Herzlich willkommen zum 3. Unternehmerfrühstück
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Herzlich willkommen zum 3. Unternehmerfrühstück
Herzlich willkommen zum 3. Unternehmerfrühstück Stadt Lampertheim Volksbank Darmstadt – Südhessen eG Lampertheim, 6. Oktober 2015 3. Lampertheimer Unternehmerfrühstück Volksbank Darmstadt – Südhessen eG Stadt Lampertheim 6. Oktober 2015 │ Seite 1 Lampertheimer Unternehmerfrühstück Begrüßung § Herr Matthias Martiné Vorstandssprecher Volksbank Darmstadt - Südhessen eG § Herr Gottfried Störmer Bürgermeister Stadt Lampertheim 3. Lampertheimer Unternehmerfrühstück Stadt Lampertheim Volksbank Darmstadt – Südhessen eG Stadt Lampertheim 6. Oktober 2015 │ Seite 2 Lampertheimer Unternehmerfrühstück Eine Veranstaltung der Stadt Lampertheim und der Volksbank Darmstadt – Südhessen eG Agenda: 08:30 Uhr: Vortrag der IHK: „Aktuelle Änderungen beim Mindestlohn“ Hanna Michalak, IHK Darmstadt, Geschäftsbereich Recht Informationen zur „Beschäftigung von Flüchtlingen“ Horst-Werner Schmitt, ehrenamtl. Leiter des Arbeitskreises „SozialesFlüchtlingshilfe“ Lampertheim und Dieter Heckwolf, Bereichsleiter, Agentur für Arbeit Darmstadt 09:00 Uhr: Pause Informationsaustausch/Netzwerkbildung sowie gemeinsames Frühstück Danach: Unternehmenspräsentationen 3. Lampertheimer Unternehmerfrühstück Volksbank Darmstadt – Südhessen eG Stadt Lampertheim 6. Oktober 2015 │ Seite 3 Aktuelles zum Mindestlohn, Minijob und Dokumentationspflichten Mindestlohn Themen Mindestlohn – Problemfelder • Vergütung • Auftraggeberhaftung • Aufzeichnungspflichten • Praktika Exkurs Minijobs Seite 5 Mindestlohn Problemfeld Vergütung • • • • • • Was zählt zum Mindestlohn? Welche Lohnbestandteile sind anrechenbar? Verstetigtes Einkommen? Stück-/Akkordlöhne und Überstunden? Einmalzahlungen, Zulagen, vermögenswirksame Leistungen, Kost & Logis,…? Bereitschaftszeiten? Þ Gesetzliche Klarstellungen nötig! Þ Vorsicht bei Minijobs: alles zählt dazu! Seite 6 Mindestlohn Problemfeld Vergütung Nicht beim Mindestlohn zu berücksichtigen: • • • • • • Zahlungen für ein auf Verlangen geleistetes Mehr an Arbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Schichtarbeit oder Überstunden Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wenn es in größeren Abständen, beispielsweise jährlich, gezahlt wird. Werden diese Zahlungen hingegen anteilig mit dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt, sollen sie als Bestandteil des Mindestlohns gewertet werden; Wegegeld, wenn es als Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn das Wegegeld als echter Entgeltbestandteil (für die zur Zurücklegung des Weges erforderliche Zeit) geleistet wird. Trinkgelder, beispielsweise in der Gastronomie beim Friseurhandwerk oder im Taxigewerbe Vermögenswirksame Leistungen, da sie dem Arbeitnehmer erst in weiterer Zukunft zur Verfügung stehen Aufwandsentschädigungen, weil mit ihnen ein besonderer Aufwand abgegolten wird Seite 7 Mindestlohn Problemfeld Auftraggeberhaftung • Wer haftet wann für wen? • Kann man sich absichern? Forderungen der IHKs Þ Rechtssichere Klarstellung, dass Haftung nur innerhalb der Subunternehmerkette. Þ Haftung sollte nur auf der ersten Stufe der Subunternehmerkette gelten. Þ Die Haftung sollte verschuldensabhängig gestaltet werden. Das BMAS wird daher gemeinsam mit dem BMF gegenüber den Behörden der Zollverwaltung klarstellen, dass sowohl bei der zivilrechtlichen Haftungsfrage als auch bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften ein „eingeschränkter“ Unternehmerbegriff zugrunde gelegt wird, wie ihn das Bundesarbeitsgericht für die zivilrechtliche Haftung im Arbeitnehmerentsendegesetz entwickelt hat. Dabei übernimmt ein Unternehmen nur die Verantwortung für Beauftragte Unternehmen, wenn eigene vertraglich übernommene Pflichten weitergegeben werden. Damit wird in den meisten Fällen einer Beauftragung eines anderen Unternehmens klargestellt, dass hier im Hinblick auf den Mindestlohn keine Auftraggeberhaftung besteht. Seite 8 Mindestlohn Problemfeld Arbeitszeit • Berechnung der Arbeitszeit mit dem Mindestlohnrechner des BMAS: http://www.der-mindestlohnwirkt.de/ml/DE/Service/Rechner/Mindestlohn-Rechner.html • Minijobs: maximale Arbeitszeit von 52,9 Stunden pro Monat. Seite 9 Mindestlohn Dokumentation Was muss wie notiert werden? Auf einem Zettel oder Vordruck (Musterbogen, [PDF, 19KB]: http://www.der-mindestlohnwirkt.de/SharedDocs/Downloads/ml/ml-aufzeichnungspflicht-beispielzeiterfassungsbogen.pdf?__blob=publicationFile) muss der Arbeitgeber notieren (oder notieren lassen): • den Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag) • das Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag) • die Dauer der täglichen Arbeitszeit, also bspw. die Stunden. Achtung: Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit, sind also herauszurechnen; die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen nicht aufgezeichnet werden. Alternativ kann auch die BMAS-App "einfach erfasst" genutzt werden. Was ist noch zu berücksichtigen: • Es ist egal, ob die Liste handschriftlich oder maschinell erstellt und ausgefüllt wird. • Unterschriften des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers sind nicht erforderlich. • Dass die Liste korrekt ist, hat der Arbeitgeber sicherzustellen. • Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages dokumentiert sein, also eine Woche später. • Das Dokument verbleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt werden. Es ist also ratsam, die aktuelle Aufzeichnung griffbereit zu haben. Seite 10 Mindestlohn Problemfeld Aufzeichnungspflichten • • Neue Bürokratie Flexibilität geht verloren Forderungen der IHKs Þ Absenkung der Verdienstgrenze von 2.958 Euro auf 1.900 € Þ Minijobs von Aufzeichnungspflicht ausnehmen Þ Keine Aufzeichnungspflicht für Familienangehörige Aufzeichnungspflicht besteht für folgende Branchen: Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Paketdienste, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Zeitungszustelldienste Seite 11 Problemfeld Praktikanten Nur von der Studienordnung geforderte Praktika sind vom Mindestlohn ausgenommen Forderungen der IHKs Þ Rechtssichere Klarstellung, dass Praxisphasen bei dualen Studiengängen vom Mindestlohn ausgenommen sind Þ Rechtssichere Klarstellung, dass die Anfertigung von Abschlussarbeiten im Unternehmen grundsätzlich vom Mindestlohn ausgenommen ist Þ Orientierungspraktika sollten auch dann vom Mindestlohn ausgenommen werden, wenn bereits eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt (z.B. für berufliche Umorientierung oder Bachelor-Absolventen). Seite 12 Mindestlohn Prüfung durch den Zoll Die Kontrolle obliegt den Behörden der Zollverwaltung (§ 14 MiLoG). Sie sind berechtigt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgeber s, des Auftraggebers und des Entleihers zu betreten und Einsicht in Arbeitsverträge und Geschäftsunterlagen zu nehmen sowie Auskünfte zu verlangen (§ 15 MiLoG). Dabei tauschen Zollverwaltung und Strafverfolgungs- und Polizeibehörden sowie verschiedene andere Behörden, wie beispielsweise Krankenkassen, Agentur für Arbeit und Rentenversicherung, soweit erforderlich Informationen aus. Forderung der IHKs Þ Verbindliche Auskunft für Unternehmen, ob und wie Mindestlohn gilt. Þ Der Zoll sollte diejenigen Sachverhalte, die noch nicht rechtssicher geklärt sind, nicht prüfen. Þ Angemessenes Auftreten des Zolls. Seite 13 Mindestlohn Minijobs Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobberinnen und Minijobber. • • • • Aus der Grenze von 450 € ergibt sich für Minijobberinnen und Minijobber bei einem Mindestlohn von 8,50 Euro eine maximale Arbeitszeit von 52,9 Stunden pro Monat. Beim gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde handelt es sich um einen Bruttostundenlohn. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben bei der Berechnung des Mindestlohns außer Betracht. Das heißt, auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Minijobs trägt der Arbeitgeber – zusätzlich zum Bruttostundenlohn. Neu ist, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten von Minijobbern zukünftig aufzeichnen sowie diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren und bei einer Prüfung durch den Zoll vorlegen muss. Die Aufzeichnungspflicht besteht nicht für Minijobber in Privathaushalten Seite 14 Mindestlohn Weitere Informationen Mindestlohn beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) http://www.der-mindestlohn-wirkt.de/ml/DE/Startseite/start.html Mindestlohnrechner beim BMAS http://www.der-mindestlohnwirkt.de/ml/DE/Service/Rechner/Mindestlohn-Rechner.html Mindestlohninformation der IHK Darmstadt http://www.darmstadt.ihk.de/recht_und_fair_play/Arbeitsrecht/bestehe ndeArbeitsverhaeltnisse/verguetung/Der_neue_gesetzliche_Mindestlo hn/2552876 Seite 15 Optimierungsvorschlag für Flüchtlingsarbeit Stadtverwaltung Bürgermeister Koordinator Kurt Stass -Gegenseitiger Informationsaustausch mit Verwaltung -Steuerung der Arbeitsgruppen -Planungen von Veranstaltungen Pressearbeit/Finanzen Soziales Horst Werner Schmitt Carola Biehal Kultur Horst Schmitt Arbeit Helmut Kleinsteuber (Stadt) Sport Marius Schmid Partnerschaft Walter Kirsch David Westerheide Werner Altenbach Andrea Weidner Werner Hofmann Flüchtlinge mit guten Sprachkenntnissen Bereits integrierte Migranten Volkshochschule Diakonisches Werk Sozialarbeiter/Integrationslotsen Kirchenvertreter Lernmobil/Lehrer Sprachbegabte Bürger (Stadtökumene) u.s.w Persönliche Betreuung (Besuche, Erstellung von Personalbögen, Probleme erkennen,Analyse für die anderen Arbeitsgruppen erstellen) -Einheitlich strukturierte Sprachkurse mit einheitlichen Materialien -Kochkurse -Fahrradreparaturkurse -Nähkurse Arbeitsvermittlung Stadtmarketing WuVV Bauhof Lions/Rotary Vermittlung von Praktika (Flüchtlinge sind jung und hochmotiviert und haben viel Zeit. Praktika geben die Möglichkeit Einblick in unseren Arbeitsmarkt zu bekommen und das Können und Geschick unter Beweis stellen) z.B. Gartenbau,Gärtnerei,Fliesenleger,Baua rbeiter Rainer Brauksiepe Vereinsvertreter BürgerInnen die soziale Verantwortung übernehmen wollen. Angebot von Sport aller Art Schwimmen, Leichtathletik, Ballspiele und Radsport Behördengänge Arztbesuche (Wann, wo, Ansprechpartner) Patenschaften Spaziergänge Stand 23. März 2015/Kurt Stass Seite 16 Von der Akquisition bis zum Arbeitsvertrag für Flüchtlinge Potentielle AG teilen offene Stellen der Agentur für Arbeit (Arbeitgeberfragen) mit Art der Stelle, Qualifikation etc. Firmen können sich auch direkt bei der Flüchtlingsinitiative melden Hier kann sehr enge Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit erfolgen. Vorabgespräch über nähere Angaben der offenen Stelle Voraussetzungen der Flüchtlinge wie Sprachkenntnisse, Qualifikation etc. Vorgehensweise Direkter Erstkontakt mit dem potentiellen Arbeitgeber. Vorabauswahl durch AK "Arbeit" (Flüchtlingsliste) Gespräch mit Flüchtlingen Vorbereitung an die Anforderungen Erklärung des Entgeldsystems (Steuer etc.) Gepräche mit Flüchtlingsbetreuer Analyse des Umfeldes, Nähe Arbeitsplatz Gespräch mit dem Flüchtling Seite 17 Von der Akquisition bis zum Arbeitsvertrag für Flüchtlinge wichtig Meldung als Arbeitsuchender Unbedingt (sonst Zoll: "Schwarzarbeit"!!!): Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) nach § 45 Abs.1 Satz1 Nr2 SGB III Nachfolgende Aktionen finden während der Testphase teilweise überlappend statt Formularhilfe durch Flüchtlingshilfe Persönliche Vorstellung der Flüchtlinge Vorstellung des Betriebes (Besichtigung) Vereinbarung der Arbeitsmaßnahme ohne Bezahlung (1 Woche) Schriftlicher Vermittlungsvorschlag dieser Arbeitsmaßnahme Aktion Arbeitsamt vor Start der Testphase (notwendig für AG) Testphase Kopie Aufenthaltsgestattung Formular Stellenbeschreibung Antrag auf Arbeitsgenehmigung Dokumentation, Unterschrift aber auch schriftliche Begründung Ablehnung Testphase (MAG) maximal eine Woche Während der MAG Gespräche durch Flüchlingshilfe mit Kandidaten und Betrieb Seite 18 Von der Akquisition bis zum Arbeitsvertrag für Flüchtlinge Persönliche Übergabe Formulare Kreis Ausländer- und Migrationsamt senden diese weiter an ZAV zur Vorbehaltsprüfung Dauer bis zum Bescheid ca. 4 - 6 Wochen Telfonate mit der ZAV zur Beschleunigung Positiver Bescheid (an Flüchtling): Änderung des Ausweises (Arbeitsgenehmigung) Arbeitsvertrag 450 Euro/Teilzeit/Vollzeit Mindestlohn Bankverbindung Krankenkasse (bei Erstarbeit Anmeld. d. AG.) Sozialversicherungsnummer (Erstarb. Anmeld. d. AG) Pers. IDNummer (ersetzt frühere Lohnsteuerkarte) Kopie Geburtsurkunde der Kinder (Pflegeversich. ) Bei Fragen: Tel. 06206-54096 (H.Kleinsteuber, 68623 Lampertheim) Oder helmut.kleinsteuber@elsco.eu Seite 19 Potenziale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen Informationen für Arbeitgeber Warum lohnt es sich für Betriebe, geflüchtete Menschen zu beschäftigen? Im Wettbewerb um Fachkräfte und Auszubildende lohnt es sich, neue Wege zu gehen. Dazu gehört auch, die Potenziale von geflüchteten Menschen stärker in den Blick zu nehmen. Ø Geflüchtete Menschen bringen oft berufliche und soziale Kompetenzen und Erfahrungen aus ihren Herkunftsländern mit. Dazu gehören schulische und berufliche Bildungsabschlüsse, Arbeitserfahrung sowie Mehrsprachigkeit, Flexibilität und interkulturelle Erfahrung. Diese Kompetenzen zahlen sich am Arbeitsplatz aus. Ø In der Regel besteht keine kurz- oder mittelfristige Rückkehrmöglichkeit und viele möchten ihre Verwandten im Herkunftsland unterstützen. Oftmals bringen sie hierfür eine überdurchschnittliche Motivation, Eigeninitiative sowie eine hohe Lern- und Leistungsbereitschaft mit, die auch zum Teil fehlende Sprachkenntnisse und Zeugnisse kompensiert. Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit Seite 21 Dürfen Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Geduldete arbeiten? Personenkreis Bei geflüchteten Menschen muss unterschieden werden nach: Ø Asylsuchenden mit einer Aufenthaltsgestattung: Menschen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Ø anerkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis: Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben. Ø Geduldeten: Menschen, deren Asylantrag in der Regel abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können. Arbeitsmarktzugang Asylbewerber und geduldete Personen dürfen grundsätzlich nur dann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die Ausländerbehörde dies genehmigt und in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung vermerkt hat. Vor Beginn einer Beschäftigung müssen Asylbewerber und geduldete Personen deshalb die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragen. Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jede Beschäftigung annehmen – hier müssen Betriebe keine Besonderheiten beachten. Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit Seite 22 Ab wann stehen Flüchtlinge/Asylbewerber /innen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung? Zugang zu Arbeit und Ausbildung kurz erklärt Ø Die Ausländerbehörde kann für Asylbewerber und Geduldete nach drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung grundsätzlich ein Ermessen. Danach besteht grundsätzlich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang, d.h. für eine konkrete Beschäftigung muss eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die wiederum die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung anfragen muss. Ø Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird erteilt, wenn die Arbeits- und Lohnbedingungen den gesetzlichen- tariflichen- oder ortsüblichen Bedingungen entsprechen. Außerdem wird in der Regel geprüft, ob die Stelle nicht durch einen Deutschen, EU-Staatsbürger oder anderen ausländischen Staatsbürger mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus besetzt werden kann (Vorrangprüfung). Ø Für Asylsuchende und Geduldete, die seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland sind, entfällt die Vorrangprüfung. Nach vier Jahren Aufenthalt muss die Bundesagentur für Arbeit bei der Entscheidung der Ausländerbehörde gar nicht mehr beteiligt werden. Eine Beschäftigung in der Zeitarbeit können Asylsuchende und Geduldete in der Regel erst nach vierjährigem Aufenthalt aufnehmen. Ø Es gibt Geduldete, die einem Arbeitsverbot unterliegen. Hier darf eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden, auch wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Ausländerbehörde. Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit Seite 23 Ab wann stehen Flüchtlinge/Asylbewerber /innen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung? Zugang zu Arbeit und Ausbildung im Überblick Arbeitsverbot zu Beginn des Aufenthalts Asylsuchende und Geduldete dürfen in den ersten drei Monaten in Deutschland keine Beschäftigung aufnehmen (Wartefrist) Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Asylsuchende und Geduldete können ab dem vierten Monat eine Beschäftigungserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung beantragen. Es wird in der Regel eine Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit durchgeführt. Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Vorrangprüfung Anerkannte Flüchtlinge dürfen ohne Wartefrist jede Beschäftigung aufnehmen. Eine Berufsausbildung dürfen Asylsuchende ab dem vierten Monat und Geduldete bereits ab dem ersten Tag des Status als Geduldeter beginnen. Für andere Beschäftigungsarten entfällt die Vorrangprüfung bei Asylsuchenden und Geduldeten in der Regel ab dem 16. Monat. Hinweis: Für Praktika und andere betriebliche Tätigkeiten gelten z.T. andere Regelungen! Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit Seite 24 Begriff „Beschäftigung“ Wissenswert: Die früher geltende "Residenzpflicht", wonach sich Asylsuchende nur im Gebiet der zuständigen Ausländerbehörde aufhalten und dort einer Beschäftigung nachgehen konnten, ist mittlerweile "gelockert" worden. Seitdem dürfen sie sich in der Regel nach Ablauf von drei Monaten frei im Bundesgebiet bewegen. Dies bedeutet, dass in Ausbildung oder Beschäftigung befindliche Asylsuchende grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden können. Beschäftigungsbegriff Genehmigungsbedürftig sind nur Beschäftigungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ob es sich bei einer Tätigkeit um eine Beschäftigung in diesem Sinne handelt, richtet sich danach, wie die Tätigkeit konkret ausgestaltet sein soll, also nach den tatsächlichen und objektiven Gegebenheiten. Entscheidend ist nicht, wie eine Tätigkeit bezeichnet wird. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit (§ 7 Absatz 1 SGB IV). Maßgebend für die Einstufung ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls und damit der tatsächlichen Verhältnisse. Zu berücksichtigen sind u.a. die Weisungsabhängigkeit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Betriebes. Diese Merkmale treffen in der Regel auch auf sogenannte „Praktika“ zu. Als Praktikum wird häufig auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung im Sinne von § 7 Absatz 2 SGB IV bezeichnet. Diese ist einer Beschäftigung nach § 7 Absatz 1 SGB IV gleichgestellt. Liegt ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV vor, hat der Arbeitgeber die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Beitrags- und Meldepflichten zu erfüllen. Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit Seite 25 Beschäftigungsformen: Ausbildung Was gilt es bei Ausbildungen zu beachten? Schulische Berufsausbildungen sind für Asylsuchende und Geduldete rechtlich immer möglich und müssen nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. Ø Betriebliche Berufsausbildungen (duale Ausbildungen) können Asylsuchende ab dem vierten Monat und Geduldete, sofern kein Arbeitsverbot vorliegt, ab der Erteilung der Duldung beginnen, sofern die Ausländerbehörde dies erlaubt. Ø Für den konkreten Ausbildungsplatz muss bei der Ausländerbehörde individuell eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden. Ø Bei staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen. Ø Die Ausländerbehörde kann nach den am 1. August 2015 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen die Duldung für die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung zunächst für ein Jahr erteilen. Wenn die Berufsausbildung fortdauert und in einem angemessenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist, sollen die Ausländerbehörden die Duldung für jeweils ein Jahr verlängern. Der Auszubildende muss die qualifizierte Berufsausbildung in der Regel vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnehmen und darf nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Sichere Herkunftsländer sind neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die folgenden Staaten: Bosnien und Herzegowina, Ghana, Mazedonien, Senegal und Serbien. Ø Nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung können Geduldete eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, sofern sie eine ihrem Abschluss entsprechende und für ihren Lebensunterhalt ausreichend bezahlte Stelle finden. Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit Seite 26 Beschäftigungsformen: Praktika Praktika Mit einem Praktikumsverhältnis ist grundsätzlich ein Mindestmaß an Eingliederung in den Betriebsablauf verbunden. Insofern handelt es sich bei Praktikumsverhältnissen grundsätzlich um Beschäftigungsverhältnisse Für ein Praktikum muss deshalb immer vor Antritt die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragt werden. Bisher war für ein Praktikum auch immer die Zustimmung der BA erforderlich ist. Nach der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) sind nun bestimmte Praktika vom Zustimmungserfordernis der BA ausgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV). Pflichtpraktika Ein Praktikum bedarf keiner Zustimmung der BA, wenn es verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet wird. Als Pflichtpraktikum zählt auch ein Praktikum, welches nach einer Entscheidung der für die Anerkennung zuständigen Stelle zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses obligatorisch zu leisten ist. Ein solches Praktikum unterliegt nicht dem gesetzlichen Mindestlohn. Orientierungspraktikum Praktika von bis zu drei Monaten zur Berufsorientierung auf eine Ausbildung oder ein Studium sind von der Zustimmungspflicht der BA ausgenommen. Sie unterliegen nicht dem gesetzlichen Mindestlohn. Für ein Orientierungspraktikum von mehr als drei Monaten ist weiterhin die Zustimmung der BA erforderlich; es unterliegt grundsätzlich dem gesetzlichen Mindestlohn. Ausbildungsbegleitende Praktika Ein Praktikum von bis zu drei Monaten, das begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolviert wird, ist zustimmungsfrei, soweit ein inhaltlicher Bezug zur Ausbildung gegeben ist und zuvor kein ausbildungsbegleitendes Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat. Ein solches Praktikum unterliegt nicht dem gesetzlichen Mindestlohn. Für ein ausbildungsbegleitendes Praktikum von mehr als drei Monaten ist weiterhin die Zustimmung der BA erforderlich; es unterliegt grundsätzlich dem gesetzlichen Mindestlohn. Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit Seite 27 Beschäftigungsformen: Probebeschäftigung, MAG und EQ Probebeschäftigung Für eine (Probe-) Beschäftigung ist eine Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde einschließlich der Zustimmung der BA erforderlich. Probebeschäftigungen sind mit dem tariflichen bzw. ortsüblichen Entgelt zu vergüten. Maßnahme bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) Um vorhandene berufsfachliche Kenntnisse festzustellen oder solche zu vermitteln, kann eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) erfolgen. Diese wird von oder bei einem Arbeitgeber durchgeführt und darf die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten. Es ist keine Genehmigung der Ausländerbehörde und kein weiteres Zustimmungsverfahren bei der BA erforderlich. Jedoch muss die Maßnahme bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorher beantragt werden. Die Teilnahme ist für Asylsuchende und Geduldete erst nach Ablauf der 3-monatigen Wartefrist möglich. Einstiegsqualifizierung Streben Asylsuchende oder Geduldete eine Berufsausbildung an, kann eine Einstiegsqualifizierung (EQ) in Frage kommen. Diese bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten im täglichen Arbeitsprozess zu beobachten. Die Betriebe können so Ausbildungsinteressenten an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranführen, wenn sie aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind. Voraussetzung ist der Abschluss eines Vertragsverhältnisses, in dem insbesondere die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme definiert und die Vergütung festgelegt werden. Eine Zustimmung der BA ist nicht erforderlich, jedoch muss eine Genehmigung der Ausländerbehörde beantragt werden. Betriebe müssen die Förderung der Einstiegsqualifizierung vor Beginn bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen. Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit Seite 28 Flüchtlinge/Asylbewerber /innen und ihr Aufenthaltsstatus Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter Aufenthaltsstatus („Ausweispapier“) Anmerkung Zugang zum Arbeitsmarkt Sozialleistung AA JC/ gE Aufenthaltsgestattung Asylsuchender im laufenden Asylverfahren 3 Monate Arbeitsverbot, nachrangig bis zum 15. Monat, dann nur noch Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, nach 4 Jahren uneingeschränkt (§61 AsylVfG, §32 BeschV) AsylbLG X Duldung abgelehnter Asylsuchender 3 Monate Arbeitsverbot, nachrangig bis zum 15. Monat, dann nur noch Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, nach 4 Jahren uneingeschränkt (§32 BeschV) z.T. Arbeitsverbot (§33 BeschV) AsylbLG X Aufenthaltserlaubnis nach § 23.1 i.V.m. §104a/b oder § 23a AufenthG Bleibeberechtigter oder Härtefall uneingeschränkt (§31 BeschV) ALG II bei ALG I-Bezug Aufenthaltserlaubnis nach §23.1 AufenthG „wegen Krieg im Herkunftsland“ z.B. Landesaufnahmeabko mmen für Syrer/innen uneingeschränkt (§31 BeschV) AsylbLG X X AufenthG = Aufenthaltsgesetz - AsylbLG = Asylbewerberleistungsgesetz - BeschV = Beschäftigungsverordnung nachrangig = Vorrangprüfung, Beschäftigungsbedingungenprüfung, Arbeitsmarktprüfung durch ZAV uneingeschränkt = sofortiger Arbeitsbeginn möglich, keine Zustimmung erforderlich, (tw. für Selbständigkeit Erlaubnis der ABH erforderlich) Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit Seite 29 Flüchtlinge/Asylbewerber /innen und ihr Aufenthaltsstatus Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter Aufenthaltsstatus („Ausweispapier“) Anmerkung Zugang zum Arbeitsmarkt Sozialleistung AA JC/ gE Aufenthaltserlaubnis nach §23.2 AufenthG Kontingentflüchtling uneingeschränkt (§31 BeschV) ALG II bei ALG I-Bezug X Aufenthaltserlaubnis nach §25.1 AufenthG Asylberechtigter nach Art. 16a GG uneingeschränkt (§31 BeschV) ALG II bei ALG I-Bezug X Aufenthaltserlaubnis nach §25.2 AufenthG Schutz i.S.d. Genfer Flüchtlings-konvention oder subsidiärer Schutz i.S.d. Art. 15 QRL uneingeschränkt (§31 BeschV) ALG II bei ALG I-Bezug X Aufenthaltserlaubnis nach §25.3 AufenthG (Nationale) Abschiebungsverbote uneingeschränkt (§31 BeschV) ALG II bei ALG I-Bezug X Aufenthaltserlaubnis nach §25.4 Satz 1 AufenthG Aufenthalt aus humanitären Gründen uneingeschränkt (§31 BeschV) AsylbLG X AufenthG = Aufenthaltsgesetz - AsylbLG = Asylbewerberleistungsgesetz - BeschV = Beschäftigungsverordnung nachrangig = Vorrangprüfung, Beschäftigungsbedingungenprüfung, Arbeitsmarktprüfung durch ZAV uneingeschränkt = sofortiger Arbeitsbeginn möglich, keine Zustimmung erforderlich, (tw. für Selbständigkeit Erlaubnis der ABH erforderlich) Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit Seite 30 Flüchtlinge/Asylbewerber /innen und ihr Aufenthaltsstatus Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter Aufenthaltsstatus („Ausweispapier“) Anmerkung Zugang zum Arbeitsmarkt Sozialleistung AA JC/ gE Aufenthaltserlaubnis nach §25.5 AufenthG (wenn Duldungsersterteilung weniger als 18 Monate her) Flüchtling, dessen Ausreise nicht möglich ist uneingeschränkt (§31 BeschV) AsylbLG Aufenthaltserlaubnis nach §25.5 AufenthG (wenn Duldungsersterteilung länger als 18 Monate her) Flüchtling, dessen Ausreise nicht möglich ist uneingeschränkt (§31 BeschV) ALG II bei ALG I-Bezug X Aufenthaltserlaubnis nach §25a AufenthG gut integrierte junge Flüchtlinge uneingeschränkt (§31 BeschV) ALG II bei ALG I-Bezug X Aufenthaltserlaubnis nach §18a AufenthG qualifizierte Geduldete Mit Zustimmung der Agentur für Arbeit nach §39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ohne Vorrangprüfung (§18a AufenthG) ALG II bei ALG I-Bezug X X AufenthG = Aufenthaltsgesetz - AsylbLG = Asylbewerberleistungsgesetz - BeschV = Beschäftigungsverordnung nachrangig = Vorrangprüfung, Beschäftigungsbedingungenprüfung, Arbeitsmarktprüfung durch ZAV uneingeschränkt = sofortiger Arbeitsbeginn möglich, keine Zustimmung erforderlich, (tw. für Selbständigkeit Erlaubnis der ABH erforderlich) Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit Seite 31 Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es? Asylsuchende und Geduldete: haben mit einem Voraufenthalt von drei Monaten Zugang zu nahezu sämtlichen Förderinstrumenten der Arbeitslosenversicherung (vermittlungsunterstützende Leistungen, berufliche Weiterbildung, Teilhabe am Arbeitsleben) und können durch die Agenturen für Arbeit, soweit die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, unterstützt werden. Besonderheiten: Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe und der assistierten Ausbildung können von Geduldeten zur Zeit nur nach einer Voraufenthaltszeit von vier Jahren in Anspruch genommen werden (ab 01.01. 2016 genügt ein Voraufenthalt von 15 Monaten). Das Gleiche gilt für eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG. Es ist geplant, dass voraussichtlich ab 01.01.2016 auch eine Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen von Geduldeten möglich ist. Asylsuchende erfüllen die rechtlichen Voraussetzungen für Berufsausbildungsbeihilfe, BAföG, ausbildungsbegleitende Hilfen und assistierte Ausbildung selten und können diese daher faktisch nicht in Anspruch nehmen. Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis: werden in den Jobcentern (nicht in den Agenturen für Arbeit) betreut und gefördert und haben ohne Einschränkungen Zugang zu den o. g. Leistungen. Arbeitgeber: können finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der Einstiegsqualifizierung (EQ) zur Ausbildungsvorbereitung erhalten. Außerdem können Arbeitgeber mit Zuschüssen zum Arbeitsentgelt (z. B. Eingliederungszuschuss) unterstützt werden. Potenziale nutzen, 30. September 2015, © Bundesagentur für Arbeit Seite 32 Wie findet ein Arbeitgeber potenzielle Kandidaten? Interessierte Arbeitgeber können sich an: Ø den örtlichen Arbeitgeber-Service (AG-S) der Agentur für Arbeit, Ø die Landesnetzwerke des bundesweiten Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“, Ø die Netzwerke des ESF-Bundesprogramms „Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen“ (IvAF) wenden. Bei Fragen für alle aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind die Ausländerbehörden als Ansprechpartner zuständig. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt Auskünfte zu betrieblichen Tätigkeiten und Praktika bei Asylbewerbern und Geduldeten unter der zentralen Rufnummer +49 (0) 228 713 2000 Die Kontaktdaten und regionalen Zuständigkeiten der Teams des Arbeitsmarktzulassungsverfahrens finden Sie unter: www.arbeitsagentur.de/arbeitsmarktzulassung Thema, 0. Monat 2015, © Bundesagentur für Arbeit Seite 33 Lampertheimer Unternehmerfrühstück Guten Appetit und interessante Gespräche! 3. Lampertheimer Unternehmerfrühstück Volksbank Darmstadt – Südhessen eG Stadt Lampertheim 6. Oktober 2015 Seite 34 Lampertheimer Unternehmerfrühstück Lampertheimer Unternehmen stellen sich vor: 3. Lampertheimer Unternehmerfrühstück Volksbank Darmstadt – Südhessen eG Stadt Lampertheim 6. Oktober 2015 │ Seite 35 my-padcloud WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE [Herzlich.Willkommen] Paul Przyklek - Leistungsschwimmer d. Kader - 1. Liga American Football - Deutsche Telekom - MBC - Ergo - SAP - my-padcloud [post-pc.mobile-era] my-padcloud WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE IT! wo kommen wir her? und wo geht es hin? IT = INFORMATIONS.technik [post-pc.mobile-era] my-padcloud WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE bis Mrd. Anwender Erreichbarkeit Mobile Computing Internet Client/Server Mainframe von Mio. Anwendern IT-led User-led in nur 20 Jahren!!! 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Oder ihnen nützliche Informationen zukommen lassen. my-padcloud WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE Der BRD Meine Aufmerksamkeit beim ersten Blick auf mein Mobildevice gehört dem Big Red Dot „BRD“ [meine.Botschaft] my-padcloud WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE [Cockpit zu meiner App] [push.notes] my-padcloud WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE 1. Push Notes kennen alle von WhatsApp, Facebook und Co. 2. Unternehmen wollen Ihre Kunden via Push Notes erreichen. 3. Push Notes sind beliebter und effizienter als Newsletter oder Facebookposts und kommen verlässlicher beim Kunden oder Partner an. [Funk.tionen] my-padcloud WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE [massive.Reichweite] my-padcloud WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE [App.Sponsoring] Eine maßgeschneiderte App für Multiplikatoren, deren Nutzer (Ihre Kunden) Ihre Markenbotschaft erhalten, weil diese am Multiplikator interessiert sind. Durch das Sponsern von Apps an Multiplikatoren öffnen Sie einen Werbekanal in die Jackentasche Ihrer Kunden. Schalten Sie Werbung, so oft Sie wollen und zu dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihre Kunden am leichtesten erreichen. [massive.Reichweite] my-padcloud WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE Sie nehmen an je gesponserte App erreichen Sie NUR 2000 aktive, mobile und deswegen auch zahlungsfähige Smartphone Nutzer. Mit 10 gesponserten Apps erzielen Sie einen Hebel von mehr als 20.000 Menschen zu jeder Zeit und immer wieder. Vorausgesetzt die Apps verbreitern sich NICHT viral. Verfügbar in allen Stores my-padcloud WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE [klein.Gedrucktes] Wo? Leider nur auf Smartphones und Tablets. Leider nur für Apple, Android und Windows. Leider nur auf Hochverfügbarkeitsrechnern der Deutschen Telekom gehostet. Wann? Leider erst zwei Wochen nach Freigabe des Designs auf allen Plattformen verfügbar. Wie? Leider nur in Ihrem Corporate Design. Risiken! Leider kein Testaufwand. Leider Festpreis. my-padcloud WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE [herzlichen.DANK] für Ihre Aufmerksamkeit my-padcloud Das Padcloud System wurde ausgezeichnet www.my-padcloud.com WIR SCHAFFEN MOBILE REICHWEITE [NEU.gierig!] Gerne zeigen wir Ihnen live, wie schnell, einfach und effektiv diese Technologie ist. Paul Przyklek p.przyklek@my-padcloud.com Fon: 06206 / 700 4000 Mobile: 0162 / 5441111 my-padcloud.com In einem persönlichen Termin oder mit einem online-Meeting. Physio Aktiv Lampertheim GbR – Gaußstr. 25 – 68623 Lampertheim www.physioaktiv-lampertheim.de LEITBILD Dr. med. K-W Klingler Geschäftsführer SportmedizinOsteologe DVO Physio Aktiv Lampertheim GbR „Durch das Zusammenwirken von unterstützender Krankengymnastik und eigenständigem Training werden die Grundlagen gelegt, sich im Bereich der Muskelkräftigung, der Ausdauer und der Kondition nachhaltig zu verbessern. Gerade bei Menschen mit Erkrankungen ist das professionelle Heranführen an regelmäßiges Training wichtigste Voraussetzung, um die körperliche Verfassung zu optimieren. Nur so können bestehende Defizite ausgeglichen werden, um ein selbstständiges Training zu ermöglichen.“ WIR STELLEN UNS VOR Carina Hagen Leitende Physiotherapeutin Jonathan Sweeney Leitender Trainer staatl. examinierte Physiotherapeutin Fitnesslizenz -B Physio Aktiv Lampertheim GbR WIR STELLEN UNS VOR Physio Aktiv Lampertheim GbR HERZLICH WILLKOMMEN DIE RÄUMLICHKEITEN KRAFTAUSDAUERZIRKEL KURSRAUM PHYSIOTHERAPIE THERAPIERÄUME Physio Aktiv Lampertheim GbR Unternehmen unternehmen Gesundheit Betriebliche Gesundheitsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen Physio Aktiv Lampertheim GbR DAK-GESUNDHEITSREPORT 2015 Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter fördern „Mitarbeiter sind die wichtigste Ressource von Unternehmen“ DAK-GESUNDHEITSREPORT 2015 SITUATION IM ARBEITSLEBEN Anforderungen · · · Alltag · · · · · Spitzenleistung im Job erfordert mind. 100%-ige Leistungsfähigkeit des Körpers Keine Ausfälle oder Leistungsminderung aufgrund von Krankheiten Leistungsfähigkeit bis ins hohe Alter Lange Arbeitszeiten Geschäftsessen, Empfänge, Feierlichkeiten Schichtarbeit Termindruck Stress DAK-GESUNDHEITSREPORT 2015 Gesamtkrankenstand 2014: Betroffenenquote: 3,9 % 48,2% Fallhäufigkeit: 116 Fälle/ 100 Vers. Falldauer: 12,3 Tage DAK-GESUNDHEITSREPORT 2015 AU-Tage pro 100 Versicherte der Fälle bis 42 Tage und über 42 Tage Dauer nach Altersgruppen DAK-GESUNDHEITSREPORT 2015 Anteile der zehn wichtigsten Krankheitsarten an den AUTagen 7,7 3,8 22,7 Muskel-Skelett-System 4,3 psychische Erkrankungen 4,3 Atmungssystem 4,4 Verletzungen 4,8 Verdauungssystem 16,6 5,5 Neubildungen Kreislaufsystem 12,2 13,7 Nervensystem, Augen, Ohren Infektionen unspezifische Symptome sonstige Quelle: AU-Daten der DAK-Gesundheit 2014 WELCHE MITARBEITER MÖCHTEN WIR ABHOLEN? DAK-GESUNDHEITSREPORT 2015 Vorteile der BGF: ü Krankheiten vorbeugen ü Individuelle Gesundheitspotenziale fördern ü gesundes Unternehmen schaffen Die Vorteile Physio Aktiv Lampertheim GbR Steuerliche Vorteile Steuerliche Vorteile Physio Aktiv Lampertheim GbR Die Lösungen in unserer Praxis DIE LÖSUNGEN IN UNSERER PRAXIS DER MILON PHYSIO AKTIV GESUNDHEITSZIRKEL Firma XY 34,45€ / Monat pro Mitarbeiter Mitarbeiter A,B,C,D etc. 34,45€ pro Monat Firma XY + Einmalig 29 € für Chipkarte 29 € für Polar Brustgurt Physio Aktiv Lampertheim GbR CHIPKARTEN GESTEURTES TRAINING Chipkarten gesteuertes Training Hochmoderne Geräte Physio Aktiv Lampertheim GbR Die Lösungen in Unsere Praxis DIE LÖSUNGEN IN UNSERER PRAXIS DER MILON PHYSIO AKTIV GESUNDHEITSZIRKEL • Einfach • Sicher • Komfortabel • Effektiv • Zeitsparend Physio Aktiv Lampertheim GbR TEIL II WIE TRAINIERE ICH RICHTIG? BEWEGUNG VS. SPORT VS. TRAINING EINE MÖGLICHE DEFINITION Training ist die Förderung und gezielte, geplante Steigerung der Leistungsfähigkeit des Körpers, besonders der Muskulatur und des Herz-Kreislauf-Systems, in regelmäßiger und wiederkehrender Abfolge. Physio Aktiv Lampertheim GbR “Wer etwas will findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe” Physio Aktiv Lampertheim GbR FRAGEN? Physio Aktiv Lampertheim GbR VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Physio Aktiv Lampertheim GbR Lampertheimer Unternehmerfrühstück Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wir sehen uns beim „4. Lampertheimer Unternehmerfrühstück“ am 1. März 2016! 3. Lampertheimer Unternehmerfrühstück Volksbank Darmstadt – Südhessen eG Stadt Lampertheim 6. Oktober 2015 │ Seite 85