Vermietertipps konkret!
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Vermietertipps konkret!
Vermietertipps konkret! Wertvolle Tipps und Urteile für den Vermieteralltag E D I T O R I A L Der Blick nach oben: Bundesgerichtshof bestimmt, wo es langgeht Liebe Vermieterin, lieber Vermieter, wenn verschiedene Rechtsmeinungen im Raum stehen, solls der Bundesgerichtshof richten. So geschehen auch bei der Frage, ob ein Vermieter die Betriebskosten dem Zeitraum zuordnen muss, in dem die entsprechenden Leistungen erbracht worden sind (sog. »Leistungs prinzip«) oder in dem der Vermieter diese gezahlt hat (sog. »Abfluss prinzip«). Wir berichteten darüber in der März-Ausgabe von »Vermietertipps konkret!«. Wen die sehr fallbezogene Darstellung zu dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs verunsichert haben sollte, für den möchten wir klarstellen: Haben Sie bisher nach dem »Leistungsprinzip« abge rechnet, dürfen Sie das selbstverständlich auch weiterhin. Und wenn Sie nach dem »Abflussprinzip« abgerechnet haben, wird Ihr Mieter im Normalfall dagegen nichts einwenden können. Dies war bisher umstritten und ist nunmehr abschließend geklärt. Eine weitere wichtige Frage, die vielen leidgeprüften Vermietern am Herzen liegt, steht beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung an: »Dürfen Vermieter, die eine unwirksame Renovierungsklausel im Vertrag haben, den Wegfall der Schönheitsreparaturen durch den Mieter per Mietzuschlag ausgleichen?«. Falls auch Sie zu den hiervon Betroffenen gehören, konnten Sie sich bisher in puncto »Zulässigkeit des Mietzuschlages« auf eine Vielzahl von Gerichtsurteilen berufen, die diese Frage bejaht hatten. Jetzt müssen Sie wieder zittern, bis der Bundesgerichtshof mit seinem Machtwort die Diskussion darüber beendet. Und dass man hier auch anderer Ansicht sein kann, hat der Vorsitzende Richter des achten Senats bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet. Es bleibt also spannend! Wie lange Sie zittern müssen, können Sie auf der nächsten Seite nachlesen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Manfred Kotzian-Rumpf Herausgeber »Rechtstipps« Inhalt April 2008 >Zittern um die Schönheits reparaturklauseln: Eine »Never ending story«? Seite 2 >Verjährung droht: Aufgepasst, wenn Ihr Mieter die Schlüssel für die Renovie rung erhält! Seite 3 >Wenn der Postmann gar nicht klingelt: Bleiben Sie dann auf den Betriebskosten sitzen? Seite 4 >Lärm und Staub aus der Nachbarschaft: Was absehbar war, berechtigt nicht zur Mietminderung Seite 5 >Kommunaler Sparwahn: Anlieger sollen Straßenreini gung übernehmen Seite 6 >Häuslebauer, Augen auf: Damit der Sturm kein böses Nachspiel hat Seite 7 >Hier hört der Spaß auf: Wendehammer ist kein Bolzplatz Seite 8 A pril 2 0 0 8 Zittern um die Schönheitsreparaturklauseln: Eine »Never ending story«? Der Streit zwischen Vermietern und Mietern um Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Miet verhältnisses hört wohl nie auf. Welcher Vermieter kann hierüber nichts erzählen. Sie sind sicherlich auch schon einmal von dem Einfallsreichtum Ihrer Mieter überrascht worden, wenn es um die Einhal tung ihrer Renovierungspflichten ging? Steht der Bundesgerichtshof in Renovie rungsfragen auf Mieterseite? Sieht man sich die in letzter Zeit hierzu ergan genen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs an, könnte man fast glauben, dass er es mit den Mietern besonders gut meint. Jedenfalls hat er zur Stimmungsaufhellung der Vermieter wenig beige tragen. Viele verdauen nur schwer den Schock, den die Bundesrichter denjenigen versetzt hatten, die in ihren Verträgen »starre Fristenklauseln« ver wendeten. Und diejenigen, die versucht haben, den Renovierungsausfall wenigstens durch ange messene Mietzuschläge auszugleichen, müssen jetzt noch bis zum 16. Juli zittern. Die Kernfrage: Sind nach Wegfall der Reno vierungspflicht Mietzuschläge erlaubt? Für dieses Datum hat der Bundesgerichtshof sei ne Entscheidung zur Frage angekündigt: »Dürfen Vermieter die Miete erhöhen, wenn sie unzulässige Renovierungsklauseln vereinbart haben?« Zwar war diese Frage bisher von der Mehrheit der Gerichte bejaht worden. In der mündlichen Ver handlung äußerte der Vorsitzende Richter des Mietsenats jedoch Zweifel daran. Nach seiner Meinung diene die vom Gesetz eingeräumte Mieterhöhungsmöglichkeit der Durchsetzung »marktüblicher Mieten«. Wenn darauf nun aber ein Aufschlag erhoben werden könne, würden »fiktive Mieten« erhoben, die auf dem Markt nicht durchgesetzt werden könnten. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof bereits 1988 entschieden, dass die Durchführung von Vermietertipps konkret! Schönheitsreparaturen »Entgelt-Charakter« habe und bei der Kalkulation der Miete zu Buche schlage. Deshalb muss der Mietsenat jetzt prüfen, ob sich ein Mietvertrag mit unwirksamer Reno vierungsklausel entsprechend auslegen lässt. Es bleibt also spannend! LG Berlin: Unwirksame Quotenklausel färbt nicht ab auf gültige Renovierungsklausel All diejenigen, die bisher um die Wirksamkeit ihrer Renovierungsklausel gebangt haben, weil in ihrem Vertrag eine unwirksame Quotenklausel war, können erst einmal entspannter durchatmen – dank des Landgerichts Berlin. Worum ging es? Ein Mieter weigerte sich, bei Mietende Schönheitsreparaturen durchzuführen, ob wohl die Wohnung renovierungsbedürftig war. Die Renovierungsklausel in seinem Mietvertrag sei zwar wirksam, weil die Fristenregelung mit dem wichtigen Zusatz »im Allgemeinen« versehen war. Doch sei im Mietvertrag die Quotenabgeltungs klausel unwirksam. Tatsächlich war im Vertrag diese Klausel, wonach der Mieter beim Auszug vor Fälligkeit von Schön heitsreparaturen eine bestimmte Quote zu zahlen habe, unwirksam. Denn sie enthielt verbotener weise »starre Fristen«. Unwirksame Klauseln können auch wirk same Klauseln »infizieren« Der Mieter berief sich in diesem Zusammenhang auf den sogenannten »Summierungseffekt«. Hierbei geht es um die Frage, ob die Gesamtheit der Regelungen (hier zu den Schönheitsrepara turen) in einem Vertrag den Mieter unangemessen benachteiligt. Wenn ja, wären auch solche Verein barungen unwirksam (»infiziert«), die eigentlich – für sich gesehen – wirksam wären. Klassisches Beispiel: Sie haben in Ihrem Mietver trag die (wirksame) Klausel, wonach der Mieter die »laufenden« Schönheitsreparaturen zu über nehmen hat. In einer weiteren Klausel steht, dass er auch eine Endrenovierung unabhängig vom Fristablauf bei Auszug vornehmen muss. Hier führt die Summe beider Klauseln zu einer unzu mutbaren Doppelbelastung des Mieters. Vermietertipps konkret! Fazit: Unwirksame Quotenklausel infiziert Renovierungsklausel nicht! Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation des Mieters nicht: Eine »Summierung« der nach teiligen Folgen der beiden Klauseln liegt hier nicht vor. Denn beide Klauseln sind praktisch völlig un abhängig voneinander. Die Quotenabgeltungsklausel greift nur, wenn Schönheitsreparaturen nicht fällig sind. Und wenn Schönheitsreparaturen fällig sein sollten, ist für die Anwendung der Quotenabgeltungsklausel kein Raum (LG Berlin, Urteil vom 30. 11. 2007, Az. 63 S 116/07, GE 2008 S. 332). Die vernünftig begründete Entscheidung des Land gerichts Berlin lässt hoffen. Allerdings sollten Sie mit uns weiterhin die Augen offen halten für den Fall, dass auch mal der Bundesgerichtshof sich dazu äußert. Der Vermieter-Tipp Nachdem der Bundesgerichtshof inzwischen mehrere Quotenabgeltungsklauseln »gekippt« hatte, war die Frage berechtigt, ob die Verwen dung von Klauseln dieser Art überhaupt noch ratsam sei. Denn schließlich will man die Über tragung der Renovierung auf den Mieter nicht auch noch unter dem Aspekt des »Summie rungseffekts« riskieren. Verjährung droht: Aufgepasst, wenn Ihr Mieter die Schlüssel für die Renovierung erhält! Kommen nach Auszug Ihres Mieters noch Schadens ersatzansprüche gegen ihn in Betracht, sollten Sie immer an die Verjährung denken. Denn Mieter, die selbst berechtigte Forderungen nicht erfüllen wollen, werden sich mit Freude des Arguments bedienen – »Ihr Anspruch ist verjährt«. Merken Sie sich deshalb: A pril 2 0 0 8 Schadensersatzansprüche des Vermieters ver jähren in sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache (§ 548 Abs. 1 BGB). Eigentlich ist es relativ einfach, die Verjährungsfrist zu berechnen: Sie nehmen den Tag als Fristbeginn, an dem Sie vom Mieter die Schlüssel für die von ihm geräumte Wohnung erhalten haben. Ein Irrtum bei der Fristberechnung kann Sie teuer zu stehen kommen! Wie der folgende Fall zeigt, liegt häufig die Tücke im Detail: Hier war der Mieter schon vor Beendi gung des Mietverhältnisses ausgezogen. Danach verhandelte er mit seinem Vermieter über den Zu stand der Wohnung und erklärte sich bereit, noch selbst Schönheitsreparaturen auszuführen. Hierfür erhielt er kurzfristig einen Schlüsselsatz zurück. Die erforderlichen Arbeiten führte er dann allerdings nicht korrekt aus, gab gleichwohl die Schlüssel zurück und ließ sich auch durch Abmah nungen nicht bewegen, nachzubessern. Pech für den Vermieter, der auf Schadensersatz geklagt, sich aber bei der Verjährung buchstäblich verrechnet hatte. Denn zu diesem Zeitpunkt war nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düssel dorf sein Zahlungsanspruch bereits verjährt. Auch wenn Sie nicht alle Schlüssel haben, beginnt die Verjährung Der Vermieter hatte angenommen, dass die Ver jährung erst zu laufen beginnt, wenn er sämtliche Schlüssel zurückerhält. Ein folgenschwerer Irr tum, wie ihm das Oberlandesgericht Düsseldorf bescheinigte. Denn für den Lauf der Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB kommt es allein darauf an, ab welchem Zeitpunkt der Vermieter den »unmittelbaren Besitz an der Mietsache« erlangt hat. Entscheidend ist also, ab welchem Tag der Vermie ter freien Zugang zur Wohnung hat, um sie jeder zeit zum Beispiel auf vorhandene Mängel zu un tersuchen oder Mietinteressenten zu zeigen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. 2. 2007, Az. I-24 U 111/06, GE 2008 S. 265). A pril 2 0 0 8 Keine »Hemmung« der Verjährung während der Renovierungsmaßnahmen des Mieters Als der Vermieter vor Gericht seine Felle weg schwimmen sah, versuchte er es mit dem Argument: »Die Verjährung war doch während der freiwilligen Renovierungsarbeiten des Mieters gehemmt.« Er musste sich allerdings vom Gericht sagen las sen, dass der Lauf der Verjährung zwar in manchen Fällen für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden kann. Das kam aber hier nicht in Betracht. Denn das hätte vorausgesetzt, dass die Parteien über den Umfang der Arbeiten und sonstige durch zuführende Maßnahmen verhandelt hätten. Davon konnte hier aber keine Rede sein, da der Mieter lediglich diejenigen Arbeiten durchgeführt hatte, die er für erforderlich hielt. Ein späteres Mietende ist für den Beginn der Verjährung nicht entscheidend Dass im vorliegenden Fall die Wohnung schon vor Ablauf der Mietzeit zurückgegeben worden war, rettete den Vermieter nicht vor dem Verlust seiner Ansprüche. Denn ausschlaggebend ist allein der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Wohnung zurückerhält. Deshalb kann es im Einzelfall sogar vorkommen, dass die Verjährungsfrist schon vor Mietende ab laufen kann. Der Vermieter-Tipp Beachten Sie bei einem Mieterauszug immer die kurze Verjährung! Berechnen Sie die Frist vorsichtshalber von dem Tag an, zu dem Sie ungehindert in die Wohnung kommen konnten. Und reichen Sie immer rechtzeitig vor Ablauf der Frist Klage ein. Wenn sich die Bemessung Ihrer Ersatzansprü che gegen Ihren Mieter (z. B. durch aufwendige Renovierungsarbeiten) länger hinzieht: Bean tragen Sie zur Sicherung Ihrer Ansprüche (am besten mithilfe eines Anwalts) bei Gericht ein selbstständiges Beweisverfahren. Bis zu dessen Abschluss wird der Lauf der Verjährung nämlich ausgesetzt (»Hemmung« gemäß § 204 BGB). Vermietertipps konkret! Wenn der Postmann gar nicht klingelt: Bleiben Sie dann auf den Betriebskosten sitzen? Ist es Ihnen auch schon mal passiert, dass Sie erst kurz vor Jahresschluss abrechnen konnten, weil noch einige Rechnungen fehlten? In solchen Fäl len heißt es dann immer: Nichts wie hin zur Post! Denn Ihre Mieter müssen die Betriebskostenab rechnungen noch vor Jahresschluss erhalten! Nach Ablauf der Ausschlussfrist haben Sie schlechte Karten Wenn Sie hier zu lange warten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Mieter von der Möglichkeit, »Ich zahle nicht!« sagen zu können, Gebrauch machen. Und die gibt ihnen die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB. Danach können Sie Nachforde rungen auf Betriebskosten nicht mehr verlangen, wenn Ihre Mieter nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums die Ab rechnungen erhalten haben.« Müssen Sie sich Verzögerungen bei der Post zustellung zurechnen lassen? »Ja!«, meinten die Richter der 65. Zivilkammer beim Landgericht Berlin. Die Post sei »Erfüllungs gehilfe« des Vermieters. Verzögerungen bei der Postzustellung gingen deshalb zu seinen Lasten. Pech für den betroffenen Vermieter, der gemeint hatte, alles richtig gemacht zu haben. Denn schließlich hatte er die Betriebskostenabrech nung bereits am 21. Dezember zur Post gebracht. Eigentlich konnte er damit rechnen, dass der Brief noch im alten Jahr zugestellt werden würde. Tatsächlich bekam der Mieter ihn erst im neuen Jahr. Deshalb verweigerte er die Nachforderung und verlangte die Auszahlung des Guthabens aus der letzten Heizkostenabrechnung. Der Vermieter wollte dieses aber mit der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung verrechnen. Hier machten die Richter dem Vermieter aber einen Strich durch die Rechnung. Argument: Die Ausschlussfrist greift, weil die Post als sein »Erfüllungsgehilfe« geschlampt hatte. Vermietertipps konkret! Geben Sie die Hoffnung nicht auf! Aus verständlichen Gründen fallen Sie jetzt sicher aus allen Wolken und zweifeln gehörig an der Jus tiz. Zu deren Ehrenrettung ist aber zu sagen, dass mit dieser Entscheidung die 65. Zivilkammer unter den Gerichten ziemlich allein steht. Quer durch die übrige Rechtsprechung und Litera tur wird genau das Gegenteil gesagt: Nach ganz herrschender Meinung hat der Ver mieter einen verspäteten Zugang der Betriebs kostenabrechnung beim Mieter dann nicht zu ver treten, wenn er die Abrechnung rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist zur Post oder einem der privaten Postzusteller gibt. Einfacher, aber überzeugender Grund ist: Sie als Vermieter haben keinerlei echte Einflussmög lichkeiten auf den Zustelldienst. Schon des Öf teren kam in der Presse, dass manche Briefträger ihre Aufgabe nicht so genau nehmen und die Briefe lieber nicht austragen, sondern auf den Müll oder in einen See werfen. Sie als Vermieter haben deshalb mit dem Einwurf in den Briefkasten alles Erforderliche getan, da mit dem Mieter die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig zugeht. Alles andere wäre zu viel ver langt (z. B. LG Berlin, Urteil vom 18. 5. 2006, Az. 62 S 59/06, GE 2006 S. 1407). Der Vermieter-Tipp Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, dass Ihre Betriebskostenabrechnung dem Mieter zugeht, übergeben Sie ihm diese persönlich im Beisein von Zeugen. Nach der »normalen« Rechtsprechung reicht auch ein rechtzeitiger Einwurf in den Briefkas ten. Wenn Sie die Abrechnung zehn Tage vor dem Ablauf der Frist zur Post geben, ist dies auf jeden Fall rechtzeitig. Achten Sie bei wichtigen Schriftstücken aber darauf, dass Sie dies (z. B. durch Zeugen) auch beweisen können. A pril 2 0 0 8 Lärm und Staub aus der Nachbarschaft: Was absehbar war, berechtigt nicht zur Mietminderung Angenommen, neben Ihrem Mietshaus wird ge buddelt, gehämmert und gebohrt, bis die Ohren klingeln. In diesem Fall brauchen Sie sich nicht zu wundern, wenn sich Ihre Mieter melden. Auch wenn Sie gegen solche Beeinträchtigungen nichts unternehmen können, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Mieter die Miete mindern. Bei Baulärm und -schmutz darf der Mieter zwar grundsätzlich mindern … Sie werden das vielleicht als ungerecht empfinden. Schließlich können Sie ja nichts dafür. Gleichwohl müssen Sie akzeptieren, dass das Gesetz Ihren Mie tern das Recht zur Mietminderung einräumt, so bald ein Mangel vorliegt. Darauf, ob Sie den Man gel beseitigen können oder dieser von dritter Seite verursacht wird, kommt es nicht an. … aber nicht, wenn er bei Vertragsabschluss mit einer späteren Bautätigkeit rechnen musste Folgender Fall lag dem Landgericht Berlin zur Ent scheidung vor: Wegen Baulärms aus der Nachbar schaft minderte ein Mieter die Miete. Allerdings hätte er nach Auffassung des Gerichts schon beim Abschluss des Mietvertrages einen kritischen Blick auf das angrenzende Grundstück werfen müssen. Denn dort wucherte – leicht er kennbar – wildes Busch- und Strauchwerk und standen wild wachsende Bäume. Der Mieter hätte aufgrund dieser Beschaffenheit hinreichend erkennen können, dass es sich um eine Baulücke handelte und hier mal eine Bautätigkeit stattfinden würde. Der Vermieter schuldete des halb nur »die um das Risiko der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück verminderte Gebrauchs gewährung«. Eine Mietminderung wegen Baulärms ist deshalb nicht gerechtfertigt. Mit dieser klaren Aussage machte das Landgericht Berlin dem Mieter einen Strich durch seine Rechnung (LG Berlin, Urteil vom 9. 11. 2007, Az. 63 S 155/07, GE 2008 S. 268). A pril 2 0 0 8 Wenn der Mieter anlässlich der Mietminde rung noch einen alten Mangel drauf packt Nach dem Motto »Wenn schon, denn schon …« hatte hier der Mieter noch seinen Ärger über einen schon länger vorhandenen Mangel aus der Schublade gezogen und auch hierfür eine Miet minderung beansprucht. So für den schon seit Jahren bestehenden schlechten Zustand der Hoch antenne und des zugewucherten Sandkastens. Hierzu warf ihm das Gericht vor, dass er trotz dieser ihm bekannten Mängel über einen Zeit raum von 11 Monaten die volle Miete gezahlt und keinen Mietminderungsvorbehalt ausgespro chen hatte. Dadurch hatte er sein Minderungs recht »verwirkt«. Der Vermieter-Tipp Klären Sie die Rechtslage sorgfältig, wenn Ihr Mieter eine Mietminderung ankündigt. Prü fen Sie umgehend – am besten vor Ort –, ob überhaupt ein Mangel vorliegt und wer diesen beseitigen muss. Schalten Sie im Zweifelsfall Fachleute mit der Begutachtung ein. Stellt sich heraus, dass eine Mietminderung berechtigt wäre, sollten Sie sich über die Höhe einigen. Denn die Gerichte bewerten jeden Einzelfall anders. Ratschläge zur Vorgehenswei se und ein »Mietminderungs-ABC« finden Sie im »RechtsBerater für Vermieter«. Kommunaler Sparwahn: Anlieger sollen Straßenreinigung übernehmen Bei vielen Kommunen ist das Geld immer noch sehr knapp. Die Stadtkämmerer entwickeln daher immer Fantasie und Ehrgeiz, ihre Kosten – zum Beispiel die der Straßenreinigung – anderen auf zudrücken. Grundsatz: Zunächst muss die Gemeinde selbst ran Städte und Gemeinden sind grundsätzlich ver pflichtet, kommunale Straßen und Wege selbst zu reinigen. Die Anlieger müssen dafür Gebühren bezahlen. Vermietertipps konkret! Die Straßenreinigungsgesetze der Länder sehen aber häufig die Übertragung der Reinigungs pflichten auf die Grundstückseigentümer vor. In diesem Fall werden zwar keine Gebühren fällig, die Anlieger müssen dann aber die an ihre Grund stücke angrenzenden Wege eigenständig reinigen. Und das ist nicht jedermanns Sache. Zwei Beispielsfälle, in denen Protest ange sagt war In dem einen Fall hat eine bayerische Gemeinde einen Anlieger dazu verpflichtet, jeden Samstag den Fahrbahnrand einer viel befahrenen Bundes straße zu reinigen. In dem anderen Fall wurde ein Anlieger verpflich tet, die Straße zu reinigen, an deren Rand mehrere große Kastanien stehen. Sie können sich vorstellen, dass die Anlieger nicht begeistert waren. Im ersten Fall wollten sie nicht überfahren werden, im zweiten nicht den ganzen Herbst über Unmengen von Laub beseitigen. Reinigungspflichten müssen für die Anlieger zumutbar sein Die Gerichte haben in diesen beiden Fällen den An liegern geholfen. Die Richter stellten fest, dass die Abwälzung einer gemeindlichen Reinigungspflicht auf die Anlieger unter dem strikten Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (VGH München, Urteil vom 4. 4. 2007, Az. 8 B 05.3195; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. 2. 2007, Az. 12 KN 399/05). Berücksichtigt werden müssen auch die örtlichen Verkehrsverhältnisse und der mögliche Auf wand der Anlieger. Folgende Pflichten sind unzumutbar bzw. unzulässig: > Die Reinigung von Teilen einer verkehrsmäßig hoch belasteten Straße > Die Durchführung einer wöchentlichen Reini gung unabhängig vom Bedarf > Die Entfernung von Kehricht, Schlamm oder Un rat, soweit diese Abfälle nicht in den üblichen Hausmülltonnen oder Werkstoffcontainern ent sorgt werden können Vermietertipps konkret! > Die Beseitigung von Hundekot > Die Entfernung von flächenhaft in den Straßen körper hineinwucherndem Gras oder Unkraut > Die Entfernung und Entsorgung von besonders großen Laubmengen Der Vermieter-Tipp Wie Sie jetzt wissen, dürfen Kommunen bei der Straßenreinigung nicht alle Pflichten auf Sie abwälzen. Treffen die beschriebenen Beispiels fälle auch auf Sie zu, können Sie sich ruhigen Gewissens weigern, den Anordnungen Ihrer Ge meinde nachzukommen. Häuslebesitzer, Augen auf: Damit der Sturm kein böses Nachspiel hat Hat auch bei Ihnen Sturm »Emma« gehaust und Schäden an Ihrem Haus angerichtet? Wie schön, wenn Ihr Besitz verschont geblieben ist. Wenn ein Sturm über Sie hinweggerauscht ist, ohne erkenn bare Schäden anzurichten, ist Aufatmen noch nicht angesagt. Denn Sie als Eigentümer sind verpflich tet, zu überprüfen, ob an Ihrem Haus tatsächlich alles in Ordnung ist. Machen Sie sich klar, dass Stürme enorme Kräfte entwickeln und auch schwere Dachziegel anheben und verschieben können. Auch Fassadenverklei dungen werden von schweren Stürmen stark be ansprucht. Häufig lösen sich Schindeln oder Bret ter aus dem Giebelfeld. Nicht alles Gute kommt von oben! Herabfallende Dachziegel oder Fassadenteile, Schindeln oder sogar Bretter aus dem Giebelfeld können teils schwere Verletzungen bei Passanten hervorrufen. Geschieht dies, haften Sie als Eigen tümer für den Schaden. Im Extremfall kann das für Sie sogar strafrecht liche Konsequenzen haben. Haben Sie nach einem Sturm Ihr Haus nicht gecheckt und fällt tatsächlich etwas herunter und kommen Menschen dadurch zu Schaden, sind Sie wegen fahrlässiger Körperver letzung durch Unterlassen dran. A pril 2 0 0 8 Checkliste Sturmschäden: So gehen Sie auf Nummer sicher Der Verband Privater Bauherren hat eine Check liste zusammengestellt, die Ihnen helfen kann, mögliche Gefahrenquellen oder Schäden zu ent decken. >D ach prüfen. Sitzen alle Dachziegel noch fest und bündig in den Falzen? > Sind die Dachziegel noch vermörtelt? Sind die Sturmklammern noch vorhanden? Hat das Dach überhaupt Sturmklammern? > Sind die Dachziegel unbeschädigt? Feuchte Stellen innen weisen auf Dachschäden hin. > Sind Schindeln oder Verkleidungen an Gauben oder Giebeln gelockert, die jetzt laut klappern? > Hat sich noch ein Rest Herbstlaub in den Re genabflüssen gesammelt und verstopft nun den Abfluss? > Sitzen die Schneefanggitter noch fest? > Sind beim Flachdach oder Garagen alle Abflüs se frei oder hat sich dort Laub verfangen? > Sind die Regenrinnen und Fallrohre noch in Ordnung oder haben Äste und Bäume daran ge scheuert? > Sitzt die Solaranlage noch fest auf dem Dach? > Sitzen die Leitungen der Blitzschutzanlage noch fest auf First und Gauben? > Ist viel Wasser an der Fassade heruntergelaufen? Hat es an Fensterbrüstungen oder an Fenstern und Türen durchgedrückt? > Ist die Holzverkleidung durchnässt? Wenn ja, Ursache und Auswirkung abklären. >N ach Stromausfall: alle elektrischen und elek tronisch gesteuerten Bauteile kontrollieren. Auch automatische Rollladenheber und andere Timer wieder neu justieren. >B alkontüren, Fenster, Rollläden und deren Führungsschienen prüfen. >G artenzäune und Mauerkronen auf Stand festigkeit prüfen. Auch dort können sich Abdeck ziegel lockern. Vermietertipps konkret! A pril 2 0 0 8 Hier hört der Spaß auf: Wendehammer ist kein Bolzplatz Kinder suchen naturgemäß nach Gelegenheiten zum Spielen und nutzen das, was sich eben gerade so ergibt. Auf diese Weise muss dann auch schon mal ein sogenannter Wendehammer – also das runde Ende einer Sackgasse – als Bolzplatz herhal ten. Kinderspiel zum Leidwesen der Anwohner Im konkreten Fall hatten Kinder einen Wendeham mer als Spiel- und Fußballplatz benutzt. Dabei lie ßen sie sich auch nicht durch von der Gemeinde aufgestellte Schilder »Ballspielen nicht erlaubt!« und »Kein Bolzplatz!« davon abhalten. Klar, dass so etwas nicht geräuschlos abläuft. Be sonders störend für die Anwohner waren die Auf prallgeräusche, wenn der Ball wiederholt gegen die Betonwand der Trafostation geschossen wur de. Denn das nächste Wohngebäude lag nur knapp 19 m vom Wendehammer entfernt. Was tun, wenn sich Ihre Mieter beschweren? Selbst wenn Sie ganz woanders wohnen und nicht betroffen sind, kann Ihnen in solch einem Fall Ärger ins Haus stehen. Nämlich dann, wenn Ihr Mieter auf Sie zukommt und fordert, dass der Lärm umgehend abgestellt wird. Im schlimmsten Fall droht er Ihnen gar mit einer Mietminderung. Schließlich sind Sie ja der Eigentümer. Die Sache einfach nur auszusitzen in der Hoffnung, dass sich die Zustände bessern, hilft Ihnen hier nicht weiter. Deshalb ist es besser, Sie wenden sich an Ihre Gemeindeverwaltung. Sind Sie so aktiv geworden, geht alles nach Ver waltungsrecht und damit nach DIN und sonstigen Vorschriften. Im konkreten Fall nach der »TALärm«, der »Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm«. Die Stadtverwaltung muss nun unter suchen, wie viel Lärm wann und wodurch entsteht und ob der Lärm hingenommen werden muss. Beim Lärmpegel von 50 dB liegt die Grenze Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12. 9. 2007, AZ 7 A 10789/07) erfüllte das Ball spielen gegen die Trafowand den Tatbestand einer schädlichen Umwelteinwirkung, die zumutbar vermieden werden konnte. Nach der »TA Lärm« darf in einem reinen Wohnge biet tagsüber der Lärmpegel nicht über 50 dB(A) liegen. Kaum zu glauben: Das Ballspiel gegen die Trafowand brachte es sogar auf 61 dB(A) und da mit auf deutlich mehr. Hinzu kam, dass Bolzplätze in solchen Wohngebie ten mindestens 60 m von Wohngebieten entfernt sein müssen. Hier war das nächste Wohngebäude aber gerade mal 19 m entfernt. Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12. 9. 2007, AZ 7 A 10789/07) erfüllte das Ballspielen gegen die Trafowand den Tatbestand einer schädlichen Um welteinwirkung, die zumutbar vermieden werden konnte. Der Vermieter-Tipp Lassen Sie sich nicht zu schnell abspeisen, wenn die Behörde meint, dass sie mit dem Aufstellen von Verbotsschildern bereits alles Erforderliche getan hat. Wenn Bolzen im Wohngebiet aus Lärmschutzgründen nicht gestattet werden kann und reicht das Aufstellen von Schildern nicht aus, muss Vater Staat das Verbot auch durchsetzen. I M P R E S S U M Kundenservice: Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Janderstr. 10, 68199 Mannheim Telefon: 06 21.8 62 62 62, Fax: 06 21.8 62 62 63 Geschäftsführung: Dr. Ulrich Hermann Verlagsleitung: Peter Schmitz Chefredaktion: Manfred Kotzian-Rumpf Redaktion: Rechtsanwalt Timo Stapf Postvertriebs-Kennzeichen: ZKZ 65529 Druck: Wilhelm & Adam, Heusenstamm Bezugspreis: jährlich nur € 98,– (inkl. MwSt., zzgl. Porto) Erscheinungsweise: monatlich Postfach 10 01 61 68001 Mannheim Telefon06 21.8 62 62 62 Telefax 06 21.8 62 62 63 info@rechtstipps.de www.rechtstipps.de 60105804 Vermietertipps konkret! 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