Jugendschutz in den Telemedien
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Jugendschutz in den Telemedien
Jugendschutz in den Telemedien Effektiver materieller Jugendschutz in den Telemedien und effiziente Kontrolle Eine rechtsvergleichende Analyse des deutschen und englischen Rechts Konrad Miller Masterarbeit EULISP VIII Institut für Rechtsinformatik Universität Hannover Gliederungsübersicht Inhaltsverzeichnis.....................................................................................................................II Abkürzungsverzeichnis............................................................................................................IV Literaturverzeichnis.................................................................................................................VI 1. Abschnitt: Einleitung .......................................................................................................... 1 2. Abschnitt: Systematik der Vorschriften und staatliche Aufsicht ............................................ 5 I. Deutschland: JMStV und "regulierte Selbstregulierung" ............................................. 5 II. England: Strafrecht, Selbstkontrolle und Task Force.................................................. 9 III. Rechtsvergleichende Analyse.................................................................................. 13 3. Abschnitt: Schutz vor ungeeigneten Inhalten................................................................... 15 I. Generell unzulässige Inhalte.................................................................................... 15 A. Deutschland......................................................................................................... 15 B. England................................................................................................................ 24 II. Inhalte, die nur für Minderjährige nicht zugänglich sein sollen.................................. 29 A. Deutschland......................................................................................................... 29 B. England................................................................................................................ 39 III. Rechtsvergleichende Analyse.................................................................................. 43 4. Abschnitt: Kinderpornografie im Internet.......................................................................... 46 I. England ................................................................................................................... 47 A. Protection of Children Act 1978............................................................................ 47 B. Criminal Justice Act 1988..................................................................................... 51 C. Durchsetzung....................................................................................................... 51 II. Deutschland............................................................................................................. 53 A. JMStV .................................................................................................................. 53 B. § 184 StGB .......................................................................................................... 55 III. Rechtsvergleichende Analyse.................................................................................. 56 5. Abschnitt: Internet-Grooming........................................................................................... 58 I. England ................................................................................................................... 60 A. Strafrecht ............................................................................................................. 60 B. Good Practice Models der Task Force ................................................................. 62 II. Deutschland............................................................................................................. 63 III. Rechtsvergleichende Analyse.................................................................................. 64 6. Abschnitt: Abschließende Würdigung und Ausblick ......................................................... 65 Anhang (Auszüge aus englischen Gesetzen und Verordnungen)..........................................68 I Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis............................................................................................................IV Literaturverzeichnis.................................................................................................................VI 1. Abschnitt: Einleitung .......................................................................................................... 1 2. Abschnitt: Systematik der Vorschriften und staatliche Aufsicht ............................................ 5 I. Deutschland: JMStV und "regulierte Selbstregulierung" ............................................. 5 II. England: Strafrecht, Selbstkontrolle und Task Force.................................................. 9 III. Rechtsvergleichende Analyse.................................................................................. 13 3. Abschnitt: Schutz vor ungeeigneten Inhalten................................................................... 15 I. Generell unzulässige Inhalte.................................................................................... 15 A. Deutschland......................................................................................................... 15 1. JMStV .............................................................................................................. 16 2. StGB ................................................................................................................ 21 B. II. England................................................................................................................ 24 1. Obscene Publication Act 1959 ......................................................................... 24 2. Communication Act 2003 ................................................................................. 26 3. Public Order Act 1986 ...................................................................................... 26 4. Blasphemie ...................................................................................................... 27 5. Verantwortlichkeit von Anbietern, Durchsetzung und Selbstkontrolle ............... 27 Inhalte, die nur für Minderjährige nicht zugänglich sein sollen.................................. 29 A. Deutschland......................................................................................................... 29 1. Betroffene Inhalte............................................................................................. 29 a. §§ 4 Abs. 2, 5 JMStV.................................................................................... 29 b. StGB ............................................................................................................ 31 2. Zugangskontrollen............................................................................................ 32 a. Geschlossene Benutzergruppen .................................................................. 32 b. Technische/sonstige Mittel, anerkannte Jugendschutzprogramme............... 36 II 3. B. III. c. Zeitliche Beschränkungen ............................................................................ 38 d. § 184 Abs. 1 StGB........................................................................................ 38 e. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen ................................................ 39 Verantwortlichkeit von Anbietern und Durchsetzung......................................... 39 England................................................................................................................ 39 1. Indecent Display (Control) Act 1981 ................................................................. 40 2. Good Practice Models der Task Force ............................................................. 41 Rechtsvergleichende Analyse.................................................................................. 43 4. Abschnitt: Kinderpornografie im Internet.......................................................................... 46 I. England ................................................................................................................... 47 A. Protection of Children Act 1978............................................................................ 47 B. Criminal Justice Act 1988..................................................................................... 51 C. Durchsetzung....................................................................................................... 51 II. Deutschland............................................................................................................. 53 A. JMStV .................................................................................................................. 53 B. § 184 StGB .......................................................................................................... 55 III. Rechtsvergleichende Analyse.................................................................................. 56 5. Abschnitt: Internet-Grooming........................................................................................... 58 I. England ................................................................................................................... 60 A. Strafrecht ............................................................................................................. 60 B. Good Practice Models der Task Force ................................................................. 62 II. Deutschland............................................................................................................. 63 III. Rechtsvergleichende Analyse.................................................................................. 64 6. Abschnitt: Abschließende Würdigung und Ausblick ......................................................... 65 Anhang (Auszüge aus englischen Gesetzen und Verordnungen)..........................................68 III Abkürzungsverzeichnis a.E...............................am Ende aaO .............................am angegebenen Ort Abs..............................Absatz All E.R. ........................All England Law Reports (Law Report) BGH ............................Bundesgerichtshof BPjM ...........................Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien BVerfG ........................Bundesverfassungsgericht BVerfGE......................Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen BVerwG.......................Bundesverwaltungsgericht bzgl. ............................bezüglich bzw..............................beziehungsweise C&L .............................Computers & Law (Zeitschrift) c't ................................magazin für computer technik (Zeitschrift) CFLQ ..........................Child and Family Law Quarterly (Zeitschrift) CLSR ..........................Computer Law & Security Report (Zeitschrift) CR...............................Computer & Recht (Zeitschrift) Cr. App. R. ..................Criminal Appeals Report (Law Report) CRi ..............................Computer Law Review International (Zeitschrift) CRIMLR ......................Criminal Law Review (Zeitschrift) CTLR...........................Computer and Telecommunications Law Review (Zeitschrift) d.h. ..............................das heißt DPP.............................Director of Public Prosecutions E.R. .............................(All E.R.) All England Law Reports (Law Report) EWCA (Crim)...............England and Wales Court of Appeal (Criminal Court) EWHC (Admin)............England and Wales High Court (Administrative Court) f...................................folgend ff..................................folgende FSM ............................Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia GG ..............................Grundgesetz i.S.v. ............................im Sinne von i.V.m............................in Verbindung mit ICRA ...........................Internet Content Rating Association IM ................................Instant Messaging ISP ..............................Internet Service Provider ISPA............................Internet Service Providers' Association IV IWF .............................Internet Watch Foundation JMStV .........................Jugendmedienschutz-Staatsvertrag JP................................Justice of the Peace (Zeitschrift) JuSchG .......................Jugendschutzgesetz KJM.............................Kommission für Jugendmedienschutz MDStV.........................Mediendienste-Staatsvertrag MMR ...........................MultiMedia und Recht (Zeitschrift) m.w.N..........................mit weiteren Nachweisen NJW ............................Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) NLJ..............................New Law Journal (Zeitschrift) NStZ............................Neue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift) OFCOM ......................Office of Communications QB...............................Law Reports, Queen's Bench Division (Law Report) Rn ...............................Randnummer RStV............................Rundfunkstaatsvertrag S..................................Seite oder Satz StGB ...........................Strafgesetzbuch StPO ...........................Strafprozessordnung TDG ............................Teledienstegesetz u.a. ..............................unter anderem usw..............................und so weiter vgl. ..............................vergleiche WLR ............................Weekly Law Reports (Law Report) z.B. .............................zum Beispiel ZUM ............................Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (Zeitschrift) V Literaturverzeichnis Carey, Peter Media Law 2. 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Klaus Jugendschutzrecht Kommentar zu Jugendschutzgesetz (JuSchG) und zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) mit Erläuterungen zur Systematik und Praxis des Jugendschutzes Hrsg.: Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ) Luchterhand, Berlin 2003 O'Doherty, Stephen Indecent Photographs JP 2003, Issue 167 (4), S. 44 - 47 Palzer, Dr. Carmen Co-Regulierung als Steuerungsform für den Jugendschutz in den audiovisuellen Medien – eine europäische Perspektive ZUM 2002, S. 875 ff. Petersen, Dr. Jens Medienrecht C.H. Beck Verlag München 2003 Pew Internet & American Life Project (Hrsg.) 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Nach spektakulären Vorfällen in Deutschland und England wie gewalttätigen Ausschreitungen Jugendlicher oder Übergriffen Erwachsener auf Kinder, die sie zuvor über das Internet kennen gelernt hatten, werden die elektronischen Medien und insbesondere das Internet zunehmend als jugendgefährdend betrachtet. Die Nutzung des Internets verbreitet sich unter Jugendlichen rasant. Im Vergleich zum Rundfunk ist jedoch die Kontrolle der Angebote und Kommunikationen im Internet wesentlich aufwändiger, da eine unüberschaubare Zahl von Anbietern eine Unmenge vielfältiger Inhalte anbietet, die ständig weltweit abrufbar sind und häufig geändert werden. Sowohl Deutschland als auch England haben neue und sehr unterschiedliche Konzepte zum Schutz Jugendlicher in den sogenannten Telemedien entwickelt und sehen sich jeweils führend in ihrem Bereich. Der Begriff "Telemedien" wird hier im Sinne des deutschen Jugendmedienschutz-Staatsvertrages1 (JMStV) verstanden und umfasst gemäß dessen § 3 Abs. 2 Nr. 1 Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes (TDG) und Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV), soweit sie nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) sind. Teledienste sind gemäß § 2 Abs. 1 TDG elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. 1 "Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, zu finden z.B. bei LT-Drs. Baden-Württemberg 13/1320 oder als inoffizielle Version abrufbar unter www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html (abgerufen am 5.12.03). 1 Mediendienste sind gemäß § 2 Abs. 1 MDStV an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Teledienste und Mediendienste werden nunmehr nach dem JMStV gleich behandelt2, so dass eine Abgrenzung für die Zwecke dieser Arbeit nicht notwendig ist. Zu den Telemedien gehören3 alle Online-Angebote, die im Internet abrufbar sind, Telebanking, E-Mails, Teleshopping, Video Streaming bzw. Video on Demand, Download von Computerspielen, Videotext, Radiotext, etc. Besondere wirtschaftliche Bedeutung werden – jedenfalls in Deutschland – neben Internetangeboten voraussichtlich auch als Mediendienste ausgestaltete Pay-TV-Angebote erlangen4. In England wird im Jugendmedienschutz nicht mit einem den "Telemedien" entsprechenden Begriff gearbeitet. Die meist anzuwendenden allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften wurden (teilweise) lediglich den neuen technischen Entwicklungen angepasst, damit auch Vorgänge in den entsprechenden Medien mitumfasst werden. In der rechtlichen und politischen Diskussion ist jedoch der Begriff des "Jugendschutzes im Internet" ("Child Protection on the Internet") vorherrschend. Im Rahmen dieser Arbeit soll untersucht werden, wie effektiv das englische5 und deutsche Recht Jugendliche vor den Gefahren in und aus den Telemedien schützt. Zur kritischen Analyse der bestehenden Vorschriften werden diese insbesondere auf folgende Kriterien hin untersucht: • Erforderlichkeit, • Geeignetheit zur Erreichung des erwünschten Zwecks, Anwendbarkeit und Durchsetzung in der Praxis (Verständlichkeit, Bestimmtheit, Übersichtlichkeit, klare Regelungen zu Zuständigkeit und Verfahren, praktische Umsetzbarkeit, Gesetzeslücken, Aufsicht, Sanktionen), • Angemessenheit, • unerwünschte Auswirkungen und • Erfassung künftiger Entwicklungen. 2 Anders vor Inkrafttreten des JMStV vgl. Liesching NJW 2002, S. 3281 ([3284) m.w.N. Nach Liesching aaO. m.w.N., siehe auch die Beispiele in § 2 Abs. 2 MDStV und § 2 Abs. 2 TDG. 4 Vgl. dazu unten im 3. Abschnitt unter II.A.2.a. 5 Hier soll unter "englischem Recht" allein das Recht in England und Wales verstanden werden, unter Ausschluss insbesondere des schottischen Rechts. 3 2 Die rechtsvergleichende Darstellung soll zudem einen Maßstab zur Beurteilung der Effektivität des Jugendmedienschutzes beider Länder liefern und mögliche Alternativen aufzeigen. Dabei werden auch nichtgesetzliche Lösungen in Betracht gezogen, soweit diese den gesetzlichen Lösungen im jeweils anderen Land entsprechen. Aus der Gegenüberstellung können wiederum Schlüsse beispielsweise auf die Erforderlichkeit entsprechender Vorschriften gezogen werden. Beim Schutz Minderjähriger vor Gefahren in und aus den Telemedien lassen sich in Deutschland und England derzeit drei Hauptbereiche ausmachen6: • Der Schutz vor ungeeigneten Inhalten in Telemedien sowie • der Schutz vor Übergriffen Dritter (insbesondere Erwachsener) über die Telemedien wie "Grooming" in Chatrooms oder über Instant Messaging und • das Verteilen und Downloaden von Kinderpornografie. Diese Hauptbereiche werden in den Abschnitten 3 - 5 behandelt. "Grooming" bedeutet das bewusste Herbeiführen eines Vertrauensverhältnisses zwischen einem Erwachsenen und einem/r Minderjährigen, mit der Absicht diese/n später zu missbrauchen. Die Behandlung des Themas Kinderpornografie erfolgt nur hinsichtlich der Verbreitung in Telemedien. Diese stellt inzwischen einen ganz wesentlichen wirtschaftlichen Anreiz zur Produktion kinderpornografischen Materials dar und dementsprechend wird das Verteilen und auch der Download von Kinderpornografie zunehmend als aktiver Missbrauch verstanden. Nicht in dieser Arbeit behandelt wird der Rundfunk, der nicht zu den Telemedien gehört. Jedoch ist die Abgrenzung von Telemedien und Rundfunk in bestimmten Fällen erforderlich. Darauf wird bei der Analyse der betreffenden Vorschriften genauer eingegangen7. Telemedien sind nach deutscher Rechtslage darüber hinaus von Trägermedien abzugrenzen, für die das Jugendschutzgesetz (JuSchG) gilt. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 JuSchG sind dies Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, 6 Die Bildung dieser in den einzelnen Rechtsordnungen nicht vorhandenen Systembegriffe ist erforderlich, um die sehr unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen sinnvoll gegenüberstellen zu können. Dabei ist eine Unterteilung nach der mit den Regelungen verfolgten Funktion (Lösung eines Sachproblems) am sinnvollsten, vgl. Zweigert/Kötz Einführung in die Rechtsvergleichung § 3 II S. 34. 7 Vgl. dazu unten im 3. Abschnitt unter II.A.1. 3 zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Darunter fallen Filme, Videokassetten, CDROMs usw.8 Schwierigkeiten bei der Abgrenzung ergeben sich aus § 1 Abs. 2 S. 2 JuSchG, der dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen eines Trägermediums das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleichstellt. Davon ausgenommen ist lediglich Rundfunk, nicht jedoch die Telemedien. Die Gleichstellung von gegenständlicher und elektronischer Weitergabe ist zwar sinnvoll, führt aber zu großen Abgrenzungsschwierigkeiten bzgl. Telemedien im Einzelfall9. Problematisch ist zum Beispiel der häufige Fall des Versendens von E-Mail-Attachments, der nach der amtlichen Begründung zum JuSchG erfasst werden soll, aber gleichzeitig einen typischen Fall eines Telemediums darstellt. Die Folge ist, dass häufig nicht klar sein wird, welche Vorschriften (JuSchG oder JMStV) anzuwenden sind. Der Jugendmedienschutz umfasst nach deutschem Recht gemäß § 3 Abs. 1 JMStV Kinder bis unter 14 Jahre und Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre. In England wird nur der Begriff "Kinder" ("children") verwendet, worunter generell alle Personen unter 16 Jahren fallen10. Das spezielle Schutzalter für Kinderpornografie nach Section 2 (3) und 7 (6) des Protection of Children Act 197811 wird zudem ab ca. Mai 2004 durch Section 45 (1) und (2) des Sexual Offences Act 200312 von 16 auf 18 erhöht. Hauptanwendungsbeispiel der Telemedien wird hier das Internet und dessen Anwendungen sein, da diese derzeit den Hauptteil jugendschutzrelevanter Angebote und Kommunikationen ausmachen und die Kontrolle des Internets besondere Probleme bereitet. Momentan zeichnet sich ab, dass zudem als Mediendienste ausgestaltete Pay-TV-Angebote in Deutschland eine wichtige wirtschaftliche Rolle spielen werden13. Mit der Weiterentwicklung der Technik wird in Zukunft überdies die mobile Kommunikation ein wichtiges Gebiet des Jugendmedienschutzes darstellen. Die relevante englische und deutsche Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur sind bis Ende Dezember 2003 berücksichtigt worden. 8 Amtliche Begründung zu § 1 JuSchG, zu finden beispielsweise unter BayLT-Dr 14/10 246. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner RStV/JMStV C 3 § 3 Rn. 4. 10 Hamilton C&L 2003, 13 (6) S. 31. 11 Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt. 12 Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt. Näheres zum Sexual Offences Act 2003 im 4. und 5. Abschnitt. 13 Vgl. dazu unten im 3. Abschnitt unter II.A.2.a. 9 4 2. Abschnitt: Systematik der Vorschriften und staatliche Aufsicht Zum Verständnis der einzelnen Vorschriften und Erfassen der Rechtswirklichkeit ist die Kenntnis der sehr unterschiedlichen Struktur des Jugendmedienschutzes in Deutschland und England erforderlich. Dementsprechend soll den damit verbundenen Fragen ein eigener Abschnitt gewidmet werden. Die rechtsvergleichende Darstellung zeigt zugleich mögliche Alternativen auf. I. Deutschland: JMStV und "regulierte Selbstregulierung" In Deutschland trat als Spezialregelwerk für den Jugendmedienschutz am 1. April 2003 der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Kraft14. Daneben finden sich für den Jugendmedienschutz relevante Vorschriften vor allem im Strafgesetzbuch (StGB). Die entsprechenden Bestimmungen des StGB und deren Verhältnis zum JMStV werden innerhalb der nächsten Abschnitte erörtert. Zweck des JMStV ist ein wirksamer Jugendschutz auf gleichmäßigem Niveau in allen elektronischen Medien (vgl. § 1 JMStV). Dazu wurden die vorher verstreuten Regeln beispielsweise im RStV und MDStV in den JMStV aufgenommen, mit der Folge dass nun abgesehen von Trägermedien15 alle elektronischen Medien dem JMStV unterliegen. Für den Jugendschutz wurde zudem die Unterscheidung in Teledienste und Mediendienste aufgegeben, wodurch die Rechtslage wesentlich übersichtlicher, Wertungswidersprüche aufgehoben16 und streitige Zuständigkeitsfragen gelöst17 wurden. Materiellrechtlich beschränkt sich der JMStV auf den Schutz Jugendlicher vor ungeeigneten Inhalten. Grooming oder Download von Kinderpornografie durch Erwachsene werden nicht behandelt. Die Form des Staatsvertrages für die Einführung der neuen Regelungen wurde gewählt, weil die Gesetzgebungskompetenz insbesondere im 14 Der Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder teilte am 30.09.2002 mit, dass der JMStV von allen Bundesländern unterzeichnet wurde. Die Parlamente der Bundesländer stimmten dem JMStV bis Ende März 2003 zu und somit konnte der JMStV am 1.4.2003 in Kraft treten. Näheres bei Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 22 f. 15 Diese werden vom gleichzeitig mit dem JMStV in Kraft getretenen Jugendschutzgesetz (JuSchG) erfasst. 16 Beispiel aus Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 194: § 6 Nr. 3 i.V.m. § 5 GjSM verbot die Bewerbung schwer jugendgefährdender Teledienste. Wurden dieselben Dienste dagegen als Mediendienste angeboten oder bewertet, war eine Bewerbung möglich. 17 Beispiel aus Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 194: Vorher war strittig, ob für Internetinhalte die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften auf Bundesebene oder jugendschutz.net als zentrale Einrichtung der Länder zuständig war. 5 Rundfunk aufgrund der Kulturhoheit bei den einzelnen Bundesländern liegt, worunter auch der Jugendschutz fällt18. Im Bereich der Telemedien hat zudem der Bund auf seine Gesetzgebungskompetenzen weitestgehend verzichtet19. Da aber auch im Kulturbereich ein Bedürfnis nach Vereinheitlichung des Jugendschutzes besteht, wurde anstelle von Einzelregelungen vom Instrument der Staatsverträge zwischen den Bundesländern Gebrauch gemacht. Um die einheitliche Anwendung der Regelungen zu gewährleisten wurde für länderübergreifende Medienangebote das neue Regime der "regulierten Selbstregulierung"20 eingeführt. Oberstes Organ ist die neu eingerichtete Kommission für Jugendmedienschutz (KJM, §§ 13, 14 JMStV). Weitere Organe sind die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM, bisher BPjS), die nun an die KJM angegliederte Stelle "Jugendschutz.net" (die schon vorher ohne offizielles Mandat beaufsichtigend im Internet tätig war21) sowie Selbstkontrolleinrichtungen der Medienanbieter. Das Prinzip der "regulierten Selbstregulierung" beinhaltet eine Kombination aus Selbstkontrolle der Medienanbieter und staatlicher Aufsicht. Ausgangsbasis und Rechtfertigung für die staatliche Aufsicht ist die grundgesetzliche Verankerung des Jugendschutzes: Gemäß Art. 6 Abs. 2 GG sind "Pflege und Erziehung der Kinder ... das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft". Zudem sind Kinder mit eigener Menschenwürde ausgestattet und haben gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ein eigenes Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Das "Kindeswohl" hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- 18 Sofern es sich um Strafrecht oder öffentliche Fürsorge handelt, gehört der Jugendschutz gemäß Art. 74 Nr. 1 und Nr. 7 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat dabei gemäß Art. 72 Abs. 2 das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil nur so die Angelegenheit wirksam geregelt werden kann oder um die Rechtseinheit zu wahren. Dies ist häufig der Fall, so dass zum Beispiel das JuSchG auf Bundesebene verabschiedet wurde. 19 Vgl. amtliche Begründung zum JMStV unter A. Allgemeines. Einige Bundesregelungen finden sich jedoch im JuSchG. 20 Die Terminologie ist uneinheitlich. Verwendet werden auch die Begriffe "Co-Regulierung", oder Selbstregulierung und Selbstkontrolle (Nachweise bei Palzer ZUM 2002 S. 875 (876) Fußnote 5), die Begründung zum JMStV spricht von "beaufsichtigter Selbstkontrolle". 21 Im Jahr 2002 wurden durch jugendschutz.net über 800 Anbieter abgemahnt, in 75% der Fälle wurden die entsprechenden Seiten daraufhin ausreichend geändert (www.heise.de/ newsticker/data/jk-04.04.03-007/, abgerufen am 21.12.03). 6 verfassungsgerichts Verfassungsrang und der Staat muss für seine Gewährleistung sorgen22. Parallel zur staatlichen Aufsicht institutionalisiert der JMStV aber auch die Selbstkontrolle für Telemedien (§ 19 JMStV): "Anerkannte Selbstkontrolleinrichtungen" wachen über die Einhaltung des JMStV durch die Anbieter und treffen dabei selbst Entscheidungen. Geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien mit für Jugendlichen ungeeigneten Inhalten sowie Anbieter von Suchmaschinen müssen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen, sofern sie sich nicht einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verpflichten (§ 7 Abs. 2 JMStV). Letzteres ist jedoch nur für Anbieter mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres möglich. Nur sofern die Entscheidungen der Selbstkontrolleinrichtungen die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraumes überschreiten, kann die KJM gegen den Anbieter direkt vorgehen (§ 20 Abs. 5 JMStV, Ausnahme sind wiederum schwerere Verstöße gegen § 4 Abs. 1 JMStV). Mögliche Maßnahmen sind gemäß § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 22 Abs. 2 bis 4 MDStV insbesondere das Untersagen der Angebote und die Anordnung ihrer Sperrung durch die KJM. Die in § 24 Abs. 1 und 2 JMStV aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können zudem gemäß § 24 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zuständige Behörde ist dabei die Landesmedienanstalt des Landes, in dem der Anbieter von Telemedien seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM, die dann unmittelbar gegenüber den betroffenen Anbietern tätig wird. Daneben bestehen die Straftatbestände des § 23 JMStV und des Strafgesetzbuches (StGB). Die genannten Vorschriften des JMStV sind ausschlaggebend für die Bezeichnung des Systems als "regulierte Selbstregulierung". Durch die Verbindung von Selbstkontrolle und staatlicher Aufsicht sollen die Vorteile beider Systeme kombiniert, die Nachteile dagegen weitestgehend ausgeschlossen werden. Das Element der Selbstkontrolle entlastet den Staat und soll zu verantwortlichem Verhalten der Anbieter führen. Die staatliche Aufsicht garantiert die Einhaltung der Regelungen, ohne dass die Anbieter ständig überwacht werden oder Genehmigungen einholt werden müssen. 22 Zum Beispiel BVerfGE 24 S. 119 (144). 7 Problematisch wird es jedoch im Einzelfall sein, die Grenzen des Beurteilungsspielraumes der Selbstkontrolleinrichtungen zu bestimmen. Dabei ist zu befürchten, dass sich Landesmedienanstalten und Anbieter in langwierigen Gerichtsverfahren um die Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe streiten werden, wodurch die Effektivität des Jugendmedienschutzes zumindest vorübergehend stark beeinträchtigt würde23. In eindeutigen Fällen werden die Anordnungen jedoch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden können. Ein weiterer wesentlicher Aspekt der staatlichen Aufsicht ist die Anerkennung der Selbstkontrolleinrichtungen durch die KJM (§ 19 Abs. 4 JMStV), wofür eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen sind (§ 19 Abs. 3 JMStV). Die Anerkennung kann auch widerrufen werden (§ 19 Abs. 5 JMStV). Bislang hat lediglich die "Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen" die Anerkennung durch die KJM erhalten. Die "Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia" (FSM) wird voraussichtlich Anfang 2004 einen Antrag auf Anerkennung stellen24. Damit wird ein Schritt von der bisherigen Ablehnung hin zu Akzeptanz und effektiver Durchsetzung des JMStV und dessen Regulierungssystem durch die Anbieter von Telemedien getan. Jedoch lässt die jüngst geänderte Satzung der FSM den Mitgliedern die Wahl, ob sie sich der regulierten Selbstregulierung verpflichtet fühlen oder nicht25. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die Mitglieder von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden. Die Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen staatlichen Organen ist noch nicht endgültig geklärt und hängt unter anderem von noch zu verabschiedenden Satzungen ab26. Prinzipiell sind die Hauptaufgaben wie folgt verteilt: Die KJM wird von Amts wegen tätig (§ 17 Abs. 1 JMStV) und entscheidet über Verfügungen zu problematischen Angeboten, die dann von den Landesmedienanstalten nach außen kommuniziert werden. Die KJM wird bei ihrer Arbeit von der Stelle Jugendschutz.net unterstützt, die die Angebote der Telemedien überprüft (§ 18 JMStV). Daneben kann nun auch die BPjM von Amts wegen ins Geschehen eingreifen (§ 21 Abs. 4 und 5 JuSchG) und gemäß §§ 17, 18 JuSchG sämtliche Medien mit Ausnahme des Rundfunks indizieren. 23 Ebenso Langenfeld MMR 2003, S. 303 (309). Schmeichel (FSM-Vorstandsvorsitzende) zitiert von Ermert in heise online vom 20.12. 2003 abrufbar unter www.heise.de/newsticker/data/psz-20.12.03-004/ (abgerufen am 22.12.03). 25 Nach Ermert in heise online vom 20.12.2003 aaO. 26 Ermert c't 2003, Heft 8, S. 50 f. 24 8 Der Kreis der Behörden, die einen Indizierungsantrag stellen dürfen, ist erheblich erweitert worden (§ 21 Abs. 2 JuSchG). Sofern von der Indizierung Telemedien betroffen sind, soll zur Abstimmung der Standpunkte vorher die Stellungnahme der KJM eingeholt werden (§ 21 Abs. 6 JuSchG), deren Ergebnis aber lediglich "maßgeblich zu berücksichtigen" und damit nicht zwingend ist. Um keine unnötigen Anreize zur Betrachtung illegaler Inhalte zu schaffen, wird die Liste der indizierten Angebote in Telemedien nicht veröffentlicht (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 JuSchG). Die Entstehungsgeschichte des JMStV war Gegenstand häufiger Kritik. Nach dem Amoklauf eines neunzehnjährigen ehemaligen Schülers in Erfurt im April 2002 wurden die bereits vorhandenen Pläne innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit weiterentwickelt und schließlich das JuSchG und der JMStV verabschiedet. Aufgrund der zeitlichen Enge unterblieben die sonst üblichen ausführlichen Anhörungen27. Deshalb wird in den nächsten Abschnitten insbesondere darauf geachtet, ob die Vorschriften des JMStV beispielsweise zu weit über das Notwendige hinaus gehen oder noch nicht hinreichend ausgereift sind. Zudem hat der JMStV Versuchscharakter und wird innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten unter anderem auf seine Praxistauglichkeit hin untersucht und bewertet werden28. II. England: Strafrecht, Selbstkontrolle und Task Force In England wird im Medienbereich traditionell der Selbstkontrolle Vorrang vor staatlicher Aufsicht gegeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Staat völlig aus der Verantwortung zieht. Zunächst gibt es eine Vielzahl strafrechtlicher Vorschriften, die für den Jugendschutz relevant sein können und (zum Teil nach erfolgten Änderungen nun) auch auf Telemedien anzuwenden sind. Dazu gehören u.a.: der Obscene Publications Act 1959, der Indecency with Children Act 1960, der Protection of Children Act 1978, der Indecent Displays (Control) Act 1981, der Public Order Act 1986, der Criminal Justice Act 1988,der Malicious Communications Act 1988, der Protection from Harassment Act 1997 und der Communications Act 2003. Die strafrechtlichen Vorschriften sind anders als in Deutschland nicht in einem einheitlichen Strafgesetzbuch zusammengefasst. Dies ist typisch für das englische Recht als Teil des angloamerikanischen Rechtskreises, der im Gegensatz zum kontinentaleuropäischen Recht (Civil Law) vom Fehlen einer umfassenden 27 28 Ausführlich bei Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 18 ff. Protokollerklärung der Länder zum JMStV, abrufbar unter www.artikel5.de/gesetze/ jmstv.html a.E. (inoffizielle Version, abgerufen am 7.12.03). 9 Kodifizierung geprägt ist. In England existiert demnach auch weder eine Sammlung von Vorschriften zum Jugendschutz noch eine allgemeine Strafprozessordnung, ja nicht einmal eine geschriebene Verfassung. Vielmehr handelt es sich beim englischen Recht um ein Caselaw-System. Gerichtsentscheidungen entwickeln das Recht kontinuierlich und niedere Gerichte sind an die Entscheidungen höherer Gerichte gebunden. Gesetze werden punktuell vor allem dann geschaffen, wenn die bisherige Rechtsprechung als nicht mehr zeitgemäß empfunden wird, bestehende Lücken im Case Law/Common Law geschlossen werden sollen, oder wenn Vorgaben der EU – insbesondere Richtlinien - es erfordern. Verkompliziert wird die Rechtsfindung verglichen mit dem deutschen Recht zudem dadurch, dass in den Urteilen häufig verschiedene Richter jeweils unterschiedliche und oft widersprüchliche Urteilsbegründungen liefern, wodurch eine Systematisierung nahezu unmöglich wird. Die Vielzahl der einzelnen straf(prozess)rechtlichen Vorschriften und die Eigenheiten des Caselaw-Systems führen zu einer gewissen Unübersichtlichkeit, zu Schwierigkeiten beim Auffinden der einschlägigen Normen, zum Fehlen von eindeutigen Prinzipien und damit zu Rechtsunsicherheit bzw. einer Erschwerung der Durchsetzung des Jugendmedienschutzes. Für Anbieter von Telemedien gibt es ansonsten keine gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Jugendmedienschutzes und somit ist die Selbstkontrolle ein maßgebliches Prinzip in England. In Anbetracht einiger ernsthafter Internet-Grooming-Fälle kam es dann jedoch im März 2001 zur Errichtung der "Task Force on Child Protection on the Internet des Home Office UK". Deren erklärtes Ziel ist es,29 • das UK zum besten und sichersten Ort der Welt für Kinder, die das Internet nutzen, zu machen und • dabei zu helfen, Kinder in der ganzen Welt vor Missbrauch durch den kriminellen Gebrauch neuer Technologien zu schützen. Die Aufgabenfelder umfassen30 • das Strafrecht, • die Strafverfolgung, • Kinderschutzmaßnahmen, • Aufklärung der Öffentlichkeit und • die Weiterentwicklung der Kooperation zwischen Industrie und anderen Parteien bezüglich Kinderschutzfragen. 29 www.homeoffice.gov.uk/crimpol/crimreduc/internet/background.html (abgerufen am 29.11.03). 30 www.homeoffice.gov.uk/crimpol/crimreduc/internet/background.html (abgerufen am 29.11.03). 10 Ein besonderer Schwerpunkt ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Chatrooms. Aus den aufgeführten Aufgaben ergibt sich, dass sich die Arbeit der Task Force nicht auf den rechtlichen Bereich beschränkt, auch Aufklärung und Kooperation mit der Industrie sind wichtige Punkte. Bezweckt wird damit jedoch unter anderem wie in Deutschland durch die Vorschriften von JMStV und StGB der Schutz Minderjähriger vor unangemessenen Angeboten, weshalb auch die nichtrechtlichen Tätigkeiten der Task Force in die rechtsvergleichende Betrachtung miteinbezogen werden31. Die Task Force setzt sich aus Vertretern der Internetindustrie, Kinderschutzorganisationen, Parteien, Regierung und Polizei zusammen32, wodurch von vornherein ein einvernehmliches Vorgehen zwischen staatlichen Stellen und Internetindustrie angestrebt wird. Die bisherige Tätigkeit der Task Force führte teils zu Gesetzesverschärfungen oder zum Erlass neuer Gesetze, teils wurden lediglich unverbindliche Richtlinien erlassen, die im Rahmen der Selbstkontrolle beachtet werden sollen. So hat die Task Force den Vorschlag des Straftatbestands des "Grooming" entwickelt und eingebracht, der nunmehr vom Parlament verabschiedet wurde. Er soll den Zeitpunkt der Strafbarkeit vorverlegen, so dass die Polizei eingreifen kann, bevor es zu körperlichen Übergriffen auf Jugendliche kommt. Eine detailliertere Darstellung erfolgt im 5. Abschnitt. Außerdem wurden die sogenannten "Good practice models and guidance for the internet industry" entwickelt und veröffentlicht33, die Hinweise für die Anbieter von Chats, Instant Messaging und Web Based Services geben, welche bei Kindern besonders beliebt und verbreitet sind34. Zunächst wird jeweils die Funktionsweise der entsprechenden Dienste erläutert, und im Anschluss werden Anforderungen an die Dienste zur Gewährleistung des Jugendschutzes beschrieben. Ziel ist es,35 31 Zur Einbeziehung außerrechtlicher Phänomene in rechtsvergleichende Arbeiten siehe Zweigert/Kötz Einführung in die Rechtsvergleichung S. 37. 32 Näheres unter www.homeoffice.gov.uk/crimpol/crimreduc/internet/background.html (abgerufen am 29.11.03). 33 www.homeoffice.gov.uk/docs/ho_model.pdf (abgerufen am 30.11.03). 34 Zur Verbreitung von Instant Messaging unter Minderjährigen in den USA siehe Pew Internet & American Life Project unter www.pewinternet.org/reports/pdfs/PIP_Teens_ Report.pdf S. 3 (abgerufen am 2.12.03). 35 Saxby CLSR 2003, 19 (2), S. 149; www.homeoffice.gov.uk/docs/ho_model.pdf S. 8 (abgerufen am 30.11.03). 11 • der Internetindustrie bei der Ausgestaltung der Dienste zu helfen und es somit Kindern und anderen Nutzern zu ermöglichen, gutinformierte Entscheidungen zu treffen, z.B. bei der Freigabe persönlicher Daten, • sicherzustellen, dass klare Informationen, Warnungen, Rat und ein Missbrauchsmeldesystem zur Verfügung stehen und damit das Vertrauen in die Dienste zu stärken. Die Befolgung der Good Practice Models wird der Internetindustrie dringend empfohlen, sie sind aber nicht bindend und sollen parallel zu den bestehenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften angewandt werden36. Damit hat sich England im von den Good Practice Models betroffenen Bereich weitgehend für ein Selbstkontrollsystem entschieden. Dies betrifft zum einen die Gefahr von Übergriffen Dritter aus Chatrooms und Instant Messaging Diensten auf Minderjährige, aber auch die Gefahr des Zugangs Minderjähriger zu ungeeigneten Inhalten ("Web based services"). Die entsprechenden Teile der Good practice models werden in den Abschnitten 3 – 5 genauer dargestellt. Flankiert wurden die Maßnahmen der Task Force durch eine eigene Aufklärungskampagne ("safe surfing awareness campaign"). Im Januar 2002 lief deren erster Teil mit einem Etat von 1,5 Millionen Britischen Pfund. Die Bevölkerung wurde darin auf potentielle Gefahren für junge Leute im Internet aufmerksam gemacht und Tipps für sicheres Surfen wurden gegeben. Die Kampagne war in zwei getrennte und sich ergänzende Teile aufgeteilt. Der eine richtete sich an Erwachsene, der andere an Kinder und Jugendliche37. Im Januar 2003 lief die zweite Phase der Kampagne38. Diese richtete sich an Eltern, die mit ihren Kindern die Gefahren des Internets insbesondere in Bezug auf Kommunikation mit Fremden erörtern sollten. Die Werbekampagne verfügte ebenfalls über einen großen Etat und lief als Spot im Fernsehen und im Radio. Inhaltlich besagt sie, dass Kinder keine persönlichen Daten online angeben sollen und nie jemanden treffen sollen, den sie online kennen gelernt haben, außer wenn sie von einem Erwachsenen begleitet werden. Die erste Kampagne im Jahr 2002 verlief erfolgreich und führte dazu, dass 11 % mehr Kinder sich darüber im Klaren waren, dass sie keine persönlichen Daten online angeben sollen und 12 % mehr Eltern darüber im Klaren 36 www.homeoffice.gov.uk/docs/ho_model.pdf S. 8 f. (abgerufen am 30.11.03). www.homeoffice.gov.uk/n_story.asp?item_id=152 (abgerufen am 29.11.2003). 38 Siehe dazu Saxby CLSR 2003, 19 (2), S. 148 f. 37 12 waren, welche Sicherheitsmaßnahmen im Internet erforderlich sind39. Im Internet informieren überdies die Seiten www.thinkuknow.co.uk und www.wiseuptothenet.co.uk über sicheres Surfen. In Zukunft wird sich die Task Force zudem mit den Herausforderungen befassen, die durch die Entwicklung neuer Mobiltelefonsysteme einhergehen40. III. Rechtsvergleichende Analyse Insbesondere die Übersichtlichkeit der nun in Deutschland geltenden Rechtslage durch die Zusammenführung und Überarbeitung der bisher bestehenden Vorschriften ist positiv zu bewerten. Durch die einheitliche Regelung im JMStV wurden Zuständigkeits- und Abgrenzungsschwierigkeiten beseitigt. Zwar bestehen nunmehr schwierige Abgrenzungsfragen bezüglich Trägermedien und Telemedien, insgesamt ist die Rechtslage jedoch nun wesentlich einfacher zu erfassen und dementsprechend stehen die Zeichen gut für die Bekanntmachung und praktische Anwendung der Vorschriften als Ganzes. In England existiert dagegen eine unübersichtliche Unzahl von Einzelgesetzen im straf(prozess)rechtlichen Bereich, deren Auffinden bereits Schwierigkeiten bereitet. Das System der regulierten Selbstregulierung bezüglich jugendgefährdender Angebote wirkt sich in Deutschland prinzipiell positiv auf die effektive Durchsetzung des Jugendmedienschutzes zumindest innerhalb Deutschlands aus. Denn ohne hoheitliche Aufsicht und Sanktionsmöglichkeiten würden die Anbieter von Telemedien wirtschaftlich aufwändige oder sonstwie für sie unangenehme Schutzmaßnahmen niemals umsetzen. Die Erkenntnis, dass ein rechtlicher Rahmen für eine effektive Selbstkontrolle erforderlich ist, hat sich auch seit längerem auf europäischer Ebene durchgesetzt41. Nicht überraschend kündigte z.B. Yahoo zunächst an, die englischen Good Practice Models nicht umzusetzen42, obwohl Yahoo selbst 39 Saxby aaO. www.homeoffice.gov.uk/crimpol/crimreduc/internet/background.html (abgerufen am 29.11.03). 41 Palzer ZUM 2002, S. 875 (879) m.w.N. 42 BBC News vom 04.02.03 http://news.bbc.co.uk/1/hi/technology/2713599.stm (abgerufen am 07.12.03). Bezüglich Chatrooms hat sich dieses Problem inzwischen teilweise erledigt, da einige Anbieter aufgrund der Häufigkeit von Übergriffen Pädophiler auf Jugendliche in Chatrooms diese geschlossen haben (, zum Beispiel Microsoft: Spiegel Online vom 24.09. 03: "MSN schaltet Chaträume ab" zu finden unter www.spiegel.de/archiv/ (abgerufen am 07.12.03), Heise-News-Ticker www.heise.de/newsticker/data/uma-04.04.03-000/ (abgerufen am 15.12.03)). Die verbreiteten Instant Messaging Dienste wie der Microsoft MSN Messenger 6.0 entsprechen jedoch auch nicht den Anforderungen der Good Practice Models, vgl. unten 5. Abschnitt. 40 13 Mitglieder der Task Force stellt. In Deutschland dagegen wird demnächst gegen unangemessene Angebote vorgegangen werden43. Auch wenn die Verfahren voraussichtlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen werden, stehen die Chancen auf eine prinzipielle Durchsetzung der Bestimmungen des JMStV hinsichtlich des Regulierungsmodells gut. Die Good Practice Models hingegen werden lediglich als Leitfaden dienen können und allenfalls teilweise – soweit sie ohne großen Aufwand in die Praxis umgesetzt werden können – berücksichtigt werden. Denkbar ist schließlich auch das Heranziehen der Good Practice Models durch die Gerichte zur Auslegung des englischen Rechts in Haftungsfragen, z.B. zur Konkretisierung des Verschuldensmaßstabs. Alles in allem ist jedoch die Effektivität eines reinen Selbstkontrollsystems für die Durchsetzung jugendmedienschutzrechtlicher Vorschriften wesentlich geringer. Äußerst positiv auf die Effektivität des Jugendmedienschutzes wirkt sich dagegen der umfassendere Ansatz in England aus. So werden nicht nur "passive Inhalte" sondern auch Kommunikationen anderer Anwender erfasst. Zudem ist die Aufklärungsaktion vorbildlich, da ohne entsprechende Medienkompetenz von Jugendlichen und Eltern die besten Gesetze wenig Schutz bewirken können. Dies gilt insbesondere im Internet, wo auch bei strikter Anwendung des deutschen Jugendschutzrechts der Zugriff auf die praktisch unkontrollierbare Masse44 stets änderbarer ausländischer Angebote möglich bleiben wird. Da eine weltweite Harmonisierung der Regelungen zu jugendgefährdenden Angeboten schon wegen der unterschiedlichen Moralvorstellungen nicht zu erwarten ist, müssen Kinder und Jugendliche die notwendige Medienkompetenz erwerben, um mit entsprechenden Angeboten umgehen zu können45. In Deutschland wird dieser Aspekt – womöglich aus einem falschen Vertrauen auf die Wirkung der neuen Vorschriften des Jugendmedienschutzes – vernachlässigt. So gibt es weder entsprechende Aufklärungskampagnen noch wird der Schutz Jugendlicher in Chatrooms und bei der Nutzung von Instant Messaging Diensten ausreichend problematisiert. Bei der nun folgenden Darstellung der aktuellen Hauptbereiche des Jugendschutzes in den Telemedien wird die Effektivität der unter- 43 Pressemitteilung der KJM vom 14.11.03 abrufbar unter www.alm.de/gem_stellen/presse_kjm/pm/141103.htm (abgerufen am 7.12.03). 44 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner RStV Ordner 3: JMStV C 3 § 11 Rn. 8 geht von einer Verdopplung der Anzahl der Websites jedes halbe Jahr aus. 45 Ebenso Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 200 f. 14 schiedlichen Regelungssysteme nochmals bezüglich des jeweiligen Schutzziels überprüft werden. 3. Abschnitt: Schutz vor ungeeigneten Inhalten In welchem Ausmaß ungeeignete Medieninhalte Fehlentwicklungen oder – verhalten bei Kindern und Jugendlichen hervorrufen kann, wird die Wissenschaft nie endgültig beantworten können. Trotzdem besteht ein breiter Konsens, dass Minderjährige vor ungeeigneten Inhalten ferngehalten werden sollen. Die Frage, welche Angebote darunter fallen, wird jedoch in verschiedenen Ländern aufgrund unterschiedlicher kultureller und moralischer Prägung unterschiedlich beantwortet. In den Telemedien und insbesondere im weltweit funktionierenden Internet haben nun Kinder und Jugendliche Zugang zu Angeboten aus aller Welt, die zu einem erheblichen Anteil als ungeeignet betrachtet werden müssen. Dies wird auch durch die Ergebnisse aktueller Studien bestätigt46. Im Folgenden soll untersucht werden, wie effektiv die Bestimmungen in Deutschland und England Jugendliche vor entsprechenden Inhalten schützen. I. Generell unzulässige Inhalte Zunächst sollen die Vorschriften dargestellt werden, die Angebote generell verbieten, unabhängig davon, ob sie von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen wahrgenommen werden. Auch diese Regelungen schützen Minderjährige vor unangemessenen Inhalten. A. Deutschland In Deutschland finden sich die wesentlichen Vorschriften im JMStV und im StGB. 46 Nach einer jüngst veröffentlichten, in Norwegen, Schweden, Dänemark, Island und Irland durchgeführten Studie gaben 8 % der befragten Jungen im Alter von 9 – 16 Jahren an, im Internet auch Pornografie anzusehen (SAFT Survey Bild 14 www.sou.gov.se/ valdsskildring/images/Futurekids/elisabeth_staksrud-filer/frame.htm (abgerufen am 4.12.03)). Auf die Frage, wie häufig sie eine Website mit nackten Personen besucht hätten, antworteten sogar 16% der Jungen mit "sehr oft" (SAFT Survey aaO Bild 25). Ca. 40% der Jungen und Mädchen sind bereits wenige oder mehrere Male versehentlich auf Seiten mit der Darstellung Nackter gestoßen (SAFT Survey aaO Bild 24). Eine private Umfrage in den USA ergab, dass 47% der Kinder SPAM-E-Mails mit Links zu pronografischen Seiten bekommen (BBC-Bericht news.bbc.co.uk/1/hi/technology/2978134.stm (abgerufen am 10.12.03)). 15 1. JMStV Im JMStV ist die wichtigste Bestimmung § 4 Abs. 1 JMStV. Dessen Satz 1 enthält eine Liste prinzipiell unzulässiger Angebote. Die in Abs. 2 genannten Angebote sind in Telemedien dagegen zulässig, wenn sie nur für Erwachsene zugänglich sind und werden im nächsten Kapitel (II.) behandelt. § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV übernimmt bestimmte Rechtfertigungsgründe aus dem StGB für einzelne ansonsten unzulässige Angebote. Für die Werbung sind zudem die speziellen Regeln des § 6 JMStV zu beachten. Zusammengefasst verbietet § 4 Abs. 1 S. 1 Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, zum Hass gegen Bevölkerungsteile oder bestimmte Gruppen aufstachelnde Angebote, das Leugnen bestimmter Handlungen unter der Nazi-Herrschaft, die Darstellung schwerer Gewalttätigkeiten (auch virtuell), die Anleitung zu schweren Straftaten, Kriegsverherrlichung, gegen die Menschenwürde verstoßende Darstellungen, Darstellungen von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (auch virtuell), Pornografie sofern Gewalttätigkeiten, sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren dargestellt werden (auch virtuell) und indizierte Medieninhalte mit absolutem Verbreitungsverbot nach dem JuSchG. Für die Unzulässigkeit kommt es nach dem neuen JMStV nur noch auf dessen Voraussetzungen an, da kein Verweis mehr auf das StGB enthalten ist. Strafrechtliche Voraussetzungen – insbesondere das Vorhandensein von Vorsatz – sind nicht mehr maßgeblich47. So werden zum Beispiel nach dem JMStV zweifelsfrei auch Live-Darbietungen als "Angebote" erfasst48, die nach herrschender Meinung nicht unter das Verbreiten und Zugänglichmachen einer Schrift gemäß § 11 Abs. 3 des StGB fallen (s.u. 2.). Auch wenn Strafbarkeitsvoraussetzungen nach dem StGB fehlen, kann ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 JMStV als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 JMStV geahndet werden. Der Straftatbestand des § 23 JMStV bezieht sich dagegen nur auf Verstöße gegen § 4 Abs. 2. Außerdem enthält § 4 Abs. 1 JMStV originäre Tatbestände, die nicht im StGB enthalten sind. 47 48 Erdemir MMR 2003, S. 630, Begründung zum JMStV zu § 4 Abs. 1. Amtliche Begründung zu § 4 Abs. 1 JMStV. 16 Diese Liste der unzulässigen Angebote in § 4 Abs. 1 ist sehr differenziert und die einzelnen betroffenen Inhalte sind großteils so konkret beschrieben, wie die Materie es zulässt49. Sehr unbestimmt ist jedoch das Verbot von Angeboten, die gegen die Menschenwürde verstoßen. Zwar werden konkretisierende Beispiele genannt, im Zweifel muss aber auf die Grundregel zurückgegriffen werden. Aufgrund dieser Unbestimmtheit bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmung und die Anwendung in der Praxis wird zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen50. Das neue Verbot der Darstellung Kinder und Jugendlicher in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung wird in Abschnitt 4 eingehend behandelt. Auch die mehrfache explizite Miteinbeziehung "virtueller Darstellungen" ist ein Novum. Davon umfasst sein sollen "elektronische Simulationen". Diese seien immer schwieriger von realen Abbildungen und Geschehnissen zu unterscheiden und in der Wirkung auf den Nutzer zunehmend gleich51. Elektronische Simulationen im Sinne von Nachahmungen können beispielsweise auch computergenerierte Zeichnungen sein, die zwar ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, sich von direkten Abbildungen realer Ereignisse wie Fotografien aber deutlich unterscheiden. Bezüglich der Definition von Pornografie ist auf den strafrechtlichen Pornografiebegriff zurückzugreifen52. Die Ausfüllung des Begriffes Pornografie wurde vom Gesetzgeber bewusst der Rechtsprechung überlassen, die im Lichte der jeweils herrschenden Moralvorstellungen zu entscheiden hat53. Der BGH und das BVerwG verstehen unter Pornografie sexuelle Darstellungen "wenn sie unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rücken und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielen."54 Diese Definition arbeitet ihrerseits mit unbestimmten Rechtsbegriffen, die im Einzelfall interpretiert werden 49 Einzelheiten auch zur Auslegung durch die Rechtsprechung sind nachzulesen bei Eberle/Rudolf/Wasserburg, Landmann Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien S. 266 ff. m.w.N. 50 Eberle/Rudolf/Wasserburg, Landmann Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien S. 269 ff. m.w.N.; Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 204 m.w.N. Problematische Beispiele aus dem Rundfunkbereich sind Reality-TV Shows wie Augenzeugenvideos von Unglücken, aber auch Reality-Shows wie "Big Brother" könnten unter den Wortlaut der Vorschrift fallen. 51 Amtliche Begründung zu § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV. 52 Vgl. amtliche Begründung zum JMStV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10, Erdemir MMR 2003, S. 630. 53 Erdemir aaO. 54 BGHSt 37, S. 55 (59 f.), BVerwG NJW 2002, S. 2966 (2969). 17 müssen. So muss die Darstellung primärer Geschlechtsorgane an sich nicht unbedingt zur Annahme von Pornografie führen, andererseits kann Pornografie auch dann vorliegen, wenn keine primären Geschlechtsorgane gezeigt werden55. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände an. Im Übrigen schließen sich Kunst und Pornografie nach der Rechtsprechung von BVerfG56 und BGH57 nicht aus, so dass auch Kunst unter die für Pornografie geltenden Vorschriften fallen kann. Auch wenn im Einzelfall die Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe erforderlich ist, sind doch die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Pornografiebegriff konkret genug, um die praktische Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften zu ermöglichen. Eine Festlegung von Pornografie auf die Darstellung primärer Geschlechtsorgane oder ähnliches würde überdies zu Wertungswidersprüchen führen, wie der Einbeziehung harmloser Darstellungen von Nacktheit und der Nichterfassung relativ harter sexueller Darstellungen unter Ausblendung der Geschlechtsorgane. Abgesehen vom Verbot der gegen die Menschenwürde verstoßenden Darstellungen sind somit die in § 4 Abs. 1 S. 1 JMStV verwendeten Rechtsbegriffe bestimmt genug. Insofern ist durch die differenzierte Angabe der einzelnen unzulässigen Inhalte ein hohes Maß an Rechtssicherheit gegeben und die Anwendbarkeit in der Praxis ohne Schwierigkeiten möglich. Für die Frage der effektiven Umsetzung der Vorschriften sind jedoch noch die Verantwortlichkeit der Anbieter und die Möglichkeiten der zwangsweisen Durchsetzung zu untersuchen: Unter das Verbot des § 4 Abs. 1 des JMStV fallen alle "Angebote", d.h. Inhalte von Telemedien (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV) und damit alle "Anbieter von Telemedien" gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 JMStV. Davon erfasst werden diejenigen, die eigene oder fremde Inhalte bereithalten, insbesondere58 • Content-Provider, die eigene Inhalte anbieten, gleichgültig ob es sich um Unternehmen oder Betreiber privater Internetseiten handelt, • Host-Provider, die Speicherplatz für Inhalte von Nutzern zur Verfügung stellen und • Access-Provider, die lediglich den Zugang zu Inhalten vermitteln. 55 Erdemir MMR 2003, S. 628 ff. BVerfGE 83, S. 130 (138). 57 BGHSt 37, S. 55. 58 Näheres bei Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 198, Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner RStV Ordner III JMStV C 3 § 3 Rn. 6 ff. 56 18 Nicht erfasst werden dagegen nach § 2 Abs. 2 JMStV Anbieter reiner Telekommunikationsdienstleistungen. Für die Anbieter von Telemedien gilt gemäß § 2 Abs. 3 JMStV die durch die E-Commerce Richtlinie59 vorgegebene gestufte Verantwortlichkeit gemäß §§ 8-11 TDG bzw. §§ 6-9 MDStV60: • Content-Provider sind grundsätzlich voll verantwortlich. • Host- und Access-Provider haben prinzipiell keine Überwachungspflicht bezüglich übermittelter oder gespeicherter Informationen. Für fremde Inhalte sind sie nur in Ausnahmefällen verantwortlich, insbesondere wenn eine bewusste (nicht-automatische) Speicherung oder Übermittlung der Inhalte vorliegt, oder wenn sie den im folgenden beschriebenen Handlungspflichten nicht nachkommen: • Beim Caching (Zwischenspeichern zur schnelleren Übermittlung von Informationen) muss der Provider, sobald er Kenntnis von einer Entfernung der Inhalte am Ausgangsort, einer Zugangssperre oder einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung hat, unverzüglich die betroffenen Informationen entfernen bzw. sperren, soweit dies möglich ist. • Beim Hosting (Speichern von Informationen für Nutzer) muss der Provider sobald er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit von Inhalten hat, diese soweit möglich unverzüglich entfernen. In ihrer Konsequenz belohnen diese Vorschriften passives Verhalten der Internet-Service-Provider: Wenn ein Host-Provider Inhalte zum Beispiel durch Mitarbeiter aktiv auf rechtswidrige Inhalte hin durchsuchen lässt (wie etwa bei der Moderation von News-Groups), wird die Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts bereits beim ersten Erscheinen auf dem Bildschirm bejaht werden müssen. Sollte daraufhin nicht unmittelbar der Zugang gesperrt werden, z.B. weil noch an der Rechtswidrigkeit gezweifelt wird, entsteht dennoch unmittelbar die Verantwortlichkeit und damit ein hohes Haftungsrisiko. Kümmert sich der Provider dagegen nicht um die Inhalte, so muss er nur dann tätig werden, wenn entsprechende Hinweise Dritter an ihn herangetragen werden. Zu diesem Vorgehen muss jedem ISP geraten werden, um unnötige Risiken zu vermeiden. Damit wirken sich diese Bestimmungen negativ auf die Bereitschaft zur Durchführung von Kontrollen und somit auf eine effektive Durchsetzung des Jugendmedienschutzes aus. 59 60 Dokument 2000/31/EG, Art. 12-15. Dazu auch Garpentin CR 2003, S. 458 (462 f.). 19 Wie dargelegt reicht jedoch bei Host-Providern ein Hinweis Dritter auf rechtswidrige Angebote aus, um ihre Verpflichtung zum Sperren der Inhalte auszulösen. Darunter fallen selbstverständlich auch Hinweise der KJM. Die KJM hat bereits angekündigt, gegen bestimmte unzulässige Angebote inländischer Anbieter im Internet vorzugehen61, wobei insbesondere ein Vorgehen gegen Content- und Host-Provider zu erwarten ist. Klargemacht wurde damit, dass die Bestimmungen des JMStV ernstgenommen werden und mit allen Mitteln tatsächlich durchgesetzt werden sollen. Für reine Access-Provider bestehen dagegen keine entsprechenden Handlungsobliegenheiten nur aufgrund von Hinweisen Dritter. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 TDG/§ 6 Abs. 2 S. 2 MDStV bleiben jedoch "Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen ... auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit (gemäß §§ 9-11 TDG/§§ 7-9 MDStV)" unberührt. Zu diesen Verpflichtungen gehören insbesondere Entscheidungen der Landesmedienanstalten durch die KJM wie die Untersagung der Angebote und die Anordnung ihrer Sperrung gemäß § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 22 Abs. 2 MDStV. Entsprechende Entscheidungen dürfen jedoch nur ergehen, soweit sie verhältnismäßig sind und Maßnahmen gegen Content- oder Host-Provider nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend sind und schließlich muss die Sperrung für den Provider technisch möglich und zumutbar sein (§ 22 Abs. 3 MDStV). Damit bestehen einige unbestimmte Voraussetzungen für den Erlass der Anordnungen, deren Vorliegen nur im Einzelfall und im Zweifel gerichtlich geklärt werden kann62. Bezüglich der weltweit abrufbaren Angebote im Internet spricht einiges dafür, die Voraussetzungen für die Anordnung von Sperrungen gegenüber im Inland befindlichen Access-Providern häufig zu bejahen, da ausländische Content- und Host-Provider meist nur schwer in Deutschland belangt werden können, insbesondere wenn nach der dortigen Rechtslage die Angebote zulässig sind. Auch Access-Provider müssen dement- 61 Pressemitteilung der KJM vom 14. November 2003 abrufbar unter www.alm.de/gem_ stellen/presse_kjm/pm/141103.htm (abgerufen am 04.12.03), dazu Ermert www.heise.de/ newsticker/data/anw-18.11.03-004 (abgerufen am 21.12.03), sowie bereits Pressemitteilung der KJM vom 28.07.03. unter www.alm.de/gem_stellen/presse_kjm/pm/280703.htm (abgerufen am 21.12.03). 62 Optimistischer Ring (Vorsitzender der KJM) im Interview mit c't vom 20.12.03 abrufbar unter www.heise.de/ct/aktuell/meldung/43117 (abgerufen am 22.12.03), der auf Dialog und Kooperation mit den Anbietern setzt. 20 sprechend mit Sperrlisten für im Ausland gehostete rechtsradikale oder pornografische Seiten als Ultima Ratio rechnen63. Mit der Anordnung der Sperrung und Geldbußen bis zu 500.000 € sind theoretisch hinreichende Möglichkeiten für die Durchsetzung eines effektiven Jugendmedienschutzes gegeben. Zudem können auch Inhalte der Telemedien durch die BPjM indiziert werden (§§ 17, 18 JuSchG). Was die Sperrung von Internetangeboten anbelangt, muss jedoch berücksichtigt werden, dass angesichts der Masse der Angebote64 und deren ständigen Änderbarkeit unmöglich alle einzelnen oder auch nur die Mehrheit der betroffenen Internetseiten gesperrt werden können. Ein Vorgehen gegen inländische Host-Provider ist zwar zunächst relativ erfolgversprechend. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden gewerbliche Anbieter aber als Konsequenz entsprechende Aktivitäten ins Ausland verlegen. Im Ausland gehostete Angebote sind überdies – selbst wenn sie von deutschen Access-Providern gesperrt werden – durch eine direkte Anwahl eines ausländischen Access-Providers zugänglich. Angesichts der dargelegten Probleme spricht einiges dafür, dass sich der im JMStV bezüglich des Internets vorgesehene Jugendschutz als absolut uneffektiv erweisen wird. Eine Verbesserung der Situation durch Angleichung der Vorschriften oder die Ratifikation internationaler Übereinkommen ist selbst auf EU-Ebene aufgrund der kulturellen Unterschiede nicht zu erwarten. Sollten sich die dargelegten Befürchtungen bewahrheiten, wäre zu empfehlen, im Rahmen der vorgesehenen Überprüfung des JMStV fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten die entsprechenden Vorschriften bezüglich des Internets zugunsten der wirtschaftlichen Interessen deutscher Anbieter wieder zu lockern. 2. StGB Die Straftatbestände des StGB überschneiden sich zum größten Teil mit den Verboten des JMStV. Die wichtigsten einschlägigen Vorschriften sind: §§ 86, 86a (Verbreitung von Propagandamitteln und die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 130 (Volksverhetzung), § 130a (Anleitung zu Straftaten), § 131 (Gewaltdarstellung) und § 184 (Verbreitung porno- 63 Ring aaO., Hans-Jürgen Drewitz, Ministerialdirigent in der Staatskanzlei in RheinlandPfalz zitiert in Ermert c't 2003, S. 50 (51). 64 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner RStV Ordner 3: JMStV C 3 § 11 Rn. 8 geht von einer Verdopplung der Anzahl der Websites jedes halbe Jahr aus. 21 graphischer Schriften). Diese Vorschriften sind anders als diejenigen des JMStV nicht speziell auf Telemedien ausgerichtet, aber (teilweise nach erfolgten Gesetzesänderungen) auch auf diese anwendbar. Bestraft wird jeweils nur vorsätzliches, nicht dagegen fahrlässiges Handeln. Die strafrechtliche Verfolgung ist prinzipiell nicht auf einen effektiven Jugendmedienschutz zugeschnitten, da die Bestrafung der Täter im Mittelpunkt steht und nicht der Schutz etwaiger Nutzer. Eine weitere Schwierigkeit im Strafverfahren wird zudem häufig der Nachweis des Vorsatzes sein. Dementsprechend hat das StGB durch das Inkrafttreten des JMStV und dem damit ermöglichten speziellen Verwaltungsverfahren für den Jugendmedienschutz an praktischer Relevanz verloren. Im Folgenden soll daher nur kurz auf die strafrechtlichen Vorschriften mit jugendmedienschutzrelevantem Inhalt eingegangen werden65. Besondere praktische Bedeutung für den Jugendschutz in Telemedien hat § 184 StGB, der die Verbreitung pornografischer Schriften unter Strafe stellt. Absatz 1 soll vor allem den Zugang Jugendlicher zu einfacher Pornografie verhindern und wird dementsprechend erst im nächsten Kapitel (unter II.) erörtert. Für harte Pornografie gilt dagegen gemäß Absatz 3 ein absolutes Herstellungs- und Verbreitungsverbot. Zum Pornografiebegriff kann auf die Darstellungen unter 1. verwiesen werden. Der Begriff der "Schriften" ist in § 11 Absatz 3 StGB definiert. In der heutigen Fassung sind davon auch Datenspeicher erfasst. LiveDarstellungen erfüllen dagegen nach herrschender Meinung den Tatbestand nicht66. Diese Strafbarkeitslücke wurde jedoch durch § 4 JMStV geschlossen, da dort pornografische Angebote nicht nur als Schriften sondern generell als solche für unzulässig erklärt werden67. Ein Verbreiten gemäß § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB liegt nach der neuesten Rechtsprechung des BGH im Internet vor, "wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers – sei es im (flüchtigen) Arbeitsspeicher oder auf einem (permanenten) Speichermedium – angekommen ist. Dabei ist es 65 Eine detailliertere Darstellung findet sich beispielsweise bei Petersen Medienrecht S. 232 ff. 66 Sie fallen als "Darbietung" unter § 184 Abs. 2 StGB, Liesching Jugendmedienschutz S. 65, BVerwG NJW 2002, S. 2966 (2967). 67 Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 205. 22 unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat."68 Sowohl das aktive Versenden als auch das Zurverfügungstellen von Dateien über Filesharingsysteme erfüllt damit den Tatbestand des Verbreitens. Auch das lediglich kurzzeitige Anzeigen entsprechender Inhalte auf dem Monitor des Nutzers reicht dazu aus, da in jedem Fall zumindest eine flüchtige Kopie im Arbeitsspeicher entsteht. Ein Zugänglichmachen gemäß § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB liegt im Internet nach derselben Entscheidung vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt und dem Internetnutzer so die Möglichkeit des Zugriffs auf die Datei eröffnet wird.69 Tatbestandsmäßig ist somit bereits der sogenannte "Upload". Die Versendung von E-Mails an eine oder einige individualisierte Personen erfüllt dagegen nicht das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens, wofür die Bekanntmachung gegenüber einem größeren (unbestimmten oder unkontrollierbaren) Personenkreis erforderlich wäre70. § 184 Abs. 3 bis 5 StGB werden unten im 4. Abschnitt (Kinderpornografie) eingehend erörtert. Die Verantwortlichkeit der Anbieter richtet sich neben den rein strafrechtlichen Vorschriften insbesondere nach den bereits oben dargestellten §§ 8-11 TDG bzw. §§ 6-9 MDStV. Jedoch besteht kein strafrechtliches Pendant zu den verwaltungsverfahrensmäßigen Anordnungen und demnach sind insbesondere Access-Provider auch bei Kenntnis der übermittelten Inhalte grundsätzlich nicht strafrechtlich belangbar71. Für Host-Provider bleibt es bei der Regel, dass sie strafrechtlich verantwortlich werden, wenn sie nach Kenntniserlangung von entsprechenden Inhalte diese nicht unverzüglich sperren, soweit dies möglich ist. Die tatsächliche Durchsetzung in der Praxis umfasst jedoch lediglich einen äußerst geringen Anteil der begangenen relevanten Straftaten. Insbesondere das Internet bereitet der Strafverfolgung mit der Unmenge an Angeboten aus aller Welt sowie der fehlenden Struktur und ständigen Veränderbarkeit der Inhalte immense Probleme. 68 BGHSt 47, S. 55 (55 (Leitsätze), 59). BGHSt 47, S. 55 (Leitsatz). 70 Hörnle NJW 2002, S. 1008 (1012) m.w.N. 71 Vgl. auch Hörnle NJW 2002, S. 1008 (1010 - 1013). 69 23 Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass zwar strafrechtliche Vorschriften Angebote in Telemedien weitgehend umfassen, aufgrund der Unkontrollierbarkeit des Internets das Strafrecht praktisch jedoch nicht durchgesetzt werden kann72. B. England Die wichtigsten Vorschriften zum Schutz vor unzulässigen Medieninhalten in England sind die Obscene Publications Acts 1959 und 1964, der Communications Act 2003, der Indecent Display (Control) Act 1981 und der Public Order Act 1986. Der Indecent Display (Control) Act 1981 soll insbesondere Minderjährige schützen und wird daher im nächsten Kapitel dargestellt (II.B.1.). 1. Obscene Publication Act 1959 Der Obscene Publication Act 195973 verbietet die Veröffentlichung obszöner Artikel ("obscene articles"). Artikel sind gemäß Section 1 (1) dann obszön, wenn sie die Tendenz haben, diejenigen Personen moralisch zu verderben oder zu korrumpieren, die die darin enthaltenen Inhalte wahrscheinlich – unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände – lesen, sehen oder hören werden. Nicht obszön sind dagegen lediglich "abstoßende, schmutzige, abscheuliche oder lüsterne" Angebote ("repulsive, filthy, loathsome or lewd"), da damit noch nicht unbedingt eine verderbende oder korrumpierende Wirkung einhergeht74. Im Gegenteil können abstoßende Darstellungen die Betrachter schockieren und damit von entsprechendem Verhalten abhalten und folglich keine verderbende Wirkung entfalten. Pornografische und selbst kinderpornografische Angebote müssen dementsprechend nicht zwangsläufig obszön im Sinne der Vorschrift sein75. Abgesehen vom Begriff der Obszönität ist auch dieses einschränkende Kriterium der verderbenden Wirkung sehr unbestimmt und führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Bevor ein Gericht über einen Einzelfall urteilt, wird kaum abzusehen sein, ob ein Artikel als obszön beurteilt wird. 72 Tröndle/Fischer § 184 Rn. 23 m.w.N. Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt. 74 R. v. Anderson [1971] 3 All E.R. S. 1125 ff. 75 Sieber Kinderpornographie S. 425 m.w.N. 73 24 Auch wenn die meisten Strafverfahren sexuelle oder pornografische Materialien betrafen, können auch andere Darstellungen, z.B. von Drogenkonsum oder extremer Gewalt unter die Vorschrift fallen76. Des Weiteren gilt der Begriff der Obszönität nach dem Gesetzeswortlaut nicht absolut, sondern jeweils abhängig vom wahrscheinlichen Publikum. Dies betrifft auch die Altersstruktur der wahrscheinlichen Konsumenten. Je jünger das Publikum sein wird, desto strengere Maßstäbe werden demnach anzulegen sein. Im Internet sind jedoch Angebote, solange keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, auch für Kinder zugänglich. Soweit keine effektiven Zugangshindernisse bzw. Altersverifkationssysteme bestehen, muss dementsprechend der Begriff der Obszönität im Internet sehr weit ausgelegt werden77. Zudem kann nicht argumentiert werden, ein Publikum, z.B. Kinder und Jugendliche, sei an eine gewisse Art von Darstellungen bereits gewöhnt und deswegen nicht korrumpierbar78. Strafbar ist gemäß Section 2 die Veröffentlichung entsprechender Inhalte. Section 1 (3) (b) stellt klar, dass darunter auch die Übertragung elektronisch gespeicherter Daten fällt. Die unterschiedlichsten technischen Möglichkeiten zur Übertragung entsprechender Angebote in Telemedien werden demgemäß vom Obscene Publications Act 1959 erfasst. Es spielt keine Rolle, ob die Daten versendet oder vom Nutzer abgerufen werden. Ein Werbeverbot wird jedoch nicht ausgesprochen. Der Obscene Publications Act 196479 erweiterte den Anwendungsbereich des Obscene Publications Act 1959 um die Tathandlung des Besitzens zur Veröffentlichung mit Gewinnabsicht ("having for publication for gain"). Dazu ist die Absicht der Veröffentlichung ("with a view to") erforderlich. Rechtfertigungsgründe wie Zwecke der Wissenschaft, Literatur, Kunst oder Bildung sind in Section 4 normiert. Die maximale Strafe für Verstöße gegen den Obscene Publications Act ist 3 Jahre Gefängnisstrafe (Section 2 (1) (b)). 76 Carey Media Law S. 118, Saxby (Editor) Encyclopedia of Information Technology Law Rn. 12.103 m.w.N. 77 Ebenso Sieber Kinderpornographie aaO m.w.N. 78 Sieber Kinderpornographie aaO m.w.N. 79 Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt. 25 2. Communication Act 2003 Der Communication Act 200380 stellt in Section 127 (1) das Versenden grob beleidigender, unanständiger oder bedrohender ("offensive or of an indecent, obscene or menacing character") Nachrichten oder anderer Inhalte ("other matter") in öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen unter Strafe. Im Bereich der Telemedien dürften davon insbesondere E-Mails und Mitteilungen in Chatrooms und Messaging-Diensten umfasst sein. Nicht darunter fallen dagegen lediglich abrufbare Inhalte im Internet81. Auffällig ist wiederum die absolute Unbestimmtheit der Begriffe "beleidigend, anzüglich, unanständig oder bedrohend", bei deren Anwendung zudem in hohem Maße moralische Wertungen einfließen müssen. Gemäß Section 127 (2) ist außerdem die Belästigung oder unnötige Verängstigung anderer strafbar, wenn sie durch das Versenden wissentlich falscher Nachrichten oder durch einen fortgesetzten Missbrauch öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze erfolgt. Die maximale Haftstrafe beträgt sechs Monate (Section 127 (3)). Die neugegründete Kommunikationsbehörde "Office of Communications (OFCOM)"82 kann überdies in einem besonderen Verfahren gegen fortgesetzten Missbrauch elektronischer Kommunikationsnetze vorgehen (Section 128 und 29). In solchen Fällen kann die OFCOM Geldstrafen bis 5.000 Pfund anordnen (Section 130). 3. Public Order Act 1986 Gemäß Section 17 - 22 des Public Order Act 198683 dürfen zu Rassenhass aufstachelnde Inhalte nicht ausgestellt bzw. angezeigt, veröffentlicht oder verbreitet werden. Erfasst werden Schriften ("written material", Section 19) und Aufnahmen ("recordings", Section 21), worunter auch Angebote in 80 Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt. Allgemein zum Communication Act 2003: Lloyd CRi 2003, S. 155. Der Telecommunications Act 1984 wurde durch den Communication Act 2003 aufgehoben. 81 Vgl. Lloyd aaO. 82 Vgl. zur OFCOM Section 1 und 3 des Communication Act 2003, sowie Crane CTLR 2003, S. 37: Die OFCOM tritt an die Stelle der bisherigen verschiedenen Regulierungsbehörden im Kommunikationssektor und soll für die Anwendung einheitliche Prinzipien sorgen, unabhängig davon, in welchem Teilbereich des Kommunikationssektors eine Gesellschaft agiert. Durch eine einzelne mächtige Behörde soll eine einfach zu handhabende und zurückhaltende Regulierung ermöglicht werden. Die Zuständigkeit reicht von Telefonie bis Pornografie im Fernsehen. Nicht umfasst sind dagegen Inhalte im Internet (Lloyd aaO). 83 Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt. 26 Telemedien fallen84. Der Begriff Rassenhass wird in Section 17 zufriedenstellend definiert. Bei Verstößen drohen Höchststrafen bis zu 7 Jahren Gefängnis (Section 27 (3)) und die Einziehung von Materialien (Section 25). 4. Blasphemie Schließlich gibt es noch den – aus deutscher Sicht recht kuriosen – Straftatbestand der Blasphemie ("Blasphemy"). Dieser wird durch unwürdige oder lächerliche Darstellung des anglikanischen Glaubens erfüllt85, worunter auch Angebote in Telemedien fallen. Der Straftatbestand geht wohl auf das zweiten Gebot (der Bibel) zurück86: "Du sollst den Namen des Herrn, deines Gottes nicht missbrauchen." Als Sanktion droht Gefängnisstrafe, jedoch gibt es kaum Strafprozesse wegen Blasphemie87. 5. Verantwortlichkeit von Anbietern, Durchsetzung und Selbstkontrolle Die E-Commerce-Richtlinie88 wurde in England mit den "Electronic Commerce (EC Directive) Regulations 2002"89 umgesetzt. Diese übernehmen ebenso wie die oben90 dargestellten deutschen Vorschriften die Richtlinie größtenteils wörtlich, wodurch eine scheinbar fast übereinstimmende Rechtslage entsteht. Im Gegensatz zu den deutschen Regelungen wird in den Regulations ausdrücklich erwähnt, dass auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die privilegierten Provider entfällt. Zum selben Ergebnis kommt man im deutschen Recht durch Auslegung. Nach Reg. 20 (1) (b) und (2) sind auch gegenüber privilegierten Providern Anordnungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden zur Beendigung von Rechtsverletzungen möglich. Als Folge des Selbstkontrollsystems im englischen Jugendmedienschutz fehlt es jedoch bezüglich unangemessener Internetangebote an entsprechenden Befugnissen der 84 Vgl. Horn NLJ 2003, Issue 153.7081, S. 777 (778). Carey Media Law S. 133 ff. 86 Carey aaO. 87 Carey aaO. 88 Richtlinie 2000/31/EG. 89 Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt. Bei diesen "Regulations" handelt es sich um ein Pendant zu Verordnungen i.S.d. deutschen Rechts. Im Gegensatz zu vom Parlament verabschiedeten Gesetzen ("statutes") werden sie von der Regierung als sogenannte "statutory instruments" erlassen. 90 Unter A.1. 85 27 Verwaltung. Lediglich die OFCOM kann wie oben91 dargestellt im Falle fortgesetzten Missbrauchs öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze gewisse Anordnungen erlassen. Diese Zuständigkeit bezieht sich jedoch nicht auf die Kontrolle unangemessener Internetangebote an sich, sondern vielmehr auf bestimmte Handlungen, die für andere unangenehme Folgen haben92. Dementsprechend können insbesondere die durch Reg. 17 besonders privilegierten Access-Provider selbst bei Kenntnis rechtswidriger Inhalte mangels entsprechender Befugnisse nicht durch Verwaltungsbehörden zur Sperrung betroffener Internetseiten verpflichtet werden. Soweit ein Dienst Caching und Hosting betreibt, entsteht jedoch unter den oben93 beschriebenen Umständen strafrechtliche Verantwortlichkeit94. Content-Provider dagegen unterliegen nach dem allgemeinen Strafrecht stets der vollen Verantwortlichkeit. Angesichts der Masse an Angeboten im Internet stößt jedoch die strafrechtlichen Verfolgung an praktische Grenzen. Das Fehlen besonderer Sperrungsermächtigungen für Internetangebote erklärt sich daraus, dass in England maßgeblich auf die Selbstkontrolle der Anbieter vertraut wird. Die wichtigste Selbstregulierungsorganisation für Telemedien in England ist die Internet Watch Foundation (IWF), die seit 1996 existiert. Sie wird von der Internetindustrie im UK geführt und finanziert und soll den Umgang mit illegalen Internetangeboten verbessern. Nutzer können illegale Angebote geschulten Mitarbeitern über eine Hotline anzeigen. Dort wird der Inhalt auf seine Rechtmäßigkeit geprüft und gegebenenfalls werden die entsprechenden ISP und die Polizei informiert. Die Angebote werden dann soweit möglich aus dem Internet genommen und gegebenenfalls werden rechtliche Schritte gegen die Anbieter eingeleitet. Weitere Informationen finden sich unter www.iwf.org.uk95. Seit 1996 wurden aufgrund der Tätigkeit der IWF über 30.000 illegale Angebote aus dem Netz entfernt96. Dies ist eine beachtliche Zahl und dennoch wird die Anzahl noch verfügbarer illegaler Angebote weit darüber liegen und weiterhin wachsen. Angesichts dieser Dimensionen ist der in England gewählte Weg eines einfachen und schnellen Verfahrens der Selbst- 91 Unter 2. Siehe oben unter 2. 93 Unter A.1.c. 94 Vgl. zur Verantwortlichkeit von ISPs: Law Commission UK www.lawcom.gov.uk/files/ defamation2.pdf S. 5 ff. (abgerufen am 14.12.03), Tiberi/Zamboni CTLR 2003, Issue 2, S. 49 ff., zu File-Share-Systemen: Conradi CLSR 2003, 19 (4), S. 289 ff. 95 Abgerufen am 27.11.03. 96 Saxby CLSR 2003, 19 (2), S. 149. 92 28 kontrolleinrichtungen aus Effektivitätsgründen der strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfolgung vorzuziehen. II. Inhalte, die nur für Minderjährige nicht zugänglich sein sollen Besondere Schwierigkeiten bereiten Angebote in Telemedien, die nur Minderjährigen nicht zugänglich sein sollen, da insbesondere im Internet unklar ist, wie Minderjährige davon effektiv ferngehalten werden können. A. Deutschland Trotzdem wird in Deutschland der Versuch unternommen, bestimmte Inhalte in Telemedien zuzulassen, sofern der Zugang durch Jugendliche verhindert oder jedenfalls erschwert wird. 1. Betroffene Inhalte a. §§ 4 Abs. 2, 5 JMStV § 4 Abs. 2 JMStV erlaubt in Telemedien leichte Pornografie, indizierte Angebote ohne absolutes Verbreitungsverbot sowie offensichtlich schwer entwicklungsgefährdende Angebote, sofern all diese in einer "geschlossenen Benutzergruppe" nur Erwachsenen zugänglich sind. Dies gilt jedoch nicht für Rundfunk, für den somit weiterhin ein absolutes Pornografieverbot besteht. An dieser Stelle wird häufig die in Zeiten zunehmender Konvergenz schwierige Abgrenzung zwischen Rundfunk und Telemedien relevant werden: Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 RStV ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Beispiele werden in § 2 Abs. 2 RStV genannt. Problematisch ist damit insbesondere eine Abgrenzung zu Mediendiensten, die ebenfalls an die Allgemeinheit gerichtet sind (§ 2 Abs. 1 S. 1 MDStV) im Gegensatz zu Telemedien, die zur Individualkommunikation gehören (§ 2 Abs. 1 TDG). Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) hat jüngst das sogenannte "Dritte Strukturpapier zur Abgrenzung von Rundfunk und Mediendiensten" veröffentlicht97. Danach ist keine abschließende Definition 97 Veröffentlichung vom 17.11.2003, abrufbar unter www.alm.de/aktuelles/presse/ Strukturpapier_Abgrenzung_RF_MD.pdf (abgerufen am 22.12.03). 29 des Rundfunks möglich, vielmehr ist er als Typus anhand von sogenannten Typenmerkmalen zu definieren98. Nicht ausschlaggebend sein kann dabei die technische Ausgestaltung des Verbreitungsweges, da diese lediglich von Zufällen abhängt99. Vielmehr ist für den Rundfunk das besondere Meinungsbildungspotenzial typisch. Dementsprechend ist ein Dienst umso rundfunktypischer100, • je höher die Wirkungsintensität der verbreiteten Inhalte als solche ist, • je stärker die redaktionelle Gestaltung der Inhalte ist, • je realitätsnäher die Inhalte präsentiert werden, • je größer seine Reichweite und seine gleichzeitige Rezeptionsmöglichkeit/ tatsächliche Nutzung sind und • je weniger Interaktivität des Nutzers den Rezeptionsvorgang bestimmt (Passivität des Nutzungsverhaltens und einfache Bedienbarkeit des Empfangsgeräts). Diese äußerst schwer zu bestimmenden Kriterien müssten theoretisch in jedem Einzelfall auf den in Frage stehenden Dienst angewandt werden, wodurch eine extreme Rechtsunsicherheit entsteht, die bei den zu erwartenden neuen technischen Entwicklungen im Konvergenzbereich noch stärker ausgeprägt sein dürfte. Eine sinnvolle Lösung dieses Problems wäre die Erlaubnis geschlossener Benutzergruppen auch für den Rundfunk. Mitte Dezember 2003 genehmigten die KJM und die DLM überraschend zwei geplante sogenannte "Pay-TV" Verfahren von Premiere bzw. der Telemediendienst GmbH und der Erotic Media AG. Die Angebote sollen nach Absprache mit der DLM auf Einzelbestellung und -bezahlung beruhen und wurden deshalb als Mediendienst eingestuft101. Unter leichte Pornografie fallen all diejenigen pornografischen Angebote, die nicht bereits von Abs. 1 Nr. 10 erfasst werden. Bei der Beurteilung, ob ein Angebot offensichtlich schwer entwicklungsgefährdend ist, ist auch die besondere Wirkform des Mediums zu berücksichtigen. Der Interpretationsspielraum dieser Ansammlung unbestimmten 98 DLM www.alm.de/aktuelles/presse/Strukturpapier_Abgrenzung_RF_MD.pdf S. 7 ff. (abgerufen am 22.12.03). 99 DLM aaO. S. 8. 100 DLM aaO. S. 9 ff. 101 Pressemitteilung der KJM vom 22.12.03 abrufbar unter www.alm.de/gem_stellen/ presse_kjm/pm/221203.htm (abgerufen am 22.12.03), Pressemitteilung der DLM vom 18.12.03 abrufbar unter www.alm.de/aktuelles/presse/DLM/181203.htm#4 (abgerufen am 22.12.03), Spiegel online vom 18.12.03, abrufbar derzeit unter http://www.spiegel.de/ wirtschaft/0,1518,278873,00.html (abgerufen am 22.12.03), später unter dem Titel "Premiere bald mit Porno" unter www.spiegel.de/archiv/. 30 Rechtsbegriffe102 ist insofern eingeschränkt als die Entwicklungsgefährdung schwer und die Eignung dazu offensichtlich sein muss103. Damit sind zwei Kriterien gegeben, die über die ansonsten gleichlautende Definition in § 18 Abs. 1 JuSchG hinausgehen. § 5 JMStV gilt für Angebote, die nicht unter § 4 fallen und dennoch eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung haben. Diese sind zulässig, sofern dafür gesorgt wird, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersgruppen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Sofern lediglich Kinder gefährdet sind, reicht gemäß § 5 Abs. 5 die Trennung von sonstigen für Kinder geeigneten Angeboten aus. Bei Filmen, Film- und Spielprogrammen wird gemäß Abs. 2 die Eignung zur Beeinträchtigung vermutet, soweit sie nicht gemäß § 14 JuSchG freigegeben sind. Der Begriff "entwicklungsbeeinträchtigend" ist äußerst unbestimmt, bei der Auslegung von subjektiven Überzeugungen abhängig und führt somit zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit104. Insofern tritt jedoch gegenüber der früheren Rechtslage vor Inkrafttreten des JMStV keine Änderung ein, als der bis dahin verwendete Begriff "jugendgefährdend" auch nicht einfacher zu definieren war105. Der Grund für die Wahl dieses sehr unbestimmten Rechtsbegriffs liegt in der Vielzahl der möglichen Inhalte, die erfasst werden sollen. Dazu gehören z.B. Darstellungen von Gewalt oder Erotik, die keinen Straftatbestand erfüllen und nicht indiziert bzw. offensichtlich schwer jugendgefährdend sind106, aber auch ganz andere Angebote können darunter fallen107. b. StGB § 184 Abs. 1 StGB bezweckt, dass einfache Pornografie für Minderjährige nicht leicht zugänglich ist. Das Einstellen pornografischer Darstellungen ins 102 Zur Definition der Gefährdung ausführlich Eberle/Rudolf/Wasserburg, Landmann Mainzer Rechtshandbuch S. 276, zur Wirkform des Mediums Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 205 f. 103 Definitionen dieser Begriffe durch weitere unbestimmte Rechtsbegriffe bei Eberle/Rudolf/Wasserburg, Landmann Mainzer Rechtshandbuch S. 276 m.w.N. 104 Ebenfalls äußerst vage Definitionsversuche beispielsweise bei: Eberle/Rudolf/ Wasserburg, Landmann Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien S. 278 Rn 78 m.w.N. 105 So auch Elke Monsen-Engberding, KJM-Mitglied und Leiterin der BPjM, zitiert in: Ermert c't 03 S. 50. 106 Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 210. 107 Regina Käseberg, Jugendreferentin des rheinland-pfälzischen Familienministeriums, nennt als Beispiel aggressive Werbung für "Alkopops" für Teenager, Friedemann Schindler, Leiter von jugenschutz.net, nennt u.a. Popups von Erotikanbietern, die sich nacheinander öffnen, wenn vorangegangene Seiten geschlossen werden (beide zitiert in Ermert: heise online vom 05.12.03 unter www.heise.de/newsticker/data/jk-05.12.03-002/, abgerufen am 22.12.03). 31 Internet (sog. "Upload") fällt als Zugänglichmachen unter § 184 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, solange vor der Freischaltung keine effektive Alterskontrolle durchgeführt wird108. Neben den entsprechenden Bestimmungen des JMStV hat § 184 Abs. 1 für die effektive Durchsetzung des Jugendmedienschutzes wenig Bedeutung. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen109 verwiesen. 2. Zugangskontrollen Die im JMStV neu eingeführten Zugangskontrollen für Telemedien sollen hier näher untersucht werden. Darunter fallen geschlossene Benutzergruppen i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV und technische oder sonstige Mittel und zeitliche Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 1 und 3 JMStV. Von den technischen und sonstigen Mitteln sind insbesondere anerkannte Jugendschutzprogramme gemäß § 11 JMStV umfasst. Die nur im Rundfunkbereich relevanten Verschlüsselung und Vorsperre gemäß § 9 Abs. 2 werden im Rahmen dieser Arbeit nicht erörtert. Schließlich sollen die Voraussetzungen der für den Ausschluss des Zugänglichmachens gemäß § 184 Abs. 1 StGB erforderlichen Alterskontrolle dargelegt werden. a. Geschlossene Benutzergruppen Eine "Geschlossene Benutzergruppe" muss gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV sicherstellen, dass Angebote nur Erwachsenen zugänglich sind. Dazu ist die Überprüfung des Alters der Nutzer durch ein wirksames Altersverifikationssystem (AVS) erforderlich110. Sofern diese Überprüfung erfolgt ist, ist es ein leichtes, Angebote nur für Erwachsene frei zu schalten. Die KJM hat bereits ihre Anforderungen an ein wirksames AVS formuliert111: • Die Nutzer müssen mindestens ein Mal über einen persönlichen Kontakt identifiziert und auf ihre Volljährigkeit überprüft werden (Face-to-FaceKontrolle) und • sich bei jedem Bestellvorgang/Abruf authentifizieren. 108 BVerwG, NJW 2002, S. 2966 (2968), Hörnle NJW 2002, S. 1008 (1010) m.w.N., BGHSt 47, S. 55 ff., Tröndle/Fischer § 184 Rn. 10, 11, 31 f, zur Alterskontrolle siehe unten unter c. 109 3. Abschnitt I.A.2. 110 Amtliche Begründung zu § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV. 111 Beschluss der KJM: Pressemitteilung vom 24.06.03 unter www.alm.de/gem_stellen/ presse_kjm/pm/240603.htm und Bestätigung nach Anhörung betroffener Verbände in der Pressemitteilung vom 28.07.03 unter www.alm.de/gem_stellen/presse_kjm/pm/280703. htm (beide abgerufen am 21.12.03). 32 Diese Anforderungen sind bislang nach Ansicht der KJM lediglich bei einigen wenigen Unternehmenskonzepten erfüllt112, weitere würden jedoch geprüft. Als nicht ausreichend befunden wurde das Erfordernis der anonymen Eingabe einer Personalausweisnummer, selbst wenn zusätzlich Adress- oder Bankdaten des Nutzers angegeben werden müssen, da sich solche Daten leicht von Jugendlichen selbst generieren oder im Internet finden ließen113. Die Anforderungen der KJM stimmen überein mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2002 zur Zugänglichmachung von Pornografie im Rundfunk unter strafrechtlichen Gesichtspunkten, wonach ebenfalls eine Face-to-Face-Kontrolle unter Vorlage amtlicher Ausweise erforderlich sei114. Nach einer äußerst umstrittenen115 und nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom Januar 2003 wurde dagegen die anonym erfolgte Prüfung der Personalausweisnummer in Kombination mit einer Kostenpflichtigkeit als ausreichend für das Treffen einer Vorsorge zur Beschränkung eines Angebots auf volljährige Nutzer i.S.v. § 3 des damals noch gültigen Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte erachtet116. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass der neue JMStV eine deutlich restriktivere Erlaubnisregelung beinhalten werde, da dort die Beschränkung auf erwachsene Nutzer "sichergestellt" werden müsse. Insofern kann festgestellt werden, dass die Haltung der KJM mit der bisherigen Rechtsprechung durchaus übereinstimmt und der strenge Wortlaut des JMStV die Anforderungen der KJM an ein wirksame AVS rechtfertigt. Es ist jedoch sehr zu bezweifeln, ob sich nach den bisherigen Kriterien erfolgreich geprüfte Konzepte für Internetangebote auf dem Markt 112 Pressemitteilungen der KJM vom 14.11.2003 unter www.alm.de/gem_stellen/presse_ kjm/pm/141103.htm, vom 6.10.03 www.alm.de/gem_stellen/presse_kjm/pm/061003.htm (beide abgerufen am 4.12.03) und zuletzt vom 22.12.03 www.alm.de/gem_stellen/presse_ kjm/pm/221203.htm (abgerufen am 22.12.03), Ermert in heise online vom 20.12.03 abrufbar unter www.heise.de/newsticker/data/psz-20.12.03-004/ (abgerufen am 22.12.03). 113 KJM aaO (Pressemitteilungen vom 06.10.03 und 14.11.03). 114 BVerwG NJW 2002, S. 2966 (2968), weitere Ausführungen dazu unten unter d. 115 Vgl. Jugendschutz.net unter www.jugendschutz.net/ (Links zu "Düsseldorfer Urteil", abgerufen am 21.12.03). 116 Abrufbar unter www.flick-sass.de/JSchBez.html (abgerufen am 21.12.03), CR 2003, S. 452, MMR 2003, S. 418 (419). 33 durchsetzen werden, da die Anwendung für den Nutzer sehr umständlich ist117: • Bevor entsprechende Angebote abgerufen werden können, muss der Nutzer sich bei den bisher für potentiell geeignet befundenen Verfahren zunächst bei der Post118 oder in Filialen von Telekommunikationsunternehmen anmelden. Eine solche Anmeldung dürfte für den Großteil der Nutzer im höchsten Grade unangenehm sein, ist doch der Vorteil des Zugangs zu Inhalten wie Pornografie im Internet gerade die Anonymität. • Bei jedem relevanten Zugriff muss zudem bei einem der Verfahren eine Chip-ID sowie eine PIN verwendet werden, wofür ein Chipkartenlesegerät erforderlich ist. Beim anderen Verfahren muss eine individualisierte "Adult-PIN" in ein Handy getippt werden, wobei auch die SIM-Karte als Hardwarekomponente geprüft wird. Demgegenüber ist das Ausweichen auf (noch) nicht gesperrte inländische oder ausländische Internetangebote wesentlich einfacher, und wie bereits dargelegt, ist angesichts der Vielzahl der Seiten und deren ständiger Änderungen nicht damit zu rechnen, dass insbesondere ausländische Angebote annähernd vollständig gesperrt werden können. Damit wird der Zugriff auf einfache Pornografie auch weiterhin ohne Altersüberprüfung möglich sein und die für den Anwender umständlichen AVS werden aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vom Markt akzeptiert werden. Wesentlich einfacher praktisch durchführbar wäre demgegenüber die Einführung einer allgemeinen Kostenpflichtigkeit betreffender Angebote gewesen und auch damit wäre eine beachtliche Hemmschwelle geschaffen worden. Nach dem jetzigen Wortlaut des JMStV ist die reine Kostenpflichtigkeit jedoch keinesfalls ausreichend, da sie nicht "sicherstellen" kann, dass Minderjährige entsprechende Angebote nicht wahrnehmen. Für als Mediendienste ausgestaltete Pay-TV-Angebote ist dagegen eine Akzeptanz der derzeit zur Debatte stehenden Systeme119 wesentlich eher zu erwarten, da keine entsprechende Auswahl an Alternativen, d.h. insbesondere an einfach zugänglichen ausländischen pornografischen Angeboten, besteht. Die Alternative ist vielmehr der Gang zur Videothek, der ebenfalls ein persönliches Gegenübertreten erfordert. Diesbezüglich bieten die Pay-TV-Verfahren sogar den großen Vorteil, dass nur ein Mal ein persönlicher Kontakt erforderlich ist und in der Folge unbegrenzt viele 117 So auch Krempl www.heise.de/newsticker/data/tol-19.10.03-002/ (abgerufen am 21.12.03). 118 Das sogenannte "Post-Ident-Verfahren" ist näher beschrieben bei Liesching Jugendschutz www.weisser-ring.de/bundesgeschaeftsstelle/aktuell/publikationen/ broschueren/der_neue_jugendschutz/broschuerejugendsch.pdf S. 19. 119 Vgl. Pressemitteilung der DLM vom 18.12.03 www.alm.de/aktuelles/presse/DLM/ 181203.htm#4 (abgerufen am 22.12.03). 34 Filme angesehen werden können. Sollten sich diese Verfahren tatsächlich bei einem gewissen Prozentsatz der Nutzer durchsetzen und diese damit auch Zugang zu geschlossenen Benutzergruppen im Internet erhalten, würden wiederum Anreize für entsprechende Internetangebote in geschlossenen Benutzergruppen geschaffen. Auf die Dauer wird jedoch mit der Verbreitung von Breitbandanschlüssen und der zu erwartenden weiteren Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Netze auch der Download von längeren Filmen über das Internet komfortabler werden. Dadurch werden wiederum ausländische Internetangebote ohne AVS für den Nutzer attraktiver werden als die genannten Pay-TV-Angebote. Da diese Entwicklungen von vielen Faktoren abhängen, sind Vorhersagen jedoch nur eingeschränkt möglich. Selbst wenn sich AVS-Systeme für Pay-TV-Angebote und in der Folge auch für das Internet durchsetzen, wird stets der einfache Rückgriff auf ausländische Internetinhalte möglich bleiben. Für den Jugendmedienschutz im Internet könnte sich damit § 4 Abs. 2 JMStV als absolut uneffektiv erweisen und im Rahmen der Überprüfung des JMStV120 sollte er dann zugunsten der deutschen Erotikindustrie gelockert werden. Die Authentifizierung bei jedem Bestellvorgang könnte künftig durch die Erfassung biometrischer Daten (z.B. durch Fingerabdruck oder Iris-Scan) sehr einfach und wesentlich sicherer werden, sofern die Verfahren weiter fortentwickelt und massentauglich sind. Andererseits bergen die biometrische Feststellung der Identität und die dabei anfallenden Informationen ein besonderes Missbrauchspotential. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anforderungen an geschlossene Benutzergruppe sehr hoch sind und in der Praxis nur schwer umgesetzt werden können. Eine Akzeptanz ist zunächst allenfalls im PayTV-Bereich zu erwarten. Im Internet werden dagegen insbesondere ausländische Anbieter keine geschlossenen Benutzergruppen i.S.d. JMStV einrichten und aufgrund der Masse der Angebote wird es praktisch nicht zu verhindern sein, dass Minderjährige zu diesen Angeboten einfachen Zugang haben. 120 Protokollerklärung der Länder zum JMStV, abrufbar unter www.artikel5.de/gesetze/ jmstv.html a.E. (inoffizielle Version, abgerufen am 7.12.03). 35 b. Technische/sonstige Mittel, anerkannte Jugendschutzprogramme Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV können Inhalte i.S.v. § 5 Abs. 1 angeboten werden, wenn durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch die betroffenen Kinder oder Jugendliche unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Wie schwer es insbesondere im Internet ist, den Zugang zu Angeboten unmöglich zu machen, wurde bei den soeben dargestellten geschlossenen Benutzergruppen analysiert. Was dagegen unter "wesentliche Erschwerung" genau zu verstehen ist, ist bislang nicht geklärt, jedenfalls sind hier die Anforderungen aber geringer als bei geschlossenen Benutzergruppen121. Im Schrifttum wird vertreten, dass der Zugang dann erschwert sei, wenn Kinder und Jugendliche der jeweiligen Altersstufe mit durchschnittlichen Computerkenntnissen die vom Programm errichteten Hindernisse üblicherweise nicht überwinden können122. Ausreichend sind jedoch in jedem Fall gemäß § 11 JMStV als geeignet anerkannte Jugendschutzprogramme. Die Anerkennung wird von der KJM ausgesprochen (§ 11 Abs. 2 S. 2) und der Schutz soll insbesondere im Internet durch sogenannte Rating- oder Filtersysteme in Verbindung mit entsprechender Software erreicht werden, die einen nach Altersstufen differenzierten Zugang i.S.v. § 11 Abs. 3 JMStV ermöglichen. Dabei sind drei verschiedene Techniken zu unterscheiden123: • Vor dem Anzeigen einer Internetseite wird durch das Computersystem des Nutzers deren Inhalt gescannt, wobei nach bestimmten Schlüsselbegriffen (wie "Porno") oder Bildelementen (wie Geschlechtsorganen) gesucht wird. Entsprechende Seiten werden dem Nutzer nicht angezeigt. • Anwendung von Negativ- und Positivlisten, die von zentralen Stellen erarbeitet werden, einzelne Internetseiten bewerten und die dazu führen, dass nur Angebote aus Positivlisten bzw. keine Angebote aus Negativlisten beim Nutzer angezeigt werden. • Ratingsysteme, wofür Anbieter eigene Angebote nach bestimmten Kriterien verschiedenen Kategorien zuordnen. Bisher existierende Ratingsysteme wie PICS (Platform for Internet Content Selection) oder RSACi (Recreational Software Advisory Councel on the Internet) sehen eine 121 Amtliche Begründung zu § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV. Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 211, so würde bei kleineren Kindern als auszuschließender Altersstufe bereits die Vergabe eines Passworts genügen. 123 Vgl. Vielhaber MMR Beilage 9/2001, S. 16 (18 f.), Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik www.bsi-fuer-buerger.de/08/08_03.htm (abgerufen am 25.11.03), Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner RStV Ordner 3: JMStV C 3 § 11 Rn. 5 ff., Garpentin CR 2003, S. 458 (460). 122 36 Unterteilung der Angebote in unterschiedliche Sachgebiete (wie Gewalt, Erotik usw.) und innerhalb dieser jeweils in verschieden schwere Stufen vor. Der Nutzer kann sich daraus seine eigenen Filterkriterien zusammenstellen. Alle diese Techniken haben jedoch ihre Schwächen124. Das ScanVerfahren ist zeitaufwändig und vor allem sehr ungenau und führt damit teils zur Anzeige unerwünschter, teils zur Sperrung harmloser Angebote125. Es ist nicht zu erwarten, dass dieses Problem selbst bei konsequenter Weiterentwicklung der Technik ausgeräumt wird. Negativ- und Positivlisten sind in Anbetracht der Vielzahl der Angebote und der häufigen Änderungen nicht erfolgversprechend und zudem wird die Bewertung häufig von subjektiven Kriterien abhängig sein, wobei eine nicht berechtigte Aufnahme in eine Negativliste den betroffenen Anbieter diskriminieren würde. Ratingsysteme schließlich legen die Bewertung in die Hände der Anbieter, von denen insbesondere beim Angebot möglicherweise unzulässiger Inhalte nicht zu erwarten ist, dass sie eine korrekte Einstufung vornehmen. Schließlich bietet keines der bisherigen Programme einen nach Altersstufen differenzierten Zugang i.S.v. § 11 Abs. 3 JMStV. Damit erfüllen die bisherigen Programme nicht die vorgeschriebenen Anforderungen und eine maßgebliche Verbesserung ist momentan nicht abzusehen126. Auch die KJM hat bislang kein Programm als geeignet anerkannt127. Jedoch wird erwogen, das Rating- und Filter-Programm ICRA128 der Internet Content Rating Association nach einer Anpassung an die deutschen Vorschriften als Pilotprojekt gemäß § 11 Abs. 6 JMStV zuzulassen129. Dass ICRA die dargestellten Probleme in den Griff bekommen wird, ist jedoch zu bezweifeln130. Selbst wenn jedoch entsprechende Programme entwickelt und anerkannt werden sollten, werden diese aller Voraussicht nach wie die soeben dargestellten geschlossenen Benutzergruppen leicht zu umgehen sein, 124 Vgl. Vielhaber aaO, Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner aaO, Garpentin aaO. m.w.N. Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner aaO Rn. 6: Sofern z.B. das Wort "Sex" blockiert würde, fiele auch das Staat"sex"amen darunter. 126 Optimistisch Ring (Vorsitzender der KJM) im Interview mit c't vom 20.12.03, abrufbar unter www.heise.de/ct/aktuell/meldung/43117 (abgerufen am 22.12.03), der davon ausgeht, dass es bis zur Evaluierung des Staatsvertrages nach fünf Jahren ein anerkanntes Jugendschutzprogramm geben wird. 127 Ermert www.heise.de/newsticker/data/jk-23.10.03-008/ (abgerufen am 5.12.03). 128 Weitere Angaben unter www.icra.org/ (abgerufen am 21.12.03). 129 Ermert www.heise.de/newsticker/data/jk-23.10.03-008/ (abgerufen am 5.12.03), Ring (Vorsitzender der KJM) im Interview mit c't vom 20.12.03, abrufbar unter www.heise.de/ ct/aktuell/meldung/43117 (abgerufen am 22.12.03). 130 Dazu Ermert www.heise.de/newsticker/data/jk-12.08.03-006 (abgerufen am 21.12.03). 125 37 wodurch die Effektivität der Vorschriften für den Jugendmedienschutz ganz wesentlich beeinträchtigt wird. c. Zeitliche Beschränkungen Schließlich sind nach dem JMStV gemäß § 5 Abs. 1 und 3 Nr. 2 auch zeitliche Einschränkungen zur Erschwerung des Zugriffs durch Kinder oder Jugendliche vorgesehen. Diese Möglichkeit wird jedoch hauptsächlich für Rundfunk und als Mediendienst ausgestaltete Pay-TV-Angebote Bedeutung erlangen, da Internetangebote typischerweise rund um die Uhr weltweit abrufbar sind. Auch wenn deutsche Anbieter Internetangebote in Deutschland nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr gemäß § 5 Abs. 4 zur Verfügung stellen würden, wären diese doch jederzeit über Suchmaschinen wie Google aufrufbar, die von den meisten Seiten eine Kopie im Cache aufbewahren und diese dem Nutzer bei der Auflistung der gefundenen Seiten stets neben dem Original anbieten. Auch ausländische Server können zudem Kopien der Angebote enthalten, die jederzeit abgerufen werden können131. Für den jugendmedienschutzrechtlich besonders problematischen Bereich des Internets sind damit zeitliche Beschränkungen nicht geeignet. d. § 184 Abs. 1 StGB Ein Zugänglichmachen i.S.v. § 184 Abs. 1 liegt nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG dann nicht vor, wenn Vorkehrungen getroffen werden, die den Zugang Minderjähriger im Sinne einer effektiven Barriere regelmäßig verhindern132. Dazu ist unter anderem eine zuverlässigen Alterskontrolle erforderlich, wofür die Vorlage kopierter Dokumente nicht ausreicht, da diese leicht manipuliert werden können. Eine effektive Kontrolle liege beispielsweise dann vor, wenn ein persönlicher Kontakt stattfindet und dabei mit einem Lichtbild versehene amtliche Dokumente vorgelegt werden. Andere Verfahren müssen ein gleiches Maß an Gewissheit bewirken133. Damit gelten für § 184 StGB weitgehend übereinstimmende Grundsätze wie für geschlossene Benutzergruppen nach dem JMStV und bezüglich der Praktikabilität für Telemedien gelten die Ausführungen unter a. entsprechend. 131 Ebenso Garpentin CR 2003, S. 458 (460). BVerwG NJW 2002, S. 2966 (2968). 133 BVerwG aaO. 132 38 e. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Alle dargestellten Zugangskontrollsysteme weisen massive Schwächen bei der praktischen Umsetzbarkeit auf. Auch ist angesichts der Probleme, die die Beaufsichtigung des Internets aufwirft, nicht abzusehen, wann oder ob geeignete Zugangskontrollsysteme entwickelt werden. Die strikte Anwendung der Vorschriften innerhalb Deutschlands könnte somit zu einem praktischen Verbot von einfacher Pornografie in Telemedien führen134 und damit die deutsche Erotikindustrie benachteiligen, da eine effektive Durchsetzung deutscher Vorschriften bezüglich ausländischer Internetangebote nicht zu erwarten ist. Dementsprechend sollten diese Regelungen des JMStV im Rahmen der vorgesehenen Überprüfung innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten für das Internet gelockert werden. 3. Verantwortlichkeit von Anbietern und Durchsetzung Sofern die KJM der Ansicht ist, dass geschlossene Benutzergruppen die im JMStV vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllen, kann sie gegen die betroffenen Angebote im Bußgeldverfahren vorgehen und Sperren anordnen. Gegen die Entscheidungen der KJM kann im Verwaltungsverfahren bzw. schließlich im gerichtlichen Verfahren vorgegangen werden. Für die Verbreitung einfacher Pornografie, indizierter Angebote ohne absolutes Verbreitungsverbot und offensichtlich schwer entwicklungsgefährdender Angebote außerhalb geschlossener Benutzergruppen konstituiert § 23 JMStV zudem einen Straftatbestand mit einer maximalen Freiheitsstrafe von einem Jahr. Sollten entsprechende Strafverfahren tatsächlich durchgeführt und Freiheitsstrafen verhängt werden, würde davon sicherlich eine abschreckende Wirkung ausgehen, die die Effektivität der Durchsetzung der Vorschriften jedenfalls in Deutschland begünstigen würde. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter I.A.1. und 2. verwiesen. B. England In England finden sich Bestimmungen für Angebote, die nur für Jungendliche nicht zugänglich sein sollen, im Indecent Display (Control) Act 1981 134 Dagegen werden verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht, z.B. von Prof. Schumann, zitiert von Ermert in heise online vom 05.12.03. unter www.heise.de/newsticker/data/jk-05.12.03-002/ (abgerufen am 22.12.03). 39 und in den Good Practice Models der Task Force on Child Protection on the Internet des Home Office UK. 1. Indecent Display (Control) Act 1981 Das öffentliche Ausstellen anstößiger Darstellungen ist gemäß Section 1 des Indecent Display (Control) Act 1981135 eine Straftat. Unter anstößige Darstellungen fallen nach Section 1 (5) jedoch nur nackte menschliche Körper(teile). Es kann davon ausgegangen werden, dass Angebote im Internet öffentliche Ausstellungen sind136. Die maximale Haftstrafe beträgt gemäß Section 4 (1) (b) zwei Jahre und gemäß Section 2 können entsprechende Materialien beschlagnahmt werden. Zugelassen sind anstößige Darstellungen jedoch, wenn für den Zugang ein Entgelt verlangt wird, oder wenn "der Laden oder Teil des Ladens" ("shop or any part of a shop") lediglich nach einem speziellen Warnhinweis zugänglich ist und in beiden Fällen Minderjährigen der Zugang nicht gestattet wird (Section 1 (3), (6)). Da das Internet kaum als Laden bezeichnet werden kann und der vorgesehene Warnhinweis offensichtlich in physikalisch existierenden Räumen angebracht werden soll (vgl. Section 1 (6)) kommt für Internetangebote allenfalls die erste Alternative (Zugang gegen Entgelt) in Betracht. Wie im Internet dabei Jugendlichen der Zugang verwehrt werden soll, ist jedoch völlig unklar, zumal es zu dieser Frage weder Rechtsprechung noch Literatur gibt. Überhaupt wird der Indecent Display (Control) Act 1981 insgesamt äußerst selten angewandt137, so dass eine große Rechtsunsicherheit bezüglich der Auslegung der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe besteht. Sinnvoll wäre in jedem Fall eine Klarstellung durch den Gesetzgeber, inwiefern welche Teile der Vorschrift auf Internetangebote anzuwenden sind. Nach der bisherigen extrem zurückhaltenden Handhabung dieser Vorschrift ist ihr Beitrag zum Jugendschutz in den Telemedien minimal. 135 Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt. Dooley C&L 1995, 6 (3), S. 33 (34), bislang existiert keine Rechtsprechung zu dieser Frage. 137 Bei Westlaw, der wichtigsten juristischen Datenbank im UK, sind insgesamt nur 3 Fälle zu diesem Gesetz registriert. 136 40 2. Good Practice Models der Task Force Zur Verhinderung des Zugriffs Minderjähriger auf ungeeignete Inhalte empfehlen die Good Practice Models für die Ausgestaltung von Internetangeboten ("Web based services") zusammengefasst Folgendes138: • Content Provider sollen klare Angaben beim Zugang zu Inhalten machen, damit unangemessene Seiten nicht aus Versehen geöffnet werden. Spezielle Kinderseiten sollen keine Links zu nicht geeigneten Seiten enthalten. Das Verlassen einer speziellen Kinderseite sollte deutlich angezeigt werden. Eine Datenschutzerklärung ("privacy statement") soll verfügbar sein, die klarstellt, welche Daten wie verwendet werden. Die Privatsphäre bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Minderjähriger insbesondere unter 12 Jahren soll besonders geschützt werden. Soweit die Erlaubnis eines Erwachsenen für eine Transaktion erforderlich ist, wird gewöhnlich ein Rückgriff auf Kommunikation per Briefpost erforderlich sein. Das Einstufen eigener Inhalte (Rating bzw. "self-labelling") wird empfohlen, obwohl eingeräumt wird, dass diese Systeme noch weiterentwickelt werden müssen. • Inhalte Dritter zum Beispiel in Internetforen sollen im Falle der Ungeeignetheit identifizierbar und entfernbar sein. Suchdienste auf speziellen Kinderseiten sollen "kinderfreundliche" Suchergebnisse ermöglichen. • Die folgenden häufig anzutreffenden Praktiken der Erotikanbieter ("Providers of Adult Content") werden ausdrücklich kritisiert: o Das Versenden unangeforderter E-Mail-Werbung an eine große Zahl von E-Mail-Adressen, zu denen auch solche von Kindern gehören. o Das automatische Öffnen mehrerer Fenster, wenn eine Seite geladen wird. o Die Anzeige explizit sexueller Bilder auf der ersten Seite einer Website. o Die Bewerbung von Angeboten in einer Weise, dass Nutzer versehentlich entsprechendem Material ausgesetzt werden. Weiter besagen die Good Practice Models, dass Erotikanbieter eine besondere Verantwortung trifft, Kinder vor Erotikangeboten durch die folgenden Schritte zu schützen: o Entsprechende Inhalte sollen erst nach dem Klicken auf eine "Ich bin 18"-Schaltfläche sichtbar werden. Dabei soll klargestellt werden, 138 Home Office UK www.homeoffice.gov.uk/docs/ho_model.pdf S. 23 ff. (abgerufen am 3.12.03). 41 dass die folgende Seite für Minderjährige ungeeignetes Material enthält. o Die Nutzung von Altersverifikationssystemen soll in Erwägung gezogen werden, um Minderjährige vom Zugriff auf die Seiten abzuhalten. o Das Verlassen der Seite soll einfach möglich sein, ohne dass man ständig auf die Seite zurückgeführt wird. o Bewerbung mit Erotikinhalten nur nach vorheriger Zustimmung. o Abstandnahme vom automatischen Öffnen mehrerer Fenster. o Abstandnahme von der Nutzung fehlleitender Domain-Names wie z.B. Verwendung von Rechtsschreibfehlern wie dinsey.com. • Access Provider ("Connectivity Providers") sollten auf der ersten Seite oder über deutliche Links Eltern über die Gefahren des Internets informieren und Hinweise zur Vermeidung von Risiken geben. Nutzer sollen auf die Folgen illegalen Online-Verhaltens hingewiesen werden. Das Angebot von Filtersoftware soll in Erwägung gezogen werden, soweit Access-Provider sich auf den heimischen Markt konzentrieren. Nutzer sollen auf die Möglichkeit der Meldung illegaler pornografischer oder 139 rassistischer Materialien an die IWF • hingewiesen werden. Host Provider ("Hosting Providers") sollten Content Provider dazu anhalten, Ratingsysteme ("selflabelling") zu verwenden. Insgesamt zielen diese Empfehlungen auf eine bestmögliche Information der Kinder und Jugendlichen, so dass diese bewusst ungewollte Angebote vermeiden können. Dies ist prinzipiell zu begrüßen und die Good Practice Models tragen sicherlich zur Bewusstmachung dieser Problematik und zur Sensibilisierung der Anbieter bei. Jedoch sind die unverbindlichen Empfehlungen zu umfangreich und zu vage, als dass mit einer tatsächlichen Umsetzung des Großteils der Empfehlungen zu rechnen ist. Beispielsweise sind Warnungen vor den Gefahren des Internets auf der Home Page von Access-Providern und dergleichen bislang absolut unüblich. Besonders interessant ist überdies der sehr laxe Ansatz, dass Erotikangebote lediglich durch eine "Ich bin 18"-Schaltfläche geschützt und die Verwendung von Altersverifikationssystemen nur in Erwägung gezogen werden sollen. Offensichtlich werden entweder die strafrechtlichen Verbote als ausreichend erachtet oder das Internet wird als generell unkontrollierbar eingestuft. Eine wirkliche Zugangserschwerung für nicht unter das Straf- 139 Zur IWF siehe oben (3. Abschnitt I.B.6.). 42 recht fallende erotische Angebote wird jedenfalls nicht einmal uneingeschränkt empfohlen. III. Rechtsvergleichende Analyse Explizit verboten sind in beiden Rechtsordnungen zu Rassenhass aufstachelnde Angebote in Telemedien. Hier liegen auch die maximalen Freiheitsstrafen nah beieinander: in Deutschland sind es gemäß § 130 Abs. 1 StGB fünf Jahre, in England gemäß Section 27 (3) (a) des Public Order Act 1986 sieben Jahre. Sowohl in Deutschland als auch in England sind zudem insbesondere pornografische Inhalte in Telemedien nur sehr eingeschränkt zulässig. In Deutschland wird dabei explizit der Begriff der Pornografie verwendet, welcher durch von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien näher definiert wird. Auch wenn dabei zwangsläufig Beurteilungsspielräume verbleiben, sind doch wesentlich engere Vorgaben vorhanden als in England. Dort sind nach dem Obscene Publications Act 1959 und dem Indecent Display (Control) Act 1981 sehr unbestimmte Rechtsbegriffe maßgebend, die auch durch das Caselaw keiner systematische Kasuistik zugeführt wurden. Die maximale Freiheitsstrafen für Verstöße (bei Nichtberücksichtigung von Kinderpornografie) liegen auch hier noch relativ nah beieinander: in Deutschland gemäß § 184 Abs. 3 StGB fünf Jahre, in England gemäß Section 2 (1) (b) des Obscene Publications Act 1959 drei Jahre. Lediglich in Deutschland verboten ist dagegen die Verwendung von Propagandamitteln oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, das Leugnen von Handlungen unter der Nazi-Herrschaft sowie die Kriegsverherrlichung in Telemedien, lediglich in England verboten ist demgegenüber Blasphemie, die jedoch kaum tatsächlich verfolgt wird. Diese Unterschiede haben ihre Gründe vorwiegend in der individuellen Geschichte des jeweiligen Landes und insofern ist keine Angleichung der Vorschriften zu erwarten. Bezüglich der Darstellung von Gewalt, Menschenwürdeverletzungen und sonstigen für Jugendliche ungeeigneten Inhalten sind auch die Vorschriften des deutschen JMStV relativ vage und kommen insofern dem Obscene Publications Act 1959 nahe, in dessen Anwendungsbereich theoretisch all diese Inhalte als obszöne Artikel fallen könnten. Sollen diese im Einzelfall sehr unterschiedlichen Inhalte erfasst werden, ist jedoch eine weitere Eingrenzung kaum möglich. 43 Insgesamt sind damit in Deutschland wesentlich detailliertere Vorschriften zu verbotenen Inhalten vorhanden, die weitgehend für ausreichende Rechtssicherheit in der Frage sorgen, welche Angebote überhaupt erfasst werden sollen. Die wichtigste englische Vorschrift des Obscene Publications Act 1959 verbietet dagegen generell "obszöne Artikel", was zu einer ganz erheblichen Rechtsunsicherheit im Einzelfall führt. Aus rechtsvergleichender Sicht wäre dementsprechend eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wünschenswert, inwiefern bestimmte Kategorien von Angeboten, wie Gewaltdarstellungen oder "lediglich" die Menschenwürde verletzende Darstellungen überhaupt erfasst werden, um in diesen Bereichen eine effektive Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen. Die Verantwortlichkeit der Anbieter ist aufgrund der Umsetzung der ECommerce-Richtlinie in beiden Ländern stark vereinheitlicht. Die Regelungen privilegieren Access- und Hostprovider weitgehend und halten zudem Hostprovider zu passivem Verhalten bezogen auf illegale Internetinhalte an. Für den Jugendmedienschutz ist dies zwar ungünstig, die dahinterstehenden wirtschaftlichen Argumente sind jedoch verständlich, da eine zu weitgehende Verantwortung der ISP das Internet in seiner Entwicklung behindern würde. Ein ganz maßgeblicher Unterschied besteht jedoch insofern, als in Deutschland im Gegensatz zu England Anordnungen zur Sperrung von Internetseiten unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber AccessProvidern im Verwaltungsverfahren möglich sind. Damit ist ein effektives Instrument zur Durchsetzung der regulierten Selbstregulierung gegeben. In England werden solche Maßnahmen schon deshalb nicht in Erwägung gezogen, weil auf die Selbstkontrolle der Anbieter vertraut wird. Besonders große Unterschiede bestehen überdies bezüglich der Frage, wie Minderjährige vor Angeboten geschützt werden sollen, die nur für sie ungeeignet sind, Erwachsenen jedoch zugänglich bleiben sollen: In Deutschland sind im neuen JMStV sehr weitgehende Anforderungen an Zugangskontrollen wie Altersverifikations-, Rating- und Filtersysteme formuliert worden. Möglicherweise werden sich diese Kontrollen bei als Mediendienste ausgestalteten Pay-TV-Verfahren bewähren. Bezüglich des jugendmedienschutzrechtlich besonders interessanten bzw. problematischen Internets sind die Anforderungen jedoch praktisch kaum zu erfüllen, da stets nicht zugangskontrollierte ausländische Angebote 44 abrufbar bleiben werden und daher eine Akzeptanz der vorgesehenen relativ umständlichen Verfahren nicht zu erwarten ist. In England gibt es lediglich die Regelungen im Indecent Display (Control) Act 1981, die jedoch in der Praxis kaum angewandt werden und deren Bedeutung für Telemedien völlig ungeklärt ist. Ansonsten raten die unverbindliche Good Practice Models Diensteanbietern nur dazu, bei Erotikangeboten eine "Ich bin 18"-Schaltfläche vorzuschalten und Altersverifikations-, Filter- und Ratingsysteme in Erwägung zu ziehen. Diese sehr unterschiedlichen Ansätze haben ihren Grund in der unterschiedlichen Haltung zu Regulierung und Selbstkontrolle. Dabei stellt sich im Internetbereich die drängende Frage, ob die deutschen Regelungen überhaupt praktische durchsetzbar sind, oder ob die Selbstregulierung der Anbieter die sinnvollere Lösung darstellt. So versagt zunächst das Strafrecht bezüglich ungeeigneter Inhalte für Kinder und Jugendliche im Internet: Strafrechtliche Verfahren dauern sehr lange und stellen sehr hohe Anforderungen z.B. an den Beweis des Vorsatzes. Die sich schnell ändernden unzähligen Inhalte im Internet können damit nur schlecht erfasst werden. Auch kann das Strafrecht gegenüber ausländischen Anbietern in Ländern mit anderen Gesetzen kaum durchgesetzt werden. Dementsprechend steht die tatsächliche Zahl von Strafverfahren in einem absoluten Missverhältnis zu den offensichtlich unzähligen Verstößen gegen entsprechende strafrechtlichen Verbote im Internet. Das Strafrecht stellt somit keinen effektiven Schutz Jugendlicher vor ungeeigneten Internetangeboten dar. Die regulierte Selbstregulierung in Deutschland weist demgegenüber den Vorteil auf, dass auch Sperrlisten ausländischer Angebote für inländische Access-Provider möglich sind. Schwachstellen dabei sind die Möglichkeit des Zugangs über ausländische Access-Provider sowie vor allem die praktisch unkontrollierbare Vielzahl der weltweiten Angebote, die sich zudem ständig ändern können. Nur eine – aufgrund unterschiedlicher Moralvorstellungen nicht zu erwartende – internationale Rechtsvereinheitlichung und Zusammenarbeit könnte hier Abhilfe schaffen. Soweit dieses grundsätzliche Problem jedoch nicht beseitigt ist, kann es keinen effektiven Jugendmedienschutz im Internet geben. Dementsprechend wäre es sinnvoller, im Internet nach englischem Vorbild auf die wesentlich flexiblere Selbstkontrolle der Anbieter zu setzen, die Energien auf die Bekämpfung schwerer Verstöße zu begrenzen und die 45 Medienkompetenz der Minderjährigen zu fördern. Anstelle komplizierter Zugangskontrollsysteme könnte mit einer für Anbieter und Nutzer relativ einfach zu handhabende Kostenpflichtigkeit besonders ungeeigneter Angebote bereits eine ganz erhebliche Hemmschwelle geschaffen werden. Da Jugendliche im Internet immer die Möglichkeit haben werden, nach nationaler Ansicht ungeeignete Angebote abzurufen, wäre eine solche Lösung angemessen. Es bleibt abzuwarten, ob die dargestellten Schwierigkeiten bei der Kontrolle des Internets zu entsprechenden Änderungen des JMStV im Rahmen der vorgesehenen Evaluierung führen werden. 4. Abschnitt: Kinderpornografie im Internet Zielrichtung des Jugendmedienschutzes bezüglich Kinderpornografie ist weniger das Fernhalten von Kinderpornografie von Kindern oder Jugendlichen, die im Internet surfen, als vielmehr das generelle Verbot von Verteilen, Downloaden und Speichern von Kinderpornografie über das Internet. Relevant ist demnach sowohl nach englischem als auch nach deutschem Recht neben dem Verhalten der Anbieter auch das der Nutzer. Die Verbreitung von kinderpornografischem Material über das Internet hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Der wichtigste Grund dafür wird neben der Fortentwicklung der Technik die weitgehende Anonymität im Internet sein, die den Interessenten den Zugang zu Materialien aus der ganzen Welt in Sekundenschnelle ohne persönliches Gegenübertreten oder die Preisgabe persönlicher Daten ermöglicht. Eine aktuelle britische Recherche ergab, dass weltweit wöchentlich über 20.000 neue kinderpornografische Bilder ins Internet gestellt werden140. Die Hälfte der dargestellten Kinder ist jünger als neun Jahre. Geschätzt wird, dass für 20.000 Bilder 20 Kinder zum ersten mal missbraucht und 1000 Bilder von jedem Kind erstellt werden. Die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie wird weltweit übereinstimmend als rechtswidrig betrachtet141, Strafverfolgungsbehörden 140 http://news.independent.co.uk/digital/news/story.jsp?story=451035 (abgerufen am10.12.03). 141 Sieber Kinderpornographie S. 14 ff., auch die Cybercrime-Konvention des Europarats aus dem Jahre 2001 sieht in Artikel 9 das Herstellen, Anbieten und Verbreiten von Kinderpornografie durch Computersysteme sowie den Besitz von Kinderpornografie auf einem Computersystem oder auf einem Speichermedium für Computer als verbindliche Straftaten für die Vertragsstaaten vor; die Konvention ist abrufbar unter 46 arbeiten zunehmend international zusammen und dies führte in den letzen Jahren zur Aufdeckung etlicher Kinderpornografie-Ringe und Festnahme zahlreicher Verdächtiger142. Trotzdem hält die Ausbreitung von Kinderpornografie im Internet an, weswegen weiterhin besondere Anstrengungen zur effektiven Verfolgung dieser Straftaten im Internet erforderlich sind. Solange im großen Umfang Kinderpornografie im Internet verbreitet wird, wird auch eine Nachfrage geschaffen und erhalten, die wiederum zum Missbrauch von Kindern für die Produktion entsprechender Materialien führt. I. England In diesem Abschnitt soll mit der Darstellung der englischen Rechtslage begonnen werden, da in England Kinderpornografie im Internet als einer der absoluten Schwerpunkte des Jugendmedienschutzes betrachtet wird und besondere Anstrengungen zur Bekämpfung der Kinderpornografie unternommen wurden. Die maßgeblichen Vorschriften zu Verbreitung und Download von Kinderpornografie sind der Protection of Children Act 1978 und der Criminal Justice Act 1988. Daneben erfassen auch die bereits oben143 dargestellten Obscene Publications Acts teilweise Kinderpornografie. A. Protection of Children Act 1978 Der Protection of Children Act 1978144 verbietet in der aktuellen Fassung in Section 1 (1) (a) und (b) das Erstellen ("take" und "make") sowie die Verbreitung und Zugänglichmachung ("distribute" oder "show") von anstößigen Bildern ("indecent photographs") bzw. Pseudo-Photographs von Kindern. Außerdem sind gemäß Section 1 (1) (c) und (d) der Besitz entsprechender Bilder mit der Absicht zur Verbreitung und die Veröffentlichung von entsprechender Werbung verboten. http://conventions.coe.int/Treaty/en/Treaties/Html/185.htm (abgerufen am 25.11.2003), Artikel 9 ist im Anhang unter "Convention on Cybercrime" abgedruckt. 142 Im September 2003 wurde beispielsweise ein weltweit agierender Kinderporno-Ring mit dem Tarnnamen Marcy erfolgreich aufgedeckt und 26.500 Verdächtige in 160 Staaten ermittelt (Berichtet in der Süddeutschen Zeitung vom 27./28. September 2003 S. 2 und kurz in Spiegel Online am 04.12.2003 "Schilys Kampfansage gegen die virtuellen Gauner" www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,276782,00.html, abgerufen am 06.12.03). In einem anderen Fall wurden von einer texanischen Pay-Per-View Seite u.a. von 7000 Briten kinderpornografische Bilder heruntergeladen, wobei die Nutzer durch ihre Kreditkartendaten identifiziert werden konnten (Hamilton C&R 2003, 13 (6), S. 33). Zu weiteren Fällen sowie verschiedenen Techniken des Datenaustausches: Sommer CTLR 2002, 8 (7), S. 176 und 178 f. 143 Unter 3. Abschnitt I.B.1. 144 Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt. 47 Der Begriff "Photographs" umfasst gemäß Section 7 (2) und (4) (b) auch Filme und Daten auf Speichermedien, die in ein entsprechendes Bild umgewandelt werden können. Darunter fallen Fotos auf CDs, Festplatten und anderen computergenutzten Medien ebenso wie Bilder im Internet145. Ein "Pseudo-Photograph" dagegen ist eine Darstellung, die den Anschein eines Kinderfotos erweckt – auch wenn sie nicht ursprünglich von einem Kind oder einer tatsächlich existierenden Person angefertigt wurde (Protection of Children Act 1978 Section 7 (7) bis (9)). Dies bedeutet, dass auch elektronisch manipulierte (z.B. "gemorphte") oder erstellte Bilder unter die Vorschrift fallen. Nicht unter die Vorschrift fallen dagegen Bilder, die nicht wie ein Foto aussehen, wie z.B. Comiczeichnungen. Ob es sich bei einer dargestellten Person um ein Kind handelt, hängt von der gesamten Beweislage ab (Section 2 (3)). Im Strafverfahren kann letztendlich die Jury darüber entscheiden und der Vorsatz des Täters entfällt nicht etwa deshalb, weil er angibt, geglaubt zu haben, es handele sich um Erwachsene146. Der Begriff "indecent" ist im Gesetz nicht definiert und kann mit ungebührlich, ungehörig, unanständig, anstößig, unsittlich oder unzüchtig übersetzt werden. Damit handelt es sich um einen sehr unbestimmten Rechtsbegriff und die Beurteilung, ob ein Bild im Einzelfall diese Eigenschaft erfüllt, ist stark an persönliche Überzeugungen von Anstand und Sitte gebunden. Kinderpornografie wird übereinstimmend als anstößig erachtet, ob dagegen Familienurlaubsbilder mit nackten spielenden Kindern am Strand darunter fallen, kann ganz unterschiedlich beurteilt werden. Um ausufernden Aktionismus zu verhindern, ist daher gemäß Section 1 (3) vor einer Anklage die Zustimmung des Leiters der Staatsanwaltschaft ("Director of Public Prosecutions") erforderlich. Diesem obliegt die Aufgabe, zu bestimmen, welche Bilder von der Jury wahrscheinlich als "indecent" bewertet werden147. Neben explizit pornografischen Bildern können aber prinzipiell auch alle erdenklichen Arten von anstößigen Kinderbildern unter den Protection of Children Act 178 fallen. Das Verbreiten entsprechender Bilder ("distribute" oder "show") liegt gemäß Section 1 (2) einerseits dann vor, wenn der Besitz auf einen anderen übertragen wird ("part with possession to another person"), 145 Sieber Kinderpornographie S. 417 m.w.N. O'Doherty JP 2003, 167 (4), S. 45 m.w.N. 147 O'Doherty JP 2003, 167 (4), S. 45. 146 48 andererseits aber auch dann, wenn die Bilder zum Erwerb durch andere ausgestellt oder angeboten werden. Jedenfalls unter die letzte Alternative dürften die meisten Angebote in Telemedien fallen, bei deren Abruf der Besitz nicht aufgegeben wird. ISP werden jedoch häufig nicht über den erforderlichen Vorsatz verfügen oder durch die Electronic Commerce (EC Directive) Regulations 2002148 privilegiert sein. Der Download entsprechender Bildern wird von den Gerichten inzwischen als Fall des Erstellens ("making") betrachtet und stellt damit einen schwereren Verstoß dar als das reine Besitzen ("possessing") nach dem Criminal Justice Act 1988. Der Grund für die Bejahung des Tatbestandmerkmals "making" liegt darin, dass der Download tatsächlich zur Existenz einer weiteren Kopie des Bildes auf dem Rechner des Nutzers führt149. Ebenso erfüllt das Kopieren des Bildes in einen anderen Speicher oder das Ausdrucken eines entsprechenden Bildes den Straftatbestand des Erstellens (making), nicht dagegen das Verschieben in einen anderen Speicher, da dabei keine neue Kopie entsteht. Das reine Browsen (Anzeigen von Bildern aus dem Internet auf dem Monitor ohne Speicherung in einem bestimmten Ordner) erfüllt schließlich auch den Straftatbestand des Erstellens, da normalerweise eine Kopie des Bildes im Cache gespeichert wird150. Die Speicherung im Cache kann jedoch unter Umständen deaktiviert werden, so dass die Begründung besser auf die in jedem Fall im Arbeitsspeicher (zumindest flüchtig) entstehende Kopie gestützt wird. Mangels Vorsatz ("mens rea") nicht erfasst wird dabei jedoch das zufällige oder unerwünschte Anzeigen von Bildern, die nicht angefordert wurden und ähnliche Fälle151. Wurden dagegen die Bilder auf einem Rechner in einem bestimmten Ordner gespeichert, dann ist der Vorsatz gewöhnlich gegeben und zwar auch bezüglich der Kopie im Cache und damit zugleich für das Erstellen eines Fotos152. Der Vorsatz wird bei freiwilligen und vorsätzlichen Handlungen bejaht, wenn sie mit dem Wissen erfolgen, dass das erstellte Bild zumindest wahrscheinlich ein "indecent (pseudo-) photograph" eines 148 Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt. Die Verantwortlichkeit nach den Regulations ist oben im 3. Abschnitt unter I.B.5. dargelegt. 149 R v Bowden [2002] WLR 1083 = [2001] QB ,S. 88 ff.; Atkins v DPP [2000] EWHC Admin, S. 302 ff. = [2000] 2 Cr. App. R., S. 248 ff. 150 R v Smith [2002] EWCA Crim, S. 683 ff. = [2003] 1 Cr. App. R., S. 13 ff. 151 R v Smith aaO, so wird das Öffnen eines E-Mail-Attachments nicht erfasst, wenn der Anwender weder wusste noch damit rechnen musste, dass kinderpornografische Bilder enthalten sind. 152 R v Smith [2002] aaO. 49 Kindes ist153. Falls Inhalte nicht in einem besonderen Ordner (außerhalb des Cache) gespeichert werden, ist ein Indiz für das Bestehen des Vorsatzes auch das Vorhandensein dazugehöriger Thumbnails (verkleinerter Bilder) im Cache, die eine Vorauswahl der Bilder ermöglichen. Wenn sowohl die vergrößerte als auch die Thumbnail-Version des Bildes vorhanden sind, hat der Nutzer wahrscheinlich zuerst das kleinere Bild gesehen und bewusst darauf geklickt, um die vergrößerte Version sehen zu können. Ein weiteres Indiz ist das zeitnahe Verwenden bestimmter Suchwörter in Suchmaschinen wie "Preteen", "Boy photos" oder "Lolita"154. Im Januar 2001 wurde die maximale Haftstrafe für jeden Verstoß gegen den Protection of Children Act 1978 auf 10 Jahre erhöht155. Damit sollte ein klares Signal gesandt werden, dass diejenigen, die solche Bilder verteilen oder anschauen am sexuellen Missbrauch der Kinder teilhaben156. Bei einer Verurteilung ist zudem eine Registrierung als Sexualstraftäter ("sex offender") gemäß dem Sex Offenders Act 1997 zwingend erforderlich und Berufsverbote können ausgesprochen werden157. Eine Registrierung bring die Verpflichtung mit sich, der Polizei Adress- und Identitätsänderungen sowie Auslandsreisen mitzuteilen.158. Für die Höhe der Strafen gab der Court of Appeal (Criminal Division) 2002 unverbindliche Richtlinien heraus159. Die nächste Änderung des Protection of Children Act 1978 steht bereits unmittelbar bevor: Der Sexual Offences Act 2003160 wurde am 18.11.2003 vom Parlament verabschiedet, hat am 20.11.2003 die königliche Zustimmung bekommen und soll im Mai 2004 in Kraft treten161. Er beinhaltet unter anderem folgende Neuregelungen: • Das Schutzalter unter dem Protection of Children Act 1978 wird in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Art. 9 (3.) der Convention on Cyber162 crime von 16 auf 18 heraufgesetzt (Section 45). 153 R v Smith [2002] aaO. Hamilton C&R 2003, 13 (6), S. 33. 155 Section 6 (2), geändert durch Crimial Justice and Court Services Act 2000 Section 41 (1). 156 Home Office Minister und MP Benn zitiert in www.homeoffice.gov.uk/n_story.asp?item_ id=152 (abgerufen am 29.11.2003). 157 Thomas CRIMLR 2003, S. 128. 158 Hamilton C&L 2003, 13 (6), S. 31. 159 Abgedruckt bei Hamilton C&L 2003, 13 (6), S. 33 f., dazu auch Thomas CRIMLR 2003, S. 127 ff. 160 Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt. 161 Home Office UK unter www.homeoffice.gov.uk/justice/sentencing/sexualoffencesbill/ index.html (abgerufen am 27.11.2003). 162 Art. 9 der Convention on Cybercrime ist im Anhang abgedruckt. 154 50 • Ein Verfahrenshindernis für Strafverfolgungs- und Präventionshandlungen, die mit dem Erstellen von "indecent photographs" usw. einhergehen, wird eingeführt (Section 46). Dazu muss jedoch im Einzelfall eine entsprechende Ermächtigung ("authorisation") vorliegen. Das Fehlen eines solchen Verfahrenshindernisses war in der Vergangenheit bemängelt worden, da die verschiedenen Ermittlungsbehörden, Techniker, Anwälte und Verteidiger nach der bisherigen Rechtslage bei ihren Untersuchungen regelmäßig den Straftatbestand des Erstellens ("making") eines "indicent 163 photographs" erfüllten • . Die Vorschriften über das Sexualstraftäterregister werden geändert und sollen dessen Effektivität verbessern164. Insgesamt ist damit festzustellen, dass der Straftatbestand die relevanten Handlungen im Internet abdeckt und die Strafandrohung hoch genug ist, um eine gute Abschreckungswirkung zu erzielen. Bisher fehlende Rechtfertigungsgründe werden durch den Sexual Offences Act 2003 geschaffen. B. Criminal Justice Act 1988 Der Criminal Justice Act 1988 erklärt in Section 160165 überdies den reinen Besitz von "indicent photographs" eines Kindes als Straftat. Im Gegensatz zum Protection of Children Act 1978 ist dementsprechend keine Absicht der Verbreitung erforderlich und der Besitz kann auch vorliegen, wenn ein Erstellen ("making") verneint wird. Vorhanden sein muss allerdings das Bewusstsein bzw. Wissen um den Besitz an sich166. Die maximale Haftstrafe für das Besitzen entsprechender Bilder beträgt nach der aktuellen Fassung bis zu fünf Jahre. Im übrigen gelten die Ausführungen zum Protection of children Act 1978 entsprechend. C. Durchsetzung Wie erwähnt führen die weltweiten Übereinstimmungen bei Verboten und der Verfolgung des Erstellens und Verbreitens von Kinderpornografie zu einer recht effektiven Durchsetzung der nationalen Rechte auch im Internetbereich. Es gab schon viele Fälle in England, bei denen einzelne Nutzer wegen des Downloads oder Verteilens von Kinderpornografie angeklagt und verurteilt wurden, jedoch noch keine Strafverfahren gegen 163 Z.B. in Sommer CTLR 2002, 8 (7), S. 178. Saxby CLSR 2003, 19 (2), S. 91. 165 Section 160 ist im Anhang abgedruckt. 166 Sommer CTLR 2002, 8(7), S. 177; Internet Crime Forum www.internetcrimeforum.org.uk/ chatwise_streetwise.pdf S. 13 (abgerufen am 30.11.03). 164 51 ISP167. Unterhalb der Schwelle der Pornografie ist jedoch insbesondere in internationalen Fällen mit großen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Vorschriften zu rechnen. Besondere Probleme bereitet in allen Fällen die Beweissicherung bei Nutzern, da dafür normalerweise deren Datenbestände vor Ort gesichert werden müssen. Hausdurchsuchungen zur Auffindung entsprechender Beweismittel sind in England in Verdachtsfällen grundsätzlich nur aufgrund einer richterlichen Anordnung ("Warrant") eines Lokalgerichts ("Local Magistrates' Court") möglich168. Der Protection of Children Act 1978 enthält in Section 4 besondere Vorschriften für den Erlass des Durchsuchungsbefehls. Unter bestimmten Umständen kann aber auch die Polizei nach einer Festnahme Gebäude hinsichtlich bestimmter Straftaten durchsuchen (Section 18 des Police and Criminal Evidence Act 1984169). Dabei muss die Durchsuchung jedoch im Zusammenhang mit der Festnahme stehen und nur nach entsprechenden Materialien darf auch gesucht werden170. Bei den Durchsuchungen werden üblicherweise sämtliches Computerzubehör und sämtliche Speichermedien zunächst vor Ort kurz mittels Spezialsoftware untersucht und sobald verdächtige Daten gefunden werden, beschlagnahmt und einer genaueren Analyse zugeführt171. Mittels der Spezialsoftware (z.B. "EnCase" oder "PowerQuest Lost and Found") wird dann zunächst eine gespiegelte (identische) Kopie des Datenträgers hergestellt. Der unveränderte ursprüngliche Datenträger wird daraufhin nicht mehr verwendet und zu Beweiszwecken aufbewahrt. Die Kopie dagegen wird genauestens untersucht. Dabei können zum größten Teil auch gelöschte und überschriebene Daten wieder rekonstruiert werden, solange sie nicht mit Spezialsoftware wie "Evidence Eliminator" unkenntlich gemacht oder durch physikalische Einwirkung zerstört wurden. Zu den rekonstruierbaren Daten gehören insbesondere Bilder sowie die gesamte Internethistory, die enthüllt, wann welche Dateien heruntergeladen wurden und welche Stichwörter in Suchmaschinen eingegeben wurden172. 167 Hamilton C&L 2003, 13 (6), S. 31. Hamilton C&L 2003, 13 (6), S. 32. 169 Abgedruckt im Anhang. 170 Hamilton C&L 2003, 13 (6), S. 32. 171 Hamilton aaO, Sommer CTLR 2002, 8 (7), S. 182 f. 172 Siehe zum Ganzen Hamilton aaO S. 32 f., Sommer aaO. 168 52 Damit sind hinreichende Möglichkeiten für die effektive Durchsetzung der Vorschriften gegeben. Da jedoch selbst die bisherigen Erfolge im Kampf gegen die Internetpornografie bei Weitem nicht alle Verstöße erfassen, wird in England derzeit eine sogenannte "Festplatten-Amnestie" für Kinderpornografienutzer erwogen, wenn diese sich selbst stellen und eine Therapie beginnen173. Dass dieses Angebot von Tätern wahrgenommen wird, darf allerdings bezweifelt werden, da in jedem Fall eine Registrierung im Sexualstraftäterregister vorgenommen werden soll. Festzuhalten bleibt, dass die Chancen für eine effektive Durchsetzung der Vorschriften gut stehen, sobald ein Kinderpornoring entdeckt wird. Jedoch wird ein Großteil der Verstöße niemals aufgedeckt werden, da die Datenflüsse im Internet nicht umfassend kontrolliert werden können174. II. Deutschland In Deutschland finden sich auch die Vorschriften zu Verbreitung und Download von Kinderpornografie im Internet in JMStV und StGB. A. JMStV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 und Nr. 10 JMStV verbieten Angebote mit Darstellungen Kinder und Jugendlicher in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung und pornografische Angebote, die den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben. Da nur Angebote erfasst werden, wird durch den JMStV nur das Zurverfügungstellen der Darstellungen (durch Upload und Abrufbarkeit) verboten, nicht dagegen der Download oder das Browsen durch Nutzer. Zum Pornografiebegriff siehe oben im 3. Abschnitt unter I.A.1. Neben Fotos sind auch "virtuelle Darstellungen" verboten, worunter beispielsweise auch computergenerierte Zeichnungen fallen, die nicht den Anschein eines Fotos erwecken (vgl. oben im 3. Abschnitt unter I.A.1.). Ob diese wirklich in der Wirkung auf den Nutzer zunehmend gleich sind175, kann bezweifelt werden. Es könnte ebenso argumentiert werden, dass manche Nutzer sehr wohl bewusst nur auf virtuelle Darstellungen zurückgreifen, da sie keinesfalls tatsächlich existierende Kinder oder Jugendliche 173 http://news.bbc.co.uk/1/hi/magazine/3254382.stm (abgerufen am 9.12.03), Spiegel Online vom 19.12.03 "Britische Polizei stellt Fallen für Pädophile" (www.spiegel.de/ netzwelt/politik/0,1518,278981,00.html, abgerufen am 19.12.03). 174 Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 27./28.09.03. S. 2 a.E. des Artikels. 175 So die amtliche Begründung zu § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV. 53 gefährden wollen. Andererseits ist stets die Gefahr gegeben, durch kinderpornografische Darstellungen zur Akzeptanz der dargestellten Handlungen beizutragen, was ein gewichtiges Argument für die Einbeziehung solcher Darstellungen in ein Verbot ist. Die Frage, ob es sich bei den dargestellten Personen tatsächlich um Kinder oder Jugendliche handeln muss, oder ob der erweckte Eindruck entscheidet, wurde jüngst durch den BGH im Zusammenhang mit § 184 StGB wie folgt entschieden176: • Soweit es sich tatsächlich um ein Kind handelt, ist allein dies maßgeblich. • Soweit die dargestellte Person lediglich wie ein Kind wirkt, tatsächlich aber älter ist sowie bei fiktiven Personen kommt es auf einen verständigen Betrachter an. Nichts anderes kann für den JMStV gelten. Neu eingeführt durch den JMStV wurde das Verbot der Darstellung in "unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung". Damit soll dem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen bereits unterhalb der Ebene der Pornografie entgegengetreten werden – ein begrüßenswerter Ansatz, zumal solche Bilder bei sexuellen Übergriffen Erwachsener häufig benutzt werden, um Kinder und Jugendliche gefügig zu machen177. Der Begriff "unnatürlich" lässt jedoch viel Auslegungsspielraum zu. Zu bedenken ist dabei, dass Kinder und Jugendliche auch unter "natürlichen" Umständen bisweilen stark geschlechtsbetonte Körperhaltungen einnehmen können. So kann die Beschäftigung mit den eigenen Geschlechtsteilen durchaus Bestandteil einer natürlichen Entwicklung sein. Unter den Begriff dürften auch Darstellungen von bekleideten Kindern und Jugendlichen fallen, die eine unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung einnehmen. Wo die Grenzen bei aufreizender Bekleidung oder gar Schminke zu ziehen sind, ist allenfalls im Einzelfall zu entscheiden178. Die Auslegung dieser Begriffe durch KJM und Rechtsprechung bleibt abzuwarten. 176 BGHSt 47, S. 55 (Leitsatz 3) und 61 f. zu § 184 StGB. Diese Grundsätze sind auf den JMStV übertragbar, insofern auch im StGB den "virtuellen Darstellungen" entsprechend fiktive Darstellungen von Abs. 3 und wirklichkeitsnahe von Abs. 4 als pornografische Schriften erfasst werden (Tröndle/Fischer StGB § 184 Rn. 41). 177 Amtliche Begründung zu § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG. 178 Sehr weitgehend Liesching Jugendschutz www.weisser-ring.de/bundesgeschaeftsstelle/ aktuell/publikationen/broschueren/der_neue_jugendschutz/broschuerejugendsch.pdf S. 17 (abgerufen am 21.12.03). 54 Bei der praktischen Durchsetzbarkeit der Vorschriften ist zu unterscheiden: Bei Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern gilt wie in England, dass aufgrund der international weitgehend übereinstimmenden Verurteilung der Herstellung und Verbreitung entsprechender Materialien und der internationalen Zusammenarbeit eine effektive Verfolgung gewährleistet ist, auch wenn bei weitem nicht alle Verstöße aufgedeckt werden können. Bezüglich der Darstellung Jugendlicher in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung besteht wiederum kein internationaler Konsens und es wird äußerst schwierig sein, gegen ausländische Anbieter vorzugehen. Ansonsten gelten bezüglich der Verantwortlichkeit der Anbieter und der tatsächlichen Durchsetzbarkeit der Vorschriften die obigen179 Ausführungen entsprechend, d.h. dass insbesondere Access-Provider privilegiert sind und die Durchsetzung des JMStV durch Sperrlisten gegenüber ausländischen Angeboten im Internet nur begrenzt geeignet ist. B. § 184 StGB In den Absätzen 3 – 5 stellt § 184 StGB die Verbreitung, Zugänglichmachung und Besitzverschaffung bzw. den Besitz von kinderpornografischen Schriften und damit auch das Verhalten der Nutzer unter Strafe. Zu den verwendeten Rechtsbegriffen vgl. bereits oben180. Jugendliche werden von diesen Bestimmungen nicht erfasst. Kinder sind gemäß § 176 Abs. 1 StGB Personen unter 14 Jahren. Unter Absatz 3 fällt auch ein rein fiktives Geschehen181, unter die Qualifikation des gewerbs- und bandenmäßigen Vertreibens von Kinderpornografie gemäß Abs. 4 und den Besitz kinderpornografischer Schriften gemäß Abs. 5 dagegen nur ein wirklichkeitsnahes Geschehen, wodurch beispielsweise Zeichnungen und Comics ausgeschlossen werden182. Besitzverschaffung muss mit der oben dargelegten neuen Rechtsprechung des BGH zu Verbreitung und Zugänglichmachung bereits beim Browsen bzw. Betrachten entsprechender Bilder auf dem Bildschirm bejaht werden, da in jedem Fall zumindest eine flüchtige Kopie im 179 Im 3. Abschnitt unter I.A.1. Im 3. Abschnitt unter I.A.1. zu Pornografie, unter I.A.2. zum Verbreiten und Zugänglichmachen, zum Begriff "Kind" soeben im 4. Abschnitt unter II.A. 181 Tröndle/Fischer StGB § 184 Rn. 41. 182 Tröndle/Fischer StGB § 184 Rn. 48. 180 55 Arbeitsspeicher des Computers entsteht183. Beim reinen Besitz gemäß Abs. 5 S. 2 wird häufig wie im englischen Recht der Vorsatz fraglich sein und entsprechende Indizien sind zu beachten. Maximale Freiheitsstrafen sind für die Verbreitung und Zugänglichmachung kinderpornografischer Schriften fünf Jahre, für das gewerbs- und bandenmäßigen Vertreiben von Kinderpornografie zehn Jahre und für das Besitzverschaffen bzw. Besitzen kinderpornografischer Schriften bis zu einem Jahr. Die bezüglich des Internets erforderliche weltweite Strafverfolgung wird wiederum durch die weltweite Anerkennung der Strafbarkeit von Kinderpornografie184 begünstigt und dementsprechend bestimmt § 6 Nr. 6 StGB für die Anwendung von § 183 Abs. 3 und 4 das Weltrechtsprinzip. Beklagt wird jedoch die Langsamkeit der Rechtshilfeverfahren185. Erschwerend wirkt sich bei der Strafverfolgung abermals die Privilegierung der ISP aus, wobei z.B. ein deutsches Tochterunternehmen eines ausländischen HostProviders, das als Access-Provider eingesetzt wird, strafrechtlich aufgrund der Bestimmungen in TDG und MDStV nicht haftet186. Prozessrechtlich sind Hausdurchsuchungen in Deutschland bei Nutzern gemäß §§ 102, 105 StPO zur Auffindung von Beweismitteln bei Vorliegen einer richterlichen Anordnung und bei Gefahr im Verzug auch durch Staatsanwaltschaft und Polizei möglich. Sofern Gegenstände sich auf eine Straftat nach § 184 Abs. 5 StGB beziehen, müssen sie eingezogen werden (§ 184 Abs. 7 S. 2 StGB). Bezüglich des Auffindens entsprechender (evtl. bereits gelöschter) Daten bestehen dieselben Möglichkeiten wie in England187. Ähnlich wie in England besteht damit insgesamt eine Situation, die die effektive Verfolgung von Kinderpornografie im Internet erlaubt, sobald entsprechende Vorgänge aufgedeckt werden. III. Rechtsvergleichende Analyse Übereinstimmend sind in England wie auch in Deutschland im Internet sowohl Kinderpornografie als auch sonstige Darstellungen von Kindern und Jugendlichen verboten, die die Schwelle der Pornografie noch nicht erreichen. Für letztere wird in England der Begriff der anstößigen 183 BGHSt 47, S. 55, Tröndle/Fischer StGB § 184 Rn. 50. Sieber Kinderpornographie S. 14 ff. 185 Hörnle NJW 2002, S. 1008 (1013) m.w.N. 186 Zum alten TDG: "CompuServe"-Fall, Hörnle NJW 2002, S. 1008 (1013) m.w.N. 187 Siehe oben unter I.C. 184 56 ("indecent") Bilder, in Deutschland der Begriff von "Kindern oder Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung" verwendet. Damit ist der englische Begriff wesentlich weiter gefasst und offen für alle möglichen unangemessenen Darstellungen von Kindern, andererseits aber so weit und unbestimmt, dass im Einzelfall kaum vorhergesehen werden kann, welche Darstellungen darunter fallen, wodurch die Rechtssicherheit erheblich leidet. Demgegenüber scheint selbst die für deutsche Verhältnisse sehr vage Bestimmung des JMStV äußerst konkret. Ebenfalls übereinstimmend werden von beiden Rechtsordnungen auch solche Darstellungen erfasst, die keine tatsächlich existierende Person zum Gegenstand haben. Unter den englischen Begriff der Pseudo-Photographs fallen jedoch nur solche Bilder, die den Anschein eines Kinderfotos erwecken, unter den deutschen Begriff der virtuellen Darstellungen dagegen auch als Zeichnungen zu erkennende Bilder. Das Erfordernis des Verbots solcher virtueller Darstellungen ist nicht unbedingt auf den ersten Blick überzeugend, kann aber damit begründet werden, dass kinderpornografische Bilder zur Akzeptanz der dargestellten Handlungen beitragen können und auch virtuelle Darstellungen bei sexuellen Übergriffen dazu genutzt werden können, Kinder und Jugendliche gefügig zu machen. Auch die relevanten Vorgänge im Internet (Upload, Download, Browsen, Besitzen) werden gleichermaßen vom deutschen und englischen Rechtssystem erfasst. In Deutschland gilt dies bezüglich der Nutzerhandlungen (Download, Browsen und Besitzen) jedoch nur für das Strafgesetzbuch, der JMStV verbietet dagegen lediglich das Angebot entsprechender Inhalte. In England wird das spezielle Schutzalter für Verstöße gegen den Protection of Children Act 1978 voraussichtlich mit Wirkung ab Mai 2004 von 16 auf 18 Jahre erhöht. In Deutschland werden durch die strafrechtlichen Bestimmungen des StGB lediglich Kinder unter 14 Jahren geschützt. Der JMStV geht viel weiter und enthält gleichlautende Bestimmungen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowohl für Pornografie als auch für Darstellungen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung. Davon erfasst werden jedoch wiederum nur Angebote und somit nicht der Download oder Besitz entsprechender Darstellungen. Die maximalen Haftstrafen wurden in beiden Ländern in den letzten Jahren wesentlich erhöht und betragen in England nun für das reine Besitzen anstößiger Bilder fünf Jahre, für sonstige Verstöße zehn Jahre. In 57 Deutschland sind es für den Besitz bzw. das Besitzverschaffen lediglich ein Jahr, ansonsten je nach Qualifikation fünf bis zehn Jahre. Abgesehen von der Bestrafung des Besitzes liegen damit die Höchststrafen nah beieinander. Dass in England der reine Besitz von anstößigen Kinderbildern bzw. Kinderpornografie wesentlich härter bestraft werden kann als in Deutschland, hat seinen Grund darin, dass mit allen Mitteln versucht wird, den Missbrauch von Kindern durch Kinderpornografie zu bekämpfen. Da der Zusammenhang zwischen Herstellung, Verbreitung, Beschaffung und Nutzung von Kinderpornografie nicht geleugnet werden kann, ist die Verhängung einer hohen Strafe auch für das reine Besitzen von kinderpornografischen Darstellungen in schweren Fälle legitim. Soweit in Deutschland das hohe Strafmaß der Vorschriften kritisiert wird, überzeugt dies nicht. Beispielsweise drohen gemäß § 243 StGB bei gewerbsmäßigem Stehlen ebenso wie beim gewerblichen Verbreiten von Kinderpornografie 10 Jahre Freiheitsstrafe. Wie die Gegenüberstellung der gefährdeten Rechtsgüter zeigt, ist das Strafmaß des § 184 StGB durchaus angebracht. Bezüglich der praktischen Durchsetzung der Vorschriften im Internet ist die Situation in Deutschland und England ähnlich. Die Verbreitung von Kinderpornografie kann weltweit effektiv verfolgt werden, sobald die Strafverfolgungsbehörden auf sie aufmerksam werden. Die Verbreitung von Darstellungen unterhalb der Schwelle der Pornografie kann dagegen im Internet aufgrund unterschiedlicher Rechtslagen in verschiedenen Ländern nicht effektiv durchgesetzt werden. 5. Abschnitt: Internet-Grooming Auch bezüglich der Bekämpfung von Grooming wurden in England in den letzten Jahren besondere Anstrengungen unternommen. In England und Deutschland gab es in den letzten Jahren etliche spektakuläre Fälle, wo Erwachsene insbesondere im Internet das Vertrauen von Kinder erweckten, diese später trafen und sexuell missbrauchten188. 188 Vgl. zu England: Gillespie CFLQ 2002, 14 (4), S. 412. In Deutschland kam es jüngst zu einer versuchten Vergewaltigung zweier 14- und 15-jähriger Mädchen, die im InternetChat einen angeblich gleichaltrigen Jungen kennenlernten. Per Computer und Kurznachrichten an die Mobiltelefone der beiden Mädchen lockte sie der tatsächlich 32Jährige in seine Wohnung und versuchte, sie zu vergewaltigen. Aufgrund der Hilferufe der 58 Grooming an sich ist nicht neu, jedoch erleichtert das Internet Erwachsenen den Zugang zu Kindern über die ganze Welt. Der Erwachsene kann zu Anfang anonym bleiben und zudem sein tatsächliches Alter verbergen. Wenn er sich selbst als Jugendlicher oder Kind ausgibt, wird ein angesprochener Minderjähriger unter Umständen weniger Vorbehalte haben. Bei der Annäherung durch Erwachsene über das Internet sind zudem weitere Gefahren für Kinder identifiziert worden189: • Unangemessene Konversation, • Zusendung unangemessener (insbesondere pornografischer) Bilder, • die Aufforderung, entsprechende Bilder von sich selbst und den Freunden zu versenden, • die Verwicklung in explizit sexuelle bzw. erotische Gespräche und/oder • die Aufforderung selbst sexuelle Handlungen an sich oder den Freunden vorzunehmen (sogenannter "Cybersex"). Umfragen ergaben, dass Kinder bereitwillig im Internet Kontaktdaten herausgeben190, häufig sexuell explizite Angebote erhalten191 und nicht selten Personen treffen, die sie über das Internet kennengelernt hatten192. Bei den Treffen stellte sich in beachtlich vielen Fällen heraus, dass ein angebliches Kind ein Erwachsener war193. Soweit es bei diesen Treffen zu Mädchen wurde die Polizei informiert und konnte noch rechtzeitig einschreiten. (Spiegel Online vom 07.09.03 "In der Chat-Falle" abrufbar unter www.spiegel.de/archiv/ (abgerufen am 7.12.03)). 189 Internet Crime Forum www.internetcrimeforum.org.uk/chatwise_streetwise.pdf S. 11 (abgerufen am 20.12.03). 190 Internet Crime Forum www.internetcrimeforum.org.uk/chatwise_streetwise.pdf S. 15 f. m.w.N. (abgerufen am 30.11.03): 29% der befragten Kinder im UK waren bereit, im Internet ihre Privatadresse anzugeben und 14% würden ihre e-mail-Adresse herausgeben. 191 Pew Internet & American Life Project unter www.pewinternet.org/reports/pdfs/PIP_ Teens_Report.pdf S. 3 (abgerufen am 2.12.03): In den USA erhielten knapp 20% der befragten Kinder in den vergangenen 12 Monaten sexuell explizite Angebote, die unerwünscht waren oder von Erwachsenen stammten ("requests to engage in sexual activities or sexual talk or give personal sexual information that were unwanted or, whether wanted or not, made by an adult.") über das Internet, 65% davon in Chatrooms und 24% beim Instant Messaging. 74% der Minderjährigen zwischen 12 und 17 Jahren mit Internetzugang in den USA nutzten bereits 2001 Instant Messaging. 192 Bei einer aktuellen Befragung in Norwegen, Schweden, Dänemark, Island und Irland gaben 14% der befragten Kinder an, sie hätten schon jemanden im wirklichen Leben getroffen, den sie zunächst über das Internet kennengelernt hatten: SAFT Survey Bild 39 www.sou.gov.se/valdsskildring/images/Futurekids/elisabeth_staksrud-filer/frame.htm (abgerufen am 4.12.03). Davon haben 16% nach eigenen Angaben bereits mehr als sechs Personen in dieser Weise getroffen (SAFT Survey aaO Bild 41). 193 SAFT Survey Bild 42 www.sou.gov.se/valdsskildring/images/Futurekids/elisabeth_ staksrud-filer/frame.htm (abgerufen am 4.12.03): In 16% der Fälle, bei den neun- bis zwölfjährigen sogar zu 27%. 59 negativen Ereignissen kam, berichteten dies jedoch nur ein Viertel der Befragten ihren Eltern oder Lehrern194. Alle diese Ergebnisse von Untersuchungen zeigen, welch besondere Bedeutung ein effektiver Jugendmedienschutz in Bezug auf InternetGrooming vor allem in Chatrooms und beim Instant Messaging (IM) hat. I. England In England gibt es neuerdings einen Grooming-Straftatbestand sowie Empfehlungen (Good Practice Models) für die Internetindustrie. A. Strafrecht Der nun vom Parlament verabschiedete und voraussichtlich im Mai 2004 in Kraft tretende Sexual Offences Act 2003195 sieht in Section 15 die Strafbarkeit eines beabsichtigten Treffens eines Erwachsenen mit einem/r Minderjährigen unter 16 vor, wenn beide zuvor mindestens zweimal kommuniziert oder sich getroffen hatten, der Erwachsene sich bereits auf den Weg gemacht hat und beabsichtigt, an dem Opfer eine Sexualstraftat zu begehen. Erfasst werden soll damit der Kontaktaufbau durch Treffen, Telefongespräche und Internetkommunikation196. Außer Internet-Grooming fällt darunter auch sogenanntes "Offline-Grooming", welches jedoch in den letzten Jahren gegenüber Internet-Grooming stark an Bedeutung verloren hat. Der neue Straftatbestand soll es der Polizei ermöglichen, den Täter zu fassen, bevor das Kind körperlich oder sexuell missbraucht wird. Um legale bzw. arglose Kommunikation mit Kindern von der Strafbarkeit auszuschließen ist die Absicht erforderlich, mit dem Kind eine sexuelle Straftat zu begehen. Diese wird häufig sehr schwer nachzuweisen sein, kann gegebenenfalls aber aus tatsächlichen Umständen geschlossen werden, wie dem Inhalt der vorangegangenen Kommunikation oder dem Beisichführen von Pornografie, Kondomen oder Gleitmitteln. Es müssen jedoch schon eindeutige Umstände vorliegen, bevor eine entsprechende Verurteilung gerechtfertigt werden kann. Es ist auch damit zu rechnen, dass potentielle 194 www.sou.gov.se/valdsskildring/images/Futurekids/elisabeth_staksrud-filer/frame.htm (abgerufen am 4.12.03). 195 Auszugsweise abgedruckt im Anhang. 196 Fünfter Bericht des Home Affairs Committee (Juni 2003), abrufbar unter www.publications.parliament.uk/pa/cm200203/cmselect/cmhaff/639/639.pdf S.16 f. (abgerufen am 09.11.2003) 60 Täter die neue Gesetzeslage mit in ihre Überlegungen einbeziehen und mögliche Hinweise auf ihre Absichten unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden (auch technischen) Mittel zu verhindern wissen. Die maximale Gefängnisstrafe von 7 Jahren (Section 1 Absatz 4 (b)) rechtfertigt eine Verhaftung197. Außerdem führt eine Verurteilung wegen Grooming zur Registrierung nach dem Sex Offenders Act 1997198. Ohne den Groomingtatbestand bliebe es im Wesentlichen bei den Straftatbeständen des Sexual Offences Act 1956199. Dabei bestehen allerdings erhebliche Strafbarkeitslücken: Beim Versuch ("Attempt") ist nach englischem Recht – ähnlich wie im deutschen – ein über eine reine Vorbereitungshandlung hinausgehendes Verhalten erforderlich200, wobei der Begriff "more than merely preparatory" nicht einheitlich ausgelegt wird201. In einem Fall wurde der Versuch einer Freiheitsberaubung verneint, obwohl das Gericht den Vorsatz bejahte und der Täter im Waschraum einer Schule aufgefunden wurde und einen Rucksack mit einem großen Küchenmesser und eine Rolle Klebeband bei sich führte202. Solche Fälle zeigen, wie nahe Versuch und Erfüllung der ersten objektiven Tatbestandsmerkmale zeitlich beieinander liegen können und wie schwer es für die Polizei ist, rechtzeitig einzuschreiten. Auch andere allgemein strafrechtliche Institute wie Verabredung zu einer Straftat ("Conspiracy")203 und Anstiftung ("Incitement")204 führen nicht zur Schließung dieser Lücken. Besonders in Bezug auf Kinder als mögliche Opfer wurde deshalb der GroomingTatbestand als notwendig erachtet. Auch wenn bei der Strafverfolgung der Nachweis des Vorsatzes schwer sein wird, ist doch der Erlass des Grooming-Straftatbestandes eine zu begrüßende Verbesserung des Jugendschutzes insbesondere bezüglich des Internets. 197 Police and Criminal Evidence Act 1984 Section 24, abgedruckt im Anhang. Gillespie CFLQ 2002, 14 (4), S. 411 (420). 199 Sexual intercourse with a girl under the age of 13 (section 5), sexual intercourse with a girl under 16 (section 6), buggery (sections 12 und 16) und indecent assault (sections 14 and 15). 200 Criminal Attempts Act 1981 section 1: "If, with intent to commit an offence to which this section applies, a person does an act which is more than merely preparatory to the commission of the offence, he is guilty of an attempt to commit the offence." 201 Gillespie CFLQ 2002, 14 (4), S. 411 (414 f.) mit verschiedenen Urteilen. 202 R v Geddes [1996] CRIMLR, S. 894 (895). 203 Vgl. Regina v. Tyrell [1894] 1 QB, S. 720 ff. und Section 1 (2) des Criminal Law Act 1977 (abgedruckt im Anhang). 204 Vgl. Gillespie CFLQ 2002, 14 (4), S. 411 (413). 198 61 B. Good Practice Models der Task Force Neben den strafrechtlichen Vorschriften geben die neuen unverbindlichen Good Practice Models der Task Force on Child Protection on the Internet des Home Office UK den Betreibern von Chatrooms und Instant Messaging Diensten aber auch von interaktiven "Web services" unverbindliche Hinweise zum Schutz Minderjähriger vor Annäherungen durch Erwachsene, wodurch u.a. Grooming verhindert werden soll. Zusammengefasst werden den Unternehmen folgende Maßnahmen empfohlen205: • Bereitstellen einfacher Produktinformationen über wichtige Eigenschaften des Dienstes, z.B.: Ist der Chatroom moderiert oder unmoderiert, wie funktioniert Instant-Messaging (IM), welche eingegebenen Informationen werden öffentlich einsehbar sein. • Bei IM Bereitstellung von Informationen über die Umgebung (ist sie offen für andere oder handelt es sich um einen persönlichen Kommunikationsweg) und Nutzer sollen auf einfache Weise entscheiden können, nur von Freunden Nachrichten zu erhalten. • Bereitstellung deutlicher und einfach zugänglicher Sicherheitsratschläge für Eltern, Aufsichtspersonen und Kinder, z.B. Links zu entsprechenden Onlinesicherheitsinstitutionen oder Websites wie www.thinkuknow.co.uk. Vor dem Risiko des Austauschs von persönlichen Daten soll gewarnt werden. Beim IM soll zudem eine Warnung erscheinen, wenn eine Nachricht eines Absenders erscheint, der nicht in der Freundesliste vorhanden ist sowie wenn ein neuer Eintrag zur Freundesliste hinzugefügt werden soll. • Bei einer Registrierung für den Dienst sollten nur so wenig Daten wie möglich erhoben werden. Bei IM soll auf öffentlich einsehbare Daten (Public Profiles/Member Directories) hingewiesen und davor gewarnt werden, persönliche Daten einzugeben. • In Chatrooms sollten Kinder beim Anlegen von Profilen davor gewarnt werden, Telefonnummern oder (E-Mail-) Adressen anzugeben, weil diese öffentlich einsehbar sein werden. • Einsatz bestimmter Hilfsmittel (wie "Ignore Buttons"/"Block Buttons", Alarm-Buttons, usw). Bereitstellung von Informationen, wie mit unerwünschten Nachrichten umgegangen werden soll. • Ein einfaches Meldesystem für unangemessenes Verhalten sollte leicht zugänglich sein. Es soll dargelegt werden, welche Verhaltensweisen gemeldet werden sollten und an wen die Meldung geht. Dabei sollte es für den Anwender einfach sein, die entsprechenden Handlungen nach- 205 Home Office UK www.homeoffice.gov.uk/docs/ho_model.pdf S. 13 ff., 18 ff., 27 (abgerufen am 30.11.03). 62 zuweisen. Für dringende Fälle sollen zudem Kontaktdaten zu Kinderschutzorganisationen und Strafverfolgungsbehörden angegeben werden. • Die Moderatoren moderierter Chatrooms für Kinder sollen sorgsam ausgewählt, überprüft, ausgebildet und überwacht werden. Eventuelle Vorstrafen können nun im entsprechenden Register überprüft werden • 206 . Host-Provider ("Hosting Providers") sollen Nutzer bei der Erstellung von "home pages" auf die Gefahren bei der Angabe persönlicher Daten aufmerksam machen. Diese Empfehlungen sind wiederum theoretisch zu begrüßen, da der Aufklärung Minderjähriger angesichts der drohenden Gefahren ein hoher Stellenwert beigemessen werden muss. In der konkreten Form sind die Empfehlungen aber auch in diesem Bereich zu vage und zu umfangreich, als dass erwartet werden könnte, dass die Internetindustrie sich nach ihnen richten würde. Durch eine Umsetzung aller empfohlenen Warnungen würden zudem einerseits die Anwendungen verkompliziert und unübersichtlich, andererseits der Nutzer überinformiert und verängstigt werden. Die Existenz der Good Practice Models kann jedoch die Internetindustrie sensibilisieren und dazu führen, dass immerhin ein Teil der Empfehlungen beachtet wird. Vergleichsweise haben die durchgeführten Werbekampagnen zur Aufklärung der Kinder und Eltern einen mindestens ebenso wichtigen Beitrag zum Jugendmedienschutz geleistet. II. Deutschland In Deutschland gibt es bislang keine Sonderregelungen zu (Internet-) Grooming oder sonstigen Übergriffen in Chatrooms und IM. Die maßgeblichen strafrechtlichen Missbrauchstatbestände207 greifen erst, wenn es zu dem Missbrauch oder jedenfalls dessen Versuch kommt. Der Versuch einer Straftat ist in Deutschland gemäß § 22 StGB erst strafbar, wenn der Täter zur Verwirklichung der Tat unmittelbar ansetzt. Dies ist dann der Fall, wenn er bereits Tatbestandsmerkmale verwirklicht oder Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Falle ungestörten Fortgangs ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestands- 206 Home Office UK www.homeoffice.gov.uk/docs/ho_model.pdf S. 15 (abgerufen am 2.12.03), Rehabilitation of Offenders Act 1974 (Exceptions) (Amendment) Order 2002, Section 5 (2) (c). 207 StGB: § 176 sexueller Missbrauch von Kindern, § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, § 182 sexueller Missbrauch von Jugendlichen unter 16 Jahren. 63 handlung unmittelbar einmünden208. Der Täter muss dabei subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht es los" überschreiten und nach seiner Vorstellung das geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr bringen209. Bei Sexualdelikten wird häufig der Versuchsbeginn sehr zeitnah bei der Verwirklichung der ersten Tatbestandsmerkmale liegen. So liegt nach der Rechtsprechung des BGH im vergleichbaren Fall der Vergewaltigung noch kein Versuch vor, wenn es dem Täter nicht gelingt, in das Anwesen des Opfers einzudringen, um dort das Opfer zu bestehlen und zu vergewaltigen210. Dies führt zu der aus jugendschutzrechtlicher Sicht bedauernswerten Lage, dass beim "Grooming" eine Versuchsstrafbarkeit z.B. gemäß § 176 StGB erst sehr zeitnah zur Verwirklichung der ersten Tatbestandsmerkmale eintritt. Die Strafverfolgungsbehörden haben dementsprechend in der Regel kaum eine Chance, vor der Ausführung körperlicher Übergriffe einzugreifen. III. Rechtsvergleichende Analyse Mit dem neuen Sexual Offences Act 2003 wird in England künftig die praktisch sehr wichtige Bekämpfung von Internet-Grooming wesentlich erleichtert werden. Zwar wird der Vorsatz des Täters häufig nur schwer zu beweisen sein, es sind aber durchaus auch eindeutige Fälle denkbar. Insofern ist die Einführung des Grooming-Straftatbestandes keine Überreaktion auf die Geschehnisse, sondern vielmehr eine angemessene Antwort auf tatsächlich existierende Gefahren. Die unverbindlichen Good Practice Models für die Internetindustrie hingegen tragen nur wenig zur Verbesserung der Lage bei. Vorbildlich waren andererseits wiederum die durchgeführten Aufklärungskampagnen. In Deutschland scheint dagegen die zunehmende Verbreitung von Internet-Grooming noch nicht zum Anlass genommen zu werden, die unzureichende Rechtslage zu verbessern oder Aufklärungskampagnen durchzuführen, obwohl ein Fall in jüngster Vergangenheit211 zeigt, wie wichtig dies wäre. 208 Tröndle/Fischer StGB § 22 Rn. 9 f. m.w.N. Tröndle/Fischer StGB § 22 Rn. 10 m.w.N. 210 BGH NStZ 2000, S. 418. 211 Siehe Einleitung zu diesem (5.) Abschnitt. 209 64 In Anbetracht der Schäden, die den Kindern drohen, wäre in eindeutigen Fällen eine Vorverlegung der Strafbarkeit durch den Gesetzgeber angebracht. Neben der Einführung eines Grooming-Straftatbestandes nach englischem Vorbild könnte dazu auch die frühere Fassung des § 176 StGB als Vorlage dienen. Nach dessen Abs. 1 Nr. 3 war das Verleiten zu unzüchtigen Handlungen strafbar. Darunter fiel nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1954 auch eine Verabredung zu einem späteren Zusammentreffen, bei dem der Täter unzüchtige Handlungen an einem Kind begehen wollte212. Der BGH führte dazu aus: "Das Verleiten kann ... auch in einer gelinde einsetzenden und sich dann steigernden Einwirkung auf das Vorstellungs- und Gefühlsleben des Kindes bestehen. ... Die Notwendigkeit, Kinder vor unsittlichen Anträgen nachdrücklich zu schützen, gibt Grund, die Grenzen zwischen Vorbereitung und Versuch weit vorzuverlegen"213. Eine entsprechende Rechtslage wäre auch zur effektiven Bekämpfung von Internet-Grooming geeignet. 6. Abschnitt: Abschließende Würdigung und Ausblick Die Effektivität des materiellen Jugendschutzrechts sowie die Effizienz der Kontrolle (soweit diese überhaupt vorgesehen ist) muss in den drei Hauptbereichen – ungeeignete Inhalte, Kinderpornografie und Grooming – für Deutschland und England jeweils sehr unterschiedlich beurteilt werden: Bei ungeeigneten Inhalten vertraut England auf die Selbstkontrolle der Anbieter, wohingegen Deutschland mit dem System der regulierten Selbstregulierung eine weitgehende Kontrolle anstrebt. Das Internet als problematischster Bereich des Jugendmedienschutzes entzieht sich jedoch aufgrund seiner besonderen Eigenschaften einer umfassenden Kontrolle. Insofern sind die Vorschriften des neuen JMStV weder effektiv, noch ist ihre Durchführung effizient zu kontrollieren, und es wäre fatal, wenn allein auf sie vertraut werden würde. Vielmehr wird es erforderlich sein, die im Internetbereich effektivere Selbstkontrolle der Anbieter zu fördern und Kindern und Jugendlichen die notwendige Medienkompetenz zu vermitteln, damit diese das immer mehr an Bedeutung gewinnende Medium Internet mit all seinen Angeboten verantwortungsvoll nutzen können. 212 BGHSt 6, S. 302 ff. Eine Vorverlagerung ist jedoch nur in gewissen Grenzen möglich. So wurde die "Aufforderung zur Unzucht" noch als straflose Vorbereitungshandlung betrachtet, wenn beispielsweise keine geeignete Örtlichkeit vorhanden war (OLG Celle NJW 1972, S. 1823). 213 65 Auch wenn die Bestimmungen des JMStV die weltweit abrufbaren unangemessenen Internetinhalte nicht entscheidend einschränken können, werden sie bei strikter Anwendung der deutschen Erotikindustrie schaden. Daher sollten jedenfalls die Verbote für einfache Pornografie im Internet sowie die praxisfernen Regelungen zu geschlossenen Benutzergruppen, Rating- und Filtersystemen gelockert werden. Bei besonders harten Inhalten wie Gewaltpornografie ist es dagegen zu begrüßen, dass mit dem Regulierungssystem des JMStV der Jugendmedienschutz effektiver durchgesetzt werden kann als mit dem Strafrecht allein. In England wirken sich die stark ausgeprägte Vagheit der Rechtsbegriffe und die generell unübersichtliche Rechtslage negativ auf die Effektivität des Jugendmedienschutzes aus. Zudem ist das starke Vertrauen auf die Selbstkontrolle der Anbieter im Internetbereich teilweise zu weitgehend. Offensichtlich wird dies bei der Empfehlung an Erotikanbieter, zum Schutz vor ungeeigneten Inhalten lediglich eine "Ich bin 18"-Schaltfläche einzusetzen. Hier wäre die Verpflichtung zur Einführung einer einfach anzuwendenden Zugangserschwernis (wie beispielsweise der Kostenpflichtigkeit) für schwer jugendgefährdende Inhalte eine denkbare Lösung. Dazu müsste jedoch wiederum ein Regulierungssystem eingeführt werden, da sowohl Strafvorschriften als auch unverbindliche Empfehlungen (wie die Good Practice Models) zur Bekämpfung jugendgefährdender Inhalte insbesondere im Internet nur sehr beschränkt geeignet sind. Kinderpornografie in Telemedien und insbesondere im Internet wird demgegenüber von Deutschland und England relativ erfolgreich und effizient bekämpft, da hier ein internationaler Konsens besteht, der eine weltweite Verfolgung der Straftaten ermöglicht. Insofern stimmen die Rechtslage in England und Deutschland im wesentlichen überein. Bezüglich (Internet-) Grooming ist in England durch die Schaffung des Grooming-Straftatbestandes der Jugendschutz erheblich verbessert worden, wohingegen die in Deutschland bestehenden Straftatbestände – wie bisher in England – erst sehr spät greifen und damit keinen effektiven Jugendschutz gewährleisten können. Entsprechende Gesetzesänderungen sind angesichts der häufigen Internet-Grooming-Fälle auch in Deutschland dringend erforderlich. Zudem ist die in England durchgeführte Aufklärungskampagne für Eltern und Kinder vorbildlich. In Deutschland besteht somit insgesamt ein Hang zur Kontrolle von Telemedieninhalten, der allenfalls außerhalb des Internets Erfolg haben 66 kann. Ausgenommen davon ist die Verbreitung von Kinderpornografie, deren Verfolgung aufgrund internationaler Zusammenarbeit auch im Internet möglich ist. Neben der Kontrolle von Inhalten wird die Bedrohung durch Übergriffe auf Jugendliche vernachlässigt und kreative Lösungsansätze wie die englischen Aufklärungskampagnen werden nicht in Erwägung gezogen. Schließlich stellen immer noch existierende Abgrenzungsprobleme insbesondere von Telemedien und Trägermedien einerseits sowie Telemedien und Rundfunk andererseits in Zeiten zunehmender Konvergenz eine große Rechtsunsicherheit dar. In England wird der Jugendmedienschutz kreativer und umfassender angegangen. Die Aufklärungskampagnen und die Schaffung des Grooming-Straftatbestandes wirken sich dabei positiv auf die Effektivität des Jugendmedienschutzes aus. Bezüglich schwer jugendgefährdender Inhalte im Internet ist dagegen das Vertrauen auf die Selbstkontrolle und die Erarbeitung der unverbindlichen Good Practice Models nicht ausreichend. Aufgrund der rasanten Entwicklung der Telemedien wird der Jugendmedienschutz weiterhin große Aufmerksamkeit erfordern, wobei gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung neuer Gefahren sicherlich in den wenigsten Fällen ausreichen werden. Die Bedrohungen, die für Kinder und Jugendliche im Zeitalter der Globalisierung von Medien ausgehen, werden häufig ähnlich wie im Straßenverkehr unvermeidbar sein. Abschließend muss daher betont werden, dass (abgesehen vom Bereich der Kinderpornografie) den bisherigen und künftigen Gefahren aus globalisierten Medien am besten durch die Förderung der Medienkompetenz der betroffenen Kinder und Jugendlichen begegnet werden kann. Da die Eltern nicht selten mit den neuesten Anwendungen überfordert sind, muss der Staat zunehmend Verantwortung übernehmen. Dabei könnte künftig der Schulunterricht bzw. das verantwortungsbewusste Handeln der Lehrer erheblich an Bedeutung gewinnen. Angesichts der immer schneller voranschreitenden Veränderungen empfehlen sich zudem die relativ einfach durchzuführenden und effektiven Aufklärungskampagnen für Kinder, Jugendliche und Eltern nach englischem Vorbild als besonders geeignetes Mittel. 67 Anhang Die hier wiedergegebenen Auszüge aus Gesetzen und Verordnungen sind alphabetisch sortiert und auf dem jeweils aktuellen Stand vom Dezember 2003. Communication Act 2003 Section 1: Functions and general powers of OFCOM (1) The Office of Communications ("OFCOM") shall have the following functions-(a) the functions transferred to OFCOM under section 2; and (b) such other functions as may be conferred on OFCOM by or under any enactment (including this Act). […] (3) OFCOM may do anything which appears to them to be incidental or conducive to the carrying out of their functions, including borrow money. […] (5) OFCOM's powers under subsection (3) include, in particular-(a) power to undertake research and development work in connection with any matter in relation to which they have functions; (b) power to promote the carrying out of such research and development by others, or otherwise to arrange for it to be carried out by others; (c) power to institute and carry on criminal proceedings in England and Wales or Northern Ireland for an offence relating to a matter in relation to which they have functions; and (d) power, in such cases and in such circumstances as they may think fit, to make payments (where no legal liability arises) to persons adversely affected by the carrying out by OFCOM of any of their functions. (6) In exercise of their powers under subsection (3), OFCOM must establish and maintain separate offices in each of the following parts of the United Kingdom-(a) England; (b) Wales; (c) Scotland; and (d) Northern Ireland. […] Section 3 General duties of OFCOM (1) It shall be the principal duty of OFCOM, in carrying out their functions-(a) to further the interests of citizens in relation to communications matters; and (b) to further the interests of consumers in relevant markets, where appropriate by promoting competition. (2) The things which, by virtue of subsection (1), OFCOM are required to secure in the carrying out of their functions include, in particular, each of the following(a) the optimal use for wireless telegraphy of the electro-magnetic spectrum; (b) the availability throughout the United Kingdom of a wide range of electronic communications services; (c) the availability throughout the United Kingdom of a wide range of television and radio services which (taken as a whole) are both of high quality and calculated to appeal to a variety of tastes and interests; (d) the maintenance of a sufficient plurality of providers of different television and radio services; (e) the application, in the case of all television and radio services, of standards that provide adequate protection to members of the public from the inclusion of offensive and harmful material in such services; (f) the application, in the case of all television and radio services, of standards that provide adequate protection to members of the public and all other persons from both-(i) unfair treatment in programmes included in such services; and (ii) unwarranted infringements of privacy resulting from activities carried on for the purposes of such services. […] Section 127: Improper use of public electronic communications network (1) A person is guilty of an offence if he-(a) sends by means of a public electronic communications network a message or other matter that is grossly offensive or of 68 an indecent, obscene or menacing character; or (b) causes any such message or matter to be so sent. (2) A person is guilty of an offence if, for the purpose of causing annoyance, inconvenience or needless anxiety to another, he-(a) sends by means of a public electronic communications network, a message that he knows to be false, (b) causes such a message to be sent; or (c) persistently makes use of a public electronic communications network. (3) A person guilty of an offence under this section shall be liable, on summary conviction, to imprisonment for a term not exceeding six months or to a fine not exceeding level 5 on the standard scale, or to both. (4) Subsections (1) and (2) do not apply to anything done in the course of providing a programme service (within the meaning of the Broadcasting Act 1990 (c. 42)). Section 128 Notification of misuse of networks and services (1) Where OFCOM determine that there are reasonable grounds for believing that a person has persistently misused an electronic communications network or electronic communications services, they may give that person a notification under this section. (2) A notification under this section is one which-(a) sets out the determination made by OFCOM; (b) specifies the use that OFCOM consider constitutes persistent misuse; and (c) specifies the period during which the person notified has an opportunity of making representations about the matters notified. (3) That period must not be less than the following-(a) in an urgent case, seven days; and (b) in any other case, one month. (4) A case is an urgent case for the purposes of subsection (3) if OFCOM consider-(a) that the misuse in question is continuing; and (b) that the harm it causes makes it necessary for it to be stopped as soon as possible. (5) For the purposes of this Chapter a person misuses an electronic communications network or electronic communications service if-(a) the effect or likely effect of his use of the network or service is to cause another person unnecessarily to suffer annoyance, inconvenience or anxiety; or (b) he uses the network or service to engage in conduct the effect or likely effect of which is to cause another person unnecessarily to suffer annoyance, inconvenience or anxiety. (6) For the purposes of this Chapter the cases in which a person is to be treated as persistently misusing a network or service include any case in which his misuse is repeated on a sufficient number of occasions for it to be clear that the misuse represents-(a) a pattern of behaviour or practice; or (b) recklessness as to whether persons suffer annoyance, inconvenience or anxiety. (7) For the purpose of determining whether misuse on a number of different occasions constitutes persistent misuse for the purposes of this Chapter, each of the following is immaterial-(a) that the misuse was in relation to a network on some occasions and in relation to a service on others; (b) that different networks or services were involved on different occasions; and (c) that the persons who were or were likely to suffer annoyance inconvenience or anxiety were different on different occasions. (8) If he considers that appropriate alternative means of dealing with it exists, the Secretary of State may by order provide that a use of a description specified in the order is not to be treated for the purposes of this Chapter as a misuse of an electronic communications network or electronic communications service. Section 129 Enforcement notifications for stopping persistent misuse (1) This section applies where-(a) a person ("the notified misuser") has been given a notification under section 128; (b) OFCOM have allowed the notified misuser an opportunity of making 69 representations about the matters notified; and (c) the period allowed for the making of the representations has expired. (2) OFCOM may give the notified misuser an enforcement notification if they are satisfied-(a) that he has, in one or more of the notified respects, persistently misused an electronic communications network or electronic communications service; and (b) that he has not, since the giving of the notification, taken all such steps as OFCOM consider appropriate for-(i) securing that his misuse is brought to an end and is not repeated; and (ii) remedying the consequences of the notified misuse. (3) An enforcement notification is a notification which imposes a requirement on the notified misuser to take all such steps for-(a) securing that his misuse is brought to an end and is not repeated, and (b) remedying the consequences of the notified misuse, as may be specified in the notification. (4) A decision of OFCOM to give an enforcement notification to a person must fix a reasonable period for the taking of the steps required by the notification. (5) It shall be the duty of a person to whom an enforcement notification has been given to comply with it. (6) That duty shall be enforceable in civil proceedings by OFCOM-(a) for an injunction; (b) for specific performance of a statutory duty under section 45 of the Court of Session Act 1988 (c. 36); or (c) for any other appropriate remedy or relief. (7) References in this section to remedying the consequences of misuse include references to paying an amount to a person-(a) by way of compensation for loss or damage suffered by that person; or (b) in respect of annoyance, inconvenience or anxiety to which he has been put. Section 130: Penalties for persistent misuse (1) This section applies (in addition to section 129) where-- (a) a person ("the notified misuser") has been given a notification under section 128; (b) OFCOM have allowed the notified misuser an opportunity of making representations about the matters notified; and (c) the period allowed for the making of the representations has expired. (2) OFCOM may impose a penalty on the notified misuser if he has, in one or more of the notified respects, persistently misused an electronic communications network or electronic communications service. (3) OFCOM may also impose a penalty on the notified misuser if he has contravened a requirement of an enforcement notification given in respect of the notified misuse. (4) The amount of a penalty imposed is to be such amount not exceeding £5,000 as OFCOM determine to be-(a) appropriate; and (b) proportionate to the misuse in respect of which it is imposed. (5) In making that determination OFCOM must have regard to-(a) any representations made to them by the notified misuser; (b) any steps taken by him for securing that his misuse is brought to an end and is not repeated; and (c) any steps taken by him for remedying the consequences of the notified misuse. (6) Where OFCOM impose a penalty on a person under this section, they shall-(a) notify the person penalised; and (b) in that notification, fix a reasonable period after it is given as the period within which the penalty is to be paid. (7) A penalty imposed under this section-(a) must be paid to OFCOM; and (b) if not paid within the period fixed by them, is to be recoverable by them accordingly. (8) It is to be possible for a person to be both liable for an offence under sections 125 to 127 and to have a penalty imposed on him under this section in respect of the same conduct. (9) The Secretary of State may by order amend this section so as to substitute a different maximum penalty for the maximum penalty for the time being specified in subsection (4). 70 (10) No order is to be made containing provision authorised by subsection (9) unless a draft of the order has been laid before Parliament and approved by a resolution of each House. Convention on Cybercrime Article 9: Offences related to child pornography 1. Each Party shall adopt such legislative and other measures as may be necessary to establish as criminal offences under its domestic law, when committed intentionally and without right, the following conduct: a. producing child pornography for the purpose of its distribution through a computer system; b. offering or making available child pornography through a computer system; c. distributing or transmitting child pornography through a computer system; d. procuring child pornography through a computer system for oneself or for another; e. possessing child pornography in a computer system or on a computer-data storage medium. 2. For the purpose of paragraph 1 above "child pornography" shall include pornographic material that visually depicts: a. a minor engaged in sexually explicit conduct; b. a person appearing to be a minor engaged in sexually explicit conduct; c. realistic images representing a minor engaged in sexually explicit conduct. 3. For the purpose of paragraph 2 above, the term "minor" shall include all persons under 18 years of age. A Party may, however, require a lower age-limit, which shall be not less than 16 years. 4. Each Party may reserve the right not to apply, in whole or in part, paragraph 1(d) and 1(e), and 2(b) and 2(c). Criminal Justice Act 1988 Section 160: Summary offence of possession of indecent photograph of child (1) It is an offence for a person to have any indecent photograph or pseudophotograph of a child in his possession. (2) Where a person is charged with an offence under subsection (1) above, it shall be a defence for him to prove-(a) that he had a legitimate reason for having the photograph or pseudophotograph in his possession; or (b) that he had not himself seen the photograph or pseudo-photograph and did not know, nor had any cause to suspect, it to be indecent; or (c) that the photograph or pseudophotograph was sent to him without any prior request made by him or on his behalf and that he did not keep it for an unreasonable time. (2A) A person shall be liable on conviction on indictment of an offence under this section to imprisonment for a term not exceeding five years or a fine, or both. (3) A person shall be liable on summary conviction of an offence under this section to imprisonment for a term not exceeding six months or a fine not exceeding level 5 on the standard scale, or both. (4) Sections 1(3), 2(3), 3 and 7 of the Protection of Children Act 1978 shall have effect as if any reference in them to that Act included a reference to this section. Criminal Law Act 1977 Section 1: The offence of conspiracy (1) Subject to the following provisions of this Part of this Act, if a person agrees with any other person or persons that a course of conduct shall be pursued which, if the agreement is carried out in accordance with their intentions, either-(a) will necessarily amount to or involve the commission of any offence or offences by one or more of the parties to the agreement, or (b) would do so but for the existence of facts which render the commission of the offence or any of the offences impossible, he is guilty of conspiracy to commit the offence or offences in question. (2) Where liability for any offence may be incurred without knowledge on the part of the person committing it of any particular fact or circumstance necessary for the commission of the offence, a person shall nevertheless not be guilty of conspiracy to commit that offence by virtue of subsection (1) above unless he and at least one other party to the agreement intend or know that that fact or circumstance shall or will exist 71 at the time when the conduct constituting the offence is to take place. (4) In this Part of this Act "offence" means an offence triable in England and Wales. Electronic Commerce (EC Directive) Regulations 2002 Reg 17 Mere conduit (1) Where an information society service is provided which consists of the transmission in a communication network of information provided by a recipient of the service or the provision of access to a communication network, the service provider (if he otherwise would) shall not be liable for damages or for any other pecuniary remedy or for any criminal sanction as a result of that transmission where the service provider-(a) did not initiate the transmission; (b) did not select the receiver of the transmission; and (c) did not select or modify the information contained in the transmission. (2) The acts of transmission and of provision of access referred to in paragraph (1) include the automatic, intermediate and transient storage of the information transmitted where: (a) this takes place for the sole purpose of carrying out the transmission in the communication network, and (b) the information is not stored for any period longer than is reasonably necessary for the transmission. Reg 18 Caching Where an information society service is provided which consists of the transmission in a communication network of information provided by a recipient of the service, the service provider (if he otherwise would) shall not be liable for damages or for any other pecuniary remedy or for any criminal sanction as a result of that transmission where-(a) the information is the subject of automatic, intermediate and temporary storage where that storage is for the sole purpose of making more efficient onward transmission of the information to other recipients of the service upon their request, and (b) the service provider-(i) does not modify the information; (ii) complies with conditions on access to the information; (iii) complies with any rules regarding the updating of the information, specified in a manner widely recognised and used by industry; (iv) does not interfere with the lawful use of technology, widely recognised and used by industry, to obtain data on the use of the information; and (v) acts expeditiously to remove or to disable access to the information he has stored upon obtaining actual knowledge of the fact that the information at the initial source of the transmission has been removed from the network, or access to it has been disabled, or that a court or an administrative authority has ordered such removal or disablement. Reg 19 Hosting Where an information society service is provided which consists of the storage of information provided by a recipient of the service, the service provider (if he otherwise would) shall not be liable for damages or for any other pecuniary remedy or for any criminal sanction as a result of that storage where-(a) the service provider-(i) does not have actual knowledge of unlawful activity or information and, where a claim for damages is made, is not aware of facts or circumstances from which it would have been apparent to the service provider that the activity or information was unlawful; or (ii) upon obtaining such knowledge or awareness, acts expeditiously to remove or to disable access to the information, and (b) the recipient of the service was not acting under the authority or the control of the service provider. Reg 20 Protection of rights (1) Nothing in regulations 17, 18 and 19 shall-(a) prevent a person agreeing different contractual terms; or (b) affect the rights of any party to apply to a court for relief to prevent or stop infringement of any rights. (2) Any power of an administrative authority to prevent or stop infringement of any rights shall continue to apply notwithstanding regulations 17, 18 and 19. 72 Reg 21 Defence in Criminal Proceedings: burden of proof (1) This regulation applies where a service provider charged with an offence in criminal proceedings arising out of any transmission, provision of access or storage falling within regulation 17, 18 or 19 relies on a defence under any of regulations 17, 18 and 19. (2) Where evidence is adduced which is sufficient to raise an issue with respect to that defence, the court or jury shall assume that the defence is satisfied unless the prosecution proves beyond reasonable doubt that it is not. Reg 22 Notice for the purposes of actual knowledge In determining whether a service provider has actual knowledge for the purposes of regulations 18(b)(v) and 19(a)(i), a court shall take into account all matters which appear to it in the particular circumstances to be relevant and, among other things, shall have regard to-(a) whether a service provider has received a notice through a means of contact made available in accordance with regulation 6(1)(c), and (b) the extent to which any notice includes(i) the full name and address of the sender of the notice; (ii) details of the location of the information in question; and (iii) details of the unlawful nature of the activity or information in question. Indecent Display (Control) Act 1981 Section 1 Indecent displays. (1) If any indecent matter is publicly displayed the person making the display and any person causing or permitting the display to be made shall be guilty of an offence. (2) Any matter which is displayed in or so as to be visible from any public place shall, for the purposes of this section, be deemed to be publicly displayed. (3) In subsection (2) above, "public place", in relation to the display of any matter, means any place to which the public have or are permitted to have access (whether on payment or otherwise) while that matter is displayed except-(a) a place to which the public are permitted to have access only on payment which is or includes payment for that display; or (b) a shop or any part of a shop to which the public can only gain access by passing beyond an adequate warning notice; but the exclusions contained in paragraphs (a) and (b) above shall only apply where persons under the age of 18 years are not permitted to enter while the display in question is continuing. (4) Nothing in this section applies in relation to any matter-(a) included by any person in a television broadcasting service or other television programme service (within the meaning of Part I of the Broadcasting Act 1990) (b) included in the display of an Art gallery or museum and visible only from within the gallery or museum; or (c) displayed by or with the authority of, and visible only from within a building occupied by, the Crown or any local authority; or (d) included in a performance of a play (within the meaning of the Theatres Act 1968); or (e) included in a film exhibition as defined in the Cinemas Act 1985-(i) given in a place which as regards that exhibition is required to be licensed under section 1 of that Act or by virtue only of section 5, 7 or 8 of that Act is not required to be so licensed; or (ii) which is an exhibition to which section 6 of that Act applies given by an exempted organisation as defined in subsection (6) of that section. (5) In this section "matter" includes anything capable of being displayed, except that it does not include an actual human body or any part thereof; and in determining for the purpose of this section whether any displayed matter is indecent-(a) there shall be disregarded any part of that matter which is not exposed to view; and (b) account may be taken of the effect of juxtaposing one thing with another. (6) A warning notice shall not be adequate for the purposes of this section unless it complies with the following requirements-(a) The warning notice must contain the following words, and no others-- 73 "WARNING Persons passing beyond this notice will find material on display which they may consider indecent. No admittance to persons under 18 years of age." (b) The word "WARNING" must appear as a heading. (c) No pictures or other matter shall appear on the notice. (d) The notice must be so situated that no one could reasonably gain access to the shop or part of the shop in question without being aware of the notice and it must be easily legible by any person gaining such access. Section 2 Powers of arrest, seizure and entry. [...] (2) A constable may seize any article which he has reasonable grounds for believing to be or to contain indecent matter and to have been used in the commission of an offence under this Act. (3) In England and Wales, a justice of the peace if satisfied on information on oath that there are reasonable grounds for suspecting that an offence under this Act has been or is being committed on any premises and, in Scotland, a sheriff or justice of the peace on being so satisfied on evidence on oath, may issue a warrant authorising any constable to enter the premises specified in the information or, as the case may be, evidence (if need be by force) within fourteen days from the date of issue of the warrant to seize any article which the constable has reasonable grounds for believing to be or to contain indecent matter and to have been used in the commission of an offence under this Act. (3) In England and Wales, a justice of the peace if satisfied on information on oath that there are reasonable grounds for suspecting that an offence under this Act has been or is being committed on any premises and, in Scotland, a sheriff or justice of the peace on being so satisfied on evidence on oath, may issue a warrant authorising any constable to enter the premises specified in the information or, as the case may be, evidence (if need be by force) to seize any article which the constable has reasonable grounds for believing to be or to contain indecent matter and to have been used in the commission of an offence under this Act. Section 4 Penalties. (1) In England and Wales, any person guilty of an offence under this Act shall be liable-(a) on summary conviction, to a fine not exceeding the statutory maximum; or (b) on conviction on indictment, to imprisonment for a term not exceeding two years or a fine or both. (2) In Scotland, any person guilty of an offence under this Act shall be liable-(a) on summary conviction-(i) in the district court, to a fine not exceeding £200; (ii) in the sheriff court, to a fine not exceeding the statutory maximum; or (b) on conviction on indictment, to imprisonment for a term not exceeding two years or a fine or both. Obscene Publications Act 1959 Section 1: Test of obscenity. (1) For the purposes of this Act an article shall be deemed to be obscene if its effect or (where the article comprises two or more distinct items) the effect of any one of its items is, if taken as a whole, such as to tend to deprave and corrupt persons who are likely, having regard to all relevant circumstances, to read, see or hear the matter contained or embodied in it. (2) In this Act "article" means any description of article containing or embodying matter to be read or looked at or both, any sound record, and any film or other record of a picture or pictures. (3) For the purposes of this Act a person publishes an article who-(a) distributes, circulates, sells, lets on hire, gives, or lends it, or who offers it for sale or for letting on hire; or (b) in the case of an article containing or embodying matter to be looked at or a record, shows, plays or projects it, or, where the matter is data stored electronically, transmits that data (4) For the purposes of this Act a person also publishes an article to the extent that any matter recorded on it is included by him in a programme included in a programme service. (5) Where the inclusion of any matter in a 74 programme so included would, if that matter were recorded matter, constitute the publication of an obscene article for the purposes of this Act by virtue of subsection (4) above, this Act shall have effect in relation to the inclusion of that matter in that programme as if it were recorded matter. (6) In this section "programme" and "programme service" have the same meaning as in the Broadcasting Act 1990. Section 2: Prohibition of publication of obscene matter. (1) Subject as hereinafter provided, any person who, whether for gain or not, publishes an obscene article or who has an obscene article for publication for gain (whether gain to himself or gain to another) shall be liable-(a) on summary conviction to a fine not exceeding one hundred pounds or to imprisonment for a term not exceeding six months; (b) on conviction on indictment to a fine or to imprisonment for a term not exceeding three years or both. (3) A prosecution for an offence against this section shall not be commenced more than two years after the commission of the offence. (3A) Proceedings for an offence under this section shall not be instituted except by or with the consent of the Director of Public Prosecutions in any case where the article in question is a moving picture film of a width of not less than sixteen millimetres and the relevant publication or the only other publication which followed or could reasonably have been expected to follow from the relevant publication took place or (as the case may be) was to take place in the course of a film exhibition and in this subsection "the relevant publication" means -(a) in the case of any proceedings under this section for publishing an obscene article, the publication in respect of which the defendant would be charged if the proceedings were brought; and (b) in the case of any proceedings under this section for having an obscene article for publication for gain, the publication which, if the proceedings were brought, the defendant would be alleged to have had in contemplation. (4) A person publishing an article shall not be proceeded against for an offence at common law consisting of the publication of any matter contained or embodied in the article where it is of the essence of the offence that the matter is obscene. (4A) Without prejudice to subsection (4) above, a person shall not be proceeded against for an offence at common law-(a) in respect of a film exhibition or anything said or done in the course of a film exhibition where it is of the essence of the common law offence that the exhibition or, as the case may be, what was said or done was obscene, indecent, offensive, disgusting or injurious to morality; or (b) in respect of an agreement to give a film exhibition or to cause anything to be said or done in the course of such an exhibition where the common law offence consists of conspiring to corrupt public morals or to do any act contrary to public morals or decency. (5) A person shall not be convicted of an offence against this section if he proves that he had not examined the article in respect of which he is charged and had no reasonable cause to suspect that it was such that his publication of it would make him liable to be convicted of an offence against this section. (6) In any proceedings against a person under this section the question whether an article is obscene shall be determined without regard to any publication by another person unless it could reasonably have been expected that the publication by the other person would follow from publication by the person charged. (7) In this section "film exhibition" has the same meaning as in the Cinemas Act 1985. Section 4: Defence of public good. (1) Subject to subsection (1A) of this section a person shall not be convicted of an offence against section two of this Act, and an order for forfeiture shall not be made under the foregoing section, if it is proved that publication of the article in question is justified as being for the public good on the ground that it is in the interests of science, literature, Art or learning, or of other objects of general concern. (1A) Subsection (1) of this section shall 75 not apply where the article in question is a moving picture film or soundtrack, but-(a) a person shall not be convicted of an offence against section 2 of this Act in relation to any such film or soundtrack, and (b) an order for forfeiture of any such film or soundtrack shall not be made under section 3 of this Act, if it is proved that publication of the film or soundtrack is justified as being for the public good on the ground that it is in the interests of drama, opera, ballet or any other art, or of literature or learning. (2) It is hereby declared that the opinion of experts as to the literary, artistic, scientific or other merits of an article may be admitted in any proceedings under this Act either to establish or to negative the said ground. (3) In this section "moving picture soundtrack" means any sound record designed for playing with a moving picture film, whether incorporated with the film or not. Obscene Publications Act 1964 Section 1 (1) [Ändert den Obscene Publications Act 1959] (2) For the purpose of any proceedings for an offence against the said section 2 a person shall be deemed to have an article for publication for gain if with a view to such publication he has the article in his ownership, possession or control. (3) In proceedings brought against a person under the said section 2 for having an obscene article for publication for gain the following provisions shall apply in place of subsections (5) and (6) of that section, that is to say,-(a) he shall not be convicted of that offence if he proves that he had not examined the article and had no reasonable cause to suspect that it was such that his having it would make him liable to be convicted of an offence against that section; and (b) the question whether the article is obscene shall be determined by reference to such publication for gain of the article as in the circumstances it may reasonably be inferred he had in contemplation and to any further publication that could reasonably be expected to follow from it, but not to any other publication. (4) Where articles are seized under section 3 of the Obscene Publications Act 1959 (which provides for the seizure and forfeiture of obscene articles kept for publication for gain), and a person is convicted under section 2 of that Act of having them for publication for gain, the court on his conviction shall order the forfeiture of those articles: Provided that an order made by virtue of this subsection (including an order so made on appeal) shall not take effect until the expiration of the ordinary time within which an appeal in the matter of the proceedings in which the order was made may be instituted or, where such an appeal is duly instituted, until the appeal is finally decided or abandoned; and for this purpose-(a) an application for a case to be stated or for leave to appeal shall be treated as the institution of an appeal; and (b) where a decision on appeal is subject to a further appeal, the appeal shall not be deemed to be finally decided until the expiration of the ordinary time within which a further appeal may be instituted or, where a further appeal is duly instituted, until the further appeal is finally decided or abandoned. (5) References in section 3 of the Obscene Publications Act 1959 and this section to publication for gain shall apply to any publication with a view to gain, whether the gain is to accrue by way of consideration for the publication or in any other way. Anmerkung: "The said section 2" verweist auf Section 2 des Obscene Publications Act 1959. Police and Criminal Evidence Act 1984 Section 18 Entry and search after arrest (1) Subject to the following provisions of this section, a constable may enter and search any premises occupied or controlled by a person who is under arrest for an arrestable offence, if he has reasonable grounds for suspecting that there is on the premises evidence, other than items subject to legal privilege, that 76 relates-(a) to that offence; or (b) to some other arrestable offence which is connected with or similar to that offence. (2) A constable may seize and retain anything for which he may search under subsection (1) above. (3) The power to search conferred by subsection (1) above is only a power to search to the extent that is reasonably required for the purpose of discovering such evidence. (4) Subject to subsection (5) below, the powers conferred by this section may not be exercised unless an officer of the rank of inspector or above has authorised them in writing. (5) A constable may conduct a search under subsection (1) above-(a) before the person is taken to a police station; and (b) without obtaining an authorisation under subsection (4) above, if the presence of that person at a place other than a police station is necessary for the effective investigation of the offence. (6) If a constable conducts a search by virtue of subsection (5) above, he shall inform an officer of the rank of inspector or above that he has made the search as soon as practicable after he has made it. (7) An officer who-(a) authorises a search; or (b) is informed of a search under subsection (6) above, shall make a record in writing-(i) of the grounds for the search; and (ii) of the nature of the evidence that was sought. (8) If the person who was in occupation or control of the premises at the time of the search is in police detention at the time the record is to be made, the officer shall make the record as part of his custody record. Section 24 Arrest without warrant for arrestable offences (1) The powers of summary arrest conferred by the following subsections shall apply-(a) to offences for which the sentence is fixed by law; (b) to offences for which a person of 21 years of age or over (not previously convicted) may be sentenced to imprisonment for a term of five years (or might be so sentenced but for the restrictions imposed by section 33 of the Magistrates' Courts Act 1980); and (c) to the offences listed in Schedule 1A, and in this Act "arrestable offence" means any such offence. (2) Schedule 1A (which lists the offences referred to in subsection (1)(c)) shall have effect. (3) Without prejudice to section 2 of the Criminal Attempts Act 1981, the powers of summary arrest conferred by the following subsections shall also apply to the offences of-(a) conspiring to commit any of the offences listed in Schedule 1A; (b) attempting to commit any such offence other than one which is a summary offence [FN1]; (c) inciting, aiding, abetting, counselling or procuring the commission of any such offence; and such offences are also arrestable offences for the purposes of this Act. (4) Any person may arrest without a warrant-(a) anyone who is in the act of committing an arrestable offence; (b) anyone whom he has reasonable grounds for suspecting to be committing such an offence. (5) Where an arrestable offence has been committed, any person may arrest without a warrant-(a) anyone who is guilty of the offence; (b) anyone whom he has reasonable grounds for suspecting to be guilty of it. (6) Where a constable has reasonable grounds for suspecting that an arrestable offence has been committed, he may arrest without a warrant anyone whom he has reasonable grounds for suspecting to be guilty of the offence. (7) A constable may arrest without a warrant-(a) anyone who is about to commit an arrestable offence; (b) anyone whom he has reasonable grounds for suspecting to be about to commit an arrestable offence. 77 Protection of children Act 1978 Section 1: Indecent photographs of children. (1) It is an offence for a person-(a) to take, or permit to be taken or to make, any indecent photograph or pseudo-photograph of a child; or (b) to distribute or show such indecent photographs or pseudo-photographs; or (c) to have in his possession such indecent photographs or pseudophotographs, with a view to their being distributed or shown by himself or others; or (d) to publish or cause to be published any advertisement likely to be understood as conveying that the advertiser distributes or shows such indecent photographs or pseudo-photographs, or intends to do so. (2) For purposes of this Act, a person is to be regarded as distributing an indecent photograph or pseudo-photographs if he parts with possession of it to, or exposes or offers it for acquisition by, another person. (3) Proceedings for an offence under this Act shall not be instituted except by or with the consent of the Director of Public Prosecutions. (4) Where a person is charged with an offence under subsection (1)(b) or (c), it shall be a defence for him to prove-(a) that he had a legitimate reason for distributing or showing the photographs or pseudo-photographs or (as the case may be) having them in his possession; or (b) that he had not himself seen the photographs or pseudo-photographs and did not know, nor had any cause to suspect, them to be indecent. (5) References in the Children and Young Persons Act 1933 (except in sections 15 and 99) to the offences mentioned in Schedule 1 to that Act shall include an offence under subsection (1)(a) above. Section 2: Evidence. (3) In proceedings under this Act relating to indecent photographs of children a person is to be taken as having been a child at any material time if it appears from the evidence as a whole that he was then under the age of 16. Section 4: Entry, search and seizure. (1) The following applies where a justice of the peace is satisfied by information on oath, laid by or on behalf of the Director of Public Prosecutions or by a constable, that there is reasonable ground for suspecting that, in any premises in the petty sessions area for which he acts, there are indecent photographs of children and that such photographs-(a) are or have been taken there; or (b) are or have been shown there, or are kept there with a view to their being distributed or shown. is an indecent photograph or pseudo-photograph of a child (2) The justice may issue a warrant under his hand authorising any constable to enter (if need be by force) and search the premises, and to seize and remove any articles which he believes (with reasonable cause) to be or include indecent photographs or pseudo-photographs of children. (3) Articles seized under the authority of the warrant, and not returned to the occupier of the premises, shall be brought before a justice of the peace acting for the same petty sessions area as the justice who issued the warrant. (4) This section and section 5 below apply in relation to any stall or vehicle, as they apply in relation to premises, with the necessary modifications of references to premises and the substitution of references to use for references to occupation. Section 6: Punishments. (1) Offences under this Act shall be punishable either on conviction on indictment or on summary conviction. (2) A person convicted on indictment of any offence under this Act shall be liable to imprisonment for a term of not more than ten years, or to a fine or to both. (3) A person convicted summarily of any offence under this Act shall be liable-(a) to imprisonment for a term not exceeding six months; or (b) to a fine not exceeding the prescribed sum for the purposes of section 32 of the Magistrates' Courts Act 1980 (punishment on summary conviction of offences triable either way: £1,000 or other sum substituted by order under that Act), or to both. 78 Section 7: Interpretation. (1) The following subsections apply for the interpretation of this Act. (2) References to an indecent photograph include an indecent film, a copy of an indecent photograph or film, and an indecent photograph comprised in a film. (3) Photographs (including those comprised in a film) shall, if they show children and are indecent, be treated for all purposes of this Act as indecent photographs of children and so as respects pseudo-photographs. (4) References to a photograph include-(a) the negative as well as the positive version; and (b) data stored on a computer disc or by other electronic means which is capable of conversion into a photograph. (5) "Film" includes any form of videorecording. (6) "Child", subject to subsection (8), means a person under the age of 16. (7) "Pseudo-photograph" means an image, whether made by computer-graphics or otherwise howsoever, which appears to be a photograph. (8) If the impression conveyed by a pseudo-photograph is that the person shown is a child, the pseudo-photograph shall be treated for all purposes of this Act as showing a child and so shall a pseudophotograph where the predominant impression conveyed is that the person shown is a child notwithstanding that some of the physical characteristics shown are those of an adult. (9) References to an indecent pseudophotograph include-(a) a copy of an indecent pseudophotograph; and (b) data stored on a computer disc or by other electronic means which is capable of conversion into a pseudo-photograph. Public Order Act 1986 Section 17: Meaning of "racial hatred". In this Part "racial hatred" means hatred against a group of persons defined by reference to colour, race, nationality (including citizenship) or ethnic or national origins. Section 18: Use of words or behaviour or display of written material. (1) A person who uses threatening, abusive or insulting words or behaviour, or displays any written material which is threatening, abusive or insulting, is guilty of an offence if-(a) he intends thereby to stir up racial hatred, or (b) having regard to all the circumstances racial hatred is likely to be stirred up thereby. (2) An offence under this section may be committed in a public or a private place, except that no offence is committed where the words or behaviour are used, or the written material is displayed, by a person inside a dwelling and are not heard or seen except by other persons in that or another dwelling. (3) A constable may arrest without warrant anyone he reasonably suspects is committing an offence under this section. (4) In proceedings for an offence under this section it is a defence for the accused to prove that he was inside a dwelling and had no reason to believe that the words or behaviour used, or the written material displayed, would be heard or seen by a person outside that or any other dwelling. (5) A person who is not shown to have intended to stir up racial hatred is not guilty of an offence under this section if he did not intend his words or behaviour, or the written material, to be, and was not aware that it might be, threatening, abusive or insulting. (6) This section does not apply to words or behaviour used, or written material displayed, solely for the purpose of being included in a programme service. Section 19: Publishing or distributing written material. (1) A person who publishes or distributes written material which is threatening, abusive or insulting is guilty of an offence if-(a) he intends thereby to stir up racial hatred, or (b) having regard to all the circumstances racial hatred is likely to be stirred up thereby. (2) In proceedings for an offence under this section it is a defence for an accused who is not shown to have intended to stir up racial hatred to prove that he was not aware of the content of the material and 79 did not suspect, and had no reason to suspect, that it was threatening, abusive or insulting. (3) References in this Part to the publication or distribution of written material are to its publication or distribution to the public or a section of the public. (4) In this section "premises" means any place and, in particular, includes-(a) any vehicle, vessel, aircraft or hovercraft, (b) any offshore installation as defined in section 1(3)(b) of the Mineral Workings (Offshore Installations) Act 1971, and (c) any tent or movable structure. Section 21: Distributing, showing or playing a recording. (1) A person who distributes, or shows or plays, a recording of visual images or sounds which are threatening, abusive or insulting is guilty of an offence if-(a) he intends thereby to stir up racial hatred, or (b) having regard to all the circumstances racial hatred is likely to be stirred up thereby. (2) In this Part "recording" means any record from which visual images or sounds may, by any means, be reproduced; and references to the distribution, showing or playing of a recording are to its distribution, showing or playing to the public or a section of the public. (3) In proceedings for an offence under this section it is a defence for an accused who is not shown to have intended to stir up racial hatred to prove that he was not aware of the content of the recording and did not suspect, and had no reason to suspect, that it was threatening, abusive or insulting. (4) This section does not apply to the showing or playing of a recording solely for the purpose of enabling the recording to be included in a programme service. Section 25 Power to order forfeiture. (1) A court by or before which a person is convicted of-(a) an offence under section 18 relating to the display of written material, or (b) an offence under section 19, 21 or 23, shall order to be forfeited any written material or recording produced to the court and shown to its satisfaction to be written material or a recording to which the offence relates. (2) An order made under this section shall not take effect-(a) in the case of an order made in proceedings in England and Wales, until the expiry of the ordinary time within which an appeal may be instituted or, where an appeal is duly instituted, until it is finally decided or abandoned; (b) in the case of an order made in proceedings in Scotland, until the expiration of the time within which, by virtue of any statute, an appeal may be instituted or, where such an appeal is duly instituted, until the appeal is finally decided or abandoned. (3) For the purposes of subsection (2)(a)-(a) an application for a case stated or for leave to appeal shall be treated as the institution of an appeal, and (b) where a decision on appeal is subject to a further appeal, the appeal is not finally determined until the expiry of the ordinary time within which a further appeal may be instituted or, where a further appeal is duly instituted, until the further appeal is finally decided or abandoned. (4) For the purposes of subsection (2)(b) the lodging of an application for a stated case or note of appeal against sentence shall be treated as the institution of an appeal. Section 24: Powers of entry and search. (1) If in England and Wales a justice of the peace is satisfied by information on oath laid by a constable that there are reasonable grounds for suspecting that a person has possession of written material or a recording in contravention of section 23, the justice may issue a warrant under his hand authorising any constable to enter and search the premises where it is suspected the material or recording is situated. (2) [Scotland] (3) A constable entering or searching premises in pursuance of a warrant issued under this section may use reasonable force if necessary. Section 27: Procedure and punishment. (1) No proceedings for an offence under this Part may be instituted in England and Wales except by or with the consent of the Attorney General. 80 (2) For the purposes of the rules in England and Wales against charging more than one offence in the same count or information, each of sections 18 to 23 creates one offence. (3) A person guilty of an offence under this Part is liable-(a) on conviction on indictment to imprisonment for a term not exceeding seven years or a fine or both; (b) on summary conviction to imprisonment for a term not exceeding six months or a fine not exceeding the statutory maximum or both Sexual Offences Act 2003 Section 15 Meeting a child following sexual grooming etc. (1) A person aged 18 or over (A) commits an offence if— (a) having met or communicated with another person (B) on at least two earlier occasions, he— (i) intentionally meets B, or (ii) travels with the intention of meeting B in any part of the world, (b) at the time, he intends to do anything to or in respect of B, during or after the meeting and in any part of the world, which if done will involve the commission by A of a relevant offence, (c) B is under 16, and (d) A does not reasonably believe that B is 16 or over. (2) In subsection (1)— (a) the reference to A having met or communicated with B is a reference to A having met B in any part of the world or having communicated with B by any means from, to or in any part of the world; (b) “relevant offence” means— (i) an offence under this Part, (ii) an offence within any of paragraphs 61 to 92 of Schedule 3, or (iii) anything done outside England and Wales and Northern Ireland which is not an offence within sub-paragraph (i) or (ii) but would be an offence within subparagraph (i) if done in England and Wales. […] (4) A person guilty of an offence under this section is liable— (a) on summary conviction, to imprisonment for a term not exceeding 6 months or a fine not exceeding the statutory maximum or both; (b) on conviction on indictment, to imprisonment for a term not exceeding 7 years. Section 45 Indecent photographs of persons aged 16 or 17 (1) The Protection of Children Act 1978 (c. 37) (which makes provision about indecent photographs of persons under 16) is amended as follows. (2) In section 2(3) (evidence) and section 7(6) (meaning of “child”), for “16” substitute “18”. [… (Marriage and other relationships)] Section 46 Criminal proceedings, investigations etc. (1) After section 1A of the Protection of Children Act 1978 (c. 37) insert— “1B Exception for criminal proceedings, investigations etc. (1) It is not an offence under section 1(1)(a) for a person to make an indecent photograph or pseudo-photograph of a child in accordance with an authorisation under this section. (2) An authorisation may be given by a person within subsection (3) if it appears to that person necessary for the purposes of the prevention, detection or investigation of crime, or for the purposes of criminal proceedings, in any part of the world, or for any particular purpose falling within those purposes. (3) Those persons are— (a) a chief officer of police, (b) the Director General of the National Crime Squad, (c) the Director General of the National Criminal Intelligence Service, (d) the Commissioners of Customs and Excise, and (e) the Director of Public Prosecutions. (4) An authorisation may be given by the Director-General of the Security Service if it appears to him necessary for the exercise of any of the functions of the Service. (5) An authorisation may be given by the Director of GCHQ if it appears to him necessary for the exercise of any of the functions of GCHQ (and in this subsection “GCHQ” has the same meaning as in the Intelligence Services Act 1994 (c. 13)). (6) An authorisation— 81 (a) must be in writing, (b) must specify the person to whom it is given and the purpose for which it is given, and (c) may specify conditions to which it is subject.” [… Protection of Children Order Northern Ireland] 82