bekanntmachung - Amt Märkische Schweiz
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bekanntmachung - Amt Märkische Schweiz
Amt Märkische Schweiz Der Amtsdirektor Stadt Buckow (Märkische Schweiz) Buckow (Märkische Schweiz), 18.05.2015 BEKANNTMACHUNG über die öffentliche Auslegung des 2. Entwurfs der Außenbereichssatzung „Fischerberg“ der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) hat in ihrer Sitzung am 16.04.2014 die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Siedlungsbereich entlang der Straße „Fischerberg“ gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Das Plangebiet der Außenbereichssatzung „Fischerberg“ befindet sich südwestlich des Stadtzentrums von Buckow (Märkische Schweiz), süd-/südwestlich des Schermützelsee in der Flur 8 der Gemarkung Buckow. Der Bereich begrenzt sich im Wesentlichen durch den Schermützelsee sowie Waldflächen und verläuft entlang der Straße „Fischerberg“. Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ist in der beigefügten Karte unmaßstäblich dargestellt. Mit der Außenbereichssatzung beabsichtigt die Stadt Buckow (Märkische Schweiz), die dort vorhandene Wohnbebauung über den allgemeinen Bestandsschutz hinaus zu sichern. Weiterhin soll hier die erstmalige Bebauung von vereinzelten offensichtlichen Baulücken innerhalb des vorhandenen Baugefüges planungsrechtlich aufgenommen werden. Angestrebtes Ziel ist daher, die planerische Steuerung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der vorhandenen Bebauung auch durch geringfügige Verdichtung. In Ihrer Sitzung am 13.05.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) die Unterlagen des 2. Entwurfs der Außenbereichssatzung gebilligt und diese für die Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) bestimmt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren erfolgt in Form einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen. Neben der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und der Begründung mit Erläuterungen über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Satzung (Stand: März 2015), liegen folgende umweltrelevante Informationen vor und zur Einsicht aus: Umweltrelevante Vorprüfung (2. Entwurf) als Teil der Begründung zur Außenbereichssatzung „Fischerberg“, Stand: März 2015 FFH- Vorprüfung inkl. SPA-Vorprüfung (2. Entwurf) als Teil der Begründung zur Außenbereichssatzung „Fischerberg“, Stand: März 2015 Umweltbericht (2. Entwurf) als Teil der Begründung zum 2. Entwurf des Flächennutzungsplanes der Stadt Buckow (Märkische Schweiz), Stand: Dezember 2009 die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum 1. Entwurf der Außenbereichssatzung „Fischerberg“ In den Umweltprüfungen, -berichten sowie Stellungnahmen liegen umweltrelevante Informationen zu den Themenfeldern vor: Fauna im Hinblick auf artenschutzrelevante Aussagen zu Lebensraumtypen in Bezug auf Vögel; zu Aspekten des Vogelschutzes in Bezug auf die Bedeutung dieses Gebietes für diese Arten mit Hinweisen auf den Grad ihrer Gefährdung (rote Listen) Biotope und Pflanzen im Hinblick auf geschützte Biotope bzw. -strukturen Boden im Hinblick auf die Flächeninanspruchnahme der möglichen Bebauung Wasser und Klima im Hinblick auf die Nähe zum Gewässer II. Ordnung – Schermützelsee, anfallendes Niederschlagswasser Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz), Az: 61 60 08:Bu_AS_2014/07 Seite 1 von 3 Kultur- und Sachgüter im Hinblick auf Natur-, Boden- und Baudenkmale Landschaftsbild im Hinblick auf die Errichtung von baulichen Anlagen, den Charakter der vorhandenen Siedlung Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Umweltauswirkungen FFH-Gebiet Nr. DE 3450-307 „Schermützelsee“, das SPA-Gebiet Nr. DE 3450-401 „Märkische Schweiz“, das Landschaftsschutzgebiet Nr. 3450-601 „Naturpark Märkische Schweiz“ sowie den Naturpark Nr. 3450-701 „Naturpark Märkische Schweiz“ Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §§ 35 Abs. 6 Satz 5, 13 Abs. 2, 3 Abs. 2 BauGB, liegen diese Unterlagen in der Zeit vom 08.06.2015 bis einschließlich 17.07.2015 im Amt Märkische Schweiz, Hauptstraße 1, 15377 Buckow (Märkische Schweiz), Raum 02 während der hierfür anberaumten Dienstzeiten: montags – freitags 09:00 - 12:00 Uhr dienstags 13:00 - 18:00 Uhr donnerstags 13:00 - 16:00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung, vor- und nachmittags, (Tel.: 033433 / 659-66) für jedermann zur Einsicht öffentlich aus. Die Unterlagen sind zusätzlich auf der Internetseite des Amtes Märkische Schweiz unter Gemeinden / Buckow / Aktuelles über folgenden Link veröffentlicht: http://www.amt-maerkische-schweiz.de/cms/front_content.php?idcat=102 Während der Auslegungszeit können von jedermann (auch Kinder und Jugendliche) Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden, über die die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) in öffentlicher Sitzung abschließend entscheidet. Schriftliche Stellungnahmen sind an die Stadt Buckow (Märkische Schweiz) über Amt Märkische Schweiz, Hauptstraße 1, 15377 Buckow (Märkische Schweiz) bis 17.07.2015 (Posteingang) zu senden. Hinweise: Im Sinne des § 4a Abs. 4 Satz 2 BauGB (vgl. § 3a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der elektronische Zugang zur Verwaltung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) – Amt Märkische Schweiz, der Amtsdirektor für eine rechtsverbindliche elektronische Kommunikation (E-Mail) zwischen natürlichen/juristischen Personen des privaten/öffentlichen Rechts und der Verwaltung derzeit nicht eröffnet ist. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Außenbereichssatzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Außenbereichssatzung nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Böttche Amtsdirektor Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz), Az: 61 60 08:Bu_AS_2014/07 Seite 2 von 3 Karte (unmaßstäblich) Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz), Az: 61 60 08:Bu_AS_2014/07 Seite 3 von 3