Amtsblatt - Landkreis Sonneberg
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Amtsblatt - Landkreis Sonneberg
Amtsblatt des Landkreises Sonneberg 30. September 2011 22. Jahrgang, Ausgabe 9/2011 Einweihung der Berufsfachschule Glas in Lauscha Inhalt Nach rund einjähriger Bauzeit konnte am 9. September 2011 die grundauf sanierte und mit einem Teilneubau versehene Berufsfachschule Glas in Lauscha ihrer Bestimmung übergeben werden. Bauherr an der zur Staatlichen Berufsbildenden Schule Sonneberg (SBBS) gehörenden und deutschlandweit einmaligen Einrichtung war der Landkreis Sonneberg als Schulträger. Nichtamtlicher Teil „Endlich passt die äußere Hülle und das Innenleben zu den kunstvollen Glasprodukten, die im Rahmen der dreijährigen Ausbildung durch die Schülerinnen und Schüler geschaffen werden. Endlich ist unsere Glasfachschule die kleine, feine Lehrwerkstatt der Lauschaer Glaskunst und des Lauschaer Christbaumschmuckes, die wir uns alle über viele Jahre hinweg so sehr erhofft haben. Und endlich wird die Berufsfachschule Glas dem Geist der Väter gerecht, die das Glas im Jahr 1597 nach Lauscha gebracht haben, von wo es seinen Siegeszug in die Welt antrat“, freute sich die Bauherrin, Landrätin Christine Zitzmann, die unumwunden zugab, „stolz wie ein Spanier“ zu sein. Schmuckes Äußeres: der sanierte Altbau im Vorder- und der rote Teilneubau im Hintergrund 3 3 5 5 5 7 7 15 15 Amtlicher Teil Symbolische Schlüsselübergabe durch Architekt Klaus Gelbricht an den Hausherrn, SBBS-Schulleiter Jürgen Frieß Die Modernisierung war dringend notwendig, da zuvor lediglich sporadische Werterhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Fortsetzung auf Seite 3 Grußwort der Landrätin Fortsetzung: Einweihung der Berufsfachschule Glas Einweihung des Medienkabinetts am Gymnasium Sonneberg Bürgersprechstunde des Petitionsausschusses im Landratsamt Sonneberg Jubilare Kleiner Rückblick auf den Tag der offenen Tür des Landratsamtes Startschuss für das Bundesprogramm „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“ Angebote der VHS Vermietung von attraktiven Gewerberäumen Auch die Lehrwerkstätten des Untergeschosses, in denen die Schüler vor der Flamme arbeiten, wurden modernisiert Satzung des Deutschen Spielzeugmuseums Gebührensatzung des Deutschen Spielzeugmuseums Beschlüsse Kreistag Förderung des Ehrenamtes Information des Gesundheitsamtes für Betreiber einer Trinkwasserinstallation zur Untersuchungspflicht auf Legionellen 8 8 12 14 14 Das nächste Amtsblatt des Landkreises Sonneberg erscheint am 29. Oktober 2011 2 ANZEIGEN NICHTAMTLICHER TEIL Fortsetzung: Einweihung der Berufsfachschule Glas in Lauscha Von nun an werden die angehenden Glasbläserinnen und Glasbläser in einem ansprechenden und modernen Schulgebäude ihren Beruf erlernen können und auch die Lehrkräfte finden bessere Lehr- und Arbeitsbedingungen vor, die der Strahlkraft des Glases in Lauscha gerecht werden. Die großzügigen Räumlichkeiten bieten Platz für zeitgemäße Unterrichtsräume, berufsspezifisch ausgestattete Fachkabinette und Werkstätten sowie für die Darstellung historischer Glaskunst. Umgeben von einer ansprechenden Außenhülle sind sie das gelungene Resultat einer Gesamtinvestition in Höhe von 1,875 Mio. Euro. Dankenswerter Weise wurden hiervon über das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr 1,05 Mio. Euro aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert, wofür Staatssekretärin Dr. Marion Eich-Born als Ehrengast der Einweihung ein besonders herzliches Dankeschön galt. Die verbleibenden 825.000 Euro trägt der Landkreis Sonneberg. Landrätin Christine Zitzmann dankte in diesem Zusammenhang den Mitgliedern des Kreistages Sonneberg für die Unterstützung des Vorhabens sowie „allen Frauen und Männern, die mit ihrem Können zum Gelingen dieses Bauwerkes beigetragen haben – angefangen beim Architekturbüro Gelbricht über die verschiedenen Gewerke des Bauhandwerks bis hin zu meinen Mitarbeitern des Hoch- und Tiefbauamtes sowie der Schulverwaltung für die hervorragende fachmännische Arbeit“. Jürgen Frieß bekannte als Schulleiter der SBBS in seinem abschließenden Grußwort, dass dieser Meilenstein „zu 99 Prozent“ Landrätin Christine Zitzmann zu verdanken sei: „Sie hat sich für das überfällige Vorhaben eingesetzt und die notwendigen Fördermittel eingeholt“. Gleichzeitig dankte er den Lehrkräften und der Schülerschaft der Berufsfachschule Glas, die sich während der Bauphase und dem damit verbundenen zwischenzeitlichen Ein- und Auszug in die ehemalige Lauschaer Goetheschule weit über das geforderte Maß für „ihre Schule“ einsetzten. 3 Die Landrätin Landrätin Christine Zitzmann Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, Rundgang der Bauherrin mit Staatssekretärin Dr. Marion Eich-Born (2.v.l.), Bildungsausschuss-Vorsitzende Traudl Garg (2.v.r.) und Bereichsleiterin Romy Steiner (r.) Die Landrätin schenkte Schulleiter Jürgen Frieß ein vorher-nachher-Erinnerungsbild ich möchte mich hiermit bei allen Besuchern, Teilnehmern, Ausstellern, Versorgern, Mitwirkenden und Helfern im Hintergrund unseres diesjährigen Tags der offenen Tür von Herzen bedanken! Sie alle haben dazu beigetragen, diesen Tag zu einem besonders schönen Fest in und um das Landratsamt Sonneberg zu machen, wofür ich Ihnen sehr dankbar bin! Ein besonderer Dank gilt hierbei der DAK und all jenen Besuchern, die anlässlich unseres mittlwerweile sechsten Tags der offenen Tür beim DAK-Städtewettkampf für den guten Zweck geradelt sind. 121,3 Kilometer haben wir unter maßgeblicher Hilfe des Radsportvereins Sonneberg „erstrampelt“ (siehe Foto unten). Dies wiederum fließt nun in eine Spende der Sparkasse Sonneberg an den Kinder- und Jugendschutzdienst „Tauzeit“. Hierfür sage ich „vielen lieben Dank“! Tolle Umrahmung durch die Musikschule Ihre Landrätin Impressum Herausgeber amtlicher und nichtamtlicher Teil: Landkreis Sonneberg Verlag und Druck: Trautmann Druck, Verlag & Werbung Cuno-Hoffmeister-Straße 17 96515 Sonneberg Telefon: 03675-742977 Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Landrätin Christine Zitzmann Redaktion: Landratsamt Sonneberg Presse- und Öffentlichkeitsarbeit / Michael Volk (V.i.S.d.P.) Bahnhofstraße 66 96515 Sonneberg Telefon: 03675-871560 / Fax: 03675-871324 E-Mail: pressestelle@lkson.de Für die Richtigkeit von Informationen der Zweckverbände bzw. anderer Institutionen außerhalb des Landratsamtes Sonneberg zeichnen diese selbst verantwortlich. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Kerstin Laske (erreichbar unter dem Verlag) Auflage: 31.000 Erscheinungsweise: Das Amtsblatt des Landkreises Sonneberg erscheint in der Regel monatlich. Redaktionsschluss: In der Regel 10 Tage vor Erscheinen des Amtsblattes des Landkreises Sonneberg. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Verantwortung übernommen. Rücksendung erfolgt nur bei Rückporto. Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen: Das Amtsblatt des Landkreises Sonneberg wird kostenlos an alle Haushalte des Landkreises Sonneberg verteilt. Der Einzelbezug ist über den Verlag zum Preis von 3,00 EUR pro Ausgabe möglich. Die Publikation steht zusätzlich im Internet als pdf-Version unter www.landkreis-sonneberg.de als kostenloser Download zur Verfügung. 4 ANZEIGEN NICHTAMTLICHER TEIL 5 Einweihung des Medienkabinetts am Gymnasium Sonneberg Jubilare Mit der Fertigstellung des Medienkabinetts konnte am 6. September 2011 das letzte Puzzlestück zu einem rundum sanierten Staatlichen Gymnasium „Hermann Pistor“ Sonneberg in der Dammstraße übergeben werden. Wir gratulieren den Jubilaren des Monats September 2011! „Es ist das Haus, das mir von heute an die wenigsten Kopfschmerzen bereitet, denn hier gibt es keinen Sanierungsstau mehr“, erklärte Landrätin Christine Zitzmann. „Gerade die Schülerinnen und Schüler werden vom neuen Medienkabinett profitieren, denn Medienkompetenz gewinnt mehr und mehr an Bedeutung. Deshalb ist heute ein guter Tag für den Landkreis Sonneberg und unser Staatliches Gymnasium Sonneberg.“ Ausgestattet ist das neue Medienkabinett mit 16 PCs mit LED Bildschirmen und entsprechender Software, einem Netzwerkdrucker, einer elektronischen Tafel mit Beamer sowie einem Server mit Betriebssystem und Zugriffslizenzen. Die Gesamtinvestition beläuft sich damit auf 19.770 Euro, die der Landkreis Sonneberg über Fördermittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanzieren konnte. Die Komponenten wurden nach Ausschreibung über die Firmen Stegner & Stötzer (Sonneberg) sowie Bechtle (Weimar) beschafft und entsprechen allesamt dem neuesten technologischen Stand. Die softwaremäßige Einrichtung und Betreuung der Technik wird durch Mitarbeiter des kreiseigenen Medienzentrums sowie durch die Lehrer Günter Schott und Thomas Welsch realisiert. 90. Geburtstag 03.09.2011 Herr Walter Grosch, Sonneberg 05.09.2011 Herr Fritz Siegel, Siegmundsburg 05.09.2011 Frau Lonny Knabner, Steinach 09.09.2011 Herr Heinz Friedrich, Sonneberg 11.09.2011 Frau Ilse Welsch, Sonneberg 14.09.2011 Frau Lieselotte Schwarz, Sonneberg Schulleiter Gerd Maier demonstriert Landrätin Christine Zitzmann die Funktion eines so genannten „Whiteboards“, einer digitalen und interaktiven Tafel. Sieben dieser „Whiteboards“ werden im Sonneberger Gymnasium rege genutzt und freuen sich ob ihrer Anwendungsmöglichkeiten großer Beliebtheit. 15.09.2011 Frau Mathilde Müller, Sonneberg 17.09.2011 Frau Emilie Arnold, Lauscha 19.09.2011 Frau Agnes Scheler, Blechhammer 26.09.2011 Frau Liddi Löffler, Gefell 28.09.2011 Frau Martha Dattan, Sonneberg 29.09.2011 Frau Ingeborg Schunk, Sonneberg 30.09.2011 Herr Rudolf Kerner, Sonneberg Diamantene Hochzeit 06.09.2011 Eheleute Inge & Hans Luther, Meng.-Hämmern 08.09.2011 Eheleute Ingrid & Manfred Popp, Rauenstein 09.09.2011 Eheleute Maria & Karl Scheffler, Sonneberg Von rechts: Die Schülerinnen Lisa Schindler und Saskia Karpfenberger freuen sich gemeinsam mit der Landrätin über die neue Medientechnik. Nicht minder positiv gestimmt zeigten sich Amtsleiter Uwe Scheler von der Schulverwaltung, Schulleiter Gerd Maier, Lehrer Günter Schott und Karl-Heinz Boller vom Amt für Informatik (Medienzentrum). Bürgersprechstunde des Petitionsausschusses im Landratsamt Der Petitionsausschuss des Thüringer Landtags bietet regelmäßig Sprechstunden für Bürger an. Die Sprechstunden werden vom Vorsitzenden des Petitionsausschusses, Fritz Schröter, und anderen Landtagsabgeordneten durchgeführt. Die nächste auswärtige Bürgersprechstunde des Petitionsausschusses findet am Dienstag, dem 11. Oktober 2011, von 14 bis 18 Uhr im Landratsamt Sonneberg (Bahnhofstraße 66, Zimmer 240) statt. Interessierte Bürger werden gebeten, unter den Rufnummern 0361/3772135 bzw. 0361/3772076 Termine für die Sprechstunde zu vereinbaren. 15.09.2011 Eheleute Ida & Ali Nußmann, Steinheid 22.09.2011 Eheleute Ida & Fritz Eichhorn, Steinach 23.09.2011 Eheleute Brigitte & Heinz Weschenfeller, Lauscha Eiserne Hochzeit 08.09.2011 Eheleute Ilona & Armin Brand, Sonneberg 28.09.2011 Eheleute Elisabeth & Hans Wolfram, Hasenthal 6 ANZEIGEN NICHTAMTLICHER TEIL 7 Kleiner Rückblick auf den Tag der offenen Tür das Landratsamtes Sonneberg 2011 Mit einem bunten Programm und vielen Gästen wurde am 2. September der sechste Tag der offenen Tür des Landratsamtes Sonneberg gefeiert, für den allen Mitwirkenden großer Dank gilt. Neben dem DAK-Städtewettkampf für den guten Zweck (siehe Seite 3) gab es mit der Unterzeichnung der „Kooperationsvereinbarung zur Verbesserung der Ordnung und Sicherheit im öffentlichen Personennahverkehr im Landkreis Sonneberg“ zwischen Landkreis, seiner kommunalen Omnibus Verkehrs Gesellschaft mbH (OVG), seinem Jobcenter, der Polizeiinspektion Sonneberg und der `Fortbildungsakademie der Wirtschaft gGmbH, Akademie Jena, Außenstelle Sonneberg` einen weiteren Höhepunkt: partner der Fahrgäste sein und den respektvollen und achtsamen Umgang im Bus fördern. Ziel ist vor allem, die Ordnung und Sicherheit im Busverkehr zu verbessern. Gerade bei Fahrten, bei denen viele Schüler unterwegs sind, ist eine Unterstützung des Fahrpersonals der OVG sinnvoll. Die Disziplin im Fahrzeug verbessert sich, die Atmosphäre während der Fahrt entspannt sich für Fahrer und Fahrgast. Zudem wird auch älteren und schwerbehinderten Fahrgästen durch den Busbegleiter das Ein- und Aussteigen aus dem Bus erleichtert. Hier einige Impressionen vom Tag der offenen Tür des Landratsamtes 2011: Großer Infostand der Pilzberater Mit der Vereinbarung wird das Projekt „Busbegleiter“ im Rahmen des Bundesprogramms „Bürgerarbeit“ vor Ort umgesetzt. Die Busbegleiter sollen das Fahrpersonal unterstützen und Ansprech- Die Alphornbläser vom Hönbacher Verein „Alpenecho“ um Siegfried Motschmann sorgten für einen zünftigen Auftakt des Bühnenprogramms in der Sonneberger Bahnhofstraße. Beim Fotowettbewerb „Ehrenamt“ ergab das Gästevotum den 1. Preis für den Feuerwehrverein Föritz. Platz 2 und 3 gingen an den Feuerwehrverein Rabenäußig und an den Deutschen Alpenverein. Bundesprogramm „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“ gestartet Am 17. Mai 2011 hat der Landkreis Sonneberg den Zuwendungsbescheid für das Bundesprogramm „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhalten und wird nun in einer Laufzeit von drei Jahren (2011 bis 2013) aktiv werden. Das Programm zielt darauf ab, ziviles Engagement, demokratisches Verhalten und den Einsatz für Vielfalt und Toleranz zu fördern. Zunächst soll es um die Entwicklung, Implementierung und Umsetzung eines Lokalen Aktionsplanes im Landkreis Sonneberg gehen. Innerhalb der Entwicklungsphase gab es zwei Auftaktveranstaltungen. Diese fanden im Gymnasium Sonneberg am 29. August und im Gymnasium Neuhaus am Rennweg am 1. September mit verschiedenen Werkstätten statt. In den Werkstätten wurde zu den Themen Kinder, Jugendliche, Bildung und Kultur, Arbeit und Wirtschaft, Sport und Gesundheit so- wie Öffentlicher Raum diskutiert. An dem Austausch über vorgegebene Fragestellungen waren freie und kommunale Träger, Kinder-, Jugend- und Senioreneinrichtungen, Vereine, politische Vertreter, Kirchenvertreter, Ämter, Schulen, sowie Vertreter aus Wirtschaft, Gewerkschaft und Zivilgesellschaft vertreten. Kernziele dieser „Starterkonferenzen“ waren der Austausch und die Information über das Bundesprogramm, Mitgestaltung des Lokalen Aktionsplanes, gemeinsames Entwickeln von Strategien für Toleranz und Vielfalt, für demokratisches Handeln und gegen rechtsextreme, fremdenfeindliche und antisemitische Tendenzen vor Ort. Parallel zu oben genannten Aktivitäten läuft eine Situations- und Ressourcenanalyse durch Herrn Fengler von Radio Lotte Weimar e.V. mit dem Ziel, vorhandene Strukturen, Potentiale und Ressourcen sowie „weiße Flecken“ darzustellen und um einen Befund zu erstellen, der als eine Grundlage des Lokalen Akti- onsplanes dient. Ergebnisse erhält Herr Fengler mit Hilfe von Interviews und Beobachtungen. Erste Auswertungen ergaben, dass sich alle Befragten gern im Landkreis aufhalten und einen Handlungsbedarf erkennen. Jedoch gibt es kaum gemeinsame Gegenstrategien oder Ansätze gegen Extremismus, was den Bedarf an der Auseinandersetzung mit Toleranz deutlich macht. Eine Antragstellung ist ab Mitte September für nichtstaatliche Organisationen, die ihre Gemeinnützigkeit nachweisen und das Projekt fachgerecht umsetzen können, möglich. Keinen Antrag können Schulen, Einzelpersonen oder Initiativen ohne Rechtsform stellen. Die Unterlagen (Stammblatt 1 + Finanzplan) sowie weitere Informationen erhält man bei der Lokalen Koordinierungsstelle (Jugendamt Sonneberg). Ansprechpartner ist Kristin Grützmacher, die unter der Telefonnummer 03675/871-249 oder via E-Mail an kristin.gruetzmacher@lkson.de erreichbar ist. Kreisjugendamt AMTLICHER TEIL 8 Satzung des Deutschen Spielzeugmuseums Auf der Grundlage der §§ 98 und 99 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113/114) hat der Kreistag des Landkreises Sonneberg in seiner Sitzung am 29. Juni 2011 folgende Satzung beschlossen: 1. Abschnitt Allgemeine Regelungen 1) 2) §1 Name und Sitz Der Landkreis Sonneberg ist Träger der kommunalen musealen Einrichtung mit dem Namen: „Deutsches Spielzeugmuseum“. Das Deutsche Spielzeugmuseum hat seinen Sitz in Sonneberg. g) die Herausgabe von Veröffentlichungen für kulturelle und wissenschaftliche Zwecke; h) die Gewährleistung einer breiten Öffentlichkeitsarbeit; i) die unterstützende Zusammenarbeit mit Schulen, Institutionen und Organisationen des Tourismus, musealen Einrichtungen und der Spielzeugindustrie im Landkreis Sonneberg. 1) 2) 3) a) §2 Rechtsstatus und Organisation 1) Das Deutsche Spielzeugmuseum ist eine öffentliche und gemeinnützige, rechtlich unselbstständige, Einrichtung des Landkreises Sonneberg, die im Haushaltsplan des Landkreises Sonneberg geführt wird. 2) Das Deutsche Spielzeugmuseum untersteht direkt dem Landrat. 3) Organisatorisch umfasst das Deutsche Spielzeugmuseum: 1. die Sammlung (ständige, öffentlich zugängliche Ausstellungsstücke einschließlich archivierter Gegenstände usw.) und 2. die Bibliothek (ständige, öffentlich zugängliche Bücher bzw. Dokumente einschließlich archivierter Dokumente). b) c) d) e) f) g) h) i) 1) 2) a) b) c) d) e) f) §3 Aufgaben Das Deutsche Spielzeugmuseum ist ein der Spielzeuggeschichte gewidmetes kulturhistorisches Spezialmuseum, dessen Aufgaben sich aus den international geltenden Normen der Museumsarbeit ableiten. Für seine Besucher ist es in erster Linie eine Kultur-, Bildungs- und Freizeiteinrichtung. Zu den wesentlichen Aufgaben des Deutschen Spielzeugmuseums gehören: die wissenschaftliche begründete, ästhetisch niveauvolle und pädagogisch-didaktisch fundierte Präsentation eines wesentlichen Teiles der Sammlung in einer für die breite Öffentlichkeit zugänglichen ständigen Ausstellung; die selbstständige Erarbeitung bzw. die Organisation interessanter und niveauvoller Sonderausstellungen im eigenen Haus und für Dritte; die Unterbreitung eines Angebotes museumspädagogischer Leistungen sowie die Durchführung kultureller und wissenschaftlicher Veranstaltungen; der zielgerichtete Erwerb von musealen Objekten, Fachliteratur und elektronischen Informationen entsprechend dem Profil des Museums; die wissenschaftlich begründete Erfassung und Erschließung des Sammlungs- und Bibliotheksbestandes (Inventarisierung, Katalogisierung, Fotodokumentation); die sachgerechte Magazinierung der Sammlungs- und Bibliotheksbestände sowie deren konservatorische und restauratorische Betreuung; §4 Museumsleitung Der Museumsleiter und sein Stellvertreter sind hauptamtlich tätig. Sie werden vom Landrat berufen. Der Museumsleiter ist für die organisatorische und fachliche Leitung auf der Basis des ICOM-Codex für Museen, der Richtlinien des Museumsverbandes Thüringen e.V., dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Kreistages Sonneberg zuständig. Zu den wesentlichen Aufgaben des Museumsleiters gehören insbesondere: die laufende Geschäftsführung und Leitung des Deutschen Spielzeugmuseums; die konzeptionelle Tätigkeit in den Ausstellungsbereichen; die Durchsetzung der Gebühren- und Verwaltungskostensatzung und der Hausordnung; die Auswahl der Sammlungsobjekte unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel; die Mitwirkung bei der Auswahl der Mitarbeiter; die Öffentlichkeitsarbeit; die Kontaktpflege zu Bildungs-, Weiterbildungs-, kulturellen- und künstlerischen Einrichtungen, Vereinen und anderen Museen des Landkreises und darüber hinaus; bei Bevollmächtigung die Vertretung des Deutschen Spielzeugmuseums in Verbandsorganisationen; die Publikationstätigkeit. §5 Mitarbeiter Zum Deutschen Spielzeugmuseum gehören die im Stellenplan des Landratsamtes vorgesehenen hauptamtlichen Mitarbeiter. 1) 2) 1) §6 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Der Landkreis Sonneberg als Träger des Deutschen Spielzeugmuseums kann Mitglied im Thüringer Museumsverband e.V. (Verband Deutscher Museen) und anderen kulturhistorisch und geschichtlich tätigen Verbänden und Vereinen sein. Der Landkreis Sonneberg als Träger des Deutschen Spielzeugmuseums kann mit anderen Museumsorganisationen, Vereinen und Verbänden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit treffen. §7 Hausverbot Besucher, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Gebühren- und Verwaltungskostensatzung und der Hausordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können von der Benutzung des Deutschen Spielzeugmuseums und der Bibliothek durch ein Hausverbot ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn sich ein Besucher den Anweisungen der Museumsleitung bzw. der Mitarbeiter des Deutschen Spielzeugmuseums wiederholt oder schwerwiegend widersetzt. AMTLICHER TEIL 2) 3) 1) 2) Zur Anordnung eines einmaligen, sofort vollziehbaren, Hausverbotes sind die Museumsleitung bzw. alle weiteren Mitarbeiter des Deutschen Spielzeugmuseums befugt. Das Hausverbot kann formlos angeordnet werden. Ein länger andauerndes Hausverbot darf nur der Museumsleiter schriftlich anordnen. Die sofortige Vollziehung kann angeordnet werden. Das Hausverbot kann vorzeitig aufgehoben werden. §8 Gebühren Für die Benutzung des Deutschen Spielzeugmuseums und der Bibliothek werden Gebühren und Verwaltungskosten erhoben. Die Einzelheiten regelt die Gebühren- und Verwaltungskostensatzung des Deutschen Spielzeugmuseums. aus den Beständen der Sammlung und der Bibliothek an, soweit der Erhaltungszustand der Vorlagen dies zulässt. § 13 Wiedergabe, Veröffentlichungen Jede Wiedergabe/Veröffentlichung von Text- und Bildmaterial (genehmigte Foto- und Filmaufnahmen, Fotokopien und andere Reproduktionen) bedarf der vorherigen Genehmigung der Museumsleitung. Dies gilt auch für sekundäre Reproduktionen auf der Basis bereits existierender Wiedergabeformen. Hierzu ist eine gesonderte Vereinbarung zu schließen, in welcher auch die zu entrichtenden Gebühren festgelegt werden. Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen ist der Benutzer verantwortlich. Alle in Veröffentlichungen zitierten und verwendeten Texte und Bilder aus dem Bestand des Deutschen Spielzeugmuseums sind als solche herkunftsmäßig zu bezeichnen. Von jeder Veröffentlichung, die überwiegend aufgrund ihrer Benutzung zustande gekommen ist, ist dem Deutschen Spielzeugmuseum ein Exemplar am Sitz kostenlos zur Verfügung zu stellen. 1) 2) §9 Hausordnung Der Landrat erlässt eine Hausordnung für das Deutsche Spielzeugmuseum, die im Foyer des Deutschen Spielzeugmuseums auszuhängen ist. § 10 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten des Deutschen Spielzeugmuseums legt die Museumsleitung fest. Zudem sind die Öffnungszeiten des Deutschen Spielzeugmuseums im Foyer auszuhängen. 2. Abschnitt Spezielle Regelungen für die Bibliothek 1) § 11 Zuschüsse Der Landkreis Sonneberg trägt die durch Gebühreneinnahmen und andere Einnahmen nicht gedeckten Personal- und Sachkosten des Deutschen Spielzeugmuseums. 1) 2) 3) 4) 5) § 12 Foto- und Filmaufnahmen, Vervielfältigungen Die Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen in den Räumen des Deutschen Spielzeugmuseums ist grundsätzlich nicht gestattet. Das Fotografieren und Filmen für kommerzielle und wissenschaftliche Zwecke ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Museumsleitung gestattet. Die schriftliche Genehmigung ist bei der Museumsleitung rechtzeitig zu beantragen. Die Anfertigung von Bildmaterial (Foto, Film etc.) des Deutschen Spielzeugmuseums zur nicht kommerziellen Nutzung für Online-Dienste ist nur nach vorheriger Genehmigung der Museumsleitung gestattet. Die schriftliche Genehmigung ist bei der Museumsleitung rechtzeitig zu beantragen. Dem Deutschen Spielzeugmuseum ist die URL der Internetseite mitzuteilen. Als Bildquelle ist „Deutsches Spielzeugmuseum“ anzugeben und ein Link auf „www. spielzeugmuseum-sonneberg.de“ zu setzen. Im Rahmen der aktuellen Berichterstattung ist das Fotografieren und Filmen gebührenfrei. Zuvor haben sich die Personen beim Einlass auszuweisen. Anlässe für aktuelle Berichterstattungen werden per Mitteilung oder Presseinformation durch die Museumsleitung der Presse gegenüber bekannt gegeben. Im Rahmen der gegebenen technischen Möglichkeiten fertigt das Deutsche Spielzeugmuseum Vervielfältigungen (Fotokopien und andere Reproduktionen) nach Vorlagen 9 2) 3) • • • • 4) § 14 Allgemeines Die Bibliothek ist eine wissenschaftliche Fachbibliothek, deren Bestand vor allem Literatur zur Spielzeuggeschichte und zur Geschichte der Stadt und des Landkreises Sonneberg umfasst. Zum Bestand gehören eine Vielzahl von Schrift- und Bildgut, hand-, maschinenschriftliche und gedruckte Dokumente sowie kartographische und audiovisuelle Materialien. Das der Bibliothek angegliederte Archiv umfasst unter anderem auch Nachlässe und Sammlungen. Die Bibliothek ist eine Präsenzbibliothek, d.h. die Nutzung der Bestände ist nur in der Einrichtung auf Antrag möglich. Es erfolgt keine Herausgabe außer Haus. Eine Ausnahme kann für die Benutzung zum Zwecke von Ausstellungen oder im begründeten Einzelfall erteilt werden. Hierüber ist jeweils eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, die die Modalitäten der Herausgabe und ggf. eine zu entrichtende Benutzungsgebühr enthält. Eine weitere Ausnahme sind Entleihungen im nationalen und internationalen Fernleihverkehr. Die Bibliothek bietet folgende Leistungen: Bereitstellung von Büchern und Archivalien in den Räumen der Bibliothek des Deutschen Spielzeugmuseums; Erteilung mündlicher und schriftlicher Auskünfte auf der Grundlage der Kataloge und Bestände; Anfertigungen von Reproduktionen und Fotokopien nach Vorlagen aus den Beständen; Leistungen im Rahmen des nationalen und internationalen Fernleihverkehrs; Der Benutzer ist verpflichtet, den Anordnungen der Mitarbeiter des Deutschen Spielzeugmuseums nachzukommen. § 15 Benutzungsberechtigung und Zulassungsbedingungen 1) Die Bibliothek kann von jedermann im Rahmen dieser Satzung genutzt werden. Für die Benutzer stehen die frei zugänglichen Buchbestände zur Verfügung. Darüber hinaus besteht kein allgemeiner Anspruch des Benutzers auf AMTLICHER TEIL 10 2) Akteneinsicht oder Vorlage bestimmter nicht frei zugänglicher Archivalien des Deutschen Spielzeugmuseums. Für die Benutzung der Bibliothek ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich. Diese erfolgt bei dem für die Bibliothek zuständigen Mitarbeiter des Deutschen Spielzeugmuseums unter Vorlage des Personalausweises oder eines sonstigen amtlichen Identitätsausweises. Notwendig für die Anmeldung ist die Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums. Durch die Anmeldung erkennt der Benutzer diese Satzung, die Gebührensatzung und die Hausordnung des Deutschen Spielzeugmuseums an. Die Museumsleitung und die Mitarbeiter des Deutschen Spielzeugmuseums sind ohne förmliche Anmeldung nutzungsberechtigt. § 16 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden von der Museumsleitung des Deutschen Spielzeugmuseums festgelegt, die im Foyer des Deutschen Spielzeugmuseums auszuhängen sind. 1. Abschnitt Allgemeine Regeln §1 Allgemeines Für die Benutzung des Deutschen Spielzeugmuseums und seiner Einrichtungen werden gemäß § 8 der Satzung des Deutschen Spielzeugmuseums Gebühren und Verwaltungskosten erhoben. §2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist der Benutzer des Deutschen Spielzeugmuseums. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. §3 Gebührenhöhe Die Gebührenhöhe ist in der dieser Gebühren- und Verwaltungskostensatzung beigefügten Gebühren- und Verwaltungskostentabelle des Deutschen Spielzeugmuseums festgelegt. 3. Abschnitt Schlussbestimmungen § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am ersten Tag des Monats der auf den Tag der Bekanntmachung folgt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.03.1996 außer Kraft. § 18 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 1) a) b) c) d) e) Sonneberg, den 07.09.2011 Landkreis Sonneberg Zitzmann Landrätin des Landkreises Sonneberg Hinweis: Sofern Anlagen Bestandteil von Bekanntmachungen sind, werden diese im Landratsamt Sonneberg, Zimmer 248 und 249 zur Einsicht ausgelegt. Diese können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. 2) 3) 4) Gebühren- und Verwaltungskostensatzung des Deutschen Spielzeugmuseums Auf der Grundlage der §§ 97 Abs. 2, 98 und 99 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113, 114), der §§ 1, 2,10 - 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), des 7. Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) und § 8 der Satzung des Deutschen Spielzeugmuseums Sonneberg hat der Kreistag des Landkreises Sonneberg in seiner Sitzung am 24. August 2011 folgende Satzung beschlossen: 5) 6) §4 Befreiung und Ermäßigung von Gebühren Freien Eintritt haben: Kinder unter 3 Jahren Kindergartenkinder- und Schülergruppen der Schulen des Landkreises Sonneberg sowie Schülergruppen im Schüleraustausch an Schulen des Landkreises Sonneberg, Inhaber des Sonneberger Sozialpasses, Mitglieder des Sonneberger Museums- und Geschichtsvereins gegen Vorlage eines entsprechenden Ausweises, Inhaber der Ehrenamtscard. Für Museumsbesucher, die staatliche Zuschüsse erhalten, gilt die Gebührenbefreiung nach Abs. 1 Satz 1 a) bis e) bzw. die Gebührenermäßigung nach Nr. 1.2. und 1.5. der dieser Satzung beigefügten Gebühren- und Verwaltungskostentabelle nur in Höhe des den Zuschuss übersteigenden Betrages. Einrichtungen, mit denen das Deutsche Spielzeugmuseum im regelmäßigen Informations- und Datenaustausch steht, werden von der Erhebung von Gebühren befreit. Schüler und Studenten, die das Museum für wissenschaftliche Zwecke nutzen, werden hinsichtlich der von ihnen jeweils angefertigten Arbeit von der Gebührenpflicht der Nr. 5 und 6 der dieser Satzung beigefügten Gebühren- und Verwaltungskostentabelle befreit. Bildveröffentlichungen für wissenschaftliche Arbeiten zur Erlangung eines akademischen Grades oder für Dissertationen im Eigendruck und Selbstverlag sind gebührenfrei. Ebenfalls gebührenfrei sind Veröffentlichungen innerhalb von Ausstellungen. Die nicht kommerzielle Nutzung von Bildmaterial (Foto, Film etc.) des Deutschen Spielzeugmuseums für OnlineDienste ist gebührenfrei. Im Rahmen der aktuellen Berichterstattung ist die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildmaterial gebührenfrei. §5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr 1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Benutzung beziehungsweise mit dem Antrag auf Erbringung der jeweiligen Leistung. AMTLICHER TEIL 11 Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 2) Die Gebühren und Auslagen sind sofort fällig, es sei denn die Leistung des Museums wird in schriftlicher bzw. elektronischer Form erbracht und auf dem Postweg bzw. elektronisch bekannt gegeben. In diesem Falle ergeht ein Kostenbescheid mit Festsetzung eines Fälligkeitstermins. § 12 Aushang und Bekanntmachung Diese Satzung einschließlich der Gebühren- und Verwaltungskostentabelle wird neben der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg auch im Foyer des Deutschen Spielzeugmuseums ausgehängt. §6 Rahmengebühren Rahmengebühren nach Pkt. 6.1. der Gebühren- und Verwaltungskostentabelle werden von der Museumsleitung näher bestimmt. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Sonneberg, den 07.09.2011 Landkreis Sonneberg 2. Abschnitt Spezielle Regelungen für die Bibliothek §7 Gebührenschuldner Schuldner der Gebühren sind die Benutzer der Bibliothek. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 1) 2) 3) 4) §8 Gebührenhöhe und Auslagenhöhe Die Benutzung der Bibliothek durch Einsichtnahme im Lesesaal ist gebührenfrei. Für besondere Leistungen der Einrichtung werden Gebühren gemäß der beigefügten Gebühren- und Verwaltungskostentabelle erhoben. Entstandene Auslagen hat der Benutzer in voller Höhe dem Deutschen Spielzeugmuseum zu erstatten. Sollte die vorliegende Satzung keine gesonderten Regelungen treffen, so gilt im Übrigen die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung nebst Anlagen. §9 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld 3) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Antrag auf Erbringung der jeweiligen Leistung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 4) Die Gebühren und Auslagen sind mit ihrem Entstehen und der Mitteilung der festgesetzten Höhe zur Zahlung fällig. 3. Abschnitt Schlussbestimmungen § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am ersten Tag des Monats der auf den Tag der Bekanntmachung folgt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.11.2001 außer Kraft. § 11 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Zitzmann Landrätin des Landkreises Sonneberg Anlage: Gebühren- und Verwaltungskostentabelle Museum und Bibliothek Nr. Gegenstand 1. Eintrittspreise Museum 1.1. Erwachsene 1.2 Kinder ab 3 Jahren, Schüler, Auszubildende, Studenten, Bundesfreiwilligendienstleistende, Schwerbehinderte, die im Besitz eines entsprechenden Ausweises sind, Empfänger von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und Personen, die Leistungen nach § 2 Abs.1 AsylbLG erhalten 1.3. Familienkarte mit maximal 2 Erwachsenen und maximal 5 Kindern 1.4. Erwachsene in Gruppen von mindestens 20 Personen 1.5. Personen des unter 1.2. benannten Personenkreises in Gruppen von mindestens 10 Personen 2. Eintrittspreise Museum Bemessungsgrundlage Gebühr / Auslagen Person Person 4,00 € 2,00 € Familie 8,50 € Person 2,50 € Person 1,50 € 2.1. Einführungsvorträge Vortrag 10,00 € 2.2. Führungen Führung 20,00 € Inbetriebnahme Inbetriebnahme 0,20 € 3. Geldautomaten 3.1. Benutzung der Eisenbahnanlage 3.2. Benutzung der Schaufensterfiguren 1,00 € AMTLICHER TEIL 12 Nr. Gegenstand 4. Reproduktionen 4.1 Bilddateien (Zielgröße etwa 18 x 24 cm bei 300 dpi) • Format TIFF auf CD-ROM zum Druck • Format JPEG per E-Mail Anfertigung von Kopien: S/W DIN A3 S/W DIN A4 RohScan (ausgenommen sämtliche Musterbücher) Format 20 x 29, 300 dpi Datenablage auf CD oder DVD Digitaldrucke in Fotoqualität und mit hoher Bildstabilität DIN A 4 leihweise Überlassung von Diapositiven (Ektachrome) für maximal 4 Monate Ausführung reprographischer Arbeiten durch Dritte Sonderleistungen (besonderer Aufwand für Verpackung, Versicherung, Beförderung Beratung, Recherchen, diverse Leistungen Erteilung einer aufwändigen mündlichen oder schriftlichen Fachauskunft und Recherchearbeiten, Literaturzusammenstellungen Anfertigung und Veröffentlichung von Bildmaterial (Foto, Film etc.) Anfertigung von Bildmaterial Genehmigte Anfertigung von Bildmaterial (Foto, Film etc.) für kommerzielle und wissenschaftliche Zwecke 4.2 4.3 4.4. 4.5. 4.6. 4.7. 4.8. 5 5.1 6. 6.1. Veröffentlichung von Bildmaterial für kommerzielle und wissenschaftliche Zwecke in Printmedien und elektronischen Medien 6.2.1 Einmalige Veröffentlichung mit einer Auflage bis 500 Exemplare 6.2.2. Einmalige Veröffentlichung mit einer Auflage über 500 Exemplare 6.2.3. Fachbeiträge in wissenschaftlichen Zeitschriften BemesGebühr / sungsAuslagen grundlage Stück 10,00 € Stück 10,00 € Seite Seite 0,40 € 0,20 € Stück Stück 4,00 € 20,00 € Stück 10,00 € Stück 50,00 € berechnete Kosten berechnete Kosten in voller Höhe in voller Höhe Nr. Gegenstand 6.2.4. Veröffentlichungen auf Covern, Buchumschlägen, Deckblättern, Postkarten, Stickern etc. 6.2.5 Veröffentlichungen in Filmen und im Fernsehen (ohne Werbung/PR) 6.2.6. Kommerzielle Nutzung von Bildmaterial im Internet, Download-Angebote, Ebook u.ä. 6.2.7. Nutzung von Bildmaterial für kommerzielle Werbung (alle Bildträger mit Werbecharakter) inklusive Internetpräsentation 12,00 € 5,00 € - 500,00 € verwendete Vorlage 50,00 € verwendete Vorlage 50,00 € verwendete Vorlage 500,00 € 150,00 € Beschluss – Nr. 144/14/2011 Bestätigung der geänderten Tagesordnung der Sitzung des Kreistages vom 29.06.2011 Der Kreistag beschließt: „Die geänderte Tagesordnung der Sitzung des Kreistages vom 29.06.2011 wird bestätigt.“ Siegel Beschluss – Nr. 145/14/2011 Genehmigung des öffentlichen Teils der Niederschrift der Sitzung des Kreistages vom 29.06.2011 Der Kreistag beschließt: „Der öffentliche Teil der Niederschrift der Sitzung des Kreistages vom 29.06.2011 wird genehmigt.“ Zitzmann, Landrätin Rahmengebühr Anfertigung/ Bedeutung Gebühr / Auslagen Beschlüsse des Kreistages Sonneberg vom 29.06.2011 Zitzmann, Landrätin je angefangene Stunde Bemessungsgrundlage verwendete Vorlage Siegel Beschluss – Nr. 146/14/2011 Satzung des Deutschen Spielzeugmuseums Sonneberg Der Kreistag beschließt: „Die Satzung des Deutschen Spielzeugmuseums Sonneberg wird beschlossen.“ Zitzmann, Landrätin Siegel 6.2 verwendete Vorlage 25,00 € verwendete Vorlage 50,00 € verwendete Vorlage 10,00 € Beschluss – Nr. 147/14/2011 Gebührensatzung des Deutschen Spielzeugmuseums Sonneberg Der Kreistag beschließt: „Die Gebührensatzung des Deutschen Spielzeugmuseums Sonneberg wird beschlossen.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss – Nr. 148/14/2011 Satzung der Musikschule des Landkreises Sonneberg Der Kreistag beschließt: „Die Satzung der Musikschule des Landkreises Sonneberg AMTLICHER TEIL wird beschlossen.“ Zitzmann, Landrätin der Werkleitung für den Zeitraum vom 06.08.2011 bis 31.12.2010 Entlastung erteilt.“ Siegel Zitzmann, Landrätin Beschluss – Nr. 149/14/2011 Satzung über die Gebühren für die Musikschule des Landkreises Sonneberg Der Kreistag beschließt: „Die Satzung über die Gebühren für die Musikschule des Landkreises Sonneberg wird beschlossen.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss – Nr. 150/14/2011 Zurückverweisung einer Beschlussvorlage in den Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport Der Kreistag beschließt: „Die Beschlussvorlage ‚Satzung zur Regelung der Kostenerstattung und Elternbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten’ wird in den Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport zurückverwiesen.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss – Nr. 151/14/2011 Änderung des Kreistagsbeschlusses Nr. 139/13/2011 – Gebührensatzung für die Volkshochschule des Landkreises Sonneberg Der Kreistag beschließt: „Die Anlage zum Beschluss des Kreistages Nr. 139/13/2011 vom 13.04.2011 wird wie folgt geändert: § 4 Ermäßigung erhält folgenden Wortlaut: Auf schriftlichen Antrag an den Leiter der Volkshochschule wird für Schüler und Studenten bei Vorlage des Schülerausweises bzw. des Studentenausweises sowie für Hilfeempfänger von Leistungen nach SGB II und SGB XII bei Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Ermäßigung von 25 % gewährt, sofern keine andere teilnehmerbezogene oder sonstige staatliche Förderung in Anspruch genommen wird.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss – Nr. 155/14/2011 Finanzierung des Bildungs- und Teilhabepaketes – Haushaltsdurchführung 2011 Der Kreistag beschließt: „1. Die finanzielle Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT) wird entsprechend der Anlage 1 bestätigt. 2. Für den Haushaltsvollzug 2011 wird die Zweckbindung der Einnahmen nach § 17 ThürGemHV (unechte Deckungsfähigkeit – Haushaltsvermerk 3 – Haushaltsstelle 48200.19101) und nach § 18 ThürGemHV die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben (Haushaltsvermerk 1 – Haushaltsstellen lt. Anlage 1) bestätigt.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss – Nr. 156/14/2011 Genehmigung außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushaltes 2011 – Bauunterhalt Liegenschaft MaxPlanck-Straße Der Kreistag beschließt: „Die außerplanmäßigen Ausgaben im Verwaltungshaushalt 2011 in Höhe von 108,2 T Euro bei der Haushaltsstelle 88040.50001 – Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen – werden bestätigt.“ Siegel Siegel Beschluss – Nr. 152/14/2011 Feststellung des Jahresabschlusses 2009 der Volkshochschule des Landkreises Sonneberg und Ergebnisverwendung Der Kreistag beschließt: „Der geprüfte Jahresabschluss 2009 des Eigenbetriebes ‚Volkshochschule des Landkreises Sonneberg’ wird festgestellt. Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 29.467,82 Euro ist gemäß § 8 Abs. 2 Thüringer Eigenbetriebsverordnung auf neue Rechnung vorzutragen.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss – Nr. 154/14/2011 Feststellung der Jahresrechnung 2009 und Entlastung der Landrätin und der Beigeordneten Der Kreistag beschließt: „Die Jahresrechnung 2009 des Landkreises Sonneberg wird nach § 80 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung festgestellt. Die Landrätin und die Beigeordneten werden entlastet.“ Zitzmann, Landrätin Zitzmann, Landrätin 13 Siegel Beschluss – Nr. 153/14/2011 Feststellung des Jahresabschlusses 2010 der Volkshochschule des Landkreises Sonneberg und Teilentlastung der Werkleitung Der Kreistag beschließt: „Der geprüfte Jahresabschluss 2010 des Eigenbetriebes ‚Volkshochschule des Landkreises Sonneberg’ wird festgestellt und Beschluss – Nr. 157/14/2011 Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Vermögenshaushaltes 2011 Der Kreistag beschließt: „Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Vermögenshaushaltes 2011 gemäß Anlage 1 werden bestätigt.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss – Nr. 158/14/2011 Änderung der Besetzung des Ausschusses für Landkreisentwicklung, Wirtschaftsangelegenheiten und ÖPNV Der Kreistag beschließt: „Entsprechend dem bindenden Vorschlag der CDU/FDP – Fraktionsgemeinschaft wird der Ausschuss für Landkreisentwicklung, Wirtschaftsangelegenheiten und Öffentlicher Personennahverkehr des Kreistages Sonneberg mit dem Mitglied Herrn Wilhelm Rainer Häusler und dessen Stellvertreter Herrn Helmut Hammerschmidt neu besetzt.“ Zitzmann, Landrätin Siegel 14 AMTLICHER TEIL Die Landrätin Förderung des Ehrenamtes Es gibt Vieles, das ohne ehrenamtliches Engagement nicht möglich wäre. Für unser demokratisches Gemeinwesen ist die Bereitschaft, sich ehrenamtlich zu engagieren eine wesentliche Säule. Deshalb möchte der Landkreis Sonneberg besonders verdienstvollen und langjährig ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern für ihren Einsatz und ihr Engagement im Sport, im Jugend- oder Seniorenclub, bei der Freiwilligen Feuerwehr, bei freiwilligen sozialen und karitativen Diensten, in Kirchengemeinden, in Chören oder Kulturvereinen, bei Initiativen im Umwelt- oder Tierschutz danken. Viele Bürgerinnen und Bürger aus unserem Landkreis engagieren sich uneigennützig in einem Verein, einem Verband, einer sozialen Einrichtung, in Bürgerinitiativen, Selbsthilfegruppen oder in der Nachbarschaftshilfe. Es gibt aber auch viele, die ganz individuell selbstlose Hilfe am Nächsten leisten. Diesen Menschen wollen wir im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung Dank sagen. Deshalb rufe ich alle auf, mir Bürgerinnen und Bürger unseres Landkreises zu nennen, die sich in besonderer Weise engagieren oder schon eine sehr lange Zeit ehrenamtlich aktiv sind und auf diesem Wege noch nicht geehrt wurden. In diesem Jahr sollen vor allem Menschen geehrt werden, die schon zehn Jahre und länger ehrenamtlich aktiv sind. Vorschlagsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine und Institutionen des Landkreises Sonneberg. Die Vorschläge bitte ich schriftlich bis spätestens 21.10.2011 an das Landratsamt Sonneberg, Herrn Oberender, Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg einzureichen (bei Rückfragen: Tel. 03675-871224). Bitte melden Sie formlos den Namen des zu Ehrenden mit seiner Anschrift sowie einer kurzen Begründung (Inhalt und Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit, Tätigkeit besondere Initiativen, zeitlicher Aufwand für die ehrenamtliche Tätigkeit pro Woche). Zitzmann, Landrätin Gesundheitsamt Information für Betreiber einer Trinkwasserinstallation zur Untersuchungspflicht auf Legionellen Zum 01.11.2011 tritt die „Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ vom 03.05.2011 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2011 Teil I Nr. 21, S. 748 ff.) in Kraft. Zweck der Trinkwasserverordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen zu schützen, die sich aus Verunreinigungen von Wasser für den menschlichen, insbesondere häuslichen, Gebrauch ergeben können. Trinkwasserversorgungsanlagen unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e) der „Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ werden Trinkwasserversorgungsanlagen auch als „Anlagen der Trinkwasserinstal- lation ... (ständige Wasserverteilung)“, wie sie sich in der Regel in Gebäuden befinden, definiert. Für den Unternehmer oder sonstigen Inhaber (nachfolgend Betreiber genannt) einer solchen Trinkwasserinstallation ergeben sich nach der Trinkwasserverordnung bestimmte Pflichten. Neuerungen ergeben sich für Betreiber von Trinkwasserinstallationen nach Inkrafttreten der „Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“, wenn die Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (selbständige, regelmäßige in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, wie zum Beispiel die Vermietung von Wohn- oder Gewerberäumen) oder einer öffentlichen Tätigkeit (Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis) erfolgt und sich in der Trinkwasserinstallation Duschen oder andere Aerosol (feine, nebelartige Wassertröpfchen) erzeugende Einrichtungen befinden und die Trinkwasserinstallation über eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach DVGW – Arbeitsblatt W 551 verfügt. Treffen die oben genannten Kriterien alle zu, ist Folgendes zu beachten: Nach § 13 Abs. 5 der „Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ sind bereits bestehende Trinkwasserinstallationen dieser Art dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Des Weiteren sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 der „Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer solchen Trinkwasserinstallation spätestens 4 Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer solchen Anlage oder Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 der „Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ sind außerdem bauliche oder betriebstechnische Veränderungen an diesen Trinkwasserinstallationen, die wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können, dem Gesundheitsamt spätestens 4 Wochen im Voraus anzuzeigen. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die „Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ enthält in § 14 Abs. 3 nunmehr eine Regelung zur Untersuchungspflicht auf Legionellen im Warmwasser von Trinkwasserinstallationen, die den oben genannten Kriterien entsprechen. Legionellen sind Bakterien, die beim Menschen durch das Einatmen von damit verunreinigten feinen Wassertröpfchen Krankheiten auslösen können. Die Untersuchung auf Legionellen ist nach Inkrafttreten der „Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ zunächst grundsätzlich einmal jährlich durchführen zu lassen. Sind bei diesen jährlichen Untersuchungen in drei aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt wurden, kann das Gesundheitsamt unter bestimmten Bedingungen auch längere Untersuchungsintervalle zulassen. AMTLICHER TEIL Die Entnahme der Proben zur Untersuchung des Warmwassers auf Legionellen hat gemäß den diesbezüglich geltenden „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ zu erfolgen. Diese technischen Regeln enthält das DVGW – Arbeitsblatt W 551. Demnach sind für eine sogenannte „Orientierende Untersuchung“ auf Legionellen je eine Probe am Warmwasseraustritt des Trinkwassererwärmers und am dortigen Wiedereintritt der Zirkulationsleitung (Warmwasserrücklauf) sowie aus jedem Steigstrang bzw. Zirkulationsstrang des Warmwasser – Leitungssystems zu entnehmen. Möglich ist jedoch auch die Durchführung einer sogenannten „Weitergehenden Untersuchung“, die einen größeren Probenumfang beinhaltet und somit eine genauere Untersuchung des Systems ermöglicht. Die Probenahme hat nach DIN EN ISO 19458 / Zweck b zu erfolgen. Die Menge des vor dem Befüllen des Probengefäßes abgelaufenen Wassers darf 3 Liter nicht übersteigen. Durch den Betreiber einer Trinkwasserinstallation ist sicherzustellen, dass die oben genannten Probenahmestellen vorhanden, geeignet und zum Zeitpunkt der Probenahme zugänglich sind. Für genauere Informationen dazu steht Ihnen das Gesundheitsamt auf Wunsch beratend zur Seite. Die Entnahme und Untersuchung der Legionellenproben darf gemäß § 14 Abs. 6 der „Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ nur durch eine Untersuchungsstelle erfolgen, die in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste 15 nach § 15 Abs. 4 Satz 2 dieser Verordnung aufgeführt ist. Eine Liste der in Thüringen ansässigen Untersuchungsstellen, die diese Probenahmen und Untersuchungen durchführen können, finden Sie im Thüringer Staatsanzeiger (aktuell: Nr. 5 / 2011, S. 161) oder unter der Internet-Adresse http://www.thueringen. de/de/tmsfg/gesundheit/gesundheitsdienst/trinkwasseruntersuchung/content.html. Auch ein Verstoß gegen die oben genannten Untersuchungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 der „Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ ist eine bei den oben genannten Untersuchungen auf Legionellen festgestellte Nichteinhaltung der diesbezüglichen Anforderung (Überschreitung des sog. „Technischen Maßnahmewertes“ von 100 Legionellen in 100 ml einer Probe) dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Die Nichteinhaltung dieser Anzeigepflicht stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar. Für Rückfragen zu dieser Thematik steht Ihnen das Gesundheitsamt Sonneberg unter den folgenden Telefonnummern oder persönlich während der Öffnungszeiten gerne zur Verfügung: 03675 / 871 240 (Herr Beck), 03675 / 871 241 (Herr Neugebau er), 03675 / 871 458 (Frau Schmidt). Dr. med. S. Matthes, Leitende Amtsärztin ENDE AMTLICHER TEIL Ausgewählte Angebote der Volkshochschule zum Semesterstart Alphabetisierung für alle Altersgruppen (Einstieg jederzeit) Grundlagen im Stricken (10.10. / H 536 + H 537) Fit am Computer Erfolgreich bewerben - gewusst wie! (18.10. / B 502) Senioren am PC - Einstieg in die PC-Welt (24.10. / B 530) PC-Fragestunde für Senioren (07.10. / B 535) Word 2010 - Grundlagen (05.10. / B 540) Tabellenkalkulation mit Excel - Grundlagen (10.10. / B 550) Schulabschlüsse erwerben Abitur / Realschulabschluss / Qualifizierter Hauptschulabschluss (ab Oktober / L 501 / L 503 / L 504) Gesünder leben Autogenes Training (12.10. / G 520) Aktiv und Gesund - Präventives Herz-Kreislauf-Training (25.10. / G 671 + G 674) Aquajogging (30.09. / G 861 + G 862) Kreativ sein Töpferkurs - Seifenschale und Duftstein (04.10. / H 551) Attraktiv und selbstsicher durch die Wahl der richtigen Farben (10.10. / H 581) Vermietung attraktiver Gewerberäume Im Ärztehaus in der Sonneberger Bismarckstraße vermietet der Landkreis Sonneberg attraktive Praxis- bzw. Büroräume (ca. 200 qm) in zentraler Lage. Interessenten melden sich bitte in der Kämmerei des Landratsamtes Sonneberg, Sachgebiet Liegenschaften (Telefon 03675/871-337). Sprachen lernen Englisch (A1-IV) - Fortsetzungskurs (06.10. / S 516) Englisch für Fortgeschrittene (B2-II) (04.10. / S 542) English „in brief“ - a brief summary (13.10. / S 561) English easy Conversation - Fortsetzung (dienstags / S 571) Französisch (A1-I) (donnerstags / S 600) Spanisch (A1-IV/A2-I) (mittwochs / S 710) Das Programmheft Herbstsemester 2011 liegt zudem ab sofort in allen Sparkassenfilialen und öffentlichen Einrichtungen des Landkreises Sonneberg aus. Interessenten melden sich bitte bei der Volkshochschule desLandkreises Sonneberg unter Telefon 03675/871-620.