Planung und Durchführung der Ausbildung

Transcription

Planung und Durchführung der Ausbildung
Planung und Durchführung der
Ausbildung zum/zur Schiffsmechaniker/-in
Ein Leitfaden für die Ausbilder und Ausbilderinnen
an Bord
für das nach § 3 Abs.3 der SMAusbV anerkannte
Ausbildungsschiff:
IMO - Nummer:
Rufzeichen:
Flaggenstaat:
Stand: März 2011
Dieser Leitfaden soll den Ausbildern* auf den für die
Berufsausbildung zum/r Schiffsmechaniker/-in* anerkannten Schiffen
im Bordalltag eine Unterstützung bei der Durchführung der
Berufsausbildung sein.
Da aufgrund des Fahrtgebietes und des häufigen Personalwechsels
nicht alle Ausbilder bei den Bordbesuchen durch unsere
Ausbildungsberater* erreicht werden können, soll dieser Leitfaden
eine Ergänzung sein.
Die BBS ist ständig bemüht ihre Informationsleistung weiter zu
verbessern und hofft so den Ausbildern an Bord wichtige
Informationen für die Umsetzung ihrer verantwortlichen Aufgabe
geben zu können.
Das Team der BBS steht den Ausbildern, Ausbildenden und
Auszubildenden natürlich auch weiter gern für Fragen zur
Berufsausbildung direkt zur Verfügung und wünscht den Ausbildern
mit diesem Leitfaden viel Freude und Erfolg bei der Berufsausbildung
zum Schiffsmechaniker/-in.
Aktuelle Informationen finden Sie unter:
www.berufsbildung-see.de
Fragen, Anregungen, Anmerkungen oder Tipps gerne an:
info@berufsbildung-see.de
* Zur besseren Lesbarkeit des Textes wird meist die herkömmliche männliche
Berufsbezeichnung verwendet. Selbstverständlich sind ebenso weibliche
Auszubildende, Schiffsmechanikerinnen, Ausbilderinnen und
Ausbildungsberaterinnen angesprochen.
Inhalt
1.0
1.1
1.2
1.3
1.4
2.0
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
3.0
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
4.0
4.1
4.1.1
4.1.2
4.2
4.3
5.0
5.1
5.2
5.3
6.0
6.1
6.2
6.3
7.0
7.1
7.2
7.3
DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SCHIFFSMECHANIKER
Die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V.
Das Ausbildungsberufsbild des Schiffsmechanikers
Ablauf der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker
Duale Berufsausbildung in Deutschland
DAS AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS
Pflichten des Ausbildenden (Reeder)
Pflichten des Auszubildenden
Der (Muster-) Ausbildungsvertrag
Gründe für eine Verkürzung der Ausbildungsdauer
Zulassung zur Abschlussprüfung
Kündigung in der Probezeit
Kündigung nach der Probezeit
Abmahnung
DIE AUSBILDUNG AN BORD
Der Ausbilder an Bord
Der betriebliche Ausbildungsplan
Das Berichtsheft / Die Berichtsheftführung
Die Auswertung des Berichtsheftes
Das Bordzeugnis
Jugendliche Auszubildende an Bord
Tägliche Ausbildungszeit
DIE AUSBILDUNG AN LAND
Ausbildung in der Seemannsschule (Berufsschule)
Rahmenlehrplan der Seemannsschulen
Die Prüfungen (Zwischenprüfung + Abschlussprüfung)
Die überbetriebliche Ausbildung in der Metallbearbeitung
Die überbetriebliche Ausbildung in Brandabwehr und Rettung
DIE SICHERHEITSPAPIERE
Sicherheitsgrundausbildung (basic safety)
Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann
Die Wachbefähigung
NACH DER AUSBILDUNG ZUM SCHIFFSMECHANIKER
Fachschulen und Fachhochschulen
Weiterbildung zum Nautischen Wachoffizier/Kapitän
Weiterbildung zum
Technischen Wachoffizier / Leiter der Maschinenanlage
ANHANG
Literaturempfehlungen / Ausbildungsmaterialien
Muster - Berufsausbildungsvertrag für Schiffsmechaniker/-innen
Schiffsmechaniker- Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
Seite
1
2
3
4
5
6
6
7
8
9
9-10
10
11
12-15
16-22
23
24
25-26
27
28
29
30
31
32
33
33-34
34
35
36-37
38-39
40-43
44-51
ab 52
1.0
Die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker
nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
(SMAusbV)
1.1
Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V.
Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V.
Breitenweg 57. 28195 Bremen
Telefon: 0421/17367-0 Fax: 0421/17367-15
Email: info@berufsbildung-see.de
www.berufsbildung-see.de
Die BBS ist nach DIN EN ISO 9001:2000 zertifiziert
Die Aufgaben der Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. (BBS) sind vergleichbar
mit den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern als
zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz. Jedoch anders als die Kammern,
ist die zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Seeschifffahrt nicht nur für
einen bestimmten Bezirk zuständig, sondern für den gesamten Bereich der deutschen
Küste und damit auch für das ganze Bundesgebiet.
Unsere Aufgaben erstrecken sich vor allem auf:







Beratung der ausbildenden Reedereien, der Ausbilder und der
Auszubildenden
Überwachung der Berufsausbildung, insbesondere der Berufsausbildung zum
Schiffsmechaniker
Durchführung von Prüfungen in der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker
Führung eines Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse
Information über die Ausbildungsmöglichkeiten in der Seeschifffahrt
Mitwirkung bei der Regelung der Ausbildung von Seeleuten
Anerkennen von Schiffen als Ausbildungsstätten
Unsere Mitglieder sind:




1
Der Bund unter der Federführung des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
Die fünf Küstenländer: Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Der Verband Deutscher Reeder
Die Seeleutegewerkschaft ver.di
1.2
Das Ausbildungsberufsbild des Schiffsmechanikers
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
2.
Aufbau und Organisation des Reederei-und Schiffsbetriebes
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.
Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien
5.
Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und
Bewerten der Arbeitsergebnisse
7.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
8.
Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen
9.
Bearbeiten von Metallen
10.
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen
11.
Handhaben und Überwachen von Schiffsbetriebssystemen im
Schiffsmaschinenbetrieb
12.
Wahrnehmen der Aufgaben im Brücken- und Wachdienst
13.
Arbeiten mit Tauwerk
14.
Los- und Festmachen des Schiffes
15.
Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten
16.
Ladungs- und Umschlagtechnik
17.
Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen
sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen,
Brandabwehrgeräten und -anlagen
18.
Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von
Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und
sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst
19.
Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in Notfällen sowie Versorgen von
Verletzten
2
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
1.3
Ablauf der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker
10
Wochen
III. Schulzeitblock
an einer Seemannsschule
42
Wochen
Ausbildungsstätte "Schiff":
Ausbildung und Einsatz im
Gesamtschiffsbetrieb
(incl. Urlaub)
21
Wochen
(incl. Urlaub)
(Maschinendienst, Decksdienst,
Brückendienst)
Ausbildungsstätte "Schiff":
Ausbildung und Einsatz im
Gesamtschiffsbetrieb
(Maschinendienst, Decksdienst,
Brückendienst)
10
Wochen
II. Schulzeitblock
an einer Seemannsschule
21
Wochen
Ausbildungsstätte "Schiff":
Ausbildung und Einsatz im
Gesamtschiffsbetrieb
(incl. Urlaub)
Abschlussprüfung am Ende
des III. Schulzeitblocks
Zwischenprüfung am Ende
des II. Schulzeitblocks
(Maschinendienst, Decksdienst,
Brückendienst)
* Die Reihenfolge dieser
1. Ausbildungsjahr
*Ausbildungsstätte "Schiff":
33
Wochen
(incl. Urlaub)
7 Wochen
2 Wochen
10
Wochen
3
Ausbildung und Einsatz im
Gesamtschiffsbetrieb
(Maschinendienst, Decksdienst,
Brückendienst)
*Überbetriebliche Ausbildung in der
Metallbearbeitung
*Überbetriebliche Ausbildung in der
Brandabwehr und Rettung
*I. Schulzeitblock
an einer Seemannsschule
Ausbildungsabschnitte
kann auch vertauscht
werden. Folgende
Regeln sind jedoch zu
beachten:
→ Der 1. SZB muss
innerhalb der
Probezeit beginnen.
→ Die überbetriebliche
Ausbildung in der
Metallbearbeitung
sowie Brandabwehr
und Rettung muss
innerhalb des
1. Ausbildungsjahres
abgeschlossen sein.
1.4
Duale Berufsausbildung in Deutschland
Bei dem Beruf des Schiffsmechanikers handelt es sich um einen dualen
Ausbildungsberuf. Dies bedeutet, dass die Ausbildung von zwei selbstständigen
Instanzen koordiniert und durchgeführt wird:


1. Ausbildungsort
Betrieb
2. Ausbildungsort
Berufsschule
Hier findet die praktische
Ausbildung statt
Hier findet die theoretische
Ausbildung statt.
Ausbildungsorte sind das
Ausbildungsschiff und die
überbetrieblichen
Ausbildungsstätten
Ausbildungsort ist die
Seemannsschule
Mit dem Betrieb (Reederei)
wird ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen.
Kooperation
der beiden
Lernorte
Berufsschulpflicht
Ausbildungsinhalte sind im
Ausbildungsrahmenplan
vorgeschrieben
Ausbildungsinhalte sind im
Rahmenlehrplan
vorgeschrieben
Es gilt die SMAusbV
(Bundesrecht)
Es gilt Länderrecht und die
Schulgesetze der Länder
Rahmenlehrplan: Bei der Dualen Ausbildung übernimmt die Seemannsschule den
theoretischen Teil der Ausbildung. Inhalte und Lernziele dieser Ausbildung sind im
Rahmenlehrplan festgelegt.
Ausbildungsrahmenplan: Die Ausbildungsinhalte, die an Bord vermittelt werden
sollen, sind im Ausbildungsrahmenplan vorgeschrieben. Der Ausbildungsrahmenplan
ist als „Anlage I“ Bestandteil der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
(SMAusbV). Die Zeitangaben im Ausbildungsrahmenplan beziehen sich auf BruttoAusbildungszeiten,
d.h.
die
Zeitangaben
sind
inklusive
Urlaub
und
Berufschulunterricht zu sehen. Die für die Ausbildung relevanten Netto-Zeitangaben
finden sich im Betrieblichen Ausbildungsplan wieder.
Betrieblicher Ausbildungsplan: Plan für die zeitliche und inhaltliche Verteilung der
Ausbildungsinhalte an Bord. Dieser Plan ist vom Ausbilder zu führen.
Rahmenlehrplan und Ausbildungsrahmenplan: Diese beiden Pläne sind inhaltlich
und zeitlich aufeinander abgestimmt und ermöglichen so eine problemlose Koordination zwischen betrieblicher und schulischer Ausbildung (duale Berufsausbildung).
Durch einen Beschluss der „Ständigen Arbeitsgemeinschaft der Küstenländer“ (StAK)
sind die Rahmenlehrpläne der drei Berufsschulstandorte gleich, (siehe Kap. 4.1.1).
Dadurch ist auch ein Wechsel im Besuch der Seemannsschulen möglich. D.h. die
verschiedenen Schulzeitblöcke könnten an verschiedenen Schulstandorten besucht
werden, da die Rahmenlehrpläne mit den Lernzielen und Lerninhalt identisch sind.
4
2.0
Das Ausbildungsverhältnis
2.1
Pflichten des Ausbildenden (Reeder)
§ 6 Pflichten des Ausbildenden (Auszug aus dem Musterausbildungsvertrag)
5
2.2
Pflichten des Auszubildenden
§ 7 Pflichten des Auszubildenden (Auszug aus dem Musterausbildungsvertrag)
2.3
Der (Muster-) Ausbildungsvertrag
Die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. hat im Auftrag der Mitgliederversammlung
mit den beiden Sozialpartnern einen Musterausbildungsvertrag entwickelt. Dieser
Musterausbildungsvertrag wird von nahezu allen Ausbildungsbetrieben verwendet und
bietet den Vorteil einer standardisierten, zügigen und unkomplizierten Überprüfung zur
Eintragung der Berufsausbildungsverträge in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Ein Muster des Berufsausbildungsvertrages ist diesem Leitfaden
im Anhang abgebildet.
6
2.4
Gründe für eine Verkürzung der Ausbildungsdauer
Auszug aus der SMAusbV:
§6
Die zuständige Stelle (BBS) hat auf Antrag die Ausbildungsdauer unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 1 Nr. 1(SMAusbV) um höchstens sechs Monate zu kürzen,
wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten
Ausbildungszeit erreicht.
Die nachfolgend aufgeführten Kriterien für eine mögliche Verkürzung der Ausbildungsdauer sind als Beispiele zu verstehen. Andere Vorbildungen, die mit den genannten
vergleichbar sind, können ebenfalls zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer
führen.
Die Ausbildungsdauer aus den unten genannten Gründen soll bei Abschluss des
Ausbildungsvertrages vereinbart und im Ausbildungsvertrag aufgenommen werden.
Umfang der Verkürzung in
Monaten
1. ABJ
2. ABJ
3. ABJ
1. Verkürzung der Ausbildungsdauer im 1. Ausbildungsjahr aufgrund einer
einschlägigen Ausbildung, z.B.:
Erfolgreiche Berufsausbildung in einem Metallberuf
6
-
-
Erfolgreiche Berufsausbildung in einem
Elektroberuf (mit beruflicher Grundbildung in der
Metallbearbeitung)
6
-
-
Erfolgreiches Berufsgrundbildungsjahr im
Berufsfeld Metalltechnik
6
-
-
2. Verkürzung der Ausbildungsdauer im 2. Ausbildungsjahr aufgrund einer
nicht einschlägigen Vorbildung, z.B.:
Erfolgreiche Berufsausbildung in einem nicht
einschlägigen Ausbildungsberuf
-
6
-
Hochschul- oder Fachhochschulreife
-
6
-
Maximale Verkürzung der Ausbildungsdauer im
1. und 2. Ausbildungsjahr

7
6*
-
*) Für den Fall, dass die Dauer der Berufsausbildung nach § 6 der
Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung bereits verkürzt wurde, ist
eine weitere Verkürzung nicht mehr möglich, da die Ausbildungsdauer
zum Schiffsmechaniker von 30 Monaten nicht unterschritten werden
darf.
2.5
Zulassung zur Abschlussprüfung
Reguläre Zulassung zur Abschlussprüfung:
Nach § 18 Abs.1 der SMAusbV ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die
Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei
Monate nach dem Prüfungstermin endet.
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung:
Nach § 18 Abs. 2 der SMAusbV kann der Auszubildende nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit (36 Monate) zur
Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
Der Antrag auf „Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung“ kann vom Auszubildenden frühestens nach der Zwischenprüfung, formlos an die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. gestellt werden. Dem Antrag sind folgende Zeugnisse in Kopie
beizulegen: 1) Zeugnis des I. Schulzeitblocks
2) Zeugnis des II. Schulzeitblocks
3) zwei Bordzeugnisse (mit Leistungsbeurteilung in Noten)
4) das Zeugnis der Zwischenprüfung
Noten Ø von 1,0 bis 1,49 = 4 Monate
Noten Ø von 1,5 bis 2,49 = 2 Monate
Durchschnittsnote der 5 Zeugnisse
Durchschnittsnote des
Bordzeugnis 1
Durchschnittsnote des
Bordzeugnis 2
Durchschnittsnote
des
Zwischenprüfungszeugnis
Durchschnittsnote des
Schulzeugnis
1. Block *
Durchschnittsnote des
Schulzeugnis
2. Block *
*) Nur Fachbezogene Noten und keine allgemeinbildenden Fächer
Beispiel 1:
Fritz beginnt seine dreijährige Ausbildung am 01.08.2006. Ende der
Ausbildung ist folglich der 31.07.09. Durch seine guten Leistungen zum
Zeitpunkt der Zwischenprüfung erhält er eine vorzeitige Zulassung im
Umfang von 2 Monaten. Neues Ausbildungsende ist jetzt der 31.05.09.
Unter Hinzuziehung der Möglichkeit des § 18 Abs. 1 Pkt.1 der SMAusbV
könnte er die Abschlussprüfung auch schon am 31.03.2009 ablegen. Bei
günstiger Lage des Prüfungstermins könnte die tatsächliche Verkürzung
somit bis zu 4 Monaten betragen.

Beispiel 2:
Ralf beginnt seine Ausbildung zum 01.10.2006. Aufgrund seiner Hochschulreife wurde eine Ausbildungsverkürzung um 6 Monate im 2. Ausbildungsjahr
vereinbart. Ausbildungsende ist somit der 31.03.2009. Für Ralf besteht jetzt
keine Möglichkeit mehr auf eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
aufgrund guter oder sehr guter Leistungen, da die Gesamt-Ausbildungsdauer in keinem Fall unter 30 Monaten liegen darf. Sollte am 31.03.2009
keine Prüfung stattfinden, müsste Ralf den nächstmöglichen Prüfungstermin
wahrnehmen.
8
2.6

Kündigung in der Probezeit
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nach
Maßgabe der Vorschriften des Seemannsgesetzes § 63 Abs. 1 Satz 1
gekündigt werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(s. auch § 8 Abs. (1), Musterausbildungsvertrag)
2.7

Kündigung nach der Probezeit
Aufgrund der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses als Vertragsverhältnis auf Zeit sind die Kündigungsmöglichkeiten nach der
Probezeit eingeschränkt.
Hier gelten unterschiedliche Voraussetzungen für Ausbildende und
Auszubildende.
(s. auch § 8 Abs. (2), Musterausbildungsvertrag)
Erläuterungen zum § 4a Abs.1 der geltenden SMAusbV in Verbindung mit der
Anwendung der entsprechenden Vorschriften aus dem Berufsbildungsgesetz
(BBiG) sowie des Seemannsgesetzes:
 Kündigung nach der Probezeit durch den Auszubildenden:
- Aus wichtigem Grund, fristlos nach §15 (§22)* Abs. 2 Nr.1 in Verbindung mit dem
Seemannsgesetz § 67, z. B. bei groben Ausbildungsmängeln, ständiger Übertragung
unzulässiger Tätigkeiten, Ohrfeigen und anderen groben Verstößen.
- Wenn er die Berufsausbildung aufgeben möchte oder eine andere Berufsausbildung
anstrebt, mit Frist von vier Wochen nach §15 (§22)* Abs.2 Nr.2 BBiG. Die nach §15
(§22)* Abs.2 BBiG angegebenen Gründe sind allerdings praktisch ohne Bedeutung
(Freiheit der Berufswahl und des Arbeitsplatzes). Gibt der Auszubildende aber die
Ausbildung auf, um diese in einem Konkurrenzunternehmen weiterzuführen, kann er
sich schadensersatzpflichtig machen.
 Kündigung nach der Probezeit durch den Ausbildenden:
Nach Ablauf der Probezeit besteht für den Ausbildenden nur die Möglichkeit der
fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
Das Berufsbildungsgesetz sagt nicht, was es unter einem „wichtigen Grund“ versteht,
hier muss das Seemannsgesetz § 67, bzw. das BGB § 626 zu Rate gezogen werden.
An das Vorliegen eines wichtigen Grundes werden strenge Maßstäbe angelegt. Er
liegt dann vor, wenn die Fortsetzung der Ausbildung unter Berücksichtigung aller
Umstände und unter Abwägung aller Interessen nicht zugemutet werden kann. Hier
spielt es auch eine Rolle, wie lange das Ausbildungsverhältnis schon störungsfrei
verlaufen ist.
9
* mit ( )* = BBiG von 2005. In der SMAusbV wird noch das alte BBiG von 1969 zitiert.
Vor einer fristlosen Kündigung müssen alle dem Ausbildenden zur Verfügung
stehenden Erziehungsmittel ausgeschöpft worden sein (Erziehungscharakter des
Ausbildungsverhältnisses siehe § 6 (§14)* Abs.1 Nr.5 BBiG), dies bedeutet auch, dass
vor der fristlosen Kündigung des Berufsausbildungsvertrages abgemahnt worden sein
muss, darauf haben die Gerichte immer wieder hingewiesen.
Bei der fristlosen Kündigung müssen nach §15 (§22)* Abs.3 und 4 BBiG, einige Vorschriften eingehalten werden:
- Angabe des Kündigungsgrundes
- Der Kündigungsgrund darf nicht länger als 2 Wochen bekannt sein.
- Schriftform
* mit ( )* = BBiG von 2005. In der SMAusbV wird noch das alte BBiG von 1969 zitiert.
2.8
Abmahnung
Abmahnung des Auszubildenden:

Abmahnungsfähig sind nur Verhaltensweisen,
nicht aber Eigenschaften einer Person.
Für Kündigungsgründe, die im Leistungsbereich liegen, ist eine Abmahnung vor einer
fristlosen Kündigung zwingend erforderlich, z.B.:
 Erhebliche Verstöße gegen die Lernpflicht
 Häufige Unpünktlichkeit
 unbefugtes Verlassen der Ausbildungsstätte
Bei Tatbeständen, die im Vertrauensbereich liegen, kann unter Umständen eine
Abmahnung entbehrlich sein, z.B. bei einer Straftat des Auszubildenden. Bei der
Frage, ob eine Abmahnung vor der Kündigung entbehrlich ist oder nicht, kommt es
immer auf die Schwere der Pflichtverletzung, den Grad des Verschuldens und die
Gesamtheit der Umstände an.
Eine Abmahnung ist aus Dokumentationsgründen und zu Beweiszwecken schriftlich
zu verfassen, vorgeschrieben ist die Schriftform jedoch nicht. Der Auszubildende soll
auf seine Pflichtverletzung hingewiesen werden und es soll deutlich gemacht werden,
welche Folgen die Wiederholung der Pflichtverletzung hat, normalerweise die
Kündigung. Der Abmahnungsgrund ist genau zu beschreiben.
10
3.0
Die Ausbildung an Bord
3.1
Der Ausbilder an Bord
Gemäß § 4 Abs. 2 der SMAusbV können zum Ausbilder auch Schiffsoffiziere und
Schiffsmechaniker bestellt werden, die eine Ausbildung auf folgenden Teilgebieten
der Berufs- und Arbeitspädagogik nachweisen:
1. allgemeine Grundlagen der Berufsbildung in der Seeschifffahrt,
2. Planung der Berufsausbildung an Bord und an Land und
3. Durchführung der Berufsausbildung an Bord.
Auszüge aus dem BBiG (von 2005)
§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende
darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(2) ( …)
(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der
Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber
abweichend von den besonderen Vorraussetzungen des §30 die für die Vermittlung
von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
§ 29 Persönliche Eignung des Ausbilders
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf, oder
2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
§ 30 Fachliche Eignung des Ausbilders
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und
arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die
Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(2) Die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt,
wer:
1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder von einer
Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung
bestanden hat, oder
3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem
Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, und eine
angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

11
Im Anhang unter Kapitel 7.1 sind für Ausbilder praxisbezogene
Literaturempfehlungen zu pädagogischen und organisatorischen
Fragen der Ausbildung zu finden
3.2

Der Betriebliche Ausbildungsplan
Der Ausbildende (Reeder) hat gem. § 10 der SMAusbV unter
Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes (Anlage I) für den
Auszubildenden einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen.
In der Regel erweist sich der (hier abgebildete) reguläre betriebliche Ausbildungsplan
als geeignet und kann so unverändert verwendet werden. Jedem Muster-Berufsausbildungsvertrag liegt dieser Plan bei, und soll von der Reederei den Ausbildern an
Bord übergeben werden.
Der betriebliche Ausbildungsplan ist vom Ausbilder als Ausbildungs- und
Bewertungsnachweis nach Regel I/6 der Anlage des STCW-Übereinkommens zu
führen und zu unterschreiben. Der betriebliche Ausbildungsplan soll vollständig
geführt zur Abschlussprüfung der BBS vorgelegt werden.
Der betriebliche
Ausbildungsplan wird in
der Regel vom Auszubildenden mit an Bord
gebracht.
Der betriebliche Ausbildungsplan ist den
beauftragten Ausbildern
an Bord auszuhändigen
und von diesen zu führen!

Der aktuell und bordseitig
geführte Plan soll den
Ausbildern an Bord eine
schnelle Übersicht zum
jeweiligen Ausbildungsstand des Auszubildenden geben. Dies ist bei
einem Schiffs- bzw.
Personalwechsel
besonders wichtig!
Der Plan begleitet den
Auszubildenden während
der gesamten Ausbildung
und enthält die zeitlichen
Netto-Ausbildungsinhalte
(ohne Urlaub und Schule),
die an Bord mindestens
vermittelt werden müssen.
Bei Auszubildenden, die das erste oder zweite Ausbildungsjahr um 6 Monate verkürzt
haben, muss jedoch dieser betriebliche Ausbildungsplan entsprechend angepasst
werden. Ebenso verhält es sich mit Ausbildungsbetrieben, die aufgrund ihrer
speziellen betrieblichen Bedingungen einen reedereispezifischen betrieblichen
Ausbildungsplan erstellen und verwenden wollen.
12

Der betriebliche Ausbildungsplan für das 1. Ausbildungsjahr
Im ersten Ausbildungsjahr ist besonders in der Ausbildung der Metallbearbeitung ein
Schwerpunkt zu setzen. Meist werden von den vorgesehenen 14 Wochen
Metallbearbeitung 7 Wochen in einer überbetrieblichen Werkstatt vermittelt. Die
restlichen 7 Wochen sind dann an Bord zu vermitteln. (siehe Kap. 4.2 + 4.3)
Wenn
vollständig
vermittelt:
Unterschrift
des
Ausbilders!
Zuordnung im
Berichtsheft
„ME“
„FM“
„FB“
„TW“
„B+R“
13

Der betriebliche Ausbildungsplan für das 2. Ausbildungsjahr
Wenn
vollständig
vermittelt:
Unterschrift
des
Ausbilders!
Zuordnung im
Berichtsheft
„IM“
„FM“
„FB“
„TW“
„L“
„B+R“
14

Der betriebliche Ausbildungsplan für das 3. Ausbildungsjahr
Wenn
vollständig
vermittelt:
Unterschrift
des
Ausbilders!
Zuordnung im
Berichtsheft
„IM“
„FM“
„FB“
„TW“
„KA“
„L“
„B+R“
15
3.3
Das Berichtsheft / Die Berichtsheftführung
zu beziehen bei: Druckerei Paul Moehlke, Hohenfelder Allee 17-19, 22087 Hamburg, Tel 040-25 30 00-0

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines wöchentlichen
Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
Das Berichtsheft ist vom Reeder oder vom Ausbilder monatlich und bei
einer Abmusterung des Auszubildenden zu prüfen und zu
unterzeichnen. Das ordnungsgemäß geführte Berichtsheft ist eine
Vorraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
An Bord hat es sich bewährt, an einem fest vereinbarten Wochentag das Berichtsheft
vom Auszubildenden vorlegen zu lassen. Der Ausbilder hat dann zeitnah die
Möglichkeit, bei fehlerhafter oder unvollständiger Berichtsheftführung einzugreifen und
gleich die Gelegenheit, die abgeleisteten Wochenstunden der verschiedenen
Ausbildungsbereiche in den betrieblichen Ausbildungsplan zu übertragen. Damit ist
eine lückenlose und stets aktuelle Dokumentierung des Ausbildungsstandes
gewährleistet.
Siehe auch § 6 Nr. 8 des Muster-Berufsausbildungsvertrages.
(Ein Auszug befindet sich auf Seite 5 dieses Leitfadens).
16

Das Berichtsheft ist vom Auszubildenden zu führen.
Bitte Personalien eintragen
Ausbildungsjahre eintragen
Bordeinsätze eintragen
17

Die ausgeführten Arbeiten sollen kurz und stichwortartig beschrieben
werden. Dabei sind die eingesetzten Werkstoffe, Werkzeuge,
Maschinen und Hilfsmittel anzugeben.
Beispiele:
Nicht: schweißen, sondern : Rahmen mit W-Schweißgerät geschweißt und
gerichtet.
Nicht: Seewache, sondern: Steuern und Ausguck auf See
Nicht: Konservierungsarbeiten, sondern: Laufende Teile des
Schwerkraftdavids geölt und gefettet.
18

Zuordnung der Wochenstunden
nach Ausbildungs- und Tätigkeitsbereichen
Siehe auch § 7 Nr. 8 des Muster-Berufsausbildungsvertrages.
(Ein Auszug befindet sich auf Seite 6 dieses Leitfadens).
Die zusammen
gerechneten
Wochenstunden der
Ausbildungs- und
Tätigkeitsbereiche sind
wöchentlich
z
auf jeder Seite des
Berichtsheftes
einzutragen.
Bei Unklarheiten, welchem Ausbildungs- und
Tätigkeitsbereich eine Tätigkeit zugeordnet
werden soll, ist der Ausbildungsrahmenplan
(zu finden in der SMAusbV, Anlage I, sowie
ab Seite 20 dieses Leitfadens) hilfreich.
19

Ausbildungs- und Tätigkeiten der folgenden Lfd. Nummern aus dem
Ausbildungsrahmenplan sind den genannten Tätigkeitsbereichen, wie
z.B. „ME“, „IM“ oder „FB“ im Berichtsheft zuzuordnen.
Diese Zuordnungen sind notwendig, um eine Berichtsheftauswertung
(siehe Kapitel 3.4) durchführen zu können.
Ausbildungsrahmenplan

(zu finden in der SMAusbV, Anlage I)
 ab Lfd. Nr. 9
= „ME“
20
„ME“


ab Lfd.
Nr. 10
= „IM“
21

Zuordnungshilfen für das Berichtsheft
 ab Lfd. Nr. 11
= „FM“
Lfd. Nr. 13
= „TW“
Lfd. Nr. 14
= „LF“ *

ab Lfd.
Nr. 12
= „FB“
Lfd. Nr. 15
= „KA“
* Bei Berichtsheften ohne das Feld „LF“, sind Arbeiten des Los- und Festmachens bei „TW“ zuzuordnen.


Zuordnungshilfen für das Berichtsheft

ab Lfd.
Nr. 16
= „L“

ab Lfd.
Nr. 18
= „R“

ab Lfd.
Nr. 17
= „B“
22
3.4
Die Auswertung des Berichtsheftes
Im 2. Schulzeitblock werden die vollständig geführten Berichtshefte der Auszubildenden eingesammelt und von der Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. ausgewertet.
Ein Ausdruck dieser Auswertung wird im Berichtsheft eingeklebt.
Die Auswertung soll den Ausbildern Aufschluss über den Ausbildungsstand und den
erforderlichen weiteren Ausbildungseinsatz geben.
Beispiel einer „Soll-Ist“ Auswertung zum Zeitpunkt des zweiten Schulzeitblocks:

Die linke Spalte nennt die „Soll“-Wochen,
die in dem jeweiligen Ausbildungsbereich
zum Zeitpunkt der Auswertung (hier der
16.03.06) erreicht sein sollen. Die rechte
Spalte hingegen nennt den tatsächlich
erreichten Wert.
In dieser Beispiel-Auswertung ist zu
erkennen, dass in der Ausbildung im
Bereich der Metallbe- und -verarbeitung
zeitliche Mängel im Umfang von 1,6 Wochen
vorliegen.
23
3.5
Das Bordzeugnis
zu beziehen bei: Druckerei Paul Moehlke, Hohenfelder Allee 17-19, 22087 Hamburg, Tel 040-25 30 00-0
Auszug aus der SMAusbV:
§12 Zeugnis
(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei jeder Abmusterung (…) ein
Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende (Reeder) die Berufsausbildung nicht
selbst durchgeführt, so hat auch der Ausbilder (an Bord) das Zeugnis zu
unterschreiben.
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des
Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über
Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

Bei sehr häufigen Schiffswechseln oder häufigem An- und Abmustern,
wie es z.B. beim WSA oder den Insel-Fähren üblich ist, genügen
Bordzeugnisse, die mehrere Bordeinsätze zusammenfassen.
24
3.6
Jugendliche Auszubildende an Bord
Auszüge aus dem Seemannsgesetz bezüglich
Jugendlicher an Bord:
§ 94 Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche
(1) Die Beschäftigung (…) von Jugendlichen unter 16 Jahren (…) ist
verboten.
§ 95 Sonstige Pflichten des Kapitäns gegenüber Jugendlichen
(1) Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen
zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und
Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der
körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen. …
(2) Der Kapitän hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung (…)
über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, (…) zu unterweisen. (…) Die
Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber
halbjährlich zu wiederholen.
§ 96 Arbeitszeit der Jugendlichen
Für Jugendliche gelten die Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die Seeund Hafenarbeitszeit mit der Abweichung, dass sie vorbehaltlich der
Regelung in § 100 Abs. 3 und 4 nicht mehr als acht Stunden täglich und
nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden dürfen.
§ 97 Mehrarbeit der Jugendlichen
(1) Jugendliche dürfen mit Mehrarbeit nur in den Fällen des § 88
(Arbeiten zur Abwendung von Gefahren…) beschäftigt werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Mehrarbeit nur beschäftigt werden, wenn keine
erwachsenen Besatzungsmitglieder herangezogen werden können.
§ 98 Ruhepausen
(1) Den Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von
angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen
mindestens betragen:
1. dreißig Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu
sechs Stunden,
25
Fortsetzung:
2. sechzig Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Als
Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens fünfzehn
Minuten.
(2) (…) Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche
nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
§ 99 Nachtruhe der Jugendlichen
Jugendliche dürfen vorbehaltlich der Regelung in § 100 Abs.4 nur in der
Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
§ 100 Freizeit der Jugendlichen
(2) Jugendliche dürfen im Hafen nur an fünf Tagen in der Woche
beschäftigt werden (…)
(3) Auf See dürfen Jugendliche nur an sechs Tagen in der Woche und bis
zu 48 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (…)
(4) Im Wachdienst auf See dürfen Jugendliche an jedem Tag in der
Woche bis zu acht Stunden täglich und ab 5 Uhr beschäftigt werden. (…)
Das gilt jedoch nur, wenn die Jugendlichen während der Wache neben
dem Wachdienst nur mit den in § 85 Abs. 2 genannten Arbeiten beschäftigt werden. Für die Beschäftigung am sechsten und siebenten Tag in der
Woche ist den Jugendlichen je ein anderer freier Tag zu gewähren. (…).
§ 100a Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer
Betriebs- oder Bordvereinbarung kann zugelassen werden:
1. abweichend von den §§ 96 und 100 Abs. 2 Satz 1 die Arbeitszeit bis zu
neun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb
Tagen in der Woche anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung
einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (…)
3. abweichend von § 99, Jugendliche einmal in der Woche in der Zeit von
20 bis 24 Uhr zu beschäftigen, wenn im Anschluss daran eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens neun Stunden gewährleistet ist.
26
3.7
Tägliche Ausbildungszeit
Die tägliche Ausbildungszeit richtet sich nach der Arbeitszeitregelung des Seemannsgesetzes und dem § 8 des Manteltarifvertrages für die deutsche Seeschifffahrt
(MTV-See) in der jeweilig geltenden Fassung (siehe auch § 4 Abs.1 des Musterausbildungsvertrages).
Auszüge aus dem MTV-See (v. 11.03.2002), bezüglich der Ausbildungszeit:
§ 3 Beschäftigte
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder.
(2) (…)
(3) Besatzungsmitglieder sind:
1. (…)
2. Personen, die sich zur Berufsausbildung an Bord befinden;
(4-6) (…)
§ 8 Arbeitszeit, Wachdienst
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt von Montag bis Freitag werktäglich acht
Stunden (40-Stunden-Woche). Darüber hinausgehende Zeiten sind
Überstunden. Die in einem Dienstzweig anfallenden Überstunden sind unter
den Beschäftigten gleichmäßig zu verteilen.
(2) Die tägliche Arbeitszeit, die vom Beschäftigten grundsätzlich zu leisten ist
und die der Berechnung der monatlichen Gesamtvergütung zugrunde liegt,
soll unter Berücksichtigung von § 9 durchschnittlich zehn Stunden täglich,
bei Auszubildenden zum Schiffsmechaniker 8,5 Stunden täglich, nicht
überschreiten.
(3) Die regelmäßige Arbeitszeit für nicht zum Wachdienst eingeteilte Besatzungsmitglieder liegt zwischen 6 und 18 Uhr.
(4-5) (…)
§ 9 Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten
(1) Die Höchstarbeitszeit der Besatzungsmitglieder darf:
1. 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
2. 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten.
(2-6) (…)
27
4.0
Die Ausbildung an Land
4.1
Ausbildung in der Seemannsschule (Berufsschule)
Seemannsschulen:
Derzeit stehen drei Seemannsschulen (Berufsschulen) für den theoretischen Teil der
Schiffsmechaniker-Ausbildung zur Verfügung:

Aus- und Fortbildungszentrum Rostock GmbH
Alter Hafen Süd 334
18069 Rostock
0381 / 8 01 73 00
afz@afz-rostock.de
www.afz-rostock.de

Berufsbildende Schulen für den Landkreis Wesermarsch
c/o Maritimes Kompetenzzentrum Elsfelth gGmbH
An der Weinkaje 1
26931 Elfleth
04404/98954-0
info@marikom-elsfleth.de
www.marikom-elsfleth.de

Schleswig Holsteinische Seemannsschule
Wiekstraße 3a
23570 Lübeck-Travemünde
04502 / 5 15 20
info@seemannsschule.landsh.de
www.seemannsschule-priwall.de
Unterbringung:
Die drei Schulzeitblöcke von jeweils 10 Wochen finden mit einer kostenpflichtigen
Internatsunterbringung statt. Der Besuch der Berufsschule ist für den Auszubildenden
kostenfrei.
Termine:
Schulzeitblocktermine können bei den Schulen, auf der Internetseite der BBS:
www.berufsbildung-see.de, oder direkt bei der Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V.
erfragt werden.

Besuche durch die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V.:
In jedem Schulzeitblock findet ein Besuch durch einen Ausbildungsberater
oder Ausbildungsberaterin der BBS statt.
Themen-Schwerpunkte bei diesen Besuchen sind im:
1. Schulzeitblock: Berichtsheftführung, Einsatz entsprechend der
SMAusbV, betrieblicher Ausbildungsplan.
2. Schulzeitblock: Die Zwischenprüfung und bisheriger Bordeinsatz.
3. Schulzeitblock: Die Abschlussprüfung, Ausbildungsverlauf und
Weiterbildungsmöglichkeiten.
Bei diesen Veranstaltungen ist dann auch immer Gelegenheit gegeben,
Fragen die im Zusammenhang mit der Ausbildung auftauchen, mit dem
Ausbildungsberater oder der Ausbildungsberaterin zu besprechen.
28
4.1.1
Rahmenlehrplan der Seemannsschulen
Verteilung der fachtheoretischen Lerninhalte
auf die 10-wöchigen Schulzeitblöcke
I.
II.
( Beschluß der StAK vom 17.10.2001)
Schulzeit- Schulzeitblock
block
Schiffstechnik:
Arbeitsplanung und technische
1.
30 h
30 h
Kommunikation
III.
Schulzeitblock
20 h
2.
Werkstofftechnik
30 h
30 h
20 h
3.
Fertigungs- und Prüftechnik
90 h
30 h
-
4.
Instandsetzung von Maschinen und
Anlagen
-
40 h
40 h
-
10 h
20 h
30 h
10 h
-
-
-
10 h
10 h
30 h
30 h
Fahrbetrieb Brücke:
Daten für den Schiffsbetrieb
5.
6.
7.
Brücken- und Wachdienst
Kommunikation im Schiffsbetrieb
8.
Los- und Festmachen des Schiffes,
Bedienung des Ankergeschirrs,
Herstellung des Zugangs zum Schiff
Fahrbetrieb Maschine:
Warten von Maschinen, Anlagen und
9.
Betriebsmitteln
10.
Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialen
-
10 h
10 h
11.
Arbeitsmaschinen, Apparate und
Rohrleitungsanlagen
-
20 h
20 h
12.
Kraftmaschinen
20 h
20 h
30 h
13.
Steuer- und Regeleinrichtungen
-
-
20 h
-
-
20 h
-
20 h
20 h
10 h
10 h
-
Ladung:
Seeverkehrswirtschaft
14.
15.
Ladungs- und Umschlagtechnik
Schiffsicherung:
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
16.
17.
Brandabwehr
20 h
10 h
10 h
18.
19.
Rettungsdienst
Maßnahmen in Notfällen
20 h
10 h
10 h
20.
Erste-Hilfe-Maßnahmen und
Gesundheitslehre
20 h
-
-
280 h
280 h
280 h
Summe:
29
4.1.2
Die Prüfungen (Zwischenprüfung und Abschlussprüfung)
Prüfungsgliederung:
(gültig für alle Azubi die nach dem 12.08.05 ihre Ausbildung begonnen haben)
Zwischen-Prüfung
Zeitpunkt:
Frühestens drei Monate vor und
spätestens drei Monate nach Ablauf der
Hälfte der Ausbildungsdauer;
siehe auch § 13 (1) der SMAusbV.
Praktische Prüfung
(insgesamt max. 7h)

Abschluss-Prüfung
Zeitpunkt:
Wenn die Ausbildungszeit zurückgelegt
wurde oder sie nicht später als zwei
Monate nach dem Prüfungstermin endet;
siehe auch § 18 (1) Nr. 1. der SMAusbV.
Praktische Prüfung
(insgesamt max.14h)

2 Prüfungsstücke:
• Metallbearbeitung
• Betriebskontrolle
3 Prüfungsstücke:
• Instandsetzungsarbeit
• Montage
• Betriebskontrolle
2 Arbeitsproben:
• Brandabwehr
• Rettung
5 Arbeitsproben:
• Bedienen von Maschinen
• Brückenwachdienst
• Brandabwehr
• Rettung
• Ladung
Schriftliche Prüfung
(insgesamt max. 4h)

7 Schriftliche Arbeiten:
• Fertigungs- u. Maschinentechnik
• Schiffsmaschinenbetrieb
• Brücken- u. Wachdienst
• Ladungs- u. Umschlagtechnik
• Brandschutz und Brandabwehr
• Rettungsdienst
• Unfallverhütung
Schriftliche Prüfung
(insgesamt max. 6h)

7 Schriftliche Arbeiten:
• Fertigungs- u. Maschinentechnik
• Schiffsmaschinenbetrieb
• Brücken-u. Wachdienst
• Ladungs- u. Umschlagtechnik
• Brandschutz und Brandabwehr
• Rettungsdienst
• Arbeitsrecht & Sozialrecht
30
4.2
Die Überbetriebliche Ausbildung in der Metallbearbeitung
Die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung werden in geeigneten
überbetrieblichen Werkstätten (z.B. an den Seemannschulen, Termine siehe:
www.berufsbildung-see.de) kostenpflichtig vermittelt.
Diese von der Berufsbildungsstelle näher geregelte überbetriebliche Ausbildung (nach
§5 der SMAusbV) soll vor oder nach dem Besuch des 1. Schulzeitblocks durchgeführt
werden; sie muss jedoch innerhalb des ersten Ausbildungsjahres abgeschlossen sein.
Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen
Ausbildung in der Metallbearbeitung:
Im Zusammenhang mit Nr.7 bis 11 zu vermitteln
Lfd. Nr.
Teile des Ausbildungsberufsbildes
Zeitrichtwerte
in Stunden
117WochenWochenLehrgang Lehrgang*
1
Planen und Vorbereiten sowie kontrollieren
und Beurteilen der Arbeitsergebnisse
(§8 Nr.6 SMAusbV)
10
15
2
Lesen, Anwenden und Erstellen von
technischen Unterlagen (§8 Nr.7 SMAusbV)
10
15
3
Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden
von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen
(§8 Nr. 8 SMAusbV)
10
15
4
Prüfen, Messen, Lehren
(§8 Nr. 9.1 SMAusbV)
5
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen
(§8 Nr. 9.2 SMAusbV)
30
40
6
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen
und Werkstoffen
(§8 Nr. 9.3 SMAusbV)
7
Manuelles Spanen (§8 Nr. 9.4 SMAusbV)
50
80
8
Maschinelles Spanen (§8 Nr. 9.5 SMAusbV)
50
80
9
Trennen (§8 Nr. 9.6 SMAusbV)
30
45
90
150
280
440
10
Umformen (§8 Nr. 9.7 SMAusbV)
11
Fügen (§8 Nr. 9.8 SMAusbV)
Summe
* Zeitrichtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt
werden sollen oder müssen.
31
4.3
Die Überbetriebliche Ausbildung in Brandabwehr und Rettung
Die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse in der Brandabwehr und Rettung werden in geeigneten
überbetrieblichen Ausbildungsstätten (z.B. an den Seemannschulen, Termine siehe:
www.berufsbildung-see.de) kostenpflichtig vermittelt.
Diese von der Berufsbildungsstelle näher geregelte überbetriebliche Ausbildung (nach
§5 der SMAusbV) soll vor oder nach dem Besuch des 1. Schulzeitblocks durchgeführt
werden und muss innerhalb des ersten Ausbildungsjahres abgeschlossen sein.
 Hinweis:
Wenn die Vorgaben in Brandabwehr und Rettung im 2. und 3. Ausbildungsjahr, (siehe
Seite 14+15 dieses Leitfadens) an Bord ggf. nicht vermittelt werden können, ist hier
eine weitere überbetriebliche Ausbildung möglich.
Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen
Ausbildung in der Brandabwehr und Rettung:
Lfd.
Nr.
Teile des Ausbildungsberufsbildes
Zeitrichtwerte
in Stunden
1
Durchführung von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen wie Warten und Handhaben
von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten
und -anlagen (§8 Nr.17 SMAusbV):
40
a) Atemschutzgeräte
8
b) Gasmessgeräte
4
c) Hitzeschutzanzug
4
d) sonstige Brandschutzausrüstung
2
e) Feuerlöschgeräte (tragbar und fahrbar)
8
f)
6
2
Bergung von Personen
g) Sicherheitsrolle/-übungen
8
Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem
Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und
Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung
zum Rettungsdienst (§8 Nr.18 SMAusbV)
32
a) Rettungsboote (m. fester Überdachung + Freifallboote)
8
b) Aufblasbare Rettungsflöße
8
c) sonstige Rettungsmittel
4
d) Bergung von Personen
4
e) Sicherheitsrolle/-übungen
8
Einweisung
8
Summe
80
32
5.0
Die Sicherheitspapiere
5.1
Sicherheitsgrundausbildung (Basic Safety)
Befähigungsnachweis über Einführung- und
Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für alle Seeleute
(Certificate Familiarisation,
basic safety training and instruction for all seafarers)
Auszubildende zum Schiffsmechaniker, die Aufgaben und Pflichten im Bereich der
Sicherheit oder des Umweltschutzes wahrzunehmen haben, müssen an einer
Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt VI/1 des STCW-Übereinkommens in
Verbindung mit Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes teilgenommen haben.
Die erfolgreiche Teilnahme an der Sicherheitsgrundausbildung wird dokumentiert
durch den Befähigungsnachweis über die Sicherheitsgrundausbildung.
Befähigungsnachweis über Einführung und Sicherheitsgrundausbildung:
Auszubildende erhalten im Verlauf ihrer Ausbildung von der Dienststelle
Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
(BG-Verkehr) den Befähigungsnachweis über die Sicherheitsgrundausbildung
ausgestellt, wenn sie folgendes nachweisen:
1. Die Teilnahme am ersten Schulzeitblock einer seefahrtbezogenen Berufsschule
2. Die Teilnahme an der zweiwöchigen überbetrieblichen Ausbildung in der
Brandabwehr und Rettung
3. Die Teilnahme an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Lehrgang (wird im Rahmen
des 1. Schulzeitblocks erteilt)

5.2
In der Regel stellt die BBS für die Schiffsmechaniker-Auszubildenden
zum Zeitpunkt des 2. Schulzeitblocks den Antrag auf Ausstellung des
Basic Safety Befähigungsnachweises bei der Dienststelle
Schiffssicherheit. Die Auszubildenden bekommen den
Befähigungsnachweis dann unmittelbar nach der Zwischenprüfung
ausgehändigt.
Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann
Befähigungsnachweis als Rettungsbootsmann für
Überlebensfahrzeuge und Bereitschafsboote
(Certificate of proficiency in survival craft and rescue boats)
Seeleute, die Aufgaben und Pflichten eines Rettungsbootsmanns wahrzunehmen
haben, müssen an einem einwöchigen anerkennten Lehrgang nach Abschnitt VI/2-1
des STCW-Codes teilgenommen haben. Die erfolgreiche Teilnahme an einem
solchen Lehrgang wird dokumentiert durch den Befähigungsnachweis für
Rettungsbootleute.
33
Befähigungsnachweis als Rettungsbootsmann:
Auszubildende zum Schiffsmechaniker erhalten im Verlauf ihrer Ausbildung von der
Dienststelle Schiffssicherheit (BG-Verkehr) den Befähigungsnachweis zum
Rettungsbootsmann, wenn sie folgendes nachweisen:
 ausreichende Leistungen in der Zwischenprüfung im Fach Rettungsdienst.
oder:
 ausreichende Leistungen in der Abschlussprüfung im Fach Rettungsdienst.

5.3
In der Regel stellt die BBS für die Schiffsmechaniker-Auszubildenden
zum Zeitpunkt des 2. Schulzeitblocks den Antrag auf Ausstellung des
Befähigungsnachweises als Rettungsbootsmann bei der Dienststelle
Schiffssicherheit. Sofern die Prüfungsleistungen im Fach
Rettungsdienst ausreichend waren, bekommen die Auszubildenden
den Rettungsbootsmann-Schein unmittelbar nach der
Zwischenprüfung ausgehändigt.
Die Wachbefähigung
Befähigungszeugnis für Schiffsleute,
die Brückenwache / Maschinenwache gehen
(Certificate for ratings forming part of a navigational watch/an engine-room watch)
Seeleute, die auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
Brückenwache gehen, oder mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt
Maschinenwache gehen, müssen im Unterschied zu den Schiffsleuten in der
Ausbildung und den Schiffsleuten, die während der Wache die Aufgaben einer
Hilfskraft wahrnehmen, zur Ausübung solcher Aufgaben Inhaber eines
entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
Befähigungszeugnis für Schiffsleute, die Brückenwache/Maschinenwache
gehen:
Vorraussetzung für die Erteilung der Wachbefähigung ist der Besitz des Basic Safety
Scheines.
Die Wachbefähigung wird auf Antrag vom Bundesamt für Seeschiffahrt und
Hydrographie (BSH) ausgestellt wenn Auszubildende zum Schiffsmechaniker
nachweisen:
1. Ablauf des 1. Ausbildungsjahres
2. Seediensttauglichkeit
3. Kopie Ihres Personalausweises (personenbezogene Angaben)

In der Regel stellt die BBS für die Schiffsmechaniker-Auszubildenden
zum Zeitpunkt des 2. Schulzeitblocks den Antrag auf Ausstellung der
Wachbefähigung für den Decks- und Maschinendienst beim BSH.
Die Auszubildenden bekommen die Wachbefähigung dann unmittelbar
nach der Zwischenprüfung ausgehändigt.
34
6.0
Nach der Ausbildung zum Schiffsmechaniker
6.1
Fachschulen und Fachhochschulen
An folgenden Fachschulen und Fachhochschulen können nautische und technische
Patente erworben werden:
Nautik
an FHS
Nautik
an FS
Studiendauer in Semester:
6
4
Hochschule Bremen, FB Nautik
Werderstraße 73, 28199 Bremen
0421 / 590 546 00,
www.hs-bremen.de
X
Anschrift:
Hochschule Bremerhaven,
FB Schiffsbetriebstechnik
An der Karlstadt 8,27568 Bremerhaven
0471 / 4823 -144
www.hs-bremerhaven.de
Schiffsbetriebstechnik
an FS
4
X
Staatliche Seefahrtschule Cuxhaven,
FB Seefahrt, Am Seedeich 36
27472 Cuxhaven, 04721 / 554 774
www.seefahrtschule.de
Jade Hochschule
FB Seefahrt in Elsfleth
Weserstraße 52, 26931 Elsfleth
04404 / 928 80, www.fh-oow.de
Schiffsbetriebstechnik
an FHS
6
X
X
X
X
X
Fachschule für Seefahrt, Gebäude A,
Kanzleistraße 91-93, 24943 Flensburg
0461 / 805 190 0
www.fs-seefahrt.fh-flensburg.de
Fachhochschule Flensburg
Schiffsbetriebstechnik und Nautik,
Kanzleistraße 91-93, 24943 Flensburg,
0461 / 805 337
www.fh-flensburg.de
X*
Hochschule Emden Leer, Fachbereich
Seefahrt , Bergmannstraße 36, 26789
Leer0491 / 928 171 0
www.hs-emden-leer.de
Fachschulbildungsgänge Nautik am
Fachbereich Seefahrt Leer
www.seefahrtschule-leer.de
X
X
Hochschule Wismar, FB Seefahrt
Richard-Wagner-Straße 31,
18119 Rostock-Warnemünde
0381 / 498 580 1
www.sf.hs-wismar.de
X
X
X
X
*Ergänzungsstudium für Absolventen des Studiengangs Schiffsbetriebstechnik
35
X
6.2
Weiterbildung zum Nautischen Wachoffizier / Kapitän
Prinzipiell gibt es zwei Wege, die zum Befähigungszeugnis nach STCW führen: Der
eine führt über die zweijährige Fachschule und endet mit dem Befähigungszeugnis
nach STCW auf der Basis eines „Staatlich geprüften Technikers“. Der andere Weg
führt über ein Studium an einer Fachhochschule. Dieses Studium schließt mit dem
„Bachelor“ ab.
Zu beachten ist, dass über beide Wege das gleiche Befähigungszeugnis nach STCW
erworben werden kann. Für die Arbeit an Bord ist es von daher unerheblich, über
welchen Weg das Befähigungszeugnis erworben wurde. Bei einer möglichen,
späteren Land-Anstellung kann es jedoch von Vorteil sein, auch den Bachelorabschluss zu besitzen.
36
Ausbildungsziele der Fachschulen und Fachhochschulen sind die Vermittlung von
Kenntnissen und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die Aufgaben eines
nautischen Wachoffiziers und eines Kapitäns wahrnehmen zu können:
Ausbildungsinhalte der
Fachschule Nautik
Ausbildungsinhalte der
Fachhochschule Nautik
 Gesellschaft und Kommunikation:
Deutsch, Englisch, Informations- und
Kommunikationstechnik,
Seeverkehrs- und
Reedereibetriebswirtschaft,
Politik/Sozialkunde,
Telekommunikation.
 Grundlagen des Studiums:
Mathematik, Informatik, Mechanik,
Wärmelehre, Elektrotechnik, Chemie,
Soziologie, Psychologie, Englisch,
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre,
allgemeines Recht.
 Seefahrtbezogene
Naturwissenschaften:
Mathematik, Physik, Schiffstechnik
und Umweltschutz, Chemie.
 Schiffsführung:
Navigation, Wachdienst,
Meteorologie, Manövrieren, maritimes
Englisch, Systemüberwachung.
 Ladungsumschlag und Stauung:
Schiffbau, Schiffstheorie,
Ladungstechnik, gefährliche
Ladungen, Tankschifffahrt,
Seehandelsrecht.
 Überwachung des Schiffsbetriebs
und Fürsorge für Personen an Bord:
Personalführung,
Notfallmanagement, Verwaltung und
Umweltschutz, Gesundheitspflege.
 Allgemeines Betriebszeugnis für
Funker
 Schiffsführung:
Navigation, Wachdienst,
Meteorologie, Manövrieren, maritimes
Englisch, Systemüberwachung.
 Ladungsumschlag und Stauung:
Schiffbau, Schiffstheorie,
Ladungstechnik, gefährliche
Ladungen, Tankschifffahrt,
Seehandelsrecht.
 Überwachung des technischen
Schiffsbetriebs und Fürsorge für
Personen an Bord:
Personalführung, Notfallmanagement,
Verwaltung und Umweltschutz,
Gesundheitspflege.
 Allgemeines Betriebszeugnis für
Funker
 Einführungslehrgang für den Dienst
auf Tankschiffes
 Ergänzungs- und Vertiefungsfächer
(hochschulspezifisch)
 Einführungslehrgang für den Dienst
auf Tankschiffen
 Projekte
Für das Fachhochschul-Studium Nautik sowie für den Besuch der Fachschule Nautik
ist eine BAföG-Förderung möglich.
Der Besuch der Fachschule ist nach wie vor kostenlos. Bei einem Studium an einer
Fachhochschule ist mit Studiengebühren zu rechnen.
Auskunft über BAföG-Förderung und Studiengebühren erteilen die entsprechenden
Fach- und Fachhochschulen.
37
6.3
Weiterbildung zum technischen Wachoffizier und
Leiter der Maschinenanlage
Prinzipiell gibt es zwei Wege, die zum Befähigungszeugnis nach STCW führen: Der
eine führt über die zweijährige Fachschule und endet mit dem Befähigungszeugnis
nach STCW auf der Basis eines „Staatlich geprüften Technikers“. Der andere Weg
führt über ein Studium an einer Fachhochschule. Dieses Studium schließt mit dem
Bachelor ab.
Zu beachten ist, dass über beide Wege das gleiche Befähigungszeugnis nach STCW
erworben werden kann. Für die Arbeit an Bord ist es von daher unerheblich, über
welchen Weg das Befähigungszeugnis erworben wurde. Bei einer möglichen,
späteren Land-Anstellung kann es jedoch von Vorteil sein, auch den Bachelorabschluss zu besitzen.
38
Ausbildungsziele der Fachschule und Fachhochschule Schiffsbetriebstechnik sind die
Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die Aufgaben
eines technischen Wachoffiziers und eines Leiters der Maschinenanlage wahrnehmen
nehmen zu können:
Ausbildungsinhalte der
Fachschule Schiffsbetriebstechnik
 Gesellschaft und Kommunikation:
Englisch, Informatik, Wirtschaftslehre,
Personalführung, Gesundheit,
Überwachung des technischen
Schiffsbetriebs,
Schiffsmaschinenbetrieb,
Instandhaltung.
 Seefahrtbezogene
Naturwissenschaften:
Mathematik, Physik/Thermodynamik,
Mechanik/Maschinendynamik/
Maschinenelemente, technischer
Umweltschutz, Schiffbau/Sicherheit,
Chemie.
 Schiffsmaschinenbetrieb:
Betriebs- und Werkstoffe im
Maschinenbetrieb, Werkstofftechnik,
Grundlagen der Elektrotechnik,
elektrische Maschinen und Anlagen,
Leittechnik, Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen,
Arbeitsmaschinen und Anlagen,
Dampfanlagen.
 Projekte
Ausbildungsinhalte der
Fachhochschule
Schiffsbetriebstechnik
 Grundlagen des Studiums:
technische Mathematik,
Werkstofftechnik,
Maschinenelemente, Physik,
Thermodynamik, Englisch,
Mathematik, Informatik, Chemie,
Maschinendynamik, Wirtschaftslehre,
Recht, Grundlagen der Elektronik,
Grundlagen der Elektrotechnik.
 Schiffsbetriebstechnik:
Arbeitsmaschinen und Anlagen,
Verbrennungskraftmaschinen und
Anlagen, Dampfanlagen.
 Überwachung des technischen
Schiffsbetriebs und Fürsorge für
Personen an Bord:
Schiffsmaschinenbetrieb,
Überwachung des technischen
Schiffsbetriebs, Instandhaltung,
Schiffbau/Sicherheit, Personalfürsorge
und Gesundheit, Einführungslehrgang
für den Dienst auf Tankschiffen.
 Elektrotechnik, Elektronik und
Leittechnik:
Elektrische Maschinen und Anlagen,
Leittechnik
 Ergänzungs- und Vertiefungsfächer:
(hochschulspezifisch)
Für das Fachhochschul-Studium Schiffsbetriebstechnik sowie für den Besuch der
Fachschule Schiffsbetriebstechnik ist eine BAföG-Förderung möglich.
Der Besuch der Fachschule ist nach wie vor kostenlos. Bei einem Studium an einer
Fachhochschule ist mit Studiengebühren zu rechnen.
Auskunft über BAföG-Förderung und Studiengebühren erteilen die entsprechenden
Fach- und Fachhochschulen.
39
7.0
Anhang
7.1
Literaturempfehlungen / Ausbildungsmaterialien
Von der Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. empfohlene Fachbücher und
Unterlagen für die Schiffe, die nach § 3 Absatz 3 der SchiffsmechanikerAusbildungsverordnung als Ausbildungsstätten geeignet sind (Auswahlmöglichkeiten):
Für die Ausbilder an Bord:
 Der Ausbilder vor Ort
von W. Wilhelm, Feldhaus Verlag, 2003
ISBN: 3-88264-349-8
„Das Ausbilderkompendium versteht sich als praxisorientierte Handreichung zur
Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung in ganz konkreten
Ausbildungssituationen. (…) Es soll den Leserinnen und Lesern in leicht
verständlicher Form eine Vielzahl von praktischen Anregungen und Tipps für eine
ganzheitliche und handlungsorientierte Ausbildung im Betrieb geben.“
 Auszubildende anleiten und führen
Basiswissen für den Ausbildungsbeauftragten
Von E. Weber, Christiani Verlag, 2005
Bestell-Tel: 07531-5801-26
Bestell-Nr. 74117
„Ob ein Unternehmen erfolgreich ausbildet, hängt zu einem großen Teil vom Engagement der Ausbildungsbeauftragten ab. In diesem Buch werden Themen angesprochen, die für die Anleitung und Führung von Auszubildenden relevant sind.“
 Hilfe, mein Azubi nervt!
Krisenmanagement wider den gewohnten Blick
Von M. Kluge, Christiani Verlag, 2006-05-16
Bestell-Tel: 07531-5801-26
ISBN-13: 978-3-86522-114-8
ISBN-10: 3-86522-114-9
>Hilfe, mein Azubi nervt!< „Wenn dieser SOS-Ruf im Ausbildungsalltag ertönt, sind
Ausbilder mit ihrem Latein am Ende. Frustriert raufen sie sich die Haare. In derart
verfahrenen Situationen kann die folgende Hypothese erstaunliche Perspektiven
eröffnen: Ein Konflikt ist das Resultat gemeinsamer Motivation. Doch was motiviert
Ausbilder und Auszubildende, sich gegenseitig zu nerven? Mit lösungs- und
ressourcenorientierter Sicht geht der Autor dieser Frage nach, beleuchtet sie aus
verschiedenen Blickwinkeln und erläutert auf verständliche Weise den Hintergrund
von Ausbildungskrisen. Das Ergebnis: sieben Strategien für mehr Ausbildungserfolg.“
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Für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker:
Ausbildungsbereich:
Berufsbildung
Arbeits- und Tarifrecht,
Arbeitsschutz
Bezugsinformationen:
 Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
 Seemannsrecht
Maritime & Air Publishers, Geschäftsbereich der MAP
Handelsgesellschaft mbH, ISBN: 3.9801222-0-4
 Seemannsgesetz und Manteltarifvertrag für die
deutsche Seeschiffahrt
 Seemannsrecht
siehe oben
 Arbeits- und Sozialrecht, Grundwissen
v. Sakautzky/Geitmann, 2006, ISBN 10 3-939533-19-x
Verlag Pro Business, book on demand
Arbeitssicherheit,
Unfallverhütung,
Erste Hilfe-Maßnahmen
 Sicher Arbeiten und Leben an Bord
See-Berufsgenossenschaft (Hrsg.)
 Schiffssicherung
von D. Sakautzky, 2006, ISBN: 3-939000-43-4
Verlag Pro Business, book-on-demand
Arbeiten mit Tauwerk
 Spleiße für Drahtseile nach DIN EN 13411-2
und DIN 3089-2, Beuth-Verlag
 Knoten von Colin Jarmann, ISBN: 3-7688-1416-5
Delius Klasing Verlag
Ladungs- und
Umschlagtechnik
 Schiff und Ladung, Grundwissen
v. D. Sakautzky, 2008, ISBN: 978-3-86805-068-4
Verlag Pro Business, book-on-demand
Brandabwehr und
Rettung
 Handbuch für die Ausbildung im
Schiffssicherheitsdienst
(Rettungsboot- und Brandschutzdienst)
See-Berufsgenossenschaft (Hrsg.)
 Schiffssicherung
von D.Sakautzky, 2006, ISBN: 3-939000-43-4
Verlag Pro Business, book-on-demand
Allgemein
41
 Maritime Wörtersammlung:
Band I Deutsch - Englisch ISBN 978-3-86805-784-3
Band II Englisch - Deutsch ISBN 978-3-86805-784-3
von D.Sakautzky, 2011
Verlag Pro Business, book-on-demand
Für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker (Fortsetzung):
Metallbearbeitung
 Fachpraxis Metall für die berufliche Aus- und
Fortbildung
Verlag Cornelsen
ISBN: 3-464-42050-7
 Fachkunde Metall (mit CD)
Verlag Europa-Lehrmittel
ISBN: 3-8085-1154-0
 Werkstoffkunde für Schiffsmechaniker
von Rainer Strüter (Hrsg.)
ISBN: 3-9810421-2-3
 Metall- und Maschinentechnik
von Wilhelm Friedrich, bearb. Gehlen/Kiser/Stam
Bildungsverlag 1
ISBN: 3-427-51033-6
 Tabellenbuch Metall
Verlag Europa-Lehrmittel, ISBN: 3-8085-1723-9
Metallbearbeitung
(Praxis)
 Projektarbeiten zu den Grundfertigkeiten
mit Werkstattzeichnungen, Kontroll- und
Beurteilungsbogen sowie kompletten Materialsatz.
Christiani-Verlag (www.christiani.de)
Bestell-: 07531-5801-26
Auswahl:
Stövchen: Best.-Nr. 81-68006
Zentrierwinkel: Best.-Nr. 81-68007
Schubriegel: Best.-Nr. 81-68008
Streichmaß: Best.-Nr. 81-68009
Stell-Schmiege: Best.-Nr. 81-68010
 Übungsaufgaben Zeichnungen und Materialsätze für
verschiedene Übungswerkstücke
Azubi Lehrmittel GmbH (www.azubi-lehrmittel.de)
Bestell- : 0961 60 00-0
Schnellspannvorrichtung:
Materialsatz mit Zeichnung: Best.-Nr. 26 43 84
Zeichnung einzeln: Best.-Nr. 27 67 05
Schlüsselbrett:
Materialsatz mit Zeichnung: Best.-Nr. 26 49 76
Zeichnung einzeln: Best.-Nr. 28 35 95
Maschinenschraubstock:
Materialsatz mit Zeichnung: Best.-Nr. 26 43 51
Zeichnung einzeln: Best.-Nr. 27 66 83
Passstück mit Prüfdorn:
Materialsatz mit Zeichnung: Best.-Nr. 26 44 06
Zeichnung einzeln: Best.-Nr. 27 67 49
42
Für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker (Fortsetzung):
Instandhaltung von
 Grundlagen der Instandhaltung an Bord
Maschinen und
von Rainer Strüter (Hrsg.)
Anlagen
ISBN: 3-9810421-3-1
Betrieb von
Maschinen und
Anlagen
 Dieselmotoren, Grundlagen
von Rainer Strüter (Hrsg.)
ISBN: 3-9810421-0-7
 Schiffsmotorenkunde: Arbeitsheft für den
Unterricht an Schifferberufsschulen
von F.W. Schlickmann
Binnenschifffahrts-Verlag, Duisburg-Ruhrort 1988
(Neuauflage geplant)
 Hilfsmaschinen + Anlagen an Bord von Schiffen,
Grundlagen
ISBN: 3-9810421-1-5
 Kraft- und Arbeitsmaschinen
von Horst Herr (Lektorat)
Verlag Europa-Lehrmittel, ISBN: 3-8085-1164-8
 Schiffsmaschinenbetrieb, Grundwissen
v. D. Sakautzky, 2009, ISBN: 978-3-86805-348-7
Verlag Pro Business, book-on-demand
Brückenwachdienst
 Seeschifffahrtstraßen-Ordnung und andere
Seeverkehrsvorschriften
Von Wilhelm H. Lampe (Hrsg.)
Verlag E.S. Mittler & Sohn GmbH
ISBN: 3-7822-0852-8
 Brücken- und Wachdienst, Grundwissen
v. D. Sakautzky, 2007, ISBN 987-3-939533-90-0
Verlag Pro Business, book-on-demand
 Signaltafeln für die Berufs- und Sportschifffahrt
Delius & Klasing-Verlag,
ISBN: 3-7688-0085-7
 Signaltafeln: Alle Tag- und Nachtsignale für die
Berufs- und Sportschifffahrt
Verlag Klasing
ISBN: 3-922117-30-9
 Seewetter: Wetterkunde/Wetterpraxis für die
Berufsschifffahrt
DSV-Verlag
ISBN: 3-88412-108-1
 Wetterkunde für Wassersportler
Delius & Klasing-Verlag, ISBN: 3-87412-116-x
43
7.2
Muster-Berufsausbildungsvertrag für Schiffsmechaniker/-innen
44
45
46
47
48
49
50
51
Beratung?
Unterstützung?
Probleme?
Hilfe?
Unsere Ausbildungsberater sind stets bemüht Sie bei der Ausbildung zu
unterstützen und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Gerne besuchen wir Sie hierzu an Bord.
Zögern Sie also nicht und setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Sie erreichen uns von Mo. - Do. von 08:00 - 16:30 Uhr und
Fr. von 08:00 - 15:30 Uhr.
BERUFSBILDUNGSSTELLE SEESCHIFFAHRT e.V.
Breitenweg 57
28195 Bremen
Tel.: (0421) 173 67-0
Email: info@berufsbildung-see.de
Home: www.berufsbildung-see.de
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BERUFSBILDUNGSSTELLE SEESCHIFFAHRT e.V.
Seit über 50 Jahren im Dienste der Berufsbildung in der Seeschifffahrt