Entwurf VDMA 24389 Anlagen für Trockeneisstrahlen

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Entwurf VDMA 24389 Anlagen für Trockeneisstrahlen
VDMA-Einheitsblatt
Entwurf
Januar 2012
VDMA 24389
ICS ...
Anlagen für Trockeneisstrahlen –
Sicherheitsanforderungen
Equipment for dry-ice-blasting –
Safety requirements
Anwendungswarnvermerk
Dieser Entwurf wird der Öffentlichkeit zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegt.
Weil das beabsichtigte VDMA-Einheitsblatt von der vorliegenden Fassung abweichen kann, ist die
Anwendung dieses Entwurfes besonders zu vereinbaren.
Stellungnahmen werden erbeten
–
vorzugsweise als Datei per E-Mail an oberflaeche@vdma.org
–
oder in Papierform an die Fachabteilung Oberflächentechnik im Fachverband Allgemeine Lufttechnik im
VDMA Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V., Postfach 71 08 64, 60498 Frankfurt.
Fortsetzung Seite .. bis ..
Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA)
© Das VDMA-Einheitsblatt ist urheberrechtlich geschützt und bleibt ausschließliches Eigentum des VDMA Verband Deutscher
Maschinen- und Anlagenbau e.V., Frankfurt/Main. Eine Änderung, Ergänzung, Bearbeitung, Einarbeitung, Übersetzung,
Vervielfältigung und/oder Verbreitung bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des VDMA.
Alleinverkauf der VDMA-Einheitsblätter durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
VDMA
Preisgr. ..
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Entwurf VDMA 24389:2012-01
Inhalt
Seite
Vorwort ............................................................................................................................................................... 4 Einleitung ............................................................................................................................................................ 4 1 Anwendungsbereich ............................................................................................................................ 4 2 Normative Verweisungen ..................................................................................................................... 6 3 Begriffe .................................................................................................................................................. 7 4 Gefährdungen ....................................................................................................................................... 7 4.1 Mechanische Gefährdungen................................................................................................................ 7 4.1.1 Quetschen, Scheren und Einziehen.................................................................................................... 7 4.1.2 Kontakt mit dem Trockeneisstrahl ...................................................................................................... 8 4.1.3 Versagen von Druck führenden Bauteilen ......................................................................................... 8 4.1.4 Vom Trockeneisstrahl gefährlich beschleunigte Gegenstände ....................................................... 8 4.2 Elektrische Gefährdung ....................................................................................................................... 8 4.3 Thermische Gefährdung ...................................................................................................................... 8 4.4 Erstickungsgefährdung ....................................................................................................................... 8 4.5 Gefährdung durch Lärm....................................................................................................................... 9 4.6 Gefährdung durch Überdruck ............................................................................................................. 9 4.7 Gefährdung durch Explosion .............................................................................................................. 9 4.8 Gefährdung durch gesundheitsgefährdende Substanzen ............................................................... 9 4.9 Gefährdung durch unsachgemäße Handhabung von Trockeneis .................................................. 9 5 Maßnahmen zur sicheren Anlagenbeschaffenheit ............................................................................ 9 5.1 Maßnahmen gegen mechanische Gefährdung ................................................................................ 10 5.1.1 Quetschen, Scheren, Einziehen ........................................................................................................ 10 5.1.2 Kontakt mit dem Trockeneisstrahl .................................................................................................... 10 5.1.3 Versagen von Druck führenden Bauteilen ....................................................................................... 11 5.1.4 Vom Trockeneisstrahl gefährlich beschleunigte Gegenstände ..................................................... 12 5.1.5 Wände der Strahlkabine ..................................................................................................................... 12 5.1.6 Schutzmaßnahmen gegen fehlende Fluchtmöglichkeiten ............................................................. 12 5.2 Maßnahmen gegen elektrische Gefährdung .................................................................................... 12 5.3 Maßnahmen gegen thermische Gefährdung ................................................................................... 12 5.4 Maßnahmen gegen Erstickungsgefährdung .................................................................................... 12 5.4.1 Anforderungen an manuelle Strahlkabinen ..................................................................................... 13 5.4.2 Anforderungen an automatische Strahlkabinen ............................................................................. 14 5.5 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Lärm ................................................................................... 15 5.6 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Überdruck.......................................................................... 18 5.7 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Explosion .......................................................................... 18 5.8 Maßnahmen gegen Gefährdung durch gesundheitsgefährdende Substanzen ........................... 18 5.9 Anforderungen an sicherheitsgerichtete Steuerungen .................................................................. 18 Seite 3
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6 Überprüfung der Maßnahmen zur sicheren Anlagenbeschaffenheit ............................................. 20 7 Benutzerinformationen ....................................................................................................................... 21 7.1 Allgemeines ......................................................................................................................................... 21 7.2 Betriebsanleitung ................................................................................................................................ 21 7.2.1 Allgemeines ......................................................................................................................................... 21 7.2.2 Angaben zur Installation ..................................................................................................................... 22 7.2.3 Angaben zum Betrieb.......................................................................................................................... 22 7.2.4 Angaben zur Instandhaltung und Prüfung .......................................................................................22 7.3 Kennzeichnung .................................................................................................................................... 23 8 Maßnahmen zur Arbeitssicherheit..................................................................................................... 24 8.1 Allgemeine Anforderungen ................................................................................................................ 24 8.2 Persönliche Schutzausrüstung.......................................................................................................... 24 8.3 Absicherung des Arbeitsumfeldes .................................................................................................... 24 8.4 Hinweise zum sicheren Trockeneisstrahlen .....................................................................................25 Literaturhinweise .............................................................................................................................................. 27 Seite 4
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Vorwort
Trockeneisstrahlen ist ein Verfahren der industriellen Oberflächentechnik.
Zur Unterstützung der sicheren Anwendung dieser Technologie sind in diesem VDMA-Einheitsblatt die
spezifischen Sicherheitsanforderungen für die Beschaffenheit von Trockeneisstrahlanlagen und deren Betrieb
definiert.
Einleitung
Dieses VDMA-Einheitsblatt wurde in der VDMA Fachabteilung Oberflächentechnik im Arbeitskreis
Strahltechnik unter Beteiligung von
–
der Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Sachgebiet Oberflächentechnik und Schweißen;
–
Experten aus der Industrie und Forschung
erarbeitet.
1
Anwendungsbereich
Dieses VDMA-Einheitsblatt konkretisiert für das Trockeneisstrahlen
–
signifikante Gefährdungen (Kapitel 4);
–
Beschaffenheitsanforderungen, die bei der Konstruktion von Anlagen und Kabinen für das
Trockeneisstrahlen vom Anlagenhersteller zu berücksichtigenden sind (Kapitel 5 bis 7);
–
Arbeitssicherheitsanforderungen, die beim Betrieb von Anlagen zum Trockeneisstrahlen vom Betreiber zu
berücksichtigenden sind (Kapitel 8).
Dieses VDMA-Einheitsblatt gilt für manuelle und automatische Trockeneisstrahlanlagen und -kabinen für das
–
CO2 Schneestrahlen und das
–
CO2 Partikelstrahlen.
Grenzen einer Trockeneisstrahlanlage sind (siehe auch Bild 1 und Bild 2):
1. der Drucklufteingang an der Trockeneisstrahlanlage;
2. die Schnittstelle zur CO2 Versorgung:
a.
für das Partikelstrahlen, die Trockeneiszuführungsöffnung an der Trockeneisstrahlanlage;
b.
für das Schneestrahlen, der Flüssig-CO2 Eingang an der Trockeneisstrahlanlage;
3. Austrittsdüse des Strahlmittels;
4. Anschluss für Potentialausgleich der Anlage;
und falls vorhanden,
5. der elektrische Anschluss an der Trockeneisstrahlanlage.
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Bild 1 – Schnittstellen Schneestrahlanlage
Bild 2 – Schnittstellen Partikelstrahlanlage
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Dieses VDMA-Einheitsblatt gilt nicht für
–
Trockeneis-Pelletieranlagen und Blockeispressen;
–
Anlagen die vor der Ratifizierung des VDMA-Einheitsblatts in Verkehr gebracht wurden;
–
Strahlanlagen die mit anderen Strahlmitteln als flüssigem oder festem CO2 und eventuell verwendeter
Zusatzstoffe betrieben werden;
–
Roboter, Manipulatoren etc., mit denen Strahleinrichtungen geführt werden.
2
Normative Verweisungen
Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten
Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte
Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen).
EN 953, Trennende Schutzeinrichtungen – Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen
EN 14462:2009, Oberflächenbehandlungsgeräte – Geräuschmessverfahren für Oberflächenbehandlungsgeräte einschließlich ihrer Be- und Entladeeinrichtungen – Genauigkeitsklassen 2 und 3
EN 60204-1:2006, Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 602041:2005, modifiziert)
EN 60529, Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code) (IEC 60529:1989 + A1:1999)
EN ISO 11201, Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten — Messung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orte — Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 für ein im
Wesentlichen freies Schallfeld über einer reflektierenden Ebene
EN ISO 11202, Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten — Messung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten — Verfahren der Genauigkeitsklasse 3 für
Messungen unter Einsatzbedingungen
EN ISO 11204, Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten — Messung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten — Verfahren mit Umgebungskorrekturen
EN ISO 11688-1, Richtlinien für die Konstruktion lärmarmer Maschinen und Geräte – Teil 1: Planung (ISO/TR
11688-1:1995)
EN ISO 11688-2, Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer Maschinen und Geräte Teil 2: Einführung in die
Physik der Lärmminderung durch konstruktive Maßnahmen
EN ISO 12100:2010, Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und
Risikominderung
EN ISO 13732-3, Ergonomie des Umgebungsklimas — Bewertungsverfahren für menschliche Reaktionen bei
Kontakt mit Oberflächen — Teil3: Kalte Oberflächen
EN ISO 13849-1, Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen – Teil 1:
Allgemeine Gestaltungsleitsätze
EN ISO 13857, Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen
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3
Begriffe
Für die Anwendung dieses VDMA-Einheitsblattes gelten die folgenden Begriffe:
3.1
Strahlpartikel
Feststoff, der durch das Trägergas beschleunigt auf eine Oberfläche auftrifft um diese zu bearbeiten (z. B.
Reinigung der Oberfläche).
3.2
CO2 Trockeneisstrahlen
CO2 Trockeneisstrahlen ist das Verstrahlen von Kohlendioxid in fester Form beschleunigt durch ein
Trägergas. Es wird unterschieden zwischen CO2 Schneestrahlen und CO2 Partikelstrahlen.
3.3
CO2 Schneestrahlen
Die Strahlpartikel entstehen aus der Expansion von flüssigem CO2 bei Austritt aus der CO2 Expansionsdüse.
Die Strahlpartikel werden mit oder ohne Trägergas verstrahlt.
3.4
CO2 Partikelstrahlen
Die Strahlpartikel werden einem Vorrat aus festem CO2 entnommen und druckgasunterstützt verstrahlt.
3.5
Zusatzstoffe
Feste oder flüssige Zuschlagstoffe die dem CO2 Strahlmittel beigemischt werden.
3.6
Trägergas
Gasstrom für die Beschleunigung des CO2 Strahlmittel und eventueller Zusatzstoffe.
3.7
Arbeitsplatzgrenzwert
Schichtmittelwert der Gefahrstoffkonzentration, bei in der Regel täglich achtstündiger Exposition an 5 Tagen
pro Woche während der Lebensarbeitszeit (siehe TRGS 900).
3.8
Spitzenkonzentration
Maximal erlaubter Kurzzeitwert der Gefahrstoffkonzentration.
ANMERKUNG 1 Kurzzeitwerte ergänzen die Arbeitsplatzgrenzwerte, indem sie die Konzentrationsschwankungen um den
Schichtmittelwert nach oben hin sowie in ihrer Dauer und Häufigkeit beschränken.
ANMERKUNG 2 TRGS 900 legt für CO2 ist ein Überschreitungsfaktor von 2 festgelegt.
4
Gefährdungen
4.1
4.1.1
Mechanische Gefährdungen
Quetschen, Scheren und Einziehen
Quetschen, Scheren und Einziehen durch sich bewegende Teile an der Maschine (z. B. Dosierschleuse,
Rührwerk, Raspel, Pneumatikstößel, bewegliche Behälter, Deckel)
Quetschen durch bewegliche Maschinen.
Quetschen durch fehlende Standfestigkeit der Maschine.
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4.1.2
Kontakt mit dem Trockeneisstrahl
Körperkontakt mit dem direkten oder reflektierten Trockeneisstrahl bei
–
unbeabsichtigter Auslösung der Strahlpistole,
–
unsachgemäßer Arbeitsweise,
–
unbeabsichtigtem Loslassen der Strahlpistole,
kann Verletzungen erzeugen.
Gesundheitsgefährdende Substanzen können in den Körper injizieren werden.
ANMERKUNG 1 Im reflektierten Strahl können gesundheitsgefährdende Substanzen der abgestrahlten
Oberflächen enthalten sein.
ANMERKUNG 2 Die Gefährdung besteht für alle im Arbeitsbereich befindliche Personen.
4.1.3
Versagen von Druck führenden Bauteilen
Bei Leckage oder Bersten von unter Druck stehenden Schläuchen und Leitungen oder Verbindungsteilen
bestehen Gefährdungen
–
von Kaltverbrennung durch austretendes tiefkaltes CO2 als Feststoff, Flüssigkeit oder Gas;
–
von Erstickung durch Bildung einer Atmosphäre mit zu geringem Sauerstoff bzw. zu hohem CO2 Gehalt;
ANMERKUNG Bei Verwendung von ungeeignetem Material für Schläuche oder Leitungen, kann es durch flüssiges CO2
zu einer Materialversprödung mit anschließendem Bersten kommen.
–
durch Kontakt mit peitschenden Schlauchleitungen.
Die Gefährdung kann auftreten bei Bauteilversagen oder wenn die durch den Hersteller definierten Einsatzgrenzen überschritten werden (z. B. zu hoher Druck, zu hohe Zugbeanspruchung).
4.1.4
Vom Trockeneisstrahl gefährlich beschleunigte Gegenstände
Gefährdung besteht durch mechanische Einwirkung, vom Trockeneisstrahl beschleunigter Gegenstände, z. B.
bei unbeabsichtigter Auslösung des Applikators oder fehlerhafter Arbeitsweise.
4.2
Elektrische Gefährdung
Stromschlag oder tödlicher Stromschlag aufgrund von Teilen der elektrischen Ausrüstung, die im Fehlerzustand spannungsführend geworden sind.
4.3
Thermische Gefährdung
Gefährdung durch Kaltverbrennung besteht durch Kontakt mit tiefkaltem Strahlmittel oder tiefkalten
Anlagenteilen.
4.4
Erstickungsgefährdung
Gefährdung besteht bei Ausbildung einer Gasatmosphäre mit zu hoher CO2 Konzentration im Arbeitsbereich
und angrenzenden Bereichen.
Gefährdung besteht bei Verwendung von N2 Trägergas, das eine zu niedrige O2 Konzentration durch
Verdrängung verursachen kann. Dieser Vorgang ist unabhängig von der Ausbildung einer Gasatmosphäre mit
zu hoher CO2 Konzentration.
ANMERKUNG 1 Beim Trockeneisstrahlen kann es zu kritischen Gaskonzentrationen innerhalb und außerhalb des
Arbeitsbereiches kommen. Tiefer liegende Bereiche, wie Gruben oder Kellerräume oder abgeschlossene Bereich wie
geschlossene Räume und Behälter sind bzgl. der Ausbildung als Bereiche mit kritischer CO2 Konzentration besonders
gefährdet.
ANMERKUNG 2 Hinweise geben die TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) und TRGS 402 (Gefährdungsbeurteilung bei
inhalativer Exposition).
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4.5
Gefährdung durch Lärm
Gefährdung besteht durch Lärmemission verursacht insbesondere durch
–
an der Düse austretendem Strahlmittel und Trägerluft
und
–
auf dem Werkstück auftreffendem Strahlmittel.
ANMERKUNG 1 Hohe Schalldruckpegel können zu Hörverlust und physischen Beeinträchtigungen führen.
ANMERKUNG 2 Die Gefährdung besteht für den Bediener und Personen im Umfeld.
4.6
Gefährdung durch Überdruck
Gefährdung besteht durch berstende Leitungen die einem Druckaufbau infolge von siedendem Flüssig-CO2
nicht standhalten.
4.7
Gefährdung durch Explosion
Die Entladung von im Strahlbetrieb potentiell aufgebauten elektrostatischen Ladungen, kann als Zündquelle
einer explosionsfähigen Gas- oder Staubatmosphäre wirken.
ANMERKUNG 1 Eine explosionsfähige Staubatmosphäre kann z. B. durch vom Trockeneisstrahl aufgewirbelten Staub
entstehen.
ANMERKUNG 2 Die Entstehung einer explosionsfähigen Staubatmosphäre, allein durch das vom Trockeneisstrahl von
der behandelten Oberfläche abgetragenen Material, ist nicht zu erwarten.
ANMERKUNG 3 Hinweise zur Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung von CO2 gibt vfbd 2/96 S.48-56.
4.8
Gefährdung durch gesundheitsgefährdende Substanzen
Gefährdung besteht durch Inhalation, Kontakt oder Injektion der vom Trockeneisstrahl
–
mitgeführten Zusatzstoffe;
–
als Staub und/oder Aerosol aufgewirbelten Substanzen.
ANMERKUNG
4.9
Für Erstickungsgefahr durch hohe CO2 Konzentrationen siehe 4.4.
Gefährdung durch unsachgemäße Handhabung von Trockeneis
Erstickungsgefahr bei Ausbildung einer Gasatmosphäre mit zu hoher CO2 Konzentration.
Gefahr der Kaltverbrennung bei Kontakt mit Trockeneis.
ANMERKUNG
5
Siehe Kapitel 8 "Maßnahmen zur Arbeitssicherheit".
Maßnahmen zur sicheren Anlagenbeschaffenheit
Trockeneisstrahlanlagen müssen den Sicherheitsanforderungen und/oder Schutzmaßnahmen dieses
Abschnittes entsprechen. Außerdem muss die Maschine im Hinblick auf Gefährdungen, die relevant aber
nicht signifikant sind und die nicht in diesem VDMA Einheitsblatt behandelt werden (z. B. scharfe Kanten),
nach den Leitsätzen der EN ISO 12100 konstruiert sein.
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5.1
Maßnahmen gegen mechanische Gefährdung
5.1.1
5.1.1.1
Quetschen, Scheren, Einziehen
durch bewegliche Teile an der Maschine
Verletzungen durch Scheren, Quetschen oder Einziehen durch bewegte Maschinenteile und Ausrüstung sind
durch Gestaltung und Konstruktion zu vermeiden. Das Berühren Gefahr bringender Teile der Maschine ist
durch folgende Maßnahmen zu vermeiden:
–
bei Dosierschleuse, Rührwerk, Mahl- und Raspeleinrichtungen, Pneumatikstößel:
–
Installation von nur mit Werkzeug lösbaren, trennenden Schutzeinrichtungen
–
Installation von beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen, die hydraulisch, pneumatisch oder
elektrisch mit der Gefahr bringenden Bewegung verriegelt sind.
oder
–
bei automatisch bewegten Behältern (z. B. Vorratsbehälter für Trockeneisstrahlmittel) sind
–
–
Quetsch und Scherstellen konstruktiv durch trennende Schutzeinrichtungen zu vermeiden;
–
die Bewegung des Behälters über Zustimmschalter zu steuern;
bei manuell bewegten Behälter und Deckeln, sind Quetsch und Scherstellen konstruktiv zu vermeiden.
Feststehende oder bewegliche trennende Schutzeinrichtungen müssen EN 953 entsprechen.
Falls feststehende trennende Schutzeinrichtungen verwendet werden, müssen deren Befestigungen nur mit
Werkzeugen zu lösen oder abzunehmen sein. Die Befestigungsmittel müssen nach dem Abnehmen der
Schutzeinrichtungen mit den Schutzeinrichtungen oder mit der Maschine verbunden bleiben. Soweit möglich
dürfen trennende Schutzeinrichtungen nach Lösen der Befestigungsmittel nicht in der Schutzstellung
verbleiben.
Für automatisch, z. B. mit Robotern oder Manipulatoren, bewegte Strahleinrichtungen ist das Erreichen der
Gefahrenbereiche durch folgende Maßnahmen zu vermeiden:
–
Installation von nur mit Werkzeug lösbaren, trennenden Schutzeinrichtungen
oder
–
Installation von beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen, die hydraulisch, pneumatisch oder
elektrisch mit der Gefahr bringenden Bewegung verriegelt sind.
5.1.1.2
durch bewegliche Maschinen
Die unbeabsichtigte Bewegung einer mobilen Trockeneistrahlanlage, muss während aller Lebensphasen der
Anlage durch Gestaltung und Konstruktion vermieden werden.
ANMERKUNG
5.1.1.3
Typische Lösung ist die Ver- und Entriegelung von mindestens zwei Rollen durch den Bediener.
durch fehlende Standfestigkeit der Maschine
Das Umfallen einer mobilen oder freistehenden Trockeneistrahlanlage, muss während aller Lebensphasen
der Anlage durch Gestaltung und Konstruktion vermieden werden.
5.1.2
Kontakt mit dem Trockeneisstrahl
Handgeführte Applikatoren müssen den bei Normalbetrieb zu erwartenden Stoß- und Schlagbeanspruchungen standhalten, ohne dass Leckagen entstehen bzw. ihre bestimmungsgemäße Funktion eingeschränkt wird.
Handgeführte Applikatoren müssen so gestaltet und konstruiert sein, dass nach Loslassen der Betätigungseinrichtung weder Strahlmittel noch Druckluft weiter zugeführt werden, um einen gefährlichen Austritt von
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Strahlmittel und Druckluft schnellstmöglich zu beenden. Diese Funktion muss selbst beim 1,2-fachen Wert
des maximalen Betriebsdruckes gegeben sein.
Die Betätigungsvorrichtung handgeführter Applikatoren muss gegen unbeabsichtigtes Auslösen durch eine
automatisch arretierende Blockiereinrichtung geschützt sein.
ANMERKUNG
Mit einem Schutzbügel für die Betätigungsvorrichtung wird die Sicherheit weiter erhöht.
Die Betätigungsvorrichtung handgeführter Applikatoren darf in der Einschaltstellung nicht arretierbar sein.
Die Anforderungen an Schutzkleidung gegen Kontakt mit dem Trockeneisstrahl, sind in den Benutzerinformationen (siehe Abschnitt 7) anzugeben.
Für automatisch, z. B. mit Robotern oder Manipulatoren, bewegte Strahleinrichtungen ist das Erreichen des
Strahlbereichs, auch unter Berücksichtigung des reflektierten Trockeneisstrahls, durch folgende Maßnahmen
zu vermeiden
–
Installation von nur mit Werkzeug lösbaren, trennenden Schutzeinrichtungen
oder
–
Installation von beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen, die hydraulisch, pneumatisch oder
elektrisch mit der Strahlfunktion verriegelt sind.
5.1.3
Versagen von Druck führenden Bauteilen
Verbindungselemente, Leitungen, Schläuche und Applikatoren müssen so gestaltet und konstruiert sein, dass
sie
–
den entstehenden Kräften (z. B. Zug),
–
den bestehenden Drücken (Druckluft und CO2),
und
–
der Belastung durch Kaltversprödung bei tiefen Temperaturen
standhalten.
Zu Schlauchleitungen zusammengesetzte Schläuche und Verbindungselemente müssen
–
konstruktiv, in ihrer Struktur und in ihrer Zusammensetzung zueinander passen.
ANMERKUNG 1
Schläuche eines Herstellers passen nicht automatisch zu Verbindungselementen eines
anderen Herstellers.
–
einer Zugkraft von 1000 N standhalten.
Alle Verbindungselemente müssen gegen ein unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein, solange die
Schlauchleitung unter Druck steht. Die Notwendigkeit für Sicherheitseinrichtungen von Verbindungselementen
zur Verhinderung von Bewegungen im Falle eines Versagens des Verbindungselementes muss auf Basis der
Risikobeurteilung erfolgen unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine, für
die die Schlauchleitungen vorgesehen sind. Die Befestigungspunkte der Sicherheitseinrichtungen von
Verbindungselementen müssen den vorhersehbaren mechanischen Belastungen konstruktiv standhalten
können.
In der Betriebsanleitung ist hinzuweisen auf:
–
die Benutzung von CO2 Detektoren;
–
den maximalen Eingangsdruck für Druckluft und ggf. CO2;
–
das Vorgehen zum sicheren Lösen von Verbindungselementen.
Für automatische Strahleinrichtungen sind Verbindungselemente, Leitungen, Schläuche und Applikatoren so
auszulegen und zu installieren, das bei deren Versagen keine mechanische Gefährdung außerhalb des
abgeriegelten Gefahrenbereichs resultiert.
ANMERKUNG 2 Mittels Abschirmblechen können mechanische Gefährdungen durch unter Druck austretendem
Trockeneis minimiert werden.
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5.1.4
Vom Trockeneisstrahl gefährlich beschleunigte Gegenstände
In der Betriebsanleitung sind Hinweise auf die Gefährdung, die empfohlene Arbeitsweise und erforderliche
Schutzmaßnahmen zu geben.
Für automatische Strahleinrichtungen sind Maßnahmen zu treffen, dass die zu bearbeitenden Werkstücke
nicht gefährlich beschleunigt werden.
5.1.5
Wände der Strahlkabine
Strahlkabinen müssen so gestaltet sein, dass freie Sicht von außen zu allen Arbeitsbereichen in der Kabine
sichergestellt ist.
5.1.6
Schutzmaßnahmen gegen fehlende Fluchtmöglichkeiten
Strahlkabinen müssen so gestaltet und konstruiert sein, dass sie im Notfall von allen eingeschlossenen
Personen jederzeit ungehindert in kürzester Zeit verlassen werden können.
Fluchtwege in der Strahlkabine müssen mindestens 1 m breit sein. Der Bereich in dem Werkstücke
positioniert werden dürfen ist dauerhaft zu kennzeichnen.
ANMERKUNG
Bestimmungsgemäße Positionen der Werkstücke sind in den Benutzerinformationen zu geben.
Strahlkabinen für automatische Applikation, mit Zugangsmöglichkeiten müssen mit Fluchtmöglichkeiten
ausgerüstet sein.
Die Fluchtmöglichkeiten müssen von innen leicht und ohne Hilfsmittel zu öffnen sein.
Manuelle Strahlkabinen müssen
–
mit mindestens zwei so weit wie praktisch möglich auseinander liegenden Türen ausgestattet sein, bei
einer maximalen Kabinenwandlänge von 5 m ist eine Tür ausreichend;
–
so gestaltet und konstruiert sein, dass die Bedienperson nicht mehr als 10 m zurückzulegen hat, um eine
Tür zu erreichen.
5.2
Maßnahmen gegen elektrische Gefährdung
Elektrische Bauteile und Installationen müssen den Anforderungen von EN 60204-1 entsprechen.
Elektrische Bauteile müssen IP44 nach EN 60529 erfüllen.
5.3
Maßnahmen gegen thermische Gefährdung
Der Schutz gegen Verbrennungen an kalten Oberflächen muss durch
–
–
geeignete Isolierung der Applikationseinrichtung;
nur mit Werkzeug lösbaren, trennenden Schutzeinrichtungen zur Absicherung gegen Berühren tiefkalter
Bauteile der Trockeneisstrahlanlage
sichergestellt sein.
Die Oberflächentemperatur darf die in EN ISO 13732-3 angegebene Temperatur nicht unterschreiten. Dies gilt
nicht für kleine, begrenzte Bereiche, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht ohne Schutzkleidung
berührt werden (z. B. Düse des Applikators, Kupplungen).
Ist ein Kontakt mit Oberflächen, die auf niedrigere Temperaturen als in EN ISO 13732-3 festgelegt gekühlt
sind, nicht zu vermeiden, muss auf die Verwendung geeigneter Schutzkleidung hingewiesen werden. Die
Anforderungen an diese Schutzkleidung sind in den Benutzerinformationen (siehe Abschnitt 7) anzugeben.
5.4
Maßnahmen gegen Erstickungsgefährdung
In der Betriebsanleitung sind Hinweise auf die Gefährdung, die empfohlene Arbeitsweise und erforderliche
Schutzmaßnahmen zu geben.
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5.4.1
Anforderungen an manuelle Strahlkabinen
5.4.1.1
Anschlüsse für fremd belüfteten Atemschutz
Die Kabine muss mit einer der Anzahl der vorgesehenen Arbeitsplätze entsprechenden Anzahl von
Anschlüssen für fremd belüfteten Atemschutz ausgestattet sein.
In der Betriebsanleitung sind Hinweise zum erforderlichen Atemschutz in Strahlkabinen zu geben.
5.4.1.2
Technische Lüftung
Strahlkabinen für manuelles Strahlen sind mit einer technischen Lüftung zu versehen. Die Luftführung muss
vertikal, abwärtsgerichtet sein. Die Abluft muss bodennah seitlich oder durch den Boden abgeführt werden.
Die Zuluft muss durch die Decke eingebracht werden. Umluftführung ist verboten. Nebelbildung im
bestimmungsgemäßen Betrieb ist durch Konditionierung (Temperatur und Feuchte) der Zuluft zu vermeiden.
Die CO2 Konzentration außerhalb der Kabine darf sich nicht erhöhen.
Die Volumenleistung (m³/min) der technischen Lüftung muss auf maximalen Trockeneisdurchsatz bei
bestimmungsgemäßem Betrieb ausgelegt sein, damit der Arbeitsplatzgrenzwert sicher unterschritten bleibt.
Die natürliche CO2 Konzentration in Luft beträgt 0,04 Vol%. Dieser Anteil ist bei der Berechnung der
erforderlichen Mindestvolumenleistung der technischen Lüftung zu berücksichtigen. Die erforderliche
Mindestvolumenleistung der technischen Lüftung wird wie folgt berechnet:
Qmin 
c AGW
M max 
M max
k
 0,04 Vol %
mCO2 fest
 Norm
Variable
Einheit
Bezeichnung
Qmin
m³ / min
erforderliche Mindestvolumenleistung der technischen Lüftung
M max
m³ / min
maximaler Kohlendioxideintrag (CO2 gasförmig)
mCO2 fest
kg / min
maximaler Trockeneiseintrag (CO2 fest)
 Norm
kg / m3
Normdichte (CO2 gasförmig bei 0°C und 1013 mbar)
c AGW
Vol%
Arbeitsplatzgrenzwert
Anmerkung 1
Die Grenzwerte sind national festgelegt.
Anmerkung 2
TRGS 900, 2.3 definiert Grenzwerte für CO2 in Deutschland.
Sicherheitsfaktor für die sichere Unterschreitung des Arbeitsplatzgrenzwerts.
k
k  1,2
Beispielrechnung:
M max
0,8 m ³ / min
c AGW
0,5 Vol % CO2
k
1,2
Qmin 
0,8 m3 / min
 1,2  209 m3 min  12.522 m 3 h
0,5 Vol %  0,04 Vol %
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5.4.1.3
Konzentrationsüberwachung
Für die Konzentrationsüberwachung sind
–
CO2-Sensoren innerhalb und außerhalb der manuellen Strahlkabine
–
bei Verwendung von N2-Trägergas, O2-Sensoren innerhalb der Strahlkabine
zu installieren. Die Sensoren müssen für den überwachenden Konzentrationsbereich geeignet sein.
Innerhalb der Kabine ist ein Sensor in einer Höhe von weniger als 30 cm in weitest möglicher Entfernung zum
Abluftaustritt zu installieren.
Außerhalb der Kabine ist für jede nicht ständige Öffnung ein Sensor in einer Höhe von weniger als 30 cm zu
installieren.
Alle Sensoren sind mit Schutzeinrichtungen gegen mechanische Einwirkungen zu schützen. Die Schutzeinrichtung darf die Funktion des Sensors nicht beeinträchtigen.
5.4.1.4
Verriegelungen
Für manuelle Strahlkabinen müssen die in Tabelle 1 angegebenen Signale und Funktionen mit einer
sicherheitsgerichteten Steuerung verriegelt sein. Die sicherheitsgerichtete Steuerung muss die angegebenen
Performance Level (PL) nach EN ISO 13849-1 erfüllen.
Tabelle 1 – Anforderungen an Sicherheitsfunktionen – manuelle Strahlkabinen
#
Signal
Funktionen
PLr
1
CO2 Konzentration innerhalb der Kabine
überschreitet den halben
Arbeitsplatzgrenzwert.
Optisches Signal innerhalb und außerhalb
der Kabine.
PL b
2
CO2 Konzentration innerhalb der Kabine
überschreitet Arbeitsplatzgrenzwert.
Optisches und akustisches Signal
innerhalb und außerhalb der Kabine.
PL b
3
CO2 Konzentration innerhalb der Kabine
überschreitet Spitzenkonzentration.
Abschalten der Strahlfunktion, damit kein
CO2 mehr in die Strahlkabine eingebracht
wird.
PL d
Zugang von außen verhindert.
4
CO2 Konzentration außerhalb der Kabine
überschreitet halben
Arbeitsplatzgrenzwert.
Optisches und akustisches Signal
innerhalb und außerhalb der Kabine.
PL b
5
CO2 Konzentration außerhalb der Kabine
überschreitet Arbeitsplatzgrenzwert.
Abschalten der Strahlfunktion, damit kein
CO2 mehr in die Strahlkabine eingebracht
wird.
PL d
Optisches und akustisches Signal
innerhalb und außerhalb der Kabine.
6
5.4.2
5.4.2.1
Strahlfunktion in Betrieb.
Zugang von außen verhindert.
PL b
Anforderungen an automatische Strahlkabinen
Technische Lüftung
Strahlkabinen für automatisches Strahlen sind mit einer technischen Lüftung zu versehen. Die Luftführung
muss vertikal, abwärtsgerichtet sein. Die Abluft muss bodennah seitlich oder durch den Boden abgeführt
werden. Die Zuluft muss im oberen Bereich der Kabine eingeleitet werden. Eine lufttechnische Unterstützung
der Zuluft ist nicht erforderlich. Teilweise Umluftführung ist erlaubt. Die CO2 Konzentration außerhalb der
Kabine darf sich nicht erhöhen. Die Volumenleistung (m³/min) der technischen Lüftung muss auf maximalen
Trockeneisdurchsatz bei bestimmungsgemäßem Betrieb ausgelegt sein.
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Entwurf VDMA 24389:2012-01
5.4.2.2
Konzentrationsüberwachung
Für die Konzentrationsüberwachung sind
–
CO2 Sensoren innerhalb und außerhalb der automatischen Strahlkabine
–
bei Verwendung von N2 Trägergas, O2 Sensoren innerhalb der Strahlkabine
zu installieren. Die Sensoren müssen für den überwachenden Konzentrationsbereich geeignet sein.
Innerhalb der Kabine ist ein Sensor in einer Höhe von weniger als 30 cm in weitest möglicher Entfernung zum
Abluftaustritt zu installieren.
Außerhalb der Kabine ist für jede Öffnung ein Sensor in einer Höhe von weniger als 30 cm zu installieren.
Alle Sensoren sind mit Schutzeinrichtungen gegen mechanische Einwirkungen zu schützen. Die Schutzeinrichtung darf die Funktion des Sensors nicht beeinträchtigen.
5.4.2.3
Verriegelungen
Für automatische Strahlkabinen müssen die in Tabelle 1 angegebenen Signale und Funktionen mit einer
sicherheitsgerichteten Steuerung verriegelt sein. Die sicherheitsgerichtete Steuerung muss die angegebenen
Performance Level (PL) nach EN ISO 13849-1 erfüllen.
Tabelle 2 – Anforderungen an Sicherheitsfunktionen – automatische Strahlkabinen
#
Signal
Funktionen
PLr
1
CO2 Konzentration innerhalb der Kabine
überschreitet Arbeitsplatzgrenzwert.
Optische Anzeige außerhalb der Kabine.
PL b
CO2 Konzentration außerhalb der Kabine
überschreitet halben
Arbeitsplatzgrenzwert.
Optische und akustische Anzeige
außerhalb der Kabine.
PL b
2
CO2 Konzentration außerhalb der Kabine
überschreitet Arbeitsplatzgrenzwert.
Abschalten der Strahlfunktion, damit kein
CO2 mehr in die Strahlkabine eingebracht
wird.
PL d
3
Zugang von außen verhindert.
Optische und akustische Anzeige
außerhalb der Kabine.
4
5.5
Strahlfunktion in Betrieb.
Zugang von außen verhindert.
PL b
Maßnahmen gegen Gefährdung durch Lärm
Trockeneisstrahlanlagen müssen so gestaltet und konstruiert sein, dass Gefährdungen durch Schallemissionen auf ein Minimum herabgesetzt werden, unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und
der Verfügbarkeit von Mitteln zur Lärmminderung, insbesondere an der Entstehungsstelle.
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Entwurf VDMA 24389:2012-01
Folgende Maßnahmen können z. B. angewendet werden:
–
Reduzierung des Betriebsdrucks;
–
Reduzierung des durchgesetzten Druckluftvolumens.
Geräuschemissionswerte in Anlehnung an EN 14462 sind in den Benutzerinformationen anzugeben, siehe
Abschnitt 7.
ANMERKUNG 1 EN ISO 11688-1 enthält allgemeine technische Informationen, allgemein anerkannte technische Regeln
und Mittel zur Gestaltung und Konstruktion von geräuscharmen Maschinen.
ANMERKUNG 2 EN ISO 11688-2 enthält nützliche Informationen zur Lärmentstehung in Maschinen, Anlagen und
Systemen.
Die Messung der Geräuschemissionswerte ist mit folgendem Messaufbau durchzuführen:
Tabelle 3 – Trockeneisstrahlanlagen mit handgeführten Applikatoren
Betriebsbedingungen
Geräte müssen mit der vom Hersteller
–
empfohlenen Düsengröße,
und wo anwendbar, dem
–
maximalen Betriebsdruck der Druckluft,
–
maximalen CO2 Betriebsdruck
–
maximalen CO2 Durchsatz
betrieben werden.
Die Geräuschemission des auf eine Oberfläche auftreffenden Trockeneisstrahls ist von der Messung auszuschließen.
Die Trockeneisstrahlanlage muss auf einer Schall reflektierenden Ebene
installiert werden.
Der Applikator der Trockeneisstrahlanlage muss auf einem nicht
Geräusch reflektierenden Ständer ihn einer Höhe von 1,6 m, im
geringstmöglichen Abstand zur Trockeneisstrahlanlage angebracht
werden.
Ein gegebenenfalls vorhandener Drucklufterzeuger ist getrennt von der
Trockeneisstrahlanlage in einem Abstand aufzustellen, der Einflüsse
durch dessen Geräuschemission auf die Schalldruckpegel an den
Mikrofonpositionen verhindert.
Messpunkt(e) am Arbeitsplatz und
anderen festgelegten Orten
An der Rückseite in einem Abstand von 1 m zum Applikator und in einer
Höhe von 1,8 m über dem Boden.
Die Messungen sind über einer reflektierenden Oberfläche in einem im
Wesentlichen freien Feld oder in einem geeigneten Prüfraum
durchzuführen.
Der Raum ist durch Bestimmung der Umgebungskorrektur K2A unter
Berücksichtigung der Festlegungen in EN ISO 11201, EN ISO 11202
und EN ISO 11204 zu prüfen.
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Entwurf VDMA 24389:2012-01
Tabelle 4 – Trockeneisstrahlanlagen mit automatisch geführten Applikatoren
Betriebsbedingungen
Die auf einer vom Hersteller empfohlenen Bewegungseinrichtung oder
Roboter installierten Strahlgeräte müssen mit der vom Hersteller
–
empfohlenen Düsengröße,
und wo anwendbar, dem
–
maximalen Betriebsdruck der Druckluft,
–
maximalen CO2 Betriebsdruck
–
maximalen CO2 Durchsatz
betrieben werden,
Die Bewegungseinrichtung oder der Roboter muss in produktionstypischer Bewegung sein.
Wo anwendbar, ist die Technische Lüftung der Strahlkabine für die
Dauer der Messung auszuschalten.
Die akustischen Alarme sind für die Dauer der Messung stumm zu
schalten.
Die Geräuschemission des auf eine Oberfläche auftreffenden Trockeneisstrahls ist von der Messung auszuschließen.
Messpunkt(e) am Arbeitsplatz und
anderen festgelegten Orten
An der Rückseite und an beiden Seiten 90° gegen die Sprührichtung, in
einem Abstand von 1 m von der Außenkante der Bewegungseinrichtung
oder des Roboters, in einer Höhe von 1,6 m über dem Boden.
Die Messungen sind über einer reflektierenden Oberfläche in einem im
Wesentlichen freien Feld oder in einem geeigneten Prüfraum durchzuführen.
Der Raum ist durch Bestimmung der Umgebungskorrektur K2A unter
Berücksichtigung der Festlegungen in EN ISO 11201, EN ISO 11202
und EN ISO 11204 zu prüfen.
Tabelle 5 – Trockeneisstrahlkabinen
Betriebsbedingungen
Technische Lüftung der Strahlkabine läuft auf Mindestvolumenleistung
oder höher.
Strahlanlagen und Bewegungseinrichtungen müssen außer Betrieb sein.
Messpunkt(e) am Arbeitsplatz und
anderen festgelegten Orten
Für manuelle Trockeneisstrahlkabinen ist der A-bewertete Schalldruckpegel in einem Bereich der horizontalen Messebene in einem Abstand
von
–
1,8 m vom Boden und
–
mehr als 1 m von den Wänden und
–
mehr als 1 m von jeder anderen großen, Schall reflektierenden
Oberfläche
an den in den Herstellerinformationen festgelegten Arbeitsplätzen, zu
messen.
Für automatische Trockeneisstrahlkabinen ist der A-bewertete Schalldruckpegel entsprechend EN14462, Anhang C zu messen.
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Entwurf VDMA 24389:2012-01
In der Betriebsanleitung sind Hinweise auf die erforderliche persönliche Schutzausrüstung und Schutzmaßnahmen für das Arbeitsumfeld zu geben.
5.6
Maßnahmen gegen Gefährdung durch Überdruck
Ein gefährlicher Druckaufbau durch siedendes Flüssig-CO2 muss durch Einbau eines Sicherheitsventils für
jeden abtrennbaren, CO2-führenden, Leitungsabschnitt verhindert sein.
5.7
Maßnahmen gegen Gefährdung durch Explosion
Trockeneisstrahlanlagen sind nicht zum Betrieb in explosionsfähiger Atmosphäre geeignet.
Trockeneisstrahlanlagen müssen mit einem Erdanschluss ausgestattet sein, über den statische Elektrizität
abgeleitet werden kann. Der Widerstand zwischen Applikator und Erdanschlussklemme muss ≤ 1 M
betragen.
In der Betriebsanleitung sind Hinweise
–
zur Erdung der Trockeneisstrahlanlage und der behandelten Werkstücke;
–
zum Ausschluss des Betriebs der Trockeneisstrahlanlage in explosionsfähiger Atmosphäre
zu geben.
5.8
Maßnahmen gegen Gefährdung durch gesundheitsgefährdende Substanzen
In der Betriebsanleitung sind Hinweise auf die Gefährdung durch Inhalation, Kontakt oder Injektion der vom
Trockeneisstrahl als Zusatzstoffe mitgeführten oder als Staub und/oder Aerosol aufgewirbelten Substanzen,
die empfohlene Arbeitsweise, die erforderliche persönliche Schutzausrüstung und erforderliche Schutzmaßnahmen für das Arbeitsumfeld zu geben.
Maßnahmen gegen Erstickung durch hohe CO2 Konzentrationen sind in 5.4 beschrieben.
5.9
Anforderungen an sicherheitsgerichtete Steuerungen
Die Steuerung muss nach den Prinzipien von EN ISO 13849-1 ausgelegt sein.
Wenn Trockeneisstrahlanlagen sicherheitsrelevante Signale oder Einstellungen mit vor- oder nachgeschalteten Anlagen (z. B. Pelltieranlagen, CO2-Versorgungseinrichtungen) austauschen, müssen Schnittstellen für
den sicheren Austausch von Signalen vorliegen.
Sicherheitsrelevante Funktionen von Trockeneisstrahlanlagen sind:
–
Vermeidung des Berührens Gefahr bringender Teile der Maschine durch bewegliche, trennende Schutzeinrichtungen (siehe 5.1.1.1),
–
Unterbrechung der CO2 und Druckluft Zufuhr nach Loslassen der Betätigungseinrichtung oder
unterbrochener Signalleitung zwischen Betätigungseinrichtung und Steuerung (siehe 5.1.2).
Zusätzlich sind für Strahlkabinen (siehe 5.4.1 und 5.4.2) sicherheitsrelevante Funktionen, die Verriegelung
zwischen
–
Strahlfunktion;
–
zu hoher CO2 Konzentration;
–
zu niedriger O2 Konzentration
mit
–
optisch / akustischen Anzeigen;
–
dem Zugang zur Strahlkabine.
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Entwurf VDMA 24389:2012-01
Tabelle 6 – Risikobewertung für Auslegung der sicherheitsgerichteten Steuerung
Risikoparameter nach EN13849-1, Bild A.1
1)
2)
3)
„S“ = Schwere der Verletzung
–
S1 leichte (üblicherweise reversible
Verletzung)
–
S2 ernste (üblicherweise irreversible
Verletzung einschließlich Tod)
„F“ = Häufigkeit und/oder Dauer der
Gefährdungsexposition
–
F1 selten bis weniger häufig und/oder die
Zeit der Gefährdungsexposition ist kurz
–
F2 häufig bis dauernd und/oder die Zeit der
Gefährdungsexposition ist lang
„P“ = Möglichkeit zur Vermeidung der
Gefährdung oder Begrenzung des Schadens
–
P1 möglich unter bestimmten Bedingungen
–
P2 kaum möglich
Erforderlicher Performance Level (PLr)
(a)
5.4.1, Tabelle 1, Zeile 1, 2, 4, 6
5.4.2, Tabelle 2, Zeile 1, 2, 4
(b)
5.4.1, Tabelle 1, Zeile 3 & 5
5.4.2, Tabelle 2, Zeile 3
5.1.1.1
S1
5.1.2
S1
5.4.1
5.4.2
(a)
S1(a)
S2(b)
S2(b)
S1
F1
F1
F1
F1
P1
P1
P2
P2
PLr a
PLr a
PLr b(a)
PLr b(a)
PLr d(b)
PLr d(b)
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Entwurf VDMA 24389:2012-01
6
Überprüfung der Maßnahmen zur sicheren Anlagenbeschaffenheit
Tabelle 1 ist als Checkliste für den Hersteller zu verstehen, mit der er eine eigene spezifische Liste von
Verfahren erstellen kann, mit denen die Übereinstimmung der in Abschnitt 5 beschriebenen
Sicherheitsanforderungen und -maßnahmen festzustellen ist, und sie enthält Verweise auf die
entsprechenden Abschnitte dieses VDMA-Einheitsblatts.
Tabelle 7 – Überprüfung der Sicherheitsanforderungen
Sichtprüfung
Funktionsprüfung
Messung
Prüfen von
Zeichnungen /
Berechnungen
Siehe
Anmerkung 1
Siehe
Anmerkung 2
Siehe
Anmerkung 3
Siehe
Anmerkung 4
Abschnitt
Sicherheitsanforderungen und/oder
Maßnahmen
5.1
Mechanisch
5.1.1
Quetschen Scheren,
Einziehen
X
X
X
X
5.1.2
Kontakt mit dem
Trockeneisstrahl
X
X
-
X
5.1.3
Versagen von Druck
führenden Bauteilen
X
X
X
X
5.1.4
Vom Trockeneisstrahl
gefährlich beschleunigte
Gegenstände
5.2
Elektrisch
X
X
X
X
5.3
Thermisch
X
-
X
X
5.4
Erstickung
5.5
Lärm
X
-
X
-
5.6
Überdruck
X
X
-
X
5.7
Explosion
X
-
X
X
5.8
Gesundheitsgefährdende Substanzen
5.9
Steuerungen
Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung durch
Beschaffenheitsanforderungen sind nicht möglich.
Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung durch
Beschaffenheitsanforderungen sind nicht möglich.
Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung durch
Beschaffenheitsanforderungen sind nicht möglich.
X
X
-
X
ANMERKKUNG 1 Die Sichtprüfung wird zur Prüfung der für die Anforderung nötigen Merkmale und Eigenschaften
durch visuelle Untersuchung der gelieferten Bauteile und Komponenten durchgeführt.
ANMERKKUNG 2 Mit der Funktionsprüfung wird geprüft, ob die vorgesehenen Teile ihre Funktion so ausführen, dass
die Anforderung erfüllt ist.
ANMERKKUNG 3 Die Messung mit Hilfe von Messgeräten dient der Prüfung, ob die Anforderungen innerhalb der
angegebenen Grenze erfüllt sind (z. B. Messung des Sicherheitsabstandes nach EN ISO 13857 zwischen Schutzeinrichtung und Einziehstelle).
ANMERKKUNG 4 Mit Zeichnungen/Berechnungen wird geprüft, ob die Konstruktionsmerkmale der vorgesehenen
Bauteile die Anforderungen erfüllen.
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7
Benutzerinformationen
7.1
Allgemeines
Der Hersteller muss für jede Trockeneisstrahlanlage eine Benutzerinformation liefern.
Die Benutzerinformationen müssen mit EN ISO 12100:2010, 6.4 „Benutzerinformation“ übereinstimmen.
Die Begleitunterlagen von allen Maschinen müssen eine Anleitung in der oder den Amtssprachen der
Gemeinschaft des Mitgliedstaats enthalten, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb
genommen wird.
Die zu den Begleitunterlagen der Maschine gehörenden Anleitungen müssen entweder „Originalanleitungen“
oder „Übersetzungen der Originalanleitungen“ sein; Übersetzungen müssen auch die Originalanleitungen
enthalten.
Die Benutzerinformationen müssen Angaben für Installation, Inbetriebnahme und Verwendung, zusammen
mit Hinweisen zur allgemeinen Instandhaltung und die durch den Hersteller festgelegte bestimmungsgemäße
Verwendung enthalten.
Betriebsanleitung
7.2
7.2.1
Allgemeines
Die Betriebsanleitung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
Genaue Beschreibung der Trockeneisstrahlanlage und der Sicherheitseinrichtungen;
b)
Anleitung zum Betrieb;
c)
Anforderungen an die Schulung und Unterweisung des Personals;
d)
Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung;
e)
Geräuschemissionswerte nach EN 14462;
f)
Daten über Schwingungen, Gase, Dämpfe, Stäube, die von der Trockeneisstrahlanlage ausgehen
können. Das verwendete Messverfahren ist anzugeben;
g)
Warnhinweise vor
1)
Erstickung,
2)
Lärm,
3)
Verletzungsgefahr durch umher fliegende Partikel,
4)
Inhalation, Kontakt oder Absorption mit gesundheitsgefährdenden Substanzen,
5)
kalter Oberfläche,
6)
elektrischer Entladung;
h)
Hinweis, dass die Trockeneisstrahlanlage nur durch fachkundiges Personal nach den vom Hersteller
festgelegten Betriebsbedingungen betrieben werden darf;
i)
Hinweise zur Außerbetriebnahme, Abbau und sicherer Entsorgung der Anlage und Betriebsmittel (siehe
EN ISO 12100:2010, 6.4.1 ff.);
j)
Angaben für den Notfall, z. B. Angaben
1)
zur Personenrettung bei Erstickungsgefahr,
2)
zum Umgang mit Kaltverbrennungen
3)
zu Strahlverletzungen.
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Entwurf VDMA 24389:2012-01
7.2.2
Angaben zur Installation
Diese müssen mindestens folgende Informationen enthalten:
a)
Hinweise und Anweisungen für das Transportieren;
b)
Hinweise und Anweisungen für den Anschluss an die Material- und Energieversorgung;
c)
Anforderungen an die Umgebungslüftung (Technische Lüftung bzw. Frischluftversorgung), zur Entlüftung
und Vermeidung von lokalen Ansammlungen von CO2 (auch im Arbeitsumfeld);
d)
Voraussetzungen, in denen die Bedingungen für die Stabilität während des Betriebs, den Transport,
Montage, Demontage bei Außerbetriebnahme, Prüfung oder zu eventuellen Störungen erfüllt sind;
e)
Erforderliche Erdungsmaßnahmen (z. B. ableitfähige Luft- oder Materialversorgungsschläuche, Erdung
automatischer Auftragseinrichtungen über die Halterung);
f)
Hinweise und Anweisungen für das Aufstellen (z. B. Fundamentpläne, Flächenbedarf) stationärer
Anlagen.
7.2.3
Angaben zum Betrieb
Diese müssen folgende Hinweise enthalten:
a)
Anweisungen für den sicheren Betrieb (z. B. Inbetriebnahme, Sichere Arbeitsweise, Absicherung des
Arbeitsumfeldes, Außerbetriebnahme);
b)
Warnhinweise zu Restrisiken, z. B. Lärmemission im Arbeitsumfeld oder gefährliche CO2 Konzentration
am Arbeitsplatz und im Arbeitsplatzumfeld insbesondere in Kellerräumen der Umgebung oder Gruben;
c)
Erforderliche Lüftungsmaßnahmen;
d)
Besondere Anforderungen zum Trockeneisstrahlen in engen Räumen z. B. Schiffsinnenraum,
Kellerräume, Gruben, Behälter (siehe BGR 117 und TRGS 507);
e)
Erforderliche Erdungsmaßnahmen der Anlage und Werkstücke;
f)
Hinweise zur sicheren Handhabung von CO2 und gegebenenfalls weiteren Betriebsstoffen;
g)
Anleitungen für durch den Benutzer zu treffende Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich bereitzustellender persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Atemschutzgeräte, Schutzkleidung, Handschuhe,
Schuhe, CO2 Überwachungsgeräte);
h)
Die bei einem Unfall zu befolgenden Verfahrensweisen (z. B. Rettungsmaßnahmen);
i)
Die bei einer Fehlfunktion der Anlage zu befolgenden Verfahrensweisen. Falls es zu einem Blockieren
kommen kann, Verfahrensweisen zum sicheren Lösen der Blockierung;
j)
Hinweise zur sicheren Entleerung des Vorratsbehälters;
k)
Hinweise zum sicheren Wechsel der Strahldüse.
7.2.4
Angaben zur Instandhaltung und Prüfung
Diese müssen mindestens folgendes enthalten
a)
Maßnahmen gegen unbeabsichtigten Wiederanlauf bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten;
b)
Angaben zur regelmäßigen Prüfung der Trockeneisstrahlanlage als Arbeitsmittel (z. B. wiederkehrende
Prüfung von Schläuchen, Leitungen, CO2-Sensoren, O2-Sensoren, Sicherheitsventilen);
c)
Informationen zu erforderlichen Reinigungs-, Instandhaltungs-, Wartungsarbeiten und Prüfungen der
Trockeneisstrahlanlage die durch den Anwender auszuführen sind, inklusive Turnus, erforderlichen
Werkzeugen, vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen und Qualifizierung des Personals;
d)
Angaben zu Reparaturarbeiten und Maßnahmen zur Fehlerbehebung;
e)
Hinweis, dass bei Arbeiten in einer belasteten Atmosphäre, Atemschutzgeräte mit Frischluftzufuhr
benutzt werden müssen;
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Entwurf VDMA 24389:2012-01
f)
7.3
Angaben zu Ersatzteilen, wenn diese die Gesundheit und Sicherheit für den Bediener negativ
beeinflussen können.
Kennzeichnung
Die Kennzeichnung ist in einer der offiziellen Sprachen des Mitgliedsstaates, in dem die Trockeneisstrahlanlage in Verkehr gebracht wird, zu geben.
Trockeneisstrahlanlagen müssen mit folgenden Informationen gekennzeichnet sein.
a)
Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,
b)
Bezeichnung der Maschine,
c)
CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III),
d)
Baureihen- oder Typbezeichnung,
e)
gegebenenfalls Seriennummer,
f)
Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde.
g)
Elektrische Daten
h)
1)
Leistung (kW),
2)
elektrische Schutzart (z. B. IP44),
3)
Spannung (V),
4)
Frequenz (Hz);
pneumatische Leistung
1)
maximale Druckluftmenge (m³/min),
2)
maximaler Betriebsdruck (MPa);
Zusätzliche Kennzeichnung für manuelle Anlagen
i)
Gewicht (kg);
Zusätzliche Kennzeichnung für Strahlkabinen
j)
Mindestabluftvolumen (m³/h);
k)
Maximaler CO2 Eintrag (kg/h).
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8
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sind seitens des Betreibers zu erfüllen.
ANMERKUNG
8.1
BGR 500, Kapitel 2.24 gibt grundlegende Anforderungen für das Arbeiten mit Strahlgeräten.
Allgemeine Anforderungen
Für den Arbeitsplatz sind eine Gefährdungsbeurteilung und eine Betriebsanweisung zu erstellen.
Das Bedienpersonal ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung regelmäßig,
mindestens jährlich, zu unterweisen.
8.2
Persönliche Schutzausrüstung
ANMERKUNG
BGR 189 beschreibt Anforderungen an die Benutzung von Schutzkleidung.
Tabelle 8 – Persönliche Schutzausrüstung
Schutz gegen
Persönliche Schutzausrüstung
Kaltverbrennung der Hände
Handschuhe müssen Schutzwirkung
Kontaktkälte (siehe EN 511),
Verletzung der Augen
Schutzbrille oder Visier gegen Gefährdung durch Kontakt mit beschleunigten Partikeln oder gesundheitsschädlichen Substanzen
(Trockeneisstrahl oder abgestrahltes Material).
Verletzung der Haut
Schutzkleidung gegen Gefährdung bei Hautkontakt mit beschleunigten
Partikeln und gesundheitsschädlichen Substanzen (Trockeneisstrahl
oder abgestrahltes Material).
ANMERKUNG
Schädigung der Atemwege
gegen
Gefährdung
durch
Anforderungen für Handschuhe (siehe EN 388).
In Abhängigkeit der Staubbelastung ist eine Staubschutzmaske zu
verwenden.
Gefahrstoffspezifische Schutzanforderungen sind zu beachten (siehe
BGR500, 2.24 und TRGS900).
Gehörschädigung
Gehörschutz entsprechend des bestehenden Lärmpegels für die
Bedienperson und Personen im Arbeitsumfeld.
Nach LärmVibrationsArbSchV muss
–
ab 80 db(A) Gehörschutz bereitgestellt und
–
ab 85 db(A) Gehörschutz benutzt
werden.
Quetschen der Füße und
Verletzung der Haut
Schutzschuhe
Erstickung
Atemgerät falls Präventivmaßnahmen wie Vorkehrungen für
ausreichenden Luftwechsel nach Risikobeurteilung als nicht
ausreichend eingestuft werden.
Nicht erlaubt ist der Einsatz von Atemgeräten als Ersatz für technisch
möglichen aber unzureichend ausgeführten Luftwechsel.
8.3
Absicherung des Arbeitsumfeldes
Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für Trockeneisstrahlarbeiten die nicht in Trockeneisstrahlkabinen
durchgeführt werden.
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Entwurf VDMA 24389:2012-01
ANMERKUNG 1 Für Trockeneisstrahlarbeiten in Trockeneisstrahlkabinen ist das Arbeitsumfeld über die Beschaffenheit
der Trockeneisstrahlkabine abgesichert (siehe Kapitel 5).
Das Arbeitsumfeld ist zum Schutz Dritter abzusichern. Betroffene Dritte sind vor Beginn und nach Abschluss
der CO2 Strahlarbeiten zu informieren.
Für die Festlegung des Gefahrenbereiches sind die Gefährdungen durch hohe CO2-Konzentration
(Erstickung), Lärmexposition und gesundheitsgefährdende Stoffe zu berücksichtigen.
Der Gefahrenbereich ist örtlich und zeitlich
–
durch Risikobeurteilung im Rahmen einer Begehung in Abstimmung mit allen Betroffenen festzulegen,
–
mit Absperrband und Warnhinweisen auf CO2 Strahlarbeiten zu kennzeichnen,
–
abzusichern gegen Gefährdung durch
–
–
hohe CO2 Konzentration (Erstickungsgefahr in Kellern, Gruben, Schächten), durch
–
Absicherung gefährdeter Bereiche gegen Zutritt;
–
Warnhinweise auf Lebensgefahr durch hohe CO2 Konzentration.
Lärmexposition;
ANMERKUNG 2 Durch Lärm mindernde Maßnahmen (z. B. Schallschutzmatten) kann der Gefahrenbereich
verkleinert werden
–
gesundheitsgefährdende Stoffe.
ANMERKUNG 3 CO2 Strahlarbeiten und betriebliche Arbeitszeiten zeitlich zu entkoppeln ist eine Maßnahme um
Gefährdungen für Dritte zu reduzieren.
8.4
Hinweise zum sicheren Trockeneisstrahlen
Zusätzlich zu generellen Anforderungen an sicheres Arbeiten bestehen für das Trockeneisstrahlen folgende
Anforderungen:
ANMERKUNG 1 Anforderungen an sicheres Arbeiten sind in BG Informationen dargestellt.
Der Betreiber muss
–
die Trockeneisstrahlanlage entsprechend der Betriebsanleitung betreiben;
–
das Bedienpersonal entsprechend der Herstellerangaben schulen und unterweisen;
–
das Bedienpersonal mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ausrüsten;
–
eine Betriebsanweisung erstellen.
Im Betrieb besonders zu beachten sind folgende Punkte:
–
Die persönliche Schutzausrüstung ist zu verwenden;
–
Der Trockeneisstrahl darf nicht auf Personen gerichtet werden;
–
Im Arbeitsumfeld sind Gegenstände, die vom Trockeneisstrahl gefährlich beschleunigt können zu
entfernen;
–
Im Arbeitsumfeld sind Staubablagerungen, die vom Trockeneisstrahl aufgewirbelt werden können zu
entfernen;
ANMERKUNG 2 Aufgewirbelte brennbare Stäube können zu einer explosionsfähigen Staubatmosphäre führen.
–
Ausreichende Belüftung des Arbeitsbereiches ist sicherzustellen;
–
Werkstücke und Strahlanlage sind zu erden;
–
Persönliche CO2 Überwachungsgeräte (Siehe T021 und T023 der BG RCI) sind zu verwenden;
–
Für das Arbeiten in engen oder tiefer liegenden Räumen ist eine Risikoanalyse für jeden Einzelfall
vorzunehmen. Sicherheitsmaßnahmen können z. B. sein
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–
–
Die CO2 Konzentration durch Vorkehrungen für ausreichenden Luftwechsel unterhalb des
Arbeitsplatzgrenzwertes zu halten;
Den Arbeiter über einen Sicherungsposten zu überwachen.
ANMERKUNG 3 BGR 117 stellt Sicherheitsanforderungen für das Arbeiten in engen Räumen.
ANMERKUNG 4 BGI 534 informiert zu Arbeiten in engen Räumen.
–
Die Trockeneisstrahlanlage darf nicht in Zonen explosionsfähiger Atmosphäre betrieben werden;
–
Die Hinweise für Transport, Handhabung und Lagerung des Trockeneisherstellers sind zu beachten;
–
Schläuche sind nicht in potentiellen Fahrwegen auszulegen um sie gegen mechanische Beschädigungen
(z. B. durch überfahren mit einem Gabelstapler) zu schützen.
ANMERKUNG 5 Resultierende Gefährdungen sind in 4.1.3, 4.3 und 4.4 genannt.
–
Schläuche sind vor Inbetriebnahme auf Beschädigung zu prüfen.
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Literaturhinweise
Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung von CO2; R. Berghoff, J. Wunderlich, M.H.Pahl; vfdb 2/96, Seite
48 – 56
TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte
TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
TRGS 507 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
BGI 534 Arbeiten in engen Räumen
BGR 117 Arbeiten in Behältern und engen Räumen
BGR 189 Benutzung von Schutzkleidung