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DNotI
Deutsches Notarinstitut
Dokumentnummer:
letzte Aktualisierung:
14122
26.09.2002
EGBGB Art. 14, 15, 17, 18
USA/Arkansas: Ehevertrag eines deutsch-amerikanischen Ehepaars mit Wohnsitz in den
USA, Gütertrennung, Unterhaltsverzicht, Pflichtteilsverzicht
I.
Zum Sachverhalt
Eine deutsche Staatsangehörige beabsichtigt, einen amerikanischen Staatsangehörigen zu
heiraten. Die Eheschließung soll in Deutschland stattfinden, wo die Beteiligten auch ihren
ersten ehelichen Wohnsitz nehmen. Es ist jedoch beabsichtigt, in den Bundesstaat Arkansas
zu übersiedeln und dort dauerhaft zu leben. Die künftige Ehefrau hat von ihrer Familie Immobiliarvermögen in Deutschland geerbt. Vor Eheschließung soll ein Ehevertrag ge schlossen werden, in welchem Gütertrennung vereinbart wird, der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und ein Unterhaltsverzicht bei Kinderlosigkeit erklärt wird. Zudem soll ein gegenseitiger Pflichtteilsverzicht erklärt werden.
II. Fragestellung
Ist der Abschluss eines Ehevertrages, eines Unterhaltsvertrages sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrages nach deutschem Recht zulässig, wenn einer der Ehepartner ein US-Amerikaner und der andere deutscher Staatsangehöriger ist?
III. Zur Rechtslage
1.
Ehevertragliche Vereinbarungen aus der Sicht des deutschen Rechts
Sofern eherechtliche Rechtsverhältnisse vor einem deutschen Gericht verhandelt werden, ermittelt das Gericht aus der Sicht des deutschen Kollisionsrechts das anwendbare
Recht. Ausländisches Kollisionsrecht oder materielles Recht spielt dabei nur dann eine
Rolle, wenn dieses vom deutschen Kollisionsrecht überhaupt berufen wird.
a) Eheliches Güterrecht
Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB beurteilen sich die güterrechtlichen Wirkungen einer
Ehe nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen
Ehewirkungen nach Art. 14 EGBGB maßgebend ist. Sofern die Ehegatten im Zeitpunkt der Ehe schließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, ist ersatzweise darauf abzustellen, ob sie im Zeitpunkt der Eheschließung einen gemeinsamen gewöhnlichen Auf enthalt haben (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Haben die
Ehegatten derzeit ihren ge wöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, führt die Anknüpfung nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zur Anwendung des deutschen Rechts. Haben die künftigen Ehegatten im Zeitpunkt der EheDeutsches Notarinstitut • Gerberstraße 19 • 97070 Würzburg • Telefon 09 31/3 55 76-0 • Telefax 09 31/3 55 76-2 25
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mr pool Gutachten/14122.doc
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schließung auch keinen gemeinsamen ge wöhnlichen Aufenthalt, so ist ersatzweise
darauf abzustellen, mit welchem Recht sie am engsten verbunden sind (Art. 14 Abs.
1 Nr. 3 EGBGB). Die engste Verbindung kann im vorliegenden Fall mit dem USamerikanischen Recht (US-Bundesstaat Arkansas) bestehen, da die Beteiligten
beabsichtigen, dort dauerhaft leben zu wollen.
Den Beteiligten steht auch die Möglichkeit offen, nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB das
deutsche Recht zu wählen, da die künftige Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Allerdings ist dabei Folgendes zu beachten: Diese Rechtswahl kann
auch aus der Sicht des US-Staates Arkansas wirksam sein, so dass in Arkansas für
das Ehegüterrecht das deutsche Recht anzuwenden wäre. Dies könnte für dortige
Gerichte und Anwälte bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts mit Schwierigkeiten verbunden sein.
b) Nachehelicher Unterhalt
Das auf den Unterhalt anwendbare Recht ist im Haager Übereinkommen über
das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2.10.1973 geregelt (Text bei
Palandt/Heldrich, Anh. zu Art. 18 EGBGB, Rn. 6). Nach Art. 8 Abs. 1 HUA ist für
die Unterhaltspflichten zwischen geschiedenen Ehegatten, wenn eine Ehescheidung
in Deutschland ausgesprochen oder anerkannt worden ist, das auf die Ehescheidung
angewandte Recht maßgebend. Es entscheidet demnach das Recht, das tatsächlich
auf die Scheidung angewandt wurde, nicht das Recht, das auf die Scheidung hätte
angewandt werden müssen (BGH FamRZ 1987, 682 = NJW- RR 1987, 1474; Palandt/Heldrich, Art. 18 EGBGB Rn. 12; Kropholler, IPR, 4. Aufl. 2001, § 47 II 3).
Sofern die Ehescheidung vor einem deutschen Gericht erfolgt, wendet dieses das
deutsche Kollisionsrecht an. Nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist auf die Ehescheidung das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend
ist. Art. 17 Abs. 1 EGBGB verweist insofern auf die Kollisionsnorm über die allgemeinen Ehewirkungen nach Art. 14 EGBGB. Wenn demnach die Beteiligten im
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages keine gemeinsame oder gemeinsame frühere Staatsangehörigkeit hatten, ist ersatzweise das
Recht des Staates maßgebend, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch
seine n gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Sollten die
Ehegatten in dem US-Staat Arkansas gelebt haben und die Ehefrau beispielsweise
nach Deutschland zurückgekehrt sein und hier die Scheidung beantragen, so würde
Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (letzter gemeinsamer Aufenthalt, wenn dieser ein
Ehegatte noch hat) in diesem Fall auf das amerikanische Recht verweisen. Allerdings könnte wegen der Zuständigkeit des deutschen Gerichts eine Rückverweisung
vom amerikanischen Kollisionsrecht auf das deutsche Recht aus gesprochen werden
(versteckte Rückverweisung bei Anknüpfung an die Zuständigkeit des Gerichtes im
anglo-amerikanischen Recht), so dass im Ergebnis das deutsche Recht anzuwenden
wäre.
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Wird die Scheidung vor einem ausländischen Gericht durchgeführt und hat dieses
Gericht ein anderes als das deutsche Scheidungsrecht (insbesondere das eigene
Recht der lex fori) angewandt, so gilt nach Art. 8 Abs. 1 HUA für den nachehelichen Unterhalt das von dem ausländischen Gericht tatsächlich angewandte Recht,
selbst wenn das Gericht nach dem eigenen Kollisionsrecht ein anderes Recht hätte
anwenden müssen.
c) Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Art. 17 Abs. 3 EGBGB)
Der Versorgungsausgleich unterliegt gem. Art. 17 Abs. 3 EGBGB grundsätzlich
dem Scheidungsstatut. Allerdings wird für den Versorgungsausgleich vertreten,
dass die Wirksamkeit eines vertraglichen Ausschlusses nach dem als Scheidungsstatut maßge benden Ehewirkungsstatut zu beurteilen ist. Da dieses bei Vertragsschluss aber nicht immer vorhersehbar sei, genügt die Wirksamkeit nach derjenigen
Rechtsordnung, die zum damaligen Zeitpunkt für die Scheidung maßgeblich gewesen wäre (hypothetisches Versorgungsausgleichsstatut) (Palandt/Heldrich, Art.
17 EGBGB Rn. 19; Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl. 2000, S. 169;
Staudinger/von Bar/Mankowski, Art. 17 EGBGB Rn. 350). Unklar ist, welches
Recht zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die allgemeinen Ehewirkungen maßge bend
ist (vgl. dazu oben Buchstabe a). Sofern die Ehegatten keinen ge meinsamen
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, könnte aufgrund einer Rechtswahl
nach Art. 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB für die allgemeinen Ehewirkungen das deutsche Recht festgelegt werden. Somit würde aus der Sicht des deutschen Rechts der
Versorgungsausgleich den Vorschriften des deutschen materiellen Rechts unterliegen, ebenso die Zulässigkeit eines Verzichts auf den Versorgungsaus gleich.
2.
Pflichtteilsverzicht aus der Sicht des deutschen Rechts
Der Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag auf dem Gebiet der Rechtsnachfolge von Todes
wegen und ist daher erbrechtlich zu qualifizieren (Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB
Rn. 373; Palandt/Heldrich, Art. 25 EGBGB Rn. 13; Riering, ZEV 1998, 248; Schotten,
Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 1995, Rn. 326). Das auf den
Pflichtteilsverzicht anwendbare Recht beurteilt sich nach dem Erbstatut des künftigen
Erblassers , also nach der Person, gegenüber der der Verzicht erklärt wird. Das Erbstatut des Verzichtenden ist dage gen unerheblich (Schotten, Rn. 326; Erman/Hohloch, Art.
25 EGBGB Rn. 33). Anknüpfungszeitpunkt ist nach h. M. analog Art. 26 Abs. 5 S. 1
EGBGB der Zeitpunkt des Ab schlusses des Pflichtteilsverzichts (Staudinger/Dörner,
Art. 25 EGBGB Rn. 374; Palandt/Heldrich, Art. 25 EGBGB Rn. 7; Schotten, Rn. 326).
Es ist demnach darauf abzustellen, welches Erbstatut gem. Art. 25 EGBGB im
Zeitpunkt des Abschlusses des Pflichtteilsverzichtes gilt.
a) Pflichtteilsverzicht des amerikanischen Ehemanns gegenüber der deutschen
Ehefrau
Da die Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit hat, gilt zum jetzigen Zeitpunkt
(Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB analog) gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB das deutsche
Recht. Der Ehemann kann gegenüber der Ehefrau auf sein Pflichtteilsrecht gem.
§§ 2346 ff. BGB verzichten.
b) Pflichtteilsverzicht der deutschen Ehefrau gegenüber dem amerikanischen
Ehemann
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Für die Erbfolge nach dem amerikanischen Staatsangehörigen verweist Art. 25
Abs. 1 EGBGB auf sein US-amerikanisches Heimatrecht. Da die USA ein Mehrrechtsstaat sind, in dem jeder Einzelstaat sein eigenes internationales und materielles Erbrecht hat, ist gem. Art. 4 Abs. 3 EGBGB zunächst die einschlägige Teilrechtsordnung festzustellen. Dies ist mangels einer einheitlichen interlokalen Kollisionsrechtsordnung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 S. 1 EGBGB in den USA gem.
Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB das Recht des Einzelstaates, mit dem der amerikanische
Staatsangehörige im Zeitpunkt seines Todes am engsten verbunden ist. Regelmäßig
ist das derjenige Einzelstaat, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt
gehabt hat (vgl. Palandt/Heldrich, 62. Aufl. 2002, Art. 4 EGBGB Rn. 14; Soergel/Kegel, 12. Aufl. 1996, Art. 4 EGBGB Rn. 55).
Ist dieser Staat festgestellt worden, so ist gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB zunächst
dessen IPR anzuwenden. Insbesondere wäre gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB eine
Rückverweisung durch das Internationale Erbrecht des betreffenden Einzelstaats zu
beachten. Obgleich das IPR in den US-Staaten nicht einheitlich geregelt ist, gelten
doch für das auf die Erbfolge anwendbare Recht im wesentlichen die gleichen aus
dem englischen Common Law stammenden Grundsätze. Hiernach wird die
Erbfolge des beweglichen Vermögens (movables) und des unbeweglichen
Vermögens (immovables) getrennt angeknüpft (Nachlassspaltung). Dies gilt sowohl für die testamentarische als auch für die gesetzliche Erbfolge. Hinsichtlich der
Qualifikationsfrage, ob ein Nachlassgegenstand beweglich oder unbeweglich ist,
verweist das IPR der US-Bundesstaaten auf den Belegenheitsort (Qualifikationsverweisung, sog. auxiliary rule; vgl. BGHZ 24, 352, 356 = NJW 1957, 1316; Ferid/Firsching/Lichtenberger, Internationales Erbrecht, USA, Grdz. Rn. 38a; Staudinger-Hausmann, Anh. zu Art. 4 EGBGB Rn. 81; Staudinger-Dörner, Anh. zu Art.
25 f. EGBGB Rn. 664).
aa) Unbeweglicher Nachlass („immovables“)
Für die Rechtsnachfolge von Todes wegen in den unbeweglichen Nachlass gilt
das Recht am jeweiligen Belegenheitsort („lex rei sitae“) (Hay, US-amerikanisches Recht, 2002, Rn. 239; Staudinger-Hausmann, Anh. zu Art. 4 EGBGB
Rn. 72; Staudinger-Dörner, Anh. zu Art. 25 EGBGB Rn. 659). Bei in
Deutschland belege nen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten verweist demnach die amerikanische Kollisionsnorm auf das deutsche Recht zurück. Diese Rückverweisung wird nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB angenommen und deutsches materielles Erbrecht angewendet. Das gleiche Ergebnis
erhält man durch eine Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB zugunsten des
deutschen Rechts für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen.
Hat der amerikanische Staatsangehörige Grundbesitz in den USA, so gilt das
Recht des amerikanischen Belegenheitsstaates.
bb) Beweglicher Nachlass („movables“)
Die Rechtsnachfolge von Todes wegen in den beweglichen Nachlass
(movables) wird an das domicile des Erblassers zur Zeit seines To des angeknüpft (Scoles/Hay, Conflict of Laws, 2. Aufl., St. Paul, Minnesota 1992,
S. 796 ff.; Hay, US-amerikanisches Recht, 2002, Rn. 240; Staudinger/Dörner,
13. Bearb. 1995, Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rn. 659). Dabei ist unter einem
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domicile nach dem im wesentlichen übereinstimmenden Verständnis der USStaaten der Ort zu verstehen, zu dem eine Person ihre engste Beziehung hat
(Verbundenheit mit einem Ort; Hay, US-amerikanisches Recht, 2002, Rn.
215). Anders als beim Wohnsitz ist ein doppeltes domicile nicht denkbar.
Das domicile wird zunächst durch Geburt begründet. Dieses domicile of origin
ist das domicile des Vaters, sofern dieser lebt (s. z. B. Weintraub, Commentary
on the Conflict of Laws, 3. Aufl., New York 1986, S. 13). Verlässt oder verstößt ein Vater sein Kind, so ist das domicile der Mutter maßgebend (Ferid/Firsching- Henrich, Internationales Erbrecht, USA Grundzüge C II Rn. 44).
Sobald eine Person volljährig geworden ist, kann sie ein eigenes domicile begründen (Ferid/Firsching- Henrich, Internationales Erbrecht, USA Grundzüge C
II Rn. 44). Voraussetzung für die Begründung eines derartigen domicile of
choice ist, daß sich die Person an einem Ort tatsächlich aufhält („permane nt
home“) und beabsichtigt, an diesem Ort für immer oder doch für einen nicht
von vornherein begrenzten Zeitraum zu leben („animus manendi“; vgl. Staudinger-Dörner, Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rn. 663). Das „home“ einer Person
liegt dort, wo sie sich aufhä lt und wo sich der Mittelpunkt ihres familiären und
sozialen Lebens befindet (Staudinger-Dörner, Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rn.
663). Die Absicht des dauerhaften Aufenthaltes („animus manendi“) liegt vor,
wenn der Betroffene eine Wohnung an dem neuen Ort zur dauernden und unbefristeten Wohnung machen will (Weintraub, a.a.O., S. 16 m. w. N.). Der
Begriff des domicile im Sinne des US-amerikanischen Kollisionsrechts ist
weniger streng als derjenige des englischen Kollisionsrechts; er steht somit
zwischen dem englischen Domizilbegriff und dem kontinentaleuropäischen
Wohnsitzbegriff (Junker, IPR, Rn. 131). So steht die Ab sicht, unter bestimmten
Voraussetzungen an das Ursprungsdomizil zurückzukehren, der Begründung
eines Wahldomizils während der Dauer des Aufenthalts an dem gewählten
Aufenthaltsort nicht notwendig entgegen (Staudinger-Hausmann, Anh. zu Art.
4 EGBGB Rn. 72). Auch tritt durch die Aufgabe eines Wahldomizils durch
Verlegung des „permanent home“ nicht automatisch das Ursprungsdomzil
wieder in Kraft; vielmehr bleibt das Wahldomizil bestehen, bis ein neues
Wahldomizil begründet worden ist (Junker, IPR, Rn. 131). In der
Rechtsprechung der US-Gerichte wird darüber hinaus vermutet, dass Ehegatten
ein gemeinsames domicile haben (Weintraub, a.a.O., S. 19).
Nach dem mitgeteilten Sachverhalt lässt sich nicht ersehen, wo das Domizil
des amerikanischen Staatsangehörigen derzeit liegt. Hat er sich beispielsweise
in Deutschland vor längerer Zeit mit der Absicht niedergelassen, hier dauerhaft
zu leben, so könnte er ein domicile of choice in Deutschland begründet haben.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so könnte weiterhin das domicile of
origin (US-Staat Indiana) bestehen.
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c) Pflichtteilsrecht nach dem Recht des US-Staates Arkansas
In den Staaten des common law-Ehegüterrechts, zu denen auch Arkansas gehört
(vgl. Schotten, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 1995, S.
396) hat der überlebende Ehegatte einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des
Nachlasses. Nach herkömmlichen common law räumte das Gesetz dem überlebenden Ehegatten (surviving spouse) ursprünglich einen sachenrechtlichen Anspruch in
Form eines Eigentumsrechts auf Lebenszeit (life estate) am Grundstückseigentum
des Erblassers ein. Im Fall der überlebenden Ehefrau spricht man von dower, im
Fall des überlebenden Ehemannes von curtesy. In den meisten US-Staaten wurde
dieser life estate abgeschafft und durch ein Anrecht auf das Wohnhaus (homestead)
ersetzt (Hay, US-amerikanisches Recht, 2. Aufl. 2002, Rn. 532). In Arkansas ist das
alte Regelungssystem der dower and curtesy dagegen beibehalten worden. Die entsprechenden Regelungen finden sich in Title 28 (Wills, Estates and Fiduciary Relationships)
des
Arkansas
Code
unter
Chapter
11
(Fundstelle:
http://www.arkleg.state.ar.us/data/resources.asp):
28-11-301. Land generally.
(a) If a person dies leaving a surviving spouse and a child or children, the surviving spouse shall be endowed of the third part of all the lands for life whereof his
or her spouse was seized, of an estate of inheritance, at any time during the marriage, unless the endowment shall have been relinquished in legal form.
(b) A person shall have a dower or curtesy right in lands sold in the lifetime of
his or her spouse without consent of the spouse in legal form against all creditors
of the estate.
28-11-302. Lands exchanged – Election.
If a person seized of an estate of inheritance in lands exchanges it for other lands,
the surviving spouse shall not have curtesy or dower of both, but shall make an
election to curtesy or dower in the lands given or of those taken in exchange. If
the election is not evinced by the commencement of proceedings to recover curtesy or dower of the lands given in exchange within one (1) year after the death
of the deceased spouse, the surviving spouse shall be deemed to have elected to
take the curtesy or dower of the lands received in exchange.
28-11-303. Mortgaged land.
(a) Where a person seized of an estate of inheritance in land shall have executed
a mortgage of the estate before marriage, the surviving spouse, nevertheless,
shall be entitled to dower or curtesy out of the lands mortgaged as against every
person except the mortgagee and those claiming under him
(b)(1) Where a person shall purchase lands during coverture and shall mortgage
his or her estate in the lands to secure the payment of the purchase money, the
surviving spouse shall not be entitled to dower or curtesy out of the lands as
against the mortgagee or those claiming under him, although he or she shall not
have united in the mortgage. However, he or she shall be entitled to dower or
curtesy as against all other persons
(2) When, in such case, the mortgagee or those claiming under him, shall, after
the death of the mortgagor, cause the land mortgaged to be sold, either under a
power contained in the mortgage or by virtue of the decree of a court of chancery
and any surplus shall remain after the payment of the moneys due on the mortgage and the costs and charges of sale, then the surviving spouse shall be entitled
to the interest or income of one-third (1/3) part of the surplus for life, as his or
her curtesy or dower.
(c) A surviving spouse shall not be endowed of lands conveyed to the deceased
spouse by way of mortgage unless the deceased spouse has acquired an absolute
estate therein during the marriage.
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28-11-304. Sale of timber, oil, gas, or mineral leases.
(a) If a person dies leaving a surviving spouse and a child or children, the surviving spouse shall be entitled, absolutely and in his or her own right, to one-third
(1/3) of all money received from the sale of timber, oil and gas or other mineral
leases, oil and gas or other mineral royalty or mineral sales, and to one-third
(1/3) of the money derived from any and all royalty run to the credit of the royalty owners from any oil or gas well or to royalty accruing from the production
of other mines or minerals in lands in which he or she has a dower, curtesy, or
homestead interest, unless the surviving spouse shall have relinquished same in
legal form.
(b) All persons, firms, partnerships, or corporations now engaged in the production of oil and gas or other minerals shall immediately withhold payments to the
royalty interests until the rights of the surviving spouse are determined, as defined by this section, and shall thereafter pay the surviving spouse separately his
or her one-third (1/3) part of all royalty accruing to the royalty interest unless he
or she shall have relinquished the royalty interest in legal form. In the sale of
timber, the purchaser shall pay one-third (1/3) of the purchase price directly to
the surviving spouse or his or her agent or attorney at the time of the execution
or delivery of the deed.
28-11-305. Personalty.
If a person dies leaving a surviving spouse and a child or children, such surviving spouse shall be entitled, as part of dower or curtesy in his or her own right, to
one-third (1/3) part of the personal estate whereof the deceased spouse died
seized or possessed.
28-11-306. Bonds, notes, accounts, and evidences of debt.
If any person shall die leaving a surviving spouse, the surviving spouse shall be
allowed to take the same dower or curtesy in the bonds, bills, notes, books, accounts, and evidences of debt as the surviving spouse would be entitled to take
out of the personal property or cash on hand of the deceased spouse
28-11-307. Dower or curtesy when no children.
(a) If a person dies leaving a surviving spouse and no children, the surviving
spouse shall be endowed in fee simple of one-half (1/2) of the real estate of
which the deceased person died seized where the estate is a new acquisition and
not an ancestral estate and of one-half (1/2) of the personal estate, absolutely,
and in his or her own right, as against collateral heirs. However, as against creditors, the surviving spouse shall be invested with one-third (1/3) of the real estate in fee simple if a new acquisition, and not ancestral, and of one-third (1/3) of
the personal property absolutely.
(b) If the real estate of the deceased person is an ancestral estate, the surviving
spouse shall be endowed in a life estate of one-half (1/2) of the estate as against
collateral heirs and one-third (1/3) as against creditors.
Ob das Recht des US-Staates Arkansas die Möglichkeit eines Verzichts auf die
Rechte von dower and curtesy konnten wir den uns zur Verfügung stehenden
Quellen nicht entnehmen. Zur weiteren Information über den Erb- und Pflichtteilsverzicht im anglo-amerikanischen Rechtskreis fügen wir den Aufsatz von Böhmer,
ZEV 1998, 251 – 255 in Anlage bei. Hier sei angemerkt, dass den Beteiligten die
Überprüfung durch einen US-amerikanischen Anwalt zu empfehlen ist.
3.
Ehevertragliche Vereinbarungen aus der Sicht des US-Bundestaates Arkansas
Gesetzlicher Güterstand in Arkansas ist die Gütertrennung (vgl. Schotten, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 1995, S. 396). Es wäre jedoch unrichtig,
diesen Begriff unbedacht demjenigen des deutschen Rechts (§ 1414 BGB) gleichzusetzen. Die Bedeutung der Gütertrennung im Sinne des US-amerikanischen Rechts lässt
sich nur aufgrund einer funktionellen Vergleichung mit der deutschen Gütertrennung er-
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fassen. Aus der Sicht des deutschen Rechts hat die Gütertrennung zwei Re gelungsbereiche:
(1) Zum einen wird bestimmt, dass Vermögen der Ehegatten aufgrund der Ehe kein gemeinschaftliches Vermögen wird (Auswirkungen der Eheschließung auf die Zuordnung des Vermögens = „effect of marriage on property“);
(2) zum anderen versteht man die Gütertrennung auch als Regelung für die Scheidungsfolgen, d. h. bei Scheidung findet kein Ausgleich des Vermögens der Ehegatten statt (Auswirkungen der Ehescheidung auf die Verteilung des ehelichen
Vermögens = „division of marital property“).
Das US-amerikanische Recht (hier: des US-Staates Arkansas) versteht unter dem Begriff der Gütertrennung offensichtlich nur den ersten Regelungsbereich (Auswirkungen
der Ehe schließung auf die Zuordnung des Vermögens = „effect of marriage on property“), d. h. dass das Vermögen der Ehegatten kein gemeinschaftliches Vermögen
wird. Dagegen sieht Title 9, sec. 9-12-315. Division of Property eine Regelung hinsichtlich der Teilung des ehelichen Vermögens bei Ehescheidung vor. Diese Vorschrift
hat folgenden Wortlaut:
9-12-315. Division of property
(a) At the time a divorce decree is entered:
(1)(A) All marital property shall be distributed one-half (1/2) to each party unless the court finds such a division to be inequitable. In that event the court shall
make some other division that the court deems equitable taking into consideration:
(i) The length of the marriage;
(ii) Age, health, and station in life of the parties;
(iii) Occupation of the parties;
(iv) Amount and sources of income;
(v) Vocational skills;
(vi) Employability;
(vii) Estate, liabilities, and needs of each party and opportunity of each for
further acquisition of capital assets and income;
(viii) Contribution of each party in acquisition, preservation, or appreciation of
marital property, including services as a homemaker; and
(ix) The federal income tax consequences of the court's division of property.
(B) When property is divided pursuant to the foregoing considerations the court
must state its basis and reasons for not dividing the marital property equally between the parties, and the basis and reasons should be recited in the order entered
in the matter.
(2) All other property shall be returned to the party who owned it prior to the
marriage unless the court shall make some other division that the court deems
equitable taking into consideration those factors enumerated in subdivision (a)(1)
of this section, in which event the court must state in writing its basis and reasons for not returning the property to the party who owned it at the time of the
marriage.
(3)(A) Every such final order or judgment shall designate the specific real and
personal property to which each party is entitled.
(B) When it appears from the evidence in the case to the satisfaction of the court
that the real estate is not susceptible of the division as provided for in this section
without great prejudice to the parties interested, the court shall order a sale of the
real estate. The sale shall be made by a commissioner to be appointed by the
court for that purpose, at public auction to the highest bidder upon the terms and
conditions, and at the time and place fixed by the court. The proceeds of every
such sale, after deducting the cost and expenses of the sale, including the fee allowed the commissioner by the court for his services, shall be paid into the court
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and by the court divided among the parties in proportion to their respective rights
in the premises.
(C) The proceedings for enforcing these orders may be by petition of either party
specifying the property the other has failed to restore or deliver, upon which the
court may proceed to hear and determine the same in a summary manner after
ten (10) days' notice to the opposite party. Such order, judgment, or decree shall
be a bar to all claims of dower or curtesy in and to any of the lands or personalty
then owned or thereafter acquired by either party.
(4) When stocks, bonds, or other securities issued by a corporation, association,
or government entity make up part of the marital property, the court shall designate in its final order or judgment the specific property in securities to which
each party is entitled, or after determining the fair market value of the securities,
may order and adjudge that the securities be distributed to one (1) party on condition that one-half (1/2) the fair market value of the securities in money or other
property be set aside and distributed to the other party in lieu of division and
distribution of the securities.
(b) For the purpose of this section, "marital property" means all property acquired by either spouse subsequent to the marriage except:
(1) Property acquired prior to marriage or by gift or by reason of the death of
another, including, but not limited to, life insurance proceeds, payments made
under a deferred compensation plan, or an individual retirement account, and
property acquired by right of survivorship, by a trust distribution, by bequest or
inheritance, or by a payable on death or a transfer on death arrangement;
(2) Property acquired in exchange for property acquired prior to the marriage or
in exchange for property acquired by gift, bequest, devise, or descent;
(3) Property acquired by a spouse after a decree of divorce from bed and board;
(4) Property excluded by valid agreement of the parties;
(5) The increase in value of property acquired prior to marriage or by gift or by
reason of the death of another, including, but not limited to, life insurance proceeds, payments made under a deferred compensation plan, or an individual retirement account, and property acquired by right of survivorship, by a trust distribution, by bequest or inheritance, or by a payable on death or a transfer on death
arrangement, or in exchange therefor;
(6) Benefits received or to be received from a workers' compensation claim, personal injury claim, or social security claim when those benefits are for any degree of permanent disability or future medical expenses; and
(6) Benefits received or to be received from a workers' compensation claim, personal injury claim, or social security claim when those benefits are for any degree of permanent disability or future medical expenses; and
(7) Income from property owned prior to the marriage or from property acquired
by gift or by reason of the death of another, including, but not limited to, life insurance proceeds, payments made under a deferred compensation plan, or an individual retirement account, and property acquired by right of survivorship, by a
trust distribution, by bequest or inheritance, or by a payable on death or a transfer on death arrangement, or in exchange therefor.
(c) The court is not required to address the division of property at the time a divorce decree is entered if either party is involved in a bankruptcy proceeding.
Nach den Ausführungen von Hay (US-amerikanisches Recht, 2. Aufl. 2002, Rn. 270)
unterliegen Scheidungsfolgen (Vermögenstrennung, Unterhalt, Kindersorgerecht) in
den Staaten mit common law-Güterrecht, wozu auch Arkansas gehört, kollisionsrechtlich der lex fori und nicht dem Güterrechtsstatut. Dies hat zur Folge, dass die aus der
Sicht des deutschen Rechts beiden Regelungsbereiche der Gütertrennung aus der Sicht
des US-amerikanischen Kollisionsrechts in zwei verschiedene Kollisionsnormen aufgespalten wird: Die Frage, ob eheliches Vermögen während der Ehe gemeinschaftliches
Vermögen wird, wird vom Güterrechtsstatut beherrscht, wohingegen die Verteilung des
Vermögens bei Ehescheidung dem Scheidungs folgenstatut unterliegt. Aus sec. 9-12-315
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(b) (1) folgt jedoch, dass voreheliches Vermögen nicht zum aufzuteilenden Ehevermögen i. S. dieser Vorschrift gehört.
Nach Title 9. Family Law, sec. 9-12-312 sieht das Familienrecht von Arkansas auch einen nachehelichen Unterhalt vor. Ob es in Arkansas Regelungen in Anlehnung an eine
Aufteilung der Versorgungsanwartschaften (Versorgungsausgleich) gibt, konnten wir
den uns zur Verfügung stehenden Quellen leider nicht entnehmen.
Aus kollisionsrechtlicher Sicht beurteilt das US-amerikanische Kollisionsrecht der Einzelstaaten das anwendbare Ehegüterrecht getrennt für unbewegliches Vermögen (Recht
des Lageortes) und für bewegliches Vermögen (Recht am ersten gemeinsamen Domizil
der Ehegatten). Allerdings können die Ehegatten auch das Güterrechtsstatut wählen
(Schotten, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 1995, S. 392 f.). Die
Scheidungsfolgen (Vermögenstrennung, Unterhalt, Kindersorgerecht) unterliegen dagegen dem Recht der lex fori (Hay, US-amerikanisches Recht, 2. Aufl. 2002, Rn. 270).
Sofern also eine Scheidung vor einem Gericht des US-Staates Arkansas durchgeführt
wird, würde dieses auf die Scheidungsfolgen das eigene Recht anwenden. Da offensichtlich die Vermögensverteilung nach Title 9 sec. 9-12-315 dem Statut der Scheidungsfolgen und nicht dem Ehegüterstatut zuzuordnen ist, hätte beispielsweise die Wahl
des deutschen Güterstatuts aus der Sicht des Kollisionsrechts des US-Staats Arkansas
nicht die Folge, dass die Teilungsvorschrift nach sec. 9-12-315 umgangen wäre. Gütertrennung im Sinne des Rechts des US-Staates Arkansas ist demnach nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der Gütertrennung im Sinne des deutschen Güterrechts.
Das Familienrecht des US-Staates Arkansas sieht allerdings auch die Möglichkeit vor,
vor Eheschließung einen Ehevertrag zu vereinbaren und Regelungen hinsichtlich der
Verteilung des Vermögens bei Trennung oder Ehescheidung oder auch Regelungen hinsichtlich des Ehegattenunterhalts zu treffen, wobei wir allerdings nicht beurteilen können, ob dies den Unterhalt während bestehender Ehe oder auch den nachehe lichen Unterhalt erfasst. Die maßgebenden Bestimmungen von Title 9, Chapter 11, Subchapter 4.
Premarital Agreements lauten wie folgt:
9-11-402
A premarital agreement must be in writing and signed by both parties. It is enforceable without consideration.
9-11-403
(a) Parties to a premarital agreement may contract with respect to:
(1) the rights and obligations of each of the parties in any of the property of
either or both of them whenever and wherever acquired or located;
(2) the right to buy, sell, use, transfer, exchange, abandon, lease, consume, expend, assign, create a security interest in, mortgage, encumber, dispose of, or
otherwise manage and control property;
(3) the disposition of property upon separation, marital dissolution, death, or the
occurrence or nonoccurrence of any other event;
(4) the modification or elimination of spousal support;
(5) the making of a will, trust, or other arrangement to carry out the provisions of
the agreement;
(6) the ownership rights in and disposition of the death benefit from a life insurance policy;
(7) the choice of law governing the construction of the agreement; and
(8) any other matter, including their personal rights and obligations, not in violation of public policy or a statute imposing a criminal penalty.
(b) The right of a child to support may not be adversely affected by a premarital
agreement.
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9-11-405
After marriage, a premarital agreement may be amended or revoked only by a
written agreement signed by the parties. The amended agreement or the revocation is enforceable without consideration.
9-11-406
(a) A premarital agreement is not enforceable if the party against whom enforcement is sought proves that:
(1) that party did not execute the agreement voluntarily; or
(2) the agreement was unconscionable when it was executed and, before execution of the agreement, that party:
(i) was not provided a fair and reasonable disclosure of the property or financial
obligations of the other party;
(ii) did not voluntarily and expressly waive, in writing, any right to disclosure of
the property or financial obligations of the other party beyond the disclosure provided; and
(iii) did not have, or reasonably could not have had, an adequate knowledge of
the property or financial obligations of the other party.
(b) If a provision of a premarital agreement modifies or eliminates spousal support and that modification or elimination causes one party to the agreement to be
eligible for support under a program of public assistance at the time of separation
or marital dissolution, a court, notwithstanding the terms of the agreement, may
require the other party to provide support to the extent necessary to avoid that
eligibility.
(c) An issue of unconscionability of a premarital agreement shall be decided by
the court as a matter of law.
Der voreheliche Ehevertrag (premarital agreement) muss nach sec. 9-11-402 schriftlich
abgefasst und von beiden Parteien unterschrieben sein. Eine besondere Gegenleistung
(consideration) ist nicht erforderlich; die Eheschließung wird selbst als consideration
angesehen (Anmerkung: nach US-amerikanischem Vertragsrecht ist eine Verpflichtung
nur bindend, wenn ihr eine Gegenleistung gegenüber steht; vgl. Hay, US-amerikanisches Recht, 2. Aufl. 2002, Rn. 298). Regelungsgegenstand des vorehelichen Ehevertrages können nahezu alle eherechtlichen Rechtsverhältnisse sein (vgl. dazu sec. 9-11403). Ein Ehevertrag ist unter den Voraussetzungen von sec. 9-11-406 gerichtlich nicht
durchsetzbar. Diese Regelungen entsprechen in vielen Punkten der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichtes zur Zulässigkeit
von Eheverträgen. Allerdings ist den Be teiligten dringend zu empfehlen, ihre Regelungen von einem mit dem Recht des US-Staates Arkansas vertrauten Juristen auf ihre
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit vor Gerichten des US-Staats Arkansas bzw. anderen
amerikanischen Gerichten zu überprüfen.
4.
Pflichtteilsverzicht aus der Sicht des US-Staates Arkansas
Wie bereits oben (dazu 2. b) näher erläutert, unterscheidet das US-amerikanische Kollisions recht (auch dasjenige des US-Staates Arkansas) hinsichtlich der Rechtsnachfolge
von Todes wegen in unbewegliches und bewegliches Vermögen. Unbewegliches Vermögen wird nach dem Recht des Lageortes vererbt, bewegliches Vermögen nach dem
Recht des domicile. Die Staatsangehörigkeit des Ehegatten spielt dagegen kollisionsrechtlich keine Rolle. Eine besondere zeitliche Anknüpfung des Pflichtteilsverzichts an
den Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages ist nach unserer Kenntnis im US-amerikanischen Kollisionsrecht nicht vorgesehen. Sofern die Ehegatten Grundbesitz in Arkansas haben, richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Erbrecht des
US-Staates Arkansas. Hat ein Ehegatte (insbesondere die Ehe frau) Grundbesitz in
Deutschland, so verweist das US-amerikanische Kollisionsrecht auf das deutsche Recht
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als Lageortsrecht. Demnach richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen für das
in Deutschland belegene Immobiliarvermögen aus der Sicht des US-Staates Arkansas
nach deutschem Recht. Für das bewegliche Vermögen gilt für beide Ehegatten das
Recht des letzten domicile. Sofern beide Ehegatten in Arkansas leben mit der Absicht,
sich dort dauerhaft niederzulassen, werden sie ihr domicile of choice (Wahldomizil) im
Sinne des US-amerikanischen Kollisionsrecht in Arkansas begründet ha ben, so dass das
bewegliche Vermögen aus der Sicht des Rechts des US-Staates Arkansas nach dem
eigenen Erbrecht beurteilt wird. Hinsichtlich der Zulässigkeit eines Verzichts auf das
Pflichtteilsrecht nach dem Recht des US-Staates Arkansas (dower and curtesy) verweisen wir auf die Ausführungen zu Ziff. 2. c).
5.
Zusammenfassung
Die Sichtweise des deutschen Kollisionsrechts wird für die Beteiligten eine untergeordnete Rolle spielen, weil sie ihren Lebensschwerpunkt in Arkansas haben werden. Sollte
es zu einer Ehescheidung kommen, so wird diese wahrscheinlich in den USA durchgeführt werden. Soweit es um eherechtliche oder erbrechtliche Rechtsverhältnisse in Bezug auf in Deutschland belegenes Vermögen der Ehefrau (insbesondere güterrechtlicher
Ausgleich bei Ehe scheidung, Rechtsnachfolge von Todes wegen) geht, kann es dagegen
auf die Sicht des deutschen Kollisionsrechts ankommen, beispielsweise wenn es um die
Erbfolge ge ht. Aus der Sicht des deutschen Rechts ist die Erbfolge unproblematisch, da
deutsches Recht nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB berufen ist. Gleiches gilt auch aus der
Sicht des US-amerikanischen Kollisionsrechts (Anknüpfung an die „lex rei sitae“; dazu
oben 2 b aa).
Überwiegend werden Fragen in Bezug auf das Eherecht und Erbrecht in Arkansas auftreten. Aus diesem Grund ist ein Ehevertrag nur soviel wert, wie er in Arkansas vor Gericht Bestand haben wird. An dieser Stelle sei an den Rechtsstreit der Eheleute Boris
und Barbara Becker erinnert. Ein deutscher Notar wird über die Frage der Anerkennung
in den USA keine Aussagen machen können; dazu ist er selbstverständlich auch nicht
verpflichtet. Man sollte den Beteiligten nur klar vor Augen halten, dass sie selbst darauf
angewiesen sind, entweder vor oder nach Eheschließung eine Überprüfung der in einem
deutschen Ehevertrag getroffenen Regelungen durch einen mit dem Recht des USStaates Arkansas vertrauten Juristen vornehmen zu lassen, ggfs. auch eine Anpassung
an die dort geltenden Vorschriften vorzunehmen. Die Regelungen in der Urkunde des
deutschen Notars können zwar von einem US-amerikanischen Gericht ausgelegt und
ggfs. auf das System der US-amerikanischen Rechtsvorschriften angewandt werden;
allerdings sollte man sich nicht ausschließlich darauf verlassen und statt dessen eine
vorherige Überprüfung vornehmen. Sofern Rechtsfragen, insbesondere die Rechtsnachfolge von Todes wegen, in Deutschland auftreten (Erbfolge nach der Ehefrau hinsichtlich des in Deutschland belegenen Vermögens), werden die in der Urkunde getroffenen
erbrechtlichen Vereinbarungen (Pflichtteilsverzicht) für deutsche Gerichte unproblematisch sein.