bekanntmachung - Amt Märkische Schweiz

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bekanntmachung - Amt Märkische Schweiz
Amt Märkische Schweiz
Der Amtsdirektor
Stadt Buckow (Märkische Schweiz)
Buckow (Märkische Schweiz),
18.05.2015
BEKANNTMACHUNG
über die öffentliche Auslegung des 2. Entwurfs der Außenbereichssatzung
„Fischerberg“
der Stadt Buckow (Märkische Schweiz)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) hat in ihrer Sitzung am
16.04.2014 die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Siedlungsbereich entlang der
Straße „Fischerberg“ gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Das Plangebiet der Außenbereichssatzung „Fischerberg“ befindet sich südwestlich des
Stadtzentrums von Buckow (Märkische Schweiz), süd-/südwestlich des Schermützelsee in der Flur
8 der Gemarkung Buckow. Der Bereich begrenzt sich im Wesentlichen durch den Schermützelsee
sowie Waldflächen und verläuft entlang der Straße „Fischerberg“. Der Geltungsbereich der
Außenbereichssatzung ist in der beigefügten Karte unmaßstäblich dargestellt.
Mit der Außenbereichssatzung beabsichtigt die Stadt Buckow (Märkische Schweiz), die dort
vorhandene Wohnbebauung über den allgemeinen Bestandsschutz hinaus zu sichern. Weiterhin
soll hier die erstmalige Bebauung von vereinzelten offensichtlichen Baulücken innerhalb des
vorhandenen Baugefüges planungsrechtlich aufgenommen werden. Angestrebtes Ziel ist daher,
die planerische Steuerung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der vorhandenen
Bebauung auch durch geringfügige Verdichtung.
In Ihrer Sitzung am 13.05.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Buckow
(Märkische Schweiz) die Unterlagen des 2. Entwurfs der Außenbereichssatzung gebilligt und diese
für die Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014
(BGBl. I S. 1748) bestimmt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren erfolgt in Form einer öffentlichen Auslegung der
Planunterlagen. Neben der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und der Begründung mit
Erläuterungen über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Satzung (Stand: März 2015), liegen
folgende umweltrelevante Informationen vor und zur Einsicht aus:
ƒ Umweltrelevante Vorprüfung (2. Entwurf) als Teil der Begründung zur Außenbereichssatzung
„Fischerberg“, Stand: März 2015
ƒ FFH- Vorprüfung inkl. SPA-Vorprüfung (2. Entwurf) als Teil der Begründung zur
Außenbereichssatzung „Fischerberg“, Stand: März 2015
ƒ Umweltbericht (2. Entwurf) als Teil der Begründung zum 2. Entwurf des
Flächennutzungsplanes der Stadt Buckow (Märkische Schweiz), Stand: Dezember 2009
ƒ die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen aus der Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum 1. Entwurf der
Außenbereichssatzung „Fischerberg“
In den Umweltprüfungen, -berichten sowie Stellungnahmen liegen umweltrelevante Informationen
zu den Themenfeldern vor:
ƒ Fauna im Hinblick auf artenschutzrelevante Aussagen zu Lebensraumtypen in Bezug auf
Vögel; zu Aspekten des Vogelschutzes in Bezug auf die Bedeutung dieses Gebietes für diese
Arten mit Hinweisen auf den Grad ihrer Gefährdung (rote Listen)
ƒ Biotope und Pflanzen im Hinblick auf geschützte Biotope bzw. -strukturen
ƒ Boden im Hinblick auf die Flächeninanspruchnahme der möglichen Bebauung
ƒ Wasser und Klima im Hinblick auf die Nähe zum Gewässer II. Ordnung – Schermützelsee,
anfallendes Niederschlagswasser
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz), Az: 61 60 08:Bu_AS_2014/07
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ƒ Kultur- und Sachgüter im Hinblick auf Natur-, Boden- und Baudenkmale
ƒ Landschaftsbild im Hinblick auf die Errichtung von baulichen Anlagen, den Charakter der
vorhandenen Siedlung
ƒ Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Umweltauswirkungen
ƒ FFH-Gebiet Nr. DE 3450-307 „Schermützelsee“, das SPA-Gebiet Nr. DE 3450-401 „Märkische
Schweiz“, das Landschaftsschutzgebiet Nr. 3450-601 „Naturpark Märkische Schweiz“ sowie
den Naturpark Nr. 3450-701 „Naturpark Märkische Schweiz“
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §§ 35 Abs. 6 Satz 5, 13 Abs. 2, 3 Abs. 2 BauGB, liegen
diese Unterlagen in der Zeit vom 08.06.2015 bis einschließlich 17.07.2015 im Amt Märkische
Schweiz, Hauptstraße 1, 15377 Buckow (Märkische Schweiz), Raum 02 während der hierfür
anberaumten Dienstzeiten:
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
montags – freitags
09:00 - 12:00 Uhr
dienstags
13:00 - 18:00 Uhr
donnerstags
13:00 - 16:00 Uhr
sowie nach telefonischer Vereinbarung, vor- und nachmittags, (Tel.: 033433 / 659-66)
für jedermann zur Einsicht öffentlich aus. Die Unterlagen sind zusätzlich auf der Internetseite des
Amtes Märkische Schweiz unter Gemeinden / Buckow / Aktuelles über folgenden Link
veröffentlicht: http://www.amt-maerkische-schweiz.de/cms/front_content.php?idcat=102
Während der Auslegungszeit können von jedermann (auch Kinder und Jugendliche)
Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden, über die die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) in öffentlicher Sitzung
abschließend entscheidet.
Schriftliche Stellungnahmen sind an die Stadt Buckow (Märkische Schweiz) über Amt Märkische
Schweiz, Hauptstraße 1, 15377 Buckow (Märkische Schweiz) bis 17.07.2015 (Posteingang) zu
senden.
Hinweise:
Im Sinne des § 4a Abs. 4 Satz 2 BauGB (vgl. § 3a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG);
§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)) wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der elektronische Zugang zur Verwaltung der Stadt Buckow
(Märkische Schweiz) – Amt Märkische Schweiz, der Amtsdirektor für eine rechtsverbindliche
elektronische Kommunikation (E-Mail) zwischen natürlichen/juristischen Personen des
privaten/öffentlichen Rechts und der Verwaltung derzeit nicht eröffnet ist.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die
Außenbereichssatzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte
und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der
Außenbereichssatzung nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom
Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten
geltend gemacht werden können.
Böttche
Amtsdirektor
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Karte (unmaßstäblich)
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