Spanien.
Es
handelt
sich
um
ein
international
tätiges
Sicherheitsdienstleistungsunternehmen,
das
über
diverse
Tochterunternehmen weltweit tätig ist und nach eigenen Angaben das
drittgrößte Sicherheitsunternehmen der Welt ist.18 Außer in Deutschland ist
Prosegur SA in Europa in Spanien, Frankreich, Portugal und Luxemburg tätig.
Nach eigenen Angaben ist Prosegur in den meisten Ländern, in denen der
Konzern tätig ist, „Marktführer“ im Bereich Sicherheitsdienstleistungen. Die
von Prosegur SA angebotenen Dienstleistungen umfassen Bewachung (z.B.
Flughafensicherheit, Großveranstaltungen, Geolokalisierung und GPSVerfolgung, Warentransportschutz und den Betrieb mobiler Kontrollzentren),
Bargelddienstleistungen sowie Planung, Installation und Wartung von
integrierten Sicherheits- und Brandschutzkonzepten.
(14)
Prosegur SA ist seit dem Erwerb der SecurLog GmbH mit dem
hundertprozentigen Tochterunternehmen Prosegur GmbH, Düsseldorf, in
Deutschland tätig. Die in Deutschland angebotenen Dienstleistungen
umfassen
Geldund
Werttransporte,
Geldbearbeitung,
Geldautomatendienstleistungen (im Folgenden auch: SB-Services), KurierServices und Sicherheitstechnik.19
18
Prosegur ist in 17 Ländern vertreten und beschäftigt weltweit mehr als 155.000 Mitarbeiter an über 400
Standorten und verfügt über 3.800 gepanzerte Werttransportfahrzeuge
(http://www.prosegur.de/DE/Prosegurweltweit/DatenFakten/index.htm), Bl. 1101 d.A.
19
Zum Dienstleistungsangebot von Prosegur vergleiche http://www.prosegur.de/DE/Services/index.htm, Bl.
1102 d.A.
8
(15)
Das Dienstleistungsspektrum von Prosegur umfasst das gesamte Spektrum
der Bargelddienstleistungen. Hierzu gehören sowohl der Geldtransport wie
auch die Geldbearbeitung. Das Angebot richtet sich an Kunden aus den
Bereichen Handel und Banken. Auch die Betreuung von Geldautomaten (auch
Geldausgabeautomaten (GAA)) im Auftrag von Zahlungsinstituten20 bietet
Prosegur an. Bei einer bundesweiten Betrachtung läge der Anteil Prosegurs
am deutschlandweiten Umsatz im Bereich Bargelddienstleistungen bei
[25 - 30 %].
(16)
Prosegur ist nach eigener Darstellung in Deutschland Marktführer im Geldund Werttransport21 und verfügt über 29 Niederlassungen, welche gleichmäßig
über ganz Deutschland verteilt sind. Prosegur hat annähernd 800 gepanzerte
Fahrzeuge im Einsatz.22 Das Unternehmen beschäftigt 3.200 Mitarbeiter und
erzielte im vergangenen Jahr Umsätze in Deutschland in Höhe von 151 Mio.
€.23 Durch das Netz bundesweiter Niederlassungen, mit denen in der Regel
der Betrieb eines Cash Centers zur Geldbearbeitung verbunden ist, ist
Prosegur der einzige Anbieter von Geld- und Wertdienstleistungen in
Deutschland, welcher diese flächendeckend im gesamten Bundesgebiet ohne
Inanspruchnahme von Kooperationspartnern anbieten kann, keine
Subunternehmer zur Durchführung eigener Aufträge einsetzt und auch selbst
nicht als Subunternehmer für Wettbewerber tätig wird.24
(17)
Prosegur ist Mitglied der BDGW und stellt dort einen stellvertretenden
Vorsitzenden.
(18)
Prosegur SA beabsichtigt die Übernahme der Brink's Deutschland GmbH und
der Brink's Transport & Service GmbH (im Folgenden zusammen als Brink's
bezeichnet) und hat das Vorhaben beim Bundeskartellamt angemeldet (B418/13). Es wird gleichzeitig mit diesem Verfahren durch eine mit Bedingungen
verbundene Freigabe abgeschlossen. Brink's bietet mit derzeit neun
Niederlassungen das gesamte Angebot von Bargelddienstleistungen auf
verschiedenen Regionalmärkten an. Das Unternehmen betreibt verschiedene
Cash Center zur Bargeldbearbeitung.
20
Geldautomaten werden in Deutschland nicht ausschließlich von Kreditinstituten betrieben. Auch die nach § 8
Abs. 1 ZAG zugelassenen Zahlungsinstitute können solche Dienstleistungen anbieten.
21
Vgl. http://www.prosegur.de/DE/ProsegurinDeutschland/index.htm, Stand 28.06.2013, Bl. 1100 d.A.
22
http://www.prosegur.de/web/groups/de/documents/repositorio/prwebc012758.pdf, Stand 07.07.2013, Bl.
1096 f. d.A.
23
Vgl. http://www.prosegur.de/web/groups/de/documents/gestion_web/prwebc014237.pdf, Stand
08.07.2013, Bl. 1098 f. d.A.
24
Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 4.
9
2.
(19)
Umsätze
Im Geschäftsjahr 2011 erzielte Prosegur SA weltweit Umsatzerlöse in Höhe
von 2,81 Mrd. €.25 Im Geschäftsjahr 2012 steigerte Prosegur SA seinen
Gesamtumsatz um mehr als 30% auf über 3,6 Mrd. €.26 Der Jahresüberschuss
des Konzerns lag mit 172 Mio. € 2,7% über dem Wert des Vorjahres.27
III. Verfahrensgang
A. Anmeldung und Frist
(20)
Mit Schreiben vom 10. Mai 2013, eingegangen per Fax am selben Tag, haben
die Beteiligten das Zusammenschlussvorhaben beim Bundeskartellamt
angemeldet. Das Schreiben ist auf dem Postweg mit Anlagen am 13. Mai
2013 eingegangen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013, Eingang per Fax am
selben Tag, wurden die Umsatzangaben der Hannover-Finanz Gruppe für das
Geschäftsjahr 2012 korrigiert, weshalb der Fristlauf für die Prüfung des
Zusammenschlussvorhabens frühestens zu diesem Zeitpunkt einsetzte.
(21)
Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 wurden die Vertreter der
Zusammenschlussbeteiligten vom Bundeskartellamt gem. § 40 Abs. 1 GWB
über den Eintritt in das Hauptprüfverfahren unterrichtet (Monatsbrief). Die
Vertreter der Beteiligten haben den Erhalt der Mitteilung jeweils mit
Empfangsbekenntnis, beide Eingänge per Fax am 6. Juni 2013, bestätigt.
B. Beiladung
(22)
Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 hat Prosegur SA die Beiladung zum
Verfahren beantragt. Den Zusammenschlussbeteiligten wurde hierzu jeweils
mit Schreiben vom 16. Mai 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
21. Mai 2013 gegeben. Mit separaten Schreiben vom 21. Mai 2013 erklärten
die Bevollmächtigten der Zusammenschlussbeteiligten, keine Stellungnahme
abgeben zu wollen. Am 29. Mai 2013 hat das Bundeskartellamt Prosegur SA
zum Verfahren beigeladen.28
25
Vgl. http://www.prosegur.de/DE/Presse/PRWEBC011076, Stand 09.07.2013, Bl. 1092 f. d.A.
Umsatz 2012 weltweit gem. Pressemeldung Prosegur vom 27.02.2013: 3,669 Mrd. €, vgl.
http://www.prosegur.de/web/groups/de/documents/repositorio/prwebc013992.pdf, Stand 28.06.2013, Bl.
1106 f. d.A.
27
http://www.prosegur.de/web/groups/de/documents/repositorio/prwebc013992.pdf, Stand 28.06.2013, Bl.
1106 f. d.A.
28
Die Zusammenschlussbeteiligten sind beide Beigeladene im Zusammenschlussverfahren Prosegur/Brink's
(B4-18/13). Sie kennen daher den Entscheidungsentwurf des Bundeskartellamtes und hatten Gelegenheit,
hierzu Stellung zu nehmen.
26
10
C. Rechtliches Gehör
(23)
Den Zusammenschlussbeteiligten wurde am 11. Juli 2013 der Entwurf der
Freigabeentscheidung übermittelt. Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 erklärten
die Beteiligten, keine Anmerkungen machen zu wollen. Den Beigeladenen
wurde der Entwurf des Freigabeschreiben am 16. Juli 2013 übermittelt. Die
Beigeladenen erklärten ebenfalls mit Schreiben vom 16. Juli 2013, keine
Anmerkungen zum Freigabeschreiben zu haben.29
D. Ermittlungen
(24)
Das
Bundeskartellamt
kann
sich
bei
der
Beurteilung
der
vom
Zusammenschlussvorhaben betroffenen sachlichen und räumlich relevanten
Märkte im Wesentlichen auf die Ermittlungsergebnisse aus dem
Zusammenschlussverfahren Prosegur/Brink's (B4-18/13) stützen. Im Rahmen
der Marktermittlungen zum Verfahren Prosegur/Brink’s wurden die
Wettbewerbsverhältnisse
auf
dem
sachlichen
Markt
für
Bargelddienstleistungen bundesweit umfassend ermittelt. In jenem Verfahren
hatte das Bundeskartellamt von den Beteiligten, ihren Wettbewerbern und
Kunden mehrfach Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die
Herausgabe
von
Unterlagen,
insbesondere
zu
filialund
postleitzahlenbezogenen Umsätzen, verlangt (§ 59 Abs. 1 GWB). Da die
beiden Zusammenschlussvorhaben denselben sachlich relevanten Markt
betreffen, sind die Ergebnisse auch für dieses Verfahren von Relevanz.
1.
(25)
Beteiligte
Im Zusammenschlussverfahren B4-18/13 führte das Bundeskartellamt am
17. April 2013 ein Gespräch mit Unicorn. Es wurde insbesondere die Anbieterund Nachfragestruktur auf den regionalen Märkten für Bargeldienstleistungen
erörtert.
(26)
Die Zusammenschlussbeteiligten wurden im Rahmen der Ermittlungen zu den
Umsätzen ihrer Niederlassungen auf der Basis 5-stelliger Postleitzahlen
befragt.
2.
(27)
29
Wettbewerber
Mit Auskunftsbeschluss (auf Grundlage von § 59 GWB) vom 18. März 2013
befragte das Bundeskartellamt im Zusammenschlussverfahren B4-18/13 alle
Geld- und Wertdienstleister, welche Mitglied der BDGW sind, sowie alle
E-Mail RA Besen, Clifford Chance, vom 16. Juli 2013, Bl. 1287 d.A.
11
anderen von den Zusammenschlussparteien in diesem Verfahren genannten
Wettbewerber, welche im Bereich Cash Services oder Werttransporte tätig
sind. Die Fragen dienten insbesondere der sachlichen Marktabgrenzung und
der Ermittlung der räumlich relevanten Märkte. Außerdem dienten die Fragen
der Feststellung der Marktvolumina und der Marktanteile. Die Angaben zu den
Umsätzen der befragten Unternehmen sind teilweise (insbesondere für die
Märkte Saarlouis (Saarland), Frankfurt a.M., Stuttgart und Lüneburg
(Hamburg) auch für dieses Verfahren relevant.
(28)
3.
Makler
Mit
E-Mail
vom
15.
April
2013
befragte
das
Bundeskartellamt
im
Zusammenschlussverfahren
B4-18/13
die
Anbieter
von
Bargelddienstleistungen, die diese nicht selbst erbringen, sondern an
Kooperationspartner vergeben.
Dies
diente
der
Ermittlung
des
Geschäftsmodells der Unternehmen und deren Funktion sowie deren
Bedeutung für den Markt für Bargelddienstleistungen.
4.
(29)
Nachfrager
Mit Auskunftsbeschluss vom 28. Mai 2013 befragte das Bundeskartellamt im
Zusammenschlussverfahren
B4-18/13
Finanzinstitute
und
Handelsunternehmen.
Die
Fragen
dienten
der
Ermittlung
des
Nachfrageverhaltens bedeutender Nachfrager (regional oder überregional),
insbesondere ob diese bei der Entscheidung über die Auftragsvergabe
strategische Überlegungen zum Erhalt einer bestimmten Anbieterstruktur
anstellen.
IV. Formelle Untersagungsvoraussetzungen
A. Anwendungsbereich des GWB
(30)
Das Vorhaben hat Auswirkungen in Deutschland, da beide Unternehmen in
Deutschland tätig sind und hier Umsätze erzielen (§ 130 Abs. 2 GWB).
Aufgrund der Höhe der Umsatzerlöse findet die Zusammenschlusskontrolle
Anwendung. Die Umsatzerlöse der beteiligten Unternehmen lagen im
vergangenen Geschäftsjahr weltweit über 500 Mio. € (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 GWB).
Ziemann und Unicorn erzielten jeweils mehr als 25 Mio. € Umsatzerlöse im
Inland, sodass auch die Umsatzschwellen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 GWB
überschritten werden.
12
(31)
Die Europäische Kommission ist für die fusionskontrollrechtliche Prüfung des
Zusammenschlusses nicht zuständig (§ 35 Abs. 3 GWB). Die Schwellenwerte
der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen (FKVO) werden nicht überschritten.
B. Zusammenschlusstatbestand
(32)
Der Erwerb von 100% der Anteile an Unicorn durch Ziemann erfüllt die
Zusammenschlusstatbestände des § 37 Absatz 1 Nr. 2 (Kontrollerwerb) und
des
Nr. 3 lit. a) GWB (Anteilerwerb über 50%).
V. Materielle Untersagungsvoraussetzungen
(33)
Das Zusammenschlussvorhaben erfüllt nicht die Voraussetzungen des
§ 36 Abs. 1 Satz 1 GWB.
(34)
Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB ist ein Zusammenschluss, durch den
wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, zu untersagen. Dies gilt
dann nicht, wenn die Beteiligten gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB
nachweisen
können,
dass
durch
den
Zusammenschluss
auch
Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese
Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder wenn
ein Bagatellmarkt im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB betroffen ist.
A. Rahmenbedingungen des Wettbewerbs im Bereich der
Geld- und Werttransportdienstleistungen
1.
(35)
Dienstleistung
Bargelddienstleister erbringen Dienstleistungen im Bargeldkreislauf. Sie
übernehmen zum einen die Bargeldversorgung der Banken und
Geldautomaten sowie die Versorgung des Handels mit Wechselgeld. Die
Gelder werden von der Bundesbank auf Rechnung des Kunden abgeholt,
konfektioniert30
und
ausgeliefert.
Zum
anderen
übernehmen
Bargelddienstleister die Bargeldentsorgung der beispielsweise im Handel
anfallenden Gelder. Hierbei ist zwischen Münzgeld und Notengeld zu
unterscheiden. Banknoten werden sortiert und auf Echtheit und
Beschädigungen geprüft. Anschließend müssen diese durch den
30
Der Bargelddienstleister teilt die von der Bundesbank abgeholten Bargeldbestände nach Vorgaben des
Kunden für die jeweiligen Stopps und verpackt diese für den Transport. Hierzu gehört auch die Befüllung der
Kassetten für Geldautomaten.
13
Bargelddienstleister
zur
Einzahlung
auf
ein
Kundenkonto
zu
einer
Bundebankfiliale gebracht werden. Bei Münzgeld existiert neben der
Einzahlung in Form von standardisierten Losgrößen (Normcontainern) bei der
Bundesbank die Möglichkeit, dieses wieder in den Verkehr zu bringen
(Münzgeldrecycling). Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) regelt, dass
Bargeldrecycling
nur
mit
einer
Lizenz
der
Bundesanstalt
für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgen darf. Kein Gelddienstleister
besitzt aktuell eine solche Lizenz. Bargelddienstleistern ist es jedoch möglich,
Cash Recycling in Kooperation mit einer Bank durchzuführen. Banken führen
hierzu sogenannte Münzkassen bei Bargelddienstleistern, in denen
Münzgeldbestände der Banken verwahrt werden. Hier kann rücklaufendes
Münzgeld eingezahlt werden, welches z.B. als Wechselgeld wieder in den
Verkehr gebracht werden kann. Die Münzen können so dem Kundenkonto
gutgeschrieben und dem Bargeldverkehr erneut zugeführt werden, ohne dass
diese bei der Bundesbank eingezahlt wurden.
Bargeldkreislauf
Alternativer Kreislauf mit Cash-Recycling
Münzkasse bei
Bargelddienstleister
Bundesbank
Handel
Handel
Bank
Bank/Handel
Kunde
Kunde
Abbildung 1 - Bargeldkreislauf
(36)
Wesentlicher
Faktor
für
die
effiziente
Leistungserbringung
ist
ein
Mindestumsatz in einem bestimmten Gebiet pro Standort. Dieser
Mindestumsatz wird von den Anbietern z.B. auch auf der Basis der jeweiligen
Stopp-Dichte - Stopps pro Stunde bei Touren zur Erbringung von
Bargelddienstleistungen - berechnet. Für einen erfolgreichen Marktauftritt ist
daher ein Kundennetzwerk von bestimmter Größe und einem bestimmten
Zuschnitt erforderlich. Hierzu gehören in der Regel ein oder mehrere
sogenannte Trägerkunden, die in einem Gebiet Dienstleistungen für mehrere
Stopps nachfragen und die Basis für eine wirtschaftliche Tourendurchführung
darstellen. Dies können Banken oder Handelsunternehmen mit einer
ausreichenden Anzahl von Niederlassungen in einer Region sein. Die
Stoppdichte bei Touren für Trägerkunden kann durch zusätzliche Stopps bei
kleineren Nachfragern mit einer geringeren Zahl an Stopps erhöht werden. Hat
14
ein Bargelddienstleister nur einen oder zwei Trägerkunden, kann dies dazu
führen, dass es für ihn unrentabel wird, in bestimmten Gebieten tätig zu
bleiben. Beispiele hierfür sind ITT31 und Arndt Sicherheit und Service32. Nach
der Insolvenz des Drogeriemarkt-Betreibers Anton Schlecker im Frühjahr 2012
zog sich ITT vollständig aus Berlin zurück. Arndt Sicherheit und Service geriet
durch die Insolvenz selbst in finanzielle Schwierigkeiten, sodass sich das
Unternehmen aus dem Bereich der Bargelddienstleistungen zurückgezogen
hat.
(37)
Es gibt außerdem Anzeichen dafür, dass sogenannte Insellösungen, bei
denen verschiedene Niederlassungen ein nicht zusammenhängendes Gebiet
darstellen, von Anbietern nicht dauerhaft erfolgreich aufrecht erhalten werden
können. Dies war einer der Gründe für den Niederlassungstausch zwischen
Brink’s und Unicorn (B9-23/12).33
2.
(38)
Anbieter
Anders als in den meisten Nachbarstaaten ist die Anbieterstruktur der
Bargelddienstleister in Deutschland heterogen. Es existieren derzeit lokale,
regionale, überregionale und ein einziger bundesweiter Anbieter (Prosegur)
am Markt. Überregionale Anbieter sind die Zusammenschlussbeteiligten sowie
Kötter und Brink’s. Diese Unternehmen decken größere Regionen – aber nicht
das ganze Bundesgebiet - ab. Daneben existieren regionale mittelständische
Anbieter wie ITT, WSN34, Götz35, WSD36 oder die SVG AG37, die ihre Tätigkeit
auf eine Region konzentrieren.38 Zusätzlich existieren verschiedene lokale
Anbieter, die Bargelddienstleistungen in der Regel von einem Standort aus
anbieten. Insgesamt sind in Deutschland etwa 60 Bargelddienstleister tätig,
von denen der Großteil regionale oder lokale Anbieter sind.
(39)
Grenzüberschreitend tätige Anbieter sind auf dem deutschen Markt derzeit
allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang tätig. Der einzige, im
Rahmen der Ermittlungen bekannt gewordener Dienstleister aus Österreich
(Geldservice Austria, GSA), der in Süddeutschland Dienstleistungen von den
Standorten Salzburg und Bregenz aus erbracht hat, hat seine Tätigkeit
31
ITT Industrie- und Transportschutz Thüringen GmbH, Erfurt.
Arndt – Sicherheit und Service GmbH & Co. KG, Fürth.
33
Vgl. Rdnr. 11.
34
WSN Sicherheit und Service GmbH, Neubrandenburg.
35
Götz Management – Holding AG, Regensburg.
36
WSD Security und Service GmbH, Winterbach.
37
SVG Sicherheitsverwaltungs AG, Wilhelmshaven.
38
Diese beschäftigen jeweils zwischen 250 und 400 Mitarbeitern an 3-5 Standorten, verfügen jeweils über
zwischen 50 und 100 Fahrzeugen und machen jeweils einen Umsatz von mehr als 10 Mio. €.
32
15
aufgrund
bestehender
europarechtlicher
Rahmenbedingungen
wieder
39
eingestellt.
(40)
Regionale
und
lokale
Anbieter
beauftragen
zum
Teil
andere
Bargelddienstleister in Form von Subunternehmerverträgen, um Kunden
bedienen zu können, deren Nachfrage über das eigene Tätigkeitsgebiet
hinaus geht.
(41)
Die meisten Anbieter am Markt sind Unternehmen, die in der BDGW
organisiert sind. Auch wenige nicht in der BDGW organisierte Unternehmen
sind im Markt tätig, jedoch nur in sehr geringem Umfang. Die Mitgliedschaft in
der BDGW wird von Nachfragern regelmäßig zur Bedingung für die
Beauftragung gemacht, da diese Prüfungsleistungen in Form der BDGW
Sicherheitsstandards bei den Mitgliedsunternehmen durchführt.
3.
(42)
Makler
Neben den am Markt tätigen Anbietern von Bargelddienstleistungen sind auch
verschiedene Unternehmen tätig, welche Bargelddienstleistungen an Kunden
vertreiben, ohne über eine eigene Infrastruktur zur Erbringung der
Dienstleistung gegenüber dem Kunden zu verfügen. Hierzu zählen z.B. die
STS, ein Tochterunternehmen der Commerzbank AG, die Cashy-Service
GmbH, ein Unternehmen des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes,
welches seine Leistungen den angeschlossenen Sparkassen anbietet sowie
die Cash Logistik als Gemeinschaftsunternehmen von Bargelddienstleistern,
an dem auch Ziemann beteiligt ist (vgl. Rdnr. 6).
(43)
Die beiden erstgenannten Unternehmen schließen Verträge mit Kunden über
die zu erbringenden Dienstleistungen ab und beauftragen am Markt tätige
Anbieter von Bargelddienstleistungen mit der Erbringung der Dienstleistung.
Die Cash Logistik schließt ebenfalls Dienstleistungsverträge mit Kunden,
wobei in diesen Fällen ein Großteil der Leistungserstellung durch Aktionäre
des Unternehmens erbracht wird. Soweit erforderlich beauftragt die Cash
Logistik aber auch andere Anbieter mit
Bargelddienstleistungen gegenüber ihren Kunden.
39
der
Erbringung
von
Die EU-Verordnung VO 1214/2012 schreibt nach Aussage des entsprechenden Dienstleisters
Sicherheitsstandards für die eingesetzten Fahrzeuge vor, die für die Leistungserbringung in Österreich nicht
erforderlich sind, weshalb es Fahrzeuge mit entsprechender Größe und Panzerung in Österreich nicht gibt. Vgl.
Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 18.
16
(44)
Die zukünftige Stellung der Cash Logistik wird auch davon abhängen, ob
Ziemann nach Ausbau des eigenen Netzes weiterhin bereit sein wird, die
Dienstleistungen für die Cash Logistik zu erbringen.40
4.
(45)
Nachfrager
Nachfrager nach Bargelddienstleistungen sind Unternehmen, bei denen im
Rahmen der Geschäftstätigkeit Bargeld in einem Umfang anfällt, dass eine
Einzahlung durch eigenes Personal nicht in Frage kommt. Nachfrager können
dabei z.B. Unternehmen des Handels, Hotels und Gaststätten,
Automatenbetreiber (z.B. Tabak-, Getränke-, Park- und Fahrscheinautomaten)
oder auch Banken sein, die Bargeldbestände bei der Bundesbank abrufen und
dort einzahlen, um die Filialen mit ausreichend Bargeld zu versorgen. Die
Dienstleistungen für Banken sind in der Regel teurer als die Dienstleistungen
für Handelsunternehmen. Die Nachfrage nach Bargelddienstleistungen gehört
für keines der befragten Unternehmen zu seinem Kerngeschäft (vgl. dazu
Rdnr. 50).
(46)
Die Abnehmer fragen Dienstleistungen für unterschiedlich große Regionen
und mit unterschiedlich hoher Stoppzahl nach. Es existieren bundesweite
Nachfrager, regionale Nachfrager mit mehreren Stopps und kleine Nachfrager,
die zum Teil nur einen Stopp nachfragen.
(47)
Das Verhalten der Nachfrager ist nach wie vor geprägt von den
Betrugsskandalen der Firmen Heros und Arnolds im Jahre 2006, welche in
ganz erheblichem Ausmaß Kundengelder veruntreuten.41 Dies führte zur
Insolvenz und insbesondere im Fall Heros zu erheblichen Verlusten bei den
Kunden, was wiederum eine starke Verunsicherung der Nachfrager zur Folge
hatte. Diese Verunsicherung gegenüber Bargelddienstleistern ist nach wie vor
im Markt verbreitet.
(48)
Obwohl im Markt von Anbietern von Bargelddienstleistungen die Ansicht
vertreten wird, Preiserhöhungen seien seither nur schwer durchzusetzen
gewesen, erklären Nachfrager, dass Preisanpassungen immer wieder
akzeptiert werden. Die Ermittlungen haben aber auch Hinweise darauf
ergeben, dass die Beigeladene, die erst seit 2012 in Deutschland tätig ist,
40
Die weitere Beteiligung von Ziemann an dem Gemeinschaftsunternehmen könnte auch unter § 1 GWB
Fragen aufwerfen.
41
Im Fall Heros wurden 27 Mio. € an Kundengeldern veruntreut, die Manager des Unternehmens dafür 2007 zu
langjährigen Haftstrafen verurteilt. Heros war ein bundesweites Sicherheitsunternehmen mit 4600
Mitarbeitern und wurde nach der Insolvenz von SecurLog übernommen, welche wiederum am 30. Dezember
2011 durch Prosegur erworben wurde.
17
derzeit eine Expansionsstrategie betreibt und dafür ihre Finanzkraft einsetzt.
Dies könnte auch dazu beigetragen haben, dass das Preisniveau im Vergleich
zu anderen europäischen Staaten nach Einschätzung der Anbieter und
Nachfrager von Bargelddienstleistungen niedrig ist.
(49)
Größere, bundesweit tätige Unternehmen organisieren die Auftragsverteilung
zentral, um die Einhaltung einheitlicher Leistungsanforderungen und
Risikobewertungsmaßstäbe sicherzustellen. Allerdings vergeben sehr wenige
Unternehmen die Bargelddienstleistung zentral an einen Dienstleister. Die
nicht zentrale Vergabe an einen einzigen Dienstleister erfolgt zum einen
wegen der regional unterschiedlichen Anbieterstruktur. Zum anderen erfolgt
die regionale Auftragsvergabe unter Risikogesichtspunkten, um das Risiko im
Zusammenhang mit den in Anspruch genommenen Dienstleistern zu streuen
und zu vermeiden, dass Probleme mit einem Dienstleister zu erheblichen
Verlusten oder Versorgungsproblemen führen.
(50)
Desweiteren unterscheiden sich die Nachfrager in Bezug auf ihre
Sicherheitsanforderungen und ihre Preissensitivität. Da die Kosten der
Bargelddienstleister nicht das Kerngeschäft der Nachfrager betreffen und nur
einen kleinen Kostenblock dieser Unternehmen ausmachen, sind die
Unternehmen zum Teil weniger preissensitiv, als sie dies im Bereich ihres
Kerngeschäfts sind. Nachfrager aus dem Bereich des Handels sind zwar in
der Regel preissensibler und eher bereit, den Anbieter zu wechseln, als
Nachfrager aus dem Bereich der Banken. Letztere stellen regelmäßig noch
stärker die Aspekte der Sicherheit und Bonität sowie der vertrauensvollen
Zusammenarbeit in den Vordergrund. Für alle Nachfrager steht die Sicherheit
sehr viel stärker im Fokus ihres Nachfrageprofils als dies bei der Nachfrage
nach Waren oder Dienstleistungen im Bereich ihres Kerngeschäfts der Fall ist.
Damit versuchen sie einerseits, das Betrugsrisiko zu minimieren und sich vor
Leistungsausfall im Falle einer Insolvenz des Dienstleisters zu schützen.
Andererseits soll der damit verbundene Aufwand für die Nachfrager möglichst
minimiert werden, da es hierbei eben nicht um das Kerngeschäft geht. Dies
spiegelt sich in der Tatsache wider, dass die Nachfrager nicht regelmäßig
formalisierte Ausschreibungen durchführen. Viele Nachfrager überprüfen
stattdessen durch formlose Anfragen bei Wettbewerbern in mehr oder weniger
regelmäßigen Abständen das regionale Preisniveau, ohne tatsächlich den
Anbieter zu wechseln. Vertragsbeziehungen sind daher de facto regelmäßig
von erheblicher Dauer.
18
B. Sachliche Marktabgrenzung
(51)
Der sachliche Markt, auf dem die Beteiligten tätig sind, ist der Markt für
Bargelddienstleistungen (im Folgenden auch: Cash Services). Darunter fallen
sowohl der Transport von Münz- und Papiergeld vom und zum Kunden (CIT:
Cash in Transit), die Bearbeitung des Geldes in einem Cash Center sowie die
von Kreditinstituten und Finanzinstituten nachgefragte Befüllung und Wartung
von Geldautomaten inklusive der Durchführung und Bewachung des
Störungsmanagements.
(52)
Nicht dem sachlich relevanten Markt zuzurechnen sind Werttransporte bzw.
die Wertelogistik, die im Streckengeschäft erbracht werden, sowie sonstige
Sicherheits- und Bewachungsdienstleistungen.
1.
(53)
Vorgehen bei der Abgrenzung eines eigenständigen Marktes für
Bargelddienstleistungen inklusive der Befüllung und Wartung von
Geldautomaten
Bei der Frage der sachlichen Marktabgrenzung hat das Bundeskartellamt die
Darstellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die
Ergebnisse der Befragung der von den Beteiligten benannten Wettbewerber
und
Nachfrager
sowie
die
bisherige
Entscheidungspraxis
des
Bundeskartellamtes sowie der Europäischen Kommission berücksichtigt.
2.
(54)
Vortrag der Zusammenschlussbeteiligten zur sachlichen
Marktabgrenzung
Die Zusammenschlussbeteiligten haben die genaue Marktabgrenzung in ihrer
Anmeldung offen gelassen. Es sprechen aus Sicht der Beteiligten die
überwiegenden
Argumente
für
einen
einheitlichen
Markt
für
Bargelddienstleistungen mit den Bereichen Transport, Geldbearbeitung und
Geldautomatendienste. Nach Einschätzung der Zusammenschlussbeteiligten
erbringen in Deutschland ca. 90% der Marktteilnehmer Dienstleistungen in
sämtlichen Segmenten der Bargelddienstleistungen. Für die Anbieter sei ein
Wechsel
zwischen
Geldautomatendienstleistungen
und
Transportdienstleistungen problemlos möglich. Transportdienstleistungen und
Geldautomatendienstleistungen würden von denselben Dienstleistern auf
denselben Routen und mit denselben Fahrzeugen erbracht. Ebenso würden
die Geldbearbeitung und die Transportdienstleistungen von denselben
Anbietern erbracht und nicht getrennt angeboten. Für einen weiter
abzugrenzenden Markt, der Sicherheitsdienstleistungen umfasse, spreche,
19
dass zahlreiche Anbieter sowohl Geld- und Wertdienstleistung als auch
Sicherheits- und Bewachungsdienstleistung anböten.42
(55)
In der Antwort Unicorns auf den Auskunftsbeschluss vom 18.03.2013 im
Verfahren B4-18/13 erklärte Unicorn, dass Geldtransporte in der Regel auf
festen Routen und Werttransporte auf Abruf des Kunden erfolgen würden.
Außerdem finde keine Bearbeitung der Wertgegenstände statt. Ein
wesentlicher Unterschied zwischen Geldt- und Werttransporten sei, dass
Geldtransporte immer von einem Standort aus getätigt würden, Werttransporte
jedoch in der Regel überregionale Transporte seien, was eine Anbindung der
Standorte untereinander erfordere.43
3.
(56)
Vortrag der Beigeladenen
Die Beigeladene hat im Rahmen des Zusammenschlussverfahren B4-18/13
(Prosegur/Brink’s) in der Anmeldung vom 1. Februar 2013 auf einen
einheitlichen Markt für Sicherheitsdienstleistungen abgestellt, dem das
Marktsegment für Bargelddienstleistungen zuzurechnen sei. Sie begründet
dies damit, dass zumindest die größeren Anbieter am Markt eine Vielzahl von
Sicherheitsdienstleistungen anböten, die auch zu einem gewissen Grad
miteinander verbunden seien. Außerdem würden Großabnehmer wie Banken
und Einzelhandelsketten eine Vielzahl solcher Dienstleistungen nachfragen.44
(57)
Im Verhältnis zwischen Bargelddienstleistungen und Werttransporten, die
zumindest im Rahmen des Transportvorgangs zu einem Teil im Rahmen der
selben Touren erfolgten, mit denen auch die Bargelddienstleistungen erbracht
würden, geht die Beigeladene dagegen von deutlichen Unterschieden bei der
Erbringung dieser Dienstleistungen aus. Sie stellt dar, dass die Leistungen in
der Regel getrennt nachgefragt werden. Sie führt weiter aus, dass selbst bei
Kunden, welche beide Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die Nachfrage
aus getrennten organisatorischen Einheiten erfolgte.45 Auch hinsichtlich der
Anbieterstruktur weist die Beigeladene darauf hin, dass Bargelddienstleister in
der Regel Werttransporte nur als sogenanntes „Mitnahmegeschäft“
durchführen würden, während Unternehmen wie DHL, UPS, DPD und FedEx,
die Paketdienste erbringen, in diesem Zusammenhang standardmäßig
ebenfalls Werttransporte durchführen würden.46 Nach der Darstellung der
42
Vgl. Anmeldung, S. 9, Bl. 11 d.A.
Vgl. Antwort Unicorn zu Frage 2 des Auskunftsbeschlusses im Verfahren B4-18/13 vom 18.03.2013, nicht
vertrauliche Fassung Seite 7.
44
Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 21.
45
Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 21.
46
Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 22.
43
20
Beigeladenen existieren auf Werttransporte spezialisierte Anbieter, die keine
Cash-Services anbieten.47
(58)
Prosegur stellt dar, dass der überwiegende Teil des eigenen Geschäfts im
Bereich von Werttransporten für Kunden mit einem regelmäßigen
Sendungsaufkommen erbracht werde und es sich dabei im Wesentlichen um
eine Dienstleistung handele, die der eines Paketdienstleisters entspreche.
Allerdings übernehme Prosegur lediglich Aufträge von gewerblichen Kunden,
mit denen vorab ein Rahmenvertrag oder ein Einzeltransportvertrag
abgeschlossen worden sei, in dem Haftungs- und Versicherungsfragen geklärt
wurden. Die Lieferungen können sowohl an gewerbliche als auch private
Empfänger gerichtet sein. Lediglich Aufträge von Privatpersonen führe
Prosegur nicht durch.48
4.
(59)
In den bisher getroffenen fusionskontrollrechtlichen Entscheidungen des
Bundeskartellamtes und der Europäischen Kommission wurde die Frage der
sachlichen Marktabgrenzung nicht abschließend entschieden.
a.
(60)
Bisherige Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes und der
Europäischen Kommission
Die
Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission
Europäische
Kommission
hat
im
Jahr
2004
im
Rahmen
des
Zusammenschlussvorhabens Group 4 Falck/Securicor (Comp/M. 3396) bei
der sachlichen Marktabgrenzung einen Markt für Cash In Transit (CIT)
abgegrenzt. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung darauf abgestellt, dass
Cash-Services den Transport von Bargeld (CIT), Bargeldbearbeitung (Cash
Management) sowie Werttransporte umfassen können. Im Rahmen der
sachlichen Marktabgrenzung hatte die Kommission andere Dienstleistungen,
wie die Geldbearbeitung (Cash Management) oder Werttransporte, nicht mit in
den Markt einbezogen, da es in diesen Bereichen nicht zu Überschneidungen
hinsichtlich der Tätigkeiten der am Zusammenschluss Beteiligten kam.49 Im
Zusammenhang mit CIT-Dienstleistungen hatte die Kommission auch
Dienstleistungen einbezogen, die im Rahmen der Befüllung und Wartung von
Geldautomaten erbracht werden, obwohl diese Dienstleistungen von
47
Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 22. Exemplarisch werden die VIA Mat International
GmbH, Raunheim, und die G4Si, Neu-Isenburg, als reine Wertdienstleister genannt. Beide Unternehmen haben
gegenüber der Beschlussabteilung bestätigt Werttransporte aber keine Bargelddienstleistungen anzubieten.
48
Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 22.
49
Vgl. Entscheidung der Kommission im Zusammenschlussverfahren Group 4 Falck / Securicor, COMP/M. 3396
vom 28.05.2004, Rdnr. 10.
21
Unternehmen erbracht werden, deren Mitarbeiter besondere Fähigkeiten
benötigen, die die Wartung und Störungsbeseitigung der Geräte umfasst. Die
Kommission hat in ihrer Entscheidung dargelegt, dass nicht alle auf dem Markt
tätigen Unternehmen beide Dienstleistungen anbieten und somit nicht für alle
Nachfrager in gleicher Weise als Anbieter in Frage kommen. Insbesondere hat
die Europäische Kommission die fehlende Umstellungsflexibilität der Anbieter
in Bezug auf Geldautomatendienstleistungen gesehen und bezüglich der
Auswahlentscheidung von Kunden für einen bestimmten Anbieter thematisiert.
Da aber die Überschneidungen der Tätigkeitsgebiete der Beteiligten sowohl
Dienstleistungen zur Befüllung und Wartung von Geldautomaten sowie
traditionelle CIT-Dienstleistungen umfassten, hatte die Kommission beide
Dienstleistungen einem Markt zugerechnet.
b.
(61)
Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes
In der bisherigen Entscheidungspraxis hatte das Bundeskartellamt einen Markt
für Bargelddienstleistungen abgegrenzt und dabei sowohl den Geldtransport
als auch die Geldbearbeitung sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit
dem Betrieb von Geldautomaten (Befüllen und Wartung) in den sachlich
relevanten Markt mit einbezogen. Gegen die Abgrenzung eigenständiger
sachlicher Märkte in Bezug auf die Teilleistungen sprach bisher, dass diese
Dienstleistungen in der Regel von Kunden am Markt nicht separat nachgefragt
und von den Unternehmen am Markt regelmäßig gemeinsam erbracht werden.
Abgegrenzt hatte das Bundeskartellamt bisher den Markt für
Bargelddienstleistungen von den Dienstleistungen im Bereich Sicherheits- und
Bewachungsdienstleistungen, auch wenn diese von Unternehmen häufig
gemeinsam mit Cash-Services angeboten werden. Entscheidend hierfür war
die Tatsache, dass diese Dienstleistungen aus Nachfragesicht nicht als
austauschbar angesehen und nicht notwendiger Weise zusammen
nachgefragt werden.50
(62)
50
5.
Ergebnis der Ermittlungen
a.
Transport und Bearbeitung von Bargeld bildet den relevanten Markt
für Bargelddienstleistungen
Die befragten Wettbewerber bestätigen, dass Bargelddienstleistungen aus
dem Transport von Bargeld zwischen Cash Center und Standort des Kunden
bestehen und die Dienstleistung die Bearbeitung des Bargeldes (Münzen und
Banknoten) sowie die Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank beinhaltet.
Vgl. Bundeskartellamt, Tätigkeitsbericht 2005/2006, Geldtransporte, S. 150.
22
Die Ermittlungen haben darüber hinaus ergeben, dass in der Regel auch die
einfache technische Betreuung von Geldautomaten zum Portfolio der
Wettbewerber gehört. Die Antworten der befragten Unternehmen zeigen aber
auch, dass es spezialisierte Anbieter gibt, die ausschließlich oder zu einem
überwiegenden Anteil nur einzelne Teilleistungen aus dem Bereich der
Bargelddienstleistungen erbringen. Zum Beispiel erbringen Dienstleister wie
die Siba security service GmbH, Berlin,51 und die Securicoin GmbH,
München,52 Bargelddienstleistungen im Wesentlichen im Bereich der
Münzgeldbearbeitung.
Beide
erbringen
z.B.
keine
Geldautomatendienstleistungen,
Siba
erbringt
Dienstleistungen
im
Zusammenhang mit Banknoten nur in geringem Umfang. Andere
Unternehmen gaben an, lediglich Bargeldtransporte anzubieten und Cash
Center von Wettbewerbern für die Bargeldbearbeitung in Anspruch zu nehmen
(Protect & Secure GmbH).53 Da diese spezialisierten Anbieter jedoch nicht
prägend für den Markt sind, geht das Bundeskartellamt von einem
einheitlichen Markt für Bargelddienstleistungen aus.
b.
(63)
Keine Unterscheidung nach der Art der Nachfrager (Handel/Banken)
Die Befragung der Wettbewerber bestätigt, dass Bargelddienstleistungen von
Anbietern nicht nach Kundengruppen zu unterscheiden sind, insbesondere
eine Differenzierung zwischen Handel, Banken und sonstigen Nachfragern im
Sinne von jeweils eigenständigen sachlich relevanten Märkten nicht
sachgerecht ist. Die befragten Anbieter von Bargelddienstleistungen erbringen
Dienstleistungen regelmäßig gegenüber Kunden aus verschiedenen
Branchen. Vielfach stellten die befragten Wettbewerber zwar die
unterschiedlichen Preisstrukturen im Vergleich zwischen Banken und
Handelsunternehmen dar, betonen aber auch die Notwendigkeit eines
ausgewogenen Verhältnisses zwischen den beiden Kundengruppen (Unicorn),
wobei die Bankkunden als Basis für die Planung profitabler Touren gesehen
werden, auf denen die Einbeziehung der preissensiblen Handelskunden
erfolgt.
c.
(64)
51
Eigenständiger Markt für Werttransporte
Die Ermittlungen haben ergeben, dass Bargelddienstleistungen und
Werttransporte unterschiedlichen sachlichen Märkten zuzurechnen sind.
Unterschiede resultieren daraus, dass es sich bei letztgenannten um den
Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 24.
Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 24.
53
Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 24.
52
23
reinen Transport eines Wertgegenstandes handelt, ohne dass dieser
bearbeitet wird, wie dies standardmäßig bei Bargelddienstleistungen der Fall
ist.54 Soweit Unternehmen Werttransporte im Sinne des Transportes von
Wertgegenständen erbringen, stellen zwar einige von ihnen dar, dass sie
diese
Dienstleistung
für
Auftraggeber
erbringen,
die
auch
Bargelddienstleistungen in Anspruch nehmen (z.B. HEROS Geld- und
Werttransport GmbH). Sie bestätigen aber die Sichtweise der Beteiligten, dass
diese Leistung von Bargelddienstleistern häufig als bloßes Mitnahmegeschäft
und nicht als separate Leistung erbracht wird.55 Anders als
Bargelddienstleistungen
wird
der
überregionale
Transport
von
Wertgegenständen als Punkt-zu-Punkt Verbindung nachgefragt. Daher
müssen Anbieter ein im Vergleich zu Bargelddienstleistungen aufwendigeres
Netzwerk aufbauen. Werttransporte sind eher mit den Dienstleistungen eines
Paketdienstes zu vergleichen als mit Bargelddienstleistungen. Sie werden im
Rahmen eines aufgebauten Logistiknetzwerkes überregional erbracht.
Anbieter in diesem Bereich sind dementsprechend insbesondere
Paketunternehmen, die über ein entsprechendes Netzwerk verfügen, bzw.
Prosegur mit seinem flächendeckenden Niederlassungsnetz. Nachfrager sind
zudem nicht nur Banken und Handelsunternehmen, sondern auch Uhren- und
Schmuckgeschäfte.
d.
(65)
Eigenständiger Markt für Sicherheitsdienste
Sicherheitsdienste und Bewachungsdienste sind nicht dem Markt für
Bargelddienstleistungen zuzurechnen. Zum einen ist aus Sicht der Anbieter
keine unmittelbare Angebotsumstellung zwischen Bargelddienstleistungen und
54
Vgl. Antwort Unicorn zu Frage 2 des Auskunftsbeschlusses vom 15.03.2013, nicht vertrauliche Fassung Seite
7.
Teile der befragten Wettbewerber haben die Frage, welche Dienstleistungen sie in den Bereichen der Cash
Services und der Werttransporte erbringen so interpretiert, dass die Teilleistung Bargeldbearbeitung dem
Bereich Cash Services zuzurechnen sei und die Teilleistung Bargeldtransport (Cash in Transit: CIT) dem
Werttransport. Insofern machen Sie Angaben zu einer Tätigkeit im Bereich Werttransporte, ohne damit den
überregionalen Transport mit Wertgegenständen zu meinen. Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013,
S. 25.
55
Die Unterscheidung, dass Unternehmen den Bargeldtransport als Werttransport erfasst haben, hat auch
Auswirkung bei der Verteilung der Umsätze der einzelnen Unternehmen. Während die Umsätze der
Zusammenschlussbeteiligten sich ausschließlich auf Bargelddienstleistungen beziehen und keine
Werttransporte enthalten, hat die Beschlussabteilung bei Wettbewerbern die Summe der Umsätze zu Cash
Services und Werttransporten erfasst. Soweit Unternehmen dabei tatsächlich Angaben zu Umsätzen mit
Werttransporten und nicht den Bargeldtransporten gemacht haben, wurden diese Umsätze bei der
wettbewerblichen Beurteilung in das Marktvolumen einbezogen. Dieses Vorgehen wirkt sich bei der
Ermittlung der Marktanteile zu Gunsten der Beteiligten aus, da es den Umsatz der Wettbewerber mit
Bargelddienstleistungen tendenziell überzeichnet; im Ergebnis wären die Differenzen aber nicht so groß, dass
eine genaue Zuordnung der Umsätze zu einer anderen Bewertung dieses Zusammenschlussvorhabens führen
würde.
24
Sicherheitsdienstleistungen möglich, da diese mit unterschiedlichem Personal
und unterschiedlichen Fahrzeugen durchgeführt werden. Zum anderen
besteht
aus Nachfragersicht keine Austauschbeziehung zwischen den
Dienstleistungen. Diese werden von unterschiedlichen Unternehmen,
mindestens
jedoch
von
unterschiedlichen
Unternehmenseinheiten
nachgefragt. Auch wenn zahlreiche Firmen sowohl Bargelddienstleistungen
als auch Sicherheitsdienstleistungen anbieten, so sind die Sicherheitsdienste
in diesen Unternehmen jedenfalls organisatorisch getrennt von den
Bargelddienstleistungen. Es gibt eine Vielzahl von Spezialanbietern, die keine
Bargelddienstleistungen
sondern
entweder
nur
Sicherheitsoder
Bewachungsdienstleistungen oder Sicherheitsdienste in Kombination mit
anderen Dienstleistungen wie z.B. Gebäudereinigung anbieten.
C. Räumliche Marktabgrenzung
(66)
Die Märkte für Bargelddienstleistungen sind regional abzugrenzen. Dies ergibt
sich insbesondere aus den Ermittlungen zum Beschaffungsverhalten der
Nachfrager. Dieses Nachfrageverhalten ist im Wesentlichen geprägt durch die
unterschiedliche
räumliche
Verteilung
der
Anbieter
von
Bargelddienstleistungen. Als Ergebnis der Ermittlungen geht das
Bundeskartellamt vorliegend von separaten räumlichen Märkten in Stuttgart,
Frankfurt, Saarlouis (Saarland) und Lüneburg (Hamburg) aus und hat die
wettbewerblichen Bedingungen in diesen Markträumen - soweit erforderlich im Detail untersucht.
1.
(67)
Das Konzept der räumlichen Marktabgrenzung
Zur Ermittlung der Wettbewerbskräfte, denen die am Zusammenschluss
beteiligten Unternehmen ausgesetzt sind, muss neben der sachlichen
Marktabgrenzung der Markt auch in räumlicher Hinsicht abgegrenzt werden.
Die räumliche Marktabgrenzung ist ein Hilfskonstrukt zur Beantwortung der
Frage, ob das Unternehmen nach dem Zusammenschluss ohne Wettbewerber
ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist bzw. eine im
Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.56
(68)
56
Ebenso wie für die sachliche Marktabgrenzung gilt auch hier das
Bedarfsmarktkonzept. Demzufolge ist für die Zusammenschlusskontrolle der
Nachfragemarkt
räumlich
relevant,
auf
den
sich
das
Zusammenschlussvorhaben auswirkt. Er umfasst diejenigen Nachfrager, die
Vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2006, DB-Regio/üstra, KVR 5/05, zitiert nach juris, Rdnr. 29.
25
nach den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Falles als Abnehmer für
das Angebot der Zusammenschlussbeteiligten in Betracht kommen und die
die wettbewerblichen Handlungsmöglichkeiten der am Zusammenschluss
beteiligten Unternehmen beschränken können. Der räumliche Markt grenzt
den Kreis der Nachfrager ab, auf den es für die Beurteilung des
Zusammenschlusses ankommt und bildet das Gebiet, in dem die beteiligten
Unternehmen ihre Leistungen anbieten.57
(69)
Dabei ist allein auf die tatsächlichen Bezugsalternativen der Nachfragerer
abzustellen. Bezugsalternativen, die von den Nachfragern tatsächlich nicht
oder kaum wahrgenommen werden, bleiben insoweit unberücksichtigt.58
(70)
Der
räumliche
Markt
soll
ein
Gebiet
bilden,
in
dem
die
Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von
benachbarten
Gebieten
durch
spürbar
unterschiedliche
Wettbewerbsbedingungen
unterscheidet.
Hierfür
kommen
u.a.
Marktzutrittsschranken und erhebliche Unterschiede bei den Marktanteilen in
Betracht.59
(71)
Das Bundeskartellamt hat demzufolge die sich aus den einzelnen
Niederlassungen
der
Beteiligten
ergebenden
Liefergebiete
für
Bargelddienstleistungen und die tatsächliche Nachfrage der Abnehmer von
Bargelddienstleistungen untersucht und der räumlichen Marktabgrenzung zu
Grunde gelegt.
(72)
2.
Bisherige Praxis des Bundeskartellamtes und der Europäischen
Kommission
a.
Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes
In den bisher vom Bundeskartellamt zu prüfenden Zusammenschlüssen, in
denen sachlich relevante Märkte für Bargelddienstleistungen abgegrenzt
wurden, konnte die Frage, ob es sich bei diesen Dienstleistungen um
bundesweite
oder
regionale
Märkte
handelt,
mangels
60
Entscheidungserheblichkeit stets offen bleiben.
57
Vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2008, KVR 26/07, Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, zitiert nach juris, Rdnr. 69.
Ebenda, Rdnr. 65 (Fußnote 2).
59
Vgl. Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des
Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. der Europäischen Gemeinschaften,(97/C 372/03), S. 6 Rdnr. 8;
Artikel 9 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L24 v. 29.01.2004.
60
Vgl. Bundeskartellamt, Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 2005/2006, Deutscher Bundestag, 16.
Wahlperiode, BT-Drucksache16/5710 vom 15.06.2007, S. 150.
58
26
b.
(73)
Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission
Im Rahmen der Abgrenzung eines räumlich relevanten Marktes für CITDienstleistungen61
hat
die
Europäische
Kommission
im
Fusionskontrollverfahren Comp/M. 3396 (Group 4 Falck / Securicor) ebenfalls
keine abschließende Entscheidung getroffen. Explizit ausgeschlossen hat die
Kommission in der Entscheidung einen Markt, der größer ist als das Gebiet
eines einzelnen Mitgliedstaates.62 Die Ermittlungen der Europäischen
Kommission ergaben zum damaligen Zeitpunkt keine grenzüberschreitenden
Angebote in diesem Bereich. Für Länder wie Luxemburg und die Niederlande
kam die Europäische Kommission zu dem Ergebnis, dass die CITDienstleistungen dort jeweils auf einem nationalen Markt erbracht werden. Für
das Vereinigte Königreich wurde zum Zwecke der Entscheidung ein regionaler
Markt abgegrenzt, welcher das Gebiet von Schottland umfasste.
(74)
Für Deutschland wurde in der Entscheidung keine abschließende räumliche
Marktabgrenzung getroffen, da der Zusammenschluss auch bei Abgrenzung
regionaler Märkte nicht zu Wettbewerbsproblemen führte.63 Die Beteiligten des
Kommissionsverfahrens hatten vorgetragen, dass die Geschäftsgebiete rund
um eine Niederlassung durch einen Radius zwischen 50 km und 80 km in
städtischen Gebieten mit einer höheren Nachfragerdichte beschrieben werden
könnten, während sie in ländlicheren Gebieten einen Radius zwischen 150 km
und 200 km aufwiesen. Die größeren Radien der Geschäftsgebiete in
ländlichen Gegenden konnten die Ermittlungen der Europäischen Kommission
allerdings nicht bestätigen.
(75)
In ihrer Entscheidung verweist die Europäische Kommission darauf, dass
aufgrund
fehlender
Transparenz
für
die
Nachfrageseite
die
Wettbewerbssituation in einem regionalen Markt nicht ohne Weiteres auf
andere regionale Märkte übertragen werden könne. Durch das Fehlen von
Preislisten auf nationaler Ebene seien Anbieter mit einem sich
überschneidenden Geschäftsgebiet zwar zu einer gegenseitigen Anpassung
der Preise gezwungen, allerdings nur in den Gebieten, in denen sie tatsächlich
im Wettbewerb zueinander stehen. Die Bildung eines größeren Marktes
aufgrund sich „fortpflanzender“ Wettbewerbskräfte hatte die Europäische
Kommission in ihrer Entscheidung abgelehnt.
61
CIT: Cash-in-Transit (Bargeldtransport als Teilleistung).
Rdnr. 33.
63
Rdnr. 38.
62
27
(76)
3.
Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur räumlichen Marktabgrenzung
a.
Vortrag der Zusammenschlussbeteiligten
Die Zusammenschlussbeteiligten vertreten in ihrer Anmeldung die Ansicht,
dass die überwiegenden Gründe für einen deutschlandweiten Markt
sprechen.64
(77)
Bezüglich der Nachfrager-Seite sei es so, dass eine Vielzahl von Kunden
Bargelddienstleistungen bundesweit nachfragen und Aufträge bundesweit
ausschreiben würden. Die größten Kunden der Zusammenschlussbeteiligten
seien bundesweit tätig und hätten dementsprechend einen bundesweiten
Bedarf an Bargelddienstleistungen. Die Zusammenschlussbeteiligten räumen
allerdings ein, dass regelmäßig bundesweit ausgeschriebene Aufträge aus
Risikogründen in mehrere Lose regional unterteilt werden.
(78)
Bezüglich der Angebotsseite erklären die Zusammenschlussbeteiligten, dass
wesentliche Bargelddienstleister – wenn nicht bundesweit – dann jedenfalls
überregional tätig seien. Darüber hinaus könnten auch Bargelddienstleister,
die nicht bundesweit tätig sind, durch Kooperationen oder Beauftragung von
Subunternehmen bundesweite bzw. überregionale Aufträge annehmen. Auch
die Makler (u.a. die Cash Logistik sowie die STS) nehmen bundesweit
Aufträge
entgegen
Kooperationspartner.
(79)
und
verteilen
diese
auf
ihre
regionalen
Trotz ihrer Auffassung, dass es sich bei Bargelddienstleistungen um einen
bundesweiten Markt handelt, gehen die Zusammenschlussbeteiligten auch auf
Aspekte ein, die für eine regionale Marktabgrenzung sprechen. So sei ihre
Tätigkeit auf ein bestimmtes Geschäftsgebiet um den jeweiligen regionalen
Standort beschränkt. Das Einzugsgebiet eines Cash-Centers umfasse – je
nach den ökonomischen Gegebenheiten an den einzelnen Standorten –
regelmäßig 75 bis 100 km um den jeweiligen Standort, wobei die tatsächliche
Ausdehnung des Gebietes im Einzelfall noch enger oder aber auch weiter sein
könne.
(80)
Unicorn führt verschiedene Faktoren an, welche die Ausdehnung der
Leistungserbringung in geographischer Hinsicht beschränken würden. Hierzu
gehörten u.a. Arbeitszeitbeschränkungen der Geldtransportmitarbeiter.
Innerhalb dieser Arbeitszeitgrenzen erfüllten die Mitarbeiter im Rahmen der
Touren vor- und nachgelagerte Tätigkeiten wie Fahrzeugübernahme, Kontrolle
64
Vgl. Anmeldung vom 10.05.2013, S. 10f., Bl. 12f. d.A.
28
und Beladen des Fahrzeuges. Außerdem entfalle ein wesentlicher Teil der
Tätigkeit auf die Abholung von und Belieferung der Kunden mit Bargeld
(Stoppzeiten).
In
Anbetracht
der
begrenzten
durchschnittlichen
Fahrgeschwindigkeiten und der zumeist in Innenstadtlagen gelegenen
Kundenstandorte verbleibe damit nur ein Teil der Arbeitszeiten für die reinen
Fahrtzeiten, weshalb die Aktionsradien um die Niederlassungen beschränkt
seien.65 Dies entspricht im Übrigen auch dem Vortrag von Unicorn in
vorhergehenden Zusammenschlussverfahren.66
(81)
Auch Ziemann nennt Faktoren, welche das Tätigkeitsgebiet eines
Dienstleisters im Bereich Bargeldtransporte beschränken würden.
Insbesondere sei das Verhältnis von Fahrtzeit (An- und Abfahrt) zu der
Leistungsdauer vor Ort zu berücksichtigen. Erst durch eine hohe
Kundenanzahl (Netzdichte) ergebe sich danach ein ökonomisch sinnvolles
Verhältnis zwischen den beiden Werten.67
b.
(82)
Vortrag der Beigeladenen
Die Beigeladene spricht sich für die Abgrenzung eines zumindest
bundesweiten Marktes für Bargelddienstleistungen aus. Aus den Maßnahmen
der Europäischen Kommission zur Verbesserung des grenzüberschreitenden
Bargeldtransports leitet sie eine Tendenz in Richtung grenzüberschreitender
Märkte ab.
(83)
Die Beigeladene betont in diesem Zusammenhang, dass eine geographische
Marktabgrenzung des Marktes für Bargelddienstleistungen, die enger wäre als
eine bundesweite Marktabgrenzung, die wirtschaftliche Realität der
Bargelddienstleistungsindustrie nicht zutreffend widerspiegeln würde.68 Dies
ergebe sich daraus, dass durch Kooperationsvereinbarungen auch kleinere
Anbieter bundesweit tätig werden könnten, zum Beispiel als
Kooperationspartner der Cash Logistik oder der Commerzbank-Tochter STS.
Die Kooperationsvereinbarungen führten danach zu einem einheitlichen
Preisniveau und homogenen Wettbewerbsbedingungen in Deutschland. Auch
durch die Schließung von Bundesbankfilialen, über die die Einzahlung des
Bargeldes auf die Kundenkonten erfolge, werde es binnen kurzer Zeit zu einer
65
Vgl. Antwort der Beteiligten Unicorn zu Frage 6 des Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamtes vom
15.03.2013 im Verfahren Porsegur/Brink's (B4-18/13).
66
B9-122/07 SecurLog GmbH / DBI Wertdienste GmbH, Protokoll vom 30. August 2007 über ein Gespräch im
Bundeskartellamt vom 27. August 2007, S.3.
67
Vgl. Antwort der Beteiligten Ziemann zu Frage 6 des Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamtes vom
18.03.2013.
68
Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 29.
29
Vergrößerung der Geschäftsgebiete und durch den daraus resultierenden
Wettbewerbsdruck zu einem bundesweiten Markt kommen. Schließlich führt
die Beigeladene das Nachfrageverhalten bestimmter größerer Kunden mit
einem überregionalen bzw. nationalen Bedarf an Bargelddienstleistungen als
Beleg für einen überregionalen bzw. bundesweiten Markt an. Auch die
Fähigkeit der Wettbewerber, über die kurzfristige Errichtung neuer
Niederlassungen (Fahrstützpunkte bzw. Cash Center) ihre Geschäftsgebiete
auszudehnen, zeige, dass die Marktzutrittsschranken gering seien und
bundeweit homogenen Wettbewerbsbedingungen herrschten.
(84)
4.
Ergebnis der Marktuntersuchung
a.
Keine grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wettbewerbern
Wettbewerb
durch
grenzüberschreitend
tätige
Unternehmen,
die
Bargelddienstleistungen in Deutschland erbringen, ist derzeit nicht zu
beobachten und scheint mit den Anforderungen
Rechtsvorschriften in der Praxis schwer zu vereinbaren.
(85)
aus
europäischen
Generell gilt zwar, dass die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den
gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld
zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums69 die Beseitigung von
Handelshemmnissen innerhalb des Euro Währungsraumes im Bereich
Geldtransportdienstleistungen zum Ziel hat. Geldtransportdienstleistungen
sollen demnach grenzüberschreitend möglich sein und erleichtert werden.
Geldtransportdienstleister können in anderen Mitgliedstaaten ihre
Dienstleistungen anbieten oder Bargeldbestände bei nationalen Zentralbanken
anderer Euro-Mitgliedstaaten einzahlen. Hierzu müssen die Dienstleister aber
eine „Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte“ erwerben, die von einer
Behörde des Herkunftslandes des Dienstleisters vergeben wird.70
(86)
Von
den
Zusammenschlussbeteiligten
wurde
allerdings
lediglich
die
Geldservice Austria (GSA) als grenzüberschreitend tätiger Anbieter dieser
Dienstleistungen in Deutschland genannt. Die GSA hat solche
Dienstleistungen in Deutschland in der Vergangenheit tatsächlich angeboten,
diese Tätigkeit aber aufgrund der Anforderungen aus der genannten EU-
69
Vgl. ABl. Der Europäischen Union L 316 vom 29.11.2011, S. 1–20.
In Deutschland wird eine solche Lizenz auf Antrag vom Bundesamt für Güterverkehr erteilt (vgl.
http://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Verkehrsaufgaben/Marktzugang/EUGeldtransport/geldtransport_node.html, Stand 13.06.2013), Bl. 1110 d.A.
70
30
Verordnung in der Zwischenzeit wieder einstellen müssen. Als Grund nannte
das Unternehmen die Anforderungen an die Panzerung der für die
grenzüberschreitenden Transporte einzusetzenden Fahrzeuge, die in dieser
Ausführung in Österreich nicht zur Verfügung stehen. Auch für Transporte in
nicht gepanzerten Fahrzeugen mit entsprechender Sicherheitstechnik, die
gem. Art. 14 und Art. 15 der VO 1214/2011 grundsätzlich vorgesehen seien,
erteile das Bundesamt für Güterverkehr derzeit keine Lizenz.
(87)
In Deutschland tätige Anbieter sind zwar in anderen europäischen Staaten
tätig, erbringen diese Dienstleistungen jedoch über eigene Niederlassungen
im jeweiligen Staat. Auch die Kunden fragen die Dienstleistungen nicht
grenzüberschreitend nach. Insbesondere die Anbieterstruktur unterscheidet
sich in Deutschland von der in anderen europäischen Staaten erheblich. Die
Ermittlungen des Bundeskartellamtes haben keinen weiteren Wettbewerber
ergeben, der seine Dienstleistungen grenzüberschreitend – also über eine
nicht im Inland befindliche Niederlassung – erbringt.
b.
Kein bundesweiter Markt für Bargelddienstleistungen
(1) Verhalten der Nachfrager
(88)
Die Nachfrager nach Bargelddienstleistungen decken ihren Bedarf am Markt
im Wesentlichen regional, wenngleich größere Nachfrager Ausschreibungen
und Verhandlungen dieser Dienstleistungen zentral durchführen.71
Unternehmen, die die Beschaffung von Bargelddienstleistungen zentral
organisieren, wollen damit sicherstellen, dass die Anforderungen
insbesondere an Bonität und Zuverlässigkeit im gesamten Unternehmen bei
der Nachfrage einheitlich definiert und beachtet werden. In der Mehrzahl
vergeben diese Unternehmen die Aufträge aber nicht an einen einzigen
Anbieter von Bargelddienstleistungen, sondern an mehrere Anbieter, die
einzelne Regionen abdecken. Derart wenige Unternehmen beauftragen
zentral nur einen Anbieter, dass dieses Nachfrageverhalten nicht für den
Markt prägend ist. Auch für Handelsunternehmen mit einem größeren
Filialnetz ist die Beauftragung eines einzelnen Bargelddienstleisters unüblich.
In der Regel diversifizieren diese Unternehmen ihre Nachfrage und
beauftragen verschiedene regional tätige Unternehmen für jeweils einen Teil
der Gesamtleistung. Damit passen sie ihr Nachfrageverhalten der Struktur
regional tätiger Unternehmen an. Das gleiche gilt auch für die befragten
bundesweit tätigen Kreditinstitute.
71
Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 32.
31
(89)
Nachfrager mit einem geringen Auftragsvolumen fragen ebenfalls bei den vor
Ort ansässigen Unternehmen nach. Lokal oder regional tätige Kreditinstitute
wie Sparkassen oder Volks- und Raiffeisenbanken beauftragen fast
ausnahmslos einen der vor Ort mit einer Niederlassung tätigen Anbieter und
ziehen nur solche als alternative Unternehmen im Falle eines
Anbieterwechsels in Betracht.
(2) Räumliche Reichweite der Anbieter von Bargelddienstleistungen
(90)
Die Zusammenschlussbeteiligten verfügen, wie fast alle im Bereich
Bargelddienstleistungen tätigen Unternehmen, über ein Niederlassungsnetz,
das lediglich Teile des Bundesgebietes abdeckt. Lediglich die Beigeladene
Prosegur verfügt über eine Vielzahl von bundesweit verteilten Standorten, die
eine bundesweite Marktabdeckung erlauben. Die jeweiligen mittelständischen
Unternehmen der Branche sind ihrerseits nicht bundesweit tätig und haben
selbst zusammen – über ihre gemeinsame Leistungserbringung in der Cash
Logistik - nur ein solch geringes Marktgewicht, dass sie derzeit keiner
nennenswerten Zahl von Nachfragern eine Alternative für eine zentrale
Beschaffung bieten könnten.72
(91)
Schließlich überlappen sich die Markträume nicht in einer Art und Weise, dass
dies wiederum zu einer bundesweiten Marktabgrenzung führen würde. Die
Wettbewerbsbedingungen sind vielmehr in den einzelnen Markträumen auf
Grund der unterschiedlichen Anbieter- und Nachfragerstruktur unterschiedlich.
(92)
Die Zusammenschlussbeteiligten bieten Bargelddienstleistungen für 95% ihrer
Kunden73 in einem durchschnittlichen Radius von ca. […] km um den
jeweiligen Standort der Niederlassung an.74
(93)
72
Ziemann gibt die Einzugsradien der betriebenen Niederlassungen für 95% der
eigenen Kunden mit […] km bzw. […] km an.75 Die entsprechenden Angaben
Keines der im Rahmen der Ermittlungen befragten Handelsunternehmen oder überregional oder regional
tätigen Kreditinstitute hat die Cash Logistik als Bezugsalternative benannt.
73
Alle Tätigkeitsgebiete von Anbietern von Bargelddienstleistungen wurden auf der Basis der Entfernungen zu
95% der Kunden ermittelt. Die Entfernungsangaben (vgl. nachfolgende Abbildungen Nr. 2-13) resultieren aus
den Antworten der Wettbewerber zu dem Auskunftsbeschluss vom 18.03.2013 im Verfahren B4-18/13.
74
Vgl. Antworten von Unicorn und Ziemann als Beigeladene im Verfahren Prosegur/Brink‘s (Durchschnittswert
für alle Niederlassungen).
75
Vgl. Antwort von Ziemann auf Frage 3 des Auskunftsbeschlusses vom 18.03.2013 im Verfahren
Prosegur/Brink's (B4-18/13).
32
von Unicorn liegen für die eigenen Niederlassungen zwischen […] km und […]
km (durchschnittlich bei […]km).76
(94)
Die in dem Verfahren Prosegur/Brink’s (B4-18/13) befragten Wettbewerber
bestätigen in den Antworten die regionale Ausdehnung der Geschäftsgebiete
und die regionale Marktabgrenzung. Sie haben angegeben, im Durchschnitt in
einem Umkreis von […] km um ihren jeweiligen Standort tätig zu sein. Die
Einzelangaben schwanken dabei zwischen […] km und […] km.77
(95)
Auf Rückfrage haben Unternehmen dargestellt, dass ihre Umsätze nicht
gleichverteilt innerhalb des angegebenen Radius erzielt werden, sodass eine
Radiusbetrachtung keine hinreichend zuverlässige Vorgehensweise zur
Beurteilung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsgebietes eines
Anbieters ermöglicht. Ein Beispiel hierfür ist das Unternehmen Kötter, das eine
Niederlassung in Bremen betreibt, deren Tätigkeitsgebiet auf Basis der
Radiusangabe auch den Großraum um Hamburg beinhalten würde. Auf Basis
2-stelliger Postleitzahlenbereiche hat das Unternehmen seine Angaben
konkretisiert und dargestellt, dass in Hamburg keine Bargelddienstleistungen
erbracht werden, ein geringes Auftragsvolumen jedoch über Subunternehmer
abgewickelt wird.
(96)
Die Tätigkeitsgebiete der von den Zusammenschlussbeteiligten betriebenen
Niederlassungen stellen sich wie folgt dar:
[…]
Abbildung 2 - Tätigkeitsgebiete der von Ziemann betriebenen
Niederlassungen
[…]
Abbildung 3 - Tätigkeitsgebiete der von Unicorn betriebenen
Niederlassungen
(97)
Neben den Beteiligten gibt es derzeit noch drei weitere Unternehmen, die bei
einer bundesweiten Betrachtung einen Anteil am Gesamtumsatz der Branche
von mehr als 10% erzielen würden und als bundesweite oder überregionale
Wettbewerber anzusehen sind, weil deren Tätigkeit auf mehrere Bundesländer
ausgerichtet ist. Auch die graphische Darstellung der Tätigkeitsgebiete dieser
Wettbewerber zeigt die unterschiedlichen räumlichen Tätigkeitsschwerpunkte
76
Vgl. Antwort von Unicorn auf Frage 3 des Auskunftsbeschlusses vom 18.03.2013 im Verfahren
Prosegur/Brink's (B4-18/13).
77
Durchschnitt aller standortbezogenen Entfernungsangaben zu Frage 5 des Auskunftsbeschlusses an
Wettbewerber vom 18.03.2013.
33
der einzelnen Unternehmen.78 Die Anbieter treffen jeweils nur in speziellen
Regionen als Wettbewerber aufeinander, weshalb es nicht zu homogenen
Wettbewerbsstrukturen auf Basis einer bundesweiten Betrachtung kommt. Bei
den drei Unternehmen handelt es sich um die Beigeladene Prosegur, die als
einzige bundesweit tätig ist, um Brink’s sowie um Kötter.
(98)
Für die Beigeladene Prosegur gelten vergleichbare Tätigkeitsgebiete. 95% der
Kunden werden in einem Radius um die jeweiligen Niederlassungen von
durchschnittlich ca. […] km mit Bargelddienstleistungen bedient79:
[…]
Abbildung 4 - Tätigkeitsgebiete der von Prosegur betriebenen
Niederlassungen
(99)
Brink's bedient 95% seiner Kunden in einem Radius von durchschnittlich […]
km um die jeweiligen Niederlassungen.
(100) Für Brink‘s stellen sich die Tätigkeitsgebiete seiner Niederlassungen demnach
wie folgt dar:
[…]
Abbildung 5 - Tätigkeitsgebiete der von Brink's betriebenen Niederlassungen
(101) Das Geschäftsgebiet des ebenfalls überregional tätigen Wettbewerbers Kötter
ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt. Auch hier zeigt sich die
regionale Ausdehnung der Tätigkeiten der einzelnen Niederlassungen.
[…]
Abbildung 6 - Tätigkeitsgebiete der von Kötter betriebenen Niederlassungen
(102) Neben diesen überregional tätigen Unternehmen sind noch eine Reihe von
Unternehmen tätig, die – gemessen an den bundesweiten Umsatzerlösen am
Markt – jeweils Anteile von mehr als 1% erreichen würden.80 Es handelt sich
um die Unternehmen
78
•
Götz Geld- und Wertdienste GmbH & Co. KG (Götz),
•
ITT Industrie- und Transportschutz Thüringen (ITT),
•
WSN Sicherheit und Service GmbH (WSN),
•
WSD-Security GmbH (WSD),
Die Angaben zu den Liefergebieten der dargestellten Wettbewerber basieren auf den Angaben der
Unternehmen zu Frage 5 des Auskunftsbeschlusses vom 18.03.2013 im Zusammenschlussverfahren
Prosegur/Brink's (B4-18/13).
79
Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 34f.
80
Alle anderen Unternehmen bieten Bargelddienstleistungen von einem einzigen Standort aus in einem noch
engeren Einzugsgebiet an und erreichen bei einer bundesweiten Betrachtung jeweils nur Anteile an den
Gesamtumsätzen des Marktes von unter 1%. Auch wenn deren regional beschränkte Tätigkeit offensichtlich
nicht für eine bundesweite Marktabgrenzung relevant erscheinen, kann deren Tätigkeit bei der materiellen
Beurteilung der Wettbewerbssituation durchaus von Bedeutung sein (vgl. Tätigkeit der HLS in Hamburg).
34
•
SVG AG mit ihren Tochterunternehmen TranSecurity Werttransporte &
Sicherheitsservice GmbH und MST Sicherheitstransportgesellschaft Mecklenburg
mbH (SVG)
•
GSB Security Gesellschaft für Geld- und Werttransporte mbH (GSB) und
•
GWS Sicherheitsservice Geld-, Wert- und Sachtransporte GmbH (GWS
Magdeburg).
b.i.g. sicherheit gmbh (b.i.g.)
•
[…]
Abbildung 7 - Tätigkeitsgebiete der von Götz betriebenen Niederlassungen
[…]
Abbildung 8 - Tätigkeitsgebiete der von ITT betriebenen Niederlassungen
[…]
Abbildung 9 - Tätigkeitsgebiete der von WSN betriebenen Niederlassungen
[…]
Abbildung 10 - Tätigkeitsgebiete der von WSD-Security GmbH betriebenen
Niederlassungen
[…]
Abbildung 11 - Tätigkeitsgebiete der von SVG AG (MST und TranSecurity)
betriebenen Niederlassungen
[…]
Abbildung 12 - Tätigkeitsgebiete der von GSB betriebenen Niederlassungen
[…]
Abbildung 13 - Tätigkeitsgebiet der von GWS Magdeburg betriebenen
Niederlassung
(103) Die grafische Darstellung der Tätigkeitsgebiete dieser Unternehmen zeigt die
regionale Ausrichtung von deren Tätigkeit und bestätigt damit die regional
unterschiedlich ausgeprägten Wettbewerbsverhältnisse.
35
(3) Tätigkeit von Maklern führt nicht zu einem bundesweit einheitlichen
Preisniveau
(104) Auch die Existenz von Unternehmen wie Cash Logistik und STS, die ihren
Kunden Bargelddienstleistungen anbieten ohne eigene Ressourcen zur
Leistungserbringung vorzuhalten, führt nicht zu einer Vereinheitlichung der
Wettbewerbsbedingungen am Markt.
(105) Diese selbst auf Gewinnerzielung ausgerichteten Unternehmen können nur
dann Leistungen am Markt absetzen, wenn es ihnen gelingt, einen Mehrwert
gegenüber Kunden zu vermarkten. Hierzu sind sie aber auf die am Markt
tätigen Anbieter von Bargelddienstleistungen angewiesen, da sie nur so –
ohne eigen Infrastruktur – die geschuldete Dienstleistung gegenüber dem
Kunden erbringen können. Sie stehen dabei im unmittelbaren Wettbewerb zu
den Anbietern von Bargelddienstleistungen. Nur dann, wenn die
Transaktionskosten für den Nachfrager bei der Bildung kleinerer als
bundesweiter Lose höher sind als der Preisaufschlag, den ein Makler auf die
Preise der Dienstleister kalkuliert, kann das Angebot eines Maklers überhaupt
erfolgreich sein. Dies ist aber bisher nicht in nennenswertem Umfang der Fall.
(106) Derzeit erreichen diese Unternehmen, gemessen am bundesweiten Absatz
von Bargelddienstleistungen, jeweils einen Anteil von weniger als 5%. Daher
kommt diesen Angeboten ohnehin keine marktprägende Wirkung zu. Aufgrund
ihrer Abhängigkeit von Bargelddienstleistern bei der Leistungserbringung ist
auch nicht zu erwarten, dass sich
Prognosezeitraums wesentlich ändern wird.
diese
Rolle
innerhalb
des
(4) Auswirkungen der Bundesbankstrategie zur Reduzierung der Zahl
ihrer Niederlassungen
(107) Im
Zusammenschlussverfahren
Prosegur/Brink's
(B4-18/13) haben
die
Beteiligten vorgetragen, dass die geplanten Schließungen verschiedener
Bundesbankniederlassungen innerhalb des Prognosezeitraums Auswirkungen
auf die räumliche Marktabgrenzung haben werden. Das Bundeskartellamt
konnte nicht feststellen, dass eine solche Bundesbankstrategie innerhalb des
Prognosezeitraums dazu führen würde, dass sich ein nationaler Markt für
Bargelddienstleistungen herausbildet.
(108) Selbst wenn die Bundesbank, wie geplant, die Anzahl ihrer Filialen bis zum
Jahr 2015 von derzeit 41 auf 35 reduzieren sollte,81 werden sich die
81
Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 49.
36
Tätigkeitsgebiete der oben dargestellten Wettbewerber als Reaktion darauf
nicht notwendig verändern. In jedem dieser Gebiete werden weiterhin Filialen
der Bundesbank existieren, über welche Bargelddienstleistungen ermöglicht
werden. Die Reduzierung des Filialnetzes der Bundesbank wird vermutlich
eher zu einer Erhöhung der Fahrtwege von den Cash Centern der Anbieter zu
der entsprechenden Bundesbank-Filiale führen, was sich preiserhöhend auf
die Erbringung der Dienstleistungen auswirken dürfte. Nachfrager haben
diesbezüglich die Erwartung geäußert, dass diese Entwicklung zu Lasten der
kleineren Anbieter am Markt gehen werde. In erster Linie wird sich dies aber
auf die regional tätigen Anbieter beziehen, die in der Regel der Gruppe der
Anbieter zuzurechnen sind, die weniger als 1% Anteil am bundesweiten
Gesamtumsatz mit Bargelddienstleistungen erreichen und nicht auf die
mittelständischen Anbieter wie z.B. WSN, ITT oder SVG. Diese regionalen
Anbieter müssten dann nämlich im Vergleich zu ihrem begrenzten
Tätigkeitsgebiet längere Distanzen zurücklegen.
(5) Zwischenergebnis
(109) Nach Würdigung aller Ermittlungsergebnisse handelt es sich bei dem sachlich
relevanten Markt für Bargelddienstleistungen nicht um einen bundesweiten
Markt.
c.
Abgrenzung regionaler Märkte für Bargelddienstleistungen
(110) Der Zusammenschluss zwischen Ziemann und Unicorn wird sich auf
verschiedenen
regionalen
Märkten
auswirken.
Angesichts
der
Wettbewerbssituation kann die abschließende Abgrenzung der einzelnen
regionalen Märkte in den einzelnen Gebieten aber dahinstehen, da unter allen
denkbaren Abgrenzungen eine erhebliche Behinderung wirksamen
Wettbewerbs ausgeschlossen ist.
(111) Die Abgrenzung der einzelnen näher untersuchten regionalen Märkte beruht
auf der Analyse der Lieferströme der Beteiligten, den Angaben von
Wettbewerbern zur regionalen Ausrichtung ihrer Tätigkeit sowie der Analyse
des Nachfrageverhaltens der befragten großen Nachfragern, deren Nachfrage
mehr als 30% des bundesweiten Nachfragevolumens ausmacht.
[…]
Abbildung 14 - Standorte und Liefergebiete der Niederlassungen der
82
Zusammenschlussbeteiligten (Ziemann (hell); Unicorn (dunkel))
82
Die Darstellung der Standorte und Einzugsgebiete der Niederlassungen der Zusammenschlussbeteiligten
beinhaltet nicht die Standorte von Wettbewerbern.
37
(112) Aufgrund
der
weitgehend
unterschiedlichen
Geschäftsgebiete
der
Zusammenschluss-beteiligten kommt es zu wesentlichen Überschneidungen
der Unicorn Niederlassungen in Stuttgart, Saarlouis (Saarland), Frankfurt,
sowie Lüneburg mit Hamburg.
(113) Angesichts der Struktur der am Markt tätigen Wettbewerber kann die genaue
räumliche Marktabgrenzung für die Markträume Stuttgart, Saarlouis
(Saarland), Frankfurt und Lüneburg (Hamburg) offen bleiben. Das
Bundeskartellamt betrachtet als engste Marktabgrenzung die Liefergebiete
des Zielunternehmens, da für Kunden in diesen Räumen durch das
Zusammenschlussvorhaben ein Wettbewerber entfällt.
D. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung
(114) Das
angemeldete
Zusammenschlussvorhaben
erfüllt
nicht
die
Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB. Es ist nicht zu
erwarten, dass durch den Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb erheblich
behindert würde, weder durch die Entstehung oder Verstärkung einer
marktbeherrschenden Stellung noch durch sonstige den Wettbewerb erheblich
behindernde unilaterale oder koordinierte Effekte. Die Würdigung der
Wettbewerbsbedingungen auf den relevanten Märkten ergibt vielmehr, dass
die Verhaltensspielräume der Zusammenschlussbeteiligten auch nach dem
Zusammenschluss hinreichend beschränkt sind.
1.
Einschränkung der Verhaltensspielräume der Beteiligten nach
Vollzug des Zusammenschlusses
(115) Nach Vollzug des Zusammenschlusses wird Ziemann auf allen relevanten
Märkten für Bargelddienstleistungen einem Wettbewerbsdruck ausgesetzt
sein, der die Verhaltensspielräume hinreichend begrenzt. Dies ergibt sich zum
einen dadurch, dass auf allen Märkten unterschiedliche überregionale
Anbieter tätig sind. Zum anderen begegnet Ziemann mit Prosegur einem
Wettbewerber, der auf all diesen Märkten eine erhebliche Marktposition
innehat, der durch seine Anteilseigner über Finanzkraft verfügt und diese
einsetzen kann, um die Verhaltensspielräume seiner Wettbewerber zu
begrenzen und der eine expansive Marktstrategie verfolgt (vgl. Rdnr. 118 ff.).
Für Prosegur bestehen auch wirtschaftliche Anreize, seine Finanzkraft für eine
Expansion
einzusetzen,
wenn
Ziemann
nach
Vollzug
des
Zusammenschlusses seine Preise
Dienstleistungen verringern würde.
erhöhen
oder
die
Qualität
seiner
38
a.
Zusammentreffen zwischen Ziemann und den größten
Wettbewerbern auf den relevanten Märkten für
Bargelddienstleistungen
(116) Ziemann wird nach dem Zusammenschluss zum zweitgrößten deutschen
Unternehmen im Bereich Bargelddienstleistungen hinter Prosegur, das durch
die Übernahme von Brink's seinerseits seine Position als größter in
Deutschland tätiger Anbieter weiter ausbauen könnte und in verschiedenen
Regionalmärkten zum Marktführer würde bzw. seine Marktführerschaft weiter
ausbauen könnte (Zusammenschlussverfahren B4-18/13). Durch den
Zusammenschluss wird Ziemann sein Tätigkeitsgebiet zwar über Süd- und
Norddeutschland hinaus ausdehnen. Die Gebiete, in denen Ziemann fortan
tätig sein wird, werden dagegen nicht – wie dies bei Prosegur der Fall ist – das
gesamte Bundesgebiet umfassen, sondern z.B. weite Teile der östlichen
Bundesländer nicht abdecken. Kötter als drittstärkster Anbieter in Deutschland
wird nach Vollzug des Zusammenschlusses Ziemann/Unicorn wegen der
Ausdehnung des Tätigkeitsgebietes durch Ziemann auch umsatzbezogen
deutlich hinter die Zusammenschlussbeteiligten sowie hinter Prosegur
zurückfallen.
(117) Ziemann wird nach dem Zusammenschluss auf jedem der von Ziemann
bedienten Regionalmärkte mit Prosegur als bundesweit tätigem Anbieter
zusammentreffen. Allerdings würden die konkrete Verteilung der Marktanteile,
die Marktführerschaft, das Ausmaß der Marktanteilsabstände und die jeweils
dort tätigen regionalen und lokalen Wettbewerber von Regionalmarkt zu
Regionalmarkt erheblich differieren. Mit Kötter und anderen mittelständischen
Unternehmen sind zudem eine Reihe von Anbietern in den von Ziemann nach
dem Zusammenschluss bearbeiteten Regionalmärkten als tatsächliche
Wettbewerber oder als potentielle Wettbewerber in den angrenzenden
Marktgebieten tätig, die insgesamt erwarten lassen, dass der vorliegende
Zusammenschluss nicht zu einer erheblichen Erweiterung der unilateralen
Verhaltensspielräume des fusionierten Unternehmens und darüber hinaus der
anderen Anbieter auf den betroffenen Märkten führen wird. Es ist auch auf
keinem der betroffenen Märkte die Entstehung von kollektiver
Marktbeherrschung als koordinieter Effekt des Zusammenschlusses zu
erwarten.
39
b.
Wettbewerbsdruck durch Prosegur wird die Verhaltensspielräume
von Ziemann auch in den Kerngeschäftsgebieten des Unternehmens
hinreichend kontrollieren
(118) Die Verhaltensspielräume der Zusammenschlussparteien werden auch
deshalb zukünftig hinreichend beschränkt bleiben, weil das Unternehmen auf
allen vorliegend betroffenen Märkten dem Wettbewerbsdruck durch Prosegur
ausgesetzt bleibt. Die Stärke von Prosegur als Wettbewerber beruht auf seiner
etablierten Marktposition und der jeweils ausgewogenen Kundenstruktur auf
den vorliegend betroffenen Märkten. Durch den Zusammenschluss mit Brink’s
würde diese sogar weiter verstärkt. Prosegur wäre darüber hinaus aufgrund
der bestehenden Finanzkraft zu jeder Zeit in der Lage, Wachstums- und
Verdrängungsstrategien umzusetzen, auch in den Kerngebieten von Ziemann
in Baden-Württemberg und Bayern, in denen Ziemann über eine starke
Marktstellung verfügt.
(119) Prosegur ist Teil der Prosegur SA-Gruppe, dem drittgrößten
Sicherheitsunternehmen weltweit mit insgesamt mehr als 150.000 Mitarbeitern
und einer Tätigkeit in 15 Ländern in Mittel- und Südamerika, Europa und
Asien. Prosegur SA erzielt im Jahre 2012 weltweit Umsätze von mehr als
3,6 Mrd. €. Im Geschäftsjahr 2011 stieg der weltweite Umsatz um annähernd
10%, im Geschäftsjahr 2012 konnte Prosegur den Umsatz sogar um mehr als
30% steigern, was sowohl durch organisches Wachstum als auch durch
Umsetzung einer Akquisitionsstrategie erreicht wurde..83 Für das erste Quartal
2013 meldet Prosegur SA ein erneutes Umsatzwachstum um 9,6%.84 Auch
der Jahresüberschuss des Unternehmens konnte im vergangenen Jahr um
2,7% gesteigert werden und lag bei mehr als 170 Mio. €. Für externes
Wachstum durch Übernahmen von 20 Wettbewerbern investierte das
Unternehmen in den vergangenen 2 Jahren mehr als 570 Mio. €.85
(120) Als einziges Unternehmen der Sicherheitsbranche verfügt Prosegur SA
aufgrund regionaler Diversifizierung und der Qualität des Kundenstamms
sowie der finanziellen Stabilität des Unternehmens und anderer Faktoren über
ein Standard & Poors Rating, welches dazu beigetragen hat, dass Prosegur
im Frühjahr 2013 eine 5-jährige Anleihe über 500 Mio. € am Kapitalmarkt zu
83
Vgl. http://www.prosegur.de/web/groups/de/documents/repositorio/prwebc013992.pdf, Stand 22.06.2013,
Bl. 1106 d.A.
84
Vgl. http://www.prosegur.de/web/groups/de/documents/gestion_web/prwebc014230.pdf, Stand
22.06.2013, Bl. 1103 f. d.A.
85
Vgl. http://www.prosegur.de/web/groups/de/documents/repositorio/prwebc013992.pdf, Stand 22.06.2013,
Bl. 1106 d.A.
40
einem Zinssatz von 2,75% platzieren konnte.86 Hierdurch war Prosegur in der
Lage eine Umschuldung bestehender Kredite inklusive Laufzeitverlängerung
und einer Reduzierung des Zinsaufwands zu realisieren.87 Dass Prosegur SA
seine
finanzielle
Stärke
auch
zu
Gunsten
seines
deutschen
Tochterunternehmens Prosegur einsetzt, ergibt sich beispielshaft aus dem
vorgelegten Jahresabschluss für das Jahr 2011, nach dem Prosegur SA
finanzielle Mittel zunächst für einen Drei-Jahres-Zeitraum bis zum Jahr 2014 in
Höhe von […] € zusichert.88 Die Ermittlungen haben gezeigt, dass Prosegur
als preisaggressiver Wettbewerber auftritt. Zudem verdeutlicht u.a. der
angestrebte Erwerb von Brink's, dass Prosegur in Deutschland eine expansive
Marktstrategie verfolgt.
2.
Die vom Zusammenschluss betroffenen Märkte im Einzelnen
a.
Markt Stuttgart
(1) Marktgebiet und Marktvolumen
(121) Der Zusammenschluss wird unabhängig von der genauen Abgrenzung des
räumlich relevanten Marktes nicht dazu führen, dass wirksamer Wettbewerb
auf dem Markt für Bargelddienstleistungen im Raum Stuttgart erheblich
behindert wird. Es ist insbesondere nicht zu erwarten, dass aus dem
Zusammenschluss
die
Entstehung
oder
Verstärkung
einer
marktbeherrschenden Stellung der Zusammenschlussbeteiligten resultiert.
(122) Der Zusammenschluss wird sich auf die Wettbewerbssituation in einem Gebiet
um Stuttgart als Zentrum auswirken. Unicorn betreibt in Stuttgart eine
Niederlassung und bedient von dieser aus Nachfrager in einem Umkreis von
ca. […] km. Durch den Zusammenschluss ändert sich für die Kunden in dem
so abgegrenzten Bereich die Wettbewerbssituation, da ein relevanter Anbieter
in diesem Marktraum entfällt. Das Liefergebiet der Stuttgarter Niederlassung
von Unicorn auf der Basis der Lieferungen in 5-stellige Postleitzahlgebiete, in
dem rund 90% des Umsatzes erzielt werden, stellt sich wie folgt dar:
[…]
Abbildung 15 - Marktraum Stuttgart
(123) Auf dem so abgegrenzten Markt wurden im vergangenen Jahr Umsätze von
mehr als 34 Mio. € erzielt.
86
http://www.prosegur.de/web/groups/de/documents/gestion_web/prwebc014083.pdf, Stand 22.06.2013, Bl.
1094 d.A.
87
Vgl. Abmahnung Prosegur/Brink’s vom 1.7.2013, S. 68.
41
(2) Marktanteile und Marktanteilsabstände
(124) Unabhängig von der konkreten Marktabgrenzung im Großraum Stuttgart wird
Ziemann durch den Zusammenschluss über eine Marktstellung verfügen, die,
gemessen an den Marktanteilen, die Vermutungsschwelle für die Erreichung
einer marktbeherrschenden Stellung von 40% (§ 18 Abs. 4 GWB) geringfügig
überschreitet.
Wettbewerber im Markt Stuttgart
Umsatz
Marktanteil
Unicorn
[…]
[…]
[25-30]%
[10-15]%
Zusammenschlussbeteiligte
[…]
[…]%
Ziemann
WSD-Security GmbH
[35-40%]
Prosegur
[10-15%]
b.i.g. sicherheit gmbh
[10-15%]
elko Sicherheit GmbH
[1-5%]
DB Vertrieb GmbH
<1%
Marktvolumen
34,2 Mio. €
100%
Tabelle 1 - Marktstruktur auf dem Markt Stuttgart (basierend auf den Angaben für
das Jahr 2012)
(125) Durch
den
Zusammenschluss
kommt
es
zu
erheblichen
Marktanteilsadditionen. Ziemann wird seinen Marktanteil um mehr als
[10-15]%-Punkte auf über 40% ausbauen können. In dem relevanten
Marktgebiet werden neben den Zusammenschlussbeteiligten noch drei
weitere Unternehmen mit nennenswerten Marktanteilen tätig sein. Hierzu
gehört die WSD-Security GmbH mit einem Marktanteil zwischen 35% und
40%89 sowie die Beigeladene Prosegur mit einem Anteil zwischen 10% und
15% und die b.i.g. Sicherheit, Karlsruhe, mit einem Marktanteil von ebenfalls
zwischen 10% und 15%. Sonstige Anbieter erreichen nur geringe
Marktanteile. Hierzu gehören die elko Sicherheit, Aalen, mit einem Marktanteil
zwischen 1% und 5% sowie die DB Vertrieb GmbH, Sindelfingen, mit weniger
als 1% Marktanteil.
(126) In das Marktvolumen einbezogen wurden die postleitzahlengenauen Umsätze
der Zusammenschlussbeteiligten und Prosegur. Für WSD-Security GmbH
wurden die Umsätze ihrer Niederlassungen im Marktraum vollständig
einbezogen, für b.i.g security service GmbH, Karlsruhe, wurden diejenigen
88
Vgl. Prosegur GmbH, Düsseldorf, Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011
Stand 06.07.2013, www.unternehmensregister.de.
89
Die Umsätze der drei Niederlassungen im Marktraum wurden vollständig einbezogen. Eine
postleitzahlengenaue Ermittlung der Umsätze war nicht möglich.
42
Umsätze einbezogen, die das Unternehmen in einem Umkreis von 100 km um
Stuttgart erzielt. Insoweit unterzeichnet dieses Vorgehen den Marktanteil der
Zusammenschlussbeteiligten und Prosegurs. Gleichwohl ist nicht zu erwarten,
dass die wettbewerbliche Würdigung bei einer postleitzahlengenauen
Erfassung der Umsätze aller Anbieter zu einem anderen Ergebnis geführt
hätte, weil hierfür nicht in erster Linie die konkrete Höhe der Marktanteile,
sondern deren Verteilung und die zugrundeliegende Marktstruktur
entscheidend sind. Es steht im Einklang mit dem Vorgehen des
Bundeskartellamtes
bei
der
Ermittlung
der
Marktvolumina
im
Zusammenschlussverfahren Prosegur/Brink's (B4-18/13).
(3) Marktstruktur
(127) WSD ist ein mittelständisches Unternehmen mit Tätigkeitsschwerpunkt in
Baden-Württemberg. Dort betreibt das Unternehmen insgesamt vier Standorte
einschließlich Cash-Center. Drei der Standorte liegen innerhalb des hier
relevanten Marktes in Ludwigsburg, Winterbach und Metzingen in einer
Entfernung von weniger als 30 km um Stuttgart. Einen weiteren Standort
betreibt das Unternehmen in Konstanz, ebenfalls in Baden-Württemberg. Das
Unternehmen setzt über 100 Fahrzeugen im Geld- und Werttransport ein und
versorgt damit Kunden aus den Bereichen Banken, Sparkassen, Post, Handel
und Industrie.90
(128) Erst zu Beginn des Jahres 2013 hat die IWS Industriewerkschutz eine
Niederlassung in Heilbronn eröffnet. Damit ist ein weiteres Unternehmen durch
Ausweitung des bisherigen Geschäftsgebietes in den Markt eingetreten. Für
das Jahr 2013 wird das Unternehmen voraussichtlich einen Marktanteil in
Höhe von 1-5% erreichen.
(129) Die Beigeladene Prosegur erreicht einen umsatzbezogenen Marktanteil
zwischen 10% und 15% auf dem relevanten Markt. Damit verfügt Prosegur im
Raum Stuttgart und Baden-Württemberg insgesamt über eine gefestigte
Marktstellung. Neben der Niederlassung in Stuttgart betreibt Prosegur zwei
weitere Standorte in Karlsruhe und in Donaueschingen. Zudem verfügt
Prosegur über eine herausragende Finanzkraft. Auch haben die Ermittlungen
ergeben, dass der mögliche Vollzug des Zusammenschlusses zwischen der
Beigeladenen Prosegur und Brink's die Wettbewerbsstruktur zu Gunsten von
Prosegur verändern würde. Zwar ist Brink's seit dem Niederlassungstausch
mit Unicorn im vergangenen Jahr nicht mehr in Stuttgart tätig, hält jedoch
90
Vgl. http://wsd-security.de/#trans, Stand 07.07.2013, Bl. 1109 d.A.
43
weiterhin Verträge mit Kunden, für die Unicorn derzeit als Subunternehmer
Bargelddienstleistungen im Stuttgarter Raum erbringt. Prosegur würde nach
Vollzug des Zusammenschlusses mit Brink’s nach Einschätzung des
Bundeskartellamtes – anders als Brink's – aufgrund des bundesweiten
Niederlassungsnetzes keine Kooperationen mit Wettbewerbern eingehen und
diese Subunternehmerverträge daher kündigen. In der Folge würde Prosegur
die Dienstleistungen selbst erbringen. Es handelt sich dabei um eine
Umsatzvolumen von […] Mio. € mit wenigen großen Kunden.91 Spätestens
zum Ende des Jahres 2013 würde die Marktstellung von Prosegur nach
Einschätzung des Bundeskartellamtes daher um diesen Umsatzanteil
verstärkt, die Marktstellung von Ziemann/Unicorn würde sich entsprechend
verringern.
(130) Aufgrund der Anbieterstruktur mit WSD als regionalem Anbieter mit einer
etablierten Marktposition und einer gemischten Kundenstruktur und Prosegur
als deutschlandweit tätigem Anbieter mit einer gefestigten und sich - nach
Vollzug der Fusion zwischen Prosegur und Brink’s - voraussichtlich weiter
verstärkenden Marktposition ist nicht zu erwarten, dass es zu einem
erheblichen Zuwachs von Marktmacht der Zusammenschlussbeteiligten als
nicht koordinierter Wirkung des Zusammenschlusses kommen wird.
(131) Aufgrund der fortbestehenden Asymmetrie der Anbieter insbesondere in
Bezug auf die räumliche Ausdehnung ihres jeweiligen Geschäftsgebiets ist
auch die Entstehung einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung als
koordinierter Wirkung des Zusammenschlusses nicht zu erwarten. Dies gilt
sowohl in Bezug auf eine mögliche marktbeherrschende Stellung von Ziemann
(nach dem Zusammenschluss mit Unicorn) gemeinsam mit Prosegur (nach
Vollzug des Zusammenschlusses mit Brink’s) als auch bezogen auf eine
mögliche marktbeherrschende Stellung der beiden bereits Genannten und
WSD. Im erstgenannten Fall ist zudem davon auszugehen, dass WSD und die
weiteren im Marktgebiet tätigen Anbieter als Außenwettbewerber in der Lage
wären, eine implizite Koordinierung zwischen Ziemann und Unicorn dauerhaft
zu stören.
(4) Alternative Marktbetrachtung
91
Vgl. Schreiben RA Dr. Werner, Norton Rose, vom 05.06.2013, Bl. 393f. d.A. sowie Schreiben RA Dr. Rinne,
Milbank vom 25.06.2013.
44
(132) Auch
bei
einer
weiteren
räumlichen
Marktabgrenzung
wird
der
Zusammenschluss nicht dazu führen, dass wirksamer Wettbewerb erheblich
behindert wird.
(133) Südlich des so definierten Marktes ist Unicorn mit drei und Prosegur mit zwei
Niederlassungen vertreten. Zudem kann eine Überschneidung des
Tätigkeitsgebietes
der
Zusammenschlussbeteiligten
im
Südwesten
(Offenburg, Freiburg bis an die Grenze zur Schweiz) aufgrund der
zurückzulegenden Straßenkilometer ausgeschlossen werden.92
(134) Im Norden des Raumes Stuttgart schließt sich der Raum Frankfurt und
Nürnberg an, sowie im Osten der Raum München. Da auf diesen Märkten
starke Wettbewerber vertreten sind, kann auch bei einer alternativen
regionalen Marktabgrenzung, welche Teile dieser Gebiete umfasst, eine
Behinderung des Wettbewerbs aufgrund des Zusammenschlusses
ausgeschlossen werden.
(135) Eine Berücksichtigung des Saarlandes kann aufgrund der zurückzulegenden
Straßenkilometer ausgeschlossen werden.93
b. Markt Saarlouis (Saarland)
[…]
Abbildung 16 - Wettbewerber im Liefergebiet von Unicorn in Saarlouis (Saarland)
(136) Bei dem Markt Saarlouis (Saarland) handelt es sich um einen Bagatellmarkt
im Sinne von § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GWB. Im vergangenen Jahr wurden auf
dem regionalen Markt weniger als 15 Mio. € umgesetzt.
(137) Die Niederlassung von Unicorn liegt in Saarlouis. Unicorn hat angegeben, in
einem Umkreis von […] km rund 95% der Kunden zu bedienen.94 Ein
wesentlicher Teil dieses Umkreises liegt außerhalb von Deutschland, wobei
weder Unicorn noch andere Wettbewerber grenzüberschreitend tätig werden.
(138) Selbst unter vollständiger Einbeziehung aller Umsätze der im Umkreis von ca.
125 km um die Unicorn Niederlassung gelegenen Standorte von
Wettbewerbern liegen diese Gesamtumsätze unter 14 Mio. €. Wettbewerber,
die nur über eine weiter entfernte Niederlassung verfügen, bleiben außer
92
Die Entfernung von Stuttgart nach Offenburg beträgt etwa 150 km und nach Freiburg etwa 200 km.
Die Entfernung zwischen Stuttgart und Kaiserslautern beträgt etwa 200 km und zwei Autostunden.
94
Vgl. Unicorn, Antwort zu Frage 5 des Auskunftsbeschlusses vom 18.03.2013 im Verfahren B4-18/13
(Prosegur/Brink's).
93
45
Betracht, da mit zunehmender Entfernung Kraftstoffkosten steigen und auch
Fahrtzeiten in das Marktgebiet in einem Ausmaß zunehmen, dass keine
homogenen Wettbewerbsbedingungen mehr gegeben wären. In die
Berechnung des Marktvolumens einbezogen hat das Bundeskartellamt neben
den Umsätzen der Unicorn Niederlassung in Saarlouis und der Ziemann
Niederlassung in Bexbach auch die Umsätze von Prosegur in Neunkirchen,
von Chorus Security Service GmbH & Co. KG in Trier sowie der Firma BS
Beck Sicherheitsdienst GmbH & Co. KG mit den Niederlassungen in Simmern,
Kaiserslautern und Völklingen. Auch die Security Service USS GmbH,
Mannheim, wurde mit all ihren Umsätzen im Bereich Bargelddienstleistungen
in das Marktvolumen einbezogen.
c. Markt Frankfurt
[…]
Abbildung 17 - Wettbewerber Wettbewerber im Liefergebiet von Unicorn in Frankfurt
a.M.
(139) Der Zusammenschluss wird unabhängig von der genauen Abgrenzung des
räumlich relevanten Marktes nicht dazu führen, dass wirksamer Wettbewerb
auf dem Markt für Bargelddienstleistungen im Raum Frankfurt erheblich
behindert wird.
(140) Bei Abgrenzung eines Marktes unter Berücksichtigung des Radius, in dem
Unicorn 95% der eigenen Kunden bedient, verfügen alle großen Wettbewerber
über
Niederlassungen
innerhalb
diesem
Gebiet.
Neben
den
Zusammenschlussbeteiligten sind im Raum Frankfurt auch Prosegur, Brink's
und Kötter als starke Dienstleister mit Niederlassungen vertreten. Einzig die
Niederlassung der Erwerberin Ziemann liegt in Mannheim und damit am Rand
des so definierten Gebietes. Ihr Einzugsgebiet reicht dabei jedoch bis nach
Frankfurt und damit weit in das Liefergebiet von Unicorn hinein. Auch regional
stärkere mittelständische Wettbewerber wie die ITT Industrie- und
Transportschutz Thüringen GmbH mit einer Niederlassung in Offenbach
sowie die IWS Industrie-Werkschutz GmbH in Aschaffenburg sind in diesem
Gebiet tätig.
46
Wettbewerber im Markt Frankfurt
Ziemann
Unicorn
Zusammenschlussbeteiligte gemeinsam
Umsatz
Marktanteil
[…]
[…]
[…]
[10-15]%
[10-15]%
[…]%
Prosegur
[25-30%]
Brink's
[10-15%]
Prosegur/Brink's gemeinsam
[35-40%]
KÖTTER Geld- & Wertdienste GmbH & Co. KG
[15-20%]
IWS Industrie-Werkschutz GmbH
ITT Industrie- und Transportschutz Thüringen
GmbH
[10-15%]
[5-10%]
BS Beck Sicherheitsdienst GmbH & Co. KG
[1-5%]
Security Service USS GmbH
[1-5%]
GEORGI GmbH & Co. KG - Transporte
GWD Geld- Wert- Daten- transporte GmbH & Co.
KG
[<1%]
DB Vertrieb GmbH / Deutsche Bahn AG
[<1%]
Security-Guard-Service Sicherheitsdienste GmbH
[<1%]
[<1%]
Marktvolumen
42.091.994,33
100,00%
Tabelle 2 - Wettbewerbssituation auf dem Markt in Frankfurt a.M. (basierend auf den
Angaben für das Jahr 2012)
(141) Auf dem so abgegrenzten Markt wurden im vergangenen Jahr Umsätze von
mehr als 42 Mio. € erzielt. Die Zusammenschlussbeteiligten erreichten auf
diesem Markt einen umsatzbezogenen Marktanteil von [25-30]%. Die Umsätze
der Niederlassung in Gießen wurden vollständig hinzugerechnet, da das
Liefergebiet nahezu vollständig innerhalb dieses Marktraums liegt. Die
Umsätze der Niederlassung in Koblenz und die Umsätze Ziemanns innerhalb
dieses Marktraumes wurden postleitzahlenbezogen berücksichtigt. Prosegur
und Brink's würden nach Vollzug des geplanten Zusammenschlusses einen
Anteil von 35-40% erreichen. Kötter erreichte als drittstärkster Wettbewerber
noch einen Anteil von 10-15%. Nachfolgende mittelständische Unternehmen
(IWS und ITT) erreichen Marktanteile von 10-15% bzw. 5-10%. Die sonstigen
Unternehmen erreichen nur geringe Marktanteile (Georgi, GWD, DB Vertrieb
GmbH, Security Guard) von jeweils unter 1% Marktanteil.
(142) Aufgrund dieser Anbieterstruktur ist nicht zu erwarten, dass es zu einem
wesentlichen Zuwachs von Marktmacht als nicht koordinierte Wirkung des
Zusammenschlusses kommen wird. Mit Prosegur ist ein Wettbewerber auf
dem Markt tätig, der zum einen mit einem Marktanteil von mehr als 35% nach
Vollzug des Zusammenschlusses mit Brink's über einen deutlichen
Marktanteilsvorsprung
verfügt
und
der
hinsichtlich
seiner
47
Unternehmensstruktur
und
seiner
Finanzkraft
bereits
ohne
diesen
Zusammenschluss in der Lage ist, einseitige Preiserhöhungsspielräume der
Zusammenschlussbeteiligten einzuschränken. Auch die Tätigkeit von Kötter
sowie der weiteren mittelständischen Unternehmen wie IWS Werkschutz
GmbH, Offenbach, und ITT Industrie- und Transportschutz Thüringen,
Offenbach, sichern das Fortbestehen wirksamen Wettbewerbs auch nach
Vollzug des hier zu prüfenden Zusammenschlusses. Der Wettbewerbsdruck
durch diese Anbieter als Außenseiter im Verhältnis zu einer möglichen
kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Ziemann nach Vollzug des
Zusammenschlusses und Prosegur nach Vollzug des Zusammenschlusses mit
Brink’s sowie die fortbestehende Asymmetrie von Ziemann und Prosegur
insbesondere in Bezug auf die räumliche Ausdehnung ihres jeweiligen
Geschäftsgebiets lassen auch nicht die Entstehung einer kollektiv
marktbeherrschenden Stellung von Ziemann und Prosegur als koordinierter
Wirkung des vorliegenden Zusammenschlusses erwarten.
(143) Nördlich von Frankfurt kommt es aufgrund des Zusammenschlusses zu keinen
Marktanteilsadditionen. Desweiteren sind hier starke Wettbewerber am Markt
vertreten. Südlich und östlich schließen sich ebenfalls Gebiete an, in denen
starke Wettbewerber mit Niederlassungen vertreten sind. Jede weitere
regionale Marktabgrenzung wird folglich ebenfalls zu keiner Einschränkung
eines wirksamen Wettbewerbs führen.
48
d. Markt Lüneburg (Hamburg)
[…]
Abbildung 18 - Markt Lüneburg (Hamburg)
(144) Der Zusammenschluss wird unabhängig von der genauen Abgrenzung eines
räumlich relevanten Marktes nicht dazu führen, dass wirksamer Wettbewerb
auf dem Markt für Bargelddienstleistungen im Markt Lüneburg (mit Hamburg)
erheblich behindert wird. Aufgrund der Anbieterstruktur ist nicht zu erwarten,
dass es zu einem wesentlichen Zuwachs von Marktmacht als nicht
koordinierter Wirkung des Zusammenschlusses kommen wird. Vielmehr
verbessert dieser Zusammenschluss bereits die bestehenden Marktstrukturen.
Noch bedeutsamer ist der vorliegende Zusammenschluss für die
Marktstrukturen, wenn es zu einem Vollzug des Zusammenschlussvorhabens
Prosegur/Brink's käme.
49
Wettbewerber im Markt
Lüneburg (Hamburg)
Ziemann
Unicorn
Zusammenschlussbeteiligte
gemeinsam
Umsatz
[…]
[…]
[…]
Marktanteil
[5-10]%
[10-15]%
[…]%
Prosegur
[35-40%]
Brink's
[20-25%]
Prosegur/Brink's gemeinsam
HLS Hamburger Logistik
Service GmbH
MST
Sicherheitstransportgesellschaft
Mecklenburg mbH (SVG AG)
[60-65%]
[10-15%]
[5-10%]
20.429.027
100,0%
Tabelle 3 - Wettbewerbssituation auf dem Markt Lüneburg (Hamburg)
(145) In dem durch den Lieferradius der Unicorn Niederlassung beschriebenen
Einzugsgebiet, in dem Bargelddienstleistungen angeboten werden, erzielt
Unicorn mehr als 99% der Gesamtumsätze dieser Niederlassung. Dem auf
diese Weise abgegrenzten Gebiet wurden die Umsätze von Ziemann und
Unicorn sowie von Prosegur und Brink's postleitzahlengenau zugeordnet. Da
das Gebiet auch Hamburg umfasst, wurden außerdem die Gesamtumsätze
der HLS Hamburger Logistik Service GmbH, Hamburg, eines
Tochterunternehmens der Haspa, mit Dritten insgesamt im Umsatzvolumen
berücksichtigt. Soweit von der MST Sicherheitstransportgesellschaft
Mecklenburg
mbH,
Wittenförden,
Umsatzangaben
für
2-stellige
Postleitzahlengebiete vorlagen, wurden diese Umsätze ebenfalls in das
Marktvolumen einbezogen. Insgesamt werden auf dem so abgegrenzten
Markt im vergangenen Jahr mehr als 20 Mio. € umgesetzt.
(146) Die Zusammenschlussbeteiligten erreichen gemeinsam weniger als 20%
Marktanteil und liegen damit immer noch deutlich hinter Prosegur, das über
einen Marktanteil zwischen 35% und 40% verfügt und nach dessen
Übernahme mehr als 60% des Marktvolumens halten würde. Die Entstehung
einer marktbeherrschenden Stellung oder solcher Verhaltensspielräume der
Zusammenschlussbeteiligten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung
wesentlichen Wettbewerbs führen, ist dabei ausgeschlossen.
(147) Aufgrund der fortbestehenden Asymmetrie von Ziemann und Prosegur
insbesondere in Bezug auf die räumliche Ausdehnung ihres jeweiligen
Geschäftsgebiets ist auch die Entstehung einer kollektiv marktbeherrschenden
Stellung als koordinierter Wirkung des Zusammenschlusses nicht zu erwarten.
50
Dagegen spricht auch der Wettbewerbsdruck durch die weiteren im
Marktgebiet tätigen Anbieter HLS und MST, von denen zu erwarten ist, dass
sie als Außenwettbewerber in der Lage sind, eine implizite Koordinierung
zwischen Ziemann und Prosegur dauerhaft zu stören.
(148) Vielmehr erreicht Ziemann gerade erst nach Vollzug des hier in Rede
stehenden Zusammenschlusses eine Marktstellung, die erwarten lässt, dass
das Unternehmen gegenüber Prosegur in der Lage ist, dessen
Verhaltensspielräume auch nach deren möglichem Zusammenschluss mit
Brink's dauerhaft einzuschränken.
(149) Bei Abgrenzung eines größeren räumlichen Marktes wird der
Zusammenschluss aufgrund fehlender Marktanteilsadditionen und starker
Wettbewerber ebenfalls unter keinen denkbaren Umständen zu einer
Behinderung wirksamen Wettbewerbs führen.
VI. Zusammenfassende Gesamtbetrachtung
(150) Ziemann hat am 10. Mai 2013 – zunächst unvollständig – das Vorhaben
angemeldet, sämtliche Anteile an Unicorn zu erwerben.
(151) Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB ist ein Zusammenschluss zu untersagen,
durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere
von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet
oder verstärkt. Dies gilt dann nicht, wenn die beteiligten Unternehmen
nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der
Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die
Behinderung
des
Wettbewerbs
überwiegen
bzw.
die
Untersagungsvoraussetzungen des Satzes 1 auf einem Markt vorliegen, auf
dem seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen
angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger als
15 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sich mithin um einen Bagatellmarkt
handelt.
(152) Das Bundeskartellamt ist auf der Grundlage der Ermittlungen zu dem Ergebnis
gekommen, dass der
Zusammenschluss auf keinem der betroffenen
regionalen Märkte (Stuttgart, Frankfurt a.M., Saarlouis (Saarland) oder
Lüneburg (Hamburg)), auf denen es zu Überschneidungen zwischen den
Geschäftsgebieten der Beteiligten kommt, zu einer erheblichen Behinderung
wirksamen Wettbewerbs führen wird.
51
(153) Diese Einschätzung ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung aller für die
Märkte relevanten und für sie prägenden Strukturkriterien.
(154) Ziemann überschreitet – bis auf den Marktraum Stuttgart – auf keinem der
anderen räumlich relevanten Märkte die Vermutungsschwelle für eine
marktbeherrschende Stellung. Lediglich auf dem Stuttgarter Markt würde
Ziemann nach dem Zusammenschluss einen Marktanteil von mehr als 40%
erreichen. Derzeit sind auf allen relevanten Märkten in einem solchen Ausmaß
Wettbewerber tätig, dass die Verhaltensspielräume von Ziemann dauerhaft
einschränkt werden, weshalb auch nicht mit unilateralen Effekten zu rechnen
ist, die zu einer erheblichen Einschränkung wirksamen Wettbewerbs im Sinne
des neu formulierten § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB führen werden. Insbesondere
mit Prosegur ist ein bundesweit tätiger Wettbewerber am Markt tätig, der auch
mittels seiner Finanzkraft zur dauerhaften Einschränkung entstehender
Verhaltensspielräume in der Lage sein wird. Daneben sind auf den regionalen
Märkten jeweils unterschiedliche mittelständische Unternehmen tätig, deren
jeweiligen Marktstellungen ebenfalls in dem ihnen möglichen Ausmaß zu einer
Einschränkung der Verhaltensspielräume der Zusammenschlussbeteiligten
beitragen werden.
VII. Gebühren
(155) Die Freigabe eines Zusammenschlussvorhabens ist als Amtshandlung der
Kartellbehörde nach § 40 GWB gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB
gebührenpflichtig. Die Kartellbehörde kann hierfür Gebühren bis zu 50.000 €,
bei besonders großer wirtschaftlicher Bedeutung und außergewöhnlich hohem
Verwaltungsaufwand bis zu 100.000 € erheben (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 in
Verbindung mit Satz 3 GWB). Die Anmeldung eines Zusammenschlusses
nach § 39 Abs. 1 GWB ist gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB ebenfalls
gebührenpflichtig. Auf die Gebühr für die Freigabe ist die Gebühr für die
Anmeldung des Zusammenschlusses anzurechnen (§ 80 Abs. 1 Satz 4 GWB).
(156) Die Höhe der Gebühr bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 GWB nach
dem
personellen
und
sachlichen
Aufwand
der
Kartellbehörde
(Kostendeckungsprinzip) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat
(Äquivalenzprinzip). Dabei kommt der wirtschaftlichen Bedeutung des
Zusammenschlusses die relativ größere Bedeutung zu. Sie ergibt sich
regelmäßig aus den von dem Zusammenschluss erwarteten wirtschaftlichen
Vorteilen für die anmeldenden Unternehmen und den Auswirkungen auf den
52
betroffenen Markt. Für die wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenschlusses
auf Seiten der Unternehmen sind wiederum indiziell deren Umsätze auf den
relevanten Märkten und die Marktanteile von Bedeutung.95 Dabei ist innerhalb
des Gebührenrahmens dem durchschnittlichen Fall die Mittelgebühr als
angemessene Gebühr zuzuordnen. Diese beträgt nach dem derzeit geltenden
Gebührenrahmen 25.000 €. Von diesem Mittelwert sind, abhängig von der
jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung und dem Arbeitsaufwand, Zu- oder
Abschläge vorzunehmen, deren Höhe im Ermessen der Kartellbehörde liegt.96
(157) Dem angemeldeten Zusammenschlussvorhaben misst das Bundeskartellamt
eine über dem Durchschnitt liegende wirtschaftliche Bedeutung zu. Durch das
Zusammenschlussvorhaben kommt es zu erheblichen Marktanteilsadditionen
auf einer Reihe von regionalen Märkten. Die Zusammenschlussbeteiligten
gehören zu den fünf bedeutendsten Anbietern von Bargelddienstleistungen in
Deutschland.
Nach
dem
Zusammenschluss
haben
die
Zusammenschlussbeteiligten zum Teil Marktanteile, die über der
Vermutungsgrenze des § 18 Abs. 4, 5 GWB liegen. Der sachliche und
personelle Aufwand der Kartellbehörde lag über dem Durschnitt. Dem
Bundeskartellamt wurde eine unvollständige Anmeldung übermittelt. Im
Rahmen des Zusammenschlusses wurden sehr umfangreiche Unterlagen
eingereicht. Hierzu zählen insbesondere auch die wöchentlichen Berichte der
Unternehmensberatung Dr. Wieselhuber & Partner. Hinzu kommen die
komplexen Ermittlungen zur Erhebung des Marktvolumens auf Basis
fünfstelliger Postleitzahlen und der Marktanteile
Zusammenschluss betroffenen regionalen Märkten.
auf
den
vom
(158) In Anbetracht aller für die Bemessung der Gebühr ausschlaggebenden
Kriterien ist im vorliegenden Fall für die Freigabe eine Gebühr in Höhe von
insgesamt € […],- angemessen.
(159) Die gesondert zu erhebenden Gebühr für die Anmeldung des
Zusammenschlussvorhabens wurde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens
auf € […],- festgesetzt.
(160) Kostenschuldner sind nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m § 80 Abs. 1 Nr. 2, §
40 GWB die Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner (§ 80 Abs. 6 Satz 3
GWB). Dabei wird in Bezug auf die Anmelderinnen die gesondert
95
Vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.4.2008, VI-Kart 2/08 (V) m.w.N.
96
Vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.2.2010, VI-Kart 11/09 (V) m.w.N.
53
festzusetzende
Gebühr
von
€
[…],-
für
die
Anmeldung
des
Zusammenschlussvorhabens angerechnet.
(161) Die Gebühren von € […],- sind mit Zustellung dieses Beschlusses fällig und
binnen eines Monats nach Zustellung zu überweisen auf das Konto der
Bundeskasse Trier
IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20
Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken
BIC: MARKDEF 1590
Bitte geben Sie als Verwendungszweck unbedingt das Kassenzeichen
810600277378 und das Datum des Beschlusses an; ansonsten kann die
Zahlung nicht bearbeitet werden.
(162) Sollte bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der Zustellung keine oder
keine vollständige Zahlung erfolgen, so können für jeden angefangenen Monat
der Säumnis Säumniszuschläge von eins vom Hundert des rückständigen
Betrages erhoben werden (§ 80 Abs. 8 GWB, § 1 Abs. 2 KartKostVO i.V.m. §
18 Abs. 1 VwKostG). Bei Überweisungen aus dem Ausland fallen im
Allgemeinen Bankspesen an. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass dem
Konto des Bundeskartellamtes die volle Gebühr gutgeschrieben wird.
(163) Die als Auslagen neben den Gebühren festzusetzenden Kosten i.S.d. § 80
Abs. 1 Satz 3 GWB werden gesondert erhoben.
VIII. Vollzugsanzeige
(164) Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anmeldung des
Zusammenschlussvorhabens die Pflicht nach § 39 Abs. 6 GWB unberührt
lässt, den Vollzug des Zusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen.
54
IX. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde eröffnet. Sie ist schriftlich binnen einer
mit Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat beim
Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt
jedoch, wenn sie innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem
Oberlandesgericht Düsseldorf, eingeht.
Die Beschwerde ist durch einen beim Bundeskartellamt oder beim Beschwerdegericht
einzureichenden Schriftsatz zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung
beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses und kann auf
Antrag
vom
Vorsitzenden
des
Beschwerdegerichts
verlängert
werden.
Die
Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss
angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die –
gegebenenfalls auch neuen – Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die
Beschwerde stützt.
Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt
unterzeichnet sein.
_______________
Schulze
_______________
Dr. Mehler
_______________
Jakobi
Sie werden darauf hingewiesen, dass die Entscheidung – dem Tenor nach – im Bundesanzeiger (§ 43
Abs. 2 Nr. 1 GWB) sowie – im Volltext – im Internet veröffentlicht wird. Sie werden daher gebeten, der
Beschlussabteilung innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses ggf. schriftlich
mitzuteilen, ob die Entscheidung Geschäftsgeheimnisse enthält, die vor der Veröffentlichung zu löschen
sind. Bitte begründen Sie, warum es sich bei den von Ihnen ggf. gewünschten Löschungen um
Geschäftsgeheimnisse handelt. Sollte die zuständige Beschlussabteilung innerhalb von 7 Tagen keine
Nachricht von Ihnen erhalten, geht das Bundeskartellamt davon aus, dass diese Entscheidung keine
Geschäftsgeheimnisse enthält, und wird sie veröffentlichen.
55
Inhaltsverzeichnis
I.
II.
Das Vorhaben ..................................................................................................................... 3
Die beteiligten Unternehmen ............................................................................................ 3
A. Die Zusammenschlussbeteiligten ................................................................................... 3
1. Ziemann Sicherheit Holding GmbH ............................................................................ 3
a. Tätigkeit und Struktur des Unternehmens ............................................................ 3
b. Umsätze .................................................................................................................. 5
2. Unicorn Geld- und Wertdienstleistungen GmbH ....................................................... 5
a. Tätigkeit und Struktur des Unternehmens ............................................................ 5
b. Umsätze .................................................................................................................. 7
B. Die Beigeladene Prosegur .............................................................................................. 7
1. Tätigkeit und Struktur des Unternehmens ................................................................ 7
2. Umsätze ...................................................................................................................... 9
III. Verfahrensgang .................................................................................................................. 9
A. Anmeldung und Frist ...................................................................................................... 9
B. Beiladung ........................................................................................................................ 9
C. Rechtliches Gehör ........................................................................................................ 10
D. Ermittlungen ................................................................................................................. 10
1. Beteiligte .................................................................................................................. 10
2. Wettbewerber .......................................................................................................... 10
3. Makler ...................................................................................................................... 11
4. Nachfrager ................................................................................................................ 11
IV. Formelle Untersagungsvoraussetzungen ......................................................................... 11
A. Anwendungsbereich des GWB ..................................................................................... 11
B. Zusammenschlusstatbestand ....................................................................................... 12
V. Materielle Untersagungsvoraussetzungen ...................................................................... 12
A. Rahmenbedingungen des Wettbewerbs im Bereich der Geld- und
Werttransportdienstleistungen ........................................................................................... 12
1. Dienstleistung ........................................................................................................... 12
2. Anbieter .................................................................................................................... 14
3. Makler ...................................................................................................................... 15
4. Nachfrager ................................................................................................................ 16
B. Sachliche Marktabgrenzung ......................................................................................... 18
1. Vorgehen bei der Abgrenzung eines eigenständigen Marktes für
Bargelddienstleistungen inklusive der Befüllung und Wartung von Geldautomaten ..... 18
2. Vortrag der Zusammenschlussbeteiligten zur sachlichen Marktabgrenzung.......... 18
3. Vortrag der Beigeladenen ........................................................................................ 19
4. Bisherige Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes und der Europäischen
Kommission ...................................................................................................................... 20
a. Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission ........................................... 20
b. Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes ..................................................... 21
5. Ergebnis der Ermittlungen ....................................................................................... 21
a. Transport und Bearbeitung von Bargeld bildet den relevanten Markt für
Bargelddienstleistungen............................................................................................... 21
b. Keine Unterscheidung nach der Art der Nachfrager (Handel/Banken) ............... 22
c. Eigenständiger Markt für Werttransporte ........................................................... 22
d. Eigenständiger Markt für Sicherheitsdienste ....................................................... 23
56
C.
Räumliche Marktabgrenzung ....................................................................................... 24
1. Das Konzept der räumlichen Marktabgrenzung ...................................................... 24
2. Bisherige Praxis des Bundeskartellamtes und der Europäischen Kommission........ 25
a. Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes ..................................................... 25
b. Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission ........................................... 26
3. Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur räumlichen Marktabgrenzung .................... 27
a. Vortrag der Zusammenschlussbeteiligten ........................................................... 27
b. Vortrag der Beigeladenen .................................................................................... 28
4. Ergebnis der Marktuntersuchung ............................................................................ 29
a. Keine grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wettbewerbern ........................... 29
b. Kein bundesweiter Markt für Bargelddienstleistungen ....................................... 30
(1) Verhalten der Nachfrager ............................................................................... 30
(2) Räumliche Reichweite der Anbieter von Bargelddienstleistungen ................ 31
(3) Tätigkeit von Maklern führt nicht zu einem bundesweit einheitlichen
Preisniveau ............................................................................................................... 35
(4) Auswirkungen der Bundesbankstrategie zur Reduzierung der Zahl ihrer
Niederlassungen ....................................................................................................... 35
(5) Zwischenergebnis ........................................................................................... 36
c. Abgrenzung regionaler Märkte für Bargelddienstleistungen .............................. 36
D. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung ............................................................................ 37
1. Einschränkung der Verhaltensspielräume der Beteiligten nach Vollzug des
Zusammenschlusses ......................................................................................................... 37
a. Zusammentreffen zwischen Ziemann und den größten Wettbewerbern auf den
relevanten Märkten für Bargelddienstleistungen........................................................ 38
b. Wettbewerbsdruck durch Prosegur wird die Verhaltensspielräume von Ziemann
auch in den Kerngeschäftsgebieten des Unternehmens hinreichend kontrollieren ... 39
2. Die vom Zusammenschluss betroffenen Märkte im Einzelnen ............................... 40
a. Markt Stuttgart..................................................................................................... 40
(1) Marktgebiet und Marktvolumen .................................................................... 40
(2) Marktanteile und Marktanteilsabstände ....................................................... 41
(3) Marktstruktur ................................................................................................. 42
(4) Alternative Marktbetrachtung ....................................................................... 43
b. Markt Saarlouis (Saarland) ................................................................................... 44
c. Markt Frankfurt .................................................................................................... 45
d. Markt Lüneburg (Hamburg) ................................................................................. 48
VI. Zusammenfassende Gesamtbetrachtung ........................................................................ 50
VII.
Gebühren...................................................................................................................... 51
VIII. Vollzugsanzeige ............................................................................................................ 53
IX. Rechtsmittelbelehrung ..................................................................................................... 54
57
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 - Bargeldkreislauf............................................................................................. 13
Abbildung 2 - Tätigkeitsgebiete der von Ziemann betriebenen Niederlassungen....... 32
Abbildung 3 - Tätigkeitsgebiete der von Unicorn betriebenen Niederlassungen ........ 32
Abbildung 4 - Tätigkeitsgebiete der von Prosegur betriebenen Niederlassungen ...... 33
Abbildung 5 - Tätigkeitsgebiete der von Brink's betriebenen Niederlassungen .......... 33
Abbildung 6 - Tätigkeitsgebiete der von Kötter betriebenen Niederlassungen ........... 33
Abbildung 7 - Tätigkeitsgebiete der von Götz betriebenen Niederlassungen.............. 34
Abbildung 8 - Tätigkeitsgebiete der von ITT betriebenen Niederlassungen ................ 34
Abbildung 9 - Tätigkeitsgebiete der von WSN betriebenen Niederlassungen ............. 34
Abbildung 10 - Tätigkeitsgebiete der von WSD-Security GmbH betriebenen
Niederlassungen ...................................................................................................... 34
Abbildung 11 - Tätigkeitsgebiete der von SVG AG (MST und TranSecurity)
betriebenen Niederlassungen ............................................................................... 34
Abbildung 12 - Tätigkeitsgebiete der von GSB betriebenen Niederlassungen ........... 34
Abbildung 13 - Tätigkeitsgebiet der von GWS Magdeburg betriebenen Niederlassung
.................................................................................................................................... 34
Abbildung 14 - Standorte und Liefergebiete der Niederlassungen der
Zusammenschlussbeteiligten (Ziemann (hell); Unicorn (dunkel)) ................... 36
Abbildung 15 - Marktraum Stuttgart .................................................................................... 40
Abbildung 16 - Wettbewerber im Liefergebiet von Unicorn in Saarlouis (Saarland)... 44
Abbildung 17 - Wettbewerber Wettbewerber im Liefergebiet von Unicorn in Frankfurt
a.M. ............................................................................................................................ 45
Abbildung 18 - Markt Lüneburg (Hamburg) ....................................................................... 48
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 - Marktstruktur auf dem Markt Stuttgart (basierend auf den Angaben für das
Jahr 2012)................................................................................................................. 41
Tabelle 2 - Wettbewerbssituation auf dem Markt in Frankfurt a.M. (basierend auf den
Angaben für das Jahr 2012) .................................................................................. 46
Tabelle 3 - Wettbewerbssituation auf dem Markt Lüneburg (Hamburg) ....................... 49