Verkehrsregeln für den Radverkehr - Kenntnisse und Verhalten
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Verkehrsregeln für den Radverkehr - Kenntnisse und Verhalten
Verkehrsregeln für den Radverkehr Kenntnisse und Verhalten Diplomarbeit Technische Universität Kaiserslautern Institut für Mobilität und Verkehr Prof. Dr. -Ing. Hartmut H. Topp Betreuung: Dipl.-Ing. Christine Locher Bearbeiter: Torsten von Einem Oktober 2006 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich diese Arbeit selbstständig verfasst habe und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind. Kaiserslautern 20.10.2006 Torsten von Einem 2 Inhaltsverzeichnis Einleitung ...........................................................................................................7 1.1 Stand der Forschung.................................................................................... 12 1.2 Verkehrspsychologische Anforderungen an die Verkehrsregeln sowie die Infrastruktur ..................................................................................................... 15 1.2.1 Straßenraumgestaltung.......................................................................... 15 1.2.2 Bodenmarkierungen............................................................................... 16 1.2.3 Verkehrsregeln ...................................................................................... 17 1.2.4 Verkehrszeichen .................................................................................... 19 1.2 5 Zusammenfassung................................................................................. 20 1.3 Verkehrssicherheit & Verkehrsmoral .............................................................. 21 1.3.1 Verkehrssicherheit ................................................................................. 21 1.3.2 Verkehrsmoral....................................................................................... 24 1.3.3 Die Beziehung zwischen Radfahrer und den übrigen Verkehrsteilnehmern .. 25 1.3.4 Zusammenfassung................................................................................. 27 1.4 Historischer Rückblick der Entwicklung von Verkehrsregeln und Infrastruktur für den Radverkehr ................................................................................................ 28 1.4.1 Zusammenfassung................................................................................. 32 1.5 Aufbau des heutigen Radverkehrsrechts ........................................................ 34 1.5.1 Straßenverkehrsordnung ........................................................................ 34 1.5.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift Straßenverkehrsordnung ....................... 35 1.5.3 Zusammenfassung................................................................................. 36 1.6 Themenbezogene Inhalte der StVO & VwV-StVO ............................................ 37 1.6.1 Rechtsüberholen von wartenden Fahrzeugen ........................................... 37 1.6.2 Benutzungspflicht von Radwegen............................................................ 38 1.6.3 Radfahren in Fußgängerzonen ................................................................ 40 1.6.4 Radfahrer an Fußgängerüberwegen ........................................................ 41 2. 1 Begründung für die Auswahl der näher zu untersuchenden Verkehrsregeln ..... 42 2.2 Städteauswahl............................................................................................. 47 2.2.1 Gründe für die Betrachtung einzelner Großstädte ..................................... 47 2.2.2 Begründung der Auswahl der Untersuchungsstädte .................................. 47 2.2.3 Kurzporträt der ausgewählten Städte ...................................................... 48 2.2.3.1 Münster .......................................................................................... 48 2.2.3.2 Darmstadt ...................................................................................... 49 2.2.3.3 Kaiserslautern ................................................................................. 49 2.3 Beobachtung............................................................................................... 51 2.3.1 Beobachtungsverfahren ......................................................................... 51 2.3.2 Aufbau und Durchführung der Beobachtung ......................................... 52 2.3.3 Beschreibung der Beobachtungsorte ....................................................... 54 2.3.3.1 Münster .......................................................................................... 54 3 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten 2.3.3.2 Darmstadt ...................................................................................... 61 2.3.3.3 Kaiserslautern ................................................................................. 67 2.4 Ergebnisse der Beobachtung ........................................................................ 72 2.5 Befragung................................................................................................... 73 2.5.1 Grundlagen der Fragebogenerstellung..................................................... 73 2.5.1.1 Fragearten...................................................................................... 73 2.5.1.2 Frageformen................................................................................... 74 2.5.1.3 Halo Effekt ..................................................................................... 75 2.5.2 Begründung der Befragungsmethodik ..................................................... 75 2.5.3 Aufbau und Durchführung...................................................................... 76 2.5.3.1 Aufbau ........................................................................................... 76 2.5.3.2 Durchführung ................................................................................. 77 2.5.4 Erfahrung bei der Durchführung der Befragung ....................................... 78 2.5.5 Datenaufbereitung & Auswertung ........................................................... 79 2.6 Ergebnisse der Befragung ............................................................................ 80 2.6.1 Benutzungspflicht von Radwegen ........................................................... 81 2.6.2 Fußgängerüberwege.............................................................................. 82 2.6.3 Rechts überholen an wartenden Kraftfahrzeugen ..................................... 83 2.6.4 Fußgängerzonen „Radfahrer frei“............................................................ 84 2.6.5 Vergleich der Regelkenntnisse der Untersuchungsstädte........................... 85 2.6.6 Verkehrsmittelwahl und Regelkenntnis .................................................... 86 2.6.7 Betrachtung der Vorkenntnisse............................................................... 87 2.6.7.1 Führerscheinbesitz .......................................................................... 87 2.6.7.2 Radfahrprüfung............................................................................... 88 2.6.8 Bezugsquellen aus denen Regelneuerungen erfahren werden ................... 89 2.6.9 Regelkenntnis nach dem Alter der Verkehrsteilnehmer ............................. 90 2.6.10 Zusammenfassung .............................................................................. 91 3.1 Ableitung von Handlungserfordernissen......................................................... 93 3.1.1 Aufhebung der generellen Benutzungspflicht von Radwegen ..................... 94 3.1.2 Fußgängerüberwege.............................................................................. 95 3.1.3 Rechts überholen an wartenden Kraftfahrzeugen ..................................... 95 3.1.4 Fußgängerzonen „Radfahrer frei“............................................................ 95 3.2 Expertengespräche...................................................................................... 96 3.2.1 Zielsetzung und Vorgehen...................................................................... 96 3.2.2 Ergebnisse der Gespräche...................................................................... 96 3.2.2.1 Regelungen zur Benutzungspflicht von Radwegen.............................. 96 3.2.2.2 Fußgängerüberweg ......................................................................... 98 3.2.2.3 Rechts überholen an wartenden Kraftfahrzeugen ............................... 99 3.2.2.4 Fußgängerzonen „ Radfahrer frei“..................................................... 99 3.2.2.5 Möglichkeiten zur besseren Vermittlung der Verkehrsregeln .............. 100 3.3 Beschreibung von Handlungsansätzen......................................................... 101 3.3.1 Benutzungspflicht von Radwegen ......................................................... 101 3.3.2 Fußgängerüberwege............................................................................ 104 4 Inhaltsverzeichnis 3.3.3 Rechts überholen an wartenden Kraftfahrzeugen ................................... 107 3.3.4 Fußgängerzonen „Radfahrer frei“ .......................................................... 107 3.4 Vorschläge zur Verbesserung der StVO, der VwV-StVO und der ERA .............. 108 3.4.1 Benutzungspflicht von Radwegen.......................................................... 108 3.4.2 Fußgängerüberwege ............................................................................ 109 3.4.3 Rechts überholen an wartenden Kraftfahrzeugen ................................... 109 3.4.4 Fußgängerzone mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“.......................... 110 3.5 Möglichkeiten zur besseren Kommunikation von Regeländerungen ................ 111 Schlussbetrachtung ......................................................................................... 113 Ausblick.......................................................................................................... 115 Kurzfassung.................................................................................................... 116 Abstract ......................................................................................................... 118 Abkürzungsverzeichnis..................................................................................... 120 Abbildungsverzeichnis...................................................................................... 121 Tabellenverzeichnis ......................................................................................... 122 Quellenverzeichnis .......................................................................................... 123 Anhang .......................................................................................................... 129 5 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten 6 Einleitung Einleitung Radfahrer sind nicht dafür bekannt, dass sie sich häufig an Verkehrsregeln halten, so jedenfalls ist laut Spiegel Unfrage die verbreitete Meinung gerade unter den Verkehrsteilnehmern, die nicht oder nur selten Fahrrad fahren.1 Selbst das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen forderte 2001 im Programm für mehr Sicherheit im Straßenverkehr, dass „auch Fahrradfahrer - mehr als bisher - ihrer Mit- verantwortung erkennen und durch Beachtung der auch für sie geltenden Straßenverkehrregeln zu einer Risikominderung von Verkehrsunfällen beitragen (müssen).“2 Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Verkehrsregeln hauptsächlich nur durch die Radfahrer missachtet werden und dies grundsätzlich wissentlich geschieht. Nach den Hintergründen für die Missachtung der Verkehrsregeln wird in diesem Programm nicht gefragt. Der Nationale Radverkehrsplan 2002 -2012 geht einen Schritt weiter und sieht Motive für das Fehlverhalten, wie die „Umwegeempfindlichkeit des Radfahrers, schwieriges Überqueren von Fahrbahnen sowie der Wunsch nach einer direkten zügig befahrbaren Verbindung.“ 3 Weiter wird festgestellt, „dass Regelübertretungen oft die nicht nutzergerechte Gestaltung der Radverkehrsanlagen widerspiegeln.“ 4 Deswegen wird ein Optimierungsbedarf in der Straßenverkehrsordnung dahingehend gesehen, den Einsatzbereich von Infrastrukturelementen für den Radverkehr auszuweiten bzw. zu flexibilisieren.5 Eine Vereinfachung von Verkehrsregeln im Bereich des Radverkehrs oder deren bessere Verständlichkeit für die Verkehrsteilnehmer wird nicht für notwendig erachtet. Auch wird kein Handlungsbedarf für eine effektivere Bekanntmachung von Änderungen in der Straßenverkehrsordnung gesehen. Problemstellung Es ist bisher nicht geklärt, inwieweit die Rechte und Pflichten von Radfahrern im Straßenverkehr den Radfahrern selbst sowie den anderen Verkehrsteilnehmern im vollen Umfang bekannt sind. Gerade neuere Änderungen der StVO scheinen vielen Verkehrsteilnehmern bisher nicht geläufig zu sein. Als ein Beispiel kann die Abschaffung der generellen Benutzungspflicht von Radwegen genannt werden. Andere Verkehrsregeln sowie Regelneuerungen sind ebenfalls den meisten Verkehrsteilnehmern unbekannt oder werden missverstanden und führen so unbewusst zu Regelverstößen. Zwar schützt Unwissenheit vor Strafe nicht, doch muss der Gesetzgeber ein Interesse daran haben, dass die von ihm erlassenen Regeln auch die Bürger erreichen damit diese ihr Verhalten im Verkehr regelkonform beeinflussen können. Auch ist bisher nur ansatzweise erforscht, warum bekannte Verkehrsregeln im Bereich des Radverkehrs nicht akzeptiert werden. Dies ist ein wichtiges Thema, stellen die Verkehrsregeln doch eine Art von Rollenvorschrift dar, denen alle Verkehrsteilnehmer vertrauen bzw. vertrauen müssen, da eine direkte Kommunikation zwischen 1 2 3 4 5 Spiegel-Dokumentation: Auto, Verkehr und Umwelt, Hamburg 1993, S. 924 BMVBW (Hrsg.): Programm für mehr Sicherheit im Straßenverkehr, Berlin 2001, Seite 10 BMVBW (Hrsg.): Nationaler Radverkehrsplan 2002-2012 FahrRad!, Berlin 2002, Seite 67 Ebenda, Seite 67 Vgl. ebenda, Seite 63 ff. 7 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten den Verkehrspartnern nicht möglich ist.6 Daher können regelwidrige und somit für andere Verkehrsteilnehmer unerwartete Verkehrsverhalten zu gefährlichen Situationen bis hin zu Unfällen führen. Zusätzlich leidet das Mobilitätsklima weil die Verkehrsteilnehmer besonders empfindlich auf Regelverstöße reagieren, die ihrer grundlegenden Erwartung zuwiderlaufen.7 Den Verkehrszeichen kann bei der Vermittlung von Verkehrsregeln eine elementare Bedeutung zugeschrieben werden. Verkehrszeichen wirken als Verstärker der Verkehrsregeln im Sinne der Lerntheorien bei dem die Verkehrsteilnehmer immer wieder auf die entsprechende Regel hingewiesen werden.8 Doch scheinen nicht alle Verkehrszeichen intuitiv verständlich zu sein.9 Der Ergebnisbericht Fahrradverkehr in Deutschland und im Ausland, Stand von Theorie und Praxis sieht Bedarf darin, zu erforschen, welcher verkehrsrechtliche Ordnungsrahmen eine hohe Akzeptanz für alle Verkehrsteilnehmer verspricht. Einem allseits akzeptierten Ordnungsrahmen wird sogar ein hohes Potential zugesprochen, einen drastischen Rückgang der innerörtlichen Unfallfolgen mit Radfahrerbeteiligung zu bewirken.10 Um einen solchen Ordnungsrahmen von staatlicher Seite zu schaffen, ist zunächst zu ermitteln welche Verkehrsregeln im Bereich des Radverkehrs überhaupt den Verkehrsteilnehmern bekannt sind. Danach ist zu erforschen welche Verkehrsregeln akzeptiert und welche nicht akzeptiert werden sowie welche Gründe dafür vorliegen. Ziel der Arbeit a. In dieser Arbeit wird erforscht, inwieweit die Verkehrsregeln im Bereich des Radverkehrs allen Verkehrsteilnehmern (vor allem Fußgängern, Kraftfahrern und Radfahrern) bekannt sind, und ob diese akzeptiert und befolgt werden. b. Ob die Straßenverkehrsordnung im Bereich des Radverkehrs in ihrer heutigen Form den Bedürfnissen der Verkehrsteilnehmer gerecht wird, ist ebenfalls ein Untersuchungsziel, welches in dieser Arbeit beantwortet wird. c. Aus diesen Erkenntnissen abgeleitet wird aufgezeigt, wie die Verkehrsregeln und Verkehrszeichen bei Bedarf verbessert werden können, um ihren Sinn und Zweck eindeutig den Verkehrsteilnehmern zu vermitteln bzw. welche Verkehrsregeln zu einer höheren Akzeptanz bei den Verkehrsteilnehmern führen. d. Zusätzlich werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie Änderungen in der Straßenverkehrsordnung am effektivsten der Allgemeinheit mitgeteilt werden können, sodass diese Neuerungen auch von allen beachtet werden können. 6 Vgl. Ellinghaus, D. / Welbers, M.: Vorschrift und Verhalten, IFAPLAN Verlag, Köln 1985, Seite 14 Vgl. ebenda 8 Vgl. ebenda, Seite 12 9 Vgl. ebenda 10 Vgl.: Thiemann-Linden, J., Miller, G., Gwiasda, P.: Fahrradverkehr in Deutschland und im Ausland, Stand von Theorie und Praxis, Ergebnisbericht, BMVBW (Hrsg.) Köln 2004 7 8 Einleitung Vorgehensweise Die Arbeit gliedert sich in drei Teile: I. Grundlagenteil, in dem die verkehrspsychologischen Anforderungen an die Verkehrsregeln sowie die wesentlichen Punkte des Straßenverkehrsrechts im Bereich des Radverkehrs mit ihren Zielen umrissen werden. II. Analyse der Wissensdefizite sowie die Gründe für die Nichtakzeptanz von Verkehrsregeln. III. Ableitung von Handlungserfordernissen und Entwicklung von konkreten Handlungsansätzen zur klareren Verkehrsregelgestaltung. Teil I – Grundlagen Zunächst wird der Stand der Forschung zu diesem Thema dargestellt, um auf bestehendes Wissen aufbauen zu können. Dann wird auf die verkehrspsychologischen Anforderungen an die Verkehrsregeln eingegangen und anschließend wird die Verkehrsmoral der Verkehrsteilnehmer im Bereich des Radverkehrs dargestellt. Ein kurzer historischer Rückblick soll die Entwicklung der Verkehrsregeln im Bereich des Radverkehrs verdeutlichen. Im letzten Abschnitt wird kurz der Aufbau des Radverkehrsrechts behandelt bevor auf die regelspezifischen Inhalte der vier ausgewählten Verkehrsregeln in der Straßenverkehrsordnung sowie ihrer Verwaltungsvorschrift eingegangen wird. Teil II – Analyse Im zweiten Teil steht die Befragung von Verkehrsteilnehmern zu ihrem Kenntnisstand über die Verkehrsregeln im Bereich des Radverkehrs in drei deutschen Großstädten im Vordergrund. Außerdem wird neben dem Kenntnisstand der Verkehrsregeln auch nach der Akzeptanz sowie das tatsächliche Verkehrsverhalten gefragt. Neben der Begründung der ausgewählten Verkehrsregeln, der Städteauswahl, einer Beobachtungen des Verkehrsverhaltens und der methodischen Vorbereitung des Fragebogens soll der Schwerpunkt auf der Durchführung und Auswertung der Befragung liegen. Wissensdefizite der Verkehrsteilnehmer werden ebenso dargestellt wie die Akzeptanz von ausgewählten Verkehrsregeln oder Schwächen in der Verständlichkeit der StVO. Teil III - Ableitung von Handlungserfordernissen und Handlungsansätzen Aus den Erkenntnissen der Fragebogenauswertung sollen bestehende Handlungserfordernisse dargestellt werden. Auch sollen Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie Regelunklarheiten beseitigt werden können. In Gesprächen mit Experten sollen diese Handlungsansätze diskutiert werden. Abgeleitet aus dem Befragungsergebnis sollen Möglichkeiten gefunden werden, mit denen man Regeländerungen in der StVO wirkungsvoller als bisher der Allgemeinheit kommunizieren kann. 9 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Methodik Im Grundlagenteil stand die Literaturauswertung im Vordergrund aber auch die Internet- und Telefonrecherche waren hilfreiche Methoden, um vor allem den aktuellen Stand der Forschungen zu diesem Thema zu ermitteln. Die Literaturauswertung erstreckt sich in die Bereiche der Verkehrspsychologie, des Verkehrsrechts sowie der Radverkehrsplanung aber auch auf konkrete Forschungsprojekte des Bundes zum Bereich der Verkehrssicherheit im Bereich des Radverkehrs. Im Teil II, der Analyse, wird im Zuge der quantitativen Sozialforschung zuerst eine Beobachtung des Verkehrsverhaltens von Fußgängern, Rad- und Kraftfahrern bei bestimmten, vorher ausgewählten Verkehrsregeln durchgeführt. Es schließt sich die Befragung der Verkehrsteilnehmer mit einem standardisierten Fragenbogens an. Mit der Passantenbefragung sollen möglichst viele unterschiedliche Verkehrsteilnehmer verschiedener Altersgruppen erreicht werden. Im letzten Teil der Arbeit werden die Ergebnisse aus dem Analyseteil mit Experten diskutiert. Auch werden diese Fachleute nach ihrer Einschätzung zur Wirksamkeit und Umsetzbarkeit der in dieser Diplomarbeit entwickelten Handlungsideen befragt. Zusätzlich werden für Einzelthemen Fachleute per E-Mail befragt. 10 Einleitung Abbildung 1: Ablaufschema Teil I Grundlagen Verkehrspsychologische Ziele der Zielebestehenden der bestehenden Verkehrsmoral Verkehrsmoral der Verder VerAnforderungen an die Ver- Verkehrsregeln Verkehrsregeln kehrsteilnehmer kehrsteilnehmer kehrsregeln Teil II Analyse Wahl der zu erfragenden Verkehrsregeln Städteauswahl Gründe für die Betrachtung von Großstädten Auswahl der Befragungsstädte Beobachtung Beobachtung des Verkehrsverhaltens an ausgewählten Orten in den Befragungsstädten Befragung Entwicklung der Befragungsmethodik Durchführung & Auswertung der Befragung Teil III Handlungserfordernisse Generelle Handlungserfordernisse Erste Handlungsideen Expertengespräche Konkrete Handlungsansätze zur Verbesserung der StVO sowie deren bessere Kommunikation 11 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten 1.1 Stand der Forschung Über den Themenkomplex des generellen Bekanntheitsgrads von Verkehrsregeln sowie deren Befolgung im Bereich des Radverkehrs sind nur zwei Forschungsarbeiten bekannt. Im Bericht zum Forschungsprojekt 8309 der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) mit dem Titel „Regelabweichendes Verhalten von Fahrradfahrern“11 wurde unter anderem die Regelkenntnis sowie die Regelbefolgung von Radfahrern untersucht. Dabei wurden im Zuge der Forschungen die Radfahrer gebeten, die ihnen bekannten Verkehrsregeln zu nennen sowie zu erklären. So wurde lediglich der allgemeine Wissensstand zu den Verkehrsregeln im Bereich des Radverkehrs erfragt. Eine direkte Abfragung von einer oder mehrerer Verkehrsregeln ist anscheinend nicht erfolgt. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die befragten Radfahrer die Regeln zwar oberflächlich kennen, doch wissen sie häufig keine Einzelheiten anzugeben.12 „Die Unwis- senheit wird allerdings nur selten eingestanden, sondern vielmehr hinter allgemein gehaltenen Formulierungen verborgen.“13 Zum Bereich der Regelbefolgung wurden im Forschungsbericht festgestellt, das im Bewusstsein der befragten Radfahrer die Abweichungen von den Verkehrsregeln eher die Norm als die Ausnahme darstellt. Begründet wird dies mit den Äußerungen der Radfahrer in der Befragung.14 Als Motive bzw. Gründe für das regelabweichende Verhalten von Radfahren sind nach Meinung der Autoren die • • • • • • • • Sicherheit/ Gefahrenvermeidung Bedrängnis durch andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer Bequemlichkeit des Fahrens Schonung der eigenen Kräfte Schonung des Fahrrades sowie die Beschaffenheit des Fahrrades vor dem Hintergrund der Beschaffenheit des Weges der Wegeführung, der Verkehrslenkung der Verkehrsdichte und der Verkehrsgeschwindigkeit zu nennen.15 „Einige (regelwidrige) Verhaltensweisen erwachsen aber auch aus dem Gefühl voller Körper- und Sinnestüchtigkeit, (wobei der Radfahrer) „dann für sich in Anspruch nimmt, die Situation zu überschauen und entscheiden zu können, ob es nötig ist, die Regel einzuhalten oder nicht.“16 11 Kuller, E. C. / Gersemann, D. / Ruwenstroth, G.: „Regelabweichendes Verhalten von Fahrradfahrern“ in: Forschungsberichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bereich Unfallforschung Nr. 142, Bergisch Gladbach 1986 12 Vgl. ebenda, Seite 83 13 Ebenda, Seite 77 14 Vgl. ebenda 15 Vgl. ebenda, Seite 99 16 Ebenda 12 Grundlagen Um eine höhere Regelkenntnis und Akzeptanz zu erreichen, werden Lösungsansätze im rechtlichen Bereich genannt, die eine Verbesserung der StVO dahingehend anstreben, dass die Verkehrsregeln auf einige wenige Grundregeln reduziert werden. „Diese Grundregeln müssen so formuliert sein, dass deren materielle Gültigkeit allgemein Anerkennung findet.“17 Besonders die Regeln im Bereich des Radverkehrs müssen aus sich selbst heraus verständlich sein, ohne dass auf Verwaltungsvorschriften Rückgriff genommen werden muss.18 Um die Verkehrsregeln in der Öffentlichkeit bekannter zu machen, werden im Forschungsbericht als wichtige Voraussetzungen ein breiter öffentlicher Konsens über „das richtige Verkehrsverhalten“ sowie eine bauliche und verkehrstechnische Gestaltung des Verkehrsraums gesehen, die ein regelkonformes Verhalten auch unter dem Gesichtspunkt der individuellen Sicherheit ermöglicht. Als geeignete Medien zur Öffentlichkeitsarbeit werden das Fernsehen sowie die illustrierte Berichterstattung angesehen, da über Bilder die Verkehrserziehung am einfachsten erfolgen kann.19 Fünf Jahre zuvor wurde zur Erhöhung der Verkehrsreife von Radfahren in dem Bericht der BASt zum Forschungsprojekt 7802 „Maßnahmen zur Sicherung des innerörtlichen Fahrradverkehrs“ noch Vorschläge in den Bereichen der Verkehrserziehung, der Kontrolle und Bestrafung erarbeitet. Darunter fallen die Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen oder allgemeine Sicherheitsaktionen genauso, wie verstärkte Sicherheitskontrollen auf der Straße oder Strafpunkte für regelwidriges Verhalten.20 Die zweite Forschungsarbeit zum Thema der Regelkenntnis von Radfahrern ist die Verkehrsuntersuchung Nr. 18 von Uniroyal mit dem Titel: „Radfahrer – Jäger und Gejagte“.21 Diese Untersuchung beschäftigt sich mit der Unfallgefährdung von Radfahrern und Gefährdungen die durch diese ausgehen. In einem Kapitel werden die Regelkenntnis der Radfahrer sowie deren Umgang mit den Verkehrsvorschriften abgefragt. Dabei wurden Sätze mit Vorschriftscharakter vorgegeben und die Befragten mussten beantworten, ob diese wirklich rechtlich bindende Vorschriften sind. Dabei variiert der Kenntnisstand bei den verschiedenen Regeln in erheblichem Umfang. Die Mehrzahl der Regeln sind rund 60% der Bevölkerung bekannt aber gerade neuere Regeln kennen nur eine Minderheit.22 Bei der Frage nach der Befolgung der Verkehrsregeln konnte festgestellt werden, dass die Bereitschaft zu Regelverstößen ausgeprägt ist.23 Da der Anteil an regeltreuen Radfahrern insbesondere bei gefährlichen Situationen beachtlich hoch ist und zum anderen die Umstände, unter denen derartige Regelverstöße stattfinden, zu berücksichtigen sind, können Radfahrer pauschal nicht als gesetzlose Verkehrsteilnehmer verurteilen werden.24 Es werden deshalb Verhaltensänderungen bei allen Verkehrsteilnehmern für sinnvoll erachtet, da statt 17 Ebenda, Seite 178 Vgl. Kuller, E. C. / Gersemann, D. / Ruwenstroth, G: a.a.O, Seite 178 19 Ebenda Seite 182 20 Henning, U / Schmitz, P. / Faludi, Q: „Maßnahmen zur Sicherung des innerörtlichen Fahrradverkehrs“ in: Forschungsberichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bereich Unfallforschung Nr. 57, Köln 1981 21 Ellinghaus, D. / Steinbrecher, J.: Radfahrer – Jäger und Gejagte, IFAPLAN, Köln/Aachen, 1993 22 Vgl. ebenda, Seite 139 23 Vgl. ebenda, Seite 151 24 Vgl. ebenda, Seite 148 18 13 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten des Miteinanders zwischen Radfahrern und den anderen Verkehrsteilnehmern oft Konfrontation herrscht, wobei der Radfahrer häufig in die Rolle des Schuldigen gedrängt wird.25 Neben den beiden Forschungsberichten der BASt sowie der Uniroyal Verkehrsuntersuchung „Radfahrer – Jäger und Gejagte“ existieren außerdem auch mehrere Forschungsarbeiten, die zu jeweils einer Verkehrsregel im Bereich des Radverkehrs den damaligen Bekanntheitsgrad ermittelt haben. Zu nennen ist eine vom Bundesministerium für Verkehr in Auftrag gegebenen Studie mit dem Titel „Gehwege mit Benutzungsmöglichkeiten für Radfahrer“26 (FA 2.149), die Radfahrer zu ihrem Kenntnisstand der Regelung Gehweg/Radfahrer frei befragte. Als Ergebnis dieser Befragung wurde festgestellt, dass viele Radfahrer die freigegebenen Gehwege als benutzungspflichtig ansehen. Auch wussten viele nicht, dass auf diesen Wegen Radfahren nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt ist. Zur besseren Verdeutlichung der Regelung sollte nach Meinung der Autoren das Zusatzschild „Radfahrer frei“ durch ein neues Schild „Langsame Radfahrer frei“ ersetzt werden.27 Auch in einer Diplomarbeit an der TU Kaiserslautern mit dem Titel „Die FahrradNovelle und ihre Folgen für die Radverkehrsplanung und die Verkehrsteilnehmer“28 wurde eine Befragung von Radfahrern und anderen Verkehrsteilnehmern zur Neuregelung der Benutzungspflicht von Radwegen durchgeführt. Ziel dieser Umfrage war es den Kenntnisstand der Verkehrsteilnehmer zu dieser neuen Regelung zu erfragen. Kaum einem Verkehrsteilnehmer war bekannt, dass Radfahrer die durch die FahrradNovelle geschaffenen „Anderen Radwege“ nicht benutzen müssen sondern auch auf der Fahrbahn fahren dürfen. Ebenfalls wurde festgestellt, dass Regeländerungen nicht wirkungsvoll durch einmalige Aktionen, wie Flugblätter oder Pressearbeit, weitergegeben werden können. Kontinuierliche Pressearbeit mit immer wieder erscheinenden Artikeln wurde dagegen eine hohe Öffentlichkeitswirksamkeit für die Verbreitung von Änderungen von Verkehrsregeln zuerkannt.29 Zurzeit wird u.a. vom Planungsbüro PGV im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) ein Forschungsprojekt durchgeführt, welches sich mit Konfliktpotential und Akzeptanz der Verkehrsregelungen von Fahrradfahrern (FE 82.0262/2004) beschäftigt.30 Ziel des Projektes ist es, Kenntnisse über die Akzeptanz der Radfahrer zu unterschiedlichen Radverkehrsanlagen und Regelungen zu erarbeiten. Insbesondere werden dabei „andere Radwege“ betrachtet, um das Unfall- und Konfliktrisiko von Fahrradfahrern unter Berücksichtigung der tatsächlich genutzten Verkehrsfläche (Straße oder anderer Radweg) abzuschätzen und geeignete Maßnahmen abzuleiten. 25 Vgl. ebenda, Seite 178 Angenendt, W. / Wilken,M.: „Gehwege mit Benutzungsmöglichkeiten für Radfahrer“ in: Schriftenreihe Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft Nr. 737. Bonn 1997 27 Vgl. ebenda, Seite 445 28 Könighaus, D.: „Die Fahrrad-Novelle und ihre Folgen für die Radverkehrsplanung und die Verkehrsteilnehmer“, Kaiserslautern 2001 29 Vgl. ebenda, Seite 52 ff. 30 Nach Auskunft von Dankmar Alrutz im Experteninterview vom 26.07.06 26 14 Grundlagen 1.2 Verkehrspsychologische Anforderungen an die Verkehrsregeln sowie die Infrastruktur „Verkehr ist für die meisten Verkehrsteilnehmer – anders als für den Verkehrsexper- ten – offenbar eine untergeordnete Angelegenheit, nämlich eine Frage des Mittels zum Zweck, des Weges zum Ziel.“31 Für den Verkehrsteilnehmer steht das Fahrziel im Vordergrund, der Weg ist nur solange von Bedeutung, als es um die Abschätzung von Sicherheit und Bequemlichkeit geht. „Da Unfälle und Beinahunfälle aus Sicht des einzelnen Verkehrsteilnehmers seltene Ereignisse darstellen und vielmehr das sichere Erreichen des Fahrtziels (die Regel ist), werden leider im hohen Maße sicherheitsabträgliche Erfahrungen gewonnen.32 Doch welche psychologischen Anforderungen müssen dann die Verkehrsregeln erfüllen wenn die Verkehrsteilnehmer für diese eher untergeordnete Angelegenheit einer Fahrt von A nach B nur einen geringen Teil ihrer Aufmerksamkeit zur Verfügung stellen? Welche Anforderungen ergeben sich daraus an die bautechnische sowie verkehrstechnische Straßenraumgestaltung, an die Verkehrszeichen als Übermittler von an dem jeweiligen Ort gültigen Verkehrsregeln, sowie an die Verkehrsregeln selbst? 1.2.1 Straßenraumgestaltung Der Verkehrsraumgestaltung kommt aus verkehrspsychologischer Sicht eine große Bedeutung zu. „Während z.B. in Schulungsmaßnahmen nur einzelne Verkehrsteilnehmer beeinflusst werden können – wenn überhaupt -, wird jeder Verkehrsteilnehmer mit der Straßenraumgestaltung konfrontiert.“33 Deshalb erscheint es wesentlich wirkungsvoller, das richtige Verkehrsverhalten durch eine Optimierung der Straßenraumgestaltung anzustreben, als durch Beeinflussung der einzelnen Verkehrsteilnehmer, bei der es sich im Falle einer wirkungsvollen Beeinflussung immer nur um kleine Stichproben der Grundgesamtheit handeln könnte.34 Die Gestaltung des Verkehrsraums und die Befolgung von Verkehrsregeln stehen daher in einem engen Zusammenhang. Ein Verkehrsraum, der auch für Fahrradfahrer eine geeignete Verkehrsfläche zum schnellen, bequemen und vor allem sicheren Vorankommen bietet, wird von der Mehrheit der Radfahrer angenommen werden und die Befolgung der Verkehrsregeln wird dadurch eher gegeben sein. Diese Aussage wird durch den Nationalen Radverkehrsplan 2002 -2012 bestätigt, der als einen wichtigen Grund für Regelübertretungen von Radfahrern die oft nicht nutzergerechte Gestaltung der Radverkehrsanlagen nennt.35 Als psychologische Motive für das regelwidrige Verhalten werden die bekannte Umwegeempfindlichkeit der Radfahrer mit dem Wunsch nach einer direkten, zügig befahrbaren Verbindung ge31 Kuller, E. C. / Gersemann, D. / Ruwenstroth, G: a.a.O, Seite 83 Echterhoff, W.: Der Mensch im Straßenverkehr, Lang, E.; Arnold, K. (Hrsg.), Ferdinand Enke Verlag, Stuttgart 1993, Seite 127 33 Ketterer, W.: „Sicherheitsprobleme des Radverkehrs psychologisch betrachtet“ in: Forschungsberichte des psychologischen Instituts der Universität Freiburg i.Br. Nr 61, Freiburg 1990, Seite 46 34 Vgl. Klebesberger, D.: Verkehrspsychologie, Springer Verlag, Berlin Heidelberg 1982, Seite 185 35 Vgl. BMVBW (Hrsg.): Nationaler Radverkehrsplan 2002-2012 FahrRad!, Berlin 2002, S. 67 32 15 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten nannt aber auch Sicherheitsaspekte, wie das gefahrvolle oder schwierige Überqueren von Fahrbahnen.36 Gerade Reisezeit- und Sicherheitsaspekte sind Hauptgründe für die Nichteinhaltung von Verkehrsregeln. Doch treten diese Regelabweichungen für andere Verkehrsteilnehmer häufig unerwartet auf und enthalten so ein hohes Gefährdungspotential. Hier können entsprechend gestaltete Radverkehrsanlagen dazu beitragen, dass die Verkehrsregeln von Radfahrern befolgt und dadurch konfliktreiche Situationen vermieden werden können. Als Beispiel kann hier der Einsatz von Radfahrstreifen anstatt von Bordsteinradwegen genannt werden, da auf Radfahrstreifen eine höhere Fahrgeschwindigkeit sowie eine direktere und schnellere Wegeführung (z.B. durch direktes Linksabbiegen) gegeben ist. Auch stellen sich Kraftfahrer durch die ständige Begegnung auf Radfahrer ein, im Gegensatz zu unerwarteten Begegnungen mit Radfahrern an Kreuzungspunkten mit Bordsteinradwegen, was deshalb eine erhöhte Verkehrssicherheit verspricht. 1.2.2 Bodenmarkierungen Zu der Verkehrsraumgestaltung gehört neben der baulichen Gestaltung auch die optische Gliederung der Fahrbahn durch Bodenmarkierungen. Diese können in Form von Längsmarkierungen (Leit-, Speer- und Randlinien) eine Orientierungs- und / oder eine Barrierenfunktion haben. Bodenmarkierungen verfolgen das Leitprinzip, einer Funktion des Hinführens zum situationsangepasstem Verhalten, wobei vorhandene Verhaltenstendenzen nicht blockiert sondern umgelenkt werden.37 Das Hemmungsprinzip hingegen, verfolgt das Ziel situationsunangepasster Verhalten zu hemmen oder im Extremfall zu blockieren (z.B. durch Verbotszeichen).38 Positive Auswirkungen von Rand- und Mittelmarkierungen auf die Spurführung von Kraftfahrzeugen konnten u. a. von Seydel, Kendzia und Knoflacher u. Schrammel nachgewiesen werden.39 Im Bereich des Radverkehrs konnte nach der Markierung von Angebotsstreifen in Österreich unabhängig von der Breite der Fahrbahn und des Angebotsstreifens eine deutliche Entflechtung der Fahrlinien der Radfahrer und Kfz beobachtet werden.40 Auch nach der Markierung von Radfahrstreifen konnte in Deutschland ein deutlich erhöhter Nettoabstand zwischen Kraftfahrzeugen und Radfahren festgestellt werden.41 Dadurch kam es bei den Radfahrstreifen nur in Ausnahmefällen zu kritischen Situationen. An diesen Beispielen kann gut nachvollzogen werden, das Fahrbahnmarkierungen verkehrspsychologisch positiv auf die Verkehrsteilnehmer wirken und deshalb dazu beitragen können, den Straßenraum zu gliedern sowie sicherere Verkehrsflächen für Radfahrer zu schaffen. 36 Vgl. ebenda Vgl. Klebesberger, D.: a.a.O., Seite 186 38 Vgl. ebenda 39 Vgl. ebenda, Seite 187 40 Vgl. Robatsch, K. / Stratil-Sauer, G.: „Mehrzweckstreifen – Radverkehrsführung auf schmalen Fahrbahnen“ in: Internationales Verkehrswesen (54) 6/2002 41 Vgl. Ketterer, W.: a.a.O., Seite 50 37 16 Grundlagen 1.2.3 Verkehrsregeln Verkehrsregeln dienen, wie andere soziale Normen auch dazu, „die Willkür in der Beziehung von Menschen zueinander“42 zu begrenzen und „ein gewisses Maß an wechselseitiger Erwartbarkeit des Verhaltens“43 zu gewährleisten. „Das bedeutet, dass die Verkehrsregeln eine Form von Rollenvorschriften darstellen, auf deren Basis erst eine Interaktion zwischen Partnern ermöglicht wird.“44 Verkehrsregeln sind in diesem Sinne Konventionen, denen die Verkehrsteilnehmer vertrauen bzw. vertrauen müssen. Dies gilt umso mehr, als bei der Mehrzahl an Interaktionsbeziehungen eine direkte Kommunikation zwischen den Verkehrsteilnehmern nicht möglich ist.45 Daher wird auch verständlich, warum betroffene Verkehrsteilnehmer besonders empfindlich auf Verstöße reagieren, die ihren grundlegenden Erwartungen zuwiderlaufen. “In dem Augenblick, in dem Verkehrsregeln nicht mehr der Strukturierung von Erwartungen dienen, haben sie eine wesentliche Komponente verloren“.46 Das bedeutet, dass mit zunehmender Zahl der Missachtung der Verkehrsregel, die vorgesehenen bzw. angedrohten Sanktionen ihre präventive Wirkung verlieren.47 „Im Sinne einer Rück- koppelung wird dadurch die Zahl der Missachtungen immer größer und das Missachten wird gewissermaßen zum neuen Normverhalten.“ 48 Da Menschen intentional handeln und versuchen, mit Hilfe geeignet erscheinenden verfügbaren Mitteln auf der Grundlage ihrer jeweiligen Möglichkeiten ihre persönlichen Ziele zu verwirklichen, sollten die Verkehrsregeln den Verkehrsteilnehmern nicht zu viel zumuten.49 „Schon ungewohnte Verhaltensweisen ließe sich der Verkehr allen- falls widerwillig aufzwingen, Verhaltensvorschriften, die ihm zuviel zumuten, würde er (der Verkehrsteilnehmer) nicht respektieren.“50 Besonders für Radfahrer sollten die Verkehrsregeln aus sich selbst heraus verständlich sein, da für das Radfahren keine Fahr- oder Theorieprüfung notwendig ist. Deshalb kann von Radfahrern nicht die Verkehrsregelkenntnis erwartet werden, wie sie etwa bei Kraftfahrern vorhanden ist. Auch neigen die Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen dazu, die Suche nach Handlungsalternativen abzubrechen, sobald ihnen die Suche nach weiteren Informationen und zusätzlichen Mitteln zu aufwendig wird.51 Verkehrsregeln werden eher akzeptiert, wenn sie zweckmäßig sind und der Vorteil durch diese Regeln allen Verkehrsteilnehmern unmittelbar oder zumindest mittelbar einleuchtend ist. Verkehrsregeln stellen einen Verhaltenskodex dar, die eine schnellere und sicherere Nutzung von Straßen ermöglicht. Die Befolgung der Verkehrsregeln 42 Popitz 1961 zitiert nach Büschges, G. in: Lang, E.: Der Mensch im Straßenverkehr, Ferdinand Enke Verlag, Stuttgart 1993, Seite 86 43 Kaufmann 1987 zitiert nach Büschges, G.: a.a.O., Seite 86 44 Ellinghaus, D. / Welbers, M.: Vorschrift und Verhalten, a.a.O., Seite 14 45 Vgl. Ebenda 46 Ebenda, Seite 15 47 Vgl. Jacob, O.: Ursachen der Nichtwirksamkeit von Verkehrsvorschriften in: Zeitschrift für Verkehrssicherheit, Ausgabe 3/84, Seite 100 48 Ebenda 49 Vgl. Büschges, G.: a.a.O., Seite 89 50 Hentschel, P.: Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, Beck Verlag, München 2001, Seite 319 51 Vgl. Büschges, G.: a.a.O., Seite 89 17 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten wird umso eher erzielt sein, je deutlicher sie in eigennützigem Sinn als Hinweis zur Selbstsicherung und weniger als abstrakte, autoritäre Ordnung dargestellt werden.52 Durch Verkehrsregeln wird das Verhalten der Verkehrsteilnehmer normiert, wodurch der Straßenverkehr für alle berechenbarer und sicherer wird. Wichtig bei normierten Verhalten ist, dass normkonformes Verhalten belohnt wird und damit eine Verstärkung erfährt, während normabweichendes Verhalten von der Polizei bestraft, d.h. mit negativen Sanktionen belegt wird.53 Dies ist verkehrspsychologisch wichtig damit die Verkehrsregeln auch von der Mehrheit der Verkehrsteilnehmer befolgt werden. Büschges geht angesichts der Vielzahl von zu beobachtenden Verstößen gegen Verkehrsregeln noch einen Schritt weiter als Kuller et al., die der Polizei alleine die Kontrolle Verkehrsregelbefolgung überlassen.54 Büschges dagegen hält die soziale Kontrolle „von Personen, zu denen im sozialen Nahbereich Bindungen bestehen, und vor deren Urteil man gerne bestehen möchte für erheblich wichtiger als Drohungen, die aus dem allgemeinen sozialen Raum oder gar aus dem staatlichen Bereich kommen“.55 Dieser Kontrolleffekt kann aber auch umgekehrt wirken. Als Beispiel seien hier zwei jugendliche Freunde genannt, wobei der eine, um vor seinem Freund nicht als „Angsthase“ dazustehen, diesem ebenfalls bei Rot über die Ampelkreuzung folgt. Die Verkehrsregeln als Rollenvorschriften können also durchaus mit andern Rollen in Konflikt geraten.56 „Möglicherweise wirkt (daher) das (ordnungs- und) strafrechtliche Normensystem und das staatliche Zwangsinstrumentarium insgesamt noch nicht einmal sekundär, sondern erst tertiär über zahlreiche Vermittlungsprozesse“.57 Bestätigt wird dies durch die Feststellung von Ellinghaus, der ein weit verbreitetes „Kostendenken“ gerade bei schwachen Sanktionen für Regelübertretungen erkannt hat.58 Gerade bei Regelübertritten, die einen zeitlichen Vorteil bringen, wird das einmal bezahlte Ordnungsgeld (wenn der Verkehrssünder überhaupt erwischt wird), mit den vielen Malen aufgerechnet, an denen der Verkehrssünder unbehelligt blieb und durch den Regelverstoß sein Fahrziel schneller erreicht hatte. Deshalb geht Ellinghaus davon aus, dass Verkehrsverstöße teilweise „kalkuliert“ begangen werden.59 Ob härtere Sanktionen, wie z.B. Fahrverbote, die Lösung sein können, wird durch die These von Büschges entkräftet. So kommt Erwachsenen im Allgemeinen oder insbesondere Prominenten eine Vorbildfunktion zu. So trat der Formel 1 - Pilot Michael Schumacher 2005 bei der Kampagne „Erst denken - dann lenken“ im Bereich des Kraftfahrzeugsverkehrs für mehr Verkehrssicherheit an.60 52 53 54 55 56 57 58 59 60 Vgl. Kuller, E. C. / Gersemann, D. / Ruwenstroth, G: a.a.O, Seite 173 Vgl. Büschges, G.: a.a.O., Seite 87 Vgl. Kuller, E. C. / Gersemann, D. / Ruwenstroth, G: a.a.O, Seite 174 Büschges, G.: a.a.O., Seite 88 Vgl. Ellinghaus, D. / Welbers, M.: a.a.O., Seite 16 Kerner 1986 zitiert nach Büschges, G.: a.a.O., Seite 88 Vgl. Ellinghaus, D. / Welbers, M.: a.a.O., Seite 15 Vgl. ebenda, Seite 16 Vgl. Automobilclub von Deutschland unter: http://www.avd.de/index.php?id=292 18 Grundlagen 1.2.4 Verkehrszeichen Ein Teil der Verkehrsregeln, die nur für bestimmte Bereiche des Verkehrsraums gelten, werden durch Verkehrszeichen am Fahrbahnrand verdeutlicht. Welche verkehrspsychologischen Anforderungen bestehen gegenüber den Verkehrszeichen? Wichtigster Gesichtspunkt für die Wahrnehmbarkeit von Verkehrszeichen ist ihr Auffälligkeitswert, wie mehrere Untersuchungsergebnisse gezeigt haben.61 Welche verkehrspsychologischen Anforderungen an Verkehrszeichen bestehen, zeigt die Forschungsarbeit von Schoppert et. al.62 über Gestaltungsgesichtspunkte für Richtungsanzeigen. Obwohl für richtungweisende Verkehrsschilder erarbeitet, treffen die beschriebenen Voraussetzungen auf alle Verkehrszeichen zu. Verkehrszeichen sollen so gestaltet und aufgestellt sein, dass die durch sie gegebenen Informationen eindeutig und auf alle bestehenden Alternativen bezogen sind, aber ihr Sinn in der verfügbaren Zeit erfassbar werden kann. Nur so ist sicherzustellen, dass Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern nicht missverstanden bzw. falsch gedeutet werden. Die Verkehrszeichen sollen eine Kontinuität aufweisen, d.h. die gegebene Information soll an die Informationen aus den vorangegangenen Zeichen anschließen und diejenigen aus folgenden Zeichen vorbereiten. Auch sollten Verkehrszeichen nur bedarfsbezogen aufgestellt werden, um eine Informationsflut zu verhindern. Dies ist besonders wichtig, weil die Wahrnehmbarkeit klar auf höchstens zwei gleichzeitig vorgegebene Zeichen beschränkt ist.63 Außerdem werden Verkehrszeichen, bei deren Missachtungen der Verkehrsteilnehmer sich selbst gefährdet, besser wahrgenommen als Verkehrszeichen, bei denen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. So wird ein Stoppschild eher wahrgenommen als ein Hinweis auf einen Fußgängerüberweg.64 Deshalb gilt es eine Reizüberflutung durch zu viele an einem Ort aufgestellte Verkehrszeichen zu verhindern. Ein Verkehrsschild mit seinem Symbol wirkt gleichzeitig als eine Art Verstärker im Sinne der Lerntheorie, bei der der Fahrer immer wieder auf die entsprechende Regel hingewiesen wird.65 Hingegen fällt für die Verkehrsvorschriften, die kein solches Symbol bzw. Verkehrszeichen besitzen diese Form der Verstärkung fort. Die Verkehrsregeln, die nicht in sichtbaren Symbolen repräsentiert werden können, müssen daher auf andere Weise in Erinnerung gerufen werden oder im lerntheoretischen Sinne verstärkt werden. Dies geschieht in der Praxis durch spezielle Kampagnen (z.B. gegen Alkohol am Steuer) oder durch intensive Verweise auf die Konsequenzen des abweichenden Verhaltens.66 61 Vgl. Klebesberg, D.: a.a.O., Seite 190 Schoppert et.al.: Some principles of freeway directional signing based on motorist´s experience, Highway Research Board Bulletin, 1960 63 Vgl. Klebesberg, D.: a.a.O., Seite 195 64 Bundesministerium für Verkehr: Weniger Verkehrszeichen – bessere Beschilderung, Bergisch Gladbach 1990, Seite 8 65 Vgl. Ellinghaus, D. / Welbers, M.: a.a.O., Seite 12 66 Vgl. ebenda, Seite 12 f 62 19 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten 1.2 5 Zusammenfassung Die Verkehrsregeln nehmen mehr als nur eine Lenkungsfunktion der Verkehrsteilnehmer wahr. Sie stellen vielmehr ein komplexes System aus Verhaltensanweisungen dar, dem die Verkehrsteilnehmer vertrauen müssen und aus denen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern Erwartungen über deren Verhalten entstehen. Daher bestehen gegenüber den Verkehrsregeln aus verkehrspsychologischer Sicht bestimmte Anforderungen. Eine große Bedeutung kommt dabei der Straßenraumgestaltung zu, da anderes als bei Schulungsmaßnahmen jeder Verkehrsteilnehmer beeinflusst werden kann. So konnte der Sicherheitsabstand zwischen Fahrrädern und Kraftfahrzeugen alleine durch Fahrbahnmarkierungen erhöht werden. Die Verkehrsregeln müssen mit den für die Verkehrsteilnehmer zur Verfügung stehenden Mitteln erfassbar sein und dürfen diesen nicht zu viel abverlangen. Ungewohnte Verhaltensweisen lassen sich den Verkehrsteilnehmern nur schwer aufzwingen, was zu einer Nichteinhaltung der Verkehrsregeln führen würde. Auch müssen die Verkehrsregeln ohne die Verwaltungsordnung verständlich sein, da Radfahrern durch die fehlende Fahr- und Regelprüfung nicht eine gleich hohe Regelkenntnis abverlangt werden kann wie Kraftfahrzeugführern. Verkehrszeichen, als Symbole für die an bestimmten Orten geltenden Verkehrsregeln, sollten so entworfen und aufgestellt werden, dass ihr Sinn in der zur Verfügung stehenden Zeit unmissverständlich erkannt werden kann. Diese sollten, um einen „Schilderwald“ zu vermeiden, nur bedarfsbezogen aufgestellt werden. Die Befolgung der Verkehrsregeln wird wahrscheinlicher, je deutlicher sie als Hinweis zur Selbstsicherung und weniger als abstrakte, autoritäre Ordnung dargestellt werden. Ordnungsrechtlichen Strafen für Verkehrssünder werden dabei eine geringe Wirksamkeit zur Steigerung der Verkehrsmoral beigemessen. Die gesellschaftliche Kontrolle wird dagegen als viel versprechende Alternative angesehen. 20 Grundlagen 1.3 Verkehrssicherheit & Verkehrsmoral 1.3.1 Verkehrssicherheit Die Verkehrssicherheit lässt sich laut Klebelsberg67 nach unterschiedlichen Kriterien bestimmen. Übergeordnetes Kennzeichen möglicher Sicherheitskriterien ist ihr unterschiedlicher Abweichungsgrad vom Normalverhalten. „Klebelsberg ordnet die Sicherheitskriterien auf einem Kontinuum an, das vom Normverhalten über Regelverstöße, Konflikte bis hin zum Unfall reicht.“ „Auf diesem Kontinuum nimmt vom Normverhalten bis hin zum Unfall die Auftretenshäufigkeit und damit die Beobachtbarkeit ab, während die Zufallsabhängigkeit zunimmt.“ 68 Bisher wurde die Verkehrssicherheit immer durch die Anzahl der Verkehrsunfälle mit den jeweiligen Verkehrstoten sowie verletzten Personen gemessen. Für den Bereich des Radverkehrs finden sich die Zahlen der polizeilich aufgenommenen Unfälle beim Statistischen Bundesamt. Aus der Tabelle 1 ist ersichtlich, dass die Zahl der Unfälle, bei denen Radfahrer zu Schaden kamen, über die Jahre ungefähr gleich blieb. Die Zahl der verunglückten Radfahrer lag immer bei ca. 70.000. Die Zahl der getöteten Radfahrer ist dafür seit Anfang der neunziger Jahre deutlich gesunken. Auch die Zahl der Radfahrer, die im Verkehr schwer verletzt wurden, ist über die Jahre inner- wie außerorts gesunken. Jahr 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 Verunglückte insgesamt 70.930 78.386 72.053 74.373 72.352 65.988 72.667 68.314 75.696 73.397 71.714 70.746 76.275 73.637 78.434 Getötet 925 906 821 825 751 594 679 637 662 659 635 583 616 475 575 Schwerverletzte inner - außerorts 14.216 3.482 15.274 3.654 14.058 3.410 14.554 3.487 14.152 3.400 12.819 2.928 13.831 3.281 12.699 2.925 13.481 3.259 12.581 3.001 11.837 2.904 11.280 2.745 11.896 2.903 11.344 2.662 12.011 2.637 Leichtverletzte inner - außerorts 47.514 4.793 53.425 5.127 49.112 4.652 50.663 4.844 49.281 4.768 45.519 4.128 50.317 4.559 47.839 4.214 53.495 4.799 52.288 4.864 51.265 5.073 51.068 5.070 55.525 5.335 54.237 4.919 58.092 5.119 Tabelle 1: Anzahl der Verkehrsunfälle mit verunglückten Radfahrern 67 69 Klebesberg, D.: a.a.O., Seite 20 f. Klebelsberg zitiert nach Ketterer, W.: a.a.O., Seite 26 69 Zahlen der Jahre 1991 - 2004 Statistisches Bundesamt: Zweiradunfälle im Straßenverkehr, Wiesbaden 2006; Zahl von 2005 Statistisches Bundesamt: Verkehrsunfälle 2005 – Fachserie 8, Reihe 7, Tabelle 5.2 Wiesbaden 2006 68 21 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Dafür stieg die Anzahl der leicht verletzten Radfahrer inner- wie außerorts an. Allgemein ist festzustellen, dass fast 90% der Verkehrsunfälle mit Radfahrern innerorts registriert werden. Jedoch sind die Folgen der Radverkehrsunfälle außerorts besonders folgenschwer, wie man an dem Anteil der Schwerverletzten außerorts sehen kann. Auch ereigneten sich im Jahre 2000 fast 44% aller Unfälle mit tödlichen Folgen für Radfahrer auf Außerortsstraßen.70 Der Nationale Radverkehrsplan stellte für das Jahr 2000 fest, dass die Verkehrssicherheit der Radfahrer in den letzten Jahren nicht der insgesamt positiven Entwicklung der Verkehrssicherheit folgt, wie die Entwicklung der Unfallzahlen zeigt.71 Besonders unfallgefährdet sind Kinder, männliche Jugendliche bis 18 Jahren und ältere Menschen.72 Häufigster Unfallgegner (75%) ist der PKW, wobei allerdings die Radfahrer nur zu 28% Hauptverursacher dieser Unfälle sind.73 Besonders häufig (64%) trug der Radfahrer die Hauptschuld bei Unfällen mit Fußgängern.74 Unfallursachen mit Personenschäden und Radfahrerbeteiligung ist auch ein regelabweichendes Fehlverhalten der Radfahrer. Die häufigsten Fehlverhalten der Radfahrer mit Unfallfolgen sind: (immer der Anteil für das Jahr 2004) • • • • • falsche Straßenbenutzung (25% ) Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren (11%) Vorfahrt, Vorrang (11%) Alkoholeinfluss (9%) nicht angepasste Geschwindigkeit (7%) Die falsche Straßenbenutzung umfasst dabei die verbotswidrige Nutzung von Fußwegen, das Fahren entgegengesetzt der Einbahnstraße oder beispielsweise die Benutzung linksseitiger Radwege sowie das Fahren auf der Straße, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist.75 Die meisten Unfälle passieren dabei tagsüber innerhalb von Ortschaften auf trockenen Straßen.76 Dabei sind Radfahrer mit einem Führerschein weit weniger in Unfälle verwickelt als Radfahrer ohne Führerschein.77 Es ist aber zu beachten, dass ein Großteil der Nichtführerscheinbesitzer Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren sind. Doch sind solche Unfallzahlen leider nur bedingt aussagekräftig. Zwar stellen diese eine zusammenfassende quantitative Charakterisierung der Unfälle in der Bundesre- 70 71 72 73 74 75 76 77 Vgl. Vgl. Vgl. Vgl. Vgl. Vgl. Vgl. Vgl. BMVBW (Hrsg.): Nationaler Radverkehrsplan 2002-2012 FahrRad!, Berlin 2002, Seite 67 ebenda ebenda Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Zweiradunfälle im Straßenverkehr, Wiesbaden 2006, Seite 3 ebenda Ellinghaus, D. / Steinbrecher, J.: Radfahrer – Jäger und Gejagte, a.a.O., Seite 39 ebenda, Seite 184 ebenda, Seite 15 22 Grundlagen publik Deutschland dar, doch geben diese das wirkliche Unfallgeschehen nur mehr oder weniger verzerrt wieder.78 Eine Untersuchung zeigte deutlich, dass die Dunkelziffer für Unfälle mit Personenschäden bei Radfahrern ca. 93% betrug.79 Alleinunfälle, aber auch Radfahrer – Radfahrer und Radfahrer – Fußgängerunfälle vor allem ohne oder mit leichtem Personenschaden, sind demnach in der amtlichen Statistik deutlich unterrepräsentiert.80 Diese Abweichungen werden von Hakkert und Hauer81 bestätigt, die feststellten, „dass zwar die Genauigkeit der Unfallerhebung mit der Unfallschwere ansteigt- oder anders herum: vor allem leichtere Unfälle werden oft nicht gemeldet-, doch selbst die Erfassung der Unfälle mit Todesfolge ist nicht fehlerfrei.“ „Grayson und Hakkert82 weisen darauf hin, dass vor allem Unfälle von ungeschützten Verkehrsteilnehmern (z.B. Fußgänger und Radfahrer) weniger oft erfasst werden als solche von „geschützten“ Teilnehmern, wie Fahrern und Mitfahrern von Kraftfahrzeugen.“ „Somit vermitteln die Unfallstatistiken vor allem bei Fahrradunfällen nur ein ungenaues Bild über das wirkliche Unfallgeschehen.“ 83 Neben Verkehrsunfällen sollen auch Verkehrskonflikte betrachtet werden, denn Verkehrskonflikte stellen ein Verkehrssicherheitsrisiko dar, wenn diese am selben Ort durch dasselbe Verkehrsverhalten oder durch dieselbe Verkehrssituation auftreten. Ein Verkehrskonflikt tritt ein, wenn sich Verkehrsteilnehmer räumlich und zeitlich so annähren, dass die zunehmend wahrscheinlicher werdende Kollision nur durch ein kritisches Manöver (z.B. Bremsen, Beschleunigen, Ausweichen) vermieden werden kann.84 Diese Definition schließt Fahrkonflikte von Einzelfahrzeugen aus, was nicht etwa bedeutet, dass diese zu vernachlässigen sind. Verkehrskonflikte lassen sich in drei Konfliktschwerestufen leicht, mittel und schwer einteilen, wobei die Art des Fahrmanövers, um eine Kollision zu verhindern, vom kontrollierten Bremsen bzw. Spurwechsel über heftiges Bremsen und/oder abrupter Spurwechsel bis zur Abb. 2: Die Verkehrsbegegnungen und ihre Indikatoren (Quelle: Zimolong, B.: Verkehrskonflikttechnik) 78 Vgl. Ketterer, W.: a.a.O., Seite 27 Vgl. Hautzinger, H. et al.: Dunkelziffer bei Unfällen mit Personenschäden, Wirtschaftsverlag NW, Verlag für neue Wiss., Bremerhaven 1993, Seite 63 80 Vgl. ebenda 81 Hakkert, S. / Hauer, E.: The extent and implications of incomplete and inaccurate accident reporting in: Rothengatter, J.A. / de Bruin, R.A.: Road user behaviour – theory and research, Van Gorcum, Assen 1988 82 In ihrem Buch: Grayson, G.B. / Hakkert, S.: Accident analysis and conflict behavior in: Rothengatter, J.A. / de Bruin, R.A.: Road user and traffic safety, Van Gorcum, Assen 1987 83 Ketterer, W.: a.a.O., Seite 27 84 Erke, H. /Gstalter, H. zitiert nach Ketterer, W.: a.a.O., Seite 31 79 23 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Notbremsung und/oder Ausweichen in letzter Sekunde immer kritischer wird.85 Die Konfliktstufe vier ist der Verkehrskonflikt, der eine Kollision zwischen zwei oder mehreren Verkehrsteilnehmern zur Folge hat, also zu einem Unfall führt. Nur in den seltensten Fällen werden Verkehrskonflikte erfasst, wobei gerade auf diese gefährliche Situationen eingegangen und Möglichkeiten für ihre Beseitigung gesucht werden müsste.86 Zur Unfallprävention gehört gerade auch die Verringerung der Zahl der Verkehrskonflikte. Allerdings ist bei der Unfallprävention aus der psychologischen Perspektive ein Punkt zu beachten. „Die Teilnahme am Straßenverkehr ist verknüpft mit Risiken; ein angemessener Umgang mit diesen Risiken ist nur möglich, wenn Verkehrsteilnehmer diese Risiken im Straßenverkehr erkennen können.“ „Sicherheitsmaßnahmen, die eine Verringerung der Risikowahrnehmung erzielen, führen zu reaktiven Verhaltensanpassungen.“ „Eine Reduktion (gerade) der geringfügigen Konflikte mag zwar „objektiv“ betrachtet das Gefährdungspotential verringern, aber zugleich reduziert sie die Wahrnehmung der Risiken. Dies führt zu einer Vernachlässigung der Gefahr und dementsprechend zu reaktiven Verhaltensanpassungen, die letztendlich die Gefährlichkeit wieder erhöhen.“ 87 Deshalb soll die Unfallprävention z.B. durch Baumaßnahmen nicht darauf abzielen, Verkehrskonflikte generell zu verhindern, sondern lediglich schwere Verkehrskonflikte zu vermeiden, während schwache Konflikte als Ausdruck von einer gewissen Verkehrsunsicherheit die Verkehrsteilnehmer letztendlich zu einem vorsichtigen Fahrverhalten führen.88 Sollten Regelverstöße zu gefährlichen Verkehrsituation bzw. Verkehrskonflikten führen, muss nach den Ursachen für die Regelverstöße sowie Möglichkeiten zur vermehrten Befolgung der Verkehrsregeln gefunden werden. 1.3.2 Verkehrsmoral Bis heute gilt die verbreitete Meinung, dass sich die Verkehrsmoral sich seit Jahren verschlechtere, und so von einem Verfall der Sitten gesprochen werden könne. Dies können Ellinghaus und Steinbrecher nicht bestätigen, da sich die Anzahl der Regelverstöße als auch die Einhaltung der Verkehrsregeln weder in Deutschland noch in den untersuchten europäischen Staaten verändert haben.89 85 Zimolong, B.: Verkehrskonflikttechnik – Grundlagen und Anwendungsbeispiele in: Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr Heft Nr. 35, Bundesanstalt für Straßenwesen (Hrsg.), Köln 1982, Seite 29 86 Vgl. Ketterer, W.: a.a.O., Seite 34 87 Ebenda, Seite 34 88 Vgl. ebenda, Seite 34 89 Vgl. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht unter: http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=59112B0096A34741849D83D219245106&docid=1 5778&docClass=NEWS&site=NZV&from=NZV.015 Stand: 30.06.06 24 Grundlagen Dabei gilt als Hauptursache für die Regelverstöße vor allem der Egoismus des einzelnen Verkehrsteilnehmers. Dennoch sei die Verkehrsmoral nicht in Gefahr, gehen doch Ellinghaus und Steinbrecher davon aus, dass angesichts der steigenden Fahrzeugmengen auf einem begrenzten Straßennetz den Autofahrern keine weitere Wahl bleibe sich den äußeren Zwängen anzupassen.90 Dabei hat die Tendenz zugenommen Regeln im Kontext zu sehen und dann über deren Befolgung selbst zu entscheiden.91 Somit ist die Regelkraft von Verkehrsvorschriften begrenzt, welche in den letzten 20 Jahren durch immer detailliertere Verkehrsvorschriften noch weiter abgesenkt wurde. "Im Verkehrsalltag ist regelwidriges Verhalten weit verbreitet, und trotz aller Vorschriften gelingt es weder, Konflikte und Unfälle zu vermeiden, noch den Verkehr stets flüssig zu halten."92 Dabei nehmen die Verkehrsregeln nach Meinung der Kraftfahrer eine bedeutende Rolle für das eigene Verkehrsverhalten ein und kommen damit anderen Einflussfaktoren zuvor.93 Doch ist diese Eigeneinschätzung kritisch zu betrachten, spiegeln doch die Antworten der Befragten nicht die objektive Einflussstärke der Faktoren wider, wie dieselbe Untersuchung gezeigt hatte.94 Die objektive Einflussstärke wäre allerdings nur mit komplizierten Beobachtungs- und Messverfahren zu ermitteln. Allerdings ist eine Tendenz zu beobachten, dass die Verkehrsregeln sowie die Verkehrszeichen an Bedeutung zugenommen haben, denn diesen wird in einer Umfrage im Jahr 2000 ein größeres Gewicht zugemessen als noch im Jahre 1978.95 Trotzdem wird die Befolgung der Verkehrsregeln nicht mehr als Garant für Sicherheit erlebt, jedoch als Grundlage für die Verkehrsflüssigkeit.96 1.3.3 Die Beziehung zwischen Radfahrer und den übrigen Verkehrsteilnehmern Aus dem Untersuchungsbericht „Radfahrer – Jäger und Gejagte“ von Uniroyal wird deutlich, dass in der Beziehung zwischen Radfahrern und den anderen Verkehrsteilnehmern eine Einstellungs- und Verhaltensänderung erfolgen muss. Es herrscht statt des gewünschten Miteinanders der Verkehrsteilnehmer und gegenseitiger Rücksichtnahme Konfrontation vor, wobei häufig die Radfahrer in die Rolle des Schuldigen gedrängt werden.97 „Dem Hauptvorwurf dem sich Radfahrer ausgesetzt sehen, ist der der fehlenden oder unzureichenden Regelbefolgung.“ „Die Untersuchungsergebnisse haben gezeigt, dass 90 Vgl. Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht unter: a.a.O. Vgl. ebenda 92 Ellinghaus, D. / Steinbrecher, J.: Verfall der Sitten – Eine Untersuchung über die Entwicklung der Verkehrsmoral der letzten Jahrzehnte, 25. Uniroyal Verkehrsuntersuchung, Köln / Hannover 2000, Seite 14 93 Vgl. ebenda, Seite 147 94 Vgl. ebenda, Seite 148 95 Vgl. ebenda, Seite 150 96 Vgl. ebenda, Seite 162 97 Vgl. Ellinghaus, D. / Steinbrecher, J.: Radfahrer – Jäger und Gejagte, IFAPLAN, Köln/Aachen 1993, Seite 178 91 25 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten die Regelmissachtung unter Radlern nicht ausgeprägter ist als beispielsweise unter Fußgängern.“ „Das eigentliche Problem resultiert daraus, dass zahlreiche Regelverstöße unter Missachtung deren Gefährlichkeit und Außerachtlassung des Verkehrsumfelds begangen werden.“ 98 Ellinghaus und Steinbrecher halten es deshalb für erforderlich, dass Radfahrern die mit den Regelverstößen verbundenen Risiken stärker ins Bewusstsein gerufen werden sollte.99 Auch sollte die Sicht oder fehlende Sicht der anderen Verkehrsteilnehmer zum Radfahrer mit in die Verhaltensweisen der Fahrradfahrer einbezogen werden.100 Dabei wäre es von Vorteil wenn sich die Verkehrsarten nicht als Konkurrenten sondern eher als Partner im Verkehr sehen würden. Als Beispiel sollten Kraftfahrer Radfahrer nicht als mobile Hindernisse sehen, die ihrem schnellem Vorankommen im Wege stehen. Die wechselseitige Kommunikation zwischen den Verkehrsteilnehmern wird für wichtig erachtet, kann sie doch dazu beitragen, dass ein besseres Miteinander entsteht. Als positives Beispiel werden Radfahrer in Münster angeführt, die in Kreisverkehren per Handzeichen anzeigten, im Kreisverkehr weiterfahren zu wollen.101 Diese wechselseitige Kommunikation wird aber durch großflächige Verkehrsanlagen wie z.B. Straßenkreuzungen verhindert, wie Echterhoff feststellte.102 Allerdings wurde auch festgestellt, dass Radfahrer aggressiv werden, wenn ihnen lediglich ein unzureichender Radweg oder ein kaum nutzbarer Verkehrsraum zugewiesen wird.103 Regelabweichungen sind die Folge, was zu gefährlichen Verkehrssituationen sowie zu einem verminderten Miteinander im Straßenverkehr führen kann. Darunter leidet die wechselseitige Kommunikation zwischen Radfahrern und den übrigen Verkehrsteilnehmern. Echterhoff schlägt deshalb vor, Verkehrsanlagen so zu bauen, dass sie wünschenswertes Verhalten auslösen und so die Kooperation und Kommunikation zwischen allen Verkehrsteilnehmern erleichtern und fördern.104 (s. auch Kapitel 1.2.1) Auch sieht Echterhoff ein Potential darin, durch erziehungswissenschaftliche Verkehrspädagogik die Verkehrsteilnehmer dahin zu bringen, „Probleme des Straßenver- kehrs für sich selbst neu zu lösen, so zum Beispiel mit Beschränkungen, Hemmnissen und Störungen anderes umgehen zu können als bisher“.105 Dies kann neben vielen anderen Punkten einen Beitrag dazu leisten, dass die Regeltreue im Straßenverkehr ansteigt. 98 Ebenda, Seite 179 f. Vgl. Ellinghaus, D. / Steinbrecher, J.: Radfahrer – Jäger und Gejagte, a.a.O., Seite 180 100 Vgl. ebenda 101 Vgl. ebenda 102 Vgl. Echterhoff, W.: Erziehungswissenschaftliche Perspektiven für den Lebensbereich Straßenverkehr in: ZVS 3/93, Seite 98ff. 103 Vgl. ebenda 104 Vgl. ebenda 105 Ebenda, Seite 103 99 26 Grundlagen 1.3.4 Zusammenfassung Die Zahl der getöteten und schwerverletzten Radfahrer ist in den letzten 15 Jahren gesunken. Dafür stieg die Zahl der Leichtverletzten im Gegenzug an. Die meisten Unfälle passieren dabei innerorts, tagsüber bei trockenem Wetter. Allerdings folgen die Unfallzahlen im Radverkehr nicht dem allgemein positiven Trend in der Verkehrssicherheit, da z.B. im Kraftfahrzeugverkehr die Gesamtzahl der Unfälle stetig abnimmt. Die Unfallzahlen geben aber nur ein verzerrtes Bild des tatsächlichen Unfallgeschehens wieder, da zum einen bei der Erfassung von schweren Unfällen nicht fehlerfrei gearbeitet wird und zum anderen leichtere Unfälle im Radverkehr nur selten der Polizei gemeldet werden. Auch Verkehrskonflikte wie Beinahunfälle können viel zu Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen werden aber nur in seltensten Fällen erfasst. Gängige Auffassung ist, dass Fahrradfahrer sich nicht an die Verkehrsregeln halten und allgemein eine Verschlechterung der Verkehrsmoral festzustellen ist. Diese Thesen konnten von Ellinghaus und Steinbrecher widerlegt werden. Die Anzahl der Regelmissachtungen sowie die Einhaltung der Verkehrsregeln haben sich weder in Deutschland noch in den anderen Untersuchungsländern gegenüber 1978 verändert. Auch ist bei den Radfahrern die Regelmissachtung genau so stark ausgeprägt wie bei Fußgängern. Allerdings wird es für notwendig gehalten, den Radfahrern die Gefährlichkeit ihrer Regelabweichungen ins Bewusstsein zu rufen. Auch solle zwischen Radfahrern und den übrigen Verkehrsteilnehmern kein Konkurrenzdenken sondern ein faires Miteinander herrschen. Dabei könnte mehr Kommunikation zwischen den Verkehrsteilnehmern zu einem Miteinander beitragen. Dies kann und sollte durch die bautechnische Gestaltung des Verkehrsraums unterstützt werden. 27 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten 1.4 Historischer Rückblick der Entwicklung von Verkehrsregeln und Infrastruktur für den Radverkehr Das erste Laufrad wurde 1813 von Herrn von Drais erfunden. Bereits 1818 erschien das erste Laufradfahrverbot in Form einer öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Mailand, in der das Laufradfahren in der Innenstadt nachts untersagt wurde. Grund hierfür war dieselbe Technikfeindlichkeit, die auch bei der Dampflokomotive großes Misstrauen in der Gesellschaft hervorgerufen hatte.106 Dabei war das Fahrrad am Anfang im wesentlichen Sport- und Spielgerät für die begüterte Elite und hatte keine besondere Bedeutung als Stadtverkehrmittel.107 Erst um das Jahr 1880 setzte der Durchbruch des Fahrrads im Stadtverkehr ein, nachdem das Fahrrad durch die industrielle Massenproduktion zu erschwinglichen Preisen zu haben war.108 Von chaotischen Zuständen zwischen Radfahrern und Fußgängern wird in verschiedenen Städten Europas berichtet. In Bremen verhängte 1881 die Stadt durch eine Bekanntmachung drakonische Strafen für Radfahrer, die verbotenerweise auf Fußwegen fuhren.109 Es dauerte aber noch einige Jahre, bis 1906 die einzelnen Bundesstaaten durch den Erlass von Verordnungen und Gesetzen Verhaltensvorschriften für den Straßenverkehr aufstellen konnten.110 Die erste reichseinheitliche Verkehrsordnung wurde mit der Reichsstraßenverkehrsordnung 1934 aufgestellt111, welche bereits die Benutzungspflicht von Radwegen enthielt. Grund hierfür war die Machtübernahme der Nationalsozialisten, die mit der Förderung der Motorisierung neue Schwerpunkte in der deutschen Verkehrspolitik setzten.112 Zuvor bestimmten die Radfahrer das Geschwindigkeitsniveau auf den Straßen, da Radverkehrsbelastungen von bis zu 15.000 Fahrrädern pro Tag auf Hauptverkehrsstraßen keine Seltenheit waren.113 Somit diente die Separation des Radverkehrs nicht deren Sicherheit, sondern es sollte Platz für schnelle Autos geschaffen werden.114 Das Fahrrad konnte allerdings nicht als dominierendes Verkehrsmittel verdrängt werden. Während und nach dem 2. Weltkrieg stieg seine Bedeutung noch an, da es kostengünstig und verfügbar war, im Gegensatz z. B. zum öffentlichen Verkehr, der durch die Kriegszerstörung praktisch nicht mehr existierte.115 Mit dem Beginn des Wirtschaftswunders Mitte der fünfziger Jahre, stieg auch der Motorisierungsgrad der deutschen Bevölkerung stark an. „Zwar war die Anzahl der pro 106 Vgl. Krampen, M.: Geschichte der Straßenverkehrzeichen, Stauffenburg Verlag, Tübingen 1988, Seite 29 f. 107 Vgl. Monheim, H.: Radverkehr an Hauptverkehrsstraßen – Netzaspekte im Wandel der Auffassungen in: Radverkehr an Hauptverkehrsstraßen, Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes NRW (Hrsg.), Düsseldorf 1992, Seite 8 108 Vgl. ebenda 109 Vgl. Kuller, E. C. / Gersemann, D. / Ruwenstroth, G: a.a.O, Seite 5 110 Vgl. Bockelmann, P.: Einführung zum Straßenverkehrsrecht, Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1975, Seite 12 111 Vgl. ebenda 112 Vgl. Feldkötter, M.: Das Fahrrad als städtisches Verkehrsmittel. Untersuchung zur Fahrradnutzung in Düsseldorf und Bonn, MetaGIS Verlag, Mannheim 2003, Seite 38 113 Vgl. Monheim, H.: a.a.O., Seite 8 f. 114 Vgl. ebenda, Seite 9 115 Vgl. Feldkötter, M.: a.a.O., Seite 38 28 Grundlagen Jahr verkauften Fahrräder immer noch höher als die PKW-Neuzulassungen, jedoch gingen die Anteile des Fahrradverkehrs in den meisten deutschen Städten zurück.“116 Grund war zu einem, dass dem Fahrrad ein „Arme –Leute- Image“ anhaftete, während das Auto ein bisher unbekanntes Maß an Bequemlichkeit und Transportkapazität bot.117 Andererseits wurde in der Stadt- und Verkehrsplanung das neue Leitbild der autogerechten Stadt zunehmend vertreten, dessen oberstes Ziel, ein ungestörtes Fließen des Kraftfahrzeugverkehrs war. Andere Verkehrsteilnehmer wie Fahrradfahrer oder auch Fußgänger wurden den Zielen des Kraftfahrzeugverkehrs untergeordnet und galten oftmals als Störfaktoren.118 Vor allem durch die Autoverfügbarkeit setzte ab den sechziger Jahren der Suburbanisierungsprozess ein, bei dem immer mehr Menschen aus der Kernstadt in die Vorstädte zogen. Die Arbeitsplätze befanden sich weiterhin in der Stadt, mit dem Auto konnten und können aber größere Wegestrecken mühelos zurückgelegt werden. Durch die steigenden Wegelängen verlor das Fahrrad gegenüber dem Auto weiter an Nutzern. Dies zeigte sich auch an der Infrastruktur für Radfahrer, die immer öfter dem Autoverkehr zum Opfer fiel. Die fünfziger und sechziger Jahre waren auch geprägt von einer weitgehenden Stagnation beim Radwegebau und es wurden sogar Radverkehrsanlagen als Parkstreifen oder für eine Verbreiterung der Fahrbahn zweckentfremdet.119 Die Folge war, dass Radverkehrsanlagen nur noch fragmentiert und willkürlich im Stadtgebiet verteilt vorhanden waren.120 Doch blieb das Separationsprinzip, also die Trennung von Radund Kraftfahrzeugverkehr erhalten, ohne dass auch nur einigermaßen flächendeckend Bordsteinradwege an Hauptverkehrsstraßen existierten. In den siebziger und achtziger Jahren stieg der Radverkehrsanteil wieder an und in der Literatur wurde teilweise von der Wiederentdeckung des Fahrrads gesprochen. Unter dem Motto „was fehlt sind Radwege“ werden Radwege auf Fußwegen markiert, was zu Lasten des Fußgängerverkehrs ging.121 Grund für diese „Lösung“ ist Abb. 3 und 4 Radwege Anfang der 80er Jahre, mit sehr eigenwilligen Linienführungen (Fotos: Peter Gwiasda, VIA Köln) 116 117 118 119 120 121 Feldkötter, M.: a.a.O, Seite 39 Vgl. ebenda Vgl. ebenda Vgl. Monheim, H.: a.a.O., Seite 10 Vgl. Feldkötter, M.: a.a.O., Seite 40 Vgl. Monheim, H.: a.a.O., Seite 10 29 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten einerseits die schnelle kostengünstige Ausführung andererseits wurde von den damaligen Verantwortlichen keine Alternative erkannt.122 Die Einrichtung von Radfahrstreifen oder Schutzstreifen wurde, wie heute teilweise noch, von Planern und Politikern nahezu kategorisch ausgeschlossen.123 Es galt das Motto: „Ein schlechter Radweg ist besser als gar kein Radweg.“ 124 Die FGSV entwickelte 1982 die „Empfehlung für Planung, Entwurf und Betrieb von Radverkehrsanlagen125 (ERA 82)“, die das bestehende Planungsrepertoire im Radverkehr fundiert erweiterte. Auch von der finanziellen Seite wurden durch das Bundesfernstraßengesetz (BFStrG) und durch das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) Möglichkeiten geschaffen, die Kommunen bei der Förderung des Radverkehrs finanziell zu unterstützen.126 Doch scheiterte der Radwegebau meist an der nur sektoral betriebenen Verkehrsplanung und so waren Anfang der neunziger Jahre in NRW nur gut 20% aller Hauptstraßen mit Radverkehrsanlagen versehen. Dieser Wert wurde Mitte der dreißiger Jahre auch schon erreicht.127 Doch gab es auch positive Anzeichen für den Fahrradverkehr, wurde doch in Bremen 1982 die erste Fahrradstraße mit einigen „rechtlichen Kniffen“ und „Beschilderungsbäumen“ eingerichtet.128„Obwohl kurze Zeit später in einem Forschungsbericht der BASt 129 über die erfolgreiche Erprobung mehrerer Fahrradstraßen berichtet wurde und sich in mehreren Städten (z.B. Lübeck und Buxtehude) Nachahmer fanden, wurde erst mit der StVO-Novelle 88 eine versteckte Regelung zur Einrichtung von Fahrradstraßen getroffen, die denn auch in den meisten Kommunen nicht wahrgenommen werden sollte.“ 130 Ebenfalls in Bremen wurde in den achtziger Jahren die erste echte Einbahnstraße mit dieser Regelung für den Fahrradverkehr in Gegenrichtung geöffnet, was durchweg auf positive Erfahrungen stieß.131 Die Radverkehrssicherung an Hauptverkehrsstraßen verbesserte sich in den neunziger Jahren, als die Zeit des Straßenneubaus vorbei war und mehr Hauptverkehrsstraßen Geschwindigkeitsdämpfungen sowie Anlagen zur Sicherung des Rad- und Fußgängerverkehrs erhielten. Nun werden vermehrt neue Radverkehrsanlagen zu Lasten der Fahrbahnen geschaffen.132 Auch ist es nun konsensfähig, für den Radverkehr, die Zahl der Fahrbahnen zu reduzieren oder diese zu verengen, Abbiegespuren 122 Vgl. Feldkötter, M.: a.a.O., Seite 59 Vgl. ebenda, Seite 60 124 Alrutz, D.: im Experteninterview, Hannover 26.07.2006 125 FGSV – Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (Hrsg.): Empfehlung für Planung, Entwurf und Betrieb von Radverkehrsanlagen – ERA 82, Köln 1982 126 Vgl. Feldkötter, M.: a.a.O., Seite 42 127 Vgl. Monheim, H.: a.a.O., Seite 11 128 Vgl. Draeger, W.: Die StVO Novelle – Konsequenzen für die Radverkehrsplanung in: Straßenverkehrstechnik 12/97, Seite 581 129 Ruwenstroth, G.: Führung des Radverkehrs im Innerortsbereich, Teil 5: Radwegtrassen in: Forschungsberichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bereich Unfallforschung, Band 106, Bergisch Gladbach 1984 130 Draeger, W.: a.a.O. 131 Vgl. ebenda 132 Vgl. Monheim, H.: a.a.O., Seite 11 123 30 Grundlagen wegzunehmen oder Grünzeiten zu verkürzen. Mischverkehr von Fahrrädern und Kraftfahrzeugen gilt nun als planbar und denkbar, allerdings musste dafür der Kraftfahrzeugverkehr verlangsamt und besser sortiert werden, sodass sich „weiche Übergänge“ zwischen Separation und Mischung ergeben (sog. optische Trennung).133 In der „Empfehlung für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen134 (EAHV 93)“ wurden Möglichkeiten erarbeitet, die Belange des Fahrradverkehrs, der Fußgänger sowie des öffentlichen Personennahverkehrs auf Hauptstraßen besonders zu berücksichtigen.135 Da sich in den achtziger Jahren mit dem Fahrrad-Boom planerisch und entwurfstechnisch ganz neue Entwicklungen einstellten, war die ERA 82 bereits Anfang der neunziger Jahre überholt.136 Aus diesem Grunde wurde eine Neufassung erarbeitet, welche 1995 als „Empfehlung für Radverkehrsanlagen137 (ERA 95)“ erschien und die noch heute aktuell ist. Diese diente auch als Grundlage für die StVO Novelle 1997 welche am 1. September 1997 als 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft trat. Die wesentlichen Inhalte der Verordnung betreffen • die Festlegung der Qualitätsstandards für benutzungspflichtige Radwege und somit die Aufhebung der allgemeinen Benutzungspflicht • die Öffnung von Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr • die Einrichtung von Fahrradstraßen sowie von Schutzstreifen • die Mitbenutzung von Gehwegen und Busspuren • die Möglichkeiten der Radwegeführung an Knotenpunkten.138 Diese Novelle der StVO mit besonderer Berücksichtigung des Radverkehrs wird von Feldkötter als ein Meilenstein zur Förderung des Radverkehrs bezeichnet.139 Andere Experten im Bereich des Radverkehrs wie Werner Draeger, Wolfgang Wirth oder Tilman Bracher sehen die StVO Novelle auch manche Nachteile.140 Gerade bei der Schaffung von „anderen Radwegen“ wird bemängelt, dass sie vielen Verkehrsteilnehmern nicht bekannt sein dürfte. Viele Kraftfahrzeugfahrer reagieren auch heute noch mit Unverständnis wenn sie Radfahrer auf der Fahrbahn antreffen wenn neben der Straße ein „anderer Radweg“ existiert. Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr wurde erst befristet auf drei Jahre freigegeben und begleitend auf eventuelle negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit untersucht. Dabei konnten keine gravierend negativen Auswirkungen 133 Vgl. Monheim, H.: a.a.O., Seite 11 FGSV - Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (Hrsg.): Empfehlung für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen, Köln 1993 135 Vgl. Feldkötter, M.: a.a.O., Seite 44 136 Vgl. Draeger, W.: a.a.O. 137 FGSV - Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (Hrsg.): Empfehlung für Radverkehrsanlagen, Köln 1995 138 Vgl. Feldkötter, M.: a.a.O., Seite 44 139 Vgl. ebenda 140 Vgl. Draeger, W.: a.a.O., Seite 581ff. ; Wirth, W.: Die Radverkehrs-Novelle: Mehr Fragen als Antworten? In: Straßenverkehrstechnik 3/98, Seite 142ff.; Bracher, T.: Radwegebau und Benutzungspflicht in: Straßenverkehrstechnik 5/2004, Seite 227ff. 134 31 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten auf die Sicherheit des Verkehrs festgestellt werden allerdings ist die Sicherung der Radfahrer an Knotenpunkten noch zu verbessern.141 Im April 2002 verabschiedete der Deutsche Bundestag den nationalen Radverkehrsplan, der auf 10 Jahre angelegt ist und erstmals von Seiten des Bundes konkrete Ziele und Maßnahmen zur Radverkehrsförderung nennt.142 In dem nationalen Radverkehrsplan sind auch Vorschläge der FGSV zur Änderung von verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten.143 Die FGSV erarbeitet nach eignen Angaben gerade eine aktualisierte Empfehlung für Radverkehrsanlagen, die Ende 2006 erscheinen soll.144 Allgemein kann festgestellt werden dass über die Jahre „eine Tendenz dahingehend feststellbar (ist), dass mit fortschreitender Gesetzgebung die Position der schwäche- ren Verkehrsteilnehmer gestärkt wurde.“ „ Kinder, Fußgänger, Radfahrer gehörten zu den bevorzugten Zielgruppen der verkehrsrechtlichen Entwicklung der letzten Jahre.“145 Dies wird auch im Bauplanungsrecht seit der Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) 2004 deutlich, bei der bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere „die Belange nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen (sind).“ 146 Damit wird nicht nur stadtentwicklungspolitisch die „Stadt der kurzen Wege“ gefordert, welche geringe und damit fahrradfreundliche Entfernungen zwischen den einzelnen Wegezielen beinhaltet sondern auch die Planung von Radverkehrsanlagen zur Sicherung des Fahrradverkehrs. 1.4.1 Zusammenfassung Schon kurz nach der Erfindung des Laufrads gab es die ersten verkehrsordnungsrechtlichen Einschränkungen, da das Laufrad als gefährlich eingestuft wurde. Die Verbreitung des Fahrrads wurde nach dessen industrieller Massenfertigung ermöglicht. Bis in die fünfziger Jahre des 20. Jahrhunderts war das Fahrrad das dominierende Verkehrsmittel für den Nahverkehr. Bereits 1934 wurde mit der ersten Straßenverkehrsordnung auch die Benutzungspflicht von Radwegen festgeschrieben, damit Platz für schnelle Autos auf den Fahrbahnen geschaffen wird. Trotzdem blieb die Vormachtstellung des Fahrrads erhalten, welche sich erst mit der beginnenden Massenmotorisierung änderte. Auch förderte die Suburbanisierung durch längere tägliche Wegestrecken den Siegeszug des Automobils. Dies hatte zur Folge, dass Radverkehrsanlagen zu Parkstreifen oder breiteren Fahrbahnen umgewandelt wurden. 141 Alrutz, D. et. al. in: Berichte der BASt (Hrsg.) Verkehrstechnik V83: Verkehrssicherheit in Einbahnstraßen mit gegengerichtetem Radverkehr, Bergisch Gladbach 2001, Seite 11 ff. 142 Vgl. Feldkötter, M.: a.a.O., Seite 44 143 Vgl. BMVBW (Hrsg.): Nationaler Radverkehrsplan 2002-2012 FahrRad!, Berlin 2002, S. 63f. 144 Telefonische Auskunft der Informations- und Dokumentationsstelle der FGSV am 20.06.06 145 Ellinghaus, D. in : Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht a.a.O. 146 BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 9 32 Grundlagen Neue Radwege wurden erst in den siebziger und achtziger Jahren meist zu Lasten der Fußgänger geschaffen. Die FGSV veröffentlichte 1982 die „Empfehlung für Planung, Entwurf und Betrieb von Radverkehrsanlagen“ (ERA 82), die aber schon Anfang der neunziger Jahre durch die einsetzende Entwicklung im Bereich der Radwegeinfrastruktur überholt war und 1995 durch die „Empfehlung für Radverkehrsanlagen“ (ERA 95) ersetzt wurde. Gerade die hohen Unfallzahlen auf zu schmalen oder baulich schlechten Radwegen führten dazu, dass in der ERA 95 Anforderungen an Radverkehrsanlagen definiert wurden.147 Diese diente als Grundlage für die Novelle der Straßenverkehrsordnung 1997, deren wesentliche Änderungen u.a. die Aufhebung der allgemeinen Benutzungspflicht von Radwegen, die Öffnung von Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr, die Einrichtung von Fahrradstraßen sowie von Schutzstreifen umfassten. Mit dem ersten nationalen Radverkehrsplan 2002 wurde ein weiterer Meilenstein für den Radverkehr erreicht, da von Seiten des Bundes konkrete Ziele und Maßnahmen zur Radverkehrsförderung genannt wurden. Die im Radverkehrsplan 2002 enthaltenden Vorschläge der FGSV zur Änderung von verkehrsrechtlichen Vorschriften werden zu einer Neufassung der Empfehlung für Radverkehrsanlagen wohl noch im Jahre 2006 führen. Es lässt sich straßenverkehrsrechtlich eine Tendenz feststellen, dass mit fortschreitender Gesetzgebung die Position der schwächeren Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer gestärkt wurde. 147 Dankmar Alrutz im Expertengespräch am 26.07.06 in Hannover 33 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten 1.5 Aufbau des heutigen Radverkehrsrechts Das Straßenverkehrsrecht umfasst neben dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), welches sich vornehmlich mit den Fragen der Zulassung von Fahrzeugen, der zivil- und bußgeldrechtlichen Haftung sowie der Fahrerlaubnis beschäftigt, verschiedene Verordnungen. Zu nennen ist hier zuerst die Straßenverkehrsordnung (StVO), welche für alle Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr die Verkehrsregeln verbindlich vorschreibt. Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) regelt die Zulassung von Fahrzeugen und beschreibt, auch welche Eigenschaften bzw. Vorrichtungen ein Fahrrad haben muss, um auf öffentlichen Straßen zugelassen zu werden. Zum Verkehrsrecht gehören auch die Fahrererlaubnisverordnung (FeVO) sowie das Pflichtversicherungsgesetz(PflversG). „Der Rechtscharakter der Normen des Straßenverkehrsrechts ist unterschiedlich, überwiegend sind sie öffentliches Recht (wie z.B. die Vorschriften des Abschnitts I des StVG und die der StVO, der StVZO und der FeVO); zum Teil haben sie aber auch privatrechtlichen Charakter (wie z.B. (…) die Vorschriften der StVO, soweit diese nicht nur der Verkehrssicherheit sondern auch dem Schutz privater Rechte dienen); zum geringeren Teil sind sie straf- oder bußgeldrechtlicher Natur (…).“148 Obwohl aus fast allen Bereichen des Straßenverkehrsrechts verschiedene Paragraphen auch für den Radverkehr zutreffen, wie z.B. die Zulassung von Fahrrädern für den Straßenverkehr in §63ff. StVZO, ist lediglich die Straßenverkehrsordnung von Relevanz, da sich diese Arbeit mit den Verkehrsregeln befasst. 1.5.1 Straßenverkehrsordnung „Die Straßenverkehrsordnung enthält die Verkehrsregeln, sie regelt abschließend die Verkehrszeichen und –einrichtungen zur Verkehrslenkung und die Zeichen und Weisungen der Polizei.“ 149 Die StVO umfasst 53 Paragraphen, die wie alle formalen juristischen Regeln durch die ständige Rechtssprechung der Gerichte interpretiert und modifiziert werden.150 Die Verkehrsvorschriften können nach dem Ausmaß, der für die individuelle Interpretation zur Verfügung steht, unterschieden werden. Kontinuumsvorschriften (z.B. Abstandsregel zwischen zwei Fahrzeugen) und Entweder-oder-Vorschriften (z.B. Überholverbot) sind zwei Exempel dafür.151 Auch können die Verkehrsregeln danach unterschieden werden, ob die entsprechende Vorschrift durch ein Verkehrsschild fixiert ist oder nur in den Gesetzestexten vorhanden ist. Dabei wirkt das Schild (Symbol) als Verstärker im Sinne der Lerntheorie, 148 Janiszewski, H.: Einführung in das Straßenverkehrsrecht, Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2006, Seite XII 149 Hentschel, P. : a.a.O., Seite 3 150 Vgl. Ellinghaus, D. / Welbers, M.: Vorschrift und Verhalten, IFAPLAN, Köln 1985, Seite 9 151 Vgl. ebenda, Seite 10f 34 Grundlagen wobei der Fahrer immer wieder auf die entsprechende Regel, die das Verkehrszeichen repräsentiert, hingewiesen wird.152 Für Vorschriften, die kein solches Symbol besitzen, fällt diese Form der Verstärkung fort. Dabei ermöglicht die Straßenverkehrsordnung durch Verhaltensvorschriften für spezifische Situationen auch, dass der Verkehrsteilnehmer weiß mit welchen Verhaltensweisen er bei anderen Verkehrsteilnehmern rechnen darf.153 Die Verkehrsregeln lassen sich als Rollenvorschrift interpretieren, auf deren Basis erst eine Interaktion zwischen den Verkehrsteilnehmern ermöglicht wird.154 Dabei gelten die Verkehrsregeln der StVO für alle Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen. Dabei gibt es keine extra Verkehrsregeln für Fahrradfahrer, sondern in den nach Themengebieten organisierten Verkehrsregeln werden in einzelnen Absätzen auch Aussagen darüber getroffen, was Radfahrern erlaubt ist. Als Beispiel wird in § 2 Abs. 4 Satz 1 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge) festgelegt, dass allgemein das Rechtsfahrgebot gilt. Radfahrer müssen daher hintereinander Fahren und das nebeneinander Fahren ist nur zulässig, wenn dadurch der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Fahrräder werden also grundsätzlich wie andere Fahrzeuge behandelt, es wird aber auf ihre Eigenarten der niedrigen Geschwindigkeit sowie ihres geringen Platzbedarfs eingegangen, welches das nebeneinander Fahren möglich macht. Auch gibt es Verkehrszeichen, die sich auf Radfahrer beziehen aber ebenfalls für andere Verkehrsteilnehmer Auswirkungen haben. Hier sei als Beispiel das Verkehrszeichen 237 Radweg genannt. Es zeigt Fahrradfahrern an, dass sie diesen Radweg benutzen müssen, trifft aber auch die Vorschrift, das andere Verkehrsteilnehmer diesen nicht benutzen dürfen (§ 41 Abs. 2 Punkt 5a StVO), z.B. dürfen Autofahrer auf diesem Weg nicht parken. Auch gibt es Verkehrszeichen im Bereich des Radverkehrs, die nur für Kraftfahrer gelten, z.B. das Verkehrszeichen 138, das auf kreuzende Radfahrer hinweist und somit die Kraftfahrer auf eine Unfallgefahr aufmerksam macht. 1.5.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift Straßenverkehrsordnung Ergänzend zur Straßenverkehrsordnung richtet sich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) ausschließlich an die Verwaltungsbehörden.155 Diese wird vom Bund erlassen und dient dazu, dass die Straßenverkehrsordnung bundesweit einheitlich ausgelegt wird. „Allgemeine Verwaltungsvorschriften sind verwaltungsinterne Anweisungen, keine Rechtsnormen.“ „Sie ändern oder ergänzen keine Rechtsnorm, sie geben nur Hand- 152 153 154 155 Vgl. Vgl. Vgl. Vgl. Ellinghaus, D. / Welbers, M.: Vorschrift und Verhalten, IFAPLAN, Köln 1985, Seite 12 ebenda, Seite 14 ebenda Könighaus, D., a.a.O., Seite 5 35 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten lungshinweise.“156 Die VwV-StVO ist behördenverbindlich, das bedeutet die Verkehrsteilnehmer müssen deren Inhalte nicht kennen. 1.5.3 Zusammenfassung Das Straßenverkehrsrecht umfasst mehrere Gesetze und Verordnungen. Für die weitere Arbeit ist vorwiegend die Straßenverkehrsordnung relevant. Für die bundesweit einheitliche Auslegung in den Verwaltungen sorgt die VwV-StVO, die nur behördenverbindlich ist. Die StVO ist mehr als nur ein Lenkungsinstrument für den einzelnen Verkehrsteilnehmer; sie stellt vielmehr ein komplexes System von Verhaltensweisen dar und ist so als Rollenvorschrift zu verstehen, aus denen Erwartungen an andere Verkehrsteilnehmer entstehen. Dabei gilt die StVO für alle Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen und somit auch für Radfahrer. Fahrräder werden dabei gleichbehandelt mit den anderen Fahrzeugen, auf ihre besonderen Charakteristika wird allerdings gesondert eingegangen. 156 Hentschel, P., a.a.O., Seite 3 36 Grundlagen 1.6 Themenbezogene Inhalte der StVO & VwV-StVO In diesem Kapitel soll näher auf die Verkehrsregeln eingegangen werden, bei denen die Verkehrsteilnehmer im Analyseteil dieser Arbeit nach ihrem Wissenstand befragt werden sollen. Diese Beschränkung ist sinnvoll und notwendig, sollen nicht große Teile der Straßenverkehrsordnung wiedergegeben werden. Eine Begründung für die Auswahl gerade dieser Verkehrsregeln schließt sich im folgenden Kapitel 2.1 an. 1.6.1 Rechtsüberholen von wartenden Fahrzeugen Mit dem Inkrafttreten der Änderung der Straßenverkehrsordnung am 01.10.1988 ist der §5 Abs. 8 wirksam geworden, der den Radfahrern erlaubt unter besonderer Vorsicht rechts an wartenden Kraftfahrzeugen vorbeizufahren wenn ausreichend Platz vorhanden ist. § 5 Abs. 8 StVO „Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.“ Diese Verkehrsregel war in den letzten Jahren umstritten. Regelgegner führten an, dass der nur geringfügige Zeitgewinn für den Radfahrer in keinem Verhältnis zu den Gefahren steht, die sich der Radfahrer beim überholen aussetzt.157 Als in Berlin 2004 innerhalb kurzer Zeit zwei Radfahrer von rechts abbiegenden Lastkraftwagen überfahren wurden, wurde die Regel im Bundestag von Horst Friedrich (MdB) als überdenkenswert bezeichnet, da diese es den Radfahrern ermöglicht in den toten Winkel von Kraftfahrzeugen zu kommen.158 Dabei wird diese Aussage relativiert, da auch Fahrradfahrer auf Bordsteinradwegen sich im toten Winkel von rechts abbiegenden Fahrzeugen befinden können. Diese Konfliktsituation ist wahrscheinlich häufiger anzutreffen als solche, die durch das rechts Überholen entstehen. Trotzdem wurde überlegt, dass rechts Überholen von Radfahrern an wartenden Kraftfahrzeugen aus der Straßenverkehrsordnung zu nehmen wurde aber dann wieder verworfen.159 Die Regel bleibt bis heute umstritten. An Knotenpunkten ohne benutzungspflichtige Radwege kommt es dann, wenn der Radfahrer überholt und der wartende Kraftfahrzeugverkehr sich wieder in Bewegung setzt, zu Konfliktsituation mit rechts abbiegenden Fahrzeugen. Nach § 5 Abs. 8 StVO muss aber der Radfahrer das Überholen einstellen, sobald die wartenden Kraftfahrzeuge wieder anfahren. Doch wenn Radfahrer es dann nicht schaffen in das Sichtfeld des Kraftfahrzeugs zu gelangen, kann der Radfahrer übersehen werden wenn das Fahrzeug rechts abbiegt. 157 Vgl. Wichmann, M.: Straßenverkehrsrecht für den Radfahrer in: Fahrradverkehr in Städten und Gemeinden, Walprecht, D. (Hrsg.), Carl Heymanns Verlag, Köln, Berlin, Bonn, München 1988, Seite 30 158 Vgl. Stenographisches Sitzungsprotokoll der 105. Sitzung der Deutschen Bundestags vom 29. April 2004 unter: http://dip.bundestag.de/btp/15/15105.pdf, Seite 146 159 Nach Aussage von Peter Gwiasda im Experteninterview vom 14.08.06 37 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten 1.6.2 Benutzungspflicht von Radwegen Am 01.10.1998 wurde durch die StVO Novelle von 1997 die generelle Benutzungspflicht von Radwegen aufgehoben. Hintergrund der Neuregelung der Benutzungspflicht waren die vielen und schweren Unfälle auf zu schmalen oder zu schlechten Radwege.160 Deshalb sind seit 1997 nur noch Radwege benutzungspflichtig, die durch die Zeichen 237, 240 und 241 beschildert sind. §2 Abs. 4 S. 2 StVO „Sie (die Radfahrer) müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237,240 oder 241 gekennzeichnet ist.“ Zeichen 237 Zeichen 240 Zeichen 241 Abb. 5: Verkehrszeichen für benutzungspflichtige Radwege (Quelle: http://www.sicherest rassen.de/_VKZ.htm) 160 161 162 Dabei kann bei mit Zeichen 237 beschilderten Radwegen zwischen einem baulich angelegtem Radweg, der auch Bordsteinradweg genannt wird, sowie einem Radfahrstreifen unterschieden werden, der durch eine ununterbrochene Linie (Zeichen 295) einen Teil der Fahrbahn zum Sonderfahrstreifen für Radfahrer erklärt. Dabei sind die mit Zeichen 237 beschilderten Radwege nur dem Radverkehr vorbehalten, andere Verkehrsteilnehmer dürfen diesen nicht benutzen (§ 41 Abs. 2 Punkt 5a StVO). Wird durch ein Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, dann darf dieser nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren (§ 41 Abs. 2 Punkt 5f StVO). Das Verkehrszeichen 240 beschildert einen gemeinsamen Fuß- und Radweg. Auf diesem Weg haben Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen und so haben Radfahrer auf diesem Weg keinesfalls Vorrang. Auch kann sich der Fußgänger den von ihm benutzten Wegeteil frei aussuchen, dass heißt er braucht nicht rechts zu gehen und muss sich auch nicht ständig nach Radfahrern umsehen.161 Auch dieser mit Zeichen 240 beschilderte Weg ist ausschließlich Fußgängern und Radfahrern vorbehalten. Bei einem getrennten Rad- und Fußweg (Zeichen 241) haben die Radfahrer und die Fußgänger ihre jeweils zugewiesene Seite des Weges (links Radfahrer und rechts Fußgänger) zu benutzen. Radfahrer haben so im Gegensatz zum gemeinsamen Fuß- und Radweg keine besondere Rücksichtspflicht und haben auf ihrem Teil des Weges Vorrang vor Fußgängern. Die Benutzung der mit Zeichen 241 beschilderten Wege ist nur für Radfahrer und Fußgänger erlaubt. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen diesen nicht benutzen. Die Benutzungspflicht entfällt, wenn der Radweg nicht erreicht werden kann (z.B. mit einem Fahrradanhänger bei einem dicht abgepollerten Radweg), dieser durch Hindernisse (z.B. Baucontainer) verstellt oder im Winter nicht geräumt ist.162 Alrutz, D. im Expertengespräch am 26.07.06 Vgl. Kettler, D.: Recht für Radfahrer, BLV Verlag, München Wien Zürich 1998, Seite 54 Vgl. ebenda, Seite 21 38 Grundlagen Wenn Radwege als benutzungspflichtig ausgewiesen werden sollen, müssen diese den Bedingungen der VwV-StVO entsprechen. Dabei beträgt die Mindestbreite von benutzungspflichtigen Radwegen, wie baulich angelegten Radwegen, Radfahrstreifen oder getrennte Fuß- und Radwegen 1,50m sowie 2,50m bei einem innerorts geführtem gemeinsamen Fuß- und Radwegen. Neben Mindest- und Empfehlungsbreitenangaben regelt die VwV-StVO auch die Eigenschaften, die ein benutzungspflichtiger Radweg erfüllen muss. So ist die Benutzungspflicht nur dann auszusprechen, wenn der Radweg • • • • • nach Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich eines Sicherheitsraums frei von Hindernissen beschaffen ist. die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten wird. die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für Ortsfremde eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet ist. und bei Radfahrstreifen die Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur auf der Fahrbahn sowie im Umfeld die örtlichen Nutzungsansprüche auch für den ruhenden Verkehr nicht entgegenstehen.163 Die Festlegung von den genannten Kriterien hat dazu geführt, dass viele der vorher benutzungspflichtigen Radwege nun andere Radwege sind. Das bedeutet, hier hat der Fahrradfahrer die Wahl, ob er den anderen Radweg benutzen oder stattdessen auf der Fahrbahn radeln möchte. §2 Abs. 4 S. 3 StVO „Andere Radwege dürfen sie (die Radfahrer) benutzen.“ Andere Radwege sind baulich so angelegt, dass diese nach außen erkennbar (z.B. durch rote Pflasterung sowie Fahrradpiktogrammen) für den Radverkehr bestimmt sind.164 Andere Radwege sind jedoch nicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet und so kann nicht beanstandet werden, wenn Radfahrer diese nicht benutzen. Allerdings müssen auch „andere Radwege“ gewisse Anforderungen der VwV-StVO erfüllen. So dürfen diese an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Einfahrten nicht sich selbst überlassen werden.165 Auch soll bei „anderen Radwegen“ weiterhin angestrebt werden, dass diese baulich so hergerichtet werden, dass sie den Voraussetzungen für eine Kennzeichnungspflicht entsprechen.166 163 164 165 166 Vgl. Vgl. Vgl. Vgl. VwV-StVO Nummer II 3a zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 17 VwV-StVO Nummer I 1 zu § 2 Abs. 4 Satz 3; Rn. 30 ebenda ebenda 39 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Die Aufhebung der Benutzungspflicht hat den Nachteil, dass die Zeichen 237, 240 und 241, die vorher nur zur besseren Kennzeichnung der Radwege angebracht wurden, heute deren Benutzungspflicht anzeigen. Auch sind andere Radwege noch baulich auf deren gesamten Strecke zu erkennen und die Aufhebung der generellen Benutzungspflicht scheint vielen Verkehrsteilnehmern nicht bekannt zu sein. So reagieren viele Kraftfahrer verärgert, wenn Fahrradfahrer den anderen Radweg nicht benutzen und stattdessen auf der Straße fahren. Die FGSV überlegt mittlerweile, ob die Trennung der verkehrsrechtlichen Regelungen von den verkehrs- und bautechnischen Einsatzbedingungen (z.B. weitgehender Verzicht auf Maßangeben) sinnvoll ist, wodurch den Kommunen ein größerer Handlungsspielraum verschafft würde.167 1.6.3 Radfahren in Fußgängerzonen Die ersten Fußgängerzonen, die in den 60er Jahren eingerichtet wurden, erstreckten sich meist nur über wenige Straßen, die von Radfahrern noch leicht zu umfahren waren.168 Der Erfolg der Fußgängerzonen führte dazu, dass es im Laufe von Jahrzehnten zu einer Ausweitung der Fußgängerzonen kam, sodass heute ganze Stadtviertel in Fußgängerbereichen liegen (Beispiel: Bonn, Freiburg, Münster).169 So wurde bereits Anfang der achtziger Jahre die ersten Fußgängerzonen in Darmstadt (1980)170 und Wunstorf (1981) 171 für den Fahrradverkehr freigegeben und positive Erfahrungen gemacht. Die Freigabe von Fußgängerzonen für Radfahrer ist schon immer möglich gewesen, denn § 41 Abs. 2, Punkt 5 StVO sieht beim Zeichen 242 „Beginn der Fußgängerzone“ vor, durch Zusatzschilder Fahrzeugverkehr zuzulassen. Dieser sollte vornehmlich dem Anlieger- und Lieferverkehr dienen, schließt die Zulassung von Radfahrern in der Fußgängerzone aber nicht aus. § 41 Abs. 2, Punkt 5, Zeichen 242 Aufzählung 2 StVO Wird durch ein Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig; müssen sie warten. Radfahrer werden in Fußgängerzonen, wie alle anderen Fahrzeuge auch, gleich behandelt. Aber Radfahrer als auch der Lieferverkehr halten sich nicht an die vorge- 167 Vgl. BMVBW (Hrsg.): Nationaler Radverkehrsplan 2002-2012 FahrRad!, Berlin 2002, Seite 63 Vgl. Stadtplanungsamt Münster (Hrsg.); Programm fahrradfreundliche Stadt Münster – Radverkehr in Fußgängerzonen, Münster 1994, Seite 3 169 Vgl. ebenda 170 Vgl. Baier, H.: Radweg ohne Benutzungspflicht – und andere Darmstädter Beispiele in: Fahrrad Stadt Verkehr, Wolf, J. (Hrsg.), Darmstadt, 1987, Seite 15 171 Vgl. Harder, G. / Theine, W.: Führung des Radverkehrs im Innerortsbereich, Teil 2: Fußgängerzonen in: Forschungsberichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach 1984, Seite 7 168 40 Grundlagen schriebene Schrittgeschwindigkeit sondern fahren in einem eher angepassten Tempo.172 Entweder halten die Radfahrer die Geschwindigkeitsbegrenzung von 4 – 7 km/h für zu gering oder sie wissen nicht, dass Radfahrer in für den Fahrradverkehr freigegebenen Fußgängerzonen nur Schritttempo fahren dürfen. 1.6.4 Radfahrer an Fußgängerüberwegen Nach §26 Abs. 1 S. 1 StVO haben nur Fußgänger sowie Personen mit Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen am Fußgängerüberweg vor dem Kraftfahrzeugverkehr Vorrang. §26 Abs. 1 S. 1 StVO An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. In diesem Absatz wird nicht von einem Verbot der Fußgängerüberwegbenutzung für Radfahrer gesprochen, doch haben Radfahrer keinen Vorrang vor dem Kraftfahrzeugverkehr. Vorrang bekommen diese erst, wenn Sie absteigen und ihr Fahrrad über den Fußgängerüberweg schieben. Sie sind dann Fußgänger. „Fußgänger sind aber auch Personen, die ihr Fahrrad schieben oder wie einen Roller benutzen, urteilt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (5 Ss (OWi) 39/98). Wer sich auf einem Pedal stehend von der Fahrbahn abstößt, gilt beim Kammergericht Berlin und beim Oberlandesgericht Stuttgart als Fußgänger und hat auf dem Fußgängerüberweg Vorrang (KG Berlin 12 U 68/03 und OLG Stuttgart 5 Ss 479/87).“173 Radfahrer dürfen also Fußgängerüberwege fahrend überqueren. Sie müssen aber warten, bis ihnen das Überqueren des Fußgängerüberwegs ermöglicht wird oder gerade kein Auto an diesen heranfährt. Kraftfahrer müssen für Radfahrer nicht am Fußgängerüberweg anhalten, um Radfahrern das Überqueren zu ermöglichen. So haben Radfahrer auf Fußgängerüberwegen nicht den Schutz zu erwarten, der Fußgängern zusteht. Dies meint auch Dietmar Kettler in seinem Buch „Recht für Radfahrer“. „Ein Radfahrer hingegen, der sich als solcher fort bewegt, genießt bei der Überquerung der Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg nicht diesen Schutz (OLG Hamm, VersR 1993, 1290).“ „Zwischen einen Radfahrer, der einen Fußgängerüberweg verkehrswidrig befährt, und einem Kraftfahrer, der sich nicht mit nachweisbar mäßiger Geschwindigkeit genähert hat, ist der Schaden demzufolge zu teilen (Amtsgericht (AG) Köln, VersR 1984, 1179).“174 172 173 174 Vgl. Baier, H.: Radweg ohne Benutzungspflicht – und andere Darmstädter Beispiele a.a.O., Seite 15 Pressemitteilung des ADFC vom 29.06.2006 unter: http://www.adfc.de/3131_1 Stand: 03.07.06 Kettler, D.: Recht für Radfahrer, a.a.O., Seite 43 41 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten 2. 1 Begründung für die Auswahl der näher zu untersuchenden Verkehrsregeln Aus dem unten aufgeführten Katalog mit Fragestellungen zur Regelkenntnis werden vier Regelfragen ausgesucht, die für die Befragung der Verkehrsteilnehmer besonders interessant sind, um die Kenntnis der Verkehrsteilnehmer sowie deren Verhalten zu diesen Verkehrsregeln zu erfahren. Die Auswahl wird anschließend verbal argumentativ begründet. Katalog an interessanten Fragestellungen: • • • • • • • • • • Ist bekannt, dass Radfahrer absteigen müssen wenn diese einen Fußgängerüberweg überqueren und Vorrang vor dem Kraftfahrzeugverkehr erhalten möchten? Wissen Radfahrer, dass sie nicht über Fußgängerampeln radeln dürfen? „Fußgängerzonen, Radfahrer frei“ - welche Geschwindigkeit dürfen Radfahrer fahren? „Gehweg, Radfahrer frei“. Welche Geschwindigkeit dürfen Radfahrer fahren? (seit 1997) Dürfen Radfahrer wartende Kraftfahrzeuge rechts überholen, wenn genügend Platz vorhanden ist? (seit 1988) Ist bekannt, dass das Benutzen von linksseitigen Radwegen regelwidrig ist, außer diese sind in beide Richtungen freigegeben? Ist der Unterschied zwischen benutzungspflichtigen Radwegen und so genannten anderen Radwegen bekannt? (seit 1997) Sind die Regelungen, die mit dem Verkehrszeichen Fahrradstraße verbunden sind, den Verkehrsteilnehmern bekannt? (seit 1997) Kennen die Verkehrsteilnehmer die Regelung, dass Einbahnstraßen von Radfahrern auch entgegen der Fahrtrichtung benutzt werden können, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung erlaubt ist? (seit 1997) Kennen die Verkehrsteilnehmer den Unterschied zwischen einem Angebotsbzw. Schutzstreifen und einem Radfahrstreifen? Die vier ausgewählten Verkehrsregeln 1. Ist der Unterschied zwischen benutzungspflichtigen Radwegen und so genannten anderen Radwegen bekannt? (§ 2 Abs. 4 S. 2 & 3 StVO) 2. Ist bekannt, dass Radfahrer absteigen müssen wenn diese einen Fußgängerüberweg überqueren und Vorrang vor dem Kraftfahrzeugverkehr erhalten möchten? (§ 26 Abs. 1 S. 1 StVO) 3. Dürfen Radfahrer wartende Kraftfahrzeuge rechts überholen, wenn genügend Platz vorhanden ist? (§ 5 Abs. 8 StVO) 4. „Fußgängerzonen, Radfahrer frei“ - welche Geschwindigkeit dürfen Radfahrer fahren? (§ 41 Abs. 2, Punkt 5, Zeichen 242 Aufzählung 2 StVO) 42 Analyse Die Entscheidung fiel auf diese vier Verkehrsregeln, da die Verkehrsteilnehmer sehr häufig mit diesen konfrontiert werden. So schied z.B. die Regel Fahrradstraßen aus, da diese nur in wenigen Städten in Deutschland zum Einsatz kommt. Zwar müssen trotzdem alle Verkehrsteilnehmer die entsprechende Verkehrsregel dazu kennen, es wurden aber für die Befragung Verkehrsregeln ausgewählt, mit denen die Verkehrsteilnehmer in jeder der drei Städte häufig konfrontiert werden. Auch ist die Kenntnis dieser vier Regeln entweder nicht erforscht oder frühere Untersuchungen kamen zu der Feststellung, dass diese Regeln nur wenigen bekannt sind. Dabei haben Angenendt und Wilken Gehwege mit Benutzungsmöglichkeiten für Radfahrer untersucht (Zeichen 239 in Verbindung mit Zeichen 1022-10) und festgestellt, dass von den über 4.000 beobachteten Radfahrern kaum einer die erforderliche Schrittgeschwindigkeit fuhr.175 Auch sahen zwei Drittel der befragten 674 Radfahrer den Gehweg als benutzungspflichtig an und nahmen weiterhin an, dass sie auf diesem in normalem Radfahrtempo fahren dürfen.176 Daher scheidet diese Verkehrsregel ebenfalls aus, da sie schon ausführlich untersucht wurde. Ellinghaus erfragte 1993 den Wissensstand von 10 Verkehrsregeln im Bereich des Radverkehrs sowie das entsprechende Verhalten der Verkehrsteilnehmer. Dabei wurden überdurchschnittliche Kenntnisse bei den Verkehrsteilnehmern über die Verkehrsregeln des Verbots der Nutzung von links liegenden Radwegen, der damaligen Benutzungspflicht von Radwegen, des Verbots des Fahrens in Gegenrichtung in Einbahnstraßen, des Radfahrverbots auf Fußwegen, des Fahrverbots in Fußgängerzonen sowie die Benutzungspflicht von Fußwegen für Kinder bis zu acht Jahren festgestellt.177 Unterdurchschnittliche Regelkenntnisse waren hingegen bei der Möglichkeit der Radfahrer wartende Fahrzeuge rechts zu überholen, der Höchstgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen sowie des Verbots für Eltern, ihre Kinder unter acht Jahren auf dem Fußweg zu begleiten, vorhanden. In der Zwischenzeit wurde aber die generelle Benutzungspflicht von Radwegen aufgehoben sowie manche Einbahnstraßen für Radfahrer auch in Gegenrichtung freigegeben. Ausreichend erforscht hingegen erscheint das Verbot der Nutzung von links liegenden Radwegen, das Radfahrverbot auf Fußwegen sowie die Benutzungspflicht von Fußwegen für Kinder bis zu acht Jahren zu sein. Auch haben sich diese Verkehrsregeln seit der Befragung nicht geändert und sind daher immer noch aktuell. Auch hat die BASt 2001 das Verhalten der Verkehrsteilnehmer in Einbahnstraßen mit gegengerichteten Radverkehr beobachtet und kam zu der Feststellung, dass die Verkehrssicherheit kaum beeinträchtigt wird.178 Dies lässt darauf schließen, dass die neue Verkehrsregelung mit gegengerichteten Radverkehr in Einbahnstraßen den Verkehrsteilnehmern geläufig ist, da ansonsten Autofahrer nicht mit entgegenkommen175 Vgl. Angenendt, W. / Wilken,M.: „Gehwege mit Benutzungsmöglichkeiten für Radfahrer“ a. a. O., Seite 444 ff. 176 Vgl. ebenda 177 Vgl. Ellinghaus, D. / Steinbrecher, J.: Radfahrer – Jäger und Gejagte, a.a.O., Seite 141 178 Vgl. Alrutz, D. et. al.: Verkehrssicherheit in Einbahnstraßen mit gegengerichtetem Radverkehr, a.a.O., Seite 11 ff. 43 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten den Radfahrern rechnen würden. So scheidet auch die nähere Betrachtung dieser neuen Regel aus. Ein weiteres Kriterium ist die schlechte Regelkenntnis der Verkehrsteilnehmer bei älteren Untersuchungen. Dafür wird bei der Auswahl der Verkehrsregeln auf die Erfahrungen vorheriger Umfragen zurückgegriffen. Diese Unkenntnis beschränkt sich dabei gerade auf Regelneuerungen durch die Novellen der StVO von 1988 sowie 1997. So hat Ellinghaus 1993, fünf Jahre nach der StVO Novelle von 1988, durch eine Umfrage festgestellt, dass das rechts überholen von Radfahrern an wartenden Kraftfahrzeugen den Verkehrsteilnehmern kaum bekannt ist.179 Doch wie sieht der Wissensstand heute 18 Jahren nach Einführung dieser Regelung aus. Braucht die Wissensvermittlung von neuen Verkehrsregeln ein paar Jahre oder ist diese Verkehrsregel vielleicht auch nach über einem Jahrzehnt immer noch der Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer unbekannt? Dieselbe Frage trifft auch auf die Aufgabe der generellen Benutzungspflicht zu, die 1997 durch die 24. Änderung der StVO, der so genannten Fahrradnovelle, aufgehoben wurde. In einer Befragung im Jahr 2001 im Zuge der Diplomarbeit von Könighaus wurden 54 Radfahrer, die einen anderen Radweg benutzten, über die Neuregelung zur Benutzungspflicht befragt, wobei keiner diese kannte.180 Hierbei ist interessant, inwieweit die Kenntnis dieser Neuregelung bei den Verkehrsteilnehmern 9 Jahren nach deren Einführung vorhanden ist, werden doch die Rechte der Radfahrer insoweit gestärkt, so dass diese nicht jeden Wegezustand akzeptieren müssen und stattdessen die Straße benutzen können. Auch ist aufschlussreich zu erfahren, inwieweit die Autofahrer diese Regel kennen, müssen sie doch mit Radfahrern auf der Fahrbahn rechnen, wenn kein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist. Die Beobachtungshäufigkeit von Fehlverhalten sowie einseitiges Verhalten sind zwei weitere Kriterien für die Auswahl der näher zu untersuchenden Verkehrsregeln. Mit einseitigem Verhalten wird das fast ausschließliche Nutzen des anderen Radwegs durch die Radfahrer beschrieben, obwohl diese die Wahl hätten zwischen dem anderen Radweg und der Straße. Dieses lässt sich in Kaiserslautern in alltäglichen Verkehrsgeschehen beobachten, so z.B. in der Wilhelmstraße zwischen Bismarckstraße und Adolph-Kolping-Platz. Obwohl die Strecke oft vom Diplomanten befahren wurde, konnten kaum Radfahrer beobachtet werden, die von ihrem Recht auch auf der Straße zu fahren gebrauch machten. In dem Fußgängerbereich auf dem Vorplatz des Hauptbahnhofs in Kaiserslautern, auf dem das Radfahren in Schritttempo erlaubt ist, fahren die meisten Radfahrer schneller als Schritttempo, obwohl dies eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Der Vorplatz hat in Richtung Richard-Wagner-Straße ein leichtes Gefälle, sodass stadteinwärts fahrende Radfahrer hier auch ohne in die Pedalen zu treten Geschwindigkeiten erreichen, die höher sind als Schritttempo. Aber auch in Richtung Bahnhof fahren fast alle Radfahrer schneller als Schritttempo, was darauf schließen lässt, dass entweder die Ver179 180 Vgl. Ellinghaus, D. / Steinbrecher, J.: Radfahrer – Jäger und Gejagte, IFAPLAN, a.a.O., Seite 141 Vgl. Könighaus, D.: a.a.O., Seite 53 ff. 44 Analyse kehrsregel nicht bekannt ist oder, dass diese von den Radfahrern nicht akzeptiert wird. In der Pirmasenser Straße ist zwischen Königsstraße und Karcherstraße/Roonstraße ein Angebots- bzw. Schutzstreifen für Radfahrer abmarkiert, der von einigen Kraftfahrzeugen auch als Fahrbahn benutzt wird, besonders wenn Gegenverkehr kommt, da die Fahrbahn nicht ausreichend breit ist und so der Abstand zwischen den entgegenkommenden Fahrzeugen gering wäre. Ansonsten wird dieser Streifen von den meisten Kraftfahrzeugen nicht überfahren. In der Trippstadter Straße zwischen Buchenlochstraße und Gerhard Hauptmann Straße ist ein Radfahrstreifen abmarkiert. Dieser wird selten von einem Kraftfahrzeug mitbenutzt, es sei denn, es werden links abbiegende Kraftfahrzeuge rechts überholt dann wird der Radfahrstreifen mitbenutzt. Auch parkende Autos sind an der Trippstadter Straße nur selten anzutreffen. Es lässt also den Schluss zu, dass der Unterschied zwischen einem Angebots- bzw. Schutzstreifen und einem Radfahrstreifen bekannt ist. Viele Autofahrer kennen den Unterschied zwischen einer durchgezogenen Fahrbahnlinie (Radfahrstreifen) und einer unterbrochenen Fahrbahnlinie (Angebots- oder Schutzstreifen) auch durch die Mittelmarkierung oder Fahrbahnaufteilungen. Gerade an lichtsignaltechnisch geregelten Kreuzungen kann in Kaiserslautern öfters beobachtet werden, dass Radfahrer nicht rechts die stehenden Kraftfahrzeuge überholen auch wenn genügend Platz vorhanden ist. Dies gilt dann wenn keine Angebotsbzw. Schutzstreifen sowie Radfahrstreifen einen extra Bereich rechts der Fahrspur markieren aber die Kraftfahrzeuge trotzdem rechts genügend Platz zum überholen lassen. Auch reagieren Autofahrer verärgert wenn Radfahrer rechts überholen. Vermutlich denken Radfahrer wie Kraftfahrer, dass das rechts überholen an wartenden Kraftfahrzeugen für Radfahrer nicht erlaubt ist. An Fußgängerüberwegen steigen nur wenige Radfahrer ab und schieben ihr Zweirad über diesen. Dies kann häufig am Fußgängerüberweg am Rechtsabbieger Ludwigstraße in Richtung Martin-Luther-Straße beobachtet werden. Radfahrer überqueren diesen Fußgängerüberweg fahrend auch wenn Kraftfahrzeuge herannahen. Über Fußgängerampeln fahrende Radfahrer können in Kaiserslautern ebenfalls häufiger beobachtet werden. Allerdings ist dieser Verstoß gegen die Verkehrsregel nicht so gefährlich, da im Gegensatz zum Fußgängerüberweg der Querverkehr durch die getrennten Ampelphasen bereits wartet. Lediglich Fußgänger und andere fahrende Radler sind in diesem Fall gefährdet wogegen beim Fußgängerüberweg gefährliche Konflikte zwischen Radfahrern und Kraftfahrern bis hin zu Unfällen auftreten können. Deshalb fiel die Wahl der Verkehrsregeln bei den Regelneuerungen auf das seit 1988 erlaubte rechte Überholen von wartenden Fahrzeugen wenn genügend Raum vorhanden ist, sowie auf die Kenntnis der Aufgabe der generellen Benutzungspflicht von Radwegen, die durch die StVO-Novelle 1997 eingeführt wurde. Auch wurde für die nähere Betrachtung der Verkehrsregel für Radfahrer an Fußgängerüberwegen ausgewählt, weil diese einen großen Unfallgefahrenpunkt darstellt wenn Radfahrer übersehen werden. Dies geschieht häufig an Fußgängerüberwegen in Einmündungen an 45 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten denen sich die Kraftfahrer mehr auf den Autoverkehr hinter der Einmündung konzentrieren als auf Fußgänger und Radfahrer im Bereich des Fußgängerüberweges. Fußgängerzonen in denen das Radfahren erlaubt ist werden ebenfalls untersucht, da hier schnell Konflikte zwischen Fußgängern und Radfahrern auftreten können. Anderes als auf Fußwegen bei denen das Radfahren erlaubt ist, benutzen Fußgänger nicht den in Fahrtrichtung jeweils rechten Teil der Verkehrsfläche sondern laufen nur schwer für den Radfahrer und andere Fußgänger berechenbare Wege. Deshalb ist ein niedriges Fahrtempo der Radfahrer notwendig um Konflikten mit Fußgängern noch vermeiden zu können auch wenn die Verletzungen meist nicht schwer sind. 46 Analyse 2.2 Städteauswahl 2.2.1 Gründe für die Betrachtung einzelner Großstädte Bei der Auswahl der Untersuchungsorte standen drei Arten von Stadtkategorien, Mittelstädte, Großstädte bis 300.000 Einwohner und Großstädte über 300.000 Einwohner zur Verfügung. Städte mit weniger als 50.000 Einwohnern wurden gar nicht in die Auswahl miteinbezogen, da hier meist kaum Radverkehrsinfrastrukturen vorhanden sind. Gegen Großstädte mit einer Einwohnerzahl von über 300.000 Einwohnern sprach, dass die Einwohner durch die Stadtgröße viele Wege haben, deren Distanzen größer als 5 Kilometer sind, bei der das Fahrrad seinen Vorteil der Schnelligkeit gegenüber anderen Verkehrsmitteln einbüßt.181 Auch beträgt die mittlere Wegelänge 3 Kilometer182, was deutlich macht, dass das Fahrrad für viele Verkehrsteilnehmer nicht für alle Wegelängen in Frage kommt. In diesen Städten wird natürlich auch Rad gefahren, aber eher zum Stadtteilzentrum als zu Zielen in der gesamten Stadt. Aussagen auf die Gesamtstadt sind so durch die Untersuchung schwieriger zu treffen, da sich größere Städte in mehrere Untersuchungsräume aufteilen. Auch ist in den meisten Städten über 300.000 Einwohner die Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs durch Bus, Straßenbahnen oder U- Bahnen sehr gut ausgebaut, die eine Konkurrenz zur Nutzung des Fahrrads, auch auf kürzeren Strecken bis 5 Kilometer darstellt. Zwar haben Mittelstädte einen durchaus vergleichbar hohen Radverkehrsanteil am Modal Split wie Großstädte183, doch ist die Anzahl der zu beobachtenden und zu befragenden Verkehrsteilnehmer geringer als in größeren Städten, die noch auf ein Zentrum orientiert sind. In Großstädten mit dieser Zentrumsorientierung lassen sich im und um das Stadtzentrum genügend Radfahrer aus dem gesamten Stadtgebiet beobachten. Auch können in der Fußgängerzone ausreichend viele Verkehrsteilnehmer zu ihrer Regelkenntnis befragt werden. So wurden als Beobachtungsorte Großstädte mit einer Einwohnerzahl von 100.000 – 300.000 Einwohner ausgewählt, deren Einwohner auf das Stadtzentrum orientiert sind. 2.2.2 Begründung der Auswahl der Untersuchungsstädte Als Untersuchungsstädte sollen drei Großstädte ausgewählt werden, die große Unterschiede im Radverkehrsanteil an den täglichen Wegen aufweisen. Es soll also eine Stadt mit einem sehr hohen Radverkehrsanteil am Modal Split ebenso vertreten sein, wie eine Stadt mit einem durchschnittlichen und einem sehr niedrigen Radverkehrsanteil. Dadurch kann gleichzeitig untersucht werden, ob es zwischen der Regelkenntnis und der Häufigkeit der Fahrradnutzung in einer Stadt einen Zusammenhang gibt. 181 Vgl. Feldkötter, M.: a.a.O., Seite 51 Vgl. Thiemann-Linden, J.: Radverkehr in der Praxis – Erfahrungen und Beispiele aus dem In- und Ausland, BMVBW (Hrsg.), Wirtschaftsverl. NW, Verl. für Neue Wiss. , Bremerhaven, 2004, Seite 26 183 Vgl. BMVBW (Hrsg.): Nationaler Radverkehrsplan 2002-2012 FahrRad!, a.a.O., Seite 15 182 47 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Als Stadt mit einem hohen Radverkehrsanteil wurde Münster ausgewählt, da sie als die Fahrradstadt in Deutschland gilt und einen Radverkehrsanteil von über 35%184 am Modal Split hat, soviel wie keine andere deutsche Großstadt. Sie ist damit das positive Extrembeispiel und Radfahrer dominieren in dieser Stadt das Verkehrsgeschehen, obwohl der Kraftfahrzeuganteil mit 40%185 deutlich höher liegt. Münster gewann im Jahr 2005 den Fahrradklimatest und gilt so als fahrradfreundlichste Stadt Deutschlands.186 Als Stadt mit einem mittleren Radverkehrsanteil wurde Darmstadt ausgewählt. In dieser Stadt werden fast 15%187 aller Wege mit dem Fahrrad zurückgelegt. Das einwohnergewichtetes Mittel liegt laut dem Nationalen Radverkehrsplan bei 12% für Städte zwischen 100.000 und 200.000 Einwohnern.188 Darmstadt entspricht also in etwa einer deutschen Durchschnittsstadt in der oben genannten Einwohnergröße. Auch ist in Darmstadt in der Fußgängerzone ein schwerer Radverkehrsunfall passiert, bei dem ein Fußgänger schwer verletzt wurde. Danach gab es Aufklärungskampagnen, wie schnell Radfahrer in Fußgängerzonen fahren dürfen und auch in den Medien wurde dieses Thema häufig behandelt. Doch verstärkt sich dadurch auch die Regelkenntnis und stellen auch andere Radverkehrsregeln in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses? Um diesen Gesichtspunkt mit zu untersuchen, wurde Darmstadt als zweite Untersuchungsstadt ausgewählt. Als Untersuchungsstadt mit einem niedrigen Radverkehrsanteil wurde die Stadt Kaiserslautern gewählt. Mit einem Radverkehrsanteil von 2% gehört Kaiserslautern bei der Fahrradnutzung zu den Schlusslichtern in Deutschland. Sind vielleicht deswegen Radverkehrsregeln weniger bekannt als in den anderen beiden Städten? Schließlich werden die Verkehrsteilnehmer in dieser Stadt weniger mit Radfahrern konfrontiert und so sind deren Rechte und Pflichten vielleicht auch nicht so im Bewusstsein der anderen Verkehrsteilnehmer. 2.2.3 Kurzporträt der ausgewählten Städte 2.2.3.1 Münster Die Stadt Münster liegt in Bundesland Nordrhein-Westfalen genauer gesagt in Westfalen in der Region Münsterland. Die Stadt mit knapp 279.000 Einwohnern ist das Oberzentrum im Münsterland und ist geprägt als Universitäts- und Verwaltungsstadt mit Sitz des Regierungspräsidiums. Die Westfälische Wilhelms- Universität hat fast 40.000 Studierende, die das Stadtbild deutlich prägen. Die Topographie in der Stadt sowie Umland ist sehr eben und Münster verfügt über eine kompakte Siedlungsstruktur, die für das Radfahren sehr förderlich ist. Die Bevölkerung ist traditionell sehr mit dem Fahrrad verbunden und der Radverkehr wird und wurde konsequent gefördert. 184 Vgl. Thiemann-Linden, J.: Radverkehr in der Praxis, a.a.O., Seite 30 Vgl. Thiemann-Linden, J.: Radverkehr in der Praxis, a.a.O., Seite 30 186 Vgl. Internetseite des ADFC Deutschland unter: http://www.adfc.de/2596_1 Stand: 03.09.06 187 Vgl. Handlungskonzept des VEP Darmstadt unter: http://www.vep.darmstadt.de/handlungskonzept_rad.php Stand: 03.09.06 188 Vgl. BMVBW (Hrsg.): Nationaler Radverkehrsplan 2002-2012 FahrRad!, a.a.O., Seite 15 185 48 Analyse Dies kann erklären warum in Münster der Radverkehrsanteil viel höher ist als in anderen Deutschen Städten, wie aus der nachfolgenden Tabelle deutlich wird. Verkehrsmittel Modal Split KFZ 40,6% ÖPNV 10,8% Tabelle 2: Der Modal Split der Stadt Münster im Jahr 2001 189 Fahrrad 35,1% Zu Fuß 13,5% 2.2.3.2 Darmstadt Im Süden des Bundeslandes Hessen liegt Darmstadt am Rande des Odenwaldes. Sie ist das Oberzentrum Südhessens aber anders als Münster wird die Rhein-MainRegion von der Nachbarstadt Frankfurt dominiert, die nur 25 Kilometer entfernt liegt. Darmstadt hat 138.000 Einwohner190 und ist ebenfalls eine Verwaltungs- und Universitätsstadt. Neben dem Regierungspräsidium von Südhessen und mehreren Gerichten finden sich in Darmstadt viele Dienstleistungsunternehmen und Forschungsinstitute. Darmstadt hat eine technische Universität sowie eine Fachhochschule mit insgesamt 30.000 Studierenden191. Die Topographie ist eben, abgesehen von wenigen Ausnahmen, die Stadtstruktur ist als relativ Kompakt zu bezeichnen, wenn man die beiden eingemeindeten Orte Eberstadt und Arheiligen mal ausnimmt. Die Bevölkerung ist nicht so traditionell mit dem Fahrrad verbunden wie in Münster, aber gerade durch die Studierenden ist das Fahrrad im Stadtbild schon stark vertreten. Der Radverkehr wird in Darmstadt seit einigen Jahren politisch gefördert doch ist das Radverkehrsnetz bisher lückenhaft und weißt öfters Mängel auf. Oft werden Lücken in der Radwegeinfrastruktur durch die Freigabe von Gehwegen für Radfahrer gelöst, leider zu Lasten der Fußgänger. Darmstadt verfügt über einen für diese Stadtgröße durchschnittlichen Radverkehrsanteil im Modal Split, wobei das dominierende Verkehrsmittel das Kraftfahrzeug ist. Verkehrsmittel Modal Split bei den Frauen KFZ (auch Mitfahrer) 42,4% ÖPNV 15,2 Fahrrad 13,8% Zu Fuß 27,9% Verkehrsmittel Modal Split bei den Männern KFZ (auch Mitfahrer) 47,9% ÖPNV 13,1% Fahrrad 15,7% Zu Fuß 22,9% Tabelle 3 und 4: Modal Split der Darmstädter aufgeteilt nach dem Geschlecht im Jahr 2000192 2.2.3.3 Kaiserslautern Kaiserslautern befindet sich im Bundesland Rheinland-Pfalz und ist das Oberzentrum der Region Westpfalz, wobei die gesamte Region Westpfalz im Schatten der Rhein189 Vgl. Thiemann-Linden, J.: Radverkehr in der Praxis, a.a.O., Seite 30 Vgl. Darmstadt auf einen Klick unter: http://www.darmstadt.de/infos/da/index.html Stand: 03.09.06 191 Vgl. ebenda 192 Vgl. Zustandsanalyse für den VEP Darmstadt unter: http://www.vep.darmstadt.de/plaene/zustandsanalyse_bevoelkerung_4.php Stand: 03.09.06 190 49 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Neckar-Region steht. Die Stadt hat knapp 106.000 Einwohner193 und ist durch Industrieunternehmen geprägt. Kaiserslautern verfügt über zwei Hochschulen, die Technische Universität Kaiserslautern und die Fachhochschule Kaiserslautern, die zusammen fast 10.000 Studierende haben. Die Topographie von Kaiserslautern ist eben bis hügelig. Die Stadt befindet sich in einer Talsenke und so liegen die nördlichen und südlichen Stadtteile mit der TU sowie Teile der FH Kaiserslautern auf Anhöhen. In dem topographisch weitgehend ebenen Tei wohnen 70% der Stadtbevölkerung.194 Die Stadtstruktur ist als kompakt zu bezeichnen, sind doch wesentliche Teile der Stadt in einem Entfernungsbereich von fünf Kilometern zu erreichen195, obwohl die Stadt durch die Talsenke, in der sie sich befindet, eine Ostwestausrichtung besitzt. Das Fahrrad hat in Kaiserslautern keine traditionelle Bindung in der Bevölkerung, sondern das Auto, durch einen ansässigen Automobilproduzenten. Der Radverkehr wird auch in Kaiserslautern politisch gefördert doch verläuft die Umsetzung eines erarbeiteten Radverkehrskonzepts nur sehr langsam. Das Radwegesystem ist oft lückenhaft, was gerade rund um die Innenstadt das Radfahren gefährlich macht. Interessant ist, dass bei einer Imageanalyse 1997 ein Drittel der Befragten angab, dass sie häufiger bereit wären Rad zu fahren, wenn als Hauptvoraussetzung ein besseres Radwegenetz sowie eine bessere Unterhaltung der bestehenden Radverkehrsanlagen erfolgen würde.196 Kaiserslautern hat einen sehr unterdurchschnittlichen Radverkehrsanteil für seine Stadtgröße, da das Auto das dominierende Verkehrsmittel in der Stadt ist. Verkehrsmittel Modal Split KFZ (auch Mitfahrer) 53% ÖPNV 20% Tabelle 5: Modal Split der Stadt Kaiserslautern im Jahr 1996 193 Fahrrad 2% Zu Fuß 25% 197 Vgl. Stadtverwaltung Kaiserslautern, Referat Organisationsmanagement Statistik und Wahlen (Hrsg.), Statistischer Jahresbericht 2004, Kaiserslautern 2005 194 Stadt Kaiserslautern unter: http://www.kaiserslautern.de/leben_in_kl/verkehr_und_parken/radverkehrsplanung/index.html?lang= de Stand 03.09.06 195 Vgl. ebenda 196 Vgl. Maßnahmen und Aktivitäten zum GVP auf der gerade angegebenen Internetseite 197 Vgl. Stadtverwaltung Kaiserslautern, Stadtplanungsamt (Hrsg.), Information zu Mobilität und Verkehr, Kaiserslautern 2001 50 Analyse 2.3 Beobachtung Die Beobachtung ist die ursprüngliche Form der Datenerhebung, da hier die Nähe zu alltäglichen Techniken zur Erlangung von Informationen besonders deutlich wird.198 „Der Übergang von der alltäglichen „naiven Beobachtung“ (…) zur Wissenschaftlichen Beobachtung erfolgt jedoch, indem das Verfahren der Beobachtung kontrolliert und systematisch abläuft und Beobachtungsinhalte systematisiert werden.“199 Die Beobachtung dient der Erfassung von Ablauf und Bedeutung einzelner Handlungen und Handlungszusammenhänge.200 Der Vorteil der Beobachtung ist, dass im Gegensatz zu einer Befragung erfasst wird, was die Person wirklich tut, nicht nur das, wovon sie erzählt, dass sie tun würde.201 Eine Schwierigkeit der Beobachtung ist die vollständige Erfassung aller Ereignisse, da sich die zu beobachtende Situation während des Beobachtungsprozesses ständig verändert, und dass zudem gleichzeitig vielfältigen Aktivitäten einer Vielzahl von Handelnden ablaufen.202 Einmal verpasste Beobachtungen können nicht nachgeholt werden. „Die Interpretation des beobachteten Handlungsablaufs muss vom Beobach- ter an Ort und Stelle und im gleichen Tempo vorgenommen werden, in dem die beobachteten Handlungen ablaufen.“203 Dieser Zeitdruck wirkt sich nachteilig auf dem Beobachter aus und selektive Wahrnehmung, nachlassende Konzentration, Tendenz zur Angleichung des wahrgenommenen Geschehens an das bisher Geschehene… können die Folge sein.204 Eine Beobachtung gilt dann als repräsentativ wenn unterstellt werden kann, dass die beobachteten Ereignisse eine Zufallsstichprobe aus der Gesamtheit aller möglichen Ereignisse sind, dass also nicht während der Beobachtung Bedingungen herrschen, die das Ergebnis systematisch verzerren.205 2.3.1 Beobachtungsverfahren Es gibt verschiedene Beobachtungsverfahren, wobei in dieser Tabelle immer Verfahrenspaare abgebildet sind, wobei das erste Verfahren das Gegenteil vom anderen Beobachtungsverfahren ist. 198 Vgl. Schnell, R.; Hill, P.B.; Esser, H.: Methoden der empirischen Sozialforschung, 7. Auflage, Oldenbourg Verlag, München, Wien 2005, Seite 390 199 Ebenda, Seite 390 200 Vgl. Kromrey, H.: Empirische Sozialforschung, 11. Auflage, Lucius & Lucius Verlagsgesellschaft, Stuttgart 2006, Seite 346 201 Vgl. Kruker, V., Rauh, J.: Arbeitsmethoden der Humangeographie, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2005, Seite 57 202 Vgl. Kromrey, H.: a.a.O., Seite 347 203 Ebenda, Seite 347 204 Vgl. ebenda, Seite 403 205 Vgl. ebenda 51 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Beobachtungsverfahren Direkte Beobachtung Indirekte Beobachtung Offene Beobachtung Verdeckte Beobachtung Teilnehmende Beobachtung Nicht teilnehmende Beobachtung Strukturierte Beobachtung Unstrukturierte Beobachtung Feldbeobachtung Laborbeobachtung Selbstbeobachtung Fremdbeobachtung Beschreibung Verhaltensbeobachtung Beobachtung der Auswirkungen des Verhaltens Die Beobachtung ist den beobachteten Personen bekannt Die Beobachtung ist nicht bekannt Beobachter nimmt an der Interaktion der zu beobachteten Personen teil Beobachter nimmt an der Interaktion nicht teil Ausführliches Beobachtungsschema vorhanden Kein ausführliches Beobachtungsschema Beobachten in natürlicher Beobachtungssituation Beobachten in künstlicher Beobachtungssituation Beobachtung der eigenen Person Beobachtung von fremden Personen Tabelle 6: Verschiedene Beobachtungsverfahren nach Schnell, Hill, Esser 206 2.3.2 Aufbau und Durchführung der Beobachtung Die Verkehrsbeobachtung wurde als direkte Beobachtung durchgeführt, um das jeweilige Verhalten der Verkehrsteilnehmer bei den vier näher zu untersuchenden Verkehrsregeln zu erfahren. Dabei wurde in erster Linie Radfahrer beobachtet und lediglich andere Verkehrsteilnehmer wenn diese auf Radfahrer reagieren. Die Beobachtung wurde dabei verdeckt durchgeführt, um die Verkehrsteilnehmer in einer natürlichen Situation beobachten zu können und nicht deren Konzentration abzulenken und vielleicht gefährliche Verkehrssituationen herbeizuführen. Deshalb wurde die Befragung auch von der Beobachtung getrennt. Es wurden also nicht diejenigen Verkehrsteilnehmer befragt, die auch beobachtet wurden, weil bei der Befragung möglichst alle Arten von Verkehrsteilnehmer erfasst werden sollten. Es ist aber z.B. nicht erlaubt bei einer Beobachtung Autofahrer für eine Befragung anzuhalten. Dies ist nur mit einer Genehmigung der Kommune und Hilfe der Polizei möglich und schien als zu aufwendig für eine Diplomarbeit. Die Beobachtung wurde an den bei Gliederungspunkt 2.5.3 aufgeführten Tagen vormittags durchgeführt. Zu jeder der vier Verkehrsregeln wurde jeweils ein Beobachtungspunkt in den drei Untersuchungsstädten ausgesucht und die Beobachtungen in ein Protokoll eingetragen, das neben dem regelkonformen oder regelwidrigen Verhalten auch das Geschlecht sowie das geschätzte Alter erfasste. Die Fahrtrichtung der 206 Vgl. Schnell, R.; Hill, P. B.; Esser, H.:a.a.O., Seite 391f. 52 Analyse Fahrradfahrer wurde nicht erfasst. Die Beobachtungsprotokolle sind im Anhang zu finden. Die Beobachtungszeit variierte je nach Verkehrsmenge der Radfahrer. In Münster reichte eine Beobachtungszeit von einer Stunde, um genügend Radfahrer beobachten zu können, um verlässliche Aussagen über das Verhalten der Verkehrsteilnehmer zu treffen, wogegen in Kaiserslautern mindestens zwei Stunden pro Verkehrsregel aufgewandt werden musste, um genügend Radfahrer zu beobachten und dann daraus verlässliche Schlüsse ziehen zu können. Dabei gestaltete sich die Wahl der Beobachtungsorte als schwierig, da zum einen in den Städten Münster und Darmstadt über nur geringe Ortskenntnisse verfügt wurde. Gerade Fußgängerüberwege, die Radfahrer fahrend überqueren können, waren in allen drei Städten nur schwer zu finden. Trotz der Nachfrage beim Ordnungsamt der Stadt Münster207, die auch für Straßenverkehrsangelegenheiten zuständig sind, konnte in Münster nur ein Fußgängerüberweg gefunden werden, an dem Fahrradfahrer direkt über diesen fahren um die andere Straßenseite zu erreichen. Ähnlich sieht die Situation in Darmstadt aus. Dort wurde von der Straßenverkehrsbehörde bestätigt, dass es in Darmstadt keinen Fußgängerüberweg gibt, der es Radfahrern direkt ermöglicht über diesen zu fahren.208 Fußgängerüberwege werden auch allgemein in Darmstadt nur sehr selten eingesetzt. Ein Fußgängerüberweg an einer Rechtsabbiegespur wird regelmäßig von Radfahrern fahrend überquert, allerdings wurde dieser mit einer kombinierten Radfahrerfurt angelegt. Auch andere Radwege sind in Münster sowie in Darmstadt selten zu finden. In Münster werden auch Radwege, die nicht den vorgeschriebenen Maßen entsprechen, als benutzungspflichtige Radwege ausgeschildert, da laut Auskunft des Ordnungsamtes es unverantwortlich wäre, Radfahrer auf stark oder mittelmäßig befahrenden Straßen zuzulassen.209 Nur in Tempo 30 Zonen wurden benutzungspflichtige Radwege zu anderen Radwegen umgewandelt, da hier eine Benutzungspflicht wegen des geringen Tempos für nicht mehr sinnvoll erachtet wird. Anders verfährt die Stadt Darmstadt bei denen Radwege, die nicht den Mindestmaßen entsprechen, als Fußwege ausgewiesen werden, auf denen Radfahrer fahren dürfen (Zeichen 239 in Verbindung mit Zeichen 1022-10), allerdings nur in Schrittgeschwindigkeit. Lediglich in einer Tempo 30 Zone wurde noch ein anderer Radweg aufgefunden. Fußgängerzonen in denen das Radfahren ganztags freigegeben ist, sind in allen drei Städten vorhanden ebenso wie Knotenpunkte, an denen Radfahrer rechts von den Kraftfahrzeugen überholen können. 207 Nach Auskunft von Herrn Kompfe, Mitarbeiter des Ordnungsamts der Stadt Münster am 22.06.06 Laut Auskunft von Herrn Frank, Radverkehrsbeauftragter und Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Darmstadt am 11.07.06 209 Nach Auskunft von Herrn Kompfe, Mitarbeiter des Ordnungsamts der Stadt Münster am 22.06.06 208 53 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten 2.3.3 Beschreibung der Beobachtungsorte 2.3.3.1 Münster In Münster wurde jeweils zu jeder der vier zu untersuchenden Verkehrsregeln im Bereich des Radverkehrs eine Stunde lang, dass Verhalten der Verkehrsteilnehmer untersucht. Als Beobachtungsorte wurden dabei gewählt: 1 Fußgängerzone mit Zeichen „Radfahrer frei“ – Servatiikirchplatz in der Innenstadt 2 Fußgängerüberweg mit vielen Radfahrerquerungen – Ludgeriplatz am südlichen Ende der Innenstadt 3 Rechts an wartenden Kraftfahrzeugen überholende Radfahrer – LSA geregelter Knoten Nordstraße/Hoyastraße/Studtstraße nördlich der Innenstadt. 4 Nicht benutzungspflichtiger Radweg – Dieckstraße nordöstlich der Innenstadt 3 4 1 2 Abb. 6: Verortung der Beobachtungspunkte in Münster (Quelle: http://geo.stadt-muenster.de) 54 Analyse Fußgängerzone mit Zeichen „Radfahrer frei“ Als Beobachtungsort wurde Servatiikirchplatz in der Münsteraner Innenstadt gewählt, um die Fahrgeschwindigkeiten von Radfahrern in Fußgängerzonen zu beobachten, die für den Radverkehr freigegeben sind. Am Rande des Platzes verläuft ein mit einer anderen Pflasterung kenntlich gemachte Fahrweg, der von der Breite einem Anliegerweg entspricht. Fußgänger und Radfahrer benutzen so meist nicht dieselbe Verkehrsfläche, obwohl Fußgänger und Radfahrer dies dürften. Der Servatiikirchplatz wird von vielen Radfahrern befahren, da dies ein Teil einer wichtigen Radwegeverbindung in die Innenstadt ist. Die parallel verlaufende Salzstraße, eine der Haupteinkaufsstraßen Münsters, ist ebenfalls Fußgängerzone, hier dürfen aber wegen der vielen Fußgänger Radfahrer nur nach 20 Uhr fahren. Deshalb Abb. 7: Der Servatiikirchplatz in der Münsteraner Innenstadt fahren die Radfahrer [Quelle: eigenes Foto (e. F)] über den Servatiikirchplatz in Richtung Innenstadt bzw. aus der Innenstadt in die westlichen Stadtteile Münsters. Das Fahrrad ist auf dem Platz das dominierende Verkehrsmittel, was aber in einer Fahrradstadt wie Münster nicht verwunderlich ist. Auf dem Servatiikirchplatz wurde die Verkehrsbeobachtung am 21.06.06 eine Stunde von 8:45 – 9:45 Uhr durchgeführt. In dieser Zeit passierten 434 Radfahrer den Beobachtungspunkt und wurden erfasst. Die Geschwindigkeit der Radfahrer wurde geschätzt. Für das Tempo Schrittgeschwindigkeit dienten das Tempo der Fußgänger als Orientierungswert. Abb. 8: Über den Servatiikirchplatz geht eine der vielen Hauptradwegeverbindungen in die Innenstadt. (e. F.) 55 Es fuhren lediglich 4 Radfahrer (0,9%) Schrittgeschwindigkeit, die zwischen 4–7 km/h liegt. Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Zwei Radler (0,5%) fuhren langsamer als Normaltempo aber schneller als Schrittgeschwindigkeit (zwischen 8–11 km/h), eine Person (0,2%) schob sein Fahrrad. Die überwiegende Mehrheit der Radfahrer fuhr Normaltempo also 12-18 Kilometer pro Stunde.210 Dies konnte bei 423 Radfahrern (97,2%) beobachtet werden Dabei fuhren Radfahrer aus allen Alterklassen sowie Männer als auch Frauen Normaltempo und somit schneller als Schrittgeschwindigkeit. Schneller als Normaltempo fuhren 7 Radfahrer (1,6%). Auffällig ist, dass dieses durchweg Radfahrer männlichen Geschlechts zwischen 25 und 45 Jahre sind. Es konnten während der gesamten Beobachtungszeit keine gefährlichen Situationen zwischen Radfahrern selbst sowie anderen Verkehrsteilnehmern beobachtet werden. Dies hängt sicherlich auch mit dem geringen Fußgängerverkehr sowie der Pflasterung eines Fahrwegs zusammen. Fußgänger gingen nur selten auf dem Fahrweg sondern in den seitlichen Bereichen. Fußgängerüberweg Als Beobachtungsort, um das Verhalten von Radfahrern an Fußgängerüberwegen zu untersuchen, wurde der Fußgängerüberweg am Ludgeriplatz zur Einmündung in die Schorlemer Straße ausgewählt. Der Ludgeriplatz liegt am südlichen Rand der Münsteraner Innenstadt. Der Verkehr am Ludgeriplatz wird durch einen zweibahnigen Kreisverkehr geregelt. Dabei münden zwei Schorlemer Str.. Nebenstraßen und vier Hauptverkehrsstraßen in den Kreisverkehr und so ist die Verkehrsbelastung im Knoten sehr hoch. Auch viele Radfahrer passieren den Kreisverkehr wenn sie aus dem Abb. 9: Luftbild vom Ludgeriplatz (Quelle: Stadt Münster) Süden in Richtung Innenstadt möchten. Im Kreisverkehr passieren viele Verkehrsunfälle mit Radfahrern an den Ein- und Ausfahrten des Kreisverkehrs211 und es wurden schon verschiedene Sicherungsmaßnahmen für den Radverkehr im Kreisel ausprobiert und wieder verworfen. Momentan gibt es keine Sicherungsmaßnahmen für Radfahrer und diese fahren auf der Kreisverkehrsfahrbahn mit oder fahren bzw. schieben über den Fußweg und queren an den Fußgängerüberwegen die Knotenarme des Kreisverkehrs. Dabei problematisch ist, dass die Knotenarme vierstreifig sind, um den Verkehrsfluss zum bzw. aus dem 210 Vgl. zum Normaltempo: Angenendt, W. / Wilken,M.: a.a.O., Seite 444 Vgl. Hülsen, H.: Unfälle mit Radfahrern an Hauptverkehrsstraßen – Wichtige Ursachen und erste Folgerungen in: Radverkehr an Hauptverkehrsstraßen, Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes NRW (Hrsg.), Düsseldorf 1992, Seite 21 211 56 Analyse Kreisverkehr zu erleichtern. Dadurch werden aber die Fußgängerüberwege unübersichtlicher, können doch wartende Autos Fußgänger wie Radfahrer verdecken. Die Radfahrer schieben und fahren über den Fußgängerüberweg oder nutzen die Kreisverkehrsfahrbahn, um den Knoten zu passieren. Abb. 10: Radfahrer schieben und fahren über den Fußgängerüberweg oder nutzen die Kreisverkehrsfahrbahn des Ludgeriplatzes, um den Knoten zu passieren. (Quelle: e. F.) Die Verkehrsbeobachtung wurde am 21.06.06 von 10:30 – 11:30 Uhr durchgeführt und insgesamt 149 Radfahrer beobachtet. Dabei wurde unterschieden, ob die Radfahrer über den Fußgängerüberweg schieben oder fahren. Kraftfahrer die den Fußgängerüberweg überfahren wollten waren fast immer vorhanden. Radfahrer müssen also absteigen, um vor den Kraftfahrzeugen Vorrang zu erhalten. Daran hielten sich auch 92 Radfahrer (62%) wogegen 55 Radfahrer (37%) trotz heranrollender Kraftfahrzeuge über den Fußgängerüberweg fuhren. Zwei Radfahrer rollten auf einer Pedale stehend über den Fußgängerüberweg. Regelwidrig verhielten sich im Verhältnis mehr Männer, fuhren hier doch 42% über den Fußgängerüberweg während es bei den Frauen lediglich 35% waren. Wenn man das Verhalten der Verkehrsteilnehmer und ihr geschätztes Alter betrachtet, kann man gleich fast viele junge Männer zwischen 20 - 40 beobachten, die ihr Fahrrad schieben als auch fahren. Auch bei den anderen männlichen Alterklassen ist ähnliches zu beobachten. Bei den Frauen ist dies anders. So schieben mehr junge Frauen im Alter zwischen 20 – 40 Jahren ihr Fahrrad über den Fußgängerüberweg als das sie fahren. Dies gilt auch für Frauen im Alter zwischen 40 – 60 Jahren. Bei den Frauen über 60 Jahren konnten wieder gleich viele Radfahrerinnen beobachtet werden, die ihr Rad über den Fußgängerüberweg fahren als auch schieben. Da Radfahrer am Ludgeriplatz generell über den Fußgängerüberweg schieben sollen, finden öfters Verkehrskontrollen statt. So kontrollierte auch an dem Tag der Verkehrsbeobachtung ein Fahrradpolizist 15 Minuten das Verhalten der Radfahrer und ermahnte 4 Radfahrer. In dieser Zeit schoben 68% der Radfahrer ihr Fahrrad über den Fußgängerüberweg, sechs Prozent mehr als in der gesamten Beobachtungszeit. 57 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Bei der Verkehrsbeobachtung wurde ein leichter Verkehrskonflikt erfasst, bei dem ein Kraftfahrzeugfahrer wegen eines über den Fußgängerüberweg fahrenden Radfahrers plötzlich bremsen musste. An wartenden Kraftzeugen Rechts überholende Radfahrer Als Standort, um das Verhalten der Radfahrer zu beobachten, wurde der durch eine Lichtsignalanlage (LSA) geregelte vierarmige Knotenpunkt Nordstraße/ Hoyastraße/ Studtstraße ausgewählt. Dieser Knoten liegt ca. 300 Meter nördlich der Innenstadt, entfernt. Radverkehrsanlagen sind am Knoten keine vorhanden, lediglich in der Hoyastraße, einer Einbahnstraße, gibt es einen Radfahrstreifen entgegen der Fahrtrichtung, der aber nur von Radfahrern regelkonform befahren werden kann wenn diese den Knoten bereits passiert haben, da sie ansonsten den Radfahrstreifen in falscher Richtung befahren. Die Fahrbahnbreite ist bei allen vier Knotenarmen relativ schmal, ca. 5,00 Meter breit (in der Hoyastraße ca. 2,50 m), sodass das rechts überholen von breiten Fahrzeugen für Radfahrer nicht möglich ist. Abb. 11: Fahrbahnquerschnitt der Nordstraße. Es bleibt für Radfahrer wenig Platz zum Rechts überholen. (Quelle: e. F.) Die Verkehrsbeobachtung wurde am 22.06.06 von 12:30 bis 13:30 Uhr durchgeführt. Es wurde das Verhalten der Fahrradfahrer beobachtet, die an der LSA warten mussten und mindestens ein Fahrzeug vor sich hatten, das sie überholen konnten. Insgesamt 89 Radfahrer, wobei 51 von ihnen (57%) rechts überholten, 29 Radler (33%) warteten. Ein Fahrradfahrer schob sein Rad rechts vorbei weil ihm dies sicherer erschien. Da in der Hoyastraße nur sehr wenig Platz zum rechts überholen ist, wichen an diesem Knotenarm drei Radler (3%) auf dem rechten Gehweg aus und fünf fuhren (6%) auf dem linken Radfahrstreifen oder den linken Fußweg zum Knoten vor und überholten die Fahrzeuge so links. 58 Analyse Radfahrer überholt links Abb. 12: Durch die parkenden Fahrzeuge ist die Fahrbahn in der Hoyastraße sehr eng. Manche Radfahrer weichen deshalb regelwidrig auf den für sie rechten Fußweg oder auf den linken Radfahrstreifen aus, um an den wartenden Fahrzeugen vorbei zu kommen. (e .F.) Von den 89 beobachteten Radfahrern waren 52 weiblichen und 37 männlichen Geschlechts. Dabei überholten 64% der Männer rechts an den wartenden Fahrzeugen, bei den Frauen waren es dagegen nur 53%. Dieses Verhalten zeigte sich bei allen Altergruppen bei beiden Geschlechtern. Ältere Frauen oder Männer warten oder überholen nicht öfter als die Jüngeren. Verkehrskonflikte traten während der gesamten Beobachtungszeit keine auf. 59 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Nicht benutzungspflichtiger Radweg Da in Münster nicht benutzungspflichtige Radwege nur in Tempo 30 Zonen existieren wurde die Dieckstraße, eine Straße in einer Tempo 30 Zone, ausgewählt, die ca. 1 Kilometer nordöstlich der Münsteraner Innenstadt liegt. Dies ist eine häufig befahrende Radverbindung, da diese Straße über einen Bahnübergang verfügt und so eine Verbindung in den nördlichen Stadtteil bietet. Die Straße selbst ist durch Kraftfahrzeuge eher mäßig befahren. Die auf beiden Seiten verlaufenden nicht benutzugspflichtigen Radwege sind ca. 1,50 m breit und in einem mittelmäßigen Zustand. Ihre bauliche Qualität und Linienführung dürfte ausreichen, um sie als benutzungspflichtige Radwege auszuweisen, da diese allerdings in einer Tempo 30 Zone liegen, wurden sie von der Benutzungspflicht befreit. Radfahrer können so auch auf der Fahrbahn fahren. Durch abgestellte Fahrräder allerdings ist der Gehweg auf der östlichen Seite stark eingeengt, sodass auch Fußgänger an manchen Stellen auf den nicht benutzungspflichtigen Radweg ausweichen. Abb. 13: Dieckstraße zwischen Beckhof- und Ostmarkstraße mit nicht benutzungspflichtigen Radwegen. (Quelle: e. F.) Die Verkehrsbeobachtung wurde am 22.06.06 von 18:45 bis 19:45 Uhr durchgeführt. Es wurden Radfahrer in beide Fahrtrichtungen in der Dieckstraße beobachtet, ob diese den Radweg oder die Fahrbahn wählen. Es wurden 132 Radfahrer beobachtet, wobei lediglich fünf Radfahrer (4%) die Fahrbahn sowie eine Radfahrerin (1%) den Fußweg benutzten. Die anderen 126 Radfahrer (95%) wählten die nicht benutzungspflichtigen Radwege, wobei fünf diesen entgegen der Fahrtrichtung benutzten. Die Wahl des nicht benutzungspflichtigen Radweges geschah unabhängig vom Geschlecht und Alter der Radfahrer. Dabei muss noch mal erwähnt werden, dass der Radweg in keinem schlechten Zustand ist und so vielleicht deshalb der Straße vorgezogen wurde. 60 Analyse 2.3.3.2 Darmstadt 7 6 5 8 Abb. 14: Darstellung der Beobachtungsorte in Darmstadt im Stadtplan ca. M. 1: 20.000 Quelle: http://www.darmstadt.de/freizeit/stadtplan/index.html 61 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten In Darmstadt wurde jeweils zu jeder der vier zu untersuchenden Verkehrsregeln im Bereich des Radverkehrs zwischen einer bis zwei Stunden lang, dass Verhalten der Verkehrsteilnehmer untersucht. Als Beobachtungsorte wurden dabei gewählt: 5 Fußgängerzone mit dem Verkehrszeichen „Radfahrer frei“ – Wilhelminenstraße, Fußgängerzone und gleichzeitig Hauptradwegeverbindung in Nord - Südrichtung 6 Fußgängerüberweg mit vielen Radfahrerquerungen – kein Fußgängerüberweg in Darmstadt gefunden 7 Rechts an wartenden Kraftfahrzeugen überholende Radfahrer – LSA geregelter Knoten Frankfurter Straße/ Pallaswiesenstraße 8 Nicht benutzungspflichtiger Radweg – Moltkestraße beim Südbahnhof Fußgängerzone mit dem Verkehrszeichen „Radfahrer frei“ In Darmstadt verläuft die Hauptradwegeverbindung in Nordsüdrichtung durch die Wilhelminenstraße, einer Fußgängerzone und Hauptgeschäftsstraße in der Darmstädter Innenstadt. Diese Straße wird durch viele Fußgänger frequentiert und diese sind daher in dieser Straße die dominierenden Verkehrsteilnehmer. Radfahrer sind häufig anzutreffen, da wie erwähnt eine Hauptradwegeverbindung durch diese Straße verläuft und für den Radverkehr attraktive Parallelrouten nicht vorhanden sind. Die Hügelstraße (Bundesstraße 26) zerschneidet alle anderen Wegeverbindungen von Süden zur Innenstadt. Im Bereich der Wilhelminenstraße verläuft die Hügelstraße durch einen Tunnel, sodass sich der Rad- und Fußverkehr aus Richtung Süden zur Innenstadt sich auf die Wilhelminenstraße konzentriert. Zwischen dem Wilhelminenplatz und der Elisabethenstraße verläuft die Wilhelminenstraße mit einem starken Gefälle. Abb. 15: Die Wilhelminenstraße ist für Radfahrer im Gefällebereich stadteinwärts gesperrt, da hier kaum Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden kann. (Quelle: e. F.) Nach einem schweren Verkehrsumfall zwischen einem Radfahrer, der mit hoher Geschwindigkeit die Gefällestrecke vom Wilhelminenplatz hinunter gefahren kam, und einem Fußgänger wurde die Wilhelminenstraße für Radfahrer zwischen Wilhelminenplatz und der Elisabethenstraße in Richtung Innenstadt gesperrt. Grund für die Sperrung war neben dem Unfall auch, dass kein Radfahrer auf der Gefällestrecke 62 Analyse Schrittgeschwindigkeit einhalten konnte. Vorher wurde mit Hilfe von Schwellen versucht, den Radverkehr bergab zu verlangsamen, doch stellten sich die Schwellen als Stolperfallen für Fußgänger heraus. Zusätzlich wurden Hinweisschilder aufgestellt, die die bei der Verkehrszeichenkombination „Fußgängerzone Radfahrer frei“ nach StVO geltenden Verhaltensanweisungen an Radfahrer erklärt. Als Beobachtungsort wurde die Wilhelminenstraße zwischen Elisabethenstraße und Luisenplatz gewählt. In diesem Bereich dürfen Radfahrer den ganzen Tag in beiden Richtungen in Schrittgeschwindigkeit Rad fahren. Die Straßenfläche wird durch Baumelemente und Außensitzbereiche von Kaffees eingeengt, sodass in der Straßenmitte ein ca. 6,00 m breiter Bereich für den Fuß- und Radverkehr verbleibt. Fußgänger haben an der westlichen Häuserfront noch die Möglichkeit auf einem ca. 2,00 m breiten Bereich an den Ladenfronten entlangzulaufen. Abb. 16: Wilhelminenstraße, Fußgängerzone und eine der Haupteinkaufsstraßen Darmstadt mit regem Radverkehr. (Quelle: e. F.) Abb. 17: Hinweisschild mit Regelerklärung. (Quelle e. F.) Die Verkehrsbeobachtung wurde am 06.07.06 von 15:20 – 16:20 Uhr durchgeführt und insgesamt 206 Radfahrer beobachtet. Die Geschwindigkeit der Radfahrer wurde geschätzt. Für das Tempo Schrittgeschwindigkeit dienten das Tempo der Fußgänger als Orientierungswert. Von den 206 Radfahrern, die in der Stunde beobachtet wurden, fuhren 195 Radler (94,7%) Normaltempo (12 – 18 km/h)212 und lediglich zwei Radfahrer (1,8%) fuhren Schrittgeschwindigkeit (4 – 7 km/h) und dies auch nur weil sie einen Fußgänger auf ihrem Rad begleiteten. Zwölf Radler (5,5%) fuhren langsamer als Normaltempo aber schneller als Schrittgeschwindigkeit also zwischen 8 – 11 km/h. Fünf Radfahrer (2,3%) fuhren schneller als Normalgeschwindigkeit, wobei diese nur Männer zwischen 20 – 35 Jahren waren. Bei den Personen, die Normaltempo oder langsamer fuhren, konnten keine Auffälligkeiten beim Geschlecht oder den Alterklassen festgestellt werden. Gefährliche Situationen zwischen Fußgängern und Radfahrern konnten keine beobachtet werden, obwohl die Fußgängerzone von vielen Fußgängern und Radfahrern genutzt wurde. 212 Vgl. zum Normaltempo: Angenendt, W. / Wilken,M.: a.a.O., Seite 444 63 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Fußgängerüberweg In Darmstadt konnte trotz Anfrage bei der Straßenverkehrsbehörde kein Fußgängerüberweg gefunden werden über den direkt Radfahrer fahren. Laut Aussage von Herrn Petry meidet die Stadt Darmstadt den Einsatz von Fußgängerüberwegen, weil diese als unfallträchtig angesehen werden.213 Auch wurden Fußgängerüberwege entfernt auf denen Radfahrer querten, wie in der Julius-Reiber-Straße / Dolviostraße deutlich wurde. Abb. 18: Spuren eines ehemaligen Fußgängerüberwegs in der Julius-Reiber-Straße. Auf der Mittelinsel ist noch eine rote Pflasterung zu erkennen, die wahrscheinlich für Radfahrer gedacht war. (Quelle: e. F.) So war es nicht möglich, in Darmstadt einen Fußgängerüberweg zu finden, an dem Radfahrer für eine Beobachtung ausreichender Anzahl querten. Es kann aber festgestellt werden, dass die Stadt Darmstadt den Einsatz von Fußgängerüberwegen meidet, sobald Radfahrer diesen mitbenutzen könnten. Die einzige Ausnahme ist ein Fußgängerüberweg an einem Rechtsabbieger mit einer hinter dem Fußgängerüberweg liegenden Radfahrerfurt an der Holzstraße/ Landgraf-Georg-Straße. Rechts an wartenden Kraftfahrzeugen überholende Radfahrer Die Kreuzung Frankfurter Straße/ Pallaswiesenstraße liegt ca. einen Kilometer nördlich der Innenstadt. Die Verkehrsströme werden durch eine LSA geregelt, da die in Nordsüdrichtung verlaufende Frankfurter Straße eine Hauptverkehrsstraße und so Hauptverbindungsstraße für die nördlichen Stadtteile Darmstadts ist. Die in Ostwestrichtung verlaufende Pallaswiesenstraße verbindet die Nordstadt mit den Gewerbegebieten im Westen. Radfahrer sind in beiden Straßen häufig anzutreffen. Deshalb wurde diese Kreuzung ausgewählt, um das Verhalten der Radfahrer zu beobachten. Reihen sich diese hinter wartenden Kraftfahrzeugen ein oder fahren sie rechts vorbei bis zur Haltelinie der Lichtsignalanlage. Die zwei Aufstellstreifen in der Pallaswiesenstraße sind ca. 5,00 m, in der Frankfurter Straße ca. 6,00 m breit. Da diese Aufstellstreifen an allen vier Knotenarmen nicht durch eine Markierung getrennt sind, fahren Kraftfahrzeuge häufig nicht soweit an den rechten Fahrbahnrand, sodass das Überholen rechts dann möglich ist. Bei breiten Fahrzeugen wie Bussen ist das Überholen allerdings nicht möglich. Radverkehrsanlagen sind an keinem Knotenarm vorhanden, sodass die Radfahrer die Fahrbahn zusammen mit dem Kraftfahrzeugverkehr benutzen müssen. 213 Expertengespräch mit Uwe Petry, Darmstadt 09.08.06 64 Analyse Abb. 19: Radfahrerin und Kraftfahrzeug nebeneinander in der Pallaswiesenstraße (e. F.) An diesem Knoten wurde am 06.07.06 von 11:00 – 13:00 Uhr das Verhalten von 97 Radfahrern erhoben. Dabei konnte festgestellt werden, dass die größte Gruppe von Radfahrern weder rechts auf der Fahrbahn überholte noch wartete sondern auf dem rechten Bürgersteig fuhr. Dies taten mit 52 Radfahrern (54%) mehr als die Hälfte der beobachteten Zweiradfahrer. Das Verhalten lässt sich u.a. dadurch erklären, dass in Darmstadt viele Gehwege durch das Zusatzzeichen 1022 (Radfahrer frei) für den Radverkehr freigegeben sind. Die Gehwege am Knoten Frankfurter Straße/ Pallaswiesenstraße gehören aber nicht dazu. Radfahrer könnten aber durch die Freigabe vieler Gehwege in Darmstadt weniger Skrupel haben auch die nicht freigebenden Gehwege für ihre Zwecke mit zu benutzen. Anscheinend wird aber auch das Überholen rechts an wartenden Fahrzeugen als zu gefährlich angesehen. Schließlich überholten nur 10 Radfahrer (10%) rechts und 5 Radfahrer (5%) links und so stellen diese Radfahrer eher eine Minderheit dar. Dagegen warteten 30 Radfahrer (31%) hinter den Fahrzeugen und überholten gar nicht. Wenn man die Beobachtungsergebnisse nach dem Geschlecht unterscheidet kann man feststellen, dass in diesem Fall die Männer (35% der Männer) häufiger hinter den Kraftfahrzeugen warteten als Frauen( 26% der Frauen). Bei allen anderen Kategorien sind die Unterschiede im Verhalten nur gering. Abb. 20: Radfahrer weichen in Darmstadt an Kreuzungen sehr häufig auf den Gehweg aus. (e. F.) 65 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Nicht benutzungspflichtiger Radweg In Darmstadt sind nicht benutzungspflichtige Radwege kaum zu finden. Dies liegt daran, dass Radwege, die nicht den Anforderungen der VwV-StVO entsprechen, oft zu Gehwegen umgewandelt und für Radfahrer durch das Zusatzzeichen 1022 (Radfahrer frei) in Schrittgeschwindigkeit freigegeben wurden. So wurde in der Dieburger Straße ein zu schmaler Radweg in einen Fußweg umgewandelt den Radfahrer in Abb. 21: In der Dieburger Straße wurde ein Radweg der nicht den Kriterien der VwV-StVO entsprach zum Gehweg umgewandelt auf dem das Radfahren in Schritttempo erlaubt ist. (Quelle: e. F.) Schritttempo mitbenutzen dürfen. Viele Radfahrer befahren den rot gepflasterten Bereich des Fußwegs schneller als in Schrittgeschwindigkeit, wie eigene Beobachtungen gezeigt hatten. In der Moltkestraße, einer Tempo 30 Zone, ist einer der wenigen nicht benutzungspflichtigen Radwege in Darmstadt. Die Moltkestraße liegt im Südwesten von Darmstadt und verläuft von Südbahnhof am Haardtring zum Donnersbergring und erschließt das zwischen den beiden Hauptverkehrsstraßen liegende Wohngebiet. Durch die Tempobegrenzung auf 30 Kilometer ist die Benutzungspflicht des Radweges aufgehoben wurden, obwohl dieser von den baulichen Gegebenheiten her die Anforderungen der VwV-StVO entsprechen dürfte. Die Moltkestraße ist nur wenig von Kraftfahrzeugen befahren und der Straßenquerschnitt ist breit genug um auch Radfahrer zu überholen. Trotzdem benutzen fast alle Radfahrer (79%) den nicht benutzungspflichtigen Radweg. Von den 91 beobachteten Radfahrern fuhren lediglich 19 Radler (21%) auf der Fahrbahn. Den nicht benutzungspflichtigen Radweg dagegen benutzten 72 Radfahrer (79%) davon 27 entgegen der Fahrtrichtung. Zwischen Männer und Frauen sowie auch zwischen den Alterklassen der Verkehrsteilnehmer sind bei der Wahl zwischen Radweg oder Straße keine großen Unterschiede festzustellen. Abb. 22: Moltkestraße mit dem breiten nicht benutzungspflichtigen Radweg. (Quelle: e. F.) 66 Analyse 2.3.3.3 Kaiserslautern 11 12 10 9 Abb. 23: Darstellung der Beobachtungsorte in Kaiserslautern im Stadtplan, Maßstab ca. 1:5.000 (Quelle: http://www3.kaiserslautern.de/cityguide/html/de/1024x768.html) 9 Fußgängerzone mit dem Verkehrszeichen „Radfahrer frei“ – Guimaraes Platz 10 Fußgängerüberweg mit vielen Radfahrerquerungen – Ludwigstraße Rechtsabbieger in die Martin-Luther-Straße 11 Rechts an wartenden Kraftfahrzeugen überholende Radfahrer – LSA geregelter Knoten Richard-Wagner-Straße/ Logenstraße 12 Nicht benutzungspflichtiger Radweg – Wilhelmstraße In Kaiserslautern wurde zu jeder zu untersuchenden Verkehrsregel ein bis zwei Stunden lang das Verhalten der Radfahrer sowie die der anderen Verkehrsteilnehmer beobachtet. 67 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Fußgängerzone mit dem Verkehrszeichen „Radfahrer frei“ Der neu gestaltete Bahnhofsvorplatz (Guimaraes Platz), wurde als Fußgängerzone ausgewiesen, die für Radfahrer in Schritttempo freigegeben ist, um Radlern die Fahrt zum Bahnhof bzw. zum Fahrradparkhaus zu ermöglichen. Der Platz wird von vielen Fußgängern benutzt, die den Kaiserslauterer Hauptbahnhof aus Richtung Innenstadt oder vom Busbahnhof erreichen wollen. Der Guimaraes Platz weißt ein Gefälle in Richtung Innenstadt auf, der hier ein Radfahren in Schrittgeschwindigkeit erschwert. Auf dem Platz illegal haltende oder geparkte Fahrzeuge können den Weg zum Bahnhof/Fahrradparkhaus oder zur Innenstadt für Radfahrer behindern. Vor dem Bahnhofsgebäude verläuft ein Fahrweg für Busse sowie den Lieferverkehr. Radfahrer müssen diesen Fahrweg meist überqueren, um zum Fahrradparkhaus oder zum Zug (bei Fahrradmitnahme im Zug) zu kommen. Der dominierende Verkehrsteilnehmer auf dem Platz sind allerdings die Fußgänger. Insgesamt wurden auf dem Guimaraes Platz 40 Radfahrer in einer Stunde beobachtet also nur ein Zehntel dessen, was in einer Stunde in einer Innenstadtstraße von Münster beobachtet werden konnte. Das Verhalten der Radfahrer wurde am 11.07.06 von 7:15 bis 8:15 erfasst, wobei die Geschwindigkeit sowie das Alter der Radfahrer, wie in den anderen Vergleichsstädten, geschätzt wurde. Von den 40 Radfahrern fuhren 31 Radler (77,5%) Normaltempo (12 – 18 km/h)214 und nur zwei Personen (5%) hielten sich an die Schrittgeschwindigkeit. Schneller als Normaltempo fuhren drei Radler (7,5%) und vier Personen (10%) schoben ihr Fahrrad. Unterschiedliches Verhalten konnte bei den unterschiedlichen Alterklassen der Verkehrsteilnehmer festgestellt werden. Allerdings waren die Radfahrer, die noch schneller als Normaltempo fuhren nur männlichen Geschlechts. Abb. 24: Der Guimaraes Platz ist für Radfahrer in Schrittgeschwindigkeit freigegeben. (Quelle: e. F.) 214 Vgl. zum Normaltempo: Angenendt, W. / Wilken, M.: a.a.O., Seite 444 68 Analyse Fußgängerüberweg mit vielen Radfahrerquerungen Fußgängerüberwege gibt es in Kaiserslautern viele im Vergleich zu den anderen beiden Städten und ihr Einsatz wird auch nicht vermieden, wie sich bei Neuplanungen z.B. in der Brandenburger Straße im Rechtsabbieger in die Trippstadter Straße Richtung Universität zeigt. Doch gestaltete sich die Suche nach einem Fußgängerüberweg, über denen auch viele Radfahrer fahren als schwierig. Grund hierfür ist der geringe Radfahreranteil in Kaiserslautern. Der Fußgängerüberweg in der Ludwigstraße im Rechtsabbieger zur Martin-Luther-Straße erweist sich als idealer Beobachtungsort, da in der Nähe verschiedene Schulen sowie öffentliche Gebäude liegen, die eine hohe Zahl an Radfahrern erwarten lässt. Die Ludwigstraße ist eine vierspurige Hauptverkehrsstraße und Teil der Nordtangente, die die Kaiserslauterer Innenstadt vom Durchgangsverkehr befreien soll. Der Radweg ist Benutzungspflichtig und weißt auch die erforderlichen baulichen Ansprüche dafür auf. Im Knotenpunktbereich der Ludwigstraße und der Martin-Luther-Straße wird der Radweg über den Rechtsabbieger zur Martin-Luther-Straße auf eine Dreiecksverkehrsinsel geführt. Für Fußgänger ist zum überqueren des Rechtsabbiegers ein Fußgängerüberweg vorgesehen, der aber auch von Radfahrern mitbenutzt wird. Abb. 25: Fußgängerüberweg im Rechtsabbieger Ludwigstraße/ Martin-Luther-Straße. (Quelle: e. F.) Das Verhalten der Radfahrer am Fußgängerüberweg wurde am 12.07.06 von 7:40 – 9:40 Uhr beobachtet. Dabei wurden insgesamt 39 Radfahrer erfasst, allerdings querten nur neun davon bei herannahendem Kraftfahrzeugverkehr den Fußgängerüberweg. Um vor dem Kraftfahrzeugverkehr Vorrang zu bekommen müssten die Radfahrer dafür absteigen, so bestimmt es die StVO. Doch keiner der neun Radler stieg vom Fahrrad ab, um dieses über den Fußgängerüberweg zu schieben. Unter den neun beobachteten Radfahrern waren fünf Frauen und vier Männer aus verschiedenen Alterklassen, sodass hier keine geschlechts- oder altersspezifischen Aussagen getroffen werden können. Es kam bei den neun Radfahrern, die den Fußgängerüberweg fahrend überquerten, zu vier Verkehrskonflikten. Davon sind drei Verkehrskonflikte nach der Definition von Zimolong215 der Konfliktstufe 1 zuzuordnen, bei der Rad- bzw. der Busfahrer noch kontrolliert abbremsen konnten, um eine Kollision zu vermeiden. Der vierte Verkehrskonflikt gehört der Stufe 2 an, da der Kraftfahrer nur durch eine abrupte heftige Bremsung eine Kollision mit einer Radfahrerin verhindern konnte. 215 Zimolong, B.: a.a.O., Seite 29 69 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Rechts an wartenden Kraftfahrzeugen überholende Radfahrer Als Beobachtungsort wurde der Knoten Richard-Wagner-Straße/ Logenstraße gewählt. Die einzelnen Verkehrsströme sind durch eine LSA geregelt und die Aufstellspuren sind so breit, das Personenkraftfahrzeuge von Radfahrern rechts überholt werden können wenn diese den linken Teil des Aufstellstreifens benutzen. Radverkehrsanlagen sind an der Kreuzung keine vorhanden. Radfahrer fahren gerade vom oder zum Hauptbahnhof über diesen Knoten, sodass hier im Vergleich zu anderen Knotenpunkten hier mehr Radfahrer zu erwarten sind, deren Verhalten beobachtet werden kann. Das Verhalten der Radfahrer, wenn diese an einen Knotenpunkt gelangen an dem schon Kraftfahrzeuge warten, wurde in Kaiserslautern am 13.07.06 von 7:00 - 9:00 Uhr beobachtet. Dabei wurden 47 Radfahrer erfasst, die auf solch eine Verkehrssituation trafen. Es ist natürlich die Voraussetzung, dass auch ein Fahrzeug schon an der LSA wartet, damit das jeweilige Verhalten der Radfahrer beobachtet werden kann. Von den 47 Radfahrern überholten lediglich 7 Zweiradfahrer (15%) rechts auf der Fahrbahn und mit 29 Radlern (43%) wartete die Mehrzahl hinter den Fahrzeugen. Auch wurde sehr häufig rechts auf dem Gehweg überholt. Dies machten 16 Radfahrer (34%) aber im Vergleich zu Darmstadt sind dies aber deutlich weniger Radfahrer. Auf dem linken Gehweg fuhren vier Radler (9%) und sein Rad geschoben hat keiner während der Beobachtungszeit. Wenn man die Ergebnisse aus Kaiserslautern nach dem Geschlecht unterscheidet, fällt auf, dass Frauen (42% der Frauen) häufiger rechts an wartenden Fahrzeugen überholen als Männer (6% der Männer), die eher hinter den Fahrzeugen warten oder auf dem rechten Bürgersteig auswichen. Diese beiden Verhaltensweisen konnten bei Männern extrem häufig beobachtet werden. So warteten 46% der Männer hinter den Fahrzeugen aber nur 33% der Frauen. Dafür wichen 40% der Männer auf den rechten Gehweg aus, was bei nur bei 17% der Frauen zu beobachten war. Bei den verschiedenen Altersklassen konnten keine auffälligen Abweichungen festgestellt werden. Abb. 26: Die Richard-Wagner-Straße Wenn die Fahrzeuge nicht an den rechten Fahrbahnrand fahren bleibt Platz für Radfahrer zum überholen. Quelle: (e. F.) 70 Analyse Nichtbenutzungspflichtiger Radweg Um bei allen drei Städten über eine vergleichbare Beobachtungssituation zu verfügen, wurde in Kaiserslautern ebenfalls ein nichtbenutzungspflichtiger Radweg in einer Tempo 30 Zone gewählt, obwohl auch genügend andere Radwege an Hauptverkehrsstraßen in Frage kommen würden. In Kaiserslautern werden im Gegensatz zu Darmstadt und Münster, Radwege, die nicht den Anforderungen der VwV-StVO entsprechen auch als andere Radwege ausgewiesen. Die Wilhelmstraße wurde deshalb als Beobachtungsort ausgewählt, da hier genügend Radfahrer fahren, sodass möglichst viele Fahrradfahrer in kurzer Zeit beobachten werden können. Dies ist ein in Kaiserslautern deutlich auftretendes Problem, da in dieser Stadt der Radverkehrsanteil bei 2% liegt und daher Orte gewählt werden mussten, die von Radfahrern für Kaiserslauterer Verhältnisse stark befahren sind. Die Wilhelmstraße ist eine Sammelstraße mit einer Fahrbahnbreite von ca. 5,50 m, an der Bordsteinradwege auf beiden Fahrbahnseiten zwischen der Fischerstraße und dem Adolph-Kolping-Platz vorhanden sind. Deren Breite schwankt zwischen ca. 1,00 m und 1,20 m und so erfüllen diese Radwege nicht die Anforderungen der VwV-StVO und wären also auch nicht benutzungspflichtig wenn sie außerhalb einer Tempo 30 Zone liegen würden. Die Wilhelmstraße selbst wird zwischen Adolph-Kolping–Platz und Bismarckstraße mäßig von Kraftfahrzeugen befahren, zwischen der Bismarckstraße und der Fischerstraße stärker und es staut sich öfters der Kraftfahrzeugverkehr, da zwei Lichtsignalanlagen in kurzen Abständen aufeinander folgen, an denen sich Rückstaus bilden. Trotz des größtenteils mäßigen Verkehrs ziehen die meisten Radfahrer den nichtbenutzungspflichtigen Radweg der Fahrbahn vor. So nahmen von den insgesamt 62 beobachteten Radfahrern, die am 10.07.06 von 10:00 - 12:00 Uhr den Bereich der Wilhelmstraße zwischen Gasstraße und Fischerstraße befuhren, 53 Radler (85%) den nicht benutzungspflichtigen Radweg und lediglich neun Radfahrer fuhren auf der Straße. Diese Radfahrer waren alle männlich aber von unterschiedlichem Alter. Radfahrerinnen benutzten dabei aber doppelt so häufig den Radweg entgegen der Fahrtrichtung als männliche Radler. Insgesamt fuhren von den 53 Radfahrern, die den Radweg benutzten, 17 entgegen der Fahrtrichtung. Abb. 27: Nicht benutzungspflichtiger Radweg in der Wilhelmstraße Quelle: (e. F.) 71 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten 2.4 Ergebnisse der Beobachtung Als Gesamtergebnis kann festgehalten werden, dass in allen drei Beobachtungsstädten, fast alle Radfahrer (95%) in Fußgängerzonen schneller als die geforderte Schrittgeschwindigkeit fahren. Dabei konnte beobachtet werden, dass über dreiviertel der Radfahrer hier Normaltempo fuhren, ein Tempo also zwischen 12 – 18 km/h. Dieses Verhalten konnte bei Männern sowie Frauen der unterschiedlichsten Alterklassen beobachtet werden. Schneller als Normaltempo fuhren ausschließlich junge Männer mit geschätztem Alter zwischen 20 und 35 Jahren. Anscheinend fährt diese Alterklasse in Fußgängerzonen weniger rücksichtsvoll als andere Alterklassen sowie Frauen. Die Beobachtung an Fußgängerüberwegen erwies sich als schwierig, da in keiner der drei Städte vergleichbare Fußgängerüberwege gefunden wurden, geschweige denn in Darmstadt überhaupt einen Fußgängerüberweg über den oft Radfahrer fahren. In Münster hat die Mehrzahl der Radfahrer (64%) das Fahrrad über den Fußgängerüberweg geschoben. Dies kann vielleicht auch damit zusammenhängen, dass der Ludgeriplatz ein Schwerpunkt für Radverkehrsunfälle ist, sowie dass dort regelmäßig Kontrollen von der Polizei durchgeführt werden, wobei Radfahrer, die über den Fußgängerüberweg fuhren, ermahnt wurden. In Kaiserslautern hingegen konnte in den zwei Stunden lediglich neun Radfahrer beobachtet werden, die den Fußgängerüberweg bei herannahendem Kraftfahrzeugverkehr befuhren. Keiner schob dabei das Fahrrad, um so Vorrang vor den Kraftfahrzeugen zu erlangen. Von der Möglichkeit für Radfahrer, wartende Kraftfahrzeuge rechts zu überholen wenn genügend Platz vorhanden ist, wurde in Münster am meisten gebrauch gemacht. In Darmstadt dagegen sind die meisten Radfahrer (54%) auf dem rechten Gehweg ausgewichen, um die Kreuzung entweder über die Fußgängerampel zu queren oder zum Rechtsabbiegen direkt hinter dem Knoten vom Fußweg wieder auf die Fahrbahn aufzufahren. Ähnliches konnte auch in Kaiserslautern beobachtet werden, wobei hier, im Gegensatz zu Darmstadt, die Mehrzahl der Radfahrer (43%) hinter dem Kraftfahrzeugen wartete und nur ein Drittel der Radfahrer auf den Gehweg auswich. Nicht benutzungspflichtige Radwege wurden in allen drei Städten von mehr als dreiviertel der Radfahrer benutzt und so machten nur wenige von der Wahlmöglichkeit gebrauch, die Fahrbahn zu benutzen. Es muss dazugesagt werden, dass die Radwege in Münster und in Darmstadt den Kriterien der Benutzungspflicht entsprechen, diese aber nicht benutzungspflichtig sind, da sie in einer Tempo 30 Zone liegen. Man könnte zu dem Schluss gelangen, dass gute Radwege freiwillig benutzt werden doch wird aus der Befragung deutlich, dass die meisten Verkehrsteilnehmer in allen Städten Radwege immer als benutzungspflichtig ansehen werden, egal ob diese durch ein Verkehrszeichen beschildert sind oder nicht. Auch das Thema Sicherheit könnte zur Wahl des nicht benutzungspflichtigen Radweges beitragen, wobei aber die drei Straßen, an den die anderen Radwege verlaufen, nur mäßig vom Kraftfahrzeugverkehr befahren wurden. Es kann also angenommen werden, dass die Radfahrer aus der nicht bekannten Wahlmöglichkeit zwischen Fahrbahn und anderen Radweg, nur den Radweg wählen. 72 Analyse 2.5 Befragung 2.5.1 Grundlagen der Fragebogenerstellung Die Befragung gilt als das Standardinstrument der empirischen Sozialforschung. Diese dient dazu Fakten, Meinungen, Wissen, Einstellungen oder Bewertungen zu ermitteln.216 Dabei ist wichtig, die vollständige und inhaltlich angemessene Übereinstimmung des Fragebogens mit dem Forschungsziel, d.h. die Frageformulierungen, die Antwortkategorien und die Art der Fragen müssen geeignet sein, die gewollten Informationen zuverlässig und allgemeingültig zu erfassen. Es kann zwischen standardisierten und teilstandardisierten Befragungen unterschieden werden, wobei das Wort standardisiert den Strukturierungsgrad der Befragung widerspiegelt. Im Gegensatz zur teilstandardisierten Befragung werden bei der standardisierten Befragung die Personen alle mit Hilfe des gleichen Fragebogens befragt, bei dem die Fragen explizit formuliert sind sowie die Reihenfolge der Fragen festgelegt ist. Bei der teilstandardisierten Befragung liegt dagegen häufig nur ein Fragebogengerüst bzw. eine Art Leitfaden vor, der durch das Gespräch führen soll (gerade bei Experteninterviews). Der Interviewer hat hier eine eher passive Rolle und lässt den Befragten den Gang des Gespräches bestimmen.217 Die Verwendung der standardisierten Befragung zielt darauf ab, für alle Befragten durch die Vorgabe festgelegter Fragen eine identische Interviewsituation herzustellen, um so nicht bereits durch wechselnde Formulierungen derselben Fragen jedem Befragten unterschiedliche Interpretationsvorgaben für seine Antwort zu geben.218 Bei der Durchführung der Befragung kann zwischen den Formen des mündlichen persönlichen Interviews, der schriftlichen Befragung, des Telefoninterviews sowie im Zeitalter des Internets der Onlinebefragung, einer Sonderform der schriftlichen Befragung unterschieden werden.219 2.5.1.1 Fragearten Bei der standardisierten Befragung gilt es für alle interessierenden Sachverhalte Fragen zu entwickeln, welche die Möglichkeit zur Quantifizierung ausschöpfen.220 Mit der Konstruktion der Fragen stellt sich die Frage welche Informationen gesucht werden und mit welchen Fragen die Variablen gemessen werden sollen. Es lassen sich unterschiedliche Arten von Fragen konstruieren, die in die nachfolgenden Kategorien eingeteilt werden können. 216 217 218 219 220 Vgl. Vgl. Vgl. Vgl. Vgl. Kruker, V., Rauh, J.: a.a.O., Seite 90 Schnell, R.; Hill, P.B.; Esser, H.: a.a.O., Seite 322 ebenda, a.a.O., Seite 323 Kruker, V., Rauh, J. a.a.O. ebenda 73 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Fragekategorie Faktfragen Beschreibung Fragen nach personalen und demografischen Eigenschaften Wissensfragen Fragen zum Kenntnis- und Wissensstand des Befragten Handlungs-/ Verhaltens- Fragen, die sich auf Handlunfragen gen und Verhalten von Befragten beziehen EinstellungsFragen, die sich auf die /Meinungsfragen Wünschbarkeit oder die Beurteilung von Statements beziehen Überzeugungsfragen Planungsbezogene Fragen Filterfragen Beispiel Wie alt sind Sie? Wie heißt die Hauptstadt der Ukraine? Wo waren Sie bei Ihrem letzten Wochenendausflug? Stimmen Sie der folgenden Aussage zu oder lehnen Sie diese ab: „Das Geographiestudium ist praxisnah“ Fragen danach, was Befragte Ist die folgende Aussage für Wahr oder Falsch halten richtig oder falsch? „Menschen, die täglich Zeitung lesen, sind gebildeter als solche, die selten Zeitung lesen.“ Fragen nach Vorschlägen und Wie könnte Ihr WohnIdeen umfeld verbessert werden? Teilen die Befragten in Unter- Sind Sie Mitglied einer gruppen ein Gewerkschaft? (Falls ja weiter mit Frage 2.1) Tab. 7: Unterschiedliche Fragekategorien nach Kruker und Rauh (erweitert).221 2.5.1.2 Frageformen Bei der Befragung kann zwischen zwei Frageformen, den offenen Fragen und geschlossenen Fragen, unterschieden werden. Auf offene Fragen wird eine Antwort in den eigenen Worten des Befragten erwartet. Antwortvorgaben in Form von Kategorien sind nicht vorgesehen. Offene Fragen werden vor allem dann gestellt, wenn die Antwortmöglichkeiten nicht vollständig bekannt sind oder spontane Antworten ermittelt werden sollen.222 (Allerdings) ist aber der Umfang sowie der Schwerpunkt der jeweiligen Interview- Antwort davon abhängig, was dem Befragten zum Zeitpunkt der Ad-hoc-Situation des Interviews gerade einfällt. Offene Fragen setzen beim Befragten viel voraus: Artikulationsfähigkeit, Information, Motivation. Diese Merkmale sind bei Angehörigen höherer Bildungsschichten in stärkerem Maße vorhanden als bei Personen in unteren 221 222 Kruker, V., Rauh, J.: a.a.O. Seite 91 Vgl. ebenda, Seite 92 74 Analyse sozialen Schichten, so dass sie bei offenen Fragen eine größere Chance haben, ihre Meinung im Interview zur Geltung zu bringen.223 Ein weiterer Nachteil ist, dass der Interviewer bei offenen Fragen seinen Einfluss auf die Antworten besonders stark auswirken kann.224 Trotzdem kommen offene Fragen wenn z.B. geschlossene Fragen mit ihren geschlossenen Antwortmöglichkeiten versagen. Geschlossene Fragen bieten den Befragten die Möglichkeit, sich zwischen verschiedenen vorgegebenen Antwortkategorien zu entscheiden. Für den Entwickler der Umfrage besteht die wesentliche Aufgabe, sich vor der Konstruktion der Frage einen Einblick in alle relevanten Antworten zu verschaffen, und diese in Kategorien geordnet als Antwortmöglichkeiten vorzugeben.225 Dabei wichtig ist es darauf zu achten, dass die Antwortkategorien eindeutig sind, da ansonsten für die Befragten Schwierigkeiten bestehen könnten, ihre Antwort in die bestehenden Antwortkategorien unterzubringen.226 Deshalb ist eine besonders sorgfältige Vorbereitung notwendig. Die geschlossene Frage kann durch eine weichere Form, die Hybridfrage geöffnet werden, wobei eine zusätzliche Antwortkategorie wie „sonstiges“ auftaucht. Damit wird den Befragten die Möglichkeit geboten, eine von den Vorgaben abweichende Antwort zu geben.227 2.5.1.3 Halo Effekt Fragen stehen immer in Zusammenhang mit anderen Fragen, was ungewollte Konsequenzen haben kann weil jede Frage und deren Beantwortung andere Fragen beeinflussen kann.228 Diese Beeinflussungsmöglichkeit wird auch Ausstrahlungs- oder Halo-Effekt genannt. Dieser wird dadurch hervorgerufen, dass zum einen jede Frage durch andere Fragen in einem Sinneszusammenhang gestellt wird, auf den der Befragte reagiert, zum anderen durch das Bemühen des Befragten, seine Antwort konsistent zu halten.229 Wenn z.B. bei einer Verkehrsregel nach deren Sinn gefragt wird und anschließend die Befolgung dieser Regel durch den Verkehrsteilnehmer gefragt wird, so ist ein Ausstrahlungseffekt zu erwarten. 2.5.2 Begründung der Befragungsmethodik Für den Fragebogen wurde die standardisierte Befragungsform gewählt, weil bei der Abfrage von Verkehrsregeln ein hohes Maß an Vergleichbarkeit der Antworten nötig ist, wie sie nur durch eine standardisierte Befragung erreicht werden kann. Auch sollte die Befragung der Verkehrsteilnehmer nicht zu lange dauern, damit die Geduld der Teilnehmer nicht überstrapaziert wird und so nicht die Befragung von Seiten der Befragten abgebrochen wird. Dies sprach gegen eine teilstandardisierte Befragung, müssen hier doch aufwendiger die Antworten protokolliert werden. Auch erleichtert 223 224 225 226 227 228 229 Kromrey, H.a.a.O., Seite 375 f. Vgl. Kromrey, H.:a.a.O., Seite 376 Vgl. Kruker, V., Rauh, J.: a.a.O., Seite 92 Vgl. Kromrey, H.: a.a.O., Seite 376 Vgl. Stier, W.: Empirische Forschungsmethoden, 2. Auflage, Berlin 1999, Seite 175 ff. Vgl. Kruker, V., Rauh, J.: a.a.O., Seite 96 Vgl. ebenda 75 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten ein standardisierter Fragebogen die spätere Codierung, da bereits Kategorien gebildet wurden. Dies ist ebenfalls wichtig, stehen für eine Diplomarbeit doch nur wenige Monate zur Verfügung, was die Wahl von effizienten Arbeitsmethoden zur Folge hat. Es wurden offene wie geschlossene Fragen verwendet. Die Regelkenntnis z.B. wurde mit geschlossenen Fragen erfragt, um die Antworten besser vergleichen zu können. Neben den geschlossenen Fragen wurden aber auch Hybridfragen ermöglicht, da z.B. gerade das zu erfragende Verhalten situationsabhängig ist und sich so nicht immer generalisieren lässt. So wurde z.B. die Frage nach der Informationsquelle für Regelneuerungen als Hybridfrage formuliert, da zusätzlich zu den vorgebenden Antwortmöglichkeiten noch denkbare viele zusätzliche Antworten möglich sind. Ob die Verkehrsregeln in den Augen der Verkehrsteilnehmer sinnvoll sind, wird mit offenen Fragen herausgefunden, da hier die Gründe sehr vielfältig sein können. Es wurden Fragen verschiedener Fragekategorien ausgewählt, Faktfragen, um das Alter oder den Wohnort zu erfragen, Wissensfragen, um die Regelkenntnis oder Unkenntnis zu erfahren, Verhaltensfragen, wie sich die Verkehrsteilnehmer in der entsprechenden Situation verhalten sowie Einstellungs-/Meinungsfragen um herauszufinden, ob die bestehenden Verkehrsregeln für sinnvoll gehalten werden oder nicht. Da der Halo Effekt bei den Fragen nach dem Sinn der Verkehrsregeln und der direkt anschließenden Frage nach dem eigenen Verhalten der Verkehrsteilnehmer auftreten könnte, wird zusätzlich eine Verkehrsbeobachtung zu jeder der Verkehrsregeln durchgeführt. Dies ist notwendig, da viele der Befragten dazu neigen könnten ihr tatsächliches Verkehrsverhalten bei den zu erfragenden Verkehrsregeln zu beschönigen, nachdem diese die Verkehrsregel für sinnvoll erachtet haben. Das Realverhalten der Verkehrsteilnehmer kann aber durch eine Verkehrsbeobachtung dargestellt werden, wobei allerdings nicht die Befragten beobachtet wurden. 2.5.3 Aufbau und Durchführung 2.5.3.1 Aufbau Der vorliegende Fragebogen (siehe Anhang) wurde thematisch in fünf Bereiche gegliedert. 1. Tägliche Verkehrsmittelwahl sowie die Nutzung des Fahrrads 2. Regelfragen sowie für jede Regel eine Frage nach der Akzeptanz sowie das jeweilige Verhalten der Verkehrsteilnehmer 3. Informationsquellen aus denen Regeländerungen erfahren werden 4. Vorwissen der Verkehrsteilnehmer (Führerschein, Radfahrprüfung) 5. Allgemeine Fragen (nach dem Wohnort sowie dem Geburtsjahr) Der Bereich eins dient dazu, die Verkehrsteilnehmer in unterschiedliche Gruppen einzuteilen, je nachdem welches Verkehrsmittel diese am häufigsten benutzen. Dabei interessant ist die Fragestellung, ob wirklich Radfahrer die Verkehrsregeln am besten kennen. Da z.B. aber auch Autofahrer öfters Rad fahren können, wird bei den Ver76 Analyse kehrsteilnehmern, die nicht das Fahrrad als häufigstes Verkehrsmittel genannt haben, gefragt, wie oft diese das Fahrrad pro Woche nutzen. Frageteil zwei behandelt die Kernfragen nach der Kenntnis und dem Sinn bzw. der Akzeptanz der vier ausgewählten Verkehrsregeln sowie nach dem tatsächlichen Verhalten der Verkehrsteilnehmer. Die Regelkenntnis wird dadurch ermittelt, in dem Aussagen formuliert wurden, bei denen die Befragten sagen mussten, ob es sich sinngemäß um eine Verkehrsregel handelt oder nicht. Der dritte Frageteil besteht nur aus einer Frage, woher Neuerungen bei den Verkehrsregeln bezogen werden. Diese Frage soll dazu dienen herauszufinden, über welche Wege man Regeländerungen am besten den Verkehrsteilnehmern mitteilen kann. Fragebereich vier erfragt das Vorwissen der Verkehrsteilnehmer. In der Radfahrprüfung in der Grundschule sowie in der Fahrschule wird intensiv auf die Verkehrsregeln eingegangen. Auch bei der Führerscheinprüfung wird teilweise auf die Verkehrsregeln im Bereich des Radverkehrs eingegangen. Der letzte Frageteil fünf besteht aus zwei allgemeinen Fragen nach dem Wohnort sowie dem Geburtsjahr. Der Wohnort ist wichtig, da es um die Regelkenntnis in den drei ausgewählten Städten geht. Verkehrsteilnehmer, die in umliegenden Orten von der Untersuchungsstadt wohnen, können aber ebenfalls erfasst werden, da diese im direkten Einzugsbereich dieser Städte liegen und starke Verkehrsbeziehungen zur Untersuchungsstadt angenommen werden. Das Geburtsjahr wird erfasst um feststellen zu können, ob die Regelkenntnis bei älteren oder jüngeren Menschen besser ist. Gegebenenfalls könnte dann verstärkt bei der entsprechenden Altersklasse verstärkt die Regeln kommuniziert werden. 2.5.3.2 Durchführung Vor der eigentlichen Befragung wurde ein Pretest durchgeführt, um zu überprüfen ob die Fragen verständlich, die Reihenfolge der Fragen richtig sowie alle Antwortmöglichkeiten bei geschlossenen Fragen gegeben sind. Der Pretest wurde an 7 Personen durchgeführt, um einschätzen zu können ob die gerade genannten Punkte erfüllt sind und um die durchschnittliche Befragungszeit zu ermitteln. Der Fragebogen erfüllte alle Punkte und musste daher nicht abgeändert werden. Die Befragung wurde in den drei ausgewählten Städten Münster, Darmstadt und Kaiserslautern durchgeführt, wobei angestrebt wurde in jeder Stadt 50 Verkehrsteilnehmer zu befragen. Tatsächlich befragt wurden in Münster 52, in Darmstadt und Kaiserslautern jeweils 49 Passanten also insgesamt 150 Verkehrsteilnehmer. Die Befragung hat in der Fußgängerzone der drei Städte stattgefunden, um möglichst alle Verkehrsteilnehmer zu erreichen. Bei der Passantenbefragung wurde darauf geachtet, beide Geschlechter sowie möglichst alle Altersgruppen zu befragen. Befragt wurde ausschließlich durch den Diplomand, was sicherstellte, dass die Antworten im gleichen Maße objektiv aufgenommen wurden und auch nicht Personen doppelt befragt wurden. Auch die Auswertung der Befragung wurde nur vom Diplomand durchgeführt, was eine hohe Auswertungsobjektivität zur Folge hat, da die Aussagen der Befragten gleich interpretiert werden. 77 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Bei der Auswahl der Befragungstage wurde berücksichtigt, dass die Befragung an Werktagen stattfinden soll, um möglichst wenig Personen aus anderen Städten anzutreffen, die gerade am Wochenende zum Einkaufen oder als Touristen in die Städte wie Münster kommen. Dabei wurde lediglich am Nachmittag die Passantenbefragung durchgeführt, da dann die meisten Personen Feierabend haben und so über genügend Zeit für die Befragung verfügen. Die Befragungstage wurden so gewählt, dass diese nicht in den Schulferien liegen, um möglichst auch Schüler oder Eltern von schulpflichtigen Kindern befragen zu können. Leider ließ es sich nicht vermeiden, dass die Befragungszeit in der WM Spielzeit lag, sodass teilweise an Tagen, an denen befragt wurde auch Vorrundenspiele stattfanden. Allerdings wurde darauf geachtet, dass nicht Tage für die Befragung gewählt wurden, an denen die deutsche Nationalmannschaft spielte. Da Kaiserslautern selbst Austragungsort von WM Spielen war und durch die Fanmeile viele Gäste erwartet wurden, ist die Passantenbefragung und die Verkehrsbeobachtung in dieser Stadt erst nach der WM durchgeführt wurden. Es ergaben sich daher folgende Befragungstage: Münster: 21.-22.06.06 Darmstadt: 06.-07.07.06 und 14.07.06 Kaiserslautern: 10.07.06 12.07.06 15.07.06 2.5.4 Erfahrung bei der Durchführung der Befragung Die Befragung selbst erwies sich als sehr zeitaufwendig, denn diese dauerte pro Passant ungefähr 5 Minuten und so wurde durch die erst notwendige Suche nach Passanten, die sich befragen lassen wollten, durchschnittlich pro Stunde nur die Regelkenntnis von 6 Personen erhoben. Viele Passanten reagierten ablehnend auf die Frage, ob sie Zeit für eine Befragung haben, als sie aber hörten, dass die Befragung für eine Diplomarbeit dient, waren die meisten aufgeschlossen die Zeit dafür zu investieren. Bei der Befragung zeigte es sich, dass die Wahl der mündlichen Befragung richtig war, denn so konnten vor Ort unklare Fragen geklärt oder z.B. bei der ersten Frage, bei der es um die Aufhebung der generellen Benutzungspflicht geht, deren Hintergrund, der schlechte bauliche Zustand vieler Radwege, dargestellt werden. Auch konnte bei widersprüchlichen Antworten vom Interviewer nachgefragt werden, um entweder Missverständnisse auszuräumen oder scheinbare Widersprüche aufzuklären. Wenige Befragte gaben zu manchen Fragen keine Antworten (Non-Response). Teilweise liegt dies daran, dass gerade bei Fragen nach dem Verkehrsverhalten als Radfahrer angegeben wurde, selten bis nie Rad zu fahren und/oder der Befragte mit solchen Situationen bisher nicht konfrontiert wurde. 78 Analyse Der Halo-Effekt schien nur bei wenigen Befragten eingetreten zu sein, die ihre Antwort von vorhergehenden Fragen ableiteten. Viele Befragte gaben zu, als Radfahrer Verkehrsregeln wissentlich zu missachten, obwohl die entsprechende Regel bekannt ist und auch als sinnvoll empfunden wird. Teilweise wurden auch Passantenpaare gleichzeitig befragt, wobei manchmal bei den Fragen nach der Akzeptanz der Regel viele Antworten auch vom anderen Befragten ebenfalls angegeben aber häufig noch ergänzt wurden. Ebenfalls wurden gelegentlich Antworten geändert nach der Reaktion des zweiten Befragten, sodass dieser die Befragung schon beeinflusst hat. Eine einzelne Befragung der Personen wäre im Nachhinein besser gewesen. 2.5.5 Datenaufbereitung & Auswertung Da bei einer Befragung viele Informationen erhoben werden, ist eine quantitative Analyse z.B. mit einer Datenmatrix notwendig, damit der Überblick über die erhobenen Informationen nicht verloren geht.230 Mit Hilfe einer Datenmatrix lässt sich sehr einfach das arithmetische Mittel oder Häufigkeiten bestimmen. Für die Erstellung einer Datenmatrix sind drei Schritte notwendig231. 1. Erstellung eines Codeplans, bei dem jede Variable mit allen möglichen Ausprägungen einem speziellen Code zugeordnet ist. 2. Die erhobenen Informationen müssen gemäß dem Codeplan in die zulässigen Codes umgesetzt werden. 3. Diese Daten müssen digital niedergeschrieben werden um eine einfache Auswertung zu ermöglichen. Um die Auswertung der Befragung zu erleichtern, wurde ein Codeplan erstellt, der im Anhang zu finden ist. Nach diesem Codeplan wurden die erhobenen Daten codiert und digitalisiert und mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms ausgewertet. Dabei wurde neben einer Gesamtauswertung aller drei Städte sowie der stadtspezifischen Einzelauswertung auch nach den Teilbereichen Alter, dem am häufigsten benutzen Verkehrsmittel, dem Führerscheinbesitz, sowie der abgelegten bzw. nicht abgelegten Radfahrprüfung ausgewertet. 230 231 Vgl. Schnell, R.; Hill, P.B.; Esser, H.:a.a.O., Seite 423 Vgl. ebenda, Seite 424 79 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten 2.6 Ergebnisse der Befragung In Münster wurden in der Ludgeristraße sowie in der Salzstraße, zwei der Haupteinkaufsstraßen in der Münsteraner Fußgängerzone 52 Personen befragt, wobei genau die Hälfte der Personen weiblich bzw. männlich war. Von den 52 Befragten nutzen 32 das Fahrrad, 9 das Auto und 5 den ÖPNV als das häufigste Verkehrsmittel. Fünf Personen gehen zu Fuß und einer nutzt ein anderes Verkehrsmittel. Das Fahrrad wird von 34 Personen täglich oder fast täglich genutzt, neun Befragte nutzen das Fahrrad zwei bis drei Mal pro Woche, vier mehrmals im Monat und fünf nie. Hier spiegelt sich die häufige Nutzung des Fahrrads in Münster bei der Verkehrsmittelwahl wieder. Von den 52 Befragten hatten 48 Personen einen Führerschein, was einer Quote von 92% entspricht. Eine Radfahrprüfung in der Schule haben 29 Personen absolviert. Von allen 52 Befragten kamen 32 direkt aus der Stadt Münster, 15 aus dem Umland von Münster und fünf aus einer anderen Stadt. In Darmstadt sind insgesamt 49 Personen in der Wilhelminenstraße befragt worden, wovon 30 männlich und 19 weiblich waren. Von allen befragten Personen nutzen 20 das Fahrrad, 18 das Auto, 6 den ÖPNV als das häufigstes Verkehrsmittel während 5 Personen am häufigsten zu Fuß gehen. Dabei nutzen 25 Befragte das Fahrrad täglich oder fast täglich, zehn fahren damit zwei bis drei Mal die Woche während sechs das Zweirad nur mehrmals im Monat sowie acht Personen nie damit fahren. Von den 49 Befragten in Darmstadt haben 43 Personen (88%) einen Führerschein, und 35 eine Radfahrprüfung absolviert. Es kamen 32 Personen direkt aus Darmstadt, elf aus dem Umland und zwölf aus einer anderen Stadt. In Kaiserslautern wurden 49 Personen in der Kerststraße, einer der Haupteinkaufsstraßen in der Kaiserslauterer Fußgängerzone befragt. Davon waren 30 Personen männlich und 19 weiblich und in dieser Stadt wird das Auto am häufigsten genutzt. Bei 15 Personen ist es das am meisten genutzte Verkehrsmittel, dicht gefolgt von dreizehn Personen, die den ÖPNV nutzen und zwölf Personen, die zu Fuß gehen. Das Fahrrad wurde lediglich von neun Personen angegeben, wobei 10 Personen angaben dieses täglich oder fast täglich zu benutzen. Die tägliche Fahrradnutzung ist im Vergleich zu den anderen Städten sehr gering, was auch durch den Modal Split Vergleich im Gliederungspunkt 2.2.3 bestätigt wird. Acht Personen von den 49 Befragten in Kaiserslautern nutzen das Fahrrad zwei bis drei Mal pro Woche, 14 mehrmals im Monat und 17 so gut wie nie. In Kaiserslautern besitzen von den 49 Befragten 42 (86%) einen Führerschein und 35 (71%) haben eine Radfahrprüfung absolviert. Aus Kaiserslautern kamen 42 Personen, vier aus dem Umland und drei aus einer anderen Stadt. 80 Analyse 2.6.1 Benutzungspflicht von Radwegen Sind Radwege immer benutzungspflichtig wenn welche in Fahrrichtung vorhanden sind, so lautete die erste Regelfrage. Dieser Satz galt bis zur Aufhebung der generellen Benutzungspflicht im Jahr 1997 als richtig. Heute sind nur noch die Radwege benutzungspflichtig, die mit den Verkehrszeichen 237, 240 und 241 beschildert sind. Doch wie vielen Verkehrsteilnehmern ist diese Regeländerung überhaupt bekannt? bekannt, obwohl hier sehr viele Verkehrsteilnehmer Rad fahren und auch eine starke Radfahrerlobby existiert. 90% 81% 71% 80% 61% 70% 60% 35% 27% 50% 40% 30% 19% 2% 4% 20% 10% Münster alle Radwege benutzungspflichtig keine Ahnung 0% Kaiserslautern Darmstadt 0% nur beschilderte RW benutzungspflichtig Aus der Abb.28 wird deutlich, dass in keiner der Städte, die Änderung wirklich bekannt ist. In allen Städten wusste eine deutliche Mehrheit nichts von der neuen Verkehrsregel. Am besten Bekannt war die neue Verkehrsregel in Darmstadt, obwohl hier kaum nichtbenutzungspflichtige Radwege zu finden sind. In Münster ist diese Verkehrsregel am wenigsten Abb. 28: Antwortverteilung zur Benutzungspflicht von Radwege (Quelle: eigene Darstellung) In Münster wurde die Aufhebung der generellen Benutzungspflicht von fast der Hälfte der Befragten für nicht sinnvoll erachtet. Als Gründe gegen diese Regel wurden angegeben, dass die Regel zu kompliziert und zu unbekannt sei. Auch sollten kaputte Radwege wieder hergestellt werden, da dies der Verkehrssicherungspflicht entspreche. Die Hälfte der Befragten, die die Regel für sinnvoll erachteten gab an, dass schlechte Radwege eine Gefahr für Radfahrer darstellen und so keine Verpflichtung bestehen kann diese zu benutzen. Auch wurde die Wahlmöglichkeit zwischen Straße und Radweg als positiv beurteilt und manche möchten die Benutzungspflicht von Radwegen sogar ganz aufheben. Doch 60% der Befragten würde weiterhin den Radweg benutzen auch wenn sie die Wahl haben. In Darmstadt sah knapp mehr als die Hälfte der Befragten, die neue Regel zur Benutzungspflicht als sinnvoll an. Gründe dafür waren hier ebenfalls, dass schlechte Radwege zu gefährlich für Radfahrer sind, und dass die Wahlmöglichkeit als Vorteil81 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten haft bewertet wird. Die anderen Befragten gaben als Gründe gegen die Neuregelung an, dass diese Regel zu kompliziert sei, die kaputten Radwege wieder repariert werden müssten, sowie dass die Straße zu gefährlich zum Radfahren sei. So möchten auch bei der Wahl zwischen Fahrbahn und Bordsteinradweg 51% den Radweg benutzen. In Kaiserslautern hielten nur ein Drittel der Befragten die Neuregelung für sinnvoll, wobei dafür angegeben wurde, dass keine Verpflichtung bestehen kann, schlechte Radwege zu benutzen. Auch wurde die Wahlmöglichkeit durch diese Regel als vorteilhaft bewertet. Doch die überwiegende Mehrheit gab an, dass diese Regel viel zu kompliziert sei, und dass schlechte Radwege zu reparieren sind. In Kaiserslautern wollen auch 65% der Befragten weiterhin den Radweg benutzen, selbst wenn das Fahren auf der Fahrbahn erlaubt ist. 2.6.2 Fußgängerüberwege Bei der zweiten Frage ging es um das richtige Verhalten von Radfahrern an Fußgängerüberwegen. Hier müssen Radfahrer absteigen und schieben wenn ein Kraftfahrzeug sich diesem nährt, ansonsten dürfen sie diesen fahrend überqueren. Wie viele Radfahrer wissen, dass sie absteigen müssen an Fußgängerüberwegen? immer fahrend überqueren keine Ahnung absteigen und schieben Wie das Balkendiagramm zeigt, ist diese Verkehrsregel der Mehrheit der Verkehrsteilnehmer bekannt. Am besten kannte diese Regelung die Radfahrer in Münster, wobei hier auch öfters Polizeikontrollen 80% an den wenigen Fuß90% 84% gängerüberwegen 70% 80% Münsters durchgeführt 70% werden. Am schlech60% testen schnitten die 50% Verkehrsteilnehmer in 40% Darmstadt ab, was 10% 10% 30% 18% 12% angesichts der weni20% Kaiserslautern gen Fußgängerüber12% 10% 4% Darmstadt wege in der Stadt 0% Münster auch nicht verwunderlich ist. Abb. 29: Antwortverteilung zum richtigen Verhalten von Radfahrern am Fußgängerüberweg. (Quelle: eigene Darstellung) In allen drei Städten wurde diese Verkehrsregel von über dreiviertel der Befragten für sinnvoll erachtet. Gründe hierfür waren der Schutz der Fußgänger, die den Fußgängerüberweg benutzen, sowie die Sicherheit der Radfahrer, da die Autofahrer nicht schnell genug auf Radfahrer reagieren können. Die Befragten, die die Verkehrsregel als nicht sinnvoll erachteten gaben an, dass diese Regel nicht eindeutig sei und 82 Analyse das Autofahrer an Fußgängerüberwegen auch auf Radfahrer achten und so nur vorsichtig und bremsbereit an diesen heranfahren sollten. Allerdings hält sich die Mehrheit der Radfahrer nicht an diese Regel, obwohl sie diese für sinnvoll erachtet. So gaben in Münster 60%, in Darmstadt 71% und in Kaiserslautern 41% der Befragten an immer über den Fußgängerüberweg zu fahren. Als Grund dafür wurde als Grund die Bequemlichkeit angegeben. 2.6.3 Rechts überholen an wartenden Kraftfahrzeugen Die dritte Verkehrsregel, die abgefragt wurde, ist ebenfalls eine Regelneuerung. Seit 1988 dürfen Radfahrer an wartenden Kraftfahrzeugen rechts überholen und in der Verkehrsuntersuchung von Ellinghaus und Steinbrecher 1993 wurde ermittelt, dass nur ein Drittel der Verkehrsteilnehmer diese Regel kennen.232 Doch inwieweit hat sich diese Regelkenntnis in den letzten 13 Jahren verändert? Vielleicht brauchen Regelneuerungen ihre Zeit, bis sie bei den Verkehrsteilnehmern bekannt werden. 232 m an darf nicht rechts überholen keine Ahnung rechts überholen erlaubt 51% 60% Nur eine leichte Verbesserung der 43% 50% 44% 41% 46% Regelkenntnis 31% 40% beim für Radfah18% rer erlaubten 30% 16% rechtem Überho20% len an wartenden 10% 10% Kaiserslautern Kraftfahrzeugen Darmstadt 0% ist zu erkennen. Münster Doch nur in Kaiserslautern wussten mehr als die Hälfte der Befragten das dieses nach der StVO erlaubt ist. Doch wird die Verkehrsregel von Abb. 30: Antwortverteilung zur Frage, ob Radfahrer an wartenden der überwiegen- Fahrzeugen rechts überholen dürfen. (Quelle: eigene Darstellung) den Mehrheit der Befragten als sinnvoll angesehen. Dies empfanden in Münster 79%, Darmstadt 82% und in Kaiserslautern 65% der Befragten. Als Gründe für die Sinnigkeit der Verkehrsregel werden neben dem besseren Verkehrsfluss sowie der Verkehrssicherheit der Radfahrer, da diese vorne besser gesehen werden, vor allem der Zeitvorteil für die Radfahrer genannt. Diese können so schon bei der ersten Grünphase der LSA den Knoten passieren. Die Befragten, die diese Regelung nicht für sinnvoll hielten, führten an, dass Autofahrer beim wieder anfahren Radfahrer, die noch rechts am Überholen sind, leicht übersehen können und das Gefahren von sich öffnenden Autotüren ausgehen. Auch wurde als negativ bewertet, dass dann Radfahrer von den Kraftfahrern wieder überholt werden müssen. In Münster gaben 85%, in Darmstadt 88% und Vgl. Ellinghaus, D. / Steinbrecher, J.: Radfahrer – Jäger und Gejagte, a.a.O., Seite 141 83 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten in Kaiserslautern 53% der Befragten an auch rechts zu überholen. Für Darmstadt und Kaiserslautern allerdings hat die Verkehrsbeobachtung gegenteiliges ergeben. So fuhren in Darmstadt die meisten Radfahrer rechts auf dem Gehweg, um wartende Kraftfahrzeuge zu überholen und in Kaiserslautern warten die meisten Radfahrer hinter den Kraftfahrzeugen oder sie wichen ebenfalls auf dem rechten Gehweg aus. 2.6.4 Fußgängerzonen „Radfahrer frei“ man darf schneller fahren keine Ahnung nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt Die letzte Frage beschäftigt sich damit, wie schnell Radfahrer in Fußgängerzonen fahren dürfen, die für diese freigegeben sind. Viele Radler fahren schneller als Schrittgeschwindigkeit. Liegt es daran, dass sie nicht wissen, dass man in für Radfahrer freigegebene Fußgängerzonen nur Schrittgeschwindigkeit fahren darf? Aus der Abbildung 31 wird deutlich, dass die Mehrzahl der Radfahrer weiß, dass man in Fußgängerzonen nur Schrittgeschwindigkeit fahren darf, um Fußgänger nicht zu gefährden. Am besten bekannt ist diese Verkehrsregel in Darmstadt, wobei dies auf den schweren Radverkehrsunfall zurückzuführen sein kann, bei dem ein Passant schwer verletzt wurde. Nach diesem Unfall war diese Verkehrsregel sehr lange in den Medien und bis heute stehen die Hinweisschilder mit der Regelerklärung (s. Abb.17). Doch ist der Unterschied zur Regelkenntnis in Kai63% 70% 57% serslautern nicht so deut60% lich. Am wenigsten be48% 50% kannt ist diese Verkehrs31% 35% 40% regel in Münster, einer 35% Stadt in der mit der Öff30% 12% nung von Fußgängerzo17% 20% 2% nen durchweg positive Kaiserslautern 10% Erfahrungen gemacht Darmstadt 0% wurden. Münster Abb. 31: Antwortverteilung zur Frage, wie schnell Radfahrer in für sie freigegebenen Fußgängerzonen fahren dürfen. (Quelle: eigene Darstellung) In allen drei Städten hielt die Mehrheit die Schrittgeschwindigkeit für Radfahrer in Fußgängerzonen für sinnvoll. Dies gaben in Münster 57%, in Darmstadt 63% und in Kaiserslautern 58% an. Als Grund wurde hierfür der Schutz der Fußgänger genannt. Die Befragten, die die Schrittgeschwindigkeit für Radfahrer für nicht sinnvoll hielten, gaben vor allem als Grund dagegen an, dass es keinen Sinn macht früh morgens, abends nach Geschäftsschluss oder nachts in Fußgängerzonen Schrittgeschwindigkeit zu fahren, da sich nur sehr wenige Fußgänger bewegen. Viele der Befragten gaben an auch freiwillig abzusteigen und zu schieben wenn die Fußgängerzone, wie an Samstagen, überfüllt ist. Sie passen ihre Geschwindigkeit also der Fußgängermenge an, sehen aber die Schrittgeschwindigkeit als eine für Radfahrer nur sehr schwer einzuhaltende Geschwindigkeit an, da dann das Gleichgewicht kaum gehalten werden kann und der Radfahrer anfängt auf dem Fahrrad zu schwanken. Durch dieses unsi84 Analyse chere Fahren können auch Fußgänger gefährdet werden. So gaben auch in allen Städten die Mehrheit der Befragten an, schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren, aber je nach Fußgängermenge das Tempo zu verringern und gegebenenfalls auch abzusteigen. In Münster gaben dies 60%, in Darmstadt 59% und in Kaiserslautern 51% der Befragten an. 2.6.5 Vergleich der Regelkenntnisse der Untersuchungsstädte Wenn man die Regelkenntnis der befragten Verkehrsteilnehmer in den verschiedenen Städten vergleicht, wird ersichtlich, dass in Münster die vier untersuchten Radverkehrsregeln am wenigsten bekannt sind, obwohl hier am meisten Menschen Rad fahren. Im Gegensatz dazu sind in Kaiserslautern diese vier Regeln am besten bekannt, obwohl in dieser Stadt 54% nur wenige Verkehrsteil60% 52% nehmer das Fahrrad be48% nutzen. 50% 44%39% 31% 40% 30% 15% 20% 9% 8% 10% Kaiserslautern Darmstadt 0% richtig Münster keine Ahnung FALSCH Abb. 32: Regelkenntnis in den drei Untersuchungsstädten (Quelle: eigene Darstellung) Aus Abbildung 32 wird ersichtlich, dass in Münster nur durchschnittlich 48% der Befragten eine richtige Antwort gaben während es in Darmstadt 52% und in Kaiserslautern sogar 54% waren. Bei den falsch gegebenen Antworten verhält es sich genau andersherum. Dieses Ergebnis kann auch nicht damit erklärt werden, dass in Münster mehr Radfahrer als andere Verkehrsteilnehmer befragt wurden, da diese im Vergleich zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht schlechter abschnitten (s. Abb. 33). Auch sind viele Radfahrer auch Autofahrer, Fußgänger oder Fahrgast im ÖPNV und so sind eher Kriterien wie der Führerscheinbesitz von Relevanz, wie Abbildung 32 verdeutlicht. Doch ist in Münster der Anteil der Befragten mit Führerscheinbesitz größer als in den anderen beiden Untersuchungsstädten. So lässt sich die These aufstellen, dass in Städten mit einem hohen Fahrradanteil oder sogar Fahrraddominanz, die Verkehrsregeln von keiner so starken Relevanz sind, wie in Orten mit einem mittelmäßigen oder niedrigen Fahrradanteil. Der These nach nehmen in Münster viele Kraftfahrer auf die Radfahrer Rücksicht, dass diese nicht mehr in dem Maße gezwungen sind, die Verkehrsregeln vollständig zu beherrschen. Dies könnte dadurch kommen, dass durch die vielen Radfahrer in Münster diese eine Vormachtstellung errungen wurde und verhalten sich entsprechend. Dadurch ist der Radfahrer nicht mehr auf die ihn schützenden Verkehrsregeln in dem Maße angewiesen, wie er es in anderen Städten wäre. Auch der Sinn von Verkehrsregeln wird vermindert wenn diese Rollenvorschriften durch eine neue Rollenvor85 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten schrift ersetzt werden, also wenn wie in Münster vermutet, die neue Rollenvorschrift besagt, dass z.B. Kraftfahrer auf Fahrradfahrer überall besondere Rücksicht nehmen muss. Diese sich neu gebildete Rollenvorschrift könnte dazu beitragen, dass alte Rollenvorschriften, definiert durch die Verkehrsregeln, nicht mehr in dem Maße benötigt werden als zuvor. Ob diese These aber stimmt, muss noch durch andere Forschungen bestätigt werden. 2.6.6 Verkehrsmittelwahl und Regelkenntnis Wenn man die Ergebnisse der drei Befragungsstädte zusammenfasst und je nach der Verkehrsmittelwahl, also hier nach dem am häufigsten genutzte Verkehrsmittel gruppiert, stellt man fest, dass bei fast allen Gruppen die gleiche Regelkenntnis, bezogen auf die erfragten Verkehrsregeln, vorhanden ist. Lediglich die Gruppe der ÖPNVNutzer weisen eine schlechtere Regelkenntnis als die übrigen Gruppen auf. Allerdings kann festgestellt werden, dass in dieser Gruppe der ÖPNV-Nutzer weniger Personen einen Führerschein besitzen (73%) als in den übrigen Gruppen. Die Abweichung zu den anderen Verkehrsteilnehmern kann also auch dadurch erklärt werden. Interessant ist aber, dass es keine Unterschiede in der Regelkenntnis zwischen Radfahrern und Kraftfahrern gibt, obwohl nur 86% der Radfahrer einen Führerschein besitzen. Das bedeutet, dass Radfahrer sich in den Radverkehrsregeln durchaus auskennen. Dasselbe gilt für die Gruppe 53% Fußgänger, 60% 45% 56% 53% kannten sie doch die rich50% 40% 34% tige Ge37% 40% schwindigkeit 20% für Radfahrer 32% 30% in Fußgänger7% zonen über20% 10% durchschnittFahrgast ÖPNV 12% 10% lich oft als Radfahrer andere VerKFZ Fahrer 0% kehrsteilnehFußgänger richtig mer. Dieses keine FALSCH Angabe zeigt, dass die Fußgänger die Rechte und Pflichten von Radfahrern durchaus kennen, wenn diese auch sie selbst betreffen. Auch waren Fußgänger die Gruppe, die am häufigsten die richtige Antwort auf die Regelfragen gegeben hat, wobei in dieser Gruppe der Führerscheinbesitz bei 90% liegt. Doch diese Aussage soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Führerscheinbesitz eine wichtige Voraussetzung zur besseren Regelkenntnis ist, wie der nachfolgende Abschnitt nachweist. Abb. 33: Regelkenntnis der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer (Quelle: eigene Darstellung) 86 Analyse 2.6.7 Betrachtung der Vorkenntnisse 2.6.7.1 Führerscheinbesitz 17 Personen keinen Führerschein. Fußgängerzone rechts überholen Fußgängerüberweg Aufhebung der Benutzungspflicht Bei der Befragung konnte in allen drei Städten festgestellt werden, dass Befragte ohne Führerschein eine schlechtere Regelkenntnis haben als Befragte mit Führerschein. Dies wird deutlich wenn der Prozentsatz der richtigen Antworten beider Gruppen, Be81% 90% fragte ohne so80% wie mit Führer70% schein, vergli59% 56% 60% chen wird. Dafür 45% 50% 47% wurden die rich28% 41% 40% tigen Antworten 30% 24% der Gruppen 20% zusammenge10% mit Führerschein 0% rechnet und ohne Führerschein durch die Anzahl der Personen geteilt. Dabei hatten von den 150 Befragten 133 den Führerschein und nur Abb. 34: Regelkenntnis mit und ohne Führerschein (Quelle: eigene Darstellung) Aus Abbildung 32 ist erkennbar, dass ein höherer Prozentsatz der Personen mit Führerschein bei allen Regeln eine bessere Regelkenntnis hat. Dies gilt für ältere Verkehrsregeln sowie für in den letzten geänderten Regeln, wie die Aufhebung der generellen Benutzungspflicht. Allerdings ist die Regelkenntnis bei den vor einigen Jahren geänderten Verkehrsregeln bei den Führerscheinbesitzern nicht deutlich größer als bei den Befragten ohne Führerschein. Dies kann damit zusammenhängen, dass die Führerscheinprüfung bei vielen auch schon ein paar Jahre her ist und so die Regelneuerungen noch nicht erlernt werden konnten. Doch konnte zwischen den Befragten, die vor wenigen Jahren einen Führerschein erworben haben und Befragten, die schon vor längerer Zeit die Fahrerlaubnis erlangt hatten, keine großen Unterschiede in der Regelkenntnis festgestellt werden. 87 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten 2.6.7.2 Radfahrprüfung Fußgängerzone rechts überholen Fußgängerüberweg Aufhebung der Benutzungspflicht Bei den Befragten, die zusätzlich zum Führerschein eine Radfahrprüfung in der Schule absolviert hatten, konnte nur eine gering bessere Regelkenntnis festgestellt werden als bei Befragten, die einen Führerschein aber keine Radfahrprüfung gemacht hatten. Hierzu wurden die Befragten auf den die Merkmale oben zutrafen wieder in zwei Gruppen eingeteilt. So 85% 90% hatten 84 Be80% 73% fragte einen 70% 58% Führerschein 60% sowie eine 51%43% 55% 50% Radfahrprü27% 40% 27% fung absolviert 30% sowie 49 Be20% 10% fragte einen mit Rfp mit Führerschein 0% Führerschein ohne Rfp mit Führerschein aber keine Radfahrprüfung in der Schule gemacht. Aus der Abbildung 35 wird deutlich, dass die Abb. 35: Regelkenntnis mit und ohne Radfahrprüfung Regelkenntnis (Quelle: eigene Darstellung) von den Befragten mit Radfahrprüfung (Rfp) und den Führerschein im Vergleich zu den Befragten ohne Rfp aber mit einem Führerschein nur wenig geringer ist. Vergleicht man aber die beiden geänderten Regeln sind sogar die Personen ohne Radfahrprüfung leicht besser als die Befragten mit Radfahrprüfung. Auch hier kann vermutet werden, dass bei vielen die Radfahrprüfung zu lange her ist, als dass schon die geänderten Verkehrsregeln behandelt wurden. 88 Analyse 2.6.8 Bezugsquellen aus denen Regelneuerungen erfahren werden Bei der Befragung war es auch interessant zu erfahren, woher Neuerungen bei den Verkehrsregeln bezogen werden. Dabei ging es nicht nur um Änderungen bei den Radverkehrsregeln sondern es wurde allgemein nach Neuerungen oder Änderungen bei den Verkehrsregeln gefragt und als Beispiel die Regelneuerungen des Verbots der Mobiltelefonbenutzung während der Fahrt genannt. gar nicht 1% Internet sonstiges 4% 8% Tageszeitung 26% Freunde & Bekannte 11% Fachzeitschriften 7% TV Nachrichten 26% Radio 17% Abb. 36: Darstellung der Bezugsquellen für Regelneuerungen (Quelle: eigene Darstellung) Die meisten Verkehrsteilnehmer gaben als Quelle für Regelneuerungen die Medien an. Diese hatten auch das Verbot der Mobiltelefonbenutzung ausführlich behandelt und sind für die Verbreitung von Regeländerungen sehr gut geeignet. Aber auch die so genannte „Mund zu Mund Propaganda“ von Freunden und Bekannten, das Internet und Fachzeitschriften, wie die ADAC Mitgliedszeitschrift ADAC Motorwelt wurden häufig als Bezugsort für Änderungen oder Neuerungen bei den Verkehrsregeln genannt. Dabei gaben die Personen, die nicht mehr im Erwerbsleben stehen, nie das Internet und nur wenige Freunde und Bekannte an. Bei diesen Personen wurden die Regelneuerungen fast ausschließlich aus den Medien bezogen. Bei den Befragten unter 18 Jahren ist dies beinahe umgekehrt. In dieser Altergruppe werden Informationen zu Regelneuerungen vor allem aus dem Fernsehen, von Freunden und Bekannten sowie aus dem Internet erfahren. 89 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten 2.6.9 Regelkenntnis nach dem Alter der Verkehrsteilnehmer In der Umfrage wurde das Geburtsjahr der Teilnehmer erfragt und so wurden aus den Geburtsjahren Alterklassen mit je 10 Jahren gebildet. Zwei Ausnahmen stellen die erste und letzte Alterklasse dar. Die erste Klasse erfasst alle Personen unter 18 Jahren, die noch über keinen Führerschein verfügen können und die letzte Alterklasse alle Personen über 65 Jahre. Diese Personen befinden sich zumeist nicht mehr im Erwerbsleben und wurden zu30% sammengefasst, 26% 25% weil eine Eintei23% lung in Zehnjah19% 20% resschritten kaum noch Sinn 15% 13% macht, da dann pro Altergruppe 10% 7% 7% nur wenige Per5% 5% sonen zusammengefasst wer0% den. 96-89 88-81 80-71 70-61 60-51 50-41 40-11 Abb. 37: Anteil der Befragten je gebildeter Altersklasse (Quelle: eigene Darstellung) Aus der Abbildung 37 ist erkenntlich, dass fast die Hälfte der Befragten zwischen 1988 und 1971 geboren sind. Aus den Jahrgängen 96-89, 50-41 und 40-11 wurden nur wenige Personen befragt, sodass teilweise nur acht bis zehn Personen in einer Altergruppe sind. Doch wurden die zu befragenden Personen aus Passanten in der Fußgängerzone nach dem Zufallsprinzip angesprochen, es wurden also nicht gezielt nur Personen einer bestimmten Altersgruppe angesprochen. Doch zeigten sich ältere Passanten öfter abgeneigt und wollten dann nicht an der Befragung teilnehmen. Wenn man die Regelkenntnis der verschiedenen Alterklassen betrachtet, kann festgestellt werden, dass gerade die Altersklassen der Geburtsjahrgänge 1996 -1989 sowie 1988 – 1981 über eine mittelmäßige Regelkenntnis bei den erfragten Verkehrsregeln verfügen. Dabei verfügen bei der ersten Altersklasse keiner über einen Führerschein doch 100% der Befragten haben die Radfahrprüfung absolviert. In der zweiten Altersklasse verfügen bereits 90% der Befragten über die Fahrerlaubnis auch haben 95% die Radfahrprüfung absolviert. Über sehr gute Regelkenntnisse verfügt die Altersklasse 1980 – 1971, wobei hier 100% einen Führerschein haben und 98% eine Radfahrprüfung in der Schule gemacht hatten. Die Befragten der Geburtsjahrgänge 1960 – 1951 und 1950 – 1941 haben eine gute Regelkenntnis. Bei diesen Altersgruppen besitzen auch 97 bzw. 100% der Befragten einen Führerschein aber nur 24% bzw. 0% hatten in der Schule an einer Rfp teilgenommen. Über schlechte Regelkenntnisse verfügen die Altersgruppen 1970 – 1961 und 1940 – 1911, wobei der Führerscheinbesitz hier bei 80 bzw. 84% und der Teil der an einer Rfp teilgenommen hat bei 69% bzw. 0% liegt. Gerade die Gruppe der nicht mehr Erwerbstätigen schnitt sehr schlecht ab, wobei aber eine allgemein schlechtere Regelkenntnis festgestellt werden konnte, die sich nicht nur auf Regelneuerungen erstreckt. 90 Analyse 2.6.10 Zusammenfassung In allen drei Städten zusammen wurden 150 Passanten befragt, wobei 89%233 aller Befragten einen Führerschein besitzen. Die Radfahrprüfung haben nur 66% absolviert, da diese anscheinend erst in den sechziger Jahren in den Schulen eingeführt wurde. Bei der Auswertung der Befragung wurde deutlich, dass in allen drei Städten die Aufhebung der generellen Benutzungspflicht von Radwegen nicht bekannt ist. Fast dreiviertel der Befragten wussten nicht, dass diese Regel geändert wurde und waren der festen Überzeugung, dass alle Radwege benutzungspflichtig sind. Dies gilt für Radfahrer genauso wie für Kraftfahrzeugfahrer, der ÖPNV-Nutzer oder Fußgänger. Diese Neuregelung kann damit als wenig wirkungsvoll bezeichnet werden, wenn diese nur eine Minderheit der Verkehrsteilnehmer kennt. Auch halten die meisten Befragten die Neuregelung für nicht sinnvoll, weil diese für zu kompliziert gehalten wird. Stattdessen sollten Radwege in einen benutzugspflichtigen Zustand versetzt werden. Auch gab mehr als die Hälfte der Befragten an, bei der Wahl zwischen einen nicht benutzungspflichtigen Radweg und der Straße immer den Radweg zu nehmen. Dagegen ist den meisten Verkehrsteilnehmern bekannt, dass Radfahrer, die einen Fußgängerüberweg überqueren möchten, absteigen müssen wenn sich Kraftfahrzeuge diesem näheren. Dies wussten über dreiviertel aller Befragten und auch bei allen Verkehrsteilnehmern war diese Regel gleichermaßen bekannt. Dies kann daran liegen, dass diese Verkehrsregel schon sehr lange gültig und so vielen Verkehrsteilnehmern im Bewusstsein ist. Die Mehrheit der Befragten sieht diese Regel auch als sinnvoll an weil sie die Sicherheit der Fußgänger auf dem Fußgängerüberweg durch schnell fahrende Radfahrer sowie die Sicherheit der Radfahrer gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr erhöht. Allerdings gab die Mehrheit der Radfahrer an, doch über den Fußgängerweg mit den Rad zu fahren, obwohl sie diese Regel als sinnvoll erachten. Als Grund hierfür wurde die Bequemlichkeit genannt. Dass Radfahrer an wartenden Kraftfahrzeugen rechts überholen dürfen, ist immer noch wenigen Verkehrsteilnehmern bekannt. Lediglich 47% der Befragten wussten, dass dies nach der StVO auch erlaubt ist. Auch finden die meisten Befragten diese Regel für sinnvoll und die Mehrheit der Befragten gab an auch rechts zu überholen, doch die Verkehrsbeobachtung hat in Kaiserslautern und vor allem in Darmstadt ergeben, dass viele Radfahrer auf dem rechten Gehweg auswichen. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von Radfahrern in Fußgängerzonen kannten 56% der Befragten, welche auch mehrheitlich angaben, diese Regel als sinnvoll zu erachten, da so der Schutz der Fußgänger gewährleistet wird, damit sich diese in der Fußgängerzone frei bewegen können, ohne sich nach Fahrradfahrern umzuschauen. Ein großer Teil der Befragten gab aber auch an, dass die Schrittgeschwindigkeit für Radfahrer schwer einzuhalten ist. Ebenfalls sahen sie es als nicht sinnvoll an, frühmorgens oder spätabends nach Geschäftsschluss nur Schrittgeschwindigkeit zu fahren, obwohl die Fußgängerzone kaum von Fußgängern benutzt wird. 233 Die Prozentangaben auf dieser Seite sind Werte aller drei Untersuchungsstädte zusammen. 91 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Bei dem Vergleich der Regelkenntnisse wird deutlich, dass in Münster die Radverkehrsregeln, zumindest bei den vier erfragten Regeln, am wenigsten bekannt sind. Deshalb wird die These aufgestellt, dass wenn die Radfahrer die Vormachtstellung im städtischen Verkehr haben und alle anderen Verkehrsteilnehmer auf sie Rücksicht nehmen, desto weniger benötigen die Radfahrer234 die Verkehrsregeln und haben sie so im Gedächtnis. Auch können sich durch die Rücksichtnahme der anderen Verkehrsteilnehmer und die Unwissenheit der Radfahrer neue Rollenvorschriften herausbilden, indem die Verkehrsteilnehmer nach jahrelanger Praktizierung glauben, dass dieses Verhalten regelkonform ist. Dies könnte dann gefährliche Auswirkungen haben denn Ortsfremde würden diese Rollenvorschriften nicht kennen und Radfahrer aus Münster könnten in anderen Orten nicht mit demselben Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer rechnen. Wenn man die Regelkenntnis der Verkehrsteilnehmer aller drei Städte untereinander vergleicht, wird deutlich, dass fast alle Verkehrsteilnehmer über eine gleichgute Regelkenntnis verfügen. Nur die Gruppe der ÖPNV-Nutzer verfügt über eine schlechtere Regelkenntnis, was aber auch damit zusammenhängen kann, dass weniger Personen einen Führerschein besitzen und somit über eine schlechtere Vorkenntnis verfügen. Die Absolvierung der Führerscheinprüfung erhöht die Regelkenntnis, was für die Absolvierung der Radfahrprüfung nur bedingt gilt. Es hatten teilweise auch Verkehrsteilnehmer, die keine Radfahrprüfung absolviert haben, eine gleichgute oder bessere Regelkenntnis, als die Verkehrsteilnehmer mit absolvierter Radfahrprüfung. Bei der Unterscheidung der Regelkenntnis nach den verschiedenen Alterklassen konnte festgestellt werden, dass die Befragten eine teilweise vom Alter abhängige Regelkenntnis haben. Gerade bei Personen über 65 Jahren konnte eine allgemein schlechtere Regelkenntnis festgestellt werden und zwar unabhängig davon, ob die Verkehrsregel alt oder neu ist. Doch heißt dies nicht, desto jünger der Verkehrsteilnehmer, desto besser auch die Regelkenntnis, denn es haben z.B. die Geburtsjahrgänge 1960-1951 eine bessere Regelkenntnis als die Befragten der Geburtsjahrgänge 1970- 1961. 234 In Münster wurden sehr viele Radfahrer befragt. Radfahrer haben aber keine schlechtere Regelkenntnis als andere Verkehrsteilnehmer. 92 Handlungserfordernisse und Handlungsansätze 3.1 Ableitung von Handlungserfordernissen Bei der Ableitung von Handlungserfordernissen kann zwischen allgemeinen Handlungserfordernissen und verkehrsregelspezifischen Handlungserfordernissen unterschieden werden. Dabei kann nach der Auswertung der Befragung festgestellt werden, dass Regelneuerungen sehr lange brauchen, um ins das Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer zu gelangen. Um auch kleinere Regelneuerungen wirksamer zu verbreiten, müssen neue, bessere Möglichkeiten gefunden werden. Denn was bringen neue Verkehrsregeln, wenn sie nur eine Minderheit der Verkehrsteilnehmer kennt und deren Befolgung vielleicht sogar gefährlich sein kann, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht mit dem Verhalten rechnen? So rechnen bei nicht benutzungspflichtigen Radwegen Kraftfahrzeugführer oft nicht mit Radfahrern auf der Fahrbahn. Auch scheint die Regelkenntnis abhängig zu sein, von dem Maß, wie die Verkehrsregel als Rollenvorschriften gebraucht werden. In Münster, wo anscheinend die übrigen Verkehrsteilnehmer auf Radfahrer besondere Rücksicht nehmen, sind die Regelkenntnisse schlechter als in den anderen beiden Untersuchungsstädten. Dies gilt es zu beseitigen, denn gerade Ortsfremde rechnen nicht in dem Maße mit Radfahrern wie Einheimische und so können leicht Verkehrskonflikte oder Unfälle entstehen. Auch dürfen Radfahrer aus Münster in anderen Städten nicht mit dem gleichen Verkehrsverhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer rechnen wie in Münster. Diese sich in Münster anscheinend neu herausbildende Rollenvorschriften gilt es näher zu untersuchen. Dabei ist zu klären, ob es sich bei Münster um einen Einzelfall handelt oder ob auch Verkehrsteilnehmer in anderen Fahrradhochburgen, wie z.B. in Freiburg, eine ähnliche Unkenntnis der Verkehrsregeln aufweisen. Weiterer Handlungsbedarf besteht darin, das Regelwissen bei älteren Verkehrsteilnehmern aufzufrischen, denn gerade bei der Gruppe der nicht mehr im Erwerbsleben befindlichen Personen über 65 Jahren wurden deutlich schlechtere Regelkenntnisse festgestellt als bei den übrigen Altersgruppen. Zwar nimmt mit dem Alter auch das Mobilitätsbedürfnis wieder ab, doch bei der zunehmenden Zahl an älteren Personen sollte auf dieses Problem ein weiteres Augenmerk gelegt werden, zumal 80% der aus dieser Alterklasse befragten Personen einen Führerschein besitzen. Auch konnte durch die Verkehrsbeobachtung festgestellt werden, dass sich gerade Männer zwischen 20 und 35 Jahren durch ein riskoreiches Fahrverhalten auszeichnen und die Verkehrsregeln öfters missachten als andere Verkehrsteilnehmer, obwohl die Regelkenntnis in diesen Alterklassen sehr gut ist. Anscheinend sind männliche Radfahrer in diesem Alter risikobereiter als andere Verkehrsteilnehmer, doch kann dieses Fahrverhalten andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Hier besteht ebenfalls Handlungsbedarf um diese Altersgruppe für ein rücksichtsvolleres Fahrverhalten zu gewinnen. 93 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten 3.1.1 Aufhebung der generellen Benutzungspflicht von Radwegen Die durch die Novellierung der StVO 1997 eingeführte Aufhebung der generellen Radwegebenutzungspflicht ist den wenigsten Verkehrsteilnehmern bekannt. Auch nach der Erklärung der Gründe für die Aufhebung war diese Art der Regelung den wenigsten Verkehrsteilnehmern verständlich. Radwege werden weiterhin als die sicherste Führung für Radfahrer gehalten und auch bei der Wahl zwischen einem nicht benutzungspflichtigen Radweg und der Straße würde die Mehrzahl den Radweg nehmen wenn dieser nur einigermaßen benutzbar ist. Es besteht gleich in mehrfacher Weise Handlungsbedarf. Die Neuregelung zur Benutzungspflicht erfüllt nicht ihren Sinn, wenn sie nur wenigen Verkehrsteilnehmern bekannt ist. Schwierig ist es die zwei Kategorien von Radwegen zu erkennen, denn die nicht benutzungspflichtigen Radwege sind nur durch das fehlende Verkehrszeichen Z 237, Z 240 oder Z 241 von benutzungspflichtigen Radwegen zu unterscheiden. Auch der Sinn der Einführung der neuen Verkehrsregel ist vielen Verkehrsteilnehmern nicht verständlich. Diese Regelung wurde eingeführt, da zu schmale oder im schlechten baulichen Zustand befindliche Radwege eine erschreckend hohe Zahl an häufig sehr schweren Unfällen aufweisen. Ob die Neuregelung die Zahl der Unfälle auf zu schmalen oder baulich im schlechten Zustand befindlichen Radwege reduziert hat, ist nicht bekannt. Auch wurde die Auflassung zu schmaler oder baulich zu schlechter Radwege mit der Begründung abgelehnt, dass diese den unsicheren Verkehrsteilnehmern, meist Kinder und ältere Radfahrer, noch nötigen Schutz geben können. Dazu wurde angestrebt, die nicht benutzungspflichtigen Radwege wieder in einen baulichen Zustand zu versetzen, sodass sie den Kriterien der Benutzungspflicht entsprechen. Leider ist dies sehr selten auch umgesetzt worden, sodass sich der Zustand der nicht benutzungspflichtigen Radwege in Deutschland nicht wesentlich verbessert haben dürfte. Es besteht also auch hier weiterhin Handlungsbedarf zu schmale oder baulich schlechte Radwege zu beseitigen, entweder durch die Instandsetzung dieser Radwege, sodass sie den Kriterien der Benutzungspflicht entsprechen oder der Schaffung von Radverkehrsanlagen auf der Fahrbahn. Viele Radfahrer sehen den Radweg als sicherer an als die Fahrbahn oder einen Schutzstreifen.235 Doch sind in der Stadt Bremen ca. dreiviertel der Radverkehrsunfälle auf Straßen mit Radwegen an Knoten und Überfahrten geschehen und gleichzeitig weisen Straßen ohne Radwege bemerkenswert geringe Unfallzahlen im Knotenund Überfahrtsbereich auf.236 In den zwei amerikanischen Städten Palo Alto und Eugene wurde nach der Markierung von Radfahrstreifen ein Rückgang der Unfallzahlen trotz zunehmenden Radverkehrs festgestellt.237 Das bedeutet, dass viele Radfahrer die Radverkehrsanlagen nach ihrem Gefühl der subjektiven Sicherheit auswählen, welche objektiv gar nicht verkehrssicher sind. Dies wurde durch die Umfrageergeb235 Vgl. Alrutz, D.; Bohle,W.; Willhaus, E.: Bewertung der Attraktivität von Radverkehrsanlagen, BASt (Hrsg.), Wirtschaftsverlag NW, Verlag für Neue Wiss., Bremerhaven 1998, Seite 61 236 Vgl. Hinte, K.: Ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs in Bremen in: Verkehrskonzepte deutscher Städte, Deutscher Städtetag, Köln 1997, Seite 97 237 Vgl. Alrutz, D; Fechtel, H.W.; Krause, J.: Dokumentation zur Sicherung des Fahrradverkehrs, BASt (Hrsg.) Wirtschaftsverlag NW, Verlag für Neue Wiss., Bremerhaven 1989, Seite 141 94 Handlungserfordernisse und Handlungsansätze nisse dieser Arbeit bestätigt. Hier besteht dringend Aufklärungsbedarf, da diese Fehleinschätzung dazu führt, dass gerade unsichere und schwächere Verkehrsteilnehmer die Radinfrastruktur mit dem höheren Unfallrisiko wählen, nur weil sie allein durch ihre bauliche Trennung von der Fahrbahn als vermeintlich sicherer eingeschätzt wird. 3.1.2 Fußgängerüberwege Das Verhalten von Radfahrern an Fußgängerüberwegen ist der überwiegenden Mehrheit der Verkehrsteilnehmer bekannt und sie wissen, dass Radfahrer absteigen müssen, wenn sie einen Fußgängerüberweg queren möchten und Kraftfahrzeuge sich diesen nähern. Doch viele Radfahrer halten sich aus Bequemlichkeitsgründen nicht an diese Regel und fahren häufig auch über den Fußgängerüberweg, da auch die Kraftfahrzeugführer sehr auf Radfahrer in diesem Bereich achten und diese freiwillig über den Fußgängerüberweg lassen, obwohl Radfahrer keinen Vorrang haben. Dieses Verhalten kann gefährliche Folgen haben wenn z.B. ein Kraftfahrer einen Radfahrer übersieht. Wie man diese Situation entschärfen kann stellt ein weiteren Handlungspunkt dar. Ansonsten wird diese Regelung auch von allen Verkehrsteilnehmern als sinnvoll erachtet, da an Fußgängerüberwegen der Schutz der Fußgänger auch vor Radfahrern im Vordergrund steht. 3.1.3 Rechts überholen an wartenden Kraftfahrzeugen Seit 1988 ist für Fahrradfahrer das rechte überholen an wartenden Kraftfahrzeugen erlaubt, doch nur wenige Verkehrsteilnehmer wissen dies auch und rechnen damit. So passieren z.B. Unfälle wenn Radfahrer rechts überholen und Beifahrer zum Aussteigen die Autotür öffnen, ohne sich vorher nach Radfahrern umzuschauen. Auch passieren Unfälle wenn Radfahrer ihren Überholvorgang fortsetzen, obwohl die Kraftfahrzeuge wieder anfahren und von nach rechts abbiegenden Fahrzeugen übersehen werden. Diese Unfälle gilt es zu verringern, denn durch Rücksicht der Kraftfahrer und der Vorsicht der Radfahrer ist ein gefahrloses Überholen meist möglich. Viele Radfahrer weichen bisher auf den rechten Gehweg aus, da dieser anscheinend eine sichere Möglichkeit bietet zu überholen, wobei Fußgänger gefährdet werden. Es gilt daher als erforderlich eine sichere Möglichkeit anzubieten, wartende Kraftfahrzeuge rechts zu überholen wenn dies die Fahrbahnbreite zulässt. 3.1.4 Fußgängerzonen „Radfahrer frei“ Wenn Fußgängerzonen für Radfahrer freigegeben sind, gilt für Radler grundsätzlich nur Schrittgeschwindigkeit unabhängig davon, wie viele Fußgänger sich in der Fußgängerzone befinden. Dies stößt bei vielen der Befragten auf Kritik. Mehr als die Hälfte der Befragten kannte die richtige Geschwindigkeit und empfindet diese auch als angemessen. Doch gaben die Meisten gleichzeitig an, schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren wenn in der Fußgängerzone wenige Fußgänger aufhalten. Es wird also schon von der Mehrheit der Befragten eine andere Geschwindigkeit gewählt und auch die Verkehrsbeobachtung hat gezeigt, dass kaum jemand Schrittgeschwindigkeit fährt. Die Verkehrsregel wird also von der überwiegenden Mehrheit der Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten. Bei dieser Verkehrsregel, die nur von einer Minderheit beachtet wird, besteht ebenfalls ein großer Handlungsbedarf, wobei aber die jetzige Regel in Frage gestellt werden kann. 95 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten 3.2 Expertengespräche Experteninterviews wurden mit drei Radverkehrsplanern geführt, die sich u.a. mit der ERA 06 beschäftigen bzw. aktiv an dieser mitarbeiten. Dankmar Alrutz ist der Leiter der Arbeitsgruppe 2.5 „Anlagen des Fußgänger und Radverkehrs“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Er ist Mitinhaber des Büros Planungsgemeinschaft Verkehr in Hannover und hat an vielen Forschungsprojekten der BASt mitgearbeitet, die oft auch in dieser Arbeit zitiert werden. Mit ihm wurde am 26.07.06 ein Expertengespräch in seinem Planungsbüro in Hannover geführt. Peter Gwiasda ist ein Mitwirkender des Arbeitskreises 2.5.1 „Aktuelle Themen des Radverkehrs“ der FGSV, die u.a. für den Entwurf der ERA 06 zuständig ist. Er ist Gesellschafter des Planungsbüros VIA in Köln, welches sich schwerpunktmäßig mit der ÖPNV- und Radverkehrsplanung sowie mit Forschungsprojekten zum Radverkehr befasst. Mit Peter Gwiasda wurde am 14.08.06 ein Expertengespräch im Büro der VIA in Köln geführt. Uwe Petry ist Inhaber des Planungsbüros VAR in Darmstadt welches sich mit der Radverkehrsplanung befasst. Er ist Leiter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrssicherheit in Fußgängerzonen in Darmstadt. Mit Uwe Petry wurde in seinem Büro in Darmstadt das Expertengespräch am 09.08.06 geführt. 3.2.1 Zielsetzung und Vorgehen Den drei Experten wurden Fragen zu den eigenen Handlungsideen für die Verbesserung der StVO sowie der VwV-StVO gestellt. Darüber hinaus war die noch in der Erarbeitung befindliche ERA 06 von Interesse. Das Experteninterview war teilstandardisiert damit genügend Spielraum vorhanden ist, auch andere wichtige Informationen vom Experten zu erhalten. Dafür wurde für jeden Experten ein eigener Fragenkatalog entworfen, wobei manche Fragen aber bei allen gleich waren andere aber spezifisch je nach dem speziellen Wissen des Experten entwickelt wurden. Der Fragenkatalog diente dabei eher als Gesprächsleitfaden, um alle wesentliche Punkte abzuhandeln. Natürlich kam es bei jedem Gespräch vor, dass sich je nach Gespräch weitere Fragen ergeben hatten. Auch wurden die Ergebnisse sowie die Erfahrungen des ersten Expertengesprächs bei den anderen als zusätzlicher Input genutzt. Die Ergebnisse werden im folgenden Gliederungspunkt sinngemäß aber nicht wortwörtlich wiedergegeben. 3.2.2 Ergebnisse der Gespräche 3.2.2.1 Regelungen zur Benutzungspflicht von Radwegen Alle drei Experten sehen Probleme bei der Aufhebung der generellen Benutzungspflicht von Radwegen. Dankmar Alrutz bemängelt, dass die Verkehrsteilnehmer nicht über die Neuregelung informiert wurden. Auch die verantwortlichen Behörden, die die Regel umsetzen sol96 Handlungserfordernisse und Handlungsansätze len, wurden nicht ausreichend aufgeklärt. Auch heute noch werden kaputte Radwege von den Straßenverkehrsbehörden mit der Begründung als benutzungspflichtig ausgewiesen, da man ansonsten die Radfahrer auf die Straße „schicken“ würde. Peter Gwiasda meint, dass die heutige Regelung der Benutzungspflicht unglücklich gewählt wurde. Durch die Nichtbeschilderung von anderen Radwegen fehlt der Regelung eine klare Visualisierung. Das Abmontieren der Verkehrsschilder und die Umwandlung von benutzungspflichtigen Radwegen zu nicht mehr benutzungspflichtigen Radwegen macht die Indirektheit der Kommunikation zwischen den Ordnungsgebern und der Verkehrsteilnehmern deutlich. Auch ist die Neuregelung der Verkehrsregel so komplex, dass zusätzlich für die Behörden ein FGSV Heft mit Hinweisen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen verfasst wurde, welches von Gwiasda zwar als sehr ausführlich aber zu kompliziert bezeichnet wird. Auch Uwe Petry kritisiert, dass die Aufhebung der generellen Benutzungspflicht alleine der falsche Weg sei, da für die Radfahrer nichts gewonnen werde. Es fehle trotzdem an einer angemessenen Verkehrsfläche für Radfahrer. Diese muss notfalls durch den Wegfall von Parkstreifen an Straßenrändern oder durch Schutzstreifen auf der Fahrbahn geschaffen werden. Um die Aufhebung der generellen Benutzungspflicht bekannter zu machen, sieht Alrutz eine Aufklärungsoffensive durch Bund und Länder als Lösung. Auch sollen in der ERA 06 „andere Radwege“ in „nicht benutzungspflichtige Radwege“ umbenannt werden. Er könnte sich vorstellen, dass nicht benutzungspflichtige Radwege ähnlich wie in den Niederlanden mit einem eigenen Schild gekennzeichnet werden. Peter Gwiasda meint dagegen, dass die Benutzungspflicht nicht vom Zustand des Radwegs abhängen sollte sondern von der Fahrgeschwindigkeit der Straße, deren Verkehrsstärke und dem Schwerlastverkehr. Dies gilt zwar schon für Radwege in Tempo 30 Zonen, ist aber auch für viele Radwege in Straßen mit höheren Geschwindigkeiten denkbar. Die dann nicht benutzungspflichtigen Radwege sollten nur als Angebotsradwege fungieren. Alle Radwege müssen aber in einem baulich einwandfreien Zustand sein. Mit dieser Regelung könnte auch bei den Verkehrsteilnehmern Aufmerksamkeit erregt werden, da diese bedeutet, das Radwege nur in begründeten Fällen benutzungspflichtig sind und so die Benutzungspflicht sich nur noch auf Radwege an schwer befahrende Hauptverkehrstraßen beziehen würde. Uwe Petry hält nicht benutzungspflichtige Radwege solange für eine Lösung, bis andere Flächen der Straße dem Radfahrer zur Verfügung gestellt werden können. Fahrradpiktogramme auf der Straße neben nicht benutzungspflichtigen Radwegen können dazu beitragen, dass Kraftfahrer auch auf der Fahrbahn mit Radfahrern rechnen. Ob ein zusätzliches Verkehrszeichen für nicht benutzungspflichtige Radwege eingeführt werden soll wird noch diskutiert, doch Uwe Petry sieht dieses als problematisch an, da jedes nicht notwendige Verkehrszeichen den Schilderwald fördere. Dankmar Alrutz berichtet, dass in der neu erarbeiteten ERA 06 ein Philosophienwechsel stattfinden soll. Während die ERA 95 nur zwischen den beiden Führungsformen des Radverkehrs Trennen und Mischen unterschied, soll in der ERA 06 auch die Führungsform der Teilseparation mit aufgenommen werden. Unter diese Führungsform 97 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten fallen die nicht benutzungspflichtigen Radwege, Gehwege mit der Benutzungsmöglichkeit für Radfahrer (Zeichen 239 in Verbindung mit Z 1022-10) sowie Schutzstreifen. Damit werden die nicht benutzungspflichtigen Radwege auch in Zukunft existieren. Alrutz empfindet die geplante Streichung der Mindestbreiten für Radwege aus der VwV-StVO und den Verweis auf die ERA 06 als gut. Damit wird die ERA aufgewertet und diese ist dann mehr als nur eine Empfehlung. Die Zahlen sind allerdings nur Rahmendaten und keine Kenngröße und so könnten dann z.B. Schutzstreifen auch bei mehr als 10.000 Fahrzeugen pro Tag angelegt werden. Dies bedeutet auch keine „Zentimeterfuchserei“ mehr bei der Radwegebreite; vielleicht ist die Sicht im Knotenpunktbereich viel entscheidender als die Radwegebreite. Der Verweis auf die ERA 06 könnte zu einer Entschlackung der VwV-StVO beitragen. Peter Gwiasda dagegen sieht den geplanten Wegfall der Mindestmaße aus der VwVStVO als kritisch an, da hierdurch eine Kommunikationsgrundlage der Radfahrerlobby gegenüber den Straßenverkehrsbehörden wegfällt. Nach einem Verweis auf die Mindestbreiten der VwV-StVO wurden viele Straßenverkehrsbehörden einsichtig, da diese ja eine Dienstanweisung des Bundes ist. Als Lösung wurde überlegt aus der ERA eine Richtlinie zu machen, die wiederum verbindlich für die Straßenverkehrsbehörden ist, doch die dann notwendigen Abstimmungsprozesse in der Politik wären langwierig und schwierig. Uwe Petry dagegen sieht durch die Aufhebung der Mindestmaße die Möglichkeit, dass die Gemeinden auch dort Radwege anlegen, wo vorher wegen fehlender Breiten kein Radwege angelegt wurde, da dieser dann nicht benutzungspflichtig wäre, nur weil wenige Zentimeter bis zur Mindestbreite fehlten. 3.2.2.2 Fußgängerüberweg Bei der Verkehrsregelung für Radfahrer an Fußgängerüberwegen ging die Expertenmeinung auseinander. Dankmar Alrutz befürwortet eine StVO Änderung nach der dann die Radfahrer das Überqueren des Fußgängerüberwegs in Schrittgeschwindigkeit erlaubt wird, nachdem sich der Radfahrer davon überzeugt hat, dass die herannahenden Kraftfahrzeuge halten werden. Die Doppelzebrastreifen in Göttingen werden in bestimmten Fällen, z.B. an manchen Rechtsabbiegerspuren mit Dreieckinsel als sinnvoll angesehen. Deren Einsatz ist aber immer situationsbezogen zu prüfen und so wurde der Doppelzebrastreifen nicht in den Entwurf zur ERA 06 mit aufgenommen. Peter Gwiasda ist ebenfalls der Meinung, Radfahrern das fahrende Überqueren der Fußgängerüberwege zu erlauben auch wenn diese Regeländerung mit großen Gefahren verbunden ist, da nun die Vorrangssituation zwischen Rad- und Kraftfahrern genau anders herum ist. Allerdings fahren heute schon viele Radfahrer über den Fußgängerüberweg. Die Radfahrerfurten an Fußgängerüberwegen, zu denen u.a. auch die Doppelzebrastreifen gehören, sollen auf ihre Sicherheit und Bewährung in der Praxis untersucht und Kriterien für deren situationsspezifischen Einsatz in einem Kriterienkatalog zusammengefasst werden. 98 Handlungserfordernisse und Handlungsansätze Uwe Petry dagegen findet es bedenklich Radfahrern das Überqueren der Fußgängerüberwege in Schrittgeschwindigkeit generell zu erlauben, da ansonsten Radfahrer per Gesetz den Fußgängern gleichgestellt werden. Auch kommen häufig die Radfahrer, die einen Fußgängerüberweg überqueren möchten aus einem Fußgängerbereich. Vielmehr sollten für Radfahrer eigene Querungsbereiche geschaffen werden. 3.2.2.3 Rechts überholen an wartenden Kraftfahrzeugen Die Verkehrsregel, dass Radfahrer an wartenden Kraftfahrzeugen rechts überholen dürfen, wird von allen Experten für gut befunden. Dankmar Alrutz hält das rechte Überholen für unbedenklich, auch wenn diese Regelung 2005 aus der StVO wieder herausgenommen werden sollte, da sich Radfahrer öfter im toten Winkel von Kraftfahrzeugen aufhalten könnten und so stark gefährdet wären. Doch viel mehr Unfälle, so vermutet Dankmar Alrutz, passieren auf Bordsteinradwege an Einmündungen oder Zufahrten. Peter Gwiasda hält das rechte Überholen von Radfahrern an wartenden Kraftfahrzeugen für ungefährlich, wenn die Radfahrer bis vor das erste Fahrzeug kommen, wenn sie allerdings auf dem Weg durch zu weit rechts stehende Fahrzeuge aufgehalten werden, könnten die Radfahrer dann so ungünstig stehen, dass sie beim wieder Anfahren übersehen werden könnten. Deshalb sollten nach Meinung von Peter Gwiasda markierte Aufstellstreifen nach der ERA 95 oder Vorbeifahrstreifen öfter angewendet werden. Auch Uwe Petry hält die Möglichkeit für Radfahrer wartende Kraftfahrzeuge rechts zu überholen für sinnvoll, doch auch er würde sich mehr Aufstell- oder Vorbeifahrstreifen wünschen falls die Straßenbreite dieses zulässt. 3.2.2.4 Fußgängerzonen „ Radfahrer frei“ Dass Radfahrer in Fußgängerzonen, die für diese freigegeben sind, nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen, wird von den drei Experten als lebensfremd kritisiert. Alle drei sprechen sich für eine Änderung dieser Regelung hin zu einer schnelleren Geschwindigkeit für Radfahrer aus. Dankmar Alrutz hält die jetzige Regelung für nicht sinnvoll, da Schrittgeschwindigkeit von Radfahrern kaum eingehalten werden kann und falls doch, ist dies mit Gefahren für den Radfahrer und den sich in der Nähe aufhalten Personen verbunden. Eine Markierung von Radfahrbereichen wäre seiner Meinung nach sinnvoll, doch kämen dafür nur breite Fußgängerzonen in Frage. Leider würde den Fußgängern dadurch ein Teil der Fußgängerzone genommen werden. Viele Radfahrer passen auch heute schon ihre Geschwindigkeit der Fußgängermenge an. Auch dürfen Radfahrer Fußgänger nicht gefährden, was aber keine Schrittgeschwindigkeit voraussetzt. Dankmar Alrutz wäre deshalb für eine Herausnahme der Schrittgeschwindigkeit für Radfahrer aus der StVO. In Hamburg wurde bereits per Erlass festgelegt, dass Radfahrer, die den freigegebenen Fußgängerzonen leicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren, nicht wegen dieser Ordnungswidrigkeit belangt werden. Peter Gwiasda bezeichnet die Schrittgeschwindigkeit für Radfahrer in freigegebenen Fußgängerzonen als lebensfremd. Die Fußgängerdichte reguliere schon automatisch 99 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten die Geschwindigkeit der Radfahrer. Eine Änderung der Regel in eine Kontinuumvorschrift, bei der die Radfahrer je nach Fußgängerdichte ihre Höchstgeschwindigkeit wählen müssen, wird als weniger problematisch gesehen. Schon heute wird die Schrittgeschwindigkeit von Radfahrern in Fußgängerzonen kaum kontrolliert. Eine Abmarkierung von Radfahrerbereichen in Fußgängerzonen ist nicht zu empfehlen, da dies die Konflikte zwischen Fußgängern und Radfahrern erst verstärkt, da vielleicht Radfahrer in diesem Bereich auf ihr Recht bestehen würden und schneller Rad fahren. Uwe Petry ist ebenfalls der Meinung, dass Schrittgeschwindigkeit in für Radfahrer freigegebenen Fußgängerzonen zu langsam ist. Eine Kontinuumvorschrift wäre die bessere Lösung doch sollten die Gemeinden prüfen, ob sie die Fußgängerzone nur zu gewissen Uhrzeiten, wie z.B. außerhalb der Ladenöffnungszeiten, freigeben werden. 3.2.2.5 Möglichkeiten zur besseren Vermittlung der Verkehrsregeln Bei der Frage nach Verbesserungsmöglichkeiten für die Vermittlung von Verkehrsregeln wurden von den Experten unterschiedliche Möglichkeiten genannt. Dankmar Alrutz meint, dass es dafür auch kein Patentrezept geben wird. Er misst aber der Mobilitätserziehung in der Schule eine hohe Bedeutung bei. Auch in den Fahrschulen könnte die Regelkenntnis verbessert werden. Auch kontinuierliche Pressearbeit würde die Verkehrsteilnehmer erreichen, nicht aber Faltblätter, die meist nur wenige Leute wahrnehmen. Peter Gwiasda sieht die stufenweise Verkehrserziehung vom Kindergarten über die Schule bis zur Fahrschule als eine Lösungsmöglichkeit, den Verkehrsteilnehmern die Verkehrsregeln näher zu bringen. Dabei kommt der frühen Verkehrserziehung im Kindergarten oder in der Grundschule eine wichtige Bedeutung zu, da die Kinder dann noch unbelastet sind und das früh Gelernte sich besser einprägt. Diese frühe Verkehrserziehung wird von Peter Gwiasda noch für wichtiger gehalten als die Fahrschule. Faltblättern und Plakaten wird dagegen eine geringe Wirksamkeit konstatiert. Als Beispiel führt Peter Gwiasda die Stadt Köln an, in der bei der Wirksamkeitsuntersuchung der Öffentlichkeitsarbeit heraus kam, dass diese kaum Erfolg hatte, trotz der vielen Plakate. Auch ist er der Ansicht, dass Faltblätter bei der heutigen Reizüberflutung untergehen. Die Massenmedien, wie das Fernsehen, das Radio und die Zeitungen können dazu beitragen, dass die Verkehrsregeln bekannter werden, und es würden auch ältere Verkehrsteilnehmer erreicht werden. Auffrischungskurse für ältere Verkehrsteilnehmer wäre ebenfalls eine Möglichkeit, neue Verkehrsregeln bei älteren Menschen bekannter zu machen. Auch Uwe Petry sieht in der frühen Verkehrserziehung den besten Weg zur Vermittelung der Verkehrsregeln. Kinder könnten durch spielerisches Lernen von Verkehrsverhalten später auch auf der Straße mit Verkehrssituationen besser umgehen, doch muss diese Verkehrserziehung offensiver als bisher erfolgen. Auch durch die Fahrschulen könnte das Regelwissen verbessert und zwischenzeitlich eingeprägte Fehler korrigiert werden. Der lokalen Presse kommt ebenfalls eine hohe Bedeutung bei der Verbreitung der Regelkenntnis zu, da diese auf ortsspezifische Probleme besser eingehen kann, wie z.B. in Darmstadt auf die Fußgängerzone in der Wilhelminenstraße. 100 Handlungserfordernisse und Handlungsansätze 3.3 Beschreibung von Handlungsansätzen Bei den Handlungsansätzen kann ebenfalls nach allgemeinen und regelspezifischen Ansätzen unterschieden werden. Damit neue Regeln schneller den Verkehrsteilnehmern vermittelt werden können, kommt den öffentlichen Medien eine besondere Bedeutung zu. In Tageszeitungen, im Radio oder im Fernsehen in den Nachrichten sollten die Regelneuerungen behandelt werden, um möglichst eine breite Öffentlichkeit zu erreichen. Berichte in Fachzeitungen, wie der ADAC Motorwelt, reichen alleine nicht aus und informieren nur einen begrenzten Personenkreis. Faltblätter und Plakate sind ebenfalls weniger geeignet, um über die Regeländerungen aufzuklären, selbst in den Stadtteilen in denen viel Rad gefahren wird, wie die Öffentlichkeitsarbeit in Köln gezeigt hatte.238 Die öffentlichen Medien sind ebenfalls gut geeignet, um den Personenkreis über 65 Jahren zu erreichen, wie die Befragung ergeben hat. Ältere Personen nutzen gerade das Radio und das Fernsehen sehr stark als Informationsquelle. Dies sollte auch zur besseren Regelkunde sowie zur Verbreitung von Regelneuerungen sowie Regeländerungen genutzt werden. Der risikoreichen und rücksichtslosen Fahrweise mancher jungen männlichen Verkehrsteilnehmer kann durch eine breite gesellschaftliche Ablehnung entgegengewirkt werden. Es geht dabei aber nicht darum diese Personen an den Pranger zu stellen, sondern ihr Fehlverhalten nicht zu tolerieren. Die im Vergleich zu den anderen beiden Untersuchungsstädten schlechtere Regelkenntnis in Münster kann wohl nur durch einen langwierigen Umdenkprozess verbessert werden. In dieser Stadt entstehen anscheinend durch die Rücksichtnahme der anderen Verkehrsteilnehmer neue Rollenvorschriften, was es zu verhindern gilt. Zuerst sollte aber überprüft werden, ob auch in anderen Fahrradhochburgen eine schlechte Regelkenntnis vorhanden ist. 3.3.1 Benutzungspflicht von Radwegen Der Umgang mit zu schmalen oder baulich zu schlechten Radwegen muss geändert werden. Zwar wird den Kommunen durch die VwV-StVO auferlegt auch bei anderen Radwegen weiterhin anzustreben, diese in einen baulichen Zustand zu versetzen, der den Kriterien der Benutzungspflicht entspricht, doch die Wirklichkeit sieht leider anders aus. Der Bund sollte stärker darauf achten, dass die Kommunen ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Laut VwV-StVO zu § 45 Abs. 3 sind die Straßenverkehrsbehörden verpflichtet bei jeder Gelegenheit die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablaufs des Verkehrs zu prüfen. Dabei haben sie u.a. besonders darauf zu achten, dass die Verkehrseinrichtungen sich in einem guten Zustand befinden.239 Radwege sind auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen und der Zustand dieser Sonderwege ist von der Straßenverkehrsbehörde, der Straßenbaubehörde sowie der 238 239 Expertengespräch mit Peter Gwiasda in Köln am 14.08.06 Vgl. VwV-StVO Nummer IV 1 zu § 45 Abs. 3; Rn. 56. 101 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Polizei zu überwachen.240 Gefährliche Stellen sind notfalls durch bauliche Maßnahmen zu sichern.241 Sollte es z.B. an zu schmalen Radwegen häufig zu Unfällen kommen, sind die Straßenverkehrsbehörden nach der VwV-StVO verpflichtet Verkehrsschauen durchzuführen und notfalls durch bauliche Maßnahmen diese Gefahrenstellen zu beheben. Die VwV-StVO bietet schon genügend verpflichtende Anweisungen an die gemeindlichen Behörden, die Radwege in einem guten baulichen Zustand zu halten. Deshalb wird die Neuregelung zur Benutzungspflicht von Radwegen unter dem Hintergrund des schlechten oder unzureichenden baulichen Zustands der Radwege auch als nicht sinnvoll betrachtet. Die Straßenverkehrsbehörden müssen mehr als bisher darauf achten die Benutzungspflicht nur dort anzuordnen, wo dies zwingend notwendig ist. Dazu haben die Straßenverkehrsbehörden durch § 45 Abs. 9 StVO das Recht erhalten. Verkehrszei- chen (…) sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.242 „Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs (dürfen) nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung (…) von Rechtgütern erheblich übersteigt.243 Die Straßenverkehrsbehörden können also nicht nur alleine eine Gefahrenlage daraus konstatieren weil eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt ist, wie dies aber in Münster praktiziert wird. In Münster werden alle Radwege an Straßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h als benutzungspflichtig ausgewiesen, und seinen sie noch so schmal. Abb. 38: Ein ca. 1 Meter breiter Radweg in der Wollbecker Straße, einer Hauptverkehrstraße in Münster. Trotz des hohen Unfallrisikos ist der Radweg benutzungspflichtig. (Quelle: e. F.) 240 241 242 243 Vgl. VwV-StVO Nummer IV 3 zu § 2 Abs. 4 S. 2; Rn. 29 Vgl. VwV-StVO Nummer IV 3 zu § 45 Abs. 3; Rn. 56. § 45 Abs. 9 S. 1 StVO § 45 Abs. 9 S. 2 StVO 102 Abb. 39: Ebenfalls ca. 1 Meter breit, der Radweg in der Bremer Straße, einer Sammelstraße mit Tempo 50. (Quelle: e. F.) Handlungserfordernisse und Handlungsansätze In Kaiserslautern dagegen werden nur solche Radwege als benutzungspflichtig ausgewiesen, die auch den Anforderungen der VwV-StVO entsprechen. Zwar fahren in Kaiserslautern weniger Menschen Fahrrad, doch die Gefahrensituation ist grundsätzlich in beiden Städten für Radfahrer sowie andere Verkehrsteilnehmer gleich. Lediglich die Gefahrenintensität ist in Münster höher, da bei einem höheren Radverkehrsanteil auch die Zahl der Radverkehrsunfälle höher sein wird. Gerade deshalb wären in Münster z.B. in der Wollbecker Straße (s. Abb.37) entweder breitere Radwege oder ein Radfahrstreifen auf der Straße notwendig. Bordsteinradwege dürften nur dann angelegt und beschildert werden, wenn eine direkte Gefahr durch die Art oder des Zustand des Radwegs für alle Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden kann. Ist ein gefahrloses Passieren von Fußgängern für Radfahrer nicht möglich, da der Gehweg oder der Radweg zu schmal wäre, müssen Radfahrstreifen auf der Fahrbahn angelegt werden. Dafür sollten notfalls Parkstände weichen oder die Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr verschmälert werden. Dies sollte auch für bereits bestehende Radwege gelten. Ist eine Radverkehrsanlage trotzdem nicht möglich, obwohl eine Separation erforderlich ist, muss die Geschwindigkeit der Hauptverkehrsstraße auf 30 km/h abgesenkt werden. Es würde für den Kraftfahrer noch nicht einmal einen großen Zeitverlust bedeuten, die Verkehrssicherheit aber deutlich erhöhen.244 Bei der Durchsetzung von Tempo 30 in der ganzen Stadt würde sogar das größte Nutzungshemmnis des Fahrrads in Form des Unfallrisikos entfallen.245 Es sollten für den Ausbau von Radwegen Fördermittel für die Errichtung und Erneuerung von Radverkehrsanlagen bereitgestellt werden. Diese würden dann nach der Dringlichkeit der Baumaßnahme für den Radverkehr vergeben. Dabei sollten allerdings die Gemeinden nicht aus ihrer Pflicht entlassen werden, sondern es würde nur ein Anteil der Baumaßnahme gefördert. Dabei würde die verkehrssichere Gestaltung von bestehenden und auch notwendigen Radwegen höchste Priorität eingeräumt. Im Gegensatz zur bestehenden Regelung, bei der die im baulich schlechten Zustand befindlichen Radwege von der Benutzungspflicht ausgenommen sind, sollen lieber benötigte Radwege an stark befahrenden Straßen mit hohen Schwerlastanteil ausgebaut oder wiederhergestellt werden. Es ist nicht zu verantworten, dass gerade schwächere Radfahrer, die selbst bei Kenntnis der Verkehrsregeln häufig den nicht benutzungspflichtigen Radweg wählen, einen nicht akzeptablen Radweg benutzen. Radwege in Tempo 30 Zonen werden nicht mehr benötigt und sollen aufgelassen werden, sobald diese in einem baulich schlechtem Zustand sind. In den Niederlanden werden sowohl benutzungspflichtige Radwege (Verplicht fietspad) mit demselben Zeichen wie in Deutschland (Z 237) als auch nicht benutzungspflichtige Radwege (Onverplicht fietspad) mit einem rechteckigen Zeichen, auf dem auf blauen Hintergrund die Aufschrift „fietspad“ (s. Abb. 37) zu lesen ist, beschildert.246 Eine Beschilderung der nicht benutzungspflichtigen Radwege, wie dies 244 Vgl. Holzapfel, H. beim Vortrag zum Thema: Ideen und Konzepte für urbane Mobilität in: Lust auf Stadt, Leitschuh-Fecht, H. (Verf.), Haupt Verlag, Bern, Stuttgart, Wien 2002, Seite 214 f. 245 Vgl. Topp, H. H.: Stadtverkehr im nächsten Jahrzehnt und die Chancen des Fahrrads in: Internationales Verkehrswesen, Ausgabe 5/2002, Seite 219 246 Vgl. Ellinghaus, D.; Seidenstecher, K.; Steinbrecher, J.: Vergleich des Verkehrsordnungsrechts in Europa, BASt (Hrsg.), Wirtschaftsverlag NW, Verlag für neue Wiss., Bremerhaven 1997, Seite 61 f. 103 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten z.B. in den Niederlanden durch das Verkehrzeichen „Onverplicht fietspad“ erfolgt, wird dagegen verworfen. Verkehrszeichen sollen nur dann aufgestellt werden, „wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.“247 Dadurch soll verhindert werden, dass zu viele Verkehrszeichen an einem Ort den Verkehrsteilnehmer überfordern. Auch hat das Verkehrszeichen „fietspad“ in den Niederlanden noch eine weitere Bedeutung, denn dieses verbietet Mofas und Mopeds auf den so beschilderten Radwegen.248 Verdeutlicht wird dies meist durch ein Zusatzschild „dus niet brommen“, was übersetzt „also nicht Moped fahren“ bedeutet. Diese Verkehrsschilder stehen in den Niederlanden meist an Freizeitrouten für den Radverkehr. In Deutschland ist das Moped fahren auf Radwegen grundsätzlich verboten außer es wird durch ein Zusatzschild erlaubt. Um einen nicht benutzungspflichtigen Radweg zu kennzeichnen, würde als Grund für die Aufstellung eines solchen Schildes nach der StVO wohl nicht ausreichen. Außerdem würden die zwei Kategorien von Radwegen bei den Verkehrsteilnehmern nicht auf Akzeptanz stoßen, wie die Befragung gezeigt hat. Abb. 40: Das Verkehrszeichen „fietspad“ mit dem Zusatzschild zur Verdeutlichung das Mofafahrer auf dem Radweg nicht fahren dürfen. (Quelle: Universiteit van Amsterdam) 3.3.2 Fußgängerüberwege Obwohl dreiviertel der Radfahrer wissen, dass sie absteigen und ihr Fahrrad über den Fußgängerüberweg schieben müssen wenn sich Kraftfahrzeuge diesem nähern, fahren die meisten doch hinüber. Hierbei kann es schnell zu Verkehrskonflikten kommen, wie die Beobachtungen in Kaiserslautern und Münster gezeigt haben. In Österreich gibt es dagegen eine Radfahrerüberfahrt, welche mit einer Blockmarkierung sowie mit dem Schild „Radfahrerüberfahrt“ versehen wird.249 Abb. 41 &42: Österreichisches Verkehrszeichen für eine Radfahrerüberfahrt und deren Einsatzbereich neben einen Fußgängerüberweg in Österreich (Foto: Andrzej Felczak/ARGUS) 247 § 39 Abs. 1 StVO E-Mail Interview mit Theo Zeggers, Verkehrsbeauftragter des „Fietsersbond“, der größten niederländischen Fahrradvereinigung. 249 Vgl. Gwiasda, P; Mothes, F; Ruthe, C: Fußgängerüberwege und Radverkehr, ADFC Positionspapier zu Radfahrerfurten neben Fußgängerüberwegen, Mai 2006, Seite 3 248 104 Handlungserfordernisse und Handlungsansätze Der Fahrzeuglenker hat dem Radfahrer das „...ungehinderte und ungefährdete Ü- berqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, sofern er sich auf dem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benutzen will.“ 250 „Radfahrer (dürfen die Radfahrerüberfahrt) nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.“ 251 Die österreichische Radfahrerüberfahrt wird aber von Gwiasda, Mothes und Ruthe als problematisch angesehen, da auch für Radfahrerfurten an untergeordneten Straßen diese Regel gelten könnte statt der heutigen allgemeinen Vorfahrtsregel.252 Diese Befürchtung wird nicht geteilt, weil in der StVO festgelegt werden könnte, dass Radfahrerüberfahrten nur zusammen mit Fußgängerüberwegen angelegt werden dürfen. So könnten Radfahrerfurten nicht als Radfahrerübergänge ausgewiesen werden. In Göttingen (Niedersachsen) wurden teilweise schon Fußgängerüberwege mit Abb. 43: Doppelzebrastreifen werden in Göttingen von allen einer in der Mitte integVerkehrsteilnehmern gut angenommen. (Quelle: e. F.) rierten Radfahrerfurt markiert, einen so genannten Doppelzebrastreifen. Dieser wurde an Rechtsabbiegespuren mit Dreieckinsel sowie außerhalb von Knotenpunktbereichen angelegt, und bisher wurden nur positive Erfahrungen mit dieser neuen Art von Überweg gemacht. Der Doppelzebrastreifen wird in der StVO nicht erwähnt, doch schließt die StVO auch nicht den Einsatz von Doppelzebrastreifen aus, sodass hier eine Regelungslücke besteht.253 Formal haben Radfahrer, die den Fußgängerüberweg fahrend überqueren, keinen Vorrang vor dem Kraftfahrzeugverkehr doch faktisch wird den Radfahrer dieser Vorrang von den Kraftfahrern gewährt, wie auch eigene Beobachtungen vor Ort gezeigt haben. Der Doppelzebrastreifen wurde von der Stadt Göttingen Abb. 44: Doppelzebrastreifen mit den erkennbaren als Testobjekt eingeführt und bisher Wegebeziehungen ohne Schnee. (Quelle: e. F.) sind keine Verkehrskonflikte oder 250 § 9 Abs. 2 S. 3 österreichische StVO § 68 Abs. 3a österreichische StVO 252 Vgl. Gwiasda, P; Mothes, F; Ruthe, C: Fußgängerüberwege und Radverkehr, ADFC Positionspapier zu Radfahrerfurten neben Fußgängerüberwegen, Mai 2006, Seite 4 253 Telefoninterview mit Burkhard Horn, Stadt- und Verkehrsplaner der Stadt Göttingen am 10.08.06 251 105 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Unfälle an diesen gemeldet worden.254 Ziel des Doppelzebrastreifens ist es u.a. eine höhere Akzeptanz bei den Kraftfahrzeugfahrern für über den Fußgängerüberweg radelnde Radfahrer zu erreichen.255 Dafür ist in der Mitte des Fußgängerüberwegs eine optische Fläche als Radfahrerfurt markiert. Doch ist der Doppelzebrastreifen immer eine Einzelfallentscheidung, abhängig von den Querungsbeziehungen der Fußgänger und der Radfahrer, der Akzeptanz in der Stadt sowie die Abwägung zwischen durch seine Errichtung erst entstehende Konflikte.256 Eine Integration des Doppelzebrastreifens in die ERA 06 wird aber nicht für möglich gehalten, da vorher eine Novelle der StVO nötig wäre, um den Doppelzebrastreifen bundesweit einzuführen.257 Auch Gwiasda, Mothes und Ruthe halten den Einsatz von Fußgängerüberwegen mit Radfahrerfurten nur dann für möglich, wenn die Straßenverkehrsbehörden Abweichungen von der StVO zulassen, was gewöhnlich nur in Ausnahmefällen geschieht.258 Eine Änderung der VwV-StVO, wie sie Gwiasda, Mothes und Ruthe vorschlagen, dass die Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren) und Zeichen 350 (Fußgängerüberweg) kombiniert werden dürfen, wird dagegen kritisch gesehen. Drei Verkehrszeichen auf einem Schild könnten schnell die Kraftfahrer irritieren und ihre Aufmerksamkeit gefährlich ablenken, die an einem Fußgängerüberweg aber dringend gebraucht wird. Auch die VwV-StVO legt nahe, Verkehrszeichenhäufungen zu vermeiden, da die Bedeutung der Verkehrszeichen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfasst werden muss.259 Abb. 45: Schilderkombination aus den Zeichen 205 und 350 (Quelle: ADFC Positionspapier zu Radfahrerfurten neben Fußgängerüberwegen) Es könnte aber in der StVO erlaubt werden, dass Radfahrer an Fußgängerüberwegen Vorrang vor dem Kraftfahrzeugverkehr erhalten, wenn diese sich in langsamer Geschwindigkeit (höchsten 10 km/h) dem Fußgängerüberweg nähren, und ihn mit höchstens 10 km/h überqueren. Auch sollten sich die Radfahrer zu ihrer eigenen Sicherheit vorher in beiden Fahrtrichtungen der Straße umschauen und sich vergewissern, dass die Kraftfahrzeuge auch tatsächlich anhalten. Ein zusätzliches Verkehrszeichen wäre dazu nicht erforderlich. Schon heute wird dieses Verhalten von vielen Radfahrern praktiziert, wie die Befragung sowie die Beobachtungen ergeben haben. Allerdings ist es unbedingt erforderlich, dass der Sichtbereich des Fußgängerüberwegs frei von Bäumen oder parkenden Autos ist. 254 Telefoninterview mit Burkhard Horn, Stadt- und Verkehrsplaner der Stadt Göttingen am 10.08.06 Ebenda 256 Ebenda 257 Ebenda 258 Vgl. Gwiasda, P; Mothes, F; Ruthe, C: Fußgängerüberwege und Radverkehr, ADFC Positionspapier zu Radfahrerfurten neben Fußgängerüberwegen, Mai 2006, Seite 5 auf: http://www.nationalerradverkehrsplan.de/neuigkeiten/news.php?id=1482 259 Vgl. VwV-StVO Nummer III 11 zu § 39 Abs. 1 S. 1; Rn. 30 255 106 Handlungserfordernisse und Handlungsansätze 3.3.3 Rechts überholen an wartenden Kraftfahrzeugen Weniger als die Hälfte der befragten Verkehrsteilnehmer wussten, dass Radfahrer an wartenden Kraftfahrzeugen rechts überholen dürfen wenn genügend Platz vorhanden ist. Das rechts Überholen kann dabei nicht als ungefährlich bezeichnet werden, da Radfahrer beim Wiederanfahren der Kraftfahrzeugkolonne durch rechts abbiegende Fahrzeuge übersehen werden können. Zwar dürfen Radfahrer nicht mehr überholen wenn die Kraftfahrzeuge wieder anfahren, doch diese können sich noch im Überholvorgang befinden oder durch zu weit rechts stehende Kraftfahrzeuge ihren Überholvorgang nicht vollenden. Radfahrer sind am sichersten vor den Kraftfahrzeugen aufgehoben, doch nicht immer lässt sich der Überholvorgang bis vor das erste Kraftfahrzeug abschließen. Auch können sich öffnende Autotüren die überholenden Radfahrer gefährden. Doch wird diese Regelung von den meisten Befragten trotz der Gefahren als positiv beurteilt. Es sollte aber an Straßen ohne Radverkehrsanlagen an Knotenpunkten viel öfter Schutzstreifen am rechten Fahrbahnrand markiert werden, um das rechte Überholen zu erleichtern. Diese Schutzstreifen sollen auch in Straßen in Tempo 30 Zonen angelegt werden und müssen der Mindestbreite entsprechen. Breite Fahrzeuge dürfen den Schutzstreifen mitbenutzen. Radfahrern kann so das rechts überholen erleichtert werden und auch die Kraftfahrzeugfahrer können durch die Bodenmarkierung erkennen, dass der rechte Seitenbereich der Fahrbahn durch Radfahrer benutzt werden kann. Auch ist für Radfahrer nun besser ersichtlich, ob genügend Platz zum Überholen vorhanden ist. 3.3.4 Fußgängerzonen „Radfahrer frei“ Viele Fußgängerzonen sind zeitweise oder ganz für Radfahrer freigegeben. Über die Hälfte der Befragten Personen wusste, dass Radfahrer in diesen Fußgängerzonen nur Schrittgeschwindigkeit (4 - 7 km/h) fahren dürfen, doch nur wenige fahren tatsächlich auch Schritttempo, wie die Umfrage sowie die Verkehrsbeobachtung ergeben haben. Aus der Verkehrsbeobachtung wurde deutlich, dass Radfahrer, die Schrittgeschwindigkeit fuhren, sehr oft ins Schwanken gerieten und sie mussten mit Pendelbewegungen versuchen das Gleichgewicht zu halten. Die Fahrweise dieser Radfahrer konnte nicht als sicher bezeichnet werden, da so schnell die Kontrolle über das Fahrrad verloren werden kann. Radfahrer, die dagegen leicht schneller fuhren, wiesen eine sicherere Fahrweise auf. Die jetzige Verkehrsregelung, Radfahrer nur in Schrittgeschwindigkeit zuzulassen, kann als nicht sinnvoll bezeichnet werden. Kaum ein Radfahrer hält sich an diese Verkehrsregel weil Schrittgeschwindigkeit ihn und andere gefährden kann. Die Radler benötigen durch die notwendigen Pendelbewegungen, um das Gleichgewicht zu halten, mehr Platz als Radfahrer, die 10 km/h oder schneller fahren. Auch muss bedacht werden, dass manche Fußgängerzonen wegen des starken Fußgängerverkehrs zu den Ladenöffnungszeiten alleine für Fußgänger freigegeben sind. Radfahrer dürfen lediglich nach Geschäftsschluss die Fußgängerzone benutzen, allerdings auch dann nur in Schrittgeschwindigkeit. Deshalb wird vorgeschlagen die StVO dahingehend zu ändern, dass Radfahrer in Fußgängerzonen, in denen das Radfahren erlaubt ist, nicht mehr Schrittgeschwindigkeit fahren müssen. Dazu müsste der § 41 Abs. 2 P. 5 Nr. 2 S. 1 StVO geändert werden. 107 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten 3.4 Vorschläge zur Verbesserung der StVO, der VwV-StVO und der ERA Unter diesem Gliederungspunkt sollen die notwendigen Änderungen oder Neuerungen in der StVO, der VwV-StVO und der ERA bei der Umsetzung der Handlungsansätze dargestellt werden. Diese Vorschläge sind nicht als wortwörtliche Änderungen zu verstehen, auch müssten sie noch weiter ausformuliert und rechtlich überprüft werden. 3.4.1 Benutzungspflicht von Radwegen Die jetzige Regelung der Benutzungspflicht von Radwegen, die mit den Zeichen 237, 240 und 241 beschildert sind, soll in der StVO aufrechterhalten werden. Die Benutzungspflicht darf nur dort angeordnet werden, wo eine Separation des Radverkehrs zwingend notwendig ist. Dies besagt die StVO in § 45 Abs. 9 heute schon und es bedarf hier keiner weiteren Änderungen. Allerdings soll die Voraussetzungen für die Benutzungspflicht in der VwV-StVO anders geregelt werden. Die in der VwV-StVO angegebenen Mindestanforderungen an Radwege sollen nicht die Voraussetzung für die Kennzeichnung der Radwege mit den Zeichen 237, 240 und 241, sondern die Voraussetzung für die Freigabe von Radwegen für den Radverkehr sein. Können dann bereits bestehende Radwege nicht freigegeben werden und ist eine Separation vom Kraftfahrzeugverkehr notwendig, müssen Ausbaumaßnahmen des Radwegs erfolgen oder geprüft werden, ob eine Führung zusammen mit dem Fußgängerverkehr möglich ist. Falls nicht, müssen Parkstände weichen und/oder auf der Fahrbahn Radfahrstreifen angelegt werden. Ist dies nicht möglich weil die Straßenbreite es nicht zulässt, sollen Schutzstreifen markiert oder die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgesetzt werden. Der Radverkehr wird dann als Mischverkehr auf der Fahrbahn geführt. Nicht benutzungspflichtige Radwege gibt es, soweit sie die Mindestanforderungen für Radwege erfüllen, nur noch in Tempo 30 Zonen. Sollten die Radwege in Tempo 30 Zonen nicht den Mindestvoraussetzungen genügen, sind diese offen zu lassen und der Radverkehr wird auf der Fahrbahn mit den Kraftfahrzeugen im Mischverkehr geführt. Durch diese Regelung würde es weniger nicht benutzungspflichtige Radwege geben und diese auch nur noch in Tempo 30 Zonen, was die Regelklarheit und die Akzeptanz durch die Verkehrsteilnehmer verbessern würde. Viele Verkehrsteilnehmer in der Befragung sehen die heutige Regelung zur Benutzungspflicht als nicht sinnvoll an und sind der Meinung, dass die Radwege in einen guten Zustand versetzt werden müssen. Dazu bedarf es Mindestanforderungen an Radwege sowie eine Änderung der VwV-StVO, die die Straßenverkehrsbehörden mehr als bisher schon dazu verpflichten. Die geplante Herausnahme der Mindestanforderungen aus der VwV-StVO und der Verweis auf die ERA 06, in der diese Mindestanforderungen dann aufgeführt sind, 108 Handlungserfordernisse und Handlungsansätze wird als kritisch angesehen. Die ERA 06 ist eine Empfehlung für Radverkehrsanlagen, mit dem Verweis von der VwV-StVO wird diese zwar aufgewertet, doch verliert sie gleichzeitig ihren Charakter der Empfehlung und wird zum „Zwitter“. Auch gehören Anweisungen an die Straßenverkehrsbehörden, wann diese Radwege beschildern dürfen, in die VwV-StVO und nicht in eine Empfehlung für die Planung und den Entwurf von Radverkehrsanlagen. 3.4.2 Fußgängerüberwege Der § 26 StVO gibt lediglich Fußgängern an Fußgängerüberwegen vor dem Kraftfahrzeugverkehr Vorrang. Es wird nicht verboten, dass Radfahrer den Fußgängerüberweg benutzen, diese erhalten aber keinen Vorrang vor dem Kraftfahrzeugverkehr und müssen dann warten. Dieser Vorrang könnte aber langsam fahrenden Radfahrern, wie in Österreich, eingeräumt werden. Dazu müsste noch nicht einmal ein neues Verkehrszeichen eingeführt werden. Eine rot markierte Radfahrerfurt auf der Fahrbahn würde für alle Verkehrsteilnehmer anzeigen, dass auf dieser Fläche Radfahrer queren, wodurch auch Fußgänger nicht durch die Radfahrer gefährdet wären. Im § 26 StVO müsste zusätzlich eingefügt werden, dass Radfahrer diese Radfahrerfurt nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren dürfen. Die Fahrzeuge auf der Fahrbahn haben dem Radfahrer das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, sofern er sich auf dem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benutzen will. Dabei dürfen Radfahrer nur den für sie markierten Bereich befahren und müssen auf Fußgänger Rücksicht nehmen. Der Wortlaut ist der österreichischen StVO angeglichen, und in Österreich funktioniert der Vorrang des Radverkehrs an Radfahrerüberfahrten problemlos. Auch bei Fußgängerüberwegen ohne Radfahrerfurt haben die Fahrzeuge auf der Fahrbahn den Radfahrern das Überqueren derselbigen zu ermöglichen. Radfahrer müssen hier besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. In der VwV-StVO und der R-FGÜ sind diese Änderungen zu übernehmen. In der ERA sind entsprechende Empfehlungen für die Anlage der Radfahrerfurten an Fußgängerüberwegen zu integrieren. Radfahrerfurten sollten hauptsächlich neben dem Fußgängerüberweg angelegt werden und nur in besonderen Fällen in der Mitte des Fußgängerüberwegs. 3.4.3 Rechts überholen an wartenden Kraftfahrzeugen Radfahrer und Mofafahrer dürfen wartende Kraftfahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. Diese Regelung muss in der StVO nicht weiter verändert werden. Allerdings könnte in der ERA angeregt werden, Knotenpunktbereiche, bei denen der Radverkehr auf der Fahrbahn geführt wird, mit Schutzstreifen zu versehen, die das rechte Überholen von Rad- und Mofa-Fahrern erleichtern soll. 109 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten 3.4.4 Fußgängerzone mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ In § 41 Abs. 1 P. 5 Nr. 2 darf in Fußgängerzonen durch ein Zusatzschild zugelassener Fahrzeugverkehr nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Diese Regelung ist für Radfahrer nur schwer umzusetzen, da diese bei einer Geschwindigkeit von 4 – 7 km/h Gleichgewichtsprobleme bekommen können und anfangen zu schwanken. Kaum ein Radfahrer hält sich an diese Verkehrsregel weil sie ihn und andere gefährden kann. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass wenn nach Geschäftsschluss Radverkehr zugelassen ist, dieser immer noch Schrittgeschwindigkeit fahren muss, obwohl nachts nur wenige Fußgänger in der Fußgängerzone anzutreffen sind. Deshalb wird vorgeschlagen den § 41 Abs. 1 P. 5 Nr. 2 zu ändern. Wenn durch ein Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen wird, so dürfen nun alle Fahrzeuge statt mit Schrittgeschwindigkeit mit äußerster Vorsicht fahren. Auch der zweite Satz des gerade genannten Paragraphen macht deutlich, dass dann die Radfahrer und der Lieferverkehr besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen müssen. Dort heißt es: „Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.“260 Nach der vorgeschlagenen Neuregelung dürfen Radfahrer ihr Fahrtempo in Abhängigkeit von der Fußgängermenge wählen. Sind viele Fußgänger in der Fußgängerzone, können Radfahrer nur sehr langsam fahren und müssen warten oder notfalls auch absteigen und schieben. Vor und nach Geschäftsschluss können Radfahrer dann schneller fahren wenn sie dadurch niemanden gefährden. Diese Regelung kommt auch nur zum Einsatz wenn die Fußgängerzone für Radfahrer freigegeben ist. Über die Freigabe entscheiden weiterhin die Straßenverkehrsbehörden der Gemeinden, die die Möglichkeit besitzen Fußgängerzonen bei starkem Fußgängerverkehr auch nur zu den Lieferzeiten oder nach Geschäftsschluss für Radfahrer freizugeben. Eine bauliche oder optische Trennung eines Fußgänger- und eines Radfahrbereichs wird nicht für gut empfunden und sollte auch in der ERA nicht empfohlen werden, da dies Radfahrer dazu verleiten könnte in diesem Bereich auf ihr vermeintliches Wegerecht zu pochen. Die Fußgängerzone ist weiterhin den Fußgängern vorbehalten und Radfahrer sollen nur Gäste in Fußgängerzonen sein und müssen auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen. Deshalb soll Radfahrern kein Bereich zugewiesen werden, sondern diese müssen überall in der Fußgängerzone mit Fußgängern rechnen. 260 § 41 Abs. 2 P. 5 Nr. 2 S. 2 StVO 110 Handlungserfordernisse und Handlungsansätze 3.5 Möglichkeiten zur besseren Kommunikation von Regeländerungen Wie schon festgestellt wurde, eignen sich Plakate oder Faltblätter nicht zu Verbesserung der Regelkenntnis oder zur Kommunikation neuer Regeln. Das Handyverbot am Steuer ging durch alle großen Medien, wie Fernsehen, Rundfunk sowie Zeitungen und wurde deshalb schnell von der Öffentlichkeit aufgenommen. Besonders ältere Menschen im Rentenalter, die weniger soziale Kontakte haben, werden durch die Massenmedien erreicht. Beim Handyverbot allerdings kam hinzu, dass in Deutschland die Mehrzahl der Bevölkerung von dieser Regel betroffen war, da bestimmt viele schon einmal am Steuer ihres Wagens mit einem Handy telefoniert haben. Diese Betroffenheit lässt sich bei Radverkehrsregeln nur schwer erzeugen, da in Deutschland zwar viele Menschen ein Fahrrad besitzen, doch nur wenige dieses auch regelmäßig nutzen. Vielleicht kann die Presse dem entgegenwirken, wenn sie auch die Folgen der Regeländerung für die anderen Verkehrsteilnehmer besser darstellt. Vorteil der Massenmedien ist unbestreitbar, dass diese fast die gesamte Bevölkerung besonders schnell erreichen, im Vergleich zu den folgenden Vorschlägen, die als langfristige Maßnahmen zu verstehen sind. Schüler unter 18 Jahren nutzten das Rad überdurchschnittlich oft. Hier ist der erste Ansatzpunkt Regeln und Regeländerungen zu kommunizieren. Aber nicht nur deshalb kommt der Verkehrserziehung in der Schule eine besondere Rolle zu. Auch sind die Kinder in der Grundschule noch nicht so durch das Verkehrsverhalten anderer geprägt und können die Verkehrsregeln spielerisch erlernen. Die meisten Kinder haben bis zur Grundschule das Radfahren erlernt und sie sind auf dem Weg zur oder von der Grundschule das erste Mal alleine, ohne die Eltern, unterwegs. Es werden aber nicht nur die Verkehrsregeln für die Rad fahrenden Kinder benötigt, sondern auch für die Kinder, die sich als Fußgänger fortbewegen. In der Grundschule können so gezielt die Verkehrsregeln für den Fuß- und Radverkehr erlernt werden, die durch die tägliche Anwendung gleich verinnerlicht werden können. Regelneuerungen werden so vielleicht auch von den Kindern an die Eltern weiter gegeben. Eltern würden hier von den Kindern lernen oder es könnten Verkehrserziehungstage für die Kinder zusammen mit den Eltern durchgeführt werden. Eine frühe Verkehrserziehung ist sehr wichtig. Die Zahl der verunglückten Kinder zwischen 10-15 Jahren ist im Vergleich zu jüngeren Kindern und den älteren Jugendlichen extrem hoch.261 Mit zehn Jahren müssen Kinder auf der Fahrbahn mit dem Kraftfahrzeugverkehr fahren oder Radwege benutzen, doch anscheinend sind sie noch nicht ausreichend auf diesen Schritt vorbereitet. Ein weiterer Grund die Verkehrserziehung und die bessere Regelkenntnis in der Grundschule anzustreben. Der zweite Schritt zur besseren Regelkenntnis sind die Fahrschulen. Hier müssten Regeländerungen, wie die Aufhebung der generellen Benutzungspflicht von Radwegen behandelt werden, denn diese Regeländerungen bei den Radverkehrsregeln betreffen auch die Autofahrer. Leider wurde auf diese Regeländerung z.B. im Fahrun261 Statistisches Bundesamt: Verkehrsunfälle 2005 – Fachserie 8, Reihe 7, Tabelle 5.3 Wiesbaden 2006 sowie Statistisches Bundesamt: Zweiradunfälle im Straßenverkehr 2004, Tabelle 7, Wiesbaden 2006 111 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten terricht kaum eingegangen, weil teilweise die Fahrlehrer selbst die Aufhebung der generellen Benutzungspflicht von Radwegen nicht kannten.262 Auch sind die Fahrschulen geeignet, da hier ein Großteil der jungen Menschen erreicht wird, denn in Deutschland erwirbt fast jeder Volljährige einen Führerschein. In der Fahrschule können auch Regelunkenntnisse beseitigt werden und es können sich Verkehrsregeln durch „Mund zu Mund Propaganda“ verbreiten, vielleicht noch mehr als in der Grundschule. Eltern, Freunde und Bekannte lernen durch das Erzählen des Fahrschülers Regelneuerungen kennen. Durch die Befragung wurde festgestellt, dass die Befragten mit Führerschein eine höhere Regelkenntnis haben als Befragte ohne Führerschein. Diese höhere Regelkenntnis gilt es weiter auszubauen. Durch diese beiden genannten Maßnahmen könnten Regelneuerungen gerade den jungen Verkehrsteilnehmern vermittelt werden. Diese Maßnahmen sind zwar erst langfristig wirksam, doch erreichen sie die jungen Verkehrsteilnehmer fast vollständig. Eine frühzeitige Verkehrserziehung wird gerade deshalb vorgeschlagen, da junge Verkehrsteilnehmer am besten für Schulungsmaßnahmen erreicht werden können, diese aber auch als Verkehrsteilnehmer stark gefährdet sind, weil sie noch zu unerfahren und risikobereit sind. Die örtliche Tageszeitung ist ein geeignetes Medium, um auf lokale nicht regelkonforme Verhaltensweisen eingehen zu können und die Regelkenntnis zu verbessern. Es kann auf spezielle, örtliche Verkehrssituationen reagiert werden, wenn Regelmissachtungen durch fehlende oder falsche Regelkenntnisse begangen werden, wie im bereits genannten Beispiel Darmstadt. In Darmstadt waren auch die aufgestellten Hinweisschilder mit der Erklärung der Verkehrsregel „Fußgängerzone Radfahrer frei“ erfolgreich und können als ein Medium zur ortsspezifischen besseren Regelaufklärung aufgestellt werden. Allerdings ist ihr Einsatzbereich begrenzt, denn die zu erreichenden Verkehrsteilnehmer müssen sich langsam fortbewegen und für große Hinweisschilder muss genügend Platz vorhanden sein. 262 Dankmar Alrutz im Experteninterview am 26.07.06 in Hannover 112 Kurzfassung Schlussbetrachtung Verkehrsregeln sind wichtige Verhaltensvorschriften, die den Straßenverkehr sicherer und vor allem berechenbarer für alle Verkehrsteilnehmer machen. Dafür ist eine gute Regelkenntnis aller Verkehrsteilnehmer notwendig. Doch konnte bei den erfragten Regeln festgestellt werden, dass je jünger das Einführungsdatum einer Verkehrsregel ist, desto geringer auch deren Kenntnis bei den Verkehrsteilnehmern ist. Die Kommunikation über die Aufhebung der generellen Benutzungspflicht zum Beispiel kann als vollkommen wirkungslos bezeichnet werden. Hier besteht Handlungsbedarf, um die neueren Verkehrsregeln bekannter zu machen, wofür in dieser Arbeit Vorschläge für kurzfristige wie langfristige Maßnahmen gemacht werden. Gerade ältere Verkehrsteilnehmer haben eine nicht so gute Regelkenntnis, allerdings werden Regelauffrischungskurse in der Öffentlichkeit kaum durchsetzbar sein. Die Massenmedien können aber bei den älteren Menschen dazu beitragen, deren Regelkenntnis zu erhöhen. Massenmedien erreichen eine breite Bevölkerungsschicht, doch muss ebenfalls auf die frühe Verkehrserziehung in der Grundschule sowie in der Fahrschule Wert gelegt werden, um die Regelkenntnis nachhaltig zu verbessern. Interessant ist die Tatsache, dass die Regelakzeptanz nicht zwangsläufig auch zu deren Befolgung im Straßenverkehr führt, sondern abhängig von Faktoren wie Zeitverfügbarkeit oder Bequemlichkeit ist. Bei der Befolgung der Verkehrsregeln, konnte außerdem festgestellt werden, dass z.B. die Höchstgeschwindigkeit in Fußgängerzone von kaum jemand eingehalten wurde, da diese Regelung das Fortkommen enorm verlangsamt und mehr Gefahren durch den Verlust des Gleichgewichts als Sicherheit für die Fußgänger bietet. Das bedeutet, dass Verkehrsregeln nicht zum Schutz der andere Verkehrsteilnehmer befolgt werden, sondern nur dann, wenn sie auch für den ausführenden Verkehrsteilnehmer selbst Sicherheit bieten sowie wenn diese auch tatsächlich umsetzbar sind. Die genannten Faktoren müssen bei der Gestaltung von Verkehrsregeln stärker als bisher berücksichtigt und gegenüber anderen Belangen abgewogen werden. Daher sind neben der besseren Regelvermittlung auch die Änderungen von Radverkehrsregeln notwendig, damit diese häufiger befolgt werden. So wurden in dieser Arbeit auch der Vorrang der Radfahrer an Fußgängerüberwegen sowie die Aufhebung der Schrittgeschwindigkeit als Höchstgeschwindigkeit in Fußgängerzonen, die für Radfahrer freigegeben sind, vorgeschlagen. Doch ist die Regelbefolgung für die Radfahrer auch davon abhängig, ob eine direkte, ohne Umwege zügig zu befahrende Radwegeinfrastruktur vorhanden ist. Die Aufhebung der generellen Radwegebenutzungspflicht wirkte dabei nicht förderlich, denn kaum eine Gemeinde hat ihre baulich mangelhaften Radwege wieder herstellen lassen oder wie in Münster, überhaupt von der Benutzungspflicht ausgenommen. Zwar ist nun die wahlweise Benutzung der Fahrbahn möglich, auf der es sich schneller und sicherer vorankommen lässt als auf den nicht benutzungspflichtigen Radwegen, doch wurde die Aufhebung der generellen Benutzungspflicht als Resultat aus den hohen Unfallzahlen an zu schmalen oder baulich in einem schlechten Zustand befindlichen Radwegen eingeführt. Die aus der Aufhebung der Benutzungspflicht resultierende Erwartung, dass diese Radwege in einen Zustand versetzt und wieder als benutzungspflichtige Radwege ausgewiesen werden können, wurde nicht erfüllt. Dabei 113 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten gaben die StVO sowie die VwV-StVO bereits vor ihrer Novelle 1997 den Gemeinden schon klare Grenzen bei der Ausweisung von benutzungspflichtigen Radwegen sowie der Instandhaltung von Straßen und Radwege vor. Warum das Bundesverkehrsministerium bis heute nicht bei der baulichen Qualität von Radverkehrsanlagen sowie deren Beschilderung auf die Durchsetzung der StVO sowie für die Straßenverkehrsbehörden bindende Dienstanweisung der VwV-StVO pocht, ist schleierhaft. Es bedarf hier weniger einer Verschärfung der VwV-StVO, sondern viel mehr ihre konsequente Anwendung bzw. Durchsetzung. Die geplante Herausnahme der Mindestanforderungen für benutzungspflichtige Radwege aus der VwV-StVO wird als kritisch betrachtet. Es könnte zukünftig Rechtsunklarheit herrschen, wenn diese Mindestanforderungen nicht mehr in den für die Straßenverkehrsbehörden bindenden VwV-StVO stehen, sondern auf die nicht bindende Empfehlung ERA 06 verwiesen wird. Die ERA würde dann nach Meinung der Experten bei den Mindestanforderungen zum bindenden Dokument, während die anderen Teile weiterhin empfehlenden Charakter haben. Ob diese Zwitterlösung zu einer einfacheren Handhabbarkeit der Mindestanforderungen für die Straßenverkehrsbehörden beiträgt, darf bezweifelt werden. Es sind stattdessen Fördermaßnahmen notwendig, um das Radwegenetz auszubauen und schlechte Radwege wieder in einen guten Zustand zu versetzen oder Radfahrstreifen anzulegen. Dadurch könnte der Radverkehr sicherer gemacht werden und auch eine höhere Regelbefolgung erreicht werden. Durch ein gut ausgebautes Radwegenetz könnte gleichzeitig der Radverkehrsanteil in Deutschland gesteigert werden, wie dies in der Schweiz bereits in den letzten Jahren eindrucksvoll geschehen ist. 114 Kurzfassung Ausblick Das Radverkehrsrecht und die Radverkehrsplanung sind einem ständigen Wandel unterzogen und beeinflussen sich gegenseitig. Die gerade in der Erarbeitung befindlichen technischen Empfehlungen werden wohl Richtungsweiser der zukünftigen Radverkehrsplanung sein. Es Bedarf aber auch eine stärkere Förderung des Ausbaus von zügig und ohne Umwege zu befahrenden Radwegenetzen, um dadurch nachhaltige Veränderungen im Radverkehr, und vor allem bei der Regelbefolgung zu erreichen. Doch auch die Verkehrsregeln für den Radverkehr können verbessert werden, um eine höhere Regelbefolgung zu erreichen. Genügend gute Lösungen im In- und Ausland gibt es für Fußgängerüberwege mit einem hohen Querungsanteil von Radfahrern, die näher betrachtet und untersucht werden sollten. Auch das Verhalten von Radfahrern in Fußgängerzonen nach der Aufhebung der Schrittgeschwindigkeitsbegrenzung sollte wissenschaftlich verfolgt werden. Es ist aber anzunehmen, dass durch die Aufhebung nicht mehr Radfahrer als vorher Fußgänger durch ein überhöhtes Tempo gefährden werden. Die Kommunikationsmaßnahmen von Regeländerungen sollte zukünftig auf ihre Wirksamkeit überprüft und dadurch evaluiert werden. Dazu müssten in regelmäßigen Abständen Untersuchungen zur Regelkenntnis der Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden. Auch gilt es in weiteren Untersuchungen zu klären, ob in Münster die Regelkenntnis tatsächlich durch die Übermacht an Fahrradfahrern sowie das freiwillige Zurückstecken der anderen Verkehrsteilnehmer nachlässt und sich deshalb neue Rollenvorschriften für den Straßenverkehr herausbilden. 115 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Kurzfassung Verkehrsregeln sind wichtige Verhaltensvorschriften, die den Straßenverkehr sicherer und vor allem berechenbarer machen. Dafür ist eine gute Regelkenntnis bei allen Verkehrsteilnehmern notwendig. Deshalb wurde im Zuge der Diplomarbeit eine Untersuchung zur Kenntnis von Radverkehrsregeln und des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer durchgeführt. Als Untersuchungsmethoden wurden Verkehrsbeobachtungen und Befragungen von Verkehrsteilnehmern in den Städten Darmstadt, Kaiserslautern und Münster angewandt. Es wurden die folgenden vier Verkehrsregeln ausgewählt: • die Neuregelung der Benutzungspflicht von Radwegen • Radfahrer an Fußgängerüberwegen • das rechte Überholen von Radfahrern an wartenden Kraftfahrzeugen • Fußgängerzonen, die für den Radverkehr freigegeben sind Bei der Verkehrsbeobachtung der Radfahrer in den Städten wurde festgestellt, dass fast alle Radfahrer selbst in Tempo 30 Zonen den anderen Radweg benutzen. Auch überquert die Mehrheit der beobachteten Radfahrer den Fußgängerüberweg fahrend, auch wenn sich Kraftfahrzeuge diesem näheren und sie eigentlich schieben müssten. An Knotenpunkten an denen Radfahrer auf der Fahrbahn geführt wurden, ist in den Städten ein unterschiedliches Verhalten der Fahrradfahrer festgestellt worden. In Münster überholen die Radfahrer wenn möglich rechts an den Kraftfahrzeugen oder warten hinter diesen, in Darmstadt fahren die meisten Radfahrer über den rechten Gehweg und in Kaiserslautern wartet die Mehrheit der Radfahrer hinter den Kraftfahrzeugen. In allen drei Städten wurden in den Fußgängerzonen, die für Radfahrer freigegeben sind, kaum Radfahrer angetroffen, die Schrittgeschwindigkeit fuhren. Fast alle Radfahrer fuhren Normaltempo (12-18 km/h), manche sogar schneller. In denselben Städten wurden insgesamt 150 Verkehrsteilnehmer über ihre Regelkenntnis, die Regelakzeptanz sowie ihr Verkehrsverhalten zu den vier ausgewählten Verkehrsregeln befragt. Dabei wurde festgestellt, dass die Regelkenntnis gerade bei neueren Radverkehrsregeln unbefriedigend ist, nur jeder Zweite kennt diese. Gerade die Aufhebung der generellen Benutzungspflicht war nur wenigen Verkehrsteilnehmern bekannt und die Mehrzahl gab an, dass wenn sie die Wahl zwischen der Straße und dem Radweg hätten, sie den Radweg bevorzugen würden. Die meisten Befragten finden es sinnvoll, dass Radfahrer über Fußgängerüberweg schieben müssen, doch viele gaben bei der Frage nach ihren Verhalten zu, trotzdem über diesen zu fahren. Dass Radfahrer rechts an wartenden Kraftfahrzeugen überholen dürfen wenn genügend Platz vorhanden ist, wurde von der Mehrheit der Radfahrer als gut empfunden, da Radfahrer dann besser gesehen werden. Auch wurde es als sinnvoll empfunden, dass Radfahrer in für sie freigegebenen Fußgängerzonen nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen, obwohl nur wenige angaben auch Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Die Regelkenntnis war nicht in allen drei Städten gleich gut. Münster schnitt am schlechtesten ab, obwohl diese die Fahrradstadt in Deutschland ist. Es wird daher die These aufgestellt, dass in Städten, in denen die Fahrradfahrer den Verkehr dominieren, die Verkehrsregeln nicht so notwendig sind wie in anderen Städten. Viele Verkehrsteilnehmer scheinen auf die Radfahrer besondere Rücksicht zu nehmen, obwohl 116 Kurzfassung sie dies gar nicht bräuchten. So könnten sich neue Verkehrsverhalten herausbilden, die aber als kritisch angesehen werden, da man ja nicht bei allen Verkehrsteilnehmern mit diesem Verhalten rechnen kann. Die Befragten mit Führerschein hatten dabei eine bessere Regelkenntnis als Befragte ohne Führerschein. Jünger Verkehrsteilnehmer hatten ein größeres Regelwissen, als die älteren Verkehrsteilnehmer, gerade die im Rentenalter. Regeländerungen wurden am häufigsten aus den öffentlichen Medien, wie Fernsehen, Radio oder Zeitungen bezogen. Die öffentlichen Medien sind ein Ansatz, um Regeländerungen bei einer breiten Bevölkerungsschicht bekannter zu machen. Es wird aber auch eine verbesserte Verkehrserziehung schon in der Grundschule für notwendig gehalten, da die Kinder in diesem Alter gerade das Radfahren erlernen und noch ungeprägt sind. Auch verunglücken sehr viele Kinder zwischen 10 und 15 Jahren, was bedeuten könnte, dass sie noch nicht ausreichend auf den Straßenverkehr vorbereitet sind. Aber auch bei der Führerscheinprüfung sollte mehr als bisher auf die Verkehrsregeln für den Radverkehr eingegangen werden, wenn diese auch Kraftfahrer betreffen, wie z.B. die Neuregelung zur Benutzungspflicht von Radwegen. Bei der Ausweisung von benutzungspflichtigen Radwegen, sollte mehr als bisher auf die bestehenden Regelungen in der VwV-StVO und der StVO geachtet werden. Diese schreiben den Straßenverkehrsbehörden enge Vorgaben vor, wenn diese einen Radweg mit der Benutzungspflicht versehen wollen. Warum Straßenverkehrsbehörden sich ungeahndet über die für sie bindenden Vorgaben hinwegsetzen dürfen, bleibt schleierhaft. Die geplante Verschiebung der Mindestvoraussetzungen für benutzungspflichtige Radwege in die ERA 06 und der in der VwV-StVO verbleibende Verweis auf die ERA 06 wird als kritisch angesehen. Die ERA 06 wird damit zum Zwitter zwischen einer Verwaltungsvorschrift und einer Empfehlung. Ob dies zur Vereinfachung der Benutzungspflicht beitragen wird, kann bezweifelt werden. Zur Erhöhung der Regelbefolgung sind Änderungen von Verkehrsregeln sinnvoll. So ist Schrittgeschwindigkeit für Radfahrer in für sie freigegebenen Fußgängerzonen kaum möglich, da diese das Gleichgewicht nur schwer halten können. Sie gefährden dadurch mehr sich selbst, als wenn sie in ein schnelleres, aber an die Fußgängersituation angepasstes Tempo fahren würden. Deshalb wird die Aufhebung der Schrittgeschwindigkeit für Fahrräder als Höchstgeschwindigkeit in diesen Fußgängerzonen vorgeschlagen. Auch an Fußgängerüberwegen könnte Radfahrern, dass fahrende Überqueren erlaubt werden, wenn diese langsam an den Fußgängerüberweg heranfahren und diesen nicht für den Kraftverkehr überraschend überqueren. Das rechts Überholen von Fahrradfahrern an wartenden Kraftfahrzeugen könnte durch Aufstellstreifen für Radfahrer verbessert werden, wenn die Fahrbahn dies zulässt. Es ist aber vor allem notwendig die Radwegeinfrastruktur zu verbessern, um eine höhere Befolgung der Verkehrsregeln zu erreichen, denn oft verleiten umständliche Radwegeführungen oder fehlende Querungsstellen zum regelwidrigen Verhalten. Dazu sind zusätzliche Gelder für den Radverkehr notwendig, um durch eine vorausschauende Angebotsplanung mehr Verkehrsteilnehmer dazu zu bewegen, auf das Fahrrad umzusteigen. 117 Verkehrsregeln für den Radverkehr – Kenntnis und Verhalten Abstract Traffic regulations are important to ensure reliable traffic behaviour. Therefore it is necessary to have a good awareness of these traffic regulations by all road users. The main goal of this thesis was the analysis of the awareness, the acceptance and the behaviour of bicycle traffic regulations by the road users in Germany. For that purpose, four regulations, two old and two new were chosen. • • • • the the the the suspension of the obligation to use all bicycle paths behaviour of bicyclist at pedestrian crossings possibility for cyclist to overtake waiting cars on their right side speed limit for cyclists in pedestrian zones which are open for cycling. These four traffic rules are analysed in three German cities Darmstadt, Kaiserslautern and Münster. A traffic observation helps to study the natural behaviour of the bicyclist in the situations were they observe or may not observe the traffic rules above. A survey in the pedestrian zones of the three cities with 150 participants of all kind of road users, gives information about their awareness, acceptance and behaviour of the traffic rules. Only few people use the roadway when they had the choice between a bicycle path and the roadway even when the speed limit is 30 km/h. Most of the people didn’t know that they had the choice when there is no traffic sign for the bike path. But a lot of them would choose the bicycle path because it’s safer in their opinion. These respondents also ask for the renewing of the bicycle path with a bad constructional condition through the communities. Most bicyclists cycle over the pedestrian crossing even when cars are close to it. As a result of the survey the most participants knew this regulation and found it reasonable, but a lot them cycle over the pedestrian crossing because it is more convenient. Bicyclist showed a different behaviour on intersections with waiting cars in front of them. In Münster they overtook the cars on the right side, in Darmstadt they cycled over the pedestrian walk and in Kaiserslautern the most bicyclists waited behind the cars. Less than half of the respondents knew the legal possibility to overtake the cars on their right side but most of them found this rule reasonable. Cyclists are faster and safer in front of the car queue and they need not breathe the emissions from the cars. Nearly no bicyclist cycled at walking speed in pedestrian zones which are open for cycling. Most cycled at normal cycle speed (12 -18 km/h) or even less. The majority of the respondents found walking speed a reasonable speed for bicyclists in pedestrian zones. But walking speed is hard to cycle because bicyclists could hardly hold their balance and endanger them self and the pedestrians around. 118 Abstract Respondents with a driving licence had the best awareness of the traffic regulations. The young road users had a higher awareness than old people especially retired persons. In a comparison of the regulation awareness of the road users in the three cities, Münster came off badly. Münster is the city with the most bicyclists in Germany. Maybe because of the superiority of bicyclists in this city and the consideration of the other road users, bicycle traffic regulations are not so important than in other cities. New traffic rules come into existence but this can lead to dangerous situations when road users from other cities didn’t reckon with these new rules in Münster. But more research is necessary to affirm this statement. The most respondents found out about traffic rule modifications from television, radio or newspaper. Education in these media is a good possibility to increase the awareness of the traffic regulations especially by old people. Also an early traffic education in basic schools could be helpful to sustain the regulation awareness of children. Children learn how to cycle in this age so this is the best time to learn also the bicycle traffic regulations. In Germany the accident number of cycling children between 10 and 15 years is disproportionately high. With ten years children have to use the road way but maybe the children are not well prepared to go on it. The driving school is another possibility to reach many road users. The lectures should include also bicycle traffic regulations when they have effects to car drivers. Some analysed traffic regulations should be changed: Bicycle paths should only be obligatory for cyclists when cycling on the road way is a high risk for the cyclists. This statement is consistent with the StVO, the German Road Traffic Regulations. But the most communities didn’t care about that and signposted bike paths as obligatory to use for cyclists even when they are too small or in a constructional bad condition. This behaviour can’t be tolerated by the federal government. If a separation of the cyclists is necessary and neither an adequate bike path nor a bicycle lane on the road way is possible, the speed should be reduced on 30 km/h in the city. This has nearly no effects on the travelling time of car riders. It should also be permitted to bicyclists to cycle in a low speed over the pedestrian crossings but bicyclists should do this not in a way that surprises car drivers. Car drivers must stop when bicyclists want to cross the pedestrian crossing. To help the cyclists to overtake waiting cars on their right side at intersections, a part of the right lane should be marked visually as a bicycle lane. This bicycle lane can be crossed by cars but most of them stay left of it and leave space for cyclists. In pedestrian zones cyclists should be permitted to go faster than walking speed. The cycling speed should be chosen in dependence to the amount of pedestrians in the street. The communities have the possibility to limit the time when cycling is permitted for example outside of the business hours. An excellent bicycle infrastructure with direct and comfortable bike paths and good possibilities to cross main streets will lead to more bicyclists observing the traffic regulations. 119 Abkürzungsverzeichnis a.a.O. Abb. Abs. AG Aufl. ADAC ADFC AvD BASt BauGB BFStrG BMVBW bzw. ca. d.h. e. F. EAHV 93 ERA et al. f. ff. FeVO FGSV ggf. GVFG Hrsg. km/h m MdB Nr. NRW OLG ÖPNV Pkt. R-FGÜ Rfp. Rn. S. s. StVG StVO StVZO Tab. Verf. Verl. vgl. VwV-StVO wiss. Z z.B. ZVS am angegebenen Ort Abbildung Absatz Amtsgericht Auflage Allgemeiner Deutscher Automobil Club Allgemeiner Deutscher Fahrrad Club Automobil Club von Deutschland Bundesanstalt für Straßenwesen Baugesetzbuch Bundesfernstraßengesetz Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen beziehungsweise cirka das heißt eigenes Foto Empfehlung für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen, Ausgabe 1993 Empfehlung für Radverkehrsanlagen, Ausgaben 1982, 1995 und 2006 (unveröffentlicht) et altera (und andere) der, die, das folgende die folgenden Fahrerlaubnis Verordnung Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen gegebenenfalls Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Herausgeber kilometres per hour (Kilometer pro Stunde) Meter Mitglied des Bundestages Nummer Nordrhein Westfalen Oberlandesgericht Öffentlicher Personennahverkehr Punkt Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen Radfahrprüfung Randnummer Seite siehe Straßenverkehrsgesetz Straßenverkehrsordnung Straßenverkehrszulassungsordnung Tabelle Verfasser Verlag vergleiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung wissenschaftlich Zeichen (hier Verkehrszeichen, meist mit Nummer) zum Beispiel Zeitschrift für Verkehrssicherheit 120 Abbildungsverzeichnis Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. Abb. 1: Ablaufschema der Diplomarbeit 2: Die Verkehrsbegegnungen und ihre Indikatoren 3: Radwege Anfang der 80er Jahre 4: Radwege Anfang der 80er Jahre 5: Verkehrszeichen für benutzungspflichtige Radwege 6: Verortung der Beobachtungspunkte in Münster im Stadtplan 7: Der Servatiikirchplatz von Osten 8: Der Servatiikirchplatz von Süden 9: Luftbild vom Ludgeriplatz 10: Fußgängerüberweg am Ludgeriplatz 11: Fahrbahnquerschnitt der Nordstraße in Münster 12: Fahrbahnquerschnitt der Hoyastraße in Münster 13: Dieckstraße zwischen Beckhof- und Ostmarkstraße in Münster 14: Darstellung der Beobachtungsorte in Darmstadt im Stadtplan 15: Die Wilhelminenstraße in Darmstadt 16: Wilhelminenstraße, Straßenquerschnitt 17: Hinweisschild mit Regelerklärung in der Wilhelminenstraße 18: Spuren eines Fußgängerüberwegs in der Julius-Reiber-Straße 19: Radfahrerin und Kraftfahrzeug in der Pallaswiesenstraße 20: Radfahrer weicht auf den Gehweg aus (Pallaswiesenstraße) 21: Ehemaliger Radweg in der Dieburger Straße 22: Moltkestraße mit dem breiten nicht benutzungspflichtigen Radweg 23: Darstellung der Beobachtungsorte in Kaiserslautern im Stadtplan 24: Der Guimaraes Platz in Kaiserslautern 25: Fußgängerüberweg Ludwigstraße/ Martin-Luther-Straße 26: Die Richard-Wagner-Straße in Kaiserslautern 27: Nicht benutzungspflichtiger Radweg in der Wilhelmstraße 28: Antwortverteilung zur Benutzungspflicht von Radwege 29: Antwortverteilung zu Radfahrern an Fußgängerüberwegen 30: Antwortverteilung ob Radfahrer rechts überholen dürfen 31: Antwortverteilung Radfahrer in Fußgängerzonen 32: Regelkenntnis in den drei Untersuchungsstädten 33: Regelkenntnis aufgeschlüsselt nach Verkehrsteilnehmern 34: Regelkenntnis mit und ohne Führerschein 35: Regelkenntnis mit und ohne Radfahrprüfung 36: Darstellung der Bezugsquellen für Regelneuerungen 37: Anteil der Befragten je gebildeter Altersklasse 38: Schmaler Radweg in der Wollbecker Straße in Münster 39: Schmaler Radweg in der Bremer Straße in Münster 40: Das Verkehrszeichen „fietspad“ in den Niederlanden 41: Österreichisches Verkehrszeichen für eine Radfahrerüberfahrt 42: Radfahrerüberfahrt in Bruckhaufen (Österreich) 43: Doppelzebrastreifen in Göttingen 44: Doppelzebrastreifen mit den erkennbaren Wegebeziehungen 45: Schilderkombination aus den Zeichen 205 und 350 Seite 11 Seite 23 Seite 29 Seite 29 Seite 38 Seite 54 Seite 55 Seite 56 Seite 56 Seite 57 Seite 58 Seite 59 Seite 60 Seite 61 Seite 62 Seite 63 Seite 63 Seite 64 Seite 65 Seite 65 Seite 66 Seite 66 Seite 67 Seite 68 Seite 69 Seite 70 Seite 71 Seite 81 Seite 82 Seite 83 Seite 84 Seite 85 Seite 86 Seite 87 Seite 88 Seite 89 Seite 90 Seite 102 Seite 102 Seite 104 Seite 104 Seite 104 Seite 105 Seite 105 Seite 106 Tabellenverzeichnis Tabelle Tabelle Tabelle Tabelle Tabelle Tabelle Tabelle 1: 2: 3: 4: 5: 6: 7: Anzahl der Verkehrsunfälle mit verunglückten Radfahrern Der Modal Split der Stadt Münster im Jahr 2001 Modal Split der Darmstädterinnen im Jahr 2000 Modal Split der Darmstädter im Jahr 2000 Modal Split der Stadt Kaiserslautern im Jahr 1996 Verschiedene Beobachtungsverfahren Unterschiedliche Fragekategorien Seite 21 Seite 49 Seite 49 Seite 49 Seite 51 Seite 52 Seite 74 Quellenverzeichnis Alrutz, D; Fechtel, H.W.; Krause, J.: Dokumentation zur Sicherung des Fahrradverkehrs, BASt (Hrsg.), Reihe: Berichte der BASt, Unfall- und Sicherheitsforschung, Straßenverkehr Nr. 74, Wirtschaftsverlag NW, Verlag für Neue Wiss., Bremerhaven 1989 Alrutz, D.; Bohle,W.; Willhaus, E.: Bewertung der Attraktivität von Radverkehrsanlagen, BASt (Hrsg.), Reihe: Berichte der BASt, Mensch und Verkehr, Heft V 56, Wirtschaftsverlag NW, Verlag für Neue Wiss., Bremerhaven 1998 Alrutz, D. et. al.: Verkehrssicherheit in Einbahnstraßen mit gegengerichtetem Radverkehr, BASt (Hrsg.), Reihe: Berichte der BASt, Verkehrstechnik, Heft V83, Bergisch Gladbach 2001 Bockelmann, P.: Einführung zum Straßenverkehrsrecht, Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1975 Bundesministerium für Verkehr: Weniger Verkehrszeichen – bessere Beschilderung, Bergisch Gladbach 1990 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Hrsg.): Programm für mehr Sicherheit im Straßenverkehr, Selbstverlag, Berlin 2001 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Hrsg.): Nationaler Radverkehrsplan 2002-2012 FahrRad!, Selbstverlag, Berlin 2002 Ellinghaus, D.; Welbers, M.: Vorschrift und Verhalten, IFAPLAN, Köln 1985 Ellinghaus, D. / Steinbrecher, J.: Radfahrer – Jäger und Gejagte, IFAPLAN, Köln/Aachen, 1993 Ellinghaus, D.; Seidenstecher, K.; Steinbrecher, J.: Vergleich des Verkehrsordnungsrechts in Europa, BASt (Hrsg.), Mensch und Sicherheit, Heft M 69, Wirtschaftsverlag NW, Verlag für neue Wiss., Bremerhaven 1997 Ellinghaus, D. / Steinbrecher, J.: Verfall der Sitten – Eine Untersuchung über die Entwicklung der Verkehrsmoral der letzten Jahrzehnte, 25. 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Oktober 1998, Zuletzt geändert am 01.05.2006, nach Bernd Sluka Statistische Daten Statistisches Bundesamt: Zweiradunfälle im Straßenverkehr 2004, Wiesbaden 2006 Statistisches Bundesamt: Verkehrsunfälle 2005 – Fachserie 8, Reihe 7, Wiesbaden 2006 Internetquellen Allgemeiner Deutscher Fahrrad Club (ADFC), Pressemitteilung vom 29.06.2006 URL: http://www.adfc.de/3131_1 Allgemeiner Deutscher Fahrrad Club (ADFC), Fahrradklimatest Deutschland, Münster hat die Nase vorn! URL: http://www.adfc.de/2596_1 Automobil Club Deutschland (AvD), Michael Schuhmacher als Vorbild für sicheres Fahren im Straßenverkehr URL: http://www.avd.de/index.php?id=292 Bernd Sluka, Die VwV-StVO vom 22. Oktober 1998, Zuletzt geändert am 01.05.2006 URL: http://bernd.sluka.de/Recht/StVO-VwV/StVO-VwV.txt Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, ADFC Positionspapier zu Radfahrerfurten neben Fußgängerüberwegen, Gwiasda, P; Mothes, F; Ruthe, C. 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Peter Gwiasda ist Mitwirkender des Arbeitskreises 2.5.1 „Aktuelle Themen des Radverkehrs“ der FGSV, Verkehrsplaner und Gesellschafter des Planungsbüros VIA in Köln. Uwe Petry ist Inhaber des Planungsbüros VAR in Darmstadt und Leiter der Arbeitsgemeinschaft „Verkehrssicherheit in Fußgängerzonen“ in Darmstadt. Interviews per Telefon oder E-Mail Burkhard Horn, Stadt- und Verkehrsplaner bei der Stadt Göttingen Theo Zeggers, Verkehrsbeauftragter des „Fietsersbond“, einer niederländischen Fahrradvereinigung. 128 Anhang Übersicht: Fragebogen zur Passantenbefragung Verkehrsbeobachtungsbögen Codeplan 130 Radverkehrsregeln - Kenntnis und Verhalten von Verkehrsteilnehmern Ort: Datum: Uhrzeit 1. Welches Verkehrsmittel benutzen Sie täglich am häufigsten? Auto Motorrad/ Mofa Bahn/ Bus Fußgänger Geschlecht: Fahrrad 2. Wie häufig nutzen Sie das Fahrrad durchschnittlich pro Woche? (fast) täglich 2-3 mal pro Woche mehrmals im Monat (fast) nie Ich lese ihnen 4 Aussagen vor. Sagen sie mir bitte ob diese Aussagen Verkehrsregeln sind oder nicht! Wenn sie es nicht wissen sagen sie dies ruhig. 3.1 Radfahrer müssen immer den Radweg benutzen wenn einer vorhanden ist. Ja Nein Ich weiß es nicht a) Für wie sinnvoll halten Sie diese Verkehrsregel? Nennen Sie Gründe für ihre Antwort! b) Fahren Sie auf dem nicht benutzungspflichtigen Radweg oder auf der Straße? 3.2 Radfahrer müssen absteigen und ihr Rad schieben, wenn sie einen Zebrastreifen überqueren möchten. Ja Nein a) Für wie sinnvoll halten Sie diese Verkehrsregel? Nennen Sie Gründe für ihre Antwort! b) Schieben Sie ihr Rad über den Zebrastreifen oder fahren Sie? 131 Ich weiß es nicht! 3.3 Wenn sich Autos vor einer Ampel stauen, dürfen Radfahrer rechts an den Autos vorbei bis zur Ampel vorfahren. Ja Nein Ich weiß es nicht a) Für wie sinnvoll halten Sie diese Verkehrsregel? Nennen Sie Gründe für ihre Antwort! b) Überholen Sie wartende Fahrzeuge rechts oder nicht? 3.4 Bei dem Verkehrszeichen „Fußgängerzone Radfahrer frei“ dürfen Radfahrer in diesem Bereich nur Schritttempo fahren. Ja Ich weiß es nicht Nein a) Für wie sinnvoll halten Sie diese Verkehrsregel? Nennen Sie Gründe für ihre Antwort! b) Fahren Sie hier Schrittgeschwindigkeit oder schneller? 4. Wo erhalten Sie Informationen über Neuerungen bei den Verkehrsregeln? Tageszeitung Freunde & Bekannte TV Nachrichten Internet Fachzeitschriften (ADAC Zeitschrift) sonstiges 5. Besitzen Sie einen Führerschein? Ja gar nicht Ich weiß es nicht. 6. Haben Sie in der Schule eine Radfahrprüfung absolviert? Ja Nein 7. Wo wohnen Sie? 8. Im welchem Jahr sind Sie geboren? 132 Nein Ort: Straße: Beobachtungsprotokoll für Fußgängerzonen Uhrzeit Geschlecht Schrittgeschw. Bemerkungen ~ Alter oder schneller 133 Datum: Ort: Beobachtungsprotokoll für andere Radwege Straße: Datum: Uhrzeit Geschlecht ~ Alter Andere Radweg oder Straße 134 Bemerkungen Ort: Beobachtungsprotokoll für Zebrastreifen Straße: Datum: Uhrzeit Geschlecht ~ Alter Absteigen oder Fahren 135 Bemerkungen Ort: Beobachtungsprotokoll für rechts überholende Radfahrer Straße: Datum: Uhrzeit Geschlecht ~ Alter Überholt oder wartet 136 Bemerkungen Codeplan Spalte 1: Laufnummer Spalte 2: Geschlecht männlich = 1 weiblich = 2 Spalte 3: Verkehrsmittel Auto= 1 Bahn/ Bus = 2 Motorrad/Mofa = 3 Fußgänger = 4 Fahrrad = 5 Sonstiges = 6 Spalte 4: Häufigkeit der Nutzung des Fahrrads pro Woche (fast) täglich = 1 2-3 mal pro Woche = 2 mehrmals pro Woche = 3 (fast) nie = 4 Spalte 5: Radfahrer müssen immer den Radweg benutzen wenn einer vorhanden ist. Ja = f (für falsch) Nein = r (für richtig) ich weiß es nicht = w (für weiß es nicht) Spalte 6: Für wie sinnvoll halten Sie die Regel zur Benutzungspflicht von Radwegen? Sinnvoll = 1 Nicht sinnvoll = 2 Kommt darauf an = 3 Keine Angabe = 4 Spalte 7: Begründung (+ = sinnvoll, weil; - = nicht sinnvoll, weil) Wahlmöglichkeit der Radfahrer = 1 (+) Radwege reparieren = 2 (-) Benutzungspflicht ganz aufheben = 3 (-) Regel zu unbekannt = 4 (-) Fahrbahn ist zu gefährlich = 5 (-) Radfahrer behindern Kraftfahrer = 6 (-) Gefahr für Radfahrer auf dem kaputten Radweg = 7 (+) Regel zu kompliziert = 8 (-) Keine Verpflichtung zur Benutzung schlechter Radwege = 9 (+) 137 Spalte 8: Verhalten der Verkehrsteilnehmer Radweg = 1 Straße = 2 Kommt drauf an = 3 Keine Angaben = 4 Nie in der Situation = 5 Spalte 9: Radfahrer müssen absteigen und ihr Rad schieben, wenn sie einen Zebrastreifen überqueren möchten. Ja = r (für richtig) Nein = f (für falsch) ich weiß es nicht = w (für weiß es nicht) Spalte 10: Für wie sinnvoll halten sie die Regelung für Radfahrer an Zebrastreifen? Sinnvoll = 1 Nicht sinnvoll = 2 Kommt darauf an = 3 Keine Angabe = 4 Spalte 11: Begründung (+ = sinnvoll, weil; - = nicht sinnvoll, weil) Schutz der Fußgänger vor Radfahrern= 1 (+) Schutz der Radfahrern vor Kraftfahrzeugen = 2 (+) Reaktionszeit der Autofahrer = 3 (+) Sonstiges = 4 Schieben deutliches Zeichen = 5 (+) Autofahrer sollten am Zebrastreifen auf Radfahrer achten = 6 (-) Regel nicht eindeutig, da Radfahrer wenn kein Fahrzeug kommt den Fußgängerüberweg befahren dürfen = 7 (-) Spalte 12: Verhalten der Radfahrer am Zebrastreifen Schieben = 1 Fahren = 2 Kommt drauf an = 3 Keine Angabe = 4 Fahre nie Fahrrad = 5 Komme nie an einem Zebrastreifen vorbei = 6 Spalte 13: Wenn sich Autos vor einer Ampel stauen, dürfen Radfahrer rechts an den Autos vorbei bis zur Ampel vorfahren. Ja = r (für richtig) Nein = f (für falsch) ich weiß es nicht = w (für weiß es nicht) Spalte 14: Wie sinnvoll halten sie es, dass das rechts Überholen für Radfahrer erlaubt ist? Sinnvoll = 1 Nicht sinnvoll = 2 Kommt darauf an = 3 Keine Angabe = 4 138 Spalte 15: Begründung (+ = sinnvoll, weil; - = nicht sinnvoll, weil) Kraftfahrer sehen Radfahrer nicht wenn diese überholen = 1 (-) Radfahrer behindern in der Warteschlange = 2 (+) Autofahrer müssen wieder überholen = 3 (-) Sonstiges = 4 Aufgehende Autotüren = 5 (-) Zeitvorteil für die Radfahrer = 6 (+) die Radfahrer atmen ansonsten die Abgase der Autos ein = 7 (+) Vorne werden Radfahrer besser gesehen = 8 (+) Keine Gefahr für Radfahrer = 9 (+) Spalte 16: Verkehrsverhalten der Radfahrer Rechts Überholen = 1 Hinter den Kraftfahrzeugen warten = 2 Keine Angabe = 3 Noch diese Verkehrssituation gehabt = 4 Überholen über den rechten Bürgersteig = 5 überholt links = 6 Spalte 17: Bei dem Verkehrszeichen „Fußgängerzone, Radfahrer frei“ dürfen Radfahrer in diesem Bereich nur Schritttempo fahren. Ja = r (für richtig) Nein = f (für falsch) ich weiß es nicht = w (für weiß es nicht) Spalte 18: Halten Sie Schritttempo für Radfahrer dann für sinnvoll? Sinnvoll = 1 Nicht sinnvoll = 2 Kommt darauf an = 3 Keine Angabe = 4 Spalte 19: Begründung (+ = sinnvoll, weil; - = nicht sinnvoll, weil) Rücksicht und Schutz der Fußgänger = 1 (+) Wenn viele Fußgänger unterwegs sind ja ansonsten nicht = 2 (-) Schiebene Radfahrer brauchen mehr Platz = 3 (+) Regel inkonsequent, ganz oder gar nicht = 4 (-) Kippgefahr des Radfahrer bei Schritttempo = 5 (-) Gleiches Recht für alle, deshalb Schritttempo = 6 (+) Schritttempo einfach zu kontrollieren = 7 (+) Radfahrer sollten nur schieben = 8 (-) Schaffung eines Bereiches für Radfahrer in der Fußgängerzone = 9 (-) Spalte 20: Verkehrsverhalten der Radfahrer Schritttempo = 1 Schneller als Schritttempo = 2 Schieben = 3 Keine Angabe = 4 Noch nie mit dem Fahrrad diese Verkehrssituation erlebt = 5 139 Spalte 21: Wo erhalten Sie Informationen über Neuerungen bei den Verkehrsregeln? Tageszeitung = 1 TV Nachrichten = 2 Fachzeitschriften = 3 Freunde und Bekannte = 4 Internet = 5 Sonstiges = 6 Gar nicht = 7 Ich weiß es nicht = 8 Radio = 9 Spalte 22: Besitzen Sie einen Führerschein? Ja = 1 Nein = 2 Spalte 23: Haben Sie in der Schule eine Radfahrprüfung absolviert? Ja = 1 Nein = 2 Spalte 24: Wo wohnen Sie? In der Befragungsstadt = 1 Im Umland der Befragungsstadt = 2 Andere Stadt = 3 Spalte 25: Im welchem Jahr sind Sie geboren? Altersklassen 1989 – 1996 = 1 1981 – 1988 = 2 1971 – 1980 = 3 1961 – 1970 = 4 1951 – 1960 = 5 1941 – 1950 = 6 1931 – 1940 = 7 1921 – 1930 = 8 1911 – 1920 = 9 140