Niedersächsisches Justizministerium Postfach 201

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Niedersächsisches Justizministerium Postfach 201
Verband der Rechtspfleger e.V. ● Gaußstraße 6 ● 31787 Hameln
Niedersächsisches Justizministerium
Postfach 201
30002 Hannover
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Dipl.-Rpfl.'in Angela Teubert-Soehring
Vorsitzende
Gaußstraße 6
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Hameln, 28. Februar 2014
Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz
Schreiben vom 17.01.2014 - 3100 – 201. 79
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Dr. Ostwaldt,
wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes über die
Neuordnung von Vorschriften über die Justiz.
Der Verband der Rechtspfleger begrüßt ausdrücklich das Ziel, die Transparenz der die Gerichtsorganisation, die Ausführung der Verfahrensgesetze und das Justizkostenrecht regelnden Landesgesetze zu verbessern und die Organisation der gesamten Rechtspflege in Niedersachsen einschließlich der Staatsanwaltschaften erstmals einheitlich darzustellen. Hierin liegen Chancen für einen Akzeptanzgewinn der Rechtspflege in der Bevölkerung und zudem Vorteile für die Rechtsanwendung.
Angesichts der knapp bemessenen Frist muss sich die Stellungnahme allerdings auf einige grundsätzliche Anmerkungen beschränken.
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Diese orientieren sich an folgenden Leitgedanken:
I.
Die beschriebenen Ziele sollten möglichst konsequent umgesetzt werden. Das bedeutet, tatsächlich alle einschlägigen Rechtsnormen in dem NJG zusammenzufassen, vor allem solche,
die der Rechtsanwender oder -betroffene in einem Gesetz erwartet, das mit dem Anspruch
auftritt, die Vorschriften betreffend die Justiz neu zu ordnen. Hier ist festzustellen, dass einige
Gesetze bzw. Verordnungen bislang leider keine Aufnahme gefunden haben - z.B. das Nds.
Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung, die Nds. Verordnung über die Führung von Grundbüchern oder die Regelungen über die funktionelle Zuständigkeit aus § 14 ZustVO-Justiz.
II.
Bewährtes sollte bewahrt werden. Sicherheitsrelevante Aufgaben sollten in den Händen des
Justizwachtmeisterdienstes belassen und einer Einbeziehung anderer Dienste nicht Tür und
Tor geöffnet werden. Gerade auf dem Gebiet des Nds. FGG sollte eine Streichung wegen
Bedeutungslosigkeit nur nach einer sorgfältigen Evaluation erfolgen. Dies gilt insbesondere
für die Informationspflichten der Gemeinden, die nicht unbesehen gestrichen werden sollten.
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Anlage.
Mit freundlichen Grüßen
Angela Teubert-Soehring
Vorsitzende
Jens-NiklasKrause
stv. Vorsitzender
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Organisiertes Recht:
Mehr Akzeptanz durch mehr Transparenz
Stellungnahme zu dem
Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz
28. Februar 2014
I.
Konsequente Umsetzung
Das Ziel, die Transparenz der die Gerichtsorganisation, die Ausführung der Verfahrensgesetze und
das Justizkostenrecht regelnden Landesgesetze zu verbessern und die Organisation der gesamten
Rechtspflege in Niedersachsen einschließlich der Staatsanwaltschaften erstmals einheitlich darzustellen, ist ein lohnenswertes. Allerdings weckt es Erwartungen, die es dann auch einzulösen gilt:
nämlich eine vollständige und umfassende Antwort auf die Frage, nach welchen Regeln die niedersächsische Justiz den Justizgewährungsanspruch des rechtsuchenden Publikums einlöst. Dabei ist
dem Entwurf ein nahezu vollständiges Bild gelungen.
Der VdR regt deshalb an, die noch bestehenden Lücken zu schließen und die folgenden Gesetze
bzw. Verordnungen aufzunehmen.
1.
Nds. Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
Der Entwurf vereinigt alle niedersächsischen Ausführungsgesetze zu den Verfahrensgesetzen und
dem GVG - mit Ausnahme des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung.
Dessen Fehlen ist überraschend und ein systematischer oder praktischer Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Zwar regelt das Nds. AGInsO auch die behördliche Zuständigkeit für die Eignungsfeststellung der Schuldnerberatungsstellen sowie die diesen zustehende Vergütung. Entscheidend ist aber,
dass sich das Merkmal der Geeignetheit in § 305 I Nr. 1 InsO nur unter Rückgriff auf die §§ 1 bis
3 Nds. AGInsO prüfen lässt. Darüber hinaus begründet § 4 die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
für die Feststellung der Eignung. Es gehört daher in das NJG. Dem steht nicht entgegen, dass die in
§ 6 Nds. AGInsO enthaltene Verordnungsermächtigung an das für Sozialordnung zuständige Ministerium in einem Niedersächsischen Justizgesetz etwa ein „Fremdkörper“ wäre. An derartigen Erwä-
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gungen scheiterte jedenfalls auch die Übernahme des § 4a I Nds. AGVwGO in § 78 I NJG-E nicht.
Der VdR fordert daher die Aufnahme des Nds. AGInsO in das NJG.
2.
Nds. Verordnung zur Führung des Grundbuchs (Nds. GBV)
Der VdR fordert zudem die Aufnahme der Bestimmungen der Nds. GBV in das NJG. Zwar mag man
einwenden, die dortigen Regelungen seien für eine gesetzliche Regelung zu detailliert und veränderlich. Dem ist aber entgegen zu halten, dass die Veränderlichkeit insgesamt überschätzt werden dürfte und jedenfalls die Organisationsnorm des § 5 der Nds. GBV alles andere als nebensächlich ist.
Der Ausblick auf die bevorstehende Einführung des Datenbankgrundbuchs und die Erkenntnis der
Manipulierbarkeit elektronischer Datenbanken einerseits und der hohen wirtschaftlichen und sozialen
Bedeutung der betroffenen Daten andererseits machen die hohe Brisanz deutlich, die in der organisationsrechtlichen Frage steckt, wer diese Datenbanken betreibt bzw. künftig betreiben soll. Damit
soll in keiner Weise Kritik an der gegenwärtigen Zuweisung an das LSKN geäußert werden. Es soll
aber deutlich angesprochen werden, dass der mit der Einführung des Datenbankgrundbuchs verbundene Kostendruck die hohe Wahrscheinlichkeit in sich trägt, dass in absehbarer Zeit Auslagerungen auch an private Betreiber („Cloud“) diskutiert werden dürften. Diese politische Debatte soll hier
nicht vorweggenommen werden. Es sollte aber sichergestellt sein, dass die zu treffende Entscheidung angesichts ihrer Wesentlichkeit eine des Parlaments ist. Deshalb ist wenigstens die Bestimmung des § 5 Nds. GBV in das NJG zu übernehmen.
3.
Nds. Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und
der Justizverwaltung (Nds. ZustVO-Justiz)
Das ausgerufene Ziel des Gesetzentwurfs erweckt insbesondere die Erwartung, das zuständige Organ der Rechtspflege anhand der dort zusammengefassten Normen ermitteln zu können. Dieser
Anspruch wird allerdings nur teilweise eingelöst, denn die Regelungen der Nds. ZustVO-Justiz fehlen. Das ist nur insoweit nachvollziehbar, wie durchgreifende systematische oder praktische Erwägungen einer Aufnahme zwingend entgegenstehen. Daher mag es der häufigen Änderungen wegen
angemessen sein, die Regelungen der Nds. ZustVO-Justiz zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nicht durch eine Aufnahme in das NJG zu „versteinern“, obgleich Rechtsanwender wie Rechtsuchende sie wohl dort vermuten dürften. Für die ungleich beständigeren Regelungen zur funktionellen
Zuständigkeit, konkret die Aufhebung von Richtervorbehalten in § 14 Nds. ZustVO-Justiz, greift dieses praktische Argument allerdings nicht. Der VdR fordert daher, mindestens die Bestimmung des
§ 14 Nds. ZustVO-Justiz in das NJG aufzunehmen.
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4.
VO zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten auf die Geschäftsstelle
Aus denselben Gründen sollte die Nds. Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf
die Geschäftsstelle vom 04.07.2005 (Nds. GVBl. S. 223) ebenfalls in das NJG Eingang finden. Die
Vorschrift wurde seit Erlass nicht geändert. Es besteht also offenbar kein praktisches Bedürfnis, das
einer Verstetigung entgegenstünde. Der Transparenzgewinn durch eine Aufnahme in das NJG wäre
hingegen deutlich.
II.
Bewährtes bewahren
1.
Sicherheitsbefugnisse in den Händen der Justizwachtmeister
Die §§ 12, 14 des Entwurfs weisen die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse undifferenziert den Beschäftigten zu. Durch die Verwendung des besetzten Begriffs „Beschäftigte“ wird die
Möglichkeit eröffnet, sicherheitsrelevante Aufgaben - anders als bisher - allen Beamtinnen und Beamten sowie allen Angestellten zuzuweisen, und nicht mehr nur den dafür besonders qualifizierten
Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes.
Diese Öffnung mag unbeabsichtigt sein, jedenfalls ist sie nach Auffassung des VdR weder sachgerecht noch unter fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten vertretbar. Die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes sind für die sicherheitsrelevanten Aufgaben speziell qualifiziert, alle übrigen Beschäftigten sind es nicht. Es kann daher nicht angehen, Vorführungen, Einlasskontrollen oder Durchsuchungen durch Angehörige der mittleren Beschäftigungsebene durchführen zu lassen, etwa weil
nicht ausreichend Justizwachtmeisterinnen zur Verfügung stehen. Alles andere verletzte im Übrigen
auch den Anspruch auf amtsangemessene bzw. eingruppierungsgerechte Beschäftigung.
Der VdR fordert daher, entweder den Beschäftigtenbegriff speziell für Teil I Kapitel 1 des NJG legal
zu definieren. Es würde sich anbieten, § 13 um eine Nr. 5 zu ergänzen: „Beschäftigte sind Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes.“ Alternativ wäre der Begriff des Beschäftigten durch den Begriff
„Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes“ zu ersetzen.
2.
Mitteilungspflichten der Kommunen in Registersachen
Der VdR fordert die Übernahme des Art. 22 Nds. FGG in das NJG. Die ersatzlose Streichung der
Mitteilungspflichten der Gemeinden an die Registergerichte begegnet Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, weshalb auf die Mitteilung von Erkenntnissen der Gewerbeämter zu Geschäftsführerwechseln,
Anschriftenänderungen der Gesellschaft oder zur Geschäftsaufgabe durch Einzelkaufleute verzichtet
werden sollte. Die Weitergabe derartiger Informationen bedarf weiterhin einer gesetzlichen Grundlage.
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III.
Sonstiges
1.
Nds. Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
Es sollte erwogen werden, § 8 des Niedersächsischen Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse
(NUZeugnG) an die Regelung des § 119 I Nr. 1 GVG anzupassen und das Oberlandesgericht zum
Beschwerdegericht zu erklären. Es ist nicht plausibel, weshalb die Beschwerden in Grundbuchsachen zum Oberlandesgericht führen, die thematisch damit eng zusammen hängenden Beschwerden
nach § 8 NUZeugnG dagegen zu dem mit Grundbuchsachen seit dem FGG-Reformgesetz nicht
mehr befassten Landgericht.
2.
Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Es sollte erwogen werden, angesichts des vergleichbaren Aufwands die Gebühr nach Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses zu § 112 I NJG-E (12,50 €) an die durch das 2. KostRModG angehobene Gebühr nach KV Nr. 1401 JVKostG (15,00 €) anzupassen.
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