Planung und Durchführung der Ausbildung
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Planung und Durchführung der Ausbildung
Planung und Durchführung der Ausbildung zum/zur Schiffsmechaniker/-in Ein Leitfaden für die Ausbilder und Ausbilderinnen an Bord für das nach § 3 Abs.3 der SMAusbV anerkannte Ausbildungsschiff: IMO - Nummer: Rufzeichen: Flaggenstaat: Stand: März 2011 Dieser Leitfaden soll den Ausbildern* auf den für die Berufsausbildung zum/r Schiffsmechaniker/-in* anerkannten Schiffen im Bordalltag eine Unterstützung bei der Durchführung der Berufsausbildung sein. Da aufgrund des Fahrtgebietes und des häufigen Personalwechsels nicht alle Ausbilder bei den Bordbesuchen durch unsere Ausbildungsberater* erreicht werden können, soll dieser Leitfaden eine Ergänzung sein. Die BBS ist ständig bemüht ihre Informationsleistung weiter zu verbessern und hofft so den Ausbildern an Bord wichtige Informationen für die Umsetzung ihrer verantwortlichen Aufgabe geben zu können. Das Team der BBS steht den Ausbildern, Ausbildenden und Auszubildenden natürlich auch weiter gern für Fragen zur Berufsausbildung direkt zur Verfügung und wünscht den Ausbildern mit diesem Leitfaden viel Freude und Erfolg bei der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/-in. Aktuelle Informationen finden Sie unter: www.berufsbildung-see.de Fragen, Anregungen, Anmerkungen oder Tipps gerne an: info@berufsbildung-see.de * Zur besseren Lesbarkeit des Textes wird meist die herkömmliche männliche Berufsbezeichnung verwendet. Selbstverständlich sind ebenso weibliche Auszubildende, Schiffsmechanikerinnen, Ausbilderinnen und Ausbildungsberaterinnen angesprochen. Inhalt 1.0 1.1 1.2 1.3 1.4 2.0 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 3.0 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 4.0 4.1 4.1.1 4.1.2 4.2 4.3 5.0 5.1 5.2 5.3 6.0 6.1 6.2 6.3 7.0 7.1 7.2 7.3 DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SCHIFFSMECHANIKER Die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. Das Ausbildungsberufsbild des Schiffsmechanikers Ablauf der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker Duale Berufsausbildung in Deutschland DAS AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS Pflichten des Ausbildenden (Reeder) Pflichten des Auszubildenden Der (Muster-) Ausbildungsvertrag Gründe für eine Verkürzung der Ausbildungsdauer Zulassung zur Abschlussprüfung Kündigung in der Probezeit Kündigung nach der Probezeit Abmahnung DIE AUSBILDUNG AN BORD Der Ausbilder an Bord Der betriebliche Ausbildungsplan Das Berichtsheft / Die Berichtsheftführung Die Auswertung des Berichtsheftes Das Bordzeugnis Jugendliche Auszubildende an Bord Tägliche Ausbildungszeit DIE AUSBILDUNG AN LAND Ausbildung in der Seemannsschule (Berufsschule) Rahmenlehrplan der Seemannsschulen Die Prüfungen (Zwischenprüfung + Abschlussprüfung) Die überbetriebliche Ausbildung in der Metallbearbeitung Die überbetriebliche Ausbildung in Brandabwehr und Rettung DIE SICHERHEITSPAPIERE Sicherheitsgrundausbildung (basic safety) Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann Die Wachbefähigung NACH DER AUSBILDUNG ZUM SCHIFFSMECHANIKER Fachschulen und Fachhochschulen Weiterbildung zum Nautischen Wachoffizier/Kapitän Weiterbildung zum Technischen Wachoffizier / Leiter der Maschinenanlage ANHANG Literaturempfehlungen / Ausbildungsmaterialien Muster - Berufsausbildungsvertrag für Schiffsmechaniker/-innen Schiffsmechaniker- Ausbildungsverordnung (SMAusbV) Seite 1 2 3 4 5 6 6 7 8 9 9-10 10 11 12-15 16-22 23 24 25-26 27 28 29 30 31 32 33 33-34 34 35 36-37 38-39 40-43 44-51 ab 52 1.0 Die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV) 1.1 Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. Breitenweg 57. 28195 Bremen Telefon: 0421/17367-0 Fax: 0421/17367-15 Email: info@berufsbildung-see.de www.berufsbildung-see.de Die BBS ist nach DIN EN ISO 9001:2000 zertifiziert Die Aufgaben der Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. (BBS) sind vergleichbar mit den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz. Jedoch anders als die Kammern, ist die zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Seeschifffahrt nicht nur für einen bestimmten Bezirk zuständig, sondern für den gesamten Bereich der deutschen Küste und damit auch für das ganze Bundesgebiet. Unsere Aufgaben erstrecken sich vor allem auf: Beratung der ausbildenden Reedereien, der Ausbilder und der Auszubildenden Überwachung der Berufsausbildung, insbesondere der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker Durchführung von Prüfungen in der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker Führung eines Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse Information über die Ausbildungsmöglichkeiten in der Seeschifffahrt Mitwirkung bei der Regelung der Ausbildung von Seeleuten Anerkennen von Schiffen als Ausbildungsstätten Unsere Mitglieder sind: 1 Der Bund unter der Federführung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung Die fünf Küstenländer: Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Der Verband Deutscher Reeder Die Seeleutegewerkschaft ver.di 1.2 Das Ausbildungsberufsbild des Schiffsmechanikers Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht 2. Aufbau und Organisation des Reederei-und Schiffsbetriebes 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Erste-Hilfe-Maßnahmen 4. Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien 5. Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache 6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse 7. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen 8. Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen 9. Bearbeiten von Metallen 10. Instandsetzen von Maschinen und Anlagen 11. Handhaben und Überwachen von Schiffsbetriebssystemen im Schiffsmaschinenbetrieb 12. Wahrnehmen der Aufgaben im Brücken- und Wachdienst 13. Arbeiten mit Tauwerk 14. Los- und Festmachen des Schiffes 15. Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten 16. Ladungs- und Umschlagtechnik 17. Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen 18. Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst 19. Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in Notfällen sowie Versorgen von Verletzten 2 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 1.3 Ablauf der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker 10 Wochen III. Schulzeitblock an einer Seemannsschule 42 Wochen Ausbildungsstätte "Schiff": Ausbildung und Einsatz im Gesamtschiffsbetrieb (incl. Urlaub) 21 Wochen (incl. Urlaub) (Maschinendienst, Decksdienst, Brückendienst) Ausbildungsstätte "Schiff": Ausbildung und Einsatz im Gesamtschiffsbetrieb (Maschinendienst, Decksdienst, Brückendienst) 10 Wochen II. Schulzeitblock an einer Seemannsschule 21 Wochen Ausbildungsstätte "Schiff": Ausbildung und Einsatz im Gesamtschiffsbetrieb (incl. Urlaub) Abschlussprüfung am Ende des III. Schulzeitblocks Zwischenprüfung am Ende des II. Schulzeitblocks (Maschinendienst, Decksdienst, Brückendienst) * Die Reihenfolge dieser 1. Ausbildungsjahr *Ausbildungsstätte "Schiff": 33 Wochen (incl. Urlaub) 7 Wochen 2 Wochen 10 Wochen 3 Ausbildung und Einsatz im Gesamtschiffsbetrieb (Maschinendienst, Decksdienst, Brückendienst) *Überbetriebliche Ausbildung in der Metallbearbeitung *Überbetriebliche Ausbildung in der Brandabwehr und Rettung *I. Schulzeitblock an einer Seemannsschule Ausbildungsabschnitte kann auch vertauscht werden. Folgende Regeln sind jedoch zu beachten: → Der 1. SZB muss innerhalb der Probezeit beginnen. → Die überbetriebliche Ausbildung in der Metallbearbeitung sowie Brandabwehr und Rettung muss innerhalb des 1. Ausbildungsjahres abgeschlossen sein. 1.4 Duale Berufsausbildung in Deutschland Bei dem Beruf des Schiffsmechanikers handelt es sich um einen dualen Ausbildungsberuf. Dies bedeutet, dass die Ausbildung von zwei selbstständigen Instanzen koordiniert und durchgeführt wird: 1. Ausbildungsort Betrieb 2. Ausbildungsort Berufsschule Hier findet die praktische Ausbildung statt Hier findet die theoretische Ausbildung statt. Ausbildungsorte sind das Ausbildungsschiff und die überbetrieblichen Ausbildungsstätten Ausbildungsort ist die Seemannsschule Mit dem Betrieb (Reederei) wird ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen. Kooperation der beiden Lernorte Berufsschulpflicht Ausbildungsinhalte sind im Ausbildungsrahmenplan vorgeschrieben Ausbildungsinhalte sind im Rahmenlehrplan vorgeschrieben Es gilt die SMAusbV (Bundesrecht) Es gilt Länderrecht und die Schulgesetze der Länder Rahmenlehrplan: Bei der Dualen Ausbildung übernimmt die Seemannsschule den theoretischen Teil der Ausbildung. Inhalte und Lernziele dieser Ausbildung sind im Rahmenlehrplan festgelegt. Ausbildungsrahmenplan: Die Ausbildungsinhalte, die an Bord vermittelt werden sollen, sind im Ausbildungsrahmenplan vorgeschrieben. Der Ausbildungsrahmenplan ist als „Anlage I“ Bestandteil der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV). Die Zeitangaben im Ausbildungsrahmenplan beziehen sich auf BruttoAusbildungszeiten, d.h. die Zeitangaben sind inklusive Urlaub und Berufschulunterricht zu sehen. Die für die Ausbildung relevanten Netto-Zeitangaben finden sich im Betrieblichen Ausbildungsplan wieder. Betrieblicher Ausbildungsplan: Plan für die zeitliche und inhaltliche Verteilung der Ausbildungsinhalte an Bord. Dieser Plan ist vom Ausbilder zu führen. Rahmenlehrplan und Ausbildungsrahmenplan: Diese beiden Pläne sind inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt und ermöglichen so eine problemlose Koordination zwischen betrieblicher und schulischer Ausbildung (duale Berufsausbildung). Durch einen Beschluss der „Ständigen Arbeitsgemeinschaft der Küstenländer“ (StAK) sind die Rahmenlehrpläne der drei Berufsschulstandorte gleich, (siehe Kap. 4.1.1). Dadurch ist auch ein Wechsel im Besuch der Seemannsschulen möglich. D.h. die verschiedenen Schulzeitblöcke könnten an verschiedenen Schulstandorten besucht werden, da die Rahmenlehrpläne mit den Lernzielen und Lerninhalt identisch sind. 4 2.0 Das Ausbildungsverhältnis 2.1 Pflichten des Ausbildenden (Reeder) § 6 Pflichten des Ausbildenden (Auszug aus dem Musterausbildungsvertrag) 5 2.2 Pflichten des Auszubildenden § 7 Pflichten des Auszubildenden (Auszug aus dem Musterausbildungsvertrag) 2.3 Der (Muster-) Ausbildungsvertrag Die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. hat im Auftrag der Mitgliederversammlung mit den beiden Sozialpartnern einen Musterausbildungsvertrag entwickelt. Dieser Musterausbildungsvertrag wird von nahezu allen Ausbildungsbetrieben verwendet und bietet den Vorteil einer standardisierten, zügigen und unkomplizierten Überprüfung zur Eintragung der Berufsausbildungsverträge in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Ein Muster des Berufsausbildungsvertrages ist diesem Leitfaden im Anhang abgebildet. 6 2.4 Gründe für eine Verkürzung der Ausbildungsdauer Auszug aus der SMAusbV: §6 Die zuständige Stelle (BBS) hat auf Antrag die Ausbildungsdauer unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 1 Nr. 1(SMAusbV) um höchstens sechs Monate zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Ausbildungszeit erreicht. Die nachfolgend aufgeführten Kriterien für eine mögliche Verkürzung der Ausbildungsdauer sind als Beispiele zu verstehen. Andere Vorbildungen, die mit den genannten vergleichbar sind, können ebenfalls zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer führen. Die Ausbildungsdauer aus den unten genannten Gründen soll bei Abschluss des Ausbildungsvertrages vereinbart und im Ausbildungsvertrag aufgenommen werden. Umfang der Verkürzung in Monaten 1. ABJ 2. ABJ 3. ABJ 1. Verkürzung der Ausbildungsdauer im 1. Ausbildungsjahr aufgrund einer einschlägigen Ausbildung, z.B.: Erfolgreiche Berufsausbildung in einem Metallberuf 6 - - Erfolgreiche Berufsausbildung in einem Elektroberuf (mit beruflicher Grundbildung in der Metallbearbeitung) 6 - - Erfolgreiches Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Metalltechnik 6 - - 2. Verkürzung der Ausbildungsdauer im 2. Ausbildungsjahr aufgrund einer nicht einschlägigen Vorbildung, z.B.: Erfolgreiche Berufsausbildung in einem nicht einschlägigen Ausbildungsberuf - 6 - Hochschul- oder Fachhochschulreife - 6 - Maximale Verkürzung der Ausbildungsdauer im 1. und 2. Ausbildungsjahr 7 6* - *) Für den Fall, dass die Dauer der Berufsausbildung nach § 6 der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung bereits verkürzt wurde, ist eine weitere Verkürzung nicht mehr möglich, da die Ausbildungsdauer zum Schiffsmechaniker von 30 Monaten nicht unterschritten werden darf. 2.5 Zulassung zur Abschlussprüfung Reguläre Zulassung zur Abschlussprüfung: Nach § 18 Abs.1 der SMAusbV ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung: Nach § 18 Abs. 2 der SMAusbV kann der Auszubildende nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit (36 Monate) zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Der Antrag auf „Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung“ kann vom Auszubildenden frühestens nach der Zwischenprüfung, formlos an die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. gestellt werden. Dem Antrag sind folgende Zeugnisse in Kopie beizulegen: 1) Zeugnis des I. Schulzeitblocks 2) Zeugnis des II. Schulzeitblocks 3) zwei Bordzeugnisse (mit Leistungsbeurteilung in Noten) 4) das Zeugnis der Zwischenprüfung Noten Ø von 1,0 bis 1,49 = 4 Monate Noten Ø von 1,5 bis 2,49 = 2 Monate Durchschnittsnote der 5 Zeugnisse Durchschnittsnote des Bordzeugnis 1 Durchschnittsnote des Bordzeugnis 2 Durchschnittsnote des Zwischenprüfungszeugnis Durchschnittsnote des Schulzeugnis 1. Block * Durchschnittsnote des Schulzeugnis 2. Block * *) Nur Fachbezogene Noten und keine allgemeinbildenden Fächer Beispiel 1: Fritz beginnt seine dreijährige Ausbildung am 01.08.2006. Ende der Ausbildung ist folglich der 31.07.09. Durch seine guten Leistungen zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung erhält er eine vorzeitige Zulassung im Umfang von 2 Monaten. Neues Ausbildungsende ist jetzt der 31.05.09. Unter Hinzuziehung der Möglichkeit des § 18 Abs. 1 Pkt.1 der SMAusbV könnte er die Abschlussprüfung auch schon am 31.03.2009 ablegen. Bei günstiger Lage des Prüfungstermins könnte die tatsächliche Verkürzung somit bis zu 4 Monaten betragen. Beispiel 2: Ralf beginnt seine Ausbildung zum 01.10.2006. Aufgrund seiner Hochschulreife wurde eine Ausbildungsverkürzung um 6 Monate im 2. Ausbildungsjahr vereinbart. Ausbildungsende ist somit der 31.03.2009. Für Ralf besteht jetzt keine Möglichkeit mehr auf eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung aufgrund guter oder sehr guter Leistungen, da die Gesamt-Ausbildungsdauer in keinem Fall unter 30 Monaten liegen darf. Sollte am 31.03.2009 keine Prüfung stattfinden, müsste Ralf den nächstmöglichen Prüfungstermin wahrnehmen. 8 2.6 Kündigung in der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nach Maßgabe der Vorschriften des Seemannsgesetzes § 63 Abs. 1 Satz 1 gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. (s. auch § 8 Abs. (1), Musterausbildungsvertrag) 2.7 Kündigung nach der Probezeit Aufgrund der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses als Vertragsverhältnis auf Zeit sind die Kündigungsmöglichkeiten nach der Probezeit eingeschränkt. Hier gelten unterschiedliche Voraussetzungen für Ausbildende und Auszubildende. (s. auch § 8 Abs. (2), Musterausbildungsvertrag) Erläuterungen zum § 4a Abs.1 der geltenden SMAusbV in Verbindung mit der Anwendung der entsprechenden Vorschriften aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie des Seemannsgesetzes: Kündigung nach der Probezeit durch den Auszubildenden: - Aus wichtigem Grund, fristlos nach §15 (§22)* Abs. 2 Nr.1 in Verbindung mit dem Seemannsgesetz § 67, z. B. bei groben Ausbildungsmängeln, ständiger Übertragung unzulässiger Tätigkeiten, Ohrfeigen und anderen groben Verstößen. - Wenn er die Berufsausbildung aufgeben möchte oder eine andere Berufsausbildung anstrebt, mit Frist von vier Wochen nach §15 (§22)* Abs.2 Nr.2 BBiG. Die nach §15 (§22)* Abs.2 BBiG angegebenen Gründe sind allerdings praktisch ohne Bedeutung (Freiheit der Berufswahl und des Arbeitsplatzes). Gibt der Auszubildende aber die Ausbildung auf, um diese in einem Konkurrenzunternehmen weiterzuführen, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Kündigung nach der Probezeit durch den Ausbildenden: Nach Ablauf der Probezeit besteht für den Ausbildenden nur die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Das Berufsbildungsgesetz sagt nicht, was es unter einem „wichtigen Grund“ versteht, hier muss das Seemannsgesetz § 67, bzw. das BGB § 626 zu Rate gezogen werden. An das Vorliegen eines wichtigen Grundes werden strenge Maßstäbe angelegt. Er liegt dann vor, wenn die Fortsetzung der Ausbildung unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung aller Interessen nicht zugemutet werden kann. Hier spielt es auch eine Rolle, wie lange das Ausbildungsverhältnis schon störungsfrei verlaufen ist. 9 * mit ( )* = BBiG von 2005. In der SMAusbV wird noch das alte BBiG von 1969 zitiert. Vor einer fristlosen Kündigung müssen alle dem Ausbildenden zur Verfügung stehenden Erziehungsmittel ausgeschöpft worden sein (Erziehungscharakter des Ausbildungsverhältnisses siehe § 6 (§14)* Abs.1 Nr.5 BBiG), dies bedeutet auch, dass vor der fristlosen Kündigung des Berufsausbildungsvertrages abgemahnt worden sein muss, darauf haben die Gerichte immer wieder hingewiesen. Bei der fristlosen Kündigung müssen nach §15 (§22)* Abs.3 und 4 BBiG, einige Vorschriften eingehalten werden: - Angabe des Kündigungsgrundes - Der Kündigungsgrund darf nicht länger als 2 Wochen bekannt sein. - Schriftform * mit ( )* = BBiG von 2005. In der SMAusbV wird noch das alte BBiG von 1969 zitiert. 2.8 Abmahnung Abmahnung des Auszubildenden: Abmahnungsfähig sind nur Verhaltensweisen, nicht aber Eigenschaften einer Person. Für Kündigungsgründe, die im Leistungsbereich liegen, ist eine Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung zwingend erforderlich, z.B.: Erhebliche Verstöße gegen die Lernpflicht Häufige Unpünktlichkeit unbefugtes Verlassen der Ausbildungsstätte Bei Tatbeständen, die im Vertrauensbereich liegen, kann unter Umständen eine Abmahnung entbehrlich sein, z.B. bei einer Straftat des Auszubildenden. Bei der Frage, ob eine Abmahnung vor der Kündigung entbehrlich ist oder nicht, kommt es immer auf die Schwere der Pflichtverletzung, den Grad des Verschuldens und die Gesamtheit der Umstände an. Eine Abmahnung ist aus Dokumentationsgründen und zu Beweiszwecken schriftlich zu verfassen, vorgeschrieben ist die Schriftform jedoch nicht. Der Auszubildende soll auf seine Pflichtverletzung hingewiesen werden und es soll deutlich gemacht werden, welche Folgen die Wiederholung der Pflichtverletzung hat, normalerweise die Kündigung. Der Abmahnungsgrund ist genau zu beschreiben. 10 3.0 Die Ausbildung an Bord 3.1 Der Ausbilder an Bord Gemäß § 4 Abs. 2 der SMAusbV können zum Ausbilder auch Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker bestellt werden, die eine Ausbildung auf folgenden Teilgebieten der Berufs- und Arbeitspädagogik nachweisen: 1. allgemeine Grundlagen der Berufsbildung in der Seeschifffahrt, 2. Planung der Berufsausbildung an Bord und an Land und 3. Durchführung der Berufsausbildung an Bord. Auszüge aus dem BBiG (von 2005) § 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen (1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. (2) ( …) (3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Vorraussetzungen des §30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist. § 29 Persönliche Eignung des Ausbilders Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf, oder 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. § 30 Fachliche Eignung des Ausbilders (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (2) Die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer: 1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, 2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder von einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, oder 3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. 11 Im Anhang unter Kapitel 7.1 sind für Ausbilder praxisbezogene Literaturempfehlungen zu pädagogischen und organisatorischen Fragen der Ausbildung zu finden 3.2 Der Betriebliche Ausbildungsplan Der Ausbildende (Reeder) hat gem. § 10 der SMAusbV unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes (Anlage I) für den Auszubildenden einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen. In der Regel erweist sich der (hier abgebildete) reguläre betriebliche Ausbildungsplan als geeignet und kann so unverändert verwendet werden. Jedem Muster-Berufsausbildungsvertrag liegt dieser Plan bei, und soll von der Reederei den Ausbildern an Bord übergeben werden. Der betriebliche Ausbildungsplan ist vom Ausbilder als Ausbildungs- und Bewertungsnachweis nach Regel I/6 der Anlage des STCW-Übereinkommens zu führen und zu unterschreiben. Der betriebliche Ausbildungsplan soll vollständig geführt zur Abschlussprüfung der BBS vorgelegt werden. Der betriebliche Ausbildungsplan wird in der Regel vom Auszubildenden mit an Bord gebracht. Der betriebliche Ausbildungsplan ist den beauftragten Ausbildern an Bord auszuhändigen und von diesen zu führen! Der aktuell und bordseitig geführte Plan soll den Ausbildern an Bord eine schnelle Übersicht zum jeweiligen Ausbildungsstand des Auszubildenden geben. Dies ist bei einem Schiffs- bzw. Personalwechsel besonders wichtig! Der Plan begleitet den Auszubildenden während der gesamten Ausbildung und enthält die zeitlichen Netto-Ausbildungsinhalte (ohne Urlaub und Schule), die an Bord mindestens vermittelt werden müssen. Bei Auszubildenden, die das erste oder zweite Ausbildungsjahr um 6 Monate verkürzt haben, muss jedoch dieser betriebliche Ausbildungsplan entsprechend angepasst werden. Ebenso verhält es sich mit Ausbildungsbetrieben, die aufgrund ihrer speziellen betrieblichen Bedingungen einen reedereispezifischen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen und verwenden wollen. 12 Der betriebliche Ausbildungsplan für das 1. Ausbildungsjahr Im ersten Ausbildungsjahr ist besonders in der Ausbildung der Metallbearbeitung ein Schwerpunkt zu setzen. Meist werden von den vorgesehenen 14 Wochen Metallbearbeitung 7 Wochen in einer überbetrieblichen Werkstatt vermittelt. Die restlichen 7 Wochen sind dann an Bord zu vermitteln. (siehe Kap. 4.2 + 4.3) Wenn vollständig vermittelt: Unterschrift des Ausbilders! Zuordnung im Berichtsheft „ME“ „FM“ „FB“ „TW“ „B+R“ 13 Der betriebliche Ausbildungsplan für das 2. Ausbildungsjahr Wenn vollständig vermittelt: Unterschrift des Ausbilders! Zuordnung im Berichtsheft „IM“ „FM“ „FB“ „TW“ „L“ „B+R“ 14 Der betriebliche Ausbildungsplan für das 3. Ausbildungsjahr Wenn vollständig vermittelt: Unterschrift des Ausbilders! Zuordnung im Berichtsheft „IM“ „FM“ „FB“ „TW“ „KA“ „L“ „B+R“ 15 3.3 Das Berichtsheft / Die Berichtsheftführung zu beziehen bei: Druckerei Paul Moehlke, Hohenfelder Allee 17-19, 22087 Hamburg, Tel 040-25 30 00-0 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines wöchentlichen Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Das Berichtsheft ist vom Reeder oder vom Ausbilder monatlich und bei einer Abmusterung des Auszubildenden zu prüfen und zu unterzeichnen. Das ordnungsgemäß geführte Berichtsheft ist eine Vorraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. An Bord hat es sich bewährt, an einem fest vereinbarten Wochentag das Berichtsheft vom Auszubildenden vorlegen zu lassen. Der Ausbilder hat dann zeitnah die Möglichkeit, bei fehlerhafter oder unvollständiger Berichtsheftführung einzugreifen und gleich die Gelegenheit, die abgeleisteten Wochenstunden der verschiedenen Ausbildungsbereiche in den betrieblichen Ausbildungsplan zu übertragen. Damit ist eine lückenlose und stets aktuelle Dokumentierung des Ausbildungsstandes gewährleistet. Siehe auch § 6 Nr. 8 des Muster-Berufsausbildungsvertrages. (Ein Auszug befindet sich auf Seite 5 dieses Leitfadens). 16 Das Berichtsheft ist vom Auszubildenden zu führen. Bitte Personalien eintragen Ausbildungsjahre eintragen Bordeinsätze eintragen 17 Die ausgeführten Arbeiten sollen kurz und stichwortartig beschrieben werden. Dabei sind die eingesetzten Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel anzugeben. Beispiele: Nicht: schweißen, sondern : Rahmen mit W-Schweißgerät geschweißt und gerichtet. Nicht: Seewache, sondern: Steuern und Ausguck auf See Nicht: Konservierungsarbeiten, sondern: Laufende Teile des Schwerkraftdavids geölt und gefettet. 18 Zuordnung der Wochenstunden nach Ausbildungs- und Tätigkeitsbereichen Siehe auch § 7 Nr. 8 des Muster-Berufsausbildungsvertrages. (Ein Auszug befindet sich auf Seite 6 dieses Leitfadens). Die zusammen gerechneten Wochenstunden der Ausbildungs- und Tätigkeitsbereiche sind wöchentlich z auf jeder Seite des Berichtsheftes einzutragen. Bei Unklarheiten, welchem Ausbildungs- und Tätigkeitsbereich eine Tätigkeit zugeordnet werden soll, ist der Ausbildungsrahmenplan (zu finden in der SMAusbV, Anlage I, sowie ab Seite 20 dieses Leitfadens) hilfreich. 19 Ausbildungs- und Tätigkeiten der folgenden Lfd. Nummern aus dem Ausbildungsrahmenplan sind den genannten Tätigkeitsbereichen, wie z.B. „ME“, „IM“ oder „FB“ im Berichtsheft zuzuordnen. Diese Zuordnungen sind notwendig, um eine Berichtsheftauswertung (siehe Kapitel 3.4) durchführen zu können. Ausbildungsrahmenplan (zu finden in der SMAusbV, Anlage I) ab Lfd. Nr. 9 = „ME“ 20 „ME“ ab Lfd. Nr. 10 = „IM“ 21 Zuordnungshilfen für das Berichtsheft ab Lfd. Nr. 11 = „FM“ Lfd. Nr. 13 = „TW“ Lfd. Nr. 14 = „LF“ * ab Lfd. Nr. 12 = „FB“ Lfd. Nr. 15 = „KA“ * Bei Berichtsheften ohne das Feld „LF“, sind Arbeiten des Los- und Festmachens bei „TW“ zuzuordnen. Zuordnungshilfen für das Berichtsheft ab Lfd. Nr. 16 = „L“ ab Lfd. Nr. 18 = „R“ ab Lfd. Nr. 17 = „B“ 22 3.4 Die Auswertung des Berichtsheftes Im 2. Schulzeitblock werden die vollständig geführten Berichtshefte der Auszubildenden eingesammelt und von der Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. ausgewertet. Ein Ausdruck dieser Auswertung wird im Berichtsheft eingeklebt. Die Auswertung soll den Ausbildern Aufschluss über den Ausbildungsstand und den erforderlichen weiteren Ausbildungseinsatz geben. Beispiel einer „Soll-Ist“ Auswertung zum Zeitpunkt des zweiten Schulzeitblocks: Die linke Spalte nennt die „Soll“-Wochen, die in dem jeweiligen Ausbildungsbereich zum Zeitpunkt der Auswertung (hier der 16.03.06) erreicht sein sollen. Die rechte Spalte hingegen nennt den tatsächlich erreichten Wert. In dieser Beispiel-Auswertung ist zu erkennen, dass in der Ausbildung im Bereich der Metallbe- und -verarbeitung zeitliche Mängel im Umfang von 1,6 Wochen vorliegen. 23 3.5 Das Bordzeugnis zu beziehen bei: Druckerei Paul Moehlke, Hohenfelder Allee 17-19, 22087 Hamburg, Tel 040-25 30 00-0 Auszug aus der SMAusbV: §12 Zeugnis (1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei jeder Abmusterung (…) ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende (Reeder) die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so hat auch der Ausbilder (an Bord) das Zeugnis zu unterschreiben. (2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. Bei sehr häufigen Schiffswechseln oder häufigem An- und Abmustern, wie es z.B. beim WSA oder den Insel-Fähren üblich ist, genügen Bordzeugnisse, die mehrere Bordeinsätze zusammenfassen. 24 3.6 Jugendliche Auszubildende an Bord Auszüge aus dem Seemannsgesetz bezüglich Jugendlicher an Bord: § 94 Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche (1) Die Beschäftigung (…) von Jugendlichen unter 16 Jahren (…) ist verboten. § 95 Sonstige Pflichten des Kapitäns gegenüber Jugendlichen (1) Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen. … (2) Der Kapitän hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung (…) über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, (…) zu unterweisen. (…) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich zu wiederholen. § 96 Arbeitszeit der Jugendlichen Für Jugendliche gelten die Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die Seeund Hafenarbeitszeit mit der Abweichung, dass sie vorbehaltlich der Regelung in § 100 Abs. 3 und 4 nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden dürfen. § 97 Mehrarbeit der Jugendlichen (1) Jugendliche dürfen mit Mehrarbeit nur in den Fällen des § 88 (Arbeiten zur Abwendung von Gefahren…) beschäftigt werden. (3) Jugendliche dürfen mit Mehrarbeit nur beschäftigt werden, wenn keine erwachsenen Besatzungsmitglieder herangezogen werden können. § 98 Ruhepausen (1) Den Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen: 1. dreißig Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, 25 Fortsetzung: 2. sechzig Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens fünfzehn Minuten. (2) (…) Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. § 99 Nachtruhe der Jugendlichen Jugendliche dürfen vorbehaltlich der Regelung in § 100 Abs.4 nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. § 100 Freizeit der Jugendlichen (2) Jugendliche dürfen im Hafen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden (…) (3) Auf See dürfen Jugendliche nur an sechs Tagen in der Woche und bis zu 48 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (…) (4) Im Wachdienst auf See dürfen Jugendliche an jedem Tag in der Woche bis zu acht Stunden täglich und ab 5 Uhr beschäftigt werden. (…) Das gilt jedoch nur, wenn die Jugendlichen während der Wache neben dem Wachdienst nur mit den in § 85 Abs. 2 genannten Arbeiten beschäftigt werden. Für die Beschäftigung am sechsten und siebenten Tag in der Woche ist den Jugendlichen je ein anderer freier Tag zu gewähren. (…). § 100a Abweichende Regelungen (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung kann zugelassen werden: 1. abweichend von den §§ 96 und 100 Abs. 2 Satz 1 die Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (…) 3. abweichend von § 99, Jugendliche einmal in der Woche in der Zeit von 20 bis 24 Uhr zu beschäftigen, wenn im Anschluss daran eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens neun Stunden gewährleistet ist. 26 3.7 Tägliche Ausbildungszeit Die tägliche Ausbildungszeit richtet sich nach der Arbeitszeitregelung des Seemannsgesetzes und dem § 8 des Manteltarifvertrages für die deutsche Seeschifffahrt (MTV-See) in der jeweilig geltenden Fassung (siehe auch § 4 Abs.1 des Musterausbildungsvertrages). Auszüge aus dem MTV-See (v. 11.03.2002), bezüglich der Ausbildungszeit: § 3 Beschäftigte (1) Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder. (2) (…) (3) Besatzungsmitglieder sind: 1. (…) 2. Personen, die sich zur Berufsausbildung an Bord befinden; (4-6) (…) § 8 Arbeitszeit, Wachdienst (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt von Montag bis Freitag werktäglich acht Stunden (40-Stunden-Woche). Darüber hinausgehende Zeiten sind Überstunden. Die in einem Dienstzweig anfallenden Überstunden sind unter den Beschäftigten gleichmäßig zu verteilen. (2) Die tägliche Arbeitszeit, die vom Beschäftigten grundsätzlich zu leisten ist und die der Berechnung der monatlichen Gesamtvergütung zugrunde liegt, soll unter Berücksichtigung von § 9 durchschnittlich zehn Stunden täglich, bei Auszubildenden zum Schiffsmechaniker 8,5 Stunden täglich, nicht überschreiten. (3) Die regelmäßige Arbeitszeit für nicht zum Wachdienst eingeteilte Besatzungsmitglieder liegt zwischen 6 und 18 Uhr. (4-5) (…) § 9 Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten (1) Die Höchstarbeitszeit der Besatzungsmitglieder darf: 1. 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und 2. 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten. (2-6) (…) 27 4.0 Die Ausbildung an Land 4.1 Ausbildung in der Seemannsschule (Berufsschule) Seemannsschulen: Derzeit stehen drei Seemannsschulen (Berufsschulen) für den theoretischen Teil der Schiffsmechaniker-Ausbildung zur Verfügung: Aus- und Fortbildungszentrum Rostock GmbH Alter Hafen Süd 334 18069 Rostock 0381 / 8 01 73 00 afz@afz-rostock.de www.afz-rostock.de Berufsbildende Schulen für den Landkreis Wesermarsch c/o Maritimes Kompetenzzentrum Elsfelth gGmbH An der Weinkaje 1 26931 Elfleth 04404/98954-0 info@marikom-elsfleth.de www.marikom-elsfleth.de Schleswig Holsteinische Seemannsschule Wiekstraße 3a 23570 Lübeck-Travemünde 04502 / 5 15 20 info@seemannsschule.landsh.de www.seemannsschule-priwall.de Unterbringung: Die drei Schulzeitblöcke von jeweils 10 Wochen finden mit einer kostenpflichtigen Internatsunterbringung statt. Der Besuch der Berufsschule ist für den Auszubildenden kostenfrei. Termine: Schulzeitblocktermine können bei den Schulen, auf der Internetseite der BBS: www.berufsbildung-see.de, oder direkt bei der Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. erfragt werden. Besuche durch die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V.: In jedem Schulzeitblock findet ein Besuch durch einen Ausbildungsberater oder Ausbildungsberaterin der BBS statt. Themen-Schwerpunkte bei diesen Besuchen sind im: 1. Schulzeitblock: Berichtsheftführung, Einsatz entsprechend der SMAusbV, betrieblicher Ausbildungsplan. 2. Schulzeitblock: Die Zwischenprüfung und bisheriger Bordeinsatz. 3. Schulzeitblock: Die Abschlussprüfung, Ausbildungsverlauf und Weiterbildungsmöglichkeiten. Bei diesen Veranstaltungen ist dann auch immer Gelegenheit gegeben, Fragen die im Zusammenhang mit der Ausbildung auftauchen, mit dem Ausbildungsberater oder der Ausbildungsberaterin zu besprechen. 28 4.1.1 Rahmenlehrplan der Seemannsschulen Verteilung der fachtheoretischen Lerninhalte auf die 10-wöchigen Schulzeitblöcke I. II. ( Beschluß der StAK vom 17.10.2001) Schulzeit- Schulzeitblock block Schiffstechnik: Arbeitsplanung und technische 1. 30 h 30 h Kommunikation III. Schulzeitblock 20 h 2. Werkstofftechnik 30 h 30 h 20 h 3. Fertigungs- und Prüftechnik 90 h 30 h - 4. Instandsetzung von Maschinen und Anlagen - 40 h 40 h - 10 h 20 h 30 h 10 h - - - 10 h 10 h 30 h 30 h Fahrbetrieb Brücke: Daten für den Schiffsbetrieb 5. 6. 7. Brücken- und Wachdienst Kommunikation im Schiffsbetrieb 8. Los- und Festmachen des Schiffes, Bedienung des Ankergeschirrs, Herstellung des Zugangs zum Schiff Fahrbetrieb Maschine: Warten von Maschinen, Anlagen und 9. Betriebsmitteln 10. Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialen - 10 h 10 h 11. Arbeitsmaschinen, Apparate und Rohrleitungsanlagen - 20 h 20 h 12. Kraftmaschinen 20 h 20 h 30 h 13. Steuer- und Regeleinrichtungen - - 20 h - - 20 h - 20 h 20 h 10 h 10 h - Ladung: Seeverkehrswirtschaft 14. 15. Ladungs- und Umschlagtechnik Schiffsicherung: Arbeitsschutz und Unfallverhütung 16. 17. Brandabwehr 20 h 10 h 10 h 18. 19. Rettungsdienst Maßnahmen in Notfällen 20 h 10 h 10 h 20. Erste-Hilfe-Maßnahmen und Gesundheitslehre 20 h - - 280 h 280 h 280 h Summe: 29 4.1.2 Die Prüfungen (Zwischenprüfung und Abschlussprüfung) Prüfungsgliederung: (gültig für alle Azubi die nach dem 12.08.05 ihre Ausbildung begonnen haben) Zwischen-Prüfung Zeitpunkt: Frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer; siehe auch § 13 (1) der SMAusbV. Praktische Prüfung (insgesamt max. 7h) Abschluss-Prüfung Zeitpunkt: Wenn die Ausbildungszeit zurückgelegt wurde oder sie nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet; siehe auch § 18 (1) Nr. 1. der SMAusbV. Praktische Prüfung (insgesamt max.14h) 2 Prüfungsstücke: • Metallbearbeitung • Betriebskontrolle 3 Prüfungsstücke: • Instandsetzungsarbeit • Montage • Betriebskontrolle 2 Arbeitsproben: • Brandabwehr • Rettung 5 Arbeitsproben: • Bedienen von Maschinen • Brückenwachdienst • Brandabwehr • Rettung • Ladung Schriftliche Prüfung (insgesamt max. 4h) 7 Schriftliche Arbeiten: • Fertigungs- u. Maschinentechnik • Schiffsmaschinenbetrieb • Brücken- u. Wachdienst • Ladungs- u. Umschlagtechnik • Brandschutz und Brandabwehr • Rettungsdienst • Unfallverhütung Schriftliche Prüfung (insgesamt max. 6h) 7 Schriftliche Arbeiten: • Fertigungs- u. Maschinentechnik • Schiffsmaschinenbetrieb • Brücken-u. Wachdienst • Ladungs- u. Umschlagtechnik • Brandschutz und Brandabwehr • Rettungsdienst • Arbeitsrecht & Sozialrecht 30 4.2 Die Überbetriebliche Ausbildung in der Metallbearbeitung Die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung werden in geeigneten überbetrieblichen Werkstätten (z.B. an den Seemannschulen, Termine siehe: www.berufsbildung-see.de) kostenpflichtig vermittelt. Diese von der Berufsbildungsstelle näher geregelte überbetriebliche Ausbildung (nach §5 der SMAusbV) soll vor oder nach dem Besuch des 1. Schulzeitblocks durchgeführt werden; sie muss jedoch innerhalb des ersten Ausbildungsjahres abgeschlossen sein. Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung: Im Zusammenhang mit Nr.7 bis 11 zu vermitteln Lfd. Nr. Teile des Ausbildungsberufsbildes Zeitrichtwerte in Stunden 117WochenWochenLehrgang Lehrgang* 1 Planen und Vorbereiten sowie kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§8 Nr.6 SMAusbV) 10 15 2 Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§8 Nr.7 SMAusbV) 10 15 3 Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen (§8 Nr. 8 SMAusbV) 10 15 4 Prüfen, Messen, Lehren (§8 Nr. 9.1 SMAusbV) 5 Anreißen, Körnen, Kennzeichnen (§8 Nr. 9.2 SMAusbV) 30 40 6 Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstoffen (§8 Nr. 9.3 SMAusbV) 7 Manuelles Spanen (§8 Nr. 9.4 SMAusbV) 50 80 8 Maschinelles Spanen (§8 Nr. 9.5 SMAusbV) 50 80 9 Trennen (§8 Nr. 9.6 SMAusbV) 30 45 90 150 280 440 10 Umformen (§8 Nr. 9.7 SMAusbV) 11 Fügen (§8 Nr. 9.8 SMAusbV) Summe * Zeitrichtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen. 31 4.3 Die Überbetriebliche Ausbildung in Brandabwehr und Rettung Die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in der Brandabwehr und Rettung werden in geeigneten überbetrieblichen Ausbildungsstätten (z.B. an den Seemannschulen, Termine siehe: www.berufsbildung-see.de) kostenpflichtig vermittelt. Diese von der Berufsbildungsstelle näher geregelte überbetriebliche Ausbildung (nach §5 der SMAusbV) soll vor oder nach dem Besuch des 1. Schulzeitblocks durchgeführt werden und muss innerhalb des ersten Ausbildungsjahres abgeschlossen sein. Hinweis: Wenn die Vorgaben in Brandabwehr und Rettung im 2. und 3. Ausbildungsjahr, (siehe Seite 14+15 dieses Leitfadens) an Bord ggf. nicht vermittelt werden können, ist hier eine weitere überbetriebliche Ausbildung möglich. Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr und Rettung: Lfd. Nr. Teile des Ausbildungsberufsbildes Zeitrichtwerte in Stunden 1 Durchführung von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen wie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen (§8 Nr.17 SMAusbV): 40 a) Atemschutzgeräte 8 b) Gasmessgeräte 4 c) Hitzeschutzanzug 4 d) sonstige Brandschutzausrüstung 2 e) Feuerlöschgeräte (tragbar und fahrbar) 8 f) 6 2 Bergung von Personen g) Sicherheitsrolle/-übungen 8 Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst (§8 Nr.18 SMAusbV) 32 a) Rettungsboote (m. fester Überdachung + Freifallboote) 8 b) Aufblasbare Rettungsflöße 8 c) sonstige Rettungsmittel 4 d) Bergung von Personen 4 e) Sicherheitsrolle/-übungen 8 Einweisung 8 Summe 80 32 5.0 Die Sicherheitspapiere 5.1 Sicherheitsgrundausbildung (Basic Safety) Befähigungsnachweis über Einführung- und Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für alle Seeleute (Certificate Familiarisation, basic safety training and instruction for all seafarers) Auszubildende zum Schiffsmechaniker, die Aufgaben und Pflichten im Bereich der Sicherheit oder des Umweltschutzes wahrzunehmen haben, müssen an einer Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt VI/1 des STCW-Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes teilgenommen haben. Die erfolgreiche Teilnahme an der Sicherheitsgrundausbildung wird dokumentiert durch den Befähigungsnachweis über die Sicherheitsgrundausbildung. Befähigungsnachweis über Einführung und Sicherheitsgrundausbildung: Auszubildende erhalten im Verlauf ihrer Ausbildung von der Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG-Verkehr) den Befähigungsnachweis über die Sicherheitsgrundausbildung ausgestellt, wenn sie folgendes nachweisen: 1. Die Teilnahme am ersten Schulzeitblock einer seefahrtbezogenen Berufsschule 2. Die Teilnahme an der zweiwöchigen überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr und Rettung 3. Die Teilnahme an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Lehrgang (wird im Rahmen des 1. Schulzeitblocks erteilt) 5.2 In der Regel stellt die BBS für die Schiffsmechaniker-Auszubildenden zum Zeitpunkt des 2. Schulzeitblocks den Antrag auf Ausstellung des Basic Safety Befähigungsnachweises bei der Dienststelle Schiffssicherheit. Die Auszubildenden bekommen den Befähigungsnachweis dann unmittelbar nach der Zwischenprüfung ausgehändigt. Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann Befähigungsnachweis als Rettungsbootsmann für Überlebensfahrzeuge und Bereitschafsboote (Certificate of proficiency in survival craft and rescue boats) Seeleute, die Aufgaben und Pflichten eines Rettungsbootsmanns wahrzunehmen haben, müssen an einem einwöchigen anerkennten Lehrgang nach Abschnitt VI/2-1 des STCW-Codes teilgenommen haben. Die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehrgang wird dokumentiert durch den Befähigungsnachweis für Rettungsbootleute. 33 Befähigungsnachweis als Rettungsbootsmann: Auszubildende zum Schiffsmechaniker erhalten im Verlauf ihrer Ausbildung von der Dienststelle Schiffssicherheit (BG-Verkehr) den Befähigungsnachweis zum Rettungsbootsmann, wenn sie folgendes nachweisen: ausreichende Leistungen in der Zwischenprüfung im Fach Rettungsdienst. oder: ausreichende Leistungen in der Abschlussprüfung im Fach Rettungsdienst. 5.3 In der Regel stellt die BBS für die Schiffsmechaniker-Auszubildenden zum Zeitpunkt des 2. Schulzeitblocks den Antrag auf Ausstellung des Befähigungsnachweises als Rettungsbootsmann bei der Dienststelle Schiffssicherheit. Sofern die Prüfungsleistungen im Fach Rettungsdienst ausreichend waren, bekommen die Auszubildenden den Rettungsbootsmann-Schein unmittelbar nach der Zwischenprüfung ausgehändigt. Die Wachbefähigung Befähigungszeugnis für Schiffsleute, die Brückenwache / Maschinenwache gehen (Certificate for ratings forming part of a navigational watch/an engine-room watch) Seeleute, die auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Brückenwache gehen, oder mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt Maschinenwache gehen, müssen im Unterschied zu den Schiffsleuten in der Ausbildung und den Schiffsleuten, die während der Wache die Aufgaben einer Hilfskraft wahrnehmen, zur Ausübung solcher Aufgaben Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein. Befähigungszeugnis für Schiffsleute, die Brückenwache/Maschinenwache gehen: Vorraussetzung für die Erteilung der Wachbefähigung ist der Besitz des Basic Safety Scheines. Die Wachbefähigung wird auf Antrag vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie (BSH) ausgestellt wenn Auszubildende zum Schiffsmechaniker nachweisen: 1. Ablauf des 1. Ausbildungsjahres 2. Seediensttauglichkeit 3. Kopie Ihres Personalausweises (personenbezogene Angaben) In der Regel stellt die BBS für die Schiffsmechaniker-Auszubildenden zum Zeitpunkt des 2. Schulzeitblocks den Antrag auf Ausstellung der Wachbefähigung für den Decks- und Maschinendienst beim BSH. Die Auszubildenden bekommen die Wachbefähigung dann unmittelbar nach der Zwischenprüfung ausgehändigt. 34 6.0 Nach der Ausbildung zum Schiffsmechaniker 6.1 Fachschulen und Fachhochschulen An folgenden Fachschulen und Fachhochschulen können nautische und technische Patente erworben werden: Nautik an FHS Nautik an FS Studiendauer in Semester: 6 4 Hochschule Bremen, FB Nautik Werderstraße 73, 28199 Bremen 0421 / 590 546 00, www.hs-bremen.de X Anschrift: Hochschule Bremerhaven, FB Schiffsbetriebstechnik An der Karlstadt 8,27568 Bremerhaven 0471 / 4823 -144 www.hs-bremerhaven.de Schiffsbetriebstechnik an FS 4 X Staatliche Seefahrtschule Cuxhaven, FB Seefahrt, Am Seedeich 36 27472 Cuxhaven, 04721 / 554 774 www.seefahrtschule.de Jade Hochschule FB Seefahrt in Elsfleth Weserstraße 52, 26931 Elsfleth 04404 / 928 80, www.fh-oow.de Schiffsbetriebstechnik an FHS 6 X X X X X Fachschule für Seefahrt, Gebäude A, Kanzleistraße 91-93, 24943 Flensburg 0461 / 805 190 0 www.fs-seefahrt.fh-flensburg.de Fachhochschule Flensburg Schiffsbetriebstechnik und Nautik, Kanzleistraße 91-93, 24943 Flensburg, 0461 / 805 337 www.fh-flensburg.de X* Hochschule Emden Leer, Fachbereich Seefahrt , Bergmannstraße 36, 26789 Leer0491 / 928 171 0 www.hs-emden-leer.de Fachschulbildungsgänge Nautik am Fachbereich Seefahrt Leer www.seefahrtschule-leer.de X X Hochschule Wismar, FB Seefahrt Richard-Wagner-Straße 31, 18119 Rostock-Warnemünde 0381 / 498 580 1 www.sf.hs-wismar.de X X X X *Ergänzungsstudium für Absolventen des Studiengangs Schiffsbetriebstechnik 35 X 6.2 Weiterbildung zum Nautischen Wachoffizier / Kapitän Prinzipiell gibt es zwei Wege, die zum Befähigungszeugnis nach STCW führen: Der eine führt über die zweijährige Fachschule und endet mit dem Befähigungszeugnis nach STCW auf der Basis eines „Staatlich geprüften Technikers“. Der andere Weg führt über ein Studium an einer Fachhochschule. Dieses Studium schließt mit dem „Bachelor“ ab. Zu beachten ist, dass über beide Wege das gleiche Befähigungszeugnis nach STCW erworben werden kann. Für die Arbeit an Bord ist es von daher unerheblich, über welchen Weg das Befähigungszeugnis erworben wurde. Bei einer möglichen, späteren Land-Anstellung kann es jedoch von Vorteil sein, auch den Bachelorabschluss zu besitzen. 36 Ausbildungsziele der Fachschulen und Fachhochschulen sind die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die Aufgaben eines nautischen Wachoffiziers und eines Kapitäns wahrnehmen zu können: Ausbildungsinhalte der Fachschule Nautik Ausbildungsinhalte der Fachhochschule Nautik Gesellschaft und Kommunikation: Deutsch, Englisch, Informations- und Kommunikationstechnik, Seeverkehrs- und Reedereibetriebswirtschaft, Politik/Sozialkunde, Telekommunikation. Grundlagen des Studiums: Mathematik, Informatik, Mechanik, Wärmelehre, Elektrotechnik, Chemie, Soziologie, Psychologie, Englisch, Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, allgemeines Recht. Seefahrtbezogene Naturwissenschaften: Mathematik, Physik, Schiffstechnik und Umweltschutz, Chemie. Schiffsführung: Navigation, Wachdienst, Meteorologie, Manövrieren, maritimes Englisch, Systemüberwachung. Ladungsumschlag und Stauung: Schiffbau, Schiffstheorie, Ladungstechnik, gefährliche Ladungen, Tankschifffahrt, Seehandelsrecht. Überwachung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord: Personalführung, Notfallmanagement, Verwaltung und Umweltschutz, Gesundheitspflege. Allgemeines Betriebszeugnis für Funker Schiffsführung: Navigation, Wachdienst, Meteorologie, Manövrieren, maritimes Englisch, Systemüberwachung. Ladungsumschlag und Stauung: Schiffbau, Schiffstheorie, Ladungstechnik, gefährliche Ladungen, Tankschifffahrt, Seehandelsrecht. Überwachung des technischen Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord: Personalführung, Notfallmanagement, Verwaltung und Umweltschutz, Gesundheitspflege. Allgemeines Betriebszeugnis für Funker Einführungslehrgang für den Dienst auf Tankschiffes Ergänzungs- und Vertiefungsfächer (hochschulspezifisch) Einführungslehrgang für den Dienst auf Tankschiffen Projekte Für das Fachhochschul-Studium Nautik sowie für den Besuch der Fachschule Nautik ist eine BAföG-Förderung möglich. Der Besuch der Fachschule ist nach wie vor kostenlos. Bei einem Studium an einer Fachhochschule ist mit Studiengebühren zu rechnen. Auskunft über BAföG-Förderung und Studiengebühren erteilen die entsprechenden Fach- und Fachhochschulen. 37 6.3 Weiterbildung zum technischen Wachoffizier und Leiter der Maschinenanlage Prinzipiell gibt es zwei Wege, die zum Befähigungszeugnis nach STCW führen: Der eine führt über die zweijährige Fachschule und endet mit dem Befähigungszeugnis nach STCW auf der Basis eines „Staatlich geprüften Technikers“. Der andere Weg führt über ein Studium an einer Fachhochschule. Dieses Studium schließt mit dem Bachelor ab. Zu beachten ist, dass über beide Wege das gleiche Befähigungszeugnis nach STCW erworben werden kann. Für die Arbeit an Bord ist es von daher unerheblich, über welchen Weg das Befähigungszeugnis erworben wurde. Bei einer möglichen, späteren Land-Anstellung kann es jedoch von Vorteil sein, auch den Bachelorabschluss zu besitzen. 38 Ausbildungsziele der Fachschule und Fachhochschule Schiffsbetriebstechnik sind die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die Aufgaben eines technischen Wachoffiziers und eines Leiters der Maschinenanlage wahrnehmen nehmen zu können: Ausbildungsinhalte der Fachschule Schiffsbetriebstechnik Gesellschaft und Kommunikation: Englisch, Informatik, Wirtschaftslehre, Personalführung, Gesundheit, Überwachung des technischen Schiffsbetriebs, Schiffsmaschinenbetrieb, Instandhaltung. Seefahrtbezogene Naturwissenschaften: Mathematik, Physik/Thermodynamik, Mechanik/Maschinendynamik/ Maschinenelemente, technischer Umweltschutz, Schiffbau/Sicherheit, Chemie. Schiffsmaschinenbetrieb: Betriebs- und Werkstoffe im Maschinenbetrieb, Werkstofftechnik, Grundlagen der Elektrotechnik, elektrische Maschinen und Anlagen, Leittechnik, Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen, Arbeitsmaschinen und Anlagen, Dampfanlagen. Projekte Ausbildungsinhalte der Fachhochschule Schiffsbetriebstechnik Grundlagen des Studiums: technische Mathematik, Werkstofftechnik, Maschinenelemente, Physik, Thermodynamik, Englisch, Mathematik, Informatik, Chemie, Maschinendynamik, Wirtschaftslehre, Recht, Grundlagen der Elektronik, Grundlagen der Elektrotechnik. Schiffsbetriebstechnik: Arbeitsmaschinen und Anlagen, Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen, Dampfanlagen. Überwachung des technischen Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord: Schiffsmaschinenbetrieb, Überwachung des technischen Schiffsbetriebs, Instandhaltung, Schiffbau/Sicherheit, Personalfürsorge und Gesundheit, Einführungslehrgang für den Dienst auf Tankschiffen. Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik: Elektrische Maschinen und Anlagen, Leittechnik Ergänzungs- und Vertiefungsfächer: (hochschulspezifisch) Für das Fachhochschul-Studium Schiffsbetriebstechnik sowie für den Besuch der Fachschule Schiffsbetriebstechnik ist eine BAföG-Förderung möglich. Der Besuch der Fachschule ist nach wie vor kostenlos. Bei einem Studium an einer Fachhochschule ist mit Studiengebühren zu rechnen. Auskunft über BAföG-Förderung und Studiengebühren erteilen die entsprechenden Fach- und Fachhochschulen. 39 7.0 Anhang 7.1 Literaturempfehlungen / Ausbildungsmaterialien Von der Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. empfohlene Fachbücher und Unterlagen für die Schiffe, die nach § 3 Absatz 3 der SchiffsmechanikerAusbildungsverordnung als Ausbildungsstätten geeignet sind (Auswahlmöglichkeiten): Für die Ausbilder an Bord: Der Ausbilder vor Ort von W. Wilhelm, Feldhaus Verlag, 2003 ISBN: 3-88264-349-8 „Das Ausbilderkompendium versteht sich als praxisorientierte Handreichung zur Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung in ganz konkreten Ausbildungssituationen. (…) Es soll den Leserinnen und Lesern in leicht verständlicher Form eine Vielzahl von praktischen Anregungen und Tipps für eine ganzheitliche und handlungsorientierte Ausbildung im Betrieb geben.“ Auszubildende anleiten und führen Basiswissen für den Ausbildungsbeauftragten Von E. Weber, Christiani Verlag, 2005 Bestell-Tel: 07531-5801-26 Bestell-Nr. 74117 „Ob ein Unternehmen erfolgreich ausbildet, hängt zu einem großen Teil vom Engagement der Ausbildungsbeauftragten ab. In diesem Buch werden Themen angesprochen, die für die Anleitung und Führung von Auszubildenden relevant sind.“ Hilfe, mein Azubi nervt! Krisenmanagement wider den gewohnten Blick Von M. Kluge, Christiani Verlag, 2006-05-16 Bestell-Tel: 07531-5801-26 ISBN-13: 978-3-86522-114-8 ISBN-10: 3-86522-114-9 >Hilfe, mein Azubi nervt!< „Wenn dieser SOS-Ruf im Ausbildungsalltag ertönt, sind Ausbilder mit ihrem Latein am Ende. Frustriert raufen sie sich die Haare. In derart verfahrenen Situationen kann die folgende Hypothese erstaunliche Perspektiven eröffnen: Ein Konflikt ist das Resultat gemeinsamer Motivation. Doch was motiviert Ausbilder und Auszubildende, sich gegenseitig zu nerven? Mit lösungs- und ressourcenorientierter Sicht geht der Autor dieser Frage nach, beleuchtet sie aus verschiedenen Blickwinkeln und erläutert auf verständliche Weise den Hintergrund von Ausbildungskrisen. Das Ergebnis: sieben Strategien für mehr Ausbildungserfolg.“ 40 Für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker: Ausbildungsbereich: Berufsbildung Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz Bezugsinformationen: Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung Seemannsrecht Maritime & Air Publishers, Geschäftsbereich der MAP Handelsgesellschaft mbH, ISBN: 3.9801222-0-4 Seemannsgesetz und Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt Seemannsrecht siehe oben Arbeits- und Sozialrecht, Grundwissen v. Sakautzky/Geitmann, 2006, ISBN 10 3-939533-19-x Verlag Pro Business, book on demand Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Erste Hilfe-Maßnahmen Sicher Arbeiten und Leben an Bord See-Berufsgenossenschaft (Hrsg.) Schiffssicherung von D. Sakautzky, 2006, ISBN: 3-939000-43-4 Verlag Pro Business, book-on-demand Arbeiten mit Tauwerk Spleiße für Drahtseile nach DIN EN 13411-2 und DIN 3089-2, Beuth-Verlag Knoten von Colin Jarmann, ISBN: 3-7688-1416-5 Delius Klasing Verlag Ladungs- und Umschlagtechnik Schiff und Ladung, Grundwissen v. D. Sakautzky, 2008, ISBN: 978-3-86805-068-4 Verlag Pro Business, book-on-demand Brandabwehr und Rettung Handbuch für die Ausbildung im Schiffssicherheitsdienst (Rettungsboot- und Brandschutzdienst) See-Berufsgenossenschaft (Hrsg.) Schiffssicherung von D.Sakautzky, 2006, ISBN: 3-939000-43-4 Verlag Pro Business, book-on-demand Allgemein 41 Maritime Wörtersammlung: Band I Deutsch - Englisch ISBN 978-3-86805-784-3 Band II Englisch - Deutsch ISBN 978-3-86805-784-3 von D.Sakautzky, 2011 Verlag Pro Business, book-on-demand Für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker (Fortsetzung): Metallbearbeitung Fachpraxis Metall für die berufliche Aus- und Fortbildung Verlag Cornelsen ISBN: 3-464-42050-7 Fachkunde Metall (mit CD) Verlag Europa-Lehrmittel ISBN: 3-8085-1154-0 Werkstoffkunde für Schiffsmechaniker von Rainer Strüter (Hrsg.) ISBN: 3-9810421-2-3 Metall- und Maschinentechnik von Wilhelm Friedrich, bearb. Gehlen/Kiser/Stam Bildungsverlag 1 ISBN: 3-427-51033-6 Tabellenbuch Metall Verlag Europa-Lehrmittel, ISBN: 3-8085-1723-9 Metallbearbeitung (Praxis) Projektarbeiten zu den Grundfertigkeiten mit Werkstattzeichnungen, Kontroll- und Beurteilungsbogen sowie kompletten Materialsatz. Christiani-Verlag (www.christiani.de) Bestell-: 07531-5801-26 Auswahl: Stövchen: Best.-Nr. 81-68006 Zentrierwinkel: Best.-Nr. 81-68007 Schubriegel: Best.-Nr. 81-68008 Streichmaß: Best.-Nr. 81-68009 Stell-Schmiege: Best.-Nr. 81-68010 Übungsaufgaben Zeichnungen und Materialsätze für verschiedene Übungswerkstücke Azubi Lehrmittel GmbH (www.azubi-lehrmittel.de) Bestell- : 0961 60 00-0 Schnellspannvorrichtung: Materialsatz mit Zeichnung: Best.-Nr. 26 43 84 Zeichnung einzeln: Best.-Nr. 27 67 05 Schlüsselbrett: Materialsatz mit Zeichnung: Best.-Nr. 26 49 76 Zeichnung einzeln: Best.-Nr. 28 35 95 Maschinenschraubstock: Materialsatz mit Zeichnung: Best.-Nr. 26 43 51 Zeichnung einzeln: Best.-Nr. 27 66 83 Passstück mit Prüfdorn: Materialsatz mit Zeichnung: Best.-Nr. 26 44 06 Zeichnung einzeln: Best.-Nr. 27 67 49 42 Für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker (Fortsetzung): Instandhaltung von Grundlagen der Instandhaltung an Bord Maschinen und von Rainer Strüter (Hrsg.) Anlagen ISBN: 3-9810421-3-1 Betrieb von Maschinen und Anlagen Dieselmotoren, Grundlagen von Rainer Strüter (Hrsg.) ISBN: 3-9810421-0-7 Schiffsmotorenkunde: Arbeitsheft für den Unterricht an Schifferberufsschulen von F.W. Schlickmann Binnenschifffahrts-Verlag, Duisburg-Ruhrort 1988 (Neuauflage geplant) Hilfsmaschinen + Anlagen an Bord von Schiffen, Grundlagen ISBN: 3-9810421-1-5 Kraft- und Arbeitsmaschinen von Horst Herr (Lektorat) Verlag Europa-Lehrmittel, ISBN: 3-8085-1164-8 Schiffsmaschinenbetrieb, Grundwissen v. D. Sakautzky, 2009, ISBN: 978-3-86805-348-7 Verlag Pro Business, book-on-demand Brückenwachdienst Seeschifffahrtstraßen-Ordnung und andere Seeverkehrsvorschriften Von Wilhelm H. Lampe (Hrsg.) Verlag E.S. Mittler & Sohn GmbH ISBN: 3-7822-0852-8 Brücken- und Wachdienst, Grundwissen v. D. Sakautzky, 2007, ISBN 987-3-939533-90-0 Verlag Pro Business, book-on-demand Signaltafeln für die Berufs- und Sportschifffahrt Delius & Klasing-Verlag, ISBN: 3-7688-0085-7 Signaltafeln: Alle Tag- und Nachtsignale für die Berufs- und Sportschifffahrt Verlag Klasing ISBN: 3-922117-30-9 Seewetter: Wetterkunde/Wetterpraxis für die Berufsschifffahrt DSV-Verlag ISBN: 3-88412-108-1 Wetterkunde für Wassersportler Delius & Klasing-Verlag, ISBN: 3-87412-116-x 43 7.2 Muster-Berufsausbildungsvertrag für Schiffsmechaniker/-innen 44 45 46 47 48 49 50 51 Beratung? Unterstützung? Probleme? Hilfe? Unsere Ausbildungsberater sind stets bemüht Sie bei der Ausbildung zu unterstützen und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Gerne besuchen wir Sie hierzu an Bord. Zögern Sie also nicht und setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Sie erreichen uns von Mo. - Do. von 08:00 - 16:30 Uhr und Fr. von 08:00 - 15:30 Uhr. BERUFSBILDUNGSSTELLE SEESCHIFFAHRT e.V. Breitenweg 57 28195 Bremen Tel.: (0421) 173 67-0 Email: info@berufsbildung-see.de Home: www.berufsbildung-see.de 52 BERUFSBILDUNGSSTELLE SEESCHIFFAHRT e.V. Seit über 50 Jahren im Dienste der Berufsbildung in der Seeschifffahrt