Herzlich willkommen zum 3. Unternehmerfrühstück

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Herzlich willkommen zum 3. Unternehmerfrühstück
Herzlich willkommen zum
3. Unternehmerfrühstück
Stadt Lampertheim
Volksbank Darmstadt – Südhessen eG
Lampertheim, 6. Oktober 2015
3. Lampertheimer Unternehmerfrühstück
Volksbank Darmstadt – Südhessen eG
Stadt Lampertheim
6. Oktober 2015 │ Seite 1
Lampertheimer Unternehmerfrühstück
Begrüßung
§ Herr Matthias Martiné
Vorstandssprecher
Volksbank Darmstadt - Südhessen eG
§ Herr Gottfried Störmer
Bürgermeister
Stadt Lampertheim
3. Lampertheimer Unternehmerfrühstück
Stadt Lampertheim
Volksbank Darmstadt – Südhessen eG
Stadt Lampertheim
6. Oktober 2015 │ Seite 2
Lampertheimer Unternehmerfrühstück
Eine Veranstaltung der Stadt Lampertheim und der Volksbank Darmstadt – Südhessen eG
Agenda:
08:30 Uhr:
Vortrag der IHK: „Aktuelle Änderungen beim Mindestlohn“
Hanna Michalak, IHK Darmstadt, Geschäftsbereich Recht
Informationen zur „Beschäftigung von Flüchtlingen“
Horst-Werner Schmitt, ehrenamtl. Leiter des Arbeitskreises „SozialesFlüchtlingshilfe“ Lampertheim und Dieter Heckwolf, Bereichsleiter, Agentur
für Arbeit Darmstadt
09:00 Uhr:
Pause
Informationsaustausch/Netzwerkbildung sowie gemeinsames Frühstück
Danach:
Unternehmenspräsentationen
3. Lampertheimer Unternehmerfrühstück
Volksbank Darmstadt – Südhessen eG
Stadt Lampertheim
6. Oktober 2015 │ Seite 3
Aktuelles zum Mindestlohn, Minijob und
Dokumentationspflichten
Mindestlohn
Themen
Mindestlohn – Problemfelder
• Vergütung
• Auftraggeberhaftung
• Aufzeichnungspflichten
• Praktika
Exkurs Minijobs
Seite 5
Mindestlohn
Problemfeld Vergütung
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•
•
Was zählt zum Mindestlohn?
Welche Lohnbestandteile sind anrechenbar?
Verstetigtes Einkommen?
Stück-/Akkordlöhne und Überstunden?
Einmalzahlungen, Zulagen, vermögenswirksame
Leistungen, Kost & Logis,…?
Bereitschaftszeiten?
Þ Gesetzliche Klarstellungen nötig!
Þ Vorsicht bei Minijobs: alles zählt dazu!
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Mindestlohn
Problemfeld Vergütung
Nicht beim Mindestlohn zu berücksichtigen:
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•
Zahlungen für ein auf Verlangen geleistetes Mehr an Arbeit und Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Schichtarbeit oder Überstunden
Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wenn es in größeren Abständen, beispielsweise
jährlich, gezahlt wird. Werden diese Zahlungen hingegen anteilig mit dem für den
Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt,
sollen sie als Bestandteil des Mindestlohns gewertet werden;
Wegegeld, wenn es als Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Etwas anderes kann
sich ergeben, wenn das Wegegeld als echter Entgeltbestandteil (für die zur
Zurücklegung des Weges erforderliche Zeit) geleistet wird.
Trinkgelder, beispielsweise in der Gastronomie beim Friseurhandwerk oder im
Taxigewerbe
Vermögenswirksame Leistungen, da sie dem Arbeitnehmer erst in weiterer Zukunft
zur Verfügung stehen
Aufwandsentschädigungen, weil mit ihnen ein besonderer Aufwand abgegolten wird
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Mindestlohn
Problemfeld Auftraggeberhaftung
• Wer haftet wann für wen?
• Kann man sich absichern?
Forderungen der IHKs
Þ Rechtssichere Klarstellung, dass Haftung nur innerhalb der
Subunternehmerkette.
Þ Haftung sollte nur auf der ersten Stufe der Subunternehmerkette
gelten.
Þ Die Haftung sollte verschuldensabhängig gestaltet werden.
Das BMAS wird daher gemeinsam mit dem BMF gegenüber den Behörden der
Zollverwaltung klarstellen, dass sowohl bei der zivilrechtlichen Haftungsfrage als auch bei
der Anwendung der Bußgeldvorschriften ein „eingeschränkter“ Unternehmerbegriff
zugrunde gelegt wird, wie ihn das Bundesarbeitsgericht für die zivilrechtliche Haftung im
Arbeitnehmerentsendegesetz entwickelt hat. Dabei übernimmt ein Unternehmen nur die
Verantwortung für Beauftragte Unternehmen, wenn eigene vertraglich übernommene
Pflichten weitergegeben werden. Damit wird in den meisten Fällen einer Beauftragung eines
anderen Unternehmens klargestellt, dass hier im Hinblick auf den Mindestlohn keine
Auftraggeberhaftung besteht.
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Mindestlohn
Problemfeld Arbeitszeit
•
Berechnung der Arbeitszeit mit dem Mindestlohnrechner
des BMAS: http://www.der-mindestlohnwirkt.de/ml/DE/Service/Rechner/Mindestlohn-Rechner.html
•
Minijobs: maximale Arbeitszeit von 52,9 Stunden pro Monat.
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Mindestlohn
Dokumentation
Was muss wie notiert werden?
Auf einem Zettel oder Vordruck (Musterbogen, [PDF, 19KB]: http://www.der-mindestlohnwirkt.de/SharedDocs/Downloads/ml/ml-aufzeichnungspflicht-beispielzeiterfassungsbogen.pdf?__blob=publicationFile) muss der Arbeitgeber notieren (oder notieren lassen):
• den Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag)
• das Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag)
• die Dauer der täglichen Arbeitszeit, also bspw. die Stunden. Achtung: Pausenzeiten gehören nicht zur
Arbeitszeit, sind also herauszurechnen; die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen
nicht aufgezeichnet werden.
Alternativ kann auch die BMAS-App "einfach erfasst" genutzt werden.
Was ist noch zu berücksichtigen:
• Es ist egal, ob die Liste handschriftlich oder maschinell erstellt und ausgefüllt wird.
• Unterschriften des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers sind nicht erforderlich.
• Dass die Liste korrekt ist, hat der Arbeitgeber sicherzustellen.
• Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden
Kalendertages dokumentiert sein, also eine Woche später.
• Das Dokument verbleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt
werden. Es ist also ratsam, die aktuelle Aufzeichnung griffbereit zu haben.
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Mindestlohn
Problemfeld Aufzeichnungspflichten
•
•
Neue Bürokratie
Flexibilität geht verloren
Forderungen der IHKs
Þ Absenkung der Verdienstgrenze von 2.958 Euro auf 1.900 €
Þ Minijobs von Aufzeichnungspflicht ausnehmen
Þ Keine Aufzeichnungspflicht für Familienangehörige
Aufzeichnungspflicht besteht für folgende Branchen:
Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich,
Paketdienste, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft,
Zeitungszustelldienste
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Problemfeld Praktikanten
Nur von der Studienordnung geforderte Praktika sind vom
Mindestlohn ausgenommen
Forderungen der IHKs
Þ Rechtssichere Klarstellung, dass Praxisphasen bei dualen
Studiengängen vom Mindestlohn ausgenommen sind
Þ Rechtssichere Klarstellung, dass die Anfertigung von Abschlussarbeiten im
Unternehmen grundsätzlich vom Mindestlohn ausgenommen ist
Þ Orientierungspraktika sollten auch dann vom Mindestlohn ausgenommen
werden, wenn bereits eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt (z.B. für
berufliche Umorientierung oder Bachelor-Absolventen).
Seite 12
Mindestlohn
Prüfung durch den Zoll
Die Kontrolle obliegt den Behörden der Zollverwaltung (§ 14 MiLoG). Sie sind berechtigt,
Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgeber s, des Auftraggebers und des Entleihers zu
betreten und Einsicht in Arbeitsverträge und Geschäftsunterlagen zu nehmen sowie Auskünfte zu
verlangen (§ 15 MiLoG).
Dabei tauschen Zollverwaltung und Strafverfolgungs- und Polizeibehörden sowie verschiedene
andere Behörden, wie beispielsweise Krankenkassen, Agentur für Arbeit und
Rentenversicherung, soweit erforderlich Informationen aus.
Forderung der IHKs
Þ Verbindliche Auskunft für Unternehmen, ob und wie Mindestlohn gilt.
Þ Der Zoll sollte diejenigen Sachverhalte, die noch nicht rechtssicher geklärt sind, nicht prüfen.
Þ Angemessenes Auftreten des Zolls.
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Mindestlohn
Minijobs
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobberinnen und Minijobber.
•
•
•
•
Aus der Grenze von 450 € ergibt sich für Minijobberinnen und Minijobber
bei einem Mindestlohn von 8,50 Euro eine maximale Arbeitszeit von 52,9
Stunden pro Monat. Beim gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro
Stunde handelt es sich um einen Bruttostundenlohn.
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben bei der Berechnung des
Mindestlohns außer Betracht. Das heißt, auch die Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen
der Minijobs trägt der Arbeitgeber – zusätzlich zum Bruttostundenlohn.
Neu ist, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten von Minijobbern zukünftig
aufzeichnen sowie diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren und
bei einer Prüfung durch den Zoll vorlegen muss.
Die Aufzeichnungspflicht besteht nicht für Minijobber in Privathaushalten
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Mindestlohn
Weitere Informationen
Mindestlohn beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
http://www.der-mindestlohn-wirkt.de/ml/DE/Startseite/start.html
Mindestlohnrechner beim BMAS
http://www.der-mindestlohnwirkt.de/ml/DE/Service/Rechner/Mindestlohn-Rechner.html
Mindestlohninformation der IHK Darmstadt
http://www.darmstadt.ihk.de/recht_und_fair_play/Arbeitsrecht/bestehe
ndeArbeitsverhaeltnisse/verguetung/Der_neue_gesetzliche_Mindestlo
hn/2552876
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Optimierungsvorschlag für Flüchtlingsarbeit
Stadtverwaltung
Bürgermeister
Koordinator Kurt Stass
-Gegenseitiger Informationsaustausch mit
Verwaltung
-Steuerung der Arbeitsgruppen
-Planungen von Veranstaltungen
Pressearbeit/Finanzen
Soziales
Horst Werner Schmitt
Carola Biehal
Kultur
Horst Schmitt
Arbeit
Helmut
Kleinsteuber
(Stadt)
Sport
Marius Schmid
Partnerschaft
Walter Kirsch
David Westerheide
Werner
Altenbach
Andrea Weidner
Werner Hofmann
Flüchtlinge mit guten
Sprachkenntnissen
Bereits integrierte Migranten
Volkshochschule
Diakonisches Werk
Sozialarbeiter/Integrationslotsen
Kirchenvertreter
Lernmobil/Lehrer
Sprachbegabte Bürger
(Stadtökumene)
u.s.w
Persönliche Betreuung
(Besuche, Erstellung von
Personalbögen,
Probleme
erkennen,Analyse für die
anderen Arbeitsgruppen
erstellen)
-Einheitlich strukturierte
Sprachkurse mit
einheitlichen Materialien
-Kochkurse
-Fahrradreparaturkurse
-Nähkurse
Arbeitsvermittlung
Stadtmarketing
WuVV
Bauhof
Lions/Rotary
Vermittlung von Praktika
(Flüchtlinge sind jung und
hochmotiviert und haben viel Zeit.
Praktika geben die Möglichkeit Einblick
in unseren Arbeitsmarkt zu bekommen
und das Können und Geschick unter
Beweis stellen)
z.B.
Gartenbau,Gärtnerei,Fliesenleger,Baua
rbeiter
Rainer Brauksiepe
Vereinsvertreter
BürgerInnen die
soziale
Verantwortung
übernehmen
wollen.
Angebot von Sport aller Art
Schwimmen, Leichtathletik,
Ballspiele und Radsport
Behördengänge
Arztbesuche
(Wann, wo, Ansprechpartner)
Patenschaften
Spaziergänge
Stand 23. März 2015/Kurt Stass
Seite 16
Von der Akquisition bis zum Arbeitsvertrag für Flüchtlinge
Potentielle AG teilen offene Stellen der
Agentur für Arbeit (Arbeitgeberfragen) mit
Art der Stelle, Qualifikation etc.
Firmen können sich auch direkt
bei der Flüchtlingsinitiative melden
Hier kann sehr enge Zusammenarbeit
mit der Agentur für Arbeit erfolgen.
Vorabgespräch über nähere Angaben der
offenen Stelle
Voraussetzungen der Flüchtlinge
wie Sprachkenntnisse, Qualifikation etc.
Vorgehensweise
Direkter Erstkontakt mit dem
potentiellen Arbeitgeber.
Vorabauswahl durch AK "Arbeit" (Flüchtlingsliste)
Gespräch mit Flüchtlingen
Vorbereitung an die Anforderungen
Erklärung des Entgeldsystems (Steuer etc.)
Gepräche mit Flüchtlingsbetreuer
Analyse des Umfeldes, Nähe Arbeitsplatz
Gespräch mit dem Flüchtling
Seite 17
Von der Akquisition bis zum Arbeitsvertrag für Flüchtlinge
wichtig
Meldung als Arbeitsuchender
Unbedingt (sonst Zoll: "Schwarzarbeit"!!!):
Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG)
nach § 45 Abs.1 Satz1 Nr2 SGB III
Nachfolgende Aktionen finden während
der Testphase teilweise überlappend statt
Formularhilfe durch Flüchtlingshilfe
Persönliche Vorstellung der Flüchtlinge
Vorstellung des Betriebes (Besichtigung)
Vereinbarung der Arbeitsmaßnahme
ohne Bezahlung (1 Woche)
Schriftlicher Vermittlungsvorschlag dieser
Arbeitsmaßnahme
Aktion Arbeitsamt vor Start der Testphase
(notwendig für AG)
Testphase
Kopie Aufenthaltsgestattung
Formular Stellenbeschreibung
Antrag auf Arbeitsgenehmigung
Dokumentation, Unterschrift
aber auch schriftliche Begründung Ablehnung
Testphase (MAG) maximal eine Woche
Während der MAG Gespräche durch
Flüchlingshilfe mit Kandidaten und Betrieb
Seite 18
Von der Akquisition bis zum Arbeitsvertrag für Flüchtlinge
Persönliche Übergabe Formulare Kreis
Ausländer- und Migrationsamt
senden diese weiter an ZAV zur
Vorbehaltsprüfung
Dauer bis zum Bescheid ca. 4 - 6 Wochen
Telfonate mit der ZAV zur Beschleunigung
Positiver Bescheid (an Flüchtling):
Änderung des Ausweises (Arbeitsgenehmigung)
Arbeitsvertrag
450 Euro/Teilzeit/Vollzeit
Mindestlohn
Bankverbindung
Krankenkasse (bei Erstarbeit Anmeld. d. AG.)
Sozialversicherungsnummer (Erstarb. Anmeld. d.
AG)
Pers. IDNummer (ersetzt frühere Lohnsteuerkarte)
Kopie Geburtsurkunde der Kinder (Pflegeversich. )
Bei Fragen:
Tel. 06206-54096
(H.Kleinsteuber, 68623 Lampertheim)
Oder helmut.kleinsteuber@elsco.eu
Seite 19
Potenziale nutzen – geflüchtete
Menschen beschäftigen
Informationen für Arbeitgeber
Warum lohnt es sich für Betriebe, geflüchtete
Menschen zu beschäftigen?
Im Wettbewerb um Fachkräfte und Auszubildende lohnt es sich, neue
Wege zu gehen. Dazu gehört auch, die Potenziale von geflüchteten
Menschen stärker in den Blick zu nehmen.
Ø Geflüchtete Menschen bringen oft berufliche und soziale Kompetenzen
und Erfahrungen aus ihren Herkunftsländern mit. Dazu gehören
schulische und berufliche Bildungsabschlüsse, Arbeitserfahrung sowie
Mehrsprachigkeit, Flexibilität und interkulturelle Erfahrung. Diese
Kompetenzen zahlen sich am Arbeitsplatz aus.
Ø In der Regel besteht keine kurz- oder mittelfristige Rückkehrmöglichkeit
und viele möchten ihre Verwandten im Herkunftsland unterstützen.
Oftmals bringen sie hierfür eine überdurchschnittliche Motivation,
Eigeninitiative sowie eine hohe Lern- und Leistungsbereitschaft mit, die
auch zum Teil fehlende Sprachkenntnisse und Zeugnisse kompensiert.
Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit
Seite 21
Dürfen Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und
Geduldete arbeiten?
Personenkreis
Bei geflüchteten Menschen muss unterschieden werden nach:
Ø Asylsuchenden mit einer Aufenthaltsgestattung: Menschen, deren Asylverfahren noch
nicht abgeschlossen ist.
Ø anerkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis: Personen, über deren Asylantrag
positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen erhalten haben.
Ø Geduldeten: Menschen, deren Asylantrag in der Regel abgelehnt wurde, die aber nicht
abgeschoben werden können.
Arbeitsmarktzugang
Asylbewerber und geduldete Personen dürfen grundsätzlich nur dann eine Beschäftigung
aufnehmen, wenn die Ausländerbehörde dies genehmigt und in der Bescheinigung über die
Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung vermerkt hat. Vor Beginn einer Beschäftigung müssen
Asylbewerber und geduldete Personen deshalb die Erlaubnis der Ausländerbehörde
beantragen.
Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen dürfen jede Beschäftigung annehmen – hier
müssen Betriebe keine Besonderheiten beachten.
Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit
Seite 22
Ab wann stehen Flüchtlinge/Asylbewerber /innen
dem Arbeitsmarkt zur Verfügung?
Zugang zu Arbeit und Ausbildung kurz erklärt
Ø Die Ausländerbehörde kann für Asylbewerber und Geduldete nach drei Monaten eine
Arbeitserlaubnis erteilen. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung grundsätzlich ein Ermessen.
Danach besteht grundsätzlich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang, d.h. für eine konkrete
Beschäftigung muss eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die wiederum die
Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung anfragen muss.
Ø Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird erteilt, wenn die Arbeits- und
Lohnbedingungen den gesetzlichen- tariflichen- oder ortsüblichen Bedingungen entsprechen.
Außerdem wird in der Regel geprüft, ob die Stelle nicht durch einen Deutschen, EU-Staatsbürger
oder anderen ausländischen Staatsbürger mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus besetzt werden
kann (Vorrangprüfung).
Ø Für Asylsuchende und Geduldete, die seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland sind, entfällt
die Vorrangprüfung. Nach vier Jahren Aufenthalt muss die Bundesagentur für Arbeit bei der
Entscheidung der Ausländerbehörde gar nicht mehr beteiligt werden.
Eine Beschäftigung in der Zeitarbeit können Asylsuchende und Geduldete in der Regel erst nach
vierjährigem Aufenthalt aufnehmen.
Ø Es gibt Geduldete, die einem Arbeitsverbot unterliegen. Hier darf eine Arbeitserlaubnis nicht
erteilt werden, auch wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Auskünfte hierzu
erteilt die zuständige Ausländerbehörde.
Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit
Seite 23
Ab wann stehen Flüchtlinge/Asylbewerber /innen
dem Arbeitsmarkt zur Verfügung?
Zugang zu Arbeit und Ausbildung im Überblick
Arbeitsverbot zu Beginn des Aufenthalts
Asylsuchende und Geduldete dürfen in den ersten drei Monaten in Deutschland keine
Beschäftigung aufnehmen (Wartefrist)
Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt
Asylsuchende und Geduldete können ab dem vierten Monat eine Beschäftigungserlaubnis
für eine konkrete Beschäftigung beantragen. Es wird in der Regel eine Vorrangprüfung
durch die Bundesagentur für Arbeit durchgeführt.
Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Vorrangprüfung
Anerkannte Flüchtlinge dürfen ohne Wartefrist jede Beschäftigung aufnehmen. Eine
Berufsausbildung dürfen Asylsuchende ab dem vierten Monat und Geduldete bereits ab
dem ersten Tag des Status als Geduldeter beginnen. Für andere Beschäftigungsarten
entfällt die Vorrangprüfung bei Asylsuchenden und Geduldeten in der Regel ab dem 16.
Monat.
Hinweis: Für Praktika und andere betriebliche Tätigkeiten gelten z.T. andere Regelungen!
Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit
Seite 24
Begriff „Beschäftigung“
Wissenswert:
Die früher geltende "Residenzpflicht", wonach sich Asylsuchende nur im Gebiet der zuständigen
Ausländerbehörde aufhalten und dort einer Beschäftigung nachgehen konnten, ist mittlerweile
"gelockert" worden.
Seitdem dürfen sie sich in der Regel nach Ablauf von drei Monaten frei im Bundesgebiet bewegen.
Dies bedeutet, dass in Ausbildung oder Beschäftigung befindliche Asylsuchende grundsätzlich im
gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden können.
Beschäftigungsbegriff
Genehmigungsbedürftig sind nur Beschäftigungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Ob es sich bei einer Tätigkeit um eine Beschäftigung in diesem Sinne handelt, richtet sich danach,
wie die Tätigkeit konkret ausgestaltet sein soll, also nach den tatsächlichen und objektiven Gegebenheiten.
Entscheidend ist nicht, wie eine Tätigkeit bezeichnet wird. Beschäftigung ist die nichtselbständige
Arbeit (§ 7 Absatz 1 SGB IV). Maßgebend für die Einstufung ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls
und damit der tatsächlichen Verhältnisse. Zu berücksichtigen sind u.a. die Weisungsabhängigkeit und
die Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Betriebes. Diese Merkmale treffen in der Regel
auch auf sogenannte „Praktika“ zu. Als Praktikum wird häufig auch eine Tätigkeit im Rahmen einer
Berufsausbildung im Sinne von § 7 Absatz 2 SGB IV bezeichnet. Diese ist einer Beschäftigung nach
§ 7 Absatz 1 SGB IV gleichgestellt.
Liegt ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV vor, hat der Arbeitgeber die entsprechenden
sozialversicherungsrechtlichen Beitrags- und Meldepflichten zu erfüllen.
Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit
Seite 25
Beschäftigungsformen:
Ausbildung
Was gilt es bei Ausbildungen zu beachten?
Schulische Berufsausbildungen sind für Asylsuchende und Geduldete rechtlich immer möglich
und müssen nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.
Ø Betriebliche Berufsausbildungen (duale Ausbildungen) können Asylsuchende ab dem vierten Monat
und Geduldete, sofern kein Arbeitsverbot vorliegt, ab der Erteilung der Duldung beginnen, sofern die
Ausländerbehörde dies erlaubt.
Ø Für den konkreten Ausbildungsplatz muss bei der Ausländerbehörde individuell eine
Beschäftigungserlaubnis beantragt werden.
Ø Bei staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen muss die Bundesagentur
für Arbeit nicht zustimmen.
Ø Die Ausländerbehörde kann nach den am 1. August 2015 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen
die Duldung für die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung zunächst für ein Jahr erteilen.
Wenn die Berufsausbildung fortdauert und in einem angemessenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu
rechnen ist, sollen die Ausländerbehörden die Duldung für jeweils ein Jahr verlängern. Der
Auszubildende muss die qualifizierte Berufsausbildung in der Regel vor Vollendung des 21.
Lebensjahres aufnehmen und darf nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Sichere
Herkunftsländer sind neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die folgenden Staaten:
Bosnien und Herzegowina, Ghana, Mazedonien, Senegal und Serbien.
Ø Nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung können Geduldete eine befristete
Aufenthaltserlaubnis erhalten, sofern sie eine ihrem Abschluss entsprechende und für ihren
Lebensunterhalt ausreichend bezahlte Stelle finden.
Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit
Seite 26
Beschäftigungsformen:
Praktika
Praktika
Mit einem Praktikumsverhältnis ist grundsätzlich ein Mindestmaß an Eingliederung in den Betriebsablauf verbunden.
Insofern handelt es sich bei Praktikumsverhältnissen grundsätzlich um Beschäftigungsverhältnisse
Für ein Praktikum muss deshalb immer vor Antritt die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragt werden.
Bisher war für ein Praktikum auch immer die Zustimmung der BA erforderlich ist.
Nach der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) sind nun
bestimmte Praktika vom Zustimmungserfordernis der BA ausgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV).
Pflichtpraktika
Ein Praktikum bedarf keiner Zustimmung der BA, wenn es verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung,
einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer
Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet wird. Als Pflichtpraktikum zählt
auch ein Praktikum, welches nach einer Entscheidung der für die Anerkennung zuständigen Stelle zur Anerkennung
eines ausländischen Berufsabschlusses obligatorisch zu leisten ist.
Ein solches Praktikum unterliegt nicht dem gesetzlichen Mindestlohn.
Orientierungspraktikum
Praktika von bis zu drei Monaten zur Berufsorientierung auf eine Ausbildung oder ein Studium sind von
der Zustimmungspflicht der BA ausgenommen. Sie unterliegen nicht dem gesetzlichen Mindestlohn.
Für ein Orientierungspraktikum von mehr als drei Monaten ist weiterhin die Zustimmung der BA erforderlich;
es unterliegt grundsätzlich dem gesetzlichen Mindestlohn.
Ausbildungsbegleitende Praktika
Ein Praktikum von bis zu drei Monaten, das begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolviert wird,
ist zustimmungsfrei, soweit ein inhaltlicher Bezug zur Ausbildung gegeben ist und zuvor kein ausbildungsbegleitendes
Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat. Ein solches Praktikum unterliegt nicht dem
gesetzlichen Mindestlohn. Für ein ausbildungsbegleitendes Praktikum von mehr als drei Monaten ist weiterhin die
Zustimmung der BA erforderlich; es unterliegt grundsätzlich dem gesetzlichen Mindestlohn.
Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit
Seite 27
Beschäftigungsformen:
Probebeschäftigung, MAG und EQ
Probebeschäftigung
Für eine (Probe-) Beschäftigung ist eine Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde
einschließlich der Zustimmung der BA erforderlich. Probebeschäftigungen sind mit dem
tariflichen bzw. ortsüblichen Entgelt zu vergüten.
Maßnahme bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(MAG)
Um vorhandene berufsfachliche Kenntnisse festzustellen oder solche zu vermitteln, kann eine
Maßnahme bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) erfolgen.
Diese wird von oder bei einem Arbeitgeber durchgeführt und darf die Dauer von 6 Wochen nicht
überschreiten. Es ist keine Genehmigung der Ausländerbehörde und kein weiteres
Zustimmungsverfahren bei der BA erforderlich. Jedoch muss die Maßnahme bei der zuständigen
Agentur für Arbeit vorher beantragt werden. Die Teilnahme ist für Asylsuchende und Geduldete erst nach
Ablauf der 3-monatigen Wartefrist möglich.
Einstiegsqualifizierung
Streben Asylsuchende oder Geduldete eine Berufsausbildung an, kann eine Einstiegsqualifizierung
(EQ) in Frage kommen. Diese bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, Fähigkeiten und Fertigkeiten über
einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten im täglichen Arbeitsprozess zu beobachten. Die Betriebe können
so Ausbildungsinteressenten an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranführen, wenn sie aktuell noch
nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind.
Voraussetzung ist der Abschluss eines Vertragsverhältnisses, in dem insbesondere die Inhalte der
Qualifizierungsmaßnahme definiert und die Vergütung festgelegt werden. Eine Zustimmung der BA ist
nicht erforderlich, jedoch muss eine Genehmigung der Ausländerbehörde beantragt werden. Betriebe
müssen die Förderung der Einstiegsqualifizierung vor Beginn bei der örtlichen Agentur für Arbeit
beantragen.
Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit
Seite 28
Flüchtlinge/Asylbewerber /innen und ihr
Aufenthaltsstatus
Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter
Aufenthaltsstatus
(„Ausweispapier“)
Anmerkung
Zugang zum Arbeitsmarkt
Sozialleistung
AA
JC/
gE
Aufenthaltsgestattung
Asylsuchender im
laufenden
Asylverfahren
3 Monate Arbeitsverbot,
nachrangig bis zum 15. Monat,
dann nur noch Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen,
nach 4 Jahren uneingeschränkt
(§61 AsylVfG, §32 BeschV)
AsylbLG
X
Duldung
abgelehnter
Asylsuchender
3 Monate Arbeitsverbot,
nachrangig bis zum 15. Monat,
dann nur noch Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen,
nach 4 Jahren uneingeschränkt
(§32 BeschV)
z.T. Arbeitsverbot (§33 BeschV)
AsylbLG
X
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23.1 i.V.m. §104a/b
oder § 23a AufenthG
Bleibeberechtigter
oder Härtefall
uneingeschränkt
(§31 BeschV)
ALG II
bei ALG
I-Bezug
Aufenthaltserlaubnis nach
§23.1 AufenthG „wegen
Krieg im Herkunftsland“
z.B.
Landesaufnahmeabko
mmen
für Syrer/innen
uneingeschränkt
(§31 BeschV)
AsylbLG
X
X
AufenthG = Aufenthaltsgesetz - AsylbLG = Asylbewerberleistungsgesetz - BeschV = Beschäftigungsverordnung
nachrangig = Vorrangprüfung, Beschäftigungsbedingungenprüfung, Arbeitsmarktprüfung durch ZAV
uneingeschränkt = sofortiger Arbeitsbeginn möglich, keine Zustimmung erforderlich, (tw. für Selbständigkeit Erlaubnis der ABH erforderlich)
Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit
Seite 29
Flüchtlinge/Asylbewerber /innen und ihr
Aufenthaltsstatus
Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter
Aufenthaltsstatus
(„Ausweispapier“)
Anmerkung
Zugang zum Arbeitsmarkt
Sozialleistung
AA
JC/
gE
Aufenthaltserlaubnis nach
§23.2 AufenthG
Kontingentflüchtling
uneingeschränkt
(§31 BeschV)
ALG II
bei ALG
I-Bezug
X
Aufenthaltserlaubnis nach
§25.1 AufenthG
Asylberechtigter nach
Art. 16a GG
uneingeschränkt
(§31 BeschV)
ALG II
bei ALG
I-Bezug
X
Aufenthaltserlaubnis nach
§25.2 AufenthG
Schutz i.S.d. Genfer
Flüchtlings-konvention
oder subsidiärer Schutz
i.S.d. Art. 15 QRL
uneingeschränkt
(§31 BeschV)
ALG II
bei ALG
I-Bezug
X
Aufenthaltserlaubnis nach
§25.3 AufenthG
(Nationale)
Abschiebungsverbote
uneingeschränkt
(§31 BeschV)
ALG II
bei ALG
I-Bezug
X
Aufenthaltserlaubnis nach
§25.4 Satz 1 AufenthG
Aufenthalt aus
humanitären Gründen
uneingeschränkt
(§31 BeschV)
AsylbLG
X
AufenthG = Aufenthaltsgesetz - AsylbLG = Asylbewerberleistungsgesetz - BeschV = Beschäftigungsverordnung
nachrangig = Vorrangprüfung, Beschäftigungsbedingungenprüfung, Arbeitsmarktprüfung durch ZAV
uneingeschränkt = sofortiger Arbeitsbeginn möglich, keine Zustimmung erforderlich, (tw. für Selbständigkeit Erlaubnis der ABH erforderlich)
Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit
Seite 30
Flüchtlinge/Asylbewerber /innen und ihr
Aufenthaltsstatus
Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter
Aufenthaltsstatus
(„Ausweispapier“)
Anmerkung
Zugang zum Arbeitsmarkt
Sozialleistung
AA
JC/
gE
Aufenthaltserlaubnis nach
§25.5 AufenthG (wenn
Duldungsersterteilung
weniger als 18 Monate
her)
Flüchtling, dessen
Ausreise nicht möglich
ist
uneingeschränkt
(§31 BeschV)
AsylbLG
Aufenthaltserlaubnis nach
§25.5 AufenthG (wenn
Duldungsersterteilung
länger
als 18 Monate her)
Flüchtling, dessen
Ausreise nicht möglich
ist
uneingeschränkt
(§31 BeschV)
ALG II
bei ALG
I-Bezug
X
Aufenthaltserlaubnis nach
§25a AufenthG
gut integrierte junge
Flüchtlinge
uneingeschränkt
(§31 BeschV)
ALG II
bei ALG
I-Bezug
X
Aufenthaltserlaubnis nach
§18a AufenthG
qualifizierte Geduldete
Mit Zustimmung der Agentur für
Arbeit nach §39 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG ohne Vorrangprüfung
(§18a AufenthG)
ALG II
bei ALG
I-Bezug
X
X
AufenthG = Aufenthaltsgesetz - AsylbLG = Asylbewerberleistungsgesetz - BeschV = Beschäftigungsverordnung
nachrangig = Vorrangprüfung, Beschäftigungsbedingungenprüfung, Arbeitsmarktprüfung durch ZAV
uneingeschränkt = sofortiger Arbeitsbeginn möglich, keine Zustimmung erforderlich, (tw. für Selbständigkeit Erlaubnis der ABH erforderlich)
Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit
Seite 31
Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es?
Asylsuchende und Geduldete:
haben mit einem Voraufenthalt von drei Monaten Zugang zu nahezu sämtlichen Förderinstrumenten der
Arbeitslosenversicherung (vermittlungsunterstützende Leistungen, berufliche Weiterbildung, Teilhabe am
Arbeitsleben) und können durch die Agenturen für Arbeit, soweit die jeweiligen Voraussetzungen im
Einzelfall vorliegen, unterstützt werden.
Besonderheiten:
Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe und der assistierten Ausbildung können von Geduldeten zur Zeit
nur nach einer Voraufenthaltszeit von vier Jahren in Anspruch genommen werden (ab 01.01. 2016 genügt
ein Voraufenthalt von 15 Monaten). Das Gleiche gilt für eine Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG.
Es ist geplant, dass voraussichtlich ab 01.01.2016 auch eine Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen
von Geduldeten möglich ist.
Asylsuchende erfüllen die rechtlichen Voraussetzungen für Berufsausbildungsbeihilfe, BAföG,
ausbildungsbegleitende Hilfen und assistierte Ausbildung selten und können diese daher faktisch nicht in
Anspruch nehmen.
Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis:
werden in den Jobcentern (nicht in den Agenturen für Arbeit) betreut und gefördert und haben ohne
Einschränkungen Zugang zu den o. g. Leistungen.
Arbeitgeber:
können finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der Einstiegsqualifizierung (EQ) zur
Ausbildungsvorbereitung erhalten. Außerdem können Arbeitgeber mit Zuschüssen zum Arbeitsentgelt (z. B.
Eingliederungszuschuss) unterstützt werden.
Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit
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Wie findet ein Arbeitgeber potenzielle Kandidaten?
Interessierte Arbeitgeber können sich an:
Ø den örtlichen Arbeitgeber-Service (AG-S) der Agentur für Arbeit,
Ø die Landesnetzwerke des bundesweiten Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung
(IQ)“,
Ø die Netzwerke des ESF-Bundesprogramms „Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen“
(IvAF)
wenden.
Bei Fragen für alle aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der Erlaubnis zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind die Ausländerbehörden als Ansprechpartner zuständig.
Die Bundesagentur für Arbeit erteilt Auskünfte zu betrieblichen Tätigkeiten und Praktika bei
Asylbewerbern und Geduldeten unter der
zentralen Rufnummer +49 (0) 228 713 2000
Die Kontaktdaten und regionalen Zuständigkeiten der Teams des Arbeitsmarktzulassungsverfahrens
finden Sie unter:
www.arbeitsagentur.de/arbeitsmarktzulassung
Thema, 0. Monat 2015, © Bundesagentur für Arbeit
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Lampertheimer Unternehmerfrühstück
Guten Appetit
und
interessante
Gespräche!
3. Lampertheimer Unternehmerfrühstück
Volksbank Darmstadt – Südhessen eG
Stadt Lampertheim
6. Oktober 2015 Seite 34
Lampertheimer Unternehmerfrühstück
Lampertheimer Unternehmen stellen sich vor:
3. Lampertheimer Unternehmerfrühstück
Volksbank Darmstadt – Südhessen eG
Stadt Lampertheim
6. Oktober 2015 │ Seite 35
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WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE
[Herzlich.Willkommen]
Paul Przyklek
- Leistungsschwimmer d. Kader
- 1. Liga American Football
- Deutsche Telekom
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WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE
IT!
wo kommen wir her?
und wo geht es hin?
IT = INFORMATIONS.technik
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in nur 20 Jahren!!!
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WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE
Mobile Computing
…ist der dominante Weg, Informationen
zwischen Menschen auszutauschen.
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WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE
Was bedeutet dies für Unternehmen?
Kunden, Mitarbeiter und
Partner nutzen die
neuesten mobilen
Endgeräte im privaten
sowie im geschäftlichen
Umfeld.
Das bedeutet eine neue
Ausrichtung für Unternehmen.
denn…
Interessenten und Kunden
wollen Geschäfte in der
mobilen Welt machen.
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my-padcloud
WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE
to run your Business
better, is to run mobile!
MOBILE
Was ist Mobile?
Was sind Apps? Und welche gibt es?
Schon wieder was Neues?
Machen meine Kunden da mit?
Schon wieder Umstellung?
Noch mehr Arbeit!
Die nichts mit meinem Kerngeschäft zu tun hat….
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WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE
Welche Optionen hat ein
Unternehmen?!
Optionen
Normale Websites sind für Smartphones nicht geeignet:
- entweder mobile Website ab 2000€ - open End
- oder App open end
[App.berechnen]
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WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE
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WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE
[alternativ.Lösung]
[alternative.Lösungen]
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WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE
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WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE
Die Aufgabe
Ich möchte als Unternehmer ein
aktuelles Angebot bei meinen Kunden
bewerben. Oder ihnen nützliche
Informationen zukommen lassen.
my-padcloud
WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE
Der BRD
Meine Aufmerksamkeit beim ersten
Blick auf mein Mobildevice gehört dem
Big Red Dot „BRD“
[meine.Botschaft]
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WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE
[Cockpit zu meiner App]
[push.notes]
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WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE
1. Push Notes kennen alle von WhatsApp, Facebook
und Co.
2. Unternehmen wollen Ihre Kunden via Push Notes
erreichen.
3. Push Notes sind beliebter und effizienter als
Newsletter oder Facebookposts und kommen
verlässlicher beim Kunden oder Partner an.
[Funk.tionen]
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WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE
[massive.Reichweite]
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WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE
[App.Sponsoring]
Eine maßgeschneiderte App
für Multiplikatoren, deren
Nutzer (Ihre Kunden) Ihre
Markenbotschaft erhalten,
weil diese am Multiplikator
interessiert sind.
Durch das Sponsern von Apps an
Multiplikatoren öffnen Sie einen
Werbekanal in die Jackentasche
Ihrer Kunden. Schalten Sie
Werbung, so oft Sie wollen und
zu dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihre
Kunden am leichtesten erreichen.
[massive.Reichweite]
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WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE
Sie nehmen an
je gesponserte App erreichen Sie
NUR 2000 aktive, mobile und
deswegen auch zahlungsfähige
Smartphone Nutzer. Mit 10
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zu jeder Zeit und immer wieder.
Vorausgesetzt die Apps
verbreitern sich NICHT viral.
Verfügbar in allen Stores
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[klein.Gedrucktes]
Wo?
Leider nur auf Smartphones und Tablets.
Leider nur für Apple, Android und Windows.
Leider nur auf Hochverfügbarkeitsrechnern der Deutschen
Telekom gehostet.
Wann?
Leider erst zwei Wochen nach Freigabe des Designs auf
allen Plattformen verfügbar.
Wie?
Leider nur in Ihrem Corporate Design.
Risiken!
Leider kein Testaufwand.
Leider Festpreis.
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[herzlichen.DANK]
für Ihre Aufmerksamkeit
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Das Padcloud System
wurde ausgezeichnet
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LEITBILD
Dr. med. K-W Klingler
Geschäftsführer
SportmedizinOsteologe DVO
Physio Aktiv Lampertheim GbR
„Durch das Zusammenwirken von
unterstützender Krankengymnastik und
eigenständigem Training werden die
Grundlagen gelegt, sich im Bereich der
Muskelkräftigung, der Ausdauer und der
Kondition nachhaltig zu verbessern. Gerade bei
Menschen mit Erkrankungen ist das
professionelle Heranführen an regelmäßiges
Training wichtigste Voraussetzung, um die
körperliche Verfassung zu optimieren. Nur so
können bestehende Defizite ausgeglichen
werden, um ein selbstständiges Training zu
ermöglichen.“
WIR STELLEN UNS VOR
Carina Hagen
Leitende Physiotherapeutin
Jonathan Sweeney
Leitender Trainer
staatl. examinierte
Physiotherapeutin
Fitnesslizenz -B
Physio Aktiv Lampertheim GbR
WIR STELLEN UNS VOR
Physio Aktiv Lampertheim GbR
HERZLICH WILLKOMMEN DIE RÄUMLICHKEITEN
KRAFTAUSDAUERZIRKEL
KURSRAUM
PHYSIOTHERAPIE
THERAPIERÄUME
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Unternehmen unternehmen Gesundheit
Betriebliche Gesundheitsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen
Physio Aktiv Lampertheim GbR
DAK-GESUNDHEITSREPORT 2015
Gesundheit und Leistungsfähigkeit
der Mitarbeiter fördern
„Mitarbeiter sind die wichtigste Ressource
von Unternehmen“
DAK-GESUNDHEITSREPORT 2015
SITUATION IM ARBEITSLEBEN
Anforderungen
·
·
·
Alltag
·
·
·
·
·
Spitzenleistung im Job erfordert mind. 100%-ige
Leistungsfähigkeit des Körpers
Keine Ausfälle oder Leistungsminderung aufgrund
von Krankheiten
Leistungsfähigkeit bis ins hohe Alter
Lange Arbeitszeiten
Geschäftsessen, Empfänge, Feierlichkeiten
Schichtarbeit
Termindruck
Stress
DAK-GESUNDHEITSREPORT 2015
Gesamtkrankenstand 2014:
Betroffenenquote:
3,9 %
48,2%
Fallhäufigkeit:
116 Fälle/
100 Vers.
Falldauer:
12,3 Tage
DAK-GESUNDHEITSREPORT 2015
AU-Tage pro 100 Versicherte der Fälle bis 42 Tage und
über 42 Tage Dauer nach Altersgruppen
DAK-GESUNDHEITSREPORT 2015
Anteile der zehn wichtigsten Krankheitsarten an den AUTagen
7,7
3,8
22,7
Muskel-Skelett-System
4,3
psychische Erkrankungen
4,3
Atmungssystem
4,4
Verletzungen
4,8
Verdauungssystem
16,6
5,5
Neubildungen
Kreislaufsystem
12,2
13,7
Nervensystem, Augen, Ohren
Infektionen
unspezifische Symptome
sonstige
Quelle: AU-Daten der DAK-Gesundheit 2014
WELCHE MITARBEITER MÖCHTEN WIR ABHOLEN?
DAK-GESUNDHEITSREPORT 2015
Vorteile der BGF:
ü
Krankheiten vorbeugen
ü
Individuelle Gesundheitspotenziale fördern
ü
gesundes Unternehmen schaffen
Die Vorteile
Physio Aktiv Lampertheim GbR
Steuerliche Vorteile
Steuerliche Vorteile
Physio Aktiv Lampertheim GbR
Die Lösungen in unserer Praxis
DIE LÖSUNGEN IN UNSERER PRAXIS
DER MILON PHYSIO AKTIV GESUNDHEITSZIRKEL
Firma XY
34,45€ /
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Mitarbeiter
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29 € für Chipkarte
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Die Lösungen in Unsere Praxis
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DER MILON PHYSIO AKTIV GESUNDHEITSZIRKEL
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Physio Aktiv Lampertheim GbR
TEIL II WIE TRAINIERE ICH RICHTIG?
BEWEGUNG VS. SPORT VS. TRAINING
EINE MÖGLICHE DEFINITION
Training ist die Förderung und gezielte,
geplante Steigerung der Leistungsfähigkeit
des Körpers, besonders der Muskulatur und
des Herz-Kreislauf-Systems, in
regelmäßiger und wiederkehrender Abfolge.
Physio Aktiv Lampertheim GbR
“Wer etwas will findet Wege.
Wer etwas nicht will, findet Gründe”
Physio Aktiv Lampertheim GbR
FRAGEN?
Physio Aktiv Lampertheim GbR
VIELEN DANK
FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!
Physio Aktiv Lampertheim GbR
Lampertheimer Unternehmerfrühstück
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Wir sehen uns beim
„4. Lampertheimer
Unternehmerfrühstück“
am 1. März 2016!
3. Lampertheimer Unternehmerfrühstück
Volksbank Darmstadt – Südhessen eG
Stadt Lampertheim
6. Oktober 2015 │ Seite 85