Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008
Transcription
Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008
Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Dozent: Dipl. - Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Moers www.michael-blenkers.de Nachdruck - auch auszugsweise - nicht gestattet Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 1.1 1.2 1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.4 1.4.1 1.4.2 1.4.3 1.4.4 1.4.5 1.4.6 1.5 1.5.1 1.5.2 1.5.3 1.5.4 1.6 1.6.1 1.6.2 1.6.3 1.6.4 1.6.5 1.6.6 1.7 Gesetzgeberische Massnahmen 2006/2007/2008................................................................. 6 Überblick über die Gesetzgebungsverfahren ab VZ 2006 bis 2008....................................... 6 Jahressteuergesetz 2008 - Änderungen im Einkommensteuerrecht....................................... 7 Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm ................................................... 16 Übersicht der lohnsteuerrelevanten Änderungen ab 2006 ....................................... 16 Übergangsregelung bis 31.12.2007....................................................................... 16 Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den BA WK oder § 12 ........................... 19 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung............................... 22 Kinderbetreuungskosten ab 2006 ......................................................................... 22 Kinderbetreuungskosten: BMF vom 19.01.2007 ................................................... 26 Haushaltsnahe Dienstleistungen ab 2006 .............................................................. 32 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, BMF vom 26.10.2007: ........................ 33 OFD Münster v. 17.12.2007 ................................................................................ 41 Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ab 1.7.2006 ................................. 42 Lohnsteuerliche Änderungen Steueränderungsgesetzes 2007 ............................................. 43 Lohnsteuerliche Änderungen im Überblick ........................................................... 43 Einschränkung der Werbungskosten beim häuslichen Arbeitszimmer ..................... 44 Nachteilige Änderungen bei der Entfernungspauschale .......................................... 46 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Massenverfahren ............. 54 Lohnsteuerliche Änderungen des Jahressteuergesetzes 2007 .............................................. 57 Gesonderter Ausweis der pauschalen Lohnsteuer in der Anmeldung....................... 57 Pauschale Steuerübernahme bei geldwerten Vorteilen (§ 37b EStG) ....................... 58 OFD Rheinland, Verfügung vom 14.12.2007 ........................................................ 65 OFD Münster v. 17.09.2007 ................................................................................ 67 Neudefinition des Begriffs der mehrjährigen Tätigkeit........................................... 70 Steuerfreiheit von umlagefinanzierten Zuwendungen an Pensionskassen ................ 71 Bundesrat: : Ehrenamtliches Betreuungswesen ................................................................... 72 2 2.1 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.3.5 2.3.6 2.3.7 2.3.8 2.4 2.5 2.6 2.7 Neues Reisekostenrecht nach den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 .................................... 74 Reisekostenrecht im Überblick: Abgrenzungsschaubild ..................................................... 74 Einleitung............................................................................................................................. 75 Die Neuregelung im Einzelnen ............................................................................................ 76 Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ................................................................ 76 Regelmäßige Arbeitsstätte ................................................................................... 76 Berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit ..................................................... 82 Fahrtkosten als Reisekosten ................................................................................. 84 Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten ................................................. 88 Übernachtungskosten als Reisekosten .................................................................. 93 Reisenebenkosten ............................................................................................... 96 Zusammenfassung .............................................................................................. 97 Reisekostenpauschalen – nur noch bei Erstattung durch den Arbeitgeber .......................... 98 Auslandsreisekosten 2008.................................................................................................. 100 Gegenüberstellung LStR Entwurf 2008 zu LStR 2005...................................................... 104 Wichtige Verwaltungsanweisungen (Änderungen Reisekosten ab 2006) ......................... 114 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 3 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 Weitere Neuerungen durch die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2008.......................... 119 Abfindungen und Übergangsgelder ................................................................................... 119 Unterstützungen an Arbeitnehmer im privaten Dienst....................................................... 119 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen ......................................................... 119 Steuerfreiheit von Kindergartenzuschüssen (§ 3 Nr. 33 EStG i.V.m. R 3.33 LStR) ......... 120 Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit ................................................. 121 Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für private Pflegeversicherung des Arbeitnehmers ...... 121 Änderungen bei Firmenwagengestellung .......................................................................... 121 GWG-Grenze bei Arbeitsmitteln für den Werbungskostenabzug .................................... 122 Überlassung von Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG, R 19a Abs. 4 LStR) ................. 123 Abfindung und Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung bei ,,400-€-Jobs" ................ 124 Übertragung einer Rückdeckungsversicherung ................................................................. 125 Arbeitslohnrückzahlung bei pauschal besteuerten Direktversicherungs............................ 126 Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz gem. ............................. 126 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 4.10 Doppelte Haushaltsführung und aktuelle Abrechnungsneuerungen ........................... 129 Allgemein........................................................................................................................... 129 Wechsel der Familienwohnung am gleichen Ort ............................................................... 130 Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei Seeleuten.......................................... 132 Rechtsanspruch auf Verpflegungspauschalen bei doppelter Haushaltsführung ................ 133 Regelmäßige Arbeitsstätte ................................................................................................. 134 Eigener Hausstand ............................................................................................................. 134 Berufliche Veranlassung .................................................................................................... 134 Beibehaltung/ Beendigung der doppelten Haushaltsführung............................................. 135 Notwendige Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung ...................................... 136 Lohnsteuerrichlinen 2008 zur doppelten Haushaltsgführung ............................................ 137 5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 5.9 5.10 5.11 5.12 5.13 5.14 5.15 5.16 5.17 5.18 5.19 5.20 5.21 5.22 5.23 5.24 5.25 5.26 Dienstwagengestellung: Überblick über aktuelle Einzelfragen .................................... 140 Allgemeine Bewertungsfragen........................................................................................... 140 Lohnsteuerrichtlinien 2008 ................................................................................................ 141 Beispiel zu „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ ............................................................ 143 0,03%-Methode für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte .................................. 144 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Kfz-Gestellung durch den AG............ 144 Beispiel zu „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ (individuelle Methode)“..................... 145 Gesamtkosten (insbesondere AfA) bei Fahrtenbuchmethode............................................ 146 Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15% ........................................................................... 147 Einbeziehung von Navigationsgeräten in die Bruttolistenpreisregelung ........................... 148 Verbilligter Erwerb eines Dienstwagens vom Arbeitgeber ist als Arbeitslohn ................. 149 Kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bei gerundeten km-Angaben................................... 150 Fahrtenbuch, sachliche Anforderungen: ............................................................................ 152 Bitte zur Führung eines Fahrtenbuchs ist kein Verwaltungsakt......................................... 153 Computerdatei als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch............................................................ 154 Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - zeitnahe Führung in geschlossener Form..................... 155 Zur Anwendung des 1 v. H.-Regelung bei Nutzungsverbots............................................. 156 Finanzgericht auf ungewöhnlichen (Ab)Wegen; „Chi-Quadrat-Test“ beim Fahrtenbuch. 159 Berücksichtigung privater Aufwendungen bei Dienstwagenüberlassung.......................... 161 Berücksichtigung privater Aufwendungen bei Dienstwagenüberlassung.......................... 163 Berücksichtigung privater Aufwendungen bei Dienstwagenüberlassung.......................... 165 Firmenfahrzeug: Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung ........................................... 169 Bruttolistenpreisregelung auch bei Nutzungsentgelt ......................................................... 170 Arbeitgeber-Verzicht auf Schadensersatzforderung bei Unfallkosten............................... 170 Bewertungswahlrecht bei Arbeitgeberrabatten für Jahreswagen ....................................... 171 Private Pkw-Nutzung im Rahmen anderer Einkunftsart.................................................... 171 BFH zum Diebstahl eines betrieblichen Pkw anlässlich einer Privatfahrt......................... 172 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 4 6 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 Besteuerung von Sachbezügen......................................................................................... 173 44 €-Freigrenze für Job-Tickets (R 31 Abs. 3 LStR 2005)................................................ 173 Die Tücken der 44-EUR-Freigrenze .................................................................................. 174 Zweckgebundene Geldleistungen ebenfalls kein Sachbezug............................................. 175 Keine Sachbezugsfreigrenze für Tankkarten ..................................................................... 176 Anwendung der 44 €-Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG............. 176 Neue Bewertungsregeln für geldwerte Vorteile aus Arbeitgeberdarlehen......................... 177 Zuschuss des Arbeitgebers bei ausgelagertem Optionsmodell als Sachlohn..................... 181 Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn ................. 184 Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen .................... 184 7 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 7.8 7.9 7.10 7.11 7.12 7.13 7.14 7.15 7.16 7.17 7.18 7.19 7.20 7.21 7.22 7.23 7.24 7.25 7.26 7.27 7.28 7.29 7.30 7.31 7.32 7.33 7.34 7.35 7.36 7.37 7.38 7.39 7.40 7.41 7.42 7.43 Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen zum Lohnsteuerrecht........ 186 Betriebsveranstaltungen ..................................................................................................... 186 Vermietungsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.................................. 188 Auslandsdienstreisen mit Freizeitelementen...................................................................... 190 Vorteile aus Mitarbeiter PC Programmen.......................................................................... 191 Ski-Wochenende für Arbeitnehmer ................................................................................... 193 BahnCard 100: Steuerfreie Erstattung an den Arbeitnehmer möglich............................... 194 Ausüben einer Nebentätigkeit als Selbständiger oder als Arbeitnehmer? ......................... 197 Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ............................................... 197 Zufluss von Arbeitslohn bei Ablösung einer Pensionszusage ........................................... 197 Verlust des Bezugsrechts aus einer Direktversicherung bei Insolvenz.............................. 198 Entschädigungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) .................... 199 Lohnsteuerliche Behandlung von Payback-Punkten.......................................................... 199 Zufluss von Arbeitslohn bei Überlassung einer Jahresnetzkarte ....................................... 200 Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen an ausübende Künstler.......................... 201 Steuerfreiheit von Trinkgeldern (3 Nr. 51 EStG) .............................................................. 202 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ........................................................ 202 Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen .......................................... 203 Übergabe von Goldmünzen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (40 Abs. 2 EStG)... 204 Keine Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei 40 Abs. 1 EStG............................... 205 Einführungsschreiben der Finanzverwaltung zu Kinderbetreuungskosten........................ 205 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 ............................................... 206 Werbungskostenabzug bei Teilnahme an einem fachärztlichen Kongress ........................ 208 Bewirtungsaufwendungen (hier: Gartenparty)................................................................... 208 Bewirtungsaufwendungen bei Verabschiedung in den Ruhestand als Werbungskosten ... 209 Zweitstudienkosten als Werbungskosten ........................................................................... 210 Winterbeschäftigungs-Umlage in der Bauwirtschaft ......................................................... 211 Werbungskosten bei Nichtausübung eines Aktienoptionsrechts ....................................... 211 Vorab entstandene Werbungskosten durch Auslandsumzug ............................................. 211 Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Deutschkurses.............................. 212 Abzug von Kosten einer Bewirtung bei Schulungsveranstaltung...................................... 212 Steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Strafverteidigung ...................................... 213 Hoffnung auf steuerliche Abzugsfähigkeit von Studienkosten? ........................................ 213 Häusliches Arbeitszimmer ................................................................................................. 214 Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors ........................................................................ 214 Arbeitszimmer eines Rechtsanwalts .................................................................................. 214 BMF zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG ..................................................... 215 Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen............................ 216 BFH zum Zufluss von Arbeitslohn durch Überlassung einer Jahresnetzkarte................... 217 Geldwerter Vorteil durch Parkraumgestellung an Arbeitnehmer ...................................... 217 Kosten für Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus................................................. 218 Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für Studienreisen ...................... 219 Schulgeldzahlungen an Schweizer Internat ....................................................................... 227 Arbeitslohn bei Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers .......................... 228 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 5 8 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 8.9 8.10 8.11 Gestaltungsempfehlungen ................................................................................................ 231 Steuerfreiheit von Kindergartenzuschüssen ( §3 Nr. 33 EStG) ......................................... 231 Geschenkgutscheine........................................................................................................... 233 Erholungsbeihilfe............................................................................................................... 233 Telefonkostenersatz ........................................................................................................... 234 Telekommunikationsleistung ............................................................................................. 234 Arbeitnehmerfinanzierte Firmenwagengestellung ............................................................. 237 Vermeidung des ,,0,03 %-Betrages" bei der Firmenwagengestellung an Mitarbeiter ....... 238 Barlohnumwandlung in steuerfreie Reisekostenvergütungen............................................ 240 Betriebsveranstaltungen mit Übernachtung (R 19.5 LStR) ............................................... 240 Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR 2008) ............................................................................ 242 Arbeitnehmerbewirtung (Steueroptimierte Gestaltung)..................................................... 243 9 Checkliste über steuerfreie Vergütungsformen ............................................................. 244 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 6 1 Gesetzgeberische Massnahmen 2006/2007/2008 1.1 Überblick über die Gesetzgebungsverfahren ab VZ 2006 bis 2008 Der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von steuerlichen Gesetzesänderungen beschlossen. Hierzu zählen: • Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm (BGBl I 2005, 3682) • Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage ( BGBl I 2005, 3680) • Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung Steuerstundungsmodellen (BGBl I 2005, 3683) • Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ( BGBl I 2006, 1091 = BStBl I 2006, 350) • Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (BGBl I 2006, 1095 = BStBl I 2006, 353) • Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl I 2006, 1402 = BStBl I 2006, 410) • Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl I 2006, 1652 = BStBl I 2006, 432) • Investitionszulagengesetz 2007 (BGBl I 2006, 1614 = BStBl I 2006, 427) • Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse mittelständischen Wirtschaft (BGBl I 2006, 1971). • Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007). • Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008). im Zusammenhang insbesondere in mit der Nachfolgend wird auf die für das Lohnsteuerrecht wesentlichen Neuerungen eingegangen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 1.2 Seite 7 Jahressteuergesetz 2008 - Änderungen im Einkommensteuerrecht Es werden die wesentlichen lohnsteuerrechtlichen Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2008 dar. 1.2.1 Einleitung Am 9. 11. 2007 hat der Deutsche Bundestag das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) beschlossen. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist am 30. 11. 2007 (BR-Drucks. 747/07) erfolgt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist noch für 2007 vorgesehen. Ähnlich wie im Vorjahr das JStG 2007 enthält das Artikelgesetz zahlreiche Einzelregelungen, die fast alle Steuergesetze betreffen. Im EStG enthalten ist u. a. eine Reihe von teilweise kurzfristigen, teilweise auch erst mittelfristig wirksamen Änderungen für den LSt.-Abzug. Darüber hinaus gibt es Verschärfungen bei der vorweggenommenen Erbfolge. Zusätzlich enthält das Gesetz erste Änderungen zu der ab 2009 geltenden Abgeltungsteuer. Nachfolgend werden die lohnbzw. einkommensteuerlichen Neuregelungen vorgestellt und einschließlich ihrer Entstehungsgeschichte erläutert. 1.2.2 Steuerpflicht 1. Einkunftsgrenzen für unbeschränkte Steuerpflicht Grenzgänger werden seit 1996 auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 1 Abs. 3 EStG) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Für die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG ist es erforderlich, dass 90% der Einkünfte der deutschen ESt. unterliegen oder die nicht der deutschen ESt. unterliegenden Einkünfte den Betrag von 6.136 € nicht übersteigen. Bei Zusammenveranlagung ist hinsichtlich der Einkommensgrenzen auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen. Der EuGH hat mit Urteil vom 25. 1. 2007 - Rs. C-329/05, Meindl (EuGH-Urteil vom. 25. 1. 2007 - Rs. C-329/05, Meindl, DB 2007 S. 951) festgestellt, dass es mit dem EG-Vertrag nicht vereinbar ist, wenn Einkünfte, die nicht der deutschen ESt. unterliegen, in die Berechnung der Einkommensgrenzen einbezogen werden, obwohl sie im anderen Mitgliedstaat nicht der ESt. unterliegen. Dies soll allerdings nur gelten, wenn vergleichbare inländische Einkünfte steuerfrei sind. Dieses Urteil wird mit der Einfügung von § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG umgesetzt. Da das EuGH-Urteil unmittelbar anzuwenden ist, gilt die gesetzliche Änderung auf Antrag für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG kann der Antrag ferner gestellt werden, wenn die im Kalenderjahr erzielten Einkünfte, die nicht der deutschen ESt. unterliegen, einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Dieser Betrag wird künftig an die jeweilige Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a EStG gekoppelt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EStG). Er beträgt somit für das Jahr 2008 7.664 € bzw. 15.328 €. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 8 2. Unterhaltsleistungen an Ehegatten im Ausland Durch eine Änderung des § 1a EStG wird für nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt ESt.Pflichtige das Erfordernis aufgegeben, dass nahezu sämtliche Einkünfte der deutschen ESt. unterliegen müssen, damit sie den Abzug von Unterhaltsleistungen an einen im EU/EWRAusland lebenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten in Anspruch nehmen können. Dies führt zur Gleichstellung mit Unterhaltsleistungen an einen unbeschränkt ESt.-Pflichtigen. Ferner wird geregelt, dass auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen eines unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR auch dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn der Empfänger der Leistung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 1.2.3 Gewinnermittlung 1. Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten Nach geltendem Recht wird die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten davon abhängig gemacht, dass der Stpfl. die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts im Rahmen der ESt.-Erklärung nachweist. Zur Verbesserung der Akzeptanz der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen mittels ELSTER wird künftig auf die Vorlage von Belegen als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuervergünstigung verzichtet. Die Nachweise müssen nun nicht mehr der ESt.-Erklärung beigefügt werden. Es reicht aus, dass ¾ der Stpfl. für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und ¾ die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Den FA bleibt es allerdings im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 88 Abs. 1 AO) unbenommen, die Belege im Einzelfall anzufordern. Der neue § 4f Satz 5 EStG ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 (Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStREfG 2008), BGBl. I 2007 S. 1912) erstmals für den Vz. 2008 anzuwenden. Entsprechende Erleichterungen ergeben sich beim Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG). Sonderausgabenabzug von 2. Anwendungsbereich der neuen GWG- und Poolregelungen Bisher können abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 € nicht übersteigen; sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Im Rahmen der Unternehmensteuerreform wird diese Grenze für ab 2008 angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgüter im betrieblichen Bereich deutlich auf nur noch Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 9 150 € abgesenkt. Für Wirtschaftsgüter mit Nettokosten zwischen 150 € und 1.000 € wird eine sog. Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG) mit jährlich 20% eingeführt. Im JStG 2008 wird nunmehr klargestellt, dass beide Regelungen (GWG-Grenze von 150 € und Poolabschreibung) auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) zu beachten sind. Hinweis: Für den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern gilt jedoch bei Arbeitsmitteln auch in 2008 für die Sofortabschreibung eine Grenze von 410 € zuzüglich 19% USt. Bei Anschaffungskosten bis zu 487,90 € ist also keine Verteilung auf die Nutzungsdauer im Weg der AfA erforderlich (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG i. V. mit R 9.12 LStR). Gleiches gilt für die anderen Überschusseinkünfte. Die Poolabschreibung ist für die Überschusseinkünfte ebenfalls nicht anzuwenden. 1.2.4 Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Altersentlastungsbetrag 1. Kürzung des Sonderausgabenabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern Das für den Aufbau einer Basisversorgung im Alter zur Verfügung stehende Abzugsvolumen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG ist bei Arbeitnehmern zu kürzen, die bereits im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben. Hierzu gehören insbesondere Beamte und Dienstordnungsangestellte. Der Aufbau der entsprechenden Altersversorgung erfolgt ohne eigene nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigende Beiträge des Arbeitnehmers. Dies gilt entsprechend auch für Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausüben und in diesem Zusammenhang aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erwerben (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer). Bei diesen wurde - in Anknüpfung an die Regelungen zur Gewährung der gekürzten und ungekürzten Vorsorgepauschale - im Hinblick auf die Kürzung des Abzugsvolumens bisher darauf abgestellt, ob die Altersversorgung ganz oder teilweise durch eigene Beiträge aufgebaut wurde. Durch die Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 2 bis 5 EStG) werden die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG) beim LSt.-Abzug und im Veranlagungsverfahren (ohne Einzelnachweis) berücksichtigt. Auf diese Unterscheidung soll künftig verzichtet werden, da die den betreffenden Personen zustehende Altersversorgung grundsätzlich nicht durch Beiträge i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgebaut wird. Damit ist für diesen Personenkreis künftig im Rahmen der Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen für die sog. Basisversorgung der Höchstbetrag von 20.000 € (Ledige) bzw. 40.000 € (Ehegatten) stets um einen fiktiven Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG). Hinweis: Die Regelung zur Günstigerprüfung nach dem vor 2005 geltenden Recht (§ 10 Abs. 4a EStG) wird nach derzeitigem Stand nicht angepasst. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 10 Die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers werden beim LSt.Abzug und im Veranlagungsverfahren (ohne Einzelnachweis) bereits durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern, die während des ganzen oder eines Teils der Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen (insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften) wurde auch hier bei der Vorsorgepauschale bisher danach differenziert, ob das Anwartschaftsrecht ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung aufgebaut wurde. Diese Differenzierung entfällt ab 2008 ebenfalls. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Anwartschaftsrechten auf eine Altersversorgung (z. B. pauschal besteuerte Direktversicherung) erhalten künftig generell die gekürzte Vorsorgepauschale. Hinweis: Hintergrund der Anpassungen ist nicht zuletzt die Rspr. des BFH, nach der eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung nicht vorliegt, wenn einem Alleingesellschafter und Geschäftsführer von der GmbH eine Altersrente zugesagt wird, da die Altersversorgung durch Bildung einer Pensionsrückstellung bei der GmbH seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf den GmbH-Gewinn mindert (Vgl. BFH-Urteil vom 16. 10. 2002 - XI R 25/01, BStBl. II 2004 S. 546 = DB 2003 S. 127 (Ls.).). 2. Änderungen beim Behinderten-Pauschbetrag Durch eine Neufassung des § 33b Abs. 1 EStG soll das Verhältnis des BehindertenPauschbetrags zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG klarer herausgestellt werden. Danach besteht für alle behinderungsbedingten Aufwendungen insgesamt ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme des Pauschbetrags für behinderte Menschen und der Geltendmachung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen nach § 33 EStG. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll § 33b Abs. 1 EStG dabei nur laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten abgelten. Typischerweise werden von § 33b Abs. 1 EStG beispielsweise Pflege- und Heimkosten sowie Aufwendungen für einen erhöhten Wäschebedarf erfasst. Daneben können mit der Körperbehinderung zusammenhängende, sich aber infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehende Kosten sowie zusätzliche Krankheitskosten als außergewöhnliche Aufwendungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Hierzu zählen z. B. Aufwendungen für Heilbehandlungen, Kuren, Arzneimittel und bestimmte Kfz-Kosten. Die Höchstbeträge nach § 33a Abs. 3 EStG sowie der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG können - nach der Gesetzesbegründung - neben diesem Pauschbetrag gewährt werden. Der Stpfl. hat auch die Möglichkeit, auf die Inanspruchnahme des Pauschbetrags nach § 33b Abs. 1 EStG zu verzichten und stattdessen alle Aufwendungen im Rahmen des § 33 EStG geltend zu machen. Ein solcher Verzicht bezieht sich jedoch stets auf die gesamten, vom Pauschbetrag für behinderte Menschen erfassten Aufwendungen; ein Teilverzicht beispielsweise nur für Pflegekosten, die nach § 33 EStG geltend gemacht werden sollen, aber nicht für den erhöhten Wäschebedarf, für den der Pauschbetrag in Anspruch genommen werden soll - ist nicht möglich. Die Gesetzesänderung verdeutlicht diese Rechtslage und dient somit der Normenklarheit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 11 3. Änderungen beim Altersentlastungsbetrag Der Katalog der Einkünfte, die nach § 24a Satz 2 EStG bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrags außer Betracht bleiben, wird klarstellend um die Leistungen eines Pensionsfonds gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn für sie der Versorgungsfreibetrag in Betracht kommt, sowie um die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG ergänzt. Um die Übersichtlichkeit der Vorschrift zu gewährleisten, wird die Regelung zudem neu gegliedert. 1.2.5 Tarif 1. Elektronische Übermittlung von Lohnersatzleistungen Die Bundesagentur für Arbeit hat bisher schon die Daten über das im Kalenderjahr gewährte Insolvenzgeld an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Für die anderen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen sieht das bisherige Recht hingegen vor, dass die Träger der Sozialleistungen dem Empfänger die Dauer des Leistungszeitraums sowie Art und Höhe der während des Kalenderjahres gezahlten Leistungen bescheinigen und den Empfänger auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinweisen. Vom Arbeitgeber ausgezahlte Sozialleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld, nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreie Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit) sind von diesem in der elektronischen LSt.-Bescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG). Damit ist in diesen Fällen die steuerliche Erfassung sichergestellt. Prüfungen des Bundesrechnungshofs haben ergeben, dass die steuerliche Erfassung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Sozialleistungen unzureichend ist. Künftig sollen daher alle Träger der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Sozialleistungen die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. 2. des Folgejahrs nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung übermitteln. Von der Übermittlungspflicht ausgenommen sind nur die Leistungen, die auf der LSt.Bescheinigung auszuweisen sind (vgl. hierzu § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG). Somit wird die Finanzverwaltung zukünftig also z. B. auch über den Bezug von Elterngeld (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG) unterrichtet. Die Stpfl. sind von dem Leistungsträger darüber zu informieren, dass die Daten übermittelt werden. Dabei genügt es, wenn im Bewilligungsbescheid deutlich auf den Progressionsvorbehalt und die Datenübertragungspflicht hingewiesen wird. Hinweis: Das BMF teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung durch ein im BStBl. zu veröffentlichendes BMF-Schreiben mit. Dies wird erst nach Abschluss der Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO) sein (frühestens im Lauf des Jahres 2008). Gleichzeitig wird hierdurch den Sozialleistungsträgern eine angemessene Vorlaufzeit eingeräumt. Bis dahin ist die bisherige Gesetzesfassung weiter anzuwenden. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 12 2. Fünftelregelung bei beschränkter Steuerpflicht Durch Änderung des § 50 Abs. 1 EStG kann die Fünftelregelung bei beschränkter Steuerpflicht zukünftig auch für steuerpflichtige Abfindungen und Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeiten in Anspruch genommen werden. 1.2.6 Steuerermäßigungen 1. Änderungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen In der bisherigen Regelung zu den haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) war - wie bei den Kinderbetreuungskosten - Voraussetzung, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung durch Beleg des Kreditinstituts im Rahmen der ESt.-Erklärung nachgewiesen werden. Diese Nachweise müssen nun ebenfalls nicht mehr der ESt.-Erklärung beigefügt werden. Die Änderung gilt ab dem Vz. 2008. Im Übrigen wird der Anwendungsbereich des § 35a EStG an das Gemeinschaftsrecht angepasst. Bisher mussten die begünstigten Tätigkeiten im "inländischen" Haushalt des Stpfl. erfolgen. Begünstigt wird nun der innerhalb der EU oder des EWR liegende Haushalt des Stpfl. 1.2.7 Besteuerung von Arbeitnehmern 1. Änderung bei der Rechenanleitung zur Lohnsteuerermittlung Die Rechenanleitung zur Durchführung des LSt.-Abzugs wird für die Anwender dadurch transparenter und einfacher gestaltet, dass der Arbeitgeber für die LSt.-Berechnung den laufenden Arbeitslohn stets auf einen Jahresbetrag hochzurechnen hat und für den so ermittelten voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die vollen Jahresfreibeträge (Versorgungsfreibetrag, Altersentlastungsbetrag und individuelle, auf der LSt.-Karte eingetragene Freibeträge) oder Jahreshinzurechnungsbeträge (individuell auf der LSt.-Karte eingetragen) berücksichtigt werden (§ 39b Abs. 2 EStG). Dies ermöglicht eine einfachere und kürzere Gesetzesformulierung bei gleicher steuerlicher Auswirkung. Bei elektronischem LSt.-Abzug ergeben sich daraus keine materiellen Änderungen für die Lohnabrechnung. 2. Änderungen beim (Zuschlag zum) Versorgungsfreibetrag Weil Versorgungsempfängern seit 2005 nicht mehr der volle Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 €, sondern nur noch ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 € gewährt wird, erhalten sie übergangsweise einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Dieser beträgt bei einem Versorgungsbeginn bis 2005: 900 €, 2006: 864 €, 2007: 828 € und 2008: 792 €. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 13 Die Berücksichtigung des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag bei der Durchführung des LSt.-Abzugs wird nun geändert. Der Zuschlag wird bei der Ermittlung der zu erhebenden LSt. nur noch in den Steuerklassen I bis V berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 EStG). Die künftige Nichtberücksichtigung in der Steuerklasse VI ist gerechtfertigt, weil der Zuschlag den entfallenen Arbeitnehmer-Pauschbetrag ersetzen soll. Dieser ist beim LSt.Abzug aber je Arbeitnehmer nur einmal und zwar in dem nach Steuerklasse I bis V besteuerten ersten Dienstverhältnis zu berücksichtigen. In einem Dienstverhältnis, das nach der Steuerklasse VI zu besteuern ist, darf daher auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht nochmals abgezogen werden. Hinweis: In seiner Stellungnahme hatte der Bundesrat als weitere Vereinfachung insbesondere einen Verzicht auf die Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und stattdessen eine Anwendung des maßgebenden Kohortenprozentsatzes auf die aktuellen Bezüge gefordert. Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag aber zunächst nicht aufgegriffen. 3. Keine Einführung eines Anteilsverfahrens für Ehegatten ab 2009 Nach geltendem Recht erhalten Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, für den LSt.-Abzug jeweils die Steuerklasse IV (Arbeitslöhne annähernd gleich hoch; Faustregel: 60:40) oder auf gemeinsamen Antrag die Steuerklasse III (für den Höherverdienenden) und die Steuerklasse V (für den Geringerverdienenden). Die Steuerklasse III ist so gestaltet, dass die LSt. der zu erwartenden Jahressteuer eines Alleinverdiener-Ehepaares entspricht. Da bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse III alle ehebezogenen Entlastungen (doppelter Grundfreibetrag, doppelte Vorsorgepauschale) berücksichtigt werden, ergibt sich für den Ehegatten mit der Steuerklasse V eine verhältnismäßig hohe LSt.-Belastung. Ab 2009 sollte zusätzlich zu den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV auf Antrag (= Wahlrecht) das sog. Anteilsverfahren bei Ehegatten eingeführt werden. Beim Anteilsverfahren würde die von den beiden Arbeitnehmer-Ehegatten insgesamt zu entrichtende LSt. den beiden Ehegatten im Verhältnis ihrer Bruttoarbeitslöhne zugerechnet werden. Somit würden die steuerlichen Entlastungen nach dem Anteil am gemeinsamen Bruttoeinkommen auf die Arbeitnehmer-Ehegatten verteilt. Das Anteilsverfahren würde deshalb zu einer fairen Verteilung der LSt.-Belastung zwischen den Ehegatten führen. Regelmäßig würde der geringeren LSt.-Belastung des Ehegatten mit dem niedrigeren Arbeitslohn jedoch eine höhere LSt.-Belastung des Höherverdienenden gegenüberstehen; die Gesamtlohnsteuerbelastung würde innerhalb der Ehegatten umverteilt. Das Anteilsverfahren würde - im Vergleich zur Steuerklassenkombination III/V - zu einem genaueren LSt.-Abzug (weil die LSt.-Berechnung den gemeinsamen Jahresarbeitslohn zugrunde legt) und regelmäßig auch zu einer höheren Gesamtbelastung beim LSt.-Abzug führen. Letztlich hat jedoch der Deutsche Bundestag das Gesetz ohne die Regelungen zum Anteilsverfahren beschlossen. Zur rechtzeitigen Umsetzung des Koalitionsvertrags beabsichtigen die Koalitionsfraktionen jedoch weiterhin zum 1. 1. 2009 ein geeignetes Anteilssystem einzuführen. Zur Umsetzung dieses Vorhabens haben sie die Bundesregierung gebeten, weitere Verfahren in die erforderliche Prüfung einzubeziehen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 14 4. Mittelfristige Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte Das herkömmliche LSt.-Kartenverfahren führt zu Medienbrüchen, weil die bei den Gemeinden und den FA elektronisch verfügbaren Daten, die insgesamt die LSt.Abzugsmerkmale bilden, in die jährliche LSt.-Karte eingehen müssen, der Mitarbeiter diese jährlich dem Arbeitgeber vorzulegen hat, worauf der Arbeitgeber diese LSt.-Abzugsmerkmale dann wieder in die in aller Regel elektronische LSt.-Berechnung übernehmen oder auf Übereinstimmung mit den im Lohnkonto bereits gespeicherten Daten prüfen muss. Durch die Einführung der elektronischen LSt.-Abzugsmerkmale ("ElsterLohn II") soll dieser Aufwand voraussichtlich ab 2011 vermieden werden. Dabei geht es im Kern darum, den Arbeitgebern die LSt.-Abzugsmerkmale für ihre Arbeitnehmer maschinell verwertbar zur Verfügung zu stellen. Die mitgeteilten LSt.Abzugsmerkmale bleiben für die Dauer des Dienstverhältnisses anwendbar. Etwaige Änderungen werden den Arbeitgebern gezielt elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Mit dem JStG 2008 werden bereits jetzt die notwendigen rechtlichen Grundlagen für die Verfahrensumstellung getroffen. 5. Keine Abschaffung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs Bisher sind zum LSt.-Jahresausgleich Arbeitgeber verpflichtet, die am Jahresende mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Andere Arbeitgeber können den Jahresausgleich auf freiwilliger Basis durchführen. In beiden Fällen sind zahlreiche Ausschlussgründe zu beachten, z. B. bei einem Freibetrag auf der LSt.-Karte, bei Zahlungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, bei entsprechendem Antrag des Arbeitnehmers. Zum Bürokratieabbau war ab 2008 der Wegfall des betrieblichen LSt.-Jahresausgleichs geplant. Im Gesetzesbeschluss ist diese Änderung jedoch nicht mehr enthalten. Die Verpflichtung und die Möglichkeit der Arbeitgeber zur Durchführung des betrieblichen LSt.Jahresausgleichs sollen damit auch in Zukunft beibehalten werden. Hinweis: In der Folge wird auch die Vorschrift zur LSt.-Ermittlung durch den sog. permanenten LSt.Jahresausgleich beibehalten. Sie ermöglicht dem Arbeitgeber, die LSt. nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zu ermitteln. 6. Abschaffung der Zweijahresfrist bei Antragsveranlagung Der Bundesrat hatte gefordert, dass die zweijährige Frist für die Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) entfallen soll. Die Bundesregierung hat diesem Wunsch als Beitrag zum Bürokratieabbau und zu mehr Bürgerfreundlichkeit zugestimmt. Nach dem Gesetzesbeschluss wird die Zweijahresfrist abgeschafft. Die Antragsfrist war bisher häufig Gegenstand von Rechtsbehelfsverfahren, auch weil die Stpfl. kaum selbst beurteilen können, ob die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorliegen oder nicht. Ein organisatorisches Erfordernis für die Antragsfrist besteht nicht, weil die Antragsfälle in den FA nicht mehr separat verwaltet werden. Letztlich dürften die Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 15 Einspareffekte damit nach Auffassung des Gesetzgebers höher sein als die zusätzlich zu leistenden Erstattungsbeträge. Die Änderung ist erstmals für Anträge auf Veranlagung ab dem Vz. 2005 anzuwenden, weil insoweit die bisherige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen ist. Außerdem soll sie in Fällen früherer Vz. angewendet werden, in denen die Ablehnung eines Antrags auf Veranlagung zur ESt. aufgrund der bisherigen Ausschlussfrist am Tag der Verkündung des JStG 2008 noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Die Änderung hat zur Folge, dass die Frist für Antragsveranlagungen vier Jahre (= allgemeine Festsetzungsfrist) beträgt. Hinweis: Der BFH hat dem BVerfG in den Verfahren VI R 49/04 und VI R 46/05 (DB 2006 S. 2040) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Hinweis für Jahre vor 2005: Der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung war bisher gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Aufgrund der Gesetzänderung durch das JStG 2008 kann der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden. Hat das Finanzamt einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bereits abgelehnt, weil der Antrag nach Ablauf der bisherigen Zweijahresfrist eingegangen ist, und stellt der Steuerpflichtige nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheids einen erneuten Antrag, kann diesem nicht entsprochen werden, da § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2008 ausdrücklich regelt, dass § 46 Abs. 2 Nr. 8 i. d. F. des JStG 2008 für Veranlagungszeiträume vor 2005 nur anzuwenden ist wenn über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer am Tag der Verkündigung des JStG 2008 (28. 12. 2007) noch nicht bestandskräftig entschieden ist (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 001/2007 v. 20. 12. 2007). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 16 1.3 Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm Das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm v. 22. 12. 2005, BGBl 2005 I S. 3682, sieht folgende Änderungen des EStG ab 2006 vor. 1.3.1 Übersicht der lohnsteuerrelevanten Änderungen ab 2006 • Abschaffung der Steuerfreiheit für Abfindungen (§ 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz) und Übergangsgelder (§ 3 Nr. 10 Einkommensteuergesetz). Eine Übergangsregelung sieht aus Vertrauensschutzgründen die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit vor für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen. Die an Soldatinnen und Soldaten auf Zeit vor dem 1. Januar 2009 gezahlten Übergangsbeihilfen (regelmäßig die eineinhalbfachen bis sechs- bzw. achtfachen Dienstbezüge, gestaffelt nach Dienstzeit) sind nach einer Sonderregelung weiterhin steuerfrei, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde. • Aufhebung der auf jeweils 315 Euro begrenzten Steuerbefreiungen für besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes (§ 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz) • Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz, wonach Steuerberatungskosten, die keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, als Sonderausgaben abziehbar sind. 1.3.2 Einzelheiten zum Wegfall der Steuerfreiheit für Entlassungsentschädigungen ab 2006 mit Übergangsregelung bis 31.12.2007 Nach dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm ist die Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG) aufgehoben worden. Die ermäßigte Besteuerung der steuerpflichtigen Abfindungen als außerordentliche Einkünfte nach der sog. Fünftelungsregelung (§ 24 Nr. l i.V. mit § 34 EStG) bleibt - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - hingegen erhalten. Entlassungsabfindungen bleiben aber in der Sozialversicherung weiterhin beitragsfrei. Bisher (bis 2005) konnten Entlassungsabfindungen an Arbeitnehmer in Höhe von ¾ grundsätzlich 7.200 €, ¾ 9.000 € bei vollendetem 50. Lebensjahr und mindestens 15 Dienstjahren im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses und ¾ 11.000 € bei vollendetem 55. Lebensjahr und mindestens 20 Dienstjahren im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses steuer- und beitragsfrei geleistet werden. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 17 Die Neuregelung, d.h. die Aufhebung der begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungsabfindungen, ist grundsätzlich zum 1.1.2006 in Kraft getreten. § 52 wird wie folgt geändert: „(4a) § 3 Nr. 9 in der bis zum31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen. § 3 Nr. 10 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen, und für an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vor dem 1. Januar 2009 gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde.“ Soweit dem Arbeitnehmer allerdings die Abfindung aufgrund eines bereits vor dem 1.1.2006 entstandenen individualisierten Anspruchs vor dem 1.1.2008 zufließt, kann die Steuerfreiheit weiterhin in der bisherigen Höhe beansprucht werden (§ 52 Abs. 4a Satz l EStG (neu)). Dies bedeutet, dass ein Aufhebungsvertrag (einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vereinbarung über Abfindung), ein Abwicklungsvertrag (Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Vereinbarung über Zahlung einer Abfindung) oder ein gerichtlicher Vergleich (vergleichbar dem Abwicklungsvertrag) spätestens bis zum 31.12.2005 wirksam geschlossen worden sein muss. Allein der Abschluss eines Sozialplans oder eines Tarifvertrags vor dem 1.1.2006 reicht hingegen nicht aus. In diesen Fällen bedarf es vielmehr zusätzlich einer noch in 2005 im Geltungsbereich dieses Sozialplans oder Tarifvertrags konkret ausgesprochenen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Abfindung ergibt sich nämlich erst dann aus dem Sozialplan bzw. Tarifvertrag. Spricht der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus mit dem Angebot einer Abfindung, wenn der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage erhebt (§ 1a KSchG), kann nach der Übergangsregelung die Steuerfreiheit noch dann zur Anwendung kommen, wenn diese 3-Wochen-Frist vor dem 1.1.2006 abläuft oder aber der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt wirksam auf sein Klagerecht verzichtet. Da der Anspruch auf die Abfindung erst mit Ablauf der Frist wirksam entsteht, genügt m. E. allein das Angebot des Arbeitgebers nach § 1a KSchG noch nicht. Aus Gründen der Gleichbehandlung soll die Steuerfreiheit auch dann in der bisherigen Höhe weiter anzuwenden sein, wenn dem Arbeitnehmer eine Abfindung aufgrund einer vor dem 1.1.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung (Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil, § 9 und § 10 KSchG) oder einer am 31.12.2005 bereits anhängigen Klage vor dem 1.1.2008 gezahlt wird. Beispiel 1 Paul Panter (56 Jahre, 30 Jahre betriebszugehörig) erhält aufgrund eines im November 2005 geschlossenen Auflösungsvertrags im Juni 2006 eine Abfindung von 20.000 €. Lösung 1 Die im Juni 2006 gezahlte Abfindung ist in Höhe von 11.000 € Steuer- und beitragsfrei. Der den Freibetrag übersteigende Teil der Abfindung in Höhe von 9.000 € kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 i.V. mit § 34 EStG ermäßigt besteuert werden (sog. Fünftelungsregelung). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 18 Beispiel 2 Paul Panter (50 Jahre, 20 Jahre betriebszugehörig) erhält aufgrund eines im Dezember 2005 geschlossenen Abwicklungsvertrags im Juni 2007 und Januar 2008 eine Abfindungsrate von jeweils 8.000 €. Lösung 2 Der im Juni 2007 gezahlte Teilbetrag ist in voller Höhe Steuer- und beitragsfrei. Der im Januar 2008 gezahlte Teilbetrag ist hingegen voll steuerpflichtig, allerdings weiterhin beitragsfrei. Der nach der alten Regelung des § 3 Nr. 9 EStG für den zweiten Teilbetrag noch verbleibende steuerfreie Betrag von 1.000 € geht hingegen verloren. Zwar ist die Voraussetzung des in 2005 abgeschlossenen „Abfindungsvertrags" erfüllt, allerdings erfolgt die Zahlung des zweiten Teilbetrags zu spät. Beispiel 3 Aufgrund eines im November 2005 geschlossenen Abwicklungsvertrags wird das Arbeitsverhältnis von Paul Panter zum 31.12.2006 beendet (Paul Panter, 50 Jahre, 20 Jahre betriebszugehörig) und es werden insgesamt 16.000 € Abfindung an Paul Panter gezahlt. Die Abfindung wird in monatlichen Teilbeträgen von jeweils 1.000 € beginnend ab 1.1.2007 gezahlt: also bis 31.12.2007 insgesamt 12.000 € und 4.000 € ab 1.1.2008. Lösung 3 In diesem Fall kann Paul Panter dem ihm nach der alten Rechtslage insgesamt zustehenden steuerfreien Betrag in Höhe von 9.000 € voll ausnutzen, da die entsprechenden Teilbeträge noch vor dem 1.1.2008 gezahlt wurden. Beispiel 4 (Sozialplan): Ein im Dezember 2005 (oder früher) vereinbarter Sozialplan sieht für alle Beschäftigten der Firma Infinion, deren Arbeitsverhältnis in 2006 aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung vorzeitig endet, eine Abfindung von 8.000 € vor. Paul Panter wird im Januar 2006 im Rahmen des Sozialplans gekündigt, sein Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2006. Die Abfindung fließt ihm am 1.1.2007 zu. Lösung 4 Die Abfindung ist in voller Höhe steuerpflichtig, denn obwohl diese noch vor dem 1.1.2008 gezahlt wurde, bestand vor dem 1.1.2006 noch kein konkreter Anspruch auf die Abfindung mangels konkreter Kündigung des Paul Panter im Rahmen des Sozialplans. Dass der Sozialplan bereits vor dem 1.1.2006 geschlossen wurde, ist allein nicht ausreichend. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 1.3.3 Seite 19 Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung BMF v. 21.12.2007 - IV B 2S 2144/07/0002 Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 ( BGBl 2005 I S. 3682, BStBl 2006 I S. 79) wurde der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ausgeschlossen. Steuerberatungskosten sind nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung Folgendes: 1. Begriffsbestimmung 1 Steuerberatungskosten umfassen alle Aufwendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen. Hierzu zählen insbesondere solche Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die Inanspruchnahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und zur Wahrung seiner steuerlichen Rechte entstehen (§§ 1 und 2 StBerG). Dazu gehören auch die damit zwangsläufig verbundenen und durch die Steuerberatung veranlassten Nebenkosten ( BFH vom 12. Juli 1989 , BStBl 1989 II S. 967), wie Fahrtkosten zum Steuerberater und Unfallkosten auf dem Weg zum Steuerberater. Steuerberatungskosten sind u.a. auch Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen, Aufwendungen für Steuerfachliteratur und sonstige Hilfsmittel (z.B. Software). 2 Nicht zu den Steuerberatungskosten zählen u.a. Rechtsanwaltskosten, die der Steuerpflichtige aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zum begrenzten Realsplitting zu erlangen oder die für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren (> BFH vom 20. September 1989 , BStBl 1990 II S. 20) anfallen. 2. Zuordnung zu den Betriebsausgaben/Werbungskosten 3 Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen (> BFH vom 18. November 1965 , BStBl 1966 III S. 190) oder im Zusammenhang mit Betriebssteuern (z.B. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke) oder Investitionszulagen für Investitionen im einkünfterelevanten Bereich stehen. Die Ermittlung der Einkünfte umfasst die Kosten der Buchführungsarbeiten und der Überwachung der Buchführung, die Ermittlung von Ausgaben oder Einnahmen, die Anfertigung von Zusammenstellungen, die Aufstellung von Bilanzen oder von Einnahmenüberschussrechnungen, die Beantwortung der sich dabei ergebenden Steuerfragen, soweit es sich nicht um Nebenleistungen nach § 12 Nr. 3 EStG handelt und die Kosten der Beratung. Zur Ermittlung der Einkünfte zählt auch das Ausfüllen des Vordrucks Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 20 3. Zuordnung zu den Kosten der Lebensführung 4 Das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung gehören nicht zur Einkunftsermittlung. Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen, die die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen betreffen oder im Zusammenhang mit der Ermittlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen stehen, sind als Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen (> BFH vom 12. Juli 1989 , BStBl 1989 II S. 967). 5 Zu den der Privatsphäre zuzurechnenden Aufwendungen zählen auch die Steuerberatungskosten. die: durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse veranlasst sind, im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten stehen, die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, das Kindergeld oder die Eigenheimzulage betreffen. 4. Zuordnung zur Betriebs-/Berufssphäre oder zur Privatsphäre 6 Steuerberatungskosten, die für Steuern entstehen, die sowohl betrieblich/beruflich als auch privat verursacht sein können, sind anhand ihrer Veranlassung den Aufwendungen nach Rdnr. 3 oder 4 zuzuordnen (z.B. Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Zweitwohnungssteuer, Gebühren für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO). Als Aufteilungsmaßstab dafür ist grundsätzlich die Gebührenrechnung des Steuerberaters heranzuziehen. 5. Zuordnung gemischt veranlasster Aufwendungen 7 Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen, die unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Rdnrn. 3 und 4 sowohl betrieblich/beruflich als auch privat veranlasst sind, wie z.B. Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine. Anschaffungskosten für Steuerfachliteratur zur Ermittlung der Einkünfte und des Einkommens, Beratungsgebühren für einen Rechtsstreit, der sowohl die Ermittlung von Einkünften als auch z.B. den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen umfasst, ist im Rahmen einer sachgerechten Schätzung eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen einer Vereinbarung einer Pauschalvergütung nach § 14 der StBGebV. 8 Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i.H.v. 50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum zu folgen. Beispiel: Der Steuerpflichtige zahlt in 01 einen Beitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein i.H.v. 120 Euro. Davon ordnet er 100 Euro den Werbungskosten zu; diese Zuordnung ist nicht zu beanstanden. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 21 6. Zuordnung der Steuerberatungskosten bei Körperschaften 9 Auf Körperschaften findet § 12 EStG keine Anwendung. Den Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG entstehende Steuerberatungskosten sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar. Für Körperschaften, die auch andere als gewerbliche Einkünfte erzielen, ist zwischen einkunftsbezogenen und nicht einkunftsbezogenen Aufwendungen zu unterscheiden. Den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnenden Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. 7. Anwendungszeitpunkt 10 Steuerberatungskosten, die den Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind, sind ab dem 1. Januar 2006 nicht mehr als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt des Abflusses der Aufwendungen ( § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Werden Steuerberatungskosten für den Veranlagungszeitraum 2005 vorschussweise ( § 8 StBGebV) bereits in 2005 gezahlt, so sind sie dem Grunde nach abziehbar. Eine spätere Rückzahlung aufgrund eines zu hohen Vorschusses mindert die abziehbaren Aufwendungen des Veranlagungszeitraumes 2005. Ein bereits bestandskräftiger Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (> BFH vom 28. Mai 1998 , BStBl 1999 II S. 95). Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 22 1.4 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung Zielten alle bisherigen Änderungen des Steuerrechts in der 16. Legislaturperiode schwerpunktmäßig darauf, die schwindenden Steuereinnahmen zu stabilisieren, enthält dieses Gesetz erstmals ausschließlich steuerlich entlastende Maßnahmen, von denen der Gesetzgeber sich positive Impulse für mehr Investitionen und Beschäftigung erhofft. 1.4.1 Kinderbetreuungskosten ab 2006 Sollte nach der Intention des ursprünglichen Gesetzentwurfs der Bundesregierung primär die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden, enthält das nunmehr verabschiedete Gesetz praktisch eine vollständige Neuregelung des Bereichs der Kinderbetreuungskosten. a) „Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten” Mit dem neu eingefügten § 4f EStG werden „erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten” steuerlich erstmals nicht mehr wie Kosten der privaten Lebensführung behandelt, sondern den Betriebsausgaben (bzw. durch Ausdehnung auf Überschusseinkünfte den Werbungskosten) gleichgestellt. Damit können Kinderbetreuungsaufwendungen von erwerbstätigen Eltern „wie” Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden. „Erwerbsbedingt” sind Aufwendungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kinds i. S. des § 32 EStG, die wegen der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen. Voraussetzung ist, dass das Kind entweder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Abzugsfähig sind zwei Drittel der getätigten Aufwendungen, höchstens 4 000 € je Kind. Sie können bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit „wie” Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Das verbleibende Drittel der Aufwendungen ist nicht abziehbar. Der geschilderte Grundtatbestand betrifft erwerbstätige Alleinerziehende. Leben beide Elternteile zusammen, sind Betreuungsaufwendungen nur abziehbar, wenn auch beide erwerbstätig sind. Zum Abzug ist der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Haben beide Elternteile Aufwendungen getragen, können je Kind insgesamt nur maximal 4 000 € wie Betriebsausgaben geltend gemacht werden. In diesem Fall ist der Betrag bei beiden Elternteilen je zur Hälfte zu berücksichtigen, es sei denn, die Steuerpflichtigen wählen eine andere Aufteilung. Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht) sind nicht nach § 4f EStG berücksichtigungsfähig. Um Missbrauch vorzubeugen und zur Bekämpfung von Schwarzarbeit werden als weitere Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit eine Rechnung und als zusätzlicher Nachweis der Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 23 Zahlung ein Kontobeleg gefordert. Als Rechnung in diesem Sinne gilt z. B. auch der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Kindergartengebühren. Ist das Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der als Betriebsausgabe zu berücksichtigende Betrag auf das den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kinds notwendige und angemessene Maß zu kürzen. Als Maßstab ist die Ländergruppeneinteilung im Schreiben des BMF v. 17. 11. 2003 - S 2285 ( BStBl 2003 I S. 637) heranzuziehen. Für beschränkt steuerpflichtige Eltern ist die Anwendung des § 4f EStG hingegen ausgeschlossen (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG). Soweit Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG „wie” Betriebsausgaben abgezogen werden, schlagen diese bei gewerblichen Einkünften außerdem auf die Gewerbesteuer durch und mindern entsprechend auch den Gewerbeertrag. b) Ausdehnung auf Überschusseinkünfte Der Grundtatbestand der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten in § 4f EStG regelt unmittelbar nur den Betriebsausgabenabzug bei den Gewinneinkunftsarten. Durch eine Änderung in § 9 Abs. 5 EStG wird die Abziehbarkeit derartiger Aufwendungen auf den Bereich der Überschusseinkünfte ausgedehnt, die damit „wie” Werbungskosten abziehbar sind. Auch § 9 Abs. 5 EStG ist für beschränkt Steuerpflichtige nicht anwendbar. In § 9a EStG ist eine Ergänzung aufgenommen worden, die klarstellt, dass Aufwendungen i. S. des § 4f EStG neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen werden können. Sowohl § 4f EStG als auch § 9 Abs. 5 EStG sind erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die diesen zugrunde liegenden Betreuungsleistungen nach dem 31. 12. 2005 erbracht worden sind (§ 52 Abs. 12c und Abs. 23c EStG). c) Abgrenzung zu Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen Durch Ergänzungen in den §§ 10, 33 und 35a EStG wird sichergestellt, dass Aufwendungen, die unter § 4f EStG oder § 9 Abs. 5 EStG fallen, weder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen noch im Rahmen des § 35a EStG berücksichtigt werden können. d) Sonderausgabenabzug Eine Betreuung und Förderung von Kindern im Alter von drei bis fünf Jahren – insbesondere in Kindergärten und Kindertageseinrichtungen – ist unabhängig von der Berufstätigkeit der Eltern sozial- und bildungspolitisch erwünscht. Um Betreuungskosten für diese Kinder bei allen Eltern künftig steuerlich berücksichtigen zu können, wird mit dem neu eingefügten § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG unter bestimmten Voraussetzungen die Abziehbarkeit von Betreuungsaufwendungen auch für solche Fälle zugelassen, in denen keine erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten vorliegen. Danach sollen alle Eltern mit Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, höchstens 4 000 € je Kind, als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen können. Damit soll berücksichtigt werden, dass typischerweise bei allen Eltern mit Kindern in dieser Altersgruppe Kinderbetreuungskosten – Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 24 im Wesentlichen Kindergartenbeiträge – anfallen, unabhängig von Erwerbstätigkeit, Behinderung, Krankheit oder Ausbildung der Eltern. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG regelt den Sonderausgabenabzug für Betreuungsleistungen in Fällen, in denen ein Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Auch in diesen Fällen können für jedes zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kind, das entweder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, zwei Drittel der getätigten Aufwendungen, höchstens 4 000 €, als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Bei zusammenveranlagten Eltern muss eine der genannten Voraussetzungen bei beiden Eltern vorliegen, oder der Elternteil, bei dem dies nicht der Fall ist, muss erwerbstätig sein. Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen können weder nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 noch nach Nr. 8 EStG berücksichtigt werden. Auch beim Sonderausgabenabzug muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung auf das Konto des Empfängers nachgewiesen werden. Die Regelungen sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden, sowohl Zahlung als auch Leistung müssen nach dem 31. 12. 2005 erfolgt sein. e) Aufteilung bei getrennter Veranlagung Kinderbetreuungskosten können grundsätzlich bei dem Elternteil berücksichtigt werden, der sie geleistet hat. Bei Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, kommt es für den Abzug von Sonderausgaben nicht darauf an, welcher der Ehegatten sie geleistet hat. In den Fällen, in denen die Ehegatten die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG beantragen, muss eine Zuordnung der Kinderbetreuungskosten erfolgen. Aus Vereinfachungsgründen werden die entsprechenden Aufwendungen den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet. Auf gemeinsamen Antrag ist auch eine anderweitige Aufteilung möglich. f) Aufhebung des § 33c EStG Da die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nunmehr in den §§ 4f, 9 Abs. 5 und § 10 EStG geregelt ist, wird die bisher geltende Vorschrift des § 33c EStG aufgehoben. Für viele Familien führt die Neuregelung zu einer verbesserten steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten, da nun auch dann zwei Drittel der Aufwendungen geltend gemacht werden können, wenn diese den bereits im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (durch den Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) berücksichtigten Betreuungsbedarf eines Kinds nicht übersteigen. g) Fazit Auch wenn die Änderungen im Grundsatz zu einer verbesserten steuerlichen Anerkennung der Kosten für die Betreuung von Kindern führen, ist dieser Regelungsbereich (einschließlich der erforderlichen Abgrenzungen zu den Regelungen in den §§ 33a und 35a EStG) durch die stärkere Ausdifferenzierung einzelner Fallgruppen komplexer und unübersichtlicher geworden. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 25 h) Übersicht Die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten stellt sich somit zusammenfassend wie folgt dar: Ist das Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähige Betrag gem. § 4f Satz 4, § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3, Nr. 8 Satz 5 EStG nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat zu kürzen. Dies geschieht unter Heranziehung der Grundsätze des BMF-Schreibens v. 17. 11. 2003 - S 2285, BStBl 2003 I S. 637 (ergänzt durch BMF-Schreiben v. 9. 2. 2005 - S 2285, BStBl 2005 I S. 369). Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 19.01.2007 ein Anwendungsschreiben zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (§§ 4 f, 9 Abs. 5 Satz 1, 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG) herausgegeben. Siehe BMF vom 19.01.2007 unter Tz 1.4.2 auf Seite 26 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 1.4.2 Seite 26 Kinderbetreuungskosten: BMF vom 19.01.2007 Das Bundesfinanzministerium hat ein Anwendungsschreiben zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (§§ 4 f, 9 Abs. 5 Satz 1, 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG) herausgegeben (I. Allgemeine Voraussetzungen, II. Besondere Voraussetzungen, III. Ausschluss eines weiteren Abzugs und Übergangsregelung). BMF 19.1.2007, IV C 4 - S 2221 - 2/07, Abdr. in BStBl; BStBl 2007 I S. 184 Bezug: Sitzung ESt VII/06 - TOP 9; BMF-Schreiben vom 18.12.2006, IV C 4 - S 2000 - 34/06 IV; Schreiben des Thüringer Finanzministeriums vom 20.12.2006, S 2221 A - 58/06 - 201.3 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006 Folgendes: I. Allgemeine Voraussetzungen 1. Dienstleistungen zur Betreuung 1 Betreuung im Sinne der §§ 4 f, 9 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d.h. die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Berücksichtigt werden können danach z.B. Aufwendungen für - - 2 die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen, die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern, die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen, die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben (BFH-Urteil vom 17.11.1978, BStBl 1979 II S. 142). Aufwendungen für Kinderbetreuung durch einen Angehörigen des Steuerpflichtigen können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden. So können z.B. nach dem BFH-Urteil vom 6.11.1997 (BStBl 1998 II S. 187) Aufwendungen für eine Mutter, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, nicht berücksichtigt werden. Auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft zwischen dem Steuerpflichtigen und der Betreuungsperson ist eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nicht möglich. Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, können nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt werden. 2. Aufwendungen 3 Zu berücksichtigen sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren, sonstige Sachleistungen) für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z.B. Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Wird z.B. bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 29.8.1986, BStBl 1987 II S. 167). Eine Gehaltsreduzierung, die dadurch entsteht, dass der Steuerpflichtige seine Arbeitszeit zugunsten der Betreuung seiner Kinder kürzt, stellt keinen Aufwand für Kinderbetreuung dar. Für Sachleistungen gilt § 8 Abs. 2 EStG entsprechend. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 27 4 Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für Betreuungsleistungen als auch für andere Leistungen gezahlt, ist mit Ausnahme der in RdNr. 7 bezeichneten Fälle gegebenenfalls eine Aufteilung im Schätzungswege vorzunehmen. Von einer Aufteilung ist abzusehen, wenn die anderen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind. 5 Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen in der Regel sowohl Aufwendungen für die Betreuung der Kinder als auch für leichte Hausarbeiten an. Wird in einem solchen Fall der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen (z.B. durch Festlegung der Tätigkeiten im Vertrag und entsprechende Aufteilung des Entgelts), kann ein Anteil von 50 Prozent der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden. 6 Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis- oder Reitunterricht) sind nicht zu berücksichtigen. Auch Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 28.11.1986, BStBl 1987 II S. 490). 7 Werden für eine Nachmittagsbetreuung in der Schule Elternbeiträge erhoben und umfassen diese nicht nur eine Hausaufgabenbetreuung, so sind Entgeltanteile, die z.B. auf Nachhilfe oder bestimmte Kurse (z.B. Computerkurs) oder auf eine etwaige Verpflegung entfallen, nicht zu berücksichtigen. Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nur möglich, wenn eine entsprechende Aufschlüsselung der Beiträge vorliegt. 8 Soweit Kinderbetreuungskosten im Rahmen einer Tätigkeit geltend gemacht werden, für die der Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln ist, gelten für die zeitliche Zuordnung der Aufwendungen die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze. Im Übrigen gilt § 11 EStG. 9 Bei beschränkter Steuerpflicht kann der Steuerpflichtige keine Aufwendungen für Kinderbetreuung wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. als Sonderausgaben geltend machen (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG). 3. Haushaltszugehörigkeit 10 Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist. Auch in Fällen, in denen der Steuerpflichtige mit seinem Kind in der Wohnung seiner Eltern oder Schwiegereltern oder in Wohngemeinschaft mit anderen Personen lebt, ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes als gegeben anzusehen. Haushaltszugehörigkeit erfordert ferner eine Verantwortung für das materielle (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes. Eine Heimunterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt des Steuerpflichtigen regelmäßig aufhält (BFH-Urteil vom 14.11.2001, BStBl 2002 II S. 244). Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich die Meldung des Kindes maßgebend. Gleichwohl kann ein Kind ausnahmsweise zum Haushalt eines Elternteils gehören, bei dem es nicht gemeldet ist, wenn der Steuerpflichtige dies nachweist oder glaubhaft macht. Die Zahlung des Kindergeldes an einen Elternteil ist ein weiteres Indiz für die Zugehörigkeit des Kindes zu dessen Haushalt. In Ausnahmefällen kann ein Kind auch zu den Haushalten beider getrennt lebender Elternteile gehören (BFH-Urteil vom 14.4.1999, BStBl 1999 II S. 594). 4. Berechtigter Personenkreis 11 Zum Abzug von Kinderbetreuungskosten ist grundsätzlich nur der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Etwas anderes gilt nur bei verheirateten Eltern (Rdnr. 29) oder wenn gegenüber dem FA eine einvernehmliche andere Aufteilung angezeigt wurde (Rdnr. 33 und 34). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 12 Seite 28 Aufwendungen zur Betreuung von Stiefkindern und Enkelkindern können nicht berücksichtigt werden, da es sich insoweit nicht um Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG handelt. 5. Höchstbetrag 13 Betreuungskosten sind in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr, abziehbar. 14 Beispiel: Bei einem verheirateten Elternpaar mit einem Kind sind beide Elternteile erwerbstätig. Im Juni des Jahres erleidet ein Elternteil einen Unfall und kann einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen, weil er als Folge des Unfalls behindert ist. Kinderbetreuungskosten sind im Kalenderjahr in Höhe von 12.000 Euro angefallen. Lösung: Unabhängig davon, nach welcher Vorschrift (§§ 4 f, 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG) die Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind, können insgesamt im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr nur zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, abgezogen werden. 15 Haben bei zusammenlebenden Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, beide Elternteile Kinderbetreuungskosten getragen, ist das nicht abziehbare Drittel bei jedem Elternteil entsprechend der Höhe seiner Aufwendungen zu ermitteln. 16 Der Höchstbetrag beläuft sich auch bei einem Elternpaar, das entweder gar nicht oder nur zeitweise zusammengelebt hat, auf 4.000 Euro je Kind für das gesamte Kalenderjahr. Eine Aufteilung auf die Zeiträume des gemeinsamen Haushalts bzw. der getrennten Haushalte ist nicht vorzunehmen. Grundsätzlich sind die Kinderbetreuungskosten bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind sie bei jedem Elternteil nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro zu berücksichtigen, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung. Eine abweichende Aufteilung kommt z.B. dann in Betracht, wenn der Höchstbetrag unter Berücksichtigung der getragenen Aufwendungen bei einem Elternteil 2.000 Euro überschreitet, bei dem anderen Elternteil aber nicht erreicht wird. 17 Der Umstand, dass im Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten nicht regelmäßig geleistet worden sind, führt nicht zu einer zeitanteiligen Ermäßigung des Höchstbetrags. Wenn in dem Zeitraum, in dem alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (z.B. Erwerbstätigkeit beider Elternteile nur im zweiten Halbjahr eines Jahres), Aufwendungen für Kinderbetreuung in Höhe von 6.000 Euro anfallen, können davon zwei Drittel bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind abgesetzt werden. 18 Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für das gesamte Kalenderjahr vor, sind aber für das gesamte Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten angefallen, so sind die Kinderbetreuungskosten den jeweiligen Zeiträumen zuzuordnen. Ist dies nicht möglich, weil für das gesamte Kalenderjahr lediglich ein Gesamtbetrag ausgewiesen wird, sind die Aufwendungen im Verhältnis der jeweiligen Zeiträume aufzuteilen, in denen die Voraussetzungen vorgelegen bzw. nicht vorgelegen haben. Für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen vorgelegen haben, können die anteiligen Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln, höchstens 4.000 Euro je Kind, berücksichtigt werden. 19 Ist das zu betreuende Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der Höchstbetrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Die für die einzelnen Staaten in Betracht kommenden Kürzungen ergeben sich aus der Ländergruppeneinteilung, die durch BMF-Schreiben bekannt gemacht wird, zuletzt durch BMF-Schreiben vom 17.11.2003 (BStBl 2003 I S. 637) unter Berücksichtigung der Änderung vom 9.2.2005 (BStBl 2005 I S. 369). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 29 6. Nachweis 20 Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung müssen durch Vorlage einer Rechnung und - bei Geldleistungen zusätzlich - durch die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden. Es muss sich dabei nicht um eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handeln. 21 Einer Rechnung stehen gleich - bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob der zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossene schriftliche (Arbeits-) Vertrag, - bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren, - bei Au-pair-Verhältnissen ein Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ein Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt, - eine Quittung, z.B. über Nebenkosten zur Betreuung, wenn die Quittung genaue Angaben über die Art und Höhe der Nebenkosten enthält. Ansonsten sind Nebenkosten nur zu berücksichtigen, wenn sie in den Vertrag oder die Rechnung aufgenommen worden sind. 22 Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am ElectronicCash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen und Barschecks können nicht anerkannt werden. II. Besondere Voraussetzungen 1. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten im Sinne der §§ 4 f und 9 Abs. 5 Satz 1 EStG a) Erwerbstätigkeit 23 Ein Steuerpflichtiger ist erwerbstätig, wenn er einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft des Steuerpflichtigen erfordert (BFH-Urteil vom 16.5.1975, BStBl 1975 II S. 537: Studium ist keine Erwerbstätigkeit; das Gleiche gilt für Vermögensverwaltung und Liebhaberei). Daraus folgt, dass es sich auch bei einem Minijob oder einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, z.B. einer stundenweisen Aushilfstätigkeit, um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes handeln kann. Bei einer Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden pro Woche kann davon ausgegangen werden, dass die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt anfallen. Bei zusammenlebenden Elternteilen liegen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nur vor, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. 24 Wird die Erwerbstätigkeit z.B. durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Urlaub unterbrochen, können auch die während der Zeit der Unterbrechung entstandenen Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, längstens jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten. b) Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Betriebsausgabenpauschale 25 Sind die Kinderbetreuungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit entstanden, können sie nach § 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Diese Kinderbetreuungskosten können auch bereits im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (§ 39 a EStG). Die Mindestgrenze des § 39 a Abs. 2 Satz 4 EStG (600 Euro) ist zu beachten. 26 Kinderbetreuungskosten im Zusammenhang mit Gewinneinkünften, für die eine besondere Betriebsausgabenpauschale (H 18.2 EStH 2005) in Anspruch genommen wird, können zusätzlich zur Pauschale gesondert abgezogen werden. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 27 Seite 30 In den vorgenannten Fällen sind die Kinderbetreuungskosten bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte nach dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. der besonderen Betriebsausgabenpauschale abzuziehen. c) Zuordnung der Aufwendungen 28 Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind grundsätzlich bei der Einkunftsquelle zu berücksichtigen, durch die sie verursacht worden sind. Sind die Kinderbetreuungskosten durch mehrere Einkunftsquellen verursacht, ist aus Vereinfachungsgründen der Aufteilung der Aufwendungen durch den Steuerpflichtigen oder der Zuordnung zu einer Einkunftsquelle zu folgen. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten kann auch zu einem Verlust führen und den Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) mindern. Bei einer gesonderten sowie einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte sind die Kinderbetreuungskosten in die Feststellung der Einkünfte mit einzubeziehen und dem Wohnsitzfinanzamt nachrichtlich mitzuteilen. 29 Bei verheirateten Eltern, die beide erwerbstätig sind und die beide Aufwendungen für Kinderbetreuung getragen haben, sind die Aufwendungen - unabhängig von der Veranlagungsart - grundsätzlich bei der Einkunftsquelle des jeweiligen Elternteils zu berücksichtigen. Hat ein Elternteil mehrere Einkunftsquellen, gelten die Ausführungen im vorhergehenden Absatz entsprechend. 2. Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG a) Ausbildung 30 Wird die Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert, können die Kinderbetreuungskosten nach §§ 4 f, 9 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG berücksichtigt werden. 31 Wird die Ausbildung unterbrochen, können auch die während der Zeit der Unterbrechung entstandenen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, längstens jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten. Das Gleiche gilt, wenn in einer Übergangszeit nach Beendigung der Ausbildung und vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Kinderbetreuungskosten anfallen. b) Nachweis einer Behinderung oder Krankheit 32 Ein Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG kommt in Betracht, wenn einer der Elternteile körperlich, geistig oder seelisch behindert im Sinne des § 33 b EStG ist. Der entsprechende Nachweis ist nach § 65 EStDV zu führen. Eine Krankheit ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. c) Zuordnung der Aufwendungen 33 Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben kommt es bei verheirateten Eltern, die nach § 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nicht darauf an, wer die Aufwendungen geleistet hat (R 10.1 EStR 2005). In den Fällen einer getrennten Veranlagung nach § 26 a EStG werden die Aufwendungen wie bei einer Zusammenveranlagung ermittelt und bei jedem Elternteil zur Hälfte abgezogen, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung (§ 26 a Abs. 2 Satz 1 EStG). 34 Bei nicht verheirateten Eltern ist der Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies gegenüber dem FA anzeigen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 31 III. Ausschluss eines weiteren Abzugs und Übergangsregelung 1. Ausschluss eines weiteren Abzugs 35 Aufwendungen für Kinderbetreuung sind vorrangig wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§§ 4 f und 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) zu berücksichtigen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hierfür nicht vor, ist zu prüfen, ob ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG in Betracht kommt. Ist dies nicht der Fall, können Aufwendungen für Kinderbetreuung eventuell nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt werden. Ist ein Abzug weder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch als Sonderausgaben möglich, kann unter Umständen ein Abzug im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 a Abs. 3 EStG) oder eine Berücksichtigung im Rahmen des § 35 a EStG erfolgen. 36 Erfüllen Kinderbetreuungskosten grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. als Sonderausgaben, kommt ein Abzug nach § 35 a EStG nicht mehr in Betracht (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 EStG). Auf den tatsächlichen Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. als Sonderausgaben kommt es nicht an. Dies gilt nicht nur für das nicht abziehbare Drittel der Aufwendungen, sondern auch für die Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind übersteigen. 2. Übergangsregelung 37 Die Vorschriften zur steuerlichen Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten sind rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres 2006 anzuwenden. Da das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung erst am 26.4.2006 ausgefertigt worden ist, konnten die Steuerpflichtigen die Nachweiserfordernisse zu Beginn des Kalenderjahres 2006 noch nicht beachten. Liegt grundsätzlich ein Nachweis über getätigte Aufwendungen, z.B. eine Bestätigung der Tagesmutter, vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Geltendmachung von Aufwendungen für Kinderbetreuung, die bis zum 31.12.2006 getätigt worden sind, keine Rechnungen und Kontobelege vorgelegt werden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 32 1.4.3 Haushaltsnahe Dienstleistungen ab 2006 Mit dem Ziel, private Haushalte als Feld für neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern, wird der Anwendungsbereich des § 35a Abs. 2 EStG erheblich ausgeweitet. Faktisch werden nun drei Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen unterschieden. Dabei kann eine konkrete Dienstleistung jeweils nur einer der Regelungsalternativen zugeordnet werden; eine Aufteilung derselben Dienstleistung (also eine kumulative Geltendmachung von Teilleistungen) ist nicht möglich. Bei Inanspruchnahme verschiedener Dienstleistungen kann ein Steuerpflichtiger jedoch alle Regelungsalternativen mit ihren jeweiligen Förderungshöchstbeträgen in einem Veranlagungszeitraum auch kumulativ in Anspruch nehmen. Als Folge des erweiterten Anwendungsbereichs ist die Regelung damit nicht nur unübersichtlicher, sondern auch komplizierter geworden. Die Regelung unterscheidet zwischen einem allgemeinen Grundtatbestand der haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 erste Alternative EStG), Pflegeleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative EStG) und bestimmten Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). § 35a [Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen] (2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Satz 2 sind und in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen; dieser Betrag erhöht sich für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der vorstehend genannten gepflegten oder betreuten Person erbracht werden, auf 1 200 Euro. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen oder unter die §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Voraussetzung für die Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. Das Bundesfinanzministerium hat am 26.10.2007, DB 2007 S. 2450 ein neues Anwendungsschreiben zu § 35 a EStG veröffentlicht Das Schreiben ist ab VZ 2006 anzuwenden und ersetzt ab diesem Zeitraum die BMF-Schreiben vom 1.11.2004 (BStBl 2004 I S. 958) und vom 3.11.2006 (BStBl 2006 I S. 711). Siehe BMF vom 26.10.2007 unter Tz 1.4.4 auf Seite26 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 1.4.4 Seite 33 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, BMF vom 26.10.2007: BMF 26.10.2007, IV C 4 - S 2296-b/07/0003, DB 2007 S. 2450 Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Anwendungsschreiben zu § 35 a EStG veröffentlicht Das Schreiben ist ab VZ 2006 anzuwenden und ersetzt ab diesem Zeitraum die BMF-Schreiben vom 1.11.2004 (BStBl 2004 I S. 958) und vom 3.11.2006 (BStBl 2006 I S. 711). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 35 a EStG Folgendes: I. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen im Sinne des § 35 a EStG 1. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG) 1 Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Er verlangt eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sofern die Aufwendungen nicht dem Grunde nach unter die §§ 4 f, 9 Abs. 5 Satz 1 oder § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG fallen - und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter. 2. Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 a SGB IV (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) 2 Die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Steuerpflichtige nur beanspruchen, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 a SGB IV handelt. Es handelt sich nur dann um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jedes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 a SGB IV nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigt ist, weil hiernach nur geringfügige Beschäftigungsverhältnisse erfasst werden, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt werden. § 8 a SGB IV setzt dagegen lediglich voraus, dass die geringfügige Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist. Da Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können, sind von diesen eingegangene geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigt (zur Berücksichtigung siehe Rdnr. 8). 3. Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG) 3 Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können, kann zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (§§ 1360, 1356 Abs. 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern (§ 1619 BGB) ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht begründet werden. Dies gilt entsprechend für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft kann regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt und es deshalb an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 4 Seite 34 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z.B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben), können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden. 4. Haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG) 5 Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird, wie z.B.: - Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Fensterputzer), - Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes), - Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden). 6 Personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Leistungen können jedoch zu den Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne der Rdnr. 9 gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind. 7 Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z.B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen). 8 Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen gehören - abzüglich Erstattungen Dritter - ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden, sind als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. 9 Für Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI besteht, die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, verdoppelt sich der Höchstbetrag der Steuerermäßigung (§ 35 a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG). Dies gilt nicht für Aufwendungen von Personen der sog. Pflegestufe 0, die nach dem BFH-Urteil vom 10.5.2007 (Az. III R 39/05) ihnen gesondert in Rechnung gestellte Pflegesätze nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend machen können. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid oder -mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflichtversicherung durchführt, durch ein amtsärztliches Attest oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu führen. Die Steuerermäßigung steht neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu, wenn sie für Pflegeoder Betreuungsleistungen aufkommen, die im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, d.h. es führen nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung, die nicht durch die Verwendung der Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden können. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z.B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden. 10 Nimmt die pflegebedürftige Person den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35 a Abs. 2 EStG bei ihr aus. Das Gleiche gilt für einen Angehörigen, wenn der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf ihn übertragen wird. Nimmt der Angehörige den Pflege-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 6 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35 a Abs. 2 EStG bei ihm aus. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 35 5. Haushalt des Steuerpflichtigen 11 Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung bzw. die Handwerkerleistung in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wird. Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, sind nicht begünstigt. Danach gehört z.B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne des § 35 a EStG, wenn die Betreuung im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt. Die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören. Liegen jedoch die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG vor, so ist die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsdiensten auch dann begünstigt, wenn die Pflege und Betreuung nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt wird. 12 Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 oder 2 EStG ist auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim befindet. In diesem Fall sind die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) begünstigt. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohnund Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. 13 Zum inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen gehört auch eine Wohnung, die der Steuerpflichtige einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) zur unentgeltlichen Nutzung überlässt. Das Gleiche gilt für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung. Der Steuerpflichtige kann deshalb für Leistungen, die in diesen Wohnungen durchgeführt werden, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung wird jedoch auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen insgesamt nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt. II. Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (§ 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG) 14 § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungsund Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.: - Arbeiten an Innen- und Außenwänden, - Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.Ä., - Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, - Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und rohren, - Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen), - Reparatur, Wartung Wasserinstallationen, - Modernisierung oder Austausch der Einbauküche, - Modernisierung des Badezimmers, oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 36 - Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können), - Maßnahmen der Gartengestaltung, - Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück, unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. 15 Auch Aufwendungen zur Überprüfung von Anlagen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen; Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt. Entsprechendes gilt für Ableitungen. Aufwendungen für technische Prüfdienste sind nicht begünstigt, da sie vergleichbar mit Gutachtertätigkeiten sind (vgl. auch Rdnr. 29). 16 Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein; es können auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz mit der Leistung beauftragt werden. III. Anspruchsberechtigte 17 Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 oder 2 EStG grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wenn er in Fällen des § 35 a Abs. 1 EStG Arbeitgeber oder in Fällen des § 35 a Abs. 2 EStG Auftraggeber ist. Dies gilt auch für einen Heimbewohner, der im Heim einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führt (vgl. dazu auch Rdnr. 12). 18 Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt Folgendes: Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung - die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (zur Berücksichtigung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - siehe Rdnr. 8), Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG) jeweils gesondert aufgeführt sind, - der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten, siehe auch Rdnr. 29) ausgewiesen ist und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet wurde. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt und ergeben sich die Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen. Ein Muster für eine derartige Bescheinigung ist als Anlage beigefügt. 19 Auch der Mieter einer Wohnung bzw. der Heimbewohner kann die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter bzw. vom Träger des Heimes unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung (vgl. Rdnr. 18) des Vermieters oder seines Verwalters bzw. des Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 37 Trägers des Heimes nachgewiesen wird. 20 Schließen sich mehrere Steuerpflichtige als Arbeitgeber für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis zusammen (sog. Arbeitgeber-Pool), kann jeder Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für seinen Anteil an den Aufwendungen in Anspruch nehmen, wenn für die an dem Arbeitgeber-Pool Beteiligten eine Abrechnung über die im jeweiligen Haushalt ausgeführten Arbeiten vorliegt. Wird der Gesamtbetrag der Aufwendungen für das Beschäftigungsverhältnis durch ein Pool-Mitglied überwiesen, gelten die Regelungen für Wohnungseigentümer und Mieter (vgl. Rdnr. 18 und 19) entsprechend. IV. Begünstigte Aufwendungen 1. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten 21 Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn diese zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Gemischte Aufwendungen (z.B. für eine Reinigungskraft, die auch das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führenden Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit aufzuteilen. 2. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Berücksichtigung der Aufwendungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für Kinderbetreuung 22 Eine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben (z.B. Erhaltungsmaßnahme nach § 10 f EStG) oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG in Anspruch nehmen. Werden im Rahmen des § 33 EStG Aufwendungen geltend gemacht, die dem Grunde nach sowohl bei § 33 EStG als auch bei § 35 a EStG berücksichtigt werden können, ist davon auszugehen, dass die zumutbare Eigenbelastung vorrangig auf die nach § 35 a EStG begünstigten Aufwendungen entfällt. 23 Fallen Kinderbetreuungskosten unter die Regelungen der §§ 4 f oder 9 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG, kommt ein Abzug nach § 35 a EStG nicht in Betracht (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 EStG). Dies gilt sowohl für den Betrag, der zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen übersteigt, als auch für alle Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind übersteigen. 24 Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen in der Regel neben den Aufwendungen für die Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht im Rahmen der §§ 4 f oder 9 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG nachgewiesen (vgl. Rdnr. 5 des BMF-Schreibens vom 19.1.2007, BStBl 2007 I S. 184), kann ein Anteil von 50 Prozent der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 35 a EStG vorliegen. 3. Umfang der begünstigten Aufwendungen 25 Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen nach § 35 a Abs. 1 EStG gehört der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 a SGB IV) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind. 26 Als Nachweis dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. dazu auch Rdnr. 2), für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28 h Abs. 4 SGB IV. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 38 Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer beziffert. 27 Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, für die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt und bei denen die Lohnsteuer pauschal oder nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben wird, sowie bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ohne Haushaltsscheckverfahren gelten die allgemeinen Nachweisregeln für die Steuerermäßigung. 28 Die Höchstbeträge nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG mindern sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel. 29 Nach § 35 a Abs. 2 EStG sind nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten begünstigt. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren (z.B. Stützstrümpfe, Pflegebett, Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine) bleiben außer Ansatz. Dies gilt nicht für Verbrauchsmittel (z.B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel, Streugut). Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt. Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist (z.B. Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bades, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege). Auch Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt. Das Gleiche gilt für Verwaltergebühren. 30 Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten bzw. Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Abschlagszahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn hierfür eine Rechnung vorliegt, welche die Voraussetzungen des § 35 a EStG erfüllt. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich. 31 Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden. Dabei sind nicht nur erhaltene sondern auch in späteren Veranlagungszeiträumen zu erwartende Versicherungsleistungen zu berücksichtigen. 32 Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Abs. 2 EStG). Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres. 33 Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter. Handwerkerleistungen, die im Jahr 2005 erbracht worden sind, sind aber auch dann nicht begünstigt, wenn die Jahresabrechnung 2005 im Jahr 2006 durch die Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 39 Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. 34 Die Höchstbeträge nach § 35 a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35 a Abs. 3 EStG). Leben z.B. zwei Alleinstehende im gesamten Veranlagungszeitraum in einem Haushalt und sind beide Arbeitgeber haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse bzw. Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, erfolgt die Aufteilung der Höchstbeträge grundsätzlich nach Maßgabe der jeweiligen Aufwendungen, es sei denn, es wird einvernehmlich eine andere Aufteilung gewählt. Dies gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. 4. Nachweis 35 Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker- oder Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 EStG ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweist (§ 35 a Abs. 2 Satz 5 EStG). Bei Wohnungseigentümern und Mietern sind die sich aus Rdnr. 33 ergebenden Nachweise mit der Antragstellung vorzulegen. 36 Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen können nicht anerkannt werden. V. Mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen 37 Neben der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 a SGB IV kann der Steuerpflichtige auch die Steuerermäßigung nach Nummer 2 der Vorschrift für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beanspruchen. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG vor, ist für das hiernach förderbare Beschäftigungsverhältnis die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG ausgeschlossen (§ 35 a Abs. 2 Satz 4 EStG). VI. Anwendungsregelung 38 Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden und ersetzt ab diesem Zeitraum die BMF-Schreiben vom 1.11.2004 (BStBl 2004 I S. 958) und vom 3.11.2006 (BStBl 2006 I S. 711). Für die Inanspruchnahme des § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG im Veranlagungszeitraum 2006 ist erforderlich, dass sowohl die Erbringung der Leistung als auch die Bezahlung im Veranlagungszeitraum 2006 erfolgte (§ 52 Abs. 50 b EStG). 39 Rdnr. 8 und 20 sind in allen noch offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. Das Gleiche gilt für die RdNrn. 12, 18 und 19 (Heimbewohner, Wohnungseigentümergemeinschaften, Mieter), soweit es um die Anwendung des § 35 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG geht. Für Kalenderjahre bis einschließlich 2006 kann abweichend von Rdnr. 30 Satz 1 der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten an den Aufwendungen im Schätzungswege ermittelt werden; in den Fällen der Rdnr. 33 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 können die in Rechnungen des Jahres 2006 im Schätzungswege ermittelten Arbeitskosten auch im Veranlagungszeitraum 2007 geltend gemacht werden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 40 Anlage Muster für eine Bescheinigung (zu Rdnr. 18) (Name und Anschrift des Verwalters/Vermieters) (Name und Anschrift des Eigentümers/Mieters) Anlage zur Jahresabrechnung für das Jahr _. In der Jahresabrechnung für das nachfolgende Objekt (Ort, Straße, Hausnummer und ggf. genaue Lagebezeichnung der Wohnung) sind Ausgaben im Sinne des § 35 a Einkommensteuergesetz (EStG) enthalten, die wie folgt zu verteilen sind: A) Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) Bezeichnung Gesamtbetrag Anteil des Miteigentümers / (in Euro) des Mieters B) Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35 a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz EStG) Bezeichnung Gesamtnicht zu berückAufwendungen bzw. Anteil des betrag sichtigende Arbeitskosten Miteigen(in Euro) Materialkosten (Rdnr. 29 / 30) tümers / (in Euro) (in Euro) des Mieters C) Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG) Bezeichnung Gesamtnicht zu berückAufwendungen bzw. Anteil des betrag sichtigende Arbeitskosten Miteigen(in Euro) Materialkosten (Rdnr. 29 / 30) tümers / (in Euro) (in Euro) des Mieters (Ort und Datum) Hinweis: (Unterschrift des Verwalters oder Vermieters) Die Entscheidung darüber, welche Positionen im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können, obliegt ausschließlich der zuständigen Finanzbehörde. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 1.4.5 Seite 41 Steuerermäßigung nach § 35a EStG wegen Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstbzw. Handwerkerleistungen (OFD Münster v. 17.12.2007) OFD Münster v. 17.12.2007 Nachträgliche Vorlage der Jahresabrechnung/Verwalterbescheinigung durch Mieter und Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften für den VZ 2006 Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 034/2007 Mieter und Miteigentümer von Wohnungsgemeinschaften, die ihre Eigentumswohnung selbst nutzen, beantragen teilweise unter Vorlage der Jahresabrechnung, Verwalter- oder Vermieterbescheinigung den für das betroffene Kalenderjahr bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid zu ändern, damit für die sich aus der Abrechnung/Bescheinigung ergebenden begünstigten Aufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nachträglich berücksichtigt wird. Wird nach Bestandskraft des Bescheides erstmalig eine Steuerermäßigung im Sinne des § 35a EStG geltend gemacht und eine entsprechende Abrechnung/Bescheinigung vorgelegt, kann eine Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO durchgeführt werden. Ein grobes Verschulden liegt bei der erstmaligen Beantragung der Steuerermäßigung regelmäßig nicht vor. Sofern in der Einkommensteuererklärung die Steuerermäßigung nach § 35a EStG bereits beantragt wird, aber wegen fehlender Bescheinigung/Jahresabrechnung nicht gewährt werden kann, ist die Veranlagung in diesem Punkt nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig durchzuführen. Erfolgt der Nachweis der Aufwendungen nach Bestandskraft, kann in diesen Fällen der Steuerbescheid nach § 165 Abs. 2 AO geändert werden. Bei der Bearbeitung der vorliegenden Änderungsanträge bittet die OFD Folgendes zu berücksichtigen: Nach Rdnr. 33 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 26.10.2007 sind Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Aufwendungen i.S.v. § 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Zu den regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gehören z.B. auch Wartungsarbeiten und Arbeiten des Schornsteinfegers, die nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sind. Einmalige Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen für Instandhaltungsarbeiten), die regelmäßig zu den Leistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gehören, sind dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung zu berücksichtigen und damit grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem der Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung/Verwalterbescheinigung erhalten hat. Nach Rdnr. 33 Sätze 3 und 4 des BMF-Schreibens ist es aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist, also der Stpfl. die Abrechnung/Bescheinigung erhalten hat. Entsprechend haben auch Mieter die Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 42 Möglichkeit, die begünstigten Aufwendungen erst für das Jahr geltend zu machen, in dem sie die Nebenkostenabrechnung erhalten haben. Da einmalige Aufwendungen nicht zu den umlagefähigen Kosten gehören, bestehen keine Bedenken, den Änderungsanträgen von Mietern zu entsprechen. Den Änderungsanträgen von Stpfl. wegen der Aufwendungen für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung kann aufgrund der o.g. Regelungen dagegen nicht in vollem Umfang entsprochen werden. In diesen Fällen ist wie folgt zu verfahren: Ergibt sich aus den nachgereichten Jahresabrechnungen/Verwalterbescheinigungen, in welchem Umfang der nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigte Betrag auf regelmäßig wiederkehrende bzw. einmalige Dienstleistungen entfällt, ist den betroffenen Stpfl. – ggf. als Erläuterung zum Änderungsbescheid – unter Hinweis auf Rdnr. 33 des BMF-Schreibens mitzuteilen, dass eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides nur hinsichtlich der Aufwendungen für die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen in Betracht kommt, einmalige Aufwendungen dagegen erst bei der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr berücksichtigt werden können, in dem die Jahresabrechnung genehmigt worden ist. Ergibt sich aus den nachgereichten Jahresabrechnungen/Verwalterbescheinigungen dagegen nicht, in welchem Umfang der nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigte Betrag auf regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen entfällt, bestehen keine Bedenken, die Änderung nur hinsichtlich der Aufwendungen für die Leistungen i.S.d. des § 35a Abs. 1 Nr. 2 und § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG durchzuführen und den betroffenen Stpfl. als Erläuterung zum Änderungsbescheid unter Hinweis auf Rdnr. 33 des BMF-Schreibens mitzuteilen, dass die Aufwendungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG erst bei der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr berücksichtigt werden können, in dem die Jahresabrechnung genehmigt worden ist. 1.4.6 Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ab 1.7.2006 Ab 1.7.2007 sind die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungspflichtig. Welche Besonderheiten hierbei gelten und ab wann die Neuregelung umzusetzen ist, fragen sich derzeit zahlreiche Arbeitgeber. Bis zum 30.6.2006 sind Zuschläge bis zu einem Grundlohn von 50 EUR pro Stunde noch steuer- und sozialabgabenfrei. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes wird die Beitragsfreiheit auf einen Grundlohn von höchstens 25 EUR pro Stunde beschränkt. Steuerfrei bleiben die Zuschläge weiterhin. Zuschläge für die Monate bis einschließlich Juni, die erst nach dem 30.6.2006 abgerechnet werden, unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn sie den Grundlohn von 50 EUR pro Stunde nicht übersteigen. Erst ab dem Monat, ab dem die Beiträge für Juli abgerechnet werden, sind bei Überschreitung der 25-EUR-Grenze Sozialversicherungsbeiträge fällig. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 43 1.5 Lohnsteuerliche Änderungen Steueränderungsgesetzes 2007 Das Steueränderungsgesetz 2007 (StÄndG 2007 v. 19.7.2006, BStBl 2006 I S. 432) dient der Fortsetzung der von der Großen Koalition als eine der wesentlichen Zielsetzungen beschlossenen nachhaltigen Konsolidierung des Staatshaushaltes (vgl. Kapitel II des Koalitionsvertrages v. 11.11.2005). Während die nachteiligen Gesetzesänderungen im Jahr 2006, wie etwa die Abschaffung der Abfindungs-Freibeträge oder der Steuerfreiheit von Heirats- und Geburtsbeihilfen, nur bestimmte einzelne Personengruppen betrafen (Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm v. 22.12.2005. BStBl 2006 I S. 79), wendet sich das StÄndG 2007 weitgehend an alle Arbeitnehmer. Der Wegfall bzw. die Kürzung von Steuervergünstigungen ab 2007 wird deshalb vor allem im Lohnsteuerverfahren zu spürbaren Einkommensverlusten ab 1.1.2007 führen. 1.5.1 Lohnsteuerliche Änderungen im Überblick Die mit dem StÄndG 2007 vorgesehenen Einsparungsmaßnahmen, die neben der stufenweisen Abschaffung der Bergmannsprämie hauptsächlich den Abbau von Steuervorteilen im Einkommensteuergesetz umfassen, führen in der Reihenfolge des Gesetzes zu folgenden Steueränderungen ab 1.1.2007: • Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein • • • • • • häusliches Arbeitszimmer auf Fälle, in denen es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Beschränkung der Entfernungspauschale auf Fernpendler durch Ausschluss der ersten 20 Entfernungskilometer von der Abzugsmöglichkeit. Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. der steuerlichen Kinderfreibeträge auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Absenkung des Sparerfreibetrags auf 750 EUR für Ledige bzw. 1.500 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten. Einführung eines Zuschlags auf die Einkommensteuer für Spitzenverdiener ab einem zu versteuernden Einkommen von über 250.000 EUR bzw. 500.000 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten; Gewinneinkünfte sind von der sog. Reichensteuer wegen der noch ausstehenden Unternehmenssteuerreform für ein Jahr befristet bis 2008 ausgenommen. Schließung von Besteuerungslücken für sog. Bordpersonal im Bereich der beschränkten Steuerpflicht. Stufenweise Abschaffung der Bergmannsprämie bis zum Jahr 2008. Im Folgenden sind diejenigen Neuregelungen behandelt, die ab 2007 für den Steuerabzug vom Arbeitslohn im Lohnsteuerverfahren bzw. den Werbungskostenabzug von Arbeitslohnbezügen ausschließlich Auswirkungen für den Arbeitnehmer haben. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 1.5.2 Seite 44 Einschränkung der Werbungskosten beim häuslichen Arbeitszimmer Das Gesetz unterscheidet bisher zwei Fallgruppen für den Umfang des Werbungskostenabzugs beim beruflich genutzten häuslichen Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG). Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bisher bis zu 1.250 EUR abzugsfähig, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn wie bei Lehrern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Darüber hinaus ist ein betragsmäßig unbegrenzter Abzug möglich, wenn dieser Arbeitsraum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Ab 1.1.2007 wird die Möglichkeit des beschränkten Werbungskostenabzugs ersatzlos gestrichen. Die steuerliche Berücksichtigung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers ist damit künftig nur noch in den Fällen möglich, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG i. d. F. des StÄndG 2007). Praxishinweis Vom Abzugsverbot und damit von der gesetzlichen Neuregelung sind - wie bisher - die Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC, nicht betroffen. Diese Aufwendungen sind bei beruflicher Veranlassung weiterhin in vollem Umfang steuerlich zu berücksichtigen. Zur Abgrenzung zwischen nicht abzugsfähigen Gegenständen der Ausstattung und begünstigten Arbeitsmitteln siehe BMF, Schreiben v. 7.1.2004, BStBl 143, Rz. 20. Mit der Streichung des 1.250-EUR-Abzugsbetrags gewinnt die Einrichtung von Telearbeitsplätzen erheblich an Bedeutung, die sie weiterhin uneingeschränkt zum Werbungskostenabzug berechtigen. Die maßgebenden Kriterien für die steuerliche Anerkennung eines Telearbeitsplatzes ergeben sich aus der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 2.5.2006, BFH/NV 2006 S. 1573). Entscheidend ist, ob im häuslichen Arbeitszimmer die prägenden Arbeiten für das Beschäftigungsverhältnis erledigt werden (qualitativer Mittelpunktsbegriff). Werden dagegen zuhause nur gleichwertige Arbeiten verrichtet, dann ist die Frage des Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit nach dem zeitlichen Umfang der verrichteten Arbeiten zu beurteilen. Erfolgt die Arbeit des Arbeitnehmers überwiegend am Telearbeitsplatz in der Wohnung, ist dieser Arbeitsplatz auch als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen. Die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten sind damit auch für Zeiträume ab 2007 in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig. Aufgrund der gesetzlichen Abzugsbeschränkung ab 2007 gewinnt neben der Einrichtung von Telearbeitsplätzen die betriebliche Anmietung des häuslichen Arbeitszimmers an Bedeutung. Auch die Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber bietet die Möglichkeit, die Kosten des Büroraums im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbegrenzt abzuziehen. Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits ausschließlich danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt (BFH, Urteil v. 16.9.2004, VI R 25/02, BStBl 2006 II S. 10). Dient die Nutzung in erster Linie den Interessen Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 45 des Arbeitnehmers, ist davon auszugehen, dass die Zahlungen des Arbeitgebers Entlohnungscharakter haben und damit als Arbeitslohn zu erfassen sind. Nach Verwaltungsauffassung ist in der Regel davon auszugehen, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich geduldet oder gestattet wird. Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als eigenständige Rechtsgrundlage für die von der Firma geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers erfordert ein überwiegendes betriebliches Interesse an der Anmietung des Büroraums (BMF, Scheiben v. 13.12.2005, BStBl 2006 S. 4). Anhaltspunkte für ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers sind: • Für den Arbeitnehmer sind im Unternehmen keine geeigneten Arbeitszimmer vorhanden. Die Versuche des Arbeitgebers zur Anmietung entsprechender Räume bei fremden Dritten sind erfolglos geblieben. • Der Arbeitgeber hat für andere Arbeitnehmer des Betriebs, die über kein eigenes häusliches Arbeitszimmer verfügen, entsprechende Mietverhältnisse mit fremden Dritten abgeschlossen. • Es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raumes abgeschlossen. Dem vorrangigen betrieblichen Interesse des Arbeitgebers am zusätzlichen häuslichen Arbeitsplatz steht es nicht entgegen, dass ein entsprechendes Nutzungsverhältnis zu gleichen Bedingungen mit einem fremden Dritten hätte nicht begründet werden können bzw. dass der vereinbarte Mietzins unter der ortsüblichen Miete liegt. Auch wird die schriftliche Vereinbarung allein nicht ausreichen, um die Zuordnung der Zahlungen zu den gewünschten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Arbeitnehmers vornehmen zu können. Praxishinweis Liegen die Voraussetzungen für die Zuordnung der Mieteinnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor, sind die das häusliche Arbeitszimmer betreffenden Aufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die gesetzliche Einschränkung beim häuslichen Arbeitszimmer, die ab 2007 den Werbungskostenabzug nur noch zulässt, wenn sich dort auch der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befindet, ist nur für den Fall der Zuordnung der Arbeitgeberzahlung zum Arbeitslohn von Bedeutung. Die Darlegungs- und Beweislast für ein vorrangiges betriebliches Interesse an der Nutzung des Raums trägt der Arbeitnehmer. Ohne den erforderlichen Nachweis sind die Zahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn zu erfassen. Für Veranlagungszeiträume ab 2007 ist dann der Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers abgesehen von den sog. Telearbeitsplätzen so gut wie ausgeschlossen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 1.5.3 Seite 46 Nachteilige Änderungen bei der Entfernungspauschale Inhaltlich treten gravierende Veränderungen bei den Regelungen zur Entfernungspauschale ein, die sich sowohl auf die Arbeitnehmerbesteuerung als auch auf den Betriebsausgabenabzug auswirken. Beschlossen wurde eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer; bei Wegen zur Arbeitsstätte kommt der Abzug wie Werbungskosten oder wie Betriebsausgaben erst ab dem 21. Entfernungskilometer in Betracht. Gesetzliche Neuregelungen und zeitlicher Anwendungsbereich im Überblick Durch das StÄndG 2007 wird § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ersatzlos aufgehoben. Diese Regelung bestimmte bislang, in welchem Umfang Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abziehbar sind. Eine Anschlussregelung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 EStG. Dieser hat folgenden Wortlaut: (2) 1Keine Werbungskosten sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten. 2Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 € wie Werbungskosten anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32. 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. 6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 7Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich wie Werbungskosten abgezogen werden. 8Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrten ist eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort anzusetzen; die Sätze 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. 9Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt. 10Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 47 Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. 11Behinderte Menschen, 1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, 2. deren Grad der Behinderung von weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können an Stelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen. 12Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. Nach § 52 Abs. 1 EStG ist diese Neuregelung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gelten diese Neuerungen mit der Maßgabe, dass diese erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden sind, der für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen. Ferner wird § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, der die Höhe der nichtabziehbaren Betriebsausgaben für Wege zur Betriebsstätte mit einem Geschäftswagen bestimmt hat, aufgehoben. Folgende Anschlussregelung ergibt sich aus § 4 Abs. 5a EStG: (5a) 1Keine Betriebsausgaben sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten. 2Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit 0,03 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer sowie für Familienheimfahrten mit 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer zu ermitteln. 3Ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Satz 4, sind die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen maßgebend. 4§ 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Nach § 52 Abs. 1 EStG ist diese Neuregelung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Praxishinweis Dieser zeitliche Anwendungsbereich löst Fragen in den Fällen eines abweichenden Wirtschaftsjahres aus. Wird ein Geschäftswagen zulässigerweise als Betriebsvermögen behandelt und erfolgt die Gewinnermittlung des Gewerbetreibenden zulässigerweise für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG), gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die Regelung des § 4 Abs. 5a EStG kommt ab dem VZ 2007 zur Anwendung. Sie wirkt sich damit bereits auf das Wirtschaftsjahr 2006/2007 aus, weil diese Einkünfte im VZ 2007 zu erfassen sind. Der Gesetzgeber sollte dies nachbessern und bestimmen, dass die Neuregelung bei Gewinnermittlern erstmals für Wirtschaftsjahre gilt, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 48 Wege zur Arbeitsstätte / Familienheimfahrten und Abzug wie Werbungskosten Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Aufwendungen künftig erst ab dem 21. Entfernungskilometer mit 0,30 € je arbeitstäglicher Fahrt wie Werbungskosten abziehbar. Der Höchstbetrag der Entfernungspauschale beträgt weiterhin 4.500 € im Kalenderjahr; ein höherer Betrag ist nur anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nutzt. Praxishinweis Die Arbeitssphäre beginnt nach dem Gesetzesentwurf künftig am Werkstor. Bei Fernpendlern wird ein Kostenabzug wie Werbungskosten zugelassen. Ob diese fiskalisch motivierte Gesetzesbegründung vor dem BVerfG haltbar ist, darf vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG vom 4. Dezember 2002 (BvR 400/98 und 1735/00, BStBl II 2003, 534) in Zweifel gezogen werden. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem objektiven und subjektiven Nettoprinzip. Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblich/beruflichen) Erwerbsaufwendungen sowie den (privaten) existenzsichernden Aufwendungen andererseits. Bislang beginnt die Arbeitssphäre nicht am „Werkstor“, so dass die insoweit entstehenden Kosten abziehbar sind. Offen ist die Frage, ob das BVerfG die vom Gesetzgeber vorgesehene Umstellung auf das sog. Werkstorprinzip als verfassungsgemäß ansehen wird. Beispiel 1 Der Arbeitnehmer A legt den Weg zur 30 km entfernt liegenden Arbeit mit seinem privateigenen Pkw an 230 Arbeitstagen zurück. Bisher kann er als Werbungskosten geltend machen: 0,30 € x 30 Entfernungskilometer x 230 Arbeitstage: 2.070 € Nunmehr reduzieren sich die Werbungskosten auf: 0,30 € x 10 (30 Entfernungskilometer – 20 Km) x 230 Arbeitstage: 690 € Die Werbungskosten zur Arbeitsstätte liegen unter dem Werbungskostenpauschbetrag von 920 €, so dass künftig auf der Lohnsteuerkarte kein Freibetrag mehr eingetragen werden kann. Die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte „wie“ Werbungskosten werden nicht so wie bei erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten (§ 4f EStG) neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 49 Beispiel 2 Der Arbeitnehmer A legt den Weg zur 100 km entfernt liegenden Arbeit mit der Deutschen Bundesbahn an 230 Arbeitstagen zurück. Seine Aufwendungen betragen 3.000 €. Bisher kann er als Werbungskosten geltend machen: 0,30 € x 100 Entfernungskilometer x 230 Arbeitstage: 6.900 € maximal (Höchstbetrag) 4.500 € Nunmehr beträgt der Werbungskostenabzug: 0,30 € x 80 (100 Entfernungskilometer – 20 Km) x 230 Arbeitstage: 5.520 € maximal (Höchstbetrag) 4.500 € Bislang können Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel steuerlich als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG), soweit sie über der ansonsten anzusetzenden Entfernungspauschale liegen. Diese Regelung entfällt ab dem VZ 2007. Beispiel 3 Der Arbeitnehmer A legt den Weg zur 20 km entfernt liegenden Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln an 230 Arbeitstagen zurück. Seine Aufwendungen betragen 1.500 €. Bisher kann er als Werbungskosten geltend machen: 0,30 € x 20 Entfernungskilometer x 230 Arbeitstage: 1.380 € mindestens die tatsächlich angefallenen Aufwendungen 1.500 € Nunmehr beträgt der Werbungskostenabzug: 0€ Praxishinweis Hieraus ergeben sich Folgewirkungen auf die Lohnsteuerpauschalierung von Fahrtkostenzuschüsse oder die Jobticketgestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Für die wöchentliche Familienheimfahrt sind 0,30 € abziehbar; es werden insoweit auch die ersten 20 Entfernungskilometer beim Werbungskostenabzug berücksichtigt. Praxishinweis Bei der Dienstwagengestellung ist ein geldwerter Vorteil für die Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung weiterhin nicht zu erfassen. Ein Kostenabzug wie Werbungskosten scheidet hierfür aus. (§ 9 Abs. 2 Satz 9 EStG) Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 50 Unfallkosten und steuerliche Unterscheidungen Der Ansatz der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeit und der Familienheimfahrten wie Werbungskosten mit 0,30 € je Entfernungskilometer hat Abgeltungscharakter, so dass künftig Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit oder während einer Familienheimfahrt nicht mehr abziehbar sind. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich der Unfall innerhalb oder außerhalb der 20 km-Zone ereignet. Praxishinweis Fallen die Unfallkosten jedoch während einer Auswärtstätigkeit (z. B. Dienstreise zu einem Kunden) an, bleibt der Kostenabzug weiterhin erhalten. Auswirkungen auf die Lohnsteuerpauschalierung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Die Veränderungen bei der Entfernungspauschale haben auch Auswirkungen auf die Lohnsteuerpauschalierung für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Pauschalierungsumfang wird reduziert, weil nur insoweit eine Pauschalierung möglich ist wie ein Werbungskostenabzug nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 2 EStG besteht. Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG können Barzuwendungen des Arbeitgebers für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 15 Prozent pauschal lohnversteuert werden. Gleiches gilt aber auch für geldwerte Vorteile aus Sachzuwendungen, z.B. einer Fahrkartengestellung oder auch BahnCard- Gestellung (OFD Hannover, Vfg. vom 15.2.2006, DStR 2006, 567) oder einer Dienstwagengestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Beispiel 4 Einem Arbeitnehmer wird ein Dienstwagen (inländischer Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung: 30.000 €) für die Privatnutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (20 Entfernungskilometer) zur Verfügung gestellt. Der geldwerte Vorteil ermittelt sich monatlich wie folgt: Privatfahrten 30.000 € x 1 % = 300,00 € Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 30.000 € x 0,03 % x 20 Entfernungskilometer = 180,00 € Summe 480,00 € Von dem geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann der Betrag mit 15 Prozent pauschal lohnversteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG), den der Arbeitnehmer ansonsten als Werbungskosten geltend machen könnte. Der Höhe nach ist die Pauschalierung aber auf den geldwerten Vorteil für die Fahrten zur Arbeitsstätte beschränkt. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 51 Pauschalierbar sind in 2006 mit 15 % (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) 20 Entfernungskilometer x 15 Arbeitstage (R 40.2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) LStR 2008: Aus Vereinfachungsgründen unterstellt die Finanzverwaltung, dass das Fahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird) x 0,30 € = 90,00 € Im Falle der Pauschalierung sind von dem Arbeitnehmer individuell (480,00 €–90,00 €) 390,00 € zu versteuern. Die Pauschalierung bewirkt, dass keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen; der Arbeitnehmer kann für die pauschal lohnversteuerten Fahrten zur Arbeit keine Werbungskosten in Ansatz bringen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 EStG) Ab dem VZ 2007 sind die ersten 20 Entfernungskilometer zur Arbeit nicht wie Werbungskosten abziehbar. Eine Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeit entfällt im vorherigen Beispiel gänzlich. Der aus der Dienstwagengestellung resultierende Vorteil von 480,00 € muss vom Arbeitnehmer individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte versteuert werden. Außerdem fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Eine zusätzliche Belastung tritt jedoch nur dann ein, wenn die jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten sind. Praxishinweis Der Gesetzgeber ordnet die Wege zur Arbeit ausweislich der Gesetzesbegründung den Privatfahrten zu. Es stellt sich die Frage, ob für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zu 20 Km der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagengestellung durch die 1 Prozentregelung abgedeckt ist. Eine solche Auffassung ist zumindest – der Gesetzesbegründung folgend – konsequent und m. E. vertretbar. Beispiel 5 Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Barzuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 10 km. Es wird ein Barzuschuss in Höhe der Kosten, die dem Arbeitnehmer für das Fahrticket monatlich anfallen, gezahlt. Höhe: 75 €. Pauschalierbar sind bislang monatlich 75 € nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. Diese Pauschalierung scheidet ab 2007 aus, weil erst ab dem 21. Entfernungskilometer ein Werbungskostenabzug möglich ist. Der gesamte Barlohnzuschuss ist individuell lohn und sozialversicherungspflichtig. Auch bei der Gestellung von Job-Tickets kann die Neuregelung bedeutsam sein. Eine Lohnsteuerpauschalierungnach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nur dann vorzunehmen, wenn die Job- Ticketgestellung steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst. Hierbei ist zu beachten, dass die Job- Ticketgestellung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Sachzuwendung darstellt. Diese ist – außer bei der Zurverfügungstellung an Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben – nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu erfassen. Auf die Sachbezüge, die nach Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 52 § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst werden, kommt die 44-€-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG zur Anwendung. Die frühere Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG, wonach eine steuerfreie Erstattung von Zuschüssen oder Gestellung von Fahrberechtigungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte möglich war, ist zum 1.1.2004 entfallen. Wird einem Mitarbeiter eine Fahrberechtigung für die Strecke zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Zu den Konsequenzen aus dem Wegfall der Steuerbefreiung hat das BMF mit Schreiben vom 27.1.2004 (BStBl I 2004, 173) zunächst Stellung bezogen. Hiernach hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass in den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern solche Fahrberechtigungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unentgeltlich oder verbilligt überlässt, eine Sachzuwendung vorliegt. Diese Sachzuwendung ist – mit Ausnahme von Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber gewöhnlicherweise solche Fahrberechtigungen anbieten (Fall des § 8 Abs. 3 EStG) – nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG lohnsteuerlich zu bewerten. Die 44-€-Freigrenze kann somit im Regelfall zur Anwendung kommen. Wird eine Fahrberechtigung durch den Arbeitgeber jeweils monatlich dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt, liegt damit eine Sachzuwendung vor. Beläuft sich der Wert der Fahrkarte auf nicht mehr als 44 € und liegen keine weiteren individuell lohnsteuerpflichtigen, einzeln zu bewertenden Sachzuwendungen vor, ist auf die Sachzuwendung die 44-€-Freigrenze anzuwenden. Damit bleibt der Sachbezug lohnsteuerlich unbelastet; auch eine pauschale Lohnsteuer nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nicht an das Finanzamt abzuführen. Nach der bisherigen Auffassung des BMF (BMF, Schreiben vom 27.1.2004, BStBl I 2004, 173) wurde davon ausgegangen, dass bei Job-Tickets für einen längeren Zeitraum der Vorteil insgesamt bei der Überlassung des Job-Tickets zufließt. Die LStR 2005 sehen in R 31 Abs. 3 (ebenfall R 8.1 Abs. 3 LStR 2008) vor, dass nur bei der monatlichen Überlassung einer Monatskarte oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, die 44 €-Freigrenze anwendbar ist. Um die 44-€-Freigrenze nutzen zu können, sollte der Arbeitgeber die Monatsmarken monatlich aushändigen. Aber auch bei Chipkarten soll die 44-€ -Freigrenze anwendbar sein. Dies soll gelten, wenn durch Kündigung des Arbeitgebers, Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Nichtbezahlung durch den Arbeitgeber in jedem Monat eine Ungültigkeit des Tickets ausgelöst werden kann. (Werner, NWB F. 6, 4711 (Heft 34/2006)) Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt sollte vor Einführung eine Anrufungsauskunft bei der Finanzverwaltung eingeholt werden. Ein geldwerter Vorteil ist nach der Verwaltungsauffassung im Übrigen nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein sog. Job-Ticket für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis eines Job- Tickets überlässt (die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers für das Job-Ticket gegenüber dem üblichen Endpreis ist also kein geldwerter Vorteil). Ein (grundsätzlich) steuerpflichtiger Sachbezug liegt vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ist der Bewertungsabschlag von 4 % (R 31 Abs. 2 Satz 9 LStR) zu berücksichtigen, die Zuzahlung des Arbeitnehmers ist hiervon abzuziehen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 53 Beispiel 6 Der Arbeitnehmer fährt an 230 Arbeitstagen zu der 20 km entfernt liegenden Arbeitsstätte. Hierfür überlässt der Arbeitgeber jeden Monat ein Job-Ticket. Die Eigenleistung des Arbeitnehmers beträgt 45 €. Üblicher Preis für eine Monatsfahrkarte: 100,00 € vom Verkehrsträger dem Arbeitgeber eingeräumte Job-Ticketermäßigung (10%): - 10,00 € vom Arbeitgeber entrichteter Monatspreis: 90,00 € Ermittlung des üblichen Endpreises gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG: 96% von 90,00 € 86,40 € abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers - 45,00 € geldwerter Vorteil 41,40 € Sofern keine weiteren individuell lohnsteuerpflichtigen Sachbezüge gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vorliegen, kommt die Sachbezugsfreigrenze von 44 € zur Anwendung. Dies gilt auch ab 2007. Eine Lohnsteuerpauschalierung unterbleibt. Die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers für das Job-Ticket gegenüber dem üblichen Endpreis ist nach der Verwaltungsauffassung kein geldwerter Vorteil (BMF, Schreiben vom 27.1.2004, BStBl I 2004, 173; kritisch hierzu Odenthal/Seifert, DStR 2004, 585) Praxishinweis Die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind ebenfalls auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung betragsmäßig anzugeben. Nach der Verwaltungsauffassung fallen hierunter auch die Fälle, in denen eine Fahrkartengestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wegen der Anwendung der 44-€-Freigrenze steuerfrei geblieben ist. (vgl. hierzu R 31 Abs. 4 Satz 3 LStR 2005 und H 31 Abs. 1-4 LStH, Stichwort „Job-Ticket“) Diese Aufzeichnung gilt nach dem Einleitungssatz in § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG jedoch nur, wenn Eintragungen im Lohnkonto erfolgen. Sofern eine Eintragung im Lohnkonto zulässiger weise unterbleibt, besteht keine Aufzeichnungspflicht. Hat die Finanzverwaltung zugelassen (Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV), dass keine Aufzeichnung im Lohnkonto zu erfolgen hat, muss der Arbeitgeber keine betragsmäßige Aufführung im Lohnkonto vornehmen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 1.5.4 Seite 54 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Massenverfahren Kurze Zeit nachdem der BFH mit Beschluss v. 23. 8. 2007 - VI B 42/07 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Entfernungspauschale ab 2007 zum Ausdruck brachte, kündigte das BMF auf seiner Homepage die Einführung eines unbürokratischen und schnellen Verfahrens für Eintragungen von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte an. Mit zwei Schreiben v. 4. 10. 2007 bzw. 8. 10. 2007 nimmt das BMF nun zu Verfahrensfragen explizit Stellung. Doch zahlreiche Fragen bleiben weiterhin offen. Unsichere Rechtslage über Jahre Der Beschluss des BFH zur Pendlerpauschale erging im Rahmen eines Eilverfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, das auf die Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags ohne Kürzung der Fahrtkosten um die ersten 20 Entfernungskilometer gerichtet war. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist noch offen. Das Gericht hat die Interessen der Parteien abgewogen und seine Entscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen gefällt, indem es die Steuerentlastung vorläufig gewährte. Da das BVerfG bereits in mehreren Fällen zwar die Verfassungswidrigkeit von Normen feststellte, dem Gesetzgeber aber großzügige Übergangsfristen einräumte, um die verfassungswidrige Norm durch neue Regelungen zu ersetzen (sog. „pro-futuro-Rechtsprechnung”), wollte der BFH mit der Entscheidung verhindern, dass der Fiskus ggf. verfassungswidrige Steuern vereinnahmt. Sollte das BVerfG feststellen, dass die Regelung hingegen verfassungsmäßig ist, wäre die ersparte Einkommensteuer zzgl. 6 % Zinsen p.a. zurückzuzahlen. Da die Entfernungspauschale aber auch auf die Höhe der Pauschalierungsmöglichkeiten bei der Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen oder Dienstwagenüberlassung Einfluss hat, sind auch lohnsteuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, sowie haftungsrechtliche Konsequenzen zu beachten. Die derzeitige Rechtslage ist für Arbeitnehmer, Unternehmer, Arbeitgeber und Steuerberater gleichermaßen unbefriedigend. Lohnsteuerfreibetrag/Einkommensteuerfestsetzungen Wer sich unter Beachtung des Nachzahlungsrisikos für die Eintragung bzw. Änderung des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte entscheidet, um in den Genuss der ungekürzte Pendlerpauschale nach altem Recht zu kommen, kann dies bis zum Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums nachholen. Mit Schreiben v. 4. 10. 2007 ordnet das BMF an, dass bei Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte im Rechtsbehelfsverfahren Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist. Dies gilt auch für die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen und für künftige Einkommensteuerbescheide ab 2007. Die Aussetzung der Vollziehung kann auch zur vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen führen. Nach dem BMFSchreiben v. 8. 10. 2007 ist sämtlichen Einkommensteuerbescheiden und Feststellungsbescheiden ab 2007 hinsichtlich der Entfernungspauschale ein Vorläufigkeitsvermerk beizufügen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 55 Auswirkung auf Kindeseinkommen Erhält der Steuerpflichtige Kindergeld für in Ausbildung befindliche Kinder über 18 Jahren, dürfen die Einkünfte und Bezüge der Kinder die Grenze von 7 680 € nicht erreichen. Der Ansatz der ungekürzten Pendlerpauschale kann in manchen Fällen den Anspruch retten. Hinweis: Steuerbescheide ergehen hinsichtlich der Entfernungspauschale vorläufig. Wird Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt, wird dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben und die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten Kilometer berücksichtigt. Auch der Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte wird im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes antragsgemäß eingetragen. Weitere Streitpunkte im Zusammenhang mit der Lohnsteuerpauschalierung bleiben aber offen. Pauschalierung und Sozialversicherungspflicht Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann der Arbeitgeber ab 2007 nur noch soweit die 20-km-Grenze überschritten wird mit 15 % pauschalieren. Zahlt der Arbeitgeber Fahrtkostenzuschüsse in der gleichen Höhe wie bisher, ist der darüber liegende Betrag dem individuellen Lohnsteuerabzug und ggf. der Sozialversicherung zu unterwerfen. Das Gleiche gilt für die als Arbeitslohn geltende Dienstwagenüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – eine Pauschalierung mit 15 % ist bis zur Höhe der abziehbaren Werbungskosten möglich. Die Finanzverwaltung hat sich zu diesem Problembereich im Zusammenhang mit der Unklarheit über die Verfassungsmäßigkeit der Kürzungsregelung bisher nicht geäußert. Der Arbeitgeber befindet sich daher in einer Zwickmühle. Kehrt er zur Anwendung der alten Rechtslage zurück, riskiert er wegen Nichtentrichtung von Lohnsteuerabzugsbeträgen und Sozialabgaben in Haftung genommen zu werden. Verzichtet er auf die Pauschalierung für die ersten 20 Entfernungskilometer und bestätigt das BVerfG möglicherweise erst in einigen Jahren die Verfassungswidrigkeit der Kürzung der Entfernungspauschale, haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu viel an Sozialversicherungsbeiträgen entrichtet. Ob eine Rückzahlung dann noch möglich ist, bzw. die Lohnsteueranmeldungen noch berichtigt werden können, ist ungewiss. Ein guter Ausweg wäre die Einholung einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG. Verneint das Finanzamt die Lohnsteuerpauschalierung auch für die ersten 20 Kilometer, kann Einspruch und ggf. Klage eingereicht werden. Da die Lohnsteueranmeldung als Bescheid gilt, kann auch hiergegen mit Rechtsbehelf vorgegangen werden und vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden. Vorsorglich sollte bei den Krankenkassen ein Antrag auf Erstattung der ggf. zu Unrecht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge gestellt werden. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 56 Beispiel Einem Arbeitnehmer wird ein Dienstwagen (inländischer Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung: 30.000 €) für die Privatnutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (20 Entfernungskilometer) zur Verfügung gestellt. Rechtslage 2006 (monatliche Abrechnung) Geldwerter Vorteil für die Privatnutzung 1 % von 30.000 € = Geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03 % von 30.000 € x 20 km= Summe 300,00 € 180,00 € 480,00 € 1 davon pauschalierbar mit 15 Prozent : 15 Arbeitstage2 x 20 km x 0,30 € individuell lohnsteuerpflichtig - 90,00 € 390,00 € Die Pauschalierung bewirkt, dass keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen; der Arbeitnehmer kann für die pauschal lohnversteuerten Fahrten zur Arbeit keine Werbungskosten in Ansatz bringen.3 Rechtslage 2007 (monatliche Abrechnung) Geldwerter Vorteil für die Privatnutzung 1 % von 30.000 € = Geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03 % von 30.000 € x 20 km= Summe 4 davon pauschalierbar mit 15 Prozent : 15 Arbeitstage5 x 0 km x 0,30 € individuell lohnsteuer- und beitragspflichtig6 1 300,00 € 180,00 € 480,00 € 0,00 € 480,00 € § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG R 127 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) LStR 2005: Aus Vereinfachungsgründen unterstellt die Finanzverwaltung, dass das Fahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. 3 § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG 4 § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG 5 R 127 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) LStR 2005: Aus Vereinfachungsgründen unterstellt die Finanzverwaltung, dass das Fahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. 6 Auswirkung nur dann, wenn die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten sind. 2 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 57 1.6 Lohnsteuerliche Änderungen des Jahressteuergesetzes 2007 Das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) ist als sog. Reparaturgesetz zu verstehen. Sein Inhalt umfasst zum einen Einzelmaßnahmen, die der Steuergesetzgeber aufgrund des vorzeitigen Regierungswechsels im Jahr 2005 nicht mehr realisieren konnte, etwa Änderungen im Bereich der privaten Altersvorsorge zur Verbesserung der Riesterrente, oder die Einführung einer neuen Pauschalierungsvorschrift für Sachzuwendungen, die an die Stelle der bisherigen BMF-Schreiben zu den sog. VIP-Logen tritt. Ein weiterer Schwerpunkt bildet schließlich die betriebliche Altersversorgung. Als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH zur Steuerfreiheit von Gegenwertszahlungen für Zusatzversorgungskassen im öffentlichen Dienst werden diese Arbeitgeberleistungen in die Versorgungssysteme Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung als Arbeitslohn definiert. Damit sich die hiermit verbundene Besteuerung gleichzeitig so einfach wie möglich gestaltet, wird für Sonderzahlungen an Zusatzversorgungskassen eine Pflichtpauschalierung mit 15 % und für laufende Arbeitgeberleistungen eine neue Steuerbefreiungsvorschrift in § 3 Nr. 56 EStG eingeführt. Durch die Ergänzung der bisherigen Steuerfreiheit von Zuwendungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, die durch das AltEinkG zur nachgelagerten Besteuerung ab 2005 geführt hat (§ 3 Nr. 63 EStG), wird systemkonform der Wechsel zur späteren Besteuerung der Versorgungsleistungen auch bei den umlagefinanzierten betrieblichen Versorgungskassen gesetzlich geregelt. Die Neuregelung richtet sich ausschließlich an öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, etwa an kirchliche und kommunale Versorgungseinrichtungen sowie an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL. Für das Lohnsteuerverfahren ist im Einzelnen auf folgende Neuregelungen des JStG 2007 hinzuweisen. 1.6.1 Gesonderter Ausweis der pauschalen Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung Bisher sind die (nach der Lohnsteuerkarte) individuell ermittelten Lohnsteuerabzugsbeträge sowie die pauschale Lohnsteuer zusammenzurechnen und in der dem BetriebsstättenFinanzamt einzureichenden Lohnsteuer-Anmeldung in einer Summe anzugeben. Erstmals für das Lohnsteuerverfahren 2007 schreibt der Gesetzgeber einen getrennten Ausweis der beiden Lohnsteuerarten vor (§ 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007). Das Vordruckformular der Lohnsteuer-Anmeldung 2007 sieht hierfür gesonderte Angaben in den Zeilen 17 und 18 vor. Dasselbe gilt für die hierbei anfallenden Kirchensteuerbeträge, die für die pauschale Kirchenlohnsteuer ebenfalls eine eigene Zeileneintragung verlangt (Muster der LohnsteuerAnmeldung 2007, BStBl 2006 I S. 498). Wichtig Die pauschale Lohnsteuer von 2 % bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV ist von der Neuregelung nicht betroffen. Die für Minijobs anfallende 2 % Pauschalsteuer ist zusammen mit den übrigen Pauschalbeiträgen des Arbeitgebers zur Renten- und ggf. Krankenversicherung weiterhin an die MinijobZentrale abzuführen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 58 1.6.2 Pauschale Steuerübernahme bei geldwerten Vorteilen (§ 37b EStG) 1.6.2.1 Gesetzestext „§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (1) Steuerpflichtige können die Einkommensteuer für alle betrieblich veranlassten Geschenke im Sinn des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 eines Wirtschaftsjahres, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 ergebende Wert. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 Euro übersteigen. (2) Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8, Abs. 3, § 19a sowie § 40 Abs. 2 ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Abs. 1 pauschaliert worden sind. § 37a Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. (4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Abs. 2 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.“ 1.6.2.2 Allgemeines Das Jahressteuergesetz 2007 beinhaltetet eine gesetzliche Neuregelung für die pauschale Steuerübernahme bei geldwerten Vorteilen (§ 37b EStG i. d. F. des JStG 2007). Für bestimmte betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde, Kunden, fremde und eigene Arbeitnehmer wird die Pauschalbesteuerung durch den Unternehmer bzw. Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 30 % zugelassen. Die Pauschsteuer hat Abgeltungswirkung für den Empfänger der Sachleistung (§ 37b EStG). Die gesetzliche Regelung ersetzt die bisherigen Verwaltungsanweisungen zu VIP-Logen und ähnlichen Sachverhalten (BMF, Schreiben v. 11.7.2006, BStBl 2006 I S. 447). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 59 Zur weiteren Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird ab 2007 eine generelle Pauschalierungsmöglichkeit für bestimmte Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer eingeführt, die es dem zuwendenden Unternehmen ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal zu erheben (§ 37b EStG). Diese Pauschalsteuer gilt die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger ab. Die Regelung betrifft nur Sachzuwendungen. Der Zuwendende übernimmt die Steuer und unterrichtet den Zuwendungsempfänger darüber. Damit wird für alle Beteiligten Rechtssicherheit geschaffen. Beim Steuersatz von 30 % handelt es sich um einen Nettosteuersatz, der auch, beim Leistungsempfänger aus Steuerübernahme entsteht. 1.6.2.3 Anwendungsbereich der neuen Pauschalierungsvorschrift Die neue Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen kann unabhängig von der Rechtsform von allen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) angewendet werden. Begünstigt sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers an Nichtarbeitnehmer in gleicher Weise wie an Mitarbeiter des Unternehmens. Die Pauschalierungsmöglichkeit betrifft Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer des Steuerpflichtigen, etwa Kunden, Geschäftsfreunde bzw. deren Arbeitnehmer bei Sachzuwendungen, die • als betrieblich veranlasste Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden oder • als Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu beurteilen sind. Die zuerst genannte Fallgruppe ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den Gesetzestext aufgenommen worden. Mit der Ausdehnung der Regelung auf betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, sollen auch Incentive-Reisen durch die neue Pauschalierungsvorschrift erfasst werden. Incentive-Reisen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen als Geschenk zu behandeln. In anderen Fällen werden sie als Belohnung zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gewährt und sind damit beim zuwendenden Steuerpflichtigen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig (zur Abgrenzung siehe BMF, Schreiben v. 14.10.1996, BStBl 1996 I S. 1192). Die gesetzliche Pauschalierungsmöglichkeit lässt im Übrigen die bestehenden Vereinfachungsregelungen zu Bewirtungsaufwendungen (keine Besteuerung der Geschäftsfreundebewirtung; R 4.7 Abs. 3 EStR, R 31 Abs. 8 Nr. 1 LStR 2005) unberührt. Derartige Zuwendungen werden somit auch künftig nicht besteuert. Nicht besteuert werden auch weiterhin Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben, die nicht den Geschenkbegriff erfüllen. Da das Gesetz sämtliche Geschenke in die Pauschalierungsmöglichkeit einbezieht, werden auch Geschenke bis zur Freigrenze von 35 EUR erfasst. Die Pauschalierung ist somit unabhängig davon zulässig, ob der Zuwendende die Geschenkaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen darf. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 60 Wichtig Wie bereits ausgeführt ist die Steuerübernahme mit dem Pauschsteuersatz von 30 % auch für den Personenkreis der eigenen Arbeitnehmer des Unternehmens möglich. Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind jedoch nur dann nach der Neuregelung pauschalierungsfähig, wenn die Sachzuwendungen zusätzlich zu dem zwischen den Beteiligten ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Umwandlung von regulär zu besteuernden Barvergütungen in pauschal besteuerte Sachzuwendungen wird damit ausgeschlossen. Aus Gründen der Steuergerechtigkeit hat der Gesetzgeber den Gestaltungsweg der lohnsteuerlichen Barlohnumwandlung nicht begünstigt. Als pauschalierungsfähige Sachzuwendungen kommen auch die dem Empfänger gewährten Vorteile anlässlich des Besuchs von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen in Betracht, die bisher unter den sog. VIP-Logen-Erlass mit seinen Erweiterungen fallen. Die bisherigen Regelungen für VIP-Logen und ähnliche Sachverhalte werden damit ab 2007 hinfällig. Ab 2007 gilt nur noch der neue, einheitliche Pauschsteuersatz von 30 %. Die Vereinfachungsregelungen für die Aufteilung derartiger, gemischter Aufwendungen, die nur zum Teil Sachzuwendungen darstellen, bleiben hingegen anwendbar. 1.6.2.4 Gesetzliche Ausschlusstatbestände Die Pauschalierung wird ausgeschlossen für Sondertatbestände, für die bereits in der Praxis bewährte einfache Bewertungsregelungen bestehen (Firmenwagenbesteuerung, amtliche Sachbezugswerte, Durchschnittsbewertung, Rabattfreibetrag von 1.080 EUR, Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer, Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen). Dasselbe gilt für die Sachverhalte, in denen bereits bisher die gesetzliche Pauschalbesteuerung mit festen Pauschsteuersätzen zulässig ist (§ 40 Abs. 2 EStG). Hierunter fällt insbesondere die Anwendung des festen Steuersatzes von 25 % bei steuerpflichtigen Betriebsveranstaltungen, arbeitstäglichen Mahlzeiten, Erholungsbeihilfen sowie steuerpflichtigen Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflichen Auswärtstätigkeiten, ebenso die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 15 % bei Arbeitgeberleistungen zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. In diesen Fällen fehlt es an der praktischen Notwendigkeit für eine weitere Vereinfachung. Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen kann der zuwendende Steuerpflichtige sein Wahlrecht zur Pauschalierung für alle Zuwendungen und für alle Empfänger im Wirtschaftsjahr nur einheitlich ausüben. Aus diesem Grund findet die Vorschrift des § 37b EStG schließlich keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber sich bei Sachwendungen an Arbeitnehmer in einer größeren Zahl von Fällen oder im Anschluss an eine LohnsteuerAußenprüfung für die Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem betriebsindividuellen Nettosteuersatz entscheidet (§ 40 Abs. 1 EStG). Der Hintergrund dieser Ausschlussregelung liegt darin, dass das Pauschalierungswahlrecht aufgrund der Neuregelung für alle Sachleistungen, die an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer innerhalb eines Jahres gewährt werden, nur einheitlich ausgeübt werden kann. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass beispielsweise die spätere Lohnsteuerpauschalierung im Rahmen einer Außenprüfung der Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 61 bereits vorgenommenen Pauschalbesteuerung aus dem Anwendungsbereich des § 37b EStG nicht entgegensteht. Dasselbe gilt, wenn umgekehrt der Arbeitgeber Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bereits nach § 40 Abs. 1 EStG pauschal besteuert hat, bei einer Betriebsprüfung jedoch weitere Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer festgestellt werden. Die neue Pauschalierungsvorschrift ist zudem an betragsmäßige Grenzen gebunden. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers der Zuwendung zu gewährleisten, wird die Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen, • soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 EUR übersteigen oder • die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 EUR übersteigen. Während bei der ersten Fallgruppe nur der übersteigende Betrag von der Pauschalierungsmöglichkeit ausgenommen ist, handelt es sich bei dem Höchstbetrag von 10.000 EUR um eine Freigrenze. Damit sind "Luxusgeschenke" von der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG ausgenommen und unterliegen beim Empfänger weiterhin mit dessen persönlichem Steuersatz der Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Die Einhaltung der betragsmäßigen Pauschalierungsgrenze kann anhand der Aufzeichnungen überprüft werden, die der Unternehmer gesondert von den Betriebsausgaben bei Geschenken an Dritte zu führen hat (§ 4 Abs. 7 EStG), im übrigen anhand des Lohnkontos und der hierzu aufzubewahrenden Unterlagen (§ 4 LStDV). 1.6.2.5 Bemessungsgrundlage Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile wird statt auf den üblichen Endpreis auf die tatsächlichen Kosten des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer abgestellt, da dies in der Praxis eine nicht gering zu veranschlagende Arbeitserleichterung bedeutet. Auch die Rechtsprechung hat in den Kosten des Zuwendenden grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort gesehen (BFH, Urteil v. 18.8.2005, VI R 32/03, BStBl 2006 II S. 30). Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer die Zuwendung selbst herstellt und deshalb die Herstellungskosten der Zuwendung möglicherweise deutlich von dem ansonsten anzusetzenden üblichen Endpreis am Abgabeort nach unten, aber auch nach oben abweichen. Bei Zuwendungen an Mitarbeiter verbundener Unternehmen ist jedoch mindestens der um 4 % verminderte Endpreis am Markt, anzusetzen (§ 8 Abs. 3 EStG). Durch die Ausnahmeregelung wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens nicht besser gestellt werden, als Arbeitnehmer des "Herstellerunternehmens", bei denen die Besteuerung nach der sog. Rabattregelung für Belegschaftsrabatte durchzuführen ist. Dies führt hinsichtlich der Bewertung von Sachzuwendungen zu einer Gleichbehandlung aller konzernzugehörigen Arbeitnehmer. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 62 1.6.2.6 Form und Verfahren Der zuwendende Steuerpflichtige hat die Pauschalsteuer zu übernehmen; er wird insoweit Steuerschuldner. Auf die Pauschalsteuer sind Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu erheben. Die Zuwendungen und die Pauschalsteuer bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Zuwendungsempfängers außer Ansatz. Eine zusätzliche Besteuerung bei der persönlichen Einkommensteuer ist durch die Abgeltungswirkung der Pauschsteuer ausgeschlossen (§ 37b Abs. 3 i. V. m § 40 Abs. 3 EStG). Die Abgeltungswirkung umfasst auch die Gewerbesteuer und ggf. Körperschaftsteuer, wenn der Zuwendungsempfänger körperschaftsteuerpflichtig ist. Damit der Zuwendungsempfänger seine eigenen steuerlichen Pflichten zutreffend erfüllen kann, wird der zuwendende Steuerpflichtige gesetzlich verpflichtet, den Empfänger über die Pauschalierung zu unterrichten. Die Unterrichtung kann formlos in einfachster, sachgerechter Weise erfolgen. Bei eigenen Arbeitnehmern wird etwa ein Aushang am "Schwarzen Brett" bzw. ein Hinweis in der Lohnabrechnung oder Ähnliches genügen. Bei Nichtarbeitnehmern, etwa bei Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern von anderen Firmen ist aus Gründen der Rechtssicherheit dagegen eine schriftliche Mitteilung (Beleg) erforderlich. Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer. Sie wird im Rahmen des bestehenden Lohnsteuer-Anmeldungsverfahrens erfasst. Sie ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der lohnsteuerlichen Betriebsstätte anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die lohnsteuerliche Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Bis zu einer Änderung des LohnsteuerAnmeldeformulars (Lohnsteuer-Anmeldung 2007, BStBl 2006 I S. 498), sind die Eintragung der pauschalen Einkommensteuer sowie der dazugehörigen Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags in ein freies Feld der Lohnsteuer-Anmeldung 2007 vorzunehmen und als solche kenntlich zu machen. Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten, so ist das Finanzamt der lohnsteuerlichen Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden. Mit der Einreichung der die Pauschalsteuer beinhaltenden LohnsteuerAnmeldung gilt das Wahlrecht des Steuerpflichtigen zur Steuerübernahme als ausgeübt. Zum Rechtsschutz des (unterrichteten) Empfängers ist der Antrag unwiderruflich. Der Zuwendungsempfänger soll darauf vertrauen können, dass durch die pauschale Besteuerung eine nachträgliche persönliche Inanspruchnahme durch das Finanzamt ausgeschlossen ist. Hinweis Die Übernahme der Pauschalsteuer ist aus Sicht des pauschalierenden Steuerpflichtigen Teil der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger. Sie teilt damit im Hinblick auf den Betriebsausgabenabzug das steuerliche Schicksal der Sachzuwendung. Die Pauschalsteuer ist folglich als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Empfänger der Zuwendung Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ist. Handelt es sich beim Empfänger der Zuwendung hingegen um einen Nichtarbeitnehmer, hängt die steuermindernde Berücksichtigung der Pauschalsteuer davon ab, ob der zuwendende Steuerpflichtige die Sachzuwendung in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehen kann oder ob diese als Geschenk der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG unterliegt. Im erstgenannten Fall ist die Pauschalsteuer abziehbar, im letztgenannten scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 63 1.6.2.7 Anwendungsbeispiele Die folgenden Beispiele sollen nicht nur die Steuerberechnung, sondern insbesondere die Konkurrenz zu anderen bereits bisher bestehenden Pauschalierungsvorschriften deutlich machen. Außerdem ist die ertragsteuerliche Behandlung als Betriebsausgaben im Rahmen der betrieblichen Gewinnermittlung dargestellt. Beispiel 1 Die Aufwendungen für eine VIP-Loge im Stuttgarter Daimler-Stadion, die sowohl von Geschäftsfreunden als auch von Arbeitnehmern des Unternehmens besucht wird, betragen 2007 120.000 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Das zuwendende Unternehmen ist grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt und möchte von der neuen Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch machen. Weitere Sachzuwendungen werden nicht gewährt. Die Kosten für die VIP-Loge sind weiterhin wie folgt aufzuteilen: Werbung (40 %) Bewirtung (30 %) Geschenke (30 %) davon entfallen auf Geschäftsfreunde auf eigene Arbeitnehmer 48.000,00 EUR 36.000,00 EUR 36.000,00 EUR 18.000,00 EUR 18.000,00 EUR Zur Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung gehören nur die Aufwendungen für Geschenke zuzüglich der Umsatzsteuer: Aufwendungen für Geschenke Umsatzsteuer darauf (19 %) Bemessungsgrundlage gesamt 36.000,00 EUR 6.840,00 EUR 42.840,00 EUR Die Pauschalsteuer beträgt 30 % von der Bemessungsgrundlage Solidaritätszuschlag (5,5 %) Pauschale Kirchensteuer (7 % in Baden-Württemberg) Pauschalabgaben gesamt davon entfallen auf Geschäftsfreunde auf eigene Arbeitnehmer 12.852,00 EUR 706,86 EUR 899,64 EUR 14.458,50 EUR 7.229,25 EUR 7.229,25 EUR Für den Betriebsausgabenabzug ergibt sich folgende Berechnung: Werbeanteil voll abzugsfähig Bewirtungsanteil zu 70 % abzugsfähig Geschenkanteil an Arbeitnehmer voll abzugsfähig Arbeitnehmeranteil Pauschalabgaben voll abzugsfähig Betriebsausgabenabzug insgesamt 48.000,00 EUR 25.200,00 EUR 18.000,00 EUR 7.229,25 EUR 98.429,25 EUR Der Geschenkanteil für die Geschäftsfreunde von 18.000 EUR, die darauf entfallende - nicht abziehbare - Vorsteuer von 3.420 EUR sowie die anteiligen Pauschalabgaben von 7.229,25 EUR sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 64 Beispiel 2 Eine in der Medizintechnik tätige Herstellerfirma lädt im Januar 2007 Fachärzte, Kunden sowie die hierfür zuständigen Mitarbeiter zu einem 6-tägigen Medizin-Symposium nach Toronto ein. Die Kosten für die Veranstaltung inkl. Flug, Unterbringung und Rahmenprogramm belaufen sich auf brutto 400.000 EUR. Davon entfällt ein Anteil von 50 % unstreitig auf Incentive-Maßnahmen wie Ausflüge mit Besichtigungsprogramm, HelikopterSkiing u. a. Im Dezember führt die Firma für ihre Mitarbeiter eine Weihnachtsfeier durch. Die Zuwendungen pro Arbeitnehmer betragen hierfür 130 EUR. Ab 2007 kann die Firma die Besteuerung für den steuerpflichtigen Teil des MedizinSymposiums nach der neuen Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG mit 30 % übernehmen. Die pauschale Einkommensteuer berechnet sich mit 60.000 EUR zzgl. der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags, die im Rahmen der Januar-LohnsteuerAnmeldung zum 10.2.2007 an das lohnsteuerliche Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen ist. Die Firma hat sowohl die Arbeitnehmer als auch die Nichtarbeitnehmer über die Steuerübernahme zu unterrichten. Mit Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung ist die Firma für sämtliche unter den Anwendungsbereich des § 37b EStG fallenden Geschenke und Zuwendungen für das gesamte Jahr 2007 an die Steuerübernahme mit 30 % gebunden. Gleichwohl hat die Firma die Möglichkeit, für die steuerpflichtige Betriebsveranstaltung, bei der die 110 EUR-Grenze überschritten ist, die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % zu wählen. Sachverhalte, für die bereits bisher feste Pauschsteuersätze bestehen, sind durch den Gesetzgeber von dem einheitlichen Wahlrecht ausdrücklich ausgenommen worden. Die Kosten beider Veranstaltungen sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der uneingeschränkte Betriebsausgabenabzug umfasst auch die auf Nichtarbeitnehmer entfallende Pauschalsteuer. Da es sich bei der Incentive-Maßnahme um kein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG handelt, unterliegt auch die Pauschalsteuer keiner Abzugsbeschränkung. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 1.6.3 Seite 65 Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gem. § 37b EStG (OFD Rheinland, Verfügung vom 14.12.2007) (OFD Rheinland, Verfügung vom 14.12.2007 - S 2334 - 1011 - St 211) Mit dem Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13. 12. 2006 (BGBl. I 2006 S. 2878 = BStBl. I 2007 S. 28) wurde mit § 37b EStG eine Regelung zur Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen in das EStG eingefügt. Zur Anwendung dieser Regelung gilt Folgendes: 1. Wahlrechtsausübung Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der ESt ist nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge nach § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG übersteigenden Zuwendungen, auszuüben. Dabei ist es zulässig, § 37b EStG für Zuwendungen an Dritte (Abs. 1) und an eigene Arbeitnehmer (Abs. 2) jeweils gesondert anzuwenden. Das Wahlrecht wird durch die Abgabe der LSt-Anmeldung ausgeübt. Die Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG kann nicht zurückgenommen werden. 2. Bemessungsgrundlage a) Begriffsbestimmung Besteuerungsgegenstand sind Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, R 36 KStR) sind von der Pauschalierung nach § 37b EStG ausgenommen. Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer von einem Dritten erhalten hat, können nicht vom Arbeitgeber, der nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG zum LSt-Abzug verpflichtet ist, nach § 37b EStG pauschal besteuert werden. Die Pauschalierung nach § 37b EStG kann nur der Zuwendende selbst vornehmen. b) Bewertung der Zuwendungen Die bestehenden Vereinfachungsregelungen, die zur Aufteilung der Gesamtaufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten und in ähnlichen Sachverhalten ergangen sind, gelten unverändert (Rdn. 14 und 19, BMF-Schreiben vom 22. 8. 2005 - IV B 2 - S 2144 - 41/05, BStBl. I 2005 S. 845 = DB 2005 S. 1877 und vom 11. 7. 2006 - IV B 2 - S 2144 - 53/06, BStBl. I 2006 S. 447 = DB 2006 S. 1526). Der danach ermittelte, auf Geschenke entfallende pauschale Anteil (einschließlich USt) ist die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung nach § 37b EStG. 3. Besonderheiten für eigene Arbeitnehmer Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer sind Sachbezüge i. S. des § 8 Abs. 2 EStG, für die keine andere gesetzliche Bewertungs- (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8, § 8 Abs. 3, § 19a EStG) oder Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 66 Pauschalierungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 2 EStG) besteht. Für sonstige Bezüge, die nach § 40 Abs. 1 EStG pauschal besteuert werden können, kann der Stpfl. auch die Pauschalierung nach § 37b EStG wählen. a) Verhältnis zwischen § 37b Abs. 2 EStG und § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG Zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nach § 37b Abs. 2 EStG bereits nach § 40 Abs. 1 EStG durchgeführte Pauschalierungen müssen nicht rückgängig gemacht werden. Eine Änderung ist aber zulässig, sofern dies nach den verfahrensrechtlichen Regelungen noch möglich ist; § 37b Abs. 2 EStG kann danach angewandt werden. Die Rückabwicklung eines nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschalierten Zuwendungsfalls muss für alle Arbeitnehmer einheitlich vorgenommen werden, die diese Zuwendung erhalten haben. Nach der Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG ist eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG für alle Zuwendungen, auf die § 37b EStG anwendbar ist, nicht mehr möglich. b) Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG Wird die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG i. H. von 44 € monatlich nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach §§ 37b und 40 EStG pauschal versteuert werden, außer Ansatz. c) Mahlzeiten aus besonderem Anlass Wird der Betrag i. H. von 40 € für Mahlzeiten aus besonderem Anlass (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2008) nicht überschritten, sind die Mahlzeiten mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG). Bei Überschreitung des Betrags von 40 € ist die Anwendung des § 37b EStG möglich. d) Aufmerksamkeiten Wird die Freigrenze für Aufmerksamkeiten (R 19.6 Abs. 1 LStR 2008) i. H. von 40 € nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Bei Überschreitung ist die Anwendung des § 37b EStG möglich. 4. Höchstbeträge Die Höchstbeträge des § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG i. H. von 10.000 € sind auf die Bruttoaufwendungen anzuwenden. Bei dem Höchstbetrag nach § 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG handelt es sich um einen Freibetrag. Beispiel: Bei drei Zuwendungen im Wert von jeweils 5.000 € ist § 37b EStG für die ersten beiden Zuwendungen anwendbar, die dritte Zuwendung ist vom Empfänger zu versteuern. Bei dem Höchstbetrag nach § 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG handelt es sich um eine Freigrenze. Beispiel: Bei einer Zuwendung im Wert von 15.000 € ist § 37b EStG nicht anwendbar. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 67 Bei Zuzahlungen durch den Zuwendungsempfänger mindert sich der Wert der Zuwendung, auf den der Höchstbetrag anzuwenden ist. 5. Weitere Anwendungsregelungen Weitere Anwendungsregelungen werden z. Z. zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Sie werden nach Abschluss der Erörterung in einem abgestimmten BMF-Schreiben bekannt gegeben. 6. Anwendungszeitpunkt Dieses Schreiben gilt für alle Zuwendungen i. S. des § 37b EStG, die nach dem 31. 12. 2006 gewährt wurden. 1.6.4 Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen und Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Fußball-WM (OFD Münster v. 17.09.2007) OFD Münster v. 17.09.2007; Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 024/2007 Das BMF-Schreiben vom 22.8.2005, BStBl 2005 I S. 845 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten sieht u.a. zwei Vereinfachungsregelungen vor: Zum einen können betrieblich veranlasste Aufwendungen für ein Gesamtpaket (Werbung, Bewirtung, Eintritt) pauschal aufgeteilt und der Werbeanteil auf 40 % sowie der Anteil für Bewirtung und Geschenke auf jeweils 30 % geschätzt werden (Rz. 14). Der Werbeaufwand ist in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehbar, der Bewirtungsanteil mit dem gesetzlichen Prozentsatz gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Wird keine andere Zuordnung nachgewiesen, ist davon auszugehen, dass die Geschenke je zur Hälfte Geschäftsfreunden und eigenen Arbeitnehmern zugewendet worden sind. Aufwendungen für Geschenke an einen Geschäftsfreund im Wert von mehr als 35 Euro im Wirtschaftsjahr unterliegen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Dagegen stellen die Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer des Stpfl. in voller Höhe Betriebsausgaben dar. Zum anderen kann auf eine Empfängerbenennung und die steuerliche Erfassung der Einnahme beim Beschenkten verzichtet werden, wenn der Zuwendende 60 % des auf die Geschäftsfreunde entfallenden Betrages als fiktive Betriebseinnahme versteuert (Rz. 16). Bei Geschenken an eigene Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber – bei Übernahme der Lohnsteuer – eine pauschale Besteuerung mit einem Steuersatz von 30 % vornehmen (Rz. 18). Die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 € im Kalendermonat ist zu beachten (Rz. 10). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 68 Der Anwendungsbereich des nach seinem strengen Wortlaut nur auf Aufwendungen für VIPLogen in Sportstätten anwendbaren BMF-Schreibens wurde auf vergleichbare Sachverhalte innerhalb und außerhalb von Sportstätten, wie kulturelle Veranstaltungen oder Operngalen, ausgeweitet ( BMF-Schreiben vom 11.7.2006 - IV B 2 - S 2144 - 53/06). Zudem können die Vereinfachungsregelungen auch auf Aufwendungen für sog. Business-Seats analog angewendet werden, allerdings grundsätzlich ohne Berücksichtigung eines Werbeanteils (pauschale Aufteilung der Aufwendungen auf Bewirtung und Geschenk zu jeweils 50 %). Ab dem 1.1.2007 ist in § 37b EStG die Übernahme der Besteuerung von Sachzuwendungen an Dritte (dazu gehören u. a. Geschäftsfreunde – z. B. andere Unternehmer und deren Arbeitnehmer – und Arbeitnehmer des Stpfl.) umfassend gesetzlich geregelt. Zum Verhältnis von § 37b EStG und VIP-Logenerlass sowie ergänzenden Verwaltungsregelungen muss das zu § 37b EStG vorgesehene BMF-Schreiben abgewartet werden. Besonderheiten gelten auch für die Aufteilung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2006: Zur FIFA WM 2006 wurden sog. Hospitality-Leistungen angeboten, die neben dem Stadioneintritt Erinnerungsgeschenke, bevorzugte Parkmöglichkeiten und Sitzplätze, Betreuungs-, Unterhaltungs- und Bewirtungsangebote umfassten. Der hierfür zu zahlende Gesamtbetrag enthält keinen Werbeanteil, da die Möglichkeit der Werbung den Hauptsponsoren vorbehalten war. Der Anteil für Bewirtung ist mit 30 % und begrenzt auf 1.000 Euro pro Teilnehmer je Veranstaltung anzunehmen; der Restbetrag entfällt auf Geschenke (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 30.3.2006 , BStBl 2006 I S. 307). Wurden Eintrittskarten zu Spielen der Fußball-WM ohne Zusatzleistungen, wie beispielsweise eine Bewirtung, an Geschäftsfreunde weitergegeben, sind diese Zuwendungen nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen als Geschenke zu beurteilen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt. In analoger Anwendung der Rz. 16 des BMF-Schreibens vom 22.8.2005 ist die Steuerübernahme des Zuwendenden für den Beschenkten zulässig. Im Falle der Kartenüberlassung an eigene Arbeitnehmer gelten die Grundsätze der Rz. 18. Am 6.6.2006, drei Tage vor dem Eröffnungsspiel zur FIFA WM 2006, gaben drei Münchner Spitzenorchester im Olympiastadion München gemeinsam mit ihren Maestri und weiteren internationalen Musik-Größen ein als Eröffnungsfeier bezeichnetes Open-Air-Konzert. Die ESt-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben sich darauf verständigt, auf die Aufwendungen für von Firmen erworbene Karten(kontingente) für diese Eröffnungsfeier ebenfalls die Vereinfachungsregelungen der Rzn. 16 und 18 des BMF-Schreibens vom 22. August 2005 entsprechend anzuwenden. Da es sich bei den in der Preisspanne von 25 € (Kategorie VII) bis 124 € (Kategorie I) angesiedelten Karten um reine Eintrittskarten handelt, kann aus diesen Beträgen kein Anteil für Werbung und Bewirtung herausgerechnet werden. Der volle Kartenpreis ist Bemessungsgrundlage für die Pauschalierungen nach den Vereinfachungsregelungen der Rzn. 16 und 18. Bei einem sog. VIP-Arrangement zur Eröffnungsfeier zum Preis von 340 € pro Person, das neben einer Konzertkarte der Kategorie I die Nutzung eines nahe gelegenen Parkplatzes, die Bewirtung vor, während und nach der Eröffnungsfeier sowie ein VIP-Package beinhaltete, können die Aufwendungen in einen Anteil für Bewirtung in Höhe von 30 % und in einen Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 69 Anteil für Geschenke in Höhe des Restbetrages entsprechend den Regelungen zu den sog. Hospitality-Leistungen ( BMF-Schreiben vom 30.3.2006 ) aufgeteilt werden. Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung: Die vorbeschriebene pauschale Aufteilung der Gesamtaufwendungen kann entsprechend dem BMF-Schreiben vom 28.11.2006 , BStBl 2006 I S. 791 für umsatzsteuerliche Zwecke übernommen werden. Die unentgeltliche Weitergabe von Eintrittskarten einschließlich etwaiger Zusatzleistungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens oder für private Zwecke des Personals ist nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG steuerbar, sofern es sich hierbei nicht um Aufmerksamkeiten oder Zuwendungen im überwiegenden betrieblichen Interesse handelt (vgl. A 12 Abs. 2 und 3 UStR). Ein etwaiger Vorsteuerabzug des Unternehmers aus dem Eingangsumsatz ist dabei unbeachtlich. Bemessungsgrundlage sind die bei der Ausführung der Umsätze entstandenen Ausgaben ( § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG). Gibt der sponsernde Unternehmer Eintrittsberechtigungen unentgeltlich an seine Geschäftsfreunde weiter, ist der Vorsteuerabzug aus den betreffenden Aufwendungen nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nur zulässig, wenn kein Geschenk i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt (vgl. dazu Randziffern 4 und 5 des BMF-Schreibens vom 22.8.2005, a.a.O.). Eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG kommt nicht in Betracht, weil die Abgabe aus unternehmerischen Gründen erfolgt ( Abschn. 24c Abs. 1 Satz 3 UStR). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 70 1.6.5 Neudefinition des Begriffs der mehrjährigen Tätigkeit Arbeitslohn, der für eine mehrjährige Tätigkeit bezahlt wird, kann nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG). Hierunter können neben Lohnnachzahlungen und Jubiläumszuwendungen auch Zahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen fallen. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine solche Tätigkeit begrifflich auch dann vor, wenn sie einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten umfasst, sich aber auf zwei Kalenderjahre verteilt (BFH, Urteil v. 14.10.2004, VI R 46/99, BStBl 2005 II S. 289). Nach der ursprünglichen gesetzlichen Zielsetzung hingegen sollte die ermäßigte Besteuerung die erhöhte Steuerbelastung als Folge des zusammengeballten Zuflusses von Lohneinkünften ausgleichen, die bei einer mehrjährigen Tätigkeit normalerweise auf verschiedene Kalenderjahre verteilt bezogen werden. Mit der gesetzlichen Neuregelung, die erstmals ab 1.1.2007 anzuwenden ist, wird der Gesetzeswortlaut an diese Zielsetzung angepasst. Eine mehrjährige Tätigkeit, die im Lohnsteuerabzugsverfahren regelmäßig die Anwendung der Fünftelregelung zur Folge hat, ist nach dem geänderten Gesetzeswortlaut ab 2007 nur noch dann gegeben, wenn sich die Tätigkeit zum einen über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und zum anderen einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten umfasst. Beispiel Ein Arbeitnehmer erhält aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs im März 2007 eine Lohnnachzahlung in Höhe von 24.500 EUR für die Monate Juli 2006 bis Januar 2007. Die Lohnnachzahlung stellt keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Zwar bezieht sich die Nachzahlung auf eine Arbeitsleistung, die auf zwei Kalenderjahre entfällt. Sie erstreckt sich aber auf den Zeitraum von Juli 2006 bis Januar 2007. Es fehlt somit an der aufgrund der geänderten Gesetzesfassung ab 2007 erforderlichen Zeitdauer von mehr als 12 Monaten (§ 34 Abs. Nr. 4 EStG i. d. F. des JStG 2007). Der Lohnsteuerabzug ist nach den allgemein für Einmalzahlungen geltenden Regeln vorzunehmen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 1.6.6 Seite 71 Steuerfreiheit von umlagefinanzierten Zuwendungen an Pensionskassen (§ 3 Nr. 56 EStG) durch das JStG 2007 Erstmals ab 2008 sind auch Zuwendungen des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine umlagefinanzierte Pensionskasse bis zu 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt 2008 voraussichtlich 636 € (= 1 % von 63.600 €). Zu beachten ist, dass steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG auf diesen steuerfreien Höchstbetrag in dem jeweiligen Dienstverhältnis angerechnet werden (§ 3 Nr. 56 Satz 3 EStG). Hinweis: Die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 56 EStG bleibt aber unberührt, wenn in einem späteren ersten Dienstverhältnis Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben (z.B. bis 30.6. erstes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst mit steuerfreien Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG und ab 1.7. erstes Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft mit steuerfreien Beiträgen nach § 3 Nr. 63 EStG). Zu den begünstigten Aufwendungen gehören nur laufende Zuwendungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersversorgung an eine Pensionskasse, die im Umlageverfahren finanziert wird (z.B. Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL bzw. an eine kommunale Zusatzversorgungskasse - ZVK -). Soweit die Zuwendungen des Arbeitgebers nicht steuerfrei blieben, können sie individuell über die Lohnsteuerkarte oder nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG pauschal besteuert werden. Werden von der Versorgungseinrichtung sowohl Zuwendungen im Umlageverfahren als auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben und erfolgt eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen, ist die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG für die im Kapitaldeckungsverfahren erhobenen Beiträge vorrangig zu berücksichtigen. Eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG für die Zuwendungen im Umlageverfahren kommt nur insoweit in Betracht, als die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge den Höchstbetrag nach § 3 Nr. 56 EStG unterschreiten. Beispiel: Arbeitgeber A zahlt in 2008 an eine Zusatzversorgungskasse einen Beitrag in Höhe von 40 € (12 x 20 €) zugunsten einer getrennt verwalteten und abgerechneten kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung und 1.680 € (12x 140 €) zugunsten einer umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung. Lösung: Der Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren in Höhe von 240 € ist steuerfrei gemäß § 3 Nr. 63 EStG, denn der entsprechende Höchstbetrag wird bei weitem nicht überschritten. Von der Umlage sind 396 € steuerfrei (1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung = 636 € abzüglich 240 €). Die verbleibende Umlage in Höhe von 1.284 € (1.680 € abzüglich 396 €) ist individuell über die Lohnsteuerkarte oder gem. § 40b Abs. 1 und 2 EStG pauschal zu besteuern. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 72 Hinweis: Die späteren Versorgungsleistungen sind voll steuerpflichtige sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Lediglich soweit die Leistungen nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG erworben wurden, kommt eine Ertragsanteilsbesteuerung in Betracht (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG). 1.7 Bundesrat: Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) : Ehrenamtliches Betreuungswesen Der Bundesrat hat in seiner 837. Sitzung am 12. 10. 2007 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gem. Art. 108 Abs. 7 GG nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen: Zu Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (R 3.12 Abs. 3 LStR) Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 30. 3. 2007 (BR-Drucks. 117/07 Beschluss), zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ausführlich dargelegt hat, hält er entsprechend der Anhebung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG von 1.848 € auf 2.100 € im Jahr eine entsprechende Anhebung des nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. mit R 3.12 Abs. 3 des Entwurfs der LStR 2008 steuerfreien Mindestbetrags für ehrenamtliche Tätigkeiten im kommunalen Bereich usw. von bisher monatlich 154 € auf monatlich 175 € (= 2.100 € im Kalenderjahr) für erforderlich, um den seit dem Jahr 2002 bestehenden Gleichklang zwischen diesen beiden für ehrenamtliche Tätigkeiten eminent wichtigen Steuerbefreiungen beizubehalten. Wenn die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats (BTDrucks. 16/5200 vom 3. 5. 2007) eine entsprechende Anhebung mit der Begründung ablehnt, dass für eine pauschale Anhebung des Steuerfreibetrags keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass bei dem betroffenen Personenkreis typischerweise im Durchschnitt tatsächliche Erwerbsaufwendungen im Umfang von mehr als 154 € monatlich anfielen, kann der Bundesrat diese Begründung nicht nachvollziehen: So ist z. B. im Rahmen der LStR 2002 dieser steuerfreie Mindestbetrag in weit größerem Umfang, und zwar von 50 DM auf 154 € (entspricht 301 DM), pauschal angehoben worden, ohne dass dieser Anhebung praktische Erkenntnisse der Bundesregierung über die Höhe des diesem Personenkreis typischerweise entstehenden Aufwands zugrunde gelegen hätten. Einziger Grund für die Anhebung war offensichtlich eine Anpassung an den ab 2002 geltenden Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG von 1.848 € im Jahr. Die unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG fallenden ehrenamtlichen Tätigkeiten sollten steuerlich offensichtlich nicht schlechter behandelt werden als die unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG fallenden ehrenamtlichen Tätigkeiten für Vereine. Der Bundesrat weist ergänzend darauf hin, dass auch der im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BR-Drucks. 579/07) beschlossenen pauschalen Anhebung des Steuerfreibetrags in § 3 Nr. 26 EStG keine Einzelermittlungen über die Höhe des den Betroffenen entstehenden tatsächlichen Aufwands zugrunde lagen. Dies gilt Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 73 erst recht für die neu eingeführte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG für Vereinsvorsitzende, Platzwarte usw. bis höchstens 500 € im Jahr. Es sind nach alledem keine sachgerechten und nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, die einer pauschalen Anhebung des Mindeststeuerfreibetrags in R 3.12 Abs. 3 LStR 2008 auf monatlich 175 € entgegenstehen könnten. Der Bundesrat hat ferner die nachfolgende Entschließung gefasst: Der Bundesrat erwartet, dass bereits zum 1. 1. 2007 eine Vorgriffsregelung zu R 3.12 LStR 2008 durch ein Schreiben des BMF bzw. zu den Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Volksvertretungen durch einen Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erfolgt. Begründung: Da die LStR 2008 erstmals ab 1. 1. 2008 in Kraft treten sollen, sollte - zeitgleich mit der Anhebung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG - eine entsprechende Vorgriffsregelung bereits zum 1. 1. 2007 durch ein BMF-Schreiben erfolgen. Für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG von Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Volksvertretungen bestehen - grundsätzlich über die vorstehenden Beträge hinausgehende - Sonderregelungen, die auf Beschlüssen der Finanzministerkonferenz beruhen. In diesen bundeseinheitlichen Erlassen wird ausdrücklich klargestellt, dass die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder, sollten sie in bestimmten Fällen niedriger ausfallen, mindestens i. H. des in R 13 Abs. 3 Satz 2 LStR 2005 genannten Betrags von 154 € monatlich steuerfrei bleiben. Diese Erlasse sind dahingehend zu ändern, dass mit Wirkung vom 1. 1. 2007 an die Stelle des Betrags von 154 € monatlich der Betrag von 175 € monatlich tritt (Beschluss des Bundesrats vom 12. 10. 2007, BR-Drucks. 568/07(B)). Bundesrat: Ehrenamtliches Betreuungswesen fördern Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 30. 11. 2008 eine Entschließung gefasst, mit der er nochmals für eine steuerliche Begünstigung ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer eintritt, nachdem dies in den bisherigen Gesetzgebungsverfahren unterblieben ist. Zur Begründung weist der Bundesrat auf die überragende Bedeutung ehrenamtlicher Betreuer hin. Weit mehr als die Hälfte aller neu eingerichteten Betreuungen würden derzeit ehrenamtlich geführt. Der große Einsatz von ehrenamtlichen Betreuern verdiene es, wie anderes gemeinnütziges Engagement auch steuerlich anerkannt zu werden. Schließlich seien die Länder auf dieses Engagement angewiesen, um die Ausgabensteigerung im Betreuungswesen zu begrenzen. Der Bundesrat hatte bereits mehrfach eine steuerliche Begünstigung der ehrenamtlichen Betreuer gefordert, zuletzt in seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Gesetzentwurf zum JStG 2008. Außerdem setzt sich der Bundesrat für eine Anpassung der lohnsteuerrechtlichen Grenzwerte bei der ehrenamtlichen Betätigung von Arbeitslosen ein. Diese stimmten bisher mit dem steuerfreien Übungsleiterfreibetrag überein. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist die Übungsleiterpauschale rückwirkend zum 1. 1. 2007 erhöht worden, weshalb auch die daran angelehnten Grenzwerte für die ehrenamtlich tätigen Arbeitslosen anzuheben sind - so die Entschließung. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 74 2 Neues Reisekostenrecht nach den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 2.1 Reisekostenrecht im Überblick: Abgrenzungsschaubild Fahrtkosten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Auswärtstätigkeit (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit) Doppelte Haushaltsführung Entfernungspauschale Tatsächliche Kosten Fahrt zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung: Ausnahme: Einsatzwechseltätigkeit mit täglicher Rückkehr zur eigenen Wohnung7: Bei einer Entfernung von bis zu 30 km werden die Fahrten wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt. Tagegelder Kein Tagegeld Reisenebenkosten 7 8 9 Regelmäßig 9 ausgeschlossen Familienheimfahrten: Entfernungspauschale; bei Dienstwagengestellung kein geldwerter Vorteil Tagegeld; maximal 3 Monate Tagegeld; Monate. Besonderheit: Zuvor gezahlte Tagegelder für eine Auswärtstätigkeit an derselben Einsatzstelle werden hierauf zeitlich angerechnet. Nur bis 31. Dezember 2005 bestand bei einer längerfristigen Einsatzwechseltätigkeit an derselben Einsatzstelle eine unbefristete Erstattungsmöglichkeit von Tagegeldern.8 Übernachtungskosten tatsächliche Aufwendungen Übernachtungskosten abziehbar maximal 3 Übernachtungskosten abziehbar Reisenebenkosten abziehbar. kein Fall der auswärtigen Unterbringung, BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2005, BStBl I 2005, 960 BMF-Schreiben vom 11. April 2005, BStBl I 2005, 673 und BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2005, BStBl I 2005, 960 Ausnahme: Gelegentliche Hotelübernachtung – siehe BFH-Urteil vom 5. August 2004, VI R 40/03, DStR 2004, 1741 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 75 2.2 Einleitung Das EStG enthält in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung für den Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung keine geschlossene Behandlung des steuerlichen Reisekostenrechts. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung unterscheidet die Finanzverwaltung bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten von Arbeitnehmern bisher zwischen • • • Dienstreisen, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit. Die steuerliche Differenzierung nach Art der Auswärtstätigkeit (Dienstreise, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit) und die einzelfallbezogene Zuordnung der Arbeitnehmer zu diesen Gruppen wird von allen Beteiligten (Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Finanzverwaltung) als gekünstelt und in ihrer steuerlichen Auswirkung als ungerecht empfunden, da sich in Abhängigkeit von der Zuordnung sowohl für den steuerfreien Arbeitgeberersatz als auch für den Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer unterschiedliche Konsequenzen ergeben. Der BFH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung deutlich gemacht, dass er diese Besteuerungspraxis nicht mehr mittragen wird (Vgl. hierzu die grundlegenden Entscheidungen vom 11. 5. 2005 - VI R 7/02, BStBl. II 2005 S. 782; vom 11. 5. 2005 - VI R 70/03, BStBl. II 2005 S. 785; vom 11. 5. 2005 - VI R 15/04, BStBl. II 2005 S. 788; vom 11. 5. 2005 - VI R 16/04, BStBl. II 2005 S. 789; vom 11. 5. 2005 - VI R 25/04, BStBl. II 2005 S. 791; vom 11. 5. 2005 - VI R 34/04, BStBl. II 2005 S. 793). So zeichnet sich ab, dass er die seit Jahrzehnten praktizierte Beschränkung des steuerfreien Fahrtkostenersatzes bei Dienstreisen auf drei Monate mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung aufgeben will und steuerfreie Arbeitgebererstattungen in diesem Bereich künftig ohne zeitliche Beschränkung zulassen wird. Die Bundesregierung hat im Rahmen der Neufassung der LStR beschlossen, den Vorgaben des BFH weitgehend zu folgen und das steuerliche Reisekostenrecht i. S. der Rechtsprechung ab 2008 neu auszurichten (BR-Drucks. 568/07). Künftig sollen unter dem Begriff "Auswärtstätigkeit" die bisher unterschiedlichen Arten, wie Dienstreise, Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit, vereinheitlicht werden. Die 30 km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit und die Dreimonatsfrist für die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten als Reisekosten sollen entfallen. Die Fahrten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte sollen zeitlich unbegrenzt als Reisekosten und nicht mehr ab dem vierten Monat als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten behandelt werden. Außerdem ist eine Streichung der Übernachtungspauschalen bei Auswärtstätigkeiten im Ausland für den Bereich des Werbungskostenabzugs vorgesehen, nicht hingegen beim steuerfreien Arbeitgeberersatz. Im Folgenden wird die Neuregelungunter Berücksichtigung der maßgebenden Rechtsprechung im Zusammenhang dargestellt. Außerdem werden Lösungsansätze zu den aus der Sicht des Steuerpraktikers bereits jetzt erkennbaren Zweifelsfragen aufgezeigt. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 76 2.3 Die Neuregelung im Einzelnen 2.3.1 Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit Bei der steuerlichen Behandlung von Reisekosten wird bis einschließlich 2007 zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit differenziert. Die Unterscheidung zwischen Dienstreise sowie Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit richtet sich danach, ob der Arbeitnehmer außerhalb einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Bei Arbeitnehmern mit einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte liegen grundsätzlich Dienstreisen vor. Arbeitnehmer ohne ortsgebundene regelmäßige Arbeitsstätte üben hingegen eine Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit aus. Ab 2008 wird die bisherige Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit aufgegeben und unter dem neuen Begriff beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vereinheitlicht. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Sie liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (R 9.4 Abs. 2 LStR 2008). 2.3.2 Regelmäßige Arbeitsstätte Im Zug der Vereinheitlichung der bisherigen Reisetätigkeiten Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit zur Auswärtstätigkeit ist in den LStR 2008 - in Abgrenzung zum neu eingeführten Begriff der Auswärtstätigkeit - auch der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte neu definiert worden (R 9.4 Abs. 3 LStR 2008). Danach ist eine regelmäßige Arbeitsstätte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Nicht mehr maßgebend sind Art, zeitlicher Umfang und Inhalt der Tätigkeit am ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Die Finanzverwaltung geht von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag der Woche aufgesucht wird (R 9.4 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 LStR 2008). Von einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, die bei wöchentlichem Aufsuchen zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers führt, ist auch bei einem Bus/Straßenbahndepot (Vgl. hierzu BFH vom 11. 5. 2005 - VI R 15/04, a.a.O.) und einer Verkaufsstelle (z. B. für Fahrkarten) auszugehen, nicht jedoch bei einer öffentlichen Haltestelle oder (Schiffs-)Anlagestelle ohne weitere Arbeitgebereinrichtungen. Die vorstehende Definition des Begriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte" entspricht weitgehend der Auffassung, die von der Finanzverwaltung aufgrund der neueren BFHRechtsprechung auch schon für Lohnzahlungszeiträume vor 2008 zur Auslegung des Begriffs "regelmäßige Arbeitsstätte" vertreten wird (Vgl. hierzu OFD Rheinland, Verfügung vom 7. 2. 2007 - S 2353 - 1001 - St 214, DB 2007 S. 543). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 77 Beispiel: Die Außendienstmitarbeiter der Firma kommen jeden Freitagnachmittag in den Betrieb, um die erledigten Aufträge abzugeben und neue Aufträge in Empfang zu nehmen. Lösung: Sie haben im Betrieb des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte, da sie diesen durchschnittlich mindestens einmal in der Woche und damit nachhaltig aufsuchen. Abwandlung: Wie vorheriges Beispiel. Die Außendienstmitarbeiter kommen lediglich alle 14 Tage in den Betrieb, um die erledigten Aufträge abzugeben und neue Aufträge in Empfang zu nehmen. Lösung: Sie haben im Betrieb des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte, da sie den Betrieb nicht nachhaltig aufsuchen. Da die Finanzverwaltung generell von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgeht, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer "durchschnittlich im Kalenderjahr" an einem Arbeitstag der Woche aufgesucht wird, kann m. E. auch eine zusammenhängende Tätigkeit im Betrieb von mehr als 46 Tagen im Kalenderjahr (52 Kalenderwochen abzüglich sechs Wochen Urlaub) zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte führen. Beispiel: A ist bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft im Außendienst beschäftigt. Von Juni bis September eines jeden Jahres verbringt er ca. 60 Tage am Firmensitz seines Arbeitgebers. Lösung: Der Firmensitz der Unternehmensberatungsgesellschaft ist als regelmäßige Arbeitsstätte des A anzusehen, weil er dort durchschnittlich mindestens einen Wochenarbeitstag im Kalenderjahr tätig ist. Falls sich die Art der Tätigkeit von Grund auf ändert, wie z. B. bei einem Wechsel vom Innen- in den Außendienst, erscheint allerdings eine getrennte Beurteilung der jeweiligen Zeiträume angezeigt. Beispiel: Mitarbeiter B einer Versicherungsgesellschaft wechselt zum 1. 10. 2008 vom Innen- in den Außendienst. Ab diesem Zeitpunkt sucht er den Sitz der Versicherungsgesellschaft nur noch alle zwei bis drei Wochen auf. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 78 Lösung: B hat bis zum 30. 9. 2008 eine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb seines Arbeitgebers. Ab Oktober 2008 übt er eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (ohne regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers) aus. Mangels Ortsgebundenheit des Arbeitsplatzes kann die Tätigkeit auf einem Schiff keine regelmäßige Arbeitsstätte begründen (Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16. 11. 2005 - VI R 12/04, BStBl. II 2006 S. 267; vom 19. 12. 2005 - VI R 30/05, BStBl. II 2006 S. 378. Aus dem gleichen Grund kann das Schiff auch nicht zum Beschäftigungsort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung werden. Nach der Neukonzeption des steuerlichen Reisekostenrechts in den LStR 2008 liegt vielmehr eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor.). Ob eine regelmäßige Arbeitsstätte auch dann angenommen werden kann, wenn die Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers weder im Eigentum noch im Verfügungsbereich des Arbeitgebers steht, ist bislang ungeklärt (Vgl. hierzu Fissenewert, DB 2006 Beilage 6 S. 32, 37.). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind durchaus Fälle denkbar, in denen der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers auch dann als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, wenn der Arbeitnehmer nicht in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig wird (R 9.4 Abs. 3 Satz 1 letzter Hs. LStR 2008). Beispiel: Die Arbeitnehmer einer Gebäudereinigungsfirma säubern täglich ca. drei Stunden die Büroräume einer Versicherung. Lösung: Die Räumlichkeiten des Versicherungsunternehmens sind der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeiten der Arbeitnehmer und damit deren regelmäßige Arbeitsstätte, obwohl es hierbei nicht um eine Einrichtung ihres Arbeitgebers handelt. Entsprechendes dürfte nach Auffassung der Finanzverwaltung gelten, wenn Arbeitnehmer samt Aufgabenbereich auf selbstständige Unternehmen "ausgelagert" werden und anschließend in den gleichen Räumlichkeiten - die allerdings keine Einrichtung ihres "neuen" Arbeitgebers, sondern des ehemaligen Arbeitgebers darstellen - ihrer inhaltlich unveränderten Tätigkeit nachgehen. Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese andere betriebliche Einrichtung nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte (R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR 2008). Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird. Bei befristeten Abordnungen (zum Kunden, an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder zu einem verbundenen Unternehmen) wird regelmäßig von einer vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auszugehen sein. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 79 Beispiel: Arbeitnehmer A wird ab April 2008 für fünf Monate von seinem Arbeitgeber zu einer Tochtergesellschaft abgeordnet. Lösung: Ab April 2008 liegt bei A für fünf Monate eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor. Der Betriebssitz der Tochtergesellschaft wird für A auch nach Ablauf von drei Monaten nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Da für den gesamten Zeitraum eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (= Reisekosten) gegeben ist, liegt auch keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor. Hingegen ist eine Auswärtstätigkeit nicht "vorübergehend", wenn davon auszugehen ist, dass die auswärtige Tätigkeitsstätte vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte geworden ist (z. B. bei einer Versetzung des Arbeitnehmers). Beispiel: Arbeitnehmer B wird ab April 2008 von seinem Arbeitgeber von der Hauptniederlassung auf Dauer zu einer Zweigniederlassung versetzt. Lösung: Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, da A "nicht vorübergehend" außerhalb seiner Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Vielmehr ist die Zweigniederlassung ab April 2008 als (neue) regelmäßige Arbeitsstätte des A anzusehen. Ggf. liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, falls A den eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt beibehält und während der Woche am auswärtigen Beschäftigungsort wohnt. Da der BFH zu erkennen gegeben hat, dass er abweichend von seiner früheren Rechtsprechung (Vgl. hierzu z. B. BFH-Urteil vom 18. 5. 1990 - VI R 180/88, BStBl. II 1990 S. 863, vom 10. 10. 1994 - VI R 2/92, BStBl. II 1995 S. 137; vom 19. 7. 1996 - VI R 38/93, BStBl. II 1997 S. 95) die bisher von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, eine auswärtige Tätigkeitsstätte werde durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zum Tätigkeitsmittelpunkt oder zur regelmäßigen Arbeitsstätte (Vgl. hierzu R 37 Abs. 3 LStR 2005), nicht (mehr) teilt (Vgl. hierzu BFH vom 19. 12. 2005, a.a.O.), wird die bisherige Dreimonatsfrist von der Finanzverwaltung ab 2008 nicht mehr fortgeführt. Da die LStR 2008 keine zeitliche Begrenzung hinsichtlich des Merkmals "vorübergehend" enthalten, muss anhand der Gesamtumstände entschieden werden, ob die Auswärtstätigkeit noch als vorübergehend angesehen werden kann oder ob am Beschäftigungsort eine (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte begründet wird. Im Interesse der Praxis erscheint es wünschenswert, dass die Finanzverwaltung eine (zeitliche) Nichtaufgriffsgrenze vorgibt, bis zu der ohne weiteres von einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit ausgegangen werden kann. Zur Abgrenzung mögen die nachstehenden Sachverhalte als Entscheidungshilfe dienen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 80 Beispiel 1: Arbeitnehmer A erhält im März 2008 den Auftrag, bei einem ausländischen Kunden die Installation einer technisch aufwendigen Maschine zu leiten. Aufgrund nicht vorhersehbarer Montageprobleme vor Ort nehmen die Arbeiten statt der ursprünglich geplanten acht Monate vierzehn Monate in Anspruch. Lösung: Angesichts der Unvorhersehbarkeit der Dauer des Einsatzes ist für die gesamten vierzehn Monate von einer vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auszugehen. Der ausländische Tätigkeitsort wird somit nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Beispiel 2: Arbeitnehmer B ist Bauarbeiter ohne regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers und somit bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig. Er wird im Jahr 2008 zwei Monate an einer Baustelle in Hamburg, anschließend fünf Monate an einer Baustelle in Berlin und danach vier Monate an einer Baustelle in Leipzig eingesetzt. Lösung: Es liegen in 2008 drei vorübergehende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten vor. Beispiel 3: Wie vor. B wird in 2008 für elf Monate ausschließlich auf der Baustelle in Leipzig tätig. Lösung: Es liegt eine vorübergehende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor. Die zeitliche Dauer ist unerheblich, da der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wird. Beispiel 4: Lkw-Fahrer C hat ca. alle drei Wochen eine Tour nach Süd- bzw. Osteuropa zu absolvieren. Nach seiner Rückkehr hat er jeweils fünf Tage frei, bevor seine neue Tour beginnt. Lösung: C hat keine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers, da er diesen durchschnittlich im Kalenderjahr an weniger als einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsucht. Er wird bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug tätig. Bei der jeweiligen Tour nach Süd- bzw. Osteuropa handelt es sich um vorübergehende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 81 Bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet (größere zusammenhängende Werksgelände wie z. B. Flughafengelände, Klinikgelände, Forstrevier eines Waldarbeiters) und bei aneinandergrenzenden und in unmittelbarer Nähe zueinander liegenden Einsatzstellen wie z. B. Neubaugebiet, Zustellbezirk, Kehrbezirk ist weiterhin von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen (Vgl. hierzu H 37 - Weiträumiges Arbeitsgebiet - LStH 2007). Ein weiträumiges zusammenhängendes Arbeitsgebiet liegt aber nicht schon deshalb vor, weil der Arbeitnehmer ständig in einem Hafengebiet, Gemeindegebiet, im Bereich einer Großstadt oder in einem durch eine Kilometergrenze bestimmten Arbeitsgebiet an verschiedenen Stellen tätig wird. Ist ein sog. "Festmacher" bei seiner Auswärtstätigkeit an einigen Anlegeplätzen in einem überschaubaren Teil des Hafengebiets beschäftigt, kann nach dem BFH-Urteil vom 11. 4. 2006 - VI R 52/05 (BFH/NV 2006 S. 2237) eine Beschäftigung an derselben Tätigkeitsstätte vorliegen, mit der Folge einer Begrenzung der Verpflegungspauschalen auf drei Monate. Regelmäßige Arbeitsstätte kann auch die Wohnung des Arbeitnehmers sein, wenn er in dieser Wohnung ein eigenes Büro unterhält und darin Aufgaben erledigt, die mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 12. 2. 1988 - 139/84, BFH/NV 1988 S. 439). Unmaßgeblich ist, ob es sich bei dem Büro um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, da eine strikte Trennung des Büros von den Privaträumen nicht erforderlich ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Aufwendungen für das Büro wegen der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden können. Falls bei Arbeitnehmern sowohl das häusliche Arbeitszimmer als auch der Betrieb des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätten anzusehen sind, handelt es sich bei den Fahrten von der Wohnung zum Betrieb gleichwohl um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sodass Reisekostengrundsätze keine Anwendung finden. Dies wird damit begründet, dass die Wohnung Ausgangs- und Endpunkt der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist (Vgl. BFH-Urteil vom 16. 2. 1994 - XI R 52/91, BStBl. II 1994 S. 468; vom 19. 8. 1998 - XI R 90/96, BFH/NV 1999 S. 41; BFH-Beschluss vom 16. 12. 1998 - IV B 42/98, BFH/NV 1999 S. 615. In seinem Beschluss vom 12. 1. 2006 - VI B 51/05 (BFH/NV 2006 S. 739) hat der BFH nochmals deutlicht gemacht, dass Fahrten vom eigenen Einfamilienhaus bzw. der eigenen Wohnung mit häuslichem Büro zur Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellen und für diese Fahrten im Fall der Firmenwagengestellung ein geldwerter Vorteil zu erfassen ist). Wird der Arbeitnehmer in solch einem Fall allerdings außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig, liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor. Ein Arbeitnehmer kann innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben. Davon ist auszugehen, wenn er jede Arbeitsstätte nachhaltig und dauerhaft aufsucht (Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 11. 5. 2005 - VI R 25/05, BStBl. II 2005 S. 791). Keine regelmäßigen Arbeitsstätten liegen vor, wenn der Beruf im Rahmen einer Reisetätigkeit mit häufigem Ortswechsel am jeweiligen Arbeitstag ausgeübt wird. Je nach Sachverhaltsgestaltung kann aber ggf. am Betriebssitz des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte bestehen. Ab 2008 sind die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten auch in den Fällen maßgebend, in denen der Arbeitnehmer im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vorübergehend eine Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers aufsucht (R 9.2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LStR 2008). Aufgrund der Abschaffung der Dreimonatsfrist mit Wirkung ab 2008 geht die Verwaltung offenbar selbst davon aus, dass Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 82 eine Berufsschule allein durch Zeitablauf nicht zu einer (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte werden kann. Beispiel: Der Auszubildende A besucht im dritten Lehrjahr in Form eines Blockunterrichts in der Zeit vom 15. 1. 2008 bis 14. 7. 2008 ausschließlich die Berufsschule. Lösung: Ungeachtet der Dauer von sechs Monaten handelt es sich beim Besuch der Berufsschule um eine vorübergehende, beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Für den gesamten Sechsmonatszeitraum sind insbesondere für die Berücksichtigung von Fahrtkosten Reisekostengrundsätze maßgebend. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen ist hingegen von Gesetzes wegen auf die ersten drei Monate beschränkt (§ 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG). 2.3.3 Berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit Berufliche Gründe für eine Auswärtstätigkeit sind gegeben, wenn ihr offensichtlich ein unmittelbarer konkreter beruflicher Anlass zugrunde liegt (Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22. 1. 1993 - VI R 64/91, BStBl. II 1993 S. 612). Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Auswärtstätigkeit auf einer Weisung des Arbeitgebers beruht. Beruflich veranlasst sind der Besuch eines Kunden zur Vornahme von Geschäftsabschlüssen, Verhandlungen mit Geschäftspartnern (Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18. 8. 2005 - VI R 32/03, BStBl. II 2006 S. 30), der Besuch einer Fachmesse, aber auch das Halten eines Vortrags auf einer Fortbildungsveranstaltung (Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27. 7. 2004 - VI R 81/00, BFH/NV 2005 S. 42). Allerdings ist nicht jede auf Weisung des Arbeitgebers unternommene Reise beruflich veranlasst. Gegen eine berufliche Veranlassung können in Einzelfällen die Art der Reise und das Reiseziel sprechen (Vgl. hierzu BFH vom 22. 1. 1993, a.a.O. (Fn. 14); Urteil vom 16. 4. 1993 - VI R 6/89, BStBl. II 1993 S. 640). Für eine private Mitveranlassung kann auch sprechen, dass der Arbeitgeber weder Sonderurlaub noch Dienstbefreiung gewährt hat. Andererseits reicht die Gewährung von Sonderurlaub oder Dienstbefreiung allein nicht aus, die berufliche Veranlassung einer Auslandsreise zu begründen (Vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 13. 4. 2005 - VI B 197/04, BFH/NV 2005 S. 1231. Es kommt auf die Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls an. So wurden im BFH-Urteil vom 22. 6. 2006 - VI R 61/02 (BStBl. II 2006 S. 782) auch Snowboardkurse von Lehrern als beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit anerkannt, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Diesen Zusammenhang hält das Gericht für gegeben, wenn der Lehrgang darauf ausgerichtet ist, den teilnehmenden Sportlehrern praktische und pädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die der Beaufsichtigung und Unterrichtung von Schulklassen beim Snowboardfahren dienen). Bei Gruppeninformations- und Studienreisen, Fortbildungsveranstaltungen und Fachtagungen kann von einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit ausgegangen werden, wenn die Teilnahme ausschließlich oder überwiegend beruflich veranlasst ist und die Verfolgung privater Interessen daneben nahezu ausgeschlossen ist. Im Ergebnis muss die Reise im ganz Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 83 überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Das berufsbezogene Programm muss straff organisiert sein, d. h. die Programmgestaltung darf, von Pausen oder vortragsfreien Wochenenden abgesehen, keine Zeit für private Erholungs- und Bildungsinteressen bieten. Ungeachtet der damit zwangsläufig einhergehenden Erweiterung des persönlichen Bildungshorizonts kann bei der Teilnahme an einer straff organisierten und ganz überwiegend berufsbezogenen Fortbildungsreise von einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit ausgegangen werden, wenn der allgemein-touristische Erlebniswert der Reise von untergeordneter Bedeutung ist (Vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 14. 9. 2005 - VI R 69/03, BFH/NV 2005 S. 2193). Ein weitaus überwiegendes berufliches Interesse kann im Allgemeinen auch bei einer lehrgangsmäßigen Organisation, die eine private Betätigung weitestgehend ausschließt, angenommen werden. Die Teilnahme an einem Fachkongress kann beruflich veranlasst sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dieses Erfordernis ist in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 11. 1. 2007 - VI R 8/05, BFH/NV 2007 S. 827). Bei einer (Auslands-)Reise kann von einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit ausgegangen werden, wenn es sich zwar um die Teilnahme an einer Gruppenreise handelt, die Organisation und Durchführung einer solchen Reise jedoch Dienstaufgabe des damit betrauten Arbeitnehmers ist (Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27. 8. 2002 - VI R 22/01, BStBl. II 2003 S. 369). Die Betreuungsaufgaben müssen jedoch das Eigeninteresse des Arbeitnehmers an der Teilnahme des touristischen Programms in den Hintergrund treten lassen. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Reise in nicht unerheblichem Umfang auch touristische Elemente enthält, der Arbeitnehmer nicht selbst für die organisatorische Durchführung der Reise, sondern lediglich für die Betreuung der Gäste verantwortlich ist oder aber von seinem Ehegatten begleitet wird (Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 5. 9. 2006 - VI R 65/03, BStBl. II 2007 S. 312). Ergibt die Gesamtwürdigung, dass die Reise nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, sondern auch privat (mit)veranlasst ist (gemischt veranlasste Reise), handelte es sich nach der früheren Rechtsprechung des BFH bei der zugewandten Reise insgesamt um steuerpflichtigen Arbeitslohn der betroffenen Arbeitnehmer. Eine Aufteilung der entstandenen Aufwendungen wurde grundsätzlich abgelehnt und nur ausnahmsweise zugelassen, wenn sich betriebsfunktionale Kostenelemente - wie z. B. die Miete für Tagungs- und Konferenzräume - leicht und eindeutig von den übrigen Aufwendungen mit Entlohnungscharakter abgrenzen ließen (Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 9. 8. 1996 - VI R 88/93, BStBl. II 1997 S. 97). Dieses grundsätzliche Aufteilungsverbot hat der BFH unlängst in ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung aufgegeben (Vgl. hierzu BFH vom 18. 8. 2005, a.a.O.). Nunmehr lässt er bei einer Reise, die sowohl Elemente beinhaltet, bei denen die betriebliche Zielsetzung des Arbeitgebers im Vordergrund steht, als auch Bestandteile umfasst, deren Gewährung sich als geldwerter Vorteil und damit als Arbeitslohn erweist (gemischt veranlasste Reise), grundsätzlich eine Aufteilung der Kosten nach objektiven Gesichtspunkten zu. Ist eine genaue Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich, sind diese zu schätzen (§ 162 AO). Damit sind die gesamten Aufwendungen einer gemischt veranlassten Reise zunächst um die Kostenteile zu kürzen, die - wie etwa Miete für den Tagungs- oder Seminarraum nebst Ausstattung, Aufwendungen für die Tagungsunterlagen und den Referenten - entweder eindeutig dem nicht besteuerbaren betriebsfunktionalen Bereich zuzuordnen sind oder - wie z. B. Kosten für das touristische Programm nebst Fremdenführer, Ausflüge, das Spiel- und Sportprogramm sowie gemeinsame Feiern und Unterhaltung eindeutig Entlohnungscharakter haben und damit als geldwerter Vorteil zu erfassen sind. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 84 Die danach verbleibenden Kosten, die keinem Bereich eindeutig zugeordnet werden können, sind im Schätzungsweg aufzuteilen. Geeigneter Aufteilungsmaßstab ist laut BFH das Verhältnis der Zeitanteile der Reise-Bestandteile mit und ohne Entlohnungscharakter. Von dieser Aufteilung betroffen sind insbesondere die Kosten für die Beförderung, die Hotelunterbringung, die Verpflegung sowie weitere, nicht direkt zuordnungsfähige Kosten der Reise (z. B. für Vorreisen, Kommunikation und Versand, allgemeine Betreuung und Organisation). Eine anteilige Versteuerung der Flug- und Hotelkosten ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn die tägliche Dauer der beruflichen Tätigkeit (Tagung, Kongress, Lehrgang, Workshop) der normalen Arbeitszeit (8 Stunden) entspricht. Bei Aufwendungen für eine gemischte Reise ist für den Werbungskostenabzug bisher das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zu beachten, wonach gemischte Aufwendungen grundsätzlich insgesamt nicht steuermindernd berücksichtigt werden können (R 9.4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LStR 2008) (Vgl. hierzu die grundlegenden Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 19. 10. 1970 - GrS 2/70, BStBl. II 1971 S. 17; vom 27. 11. 1978 - GrS 8/77, BStBl. II 1979 S. 213). Der VI. Senat des BFH möchte an dieser strikten Beurteilung nicht mehr festhalten. Er hat deshalb den Großen Senat des BFH angerufen und ihm die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen nach dem Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden können (Vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 20. 7. 2006 - VI R 94/01, BStBl. II 2007 S. 121). Es kommt häufig vor, dass Arbeitnehmer auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb oder auf dem Rückweg dienstliche Angelegenheiten erledigen, wie z. B. das Abholen der Post. Wenn in solchen Fällen nur ein kurzer Umweg erforderlich ist, ändert sich der Charakter der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht wesentlich mit der Folge, dass solche Fahrten nicht zu beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten werden. Es liegen somit nach wie vor Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Lediglich die erforderliche Umwegstrecke wird als begünstigte Auswärtstätigkeit angesehen (Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 12. 10. 1990 - VI R 165/87, BStBl. II 1991 S. 134; H 42 - Dienstliche Verrichtung auf der Fahrt - LStH 2007). Anders ist es hingegen, wenn der Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Kunden des Arbeitgebers aufsucht und dadurch eine wesentliche Änderung des Charakters der Fahrt eintritt. In diesem Fall ist die gesamte Fahrt als Auswärtstätigkeit zu werten. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ist nach wie vor auch der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers (R 9.4 Abs. 1 Satz 2 LStR 2008). 2.3.4 Fahrtkosten als Reisekosten Zu den begünstigten Fahrten wegen einer vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit gehören • • • • Fahrten von der Wohnung oder regelmäßigen Arbeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte, innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten, Fahrten von der Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte (oder Einzugsgebiet) zur auswärtigen Tätigkeitsstätte, Zwischenheimfahrten von der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur Wohnung und zurück. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 85 Bei vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten können die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Bahn, Bus, Taxi, Schiff, Flugzeug) vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden (R 9.5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 E-LStR 2008). Zu den begünstigten Aufwendungen gehören neben dem Fahrpreis auch erforderliche Zuschläge sowie Aufpreise für die Wahl einer höheren Tarifklasse (z. B. Business-Class im Flugzeug, 1. Wagenklasse bei der Deutschen Bahn AG). Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für eine "Bahn-Card", die dieser sowohl für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten als auch für private Reisen nutzt, ist der Ersatz der Aufwendungen für die BahnCard steuerfrei, falls die Kosten der BahnCard und der ermäßigte Fahrpreis für die Dienstfahrten unter den Kosten liegen, die ohne BahnCard angefallen wären. In diesem Fall wird die Möglichkeit der privaten Nutzung der BahnCard als unerheblich angesehen (Vgl. hierzu FinMin. Saarland, Erlass vom 13. 10. 2004 - B/2 - 4 - 114/04 - S 2334, DStZ 2004 S. 844). Hat der Arbeitnehmer für die vorübergehende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit seinen eigenen Pkw benutzt, so kann der Arbeitgeber ohne Einzelnachweis weiterhin 0,30 € je gefahrenen km steuerfrei ersetzen bzw. der Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen (R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR 2008). Werden weitere Personen aus beruflicher Veranlassung mitgenommen, erhöht sich der km-Satz für jede Person um 0,02 €. Außergewöhnliche Kfz-Kosten, die durch Fahrten anlässlich einer vorübergehenden beruflichen Auswärtstätigkeit anfallen, können wie bisher neben den pauschalen km-Sätzen vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten abgezogen werden. Hierzu gehören etwa Reparaturkosten, die nicht auf Verschleiß beruhen, Aufwendungen für die Beseitigung von Unfallschäden oder eine außergewöhnliche technische Abschreibung wegen Diebstahls. Für den Werbungskostenabzug können die pauschalen Kilometersätze nicht angesetzt werden, soweit sie im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würden (Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25. 10. 1985 - VI R 15/81, BStBl. II 1986 S. 200; vom 26. 7. 1991 - VI R 114/88, BStBl. II 1992 S. 105). Erstattet hingegen der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze steuerfrei, unterbleibt die Prüfung einer unzutreffenden Besteuerung (R 9.5 Abs. 2 Satz 3 LStR 2008). Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Fahrten anlässlich von vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten einen Firmenwagen zur Verfügung, bleibt die Gestellung des Firmenwagens für diese Fahrten unbesteuert. In diesem Fall darf jedoch der Arbeitgeber nicht zusätzlich pauschale Kilometersätze steuerfrei erstatten (R 9.5 Abs. 2 Satz 4 LStR 2008). Beispiel: Ein Bauarbeiter, der keine regelmäßige Arbeitsstätte an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers hat, wird ausschließlich an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt. Sein Arbeitgeber hat ihm einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 30.000 € zur Verfügung gestellt. Lösung: Bei der Zurverfügungstellung des Firmenwagens für die Fahrten zu den ständig wechselnden Tätigkeitsstätten handelt es sich um steuerfreien Reisekostenersatz des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 16 EStG). Der steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 86 Vorteil für die Zurverfügungstellung des Firmenwagens für die Privatfahrten beträgt 300 € monatlich (1% von 30.000 €). Ein zusätzlicher geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist mangels regelmäßiger Arbeitsstätte nicht anzusetzen. Anstelle der Inanspruchnahme der pauschalen km-Sätze können auch die tatsächlich entstandenen Kosten für die Fahrten anlässlich vorübergehender beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Dabei ist es - ausgehend von den für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs - zulässig, einen Kilometersatz zu errechnen und diesen so lange anzusetzen, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (R 9.5 Abs. 1 Satz 4 LStR 2008). Bei steuerfreier Erstattung durch den Arbeitgeber hat dieser die vom Arbeitnehmer gefertigten Unterlagen über die begünstigten Fahrten sowie die Ermittlung der individuellen Kosten als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren (R 9.5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStR 2008). Beispiel: Im Mai 2008 ist der Arbeitnehmer anlässlich von vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten 1.000 km mit seinem eigenen Pkw gefahren. Der bereits für 2007 zutreffend ermittelte individuelle Kilometersatz beträgt 0,37 €. Lösung: Die für Mai 2008 entstandenen Fahrtkosten i. H. von (1.000 km × 0,37 € =) 370 € können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Da beim steuerfreien Ersatz bzw. beim Werbungskostenabzug von Fahrtkosten ab 2008 keine zeitliche Beschränkung mehr zu beachten ist, können die Fahrtkosten steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten abgezogen werden, solange aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse von einer vorübergehenden beruflichen Auswärtstätigkeit ausgegangen werden kann. Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird für fünf Monate von der Hauptniederlassung seines Arbeitgebers in München zu einer Betriebsstätte in Stuttgart abgeordnet. Die dem Arbeitnehmer in dieser Zeit entstehenden Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel i. H. von 600 € werden vom Arbeitgeber erstattet. Lösung: Bei der Arbeitgebererstattung handelt es sich für den gesamten Zeitraum von fünf Monaten um steuerfreien Reisekostenersatz. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 87 Bei Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten können die Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Die bis Ende 2007 von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, wonach bei Auswärtstätigkeiten mit täglicher Rückkehr zur Wohnung ein steuerfreier Ersatz bzw. ein Werbungskostenabzug voraussetzt, dass mindestens eine der aufgesuchten Einsatzstellen mehr als 30 km von der Wohnung entfernt liegt (BMF-Schreiben vom 26. 10. 2005 - IV C 5 S 2353 - 211/05, BStBl. I 2005 S. 960), wird ab 2008 aufgegeben (Die einschränkende Regelung von R 37 Abs. 3 LStR 2005 wird nicht in die LStR 2008 übernommen). Beispiel Ein Mitarbeiter ist Leiharbeitnehmer und übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Die Tätigkeit ist nicht durch einen mehrfachen Ortswechsel geprägt. Dem Arbeitnehmer wird ein Dienstwagen (inländischer Listenpreis: 30.000 €) zur Verfügung gestellt. Mit diesem fährt er im Monat an 15 Arbeitstagen zu dem 25 km entfernt liegenden Einsatzort. Folgender geldwerter Vorteil ist bislang für die Fahrten zum Einsatzort zu erfassen: Abrechnung 2006 0,002 % von 30.000 € x 25 km x 15 Fahrten= Summe davon pauschalierbar mit 15 Prozent (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG): 15 Arbeitstage x 25 km x 0,30 € individuell lohnsteuerpflichtig 225,00 € 225,00 € - 112,50 € 112,50 € Die Pauschalierung bewirkt, dass keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen; der Arbeitnehmer kann für die pauschal lohnversteuerten Fahrten zur Arbeit keine Werbungskosten in Ansatz bringen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 EStG). Abrechnung 2007 0,002 % von 30.000 € x 25 km x 15 Fahrten= Summe: davon pauschalierbar mit 15 Prozent: 15 Arbeitstage x 5 (25-20) km x 0,30 € individuell lohnsteuerpflichtig 225,00 € 225,00 € - 22,50 € 202,50 € Abrechnung 2008 Sofern sich der Richtlinienvorschlag durchsetzt, entfällt ab 2008 die Erfassung eines geldwerten Vorteils, da es sich bei den Fahrten zeitlich unbefristet um Reisekosten handelt. Folglich entfällt auch die Lohnsteuerpauschalierung. Außerdem fallen keine Sozialversicherungsaufwendungen mehr an. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 88 Nimmt ein Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, z. B. an einer Fortbildungsveranstaltung teil, gilt die Teilnahme ebenfalls als Auswärtstätigkeit (R 9.2 Abs. 3 Satz 3 LStR). Soweit die Fahrten von der Wohnung ständig zu einem gleich bleibenden Treffpunkt außerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung führen, lehnt die Finanzverwaltung den steuerfreien Ersatz bzw. den Werbungskostenabzug nach Reisekostengrundsätzen weiterhin ab und setzt für die Wege zwischen Wohnung und Treffpunkt (lediglich) ab dem 21. Entfernungskilometer die Entfernungspauschale an (Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 11. 7. 1980 VI R 119/77, BStBl. II 1980 S. 653; BMF vom 26. 10. 2005, a.a.O. ). Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen mit seinem Pkw von seiner Wohnung zu einem 25 km entfernten Parkplatz. Von dort aus wird er zusammen mit Arbeitskollegen in einem Kleinbus des Arbeitgebers zu wechselnden Tätigkeitsstätten befördert. Lösung: Die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zum Parkplatz sind i. H. der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer wie Werbungskosten abziehbar (220 Arbeitstage × 5 km × 0,30 € = 330 €). Ein steuerfreier Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. 2.3.5 Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten Auch künftig kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Mehraufwendungen für Verpflegung pauschal für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend ist, steuerfrei ersetzen (R 9.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2008). Eine Erstattung von einzeln nachgewiesenen (höheren) Aufwendungen ist seit 1996 nicht mehr möglich. Sofern der in Betracht kommende Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt wird, kann er vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Auf den Ansatz der gesetzlichen Pauschbeträge besteht ein Rechtsanspruch (Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 4. 4. 2006 - VI R 44/03, BStBl. II 2006 S. 567). Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind auch künftig nicht zu mindern, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten während der Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat (R 9.6 Abs. 1 Satz 3 LStR 2008). Die erhaltenen Mahlzeiten sind - vorbehaltlich einer steuerlich anzuerkennenden Zuzahlung des Arbeitnehmers - weiterhin mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn anzusetzen. Der amtliche Sachbezugswert gilt jedoch nur für übliche Beköstigungen. Eine übliche Beköstigung liegt vor, wenn der tatsächliche Wert der Mahlzeit 40 € nicht übersteigt (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2008). Übersteigt der Wert der Mahlzeit den Betrag von 40 €, ist sie mit ihrem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn anzusetzen (Vgl. hierzu FinMin. NRW, Erlass vom 19. 12. 2001 - S 2334 - 17 - V B 3, DB 2002 S. 15). Entscheidend für die Höhe des Pauschbetrags ist die Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte an dem jeweiligen Kalendertag, wobei nach wie vor eine Mindestabwesenheit von acht Stunden täglich erforderlich ist. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 89 Bei inländischen Auswärtstätigkeiten gelten folgende Beträge (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG): Reisedauer (Dauer der Abwesenheit) Pauschbetrag 24 Stunden 24 € weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden 12 € weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden 6€ Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz und regelmäßiger Arbeitsstätte nimmt am 11. 6. 2008 an einem eintägigen Meeting in Stuttgart teil. Er verlässt seine Wohnung in Köln um 7.30 Uhr und kehrt um 20.00 Uhr wieder zurück. Lösung: Der Arbeitnehmer ist insgesamt 12,5 Stunden unterwegs. Der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand beträgt somit 12 €. Dieser Betrag kann vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Führt der Arbeitnehmer an einem Kalendertag - bei zwischenzeitlichem Aufsuchen seiner Wohnung oder einer regelmäßigen Arbeitsstätte - mehrere Auswärtstätigkeiten durch, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen (R 9.6 Abs. 1 Satz 4 LStR 2008). Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten nach wie vor länderunterschiedliche Auslandstagegelder, die hinsichtlich der zeitlichen Abwesenheitsdauer ebenso wie die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen im Inland gestaffelt sind und im BStBl. I veröffentlicht werden (Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 9. 11. 2004 - IV C 5 - S 2353 108/04 / IV B 2 - S 2145 - 4/04, BStBl. I 2004 S. 1052). Für die in der amtlichen Bekanntmachung nicht erfassten Staaten ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend (R 9.6 Abs. 3 Satz 2 LStR 2008). Der Pauschbetrag bestimmt sich nach dem Ort, den der Stpfl. vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder - falls dieser Ort im Inland liegt - nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 4 Hs. 2 i. V. mit § 9 Abs. 5 EStG). Damit ist bei eintägigen Auswärtstätigkeiten im Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz und regelmäßiger Arbeitsstätte in Gelsenkirchen ist für seinen Arbeitgeber von Montag (10. 3. 2008) bis Freitag (14. 3. 2008) in den Niederlanden tätig. Er verlässt seine Wohnung am Montag gegen 8.00 Uhr und kehrt am Freitag um 13.00 Uhr wieder nach Hause zurück. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 90 Lösung: Folgende Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen (ausländischer Tätigkeitsort in den Niederlanden) können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden: Montag (16 Stunden Abwesenheit) 26 € Dienstag bis Donnerstag (jeweils 24 Stunden 39 € (× 3) Abwesenheit) Freitag (13 Stunden Abwesenheit) 13 € Bei derselben Auswärtstätigkeit ist ein steuerfreier Arbeitgeberersatz bzw. Werbungskostenabzug der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate zulässig (R 9.6 Abs. 4 Satz 1 LStR 2008). Beispiel: Ein Bauarbeiter mit Wohnsitz in Hamburg, der keine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers hat und typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt wird, ist 2008 für acht Monate (März bis Oktober) an einer Baustelle in Rostock tätig. Lösung: Der steuerfreie Arbeitgeberersatz bzw. der Werbungskostenabzug der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen ist auf die ersten drei Monate (März, April, Mai) der Tätigkeit in Rostock beschränkt. Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort und in zeitlichem Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit ausübt (R 9.6 Abs. 4 Satz 2 LStR 2008). Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss (R 9.6 Abs. 4 Satz 3 LStR 2008). Beispiel: Wie vor. Der Arbeitnehmer nimmt die ersten zwei Wochen im Mai Urlaub. Lösung: Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen können auch hier nur bis Ende Mai vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt selbstverständlich nicht für die Tage, an denen sich der Arbeitnehmer in Urlaub befindet. Andere Unterbrechungen als Urlaub oder Krankheit (z. B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte) führen - wie bisher - nur dann zu einem Neubeginn der Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 91 Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat (R 9.6 Abs. 4 Satz 4 LStR 2008). Die Vier-Wochen-Frist wird von der Rechtsprechung mitgetragen (Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27. 7. 2004 - VI R 43/03, BStBl. II 2005 S. 357). Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz und regelmäßiger Arbeitsstätte in München wird von seinem Arbeitgeber vom 1. 2. 2008 bis 31. 5. 2008 an die Niederlassung in Stuttgart abgeordnet. Ab 1. 6. 2008 ist er wieder an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte in München tätig. Vom 16. 7. bis 31. 8. 2008 wird er erneut nach Stuttgart abgeordnet. Lösung: Der steuerfreie Arbeitgeberersatz bzw. der Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist zunächst auf die ersten drei Monate (Februar, März, April) der Tätigkeit in Stuttgart beschränkt. Da die erneute Tätigkeit in Stuttgart von Anfang Juni bis Mitte Juli jedoch durch eine vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte in München für mehr als vier Wochen unterbrochen war, beginnt mit der Aufnahme der erneuten Tätigkeit in Stuttgart eine neue Dreimonatsfrist mit der Folge, dass die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bis zur Beendigung der erneuten Tätigkeit in Stuttgart vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Bei einem Wechsel der auswärtigen Tätigkeitsstätte beginnt die Dreimonatsfrist neu zu laufen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte in Düsseldorf wird in der Zeit vom 1. 3. 2008 bis 31. 5. 2008 an einer Zweigniederlassung des Arbeitgebers in Hannover und vom 1. 6. 2008 bis 31. 8. 2008 in Hamburg eingesetzt. Anschließend kehrt er an seine regelmäßige Arbeitsstätte nach Düsseldorf zurück. Lösung: Der steuerfreie Arbeitgeberersatz bzw. der Werbungskostenabzug der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen ist hier für die gesamten sechs Monate möglich, da der Wechsel der auswärtigen Tätigkeitsstätte von Hannover nach Hamburg am 1. 6. 2008 zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führt. Die Dreimonatsfrist findet keine Anwendung, wenn es sich nicht um "dieselbe" Auswärtstätigkeit handelt. Dies folgt aus der Formulierung in § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG: "vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte". Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird (R 9.6 Abs. 4 Satz 1 LStR 2008) (Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18. 5. 2004 - VI R 70/98, BStBl. II 2004 S. 962). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 92 Beispiel: Arbeitnehmer A ist als Architekt in einem Architekturbüro tätig. A betreut Großobjekte. Da A den wesentlichen Teil der ihm übertragenen Aufgaben im Büro erledigt, befindet sich dort seine regelmäßige Arbeitsstätte. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Bauleiter besucht A jeweils einmal wöchentlich die verschiedenen Baustellen, um vor Ort die Koordinierung der Leistungen des Büros bei den Auftraggebern, Handwerkern und Baubehörden vorzunehmen. Lösung: Die Tätigkeit des A auf den verschiedenen Baustellen hat im Vergleich zu den im Büro zu verrichtenden Arbeiten nur einen untergeordneten Charakter. Da die einzelnen Baustellen nur einmal wöchentlich aufgesucht werden, ist nicht von derselben Auswärtstätigkeit auszugehen, sodass der Arbeitgeber anlässlich der Baustellenbesuche zeitlich unbegrenzt (also auch nach Ablauf von drei Monaten) Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei an A erstatten kann. Entscheidend ist letztlich, ob sich die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Fortsetzung einer gleich bleibenden, nämlichen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte erweist. Dies hat die Rechtsprechung verneint für das erneute Auslaufen eines Schiffs nach Rückkehr in den Heimathafen, mit der Folge, dass in den entschiedenen Fällen jeweils eine neue Dreimonatsfrist zu laufen begann (Vgl. hierzu BFH vom 16. 11. 2005, a.a.O.; vom 19. 12. 2005, a.a.O. ). Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer täglich neue Fahrten/Touren mit seinem Fahrzeug durchführt. Beispiel: Busfahrer A ist für fünf Monate auf der Linie 007 eingesetzt. Er übernimmt das Fahrzeug jeden Morgen auf dem Betriebshof des Arbeitgebers (= regelmäßige Arbeitsstätte), verlässt diesen gegen 6.45 Uhr und kehrt gegen 15.00 Uhr zum Betriebshof zurück. Lösung: A hat für den gesamten Zeitraum von fünf Monaten Anspruch auf den Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen i. H. von 6 €, da seine vorübergehende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit täglich beginnt und endet. Die Dreimonatsfrist findet keine Anwendung. Es handelt sich nicht um "dieselbe Auswärtstätigkeit". Ist ein sog. "Festmacher" bei seiner Auswärtstätigkeit an einigen Anlegeplätzen in einem überschaubaren Teil des Hafengebiets beschäftigt, kann es sich nach Auffassung des BFH um eine Beschäftigung an derselben Tätigkeitsstätte handeln (mit der Folge einer Begrenzung der Verpflegungspauschalen auf drei Monate) (Vgl. hierzu BFH vom 11. 4. 2006, a.a.O.). Bewirtet der Arbeitnehmer anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit Geschäftsfreunde seines Arbeitgebers oder nimmt er an einer Bewirtung durch seinen Arbeitgeber teil (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR 2008), so gehört der auf den Arbeitnehmer entfallende Teil der Bewirtungskosten nicht zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer von Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 93 einem Geschäftsfreund eingeladen wird. Die Erstattung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber ist in diesen Fällen gleichwohl steuerfrei. Soweit der Arbeitnehmer selbst die Geschäftsfreunde seines Arbeitgebers (außerhalb seiner Wohnung) bewirtet hat, kann der Arbeitgeber die dadurch entstandenen Aufwendungen als Auslagenersatz i. S. des § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei erstatten. Beispiel: Der Arbeitnehmer bewirtet im Rahmen einer neunstündigen auswärtigen Tätigkeit nach Karlsruhe zwei Geschäftsfreunde seines Arbeitgebers in einem Restaurant. Er zahlt für die Mahlzeiten insgesamt 150 €. Lösung: Ersetzt ihm der Arbeitgeber die Aufwendungen von 150 €, handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz. Der Ansatz des Sachbezugswerts für die dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mahlzeit entfällt. Der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand, den der Arbeitgeber wegen der neunstündigen Abwesenheitsdauer steuerfrei erstatten oder der Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen kann, beträgt 6 €. Bei einer Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Wohnung des Arbeitnehmers gehören die Aufwendungen stets zu den Kosten der Lebensführung. Soweit diese Aufwendungen vom Arbeitgeber erstattet werden, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Soweit für denselben Kalendertag Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Auswärtstätigkeit oder wegen einer doppelten Haushaltsführung anzuerkennen sind, ist jeweils der höchste Pauschbetrag anzusetzen (R 9.6 Abs. 2 LStR 2008). 2.3.6 Übernachtungskosten als Reisekosten Die tatsächlichen Kosten für Übernachtung (ohne Frühstück) können in nachgewiesener Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden (R 9.7 Abs. 2 LStR 2008). Weist eine Rechnung für Übernachtung mit Frühstück nur einen Gesamtpreis aus, ohne dass der Preis des Frühstücks festgestellt werden kann, ist der Rechnungsbetrag zur Ermittlung der Übernachtungskosten stets um 20% des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden zu kürzen (R 9.7 Abs. 1 Satz 4 LStR 2008). Damit wird die bisherige Rechtslage zur Ermittlung der steuerlich relevanten Übernachtungskosten im Ausland ab 2008 auf Inlandssachverhalte übertragen. Somit ergibt sich bei Inlandssachverhalten anstelle des bisherigen Abzugsbetrags von 4,50 € künftig ein Kürzungsbetrag von 4,80 € (20% von 24 €). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 94 Beispiel: Eine inländische Hotelrechnung lautet: "Übernachtung mit Frühstück" Zur Ermittlung der Übernachtungskosten sind abzuziehen 20% von 24 € = 4,80 € Steuerfrei ersetzbare Kosten der Unterkunft 106,50 € 4,80 € 101,70 € Abwandlung: Eine belgische Hotelrechnung lautet: "Übernachtung mit Frühstück" Zur Ermittlung der Übernachtungskosten sind abzuziehen 20% von 42 € = 8,40 € Steuerfrei ersetzbare Kosten der Unterkunft 106,50 € 8,40 € 98,10 € Bei Übernachtungen im Ausland ist in der Hotelrechnung der Preis für das Frühstück regelmäßig nicht enthalten. Von einer Kürzung der Übernachtungskosten um einen (unterstellten) Frühstücksanteil kann daher bei Auslandsübernachtungen abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer auf der Hotelrechnung handschriftlich vermerkt, dass in den Übernachtungskosten das Frühstück nicht enthalten ist. Diese Vereinfachungsregelung gilt nicht bei Übernachtungen im Inland. Ist im Gesamtpreis ausnahmsweise auch ein Mittag- und/oder Abendessen enthalten (z. B. in einer Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten um jeweils 40% des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden zu kürzen. Für das Inland ergibt sich somit ab 2008 in diesen Fällen zusätzlich ein Kürzungsbetrag von jeweils 9,60 € (40% von 24 € pro Mittag- oder Abendessen). Beispiel: Für eine eintägige Tagung im Inland (Anreise 17. 1. 2008, Abreise 18. 1. 2008 nachmittags) ist in der Hoteltagungspauschale von 120 € das Frühstück und das Mittagessen enthalten. Hoteltagungspauschale Zur Ermittlung der Übernachtungskosten abzuziehen Für das Frühstück 20% von 24 € = 4,80 € Für das Mittagessen 40% von 24 € = 9,60 € Steuerfrei ersetzbare Kosten der Unterkunft 120,00 € sind 4,80 € 9,60 € 105,60 € Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 95 Abwandlung: Wie vor. Die Tagung findet in Zürich statt. Die Hoteltagungspauschale beträgt 180 €. Hoteltagungspauschale Zur Ermittlung der Übernachtungskosten sind abzuziehen Für das Frühstück 20% von 48 € = 9,60 € Für das Mittagessen 40% von 48 € = 19,20 € Steuerfrei ersetzbare Kosten der Unterkunft 180,00 € 9,60 € 19,20 € 151,20 € Benutzt der Arbeitnehmer ein Mehrbettzimmer gemeinsam mit Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis stehen (z. B. bei Mitnahme des Ehegatten), so sind die Aufwendungen maßgebend, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären (R 9.7 Abs. 1 Satz 2 LStR 2008). Führt auch die weitere Person eine Auswärtstätigkeit durch, so sind die tatsächlichen Unterkunftskosten gleichmäßig aufzuteilen (R 9.7 Abs. 1 Satz 3 LStR 2008). Bei Übernachtungen im Inland kann der Arbeitgeber die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis grundsätzlich mit einem Pauschbetrag von 20 € steuerfrei erstatten (R 9.7 Abs. 3 Satz 1 E-LStR 2008). Der Pauschbetrag bleibt wie bisher auch dann steuerfrei, wenn tatsächlich geringere Übernachtungskosten angefallen sind (Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 12. 9. 2001 - VI R 72/97, BStBl. II 2001 S. 775). Die steuerfreie Erstattung des Pauschbetrags ist damit auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer ohne tatsächlich entstehende Übernachtungskosten privat übernachtet. Die Pauschbeträge dürfen nicht steuerfrei erstattet werden, wenn dem Arbeitnehmer die Unterkunft vom Arbeitgeber oder aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Auch bei Übernachtung in einem Fahrzeug ist die steuerfreie Zahlung der Pauschbeträge nicht zulässig. Bei Benutzung eines Schlafwagens oder einer Schiffskabine dürfen die Pauschbeträge nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist (R 9.7 Abs. 3 Sätze 6 bis 8 LStR 2008). Bei Auslandsübernachtungen können ohne Einzelnachweis vom Arbeitgeber weiterhin Pauschbeträge steuerfrei erstattet werden. Diese Pauschbeträge werden vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der höchsten Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz bekannt gemacht (Wegen der aktuell geltenden Beträge vgl. BMF-Schreiben vom 9. 11. 2004 - IV C 5 - S 2353 108/04 / IV B 2 - S 2145 - 4/04, BStBl. I 2004 S. 1052). Eine deutliche Verschlechterung ergibt sich ab 2008 beim Werbungskostenabzug. Während der Arbeitnehmer bisher zumindest bei Übernachtungen im Ausland Pauschalen als Werbungskosten geltend machen konnte, entfällt ein pauschaler Werbungskostenabzug ab 2008 sowohl bei Übernachtungen im Inland als auch bei Übernachtungen im Ausland (Entsprechendes gilt im Übrigen für den pauschalen Abzug von Aufwendungen für eine Zweitwohnung im Ausland anlässlich einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten. R 43 Abs. 9 Satz 4 LStR 2005 wurde nicht in R 9.11 Abs. 8 LStR 2008 übernommen). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 96 Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist für seinen Arbeitgeber in 2008 vier Wochen (= 28 Übernachtungen) in Finnland tätig. Die Übernachtungskosten werden nicht einzeln nachgewiesen. Möglicher steuerfreier Arbeitgeberersatz 28 Übernachtungen á 120 € 3.360 € Möglicher Werbungskostenabzug ohne steuerfreien 0€ Arbeitgeberersatz Beim Werbungskostenabzug müssen die Übernachtungskosten somit grundsätzlich nachgewiesen werden. Sie können ausnahmsweise geschätzt werden, wenn sie dem Grund nach zweifelsfrei entstanden sind (Vgl. hierzu BFH vom 12. 9. 2001, a.a.O.). 2.3.7 Reisenebenkosten Entstehen dem Arbeitnehmer bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit Nebenkosten, so kann der Arbeitgeber diese in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe steuerfrei ersetzen (R 9.8 Abs. 3 LStR 2008). Die für die Erstattung erforderlichen Nachweise hat er als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Zu den begünstigten Reisenebenkosten gehören z. B. • • • • • • • • • Aufwendungen für Beförderung, Aufbewahrung, Aufgabe und Versicherung von Gepäck Kosten für Telefonate und Schriftverkehr (z. B. Porto) beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartnern, Kosten für Visa und sonstige (Reise-)Papiere, Euroscheck- und Reisescheckgebühren, Kreditkartengebühren, soweit sie auf auswärtige Tätigkeiten entfallen (Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 29. 9. 1998 - IV C 5 - S 2334 - 1/98, DB 1998 S. 2243), Kosten des Ankaufs von Devisen und des Verlusts beim Rücktausch, Aufwendungen für Straßenbenutzung, Parkplatz, Maut sowie Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten als Reisekosten anzusetzen sind, Aufwendungen für Unfallversicherungen, soweit sie ausschließlich Berufsunfälle außerhalb einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte abdecken (Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 17. 7. 2000 - IV C 5 - S 2332 - 67/00, BStBl. I 2000 S. 1204), Kosten für medizinische Vorbereitungen wie z. B. Impfung. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 97 Die Reisenebenkosten können als Werbungskosten beim Arbeitnehmer berücksichtigt werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden (R 9.8 Abs. 2 LStR 2008). Verwarnungs- und Bußgelder, die im Zusammenhang mit auswärtigen Tätigkeiten verhängt und vom Arbeitgeber übernommen werden, gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt auch vor beim Ersatz mittelbarer Kosten, z. B. Kosten für die Anschaffung von Wäsche und Ausrüstungsgegenständen für die jeweilige Reise. Auch zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, selbst wenn der zusätzliche Krankenversicherungsschutz allein durch eine berufliche Auslandstätigkeit veranlasst ist (Vgl hierzu BFH-Urteil vom 16. 4. 1999 - VI R 66/97, BStBl. II 2000 S. 408). Wertverluste bei einem Diebstahl des für die Reise notwendigen persönlichen Gepäcks (z. B. Koffer) sind Reisenebenkosten (Vgl hierzu BFH-Urteil vom 20. 6. 1995 - VI R 26/95, BStBl. II 1995 S. 744). Hingegen führt der Verlust einer Geldbörse (= Verlust von Geld) nicht zu begünstigten Reisenebenkosten (Vgl hierzu BFH-Urteil vom 4. 7. 1986 - VI R 227/83, BStBl. II 1986 S. 771). Entsprechendes gilt für den Verlust von Schmuck (Vgl hierzu BFH-Urteil vom 26. 1. 1968 - VI R 131/66, BStBl. II 1968 S. 342). Wertverluste aufgrund eines Schadens an mitgeführten Gegenständen (Reisegepäck), die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Auswärtstätigkeit verwenden musste, sind Reisenebenkosten, wenn der Schaden auf einer reisespezifischen Gefährdung (z. B. Transport- und Unfallschaden) beruht und der Arbeitnehmer die im Einzelfall gebotenen Sicherheitsmaßnahmen beachtet hat (Vgl hierzu BFH-Urteil vom 30. 11. 1993 - VI R 21/92, BStBl. II 1994 S. 256). Der Verlust darf allerdings nicht nur gelegentlich der Reise entstanden sein (Vgl hierzu BFH-Urteil vom 20. 6. 1995 - VI R 26/95, BStBl. II 1995 S. 744). 2.3.8 Zusammenfassung Ungeachtet der mit der Neuausrichtung des steuerlichen Reisekostenrechts verbundenen Zweifelsfragen erscheinen die in den LStR 2008 vorgesehenen Änderungen durchaus geeignet, zu einer in der Praxis spürbaren Rechtsvereinfachung und damit zum Bürokratieabbau in diesem Bereich beizutragen. Der Richtlinienentwurf setzt zudem eine Reihe von Forderungen der Wirtschaftsverbände um. Im Übrigen zeigen die vorstehenden Ausführungen, dass die ab 2008 greifenden Änderungen schon im Hinblick auf die Vielzahl der Betroffenen eine erhebliche Breitenwirkung entfalten. Von daher scheint sicher, dass sie in Rechtsprechung und Schrifttum angemessene Beachtung finden werden. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 98 2.4 Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 ;Reisekostenpauschalen – nur noch bei Erstattung durch den Arbeitgeber In den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (R 9.7 LStR 2008) sind die Übernachtungspauschalen bei den Reisekosten nicht gestrichen worden, sondern – im Gegensatz zum früheren Entwurf – erhalten geblieben. Dies gilt aber nur für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer selbst kann künftig nur noch die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. 2.4.1 Tabellarische Gestaltungsübersicht Die Änderung in den Lohnsteuer-Richtlinien macht ein vorheriges Rechnen erforderlich, da andernfalls sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gehörig draufzahlen, wie die nachfolgende Tabelle zeigt. Dies gilt umso mehr, je geringer der reale Aufwand ist, der den steuerfreien Pauschalen gegenübersteht. Die nachfolgende Tabelle versucht, dies darzustellen. Allen Beispielen gemeinsam ist, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber von einem Grundlohn in Höhe von 3000 € und von einem ungefähren Reisekostenaufwand in Höhe von 1000 € (monatlich) ausgehen. Arbeitnehmer Arbeitnehmer Arbeitnehmer Arbeitnehmer A B C D 4 000,00 € 4 000,00 € 3 000,00 € 3 000,00 € WK– ./. 1 000,00 € – ./. 1 000,00 € Grundlohn Lohnsteuerfreibetrag / Abzug steuerfreie Reisekostenpauschale versteuerte Bruttobezüge Steuerabzüge (LSt, SolZ) AN-Anteil Sozialversicherung ArbG-Anteil Sozialversicherung Nettobezüge zzgl. steuerfreie Reisekosten (s.o.) Gesamtbezüge 2.4.2 – – 1 000,00 € 1 000,00 € 4 000,00 € 949,14 € 793,71 € 793,71 € 3 000,00 € 573,39 € 793,71 € 793,71 € 3 000,00 € 583,05 € 624,00 € 624,00 € 2 000,00 € 263,57 € 624,00 € 624,00 € 2 257,15 € – 2 632,90 € – 1 792,95 € 1 000,00 € 2 112,43 € 1 000,00 € 2 257,15 € 2 632,90 € 2 792,95 € 3 112,43 € Der unüberlegte Arbeitnehmer/Arbeitgeber Arbeitnehmer A bekommt zur Deckung des geschätzten Reisekostenaufwands einfach einen um 1 000 € erhöhten Bruttolohn. Der Arbeitgeber braucht so keine Aufzeichnungspflichten zu beachten und muss die Reisen nicht einzeln nachhalten. Allerdings sind in die-ser Fallkonstellation auch die – dem Arbeitnehmer ausgezahlten – Bezüge am geringsten. Zudem zahlt der Arbeitgeber einen hohen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 2.4.3 Seite 99 Der Arbeitnehmer mit Freibetrag Arbeitnehmer B ist schon schlauer. Da Aufwendungen in der geschätzten Höhe auch tatsächlich anfallen, lässt er sich – bei ansonsten unveränderter Gestaltung – zumindest einen Freibetrag in Höhe von 1 000 € (monatlich) auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Zwar zahlt auch hier der Arbeitgeber noch einen hohen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, aber immerhin – der Arbeitnehmer geht mit ca. 375 € mehr nach Hause. Schlecht sieht es aber für den Arbeitnehmer aus, der auf Dienstreisen bei Freunden unterkommt und sich in Fahrgemeinschaften mitnehmen lässt. Mangels tatsächlicher Aufwendungen wird dieser keine Erhöhung seiner Bezüge erreichen. 2.4.4 Der clevere Arbeitnehmer/Arbeitgeber Bei Arbeitnehmer C wird mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass dieser die nötigen Aufzeichnungen führt und die Reisen nachhält. Der Arbeitgeber kann folglich entsprechende Reisekostenpauschalen (hier 1 000 €) steuerfrei erstatten. Die Steuerfreiheit führt auch zu einer Minderung der Sozialversicherungsbeiträge und zwar sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer. Hierdurch hat der Arbeitnehmer am Ende nochmals ca. 160 € mehr in der Tasche als Arbeitnehmer B und zwar im Wesentlichen unabhängig davon, ob die späteren Werbungskosten auch tatsächlich anfallen. 2.4.5 Der unehrliche Arbeitnehmer Der Vollständigkeit halber soll hier auch der – in der Praxis existierende – Arbeitnehmer D nicht vorenthalten werden. Dieser nimmt, wie Arbeitnehmer C, die Reisekostenpauschalen in Anspruch, allerdings macht er zusätzlich die tatsächlich angefallenen Werbungskosten – unter Missachtung des Kürzungsgebots aus § 3c Abs. 1 EStG – in seiner späteren Steuererklärung gleichwohl geltend. Arbeitnehmer D wird hier keinesfalls als Gestaltungsüberlegung präsentiert, sondern nur vorgestellt, um auf einen gravierenden Missstand in der Steuergesetzgebung hinzuweisen. Zwar müsste der Arbeitgeber zwecks Vermeidung eines solchen Missbrauchs die steuerfreien Reisekostenerstattungen nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 EStG grds. an die Finanzverwaltung übermitteln bzw. bescheinigen. Hiervon kann er sich aber nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 LStDV befreien lassen. Das wird er regelmäßig tun, wenn mit der Zahlung von Reisekosten eine andere Stelle betraut ist, als die „lohnauszahlende” Stelle. Das Finanzamt erfährt dann grds. nichts von der Erstattung. Hinweis Der Grundsatz, wonach der Arbeitgeber regelmäßig nur das steuerfrei erstatten kann, was der Arbeitnehmer auch als Werbungskosten abziehen könnte, wird erneut durchbrochen. Die Lohnversteuerung wird dadurch weder verständlicher noch gerechter. Einziger Vorteil ist, dass die administrative Erleichterung für den Arbeitgeber erhalten bleibt. Die Änderung im Bereich der Werbungskosten wird nicht zu wesentlichen Mehreinnahmen für den Fiskus führen, da dem allzu dreisten Arbeitnehmer (gar keine eigenen Kosten entstanden) auch bisher bereits der Hinweis der „offensichtlich unzutreffenden Besteuerung” entgegengehalten wurde. Steuergerechter und fiskalisch nutzbringender wäre hier eine Änderung der Bescheinigungspflichten gewesen. Die aktuellen Möglichkeiten der EDV in Unternehmen lassen dies – allen Unkenrufen zum Trotz – sehr wohl zu. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 100 2.5 Auslandsreisekosten- Pauschalen 2008 Bei Auslandsübernachtungen können ab 2008 ohne Einzelnachweis vom Arbeitgeber ebenfalls weiterhin Pauschbeträge steuerfrei erstattet werden. Diese Pauschbeträge werden vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der höchsten Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz bekannt gemacht (vgl. BMF-Schreiben v. 9. 11. 2004 - S 2353, BStBl 2004 I S. 1052). Beim Werbungskostenabzug ergibt sich durch die LStR 2008 hingegen eine deutliche Verschlechterung. Während der Arbeitnehmer bisher zumindest bei Übernachtungen im Ausland ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen die Pauschalen als Werbungskosten geltend machen konnte, entfällt ein pauschaler Werbungskostenabzug ab 2008 sowohl bei Übernachtungen im Inland als auch bei Übernachtungen im Ausland. Land Ägypten Äquatorialguinea Äthiopien Afghanistan Albanien Algerien Andorra Angola Antigua und Barbuda Argentinien Armenien Aserbaidschan Australien Bahamas Bahrain Bangladesch Barbados Belgien Benin Bolivien Bosnien-Herzegowina Botsuana Brasilien - Rio de Janeiro - Sao Paulo Brunei (Darussalam) Bulgarien Burkina Faso Burundi Chile China - Hongkong - Peking - Shanghai (China) Taiwan Costa Rica Côte d'Ivoire Dänemark - Kopenhagen Dominicana Dominikanische Republik Dschibuti Ecuador Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 weniger als 24, weniger als 14, Stunden aber mindestens aber mindestens 14 Stunden 8 Stunden EUR 30 39 30 30 30 48 32 42 42 42 24 30 39 39 42 30 42 42 33 24 24 33 30 36 36 36 22 30 41 35 36 72 42 42 42 30 36 42 42 36 30 39 39 EUR 20 26 20 20 20 32 21 28 28 28 16 20 26 26 28 20 28 28 22 16 16 22 20 24 24 24 15 20 28 24 24 48 28 28 28 20 24 28 28 24 20 26 26 EUR 10 13 10 10 10 16 11 14 14 14 8 10 13 13 14 10 14 14 11 8 8 11 10 12 12 12 8 10 14 12 12 24 14 14 14 10 12 14 14 12 10 13 13 Pauschbetrag für Übernachtungskosten EUR 50 87 110 95 90 80 82 110 85 90 90 140 90 100 75 75 110 100 75 65 70 105 70 140 90 85 72 70 93 67 80 150 90 100 120 90 90 70 140 80 100 120 70 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Land El Salvador Eritrea Estland Fidschi Finnland Frankreich - Paris - Straßburg Gabun Gambia Georgien Ghana Griechenland - Athen Grenada Guatemala Guinea Guinea-Bissau Guyana Haiti Honduras Indien - Bombay - Kalkutta Indonesien Irak Iran, Islamische Republik Irland Island Israel - Tel Aviv Italien - Mailand - Rom Jamaika Japan - Tokio Jemen Jordanien Jugoslawien (Serbien/Montenegro) Kambodscha Kamerun - Duala Kanada Kap Verde Kasachstan Katar Kenia Kirgisistan Kolumbien Komoren Kongo Kongo, Demokratische Republik (früher: Zaire) Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Kroatien Kuba Kuwait Laotische Demokratische Volksrepublik Lesotho Lettland Libanon Liberia Libyen Liechtenstein Litauen Luxemburg Madagaskar Malawi Malaysia Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 weniger als 24, weniger als 14, Stunden aber mindestens aber mindestens 14 Stunden 8 Stunden Seite 101 Pauschbetrag für Übernachtungskosten EUR 36 27 27 32 42 39 48 39 48 18 30 30 30 36 36 30 24 30 36 42 30 33 33 24 39 39 24 42 72 33 45 36 36 36 48 42 72 18 33 24 33 33 33 36 30 30 45 39 18 24 39 57 60 EUR 24 18 18 21 28 26 32 26 32 12 20 20 20 24 24 20 16 20 24 28 20 22 22 16 26 26 16 28 48 22 30 24 24 24 32 28 48 12 22 16 22 22 22 24 20 20 30 26 12 16 26 38 40 EUR 12 9 9 11 14 13 16 13 16 6 10 10 10 12 12 10 8 10 12 14 10 11 11 8 13 13 8 14 24 11 15 12 12 12 16 14 24 6 11 8 11 11 11 12 10 10 15 13 6 8 13 19 20 EUR 100 130 85 57 120 100 100 75 100 70 140 105 85 135 105 90 90 60 90 90 100 90 140 140 110 87 100 130 190 75 110 100 140 108 110 90 140 105 70 85 70 60 100 100 55 110 100 110 70 55 87 113 180 42 66 29 42 39 27 24 18 36 39 42 47 27 39 30 27 27 28 44 20 28 26 18 16 12 24 26 28 32 18 26 20 18 18 14 22 10 14 13 9 8 6 12 13 14 16 9 13 10 9 9 90 180 57 90 130 60 70 80 95 87 60 82 100 87 65 80 55 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Land Malediven Mali Malta Marokko Mauretanien Mauritius Mazedonien Mexiko Moldau, Republik Monaco Mongolei Mosambik Myanmar (früher Burma) Namibia Nepal Neuseeland Nicaragua Niederlande Niger Nigeria - Lagos Norwegen Österreich - Wien Oman Pakistan - Islamabad Panama Papua-Neuguinea Paraguay Peru Philippinen Polen - Warschau, Krakau Portugal - Lissabon Ruanda Rumänien - Bukarest Russische Föderation - Moskau - St. Petersburg Sambia Samoa San Marino Sao Tomé und Principe Saudi-Arabien - Riad Schweden Schweiz Senegal Sierra Leone Simbabwe Singapur Slowakische Republik Slowenien Somalia Spanien - Barcelona, Madrid - Kanarische Inseln - Palma de Mallorca Sri Lanka St Kitts und Nevis St. Lucia St. Vincent und die Grenadinen Sudan Südafrika Suriname Swasiland Syrien, Arabische Republik Tadschikistan Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 weniger als 24, weniger als 14, Stunden aber mindestens aber mindestens 14 Stunden 8 Stunden EUR 38 39 30 42 36 48 24 36 18 41 27 24 39 30 32 42 30 39 30 42 42 66 36 36 36 24 24 45 36 24 36 30 24 30 33 36 27 18 27 36 48 36 30 29 41 42 48 48 60 48 42 33 24 36 18 30 39 36 36 36 36 24 36 45 36 33 30 30 39 27 24 EUR 25 26 20 28 24 32 16 24 12 28 18 16 26 20 21 28 20 26 20 28 28 44 24 24 24 16 16 30 24 16 24 20 16 20 22 24 18 12 18 24 32 24 20 20 28 28 32 32 40 32 28 22 16 24 12 20 26 24 24 24 24 16 24 30 24 22 20 20 26 18 16 EUR 12 13 10 14 12 16 8 12 6 14 9 8 13 10 11 14 10 13 10 14 14 22 12 12 12 8 8 15 12 8 12 10 8 10 11 12 9 6 9 12 16 12 10 10 14 14 16 16 20 16 14 11 8 12 6 10 13 12 12 12 12 8 12 15 12 11 10 10 13 9 8 Seite 102 Pauschbetrag für Übernachtungskosten EUR 93 80 90 90 85 140 100 110 90 52 55 80 75 80 72 100 100 100 55 100 180 155 70 93 90 70 150 110 90 50 90 90 70 90 95 95 70 55 120 80 135 110 85 57 77 75 80 110 160 89 90 90 120 100 110 95 100 105 150 90 125 60 100 105 110 110 75 75 87 100 50 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Land Tansania Thailand Togo Tonga Trinidad und Tobago Tschad Tschechische Republik Türkei - Ankara, Izmir Tunesien Turkmenistan Uganda Ukraine Ungarn Uruguay Usbekistan Vatikanstadt Venezuela Vereinigte Arabische Emirate - Dubai Vereinigte Staaten - Boston Washington - Houston, Miami - San Francisco - New York, Los Angeles Vereinigtes Königreich und Nordirland - London - Edinburgh Vietnam Weißrussland Zentralafrikanische Republik Zypern Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 weniger als 24, weniger als 14, Stunden aber mindestens aber mindestens 14 Stunden 8 Stunden EUR 33 33 33 32 36 42 24 30 30 33 24 30 30 24 24 36 36 30 48 48 36 54 48 36 48 42 60 42 24 24 29 36 EUR 22 22 22 21 24 28 16 20 20 22 16 20 20 16 16 24 24 20 32 32 24 36 32 24 32 28 40 28 16 16 20 24 EUR 11 11 11 11 12 14 8 10 10 11 8 10 10 8 8 12 12 10 16 16 12 18 16 12 16 14 20 14 8 8 10 12 Seite 103 Pauschbetrag für Übernachtungskosten EUR 90 100 80 36 100 110 97 60 70 70 60 95 120 80 50 70 108 120 70 120 110 120 110 120 150 110 152 170 60 100 52 110 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 2.6 Gegenüberstellung LStR Entwurf 2008 zu LStR 2005 Gegenüberstellung LStR Entwurf 2008 zu LStR 2005 R 37. LStR 2005 R 9.4 LStR 2008 Reisekosten Reisekosten Reisekostenbegriff (1) 1 Reisekosten sind Fahrtkosten (R 38), Verpflegungsmehraufwendungen (R 39), Übernachtungskosten (R 40) und Reisenebenkosten (R 40a), wenn diese so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte (Absatz 2) veranlasst sind. 2 Der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers steht der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers gleich, auch wenn dieser keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. 3 Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, so sind die beruflich veranlassten von den privat veranlassten Aufwendungen zu trennen. 4 Ist das nicht auch nicht durch Schätzung - leicht und einwandfrei möglich, so gehören die gesamten Aufwendungen zu den nach § 12 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung. 5 Aufwendungen, die nicht so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind, z. B. Bekleidungskosten, sowie Aufwendungen für die Anschaffung von Koffern und anderer Reiseausrüstungen, sind keine Reisekosten. 6 Für die steuerliche Berücksichtigung der Reisekosten sind zu unterscheiden: Reisekostenbegriff (1) 1 Reisekosten sind Fahrtkosten (>R 9.5), Verpflegungsmehraufwendungen (>R 9.6), Übernachtungskosten (>R 9.7) und Reisenebenkosten (>R 9.8), wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (>Absatz 2) des Arbeitnehmers entstehen. 2Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ist auch der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers. 3 Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, sind die beruflich veranlassten von den privat veranlassten Aufwendungen zu trennen. 4Ist das nicht - auch nicht durch Schätzung - leicht und einwandfrei möglich, gehören die gesamten Aufwendungen zu den nach § 12 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung. 5 Aufwendungen , die nicht so gut wie ausschließlich durch die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit entstanden sind, z. B. Bekleidungskosten, sowie Aufwendungen für die Anschaffung von Koffern und anderen Reiseausrüstungen, sind keine Reisekosten. 6Die berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg hat der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen, z. B. Fahrtenbuch (>R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3), Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 1. Dienstreise (Absatz 3) 2. Fahrtätigkeit (Absatz 4) 3. Einsatzwechseltätigkeit (Absatz 5) 7 Anlass und Art der beruflichen Tätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg hat der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen, z. B. Fahrtenbuch (R 31 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3), Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (2) 1Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. 2 Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Seite 104 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Regelmäßige Arbeitsstätte (2) 1 Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, z. B. Betrieb oder Zweigbetrieb. 2 Der Arbeitnehmer muss an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten. 3 Bei einem Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs tätig wird, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn er regelmäßig in der Woche mindestens 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wird. Dienstreise (3) 1 Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. 2 Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. 3 Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist nur für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen; nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. 4 Im Übrigen gilt Folgendes: 1. 1 Eine urlaubsoder krankheitsbedingte Unterbrechung der Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte hat auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss. 2 Andere Unterbrechungen, z. B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat. 2. 1 Bei auswärtigen Tätigkeitsstätten, die sich infolge der Eigenart der Tätigkeit laufend örtlich verändern, z. B. bei dem Bau einer Autobahn oder der Montage von Hochspannungsleitungen, gilt die Regelmäßige Arbeitsstätte (3) 1 Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt 2 Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere Jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht 3 Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit. 4 Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird. 5 Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. befristete Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Seite 105 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Dreimonatsfrist nicht. 2 Sie gilt ebenfalls nicht für Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum hinweg eine Auswärtstätigkeit an täglich mehrmals wechselnden Tätigkeitsstätten innerhalb einer Gemeinde oder deren Umgebung ausüben, z. B. Reisevertreter. 5 Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten gelten auch Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten in demselben Dienstverhältnis oder innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes von einer Tätigkeitsstätte zur nächsten als Dienstreisen. Fahrtätigkeit (4) 1 Eine Fahrtätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben. 2 Eine solche kann ohne weitere Ermittlungen angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer durchschnittlich weniger als 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit außerhalb des Fahrzeugs tätig ist. 3 Die Fahrtätigkeit beschränkt sich nicht auf das Fahren oder Begleiten des Fahrzeugs. 4 Das Be- und Entladen des Fahrzeugs und andere Tätigkeiten (Bereitschaftsdienst usw.) an einem ortsfesten Arbeitsplatz (z.B. Betrieb, Zweigbetrieb des Arbeitgebers) gehören jedoch nicht dazu. 5 Eine Fahrtätigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer auf dem Fahrzeug übernachten kann (z.B. Schiff, LKW-Kabine). 6 Übt der Arbeitnehmer vorübergehend keine Fahrtätigkeit aus (z.B. Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung), gilt das Fahrzeug als regelmäßige Arbeitsstätte. Einsatzwechseltätigkeit (5) 1 Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden; dies gilt auch für Leiharbeitnehmer. 2 Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend. 3 Für die Anerkennung einer Einsatzwechseltätigkeit ist die Anzahl der während eines Kalenderjahres erreichten Tätigkeitsstätten ohne Bedeutung. Seite 106 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) R 38. LStR 2005 Fahrtkosten als Reisekosten R 9.5 LStR 2008 Fahrtkosten als Reisekosten Allgemeines (1) 1 Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. 2 Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen. 3 Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug, so ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. 4 Der Arbeitnehmer kann auf Grund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z. B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbelastungen. 5 Abweichend von Satz 3 können die Fahrtkosten auch mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstreckenund Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festsetzt. Allgemeines (1) 1 Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. 2Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschI. etwaiger Zuschläge anzusetzen. 3Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug, ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. 4Der Arbeitnehmer kann auf Grund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z. B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbelastungen. 5Abweichend von Satz 3 können die Fahrtkosten auch mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstreckenund Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festsetzt. Fahrtätigkeit (2) Bei einer Fahrtätigkeit sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betrieb, Standort, Fahrzeugdepot oder Einsatzstelle entweder, wenn der Einsatzort nicht ständig wechselt, als Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach R 42 oder, wenn der Einsatzort ständig wechselt, als Aufwendungen für Fahrten bei einer Einsatzwechseltätigkeit nach Absatz 3 zu berücksichtigen. Einsatzwechseltätigkeit (3) 1 Bei einer Einsatzwechseltätigkeit können die Fahrtkosten grundsätzlich nur dann als Reisekosten angesetzt werden, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt. 2 Werden an einem Arbeitstag mehrere Einsatzstellen aufgesucht, können die Fahrtkosten insgesamt als Reisekosten berücksichtigt werden, wenn mindestens eine der Einsatzstellen mehr als 30 km von Seite 107 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) der Wohnung entfernt ist. 3 Hat der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, muss die Entfernungsvoraussetzung für sämtliche Wohnungen erfüllt sein. 4 Bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet ist für die Entfernungsberechnung die Stelle maßgebend, an der das Arbeitsgebiet verlassen wird. Erstattung durch den Arbeitgeber (4) 1 Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung und, soweit die Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs nicht mit den pauschalen Kilometersätzen nach Absatz 1 Satz 5 erstattet werden, auch die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs ersichtlich sein müssen. 2 Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. 3 Erstattet der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze, hat er nicht zu prüfen, ob dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. 4 Wird dem Arbeitnehmer für die Auswärtstätigkeit ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, dürfen die pauschalen Kilometersätze nicht steuerfrei erstattet werden. Erstattung durch den Arbeitgeber (2) 1 Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung und, soweit die Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs nicht mit den pauschalen Kilometersätzen nach Absatz 1 Satz 5 erstattet werden, auch die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs ersichtlich sein müssen. 2 Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. 3Erstattet der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze, hat er nicht zu prüfen, ob dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. 4Wird dem Arbeitnehmer für die Auswärtstätigkeit ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, dürfen die pauschalen Kilometersätze nicht steuerfrei erstattet werden. Seite 108 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 109 R 39. LStR 2005 Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten R 9.6 LStR 2008 Verpflegungsmehraufwendungen Reisekosten Allgemeines (1) 1 Als Verpflegungsmehraufwendungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit einheitliche Pauschbeträge anzusetzen. 2 Der Einzelnachweis von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge. 3 Die Pauschbeträge sind auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat ( R 31 Abs. 8 ); behält der Arbeitgeber in diesen Fällen für die Mahlzeiten Beträge ein, die über den amtlichen Sachbezugswerten liegen, so ist der Differenzbetrag nicht als Werbungskosten abziehbar. 4 Ist ein Arbeitnehmer an einem Tag mehrfach auswärts tätig, sind die Abwesenheitszeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG zusammenzurechnen. 5 Bei einer Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit gilt die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG nicht. Allgemeines (1) 1Verpflegungsmehraufwendungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 EStG mit den dort genannten Pauschbeträgen anzusetzen. 2Der Einzelnachweis von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge. 3Die Pauschbeträge sind auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat (>R 8.1 Abs. 8); behält der Arbeitgeber in diesen Fällen für die Mahlzeiten Beträge ein, die über den amtlichen Sachbezugswerten liegen, ist der Differenzbetrag nicht als Werbungskosten abziehbar. 4Ist ein Arbeitnehmer an einem Tag mehrfach auswärts tätig, sind die Abwesenheitszeiten i. S. d. § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 5 EStG zusammenzurechnen. Konkurrenzregelung (2) Soweit für denselben Kalendertag Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Dienstreise, Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit oder wegen einer doppelten Haushaltsführung ( R 43 Abs. 8 ) anzuerkennen sind, ist jeweils der höchste Pauschbetrag anzusetzen. Besonderheiten bei Auslandstätigkeiten (3) 1 Für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsdienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit bzw. Fahrtätigkeit im Ausland gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge (Auslandstagegelder), die vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz bekanntgemacht werden. 2 Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag als Konkurrenzregelung (2) Soweit für denselben Kalendertag Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Auswärtstätigkeit oder wegen einer doppelten Haushaltsführung (>R 9.11 Abs. 7) anzuerkennen sind, ist jeweils der höchste Pauschbetrag anzusetzen. Besonderheiten bei Auswärtstätigkeiten im Ausland (3) 1 Für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten nach Staaten unterschiedliche Pauschbeträge (Auslandstagegelder), die vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der höchsten Auslandstagegelder nach dem BRKG bekannt gemacht werden. 2Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Staaten ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend; für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Überseeund Außengebiete eines Staates ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) maßgebend; für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Überseeund Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. 3 Werden an einem Kalendertag eine Auslands- und eine Inlandsdienstreise durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird. 4 Im Übrigen ist beim Ansatz des Auslandstagegeldes Folgendes zu beachten: 1. 1 Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. 2 Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend. 2. Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend. maßgebend. 3Werden an einem KaIendertag Auswärtstätigkeiten im In. und Ausland durchgeführt, Ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird. 4Im Übrigen ist beim Ansatz des Auslandstagegeldes Folgendes zu beachten: 1. 1 Bei Flugreisen gilt ein Staat In dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. 2Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend. 2. Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend. Dreimonatsfrist (4) 1 Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate; dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor. wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wIrd. 1 Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht 3 Eine urlaubsoder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss. 4 Andere Unterbrechungen, z. B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist. wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat. Seite 110 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) R 40. LStR 2005 Übernachtungskosten R 9.7 LStR 2008 Übernachtungskosten Allgemeines (1) 1 Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. 2 Benutzt der Arbeitnehmer ein Mehrbettzimmer gemeinsam mit Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis stehen, so sind die Aufwendungen maßgebend, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären. 3 Führt auch die weitere Person eine Dienstreise durch, so sind die tatsächlichen Unterkunftskosten gleichmäßig aufzuteilen. 4 Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen: Allgemeines (1) 1 Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. 2Benutzt der Arbeitnehmer ein Mehrbettzimmer gemeinsam mit Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis stehen. sind die Aufwendungen maßgebend. die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären. 3 Führt auch die weitere Person eine Auswärtstätigkeit durch; sind die tatsächlichen Unterkunftskosten gleichmäßig aufzuteilen. 4Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen: 1. für Frühstück um 20 %, 2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden. 1. bei einer Übernachtung im Inland um 4,50 Euro, 2. bei einer Übernachtung im Ausland um 20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden. Werbungskostenabzug (2) 1 Die Übernachtungskosten können bei einer Dienstreise und bei einer Fahrtätigkeit als Reisekosten angesetzt und als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber nach Absatz 3 oder § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei ersetzt worden sind. 2 Bei Übernachtungen im Ausland dürfen die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit Pauschbeträgen (Übernachtungsgelder) angesetzt werden; Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. 3 Die Pauschbeträge werden vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der höchsten Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz bekannt gemacht. 4 Sie richten sich nach dem Ort, der nach R 39 Abs. 3 Satz 4 Nummer 1 und 2 maßgebend ist. 5 Für die in der Werbungskostenabzug (2) Die tatsächlichen Übernachtungskosten können bei einer Auswärtstätigkeit als Reisekosten angesetzt und als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei ersetzt werden. Seite 111 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Bekanntmachung nicht erfassten Länder und Gebiete ist R 39 Abs. 3 Satz 2 anzuwenden. 6 Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln darf ein Übernachtungsgeld nicht angesetzt werden. Erstattung durch den Arbeitgeber (3) 1 Für jede Übernachtung im Inland darf der Arbeitgeber einen Pauschbetrag von 20 Euro steuerfrei zahlen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft vom Arbeitgeber oder auf Grund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat. 3 Bei Benutzung eines Schlafwagens oder einer Schiffskabine darf der Pauschbetrag nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist. 4 Die steuerfreie Zahlung des Pauschbetrags für eine Übernachtung im Fahrzeug ist nicht zulässig. Erstattung durch den Arbeitgeber (3) 1 Für jede Übernachtung im Inland darf der Arbeitgeber einen Pauschbetrag von 20 Euro steuerfrei erstatten. 2 Bei Übernachtungen Im Ausland dürfen die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit Pauschbeträgen (ÜbernachtungsgeIder) steuerfrei erstattet werden. 3Die Pauschbeträge werden vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der höchsten Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz bekannt gemacht 4 Sie richten sich nach dem Oft, der nach R 9.6 Au. 3 Satz 4 Nummer 1 und 2 maßgebend Ist 5Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder und Gebiete ist R 9.6 Abs. 3 Satz 2 anzuwenden. 6Die Pauschbeträge dürfen nicht steuerfrei erstattet werden, wenn dem Arbeitnehmer die Unterkunft vom Arbeitgeber oder auf Grund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. 7 Auch bei Übernachtung in einem Fahrzeug ist die steuerliche Zahlung der Pauschbeträge nicht zulässig. 8 Bei Benutzung eines Schlafwagens oder einer Schiffskabine dürfen die Pauschbeträge nur dann steuerfrei gezahlt warnen, wenn die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist. Seite 112 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 113 R 40a. LStR 2005 Reisenebenkosten R 9.8 LStR 2008 Reisenebenkosten Allgemeines Allgemeines (1) Reisenebenkosten sind unter den Voraussetzungen von R 37 Abs. 1 die tatsächlichen Aufwendungen z. B. für (1) Reisenebenkosten sind unter den Voraussetzungen von R 9.4 Abs. 1 die tatsächlichen Aufwendungen z. B. für 1. Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, 1. Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, 2. Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartner, 2. Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartner, 3. Straßenbenutzung und Parkplatz sowie Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten nach R 38 als Reisekosten anzusetzen sind. 3. Straßenbenutzung und Parkplatz sowie Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten nach R 9.5 als Reisekosten anzusetzen sind. Werbungskostenabzug Werbungskostenabzug (2) Die Reisenebenkosten können in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. (2) Die Reisenebenkosten können in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Steuerfreiheit Arbeitgebererstattungen Steuerfreiheit Arbeitgebererstattungen der (3) 1 Die Erstattung der Reisenebenkosten durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreitet. 2 Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. 3 Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. der (3) 1 Die Erstattung der Reisenebenkosten durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreitet. 2 Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. 3 Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 114 2.7 Wichtige Verwaltungsanweisungen (Änderungen Reisekosten ab 2006) (OFD Rheinland, Verfügung vom 7.2.2007 - S 2353 - 1001- St 214) Der BFH hat mit Urteilen vom 11. 5. 2005 (BStBl. II 2005 S. 782; BStBl. II 2005 S. 785; BStBl. II 2005 S. 789; BStBl. II 2005 S. 791; BStBl. II 2005 S. 793) über den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern mit auswärtigen Tätigkeitsstätten entschieden. Hinweise zur Anwendung der Urteile enthält das BMF-Schreiben vom 26. 10. 2005 (BStBl. I 2005 S. 960). Danach gelten nunmehr folgende Grundsätze: I. Regelmäßige Arbeitsstätte Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i. d. F. bis 2006, § 9 Abs. 2 EStG i. d. F. ab 2007, ist jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Regelmäßige Arbeitsstätte im o.g. Sinn ist auch die ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung eines mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbundenen Unternehmens, wenn der Arbeitnehmer sie nachhaltig aufsucht. Die betriebliche Einrichtung wird mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht, wenn der Arbeitnehmer sie durchschnittlich einmal je Arbeitswoche (i. d. R. 52 Wochen - 6 Wochen Urlaub = 46 Arbeitswochen/Kalenderjahr) aufsucht. Unmaßgeblich ist, welche Tätigkeiten dort im Einzelnen ausgeübt werden; es reicht daher aus, dass die betriebliche Einrichtung z. B. nur aufgesucht wird, um Aufträge entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten oder nach Austausch des eigenen Kfz gegen ein Dienstfahrzeug von dort aus zu auswärtigen Tätigkeitsstätten weiterzufahren (BFH-Urteil vom 11. 5. 2005, BStBl. II 2005 S. 791). Nach Abschn. I des BMF-Schreibens vom 26. 10. 2005 ist R 37 Abs. 2 Satz 2 LStR, wonach eine regelmäßige Arbeitsstätte voraussetzt, dass der Arbeitnehmer dort wenigstens einen Teil der ihm übertragenen Arbeit verrichtet, damit überholt. R 37 Abs. 2 Satz 3 LStR, wonach bei einem Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden kann, wenn er regelmäßig in der Woche mindestens 20% seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wird, hat ebenfalls keine Bedeutung mehr, da es bereits ausreicht, dass der Arbeitnehmer den Betrieb durchschnittlich einmal je Arbeitswoche aufsucht, unabhängig davon, in welchem Umfang er dort tätig wird. Die Erweiterung des Begriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte" führt dazu, dass bei zahlreichen Arbeitnehmern, deren Tätigkeit in der Vergangenheit als Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit behandelt worden ist, nunmehr von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen ist und die Auswärtstätigkeiten Dienstreisen darstellen. Beispiel 1: Der Stpfl., der auf verschiedenen Baustellen eingesetzt wird, fährt täglich zum Betrieb des Arbeitgebers, um von dort aus mit Kollegen mit einem Firmenfahrzeug kostenlos zur jeweiligen Baustelle befördert zu werden. Da der Stpfl. den Betrieb nachhaltig aufsucht, hat er dort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Er übt somit keine Einsatzwechseltätigkeit aus. Die Fahrten vom Betrieb zu den Baustellen stellen Dienstreisen dar. Bei den Fahrten zum Betrieb handelt es sich um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i. d. F. bis 2006, § 9 Abs. 2 EStG i. d. F. ab 2007. Für die Wege zwischen dem Betrieb und den Baustellen kommt mangels Aufwendungen kein Werbungskostenabzug in Betracht. Bei der Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate des Einsatzes auf der jeweiligen Baustelle ist auf die Abwesenheitsdauer vom Betrieb abzustellen (§ 4 Abs. 5 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 115 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 und 5 EStG). Beispiel 2: Der Stpfl. ist Linienbusfahrer. In 2006 war er auf wechselnden Linien eingesetzt. Das jeweils zu führende Fahrzeug hat er an drei unterschiedlichen Busdepots seines Arbeitgebers übernommen. Die Busdepots sind ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers, die der Stpfl. regelmäßig und immer wieder aufgesucht hat. Bei den Fahrten zu den Busdepots handelt es sich daher um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die die Entfernungspauschale anzusetzen ist. Bei der Ermittlung der Höhe der abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen ist zu berücksichtigen, dass die Auswärtstätigkeit erst mit Verlassen des Busdepots beginnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ). Zur Berücksichtigung der Dreimonatsfrist für die Verpflegungsmehraufwendungen vgl. Abschn. IV. Bei Arbeitnehmern, die eine regelmäßige Arbeitsstätte haben und längerfristig eine auswärtige Tätigkeitsstätte aufsuchen, wird diese weiterhin nach Ablauf von drei Monaten zur (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte (R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR). Dieses gilt jedoch nur, wenn sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an der (bisherigen) regelmäßigen Arbeitsstätte nicht als untergeordnet darstellt (BFH-Urteil vom 18. 5. 2004, BStBl. II 2004 S. 962). Beispiel 3: Der Stpfl. ist in 2006 von Januar bis Mai jeweils montags in den Betrieb des Arbeitgebers gefahren (9 km), um dort Bericht zu erstatten und anschließend weiter zu dem Kunden A. Dienstags bis freitags fuhr er unmittelbar von seiner Wohnung zu A, dessen Büro 15 km vom Betrieb seines Arbeitgebers und 18 km von seiner Wohnung entfernt liegt. Da der Stpfl. einmal je Arbeitswoche den Betrieb des Arbeitgebers aufsucht, hat er dort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Sowohl die Fahrten vom Betrieb als auch die Fahrten von der Wohnung zum Kunden stellen von Januar bis März 2006 Dienstreisen dar. Für April bis Mai 2006 wird das Büro des Kunden zur weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte (R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR). Bei den Fahrten zum Betrieb handelt es sich um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i. d. F. bis 2006, § 9 Abs. 2 EStG i. d. F. ab 2007. Für die Fahrten zum Kunden sind für die ersten drei Monate Reisekostengrundsätze anzuwenden. Im April und Mai 2006 stellen die Fahrten vom Betrieb zum Kunden Fahrten zwischen zwei regelmäßigen Arbeitsstätten dar, für die ebenfalls Reisekostengrundsätze gelten (R 37 Abs. 3 Satz 5 LStR), während die Fahrten von der Wohnung zum Kunden Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellen, die mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) II. Aufwendungen Übernachtung von Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit Seite 116 bei auswärtiger Bei Arbeitnehmern, die keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des Abschn. I haben und typischerweise auf ständig wechselnden Einsatzstellen tätig werden, gilt nach den BFH-Urteilen vom 11. 5. 2005 (BStBl. II 2005 S. 782; BStBl. II 2005 S. 793) bei auswärtiger Übernachtung Folgendes: Neben den Übernachtungskosten können auch • • die Kosten für die Wege zwischen dem Ort des Lebensmittelpunkts und dem Tätigkeitsort sowie die Kosten für die Wege von der auswärtigen Unterkunft zur Tätigkeitsstätte zeitlich unbegrenzt in tatsächlicher Höhe bzw. mit 0,30 €/km als Werbungskosten berücksichtigt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Verpflegungsmehraufwendungen können ab 2006 nur für die ersten drei Monate der Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Dieses gilt auch in Fällen, in denen die betroffene Tätigkeitsstätte bereits in 2005 aufgesucht worden ist. Bei der Ermittlung der Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen ist auf die Abwesenheitszeit vom Ort des Lebensmittelpunkts abzustellen. Übergangsregelung für Vz. bis einschließlich 2005 Für Vz. bis einschließlich 2005 können Verpflegungsmehraufwendungen - über die Dreimonatsfrist hinaus - für die gesamte Dauer der Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Bei der Ermittlung der Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen ist für den gesamten Tätigkeitszeitraum auf die Abwesenheitszeit vom Ort des Lebensmittelpunkts abzustellen (Abschn. II letzter Absatz des BMF-Schreibens vom 26. 10. 2005, a.a.O.). III. Aufwendungen von Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit bei täglicher Rückkehr Bei Arbeitnehmern, die keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des Abschn. I haben, typischerweise auf ständig wechselnden Einsatzstellen tätig werden und nicht auswärtig übernachten, gilt nach Abschn. III des BMF-Schreibens vom 26. 10. 2005 (a.a.O.) Folgendes: Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte mehr als 30 km, sind die Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt in tatsächlicher Höhe bzw. mit 0,30 €/km als Werbungskosten abziehbar bzw. durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähig. Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nicht mehr als 30 km, sind die Aufwendungen für die Wege zur Tätigkeitsstätte grundsätzlich wie Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i. d. F. bis 2006, § 9 Abs. 2 EStG i. d. F. ab 2007 zu behandeln. Die tatsächlichen Kosten können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, wenn • • an einem Tag mehrere Tätigkeitsstätten aufgesucht werden, von denen mindestens eine mehr als 30 km von der Wohnung entfernt ist (R 38 Abs. 3 Satz 2 LStR) oder die Tätigkeit im Wesentlichen durch den täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt wird. Verpflegungsmehraufwendungen können ab 2006 nur für die ersten drei Monate der Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dieses gilt auch in Fällen, in denen die Tätigkeitsstätte bereits in 2005 aufgesucht worden ist. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 117 Übergangsregelung für Vz. bis einschließlich 2005 Für Vz. bis einschließlich 2005 können Verpflegungsmehraufwendungen - über die Dreimonatsfrist hinaus - für die gesamte Dauer der Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Beispiel 4: Ein Bauarbeiter arbeitet vom 1. 9. 2005 bis zum 30. 4. 2006 auf einer Großbaustelle, zu der er täglich mit dem eigenen Pkw fährt. Die einfache Entfernung beträgt 37 km. Er ist arbeitsbedingt täglich mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend. Die Fahrtkosten können für den gesamten Zeitraum mit den tatsächlichen Aufwendungen bzw. 0,30 € je gefahrenen km berücksichtigt werden. Aufgrund der Übergangsregelung können die Verpflegungsmehraufwendungen für den Zeitraum 1. 9. bis 31. 12. 2005 mit 6 € täglich abgezogen werden. Ab Januar 2006 sind keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr zu berücksichtigen, da die Dreimonatsfrist bereits in 2005 abgelaufen ist. IV. Verpflegungsmehraufwendungen bei Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben Abschn. IV letzter Satz des BMF-Schreibens vom 26. 10. 2005 (a.a.O.), wonach die Regelungen zu Dienstreisen und Fahrtätigkeit (R 37 bis 40a und R 43 LStR) unverändert anzuwenden sind, ist durch neuere Rechtsprechung des BFH teilweise überholt. Mit Urteil vom 19. 12. 2005 (BStBl. II 2006 S. 378), hat der BFH entschieden, dass die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen entgegen der Regelung in R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR auch bei einer Fahrtätigkeit zu beachten ist. In dem Urteil, das einen Seemann betrifft, der auf einem Hochseeschiff eingesetzt war, wird ausgeführt, dass die gleich bleibende nämliche Auswärtstätigkeit i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG bei Reisen auf einem seegehenden Schiff regelmäßig ihr Ende finde, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehre. Laufe das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise aus, beginne die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen von neuem. Folglich endet bei Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben, die gleich bleibende nämliche Auswärtstätigkeit i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG mit der Rückkehr an den Ausgangsort/die Wohnung. Dieses gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte hat oder nicht, sodass die Dreimonatsfrist bei den betroffenen Arbeitnehmern nur in seltenen Fällen überschritten wird. Beispiel 5: Ein Linienbusfahrer war in 2006 auf drei verschiedenen Linien eingesetzt. Das jeweils zu führende Fahrzeug hat er an zwei unterschiedlichen Busdepots seines Arbeitgebers übernommen. Die Busdepots sind ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers, die der Stpfl. regelmäßig und immer wieder aufgesucht hat. Die Fahrten zu den Busdepots stellen daher Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar, für die die Entfernungspauschale anzusetzen ist. Bei der Ermittlung der Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen ist zu berücksichtigen, dass die Auswärtstätigkeit erst mit dem Verlassen des Busdepots beginnt. Für jeden Tag, an dem die Auswärtstätigkeit mindestens acht Stunden gedauert hat, können Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden, da für jeden Tag eine "neue" Auswärtstätigkeit vorliegt. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 118 Beispiel 6: Ein Reisebusfahrer hat in 2006 verschiedene Reisegruppen jeweils zu zweiwöchigen Reisen von Düsseldorf nach Rom gefahren. Während des Reiseaufenthalts hat er die Teilnehmer zu verschiedenen Sehenswürdigkeiten in der Umgebung gefahren und am Urlaubsende zurück nach Düsseldorf. Nach drei Tagen Aufenthalt in Düsseldorf fuhr er die nächste Reisegruppe für vierzehn Tage nach Rom. Er hat den Betriebssitz seines Arbeitgebers in 2006 durchschnittlich einmal alle vierzehn Tage aufgesucht. Der Arbeitnehmer hat am Betriebssitz seines Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte. Für jeden Tag, an dem er mindestens acht Stunden von seiner Wohnung abwesend war, können Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden, da jede einzelne Fahrt nach Rom eine "neue" Auswärtstätigkeit darstellt. Beispiel 7: Der Arbeitnehmer ist bei einer Spedition als Fahrer angestellt. In 2006 hat er sein Fahrzeug morgens auf dem Betriebshof seines Arbeitgebers abgeholt, seinen jeweiligen Fahrauftrag entgegengenommen und das Fahrzeug abends wieder auf dem Hof des Arbeitgebers abgestellt. I. d. R. wurden dem Arbeitnehmer immer wieder Fahraufträge zugewiesen, die ihn zu den gleichen Kunden führten. Da der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers regelmäßig und immer wieder aufgesucht hat, hat er dort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Bei der Ermittlung der Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen ist zu berücksichtigen, dass die Auswärtstätigkeit erst mit dem Verlassen des Betriebshofs beginnt und mit der Rückkehr auf dem Betriebshof endet. Für jeden Tag, an dem die Auswärtstätigkeit mindestens acht Stunden gedauert hat, können Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden, da jeden Tag eine "neue" Auswärtstätigkeit vorliegt. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 3 Seite 119 Weitere Neuerungen durch die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2008 Neben den Änderungen im Reisekostenrecht ergeben sich durch die LStR 2008 weitere, wesentliche Neuerungen: 3.1 Abfindungen und Übergangsgelder Die bisherige Richtlinienregelung zu § 3 Nr. 9 EStG R 9 LStR 2005 zu Abfindungen infolge der Auflösung des Dienstverhältnisses wurde ebenso wie R 10 LStR 2005 zu den Übergangsgeldern und Übergangsbeihilfen i. S. des § 3 Nr. 10 EStG gestrichen, da diese Vorschriften durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm v. 22. 12. 2005 ( BGBl 2005 I S. 3682) ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben wurden. 3.2 Unterstützungen an Arbeitnehmer im privaten Dienst (§ 3 Nr. 11 EStG i.V.m. R 3.11 Abs. 2 LStR) Unterstützungen, die private Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, sind unter den Voraussetzungen des R 3.11 Abs. 2 LStR (z.B. Beteiligung des Betriebsrats ab fünf Arbeitnehmer) steuerfrei, soweit sie 600 € im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Unterstützungen müssen dem Anlass nach gerechtfertigt sein. Eine wirtschaftliche Notlage ist bei Unterstützungen bis zu 600 € jährlich nicht erforderlich. Unterstützungen rechtfertigende Anlässe sind z.B. Krankheits- und Unglücksfälle, Tod naher Angehöriger und Vermögensverluste durch höhere Gewalt (Hochwasser, Hagel, Feuer, Diebstahl). Krankheitskosten, für die der Arbeitgeber eine" steuerfreie Beihilfe bis zu 600 € jährlich zahlen kann, liegen auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer in der privaten Krankenversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung Krankheitskosten selbst zu tragen hat. Unterstützungen von mehr als 600 € jährlich sind nur steuerfrei, wenn sie aus Anlass eines besonderen Notfalles gewährt werden. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit ist kein besonderer Notfall in diesem Sinne (R 3.11 Abs. 2 Satz 6 LStR). 3.3 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG). Für die Frage, inwieweit steuerfreie Aufwandsentschädigungen vorliegen, wird danach unterschieden, ob die Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder lediglich durch entsprechende Verwaltungsregelungen festgelegt ist. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 120 a) Bisherige Regelung in den LStR 2005 Während gesetzliche Aufwandsentschädigungen bei hauptamtlich tätigen Personen in vollem Umfang steuerfrei bleiben, ist die Steuerfreiheit in diesem Fall bei ehrenamtlich tätigen Personen auf ein Drittel der Aufwandsentschädigung, mindestens aber auf einen Anteil von 154 € monatlich begrenzt (R 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR 2005). Beruht die Aufwandsentschädigung dagegen nicht auf einer gesetzlichen Regelung, gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Ehrenamt ausgeübt wird, ein monatlicher Steuerfreibetrag von 154 €. In diesem Fall stellen die 154 € einen steuerfreien Höchstbetrag dar, der für die im Haupt- oder Ehrenamt tätige Person (anders als bei der Drittelregelung) nicht überschritten werden kann ( R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005). b) Neue Regelung in den LStR 2008 Durch die Änderung in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR 2008 wird der monatliche Mindestbetrag bei gesetzlichen Aufwandsentschädigungen, aber auch der steuerfreie Höchstbetrag auf 175 € monatlich angehoben. Die Erhöhung wird begründet mit der Anpassung an die steuerfreie Übungsleiter-Pauschale, die auf einen Jahresfreibetrag von 2 100 € erhöht wurde ( § 3 Nr. 26 EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements), damit ehrenamtliche Tätigkeiten in öffentlichen Bereichen nicht schlechter gestellt sind als das Ehrenamt in Vereinen (vgl. zur Gemeinnützigkeitsreform Fischer, NWB F. 2 S. 9439). Hinweis Offen ist noch die zeitliche Anwendung der Erhöhung. In Anlehnung an die rückwirkende Anhebung des Übungsleiter-Freibetrags soll wohl auch diese Anhebung nicht erst ab 2008, sondern bereits ab dem 1. 1. 2007 gelten. Die Rückwirkung der Neuregelung kann allerdings nicht durch die LStR 2008 erfolgen, sondern müsste dann wohl gesondert in einem BMF-Schreiben geregelt werden. 3.4 Steuerfreiheit von Kindergartenzuschüssen (§ 3 Nr. 33 EStG i.V.m. R 3.33 LStR) Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 33 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung). Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. Aus Vereinfachungsgründen braucht der Arbeitgeber die Schulpflicht nicht zu prüfen bei Kindern, die 1. das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, die sind vorzeitig eingeschult worden, oder 3. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 121 3.5 Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit In R 3.28 LStR 2008 wird nun ausgeführt, dass die Steuerfreiheit nicht mehr in Betracht kommt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet oder die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG). Hinweis: Art. 26a des JStG 2008 stellt in § 1 Abs. 3 AltTZG unmissverständlich klar, dass Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz unbefristet über den 31. 12. 2009 hinaus möglich ist und nicht von einer Förderung durch die Bundesagentur abhängt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die bisherige Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG unabhängig davon ist, ob Altersteilzeit nach § 4 AltTZG förderfähig ist und auch für Altersteilzeit gilt, die nach dem 31. 12. 2009 vereinbart wird. 3.6 Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für private Pflegeversicherung des Arbeitnehmers (§ 3 Nr. 62 EStG, R 3.62 Abs. 2 Nr. 3 LStR) Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines nicht krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen hat, sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Zuschussleistung verpflichtet ist. In der Pflegeversicherung richtet sich die Steuerfreiheit nach dem gesetzlichen Beitragsanteil des Arbeitgebers (R 3.62 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 LStR). In Sachsen (Arbeitnehmeranteil 1,35%, Arbeitgeberanteil 0,35%) beträgt der höchstmögliche steuerfreie Arbeitgeberzuschuss die Hälfte des privaten Pflegeversicherungsbeitrags, maximal 0,35% der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Der höchstmögliche monatliche steuerfreie Arbeitgeber-Zuschuss zu einer privaten Pflegeversicherung beträgt damit in 2008 in Sachsen voraussichtlich 12,60 € (3.600 € x 0,35%). Im übrigen Bundesgebiet (außer Sachsen) ist regelmäßig die Hälfte des privaten Pflegeversicherungsbeitrags steuerfrei. Der höchstmögliche monatliche steuerfreie Arbeitgeber-Zuschuss zu einer privaten Pflegeversicherung beträgt 2008 im übrigen Bundesgebiet voraussichtlich 30,60 € (3.600 € x 0,85%). 3.7 Änderungen bei Firmenwagengestellung (§ 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG, R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR) In den Fällen der Firmenwagengestellung kann der steuerpflichtige geldwerte Vorteil nach der 1 %-/0,03%-Bruttolistenpreisegelung oder nach der Fahrtenbuchmethode (Gesamtkosten und ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) ermittelt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode ist der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagengestellung mit den Anteil der Gesamtkosten (Nettoaufwendungen zuzüglich Umsatzsteuer) des Pkw anzusetzen, der dem Verhältnis der Privatfahrten an der Gesamtfahrstrecke entspricht. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 122 Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der Gesamtkosten die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten (z.B. Benzinkosten) nicht anzusetzen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 1 LStR). Einzubeziehen sind also nur die vom Arbeitgeber und von einem Dritten (z.B. verbundenen Unternehmen) getragenen Kosten. Beispiel: Der Arbeitnehmer legt anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs dar, dass von der gesamten Jahresfahrleistung von 20.000 km auf Privatfahrten 9.000 km entfallen. Die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtkosten belaufen sich auf 8.000 €. Die laufenden Betriebskosten in Höhe von 2.000 € hat der Arbeitnehmer selbst getragen. Lösung: Ausgehend von Jahresfahrleistung von 20.000 km und der vom Arbeitgeber getragenen Gesamtkosten von 8.000 € ergibt sich ein Kilometersatz von 0,40 €. Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten sind nicht anzusetzen. Der geldwerte Vorteil für die Firmenwagengestellung nach der Fahrtenbuchmethode beträgt: Privatfahrten 9.000 km x 0,40 € = 3.600 €. Wichtiger Hinweis: Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten mindern aber wie bisher nicht den geldwerten Vorteil nach der 1 %-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR). Die Absetzung für Abnutzung ist übrigens bei der Ermittlung der Gesamtkosten - außer bei Leasingfahrzeugen - stets einzubeziehen, auch wenn das Fahrzeug beim Arbeitgeber ausnahmsweise zum Umlaufvermägen gehört (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR). Bei Leasingfahrzeugen treten die Leasing-Sonderzahlung und die monatlichen Leasingraten an die Stelle der Abschreibung. 3.8 GWG-Grenze bei Arbeitsmitteln für den Werbungskostenabzug (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG, R 9.12 Satz 1 LStR) Durch das Unternehmensteuerreformgesetz ist die GWG-Grenze bei Gewinneinkunftsarten auf 150 € herabgesetzt worden (§ 6 Abs. 2 EStG). Bei Anschaffungskosten von mehr als 150 € bis 1.000 € ist ein Sammelposten zu bilden, der über fünf Jahre abzuschreiben ist (§ 6 Abs. 2a EStG). Für Überschusseinkünfte gilt hingegen weiterhin eine GWG-Grenze von 410 € (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG). Die Bildung eines Sammelpostens ist im Bereich der Überschusseinkünfte nicht vorgesehen. In den LStR ist wie bisher die Regelung enthalten, dass für die Prüfung der 410 € Grenze auf den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer abzustellen ist (R 9.12 Satz 1 LStR). Die Anschaffungskosten von Arbeitsmitteln können also auch ab 2008 im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie einschließlich der Umsatzsteuer den Betrag von 487,90 € (410 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer = 77,90 €) nicht übersteigen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 123 Beispiel: Der Arbeitnehmer erwirbt im Dezember 2008 ein Arbeitsmittel mit Bruttoanschaffungskosten von 450 €. Die Anschaffungskosten werden im Januar 2009 durch Banküberweisung beglichen. Lösung: Die Aufwendungen für das Arbeitsmittel sind im Jahr der Anschaffung (= 2008) in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. 3.9 Überlassung von Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG, R 19a Abs. 4 LStR) Der geldwerte Vorteil aus vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Vermögensbeteiligungen (z.B. Belegschaftsaktien) ist steuerfrei, soweit er nicht höher ist als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung und insgesamt 135 € im Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 19a Abs. 1 EStG). Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber verbilligt eine Vermögensbeteiligung. Der Wert der Beteiligung beträgt 500 €, die Eigenleistung des Arbeitnehmers 250 €. Lösung: Der geldwerte Vorteil in Höhe von 250 € (500 € abzüglich 250 €) ist in Höhe von 135 € steuerfrei und in Höhe von 115 € steuerpflichtig. Ab 2008 kommt es für die Steuerfreiheit nicht mehr darauf an, ob die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund einer Gehaltsumwandlung überlassen werden (R 19a Abs. 4 LStR). Es ist also steuerrechtlich zulässig, den Bruttoarbeitslohn mit Wirkung für die Zukunft zugunsten einer Vermögensbeteiligung herabzusetzen. Zu beachten ist allerdings, dass in der Sozialversicherung eine Barlohnminderung nicht anerkannt wird, wenn laufendes Arbeitsentgelt in einen Sachbezug umgewandelt wird, der Arbeitnehmer also ein Wahlrecht zwischen Barlohn und Sachbezug hat. Zeitpunkt des Lohnzuflusses ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Vermögensbeteiligung (BFHUrteil vom 23.6.2005, BStBI. II S. 770). Dies ist z.B. der Tag, an dem die Vermögensbeteiligung einem Depot des Arbeitnehmers gutgeschrieben wird. Für den Lohnsteuerabzug wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn für den Zuflusszeitpunkt vom Tag der Ausbuchung beim Arbeitgeber oder dessen Erfüllungsgehilfen ausgegangen wird (R 19a Abs. 8 LStR). Bei sinkenden Kursen an den Kapitalmärkten hat der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuer-Veranlagung die Möglichkeit, einen niedrigeren geldwerten Vorteil geltend zu machen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 124 Hinweis: Das sog. Stuttgarter Verfahren für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt nicht für ertragsteuerliche Zwecke (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Kann der Wert der unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Vermögensbeteiligung auch nicht aus den tatsächlichen Anteilsverkäufen abgeleitet werden, ist der Wert unter Beachtung des von der Finanzverwaltung herausgegebenen Leitfadens zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu ermitteln. 3.10 Abfindung und Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung bei geringfügig Beschäftigten (,,400-€-Jobs"; § 40a Abs. 2 und 2a EStG, R 40a Abs. 2 LStR) Bei geringfügig Beschäftigten darf der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter bestimmten Voraussetzungen ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit einem Pauschsteuersatz erheben. Die Höhe der Pauschsteuersätze beträgt ¾ 2% bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag von 15 % bzw. 5 % (Privathaushalte) an die Rentenversicherung abführt ¾ 20%bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber nicht den Pauschalbeitrag, sondern den Regelbeitrag an die Sozialversicherung abführt. Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören (z.B. Abfindungen), ist die Lohnsteuerpauschalierung nicht zulässig (R 40a.2 Satz 4 LStR). Sie unterliegen der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Grundsätzen, Beispiel: Eine geringfügig Beschäftigte erhält im Jahre 2008 anlässlich ihres Ausscheidens nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit eine einmalige Abfindung von 2.000 €. Lösung: Die Abfindung ist steuerpflichtig. Die Versteuerung hat nach der von der geringfügig Beschäftigten (erstmals) vorgelegten Lohnsteuerkarte oder nach der Steuerklasse VI zu erfolgen. Darüber hinaus wurde in den Richtlinien klargestellt, dass Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt ist, unabhängig davon, ob es steuerpflichtig oder steuerfrei ist (R 40a.2 Satz 3 LStR). Damit bleiben steuerfreie Direktversicherungsbeiträge und steuerfreie" Zuwendungen an Pensionskassen und Pensionsfonds 2008 bis zu 2.544 € jährlich (= 4% von 63.600 €) bei der Prüfung der Pauschalierungsgrenzen und bei der Pauschalierung selbst außer Ansatz, da sie auch sozialversicherungsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt gehören. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 125 Beispiel: Arbeitgeber A zahlt einer geringfügig Beschäftigten in 2008 monatlich 400 €. Außerdem entrichtet er steuerfreie Beiträge an eine Direktversicherung in Höhe von 212 € monatlich. Lösung: Die steuerfreien Beiträge an die Direktversicherung bleiben bei der Prüfung der Pauschalierungsgrenze (400 € monatlich) und bei der Pauschalierung selbst unberücksichtigt. Der Arbeitgeber hat somit für 400 € monatlich an die Bundesknappschaft zu entrichten: 2% Pauschsteuer (= 8 €), 15% Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (= 60 €) und 13% Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (= 52 €). Steuerfreie Zuwendungen (wie z.B. der Erhöhungsbetrag von 1.800 € für steuerfreie Direktversicherungsbeiträge und steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen und Pensionsfonds aufgrund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage), die als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu erfassen sind, unterliegen hingegen auch der Pauschalbesteuerung. 3.11 Übertragung einer Rückdeckungsversicherung (§ 3 Nr. 65 EStG, R 3.65 Abs. 4 LStR, R 40b.1 Abs. 2 Satz 3 LStR) Der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den gleichgestellten Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes (z.B. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, außergerichtlicher Vergleich) ist steuerfrei, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht (§ 3 Nr. 65 Satz 1 Buchstabe c EStG). Die Steuerbefreiungsvorschrift kommt zur Anwendung, wenn im Fall der Insolvenz eines Unternehmens, der Arbeitnehmer auf Grund der zusätzlichen privatrechtlichen Absicherung seiner Ansprüche aus der betrieblichen Alters_ersorgung einen Anspruch gegen einen sog. "CTA" (Contractual Trust Agrrement) erwirbt. In den Fällen der Übertragung oder Umwandlung einer Rückdeckungsversicherung ist hingegen die Steuerbefreiungsvorschrift nicht anwendbar (R 3.65 Abs. 4 LStR). Wird ein Anspruch aus einer Rückdeckungsversicherung ohne Entgelt auf den Arbeitnehmer übertragen oder eine bestehende Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung umgewandelt, fließt dem Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt ein geldwerter Vorteil zu. Dieser geldwerte Vorteil ist grundsätzlich in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich einer bis zu diesem Zeitpunkt zugeteilten Überschussbeteiligung der Versicherung anzunehmen (R 40b Abs. 2 Satz 3 LStR). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 126 3.12 Arbeitslohnrückzahlung bei pauschal besteuerten Direktversicherungsoder Pensionskassenbeiträgen (§ 40b EStG, R 40b.1 Abs. 14 LStR) Arbeitslohnzahlungen bei pauschal besteuerten Direktversicherungsoder Pensionskassenbeiträgen (z.B. Verrechnung von Gewinnanteilen mit fälligen Beiträgen; Verlust des Bezugsrechts aus einer Direktversicherung) konnten bisher uneingeschränkt als negativer Arbeitslohn angesetzt werden. Dies konnte auch zu einer Rückerstattung pauschaler Lohnsteuer an den Arbeitgeber führen. Ab 2008 gilt Folgendes: Übersteigen in einem Kalenderjahr die Arbeitslohnrückzahlungen betragsmäßig die Beitragsleistungen des Arbeitgebers, ist eine Minderung der Beitragsleistungen im sei ben Kalenderjahr nur bis auf Null möglich. Eine Erstattung der in den Vorjahren gezahlten Lohnsteuer kommt zukünftig nicht mehr in Betracht (R 40b.1 Abs. 14 LStR ). 3.13 Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz gem. § 40 Abs. 2 EStG nach den LStR 2008 R 40.2 Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz (§ 40 Abs. 2 EStG) Allgemeines (1) Die Lohnsteuer kann mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden 1. nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG für den Unterschiedsbetrag zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem niedrigeren Entgelt, das der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten entrichtet (Î R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 bis 3 ); gegebenenfalls ist der nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 5 ermittelte Durchschnittswert der Besteuerung zugrunde zu legen. 2 Bei der Ausgabe von Essenmarken ist die Pauschalversteuerung nur zulässig, wenn die Mahlzeit mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten ist (Î R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchstabe a) oder der Verrechnungswert der Essenmarke nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchstabe b anzusetzen ist; 2. nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, wenn die Betriebsveranstaltung oder die Zuwendung nicht üblich ist (Î R 19.5 ); 3. nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG für Erholungsbeihilfen, soweit sie nicht ausnahmsweise als steuerfreie Unterstützungen anzusehen sind und wenn sie nicht die in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG genannten Grenzen übersteigen, 4. nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG für Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, die anlässlich einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 8 Stunden gezahlt werden, soweit die Vergütungen die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 % übersteigen; die Pauschalversteuerung gilt nicht für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung und 5. nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignete Personalcomputer, Zubehör und Internetzugang sowie für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 127 Verhältnis zur Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (2) Die nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuerten sonstigen Bezüge werden nicht auf die Pauschalierungsgrenze (Î R 40.1 Abs. 2 ) angerechnet. Erholungsbeihilfen (3) 1 Bei der Feststellung, ob die im Kalenderjahr gewährten Erholungsbeihilfen zusammen mit früher gewährten Erholungsbeihilfen die in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Beträge übersteigen, ist von der Höhe der Zuwendungen im Einzelfall auszugehen. 2 Die Jahreshöchstbeträge für den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten und seine Kinder sind jeweils gesondert zu betrachten. 3 Die Erholungsbeihilfen müssen für die Erholung dieser Personen bestimmt sein und verwendet werden. 4 Übersteigen die Erholungsbeihilfen im Einzelfall den maßgebenden Jahreshöchstbetrag, so ist auf sie insgesamt entweder § 39b Abs. 3 EStG mit Ausnahme des Satzes 9 oder § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzuwenden. Reisekosten (4) 1 Die Pauschalversteuerung mit einem Pauschsteuersatz von 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist auf einen Vergütungsbetrag bis zur Summe der wegen der Auswärtstätigkeit anzusetzenden Verpflegungspauschalen begrenzt. 2 Für den darüber hinausgehenden Vergütungsbetrag kann weiterhin eine Pauschalversteuerung mit einem besonderen Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht kommen. 3 Zur Ermittlung des steuerfreien Vergütungsbetrags dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden (Î R 3.16 Satz 1). 4 Aus Vereinfachungsgründen bestehen auch keine Bedenken, den Betrag, der den steuerfreien Vergütungsbetrag übersteigt, einheitlich als Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen zu behandeln, die in den Grenzen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG mit 25 % pauschal versteuert werden kann. Personalcomputer und Internet (4a) 1 Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG kommt bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers in Betracht. 2 Hierzu rechnet die Übereignung von Hardware einschließlich technischem Zubehör und Software als Erstausstattung oder als Ergänzung, Aktualisierung und Austausch vorhandener Bestandteile. 3 Die Pauschalierung ist auch möglich, wenn der Arbeitgeber ausschließlich technisches Zubehör oder Software übereignet. 4 Telekommunikationsgeräte, die nicht Zubehör eines Personalcomputers sind oder nicht für die Internetnutzung verwendet werden können, sind von der Pauschalierung ausgeschlossen. 5 Hat der Arbeitnehmer einen Internetzugang, sind die Barzuschüsse des Arbeitgebers für die Internetnutzung des Arbeitnehmers nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG pauschalierungsfähig. 6 Zu den Aufwendungen für die Internetnutzung in diesem Sinne gehören sowohl die laufenden Kosten (z. B. Grundgebühr für den Internetzugang, laufende Gebühren für die Internetnutzung, Flatrate), als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs (z. B. ISDN-Anschluss, Modem, Personalcomputer). 7 Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung (Gebühren) pauschal versteuern, soweit dieser 50 Euro im Monat nicht übersteigt. 8 Der Arbeitgeber hat diese Erklärung als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. 9 Bei höheren Zuschüssen zur Internetnutzung und zur Änderung der Verhältnisse gilt R 3.50 Abs. 2 sinngemäß. 10 Soweit die pauschal besteuerten Bezüge auf Werbungskosten entfallen, ist der Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen. 11 Zu Gunsten des Arbeitnehmers sind die pauschal besteuerten Zuschüsse zunächst auf den privat veranlassten Teil der Aufwendungen anzurechnen. 12 Aus Vereinfachungsgründen unterbleibt zu Gunsten des Arbeitnehmers eine Anrechnung auf seine Werbungskosten bei Zuschüssen bis zu 50 Euro im Monat. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 128 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (5) 1 Die Lohnsteuer kann nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 15 % erhoben werden 1. 2. für den nach R 8.1 Abs. 9 ermittelten Wert der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung eines Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte a) bei behinderten Arbeitnehmern im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 11 EStG in vollem Umfang, b) bei allen anderen Arbeitnehmern bis zur Höhe der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG ; aus Vereinfachungsgründen kann unterstellt werden, dass das Kraftfahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird, für den Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Fahrtkostenzuschüsse) a) bei behinderten Arbeitnehmern im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 11 EStG bis zur Höhe der entstandenen Aufwendungen, b) bei allen anderen Arbeitnehmern aa) bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs mit Ausnahme der Nummer 1 bis zur Höhe der abziehbaren Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG; aus Vereinfachungsgründen kann unterstellt werden, dass an 15Arbeitstagen monatlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unternommen werden, bb) bei Flugstrecken bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, cc) bei entgeltlicher Sanmelbeförderung bis zur Höhe der ab dem 21. Entfernungskilometer entstandenen Aufwendungen des Arbeitnehmers, dd) bei der Benutzung anderer Verkehrsmittel bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, höchstens bis zur abziehbaren Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG; aus Vereinfachungsgründen kann unterstellt werden, dass an 15 Arbeitstagen monatlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unternommen werden. Die pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach R 9.10 abziehbaren Werbungskosten. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 4 Seite 129 Doppelte Haushaltsführung und aktuelle Abrechnungsneuerungen 4.1 Allgemein Der Gesetzgeber bestimmt ausdrücklich, wann von einer doppelten Haushaltsführung zu sprechen ist. Eine doppelte Haushaltsführung liegt danach vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet. Ein eigener Hausstand mit einer Wohnung in weit entfernt liegenden Ländern (z.B. Australien, Indien, Japan) kann selbst dann anerkannt werden, wenn innerhalb von zwei Jahren nur eine Heimfahrt unternommen wird. Der Wegfall der Zweijahresfrist bedeutet nicht zwingend, dass diese zeitlich unbegrenzt anerkannt werden kann. Voraussetzung für die Anerkennung bleibt das Vorliegen von zwei Haushalten. Dies wird durch den Gesetzgeber ausdrücklich durch die Einfügung des Wortes „nur“ klargestellt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Allein das Unterhalten eines eigenen Hausstandes reicht nicht aus; es muss sich in diesem auch der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen befinden (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2005, VI B 25/05, BFH/NV 2005, 1560). Zudem muss die entfernt liegende Wohnung aus eigenem Recht genutzt werden und eine Kostenbeteiligung vorliegen (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2005, VI B 105/04, BFH/NV 2005, 1800). Die Beantwortung der Frage, ob der ledige Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder nicht, ist schwierig und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ein eigener Hausstand kann nach Auffassung des FG Düsseldorf (Urteil vom 29. Juni 2005, 13 K 2622/03 E, Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R 60/05, EFG 2005, 1755) selbst bei einer kostenfreien Wohnung im Haus der Eltern vorliegen. Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand (zum Begriff des eigenen Hausstandes vgl. R 43 Abs. 3 LStR 2005) wurde früher unter bestimmten Voraussetzungen eine doppelte Haushaltsführung für eine Übergangszeit anerkannt (vgl. R 43 Abs. 5 LStR 2005) Diese Verwaltungsanweisung wurde – rückwirkend – ab dem Jahr 2004 gestrichen.( BMF, Schreiben vom 30. Juni 2004, BStBl I 2004, 582). Dies hat für ledige Arbeitnehmer Bedeutung (zur Abgrenzung vgl. auch Henseler, DStR 2006, 1443). Diese Streichung kommt unabhängig vom zeitlichen Beginn der auswärtigen Tätigkeit zur Anwendung. Praxishinweis Bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung kann ein Arbeitgeber steuerfrei Vergütungen in maximal der Höhe leisten, in der der Arbeitnehmer ansonsten einen Werbungskostenabzug geltend machen könnte. Es stellt sich aber die Frage, wann ein Arbeitgeber vom Vorliegen eines eigenen Hausstandes des Arbeitnehmers ausgehen kann. Der Arbeitgeber kann nach der Verwaltungsanweisung in den LStR bei Arbeitnehmern der Steuerklasse III, IV oder V weiterhin ohne weiteres unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand unterhalten. Bei anderen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber im Falle einer steuerfreien Erstattung wegen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn der Beschäftigte schriftlich erklärt, dass er neben einer Zweitwohnung am Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 130 Beschäftigungsort außerhalb dieses Ortes einen eigenen Hausstand unterhält. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers erforderlich, dessen Richtigkeit durch eine Unterschrift des Arbeitnehmers zu bestätigen ist. Diese Erklärung hat der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Es wird zudem empfohlen, sich vom Arbeitnehmer einen Mietvertrag vorlegen zu lassen. Praxishinweis Liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, können die notwendigen Mehraufwendungen für Verpflegung, die Fahrtkosten, die notwendigen Kosten der Unterkunft und die sonstigen Kosten als Werbungskosten abgezogen werden. Auch besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit einer steuerfreien Erstattung. Verpflegungspauschalen sind dabei nur drei Monate abziehbar oder steuerfrei erstattbar (BFH-Urteil vom 4.4.2006, VI R 44/03, DStRE 2006, 782). Als Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw können die Aufwendungen jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten mit der Entfernungspauschale abgezogen werden. Die notwendigen Unterkunftskosten für eine Zweitwohnung sind abziehbar; derartige Aufwendungen sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe nachzuweisen (BFH-Urteil vom 4.4.2006, VI R 44/03, DStRE 2006, 782). Auch die Umzugskosten im Rahmen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung stellen dem Grunde nach Werbungskosten dar. Übernommen werden können die „angemessenen“ Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Umstritten ist oftmals, welcher Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit bei Wohnungsüberlassungen ist. Die Finanzverwaltung geht allgemein davon aus, dass eine Wohnungsgröße von bis zu 60 qm als angemessen anzusehen ist (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2004, 17 K 6386/02 E, EFG 2005, 1758; Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 24/05). Nach Auffassung des FG München (Urteil des Berichterstatters vom 29. Dezember 2003, 8 K 4428/00, EFG 2005, 1677, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 23/05) kommt es demgegenüber auf die Umstände des Einzelfalles an. Allerdings muss genau untersucht werden, ob eine auswärtige Tätigkeit eine Auswärtstätigkeit oder eine doppelte Haushaltsführung ist. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit mit auswärtiger Übernachtung liegt keine doppelte Haushaltsführung mehr vor, so dass unabhängig davon, ob ein Lediger oder ein Verheirateter abgerechnet wird, eine Abrechnung nach Reisekostengrundsätzen zu erfolgen hat (BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2005, BStBl I 2005, 960). 4.2 Wechsel der Familienwohnung am gleichen Ort: Beginn einer neuen doppelten Haushaltsführung Wird ein Haushalt z.B. wegen Trennung der Ehegatten aufgegeben, ist die Voraussetzung für das Vorliegen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung grundsätzlich nicht erfüllt. Der BFH setzt sich mit Urteil vom 4. April 2006 (VI R 11/02, DB 2006, 1935) mit dieser Rechtsfrage der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung näher auseinander. Danach wird der berufliche Veranlassungszusammenhang einer doppelten Haushaltsführung nicht alleine dadurch beendet, dass ein Familienhausstand infolge Trennung innerhalb eines Ortes verlegt wird. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 131 Problematik Nach seiner Heirat im Jahre 1979 lebte der Kläger mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Familienwohnung in X. Im Jahre 1986 nahm er eine Beschäftigung bei einer Firma in L auf. Die kürzeste Entfernung zwischen Wohnort und Beschäftigungsort beträgt 90 km. Der Kläger mietete deshalb in der Nähe seines Beschäftigungsortes eine Zweitwohnung an. Wegen ehelicher Streitigkeiten verließ der Kläger im November 1988 die eheliche Wohnung und zog in die in der Nähe liegende, wenige Strassen entfernte Wohnung seiner Lebensgefährtin in X. In seinen Einkommensteuer-Erklärungen für die Streitjahre 1991 und 1993 machte er Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Begründet wurde dies damit, dass der Lebensmittelpunkt trotz des Umzugs zur Lebensgefährtin weiterhin in X liege. Wie in den übrigen Veranlagungsjahren seit 1989 lehnte das FA den Werbungskostenabzug jedoch ab, weil die neu begründete doppelte Haushaltsführung auf privaten Gründen beruhe. Auch die Klage hiergegen blieb erfolglos. Entscheidung Der BFH schloss sich der Auffassung des Klägers an und ließ im Grundsatz auch für die Streitjahre einen Werbungskostenabzug aufgrund bestehender doppelter Haushaltsführung zu. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG in der Fassung des jeweiligen Streitjahres sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Erforderlich für eine doppelte Haushaltsführung ist vom Grundsatz her eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte. Der BFH ist entgegen der Vorinstanz der Auffassung, dass der Umzug des Klägers nicht zu einer aus privaten Gründen veranlassten doppelten Haushaltsführung geführt habe. Es sei zwar richtig, dass eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung in eine privat veranlasste (wie auch umgekehrt) übergehen kann. Eine bloße Verlegung des Familienwohnsitzes bzw. des Haupthausstandes innerhalb eines Ortes oder einer Gemeinde berührt indessen die berufliche Fortdauer der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich nicht. Dies gilt gleichermaßen für verheiratete, ledige als auch --wie hier-- für in Trennung befindliche Steuerpflichtige (Vgl. auch BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994, VI R 62/90, BStBl II 1995, 180). Die Vorinstanz hatte ihre Auffassung auch damit begründet, der Steuerpflichtige hätte anlässlich der Trennung von seiner Ehefrau an den Beschäftigungsort ziehen können. Hierbei wurde allerdings nach BFH-Auffassung verkannt, dass es sowohl nach der in den Streitjahren geltenden Fassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als auch nach dem durch das StÄndG 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645 = BStBl I 2003, 710) wiederhergestellten Rechtszustand unerheblich ist, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Von Belang ist es damit nicht, wenn ein Steuerpflichtiger seine Familienwohnung schlicht beibehält. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 132 Auch kommt es nicht darauf an, ob (auch) persönliche Gründe für den Steuerpflichtigen vorliegen, von einer vollständigen Übersiedlung an den Beschäftigungsort abzusehen. Die doppelte Haushaltsführung des Klägers wurde im Jahre 1986 aus beruflichem Anlass begründet. Nach den vorgenannten Grundsätzen wurde ihre berufliche Fortdauer nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger seinen Haupthausstand in die Wohnung seiner Lebensgefährtin am Ort seines Lebensmittelpunktes verlegte. Insbesondere kann der Umzug am bisherigen Wohnort auch nicht einer ggf. steuerschädlichen Verlegung eines Haupthausstands weg vom Beschäftigungsort gleichgestellt werden (Drenseck in Schmidt, 25. Auflage, EStG-Komm., § 9 Rz. 150). Der Urteilsfall führt nicht zur Konsequenz, dass die bisherige doppelte Haushaltsführung als beendet sowie die anschließende Wohnungsnahme (bei der Lebensgefährtin) als privat veranlasst angesehen werden kann. Vielmehr liegt nach wie vor die nämliche, lediglich in unwesentlicher Weise modifizierte, beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor. Praxishinweis Im Urteilsfall erfolgte die Verlegung der Zweitwohnung in 1988; ab 1989 wurde der Werbungskostenabzug wegen einer doppelten Haushaltsführung nicht mehr zugelassen. Im Streit befanden sich nur die Veranlagungsjahre 1991 und 1993. Es kann davon ausgegangen, dass der Kläger in den Veranlagungsjahren 1989 und 1990 der Verwaltungsauffassung gefolgt ist und erst mit der Veranlagung 1991 eine andere Rechtsauffassung vertreten wurde. Wegen des Prinzips der Abschnittbesteuerung ist dies möglich. Dies bedeutet für den Steuerberater, nicht einfach die Vorjahresdaten ohne eine nähere fachliche Prüfung zu übernehmen. 4.3 Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei Seeleuten Der nach der Dauer der Abwesenheit gestaffelte Abzug der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ist bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt (§ 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG). Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ist auch anzuwenden, wenn ein Seemann (hier: Schiffselektriker) auf einem Hochseeschiff eingesetzt wird (BFH-Urteil vom 19. 12. 2005 - VI R 30/05, BStBl. II 2006 S. 378); für einen etwaigen steuerfreien ArbG-Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen kann nichts anderes gelten. Die Dreimonatsfrist gilt nach Auffassung des BFH für alle Formen der Auswärtstätigkeit (So schon BFH-Urteil vom 27. 7. 2004 - VI R 43/03, BStBl. II 2005 S. 357). Er folgt nicht der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR), wonach die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit nicht gelten soll. Seiner Ansicht nach liegen keine hinreichenden Gründe dafür vor, bei bestimmten Formen von Auswärtstätigkeiten von der typisierenden Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG Ausnahmen zuzulassen. Bei Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit wendet die Finanzverwaltung die Dreimonatsfrist übrigens erstmals ab 2006 an (Abschn. II am Ende des BMF-Schreibens vom 26. 10. 2005 - IV C 5 - S 2353 - 211/05, BStBl. I 2005 S. 960). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 133 Die Auswärtstätigkeit ist bei Reisen auf einem seegehenden Schiff regelmäßig beendet, wenn das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt. Läuft das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise aus, beginnt die Dreimonatsfrist zur Berücksichtigung der Verpflegungspauschalen von neuem. Eine vierwöchige Unterbrechung (R 37 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 LStR) der Auswärtstätigkeit hält der BFH für einen Neubeginn der Dreimonatsfrist in diesen Fällen für nicht erforderlich. Daher kann auch ein Soldat der Bundesmarine für die ersten drei Monate eines jeden vorübergehenden Einsatzes an Bord eines Schiffs Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit geltend machen (BFH-Urteil vom 16. 11. 2005 - VI R 12/04, BStBl. II 2006 S. 267). Im Übrigen führt der BFH in der o.a. Entscheidung vom 19. 12. 2005 - VI R 30/0532) aus, dass das Schiff während des Einsatzes des Klägers keinen (weiteren) Tätigkeitsmittelpunkt bzw. keine (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung sei hierunter (nur) der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des ArbN zu verstehen; dies sei im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des ArbG. Werde ein Seemann auf einem Schiff eingesetzt, so stelle dieses keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. keinen Tätigkeitsmittelpunkt dar, weil unter diesem Begriff nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen des ArbG zu verstehen seien und sich ein Seemann auf einem Schiff auf Auswärtstätigkeit befände. Im Übrigen werde eine auswärtige Tätigkeitsstätte durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten nicht zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Diese Sichtweise hat auch zur Folge, dass bei Seeleuten mit einer Unterkunft auf dem Schiff keine doppelte Haushaltsführung mehr vorliegt. Gleichwohl sind etwaige Übernachtungs- und Fahrtkosten als Werbungskosten abziehbar bzw. können vom ArbG steuerfrei erstattet werden (Vgl. auch Abschn. II - dritter Absatz - des BMF-Schreibens vom 26. 10. 2005, a.a.O. (Fn. 34)). 4.4 Rechtsanspruch auf Verpflegungspauschalen bei doppelter Haushaltsführung Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können die notwendigen Mehraufwendungen vom ArbN als Werbungskosten abgezogen bzw. vom ArbG steuerfrei erstattet werden. Der BFH hat hinsichtlich der einzelnen Kostenarten in einer den Werbungskostenabzug betreffenden Entscheidung auf Folgendes hingewiesen (BFH-Urteil vom 4. 4. 2006 - VI R 44/03, BStBl. II 2006 S. 567): a) Mehraufwand für Verpflegung Für die ersten drei Monate nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort besteht - je nach Abwesenheitsdauer von der Wohnung am Lebensmittelpunkt - ein Rechtsanspruch auf die gesetzlichen Pauschbeträge von 6 € (ab 8 Stunden Abwesenheit), 12 € (ab 14 Stunden Abwesenheit) bzw. 24 € bei 24 Stunden Abwesenheit (§ 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG). Weder ist zu prüfen, wie hoch der tatsächliche Aufwand für die Verpflegung ist, noch ob der Ansatz der gesetzlichen Pauschalen zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Das FA wollte den Verpflegungsmehraufwand schätzen, weil dem Kläger nach Abzug der gesetzlichen Pauschbeträge für die Lebensführung nur unzureichende Beträge verbleiben würden. Dem ist der BFH nicht gefolgt. b) Fahrtkosten Die Kosten für eine Familienheimfahrt wöchentlich können i. H. von 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 134 angesetzt werden; dies gilt - unabhängig von den übrigen Änderungen bei der Entfernungspauschale - auch ab 2007. Auch der Betrag von 0,30 € ist ein gesetzlicher Pauschbetrag, auf den der ArbN einen Rechtsanspruch hat. c) Unterkunftskosten Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören auch die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort zu den notwendigen Mehraufwendungen. Die Kosten sind regelmäßig in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe anzuerkennen. d) Umzugskosten Ebenfalls berücksichtigungsfähig sind Umzugskosten, die im Rahmen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen (z.B: Kosten anlässlich des Bezugs der Zweitwohnung oder einer Verlegung an einen anderen Beschäftigungsort). 4.5 Regelmäßige Arbeitsstätte Eine doppelte Haushaltsführung setzt den Bezug einer Zweitwohnung am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte voraus (BFH-Urteil v. 11.05.2005, BStBI. II S. 782). Bei Arbeitnehmern, die auf Grund ihrer individuellen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden, richtet sich der Abzug der Aufwendungen deshalb nach Reisekostengrundsätzen. 4.6 Eigener Hausstand Eine doppelte Haushaltsführung setzt auch voraus, dass man an seinem Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand unterhält. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist zu prüfen, ob er einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden Haushalt (z.B. in den seiner Eltern) eingegliedert ist. Allein der Umstand, dass die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, spricht nicht gegen das Vorliegen eines eigenen Hausstands. Die Unentgeltlichkeit ist aber ein Indiz gegen das Vorliegen eines eigenen Hausstands (BFH-Urteil v. 14.06.2007 VI R 60/05). Hinweis: Ein eigener Hausstand wird auch anerkannt, wenn die Wohnung zwar allein vom Lebenspartner des Arbeitnehmers angemietet wurde, dieser sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (BFHUrteil v. 12.09.2000, BStBl. 2001 II S. 29). 4.7 Berufliche Veranlassung Im Hinblick auf den besonderen grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie wird von Rechtsprechung und Verwaltung eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haus- Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 135 haltsführung in Fällen der Eheschließung ausnahmsweise auch dann angenommen, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind, jeweils dort wohnen, und an lässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum Familienhausstand machen. Diese vorteilhafte Auslegung von Rechtsprechung und Verwaltung bei Ehegatten ist aber aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in jedem Fall auf nichteheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen. Eine Übertragung des Grundsatzes kann aber bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Kind in Betracht kommen, da es sich um eine "Familie" handelt. Die Gründung eines doppelten Haushalts kann daher bei nicht verheirateten Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im 'zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen (BFH-Urteil v. 15.03.2007, BStBl. II S. 533). Leider lehnte der BFH im Streitfall - angesichts des seiner Meinung nach zu langen Zeitraums von zwei Jahren - einen zeitlichen Zusammenhang der Bildung einer Familienwohnung mit der Geburt des gemeinsamen Kindes ab. Eine maximale zeitliche Grenze nannte der BFH jedoch nicht. Außerdem hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäftigungsort auch dann wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort des eigenen Hausstands beschäftigt ist und dort eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte hat (BFH-Urteil v. 24.05.2007 VI R 47/03). Der Abzug von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung ist damit nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung beschäftigt ist. Der Arbeitnehmer arbeitete im Streitfall sowohl in Berlin als auch in Bonn. Neben seinem Hauptwohnsitz in Berlin unterhielt der Kläger auch in Bonn eine eigene Wohnung, deren Kosten er steuerlich geltend machte. Der BFH erkannte die Aufwendungen aufgrund der doppelten Haushaltsführung des Klägers als Werbungskosten an. 4.8 Beibehaltung/ Beendigung der doppelten Haushaltsführung Bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG). Unterhält aber ein Alleinstehender, der am Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand, besteht mit zunehmender Dauer besonderer Anlass zur Prüfung, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet (BFH-Urteil v. 09.08.2007 VI R 10/06). Ergibt diese Prüfung auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalles, dass sich der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort befindet, führt dies ab diesem Zeitpunkt zu einer Beendigung der doppelten Haushaltsführung. Damit ergibt sich die gleiche Lösung wie wenn ein verheirateter Arbeitnehmer mit seiner Familie an den Beschäftigungsort umzieht. Das gilt auch dann, wenn die bisherige Wohnung am früheren Lebensmittelpunkt beibehalten wird. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 136 4.9 Notwendige Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung Die notwendigen Mehraufwendungen im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Umstritten war in der Vergangenheit, inwieweit Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort notwendig sind. Hier hat der BFH nunmehr für Klarheit gesorgt: Notwendig sind die Aufwendungen, die sich für eine Wohnung von 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben würden (BFHUrteil v. 9.8.2007 VI R 10/06). Beträgt also der Durchschnittsmietzins für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort z.B. 7,50 € je qm, sind Unterkunftskosten bis zur Höhe von 450 € monatlich (60 qm x 7,50 €) notwendig. Bis zur Höhe von 450 € monatlich steht es dem Arbeitnehmer frei, ob er sich eine größere, billigere Wohnung oder eine kleinere, teurere Wohnung nimmt. Nimmt er sich z.B. eine 75 qm zu einer Miete von 6 € pro qm (75 qm x 6 € = 450 €) sind die Unterkunftskosten ebenso notwendig, wie wenn er sich eine 50 qm Wohnung zu 9 € Miete pro qm nimmt (50 qm x 9 € = 450 €). Sind die Mietkosten in den vorstehenden Beispielen höher als 450 € monatlich, ist lediglich der 450 € monatlich übersteigende Teil nicht notwendig und kann daher weder steuerfrei ersetzt noch als Werbungskosten abgezogen werden. Beachten Sie: Den Durchschnittsmietzins am Beschäftigungsort müssen Sie ermitteln! Die vorstehend erwähnten 7,50 € pro qm sind nur beispielhaft gewählt worden! Ein häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort ist bei der Ermittlung der abziehbaren Unterkunftskosten nicht zu berücksichtigen, sondern gesondert zu beurteilen (BFH-Urteil v. 9.8.2007 VI R 23/05). Da ab 2007 die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung handelt, wirken sich die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort steuerlich in aller Regel nicht mehr aus. Wichtig: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung als vorübergehende Auswärtstätigkeit anzusehen ist. Die vorübergehende Auswärtstätigkeit geht also ab Januar 2008 nicht mehr nach Ablauf von drei Monaten in eine doppelte Haushaltsführung über. Dies ist auch deshalb wichtig, weil bei einer Auswärtstätigkeit die tatsächlich angefallenen Unterkunftskosten der Höhe nach unbegrenzt steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten abgezogen werden können. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 137 4.10 Lohnsteuerrichlinen 2008 zur doppelten Haushaltsgführung R 9.11 LStR 2008. Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung Doppelte Haushaltsführung (1) 1 Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet; die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich. 2 Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung nach R 9.4 Abs. 3 als Auswärtstätigkeit anzuerkennen ist. Berufliche Veranlassung (2) 1 Das Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmäßig bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts auf Grund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses beruflich veranlasst. 2 Beziehen beiderseits berufstätige Ehegatten am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, liegt ebenfalls eine berufliche Veranlassung vor. 3 Auch die Mitnahme des nicht berufstätigen Ehegatten an den Beschäftigungsort steht der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung nicht entgegen. 4 Bei Zuzug aus dem Ausland kann das Beziehen einer Zweitwohnung auch dann beruflich veranlasst sein, wenn der Arbeitnehmer politisches Asyl beantragt oder erhält. Eigener Hausstand (3) 1 Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers voraus. 2 In dieser Wohnung muss der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten, das heißt, er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. 3 Es ist nicht erforderlich, dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist. 4 Die Wohnung muss außerdem der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein (Î R 9.10 Abs. 1 Satz 4 bis 8 ). 5 Bei größerer Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Zweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, reicht bereits eine Heimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt. 6 Bei Arbeitnehmern mit einer Wohnung in weit entfernt liegenden Ländern, z. B. Australien, Indien, Japan, Korea, Philippinen, gilt Satz 5 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zwei Jahren mindestens eine Heimfahrt unternommen wird. Ort der Zweitwohnung (4) Eine Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts steht einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gleich. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 138 Notwendige Mehraufwendungen (5) 1 Als notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung kommen in Betracht: 1. die Fahrtkosten aus Anlass der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands (Î Absatz 7) oder Aufwendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche, 2. Verpflegungsmehraufwendungen (Î Absatz 7), 3. Aufwendungen für die Zweitwohnung (Î Absatz 8) und 4. Umzugskosten (Î Absatz 9). 2 Führt der Arbeitnehmer mehr als eine Heimfahrt wöchentlich durch, so kann er wählen, ob er die nach Satz 1 in Betracht kommenden Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung oder die Fahrtkosten nach R 9.10 geltend machen will. 3 Der Arbeitnehmer kann das Wahlrecht bei derselben doppelten Haushaltsführung für jedes Kalenderjahr nur einmal ausüben. 4 Hat der Arbeitgeber die Zweitwohnung unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt, so sind die abziehbaren Fahrtkosten um diesen Sachbezug mit dem nach R 8.1 Abs. 5 und 6 maßgebenden Wert zu kürzen. Notwendige Fahrtkosten (6) 1 Als notwendige Fahrtkosten sind anzuerkennen 1. die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung. 2 Für die Ermittlung der Fahrtkosten ist R 9.5 Abs. 1 anzuwenden; zusätzlich können etwaige Nebenkosten nach Maßgabe von R 40a berücksichtigt werden, 2. die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 2 Satz 8 EStG für jeweils eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt wöchentlich. 2 Aufwendungen für Fahrten mit einem im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug können nicht angesetzt werden (Î Absatz 10 Satz 7 Nr. 1). Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen (7) 1 Als notwendige Verpflegungsmehraufwendungen sind für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung am Lebensmittelpunkt im Sinne des Absatzes 3 abwesend ist, die bei Auswärtstätigkeiten ansetzbaren Pauschbeträge anzuerkennen; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt maßgebend. 2 Ist der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine Auswärtstätigkeiten an diesen Beschäftigungsort unmittelbar vorausgegangen, so ist deren Dauer auf die Dreimonatsfrist anzurechnen. 3 Für den Ablauf der Dreimonatsfrist gilt R 9.6 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Neubeginn der Dreimonatsfrist voraussetzt, dass die bisherige Zweitwohnung nicht beibehalten wurde. 4 R 9.6 Abs. 2 ist zu beachten. Notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung (8) 1 Als notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung sind deren tatsächliche Kosten anzuerkennen. 2 Zu den notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung gehört auch die für diese Wohnung zu entrichtende Zweitwohnungssteuer. 3 Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, so sind die Aufwendungen in der Höhe als notwendig anzusehen, in der sie der Arbeitnehmer als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müsste. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 139 Umzugskosten (9) 1 Der Nachweis der Umzugskosten im Sinne des § 10 BUKG ist notwendig bei einem Umzug anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung, weil dafür die Pauschalierung nicht gilt. 2 Dasselbe gilt für die sonstigen Umzugsauslagen im Sinne des § 10 AUV bei Beendigung einer doppelten Haushaltsführung durch den Rückumzug eines Arbeitnehmers in das Ausland. Erstattung durch den Arbeitgeber oder Werbungskostenabzug (10) 1 Die notwendigen Mehraufwendungen nach den Absätzen 6 bis 10 können als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber nach den folgenden Regelungen steuerfrei erstattet werden; R 9.6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. 2 Die Erstattung der Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als nach Satz 1 als Werbungskosten abgezogen werden können. 3 Dabei kann der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen III, IV oder V ohne weiteres unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand haben. 4 Bei anderen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie schriftlich erklären, dass sie neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsorts einen eigenen Hausstand unterhalten, und die Richtigkeit dieser Erklärung durch Unterschrift bestätigen. 5 Diese Erklärung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. 6 Das Wahlrecht des Arbeitnehmers nach Absatz 6 hat der Arbeitgeber nicht zu beachten. 7 Darüber hinaus gilt Folgendes: 1. Hat der Arbeitgeber oder für dessen Rechnung ein Dritter dem Arbeitnehmer einen Kraftwagen zur Durchführung der Heimfahrten unentgeltlich überlassen, so kommt ein Werbungskostenabzug und eine Erstattung von Fahrtkosten nicht in Betracht. 2. Verpflegungsmehraufwendungen dürfen nur bis zu den nach Absatz 8 maßgebenden Pauschbeträgen steuerfrei erstattet werden. 3. 1 Die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung an einem Beschäftigungsort im Inland dürfen ohne Einzelnachweis für einen Zeitraum von drei Monaten mit einem Pauschbetrag bis zu 20 Euro und für die Folgezeit mit einem Pauschbetrag bis zu 5 Euro je Übernachtung steuerfrei erstattet werden, wenn dem Arbeitnehmer die Zweitwohnung nicht unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist 2Bei einer Zweitwohnung im Ausland können die notwendigen Aufwendungen ohne Einzelnachweis für einen Zeitraum von drei Monaten mit dem für eine Dienstreise geltenden ausländischen Übernachtungspauschbetrag und für die Folgezeit mit 40 % dieses Pauschbetrags steuerfrei erstattet werden. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 140 5 Dienstwagengestellung: Überblick über aktuelle Einzelfragen 5.1 Allgemeine Bewertungsfragen Die Erfassung der außerdienstlichen Nutzung eines Dienstwagens durch einen Arbeitnehmer ist lohnsteuerlich auf zwei Methoden beschränkt: 1. Pauschale Wertermittlungsmethode Die gewöhnliche Privatnutzung wird - unabhängig von den tatsächlich privat zurückgelegten Fahrtkilometern - mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und zuzüglich der Umsatzsteuer (kurz: iLP) angesetzt. Steht der Dienstwagen zudem für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, sind monatlich weitere 0,03 % des iLPs je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil zu erfassen. Bei einer Fahrzeuggestellung für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wird ein geldwerter Vorteil nicht erfasst, sofern der Arbeitnehmer ansonsten einen Werbungskostenabzug hätte vornehmen können. Nicht zum Werbungskostenabzug berechtigende Familienheimfahrten sind hingegen mit 0,002 % des iLPs je tatsächlich durchgeführter Fahrt und je Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu erfassen. 2. Individuelle Wertermittlungsmethode Statt einer pauschalen Wertermittlung können die tatsächlichen Verhältnisse für die Bestimmung des geldwerten Vorteils aus der PKW-Gestellung herangezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs über den gesamten Überlassungszeitraum hinweg und die Nachweise, in welcher Höhe für das überlassene Fahrzeug im Überlassungszeitraum Kosten entstanden sind. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 5.2 Seite 141 Lohnsteuerrichtlinien 2008 R 8.1 Abs. 9 Gestellung von Kraftfahrzeugen (9) Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, gilt Folgendes: Nr.1 1 Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen. 2 Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, ist diese Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten zusätzlich mit monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen. 3 Wird das Kraftfahrzeug zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt, erhöht sich der Wert nach Satz 1 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands um 0,002 % des inländischen Listenpreises für jede Fahrt, für die der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 2 Satz 7 EStG ausgeschlossen ist. 4 Die Monatswerte nach den Sätzen 1 und 2 sind auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. 5 Kürzungen der Werte, z. B. wegen einer Beschriftung des Kraftwagens, wegen eines privaten Zweitwagens oder wegen Übernahme der Treibstoff- oder Garagenkosten durch den Arbeitnehmer, sind nicht zulässig. 6 Listenpreis i. S. d. Sätze 1 bis 3 ist – auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen – die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für – auch nachträglich eingebaute – Sonderausstattungen (z. B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und der Umsatzsteuer; der Wert eines Autotelefons einschl. Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschl. Felgen bleiben außer Ansatz. 7 Bei einem Kraftwagen, der aus Sicherheitsgründen gepanzert ist, kann der Listenpreis des leistungsschwächeren Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt würde, wenn seine Sicherheit nicht gefährdet wäre. Nr.2 1 Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungswert abweichend von Nummer 1 mit den für das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen ansetzen, die auf die nach Nummer 1 zu erfassenden privaten Fahrten entfallen, wenn die Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; dabei bleiben vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten außer Ansatz. . 2 Dabei sind die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen. 3 Für dienstliche Fahrten sind grundsätzlich die folgenden Angaben erforderlich: a. Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit, b. Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute, c. Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. 4 Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. 5 Die Führung des Fahrtenbuchs kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen. 6 Anstelle des Fahrtenbuchs kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen. 7 Der private Nutzungswert ist der Anteil an den Gesamtkosten des Kraftwagens, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht. 8 Die Gesamtkosten sind als Summe der Nettoaufwendungen (einschl. sämtlicher Unfallkosten) zuzüglich Umsatzsteuer zu ermitteln; Absetzungen für Abnutzung sind stets einzubeziehen . 9 Den Absetzungen für Abnutzung sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschl. der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 142 Nr.3 1 Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung eines der Verfahren nach den Nummern 1 und 2 für jedes Kalenderjahr festlegen; das Verfahren darf bei demselben Kraftfahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. 2 Soweit die genaue Erfassung des privaten Nutzungswerts nach Nummer 2 monatlich nicht möglich ist, kann der Erhebung der Lohnsteuer monatlich ein Zwölftel des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden. 3 Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächlich zu versteuernde Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz nach Maßgabe der §§ 41c, 42b EStG auszugleichen. 4 Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden. Nr.4 1 Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des Kraftfahrzeugs ein Entgelt, mindert dies den Nutzungswert. 2 Dabei ist es gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird. 3 Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten können im Zahlungsjahr ebenfalls auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden; in den Fällen der Nummer 2 gilt dies nur, wenn die für die AfA-Ermittlung maßgebenden Anschaffungskosten nicht um die Zuschüsse gemindert worden sind. 4 Zuschussrückzahlungen sind Arbeitslohn, soweit die Zuschüsse den privaten Nutzungswert gemindert haben. Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer (10) Wenn ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung gestellt wird, gilt Folgendes: Nr.1 Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist der für diese Fahrten nach Absatz 9 Nr. 1 oder 2 ermittelte Nutzungswert des Kraftfahrzeugs um 50 % zu erhöhen. Nr.2 Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für andere Privatfahrten ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist der entsprechende private Nutzungswert des Kraftfahrzeugs wie folgt zu erhöhen: um 50 %, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird, um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug häufig selbst steuert, um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug weit überwiegend selbst steuert. Nr.3 1 Wenn einem Arbeitnehmer aus Sicherheitsgründen ein sondergeschütztes (gepanzertes) Kraftfahrzeug, das zum Selbststeuern nicht geeignet ist, mit Fahrer zur Verfügung gestellt wird, ist von der steuerlichen Erfassung der Fahrergestellung abzusehen. 2 Es ist dabei unerheblich, in welcher Gefährdungsstufe der Arbeitnehmer eingeordnet ist. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 5.3 Seite 143 Beispiel zu „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter „Pauschale Ermittlung des geldwerten Vorteils“ Beispiel Einem Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber ab 2008 ein Fahrzeug kostenlos zur Nutzung überlassen. Der Arbeitgeber hat das Fahrzeug mit einem Preisnachlass von 10% erworben. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers beträgt netto 30.000 EUR, hinzu kommt eine vom Händler kostenlos mitgelieferte Sonderausstattung von netto 1000 EUR, sowie Überführungskosten in Höhe von 400 EUR. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs ermittelt sich wie folgt: unverbindliche Preisempfehlung netto + Sonderausstattung zusammen + 19% Umsatzsteuer insgesamt Bruttolistenpreis abgerundet monatlicher geldwerter Vorteil 1% von 36800 EUR = 30000,00 EUR 1000,00 EUR 31000,00 EUR 5890,00 EUR 36890,00 EUR 36800,00 EUR 368 EUR Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens ist mit 368 EUR monatlich dem steuer- und beitragspflichtigen Barlohn zuzurechnen. Die Überführungskosten in Höhe von 400 EUR bleiben außer Ansatz, weil sie nicht zum „Listenpreis“ gehören. Am 1.6.2008 wird nachträglich ein Navigationsgerät i.H.v. 1250 € (incl. USt) eingebaut. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs ermittelt sich ab Juni 2008 wie folgt: unverbindliche Preisempfehlung netto 30000,00 EUR + Sonderausstattung 1000,00 EUR zusammen 31000,00 EUR + 19% Umsatzsteuer 5890,00 EUR insgesamt 36890,00 EUR + nachträglicher Einbau 1250,00 EUR insgesamt 38140,00 EUR Bruttolistenpreis abgerundet 38100,00 EUR monatlicher geldwerter Vorteil ab Juni 2008 1% von 38100 EUR = 381,00 EUR Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 5.4 Seite 144 0,03%-Methode für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Benutzt der Arbeitnehmer den Geschäftswagen sowohl für reine Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so ist der auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallende geldwerte Vorteil zusätzlich anzusetzen. Diese Fahrten sind durch die Anwendung der 1%-Methode für reine Privatfahrten nicht mit abgegolten. Der geldwerte Vorteil beträgt für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises. Mit diesem Wert ist also die Hin- und Rückfahrt abgegolten. Beispiel Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens am Tag der Erstzulassung beträgt 30.000 EUR. Der Arbeitnehmer benutzt den Firmenwagen ab 2008 für reine Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Entfernung 20 km). Der geldwerte Vorteil errechnet sich wie folgt: Geldwerter Vorteil für die reinen Privatfahrten 1% von 30.000 EUR monatlich = zusätzlich ist der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen: 0,03% von 30.000 EUR = 9 EUR × 20 km = geldwerter Vorteil monatlich insgesamt jährlich 480 EUR × 12 Monate = 300,00 EUR 180,00 EUR 480,00 EUR 5760,00 EUR Der Arbeitnehmer kann bei seiner Veranlagung 2008 zur Einkommensteuer keine Werbungskosten mehr geltend machen: 5.5 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Kfz-Gestellung durch den Arbeitgeber (OFD Frankfurt, Verfügung vom 27.6.2006 - S 2351 A - 14 - St 211) Zu der Frage, ob Arbeitnehmer, die ein betriebliches Kfz ihres Arbeitgebers für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen, bei den Werbungskosten eine größere Entfernung ansetzen dürfen als bei der Versteuerung des Sachbezugs, wird Folgendes klargestellt: Der Arbeitnehmer kann der Berechnung der Werbungskosten eine größere Entfernung zugrunde legen als der Arbeitgeber bei der Berechnung des Sachbezugs "Kfz-Gestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" nach der pauschalen Bewertungsmethode des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03-v. H.-Regelung). Für die Bewertung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend (H 31 "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung" LStH 2007). Dagegen kann dem Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG eine andere (längere) Verbindung zugrundegelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird (BMF-Schreiben vom 11. 12. 2001 IV C 5 - S 2351 - 300/01, BStBl. I 2001 S. 994). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 5.6 Seite 145 Beispiel zu „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter „Einzelnachweis aller Fahrten und der Gesamtkosten (individuelle Methode)“ Beispiel 1 Ein Arbeitgeber erwirbt im Januar 2008 einen Pkw, dessen Listenpreis 30000 EUR zuzüglich 19% Mehrwertsteuer beträgt. Der Arbeitgeber erhält beim Kauf des Pkw 10% Rabatt. Der Arbeitgeber schreibt den Pkw im Jahre 2008 mit 1/6 ab (= 6-jährige Nutzungsdauer), sodass sich die als Betriebsausgabe gebuchte Absetzung für Abnutzung auf (1/6 von 27000 EUR =) 4500 EUR beläuft. Der Arbeitgeber ermittelt die Aufwendungen für den Pkw nach Ablauf des Jahres anhand der Sachkonten wie folgt: Treibstoffkosten (ohne Mehrwertsteuer) Reparaturen, Wartung (ohne Mehrwertsteuer) Kraftfahrzeugsteuer Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung insgesamt wurden 2008 als Betriebsausgabe gebucht 3000,00 EUR 500,00 EUR 220,00 EUR 400,00 EUR 600,00 EUR 4720,00 EUR Nach dem vom Arbeitnehmer geführten Fahrtenbuch ergeben sich für 2008 folgende gefahrenen Kilometer: Jahreskilometer insgesamt auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen bei einer einfachen Entfernung von 20 km und 225 Arbeitstagen: 20 km × 2 × 225 = auf reine Privatfahrten entfallen 30000 km 9000 km 5000 km Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber für jeden privat gefahrenen Kilometer 0,10 EUR bezahlen (für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte muss der Arbeitnehmer nichts zahlen). Für den Arbeitnehmer ergibt sich folgende Berechnung des individuellen Kilometersatzes nach lohnsteuerlichen Grundsätzen: Abschreibung 1/8 von 32130 EUR*) = Treibstoffkosten zuzüglich 19% Mehrwertsteuer Reparaturen, Wartung zuzüglich 19% Mehrwertsteuer Kraftfahrzeugsteuer Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung Gesamtkosten 4016,00 EUR Beachte Rechtsprechung 3570,00 EUR 595,00 EUR 220,00 EUR 400,00 EUR 600,00 EUR 9401,00 EUR Bei einer Jahresfahrleistung von 30000 km ergibt sich ein Kilometersatz von 0,31 EUR Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 146 Ausgehend von einem Kilometersatz von 0,31 EUR hat der Arbeitnehmer für 2008 folgenden geldwerten Vorteil zu versteuern: für Privatfahrten 5000 km × 0,31 EUR = abzüglich Zuzahlung 5000 km × 0,10 EUR verbleiben = 1550,00 EUR 500,00 EUR 1050,00 EUR Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: (225 Arbeitstage × 40 km =) 9000 km × 0,31 EUR = steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil insgesamt 2790,00 EUR 3840,00 EUR Der Arbeitnehmer kann bei einer Veranlagung 2008 zur Einkommensteuer keine Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der Entfernungspauschale mehr geltend machen. 5.7 Gesamtkosten (insbesondere AfA) bei Fahrtenbuchmethode Anstelle der 1%/0,03%-Bruttolistenpreisrgelung kann der geldwerte Vorteil auch mit den anteiligen - auf die Privatnutzung und den Fahrten zwischen Wohnungen und Arbeitsstätte entfallenden - Kfz-Kosten angesetzt werden. Dies setzt voraus, dass die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen (Gesamtkosten = Bruttoaufwendungen) durch Belege und das Verhältnis der Privatfahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (sog. Fahrtenbuchmethode; § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Der BFH hat übrigens kürzlich noch einmal klargestellt, dass die Fahrtenbuchmethode nur zur Anwendung kommt, wenn neben dem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch sämtliche Kosten für den Pkw nachgewiesen werden und zwar sowohl die vom Arbeitgeber als auch die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten. Ohne (vollständige) Belege ist der geldwerte Vorteil zwingend nach der o.a. Bruttolistenpreisregelung zu ermitteln (BFH v. 16.9.2004 VI B 5/04; BFH/NV Heft 3 aus 2005 S. 336). Zu den Gesamtkosten gehört auch die anhand der tatsächlichen Bruttoanschaffungskosten ermittelte Absetzung für Abnutzung (AfA). Die Verwaltung geht bisher auf Grund der amtlichen AfA-Tabelle (BStBI. 2000 I S. 1531) von einer sechsjährigen Nutzungsdauer aus. Der BFH hat erfreulicherweise entschieden, dass eine achtjährige Nutzungsdauer (AfA-Satz 12,5%) zugrunde zu legen ist (BFH-Beschluss v. 29.3.2005 IX B 174/03, NWB Nr. 27 S. 2251). Für einen korrespondierenden Ansatz der in der Gewinnermittlung des Arbeitgebers enthaltenen Abschreibung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Das Urteil ist deshalb vorteilhaft, weil sich hierdurch niedrigere Gesamtkosten und somit im Ergebnis ein niedriger geldwerter Vorteil ergibt. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 5.8 Seite 147 Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15% Der Arbeitgeber hat bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Firmenwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Möglichkeit, die Lohnsteuer insoweit mit 15% zu pauschalieren, als der Arbeitnehmer Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen könnte. Allerdings verliert der Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug, soweit eine Pauschalierung mit 15% durchgeführt wurde. Macht der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich (180 Tagen jährlich) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt (R 40.2 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b der Lohnsteuer-Richtlinien 2008). Die Veränderungen bei der Entfernungspauschale ab 2007 haben auch Auswirkungen auf die Lohnsteuerpauschalierung für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Pauschalierungsumfang wird reduziert, weil nur insoweit eine Pauschalierung möglich ist wie ein Werbungskostenabzug nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 2 EStG besteht. Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG können bei einer Dienstwagengestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Vorteile mit 15 Prozent pauschal lohnversteuert werden. Die Auswirkungen einer Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15% soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden: Beispiel 1 Der Arbeitnehmer nutzt ab 2008 einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 30.000 EUR) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Entfernung Wohnung– Arbeitsstätte beträgt 30 km. Für die Nutzung des Firmenwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt sich folgender monatlich zu versteuernder geldwerter Vorteil: 0,03% von 30000 EUR × 30 km = Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit 15% pauschalieren, soweit der Arbeitnehmer wie Werbungskosten geltend machen könnte. Dabei ist von 15 Arbeitstagen monatlich auszugehen: 0,30 EUR × 10 km × 15 Arbeitstage = 270,00 EUR 45,00 EUR zur Versteuerung als laufender Arbeitslohn verbleiben (270 EUR – 45 EUR =) 225,00 EUR Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gilt Folgendes: Soweit die Lohnsteuer mit 15% pauschaliert wird, tritt Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein. Beitragspflichtig ist demnach nur der Betrag von 45 EUR. Durch die Pauschalierung des Betrags von 45 EUR monatlich verliert der Arbeitnehmer in dieser Höhe den Werbungskostenabzug bei der Veranlagung zur Einkommensteuer. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 148 5.9 Einbeziehung von Navigationsgeräten in die Bruttolistenpreisregelung Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, wird der geldwerte Vorteil in den meisten Fällen mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen angesetzt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG). Der geldwerte Vorteil erhöht sich für jeden Kalendermonat um 0,03% des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Kfz auch für solche Fahrten genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Der BFH (Urteil v. 16.2.2005 VI R 37/04; BStBl. II S. 563) hat entschieden, dass der Bruttolistenpreis des Firmenwagens einschließlich des darin enthaltenen Anteils für die werksseitige Ausstattung des Fahrzeugs mit einem GPS- gestützten Satellitennavigationsgerät anzusetzen ist. Er lehnt es damit ab, das Navigationsgerät als steuerfreies Telekommunikationsgerät i.S.d. § 3 Nr. 45 EStG zu behandeln. Seiner Meinung nach ist die werkseitig in den Firmenwagen fest eingebaute Anlage kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zur Privatnutuzung des Fahrzeugs bewertet werden könnte. Anders als ein Autotelefon führt somit ein Navigationsgerät zu einem höheren steuerpflichtigen Arbeitslohn. Praxishinweis: Auf Grund der positiven Entscheidung der Vorinstanz (vgl. FG Düsseldorf v. 4.6.2004 18 K 879/03 E, EFG 2004 S. 1357) werden- viele Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug das Navigationsgerät im Rahmen der Ermittlung des geldwerten Vorteils einer Firmenwagengestellung an hand der Bruttolistenpreisregelung unberücksichtigt gelassen haben. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der nächsten Lohnzahlung die bisher nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, wenn er - z.B. nach Ergehen eines BFH- Urteils erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 41 c Abs. 1 Nr. 2 EStG). Macht der Arbeitgeber von seiner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung der Lohnsteuer keinen Gebrauch oder kann die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden - z.B. weil die Lohnsteuerbescheinigung nach Ablauf des Kalenderjahres bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist oder der Arbeitnehmer nicht mehr beim Arbeitgeber beschäftigt ist - hat er den Fall dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen (§ 41 c Abs. 4 Satz 1 EStG). Um also eine Haftungsinanspruchnahme auszuschließen lautet das Motto: Lohnsteuerabzug berichtigen oder den Fall unverzüglich dem Finanzamt melden. Hinweis: Die Kosten für nachträgliche eingebaute Sonderausstattungen (z.B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) führen ab dem Monat des Einbaus zu einer Erhöhung des Bruttolistenpreises und damit auch zu einem höheren geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 149 5.10 Verbilligter Erwerb eines Dienstwagens vom Arbeitgeber ist als Arbeitslohn zu versteuern Der Sachverhalt: Der Kläger war bis zum Ende des Streitjahres 1999 bei einer Genossenschaft beschäftigt. Die Genossenschaft hatte dem Kläger für die Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Dienstwagen überlassen, den sie dem Kläger anlässlich seines Ausscheidens zum Kauf anbot. Der Kläger kaufte den Wagen unter Ausschluss der Gewährleistung zu einem Preis von 13.340 DM. Der Kaufpreis entsprach dem Händlereinkaufswert zuzüglich Umsatzsteuer. Der Kläger gab den Kauf des Dienstwagens in seiner Einkommensteuererklärung nicht an. Das Finanzamt veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß, vertrat nach einer bei der Genossenschaft durchgeführten Außenprüfung aber die Auffassung, dass dem Kläger durch den Kauf des Wagens ein zu versteuernder geldwerter Vorteil in Höhe von 3.660 DM zugeflossen sei. Dies begründete es damit, dass das Fahrzeug Verkaufswert von 17.000 DM gehabt habe. Ergebnis Der Erwerb eines gebrauchten Dienstwagens vom Arbeitgeber ist einkommensteuerpflichtig, wenn der gezahlte Kaufpreis unter dem üblichen Endpreis für das Fahrzeug liegt. Der übliche Endpreis bestimmt sich nicht nach dem Händlereinkaufspreis, sondern danach, welchen Preis das Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde. Zur Schätzung des üblichen Endpreises kann auf die so genannte „Schwacke-Liste“ oder andere im Rechtsverkehr anerkannte Marktübersichten für Gebrauchtwagen zurückgegriffen werden. Begründung Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger durch den Kauf seines ehemaligen Dienstwagens steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen ist. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil liegt darin, dass der Kläger den Wagen zu einem deutlich unterhalb des üblichen Endpreises liegenden Preis gekauft hat. Entgegen der Auffassung des Klägers bemisst sich der übliche Endpreis nicht nach dem Betrag, den ein Händler zum Erwerb der Ware aufbringen muss (Händlereinkaufspreis), sondern nach dem Händlerverkaufspreis. Es ist daher zu ermitteln, welchen Preis das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf den Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde. Fehlt – wie hier – ein zeitnahes Sachverständigengutachten über den Wert des Fahrzeugs, so ist der übliche Endpreis zu schätzen. Die Schätzung darf sich an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für den Wert gebrauchter Pkw orientieren. Hierzu zählt auch die vom Finanzamt zur Wertermittlung herangezogene „Schwacke-Liste“. Die „Schwacke-Liste“ gibt für Fahrzeuge mit der Ausstattung, Fahrleistung und dem Alter des vom Kläger gekauften Wagens einen Wert von 18.700 DM an. Das Finanzamt hat von diesem Wert zutreffend einen deutlichen Abschlag gemacht. Hiermit hat es dem Umstand Rechnung getragen, dass auf dem privaten Automarkt nur ein geringerer Kaufpreis für das Fahrzeug zu erzielen war und der PKW-Ankauf des Klägers auch wegen des mit seiner Arbeitgeberin vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nicht mit einem Erwerb des Fahrzeugs vom Händler vergleichbar war. Fundstelle BFH 17.6.2005, VI R 84/04 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 150 5.11 Kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bei gerundeten km-Angaben und nicht zeitnahen Einträgen Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht wegen gerundeter km-Angaben zu einem Großteil der Dienstfahrten und wegen bisweilen monatlich für alle Tage zusammen vorgenommener Eintragungen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch verneint und eine Abweichung von der 1 v.H.-Regelung nicht zulässt. BFH 31.5.2005, VI B 65/04 (NV), BFH/NV 2005 S. 1554; Vorinstanz: Thüringer FG 9.3.2004 III 942/03 Begründung: Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht. 1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines betrieblichen PKW nur dann von der 1 v.H.Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) abgewichen werden, wenn ein “ordnungsgemäßes Fahrtenbuch” geführt wird. Im Streitfall ist das Finanzgericht (FG) nach Beweiserhebung zu der Auffassung gelangt, dass kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlag. Diese Überzeugung hat es darauf gestützt, dass die dienstlich gefahrene Anzahl der Kilometer in der Endziffer in der Regel eine “0” aufweise und dass der Kläger die Eintragungen bisweilen monatlich für alle Tage zusammen und nicht zeitnah täglich vorgenommen habe. Dem Umstand, dass der Arbeitgeber die Abrechnungen stichprobenweise überprüft und akzeptiert habe, hat das FG demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Es ist danach unter Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalls zu der Überzeugung gelangt, dass die Darstellung des Klägers, er sei abgesehen von den angegebenen vier Privatfahrten mit dem Dienstfahrzeug während der vier Streitjahre ausschließlich dienstlich gefahren, nicht den Tatsachen entspreche. Das FG hat somit aufgrund tatrichterlicher Würdigung des konkreten Sachverhalts das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches verneint. An diese Würdigung ist der Bundesfinanzhof (BFH) nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden, weil sie weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstößt. Der BFH ist nicht befugt, eine eigene Tatsachen- oder Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung des FG zu setzen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 118 FGO Tz. 54 ff., 64 ff.). 2. Soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass das FG die fehlende Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs u.a. mit den gerundeten km-Angaben zu dem Großteil der Dienstfahrten begründet hat, ergibt sich daraus weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, noch ein Verfahrensfehler. Ein solcher Rückschluss ist nicht zu beanstanden. Er liegt vielmehr nahe, weil sich aus den gerundeten Beträgen ergibt, dass die Angaben im Fahrtenbuch nicht (genau) mit den abgelesenen km-Ständen übereinstimmen. Nicht schlüssig ist demgegenüber die Ansicht der Kläger, die Rundungen könnten im Gesamtjahresergebnis nur zu einer Abweichung von maximal 5 km führen. Denn bei nicht exakt abgelesenen km-Ständen lässt sich nicht feststellen, ob und ggf. in welchem Umfang die jeweiligen Rundungsdifferenzen tatsächlich auf andere Dienst- oder Privatfahrten entfallen sind. Ebenso wenig Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 151 lässt sich feststellen, ob es sich in den einzelnen Fällen um Ab- oder Aufrundungen gehandelt hat und ob diese sich summieren oder ausgleichen. 3. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache auch nicht deshalb zu, weil das FG dem Umstand, dass der Arbeitgeber die Spesenabrechnungen stichprobenweise anhand von Tankbelegen und km-Ständen überprüft hat, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Denn das Gesetz stellt auf das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ab, nicht auf die Überzeugung des Arbeitgebers hinsichtlich der dienstlichen Verwendung des Kfz. 4. Ebenso wenig hat die Rechtssache wegen des von den Klägern geltend gemachten Gesichtspunktes grundsätzliche Bedeutung, dass für Handelsvertreter eine “lockerere” Führung des Fahrtenbuchs zuzulassen sei. Denn das FG hat die Klageabweisung erkennbar darauf gestützt, dass im Streitfall das Fahrtenbuch weder mit genauen km-Ständen noch durchgängig zeitnah geführt wurde. Auf die Frage, in welchem Umfang der Kläger beruflich mit dem PKW unterwegs war, kam es für diese Beurteilung nicht an. 5. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Denn eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als das andere Gericht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.3.2003 X B 66/02, BFH/NV 2003, 886). Das ist hier nicht der Fall. Denn der Sachverhalt, der dem von den Klägern angeführten Urteil des FG des Saarlandes vom 13.10.1997 1 K 211/96 (EFG 1998, 184) zugrunde lag, wies die vorliegend vom FG für entscheidungserheblich gehaltenen Besonderheiten - Rundung der km-Angaben und nachträgliche Erstellung des Fahrtenbuchs - nicht auf. 6. Auch die weiteren behaupteten Verfahrensmängel - Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht des Gerichts - greifen nicht durch. Denn dazu hätte dargelegt werden müssen, inwiefern eine weitere Sachaufklärung bzw. ein weiterer Sachvortrag auf der Grundlage des materiellrechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFHBeschluss vom 28.8.2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493). Diesen Anforderungen genügt der Hinweis auf weiteren Sachverhaltsvortrag nicht. 7. Im Kern des Beschwerdevorbringens greifen die Kläger die Beweiswürdigung des FG an. Damit machen sie jedoch keinen Verfahrensmangel geltend, sondern wenden sich gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils. Derartige Einwände eröffnen die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 12.7.2004 V B 236/03, BFH/NV 2004, 1660). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 152 5.12 Fahrtenbuch, sachliche Anforderungen: 1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten. 2. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden. 3. Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren. 4. Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Urt.; BFH 16.3.2006, VI R 87/04; Aus der Begründung: 1. Ist wegen der Befugnis, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der 1 v.H.-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). a) Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. b) Dazu gehört auch, dass das (zeitnah und in geschlossener Form zu führende) Fahrtenbuch die nicht als Arbeitslohn zu erfassende anteilige berufliche Verwendung des Dienstwagens in einer schlüssigen Form belegt. Die Aufzeichnungen müssen daher zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lässt. Hierfür hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung (wie etwa den Besuch einer bestimmten behördlichen Einrichtung, einer Filiale oder einer Baustelle) aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. c) Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht allerdings eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten (z.B. wenn nacheinander Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 153 mehrere Kunden an verschiedenen Orten aufgesucht werden), so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des erst am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist. d) Die genannten Angaben müssen sich in hinreichend übersichtlicher und geordneter Form regelmäßig schon aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen und dadurch eine stichprobenartige Überprüfung ermöglichen. Das schließt es nicht aus, im Fahrtenbuch gegebenenfalls auch Abkürzungen für bestimmte, häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder für einzelne regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke zu verwenden, solange die gebrauchten Kürzel entweder aus sich heraus verständlich oder z.B. auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt sind (vgl. dazu etwa die Erleichterungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 12.5.1997 IV B 2 - S 2177 - 29/97, BStBl I 1997, 562, Tz. 21, und in H 31 (910) “Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs” der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - in der seit 2000 geltenden Fassung) und solange der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. 5.13 Bitte zur Führung eines Fahrtenbuchs ist kein Verwaltungsakt 1. Die in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid ausgesprochene Bitte, für die Zukunft ein Fahrtenbuch zu führen, ist keine Regelung eines Einzelfalles i.S. des § 118 Satz 1 AO 1977. 2. Bei dieser „Fahrtenbuchauflage“ handelt es sich lediglich um eine Vorbereitungsmaßnahme für künftige Steuerbescheide bzw. um den Hinweis auf NachweisObliegenheiten für künftige Veranlagungsverfahren. BFH 19.7.2005, VI B 4/05 (NV), BFH/NV 2005 S. 1755 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 154 5.14 Computerdatei als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Ergebnis 1. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. 2. Kann der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen und wird über die Nutzung des Dienstwagens ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt, so ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der 1 v.H.-Regelung zu bewerten. Eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in Betracht. BFH, Urteil vom 16. November 2005, VI R 64/04 Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. September 2004 9 K 1073/04 H(L) Sachverhalt: Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, stellte ihren beiden Geschäftsführern in den Jahren 2000 bis 2003 firmeneigene Kraftfahrzeuge zur Verfügung. Zur Ermittlung der auf Privatfahrten sowie auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Anteile an der Gesamtnutzung der Fahrzeuge bedienten sich die Geschäftsführer des von dem Softwarehersteller Microsoft vertriebenen Tabellenkalkulationsprogramms MS-Excel. Die erzeugten Dateien enthalten zeilenweise fortlaufend für jede einzelne Fahrt Angaben zu Wochentag, Datum, Anlass der Fahrt (privat, Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, geschäftlich) mit der jeweils zurückgelegten Streckenlänge sowie den am Ende der Fahrt sich ergebenden Kilometerstand. Die den nachträglich erstellten Einträgen zugrunde liegenden Aufzeichnungen wie Terminkalender und ähnliche Notizen wurden vernichtet. Bei den Lohnabrechnungen erfasste die Klägerin als geldwerten Nutzungsvorteil den anhand der eingegebenen Daten errechneten Betrag. Gründe Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils (Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 155 5.15 Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - zeitnahe Führung in geschlossener Form Ergebnis Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. BFH, Urteil vom 9. November 2005, VI R 27/05 Vorinstanz: Sächsisches FG vom 3. März 2005 2 K 1262/00 Sachverhalt: Vor dem Finanzgericht (FG) trugen die Kläger vor, der Kläger habe im Streitjahr mit dem Dienstwagen lediglich 1330 Kilometer aus privatem Anlass zurückgelegt. Die private Nutzung des Fahrzeugs sei daher bei einem an den angefallenen Fahrzeugkosten bemessenen Kilometersatz von 0,6175 DM tatsächlich für das ganze Jahr nur mit insgesamt 821 DM zu bewerten. Der Umfang der Privatfahrten ergebe sich aus Aufzeichnungen, die der Kläger zeitnah angefertigt habe. Dies seien zum einen eine Übersicht, in der der Kläger täglich seine Termine notiert habe, zum anderen Notizzettel, auf denen er im Fahrzeug -jeweils getrennt für jeden Tag-- nach jeder Fahrt die angefahrene Stadt und die zurückgelegten Kilometer aufgeschrieben habe, und schließlich Monatsübersichten, in die der Kläger in der Regel am Abend desselben Tages, jedenfalls aber am Ende derselben Woche die sich aus den genannten Aufzeichnungen ergebenden Werte übertragen habe. Später überreichten die Kläger dem FG auch ein auf der Grundlage dieser Materialien im Laufe des Klageverfahrens erstelltes Fahrtenbuch. In der mündlichen Verhandlung legten sie dem FG einen Klebezettel, auf dem das Kürzel eines Wochentages sowie die Kürzel von Städten mit dahinter notierten Zahlen vermerkt waren, sowie ein mit "Terminplanung 1996" überschriebenes und mit Eintragungen für die erste Aprilhälfte dieses Jahres versehenes Blatt vor. Ferner übergaben die Kläger ein weiteres Blatt, auf welchem für den Monat Juli 1996 täglich die auf die Wohnung bezogenen Abfahrts- und Ankunftszeiten des Klägers, die bereisten Städte, ein Stichwort zum Anlass der Reise und die Anzahl der am jeweiligen Tag dienstlich und privat zurückgelegten Kilometer aufgeführt waren. Gründe Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils (Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 156 a) Die genannten Anforderungen lassen sich in ihren wesentlichen Zügen bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes herleiten. Danach erfüllt ein "Fahrten"-Buch als Eigenbeleg des Fahrzeugführers begrifflich die Aufgabe, über die mit einem Fahrzeug unternommenen Fahrten Rechenschaft abzulegen. Da die dabei zu führenden Aufzeichnungen eine "buch"-förmige äußere Gestalt aufweisen sollen, verlangt der allgemeine Sprachgebrauch des Weiteren, dass die erforderlichen Angaben in einer gebundenen oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form festgehalten werden müssen, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Lose Notizzettel können daher schon in begrifflicher Hinsicht kein "Fahrtenbuch" sein. Daraus, dass die erfassten Daten untereinander "ordnungsgemäß" in der vorgenannten Buchform zu verbinden sind, lässt sich zudem entnehmen, dass das Fahrtenbuch die Fahrten geordnet und in ihrem fortlaufenden zeitlichen Zusammenhang wiedergeben muss. Außerdem müssen die geführten Aufzeichnungen eine ordentliche und damit im Wesentlichen eine übersichtliche äußere Form aufweisen. b) Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt sich ferner, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht nur fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form, sondern vor allem auch zeitnah zu führen ist. Ziel ordnungsgemäßer Aufzeichnungen muss es sein, die unzutreffende Zuordnung einzelner Privatfahrten zum beruflichen Nutzungsanteil wie auch deren gänzliche Nichtberücksichtigung im Fahrtenbuch möglichst auszuschließen. Dieser Anforderung wird nur die fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis gerecht, das aufgrund seiner äußeren Gestaltung geeignet ist, jedenfalls im Regelfall nachträgliche Abänderungen, Streichungen und Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen. c) Eine zeitnahe und geschlossene Dokumentation der Fahrten erlegt dem Steuerpflichtigen nach Lage der Dinge keine unangemessenen Belastungen auf. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der zu führende Belegnachweis sich auf Vorgänge bezieht, die sich allein in der Sphäre des Steuerpflichtigen zugetragen haben und die zu einem späteren Zeitpunkt nur in sehr eingeschränktem Umfang und nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand auf ihre richtige Darstellung hin überprüft werden können. 5.16 Zur Anwendung des 1 v. H.-Regelung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs bei Vorliegen eines Nutzungsverbots 1. Die 1 v. H.-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ausscheidet. Allerdings spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung. 2. Das Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, kann ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist. 3. Die Würdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als entkräftet angesehen werden kann, obliegt der Tatsacheninstanz. (BFH-Urteil vom 7.11.2006 - VI R 19/05) Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 157 Die 1 v. H.-Regelung und die Fahrtenbuchmethode stellen unterschiedliche Methoden zur Bewertung des privaten Nutzungsvorteils dar a) Gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt ab dem Veranlagungszeitraum 1996 für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung entsprechend; diese Nutzung ist daher für jeden Kalendermonat mit 1 v. H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der USt. anzusetzen. Es handelt sich um eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (BFHUrteil vom 13. 2. 2003 - X R 23/01, BStBl. II 2003 S. 472; Birk, in: Herrmann/Heuer/Raupach, Komm. z. EStG und KStG, § 8 EStG Rdn. 75, 83.). Der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG erhöht sich gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03 v. H. des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann. Der Wert nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG kann auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Diese vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden. Sowohl die 1 v. H.Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) als auch die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) stellen unterschiedliche Methoden zur Bewertung dieses Vorteils dar. Als Spezialvorschriften zu § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sperren sie, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, den Rückgriff auf die dort geregelte Bewertung von Sachbezügen im Übrigen (BFH-Urteil vom 14. 9. 2005 - VI R 37/03, BStBl. II 2006 S. 72). Die Bewertungsregelungen kommen nicht zur Anwendung, wenn eine private Nutzung des Dienstwagens ausscheidet b) Die Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (BFH-Beschluss vom 13. 4. 2005 - VI B 59/04, BFH/NV 2005 S. 1300.). Dabei spricht allerdings nach der Rechtsprechung des Senats aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu bedarf es allerdings nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (BFH-Beschluss vom 4. 6. 2004 - VI B 256/01, BFH/NV 2004 S. 1416, m. w. N.; vom 27. 10. 2005 - VI B 43/05, BFH/NV 2006 S. 292; vom 14. 5. 1999 - VI B 258/98, BFH/NV 1999 S. 1330; BFH/NV 2005 S: 1300; vom 11. 7. 2005 - X B 11/05, BFH/NV 2005 S. 1801, zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Ob der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis als erschüttert angesehen werden kann, ist eine Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung Nach diesen Grundsätzen ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden. Der Kläger hat von der Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG), nicht Gebrauch gemacht. Die 1 v. H.-Regelung kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn der Kläger den Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 158 ihm überlassenen Dienstwagen ausschließlich für berufliche Fahrten genutzt hat. Diese Frage ist aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu beantworten. Auch die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob der erwähnte Anscheinsbeweis als erschüttert bzw. entkräftet angesehen werden kann, ist dem Bereich der Beweiswürdigung zuzuordnen (BFH/NV 2004 S. 1416; BFH/NV 2005 S. 1801.). Diese ist revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist. Davon ist im Streitfall auszugehen. Das Verbot, den Dienstwagen privat zu nutzen, kann ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern Das FG ist aufgrund einer umfassenden Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass im Streitfall keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Entkräftung des Anscheinsbeweises bestehen. Zwar kann das Verbot des Arbeitgebers, das Firmenfahrzeug privat zu nutzen, ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen wurde (Niedersächs. FG, Urteil vom 25. 11. 2003 - 1 K 191/02, FGReport 2004 S. 65; vom 25. 11. 2004 - 11 K 459/03, EFG 2005 S. 428, mit Anm. BüchterHole; Kirchhof, in: Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 8 Rdn. 51.). Im Streitfall gehen die vom Finanzgericht ermittelten Umstände zulasten des Klägers Das FG ist hier jedoch davon ausgegangen, dass das behauptete Nutzungsverbot allenfalls "mündlich" ausgesprochen worden ist und insbesondere hinsichtlich seines Umfangs vom Kläger nicht nachgewiesen werden konnte. Dies geht zulasten des Klägers, denn die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden soll, bedürfen des vollen Beweises (Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rdn. 44.). Letztlich ist das FG "aufgrund des Gesamteindrucks in der Beweisaufnahme" sogar zu dem Ergebnis gekommen, dass das behauptete Nutzungsverbot nicht ernsthaft ausgesprochen worden ist. Es kann offen bleiben, ob der Anscheinsbeweis regelmäßig nur dann erschüttert werden kann, wenn das Nutzungsverbot überwacht wird Es kann dahinstehen, ob trotz eines Nutzungsverbots der Anscheinsbeweis regelmäßig nur dann erschüttert werden kann, wenn das Verbot überwacht worden ist, wie das FG offensichtlich annimmt (So auch FG Köln vom 22. 9. 2000 - 12 K 4477/98, EFG 2000 S. 1375; FG Münster vom 14. 11. 2001 - 5 K 5433/00 L, EFG 2002 S. 315; H 31 (Nutzungsverbot) LSt.-Handbuch 2000; zur Indizwirkung vgl. Pust, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Komm., § 8 Rdn. 397.). Denn zumindest im Streitfall hat das FG im Hinblick darauf, dass das behauptete Nutzungsverbot nach seiner Meinung zweifelhaft war, auf diesen Gesichtspunkt zu Recht entscheidend abgestellt. Im Übrigen hat das FG in diesem Zusammenhang richtigerweise in seine Würdigung einbezogen, dass im Streitfall aufgrund der herausgehobenen Position des Klägers im Betrieb des Arbeitgebers - der Kläger hatte "freie Hand" - in besonderer Weise Anlass zur Überwachung des Nutzungsverbots bestand (Vgl. auch BFH/NV 2006 S. 292; Beschluss vom 19. 12. 2003 - VI B 281/01, BFH/NV 2004 S. 488.). Zudem bindet die Gesamtwürdigung durch das FG den BFH auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (, BStBl. II 2005 S. 349). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 159 5.17 Finanzgericht auf ungewöhnlichen (Ab)Wegen; „Chi-QuadratTest“ beim Fahrtenbuch Legt ein Unternehmer zum Nachweis der betrieblichen Nutzung seines Betriebsfahrzeugs ein Fahrtenbuch vor, sind die Prüfer des Finanzamts seit jeher sehr streng. Mit dem so genannten „Chi-Quadrat-Test“ sollen festgestellte Ungereimtheiten bei der Führung des Fahrtenbuchs künftig durch EDV-gesteuerte Auswertungen untermauert werden. Steuerlich anerkannt wird ein Fahrtenbuch grundsätzlich nur dann, wenn alle erforderlichen Aufzeichnungen wie Zielort, aufgesuchte Personen, Reisegrund, Zeitangabe sowie Kilometerstände zu Beginn und Ende einer betrieblichen Fahrt erbracht wurden. Außerdem ist ein Fahrtenbuch fortlaufend und zeitnah zu führen. Letzeres zweifelt das Finanzamt häufig an. Viele Fahrtenbücher erwecken den Anschein, dass sie nachträglich erstellt wurden. Bestehen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs, wenden immer mehr Prüfer der Finanzämter den so genannten „Chi-Quadrat-Test“ an. Diese Methode aus der Statistik unterstellt, dass der prozentuale Anteil aller vorkommenden Zahlen von 0 bis 9 ungefähr gleich groß sein muss. Auf ein Fahrtenbuch umgemünzt, bedeutet das Folgendes: Hat ein Unternehmer sein Fahrtenbuch nachträglich erstellt und die Daten dabei frei erfunden, überführt ihn diese Statistikmethode. Jeder Mensch hegt nämlich unbewusst Sympathien für bestimmte Zahlen und verwendet diese deshalb häufiger. Der prozentuale Anteil der Zahlen von 0 bis 9 ist dadurch nicht mehr im statistischen Gleichgewicht. Rückendeckung für die Anwendung dieser Methode bekam die Finanzverwaltung jetzt vom Finanzgericht Münster (Az. 1 K 6384/03). In dem Urteilsfall wurde die steuerliche Zulässigkeit des Fahrtenbuchs aufgrund der Erkenntnisse aus dem „Chi-Quadrat-Test“ verneint. Praxis-Tipp: Der „Chi-Quadrat-Test“ kann für sich alleine betrachtet übrigens kein Merkmal dafür sein, dass ein Unternehmer die Unwahrheit sagt. Diese Methode kann bereits erkannte Unregelmäßigkeiten lediglich bekräftigen. Aussagekräftig kann dieser Test außerdem nur dann sein, wenn eine große Datenmenge ausgewertet wird. Bei Überprüfung nur weniger Zahlen sind die Testergebnisse angreifbar. Auszüge aus Finanzgericht Münster vom 7.12.2005;, 1 K 6384/03 E Der Berichterstatter hat die in das" Fahrtenbuch" vom KI. eingetragenen Tageskilometer, soweit es sich nicht um Mehrfachfahrten handelt (z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) durch den sogenannten "Chi - Quadrat - Test" einer Plausibilitätsprüfung unterworfen und dabei in den Streit jahren insgesamt 434 Eintragungen ausgewertet. Der „Chi-Quadrat-Test“ ist eine mathematische Methode, bei der empirisch beobachtete mit theoretisch erwarteten Häufigkeiten verglichen werden. Im vorliegenden Fall beruht der Test auf der Annahme, dass die erste Stelle vor dem Komma bei den im Fahrtenbuch eingetragenen Betriebs- und Privatfahrten bei einer relativ großen Menge von Erfassungen (eingetragene Fahrten insoweit 434) gleich verteilt sind. Die gebildeten Messwert-Klassen (Ziffern 0-9) werden mit den im Fahrtenbuch vorgefunden Werten verglichen, die Summe der Differenz quadriert und durch die Zahl der erwarteten Häufigkeit dividiert. Die gefundene Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 160 Testgröße ist abhängig von der sogenannten Anzahl der Freiheitsgrade (da sind Anzahl der Klassen./. 1) und der angenommenen Fehlertoleranz (Signifikanzniveau). Nimmt man ein Signifikanzniveau von nur 95 % an (zu 95 % wahrscheinliches Ergebnis) und einen Freiheitsgrad von 9 so beträgt der kritische Wert von Chi-Quadrat 21,666 (vgl. Steuch/Wiebe, Lehrbuch der Mathematik, Band III, Mannheim, 1993, S. 755 Tafel 6). Die Anwendung dieser Kenntnisse auf den vorliegenden Fall bedeutet, dass signifikante Abweichungen von dem anzunehmenden Chi-Quadrat-Test festgestellt wurden. Der Berichterstatter hat die Eintragungen des KI. in seinem Fahrtenbuch in den zwei Streitjahren vollständig ausgewertet und dabei mit 434 Eintragungen eine ausreichende Anzahlung von Werten pro Klasse zugrunde gelegt (Minimum = 5 Punkte pro Klasse; vgl. http: www.statistik.tuwien.ac.at/public/duttlvoriesbak/node 71 html). Bei der Auswertung hat der Berichterstatter dabei die Fahrten des KI. zwischen seiner Wohnung und Betriebsstätte nicht berücksichtigt, da diese auf Grund der gleichbleibenden Entfernung das Ergebnis verfälschen würden. Der vorgefundene nach dieser Methode errechnete Chi-Quadrat-Text-Wert beträgt in den beiden Streitjahren 68,25 und weicht damit von dem obengenannten Signifikanzwert ganz erheblich ab. Dies ist für den Senat ein zusätzliches starkes Indiz für Manipulationen bei den Aufzeichnungen der Tageskilometerzahlen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 161 5.18 Berücksichtigung privater Aufwendungen bei Dienstwagenüberlassung 1. Bei der pauschalierten Besteuerung des nach der 1%-Regelung ermittelten geldwerten Vorteils bleiben vom Arbeitnehmer getragene Treibstoffkosten unberücksichtigt Der nach der sog. 1%-Regelung gem. § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit. (BFH-Urteil vom 18.10.2007 - VI R 96/04) Streitig ist, ob bei der pauschalen Besteuerung des Vorteils aus einer Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitnehmer die Treibstoffkosten selbst getragen hat. Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Im Rahmen einer vom FA bei der Klägerin durchgeführten LSt.-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin im Prüfungszeitraum 1997 bis 2000 an einen Teil ihrer Arbeitnehmer Kfz mit der Möglichkeit, diese privat zu nutzen, überlassen hatte. Die Arbeitnehmer hatten dabei allerdings sämtliche Treibstoffkosten selbst zu tragen. Die Klägerin hatte den für die Arbeitnehmer aus der Fahrzeugüberlassung folgenden geldwerten Vorteil nicht der LSt. unterworfen. Das FA ermittelte den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und erließ auf dieser Grundlage auf Antrag der Klägerin einen Nachforderungsbescheid gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG über LSt. zuzüglich SolZ und Kirchensteuer. Dagegen wandte sich die Klägerin erfolglos mit Einspruch und Klage und machte dabei insbesondere geltend, das FA habe bei der Bemessung des Vorteils nicht berücksichtigt, dass die Arbeitnehmer sämtliche Treibstoffkosten selbst getragen hätten. Klage (FG München, Urteil vom 19. 11. 2004 - 8 K 2408/02, EFG 2005 S. 430) und Revision der Klägerin hatten keinen Erfolg. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der LSt.-Pauschalierungsbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Kfz-Gestellung auch für private Zwecke führt zu geldwertem Vorteil 1. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung einen aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Vorteil begründet. Dieser führt zu einem nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden Lohnzufluss (Vgl. BFH-Urteil vom 6. 11. 2001 - VI R 62/96, BStBl. II 2002 S. 370). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 162 Vorteil nach 1%-Regelung zu bewerten, sofern kein Einzelnachweis geführt wird a) Dieser Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der USt. anzusetzen, sofern nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG unter den dort geregelten - im Streitfall jedoch nicht vorliegenden - Voraussetzungen ein Einzelnachweis geführt werden kann. Vom Arbeitnehmer zu tragende Treibstoffkosten berücksichtigungsfähiges Nutzungsentgelt dar stellen kein pauschales b) Der Senat hat zwar mit Urteil vom 7. 11. 2006 - VI R 95/04 (BStBl. II 2007 S. 269 = DB 2007 S. 258) entschieden, dass von dem nach der 1%-Regelung bemessenen Vorteil pauschale Nutzungsentgelte abgezogen werden können. Ein solches Nutzungsentgelt liegt im Streitfall indessen nicht vor. Nach den zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern getroffenen Vereinbarungen sollten die Treibstoffkosten endgültig vom jeweiligen Arbeitnehmer getragen werden. Dieser erwarb den Treibstoff auf eigene Rechnung und war nicht befugt, die diesbezüglichen Kosten an den Arbeitgeber weiterzugeben. Deshalb lag auch kein Fall des § 3 Nr. 50 EStG vor, demzufolge Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber (Auslagenersatz) steuerfrei ersetzt werden können. Solche vom Arbeitnehmer selbst getragenen laufenden Kosten des vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs sind keine dem Arbeitgeber geleisteten Nutzungsentgelte für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit. Keine Berücksichtigung dieser Treibstoffkosten bei Versteuerung des Nutzungsvorteils mittels LSt.-Pauschalierung 2. Ungeachtet der Frage, unter welchen Voraussetzungen derartige vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen wären, kommt ein Abzug jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil mit einem durchschnittlichen Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst wird. a) Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann das FA auf Antrag zulassen, dass die LSt. nach einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, wenn in einer größeren Zahl von Fällen LSt. vom Arbeitgeber nachzuerheben ist, weil er den Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht oder in zu geringer Höhe vorgenommen hat. Im Streitfall liegen dem Grund nach die Voraussetzungen für die Nacherhebung mit einem Pauschsteuersatz im Hinblick auf die Fahrzeugüberlassungen vor; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. b) Die pauschale LSt. bemisst sich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit der dort angeordneten entsprechenden Anwendung des § 38a Abs. 1 Satz 1 EStG in den für die Streitjahre geltenden Fassungen nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezogen hat (Jahresarbeitslohn). Bemessungsgrundlagen der pauschalen LSt., ebenso wie der individuellen LSt., sind damit die im Kalenderjahr bezogenen Arbeitslöhne (Vgl. Senatsurteil vom 26. 7. 2007 - VI R 48/03, BStBl. II 2007 S. 844 = DB 2007 S. 1847). Im LSt.-Abzugsverfahren können Werbungskosten daher nur berücksichtigt werden, soweit sie nach § 39a EStG auf den LSt.-Karten eingetragen worden sind. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 163 5.19 Berücksichtigung privater Aufwendungen bei Dienstwagenüberlassung 2. Bei Überlassung eines Dienstwagens und Anwendung der 1%-Regelung sind vom Arbeitnehmer übernommene Treibstoffkosten nicht als Werbungskosten abziehbar Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz für dessen private Nutzung, können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1%-Regelung bemessen wird. (BFH-Urteil vom 18.10.2007 - VI R 57/06) Streitig ist, ob ein Arbeitnehmer bei seiner ESt.-Veranlagung die von ihm selbst getragenen Treibstoffkosten für einen ihm vom Arbeitgeber überlassenen Pkw als Werbungskosten geltend machen kann, wenn ihm der Nutzungsvorteil für den Pkw nach der sog. 1%-Regelung einkünfteerhöhend angerechnet worden war. Der Kläger hatte bis 31. 12. 2001 ein von seinem Arbeitgeber überlassenes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der sich aus dieser Fahrzeugüberlassung ergebende Nutzungswert wurde im Streitjahr (2001) nach der 1%-Regelung i. H. von . . . DM ermittelt und angesetzt. Nachdem der Kläger mit seinem Arbeitgeber am 6. 4. 2001 vereinbart hatte, das Arbeitsverhältnis zum 31. 12. 2001 zu beenden, und er mit sofortiger Wirkung freigestellt war, trug der Arbeitgeber die Kosten für den Pkw weiter (Leasingkosten einschließlich Steuer, Versicherung, GEZ); die laufenden Betriebskosten (Tanken und Wagenwäsche) trug der Kläger ab diesem Zeitpunkt allerdings selbst. In der gemeinsamen ESt.-Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau, der Klägerin, machte der Kläger für das Streitjahr die von ihm selbst getragenen Benzinkosten i. H. von 4.551 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Die Klage hatte im Hinblick auf im Revisionsverfahren nicht mehr streitige Punkte Erfolg, wurde aber hinsichtlich der geltend gemachten Treibstoffkosten durch das FG (FG Münster, Urteil vom 16. 8. 2006 - 10 K 3390/04 E, EFG 2006 S. 1662) abgewiesen. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Berücksichtigung der Treibstoffkosten nur, wenn der private Kfz-Nutzungswert nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird Die vom Kläger selbst getragenen Treibstoffkosten für das überlassene Fahrzeug können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Wert der privaten Nutzung nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Ob dies im Streitfall zutrifft, muss noch ermittelt werden. Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils entweder pauschal nach der 1%-Regelung oder individuell nach der Fahrtenbuchmethode Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 164 1. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören auch Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung. Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG entweder pauschal nach der sog. 1%-Regelung oder individuell nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu bewerten (Vgl. BFH-Urteil vom 7. 11. 2006 - VI R 95/04, BStBl. II 2007 S. 269 = DB 2007 S. 258, m. w. N.). Dabei kommt die zuletzt genannte Methode nur in Betracht, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (Näheres zu den beiden Bewertungsmethoden vgl. BFHUrteil vom 7. 11. 2006 - VI R 95/04, BStBl. II 2007 S. 269 = DB 2007 S. 258). Vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kfz-Kosten zwar grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils . . . a) Wie sich aus der Formulierung in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG "die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen" (Vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. 9. 2005 - VI R 37/03, BStBl. II 2006 S. 72 = DB 2005 S. 2612) ergibt, gehen in die Vorteilsermittlung auch solche Kfz-Kosten ein, die nicht der Arbeitgeber getragen hat. Folgerichtig sind die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kfz-Kosten grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. . . . jedoch systembedingter Ausschluss individueller Kosten bei der typisierenden 1%Regelung b) Indessen können solche individuellen Kosten bei der typisierenden sog. 1%-Regelung keine Berücksichtigung finden, weil die Höhe des so bemessenen Nutzungswerts nicht von den individuellen Kosten abhängt. Wie sich aus dem Rangverhältnis der sog. 1%-Regelung gegenüber der Fahrtenbuchmethode ergibt, ist die individuelle Kostenzusammensetzung nur von Bedeutung, wenn die gesamten Kosten des konkret zu beurteilenden Fahrzeugs belegt sind und das Verhältnis der Privatfahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen ist. Demgemäß würde der Zweck der gesetzlichen Gesamtregelung verfehlt, wenn bei der pauschalen Bewertung des Nutzungsvorteils nach der 1%-Regelung individuelle Aufwendungen des Arbeitnehmers Berücksichtigung fänden. Fehlende Feststellungen, ob ein vom Kläger geführtes ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt 2. Die Sache ist nicht spruchreif. Sollte der Nutzungsvorteil aus der Fahrzeugüberlassung beim Kläger nach der sog. 1%-Regelung zu erfassen sein, wäre die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen. Sollte dagegen der Kläger ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt haben und die gesamten Kfz-Kosten belegen können, wären die vom Kläger getragenen Aufwendungen für den Treibstoff des überlassenen Fahrzeugs als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die diesbezüglichen Feststellungen wird das FG noch zu treffen haben. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 165 5.20 Berücksichtigung privater Aufwendungen bei Dienstwagenüberlassung 3. Bei Überlassung eines Dienstwagens und Anwendung der 1%-Regelung sind Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Fahrzeug-Anschaffungskosten als Werbungskosten abziehbar - Geringfügige Beschäftigung von Angehörigen Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1%Regelung besteuert wird. (BFH-Urteil vom 18.10.2007 - VI R 59/06) Streitig ist bei der Anwendung der sog. 1%-Regelung die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zuzahlungen für Anschaffungskosten, die ein Arbeitnehmer für ein ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenes Fahrzeug geleistet hat. Weiter streiten die Beteiligten um die Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis. Der Kläger war in den Streitjahren (1995 bis 1997) bei einem Pharmaunternehmen mit erfolgsabhängigen Bezügen nichtselbstständig beschäftigt. 1995 erhielt er von seinem Arbeitgeber ein Leasingfahrzeug der Marke Porsche. Auf die Anschaffungskosten des Fahrzeugs leistete der Kläger an seinen Arbeitgeber eine Zuzahlung i. H. von 75.193 DM einschließlich USt. Der Arbeitgeber unterwarf mit dem Arbeitslohn auch den geldwerten Vorteil für die Überlassung des Firmenwagens unter Anwendung der sog. 1%-Regelung der Besteuerung. Der Kläger und seine mit ihm zur ESt. zusammen veranlagte Ehefrau, die Klägerin, hatten mit privatschriftlichem Vertrag vereinbart, dass die Klägerin für einen Monatslohn von 350 DM acht Stunden in der Woche für den Kläger tätig sein solle. Die Tätigkeit umfasste "Schreibarbeiten, Kundenfahrten, Musterfahrten". Der Telefondienst der Klägerin begann morgens um 7.00 Uhr, die tägliche Arbeitszeit war montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und bestand in einer Art Bereitschaftsdienst im Wesentlichen darin, aufgrund der Außendiensttätigkeit des Klägers das Telefon- und Faxgerät zu überwachen, den Anrufbeantworter abzuhören und Kunden zurückzurufen sowie Auslieferungsfahrten zu Ärzten, Krankenhäusern und Apotheken durchzuführen. Mit den ESt.-Erklärungen für die Streitjahre machte der Kläger AfA für die auf die Anschaffungskosten des Pkw geleistete Zuzahlung i. H. von jeweils 25.064 DM geltend; dies entsprach einer Nutzungsdauer von drei Jahren. Weiter machte er die Aufwendungen aus dem Ehegatten-Arbeitsverhältnis sowie an die Klägerin geleistete Fahrtkostenerstattungen geltend. Das FA berücksichtigte in den streitigen ESt.-Bescheiden die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Mit der Klage machten die Kläger einen niedrigeren Privatanteil in Bezug auf die Fahrzeugnutzung unter Vorlage von als Fahrtenbücher bezeichneten Aufzeichnungen geltend und verfolgten auch im Übrigen ihr Begehren weiter. Das FG (FG Köln, Urteil vom 26. 10. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 166 2005 - 10 K 8005/00, EFG 2007 S. 753.) wies die Klage ab. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Die vom Kläger zu den Anschaffungskosten geleisteten Zuzahlungen sind dem Grund nach berücksichtigungsfähig. Hierzu sind ebenso wie zum Ehegatten-Arbeitsverhältnis indessen noch weitere Feststellungen zu treffen. Unentgeltliche oder verbilligte Kfz-Überlassung für Privatnutzung führt zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit 1. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, führt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu Einkünften nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Anwendungsbereich der 1%-Regelung a) Gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in der für die Streitjahre 1996 und 1997 anwendbaren Fassung gilt für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung entsprechend. Sie führt die in Abschn. 31 Abs. 7 LStR 1993 enthaltene 1%-Methode, die für das Streitjahr 1995 noch zur Anwendung kommt, als gesetzliche Regelung fort (Vgl. BFH-Urteil vom 6. 11. 2001 - VI R 62/96, BStBl. II 2002 S. 370 = sj 0401 1697). Der Wert dieser Nutzung ist danach für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der USt. anzusetzen und erhöht sich noch gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03% des vorgenannten Listenpreises für jeden km der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann. Die sog. 1%-Regelung ist grundsätzlich zwingend, sofern nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG der Wert der Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird (Vgl. BFH-Urteil vom 7. 11. 2006 - VI R 95/04, BStBl. II 2007 S. 269 = DB 2007 S. 258, m. w. N). Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Kfz sind wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln b) Entstehen einem Stpfl. für ein fremdes Wirtschaftsgut, das er zur Einkünfteerzielung nutzt, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, kann er diesen Aufwand nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i. V. mit § 7 Abs. 1 EStG wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts behandeln und AfA für das Nutzungsrecht "wie ein materielles Wirtschaftsgut" (BFH-Beschluss vom 23. 8. 1999 - GrS 1/97, BStBl. II 1999 S. 778 = DB 1999 S. 2087; vom 30. 1. 1995 - GrS 4/92, BStBl. II 1995 S. 281 = DB 1995 S. 607) vornehmen. Die AfA ist auf der Grundlage der voraussichtlichen Gesamtdauer des Nutzungsrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG zu schätzen (Vgl. BFH-Beschluss vom 29. 3. 2005 - IX B 174/03, BStBl. II 2006 S. 368 = DB 2006 S. 650, m. w. N). Ein derartiger Fall liegt auch bei Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens vor, weil der Stpfl. seinen Aufwand zur Erzielung von als Arbeitslohn zu bewertenden geldwerten Vorteilen und ggf. zu beruflich veranlassten Reisen tätigt. Zuzahlungen dienen ausschließlich der Erzielung von als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteilen c) Der Zusammenhang mit den Erwerbsaufwendungen entfällt nicht deshalb, weil das Fahrzeug zu privaten Fahrten oder zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 167 wird, bei denen ein Werbungskostenabzug nach § 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen bzw. nur in den Grenzen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zulässig ist. Denn die Zuzahlungen dienen ausschließlich der Erzielung von als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteilen. Es trägt auch nicht der Einwand, die Aufwendungen seien mindestens deswegen auch privat veranlasst, weil sie für ein wesentlich komfortableres Auto geleistet worden seien. Denn diese Mitveranlassung wird bereits dadurch berücksichtigt, dass in Anwendung der 1%-Regelung der private Nutzungsvorteil auf Grundlage des vollen, also nicht um die Zuzahlung gekürzten Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Einnahme dem Kläger zugerechnet wird. Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten sind auf die Nutzungsjahre zu verteilen d) Dem auf die Nutzungsjahre zu verteilenden Abzug der Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten steht nicht entgegen, dass der Nutzungsvorteil nach der 1%-Regelung pauschal ermittelt worden ist. Die gesetzliche Regelung verfolgt neben dem Vereinfachungszweck das Ziel, individuelle Fahrzeugkosten und ihre Zuordnung zu den einzelnen Nutzungsarten nur dann zu berücksichtigen, wenn die durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der Nutzungsarten untereinander durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dieser Gesetzeszweck wird nicht beeinträchtigt, wenn die Verwendung der hier zu beurteilenden Aufwendungen für das konkrete Kfz feststeht und eine individuelle Zurechnung zu den einzelnen Nutzungsarten sich erübrigt, weil die Aufwendungen insgesamt zu berücksichtigen sind. Derartige Aufwendungen sind wirtschaftlich pauschalen Nutzungsentgelten ähnlich, die für die gesamte Nutzung des Kfz vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber entrichtet werden (Senatsurteil vom 7. 11. 2006, a.a.O. (Fn. 3)). Dauer des Nutzungszeitraums vom FG noch zu ermitteln e) Danach sind die vom Kläger geltend gemachten Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten dem Grund nach zu berücksichtigen. Das FG wird noch Feststellungen zu treffen haben, für welchen Nutzungszeitraum die Zuzahlungen erfolgt sind. Vorentscheidung zum Ehegatten-Arbeitsverhältnis ebenfalls rechtsfehlerhaft 2. Die Entscheidung des FG, die Aufwendungen des Klägers für das EhegattenArbeitsverhältnis einschließlich der Aufwendungen für die Fahrten der Klägerin nicht zu berücksichtigen, hält auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des FG einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Sache ist allerdings auch in diesem Streitpunkt nicht entscheidungsreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang Gelegenheit haben, die zur Entscheidung erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Voraussetzungen für die Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses a) Lohnzahlungen an einen bei einem Stpfl. mitarbeitenden Angehörigen sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 4 EStG abziehbar, wenn dieser aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Stpfl. seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt und der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Bei diesem Vergleich ist jedoch zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 168 Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen (Vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. 11. 1995 - 2 BvR 802/90, BStBl. II 1996 S. 34 = DB 1995 S. 2572; BFH-Urteil vom 21. 1. 1999 - IV R 15/98, BFH/NV 1999 S. 919; vom 17. 9. 1997 - IV R 54/96, BFH/NV 1998 S. 164; vom 7. 5. 1996 - IX R 69/94, BStBl. II 1997 S. 196 = DB 1996 S. 1755.). Denn gerade bei geringfügiger Beschäftigung Angehöriger sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht schädlich, wenn die Arbeitszeit von den betrieblichen oder beruflichen Erfordernissen des Stpfl. abhängt und deshalb letztlich unbestimmt und nur in Schätzwerten anzugeben ist. In einem solchen Fall ist die Unklarheit auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen und nicht auf eine unübliche Gestaltung (Vgl. BFH vom 21. 1. 1999, a.a.O. (Fn. 7), m. w. N ). Andere Rechtsauffassung des FG b) Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung. aa) Zu Unrecht hat das FG die unübliche Gestaltung des zwischen dem Kläger und der Klägerin abgeschlossenen Arbeitsvertrags damit begründet, dass die im Vertrag als "Schreibarbeiten, Kundenfahrten, Musterfahrten" beschriebene Tätigkeit von den tatsächlich durchgeführten Arbeiten deshalb erheblich abweiche, weil die Klägerin auch das Telefon- und Faxgerät überwacht habe. Es ist aber weder ungewöhnlich noch weicht solches von dem zwischen fremden Dritten Vereinbarten ab, wenn eine mit "Schreibarbeiten" beschriebene und danach auch Bürotätigkeiten umfassende Arbeitsleistung die Überwachung von Telekommunikationseinrichtungen mit umfasst, die in einem Büro regelmäßig vorhanden sind, auch wenn diese Tätigkeit im Arbeitsvertrag nicht im Einzelnen schriftlich fixiert ist (Vgl. BFH vom 21. 1. 1999, a.a.O. (Fn. 7), unter 1. b).). Begründung des FG, das streitige Vertragsverhältnis entspreche nicht dem zwischen Fremden Üblichen, entspricht nicht gesetzlichen Rechtsmaßstäben bb) Die Begründung, das Vertragsverhältnis entspreche nicht dem zwischen Fremden Üblichen, weil weder feste Arbeitszeiten festgelegt noch der zeitliche Umfang der Arbeitsleistung auf Stundenzetteln dokumentiert worden seien, entspricht ebenfalls nicht den vorstehenden Rechtsmaßstäben. Denn die Kläger haben hinreichend deutlich gemacht, dass die Arbeitszeit von den beruflichen Erfordernissen des im Außendienst tätigen Klägers abhänge, der in den Zeiten seiner Abwesenheit eine Mithilfe benötige, und der Umfang der Mithilfe bei den Auslieferungsfahrten durch die Aufzeichnungen belegt sei, sodass entsprechend den vorstehenden Rechtsgrundsätzen die Unklarheit auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen ist. Vorentscheidung wird den Besonderheiten des Streitfalls nicht gerecht cc) Wenn schließlich die Unüblichkeit und Unangemessenheit der Gestaltung zuletzt damit begründet wird, dass die Überwachung von Telefon und Faxgeräten, das Abhören des Anrufbeantworters oder das Zurückrufen von Kunden üblicherweise von einer Sekretärin durchgeführte Tätigkeiten seien, die diese Arbeiten nicht in der Wohnung erledige, wird dies den Besonderheiten des Streitfalls nicht gerecht. Denn der Kläger hat durch seine konkrete Außendiensttätigkeit, die häufige Abwesenheiten beinhaltet, eben an dem Ort die Mithilfe nötig, an dem sich die für seine berufliche Tätigkeit erforderlichen Telekommunikationseinrichtungen befinden, das ist seine Wohnung. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 169 Im zweiten Rechtsgang noch zu ermittelnde Umstände c) Mangels Spruchreife geht die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das FG erhält hierdurch Gelegenheit zu prüfen, ob die Klägerin tatsächlich die Büro- und Fahrtätigkeiten ausgeführt hatte und ob die ihr gezahlte Vergütung in angemessenem Verhältnis zu der geleisteten Arbeit stand. Sollte es an der tatsächlichen Durchführung des vereinbarten Vertragsinhalts fehlen, so wird das FG weiter zu prüfen haben, ob dieser Abweichung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein solches Gewicht zukommt, dass es gerechtfertigt ist, das Arbeitsverhältnis nicht anzuerkennen und die im Zusammenhang damit geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. 5.21 Firmenfahrzeug: Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung Der Kläger wurde als Handwerker nichtselbständig als Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Arbeitgeber stellte ihm für dienstliche Zwecke ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei dem Arbeitgeber gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Kläger das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt habe. Da er kein Fahrtenbuch geführt hatte, ermittelte das Finanzamt den geldwerten Vorteil der Privatfahrten mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer. Der BFH hielt dies - ebenso wie zuvor das Finanzgericht - für zutreffend (BFH-Urteil v. 07.11.2006, BStBI. 2007 II S. 116). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung spreche der Beweis des ersten Anscheins auch für eine Privatnutzung des dienstlich überlassenen Firmenfahrzeugs. Dieser Anscheinsbeweis kann aber durch die Darlegung eines abweichenden Geschehensablaufs entkräftet werden. Dafür bedarf es nicht den Beweis des Gegenteils. Vielmehr kann ein nicht nur zum Schein ausgesprochenes Verbot des Arbeitgebers zur Privatnutzung des Fahrzeugs ausreichen. Ob ein derartiges ernsthaftes Nutzungsverbot im Einzelfall bestanden hat, obliegt den Feststellungen des Finanzgerichts als Tatsacheninstanz. Im Streitfall hatte das Finanzgericht nach umfassender Beweiswürdigung ein ernsthaftes Nutzungsverbot des Arbeitgebers zur privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs verneint. Entscheidend hierfür war, dass das behauptete Nutzungsverbot allenfalls mündlich ausgesprochen worden war und insbesondere hinsichtlich seines Umfangs nicht nachgewiesen werden konnte. Der BFH hat offen gelassen, ob ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Nutzungsverbot den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung des Fahrzeugs nur entkräftet, wenn das Nutzungsverbot auch überwacht wird. Bei Arbeitnehmern, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit "freie Hand" haben, besteht jedoch auch nach Meinung des BFH ein Anlass zur Überwachung des Nutzungsverbots. Somit erscheint zumindest bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und anderen Arbeitnehmern in herausgehobenen Positionen eine Überwachung des schriftlich ausgesprochenen und vom Umfang her eindeutigen - Nutzungsverbots unumgänglich. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 170 5.22 Bruttolistenpreisregelung auch bei Nutzungsentgelt Die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei einer Firmenwagengestellung nach der 1 %/0,03%-Bruttolistenpreisregelung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber ein an Durchschnittssätzen orientiertes und daher angemessenes Nutzungsentgelt zahlt. Die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte - nach der tatsächlichen Nutzung (z.B. - wie im Streitfall - 0,40 € für jeden privat gefahrenen km) oder pauschal (z.B. 125 € monatlich) bemessene - Vergütung ist allerdings vom geldwerten Vorteil abzuziehen, da insoweit keine Bereicherung des Arbeitnehmers gegeben ist (BFH-Urteil v. 07.11.2006, BStBl. 2007 II S. 269); dabei darf sich allerdings kein negativer Betrag ergeben. Entsprechendes gilt übrigens auch für Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskostendes Fahrzeugs, wobei die Zuzahlung aus dem vorgenannten Grund ggf. auf mehrere Jahre verteilt werden sollten (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR). Hinweis: Beim BFH ist ein Revisionsverfahren (Az.: VI R 57/06) zu dem sehr häufig vorkommenden Sachverhalt anhängig, ob auch vom Arbeitnehmer selbst getragene Betriebskosten des Fahrzeugs (z.B. Spritkosten, Wagenwäsche) den nach der Bruttolistenpreisregelung ermittelten geldwerten Vorteil mindern. Die Verwaltung lehnt dies bisher ab (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR). In den Fällen der Firmenwagengestellung, in denen Arbeitnehmer Betriebskosten selbst getragen haben, sollte daher gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO beantragt werden, bis der BFH die Rechtsfrage endgültig entschieden hat. 5.23 Arbeitgeber-Verzicht auf Schadensersatzforderung bei Unfallkosten Zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn gehört auch der Erlass einer Schadensersatzforderung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Dies hat der BFH nunmehr auch für den Fall bestätigt, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadenersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt (Auswärtstätigkeit) alkoholbedingt entstandenen Schaden verzichtet (BFH-Urteil vom 24.5.2007 VI R 73/05). Eine höhere Steuer ergibt sich aber nur dann, wenn die Begleichung der Schadenersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Dieser Werbungskostenabzug kommt aber gerade nicht in Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war. Somit kommt es in diesen Fällen durch den Ansatz eines zusätzlichen geldwerten Vorteils auch zu einer Steuererhöhung. Hingegen ist ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften für einen Werbungskostenabzug unschädlich. Der BFH hat in der Begründung seines Urteils vom 24.5.2007, VI R 73/05 ausgeführt, dass Unfallkosten nicht durch die 1 %-Regelung abgegolten seien. Es handele sich nicht um Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt seien und im Zusammenhang mit seiner Nutzung typischerweise anfallen würden. Letztlich waren diese Ausführungen im Streitfall jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Finanzverwaltung Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 171 folgt daher insoweit dem BFH nicht. Sie hält zudem an ihrer Auffassung fest, dass sämtliche Unfallkosten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus einer Firmenwagengestellung nach der Fahrtenbuchmethode zu den Gesamtkosten gehören (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR). 5.24 Bewertungswahlrecht bei Arbeitgeberrabatten für Jahreswagen Erhält ein Arbeitnehmer verbilligt Waren (z.B. einen Jahreswagen), die sein Arbeitgeber herstellt oder vertreibt, kann nach Auffassung des BFH (Urteil v. 05.09.2006, BStBI. 2007 II S. 309) die Höhe des geldwerten Vorteils nach den Grundsätzen der Einzelbewertung von Sachbezügen (= ortsüblicher Endpreis am Abgabeort abzüglich üblicher Preisnachlässe abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers) oder unter Berücksichtigung des sog. Rabattfreibetrags (= 96% des Angebotspreis abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers abzüglich Rabatt-Freibetrag von 1.080 € jährlich) ermittelt werden. Der BFH räumt dem Arbeitnehmer jedenfalls für das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Methoden ein. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an (BMF-Schreiben v. 28.03.2007, BStBI. I S. 464). Aus dem Gesetzeswortlaut und der seinerzeitigen Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig, dass es sich beim Rabattfreibetrag um eine Spezialregelung gegenüber der Einzelbewertung von Sachbezügen handelt, die auch dann anzuwenden ist, wenn sie im Einzelfall wegen zu berücksichtigender hoher üblicher Preisnachlässe bei der Einzelbewertung (im positiv entschiedenen Streitfall des BFH 10%) zu einer ungünstigeren Besteuerung führt. 5.25 Private Pkw-Nutzung im Rahmen anderer Einkunftsart und Abgeltungswirkung der Listenpreisregelung Für die private Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw, der zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, kann der gewinnerhöhende Entnahmebetrag bei Selbständigen mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt werden (sog. Bruttolistenpreisregelung). Dies bedeutet aber nach Auffassung des BFH nicht, dass durch den Ansatz der 1 %Regelung alle Privatfahrten abgegolten sind. Wird ein solches Fahrzeug nämlich zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt, sind die auf diese Nutzung entfallenden tatsächlichen Selbstkosten zusätzlich als Entnahme zu erfassen (BFH-Urteil v. 26.04.2006 X R 35/05). Beispiel: Der Kläger war als Arbeitnehmer in einer Fabrik beschäftigt. Außerdem betrieb er in den Räumlichkeiten einer Tanzschule eine Schankwirtschaft. Im Betriebsvermögen der Schankwirtschaft hielt der Kläger einen Pkw, den er auch für außerbetriebliche Fahrten verwendete. Die außerbetriebliche Nutzung des Pkw wurde in der Gewinnermittlung mit 1 % des Bruttolistenpreises je Kalendermonat als Entnahme erfasst. Für die Fahrten mit dem Pkw zur Arbeitsstätte in der Fabrik setzte der Kläger die Entfernungspauschale als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 172 Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Nutzung des betrieblichen Pkw im Rahmen einer anderen Einkunftsart werde von der pauschalierenden Listenpreisregelung nicht erfasst. Der Wert der Nutzungsentnahme sei daher wegen der Verwendung des Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - über den sich nach der 1 %-Regelung ergebenden Betrag hinaus - um die auf diese Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Kosten zu erhöhen. Diesen zusätzlichen Betrag ermittelte das Finanzamt durch Aufteilung der tatsächlich durch den Pkw verursachten Kosten im Verhältnis der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Gesamtfahrleistung des Pkw. Der BFH hat diese Auffassung leider bestätigt. Die vorstehend beschriebene BFH-Entscheidung ist noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Sie ist zudem vorrangig bei Selbständigen mit Gewinneinkünften von Bedeutung. Je nach Ausgang der Angelegenheit kann sie aber auch zu Folgerungen führen, wenn Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen im Rahmen anderer Einkunftsarten (z.B. Fahrten zu einem vermieteten Grundstück) nutzen. Es ist aber derzeit nicht zu erwarten, dass die Finanzverwaltung aus der Entscheidung etwaige Folgerungen für das Lohnsteuerabzugsverfahren ziehen wird. Eine Erhöhung des Bruttoarbeitslohns beim Arbeitnehmer z.B. in Höhe der als Fahrtkosten mit dem Firmenwagen geltend gemachten Werbungskosten ist aber bei Aufdeckung eines solchen Sachverhalts im Rahmen der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung denkbar. 5.26 BFH zum Diebstahl eines betrieblichen Pkw anlässlich einer Privatfahrt Der Diebstahl eines betrieblichen Pkw, der bei dem Besuch einer privaten Veranstaltung vom Parkplatz entwendet wurde, führt nicht zu Betriebsausgaben. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 18. 4. 2007 - XI R 60/04 in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung. Ein Arzt hatte den zu seinem Betriebsvermögen gehörenden PKW zu einem Besuch eines Weihnachtsmarkts genutzt. Nach seinen Angaben hatte er aus beruflichen Gründen einen Kollegen besuchen wollen und wegen zu früher Ankunft noch einen Abstecher zum Weihnachtsmarkt gemacht. Der Pkw wurde dort vom Parkplatz gestohlen. Eine Entschädigung von der Kaskoversicherung erhielt der Arzt wegen einer Obliegenheitsverletzung nicht. Den Buchwert des Pkw behandelte er als Betriebsausgabe. Der BFH bezog sich auf seine Rechtsprechung zu Unfällen mit betrieblichen Fahrzeugen. Wird eine Privatfahrt unternommen, sind die Kosten des Unfalls privat veranlasst und dürfen den Gewinn nicht mindern. Eine Privatfahrt liegt auch vor, soweit bei einer Betriebsfahrt aus privaten Gründen ein Umweg genommen wird. Wird das Fahrzeug gestohlen, gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Unfall. Ist das Fahrzeug also bei einem privaten Termin entwendet worden, darf der Buchwert des Fahrzeugs den Gewinn nicht mindern. Allerdings sieht der BFH das Abstellen des Fahrzeugs zur Übernachtung während einer Betriebsfahrt ebenso wenig als privat veranlasst an wie das Abstellen vor der Wohnung nach Rückkehr aus dem Betrieb (Pressemitteilung des BFH vom 5. 9. 2005). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 6 6.1 Seite 173 Besteuerung von Sachbezügen. 44 €-Freigrenze für Job-Tickets (R 8.1 Abs. 3 LStR 2008) Sachbezüge, die mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten sind, sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie - ggf. nach Abzug der vom Arbeitnehmer geleisteten Zuzahlungen - 44 EUR monatlich nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, ist die Freigrenze anwendbar (R 8.1 Abs. 3 Satz 3 LStR 2008). Überdies verneint die Finanzverwaltung einen geldwerten Vorteil, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Beispiel Üblicher Preis für eine Monatsfahrkarte 100,00 EUR vom Verkehrsträger dem Arbeitgeber eingeräumte Job-Ticketermäßigung 10 % 10,00 EUR vom Arbeitgeber entrichteter Preis 90,00 EUR davon 96 % (R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR) 86,40 EUR abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers 45,00 EUR geldwerter Vorteil 41,40 EUR Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren mit dem ortsüblichen Endpreis zu bewertende Sachbezüge gewährt werden, die zu einer Überschreitung der 44 EUR- Freigrenze für Sachbezüge führen, bleibt der geldwerte Vorteil von 41,40 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. R 8.1 Abs. 3 LStR 2008 Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (3) 1Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach § 40 EStG pauschal versteuert werden, außer Ansatz. 2Auf Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV, die auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer Versicherungsschutz verschafft, ist die Freigrenze nicht anwendbar. 3Bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein JobTicket, das für einen längeren Zeitraum gilt, ist die Freigrenze anwendbar. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 174 6.2 Die Tücken der 44-EUR-Freigrenze Der Steuergesetzgeber hat es eigentlich gut gemeint: In § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG heißt es, dass einzeln bewertete Sachbezüge dann lohnsteuerlich außer Ansatz bleiben, wenn die sich ergebenden Vorteile insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen. Der Gesetzgeber wollte hiermit Diskussionen über kleinere Sachbezüge im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen verhindern. Mittlerweile hat der Gesetzgeber aber die private Nutzung eines betrieblichen Telekommunikationsgerätes steuerfrei gestellt, so dass die 44EUR-Freigrenze jetzt für andere ansonsten steuerpflichtige Sachzuwendungen ausgenutzt werden kann. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass diese Freigrenze nur für Sachzuwendungen und nicht für Barzahlungen gilt. Die Abgrenzung ist gerade bei der Gutscheingestellung an Arbeitnehmer bedeutsam. Ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein kann nach der Verwaltungsauffassung nicht als Sachzuwendung angesehen werden, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben wird (R 8.1 Abs. 1 Satz 7 LStR 2008). Auf zweckgebundene Geldleistungen kommt diese Freigrenze ebenso nicht zur Anwendung (vgl. BFH, Urteil v. 27.10.2004, BStBl II 2005, 137). Beispiel: Der Arbeitgeber überlässt seinen Beschäftigten Benzingutscheine über „30 Liter Diesel-Benzin“. Der Arbeitnehmer tankt zunächst bei einer beliebigen Tankstelle auf eigene Rechnung und erhält gegen Vorlage des Tankbelegs von der Finanzkasse des Unternehmens den auf 30 Liter Diesel-Benzin entfallenden Betrag erstattet. Lösung: Der Gutschein stellt eine Barzuwendung dar. Die Tankstelle wird unmittelbar Vertragspartner des Arbeitnehmers; der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber seine Benzinaufwendungen erstattet. Die Geldleistung ist lohnsteuerpflichtig und die 44-EUR-Freigrenze kommt nicht zur Anwendung. Aus dem Tankbeleg scheidet ein Vorsteuerabzug aus, da der Leistungsempfänger der Benzinlieferung der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber ist. Es stellt sich die Frage, ob der zugewandte Betrag nach den individuellen Merkmalen der Lohnsteuerkarte des einzelnen Mitarbeiters zu versteuern ist oder ob die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit einem festen Pauschalierungssatz besteht. Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 15 Prozent für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben. Dieser Betrag darf jedoch nicht über den nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbaren Aufwand hinausgehen. Die Geldleistung erfolgt ohne zusätzliche Vereinbarung nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern als Ersatz für die eigenen Benzinkosten. Nach meiner Auffassung Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 175 dürfte eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG jedoch dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber zusätzlich mit dem Arbeitnehmer im Voraus vereinbart hat, dass die Benzinkostenleistung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt. Unter den weiteren Voraussetzungen dürfte eine Lohnsteuerpauschalierung mit 15 Prozent dann zulässig sein. Beratungshinweis: Es ist zu empfehlen, diese Auffassung vor einer Anwendung mit der Finanzverwaltung durch eine Anrufungsauskunft abzustimmen. Hierdurch werden spätere Haftungsrisiken verhindert. 6.3 Zweckgebundene Geldleistungen ebenfalls kein Sachbezug Um die sportliche Betätigung ihrer Arbeitnehmer zu unterstützen, bot eine Firma ihren Beschäftigten einen monatlichen Zuschuss von maximal 50 DM an. Die Zahlung des Zuschusses setzte allerdings voraus, dass die Mitarbeiter sich gemeinsam zu dritt oder mehreren bei einem Sportverein oder einem Fitnessclub ihrer Wahl anmeldeten und ihrem Arbeitgeber durch Vorlage einer Mitgliedsvereinbarung nachwiesen, dass sie dafür mindestens einen dem Zuschuss entsprechenden Vereinsbeitrag zu entrichten hatten. Der BFH entschied, dass zweckgebundene Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zur Weiterleitung an einen Sportverein Geldleistungen (Barlohn) und keinen Sachbezug darstellen. Dies entspricht seiner langjährigen Rechtsprechung, wonach Barlohn und damit eine Einnahme in Geld auch dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber eine Zahlung an einen Gläubiger des Arbeitnehmers leistet und dadurch als Dritter - in Abkürzung des Zahlungswegs - eine vom Arbeitnehmer in dessen eigenem Namen begründete Verbindlichkeit tilgt. Erst recht gilt dieser Grundsatz nach Meinung des Gerichts, wenn der Arbeitgeber das Geld - wie im vorliegenden Fall - nicht unmittelbar an den Vertragspartner des Arbeitnehmers, sondern an den Arbeitnehmer selbst zahlt. Auf derartige Barlohnzahlungen findet daher die nur für Sachbezüge geltende Freigrenze von 44 € monatlich keine Anwendung. Die Entscheidung des BFH ist aus sich heraus verständlich. Ärgerlich für die Betroffenen ist freilich, dass sie das angestrebte Ergebnis ohne weiteres dadurch hätten erreichen können, dass der Arbeitgeber als Vertragspartner des Dritten die Leistung erworben und dann um 44 € verbilligt als Sachbezug an seine Arbeitnehmer weitergegeben hätte. (BFH-Urteil vom 27.10.2004, VI R 51/03; BStBI II 2005 S. 137) Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 176 6.4 Keine Sachbezugsfreigrenze für Tankkarten Bei der steuerlichen Behandlung von Tankgutscheinen, die zur Einlösung bei einem fremden Dritten bestimmt sind, will die Finanzverwaltung die 44 € Freigrenze nicht anwenden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Bezug von Kraftstoff mittels Tankkarte ermöglicht und der die 44 € Freigrenze übersteigende Betrag vom Arbeitnehmer zugezahlt werden muss. Der Fiskus geht in derartigen Fällen davon aus, dass der Tankgutschein die Funktion von Bargeld hat, was bekanntlich für die Annahme eines Sachbezugs schädlich ist. Im Übrigen hat die Verwaltung klargestellt, dass unabhängig davon, ob es sich bei einem Warengutschein um Barlohn oder um einen Sachbezug handelt, der lohnsteuerliche Zufluss des Vorteils im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins vorliegt, weil der Arbeitnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf den Geldbetrag bzw. die Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Dritten erhält. Hiervon ausgehend ist der Arbeitnehmer nicht gehindert, steuerlich anzuerkennende Gutscheine zu sammeln und auf "einen Schlag" einzulösen, ohne dass negative steuerliche Folgen zu befürchten sind. (gemeinsame Verfügung der OFDen Düsseldorf und Münster vom 7.7.2005; DB 28/2005 S. 1490) 6.5 Anwendung der 44 €-Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 17.5.2006 - S 2334 A - 104 - St 211) Vorteile aus der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Sachbezügen, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis bewertet werden, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wenn die sich nach Anrechnung der gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile im jeweiligen Dienstverhältnis insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Zur Anwendung dieser Freigrenze gilt Folgendes: Für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sind sämtliche nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die in einem Kalendermonat zufließen, zusammenzurechnen. Dabei sind auch die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewerteten Sachbezüge einzubeziehen, die versteuert werden. Dagegen bleiben die Vorteile, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8 oder Abs. 3 EStG oder nach § 19a Abs. 2 EStG zu bewerten sind, außer Ansatz. Außer Betracht bleiben danach z. B. die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertenden Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz, die mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewertende Unterkunft und Verpflegung sowie die nach R 31 Abs. 11 LStR zu erfassenden Zinsvorteile. Die monatliche Freigrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 177 6.6 Neue Bewertungsregeln für geldwerte Vorteile aus Arbeitgeberdarlehen Vorschüsse sind Vorauszahlungen auf einen Arbeitslohn, der künftig erst noch verdient werden muss. Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, also auch bei der Zahlung von Vorschüssen. Da Vorschüsse lohnsteuerpflichtig sind, sind sie auch beitragspflichtig. Abzugrenzen ist der Vorschuss von einem echten Arbeitgeberdarlehen, bei dem die Zinsersparnisse einen geldwerten Vorteil darstellen. Hierzu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4.5.2006 (BStBI. II S.781) entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden geldwerten Vorteil erlangt, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt. Aus der (früheren) Richtlinienregelung in R 31 Abs. 11 Satz 3 LStR 2005, wonach Zinsvorteile angenommen wurden, soweit der Effektivzins für ein Darlehen 5% unterschreitet, lasse sich kein geldwerter Vorteil begründen. Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab Januar 2008 in allen Fällen an (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.6.2007, BStBI. I S. 502). Die bisher in R 31 Abs. 11 Satz 3 LStR 2005 enthaltene Regelung, Zinsvorteile nur anzunehmen, soweit der Effektivzins für ein Darlehen 5% unterschreitet, ist ab Januar 2008 icht mehr anzuwenden. Bis einschließlich Dezember 2007 kann nach dem Prinzip der Meistbegünstigung wahlweise nach der früheren Richtlinienregelung oder nach der neuen BFH-Rechtsprechung verfahren werden (Wahlrecht). Bei einem unentgeltlichen oder verbilligten Arbeitgeberdarlehen bemisst sich der geldwerte Vorteil sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Dabei ist für die gesamte Vertragslaufzeit der bei Vertragsabschluss maßgebliche Zinssatz zugrunde zu legen. Dieser Grundsatz ist nur dann nicht anzuwenden, wenn ein variabler Zinssatz vereinbart wurde. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden (http://www.bundesbank.de/statistik/statistik zinsentabellen.php unter der Rubrik "EWUZinsstatistik, Bestände, Neugeschäft"). Es sind die Effektivzinssätze unter "Neugeschäft" maßgeblich. Dabei sind mehrere vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährte Darlehen gesondert zu betrachten, und zwar auch dann, wenn sie denselben Finanzierungszweck haben. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4% vorgenommen werden. Aus der Differenz zwischen diesem Maßstabzinssatz und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Effektivzinssatz des Arbeitgeberdarlehens (ein bei der Auszahlung vom Arbeitgeber einbehaltenes Damnum/Disagio ist bei der Zinssatzermittlung zu berücksichtigen) sind die Zinsverbilligung und der geldwerte Vorteil zu berechnen, wobei die Zahlungsweise der Zinsen (z.B. monatlich, halbjährlich, jährlich) auf die Höhe des geldwerten Vorteils keinen Einfluss hat. Bei Arbeitgeberdarlehen, die zinslos gewährt werden, ist die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge monatlich zu prüfen. Bei zinsverbilligten Darlehen ist die 44-€-Freigrenze für den gesamten Zinszahlungszeitraum in dem Monat zu prüfen, in dem der Arbeitnehmer Zinsen zahlen muss. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 178 Zwischen den einzelnen Arten von Krediten (Konsumentenkredit oder Wohnungsbaukredit) muss bei der Zinssatzermittlung unterschieden werden. Dabei wird man von der Gewährung eines Wohnungsbaukredits zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wohl nur ausgehen können, wenn das Wohnungsbaudarlehen mit vergleichbaren Sicherheiten wie in der Kreditwirtschaft gewährt wurde. Nach den vorstehenden Grundsätzen kann auf Grund des bestehenden Wahlrechts auch für die Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils auf Grund von Zinsersparnissen bis einschließlich Dezember 2007 verfahren werden. Beispiel 1 : Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber im Mai 2008 ein Arbeitgeberdarlehen von 10 000 € zu einem monatlich zu entrichtenden Effektivzins von 2,5%. Der bei Vertragsabschluss im Mai 2008 von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre veröffentliche Effektivzinssatz soll 5,95% betragen. Marktüblicher Zinssatz 5,95% Abschlag von 4% (R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR) 0,24% Maßstabszinssatz 5,71% vom Arbeitnehmer zu zahlender Effektivzinssatz 2,50% Zinsverbilligung 3,21 % Danach ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil in Höhe von (3,21% von 10000 € = 321 € x 1/12 =) 26,75 €. Er ist bei Anwendung der 44-Euro-Freigrenze lohnsteuer- und beitragsfrei, sofern diese nicht bereits anderweitig ausgeschöpft wurde. Beispiel 2: Wie Beispiel 1. Es wurde allerdings ein variabler Zinssatz vereinbart. Im Mai 2008 soll sich der von der Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssatz 6,45 und im Juni 2008 6,50% betragen. Auf Grund der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes ist der geldwerte Vorteil für Mai und Juni 2008 jeweils gesondert zu ermitteln. Mai 2008: Marktüblicher Zinssatz 6,45% Abschlag von 4% (R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR) 0,26% Maßstabszinssatz 6,19% vom Arbeitnehmer zu zahlender Effektivzinssatz 2,50% Zinsverbilligung 3,69% Danach ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil in Höhe von (3,69% von 10 000 € = 369 € x 1/12 =) 30,75 €. Er ist bei Anwendung der 44-Euro-Freigrenze lohnsteuer- und beitragsfrei, sofern diese nicht bereits anderweitig ausgeschöpft wurde. Juni 2008: Marktüblicher Zinssatz 6,50% Abschlag von 4% (R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR) 0,26% Maßstabszinssatz 6,24% vom Arbeitnehmer zu zahlender Effektivzinssatz 2,50% Zinsverbilligung 3,74% Danach ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil in Höhe von (3,74% von 10000 € = 374€ x 1/12 =) 31,16€. Er ist bei Anwendung der 44-Euro-Freigrenze lohnsteuer- und beitragsfrei, sofern diese nicht bereits anderweitig ausgeschöpft wurde. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 179 Beispiel 3: Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber im September 2008 einen Wohnungsbaukredit von 100 000 € zu einem monatlich zu entrichtenden Effektivzins von 4,0%. Der bei Vertragsabschluss im September 2008 von der Deutschen Bundesbank für Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 5 Jahren bis 10 Jahre veröffentliche Effektivzinssatz soll 5,40% betragen. Marktüblicher Zinssatz 5,40% Abschlag von 4% (R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR) 0,22% Maßstabszinssatz 5,18% vom Arbeitnehmer zu zahlender Effektivzinssatz 4,00% Zinsverbilligung 1,18% Danach ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil in Höhe von (1,18% von 100 000 € = 1180 € x 1/12 =) 98,33 €. Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist überschritten. Der geldwerte Vorteil ist lohnsteuer- und beitragspflichtig. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist ab Januar 2008 auch dann zu verfahren, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitgeberdarlehen vor 2008 gewährt hat. Beispiel 4: Der Arbeitnehmer hat von seinem Arbeitgeber im Mai 2007 ein unverzinsliches Arbeitgeberdarlehen von 15 000 € erhalten. Der bei Vertragsabschluss im Mai 2007 von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre veröffentliche Effektivzinssatz betrug 5,88%. Dezember 2007: Der geldwerte Vorteil beträgt (5% von 15000 € = 750 € x 1/12 =) 62,50 € (R 31 Abs. 11 Satz 3 LStR 2005). Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist überschritten. Der geldwerte Vorteil ist lohnsteuer- und beitragspflichtig. Januar 2008: Marktüblicher Zinssatz 5,88% Abschlag von 4% (R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR) 0,24% Maßstabszinssatz = Zinsverbilligung 5,64% Danach ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil in Höhe von (5,64% von 15000 € = 846 € x 1/12 =) 70,50 €. Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist überschritten. Der geldwerte Vorteil ist lohnsteuer- und beitragspflichtig. Außerdem ist die bisher in R 31 Abs. 11 Satz 2 LStR 2005 enthaltene Freigrenze, wonach Zinsvorteile nicht als Sachbezüge zu versteuern sind, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € nicht übersteigt, ab Januar 2008 nicht mehr anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass auch Zinsersparnisse aus vor 2008 dem Arbeitnehmer gewährten Darlehen mit einem Darlehensstand bis 2.600 € ab Januar 2008 vorbehaltlich der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge - steuerpflichtig sind. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 180 Beispiel 5: Der Arbeitnehmer hat von seinem Arbeitgeber im Januar 2007 ein unverzinsliches Arbeitgeberdarlehen von 3600 € erhalten, das mit monatlich 100 € - beginnend ab 1.2.2007 - zu tilgen ist. Der bei Vertragsabschluss im Januar 2007 von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre veröffentliche Effektivzinssatz betrug 5,62%. Dezember 2007: Der Zinsvorteil ist nicht als Sachbezug zu versteuern, da die Summe der noch nicht getilgten Darlehen Ende Dezember 2007 1 900 € beträgt und damit die bis einschließlich Dezember 2007 noch geltende Freigrenze für Arbeitgeberdarlehen von 2 600 € nicht übersteigt (R 31 Abs. 11 Satz 2 LStR 2005). Januar 2008 (Darlehensstand 1 800 €): Die bisherige 2600-Euro-Freigrenze für Darlehen ist ab Januar 2008 nicht mehr anzuwenden. Der geldwerte Vorteil berechnet sich wie folgt: Marktüblicher Zinssatz 5,62% Abschlag von 4% (R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR) 0,22% Maßstabszinssatz = Zinsverbilligung 5,40% Danach ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil in Höhe von (5,40% von 1800 € = 97,20 € x 1/12 =) 8,10 €. Er ist allerdings bei Anwendung der 44-Euro-Freigrenze lohnsteuer- und beitragsfrei, sofern diese nicht bereits anderweitig ausgeschöpft wurde. Verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Darlehensgeber zur Zahlung von Zinsausgleichzahlungen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (BFH-Urteil v. 04.05.2006, BStBI. 2006 II S. 914). Im Streitfall gewährte eine Bank dem Arbeitnehmer zum Kauf einer Eigentumswohnung ein Darlehen. Der jährliche Zinssatz belief sich auf 5,85%. Der Arbeitgeber schloss mit der Bank eine Zinsübernahmevereinbarung. Darin verpflichtete er sich gegenüber der Bank zur Zahlung von 0,85% Zinsen auf das Darlehen. Diese Zahlungen des Arbeitgebers behandelte der BFH als Arbeitslohn. Für eine Anwendung der eingangs beschriebenen Grundsätze sah er keinen Raum. Es lag nämlich bereits kein zinsverbilligtes Darlehen - vom Arbeitgeber oder von einem Dritten - an den Arbeitnehmer vor, da die Bank den marktüblichen Zins erhalten hatte. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 181 6.7 Zuschuss des Arbeitgebers zur Risikoübernahme durch Dritte bei ausgelagertem Optionsmodell als Sachlohn Leistet der Arbeitgeber im Rahmen eines ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von Kursrisiken, so führt dies bei den Arbeitnehmern zu Sachlohn, wenn die Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beruht. BFH-Urteil vom 13.9.2007 - VI R 26/04 Die Klägerin ist eine AG, die ihren Arbeitnehmern Vermögensbeteiligungen in zwei Modellvarianten anbot. Die erste Variante sah die steuerbegünstigte Überlassung von Aktien nach § 19a EStG vor. Im Rahmen der zweiten Variante (Innovatives Modell) bestand für die Arbeitnehmer der Klägerin und ihrer Konzernunternehmen die Möglichkeit, sich an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Beteiligungs-GbR) zu beteiligen. Alleiniger Geschäftszweck der Beteiligungs-GbR war es, ein Paket Aktien der Klägerin zu erwerben, zu halten und zu verwalten. Die Arbeitnehmer erhielten für eine Bareinlage von 300 DM einen Anteil am Aktienpaket im Emissionswert von 1.500 DM. Der Differenzbetrag von 1.200 DM wurde durch ein verzinsliches Darlehen der X (Bank) an die Beteiligungs-GbR finanziert. Zur Verwaltungsoptimierung und Risikoverlagerung wurde das Aktienpaket der BeteiligungsGbR im Rahmen einer Wertpapierleihe gegen Kompensationszahlungen und eine Leihgebühr auf die Bank übertragen. Während der Dauer der Wertpapierleihe konnte die Bank über die geliehenen Aktien frei verfügen. Anstelle der jährlichen Zinszahlung konnte die BeteiligungsGbR wahlweise ihre Ansprüche aus der Wertpapierleihe an Erfüllungs Statt an die Bank abtreten. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von etwas mehr als fünf Jahren. So lange sollte auch die Beteiligungs-GbR bestehen. Am Laufzeitende war das Darlehen an die Bank zurückzuzahlen, wobei der Rückzahlungsbetrag von der Notierung der Aktie der Klägerin am Rückzahlungstag abhängig war. Lag der Wert der Aktie unter dem Wert bei Darlehensabschluss, fiel der Rückzahlungsbetrag um den Unterschiedsbetrag, sodass die Arbeitnehmer ihre Bareinlage von 300 DM in voller Höhe zurückerhielten. Für die Übernahme des Kursrisikos und die Gewährleistung der Rückzahlung der Bareinlage zahlte die Klägerin der Bank einen Modellkostenzuschuss (Zuschuss) von insgesamt 220 DM für jeden beteiligten Arbeitnehmer, der bis zum Laufzeitende der Beteiligungs-GbR in monatlichen Teilbeträgen geleistet wurde. Im Anschluss an eine LSt-Außenprüfung sah das FA den Zuschuss für die Streitjahre (1996 und 1997) als steuerpflichtigen Arbeitslohn an, da der Zuschuss eine Kostenerstattung seitens der Klägerin gegenüber den Arbeitnehmern für die Absicherung des Kursrisikos durch die Bank darstelle. Das FA erließ einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über LSt nebst Annexsteuern i. H. von . . . DM. Hiervon entfielen ein Teilbetrag i. H. von . . . DM auf die Nachforderung von LSt nebst Annexsteuern für 1996 und 1997, die die geleisteten Zuschüsse betraf, und ein weiterer Teilbetrag i. H. von . . . DM auf die Nachforderung von LSt nebst Annexsteuern für die steuerbegünstigte Überlassung von Aktien nach § 19a EStG. Die Klage gegen die LSt-Nachforderung für die geleisteten Zuschüsse und die steuerbegünstigte Überlassung von Aktien nach § 19a EStG hatte Erfolg (FG Köln, Urteil vom 29. 4. 2004 - 2 K 1354/01, EFG 2004 S. 1368). Zur Begründung führte das FG hinsichtlich der geleisteten Zuschüsse aus, der Zuschuss der Klägerin bilde einen steuerfreien Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 182 Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG a. F. Die Revision wurde vom FG nur hinsichtlich dieses Streitpunkts zugelassen. Die Revision des FA blieb erfolglos. Kein Verstoß des FG gegen seine Sachaufklärungspflicht 1. Ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht vor. Der Senat hat die vom FA erhobene Verfahrensrüge geprüft. Er erachtet sie nicht für durchgreifend und sieht insoweit von einer Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO). Im Streitfall Zuschuss der Klägerin an Bank als Sachbezug 2. Das FG hat den von der Klägerin an die Bank gezahlten Zuschuss zutreffend als steuerfreien Sachbezug angesehen und den Haftungs- und Nachforderungsbescheid des FA insoweit zu Recht aufgehoben. Steuerfreiheit des Sachbezugs a) Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 8 Abs. 1 EStG alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Zu den geldwerten Vorteilen gehören neben Einnahmen in Geld auch Güter in Geldeswert (Sachbezüge). Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, bleiben gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG a. F. außer Ansatz, wenn die geldwerten Vorteile des Stpfl. insgesamt 50 DM im Kalendermonat nicht übersteigen. Keine Barlohnzuwendung im abgekürzten Zahlungsweg Eine - die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG a. F. ausschließende - Einnahme in Geld i. S. des § 8 Abs. 1 EStG liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Zahlung an einen Gläubiger des Arbeitnehmers leistet und dadurch in Abkürzung des Zahlungswegs eine Forderung des Gläubigers gegen den Arbeitnehmer getilgt wird (BFH-Beschluss vom 20. 8. 1997 - VI B 83/97, BStBl. II 1997 S. 667 = DB 1997 S. 2259). Die Annahme einer Barlohnzuwendung im abgekürzten Zahlungsweg setzt voraus, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Zahlungsempfänger hinsichtlich der von diesem zu erbringenden Leistung ein Vertragsverhältnis besteht. Ist dagegen der Arbeitgeber Vertragspartner des Leistungserbringers, liegt beim Arbeitnehmer ein Sachbezug vor (Drenseck, in: Schmidt, EStG, 26. Aufl. 2007, § 8 Rdn. 30; Adamek, in: Bordewin/Brandt, § 8 EStG Rdn. 9; Bergkemper, Anm., FR 2006 S. 1134; Kanzler, Anm., FR 2002 S. 590; Thomas, Anm., DStR 2003 S. 732; vgl. BFH-Urteil vom 26. 11. 2002, a.a.O. (Fn. 2); vom 27. 10. 2004, a.a.O. (Fn. 2)). Zuschuss an die Bank ist Arbeitslohn b) Nach diesen Grundsätzen ist das angefochtene Urteil des FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Der von der Klägerin an die Bank gezahlte Zuschuss gehört zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der Zuschuss begründet einen geldwerten Vorteil, der den Arbeitnehmern für eine Beschäftigung bei der Klägerin bzw. ihrem Konzernunternehmen gewährt wurde. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), wurde der Zuschuss von der Klägerin ausschließlich für eigene Arbeitnehmer und Arbeitnehmer ihrer Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 183 Konzernunternehmen gezahlt. Die Veranlassung durch das Beschäftigungsverhältnis schließt eine Zuordnung des Zuschusses zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 und 2 EStG aus. Zahlung des Zuschusses nicht in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgt Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, dass die Zahlung des Zuschusses in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgt sei. Denn das Interesse der Klägerin daran, über eine hohe Mitarbeiterbeteiligung zum Erfolg des Börsengangs beizutragen, ist allenfalls als gleichwertig zum Interesse der Arbeitnehmer anzusehen, dass durch die Bank das Kursrisiko für die über die Beteiligungs-GbR erworbenen Aktien der Klägerin übernommen und die Rückzahlung der Einlage in die Beteiligungs-GbR sichergestellt wurde (Vgl. BFH-Urteil vom 4. 6. 1993 - VI R 95/92, BStBl. II 1993 S. 687 = DB 1993 S. 1652, unter 2. a).). Sachbezug, da die Klägerin den Arbeitnehmern eine Dienstleistung verschaffte bb) Entgegen der Auffassung des FA führt der an die Bank gezahlte Zuschuss der Klägerin bei den Arbeitnehmern nicht zu Einnahmen in Geld i. S. des § 8 Abs. 1 EStG, sondern zu einem Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG leistete die Klägerin den Zuschuss aufgrund einer eigenen Verpflichtung gegenüber der Bank. Der Zuschuss bildete danach das Entgelt dafür, dass die Bank das Risiko aus der Wertentwicklung der von den Arbeitnehmern über die Beteiligungs-GbR erworbenen Aktien der Klägerin übernahm und zugleich für die Arbeitnehmer über die gesamte Laufzeit des Innovativen Modells die Rückzahlung der in die Beteiligungs-GbR geleisteten Einlage sicherstellte. Die von der Bank gegenüber den Arbeitnehmern erbrachten Dienstleistungen beruhten auf vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin. Zwischen der Bank und den einzelnen Arbeitnehmern bestanden - im Gegensatz zur Auffassung des FA auch nicht über die Beteiligungs-GbR - im Hinblick auf den Zuschuss keine eigenständigen Rechtsbeziehungen. Die Klägerin hat damit durch den Zuschuss nicht lediglich eine fremde Dienstleistung im abgekürzten Zahlungsweg finanziert, sondern den Arbeitnehmern selbst über die Bank eine Dienstleistung verschafft (Vgl. BFH vom 26. 11. 2002, a.a.O. (Fn. 2); Thomas, Anm., DStR 2003 S. 732.). Sachbezug liegt unterhalb der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG cc) Der den Arbeitnehmern in den Streitjahren als Sachbezug zugeflossene Arbeitslohn liegt unterhalb der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG a. F. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG wurde der Zuschuss von insgesamt 220 DM von der Klägerin ab dem Streitjahr 1996 monatlich anteilig über etwas mehr als fünf Jahre an die Bank gezahlt. Als Gegenleistung übernahm die Bank bereits in den Streitjahren gegenüber den Arbeitnehmern das Kursrisiko der Aktien der Klägerin und sicherte die Rückzahlung der Einlage der Arbeitnehmer in die Beteiligungs-GbR. Das FG hat daher zutreffend angenommen, dass den Arbeitnehmern in den Streitjahren Sachbezüge i. H. der monatlich anteilig an die Bank gezahlten Zuschüsse zugeflossen sind. Auf die Sachbezüge der Arbeitnehmer ist im Streitfall § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG a. F. anwendbar, da sich die Bewertung der Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG richtet. Die monatlich anteilig gezahlten Zuschüsse der Klägerin überstiegen - in Ermangelung weiterer Sachbezüge - die danach geltende Freigrenze von 50 DM nicht, sodass die Sachbezüge der Arbeitnehmer steuerfrei blieben. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 6.8 Seite 184 Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn BFH vom 26.07.2007, VI R 64/06 Sachverhalt Die Klägerin bezieht als angestellte Rechtsanwältin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zur Abdeckung von Vermögensschäden schloss sie eine Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte ab. Die Versicherungssumme pro Versicherungsfall beläuft sich auf 2.000.000 DM. Vertragsbestandteil sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschäden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (ABGA). Die Versicherungsbeiträge, die sich in den Streitjahren 1998 bis 2000 auf je 2.970 DM beliefen, trug der Arbeitgeber der Klägerin, ohne sie der Lohnsteuer zu unterwerfen. Begründung Ein Anwalt ist gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf (§ 12 Abs. 2 BRAO) oder der Entfernung aus diesem sanktioniert (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts. Kommt er der gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er in typischer Weise im eigenen Interesse. Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt daher zu Arbeitslohn, weil diese gemäß § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet. 6.9 Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen stellt Arbeitslohn dar BFH vom 13.9.2007, VI R 54/03 Sachverhalt Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihren Abreitnehmern in den Jahren 1988 bis 1993 zusätzliche Löhne ausbezahlt, ohne einen Lohnsteuerabzug vorgenommen beziehungsweise die Löhne pauschal versteuert zu haben. Ferner führte sie für diese Löhne keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach einer Außenprüfung zahlte die Klägerin die ausstehende Lohnsteuer und entrichtete auch die fälligen Sozialversicherungsbeiträge, nahm hierfür aber nicht bei ihren Arbeitnehmern Rückgriff. Das Finanzamt sah hierin einen zusätzlich Lohnzufluss und erließ erneut einen Haftungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Begründung: Die Klägerin hat mit der Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung erneut Arbeitslohn geleistet, ohne ihn einem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 185 Zum Arbeitslohn gehören gemäß § 19 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist damit jeder geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Durch die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung haben die Arbeitnehmer der Klägerin einen solchen geldwerten Vorteil erlangt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind auch die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung und damit als Arbeitslohn anzusehen. Es ist zwar Sache des Arbeitgebers, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen und durch Lohnabzug beim Arbeitnehmer einzubehalten. Wirtschaftlich muss aber der Arbeitnehmer die Beiträge zur Hälfte aus dem ihm zustehenden Bruttoentgelt zahlen. Der einbehaltene Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ist danach ein dem Arbeitnehmer verschaffter Vermögensvorteil. Auch die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile führt auf Seiten der Arbeitnehmer zu einem zusätzlichen geltwerten Vorteil. Denn durch die Nachentrichtung wird der Arbeitnehmer hinsichtlich seines Sozialversicherungsschutzes nachträglich so gestellt, als wenn der hälftige Gesamtsozialversicherungsbeitrag bereits durch Abzug von dem ihm zustehenden Bruttoentgelt vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt worden wäre. Indem der Arbeitgeber im Fall der Nachentrichtung zusätzlich zu dem nicht dem Beitragsabzug nach § 28g SGB IV unterworfenen Arbeitsentgelt auch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung finanziert, wendet er dem Arbeitnehmer über den Bruttolohn hinaus einen zusätzlichen geldwerten Vorteil zu. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 186 7 Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen zum Lohnsteuerrecht 7.1 Betriebsveranstaltungen Zuwendungen des ArbG an seine ArbN bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um übliche Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Das ganz überwiegende eigenbetriebliche Interesse des ArbG wird darin gesehen, dass durch die Veranstaltung der Kontakt der ArbN untereinander und damit das Betriebsklima gefördert werden soll. Eine Betriebsveranstaltung ist üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden; dabei kommt es seit einigen Jahren auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung nicht mehr an. Übliche Zuwendungen der Höhe nach, die noch nicht zu Arbeitslohn führen, liegen vor, wenn die Aufwendungen des ArbG an den einzelnen Arbeitsnehmer nicht mehr als 110 € je Veranstaltung (110-€-Freigrenze) betragen (vgl. im Einzelnen R 19.5 LStR 2008). Übersteigen die Brutto-Aufwendungen an den einzelnen ArbN diese Freigrenze, kann der Arbeitslohn anlässlich der Betriebsveranstaltung mit 25% pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG); die Pauschalversteuerung führt zur Sozialversicherungsfreiheit (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitsentgeltverordnung). Leistet der ArbG einen Barzuschuss zu einem zweitägigen Betriebsausflug in eine Gemeinschaftskasse der ArbN, so handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Zuschuss des ArbG die je ArbN geltende 110-€-Freigrenze nicht überschreitet. Unerheblich ist, ob die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung je ArbN die 110-€-Freigrenze überschritten haben, da die von den Arbeitnehmern selbst getragenen Kosten der Veranstaltung nicht zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 16. 11. 2005 - VI R 157/98, BStBl. II 2006 S. 437). Barzuwendungen des ArbG anlässlich einer Betriebsveranstaltung werden übrigens auch von der Finanzverwaltung genauso behandelt wie Sachzuwendungen, wenn eine zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist (R 19.5 Abs. 5 Nr. 2 LStR 2008). Sachzuwendungen des ArbG für eine zweitägige Reise, die sowohl eine Betriebsveranstaltung (hier: Betriebsausflug) als auch eine aus überwiegend betrieblichen Interessen durchgeführte Betriebsbesichtigung bei einem Hauptkunden des ArbG umfasst, sind aufzuteilen, da für die Prüfung der 110-€-Freigrenze nur die Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die durch die Betriebsveranstaltung veranlasst sind. Es liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die hierfür maßgebende Freigrenze von 110 € je ArbN nicht übersteigen. Die dem Betriebsbesichtigungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten sind ebenfalls kein Arbeitslohn, wenn die Besichtigung im ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse des ArbG durchgeführt wird; die beruflichen Gründe für die Betriebsbesichtigung sind darzulegen (BFH-Urteil vom 16. 11. 2005 - VI R 118/01, BStBl. II 2006 S. 444). Die Aufteilung der nicht direkt zuordenbaren Kosten auf den Betriebsveranstaltungs- und den Betriebsbesichtungsteil kann im Verhältnis Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 187 der Zeitanteile vorgenommen werden. Mit diesem Urteil schließt der BFH an seine neue Rechtsprechung zur Aufteilung von Sachzuwendungen in Arbeitslohn und nicht steuerbare Zuwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG bei gemischt veranlassten Reisen (sog. Incentive-Reisen) an (BFH-Urteil vom 18. 8. 2005 - VI R 32/03, BStBl. II 2006 S. 30). Führt ein ArbG pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von begünstigten Arbeitnehmern durch, liegt ab der dritten Veranstaltung steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (BFH-Urteil vom 16. 11. 2005 - VI R 68/00, BStBl. II 2006 S. 440). Dabei ist von mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Arbeitnehmern auszugehen, wenn mehr als zwei solcher Veranstaltungen pro Jahr für dieselben ArbN offen stehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Veranstaltung für das gesamte Unternehmen, eine weitere für eine Zweigstelle und noch eine für eine Abteilung dieser Zweigstelle durchgeführt werden. Die ArbN der betreffenden Abteilung der Zweigstelle können mithin an drei Veranstaltungen teilnehmen. Bei mehr als zwei gleichartigen Veranstaltungen kann der ArbG übrigens die beiden Veranstaltungen auswählen, die als übliche (nicht steuerpflichtige) Betriebsveranstaltung durchgeführt werden (R 19.5 Abs. 3 Satz 4 LStR 2008). Er wird seine Wahl so treffen, dass er die kostengünstigste Veranstaltung versteuert. Im Übrigen ist es unschädlich, wenn ein ArbN aufgrund eines funktionalen Wechsels (z. B. Eintritt in den Ruhestand, Versetzung) oder in Erfüllung beruflicher Aufgaben (z. B. als Personalchef, Betriebsratsmitglied) an mehr als zwei Veranstaltungen teilnimmt (R 19.5 Abs. 3 Satz 6 LStR 2008). Praxishinweis: Zu der Frage, ob der Wert der bei einer Weihnachtsfeier vom ArbG an alle ArbN gegen Empfangsbestätigung überreichten Krügerrand-Goldmünze (Wert im Streitfall ca. 275 € je Münze) als Arbeitslohn "aus Anlass" der Betriebsveranstaltung mit 25% pauschal versteuert werden kann oder ob eine Pauschalierung mit dem individuellen Nettosteuersatz (§ 40 Abs. 1 EStG) vorzunehmen ist, weil die Münzen durch Umwandlung in ein Sachgeschenk als zusätzliches freiwilliges Weihnachtsgeld "bei Gelegenheit" der Betriebsveranstaltung zugewendet worden sind, hat der BFH mit Urteil vom 7. 11. 2006 - VI R 58/04 entschieden, dass die Zuwendung von Goldmünzen bei einer Betriebsveranstaltung nicht der günstigeren Steuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegt. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 7.2 Seite 188 Vermietungsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeitgeber mieten oftmals bei Arbeitnehmern einen Arbeitsraum oder eine Garage, in der ein Dienstwagen abgestellt wird, an. Es stellt sich die Frage, ob Zahlungen für die Überlassung eines Arbeitsraumes an den Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn oder zu Mietaufwendungen führen. Der BFH hat mit Urteil vom 16. September 2004 (VI R 25/02, BFH/NV 2005, 279) seine bisherige Rechtsprechung präzisiert bzw. in Teilbereichen geändert. Die Finanzverwaltung hat hierauf reagiert und mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 (IV C 3 – S 2253-112/05, DB 2005, 2780) zu der Anwendung Stellung bezogen. Praxishinweis Die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung andererseits ist nach Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Sachverhalt Der Arbeitgeber, eine Forstverwaltung, mietete bei einem Arbeitnehmer einen Büroraum im Keller des dem Beschäftigten gehörenden und ansonsten eigengenutzten Einfamilienhauses an. Der monatliche Mietzins betrug einschließlich einer Pauschale für Schönheitsreparaturen 90 DM mtl. Der schriftlich abgeschlossene Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Arbeitnehmer war auf das Dienstzimmer angewiesen; der Arbeitgeber stellte dem Beschäftigten aus Kostengründen keinen Arbeitsraum mehr zur Verfügung. Entscheidung Die Zahlungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer wegen des Mietvertrages stellen keinen Arbeitslohn dar. Die Leistung des Arbeitgebers erfolgt nicht „für“ das Dienstverhältnis, sondern wegen des Mietvertrages. Voraussetzungen für das Vorliegen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind: ¾ Die Nutzung des Büros muss vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt werden. ¾ Das betriebliche Interesse muss – objektiv nachvollziehbar – über die Entlohnung des Arbeitnehmers bzw. über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgehen. ¾ Der Nachweis dieser Voraussetzungen kann nur durch den Steuerpflichtigen erbracht werden. Hierbei sind die Indizien maßgebend. Indizien für das Vorliegen von Vermietungseinkünften können sein: 1. Ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raums, auf dessen Grundlage der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Zahlung leistet. 2. Unerheblich ist, wenn der vereinbarte Mietzins die Höhe der ortsüblichen Miete unterschreitet. 3. Raumnutzung muss für die Zwecke des Arbeitgebers prägend sein. 4. Entsprechende Mietverträge mit Dritten können aber als Indiz für ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers an der Nutzung des Büros herangezogen werden (BMFSchreiben vom 13. Dezember 2005, IV C 3 – S 2253 – 112/05, DB 2005, 2780). Nach der Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 189 neueren BFH-Rechtsprechung müssen solche Mietverträge aber nicht zwingend mit fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis stehen, abgeschlossen werden. Praxishinweis Die Finanzverwaltung verlangt, dass der Steuerpflichtige das vorrangige Interesse seines Arbeitgebers an der Anmietung nachweist; ansonsten sollen die Zahlungen als Arbeitslohn zu erfassen sein. Auch will die Finanzverwaltung strenge Maßstäbe an die Umsetzung der BFHRechtsprechung anlegen. So soll beispielsweise ein gewichtiges Indiz gegen ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers an der Nutzung des Arbeitszimmers vorliegen, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird. Diese Annahme kann aber widerlegt werden. Wie dies zu geschehen hat, lässt das Bundesfinanzministerium mit seinem Schreiben vom 13. Dezember 2005 (BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2005, IV C 3 – S 2253 – 112/05, DB 2005, 2780) allerdings offen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Im Urteilsfall wertete der BFH wegen der Nutzung aus betrieblichem Interesse des Arbeitgebers die Zahlungen als Mietaufwendungen auf der Ebene des Arbeitgebers und als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (eine Gewinnerzielungsabsicht muss zudem geprüft werden.) auf der Ebene des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat damit weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsaufwendungen einzubehalten und abzuführen. Praxishinweis Das Urteil ist auch für Außendienstmitarbeiter bedeutsam. Bei dieser Personengruppe mietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Büroraum im Haus des Beschäftigten an. Diese Mietverträge sind nach den Urteilsgrundsätzen des BFH regelmäßig kein Arbeitslohn. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn der Außendienstmitarbeiter auch im Betrieb tätig wird und ihm an diesen Tagen ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird (Strittig: vgl. FG München, 13 K 953/01, EFG 2005, 186, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 82/04) Die Finanzverwaltung äußert sich zu diesem in der Praxis häufig vorkommenden Sachverhalt nicht ausdrücklich. Um Haftungsrisiken zu verhindern, bietet es sich an, vor einer solchen Gestaltung eine Anrufungsauskunft einzuholen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 190 7.3 Auslandsdienstreisen mit Freizeitelementen Sachverhalt Die Klägerin veranstaltete vom 04. bis 08.11.1992 in Portugal eine Tagung, an der 275 ihrer Außendienstmitarbeiter teilnahmen. An den Vormittagen fanden Fachveranstaltungen statt. Nachmittags wurden Freizeit- und Besichtigungsprogramme angeboten. Das Finanzamt war der Auffassung, dass sämtliche Aufwendungen der Klägerin für die Reise bei den teilnehmenden Außendienstmitarbeitern als Arbeitslohn zu erfassen seien und erließ einen entsprechenden Nachforderungsbescheid. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Mangels eines geeigneten Maßstabs zur Aufteilung der mit der Außendiensttagung verbundenen Kosten in solche mit Freizeitcharakter und mit dienstlichem Charakter sei die Reise einheitlich als Zuwendung eines geldwerten Vorteils zu beurteilen. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH diese Entscheidung auf und gab der Klage teilweise statt. Fundstelle BFH-Urteil vom 18.08.2005 VI R 32/03, Begründung Die Aufwendungen der Klägerin für die Dienstreise sind nur teilweise als Arbeitslohn zu beurteilen. Die Reise enthielt sowohl Elemente, die dem betriebsfunktionalen Bereich zuzuordnen sind, als auch solche, die zum Freizeitbereich zählen. Nur die auf den Freizeitteil der Reise entfallenden Aufwendungen sind als Arbeitslohn zu erfassen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war die Zuwendung einer Reise zwar grundsätzlich einheitlich und damit entweder als reine Dienstreise oder als Arbeitslohn in Form einer Sachzuwendung zu beurteilen. An dieser Rechtsprechung wird aber nicht mehr festgehalten. Dienstreisen können ohne weiteres auch gemischt veranlasst sein, und es gibt kein gesetzliches Aufteilungsverbot. Der Aufteilung einer gemischt veranlassten Reise steht auch nicht das Fehlen eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs entgegen. Für die Aufteilung der Kosten einer gemischt veranlassten Reise gelten folgende Grundsätze: - Zunächst sind die Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als Entlohnung darstellt, zuordnen lassen. - Die danach verbleibenden Kosten sind grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Kosten für die Beförderung, Hotelunterbringung und Verpflegung. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem ReiseBestandteile mit Entlohnungscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reise-Bestandteilen stehen. Nach diesen Grundsätzen sind die auf die Zurverfügungstellung der Tagungsräume entfallenden Kosten nicht als Arbeitslohn zu erfassen, während die Kosten für die Freizeitund Besichtigungsprogramme insgesamt Arbeitslohn darstellen. Die übrigen Kosten sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Zeitanteile im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 191 7.4 Vorteile aus Mitarbeiter PC Programmen 1. Lohnsteuerliche Behandlung von Vorteilen aus Mitarbeiter PC Programmen (MPP) Im Rahmen der Initiative D 21 fördert die Bundesregierung die PC- und Internetverbreitung zum Aufbau der Informationsgesellschaft in Deutschland. Nachfolgend sind die vom Arbeitgeber zu beachtenden lohnsteuerlichen Vorschriften dargestellt, wenn er den Arbeitnehmern Personalcomputer - ggf. einschl. Zubehör und Software - (PC) verbilligt oder kostenlos überlässt bzw. zur Nutzung zur Verfügung stellt, z.B. im Rahmen eines Mitarbeiter PC Programms. Ferner wird für Arbeitnehmer erläutert, wann und wie die Aufwendungen für einen Personalcomputer steuerlich berücksichtigt werden können. Die steuerliche Behandlung eines sog. Mitarbeiter PC Programms des Arbeitgebers (MPP) richtet sich nach dem Vorteil, den der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erhält. Hierbei sind folgende zwei Grundfälle zu unterscheiden: ¾ Übereignung von Personalcomputern an den Arbeitnehmer Überträgt der Arbeitgeber einen Personalcomputer kostenlos oder verbilligt in das Eigentum des Arbeitnehmers, so ist der daraus entstehende geldwerte Vorteil regelmäßig steuerpflichtig, da zum Arbeitslohn auch Sachbezüge und sonstige Vorteile rechnen, die aufgrund des Dienstverhältnisses zufließen. ¾ Private Nutzung betrieblicher Personalcomputer Die private Nutzung eines betrieblichen Personalcomputers durch den Arbeitnehmer ist seit dem Kalenderjahr 2000 steuerfrei gestellt. Diese Steuerfreiheit gilt ebenso für betriebliche Personalcomputer und Internet in der Wohnung des Arbeitnehmers. In diesen Fällen sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte für die Telekommunikation (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei. 2. Steuerliche Bewertung des geldwerten Vorteils (aus der kostenlosen oder verbilligten Übereignung des PC) Die steuerliche Bewertung des geldwerten Vorteils richtet sich nach § 8 Einkommensteuergesetz (EStG). Dabei wird aus lohnsteuerlicher Sicht danach unterschieden, ob die Geräte zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte gehören oder ob deren Erwerb oder Herstellung für die Arbeitnehmer bestimmt ist. Bietet der Arbeitgeber die Geräte überwiegend seinen Kunden an, ist der geldwerte Vorteil mit 96 % des Endpreises anzusetzen, zu dem der Arbeitgeber oder dessen nächst ansässiger Abnehmer die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (§ 8 Abs. 3 EStG). Der Arbeitnehmer erhält diese geldwerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG). Bietet der Arbeitgeber die Geräte dagegen nicht überwiegend fremden Dritten an, ist der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten. Das bedeutet: Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Die LohnsteuerRichtlinien sehen vor, dass der geldwerte Vorteil aus Vereinfachungsgründen mit 96 % des Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 192 Endpreises angesetzt werden kann, zu dem der Abgebende oder dessen Abnehmer die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Diese geldwerten Vorteile sind steuerfrei, wenn sie insgesamt die Freigrenze für Sachbezüge i. H. v. 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ist in allen Fällen ein vom Steuerpflichtigen gezahltes Entgelt anzurechnen. 3. Besteuerung Der Arbeitgeber hat die als Arbeitslohn anzusetzenden geldwerten Vorteile grundsätzlich nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu besteuern. Alternativ kann der Arbeitgeber die Vorteile aus einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgten unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von Personalcomputern, Zubehör sowie aus Internetzugang pauschal mit 25 v.H. besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG). Gleiches gilt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlte Zuschüsse des Arbeitgebers für die Internetnutzung. Mit etwaigen lohnsteuerlichen Fragen kann der Arbeitgeber sich im Rahmen einer Anrufungsauskunft (nach § 42e EStG) an sein Betriebsstättenfinanzamt wenden. 4. Werbungskostenabzug Hinsichtlich des Werbungskostenabzugs für privat angeschaffte Personalcomputer ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 19. Februar 2004, BStBl II S. 958) zu beachten, nach der ein privat angeschaffter und beruflich genutzter Personalcomputer ein Arbeitsmittel sein kann, die Aufwendungen in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils als Werbungskosten abziehbar sind und das Aufteilungs- und Abzugsverbot einer Aufteilung der Aufwendungen nicht entgegensteht. Die steuerliche Berücksichtigung privat angeschaffter Personalcomputer ist nicht mehr - wie früher - davon abhängig, dass der Personalcomputer so gut wie ausschließlich (90 %) beruflich genutzt wird. Allerdings stellen Aufwendungen für die Anschaffung eines Personalcomputers grundsätzlich Kosten für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter dar, da solche Geräte sowohl beruflich als auch privat genutzt werden (können). Eine steuerliche Berücksichtigung derartiger Aufwendungen kommt nur insoweit in Betracht, wie der Personalcomputer für berufliche Zwecke genutzt wird. Der Umfang der beruflichen Nutzung muss dazu nach den im Steuerrecht anzuwendenden Beweislastregelungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des – für die Entscheidung in steuerlichen Einzelfällen zuständigen - Finanzamtes, welche Anforderungen es an den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung des Umfangs der beruflichen Nutzung im Einzelfall stellt. Als Hilfestellung für die Steuerpflichtigen werden von vielen Finanzämtern Fragebögen verwandt, in denen u. a Angaben zur Art und zum Umfang der beruflichen Nutzung erbeten werden. Möchte ein Steuerpflichtiger bei derartigen Aufwendungen eine steuerliche Berücksichtigung erreichen, obliegt es ihm, die für ihn günstigen Tatsachen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Damit ist im Regelfall die steuerliche Berücksichtigung der berufsbedingten Aufwendungen gewährleistet. Fundstelle Pressemitteilung BMF 10.8.2005 Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 193 7.5 Ski-Wochenende für Arbeitnehmer - Aufwendungen des Arbeitgebers als steuerpflichtiger Arbeitslohn Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erlangen beim Überschreiten einer Freigrenze, die für die Jahre 1996 und 1997 200 DM je teilnehmendem Arbeitnehmer beträgt, ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind (Bestätigung der Rechtsprechung). BFH, Urteil v. 16.11.05, VI R 151/00 Der Streit ging um die Frage, ob Aufwendungen eines Arbeitgebers (A) für Betriebsveranstaltungen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn geführt haben. A hatte für seine Arbeitnehmer jährlich Skiwochenenden in Österreich veranstaltet. Dabei hatten die Arbeitnehmer die Kosten für zwei Abendessen und den Skipass zu tragen. Die übrigen Aufwendungen (Kosten der An- und Abreise mit Bussen, Aufwendungen für jeweils zwei Übernachtungen mit Frühstück sowie die Kosten des Rahmenprogramms) hatte A übernommen. Diese Aufwendungen beliefen sich im Streitjahr 1996 für die Mitarbeiter aus N auf je 260 DM und für die Mitarbeiter aus M auf je 251 DM; im Streitjahr 1997 waren es für die Mitarbeiter aus N 229 DM und für die Mitarbeiter aus M 236 DM. Nach Ansicht des A waren diese Aufwendungen nicht als Arbeitslohn zu besteuern. Dem ist der BFH nicht gefolgt. Er geht dabei von seiner bisherigen Rechtsprechung aus, nach der Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zwar keinen Arbeitslohn i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellen, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse getätigt werden. Eine solche Interessenlage kann nach Ansicht des BFH gegeben sein, wenn der Arbeitgeber Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen macht, um den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Solche Aufwendungen erlangen jedoch nach Ansicht des BFH beim Überschreiten gewisser Höchstbeträge ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind (BFH, Urteil v. 25.5.1992 VI R 85/90, BStBl 1992 II S. 655). Die hierfür maßgebende Freigrenze hatte der BFH für die Jahre bis 1992 auf 150 DM beziffert. Die Finanzverwaltung hat die Freigrenze ab 1993 auf 200 DM heraufgesetzt (Abschn. 72 Abs. 4 Satz 2 LStR 1993; ab 2002 110 Euro, R 72 Abs. 4 Satz 2 LStR 2002). - Diese - im Wege richterlicher Rechtsfortbildung erfolgte - Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG überschreitet nach Auffassung des BFH nicht die Grenze, die der Entwicklung des Rechts von Verfassungs wegen gesetzt ist. Die typisierende Annahme, dass Vorteile bei Betriebsveranstaltungen nur bis zu einer bestimmten Höhe im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stehen und deshalb keinen Arbeitslohn darstellen, stehe sowohl mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch mit den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in Einklang. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 194 7.6 BahnCard 100: Steuerfreie Erstattung an den Arbeitnehmer möglich Ein Erwerber der BahnCard 100 erhält das Recht, ein Jahr lang ab Gültigkeit der Karte für alle Strecken der Deutschen Bahn Fahrkarten ohne weitere Zahlung zu erwerben. Es stellte sich die Frage, in welchem Umfang eine steuerfreie Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber möglich ist, wenn der Arbeitnehmer selbst eine BahnCard 100 erwirbt und hiermit Dienstreisen durchführt. Eine steuerfreie Erstattung der Kosten für die BahnCard 100 kommt erst in Betracht, wenn die fiktiven Kosten für die dienstlichen Bahnfahrten den Kaufpreis für die BahnCard 100 übersteigen (FinMin Saarland, Erlass vom 13.10.2004, B / 2-4 – 114/04-S 2334, DStR 2005 S. 156). Der Erlass beantwortet jedoch nicht die Frage, welche Kosten der Arbeitgeber für die dienstlichen Bahnfahrten mit der arbeitnehmereigenen BahnCard 100 bis zum Erreichen der Kosten für diese BahnCard steuerfrei erstatten kann. Nach § 3 Nr. 16 EStG kann der Arbeitnehmer bei einer Auswärtstätigkeit einen Fahrtkostenersatz steuerfrei erhalten. Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist nach R 38 Abs. 1 Satz 2 LStR 2005 der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen. Die Nutzung der vom Arbeitnehmer selbst erworbenen BahnCard 100 kann erfolgen für a) Dienstreisen, b) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, c) Familienheimfahrten im Rahmen einer Haushaltsführung sowie d) Privatfahrten. beruflich veranlassten doppelten Reine Privatnutzung Wird die BahnCard 100 nur für Privatfahrten genutzt, können die Aufwendung nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber hat nicht die Möglichkeit, Kosten steuerfrei zu übernehmen. Ein Ersatz stellt lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG scheidet aus, da dies einen Kostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte voraussetzt. Ausschließliche Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Wird die BahnCard 100 nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, können diese Kosten als Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber hat im Regelfall nicht die Möglichkeit, Kosten steuerfrei zu übernehmen. Eine grundsätzlich steuerfreie Erstattungsmöglichkeit für Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist mit Wirkung ab dem Jahr 2004 entfallen. Ein Ersatz stellt lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 Prozent kommt jedoch in Frage. Bei der Lohnsteuerpauschalierung hat der Arbeitgeber den pauschalierten Betrag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf der Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 195 Ausschließliche Nutzung für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Wird die BahnCard 100 nur für jeweils eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Für jeweils eine wöchentliche Familienheimfahrt können Werbungskosten nach der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel diese Entfernungspauschale, können diese in Ansatz gebracht werden. Der Arbeitgeber kann diese BahnCard-Kosten nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstatten. Die Finanzverwaltung will die steuerfreie Erstattung der Gesamtkosten für die BahnCard 100 erst dann zulassen, wenn die fiktiven Kosten für die dienstlichen Bahnfahrten den Kaufpreis für die BahnCard 100 übersteigen. Vergütungen für eine doppelte Haushaltsführung sind im Regelfall auf der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Ausschließliche Nutzung für Auswärtstätigkeiten (z. B. Dienstreisen) Wird die BahnCard 100 nur für Auswärtstätigkeiten (z. B. Dienstreisen) genutzt, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Der Arbeitgeber kann diese BahnCard-Kosten nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstatten. Die Finanzverwaltung will die steuerfreie Erstattung der Gesamtkosten für die BahnCard 100 erst dann in voller Höhe zulassen, wenn die fiktiven Kosten für die dienstlichen Bahnfahrten den Kaufpreis für die BahnCard 100 übersteigen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, wenn die BahnCard 100 nur für Dienstreisen genutzt wird. In diesen Fällen dürfte es allerdings problematisch – oder eher unlösbar - sein, die ausschließliche Nutzung für Auswärtstätigkeiten nachzuweisen. Im Lohnkonto sollten – da es sich um steuerfreien Ersatz handelt, der im Lohnkonto aufzuzeichnen ist – Vermerke aufgenommen werden. Gemischte Nutzung der BahnCard 100 Im Regelfall dürfte die BahnCard 100 sowohl für private Zwecke als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Familienheimfahrten und Dienstreisen genutzt werden. In diesen Fällen müsste eine Aufteilung des Gesamtpreises auf die einzelne Nutzungsart im Schätzungswege erfolgen. Die Finanzverwaltung lässt es auch zu, bei einer solchen gemischten Nutzung je nach Nutzung die gesamten Kosten für die BahnCard 100 steuerfrei zu erstatten. Dies setzt allerdings voraus, dass die Aufwendungen für die BahnCard 100 geringer als die fiktiven Kosten für die dienstlichen Fahrten während einer Auswärtstätigkeit sind. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 196 Beispiel: Ein Arbeitnehmer erwirbt eine BahnCard 100 für 3.000 € und nutzt diese für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Dienstreisen. Der Arbeitgeber übernimmt die Fahrtkosten während der Dienstreise mit den tatsächlich anfallenden Kosten. Die Fahrtkosten mit der Bahn übersteigen die Kosten für die BahnCard 100. Der Arbeitgeber kann bis zum Erreichen der Kosten für die BahnCard 100 von 3.000 € die fiktiven Bahnfahrkosten erstatten. Eine steuerfreie Erstattung ohne Einzelbelege über die Kosten von 3.000 € scheidet aus. Die anderweitige Nutzung der BahnCard 100 ist unerheblich. Der Arbeitnehmer kann für die anteiligen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keinen Werbungskostenabzug geltend machen, die bereits eine steuerfreie Erstattung erfolgte. Beratungshinweis: Die steuerfreie Erstattung der Gesamtkosten für die BahnCard 100 soll „erst dann in Betracht“ kommen, wenn „die fiktiven Kosten für die dienstlichen Bahnfahrten den Kaufpreis für die BahnCard 100 übersteigen“. Bis zum Erreichen der fiktiven Kosten für die BahnCard sind m. E. nur die ansonsten vom Arbeitnehmer aufzuwendenden Fahrtkosten ohne Nutzung einer BahnCard vom Arbeitgeber steuerfrei erstattbar. Dem Arbeitgeber liegen für diese Fahrtkostenerstattungen keine Fahrtkosteneinzelbelege vor. Daher dürfte es ausreichend sein, wenn als Beleg zum Lohnkonto die Kosten über den Arbeitnehmererwerb der BahnCard 100 beigefügt werden. Der Höhe nach ist die steuerfreie Erstattung an den Arbeitnehmer allerdings auf die Kosten für die BahnCard 100 beschränkt. Diesen Höchstbetrag hat der Arbeitgeber zu beachten. Es handelt sich um eine steuerfreie Erstattung, die der Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen hat. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 7.7 Seite 197 Ausüben einer Nebentätigkeit als Selbständiger oder als Arbeitnehmer? Eine Nebentätigkeit kann selbständig ausgeübt werden oder lohnsteuerpflichtig sein. Für eine Arbeitnehmertätigkeit spricht, wenn dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis Nebenpflichten obliegen, deren Erfüllung der Arbeitgeber erwarten darf. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag ausdrücklich eine entsprechende Regelung enthält. Ausgehend hiervon beurteilt der BFH auch Provisionen an den Arbeitnehmer einer Bank für die Benennung von Immobilieninteressenten als lohnsteuerpflichtig. Außerdem behandelten die Richter eine besondere Vergütung an eine Bankangestellte für die Tätigkeit als Hostess bei Veranstaltungen ihres Arbeitgebers als lohnsteuerpflichtig. Unerheblich war, dass die Angestellte diese Tätigkeit nur von Fall zu Fall übernommen hatte und sie weder Nebenpflicht zur Haupttätigkeit noch mit dieser gleichartig war (BFH-Urteil v. 07.11.2006 VI R 81/02). Bei Nebentätigkeiten für den eigenen Arbeitgeber ist also regelmäßig davon auszugehen, dass die erhaltene Vergütung lohnsteuer- und damit auch sozialversicherungspflichtig ist. 7.8 Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Krankenund Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) sind laut BFH mit ihrer Abführung durch den Arbeitgeber zugeflossen und damit lohnsteuerpflichtig. Grund: Der eigene Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Versorgungseinrichtung. Zwar habe der Arbeitgeber als alleiniger Schuldner den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen und durch Lohnabzug beim Arbeitnehmer einzubehalten. Der Arbeitnehmer habe jedoch die Beiträge zur Hälfte (Arbeitnehmeranteil) wirtschaftlich aus dem ihm zustehenden Bruttoentgelt zu tragen. Die aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen zum Schutz des versicherten Arbeitnehmers gewählte technische Abführung des Arbeitnehmeranteils durch den Arbeitgeber ändere daran nichts (BFH-Urteil v. 16.01.2007, BStBl. II S. 579). Anders sieht die Sache allerdings aus, wenn der Arbeitgeber nach einem zu Unrecht unterlassenen Beitragsabzug von Gesetzes wegen gehindert ist, wegen der gesetzlichen Beitragslastverschiebung von den Sozialversicherungsträgern nacherhobene Beiträge an den Arbeitnehmer weiterzubelasten. Nimmt der Sozialversicherungsträger hier den Arbeitgeber sowohl für den Arbeitgeberals auch den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Anspruch, ist der Arbeitnehmeranteil nicht steuerpflichtig. 7.9 Zufluss von Arbeitslohn bei Ablösung einer Pensionszusage Die bloße Einräumung von Ansprüchen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer führt bei diesem noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Aus diesem Grund liegt z.B. kein Zufluss von Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Pensionszusage erteilt, Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 198 ohne dass der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang einen eigenen Anspruch gegen einen Dritten erwirbt. Der BFH hat allerdings bestätigt, dass im Zeitpunkt der Ablösung der erteilten Pensionszusage ein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber dem Kläger (= Arbeitnehmer) das Wahlrecht eingeräumt, die Zahlung an sich selbst oder an einen Dritten gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung zu verlangen. Nach Ausübung des Wahlrechts durch den Kläger hatte der Arbeitgeber auf dessen Verlangen an den Dritten gezahlt. Mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den Dritten hatte der Arbeitgeber wirtschaftlich den Anspruch des Klägers aus der erteilten Pensionszusage vorzeitig erfüllt. Dass der Arbeitnehmer den Ablösungsbetrag auf Grund der Verwendungsabrede nicht unmittelbar nutzen konnte, stand dem Zufluss des Arbeitslohns nicht entgegen. Die Einkommen/Lohnsteuer war übrigens ermäßigt nach der sog. Fünftelregelung zu besteuern (= Berechnung der Steuer für 1/5 des Ablösungsbetrags und Multiplikation der Steuer mit 5), da unstreitig Arbeitslohn für mehrere Jahre vorlag (BFH-Urteil v. 12.04.2007, BStBI. II S. 581). Hinweis: Die Übertragung von Versorgungszusagen des Arbeitgebers auf einen Pensionsfonds führt jedoch nicht zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn, wenn die beim Arbeitgeber durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Betriebsausgaben auf die der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden; dies gilt auch für die Übertragung von Versorgungszusagen eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Die späteren Versorgungsleistungen des Pensionsfonds sind allerdings in vollem Umfang als sonstige Einkünfte steuerpflichtig (§ 3 Nr. 66 EStG). 7.10 Verlust des Bezugsrechts aus einer Direktversicherung bei Insolvenz Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung durch Abschluss eines Gruppendirektversicherungsvertrags mit widerruflichem Bezugsrecht gewährt. Die Beitragsleistungen hatte er immer pauschal versteuert. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden die Bezugsrechte vom Insolvenzverwalter widerrufen. Die Versicherung zahlte rund 770.000 € aus, davon entfielen rund 30.000 € auf verfallbare Ansprüche. Der Insolvenzverwalter machte wegen Rückzahlung von Arbeitslohn rund 155.000 € Lohnsteuer-Erstattungsansprüche geltend, von denen das Finanzamt nur etwa 6.000 € (Lohnsteuer auf noch verfallbare Ansprüche) anerkannte. Der BFH hat jetzt bestätigt, dass der Verlust des durch eine Direktversicherung eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers keine lohnsteuerrechtlichen Folgen auslöst (BFH-Urteil v. 5.7.2007 VI R 58/05). Nach dem Betriebsrentengesetz haben Arbeitnehmer, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft auf einer Direktversicherung beruht und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist. Das bedeutet, dass für den Versorgungsanwärter mit dem Eintritt des Sicherungsfalles eine gesetzliche Versorgungsanwartschaft in Form eines auf den Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 199 Eintritt des Versorgungsfalles aufschiebend bedingten Anspruchs entsteht. Auf diese Weise bleibt im Ergebnis der Versicherungsschutz für die von der Insolvenz betroffenen Arbeitnehmer erhalten. Zwar werden auf Grund des Widerrufs der Bezugsrechte durch den Insolvenzverwalter die Deckungsmittel aus der Versicherung zur Masse gezogen und gehen den Arbeitnehmern insofern verloren. Dieser Verlust wird jedoch durch den gesetzlichen Insolvenzschutz kompensiert. Der Anspruch gegen den Pensionssicherungsverein tritt an die Stelle des ursprünglichen Versorgungsanspruchs. Da sich der Umfang der gesicherten Leistungsanwartschaften prinzipiell nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers richtet, ist wirtschaftlich kein Verlust der Versorgungsanwartschaften gegeben. Im Hinblick darauf sind auch die als Arbeitslohn versteuerten Versicherungsbeiträge nicht verloren, so dass für die Annahme einer Lohnrückzahlung kein Raum ist. 7.11 Entschädigungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das AGG hat in der Praxis aus arbeitsrechtlicher Sicht für große Unruhe und Verunsicherung gesorgt. Doch wie sind etwaige Zahlungen wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots steuerlich zu behandeln? Wird ein Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG entlassen und ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen (Fall des § 15 Abs. 1 AGG), handelt es sich bei der Zahlung um steuerpflichtigen Arbeitslohn, da diese Entschädigung einen Ersatz für entgehende Einnahmen darstellt (§ 19 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 a EStG). Handelt es sich hingegen um Entschädigungen, die ein Beschäftigter wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots durch den Arbeitgeber für immaterielle Schäden (Diskriminierung wegen Geschlecht/Alter, Mobbing, sexuelle Belästigung) verlangen kann (Fall des § 15 Abs. 2 AGG), liegt regelmäßig kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Derartige Entschädigungen werden nicht "für eine Beschäftigung" gewährt. Sie sind - wie andere Schadensersatzleistungen auch, zu denen ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist - keine Einnahme aus dem Dienstverhältnis. 7.12 Lohnsteuerliche Behandlung von Payback-Punkten Payback-Punkte sind heute sehr weit verbreitet. Allerdings können sich in diesem Zusammenhang auch steuerliche Konsequenzen ergeben: Die Arbeitnehmer einer Firma tanken für dienstliche und private Zwecke mit einer auf den Arbeitgeber ausgestellten Tankkarte bei einer großen Tankstellenkette. Nach dem Tanken werden sog. Payback-Punkte dem privaten Punktekonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben und ausschließlich privat genutzt. Die Payback-Punkte können gegen Sach- und Barprämien eingelöst werden. Der vom Arbeitgeber bezahlte, teilweise für private Zwecke und teilweise für dienstliche Zwecke genutzte Treibstoff ist für die Lohnversteuerung aufzuteilen. Die auf dem privaten Punktekonto gutgeschriebenen Payback-Punkte sind entsprechend aufzuteilen; ggf. kommt eine Schätzung in Betracht. Die Vorteile aus den dienstlich erworbenen Payback-Punkten führen nach Auffassung der Finanzverwaltung zu Arbeitslohn. Der Arbeitslohn fließt bereits Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 200 bei Gutschrift auf dem privaten Punktekonto zu, nicht erst bei Einlösung der Payback-Punkte (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.10.2006 IV C 5 - S 2334 - 68/06, das nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden ist). Es kann also sein, dass die Finanzverwaltung z.B. bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung aus ihrer Sicht "lohnenswerte" Fälle aufgreift. Hinweis: Die Schwierigkeit in der Praxis wird darin bestehen, die Höhe des Arbeitslohns auch nur annähernd zu bestimmen. Anhaltspunkt müsste die Tankquittung sein, aus der sich die Höhe der jeweils gutgeschriebenen Payback-Punkte ergibt. Der Wert eines Punktes kann dann über die Tankstelle oder die Mineralölgesellschaft erfragt werden. 7.13 Zufluss von Arbeitslohn bei Überlassung einer Jahresnetzkarte Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, so führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde (BFH-Urteil v. 12.04.2007 VI R 89/04). Im vom BFH entschiedenen Streitfall war der Kläger Beamter im Ruhestand. Sein ehemaliger Arbeitgeber überließ ihm eine Jahresnetzkarte für die von ihm angebotenen Verbindungen. Fraglich war, ob der Arbeitslohn bei Überlassung der Jahresnetzkarte sofort in voller Höhe anzusetzen war oder ob lediglich ein geldwerter Vorteil in Höhe der tatsächlichen Nutzung der Jahresnetzkarte für kostenlose Fahrten versteuert werden musste. Der BFH nimmt einen sofortigen Zufluss in voller Höhe des geldwerten Vorteils an, wenn einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Jahresnetzkarte überlassen wird. Dem Arbeitnehmer werde durch die Überlassung der Netzkarte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht für die entsprechenden Verbindungen verschafft. Die Netzkarte sei wie ein Wertpapier anzusehen, in dem der Beförderungsanspruch zu Gunsten des Arbeitnehmers verbrieft sei. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der einzelnen Freifahrten komme es deshalb nicht an. Ausgangspunkt für die Bewertung des geldwerten Vorteils sei der Tarifwert der Netzkarte, der im Streitfall immerhin mehr als 5.000 € betrug. Unerheblich ist, dass die Jahresnetzkarte mangels Übertragbarkeit keinen Marktwert hatte. Dies sei bereits im Tarifwert berücksichtigt. Da im Streitfall der ehemalige Arbeitgeber des Arbeitnehmers selbst das Beförderungsunternehmen war, erfolgt die Bewertung des geldwerten Vorteils nach der sog. Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG. Demnach ist Ausgangspunkt der Tarifwert der Netzkarte, der um 4% und etwaige Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu mindern ist. Nach Abzug des Rabatt-Freibetrags von 1.080 € - der auch für geldwerte Vorteile an ehemalige Arbeitnehmer Anwendung findet (BFH-Urteil v. 08.11.1996, BStBl. 1997 II S. 330) - ergibt sich der verbleibende steuerpflichtige geldwerte Vorteil. Im Streitfall ergab sich Folgendes: Tarifwert der Jahresnetzkarte 5.190 € abzüglich 208 € (gerundet 4% von 5.190 €) abzüglich 1.080 € Rabatt-Freibetrag = steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von 3.902 €. Die vorstehende Entscheidung ist auch bei der Gewährung von Fahrberechtigungen für öffentliche Verkehrsmittel von privaten Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer von Bedeutung. Gilt die Fahrberechtigung für einen längeren Zeitraum (z.B. 6 Monate oder ein Jahr), fließt der geldwerte Vorteil für den gesamten Zeitraum bei Überlassung der Fahrberechtigung zu. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 201 Der Rabattfreibetrag von 1.080 € kann dabei regelmäßig nicht in Anspruch genommen werden, da es sich beim privaten Arbeitgeber in aller Regel nicht um ein Beförderungsunternehmen handelt. Der kumulierte Zufluss bei Hingabe der Fahrberechtigung führt bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft dazu, dass die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 € nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies ist auch aus dem allerdings schwer verständlichen Richtlinienwortlaut des R 8.1 Abs. 3 Satz 3 LStR ersichtlich, wonach die 44-€-Freigrenze nur für monatliche Fahrberechtigungen anwendbar ist. Der Arbeitgeber, als der den Vorteil gewährende, muss also die Möglichkeit haben, monatlich die Vereinbarung mit dem Verkehrsunternehmen zu kündigen. Bei der Gewährung einer Bahncard (Bahncard 25, 50, 100) handelt es sich um steuerfreien Reisekostenersatz (§ 3 Nr. 16 EStG), wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Bahncard mindestens den Ermäßigungen entsprechen, die durch den Einsatz der Bahncard bei Auswärtstätigkeiten des Arbeitnehmers erzielt werden. 7.14 Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen an ausübende Künstler Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von Hörfunkoder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, sind nach Ansicht des BFH kein Arbeitslohn. Derartige Zahlungen gehören vielmehr zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (BFH-Urteil v. 26.07.2006 VI R 49/02, BStBI. 11 S. 917). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Ersthonorar um Arbeitslohn gehandelt hat. Entscheidend für diese Differenzierung ist, dass die Zahlungen auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhen. Im Streitfall war die Erstvergütung die arbeitsrechtlich vereinbarte Vergütung. Hingegen lagen den Wiederholungsvergütungen bzw. Erlösbeteiligungen die in der Person des ausübenden Künstlers entstandenen, originären urheberrechtlichen Schutzrechte zugrunde. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 202 7.15 Steuerfreiheit von Trinkgeldern (3 Nr. 51 EStG) Freiwillige Trinkgelder (z.B. die Trinkgelder im Friseurgewerbe, im Hotel- und Gaststättengewerbe, im Möbeltransportgewerbe) sind steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Allerdings: Trinkgelder, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine Sonderzahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern, die eine Konzernmutter nach der Veräußerung ihrer Tochtergesellschaft an die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft geleistet hat, ist kein steuerfreies Trinkgeld nach § 3 Nr. 51 EStG (BFH-Urteil v. 3.5.2007 VI R 37/05). Der BFH qualifiziert Trinkgeld - dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend - als eine dem Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die als freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung eine Art honorierende Anerkennung darstellt. Der Trinkgeldempfänger steht in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält korrespondierend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt für die dem Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung und das Trinkgeld als Entgelt für eine an lässlich dieser Arbeit zusätzlich erbrachte und vom Kunden honorierte Leistung. Im o.a. Streitfall bestand aber zwischen der Konzernmuttergesellschaft und den Arbeitnehmern der Tochtergesellschaft kein gast- oder kundenähnliches Rechtsverhältnis, bei dem die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft gegenüber der Konzernmuttergesellschaft zugleich in einer Art tätig geworden sind, die deren Sonderzahlung zu einer Art honorierender Anerkennung machen könnte. 7.16 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit an nicht beherrschenden Gesellschafter - Geschäftsführer Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit an Gesellschafter-Geschäftsführer sind regelmäßig nicht nach § 3b EStG steuerfrei, sondern als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen und damit unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Diese Beurteilung gilt gleichermaßen für beherrschende und für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (BFH-Urteil v. 14.07.2004 I R 24/04, BFH/BNV 2005 S. 247). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz lässt der BFH allerdings dann zu, wenn eine bestimmte Vereinbarung nicht nur mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen abgeschlossen worden ist (betriebsinterner Fremdvergleich). Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter einer GmbH, der zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt auch Sonderzahlungen und eine Gewinntantieme, ist daneben für die steuerfreie Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit kein Raum. Derartige Zahlungen sind daher nach Ansicht des BFH regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen (BFH-Urteil v.13.12.2006, BStBI. 2007 II S. 393). Der Streitfall wurde allerdings zur abschließenden Sachverhaltsfeststellung an das FG zurückverwiesen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 203 7.17 Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen Seit dem 1.1.2007 ist in § 37b EStG eine neue Pauschalierungsvorschrift für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (Abs. 2) und Dritte (Nichtarbeitnehmer - einschließlich Arbeitnehmer verbundener Unternehmen -; Abs. 1) für Sachbezüge bis 10.000 € (Freibetrag und Freigrenze) mit einem Pauschsteuersatz von 30% vorgesehen. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die nach § 37b EStG pauschal versteuert werden, sind sozialversicherungspflichtig. Zu aufgetretenen Zweifelsfragen zeichnet sich folgende Verwaltungsauffassung ab: 1. Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben. Dabei soll es zulässig sein, das Wahlrecht für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer (Abs. 1) und an Dritte (Abs. 2) gesondert auszuüben. Die Pauschalierung nach § 37b EStG kann aber nur der Zuwendende selbst vornehmen. 2. Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung soll im laufenden Wirtschaftsjahr spätestens zum Ende des letzten Lohnzahlungszeitraums - getroffen werden können; bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer (Abs. 2) bis zum 28.2 des Folgejahres. 3. Aus Vereinfachungsgründen sollen Zuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt 35 € nicht übersteigen, nicht in die Besteuerung nach § 37b EStG einbezogen werden. Auch die Teilnahme an einer Bewirtung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR). 4. Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer; die frühere Aufteilungsregelung für VIP-Logen (40% Werbung, 30% Bewirtung, 30% Eintrittskarten) bleibt bestehen. Für Zuwendungen an Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber keine oder unverhältnismäßig geringe Aufwendungen hat, soll der Teilwert als Bemessungsgrundlage gelten. 5. Besonderheiten bei Arbeitnehmern: Wird bei Sachbezügen die 44-€-Freigrenze eingehalten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Steuerpflichtige Sachzuwendungen, die nach § 37b EStG pauschaliert worden sind, werden bei der Prüfung der 44€-Freigrenze für andere Sachbezüge nicht berücksichtigt. Bei sog. Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen bis 40 € anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses) liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Mahlzeiten/Belohnungsessen, die mit dem tatsächlichen Wert angesetzt werden, können nach § 37b EStG pauschal versteuert werden. Hinweis: Übernimmt der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung für die Sachzuwendung, ist eine Anwendung des § 37b EStG hierfür nicht vorgesehen. 6. Für sonstige Bezüge, die nach § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert werden können, kann auch die Pauschalierung nach § 37b EStG gewählt werden. Ggf. ist eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG rückgängig zu machen. Nach der Entscheidung zur Anwendung des Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 204 § 37b EStG ist eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG für alle Zuwendungen, auf die § 37b EStG anwendbar ist, nicht mehr möglich. 7. Gibt ein Steuerpflichtiger eine Zuwendung unmittelbar weiter, die er selbst unter Anwendung des § 37b EStG erhalten hat, entfällt eine erneute Besteuerung nach § 37b EStG. 8. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen der Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. Bei Zuwendungen an Arbeitnehmern ist dies der Fall. 9. Beim Empfänger wird die pauschal besteuerte Sachzuwendung nicht versteuert. 10. Besondere Aufzeichnungspflichten für die Ermittlung der Zuwendungen, für die § 37b EStG angewandt wird, bestehen nicht. Aus der Buchführung oder den Aufzeichnungen muss sich ablesen lassen, dass bei Wahlrechtsausübung alle Zuwendungen erfasst wurden und dass die Höchstbeträge nicht überschritten wurden. Bei Zuwendungen bis 40 € soll unterstellt werden, dass der Höchstbetrag nicht überschritten wurde. 7.18 Übergabe von Goldmünzen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (40 Abs. 2 EStG) Im Rahmen der jährlich veranstalteten Weihnachtsfeier überreichte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 280 € pro Stück. Den Wert der insgesamt zugewendeten Goldmünzen unterwarf er dem Pauschsteuersatz von 25% (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Das Finanzamt versagte anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Anwendung dieses Pauschsteuersatzes, weil die Goldmünzen nicht - wie vom Gesetz gefordert - aus Anlass, sondern nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung zugewendet worden seien und nahm die (höhere) Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit dem betriebsindividuellen Nettopauschsteuersatz vor. Dies war auch sozialversicherungsrechtlich nachteilig. Der BFH hat die Vorgehensweise des Finanzamts bestätigt (BFH-Urteil v. 07.11.2006, BStBl. 2007 II S. 128). Er ist der Meinung, dass Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur solche seien, die den Rahmen und das Programm der Veranstaltung beträfen und für Betriebsveranstaltungen nicht untypisch seien. Zuwendungen, die mit der Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stünden, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht würden, könnten folglich nicht mit 25% pauschal besteuert werden. Der Arbeitgeber habe die Goldmünzen im Streitfall nicht aus Anlass der Betriebsveranstaltung gewährt. Er habe vielmehr nur die Gelegenheit der Weihnachtsfeier genutzt, um die Goldmünzen zu überreichen. Die Übergabe von Goldmünzen an alle bei einer Weihnachtsfeier anwesenden Arbeitnehmer sei aber eine untypische Programmgestaltung. Zudem hätte der Arbeitgeber die Goldmünzen auch völlig losgelöst von der Weihnachtsfeier zuwenden können. Eine andere Sichtweise des BFH hätte übrigens zur Folge gehabt, dass auch eine Weihnachtsgratifikation oder gar ein 13. Monatsgehalt pauschal mit 25% besteuert werden könnten, wenn nur die Auszahlung "programmgemäß" auf einer Betriebsveranstaltung erfolgt. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 205 Allerdings sei darauf hingewiesen, dass aber auch der BFH eine Tombola oder Verlosung als typische Programmgestaltung einer Betriebsveranstaltung ansieht. Etwaige steuerpflichtige (Verlosungs-) Gewinne - z.B. ein Fahrrad oder eine Urlaubsreise - können daher auch mit 25% pauschal versteuert werden. Diese Pauschalversteuerung löst dann auch Sozialversicherungsfreiheit aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung). Hinweis zur neuen Rechtslage seit 01.01.2007: Ab 01.01.2007 können die eingangs erwähnten Goldmünzen, die nicht nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25% pauschal versteuert werden dürfen, wegen der ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Vorschrift zur Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer bei Sachzuwendungen mit 30% pauschal versteuert werden (§ 37b EStG). 7.19 Keine Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei betriebsindividuellen Pauschsteuersatz (40 Abs. 1 EStG) Auf Antrag des Arbeitgebers kann die Lohnsteuer mit einem betriebsindividuellen Pauschsteuersatz berechnet werden, wenn ¾ vom Arbeitgeber sonstige Bezüge bis 1.000 € an mindestens 20 Arbeitnehmer gewährt werden oder ¾ bei mindestens 20 Arbeitnehmern Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Der betriebsindividuelle Pauschsteuersatz ergibt sich dadurch, dass der Arbeitgeber bei den betroffenen Arbeitnehmern in den einzelnen Steuerklassen die steuerliche Mehrbelastung ermittelt und anschließend für die gesamte Gruppe der betroffenen Arbeitnehmer den NettoDurchschnittssteuersatz (also betriebsbezogen) feststellt. Der BFH hat die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass bei der Ermittlung dieses betriebsindividuellen Pauschsteuersatzes die auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer eingetragenen Kinderfreibeträge nicht steuersatzmindernd zu berücksichtigen sind (BFHUrteil vom 26.07.2007 VI R 48/03). Aus der grundlegenden Neuregelung des Familienleistungsausgleichs seit 1996 (Kindergeld im laufenden Jahr; Freibeträge für Kinder ggf. in der Einkommensteuerveranlagung unter Anrechnung des Kindergeldes) folgt die generelle Nichtberücksichtigung der Kinderfreibeträge beim Lohnsteuerabzug. 7.20 Einführungsschreiben der Finanzverwaltung zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten Bereits ab dem Jahre 2006 ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten für haushaltszugehörige Kinder verbessert worden. Die Verwaltung hat diesbezüglich auf Folgendes hingewiesen (BMF-Schreiben v. 19.1.2007, BStBI. I, 184): Zu den berücksichtigungsfähigen Kinderbetreuungskosten gehören z.B. die Kosten für einen Kindergarten, eine Kindertagesstätte, eine Ganztagspflegestelle, eine Tagesmutter oder eine Erzieherin. Nicht abziehbar sind Aufwendungen für Unterricht (z.B. Nachhilfeunterricht), die Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 206 Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Computerkurse), sportliche Freizeitbetätigungen (z.B. Reitunterricht) und Nebenkosten zur Kinderbetreuung (z.B. Verpflegung des Kindes). Ggf. ist eine Aufteilung der Aufwendungen im Schätzungswege vorzunehmen. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung müssen grundsätzlich durch Vorlage einer Rechnung (auch Arbeitsvertrag oder Gebührenbescheid) und unbare Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden. Dies gilt zwingend ab dem Jahr 2007. Hinweis für 2006: Liegt ein anderweitiger Nachweis über Kinderbetreuungskosten vor (z.B. Bestätigung der Tagesmutter), wird das Fehlen von Rechnungen und/oder Kontobelegen für das Jahr 2006 nicht beanstandet. Von den entstandenen Kinderbetreuungskosten werden zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Kind und Jahr berücksichtigt. Das Kind darf zudem das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder muss wegen einer Behinderung außerstande sein, sich selbst finanziell zu unterhalten. Die Aufwendungen werden wie Betriebsausgaben (mit Auswirkung auf die Gewerbesteuer) oder Werbungskosten (neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 €) berücksichtigt, wenn sie wegen Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils bzw. der zusammen lebenden Elternteile anfallen. Bei einer Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden wöchentlich (z.B. im Rahmen eines "Mini-Jobs") wird unterstellt, dass es sich um erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten handelt. Ein Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten kommt also auch dann in Betracht, wenn ein Elternteil Vollzeit und der andere Teilzeit beschäftigt ist. Vermögensverwaltende Tätigkeiten sind aber keine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne. Liegen keine erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten vor, sind zwei Drittel der Aufwendungen höchstens 4.000 € als Sonderausgaben abziehbar, wenn der alleinerziehende Elternteil in Ausbildung, behindert oder (mindestens drei Monate) krank ist. Bei zusammenlebenden Elternteilen muss das Merkmal Ausbildung, Behinderung oder Krankheit bei beiden Elternteilen vorliegen oder bei einem, wenn der andere Elternteil erwerbstätig ist. Auch für den Sonderausgabenabzug darf das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder muss wegen einer Behinderung außerstande sein, sich selbst finanziell zu unterhalten. Sofern die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen, können Eltern mit Kindern, die das 3. aber noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet haben, zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten (insbesondere Kindergartenbeiträge) bis zum Höchstbetrag von 4.000 € ohne weitere Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehen. Diese Regelung wird insbesondere bei Alleinverdiener-Ehepaaren zur Anwendung kommen. 7.21 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 Ab 2007 können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch dann steuermindernd als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Verwaltung hat ihren Erlass zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer überarbeitet (BMF-Schreiben v. 03.04.2007, BStBl. I S. 442). Unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage sind insbesondere folgende Aussagen von Bedeutung: Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 207 1. Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Tätigkeitsmittelpunkt des Steuerzahlers, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Maßgebend ist letztlich der inhaltlich qualitative Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerzahlers. Dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Durch das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit wird aber ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht von vornherein ausgeschlossen. 2. Übt ein Steuerzahler nur eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit aus, die in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort erbracht wird, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerzahler mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird (z.B. gleichwertige Arbeitsleistungen drei Tage am häuslichen Arbeitsplatz und zwei Tage im Betrieb des Arbeitgebers). Übt ein Steuerzahler mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist nicht auf eine Einzelbetrachtung der jeweiligen Betätigung abzustellen; vielmehr sind alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. 3. Nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen Räume, bei denen es sich um Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume handelt, selbst wenn diese an die Wohnung angrenzen. Ebenfalls nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen die Aufwendungen für außerhäusliche Arbeitszimmer; dies kann auch ein Raum im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses sein, der nicht zur Privatwohnung des Steuerzahlers gehört. 4. Keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. PC, Büroausstattung). Sie werden von der Abzugsbeschränkung nicht erfasst und sind - ggf. über die Absetzung für Abnutzung - als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Für die Frage, ob ein gleichzeitig als Büroraum und Warenlager genutzter Raum unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer fällt oder einen zum Vollabzug berechtigenden Lagerraum darstellt, ist darauf abzustellen, welche der beiden Nutzungsarten dem Raum das Gepräge gibt. In die vorzunehmende Abwägung sind insbesondere einzubeziehen: Die funktionelle Bedeutung der jeweiligen Raumnutzung für den Betrieb des Steuerpflichtigen, also die Frage, ob der Betrieb als solcher in stärkerem Maße durch Lagerhaltung oder aber überwiegend durch Bürotätigkeiten geprägt wird - dabei wird auch zu berücksichtigen sein, inwieweit der Steuerpflichtige zur Führung seines Betriebes auf die in Anspruch genommenen Lagerflächen tatsächlich angewiesen ist; der räumliche und zeitliche Umfang der jeweiligen Nutzung sowie der bei Inaugenscheinnahme der Raumausstattung objektiv vorherrschende Gesamteindruck, der sich danach bestimmt, ob der Schreibtisch bzw. die Büroeinrichtung oder ob nicht vielmehr die aufgestellten Regale, Stau- und Ablagevorrichtungen die den Raum prägenden Möbelstücke darstellen (BFH-Urteil v. 22.11.2006, BStBI. 2007 II S. 304). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 208 7.22 Werbungskostenabzug bei Teilnahme an einem fachärztlichen Kongress Aufwendungen für Fachkongresse können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Der BFH hatte zu dem Grundsatz über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger ist Facharzt für Anästhesie und war in den Streitjahren als Oberarzt in der Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin einer Klinik nichtselbständig tätig. Er nahm in der Zeit vom 31.01.01 bis zum 07.02.01 bzw. vom 30.01.02 bis zum 06.02.02 an einem "Internationalen Symposium für Anästhesie, Notfall-, Schmerz- und Intensivbehandlungsprobleme", das sich auch an Ärzte im Praktikum, Krankenschwestern und -pfleger richtete, in St. Anton am Arlberg (A) teil. Darüber hinaus besuchte er in der Zeit vom 18.09.02 bis zum 25.09.02 das "5. Repetitorium Anästesilogicum" für Fachärzte in Mayrhofen (M). Auf den Symposien in A wurden jeweils von Sonntag bis Freitag vormittags (von 9 bis 12 Uhr) und nachmittags (von 14 bis 19 Uhr) verschiedene, nicht in sich zusammenhängende, auf die Fachbereiche Anästhesie, Notfall- und Intensivmedizin sowie Schmerztherapie bezogene Vorträge angeboten. Daneben bestand die Möglichkeit, gegen zusätzliche Gebühren - auch in der Mittagspause und in den Abendstunden - weitere Workshops und Kurse zu besuchen. Das Programm des Repetitoriums in M gestaltete sich in der Regel in der Weise, dass täglich von 9 bis 12 Uhr und von 16 bis 19 Uhr jeweils einstündige Fachvorträge gehalten wurden. Überdies bestand täglich von 12 bis 16 Uhr die Möglichkeit, an PCLernprogrammen oder an der Vorführung von Fortbildungsvideos teilzunehmen. Das Organisationskomitee in A hat die Teilnahme des Klägers an den Veranstaltungen durch sog. Anwesenheitstestate bestätigt. Der BFH sah es als nachgewiesen an, dass bei der Teilnahme an den Fachkongressen die berufliche Veranlassung bei weitem überwog und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fiel und nur von untergeordneter Bedeutung war. Er ließ deshalb die gesamten Kosten (einschließlich der Reiseaufwendungen) zum Abzug als Werbungskosten zu (BFH-Urteil v. 11.01.2007, BStBI. II S. 457). 7.23 Bewirtungsaufwendungen (hier: Gartenparty) können bei variablem Gehalt Werbungskosten sein Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bewirtung von Gästen durch einen Arbeitnehmer anlässlich persönlicher Ereignisse (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) fortgeführt. Danach ist der Anlass einer Feier zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich die berufliche Veranlassung der Aufwendungen aufgrund einer Gesamtwürdigung aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben. Kläger war im Streitfall ein angestellter Geschäftsführer, der neben einem festen Gehalt eine Tantieme bezog, die etwa zwei Drittel seiner gesamten Bezüge ausmachte. Zum 25-jährigen Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 209 Dienstjubiläum veranstaltete der Kläger ein Gartenfest ausschließlich für seine Mitarbeiter, nachdem sein Arbeitgeber zuvor eine eigene Jubiläumsfeier allein mit Gästen von außerhalb durchgeführt hatte. Die für das Gartenfest angefallenen Bewirtungskosten machte der Kläger steuerlich geltend. Der BFH erkannte (ebenso wie das FG) die Aufwendungen aufgrund der variablen Bezüge des Klägers als Werbungskosten an. Das Dienstjubiläum als Anlass des Gartenfests sah er wegen der vorangegangenen Feier des Arbeitgebers ebenso als unschädlich an wie die Durchführung des Fests im Garten des Klägers. Das Fest im eigenen Garten des Klägers hatte nicht den Charakter einer privaten Feier und die finanziellen Aufwendungen bewegten sich im finanziellen Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen. Der Kläger habe die Mitarbeiter durch das Gartenfest zu weiterer Leistungsbereitschaft motivieren wollen, da seine Tantieme nicht unwesentlich von deren Leistungen abhängig gewesen sei (BFH-Urteil v. 01.02.07, BStBl. II S. 459). Hinweis: Die Bewirtungskosten sind nur in Höhe von 70% als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 5 LV.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). 7.24 Bewirtungsaufwendungen bei Verabschiedung in den Ruhestand als Werbungskosten Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) für die Bewirtung von Gästen entstehen, werden nach ständiger Rechtsprechung als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung beurteilt. Der BFH hat nunmehr aber entschieden, dass hierbei nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung als maßgebliches Indiz abzustellen ist, sondern dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung daneben auch weitere Umstände heranzuziehen sind. Für die berufliche oder private Veranlassung der Bewirtungskosten ist daher z.B. auch von Bedeutung, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Arbeitnehmers handelt. Damit greift der BFH für die Ausgabenseite auf Gesichtspunkte zurück, die er auf der Einnahmenseite bei der Unterscheidung zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers entwickelt hat (BFH-Urteil v. 28.01.2003 VI R 48/99, BStBI. II, 724; vgl. auch R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR). Im Streitfall war der Kläger General der Bundeswehr, der in den Ruhestand verabschiedet wurde und dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer militärischen Veranstaltung (Gastgeber war der Arbeitgeber!) auf seinen Nachfolger übertragen wurden. Es war der letzte Tätigkeitsakt des Klägers im aktiven Dienst. An dem anschließenden Empfang im Offiziersheim nahmen Bundeswehrangehörige und Gäste von außerhalb teil. Die Gästeliste für diesen Empfang wurde vom Arbeitgeber bestimmt. Für einen Teil der Bewirtungskosten kam der Kläger mangels ausreichender dienstlicher Mittel selbst auf und machte diese Kosten steuerlich geltend. Der BFH sah (anders als die Vorinstanz) wegen der besonderen Umstände die Aufwendungen als beruflich veranlasst und damit dem Grunde nach als Werbungskosten an. Hierfür war auch entscheidend, dass die Verabschiedung nicht den Charakter einer privaten Feier des Arbeitnehmers hatte (BFH-Urteil v. 11.01.2007, BStBI. II S. 317). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 210 Hinweis: Die Bewirtungskosten sind nur in Höhe von 70% als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 5i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). 7.25 Zweitstudienkosten als Werbungskosten Aufwendungen für ein Erststudium sind ab 2004 lediglich bis zu einem Betrag von 4.000 € als Sonderausgaben abziehbar, während Aufwendungen für ein Zweit- oder jedes weitere Studium der Höhe nach unbegrenzt als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden können (falls ein hinreichend konkretisierter Zusammenhang mit einer angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht, aus der steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden). Bisher ging die Finanzverwaltung davon aus, dass nur ein Erststudium im Inland den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug für ein weiters Studium eröffnet. Gleichgestellt wurden Studien von Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU, von Vertragsstaaten des EWR oder der Schweiz an Hochschulen dieser Staaten. Dies führte zu Ergebnissen, die letztlich nicht vermittelbar waren. Beispiel: Eine belgische Studentin besucht mit ihrem amerikanischen Freund eine deutsche Hochschule im Rahmen eines Zweitstudiums. Ihre in den jeweiligen Heimatstaaten erworbenen Abschlüsse wurden in Deutschland als Erststudium anerkannt. Nach der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung war der belgischen Studentin für ihr Studium in Deutschland der unbeschränkte Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug eröffnet, während der amerikanische Student auf den auf 4.000 € jährlich begrenzten Sonderausgabenabzug nach verwiesen wurde. Seine ausländische Prüfungsleistung wurde nämlich bisher nicht anerkannt. Nach Kritik an dieser Sichtweise hat sich die Finanzverwaltung dazu durchgerungen, auch ein Auslandsstudium in anderen Staaten steuerlich als Erststudium anzuerkennen, wenn der aufgrund dieses Studiums erworbene Abschluss in Deutschland anerkannt ist. Damit wird im o.a. Beispielsfall beiden Studierenden für ihr Zweitstudium in Deutschland der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug eröffnet, falls ein hinreichend konkretisierter Zusammenhang mit im Inland angestrebten Einkünften besteht (BMF-Schreiben v. 21.6.2007, BStBI. I S. 492). Im Übrigen kann nach Landesrecht vorgesehen werden, dass bestimmte an Berufsakademien oder anderen Ausbildungseinrichtungen erfolgreich absolvierte Ausbildungsgänge einem abgeschlossenen Studium gleichwertig sind. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei diesen Ausbildungseinrichtungen nicht um Hochschulen handelt. Ein entsprechend abgeschlossenes Studium stellt ein Erststudium dar (falls kein anderes Studium vorangegangen ist). Damit wird Studierenden für ihr Zweitstudium auch hier der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug eröffnet. Erfreulicherweise wendet der Fiskus diese Grundsätze in allen noch offenen Fällen ab Veranlagungszeitraum 2004 an. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 211 7.26 Winterbeschäftigungs-Umlage in der Bauwirtschaft Seit dem 1.5.2006 hat die Winterbeschäftigungs-Umlage die bisherige Winterbauumlage im Bauhauptgewerbe abgelöst. Die Arbeitnehmer die im Bauhauptgewerbe tätig sind, werden seitdem mit 0,8% des Bruttoarbeitslohns an der Finanzierung beteiligt. Diese Beteiligung wird aus versteuertem Einkommen finanziert. Sie dient dazu, Arbeitsplätze in der Schlechtwetterzeit zu erhalten. Die Finanzverwaltung erkennt den Finanzierungsbeitrag des Arbeitnehmers als Werbungskosten an. Arbeitgeber können diese Umlage in einer freien Zeile der Lohnsteuerbescheinigung als freiwillige Angabe ausweisen. Die späteren Leistungen (Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld) sind steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Auf Grund der zum 1.11.2006 bzw. zum 1.4.2007 geänderten WinterbeschäftigungsVerordnung werden auch Arbeitnehmer im Baunebengewerbe zur Umlage herangezogen. Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk müssen ab 1.11.2006 0,8% des Bruttoarbeitslohns als Umlage zahlen. Im Garten- und Landschaftsbau wird bei den Arbeitnehmern ab 1.4.2007 ebenfalls eine Umlage von 0,8% erhoben. Der Arbeitnehmeranteil ist auch bei Arbeitnehmern dieser Branchen als Werbungskosten abziehbar. Im Gerüstbauerhandwerk wird weiterhin nur der Arbeitgeber zu der Umlage herangezogen, so dass insoweit kein Werbungskostenabzug möglich ist. 7.27 Werbungskosten bei Nichtausübung eines Aktienoptionsrechts Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für den Erwerb von Optionsrechten als vergebliche Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Optionsrechte nicht ausgeübt werden (BFH-Urteil vom 3.5.2007, BStBI. 11 S, 647). Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Jahr, in dem die Optionsrechte wegen Nichtausübung der Option verfallen. Beispiel Der Arbeitnehmer hat im Jahr 2006 von seinem Arbeitgeber Aktienoptionsscheine mit Bezugsrecht auf Inhaber-Stammaktien gegen Zahlung eines Betrags von 30 000 € erworben. Da der Aktienkurs bei Ablauf der Optionszeit im Jahre 2008 unter dem vereinbarten Bezugspreis liegt, macht er von seinem Bezugsrecht keinen Gebrauch und lässt damit die Optionsrechte verfallen. Die Aufwendungen für den Erwerb der Aktienoptionsscheine in Höhe von 30 000 € können in 2008 (= Jahr des Verfalls der Optionsrechte) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden. 7.28 Vorab entstandene Werbungskosten durch Auslandsumzug Vorab entstandene Werbungskosten (im Streitfall Umzugskosten nach Australien) im Zusammenhang mit einer beabsichtigten nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland mindern nicht das zu versteuernde Einkommen, wenn die Einkünfte aus der beabsichtigten Tätigkeit nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 212 Solche Werbungskosten sind jedoch im Rahmen des (negativen) Progressionsvorbehalts mindernd zu berücksichtigen, sofern dies nicht (ausnahmsweise) durch das DBA mit dem anderen land ausgeschlossen wird. Negativer Progressionsvorbehalt bedeutet, dass der Steuersatz, der auf das in Deutschland steuerpflichtige zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist, durch die Werbungskosten niedriger wird. Die Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden (negativen) Einkünfte ist nach deutschem Recht - mit den sich ggf. hieraus ergebenden Abzugsbeschränkungen - zu ermitteln. Nach deutschem Recht steuerfreie Einnahmen (z.B. Umzugskostenerstattung des Arbeitgebers) stehen daher einem Werbungskostenabzug im Rahmen des Progressionsvorbehalts auch dann entgegen, wenn sie erst in einem späteren Kalenderjahr zufließen oder zu erwarten sind (BFH-Urteil v. 20.09.2006, I R 59/05, der auch in diesen Fällen den Gedanken des Abzugsverbots nach § 3c Abs. 1 EStG aufgreift). Im Streitfall betrug die Werbungskosten im Streitjahr 01 rund 23.000 € und die (steuerfreie) Umzugskostenerstattung des australischen Arbeitgebers im Jahr 02 rund 3.000 €, sodass im Rahmen des Progressionsvorbehalts 01 von einem negativen Betrag von 20.000 € auszugehen war. Hinweis: Dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt zu seinem Arbeitgeber nach Deutschland zurückkehren wollte und der Aufenthalt in Australien seinem beruflichen Fortkommen diente, war unerheblich und führte zu keinem anderen (steuergünstigeren) Ergebnis. 7.29 Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Deutschkurses Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz erforderlich sind (BFH-Urteil v. 15.3.2007 VI R 14/04). Der BFH sah (im Gegensatz zum Finanzgericht) die Aufwendungen auf Grund des privaten Nutzens der Deutschkurse als nichtabziehbare Kosten der Lebensführung an. Die in den Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse ermöglichten der Klägerin die soziale Integration im privaten Alltag und eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld. Interessant ist, dass der BFH den Besuch der Deutschkurse nicht mit dem Erlernen einer Fremdsprache gleichsetzt. Zur Begründung führt er aus, dass die Lebensführung der Klägerin durch die Sprachkurse wesentlich intensiver berührt wird, als dies bei einem Steuerpflichtigen der Fall ist, der aus beruflichen Gründen eine gängige Fremdsprache erlernt, die in seinem privaten Umfeld üblicherweise nicht gesprochen wird. Da die Kurse die Allgemeinbildung (keine Berufsausbildung) der Klägerin berühren, kommt auch ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht in Betracht. 7.30 Abzug von Kosten einer Bewirtung bei Schulungsveranstaltung Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind nach § 4 Abs. 5 EStG steuerlich nicht abziehbar, soweit sie 70% des angemessenen Betrags übersteigen. Diese Bestimmung greift nach dem Urteil des BFH vom 18. 9. 2007 - I R 75/06 ein, wenn ein Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 213 Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind. Im konkreten Fall setzte ein Hersteller von Metallwaren zum Vertrieb seiner Produkte Fachberater und Handelsvertreter ein, die freiberuflich für ihn tätig wurden. Für diesen Personenkreis führte er ganztägige Schulungsveranstaltungen durch, bei denen die Teilnehmer auf seine Kosten verpflegt wurden. Der BFH bestätigte die Entscheidung des FA, das die Aufwendungen für die Verpflegung als von § 4 Abs. 5 EStG erfasste Bewirtungskosten angesehen und den Betriebsausgabenabzug entsprechend gekürzt hatte. Er entschied, dass Bewirtungsaufwand nur dann unbeschränkt abziehbar sein könne, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer bewirte. Die Bewirtung selbstständig tätiger Geschäftspartner werde hingegen von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung erfasst. 7.31 Steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Strafverteidigung Das BFH-Urteil v. 18. 10. 2007 - VI R 42/04 ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. (2) Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen. Anmerkung: Das Urteil gibt nur bereits bekannte Rechtsprechungsgrundsätze wieder. Die Aufhebung der Vorentscheidung zeigt aber, dass der Veranlassungszusammenhang von Strafverteidigungskosten mit der Erwerbs- oder Privatsphäre wohl nicht immer leicht und eindeutig zu bestimmen ist. 7.32 Hoffnung auf steuerliche Abzugsfähigkeit von Studienkosten? Fundstelle BFH v. 21. 3. 2007 (Az.: VI R 14/07) Studenten können in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Studienkosten Hoffnung schöpfen. In einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterprozess, in dem das FG Niedersachsen die Klage auf Anerkennung der Kosten eines Erststudiums als vorweggenommene Werbungskosten abgewiesen hatte, hat der BFH mit Beschluss v. 21. 3. 2007 die Revision zugelassen (Az.: VI R 14/07). Der Bund der Steuerzahler vertritt die Auffassung, dass Berufsausbildungskosten zwingend zu den unbegrenzt abzugfähigen – in diesem Fall vorweggenommenen – Werbungskosten oder Betriebsausgaben gehören, soweit sie mit einer zukünftig zu erwartenden Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 214 nichtselbständigen oder selbständigen Berufstätigkeit in Zusammenhang stehen. Nach derzeit geltender Rechtslage sind solche Berufsausbildungskosten nur als Sonderausgaben bis maximal 4.000 € pro Jahr abzugsfähig. 7.33 Häusliches Arbeitszimmer Fundstelle FG Münster, Urteil vom 07.12.2006 14 K 5248/04 E, Revision eingelegt (Az BFH: XI B 12/07), EFG 2007 S. 663 Begründung: Um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer uneingeschränkt in Abzug zu bringen, ist es erforderlich, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Der Mittelpunkt der gesamten Betätigung liegt dort, wo der Steuerpflichtige die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Maßgeblich ist insoweit der inhaltliche, qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit. 7.34 Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors Fundstelle FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2006 7 K 194/03, Haufe-Index 1694895 Begründung: Übt ein Professor eine Haupttätigkeit im öffentlichen Dienst aus, die ihn verpflichtet, seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung auch dann in der Universität und nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Mittelpunkt der Nebentätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. 7.35 Arbeitszimmer eines Rechtsanwalts Fundstelle BFH 09.11.2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007 S. 677 Begründung: Ist ein freiberuflich in seinem privaten Einfamilienhaus tätiger Rechtsanwalt gleichzeitig nicht selbstständig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, hängt die Qualifikation einer betrieblich genutzten funktionalen Büroeinheit als häusliches Arbeitszimmer u.a. davon ab, welche Personen den oder die Räume zu betrieblichen Zwecken nutzen. Der BFH hat hierzu entschieden, dass die funktionale Einheit aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ausscheidet, d.h. die insoweit entstandenen Kosten sind ohne Einschränkung als Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 215 Betriebsausgaben abziehbar, wenn zumindest eine vom Steuerpflichtigen beschäftigte Teilzeitkraft nicht familienangehörig und auch nicht haushaltzugehörig ist. Hinweis Nach der Neuregelung des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Steuerlich berücksichtigungsfähig bleiben sie nur noch, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Der bisher u.U. mögliche beschränkte Abzug i.H.v. 1.250 EUR (betriebliche/berufliche Nutzung mehr als 50 % oder kein anderer Arbeitsplatz verfügbar) wurde gestrichen. Das BMF hat mit Schreiben vom 03.04.2007 (IV B 2 - S 2145/07/0002, BStBl 2007 I S. 442) ausführlich zu den steuerrechtlichen Änderungen beim häuslichen Arbeitszimmer ab 2007 Stellung genommen. Das BMF-Schreiben gibt hierzu zahlreiche Beispiele. 7.36 BMF zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen Fundstelle BMF v. 28.03.2007 IV C 5 - S 2334/07/0011 Erhält ein Arbeitnehmer verbilligt Waren, die sein Arbeitgeber herstellt oder vertreibt, kann nach Auffassung des BFH die Höhe des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG oder nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt werden. Der BFH sieht in § 8 Abs. 2 EStG die Grundnorm zur Bewertung der Einnahmen, in § 8 Abs. 3 EStG eine Spezialvorschrift mit tendenziell begünstigendem Charakter und räumt dem Arbeitnehmer, jedenfalls für das Veranlagungsverfahren, ein Wahlrecht zur Anwendung der beiden Absätze des § 8 EStG ein (BFH, Urteil v. 5. 9. 2006 - VI R 41/02. Das BMF hat nun mit Schreiben v. 28. 3. 2007 - IV C 5 - S 2334/07/0011 erklärt, dass die Rechtsgrundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind. Ein solches Wahlrecht entspricht nicht dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes. Bei Absatz 3 handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig um eine Spezialvorschrift zu Absatz 2. Die Bewertungsvorschrift in Absatz 3 ist eine Typisierung, die der Vereinfachung des Besteuerungsverfahren dient. Außerdem entspricht die Auffassung des BFH, bei Absatz 2 sei grundsätzlich auf den „günstigsten Preis am Markt” abzustellen, nicht dem Gesetzeswortlaut in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 216 7.37 Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen von einem Arbeitgeber in der Automobilbranche; Verhältnis zwischen der Anwendung von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Gewährung von Mitarbeiterrabatten Fundstelle OFD Karlsruhe v. 10.07.2007 - S 2334/67 – St 146 Bezug: Verfügung vom 20.12.2006 S 2334/67 – St 142 Nichtanwendungsschreiben inzwischen veröffentlicht Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5.9.2006 ( BStBl 2007 II S. 309) entschieden, dass geldwerte Vorteile aus dem Erwerb von verbilligten Fahrzeugen, die vom Arbeitgeber hergestellt oder vertrieben werden, alternativ nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 EStG ermittelt werden können. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an ( BMF-Schreiben vom 28.3.2007 , BStBl 2007 I S. 464). Danach kommt bei Verkäufen an Mitarbeiter stets die Rabatt-Freibetragsregelung (§ 8 Abs. 3 EStG) zum Ansatz. Großzahl der Fälle können erledigt werden Die Finanzämter wurden mit Verfügung vom 20.12.2006 S 2334/67 – St 142 gebeten, die Bearbeitung anhängiger Einsprüche aufzunehmen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass in den meisten Fällen eine Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG ohnehin für den Arbeitnehmer zu einem günstigeren Ergebnis als die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG führen würde und deshalb die Steuerbürger zur Rücknahme ihres Einspruchs aufgefordert werden können. Neues Musterverfahren vor dem BFH Über Einsprüche, in denen die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vorteilhaft wäre, sollten die Finanzämter entscheiden. Inzwischen wurde bekannt, dass auch das Niedersächsische Finanzgericht mit der Berechnung des geldwerten Vorteils aus dem Erwerb eines verbilligten Fahrzeugs vom Arbeitgeber befasst war. Mit Urteil vom 7.3.2007 3 K 386/04 hat es entschieden, dass der verbilligte Kauf des Fahrzeugs zu einem geldwerten Vorteil führt, der nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten ist. Gleichzeitig hat es allerdings auch unter Hinweis auf das sich aus dem BFH-Urteil vom 5.9.2006 ergebende Wahlrecht die Vergleichsberechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG durchgeführt, die im entschiedenen Sachverhalt jedoch ungünstiger war. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 18/07). Erneut Ruhen des Verfahrens Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, wenn Einsprüche, in denen die Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu einem für den Steuerbürger günstigeren Ergebnis führen würde, bis zu einer Entscheidung über das anhängige Revisionsverfahren weiterhin ruhen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 217 Fehlerberichtigung Im Übrigen weist die OFD darauf hin, dass der Rabatt-Freibetrag von 1.224 EUR letztmals im Kalenderjahr 2003 galt. Seit dem Kalenderjahr 2004 beträgt der Rabatt-Freibetrag 1.080 EUR. Es wird gebeten, insoweit die Anlagen 1 und 2 der Verfügung vom 20.12.2006 S 2334/67 – St 142 abzuändern. 7.38 BFH zum Zufluss von Arbeitslohn durch Überlassung einer Jahresnetzkarte Fundstelle Pressemitteilung des BFH vom 4. 7. 2007; BFH- Urteil vom 12. 4. 2007 - VI R 89/04 Begründung: Arbeitslohn ist innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem er dem Stpfl. zugeflossen ist. Der BFH hat mit Urteil vom 12. 4. 2007 - VI R 89/04 den sofortigen Zufluss von Arbeitslohn für den Fall angenommen, dass einem Stpfl. von seinem Arbeitgeber eine Jahresnetzkarte überlassen wird. Der dem Stpfl. zugeflossene geldwerte Vorteil ist danach ausgehend vom Tarifwert der Netzkarte durch Abzug der nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei bleibenden Beträge zu ermitteln. Der Kläger war im Streitfall Beamter im Ruhestand. Sein Dienstherr überließ ihm im Jahr 2001 eine Jahresnetzkarte für die von ihm angebotenen Verbindungen. Das FA setzte bei der Durchführung der Veranlagung den auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten geldwerten Vorteil an. Der BFH bestätigte (im Gegensatz zur Vorinstanz) den sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, da dem Kläger durch die Überlassung der Netzkarte das uneingeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich der Verbindungen des Dienstherrn verschafft wurde. Die Netzkarte sah der BFH demzufolge als Wertpapier an, in dem der Beförderungsanspruch gegenüber dem Dienstherrn verbrieft war 7.39 Geldwerter Vorteil durch Parkraumgestellung an Arbeitnehmer Fundstelle Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 017/2007 vom 25.06.2007 Im Rahmen von LSt-Außenprüfungen sind offensichtlich vermehrt Irritationen hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung von Parkplatzgestellungen durch den Arbeitgeber aufgetreten. Die steuerliche Behandlung bei der Gestellung von Park- und Einstellplätzen durch den Arbeitgeber ist durch den Erlass des FM NRW - S 2351 - 1 V B 3 - vom 17.12.1980 geregelt. Danach ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen nicht zu besteuern. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 218 Mit Urteil vom 15.3.2006, 11 K 5680/04, hat das FG Köln entschieden, dass die Parkraumgestellung seitens des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sei. Diese Entscheidung widerspricht zwar der zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmten Verwaltungsauffassung. Das Urteil enthält aber keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte, die zu einer Wiederaufnahme der Erörterungen zwingen. Das o.g. Urteil des FG Köln ist daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Auch durch die Einführung des Werktorprinzips ab dem Kalenderjahr 2007 führt zu keiner anderen Auffassung. 7.40 Kosten für Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus unbeschränkt steuerlich abziehbar FG Köln 2. November 2007, Pressemitteilung Die Kosten eines Arbeitszimmers, das in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung des Steuerpflichtigen liegt, können unbeschränkt steuerlich abgezogen werden, weil es sich hierbei um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handelt. Dies gilt zumindest dann, wenn keine Verbindung mit den privaten Wohnräumen besteht. So hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 29.8.2007 (Az.: 10 K 839/04) entschieden. Die Kläger wohnten im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Im 1. OG befand sich eine Wohnung, die an die Mutter des Klägers vermietet war und ein kleines, abgetrenntes Appartement, das der Kläger als Arbeitszimmer nutzte. Einen direkter Zugang von der Erdgeschosswohnung zum Arbeitszimmer bestand nicht. Der Senat schloss sich nicht der Auffassung des Finanzamtes an, dass im Streitfall schon deshalb ein sog. "häusliches" Arbeitszimmer anzunehmen sei, weil das Zimmer sich auf einer unmittelbar angrenzenden Etage befunden habe. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen. Hinweis Kosten für ein "häusliches" Arbeitszimmer können ab 2007 nur noch ausnahmsweise dann steuerlich abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Die Abgrenzung zwischen einem "häuslichen" und einem "außerhäuslichen" Arbeitszimmer wurde damit noch wichtiger Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 219 7.41 Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für Studienreisen und Fachkongresse OFD Frankfurt am Main Rdvfg. vom 03.04.2001 - S 2227 A - 3 - St II 34 7.41.1 Allgemeines Aufwendungen für Studienreisen und Fachkongresse sind nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Teilnahme so gut wie ausschließlich beruflich/betrieblich veranlasst ist und die Verfolgung privater Interessen (z.B. Erholung, Bildung, Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist. Insbesondere bei Informationszwecken dienenden Auslandsgruppenreisen und Auslandsfachkongressen ist es oft schwierig, ein – für die sachgerechte Beurteilung erforderliches – eindeutiges Bild über deren Veranlassung zu erhalten. Die wichtigsten Grundsätze zur steuerlichen Behandlung derartiger Aufwendungen sind in R 12.2 EStR und in H 12.2 EStH dargestellt. Die Abgrenzung und Entscheidung darüber, ob (private) Lebenshaltungskosten oder berufliche/betriebliche Aufwendungen vorliegen, kann bei Auslandsgruppenreisen nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen. Für die einkommensteuerrechtliche Würdigung ist es demnach unerlässlich, vor einer Entscheidung insbesondere das vollständige Reiseprogramm sowie die Namen und Anschriften der übrigen Teilnehmer (vgl. 2.2 Homogener Teilnehmerkreis) anzufordern. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist die Reise für den Werbungskosten/Betriebsausgabenabzug stets als Einheit zu beurteilen. Steuerpflichtige sollen durch eine mehr oder weniger zufällig oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen/betrieblichen und privaten Interessen nicht in die Lage versetzt werden, Reiseaufwendungen nur deshalb zum Teil in einen einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern zu können, weil sie entsprechende Berufe/Tätigkeiten ausüben, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus dem versteuerten Einkommen decken müssen. Derartige gemischte Aufwendungen sind nach der Intention des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit) insgesamt den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen, wenn und soweit die beruflichen/betrieblichen Aufwendungen nicht nach objektiven Maßstäben und in nachprüfbarer Form voneinander getrennt werden können. Lediglich dann, wenn objektive Merkmale eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung des beruflichen/betrieblichen Teils vom privaten Teil der Reise ermöglichen und der berufliche/betriebliche Teil nicht von untergeordneter Bedeutung ist, können Teile der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden ( Grundsatzurteile des Großen Senats des BFH vom 19.10.1970 - GrS 2/70 , BStBl 1971 II S. 17 und vom 27.11.1978 - GrS 8/77, BStBl 1979 II S. 213). Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 220 Mit Vorlagebeschluss vom 20.07.2006 - VI R 94/01 BStBl 2007 II S. 121 hat der VI. Senat des BFH dem Großen Senat jedoch die Rechtsfrage vorgelegt, ob bei gemischt veranlassten Reisen Aufwendungen für die Hin- und Rückreise nach Maßgabe der beruflich/betrieblich und privat veranlassten Zeitanteile im Schätzungswege aufgeteilt werden können, wenn die beruflich/betrieblich veranlassten Zeitanteile feststehen und diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind (Zusatz im Intranet: vgl. Aktueller Hinweis vom 17.04.2007 – S 2227 A – 3 – St 217). 7.41.2 Einzelkriterien Die berufliche/betriebliche Veranlassung einer Reise kann nicht bereits durch allgemeine Ausführungen des Steuerpflichtigen (allgemeine berufliche Bildung, allgemeine Informationsgewinnung) nachgewiesen werden. Folgende Kriterien sind im Einzelfall zu überprüfen und finden bei Auslandskongressen sinngemäß Anwendung: Reiseprogramm muss auf die besonderen beruflichen/betrieblichen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Teilnehmers zugeschnitten sein An den Nachweis der beruflichen/betrieblichen Veranlassung einer Auslandsgruppenreise sind nach der Rechtsprechung des BFH strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, wenn die Teilnehmer nur ein allgemeinberufliches Interesse kundtun, da die Förderung der allgemeinen beruflichen Bildung Teil der Allgemeinbildung ist. Vielmehr sollte das Reiseprogramm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Teilnehmers zugeschnitten sein und der Reise offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass oder ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zugrunde liegen. Solche Reisen sind in der Regel ausschließlich der beruflichen/betrieblichen Sphäre zuzuordnen, selbst wenn sie in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden, vorausgesetzt, die Verfolgung privater Interessen bildet nicht den Schwerpunkt der Reise ( BFH-Urteile vom 27.08.2002 - VI R 22/01, BStBl 2003 II S. 369 und vom 27.07.2004 - VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42). • BFH-Urteil vom 23.01.1997 - IV R 39/96, BStBl 1997 II S. 347 Das Halten eines einzigen Vortrags ist für sich genommen nicht geeignet, die Teilnahme an einem mehrtägigen Fachkongress als unmittelbar beruflich veranlasst anzusehen. Auslandsreisen, denen ein unmittelbarer beruflicher Anlass fehlt, fuhren nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nur dann zu abziehbaren Werbungskosten, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist ( BFH-Beschluss vom 12.01.2006 - VI B 101/05 -BFH/NV 2006,739). • BFH-Urteil vom 21.10.1996 - VI R 39/96, BFH/NV 1997 S. 469 Die Aufwendungen einer Pastorin für eine etwa dreiwöchige Reise nach Indien, der kein unmittelbarer beruflicher Zweck oder konkreter Auftrag des Arbeitgebers zugrunde lag und die sich auch auf touristisch interessante Orte mit Besichtigungen Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 221 von Sehenswürdigkeiten erstreckte, sind nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und können deshalb nicht als Werbungskosten abgezogen werden. • BFH-Urteile vom 27.07.2004 - VI R 81/00, BFH/NV 2005 S. 42 und vom 29.11.2006 - VI R 36/02, BFH/NV 2007 S. 621 Aufwendungen einer Lehrerin für eine (Studien-)Reise, die sich nicht von einer allgemeintouristisch geprägten Reise unterscheiden, sind keine Werbungskosten. Die Möglichkeit, gewonnene Kenntnisse und Erfahrungen für den Unterricht und/oder die Vorbereitung einer Klassenfahrt/eines Schüleraustauschs zu verwenden, rechtfertigen für sich allein keinen Werbungskostenabzug. Die Teilnahme des Ehegatten oder anderer Angehöriger spricht regelmäßig gegen eine berufliche/betriebliche Veranlassung der Reise. • BFH-Urteil vom 18.03.1983 - VI R 183/79 , Der Betrieb 1984 S. 24 Dafür, dass die vom Arbeitgeber bezahlte USA-Gruppenstudienreise eines seiner Arbeitnehmer wegen des Reiseverlaufs mit erheblichem Tourismusprogramm insgesamt eine private Bildungsreise darstellt spricht insbesondere auch die Teilnahme der Ehefrau des Arbeitnehmers, wenngleich der Arbeitnehmer die Reisekosten der Ehefrau selbst getragen hat. Im Rahmen der Gesamtwürdigung von Anlass, Ablauf und Ergebnis der Reise kann die Tatsache der Teilnahme der Ehefrau (ohne berufsbezogenes Interesse) nicht außer Betracht bleiben. Die Ehegatten haben die touristischen Teile der Reise so hoch eingeschätzt, dass sie die erheblichen Reisekosten der Ehefrau auf sich genommen haben. Homogener Teilnehmerkreis Der Teilnehmerkreis einer vorrangig Studienzwecken dienenden Gruppenreise muss im Wesentlichen gleichartig sein. Dies trägt dem Erfordernis Rechnung, dass das Programm auf die besonderen beruflichen/betrieblichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten sein muss. Straffe Organisation und Teilnahmepflicht am Programm Das berufsbezogene Reiseprogramm muss straff durchorganisiert sein, d.h. die Programmgestaltung darf, von Pausen oder vortragsfreien Wochenenden abgesehen, keine Zeit für private Erholungs- und Bildungsinteressen lassen. • BFH-Urteil vom 24.10.1991 - VI R 134/87, BFH/NV 1992 S. 240 Die Aufwendungen für die Teilnahme an einer Gruppenreise von Gerichtsreferendaren nach Budapest stellen keine Werbungskosten dar, wenn den Teilnehmern neben dem Anreisetag und Abreisetag fünf Aufenthaltstage zur Verfügung stehen und während dieser Zeit „berufsspezifische Fachveranstaltungen” lediglich an zwei Tagen stattfinden. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) • Seite 222 BFH-Urteil vom 12.09.1996 - IV R 36/96, BFH/NV 1997 S. 219 Eine Fortbildungsveranstaltung ist nicht straff organisiert, wenn der Veranstalter die Gestaltung der Nachmittage in das freie Belieben der Teilnehmer stellt. Dies gilt auch, wenn die Teilnehmer selbst entscheiden können, ob, wo, wie lange und in welcher Form sie den Stoff des Vormittagsprogramms nachmittags in kleinen Arbeitsgruppen vertiefen. Neben der straffen Organisation muss das berufsbezogene Reiseprogramm den Steuerpflichtigen auch zur Teilnahme an dem Programm verpflichten. Es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger die Kosten für eine straff organisierte Informationsreise steuerlich geltend macht, obwohl er sich an der Reise nur ihrem äußeren Ablauf nach bzw. am Reiseprogramm nur teilweise beteiligt hat. Im Hinblick auf „die begrenzte geistige Aufnahmefähigkeit des Menschen” ist es jedoch unschädlich, wenn der Steuerpflichtige bei einem umfangreichen Vortragsprogramm konzentrationsbedingt an einzelnen, wenigen Veranstaltungen (gemessen an Anzahl und zeitlichem Umfang aller Fortbildungsveranstaltungen) nicht teilgenommen hat ( BFH-Urteil vom 11.01.2007 - VI R 8/05, BStBl 2007 II S. 457 und vorhergehendes Urteil des FG BadenWürttemberg vom 21.09.2004 - 1 K 170/03). Steht dem Steuerpflichtigen infolge der Nichtteilnahme jedoch erhebliche Zeit für die Befriedigung privater Interessen zur Verfügung (z.B. Nichtteilnahme an zwei von 16 Veranstaltungen eines fünftägigen Seminars mit der Folge, dass ein gesamter Tag zur freien Verfügung steht), ist dies nicht durch dessen begrenzte Aufnahmefähigkeit, sondern durch private Motive veranlasst. • BFH-Urteil vom 18.04.1996 - IV R 46/95, BFH/NV 1997 S. 18 Findet eine berufliche Fortbildungsveranstaltung für Radiologen an einem beliebten Ferienort (Davos) während der üblichen Urlaubszeit statt und sieht das Tagungsprogramm eine vierstündige Mittagspause vor, gehören die Aufwendungen für Hin- und Rückfahrt zum Veranstaltungsort sowie der Aufenthalt zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Die Teilnahme an den besuchten Veranstaltungen ist grundsätzlich durch detaillierte Teilnahme-/Abschlusszertifikate, Mitschriften oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen ( BFH-Urteil vom 04.08.1977, BStBl 1977 II S. 829). Die Anforderungen an diesen Nachweis müssen umso strenger sein, je mehr der Tagungsort oder die Reiseroute die Verfolgung privater Interessen, wie z.B. Erholung, nahe legt oder ermöglicht. Liegen dem Steuerpflichtigen keine Teilnahmezertifikate vor, ist es ausreichend, wenn er die Teilnahme an den einzelnen Fortbildungsveranstaltungen glaubhaft machen kann ( BFH-Urteil vom 11.01.2007 - VI R 8/05, BStBl 2007 II S. 457). Bietet die zeitliche Gestaltung des Veranstaltungsprogramms in nicht nur unbedeutendem Umfang die Möglichkeit, privaten Neigungen nachzugehen, so führt dies, auch wenn die Teilnahme des Steuerpflichtigen an den Veranstaltungen feststeht, in der Regel zur Nichtabzugsfähigkeit der gesamten Aufwendungen, weil die Verfolgung privater neben der Förderung beruflicher Interessen nicht nahezu ausgeschlossen ist. Das gilt auch, wenn zwar ein umfangreiches und die Möglichkeit zur Erfüllung privater Interessen an sich nahezu ausschließendes Programm vorgesehen ist, die Teilnahme des Steuerpflichtigen an den vorgesehenen und durchgeführten Veranstaltungen jedoch nicht feststeht. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 223 Im Rahmen der Beurteilung des vorgelegten Reise-/Veranstaltungsprogramms ist zu prüfen, ob dieses eine vollständige und zuverlässige Wiedergabe des tatsächlichen Reise/Veranstaltungsverlaufs beinhaltet ( BFH-Urteil vom 14.05.1993 - VI R 29/92, BFH/NV 1993 S. 653). Organisator der Reise Die fachliche Organisation einer Reise unter fachkundiger Leitung kann für ihre berufliche/betriebliche Veranlassung sprechen. Nicht jede von einem Fachverband veranstaltete Reise ist aber als beruflich/betrieblich veranlasst zu beurteilen ( BFH-Urteile vom 18.02.1965 - IV 36/64 U, BStBl 1965 III S. 279, vom 22.05.1974 - I R 212/72, BStBl 1975 II S. 70, vom 05.09.1990 - IV B 169/89, BStBl 1990 II S. 1059 und vom 19.10.1989 VI R 155/88; BStBl 1990 II S. 134), weil sonst leicht durch Ausarbeitung eines Programms, an dem jeder fachlich Interessierte teilnehmen kann (aber nicht teilnehmen muss), zur Lebenshaltung gehörende Erholungs-, Besichtigungs- und Bildungsreisen zu betrieblich/beruflich veranlassten Reisen gemacht werden könnten. Reiseziel bzw. Reiseroute Ist die Reiseroute auseinandergezogen sowie mit häufigem Ortswechsel während des Reiseverlaufes verbunden und sind die besuchten Orte gleichzeitig beliebte Ziele des Tourismus, so ist diesen Umständen besondere Bedeutung beizumessen. Da derartige Reisen erfahrungsgemäß auch von Personen unternommen werden, die ihren Urlaub zur privaten Wissens- und Kenntniserweiterung nutzen wollen und keinerlei berufliche/betriebliche Veranlassung haben, spricht dies für eine private (Mit)Veranlassung. • BFH-Urteil vom 30.06.1995 - VI R 22/91, BFH/NV 1996 S. 30 Werden von einem Verkäufer für Maschinen zur Herstellung von Schnellimbissmahlzeiten im Rahmen einer Auslandsgruppenreise in den USA an verschiedenen Orten Sehenswürdigkeiten besucht, liegt keine (überwiegende) betriebliche/berufliche Veranlassung durch die Besichtigung von Fast-FoodRestaurants an diesen Orten vor. Reist der Steuerpflichtige zu Fachtagungen und Kongressen an einen Ort, der wegen schöner Lage öder wegen seines Kultur- und Erholungswertes regelmäßig auch andere Urlaubsreisende in großem Umfang anzieht, sind bei der Beurteilung der beruflichen/betrieblichen Veranlassung ebenfalls besonders strenge Maßstäbe anzusetzen, vor allem an die straffe Organisation (s. 2.3). Beförderungsmittel Die Benutzung eines erholsamen Beförderungsmittels, das zeitaufwendiger und mitunter auch kostspieliger ist als das sonst günstigste Beförderungsmittel, ist nach der Rechtsprechung des BFH ebenfalls ein Indiz für eine private Mitveranlassung. Der Zeitaufwand für eine Reise kann vom Steuerpflichtigen grundsätzlich selbst bestimmt werden. Jedoch kann die lange Dauer einer Reise ein Anzeichen dafür sein, dass die Reise zumindest auch teilweise privat veranlasst war. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei der Teilnahme an einem Fachkongress zwischen Reise- und Kongressdauer ein Missverhältnis besteht. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) • Seite 224 BFH-Urteil vom 01.04.1971 - IV R 72/70, BStBl 1971 II S. 524 Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die berufliche Veranlassung des Besuches eines Ärztekongresses, wenn dieser nur 4 1/2 Tage dauert und die Hin- und Rückreise (mit dem Schiff) 16 Tage beansprucht. Hält das FG die Schiffsreise für privat veranlasst, so kann es nicht mit der Begründung, sie habe keine Mehrkosten gegenüber einer Flugreise verursacht, die gesamten Kosten der Reise als Betriebsausgaben anerkennen. • BFH-Urteil vom 14.07.1988 - IV R 57/87, BStBl 1989 II S. 19 Aufwendungen eines Steuerberaters für die Teilnahme an einem SteuerberaterSymposium, das auf einem Passagierfährschiff während einer Ostseefahrt stattfindet, sind nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als es sich um die Seminargebühren handelt. Gestaltung der Wochenenden/Feiertage Auch die Gestaltung der Wochenenden sowie der Feiertage ist in die Gesamtbetrachtung der Reise einzubeziehen. Sind diese Tage als reine Ruhetage deklariert, lässt dies nicht unbedingt auf außerberufliche Reisemotive schließen. Etwas anderes gilt, wenn sich dis Ausgestaltung der Wochenenden oder Feiertage an allgemein-touristischen Zielen orientiert und in die Reisezeit besonders viele Feiertage und Wochenenden mit einbezogen sind. • BFH-Urteil vom 31.01.1997 - VI R 83/96, BFH/NV 1997 S. 647 Aufwendungen eines Lehrers für einen Studienkurs in England sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn dabei private Unternehmungen eine nicht nur unbedeutende Rolle spielen. Von zwölf Tagen, die der Lehrgang ohne An- und Abreise dauerte, waren nur sechs Tage ausschließlich mit Veranstaltungen ausgefüllt, die der beruflichen Sphäre zurechenbar sind. Gesamtbeurteilung der Reise Die Abgrenzung und Entscheidung, ob (private) Lebenshaltungskosten oder beruflich/betrieblich bedingte Aufwendungen vorliegen, kann bei Auslandsgruppenreisen zu Informationszwecken nur aufgrund einer Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls getroffen werden, wobei zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang private Gründe ggf. die Reise (mit)veranlasst haben. Die vorgenannten Kriterien sind dabei zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Die Auslandsgruppenreise ist als Einheit zu beurteilen, weil die einzelnen Teile einer solchen Reise von der Organisation und der Durchführung her nur im Zusammenhang gesehen werden können. Ergibt die Gesamtbeurteilung, dass auch private Reiseinteressen von nicht untergeordneter Bedeutung vorgelegen haben, ist regelmäßig die berufliche/betriebliche Veranlassung der gesamten Auslandsgruppenreise zu verneinen ( BFH-Urteil vom 14.04.1988, BStBl 1988 II S. 633); siehe jedoch nachfolgende Tz.. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 225 7.41.3 Besonderheiten Verbindung der beruflichen/betrieblichen Reise mit einem Privataufenthalt Reisen, die sich aus einer Auslandsgruppenreise und aus einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt zusammensetzen, sind nicht mehr als beruflich/betrieblich veranlasst anzusehen, es sei denn, der Privataufenthalt wäre im Verhältnis zur Gruppenreise zeitlich von untergeordneter Bedeutung. Abzugsfähige Kosten bei insgesamt nicht beruflich/betrieblich veranlassten Reisen Wenn die Gesamtreise als nicht beruflich/betrieblich veranlasst zu würdigen ist, sind nur die Aufwendungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig, die zusätzlich zu den Aufwendungen einer im übrigen als privat zu beurteilenden Reise entstehen, eindeutig von diesen abgrenzbar sind und ausschließlich beruflich/betrieblich veranlasst sind ( BFHBeschluss vom 27.11.1978 - GrS 8/77, BStBl 1979 II S. 213). Voraussetzung ist, dass dem Steuerpflichtigen im Verhältnis zu den Aufwendungen der als privat beurteilten Reise sicher und leicht abgrenzbare zusätzliche Aufwendungen (z.B. für den Geschäftsbesuch bei einem Vertragspartner, für eine Besichtigung oder für die Teilnahme an einem Kongress) erwachsen sind, die nicht entstanden wären, wenn er diesen ausschließlich beruflich/betrieblich veranlassten Reiseteil nicht durchgeführt hätte. Diese zusätzlichen Aufwendungen können z.B. sein: • • • • Eintrittsgelder Fahrtkosten Kongressgebühren ggf. auch zusätzliche Unterbringungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung Alle anderen Aufwendungen, die auch ohne den einzelnen beruflichen/betrieblichen Anlass entstanden wären, sind dagegen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. • BFH-Urteil vom 23.04.1992, BStBl 1992 II S. 898 Dem Betriebsausgabenabzug der Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung steht nicht entgegen, dass dieser Veranstaltung ein Urlaubsaufenthalt an demselben Ort vorangeht. Die Kosten der Reise zum Veranstaltungsort und zurück einschließlich Reisenebenkosten können in diesem Falle ebenso wie die Kosten des Urlaubsaufenthalts nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die auf die Zeit des Fachkongresses entfallenden Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen sind hingegen betrieblich veranlasst und eindeutig abgrenzbar, so dass § 12 Nr. 1 EStG keine Anwendung findet. Ansatz von Pauschbeträgen als Werbungskosten/Betriebsausgaben Sind nach den obigen Grundsätzen Aufwendungen für eine Reise als beruflich/betrieblich veranlasst anzusehen, können Aufwendungen für Übernachtungen im Ausland nach R 40 Abs. 2 LStR grundsätzlich ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 226 Pauschbeträgen angesetzt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 09.11.2004, a.a.O.). Führt der Ansatz der Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland im Einzelfall jedoch zu einer unzutreffenden Besteuerung, sind diese – mangels verpflichtender gesetzlicher Regelung – gem. H 40 (Übernachtungen im Ausland) LStH nicht anzusetzen. Mehraufwendungen für Verpflegung sind nach des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 als Werbungskosten/Betriebsausgaben anzusetzen. Bei Auslandsreisen sind die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 EStG nach den Verhältnissen des jeweiligen Staats anzupassen. Die aktuellen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind im Anhang 25 zum amtlichen Lohnsteuerhandbuch abgedruckt. Für den Steuerpflichtigen besteht seit der Einführung der gesetzlichen Regelung ab dem VZ 1996 ein Rechtsanspruch auf die gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen, so dass diese auch bei einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung anzusetzen sind ( BFH-Urteil vom 04.04.2006 - VI R 44/03, BStBl 2006 II S. 567). Kostenersatz/Zuwendung einer Reise durch den Arbeitgeber In manchen Fällen werden die entstandenen Reisekosten durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise erstattet. Ersetzt ein privater Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Aufwendungen für eine Reise, die nach den vorstehenden Grundsätzen nicht als weitaus überwiegend beruflich veranlasst anzusehen ist, so dass die Aufwendungen insgesamt den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind, so kann dies im Einzelfall zu Einnahmen des Arbeitnehmers führen, sofern die Bildungsmaßnahme nicht im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers ( R 74 Abs. 2 LStR) liegt. Gleiches gilt, wenn der private Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Reise zuwendet, die nicht als weitaus überwiegend beruflich veranlasst zu qualifizieren ist. Bei gemischt veranlassten Reisen, deren beruflicher und privater Anteil jeweils nicht von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Kostenbestandteile der Reise – soweit nicht eine direkte Zuordnung zum Werbungskostenbereich oder der Privatsphäre des Arbeitnehmers möglich ist (vgl. 2.1) – im Schätzungswege in Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse aufzuteilen, da § 12 Nr. 1 EStG bei der Ermittlung der Einnahmen keine sinngemäße Anwendung findet ( BFH-Urteil vom 18.08.2005 - VI R 32/03, BStBl 2006 II S. 30). Ergibt sich hiernach aus dem Kostenersatz/der Zuwendung der Reise Arbeitslohn, handelt es sich bei den Leistungen des Arbeitgebers um steuerpflichtige Einnahmen des Arbeitnehmers. Ein steuerfreier Ersatz der Reisekosten des Arbeitnehmers nach § 3 Nr. 16 EStG kommt diesbezüglich nicht in Betracht, da diese nur dann steuerfrei ersetzt werden können, wenn sie beim Arbeitnehmer dem Grunde nach Werbungskosten darstellen ( BFH-Urteile vom 18.03.1983 - VI R 183/79 , Der Betrieb 1984 S. 24 und vom 12.04.2007 VI R 53/04, BStBl 2007 II S. 536). Der Reisekostenersatz durch den Arbeitgeber könnte ein Indiz für die berufliche/betriebliche Veranlassung der Reise sein, da dies in aller Regel im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers geschieht. Dieser Umstand reicht jedoch allein nicht aus, um die berufliche/betriebliche Veranlassung zu bejahen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 227 Auch die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst führt nicht zwangsläufig zur steuerlichen Anerkennung der verbleibenden Reisekosten. Die Aufwendungen das Arbeitnehmers für diese Reisen können in den meisten Fällen ebenfalls nicht als Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG berücksichtigt werden, da diese nicht als überwiegend beruflich veranlasst anzusehen sind; sie gehören mithin zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die private Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG. Soweit nicht (anteilig) eine Einordnung des Zuschusses als Zuwendung im eigenbetrieblichen Interesse in Betracht kommt, handelt es sich hierbei um Arbeitslohn. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 13 EStG findet keine Anwendung, da es sich insoweit bei den aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen dem Grunde nach nicht um Werbungskosten handelt (H 14 (Prüfung, ob Werbungskosten) LStH; BFH-Urteil vom 12.04.2007 - VI R 53/04, a.a.O.). 7.42 Schulgeldzahlungen an Schweizer Internat FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.7.2007, 2 K 1741/06 Ermöglicht ein Steuerzahler seinem Kind den Besuch einer Privatschule, dürfen i. a. R. 30 % der Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 ESG als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Hierbei gibt es jedoch Einschränkungen. Das musste nun ein Kläger beim FG Rheinland-Pfalz feststellen. Die Richter hatten über den Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an ein Schweizer Internat zu urteilen. Die Schulgeldzahlungen betrugen an diesem Internat 1.247 Euro im Monat. Das Finanzamt lehnte den 30%igen Sonderausgabenabzug ab, weil dieses Internat durch die hohen monatlichen Zahlungen nicht mehr allgemein zugänglich war. Und genau die allgemeine Zugänglichkeit ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nämlich ein Kriterium für den Sonderausgabenabzug. Im Grundsatz müssen alle Schüler ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage die Privatschule besuchen können. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 228 7.43 Arbeitslohn bei Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 31.10.2007, S 2332 –73 –V B 3 Werden berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen eines fremden Unternehmens für Rechnung des Arbeitnehmers erbracht und durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt, liegt ab dem 1.1.2008 Arbeitslohn (= steuerpflichtiger Werbungskostenersatz) vor. Problemstellung Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Hiervon wird ausgegangen, wenn durch die Bildungsmaßnahme (z.B. Teilnahme an einem Seminar oder einer Tagung) die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöht werden soll. Es kommt nicht darauf an, ob die Bildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt werden. Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers können daher auch dann vorliegen, wenn die Bildungsmaßnahmen von fremden Unternehmern für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden (R 19.7 Abs. 1 LStR 2008). In den letzten 15 Jahren hat die Finanzverwaltung folgende Auffassung vertreten: Leistungen liegen auch dann im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn der fremde Unternehmer die Leistung dem Arbeitnehmer in Rechnung stellt und der Arbeitgeber den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise begleicht bzw. dem Arbeitnehmer ersetzt (Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26.2.1993, 32 – 120/5 – 12441). Lösung Die bisherige Verwaltungsauffassung ist mit Ablauf des 31.12.2007 aufgegeben worden (Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 12.10.2007). Ab dem 1.1.2008 liegt somit steuerpflichtiger Arbeitslohn (sog. Werbungskostenersatz) vor, wenn berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen eines fremden Unternehmens für Rechnung des Arbeitnehmers erbracht und durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise beglichen bzw. dem Arbeitnehmer ersetzt werden (vgl. den o.a. Erlass des Finanzministeriums NordrheinWestfalen vom 31.10.2007). Hinweis Berufsakademien erheben seit dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr für ihr Lehrangebot. Schuldner der Studiengebühr ist nach § 3 Landeshochschulgebührengesetz der studierende Arbeitnehmer. Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist nach einer Entscheidung auf Bundesebene auf Grund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet. Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss dokumentiert sein durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 229 7.44 Sonstiges 7.44.1 Lohnsteuer-Anrufungsauskunft weiterhin kostenlos Die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt ist für den Steuerzahler neuerdings gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ist von der steuerlichen Auswirkung des Sachverhalts abhängig und wird anhand des Gerichtskostengesetzes ermittelt. Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Lohnsteuer-Anrufungsauskünfte keine verbindlichen Auskünfte in diesem Sinne darstellen und daher nach wie vor kostenfrei sind (BMF-Schreiben v. 12.03.2007, BStBI. I S. 227). Eine sog. Anrufungsauskunft über die lohnsteuerliche Behandlung eines Sachverhalts kann übrigens mündlich oder schriftlich vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beim zuständigen Finanzamt des Arbeitgebers (= Betriebsstättenfinanzamt) beantragt werden. Hält sich der Arbeitgeber an die ihm von Finanzamt erteilte Auskunft, führt dies zum Haftungsausschluss für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer, auch wenn sich die vom Finanzamt erteilte Auskunft als unrichtig herausstellen sollte. Allerdings gilt die Anrufungsauskunft nur für das Lohnsteuer-Abzugsverfahren. Eine etwaig zu wenig einbehaltene Lohnsteuer kann selbst bei einer falschen Auskunft des Finanzamts bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nach erhoben werden (vgl. im Einzelnen auch H 42e Lohnsteuer-Handbuch "Bindungswirkung"). 7.44.2 DBA-Belgien: Versteuerung von Abfindungen Das Besteuerungsrecht für Abfindungen steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung zu. Zwischen Deutschland und Belgien ist allerdings zur Besteuerung von Abfindungen folgende Verständigungsvereinbarung für alle offenen Fälle mit Spontanauskunft an die jeweilige Steuerbehörde des anderen Staates getroffen worden (BMF-Schreiben v. 10.01.2007 IV B 6 S 1301 Bel - 1/07; BS18I. I S. 261): 1. Die Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer ist abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Zahlung. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, kann sie nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden (Art. 18 des DBA): 2. Handelt es um eine Nachzahlung von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen oder wird die Abfindung allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrags gewährt, so kann sie in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde (Art. 15 Abs. 1 des DBA). Beispiel: Ausübung der Tätigkeit in Deutschland, Wohnsitz bei Zufluss der Abfindung in Belgien, Besteuerungsrecht für die Abfindung = Deutschland. Bei einer Ausübung der Tätigkeit in mehreren Staaten ist die Abfindung aufzuteilen. Ergänzende Hinweise: 1. Eine vergleichbare Regelung im Verhältnis zu den Niederlanden wird zurzeit abgestimmt. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 230 2. Zur steuerlichen Behandlung von Abfindungen nach dem DBA-Schweiz vgl. BMFSchreiben v. 20.05.1997, BStBl. I S. 560. 7.44.3 Kündigung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Brasilien Durch die Kündigung des DBA mit Brasilien kann ab 2007 bei einer Tätigkeit eines unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers in Brasilien eine Freistellung des Arbeitslohns vom Lohnsteuerabzug nur noch unter den Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses (vgl. hierzu im Einzelnen BMF-Schreiben v. 31.10.1983, BStBI. I S. 470) in Betracht kommen (BMF-Schreiben v. 06.01.2006, BStBI. I S. 83 unter B 11). Voraussetzung für eine Freistellung des Arbeitslohns für die Tätigkeit in Brasilien nach dem Auslandstätigkeitserlass ist das Ausüben einer begünstigten Tätigkeit (z.B. Errichtung von Maschinen) und eine Dauer der Auslandstätigkeit von mindestens drei Monaten. 7.44.4 Steuervorteil für Tagesmütter um ein Jahr verlängert Die rund 30.000 Tagesmütter, die derzeit aus öffentlichen Kassen bezahlt werden, müssen auch 2008 auf diese Einkünfte keine ESt. bezahlen. Nicolette Kressl, Parlamentarische Staatssekretärin beim BMF, sagte zur Entscheidung: "Die Länder hatten die Regelung initiiert, daher ist zu respektieren, wenn sie das Inkrafttreten jetzt aufschieben möchten. Wir sperren uns nicht gegen den Beschluss der Finanzministerkonferenz. Es bleibt zu hoffen, dass sich in der knappen Frist bis Ende Juni 2008, die sich die Länder gesetzt haben, eine Lösung finden lässt, die den Interessen aller Betroffenen gerecht wird. Mit einem Schnellschuss unter Zeitnot ist niemandem gedient. Der Bund hatte dafür plädiert, sich hierfür mehr Zeit zu nehmen." Tagesmütter, die im Auftrag der Kommunen ein oder mehrere Kleinkinder betreuen, müssen damit vorerst keine Steuern und Sozialabgaben entrichten. Privat beauftragte Tagesmütter sind und bleiben steuer- und abgabenpflichtig. Diese Ungleichbehandlung wollten die Länder ursprünglich vom Bund abschaffen lassen. Im Mai 2007 erging daher eine gemeinsame Verwaltungsanweisung des Bundes und der Länder, nach der alle Tagesmütter ab 1. 1. 2008 steuerlich gleichgestellt werden sollten. Auf ihrer Sitzung am 6. 12. 2007 schlugen die Länderfinanzminister nun vor, die Änderung zu verschieben. Das BMF unterstützt das Anliegen, eine familienfreundliche Infrastruktur mit Kinderbetreuung für unter Dreijährige auszubauen. Gleichzeitig bleibt die steuerliche Gleichstellung der Tagesmütter auf der Tagesordnung. (Pressemitteilung des BMF vom 7. 12. 2007) Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 231 8 Gestaltungsempfehlungen 8.1 Steuerfreiheit von Kindergartenzuschüssen ( §3 Nr. 33 EStG) Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern, die der ArbG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt, sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei (und gem. § l ArEV auch sozialversicherungsfrei]. Durch R 3.33 Abs. l Satz 2 LStR 2008 gilt dies auch dann, wenn der nicht bei dem ArbG beschäftigte Elternteil die von dem ArbG erstatteten oder bezuschussten Aufwendungen trägt. Beispiel: Der Sohn von A und B geht in den Kindergarten. Die Beiträge für die Kindergartenbetreuung werden vom Konto der A abgebucht und vom ArbG des B erstattet. Obwohl die Aufwendungen von der nicht beim ArbG beschäftig ten A wirtschaftlich getragen werden, sind die Erstattungen des ArbG Steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Barzuwendungen setzt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der erstatteten Beträge nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (R 3.33 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LStR 2008). Hierdurch soll die mehrfache steuerfreie Erstattung der Aufwendungen durch unterschiedliche Arbeitgeber vermieden werden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung erfordert dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, Beachte insoweit R 3.33 Abs. 5 LStR 2008. R 3.33 LStR 2008 Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG) (1) 1Steuerfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. 2Dies gilt auch, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt. 3Leistungen für die Vermittlung einer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeit durch Dritte sind nicht steuerfrei. 4 Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten oder vergleichbare Einrichtung, durch die er für die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern nicht als geldwerter Vorteil zuzurechnen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 232 (2) 1Es ist gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. 2Vergleichbare Einrichtungen sind z.B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. 3Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. 4Die alleinige Betreuung im Haushalt, z.B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, genügt nicht. 5Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie nicht steuerfrei. 6Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z.B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten. (3) 1 Begünstigt sind nur Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. 2 Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. 3 Die Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgranden nicht zu prüfen bei Kindern, die 1. das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder 2. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden, oder 3. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben. In den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres. (4) 1Sachleistungen an den Arbeitnehmer, die über den nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreien Bereich hinausgehen, sind regelmäßig mit dem Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. 2Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. 3Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. (5)1 Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung erfordert dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber schuldet, wenn die maßgebende Zweckbestimmung nicht getroffen wird. 2 Eine zweckgebundene Leistung wird nur dann zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn der Arbeitnehmer die Leistung ohne Zweckbindung nicht erhalten würde. 3 Entscheidend ist also, dass nur derjenige Arbeitnehmer die Leistung erhalten kann, der sie zu dem begünstigten Zweck verwendet. 4Wird eine zweckbestinmte Leistung unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung (Umwidmung) des vereinbarten Arbeitslohns gewählt liegt keine zusätzliche Leistung vor; der vereinbarte Arbeitslohn bleibt unverändert 5 Dies gilt selbst dann, wenn die Umwandlung auf Grund einer tarifvertraglichen Öffnungsklausel erfolgt 6Eine zusätzliche Leistung liegt auch dann nicht vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung, z. B. Welhnachtsgeld erbracht wird. 7 Es ist unerheblich, ob die zusätzliche Leistung ihrerseits vom Arbeitgeber geschuldet oder freiwillig gewährt wird. 8 Ebenso ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 8.2 Seite 233 Geschenkgutscheine Bei der steuerlichen Behandlung von Warengutscheinen, die zur Einlösung bei einem fremden Dritten bestimmt sind, berücksichtigt die Finanzverwaltung die 44 €- Freigrenze dann nicht, wenn auf dem Gutschein neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben sind. R 8.1 LStR 2008 ( Bewertung der Sachbezüge § 8 Abs. 2 EStG ) Allgemeines (1) …………..Satz. 7 Ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein ist dann kein Sachbezug, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist; die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG findet keine Anwendung. 8.3 Erholungsbeihilfe Erholungsbeihilfen gehören grds. zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit sie nicht ausnahmsweise als Unterstützungen anzuerkennen sind [H 11 LStH 2007]. Eine steuerfreie Unterstützung wird anerkannt, wenn die Erholung zur Abwehr drohender oder zur Beseitigung bereits entstandener Schäden durch eine typische Berufskrankheit, z. B. Silikose bei Bergleuten, erforderlich ist [BFH, vom 14.1.1954, BStBl 1954 III S. 86]. Diese Voraussetzungen müssen durch eine Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamts, des Vertrauensarztes der Berufsgenossenschaft oder des staatlich anerkannten Werksarztes nachgewiesen werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht die Möglichkeit, Erholungsbeihilfen statt individuell auch pauschal lohnzuversteuern. Höhe: • 156 EUR für den Arbeitnehmer, • 104 EUR für dessen Ehegatten, • 52 EUR für jedes Kind. Im Einzelnen vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG. § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert erheben, soweit er 3. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden, Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 8.4 Seite 234 Telefonkostenersatz Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer steuerfrei die Kosten für die berufliche Nutzung seines privateigenen Telefons ersetzen (sog. Auslagenersatz). Zur Telefongestellung durch den Arbeitgeber auch für die private Nutzung vgl. "Telekommunikationsleistung". 8.5 Telekommunikationsleistung Nach § 3 Nr. 45 EStG sind Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen PCs und Telekommunikationsgeräten steuerfrei. Hiernach sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei. Wichtig Der sog. Telekommunikations-Erlass des BMF [BMF vom 24.5.2000, BStBl 2000 I S. 613] wurde nach den zahlreichen Protesten der Unternehmen sowie der betroffenen Arbeitnehmer aufgehoben [BMF vom 16.10.2000, BStBl 2000 I S. 1421]. Dies war nur der erste Schritt zu einer Änderung der bisherigen steuerlichen Sichtweise. Nach Auffassung der Wirtschaft und nunmehr auch des Gesetzgebers sollen Arbeitgeber, die zulassen, dass ihre PC bzw. ihre Telekommunikationsgeräte durch Arbeitnehmer auch privat genutzt werden, diese Leistungen unbelastet von Lohnsteuer erbringen können. Damit soll auch die Nutzung des Internets verbreitet und dessen Akzeptanz vergrößert werden. Die Steuerbefreiung dient zudem der Steuervereinfachung, weil die schwierigen Abgrenzungen zwischen betrieblicher und privater Nutzung solcher Telekommunikationsgeräte entfallen. Durch die Einführung eines Befreiungstatbestands soll sich der Erfassungs- und Bewertungsaufwand erübrigen. Die Befreiungsvorschrift ist erstmals für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden. Wichtig Barlohnumwandlungen von steuerpflichtigem Arbeitslohn in nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfreie Sachzuwendungen sind möglich [R 3.45 Satz 6 LStR 2008]. Mithin kommt es für die Steuerbefreiung nicht darauf an, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Dies gilt jedoch nicht für das Sozialversicherungsrecht. Die Befreiung nach § 3 Nr. 45 EStG gilt für Vorteile von Arbeitnehmern. Bei der Begriffsbestimmung des Arbeitnehmers gelten die allgemeinen Abgrenzungsbestimmungen des Einkommensteuerrechts. Vgl. hierzu § 1 LStDV [H 67 LStH]. Als Arbeitnehmer sind danach auch Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH zu werten, unabhängig davon, ob diese die Gesellschaft beherrschen oder nicht. Etwas anderes gilt, wenn es sich um eine vGA i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG handelt. Auch sog. Rechtsnachfolger von Personen, die aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis Arbeitslohn erhalten, sollen als Arbeitnehmer in diesem Sinne Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 235 zu werten sein. Nach dem Gesetzeswortlaut sind damit auch solche Rechtsnachfolger von der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG erfasst. Der Befreiungstatbestand ist z. B. auch bei nichtselbstständig beschäftigten nahen Angehörigen oder einem pauschal versteuerten geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis anzuwenden. Die Anwendung dieser Befreiungsvorschrift scheidet aus, wenn derjenige, dem der Vorteil zugewandt wird, Gewinneinkünfte oder Überschusseinkünfte mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt. Insoweit sind weiterhin steuerpflichtige Nutzungsentnahmen zu erfassen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist unerheblich, welche Einkünfte der Arbeitgeber erzielt. Damit kann z. B. ein Arbeitgeber, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, dem bei ihm angestellten Hausmeister ein Handy, auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung stellen und muss keinen steuerpflichtigen Vorteil aus der Privatnutzung erfassen. Befreit sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung bestimmter betrieblicher Geräte. Es kommt nicht darauf an, wo sich das betriebliche Gerät im Zeitpunkt der Privatnutzung durch den Arbeitnehmer befindet. Damit kommt die Steuerbefreiung zur Anwendung, wenn der betriebliche PC oder das betriebliche Telekommunikationsgerät • am festen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers im Betrieb, • während einer Auswärtstätigkeit oder • bei Telearbeitsplätzen am Ort des Telearbeitsplatzes genutzt wird. Unerheblich ist auch, ob das Telekommunikationsgerät angeschafft, hergestellt, gemietet oder geleast ist. Voraussetzung ist aber, dass die Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten erfolgt [R 3.45 Satz 4 LStR 2008]. In diesen Fällen sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei. Beispiel • Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer ein betriebliches Handy (auch) zur privaten Nutzung. Der Arbeitnehmer meldet das Gerät auf eigenen Namen beim Telekommunikationsanbieter an. Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche monatlich anfallenden Gebühren. Zwar ist der Arbeitnehmer Vertragspartner des Telekommunikationsanbieters. Die Kostenübernahme des Arbeitgebers ist dennoch nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, weil dem Arbeitgeber das Telekommunikationsgerät zuzurechnen ist. • Der Arbeitslohn des geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers wird pauschal lohnversteuert (2 %). Der monatliche Arbeitslohn beläuft sich auf 300 EUR. Daneben stellt der Arbeitgeber dem geringfügig Beschäftigten ein Handy für die Privatnutzung zur Verfügung. Für die Benutzung dieses Handys erhält der Beschäftigte monatlich eine Telefonkarte im Wert von 70 EUR. Bei der Telefonkarte handelt es sich m. E. um eine Sachleistung, da der Arbeitnehmer damit eine Dienstleistung empfangen kann [Dies ist bedeutsam für die Anwendung der 44 € - Grenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG, die m.E. bei der Telefonkartengestellung zur Anwendung kommen kann]. Diese Sachleistung ist nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, da mit der Telefonkarte das dem betrieblichen Bereich Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 236 zuzurechnende Telekommunikationsgerät betrieben wird. Es ist anzuraten, dass sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer bescheinigen lässt, dass die Telefonkarte ausschließlich in dem betrieblichen Gerät verwandt wird. Diese steuerfreie Sachzuwendung hat keinen Einfluss auf das weiterhin pauschal zu versteuernde geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis. Wichtig Es muss ein betriebliches Telekommunikationsgerät sein, das dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Entscheidend ist, dass das Wirtschaftsgut nicht in das Eigentum des Arbeitnehmers übergeht. Erstattet der Arbeitgeber hingegen die Auslagen des Arbeitnehmers aus der betrieblichen Nutzung des dem Arbeitnehmer zuzurechnenden PC oder Telekommunikationsgeräts, kann nur der beruflich veranlasste Kostenanteil steuerfrei an den Arbeitnehmer erstattet werden (§ 3 Nr. 50 EStG). Im Fall der PC- oder Telekommunikationsgerätegestellung durch den Arbeitgeber ist es aus steuerlicher Sicht nicht erforderlich, ein Nutzungsverbot von z. B. Handys zu vereinbaren. Selbst wenn dieses Nutzungsverbot besteht und der Arbeitnehmer hiergegen verstößt, kommt nunmehr die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG zur Anwendung. Unter den Begriff der PC fallen auch Laptops. Der Begriff des PC soll neben den notwendigerweise zu einem solchen Gerät gehörenden Hardware-Standardkomponenten auch das erforderliche Zubehör wie z. B. Monitor, Drucker, Scanner, Modem/ISDN-Karte und die (gesamte) Software umfassen. Wichtig Steuerfreie Vorteile nach § 3 Nr. 45 EStG sind gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV nicht gesondert im Lohnkonto aufzuzeichnen. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 237 8.6 Arbeitnehmerfinanzierte Firmenwagengestellung Nach dem BFH-Urteil vom 20.08.1997 (BStBI. 1997 II S.667) sind die beiden nachfolgenden Fallgestaltungen zu unterscheiden: 1. Geschuldeter Barlohn wird nicht (!) an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet (z.B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers aus Kauf, Miete, Darlehen oder durch Gewährung von Sachbezügen ersetzt). ⇒ Es handelt sich um eine Lohnverwendungsabrede, die im Ergebnis lediglich eine Abkürzung des Zahlungswegs darstellt. Die Höhe des zufließenden Arbeitslohns wird hierdurch nicht (!) beeinflußt. 2. Der Arbeitnehmer verzichtet unter Änderung des Anstellungsvertrags (!) auf einen Teil seines Barlohns und der Arbeitgeber gewährt ihm statt dessen Sachlohn (z.B. in Form der Privatnutzung eines Firmenwagens). ⇒ Der verbliebene Barlohn ist in diesen Fällen mit dem Nennwert und der Sachlohn mit den sich aus § 8 Abs. 2 und 3 EStG ergebenden Werten anzusetzen. Es liegt nämlich keine schädliche Lohnverwendungsabrede vor, weil der Arbeitnehmer nicht auf Barlohn zugunsten nicht steuerbarer (z.B. Spenden an caritative Einrichtungen) oder steuerfreier Zuflüsse verzichtet hat, sondern lediglich ein zulässiger Austausch von (steuerpflichtigen) Lohnformen (=> Sachlohn statt Barlohn) vereinbart worden ist. Beispiel: Unter Änderung seines Arbeitsvertrages vereinbart ein leitende Angestellter in 2008 mit seinem Arbeitgeber eine Kürzung des Barlohnes (= Bruttoarbeitslohn) von bislang 100.000 € um die Summe der Leasingraten i.H. von 9.000 € (12 x 750 € monatlich für einen Wagen der gehobenen Mittelklasse mit einem Listenpreis incl. USt von 40.000 € ) und die Benzinkosten i.H. von 2.500 €. Als Ausgleich für die Barlohnkürzung darf der Arbeitnehmer das geleaste Firmenfahrzeug unentgeltlich für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung 10 km) nutzen. ursprünglicher Bruttoarbeitslohn abzgl Barlohnkürzung Zwischensumme zzgl. geldwerter Vorteil aus Pkw-Gestellung 1 % von 40.000 DM x 12 Monate -0,03 % von 40.000 € x l0 km x 12 Mon. steuerpflichtiger Arbeitslohn - 100.000 € 11.500 € 88.500 € 4.800 + 1.440 + 6.240 € 94.740 € Die arbeitnehmerfinanzierte Pkw-Gestellung führt also zu einer Minderung des steuerpflichtigen Arbeitslohns i. H. von 5.260 € pro Jahr, was bei einer Gesamtsteuerbelastung von angenommen 50 % (LSt, KiSt, SOIZ) immerhin eine jährliche Steuerersparnis von 2.630 € zur Folge hat. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 8.7 Seite 238 Vermeidung des ,,0,03 %-Betrages" bei der Firmenwagengestellung an Außendienstmitarbeiter In der Praxis werden insbesondere Außendienstmitarbeitern häufig Firmenfahrzeuge zur Verfügung gestellt, die diese unentgeltlich oder verbilligt auch für private Fahrten nutzen dürfen. Den weitaus überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit erbringen die Außendienstmitarbeiter aber nicht am Betriebssitz des Unternehmens, sondern im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit bei Kundenbesuchen. Zunächst ist zu prüfen, ob der Betriebssitz die regelmäßige Arbeitsstätte des Außendienstmitarbeiters darstellt (Folge = Außendiensttätigkeit = Dienstreisen) oder es sich um einen Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit handelt. Aufgrund der Regelung in R 37 Abs.2 Satz 3 LStR 2005 ging die Finanzverwaltung von Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit aus, wenn sich der Arbeitnehmer ¾ im Jahresdurchschnitt keinen vollen Arbeitstag (z.B. Bürotag) pro Arbeitswoche und ¾ gleichzeitig auch weniger als 20 % der vertraglichen Arbeitszeit am Betriebssitz der Firma aufhält. R 37 Abs. 2 LStR 2005 Regelmäßige Arbeitsstätte (2) 1Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, z. B. Betrieb oder Zweigbetrieb. 2Der Arbeitnehmer muss an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten. 3Bei einem Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs tätig wird, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn er regelmäßig in der Woche mindestens 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wird. Handelte es sich bei dem Außendienstmitarbeiter aufgrund der vorgenannten Abgrenzungskriterien um einen Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit, so entfällt mangels Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte (z.B. am Betriebssitz) - der zusätzliche Ansatz des ,,0,03 %-Betrages" für Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte, wenn ¾ arbeitstäglich mindestens eine Einsatzstelle aufgesucht wird, die mehr als 30 km von der Wohnung entfernt ist oder ¾ wenn die Tätigkeit im wesentlichen durch den täglichen mehrfachen Ortswechsel (=> insoweit gilt keine entfernungsmäßige Begrenzung)geprägt ist. In derartigen Fällen blieb es also bei einer Versteuerung des nackten 1 %-Betrages" für die reinen Privatfahrten. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 239 Beachte die Änderung ab 2006 (OFD Rheinland, Verfügung vom 7.2.2007) Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i. d. F. bis 2006, § 9 Abs. 2 EStG i. d. F. ab 2007, ist jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Die betriebliche Einrichtung wird mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht, wenn der Arbeitnehmer sie durchschnittlich einmal je Arbeitswoche (i. d. R. 52 Wochen - 6 Wochen Urlaub = 46 Arbeitswochen/Kalenderjahr) aufsucht. Unmaßgeblich ist, welche Tätigkeiten dort im Einzelnen ausgeübt werden; es reicht daher aus, dass die betriebliche Einrichtung z. B. nur aufgesucht wird, um Aufträge entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten oder nach Austausch des eigenen Kfz gegen ein Dienstfahrzeug von dort aus zu auswärtigen Tätigkeitsstätten weiterzufahren (BFH-Urteil vom 11. 5. 2005, BStBl. II 2005 S. 791). Nach Abschn. I des BMF-Schreibens vom 26. 10. 2005 ist R 37 Abs. 2 Satz 2 LStR, wonach eine regelmäßige Arbeitsstätte voraussetzt, dass der Arbeitnehmer dort wenigstens einen Teil der ihm übertragenen Arbeit verrichtet, damit überholt. R 37 Abs. 2 Satz 3 LStR, wonach bei einem Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden kann, wenn er regelmäßig in der Woche mindestens 20% seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wird, hat ebenfalls keine Bedeutung mehr, da es bereits ausreicht, dass der Arbeitnehmer den Betrieb durchschnittlich einmal je Arbeitswoche aufsucht, unabhängig davon, in welchem Umfang er dort tätig wird. Die Erweiterung des Begriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte" führt dazu, dass bei zahlreichen Arbeitnehmern, deren Tätigkeit in der Vergangenheit als Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit behandelt worden ist, nunmehr von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen ist und die Auswärtstätigkeiten Dienstreisen darstellen. Beispiel 1: Der Vertreter, der 100 km von seinem AG entfernt wohnt, einen Firmenwagen (LP 50.000 €) von seinem AG auch zur Privatnutzung überlassen bekommt, fährt montags morgens immer zum AG, bearbeitet Reklamationen, gibt seine Aufträge ab und fährt dann weiter in sein Gebiet. Da der Vertreter den Betrieb nachhaltig aufsucht, hat er dort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Bei den Fahrten zum Betrieb handelt es sich um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i. d. F. bis 2006, § 9 Abs. 2 EStG i. d. F. ab 2007. Der geldwerte Vorteil errechnet sich wie folgt: Geldwerter Vorteil für die reinen Privatfahrten 1% von 50.000 EUR monatlich = zusätzlich ist der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen: 0,03% von 50.000 EUR = 25 EUR × 100 km = geldwerter Vorteil monatlich insgesamt jährlich2.000 EUR × 12 Monate = 500,00 EUR 1.5000,00 EUR 2.000,00 EUR 24.000,00 EUR Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 8.8 Seite 240 Barlohnumwandlung in steuerfreie Reisekostenvergütungen Besonders bedeutsam ist die Beantwortung der Frage, ob Barlohnumwandlungen in steuerfreie Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten zulässig sind. Der für die steuerfreie Erstattung maßgebende § 3 Nr. 16 EStG enthält nicht die Anforderung, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu erfolgen hat. Der BFH hat mit Urteil vom 27.4.2001 (BFH vom 27.4.2001,BStBl 2001 II S. 601) entschieden, dass die Lohnumwandlung in steuerfreie Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten zulässig ist. Aus dem Wortlaut von § 3 Nr. 16 EStG ist eine solche Umwandlung nicht ausgeschlossen, da die Steuerfreiheit nicht an eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn anknüpft. Auch nach dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich kein anderes Ergebnis. Rechtsmissbrauch i. S. v. § 42 AO liegt hinsichtlich der Lohnumwandlung ebenfalls nicht vor. Wichtig Voraussetzung für die Steuerfreiheit aufgrund einer Lohnumwandlung ist jedoch, dass die Herabsetzung des Lohnanspruchs und die Umwandlung in eine Vergütung i. S. v. § 3 Nr. 16 EStG vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wird. Es genügt also nicht, dass der Arbeitgeber lediglich aus dem Arbeitslohn Teile herausrechnet und steuerfrei behandelt. Wichtig auch: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen im Zweifelsfall im Einzelnen darlegen und nachweisen, was sie vereinbart haben. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung akzeptieren beitragsrechtlich eine solche Umwandlung des bisher steuerpflichtigen Barlohns in steuerfreien Barlohn nicht. Diese Handhabung ist besonders wichtig, wenn der Arbeitnehmer häufige Auslandsreisen durchführt, da ab 2008 keine Auslandspauschalen mehr als WK abzugsfähig sind. 8.9 Betriebsveranstaltungen mit Übernachtung (R 19.5 LStR) • Die Finanzverwaltung ging in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit der BFHRechtsprechung bei einer Betriebsveranstaltung – etwa einem Betriebsausflug oder einer sonstigen Firmenfeier – mit Übernachtung generell von einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus, ohne auf die Höhe der vom Arbeitgeber getragenen Kosten abzustellen (vgl. hierzu R 72 Abs. 3 Satz 2 LStR 2001). Dieser Kritik ist die Verwaltung gefolgt und stellt - aber erst ab 2002 - ausschließlich auf den Wert der dem einzelnen Arbeitnehmer gewährten Leistungen ab. Damit sind ab 2002 auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen denkbar, die - bei Einhaltung der 110 Euro -Grenze - keine LSt.Pflicht auslösen. • Im Übrigen bleibt es dabei, dass jährlich maximal zwei Veranstaltungen von der Besteuerung ausgenommen werden. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 241 R 19.5 LStR 2008; Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen Allgemeines (1) Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Begriff der Betriebsveranstaltung (2) 1 Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. ...................................... Herkömmlichkeit (Üblichkeit) der Betriebsveranstaltung (3) 1 Abgrenzungsmerkmale für die Herkömmlichkeit (Üblichkeit) sind Häufigkeit oder besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung. 2 In Bezug auf die Häufigkeit ist eine Betriebsveranstaltung üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden; auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. 3 Das gilt auch für Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3, die gesondert zu werten sind. 4 Bei mehr als zwei gleichartigen Veranstaltungen kann der Arbeitgeber die beiden Veranstaltungen auswählen, die als übliche Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden. 5 Unschädlich ist, wenn ein Arbeitnehmer an mehr als zwei unterschiedlichen Veranstaltungen teilnimmt, z. B. ein Jubilar, der noch im selben Jahr in den Ruhestand tritt, nimmt an der Jubilarfeier, an einem Pensionärstreffen und an einem Betriebsausflug teil. 6 Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an mehr als zwei gleichartigen Betriebsveranstaltungen ist unschädlich, wenn sie der Erfüllung beruflicher Aufgaben dient, z. B. wenn der Personalchef oder Betriebsratsmitglieder die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen besuchen. Übliche Zuwendungen (4) 1 Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere 1. Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten, 2. die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, auch wenn die Fahrt als solche schon einen Erlebniswert hat, 3. Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft, 4. Geschenke. 2 Üblich ist auch die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber eine deswegen gewährte Barzuwendung, 5. Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen, wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind. 2 Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer für die üblichen Zuwendungen im Sinne der Nummern 1 bis 5 an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 € je Veranstaltung, so sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. (5) Im Übrigen gilt Folgendes: 1. Zuwendungen an den Ehegatten oder einen Angehörigen des Arbeitnehmers, z. B. Kind, Verlobte, sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen. 2. Barzuwendungen, die statt der in Absatz 4 Nr. 1 bis 3 genannten Sachzuwendungen gewährt werden, sind diesen gleichgestellt, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist. 3. Nehmen an einer Betriebsveranstaltung Arbeitnehmer teil, die an einem anderen Ort als dem des Betriebs tätig sind, z. B. der Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens, so können die Aufwendungen für die Fahrt zur Teilnahme abweichend vom BFH–Urteil vom 25.5.1992 – BStBl II S. 856 als Reisekosten behandelt werden. Besteuerung der Zuwendungen (6) 1 Bei einer nicht herkömmlichen (unüblichen) Betriebsveranstaltung gehören die gesamten Zuwendungen an die Arbeitnehmer, einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen (Absatz 4 Nr. 5), zum Arbeitslohn. 2 Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften; § 40 Abs. 2 EStG ist anwendbar. 3 Das gilt auch für ihrer Art nach übliche Zuwendungen, bei denen die 110-Euro-Grenze des Absatzes 4 Satz 2 überschritten wird, sowie für nicht übliche Zuwendungen, z. B. Geschenke, deren Gesamtwert 40 € übersteigt, oder Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer, aus Anlass – nicht nur bei Gelegenheit – einer Betriebsveranstaltung. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 242 8.10 Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR 2008) • Die Freigrenze für sog. Aufmerksamkeiten, die dem Arbeitnehmer anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden (etwa die Blumen, das Buch oder die CD zum Geburtstag), beträgt weiterhin 40 Euro. • Bei dieser Freigrenze handelt es sich nicht um einem Jahresbetrag, sondern um eine Regelung, die in Abhängigkeit von den Gegebenheiten (wie z. B. Namenstag, Geburtstag, Verlobung) unter Umständen mehrfach im Jahr ausgeschöpft werden kann. Das Überschreiten der Freigrenze führt - wie auch bisher schon - zur LSt.Pflicht der gesamten Zuwendung. • Geldgeschenke sind unabhängig von ihrer Höhe stets steuerpflichtig. R 19.6 LStR 2008; Aufmerksamkeiten (1) 1 Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. 2 Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. 3 Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist. (2) 1 Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn. 2 Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 40 € nicht überschreitet. Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 243 8.11 Arbeitnehmerbewirtung (Steueroptimierte Gestaltung) kein Arbeitslohn (nicht steuerbar) Bewirtung im überwiegend betrieblichen Interesse steuerpflichtiger Arbeitslohn Bewertung amtlichen Sachbezugswert 2007 : Frühstück 1,50 €/ Mittag- und Abendessen jeweils 2,67 € Bewertung mit dem tatsächlichen Wert Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung R 8.1 Abs. 8 Nr. 1LStR 2008 arbeitstägliche Mahlzeiten (sog. „Kantinenessen“ ) R 8.1 Abs. 7 LStR 2008 Belohnungsessen R 8.1 Abs. 8 Nr. 3 LStR unentgeltliches Zurverfügungstellen von Getränken und Genußmitteln am Arbeitsplatz R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR 2008 Mahlzeitengestellung durch den AG oder auf Veranlassung des AG durch einen Dritten anlässlich von - Dienstreisen - Einsatzwechseltätigkeit - Fahrtätigkeit - doppelte Haushaltsführung - Seminaren und Bildungsmaßnahmen Bewirtung anlässlich regelmässiger Geschäftsleitungssitzungen oder Abteilungsleiterbesprechun gen (sog. „Arbeitsessen“ BFH 4.8.94, BStBl 95II S. 59) R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2008 Bewirtung anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse (z.B. Geburtstag) oder besonderer Arbeitsleistungen (z.B. Beförderungen, Höhergruppierungen) (OFD Hannover vom 6.12.94, DStR 95 S. 258; a.A. = u.U. überbetriebliches Interesse des AG; BFH 16.9.98, BFH/NV 99 S. 339; FG Niedersachsen 28.10.99; EFG 99 S. 552) Beachte: Änderung der LStR 2004 R 70 Abs, 2 Nr. 3 LStR Mahlzeitengestellung anläßlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes bis zu einer Freigrenze von 40 € R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR 2008 Bewirtung im Rahmen üblicher Betriebsveranstalungen bis zu einer Freigrenze von insgesamt 110 € R 19.5 LStR 2008 Bewirtung anlässlich von Dienstjubiläen oder Verabschiedung bis zu einer Freigrenze von 110 € R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2008 Eine übliche Beköstigung liegt nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro nicht übersteigt Beachte: „44 € - Freigrenze anwendbar Verköstigung in betriebseigenen Erholungsheimen Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) 9 Seite 244 Checkliste über steuerfreie Vergütungsformen Art der Arbeitgeberleistung Abfindungen § 3 Nr. 9 EStG, bis 2005 (Beachte Übergangsregelung) wegen Auflösung des Dienstverhältnisses - ohne betragsmäßige Grenze - bis 7.200 Euro (2003: 8.181 Euro) - bis 9.000 Euro (2003: 10.226 Euro), wenn Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestand - bis 11.000 (2003: 12.271 Euro), wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestand Aktienüberlassung § 19a EStG, R 19a LStR 2008 kostenlose oder verbilligte Überlassung an den Arbeitnehmer bis zur Hälfte des Werts der Beteiligung, höchstens 135 Euro (2003: 154 Euro) im Kalenderjahr Altersteilzeit, § 3 Nr. 28, R 3.28 LStR 2008 Aufstockungsbeträge und Beiträge zur Höherversicherung nach dem Altersteilzeitgesetz, auch soweit sie über die gesetzlichen Mindestbeträge hinausgehen; s.a. Aufstockungsbeträge Altersübergangsgeld gem. § 249e AFG Antrittsgebühren im graphischen Gewerbe, wenn sie aufgrund tariflicher Regelung gewährt werden, bis zur Höhe der Sonn- und Feiertagszuschläge Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, § 3 Nr. 62 EStG Arbeitgeberdarlehen s. Zinsersparnisse, Arbeitnehmer-Sparzulage Arbeitskleidung s. Berufskleidung, § 3 Nr. 31 EStG, R 3.31 LStR 2008 Arbeitsmittel s. Werkzeuggeld Aufmerksamkeiten , R 19.6 LStR 2008 wenn deren Wert 40 Euro nicht übersteigt (z.B. Blumen, Buch, Genussmittel aus persönlichem Anlass des Arbeitnehmers oder Mahlzeiten während außergewöhnlicher Arbeitseinsätzen) Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, auch soweit sie die Mindestgrenze von 20% des Teilzeitarbeitsentgelts überschreiten (Obergrenze der Steuerfreiheit: Aufstockung bis 100% des Nettoarbeitsentgeltes bei vergleichbarer Vollbeschäftigung) Auslagenersatz durch die Ausgaben des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden, § 3 Nr. 50 EStG, R 22 Autotelefon - im Firmenwagen - im Pkw des Arbeitnehmers, wie beim Telefon in der Wohnung; ohne Einzelnachweis maximal 20 Euro pro Monat, s. Telefon Beiträge - zur Zusatzversorgungskasse im Baugewerbe und Dachdeckerhandwerk bis zu 4% der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung West) - werden die Beitragsleistungen bei übersteigenden Beträgen pauschal versteuert Berufskleidung, § 3 Nr. 31 EStG, R 3.31 LStR 2008 falls es sich um typische Berufskleidung handelt, die dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird (z.B. Uniform bei Stewardessen, Pförtnern; Schutzbekleidung) Betriebsrenten Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, die von dem früheren Arbeitgeber oder aus einer betrieblichen Versorgungskasse gezahlt werden. Bei Altersrenten, wenn der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr oder - wenn er Schwerbehinderter ist - das 60. Lebensjahr vollendet hat, und bei Erwerbsunfähigkeitsrenten bleiben 40% der Bezüge, höchstens 3.072 Euro, jährlich steuerfrei Betriebsveranstaltungen, R 19.5 LStR 2008 - übliche Zuwendungen bei den eintägigen Ausflügen, Feiern, Festen u. Ä., falls die Aufwendungen pro teilnehmendem Arbeitnehmer zzgl. Ehefrau 110 Euro überschreiten - werden die Zuwendungen bei lohnsteuerpflichtigen Veranstaltungen pauschal versteuert LSt-frei SV-frei + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + nein + + + nein + Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Art der Arbeitgeberleistung Bewirtung falls an der Bewirtung Geschäftspartner oder Geschäftsfreunde teilnehmen, z.B. Bewirtungsleistungen im Rahmen von Konzernunternehmen, dasselbe gilt für die reine Arbeitnehmerbewirtung bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen bis zum Wert von 40 Euro Darlehen s. Zinsersparnisse Dienstwohnung s. Werkswohnung Doppelte Haushaltsführung soweit der Arbeitgeber keine höheren Mehraufwendungen ersetzt, als der Arbeitnehmer ansonsten als Werbungskosten geltend machen könnte Direktversicherungsbeiträge s. Zukunftssicherung, § 3Nr. 63 ,§ 40b EStG Erholungsbeihilfen - wenn die Erholung zur Abwehr drohender oder zur Beseitigung bereits entstandener Schäden durch eine typische Berufskrankheit erforderlich ist; - sonstige Leistungen, z.B. Urlaub in Betriebserholungsstätten oder Barzuschüsse zum Erholungsurlaub - werden die Beihilfen pauschal versteuert (bis zu 156 Euro zzgl. 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind) Essenmarken, R 8.1 Abs. 7 LStR 2008 - die zur Verbilligung von Mahlzeiten für die Arbeitnehmer unmittelbar an eine Kantine, Gaststätte usw. gegeben werden, soweit der vom Arbeitnehmer noch zu entrichtende Eigenanteil den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit nicht unterschreitet - Unterschreitet der Eigenanteil den amtlichen Sachbezugswert und wird der geldwerte Vorteil pauschal versteuert Fahrtkostenersatz - für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln - bei Benutzung des eigenen Pkws - wird der Zuschuss pauschal versteuert gem. § 40 Abs. 2 S.2 = 15% Fehlgeldentschädigung soweit der Betrag 16 Euro mtl. nicht überschreitet Feiertagszuschläge § 3 b EStG für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit, soweit sie für Arbeiten am 31.12. ab 14.00 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen - mit Ausnahme der Weihnachtsfeiertage und des 1. Mai - 125% und für Arbeiten am 24.12. ab 14.00 Uhr sowie an den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai 150% des Grundlohns von max. 50 Euro pro Stunde nicht übersteigen (Beachte: 25 € Grundlohn Sozialversicherung) Fortbildungsleistungen R 9.2,R 19.7 LStR 2008 soweit sie im ganz eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen Freianzeigen der Mitarbeit von Zeitungsverlagen, soweit der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich nicht überschritten wird Freibrot an Arbeitnehmer in der Brotindustrie, soweit der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich nicht überschritten wird Freifahrten s. Sammelfahrten Freiflüge oder verbilligte Flugreisen für Angestellte der Luftverkehrsgesellschaften, soweit der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich nicht überschritten wird Geburtsbeihilfen § 3 Nr. 15 bis 2005 bis zur Höhe von 315 Euro je Kind aber nur bis 2005 Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt zum Gebrauch im Betrieb überlässt (z.B. Kaffee, Süßigkeiten), R 19.6 LStR Heimarbeiterzuschläge soweit sie 10% des Grundlohns nicht übersteigen Heiratsbeihilfen bis zu einem Betrag von 315 Euro bis 2005 Insolvenzgeld nach dem SGB III Jahreswagenrabatt s. Personalrabatte, § 8 Abs. 3 EStG Seite 245 LSt-frei SV-frei + + + + + + + + + + nein nein nein nein + + nein + nein nein nein nein nein + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Art der Arbeitgeberleistung Kindergartenzuschüsse § 3 Nr. 33, R 3.33 LStR 2008 Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in betriebsfremden oder betriebseigenen Kindergärten u. Ä. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz Konkursausfallgeld Nach AFG Mehrarbeitszuschläge Mutterschaftsgeldzuschüsse Nach dem MuSchG Nachtarbeitszuschläge § 3 b EStG die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 25% des Grundlohns von max. 50 EUR pro Stunde nicht übersteigen. Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr beginnt, ist für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr ein Zuschlag bis zu 40% steuer- und beitragsfrei Pensionskassenbeiträge - bis zu 4% der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung West - übersteigende Beträge, wenn diese pauschal versteuert werden Pensionsfonds Arbeitgeberbeiträge zu Pensionsfonds, s. Pensionskassenbeiträge ohne Pauschalbesteuerungsmöglichkeit Personalrabatte § 8 Abs. 3 EStG beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, soweit der Nachlass insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr (Rabattfreibetrag) nicht übersteigt. Dabei sind die um 4% geminderten Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern anbietet Reisekostenvergütung R 9.4 – R 9.8 LStR, § 3 Nr. 16 EStG, R 3.16 LStR 2008 soweit der Arbeitgeber keine höheren Beträge ersetzt, als der Arbeitnehmer ansonsten als Werbungskosten abziehen könnte Sachprämien (§ 3 Nr. 38 EStG) aus Kundenbindungsprogrammen (z.B. Miles and More), bis 1.080 Euro im Kalenderjahr Sammelbeförderung § 3 Nr. 32 der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber eingesetzten Beförderungsmittel (Omnibus, Kleinbus oder für mehrere Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Pkw), wenn dies betrieblich notwendig ist Sonntagsarbeitszuschläge § 3 b EStG, die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 50% des Grundlohns von max. 50 EUR pro Stunde nicht übersteigen Sterbegeld das der frühere Arbeitgeber gewährt, als der Versorgungsbezug mit 40%, max. 3.072 Euro pro Jahr Telefon - Privatgespräche am Arbeitsplatz - Telefonanschluss in der Wohnung Aufwendungen für betriebliche Gespräche, wenn der Arbeitnehmer Aufzeichnungen führt, zumindest für 3 Monate; ohne Nachweis 20% der Aufwendungen, max. 20 Euro pro Monat Trinkgelder freiwillige Trinkgelder, die ohne Rechtsanspruch gewährt werden, in unbegrenzter Höhe Umsatzprovision Seite 246 LSt-frei SV-frei + + + + + + nein nein + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + nein + + + + + + + + + + + nein nein nein Lohnsteuer – Deklaration und Gestaltungen 2007/2008 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater- (www.michael-blenkers.de) Seite 247 Art der Arbeitgeberleistung Umzugskostenvergütung - aus öffentlichen Kassen - im privaten Dienst bei dienstlich veranlasstem Umzug bis zur Höhe der Beträge, die nach dem Bundesumzugsrecht als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten Verbesserungsvorschläge-Prämien Vermögensbeteiligung s. Aktienüberlassung Vermögenswirksame Leistungen wenn das zu versteuernde Einkommen 17.900 Euro oder 35.800 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigt, wird eine ArbeitnehmerSparzulage gezahlt. Verpflegungskostenzuschüsse, R 9.6 LStR 2008 - 24 Euro bei 24-stündiger Abwesenheit - 12 Euro bei über 14-stündiger Abwesenheit - 6 Euro bei über 8-stündiger Abwesenheit Die Beträge gelten einheitlich für Auswärtstätigkeit (Dienstreisen, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit) sowie für die berufliche doppelte Haushaltsführung. LSt-frei SV-frei + + + + nein nein + + nein nein + + Vorsorgeuntersuchungen die auf Veranlassung des Arbeitgebers überwiegend aus betrieblichen Gründen unentgeltlich durchgeführt werden Werkswohnung wenn die Mietpreisverbilligung gegenüber der ortsüblichen Miete mtl. 44 Euro nicht übersteigt Werkzeuggeld soweit es die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die betriebliche Nutzung nicht übersteigt § 3 Nr. 30. R 3.30 LStR 2008 Winterdienstausfallgeld Zinsersparnisse R 31 Abs. 11 LStR - bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen, soweit der vereinbarte Zinssatz 5,0% nicht unterschreitet - Darlehen mit Zinssatz unter 5,0%, wenn das Darlehen am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes 2.600 Euro nicht übersteigt Zukunftssicherung § 3 Nr. 63§ 3 Nr. 62 - die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erbringt + + + + + + + + + + + + + + - Höchstbeträge für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an Pensionsfonds, Pensionskassen oder für Direktversicherungen steuerfrei bis jährlich 4% der Beitragsbemessungsgrenze - Erhöhungsbetrag bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 + +