LAND BRANDENBURG
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LAND BRANDENBURG Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie Die M¡nisterin Minil€dlm rür Àrþe4 So¿iales, Gesundhel und Fami[ê | Posræh 60 1 1 63 | 1441 1 Porsdn Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam Vorab per Mail - AOK Brandenburg Die Gesundheitskasse Potsdamer Str. 20 14513 Teltow Hausruf Fax: (0331)866 - 5000 (0331)866 - 5009 lnternet: www.masgf brandenburg.de Verband der Ersa2kassen e. V. (vdek) Landesvertretung Brandenburg Hans-Thoma-Str. 11 14467 Potsdam Tram: 91,92,93,96,X98,99 Haltestelle Kuneßdoler Straße Pl(Wr Einlahrt Horstweg - BKK-Landesverband Ost Landesrepräsentanz Berlin-Brandenburg Kaiserin-Auguste-Allee 1 04 10553 Berlin IKK-Brandenburg und Berlin Ziolkowskistr. 6 '14480 Potsdam Knappschaft Verualtungsstelle Cottbus August-Bebel-Str. 85 03046 Cottbus Landwirtschaftliche Pfl egekasse Mittel- und Ostdeutschland OT Hönow Hoppegartener Str. 100 15366 Hoppegarten Nachrichtlich: Stadtverwaltung Potsdam Der Oberbürgermeister Friedrich-Ebert-Str.79/8'l 14469 Potsdam * rur I I I Telefon: {0331)866{ | Telelax: (0331)866,5108 | E-Mail: poststelle@masgf.brandenburg.de Ministerium für Se¡te 2 Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie D¡e ¡/inister¡n Potsdam, den J9. Ssp1.r5.r.2gtt Bestimmung zur Enichtung eines Pflegestützpunktes ¡n Potsdam lhr Schreiben vom 02.09.2009 L Gemäß $ 92c Abs. I Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB Xl) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 10'14), das zuletzt durch Artikel I und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBI. I S. 874) geändert worden ist, bestimme ich hiermit auf der Grundlage des von lhnen eingereichten Konzeptes und der Vereinbarung über die Errichtung eines Pflegestützpunktes, dass die Pflegekassen und Krankenkassen in Potsdam, Jägerallee 2-4 einen Pflegestü2punkt zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung Versicherter errichten. Die Errichtung des Pflegestützpunktes ist spätestens nach sechs Monaten nach Wirksamwerden dieser Bestimmung abzuschließen. Die Bestimmung erfolgt mit den Maßgaben, a) dass Regelungen zur gemeinsamen Aufgabenwahmehmung und zur Leitung des Pflegestützpunktes einschließlich der Wahrnehmung der Fachaufsicht im Konzept präzisiert werden; hierbei sind das Verhältnis der Entscheidungen des Steuerungsgremiums zu den Weisungen der Dienstaufsicht des jeweils entsendenden Arbeitgebers sowie die Rechtslage bei Nichteneichung einstimmiger Entscheidungen zu klären und b) des Konzeptes klargestellt wird, ob dem Netzwerk werden in Potsdam" Aufgaben des Pflegestü2punktes über,,Alter tragen werden oder ob lediglich eine Beteiligung an der Arbeit des d-ass innerhalb Pfl 3. egestützpunktes stattfinden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass die lnanspruchnahme einer unabhängigen Pflegeberatung für alle Versicherten in dem Pflegestützpunkt si- chezustellen ist. Beqründunq Die durch die Verbände der Pflegekassen benannte enichtungsbeauftragte Kas- se IKK Brandenburg und Berlin'hat mit Vertreterinnen und Vèrtretern der Stadt Potsdam bis Juni 2009 Absprachen zu den konzeptionellen Vorstellungen über die Enichtung eines Pflegestützpunktes getroffen. Ministerium für Arbeit, Soziales, Seite 3 Gesundheit und Familie Die Ministerin Die Verhandlungen sind so weit vorangeschritten, dass mit Schreiben vom 02.09.2009 von den Verbänden der Pflegekassen das mit der Stadt Potsdam abgestimmte Konzept sowie die Kooperationsvereinbarung eingereicht worden sind mit der Bitte die Bestimmung auszuúben. Die Stadt bestätigte dies mit Schreiben v on 24.07 .2009. il. Nach $ 92cAbs. 1 Satz 1 SGB Xl in Verbindung mitgBAbs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie für die Entscheidung über die Bestimmung zur Errichtung von Pfl egestü2punkten zuständig. Für den BKK-Landesverband Ost, Landesrep¡'äsentanz Berlin-Brandenburg und den Verband der Ersatzkassen e.V., Landesvertretung Brandenburg ergeht der Bescheid als Vertreter für die sie jeweils beauftragenden Kassen. Die Vertretungs- und Empfangsberechtigung haben diese schriftlich bestätigt. Die Prüfung des eingereichten Konzeptes und der Kooperatlonsvereinbarung für den Standort in Potsdam hat ergeben, dass die gesetzlichen Anforderungen nach $ 92c SGB Xl in Verbindung mit g 7a SGB Xl in der Tätigkeit des geplanten Stützounktes erfrillt werden können. Die Frist zur Enichtung des Pflegestützpunktes ergibt sich aus S 92c Abs. 2 SGB XI. '1 Satz Mit der Enichtung des Pflegestützpunktes ist die Erfüllung der geseÞlichen Aufgaben im Betrieb des Pflegestützpunktes zu sichern. Gemäß g 92c Abs. 2 Satz 2 SGB Xl haben Sie darauf hinzuwirken, dass sich die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch an den Pflegestlitzpunkten beteiligen. An dem in Potsdam durch Sie zu enichtenden Pflegestützpunkt ist die Stadt Potsdam beteiligt. Die Steuerung der nach $ 92c Abs. 2 Satz 1 SGB Xl pflichtigen Tätigkeiten des Pflegestútzpunktes im Wege einer geregelten Dienst- und Fachaufsicht über die bei den entsendenden Stellen Beschäftigten muss sichergestellt sein. Der eingereichte Konzeptentwurf lässt noch offen, wie Konfliktfälle zu lösen sind, wenn innerhalb des Steuerungsgremiums keine Einstimmigkeit ezielt werden kann. Darüber hinaus ist unklar, ob es zu Divergenzen zwischen Entscheidungen des Steuerungsgremiums und Weisungen der entsendenden Arbeitgeber kommen kann oder ob die Beschlüsse des Steuerungsgremiums auch gegenüber den Vertragspartnern verbindlich sind. Können sich widersprechende Entscheidungen erlassen werden, sind Regelungen zum weiteren Verfahren zu treffen. lnsofern erfolgt die Bestimmung unter Ziffer 1 unter der Maßgabe 2 a), dass entsprechende Vorkehrungen zur Leitung und zur Sicherung der Trägemeutralität durch Sie getroffen werden. Ministerium für Seite 4 Arbeit, Soziales, Gesundheit und Fam¡lie Die Ministerin Zur Aufgabe der Pflegestützpunkte gehört auch die Vernetzung mit pflegerischen und sozialen Versorgungs- und Betreuungsangeboten gemäß $ 92c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB Xl. Dabei ist nach Satz 3 auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen zurückzugreife.n. Das Konzept sieht eine Zusammenarbeit und Vernetzung mit dem Netzwerk ,filter werden in Potsdam" vor, lässt jedoch offen, wie die lntegration praklisch aussehen soll. lnsbesondere ist klazustellen, ob es sich bei der Zusammenarbeit mit dem Ne2werk um eine Beteiligung an dem Pflegestützpunkt im Sinne von $ 92c Abs. 2 Satz 6 Nr.3 SGB Xl oder um die Delegation der Aufgabenerfüllung durch die Träger im Sinne von g 92c Abs. 2 Satz 6 Nr. 4 SGB Xl handelt. lnsofern erfolgt die Bestimmung unter Ziffer 'l mit der Maßgabe 2 b), dass entsprechende Ergänzungen innerhalb des Konzeptes vorgenommen werden. lhre Verpflichtung, die lnanspruchnahme einer unabhängigen Pflegeberatung für alle Versicherten in dem Pflegestützpunkt zu ermöglichen, ergibt sich aus g 7a Abs. 1 Saz l0 SGB Xl. Rechtsbehelfsbelehru nq Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2-6,14482 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Hinweis zum weiteren Verfahren der Errichtunq Sollten während des Betriebes des Pflegestützpunktes Änderungen in der zugrundeliegenden Kooperationsvereinbarung oder in der Konzeption vorgenommen werden, die der Bestimmung nicht entsprechen, bitte ich um eine schriftliche Mitteilung. 3 Dagmar ú,.tQ./ Ziefi#