Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Garzin der
Transcription
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Garzin der
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Garzin der Gemeinde Garzau-Garzin Gutshof Dorfstraße Dorfstraße Kirche Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB 1. Entwurf Stand Juli 2015 KES OT Garzin der Gem. Garzau-Garzin Projekt-Nr.: 14-022 Projektleiter: Dr. F. Schuschke Mitarbeit: Dipl.Ing. J.Volk 15537 Erkner, Am Wasserwerk 11 Fon (03362) 5844-0, Fax (03362) 75043 www.landplan.de, postmaster@landplan.de LANDPLAN GMBH Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Garzin der Gemeinde Garzau-Garzin Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB Begründung Stand Juli 2015 Auftraggeber: Amt Märkische Schweiz Hauptstraße 1 15377 Buckow Im Auftrag der Gemeinde Garzau-Garzin KES Garzin Stand: Juli 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Planungsanlass und Verfahren………………………………………………………. 3 2 Arbeits- und Rechtsgrundlagen……………………………………………………… 3 3 Grundlagen zu Plangebiet und Planvorhaben……………………………………… 4 3.1 Beschreibung des Plangebiets………………………………………………………. 4 3.2 Flächennutzungsplanung…………………………………………………………….. 6 3.3 Erläuterung zum § 34 BauGB……………………………………………………….. 7 4 Begründung der Satzungsausweisungen………………………………………….. 8 4.1 Begründung der Klarstellung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB)………………………… 8 4.2 Ergänzungsfläche (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)…………………………………….. 9 4.2.1 Beschreibung der Ergänzungsflächen……………………………………………… 9 4.2.2 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung………………………………………………. 11 4.2.3 Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB…………………………… 13 5 Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen……………………………… 15 6 Hinweise……………………………………………………………………………….. 15 LANDPLAN GMBH 2 KES Garzin Stand: Juli 2015 1 Planungsanlass und Verfahren Die Gemeindevertretung der Gemeinde Garzau-Garzin hat in ihrer Sitzung am 06.07.2015 beschlossen für den Ortsteil Garzin eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung aufzustellen. Mit der Klarstellungssatzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB sollen die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden. Gleichzeitig ist beabsichtigt, nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen (Ergänzungssatzung). Gemäß § 34 Absatz 4 Satz 2 BauGB können Satzungen miteinander verbunden werden. Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung wird im Folgenden mit „KES“ abgekürzt. Die Gemeinde Garzau-Garzin kommt mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung ihrer Ortslagen der Nachfrage nach Bauland in günstiger infrastruktureller Lage entgegen (Nähe zu Berlin, Nähe zum S-Bahnnetz, Nähe zur Regionalbahn, günstige Einbindung in das regionale Straßennetz). Mit der Satzung soll die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben in den noch vorhandenen Baulücken unterstützt werden, gleichzeitig soll die Möglichkeit der Bebauung einzelner Außenbereichsflächen eröffnet werden. Dabei wurden die Außenbereichsflächen so gewählt, dass mit ihrer Bebauung das Ortsbild verbessert und die vorhandene Erschließung (Straßen, Trink- und Abwasserleitungen) effektiver genutzt wird. 2 Arbeits- und Rechtsgrundlagen Plangrundlage Als Grundlage des Planes wurde die automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) der Gemarkung Garzau-Garzin verwendet. Der reale Bestand an Gebäuden wurde mit Luftbildern und im Ergebnis eigener Begehungen abgeglichen. Der Plan hat den Anspruch höchstmöglicher Genauigkeit, ist jedoch kein amtlicher Vermessungsplan und kann als solcher nicht verwendet werden. Die KES wird auf einer Planzeichnung im Originalmaßstab 1:2.000 festgesetzt. Es erfolgten bisher drei Begehungen der Örtlichkeit, im April, Mai und Juni 2015. Rechtsgrundlagen (Stand 30.06.2015) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748). Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums des Innern: Verwaltungsvorschriften zur Herstellung von Planunterlagen für Bauleitpläne, Vorhaben- und Erschließungspläne sowie für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch vom 3. September 1997 (Amtsbl. für Bbg. Nr. 40 vom 8. Oktober 1997). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz – BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013 (GVBl. I/13 [Nr. 3 ber. Nr. 21]). Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I/04 [Nr. 9]. Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I, S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 [Nr. 33]). LANDPLAN GMBH 3 KES Garzin Stand: Juli 2015 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I/12 Nr. 20) geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 [Nr. 32]). Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl I/09 Nr.15, S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Juli 2014 (GVBl. I/14 [Nr. 27]). Gesetz über den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740). Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BundesBodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212). 3 Grundlagen zu Plangebiet und Planvorhaben 3.1 Beschreibung des Plangebiets Die Gemeinde Garzau-Garzin gehört zum Amt Märkische Schweiz im Landkreis Märkisch-Oderland. Sie entstand am 31.12.2001 durch den Zusammenschluss der Gemeinden Garzau und Garzin mit den Gemeindeteilen Liebenhof und Bergschäferei. Der Satzungsbereich umfasst die historisch gewachsene Dorflage von Garzin entlang der Dorfstraße und Am Haussee bis zum Gutsbereich. Kurzbeschreibung des Ortsteils Garzin Garzin ist ein Straßenangerdorf und wird 1309 erstmals urkundlich erwähnt. Garzin stellt sich heute als langgestrecktes Straßendorf dar, welches im Norden mit der ehemaligen Gutsanlage abgeschlossen wird. Am Abzweig der Dorfstraße nach Liebenhof ist ein kleiner Dorfplatz ausgebildet. Am südlichen Ortseingang schließt die Lücke zwischen Dorfstraße und Seeufer eine Wochenendhaussiedlung. Eine am südöstlichen Ortseingang gelegene Stallanlage ist von der Dorfstraße her kaum einsehbar. Die mittelalterliche Feldsteinkirche aus dem 13. Jahrhundert prägt das Ortsbild. Der denkmalschützerische Wert dieser Kirche ist hoch, da sie seit dem Spätmittelalter nicht zerstört wurde. Die sehenswerte Gutsanlage, die heute ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird, ist von der Dorfstraße kaum einsehbar. Die Umgebung des Dorfes prägen • im Westen eine Schmelzwasserrinne mit Langem See und Haussee sowie angrenzenden Gärten, kleinen Feldern und Wäldern, • im Norden kleinteilige Feldmark, • im Osten hinter den Gärten eine ausgedehnte, intensiv genutzte Ackerlandschaft, • im Süden Wälder und das Ufer des Langen Sees mit Badestelle, und weiteren Wochenendhaussiedlungen. Bevölkerung 1 Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Einwohnerzahlen für den Gesamtort . Bis zum 2. Weltkrieg war die Einwohnerzahl von Garzau-Garzin relativ konstant. Als Folge des Krieges mit den umfangreichen Umsiedelungen ist die Einwohnerzahl nach dem 2. Weltkrieg sehr stark angestiegen mit einem Spitzenwert von fast 800 im Jahr 1950. Danach zogen wieder viele Einwohner aus Garzau und Garzin weg, und die Einwohnerzahl stabilisierte sich in den 1980er Jahren auf niedrigem Stand. 1 Quelle: Internet Wikipedia, Einwohnermeldeamt Märkische Schweiz, Stichtag 31.12., 2015 = 29.04. LANDPLAN GMBH 4 KES Garzin Stand: Juli 2015 Seit der Wende ist in der Gemeinde wieder ein Zuzug zu verzeichnen, der sicherlich zum Teil auch auf die Bewohner des Asylbewerberheims zurückzuführen ist, die in der Einwohnerzahl von GarzauGarzin mitgezählt werden. 2 Entwicklung der Einwohnerzahlen insgesamt 900 800 700 600 500 EW 400 300 200 100 0 1875 1910 1925 1939 1950 1964 1971 1981 1991 1995 2000 2005 2010 2013 2015 Entwicklung der Einwohnerzahlen nach Ortslagen (ohne Asylbewerberheim Garzau) Ortslage 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Garzau 307 318 315 308 298 295 Garzin 152 147 143 147 144 146 Liebenhof 27 27 26 29 29 29 Bergschäferei 22 22 24 24 21 21 508 514 508 508 492 491 Gemeinde gesamt Zur Abschätzung der Entwicklung der Einwohnerzahlen in den Ortslagen wurde für die vergangenen Jahre aus der Gesamtzahl und für den Ortsteil Garzau die Zahl der im Asylbewerberheim Garzau registrierten Ausländer herausgerechnet. Während in den Gemeindeteilen Liebenhof und Bergschäferei die Einwohnerzahl nahezu konstant geblieben ist, ist in den größeren Ortsteilen Garzau und Garzin und daraus folgend für die Gesamtgemeinde in den vergangenen Jahren ein Rückgang der Zahl der Einwohner um ca. 4 % zu verzeichnen. Infrastruktur Die Hauptverkehrserschließung der Ortslage bringt die Kreisstraße K 6417, die Dorfstraße Garzin, aus Richtung Garzau und Landesstraße L 233 (Strausberg L 32, L 33 oder Rüdersdorf B 1/5 und Autobahnring A 10) sowie in Richtung Liebenhof, Bergschäferei und B 168. Sie schafft damit auch eine direkte Verbindung nach Buckow (Märkische Schweiz) mit dem Amtssitz. Allerdings ist die K 6417 ab Garzin/ Dorfausgang eine für Durchgangsverkehr ungeeignete Kopfsteinpflasterstraße. Der Europaradweg R 1 durchquert die Ortslage in voller Länge aus Richtung Berlin in Richtung Oderbruch. Die Ortslage ist an die zentrale Trinkwasserversorgung des Wasserverbandes Strausberg-Erkner (WSE) angebunden. Das Abwasser wird durch Anlagen der WSE zentral gesammelt und entsorgt. Die Erschließung mit Strom, Gas und Telekommunikationsanlagen ist gesichert. 2 einschließlich Asylbewerberheim Garzau LANDPLAN GMBH 5 KES Garzin Stand: Juli 2015 Naturraum und Schutzgebiete gemäß Naturschutzrecht Die Gemeinde Garzau-Garzin liegt in der naturräumlichen Großeinheit „Ostbrandenburgische Platte“ 3 und hier innerhalb der naturräumlichen Haupteinheit „Barnimplatte“ . Entsprechend der neueren naturräumlichen Gliederung Brandenburgs liegt die Gemeinde in der naturräumlichen Region Barnim und 4 Lebus . Die Ortslage von Garzin liegt vollständig im Naturpark „Märkische Schweiz“ und ist auch vollständig in das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Märkische Schweiz“ einbezogen. Das Naturschutzgebiet (NSG) „Ruhlsdorfer Bruch“ tangiert die Ortslage Garzin nördlich des ehemaligen Gutshofes (vergl. folgender Kartenausschnitt). Mit der Fläche des NSG annähernd identisch ist das gleichnamige europäische Schutzgebiet (FFHGebiet) Nr. DE 3450-302. Das europäische Vogelschutzgebiet (SPA-Gebiet) DE 3450-401 „Märkische Schweiz“ erfasst den größten Teil der Gemarkung der Gemeinde Garzau-Garzin. Ausgegrenzt sind allerdings die Ortslagen von Garzau, Garzin, Liebenhof und Bergschäferei. Legende: Blaue Schraffur = SPA, rote Schraffur = FFH, Punkte = NSG 3.2 Flächennutzungsplanung In den 1990er Jahren stellte die damals noch eigenständige Gemeinde Garzin einen Flächennutzungsplan (FNP) als vorbereitenden Bauleitplan auf. Es wurden FNP-Entwürfe erarbeitet, das bauplanungsrechtliche Verfahren dazu durchgeführt und der FNP 1998 planfestgestellt. Allerdings erlangte der FNP, insbesondere infolge der Gemeindegebietsreform, bisher keine Rechtskraft. Als Orientierung für die grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde wird der FNP-Entwurf hier kurz vorgestellt: 3 SCHOLZ, E. (1962): Die naturräumliche Gliederung Brandenburgs, Pädagogisches Bezirkskabinett Potsdam 4 Land Brandenburg, Strukturatlas Umwelt 12.6 Naturräumliche Gliederung 2007 LANDPLAN GMBH 6 KES Garzin Stand: Juli 2015 FNP Garzin Im FNP-Entwurf von 1998 wird die Entwicklung folgender Neubauflächen (gemischte Bauflächen) angeregt: • durchgehend auf beiden Seiten der Dorfstraße. 3.3 Erläuterung zum § 34 BauGB Das Recht der Gemeinde auf Erklärung des Innenbereiches ist in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BauGB fixiert. Klarstellungssatzung Die Klarstellungssatzung erklärt durch die Lage der Grenzlinie den Innenbereich innerhalb der Grenzlinie. Die Gemarkungsfläche, welche nicht als Innenbereich ausgewiesen ist, ist damit Außenbereich. Die Klarstellung hat deklaratorische Wirkung, d.h. sie bietet keinen Entwicklungsansatz im größeren Maßstab, sondern stellt den vorhandenen baulichen Zustand unter Einbeziehung kleinerer Baulücken fest. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Innenbereich wird in § 34 BauGB geregelt. 5 Kriterien der Klarstellung sind : • Der Innenbereich endet grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude des Bebauungszusammenhangs – unabhängig von den Grundstücksgrenzen (§ 34 Rn 19). • Eine Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich hängt nicht von Grundstücksgrenzen ab. Zu berücksichtigen sind vielmehr nur „äußerlich erkennbare, d.h. optisch wahrnehmbare Umstände (§ 34 Rn 17). • Die tatsächlich vorhandene Bebauung ist maßgeblich für die Beurteilung der baulichen Prägung. • Ein Bebauungszusammenhang ist dann gegeben, wenn „die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt“ (§ 34 Rn 8). Ergänzungssatzung In Form einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches ausreichend geprägt sind. Die prägende Wirkung der Umgebung auf die einbezogene Außenbereichsfläche umfasst daher 6 grundsätzlich nur wenige Grundstücke (§ 34 Rn 124). 5 Brügelmann u.a.: Kommentar zum Baugesetzbuch (Kohlhammer-Kommentar) Loseblattsammlung 6 Brügelmann u.a.: Kommentar zum Baugesetzbuch (Kohlhammer-Kommentar) Loseblattsammlung, Stand 2006 LANDPLAN GMBH 7 KES Garzin Stand: Juli 2015 Die Prägung des angrenzenden Bereiches (benachbarte, angrenzende oder gegenüberliegende Grundstücke) entsteht durch folgende Sachverhalte: • die Art und das Maß der baulichen Nutzung, • die Bauweise und • die überbaubare Grundstücksfläche. Diese Kriterien gelten entsprechend auch auf den Ergänzungsflächen. Eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist zunächst immer dann mit einer geordneten Entwicklung vereinbar, wenn sie den Darstellungen des FNP nicht widerspricht. Der FNP enthält die Grundkonzeption der Planungsvorstellungen der Gemeinde. Läuft die Satzung dem FNP zuwider, ist sie in der Regel nichtig (§ 34 RN 127). Die Darstellungen des FNP sind also zu beachten. Im § 34 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 ist festgesetzt, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung die Voraussetzung für die Aufstellung einer Satzung ist. Diese Forderung gilt bereits ab Inkrafttreten der Satzung. Folgende Fälle müssen beispielsweise bei Inkrafttreten der Satzung ausgeschlossen sein: • • • • • bodenrechtliche Spannungen, fehlende Möglichkeit der Verkehrserschließung, fehlende Möglichkeit der Ver- oder Entsorgung, die Bildung von Hammergrundstücken, fingerartige Erweiterungen in die Landschaft. Die Ergänzungsflächen müssen zwei wesentliche Kriterien erfüllen: 1. Sie müssen hinreichend durch das bauliche Gewicht der umgebenden Flächen geprägt sein. 2. Die Möglichkeit der Erschließung muss gegeben sein. Die Erschließung gilt als gesichert, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: • Die Ergänzungsfläche muss an eine öffentlich gewidmete Straße oder einen gewidmeten Weg grenzen. • Ein Wasseranschluss, die Abwasserentsorgung und der Stromanschluss müssen entweder vorhanden oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand herstellbar sein. 4. Begründung der Satzungsausweisungen 4.1 Begründung der Klarstellung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB) Mit der Klarstellung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 legt die Gemeinde im Zusammenhang bebaute Ortsteile fest. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind: 1. bebaute Grundstücke; dazu zählen auch Grundstücke mit Wochenendhäusern mit entsprechend großem baulichen Gewicht, 2. unbebaute aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne), 3. Freiflächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Dorfplätze, Sportplätze, Erholungsflächen, Straßen, 7 Friedhöfe) einer Bebauung entzogen sind . Klargestellt werden im Ortsteil Garzin folgende Siedlungsbereiche (vergleiche Planzeichnung): • die gesamte straßenbegleitende Bebauung entlang der Dorfstraße, • die Bebauung rings um die Kirche, • der ehemalige Gutshof Am Haussee. 7 BVerwG Urt. v. 1.12.1972 – IV C 6.61 – BVerwGE 41, 227 = BauR 1974, 104 = DOV 1973, 347 = DVBl. 1973, 641 = NJW 1973, 1014 = BRS25 Nr. 35 LANDPLAN GMBH 8 KES Garzin Stand: Juli 2015 4.2 Ergänzungsflächen (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) 4.2.1 Beschreibung der Ergänzungsflächen Die Gemeinde Garzau-Garzin weist im Ortsteil Garzin vier Ergänzungsflächen aus, die zum Innenbereich erklärt werden. Die Flächen sind in der Planzeichnung rot schraffiert und mit E… gekennzeichnet. Nach Inkrafttreten der Satzung gelten für die Beurteilung von Bauvorhaben auf der Ergänzungsfläche die gesetzlichen Bestimmungen für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB. 8 Zur besseren Beurteilbarkeit werden die Ergänzungsflächen im Folgenden mit Luftbildern dargestellt . Die Längen- und Flächenangaben wurden im Luftbild ermittelt. Ergänzungsfläche E 1 „Dorfstraße Nordost“ Die Ergänzungsfläche befindet sich im nördlichen Teil der Ortslage Garzin. Im FNP-Entwurf 1998 wird die Fläche als gemischte Baufläche dargestellt. Die Fläche erstreckt sich entlang der Nordseite der Dorfstraße mit einer Länge von ca. 30 m und einer Bautiefe von ca. 20 m. Die Ergänzungsfläche nimmt insgesamt ca. 700 m² ein. Die Bebauung am nordöstlichen Ortsrand könnte hier noch mit einem Einzel- oder Doppelhaus abgerundet werden. Das Baugrundstück liegt direkt an der Dorfstraße, zentraler Trink- und Abwasseranschluss sind möglich. Die Fläche wird als Gartenland (z.Z. Kleintierhaltung) genutzt. Entlang der Dorfstraße sind eine junge Esche und Holunder vorhanden. Die Fläche befindet sich innerhalb des LSG „Märkische Schweiz“; eine Vereinbarkeitserklärung mit den Schutzzielen des LSG wurde bei der zuständigen Behörde beantragt. Ergänzungsfläche E 2 „Dorfstraße Südost“ Die Ergänzungsfläche befindet sich am südöstlichen Ortsrand von Garzin unweit der Einfahrt zu einer Stallanlage. Im FNP-Entwurf 1998 wird die Fläche als Landwirtschaftsfläche dargestellt. Die Fläche erstreckt sich entlang der Ostseite der Dorfstraße mit einer Länge von ca. 45 m und einer Bautiefe von ca. 30 m. Die Ergänzungsfläche nimmt insgesamt ca. 1.450 m² ein. Bei einer kalkulierten Breite der Baugrundstücke von ca. 20 m könnte auf der Fläche eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern erfolgen. Bei dem im Bild erkennbaren kleinen Gebäude handelt es sich um das Wartehäuschen der Bushaltestelle. Die Zufahrt zu den Baugrundstücken kann von der Alten Heerstraße her erfolgen. Die Einbindung in die zentralen Trink- und Abwassernetze ist gegeben. 8 Bildquelle: Internet, Brandenburg-Viewer LANDPLAN GMBH 9 KES Garzin Stand: Juli 2015 Die Fläche wird gegenwärtig als Grünland genutzt. Gehölze sind nicht vorhanden. Die Fläche befindet sich innerhalb des LSG „Märkische Schweiz“; eine Vereinbarkeitserklärung mit den Schutzzielen des LSG wurde bei der zuständigen Behörde beantragt. Ergänzungsfläche E 3 „Dorfstraße Südwest“ Die Ergänzungsfläche befindet sich im südlichen Teil der Ortslage Garzin. Im FNP-Entwurf 1998 wird die Fläche als gemischte Baufläche dargestellt. Die Fläche erstreckt sich entlang der Westseite der Dorfstraße mit einer Länge von ca. 160 m und einer Bautiefe von ca. 25 m. Die Ergänzungsfläche nimmt insgesamt ca. 4.500 m² ein. Bei einer kalkulierten Breite der Baugrundstücke von ca. 20 m könnte auf der Fläche eine Bebauung mit acht Einfamilienhäusern erfolgen. Die Zufahrt zu den Baugrundstücken kann von der Dorfstraße her erfolgen. Die Einbindung in die zentralen Trink- und Abwassernetze ist gegeben. Die Fläche wird gegenwärtig ackerbaulich genutzt. Entlang der Dorfstraße sind Straßenbäume, hauptsächlich Apfelbäume, sowie einige Wildobsthecken (Rosen, Schlehen) vorhanden. Die Fläche befindet sich innerhalb des LSG „Märkische Schweiz“; eine Vereinbarkeitserklärung mit den Schutzzielen des LSG wurde bei der zuständigen Behörde beantragt. Ergänzungsfläche E 4 „Im Dorfe/ Siedlung I“ Die Ergänzungsfläche befindet sich im südlichen Teil der Ortslage Garzin zwischen der vorhandenen Bebauung entlang der Dorfstraße und der Wochenendhaussiedlung (Siedlung I) am Langen See. Im FNP-Entwurf 1998 wird die Fläche als Grünfläche dargestellt. Die Fläche mit einer West-Ost-Ausdehnung von ca. 80 m und einer Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 115 m nimmt insgesamt eine Fläche von ca. 9.000 m² ein. Das Flurstück Nr. 205 mit 1.270 m² Fläche wird bereits mit einem Wohnhaus und baulichen Nebenanlagen genutzt. Das Flurstück Nr. 232 (1.490 m²) dient für die angrenzende Wochenendhaussiedlung als Parkplatz. Somit steht hier eine Neubaufläche für Wohnzwecke von ca. 6.240 m² zur Verfügung. Dort könnten maximal acht Einfamilienhäuser entstehen. Die Zuwegung ist mit zwei Wegen, die westlich von der Dorfstraße abzweigen, gegeben, wobei der nördliche gegenwärtig ein nicht für jedermann zugänglicher Privatweg ist. Die Einbindung in die zentralen Trink- und Abwassernetze ist möglich. Nutzung und Bewuchs der Fläche stellen sich gegenwärtig folgendermaßen dar: • Flurstück 205 – Wohngrundstück mit Wohnhaus, Nebengebäuden, Stellflächen, Rasen und zahlreichen Ziergehölzen, LANDPLAN GMBH 10 KES Garzin Stand: Juli 2015 • Flurstücke 301 und 302 – Grünland, • Flurstücke 303 und 304 – Gartenland, • Flurstücke 231 und 255 – Ruderalfläche mit Pappeln, Robinien, jungen Kiefern an südlicher Zufahrt, Birken und jüngeren Nussbäumen auf der Fläche; dort stand schon einmal ein größeres Gebäude mit einer Fläche von ca. 440 m² (Gewächshaus einer Gärtnerei), von dem noch die Grundmauern erkennbar sind, • Flurstück 305 – Ruderalfläche mit einzelnen jüngeren Obstbäumen, • Flurstück 232 – Parkplatz mit Rasenansaat und teilbefestigtem Mittelstreifen (Schotter). Entlang des nördlichen Zufahrtsweges wurde zum Acker hin eine Obsthecke mit jungen Apfel- und Kirschbäumen angelegt. Die Fläche befindet sich innerhalb des LSG „Märkische Schweiz“; eine Vereinbarkeitserklärung mit den Schutzzielen des LSG wurde bei der zuständigen Behörde beantragt. 4.2.2 Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung Bei der Kalkulation des voraussichtlichen Versiegelungsgrades wird von einer Grundflächenzahl (GRZ) entsprechend der zu erwartenden Nutzung ausgegangen: • für Wohngebiete (Bebauung mit Einzelwohnhäusern) GRZ = 0,4, d.h. von 1.000 m² Grundstücksfläche dürfen maximal 400 m² mit baulichen Anlagen unterschiedlicher Art (Wohnhaus, Nebengebäude, Zuwegung) überbaut werden, • für Mischgebiete (Bebauung mit Wohnhäusern und Gebäuden für nichtstörendes Gewerbe) GRZ = 0,6, d.h. von 1.000 m² Grundstücksfläche dürfen maximal 600 m² mit baulichen Anlagen unterschiedlicher Art (Wohnhaus, Nebengebäude, Zuwegung, Betriebsstätte, Lagerhalle…) überbaut werden. Ergänzungsfläche E 1 „Dorfstraße Nordost“ Schutzgut Bestand Eingriff durch Baumaßnahme Kompensation Boden unversiegelt Versiegelung maximal 280 m². Grundwasser grundwasserferner Standort Oberflächengewässer Reduzierung der Versickerung des NiederschlagsGrundwasserneubildung wassers auf dem Grundstück durch Versiegelung von Teilflächen Graben benachbart keine Beeinträchtigung Klima/Luft Frischluftzufuhr gewährleistet Biotope und Arten Gartenland Keine geschützten Arten bekannt Landschafts- Ungepflegtes und Ortsbild Gartenland mit Hühnerhaltung Ein Ausgleich ist nicht möglich. Verbleibende Wirkung Bodenversiegelung dauerhaft gering nicht erforderlich keine Keine erhebliche Beeinträchtigung nicht erforderlich keine Veränderung der Nutzungsstruktur des Grundstücks Ersatzmaßnahme: Pflanzbindung Pflanzung von je einem großkronigen Laubbaum oder hochstämmigen Obstbaum je angefangene 150 m² überbaubare Grundstücksfläche gering keiner keine keine Fazit: Es entstehen keine Konflikte bei der baulichen Nutzung der Ergänzungsfläche E 1, da auch die Bodenversiegelung vergleichsweise gering ist. LANDPLAN GMBH 11 KES Garzin Stand: Juli 2015 Ergänzungsfläche E 2 „Dorfstraße Südost“ Schutzgut Bestand Eingriff durch Baumaßnahme Kompensation Boden unversiegelt Versiegelung maximal 580 m² (GRZ 0,4). Grundwasser grundwasserferner Standort Oberflächengewässer Reduzierung der Versickerung des NiederschlagsGrundwasserneubildung wassers auf dem Grundstück durch Versiegelung von Teilflächen keines keine Beeinträchtigung nicht erforderlich keine Klima/Luft Frischluftzufuhr gewährleistet Keine erhebliche Beeinträchtigung nicht erforderlich keine Biotope und Arten Grünland Veränderung der Nutzungsstruktur des Grundstücks Ersatzpflanzung: Pflanzung einer 45 langen und 5 m breiten Laubgehölzhecke an der Ostseite gering Nicht erforderlich, da insgesamt Verbesserung des Ortsbildes an der Stelle keine Keine geschützten Arten bekannt Landschafts- Blickbeziehungen Geringfügige Einschränund Ortsbild in Offenland und kung der Sichtbeziehunauf Landwirtgen in Offenland schaftsanlagen Ein Ausgleich ist nicht möglich. Verbleibende Wirkung Bodenversiegelung dauerhaft gering Fazit: Bei Realisierung der Ersatzmaßnahme „Laubgehölzhecke“ entstehen keine nennenswerten Konflikte bei der Erschließung der Ergänzungsfläche E 2. Ergänzungsfläche E 3 „Dorfstraße Südwest“ Schutzgut Bestand Eingriff durch Baumaßnahme Kompensation Boden unversiegelt Versiegelung maximal 1.800 m² (GRZ 0,4). Grundwasser grundwasserferner Standort Oberflächengewässer Reduzierung der Versickerung des NiederschlagsGrundwasserneubildung wassers auf dem Grundstück durch Versiegelung von Teilflächen keines keine Beeinträchtigung nicht erforderlich keine Klima/Luft Frischluftzufuhr gewährleistet Keine erhebliche Beeinträchtigung nicht erforderlich keine Biotope und Arten Ackerland Veränderung der Nutzungsstruktur des Grundstücks Vermeidungsmaßnahme: Erhalt der Obstbäume und der Wildobsthecken entlang der Straße gering Keine geschützten Arten bekannt Landschafts- Prägender Obstund Ortsbild gehölzstreifen entlang der Straße Ein Ausgleich ist nicht möglich. Verbleibende Wirkung Bodenversiegelung dauerhaft gering Ersatzpflanzung: Pflanzung einer 150 langen und 5 m breiten Laubgehölzhecke an der Westseite Geringfügig, wenn der Obstgehölzstreifen erhalten bleibt Erhalt des Obstgehölzstreifens und gering bauliche Bindung an die umgebende ortsübliche Bebauung Fazit: Bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahme (Erhalt des Wildobststreifens an der Straße) und Realisierung der Ersatzmaßnahme „Laubgehölzhecke“ entstehen keine nennenswerten Konflikte bei der Erschließung der Ergänzungsfläche E 3. LANDPLAN GMBH 12 KES Garzin Stand: Juli 2015 Ergänzungsfläche E 4 „Im Dorfe/ Siedlung I“ Schutzgut Bestand Eingriff durch Baumaßnahme Kompensation Boden unversiegelt Versiegelung maximal 2.496 m² (GRZ 0,4). Grundwasser grundwasserferner Standort Oberflächengewässer Reduzierung der Versickerung des NiederschlagsGrundwasserneubildung wassers auf den Grundstücken durch Versiegelung von Teilflächen keines keine Beeinträchtigung nicht erforderlich keine Klima/Luft Frischluftzufuhr gewährleistet Keine erhebliche Beeinträchtigung nicht erforderlich keine Biotope und Arten Hof- und Gartenland Teilweise Veränderung der Nutzungsstruktur des Grundstücks Vermeidungsmaßnahmen: gering Ruderalfläche Parkplatz Bäume/ Sträucher am Rande Vogelarten der Bäume und Büsche sind zu erwarten Landschafts- Überwiegend und Ortsbild ungepflegter, unordentlicher Gesamteindruck der Fläche Ggf. Beseitigung von Biotopstrukturen für im Gehölz brütende Vogelarten Ein Ausgleich ist nicht möglich. Verbleibende Wirkung Bodenversiegelung dauerhaft gering - Erhalt der Obstgehölzhecke am nördlichen Zufahrtsweg - Erhalt einzelner Großbäume im südlichen Zipfel des Flurstücks 231 Ersatzmaßnahme: Pflanzbindung Pflanzung von je einem großkronigen Laubbaum oder hochstämmigen Obstbaum je angefangene 150 m² Grundstücksfläche Keine negative Wirkung, Keine eher positiv Keine Fazit: Bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen (Erhalt der Obsthecke und einzelner Großbäume) und Realisierung der Ersatzmaßnahme „Baumpflanzung“ entstehen keine nennenswerten Konflikte bei der Erschließung der Ergänzungsfläche E 4. 4.2.3 Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 20 und 25 sowie Abs. 4 BauGB Im Gegensatz zu bereits im Zusammenhang bebauten Ortsteilen wird auf bisherigen Außenbereichsflächen erstmalig eine bauliche Entwicklung ermöglicht. Bauvorhaben auf der Ergänzungsfläche gelten deshalb als Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt im Sinne des § 18 Bundesnaturschutzgesetz. § 15 BNatSchG besagt sinngemäß: Der Verursacher eines Eingriffes ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Mit dem § 34 Absatz 5 Satz 4 BauGB ist auch durch das Baugesetzbuch vorgeschrieben, dass für Ergänzungssatzungen umweltschützende Belange nach § 1a BauGB zu berück-sichtigen sind. § 1a Absatz 3 Satz 2 BauGB besagt sinngemäß: Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe erfolgt durch geeignete Darstellungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Im Sinne des § 15 BNatSchG ist ein Eingriff zunächst an der Stelle des Eingriffes, das heißt auf den Baugrundstücken auszugleichen. LANDPLAN GMBH 13 KES Garzin Stand: Juli 2015 Ausgleichsflächen und -maßnahmen an anderer Stelle sind zulässig, müssen jedoch laut § 1a Absatz 3 Satz 2 und 3 BauGB vertraglich gesichert werden. Der zu erwartende Eingriff auf den Ergänzungsflächen wird auch durch die Wertigkeit der dort bislang vorhandenen Biotope bestimmt. Für die betreffenden Flächen ist eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen. Für die Ergänzungsflächen werden folgende Festsetzungen getroffen: 1. Minderungsmaßnahmen - Festsetzung zur Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken a) Grundstücks- und Garagenzufahrten sind in • wassergebundener Decke oder • Fugenpflaster oder • Rasengittersteinen auszuführen. Mit dieser Festsetzung wird die Gemeinde Forderungen des Bodenschutzes und des Naturschutzes gerecht, wonach mit dem Boden sorgsam umgegangen und der Versiegelungsgrad so gering wie möglich gehalten werden soll. b) Das Niederschlagswasser von den Dachflächen ist auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern. Damit setzt die Gemeinde § 54 Abs. 4 BbgWG um. 2. Vermeidungsmaßnahmen E3 Erhalt der Obstbäume und der Wildobsthecken entlang der Straße. E4 Erhalt der Obstgehölzhecke am nördlichen Zufahrtsweg. Erhalt einzelner Großbäume im südlichen Zipfel des Flurstücks 231. 3. Ersatzmaßnahmen Da Ausgleichsflächen in Form von Entsiegelungsflächen nicht zur Verfügung stehen, werden Ersatzmaßnahmen festgesetzt: E1 Ersatzmaßnahme: Pflanzbindung - Pflanzung von je einem großkronigen Laubbaum oder hochstämmigen Obstbaum je angefangene 150 m² überbaubare Grundstücksfläche. E2 Ersatzpflanzung: Pflanzung einer 45 langen und 5 m breiten Laubgehölzhecke an der Ostseite. E3 Ersatzpflanzung: Pflanzung einer 150 langen und 5 m breiten Laubgehölzhecke an der Westseite. E4 Ersatzmaßnahme: Pflanzbindung - Pflanzung von je einem großkronigen Laubbaum oder hochstämmigen Obstbaum je angefangene 150 m² überbaubare Grundstücksfläche. Für die Pflanzungen sind standortgerechte, einheimische Gehölze zu verwenden. Da die Standorte eher trockenheitsgeprägt sind, werden vorgeschlagen: Laubbäume Quercus petraea (Traubeneiche) Fagus sylvatica (Rotbuche) Betula pendula (Sandbirke) Tilia cordata (Winterlinde) Sorbus torminalis (Elsbeere) Ulmus laevis (Flatterulme) Sträucher Corylus avellana (Haselnuss) C. monogyna (Eingriffl. Weißdorn) Rhamnus catharticus (Kreuzdorn) Rosa corymbifera (Heckenrose) Salix caprea (Salweide) Obstbäume (Hochstamm) Malus domestica (Kultur-Apfel) Prunus avium-kultivare (Süßkirsche) Prunus domestica (Kulturpflaume) Prunus cerasus (Sauerkirsche) Pyrus communis (Kulturbirne) Cornus sanguinea (Roter Hartriegel) Lonicera xylosteum (Gemeine Heckenkirsche) Rosa canina (Hundsrose) Prunus spinosa (Schlehe) Viburnus opulus (Gewöhnlicher Schneeball) LANDPLAN GMBH 14 KES Garzin Stand: Juli 2015 Obststräucher Ribes rubrum (Rote Johannisbeere) Rubus idaeus (Himbeere) Ribes nigrum (Schwarze Johannisbeere) Rubus fructicosus (Brombeere) Außerdem erfolgen Festsetzungen zur Qualität der Pflanzungen: Laubbäume sind mit einem Stammumfang von mindestens 12-14 cm zu pflanzen, bei Obstbäumen sind Hochstämme zu verwenden. Sträucher sind relativ dicht – ein Strauch pro Quadratmeter – sowie zweimal verschult und mit einer Höhe von 60-100 cm zu pflanzen. Damit soll gesichert werden, dass mit den Pflanzungen ein angemessener Ausgleich geschaffen wird. 5 Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen 9 Denkmalschutz Im Rahmen der KES ist nur die Lage jene Denkmale relevant, die die Ortslagen betreffen. Insbesondere Bodendenkmale in der freien Landschaft ohne Bezug zu bebauten oder für Bebauung geplanten Bereichen werden hier nicht berücksichtigt. Die relevanten Bodendenkmale werden im Ergebnis der Beteiligung der Denkmalschutzbehörden zum Entwurf der KES nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. 1. Bodendenkmale In der Ortslage Garzin ist nach ersten Einschätzungen ein Bodendenkmal zu berücksichtigen: • Nr. 60679 - Dorfkern deutsches Mittelalter, Dorfkern Neuzeit, Siedlung Bronzezeit, Siedlung Eisenzeit, Siedlung slawisches Mittelalter. 2. Denkmale sonstiger Gattung (Baudenkmale) In der Ortslage Garzin wurde folgendes Objekt unter Denkmalschutz gestellt: • Nr. 09180444 - Dorfkirche. Landschaftsschutz Die gesamte Ortslage von Garzin liegt im 1990 festgesetzten LSG „Naturpark Märkische Schweiz“. Im Geltungsbereich der KES für den Ortsteil Garzin wird das LSG auf der Planzeichnung nur symbolisch gekennzeichnet, da das LSG die gesamte Gemarkung von Garzin erfasst. 6 Hinweise Im Ergebnis der Beteiligung der Behörden und weiterer Träger öffentlicher Belange zum 1. Entwurf der KES werden Hinweise mit Relevanz für die Planausführung in die Begründung eingefügt. 9 Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und archäologisches Landesmuseum, Denkmalliste des Landes Brandenburg, Stand: 31.12.2014 LANDPLAN GMBH 15