Beschlussentwurf
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Beschlussentwurf
Telefon: 0 233-21872 0 233-26128 Telefax: 0 233-25869 Referat für1 Stadtplanung und Bauordnung PLAN-HAIV-5 Novellierung der Baumschutzverordnung (BaumschutzV), - Ergebnisse des Anhörungs- und Öffentlichkeitsverfahrens, - StR-Antrag Nr. 08-14 / A 01974 der Stadtratsfraktion der FDP vom 15.11.2010 - BA-Antrag Nr. 08-14 / B 04106 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 03 – Maxvorstadt vom 10.07.2012 - BA-Antrag Nr. 08-14 / B 04165 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 25 – Laim vom 31.07.2012 Sitzungsvorlagen Nr. 08-14/V 10503 Anlagen: 1. Baumschutzverordnung (derzeit gültige Fassung) 2. Antrag Nr. 08-14 / A 01974 der Stadtratsfraktion der FDP vom 15.11.2010 3. Antrag Nr. 08-14 / B 04106 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 03 – vom 10.07.2012 4. Antrag Nr. 08-14 / B 04165 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 25- vom 31.07.2012 5. Neufassung der Baumschutzverordnung Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 07.11.2012 (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Zuständig für die Entscheidung ist die Vollversammlung des Stadtrates gemäß § 2 Nr. 14 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München (nach Vorberatung im Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung). 2 1. Ausgangslage - Anlass, Zielsetzung und wesentliche Änderungen 1.1. Anlass und Zielsetzung: Die Novellierung der Baumschutzverordnung geht zurück auf den Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates vom 25.01.2006 (Vorlagen Nr. im RIS 02-08 / V 07153), mit dem das Referat für Stadtplanung und Bauordnung beauftragt wurde, die Gebietskulisse für die Baumschutzverordnung dem aktuellen Stand der baulichen Entwicklungen anzupassen. Zudem wurden im Zuge der Novellierung auch einige inhaltliche Bestimmungen der Baumschutzverordnung redaktionell überarbeitet bzw. an die Erfordernisse der aktuellen Rechtsprechung angepasst. Insbesondere die Anpassung des räumlichen Geltungsbereiches der Baumschutzverordnung gestaltete sich sehr arbeits- und zeitintensiv, so dass erst 2010 das erforderliche Öffentlichkeitsverfahren durchgeführt werden konnte. Mit der Novellierung der Naturschutzgesetze in den Jahren 2010 und 2011 wurde aufgrund dringender Empfehlung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit das Verfahren aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bis zum Inkrafttreten des novellierten Bayerischen Naturschutzgesetzes am 01.03.2011 unterbrochen und erst anschließend wieder weiter betrieben. Der Entwurf der neuen Baumschutzverordnung fand im Großen und Ganzen breite Zustimmung. Zwischenzeitlich liegt dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung jedoch ein Antrag aus den Reihen des Stadtrates vor (vgl. Anlage 2), die Fichten aus der Baumschutzverordnung herauszunehmen bzw. die Stammumfänge, ab denen ein Baum den Regelungen der Baumschutzverordnung unterliegen soll, anzuheben. Dies hat das Referat für Stadtplanung und Bauordnung dazu veranlasst, entsprechende Handlungsempfehlung bezüglich der Herausnahme der Gattung Fichte in einem zweiten Verfahrensschritt auszuarbeiten. Im Detail wird hier auf die Ausführungen unter Punkt 4 und 5 verwiesen. Eine Berücksichtigung im beschlussgegenständlichen Entwurf der Baumschutzverordnung war aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht möglich, da das Thema „Herausnahme der Gattung Fichte aus der Baumschutzverordnung“ nicht Gegenstand des Anhörungsverfahrens im Jahre 2010 war und daher erst in einem erneuten Anhörungs- und Öffentlichkeitsverfahren behandelt werden muss. Unabhängig davon ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt eine Beschlussfassung über den in Anlage 5 beigegeben novellierten Entwurf der Baumschutzverordnung mit aktueller Gebietskulisse dringend geboten, insbesondere auch aus Gründen der Rechtssicherheit im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung zu den Regelungen bezüglich Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung. 3 1.2. Aktualisierung des räumlichen Geltungsbereichs Wie bereits erwähnt war der Auftrag aus dem Stadtratsbeschluss vom 25.01.2006, den räumlichen Geltungsbereich an die baulichen Entwicklungen, die seit der Novellierung 1991/92 statt gefunden haben, anzupassen. Die Vorarbeiten zur Anpassung der Gebietskulisse wurden an ein privates Büro mittels Werkvertrag vergeben. Dabei war die Aufgabenstellung, die im Zusammenhang bebauten Gebiete im bauplanungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB sowie in Bebauungsplangebieten nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) herauszuarbeiten und kartographisch darzustellen. Auf der Grundlage dieser Erhebungen wurde der neue Gebietsumgriff der Baumschutzverordnung festgelegt. Größere zusammenhängende Allgemeine Grünflächen und Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz wurden dabei ebenso wie Bahnbetriebsflächen im Wesentlichen vom Umgriff ausgenommen, selbst wenn sie sich in Gebieten befinden, die als im Zusammenhang bebaut beurteilt werden. Der räumliche Geltungsbereich kann der Karte (Anlage 5) im Maßstab 1 : 25.000 entnommen werden. Diese Karte umschreibt den Umgriff des Geltungsbereiches grob und ist Bestandteil der Baumschutzverordnung (BaumSchV). Der maßgebliche Grenzverlauf ergibt sich aus 81 Karten im Maßstab 1: 5000, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Diese Karten liegen bei der heutigen Sitzung aus. 1.3. Wesentliche inhaltliche Änderungen im Verordnungstext: Alle nachfolgend genannten Rechtsvorschriften ohne Nennung der Rechtsgrundlage beziehen sich auf die in Anlage 5 beigegeben Neufassung der Baumschutzverordnung. Neben der Anpassung der Gebietskulisse haben sich aufgrund der aktuellen Rechtsprechung und der Praxis im Vollzug auch einige inhaltlichen Regelungen der bisherigen Baumschutzverordnung bzw. des seitens des Referates für Stadtplanung und Bauordnung für die Beschlussvorlage vom 25.01.2006 erarbeiteten Entwurfs, als optimierungsbedürftig erwiesen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen in § 7 Abs. 2 und Abs. 4 zur Festlegung von Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen. Bei den Ersatzpflanzungsforderungen wurden die Vorgaben für eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung konkretisiert und auch der Umfang der Kosten für eine Ersatzpflanzung, nach dem sich die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst, bedurfte nach der neuesten Rechtsprechung einer konkreteren Beschreibung. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist nach aktueller Rechtsprechung eine diesbezügliche Novellierung dringend geboten. 4 Hinsichtlich der Ausgleichszahlungen wurde zudem die rechtliche Grundlage geschaffen, dass die Gelder auch zweckgebunden für notwendige Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen von wertvollen Altbäumen etc. verwendet werden können (vgl. hierzu die Ausführungen in Ziffer 2.4.3 dieses Beschlusses). Des Weiteren wurde in § 6 Abs. 2 für die Anzeige von Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Gefahren eine Frist formuliert und für die Nichteinhaltung dieser Anzeigepflicht erstmals in § 11 Abs. 3 auf eine Bußgeldbewehrung verwiesen. Hecken, die als lebende Einfriedungen dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden, wurden erstmals durch die Aufnahme einer entsprechenden Formulierung in § 4 Abs. 4 neben den Obstgehölzen vom sachlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung ausgenommen. Hinsichtlich der Obstgehölze wurde durch ausdrückliche Nennung der Arten Vogelkirsche und Holzapfel klar gestellt, dass diese nicht zu den Obstgehölzen zählen und somit die auch bereits in der bisher geltenden Fassung der Baumschutzverordnung enthaltene Ausnahmeregelung für Obstgehölze nicht einschlägig ist. In § 10 wurde zur Klarstellung erstmals ausdrücklich eine Regelung zur Rechtsnachfolge aufgenommen. Alle Änderungen sind im Verordnungstext (Anlage 5) durch Kursivdruck gekennzeichnet. Der Kursivdruck dient nur der Verdeutlichung, die Bekanntmachung der Neufassung der Baumschutzverordnung erfolgt ohne Kursivschrift. 2. Anhörungs- und Öffentlichkeitsverfahren 2.1. Anerkannte Verbände Die zehn anerkannten Verbände haben, soweit eine Rückmeldung erfolgte, keine Einwendungen gegen die Novellierung der Baumschutzverordnung erhoben. Von zwei Verbänden wurden Anregungen eingebracht: 2.1.1. Der Bund Naturschutz regt an, sich bei der Festlegung des Stammumfanges ab dem ein Gehölz geschützt werden soll, an der Wachstumsgeschwindigkeit der Gehölze zu orientieren und insbesondere bei langsam wachsenden Baumarten, wie z.B. Eiben, den bisherigen Grenzwert von 80 cm gemessen in 1 m Höhe herabzusetzen. Ferner wurde vorgeschlagen, den Begriff des „fachgerechten Verpflanzens“ in § 3 Abs. 3 genauer zu 5 erläutern und zugleich sicher zu stellen, dass eine Überprüfung statt findet, ob die Verpflanzung erfolgreich war und der Baum keinen Schaden genommen hat. Des weiteren bat der Bund Naturschutz darum, die Bemessungskriterien für die Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlung in § 7 Abs. 4 Satz 1 nicht nur auf die Pflanzkosten zu beschränken, sondern um die Kosten für Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen zu ergänzen und zugleich auch die ökologische Wertigkeit des beseitigten Baumes bei der Höhe der Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen. In § 7 Abs. 2 solle die Formulierung aufgenommen werden: „Dem Erhalt eines ökologisch wertvollen Baumes ist gegenüber der Ersatzpflanzung immer der Vorrang einzuräumen“. Stellungnahme: Nach Ansicht des Referates für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde, erscheint der Vorschlag, den Stammumfang, ab dem die Gehölze der Baumschutzverordnung unterliegen, bei langsam wachsenden Gehölzen kleiner als 80 cm zu wählen, für die Praxis des Verordnungsvollzugs nicht praktikabel. Eine Herabsetzung des Stammumfangs bei einzelnen Baumarten würde eine Artenkenntnis bei den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern voraussetzen, die man in der Regel nicht erwarten kann. Der Wunsch einer genaueren Erläuterung des Begriffes „fachgerechtes Verpflanzen“ verbunden mit der Forderung, dass eine Überprüfung statt findet, ob die Verpflanzung erfolgreich war und der Baum keinen Schaden genommen hat, hat das Referat für Stadtplanung und Bauordnung dazu veranlasst, die Formulierung in § 3 Abs. 2 Satz 2, das fachgerechte Verpflanzen auf dem selben Grundstück nicht als Entfernen zu werten, zu überdenken. Grundsätzlich ist die fachgerechte Verpflanzung von Bäumen in der ZTV Baum (zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) hinreichend geregelt. Fachgerechtes Verpflanzen ist gegeben, wenn es nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgt. Die Forschungsgesellschaft Landesentwicklung Landschaftsbau e.V gibt diesbezüglich Regelwerke heraus, die zu beachten sind. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat daher zur Klarstellung § 3 Abs. 2 Satz 2 um die Formulierung „nach den anerkannten Regeln der Technik“ ergänzt. Eine Kontrolle dieser Verpflanzung, so wie es der Bund Naturschutz fordert, wird jedoch allenfalls dann möglich sein, wenn das Referat für Stadtplanung und Bauordnung über Dritte von der Verpflanzung erfährt, da aufgrund der Genehmigungsfreiheit keine Anzeigepflicht besteht. Dies stellt jedoch wie die bisherigen Erfahrungen zeigen im Hinblick auf den Schutzzweck der Verordnung kein Problem dar. Der Tatbestand der Verpflanzung auf dem selben Grundstück spielt in der Praxis kaum eine Rolle und kommt, wenn überhaupt, nur im Zusammenhang mit fachlich unproblematischen Verpflanzungen von jungen Ersatzbäumen zur Anwendung. Somit kann aus Sicht des Referates für Stadtplanung und Bauordnung im Vertrauen auf die Eigenverantwortung der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer von der Einführung weiterer Kontrollmechanismen abgesehen werden. 6 Eine Ergänzung der Bemessungskriterien für die Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlung in § 7 Abs. 4 Satz 1 um die Kosten für Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen wäre nach Auffassung des Referats für Stadtplanung und Bauordnung unverhältnismäßig und nicht mehr im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 2 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Diese Vorschrift sieht im Falle einer Bestandsminderung die Möglichkeit der Verpflichtung zur Leistung von Ersatz in Geld vor. Diese Festlegung bietet nach Ansicht des Referats für Stadtplanung und Bauordnung keinen Spielraum, neben den Kosten für eine angemessenen Ersatzpflanzung, die laut § 7 Abs. 4 die Anschaffung, Lieferung, fachgerechte Pflanzung und Fertigstellungspflege umfassen, auch noch Kosten für weitere Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen in den Folgejahren mit einzukalkulieren. Hinzu kommt, dass die Kosten für Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen abhängig von Baumart und Pflanzgröße erheblich differieren können, so dass hier eine allgemein gültige Festlegung nicht möglich ist. Der Forderung des Bundes Naturschutz, den Wortlaut des § 7 Abs. 4 entsprechend zu ergänzen, konnte daher nicht gefolgt werden. Durch die Formulierung in § 7 Abs. 2 ist jedoch sichergestellt, dass die ökologische Wertigkeit des zu beseitigenden Baumbestandes bereits bei der Festlegung der Anzahl der Ersatzbäume („angemessene Ersatzpflanzung“) ausreichend berücksichtigt wird. Sofern nicht genug Platz für diese angemessene Ersatzpflanzung auf dem Grundstück vorhanden ist, gibt § 7 Abs. 4 die Möglichkeit, pro nicht unterzubringendem Ersatzbaum eine Ausgleichszahlung zu fordern. Die Höhe wiederum dieser Ausgleichszahlung richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten für die Anschaffung, Lieferung, fachgerechter Pflanzung und Fertigstellungspflege. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist immer einheitlich und kann daher nicht in Bezug zur Wertigkeit des zu beseitigenden Baumbestandes gesetzt werden. Dem Wunsch des Bundes Naturschutz, in § 7 Abs. 2 die Formulierung “dem Erhalt eines ökologisch wertvollen Baumes ist gegenüber der Ersatzpflanzung immer der Vorrang einzuräumen“ aufzunehmen, konnte nicht entsprochen werden. § 5 legt die Tatbestände für die Erteilung einer Fällgenehmigung eindeutig fest. Im Rahmen dieser Vorschrift muss das Referat für Stadtplanung und Bauordnung in pflichtgemäßer Ausübung des ihm zukommenden Ermessens über einen Fällantrag entscheiden. Die Tatsache, dass eine Ersatzpflanzung angeboten wird, findet im Rahmen dieser Hauptsachenentscheidung keine Berücksichtigung. 2.1.2. Der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine regt an § 1 Abs. 1 an die geschützten Gehölzarten anzupassen, da Großstädte oft Refugien seltener Arten sind und auch Gehölze geschützt werden sollten, die von Natur aus die Mindestgröße für die Unterschutzstellung nicht erfüllen. 7 Stellungnahme: Wie bereits unter 2.1.1. ausgeführt ist es nicht praktikabel, die Größenanforderungen für einzelne Gehölzarten in § 1 Abs. 1 unterschiedlich zu definieren, da dies eine spezielle Artenkenntnis bei den Antragstellerinnen/Antragstellern voraussetzen würde, die insbesondere hinsichtlich der seitens des Deutschen Gebirgs- und Wandervereine im Fokus stehenden seltenen Arten in der Regel nicht vorausgesetzt werden kann. 2.2. Träger öffentlicher Belange: Von den 28 angehörten Trägern öffentlicher Belange haben 4 Träger Einwendungen vorgebracht. 2.2.1. Die DB Service Immobilien GmbH hat vorgebracht, dass alle Betriebsflächen der Bahn aus dem Geltungsbereich der Baumschutzverordnung ausgenommen werden sollen. Die Instandhaltung und Erneuerung der betrieblich notwendigen Einrichtungen muss ohne Einschränkungen und Genehmigungen weiterhin möglich sein. Ferner sollte bei den Ausnahmen in § 4 Ziffer 3 neben der Straße auch die Bahn eingefügt werden. In § 5 Abs. 1 müssen Rückschnittmaßnahmen auch ohne eigenen Antrag aus Sicherheitsgründen möglich sein. Stellungnahme: Bei der Erarbeitung des aktualisierten Umgriffs der Baumschutzverordnung galt die Vorgabe, Bahnbetriebsflächen generell nicht mit einzubeziehen. Dies entspricht der gesetzlichen Bestimmung in § 4 Ziffer 3 BNatSchG zur „Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke“, wonach bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Flächen, die dem öffentlichen Verkehr als Verkehrswege dienen, die bestimmungsgemäße Nutzung weiterhin zu gewährleisten ist. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat daher den räumlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung nochmals überprüft und betroffene Bahnbetriebsflächen, die noch nicht berücksichtigt waren, aus dem räumlichen Geltungsbereich herausgenommen. Somit sind auch Instandhaltung und Erneuerung betrieblich notwendiger Einrichtungen weiterhin ohne Einschränkungen oder Genehmigungen möglich, da sie außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung liegen. Zudem wurde der Forderung der DB Service Immobilien GmbH entsprechend der Ausnahmetatbestand in § 4 Ziffer 3 um Bahnbetriebsanlagen ergänzt für den Fall, dass in Ausnahmefällen dennoch Bahnbetriebsanlagen vom Geltungsbereich der Baumschutzverordnung erfasst sein sollten. Dies entspricht ebenfalls der oben genannten Funktionssicherungsklausel des BNatSchG sowie der bisher gängigen Praxis in Bezug auf Pflege- und Sicherungsmaßnahmen entlang von Bahnbetriebsanlagen. 8 2.2.2. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat angeregt, dass in den denkmalfachlich zu bewertenden Flächen und Bereichen, wie z.B. den Parkflächen der Schlösser und der Residenz, dem Englischen Garten, der Theresienwiese mit dem Park um die Ruhmeshalle, den historischen Friedhöfen aber auch in Gartenanlagen und Freiflächen im Bereich von Ensembles oder denkmalgeschützten Einzelbauten, Entscheidungen nicht ausschließlich auf der Grundlage der Naturschutzgesetze erfolgen, sondern auch die erforderlichen denkmalrechtlichen Verfahren angemessene Berücksichtigung finden. Stellungnahme: Bedeutendere als Einzeldenkmäler ausgewiesene Bereiche, wie die Parkflächen der Schlösser und der Residenz, der Englische Garten, die Theresienwiese mit dem Park um die Ruhmeshalle, die historischen Friedhöfe etc. sind aufgrund Ihrer Lage außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohnehin nicht im räumlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung enthalten. Hinsichtlich baumschutzrelevanter Maßnahmen in Gartenanlagen denkmalgeschützter Villen bzw. an historisch gewachsenem Baumbestand auf Freiflächen in Ensembles findet in jedem Fall eine Einzelfallprüfung statt. Diese gewährleistet, dass auch denkmalfachliche Aspekte bei der Entscheidungsfindung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 ausreichend berücksichtigt werden. Erforderlichenfalls besteht auch die Möglichkeit, eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG im öffentlichen Interesse zu erteilen. Eine darüber hinaus gehende Regelung ist aus Sicht des Referates für Stadtplanung und Bauordnung nicht erforderlich. 2.2.3. Der Eigenheimerverband Bayern e.V. hat angemerkt, dass die Novellierung der Baumschutzverordnung nur eine redaktionelle Überarbeitung in einigen wenigen unbedeutenden Punkten sei. Der Verband fordert eine sinnvolle Änderung der Baumschutzverordnung. Er kritisiert, dass sämtliche in der Vergangenheit intensiv diskutierte Fragen wie Herausnahme der Fichten, Zulassung von Obstbäumen als Ersatzpflanzung und Vereinfachung des Vollzugs durch Einführung eines Anzeigeverfahrens bei der Novellierung keinen Niederschlag gefunden haben. Stellungnahme: Es ist korrekt, dass die vom Eigenheimerverband Bayern e.V. genannten, im Vorfeld des formellen Anhörungs- und Öffentlichkeitsverfahrens breit diskutierten Änderungsvorschläge bei der vorliegenden Novellierung keine Berücksichtigung gefunden haben. Dies entspricht jedoch dem, diesem Verfahren zu Grunde liegenden Stadtratsbeschluss vom 25.01.2006. Mit diesem Beschluss hat sich die Vollversammlung des Stadtrates ausdrücklich für einen Verbleib der Fichten im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung ausgesprochen und auch im übrigen keine weitreichenderen inhaltlichen Änderungen beauftragt. Entsprechend 9 sind im beschlussgegenständliche Verordnungsentwurf, der das nach Art. 52 BayNatSchG erforderliche Anhörungs- und Öffentlichkeitsverfahren durchlaufen hat, auch nur wenige inhaltliche Bestimmungen der Baumschutzverordnung redaktionell überarbeitet bzw. an die Erfordernisse der aktuellen Rechtsprechung bzw. des Verwaltungsvollzugs angepasst. Das Hauptaugenmerk dieser Novellierung lag auf der ebenfalls vom Stadtrat mit Beschluss der Vollversammlung vom 25.01.2006 beauftragten sehr arbeits- und zeitintensiven Überarbeitung und Anpassung der Gebietskulisse an den aktuellen Stand der im Zusammenhang bebauten Gebiete. Nichts desto trotz wäre es auch aus Sicht des Referates für Stadtplanung und Bauordnung im Interesse der Handlungsfähigkeit der Unteren Naturschutzbehörde im Referat für Stadtplanung und Bauordnung notwendig, den Forderungen des Eigenheimerverband Bayern e.V. nach weitreichenderen inhaltlichen Änderungen in einem neuen Verfahrensschritt nachzukommen. Dies betrifft in erster Linie den Vorschlag, die Fichten ersatzlos aus dem Geltungsbereich der Baumschutzverordnung auszunehmen und eine Lockerung bei den mehrstämmigen Gehölzen vorzunehmen. Auf die Ausführungen unter Punkt 4 und 5 wird verwiesen. Die ebenfalls thematisierte Einführung eines Anzeigeverfahrens stellt dagegen für das Referat für Stadtplanung und Bauordnung keine Alternative zum derzeitigen Genehmigungsverfahren dar. Das Anzeigeverfahren wurde bereits in den einschlägigen Beschlussvorlagen 2004 und 2006 (Beschluss vom 28.01.2004 - Vorlagen Nr. im Ratsinformationssystem/RIS 02-08 / V 03582 und Beschluss vom 25.01.2006 - Vorlagen Nr. im RIS 02-08 / V 07153) mit negativem Ergebnis geprüft und scheidet auch nach wie vor aus, da auch heute dieselben Voraussetzungen vorliegen. Die eingehenden Untersuchungen und Auswertungen diesbezüglich haben deutlich gemacht, dass die Umstellung auf ein derartiges Verfahren nicht die gewünschte Entlastung und Deregulierung zur Folge hätte. Maßgebliche zeitliche Vorteile würden sich nur dann ergeben, wenn auf eine Beteiligung der Bezirksausschüsse gänzlich verzichtet würde, was seitens des Referates für Stadtplanung und Bauordnung keine Option darstellt. Darüber hinaus wäre die Festlegung und Durchsetzung von Ersatzpflanzungen rechtlich problematisch bzw. könnte wiederum nur mit entsprechen verwaltungsintensiven Regularien sicher gestellt bzw. garantiert werden. Auch die geforderte generelle Zulassung von Obstbäumen als Ersatzpflanzungen wird seitens des Referates für Stadtplanung und Bauordnung nach wie vor abgelehnt. Das Thema Obstbäume wurde ebenfalls bereits in den Beschlussvorlagen 2004 und 2006 ausführlich und abschließend diskutiert. Im Ergebnis hat sich gezeigt, dass sich die Beibehaltung der bisherigen Verwaltungspraxis als einzig gangbarer Weg darstellt. Schon jetzt prüft das Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde die Möglichkeit, Obstbäume in begründeten Einzelfällen als Ersatz zuzulassen, wenn dies vom 10 Antragsteller nachvollziehbar begründet wird und mit den Zielen einer nachhaltigen Sicherung der ökologischen Qualität der Stadtviertel vereinbar ist. Wollte man Obstbäume generell als Ersatzpflanzungen zulassen, hätte dies zur Konsequenz, dass man aus Gründen der Rechtsklarheit und der Vollziehbarkeit der Rechtsnorm Obstbäume in den Schutz der Baumschutzverordnung mit aufnehmen müsste. Dies läuft jedoch der eigentlichen Zweckbestimmung der Obstgehölze zuwider, bei denen als Nutzgehölze der Ertrag im Vordergrund steht und der Beitrag hinsichtlich des Schutzzweckes der Baumschutzverordnung lediglich eine untergeordnete Rolle spielt. Eine generelle Schutzbedürftigkeit für derartige Nutzgehölze im Sinne der Ermächtigungsgrundlage des § 29 BNatSchG zu begründen dürfte schwierig sein. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Baumschutzverordnung sein, den Obstbaumbesitzern die Möglichkeit zu nehmen, Obstgehölze ertragsabhängig zu beseitigen oder auch erforderliche Schnittmaßnahmen vorzunehmen, ohne ein aufwendiges Genehmigungsverfahren durchlaufen zu müssen. Diese Auffassung wird auch von der Regierung von Oberbayern geteilt. 2.2.4. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg trägt die Zielsetzung der Baumschutzverordnung aus forstwirtschaftlicher Sicht voll mit. Es trägt vor, dass die Baumschutzverordnung nur für mit Bäumen bestandene Flächen gelten kann, die nicht nach Art. 2 des Waldgesetzes für Bayern rechtlich als Wald einzustufen sind. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sei allein für die Beantwortung der Frage, ob eine mit Bäumen bewachsene Fläche als Wald einzustufen ist, zuständig. So liegen z.B. im Bereich von Obergiesing (Cincinnatistraße) nach Meinung des Amtes sehr wohl Flächen, die als Wald einzustufen sind. Auch sollte in den Verordnungstext aufgenommen werden, dass die Baumschutzverordnung nicht für Waldflächen nach dem Waldgesetz gilt. Aus landwirtschaftlicher Sicht werden keine Einwände erhoben. Stellungnahme: Grundsätzlich ist zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg auszuführen, dass sich der Geltungsbereich der Baumschutzverordnung im Zusammenhang bebauter Ortsteile bewegt und aus Sicht des Referates für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde keine Waldflächen im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) betroffen sind. Soweit dennoch Bereiche miteinbezogen wurden, die das Amt für Ernährung, Landwirtschaft Forsten Ebersberg als Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes bewerten, gelten selbstverständlich ergänzend die Vorschriften des Bayerischen Waldgesetzes. So würde z. B. eine Erlaubnis nach der Baumschutzverordnung zur Fällung einer Vielzahl von Bäumen in Waldbereichen gleichzeitig eine Rodung nach dem Bayerischen Waldgesetz darstellen. Hier ersetzt aber die Erlaubnis nach der Baumschutzverordnung die Rodungserlaubnis (Wortlaut Art. 9 Abs. 8 BayWaldG), wobei natürlich die Grundsätze des Bayerischen Waldgesetzes zu 11 beachten sind. Des weiteren ist ohnehin bei jeder Entscheidung der Kommune, die Wald betrifft, z.B. Einzelfällungen in begründeten Einzelfällen (wenn eine Beeinträchtigung des Waldes denkbar ist, was nicht bei jeder Einzelfällung der Fall sein muss), ein Abstimmungs- und Anhörungsverfahren mit der zuständigen Forstbehörde durchzuführen (Art. 7 BayWaldG). Insoweit sind die Ausführungen des Amtes für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten also nur teilweise zutreffend. Das Bayerische Waldgesetz gilt als höherrangiges Landesrecht zwar neben der Baumschutzverordnung, über die Konzentrationswirkung des Art. 9 Abs. 8 BayWaldG trifft aber die Aussage gerade nicht zu, dass die Baumschutzverordnung nicht für Wald gilt bzw. gelten kann oder darf. Sie gilt auch für Wald, aber dabei ist eben den Bestimmungen des Bayerischen Waldgesetzes Rechnung zu tragen. Einen Hinweis in die Verordnung einzufügen, dass neben der Baumschutzverordnung auch das Waldgesetz Anwendung findet, wird seitens des Referates für Stadtplanung und Bauordnung nicht für sinnvoll erachtet, da mit diesem Ansatz auch noch auf eine Vielzahl anderer Rechtsvorschriften hingewiesen werden müsste, die ebenso neben der Baumschutzverordnung gelten Die übrigen angehörten Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Verbände haben keine Einwände erhoben. 2.3. Städtische Dienststellen 2.3.1. Das Baureferat hat der Novellierung der Baumschutzverordnung ohne Einwand zugestimmt. Gleichzeitig wurden Anregungen hinsichtlich der Gebietskulisse sowie hinsichtlich einiger Formulierungen des Verordnungstextes vorgebracht. Erwähnenswert ist diesbezüglich der Vorschlag im Text der Ausnahmeregelung des § 4 Ziffer 3 die öffentlichen Grünfläche zu streichen, da diese entsprechend den Vorgaben bei der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ohnehin nicht miteinbezogen wurden. Gleichzeitig wurde angeregt, zur Klarstellung den Zusatz „einschließlich der Maßnahmen, die dort zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dienen“ an die verbleibende Formulierung anzuschließen. Die Ausnahmeregelung des § 4 Ziffer 3 würde dann folgendermaßen lauten:“ 3. die ordnungsgemäße Gestaltung, Pflege und Sicherung bestehender Straßen einschließlich der Maßnahmen, die dort zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dienen.“ Stellungnahme: Die Anregung des Baureferates den Ausnahmetatbestand in § 4 Ziffer 3 um den Zusatz „einschließlich der Maßnahmen, die dort zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dienen“ zu ergänzen wurde aufgegriffen und entsprechend in die Verordnung 12 aufgenommen. Von einer gänzliche Streichung der öffentlichen Grünflächen aus dem Ausnahmetatbestand wurde im Hinblick auf ggf. neu hinzukommende öffentliche Grünflächen im räumlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung abgesehen. 2.3.2. Das Direktorium Rechtsabteilung hat sich intensiv mit der erforderlichen Rechtsform der Verordnung auseinandergesetzt und einige formale Anmerkungen gemacht, die in die Verordnung eingearbeitet wurden. Insbesondere wurde auch darum gebeten, den Bußgeldrahmen nicht mehr ausdrücklich in der Verordnung zu nennen. Dies wurde vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung umgesetzt. Die übrigen 17 beteiligten städtischen Dienststellen haben weder Einwände noch Anregungen vorgebracht 2.4. Bezirksausschüsse Insgesamt haben von 25 Bezirksausschüssen 24 Stellung genommen und die neu gefasste Baumschutzverordnung zur Kenntnis genommen, ihr zugestimmt oder sie ausdrücklich begrüßt. 2.4.1. Der Bezirksausschuss 2 regt an, bei § 6 Abs. 1 Satz 2 bei der Anzeige einer Maßnahme zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr nach „schriftlich anzuzeigen“ noch zu ergänzen: „Z.B. anhand einer Fotodokumentation. Stellungnahme: Die Vorlage einer Fotodokumentation ist nur e i n e Möglichkeit, die Gefahrensituation ausreichend zu dokumentieren. Beispielhafte Aufzählungen in Rechtsnormen entsprechen nicht den Anforderungen der Rechtsklarheit und sollten daher nach Möglichkeit vermieden werden. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, wie z.B. dem Internetauftritt des Referates für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde, wird jedoch selbstverständlich auf die Möglichkeit der Fotodokumentation hingewiesen. 2.4.2. Der Bezirksausschuss 9 fordert die Neubaugebiete Nymphenburg Süd, Birketweg Ost und West in den Bereich der Baumschutzverordnung aufzunehmen. Stellungnahme: Diese Gebiete sind bis auf den Sportpark Nymphenburg Süd, der nicht im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegt, aufgenommen und somit zukünftig im Umgriff der Baumschutzverordnung. 13 2.4.3. Der Bezirksausschuss 12 fordert in § 7 Abs. 4 Satz 2 die Streichung der Textpassage „.. sowie für Pflege und Erhaltungsmaßnahmen“. Aus Sicht des BA 12 würde dieser Zusatz ermöglichen, dass für einen gefällten Baum kein neuer Baum gepflanzt wird, sondern die Ausgleichszahlung im Haushalt der Stadtgärtnerei für allgemeine Pflegearbeiten „versickert“. Stellungnahme: Die Befürchtung des Bezirksausschusses 12 ist aus Sicht des Referates für Stadtplanung und Bauordnung unbegründet. Zunächst regelt § 7 Abs. 4 Satz 2 nur die Fälle, in denen eine Ausgleichszahlung geleistet wird, weil angemessene Ersatzpflanzung auf dem Grundstück, auf dem der Baum beseitigt wurde, nicht möglich oder zumutbar ist. Die in diesem Fall zu leistende Zahlung ist derzeit zweckgebunden für die Neupflanzung von Gehölzen sowie nach der neuen Baumschutzverordnung zukünftig auch für Pflege und Erhaltungsmaßnahmen zu verwenden. Dabei ist es nach den Erfahrungen aus der Vergangenheit durchaus sinnvoll und entspricht auch dem Schutzzweck der Baumschutzverordnung, nicht nur in Neupflanzungen zu investieren, sondern auch Sanierungsmaßnahmen von wertvollen Altbaumbeständen und bestandserhaltende oder bestandsverbessernde Sondermaßnahmen zu finanzieren, die über die allgemeinen Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen hinaus gehen (sowohl im öffentlichen wie auch privaten Bereich). Dies bedeutet zum Beispiel, dass durch den Einsatz dieser Mittel ein naturschutzfachlich wertvoller Altbaum bis auf Weiteres vor einer Fällung bewahrt werden kann, indem ein ansonsten unverhältnismäßiger Pflege- oder Sanierungsaufwand übernommen wird. Wesentlich ist dabei, dass über die Art und Weise der Mittelverwendung sowohl im Bezug auf Neupflanzungen wie auch im Hinblick auf die Finanzierung von Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen letztendlich weiterhin das Referat für Stadtplanung und Bauordnung entscheidet. Dementsprechend ist eine zielgerichtete Mittelverwendung im Sinne des Schutzzwecks der Baumschutzverordnung sichergestellt. Darüber hinaus gibt die neue Formulierung zusätzlich die Möglichkeit, bestandserhaltende oder bestandsverbessernde Maßnahmen an Gehölzen zu unterstützen und auf diese Weise ebenso einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der innerörtlichen Durchgrünung bzw. zum Erhalt der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu leisten. Die Formulierung wurde daher entgegen dem Änderungswunsch des Bezirksausschuss 12 beibehalten. 2.4.4. Der Bezirksausschuss 13 stimmt den Änderungen der Baumschutzverordnung zu, fordert aber das Referat für Stadtplanung und Bauordnung auf, beim Vollzug des § 7 Abs. 2 bei der Festlegung der Ersatzpflanzung auf Gleichbehandlung im ganzen Stadtgebiet zu achten. Thematisiert wurde auch, dass in § 11 der Bußgeldrahmen nicht mehr zitiert wird (Anmerkung des Referates für Stadtplanung und Bauordnung: Dabei geht der BA irrtümlich davon aus, dass der Bußgeldrahmen aufgehoben ist). 14 Stellungnahme: Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde ist angehalten, in Ausübung des ihr zukommenden pflichtgemäßen Ermessens stets eine rechtmäßige Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die Festlegung von Ersatzpflanzungen zu treffen und stadtweit denselben Maßstab anzuwenden. Zur Klarstellung hinsichtlich des Bußgeldrahmens sei angemerkt, dass dieser in Art. 57 Abs. 1 BayNatSchG verbindlich geregelt ist. Er beträgt bei Verstößen gegen Vorschriften der Baumschutzverordnung bis zu 50.000,- €. Die Tatsache, dass der Bußgeldrahmen nicht mehr ausdrücklich in der Verordnung genannt ist, sondern nur auf die entsprechende Rechtsgrundlage des Art. 57 Abs. 1 BayNatSchG verwiesen wird, geht auf einen Hinweis des Direktoriums Rechtsabteilung zurück, das hier eine einheitliche Regelung in allen städtischen Verordnungen und Satzungen anstrebt. 2.4.5. Der Bezirksausschuss 14 stimmt der Baumschutzverordnung zu und schlägt gleichzeitig die Aufnahme der „Europäischen Mispel“ in den sachlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung vor. Stellungnahme: Die Europäische Mispel ist im Münchner Stadtgebiet München nur von ganz untergeordneter Bedeutung; gelegentlich taucht sie als Wildform auf. Die süß-säuerlichen Früchte sind zwar essbar, werden allerdings erst nach Frosteinwirkung genießbar und sind lediglich zur Herstellung von Marmelade oder Obstweinen verwendbar. Die Mispel wird in der Regel nicht zur Fruchtgewinnung gepflanzt und zählt somit nicht zu den Obstgehölzen im eigentlichen Sinn. Demzufolge ist sie bei Vorliegen der notwendigen Gehölzgröße (Stammumfang ab 80 cm in 1 Meter Höhe) geschützt. 2.4.6. Der Bezirksausschuss 15 schlägt vor, in § 7 Abs. 4 die Kosten für nicht vorgenommene Ersatzpflanzungen auf max. 1000 € pro Baum zu begrenzen. Ferner wurde angeregt eine Verwaltungsvorschrift zu § 7 Abs. 4 zu erarbeiten. Stellungnahme: Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hält die Nennung einer Obergrenze von 1000,- Euro pro Baum nicht für nötig. Die Neuformulierung des § 7 Abs. 4 ist der Tatsache geschuldet, dass nach Auffassung der Gerichte der unbestimmte Rechtsbegriff „Kosten für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichem Grund“ durch die bisherige Formulierung des § 7 Abs. 4 nicht ausreichend konkretisiert war. Dies ist mit der Neuformulierung geschehen. In der Verwaltungspraxis hat sich jedoch dadurch nichts geändert, da diese nun ausdrücklich genannten Kriterien auch bereits in den 90er Jahren der Berechnung der Ausgleichszahlung zugrunde gelegt wurden. Damals wie heute ergibt 15 sich eine durchschnittlich errechnete Ausgleichszahlung in Höhe von 750 € pro Baum, die auch aktuell nochmals seitens des Baureferates (Fachreferat für städtische Bäume) bestätigt wurde. Es ist auch in den kommenden Jahren nicht mit einer wesentlichen Steigerung dieser durchschnittlichen Kosten zu rechen, so dass die Festlegung einer willkürlich gewählten Höchstgrenze von 1000,- Euro aus Sicht des Referates für Stadtplanung und Bauordnung nicht zu notwendigen Konkretisierung bzw. zur Rechtsklarheit der Norm beiträgt. Die Anregung zur Erarbeitung einer Verwaltungsvorschrift zu § 7 Abs. 4 wird das Referat für Stadtplanung und Bauordnung auch im Hinblick auf die Anforderungen aus der aktuellen Rechtsprechung prüfen. Vor dem Hintergrund der überarbeiteten Regelung des § 7 Abs. 4 erscheint es jedoch derzeit nicht erforderlich, weitere Konkretisierungen vorzunehmen um zu gewährleisten, dass der/die Pflichtige mit hinreichender Bestimmtheit ermittelt kann, in welcher Höhe eine Zahlung verlangt werden kann. 2.4.7. Der Bezirksausschuss 19 fordert die Aufnahme des „Speierlings“ in die Liste der geschützten Obstgehölze, ferner sollte bei § 7 Abs. 2 die alte Fassung der Baumschutzverordnung beibehalten werden und bei § 7 Abs. 4 die Höhe der Ausgleichszahlung nach der „Methode Koch“ ermittelt werden. Des weiteren soll auch das Verpflanzen eines geschützten Gehölzes der Genehmigungspflicht unterliegen; § 3 Abs. 2 soll entsprechend geändert werden. Stellungnahme: Beim Speierling (Sorbus Domestica) handelt es sich um einen Laubbaum, der vom sachlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung erfasst ist, sobald er die Grenze von 80 cm gemessen in 1 m Höhe erreicht hat. Eine ausdrückliche Nennung des Speierlings in § 1 Abs. 4 hätte nur klarstellende Bedeutung und ist aufgrund der Seltenheit seines Vorkommens im Stadtgebiet nicht erforderlich. Eine Beibehaltung der Formulierung des § 7 Abs. 2 BaumSchV alte Fassung war nicht möglich, da das Referat für Stadtplanung und Bauordnung diesbezüglich aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung angehalten ist, den unbestimmten Rechtsbegriff der angemessene Ersatzpflanzung im Sinne des Erfordernisses des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz hinreichend bestimmt zu formulieren. Die Festschreibung der Anwendung des „Sachwertverfahrens Koch“ zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung in § 7 Abs. 4 entspricht nicht den Vorgaben bzw. der Rechtssystematik der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG und der sich hierauf stützenden Regelungen in § 7 Abs. 2 und 4. Es ist zwar korrekt, dass es dem Verordnungsgeber überlassen ist, den Maßstab, nach dem sich die Höhe der 16 Ausgleichszahlung richtet, durch entsprechende Regelungen in seiner Verordnung festzulegen. Dieser Maßstab muss sich jedoch im Rahmen des Zumutbaren und Angemessenen bewegen und die Regelung muss hinreichend bestimmt sein. Es liegt daher nahe und entspricht ständiger und unbestrittener Rechtsprechung, sich wie im Fall des neu formulierten § 7 Abs. 4 an den Kosten für eine angemessene Ersatzpflanzung zu orientieren. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die geleistete Ausgleichszahlung eine entsprechende Ersatzpflanzung durch die Landeshauptstadt München ermöglichen soll und deshalb als Ersatz an die Stelle der nicht möglichen Pflanzung durch den Antragsteller tritt. Das Sachwertverfahren Koch dient dazu, den naturschutzfachlichen Wert eines Baumes in all seinen positiven Wirkungen in Geld auszudrücken. Der hier zu erwartende Geldwert geht in der Regel weit über das hinaus, was ein Antragsteller für eine angemessene Ersatzpflanzung zu leisten hätte und was die Auslegung des naturschutzrechtlichen Kompensationsgrundsatzes im Sinne des Gesetzgebers zulässt. Es kann daher nicht als Grundlage für die Bemessung der Höhe der Ausgleichszahlung herangezogen werden. Dies soll aber nicht bedeuten, dass der Wert des Baumes im Rahmen der Festlegung der Kompensationsmaßnahmen keine Berücksichtigung findet. Vitalität und ökologische Bedeutung des Baumes finden vielmehr entscheidenden Eingang bei der Festlegung der Anzahl an Ersatzpflanzungen, die erforderlich und angemessen ist, um den durch die Bestandsminderung eingetretenen ökologischen Verlust innerhalb einer angemessenen Frist auszugleichen. Die Einführung einer Genehmigungspflicht für das fachgerechte Verpflanzen von Bäumen auf dem selben Grundstück durch entsprechende Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 2 hätte verfahrensrechtlich die Wiederholung des Anhörungs- und Öffentlichkeitsverfahrens erfordert. Dies hielt das Referat für Stadtplanung und Bauordnung sowohl aus inhaltlichen Gründen wie auch im Hinblick auf die Tatsache, dass keine/keiner der übrigen Verfahrensbeteiligten sich ebenfalls für eine derartige Änderung ausgesprochen hat nicht für geboten. Wie bereits unter Punkt 2.1.1 ausgeführt spielt der Tatbestand der Verpflanzung auf eigenem Grundstück in der Praxis kaum eine Rolle, so dass dies weiterhin in die Eigenverantwortung der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer gestellt werden kann. Sollte der Stadtrat dennoch eine entsprechende Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 2 mehrheitlich für erforderlich erachten, kann diese bei der nächsten Novellierung berücksichtigt werden. 2.4.8. Der Bezirksausschuss 23 regt an, den Geltungsbereich der Baumschutzverordnung auf intensiv bebaute Bereiche einzuschränken, da am Stadtrand vom Grundsatz her keine Notwendigkeit für Einschränkungen besteht. Es ist sogar eher zu beobachten, dass Bäume nicht gepflanzt werden, weil die Befürchtung besteht, dass sie später nicht mehr gefällt werden können. Ebenso sollten nach Ansicht des BA 23 alle Koniferen (Nadelbäume) vom sachlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung 17 ausgenommen werden. Zudem sollte nach Ansicht des BA 23 die Forderung einer Mindestgröße bei der Ersatzpflanzung entfallen und Obstbäume als Ersatz zulässig sein. Stellungnahme: Die Festlegung des Geltungsbereiches der Baumschutzverordnung auf den klar abgrenzbaren Bereich der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bzw. der bebauten Bereiche im Umgriff eines Bebauungsplanes hat sich seit Bestehen der Münchner Baumschutzverordnung bewährt und wurde im Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates 2006 zur Novellierung der Baumschutzverordnung erneut bestätigt. Eine Einschränkung auf intensiv bebaute Bereiche ist praktisch kaum umsetzbar, weil sich der Begriff intensive Bebauung nur schwer objektiv definieren lässt. Eine derartige Abgrenzung könnte somit die Gefahr des Vorwurfs einer willkürlichen Handhabung durch die Behörde auslösen und wäre aus Sicht des Referates für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde auch naturschutzfachlich nicht gerechtfertigt. Die Forderung des BA 23, Koniferenarten (Nadelgehölze) aus dem sachlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung auszunehmen, geht noch weiter als die seit 2004 immer wieder diskutierte Variante, die Fichten vom Geltungsbereich der Baumschutzverordnung auszunehmen. Die Forderung widerspricht damit dem Meinungsbild der Bezirksausschüsse und dem Mehrheitsvotum des Stadtrates, der sich in den einschlägigen Beschlussfassungen vom 28.01.2004 und 25.01.2006 für die Beibehaltung der Fichten im Schutzbereich ausgesprochen hat. Gleichwohl wird es seitens des Referates für Stadtplanung und Bauordnung für zielführend erachtet, zumindest die Herausnahme der Fichten wieder zur Diskussion zu stellen. Auf die Ausführungen und die diesbezüglichen Handlungsempfehlungen unter Ziffer 2.2.3. und Ziffer 4 dieser Beschlussvorlage wird verwiesen. Die Festlegung der Mindestgröße bei Ersatzpflanzungen ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass der gepflanzte Ersatzbaum im Hinblick auf den Kompensationsbedarf angemessen ist. Es wird dadurch sicher gestellt, dass eine Pflanzgröße gewählt wird, die ein gutes Anwachsen garantieren und bei der die Krone so weit entwickelt ist, dass der Ersatzbaum ohne weitere aufwendige Erziehungsschnitte in angemessener Zeit den erforderlichen Ausgleich für den eingetretenen Grünverlust leisten kann. Warum Obstbäume nicht als Ersatzpflanzung zuzulassen werden können, wurde bereits unter Punkt 2.2.3. dieser Beschlussvorlage ausführlich dargestellt. Auf diese Ausführungen darf verwiesen werden. 18 2.5 Anregungen und Bedenken im Rahmen der öffentlichen Auslegung Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Baumschutzverordnung mit Übersichtskarte erfolgte in der Zeit vom 01.06. - 05.07.2010. In diesem Rahmen wurden von einer Bürgerin Anregungen und Verbesserungsvorschläge gemacht. Sie schlägt vor, in der Baumschutzverordnung zu regeln, dass in begründeten Einzelfällen auch Gehölze unter Schutz gestellt werden können, die die Mindestgrößen noch nicht erreicht haben und auch keine Ersatzpflanzungen nach § 1 Abs. 3 sind. Dies soll dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde die Möglichkeit geben, Bäume und Gehölze zu schützen, die unmittelbar vor Erreichen der Schutzgröße gefällt werden sollen. Ferner bat die Bürgerin zu prüfen, ob es nicht sinnvoll wäre, den Umgriff der Baumschutzverordnung auf das ganze Stadtgebiet München auszuweiten. Es sollten auch die städtischen Bäume in Grünanlagen, Gehölze des Freistaats Bayern und des Bundeseisenbahnvermögens geschützt werden. Ferner wurde angeregt, dass in § 4 Nr. 3 der Text ergänzt wird. Es sollte klargestellt werden, dass Gehölze an Straßen zur ordnungsgemäßen Sicherung von den Verboten ausgenommen werden. In § 5 Abs. 1 BaumSchV sollte ergänzt werden, dass eine Genehmigung im notwendigen Umfang erteilt wird. § 9 sollte um einen Abs. 3 ergänzt werden, der als Rechtsgrundlage zur sachgerechten Pflege von Gehölzen dient, allgemeine Anordnungen und in begründeten Fällen auch Einzelanordnungen zu erlassen (z.B. um unfachlichen Schnittmaßnahmen entgegen zu wirken oder im Falle von Schädlingsbefall Anordnungen zu treffen, dass befallenes Laub aufgeharkt und vernichtet werden muss, um den Befallsdruck zu verringern). Ferner wurde vorgeschlagen, § 9 um einen Abs. 4 zu erweitern, der dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde die Möglichkeit gibt, Sachverständige sowie Eigentümer oder sonstige Berechtigte von Nachbargrundstücken zu hören. Stellungnahme: Die Aufnahme einer Regelung, die dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung Untere Naturschutzbehörde die Möglichkeit gibt, in Einzelfällen auch Gehölze unter den Schutz der Baumschutzverordnung zu stellen, die das erforderliche Maß des § 1 Abs. 1 noch nicht erreicht haben, würde dem aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) herzuleitenden Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit einer Norm widersprechen und ist daher rechtlich nicht möglich. Eine pauschale Erweiterung der Baumschutzverordnung auf das ganze Münchner Stadtgebiet - wie gefordert - ist rechtlich problematisch und fachlich nicht sinnvoll. Städtische Grünanlagen befinden sich oftmals nicht im Zusammenhang bebauter Ortsteile und sind schon allein deshalb nicht vom Geltungsbereich der Baumschutzverordnung erfasst. Gleiches trifft für Grünflächen bzw. Parkflächen zu, die sich im Eigentum des 19 Freistaates Bayern befinden. Darüber hinaus fehlt es diesen Flächen auch an der Erforderlichkeit einer Regulierung durch die Baumschutzverordnung. Flächen im Eigentum der Landeshauptstadt München wie auch des Freistaats Bayern werden von städtischen bzw. staatlichen Dienststellen eigenverantwortlich gepflegt und hinsichtlich der Verkehrssicherheit überwacht. Es würde den Verwaltungsaufwand in nicht leistbarer Weise erhöhen, wenn für jede Maßnahme eine Genehmigung durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – Untere Naturschutzbehörde zu erteilen wäre. Die Baumschutzverordnung beschränkt sich auf die Bereiche, die als im Zusammenhang bebaut zu betrachten sind. Hier ist ein Schutz der Grünausstattung besonders erforderlich. Gehölze, die sich auf Grundstücken des Freistaates Bayern befinden, werden bei Vorliegen der Voraussetzung „im Zusammenhang bebaut“ geschützt. Bei Flächen, die sich im Besitz der Bahn befinden, sind Betriebsflächen auszunehmen. Die Formulierung im Ausnahmetatbestand gem. § 4 Nr. 3 wurde soweit möglich zur Klarstellung ergänzt. Eine Ergänzung des Wortlautes des § 5 Abs. 1 um den unbestimmten Rechtsbegriff „im notwendigen Umfang“ trägt nach Ansicht des Referates für Stadtplanung und Bauordnung nicht zur Rechtsklarheit bei und ist daher nicht erforderlich. Die Voraussetzungen, unter denen eine Maßnahme genehmigt werden kann sind in § 5 Abs. 1 Nrn. 1-2 und Abs. 2 genau definiert. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde kann also in pflichtgemäßer Ausübung des ihr zukommenden Ermessens keine willkürliche Entscheidung treffen, sondern muss selbstverständlich auf die Notwendigkeit bzw. den notwendigen Umfang der beantragten Maßnahme abstellen und dies in der Abwägung berücksichtigen. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 9 um eine Anordnungsbefugnis mit der genannten Zielsetzung ist ebenfalls nicht erforderlich, da die entsprechenden Rechtsgrundlagen für derartige Anordnungen bereits vorhanden sind. So kann die Art und Weise, wie Pflegeschnitte zu erfolgen haben, durch entsprechende Auflagen nach § 7 Abs. 1 festgelegt werden. Sollten ungenehmigte, unfachliche Schnitte erfolgen, kann das Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 und Abs. 5 entsprechende Anordnungen treffen. Darüber hinaus gibt es in § 3 BNatSchG eine generelle, schutzgebietsunabhängige Anordnungsbefugnis, die erforderlichenfalls z.B. ein Eingreifen zur Verhinderung einer Schädlingsausbreitung ermöglicht. In gleicher Weise ist es nicht erforderlich, eine Regelung zur Möglichkeit der Anhörung von Sachverständigen sowie Eigentümerinnen/Eigentümern oder sonstigen Berechtigten von Nachbargrundstücken in die Baumschutzverordnung mit aufzunehmen. Eine derartige Befragung oder Anhörung zur Sachverhaltsermittlung entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts bzw. Verwaltungshandelns und steht der Behörde soweit erforderlich als Instrumentarium jederzeit zur Verfügung. 20 2.6. Naturschutzbeirat Der Naturschutzbeirat wurde in seiner Sitzung am 05.10.2011 mit dem Entwurf der novellierten Baumschutzverordnung befasst und fasste im Rahmen seines Mitwirkungsrechtes nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr.1 der Verordnung über die Naturschutzbeiräte folgenden Beschluss: 1. Der Naturschutzbeirat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. 2. Der Naturschutzbeirat stimmt dem vorgelegten Entwurf der Baumschutzverordnung zu, bittet jedoch, in § 4 Nr. 3 der Verordnung das Wort „ordnungsgemäß“ durch „fachgerecht“ zu ersetzen. 3. Der Naturschutzbeirat bittet, im Rahmen des für 2012 zu erwartenden erneuten Verfahrens in § 4 Nr. 3 das Wort „Gestaltung“ ersatzlos zu streichen, 4. Der Naturschutzbeirat regt an, zu prüfen, ob im Rahmen des für 2012 zu erwartenden Verfahrens die Benennung des konkreten Bußgeldrahmens wieder aufgenommen werden kann. 5. Der Naturschutzbeirat bittet, beim nächsten Novellierungsverfahren rechtzeitig (vor Beginn des Öffentlichkeitsverfahrens) beteiligt zu werden. Der Anregung unter Ziffer 2 wurde gefolgt. Die Berücksichtigung der Anregungen in den Ziffern 3 bis 5 erfolgt im nächsten Novellierungsverfahren. 3. Optimierung des Beteiligungsverfahrens der Bezirksausschüsse (BA) Im Rahmen der angestrebten Novellierung der Baumschutzverordnung hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 25.01.2006 eine wichtige Weichenstellung hinsichtlich einer effektiveren Bearbeitung bei baumschutzrechtlichen Fällantragsverfahren vorgenommen. Ziel war es dabei, das bisherige sechswöchige Anhörungsverfahren in ein schlankeres, aber dennoch wirkungsvolles Unterrichtungsverfahren mit der Möglichkeit der Änderung in ein einmonatiges Anhörungsverfahren in Einzelfällen umzuwandeln. Das Direktorium wurde damit beauftragt, diesbezüglich ein Verfahren zur Änderung der Bezirksausschusssatzung durchzuführen. Unter Einbeziehung der BA-Satzungskommission hat der Stadtrat daraufhin am 13.12.2006 die oben genannte Verfahrensänderung mit der Maßgabe beschlossen, dieser spätestens nach 18 Monaten einen Erfahrungsbericht vorzulegen und hierzu vorab die BAs anzuhören. Die Bezirksausschusssatzung wurde mit Wirkung vom 10.02.2007 diesbezüglich geändert. 21 Die Unterrichtung der BAs im Einzelantragsverfahren erfolgte ab Februar 2007 durch eine wöchentliche, per E-Mail zugeleitete Liste mit maßgeblichen Details aus den Fällanträgen. Die BAs haben seitdem innerhalb von 2 Wochen nach erfolgter Unterrichtung die Möglichkeit, in Einzelfällen eine einmonatige Anhörungsfrist zu beantragen (in Baugenehmigungsverfahren innerhalb 1 Woche). Die Unterrichtung im Baugenehmigungsverfahren erfolgte unverändert durch Zusendung des jeweiligen Baumbestandsplans, bei Baumfällungen im Rahmen von baurechtlichen Freistellungsverfahren und bei genehmigungsfreien Bauvorhaben durch Vorlage der eingereichten Unterlagen. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – Untere Naturschutzbehörde hat zudem in Zusammenarbeit mit dem Direktorium am 15.09.2008 ein Pilotprojekt mit dem Ziel ins Leben gerufen, die Beteiligungsverfahren der BAs per Mailliste durch ein neues digitales Kommunikationsverfahren weiter zu optimieren und zu beschleunigen. Wesentlicher Inhalt dieses Pilotprojekts war: ● Unterrichtung der BAs durch Zuleitung der eingegangenen und eingescannten Fällanträge per Email über die BA-Geschäftsstelle ● Ggf. die Umwandlung des Unterrichtungsverfahrens innerhalb der zweiwöchigen Unterrichtungsfrist in ein einmonatiges Anhörungsverfahren direkt in dem bei der Unteren Naturschutzbehörde und den BA-Geschäftsstellen installierten Ämterbeteiligungsmodul ● Stellungnahme der BA-Geschäftsstelle im Anhörungsverfahren direkt digital im Ämterbeteiligungsmodul Gestartet wurde das Pilotprojekt anfangs mit einem ausgewählten BA (16. Stadtbezirk Ramersdorf – Perlach) und der BA-Geschäftsstelle Ost. Nach diversen Prozessoptimierungen und Programmanpassungen und nach erneuter Vorlage in der BASatzungskommission am 23.04.2009 wurde das Pilotprojekt auf weitere 5 BAs (BA 13, 14, 15, 17, 18) ausgedehnt. Die Erfahrungen der beteiligten BAs, der zuständigen BA-Geschäftsstelle Ost und des Referats für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde waren durchwegs positiv, so dass nach Information aller anderen Bezirksausschüsse durch das Direktorium das digitale Beteiligungsverfahren am 15.06.2010 für alle 25 BAs eingeführt wurde. Das neue Verfahren hat sich nach Ansicht des Referats für Stadtplanung und Bauordnung und des Direktoriums bewährt. Zahlreiche Rückmeldungen von den BAs bestätigen eine breite Akzeptanz. 22 4. Herausnahme der Gattung Fichte aus der Baumschutzverordnung Bereits in den Jahren 2004 bis 2006 wurde das Thema „Herausnahme der Fichten aus der Baumschutzverordnung“ umfangreich erörtert und vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung der Vollversammlung des Stadtrats zwei Mal zur Erörterung und Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 28.01.2004 - Vorlagen Nr. im Ratsinformationssystem/RIS 02-08 / V 03582 und Beschluss vom 25.01.2006 - Vorlagen Nr. im RIS 02-08 / V 07153). Ausschlaggebend für den Vorschlag des Referates für Stadtplanung und Bauordnung waren im Wesentlichen folgende Gründe: Die Gattung Fichte (botanisch „picea“) findet in der Münchner Schotterebene überwiegend keine optimalen Standortbedingungen vor. Durch das Wurzelsystem der Fichte (Flachwurzler) ist bei der relativ geringen Humusauflage der Schotterböden oftmals eine erhöhte Windwurfgefahr gegeben. Häufig weisen Fichten durch mangelnde Bodenfeuchte und relativ geringe Nährstoffversorgung bereits in einem frühen Stadium Abbauerscheinungen auf (Nadelvergilbungen, Kronenverlichtung, Lamettasyndrom). Auch treten relativ häufig Krankheiten und Schädlingsbefall auf (Borkenkäferbefall, Rotfäule, Sitkalausbefall, etc.). Statistische Auswertungen aus den Jahren 2001/2002 hatten ergeben, dass bei 93,5 % aller zur Fällung beantragten Fichten im Einzelantragsverfahren ausreichende Fällungsgründe im Sinne der Baumschutzverordnung vorlagen und die Fällungen somit in Ausübung pflichtgemäßer Ermessensentscheidung genehmigt werden mussten. Entsprechende auswertbare Daten im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren lagen bzw. liegen nicht vor bzw. wären auch hinsichtlich der geltenden grundsätzlichen Rechtslage („Baurecht bricht Baumschutz“) in Bezug auf den jeweiligen Vitalitätszustand nicht aussagekräftig. Letztendlich wurde im Stadtratsbeschluss vom 25.01.2006 von der Herausnahme der Fichten aus der Baumschutzverordnung abgesehen, insbesondere im Hinblick auf die dann fehlende Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Ersatzpflanzungen. Die Bezirksausschüsse hatten sich zudem mehrheitlich gegen eine Herausnahme der Fichten aus der Baumschutzverordnung ausgesprochen. Als mögliches neues Verfahren wurde zudem die Einführung eines Anzeigeverfahrens bei Fichten entsprechend dem „Nürnberger Modell“ geprüft. Bei der Landeshauptstadt München sind jedoch im Gegensatz zur Stadt Nürnberg 25 Bezirksausschüsse in das baumschutzrechtliche Unterrichtungs- bzw. Anhörungsverfahren eingebunden. Dies stellt eine der Kernaufgaben dieser Gremien dar. Die Einführung eines Anzeigeverfahrens ist mit diesen stadtinternen Strukturen und Abläufen nicht vereinbar, so dass man davon Abstand genommen hat. Auch heute liegen dieselben Voraussetzungen vor. 23 Im Jahre 2012 stellt sich die Situation für das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt dar: Auch die Fichten erfüllen im Münchner Stadtgebiet unbestritten eine nicht unbedeutende ökologische Funktion als Rückzugsmöglichkeit und Nist- bzw. Brutstätte für sämtliche Vogelarten. Statistische Auswertungen der letzten zwei Jahre haben jedoch ergeben, dass mittlerweile ca. 96 % aller zur Fällung beantragter Fichten im Einzelantragsverfahren genehmigt werden mussten, da ausreichende bzw. zwingende Fällungsgründe im Sinne der Baumschutzverordnung vorlagen. Überwiegend handelte es sich dabei um Abbauerscheinungen und/oder nicht mehr zu gewährleistende Verkehrssicherheit durch Umsturz- oder Bruchgefahr, in Einzelfällen um Fällungsgründe wie unzumutbare Verschattung, Schäden an Bauwerken und Rohrleitungen, etc. Aus naturschutzfachlicher Sicht stellt die Fichte vor dem Hintergrund des Klimawandels eine besonders anfällige Baumgattung dar. Zudem liegen heute auswertbare Daten hinsichtlich der Anzahl der festgesetzten Ersatzpflanzungen im Einzelantragsverfahren vor. Insgesamt werden für durchschnittlich 53 % aller zur Fällung genehmigter Bäume im Einzelantragsverfahren Ersatzbäume gefordert bzw. in begründeten Einzelfällen vorhandene Jungbäume anerkannt (Auswertungen 2010 und 2011). Diesbezügliche Verwaltungsentscheidungen erfolgen regelmäßig in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Zu berücksichtigen ist dabei grundsätzlich die örtliche Grünsituation und die vorhandenen (sinnvollen) Pflanzmöglichkeiten. Liegt eine noch ausreichende Durchgrünung vor bzw. ist trotz Fällung kein ausreichender Platz für eine Ersatzpflanzung vorhanden, so ist nach aktueller Rechtsprechung die Forderung von Ersatzbäumen bzw. von Ausgleichszahlungen nach der Baumschutzverordnung nicht zulässig. Anders verhält es sich dagegen im Rahmen von baurechtlichen Freistellungsverfahren und Baugenehmigungsverfahren. Hier kann für die vorhabensbedingt nicht mehr mögliche Pflanzung von Ersatzbäumen eine Ausgleichszahlung gefordert werden. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der Tatsache, dass Ersatzbäume im Einzelantragsverfahren ohnehin nur in ca. 53 % der genehmigten Fälle gefordert bzw. anerkannt werden können, der Verlust an Ersatzbäumen bei Herausnahme der Fichten aus der Baumschutzverordnung sich nicht so gravierend auswirken würde wie ursprünglich angenommen. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung geht erfahrungsgemäß davon aus, dass von der Herausnahme der Fichten aus der Baumschutzverordnung weniger die Innenstadtbereiche, sondern vorwiegend stadtrandnahe Bereiche mit relativ gutem Durchgrünungsgrad betroffen sind und im Einzelfällverfahren Grundstückseigentümer in vielen Fällen aus freien Stücken wieder nachpflanzen, wenn die örtliche Situation dies erlaubt. Allzu restriktiver Vollzug bei Ersatzpflanzungsforderungen bei ansonsten gut durchgrünten Gärten ist erfahrungsgemäß für die Belange des Baumschutzes oftmals nicht zielführend. 24 Im Einzelantragsverfahren zur Fällung genehmigte Bäume insgesamt Davon Fichten Entspricht einem Anteil von ca. 2010 3731 999 27 % 2011 3912 1183 30 % Der Vollzug der Baumschutzverordnung im Einzelantragsverfahren bindet im Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde nicht unerhebliche Kapazitäten. Eingereichte Fällanträge müssen zeitnah verbeschieden werden, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Wichtige Kernaufgaben und Schwerpunkte im Flächenschutz (vor Allem dringend anstehende Unterschutzstellungen von Landschaftsschutzgebieten und Landschaftsbestandteilen bzw. notwendige Novellierungen bestehender naturschutzrechtlicher Verordnungen) können oftmals nicht prioritär in Angriff genommen werden, weil die personellen Kapazitäten in zahlreichen zeitintensiven und nicht aufschiebbaren baumschutzrechtlichen Verfahren gebunden sind. Die für die Herausnahme der Gattung Fichte in der Beschlussvorlage des Referates für Stadtplanung und Bauordnung zum 6. Haushaltssicherungskonzept 2012-2018 (Beschluss der Vollversammlung vom 25.04.2012, Vorlagen Nr. im RIS 08-14/V08702 ) angesetzte Ressourceneinsparung könnte aufgrund der neuen haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine Kapazitätenverlagerung auf die genannten Unterschutzstellungsverfahren genutzt werden. Wie bereits unter 1.1 dargelegt war das Thema „Herausnahme der Gattung Fichte aus der Baumschutzverordnung“ nicht Gegenstand des Anhörungsverfahrens im Jahre 2010 und muss daher aus verfahrensrechtlichen Gründen (Art. 52 Bayerisches Naturschutzgesetz) in einem gesonderten Anhörungs- und Öffentlichkeitsverfahren im Anschluss neu behandelt werden. Eine Berücksichtigung im beschlussgegenständlichen Verordnungsentwurf ist daher nicht möglich. 5. Antrag Nr. 08-14 / A 01974 der Stadtratsfraktion der FDP vom 15.11.2010 Die Stadtratsfraktion der FDP regt in ihrem Antrag (vgl. Anlage 2) die Änderung der Baumschutzverordnung dahingehend an, dass nur mehr Gehölze mit einem Stammumfang von 150 cm und mehr geschützt sein sollen. Ferner sollen mehrstämmige Gehölze und Fichten nicht mehr der Baumschutzverordnung unterliegen. Aufgrund des laufenden Novellierungverfahrens stimmte die Stadtratsfraktion der FDP einer mehrmaligen Fristverlängerung zur Mitaufnahme ihres Antrages in diese Beschlussvorlage zu. 25 Stellungnahme: Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde hat durch statistische Auswertungen in Erfahrung gebracht, dass Bäume mit einem Stammumfang von über 150 cm bei den zur Fällung beantragten Bäumen einen Anteil von ca. 25 % ausmachen. Diese Bäume weisen altersbedingt oft verstärkt Schäden auf und werden daher häufig aus Gründen der Verkehrssicherheit zur Fällung freigegeben. Ein Heraufsetzen des Stammumfangs von 80 cm auf 150 cm hätte zur Folge, dass diese Kategorie der oftmals vitalen und wüchsigen „Zukunftsbäume“ zwischen 80 cm und 150 cm Stammumfang ersatzlos gefällt werden dürften. Der Baumbestand in München könnte sich dadurch nicht unerheblich verringern. Mit der Regelung, Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm zu schützen, ist München zudem mit anderen Großstädten vergleichbar, die sich alle an einem Stammumfang von 60 - 90 cm orientieren. Derzeit sind mehrstämmige Gehölze nach der Baumschutzverordnung geschützt, wenn die Summe aller Stammumfänge mehr als 80 cm beträgt und zugleich mindestens ein Stämmling einen Stammumfang von mehr als 40 cm. Für diese Fallgruppe liegen zwar keine auswertbaren statistischen Zahlen vor, diese Fälle können jedoch in der Praxis nach Ansicht des Referates für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde als untergeordnet angesehen werden (geschätzt 5 %). Da diese Gehölze mit der oben genannten Mindestgröße mitunter auch für die örtliche Grünsituation nicht unerheblich sind und straßenbildprägende Wirkung entfalten können, ist das Referat für Stadtplanung und Bauordnung der Ansicht, dass von einer Herausnahme dieser Fallgruppe abgesehen werden sollte. Gegebenenfalls käme ein Heraufsetzen der Mindestanforderung von 40 cm Stammumfang auf 60 cm bei mindestens einem der Stämmlinge in Betracht. Zum Vorschlag der FDP-Fraktion, Fichten aus dem Schutz der Baumschutzverordnung herauszunehmen, darf auf die Ausführungen in Ziffer 4 verwiesen werden. Dem Antrag Nr. 08-14 / A 01974 der Stadtratsfraktion der FDP vom 15.11.2010 kann daher nicht, bzw. nur nach Maßgabe der o.g. Ausführungen entsprochen werden. 6. Antrag Nr. 08-14 / B 04106 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 03 – Maxvorstadt vom 10.07.2012 sowie Antrag Nr. 08-14 / B 04165 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 25 – Laim vom 31.07.2012 Die Bezirksausschüsse des Stadtbezirkes 03- Maxvorstadt und des Stadtbezirkes 25-Laim baten die Stadt in ihren inhaltlich gleich lautenden Anträgen vom 10.07.2012 bzw. 31.07.2012 (vgl. Anlage 3 und 4) bei der nächsten Änderung der Baumschutzverordnung zu prüfen, ob hochstämmige Obstgehölze in die Verordnung aufgenommen und auch als Ersatzpflanzungen zugelassen werden können. In der Begründung zu den Anträgen wurde ausgeführt, dass der 26 hochstämmige Obstbaum in der Stadt eine Bereicherung und gerade in Höfen im Zusammenhang mit Ernten und Feste Feiern ein kommunikationsförderndes Element ist. Der hochstämmige Obstbaum gelte im Hinblick auf die Lebensraumfunktion für viele Insekten- und Vogelarten, die auf der Roten Liste stehen, als ökologisch wertvoll. Zudem stelle der hochstämmige Obstbaum gerade, weil er eher zu den Bäumen zweiter Wuchsordnung zähle, eine ideale Ersatzpflanzung im Bereich kleiner Hausgärten, für Hinterhofgärten, auf Tiefgaragen und sonstigen kleinen Flächen dar. Stellungnahme: Zunächst sei vorangestellt, dass unabhängig von der inhaltlichen Beurteilung, eine Berücksichtigung der Anträge der Bezirksausschüsse 03 und 25 im Zuge dieses Novellierungsverfahrens verfahrensrechtlich nicht möglich ist, da eine derart erhebliche Änderung des Regelungsinhaltes vergleichbar mit der Herausnahme der Gattung Fichten aus der Baumschutzverordnung die Wiederholung des Anhörungs- und Öffentlichkeitsverfahrens erfordert. Inhaltlich kann ausgeführt werden, dass der Vorschlag, hochstämmige Obstgehölze in die Verordnung aufzunehmen ebenso wie deren generelle Zulassung als Ersatzpflanzungen seitens des Referates für Stadtplanung und Bauordnung aus naturschutzfachlicher Sicht nach wie vor nicht für zielführend erachtet wird. Das Thema Obstbäume wurde wie bereits unter Punkt 2.2.3 ausgeführt auch in der Vergangenheit ausführlich und abschließend diskutiert. Es ist unbestritten, dass Obstgehölze aufgrund ihres Erscheinungsbildes eine Bereicherung in der Stadt darstellen und im Hinblick auf ihre Lebensraumfunktion für Vögel und Insekten auch von ökologischer Bedeutung sind. Nichts desto trotz handelt es sich hier in erster Linie um Nutzgehölze, bei denen der Ertrag im Vordergrund steht, und der Beitrag hinsichtlich des Schutzzweckes der Baumschutzverordnung lediglich eine untergeordnete Rolle spielt. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung nutzt jedoch seine Spielräume, Obstbaumpflanzungen im Rahmen der Freiflächengestaltung bei Neubauten zu fördern und auch im übrigen Obstgehölze in begründeten Einzelfällen als Ersatzpflanzungen anzuerkennen. Eine generelle Schutzbedürftigkeit für derartige Nutzgehölze im Sinne der Ermächtigungsgrundlage des § 29 BNatSchG zu begründen, dürfte schwierig sein. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Baumschutzverordnung sein, den Obstbaumbesitzern die Möglichkeit zu nehmen, Obstgehölze ertragsabhängig zu beseitigen oder auch erforderliche Schnittmaßnahmen vorzunehmen, ohne ein aufwendiges Genehmigungsverfahren durchlaufen zu müssen. Auch die geforderte generelle Zulassung von Obstbäumen als Ersatzpflanzungen wird seitens des Referates für Stadtplanung und Bauordnung aus den genannten Gründen nach wie vor abgelehnt (siehe auch Punkt 2.2.3). Den Anträgen Nr. 08-14 / B 04106 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 03 – Maxvorstadt vom 10.07.2012 sowie Nr. 08-14 / B 04165 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 25 – Laim vom 31.07.2012 kann daher nicht entsprochen werden. 27 Die Beschlussvorlage ist mit dem Baureferat, dem Kommunalreferat und dem Referat für Gesundheit und Umwelt abgestimmt. Die Rechtsabteilung des Direktoriums hat der Beschlussvorlage hinsichtlich der von ihr zu vertretenen formellen Belange zugestimmt. Die Bezirksausschüsse 1 - 25 wurden im Anhörungsverfahren nach § 1 Abs. 2 und § 9 Abs.3 (Katalog des Referates für Stadtplanung und Bauordnung, Ziffer 10) der Bezirksausschusssatzung angehört und haben überwiegend zugestimmt. Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Zöller, und dem zuständigen Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Brannekämper, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag der Referentin Ich beantrage Folgendes: 1. Der Stadtrat stimmt der Würdigung der im Öffentlichkeitsverfahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken grundsätzlich zu. 2. Die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München wird in der Fassung der Anlage 5 beschlossen. 3. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, so bald wie möglich erneut ein Änderungsverfahren für die Baumschutzverordnung in die Wege zu leiten, das insbesondere die Herausnahme der Gattung Fichte aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung und den gelockerten Schutz von mehrstämmigen Bäumen (ein Stämmling mehr als 60 cm) beinhaltet. 4. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, unabhängig von einem erneuten Änderungsverfahren den Umgriff der Baumschutzverordnung zu gegebener Zeit wieder fortzuschreiben und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. 5. Der Antrag Nr. 08-14 / A 01974 der Stadtratsfraktion der FDP vom 15.11.2010 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt. 6. Die Anträge Nr. 08-14 / B 04106 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 03 – Maxvorstadt vom 10.07.2012 sowie Nr. 08-14 / B 04165 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 25 – Laim vom 31.07.2012 sind damit geschäftsordnungsgemäß behandelt. 7. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. 28 III. Beschluss nach Antrag Über den Beratungsgegenstand wird durch die Vollversammlung des Stadtrates endgültig beschlossen. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Die Referentin Ober-/Bürgermeister Prof. Dr.(I) Merk Stadtbaurätin 29 IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Direktorium D-R (3x) an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei mit der Bitte um Kenntnisnahme V. WV Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG 3 zur weiteren Veranlassung. Zu V. 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdruckes mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. An das Direktorium HA II/V 1 An das Direktorium HA II-BA (3x) An die Bezirksausschüsse 1-25 An das Referat für Gesundheit und Umwelt An das Baureferat An das Kommunalreferat An das Kreisverwaltungsreferat An das Referat für Arbeit und Wirtschaft An die Stadtwerke GmbH An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA I An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA II An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA III An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA IV An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG 1/SG 3 mit der Bitte um Kenntnisnahme. 16. Mit Vorgang zurück zum Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA IV/50 V Am ...................... Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG 3