Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland
Transcription
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland
Arbeiten in Deutschland Wohnen in Belgien Diese Broschüre informiert Sie über die Änderungen, die das Zusatzabkommen vom 5/11/2002 zum deutsch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommen von 1967 für Sie mit sich bringt. Sie enthält ebenfalls allgemeine Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen der belgischen Grenzgänger in Deutschland hinsichtlich ihrer steuerlichen Lage in Belgien. Ihre steuerliche Lage in Belgien 2003 Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland – Ihre steuerliche Lage in Belgien VORWORT Wenn Sie in Belgien wohnen und in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt sind, wird sich Ihre steuerliche Lage ab dem 1/1/2004 ändern. Ab diesem Datum wird nämlich das Zusatzabkommen vom 5/11/2002 zum deutsch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommen von 1967 Anwendung finden. Die wichtigste Änderung betrifft die Grenzgänger. Ist dies Ihr Fall, so war Ihr Arbeitslohn bis jetzt im Wohnsitzstaat steuerpflichtig, also in Belgien. Ab dem 1/1/2004 wird Ihr Arbeitslohn in Deutschland steuerpflichtig sein und in Belgien von der Einkommensteuer freigestellt werden. Das Zusatzabkommen ändert ebenfalls die steuerliche Lage der andern, in Belgien ansässigen und in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer, d.h. jene, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen von 1967 nicht als Grenzgänger angesehen wurden. Es handelt sich z.B. um Personen, deren Arbeitsplatz in Deutschland außerhalb der deutschen Grenzzone liegt oder die in Belgien außerhalb der belgischen Grenzzone ansässig sind. Es betrifft auch in Belgien ansässige Beamte des deutschen öffentlichen Dienstes. Diese Broschüre informiert Sie über die Änderungen, die das Zusatzabkommen vom 5/11/2002 für Sie mit sich bringt. Sie enthält ebenfalls allgemeine Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen der belgischen Grenzgänger in Deutschland hinsichtlich ihrer steuerlichen Lage in Belgien. Sie finden eine Online-Version dieser Broschüre auf der Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen (www.minfin.fgov.be). Didier REYNDERS Minister der Finanzen -1- Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland – Ihre steuerliche Lage in Belgien INHALTSVERZEICHNIS VORWORT 1 INHALTSVERZEICHNIS 2 1. DAS ZUSATZABKOMMEN VOM 5/11/2002 WELCHE ÄNDERUNGEN FÜR SIE? 3 1.1 Für ehemalige Grenzgänger 3 1.2 Für andere in Belgien ansässige und in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer 4 Für Rentner und Pensionäre 5 1.3 2. FAQ - OFT GESTELLTE FRAGEN 3. INFO-STELLEN 7 12 -2- Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland – Ihre steuerliche Lage in Belgien 1. Das Zusatzabkommen vom Welche Änderungen für Sie? 5/11/2002 1.1 Für ehemalige Grenzgänger Die wichtigste Änderung betrifft die ehemaligen Grenzgänger d.h. die Personen, die in der Grenzzone eines Staates ansässig sind (in Ihrem Fall, in Belgien) und in der Grenzzone des anderen Staates (in Deutschland) als Arbeitnehmer beschäftigt sind. Das Zusatzabkommen vom 5/11/2002 schafft diese Grenzzonen ab. Damit wird ab dem 1/1/2004 auch die Sonderregelung für Grenzgänger aufgehoben. 1.1.1 Wenn Sie bis jetzt als Grenzgänger angesehen wurden, so war Ihr Arbeitslohn bis zum Jahre 2003 (Steuerjahr 2004) im in Deutschland Wohnsitzstaat (Belgien) steuerpflichtig. Ab dem 1/1/2004, wird Ihr Arbeitslohn im Prinzip in Deutschland steuerpflichtig sein, und ihr deutscher Arbeitgeber wird dann die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag als Steuerabzugsbeträge einbehalten. Besteuerung Informationen zu Ihrer Besteuerung in Deutschland finden Sie in der Broschüre «Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland », die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) herausgegeben worden ist. Eine Online-Version dieser Broschüre finden Sie auf der Internetseite des Finanzministeriums NRW (www.fm.nrw.de). 1.1.2 Freistellung von der belgischen Einkommensteuer Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden die in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitseinkünfte in Belgien von der Einkommensteuer freigestellt. Das heißt allerdings nicht, dass Sie in Belgien von allen steuerlichen Verpflichtungen befreit sind. Wie zuvor müssen Sie weiterhin jedes Jahr eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen ausfüllen. -3- Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland – Ihre steuerliche Lage in Belgien 1.1.3 Zusatzsteuern in Belgien Nach dem Zusatzabkommen vom 5/11/2002 wird Ihr deutsches Gehalt also zukünftig von der belgischen Steuer befreit. Dieses Gehalt unterliegt aber weiterhin den durch die belgischen Gemeinden und die Brüsseler Agglomeration festgesetzten Zusatzsteuern zur Steuer der natürlichen Personen (StNP/Gem. und StNP/Aggl.). Durch das neue Zusatzabkommen erhält Belgien das Recht, solche Zusatzsteuern auf gewisse aus Deutschland stammende und dort steuerpflichtige Berufseinkünfte zu erheben, die in Belgien von der Einkommensteuer befreit werden müssen. Diese Zusatzsteuern werden auf Grundlage der Steuer berechnet, die in Belgien zu zahlen wäre, wenn die deutschen Einkünfte aus Belgien stammten. 1.1.4 Steuerermäßigung in Deutschland Zum Ausgleich der belgischen Zusatzsteuern, wird die deutsche Steuer pauschal um 8 % der auf diese Gehälter entfallenden deutschen Steuern gemindert. 1.2 Für andere in Belgien ansässige und in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer Das Zusatzabkommen ändert ebenfalls die steuerliche Lage der andern in Belgien ansässigen und in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer d.h. jene, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen von 1967 nicht als Grenzgänger angesehen wurden. 1.2.1 Status quo: Einkommensteuer in Deutschland und Steuerbefreiung in Belgien Sie gehören zu dieser Gruppe, wenn Sie in Deutschland beschäftigt sind, Ihr Arbeitsplatz aber außerhalb der deutschen Grenzzone liegt, oder wenn Sie in Belgien außerhalb der belgischen Grenzzone ansässig sind. Betroffen sind auch Beamte des deutschen öffentlichen Dienstes, die in Belgien ansässig sind. Ihre Gehälter, Löhne und andere Entlohnungen sind und bleiben im Prinzip in Deutschland einkommensteuerpflichtig. In Belgien werden diese Gehälter und andere Entlohnungen weiterhin von der Einkommensteuer freigestellt. In dieser Beziehung ändert sich für Sie also nichts. -4- Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland – Ihre steuerliche Lage in Belgien 1.2.2 Zusatzsteuern in Belgien und Steuerermäßigung in Deutschland Neu ist, dass Ihre deutschen Arbeitseinkünfte ab dem Veranlagungszeitraum 2004 (Steuerjahr 2005) in Belgien den durch die belgischen Gemeinden und die Brüsseler Agglomeration festgesetzten Zusatzsteuern zur Steuer der natürlichen Personen unterworfen werden. Zum Ausgleich dieser belgischen Zusatzsteuern wird die deutsche Steuer pauschal um 8 % der auf diese Arbeitseinkünfte entfallenden deutschen Steuern gemindert. 1.3 Für Rentner und Pensionäre 1.3.1 Status quo: Einkommensteuer in Deutschland und Steuerbefreiung in Belgien Sie sind ein in Belgien ansässiger Rentner oder Pensionär und beziehen ein Ruhegehalt aus einer deutschen öffentlichen Kasse. Dann hat das Zusatzabkommen auch Auswirkungen auf Ihre steuerliche Lage. Unter Ruhegehälter aus einer öffentlichen Kasse versteht man u.a. die Pensionen der ehemaligen deutschen Beamten, gesetzliche Renten der ehemaligen Angestellten eines privaten Arbeitgebers (Altersrenten, Hinterbliebenenrenten usw.) sowie Krankengeld und andere aufgrund der deutschen Sozialgesetzgebung gezahlten Renten. Deutschland hat das Besteuerungsrecht1 für solche Ruhegehälter und Belgien muss diese Einkünfte von der Einkommensteuer befreien2. Das Zusatzabkommen ändert nichts an diesem Sachverhalt. 1 In gewissen Fällen nimmt Deutschland sein Besteuerungsrecht nicht wahr und die Ruhegehälter werden folglich in keinem der beiden Staaten besteuert. 2 Ausnahme: Handelt es sich um eine Pension aus einer früheren Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst und hat der Empfänger dieser Pension die belgische Staatangehörigkeit ohne zugleich die deutsche zu haben, so hat nur der Wohnsitzstaat (Belgien) das Besteuerungsrecht. -5- Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland – Ihre steuerliche Lage in Belgien 1.3.2 Zusatzsteuern in Belgien und Steuerermäßigung in Deutschland Die Ruhegehälter aus einer deutschen öffentlichen Kasse unterliegen ab 2004 in Belgien den durch die belgischen Gemeinden und die Brüsseler Agglomeration festgesetzten Zusatzsteuern zur Steuer der natürlichen Personen. Zum Ausgleich dieser belgischen Zusatzsteuern wird die deutsche Steuer pauschal um 8 % der auf diese Renten und Pensionen entfallenden deutschen Steuern gemindert. Diese Minderung kann natürlich nur erfolgen, wenn die Pension oder Rente effektiv in Deutschland versteuert wird. -6- Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland – Ihre steuerliche Lage in Belgien 2. FAQ - Oft gestellte Fragen 2.1 Bis jetzt war ich Grenzgänger. Muss ich weiterhin jedes Jahr einen Freistellungsantrag bei meinem deutschen Arbeitgeber einreichen ? Nein, die Freistellungsanträge werden überflüssig. Die besondere Grenzgängerregelung wird ab dem 1/1/2004 aufgehoben. Ab diesem Datum wird Ihr deutsches Gehalt in Deutschland steuerpflichtig und Ihr Arbeitgeber muß dann normalerweise die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag auf Ihr Gehalt einbehalten. 2.2 Unterliege ich in Belgien speziellen steuerlichen Verpflichtungen, wenn ich in Deutschland arbeite ? Wenn Sie in Deutschland arbeiten, unterliegen Sie in Belgien keiner besonderen steuerlichen Verpflichtung. Jedes Jahr werden Sie von dem für Sie zuständigen belgischen Steueramt eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen erhalten. Diese müssen Sie in der festgesetzten Frist ausfüllen und dabei Ihre gesamten belgischen und ausländischen Einkünfte angeben (d.h. das sogenannte « Welteinkommen »). 2.3 Welches Steueramt ist in Belgien für meine Steuerprobleme zuständig? Das für Sie in Belgien zuständige Steueramt hängt von der Gemeinde Ihres steuerrechtlichen Wohnsitzes ab. Dieses Steueramt ist auf Ihrer Steuererklärung vermerkt. Das ist auch die Adresse, an die Sie Ihre Steuererklärung zurückschicken müssen. 2.4 Muss ich in meiner belgischen Steuererklärung auch mein deutsches Gehalt (oder Pension/Rente) angeben ? Als Einwohner Belgiens müssen Sie Ihr gesamtes Welteinkommen in Ihrer belgischen Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen angeben. Es spielt dabei keine Rolle aus welchem Land die Einkünfte stammen. Somit müssen natürlich auch Ihre aus Deutschland stammenden Gehälter, Pensionen oder Renten angegeben werden. Die Einkünfte ausländischer Herkunft, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Steuer befreit sind, werden in Belgien berücksichtigt, um den Steuersatz festzusetzen, der auf die anderen Einkünfte anzuwenden ist. Das ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. -7- Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland – Ihre steuerliche Lage in Belgien 2.5 Muss ich beim Ausfüllen meiner belgischen Steuererklärung bestimmte Regeln berücksichtigen ? Wenn Sie Ihre Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen ausfüllen, müssen Sie hinsichtlich Ihrer ausländischen Einkünfte spezielle Regeln beachten. Im Rahmen IV, Rubrik A «Gewöhnliche Entlohnungen» Ihrer Steuererklärung müssen Sie nicht nur Ihre eventuellen belgischen Entlohnungen angeben, sondern auch Ihr deutsches Gehalt. Das deutsche Gehalt müssen Sie außerdem noch im Rahmen VI, Rubrik N «Einkünfte oder Ausgaben ausländischer Herkunft» Ihrer Steuererklärung angeben, oder, wenn dort zu wenig Platz ist, in einer der Steuererklärung beigefügten Anlage. Der in den Rubriken A «Gewöhnliche Entlohnungen» und N «Einkünfte oder Ausgaben ausländischer Herkunft» des Rahmens IV Ihrer Steuererklärung anzugebende Betrag ist ein Nettogehalt, d.h. ein Bruttogehalt vermindert um die Sozialabgaben und die deutsche Steuer. Beispiel Frau Kremer wohnt in Belgien und arbeitet in Deutschland als Arbeitnehmerin. Ihr jährliches Bruttogehalt beträgt 35.800,00 EUR. Die von ihrem deutschen Arbeitgeber einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge betragen 7.300,00 EUR, die Lohnsteuer 7.400,00 EUR und der Solidaritätszuschlag 406,00 EUR. Das Nettogehalt (d.h. der Betrag den Frau Kremer in ihre Steuererklärung eintragen muss) beträgt somit : 35.800,00 EUR – 7.300,00 EUR – 7.400,00 EUR – 406,00 EUR = 20.694,00 EUR -8- Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland – Ihre steuerliche Lage in Belgien Æ Frau Kremer muss ihre Steuererklärung folgerndermaßen ausfüllen: RAHMEN IV.- GEHÄLTER, LÖHNE, ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG, (…) A. GEWÖHNLICHE EINTLOHNUNGEN 1. Löhne und Gehälter : 20.694,00 EUR (…) N. EINKÜNFTE ODER AUSGABEN AUSLÄNDISCHER HERKUNFT. Vermerken Sie das Land, die Rubrik unter der sie angegeben sind (z.B. A, 1) und den Betrag der unter A bis E angegebenen Einkünfte oder Ausgaben ausländischer Herkunft. a) Grenzgänger Land : …… b) andere Land: Deutschland Rubrik : …… Rubik : A, 1 ….20.694,00 EUR…. 2.6 Ändert das Zusatzabkommen die Besteuerung der Betriebsrenten ? Nein, das Zusatzabkommen ändert nichts an der Besteuerung der Renten und Pensionen, die für eine frühere Arbeitnehmertätigkeit gezahlt werden, außer wenn es sich um Renten oder Pensionen aus öffentlichen Kassen handelt (siehe Punkt 1.3.1). Die Betriebsrenten bleiben also ausschließlich im Wohnsitzstaat, d.h. in Belgien, steuerpflichtig. 2.7 Welcher Ehepartner kann die Kinder zu Lasten nehmen ? Wie vor dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens oder bei demjenigen, der in Belgien steuerpflichtig ist ? Das Zusatzabkommen ändert nichts in dieser Hinsicht. Personen, die vor dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens zu Ihren Lasten waren, bleiben es normalerweise auch nach dem 1/1/2004. Die gleichen Personen können ggf. auch im Rahmen der Erhebung der deutschen Steuer als zu Ihren Lasten gelten. Erkundigen Sie sich hierfür bei der deutschen Steuerverwaltung. -9- Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland – Ihre steuerliche Lage in Belgien 2.8 Ich wohne in Belgien und arbeite in Deutschland für einen deutschen Arbeitgeber. Gelegentlich übe ich meine Berufstätigkeit auch in Drittstaaten aus (Montagearbeiten). In welchem Staat ist mein Gehalt bezüglich der in Drittstaaten geleisteten Arbeitstage steuerpflichtig ? Welches Land das Besteuerungsrecht für Ihr Gehalt bezüglich der in einem Drittstaat ausgeübten Tätigkeit hat, entnehmen Sie dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und dem entsprechenden Drittstaat. Normalerweise ist hier die sogenannte «183-TageRegelung» anzuwenden. Diese Regel sieht im Prinzip vor, dass der Teil Ihres Gehalts, der sich auf die im Drittstaat ausgeübte Berufstätigkeit bezieht, im Wohnsitzstaat steuerpflichtig ist, also in Ihrem Fall in Belgien, wenn die folgenden zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Ihr Gehalt wird nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die ihr Arbeitgeber in dem Drittstaat hat. 2. Sie halten sich in dem Drittstaat nicht länger als 183 Tage während eines beliebigen Zeitraums von 12 Monaten auf. Wird eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt, so ist Ihr Gehalt, das sich auf die Arbeitstage im Drittstaat bezieht, in diesem Drittstaat steuerpflichtig. Achtung ! Lesen Sie immer erst den Text des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens. Der Wortlaut der 183-Tage-Regelung kann nämlich von einem Abkommen zum andern unterschiedlich sein, und dies kann für die Zuweisung des Besteuerungsrechts ihres Gehalts erhebliche Folgen haben. - 10 - Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland – Ihre steuerliche Lage in Belgien 2.9 Die Fristen für das Einreichen der belgischen und deutschen Steuererklärungen stimmen nicht immer überein. Kann man mit dem Ausfüllen der belgischen Steuererklärung warten bis die deutsche fertiggestellt ist ? Nein, die Fristen für das Einreichen der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen sind von öffentlicher Ordnung. Es ist deshalb sehr wichtig, dass Sie die auf der Steuererklärung angegebene Frist respektieren. 2.10 Tritt das neue Besteuerungssystem automatisch in Kraft oder muß ein bestimmtes Antragsverfahren eingehalten werden ? Das neue, durch das Zusatzabkommen eingeführte Besteuerungssystem, tritt automatisch in Kraft. Dazu sind keinerlei Formalitäten erforderlich. 2.11 Ab wann muß ich nicht mehr den Beweis anführen, dass ich mehr als 45 Tage außerhalb der Grenzzone arbeite ? Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ist dieser Beweis überflüssig. Die 45-Tage-Regelung ist eine Ausnahmeregelung zur Grenzgängerregelung. Da letztere ab dem 1/1/2004 aufgehoben wird, fällt die 45-Tage-Regelung ebenfalls weg. - 11 - Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland – Ihre steuerliche Lage in Belgien 3. Info-Stellen IBB TEAM Informatiecentrum Belastingdienst Buitenland in Heerlen (NL) Telefon aus Belgien : 0800 /90 220 (gratis) oder 0031/ 30 275 38 12 (kostenpflichtig). Telefon aus Deutschland : 08 00/1 01 13 52 Das IBB ist an Arbeitstagen zwischen 8.00 und 17.00 Uhr geöffnet. In Deutschland Finanzamt Aachen Innenstadt Tel.: 0049 (0)241/94 69-0 Fax.: 0049 (0)800/100 92 67 52 01 Finanzamt Aachen Außenstadt Tel.: 0049 (0)241/940-0 Fax.: 0049 (0)800/100 92 67 52 25 Finanzamt Aachen Kreis Tel.: 0049 (0)241/940-0 Fax.: 0049 (0)800/100 92 67 52 02 Finanzamt Schleiden Tel.: 0049 (0)244/85-0 Fax.: 0049 (0)800/100 92 67 52 11 Finanzamt Geilenkirchen Tel.: 0049 (0)2451/623-0 Grenzgängerberatungsstelle Regio Aachen e.V. Tel.: 0049 (0)241/45 52 00 und 45 52 12 Finanzamt Daun Tel.: 0049 (0) 65 92 180 Fax.: 0049 (0) 65 92 18 175 Finanzamt Bitburg-Prüm Bitburg Prüm Tel.: 00 49 (0) 65 61 60 30 Fax.: 00 49 (0) 65 61 18 532 Tel.: 00 49 (0) 65 51 94 00 Fax.: 00 49 (0) 65 51 94 02 00 Weitere Informationen finden Sie auf : www.fm.nrw.de www.grenzpendler.nrw.de - 12 - Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland – Ihre steuerliche Lage in Belgien In Belgien Öffentlicher Dienst Finanzen Lokale Dienste Steuerkontrollamt Eupen Vervierserstr. 8 4700 Eupen Tel. : 087/55 59 56 Steuerkontrollamt Sankt Vith Klosterstr. 32 4780 Sankt Vith Tel. : 080/22 73 57 Fax : 087/63.26.69 Fax: 080/51.16.76 Zentrale Dienststelle - BELINTAX VSUE – BELINTAX C.A.E.- Tour Finances Boulevard du Jardin Botanique 50 boîte 61 1010 BRÜSSEL Telefon aus Belgien : 02/217 55 59 oder 02/217 55 60 Telefon aus Deutschland : oder 00 32/2 217 55 59 00 32/ 2 217 55 60 Diese Nummern sind an Arbeitstagen von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr zugänglich. Fax aus Belgien : 02 210 62 64 Fax aus Deutschland: 00 32/ 2 /210 62 64 Sie können Ihre Fragen auch per E-Mail an folgende Adresse schicken: belintax@minfin.fed.be. Vergessen Sie nicht Ihre Telefonnummer zu hinterlassen für den Fall, dass zusätzliche Informationen notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie auf : www.minfin.fgov.be www.fisconet.fgov.be www.fiscus.fgov.be - 13 - Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland – Ihre steuerliche Lage in Belgien Ihre steuerliche Lage in Deutschland: www.fm.nrw.de Æ Infos für Steuerzahler Æ Broschüren Æ Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland. Download der Broschüre Ihre steuerliche Lage in Belgien: www.minfin.fgov.be Æ International Æ Conventions préventives de la double imposition Æ Récemment entrées en vigueur Æ Allemagne Æ Brochures d’information. - 14 -