Nr. 190 Bekanntgabe der Emissionsschlüsselnummern
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Nr. 190 Bekanntgabe der Emissionsschlüsselnummern
Nr. 190 Bekanntgabe der Emissionsschlüsselnummern für die Anwendung der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung 35. BlmSchV) - vom 10. Oktober 2006 vermerkt. Bonn, den 16. November 2006 S 34/7352.10/1/572249 Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. 1 S. 2218) gebe ich nachstehend die Emissionsschlüsselnummern für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge bekannt, die als Nachweis für die Einstufung/Zuordnung in die jeweilige Schadstoffgruppe nach § 2 Abs. 2 sowie nach Anhang 2 dienen. in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld (14.1) mit dem zusätzlich jeweils nach Fahrzeugart/-klasse vorangestellten Code 04 bzw. 06 gem. Teil A 2 bzw. B 2 Abschnitte II oder III des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (zuletzt geändert mit Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juli 2006, VkBl. 2006 S. 667) Die über die Emissionsschlüsselnummer auf Grund der Nachrüstung von Partikelminderungssystemen erreichte Partikelminderungsstufe bei Personenkraftwagen (PM 1 bis PM 4) (und demnächst PM 0 sowie die Partikelminderungsklasse (PMK) bei Nutzfahrzeugen-Lkw, Busse, Sattelzugmaschinen – ist durch eine Bescheinigung der Werkstatt nach Anhang V der Anlage XXVI zur StVZO nachzuweisen. Die Anlage enthält weitere Erläuterungen zu den Emissionsschlüsselnummern Die Emissionsschlüsselnummern sind - Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Dr. Wagner in den vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellten Zulassungsdokumenten Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief im Feld zu 1 Fahrzeug und Aufbauart an der 5. und 6. Stelle, Emissionsschlüsselnummern für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, die als Nachweis für die Einstufung/Zuordnung in die jeweilige Schadstoffgruppe nach § 2 Abs. 2 sowie nach Anhang 2 der 35. BlmSchV dienen Schadstoffgruppe Plakette Fremdzündung Personenkraftwagen bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 Selbstzündung Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N Personenkraftwagen bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 zusätzlich mit PMS nachgerüstet auf Personenkraftwagen bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N 25 bis 29, 35, 41, 71 20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61 Stufe PM 1: 14, 16, 18, 21, 22, 25 bis 29, 34, 35, 40, 41, 71, 77 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72 34, 44, 54, 70, 71 Stufe PM 1: 49 bis 52 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 70, 73 bis 75 35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91 2 rot 3 gelb 4 grün 14, 16, 18 bis 70 71 bis 751) 30 bis 55, 60, 61 Stufe PM 2: 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 48, 67 bis 70 Stufe PM 3: 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 66 und Stufe PM 4 1) Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 88/77/EWG 1. Pkw Bekanntgabe der Emissionsschlüsselnummern Schl.-Nr. zu 1 bzw. (14.1) Klartext zu 1 bzw. (14.1) VkBl. 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 1985 1986 1985 1986 1986 1986 1986 1986 1985 1991 1990 1991 1991 1992 1992 1992 1994 1994 1994 1994 1994 1994 1994 1994 1995 1995 1996 1996 1996 1997 1997 1997 1997 1997 1997 1997 1997 1997 1997 1997 1997 1997 1997 1999 1999 1999 1999 1999 1999 1999 1999 1999 1999 1999 1999 1999 1999 1999 1999 1999 1999 bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. 0401 0402 0403 0404 0405 0406 0407 0408 0409 0410 0411 0412 0413 0414 0415 0416 0417 0418 0419 0420 0421 0422 0423 0424 0425 0426 0427 0428 0429 0430 0431 0432 0433 0434 0435 0436 0437 0438 0439 0440 0441 0442 0443 0444 0445 0446 0447 0448 0449 0450 0451 0452 0453 0454 0455 0456 0457 0458 0459 0460 0461 SCHADSTOFFARM BED.SCHADST.ARM C/XXIII SCHADSTOFFARM E BED.SCHADST.ARM C/XXV BEDINGT SCHADSTOFFARM A ANL.XXIV A BEDINGT SCHADSTOFFARM B ANL.XXIV B BEDINGT SCHADSTOFFARM C ANL.XXIV C SCHADSTOFFARM El BES.SCHADST.ARM 0,08 BES.SCHADST.ARM El 0,08 SCHADSTOFFARM E2 91/441 /EWG, ANH. I 8.1 SCHADSTOFFARM E2,8.1 93/59/EWG,ANH.18.3 SARM:93/59/EWG 1 S:93/59/EWG II S:93/59/EWG III SARM E2,G:92/97/EWG SARM:93/59/1,G:92/97 S:93/59/II,G:92/97/EWG S:93/59/Ill,G:92/97/EWG SCHADSTOFFARM EURO 2 S-ARM EURO 2, G:92/97 96/69/EG I 96/69/EG II 96/69/EG III SCHADSTOFFARM D3 SCHADSTOFFARM D3I SCHADSTOFFARM D4 SCHADSTOFFARM D4I SCHADSTOFFARM E2;5L SCHADSTOFFARM EUR02;5L SCHADSTOFFARM D3;5L SCHADSTOFFARM D3I;5L SCHADSTOFFARM D4;5L SCHADSTOFFARM D4I;5L SCHADSTOFFARM E2,3L SCHADSTOFFARM EUR02;3L SCHADSTOFFARM D3;3L SCHADSTOFFARM D4;3L EURO 3 EURO 3;5L EURO 3;3L 98/69/EG I;A 98/69/EG I;A;5L 98/69/EG II;A 98/69/EG II;A;5L 98/69/EG III;A 98/69/EG III;A;5L EURO 3 UND D4 EURO 3;5L UND D4 EURO 3;3L UND D4 98/69/EG I;A U.D4I 98/69/EG I;A,5L U.D4I 98/69/EG II;A U.D4I 98/69/EG II;A;5L U.D4I 98/69/EG III;A U.D4I 98/69/EG III;A;5L U.D4I Erstzul. bis S.82 S.670 S.450 S.670 S.587 S.587 S.587 S.587 S.451 S.149 S.7 S.271 S.271 S.371 S.371 S.371 S.12 S.12 S.12 S.12 S.12 S.12 S.12 S.12 S.162 S.162 S.659 S.659 S.659 S.378 S.378 S.378 S.378 S.378 S.378 S.378 S.378 S.378 S.378 S.378 S.378 S.378 S.378 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 31.12.1994 31.10.1993 31.08.1997 31.10.1993 31.10.1993 31.12.1992 31.10.1993 31.12.1992 31.10.1993 31.12.1992 31.08.1997 31.12.1994 31.12.1994 30.09.1996 31.12.1994 31.12.1994 30.09.1995 30.09.1996 30.09.1996 30.09.1996 31.12.1996 30.09.1997 30.09.1998 30.09.1998 30.09.1996 31.12.2000 31.12.2001 31.12.2001 31.12.2001 31.12.2001 31.12.2001 31.12.2001 31.12.2001 31.12.1996 31.12.2001 31.12.2001 31.12.2001 31.12.2001 31.12.2001 31.12.1996 31.12.2001 31.12.2001 31.12.2001 31.12.2005 31.12.2005 31.12.2005 31.12.2006 31.12.2006 31.12.2006 31.12.2006 31.12.2006 31.12.2006 31.12.2005 31.12.2005 31.12.2005 31.12.2006 31.12.2006 31.12.2006 31.12.2006 31.12.2006 31.12.2006 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 77 bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. 0462 0463 0464 0465 0466 0467 0468 0469 0470 0471 0472 0473 0474 0475 0477 EURO 4 EURO 4;5L EURO 4;3L 98/69/EG I;B 98/69/EG I;B;5L 98/69/EG II;B 98/69/EG II;B;5L 98/69/EG III;B 98/69/EG III;B;5L 91/542/EWG,B 1999/96/EG;A 1999/96/EG;B1 1999/96/EG;B2 1999/96/EG;C;EEV SCHADSTOFFARM E2/NACHG. 1999 1999 1999 1999 1999 1999 1999 1999 1999 2000 2000 2000 2000 2000 1996 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 S.110 S.126 S.126 S.126 S.126 S.126 S.659 30.09.2001 30.09.2006 30.09.2009 31.12.1996 2. Nfz Schl.-Nr. zu 1 bzw. (14. 1) Klartext zu 1 bzw. (14.1) VkBl. 01 02 10 11 12 20 21 22 30 31 32 33 34 35 40 41 42 43 44 45 50 51 52 53 54 55 60 61 70 71 80 81 83 84 90 91 1994 1994 1994 1994 1994 1994 1994 1994 1994 1994 1994 1996 1999 1999 1994 1994 1994 1996 1999 1999 1994 1994 1994 1996 1999 1999 1995 1995 2000 2000 2000 2000 2000 2000 2000 2000 bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. bzw. 0601 0602 0610 0611 0612 0620 0621 0622 0630 0631 0632 0633 0634 0635 0640 0641 0642 0643 0644 0645 0650 0651 0652 0653 0654 0655 0660 0661 0670 0671 0680 0681 0683 0684 0690 0691 GKL:G1 GKL:G1 OEST SKL:S1 SKL:S1,GKL:G1 SKL:S1,GKL:G1 OEST SKL:S2 SKL:S2,GKL:G1 SKL:S2,GKL:G1 OEST 93/59/EWG I 93/59/1,GKL:G1 93/59/1,GKL:G1 OEST 96/69/EG I 98/69/EG I;A 98/69/EG I;B 93/59/EWG II 93/59/1l,GKL:G1 93/59/1l,GKL:G1 OEST 96/69/EG II 98/69/EG II;A 98/69/EG II;B 93/59/EWG III 93/59/Ill,GKL:G1 93/59/Ill,GKL:G1 OEST 96/69/EG III 98/69/EG III;A 98/69/EG III;B 94/12/EG (M) 94/12/EG (M),GKL:G1 1999/96/EG;A 1999/96/EG;A,GKL:G1 1999/96/EG;B1 1999/96/EG;B1,GKL:G1 1999/96/EG;B2 1999/96/EG;B2,GKL:G1 1999/96/EG;C;EEV 1999/96/EG;C;EEV,GKL:G1 Erstzul. bis S.12 S.12 S.12 S.12 S.12 S.12 S.12 S.12 S.12 S.12 S.12 S.659 S.110 S.110 S.12 S.12 S.12 S.659 S.110 S.110 S.12 S.12 S.12 S.659 S.110 S.110 S.162 S.162 S.126 S.126 S.126 S.126 S.126 S.126 S.126 S.126 30.09.1996 31.12.1994 30.09.1996 30.09.1996 31.12.1994 30.09.1996 30.09.2001 31.12.1994 30.09.1996 30.09.1998 31.12.1994 31.12.2000 31.12.2005 30.09.1996 30.09.1998 31.12.1994 31.12.2001 31.12.2006 30.09.1996 30.09.1998 31.12.1994 31.12.2001 31.12.2006 30.09.1996 31.12.1996 30.09.2006 30.09.2006 30.09.2009 30.09.2009 3. Für alle Kraftfahrzeuge gilt Schl.-Nr. zu 1 bzw. (14.1) Klartext zu 1 bzw. (14.1) VkBl. 88 bzw.0088 98 bzw.0098 1994 S.748 1997 S.486 (VkBl. 2006, S. 867) EMISSIONSKL.NICHT BEK. OLDTIMER Erstzul. bis Nr. 3 Bekanntmachung der Maßgaben zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge Bonn, den 19. Dezember 2006 S 32/ 7332.5/3 Im Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr zuständigen Obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder und den für den Immissionsschutz zuständigen Behörden der Länder sowie dem innerhalb der Bundesregierung für die "Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge" vom 10. Oktober 20061 (sog. Kennzeichnungsverordnung) zuständigen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden die nachfolgenden Maßgaben bekannt gemacht: Durch die "Kennzeichnungsverordnung" wurden die Grundlagen geschaffen, um Kraftfahrzeuge nach Schadstoffgruppen zu klassifizieren und mit bestimmten Plaketten zu versehen. Ein Zusatzzeichen zum Verkehrszeichen 270.1 (Umweltzone) nimmt Kraftfahrzeuge, die mit einer Plakette in (einer) der auf dem Zusatzzeichen angezeigten Farbe(n) ausgestattet sind, von Verkehrsbeschränkungen in Umweitzonen aus. Zur Kennzeichnung von Fahrzeugen macht § 3 der Kennzeichnungsverordnung folgende Ausführungen: § 3 (Kennzeichnung): (1) Zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach den Schadstoffgruppen 2 bis 4 sind nicht wieder verwendbare lichtechte und fälschungserschwerende Plaketten nach dem Muster des Anhangs 1 zu verwenden. Die Kennzeichnung der Schadstoffgruppe erfolgt durch die auf der Plakette angegebene Nummer der Schadstoffgruppe und entsprechende Farbgestaltung. Die Farbe der Plakette ist für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 rot, für Schadstoffgruppe 3 gelb und für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 grün. (2) In der Plakette ist von der zuständigen Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs einzutragen. Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeugs ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen selbst zerstört." 2. Sicherheitsmerkmal und sonstige Anforderungen 2.1. Sicherheitsmerkmal Im 4. Viertel der Plakette (im Uhrzeigersinn gezählt) ist ein Sicherheitsmerkmal in Form eines Farbkippelementes (Darstellung des Verkehrszeichens 270.1 "Umweltzone", das Urbild ist bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach zu beziehen) mit einer Kantenlänge von 15 mm einzubringen. Die farbliche Grundgestaltung muss erhalten bleiben. 2.2. Wertstellung Die Plaketten müssen mit einem Stempel, Eindruck oder Siegel der ausgebenden Stellen wertgestellt werden. Dabei können auch Dokumentenklebesiegel gemäß Verkehrsblatt Heft 4, 1997, Nr. 35 verwendet werden. Der Stempel, der Eindruck oder das Siegel ist unterhalb des Beschriftungsfeldes anzubringen. 2.3. Übertragungssicherheit Die Plaketten sind so zu gestalten, dass Missbrauchsmanipulation oder Ablöseversuche unter Verwendung üblicher Manipulationsmethoden (z.B. Wärme, Lösemittel) an der Plakette erkennbar werden und dass die Plaketten nicht in wieder verwendbarer Form von einer Windschutzscheibe auf eine andere übertragen werden können (bei gleichzeitiger Unzerstörtheit der Plakette). 2.4. Verklebung und Haltbarkeit Die Plaketten sind so zu gestalten, dass sie einfach von innen auf der Scheibe ohne Hilfsmittel aufklebbar sind und dass sie mindestens 10 Jahre der Belastung üblicher Benutzung (z. B. Temperaturbereich -20°C bis 80°C, Verträglichkeit am Anbringungsort) standhalten. 2.5. Entfernbarkeit Die Plaketten sind so zu gestalten, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstören. Rückstände müssen einfach und ohne den Einsatz von glaskratzenden Werkzeugen oder brennbaren Flüssigkeiten zu entfernen sein. 3. Verteilung der Plaketten Die Hersteller von Plaketten beliefern ausschließlich die Zulassungsbehörden oder die nach Landesrecht sonst zuständigen Stellen sowie die nach § 47 a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen (vgl. § 4 Kennzeichnungsverordnung) sowie den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Dr. Jörg Wagner Um einheitliche Vorgaben zu gewährleisten, sind folgende Präzisierungen erforderlich: 1. Maße und Gestaltung der Plakette Als Material für Plaketten ist flexibler, lichtechter Kunststoffaufbau zu verwenden. Im Übrigen gibt Anhang 1 zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bereits detaillierte Vorgaben. (VkBl. 2007 S. 3) ________________ 1 BGBl. Jahrgang 2006 Teil 1 Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006 Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung, zu §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Plakettenmuster Plaketten-Durchmesser: 80 mm, schwarz umrandet, Strichdicke der Umrandung 1,5 mm Schadstoffgruppe 2 Schadstoffgruppe 3 Schadstoffgruppe 4 Ziffer der Schadstoffgruppe: Höhe 35 mm Schriftfeld: 60 x 20 mm Schrift: schwarz RAL 9005, mit lichtechtem Stift Plakettenfarbe: verkehrsrot RAL 3020 lichtecht verkehrsgelb RAL 1023, lichtecht verkehrsgrün RAL 6024, lichtecht Schriftfeld: reinweiß RAL 9010, schwarz umrandet reinweiß RAL 9010, schwarz umrandet reinweiß RAL 9010, schwarz umrandet Die Ziffer der Schadstoffgruppe ist nach dem Schriftmuster der Anlage V Seite 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darzustellen. Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Str. 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen. Nr. 49 4. Änderung des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern; • Aufnahme sowie Auslaufendstellung von Emissions-Schlüsselnummern • Auslaufendstellung von Kraftstoffarten bzw. Energiequellen • Berichtigungen und Ergänzungen (Feuerwehrfahrzeuge) Bonn, den 22. Februar 2007 S 35/S 34/7362.2/1/584315 Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich nachstehende Änderungen des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (VkBl. 2005 S. 197) bekannt: I. Änderung im Gesamtverzeichnis: Im Verzeichnis, in den Fußnoten sowie in den Erläuterungen wird jeweils die Angabe "EU-Fahrzeugklassen" bzw. "EUFahrzeugklasse" durch "EG-Fahrzeugklassen" bzw. "EGFahrzeugklasse" ersetzt. II. Teil A 1A "EG-Fahrzeugklassen" wird wie folgt geändert: Die Überschrift zur Gruppe 8 wird wie folgt gefasst: "Fahrzeuge der Klasse T – land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern – (s. Richtlinie 2003/27/EG Anhang II und Anlage 1) 8.1)" III. Teil A 1B "Fahrzeug- und Aufbauarten (national)" wird wie folgt geändert: 1. In der Gruppe 6 "SELBSTFAHRENDE ARBEITSMASCHINEN – ANERKANNTE NACH DA ZU § 18 ABS. 2 STVZO" wird im Text der Fußnote 6.13) die Angabe "Abschnitt IV" durch die die Angabe "Abschnitt V" ersetzt. 2. In der Gruppe 7 "ANHÄNGER" wird in der Spalte "Hinweise" zu den Feuerwehranhängern (Schlüsselnummern 72 5800 bis 74 9900) die Angabe "ZFA" durch die Angabe "ZF" ersetzt. 3. In der Gruppe 8 "SONSTIGE KRAFTFAHRZEUGE" wird vor der Schlüsselnummer 04 1300 folgende Position und Schlüsselnummer mit Bezug auf diese Verkehrsblattverlautbarung neu aufgenommen und kann ab dem Tag der Veröffentlichung im Verkehrsblatt verwendet werden: Angaben in den Zulassungsdokumenten Hinweise Art des Fahrzeugs Feld Feld (5) J (4) 1. Zeile 2. Zeile __________________________________________________________________________ LF 10 04 15000 SO.KFZ LOESCHFZ LF 10 Klartext Feld (14.1) Feld 14 Erstzulassungsfähig bis4) 0209 0210 0211 0212 0213 0214 2002/51;A:UNTER 150 CCM 2002/51;A:AB 150 CCM 2002/51;B:UNTER 150 CCM 2002/51;B:AB 150 CCM 2006/72;C;UNTER 130KM/H 2006/72;C;AB 130KM/H 31.12.2006 31.12.2006 (VkBl.2000 S. 27) VkBl.2007 S. 140 (VkBl.2000 S. 27) VkBl.2007 S. 140 (VkBl.2000 S. 27) (VkBl.2000 S. 27) VkBl.2007 S. 140 VkBl.2007 S. 140 Ic Kraftfahrzeuge der Klassen L5e und L7e; national: 3- und leichte 4-rädrige Kraftfahrzeuge (FZA-Schl.Nr. 26) 0309 0310 2002/51;A:FZM.3-4RAED. 2002/51;A;SZM.3-4RAED. (VkBl.2000 S. 27) (VkBl.2000 S. 27) 4. Der zweite Satz der Fußnote 5) wird wie folgt gefasst: "Dem Datum in der Spalte "Ersatzzulassungsfähig bis" ist eine zweijährige Übergangsfrist hinzuzurechnen, wenn das Herstellungsdatum des verbauten Motors der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine vor diesem Termin liegt (s. a. § 47 Abs. 8c StVZO i. V. m. § 72 Abs. 2 StVZO)." 5. Die Angabe "Für alle Kraftfahrzeuge des Abschnitts I gilt 1)2)":, die Angabe "Für alle Kraftfahrzeuge des Abschnitts II gilt 1)2)":, die Angabe "Für alle Kraftfahrzeuge des Abschnitts III gilt 1)2)": und die Angabe "Für alle Kraftfahrzeuge des Abschnitts VI gilt 1)2)": wird jeweils um eine Fußnote 6) ergänzt. Der Text der Fußnote lautet: "6) Der Emissionsschlüssel "0088" mit dem Klartext "EMISSIONSKL. NICHT BEK." kann auch in den Fällen verwendet werden, in denen Ausnahmen von einer Emissionsprüfung gemäß Anhang XI der Richtlinie 2001/116/EG zulässig sind und davon Gebrauch gemacht worden ist (VkBl. 2007 S. 140)." V. Teil A3 "Kraftstoffarten bzw. Energiequellen" wird wie folgt geändert: 1. Die Schlüsselnummern 0020 und 0021 werden mit allen Angaben gestrichen, auslaufend gestellt und im Teil B 3 mit Bezug auf diese Verkehrsblattverlautbarung neu aufgenommen. 2. In der Spalte "Kraftstoffart bzw. Energiequelle" wird zu "Bivalenter Betrieb4) mit Benzin oder komprimierten Erdgas2)" mit dem Code 0007 und "Erdgas (NG)2) 3)" mit dem Code 0009 zusätzlich die Fußnote 7) aufgenommen. 3. Die Fußnote 7) wird wie folgt gefasst: "7) Hierzu zählen ebenfalls Kraftfahrzeuge, die mit den Kraftstoffarten bzw. Energiequellen "Methan" oder "Biogas" oder im bivalenten Betrieb mit Benzin oder Methan bzw. Biogas" betrieben werden. (VkBl. 2007 S. 140 und Teil B3)" VkBl. 2007 S. 140 IV. Teil A 2 "Emissionsklassen" wird wie folgt geändert: 1. Im Abschnitt Ib werden die Schlüsselnummern 0201 bis 0206 und im Abschnitt Ic die Schlüsselnummern 0303, 0306, 0307 und 0308 mit allen Angaben gestrichen, auslaufend gestellt und im Teil B 2 mit Bezug auf diese Verkehrsblattverlautbarung neu aufgenommen. 2. Im Abschnitt Ib zu den Schlüsselnummern 0209 und 0210 wird in der Spalte "Erstzulassungsfähig bis4)" das Datum "31.12.2006" aufgenommen. 3. Aufgrund der Richtlinie 2006/72/EG zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG sind im Abschnitt Ib die Schlüsselnummern 0213 und 0214 neu aufzunehmen und können ab dem Tag der Veröffentlichung im Verkehrsblatt verwendet werden. Aus vorgenannten Gründen werden die Abschnitte Ib und Ic wie folgt gefasst: Code Ib Kraftfahrzeuge der Klassen L3e und L4e; national: Krafträder (FZA-Schl.Nr. 25) Hinweise VI. Teil B 1B "Auslaufende Bezeichnungen der Fahrzeug- und Aufbauarten (national)" wird wie folgt geändert: Folgende Position und Schlüsselnummer gilt als auslaufend und ist bei Erstzulassungen nicht mehr zu verwenden. Sie wird mit Bezug auf diese Verkehrsblattverlautbarung nach der Schlüsselnummer 04 0700 neu aufgenommen: Feld J (4) 04 1100 Angaben in den Zulassungsdokumenten Feld (5) 1. Zeile 2. Zeile SO.KFZ LOESCHFZ LF8 Hinweise Angabe der gültigen Schlüsselnummer des Teils A 1B1) VkBl. 2007 S. 140 04 1500 VII.Teil B 2 "Auslaufende Bezeichnung der Emissionklassen" wird wie folgt geändert: 1. Folgende Positionen gelten als auslaufend, sind bei Erstzulassungen nicht mehr zu verwenden und werden vor "Zum Teil A2 Abschnitt II" aufgenommen und wie folgt gefasst: Code Feld (14.1) Klartext Feld (14) Verkehrs- Erstzulassungsblatt1) fähig bis auslaufend ab2) Besondere Hinweise1) Zum Teil A 2 Abschnitt 1b) 0201 0202 0203 0204 0205 0206 97/24:BIS 80 CCM; 2-TAKT 97/24:UEB.80-175CCM;2-T 97/24:UEBER 175 CCM; 2-T 97/24:BIS 80 CCM; 4-TAKT 97/24:UEB.80-175CCM;4-T 97/24:UEBER 175 CCM;4-T 2007 S. 140 2007 S. 140 2007 S. 140 2007 S. 140 2007 S. 140 2007 S. 140 30.06.2004 30.06.2004 30.06.2004 30.06.2004 30.06.2004 30.06.2004 01.07.2006 01.07.2006 01.07.2006 01.07.2006 01.07.2006 01.07.2006 (VkBl. 2000 S. 210) (VkBl. 2000 S. 210) (VkBl. 2000 S. 210) (VkBl. 2000 S. 210) (VkBl. 2000 S. 210) (VkBl. 2000 S. 210) 30.06.2004 30.06.2004 30.06.2004 30.06.2004 01.07.2006 01.07.2006 01.07.2006 01.07.2006 (VkBl. 2000 S. 210) (VkBl. 2000 S. 210) (VkBl. 2000 S. 210) (VkBl. 2000 S. 210) Zum Teil A 2 Abschnitt 1c) 0303 0306 0307 0308 97/24:2-TAKT;O.ZUSCHLAG 97/24:4-TAKT,O.ZUSCHLAG 97/24:2-TAKT,M.ZUSCHLAG 97/24:4-TAKT;M.ZUSCHLAG 2007 S. 140 2007 S. 140 2007 S. 140 2007 S. 140 2. Da die Verkehrsblattangaben in den Teilen A2 und B2 zu den vor dem 01.10.2005 eingerichteten Emissionsklassen weiterhin als Informationsquelle dienen sollen, wurden sie in Klammern angegeben. Aufgrund von diversen Nachfragen wird die Fußnote 1) ebenfalls in der Spalte "Besondere Hinweise" aufgenommen und wie folgt gefasst: "1) Sofern Verkehrsblattangaben in Klammern gesetzt sind, handelt es sich um die Verkehrsblätter, mit denen vor der Bekanntmachung des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (VkBl. 2005 S. 197 – 249) letztmalig zu der jeweiligen Emissionsklasse Hinweise zur Anwendung verkündet wurden. Sie dienen lediglich als zusätzliche Informationsquelle." 3. Aus vorgenannten Gründen ist folgende redaktionelle Anpassung erforderlich: Zu den Schlüsselnummern 9991 und 9992 des Abschnitts II ist in der Spalte "Verkehrsblatt1)" die Angabe "(2005 S. 197)" durch die Angabe "2005 S. 197" zu ersetzen. VIII. Teil B 3 "Auslaufende Bezeichnungen der Kraftstoffarten bzw. Energiequellen" wird wie folgt geändert: Der Tabellenkopf und die Angabe "Es sind noch keine Bezeichnungen der Kraftstoffarten und Energiequellen auslaufend." werden durch folgende Tabelle ersetzt: Kraftstoff bzw. Energiequelle Kurzbezeichnung in den Zulassungsdokumenten Feld P.3 Code zu Feld (10) Hinweise Angabe des gültigen Codes des Teil A 3 Methan (Biogas) Methan 0020 VkBl. 2007 S. 140, s.a. Fußnote7) im Teil A3 0009 Bivalenter Betrieb4) mit Benzin oder Methan Benzin/Methan 0021 VkBl. 2006 S. 140, s.a. Fußnote7) im Teil A3 0007 Erläuternd dazu bemerke ich: 1. Zu den Teilen A 1B und B 1B: Veränderungen innerhalb der Gruppe 8. "Sonstige Kraftfahrzeuge": Eine Überarbeitung der DIN 14530-5 "Löschgruppenfahrzeuge" war notwendig geworden, um den technischen Inhalt den veränderten Gegebenheiten anzupassen. Aufgrund der Einführung der neuen europäischen Feuerlöschkreiselpumpen-Normen musste die jeweils eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe geändert werden. Um in der Systematik der Löschfahrzeugbezeichnungen zu bleiben, musste das bisherige Löschgruppenfahrzeug LF8 dementsprechend in LF10 umbezeichnet werden. Durch die Normänderung ist kein neuer zusätzlicher Fahrzeugtyp sondern ein "modernisierter Nachfolger" entstanden. Zu einer bestehenden FahrzeugartenSchlüsselnummer (FZA-Schl.Nr.) kann der Klartext nicht verändert werden. Aus diesem Grund musste die FZA-Schl.Nr. 04 1100 mit dem Klartext "SO.KFZ LOESCHFZ LF8" im Teil B 1B auslaufend gestellt und die FZA-Schl.Nr. 04 1500 mit dem Klartext "SO.KFZ LOESCHFZ LF10" im Teil A 1B aufgenommen werden und ist künftig zu verwenden. Für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge ist eine Umschlüsselung nicht vorgesehen. Eine Umschlüsselung kann jedoch auf Antrag oder ggf. bei nächster Befassung mit dem Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde erfolgen. 2. Zu den Teilen A 2 und B 2: Aufgrund der im Teil A2 enthaltenen Terminangaben bez. "Erstzulassungsfähig bis4)" mussten diverse EmissionsSchlüsselnummern endgültig auslaufend gestellt werden, da die zweijährige Übergangsfrist, in der evtl. Übergangsvorschriften, - fristen oder Ausnahmeregelungen zu berücksichtigen waren, am 30.06.2006 endete, und sind im Teil B 2 aufgenommen worden. Zu den Emissions-Schlüsselnummern 0209 und 0210 wurde in der Spalte "Erstzulassungsfähig bis 4)" das Datum 31. 12.2006 aufgenommen. Mit der Fußnote 4) wird darauf hingewiesen, dass bei den hier genannten Terminen keine Übergangsfristen, Sonderregelungen und Ausnahmen – z. B. für Lagerfahrzeuge, kleine Serien, auslaufende Serien oder spezielle Regelungen nach der StVZO – berücksichtigt sind. Aus diesem Grund wird auf eine Übergangsvorschrift zur Anwendung der EmissionsSchlüsselnummern 0209 und 0210 hingewiesen: Gemäß Richtlinie 2002/51/EG Artikel 3 Abs. 2 letzter Satz gilt für Fahrzeugtypen mit nicht mehr als jährlich 5000 verkauften Einheiten in der Europäischen Union der 31.12.2007. Die Verfahrensweise zum Zulassungsverfahren wurde auf der 139. BLFA-TK-Sitzung beschlossen. Mit der Richtlinie 2006/72/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18.08.2006 (ABl.EG Nr. L 227 S. 43) zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt wurde beschlossen, dass das Prüfverfahren gemäß der GTR Nr. 2 (Global Technical Regulation) alternativ zu den Prüfverfahren der Richtlinie 92/24/EG, Kapitel 5 (s. Abschnitt 2.2.1.1.5 Emissionen Zeile B) verwendet werden kann. Durch die EG wurden Grenzwerte für die GTR-Alternative festgelegt, da in der GTR selbst keine Grenzwerte bestimmt werden. In Abschnitt 2.2.1.1.5 wurde unter dem Titel "Grenzwerte für (zweirädrige) Krafträder für die Typgenehmigungen und die Übereinstimmung der Produktion" nach Zeile B folgende Zeile C der o.g. Richtlinie eingefügt und hiermit bekanntgemacht: Zeile C (2006-UN/ECE GTR Nr. 2 Klasse Masse Kohlen-Monoxid (CO) L1 (g/km) Masse KohlenWasserstoffe (HC) L2 (g/km) Masse Stickoxide (NOx) Vmax < 130 km/h 2,62 0,75 0,17 Vmax > 130 km/h 2,62 0,33 0,22 L3 (g/km) Nach Artikel 2 der Richtlinie 2006/72/EG wenden die Mitgliedsstaaten diese Vorschrift ab dem 01.07.2007 an. Aufgrund der in Deutschland üblichen zeitnahen Umsetzung der Richtlinie per gleitenden Verweis können im Kraftfahrt-Bundesamt auf Wunsch der Hersteller bereits vor diesem Termin Genehmigungen erteilt werden. Bei Krafträdern, die nach dem alternativen Prüfverfahren gemäß der GTR Nr. 2 typgenehmigt wurden und den in Zeile C genannten Grenzwerten entsprechen, erhalten die EmissionsSchlüsselnummern • 0213 (unter 130 km/h) oder • 0214 (ab 130 km/h) und können aus vorgenannten Gründen bereits ab dem Tag der Veröffentlichung im Verkehrsblatt verwendet werden. 3. Zu den Teilen A 3 und B 3: Eine separate Ausweisung der Kraftstoffart "Methan" ist nicht erforderlich, da Methan eine von vielen Erdgasarten ist. Analog zur Vorgehensweise bei der Kraftstoffart "Flüssiggas" werden die Erdgasarten künftig unter den Schlüsselnummern "0009" mit dem Klartext "Erdgas" und für den bivalenten Betrieb unter "0007" mit dem Klartext "Benzin/komp. Erdgas" erfasst. Diese Schlüsselnummer gilt auch für Biogas. Aus vorgenannten Gründen werden die Schlüsselnummern "0020" und "0021" mit allen Angaben im Teil A 3 gestrichen, auslaufend gestellt und im Teil B 3 mit Bezug auf diese Verkehrsblattverlautbarung aufgenommen. Eine Umschlüsselung des bisherigen Fahrzeugbestandes wird nicht durchgeführt. Durch die neue Fußnote 7) im Teil A 3 wird darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge, die bereits mit den auslaufenden Schlüsselnummern in den Verkehr gebracht wurden, denen der Erdgasfahrzeuge zuzuordnen sind. 4. Zur 2. Änderung des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern vom 30. Januar 2006 (VkBl. S. 132): In meinen Erläuterungen zur 2. Änderung des Verzeichnisses bitte ich die Überschrift der erläuternden Bemerkungen zu Nr. XII um die Angabe "M1" zu ergänzen und wie folgt zu fassen: "XII. Emissions-Schlüsselnummern für Fahrzeugklassen M1, M2, M3 und N in Bezug auf die Richtlinien 2005/55/EG und 2005/78/EG". Nr. 72 Erläuterung der Anwendung der Abgasvorschriften im Zusammenhang mit § 41 a StVZO Bonn, den 02. April 2007 S 34/7352.1/3-41 a Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich eine Erläuterung zum § 41 a StVZO bekannt. Sie dient einer einheitlichen Anwendung der Bestimmungen. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Dr. Jörg Wagner Begründung: Da aufgrund der technischen Entwicklung vermehrt M1Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor bzw. Gasmotor mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg sowie Wohnmobile (M1-Fahrzeuge mit der Aufbauart SA) mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 2800 kg die Anforderungen der Richtlinie 88/77/EWG i.d.F. 1999/96/EG erfüllen, ist die unter Nr. XII beschriebene Verfahrensweise ebenfalls auf diese Fahrzeuge anzuwenden. Ich bitte, die vorstehenden Änderungen zu beachten, und stelle anheim, bei dem Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (VkBl. 2005 S. 197) einen Hinweis auf diese Verlautbarung anzubringen. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Holm (VkBl. 2007 S. 140) Hinweis: Bereits erteilte Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit. 3. Auslegung des § 41a Abs. 3 Satz 2 StVZO Für Gas-Nachrüstanlagen, die aus einzelnen genehmigten Bauteilen zusammengestellt werden, ist in jedem Einzelfall eine Begutachtung nach § 21 StVZO für das betreffende Fahrzeug durchzuführen. Dafür ist im Allgemeinen der Nachweis der Einhaltung der Vorschriften der gesamten ECE-Regelung 115 erforderlich (außer die Belange, die für die Erteilung einer Typgenehmigung erforderlich sind). Gemeint ist damit die grundsätzliche Anwendung auf alle Fahrzeuge, die mit einer Gasanlage nachgerüstet werden sollen. Besondere Beachtung ist auf den Abschnitt 1.4 der ECE-Regelung Nr. 115 in der Fassung 00 (bzw. Abschnitt 1.5 nach der erfolgten Änderung) zu legen: "Das veränderte Fahrzeug muss weiterhin allen Vorschriften der Regelung entsprechen, nach der die Typgenehmigung ursprünglich erteilt worden ist." Erläuterung zum § 41a StVZO (Gasfahrzeuge) 1. Allgemeines Mit der Änderung des § 41a StVZO (42. ÄVO, VkBl. 2006 S. 418) hat der Verordnungsgeber beabsichtigt, dass Gas-Nachrüstsysteme zukünftig mit Genehmigungen nach internationalem Recht in den Verkehr gebracht werden (UN/ECE Regelung Nr. 115). Nur für Sonder- und Ausnahmefälle sollen Fahrzeuge nach nationalem Recht eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO) erhalten. Dazu müssen bei Einbau von Nachrüstgasanlagen internationale Rechtswerke berücksichtigt werden. Besonderes Augenmerk wird auf den sicheren Einbau und die Berücksichtigung der Emissionswerte gelegt. Dabei wird das Ziel verfolgt, dass die Abgasemissionen jedes einzelnen Fahrzeuges durch die Umrüstung auf Gasbetrieb nicht verschlechtert werden darf. Zwischenzeitlich sind auch Änderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 115 in Kraft getreten. Diese Änderungen bedürfen einer Erläuterung im Zusammenhang mit der Anwendung des § 41 a StVZO. 2. Genehmigungen nach der UN/ECE-Regelung Nr. 115 (§ 41 a Abs. 2 StVZO) Die zuständige Genehmigungsbehörde erteilt Genehmigungen nach dem letzten gültigen Stand, unabhängig von der im Anhang zur StVZO stehenden Version. Die Anpassung des Anhangs der StVZO ist vorgesehen. Insbesondere darf sich demnach durch die Umrüstung von Fahrzeugen mit Gassystemen das Abgasverhalten nicht verschlechtern. Dies stellt eine gewollte Besonderheit in der Anwendung des § 21 StVZO dar. Wo üblicherweise nur die Einhaltung der zum ersten Zulassungstag vorgeschriebenen Grenzwerte gefordert wird, dürfen in diesem Fall nach der Umrüstung mit Gassystemen die der damaligen Genehmigung zugrunde liegenden Grenzwerte von den jeweiligen Fahrzeugen nicht überschritten werden. Es müssen also die Grenzwerte, die bei der Typgenehmigung des Fahrzeugs zugrunde lagen, auch mit der Gas-Nachrüstanlage eingehalten werden. Dies gilt auch im Falle nationaler Abgasgenehmigungen (Euro2/D3, Euro2/D4, Euro3/D4), d.h., die national Grenzwerte D3 bzw. D4 sind auch nach der Umrüstung einzuhalten. Eine Rückstufung ist nicht zulässig. Der amtlich anerkannte Sachverständige kann sich im Rahmen seiner Begutachtung auf einen verifizierbaren Abdruck eines Gutachtens eines akkreditierten Technischen Dienstes abstützen, wenn darin die Einhaltung der Abgasvorschriften nachgewiesen wird. Bei "Euro2"1)-Fahrzeugen sind die Nachweise zur Motorleistungsänderung sowie zu den Korrekturfaktoren zu C02-Emissionen und zum Kraftstoffverbrauch nicht erforderlich. Mit den nachfolgenden Abschnitten 3.1. bis 3.5. wird den Besonderheiten, die Einzelfahrzeuge aufweisen können, Rechnung getragen. 3. 1. Nachweisführung über die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte bei "Euro2"-, "Euro3"2) und "Euro4"2) -Fahrzeugen mit Abgasmessung für jedes Einzelfahrzeug Die Nachweisführung über die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte nach Umrüstung erfolgt über die Durchführung eines Typ I Tests (Fahrzeug-Ident.-Nr. bezogener Test). Es kann der im Fahrzeug enthaltene LPG- oder CNG-Kraftstoff verwendet werden (handelsübliche Gasart). Die Nachweisführung zur Motorleistungsänderung sowie zu den Korrekturfaktoren für die C02-Emission und den Kraftstoffverbrauch ist nicht erforderlich. 3.2. Nachweisführung über die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte bei "Euro2"-, "Euro3"- und "Euro4"-Fahrzeugen mit Abgasgutachten eines Referenzfahrzeugs Wird das verifizierbare Abgasgutachten eines Referenzfahrzeugs zugrunde gelegt, so muss das für eine EBE nach § 21 StVZO zu begutachtende Fahrzeug gegenüber dem Referenzfahrzeug die Familienkriterien der ECE-R 115 einhalten und mit einem identischen Gassystem ausgerüstet sein. Für den Abgasnachweis des Referenzfahrzeugs sind die in der ECE-R 115 für das dort beschriebene Basisfahrzeug vorgeschriebenen Typ I Tests entsprechend durchzuführen. Für das zu begutachtende Fahrzeug (EBE nach § 21 StVZO) ist dann die Durchführung eines zu-sätzlichen Typ I Tests entbehrlich. 3.3. Abgasprüfungen sonstiger Fahrzeuge Bei sonstige Fahrzeugen ("vor Euro2"3)) ist die Nachweisführung über das Abgasverhalten nicht erforderlich. 3.4. OBD-Anforderungen Bei "Euro3"- und "Euro4"-Fahrzeugen, die ursprünglich mit OBD genehmigt worden sind, muss das Gas-Nachrüstsystem entsprechend den Vorschriften der ECE-R 115 im letzten Änderungsstand auch vollständig OBD-funktionsfähig sein. 3.5. Abweichungen von den OBD-aAnforderungen Bei Fahrzeugen mit Gas-Nachrüstanlagen, die für den Gasbetrieb keine vollständige OBD aufweisen, ist die Beantragung einer Ausnahme nach § 70 StVZO hinsichtlich der Abweichungen von den OBD-Anforderungen erforderlich. Werden die Anforderungen des Abschnitts 6.1.4.4.2.3 der ECE-R 115 (Speicherung emissionsrelevanter Fehler im Gassteuergerät) nicht erfüllt, müssen folgende Bedingungen eingehalten und nachgewiesen werden: • Das Gassteuergerät muss bei Störungen im Gasbetrieb dauerhaft auf Benzinbetrieb umschalten, damit unzulässige Emissionen im Gasbetrieb ausgeschlossen sind. • Die Störung muss dem Fahrer permanent angezeigt werden; dies muss durch eine separate Kontrollleuchte anstelle der MIL erfolgen (Bewertung bei HU wie MIL). 1) Im Sinne dieser Verkehrsblattverlautbarung gehören zur Abgasstufe"Euro2" die Fahrzeuge mit den Emissionsschlüsselnummern 25 bis 33, 35 bis 39 und 41 bis 43 (M-Fahrzeuge) sowie 33, 43, 53, 60, 61 (N1-Fahrzeuge). 2) Im Sinne dieser Verkehrsblattverlautbarung gehören zu den Abgasstufen "Euro3" und "Euro4" die Fahrzeuge mit den Emissionsschlüsselnummern 44 bis 70 (M-Fahrzeuge) sowie 34, 44, 54, 35, 45, 55 (Nl -Fahrzeuge). 3) Im Sinne dieser Verkehrsblattverlautbarung sind sonstige Fahrzeuge ("vor Euro2") die Fahrzeuge mit den Emissionsschlüsselnummern 00, 01 bis 24, 34, 40, 77 und 88 (M-Fahrzeuge) sowie 30, 31, 32, 40, 41, 42, 50, 51, 52 (Nl -Fahrzeuge). O (VkBl. 2007 S. 206)