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DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 14122 26.09.2002 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 USA/Arkansas: Ehevertrag eines deutsch-amerikanischen Ehepaars mit Wohnsitz in den USA, Gütertrennung, Unterhaltsverzicht, Pflichtteilsverzicht I. Zum Sachverhalt Eine deutsche Staatsangehörige beabsichtigt, einen amerikanischen Staatsangehörigen zu heiraten. Die Eheschließung soll in Deutschland stattfinden, wo die Beteiligten auch ihren ersten ehelichen Wohnsitz nehmen. Es ist jedoch beabsichtigt, in den Bundesstaat Arkansas zu übersiedeln und dort dauerhaft zu leben. Die künftige Ehefrau hat von ihrer Familie Immobiliarvermögen in Deutschland geerbt. Vor Eheschließung soll ein Ehevertrag ge schlossen werden, in welchem Gütertrennung vereinbart wird, der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und ein Unterhaltsverzicht bei Kinderlosigkeit erklärt wird. Zudem soll ein gegenseitiger Pflichtteilsverzicht erklärt werden. II. Fragestellung Ist der Abschluss eines Ehevertrages, eines Unterhaltsvertrages sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrages nach deutschem Recht zulässig, wenn einer der Ehepartner ein US-Amerikaner und der andere deutscher Staatsangehöriger ist? III. Zur Rechtslage 1. Ehevertragliche Vereinbarungen aus der Sicht des deutschen Rechts Sofern eherechtliche Rechtsverhältnisse vor einem deutschen Gericht verhandelt werden, ermittelt das Gericht aus der Sicht des deutschen Kollisionsrechts das anwendbare Recht. Ausländisches Kollisionsrecht oder materielles Recht spielt dabei nur dann eine Rolle, wenn dieses vom deutschen Kollisionsrecht überhaupt berufen wird. a) Eheliches Güterrecht Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB beurteilen sich die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen nach Art. 14 EGBGB maßgebend ist. Sofern die Ehegatten im Zeitpunkt der Ehe schließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, ist ersatzweise darauf abzustellen, ob sie im Zeitpunkt der Eheschließung einen gemeinsamen gewöhnlichen Auf enthalt haben (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Haben die Ehegatten derzeit ihren ge wöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, führt die Anknüpfung nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zur Anwendung des deutschen Rechts. Haben die künftigen Ehegatten im Zeitpunkt der EheDeutsches Notarinstitut • Gerberstraße 19 • 97070 Würzburg • Telefon 09 31/3 55 76-0 • Telefax 09 31/3 55 76-2 25 e-mail: dnoti@dnoti.de • Internet: http://www.dnoti.de mr pool Gutachten/14122.doc Seite 2 schließung auch keinen gemeinsamen ge wöhnlichen Aufenthalt, so ist ersatzweise darauf abzustellen, mit welchem Recht sie am engsten verbunden sind (Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Die engste Verbindung kann im vorliegenden Fall mit dem USamerikanischen Recht (US-Bundesstaat Arkansas) bestehen, da die Beteiligten beabsichtigen, dort dauerhaft leben zu wollen. Den Beteiligten steht auch die Möglichkeit offen, nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB das deutsche Recht zu wählen, da die künftige Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Allerdings ist dabei Folgendes zu beachten: Diese Rechtswahl kann auch aus der Sicht des US-Staates Arkansas wirksam sein, so dass in Arkansas für das Ehegüterrecht das deutsche Recht anzuwenden wäre. Dies könnte für dortige Gerichte und Anwälte bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts mit Schwierigkeiten verbunden sein. b) Nachehelicher Unterhalt Das auf den Unterhalt anwendbare Recht ist im Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2.10.1973 geregelt (Text bei Palandt/Heldrich, Anh. zu Art. 18 EGBGB, Rn. 6). Nach Art. 8 Abs. 1 HUA ist für die Unterhaltspflichten zwischen geschiedenen Ehegatten, wenn eine Ehescheidung in Deutschland ausgesprochen oder anerkannt worden ist, das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Es entscheidet demnach das Recht, das tatsächlich auf die Scheidung angewandt wurde, nicht das Recht, das auf die Scheidung hätte angewandt werden müssen (BGH FamRZ 1987, 682 = NJW- RR 1987, 1474; Palandt/Heldrich, Art. 18 EGBGB Rn. 12; Kropholler, IPR, 4. Aufl. 2001, § 47 II 3). Sofern die Ehescheidung vor einem deutschen Gericht erfolgt, wendet dieses das deutsche Kollisionsrecht an. Nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist auf die Ehescheidung das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Art. 17 Abs. 1 EGBGB verweist insofern auf die Kollisionsnorm über die allgemeinen Ehewirkungen nach Art. 14 EGBGB. Wenn demnach die Beteiligten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages keine gemeinsame oder gemeinsame frühere Staatsangehörigkeit hatten, ist ersatzweise das Recht des Staates maßgebend, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seine n gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Sollten die Ehegatten in dem US-Staat Arkansas gelebt haben und die Ehefrau beispielsweise nach Deutschland zurückgekehrt sein und hier die Scheidung beantragen, so würde Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (letzter gemeinsamer Aufenthalt, wenn dieser ein Ehegatte noch hat) in diesem Fall auf das amerikanische Recht verweisen. Allerdings könnte wegen der Zuständigkeit des deutschen Gerichts eine Rückverweisung vom amerikanischen Kollisionsrecht auf das deutsche Recht aus gesprochen werden (versteckte Rückverweisung bei Anknüpfung an die Zuständigkeit des Gerichtes im anglo-amerikanischen Recht), so dass im Ergebnis das deutsche Recht anzuwenden wäre. Seite 3 Wird die Scheidung vor einem ausländischen Gericht durchgeführt und hat dieses Gericht ein anderes als das deutsche Scheidungsrecht (insbesondere das eigene Recht der lex fori) angewandt, so gilt nach Art. 8 Abs. 1 HUA für den nachehelichen Unterhalt das von dem ausländischen Gericht tatsächlich angewandte Recht, selbst wenn das Gericht nach dem eigenen Kollisionsrecht ein anderes Recht hätte anwenden müssen. c) Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Art. 17 Abs. 3 EGBGB) Der Versorgungsausgleich unterliegt gem. Art. 17 Abs. 3 EGBGB grundsätzlich dem Scheidungsstatut. Allerdings wird für den Versorgungsausgleich vertreten, dass die Wirksamkeit eines vertraglichen Ausschlusses nach dem als Scheidungsstatut maßge benden Ehewirkungsstatut zu beurteilen ist. Da dieses bei Vertragsschluss aber nicht immer vorhersehbar sei, genügt die Wirksamkeit nach derjenigen Rechtsordnung, die zum damaligen Zeitpunkt für die Scheidung maßgeblich gewesen wäre (hypothetisches Versorgungsausgleichsstatut) (Palandt/Heldrich, Art. 17 EGBGB Rn. 19; Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl. 2000, S. 169; Staudinger/von Bar/Mankowski, Art. 17 EGBGB Rn. 350). Unklar ist, welches Recht zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die allgemeinen Ehewirkungen maßge bend ist (vgl. dazu oben Buchstabe a). Sofern die Ehegatten keinen ge meinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, könnte aufgrund einer Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB für die allgemeinen Ehewirkungen das deutsche Recht festgelegt werden. Somit würde aus der Sicht des deutschen Rechts der Versorgungsausgleich den Vorschriften des deutschen materiellen Rechts unterliegen, ebenso die Zulässigkeit eines Verzichts auf den Versorgungsaus gleich. 2. Pflichtteilsverzicht aus der Sicht des deutschen Rechts Der Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag auf dem Gebiet der Rechtsnachfolge von Todes wegen und ist daher erbrechtlich zu qualifizieren (Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 373; Palandt/Heldrich, Art. 25 EGBGB Rn. 13; Riering, ZEV 1998, 248; Schotten, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 1995, Rn. 326). Das auf den Pflichtteilsverzicht anwendbare Recht beurteilt sich nach dem Erbstatut des künftigen Erblassers , also nach der Person, gegenüber der der Verzicht erklärt wird. Das Erbstatut des Verzichtenden ist dage gen unerheblich (Schotten, Rn. 326; Erman/Hohloch, Art. 25 EGBGB Rn. 33). Anknüpfungszeitpunkt ist nach h. M. analog Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB der Zeitpunkt des Ab schlusses des Pflichtteilsverzichts (Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 374; Palandt/Heldrich, Art. 25 EGBGB Rn. 7; Schotten, Rn. 326). Es ist demnach darauf abzustellen, welches Erbstatut gem. Art. 25 EGBGB im Zeitpunkt des Abschlusses des Pflichtteilsverzichtes gilt. a) Pflichtteilsverzicht des amerikanischen Ehemanns gegenüber der deutschen Ehefrau Da die Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit hat, gilt zum jetzigen Zeitpunkt (Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB analog) gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB das deutsche Recht. Der Ehemann kann gegenüber der Ehefrau auf sein Pflichtteilsrecht gem. §§ 2346 ff. BGB verzichten. b) Pflichtteilsverzicht der deutschen Ehefrau gegenüber dem amerikanischen Ehemann Seite 4 Für die Erbfolge nach dem amerikanischen Staatsangehörigen verweist Art. 25 Abs. 1 EGBGB auf sein US-amerikanisches Heimatrecht. Da die USA ein Mehrrechtsstaat sind, in dem jeder Einzelstaat sein eigenes internationales und materielles Erbrecht hat, ist gem. Art. 4 Abs. 3 EGBGB zunächst die einschlägige Teilrechtsordnung festzustellen. Dies ist mangels einer einheitlichen interlokalen Kollisionsrechtsordnung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 S. 1 EGBGB in den USA gem. Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB das Recht des Einzelstaates, mit dem der amerikanische Staatsangehörige im Zeitpunkt seines Todes am engsten verbunden ist. Regelmäßig ist das derjenige Einzelstaat, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat (vgl. Palandt/Heldrich, 62. Aufl. 2002, Art. 4 EGBGB Rn. 14; Soergel/Kegel, 12. Aufl. 1996, Art. 4 EGBGB Rn. 55). Ist dieser Staat festgestellt worden, so ist gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB zunächst dessen IPR anzuwenden. Insbesondere wäre gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB eine Rückverweisung durch das Internationale Erbrecht des betreffenden Einzelstaats zu beachten. Obgleich das IPR in den US-Staaten nicht einheitlich geregelt ist, gelten doch für das auf die Erbfolge anwendbare Recht im wesentlichen die gleichen aus dem englischen Common Law stammenden Grundsätze. Hiernach wird die Erbfolge des beweglichen Vermögens (movables) und des unbeweglichen Vermögens (immovables) getrennt angeknüpft (Nachlassspaltung). Dies gilt sowohl für die testamentarische als auch für die gesetzliche Erbfolge. Hinsichtlich der Qualifikationsfrage, ob ein Nachlassgegenstand beweglich oder unbeweglich ist, verweist das IPR der US-Bundesstaaten auf den Belegenheitsort (Qualifikationsverweisung, sog. auxiliary rule; vgl. BGHZ 24, 352, 356 = NJW 1957, 1316; Ferid/Firsching/Lichtenberger, Internationales Erbrecht, USA, Grdz. Rn. 38a; Staudinger-Hausmann, Anh. zu Art. 4 EGBGB Rn. 81; Staudinger-Dörner, Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rn. 664). aa) Unbeweglicher Nachlass („immovables“) Für die Rechtsnachfolge von Todes wegen in den unbeweglichen Nachlass gilt das Recht am jeweiligen Belegenheitsort („lex rei sitae“) (Hay, US-amerikanisches Recht, 2002, Rn. 239; Staudinger-Hausmann, Anh. zu Art. 4 EGBGB Rn. 72; Staudinger-Dörner, Anh. zu Art. 25 EGBGB Rn. 659). Bei in Deutschland belege nen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten verweist demnach die amerikanische Kollisionsnorm auf das deutsche Recht zurück. Diese Rückverweisung wird nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB angenommen und deutsches materielles Erbrecht angewendet. Das gleiche Ergebnis erhält man durch eine Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB zugunsten des deutschen Rechts für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen. Hat der amerikanische Staatsangehörige Grundbesitz in den USA, so gilt das Recht des amerikanischen Belegenheitsstaates. bb) Beweglicher Nachlass („movables“) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen in den beweglichen Nachlass (movables) wird an das domicile des Erblassers zur Zeit seines To des angeknüpft (Scoles/Hay, Conflict of Laws, 2. Aufl., St. Paul, Minnesota 1992, S. 796 ff.; Hay, US-amerikanisches Recht, 2002, Rn. 240; Staudinger/Dörner, 13. Bearb. 1995, Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rn. 659). Dabei ist unter einem Seite 5 domicile nach dem im wesentlichen übereinstimmenden Verständnis der USStaaten der Ort zu verstehen, zu dem eine Person ihre engste Beziehung hat (Verbundenheit mit einem Ort; Hay, US-amerikanisches Recht, 2002, Rn. 215). Anders als beim Wohnsitz ist ein doppeltes domicile nicht denkbar. Das domicile wird zunächst durch Geburt begründet. Dieses domicile of origin ist das domicile des Vaters, sofern dieser lebt (s. z. B. Weintraub, Commentary on the Conflict of Laws, 3. Aufl., New York 1986, S. 13). Verlässt oder verstößt ein Vater sein Kind, so ist das domicile der Mutter maßgebend (Ferid/Firsching- Henrich, Internationales Erbrecht, USA Grundzüge C II Rn. 44). Sobald eine Person volljährig geworden ist, kann sie ein eigenes domicile begründen (Ferid/Firsching- Henrich, Internationales Erbrecht, USA Grundzüge C II Rn. 44). Voraussetzung für die Begründung eines derartigen domicile of choice ist, daß sich die Person an einem Ort tatsächlich aufhält („permane nt home“) und beabsichtigt, an diesem Ort für immer oder doch für einen nicht von vornherein begrenzten Zeitraum zu leben („animus manendi“; vgl. Staudinger-Dörner, Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rn. 663). Das „home“ einer Person liegt dort, wo sie sich aufhä lt und wo sich der Mittelpunkt ihres familiären und sozialen Lebens befindet (Staudinger-Dörner, Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rn. 663). Die Absicht des dauerhaften Aufenthaltes („animus manendi“) liegt vor, wenn der Betroffene eine Wohnung an dem neuen Ort zur dauernden und unbefristeten Wohnung machen will (Weintraub, a.a.O., S. 16 m. w. N.). Der Begriff des domicile im Sinne des US-amerikanischen Kollisionsrechts ist weniger streng als derjenige des englischen Kollisionsrechts; er steht somit zwischen dem englischen Domizilbegriff und dem kontinentaleuropäischen Wohnsitzbegriff (Junker, IPR, Rn. 131). So steht die Ab sicht, unter bestimmten Voraussetzungen an das Ursprungsdomizil zurückzukehren, der Begründung eines Wahldomizils während der Dauer des Aufenthalts an dem gewählten Aufenthaltsort nicht notwendig entgegen (Staudinger-Hausmann, Anh. zu Art. 4 EGBGB Rn. 72). Auch tritt durch die Aufgabe eines Wahldomizils durch Verlegung des „permanent home“ nicht automatisch das Ursprungsdomzil wieder in Kraft; vielmehr bleibt das Wahldomizil bestehen, bis ein neues Wahldomizil begründet worden ist (Junker, IPR, Rn. 131). In der Rechtsprechung der US-Gerichte wird darüber hinaus vermutet, dass Ehegatten ein gemeinsames domicile haben (Weintraub, a.a.O., S. 19). Nach dem mitgeteilten Sachverhalt lässt sich nicht ersehen, wo das Domizil des amerikanischen Staatsangehörigen derzeit liegt. Hat er sich beispielsweise in Deutschland vor längerer Zeit mit der Absicht niedergelassen, hier dauerhaft zu leben, so könnte er ein domicile of choice in Deutschland begründet haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so könnte weiterhin das domicile of origin (US-Staat Indiana) bestehen. Seite 6 c) Pflichtteilsrecht nach dem Recht des US-Staates Arkansas In den Staaten des common law-Ehegüterrechts, zu denen auch Arkansas gehört (vgl. Schotten, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 1995, S. 396) hat der überlebende Ehegatte einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Nach herkömmlichen common law räumte das Gesetz dem überlebenden Ehegatten (surviving spouse) ursprünglich einen sachenrechtlichen Anspruch in Form eines Eigentumsrechts auf Lebenszeit (life estate) am Grundstückseigentum des Erblassers ein. Im Fall der überlebenden Ehefrau spricht man von dower, im Fall des überlebenden Ehemannes von curtesy. In den meisten US-Staaten wurde dieser life estate abgeschafft und durch ein Anrecht auf das Wohnhaus (homestead) ersetzt (Hay, US-amerikanisches Recht, 2. Aufl. 2002, Rn. 532). In Arkansas ist das alte Regelungssystem der dower and curtesy dagegen beibehalten worden. Die entsprechenden Regelungen finden sich in Title 28 (Wills, Estates and Fiduciary Relationships) des Arkansas Code unter Chapter 11 (Fundstelle: http://www.arkleg.state.ar.us/data/resources.asp): 28-11-301. Land generally. (a) If a person dies leaving a surviving spouse and a child or children, the surviving spouse shall be endowed of the third part of all the lands for life whereof his or her spouse was seized, of an estate of inheritance, at any time during the marriage, unless the endowment shall have been relinquished in legal form. (b) A person shall have a dower or curtesy right in lands sold in the lifetime of his or her spouse without consent of the spouse in legal form against all creditors of the estate. 28-11-302. Lands exchanged – Election. If a person seized of an estate of inheritance in lands exchanges it for other lands, the surviving spouse shall not have curtesy or dower of both, but shall make an election to curtesy or dower in the lands given or of those taken in exchange. If the election is not evinced by the commencement of proceedings to recover curtesy or dower of the lands given in exchange within one (1) year after the death of the deceased spouse, the surviving spouse shall be deemed to have elected to take the curtesy or dower of the lands received in exchange. 28-11-303. Mortgaged land. (a) Where a person seized of an estate of inheritance in land shall have executed a mortgage of the estate before marriage, the surviving spouse, nevertheless, shall be entitled to dower or curtesy out of the lands mortgaged as against every person except the mortgagee and those claiming under him (b)(1) Where a person shall purchase lands during coverture and shall mortgage his or her estate in the lands to secure the payment of the purchase money, the surviving spouse shall not be entitled to dower or curtesy out of the lands as against the mortgagee or those claiming under him, although he or she shall not have united in the mortgage. However, he or she shall be entitled to dower or curtesy as against all other persons (2) When, in such case, the mortgagee or those claiming under him, shall, after the death of the mortgagor, cause the land mortgaged to be sold, either under a power contained in the mortgage or by virtue of the decree of a court of chancery and any surplus shall remain after the payment of the moneys due on the mortgage and the costs and charges of sale, then the surviving spouse shall be entitled to the interest or income of one-third (1/3) part of the surplus for life, as his or her curtesy or dower. (c) A surviving spouse shall not be endowed of lands conveyed to the deceased spouse by way of mortgage unless the deceased spouse has acquired an absolute estate therein during the marriage. Seite 7 28-11-304. Sale of timber, oil, gas, or mineral leases. (a) If a person dies leaving a surviving spouse and a child or children, the surviving spouse shall be entitled, absolutely and in his or her own right, to one-third (1/3) of all money received from the sale of timber, oil and gas or other mineral leases, oil and gas or other mineral royalty or mineral sales, and to one-third (1/3) of the money derived from any and all royalty run to the credit of the royalty owners from any oil or gas well or to royalty accruing from the production of other mines or minerals in lands in which he or she has a dower, curtesy, or homestead interest, unless the surviving spouse shall have relinquished same in legal form. (b) All persons, firms, partnerships, or corporations now engaged in the production of oil and gas or other minerals shall immediately withhold payments to the royalty interests until the rights of the surviving spouse are determined, as defined by this section, and shall thereafter pay the surviving spouse separately his or her one-third (1/3) part of all royalty accruing to the royalty interest unless he or she shall have relinquished the royalty interest in legal form. In the sale of timber, the purchaser shall pay one-third (1/3) of the purchase price directly to the surviving spouse or his or her agent or attorney at the time of the execution or delivery of the deed. 28-11-305. Personalty. If a person dies leaving a surviving spouse and a child or children, such surviving spouse shall be entitled, as part of dower or curtesy in his or her own right, to one-third (1/3) part of the personal estate whereof the deceased spouse died seized or possessed. 28-11-306. Bonds, notes, accounts, and evidences of debt. If any person shall die leaving a surviving spouse, the surviving spouse shall be allowed to take the same dower or curtesy in the bonds, bills, notes, books, accounts, and evidences of debt as the surviving spouse would be entitled to take out of the personal property or cash on hand of the deceased spouse 28-11-307. Dower or curtesy when no children. (a) If a person dies leaving a surviving spouse and no children, the surviving spouse shall be endowed in fee simple of one-half (1/2) of the real estate of which the deceased person died seized where the estate is a new acquisition and not an ancestral estate and of one-half (1/2) of the personal estate, absolutely, and in his or her own right, as against collateral heirs. However, as against creditors, the surviving spouse shall be invested with one-third (1/3) of the real estate in fee simple if a new acquisition, and not ancestral, and of one-third (1/3) of the personal property absolutely. (b) If the real estate of the deceased person is an ancestral estate, the surviving spouse shall be endowed in a life estate of one-half (1/2) of the estate as against collateral heirs and one-third (1/3) as against creditors. Ob das Recht des US-Staates Arkansas die Möglichkeit eines Verzichts auf die Rechte von dower and curtesy konnten wir den uns zur Verfügung stehenden Quellen nicht entnehmen. Zur weiteren Information über den Erb- und Pflichtteilsverzicht im anglo-amerikanischen Rechtskreis fügen wir den Aufsatz von Böhmer, ZEV 1998, 251 – 255 in Anlage bei. Hier sei angemerkt, dass den Beteiligten die Überprüfung durch einen US-amerikanischen Anwalt zu empfehlen ist. 3. Ehevertragliche Vereinbarungen aus der Sicht des US-Bundestaates Arkansas Gesetzlicher Güterstand in Arkansas ist die Gütertrennung (vgl. Schotten, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 1995, S. 396). Es wäre jedoch unrichtig, diesen Begriff unbedacht demjenigen des deutschen Rechts (§ 1414 BGB) gleichzusetzen. Die Bedeutung der Gütertrennung im Sinne des US-amerikanischen Rechts lässt sich nur aufgrund einer funktionellen Vergleichung mit der deutschen Gütertrennung er- Seite 8 fassen. Aus der Sicht des deutschen Rechts hat die Gütertrennung zwei Re gelungsbereiche: (1) Zum einen wird bestimmt, dass Vermögen der Ehegatten aufgrund der Ehe kein gemeinschaftliches Vermögen wird (Auswirkungen der Eheschließung auf die Zuordnung des Vermögens = „effect of marriage on property“); (2) zum anderen versteht man die Gütertrennung auch als Regelung für die Scheidungsfolgen, d. h. bei Scheidung findet kein Ausgleich des Vermögens der Ehegatten statt (Auswirkungen der Ehescheidung auf die Verteilung des ehelichen Vermögens = „division of marital property“). Das US-amerikanische Recht (hier: des US-Staates Arkansas) versteht unter dem Begriff der Gütertrennung offensichtlich nur den ersten Regelungsbereich (Auswirkungen der Ehe schließung auf die Zuordnung des Vermögens = „effect of marriage on property“), d. h. dass das Vermögen der Ehegatten kein gemeinschaftliches Vermögen wird. Dagegen sieht Title 9, sec. 9-12-315. Division of Property eine Regelung hinsichtlich der Teilung des ehelichen Vermögens bei Ehescheidung vor. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut: 9-12-315. Division of property (a) At the time a divorce decree is entered: (1)(A) All marital property shall be distributed one-half (1/2) to each party unless the court finds such a division to be inequitable. In that event the court shall make some other division that the court deems equitable taking into consideration: (i) The length of the marriage; (ii) Age, health, and station in life of the parties; (iii) Occupation of the parties; (iv) Amount and sources of income; (v) Vocational skills; (vi) Employability; (vii) Estate, liabilities, and needs of each party and opportunity of each for further acquisition of capital assets and income; (viii) Contribution of each party in acquisition, preservation, or appreciation of marital property, including services as a homemaker; and (ix) The federal income tax consequences of the court's division of property. (B) When property is divided pursuant to the foregoing considerations the court must state its basis and reasons for not dividing the marital property equally between the parties, and the basis and reasons should be recited in the order entered in the matter. (2) All other property shall be returned to the party who owned it prior to the marriage unless the court shall make some other division that the court deems equitable taking into consideration those factors enumerated in subdivision (a)(1) of this section, in which event the court must state in writing its basis and reasons for not returning the property to the party who owned it at the time of the marriage. (3)(A) Every such final order or judgment shall designate the specific real and personal property to which each party is entitled. (B) When it appears from the evidence in the case to the satisfaction of the court that the real estate is not susceptible of the division as provided for in this section without great prejudice to the parties interested, the court shall order a sale of the real estate. The sale shall be made by a commissioner to be appointed by the court for that purpose, at public auction to the highest bidder upon the terms and conditions, and at the time and place fixed by the court. The proceeds of every such sale, after deducting the cost and expenses of the sale, including the fee allowed the commissioner by the court for his services, shall be paid into the court Seite 9 and by the court divided among the parties in proportion to their respective rights in the premises. (C) The proceedings for enforcing these orders may be by petition of either party specifying the property the other has failed to restore or deliver, upon which the court may proceed to hear and determine the same in a summary manner after ten (10) days' notice to the opposite party. Such order, judgment, or decree shall be a bar to all claims of dower or curtesy in and to any of the lands or personalty then owned or thereafter acquired by either party. (4) When stocks, bonds, or other securities issued by a corporation, association, or government entity make up part of the marital property, the court shall designate in its final order or judgment the specific property in securities to which each party is entitled, or after determining the fair market value of the securities, may order and adjudge that the securities be distributed to one (1) party on condition that one-half (1/2) the fair market value of the securities in money or other property be set aside and distributed to the other party in lieu of division and distribution of the securities. (b) For the purpose of this section, "marital property" means all property acquired by either spouse subsequent to the marriage except: (1) Property acquired prior to marriage or by gift or by reason of the death of another, including, but not limited to, life insurance proceeds, payments made under a deferred compensation plan, or an individual retirement account, and property acquired by right of survivorship, by a trust distribution, by bequest or inheritance, or by a payable on death or a transfer on death arrangement; (2) Property acquired in exchange for property acquired prior to the marriage or in exchange for property acquired by gift, bequest, devise, or descent; (3) Property acquired by a spouse after a decree of divorce from bed and board; (4) Property excluded by valid agreement of the parties; (5) The increase in value of property acquired prior to marriage or by gift or by reason of the death of another, including, but not limited to, life insurance proceeds, payments made under a deferred compensation plan, or an individual retirement account, and property acquired by right of survivorship, by a trust distribution, by bequest or inheritance, or by a payable on death or a transfer on death arrangement, or in exchange therefor; (6) Benefits received or to be received from a workers' compensation claim, personal injury claim, or social security claim when those benefits are for any degree of permanent disability or future medical expenses; and (6) Benefits received or to be received from a workers' compensation claim, personal injury claim, or social security claim when those benefits are for any degree of permanent disability or future medical expenses; and (7) Income from property owned prior to the marriage or from property acquired by gift or by reason of the death of another, including, but not limited to, life insurance proceeds, payments made under a deferred compensation plan, or an individual retirement account, and property acquired by right of survivorship, by a trust distribution, by bequest or inheritance, or by a payable on death or a transfer on death arrangement, or in exchange therefor. (c) The court is not required to address the division of property at the time a divorce decree is entered if either party is involved in a bankruptcy proceeding. Nach den Ausführungen von Hay (US-amerikanisches Recht, 2. Aufl. 2002, Rn. 270) unterliegen Scheidungsfolgen (Vermögenstrennung, Unterhalt, Kindersorgerecht) in den Staaten mit common law-Güterrecht, wozu auch Arkansas gehört, kollisionsrechtlich der lex fori und nicht dem Güterrechtsstatut. Dies hat zur Folge, dass die aus der Sicht des deutschen Rechts beiden Regelungsbereiche der Gütertrennung aus der Sicht des US-amerikanischen Kollisionsrechts in zwei verschiedene Kollisionsnormen aufgespalten wird: Die Frage, ob eheliches Vermögen während der Ehe gemeinschaftliches Vermögen wird, wird vom Güterrechtsstatut beherrscht, wohingegen die Verteilung des Vermögens bei Ehescheidung dem Scheidungs folgenstatut unterliegt. Aus sec. 9-12-315 Seite 10 (b) (1) folgt jedoch, dass voreheliches Vermögen nicht zum aufzuteilenden Ehevermögen i. S. dieser Vorschrift gehört. Nach Title 9. Family Law, sec. 9-12-312 sieht das Familienrecht von Arkansas auch einen nachehelichen Unterhalt vor. Ob es in Arkansas Regelungen in Anlehnung an eine Aufteilung der Versorgungsanwartschaften (Versorgungsausgleich) gibt, konnten wir den uns zur Verfügung stehenden Quellen leider nicht entnehmen. Aus kollisionsrechtlicher Sicht beurteilt das US-amerikanische Kollisionsrecht der Einzelstaaten das anwendbare Ehegüterrecht getrennt für unbewegliches Vermögen (Recht des Lageortes) und für bewegliches Vermögen (Recht am ersten gemeinsamen Domizil der Ehegatten). Allerdings können die Ehegatten auch das Güterrechtsstatut wählen (Schotten, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 1995, S. 392 f.). Die Scheidungsfolgen (Vermögenstrennung, Unterhalt, Kindersorgerecht) unterliegen dagegen dem Recht der lex fori (Hay, US-amerikanisches Recht, 2. Aufl. 2002, Rn. 270). Sofern also eine Scheidung vor einem Gericht des US-Staates Arkansas durchgeführt wird, würde dieses auf die Scheidungsfolgen das eigene Recht anwenden. Da offensichtlich die Vermögensverteilung nach Title 9 sec. 9-12-315 dem Statut der Scheidungsfolgen und nicht dem Ehegüterstatut zuzuordnen ist, hätte beispielsweise die Wahl des deutschen Güterstatuts aus der Sicht des Kollisionsrechts des US-Staats Arkansas nicht die Folge, dass die Teilungsvorschrift nach sec. 9-12-315 umgangen wäre. Gütertrennung im Sinne des Rechts des US-Staates Arkansas ist demnach nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der Gütertrennung im Sinne des deutschen Güterrechts. Das Familienrecht des US-Staates Arkansas sieht allerdings auch die Möglichkeit vor, vor Eheschließung einen Ehevertrag zu vereinbaren und Regelungen hinsichtlich der Verteilung des Vermögens bei Trennung oder Ehescheidung oder auch Regelungen hinsichtlich des Ehegattenunterhalts zu treffen, wobei wir allerdings nicht beurteilen können, ob dies den Unterhalt während bestehender Ehe oder auch den nachehe lichen Unterhalt erfasst. Die maßgebenden Bestimmungen von Title 9, Chapter 11, Subchapter 4. Premarital Agreements lauten wie folgt: 9-11-402 A premarital agreement must be in writing and signed by both parties. It is enforceable without consideration. 9-11-403 (a) Parties to a premarital agreement may contract with respect to: (1) the rights and obligations of each of the parties in any of the property of either or both of them whenever and wherever acquired or located; (2) the right to buy, sell, use, transfer, exchange, abandon, lease, consume, expend, assign, create a security interest in, mortgage, encumber, dispose of, or otherwise manage and control property; (3) the disposition of property upon separation, marital dissolution, death, or the occurrence or nonoccurrence of any other event; (4) the modification or elimination of spousal support; (5) the making of a will, trust, or other arrangement to carry out the provisions of the agreement; (6) the ownership rights in and disposition of the death benefit from a life insurance policy; (7) the choice of law governing the construction of the agreement; and (8) any other matter, including their personal rights and obligations, not in violation of public policy or a statute imposing a criminal penalty. (b) The right of a child to support may not be adversely affected by a premarital agreement. Seite 11 9-11-405 After marriage, a premarital agreement may be amended or revoked only by a written agreement signed by the parties. The amended agreement or the revocation is enforceable without consideration. 9-11-406 (a) A premarital agreement is not enforceable if the party against whom enforcement is sought proves that: (1) that party did not execute the agreement voluntarily; or (2) the agreement was unconscionable when it was executed and, before execution of the agreement, that party: (i) was not provided a fair and reasonable disclosure of the property or financial obligations of the other party; (ii) did not voluntarily and expressly waive, in writing, any right to disclosure of the property or financial obligations of the other party beyond the disclosure provided; and (iii) did not have, or reasonably could not have had, an adequate knowledge of the property or financial obligations of the other party. (b) If a provision of a premarital agreement modifies or eliminates spousal support and that modification or elimination causes one party to the agreement to be eligible for support under a program of public assistance at the time of separation or marital dissolution, a court, notwithstanding the terms of the agreement, may require the other party to provide support to the extent necessary to avoid that eligibility. (c) An issue of unconscionability of a premarital agreement shall be decided by the court as a matter of law. Der voreheliche Ehevertrag (premarital agreement) muss nach sec. 9-11-402 schriftlich abgefasst und von beiden Parteien unterschrieben sein. Eine besondere Gegenleistung (consideration) ist nicht erforderlich; die Eheschließung wird selbst als consideration angesehen (Anmerkung: nach US-amerikanischem Vertragsrecht ist eine Verpflichtung nur bindend, wenn ihr eine Gegenleistung gegenüber steht; vgl. Hay, US-amerikanisches Recht, 2. Aufl. 2002, Rn. 298). Regelungsgegenstand des vorehelichen Ehevertrages können nahezu alle eherechtlichen Rechtsverhältnisse sein (vgl. dazu sec. 9-11403). Ein Ehevertrag ist unter den Voraussetzungen von sec. 9-11-406 gerichtlich nicht durchsetzbar. Diese Regelungen entsprechen in vielen Punkten der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichtes zur Zulässigkeit von Eheverträgen. Allerdings ist den Be teiligten dringend zu empfehlen, ihre Regelungen von einem mit dem Recht des US-Staates Arkansas vertrauten Juristen auf ihre Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit vor Gerichten des US-Staats Arkansas bzw. anderen amerikanischen Gerichten zu überprüfen. 4. Pflichtteilsverzicht aus der Sicht des US-Staates Arkansas Wie bereits oben (dazu 2. b) näher erläutert, unterscheidet das US-amerikanische Kollisions recht (auch dasjenige des US-Staates Arkansas) hinsichtlich der Rechtsnachfolge von Todes wegen in unbewegliches und bewegliches Vermögen. Unbewegliches Vermögen wird nach dem Recht des Lageortes vererbt, bewegliches Vermögen nach dem Recht des domicile. Die Staatsangehörigkeit des Ehegatten spielt dagegen kollisionsrechtlich keine Rolle. Eine besondere zeitliche Anknüpfung des Pflichtteilsverzichts an den Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages ist nach unserer Kenntnis im US-amerikanischen Kollisionsrecht nicht vorgesehen. Sofern die Ehegatten Grundbesitz in Arkansas haben, richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Erbrecht des US-Staates Arkansas. Hat ein Ehegatte (insbesondere die Ehe frau) Grundbesitz in Deutschland, so verweist das US-amerikanische Kollisionsrecht auf das deutsche Recht Seite 12 als Lageortsrecht. Demnach richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen für das in Deutschland belegene Immobiliarvermögen aus der Sicht des US-Staates Arkansas nach deutschem Recht. Für das bewegliche Vermögen gilt für beide Ehegatten das Recht des letzten domicile. Sofern beide Ehegatten in Arkansas leben mit der Absicht, sich dort dauerhaft niederzulassen, werden sie ihr domicile of choice (Wahldomizil) im Sinne des US-amerikanischen Kollisionsrecht in Arkansas begründet ha ben, so dass das bewegliche Vermögen aus der Sicht des Rechts des US-Staates Arkansas nach dem eigenen Erbrecht beurteilt wird. Hinsichtlich der Zulässigkeit eines Verzichts auf das Pflichtteilsrecht nach dem Recht des US-Staates Arkansas (dower and curtesy) verweisen wir auf die Ausführungen zu Ziff. 2. c). 5. Zusammenfassung Die Sichtweise des deutschen Kollisionsrechts wird für die Beteiligten eine untergeordnete Rolle spielen, weil sie ihren Lebensschwerpunkt in Arkansas haben werden. Sollte es zu einer Ehescheidung kommen, so wird diese wahrscheinlich in den USA durchgeführt werden. Soweit es um eherechtliche oder erbrechtliche Rechtsverhältnisse in Bezug auf in Deutschland belegenes Vermögen der Ehefrau (insbesondere güterrechtlicher Ausgleich bei Ehe scheidung, Rechtsnachfolge von Todes wegen) geht, kann es dagegen auf die Sicht des deutschen Kollisionsrechts ankommen, beispielsweise wenn es um die Erbfolge ge ht. Aus der Sicht des deutschen Rechts ist die Erbfolge unproblematisch, da deutsches Recht nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB berufen ist. Gleiches gilt auch aus der Sicht des US-amerikanischen Kollisionsrechts (Anknüpfung an die „lex rei sitae“; dazu oben 2 b aa). Überwiegend werden Fragen in Bezug auf das Eherecht und Erbrecht in Arkansas auftreten. Aus diesem Grund ist ein Ehevertrag nur soviel wert, wie er in Arkansas vor Gericht Bestand haben wird. An dieser Stelle sei an den Rechtsstreit der Eheleute Boris und Barbara Becker erinnert. Ein deutscher Notar wird über die Frage der Anerkennung in den USA keine Aussagen machen können; dazu ist er selbstverständlich auch nicht verpflichtet. Man sollte den Beteiligten nur klar vor Augen halten, dass sie selbst darauf angewiesen sind, entweder vor oder nach Eheschließung eine Überprüfung der in einem deutschen Ehevertrag getroffenen Regelungen durch einen mit dem Recht des USStaates Arkansas vertrauten Juristen vornehmen zu lassen, ggfs. auch eine Anpassung an die dort geltenden Vorschriften vorzunehmen. Die Regelungen in der Urkunde des deutschen Notars können zwar von einem US-amerikanischen Gericht ausgelegt und ggfs. auf das System der US-amerikanischen Rechtsvorschriften angewandt werden; allerdings sollte man sich nicht ausschließlich darauf verlassen und statt dessen eine vorherige Überprüfung vornehmen. Sofern Rechtsfragen, insbesondere die Rechtsnachfolge von Todes wegen, in Deutschland auftreten (Erbfolge nach der Ehefrau hinsichtlich des in Deutschland belegenen Vermögens), werden die in der Urkunde getroffenen erbrechtlichen Vereinbarungen (Pflichtteilsverzicht) für deutsche Gerichte unproblematisch sein.