Mitteilungen der Standeskommission
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Mitteilungen der Standeskommission
Ratskanzlei Kommunikationsstelle Marktgasse 2 9050 Appenzell Telefon +41 71 788 94 46 Telefax +41 71 788 93 39 stefanie.sutter@ai.ch www.ai.ch Appenzell, 15. Juli 2013 Medienmitteilung Ratskanzlei (amtlich mitgeteilt) Mitteilungen der Standeskommission vom 25. Juni 2013 Wahl Informatiksicherheitsbeauftragter Die Standeskommission hat im Dezember 2012 eine Neuregelung für die Informatiknutzung in der kantonalen Verwaltung erlassen. Der Erlass tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gemäss diesem Beschluss setzt die Standeskommission einen externen Informatiksicherheitsbeauftragten ein. Diesem kommt hauptsächlich die Aufgabe zu, bei allfälligen Verstössen gegen das Reglement die nötigen Abklärungen anzuordnen. Die Standeskommission hat am 25. Juni Rechtsanwalt Urs Glaus, St.Gallen, als InformatikSicherheitsbeauftragten gewählt. Er ist bereits als Datenschutzbeauftragter für den Kanton Appenzell I.Rh. tätig. Bewilligungen Benützung des Landsgemeindeplatzes und des Platzes hinter der alten Kanzlei Die Standeskommission hat ein Gesuch des katholischen Pfarramts St.Mauritius Appenzell zur Benützung des Landsgemeindeplatzes und des Platzes hinter der alten Kanzlei bewilligt. Am 22. September werden die Pfarreien des inneren Landesteils zur Seelsorgeeinheit Appenzell vereint. Aus diesem Anlass findet bei guter Witterung auf dem Landsgemeindeplatz ein Festgottesdienst statt. Die weiteren Festaktivitäten sind auf dem Platz hinter der alten Kanzlei und auf einem Teil der Marktgasse vorgesehen. Der Landsgemeindeplatz wird für den Verkehr am 22. September 2013 von 9 bis 12 Uhr gesperrt. Die Marktgasse ist voraussichtlich von 9 bis 18 Uhr nicht befahrbar. Benützung des Platzes unter den Rathausbögen Am 28. August findet in Appenzell die Hauptversammlung der Sakristane statt. Bei schlechtem Wetter würde das katholische Pfarramt St.Mauritius, das den Anlass organisiert, den Apéro gerne unter den Rathausbögen machen. Die Standeskommission ist aufgrund der grossen Anzahl erwarteter Personen bereit, den Platz unter den Rathausbögen zur Verfügung zu stellen und die Durchfahrt von 9.30 bis 11 Uhr zu sperren. Stefanie Sutter, Kommunikationsstelle 15.07.2013 1-8 Mitteilungen der Standeskommission Genehmigungen Statuten der Flurgenossenschaft Mazenau-Stiegershöhe Die Hauptversammlung der Flurgenossenschaft Mazenau-Stiegershöhe, Bezirk Schlatt-Haslen, hat im September 2012 die neuen Statuten angenommen. Die Standeskommission hat diese nun geprüft und genehmigt. Damit hat die Flurgenossenschaft auch den Status einer juristischen Person erhalten. Schutzzonenplan in Appenzell Die Standeskommission hat am 16. April 2013 im Rahmen einer Vorprüfung einer Revision des Schutzzonenplans im Bereich der Schäfligasse in Appenzell zugestimmt. Im darauf eröffneten Auflageverfahren sind keine Einsprachen eingegangen. Anschliessend hat die Feuerschaukommission die Teilzonenplanänderung vorgenommen. Die Standeskommission hat diese Änderung nun genehmigt. Verlängerung der Ostschweizer Spitalvereinbarung Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh., Appenzell A.Rh., Glarus, Graubünden, St.Gallen, Schaffhausen, Thurgau und Zürich haben 2011 die Ostschweizer Spitalvereinbarung abgeschlossen. Diese enthält unter anderem eine bis Ende 2013 befristete Regelung über die Abgeltung der Kosten für universitäre Lehre und Forschung. Mit dieser Regelung sollte die Zeit überbrückt werden, bis ein gesamtschweizerisches Konkordat diese Frage einheitlich regelt. Dieses Konkordat wird voraussichtlich erst auf Anfang 2015 in Kraft treten. Die Standeskommission ist einverstanden, dass die befristete Regelung über die Abgeltung der Kosten für Lehre und Forschung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2014 verlängert wird. Gesuch um Näherbaurecht abgewiesen Eine Bauherrschaft plant einen Ersatzneubau für ein Wohnhaus im Bezirk Appenzell. Gemäss den ausgearbeiteten Bauplänen würde mit dem Einfamilienhaus der Grenzabstand zu einer dem Kanton gehörenden Parzelle unterschritten. Der Kanton wurde deshalb um ein Näherbaurecht ersucht. Beim Gebäude auf der Kantonsparzelle handelt es sich um ein denkmalgeschütztes Objekt. Die nachgesuchte Abstandsunterschreitung würde sich negativ auswirken. Das Escheinungsbild des geschützten Objekts würde durch das nahe heranreichende Gebäude beeinträchtigt. Zudem hält die Standeskommission den Bau eines den heutigen Bedürfnissen entsprechenden Wohnhauses auch ohne Näherbaurecht durchaus für möglich. Die Standeskommission hat das Gesuch abgewiesen. Anteil aus Alkoholzehntel 2012 betrug der Reinertrag der eidgenössischen Alkoholverwaltung aus der Besteuerung der gebrannten Wasser Fr. 268'664'809.--. Gemäss Bundesverfassung erhalten die Kantone davon 10%. Diese Mittel müssen zur Verminderung von Suchtproblemen verwendet werden. Der Bund erhält 90%, die für die Sozialversicherungen AHV und IV eingesetzt werden. Der Anteil des Kantons Appenzell I.Rh. aus dem sogenannten Alkoholzehntel macht Fr. 53'171.-- aus. 2-8 Mitteilungen der Standeskommission Erleichterte Einbürgerungen Das Bundesamt für Migration hat die erleichterte Einbürgerung folgender Personen im Kanton Appenzell I.Rh. verfügt: Nadine Roswitha Merkel, geboren am 22. November 1978, deutsche Staatsangehörige, Tochter der Anita Merkel geborene Wyss, von Appenzell, und ihr Sohn, Jonas Merkel, geboren am 29. Dezember 2009, deutscher Staatsangehöriger, beide wohnhaft in Gilserberg Schönau. David Andreas Grevenstein, geboren am 22. Juli 1987, deutscher Staatsangehöriger, Sohn des Friedrich Jakob Grevenstein, von Appenzell, wohnhaft in Mainz. Christine Sophie Jeanne Pinton, geboren am 9. Januar 1971, französische Staatsangehörige, Tochter der Maïte Jeanne Marie France Pinton geborene Nazeyrollas, von Appenzell, wohnhaft in Velsol. Die Standeskommission nimmt von den vorgenommenen Einbürgerungen Kenntnis. Die genannten Personen haben mit der Einbürgerung das Bürgerrecht von Appenzell, das Landrecht des Kantons Appenzell I.Rh. und das Schweizer Bürgerrecht erworben. Rekurse Bewilligung für Autoabstellplatz Die Besitzer eines Hauses innerhalb der Kernzone und der Ortsbildschutzzone von Appenzell möchten einen Autoabstellplatz erstellen und eine Hecke pflanzen. Die Feuerschaugemeinde hat beide Gesuche abgelehnt. Die Bauherrschaft gelangte hierauf mit Rekurs an die Standeskommission. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Sie argumentierte, sie habe das Recht, für ihre Parzelle einen Autoabstellplatz zu erstellen. Insbesondere für eine gewerbliche Nutzung, die früher im fraglichen Haus bestand, sei ein Abstellplatz für den Warenumschlag zwingend erforderlich. Die Standeskommission heisst den Rekurs in Bezug auf den Parkplatz gut und weist ihn hinsichtlich der Hecke ab. Sie begründet den Entscheid für den Parkplatz damit, dass am fraglichen Ort bereits ein befestigter Kiesplatz besteht. Die geplante Pflästerung stellt keinen störenden Fremdkörper dar und fügt sich in das Ortsbild ein. Die geplante Hecke ist jedoch mit dem gewachsenen Ortsbild nicht vereinbar. Die damit entstehende Abtrennung des Vorplatzes vom davor liegenden öffentlichen Platz würde optisch stören. Keines der Grundstücke ist gegenüber dem öffentlichen Platz durch eine solche Hecke abgetrennt. Stallbaute muss abgebrochen werden Der Eigentümer einer Remise in der Landwirtschaftszone beschloss vor einiger Zeit, ein paar wenige Tiere anzuschaffen. Zur Unterbringung der Tiere erstellte er ohne Baubewilligung einen Anbau an die Remise. Hierauf wurde er aufgefordert, für diesen Anbau ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einzuholen. Das Bau- und Umweltdepartement lehnte das hierauf gestellte Gesuch um nachträgliche Baubewilligung ab und beauftragte die lokale Baubewilligungsbehörde, den Abbruch des Anbaus zu verfügen. Gegen diese beiden Verfügungen reichte die Grundeigentümerschaft Rekurs bei der Standeskommission ein. 3-8 Mitteilungen der Standeskommission Die Standeskommission wies den Rekurs ab. Sie stellte fest, dass es sich beim Vorhaben nicht um eine landwirtschaftliche Aktivität, sondern um hobbymässig betriebene Tierhaltung handelt, die nicht auf einen Standort in der Landwirtschaftszone angewiesen ist. Eine Ausnahmesituation war ebenfalls nicht erkennbar, sodass keine Baubewilligung erteilt werden kann. Weil die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zumutbar und verhältnismässig ist, hat sich auch die Abbruchverfügung als korrekt erwiesen. Vernehmlassungen Bundesbeschluss Nationalstrassennetz Im Nachgang zur Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz müssen nun verschiedene Verordnungen angepasst werden, so namentlich die Nationalstrassenverordnung, die Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr, die Durchgangsstrassenverordnung, die Leistungsverordnung und die Lärmschutzverordnung. Aus Sicht des Kantons Appenzell I.Rh. sind die Anpassungen der Nationalstrassenverordnung nachvollziehbar. Sie entsprechen dem Netzbeschluss und der damit verbundenen Gesetzesänderung und sind mehrheitlich notwendig. Die Strassen, für welche die Kantone Verkehrsmanagementpläne zu erstellen haben, sollen jedoch klar bezeichnet werden. Dies kann auch mit einer Liste des Bundesamts gemacht werden. Wichtig ist, dass die Kantone hierbei angehört werden. In der Verordnung soll eine entsprechende Ergänzung vorgenommen werden. Die Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr enthält aus Sicht des Kantons eine entscheidende Weichenstellung. Die Appenzeller Kantone gelten heute als nationalstrassenlose Kantone und erhalten dafür Kompensationszahlungen. Gemäss dem Netzbeschluss fliessen diese Zahlungen weiter, bis auf den Kantonsgebieten von Ausserrhoden und Innerrhoden substanzielle Ausbauten vorgenommen sind. Diese Grundaussage muss nun in der Verordnung konkretisiert werden. Die Standeskommission ist mit der vorgeschlagenen, offenen Formulierung nicht einverstanden. Sie verlangt eine konkretere, griffigere Fassung. Als substanzieller Ausbau für den Kanton Appenzell I.Rh. soll der Ausbau des Innerrhoder Strassenstücks auf einen Standard gemäss dem eingereichten Ausbaukonzept gelten, bei gleichzeitigem Vorliegen eines wesentlichen Ausbaus auf dem Kantonsgebiet von Appenzell A.Rh. Für den Kanton Appenzell A.Rh. soll als erster substanzieller Ausbauschritt der Bau der Umfahrung von Herisau mit eigenem Autobahnanschluss gelten und als zweiter substanzieller Ausbauschritt die Herrichtung des Teilstücks ab der Umfahrung Herisau bis zur Kantonsgrenze zu Innerrhoden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Kompensationsbeitrag an den Kanton Appenzell I.Rh. als nationalstrassenloser Kanton erst nach erfolgtem Ausbau der ganzen Strecke vollständig wegfällt: Nach jeder Etappe - Umfahrung Herisau bis Autobahn, Ausbau Teilstück von Herisau bis zur Grenze nach Innerrhoden und Ausbau des Innerrhoder Teilstücks - soll der Beitrag für Appenzell I.Rh. um einen Drittel gesenkt werden. Dies entspricht in etwa dem Vorgehen, wie es auch beim Bau der Autobahn durch den Kanton Jura zur Anwendung gelangt ist. Teilrevision Jagdverordnung Die Jagdverordnung soll bezüglich Herdenschutz und Falknerei den heutigen Bedürfnissen angepasst werden. Im Zentrum der Anpassung stehen die Finanzierung und die rechtliche 4-8 Mitteilungen der Standeskommission Absicherung des Herdenschutzes. Die produzierende Landwirtschaft soll bei Grossraubtierpräsenz unterstützt werden. Mit Massnahmen zum Herdenschutz sollen sich Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere weitgehend verhindern lassen. Zusätzlich wird die Falknerei rechtlich besser geregelt. Die Standeskommission der Meinung, dass die falknerische Haltung von Raubvögeln nur akzeptiert werden kann, soweit mit der Falknerei tatsächlich ein wesentlicher Beitrag zur Regulierung von anderen Wildbeständen geleistet wird. Zudem soll das Bundesamt für Umwelt die Haltung und die Zucht von Herdenschutzhunden regeln. Die landwirtschaftliche Beratung im Bereich Herdenschutz soll zudem durch den Bund unterstützt werden. Revision Gütertransportgesetz und Gesamtkonzeption für Schienengüterverkehr in der Fläche Die Vernehmlassungsvorlage beinhaltet in der Hauptsache eine Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche. Darunter ist jener Güterverkehr zu verstehen, welcher im besonderen Augenmerk der Politik zur Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs liegt. Ausgenommen ist der alpenquerende Transitverkehr, für den eigene Konzepte bestehen. Die Festlegung der relevanten Grundsätze und Ziele für den Schienengüterverkehr basieren auf verkehrsträgerübergreifenden Überlegungen. Dies macht insbesondere darum Sinn, weil die Versorgung des Landes mit Gütern unabhängig von einem spezifischen Verkehrsträger sichergestellt werden muss. Dabei soll zugunsten flexiblerer Instrumente zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung auf einen Verlagerungsauftrag verzichtet werden. Die Standeskommission unterstützt die vorgeschlagene Stossrichtung der Vorlage. Revision Binnenschifffahrtsverordnung Die Revision der Verordnung betrifft insbesondere die Festlegung von Blutalkoholwerten zur Bestimmung der Fahrunfähigkeit, die Zulassung von Radar- und Satnav-Geräten als Navigationsinstrumente und die Aufhebung des Kitesurfverbots. Die Standeskommission begrüsst die Vorlage. Sie ist aber der Meinung, dass die Bestimmungen über die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholkonsums zu restriktiv sind. Die Regelung soll nicht für jedes Ruderboot gelten, sondern auf das Führen motorisierter Boote beschränkt sein. Bundesbeschluss zweites Programm zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz Der Bundesrat ist gemäss Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr verpflichtet, den eidgenössischen Räten ein Programm zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz zu unterbreiten, das alle vier Jahre zu aktualisieren ist. In Nachachtung dieser Vorschriften unterbreitet der Bundesrat einen Bericht über den Stand der Umsetzung der Projekte der ersten Programmbotschaft von 2009 und legt einen Plan für weitere Projekte zur Engpassbeseitigung vor. Die Standeskommission ist in den Grundzügen mit der Vorlage einverstanden. Sie weist auf die Problematik hin, dass teilweise zusammenhängende Programme auf verschiedenen politischen Ebenen angesiedelt sind. Dadurch besteht die Gefahr, dass Blockaden im Ablauf entstehen, dies vor allem dann, wenn für ein Projekt eine Finanzierungszusicherung vorliegt, während ein für die Projektausführung notwendiger Teil aus einem anderen Programm nicht finanziert werden kann. Es soll ein Prozess definiert werden, der die Behandlung zusammengehörender Teile als Einheit sicherstellt. 5-8 Mitteilungen der Standeskommission Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit Im Jahr 2008 wurden für die Personalausweise biometrische Daten eingeführt, die auf einem in den Ausweis integrierten Datenchip gespeichert sind. Dies gilt auch für Ausländerausweise, allerdings nicht vollständig. Namentlich für Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder von EU- oder EFTA-Staatsangehörigen sind, wurde bisher kein biometrischer Ausländerausweis ausgestellt. Künftig soll dieser Personenkreis nun aber auch biometrische Ausweise erhalten. Der Kanton Appenzell I.Rh. befürwortet die Vorlage. Vereinbarkeit Völkerrecht und Landesrecht Mit verschiedenen Massnahmen will der Bundesrat die Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht verbessern. Einerseits sollen Volksinitiativen vor der Unterschriftensammlung nicht nur wie bisher formell, sondern auch materiell vorgeprüft werden. Die Prüfung soll durch Bundesämter durchgeführt werden. Die Initianten sollen das Prüfungsergebnis, also zum Beispiel „Mit dem Völkerrecht nicht vereinbar“ auf jeden Unterschriftenbogen aufdrucken müssen. Als Ungültigkeitsgrund sollen zudem neben dem bereits heute vorbehaltenen zwingenden Völkerrecht auch die in der Bundesverfassung enthaltenen grundrechtlichen Kerngehalte gelten. Die Standeskommission lehnt die Vorlage ab. Sie erachtet die bisherigen Probleme mit der Vereinbarkeit von Initiativen und Völkerrecht für nicht für so schwerwiegend, dass eine grundlegende Umorientierung nötig wäre. Der Bundesrat kann zudem bereits heute Initiativen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht prüfen. Eine Delegation dieser Befugnis an Bundesämter erscheint aufgrund der politischen Brisanz solcher Berichte nicht richtig. Zudem stellt die Standeskommission fest, dass der Begriff des Kerngehalts von Grundrechten sehr offen ist und erheblich dem Wandel der Zeit unterliegt. Als Grundlage für die Ungültigerklärung einer Initiative ist der Begriff daher nicht tauglich. Überarbeitung der Bestimmungen zu Vote électronique Die Verordnung über politische Rechte enthält unter anderem die Möglichkeit der Kantone, für ihr Gebiet die elektronische Stimmabgabe einzuführen. Mit einer Revision der Verordnung will der Bundesrat eine Verschlankung der Abläufe bewirken, das Bewilligungsverfahren für die Kantone effizienter machen und die Grundlagen für den Ausbau zu elektronischen Systemen der zweiten Generation schaffen. Der Kanton Appenzell Innerrhoden verzichtet auf eine Stellungnahme, weil er von diesen Änderungen nicht betroffen ist. Teilrevision Bundesgesetz über die politischen Rechte Die Vorlage enthält verschiedene Neuerungen im Nationalratswahlrecht: Bei den Proporzwahlen sollen die Wahlanmeldefristen auf den August des Wahljahrs konzentriert werden, für eine bessere Erkennbarkeit von Doppelkandidaturen soll zudem die neue AHV-Nummer eingesetzt werden und die Panaschierstatistik des Bundes soll eine gesetzliche Grundlage erhalten. Für Majorzwahlen soll eine Anmeldefrist eingeführt werden. Für Wahlbeschwerden sollen die Gerichtsferien nicht mehr gelten. Für die Komitees von Initiativen und Referenden werden Abgabefristen festgelegt. Schliesslich soll der blosse Umstand, dass eine Abstimmung oder Wahl knapp ausgegangen sind, noch kein genügender Grund für Nachzählungen sein. Es müssen Unregelmässigkeiten nachgewiesen werden. 6-8 Mitteilungen der Standeskommission Die Standeskommission begrüsst die meisten Vorschläge. Die vorgesehene Pflicht, bei Majorzwahlen ein Anmeldeverfahren einzuführen, lehnt sie indessen ab. Die Massnahme bringt nichts, weil die von den Verbänden und Parteien portierten Kandidaten bereits mit dem heutigen System in genügender Weise bekannt werden. Zudem könnte mit der Meldefrist der Eindruck entstehen, dass nur angemeldete Kandidaten gewählt werden können. Dies entspricht aber nicht der Regelungsabsicht, nach welcher bei Majorzwahlen weiterhin bis zum Wahltag jede wahlfähige Person auf den Wahlzettel notiert werden kann. Ebenfalls abgelehnt wird die Verwendung der AHV-Nummern für Kandidaten. Angesichts der wenigen Fällen von Doppelkandidaturen rechtfertigt sich der beträchtliche Mehraufwand für die Kantone nicht. Nachrichtendienstgesetz Der Gesetzesentwurf soll für den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) eine einheitliche gesetzliche Grundlage bringen. Die bisherige Zweiteilung der Regelung in zwei separate Gesetze soll aufgegeben werden. Der Entwurf sieht unter anderem neue, genehmigungspflichtige Informationsbeschaffungsmassnahmen und eine neue Form der Datenbearbeitung vor. Der NDB soll dadurch seine Rolle als präventives Sicherheitsorgan des Bundes auch angesichts des in den letzten Jahrzehnten geänderten Bedrohungsbildes weiterhin effizient wahrnehmen können. Der Kanton Appenzell I.Rh. unterstützt die Vorlage für das Nachrichtendienstgesetz. Nationale Helpline gegen häusliche Gewalt Das Projekt für eine nationale Helpline gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2011 gestartet. In der Folge wurden verschiedene Abklärungen getätigt, und es entstand ein Betriebskonzept. Nun steht der Entscheid für den effektiven Aufbau der Helpline an. Die Kantonsregierungen werden dazu angehört. Die Standeskommission lehnt das Projekt ab. Eine neue Helpline würde Doppelspurigkeiten zu bestehenden Angeboten und damit unnötige Kosten verursachen. Die bestehenden Angebote reichen aus. In dringenden Fällen steht auch die Polizei immer zur Verfügung und kann Ratsuchenden an regionale Beratungsstellen weiterleiten. Referendumsvorlagen des Bundes Gemäss Bundesblatt Nr. 25 vom 2. Juli 2013 sind folgende Bundesvorlagen dem eidgenössischen Referendum unterstellt worden: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes) Bundesbeschluss über die Genehmigung der mit Frankreich und dem CERN abgeschlossenen Abkommen über das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die auf dem Gelände der Organisation tätig sind Bundesbeschluss über die Genehmigung der Änderungen der Satzung der Internationalen Organisation für Migrationen Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz (Verlängerung der Verfolgungsverjährung) 7-8 Mitteilungen der Standeskommission Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Irland Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Portugal Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Peru Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Slowenien Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Bulgarien Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Turkmenistan Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Deutschland über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet von Deutschland Die Referendumsfrist läuft bis zum 10. Oktober 2013. Kontakt für Fragen Ratskanzlei Telefon +41 71 788 93 11 E-Mail info@rk.ai.ch 8-8