LAND BRANDENBURG

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LAND BRANDENBURG
LAND BRANDENBURG
Ministerium für
Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Familie
Die M¡nisterin
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Àrþe4 So¿iales, Gesundhel und Fami[ê | Posræh 60
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1441 1
Porsdn
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam
Vorab per Mail
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AOK Brandenburg
Die Gesundheitskasse
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Nachrichtlich:
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14469 Potsdam
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{0331)866{
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Ministerium für
Se¡te 2
Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Familie
D¡e ¡/inister¡n
Potsdam, den
J9. Ssp1.r5.r.2gtt
Bestimmung zur Enichtung eines Pflegestützpunktes ¡n Potsdam
lhr Schreiben vom 02.09.2009
L
Gemäß $ 92c Abs. I Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
Xl) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 10'14), das zuletzt durch Artikel I und 2
des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBI. I S. 874) geändert worden ist,
bestimme ich hiermit auf der Grundlage des von lhnen eingereichten
Konzeptes und der Vereinbarung über die Errichtung eines Pflegestützpunktes, dass die Pflegekassen und Krankenkassen in Potsdam, Jägerallee 2-4 einen Pflegestü2punkt zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung Versicherter errichten. Die Errichtung des Pflegestützpunktes ist spätestens nach sechs Monaten nach Wirksamwerden
dieser Bestimmung abzuschließen.
Die Bestimmung erfolgt mit den Maßgaben,
a)
dass Regelungen zur gemeinsamen Aufgabenwahmehmung und
zur Leitung des Pflegestützpunktes einschließlich der Wahrnehmung
der Fachaufsicht im Konzept präzisiert werden; hierbei sind das
Verhältnis der Entscheidungen des Steuerungsgremiums zu den
Weisungen der Dienstaufsicht des jeweils entsendenden Arbeitgebers sowie die Rechtslage bei Nichteneichung einstimmiger Entscheidungen zu klären und
b)
des Konzeptes klargestellt wird, ob dem Netzwerk
werden
in
Potsdam" Aufgaben des Pflegestü2punktes über,,Alter
tragen werden oder ob lediglich eine Beteiligung an der Arbeit des
d-ass innerhalb
Pfl
3.
egestützpunktes stattfinden soll.
Es wird darauf hingewiesen, dass die lnanspruchnahme einer unabhängigen Pflegeberatung für alle Versicherten in dem Pflegestützpunkt si-
chezustellen ist.
Beqründunq
Die durch die Verbände der Pflegekassen benannte enichtungsbeauftragte Kas-
se IKK Brandenburg und Berlin'hat mit Vertreterinnen und Vèrtretern der Stadt
Potsdam bis Juni 2009 Absprachen zu den konzeptionellen Vorstellungen über
die Enichtung eines Pflegestützpunktes getroffen.
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Gesundheit und Familie
Die Ministerin
Die Verhandlungen sind so weit vorangeschritten, dass mit Schreiben vom
02.09.2009 von den Verbänden der Pflegekassen das mit der Stadt Potsdam
abgestimmte Konzept sowie die Kooperationsvereinbarung eingereicht worden
sind mit der Bitte die Bestimmung auszuúben. Die Stadt bestätigte dies mit
Schreiben v on 24.07 .2009.
il.
Nach $ 92cAbs. 1 Satz 1 SGB Xl in Verbindung mitgBAbs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie für die Entscheidung über die Bestimmung zur Errichtung
von Pfl egestü2punkten zuständig.
Für den BKK-Landesverband Ost, Landesrep¡'äsentanz Berlin-Brandenburg und
den Verband der Ersatzkassen e.V., Landesvertretung Brandenburg ergeht der
Bescheid als Vertreter für die sie jeweils beauftragenden Kassen. Die Vertretungs- und Empfangsberechtigung haben diese schriftlich bestätigt.
Die Prüfung des eingereichten Konzeptes und der Kooperatlonsvereinbarung für
den Standort in Potsdam hat ergeben, dass die gesetzlichen Anforderungen
nach $ 92c SGB Xl in Verbindung mit g 7a SGB Xl in der Tätigkeit des geplanten
Stützounktes erfrillt werden können.
Die Frist zur Enichtung des Pflegestützpunktes ergibt sich aus S 92c Abs.
2 SGB XI.
'1
Satz
Mit der Enichtung des Pflegestützpunktes ist die Erfüllung der geseÞlichen Aufgaben im Betrieb des Pflegestützpunktes zu sichern. Gemäß g 92c Abs. 2 Satz 2
SGB Xl haben Sie darauf hinzuwirken, dass sich die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen
Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch
an den Pflegestlitzpunkten beteiligen. An dem in Potsdam durch Sie zu enichtenden Pflegestützpunkt ist die Stadt Potsdam beteiligt. Die Steuerung der nach
$ 92c Abs. 2 Satz 1 SGB Xl pflichtigen Tätigkeiten des Pflegestútzpunktes im
Wege einer geregelten Dienst- und Fachaufsicht über die bei den entsendenden
Stellen Beschäftigten muss sichergestellt sein. Der eingereichte Konzeptentwurf
lässt noch offen, wie Konfliktfälle zu lösen sind, wenn innerhalb des Steuerungsgremiums keine Einstimmigkeit ezielt werden kann. Darüber hinaus ist unklar,
ob es zu Divergenzen zwischen Entscheidungen des Steuerungsgremiums und
Weisungen der entsendenden Arbeitgeber kommen kann oder ob die Beschlüsse des Steuerungsgremiums auch gegenüber den Vertragspartnern verbindlich
sind. Können sich widersprechende Entscheidungen erlassen werden, sind Regelungen zum weiteren Verfahren zu treffen. lnsofern erfolgt die Bestimmung
unter Ziffer 1 unter der Maßgabe 2 a), dass entsprechende Vorkehrungen zur
Leitung und zur Sicherung der Trägemeutralität durch Sie getroffen werden.
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Gesundheit und Fam¡lie
Die Ministerin
Zur Aufgabe der Pflegestützpunkte gehört auch die Vernetzung mit pflegerischen
und sozialen Versorgungs- und Betreuungsangeboten gemäß $ 92c Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 SGB Xl. Dabei ist nach Satz 3 auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen zurückzugreife.n. Das Konzept sieht eine Zusammenarbeit und Vernetzung
mit dem Netzwerk ,filter werden in Potsdam" vor, lässt jedoch offen, wie die lntegration praklisch aussehen soll. lnsbesondere ist klazustellen, ob es sich bei
der Zusammenarbeit mit dem Ne2werk um eine Beteiligung an dem Pflegestützpunkt im Sinne von $ 92c Abs. 2 Satz 6 Nr.3 SGB Xl oder um die Delegation der
Aufgabenerfüllung durch die Träger im Sinne von g 92c Abs. 2 Satz 6 Nr. 4 SGB
Xl handelt. lnsofern erfolgt die Bestimmung unter Ziffer 'l mit der Maßgabe 2 b),
dass entsprechende Ergänzungen innerhalb des Konzeptes vorgenommen werden.
lhre Verpflichtung, die lnanspruchnahme einer unabhängigen Pflegeberatung für
alle Versicherten in dem Pflegestützpunkt zu ermöglichen, ergibt sich aus g 7a
Abs. 1 Saz l0 SGB Xl.
Rechtsbehelfsbelehru nq
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2-6,14482 Potsdam
schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Hinweis zum weiteren Verfahren der Errichtunq
Sollten während des Betriebes des Pflegestützpunktes Änderungen in der zugrundeliegenden Kooperationsvereinbarung oder in der Konzeption vorgenommen werden, die der Bestimmung nicht entsprechen, bitte ich um eine schriftliche
Mitteilung.
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Dagmar
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